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DH200027-L

Gewerbsmässiger Wucher etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2020-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist, der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdi- gung wesentlich ist, anerkannt hat (act. 2/17 S. 18), für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. 35 S. 56), die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt, der Beschuldigte der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentli- ches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet hat (act. 10/23,10/24), die Privatklägerschaft der Anklageschrift zugestimmt hat (act. 10/14 S. 3, 10/35, 10/40, 10/41, 10/44, 10/46, 10/49, 10/50, 10/52, 10/56),

E. 2 die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergeb- nis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt überein- stimmt, der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (act. 55, S. 3), die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,

E. 3 das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 24 Monaten Frei- heitsstrafe unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

- 3 - in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art.157 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 157 Ziffer 2 StGB), und der Deliktsmehrheit, teilweise mehrfachen Tatbegehung, grossen An- zahl von Einzeltaten und Geschädigten, des hohen Deliktsbetrags, des- grundsätzlich kooperativen Verhaltens im abgekürzten Verfahren bzw. voll- umfänglichen Geständnisses, der Wiedergutmachung bzw. hohen Kompen- sationszahlungen, der langen Verfahrensdauer, in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen er- scheint,

E. 4 aus diesen Gründen der in der Anklageschrift vom 25. Februar 2020 enthal- tene Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO - mit einigen durch das Gericht angebrachten Präzisierungen, welche ausschliesslich Anpassungen an gerichtsübliche Formulierungen und keine inhaltliche Abänderungen dar- stellen - zum Urteil zu erheben ist,

E. 5 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Ok- tober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt CHF 1'292'100 wird eingezogen und zur Deckung der Vermögenseinziehung gemäss nach- folgender Dispositiv-Ziffer 6, zur Deckung der Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7, zur De- ckung der Zahlungen an die Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv- Ziffer 8, zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Disposi- tiv-Ziffer 9 und zur Deckung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung der Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 11 bis 15

- 5 - verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich herausgegeben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwie- sen.

E. 6 Es wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ein Betrag von CHF 317'074 zu- gunsten der Staatskasse eingezogen.

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einen Betrag von CHF 40'000.00 zu bezahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksge- richtes Zürich auf das von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezeich- nete Konto (Stadtkasse Zürich, 8022 Zürich, IBAN CH95 0900 0000 8000 2000 1, PC-Konto 80-2000-1, zu Gunsten Allgemeiner Sozialfonds, 5500.2092 00 028).

E. 8 CHF 15'285 

E. 9 CHF 6'874 

E. 10 CHF 2'259 

E. 11 CHF 3'863 

E. 12 CHF 5'745 

E. 13 CHF 16'384 

E. 14 CHF 13'294 

E. 15 CHF 3'411 

E. 16 CHF 1'077 

- 6 -

E. 17 CHF 14'965 

E. 18 CHF 2'631 

E. 19 CHF 1'907 

E. 20 CHF 16'938 

E. 21 CHF 5'053 

E. 22 CHF 2'957 

E. 23 CHF 2'077 

E. 24 CHF 10'299 

E. 25 CHF 4'310 

E. 26 CHF 3'945 

E. 27 CHF 5'499 

E. 28 CHF 11'248 

E. 29 CHF 2'200 

E. 30 CHF 1'532 

E. 31 CHF 10'923 

E. 32 CHF 7'218 

E. 33 CHF 8'690 

E. 34 CHF 6'035 

E. 35 CHF 2'336 

E. 36 CHF 15'351 

E. 37 CHF 3'748 

E. 38 CHF 7'753 

E. 39 CHF 10'317 

E. 40 CHF 3'459 

E. 41 CHF 9'805 

E. 42 CHF 1'391 

E. 43 CHF 5'521 

E. 44 CHF 7'717 

E. 45 CHF 4'174 

E. 46 CHF 2'460 

E. 47 CHF 8'460 

E. 48 CHF 5'209 

- 7 -

E. 49 CHF 6'699 

E. 50 CHF 4'349  51 CHF 3'614  52 CHF 3'732  54 CHF 1'511  55 CHF 1'530  56 CHF 5'499  57 CHF 3'029  58 CHF 5'499  59 CHF 21'158  Die oben aufgeführten Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 14'587.00 Auslagen Untersuchung CHF 48'903.20 Entschädigung Sachverständige CHF 37'183.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ vertretenen Privatklägern für die Kosten der unentgeltlichen

- 8 - Rechtsverbeiständung eine Prozessentschädigung von gesamthaft CHF 37'651.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. E._________ eine Prozessentschädigung von CHF 12'120.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. G.________ eine Prozessentschädigung von CHF 3'847.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. I.________ eine Prozessentschädigung von CHF 4'624.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K.________ für die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. L.________ eine Prozessentschädigung von CHF 1'080.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Vertreter für sich und die Privatklägerschaft;  die Privatkläger Nr. 21 sowie 53;  und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 9 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4, 5 und 7;  die Verteidigung des Beschuldigten, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl.  Herausgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Post-  fach, 8090 Zürich; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Hirschengra-  ben 15, Postfach, 8021 Zürich.

17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 10 - Zürich, 1. Juli 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw S. Keller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH200027-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro C-3, Unt.Nr. 2014/10010554, Abt. Schwerpunktkriminalität, Selnaustr. 32, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin gegen A.________, …, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________,… betreffend Wucher (gewerbsmässig) etc. Privatkläger

1. - 59 … [pers. Angaben], …[pers. Angaben zu den Rechtsvertretern der Privatkläger]

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Februar 2020, hier eingegangen am 26. Februar 2020 (act. 35), zieht das Gericht in Erwägung, dass

1. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist, der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdi- gung wesentlich ist, anerkannt hat (act. 2/17 S. 18), für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. 35 S. 56), die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt, der Beschuldigte der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentli- ches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet hat (act. 10/23,10/24), die Privatklägerschaft der Anklageschrift zugestimmt hat (act. 10/14 S. 3, 10/35, 10/40, 10/41, 10/44, 10/46, 10/49, 10/50, 10/52, 10/56),

2. die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergeb- nis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt überein- stimmt, der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (act. 55, S. 3), die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,

3. das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 24 Monaten Frei- heitsstrafe unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

- 3 - in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art.157 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 157 Ziffer 2 StGB), und der Deliktsmehrheit, teilweise mehrfachen Tatbegehung, grossen An- zahl von Einzeltaten und Geschädigten, des hohen Deliktsbetrags, des- grundsätzlich kooperativen Verhaltens im abgekürzten Verfahren bzw. voll- umfänglichen Geständnisses, der Wiedergutmachung bzw. hohen Kompen- sationszahlungen, der langen Verfahrensdauer, in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen er- scheint,

4. aus diesen Gründen der in der Anklageschrift vom 25. Februar 2020 enthal- tene Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO - mit einigen durch das Gericht angebrachten Präzisierungen, welche ausschliesslich Anpassungen an gerichtsübliche Formulierungen und keine inhaltliche Abänderungen dar- stellen - zum Urteil zu erheben ist,

5. im Unterschied zum Urteilsdispositiv vom 1. Juli 2020 (act. 56) das offen- sichtliche Versehen zu korrigieren ist, dass die Nummern der Privatkläger 18 und 19 vertauscht worden sind, wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 157 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, 

- 4 - der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 25 StGB, der Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1  StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchten Steuerbetrug  im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG), teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Ok- tober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von € 150'000 sowie die be- schlagnahmte Kartonschachtel mit 1 Goldbarren à 1kg werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate da- nach auf erstes Verlangen unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben. Meldet sich der Beschuldigte nicht innert dieser Frist, wird das beschlagnahmte Bargeld und Gold zu Gunsten der Staatskasse einge- zogen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Ok- tober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt CHF 1'292'100 wird eingezogen und zur Deckung der Vermögenseinziehung gemäss nach- folgender Dispositiv-Ziffer 6, zur Deckung der Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7, zur De- ckung der Zahlungen an die Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv- Ziffer 8, zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Disposi- tiv-Ziffer 9 und zur Deckung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung der Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 11 bis 15

- 5 - verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich herausgegeben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwie- sen.

6. Es wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ein Betrag von CHF 317'074 zu- gunsten der Staatskasse eingezogen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einen Betrag von CHF 40'000.00 zu bezahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksge- richtes Zürich auf das von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezeich- nete Konto (Stadtkasse Zürich, 8022 Zürich, IBAN CH95 0900 0000 8000 2000 1, PC-Konto 80-2000-1, zu Gunsten Allgemeiner Sozialfonds, 5500.2092 00 028).

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzansprüche der Privatkläger in den jeweils nachfolgenden Beträgen anerkannt hat: 1 CHF 6'192  2 CHF 2'510  3 CHF 14'280  4 CHF 19'595  5 CHF 411  6 CHF 471  7 CHF 19'383  8 CHF 15'285  9 CHF 6'874  10 CHF 2'259  11 CHF 3'863  12 CHF 5'745  13 CHF 16'384  14 CHF 13'294  15 CHF 3'411  16 CHF 1'077 

- 6 - 17 CHF 14'965  18 CHF 2'631  19 CHF 1'907  20 CHF 16'938  21 CHF 5'053  22 CHF 2'957  23 CHF 2'077  24 CHF 10'299  25 CHF 4'310  26 CHF 3'945  27 CHF 5'499  28 CHF 11'248  29 CHF 2'200  30 CHF 1'532  31 CHF 10'923  32 CHF 7'218  33 CHF 8'690  34 CHF 6'035  35 CHF 2'336  36 CHF 15'351  37 CHF 3'748  38 CHF 7'753  39 CHF 10'317  40 CHF 3'459  41 CHF 9'805  42 CHF 1'391  43 CHF 5'521  44 CHF 7'717  45 CHF 4'174  46 CHF 2'460  47 CHF 8'460  48 CHF 5'209 

- 7 - 49 CHF 6'699  50 CHF 4'349  51 CHF 3'614  52 CHF 3'732  54 CHF 1'511  55 CHF 1'530  56 CHF 5'499  57 CHF 3'029  58 CHF 5'499  59 CHF 21'158  Die oben aufgeführten Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 14'587.00 Auslagen Untersuchung CHF 48'903.20 Entschädigung Sachverständige CHF 37'183.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ vertretenen Privatklägern für die Kosten der unentgeltlichen

- 8 - Rechtsverbeiständung eine Prozessentschädigung von gesamthaft CHF 37'651.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. E._________ eine Prozessentschädigung von CHF 12'120.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. G.________ eine Prozessentschädigung von CHF 3'847.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. I.________ eine Prozessentschädigung von CHF 4'624.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K.________ für die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. L.________ eine Prozessentschädigung von CHF 1'080.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Vertreter für sich und die Privatklägerschaft;  die Privatkläger Nr. 21 sowie 53;  und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 9 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4, 5 und 7;  die Verteidigung des Beschuldigten, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl.  Herausgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Post-  fach, 8090 Zürich; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Hirschengra-  ben 15, Postfach, 8021 Zürich.

17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 10 - Zürich, 1. Juli 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw S. Keller