Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 25'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem
26. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt entstandenen Schaden zu be- zahlen. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzan- spruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
- 3 -
E. 3 Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
E. 4 Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Kos- ten für ihre Rechtsvertretung vor der Beschwerdeinstanz in der Höhe von CHF 2'027.40 zu bezahlen.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beschuldigten. Anträge der Verteidigung: (act. 41 S. 1) "1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen bezie- hungsweise auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse."
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdever- CHF 1'000.00 fahren G. Nr. UE230350-O Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. CHF 11'826.55 Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; CHF 6'980.85 inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin RA CHF 11'176.35 MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin wird für die anwaltliche Vertretung durch RA MLaw Y._____ im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung von CHF 2'027.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (übergeben); den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); - 5 - und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. …; den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 6 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Thiébaud MLaw Jaquenod
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG260013-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck als Referentin, Ersatzrichterin MLaw Aeberhard als Koreferentin sowie Gerichtsschreiber MLaw Jaquenod Urteil vom 15. April 2026 (unbegründetes Urteil) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vergewaltigung etc. Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2026 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 12 S. 3 f. und act. 39 S. 1 sinngemäss) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) Anträge der Privatklägerin: (act. 33 S. 2 und act. 40 S. 2 sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 25'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem
26. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt entstandenen Schaden zu be- zahlen. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzan- spruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
- 3 -
3. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Kos- ten für ihre Rechtsvertretung vor der Beschwerdeinstanz in der Höhe von CHF 2'027.40 zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beschuldigten. Anträge der Verteidigung: (act. 41 S. 1) "1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen bezie- hungsweise auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse."
- 4 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdever- CHF 1'000.00 fahren G. Nr. UE230350-O Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. CHF 11'826.55 Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; CHF 6'980.85 inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin RA CHF 11'176.35 MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Privatklägerin wird für die anwaltliche Vertretung durch RA MLaw Y._____ im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung von CHF 2'027.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (übergeben); den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);
- 5 - und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. …; den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 6 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Thiébaud MLaw Jaquenod