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DH250147

Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. - Abgekürztes Verfahren

Bezirksgericht Zürich ·2. Abteilung · 2026-01-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit ei- ner Busse von CHF 200.–.

- 3 -

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

E. 5 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. April 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 90154373 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 2 Minigrips mit 21 Portionen Kokain (Asservat-Nr. A019'824'590),  1 Minigrip mit 19 Pillen Ecstasy (Asservat-Nr. A019'824'625),  1 Minigrip mit 20 Pillen Ecstasy (Asservat-Nr. A019'824'658),  loses MDMA (Asservat-Nr. A019'824'716),  1 Minigrip MDMA (Asservat-Nr. A019'824'738),  1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'824'749),  1 Beutel mit 4 Portionen Kokain Kokain (Asservat-Nr. A019'824'750),  12 Minigrips Kokain (Asservat-Nr. A019'825'060),  Betäubungsmittel-Fingernagelränder (Asservat-Nr. A019'828'229),  1 Kuvert (Asservat-Nr. A019'824'896) 

E. 6 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K250207- 026 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.

E. 7 Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'320.00 Auslagen (Gutachten FOR Zürich) CHF 260.00 Auslagen (Aufbereitung DFE Mobile) CHF 6'933.75 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 9 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …,  Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich (versandt); und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … Untersuchungs-Nr. …,  Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, Mail asser- vate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 90154373), gem. Disp. Ziff. 5 und 6; die Koordinatenstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 6 

E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO).

- 5 - Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH250147-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. Landolt Urteil vom 21. Januar 2026 (unbegründetes Urteil abgekürztes Verfahren) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. - Abgekürztes Verfahren

- 2 - Anklageschrift: (act. 13) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 13 S. 6) "Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben." Anträge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung: (act. 8/6 und Prot. S. 6 sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in  Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit ei- ner Busse von CHF 200.–.

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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. April 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 90154373 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 2 Minigrips mit 21 Portionen Kokain (Asservat-Nr. A019'824'590),  1 Minigrip mit 19 Pillen Ecstasy (Asservat-Nr. A019'824'625),  1 Minigrip mit 20 Pillen Ecstasy (Asservat-Nr. A019'824'658),  loses MDMA (Asservat-Nr. A019'824'716),  1 Minigrip MDMA (Asservat-Nr. A019'824'738),  1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'824'749),  1 Beutel mit 4 Portionen Kokain Kokain (Asservat-Nr. A019'824'750),  12 Minigrips Kokain (Asservat-Nr. A019'825'060),  Betäubungsmittel-Fingernagelränder (Asservat-Nr. A019'828'229),  1 Kuvert (Asservat-Nr. A019'824'896) 

6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K250207- 026 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.

7. Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'320.00 Auslagen (Gutachten FOR Zürich) CHF 260.00 Auslagen (Aufbereitung DFE Mobile) CHF 6'933.75 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …,  Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich (versandt); und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … Untersuchungs-Nr. …,  Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, Mail asser- vate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 90154373), gem. Disp. Ziff. 5 und 6; die Koordinatenstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 6 

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO).

- 5 - Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.