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DG250189

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-02-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Gewaltdelikt (Dossier 1) 1.1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, den Privatkläger zum Zwecke einer Aussprache am 7. Januar 2024 um ca. 19.00 Uhr auf der D._____ [Ort] in ... Zürich (beim Gebäude D._____ 1) getroffen zu haben und sodann unvermittelt mit einer mitgebrachten Eisenstange auf den Privatkläger eingeschlagen zu haben. Dadurch habe sich der Privatkläger Verlet- zungen an Kopf, Hand, Ellbogen, beiden Beinen, Rücken und Fuss zugezogen, was zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar 2024 bis mindestens 15. Januar 2024 geführt habe. Der Privatkläger habe sich zwar nicht in Lebensgefahr befun- den; der Beschuldigte habe indes gewusst, dass auch lebensgefährliche Verletzun- gen, zum Beispiel Hirnblutungen, resultieren könnten und habe solche mindestens in Kauf genommen (Hauptstandpunkt; versuchte schwere Körperverletzung). 1.1.2. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe ge- wusst, dass ein Schlag mit der Eisenstange gegen den Kopf- bzw. den Gesichts- bereich eines Menschen geeignet sei, Verletzungen herbeizuführen, die zum Tod einer Person führen könnten (Hirnblutungen, Schädelbruch oder Ähnliches). Die Todesfolge habe er erreichen wollen oder zumindest in Kauf genommen (versuchte vorsätzliche Tötung). 1.1.3. Subeventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe um die möglichen (tatsächlichen) Folgen gewusst und habe zumindest in Kauf ge- nommen, den Privatkläger mit der Eisenstange zu verletzen (qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel) 1.1.4. Der detaillierte Anklagevorwurf ist der Anklageschrift (D1/12) zu entnehmen. An der Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft eine Korrektur des An- klagesachverhalts hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers an (act. 34 S. 1; Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2024).

- 7 - 1.2. Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Dossier 1) Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger am 14. Januar 2024 (d.h. eine Woche nach dem Vorfall auf der D._____) mit seinem Mobiltelefon mehrere SMS-Nachrichten sowie eine Sprach- nachricht gesendet zu haben und ihn (einmal) angerufen zu haben. Durch diese Nachrichten und den Anruf habe sich der Privatkläger beunruhigt und belästigt ge- fühlt. Durch die in der Sprachnachricht enthaltene Äusserung "Tod oder Leben" sei der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden, da er aufgrund der Vor- geschichte sowie der konkreten Äusserung ernsthaft habe befürchten müssen, der Beschuldigte könne ihm etwas antun. Hinsichtlich des detaillierten Anklagevorwurfs, insbesondere der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Wortlaute der SMS-Nachrichten und der Sprachnachricht, ist auf die Anklageschrift (D1/12) zu verweisen 1.3. Grobe Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, am 3. August 2024 auf der Autobahn A1 im Wissen um die gesetzliche Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h mit 169 km/h und damit (nach Abzug der Sicherheits- marge von 5 km/h) um 44 km/h schneller als erlaubt einen Personenwagen gelenkt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte die ernstliche, abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, was er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dossier 1 (Gewaltdelikt) Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Nachdem der Beschuldigte in seinen ers- ten beiden Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2025 sinngemäss und zusam- mengefasst zu Protokoll, dass er – wie zwischen den Beteiligten verabredet – auf

- 8 - der D._____ erschienen sei, den Privatkläger jedoch dort nicht angetroffen habe (D1/3/1/4 F 12). Mit Bezug auf die Verletzungen des Privatklägers gab der Beschul- digte an, er habe gehört, dass sich der Privatkläger diese bei einem Fahrradunfall zugezogen habe (D1/3/1/4 F 12). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum seine Aussagen (act. 33 S. 9 ff.). Zu erstellen ist damit der gesamte äussere und innere Anklagesachverhalt. 2.2. Dossier 1 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung) Während der Beschuldigte den Versand der SMS-Nachrichten und Sprachnach- richt in der Untersuchung nicht in Abrede stellte, gab er mit Bezug auf die ihm vor- geworfene Drohung zu Protokoll, dass er nicht "Tod oder Leben", sondern vielmehr "Total daneben" gesagt habe (D1/3/1/4 F 20 ff.). An der Hauptverhandlung verwei- gerte der Beschuldigte hierzu seine Aussagen (act. 33 S. 14 f.). Zu erstellen ist so- mit nachfolgend hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung, ob der Beschuldigte "Tod oder Leben" sagte. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage ist zu erstellen, ob der Privatkläger durch die Nachrichten und den Anruf des Beschuldigten belästigt und beunruhigt wurde. 2.3. Dossier 2 Sowohl in der Untersuchung (D1/3/1/3 F 28, D1/3/1/4 F 72) als auch an der Haupt- verhandlung (act. 33 S. 8) anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf. Das Geständ- nis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbeson- dere den Front- und Heckmessaufnahmen (D2/2).

3. Beweismittel und ihre Verwertbarkeit 3.1. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung ge- tragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Be- schuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an-

- 9 - wesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Beweiserhe- bungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur ein- geschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erho- benen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger aus- gehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK flies- sende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (D1/3/1/1), die staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2024 (D1/3/1/2) und die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2025 (D1/3/1/4) erfolgten in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. An der polizeilichen Einvernahme vom 3. No- vember 2024 betreffend Dossier 2 war die Verteidigung des Beschuldigten nicht anwesend, der Beschuldigte wurde jedoch auf sein Recht aufmerksam gemacht, eine Verteidigung zu bestellen. Aus polizeilicher Sicht handelte es sich dabei um ein eigenständiges Ermittlungsverfahren; ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lag zum damaligen Zeitpunkt betreffend Dossier 2 noch nicht vor. Diese Einvernahme wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Das Thema der Verständigung wurde aber angesprochen und der Beschuldigte gab eindeutig

- 10 - zu verstehen, dass er keine Übersetzung brauche, was angesichts des ohne Wei- teres verständlichen Tatvorwurfs und seiner an der heutigen Hauptverhandlung ge- zeigten guten Deutschkenntnisse (vgl. Prot. S. 10) keine Probleme aufwirft. Es er- geben sich im Ergebnis hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschul- digten keine Einschränkungen. 3.3. Die Einvernahme des Privatklägers vom 17. Dezember 2024 (D1/3/2/2) so- wie die Einvernahmen der Zeugin E._____ (D1/3/3/1), des Zeugen F._____ (D1/3/3/2) und der Zeugin G._____ (D1/3/3/3) erfolgten jeweils parteiöffentlich, so- dass der Beschuldigte resp. seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Aussagen des Privatklägers, mithin auch jene in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (D1/3/2/1), wie auch die Aussagen der Zeugen sind daher vollumfänglich verwertbar. 3.4. Mit Bezug auf das strittige Dossier 1 liegen dem vorliegenden Urteil sodann die ärztlichen Berichte zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (D1/4/1-2, D1/4/6, D1/4/8–10, D1/11/6-7) und die Berichte der psychiatrisch-psychologischen Fachpersonen, welche den Privatkläger behandelten (act. 24/5-6), zu Grunde. Auch hinsichtlich der vorliegenden Sachbeweise stellen sich keine Verwertbarkeits- fragen.

4. Grundlagen der Beweiswürdigung 4.1. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu un- tersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung so- wie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, son- dern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand

- 11 - erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskrite- rien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,, S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). 4.2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen. Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdi- gung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4).

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5. Dossier 1 (Gewaltdelikt) 5.1. Ausgangslage; Verletzungsbild des Privatklägers 5.1.1. Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Pri- vatklägers. Kurz zusammengefasst gab der Privatkläger bei seinen beiden Einver- nahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er sich mit dem Beschuldigten am 7. Januar 2024, um ca. 19.00 Uhr, auf der D._____ (bzw. beim Brunnen beim Gebäude D._____ 1) für eine Aussprache verabredet habe. Als der Beschuldigte erschienen sei, habe dieser ihn – ohne vorgängige verbale Ausein- andersetzung – unvermittelt mit einer Eisenstange attackiert. Nach dem Angriff habe er seine Ex-Partnerin, die Zeugin G._____, angerufen, welche ihrerseits einen Freund von ihm, den Zeugen F._____, angerufen habe. Zu dritt seien sie sogleich zum Wohnort des Beschuldigten gegangen, welcher sich in der Nähe befunden habe; dort sei die Ehefrau des Beschuldigten anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Nach einer Unterhaltung mit der Ehefrau des Beschuldigten habe sich der Privatkläger alleine zum sich in der Nähe befindlichen H._____ [Tankstelle] begeben, wo er erneut auf den Beschuldigten getroffen sei; dieser habe ihm erneut Schläge angedroht. Hernach habe er seinen Freund, den Zeugen F._____, ange- rufen, damit dieser ihn ins Spital bringen würde. 5.1.2. Die folgende körperliche Untersuchung des Beschuldigten durch das Stadt- spital Waid (nachfolgend Waidspital) erfolgte am Abend des 7. Januar 2024 (D1/4/1). Am 11. Januar 2024 erfolgte eine erste Operation (der gebrochenen Mit- telhandknochen) im Stadtspital Triemli (nachfolgend Triemlispital; D1/4/8) und

12. Januar 2024 eine zweite Operation (des gebrochenen Jochbeins) im Universi- tätsspital Zürich (nachfolgend Universitätsspital). Gestützt auf die Berichte der in- volvierten Spitäler (D1/4/8, D1/4/9, D1/4/10, D1/11/6) ist rechtsgenügend erstellt, dass der Privatläger mindestens die ihm Anklagesachverhalt festgehaltenen kör- perlichen Verletzungen aufwies, nämlich:  eine dislozierte mehrfragmentäre Fraktur des linken Jochbeins;  dislozierte Frakturen des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand;

- 13 -  eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen;  eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und  strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulter- bereich. 5.1.3. Eine Selbstbeibringung ist gemäss ärztlichem Befund des Waidspitals, wel- ches den Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 untersuchte, aufgrund der Komplexität und Verteilung der Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu be- zeichnen (D1/4/10 S. 2). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Sodann kann eine unabsichtliche Falschbelastung durch den Privatkläger – indem er fälsch- licherweise annehmen sollte, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten han- deln würde – angesichts der diesbezüglich sehr klaren und eindeutigen Angaben des Privatklägers (D1/3/2/1 F 38; D/3/2/2 F 25) ebenfalls ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob der Privatkläger den Beschuldigten absichtlich falsch be- lastet. Erneut zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, der Privatkläger habe sich seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zugezogen. Die amtliche Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann geltend, es könnte auch sein, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Sturz von einer Treppe zugezogen haben könnte (siehe einlässlich nachstehend). 5.1.4. Die Verteidigung verwies an der Hauptverhandlung auf den ärztlichen Befund des Waidspitals vom 6. Mai 2025 (D1/4/10 S. 1 f.), wonach sich die Verletzungen des Privatklägers sehr gut mit einem Sturzgeschehen vereinbaren lassen würden. Dass sich die Verletzungen des Privatklägers wie von der Staatsanwaltschaft be- hauptet mit einem Angriff mit einer Eisenstange in Einklang bringen lassen würden, werde hingegen in keinem ärztlichen Bericht erwähnt. Ohne ein ärztliches Gutach- ten könne – so die Verteidigung (act. Rz. 53, Prot. S. 14, 16, 23) – nicht geschlos- sen werden, dass diese von einem Angriff mit einer Eisenstange herrühren würden. Diese Einschätzung der Verteidigung ist nicht zutreffend. Zwar ziehen Staatsan- waltschaft und Gerichte sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurtei- lung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). In freier Beweiswürdi-

- 14 - gung kann indes angenommen werden, dass sich die vorliegenden Verletzungen des Privatklägers auch mit Schlägen mit einer Eisenstange vereinbaren lassen. Ge- genteiliges lässt sich – mit Bezug auf die Fraktur des Jochbeins – auch dem ärztli- chen Befund des Universitätsspitals (D1/4/6) nicht entnehmen, wo bei der Frage nach der Entstehung der Verletzungen auf die Angabe des Privatklägers bezüglich eines Angriffs mit der Eisenstange verwiesen wird. Wäre ein Angriff mit einer Ei- senstange aus ärztlicher Sicht beim gegebenen Verletzungsbild als Verletzungsur- sache auszuschliessen, wäre dies bei der Beantwortung der Frage nach der Ent- stehung der Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit vermerkt worden. Ein Sach- verständigengutachten hätte hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine eindeutigen Angaben liefern können. Im Ergebnis kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zu- mal sich die Erstellung des Sachverhalts nicht alleine auf das Verletzungsbild des Privatklägers stützt. Die zahlreichen vorne aufgelisteten Verletzungen am ganzen Körper lassen sich grundsätzlich plausibler mit Schlägen vereinbaren, als mit einem Sturz. Soweit die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die abfotografierten Verletzungen eindeutig dem Privatkläger zugeordnet werden könnten (Prot. S. 23), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die strichartigen Prellungen wurden im ambulanten Bericht des Waidspitals vom 7. Januar 2024 erwähnt (D1/11/6). Es kann somit zweifelsfrei da- von ausgegangen werden, dass es sich bei den abfotografierten Prellungen um die im Bericht erwähnten Prellungen und damit um die Verletzungen des Privatklägers handelt. 5.1.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 4) stützt sich der ange- klagte Sachverhalt nicht einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Zwar haben die Zeugen F._____ und G._____ den zur Anklage gebrachten Vorfall nicht beobach- tet, da sie erst in dessen Anschluss zur D._____ kamen; sie trafen indes auf der D._____ den verletzten Privatkläger an. Es ist demnach nicht so, dass sie – wie von der Verteidigung geltend gemacht (a.a.O.) – lediglich das wiedergeben können, was sie vom Privatkläger gehört haben. Der Umstand, dass die Zeugen den Privat-

- 15 - kläger an genau dem Ort verletzt vorfanden, an dem sich der Privatkläger und der Beschuldigte (unstrittig) für ein Treffen verabredet hatten (siehe zum Hintergrund des Treffens einlässlich nachstehend), ist bei der Beweiswürdigung zu berücksich- tigen. 5.1.6. Der Privatkläger befand sich zwischen Ende Februar und Mitte Mai 2024 in einer psychotherapeutischen Behandlung, welche auf Anraten der Opferhilfe des Kantons Zürich eingeleitet worden sei. Der entsprechenden Therapiebestätigung ist zu entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund eines Gewalterlebnisses vom Ja- nuar 2024 unter Schlafstörungen, Flashbacks, Albträumen und Angstzuständen gelitten habe (act. 24/5). Hernach befand sich der Privatkläger zwischen Juli und November 2024 in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I._____, welcher beim Privatkläger die Diagnose einer depressiven Störung stellte und den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung äusserte. Gemäss den Angaben von Dr. med. I._____ habe der Privatkläger von einem brutalen Überfall vom Januar 2024 erzählt. Die Therapie habe sodann bei bestätigter Diagnose einer Posttrau- matischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden Depression im Zentrum für Soziale Psychiatrie fortgeführt werden können, wobei die Therapie Ende März 2025 geendet habe (act. 24/6). Bereits anhand dieser Angaben der psychologisch- psychiatrischen Fachpersonen bestehen erhebliche Indizien, welche für die Sach- darstellung des Privatklägers sprechen. Dass sich der Privatkläger ohne ein trau- matisierendes Gewalterlebnis in eine Therapie begeben hätte und über einen der- art langen Zeitraum gegenüber den medizinischen Fachpersonen eine unwahre Geschichte erzählen sollte, ist nicht anzunehmen. Der Psychiater des Privatklä- gers, Dr. med. I._____, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis sodann fest, dass der Privatkläger seine Schilderungen authentisch vorgetragen habe (D1/24/6 S. 1). 5.1.7. Soweit die Verteidigung dem Privatkläger (sinngemäss) ein beweisvereiteln- des Verhalten vorwirft, indem er seine Kleider wusch (Prot. S. 13, 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst leuchtet nicht ein und wird von der Verteidigung auch nicht dargelegt, welche beweisrelevanten Spuren beim angeklagten Ereignis (Schläge mit einer Eisenstange) zwingend hätten übertragen werden müssen, so- dass beim Fehlen von Spuren des Beschuldigten eine Tatbegehung hätte ausge-

- 16 - schlossen werden können. Ferner kann als notorisch gelten, dass sich Opfer von Gewalttaten zuweilen irrational oder für eine nachfolgende Strafuntersuchung nicht optimal verhalten. Ein absichtliches beweisverteilendes Verhalten ist nicht auszu- machen. Es lässt sich daher aus dem Umstand, dass der Privatkläger seine Kleider wusch, nichts ableiten, was gegen die Wahrheit seiner Schilderungen spricht. 5.1.8. Einleitend festzuhalten bleibt, dass die Sachdarstellung des Privatklägers auch in den Chatnachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten Niederschlag fand. Am 14. Januar 2024 fragte der Privatkläger den Beschuldigten, ob er ihn nochmals mit einer Eisenstange schlagen wolle (D1/2/1 Foto 7). 5.2. Hintergrund des Treffens auf der D._____ 5.2.1. Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben kennen sich der Privatkläger und der Beschuldigte seit mindestens drei Jahren (D1/3/2/1 F 16; D1/3/3/4 F 55). Bis zum November 2023 wohnte der Privatkläger an der J._____ [Strasse] 2 in … Zürich und somit an derselben Strasse wie der Beschuldigte bzw. wenige Gehmi- nuten von ihm entfernt (Quelle: Google Maps); die Ex-Partnerin des Privatklägers, mit welcher er mehrere Kinder hat, wohnt heute nach wie vor an dieser Adresse. Auch der Privatkläger wohnt heute noch im selben Stadtteil (Zürich-K._____). Der Privatkläger bezeichnete ihr Verhältnis als Freundschaft; sie hätten sich mehrmals auf der D._____ getroffen und dort Biere getrunken (D1/3/2/2 F 7, F 15). Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie sich ca. ein bis zwei Mal pro Monat getrof- fen und jeweils zusammen ein Bier getrunken hätten (D1/3/3/4 F 56). 5.2.2. Grund für das Treffen vom 7. Januar 2024 war gemäss Angaben des Privat- klägers eine Aussprache über das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex- Partnerin des Privatklägers, der Zeugin G._____. Diesbezüglich gab der Privatklä- ger bei der Polizei an, dass der Beschuldigte mehrfach bei seiner Ex-Partnerin auf- getaucht sei, bei ihr geklingelt und sie belästigt habe. Er habe daher mit dem Be- schuldigten reden und ihm sagen wollen, dass das so nicht gehe und er dies unter- lassen solle (D1/3/2/1 F 6). Auch bei der Staatsanwaltschaft nannte er dies als Grund für das Treffen und erwähnte zudem, dass der Beschuldigte – ungefähr am

7. Januar 2024 – mit dem Auto bei der Ex-Partnerin vorbeigefahren sei und ziemlich

- 17 - Druck gemacht habe, damit sie einsteige. Daraufhin habe er mit dem Beschuldigten wieder Kontakt aufgenommen per WhatsApp, um ihm zu sagen, dass das nicht gehe und er damit aufhören solle (D1/3/2/2 F 13). Die vom Privatkläger geäusser- ten Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin – namentlich, dass der Beschuldigte mehrfach bei ihr aufgetaucht und sie (ungefähr am 7. Januar

2024) zum Einsteigen in das Auto gedrängt habe – werden von der Zeugin G._____ selber bestätigt (D1/3/3/3 F 44 ff.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, gegen- über der Ex-Partnerin des Privatklägers Avancen gemacht zu haben (D1/3/3/4 F 60 ff.). 5.3. Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass es beim Treffen um eine Aus- sprache gegangen sei. Es sei um Eifersucht gegangen, der Privatkläger habe ge- dacht, dass er seine Ehefrau (gemeint: die Ex-Partnerin) anmachen wolle (D1/3/1/4 F 52 f.). Er habe darum mit dem Privatkläger sprechen wollen, damit er aufhöre, ihm diese Mitteilungen zu schicken (a.a.O. F 12). 5.4. Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers ist davon auszugehen, dass sich das beabsichtigte Treffen auf der D._____ um das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin drehte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Privatkläger dem Beschuldigten am 7. Ja- nuar 2024 (am Tag des Vorfalls) schrieb: "Ey du schwuchtel, Komm, Heute figge ich dich, Wo bist du, Meine ex kommt morgen bei dir zu Hause vorbei" (D1/11/4 Blatt 7). Dazu erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte hätte zum Ganzen vor seiner Ehefrau Stellung nehmen sollen (D1/3/2/2 F 15). Es liegt auf der Hand, dass aus Sicht des Beschuldigten ein solcher Besuch der Ex-Partnerin des Privatklägers an seinem Wohnort, wo auch seine Ehefrau zugegen sein könnte, unerwünscht war. Dass die Ehefrau des Beschuldigten Kenntnis seiner Avancen gegenüber der Ex-Partnerin des Privatklägers erlangen könnte und der Beschuldigte in Anwesen- heit der Ehefrau dazu Stellung nehmen muss, wollte der Beschuldigte sicherlich vermeiden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger vom 14. Januar 2024 mit dem Inhalt "Ich sage dir mein liebe Freund, nicht meine Ehefrau stören…" (D1/2/1 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann zweifelsfrei angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anläss-

- 18 - lich des vereinbarten Treffens auf der D._____ davon abbringen wollte, dass seine Ehefrau miteinbezogen werde. Gemäss Angaben des Privatklägers seien er und der Beschuldigte bereits ca. drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt, mithin noch im De- zember 2023, bereits einmal aneinandergerieten, als er zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei und ihm gesagt habe, er solle es unterlassen, bei der Ex- Partnerin vorbeizugehen und bei ihr zu klingeln; daraufhin sei es (sinngemäss zu- sammengefasst) zu einem Gerangel gekommen (D1/3/14 F 13). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein Motiv hatte, den Privatkläger an- lässlich des vereinbarten Treffens auf der D._____ einzuschüchtern, um weitere Informationen gegenüber seiner Ehefrau betreffend die Kontakte zu G._____ zu unterlassen. 5.5. Anruf bei G._____; Angaben gegenüber Spital 5.5.1. Wie bereits erwähnt, rief der Privatkläger – verletzt auf der D._____ – seine Ex-Partnerin an, welche ihrerseits einen Freund des Privatklägers, F._____, zu Hilfe rief. Weder der Privatkläger noch die zu Hilfe gekommenen Zeugen G._____ und F._____ riefen den Notfalldienst oder die Polizei an. Später begab sich der Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 mit F._____ in ärztliche Behandlung in das Waidspital (D1/4/1). Dort gab er an, dass er an diesem Abend unter Alkohol- einfluss (ca. zwei Liter Bier) eine Treppe über ca. zehn Stufen hinuntergestützt sei (D1/4/1 S. 1). Die Meldung an die Polizei erfolgte erst am 14. Januar 2024 (D1/1 S. 2), somit erst nach den drei Spitalaufenthalten, welche sich über eine Woche hinzogen. Noch vor der Anzeige bei der Polizei gab der Privatkläger gegenüber dem Universitätsspital bereits einen tätlichen Angriff als Ursache der Verletzungen an (D1/4/2). 5.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – (act. 36 Rz. 23) – nicht a priori unverständlich ist, dass der Privatkläger zuerst – statt die Polizei oder den Notfalldienst – nur G._____ benachrichtigte. Bei G._____ handelt es sich um seine langjährige Ex-Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder, welche zudem auch in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war bzw. der Grund für das Treffen auf der D._____ war. Zudem wohnt sie nur wenige Gehminuten von der D._____ entfernt und konnte daher unverzüglich bei

- 19 - der D._____ erscheinen. Sie war damit dem Privatkläger sowohl emotional als auch physisch sehr nahe. Den Aussagen der Zeugin G._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger ihr am Telefon zunächst gesagt habe, sie solle den Notruf anrufen (D1/3/3/3 F 19). Weil der Privatkläger dann aber gesagt habe, dass er es noch aushalte, habe sie den Notruf nicht angerufen (a.a.O. F 23 f.). 5.5.3. Nach den Gründen für die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich zunächst um die Verletzun- gen habe kümmern wollen und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe; er habe nicht gewusst, was dann passiere und wie der Beschuldigte darauf reagieren würde (D1/3/2/1 F 56 ff.). Auch hinsichtlich der Angaben im Spital gab der Privatkläger an, dass er zunächst Angst gehabt habe, die Wahrheit zu sagen (a.a.O. F 8). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, er habe zuerst gesagt, er sei von einer Leiter runtergefallen, aus Angst davor, dass es nochmals Konsequenzen geben werde und der Beschuldigte direkt nochmals auftauchen würde (D1/3/2/2 F 13). Er habe im ersten Moment nicht gewusst, wie er reagieren solle (a.a.O. F 57). 5.5.4. Die Verteidigung macht geltend, es sei unsinnig, dass der Privatkläger im Spital aus Angst vor dem Beschuldigten eine unwahre Geschichte (Sturzgesche- hen) erzählt habe, nachdem er bereits der Ex-Partnerin und F._____ vom Angriff des Beschuldigten berichtet habe, hernach die Wohnung des Beschuldigten aufge- sucht habe und auch bei der H._____-Tankstelle auf den Beschuldigten zugegan- gen sei (act. 36 Rz. 32). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass der Privatkläger seinen zur Hilfe gerufenen Vertrauenspersonen – seine Ex-Partnerin und F._____ – keine unwahre Geschichte (Sturzgeschehen) er- zählen würde, liegt auf der Hand. Ebenso wenig erstaunt es bei Lichte betrachtet, dass der Privatkläger in Anwesenheit von Dritten und wohl auch unter dem Einfluss von Adrenalin keine Furcht vor weiterer Gewaltanwendungen durch den Beschul- digten zeigte, und darum auch die Wohnung des Beschuldigten aufsuchte (siehe dazu einlässlich nachstehend) und bei der Tankstelle sogar auf den Beschuldigten zuging. Dass sich der Privatkläger in der Folge dennoch veranlasst sah, sich dees- kalierend zu verhalten und gegenüber den Ärzten eine unwahre Geschichte (Sturz- geschehen) zu erzählen, steht damit nicht im Widerspruch. Der Privatkläger wollte

- 20 - eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vermeiden. Die Angst vor dem Beschuldigten ist vor dem Hintergrund der erheblichen Gewalteskalation durch den Beschuldigten gut nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass der Be- schuldigte nicht nur die Ex-Partnerin, sondern – gestützt auf die glaubhaften Anga- ben des Privatklägers – auch die Kinder des Privatklägers kannte, weshalb der Pri- vatkläger – wenn auch unberechtigterweise – kurz nach dem Vorfall allenfalls da- von ausging, dass der Beschuldigte auch der Ex-Partnerin und den Kindern Leid zufügen könnte. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass die Ex-Partnerin sowie die Kinder des Beschuldigten in unmittelbarer Umgebung des Beschuldigten wohnen. Es ist daher nicht lebensfremd, dass der Privatkläger den Konflikt zu- nächst ohne Beizug der Polizei unter Teilnahme seiner Ex-Partnerin und F._____ und in Anwesenheit der Ehefrau des Beschuldigten lösen wollte. Auch eine gewisse emotionale Überforderung angesichts der vorliegenden Ausnahmesituation, wel- che zu irrationalem Verhalten führt, wäre durchaus verständlich. Aus den Akten ergibt sich sodann das Bild eines Mannes, dem es schwerfällt, Hilfe zu beanspru- chen, und der bemüht zu sein scheint, möglichst wenig Aufwand zu verursachen. F._____ gab – anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei – zu Proto- koll, dass sich der Privatkläger stark gegen eine Einweisung ins Spital und eine Meldung an die Polizei gewehrt habe (D1/1 S. 4). Auch die Zeugin G._____ gab bei der Staatsanwaltschaft an, dass sie den Notruf nicht angerufen habe, weil der Privatkläger gesagt habe, er halte es noch aus (D1/3/3/3 F 23 f.). Das Waidspital empfahl sodann eine stationäre Aufnahme, was der Privatkläger allerdings aus "fa- miliären Gründen" ablehnte (D1/4/10 S. 2). Dazu passend schien der Privatkläger auch eine Weiterführung seiner psychiatrischen Behandlung abzulehnen (act. 24/6). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, dass der Privatkläger ei- nerseits nur die Ex-Partnerin und nicht auch gleich den Notfalldienst alarmierte und anderseits den Konflikt zunächst "einvernehmlich" resp. ohne Mitteilung an die Po- lizei regeln wollte. Das zögerliche Verhalten ohne Involvierung der Polizei und des Notfalldienstes passt in den nachbarschaftlich geprägten Konflikt. Im Gegenzug verwundert es dann aber nicht, wenn der Privatkläger unter dem Eindruck der zahl- reichen bedeutenden Verletzungen, welche auch einen längeren Spitalaufenthalt notwendig machten, nach einer gewissen Bedenkzeit erkannte, dass die Richtig-

- 21 - stellung der Verletzungsursache und Meldung an die Polizei der richtige Weg ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. S. 15 f.) ist es nicht unverständlich, wenn der Sinneswandel des Privatklägers gerade zwischen den beiden Spitalauf- enthalten erfolgte. 5.5.5. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten falsch belasten wollen, hätte er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit von Beginn an und konsequent, d.h. auch bereits gegenüber dem Waidspital getan. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger den Beschuldigten einzig gegenüber der Ex-Partnerin falsch belasten wollte und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt – aufgrund von Nachfragen sei- tens der Ex-Partnerin und F._____, warum er keine Anzeige eingereicht habe (Prot. S. 13 f.) – dazu entschied, die Polizei zu benachrichtigen, verfängt nicht. Der Pri- vatkläger hat seine Angaben hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen – wie bereits erwähnt – nicht erst bei der Polizei, sondern bereits im Spital richtiggestellt. 5.5.6. Es lässt sich somit im Ergebnis weder aus der zunächst unterlassenen Mel- dung an die Polizei noch der Angabe eines Sturzes gegenüber dem Waidspital et- was ableiten, was entscheidend gegen die Annahme eines Angriffs durch den Be- schuldigten spricht. Die Angabe eines Sturzgeschehens als Verletzungsursache und die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei spricht – im Gegenteil – ge- rade gegen die Hypothese einer Falschbelastung. 5.5.7. Unstrittig ist, dass der Privatkläger zusammen mit dem Zeugen F._____ und der Zeugin G._____ nach dem Vorfall auf der D._____ sogleich den Wohnort des Beschuldigten aufsuchten, dort aber nur die Ehefrau des Beschuldigten antrafen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, es sei lebensfremd und unverständlich, dass der Privatkläger brutal attackiert worden sei, das Gefühl gehabt habe, er würde sterben, und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, dann aber den Wohnort des Beschuldigten aufgesucht habe (act. 36 Rz. 26 f.). Diese Argumenta- tion der Verteidigung verfängt nicht. Die Verteidigung scheint zu vergessen, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen unterwegs war. Es war dem Privat- kläger wohl klar, dass er in Anwesenheit von Zeugen nicht noch einmal Gewalt durch den Beschuldigten erfahren würde.

- 22 - Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger mit der Ex-Partne- rin und F._____ die Wohnung des Beschuldigten aufsuchten, um dem Beschuldig- ten zu zeigen, dass die Ex-Partnerin nun auf der Seite des Privatklägers sei und mitbekommen habe, was der Beschuldigte ihm Schlimmes angetan habe (act. 36 Rz. 28), überzeugt nicht. Ein solches Vorgehen ist abwegig. Es ist nicht anzuneh- men, dass der Privatkläger es auf sich genommen hätte, nach – der Argumentation der Verteidigung folgend – einem Treppensturz und einer Falschbelastung gegen- über der Ex-Partnerin und F._____ gleich auch noch den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Die Notwendigkeit eines solchen "Hausbesuchs" war schlichtweg nicht gegeben. Es erschliesst sich nicht, weshalb vor dem Hintergrund eines Sturzge- schehens der Privatkläger den Beschuldigten mit G._____ und F._____ hätten auf- suchen sollen. Hingegen erstaunt es nicht, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen den Wohnort des Beschuldigten nach dem Angriff durch den Be- schuldigten aufsuchte, um den Beschuldigten direkt oder seine Ehefrau zur Rede zu stellen, zumal sich alle Beteiligten mehr oder weniger kannten. 5.6. Sachdarstellung des Beschuldigten; Falschbelastungsmotiv des Privatklä- gers 5.6.1. Wie bereits mehrfach erwähnt, vertrat der Beschuldigte während der Unter- suchung den Standpunkt, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zuzogen habe. Sodann führte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung aus, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen – wie von ihm im Waidspital angegeben – bei einem Sturz von einer Treppe oder bei einem Sturz von einem Fahrrad zugezogen habe. In Frage käme beispielsweise ein Sturz von einer Treppe in der Liegenschaft auf der D._____ oder ein Sturz von einer Treppe auf dem Weg von seinem Wohnort zur D._____ (act. 36 Rz. 55). 5.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen tatsächlich bei einem Fahr- radunfall zugezogen haben könnte. Dass der Privatkläger gegenüber dem Waidspi- tal den Fahrradunfall verschweigen, hingegen einen Treppensturz vorschieben sollte, macht keinen Sinn. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass sich die beiden für ein Treffen verabredeten und der Privatkläger um 18.55 Uhr, d.h. wenige Minu-

- 23 - ten vor dem Treffen, schrieb: "Jetzt, Okey, 15 Minuten" (D1/11/4 Blatt 7). Der Sach- darstellung des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung folgend, müsste der Pri- vatkläger somit entweder – bereits verletzt – zum Treffen mit dem Beschuldigten eingewilligt haben oder er müsste sich äusserst spontan dazu entschieden haben, die soeben durch den Sturz erlittenen Verletzungen dem Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Beide Varianten erweisen sich bereits aus einer objektiven Betrachtung als lebensfremd. 5.6.3. Hinsichtlich der Frage nach einem Motiv, weshalb der Privatkläger den Be- schuldigten falsch belasten sollte, machte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung geltend, dass der Privatkläger aufgrund des Kontakts zwischen der Ex-Part- nerin (der Zeugin G._____) und dem Beschuldigten sehr zornig gewesen sei. Mit dem Anruf von der D._____ habe der Privatkläger seiner Ex-Partnerin zeigen kön- nen bzw. wollen, zu welchen Taten der Beschuldigte fähig sei, um sie von allfälligen weiteren Treffen mit dem Beschuldigten abzuhalten. Zudem habe der Privatkläger durch seine Behauptung, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, einen Grund gehabt, das bestehende Kontaktverbot zu seiner Ex-Partnerin zu brechen und mit ihr in Kontakt zu treten (act. 36 Rz. 10, Prot. S. 12). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist bei einer lebensnahen Be- trachtung abwegig, dass der Privatkläger eine unwahre Geschichte mit einer schweren Anschuldigung erfinden würde, um seine Ex-Partnerin von weiteren Kon- takten mit dem Beschuldigten abzuhalten. Die Zeugin G._____ war gemäss eige- nen Angabe am Beschuldigten nicht interessiert (D1/3/3/3 F 45 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einmal bei der Zeugin G._____ auf dem Balkon zu Besuch war (D1/3/1/4 F 63). Die Zeugin G._____ gab in ihrer Befragung deutlich zu verstehen, dass sie nicht am Beschuldigten interes- siert war. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch gegenüber dem Privatkläger so geäussert hat. Selbst wenn ein einvernehm- licher, auf gegenseitigem Interesse beruhender Kontakt zwischen dem Beschuldig- ten und der Zeugin G._____ bestanden haben sollte – wie es die Verteidigung dar- stellen will (act. 36 Rz. 9; Prot. S. 11, 23 f.) – finden sich in den Akten keine An- haltspunkte, dass der Privatkläger davon gewusst hätte. Ein dem Privatkläger be-

- 24 - kannter regelmässiger einvernehmlicher Kontakt, den er hätte verhindern wollen, gab es daher nicht. Bei dieser Sachlage war es somit gar nicht nötig, dass der Privatkläger solche drastischen Mittel wie eine erfundene Geschichte eines bruta- len Angriffs des Beschuldigten hätte ergreifen müssen. Auch dass der Privatkläger die unwahre Geschichte eines Angriffs durch den Beschuldigten erfand, um mit seiner Ex-Partnerin in Kontakt zu treten, ist abwegig. Es hätten eine Vielzahl einfa- cherer und effizienterer Vorgehensweisen zum selben Ziel geführt. Die Verletzung eines Kontakt- und Rayonverbots zeitigt sodann einzig strafrechtliche Folgen im Sinne einer Busse (Art. 292 StGB), welche der Privatkläger, wäre es ihm um die Kontaktaufnahme gegangen, (wohl) ohne weiteres in Kauf genommen hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Argumentation der Verteidi- gung hinsichtlich eines Falschbelastungsmotivs des Privatklägers nicht stichhaltig ist. Ein Falschbelastungsmotiv des Privatklägers ist nicht auszumachen. 5.6.4. Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe von einem Angestellten der H._____-Tankstelle erfahren, dass der Privatkläger einen Fahrradunfall gehabt habe (D1/3/1/4 F 12). Der Beschuldigte wollte jedoch keine näheren Angaben zum Angestellten der H._____-Tankstelle machen, was insofern aufhorchen lässt, als es für seine Sachdarstellung von einiger Relevanz gewesen, hätte diese Person den erwähnten Fahrradunfall bestätigt. Für ein solches Verhal- ten des Beschuldigten ist kein Beweggrund ersichtlich. 5.6.5. Aus der Nachricht "Wo bist du?", welche der Beschuldigte dem Privatkläger um 19:15 schrieb (D1/2/1 Foto 9), kann der Beschuldigte – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (act. 36 Rz. 39) – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ge- genteil: Aus dem Umstand, dass keine Antwort auf die Frage des Beschuldigten erging, kann geschlossen werden, dass sich die beiden im Anschluss auch tatsäch- lich getroffen hatten. Ansonsten wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte erneut nachgefragt oder der Privatkläger seinerseits eine Antwort ge- schrieben hätte. 5.6.6. Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er den Privatkläger – statt auf der D._____ – beim H._____ angetroffen habe; dort habe

- 25 - er den Privatkläger mit einer eingebundenen Hand vorgefunden. Daraufhin habe der Privatkläger ihm vorgeworfen, dass er ihn geschlagen habe, worauf der Be- schuldigte erwidert habe, das sei absurd (D1/3/1/4 F 12). Ein solcher Ablauf der Ereignisse erscheint bei lebensnaher Betrachtung als unsinnig. Selbst bei An- nahme einer Falschbelastung durch den Privatkläger erscheint es als lebensfremd, dass der Privatkläger den Vorwurf direkt gegenüber dem Beschuldigten äussert; für ein solches Verhalten hätte es schlicht keinen Grund gegeben. Es ist weitaus wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Treffen vor dem H._____ vom äusse- ren Ablauf her korrekt schilderte – nämlich dass der Privatkläger ihn auf die von ihm zugefügten Verletzungen ansprach –, weil sich das Treffen in der Öffentlichkeit abspielte. 5.6.7. Sodann stellte die Verteidigung – unter Verweis auf die Aussage des Zeugen F._____, wonach er den Privatkläger auf der D._____ mit einer Bierdose vorfand (D1/1 S. 4), sowie auf die Angaben des Privatklägers gegenüber dem Waidspital, wonach er zwei Liter Bier getrunken habe – in den Raum, dass der Privatkläger womöglich stark alkoholisiert gewesen sei, was einen Sturz von einer Treppe na- helegen würde (act. 36 Rz. 17 ff., 55). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass den Be- richten zur ärztlichen Untersuchung am Abend des 7. Dezember 2024 keine An- haltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine erhebliche Alkoholisierung schlies- sen lassen. Die Alkoholintoxikation nach zwei Litern Bier wäre mit grosser Wahr- scheinlichkeit festgestellt und in den ärztlichen Berichten erwähnt worden. Im Be- richt des Waidspitals wird festgehalten, dass der Privatkläger zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientiert war (D1/4/9 S. 2). Dass der Privatkläger gegenüber dem Spital angab, unter Alkoholeinfluss von zwei Litern Bier die Treppe hinunter- gestürzt zu sein, lässt sich damit erklären, dass er seinen Sturz nachvollziehbarer machen wollte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit einer Bierdose angetroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass der Privatkläger – dem Alko- hol womöglich nicht abgeneigt – nach dem Angriff des Beschuldigten sein mitge- brachtes Bier trank, ist nicht von vornherein lebensfremd. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger zuvor noch gedacht habe, er werde vielleicht sterben.

- 26 - 5.6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nach anfängli- cher Aussageverweigerung in den ersten Einvernahmen (D1/3/1+2) – eine unde- taillierte, platte, an das Beweisergebnis konstruiert angepasste Sachdarstellung präsentierte, die – im Vergleich mit derjenigen des Privatklägers – nicht überzeugt. Die Bestreitungen des Beschuldigten erscheinen unglaubhaft und ein Falschbelas- tungsmotiv des Privatklägers ist, wie bereits erwähnt, nicht auszumachen. 5.7. Weiteres Aussageverhalten des Privatklägers 5.7.1. Trotz des schweren Vorwurfs erfolgten die Äusserungen des Privatklägers zurückhaltend und sachlich. Es sind keine Neigungen zum Übertreiben oder Dra- matisieren erkennbar. Der Privatkläger hätte, wenn er den Beschuldigten würde falsch belasten wollen, den Vorfall durchaus drastischer schildern können. Auf Frage, ob er ein Muster habe erkennen können, wohin der Beschuldigte ihn habe treffen wollen, erklärte der Privatkläger, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er einfach wild drauf los geschlagen habe (D1/3/2/1 F 39); gezielte Schläge gegen den Kopf erwähnte er demnach nicht. Es sei auch – gemäss Angaben des Privat- klägers – keine lange Sache gewesen (D1/3/2/2 F 29), und der Beschuldigte habe dann auch irgendwann aufgehört, nachdem er (der Privatkläger) "Stopp" gesagt habe (D1/3/2/2 F 13). Auch den Vorfall, welcher sich einige Wochen zuvor ereignet hatte, gab der Privatkläger zurückhaltend zu Protokoll; zwar sei es ein Angriff von hinten gewesen, dieser sei aber nicht schwerwiegend gewesen ("nicht schlimm ver- letzt oder so"), der Beschuldigte habe – lediglich – probiert zu schlagen und die Jacke über den Kopf gezogen (D1/3/2/2 F 13). 5.7.2. Dass die vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorge- tragene Sachdarstellung nicht erlebnisbasiert sei, wie die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte (act. 36 Rz. 12), ist nicht zutreffend. Vielmehr ist zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vom Privatkläger geschilderten Angriff bei objektiver Betrachtung um einen einfachen Vorgang handelte. Eine verbale Auseinandersetzung fand gemäss den Angaben des Privatklägers gerade nicht statt. Dass sich der Privatkläger bei seinen Schilderungen in seiner sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise auf das Wesentliche beschränkte, spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Angaben. Seine Äusserung bei der Polizei, dass er auf-

- 27 - grund der sehr grossen Schmerzen nicht mehr aufrecht stehen konnte und im Affekt seine Ex-Partnerin angerufen habe (D1/3/2/1 F 6), erscheinen denn auch gefühls- betont. 5.7.3. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Privatkläger habe seine Darstellung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeschmückt, indem er zu Proto- koll gegeben habe, er sei am Boden gelegen und fast gestorben; ein Jahr zuvor habe er dies bei der Polizei noch nichts so geschildert (act. 36 Rz. 16; Prot. S. 13). Bei Lichte betrachtet sind in den Aussagen des Privatklägers jedoch weder Wider- sprüche noch Übertreibungen auszumachen. Der Privatkläger erwähnte bei der Staatsanwaltschaft – durchaus erlebnisbasiert – einzig, dass er das Gefühl gehabt habe, er werde sterben ("ich lag dann am Boden und dachte, ich sterbe jetzt wirk- lich", D1/3/2/2 F 13; "hatte wirklich das Gefühl, dass ich sterbe", a.a.O. F 33). Wäh- rend der Privatkläger das Erlebte bei der Polizei noch sachlich und zurückhaltend schildern konnte und sich auf das Wesentliche beschränkte, gab er bei der Staats- anwaltschaft das Erlebte gefühlsbetonter zu Protokoll. Dies ist angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung – der Privatkläger musste sich in der Zwi- schenzweit in eine psychiatrische Behandlung begeben – ohne Weiteres verständ- lich. Von einem Belastungseifer kann somit keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht widersprüchlich sind auch die Angaben des Privatklägers hinsichtlich der Frage, ob er beim Angriff zu Boden ging oder nicht. Wie erwähnt, beschränkte sich der Privatkläger bei der Polizei auf das Wesentliche. Seine Äus- serung bei der Polizei, wonach er nach dem Angriff "nicht mehr aufrecht stehen konnte" (D1/3/2/1 F 6), steht mit seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft, wo- nach er bereits während des Angriffs zu Boden ging, klarerweise nicht im Wider- spruch. Auch der Umstand, dass sich der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr an die Anzahl der Schläge erinnern konnte (D1/3/2/2 F 23), spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Schilderungen. Es ist – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – gerade nicht so, dass der Privat- kläger hinsichtlich der Anzahl der Schläge pauschal eine Erinnerungslücke geltend machte; vielmehr gab er sowohl bei der Polizei (D1/3/2/1 F 31) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (D1/3/3/2 F 23) eine Zahl an, wenn auch nur eine ungefähre. Die Diskrepanz zwischen seinen beiden Angaben lässt sich ohne Weiteres mit dem

- 28 - langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen erklären, zumal er bereits bei der Polizei keine eindeutige Zahl zu Protokoll geben konnte. 5.7.4. Dass der Beschuldigte sich bei der Staatsanwaltsanwaltschaft daran zu er- innern schien, dass der Beschuldigte die Eisenstange aus dem Ärmel gezogen habe, während er sich bei der Polizei nicht sicher war, ob der Beschuldigte die Eisenstange hinter dem Rücken hatte oder aus dem Ärmel zog, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 15) – nicht entscheidend gegen die Glaub- haftigkeit dieser Angaben. Es ist notorisch, dass sich Details, über welche man sich gleich im Anschluss an das Erlebte nicht sicher ist, über die Zeit hinweg in der Er- innerung als sicher manifestieren. Diese Abweichung im Aussageverhalten spricht eher dafür, dass die Aussagen des Privatklägers nicht einstudiert wurden. 5.7.5. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zur Vorgeschichte, zum Vorfall wie auch zu den Ereignissen nach dem Vorfall als verzahnt und gut nachvollziehbar. Sie enthalten keine wesentlichen Widersprüche und wirken erleb- nisbasiert und gefühlsbetont. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen im Er- gebnis als glaubhaft. 5.8. Aussagen des Zeugen F._____ 5.8.1. Der Zeuge F._____ ist seit der Kindheit mit dem Privatkläger befreundet. Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ hingegen gemäss übereinstimmenden An- gaben nur flüchtig (D1/3/1/4 F 43; D1/3/3/2 F 6). Es sind somit keine Gründe aus- zumachen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sprechen würden. 5.8.2. Der Zeuge F._____ war anlässlich des Vorfalls auf der D._____ nicht zuge- gen. Wie bereits erwähnt, schilderte der Zeuge F._____ allerdings anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei als auch der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Zeuge, wie er den Privatkläger bei der D._____ verletzt auffand, nachdem ihn die Zeugin G._____ angerufen habe (D1/1 S. 4; D1/3/3/2 F 16). Auch die vom Privatkläger geschilderten Vorgänge ausserhalb des Kerngeschehens, etwa dass der Beschuldigte dem Privatkläger bei der Tankstelle mit weiteren Schlä- gen drohte, hat der Zeuge F._____ nicht selbst beobachtet. Dass der Privatkläger

- 29 - diesen Vorgang nicht nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegenüber seinem Freund F._____ angab (D1/1 S. 4), spricht jedoch für die Wahr- heit dieser Schilderungen. Auch die übrigen Angaben des Zeugen F._____s halten einer Aussagenanalyse stand; seine Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens sind widerspruchsfrei, schlüssig und erlebnisbasiert ("bei der Hand sah man sofort, dass sie gebrochen war", D1/3/3/2 F 16, vgl. auch F 21). Dass der Zeuge F._____ bestimmte Abläufe ausserhalb des Kerngeschehens durcheinanderbrachte, so zum Beispiel hinsichtlich des Besuchs des Privatklägers des H._____, zeigt, dass sich die Beteiligten nicht absprachen. Da die Zeugeneinvernahme erst 16 Monate nach dem Vorfall stattfand, ist ohne Weiteres verständlich, dass gewisse Abläufe vergessen gingen. 5.9. Aussagen der Zeugin G._____ 5.9.1. Bei der Zeugin G._____ handelt es sich zwar – wie bereits erwähnt – um die langjährige Ex-Partnerin des Privatklägers und um die Mutter der gemeinsamen Kinder. Aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Privatkläger (Kontaktver- bot) ist es indes unwahrscheinlich, dass sie unwahre Angaben zugunsten des Pri- vatklägers machen sollte; das Kontaktverbot müsste eher dafür sprechen, dass sie gegen ihn aussagt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ sprechen würden. 5.9.2. Auch die Zeugin G._____ war beim Vorfall nicht zugegen, aber auch ihre Angaben stützen die Sachdarstellung des Privatklägers in sämtlichen Einzelheiten, soweit sie hierzu Angaben machen konnte. So bestätigte sie die Belästigungen durch den Beschuldigten (siehe bereits vorstehend), dass sie den Privatkläger ver- letzt auf der D._____ vorfand (D1/3/3 F 18, F 31) und der Privatkläger ihr gesagt habe, es sei der "Brasilianer" gewesen (a.a.O. F 20). Auch dass der Beschuldigte dem Privatkläger am Telefon gesagt habe, er habe gehört, dass er (der Privatklä- ger) einen Fahrradunfall gehabt habe, wird von der Zeugin G._____ bestätigt (a.a.O. F 48). 5.9.3. Die Verteidigung machte geltend, dass die Aussagen der Zeugin G._____ stark von den Aussagen des Zeugen F._____ abweichen würden hinsichtlich der

- 30 - Frage, wo sie den Privatkläger vorfanden (draussen oder drinnen) und ob sie ge- meinsam auf die D._____ gekommen seien oder getrennt (act. 36 Rz. 41). Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme rund 16 Monate nach dem Vorfall stattfand. Angesichts dieses langen Zeitraums ist es verständlich, dass nebensächliche Details vergessen gingen oder durcheinander- gebracht werden. Es handelt sich dabei um untergeordnete Widersprüche ohne Relevanz für die Erstellung des Sachverhalts. 5.10. Fazit 5.10.1. Es bestehen vorliegend keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, wie er vom Privatkläger geschildert wurde. Die glaubhaf- ten Angaben des Privatklägers werden durch die Angaben der Zeugin G._____ und des Zeugen F._____ wie auch durch die objektiven Beweismittel (Chats, Arztbe- richte, Therapieberichte) gestützt. Das Motiv des Beschuldigten, weshalb er auf den Privatkläger mit einer Eisenstange losging, ist als deutlich wahrscheinlicher zu bezeichnen, als das von der Verteidigung geltend gemachte Falschbelastungsmo- tiv des Privatklägers. 5.10.2. Im Ergebnis ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach mit einer Eisenstange auf den Privatkläger einschlug, sodass der Privatkläger Brü- che am Jochbein und an zwei Mittelhandknochen, eine Rissquetschwunde am Ell- bogen, eine Verstauchung des Sprunggelenks sowie Prellungen an Oberschenkel und am Rücken erlitt. 5.10.3. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger weder in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, noch wäre eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (D1/4/6, D1/4/8, D1/4/10). Gestützt auf das ärztliche Zeugnis seines Psychiaters (act. 24/6 S. 2) ist sodann davon auszu- gehen, dass der Privatkläger – neben der Arbeitsunfähigkeit gemäss Anklagesach- verhalt vom 7. Januar 2024 bis zum 15. Februar 2024 – erneut vom 5. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 krankgeschrieben wurde, wobei letztere als psychische Folge gelten kann.

- 31 - 5.10.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte bei seinem Handeln lediglich die (allenfalls lebensgefährliche) Gesundheitsschädigung oder vielmehr die Todes- folge wollte bzw. in Kauf nahm, lassen sich den Akten nur wenige Anhaltspunkte entnehmen. Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Privatklägers sowie das komplexe Verletzungsbild mit zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte sicher mehr als zweimal auf den Privatklä- ger einschlug, davon mindestens einmal auf den Kopf; anders lässt sich das gebro- chene Jochbein nicht erklären. Wiederholte Schläge gegen den Kopf lassen sich indes nicht rechtsgenügend erstellen. Gemäss Angaben des Privatklägers habe der Beschuldigte wild drauflos geschlagen. Es ist demnach nicht so, dass der Be- schuldigte bei seinen Schlägen gezielt gegen die Körperstelle vorging, welche die Todesfolge am ehesten bewirkt hätte. Dazu passt, dass der Privatkläger letztlich auch keine lebensgefährlichen Verletzungen aufwies; das Verletzungsbild lässt nicht auf eine besonders kraftvolle Verwendung der Stange schliessen, was sich aus nicht aus den Angaben des Privatklägers folgern lässt. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist demnach davon auszugehen, dass der Schlag gegen den Kopf nicht mit voller Wucht erfolgte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte sein Tun ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr fortsetzte, ohne dass – neben dem Anflehen durch den Privatkläger – irgendwelche äussere Faktoren ihn dazu veran- lasst hätten. Dies alles spricht gegen die Annahme, dass der Beschuldigte nicht nur die (allenfalls lebensgefährlichen) Verletzungen, sondern auch die Todesfolge wollte oder zumindest in Kauf nahm. Die Art und Weise der Tatausführung lässt noch nicht den Schluss zu, dass sich tödliche Verletzungen dem Beschuldigten so wahrscheinlich aufgedrängt hätten, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Todesfolge gewertet werden kann. Der Beschuldigte musste mit schweren Verletzungen rechnen, wenn er so handelte, wie er es tat. Aber für eine Inkaufnahme des Todes liegen keine belastbaren Beweismittel oder Umstände vor. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dem Pri- vatkläger einen "Denkzettel" verpassen wollte; ein solcher "Denkzettel" bedingte jedoch, dass der Privatkläger noch lebt. Im Ergebnis wusste der Beschuldigte (lediglich) durch sein mehrfaches Einschla- gen mit der Eisenstange u.a. auf den Kopf des Privatklägers, dass er diesem nebst

- 32 - den tatsächlich erlittenen Verletzungen auch schwerwiegendere, mithin lebensge- fährlichere Verletzungen, wie zum Beispiel Bruchverletzungen der knöchernen Schädelstruktur mit einhergehenden lebensgefährlichen Hirnblutungen und damit verbunden neurologische Ausfälle, hätte zufügen können.

6. Dossier 1 (Drohung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 6.1. Die im Anklagesachverhalt wiedergegebenen schriftlichen Nachrichten er- geben sich aus den bei den Akten liegenden Fotos (Fotos Nrn. 7 und 9 in D1/2/1 S. 5 f.), und deren Versand wird, wie bereits erwähnt, vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt für den Anruf des Beschuldigten resp. die hinter- lassene Sprachnachricht. 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt die Chronologie der Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit dem Privatkläger am 14. Januar 2024 nicht korrekt wiedergibt. Zunächst erfolgte um 15:21 Uhr ein Anruf des Beschuldig- ten, bevor er dem Privatkläger um 15:29 Uhr Textnachrichten schickte. Dass der Anklagesachverhalt die Uhrzeit der Textnachrichten als 15:19 Uhr angibt, ist ein offensichtlicher Verschrieb ohne Relevanz. 6.3. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sprachnachricht, welche gemäss An- klage mit den Worten "Tod oder Leben" geendet haben soll, erklärte der Beschul- digte jedoch, dass er nicht "Tod oder Leben", sondern "Total daneben" gesagt habe (D1/3/1/4 F). Beim Abhören der Sprachnachricht ergeben sich erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte "Tod oder Leben" gesagt haben soll. Wie vorstehend aus- geführt brachte es den Beschuldigten in Rage, dass seine Ehefrau einbezogen wurde und über sein Verhalten Kenntnis erhielt, was der Beschuldigte für "total da- neben" hielt. Die Äusserung "total daneben" macht demnach im Kontext durchaus Sinn. Die Äusserung "Tod oder Leben" würde hingegen wenig Sinn ergeben, weil der Beschuldigte mit seiner Textnachricht ein gewalttätiges Verhalten seinerseits in Abrede stellte ("Sicher nicht!!! Schlagen!!!"). Dass er dann dennoch nur wenige Mi- nuten zuvor eine mehr oder weniger explizite Todesdrohung als Sprachnachricht ausgesprochen haben sollte, ist unwahrscheinlich. Somit ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte "Tod oder

- 33 - Leben" sagte. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung aus tatsächli- chen Gründen freizusprechen. Festzuhalten bleibt, dass es angesichts der undeut- lichen Sprache des Beschuldigten und vor dem Hintergrund der dem Privatkläger zugefügten Gewalt durchaus verständlich ist, dass der Privatkläger die Äusserung des Beschuldigten als "Tod oder Leben" verstand. 6.4. Mit Blick auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger durch "diese Nachrich- ten und den Anruf" beunruhigt und belästigt gefühlt habe. Den Aussagen des Pri- vatklägers ist dies indes nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Der Privatkläger gab einzig zu Protokoll, dass er sich durch die vermeintliche Äusserung "Tod oder Le- ben" bedroht gefühlt habe. Zwar wäre – im Kontext der vom Beschuldigten eine Woche zuvor verübten Gewalt – auch der Aussage "Wo soll ich kommen, ich habe das [Auto] vollgetaken" ein beunruhigender Inhalt zu entnehmen; vorliegend beste- hen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger auch diese Nachricht als beunruhigend empfand. Auch dem Anruf (vgl. hierzu D1/3/2/1 F10 und D1/3/2/2 F 13) ist kein beunruhigender oder belästigender Inhalt zu entnehmen. Darüber hin- aus lässt auch weder die Anzahl bzw. Frequenz noch der Zeitpunkt der Nachrichten ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Privatkläger diese als beunruhigend oder belästigend empfand. Es handelt sich um zwei eigenständige Nachrichten, die eine beginnend mit "Ich sage dir mein liebe freund", die zweite beginnend mit "Sicher nicht!!!". Zwischen den beiden Nachrichten antworte der Privatkläger, und die zweite Nachricht des Beschuldigten wurde gerade durch die Antwort des Privatklä- gers veranlasst. Ein schikanöses, belästigendes oder beunruhigendes Verhalten des Beschuldigten ist darin nicht auszumachen. Auch die einmalige Sprachnach- richt und der einmalige Anruf weisen noch keine besondere Intensität auf, zumal der Privatkläger nach der letzten Nachricht (beginnend mit "Sicher nicht!!!) erneut antwortete. Der Beschuldigte ist somit im Ergebnis (auch) vom Vorwurf des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

- 34 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die in Art. 122 lit. a StGB geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten v.a. die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wie- derum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 12 f.). Auch wenn ein wichtiges Glied oder Organ beeinträchtigt wurde, liegt nicht schon per se eine schwere Kör- perverletzung vor. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BSK StGB I- ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 15 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.2).

- 35 - Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 lit. c StGB einbezogene "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen von Art. 122 StGB aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 lit. c StGB erfüllen. Das momentane subjektive Empfinden bezüglich etwa einer Narbe ist nicht ausschlaggebend; es kommt auf objektive Gesichtspunkte an (BGer 6B_135/2017, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 20 f.). 1.1.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Eisenstange mehrmals auf den Privatkläger einschlug; mindestens ein Schlag davon traf auch den Kopf des Privatklägers. Dabei erlitt der Privatkläger ein Bruch des Jochbeins, Brüche des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand, eine Rissquetsch- wunde am rechten Ellbogen, eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulterbe- reich. Keine dieser Verletzungen bedeuteten eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger, wie dies vom objektiven Tatbestand von Art. 122 lit. a StGB vor- ausgesetzt wird. Gemäss Angaben seiner Rechtsvertretung leide der Privatkläger auch heute noch an den Folgen. Nach wie vor sei es ihm nicht möglich, die linke Hand vollständig zu schliessen, die Oberschenkel seien an den Stellen der Prellungen nach wie vor sehr sensibel und es bestehe ein anhaltender Druck auf den Kopf, wenn der Pri- vatkläger diesen anlehne oder ablege (act. 24 Rz. 8). Die körperlichen Folgen sind somit auch rund zwei Jahre nach dem Vorfall noch spürbar, doch erreichen diese

- 36 - nicht den von Art. 122 lit. b geforderten Schweregrad, da die Grundfunktionen der betroffenen Körperteile erhalten blieben. Der Privatkläger begab sich nach dem Vorfall in das Waidspital, wo er ambulant versorgt wurde. Hernach begab er sich für zwei Operationen in das Triemlispital und in das Universitätsspital. Seine – durch die physischen Folgen der Tat herrüh- rende – Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 7. Januar 2024 bis 15. Februar 2024. Zwar verspürte der Privatkläger wie vorstehend erwähnt auch zwei Jahre nach der Tat noch Folgen der Tat. Ein ausserordentlich langer Heilungsprozess ist – zum heuti- gen Zeitpunkt – dennoch nicht absehbar. Es lässt sich demnach auch keine andere schwere Schädigung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 lit. c. StGB erkennen. 1.1.3. Der Erfolg der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist somit im Ergebnis nicht eingetreten, womit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der sub- jektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB er- füllt ist. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Art. 122 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale keine weiteren subjektiven Tatbestandselemente. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt indes bereits, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvor- satz handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Beschuldigten der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf- drängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfol- ges ausgelegt werden kann und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vor-

- 37 - satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV I E. 4.1, be- stätigt in BGer 6B_823/2010, E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen, bestä- tigt in BGer 6B_527/2010, E. 4.1, sowie in BGer 6B_572/2011, E. 2.1.2 f.). 1.2.2. Der Beschuldigte schlug mehrfach mit einer Eisenstange gegen den Körper und Kopf des Privatklägers. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger direktvorsätz- lich verletzen. Aufgrund der keineswegs nur geringfügigen Verletzungen ist von ei- ner erheblichen Stärke und Wucht der Schläge auszugehen. Lediglich hinsichtlich des Schlages gegen den Kopf ist von einer geringeren Intensität auszugehen. Wer in einem solchen dynamischen Geschehen und mit so einer Wucht mit einer Eisen- stange mutwillig Schläge ausführt und auch vor Schlägen gegen den Kopf nicht zurückschreckt, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf; der Beschuldigte musste sich der möglichen schweren Verletzungsfolgen bewusst ge- wesen sein. Tödliche Folgen wären ebenfalls durchaus möglich gewesen. Dem Be- schuldigten musste sich bei seiner Schlägen mit der Eisenstange gegen Körper und Kopf des Privatklägers das Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Es war dem Beschuldigten bei seinem mutwilligen Verhalten nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, dass der Privatkläger keine schwerwiegenden Verletzungen erleiden würde. 1.2.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich einer schweren Körperverletzung, kon- kret der Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB mindestens eventualvorsätzlich, wobei seine Tat nahe bei einem direkt- vorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

- 38 - Entsprechend ist von einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.2.4. Der Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

2. Dossier 2 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, was auch von der Verteidigung ausdrücklich anerkannt wird (act. 36 S. 2 und Rz. 70). Soweit die Verteidigung – abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft – die Schuldigspre- chung des Beschuldigten u.a. wegen einer Verletzung von Art. 22 Abs. 2 SSV be- antragt, ist darin ein redaktionelles Versehen zu erblicken. 2.2. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 39 - 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 40 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychi- sche Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrich- tung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungs- freiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinwei- sen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit weiteren Hin- weisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente

- 41 - des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 142 IV 365 E. 2.4.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Strafart Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, wo- bei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010, E. 4.4.1). Vorliegend ist die versuchte schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB das schwerere Delikt; sie wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre. Da das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – insgesamt noch leicht wiegt und sich eine Freiheitsstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung auch aus spezialpräventiven Gründen als nicht notwendig erweist (Art. 41 Abs. 1 StGB), ist für dieses Delikt eine separate Geldstrafe auszusprechen.

3. Freiheitsstrafe 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Der Beschuldigte missachtete die physische Integrität in eklatanter Weise. Er verabredete sich mit einem ehemaligen Nachbarn und Freund und griff diesen unvermittelt mit einer Eisenstange an, wobei er mehrere Schläge gegen den Körper und Kopf des Privatklägers ausführte. Die Schläge gegen Hände und Beine müs- sen eine erhebliche Wucht gehabt haben, jener gegen den Kopf war wohl immerhin von geringerer Intensität. Durch diese üble Gewalteskalation fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Brüche am ganzen Körper, darunter auch am Jochbein

- 42 - im Gesicht zu. Die Schläge erfolgten unprovoziert und gegen ein wehrloses Opfer. Es handelte sich um heftige Schläge in einem dynamischen Geschehen; insbeson- dere der Schlag gegen den Kopf hätte noch deutlich gravierende Folgen (Hirnver- letzungen, Verletzungen am Auge) für den Privatkläger haben können. Der Privat- kläger war zunächst aufgrund der körperlichen Verletzungen rund einen Monat ar- beitsunfähig; aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen folgte eine weitere Ar- beitsunfähigkeit von mehreren Monaten, und der Privatkläger musste sich in psych- iatrische Behandlung begeben. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Tat eine gewisse Planung vorausging, da der Beschuldigte mit einer Eisen- stange bewaffnet beim Tatort erschien. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht. 3.1.2. Der Beschuldigte wollte den Beschuldigten direktvorsätzlich verletzen; hin- sichtlich der schweren Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Er beging die schwere Gewalttat aus egoistischen Motiven, aus einer Kränkung, Wut und Är- ger heraus, weil der Privatkläger seine Ehefrau darüber in Kenntnis setzen wollte, dass er andere Frauen anmacht. Der Beschuldigte offenbarte eine ganz erhebliche kriminelle Energie, indem er Konflikte unter Nachbarn bzw. ehemaligen Freunden mittels Gewalt zu lösen versuchte. Das keinesfalls leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert, womit das Tatverschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht wiegt und die Freiheitsstrafe vor Berück- sichtigung des Versuchs und der Täterkomponente auf 40 Monate festzusetzen ist. 3.1.3. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB; OGer ZH SB130461, E. III). Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend blieben schwere Verletzungsfolgen, wie sie vom Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gefordert werden, glücklicher- weise aus. Es ist jedoch – insbesondere angesichts des Schlages gegen den Kopf

– lediglich zufälligen Umständen zu verdanken, dass keine schwerwiegenden an- dauernden oder lebensgefährlichen Verletzungen entstanden sind. Die tatsächli-

- 43 - chen Folgen liegen, insbesondere mit Bezug auf die Hand des Privatklägers, wel- che er auch zwei Jahre nach der Tat noch nicht ohne Probleme schliessen kann, wie auch mit Blick auf die psychischen Folgen nahe am tatbestandlichen Erfolg der schweren Körperverletzung. Der Versuch ist im Ergebnis mit einer nur leichten Re- duktion von 8 Monaten (entsprechend rund 20%) zu berücksichtigen. 3.2. Täterkomponente; Fazit Freiheitsstrafe 3.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist den Akten, insbesondere seiner Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 33 S. 1 ff.), zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist in Brasilien geboren. Er kam im Jahr 2004 im Alter von 25 Jah- ren in die Schweiz, da sein Bruder schon eine Weile zuvor in die Schweiz gekom- men war und hier arbeitete. Zwei Schwestern und die Mutter des Beschuldigten wohnen noch in Brasilien; sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschuldigte be- suchte in Brasilien die Primar- und Sekundarschulde und arbeitete in Brasilien im Supermarkt, als Verkäufer und im Lager. In der Schweiz machte er sodann eine Lehre als EBA-Logistiker und arbeitete über rund 10 Jahre bei der L._____ AG. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen in der Logistik und als Chauffeur. Seine letzte Arbeitsstelle bei der M._____ GmbH verlor der Beschuldigte zufolge des Führausweisentzugs nach der Verkehrsregelverletzung in Dossier 2 des vor- liegenden Strafverfahrens. Seither ist der Beschuldigte arbeitslos und bezieht Tag- gelder der Arbeitslosenkasse. Der Beschuldigte lebt in ungetrennter Ehe mit E._____; sie haben keine Kinder. Es lassen sich aus dem Vorleben und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 3.2.2. Das Vorstrafenregister des Beschuldigten weist zwei Einträge auf (act. 27): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft.

- 44 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2021 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– und einer Busse von CHF 100.– be- straft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 angeordnete Probezeit wurde dabei um 1 Jahr verlängert. Die beiden Vorstrafen sind mit Bezug auf das Gewaltdelikt nicht einschlägig und entsprechend strafzumessungsneutral zu würdigen. 3.2.3. Hinsichtlich seines Nachtatverhalts ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte hinsichtlich des Gewaltdelikts bis zuletzt nicht geständig blieb und sich keiner Reue oder Einsicht bewusst zu sein scheint. Das Nachtatverhalten ist entspre- chend strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. 3.2.4. Die Täterkomponente ist im Ergebnis weder straferhöhend noch strafmin- dernd zu berücksichtigen, weshalb die Freiheitsstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 32 Monate festzusetzen ist.

4. Geldstrafe 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Der Beschuldigte fuhr auf einer Autobahn, welche mit einer Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h signalisiert war, nach Abzug der Sicherheitsmarge 44 km/h zu schnell. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es zum Tat- zeitpunkt hell und trocken war und wenig Verkehr auf der Autobahn herrschte; es lagen somit gute Sicht- und Strassenverhältnisse vor. Das objektive Tatverschul- den wiegt leicht. 4.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte musste ge- mäss eigenen Angaben dringend eine Toilette aufsuchen, was jedoch sein Ver- schulden nicht relativiert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, womit die

- 45 - Geldstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente auf 40 Tagessätze festzu- setzen ist. 4.2. Täterkomponente; Fazit Geldstrafe 4.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Wiederum sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse strafzumessungs- neutral zu werten. 4.2.2. Auch hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Die mehrfache einschlägige und erst kurze Zeit zu- rückliegende Delinquenz ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Straferhö- hend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Dossier 2 delinquierte, obschon er Kenntnis der laufenden Strafuntersuchung bezüglich Dossier 1 hatte. Insgesamt sind die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung stark straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.3. Mit Bezug auf das Nachtatverhaltens ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte von Beginn an vollumfänglich geständig war und echte Reue und Ein- sicht zu zeigen scheint. Sein Geständnis erfolgte jedoch bei einer erdrückenden Beweislage, weshalb das Nachtverhalten nur geringfügig strafmindernd zu berück- sichtigen ist. 4.2.4. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine erhebliche Straf- erhöhung, womit die Geldstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungs- gründe auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund des Vermögens von rund CHF 295'000.– seiner Ehefrau (act. 31/2; act. 36 S. 7) auf CHF 70.– festzusetzen.

5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

- 46 - V. Vollzug

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jah- ren tritt der teilbedingte an die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges (Art. 43 StGB). Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 43 N 2). Beim teilbedingten Vollzug darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Das Verhältnis des unbedingten zum bedingten Strafanteil bestimmt sich bei der teilbedingten Freiheitsstrafe nach der Prognose und der Vorwerfbarkeit der Tat. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGer 6B_214/2007 E. 5.12.).

2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, fällt der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht in Betracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzu- ges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

- 47 - Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt worden ist. Demnach wird eine günstige Prognose für den Beschul- digten grundsätzlich vermutet (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 14). Der Be- schuldigte verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen. Er lebt grundsätzlich in sta- bilen Verhältnissen, zumal gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhand- lung bestrebt ist, mit der Sache endlich abzuschliessen und wieder eine Arbeits- stelle zu finden. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Frei- heitsstrafe bereits einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen wird. Die Ver- mutung der günstigen Prognose kann somit vorliegend nicht umgestossen werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Es ist somit der teilbedingte Vollzug der Frei- heitsstrafe anzuordnen. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum keinesfalls leichten Tatver- schulden und den positiven Bewährungsaussichten erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (d.h. rund einem Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mona- ten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Unbedingter Vollzug der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt über zwei einschlägige Vorstrafen, welche zudem nur we- nige Jahre zurückliegen. Wie auch die Verteidigung zu Recht festhält (act. 36 Rz. 79), kann dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage keine günstige Legal- prognose gestellt werden. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen, d.h. sie ist zu bezahlen. VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid

- 48 - über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche oder psychische Integrität eingreift. Der natürliche Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder even- tuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich-

- 49 - keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zu- dem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Un- bill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschät- zen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Pra- xisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bun- desgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, son- dern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizen im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

2. Schadenersatzbegehren 2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger dem Grundsatz nach und für zukünftigen Schaden im Zu- sammenhang mit der begangenen Straftat am 7. Januar 2024 zzgl. Zins von 5 % seit dem Schadensereignis schadenersatzpflichtig sei (act. 23 S. 18). 2.2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Kör- perverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Die durch den Beschuldigten kausal verursachten Verletzungen des Privatklägers, welche zwei Operationen und weitere medizinische Behandlungen nach sich zogen, sind belegt (act. 24/1–5). Der Privatkläger macht als Schaden bereits entstandene wie auch zukünftige Krankheitskosten geltend, welche nicht von Dritten übernommen wer- den (act. 23 Rz. 22). Da die definitive Schadenshöhe derzeit noch nicht absehbar ist (a.a.O. Rz. 23), ist dem Antrag der Privatklägers zu folgen und festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs

- 50 - des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsbegehren 3.1. Der Privatkläger beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen (act. 23 S. 18). 3.2. Gestützt auf die substantiierten und schlüssigen Ausführungen der Rechts- vertreterin des Privatklägers ist die durch den Beschuldigten kausal verursachte nachhaltige Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Privatklägers – eine Störung des Sicherheitsempfindens, Mühe im Alltag zufolge von Konzentrations- und Schlafproblemen, die stetige Furcht des Beschuldigten mit Flashbacks und in- nerer Unruhe – als erheblich zu bezeichnen (act. 23 Rz. 27). Belegt ist sodann, dass beim Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezi- divierende Depression diagnostiziert wurde (act. 24/6). Angesichts dieser psychi- schen Beeinträchtigungen wie auch der nach wie vor bestehenden körperlichen Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung des groben Verschuldens des Be- schuldigten erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Genugtuungssumme in der beantragten Höhe von CHF 12'000.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen. VII. DNA-Profil-Erstellung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme und DNA-Profilerstellung beim Beschuldigten (act. 34).

2. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 51 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zu- künftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straftaten begehen wird (OGer ZH UH160347-O S. 8).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und gleichzeitig wegen ei- nes vorsätzlich begangenen Vergehens der Gefährdung von Leib und Leben zu verurteilen. Der Beschuldigte offenbarte dabei eine erhebliche kriminelle Energie, indem er Gewalt zur Lösung seiner Probleme einsetzte. Er bediente sich dabei ei- ner Eisenstange, welche er bewusst zum Treffen mitnahm, was wie bereits er- wähnt, eine gewisse Planung und Vorbereitung voraussetzte. Letztlich zeigte sich der Beschuldigte auch ohne jegliche Einsicht und Reue. Es kann daher angenom- men werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft vor Gewaltanwendungen als Mittel zur Problemlösung nicht zurückschrecken könnte bzw. davon in der Vergan- genheit nicht zurückschreckte. Ein Aufklärungspotential für vergangene oder zu- künftige Straftaten ist damit gegeben. Angesichts der niedrigen Eingriffsintensität erscheint die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils bei der gegebenen Sachlage als verhältnismässig.

4. Es ist deshalb die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen . Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Die Kan- tonspolizei ist zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen

- 52 - Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen, falls der Beschuldigte dieser Ver- pflichtung unentschuldigt nicht nachkommt. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist auch im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzu- weichen, es sei denn, die Strafuntersuchung habe im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt (BGer 6B_766/2009 E. 4.4; BGer 6B_605/2010 E. 3.5.2).

2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil im Wesentlichen gemäss den Anklagevorwürfen schuldig gesprochen. In Dossier 1 erfolgte ein Teilfreispruch hin- sichtlich der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Da diese Vorwürfe indes mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung in einem engen Sachzusammenhang standen und mit der Beurteilung der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage weder ein massgeblicher eigenständiger Untersuchungsaufwand noch ein massgeblicher Aufwand des Gerichts verbunden war, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz des Freispruchs in diesen Anklagepunkten ganzheitlich dem Beschuldigen aufzuerlegen.

3. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 5'700.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bezifferte seine Leistungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten auf CHF 9'502.20 (inkl. Mwst und Barauslagen, act. 38). Der errechnete Aufwand erweist sich als angemessen, wobei für die Hauptverhand-

- 53 - lung mit einer Dauer von 4 ½ Stunden, den Hin- und Rückweg von einer Stunde sowie die Nachbearbeitung von einer Stunde eine Erhöhung des Honorars um 6 ½ Stunden (entsprechend CHF 1'545.83 [inkl. Mwst]) vorzunehmen ist. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 11'048.05 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen

5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte für ihre Leistungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers ein Honorar von CHF 17'874.80 geltend (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 39). Der errechnete Aufwand erweist sich als hoch, aber gerade noch angemessen, wobei jedoch wegen der Dauer der Hauptverhand- lung einschliesslich des Hin- und Rückweges sowie der Nachbearbeitung eine Kür- zung des Honorars um eine Stunde (entsprechend CHF 237.80 [inkl. Mwst]) vorzu- nehmen ist. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mit CHF 17'637.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2024 zu bezahlen.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich,

- 55 - Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen In- stituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'700.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 198.70 Gutachten (ärztlicher Befund) CHF 11'048.05 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers CHF 17'637.00 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ... (übergeben);  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als vollständig begründetes Urteil an

- 56 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ...;  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp.-Ziff. 6;  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich unter  Hinweis auf Disp.-Ziff. 6, betr. Fristbeginn.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 57 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Weidenhoffer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (94 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid

- 48 - über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).

E. 1.1.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die in Art. 122 lit. a StGB geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten v.a. die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wie- derum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 12 f.). Auch wenn ein wichtiges Glied oder Organ beeinträchtigt wurde, liegt nicht schon per se eine schwere Kör- perverletzung vor. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BSK StGB I- ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 15 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.2).

- 35 - Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 lit. c StGB einbezogene "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen von Art. 122 StGB aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 lit. c StGB erfüllen. Das momentane subjektive Empfinden bezüglich etwa einer Narbe ist nicht ausschlaggebend; es kommt auf objektive Gesichtspunkte an (BGer 6B_135/2017, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 20 f.).

E. 1.1.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Eisenstange mehrmals auf den Privatkläger einschlug; mindestens ein Schlag davon traf auch den Kopf des Privatklägers. Dabei erlitt der Privatkläger ein Bruch des Jochbeins, Brüche des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand, eine Rissquetsch- wunde am rechten Ellbogen, eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulterbe- reich. Keine dieser Verletzungen bedeuteten eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger, wie dies vom objektiven Tatbestand von Art. 122 lit. a StGB vor- ausgesetzt wird. Gemäss Angaben seiner Rechtsvertretung leide der Privatkläger auch heute noch an den Folgen. Nach wie vor sei es ihm nicht möglich, die linke Hand vollständig zu schliessen, die Oberschenkel seien an den Stellen der Prellungen nach wie vor sehr sensibel und es bestehe ein anhaltender Druck auf den Kopf, wenn der Pri- vatkläger diesen anlehne oder ablege (act. 24 Rz. 8). Die körperlichen Folgen sind somit auch rund zwei Jahre nach dem Vorfall noch spürbar, doch erreichen diese

- 36 - nicht den von Art. 122 lit. b geforderten Schweregrad, da die Grundfunktionen der betroffenen Körperteile erhalten blieben. Der Privatkläger begab sich nach dem Vorfall in das Waidspital, wo er ambulant versorgt wurde. Hernach begab er sich für zwei Operationen in das Triemlispital und in das Universitätsspital. Seine – durch die physischen Folgen der Tat herrüh- rende – Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 7. Januar 2024 bis 15. Februar 2024. Zwar verspürte der Privatkläger wie vorstehend erwähnt auch zwei Jahre nach der Tat noch Folgen der Tat. Ein ausserordentlich langer Heilungsprozess ist – zum heuti- gen Zeitpunkt – dennoch nicht absehbar. Es lässt sich demnach auch keine andere schwere Schädigung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 lit. c. StGB erkennen.

E. 1.1.3 Der Erfolg der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist somit im Ergebnis nicht eingetreten, womit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der sub- jektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB er- füllt ist.

E. 1.1.4 Der detaillierte Anklagevorwurf ist der Anklageschrift (D1/12) zu entnehmen. An der Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft eine Korrektur des An- klagesachverhalts hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers an (act. 34 S. 1; Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2024).

- 7 -

E. 1.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche oder psychische Integrität eingreift. Der natürliche Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder even- tuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.).

E. 1.2.1 Art. 122 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale keine weiteren subjektiven Tatbestandselemente. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt indes bereits, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvor- satz handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Beschuldigten der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf- drängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfol- ges ausgelegt werden kann und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vor-

- 37 - satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV I E. 4.1, be- stätigt in BGer 6B_823/2010, E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen, bestä- tigt in BGer 6B_527/2010, E. 4.1, sowie in BGer 6B_572/2011, E. 2.1.2 f.).

E. 1.2.2 Der Beschuldigte schlug mehrfach mit einer Eisenstange gegen den Körper und Kopf des Privatklägers. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger direktvorsätz- lich verletzen. Aufgrund der keineswegs nur geringfügigen Verletzungen ist von ei- ner erheblichen Stärke und Wucht der Schläge auszugehen. Lediglich hinsichtlich des Schlages gegen den Kopf ist von einer geringeren Intensität auszugehen. Wer in einem solchen dynamischen Geschehen und mit so einer Wucht mit einer Eisen- stange mutwillig Schläge ausführt und auch vor Schlägen gegen den Kopf nicht zurückschreckt, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf; der Beschuldigte musste sich der möglichen schweren Verletzungsfolgen bewusst ge- wesen sein. Tödliche Folgen wären ebenfalls durchaus möglich gewesen. Dem Be- schuldigten musste sich bei seiner Schlägen mit der Eisenstange gegen Körper und Kopf des Privatklägers das Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Es war dem Beschuldigten bei seinem mutwilligen Verhalten nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, dass der Privatkläger keine schwerwiegenden Verletzungen erleiden würde.

E. 1.2.3 Der Beschuldigte handelte bezüglich einer schweren Körperverletzung, kon- kret der Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB mindestens eventualvorsätzlich, wobei seine Tat nahe bei einem direkt- vorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

- 38 - Entsprechend ist von einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

E. 1.2.4 Der Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

2. Dossier 2

E. 1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich-

- 49 - keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zu- dem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Un- bill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschät- zen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Pra- xisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bun- desgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, son- dern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizen im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

2. Schadenersatzbegehren

E. 1.4 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychi- sche Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrich- tung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungs- freiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinwei- sen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit weiteren Hin- weisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente

- 41 - des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

E. 1.5 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 142 IV 365 E. 2.4.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Strafart Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, wo- bei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010, E. 4.4.1). Vorliegend ist die versuchte schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB das schwerere Delikt; sie wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre. Da das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – insgesamt noch leicht wiegt und sich eine Freiheitsstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung auch aus spezialpräventiven Gründen als nicht notwendig erweist (Art. 41 Abs. 1 StGB), ist für dieses Delikt eine separate Geldstrafe auszusprechen.

3. Freiheitsstrafe

E. 1.6 Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2026 erging glei- chentags das nachfolgende Urteil, welches sogleich mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 37, Prot. S. 25 ff.). Am 19. Februar 2026 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 40).

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger dem Grundsatz nach und für zukünftigen Schaden im Zu- sammenhang mit der begangenen Straftat am 7. Januar 2024 zzgl. Zins von 5 % seit dem Schadensereignis schadenersatzpflichtig sei (act. 23 S. 18).

E. 2.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Kör- perverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Die durch den Beschuldigten kausal verursachten Verletzungen des Privatklägers, welche zwei Operationen und weitere medizinische Behandlungen nach sich zogen, sind belegt (act. 24/1–5). Der Privatkläger macht als Schaden bereits entstandene wie auch zukünftige Krankheitskosten geltend, welche nicht von Dritten übernommen wer- den (act. 23 Rz. 22). Da die definitive Schadenshöhe derzeit noch nicht absehbar ist (a.a.O. Rz. 23), ist dem Antrag der Privatklägers zu folgen und festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs

- 50 - des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsbegehren

E. 2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum keinesfalls leichten Tatver- schulden und den positiven Bewährungsaussichten erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (d.h. rund einem Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mona- ten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Unbedingter Vollzug der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt über zwei einschlägige Vorstrafen, welche zudem nur we- nige Jahre zurückliegen. Wie auch die Verteidigung zu Recht festhält (act. 36 Rz. 79), kann dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage keine günstige Legal- prognose gestellt werden. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen, d.h. sie ist zu bezahlen. VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen

E. 3 Beweismittel und ihre Verwertbarkeit

E. 3.1 Der Privatkläger beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen (act. 23 S. 18).

E. 3.1.1 Der Beschuldigte missachtete die physische Integrität in eklatanter Weise. Er verabredete sich mit einem ehemaligen Nachbarn und Freund und griff diesen unvermittelt mit einer Eisenstange an, wobei er mehrere Schläge gegen den Körper und Kopf des Privatklägers ausführte. Die Schläge gegen Hände und Beine müs- sen eine erhebliche Wucht gehabt haben, jener gegen den Kopf war wohl immerhin von geringerer Intensität. Durch diese üble Gewalteskalation fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Brüche am ganzen Körper, darunter auch am Jochbein

- 42 - im Gesicht zu. Die Schläge erfolgten unprovoziert und gegen ein wehrloses Opfer. Es handelte sich um heftige Schläge in einem dynamischen Geschehen; insbeson- dere der Schlag gegen den Kopf hätte noch deutlich gravierende Folgen (Hirnver- letzungen, Verletzungen am Auge) für den Privatkläger haben können. Der Privat- kläger war zunächst aufgrund der körperlichen Verletzungen rund einen Monat ar- beitsunfähig; aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen folgte eine weitere Ar- beitsunfähigkeit von mehreren Monaten, und der Privatkläger musste sich in psych- iatrische Behandlung begeben. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Tat eine gewisse Planung vorausging, da der Beschuldigte mit einer Eisen- stange bewaffnet beim Tatort erschien. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht.

E. 3.1.2 Der Beschuldigte wollte den Beschuldigten direktvorsätzlich verletzen; hin- sichtlich der schweren Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Er beging die schwere Gewalttat aus egoistischen Motiven, aus einer Kränkung, Wut und Är- ger heraus, weil der Privatkläger seine Ehefrau darüber in Kenntnis setzen wollte, dass er andere Frauen anmacht. Der Beschuldigte offenbarte eine ganz erhebliche kriminelle Energie, indem er Konflikte unter Nachbarn bzw. ehemaligen Freunden mittels Gewalt zu lösen versuchte. Das keinesfalls leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert, womit das Tatverschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht wiegt und die Freiheitsstrafe vor Berück- sichtigung des Versuchs und der Täterkomponente auf 40 Monate festzusetzen ist.

E. 3.1.3 Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB; OGer ZH SB130461, E. III). Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend blieben schwere Verletzungsfolgen, wie sie vom Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gefordert werden, glücklicher- weise aus. Es ist jedoch – insbesondere angesichts des Schlages gegen den Kopf

– lediglich zufälligen Umständen zu verdanken, dass keine schwerwiegenden an- dauernden oder lebensgefährlichen Verletzungen entstanden sind. Die tatsächli-

- 43 - chen Folgen liegen, insbesondere mit Bezug auf die Hand des Privatklägers, wel- che er auch zwei Jahre nach der Tat noch nicht ohne Probleme schliessen kann, wie auch mit Blick auf die psychischen Folgen nahe am tatbestandlichen Erfolg der schweren Körperverletzung. Der Versuch ist im Ergebnis mit einer nur leichten Re- duktion von 8 Monaten (entsprechend rund 20%) zu berücksichtigen.

E. 3.2 Gestützt auf die substantiierten und schlüssigen Ausführungen der Rechts- vertreterin des Privatklägers ist die durch den Beschuldigten kausal verursachte nachhaltige Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Privatklägers – eine Störung des Sicherheitsempfindens, Mühe im Alltag zufolge von Konzentrations- und Schlafproblemen, die stetige Furcht des Beschuldigten mit Flashbacks und in- nerer Unruhe – als erheblich zu bezeichnen (act. 23 Rz. 27). Belegt ist sodann, dass beim Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezi- divierende Depression diagnostiziert wurde (act. 24/6). Angesichts dieser psychi- schen Beeinträchtigungen wie auch der nach wie vor bestehenden körperlichen Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung des groben Verschuldens des Be- schuldigten erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Genugtuungssumme in der beantragten Höhe von CHF 12'000.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen. VII. DNA-Profil-Erstellung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme und DNA-Profilerstellung beim Beschuldigten (act. 34).

2. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 51 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zu- künftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straftaten begehen wird (OGer ZH UH160347-O S. 8).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und gleichzeitig wegen ei- nes vorsätzlich begangenen Vergehens der Gefährdung von Leib und Leben zu verurteilen. Der Beschuldigte offenbarte dabei eine erhebliche kriminelle Energie, indem er Gewalt zur Lösung seiner Probleme einsetzte. Er bediente sich dabei ei- ner Eisenstange, welche er bewusst zum Treffen mitnahm, was wie bereits er- wähnt, eine gewisse Planung und Vorbereitung voraussetzte. Letztlich zeigte sich der Beschuldigte auch ohne jegliche Einsicht und Reue. Es kann daher angenom- men werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft vor Gewaltanwendungen als Mittel zur Problemlösung nicht zurückschrecken könnte bzw. davon in der Vergan- genheit nicht zurückschreckte. Ein Aufklärungspotential für vergangene oder zu- künftige Straftaten ist damit gegeben. Angesichts der niedrigen Eingriffsintensität erscheint die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils bei der gegebenen Sachlage als verhältnismässig.

4. Es ist deshalb die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen . Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Die Kan- tonspolizei ist zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen

- 52 - Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen, falls der Beschuldigte dieser Ver- pflichtung unentschuldigt nicht nachkommt. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist auch im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzu- weichen, es sei denn, die Strafuntersuchung habe im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt (BGer 6B_766/2009 E. 4.4; BGer 6B_605/2010 E. 3.5.2).

2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil im Wesentlichen gemäss den Anklagevorwürfen schuldig gesprochen. In Dossier 1 erfolgte ein Teilfreispruch hin- sichtlich der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Da diese Vorwürfe indes mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung in einem engen Sachzusammenhang standen und mit der Beurteilung der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage weder ein massgeblicher eigenständiger Untersuchungsaufwand noch ein massgeblicher Aufwand des Gerichts verbunden war, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz des Freispruchs in diesen Anklagepunkten ganzheitlich dem Beschuldigen aufzuerlegen.

3. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 5'700.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bezifferte seine Leistungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten auf CHF 9'502.20 (inkl. Mwst und Barauslagen, act. 38). Der errechnete Aufwand erweist sich als angemessen, wobei für die Hauptverhand-

- 53 - lung mit einer Dauer von 4 ½ Stunden, den Hin- und Rückweg von einer Stunde sowie die Nachbearbeitung von einer Stunde eine Erhöhung des Honorars um 6 ½ Stunden (entsprechend CHF 1'545.83 [inkl. Mwst]) vorzunehmen ist. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 11'048.05 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen

5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte für ihre Leistungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers ein Honorar von CHF 17'874.80 geltend (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 39). Der errechnete Aufwand erweist sich als hoch, aber gerade noch angemessen, wobei jedoch wegen der Dauer der Hauptverhand- lung einschliesslich des Hin- und Rückweges sowie der Nachbearbeitung eine Kür- zung des Honorars um eine Stunde (entsprechend CHF 237.80 [inkl. Mwst]) vorzu- nehmen ist. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mit CHF 17'637.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2024 zu bezahlen.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich,

- 55 - Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen In- stituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

E. 3.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist den Akten, insbesondere seiner Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 33 S. 1 ff.), zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist in Brasilien geboren. Er kam im Jahr 2004 im Alter von 25 Jah- ren in die Schweiz, da sein Bruder schon eine Weile zuvor in die Schweiz gekom- men war und hier arbeitete. Zwei Schwestern und die Mutter des Beschuldigten wohnen noch in Brasilien; sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschuldigte be- suchte in Brasilien die Primar- und Sekundarschulde und arbeitete in Brasilien im Supermarkt, als Verkäufer und im Lager. In der Schweiz machte er sodann eine Lehre als EBA-Logistiker und arbeitete über rund 10 Jahre bei der L._____ AG. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen in der Logistik und als Chauffeur. Seine letzte Arbeitsstelle bei der M._____ GmbH verlor der Beschuldigte zufolge des Führausweisentzugs nach der Verkehrsregelverletzung in Dossier 2 des vor- liegenden Strafverfahrens. Seither ist der Beschuldigte arbeitslos und bezieht Tag- gelder der Arbeitslosenkasse. Der Beschuldigte lebt in ungetrennter Ehe mit E._____; sie haben keine Kinder. Es lassen sich aus dem Vorleben und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten.

E. 3.2.2 Das Vorstrafenregister des Beschuldigten weist zwei Einträge auf (act. 27): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft.

- 44 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2021 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– und einer Busse von CHF 100.– be- straft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 angeordnete Probezeit wurde dabei um 1 Jahr verlängert. Die beiden Vorstrafen sind mit Bezug auf das Gewaltdelikt nicht einschlägig und entsprechend strafzumessungsneutral zu würdigen.

E. 3.2.3 Hinsichtlich seines Nachtatverhalts ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte hinsichtlich des Gewaltdelikts bis zuletzt nicht geständig blieb und sich keiner Reue oder Einsicht bewusst zu sein scheint. Das Nachtatverhalten ist entspre- chend strafzumessungsneutral zu berücksichtigen.

E. 3.2.4 Die Täterkomponente ist im Ergebnis weder straferhöhend noch strafmin- dernd zu berücksichtigen, weshalb die Freiheitsstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 32 Monate festzusetzen ist.

4. Geldstrafe

E. 3.3 Die Einvernahme des Privatklägers vom 17. Dezember 2024 (D1/3/2/2) so- wie die Einvernahmen der Zeugin E._____ (D1/3/3/1), des Zeugen F._____ (D1/3/3/2) und der Zeugin G._____ (D1/3/3/3) erfolgten jeweils parteiöffentlich, so- dass der Beschuldigte resp. seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Aussagen des Privatklägers, mithin auch jene in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (D1/3/2/1), wie auch die Aussagen der Zeugen sind daher vollumfänglich verwertbar.

E. 3.4 Mit Bezug auf das strittige Dossier 1 liegen dem vorliegenden Urteil sodann die ärztlichen Berichte zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (D1/4/1-2, D1/4/6, D1/4/8–10, D1/11/6-7) und die Berichte der psychiatrisch-psychologischen Fachpersonen, welche den Privatkläger behandelten (act. 24/5-6), zu Grunde. Auch hinsichtlich der vorliegenden Sachbeweise stellen sich keine Verwertbarkeits- fragen.

E. 4 Grundlagen der Beweiswürdigung

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 Der Beschuldigte fuhr auf einer Autobahn, welche mit einer Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h signalisiert war, nach Abzug der Sicherheitsmarge 44 km/h zu schnell. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es zum Tat- zeitpunkt hell und trocken war und wenig Verkehr auf der Autobahn herrschte; es lagen somit gute Sicht- und Strassenverhältnisse vor. Das objektive Tatverschul- den wiegt leicht.

E. 4.1.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte musste ge- mäss eigenen Angaben dringend eine Toilette aufsuchen, was jedoch sein Ver- schulden nicht relativiert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, womit die

- 45 - Geldstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente auf 40 Tagessätze festzu- setzen ist.

E. 4.2 Täterkomponente; Fazit Geldstrafe

E. 4.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Wiederum sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse strafzumessungs- neutral zu werten.

E. 4.2.2 Auch hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Die mehrfache einschlägige und erst kurze Zeit zu- rückliegende Delinquenz ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Straferhö- hend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Dossier 2 delinquierte, obschon er Kenntnis der laufenden Strafuntersuchung bezüglich Dossier 1 hatte. Insgesamt sind die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung stark straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 4.2.3 Mit Bezug auf das Nachtatverhaltens ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte von Beginn an vollumfänglich geständig war und echte Reue und Ein- sicht zu zeigen scheint. Sein Geständnis erfolgte jedoch bei einer erdrückenden Beweislage, weshalb das Nachtverhalten nur geringfügig strafmindernd zu berück- sichtigen ist.

E. 4.2.4 Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine erhebliche Straf- erhöhung, womit die Geldstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungs- gründe auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund des Vermögens von rund CHF 295'000.– seiner Ehefrau (act. 31/2; act. 36 S. 7) auf CHF 70.– festzusetzen.

5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

- 46 - V. Vollzug

1. Grundlagen

E. 5 Dossier 1 (Gewaltdelikt)

E. 5.1 Ausgangslage; Verletzungsbild des Privatklägers

E. 5.1.1 Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Pri- vatklägers. Kurz zusammengefasst gab der Privatkläger bei seinen beiden Einver- nahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er sich mit dem Beschuldigten am 7. Januar 2024, um ca. 19.00 Uhr, auf der D._____ (bzw. beim Brunnen beim Gebäude D._____ 1) für eine Aussprache verabredet habe. Als der Beschuldigte erschienen sei, habe dieser ihn – ohne vorgängige verbale Ausein- andersetzung – unvermittelt mit einer Eisenstange attackiert. Nach dem Angriff habe er seine Ex-Partnerin, die Zeugin G._____, angerufen, welche ihrerseits einen Freund von ihm, den Zeugen F._____, angerufen habe. Zu dritt seien sie sogleich zum Wohnort des Beschuldigten gegangen, welcher sich in der Nähe befunden habe; dort sei die Ehefrau des Beschuldigten anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Nach einer Unterhaltung mit der Ehefrau des Beschuldigten habe sich der Privatkläger alleine zum sich in der Nähe befindlichen H._____ [Tankstelle] begeben, wo er erneut auf den Beschuldigten getroffen sei; dieser habe ihm erneut Schläge angedroht. Hernach habe er seinen Freund, den Zeugen F._____, ange- rufen, damit dieser ihn ins Spital bringen würde.

E. 5.1.2 Die folgende körperliche Untersuchung des Beschuldigten durch das Stadt- spital Waid (nachfolgend Waidspital) erfolgte am Abend des 7. Januar 2024 (D1/4/1). Am 11. Januar 2024 erfolgte eine erste Operation (der gebrochenen Mit- telhandknochen) im Stadtspital Triemli (nachfolgend Triemlispital; D1/4/8) und

12. Januar 2024 eine zweite Operation (des gebrochenen Jochbeins) im Universi- tätsspital Zürich (nachfolgend Universitätsspital). Gestützt auf die Berichte der in- volvierten Spitäler (D1/4/8, D1/4/9, D1/4/10, D1/11/6) ist rechtsgenügend erstellt, dass der Privatläger mindestens die ihm Anklagesachverhalt festgehaltenen kör- perlichen Verletzungen aufwies, nämlich:  eine dislozierte mehrfragmentäre Fraktur des linken Jochbeins;  dislozierte Frakturen des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand;

- 13 -  eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen;  eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und  strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulter- bereich.

E. 5.1.3 Eine Selbstbeibringung ist gemäss ärztlichem Befund des Waidspitals, wel- ches den Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 untersuchte, aufgrund der Komplexität und Verteilung der Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu be- zeichnen (D1/4/10 S. 2). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Sodann kann eine unabsichtliche Falschbelastung durch den Privatkläger – indem er fälsch- licherweise annehmen sollte, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten han- deln würde – angesichts der diesbezüglich sehr klaren und eindeutigen Angaben des Privatklägers (D1/3/2/1 F 38; D/3/2/2 F 25) ebenfalls ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob der Privatkläger den Beschuldigten absichtlich falsch be- lastet. Erneut zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, der Privatkläger habe sich seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zugezogen. Die amtliche Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann geltend, es könnte auch sein, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Sturz von einer Treppe zugezogen haben könnte (siehe einlässlich nachstehend).

E. 5.1.4 Die Verteidigung verwies an der Hauptverhandlung auf den ärztlichen Befund des Waidspitals vom 6. Mai 2025 (D1/4/10 S. 1 f.), wonach sich die Verletzungen des Privatklägers sehr gut mit einem Sturzgeschehen vereinbaren lassen würden. Dass sich die Verletzungen des Privatklägers wie von der Staatsanwaltschaft be- hauptet mit einem Angriff mit einer Eisenstange in Einklang bringen lassen würden, werde hingegen in keinem ärztlichen Bericht erwähnt. Ohne ein ärztliches Gutach- ten könne – so die Verteidigung (act. Rz. 53, Prot. S. 14, 16, 23) – nicht geschlos- sen werden, dass diese von einem Angriff mit einer Eisenstange herrühren würden. Diese Einschätzung der Verteidigung ist nicht zutreffend. Zwar ziehen Staatsan- waltschaft und Gerichte sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurtei- lung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). In freier Beweiswürdi-

- 14 - gung kann indes angenommen werden, dass sich die vorliegenden Verletzungen des Privatklägers auch mit Schlägen mit einer Eisenstange vereinbaren lassen. Ge- genteiliges lässt sich – mit Bezug auf die Fraktur des Jochbeins – auch dem ärztli- chen Befund des Universitätsspitals (D1/4/6) nicht entnehmen, wo bei der Frage nach der Entstehung der Verletzungen auf die Angabe des Privatklägers bezüglich eines Angriffs mit der Eisenstange verwiesen wird. Wäre ein Angriff mit einer Ei- senstange aus ärztlicher Sicht beim gegebenen Verletzungsbild als Verletzungsur- sache auszuschliessen, wäre dies bei der Beantwortung der Frage nach der Ent- stehung der Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit vermerkt worden. Ein Sach- verständigengutachten hätte hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine eindeutigen Angaben liefern können. Im Ergebnis kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zu- mal sich die Erstellung des Sachverhalts nicht alleine auf das Verletzungsbild des Privatklägers stützt. Die zahlreichen vorne aufgelisteten Verletzungen am ganzen Körper lassen sich grundsätzlich plausibler mit Schlägen vereinbaren, als mit einem Sturz. Soweit die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die abfotografierten Verletzungen eindeutig dem Privatkläger zugeordnet werden könnten (Prot. S. 23), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die strichartigen Prellungen wurden im ambulanten Bericht des Waidspitals vom 7. Januar 2024 erwähnt (D1/11/6). Es kann somit zweifelsfrei da- von ausgegangen werden, dass es sich bei den abfotografierten Prellungen um die im Bericht erwähnten Prellungen und damit um die Verletzungen des Privatklägers handelt.

E. 5.1.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 4) stützt sich der ange- klagte Sachverhalt nicht einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Zwar haben die Zeugen F._____ und G._____ den zur Anklage gebrachten Vorfall nicht beobach- tet, da sie erst in dessen Anschluss zur D._____ kamen; sie trafen indes auf der D._____ den verletzten Privatkläger an. Es ist demnach nicht so, dass sie – wie von der Verteidigung geltend gemacht (a.a.O.) – lediglich das wiedergeben können, was sie vom Privatkläger gehört haben. Der Umstand, dass die Zeugen den Privat-

- 15 - kläger an genau dem Ort verletzt vorfanden, an dem sich der Privatkläger und der Beschuldigte (unstrittig) für ein Treffen verabredet hatten (siehe zum Hintergrund des Treffens einlässlich nachstehend), ist bei der Beweiswürdigung zu berücksich- tigen.

E. 5.1.6 Der Privatkläger befand sich zwischen Ende Februar und Mitte Mai 2024 in einer psychotherapeutischen Behandlung, welche auf Anraten der Opferhilfe des Kantons Zürich eingeleitet worden sei. Der entsprechenden Therapiebestätigung ist zu entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund eines Gewalterlebnisses vom Ja- nuar 2024 unter Schlafstörungen, Flashbacks, Albträumen und Angstzuständen gelitten habe (act. 24/5). Hernach befand sich der Privatkläger zwischen Juli und November 2024 in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I._____, welcher beim Privatkläger die Diagnose einer depressiven Störung stellte und den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung äusserte. Gemäss den Angaben von Dr. med. I._____ habe der Privatkläger von einem brutalen Überfall vom Januar 2024 erzählt. Die Therapie habe sodann bei bestätigter Diagnose einer Posttrau- matischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden Depression im Zentrum für Soziale Psychiatrie fortgeführt werden können, wobei die Therapie Ende März 2025 geendet habe (act. 24/6). Bereits anhand dieser Angaben der psychologisch- psychiatrischen Fachpersonen bestehen erhebliche Indizien, welche für die Sach- darstellung des Privatklägers sprechen. Dass sich der Privatkläger ohne ein trau- matisierendes Gewalterlebnis in eine Therapie begeben hätte und über einen der- art langen Zeitraum gegenüber den medizinischen Fachpersonen eine unwahre Geschichte erzählen sollte, ist nicht anzunehmen. Der Psychiater des Privatklä- gers, Dr. med. I._____, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis sodann fest, dass der Privatkläger seine Schilderungen authentisch vorgetragen habe (D1/24/6 S. 1).

E. 5.1.7 Soweit die Verteidigung dem Privatkläger (sinngemäss) ein beweisvereiteln- des Verhalten vorwirft, indem er seine Kleider wusch (Prot. S. 13, 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst leuchtet nicht ein und wird von der Verteidigung auch nicht dargelegt, welche beweisrelevanten Spuren beim angeklagten Ereignis (Schläge mit einer Eisenstange) zwingend hätten übertragen werden müssen, so- dass beim Fehlen von Spuren des Beschuldigten eine Tatbegehung hätte ausge-

- 16 - schlossen werden können. Ferner kann als notorisch gelten, dass sich Opfer von Gewalttaten zuweilen irrational oder für eine nachfolgende Strafuntersuchung nicht optimal verhalten. Ein absichtliches beweisverteilendes Verhalten ist nicht auszu- machen. Es lässt sich daher aus dem Umstand, dass der Privatkläger seine Kleider wusch, nichts ableiten, was gegen die Wahrheit seiner Schilderungen spricht.

E. 5.1.8 Einleitend festzuhalten bleibt, dass die Sachdarstellung des Privatklägers auch in den Chatnachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten Niederschlag fand. Am 14. Januar 2024 fragte der Privatkläger den Beschuldigten, ob er ihn nochmals mit einer Eisenstange schlagen wolle (D1/2/1 Foto 7).

E. 5.2 Hintergrund des Treffens auf der D._____

E. 5.2.1 Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben kennen sich der Privatkläger und der Beschuldigte seit mindestens drei Jahren (D1/3/2/1 F 16; D1/3/3/4 F 55). Bis zum November 2023 wohnte der Privatkläger an der J._____ [Strasse] 2 in … Zürich und somit an derselben Strasse wie der Beschuldigte bzw. wenige Gehmi- nuten von ihm entfernt (Quelle: Google Maps); die Ex-Partnerin des Privatklägers, mit welcher er mehrere Kinder hat, wohnt heute nach wie vor an dieser Adresse. Auch der Privatkläger wohnt heute noch im selben Stadtteil (Zürich-K._____). Der Privatkläger bezeichnete ihr Verhältnis als Freundschaft; sie hätten sich mehrmals auf der D._____ getroffen und dort Biere getrunken (D1/3/2/2 F 7, F 15). Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie sich ca. ein bis zwei Mal pro Monat getrof- fen und jeweils zusammen ein Bier getrunken hätten (D1/3/3/4 F 56).

E. 5.2.2 Grund für das Treffen vom 7. Januar 2024 war gemäss Angaben des Privat- klägers eine Aussprache über das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex- Partnerin des Privatklägers, der Zeugin G._____. Diesbezüglich gab der Privatklä- ger bei der Polizei an, dass der Beschuldigte mehrfach bei seiner Ex-Partnerin auf- getaucht sei, bei ihr geklingelt und sie belästigt habe. Er habe daher mit dem Be- schuldigten reden und ihm sagen wollen, dass das so nicht gehe und er dies unter- lassen solle (D1/3/2/1 F 6). Auch bei der Staatsanwaltschaft nannte er dies als Grund für das Treffen und erwähnte zudem, dass der Beschuldigte – ungefähr am

E. 5.3 Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass es beim Treffen um eine Aus- sprache gegangen sei. Es sei um Eifersucht gegangen, der Privatkläger habe ge- dacht, dass er seine Ehefrau (gemeint: die Ex-Partnerin) anmachen wolle (D1/3/1/4 F 52 f.). Er habe darum mit dem Privatkläger sprechen wollen, damit er aufhöre, ihm diese Mitteilungen zu schicken (a.a.O. F 12).

E. 5.4 Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers ist davon auszugehen, dass sich das beabsichtigte Treffen auf der D._____ um das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin drehte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Privatkläger dem Beschuldigten am 7. Ja- nuar 2024 (am Tag des Vorfalls) schrieb: "Ey du schwuchtel, Komm, Heute figge ich dich, Wo bist du, Meine ex kommt morgen bei dir zu Hause vorbei" (D1/11/4 Blatt 7). Dazu erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte hätte zum Ganzen vor seiner Ehefrau Stellung nehmen sollen (D1/3/2/2 F 15). Es liegt auf der Hand, dass aus Sicht des Beschuldigten ein solcher Besuch der Ex-Partnerin des Privatklägers an seinem Wohnort, wo auch seine Ehefrau zugegen sein könnte, unerwünscht war. Dass die Ehefrau des Beschuldigten Kenntnis seiner Avancen gegenüber der Ex-Partnerin des Privatklägers erlangen könnte und der Beschuldigte in Anwesen- heit der Ehefrau dazu Stellung nehmen muss, wollte der Beschuldigte sicherlich vermeiden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger vom 14. Januar 2024 mit dem Inhalt "Ich sage dir mein liebe Freund, nicht meine Ehefrau stören…" (D1/2/1 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann zweifelsfrei angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anläss-

- 18 - lich des vereinbarten Treffens auf der D._____ davon abbringen wollte, dass seine Ehefrau miteinbezogen werde. Gemäss Angaben des Privatklägers seien er und der Beschuldigte bereits ca. drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt, mithin noch im De- zember 2023, bereits einmal aneinandergerieten, als er zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei und ihm gesagt habe, er solle es unterlassen, bei der Ex- Partnerin vorbeizugehen und bei ihr zu klingeln; daraufhin sei es (sinngemäss zu- sammengefasst) zu einem Gerangel gekommen (D1/3/14 F 13). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein Motiv hatte, den Privatkläger an- lässlich des vereinbarten Treffens auf der D._____ einzuschüchtern, um weitere Informationen gegenüber seiner Ehefrau betreffend die Kontakte zu G._____ zu unterlassen.

E. 5.5 Anruf bei G._____; Angaben gegenüber Spital

E. 5.5.1 Wie bereits erwähnt, rief der Privatkläger – verletzt auf der D._____ – seine Ex-Partnerin an, welche ihrerseits einen Freund des Privatklägers, F._____, zu Hilfe rief. Weder der Privatkläger noch die zu Hilfe gekommenen Zeugen G._____ und F._____ riefen den Notfalldienst oder die Polizei an. Später begab sich der Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 mit F._____ in ärztliche Behandlung in das Waidspital (D1/4/1). Dort gab er an, dass er an diesem Abend unter Alkohol- einfluss (ca. zwei Liter Bier) eine Treppe über ca. zehn Stufen hinuntergestützt sei (D1/4/1 S. 1). Die Meldung an die Polizei erfolgte erst am 14. Januar 2024 (D1/1 S. 2), somit erst nach den drei Spitalaufenthalten, welche sich über eine Woche hinzogen. Noch vor der Anzeige bei der Polizei gab der Privatkläger gegenüber dem Universitätsspital bereits einen tätlichen Angriff als Ursache der Verletzungen an (D1/4/2).

E. 5.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – (act. 36 Rz. 23) – nicht a priori unverständlich ist, dass der Privatkläger zuerst – statt die Polizei oder den Notfalldienst – nur G._____ benachrichtigte. Bei G._____ handelt es sich um seine langjährige Ex-Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder, welche zudem auch in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war bzw. der Grund für das Treffen auf der D._____ war. Zudem wohnt sie nur wenige Gehminuten von der D._____ entfernt und konnte daher unverzüglich bei

- 19 - der D._____ erscheinen. Sie war damit dem Privatkläger sowohl emotional als auch physisch sehr nahe. Den Aussagen der Zeugin G._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger ihr am Telefon zunächst gesagt habe, sie solle den Notruf anrufen (D1/3/3/3 F 19). Weil der Privatkläger dann aber gesagt habe, dass er es noch aushalte, habe sie den Notruf nicht angerufen (a.a.O. F 23 f.).

E. 5.5.3 Nach den Gründen für die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich zunächst um die Verletzun- gen habe kümmern wollen und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe; er habe nicht gewusst, was dann passiere und wie der Beschuldigte darauf reagieren würde (D1/3/2/1 F 56 ff.). Auch hinsichtlich der Angaben im Spital gab der Privatkläger an, dass er zunächst Angst gehabt habe, die Wahrheit zu sagen (a.a.O. F 8). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, er habe zuerst gesagt, er sei von einer Leiter runtergefallen, aus Angst davor, dass es nochmals Konsequenzen geben werde und der Beschuldigte direkt nochmals auftauchen würde (D1/3/2/2 F 13). Er habe im ersten Moment nicht gewusst, wie er reagieren solle (a.a.O. F 57).

E. 5.5.4 Die Verteidigung macht geltend, es sei unsinnig, dass der Privatkläger im Spital aus Angst vor dem Beschuldigten eine unwahre Geschichte (Sturzgesche- hen) erzählt habe, nachdem er bereits der Ex-Partnerin und F._____ vom Angriff des Beschuldigten berichtet habe, hernach die Wohnung des Beschuldigten aufge- sucht habe und auch bei der H._____-Tankstelle auf den Beschuldigten zugegan- gen sei (act. 36 Rz. 32). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass der Privatkläger seinen zur Hilfe gerufenen Vertrauenspersonen – seine Ex-Partnerin und F._____ – keine unwahre Geschichte (Sturzgeschehen) er- zählen würde, liegt auf der Hand. Ebenso wenig erstaunt es bei Lichte betrachtet, dass der Privatkläger in Anwesenheit von Dritten und wohl auch unter dem Einfluss von Adrenalin keine Furcht vor weiterer Gewaltanwendungen durch den Beschul- digten zeigte, und darum auch die Wohnung des Beschuldigten aufsuchte (siehe dazu einlässlich nachstehend) und bei der Tankstelle sogar auf den Beschuldigten zuging. Dass sich der Privatkläger in der Folge dennoch veranlasst sah, sich dees- kalierend zu verhalten und gegenüber den Ärzten eine unwahre Geschichte (Sturz- geschehen) zu erzählen, steht damit nicht im Widerspruch. Der Privatkläger wollte

- 20 - eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vermeiden. Die Angst vor dem Beschuldigten ist vor dem Hintergrund der erheblichen Gewalteskalation durch den Beschuldigten gut nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass der Be- schuldigte nicht nur die Ex-Partnerin, sondern – gestützt auf die glaubhaften Anga- ben des Privatklägers – auch die Kinder des Privatklägers kannte, weshalb der Pri- vatkläger – wenn auch unberechtigterweise – kurz nach dem Vorfall allenfalls da- von ausging, dass der Beschuldigte auch der Ex-Partnerin und den Kindern Leid zufügen könnte. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass die Ex-Partnerin sowie die Kinder des Beschuldigten in unmittelbarer Umgebung des Beschuldigten wohnen. Es ist daher nicht lebensfremd, dass der Privatkläger den Konflikt zu- nächst ohne Beizug der Polizei unter Teilnahme seiner Ex-Partnerin und F._____ und in Anwesenheit der Ehefrau des Beschuldigten lösen wollte. Auch eine gewisse emotionale Überforderung angesichts der vorliegenden Ausnahmesituation, wel- che zu irrationalem Verhalten führt, wäre durchaus verständlich. Aus den Akten ergibt sich sodann das Bild eines Mannes, dem es schwerfällt, Hilfe zu beanspru- chen, und der bemüht zu sein scheint, möglichst wenig Aufwand zu verursachen. F._____ gab – anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei – zu Proto- koll, dass sich der Privatkläger stark gegen eine Einweisung ins Spital und eine Meldung an die Polizei gewehrt habe (D1/1 S. 4). Auch die Zeugin G._____ gab bei der Staatsanwaltschaft an, dass sie den Notruf nicht angerufen habe, weil der Privatkläger gesagt habe, er halte es noch aus (D1/3/3/3 F 23 f.). Das Waidspital empfahl sodann eine stationäre Aufnahme, was der Privatkläger allerdings aus "fa- miliären Gründen" ablehnte (D1/4/10 S. 2). Dazu passend schien der Privatkläger auch eine Weiterführung seiner psychiatrischen Behandlung abzulehnen (act. 24/6). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, dass der Privatkläger ei- nerseits nur die Ex-Partnerin und nicht auch gleich den Notfalldienst alarmierte und anderseits den Konflikt zunächst "einvernehmlich" resp. ohne Mitteilung an die Po- lizei regeln wollte. Das zögerliche Verhalten ohne Involvierung der Polizei und des Notfalldienstes passt in den nachbarschaftlich geprägten Konflikt. Im Gegenzug verwundert es dann aber nicht, wenn der Privatkläger unter dem Eindruck der zahl- reichen bedeutenden Verletzungen, welche auch einen längeren Spitalaufenthalt notwendig machten, nach einer gewissen Bedenkzeit erkannte, dass die Richtig-

- 21 - stellung der Verletzungsursache und Meldung an die Polizei der richtige Weg ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. S. 15 f.) ist es nicht unverständlich, wenn der Sinneswandel des Privatklägers gerade zwischen den beiden Spitalauf- enthalten erfolgte.

E. 5.5.5 Hätte der Privatkläger den Beschuldigten falsch belasten wollen, hätte er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit von Beginn an und konsequent, d.h. auch bereits gegenüber dem Waidspital getan. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger den Beschuldigten einzig gegenüber der Ex-Partnerin falsch belasten wollte und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt – aufgrund von Nachfragen sei- tens der Ex-Partnerin und F._____, warum er keine Anzeige eingereicht habe (Prot. S. 13 f.) – dazu entschied, die Polizei zu benachrichtigen, verfängt nicht. Der Pri- vatkläger hat seine Angaben hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen – wie bereits erwähnt – nicht erst bei der Polizei, sondern bereits im Spital richtiggestellt.

E. 5.5.6 Es lässt sich somit im Ergebnis weder aus der zunächst unterlassenen Mel- dung an die Polizei noch der Angabe eines Sturzes gegenüber dem Waidspital et- was ableiten, was entscheidend gegen die Annahme eines Angriffs durch den Be- schuldigten spricht. Die Angabe eines Sturzgeschehens als Verletzungsursache und die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei spricht – im Gegenteil – ge- rade gegen die Hypothese einer Falschbelastung.

E. 5.5.7 Unstrittig ist, dass der Privatkläger zusammen mit dem Zeugen F._____ und der Zeugin G._____ nach dem Vorfall auf der D._____ sogleich den Wohnort des Beschuldigten aufsuchten, dort aber nur die Ehefrau des Beschuldigten antrafen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, es sei lebensfremd und unverständlich, dass der Privatkläger brutal attackiert worden sei, das Gefühl gehabt habe, er würde sterben, und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, dann aber den Wohnort des Beschuldigten aufgesucht habe (act. 36 Rz. 26 f.). Diese Argumenta- tion der Verteidigung verfängt nicht. Die Verteidigung scheint zu vergessen, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen unterwegs war. Es war dem Privat- kläger wohl klar, dass er in Anwesenheit von Zeugen nicht noch einmal Gewalt durch den Beschuldigten erfahren würde.

- 22 - Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger mit der Ex-Partne- rin und F._____ die Wohnung des Beschuldigten aufsuchten, um dem Beschuldig- ten zu zeigen, dass die Ex-Partnerin nun auf der Seite des Privatklägers sei und mitbekommen habe, was der Beschuldigte ihm Schlimmes angetan habe (act. 36 Rz. 28), überzeugt nicht. Ein solches Vorgehen ist abwegig. Es ist nicht anzuneh- men, dass der Privatkläger es auf sich genommen hätte, nach – der Argumentation der Verteidigung folgend – einem Treppensturz und einer Falschbelastung gegen- über der Ex-Partnerin und F._____ gleich auch noch den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Die Notwendigkeit eines solchen "Hausbesuchs" war schlichtweg nicht gegeben. Es erschliesst sich nicht, weshalb vor dem Hintergrund eines Sturzge- schehens der Privatkläger den Beschuldigten mit G._____ und F._____ hätten auf- suchen sollen. Hingegen erstaunt es nicht, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen den Wohnort des Beschuldigten nach dem Angriff durch den Be- schuldigten aufsuchte, um den Beschuldigten direkt oder seine Ehefrau zur Rede zu stellen, zumal sich alle Beteiligten mehr oder weniger kannten.

E. 5.6 Sachdarstellung des Beschuldigten; Falschbelastungsmotiv des Privatklä- gers

E. 5.6.1 Wie bereits mehrfach erwähnt, vertrat der Beschuldigte während der Unter- suchung den Standpunkt, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zuzogen habe. Sodann führte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung aus, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen – wie von ihm im Waidspital angegeben – bei einem Sturz von einer Treppe oder bei einem Sturz von einem Fahrrad zugezogen habe. In Frage käme beispielsweise ein Sturz von einer Treppe in der Liegenschaft auf der D._____ oder ein Sturz von einer Treppe auf dem Weg von seinem Wohnort zur D._____ (act. 36 Rz. 55).

E. 5.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen tatsächlich bei einem Fahr- radunfall zugezogen haben könnte. Dass der Privatkläger gegenüber dem Waidspi- tal den Fahrradunfall verschweigen, hingegen einen Treppensturz vorschieben sollte, macht keinen Sinn. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass sich die beiden für ein Treffen verabredeten und der Privatkläger um 18.55 Uhr, d.h. wenige Minu-

- 23 - ten vor dem Treffen, schrieb: "Jetzt, Okey, 15 Minuten" (D1/11/4 Blatt 7). Der Sach- darstellung des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung folgend, müsste der Pri- vatkläger somit entweder – bereits verletzt – zum Treffen mit dem Beschuldigten eingewilligt haben oder er müsste sich äusserst spontan dazu entschieden haben, die soeben durch den Sturz erlittenen Verletzungen dem Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Beide Varianten erweisen sich bereits aus einer objektiven Betrachtung als lebensfremd.

E. 5.6.3 Hinsichtlich der Frage nach einem Motiv, weshalb der Privatkläger den Be- schuldigten falsch belasten sollte, machte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung geltend, dass der Privatkläger aufgrund des Kontakts zwischen der Ex-Part- nerin (der Zeugin G._____) und dem Beschuldigten sehr zornig gewesen sei. Mit dem Anruf von der D._____ habe der Privatkläger seiner Ex-Partnerin zeigen kön- nen bzw. wollen, zu welchen Taten der Beschuldigte fähig sei, um sie von allfälligen weiteren Treffen mit dem Beschuldigten abzuhalten. Zudem habe der Privatkläger durch seine Behauptung, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, einen Grund gehabt, das bestehende Kontaktverbot zu seiner Ex-Partnerin zu brechen und mit ihr in Kontakt zu treten (act. 36 Rz. 10, Prot. S. 12). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist bei einer lebensnahen Be- trachtung abwegig, dass der Privatkläger eine unwahre Geschichte mit einer schweren Anschuldigung erfinden würde, um seine Ex-Partnerin von weiteren Kon- takten mit dem Beschuldigten abzuhalten. Die Zeugin G._____ war gemäss eige- nen Angabe am Beschuldigten nicht interessiert (D1/3/3/3 F 45 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einmal bei der Zeugin G._____ auf dem Balkon zu Besuch war (D1/3/1/4 F 63). Die Zeugin G._____ gab in ihrer Befragung deutlich zu verstehen, dass sie nicht am Beschuldigten interes- siert war. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch gegenüber dem Privatkläger so geäussert hat. Selbst wenn ein einvernehm- licher, auf gegenseitigem Interesse beruhender Kontakt zwischen dem Beschuldig- ten und der Zeugin G._____ bestanden haben sollte – wie es die Verteidigung dar- stellen will (act. 36 Rz. 9; Prot. S. 11, 23 f.) – finden sich in den Akten keine An- haltspunkte, dass der Privatkläger davon gewusst hätte. Ein dem Privatkläger be-

- 24 - kannter regelmässiger einvernehmlicher Kontakt, den er hätte verhindern wollen, gab es daher nicht. Bei dieser Sachlage war es somit gar nicht nötig, dass der Privatkläger solche drastischen Mittel wie eine erfundene Geschichte eines bruta- len Angriffs des Beschuldigten hätte ergreifen müssen. Auch dass der Privatkläger die unwahre Geschichte eines Angriffs durch den Beschuldigten erfand, um mit seiner Ex-Partnerin in Kontakt zu treten, ist abwegig. Es hätten eine Vielzahl einfa- cherer und effizienterer Vorgehensweisen zum selben Ziel geführt. Die Verletzung eines Kontakt- und Rayonverbots zeitigt sodann einzig strafrechtliche Folgen im Sinne einer Busse (Art. 292 StGB), welche der Privatkläger, wäre es ihm um die Kontaktaufnahme gegangen, (wohl) ohne weiteres in Kauf genommen hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Argumentation der Verteidi- gung hinsichtlich eines Falschbelastungsmotivs des Privatklägers nicht stichhaltig ist. Ein Falschbelastungsmotiv des Privatklägers ist nicht auszumachen.

E. 5.6.4 Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe von einem Angestellten der H._____-Tankstelle erfahren, dass der Privatkläger einen Fahrradunfall gehabt habe (D1/3/1/4 F 12). Der Beschuldigte wollte jedoch keine näheren Angaben zum Angestellten der H._____-Tankstelle machen, was insofern aufhorchen lässt, als es für seine Sachdarstellung von einiger Relevanz gewesen, hätte diese Person den erwähnten Fahrradunfall bestätigt. Für ein solches Verhal- ten des Beschuldigten ist kein Beweggrund ersichtlich.

E. 5.6.5 Aus der Nachricht "Wo bist du?", welche der Beschuldigte dem Privatkläger um 19:15 schrieb (D1/2/1 Foto 9), kann der Beschuldigte – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (act. 36 Rz. 39) – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ge- genteil: Aus dem Umstand, dass keine Antwort auf die Frage des Beschuldigten erging, kann geschlossen werden, dass sich die beiden im Anschluss auch tatsäch- lich getroffen hatten. Ansonsten wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte erneut nachgefragt oder der Privatkläger seinerseits eine Antwort ge- schrieben hätte.

E. 5.6.6 Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er den Privatkläger – statt auf der D._____ – beim H._____ angetroffen habe; dort habe

- 25 - er den Privatkläger mit einer eingebundenen Hand vorgefunden. Daraufhin habe der Privatkläger ihm vorgeworfen, dass er ihn geschlagen habe, worauf der Be- schuldigte erwidert habe, das sei absurd (D1/3/1/4 F 12). Ein solcher Ablauf der Ereignisse erscheint bei lebensnaher Betrachtung als unsinnig. Selbst bei An- nahme einer Falschbelastung durch den Privatkläger erscheint es als lebensfremd, dass der Privatkläger den Vorwurf direkt gegenüber dem Beschuldigten äussert; für ein solches Verhalten hätte es schlicht keinen Grund gegeben. Es ist weitaus wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Treffen vor dem H._____ vom äusse- ren Ablauf her korrekt schilderte – nämlich dass der Privatkläger ihn auf die von ihm zugefügten Verletzungen ansprach –, weil sich das Treffen in der Öffentlichkeit abspielte.

E. 5.6.7 Sodann stellte die Verteidigung – unter Verweis auf die Aussage des Zeugen F._____, wonach er den Privatkläger auf der D._____ mit einer Bierdose vorfand (D1/1 S. 4), sowie auf die Angaben des Privatklägers gegenüber dem Waidspital, wonach er zwei Liter Bier getrunken habe – in den Raum, dass der Privatkläger womöglich stark alkoholisiert gewesen sei, was einen Sturz von einer Treppe na- helegen würde (act. 36 Rz. 17 ff., 55). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass den Be- richten zur ärztlichen Untersuchung am Abend des 7. Dezember 2024 keine An- haltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine erhebliche Alkoholisierung schlies- sen lassen. Die Alkoholintoxikation nach zwei Litern Bier wäre mit grosser Wahr- scheinlichkeit festgestellt und in den ärztlichen Berichten erwähnt worden. Im Be- richt des Waidspitals wird festgehalten, dass der Privatkläger zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientiert war (D1/4/9 S. 2). Dass der Privatkläger gegenüber dem Spital angab, unter Alkoholeinfluss von zwei Litern Bier die Treppe hinunter- gestürzt zu sein, lässt sich damit erklären, dass er seinen Sturz nachvollziehbarer machen wollte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit einer Bierdose angetroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass der Privatkläger – dem Alko- hol womöglich nicht abgeneigt – nach dem Angriff des Beschuldigten sein mitge- brachtes Bier trank, ist nicht von vornherein lebensfremd. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger zuvor noch gedacht habe, er werde vielleicht sterben.

- 26 -

E. 5.6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nach anfängli- cher Aussageverweigerung in den ersten Einvernahmen (D1/3/1+2) – eine unde- taillierte, platte, an das Beweisergebnis konstruiert angepasste Sachdarstellung präsentierte, die – im Vergleich mit derjenigen des Privatklägers – nicht überzeugt. Die Bestreitungen des Beschuldigten erscheinen unglaubhaft und ein Falschbelas- tungsmotiv des Privatklägers ist, wie bereits erwähnt, nicht auszumachen.

E. 5.7 Weiteres Aussageverhalten des Privatklägers

E. 5.7.1 Trotz des schweren Vorwurfs erfolgten die Äusserungen des Privatklägers zurückhaltend und sachlich. Es sind keine Neigungen zum Übertreiben oder Dra- matisieren erkennbar. Der Privatkläger hätte, wenn er den Beschuldigten würde falsch belasten wollen, den Vorfall durchaus drastischer schildern können. Auf Frage, ob er ein Muster habe erkennen können, wohin der Beschuldigte ihn habe treffen wollen, erklärte der Privatkläger, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er einfach wild drauf los geschlagen habe (D1/3/2/1 F 39); gezielte Schläge gegen den Kopf erwähnte er demnach nicht. Es sei auch – gemäss Angaben des Privat- klägers – keine lange Sache gewesen (D1/3/2/2 F 29), und der Beschuldigte habe dann auch irgendwann aufgehört, nachdem er (der Privatkläger) "Stopp" gesagt habe (D1/3/2/2 F 13). Auch den Vorfall, welcher sich einige Wochen zuvor ereignet hatte, gab der Privatkläger zurückhaltend zu Protokoll; zwar sei es ein Angriff von hinten gewesen, dieser sei aber nicht schwerwiegend gewesen ("nicht schlimm ver- letzt oder so"), der Beschuldigte habe – lediglich – probiert zu schlagen und die Jacke über den Kopf gezogen (D1/3/2/2 F 13).

E. 5.7.2 Dass die vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorge- tragene Sachdarstellung nicht erlebnisbasiert sei, wie die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte (act. 36 Rz. 12), ist nicht zutreffend. Vielmehr ist zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vom Privatkläger geschilderten Angriff bei objektiver Betrachtung um einen einfachen Vorgang handelte. Eine verbale Auseinandersetzung fand gemäss den Angaben des Privatklägers gerade nicht statt. Dass sich der Privatkläger bei seinen Schilderungen in seiner sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise auf das Wesentliche beschränkte, spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Angaben. Seine Äusserung bei der Polizei, dass er auf-

- 27 - grund der sehr grossen Schmerzen nicht mehr aufrecht stehen konnte und im Affekt seine Ex-Partnerin angerufen habe (D1/3/2/1 F 6), erscheinen denn auch gefühls- betont.

E. 5.7.3 Die Verteidigung brachte weiter vor, der Privatkläger habe seine Darstellung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeschmückt, indem er zu Proto- koll gegeben habe, er sei am Boden gelegen und fast gestorben; ein Jahr zuvor habe er dies bei der Polizei noch nichts so geschildert (act. 36 Rz. 16; Prot. S. 13). Bei Lichte betrachtet sind in den Aussagen des Privatklägers jedoch weder Wider- sprüche noch Übertreibungen auszumachen. Der Privatkläger erwähnte bei der Staatsanwaltschaft – durchaus erlebnisbasiert – einzig, dass er das Gefühl gehabt habe, er werde sterben ("ich lag dann am Boden und dachte, ich sterbe jetzt wirk- lich", D1/3/2/2 F 13; "hatte wirklich das Gefühl, dass ich sterbe", a.a.O. F 33). Wäh- rend der Privatkläger das Erlebte bei der Polizei noch sachlich und zurückhaltend schildern konnte und sich auf das Wesentliche beschränkte, gab er bei der Staats- anwaltschaft das Erlebte gefühlsbetonter zu Protokoll. Dies ist angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung – der Privatkläger musste sich in der Zwi- schenzweit in eine psychiatrische Behandlung begeben – ohne Weiteres verständ- lich. Von einem Belastungseifer kann somit keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht widersprüchlich sind auch die Angaben des Privatklägers hinsichtlich der Frage, ob er beim Angriff zu Boden ging oder nicht. Wie erwähnt, beschränkte sich der Privatkläger bei der Polizei auf das Wesentliche. Seine Äus- serung bei der Polizei, wonach er nach dem Angriff "nicht mehr aufrecht stehen konnte" (D1/3/2/1 F 6), steht mit seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft, wo- nach er bereits während des Angriffs zu Boden ging, klarerweise nicht im Wider- spruch. Auch der Umstand, dass sich der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr an die Anzahl der Schläge erinnern konnte (D1/3/2/2 F 23), spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Schilderungen. Es ist – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – gerade nicht so, dass der Privat- kläger hinsichtlich der Anzahl der Schläge pauschal eine Erinnerungslücke geltend machte; vielmehr gab er sowohl bei der Polizei (D1/3/2/1 F 31) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (D1/3/3/2 F 23) eine Zahl an, wenn auch nur eine ungefähre. Die Diskrepanz zwischen seinen beiden Angaben lässt sich ohne Weiteres mit dem

- 28 - langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen erklären, zumal er bereits bei der Polizei keine eindeutige Zahl zu Protokoll geben konnte.

E. 5.7.4 Dass der Beschuldigte sich bei der Staatsanwaltsanwaltschaft daran zu er- innern schien, dass der Beschuldigte die Eisenstange aus dem Ärmel gezogen habe, während er sich bei der Polizei nicht sicher war, ob der Beschuldigte die Eisenstange hinter dem Rücken hatte oder aus dem Ärmel zog, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 15) – nicht entscheidend gegen die Glaub- haftigkeit dieser Angaben. Es ist notorisch, dass sich Details, über welche man sich gleich im Anschluss an das Erlebte nicht sicher ist, über die Zeit hinweg in der Er- innerung als sicher manifestieren. Diese Abweichung im Aussageverhalten spricht eher dafür, dass die Aussagen des Privatklägers nicht einstudiert wurden.

E. 5.7.5 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zur Vorgeschichte, zum Vorfall wie auch zu den Ereignissen nach dem Vorfall als verzahnt und gut nachvollziehbar. Sie enthalten keine wesentlichen Widersprüche und wirken erleb- nisbasiert und gefühlsbetont. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen im Er- gebnis als glaubhaft.

E. 5.8 Aussagen des Zeugen F._____

E. 5.8.1 Der Zeuge F._____ ist seit der Kindheit mit dem Privatkläger befreundet. Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ hingegen gemäss übereinstimmenden An- gaben nur flüchtig (D1/3/1/4 F 43; D1/3/3/2 F 6). Es sind somit keine Gründe aus- zumachen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sprechen würden.

E. 5.8.2 Der Zeuge F._____ war anlässlich des Vorfalls auf der D._____ nicht zuge- gen. Wie bereits erwähnt, schilderte der Zeuge F._____ allerdings anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei als auch der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Zeuge, wie er den Privatkläger bei der D._____ verletzt auffand, nachdem ihn die Zeugin G._____ angerufen habe (D1/1 S. 4; D1/3/3/2 F 16). Auch die vom Privatkläger geschilderten Vorgänge ausserhalb des Kerngeschehens, etwa dass der Beschuldigte dem Privatkläger bei der Tankstelle mit weiteren Schlä- gen drohte, hat der Zeuge F._____ nicht selbst beobachtet. Dass der Privatkläger

- 29 - diesen Vorgang nicht nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegenüber seinem Freund F._____ angab (D1/1 S. 4), spricht jedoch für die Wahr- heit dieser Schilderungen. Auch die übrigen Angaben des Zeugen F._____s halten einer Aussagenanalyse stand; seine Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens sind widerspruchsfrei, schlüssig und erlebnisbasiert ("bei der Hand sah man sofort, dass sie gebrochen war", D1/3/3/2 F 16, vgl. auch F 21). Dass der Zeuge F._____ bestimmte Abläufe ausserhalb des Kerngeschehens durcheinanderbrachte, so zum Beispiel hinsichtlich des Besuchs des Privatklägers des H._____, zeigt, dass sich die Beteiligten nicht absprachen. Da die Zeugeneinvernahme erst 16 Monate nach dem Vorfall stattfand, ist ohne Weiteres verständlich, dass gewisse Abläufe vergessen gingen.

E. 5.9 Aussagen der Zeugin G._____

E. 5.9.1 Bei der Zeugin G._____ handelt es sich zwar – wie bereits erwähnt – um die langjährige Ex-Partnerin des Privatklägers und um die Mutter der gemeinsamen Kinder. Aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Privatkläger (Kontaktver- bot) ist es indes unwahrscheinlich, dass sie unwahre Angaben zugunsten des Pri- vatklägers machen sollte; das Kontaktverbot müsste eher dafür sprechen, dass sie gegen ihn aussagt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ sprechen würden.

E. 5.9.2 Auch die Zeugin G._____ war beim Vorfall nicht zugegen, aber auch ihre Angaben stützen die Sachdarstellung des Privatklägers in sämtlichen Einzelheiten, soweit sie hierzu Angaben machen konnte. So bestätigte sie die Belästigungen durch den Beschuldigten (siehe bereits vorstehend), dass sie den Privatkläger ver- letzt auf der D._____ vorfand (D1/3/3 F 18, F 31) und der Privatkläger ihr gesagt habe, es sei der "Brasilianer" gewesen (a.a.O. F 20). Auch dass der Beschuldigte dem Privatkläger am Telefon gesagt habe, er habe gehört, dass er (der Privatklä- ger) einen Fahrradunfall gehabt habe, wird von der Zeugin G._____ bestätigt (a.a.O. F 48).

E. 5.9.3 Die Verteidigung machte geltend, dass die Aussagen der Zeugin G._____ stark von den Aussagen des Zeugen F._____ abweichen würden hinsichtlich der

- 30 - Frage, wo sie den Privatkläger vorfanden (draussen oder drinnen) und ob sie ge- meinsam auf die D._____ gekommen seien oder getrennt (act. 36 Rz. 41). Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme rund 16 Monate nach dem Vorfall stattfand. Angesichts dieses langen Zeitraums ist es verständlich, dass nebensächliche Details vergessen gingen oder durcheinander- gebracht werden. Es handelt sich dabei um untergeordnete Widersprüche ohne Relevanz für die Erstellung des Sachverhalts.

E. 5.10 Fazit

E. 5.10.1 Es bestehen vorliegend keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, wie er vom Privatkläger geschildert wurde. Die glaubhaf- ten Angaben des Privatklägers werden durch die Angaben der Zeugin G._____ und des Zeugen F._____ wie auch durch die objektiven Beweismittel (Chats, Arztbe- richte, Therapieberichte) gestützt. Das Motiv des Beschuldigten, weshalb er auf den Privatkläger mit einer Eisenstange losging, ist als deutlich wahrscheinlicher zu bezeichnen, als das von der Verteidigung geltend gemachte Falschbelastungsmo- tiv des Privatklägers.

E. 5.10.2 Im Ergebnis ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach mit einer Eisenstange auf den Privatkläger einschlug, sodass der Privatkläger Brü- che am Jochbein und an zwei Mittelhandknochen, eine Rissquetschwunde am Ell- bogen, eine Verstauchung des Sprunggelenks sowie Prellungen an Oberschenkel und am Rücken erlitt.

E. 5.10.3 Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger weder in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, noch wäre eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (D1/4/6, D1/4/8, D1/4/10). Gestützt auf das ärztliche Zeugnis seines Psychiaters (act. 24/6 S. 2) ist sodann davon auszu- gehen, dass der Privatkläger – neben der Arbeitsunfähigkeit gemäss Anklagesach- verhalt vom 7. Januar 2024 bis zum 15. Februar 2024 – erneut vom 5. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 krankgeschrieben wurde, wobei letztere als psychische Folge gelten kann.

- 31 -

E. 5.10.4 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte bei seinem Handeln lediglich die (allenfalls lebensgefährliche) Gesundheitsschädigung oder vielmehr die Todes- folge wollte bzw. in Kauf nahm, lassen sich den Akten nur wenige Anhaltspunkte entnehmen. Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Privatklägers sowie das komplexe Verletzungsbild mit zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte sicher mehr als zweimal auf den Privatklä- ger einschlug, davon mindestens einmal auf den Kopf; anders lässt sich das gebro- chene Jochbein nicht erklären. Wiederholte Schläge gegen den Kopf lassen sich indes nicht rechtsgenügend erstellen. Gemäss Angaben des Privatklägers habe der Beschuldigte wild drauflos geschlagen. Es ist demnach nicht so, dass der Be- schuldigte bei seinen Schlägen gezielt gegen die Körperstelle vorging, welche die Todesfolge am ehesten bewirkt hätte. Dazu passt, dass der Privatkläger letztlich auch keine lebensgefährlichen Verletzungen aufwies; das Verletzungsbild lässt nicht auf eine besonders kraftvolle Verwendung der Stange schliessen, was sich aus nicht aus den Angaben des Privatklägers folgern lässt. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist demnach davon auszugehen, dass der Schlag gegen den Kopf nicht mit voller Wucht erfolgte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte sein Tun ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr fortsetzte, ohne dass – neben dem Anflehen durch den Privatkläger – irgendwelche äussere Faktoren ihn dazu veran- lasst hätten. Dies alles spricht gegen die Annahme, dass der Beschuldigte nicht nur die (allenfalls lebensgefährlichen) Verletzungen, sondern auch die Todesfolge wollte oder zumindest in Kauf nahm. Die Art und Weise der Tatausführung lässt noch nicht den Schluss zu, dass sich tödliche Verletzungen dem Beschuldigten so wahrscheinlich aufgedrängt hätten, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Todesfolge gewertet werden kann. Der Beschuldigte musste mit schweren Verletzungen rechnen, wenn er so handelte, wie er es tat. Aber für eine Inkaufnahme des Todes liegen keine belastbaren Beweismittel oder Umstände vor. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dem Pri- vatkläger einen "Denkzettel" verpassen wollte; ein solcher "Denkzettel" bedingte jedoch, dass der Privatkläger noch lebt. Im Ergebnis wusste der Beschuldigte (lediglich) durch sein mehrfaches Einschla- gen mit der Eisenstange u.a. auf den Kopf des Privatklägers, dass er diesem nebst

- 32 - den tatsächlich erlittenen Verletzungen auch schwerwiegendere, mithin lebensge- fährlichere Verletzungen, wie zum Beispiel Bruchverletzungen der knöchernen Schädelstruktur mit einhergehenden lebensgefährlichen Hirnblutungen und damit verbunden neurologische Ausfälle, hätte zufügen können.

6. Dossier 1 (Drohung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 6.1. Die im Anklagesachverhalt wiedergegebenen schriftlichen Nachrichten er- geben sich aus den bei den Akten liegenden Fotos (Fotos Nrn. 7 und 9 in D1/2/1 S. 5 f.), und deren Versand wird, wie bereits erwähnt, vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt für den Anruf des Beschuldigten resp. die hinter- lassene Sprachnachricht. 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt die Chronologie der Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit dem Privatkläger am 14. Januar 2024 nicht korrekt wiedergibt. Zunächst erfolgte um 15:21 Uhr ein Anruf des Beschuldig- ten, bevor er dem Privatkläger um 15:29 Uhr Textnachrichten schickte. Dass der Anklagesachverhalt die Uhrzeit der Textnachrichten als 15:19 Uhr angibt, ist ein offensichtlicher Verschrieb ohne Relevanz. 6.3. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sprachnachricht, welche gemäss An- klage mit den Worten "Tod oder Leben" geendet haben soll, erklärte der Beschul- digte jedoch, dass er nicht "Tod oder Leben", sondern "Total daneben" gesagt habe (D1/3/1/4 F). Beim Abhören der Sprachnachricht ergeben sich erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte "Tod oder Leben" gesagt haben soll. Wie vorstehend aus- geführt brachte es den Beschuldigten in Rage, dass seine Ehefrau einbezogen wurde und über sein Verhalten Kenntnis erhielt, was der Beschuldigte für "total da- neben" hielt. Die Äusserung "total daneben" macht demnach im Kontext durchaus Sinn. Die Äusserung "Tod oder Leben" würde hingegen wenig Sinn ergeben, weil der Beschuldigte mit seiner Textnachricht ein gewalttätiges Verhalten seinerseits in Abrede stellte ("Sicher nicht!!! Schlagen!!!"). Dass er dann dennoch nur wenige Mi- nuten zuvor eine mehr oder weniger explizite Todesdrohung als Sprachnachricht ausgesprochen haben sollte, ist unwahrscheinlich. Somit ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte "Tod oder

- 33 - Leben" sagte. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung aus tatsächli- chen Gründen freizusprechen. Festzuhalten bleibt, dass es angesichts der undeut- lichen Sprache des Beschuldigten und vor dem Hintergrund der dem Privatkläger zugefügten Gewalt durchaus verständlich ist, dass der Privatkläger die Äusserung des Beschuldigten als "Tod oder Leben" verstand. 6.4. Mit Blick auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger durch "diese Nachrich- ten und den Anruf" beunruhigt und belästigt gefühlt habe. Den Aussagen des Pri- vatklägers ist dies indes nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Der Privatkläger gab einzig zu Protokoll, dass er sich durch die vermeintliche Äusserung "Tod oder Le- ben" bedroht gefühlt habe. Zwar wäre – im Kontext der vom Beschuldigten eine Woche zuvor verübten Gewalt – auch der Aussage "Wo soll ich kommen, ich habe das [Auto] vollgetaken" ein beunruhigender Inhalt zu entnehmen; vorliegend beste- hen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger auch diese Nachricht als beunruhigend empfand. Auch dem Anruf (vgl. hierzu D1/3/2/1 F10 und D1/3/2/2 F 13) ist kein beunruhigender oder belästigender Inhalt zu entnehmen. Darüber hin- aus lässt auch weder die Anzahl bzw. Frequenz noch der Zeitpunkt der Nachrichten ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Privatkläger diese als beunruhigend oder belästigend empfand. Es handelt sich um zwei eigenständige Nachrichten, die eine beginnend mit "Ich sage dir mein liebe freund", die zweite beginnend mit "Sicher nicht!!!". Zwischen den beiden Nachrichten antworte der Privatkläger, und die zweite Nachricht des Beschuldigten wurde gerade durch die Antwort des Privatklä- gers veranlasst. Ein schikanöses, belästigendes oder beunruhigendes Verhalten des Beschuldigten ist darin nicht auszumachen. Auch die einmalige Sprachnach- richt und der einmalige Anruf weisen noch keine besondere Intensität auf, zumal der Privatkläger nach der letzten Nachricht (beginnend mit "Sicher nicht!!!) erneut antwortete. Der Beschuldigte ist somit im Ergebnis (auch) vom Vorwurf des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

- 34 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1

E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'700.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 198.70 Gutachten (ärztlicher Befund) CHF 11'048.05 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers CHF 17'637.00 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ... (übergeben);  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als vollständig begründetes Urteil an

- 56 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ...;  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp.-Ziff. 6;  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich unter  Hinweis auf Disp.-Ziff. 6, betr. Fristbeginn.

E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 57 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Weidenhoffer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250189-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Brod- beck und Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud sowie Gerichtsschreiber MLaw Weidenhoffer Urteil vom 11. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2025 (D1/12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklä- gers. Anträge der Anklagebehörde: (D1/12 S. 7, act. 34 S. 1, sinngemäss)  Schuldigsprechung von A._____  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  subeventualiter der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff.1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB,  des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV,  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten  Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 20 Monaten Freiheitsstrafe, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren

- 3 -  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO: Erteilung des Vollzugs- auftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten, innert 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteiles beim Erkennungs- dienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzen- trum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu erscheinen.  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'298.70) Anträge des Privatklägers: (act. 35 S. 22 f.) "1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Drohung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger dem Grundsatze nach und für zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit der begangenen Straftat am 7. Januar 2024 zzgl. Zins von 5 % seit dem Schadensereignis schadenersatz- pflichtig ist.

3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge der Verteidigung: (act. 36 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (eventualiter der versuchten Tötung, subeventualiter der einfachen Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne vom Art. 179septies StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne vom Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 2 SSV.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen à CHF 50.00.

4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei abzuweisen.

6. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Geschädigte B._____ meldete sich am 15. Januar 2024 bei der Stadtpo- lizei Zürich und brachte die nunmehr unter Dossier 1 eingeklagten Anklagevorwürfe zur Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte hernach die vorliegende Strafuntersuchung durch, wobei weder Untersuchungshaft noch Ersatzmassnah- men beantragt wurden. 1.2. Die zunächst von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführte Strafuntersu- chung betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 13. November 2024 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO übernommen (D2/4/1 und D2/4/2).

- 5 - 1.3. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X._____ als amtlicher Vertei- diger bestellt (D1/8/6). 1.4. Die im Rahmen der Untersuchung von der amtlichen Verteidigung mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025 gestellten Beweisanträge, es seien sämtliche Gewalt- schutzakten betreffend den Geschädigten B._____ sowie ein aktueller Strafregis- terauszug über ihn beizuziehen (D1/11/3), wurden mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 27. Oktober 2025 abgewiesen (D1/11/9). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 wurde zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2026 vorgeladen (act. 16). Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 liess der Privatkläger seine Zivilklage begründen und beziffern (act. 23; act. 24/1-8). Sei- tens des Gerichts wurden von Amtes wegen die Strafregisterauszüge über den Be- schuldigten und den Privatkläger beigezogen (act. 26, act. 27). 1.6. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2026 erging glei- chentags das nachfolgende Urteil, welches sogleich mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 37, Prot. S. 25 ff.). Am 19. Februar 2026 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 40).

2. Strafantrag und Privatklägerschaft Der Geschädigte B._____ stellte am 16. Januar 2024 fristgerecht Strafantrag ge- gen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (D1/5/1). Zudem konstituierte sich der Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatkläger) mit Eingabe vom 3. Juni 2024 als Straf- und Zivilkläger. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 und anlässlich der Hauptverhandlung liess der Privatkläger die eingangs wiedergegebenen Anträge stellen (act. 23 S. 18 und act. 35 S. 22 f.).

- 6 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Gewaltdelikt (Dossier 1) 1.1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, den Privatkläger zum Zwecke einer Aussprache am 7. Januar 2024 um ca. 19.00 Uhr auf der D._____ [Ort] in ... Zürich (beim Gebäude D._____ 1) getroffen zu haben und sodann unvermittelt mit einer mitgebrachten Eisenstange auf den Privatkläger eingeschlagen zu haben. Dadurch habe sich der Privatkläger Verlet- zungen an Kopf, Hand, Ellbogen, beiden Beinen, Rücken und Fuss zugezogen, was zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar 2024 bis mindestens 15. Januar 2024 geführt habe. Der Privatkläger habe sich zwar nicht in Lebensgefahr befun- den; der Beschuldigte habe indes gewusst, dass auch lebensgefährliche Verletzun- gen, zum Beispiel Hirnblutungen, resultieren könnten und habe solche mindestens in Kauf genommen (Hauptstandpunkt; versuchte schwere Körperverletzung). 1.1.2. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe ge- wusst, dass ein Schlag mit der Eisenstange gegen den Kopf- bzw. den Gesichts- bereich eines Menschen geeignet sei, Verletzungen herbeizuführen, die zum Tod einer Person führen könnten (Hirnblutungen, Schädelbruch oder Ähnliches). Die Todesfolge habe er erreichen wollen oder zumindest in Kauf genommen (versuchte vorsätzliche Tötung). 1.1.3. Subeventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe um die möglichen (tatsächlichen) Folgen gewusst und habe zumindest in Kauf ge- nommen, den Privatkläger mit der Eisenstange zu verletzen (qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel) 1.1.4. Der detaillierte Anklagevorwurf ist der Anklageschrift (D1/12) zu entnehmen. An der Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft eine Korrektur des An- klagesachverhalts hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers an (act. 34 S. 1; Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2024).

- 7 - 1.2. Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Dossier 1) Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger am 14. Januar 2024 (d.h. eine Woche nach dem Vorfall auf der D._____) mit seinem Mobiltelefon mehrere SMS-Nachrichten sowie eine Sprach- nachricht gesendet zu haben und ihn (einmal) angerufen zu haben. Durch diese Nachrichten und den Anruf habe sich der Privatkläger beunruhigt und belästigt ge- fühlt. Durch die in der Sprachnachricht enthaltene Äusserung "Tod oder Leben" sei der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden, da er aufgrund der Vor- geschichte sowie der konkreten Äusserung ernsthaft habe befürchten müssen, der Beschuldigte könne ihm etwas antun. Hinsichtlich des detaillierten Anklagevorwurfs, insbesondere der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Wortlaute der SMS-Nachrichten und der Sprachnachricht, ist auf die Anklageschrift (D1/12) zu verweisen 1.3. Grobe Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, am 3. August 2024 auf der Autobahn A1 im Wissen um die gesetzliche Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h mit 169 km/h und damit (nach Abzug der Sicherheits- marge von 5 km/h) um 44 km/h schneller als erlaubt einen Personenwagen gelenkt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte die ernstliche, abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, was er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dossier 1 (Gewaltdelikt) Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Nachdem der Beschuldigte in seinen ers- ten beiden Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2025 sinngemäss und zusam- mengefasst zu Protokoll, dass er – wie zwischen den Beteiligten verabredet – auf

- 8 - der D._____ erschienen sei, den Privatkläger jedoch dort nicht angetroffen habe (D1/3/1/4 F 12). Mit Bezug auf die Verletzungen des Privatklägers gab der Beschul- digte an, er habe gehört, dass sich der Privatkläger diese bei einem Fahrradunfall zugezogen habe (D1/3/1/4 F 12). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum seine Aussagen (act. 33 S. 9 ff.). Zu erstellen ist damit der gesamte äussere und innere Anklagesachverhalt. 2.2. Dossier 1 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung) Während der Beschuldigte den Versand der SMS-Nachrichten und Sprachnach- richt in der Untersuchung nicht in Abrede stellte, gab er mit Bezug auf die ihm vor- geworfene Drohung zu Protokoll, dass er nicht "Tod oder Leben", sondern vielmehr "Total daneben" gesagt habe (D1/3/1/4 F 20 ff.). An der Hauptverhandlung verwei- gerte der Beschuldigte hierzu seine Aussagen (act. 33 S. 14 f.). Zu erstellen ist so- mit nachfolgend hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung, ob der Beschuldigte "Tod oder Leben" sagte. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage ist zu erstellen, ob der Privatkläger durch die Nachrichten und den Anruf des Beschuldigten belästigt und beunruhigt wurde. 2.3. Dossier 2 Sowohl in der Untersuchung (D1/3/1/3 F 28, D1/3/1/4 F 72) als auch an der Haupt- verhandlung (act. 33 S. 8) anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf. Das Geständ- nis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbeson- dere den Front- und Heckmessaufnahmen (D2/2).

3. Beweismittel und ihre Verwertbarkeit 3.1. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung ge- tragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Be- schuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an-

- 9 - wesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Beweiserhe- bungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur ein- geschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erho- benen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger aus- gehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK flies- sende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (D1/3/1/1), die staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2024 (D1/3/1/2) und die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2025 (D1/3/1/4) erfolgten in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. An der polizeilichen Einvernahme vom 3. No- vember 2024 betreffend Dossier 2 war die Verteidigung des Beschuldigten nicht anwesend, der Beschuldigte wurde jedoch auf sein Recht aufmerksam gemacht, eine Verteidigung zu bestellen. Aus polizeilicher Sicht handelte es sich dabei um ein eigenständiges Ermittlungsverfahren; ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lag zum damaligen Zeitpunkt betreffend Dossier 2 noch nicht vor. Diese Einvernahme wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Das Thema der Verständigung wurde aber angesprochen und der Beschuldigte gab eindeutig

- 10 - zu verstehen, dass er keine Übersetzung brauche, was angesichts des ohne Wei- teres verständlichen Tatvorwurfs und seiner an der heutigen Hauptverhandlung ge- zeigten guten Deutschkenntnisse (vgl. Prot. S. 10) keine Probleme aufwirft. Es er- geben sich im Ergebnis hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschul- digten keine Einschränkungen. 3.3. Die Einvernahme des Privatklägers vom 17. Dezember 2024 (D1/3/2/2) so- wie die Einvernahmen der Zeugin E._____ (D1/3/3/1), des Zeugen F._____ (D1/3/3/2) und der Zeugin G._____ (D1/3/3/3) erfolgten jeweils parteiöffentlich, so- dass der Beschuldigte resp. seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Aussagen des Privatklägers, mithin auch jene in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (D1/3/2/1), wie auch die Aussagen der Zeugen sind daher vollumfänglich verwertbar. 3.4. Mit Bezug auf das strittige Dossier 1 liegen dem vorliegenden Urteil sodann die ärztlichen Berichte zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (D1/4/1-2, D1/4/6, D1/4/8–10, D1/11/6-7) und die Berichte der psychiatrisch-psychologischen Fachpersonen, welche den Privatkläger behandelten (act. 24/5-6), zu Grunde. Auch hinsichtlich der vorliegenden Sachbeweise stellen sich keine Verwertbarkeits- fragen.

4. Grundlagen der Beweiswürdigung 4.1. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu un- tersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung so- wie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, son- dern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand

- 11 - erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskrite- rien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,, S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). 4.2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen. Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdi- gung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4).

- 12 -

5. Dossier 1 (Gewaltdelikt) 5.1. Ausgangslage; Verletzungsbild des Privatklägers 5.1.1. Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Pri- vatklägers. Kurz zusammengefasst gab der Privatkläger bei seinen beiden Einver- nahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er sich mit dem Beschuldigten am 7. Januar 2024, um ca. 19.00 Uhr, auf der D._____ (bzw. beim Brunnen beim Gebäude D._____ 1) für eine Aussprache verabredet habe. Als der Beschuldigte erschienen sei, habe dieser ihn – ohne vorgängige verbale Ausein- andersetzung – unvermittelt mit einer Eisenstange attackiert. Nach dem Angriff habe er seine Ex-Partnerin, die Zeugin G._____, angerufen, welche ihrerseits einen Freund von ihm, den Zeugen F._____, angerufen habe. Zu dritt seien sie sogleich zum Wohnort des Beschuldigten gegangen, welcher sich in der Nähe befunden habe; dort sei die Ehefrau des Beschuldigten anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Nach einer Unterhaltung mit der Ehefrau des Beschuldigten habe sich der Privatkläger alleine zum sich in der Nähe befindlichen H._____ [Tankstelle] begeben, wo er erneut auf den Beschuldigten getroffen sei; dieser habe ihm erneut Schläge angedroht. Hernach habe er seinen Freund, den Zeugen F._____, ange- rufen, damit dieser ihn ins Spital bringen würde. 5.1.2. Die folgende körperliche Untersuchung des Beschuldigten durch das Stadt- spital Waid (nachfolgend Waidspital) erfolgte am Abend des 7. Januar 2024 (D1/4/1). Am 11. Januar 2024 erfolgte eine erste Operation (der gebrochenen Mit- telhandknochen) im Stadtspital Triemli (nachfolgend Triemlispital; D1/4/8) und

12. Januar 2024 eine zweite Operation (des gebrochenen Jochbeins) im Universi- tätsspital Zürich (nachfolgend Universitätsspital). Gestützt auf die Berichte der in- volvierten Spitäler (D1/4/8, D1/4/9, D1/4/10, D1/11/6) ist rechtsgenügend erstellt, dass der Privatläger mindestens die ihm Anklagesachverhalt festgehaltenen kör- perlichen Verletzungen aufwies, nämlich:  eine dislozierte mehrfragmentäre Fraktur des linken Jochbeins;  dislozierte Frakturen des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand;

- 13 -  eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen;  eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und  strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulter- bereich. 5.1.3. Eine Selbstbeibringung ist gemäss ärztlichem Befund des Waidspitals, wel- ches den Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 untersuchte, aufgrund der Komplexität und Verteilung der Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu be- zeichnen (D1/4/10 S. 2). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Sodann kann eine unabsichtliche Falschbelastung durch den Privatkläger – indem er fälsch- licherweise annehmen sollte, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten han- deln würde – angesichts der diesbezüglich sehr klaren und eindeutigen Angaben des Privatklägers (D1/3/2/1 F 38; D/3/2/2 F 25) ebenfalls ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob der Privatkläger den Beschuldigten absichtlich falsch be- lastet. Erneut zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, der Privatkläger habe sich seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zugezogen. Die amtliche Verteidigung machte an der Hauptverhandlung sodann geltend, es könnte auch sein, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Sturz von einer Treppe zugezogen haben könnte (siehe einlässlich nachstehend). 5.1.4. Die Verteidigung verwies an der Hauptverhandlung auf den ärztlichen Befund des Waidspitals vom 6. Mai 2025 (D1/4/10 S. 1 f.), wonach sich die Verletzungen des Privatklägers sehr gut mit einem Sturzgeschehen vereinbaren lassen würden. Dass sich die Verletzungen des Privatklägers wie von der Staatsanwaltschaft be- hauptet mit einem Angriff mit einer Eisenstange in Einklang bringen lassen würden, werde hingegen in keinem ärztlichen Bericht erwähnt. Ohne ein ärztliches Gutach- ten könne – so die Verteidigung (act. Rz. 53, Prot. S. 14, 16, 23) – nicht geschlos- sen werden, dass diese von einem Angriff mit einer Eisenstange herrühren würden. Diese Einschätzung der Verteidigung ist nicht zutreffend. Zwar ziehen Staatsan- waltschaft und Gerichte sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurtei- lung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). In freier Beweiswürdi-

- 14 - gung kann indes angenommen werden, dass sich die vorliegenden Verletzungen des Privatklägers auch mit Schlägen mit einer Eisenstange vereinbaren lassen. Ge- genteiliges lässt sich – mit Bezug auf die Fraktur des Jochbeins – auch dem ärztli- chen Befund des Universitätsspitals (D1/4/6) nicht entnehmen, wo bei der Frage nach der Entstehung der Verletzungen auf die Angabe des Privatklägers bezüglich eines Angriffs mit der Eisenstange verwiesen wird. Wäre ein Angriff mit einer Ei- senstange aus ärztlicher Sicht beim gegebenen Verletzungsbild als Verletzungsur- sache auszuschliessen, wäre dies bei der Beantwortung der Frage nach der Ent- stehung der Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit vermerkt worden. Ein Sach- verständigengutachten hätte hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine eindeutigen Angaben liefern können. Im Ergebnis kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zu- mal sich die Erstellung des Sachverhalts nicht alleine auf das Verletzungsbild des Privatklägers stützt. Die zahlreichen vorne aufgelisteten Verletzungen am ganzen Körper lassen sich grundsätzlich plausibler mit Schlägen vereinbaren, als mit einem Sturz. Soweit die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die abfotografierten Verletzungen eindeutig dem Privatkläger zugeordnet werden könnten (Prot. S. 23), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die strichartigen Prellungen wurden im ambulanten Bericht des Waidspitals vom 7. Januar 2024 erwähnt (D1/11/6). Es kann somit zweifelsfrei da- von ausgegangen werden, dass es sich bei den abfotografierten Prellungen um die im Bericht erwähnten Prellungen und damit um die Verletzungen des Privatklägers handelt. 5.1.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 4) stützt sich der ange- klagte Sachverhalt nicht einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Zwar haben die Zeugen F._____ und G._____ den zur Anklage gebrachten Vorfall nicht beobach- tet, da sie erst in dessen Anschluss zur D._____ kamen; sie trafen indes auf der D._____ den verletzten Privatkläger an. Es ist demnach nicht so, dass sie – wie von der Verteidigung geltend gemacht (a.a.O.) – lediglich das wiedergeben können, was sie vom Privatkläger gehört haben. Der Umstand, dass die Zeugen den Privat-

- 15 - kläger an genau dem Ort verletzt vorfanden, an dem sich der Privatkläger und der Beschuldigte (unstrittig) für ein Treffen verabredet hatten (siehe zum Hintergrund des Treffens einlässlich nachstehend), ist bei der Beweiswürdigung zu berücksich- tigen. 5.1.6. Der Privatkläger befand sich zwischen Ende Februar und Mitte Mai 2024 in einer psychotherapeutischen Behandlung, welche auf Anraten der Opferhilfe des Kantons Zürich eingeleitet worden sei. Der entsprechenden Therapiebestätigung ist zu entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund eines Gewalterlebnisses vom Ja- nuar 2024 unter Schlafstörungen, Flashbacks, Albträumen und Angstzuständen gelitten habe (act. 24/5). Hernach befand sich der Privatkläger zwischen Juli und November 2024 in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. I._____, welcher beim Privatkläger die Diagnose einer depressiven Störung stellte und den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung äusserte. Gemäss den Angaben von Dr. med. I._____ habe der Privatkläger von einem brutalen Überfall vom Januar 2024 erzählt. Die Therapie habe sodann bei bestätigter Diagnose einer Posttrau- matischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden Depression im Zentrum für Soziale Psychiatrie fortgeführt werden können, wobei die Therapie Ende März 2025 geendet habe (act. 24/6). Bereits anhand dieser Angaben der psychologisch- psychiatrischen Fachpersonen bestehen erhebliche Indizien, welche für die Sach- darstellung des Privatklägers sprechen. Dass sich der Privatkläger ohne ein trau- matisierendes Gewalterlebnis in eine Therapie begeben hätte und über einen der- art langen Zeitraum gegenüber den medizinischen Fachpersonen eine unwahre Geschichte erzählen sollte, ist nicht anzunehmen. Der Psychiater des Privatklä- gers, Dr. med. I._____, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis sodann fest, dass der Privatkläger seine Schilderungen authentisch vorgetragen habe (D1/24/6 S. 1). 5.1.7. Soweit die Verteidigung dem Privatkläger (sinngemäss) ein beweisvereiteln- des Verhalten vorwirft, indem er seine Kleider wusch (Prot. S. 13, 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst leuchtet nicht ein und wird von der Verteidigung auch nicht dargelegt, welche beweisrelevanten Spuren beim angeklagten Ereignis (Schläge mit einer Eisenstange) zwingend hätten übertragen werden müssen, so- dass beim Fehlen von Spuren des Beschuldigten eine Tatbegehung hätte ausge-

- 16 - schlossen werden können. Ferner kann als notorisch gelten, dass sich Opfer von Gewalttaten zuweilen irrational oder für eine nachfolgende Strafuntersuchung nicht optimal verhalten. Ein absichtliches beweisverteilendes Verhalten ist nicht auszu- machen. Es lässt sich daher aus dem Umstand, dass der Privatkläger seine Kleider wusch, nichts ableiten, was gegen die Wahrheit seiner Schilderungen spricht. 5.1.8. Einleitend festzuhalten bleibt, dass die Sachdarstellung des Privatklägers auch in den Chatnachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten Niederschlag fand. Am 14. Januar 2024 fragte der Privatkläger den Beschuldigten, ob er ihn nochmals mit einer Eisenstange schlagen wolle (D1/2/1 Foto 7). 5.2. Hintergrund des Treffens auf der D._____ 5.2.1. Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben kennen sich der Privatkläger und der Beschuldigte seit mindestens drei Jahren (D1/3/2/1 F 16; D1/3/3/4 F 55). Bis zum November 2023 wohnte der Privatkläger an der J._____ [Strasse] 2 in … Zürich und somit an derselben Strasse wie der Beschuldigte bzw. wenige Gehmi- nuten von ihm entfernt (Quelle: Google Maps); die Ex-Partnerin des Privatklägers, mit welcher er mehrere Kinder hat, wohnt heute nach wie vor an dieser Adresse. Auch der Privatkläger wohnt heute noch im selben Stadtteil (Zürich-K._____). Der Privatkläger bezeichnete ihr Verhältnis als Freundschaft; sie hätten sich mehrmals auf der D._____ getroffen und dort Biere getrunken (D1/3/2/2 F 7, F 15). Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie sich ca. ein bis zwei Mal pro Monat getrof- fen und jeweils zusammen ein Bier getrunken hätten (D1/3/3/4 F 56). 5.2.2. Grund für das Treffen vom 7. Januar 2024 war gemäss Angaben des Privat- klägers eine Aussprache über das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex- Partnerin des Privatklägers, der Zeugin G._____. Diesbezüglich gab der Privatklä- ger bei der Polizei an, dass der Beschuldigte mehrfach bei seiner Ex-Partnerin auf- getaucht sei, bei ihr geklingelt und sie belästigt habe. Er habe daher mit dem Be- schuldigten reden und ihm sagen wollen, dass das so nicht gehe und er dies unter- lassen solle (D1/3/2/1 F 6). Auch bei der Staatsanwaltschaft nannte er dies als Grund für das Treffen und erwähnte zudem, dass der Beschuldigte – ungefähr am

7. Januar 2024 – mit dem Auto bei der Ex-Partnerin vorbeigefahren sei und ziemlich

- 17 - Druck gemacht habe, damit sie einsteige. Daraufhin habe er mit dem Beschuldigten wieder Kontakt aufgenommen per WhatsApp, um ihm zu sagen, dass das nicht gehe und er damit aufhören solle (D1/3/2/2 F 13). Die vom Privatkläger geäusser- ten Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin – namentlich, dass der Beschuldigte mehrfach bei ihr aufgetaucht und sie (ungefähr am 7. Januar

2024) zum Einsteigen in das Auto gedrängt habe – werden von der Zeugin G._____ selber bestätigt (D1/3/3/3 F 44 ff.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, gegen- über der Ex-Partnerin des Privatklägers Avancen gemacht zu haben (D1/3/3/4 F 60 ff.). 5.3. Auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass es beim Treffen um eine Aus- sprache gegangen sei. Es sei um Eifersucht gegangen, der Privatkläger habe ge- dacht, dass er seine Ehefrau (gemeint: die Ex-Partnerin) anmachen wolle (D1/3/1/4 F 52 f.). Er habe darum mit dem Privatkläger sprechen wollen, damit er aufhöre, ihm diese Mitteilungen zu schicken (a.a.O. F 12). 5.4. Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers ist davon auszugehen, dass sich das beabsichtigte Treffen auf der D._____ um das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin drehte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Privatkläger dem Beschuldigten am 7. Ja- nuar 2024 (am Tag des Vorfalls) schrieb: "Ey du schwuchtel, Komm, Heute figge ich dich, Wo bist du, Meine ex kommt morgen bei dir zu Hause vorbei" (D1/11/4 Blatt 7). Dazu erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte hätte zum Ganzen vor seiner Ehefrau Stellung nehmen sollen (D1/3/2/2 F 15). Es liegt auf der Hand, dass aus Sicht des Beschuldigten ein solcher Besuch der Ex-Partnerin des Privatklägers an seinem Wohnort, wo auch seine Ehefrau zugegen sein könnte, unerwünscht war. Dass die Ehefrau des Beschuldigten Kenntnis seiner Avancen gegenüber der Ex-Partnerin des Privatklägers erlangen könnte und der Beschuldigte in Anwesen- heit der Ehefrau dazu Stellung nehmen muss, wollte der Beschuldigte sicherlich vermeiden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger vom 14. Januar 2024 mit dem Inhalt "Ich sage dir mein liebe Freund, nicht meine Ehefrau stören…" (D1/2/1 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann zweifelsfrei angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anläss-

- 18 - lich des vereinbarten Treffens auf der D._____ davon abbringen wollte, dass seine Ehefrau miteinbezogen werde. Gemäss Angaben des Privatklägers seien er und der Beschuldigte bereits ca. drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt, mithin noch im De- zember 2023, bereits einmal aneinandergerieten, als er zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei und ihm gesagt habe, er solle es unterlassen, bei der Ex- Partnerin vorbeizugehen und bei ihr zu klingeln; daraufhin sei es (sinngemäss zu- sammengefasst) zu einem Gerangel gekommen (D1/3/14 F 13). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein Motiv hatte, den Privatkläger an- lässlich des vereinbarten Treffens auf der D._____ einzuschüchtern, um weitere Informationen gegenüber seiner Ehefrau betreffend die Kontakte zu G._____ zu unterlassen. 5.5. Anruf bei G._____; Angaben gegenüber Spital 5.5.1. Wie bereits erwähnt, rief der Privatkläger – verletzt auf der D._____ – seine Ex-Partnerin an, welche ihrerseits einen Freund des Privatklägers, F._____, zu Hilfe rief. Weder der Privatkläger noch die zu Hilfe gekommenen Zeugen G._____ und F._____ riefen den Notfalldienst oder die Polizei an. Später begab sich der Privatkläger am Abend des 7. Januar 2024 mit F._____ in ärztliche Behandlung in das Waidspital (D1/4/1). Dort gab er an, dass er an diesem Abend unter Alkohol- einfluss (ca. zwei Liter Bier) eine Treppe über ca. zehn Stufen hinuntergestützt sei (D1/4/1 S. 1). Die Meldung an die Polizei erfolgte erst am 14. Januar 2024 (D1/1 S. 2), somit erst nach den drei Spitalaufenthalten, welche sich über eine Woche hinzogen. Noch vor der Anzeige bei der Polizei gab der Privatkläger gegenüber dem Universitätsspital bereits einen tätlichen Angriff als Ursache der Verletzungen an (D1/4/2). 5.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – (act. 36 Rz. 23) – nicht a priori unverständlich ist, dass der Privatkläger zuerst – statt die Polizei oder den Notfalldienst – nur G._____ benachrichtigte. Bei G._____ handelt es sich um seine langjährige Ex-Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder, welche zudem auch in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war bzw. der Grund für das Treffen auf der D._____ war. Zudem wohnt sie nur wenige Gehminuten von der D._____ entfernt und konnte daher unverzüglich bei

- 19 - der D._____ erscheinen. Sie war damit dem Privatkläger sowohl emotional als auch physisch sehr nahe. Den Aussagen der Zeugin G._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger ihr am Telefon zunächst gesagt habe, sie solle den Notruf anrufen (D1/3/3/3 F 19). Weil der Privatkläger dann aber gesagt habe, dass er es noch aushalte, habe sie den Notruf nicht angerufen (a.a.O. F 23 f.). 5.5.3. Nach den Gründen für die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich zunächst um die Verletzun- gen habe kümmern wollen und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe; er habe nicht gewusst, was dann passiere und wie der Beschuldigte darauf reagieren würde (D1/3/2/1 F 56 ff.). Auch hinsichtlich der Angaben im Spital gab der Privatkläger an, dass er zunächst Angst gehabt habe, die Wahrheit zu sagen (a.a.O. F 8). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, er habe zuerst gesagt, er sei von einer Leiter runtergefallen, aus Angst davor, dass es nochmals Konsequenzen geben werde und der Beschuldigte direkt nochmals auftauchen würde (D1/3/2/2 F 13). Er habe im ersten Moment nicht gewusst, wie er reagieren solle (a.a.O. F 57). 5.5.4. Die Verteidigung macht geltend, es sei unsinnig, dass der Privatkläger im Spital aus Angst vor dem Beschuldigten eine unwahre Geschichte (Sturzgesche- hen) erzählt habe, nachdem er bereits der Ex-Partnerin und F._____ vom Angriff des Beschuldigten berichtet habe, hernach die Wohnung des Beschuldigten aufge- sucht habe und auch bei der H._____-Tankstelle auf den Beschuldigten zugegan- gen sei (act. 36 Rz. 32). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass der Privatkläger seinen zur Hilfe gerufenen Vertrauenspersonen – seine Ex-Partnerin und F._____ – keine unwahre Geschichte (Sturzgeschehen) er- zählen würde, liegt auf der Hand. Ebenso wenig erstaunt es bei Lichte betrachtet, dass der Privatkläger in Anwesenheit von Dritten und wohl auch unter dem Einfluss von Adrenalin keine Furcht vor weiterer Gewaltanwendungen durch den Beschul- digten zeigte, und darum auch die Wohnung des Beschuldigten aufsuchte (siehe dazu einlässlich nachstehend) und bei der Tankstelle sogar auf den Beschuldigten zuging. Dass sich der Privatkläger in der Folge dennoch veranlasst sah, sich dees- kalierend zu verhalten und gegenüber den Ärzten eine unwahre Geschichte (Sturz- geschehen) zu erzählen, steht damit nicht im Widerspruch. Der Privatkläger wollte

- 20 - eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vermeiden. Die Angst vor dem Beschuldigten ist vor dem Hintergrund der erheblichen Gewalteskalation durch den Beschuldigten gut nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass der Be- schuldigte nicht nur die Ex-Partnerin, sondern – gestützt auf die glaubhaften Anga- ben des Privatklägers – auch die Kinder des Privatklägers kannte, weshalb der Pri- vatkläger – wenn auch unberechtigterweise – kurz nach dem Vorfall allenfalls da- von ausging, dass der Beschuldigte auch der Ex-Partnerin und den Kindern Leid zufügen könnte. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass die Ex-Partnerin sowie die Kinder des Beschuldigten in unmittelbarer Umgebung des Beschuldigten wohnen. Es ist daher nicht lebensfremd, dass der Privatkläger den Konflikt zu- nächst ohne Beizug der Polizei unter Teilnahme seiner Ex-Partnerin und F._____ und in Anwesenheit der Ehefrau des Beschuldigten lösen wollte. Auch eine gewisse emotionale Überforderung angesichts der vorliegenden Ausnahmesituation, wel- che zu irrationalem Verhalten führt, wäre durchaus verständlich. Aus den Akten ergibt sich sodann das Bild eines Mannes, dem es schwerfällt, Hilfe zu beanspru- chen, und der bemüht zu sein scheint, möglichst wenig Aufwand zu verursachen. F._____ gab – anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei – zu Proto- koll, dass sich der Privatkläger stark gegen eine Einweisung ins Spital und eine Meldung an die Polizei gewehrt habe (D1/1 S. 4). Auch die Zeugin G._____ gab bei der Staatsanwaltschaft an, dass sie den Notruf nicht angerufen habe, weil der Privatkläger gesagt habe, er halte es noch aus (D1/3/3/3 F 23 f.). Das Waidspital empfahl sodann eine stationäre Aufnahme, was der Privatkläger allerdings aus "fa- miliären Gründen" ablehnte (D1/4/10 S. 2). Dazu passend schien der Privatkläger auch eine Weiterführung seiner psychiatrischen Behandlung abzulehnen (act. 24/6). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, dass der Privatkläger ei- nerseits nur die Ex-Partnerin und nicht auch gleich den Notfalldienst alarmierte und anderseits den Konflikt zunächst "einvernehmlich" resp. ohne Mitteilung an die Po- lizei regeln wollte. Das zögerliche Verhalten ohne Involvierung der Polizei und des Notfalldienstes passt in den nachbarschaftlich geprägten Konflikt. Im Gegenzug verwundert es dann aber nicht, wenn der Privatkläger unter dem Eindruck der zahl- reichen bedeutenden Verletzungen, welche auch einen längeren Spitalaufenthalt notwendig machten, nach einer gewissen Bedenkzeit erkannte, dass die Richtig-

- 21 - stellung der Verletzungsursache und Meldung an die Polizei der richtige Weg ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. S. 15 f.) ist es nicht unverständlich, wenn der Sinneswandel des Privatklägers gerade zwischen den beiden Spitalauf- enthalten erfolgte. 5.5.5. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten falsch belasten wollen, hätte er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit von Beginn an und konsequent, d.h. auch bereits gegenüber dem Waidspital getan. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger den Beschuldigten einzig gegenüber der Ex-Partnerin falsch belasten wollte und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt – aufgrund von Nachfragen sei- tens der Ex-Partnerin und F._____, warum er keine Anzeige eingereicht habe (Prot. S. 13 f.) – dazu entschied, die Polizei zu benachrichtigen, verfängt nicht. Der Pri- vatkläger hat seine Angaben hinsichtlich der Entstehung der Verletzungen – wie bereits erwähnt – nicht erst bei der Polizei, sondern bereits im Spital richtiggestellt. 5.5.6. Es lässt sich somit im Ergebnis weder aus der zunächst unterlassenen Mel- dung an die Polizei noch der Angabe eines Sturzes gegenüber dem Waidspital et- was ableiten, was entscheidend gegen die Annahme eines Angriffs durch den Be- schuldigten spricht. Die Angabe eines Sturzgeschehens als Verletzungsursache und die zunächst unterlassene Meldung an die Polizei spricht – im Gegenteil – ge- rade gegen die Hypothese einer Falschbelastung. 5.5.7. Unstrittig ist, dass der Privatkläger zusammen mit dem Zeugen F._____ und der Zeugin G._____ nach dem Vorfall auf der D._____ sogleich den Wohnort des Beschuldigten aufsuchten, dort aber nur die Ehefrau des Beschuldigten antrafen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, es sei lebensfremd und unverständlich, dass der Privatkläger brutal attackiert worden sei, das Gefühl gehabt habe, er würde sterben, und Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, dann aber den Wohnort des Beschuldigten aufgesucht habe (act. 36 Rz. 26 f.). Diese Argumenta- tion der Verteidigung verfängt nicht. Die Verteidigung scheint zu vergessen, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen unterwegs war. Es war dem Privat- kläger wohl klar, dass er in Anwesenheit von Zeugen nicht noch einmal Gewalt durch den Beschuldigten erfahren würde.

- 22 - Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Privatkläger mit der Ex-Partne- rin und F._____ die Wohnung des Beschuldigten aufsuchten, um dem Beschuldig- ten zu zeigen, dass die Ex-Partnerin nun auf der Seite des Privatklägers sei und mitbekommen habe, was der Beschuldigte ihm Schlimmes angetan habe (act. 36 Rz. 28), überzeugt nicht. Ein solches Vorgehen ist abwegig. Es ist nicht anzuneh- men, dass der Privatkläger es auf sich genommen hätte, nach – der Argumentation der Verteidigung folgend – einem Treppensturz und einer Falschbelastung gegen- über der Ex-Partnerin und F._____ gleich auch noch den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Die Notwendigkeit eines solchen "Hausbesuchs" war schlichtweg nicht gegeben. Es erschliesst sich nicht, weshalb vor dem Hintergrund eines Sturzge- schehens der Privatkläger den Beschuldigten mit G._____ und F._____ hätten auf- suchen sollen. Hingegen erstaunt es nicht, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Personen den Wohnort des Beschuldigten nach dem Angriff durch den Be- schuldigten aufsuchte, um den Beschuldigten direkt oder seine Ehefrau zur Rede zu stellen, zumal sich alle Beteiligten mehr oder weniger kannten. 5.6. Sachdarstellung des Beschuldigten; Falschbelastungsmotiv des Privatklä- gers 5.6.1. Wie bereits mehrfach erwähnt, vertrat der Beschuldigte während der Unter- suchung den Standpunkt, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen bei einem Fahrradunfall zuzogen habe. Sodann führte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung aus, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen – wie von ihm im Waidspital angegeben – bei einem Sturz von einer Treppe oder bei einem Sturz von einem Fahrrad zugezogen habe. In Frage käme beispielsweise ein Sturz von einer Treppe in der Liegenschaft auf der D._____ oder ein Sturz von einer Treppe auf dem Weg von seinem Wohnort zur D._____ (act. 36 Rz. 55). 5.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Privatkläger seine Verletzungen tatsächlich bei einem Fahr- radunfall zugezogen haben könnte. Dass der Privatkläger gegenüber dem Waidspi- tal den Fahrradunfall verschweigen, hingegen einen Treppensturz vorschieben sollte, macht keinen Sinn. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass sich die beiden für ein Treffen verabredeten und der Privatkläger um 18.55 Uhr, d.h. wenige Minu-

- 23 - ten vor dem Treffen, schrieb: "Jetzt, Okey, 15 Minuten" (D1/11/4 Blatt 7). Der Sach- darstellung des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung folgend, müsste der Pri- vatkläger somit entweder – bereits verletzt – zum Treffen mit dem Beschuldigten eingewilligt haben oder er müsste sich äusserst spontan dazu entschieden haben, die soeben durch den Sturz erlittenen Verletzungen dem Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Beide Varianten erweisen sich bereits aus einer objektiven Betrachtung als lebensfremd. 5.6.3. Hinsichtlich der Frage nach einem Motiv, weshalb der Privatkläger den Be- schuldigten falsch belasten sollte, machte die Verteidigung an der Hauptverhand- lung geltend, dass der Privatkläger aufgrund des Kontakts zwischen der Ex-Part- nerin (der Zeugin G._____) und dem Beschuldigten sehr zornig gewesen sei. Mit dem Anruf von der D._____ habe der Privatkläger seiner Ex-Partnerin zeigen kön- nen bzw. wollen, zu welchen Taten der Beschuldigte fähig sei, um sie von allfälligen weiteren Treffen mit dem Beschuldigten abzuhalten. Zudem habe der Privatkläger durch seine Behauptung, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, einen Grund gehabt, das bestehende Kontaktverbot zu seiner Ex-Partnerin zu brechen und mit ihr in Kontakt zu treten (act. 36 Rz. 10, Prot. S. 12). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist bei einer lebensnahen Be- trachtung abwegig, dass der Privatkläger eine unwahre Geschichte mit einer schweren Anschuldigung erfinden würde, um seine Ex-Partnerin von weiteren Kon- takten mit dem Beschuldigten abzuhalten. Die Zeugin G._____ war gemäss eige- nen Angabe am Beschuldigten nicht interessiert (D1/3/3/3 F 45 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einmal bei der Zeugin G._____ auf dem Balkon zu Besuch war (D1/3/1/4 F 63). Die Zeugin G._____ gab in ihrer Befragung deutlich zu verstehen, dass sie nicht am Beschuldigten interes- siert war. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch gegenüber dem Privatkläger so geäussert hat. Selbst wenn ein einvernehm- licher, auf gegenseitigem Interesse beruhender Kontakt zwischen dem Beschuldig- ten und der Zeugin G._____ bestanden haben sollte – wie es die Verteidigung dar- stellen will (act. 36 Rz. 9; Prot. S. 11, 23 f.) – finden sich in den Akten keine An- haltspunkte, dass der Privatkläger davon gewusst hätte. Ein dem Privatkläger be-

- 24 - kannter regelmässiger einvernehmlicher Kontakt, den er hätte verhindern wollen, gab es daher nicht. Bei dieser Sachlage war es somit gar nicht nötig, dass der Privatkläger solche drastischen Mittel wie eine erfundene Geschichte eines bruta- len Angriffs des Beschuldigten hätte ergreifen müssen. Auch dass der Privatkläger die unwahre Geschichte eines Angriffs durch den Beschuldigten erfand, um mit seiner Ex-Partnerin in Kontakt zu treten, ist abwegig. Es hätten eine Vielzahl einfa- cherer und effizienterer Vorgehensweisen zum selben Ziel geführt. Die Verletzung eines Kontakt- und Rayonverbots zeitigt sodann einzig strafrechtliche Folgen im Sinne einer Busse (Art. 292 StGB), welche der Privatkläger, wäre es ihm um die Kontaktaufnahme gegangen, (wohl) ohne weiteres in Kauf genommen hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Argumentation der Verteidi- gung hinsichtlich eines Falschbelastungsmotivs des Privatklägers nicht stichhaltig ist. Ein Falschbelastungsmotiv des Privatklägers ist nicht auszumachen. 5.6.4. Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe von einem Angestellten der H._____-Tankstelle erfahren, dass der Privatkläger einen Fahrradunfall gehabt habe (D1/3/1/4 F 12). Der Beschuldigte wollte jedoch keine näheren Angaben zum Angestellten der H._____-Tankstelle machen, was insofern aufhorchen lässt, als es für seine Sachdarstellung von einiger Relevanz gewesen, hätte diese Person den erwähnten Fahrradunfall bestätigt. Für ein solches Verhal- ten des Beschuldigten ist kein Beweggrund ersichtlich. 5.6.5. Aus der Nachricht "Wo bist du?", welche der Beschuldigte dem Privatkläger um 19:15 schrieb (D1/2/1 Foto 9), kann der Beschuldigte – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (act. 36 Rz. 39) – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ge- genteil: Aus dem Umstand, dass keine Antwort auf die Frage des Beschuldigten erging, kann geschlossen werden, dass sich die beiden im Anschluss auch tatsäch- lich getroffen hatten. Ansonsten wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte erneut nachgefragt oder der Privatkläger seinerseits eine Antwort ge- schrieben hätte. 5.6.6. Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er den Privatkläger – statt auf der D._____ – beim H._____ angetroffen habe; dort habe

- 25 - er den Privatkläger mit einer eingebundenen Hand vorgefunden. Daraufhin habe der Privatkläger ihm vorgeworfen, dass er ihn geschlagen habe, worauf der Be- schuldigte erwidert habe, das sei absurd (D1/3/1/4 F 12). Ein solcher Ablauf der Ereignisse erscheint bei lebensnaher Betrachtung als unsinnig. Selbst bei An- nahme einer Falschbelastung durch den Privatkläger erscheint es als lebensfremd, dass der Privatkläger den Vorwurf direkt gegenüber dem Beschuldigten äussert; für ein solches Verhalten hätte es schlicht keinen Grund gegeben. Es ist weitaus wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Treffen vor dem H._____ vom äusse- ren Ablauf her korrekt schilderte – nämlich dass der Privatkläger ihn auf die von ihm zugefügten Verletzungen ansprach –, weil sich das Treffen in der Öffentlichkeit abspielte. 5.6.7. Sodann stellte die Verteidigung – unter Verweis auf die Aussage des Zeugen F._____, wonach er den Privatkläger auf der D._____ mit einer Bierdose vorfand (D1/1 S. 4), sowie auf die Angaben des Privatklägers gegenüber dem Waidspital, wonach er zwei Liter Bier getrunken habe – in den Raum, dass der Privatkläger womöglich stark alkoholisiert gewesen sei, was einen Sturz von einer Treppe na- helegen würde (act. 36 Rz. 17 ff., 55). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass den Be- richten zur ärztlichen Untersuchung am Abend des 7. Dezember 2024 keine An- haltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine erhebliche Alkoholisierung schlies- sen lassen. Die Alkoholintoxikation nach zwei Litern Bier wäre mit grosser Wahr- scheinlichkeit festgestellt und in den ärztlichen Berichten erwähnt worden. Im Be- richt des Waidspitals wird festgehalten, dass der Privatkläger zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientiert war (D1/4/9 S. 2). Dass der Privatkläger gegenüber dem Spital angab, unter Alkoholeinfluss von zwei Litern Bier die Treppe hinunter- gestürzt zu sein, lässt sich damit erklären, dass er seinen Sturz nachvollziehbarer machen wollte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit einer Bierdose angetroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass der Privatkläger – dem Alko- hol womöglich nicht abgeneigt – nach dem Angriff des Beschuldigten sein mitge- brachtes Bier trank, ist nicht von vornherein lebensfremd. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger zuvor noch gedacht habe, er werde vielleicht sterben.

- 26 - 5.6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nach anfängli- cher Aussageverweigerung in den ersten Einvernahmen (D1/3/1+2) – eine unde- taillierte, platte, an das Beweisergebnis konstruiert angepasste Sachdarstellung präsentierte, die – im Vergleich mit derjenigen des Privatklägers – nicht überzeugt. Die Bestreitungen des Beschuldigten erscheinen unglaubhaft und ein Falschbelas- tungsmotiv des Privatklägers ist, wie bereits erwähnt, nicht auszumachen. 5.7. Weiteres Aussageverhalten des Privatklägers 5.7.1. Trotz des schweren Vorwurfs erfolgten die Äusserungen des Privatklägers zurückhaltend und sachlich. Es sind keine Neigungen zum Übertreiben oder Dra- matisieren erkennbar. Der Privatkläger hätte, wenn er den Beschuldigten würde falsch belasten wollen, den Vorfall durchaus drastischer schildern können. Auf Frage, ob er ein Muster habe erkennen können, wohin der Beschuldigte ihn habe treffen wollen, erklärte der Privatkläger, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er einfach wild drauf los geschlagen habe (D1/3/2/1 F 39); gezielte Schläge gegen den Kopf erwähnte er demnach nicht. Es sei auch – gemäss Angaben des Privat- klägers – keine lange Sache gewesen (D1/3/2/2 F 29), und der Beschuldigte habe dann auch irgendwann aufgehört, nachdem er (der Privatkläger) "Stopp" gesagt habe (D1/3/2/2 F 13). Auch den Vorfall, welcher sich einige Wochen zuvor ereignet hatte, gab der Privatkläger zurückhaltend zu Protokoll; zwar sei es ein Angriff von hinten gewesen, dieser sei aber nicht schwerwiegend gewesen ("nicht schlimm ver- letzt oder so"), der Beschuldigte habe – lediglich – probiert zu schlagen und die Jacke über den Kopf gezogen (D1/3/2/2 F 13). 5.7.2. Dass die vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorge- tragene Sachdarstellung nicht erlebnisbasiert sei, wie die Verteidigung an der Hauptverhandlung geltend machte (act. 36 Rz. 12), ist nicht zutreffend. Vielmehr ist zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vom Privatkläger geschilderten Angriff bei objektiver Betrachtung um einen einfachen Vorgang handelte. Eine verbale Auseinandersetzung fand gemäss den Angaben des Privatklägers gerade nicht statt. Dass sich der Privatkläger bei seinen Schilderungen in seiner sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise auf das Wesentliche beschränkte, spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Angaben. Seine Äusserung bei der Polizei, dass er auf-

- 27 - grund der sehr grossen Schmerzen nicht mehr aufrecht stehen konnte und im Affekt seine Ex-Partnerin angerufen habe (D1/3/2/1 F 6), erscheinen denn auch gefühls- betont. 5.7.3. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Privatkläger habe seine Darstellung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeschmückt, indem er zu Proto- koll gegeben habe, er sei am Boden gelegen und fast gestorben; ein Jahr zuvor habe er dies bei der Polizei noch nichts so geschildert (act. 36 Rz. 16; Prot. S. 13). Bei Lichte betrachtet sind in den Aussagen des Privatklägers jedoch weder Wider- sprüche noch Übertreibungen auszumachen. Der Privatkläger erwähnte bei der Staatsanwaltschaft – durchaus erlebnisbasiert – einzig, dass er das Gefühl gehabt habe, er werde sterben ("ich lag dann am Boden und dachte, ich sterbe jetzt wirk- lich", D1/3/2/2 F 13; "hatte wirklich das Gefühl, dass ich sterbe", a.a.O. F 33). Wäh- rend der Privatkläger das Erlebte bei der Polizei noch sachlich und zurückhaltend schildern konnte und sich auf das Wesentliche beschränkte, gab er bei der Staats- anwaltschaft das Erlebte gefühlsbetonter zu Protokoll. Dies ist angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung – der Privatkläger musste sich in der Zwi- schenzweit in eine psychiatrische Behandlung begeben – ohne Weiteres verständ- lich. Von einem Belastungseifer kann somit keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht widersprüchlich sind auch die Angaben des Privatklägers hinsichtlich der Frage, ob er beim Angriff zu Boden ging oder nicht. Wie erwähnt, beschränkte sich der Privatkläger bei der Polizei auf das Wesentliche. Seine Äus- serung bei der Polizei, wonach er nach dem Angriff "nicht mehr aufrecht stehen konnte" (D1/3/2/1 F 6), steht mit seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft, wo- nach er bereits während des Angriffs zu Boden ging, klarerweise nicht im Wider- spruch. Auch der Umstand, dass sich der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr an die Anzahl der Schläge erinnern konnte (D1/3/2/2 F 23), spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Schilderungen. Es ist – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – gerade nicht so, dass der Privat- kläger hinsichtlich der Anzahl der Schläge pauschal eine Erinnerungslücke geltend machte; vielmehr gab er sowohl bei der Polizei (D1/3/2/1 F 31) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (D1/3/3/2 F 23) eine Zahl an, wenn auch nur eine ungefähre. Die Diskrepanz zwischen seinen beiden Angaben lässt sich ohne Weiteres mit dem

- 28 - langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen erklären, zumal er bereits bei der Polizei keine eindeutige Zahl zu Protokoll geben konnte. 5.7.4. Dass der Beschuldigte sich bei der Staatsanwaltsanwaltschaft daran zu er- innern schien, dass der Beschuldigte die Eisenstange aus dem Ärmel gezogen habe, während er sich bei der Polizei nicht sicher war, ob der Beschuldigte die Eisenstange hinter dem Rücken hatte oder aus dem Ärmel zog, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 36 Rz. 15) – nicht entscheidend gegen die Glaub- haftigkeit dieser Angaben. Es ist notorisch, dass sich Details, über welche man sich gleich im Anschluss an das Erlebte nicht sicher ist, über die Zeit hinweg in der Er- innerung als sicher manifestieren. Diese Abweichung im Aussageverhalten spricht eher dafür, dass die Aussagen des Privatklägers nicht einstudiert wurden. 5.7.5. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zur Vorgeschichte, zum Vorfall wie auch zu den Ereignissen nach dem Vorfall als verzahnt und gut nachvollziehbar. Sie enthalten keine wesentlichen Widersprüche und wirken erleb- nisbasiert und gefühlsbetont. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen im Er- gebnis als glaubhaft. 5.8. Aussagen des Zeugen F._____ 5.8.1. Der Zeuge F._____ ist seit der Kindheit mit dem Privatkläger befreundet. Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ hingegen gemäss übereinstimmenden An- gaben nur flüchtig (D1/3/1/4 F 43; D1/3/3/2 F 6). Es sind somit keine Gründe aus- zumachen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sprechen würden. 5.8.2. Der Zeuge F._____ war anlässlich des Vorfalls auf der D._____ nicht zuge- gen. Wie bereits erwähnt, schilderte der Zeuge F._____ allerdings anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei als auch der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Zeuge, wie er den Privatkläger bei der D._____ verletzt auffand, nachdem ihn die Zeugin G._____ angerufen habe (D1/1 S. 4; D1/3/3/2 F 16). Auch die vom Privatkläger geschilderten Vorgänge ausserhalb des Kerngeschehens, etwa dass der Beschuldigte dem Privatkläger bei der Tankstelle mit weiteren Schlä- gen drohte, hat der Zeuge F._____ nicht selbst beobachtet. Dass der Privatkläger

- 29 - diesen Vorgang nicht nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegenüber seinem Freund F._____ angab (D1/1 S. 4), spricht jedoch für die Wahr- heit dieser Schilderungen. Auch die übrigen Angaben des Zeugen F._____s halten einer Aussagenanalyse stand; seine Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens sind widerspruchsfrei, schlüssig und erlebnisbasiert ("bei der Hand sah man sofort, dass sie gebrochen war", D1/3/3/2 F 16, vgl. auch F 21). Dass der Zeuge F._____ bestimmte Abläufe ausserhalb des Kerngeschehens durcheinanderbrachte, so zum Beispiel hinsichtlich des Besuchs des Privatklägers des H._____, zeigt, dass sich die Beteiligten nicht absprachen. Da die Zeugeneinvernahme erst 16 Monate nach dem Vorfall stattfand, ist ohne Weiteres verständlich, dass gewisse Abläufe vergessen gingen. 5.9. Aussagen der Zeugin G._____ 5.9.1. Bei der Zeugin G._____ handelt es sich zwar – wie bereits erwähnt – um die langjährige Ex-Partnerin des Privatklägers und um die Mutter der gemeinsamen Kinder. Aufgrund des angespannten Verhältnisses zum Privatkläger (Kontaktver- bot) ist es indes unwahrscheinlich, dass sie unwahre Angaben zugunsten des Pri- vatklägers machen sollte; das Kontaktverbot müsste eher dafür sprechen, dass sie gegen ihn aussagt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ sprechen würden. 5.9.2. Auch die Zeugin G._____ war beim Vorfall nicht zugegen, aber auch ihre Angaben stützen die Sachdarstellung des Privatklägers in sämtlichen Einzelheiten, soweit sie hierzu Angaben machen konnte. So bestätigte sie die Belästigungen durch den Beschuldigten (siehe bereits vorstehend), dass sie den Privatkläger ver- letzt auf der D._____ vorfand (D1/3/3 F 18, F 31) und der Privatkläger ihr gesagt habe, es sei der "Brasilianer" gewesen (a.a.O. F 20). Auch dass der Beschuldigte dem Privatkläger am Telefon gesagt habe, er habe gehört, dass er (der Privatklä- ger) einen Fahrradunfall gehabt habe, wird von der Zeugin G._____ bestätigt (a.a.O. F 48). 5.9.3. Die Verteidigung machte geltend, dass die Aussagen der Zeugin G._____ stark von den Aussagen des Zeugen F._____ abweichen würden hinsichtlich der

- 30 - Frage, wo sie den Privatkläger vorfanden (draussen oder drinnen) und ob sie ge- meinsam auf die D._____ gekommen seien oder getrennt (act. 36 Rz. 41). Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme rund 16 Monate nach dem Vorfall stattfand. Angesichts dieses langen Zeitraums ist es verständlich, dass nebensächliche Details vergessen gingen oder durcheinander- gebracht werden. Es handelt sich dabei um untergeordnete Widersprüche ohne Relevanz für die Erstellung des Sachverhalts. 5.10. Fazit 5.10.1. Es bestehen vorliegend keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, wie er vom Privatkläger geschildert wurde. Die glaubhaf- ten Angaben des Privatklägers werden durch die Angaben der Zeugin G._____ und des Zeugen F._____ wie auch durch die objektiven Beweismittel (Chats, Arztbe- richte, Therapieberichte) gestützt. Das Motiv des Beschuldigten, weshalb er auf den Privatkläger mit einer Eisenstange losging, ist als deutlich wahrscheinlicher zu bezeichnen, als das von der Verteidigung geltend gemachte Falschbelastungsmo- tiv des Privatklägers. 5.10.2. Im Ergebnis ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach mit einer Eisenstange auf den Privatkläger einschlug, sodass der Privatkläger Brü- che am Jochbein und an zwei Mittelhandknochen, eine Rissquetschwunde am Ell- bogen, eine Verstauchung des Sprunggelenks sowie Prellungen an Oberschenkel und am Rücken erlitt. 5.10.3. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger weder in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, noch wäre eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (D1/4/6, D1/4/8, D1/4/10). Gestützt auf das ärztliche Zeugnis seines Psychiaters (act. 24/6 S. 2) ist sodann davon auszu- gehen, dass der Privatkläger – neben der Arbeitsunfähigkeit gemäss Anklagesach- verhalt vom 7. Januar 2024 bis zum 15. Februar 2024 – erneut vom 5. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 krankgeschrieben wurde, wobei letztere als psychische Folge gelten kann.

- 31 - 5.10.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte bei seinem Handeln lediglich die (allenfalls lebensgefährliche) Gesundheitsschädigung oder vielmehr die Todes- folge wollte bzw. in Kauf nahm, lassen sich den Akten nur wenige Anhaltspunkte entnehmen. Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Privatklägers sowie das komplexe Verletzungsbild mit zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte sicher mehr als zweimal auf den Privatklä- ger einschlug, davon mindestens einmal auf den Kopf; anders lässt sich das gebro- chene Jochbein nicht erklären. Wiederholte Schläge gegen den Kopf lassen sich indes nicht rechtsgenügend erstellen. Gemäss Angaben des Privatklägers habe der Beschuldigte wild drauflos geschlagen. Es ist demnach nicht so, dass der Be- schuldigte bei seinen Schlägen gezielt gegen die Körperstelle vorging, welche die Todesfolge am ehesten bewirkt hätte. Dazu passt, dass der Privatkläger letztlich auch keine lebensgefährlichen Verletzungen aufwies; das Verletzungsbild lässt nicht auf eine besonders kraftvolle Verwendung der Stange schliessen, was sich aus nicht aus den Angaben des Privatklägers folgern lässt. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist demnach davon auszugehen, dass der Schlag gegen den Kopf nicht mit voller Wucht erfolgte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte sein Tun ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr fortsetzte, ohne dass – neben dem Anflehen durch den Privatkläger – irgendwelche äussere Faktoren ihn dazu veran- lasst hätten. Dies alles spricht gegen die Annahme, dass der Beschuldigte nicht nur die (allenfalls lebensgefährlichen) Verletzungen, sondern auch die Todesfolge wollte oder zumindest in Kauf nahm. Die Art und Weise der Tatausführung lässt noch nicht den Schluss zu, dass sich tödliche Verletzungen dem Beschuldigten so wahrscheinlich aufgedrängt hätten, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Todesfolge gewertet werden kann. Der Beschuldigte musste mit schweren Verletzungen rechnen, wenn er so handelte, wie er es tat. Aber für eine Inkaufnahme des Todes liegen keine belastbaren Beweismittel oder Umstände vor. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dem Pri- vatkläger einen "Denkzettel" verpassen wollte; ein solcher "Denkzettel" bedingte jedoch, dass der Privatkläger noch lebt. Im Ergebnis wusste der Beschuldigte (lediglich) durch sein mehrfaches Einschla- gen mit der Eisenstange u.a. auf den Kopf des Privatklägers, dass er diesem nebst

- 32 - den tatsächlich erlittenen Verletzungen auch schwerwiegendere, mithin lebensge- fährlichere Verletzungen, wie zum Beispiel Bruchverletzungen der knöchernen Schädelstruktur mit einhergehenden lebensgefährlichen Hirnblutungen und damit verbunden neurologische Ausfälle, hätte zufügen können.

6. Dossier 1 (Drohung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 6.1. Die im Anklagesachverhalt wiedergegebenen schriftlichen Nachrichten er- geben sich aus den bei den Akten liegenden Fotos (Fotos Nrn. 7 und 9 in D1/2/1 S. 5 f.), und deren Versand wird, wie bereits erwähnt, vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt für den Anruf des Beschuldigten resp. die hinter- lassene Sprachnachricht. 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt die Chronologie der Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit dem Privatkläger am 14. Januar 2024 nicht korrekt wiedergibt. Zunächst erfolgte um 15:21 Uhr ein Anruf des Beschuldig- ten, bevor er dem Privatkläger um 15:29 Uhr Textnachrichten schickte. Dass der Anklagesachverhalt die Uhrzeit der Textnachrichten als 15:19 Uhr angibt, ist ein offensichtlicher Verschrieb ohne Relevanz. 6.3. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sprachnachricht, welche gemäss An- klage mit den Worten "Tod oder Leben" geendet haben soll, erklärte der Beschul- digte jedoch, dass er nicht "Tod oder Leben", sondern "Total daneben" gesagt habe (D1/3/1/4 F). Beim Abhören der Sprachnachricht ergeben sich erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte "Tod oder Leben" gesagt haben soll. Wie vorstehend aus- geführt brachte es den Beschuldigten in Rage, dass seine Ehefrau einbezogen wurde und über sein Verhalten Kenntnis erhielt, was der Beschuldigte für "total da- neben" hielt. Die Äusserung "total daneben" macht demnach im Kontext durchaus Sinn. Die Äusserung "Tod oder Leben" würde hingegen wenig Sinn ergeben, weil der Beschuldigte mit seiner Textnachricht ein gewalttätiges Verhalten seinerseits in Abrede stellte ("Sicher nicht!!! Schlagen!!!"). Dass er dann dennoch nur wenige Mi- nuten zuvor eine mehr oder weniger explizite Todesdrohung als Sprachnachricht ausgesprochen haben sollte, ist unwahrscheinlich. Somit ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte "Tod oder

- 33 - Leben" sagte. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung aus tatsächli- chen Gründen freizusprechen. Festzuhalten bleibt, dass es angesichts der undeut- lichen Sprache des Beschuldigten und vor dem Hintergrund der dem Privatkläger zugefügten Gewalt durchaus verständlich ist, dass der Privatkläger die Äusserung des Beschuldigten als "Tod oder Leben" verstand. 6.4. Mit Blick auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger durch "diese Nachrich- ten und den Anruf" beunruhigt und belästigt gefühlt habe. Den Aussagen des Pri- vatklägers ist dies indes nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Der Privatkläger gab einzig zu Protokoll, dass er sich durch die vermeintliche Äusserung "Tod oder Le- ben" bedroht gefühlt habe. Zwar wäre – im Kontext der vom Beschuldigten eine Woche zuvor verübten Gewalt – auch der Aussage "Wo soll ich kommen, ich habe das [Auto] vollgetaken" ein beunruhigender Inhalt zu entnehmen; vorliegend beste- hen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger auch diese Nachricht als beunruhigend empfand. Auch dem Anruf (vgl. hierzu D1/3/2/1 F10 und D1/3/2/2 F 13) ist kein beunruhigender oder belästigender Inhalt zu entnehmen. Darüber hin- aus lässt auch weder die Anzahl bzw. Frequenz noch der Zeitpunkt der Nachrichten ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Privatkläger diese als beunruhigend oder belästigend empfand. Es handelt sich um zwei eigenständige Nachrichten, die eine beginnend mit "Ich sage dir mein liebe freund", die zweite beginnend mit "Sicher nicht!!!". Zwischen den beiden Nachrichten antworte der Privatkläger, und die zweite Nachricht des Beschuldigten wurde gerade durch die Antwort des Privatklä- gers veranlasst. Ein schikanöses, belästigendes oder beunruhigendes Verhalten des Beschuldigten ist darin nicht auszumachen. Auch die einmalige Sprachnach- richt und der einmalige Anruf weisen noch keine besondere Intensität auf, zumal der Privatkläger nach der letzten Nachricht (beginnend mit "Sicher nicht!!!) erneut antwortete. Der Beschuldigte ist somit im Ergebnis (auch) vom Vorwurf des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

- 34 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die in Art. 122 lit. a StGB geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten v.a. die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wie- derum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 12 f.). Auch wenn ein wichtiges Glied oder Organ beeinträchtigt wurde, liegt nicht schon per se eine schwere Kör- perverletzung vor. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BSK StGB I- ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 15 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.2).

- 35 - Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 lit. c StGB einbezogene "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen von Art. 122 StGB aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 lit. c StGB erfüllen. Das momentane subjektive Empfinden bezüglich etwa einer Narbe ist nicht ausschlaggebend; es kommt auf objektive Gesichtspunkte an (BGer 6B_135/2017, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 20 f.). 1.1.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Eisenstange mehrmals auf den Privatkläger einschlug; mindestens ein Schlag davon traf auch den Kopf des Privatklägers. Dabei erlitt der Privatkläger ein Bruch des Jochbeins, Brüche des zweiten und dritten Mittelhandknochens der linken Hand, eine Rissquetsch- wunde am rechten Ellbogen, eine Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und strichartige Prellungen an beiden Oberschenkeln und am Rücken im Schulterbe- reich. Keine dieser Verletzungen bedeuteten eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger, wie dies vom objektiven Tatbestand von Art. 122 lit. a StGB vor- ausgesetzt wird. Gemäss Angaben seiner Rechtsvertretung leide der Privatkläger auch heute noch an den Folgen. Nach wie vor sei es ihm nicht möglich, die linke Hand vollständig zu schliessen, die Oberschenkel seien an den Stellen der Prellungen nach wie vor sehr sensibel und es bestehe ein anhaltender Druck auf den Kopf, wenn der Pri- vatkläger diesen anlehne oder ablege (act. 24 Rz. 8). Die körperlichen Folgen sind somit auch rund zwei Jahre nach dem Vorfall noch spürbar, doch erreichen diese

- 36 - nicht den von Art. 122 lit. b geforderten Schweregrad, da die Grundfunktionen der betroffenen Körperteile erhalten blieben. Der Privatkläger begab sich nach dem Vorfall in das Waidspital, wo er ambulant versorgt wurde. Hernach begab er sich für zwei Operationen in das Triemlispital und in das Universitätsspital. Seine – durch die physischen Folgen der Tat herrüh- rende – Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 7. Januar 2024 bis 15. Februar 2024. Zwar verspürte der Privatkläger wie vorstehend erwähnt auch zwei Jahre nach der Tat noch Folgen der Tat. Ein ausserordentlich langer Heilungsprozess ist – zum heuti- gen Zeitpunkt – dennoch nicht absehbar. Es lässt sich demnach auch keine andere schwere Schädigung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 lit. c. StGB erkennen. 1.1.3. Der Erfolg der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist somit im Ergebnis nicht eingetreten, womit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der sub- jektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB er- füllt ist. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Art. 122 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale keine weiteren subjektiven Tatbestandselemente. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt indes bereits, wer die Verwirklichung der Tat auch nur für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvor- satz handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Beschuldigten der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf- drängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfol- ges ausgelegt werden kann und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vor-

- 37 - satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV I E. 4.1, be- stätigt in BGer 6B_823/2010, E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen, bestä- tigt in BGer 6B_527/2010, E. 4.1, sowie in BGer 6B_572/2011, E. 2.1.2 f.). 1.2.2. Der Beschuldigte schlug mehrfach mit einer Eisenstange gegen den Körper und Kopf des Privatklägers. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger direktvorsätz- lich verletzen. Aufgrund der keineswegs nur geringfügigen Verletzungen ist von ei- ner erheblichen Stärke und Wucht der Schläge auszugehen. Lediglich hinsichtlich des Schlages gegen den Kopf ist von einer geringeren Intensität auszugehen. Wer in einem solchen dynamischen Geschehen und mit so einer Wucht mit einer Eisen- stange mutwillig Schläge ausführt und auch vor Schlägen gegen den Kopf nicht zurückschreckt, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf; der Beschuldigte musste sich der möglichen schweren Verletzungsfolgen bewusst ge- wesen sein. Tödliche Folgen wären ebenfalls durchaus möglich gewesen. Dem Be- schuldigten musste sich bei seiner Schlägen mit der Eisenstange gegen Körper und Kopf des Privatklägers das Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Es war dem Beschuldigten bei seinem mutwilligen Verhalten nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, dass der Privatkläger keine schwerwiegenden Verletzungen erleiden würde. 1.2.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich einer schweren Körperverletzung, kon- kret der Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB mindestens eventualvorsätzlich, wobei seine Tat nahe bei einem direkt- vorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

- 38 - Entsprechend ist von einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.2.4. Der Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

2. Dossier 2 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, was auch von der Verteidigung ausdrücklich anerkannt wird (act. 36 S. 2 und Rz. 70). Soweit die Verteidigung – abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft – die Schuldigspre- chung des Beschuldigten u.a. wegen einer Verletzung von Art. 22 Abs. 2 SSV be- antragt, ist darin ein redaktionelles Versehen zu erblicken. 2.2. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 39 - 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 40 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychi- sche Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrich- tung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungs- freiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinwei- sen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit weiteren Hin- weisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente

- 41 - des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 142 IV 365 E. 2.4.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Strafart Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, wo- bei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010, E. 4.4.1). Vorliegend ist die versuchte schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB das schwerere Delikt; sie wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre. Da das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – insgesamt noch leicht wiegt und sich eine Freiheitsstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung auch aus spezialpräventiven Gründen als nicht notwendig erweist (Art. 41 Abs. 1 StGB), ist für dieses Delikt eine separate Geldstrafe auszusprechen.

3. Freiheitsstrafe 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Der Beschuldigte missachtete die physische Integrität in eklatanter Weise. Er verabredete sich mit einem ehemaligen Nachbarn und Freund und griff diesen unvermittelt mit einer Eisenstange an, wobei er mehrere Schläge gegen den Körper und Kopf des Privatklägers ausführte. Die Schläge gegen Hände und Beine müs- sen eine erhebliche Wucht gehabt haben, jener gegen den Kopf war wohl immerhin von geringerer Intensität. Durch diese üble Gewalteskalation fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Brüche am ganzen Körper, darunter auch am Jochbein

- 42 - im Gesicht zu. Die Schläge erfolgten unprovoziert und gegen ein wehrloses Opfer. Es handelte sich um heftige Schläge in einem dynamischen Geschehen; insbeson- dere der Schlag gegen den Kopf hätte noch deutlich gravierende Folgen (Hirnver- letzungen, Verletzungen am Auge) für den Privatkläger haben können. Der Privat- kläger war zunächst aufgrund der körperlichen Verletzungen rund einen Monat ar- beitsunfähig; aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen folgte eine weitere Ar- beitsunfähigkeit von mehreren Monaten, und der Privatkläger musste sich in psych- iatrische Behandlung begeben. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Tat eine gewisse Planung vorausging, da der Beschuldigte mit einer Eisen- stange bewaffnet beim Tatort erschien. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht. 3.1.2. Der Beschuldigte wollte den Beschuldigten direktvorsätzlich verletzen; hin- sichtlich der schweren Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Er beging die schwere Gewalttat aus egoistischen Motiven, aus einer Kränkung, Wut und Är- ger heraus, weil der Privatkläger seine Ehefrau darüber in Kenntnis setzen wollte, dass er andere Frauen anmacht. Der Beschuldigte offenbarte eine ganz erhebliche kriminelle Energie, indem er Konflikte unter Nachbarn bzw. ehemaligen Freunden mittels Gewalt zu lösen versuchte. Das keinesfalls leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert, womit das Tatverschul- den des Beschuldigten keinesfalls leicht wiegt und die Freiheitsstrafe vor Berück- sichtigung des Versuchs und der Täterkomponente auf 40 Monate festzusetzen ist. 3.1.3. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB; OGer ZH SB130461, E. III). Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend blieben schwere Verletzungsfolgen, wie sie vom Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gefordert werden, glücklicher- weise aus. Es ist jedoch – insbesondere angesichts des Schlages gegen den Kopf

– lediglich zufälligen Umständen zu verdanken, dass keine schwerwiegenden an- dauernden oder lebensgefährlichen Verletzungen entstanden sind. Die tatsächli-

- 43 - chen Folgen liegen, insbesondere mit Bezug auf die Hand des Privatklägers, wel- che er auch zwei Jahre nach der Tat noch nicht ohne Probleme schliessen kann, wie auch mit Blick auf die psychischen Folgen nahe am tatbestandlichen Erfolg der schweren Körperverletzung. Der Versuch ist im Ergebnis mit einer nur leichten Re- duktion von 8 Monaten (entsprechend rund 20%) zu berücksichtigen. 3.2. Täterkomponente; Fazit Freiheitsstrafe 3.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist den Akten, insbesondere seiner Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 33 S. 1 ff.), zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist in Brasilien geboren. Er kam im Jahr 2004 im Alter von 25 Jah- ren in die Schweiz, da sein Bruder schon eine Weile zuvor in die Schweiz gekom- men war und hier arbeitete. Zwei Schwestern und die Mutter des Beschuldigten wohnen noch in Brasilien; sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschuldigte be- suchte in Brasilien die Primar- und Sekundarschulde und arbeitete in Brasilien im Supermarkt, als Verkäufer und im Lager. In der Schweiz machte er sodann eine Lehre als EBA-Logistiker und arbeitete über rund 10 Jahre bei der L._____ AG. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen in der Logistik und als Chauffeur. Seine letzte Arbeitsstelle bei der M._____ GmbH verlor der Beschuldigte zufolge des Führausweisentzugs nach der Verkehrsregelverletzung in Dossier 2 des vor- liegenden Strafverfahrens. Seither ist der Beschuldigte arbeitslos und bezieht Tag- gelder der Arbeitslosenkasse. Der Beschuldigte lebt in ungetrennter Ehe mit E._____; sie haben keine Kinder. Es lassen sich aus dem Vorleben und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 3.2.2. Das Vorstrafenregister des Beschuldigten weist zwei Einträge auf (act. 27): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft.

- 44 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2021 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– und einer Busse von CHF 100.– be- straft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2019 angeordnete Probezeit wurde dabei um 1 Jahr verlängert. Die beiden Vorstrafen sind mit Bezug auf das Gewaltdelikt nicht einschlägig und entsprechend strafzumessungsneutral zu würdigen. 3.2.3. Hinsichtlich seines Nachtatverhalts ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte hinsichtlich des Gewaltdelikts bis zuletzt nicht geständig blieb und sich keiner Reue oder Einsicht bewusst zu sein scheint. Das Nachtatverhalten ist entspre- chend strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. 3.2.4. Die Täterkomponente ist im Ergebnis weder straferhöhend noch strafmin- dernd zu berücksichtigen, weshalb die Freiheitsstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auf 32 Monate festzusetzen ist.

4. Geldstrafe 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Der Beschuldigte fuhr auf einer Autobahn, welche mit einer Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h signalisiert war, nach Abzug der Sicherheitsmarge 44 km/h zu schnell. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es zum Tat- zeitpunkt hell und trocken war und wenig Verkehr auf der Autobahn herrschte; es lagen somit gute Sicht- und Strassenverhältnisse vor. Das objektive Tatverschul- den wiegt leicht. 4.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte musste ge- mäss eigenen Angaben dringend eine Toilette aufsuchen, was jedoch sein Ver- schulden nicht relativiert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, womit die

- 45 - Geldstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente auf 40 Tagessätze festzu- setzen ist. 4.2. Täterkomponente; Fazit Geldstrafe 4.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Wiederum sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse strafzumessungs- neutral zu werten. 4.2.2. Auch hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Freiheitsstrafe zu verweisen. Die mehrfache einschlägige und erst kurze Zeit zu- rückliegende Delinquenz ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Straferhö- hend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Dossier 2 delinquierte, obschon er Kenntnis der laufenden Strafuntersuchung bezüglich Dossier 1 hatte. Insgesamt sind die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung stark straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.3. Mit Bezug auf das Nachtatverhaltens ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte von Beginn an vollumfänglich geständig war und echte Reue und Ein- sicht zu zeigen scheint. Sein Geständnis erfolgte jedoch bei einer erdrückenden Beweislage, weshalb das Nachtverhalten nur geringfügig strafmindernd zu berück- sichtigen ist. 4.2.4. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine erhebliche Straf- erhöhung, womit die Geldstrafe nach Berücksichtigung aller Strafzumessungs- gründe auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund des Vermögens von rund CHF 295'000.– seiner Ehefrau (act. 31/2; act. 36 S. 7) auf CHF 70.– festzusetzen.

5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

- 46 - V. Vollzug

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jah- ren tritt der teilbedingte an die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges (Art. 43 StGB). Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 43 N 2). Beim teilbedingten Vollzug darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Das Verhältnis des unbedingten zum bedingten Strafanteil bestimmt sich bei der teilbedingten Freiheitsstrafe nach der Prognose und der Vorwerfbarkeit der Tat. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGer 6B_214/2007 E. 5.12.).

2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, fällt der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht in Betracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzu- ges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

- 47 - Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt worden ist. Demnach wird eine günstige Prognose für den Beschul- digten grundsätzlich vermutet (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 14). Der Be- schuldigte verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen. Er lebt grundsätzlich in sta- bilen Verhältnissen, zumal gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhand- lung bestrebt ist, mit der Sache endlich abzuschliessen und wieder eine Arbeits- stelle zu finden. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Frei- heitsstrafe bereits einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen wird. Die Ver- mutung der günstigen Prognose kann somit vorliegend nicht umgestossen werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Es ist somit der teilbedingte Vollzug der Frei- heitsstrafe anzuordnen. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum keinesfalls leichten Tatver- schulden und den positiven Bewährungsaussichten erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (d.h. rund einem Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mona- ten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Unbedingter Vollzug der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt über zwei einschlägige Vorstrafen, welche zudem nur we- nige Jahre zurückliegen. Wie auch die Verteidigung zu Recht festhält (act. 36 Rz. 79), kann dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage keine günstige Legal- prognose gestellt werden. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen, d.h. sie ist zu bezahlen. VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid

- 48 - über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche oder psychische Integrität eingreift. Der natürliche Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder even- tuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich-

- 49 - keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zu- dem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Un- bill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschät- zen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Pra- xisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bun- desgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, son- dern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizen im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

2. Schadenersatzbegehren 2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger dem Grundsatz nach und für zukünftigen Schaden im Zu- sammenhang mit der begangenen Straftat am 7. Januar 2024 zzgl. Zins von 5 % seit dem Schadensereignis schadenersatzpflichtig sei (act. 23 S. 18). 2.2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Kör- perverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Die durch den Beschuldigten kausal verursachten Verletzungen des Privatklägers, welche zwei Operationen und weitere medizinische Behandlungen nach sich zogen, sind belegt (act. 24/1–5). Der Privatkläger macht als Schaden bereits entstandene wie auch zukünftige Krankheitskosten geltend, welche nicht von Dritten übernommen wer- den (act. 23 Rz. 22). Da die definitive Schadenshöhe derzeit noch nicht absehbar ist (a.a.O. Rz. 23), ist dem Antrag der Privatklägers zu folgen und festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs

- 50 - des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsbegehren 3.1. Der Privatkläger beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen (act. 23 S. 18). 3.2. Gestützt auf die substantiierten und schlüssigen Ausführungen der Rechts- vertreterin des Privatklägers ist die durch den Beschuldigten kausal verursachte nachhaltige Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Privatklägers – eine Störung des Sicherheitsempfindens, Mühe im Alltag zufolge von Konzentrations- und Schlafproblemen, die stetige Furcht des Beschuldigten mit Flashbacks und in- nerer Unruhe – als erheblich zu bezeichnen (act. 23 Rz. 27). Belegt ist sodann, dass beim Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezi- divierende Depression diagnostiziert wurde (act. 24/6). Angesichts dieser psychi- schen Beeinträchtigungen wie auch der nach wie vor bestehenden körperlichen Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung des groben Verschuldens des Be- schuldigten erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Genugtuungssumme in der beantragten Höhe von CHF 12'000.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung von CHF 12'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 7. Januar 2024 zu bezahlen. VII. DNA-Profil-Erstellung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme und DNA-Profilerstellung beim Beschuldigten (act. 34).

2. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 51 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zu- künftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straftaten begehen wird (OGer ZH UH160347-O S. 8).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und gleichzeitig wegen ei- nes vorsätzlich begangenen Vergehens der Gefährdung von Leib und Leben zu verurteilen. Der Beschuldigte offenbarte dabei eine erhebliche kriminelle Energie, indem er Gewalt zur Lösung seiner Probleme einsetzte. Er bediente sich dabei ei- ner Eisenstange, welche er bewusst zum Treffen mitnahm, was wie bereits er- wähnt, eine gewisse Planung und Vorbereitung voraussetzte. Letztlich zeigte sich der Beschuldigte auch ohne jegliche Einsicht und Reue. Es kann daher angenom- men werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft vor Gewaltanwendungen als Mittel zur Problemlösung nicht zurückschrecken könnte bzw. davon in der Vergan- genheit nicht zurückschreckte. Ein Aufklärungspotential für vergangene oder zu- künftige Straftaten ist damit gegeben. Angesichts der niedrigen Eingriffsintensität erscheint die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils bei der gegebenen Sachlage als verhältnismässig.

4. Es ist deshalb die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen . Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Die Kan- tonspolizei ist zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen

- 52 - Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen, falls der Beschuldigte dieser Ver- pflichtung unentschuldigt nicht nachkommt. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist auch im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzu- weichen, es sei denn, die Strafuntersuchung habe im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt (BGer 6B_766/2009 E. 4.4; BGer 6B_605/2010 E. 3.5.2).

2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil im Wesentlichen gemäss den Anklagevorwürfen schuldig gesprochen. In Dossier 1 erfolgte ein Teilfreispruch hin- sichtlich der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Da diese Vorwürfe indes mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung in einem engen Sachzusammenhang standen und mit der Beurteilung der Vorwürfe der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage weder ein massgeblicher eigenständiger Untersuchungsaufwand noch ein massgeblicher Aufwand des Gerichts verbunden war, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz des Freispruchs in diesen Anklagepunkten ganzheitlich dem Beschuldigen aufzuerlegen.

3. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 5'700.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bezifferte seine Leistungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten auf CHF 9'502.20 (inkl. Mwst und Barauslagen, act. 38). Der errechnete Aufwand erweist sich als angemessen, wobei für die Hauptverhand-

- 53 - lung mit einer Dauer von 4 ½ Stunden, den Hin- und Rückweg von einer Stunde sowie die Nachbearbeitung von einer Stunde eine Erhöhung des Honorars um 6 ½ Stunden (entsprechend CHF 1'545.83 [inkl. Mwst]) vorzunehmen ist. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 11'048.05 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen

5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte für ihre Leistungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers ein Honorar von CHF 17'874.80 geltend (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 39). Der errechnete Aufwand erweist sich als hoch, aber gerade noch angemessen, wobei jedoch wegen der Dauer der Hauptverhand- lung einschliesslich des Hin- und Rückweges sowie der Nachbearbeitung eine Kür- zung des Honorars um eine Stunde (entsprechend CHF 237.80 [inkl. Mwst]) vorzu- nehmen ist. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mit CHF 17'637.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–.

4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2024 zu bezahlen.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich,

- 55 - Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen In- stituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'700.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 198.70 Gutachten (ärztlicher Befund) CHF 11'048.05 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers CHF 17'637.00 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ... (übergeben);  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als vollständig begründetes Urteil an

- 56 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., Unt.-Nr. ...;  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp.-Ziff. 6;  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich unter  Hinweis auf Disp.-Ziff. 6, betr. Fristbeginn.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 57 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Weidenhoffer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.