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DH250157

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2026-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. c und Art. 27 Abs. 1 SVG.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

E. 4 Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Gruppenset- ting zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen.

E. 5 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'252.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'252.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 9 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnah-  men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. …); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht betref- fend Dispositiv-Ziffer 4.

E. 10 Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Vogel MLaw S. Hedrich

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. c und Art. 27 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
  4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Gruppenset- ting zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen.
  5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'252.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 3 -
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'252.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnah-  men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. …); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht betref- fend Dispositiv-Ziffer 4.
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 4 - Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Vogel MLaw S. Hedrich - 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH250157-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. R. Harris und Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 15. Januar 2026 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

13. November 2025, hierorts eingegangen am 27. November 2025 (act. 23), unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung zur Anklageschrift (act. 21/4-5), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. c und Art. 27 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Gruppenset- ting zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen.

5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'252.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'252.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnah-  men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. …); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht betref- fend Dispositiv-Ziffer 4.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 4 - Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Vogel MLaw S. Hedrich

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.