Sachverhalt
1. Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla-
- 15 - geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.4. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_ 360/2016 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_ 605/2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdi- gung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER,
- 16 - Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 1.5. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2. Brandstiftung (Dossier 1) 2.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 2 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tatvorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 2.2.1. Während des Untersuchungsverfahrens und auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 bestritt der Beschuldigte durchgehend, et- was mit der in der Anklage beschriebenen Brandstiftung zu tun zu haben. Mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2025 reichte sein neuer amtlicher Verteidiger ein vollum- fängliches schriftliches Geständnis ein, in welchem der Beschuldigte einräumte, die ihm vorgeworfene qualifizierte Brandstiftung begangen zu haben und den zugrun- deliegenden Sachverhalt anzuerkennen (act. 100). Anlässlich der Hauptverhand-
- 17 - lung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte dieses Geständnis zwar for- mell, führte jedoch wiederholt aus, er könne sich an die konkreten Tathandlungen nicht erinnern (act. 108 S. 7 und S. 14 f.). Er erklärte, seine Einlassung stütze sich im Wesentlichen auf die Aktenlage und die gegen ihn vorliegenden Beweismittel, weshalb er davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 11 ff.). Folglich ergaben sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 erhebliche Dif- ferenzen zwischen dem schriftlich eingereichten Geständnis und den Aussagen bzw. Geständnis. Da es Aufgabe des Gerichts ist, ein Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit und Beweiswert hin zu überprüfen und das Geständnis nicht auf eigener Erinnerung des Beschuldigten beruht, sind seine Aussagen umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund wird nachfolgend – trotz des vorliegenden Geständ- nisses – die Sachverhaltsanerkennung anhand der Beweismittel überprüft. 2.2.2. Zum Sachverhalt führte der Beschuldigte in der Untersuchung zusammen- gefasst aus, dass er sich in der Nacht des 5. Januar 2024 gegen 1 Uhr nach Zürich begeben habe, um sich mit Freunden zu treffen (D1/2/2 F/A 7 f.). Gemeinsam seien sie dann bis um etwa 7 Uhr morgens unterwegs gewesen und hätten Vodka und Bier getrunken (D1/2/2 F/A 22). Nachdem er sich von seinen Freunden getrennt habe, habe er sich ab ca. 9 Uhr an der I._____-strasse in Zürich aufgehalten. Dort sei er von einer Sexarbeiterin (Privatklägerin 1) angesprochen worden (D1/1/19; D1/2/3 F/A 12 ff.). Gemeinsam hätten sie sexuelle Dienstleistungen zu einem Preis von CHF 50.– vereinbart (D1/3/3 F/A 13), worauf sie sich ins Zimmer der Privatklä- gerin 1 begeben hätten (D1/2/3 F/A 11 ff.). Bereits beim Betreten des Gebäudes hätten sich sehr viele Menschen im Treppenhaus aufgehalten und dort Drogen kon- sumiert. Es habe eine aggressive Stimmung geherrscht, wobei die Sexarbeiterin- nen untereinander gestritten und um Freier gekämpft hätten (act. 48 S. 12; D1/2/5 F/A 23 f.). Im Zimmer habe er der Privatklägerin 1 dann CHF 50.– in bar übergeben. Vor dem Geschlechtsverkehr hätten sie beide noch Zigaretten geraucht und Kokain konsumiert. Während die Privatklägerin 1 das Kokain geraucht habe, habe er selbst eine Linie geschnupft (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 26). Anschliessend hätten sie während ungefähr 20 Minuten "normalen" Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er am Ende zum Samenerguss gekommen sei (D1/2/5 F/A 11 ff.; act. 48 S. 11 f.). Danach habe er sich direkt wieder angezogen und das Zimmer mit der
- 18 - Privatklägerin 1 verlassen. Sie seien gemeinsam nach unten gegangen und wäh- rend er das Gebäude durch den Ausgang im Erdgeschoss verlassen habe, sei die Privatklägerin 1 wieder nach oben gegangen (D1/2/3 F/A 45; act. 48 11 f.). Ansch- liessend habe er sich entlang der I._____-strasse zum AA._____-platz und später an den Hauptbahnhof Zürich begeben, wo er noch kurz etwas gegessen habe, be- vor er schliesslich zurück ins Bundesasylzentrum nach J._____ gereist sei (D1/2/2 F/A 16 ff.; D1/2/3 F/A 38 ff.). 2.2.3. Zum Zeitpunkt, als er die Liegenschaft verlassen habe, habe er keinen Brand bemerkt. Auch kurze Zeit später, als er die I._____-strasse entlanggegangen sei, habe er nichts von einem Brand mitbekommen (act. 48 S. 11 f. und 16; D1/2/1 F/A 35 ff.). Ebenfalls stritt der Beschuldigte ab, dass es überhaupt zu einer Ausein- andersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er sei mit den sexuellen Dienstleistungen zufrieden gewesen und es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber der Privatklägerin 1 aggressiv verhalten oder sie mit einem Messer be- droht habe (D1/2/1 F/A 18; act. 48 S. 10 f.). Schliesslich sei er zu keinem Zeitpunkt einer Kollegin der Privatklägerin 1 begegnet (D1/2/5 F/A 19 ff.; act. 48 S. 11). 2.2.4. Zusammenfassend anerkannte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Januar 2024 mit der Privatklägerin 1 in ihrem Zimmer im 2. Obergeschoss an der I._____- strasse 1 in … Zürich Sex gegen Bezahlung gehabt zu haben. Er bestritt jedoch, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gekom- men sei und er etwas mit dem im Anklagesachverhalt beschriebenen Brand zu tun habe. 2.3. Schriftliches Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) Im eingereichten schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. 2.4. Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 6 ff.) 2.4.1. Zusammengefasst führte der Beschuldigte aus, er sei damals unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden. Er sei nicht so ganz bei Sinnen gewesen. Er habe zwischenzeitlich die Akten, Aussagen und Beweise studiert. Dies habe ihn über-
- 19 - zeugt und deshalb sei er zum Geständnis gekommen. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, wohl auch, weil seine Epilepsie die Hirnleistungen und das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt hätten. Die Behändigung eines kleines roten Klappmessers stellte er in Abrede; es habe sich um Schlüssel gehandelt. An das Entzünden des Duvets wollte er sich nicht mehr erinnern. Er denke schon, dass er es gewesen sei. Wenn man die Akten anschaue, könne nur er das gewesen sei. Wie er das Feuer entfacht habe, wusste er nicht mehr. Er erinnerte sich aber daran, dass das in der Asylunterkunft sichergestellte rote Messer einem anderen Bewoh- ner gehört habe. Das selektive Erinnerungsvermögen an Belangloses im Vergleich zur eindrücklichen Vornahme der Entfachung des Feuers erscheint wenig glaub- haft. 2.4.2. Angesichts der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sowie der Be- sonderheiten seines pauschal nach der Rückweisung abgelegten Geständnisses ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der objektive und subjektive Anklagesachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und nach den allgemeingültigen Be- weisregeln rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussa- gen der Privatklägerin 1 während der Untersuchung (D1/3/1-3), auf den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich mit dazugehöriger Fotodokumentation (D1/1/17-18) und auf die Auswertungen der Videoüberwachungen des "K._____" [Geschäft] (D1/1/19) sowie des "L._____" Kiosk (D1/1/3). 2.5.2. Bei den Akten liegen sodann diverse Polizeirapporte samt Fotodokumenta- tion des Tatorts (D1/1/1-2; D1/1/4-7). Wesentliche Beweismittel sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten (D1/2/1-6; act. 48 S. 10 ff.; act. 108 S. 6 ff.) sowie sein schriftliches und unterzeichnetes Geständnis (act. 100). 2.5.3. Der Beschuldigte wurde vor jeder einzelnen Einvernahme auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen (D1/2/1 F/A 1; D1/2/2 F/A 3; D1/2/3 F/A 1; D1/2/5 F/A 3; act. 48 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten
- 20 - Einvernahme, d.h. der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2024, sicherge- stellt (D1/2/1-3 und 5). Mit Blick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen ergeben sich somit keine Einschränkungen. 2.5.4. Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 5. Ja- nuar 2024 erstmals polizeilich befragt (D1/3/1). Am 6. Januar 2024 erfolgte eine Wahlbildkonfrontation (D1/3/2) und am 5. April 2024 fand eine staatsanwaltschaft- liche Einvernahme statt (D1/3/3). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
5. April 2024 erfolgte parteiöffentlich, so dass der Beschuldigte bzw. seine Vertei- digung vom Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte sowie die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/3/3 F/A 54 ff.). Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 sind damit vollumfänglich verwertbar. 2.5.5. Bezüglich der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel ergeben sich keinerlei Einschränkungen. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 StPO wurde genügend Rechnung getragen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die obgenannten objektiven Beweismittel abge- stellt werden kann. Auf die Wiederholung von Beweiserhebungen wurde ausdrück- lich verzichtet (act. 99). 2.6. Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen 2.6.1. Aussagen des Beschuldigten 2.6.1.1. Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sein Aussageverhalten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anläss- lich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 im Wesentlichen konstant blieb. Mit Einreichung des schriftlichen Geständnisses (act. 100) sowie in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 zeigten sich hingegen erhebliche Differenzen sowie einige Widersprüche. Diese begründete der Beschul- digte insbesondere damit, dass er sich aufgrund seiner Epilepsie sowie eines Alko- hol- und Drogenrausches an die Tathandlungen und deren konkreten Umstände nicht mehr erinnern könne (act. 108 S. 6 ff.). 2.6.1.2. Insgesamt auffallend ist, dass er das Geschehene weitgehend identisch
- 21 - wie die Privatklägerin 1 schildert, Abweichungen sich jedoch gerade dort ergeben, wo es um belastende Umstände geht. So bestritt der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt -, mit den sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin 1 nicht zufrie- den gewesen zu sein. Er sei zum Orgasmus gekommen und es habe nie eine Aus- einandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 stattgefunden (act. 48 S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zudem wiederholt herablassend über die Privatklägerin 1. So betonte er mehrfach, die Privatklägerin 1 sei drogensüchtig und "nicht bei Sinnen". Während des Treffens habe sie "wie in einer anderen Welt" gewirkt. Ihre Version der Ereignisse habe sie sich im Drogenrausch eingebildet und sie wolle ihm die Tat anhängen (D1/2/2 F/A 44 f. und 61; D1/2/5 F/A 7 ff.; act. 48 S. 11). Gleichzeitig beschrieb er seinen eigenen Zustand trotz des erheblichen Al- kohol- und Kokainkonsums anlässlich der ersten Hauptverhandlung als "noch bei Sinnen" und "normal" (D1/2/2 F/A 21 f.; act. 48 S. 15). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 4. Februar 2026 meinte er jedoch, dass er "nicht ganz bei Sinnen" gewesen sei (act. 108 S. 7). Bereits anhand dieser allgemeinen Aussagenwürdi- gung ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten. 2.6.1.3. Bei einer genaueren Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann weitere Auffälligkeiten. Bemerkenswert ist insbesondere sein Aussageverhalten in Bezug auf den zeitlichen Geschehensablauf. So erklärte der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, dass er mit der Privatklägerin 1 vor dem Geschlechtsverkehr eine Zigarette geraucht und Kokain konsumiert habe. Anschliessend hätten sie Sex gehabt, welcher ungefähr 20 Minuten gedauert habe, worauf er das Zimmer und das Gebäude direkt verlassen habe und in Richtung AA._____-platz weggegangen sei (act. 48 S. 12 und 16; D1/2/3 F/A 38 f.). Anhand der Aussagen des Beschuldigten lässt sich seine Aufenthaltsdauer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf einen ungefähren Zeitraum von 45 - 60 Minuten eingrenzen (20 - 30 Minuten Rauchen einer Zigarette und Konsum von Kokain; 25 - 30 Minuten Geschlechtsverkehr und Anziehen). Aus den bei den Akten liegenden Videoüberwachungen des "K._____" geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 um 09.20 Uhr an der I._____-strasse traf, worauf sie gemeinsam
- 22 - in Richtung des Tatortes weggingen (D1/1/16 S. 6 f.; D1/1/19 S. 4). Erst um 11.05 Uhr ist auf den Videoaufnahmen des "L._____" Kiosks zu erkennen, wie der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Richtung AA._____-platz am Geschäft vorbeigeht (D1/1/3). Daraus ergibt sich ein Zeitraum von mindestens 90 Minuten, währenddessen sich der Beschuldigte in der Liegenschaft an der I._____-strasse 1 in … Zürich aufgehalten haben muss. Die Aussagen des Beschuldigten zum zeitlichen Geschehensablauf lassen sich damit nicht nachvollziehbar mit den ermittelten zeitlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Weitere Details zu den Vorkommnissen im Zimmer der Privatklägerin 1 konnte der Beschuldigte nicht nennen oder er erklärte, sich nicht mehr an die Dauer eines Ereignisses erinnern zu können (D1/2/3 F/A 34). 2.6.1.4. Auffällig sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Si- tuation, welche er im Inneren des Gebäudes an der I._____-strasse 1, in … Zürich, angetroffen habe. So erklärte der Beschuldigte mehrfach, beim Betreten der Lie- genschaft am Morgen des 5. Januar 2024 hätten sich unzählige Sexarbeiterinnen, Freier und Drogenkonsumenten darin aufgehalten. Auch als er die Liegenschaft verlassen habe, hätten sich noch immer viele Menschen im Treppenhaus aufge- halten (act. 48 S. 12; D1/2/3 F/A 36). Dabei äusserte der Beschuldigte auch aus- drücklich die Vermutung, dass eine dieser Personen für die Brandlegung verant- wortlich sein könnte (act. 48 S. 13). Laut Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich muss- ten jedoch lediglich fünf Frauen aus dem brennenden Gebäude evakuiert werden, wobei sie zuvor teilweise noch schliefen (D1/1/1 S. 6 f.). Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass sich im Tatzeitraum - wie vom Beschuldigten beschrie- ben - unzählige Personen in der Liegenschaft aufhielten, ergeben sich aus den Ak- ten nicht.
- 23 - 2.6.1.5. Des Weiteren ist laut dem Rapport des Brandermittlers (siehe nachfolgend Ziff. III./2.6.3.2) davon auszugehen, dass es im Zeitpunkt der Alarmierung der Ret- tungskräfte um 11.07 Uhr im Zimmer der Privatklägerin 1 bereits seit einigen Minu- ten gebrannt haben muss (D1/1/17 S. 7). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung jedoch, weder im Gebäude noch draussen auf der Strasse etwas von einem Brand bemerkt zu haben (act. 48 S. 16 f.). Auf den Vi- deoaufnahmen des "L._____" Kiosk ist aber zu erkennen, wie sich der Beschuldigte um 11.05 Uhr vom Tatort entfernt. Gemäss seinen eigenen Aussagen, wonach er das Zimmer der Privatklägerin 1 nach dem Geschlechtsverkehr umgehend verlas- sen habe und direkt in Richtung AA._____-platz weggegangen sei, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitraum des Brandausbruches noch im Zim- mer der Privatklägerin 1 aufhielt. 2.6.1.6. Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 eingehend, ein kleines Messer bei sich getragen zu haben. Er führte aus, er habe nach Erhalt der Dienstleistung lediglich in seine Hosentasche gegriffen, um das Geld zum Bezahlen hervorzunehmen; dabei seien auch seine Schlüssel zum Vorschein gekommen, welche die Privatklägerin 1 wohl irrtümlich als Messer wahrgenommen habe (act. 108 S. 10 f.). Diese Darstellung steht jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sowie zu seinem schriftlich einge- reichten Geständnis, wo er geltend machte, die Privatklägerin 1 bereits vor Inan- spruchnahme der Dienstleistung bezahlt zu haben, wie auch sie ausführte (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 24 ff.; act. 100). Gegen die Schilderung des Be- schuldigten spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 aus ihrem eigenen Zimmer flüchtete, was auf das Vorliegen eines ängstigenden Anlasses zu einer Flucht schliessen lässt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung wiederholt angab, sich an die näheren Umstände des Gesche- hens aufgrund seiner Epilepsie und seiner Alkohol- sowie Drogenintoxikation nicht mehr genau erinnern zu können, sich gleichzeitig jedoch sicher sei, kein Messer mitgeführt zu haben. Diese selektive Erinnerung scheint wenig nachvollziehbar und vermag seine Glaubhaftigkeit nicht zu stützen. 2.6.1.7. Nach dem Ausgeführten ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
- 24 - halt der Bestreitungen des Beschuldigten und es kann für die Erstellung des Sach- verhalts nur beschränkt darauf abgestellt werden. Auffallend war seine Tendenz bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, die Privatklägerin schlecht zu machen und seine abschätzige Haltung gegenüber der Sexarbeiterin kommt überaus deutlich zum Ausdruck. 2.6.2. Aussagen der Privatklägerin 1 2.6.2.1. Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 erweist sich insgesamt als kon- stant, detailliert, lebensnah und im Einklang mit den sonstigen Beweismitteln. All- gemein ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 in keinerlei persönlicher Bezie- hung zum Beschuldigten steht. 2.6.2.2. Anlässlich der Wahlbildkonfrontation vom 6. Januar 2024 erkannte die Pri- vatklägerin 1 den Beschuldigten auf einem Fotobogen umgehend (D1/3/2), nach- dem sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 eine Beschreibung des Beschuldigten abgeben konnte (D1/3/1 F/A 22 ff.). Dass die Pri- vatklägerin 1 die Ereignisse vom Morgen des 5. Januar 2025 detailliert wiederge- ben konnte, zeigte sich sowohl an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Ja- nuar 2024 (D1/3/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 (D1/3/3). So erinnerte sie sich auch an Einzelheiten wie die Art und Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Messers und wo er die- ses aufbewahrt hatte (D1/3/1 F/A 26 ["rotes kleines Messer"]; D1/3/3 F/A 15 [aus der Tasche seiner Jeanshose]). Weiter beschrieb sie den Ablauf der Auseinander- setzung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausführlich, wobei sie sich an die Abfolge der einzelnen Interaktionen und die konkreten Wortwechsel gut erinnern konnte (vgl. D1/3/3 F/A 13 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 schildern das Geschehen lebensnah, sind weitgehend frei von Übertreibungen und verdeutlichen anschaulich, wie sie zu ihrer eigenen Sicherheit die vom Beschuldigten als Freier ausgehende Gefährdungssituation laufend neu beurteilte. So sagte die Privatklä- gerin 1 aus, der Beschuldigte sei zu Beginn ihrer Begegnung zwar betrunken ge- wesen, habe sich aber nicht aggressiv verhalten. Erst als sie ihm mitgeteilt habe, dass die vereinbarte Zeit abgelaufen sei und er gehen müsse, habe sich die Stim- mung verändert und der Beschuldigte sei zunehmend aggressiv und drohend auf-
- 25 - getreten. Sobald sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer hervorhole, sei sie umgehend geflüchtet (D1/3/3 F/A 13 und 22). 2.6.2.3. Im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten lassen sich die Aussa- gen der Privatklägerin 1 auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, besser mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren (vgl. vorstehend Ziff. II/2.6.1.3). So wird unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 1 detailliert beschriebe- nen Drängens auf weitere sexuelle Dienstleistungen, der daraus entstehenden Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der anschliessenden Flucht der Pri- vatklägerin 1, der Interaktion mit M._____ und dem Ausbruch des Brandes gut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von un- gefähr 90 Minuten im Zimmer der Privatklägerin 1 aufgehalten haben muss. 2.6.2.4. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer ebenfalls als Sexarbeiterin tätigen un- garischen Kollegin namens M._____ nicht verifizierbar sind. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 aus, dass es trotz ent- sprechender Bemühungen nicht gelungen sei, M._____ ausfindig zu machen, wes- halb diese nicht habe befragt werden können (act. 49 S. 3). Bei M._____ hätte es sich um eine wichtige Zeugin gehandelt und die entsprechenden Aussagen der Pri- vatklägerin 1 können damit nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Allerdings wusste die Privatklägerin dies im Zeitpunkt der Aussagen nicht, sondern musste damit rechnen, dass auch die Kollegin zu den Ereignissen befragt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im Aus- sageverhalten der Privatklägerin 1 in Bezug auf ihre Interaktion mit M._____ eine Inkonsistenz ergab. So erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 5. Januar 2024, dass sich M._____ geweigert habe, nachzu- schauen, ob sich der Beschuldigte noch immer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf- halte (D1/3/1 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. April 2024 erklärte sie dann, M._____ habe sich zunächst bereit erklärt, mit dem Beschuldigten zu reden. Indem sie behauptet habe, die Privatklägerin 1 sei ohnehin schon weg und werde nicht zurückkehren, habe sie versucht den Beschuldigten loszuwerden. M._____ sei jedoch erfolglos zurückgekommen und habe erklärt, sie
- 26 - komme mit dem Beschuldigten nicht zurecht. Erst auf erneute Bitte der Privatklä- gerin 1 habe sie sich geweigert, es erneut mit dem Beschuldigten zu versuchen und vorgeschlagen, den "Chef" anzurufen (D1/3/3 F/A 15 und 39). Trotz dieser of- fensichtlichen Inkonsistenz im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 kann festge- halten werden, dass ihre anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- tätigten Aussagen auch bezüglich der Interaktion mit M._____ sehr detailliert und lebensnah sind. So erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass M._____ sich angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten nach einem ersten Ver- such nicht mehr bereit zeigte, sich erneut in Gefahr zu begeben. Dass die Privat- klägerin 1 die Interaktion in der polizeilichen Einvernahme im Zuge der aufreiben- den Ereignisse dieses Tages nicht korrekt wiedergeben konnte, erscheint ebenfalls verständlich. Angesichts des ansonsten konstanten Aussageverhaltens und des Umstands, dass es notorisch schwierig ist, Personen aus dem Bereich der Sexar- beit für polizeiliche Befragungen ausfindig zu machen, vermögen die genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht grundsätz- lich in Frage zu stellen. 2.6.2.5. Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich in den Akten keine Hinweise dar- auf finden, dass die Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten beschrieben, im Tat- zeitraum so stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, dass sie nicht mehr "bei Sinnen" war (act. 48 S. 11). Im Gegenteil muss aufgrund des überwie- gend klaren und konstanten Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und dem Um- stand, dass sie anlässlich ihrer Einvernahmen in der Lage war, die teilweise chao- tischen Ereignisse nachvollziehbar und strukturiert wiederzugeben, davon ausge- gangen werden, dass sie im Tatzeitraum nicht in relevantem Ausmasse in ihren körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt war. Auch war es ihr möglich, über das Dach der Liegenschaft zu flüchten. 2.6.2.6. Nach dem Gesagten kann abschliessend festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 den Geschehensablauf insgesamt so detailliert, plausibel und le- bensnah schilderte, dass ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können und für die Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann.
- 27 - 2.6.3. Erstellung des objektiven Sachverhalts 2.6.3.1. Aussagen der Privatklägerin 1 In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten führte die Privatkläge- rin 1 zum Geschehensablauf zusammengefasst aus, dass sie den Beschuldigten am Morgen des 5. Januar 2024 gegenüber dem Restaurant "N._____" an der I._____-strasse 2 in … Zürich angesprochen habe. Gemeinsam hätten sie verein- bart, zum Preis von CHF 50.– sexuelle Handlungen vorzunehmen, worauf sie sich in ihr Zimmer an der I._____-strasse 1 in … Zürich im 2. Obergeschoss begeben hätten (D1/3/1 F/A 9 ff.). Vor dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beschuldigte CHF 50.– in bar übergeben, wobei vereinbart gewesen sei, dass damit sexuelle Dienstleistungen während 20 Minuten bezahlt seien. Anschliessend habe sie ge- meinsam mit dem Beschuldigten eine seiner Zigaretten geraucht und diese in ihrem Aschenbecher ausgedrückt. Der Beschuldigte habe ein Feuerzeug dabei gehabt, in ihrem Zimmer hätten sich aber auch weitere "Gas-Anzünder" befunden (D1/3/3 F/A 24 ff.). Die darauf folgenden Ereignisse schildert die Privatklägerin 1 in Abweichung zum Beschuldigten wie folgt: Nachdem sie den Beschuldigten während der vereinbarten Dauer von 20 Minuten bedient habe, habe sie ihn erst noch etwas länger bleiben lassen, da er stark betrunken gewesen sei. Schliesslich habe sie ihn jedoch aufge- fordert zu gehen. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er noch nicht zum Orgas- mus gekommen sei und habe sie aufgefordert, mit ihren sexuellen Dienstleistungen fortzufahren. Als sie dies abgelehnt habe, sei der Beschuldigte aggressiv geworden und habe gesagt, "bevor ich gekommen bin, lasse ich dich nicht in Ruhe" (D1/3/3 F/A 13). Nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten darauf bestanden habe, dass er jetzt gehen müsse, sei er aufgestanden und zum Kleiderständer bei der Türe gegangen, wo er aus der Tasche seiner Jeanshose ein kleines Taschenmesser genommen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen (D1/3/1 F/A 17 und 26). Da sie in diesem Moment glücklicherweise nahe beim Ausgang gestanden sei, habe sie umgehend die Flucht ergriffen und sei nach oben ins Zimmer ihrer Freun- din namens M._____ gerannt. Dort angekommen, habe sie M._____ gebeten, nach unten zu gehen und nachzusehen, ob sich der Beschuldigte noch immer in ihrem
- 28 - Zimmer befinde. M._____ sei nach kurzer Zeit zurückgekommen und habe ihr mit- geteilt, dass sie mit dem Beschuldigten nicht zurechtkomme. In der Folge habe M._____ abgelehnt, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen, da er sich auch ihr gegenüber aggressiv verhalten habe (D1/3/3 F/A 15, 18 und 39). Sie hätten dann im Zimmer von M._____ gewartet, worauf sie nach einigen Minuten einen starken Rauchgeruch wahrgenommen hätten und unten auf der Strasse viele auf- geregte Personen gesehen hätten (D1/3/1 F/A 18). Um der Situation zu entkom- men, seien sie gemeinsam über eine Luke auf das Dach des Gebäudes gestiegen. Dort angekommen, hätten sie sich an einer Dachrinne festhalten müssen, um sich auf den Balkon eines Nebengebäudes vor dem Feuer in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie auf die Feuerwehr gewartet hätten, sei ihnen glücklicherweise die Mieterin der Dachwohnung zu Hilfe gekommen und habe sie ins Innere des Ge- bäude gelassen (D1/3/1 F/A 18 f.). Zu den Folgen des Brandes hielt die Privatklägerin 1 fest, dass sie sich nicht ver- letzt habe, allerdings seien all ihre Sachen, inklusive der Papiere ihres Kindes den Flammen zum Opfer gefallen. Sie habe dadurch auf einen Schlag ihren Wohn- und Arbeitsplatz verloren (D1/3/3 F/A 41). Für die Brandlegung komme nur der Beschul- digte in Frage, er sei vor Ausbruch des Brandes klar als letzte Person in ihrem Zimmer gewesen (D1/3/1 F/A 55; D1/3/3 F/A 55). 2.6.3.2. Brandrapport Zur Erstellung des objektiven Sachverhalts sind im Weiteren der Brandrapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2024 (D1/1/17) und die dazugehörige Foto- dokumentation (D1/1/18) zu würdigen. Einleitend hält der Brandermittler darin fest, dass er am 5. Januar 2024 um 12.10 Uhr aufgrund eines Brandes an der I._____- strasse 1 in … Zürich aufgeboten worden und umgehend ausgerückt sei. Bei sei- nem Eintreffen sei der Brand bereits durch die Feuerwehr gelöscht und sämtliche Personen aus der Liegenschaft evakuiert worden (D1/1/17 S. 3). Zum Brandherd hält der Rapport fest, dass die Brandspuren im Zimmer im unteren Bereich des Bettes am intensivsten seien und mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen. Daran lasse sich erkennen, dass es vorwiegend im Bereich des Bettes
- 29 - gebrannt habe. Die Matratzenhülle sei bis auf wenige Schaumstoffrückstände im Kopfbereich des Bettes komplett abgebrannt. Die Matratzen sei dagegen grössten- teils unversehrt geblieben und lediglich in der unteren rechten Ecke komplett durch- gebrannt. Aufgrund dieser Abbranderscheinungen könne der Brandherd eindeutig auf die untere rechte Ecke des Bettes eingegrenzt werden (D1/1/17 S. 4). In der Folge ermittelte der Brandermittler die Brandursache nach dem Eliminations- verfahren. Dabei wurde die gesamte im Zimmer vorhandene feste Elektroinstalla- tion unter Einbezug der Leuchten, der Kabel sowie des im Tatzeitpunkt betriebenen elektrischen Heizlüfters untersucht. Der Brandrapport kommt dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der Spurenlage ein Zusammenhang zwischen dem Brand und ei- nem technischen Gerät oder einem technischen Defekt an den Elektroinstallationen ausgeschlossen werden könne (D1/1/17 S. 5 f.). Im Bereich des Brandherdes hät- ten sich nach einer eingehenden Untersuchung auch keinerlei Hinweise auf Rück- stände von Raucherabfällen, Kerzen oder sonstigen fahrlässigen Feuerquellen er- geben (D1/1/17 S. 7 f.). Die Brandursachenermittlung ergebe damit, dass der Brand auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Gestützt auf das Spu- renbild sei sowohl eine fahrlässig als auch eine vorsätzlich beigebrachte Feuer- quelle denkbar. Zur zeitlichen Brandentwicklung hält der Rapport fest, dass die Alarmierung der Rettungskräfte um 11.07 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Drittper- son mit einem Feuerlöscher ins Gebäude begeben, eine Löschung sei mit einfa- chen Mitteln aber bereits nicht mehr möglich gewesen. Dies bedeute, dass es im Zeitpunkt der Brandentdeckung bereits seit einigen Minuten gebrannt haben müsse (D1/1/17 S. 7). Der Brandermittler legt in seinem Rapport in systematischer und nachvollziehbarer Weise dar, wie er zu den vorstehend ausgeführten Erkenntnissen gelangt ist. An- haltspunkte für ein Abweichen von den darin gemachten Ausführungen sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht, weshalb für die Sachverhaltser- stellung darauf abgestellt werden kann.
- 30 - 2.6.3.3. Abschliessende Beweiswürdigung In Würdigung des Brandrapports kommt als Brandursache vorliegend nur mensch- liches Fehlverhalten in Frage. Der Zeitpunkt der Brandlegung kann auf wenige Mi- nuten vor dessen Entdeckung durch Drittpersonen um 11.07 Uhr eingegrenzt wer- den. Durch die Auswertung der Videoüberwachungsbilder und die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte das betroffene Gebäude nur zwei Minuten vor der Alarmierung der Einsatzkräfte und damit kurz nach Ausbruch des Brandes verliess. Wie bereits ausgeführt, erscheint es vorliegend wenig glaubhaft, dass sich im Zeitraum der Brandlegung unzählige Menschen in der brandbetroffe- nen Liegenschaft aufgehalten haben, die in der Lage gewesen wären, den Brand zu legen (siehe vorstehend Ziff. III./2.6.1.4). Aufgrund der äusserst engen zeitlichen Begebenheiten ist es aber ohnehin nicht plausibel, dass in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft durch den Beschuldigten kurz vor 11.05 Uhr und der Alarmierung der Einsatzkräfte um 11.07 Uhr eine Drittperson überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, in das Zimmer der Privatklägerin 1 zu gelangen und den Brand zu legen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon bemerkt hätte. Damit kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass sich im Zeitraum der Brandlegung nur der Beschuldigte und die Privat- klägerin 1 im brandbetroffenen Zimmer aufhielten und ausreichend Zeit hatten, den Brand zu verursachen. Wie bereits erwähnt, verlor die Privatklägerin 1 in Folge des Brandes ihr ganzes Hab und Gut und teilweise auch das ihres Kindes. Nach den Lebensumständen der Privatklägerin 1 kann davon ausgegangen werden, dass sie über keine Hausrat- versicherung verfügt und den materiellen sowie den immateriellen Schaden des Brandes vollumfänglich selbst zu tragen hatte. Gegen eine vorsätzliche oder fahr- lässige Brandlegung durch die Privatklägerin 1 spricht aber insbesondere der Um- stand, dass sie über das Dach der Liegenschaft flüchten musste, wobei sie sich einer erheblichen Absturzgefahr aussetzte. Dies deutet klar darauf hin, dass die Privatklägerin 1 von dem unter ihr ausgebrochenen Brand überrascht wurde und ihr aufgrund der Rauchentwicklung der Fluchtweg nach unten abgeschnitten wurde, womit ihr nur noch die Flucht nach oben möglich war. Hätte sie selbst vor-
- 31 - sätzlich oder fahrlässig den Brand verursacht, wäre vielmehr davon auszugehen, dass sie aus dem Zimmer gerannt und die Liegenschaft auf direktem Weg nach unten verlassen hätte, so wie dies der Beschuldigte laut eigenen Aussagen tat. In Würdigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, des Brandrapports und der konkreten Umstände liegen keine Anzeichen und kein Motiv vor, dass die Pri- vatklägerin 1 den Brand in ihrem eigenen Zimmer bewusst oder fahrlässig selbst verursacht haben könnte. Entgegen der anfänglichen Vermutungen des Beschul- digten (vgl. D1/2/5 F/A 7 f.), besteht damit auch kein Grund, weshalb die Privatklä- gerin 1 den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu unrecht belasten sollte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lassen in Verbindung mit den Bil- dern der umliegenden Videoüberwachungen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte vor dem Ausbruch des Brandes als Letzter im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhielt. Schliesslich ergeben sich weder aus dem Brandbericht noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 irgendwelche Hinweise, dass eine fahrlässig herbeigeführte Feuerquelle, wie beispielsweise eine brennende Zigarette, für die Brandentwicklung verantwortlich gewesen sein könnte. Die Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und die Dichte der Indizien lassen schliesslich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 geriet, in deren Folge, nachdem sie ihn nicht weiter befriedigen wollte und nachdem sich die Privatklägerin 1 wegen des Hervornehmens des kleinen Klappmessers ängstigte, und sie das Zimmer ver- lassen hatte, er die Matratze oder die Bettdecke im unteren rechten Fussbereich des Bettes anzündete und sich anschliessend vom Tatort entfernte. In Würdigung der Aussagen und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund des schriftlichen und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündli- chen Geständnisses durch den Beschuldigten kann der in der Anklage umschrie- bene objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden, weshalb für die recht- liche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 2.6.4. Erstellung des subjektiven Sachverhalts 2.6.4.1. Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 32 - Hauptverhandlung durchgehend, etwas mit dem in der Anklage beschriebenen Brand zu tun zu haben (act. 48 S. 13). Aus seinem späteren schriftlichen Geständ- nis geht hingegen hervor, dass er frustriert gewesen sei, nachdem sich die Privat- klägerin 1 geweigert habe, den Geschlechtsverkehr fortzusetzen, damit der Be- schuldigte zum Höhepunkt kommen könne. Er führte aus, daraufhin in einem ver- zweifelten und wütenden Zustand das Duvet des Bettes der Privatklägerin ange- zündet zu haben (act. 100). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 4. Fe- bruar 2026 erklärte der Beschuldigte, sich an die Tathandlung nicht mehr erinnern zu können, jedoch sämtliche Akten, Aussagen sowie Beweisanträge studiert zu ha- ben, was ihn überzeugt habe und der Grund sei, weshalb er dieses Geständnis eingereicht habe (act. 108 S. 7 und S. 11 f.). 2.6.4.2. Folglich ist zur Beantwortung der Frage, was der Beschuldigte bei der Aus- führung der Tat wusste und wollte, auf sein äusseres Verhalten sowie die weiteren Tatumstände abzustellen. 2.6.4.3. Gemäss dem objektiv erstellten Sachverhalt ging dem Brand eine Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 voraus. Da der Beschuldigte erklärte, noch nicht zum Orgasmus gekommen zu sein, forderte er weitere sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 1. Als die Privatklägerin 1 dies ablehnte, trat der Beschuldigte zunehmend aggressiv auf und vermittelte ihr ein beängstigendes Gefühl, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem die Privatklägerin 1 die Flucht ergriffen hatte und nicht zum Beschuldigten zurück- kehrte, entfachte der Beschuldigte einen Brand im Fussbereich des Bettes und ent- fernte sich vom Tatort. Die Privatklägerin 1 erklärte in der Untersuchung, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte das Feuer aus "Rache" in ihrem Zimmer gelegt habe (D1/3/1 F/A 37, 55, 60 und 65). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 1 geht auch aus dem Brandbericht hervor, dass unter Hinzunahme der - gemäss objektivem Sachverhalt - erstellten Umstände der Tatbegehung eine vorsätzliche Brandlegung durch das Anzünden der Matratze klar im Vordergrund stehe (D1/1/17 S. 7 f.). 2.6.4.4. Gestützt auf den erwähnten Brandbericht und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie das Geständnis des Beschuldigten ist zunächst festzu-
- 33 - halten, dass der Beschuldigte den Brand willentlich gelegt haben muss. In Anbe- tracht seines aggressiven und frustrierten Auftretens ist zudem als erstellt zu be- trachten, dass der Beschuldigte den Brand verursachte, um der Privatklägerin 1 zu schaden und seiner Frustration damit in möglichst destruktiver und dramatischer Art und Weise Ausdruck zu verleihen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Alkohol und Kokain in unbekannten Mengen konsumiert hatte. Laut eigenen Aussagen war seine Wahrnehmung im Tatzeitraum aber noch intakt, er sei "noch bei Sinnen" gewesen (D1/2/2 F/A 22 und 28). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung erklärte er hingegen "nicht mehr bei Sinnen gewesen" zu sein und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu ha- ben (act. 108 S. 7 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums eine gewisse Enthem- mung eintrat, er jedoch durchaus noch in der Lage war, sein Verhalten zu steuern und die Folgen davon zu erfassen. 2.6.4.5. Es darf weiter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das An- zünden von brennbaren Materialien wie einer Matratze oder einer Bettdecke schnell zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes führen kann und in der Folge nicht mehr kontrollierbar ist. Dass der Beschuldigte an einer Eindämmung des von ihm entfachten Brandes aber ohnehin kein Interesse hatte, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass er die Liegenschaft nach der Brandlegung auf direktem Weg ver- liess, ohne um eine Löschung des Feuers oder eine Alarmierung der dadurch ge- fährdeten Personen bemüht zu sein. Daran zeigt sich auch, dass er wollte, dass es brannte. Bei einem unabsichtlichen Entzünden von Material wäre ihm ein Ablö- schen möglich gewesen. Er aber verliess den Raum und liess der Brandentwick- lung ihren Lauf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der brandbetroffenen Liegenschaft um ein Gebäude mitten in einem der belebtesten Quartiere der Stadt handelt, welches von Sexarbeiterinnen sowohl als Arbeits- als auch als Wohnort verwendet wird, was der Beschuldigte wusste. Indem der Beschuldigte das Feuer entfachte und dieses im Wissen um dessen mögliche Ausbreitung einfach zurück- liess, wusste er auch, dass er damit eine unmittelbare und schwere Gefahr für die sich im Haus befindlichen Personen schuf. Insbesondere wusste der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin über ihm im Gebäude befanden und
- 34 - somit durch den Brand besonders gefährdet sein würden. Gemäss seinen Aussa- gen sollen sich viele Personen im Gebäude befunden haben. 2.6.4.6. In subjektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldige den Brand wissentlich und willentlich verursachte. Er tat dies aus (sexueller) Frustration, um der Privatklägerin 1 zu schaden, wobei er wissen musste, dass er durch das Zu- rücklassen eines unkontrollierten Brandes mehrere Personen in grosse Gefahr für Leib und Leben brachte. 2.6.5. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hin- sicht rechtsgenügend erstellen, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf ab- gestellt werden kann. Das schriftliche und an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündlich ab- gelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
3. Dossier 2 3.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 4 f.). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich Dossier 2 machte der Beschuldigte in der Untersuchung wider- sprüchliche Aussagen. So erklärte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Ja- nuar 2024, er habe auf seine Rückführung gewartet, da er aufgrund seiner Epilep- sieerkrankung nicht selbständig habe ausreisen können und sich deshalb auch zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Spital habe aufhalten müssen (D1/2/2 F/A 62 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 12. November 2024 sagte er wiederum aus, er habe gewusst, dass er die Schweiz verlassen müsse und habe darauf gewartet, wie alle anderen mit dem Flugzeug ausgeschafft zu wer-
- 35 - den (D1/2/6 F/A 12 und 16). 3.2.2. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Be- schuldigte schliesslich, er habe gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe und habe grundsätzlich ausreisen wollen. Er sei in J._____ in einem Rückkehrzentrum untergebracht gewesen und habe dort auf seine Ausschaffung gewartet. Aufgrund seiner Epilepsieerkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, selbständig auszureisen (act. 48 S. 19 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 anerkannte er den Vorwurf (act. 108 S. 18 f.). 3.3. Beweismittel und Würdigung 3.3.1. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Oktober 2023 (D2/1/4), welche ihm am 23. Oktober 2023 ausgehändigt wurde (D2/1/5), aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 wurde der Be- schuldigte wegen illegalen Aufenthalts rechtskräftig verurteilt (D1/18/6). Am 5. De- zember 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und angewiesen, un- verzüglich selbständig nach Österreich auszureisen (D2/1/3). Der Beschuldigte hielt sich dennoch weiterhin in der Schweiz auf und wurde am 6. Januar 2024 an seinem Wohnort im Bundesasylzentrum in J._____ verhaftet (D1/17/2). 3.3.2. Wie bereits ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass er die Schweiz verlassen müsse, wobei er sich willentlich weiterhin in der Schweiz aufhielt. Der Ansicht des Beschuldigten, dass es ihm aufgrund seiner Epi- lepsieerkrankung nicht möglich gewesen wäre, selbständig auszureisen, kann nicht gefolgt werden. Anhand des erstellten Sachverhalts in Dossier 1 wird deutlich, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, selbständig und nächtelang un- terwegs zu sein. Entsprechend bestehen vorliegend keine konkreten Anhalts- punkte, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewe- sen wäre selbständig nach Österreich, einem unmittelbaren Nachbarland der Schweiz, auszureisen. Wie er darauf kommt, nach Österreich begleitet zu werden, erschliesst sich nicht. Auch hatte er kein solches Gesuch gestellt. Die unverständ- lichen Aussagen des Beschuldigten sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifi-
- 36 - zieren. 3.4. Fazit Der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive, auch von der Verteidi- gung nicht bestrittene, Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden.
4. Dossiers 3 - 7 4.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann wiederum einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 5 ff.). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten / Geständnis 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte die ihm in den Dossiers 3 bis 7 der Anklage- schrift zur Last gelegten Sachverhalte in der Untersuchung im Wesentlichen (Dos- sier 3: D1/2/6 F/A 24; Dossier 4: D1/2/6 F/A 37; Dossier 5: D1/2/6 F/A 42; Dossier 6: D1/2/6 F/A 46; Dossier 7: D1/2/6 F/A 8 und 50). 4.2.2. In Bezug auf Dossier 3 stritt der Beschuldigte ab, Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendet zu haben. Er erklärte, lediglich zwei Sonnenbrillen und ei- nige Münzen aus dem Auto entnommen zu haben. Sofern sein Kollege O._____ das Geld an sich genommen habe, wisse er nichts davon (D1/2/6 F/A 27 ff.). 4.2.3. Bezüglich Dossier 7 erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er nur Bargeld habe entwenden wollen und die in der Anklage aufgeführten Gegenstände den Pri- vatklägern 5 und 6 zurückgegeben worden seien (D1/2/6 F/A 50). 4.2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 wiederholte der Be- schuldigte seine Geständnisse. Er erklärte dabei erneut, dass er es bei den Dieb- stählen jeweils nur auf Bargeld abgesehen habe. Sein Freund O._____, habe ihn dabei jeweils angeführt, wobei er ihm lediglich gefolgt sei (act. 48 S. 17 f.). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte seine
- 37 - Geständnisse zu den in der Anklageschrift dargestellten Vorwürfe (act. 108 S. 17). Auch die Verteidigung erhob keine Einwände gegen den vorgeworfenen Sachver- halt. 4.3. Beweismittel / Würdigung 4.3.1. Bezüglich Dossier 3 stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentli- chen auf einen Fingerabdruck, welcher auf einer Kartonverpackung auf der Rück- bank des Fahrzeugs sichergestellt und eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (D3/3/1) sowie auf die Aussagen des Geschädigten P._____ (D3/1/1 S. 2 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den genannten Beweismitteln und dem Ergebnis der Untersuchung, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf das entwendete Bargeld sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen des Ge- schädigten P._____ abzuweichen. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Beschul- digte und O._____ Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendeten. 4.3.2. Bezüglich Dossier 4 ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Ausführungen im Polizeirapport (D4/1/1), der Auswertung der gesicherten Videobilder (D4/1/3) sowie der von der Geschädigten Q._____ eingereichten Übersicht über die getätigten Bargeldbezüge (D4/1/4) übereinstimmt, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 4.3.3. Auch bezüglich Dossier 5 stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Videoüberwachung am Tatort (D5/1/2), überein, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 4.3.4. Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Sachverhalts in Dossier 6 stimmt ebenfalls mit den vorhandenen Beweismitteln überein. So befand sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs des Privatklägers 4 eine Dose RedBull, auf der Fin- gerabdrücke sichergestellt werden konnten (D6/1/2), welche eindeutig dem Be-
- 38 - schuldigten zugeordnet werden konnten (D6/4/2). 4.3.5. Schliesslich kann auch in Bezug auf Dossier 7 auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. Die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Auswertung der Videoüberwachungen am Tatort (D7/1/2) zeigen den Beschuldig- ten und O._____ bei der Ausführung der Tat. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 6 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. No- vember 2024 (D7/2/1) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und O._____ am
8. Dezember 2023 sämtliche in der Anklage beschriebenen Gegenstände aus dem Fahrzeug der Privatkläger 5 und 6 entwendeten. Ein Teil der Gegenstände wurde später bei der Polizei abgegeben, wobei das Mobiltelefon des Privatklägers 5 be- schädigt war (D7/2/1 F/A 7 f.). 4.3.6. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er lediglich beabsichtigt habe, kleinere Geldbeträge aus den Fahrzeugen zu entwenden, als nicht glaubhaft. Aufgrund des konkreten Vorgehens, bei dem der Beschuldigte allein oder gemeinsam mit O._____ jeweils sämtliche in den Fahrzeugen vorgefundenen Wertgegenstände an sich nahmen, ist vielmehr als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich durch die in den Dossiers 3 - 7 beschriebenen Handlungen einen möglichst gros- sen Vermögensvorteil zu verschaffen. 4.4. Fazit Die in der Anklage umschriebenen objektiven und subjektiven Sachverhalte können rechtsgenügend erstellt werden und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte Brandstiftung (Dossier 1) 1.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2
- 39 - StGB (D1/21/12 S. 14). Der neue amtliche Verteidiger beantragte an der Hauptver- handlung vom 4. Februar 2026, der Beschuldigte sei der qualifizierten Brandstif- tung schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 1.2. Rechtliches 1.2.1. Objektiver Tatbestand 1.2.1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuers- brunst verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuers- brunst nicht jedes unbedeutende Feuer, vielmehr muss es sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr selber bezwungen wer- den kann (statt vieler BGE 85 IV 224 E. I.1.; bestätigt in BGE 105 IV 127 E. 1a, DONATSCH/ WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2011, S. 35 f.). Für die Annahme einer Feuersbrunst wird hingegen keine offene Flamme vorausgesetzt (BSK StGB-RO- ELLI, Art. 221 N 8). Das Bundesgericht wertete bereits ein Verglimmen oder Verglü- hen sowie eine starke Rauchentwicklung als Feuersbrunst (BGE 105 IV 127 E. 1b, m.w.H.). Als Indiz für eine Feuersbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet werden (BGE 105 IV 127 E. 1b). 1.2.1.2. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden eines anderen oder die Herbei- führung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGE 117 IV 295 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Es handelt sich bei der Bestimmung insofern um einen qualifi- zierten Fall der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (BGer 6B_145/2016 E. 2.1; DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 36). Erfasst wird der Scha- den, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert (BGer 6B_145/2016 E. 2.1). Das Merkmal der Gemeingefahr liegt vor, wenn das Feuer auf andere Sachen oder Gebäude überzugreifen droht (BGE 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 123 IV 128 E. 2a). 1.2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Verurteilung we-
- 40 - gen qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wur- den, so dass eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 E. 4.1.). Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausge- setzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60 E. 2; BGE 106 IV 12 E. 2a; BGE 111 IV 51 E. 2; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgu- tes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nah sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefähr- dungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGE 121 IV 67 E. 2d; vgl. ferner BSK StGB-ROELLI, N 18 zu Art. 221). 1.2.2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Ge- fahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt des- halb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Ge- fährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Der Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (BSK StGB-ROELLI, N 16 und 21 zu Art. 221; BGE 123 IV 128 E. 2a). Bei einer Brandstiftung an einem Ge- bäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch be- findet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist. Auf die Beweggründe des Tä- ters kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob Brandstiftung gem. Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht an (BGE 117 IV 285; Pra 1992, Nr. 210).
- 41 - 1.3. Subsumtion 1.3.1. Objektiver Tatbestand 1.3.1.1. Laut erstelltem Sachverhalt zündete der Beschuldigte im Zimmer der Pri- vatklägerin 1 die Matratze oder die Bettdecke im Fussbereich des Bettes an und entfernte sich anschliessend vom Brandherd. In der Folge geriet das Zimmer der Privatklägerin 1 in Vollbrand, welcher nur noch durch die alarmierte Feuerwehr ge- löscht werden konnte. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu einem erheb- lichen Sachschaden am Gebäude und können ohne Weiteres als Entfachung einer Feuersbrunst qualifiziert werden. 1.3.1.2. Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend auch der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist, indem die vom Beschuldigten entfachte Feu- ersbrunst dazu führte, dass andere Menschen an Leib und Leben konkret gefährdet wurden. Wie bereits ausgeführt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des qua- lifizierten Tatbestands angesichts der konkreten Strafandrohung hoch anzusetzen. Laut erstelltem Sachverhalt befanden sich im Zeitpunkt der Brandlegung mindes- tens fünf Menschen in der betroffenen Liegenschaft. Die als Sexarbeiterinnen täti- gen Bewohnerinnen waren zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am Vormittag des
5. Januar 2024 teilweise noch am Schlafen und wurden vom ausgebrochenen Brand überrascht. Drei Bewohnerinnen konnten sich nicht mehr selbständig aus dem brennenden Gebäude retten und mussten von der ausgerückten Feuerwehr gerettet und mit dem Verdacht einer Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden. Die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin, welche vom unter ihnen ausgebrochenen Brand ebenfalls überrascht wurden, konnten sich nur noch in Sicherheit bringen, indem sie über das Dach der Liegenschaft und über einen Balkon des benachbarten Hau- ses flohen. Dabei waren sie gezwungen, ein hohes Absturzrisiko in Kauf zu neh- men. Das vorliegende Tatgeschehen zeigt geradezu exemplarisch, wie kleinere Brandherde schnell ausser Kontrolle geraten können, wodurch die im Gebäude ver- bliebenen Personen ohne rechtzeitige Warnung innert kürzester Zeit in unmittel- bare Gefahr geraten. Insofern war es lediglich Glück und dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass der vom Beschuldigten gelegte Brand nicht zu schweren Verletzungen oder gar Todesfällen führte. Die vom Beschuldigten ge-
- 42 - schaffene Situation führte dazu, dass mehrere Personen unmittelbar an Leib und Leben bedroht waren, womit nach der genannten Lehre und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung er- füllt ist. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand Laut erstelltem subjektivem Sachverhalt legte der Beschuldigte den Brand aus (se- xueller) Frustration, wobei davon auszugehen ist, dass er sich dadurch an der Pri- vatklägerin 1 "rächen" und einen möglichst grossen Schaden verursachen wollte. Er handelte damit in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wusste dabei, dass sich im Zeitpunkt der Brandstiftung weitere Personen in der betroffenen Liegenschaft aufhielten. Konkret wusste er, dass sich die Privatklägerin 1 und deren Kollegin noch im Gebäude befanden. Laut eigenen Aussagen habe er zudem bereits beim Betreten der Liegenschaft festgestellt, dass sich noch weitere Personen darin aufhielten. Anhand der konkreten Umstände musste er ohnehin davon ausgehen, dass sich in der für das Sexgewerbe genutz- ten Liegenschaft weitere Personen in den übrigen Zimmern aufhielten. Es ist zudem als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein unkontrollierter Brandherd sich weiter ausdehnt und ohne entsprechende Gegenmassnahmen auf weitere Gegen- stände und schliesslich auf das ganze Gebäude überspringen kann. Der Beschul- digte musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die sich in der Lie- genschaft befindlichen Personen durch den von ihm gelegten Brand ohne rechtzei- tige Warnung unmittelbar an Leib und Leben bedroht sein würden. Indem er den Tatort im Anschluss an die Brandstiftung verliess, ohne jegliche Anstalten zu tref- fen, den Brand unter Kontrolle zu bringen oder andere Personen zu warnen und die Feuerwehr zu verständigen, brachte er im Wissen um die dadurch entstehende unmittelbare Gefährdung von Drittpersonen klar zum Ausdruck, dass er diese auch wollte, wenn er der Entwicklung des Brandes den üblichen Lauf liess. Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine Feuersbrunst, von der er wusste, dass dadurch sich tatsächlich im Gebäude aufhaltende Drittper- sonen unmittelbar an Leib und Leben gefährdet würden. Der subjektive Tatbestand
- 43 - der qualifizierten Brandstiftung ist damit ebenfalls erfüllt. 1.4. Fazit Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjek- tiven Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung. Es sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 2) 2.1. Parteistandpunkte In Bezug auf Dossier 2 wird das Verhalten des Beschuldigten durch die Staatsan- waltschaft als rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ge- würdigt (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte ebenfalls, der Be- schuldigte sei betreffend Dossier 2 schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 2.2. Rechtliches Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des be- willigten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 2.3. Subsumption Gemäss erstelltem Sachverhalt leistete der Beschuldigte der Wegweisung vom
20. Oktober 2023 (D1/2/4-5) keine Folge und hielt sich im Zeitpunkt seiner Fest- nahme am 6. Januar 2024 unrechtmässig in der Schweiz auf, obwohl es ihm mög- lich gewesen wäre, selbständig auszureisen. Indem der Beschuldigte dem Weg- weisungsentscheid wissentlich und willentlich keine Folge leistete, machte er sich des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG strafbar.
- 44 -
3. Mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl (Dossiers 3 - 7) 3.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Dossi- ers 3 - 7 unter anderem als mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte, der Be- schuldigte sei in Bezug auf die (versuchten) Diebstähle schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Grundtatbestand Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGer 6B_141/2007 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 148 E. 2a). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_100/2012 E. 3; BGer 6B_326/2012 E. 2.4.2). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa). Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77).
- 45 - 3.2.2. Mittäterschaft Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tat- beitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatent- schlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwir- ken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Hand- lungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmäs- sig handelt (vgl. statt vieler: BGer 6B_79/2016 E. 2.3.4 und PK StGB-TRECHSEL- JEAN-RICHARD, Vor Art. 24 N 12 ff.). Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zu- rechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. BGer 6B_98/2013 E. 2.3. m.V.a. BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H.). 3.2.3. Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
- 46 - dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe mildern. 3.3. Subsumption 3.3.1. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 3 ge- meinsam mit O._____ zwei Sonnenbrillen im Wert von insgesamt CHF 472.50 so- wie CHF 1'500.– in bar aus dem Auto des Geschädigten P._____. Gemäss erstell- tem subjektivem Sachverhalt bezog sich der Wille des Beschuldigten auf die Ent- wendung von Bargeld und Wertsachen aus dem Fahrzeug des Geschädigten, um sich einen möglichst hohen Vermögenvorteil zu verschaffen. Wenngleich nicht er- stellt werden kann, dass sich der Beschuldigte persönlich an dem gestohlenen Bar- geld bereichert hat, war dessen Entwendung vom gemeinsamen Tatentschluss er- fasst und ist dem Beschuldigten als Mittäter zuzurechnen. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.2. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 4 die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 394.– aus dem Fahrzeug der Geschädigten Q._____, um sich selbst zu bereichern. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.3. Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 5 zu- sammen mit O._____ den Personenwagen "VW Passat" eines unbekannten Ge- schädigten, mit dem Zweck daraus Bargeld und/oder Wertgegenstände zu entwen- den, um sich daran unrechtmässig zu bereichern, wobei sie keine Wertgegen- stände vorfanden. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In der Folge durchsuchte der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ die Personen- wagen "Land Rover" einer unbekannten Geschädigten und "BMW X5" der Geschä- digten R._____ und S._____, aus denen sie die in der Anklage beschriebenen Wertgegenstände mit unbekanntem Gesamtwert (mindestens CHF 1'000.–) ent- wendeten, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar ge- macht.
- 47 - 3.3.4. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 6 aus dem Auto des Geschädigten D._____ (Privatkläger 4) Münzgeld im Wert von CHF 30.–, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten wiederum darauf richtete, sich einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.5. Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Anklagesachverhalt in Dos- sier 7 in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit O._____ das Fahrzeug der Geschä- digten E._____ und F._____ (Privatkläger 5 und 6) und entwendete daraus die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 810.–, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.4. Fazit Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
4. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 4) 4.1. Parteistandpunkte Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 4 im Wei- teren als mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage beantragte der amtliche Verteidiger, den Beschul- digte schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder
- 48 - unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektro- nischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvor- gang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines an- dern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Straftatbestände wie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schützen den Wert des Vermögens. Als Geschädigter gilt somit der Inhaber (natür- liche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 56). 4.2.2. Als Tathandlung nennt das Gesetz auch die unbefugte Verwendung von Da- ten. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn durch eine an sich korrekte Verwendung von Daten in die Daten- verarbeitung eingegriffen wird. Massgebend ist dabei, dass dies von einer unbe- fugten Person getan wird (BGE 129 IV 315, 319; BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 11 m.w.H.). Die Verwendung einer Bankkarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird dabei als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Der Täter wirkt mit Daten (PIN), zu deren Verwendung er nicht befugt ist, auf eine Datenverarbeitungsanlage (Geldautomat) ein und führt eine Ver- mögensverschiebung zu Lasten eines Dritten herbei (OGer ZH, Urteil vom 14. April 2015, SB140409, E. 4.2). Irrelevant ist dabei, auf welche Weise der Täter die Daten erlangt. Art. 147 StGB verlangt denn – anders als der Betrugstatbestand – auch keine irgendwie geartete arglistige Manipulation und mithin auch keine besondere Sicherung der Bankkarte vor der Nutzung durch Unbefugte, die durch den Täter unterlaufen wird (vgl. BGE 129 IV 315, 321 f.; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 13; GRAF, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Entsprechend sind auch jene Sachverhalte von Art. 147 StGB erfasst, bei denen die Karte von einem Nichtberechtigten für Beträge benutzt wird, die der "kontaktlos"-Funktion zugäng- lich sind (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; GRAF, Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Denn auch diese Nutzung er- folgt «unbefugt» im Sinne des Gesetzestextes (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober
- 49 - 2015, 6B_606/2015, E. 3.4). Geringfügigkeit (Art. 172ter Abs. 1 StGB) Richtet sich eine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Das Bundesgericht hat für den Fall eines objektiv bestimmbaren Wertes einen Grenzwert von CHF 300.– festgesetzt (BGer 6B_158/2018 E. 2.2, BGer 6B_1318/2015 E. 1.1, BGer 6S.531/2000 E. 2c, BGer 6B_472/2011 E. 13.5, BGE 142 IV 129 E. 3.1). 4.3. Subsumtion 4.3.1. Der Beschuldigte kaufte laut erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam mit O._____ mit einer zuvor von der Geschädigten Q._____ aus deren Personenwa- gen entwendeten Debitkarte insgesamt fünf Mal durch kontaktloses Bezahlen un- bekannte Waren. Er tat dies willentlich und im Wissen darum, dass er zur Verwen- dung der Karte keine Berechtigung hatte, um sich und O._____ dadurch unrecht- mässig zu bereichern. Damit erfüllte der Beschuldigte gemäss vorstehend darge- legter Lehre und Rechtsprechung den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 4.3.2. Der Beschuldigte bezog dabei Waren im Gesamtwert von CHF 118.– zum Nachteil der Geschädigten. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass sich der Wille des Beschuldigten auf den Bezug von Waren mit grösserem Wert richtete. Das Übertretungsprivileg von Art. 172ter Abs. 1 StGB greift demnach in Bezug auf den vorliegenden Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Durch sein Verhalten hat sich der Be- schuldigte des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage schuldig gemacht.
5. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen schuldig zu spre- chen: der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Dos- sier 1),
- 50 - des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dos- sier 2), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dos- siers 3 - 7), des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4).
- 51 - V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch den oberen Rahmen der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es stets an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht misst die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).
- 52 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des- sen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff., m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein posi- tives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Reduktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele-
- 53 - mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Ba- sel 2019, N 484 ff.). 2.2. Die vom Beschuldigten begangene schwerste Straftat ist die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, für welche das Gesetz eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Der ordentliche Strafrahmen erstreckt sich somit vorlie- gend von drei Jahren Freiheitsstrafe bis zur in Art. 40 StGB festgesetzten Höchst- dauer von 20 Jahren für Freiheitsstrafen. 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Straf- recht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor, zumal eine Erweiterung über den ordentlichen Strafrahmen hinaus (20 Jahre Freiheitsstrafe) unzulässig ist. 2.4. §Der Beschuldigte hat sich weiter des mehrfachen (versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist, und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe zu bestrafen ist, schuldig gemacht. Angesichts der Schwere des im Rahmen der Einsatzstrafe zu beurteilenden Delikts sowie der offensichtlichen Uneinbring- lichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für diese Delikte keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für die Tatbestände des mehrfachen (versuchten)
- 54 - Diebstahls als auch des rechtswidrigen Aufenthalts wird daher die für die qualifi- zierte Brandstiftung festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen sein. Zudem hat sich der Beschuldigte des mehr- fachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB straf- bar gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist.
3. Qualifizierte Brandstiftung als Hauptdelikt 3.1. Objektives Tatverschulden 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten gelegte Brand glücklicherweise von der Feuerwehr gelöscht werden konnte und deshalb keine Schwerverletzten oder sogar Todesopfer gefordert hat. Auch der entstandene Sachschaden am Gebäude hält sich mit einer nachgewiese- nen Schadenssumme von ungefähr CHF 40'000.– (siehe nachfolgend Ziff. VIII./2.3) in Grenzen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige einen Brand in einer hoch frequentierten Wohn- und Gewerbeliegenschaft mitten in der Stadt legte. Nachdem der Beschuldigte die Matratze in Brand gesetzt hatte, dehnte sich das Feuer rasch aus, erfasste schliesslich das ganze Zimmer und führte zu einer massiven Rauchentwicklung im ganzen Gebäude. Der Beschuldigte liess den sich ausbreitenden Brand zurück, ohne sich um dessen Bekämpfung zu kümmern oder die gefährdeten Personen im Gebäude zu alarmieren. Schlussendlich war es schlicht dem raschen Eingreifen der Rettungskräfte und reinem Glück zu verdan- ken, dass sich niemand schwer verletzte oder gar in den Flammen zu Tode kam. Durch sein Verhalten gefährdete der Beschuldigte Leib und Leben aller Menschen, die sich im Zeitpunkt der Brandlegung im Gebäude befanden, unmittelbar. Zum Tatzeitpunkt am Vormittag waren die im Haus wohnenden Sexarbeiterinnen teil- weise noch am Schlafen, wurden deshalb vom Brand komplett überrascht und konnten sich nicht mehr eigenständig in Sicherheit bringen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten waren insbesondere diejenigen Personen gefährdet, welche sich oberhalb des Brandherdes befanden. So wurde die Privatklägerin 1 mit ihrer Kollegin durch den unter ihnen ausgebrochenen Brand an der Flucht durch das Treppenhaus gehindert und konnten nur noch über das Dach der Liegenschaft auf
- 55 - einen benachbarten Balkon fliehen, wobei sie ein grosses Absturzrisiko in Kauf nahmen. 3.1.2. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden für das Delikt insge- samt als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2. Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er geriet laut erstelltem Sachverhalt in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1, da er mit deren sexuellen Dienst- leistungen zum Preis von CHF 50.– nicht zufrieden war. Nachdem er die Privatklä- gerin 1 im Verlauf dieser Auseinandersetzung bereits verängstigt hatte, hat der Be- schuldigte den Brand im Zimmer der Privatklägerin aus (sexueller) Frustration und aus Rache gelegt, als sie aus dem Zimmer geflüchtet war. Er verspürte offensicht- lich den Drang, der Privatklägerin 1 möglichst grossen Schaden zuzufügen, wobei es ihm gleichgültig war, dass er dabei die Privatklägerin 1, ihre Kollegin M._____ sowie die übrigen Bewohnerinnen des Gebäudes in unmittelbare Gefahr für Leib und Leben brachte. Der Beschuldigte handelte damit aus niederem Motiv, wobei er durch seine Handlungen eine besondere Geringschätzung gegenüber der körper- lichen Unversehrtheit anderer Menschen zum Ausdruck. Andererseits ist vorlie- gend nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat von langer Hand plante. Nach den konkreten Umständen liess er sich von seiner Wut leiten und im- pulsiv gesteuert. Spontan überwand er die Hemmschwelle, in einem bewohnten Gebäude ein Feuer zu entfachen. Feige verliess er das Gebäude und überliess der Brandentwicklung ihren Lauf. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen vor der Tat grössere Mengen an Alkohol und auch Kokain kon- sumierte, was zu einer gewissen Enthemmung führte und das Mass an Entschei- dungsfreiheit infolgedessen leicht herabgesetzt war. Insgesamt wird das Verschul- den durch die subjektiven Komponente jedoch nicht relativiert und es ist weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dem Tatverschulden an- gemessen erscheint eine Strafe von 54 Monaten.
- 56 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 sowie vom 4. Februar 2026 zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und wuchs dort mit drei Schwestern und drei Brüdern auf. Die Grundschule besuchte er bis zur fünften Klasse, worauf er in Algerien als Maler und Konditor arbeitete, jedoch nie eine offizielle Ausbildung absolvierte. Der Beschuldigte beschreibt, in durchschnittlichen Verhältnissen auf- gewachsen zu sein, die Lage im Land sei aber schon immer schwierig gewesen (act. 48 S. 3 f.). Im März 2013 verliess der Beschuldigte sein Heimatland Algerien aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst hielt er sich in der Türkei und in Griechenland auf, worauf er schliesslich nach Westeuropa weiterreiste (act. 48 S. 4). Auf der Suche nach temporären Arbeitsstellen zog der Beschuldigte daraufhin in ganz Europa umher und lebte unter anderem in Deutschland, Frank- reich, Italien und Österreich. Im Jahr 2015 oder 2016 heiratete der Beschuldigte seine derzeitige Ehefrau, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern T._____ (5 Jahre) und U._____ (3 Jahre) mittlerweile bei einer Tante in V._____ [Stadt in Italien] lebt (act. 108 S. 2). Am 25. März 2016 reiste der Beschuldigte zum ersten Mal in die Schweiz ein und stellte kurz darauf ein erstes Asylgesuch. Danach tauchte der Beschuldigte während laufenden Asylverfahrens unter und stellte ins- gesamt achtmal in verschiedenen Staaten Asylgesuche, bevor er am 24. Septem- ber 2023 erneut ein Gesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Entscheid vom
31. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde (D1/18/15). Der Beschuldigte hat vier Tanten, welche in V._____ leben (act. 48 S. 21 f.). Seine übrigen Verwandten leben allesamt in Algerien (D1/18/15). Die Ehefrau lebt mit den Kindern mittlerweile nicht mehr in Österreich, sondern wie bereits erwähnt bei einer Tante in Italien, wo sie erfasst wurden und demnächst eingeladen werden sollten, damit sie registriert und ihre Fingerabdrücke genommen werden (act. 108 S. 2). Finanziell wird die Familie von der Tante unterstützt. Zu seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, dass er nach seiner Freilassung die Schweiz umgehend verlassen
- 57 - und zu seiner Familie nach V._____ gehen wolle, wo er sich um eine Aufenthalts- bewilligung bemühen und Arbeit als Maler finden möchte (act. 48 S. 21 f.; act. 108 S. 1). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Heimat vor lan- ger Zeit verliess und seither quer durch Europa zog, ohne wirklich Fuss fassen zu können und sich damit konstant in schwierigen (finanziellen) Verhältnissen befand. Aus strafrechtlicher Sicht sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen. 3.3.2. Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. März 2016 (D1/18/2) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 23. September 2023 (D1/18/3) wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.– (Widerruf am 29. November 2023) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 we- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Ur- kundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (D1/18/5). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Mit seinem Verhalten brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass er sich nicht an die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hält und aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten auch bereit ist, Vermögensdelikte zu begehen. In Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung oder sons- tiger Gewaltdelikte weist der Beschuldigte hingegen keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht straferhöhend zu
- 58 - berücksichtigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vor- wurf der qualifizierten Brandstiftung bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom
12. März 2025 bestritt (act. 48 S. 10 ff.). Es gilt dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte bis dahin ungenügend verteidigt war (act. 95). Nach dem Verteidiger- wechsel legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 99) ein vollumfängliches schriftliches Geständnis ab, in welchem er Reue und Einsicht be- kundete (act. 100). Anlässlich der wiederholten Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte er dieses Geständnis. Das Geständnis erscheint jedoch insofern relativiert, als der Beschuldigte erklärte, sich an die wesentlichen Tathandlungen nicht mehr konkret erinnern zu können, aber aufgrund der Akten und Beweislage davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 9 ff.). Er entschuldigte sich mehrfach und brachte zum Ausdruck, dass ihm sein Verhalten leid tue und er künftig nicht mehr delinquieren werde (act. 108 S. 7). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es eine ordentliche Reueleistung und Einsichtsbekundung darstellt, in einem Rückwei- sungsverfahren zur Tat zu stehen, ein umfassendes Geständnis abzulegen und sich von den Erkenntnissen des Beweisverfahrens überzeugen zu lassen. Der Be- schuldigte hätte problemlos an der hartnäckigen Bestreitung der Tat festhalten kön- nen. Er hatte nichts zu verlieren und ein schlechteres Urteil, wie das zurückgewie- sene, wäre nicht resultiert. Weiter ist festzustellen, dass das Verfahren eine leichte Verletzung des Beschleu- nigungsgebots nach Art. 5 StPO aufweist. Das Geständnis des Beschuldigten führte zu einer Beschleunigung des Rückweisungsverfahrens und hat dem Gericht erheblichen Aufwand erspart. Dies ist dem Beschuldigten ebenfalls anzurechnen, was letzten Endes insgesamt zu einer deutlichen Senkung des Strafmasses führt und sich folglich eine Reduktion um 14 Monate rechtfertigt. Diese Strafminderung ist ausschliesslich in Bezug auf das Dossier der qualifizierten Brandstiftung angezeigt.
- 59 - 3.4. Einsatzstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die qualifizierte Brandstiftung eine Freiheits- strafe von 40 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
4. Nebendelikt 1: Rechtswidriger Aufenthalt 4.1. Zum objektiven Tatverschulden ist hervorzuheben, dass sich der Beschul- digte zwischen seiner Entlassung aus der Haft am 5. Dezember 2023 und seiner Verhaftung am 6. Januar 2024 über einen Monat hinweg rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Trotz seiner Epilepsieerkrankung ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, selbständig ins benach- barte Österreich auszureisen. 4.2. Zum subjektiven Tatverschulden lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, da er wusste, dass er die Schweiz verlassen musste und er sich illegal im Land aufhielt, wobei er sich willentlich dagegen entschied. Dies obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bereits am
29. November 2023 erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Ins- gesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten damit gerade noch leicht. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf Verstösse ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bereits mehrfach vorbestraft ist und in laufenden Probezeiten delinquiert hat. Gleichzeitig zeigte sich der Beschul- digte im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus. 4.4. Für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen.
- 60 -
5. Nebendelikt 2: Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5.1. Bei den mehrfachen (versuchten) Diebstählen in den Dossiers 3 - 7 handelt es sich um gleichartige Delikte, weshalb es sich rechtfertigt, die Taten gesamthaft zu würdigen. 5.2. Zum objektiven Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte, teilweise im Verbund mit O._____, innerhalb einer kurzen Zeitspanne zwischen November und Dezember 2023 bei insgesamt fünf Gelegenheiten (Dos- siers 3 - 7) mehrere Diebstähle aus Fahrzeugen beging. Hervorzuheben ist, dass er dabei keine Gewalt anwandte oder Sachbeschädigungen beging, da er die je- weils unverschlossenen Fahrzeuge öffnete, sobald sich deren Besitzer entfernt hat- ten. Dabei nahm er sämtliche Wertgegenstände an sich, die er in den Fahrzeugen vorfinden konnte, wobei die Deliktssummen mit einer Ausnahme (Dossier 3 rund CHF 2'000.–) jeweils relativ gering ausfielen. Das Verschulden in Bezug auf die Diebstähle wiegt einzeln betrachtet jeweils noch leicht, wird aber durch die mehrfa- che Tatbegehung erhöht, so dass das objektive Tatverschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. 5.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten mit der Ab- sicht kleinere Beträge zu stehlen, um seinen Lebensunterhalt durch die deliktische Tätigkeit aufzubessern. Die subjektive Komponente wirkt sich neutral aus, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. 5.4. In Bezug auf die Täterkomponente kann wiederum mehrheitlich auf die vor- stehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vor- stehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls bereits in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte, was sich deutlich strafmindernd auswirkt. 5.5. Nur für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls eine Einzelstrafe von 5 Monaten angemessen.
- 61 -
6. Festsetzung der Freiheitsstrafe 6.1. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint zur Festsetzung der Freiheitsstrafe folgende Rechnung als angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Qualifizierte Brandstiftung 40 Mt. (40 Mt.) Rechtswidriger Aufenthalt 2 Mt. 1 Mt. Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 44 Mt. 6.2. Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 6.3. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 760 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.4. Zur Gesamtstrafe nach Widerruf des bedingten Strafvollzugs siehe nachste- hende Ziffer VI./3.3.
7. Busse 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten, sowie Beruf, Alter und Gesundheit, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 7.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nutzte der Beschuldigte die zuvor von der Geschädigten Q._____ entwendete Debitkarte, um diverse kleinere Einkäufe in Ki- osken und Tankstellenshops zu tätigen. Objektiv musste der Beschuldigte dabei keine technischen Hindernisse überwinden, da durch die Nutzung der "kontaktlos" Funktion keine PIN Eingabe notwendig war. Allerdings setzte er die Debitkarte gleich mehrfach für Warenbezüge ein. Subjektiv beabsichtigte der Beschuldigte, sich selbst zu Lasten der Geschädigten Q._____ zu bereichern, versuchte aber nicht grössere Geldbeträge zu beziehen. In Würdigung dessen und der sehr be-
- 62 - schränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von CHF 400.– als angemessen. Bezahlt er diese schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt aus- gefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 1.2. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbre- chen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtpro- gnose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die ge- samten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe be- dingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen wer- den kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).
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2. Würdigung 2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswid- rigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (D1/18/5). 2.2. Der Beschuldigte beging innerhalb der beiden laufenden Probezeiten die Delikte, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben. Er hat nun bereits zum wiederholten Mal während laufender Probezeit gegen ausländerrechtliche Be- stimmungen verstossen und eine beachtliche Anzahl kleinerer Vermögensdelikte begangen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und einer blos- sen Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB künftig bewähren wird. Vielmehr ist zu erwarten, der Beschuldigte werde sich in Zukunft erneut der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie weiterer Vermö- gensdelikte schuldig machen, auch wenn er versicherte, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9) und die Schweiz nach seiner Haftentlassung um- gehend verlassen (act. 108 S. 1 und S. 19). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB ge- stellt werden kann. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sind folglich zu widerrufen. Die Freiheitsstrafe von gesamthaft 4 Monaten ist zu vollziehen, wo- bei aus jenen Verfahren drei Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind.
- 64 -
3. Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB 3.1. Für den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern die neue und die widerrufene Strafe bzw. die durch den Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 3.2. Durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 auferlegten Sanktion wird der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verbüssen haben, wovon er bereits drei Tage durch Untersuchungshaft erstanden hat. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil erneut mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. Ziffer V./6.), sind die neue und die widerrufene Strafe gleicher Art. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.4) ist die heute auszusprechende Freiheitsstrafe wie folgt zu erhöhen: Vorliegend zu beurteilende Delikte (Gesamts- 44 Mt. 44 Mt. trafe) Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 29.11.2023) 30 d / 1 Mt. 0.5 Mt. Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 06.10.2023) 3 Mt. 1.5 Mt. 48 Mt. 46 Mt.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten, wovon 763 Tage durch Un- tersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen.
- 65 - VII. Landesverweisung
1. Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Lan- desverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
2. Katalogtat Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB stellt eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB dar. Die Landesverweisung ist dem- nach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann einleitend auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V./3.3.1 verwiesen wer- den. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über keine persönli- chen oder familiären Beziehungen zur Schweiz und wollte sich lediglich vorüberge- hend zum Zweck der Suche einer Erwerbstätigkeit hier aufhalten (act. 48 S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten und seine beiden Kinder leben in Italien (act. 108 S. 2). Der Beschuldigte legte keinerlei Gründe oder besonderen Umstände dar, welche auf einen schützenswerten Bezug zur Schweiz schliessen und die Anordnung einer Landesverweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr gab
- 66 - er bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 an, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 führte er aus, er werde die Schweiz nach der Haftentlassung sofort verlassen und zu seiner Familie nach Italien gehen. Er wisse, wie es in Italien laufe (act. 108 S. 1, S. 5 f. und S. 19). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz besass. Aus diesem Grund reiste er in der Vergangenheit jeweils illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend rechtswidrig hierorts auf. 3.2. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen. 3.3. Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB eine Landesverweisung ob- ligatorisch anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, Kommentar zum Migrationsrecht, N 38 zu Art. 66a StGB). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten im Hauptpunkt der qualifizierten Brand- stiftung wurde als nicht mehr leicht qualifiziert und die auszusprechende Gesamt- freiheitsstrafe von 46 Monaten liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine schwere Straftat handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht. Folglich ist in Berücksichtigung der nicht überaus angeschlagenen Legalprognose bezüglich schwerer Delikte die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverwei- sung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
- 67 -
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung beantragen, auf die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abzu- sehen (act. 109 S. 1; act. 110 S. 2). 5.2. Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach den auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). 5.3. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Vorausset- zung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Ent- scheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 5.4. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).
- 68 - An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst BGer 7B_1055/2023 E. 3.5 m.H.). 5.5. Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkom- men zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den be- treffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäi- schen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. zum Ganzen jüngst BGer 6B_1032/2023 E. 3.5.2 m.w.H.). 5.6. Die Grundvoraussetzungen für einen Eintrag wären vorliegend erfüllt, nach- dem Algerien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschul- digte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und der Beschuldigte mit gegenständlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Mo- naten verurteilt wird. 5.7. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Ausweisung mit dem in Art. 21 SIS-II-Verord- nung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu beachten ist dabei, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Kindern in Italien lebt und als Hausfrau grundsätzlich finanziell von ihm abhängig wäre (act. 100 S. 2 f.). Laut Aussagen des Beschuldigten ist seine Ehefrau marokkanische Staats- angehörige und eine Ausreise der ganzen Familie nach Algerien wäre keine Option (act. 48 S. 22). Durch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) würde es dem Beschuldigten damit faktisch verunmög- licht, nach Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit seiner Familie zu leben. Dies würde bedeuten, dass in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie eingegriffen würde. Staatliche Massnahmen, die in das Recht auf Zusammenleben eingreifen, bedürfen der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es ist deshalb zu prüfen, ob der vor- liegende Eingriff, welcher auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, notwendig ist.
- 69 - 5.8. Vorliegend dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten im gesamten Schengenraum. Dabei handelt es sich um Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten - in Bezug auf erneute Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen oder weitere kleinere Vermö- gensdelikte - aufgrund seiner wiederholten Delinquenz eine schlechte Legalpro- gnose zu stellen. Hinsichtlich der Begehung schwerer Straftaten, wie die mit vorlie- gendem Urteil im Hauptpunkt beurteilte qualifizierte Brandstiftung, handelt es sich beim Beschuldigten hingegen um einen Ersttäter. Weder im Rahmen der durchge- führten Untersuchung noch im gegenständlichen Strafverfahren ergaben sich kon- krete Anhaltspunkte oder Risikofaktoren, welche darauf hindeuten würden, dass vom Beschuldigten in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten ein erhöhtes Rück- fallrisiko ausgeht. Gleichzeitig ist das Recht des Beschuldigten und seiner Familie, zumindest die Möglichkeit zu haben, sich im gemeinsamen Zusammenleben eine Existenz aufzubauen, besonders schützenswert. Unter diesen Umständen ist das Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung des Beschuldigten im Schenge- ner Informationssystem.
6. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Von einer Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist ab- zusehen. VIII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)
1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 70 - 1.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Hand- lungen zu betrachten. 1.4. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). 1.5. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im
- 71 - Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). 1.6. Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Ansprüche 2.1. Privatklägerin 1 (B._____) 2.1.1. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Zivilklägerin, verzichtete jedoch auf die Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (act. 45) forderte sie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024. 2.1.2. Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin 1 zu- sammengefasst ausführen, dass sie durch die Drohung des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO unmittelbar beeinträchtigt wor- den sei und sie daher Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, welcher ihr wider- rechtlich zugefügt wurde (act. 45 S. 5). Wie bereits ausgeführt (siehe oben Ziff. I.3.), verzichtete die Privatklägerin 1 jedoch ausdrücklich und definitiv auf die Stellung eines Strafantrags wegen Drohung gegen den Beschuldigten. Mangels ei- nes entsprechenden Strafantrags ist das betreffende Verfahren einzustellen. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin zur Begründung der geforderten Genugtuung können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Eine alternative Begrün- dung für die geltend gemachte Genugtuungsforderung liess die Privatklägerin 1 nicht vorbringen. 2.1.3. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von
- 72 - CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 (act. 100). Diese Aner- kennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). 2.1.4. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 2.2. Privatklägerin 2 (C._____) 2.2.1. Die Privatklägerin 2 erhob im Zusammenhang mit Dossier 1 eine Schaden- ersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38). Das Scha- denersatzbegehren stützt sich einerseits auf die Kosteneinschätzung der Gebäu- deversicherung des Kantons Zürich ("GVZ") und andererseits auf eine Aufstellung der von ihr selbst getragenen zusätzlichen Aufwände (act. 39/1-4). 2.2.2. Die von der Privatklägerin 2 eingereichte Begründung ihrer Schadenersatz- forderung genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. We- der aus dem Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 38) noch aus den eingereichten Beilagen ergibt sich die Zusammensetzung der geforderten Summe in nachvoll- ziehbarer Weise. Insbesondere begründet die Privatklägerin 2 nicht, aus welchen Positionen sich der Gesamtbetrag von CHF 74'369.25 zusammensetzt, noch geht dieser Betrag aus der Gesamtabrechnung der GVZ (act. 39/2) hervor. Des Weite- ren erläuterts die Privatklägerin 2 nicht, weshalb sie nach Abzug der von der GVZ geleisteten Zahlung in der Höhe von CHF 39'642.70 auf einen ungedeckten Betrag von CHF 51'919.25 kommt. Die von der Privatklägerin 2 eingereichten Belege rei- chen insgesamt nicht aus, um den geltend gemachten Schadenersatz schlüssig und nachvollziehbar zu belegen. 2.2.3. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Forderung auf den Zi- vilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.3. Privatklägerin 3 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) 2.3.1. Die Privatklägerin 3 macht ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 39'645.70 geltend (D1/12/3). Ihre Forderung begründet sie mit Verweis auf
- 73 - eine Verfügung vom 5. März 2024, in der das zuständige Schätzungsorgan den durch den Brand verursachten Schaden auf diesen Betrag geschätzt und anerkannt hatte (D1/12/4). Der entsprechende Betrag wurde bereits an die Gebäudeeigentü- merschaft, namentlich die Privatklägerin 2, ausbezahlt. 2.3.2. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von CHF 39'645.70 (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). 2.3.3. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.4. Privatkläger 5 (E._____) 2.4.1. Der Privatkläger 5 fordert für sein beschädigtes Mobiltelefon einen Schaden- ersatz in der Höhe von insgesamt CHF 270.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 279.–, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Dezember 2023 (D7/3/6). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Kauf- quittung für ein neues Mobiltelefon (CHF 549.–) sowie die alte Quittung für das ge- stohlene Mobiltelefon "Oppo" (CHF 270.–) ein (D7/3/7 S. 1-2). Die Genugtuungs- forderung stützt er auf den Umstand, dass er durch die Beschädigung seines pri- vaten Mobiltelefons gezwungen wurde, sein Geschäftstelefon auch privat zu nut- zen, weshalb ihm eine klare Trennung zwischen seinem Geschäfts- und Privattele- fon nicht mehr möglich gewesen sei (D7/3/7 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptver- handlung vom 12. März 2025 anerkannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderungen des Privatklägers 5 nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Mobiltelefon zurückgegeben worden sei und er dieses nicht beschädigt habe (act. 48 S. 18). 2.4.2. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte jedoch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 in der Höhe von CHF 270.– (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann zu- züglich Zins von 5 % seit 8. Dezember 2023 anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). Dies entspricht dem Wert des beschädigten Mo-
- 74 - biltelefons. 2.4.3. Die Genugtuungsforderung von CHF 279.– ist mangels hinreichender und plausibler Begründung der immateriellen Unbill nicht ausreichend begründet, wes- halb der Privatkläger 5 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.4.4. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 5 CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.5. Privatkläger 6 (F._____) 2.5.1. Der Privatkläger 6 macht im Zusammenhang mit Dossier 7 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 361.85 sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 150.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023, geltend (D7/3/8). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Quittung für die gestohlenen Kopfhörer ein (D7/3/9 S. 1). Die Genugtuungsforderung stützt er auf den durch die Neubeschaffung entstandenen Aufwand, den damit verbunde- nen Zeitverlust, die Suche nach den gestohlenen Gegenständen sowie den zusätz- lichen Benzinverbrauch (D7/3/9 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte die Forderun- gen des Privatklägers 6 bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 (act. 48 S. 18 f.). Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestä- tigte er die Anerkennung der Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten dem Privatkläger 6 CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.5.2. Das Genugtuungsbegehren ist zufolge Anerkennung durch den Beschuldig- ten (act. 108 S. 18) ebenfalls gutzuheissen und der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zu bezahlen.
- 75 - IX. Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die sichergestell- ten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen:
3. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
4. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ "redmi" (Asservat-Nr. A018'180'466).
- 76 -
5. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. Vorliegend wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss ihm aufzuer- legen.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfah- ren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Verfahrens durch lic. iur. X2._____
- 77 - amtlich verteidigt. Sie wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 25'993.90 entschädigt (act. 55 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtanwältin lic. iur. X2._____ beendet und Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuen amtlichen Vertei- diger mit Wirkung ab 16. Mai 2025 bestellt (act. 68). Dieser bezifferte seine Leis- tung als amtlicher Verteidiger auf CHF 4'902.26 (act. 113). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 4'902.25 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist (act. 113). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 3'082.15 bereits entschädigt (act. 54).
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen mit Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Dagegen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend das Vorverfahren und das erste erstinstanzliche Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
- 78 - tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) wird wider- rufen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe, wovon bis und mit heute 763 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (760 Tage im vorliegenden Verfahren und 3 Tage gemäss vorstehend widerrufenen Straf- befehlen), sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) wird abgesehen.
8. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 500.– zzgl. 5 % Zins ab 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
- 79 -
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Kantonale Gebäudeversicherung Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genug- tuungsbegehren wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird zur Geltendmachung von Zivilforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
11. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ redmi (Asservat-Nr. A018'180'466).
- 80 -
12. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25'993.90 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 4'902.25 amtliche Verteidigung (RA MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 3'082.15 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin lic. iur. X2._____ werden
- 81 - definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. … (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 (je gegen Empfangsschein); die Privatkläger 3 - 6 (je als Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2; die Privatkläger 3 - 6; das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, nebst dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; das Forensische Institut Zürich, bezgl. Dispositiv-Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (… [E-Mail]), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 10 - 12; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gem. Dispositiv-Ziffer 11, betreffend Herausgabefrist;
- 82 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 gem. Dispositiv-Ziffer 12, betreffend Herausgabefrist; die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, betreffend Unt. Nr. …; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Unt. Nr. ….
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Reust
- 83 - Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Erwägungen (129 Absätze)
E. 1 Am 4. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter), welche am 11. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich einging (D1/21/12). Die Akten gingen am 17. Dezember 2024 hierorts ein, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet hatte (act. 22).
E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 70 -
E. 1.2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
E. 1.2.1 Objektiver Tatbestand
E. 1.2.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuers- brunst verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuers- brunst nicht jedes unbedeutende Feuer, vielmehr muss es sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr selber bezwungen wer- den kann (statt vieler BGE 85 IV 224 E. I.1.; bestätigt in BGE 105 IV 127 E. 1a, DONATSCH/ WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2011, S. 35 f.). Für die Annahme einer Feuersbrunst wird hingegen keine offene Flamme vorausgesetzt (BSK StGB-RO- ELLI, Art. 221 N 8). Das Bundesgericht wertete bereits ein Verglimmen oder Verglü- hen sowie eine starke Rauchentwicklung als Feuersbrunst (BGE 105 IV 127 E. 1b, m.w.H.). Als Indiz für eine Feuersbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet werden (BGE 105 IV 127 E. 1b).
E. 1.2.1.2 Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden eines anderen oder die Herbei- führung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGE 117 IV 295 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Es handelt sich bei der Bestimmung insofern um einen qualifi- zierten Fall der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (BGer 6B_145/2016 E. 2.1; DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 36). Erfasst wird der Scha- den, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert (BGer 6B_145/2016 E. 2.1). Das Merkmal der Gemeingefahr liegt vor, wenn das Feuer auf andere Sachen oder Gebäude überzugreifen droht (BGE 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 123 IV 128 E. 2a).
E. 1.2.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Verurteilung we-
- 40 - gen qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wur- den, so dass eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 E. 4.1.). Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausge- setzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60 E. 2; BGE 106 IV 12 E. 2a; BGE 111 IV 51 E. 2; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgu- tes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nah sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefähr- dungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGE 121 IV 67 E. 2d; vgl. ferner BSK StGB-ROELLI, N 18 zu Art. 221).
E. 1.2.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Ge- fahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt des- halb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Ge- fährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Der Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (BSK StGB-ROELLI, N 16 und 21 zu Art. 221; BGE 123 IV 128 E. 2a). Bei einer Brandstiftung an einem Ge- bäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch be- findet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist. Auf die Beweggründe des Tä- ters kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob Brandstiftung gem. Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht an (BGE 117 IV 285; Pra 1992, Nr. 210).
- 41 -
E. 1.3 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Hand- lungen zu betrachten.
E. 1.3.1 Objektiver Tatbestand
E. 1.3.1.1 Laut erstelltem Sachverhalt zündete der Beschuldigte im Zimmer der Pri- vatklägerin 1 die Matratze oder die Bettdecke im Fussbereich des Bettes an und entfernte sich anschliessend vom Brandherd. In der Folge geriet das Zimmer der Privatklägerin 1 in Vollbrand, welcher nur noch durch die alarmierte Feuerwehr ge- löscht werden konnte. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu einem erheb- lichen Sachschaden am Gebäude und können ohne Weiteres als Entfachung einer Feuersbrunst qualifiziert werden.
E. 1.3.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend auch der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist, indem die vom Beschuldigten entfachte Feu- ersbrunst dazu führte, dass andere Menschen an Leib und Leben konkret gefährdet wurden. Wie bereits ausgeführt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des qua- lifizierten Tatbestands angesichts der konkreten Strafandrohung hoch anzusetzen. Laut erstelltem Sachverhalt befanden sich im Zeitpunkt der Brandlegung mindes- tens fünf Menschen in der betroffenen Liegenschaft. Die als Sexarbeiterinnen täti- gen Bewohnerinnen waren zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am Vormittag des
5. Januar 2024 teilweise noch am Schlafen und wurden vom ausgebrochenen Brand überrascht. Drei Bewohnerinnen konnten sich nicht mehr selbständig aus dem brennenden Gebäude retten und mussten von der ausgerückten Feuerwehr gerettet und mit dem Verdacht einer Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden. Die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin, welche vom unter ihnen ausgebrochenen Brand ebenfalls überrascht wurden, konnten sich nur noch in Sicherheit bringen, indem sie über das Dach der Liegenschaft und über einen Balkon des benachbarten Hau- ses flohen. Dabei waren sie gezwungen, ein hohes Absturzrisiko in Kauf zu neh- men. Das vorliegende Tatgeschehen zeigt geradezu exemplarisch, wie kleinere Brandherde schnell ausser Kontrolle geraten können, wodurch die im Gebäude ver- bliebenen Personen ohne rechtzeitige Warnung innert kürzester Zeit in unmittel- bare Gefahr geraten. Insofern war es lediglich Glück und dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass der vom Beschuldigten gelegte Brand nicht zu schweren Verletzungen oder gar Todesfällen führte. Die vom Beschuldigten ge-
- 42 - schaffene Situation führte dazu, dass mehrere Personen unmittelbar an Leib und Leben bedroht waren, womit nach der genannten Lehre und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung er- füllt ist.
E. 1.3.2 Subjektiver Tatbestand Laut erstelltem subjektivem Sachverhalt legte der Beschuldigte den Brand aus (se- xueller) Frustration, wobei davon auszugehen ist, dass er sich dadurch an der Pri- vatklägerin 1 "rächen" und einen möglichst grossen Schaden verursachen wollte. Er handelte damit in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wusste dabei, dass sich im Zeitpunkt der Brandstiftung weitere Personen in der betroffenen Liegenschaft aufhielten. Konkret wusste er, dass sich die Privatklägerin 1 und deren Kollegin noch im Gebäude befanden. Laut eigenen Aussagen habe er zudem bereits beim Betreten der Liegenschaft festgestellt, dass sich noch weitere Personen darin aufhielten. Anhand der konkreten Umstände musste er ohnehin davon ausgehen, dass sich in der für das Sexgewerbe genutz- ten Liegenschaft weitere Personen in den übrigen Zimmern aufhielten. Es ist zudem als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein unkontrollierter Brandherd sich weiter ausdehnt und ohne entsprechende Gegenmassnahmen auf weitere Gegen- stände und schliesslich auf das ganze Gebäude überspringen kann. Der Beschul- digte musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die sich in der Lie- genschaft befindlichen Personen durch den von ihm gelegten Brand ohne rechtzei- tige Warnung unmittelbar an Leib und Leben bedroht sein würden. Indem er den Tatort im Anschluss an die Brandstiftung verliess, ohne jegliche Anstalten zu tref- fen, den Brand unter Kontrolle zu bringen oder andere Personen zu warnen und die Feuerwehr zu verständigen, brachte er im Wissen um die dadurch entstehende unmittelbare Gefährdung von Drittpersonen klar zum Ausdruck, dass er diese auch wollte, wenn er der Entwicklung des Brandes den üblichen Lauf liess. Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine Feuersbrunst, von der er wusste, dass dadurch sich tatsächlich im Gebäude aufhaltende Drittper- sonen unmittelbar an Leib und Leben gefährdet würden. Der subjektive Tatbestand
- 43 - der qualifizierten Brandstiftung ist damit ebenfalls erfüllt.
E. 1.4 Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1).
E. 1.5 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im
- 71 - Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).
E. 1.6 Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Ansprüche
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 wurde den Parteien die Rechts- hängigkeit der Anklage vom 4. Dezember 2024 angezeigt und die erste Hauptver- handlung auf den 12. März 2025 angesetzt (act. 26). Dem Beschuldigten bzw. sei- ner amtlichen Verteidigung wurde eine Frist bis spätestens zehn Tage vor der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen samt entsprechender Belege sowie Unterlagen einzureichen, welche den Werdegang sowie die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten aufzeigen. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen angesetzt, ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begrün- den. Darüber hinaus wurde den Parteien mitgeteilt, dass, abgesehen von der Ein- holung eines aktuellen Strafregisterauszugs betreffend den Beschuldigten und des- sen Einvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen notwendig erscheinen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt, worauf diese durch Stillschweigen verzichteten.
E. 2.1 Privatklägerin 1 (B._____)
E. 2.1.1 Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Zivilklägerin, verzichtete jedoch auf die Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (act. 45) forderte sie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024.
E. 2.1.2 Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin 1 zu- sammengefasst ausführen, dass sie durch die Drohung des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO unmittelbar beeinträchtigt wor- den sei und sie daher Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, welcher ihr wider- rechtlich zugefügt wurde (act. 45 S. 5). Wie bereits ausgeführt (siehe oben Ziff. I.3.), verzichtete die Privatklägerin 1 jedoch ausdrücklich und definitiv auf die Stellung eines Strafantrags wegen Drohung gegen den Beschuldigten. Mangels ei- nes entsprechenden Strafantrags ist das betreffende Verfahren einzustellen. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin zur Begründung der geforderten Genugtuung können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Eine alternative Begrün- dung für die geltend gemachte Genugtuungsforderung liess die Privatklägerin 1 nicht vorbringen.
E. 2.1.3 Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von
- 72 - CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 (act. 100). Diese Aner- kennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13).
E. 2.1.4 Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 2.2 Privatklägerin 2 (C._____)
E. 2.2.1 Die Privatklägerin 2 erhob im Zusammenhang mit Dossier 1 eine Schaden- ersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38). Das Scha- denersatzbegehren stützt sich einerseits auf die Kosteneinschätzung der Gebäu- deversicherung des Kantons Zürich ("GVZ") und andererseits auf eine Aufstellung der von ihr selbst getragenen zusätzlichen Aufwände (act. 39/1-4).
E. 2.2.2 Die von der Privatklägerin 2 eingereichte Begründung ihrer Schadenersatz- forderung genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. We- der aus dem Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 38) noch aus den eingereichten Beilagen ergibt sich die Zusammensetzung der geforderten Summe in nachvoll- ziehbarer Weise. Insbesondere begründet die Privatklägerin 2 nicht, aus welchen Positionen sich der Gesamtbetrag von CHF 74'369.25 zusammensetzt, noch geht dieser Betrag aus der Gesamtabrechnung der GVZ (act. 39/2) hervor. Des Weite- ren erläuterts die Privatklägerin 2 nicht, weshalb sie nach Abzug der von der GVZ geleisteten Zahlung in der Höhe von CHF 39'642.70 auf einen ungedeckten Betrag von CHF 51'919.25 kommt. Die von der Privatklägerin 2 eingereichten Belege rei- chen insgesamt nicht aus, um den geltend gemachten Schadenersatz schlüssig und nachvollziehbar zu belegen.
E. 2.2.3 Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Forderung auf den Zi- vilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 2.2.4 Zusammenfassend anerkannte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Januar 2024 mit der Privatklägerin 1 in ihrem Zimmer im 2. Obergeschoss an der I._____- strasse 1 in … Zürich Sex gegen Bezahlung gehabt zu haben. Er bestritt jedoch, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gekom- men sei und er etwas mit dem im Anklagesachverhalt beschriebenen Brand zu tun habe.
E. 2.3 Privatklägerin 3 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich)
E. 2.3.1 Die Privatklägerin 3 macht ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 39'645.70 geltend (D1/12/3). Ihre Forderung begründet sie mit Verweis auf
- 73 - eine Verfügung vom 5. März 2024, in der das zuständige Schätzungsorgan den durch den Brand verursachten Schaden auf diesen Betrag geschätzt und anerkannt hatte (D1/12/4). Der entsprechende Betrag wurde bereits an die Gebäudeeigentü- merschaft, namentlich die Privatklägerin 2, ausbezahlt.
E. 2.3.2 Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von CHF 39'645.70 (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13).
E. 2.3.3 Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 2.4 Privatkläger 5 (E._____)
E. 2.4.1 Der Privatkläger 5 fordert für sein beschädigtes Mobiltelefon einen Schaden- ersatz in der Höhe von insgesamt CHF 270.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 279.–, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Dezember 2023 (D7/3/6). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Kauf- quittung für ein neues Mobiltelefon (CHF 549.–) sowie die alte Quittung für das ge- stohlene Mobiltelefon "Oppo" (CHF 270.–) ein (D7/3/7 S. 1-2). Die Genugtuungs- forderung stützt er auf den Umstand, dass er durch die Beschädigung seines pri- vaten Mobiltelefons gezwungen wurde, sein Geschäftstelefon auch privat zu nut- zen, weshalb ihm eine klare Trennung zwischen seinem Geschäfts- und Privattele- fon nicht mehr möglich gewesen sei (D7/3/7 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptver- handlung vom 12. März 2025 anerkannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderungen des Privatklägers 5 nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Mobiltelefon zurückgegeben worden sei und er dieses nicht beschädigt habe (act. 48 S. 18).
E. 2.4.2 Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte jedoch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 in der Höhe von CHF 270.– (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann zu- züglich Zins von 5 % seit 8. Dezember 2023 anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). Dies entspricht dem Wert des beschädigten Mo-
- 74 - biltelefons.
E. 2.4.3 Die Genugtuungsforderung von CHF 279.– ist mangels hinreichender und plausibler Begründung der immateriellen Unbill nicht ausreichend begründet, wes- halb der Privatkläger 5 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 2.4.4 Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 5 CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 2.5 Privatkläger 6 (F._____)
E. 2.5.1 Der Privatkläger 6 macht im Zusammenhang mit Dossier 7 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 361.85 sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 150.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023, geltend (D7/3/8). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Quittung für die gestohlenen Kopfhörer ein (D7/3/9 S. 1). Die Genugtuungsforderung stützt er auf den durch die Neubeschaffung entstandenen Aufwand, den damit verbunde- nen Zeitverlust, die Suche nach den gestohlenen Gegenständen sowie den zusätz- lichen Benzinverbrauch (D7/3/9 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte die Forderun- gen des Privatklägers 6 bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 (act. 48 S. 18 f.). Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestä- tigte er die Anerkennung der Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten dem Privatkläger 6 CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 2.5.2 Das Genugtuungsbegehren ist zufolge Anerkennung durch den Beschuldig- ten (act. 108 S. 18) ebenfalls gutzuheissen und der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zu bezahlen.
- 75 - IX. Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die sichergestell- ten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen:
3. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
4. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ "redmi" (Asservat-Nr. A018'180'466).
- 76 -
5. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. Vorliegend wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss ihm aufzuer- legen.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfah- ren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Verfahrens durch lic. iur. X2._____
- 77 - amtlich verteidigt. Sie wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 25'993.90 entschädigt (act. 55 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtanwältin lic. iur. X2._____ beendet und Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuen amtlichen Vertei- diger mit Wirkung ab 16. Mai 2025 bestellt (act. 68). Dieser bezifferte seine Leis- tung als amtlicher Verteidiger auf CHF 4'902.26 (act. 113). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 4'902.25 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist (act. 113). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 3'082.15 bereits entschädigt (act. 54).
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen mit Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Dagegen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend das Vorverfahren und das erste erstinstanzliche Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
- 78 - tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) wird wider- rufen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe, wovon bis und mit heute 763 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (760 Tage im vorliegenden Verfahren und 3 Tage gemäss vorstehend widerrufenen Straf- befehlen), sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) wird abgesehen.
8. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 500.– zzgl. 5 % Zins ab 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
- 79 -
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Kantonale Gebäudeversicherung Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genug- tuungsbegehren wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird zur Geltendmachung von Zivilforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
11. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ redmi (Asservat-Nr. A018'180'466).
- 80 -
12. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
E. 2.5.3 Der Beschuldigte wurde vor jeder einzelnen Einvernahme auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen (D1/2/1 F/A 1; D1/2/2 F/A 3; D1/2/3 F/A 1; D1/2/5 F/A 3; act. 48 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten
- 20 - Einvernahme, d.h. der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2024, sicherge- stellt (D1/2/1-3 und 5). Mit Blick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen ergeben sich somit keine Einschränkungen.
E. 2.5.4 Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 5. Ja- nuar 2024 erstmals polizeilich befragt (D1/3/1). Am 6. Januar 2024 erfolgte eine Wahlbildkonfrontation (D1/3/2) und am 5. April 2024 fand eine staatsanwaltschaft- liche Einvernahme statt (D1/3/3). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
5. April 2024 erfolgte parteiöffentlich, so dass der Beschuldigte bzw. seine Vertei- digung vom Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte sowie die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/3/3 F/A 54 ff.). Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 sind damit vollumfänglich verwertbar.
E. 2.5.5 Bezüglich der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel ergeben sich keinerlei Einschränkungen. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 StPO wurde genügend Rechnung getragen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die obgenannten objektiven Beweismittel abge- stellt werden kann. Auf die Wiederholung von Beweiserhebungen wurde ausdrück- lich verzichtet (act. 99).
E. 2.6 Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen
E. 2.6.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 2.6.1.1 Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sein Aussageverhalten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anläss- lich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 im Wesentlichen konstant blieb. Mit Einreichung des schriftlichen Geständnisses (act. 100) sowie in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 zeigten sich hingegen erhebliche Differenzen sowie einige Widersprüche. Diese begründete der Beschul- digte insbesondere damit, dass er sich aufgrund seiner Epilepsie sowie eines Alko- hol- und Drogenrausches an die Tathandlungen und deren konkreten Umstände nicht mehr erinnern könne (act. 108 S. 6 ff.).
E. 2.6.1.2 Insgesamt auffallend ist, dass er das Geschehene weitgehend identisch
- 21 - wie die Privatklägerin 1 schildert, Abweichungen sich jedoch gerade dort ergeben, wo es um belastende Umstände geht. So bestritt der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt -, mit den sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin 1 nicht zufrie- den gewesen zu sein. Er sei zum Orgasmus gekommen und es habe nie eine Aus- einandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 stattgefunden (act. 48 S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zudem wiederholt herablassend über die Privatklägerin 1. So betonte er mehrfach, die Privatklägerin 1 sei drogensüchtig und "nicht bei Sinnen". Während des Treffens habe sie "wie in einer anderen Welt" gewirkt. Ihre Version der Ereignisse habe sie sich im Drogenrausch eingebildet und sie wolle ihm die Tat anhängen (D1/2/2 F/A 44 f. und 61; D1/2/5 F/A 7 ff.; act. 48 S. 11). Gleichzeitig beschrieb er seinen eigenen Zustand trotz des erheblichen Al- kohol- und Kokainkonsums anlässlich der ersten Hauptverhandlung als "noch bei Sinnen" und "normal" (D1/2/2 F/A 21 f.; act. 48 S. 15). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 4. Februar 2026 meinte er jedoch, dass er "nicht ganz bei Sinnen" gewesen sei (act. 108 S. 7). Bereits anhand dieser allgemeinen Aussagenwürdi- gung ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten.
E. 2.6.1.3 Bei einer genaueren Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann weitere Auffälligkeiten. Bemerkenswert ist insbesondere sein Aussageverhalten in Bezug auf den zeitlichen Geschehensablauf. So erklärte der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, dass er mit der Privatklägerin 1 vor dem Geschlechtsverkehr eine Zigarette geraucht und Kokain konsumiert habe. Anschliessend hätten sie Sex gehabt, welcher ungefähr 20 Minuten gedauert habe, worauf er das Zimmer und das Gebäude direkt verlassen habe und in Richtung AA._____-platz weggegangen sei (act. 48 S. 12 und 16; D1/2/3 F/A 38 f.). Anhand der Aussagen des Beschuldigten lässt sich seine Aufenthaltsdauer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf einen ungefähren Zeitraum von 45 - 60 Minuten eingrenzen (20 - 30 Minuten Rauchen einer Zigarette und Konsum von Kokain; 25 - 30 Minuten Geschlechtsverkehr und Anziehen). Aus den bei den Akten liegenden Videoüberwachungen des "K._____" geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 um 09.20 Uhr an der I._____-strasse traf, worauf sie gemeinsam
- 22 - in Richtung des Tatortes weggingen (D1/1/16 S. 6 f.; D1/1/19 S. 4). Erst um
E. 2.6.1.4 Auffällig sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Si- tuation, welche er im Inneren des Gebäudes an der I._____-strasse 1, in … Zürich, angetroffen habe. So erklärte der Beschuldigte mehrfach, beim Betreten der Lie- genschaft am Morgen des 5. Januar 2024 hätten sich unzählige Sexarbeiterinnen, Freier und Drogenkonsumenten darin aufgehalten. Auch als er die Liegenschaft verlassen habe, hätten sich noch immer viele Menschen im Treppenhaus aufge- halten (act. 48 S. 12; D1/2/3 F/A 36). Dabei äusserte der Beschuldigte auch aus- drücklich die Vermutung, dass eine dieser Personen für die Brandlegung verant- wortlich sein könnte (act. 48 S. 13). Laut Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich muss- ten jedoch lediglich fünf Frauen aus dem brennenden Gebäude evakuiert werden, wobei sie zuvor teilweise noch schliefen (D1/1/1 S. 6 f.). Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass sich im Tatzeitraum - wie vom Beschuldigten beschrie- ben - unzählige Personen in der Liegenschaft aufhielten, ergeben sich aus den Ak- ten nicht.
- 23 -
E. 2.6.1.5 Des Weiteren ist laut dem Rapport des Brandermittlers (siehe nachfolgend Ziff. III./2.6.3.2) davon auszugehen, dass es im Zeitpunkt der Alarmierung der Ret- tungskräfte um 11.07 Uhr im Zimmer der Privatklägerin 1 bereits seit einigen Minu- ten gebrannt haben muss (D1/1/17 S. 7). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung jedoch, weder im Gebäude noch draussen auf der Strasse etwas von einem Brand bemerkt zu haben (act. 48 S. 16 f.). Auf den Vi- deoaufnahmen des "L._____" Kiosk ist aber zu erkennen, wie sich der Beschuldigte um 11.05 Uhr vom Tatort entfernt. Gemäss seinen eigenen Aussagen, wonach er das Zimmer der Privatklägerin 1 nach dem Geschlechtsverkehr umgehend verlas- sen habe und direkt in Richtung AA._____-platz weggegangen sei, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitraum des Brandausbruches noch im Zim- mer der Privatklägerin 1 aufhielt.
E. 2.6.1.6 Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 eingehend, ein kleines Messer bei sich getragen zu haben. Er führte aus, er habe nach Erhalt der Dienstleistung lediglich in seine Hosentasche gegriffen, um das Geld zum Bezahlen hervorzunehmen; dabei seien auch seine Schlüssel zum Vorschein gekommen, welche die Privatklägerin 1 wohl irrtümlich als Messer wahrgenommen habe (act. 108 S. 10 f.). Diese Darstellung steht jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sowie zu seinem schriftlich einge- reichten Geständnis, wo er geltend machte, die Privatklägerin 1 bereits vor Inan- spruchnahme der Dienstleistung bezahlt zu haben, wie auch sie ausführte (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 24 ff.; act. 100). Gegen die Schilderung des Be- schuldigten spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 aus ihrem eigenen Zimmer flüchtete, was auf das Vorliegen eines ängstigenden Anlasses zu einer Flucht schliessen lässt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung wiederholt angab, sich an die näheren Umstände des Gesche- hens aufgrund seiner Epilepsie und seiner Alkohol- sowie Drogenintoxikation nicht mehr genau erinnern zu können, sich gleichzeitig jedoch sicher sei, kein Messer mitgeführt zu haben. Diese selektive Erinnerung scheint wenig nachvollziehbar und vermag seine Glaubhaftigkeit nicht zu stützen.
E. 2.6.1.7 Nach dem Ausgeführten ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
- 24 - halt der Bestreitungen des Beschuldigten und es kann für die Erstellung des Sach- verhalts nur beschränkt darauf abgestellt werden. Auffallend war seine Tendenz bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, die Privatklägerin schlecht zu machen und seine abschätzige Haltung gegenüber der Sexarbeiterin kommt überaus deutlich zum Ausdruck.
E. 2.6.2 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 2.6.2.1 Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 erweist sich insgesamt als kon- stant, detailliert, lebensnah und im Einklang mit den sonstigen Beweismitteln. All- gemein ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 in keinerlei persönlicher Bezie- hung zum Beschuldigten steht.
E. 2.6.2.2 Anlässlich der Wahlbildkonfrontation vom 6. Januar 2024 erkannte die Pri- vatklägerin 1 den Beschuldigten auf einem Fotobogen umgehend (D1/3/2), nach- dem sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 eine Beschreibung des Beschuldigten abgeben konnte (D1/3/1 F/A 22 ff.). Dass die Pri- vatklägerin 1 die Ereignisse vom Morgen des 5. Januar 2025 detailliert wiederge- ben konnte, zeigte sich sowohl an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Ja- nuar 2024 (D1/3/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 (D1/3/3). So erinnerte sie sich auch an Einzelheiten wie die Art und Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Messers und wo er die- ses aufbewahrt hatte (D1/3/1 F/A 26 ["rotes kleines Messer"]; D1/3/3 F/A 15 [aus der Tasche seiner Jeanshose]). Weiter beschrieb sie den Ablauf der Auseinander- setzung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausführlich, wobei sie sich an die Abfolge der einzelnen Interaktionen und die konkreten Wortwechsel gut erinnern konnte (vgl. D1/3/3 F/A 13 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 schildern das Geschehen lebensnah, sind weitgehend frei von Übertreibungen und verdeutlichen anschaulich, wie sie zu ihrer eigenen Sicherheit die vom Beschuldigten als Freier ausgehende Gefährdungssituation laufend neu beurteilte. So sagte die Privatklä- gerin 1 aus, der Beschuldigte sei zu Beginn ihrer Begegnung zwar betrunken ge- wesen, habe sich aber nicht aggressiv verhalten. Erst als sie ihm mitgeteilt habe, dass die vereinbarte Zeit abgelaufen sei und er gehen müsse, habe sich die Stim- mung verändert und der Beschuldigte sei zunehmend aggressiv und drohend auf-
- 25 - getreten. Sobald sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer hervorhole, sei sie umgehend geflüchtet (D1/3/3 F/A 13 und 22).
E. 2.6.2.3 Im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten lassen sich die Aussa- gen der Privatklägerin 1 auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, besser mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren (vgl. vorstehend Ziff. II/2.6.1.3). So wird unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 1 detailliert beschriebe- nen Drängens auf weitere sexuelle Dienstleistungen, der daraus entstehenden Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der anschliessenden Flucht der Pri- vatklägerin 1, der Interaktion mit M._____ und dem Ausbruch des Brandes gut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von un- gefähr 90 Minuten im Zimmer der Privatklägerin 1 aufgehalten haben muss.
E. 2.6.2.4 Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer ebenfalls als Sexarbeiterin tätigen un- garischen Kollegin namens M._____ nicht verifizierbar sind. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 aus, dass es trotz ent- sprechender Bemühungen nicht gelungen sei, M._____ ausfindig zu machen, wes- halb diese nicht habe befragt werden können (act. 49 S. 3). Bei M._____ hätte es sich um eine wichtige Zeugin gehandelt und die entsprechenden Aussagen der Pri- vatklägerin 1 können damit nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Allerdings wusste die Privatklägerin dies im Zeitpunkt der Aussagen nicht, sondern musste damit rechnen, dass auch die Kollegin zu den Ereignissen befragt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im Aus- sageverhalten der Privatklägerin 1 in Bezug auf ihre Interaktion mit M._____ eine Inkonsistenz ergab. So erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 5. Januar 2024, dass sich M._____ geweigert habe, nachzu- schauen, ob sich der Beschuldigte noch immer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf- halte (D1/3/1 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. April 2024 erklärte sie dann, M._____ habe sich zunächst bereit erklärt, mit dem Beschuldigten zu reden. Indem sie behauptet habe, die Privatklägerin 1 sei ohnehin schon weg und werde nicht zurückkehren, habe sie versucht den Beschuldigten loszuwerden. M._____ sei jedoch erfolglos zurückgekommen und habe erklärt, sie
- 26 - komme mit dem Beschuldigten nicht zurecht. Erst auf erneute Bitte der Privatklä- gerin 1 habe sie sich geweigert, es erneut mit dem Beschuldigten zu versuchen und vorgeschlagen, den "Chef" anzurufen (D1/3/3 F/A 15 und 39). Trotz dieser of- fensichtlichen Inkonsistenz im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 kann festge- halten werden, dass ihre anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- tätigten Aussagen auch bezüglich der Interaktion mit M._____ sehr detailliert und lebensnah sind. So erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass M._____ sich angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten nach einem ersten Ver- such nicht mehr bereit zeigte, sich erneut in Gefahr zu begeben. Dass die Privat- klägerin 1 die Interaktion in der polizeilichen Einvernahme im Zuge der aufreiben- den Ereignisse dieses Tages nicht korrekt wiedergeben konnte, erscheint ebenfalls verständlich. Angesichts des ansonsten konstanten Aussageverhaltens und des Umstands, dass es notorisch schwierig ist, Personen aus dem Bereich der Sexar- beit für polizeiliche Befragungen ausfindig zu machen, vermögen die genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht grundsätz- lich in Frage zu stellen.
E. 2.6.2.5 Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich in den Akten keine Hinweise dar- auf finden, dass die Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten beschrieben, im Tat- zeitraum so stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, dass sie nicht mehr "bei Sinnen" war (act. 48 S. 11). Im Gegenteil muss aufgrund des überwie- gend klaren und konstanten Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und dem Um- stand, dass sie anlässlich ihrer Einvernahmen in der Lage war, die teilweise chao- tischen Ereignisse nachvollziehbar und strukturiert wiederzugeben, davon ausge- gangen werden, dass sie im Tatzeitraum nicht in relevantem Ausmasse in ihren körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt war. Auch war es ihr möglich, über das Dach der Liegenschaft zu flüchten.
E. 2.6.2.6 Nach dem Gesagten kann abschliessend festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 den Geschehensablauf insgesamt so detailliert, plausibel und le- bensnah schilderte, dass ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können und für die Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann.
- 27 -
E. 2.6.3 Erstellung des objektiven Sachverhalts
E. 2.6.3.1 Aussagen der Privatklägerin 1 In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten führte die Privatkläge- rin 1 zum Geschehensablauf zusammengefasst aus, dass sie den Beschuldigten am Morgen des 5. Januar 2024 gegenüber dem Restaurant "N._____" an der I._____-strasse 2 in … Zürich angesprochen habe. Gemeinsam hätten sie verein- bart, zum Preis von CHF 50.– sexuelle Handlungen vorzunehmen, worauf sie sich in ihr Zimmer an der I._____-strasse 1 in … Zürich im 2. Obergeschoss begeben hätten (D1/3/1 F/A 9 ff.). Vor dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beschuldigte CHF 50.– in bar übergeben, wobei vereinbart gewesen sei, dass damit sexuelle Dienstleistungen während 20 Minuten bezahlt seien. Anschliessend habe sie ge- meinsam mit dem Beschuldigten eine seiner Zigaretten geraucht und diese in ihrem Aschenbecher ausgedrückt. Der Beschuldigte habe ein Feuerzeug dabei gehabt, in ihrem Zimmer hätten sich aber auch weitere "Gas-Anzünder" befunden (D1/3/3 F/A 24 ff.). Die darauf folgenden Ereignisse schildert die Privatklägerin 1 in Abweichung zum Beschuldigten wie folgt: Nachdem sie den Beschuldigten während der vereinbarten Dauer von 20 Minuten bedient habe, habe sie ihn erst noch etwas länger bleiben lassen, da er stark betrunken gewesen sei. Schliesslich habe sie ihn jedoch aufge- fordert zu gehen. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er noch nicht zum Orgas- mus gekommen sei und habe sie aufgefordert, mit ihren sexuellen Dienstleistungen fortzufahren. Als sie dies abgelehnt habe, sei der Beschuldigte aggressiv geworden und habe gesagt, "bevor ich gekommen bin, lasse ich dich nicht in Ruhe" (D1/3/3 F/A 13). Nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten darauf bestanden habe, dass er jetzt gehen müsse, sei er aufgestanden und zum Kleiderständer bei der Türe gegangen, wo er aus der Tasche seiner Jeanshose ein kleines Taschenmesser genommen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen (D1/3/1 F/A 17 und 26). Da sie in diesem Moment glücklicherweise nahe beim Ausgang gestanden sei, habe sie umgehend die Flucht ergriffen und sei nach oben ins Zimmer ihrer Freun- din namens M._____ gerannt. Dort angekommen, habe sie M._____ gebeten, nach unten zu gehen und nachzusehen, ob sich der Beschuldigte noch immer in ihrem
- 28 - Zimmer befinde. M._____ sei nach kurzer Zeit zurückgekommen und habe ihr mit- geteilt, dass sie mit dem Beschuldigten nicht zurechtkomme. In der Folge habe M._____ abgelehnt, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen, da er sich auch ihr gegenüber aggressiv verhalten habe (D1/3/3 F/A 15, 18 und 39). Sie hätten dann im Zimmer von M._____ gewartet, worauf sie nach einigen Minuten einen starken Rauchgeruch wahrgenommen hätten und unten auf der Strasse viele auf- geregte Personen gesehen hätten (D1/3/1 F/A 18). Um der Situation zu entkom- men, seien sie gemeinsam über eine Luke auf das Dach des Gebäudes gestiegen. Dort angekommen, hätten sie sich an einer Dachrinne festhalten müssen, um sich auf den Balkon eines Nebengebäudes vor dem Feuer in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie auf die Feuerwehr gewartet hätten, sei ihnen glücklicherweise die Mieterin der Dachwohnung zu Hilfe gekommen und habe sie ins Innere des Ge- bäude gelassen (D1/3/1 F/A 18 f.). Zu den Folgen des Brandes hielt die Privatklägerin 1 fest, dass sie sich nicht ver- letzt habe, allerdings seien all ihre Sachen, inklusive der Papiere ihres Kindes den Flammen zum Opfer gefallen. Sie habe dadurch auf einen Schlag ihren Wohn- und Arbeitsplatz verloren (D1/3/3 F/A 41). Für die Brandlegung komme nur der Beschul- digte in Frage, er sei vor Ausbruch des Brandes klar als letzte Person in ihrem Zimmer gewesen (D1/3/1 F/A 55; D1/3/3 F/A 55).
E. 2.6.3.2 Brandrapport Zur Erstellung des objektiven Sachverhalts sind im Weiteren der Brandrapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2024 (D1/1/17) und die dazugehörige Foto- dokumentation (D1/1/18) zu würdigen. Einleitend hält der Brandermittler darin fest, dass er am 5. Januar 2024 um 12.10 Uhr aufgrund eines Brandes an der I._____- strasse 1 in … Zürich aufgeboten worden und umgehend ausgerückt sei. Bei sei- nem Eintreffen sei der Brand bereits durch die Feuerwehr gelöscht und sämtliche Personen aus der Liegenschaft evakuiert worden (D1/1/17 S. 3). Zum Brandherd hält der Rapport fest, dass die Brandspuren im Zimmer im unteren Bereich des Bettes am intensivsten seien und mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen. Daran lasse sich erkennen, dass es vorwiegend im Bereich des Bettes
- 29 - gebrannt habe. Die Matratzenhülle sei bis auf wenige Schaumstoffrückstände im Kopfbereich des Bettes komplett abgebrannt. Die Matratzen sei dagegen grössten- teils unversehrt geblieben und lediglich in der unteren rechten Ecke komplett durch- gebrannt. Aufgrund dieser Abbranderscheinungen könne der Brandherd eindeutig auf die untere rechte Ecke des Bettes eingegrenzt werden (D1/1/17 S. 4). In der Folge ermittelte der Brandermittler die Brandursache nach dem Eliminations- verfahren. Dabei wurde die gesamte im Zimmer vorhandene feste Elektroinstalla- tion unter Einbezug der Leuchten, der Kabel sowie des im Tatzeitpunkt betriebenen elektrischen Heizlüfters untersucht. Der Brandrapport kommt dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der Spurenlage ein Zusammenhang zwischen dem Brand und ei- nem technischen Gerät oder einem technischen Defekt an den Elektroinstallationen ausgeschlossen werden könne (D1/1/17 S. 5 f.). Im Bereich des Brandherdes hät- ten sich nach einer eingehenden Untersuchung auch keinerlei Hinweise auf Rück- stände von Raucherabfällen, Kerzen oder sonstigen fahrlässigen Feuerquellen er- geben (D1/1/17 S. 7 f.). Die Brandursachenermittlung ergebe damit, dass der Brand auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Gestützt auf das Spu- renbild sei sowohl eine fahrlässig als auch eine vorsätzlich beigebrachte Feuer- quelle denkbar. Zur zeitlichen Brandentwicklung hält der Rapport fest, dass die Alarmierung der Rettungskräfte um 11.07 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Drittper- son mit einem Feuerlöscher ins Gebäude begeben, eine Löschung sei mit einfa- chen Mitteln aber bereits nicht mehr möglich gewesen. Dies bedeute, dass es im Zeitpunkt der Brandentdeckung bereits seit einigen Minuten gebrannt haben müsse (D1/1/17 S. 7). Der Brandermittler legt in seinem Rapport in systematischer und nachvollziehbarer Weise dar, wie er zu den vorstehend ausgeführten Erkenntnissen gelangt ist. An- haltspunkte für ein Abweichen von den darin gemachten Ausführungen sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht, weshalb für die Sachverhaltser- stellung darauf abgestellt werden kann.
- 30 -
E. 2.6.3.3 Abschliessende Beweiswürdigung In Würdigung des Brandrapports kommt als Brandursache vorliegend nur mensch- liches Fehlverhalten in Frage. Der Zeitpunkt der Brandlegung kann auf wenige Mi- nuten vor dessen Entdeckung durch Drittpersonen um 11.07 Uhr eingegrenzt wer- den. Durch die Auswertung der Videoüberwachungsbilder und die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte das betroffene Gebäude nur zwei Minuten vor der Alarmierung der Einsatzkräfte und damit kurz nach Ausbruch des Brandes verliess. Wie bereits ausgeführt, erscheint es vorliegend wenig glaubhaft, dass sich im Zeitraum der Brandlegung unzählige Menschen in der brandbetroffe- nen Liegenschaft aufgehalten haben, die in der Lage gewesen wären, den Brand zu legen (siehe vorstehend Ziff. III./2.6.1.4). Aufgrund der äusserst engen zeitlichen Begebenheiten ist es aber ohnehin nicht plausibel, dass in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft durch den Beschuldigten kurz vor 11.05 Uhr und der Alarmierung der Einsatzkräfte um 11.07 Uhr eine Drittperson überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, in das Zimmer der Privatklägerin 1 zu gelangen und den Brand zu legen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon bemerkt hätte. Damit kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass sich im Zeitraum der Brandlegung nur der Beschuldigte und die Privat- klägerin 1 im brandbetroffenen Zimmer aufhielten und ausreichend Zeit hatten, den Brand zu verursachen. Wie bereits erwähnt, verlor die Privatklägerin 1 in Folge des Brandes ihr ganzes Hab und Gut und teilweise auch das ihres Kindes. Nach den Lebensumständen der Privatklägerin 1 kann davon ausgegangen werden, dass sie über keine Hausrat- versicherung verfügt und den materiellen sowie den immateriellen Schaden des Brandes vollumfänglich selbst zu tragen hatte. Gegen eine vorsätzliche oder fahr- lässige Brandlegung durch die Privatklägerin 1 spricht aber insbesondere der Um- stand, dass sie über das Dach der Liegenschaft flüchten musste, wobei sie sich einer erheblichen Absturzgefahr aussetzte. Dies deutet klar darauf hin, dass die Privatklägerin 1 von dem unter ihr ausgebrochenen Brand überrascht wurde und ihr aufgrund der Rauchentwicklung der Fluchtweg nach unten abgeschnitten wurde, womit ihr nur noch die Flucht nach oben möglich war. Hätte sie selbst vor-
- 31 - sätzlich oder fahrlässig den Brand verursacht, wäre vielmehr davon auszugehen, dass sie aus dem Zimmer gerannt und die Liegenschaft auf direktem Weg nach unten verlassen hätte, so wie dies der Beschuldigte laut eigenen Aussagen tat. In Würdigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, des Brandrapports und der konkreten Umstände liegen keine Anzeichen und kein Motiv vor, dass die Pri- vatklägerin 1 den Brand in ihrem eigenen Zimmer bewusst oder fahrlässig selbst verursacht haben könnte. Entgegen der anfänglichen Vermutungen des Beschul- digten (vgl. D1/2/5 F/A 7 f.), besteht damit auch kein Grund, weshalb die Privatklä- gerin 1 den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu unrecht belasten sollte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lassen in Verbindung mit den Bil- dern der umliegenden Videoüberwachungen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte vor dem Ausbruch des Brandes als Letzter im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhielt. Schliesslich ergeben sich weder aus dem Brandbericht noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 irgendwelche Hinweise, dass eine fahrlässig herbeigeführte Feuerquelle, wie beispielsweise eine brennende Zigarette, für die Brandentwicklung verantwortlich gewesen sein könnte. Die Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und die Dichte der Indizien lassen schliesslich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 geriet, in deren Folge, nachdem sie ihn nicht weiter befriedigen wollte und nachdem sich die Privatklägerin 1 wegen des Hervornehmens des kleinen Klappmessers ängstigte, und sie das Zimmer ver- lassen hatte, er die Matratze oder die Bettdecke im unteren rechten Fussbereich des Bettes anzündete und sich anschliessend vom Tatort entfernte. In Würdigung der Aussagen und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund des schriftlichen und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündli- chen Geständnisses durch den Beschuldigten kann der in der Anklage umschrie- bene objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden, weshalb für die recht- liche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
E. 2.6.4 Erstellung des subjektiven Sachverhalts
E. 2.6.4.1 Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 32 - Hauptverhandlung durchgehend, etwas mit dem in der Anklage beschriebenen Brand zu tun zu haben (act. 48 S. 13). Aus seinem späteren schriftlichen Geständ- nis geht hingegen hervor, dass er frustriert gewesen sei, nachdem sich die Privat- klägerin 1 geweigert habe, den Geschlechtsverkehr fortzusetzen, damit der Be- schuldigte zum Höhepunkt kommen könne. Er führte aus, daraufhin in einem ver- zweifelten und wütenden Zustand das Duvet des Bettes der Privatklägerin ange- zündet zu haben (act. 100). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 4. Fe- bruar 2026 erklärte der Beschuldigte, sich an die Tathandlung nicht mehr erinnern zu können, jedoch sämtliche Akten, Aussagen sowie Beweisanträge studiert zu ha- ben, was ihn überzeugt habe und der Grund sei, weshalb er dieses Geständnis eingereicht habe (act. 108 S. 7 und S. 11 f.).
E. 2.6.4.2 Folglich ist zur Beantwortung der Frage, was der Beschuldigte bei der Aus- führung der Tat wusste und wollte, auf sein äusseres Verhalten sowie die weiteren Tatumstände abzustellen.
E. 2.6.4.3 Gemäss dem objektiv erstellten Sachverhalt ging dem Brand eine Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 voraus. Da der Beschuldigte erklärte, noch nicht zum Orgasmus gekommen zu sein, forderte er weitere sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 1. Als die Privatklägerin 1 dies ablehnte, trat der Beschuldigte zunehmend aggressiv auf und vermittelte ihr ein beängstigendes Gefühl, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem die Privatklägerin 1 die Flucht ergriffen hatte und nicht zum Beschuldigten zurück- kehrte, entfachte der Beschuldigte einen Brand im Fussbereich des Bettes und ent- fernte sich vom Tatort. Die Privatklägerin 1 erklärte in der Untersuchung, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte das Feuer aus "Rache" in ihrem Zimmer gelegt habe (D1/3/1 F/A 37, 55, 60 und 65). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 1 geht auch aus dem Brandbericht hervor, dass unter Hinzunahme der - gemäss objektivem Sachverhalt - erstellten Umstände der Tatbegehung eine vorsätzliche Brandlegung durch das Anzünden der Matratze klar im Vordergrund stehe (D1/1/17 S. 7 f.).
E. 2.6.4.4 Gestützt auf den erwähnten Brandbericht und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie das Geständnis des Beschuldigten ist zunächst festzu-
- 33 - halten, dass der Beschuldigte den Brand willentlich gelegt haben muss. In Anbe- tracht seines aggressiven und frustrierten Auftretens ist zudem als erstellt zu be- trachten, dass der Beschuldigte den Brand verursachte, um der Privatklägerin 1 zu schaden und seiner Frustration damit in möglichst destruktiver und dramatischer Art und Weise Ausdruck zu verleihen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Alkohol und Kokain in unbekannten Mengen konsumiert hatte. Laut eigenen Aussagen war seine Wahrnehmung im Tatzeitraum aber noch intakt, er sei "noch bei Sinnen" gewesen (D1/2/2 F/A 22 und 28). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung erklärte er hingegen "nicht mehr bei Sinnen gewesen" zu sein und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu ha- ben (act. 108 S. 7 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums eine gewisse Enthem- mung eintrat, er jedoch durchaus noch in der Lage war, sein Verhalten zu steuern und die Folgen davon zu erfassen.
E. 2.6.4.5 Es darf weiter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das An- zünden von brennbaren Materialien wie einer Matratze oder einer Bettdecke schnell zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes führen kann und in der Folge nicht mehr kontrollierbar ist. Dass der Beschuldigte an einer Eindämmung des von ihm entfachten Brandes aber ohnehin kein Interesse hatte, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass er die Liegenschaft nach der Brandlegung auf direktem Weg ver- liess, ohne um eine Löschung des Feuers oder eine Alarmierung der dadurch ge- fährdeten Personen bemüht zu sein. Daran zeigt sich auch, dass er wollte, dass es brannte. Bei einem unabsichtlichen Entzünden von Material wäre ihm ein Ablö- schen möglich gewesen. Er aber verliess den Raum und liess der Brandentwick- lung ihren Lauf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der brandbetroffenen Liegenschaft um ein Gebäude mitten in einem der belebtesten Quartiere der Stadt handelt, welches von Sexarbeiterinnen sowohl als Arbeits- als auch als Wohnort verwendet wird, was der Beschuldigte wusste. Indem der Beschuldigte das Feuer entfachte und dieses im Wissen um dessen mögliche Ausbreitung einfach zurück- liess, wusste er auch, dass er damit eine unmittelbare und schwere Gefahr für die sich im Haus befindlichen Personen schuf. Insbesondere wusste der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin über ihm im Gebäude befanden und
- 34 - somit durch den Brand besonders gefährdet sein würden. Gemäss seinen Aussa- gen sollen sich viele Personen im Gebäude befunden haben.
E. 2.6.4.6 In subjektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldige den Brand wissentlich und willentlich verursachte. Er tat dies aus (sexueller) Frustration, um der Privatklägerin 1 zu schaden, wobei er wissen musste, dass er durch das Zu- rücklassen eines unkontrollierten Brandes mehrere Personen in grosse Gefahr für Leib und Leben brachte.
E. 2.6.5 Fazit Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hin- sicht rechtsgenügend erstellen, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf ab- gestellt werden kann. Das schriftliche und an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündlich ab- gelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
3. Dossier 2
E. 3 Februar 2025 (act. 37) reichte der Beschuldigte jeweils ein ausgefülltes Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
E. 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann einleitend auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V./3.3.1 verwiesen wer- den. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über keine persönli- chen oder familiären Beziehungen zur Schweiz und wollte sich lediglich vorüberge- hend zum Zweck der Suche einer Erwerbstätigkeit hier aufhalten (act. 48 S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten und seine beiden Kinder leben in Italien (act. 108 S. 2). Der Beschuldigte legte keinerlei Gründe oder besonderen Umstände dar, welche auf einen schützenswerten Bezug zur Schweiz schliessen und die Anordnung einer Landesverweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr gab
- 66 - er bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 an, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 führte er aus, er werde die Schweiz nach der Haftentlassung sofort verlassen und zu seiner Familie nach Italien gehen. Er wisse, wie es in Italien laufe (act. 108 S. 1, S. 5 f. und S. 19). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz besass. Aus diesem Grund reiste er in der Vergangenheit jeweils illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend rechtswidrig hierorts auf.
E. 3.1.1 Zum objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten gelegte Brand glücklicherweise von der Feuerwehr gelöscht werden konnte und deshalb keine Schwerverletzten oder sogar Todesopfer gefordert hat. Auch der entstandene Sachschaden am Gebäude hält sich mit einer nachgewiese- nen Schadenssumme von ungefähr CHF 40'000.– (siehe nachfolgend Ziff. VIII./2.3) in Grenzen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige einen Brand in einer hoch frequentierten Wohn- und Gewerbeliegenschaft mitten in der Stadt legte. Nachdem der Beschuldigte die Matratze in Brand gesetzt hatte, dehnte sich das Feuer rasch aus, erfasste schliesslich das ganze Zimmer und führte zu einer massiven Rauchentwicklung im ganzen Gebäude. Der Beschuldigte liess den sich ausbreitenden Brand zurück, ohne sich um dessen Bekämpfung zu kümmern oder die gefährdeten Personen im Gebäude zu alarmieren. Schlussendlich war es schlicht dem raschen Eingreifen der Rettungskräfte und reinem Glück zu verdan- ken, dass sich niemand schwer verletzte oder gar in den Flammen zu Tode kam. Durch sein Verhalten gefährdete der Beschuldigte Leib und Leben aller Menschen, die sich im Zeitpunkt der Brandlegung im Gebäude befanden, unmittelbar. Zum Tatzeitpunkt am Vormittag waren die im Haus wohnenden Sexarbeiterinnen teil- weise noch am Schlafen, wurden deshalb vom Brand komplett überrascht und konnten sich nicht mehr eigenständig in Sicherheit bringen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten waren insbesondere diejenigen Personen gefährdet, welche sich oberhalb des Brandherdes befanden. So wurde die Privatklägerin 1 mit ihrer Kollegin durch den unter ihnen ausgebrochenen Brand an der Flucht durch das Treppenhaus gehindert und konnten nur noch über das Dach der Liegenschaft auf
- 55 - einen benachbarten Balkon fliehen, wobei sie ein grosses Absturzrisiko in Kauf nahmen.
E. 3.1.2 Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden für das Delikt insge- samt als nicht mehr leicht zu gewichten.
E. 3.2 Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen.
E. 3.2.1 Grundtatbestand Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGer 6B_141/2007 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 148 E. 2a). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_100/2012 E. 3; BGer 6B_326/2012 E. 2.4.2). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa). Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77).
- 45 -
E. 3.2.2 Mittäterschaft Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tat- beitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatent- schlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwir- ken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Hand- lungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmäs- sig handelt (vgl. statt vieler: BGer 6B_79/2016 E. 2.3.4 und PK StGB-TRECHSEL- JEAN-RICHARD, Vor Art. 24 N 12 ff.). Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zu- rechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. BGer 6B_98/2013 E. 2.3. m.V.a. BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H.).
E. 3.2.3 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
- 46 - dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe mildern.
E. 3.3 Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB eine Landesverweisung ob- ligatorisch anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung
E. 3.3.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 sowie vom 4. Februar 2026 zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und wuchs dort mit drei Schwestern und drei Brüdern auf. Die Grundschule besuchte er bis zur fünften Klasse, worauf er in Algerien als Maler und Konditor arbeitete, jedoch nie eine offizielle Ausbildung absolvierte. Der Beschuldigte beschreibt, in durchschnittlichen Verhältnissen auf- gewachsen zu sein, die Lage im Land sei aber schon immer schwierig gewesen (act. 48 S. 3 f.). Im März 2013 verliess der Beschuldigte sein Heimatland Algerien aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst hielt er sich in der Türkei und in Griechenland auf, worauf er schliesslich nach Westeuropa weiterreiste (act. 48 S. 4). Auf der Suche nach temporären Arbeitsstellen zog der Beschuldigte daraufhin in ganz Europa umher und lebte unter anderem in Deutschland, Frank- reich, Italien und Österreich. Im Jahr 2015 oder 2016 heiratete der Beschuldigte seine derzeitige Ehefrau, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern T._____ (5 Jahre) und U._____ (3 Jahre) mittlerweile bei einer Tante in V._____ [Stadt in Italien] lebt (act. 108 S. 2). Am 25. März 2016 reiste der Beschuldigte zum ersten Mal in die Schweiz ein und stellte kurz darauf ein erstes Asylgesuch. Danach tauchte der Beschuldigte während laufenden Asylverfahrens unter und stellte ins- gesamt achtmal in verschiedenen Staaten Asylgesuche, bevor er am 24. Septem- ber 2023 erneut ein Gesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Entscheid vom
31. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde (D1/18/15). Der Beschuldigte hat vier Tanten, welche in V._____ leben (act. 48 S. 21 f.). Seine übrigen Verwandten leben allesamt in Algerien (D1/18/15). Die Ehefrau lebt mit den Kindern mittlerweile nicht mehr in Österreich, sondern wie bereits erwähnt bei einer Tante in Italien, wo sie erfasst wurden und demnächst eingeladen werden sollten, damit sie registriert und ihre Fingerabdrücke genommen werden (act. 108 S. 2). Finanziell wird die Familie von der Tante unterstützt. Zu seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, dass er nach seiner Freilassung die Schweiz umgehend verlassen
- 57 - und zu seiner Familie nach V._____ gehen wolle, wo er sich um eine Aufenthalts- bewilligung bemühen und Arbeit als Maler finden möchte (act. 48 S. 21 f.; act. 108 S. 1). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Heimat vor lan- ger Zeit verliess und seither quer durch Europa zog, ohne wirklich Fuss fassen zu können und sich damit konstant in schwierigen (finanziellen) Verhältnissen befand. Aus strafrechtlicher Sicht sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen.
E. 3.3.2 Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. März 2016 (D1/18/2) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 23. September 2023 (D1/18/3) wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.– (Widerruf am 29. November 2023) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 we- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Ur- kundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (D1/18/5). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Mit seinem Verhalten brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass er sich nicht an die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hält und aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten auch bereit ist, Vermögensdelikte zu begehen. In Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung oder sons- tiger Gewaltdelikte weist der Beschuldigte hingegen keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht straferhöhend zu
- 58 - berücksichtigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vor- wurf der qualifizierten Brandstiftung bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom
12. März 2025 bestritt (act. 48 S. 10 ff.). Es gilt dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte bis dahin ungenügend verteidigt war (act. 95). Nach dem Verteidiger- wechsel legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 99) ein vollumfängliches schriftliches Geständnis ab, in welchem er Reue und Einsicht be- kundete (act. 100). Anlässlich der wiederholten Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte er dieses Geständnis. Das Geständnis erscheint jedoch insofern relativiert, als der Beschuldigte erklärte, sich an die wesentlichen Tathandlungen nicht mehr konkret erinnern zu können, aber aufgrund der Akten und Beweislage davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 9 ff.). Er entschuldigte sich mehrfach und brachte zum Ausdruck, dass ihm sein Verhalten leid tue und er künftig nicht mehr delinquieren werde (act. 108 S. 7). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es eine ordentliche Reueleistung und Einsichtsbekundung darstellt, in einem Rückwei- sungsverfahren zur Tat zu stehen, ein umfassendes Geständnis abzulegen und sich von den Erkenntnissen des Beweisverfahrens überzeugen zu lassen. Der Be- schuldigte hätte problemlos an der hartnäckigen Bestreitung der Tat festhalten kön- nen. Er hatte nichts zu verlieren und ein schlechteres Urteil, wie das zurückgewie- sene, wäre nicht resultiert. Weiter ist festzustellen, dass das Verfahren eine leichte Verletzung des Beschleu- nigungsgebots nach Art. 5 StPO aufweist. Das Geständnis des Beschuldigten führte zu einer Beschleunigung des Rückweisungsverfahrens und hat dem Gericht erheblichen Aufwand erspart. Dies ist dem Beschuldigten ebenfalls anzurechnen, was letzten Endes insgesamt zu einer deutlichen Senkung des Strafmasses führt und sich folglich eine Reduktion um 14 Monate rechtfertigt. Diese Strafminderung ist ausschliesslich in Bezug auf das Dossier der qualifizierten Brandstiftung angezeigt.
- 59 -
E. 3.3.3 Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 5 zu- sammen mit O._____ den Personenwagen "VW Passat" eines unbekannten Ge- schädigten, mit dem Zweck daraus Bargeld und/oder Wertgegenstände zu entwen- den, um sich daran unrechtmässig zu bereichern, wobei sie keine Wertgegen- stände vorfanden. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In der Folge durchsuchte der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ die Personen- wagen "Land Rover" einer unbekannten Geschädigten und "BMW X5" der Geschä- digten R._____ und S._____, aus denen sie die in der Anklage beschriebenen Wertgegenstände mit unbekanntem Gesamtwert (mindestens CHF 1'000.–) ent- wendeten, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar ge- macht.
- 47 -
E. 3.3.4 Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 6 aus dem Auto des Geschädigten D._____ (Privatkläger 4) Münzgeld im Wert von CHF 30.–, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten wiederum darauf richtete, sich einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 3.3.5 Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Anklagesachverhalt in Dos- sier 7 in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit O._____ das Fahrzeug der Geschä- digten E._____ und F._____ (Privatkläger 5 und 6) und entwendete daraus die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 810.–, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 3.4 Einsatzstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die qualifizierte Brandstiftung eine Freiheits- strafe von 40 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
4. Nebendelikt 1: Rechtswidriger Aufenthalt
E. 3.5 Mangels entsprechendem Strafantrag fehlt es vorliegend an einer Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB einzustellen ist (vgl. auch act. 26 S. 3). Die von der Anklagebehörde erwähnte geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist mangels entsprechenden Strafantrags ebenfalls nicht weiter zu verfolgen.
4. Nummerierungsfehler Als offensichtlicher Verschreiber im ausgehändigten Dispositiv vom 4. Februar 2026 (act. 111) ist der Nummerierungsfehler (doppelte Ziffer 8) in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. III. Sachverhalt
1. Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung
E. 4 Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ na-
- 9 - mens und im Auftrag der Privatklägerin 2 eine begründete Zivilklage ein (act. 38). Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ reichte ihre begründeten Anträge als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hier- orts ein (act. 45).
E. 4.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, Kommentar zum Migrationsrecht, N 38 zu Art. 66a StGB).
E. 4.2 Das Verschulden des Beschuldigten im Hauptpunkt der qualifizierten Brand- stiftung wurde als nicht mehr leicht qualifiziert und die auszusprechende Gesamt- freiheitsstrafe von 46 Monaten liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine schwere Straftat handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht. Folglich ist in Berücksichtigung der nicht überaus angeschlagenen Legalprognose bezüglich schwerer Delikte die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverwei- sung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
- 67 -
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 4.2.1 Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder
- 48 - unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektro- nischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvor- gang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines an- dern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Straftatbestände wie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schützen den Wert des Vermögens. Als Geschädigter gilt somit der Inhaber (natür- liche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 56).
E. 4.2.2 Als Tathandlung nennt das Gesetz auch die unbefugte Verwendung von Da- ten. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn durch eine an sich korrekte Verwendung von Daten in die Daten- verarbeitung eingegriffen wird. Massgebend ist dabei, dass dies von einer unbe- fugten Person getan wird (BGE 129 IV 315, 319; BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 11 m.w.H.). Die Verwendung einer Bankkarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird dabei als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Der Täter wirkt mit Daten (PIN), zu deren Verwendung er nicht befugt ist, auf eine Datenverarbeitungsanlage (Geldautomat) ein und führt eine Ver- mögensverschiebung zu Lasten eines Dritten herbei (OGer ZH, Urteil vom 14. April 2015, SB140409, E. 4.2). Irrelevant ist dabei, auf welche Weise der Täter die Daten erlangt. Art. 147 StGB verlangt denn – anders als der Betrugstatbestand – auch keine irgendwie geartete arglistige Manipulation und mithin auch keine besondere Sicherung der Bankkarte vor der Nutzung durch Unbefugte, die durch den Täter unterlaufen wird (vgl. BGE 129 IV 315, 321 f.; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 13; GRAF, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Entsprechend sind auch jene Sachverhalte von Art. 147 StGB erfasst, bei denen die Karte von einem Nichtberechtigten für Beträge benutzt wird, die der "kontaktlos"-Funktion zugäng- lich sind (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; GRAF, Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Denn auch diese Nutzung er- folgt «unbefugt» im Sinne des Gesetzestextes (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober
- 49 - 2015, 6B_606/2015, E. 3.4). Geringfügigkeit (Art. 172ter Abs. 1 StGB) Richtet sich eine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Das Bundesgericht hat für den Fall eines objektiv bestimmbaren Wertes einen Grenzwert von CHF 300.– festgesetzt (BGer 6B_158/2018 E. 2.2, BGer 6B_1318/2015 E. 1.1, BGer 6S.531/2000 E. 2c, BGer 6B_472/2011 E. 13.5, BGE 142 IV 129 E. 3.1).
E. 4.2.3 Bezüglich Dossier 7 erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er nur Bargeld habe entwenden wollen und die in der Anklage aufgeführten Gegenstände den Pri- vatklägern 5 und 6 zurückgegeben worden seien (D1/2/6 F/A 50).
E. 4.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 wiederholte der Be- schuldigte seine Geständnisse. Er erklärte dabei erneut, dass er es bei den Dieb- stählen jeweils nur auf Bargeld abgesehen habe. Sein Freund O._____, habe ihn dabei jeweils angeführt, wobei er ihm lediglich gefolgt sei (act. 48 S. 17 f.). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte seine
- 37 - Geständnisse zu den in der Anklageschrift dargestellten Vorwürfe (act. 108 S. 17). Auch die Verteidigung erhob keine Einwände gegen den vorgeworfenen Sachver- halt.
E. 4.3 In Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf Verstösse ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bereits mehrfach vorbestraft ist und in laufenden Probezeiten delinquiert hat. Gleichzeitig zeigte sich der Beschul- digte im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus.
E. 4.3.1 Der Beschuldigte kaufte laut erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam mit O._____ mit einer zuvor von der Geschädigten Q._____ aus deren Personenwa- gen entwendeten Debitkarte insgesamt fünf Mal durch kontaktloses Bezahlen un- bekannte Waren. Er tat dies willentlich und im Wissen darum, dass er zur Verwen- dung der Karte keine Berechtigung hatte, um sich und O._____ dadurch unrecht- mässig zu bereichern. Damit erfüllte der Beschuldigte gemäss vorstehend darge- legter Lehre und Rechtsprechung den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
E. 4.3.2 Der Beschuldigte bezog dabei Waren im Gesamtwert von CHF 118.– zum Nachteil der Geschädigten. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass sich der Wille des Beschuldigten auf den Bezug von Waren mit grösserem Wert richtete. Das Übertretungsprivileg von Art. 172ter Abs. 1 StGB greift demnach in Bezug auf den vorliegenden Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Durch sein Verhalten hat sich der Be- schuldigte des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage schuldig gemacht.
5. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen schuldig zu spre- chen: der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Dos- sier 1),
- 50 - des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dos- sier 2), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dos- siers 3 - 7), des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4).
- 51 - V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung
E. 4.3.3 Auch bezüglich Dossier 5 stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Videoüberwachung am Tatort (D5/1/2), überein, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
E. 4.3.4 Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Sachverhalts in Dossier 6 stimmt ebenfalls mit den vorhandenen Beweismitteln überein. So befand sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs des Privatklägers 4 eine Dose RedBull, auf der Fin- gerabdrücke sichergestellt werden konnten (D6/1/2), welche eindeutig dem Be-
- 38 - schuldigten zugeordnet werden konnten (D6/4/2).
E. 4.3.5 Schliesslich kann auch in Bezug auf Dossier 7 auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. Die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Auswertung der Videoüberwachungen am Tatort (D7/1/2) zeigen den Beschuldig- ten und O._____ bei der Ausführung der Tat. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 6 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. No- vember 2024 (D7/2/1) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und O._____ am
8. Dezember 2023 sämtliche in der Anklage beschriebenen Gegenstände aus dem Fahrzeug der Privatkläger 5 und 6 entwendeten. Ein Teil der Gegenstände wurde später bei der Polizei abgegeben, wobei das Mobiltelefon des Privatklägers 5 be- schädigt war (D7/2/1 F/A 7 f.).
E. 4.3.6 In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er lediglich beabsichtigt habe, kleinere Geldbeträge aus den Fahrzeugen zu entwenden, als nicht glaubhaft. Aufgrund des konkreten Vorgehens, bei dem der Beschuldigte allein oder gemeinsam mit O._____ jeweils sämtliche in den Fahrzeugen vorgefundenen Wertgegenstände an sich nahmen, ist vielmehr als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich durch die in den Dossiers 3 - 7 beschriebenen Handlungen einen möglichst gros- sen Vermögensvorteil zu verschaffen.
E. 4.4 Für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen.
- 60 -
5. Nebendelikt 2: Mehrfacher (versuchter) Diebstahl
E. 5 Am 12. März 2025 fand die erste Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das Urteil vom 12. März 2025, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv gemeinsam mit dem Beschluss betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft übergeben wurde (act. 51 und 52; Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 20). Mit Eingabe vom
20. März 2025 (act. 57) erhob der Beschuldigte persönlich und fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil vom 12. März 2025.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung beantragen, auf die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abzu- sehen (act. 109 S. 1; act. 110 S. 2).
E. 5.2 Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach den auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung).
E. 5.3 Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Vorausset- zung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Ent- scheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
E. 5.4 Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).
- 68 - An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst BGer 7B_1055/2023 E. 3.5 m.H.).
E. 5.5 Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkom- men zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den be- treffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäi- schen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. zum Ganzen jüngst BGer 6B_1032/2023 E. 3.5.2 m.w.H.).
E. 5.6 Die Grundvoraussetzungen für einen Eintrag wären vorliegend erfüllt, nach- dem Algerien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschul- digte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und der Beschuldigte mit gegenständlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Mo- naten verurteilt wird.
E. 5.7 Zu prüfen ist jedoch, ob eine Ausweisung mit dem in Art. 21 SIS-II-Verord- nung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu beachten ist dabei, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Kindern in Italien lebt und als Hausfrau grundsätzlich finanziell von ihm abhängig wäre (act. 100 S. 2 f.). Laut Aussagen des Beschuldigten ist seine Ehefrau marokkanische Staats- angehörige und eine Ausreise der ganzen Familie nach Algerien wäre keine Option (act. 48 S. 22). Durch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) würde es dem Beschuldigten damit faktisch verunmög- licht, nach Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit seiner Familie zu leben. Dies würde bedeuten, dass in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie eingegriffen würde. Staatliche Massnahmen, die in das Recht auf Zusammenleben eingreifen, bedürfen der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es ist deshalb zu prüfen, ob der vor- liegende Eingriff, welcher auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, notwendig ist.
- 69 -
E. 5.8 Vorliegend dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten im gesamten Schengenraum. Dabei handelt es sich um Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten - in Bezug auf erneute Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen oder weitere kleinere Vermö- gensdelikte - aufgrund seiner wiederholten Delinquenz eine schlechte Legalpro- gnose zu stellen. Hinsichtlich der Begehung schwerer Straftaten, wie die mit vorlie- gendem Urteil im Hauptpunkt beurteilte qualifizierte Brandstiftung, handelt es sich beim Beschuldigten hingegen um einen Ersttäter. Weder im Rahmen der durchge- führten Untersuchung noch im gegenständlichen Strafverfahren ergaben sich kon- krete Anhaltspunkte oder Risikofaktoren, welche darauf hindeuten würden, dass vom Beschuldigten in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten ein erhöhtes Rück- fallrisiko ausgeht. Gleichzeitig ist das Recht des Beschuldigten und seiner Familie, zumindest die Möglichkeit zu haben, sich im gemeinsamen Zusammenleben eine Existenz aufzubauen, besonders schützenswert. Unter diesen Umständen ist das Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung des Beschuldigten im Schenge- ner Informationssystem.
6. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Von einer Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist ab- zusehen. VIII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)
1. Rechtliches
E. 6 Im Nachgang wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 (act. 64) der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Mit Präsidialverfügung vom
16. Mai 2025 (act. 70) wurde dem mit der Berufungsanmeldung gestellten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben. In der Person von Rechts- anwalt MLaw X1._____ wurde dem Beschuldigten auf seinen Vorschlag hin (act. 65 und 67) ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt.
E. 6.1 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint zur Festsetzung der Freiheitsstrafe folgende Rechnung als angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Qualifizierte Brandstiftung 40 Mt. (40 Mt.) Rechtswidriger Aufenthalt 2 Mt. 1 Mt. Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 44 Mt.
E. 6.2 Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
E. 6.3 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 760 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 6.4 Zur Gesamtstrafe nach Widerruf des bedingten Strafvollzugs siehe nachste- hende Ziffer VI./3.3.
7. Busse
E. 7 Mit Beschluss vom 18. August 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2025 wegen ungenügender Verteidigung im ersten Hauptverfahren auf und der Prozess wurde zur Durchfüh- rung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückge- wiesen (act. 95). Das Verfahren ging hierorts am 10. Oktober 2025 wieder ein.
E. 7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten, sowie Beruf, Alter und Gesundheit, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
E. 7.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt nutzte der Beschuldigte die zuvor von der Geschädigten Q._____ entwendete Debitkarte, um diverse kleinere Einkäufe in Ki- osken und Tankstellenshops zu tätigen. Objektiv musste der Beschuldigte dabei keine technischen Hindernisse überwinden, da durch die Nutzung der "kontaktlos" Funktion keine PIN Eingabe notwendig war. Allerdings setzte er die Debitkarte gleich mehrfach für Warenbezüge ein. Subjektiv beabsichtigte der Beschuldigte, sich selbst zu Lasten der Geschädigten Q._____ zu bereichern, versuchte aber nicht grössere Geldbeträge zu beziehen. In Würdigung dessen und der sehr be-
- 62 - schränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von CHF 400.– als angemessen. Bezahlt er diese schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Grundlagen
E. 8 Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde den Parteien eine 20-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Verteidigung habe sich insbesondere zu äussern, welche Vorfragen aufgeworfen werden und ob auf die Wiederholung von im Vorverfahren erhobenen Beweisen verzichtet werde. Aus- serdem wurde die Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (act. 96).
- 10 -
E. 9 Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen und erklärte, keine Vorfragen zu haben (act. 98).
E. 10 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erklärte der Verteidiger des Beschuldig- ten, dass es keine Vorfragen sowie keine zu wiederholenden Beweisabnahmen, weder im Vor- noch im Hauptverfahren gebe (act. 99). Mit derselben Eingabe reichte der Verteidiger das vollumfängliche schriftliche und unterzeichnete Ge- ständnis des Beschuldigten ein (act. 100).
E. 11 Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Februar 2026 angesetzt (act. 103).
E. 11.05 Uhr ist auf den Videoaufnahmen des "L._____" Kiosks zu erkennen, wie der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Richtung AA._____-platz am Geschäft vorbeigeht (D1/1/3). Daraus ergibt sich ein Zeitraum von mindestens 90 Minuten, währenddessen sich der Beschuldigte in der Liegenschaft an der I._____-strasse 1 in … Zürich aufgehalten haben muss. Die Aussagen des Beschuldigten zum zeitlichen Geschehensablauf lassen sich damit nicht nachvollziehbar mit den ermittelten zeitlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Weitere Details zu den Vorkommnissen im Zimmer der Privatklägerin 1 konnte der Beschuldigte nicht nennen oder er erklärte, sich nicht mehr an die Dauer eines Ereignisses erinnern zu können (D1/2/3 F/A 34).
E. 12 Mit Kurzbrief vom 26. Januar 2026 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in der Person des Koreferenten informiert (act. 106).
E. 13 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 14 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25'993.90 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 4'902.25 amtliche Verteidigung (RA MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 3'082.15 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin lic. iur. X2._____ werden
- 81 - definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. … (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 (je gegen Empfangsschein); die Privatkläger 3 - 6 (je als Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2; die Privatkläger 3 - 6; das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, nebst dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; das Forensische Institut Zürich, bezgl. Dispositiv-Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (… [E-Mail]), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 10 - 12; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gem. Dispositiv-Ziffer 11, betreffend Herausgabefrist;
- 82 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 gem. Dispositiv-Ziffer 12, betreffend Herausgabefrist; die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, betreffend Unt. Nr. …; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Unt. Nr. ….
E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Reust
- 83 - Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250182-L / UB Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Leh- ner, Ersatzrichterin MLaw Meier sowie Gerichtsschreiberin MLaw Reust Urteil vom 4. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend qualifizierte Brandstiftung, mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf - Rückweisung Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. Kantonale Gebäudeversicherung,
4. D._____,
- 2 -
5. E._____,
6. F._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (D1/21/12). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers MLaw X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (D1/21/12 S. 14 ff. und act. 109 S. 1; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift vom
4. Dezember 2024, ausser betreffend den Anklagepunkt bezüg- lich Drohung schuldig zu sprechen der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer und die Migration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei einzustellen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei zu widerrufen.
4. Der Beschuldigte A._____ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe so- wie einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, wobei die Frei- heitsstrafe zu vollziehen sei.
6. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen.
- 4 -
7. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. November 2023 für eine Freiheits- strafe von 30 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten.
8. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
9. Es sei für den Beschuldigten A._____ eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.
10. Es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem abzusehen.
11. Die folgende sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten:
a) 4 Feuerzeuge Asservat-Nr. A018'180'433
b) 1 Sackmesser Asservat-Nr. A018'180'444
12. Die folgenden sichergestellte Gegenstände seien an den Be- schuldigten A._____ zurückzugeben:
a) 1 Männerjacke North Face Asservat-Nr. A018'180'397
b) 1 Trainerhose Asservat-Nr. A018'180'411
c) 1 Paar Nike Sportschuhe Asservat-Nr. A018'180'422
d) 1 Mobiltelefon "Redmi" Asservat-Nr. A018'180'466
13. Die folgenden sichergestellten Gegenstände seien an die Privat- klägerin 1 zurückzugeben:
a) 1 Winterjacke Asservat-Nr. A018'178'773
b) 1 Paar Winterstiefel Asservat-Nr. A018'178'808
c) 1 Pullover Asservat-Nr. A018'178'819
d) 1 Jeanshose Asservat-Nr. A018'178'831
14. Es seien die Spuren und Spurenträger (FOR-Kurzbericht vom
24. Januar 2024 / Geschäfts-Nr. 87032766) zu vernichten.
15. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entschei- den.
16. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen (inkl. Gebühr über das Vorverfahren von CHF 4'400.00). Anträge der Privatklägerin 1: (act. 45 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2024 zu bezahlen.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, wobei die Kos- ten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung vorab aus der Gerichtskasse zu entrichten seien." Anträge der Privatklägerin 2: (act. 38 S. 1) "Der Beschuldigte sei zu verpflichten der Privatklägerin den Betrag von CHF 57'836.70 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." Anträge der Privatklägerin 3: (D1/12/3 S. 1) "Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Gebäudeversiche- rung Kanton Zürich Schadenersatz in der Höhe von CHF 39'645.70 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten." Anträge des Privatklägers 4: (D6/3/3, sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Anträge des Privatklägers 5: (D7/3/6, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Scha- denersatz in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 279.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 6:
- 6 - (D7/3/8, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Scha- denersatz in der Höhe von CHF 361.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 110 S. 2 f. und Prot. S. 13 ff., sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Migration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
2. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei einzustellen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Frei- heitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersu- chungshaft) sei zu widerrufen.
4. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 29. November 2023 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten be- dingten Strafvollzuges zu verzichten.
5. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen.
6. Die Freiheitsstrafe und die Busse seien zu vollziehen.
7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
- 7 -
8. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.
9. a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (Kanto- nale Gebäudeversicherung) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zzgl. 5 % Zins ab
8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genugtuungs- begehren sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zzgl. 5 % Zins ab
8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
d) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
e) Die Privatklägerin 2 sei zur Geltendmachung von Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
10. Die folgenden Asservate seien an den Beschuldigten herauszugeben: Männerjacke schwarz, North Face Trainerhose schwarz Nike Sportschuhe Mobiltelefon Redmi
11. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter), welche am 11. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich einging (D1/21/12). Die Akten gingen am 17. Dezember 2024 hierorts ein, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet hatte (act. 22).
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 wurde den Parteien die Rechts- hängigkeit der Anklage vom 4. Dezember 2024 angezeigt und die erste Hauptver- handlung auf den 12. März 2025 angesetzt (act. 26). Dem Beschuldigten bzw. sei- ner amtlichen Verteidigung wurde eine Frist bis spätestens zehn Tage vor der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen samt entsprechender Belege sowie Unterlagen einzureichen, welche den Werdegang sowie die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten aufzeigen. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen angesetzt, ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begrün- den. Darüber hinaus wurde den Parteien mitgeteilt, dass, abgesehen von der Ein- holung eines aktuellen Strafregisterauszugs betreffend den Beschuldigten und des- sen Einvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen notwendig erscheinen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt, worauf diese durch Stillschweigen verzichteten.
3. Im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Landesverweisung des Beschul- digten wurde am 10. Januar 2025 das Migrationsamt des Kantons Zürich um die Zustellung eines Amtsberichts ersucht (act. 25), der mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erstattet wurde (act. 28). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (act. 30) und vom
3. Februar 2025 (act. 37) reichte der Beschuldigte jeweils ein ausgefülltes Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ na-
- 9 - mens und im Auftrag der Privatklägerin 2 eine begründete Zivilklage ein (act. 38). Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ reichte ihre begründeten Anträge als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hier- orts ein (act. 45).
5. Am 12. März 2025 fand die erste Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das Urteil vom 12. März 2025, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv gemeinsam mit dem Beschluss betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft übergeben wurde (act. 51 und 52; Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 20). Mit Eingabe vom
20. März 2025 (act. 57) erhob der Beschuldigte persönlich und fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil vom 12. März 2025.
6. Im Nachgang wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 (act. 64) der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Mit Präsidialverfügung vom
16. Mai 2025 (act. 70) wurde dem mit der Berufungsanmeldung gestellten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben. In der Person von Rechts- anwalt MLaw X1._____ wurde dem Beschuldigten auf seinen Vorschlag hin (act. 65 und 67) ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt.
7. Mit Beschluss vom 18. August 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2025 wegen ungenügender Verteidigung im ersten Hauptverfahren auf und der Prozess wurde zur Durchfüh- rung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückge- wiesen (act. 95). Das Verfahren ging hierorts am 10. Oktober 2025 wieder ein.
8. Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde den Parteien eine 20-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Verteidigung habe sich insbesondere zu äussern, welche Vorfragen aufgeworfen werden und ob auf die Wiederholung von im Vorverfahren erhobenen Beweisen verzichtet werde. Aus- serdem wurde die Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (act. 96).
- 10 -
9. Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen und erklärte, keine Vorfragen zu haben (act. 98).
10. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erklärte der Verteidiger des Beschuldig- ten, dass es keine Vorfragen sowie keine zu wiederholenden Beweisabnahmen, weder im Vor- noch im Hauptverfahren gebe (act. 99). Mit derselben Eingabe reichte der Verteidiger das vollumfängliche schriftliche und unterzeichnete Ge- ständnis des Beschuldigten ein (act. 100).
11. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Februar 2026 angesetzt (act. 103).
12. Mit Kurzbrief vom 26. Januar 2026 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in der Person des Koreferenten informiert (act. 106).
13. Am 4. Februar 2026 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. S. 11). Nach Durchführung der Hauptver- handlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (act. 111; Prot. S. 20). Dagegen wurde im Nachgang keine Berufung erhoben. II. Prozessuales
1. Amtliche Verteidigung 1.1. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b und d StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 11. Januar 2024 (D1/13/3) wurde dem Beschuldigten mit gleichentags ergangener Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft Zürich Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (D1/13/4). 1.2. Wie erwähnt, wurde dem Beschuldigten mit Blick auf das Berufungsverfah- ren am 16. Mai 2025 Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuer Verteidiger bestellt (act. 65 und 67).
- 11 -
2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spä- testens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Damit hat die Geschädigte bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Par- tei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 2.2. Die Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Dossier 1). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
8. März 2024 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (D1/14/3). Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins an die Privatklägerin 1 (act. 45 S. 2). 2.3. Die Geschädigte C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Schreiben vom 30. April 2024 (D1/16/1) als Privatklägerin im Straf- und Zivil- punkt (Dossier 1). Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 bezifferte sie ihre Zivilforderung auf insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38). 2.4. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (nachfolgend Privatkläge- rin 3) konstituierte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 als Privatklägerin (Dossier 1) und bezifferte ihre Forderung auf CHF 39'645.70 (D1/12/3). 2.5. Der Geschädigte D._____ (nachfolgend Privatkläger 4) konstituierte sich mit Formular vom 13. Oktober 2024 als Strafkläger (Dossier 6), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D6/3/3).
- 12 - 2.6. Die Geschädigten E._____ (nachfolgend Privatkläger 5) und F._____ (nach- folgend Privatkläger 6) konstituierten sich mit Formular vom 18. Oktober 2024 (D7/3/6) und vom 23. Oktober 2024 (D7/3/8) als Privatkläger im Straf- und Zivil- punkt (Dossier 7). Der Privatkläger 5 bezifferte seine Zivilforderung auf CHF 270.– als Schadenersatz und CHF 279.– als Genugtuung, während der Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 361.85 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– geltend macht. Beide verlangten Zins auf ihren Zivilansprüchen.
3. Strafanträge 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 4. Dezember 2024 vor- geworfen, sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 brachte die Staatsanwaltschaft zudem vor, der Beschuldigte habe sich der geringfügigen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht (act. 49 S. 8 f.). Es handelt sich bei diesen Straftat- beständen um Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB. 3.2. Antragsdelikte werden nur verfolgt, sofern ein gültiger Strafantrag vorliegt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraus- setzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (BSK StPO-STEPHENSON/ZALU- NARDO/WALSER, Art. 329 N 3). Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die antragsberechtigte Person kann auf die Stellung eines Strafantrages verzichten (Art. 30 Abs. 5 StGB). Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen oder ist mündlich zu Protokoll zu geben (BSK StGB- RIEDO, Art. 30 N 121). Der Verzicht ist unwiderruflich (Art. 30 Abs. 5 StGB). 3.3. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 macht geltend, es liege ein gültiger Straf- antrag betreffend Drohung vor (act. 45 S. 2 f.), während die Staatsanwaltschaft an- lässlich der zweiten Hauptverhandlung an diesem Streitpunkt nicht festhielt (act. 49 S. 8 f.; act. 109 S. 1 Ziff. 2). Zur Begründung liess die Privatklägerin 1 in ihrer Ein- gabe vom 21. Februar 2025 ausführen, dass sie anlässlich der Einvernahme vom
5. Januar 2024 das Formular "Verzicht auf Strafantrag" unterzeichnet habe, dies jedoch keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages dar-
- 13 - stelle. Das entsprechende Formular sei von einem anderen als dem einvernehmen- den Polizisten unterzeichnet worden. Dieser Umstand deute darauf hin, dass es der Privatklägerin 1 nicht anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 vorge- legt worden sei. Da auf dem Formular keine Übersetzung vermerkt sei, müsse zu- dem davon ausgegangen werden, dass es der Privatklägerin 1 nicht übersetzt wor- den sei. Schliesslich sei die Privatklägerin 1 auch nicht ausreichend über Inhalt und Tragweite eines Verzichts informiert worden. Von einem Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages betreffend Drohung könne daher keine Rede sein. Der Straf- antrag sei schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. April 2024 rechtsgültig durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Auftrag der Privatklägerin 1 gestellt worden (act. 45 S. 3). Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten führte zusammengefasst aus, dass die Privatklägerin 1 anläss- lich ihrer Einvernahme vom 5. April 2024 definitiv auf die Stellung eines Strafantra- ges verzichtet habe und eine erneute Stellung durch die Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin 1 nicht möglich sei (act. 50 S. 4). 3.4. Der Ansicht der Privatklägerin 1 kann vorliegend nicht gefolgt werden. An- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 (D1/3/1), an welcher eine Bulgarisch-Dolmetscherin teilnahm, wurde die Privatklägerin 1 vom einverneh- menden Polizisten, Kpl H._____, darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einen Strafantrag betreffend Drohung zu stellen. Auf entsprechende Frage erklärte die Privatklägerin 1, dass sie auf die Stellung eines Strafantrages verzichte. Dazu führte sie aus, sie wolle nur, dass der Beschuldigte verhaftet werde und für den Schaden am Gebäude aufkomme. In der Folge erklärte der Einvernehmende, dass ihr nun das vorausgefüllte Formular betreffend Verzicht auf Strafantrag vorlegt werde, wobei er die Privatklägerin 1 darauf aufmerksam machte, dass dieser Ver- zicht endgültig sei, was sie mit "Ok" beantwortete und damit ausdrücklich zur Kennt- nis nahm (D1/3/1 F/A 31 f.). Bei den Akten befindet sich ein ebenfalls vom 5. Januar 2024 datiertes Formular (D1/7/1), auf dem die Privatklägerin 1 unterschriftlich be- stätigt, auf die Stellung eines Strafantrages zu verzichten. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass das vorausgefüllte Formular der Privatklä- gerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 vorgelegt und von der an- wesenden Dolmetscherin übersetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts,
- 14 - dass ein anderer als der einvernehmende Polizist das Formular unterschrieb, ins- besondere da der Einvernehmende ausdrücklich festhielt, dass es sich um ein vor- ausgefülltes Formular handle. Weiter wurde die Privatklägerin 1 vom einverneh- menden Polizisten darüber aufgeklärt, dass ein Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages definitiv sei, womit die Privatklägerin 1 ausreichend über Inhalt und Tragweite des Verzichts aufgeklärt wurde. Damit hat die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 gültig auf Stellung eines Strafantrages be- treffend Drohung verzichtet. Die spätere Stellung des Strafantrages durch die Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 war zufolge des gültigen und definitiven Ver- zichts nicht mehr möglich. 3.5. Mangels entsprechendem Strafantrag fehlt es vorliegend an einer Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB einzustellen ist (vgl. auch act. 26 S. 3). Die von der Anklagebehörde erwähnte geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist mangels entsprechenden Strafantrags ebenfalls nicht weiter zu verfolgen.
4. Nummerierungsfehler Als offensichtlicher Verschreiber im ausgehändigten Dispositiv vom 4. Februar 2026 (act. 111) ist der Nummerierungsfehler (doppelte Ziffer 8) in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. III. Sachverhalt
1. Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla-
- 15 - geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.4. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_ 360/2016 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_ 605/2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdi- gung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER,
- 16 - Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 1.5. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2. Brandstiftung (Dossier 1) 2.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 2 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tatvorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 2.2.1. Während des Untersuchungsverfahrens und auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 bestritt der Beschuldigte durchgehend, et- was mit der in der Anklage beschriebenen Brandstiftung zu tun zu haben. Mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2025 reichte sein neuer amtlicher Verteidiger ein vollum- fängliches schriftliches Geständnis ein, in welchem der Beschuldigte einräumte, die ihm vorgeworfene qualifizierte Brandstiftung begangen zu haben und den zugrun- deliegenden Sachverhalt anzuerkennen (act. 100). Anlässlich der Hauptverhand-
- 17 - lung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte dieses Geständnis zwar for- mell, führte jedoch wiederholt aus, er könne sich an die konkreten Tathandlungen nicht erinnern (act. 108 S. 7 und S. 14 f.). Er erklärte, seine Einlassung stütze sich im Wesentlichen auf die Aktenlage und die gegen ihn vorliegenden Beweismittel, weshalb er davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 11 ff.). Folglich ergaben sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 erhebliche Dif- ferenzen zwischen dem schriftlich eingereichten Geständnis und den Aussagen bzw. Geständnis. Da es Aufgabe des Gerichts ist, ein Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit und Beweiswert hin zu überprüfen und das Geständnis nicht auf eigener Erinnerung des Beschuldigten beruht, sind seine Aussagen umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund wird nachfolgend – trotz des vorliegenden Geständ- nisses – die Sachverhaltsanerkennung anhand der Beweismittel überprüft. 2.2.2. Zum Sachverhalt führte der Beschuldigte in der Untersuchung zusammen- gefasst aus, dass er sich in der Nacht des 5. Januar 2024 gegen 1 Uhr nach Zürich begeben habe, um sich mit Freunden zu treffen (D1/2/2 F/A 7 f.). Gemeinsam seien sie dann bis um etwa 7 Uhr morgens unterwegs gewesen und hätten Vodka und Bier getrunken (D1/2/2 F/A 22). Nachdem er sich von seinen Freunden getrennt habe, habe er sich ab ca. 9 Uhr an der I._____-strasse in Zürich aufgehalten. Dort sei er von einer Sexarbeiterin (Privatklägerin 1) angesprochen worden (D1/1/19; D1/2/3 F/A 12 ff.). Gemeinsam hätten sie sexuelle Dienstleistungen zu einem Preis von CHF 50.– vereinbart (D1/3/3 F/A 13), worauf sie sich ins Zimmer der Privatklä- gerin 1 begeben hätten (D1/2/3 F/A 11 ff.). Bereits beim Betreten des Gebäudes hätten sich sehr viele Menschen im Treppenhaus aufgehalten und dort Drogen kon- sumiert. Es habe eine aggressive Stimmung geherrscht, wobei die Sexarbeiterin- nen untereinander gestritten und um Freier gekämpft hätten (act. 48 S. 12; D1/2/5 F/A 23 f.). Im Zimmer habe er der Privatklägerin 1 dann CHF 50.– in bar übergeben. Vor dem Geschlechtsverkehr hätten sie beide noch Zigaretten geraucht und Kokain konsumiert. Während die Privatklägerin 1 das Kokain geraucht habe, habe er selbst eine Linie geschnupft (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 26). Anschliessend hätten sie während ungefähr 20 Minuten "normalen" Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er am Ende zum Samenerguss gekommen sei (D1/2/5 F/A 11 ff.; act. 48 S. 11 f.). Danach habe er sich direkt wieder angezogen und das Zimmer mit der
- 18 - Privatklägerin 1 verlassen. Sie seien gemeinsam nach unten gegangen und wäh- rend er das Gebäude durch den Ausgang im Erdgeschoss verlassen habe, sei die Privatklägerin 1 wieder nach oben gegangen (D1/2/3 F/A 45; act. 48 11 f.). Ansch- liessend habe er sich entlang der I._____-strasse zum AA._____-platz und später an den Hauptbahnhof Zürich begeben, wo er noch kurz etwas gegessen habe, be- vor er schliesslich zurück ins Bundesasylzentrum nach J._____ gereist sei (D1/2/2 F/A 16 ff.; D1/2/3 F/A 38 ff.). 2.2.3. Zum Zeitpunkt, als er die Liegenschaft verlassen habe, habe er keinen Brand bemerkt. Auch kurze Zeit später, als er die I._____-strasse entlanggegangen sei, habe er nichts von einem Brand mitbekommen (act. 48 S. 11 f. und 16; D1/2/1 F/A 35 ff.). Ebenfalls stritt der Beschuldigte ab, dass es überhaupt zu einer Ausein- andersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er sei mit den sexuellen Dienstleistungen zufrieden gewesen und es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber der Privatklägerin 1 aggressiv verhalten oder sie mit einem Messer be- droht habe (D1/2/1 F/A 18; act. 48 S. 10 f.). Schliesslich sei er zu keinem Zeitpunkt einer Kollegin der Privatklägerin 1 begegnet (D1/2/5 F/A 19 ff.; act. 48 S. 11). 2.2.4. Zusammenfassend anerkannte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Januar 2024 mit der Privatklägerin 1 in ihrem Zimmer im 2. Obergeschoss an der I._____- strasse 1 in … Zürich Sex gegen Bezahlung gehabt zu haben. Er bestritt jedoch, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gekom- men sei und er etwas mit dem im Anklagesachverhalt beschriebenen Brand zu tun habe. 2.3. Schriftliches Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) Im eingereichten schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. 2.4. Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 6 ff.) 2.4.1. Zusammengefasst führte der Beschuldigte aus, er sei damals unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden. Er sei nicht so ganz bei Sinnen gewesen. Er habe zwischenzeitlich die Akten, Aussagen und Beweise studiert. Dies habe ihn über-
- 19 - zeugt und deshalb sei er zum Geständnis gekommen. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, wohl auch, weil seine Epilepsie die Hirnleistungen und das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt hätten. Die Behändigung eines kleines roten Klappmessers stellte er in Abrede; es habe sich um Schlüssel gehandelt. An das Entzünden des Duvets wollte er sich nicht mehr erinnern. Er denke schon, dass er es gewesen sei. Wenn man die Akten anschaue, könne nur er das gewesen sei. Wie er das Feuer entfacht habe, wusste er nicht mehr. Er erinnerte sich aber daran, dass das in der Asylunterkunft sichergestellte rote Messer einem anderen Bewoh- ner gehört habe. Das selektive Erinnerungsvermögen an Belangloses im Vergleich zur eindrücklichen Vornahme der Entfachung des Feuers erscheint wenig glaub- haft. 2.4.2. Angesichts der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sowie der Be- sonderheiten seines pauschal nach der Rückweisung abgelegten Geständnisses ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der objektive und subjektive Anklagesachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und nach den allgemeingültigen Be- weisregeln rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussa- gen der Privatklägerin 1 während der Untersuchung (D1/3/1-3), auf den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich mit dazugehöriger Fotodokumentation (D1/1/17-18) und auf die Auswertungen der Videoüberwachungen des "K._____" [Geschäft] (D1/1/19) sowie des "L._____" Kiosk (D1/1/3). 2.5.2. Bei den Akten liegen sodann diverse Polizeirapporte samt Fotodokumenta- tion des Tatorts (D1/1/1-2; D1/1/4-7). Wesentliche Beweismittel sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten (D1/2/1-6; act. 48 S. 10 ff.; act. 108 S. 6 ff.) sowie sein schriftliches und unterzeichnetes Geständnis (act. 100). 2.5.3. Der Beschuldigte wurde vor jeder einzelnen Einvernahme auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen (D1/2/1 F/A 1; D1/2/2 F/A 3; D1/2/3 F/A 1; D1/2/5 F/A 3; act. 48 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten
- 20 - Einvernahme, d.h. der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2024, sicherge- stellt (D1/2/1-3 und 5). Mit Blick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen ergeben sich somit keine Einschränkungen. 2.5.4. Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 5. Ja- nuar 2024 erstmals polizeilich befragt (D1/3/1). Am 6. Januar 2024 erfolgte eine Wahlbildkonfrontation (D1/3/2) und am 5. April 2024 fand eine staatsanwaltschaft- liche Einvernahme statt (D1/3/3). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
5. April 2024 erfolgte parteiöffentlich, so dass der Beschuldigte bzw. seine Vertei- digung vom Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte sowie die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/3/3 F/A 54 ff.). Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 sind damit vollumfänglich verwertbar. 2.5.5. Bezüglich der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel ergeben sich keinerlei Einschränkungen. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 StPO wurde genügend Rechnung getragen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die obgenannten objektiven Beweismittel abge- stellt werden kann. Auf die Wiederholung von Beweiserhebungen wurde ausdrück- lich verzichtet (act. 99). 2.6. Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen 2.6.1. Aussagen des Beschuldigten 2.6.1.1. Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sein Aussageverhalten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anläss- lich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 im Wesentlichen konstant blieb. Mit Einreichung des schriftlichen Geständnisses (act. 100) sowie in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 zeigten sich hingegen erhebliche Differenzen sowie einige Widersprüche. Diese begründete der Beschul- digte insbesondere damit, dass er sich aufgrund seiner Epilepsie sowie eines Alko- hol- und Drogenrausches an die Tathandlungen und deren konkreten Umstände nicht mehr erinnern könne (act. 108 S. 6 ff.). 2.6.1.2. Insgesamt auffallend ist, dass er das Geschehene weitgehend identisch
- 21 - wie die Privatklägerin 1 schildert, Abweichungen sich jedoch gerade dort ergeben, wo es um belastende Umstände geht. So bestritt der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt -, mit den sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin 1 nicht zufrie- den gewesen zu sein. Er sei zum Orgasmus gekommen und es habe nie eine Aus- einandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 stattgefunden (act. 48 S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zudem wiederholt herablassend über die Privatklägerin 1. So betonte er mehrfach, die Privatklägerin 1 sei drogensüchtig und "nicht bei Sinnen". Während des Treffens habe sie "wie in einer anderen Welt" gewirkt. Ihre Version der Ereignisse habe sie sich im Drogenrausch eingebildet und sie wolle ihm die Tat anhängen (D1/2/2 F/A 44 f. und 61; D1/2/5 F/A 7 ff.; act. 48 S. 11). Gleichzeitig beschrieb er seinen eigenen Zustand trotz des erheblichen Al- kohol- und Kokainkonsums anlässlich der ersten Hauptverhandlung als "noch bei Sinnen" und "normal" (D1/2/2 F/A 21 f.; act. 48 S. 15). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 4. Februar 2026 meinte er jedoch, dass er "nicht ganz bei Sinnen" gewesen sei (act. 108 S. 7). Bereits anhand dieser allgemeinen Aussagenwürdi- gung ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten. 2.6.1.3. Bei einer genaueren Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann weitere Auffälligkeiten. Bemerkenswert ist insbesondere sein Aussageverhalten in Bezug auf den zeitlichen Geschehensablauf. So erklärte der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, dass er mit der Privatklägerin 1 vor dem Geschlechtsverkehr eine Zigarette geraucht und Kokain konsumiert habe. Anschliessend hätten sie Sex gehabt, welcher ungefähr 20 Minuten gedauert habe, worauf er das Zimmer und das Gebäude direkt verlassen habe und in Richtung AA._____-platz weggegangen sei (act. 48 S. 12 und 16; D1/2/3 F/A 38 f.). Anhand der Aussagen des Beschuldigten lässt sich seine Aufenthaltsdauer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf einen ungefähren Zeitraum von 45 - 60 Minuten eingrenzen (20 - 30 Minuten Rauchen einer Zigarette und Konsum von Kokain; 25 - 30 Minuten Geschlechtsverkehr und Anziehen). Aus den bei den Akten liegenden Videoüberwachungen des "K._____" geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 um 09.20 Uhr an der I._____-strasse traf, worauf sie gemeinsam
- 22 - in Richtung des Tatortes weggingen (D1/1/16 S. 6 f.; D1/1/19 S. 4). Erst um 11.05 Uhr ist auf den Videoaufnahmen des "L._____" Kiosks zu erkennen, wie der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Richtung AA._____-platz am Geschäft vorbeigeht (D1/1/3). Daraus ergibt sich ein Zeitraum von mindestens 90 Minuten, währenddessen sich der Beschuldigte in der Liegenschaft an der I._____-strasse 1 in … Zürich aufgehalten haben muss. Die Aussagen des Beschuldigten zum zeitlichen Geschehensablauf lassen sich damit nicht nachvollziehbar mit den ermittelten zeitlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Weitere Details zu den Vorkommnissen im Zimmer der Privatklägerin 1 konnte der Beschuldigte nicht nennen oder er erklärte, sich nicht mehr an die Dauer eines Ereignisses erinnern zu können (D1/2/3 F/A 34). 2.6.1.4. Auffällig sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Si- tuation, welche er im Inneren des Gebäudes an der I._____-strasse 1, in … Zürich, angetroffen habe. So erklärte der Beschuldigte mehrfach, beim Betreten der Lie- genschaft am Morgen des 5. Januar 2024 hätten sich unzählige Sexarbeiterinnen, Freier und Drogenkonsumenten darin aufgehalten. Auch als er die Liegenschaft verlassen habe, hätten sich noch immer viele Menschen im Treppenhaus aufge- halten (act. 48 S. 12; D1/2/3 F/A 36). Dabei äusserte der Beschuldigte auch aus- drücklich die Vermutung, dass eine dieser Personen für die Brandlegung verant- wortlich sein könnte (act. 48 S. 13). Laut Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich muss- ten jedoch lediglich fünf Frauen aus dem brennenden Gebäude evakuiert werden, wobei sie zuvor teilweise noch schliefen (D1/1/1 S. 6 f.). Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass sich im Tatzeitraum - wie vom Beschuldigten beschrie- ben - unzählige Personen in der Liegenschaft aufhielten, ergeben sich aus den Ak- ten nicht.
- 23 - 2.6.1.5. Des Weiteren ist laut dem Rapport des Brandermittlers (siehe nachfolgend Ziff. III./2.6.3.2) davon auszugehen, dass es im Zeitpunkt der Alarmierung der Ret- tungskräfte um 11.07 Uhr im Zimmer der Privatklägerin 1 bereits seit einigen Minu- ten gebrannt haben muss (D1/1/17 S. 7). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung jedoch, weder im Gebäude noch draussen auf der Strasse etwas von einem Brand bemerkt zu haben (act. 48 S. 16 f.). Auf den Vi- deoaufnahmen des "L._____" Kiosk ist aber zu erkennen, wie sich der Beschuldigte um 11.05 Uhr vom Tatort entfernt. Gemäss seinen eigenen Aussagen, wonach er das Zimmer der Privatklägerin 1 nach dem Geschlechtsverkehr umgehend verlas- sen habe und direkt in Richtung AA._____-platz weggegangen sei, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitraum des Brandausbruches noch im Zim- mer der Privatklägerin 1 aufhielt. 2.6.1.6. Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 eingehend, ein kleines Messer bei sich getragen zu haben. Er führte aus, er habe nach Erhalt der Dienstleistung lediglich in seine Hosentasche gegriffen, um das Geld zum Bezahlen hervorzunehmen; dabei seien auch seine Schlüssel zum Vorschein gekommen, welche die Privatklägerin 1 wohl irrtümlich als Messer wahrgenommen habe (act. 108 S. 10 f.). Diese Darstellung steht jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sowie zu seinem schriftlich einge- reichten Geständnis, wo er geltend machte, die Privatklägerin 1 bereits vor Inan- spruchnahme der Dienstleistung bezahlt zu haben, wie auch sie ausführte (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 24 ff.; act. 100). Gegen die Schilderung des Be- schuldigten spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 aus ihrem eigenen Zimmer flüchtete, was auf das Vorliegen eines ängstigenden Anlasses zu einer Flucht schliessen lässt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung wiederholt angab, sich an die näheren Umstände des Gesche- hens aufgrund seiner Epilepsie und seiner Alkohol- sowie Drogenintoxikation nicht mehr genau erinnern zu können, sich gleichzeitig jedoch sicher sei, kein Messer mitgeführt zu haben. Diese selektive Erinnerung scheint wenig nachvollziehbar und vermag seine Glaubhaftigkeit nicht zu stützen. 2.6.1.7. Nach dem Ausgeführten ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
- 24 - halt der Bestreitungen des Beschuldigten und es kann für die Erstellung des Sach- verhalts nur beschränkt darauf abgestellt werden. Auffallend war seine Tendenz bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, die Privatklägerin schlecht zu machen und seine abschätzige Haltung gegenüber der Sexarbeiterin kommt überaus deutlich zum Ausdruck. 2.6.2. Aussagen der Privatklägerin 1 2.6.2.1. Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 erweist sich insgesamt als kon- stant, detailliert, lebensnah und im Einklang mit den sonstigen Beweismitteln. All- gemein ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 in keinerlei persönlicher Bezie- hung zum Beschuldigten steht. 2.6.2.2. Anlässlich der Wahlbildkonfrontation vom 6. Januar 2024 erkannte die Pri- vatklägerin 1 den Beschuldigten auf einem Fotobogen umgehend (D1/3/2), nach- dem sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 eine Beschreibung des Beschuldigten abgeben konnte (D1/3/1 F/A 22 ff.). Dass die Pri- vatklägerin 1 die Ereignisse vom Morgen des 5. Januar 2025 detailliert wiederge- ben konnte, zeigte sich sowohl an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Ja- nuar 2024 (D1/3/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 (D1/3/3). So erinnerte sie sich auch an Einzelheiten wie die Art und Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Messers und wo er die- ses aufbewahrt hatte (D1/3/1 F/A 26 ["rotes kleines Messer"]; D1/3/3 F/A 15 [aus der Tasche seiner Jeanshose]). Weiter beschrieb sie den Ablauf der Auseinander- setzung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausführlich, wobei sie sich an die Abfolge der einzelnen Interaktionen und die konkreten Wortwechsel gut erinnern konnte (vgl. D1/3/3 F/A 13 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 schildern das Geschehen lebensnah, sind weitgehend frei von Übertreibungen und verdeutlichen anschaulich, wie sie zu ihrer eigenen Sicherheit die vom Beschuldigten als Freier ausgehende Gefährdungssituation laufend neu beurteilte. So sagte die Privatklä- gerin 1 aus, der Beschuldigte sei zu Beginn ihrer Begegnung zwar betrunken ge- wesen, habe sich aber nicht aggressiv verhalten. Erst als sie ihm mitgeteilt habe, dass die vereinbarte Zeit abgelaufen sei und er gehen müsse, habe sich die Stim- mung verändert und der Beschuldigte sei zunehmend aggressiv und drohend auf-
- 25 - getreten. Sobald sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer hervorhole, sei sie umgehend geflüchtet (D1/3/3 F/A 13 und 22). 2.6.2.3. Im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten lassen sich die Aussa- gen der Privatklägerin 1 auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, besser mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren (vgl. vorstehend Ziff. II/2.6.1.3). So wird unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 1 detailliert beschriebe- nen Drängens auf weitere sexuelle Dienstleistungen, der daraus entstehenden Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der anschliessenden Flucht der Pri- vatklägerin 1, der Interaktion mit M._____ und dem Ausbruch des Brandes gut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von un- gefähr 90 Minuten im Zimmer der Privatklägerin 1 aufgehalten haben muss. 2.6.2.4. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer ebenfalls als Sexarbeiterin tätigen un- garischen Kollegin namens M._____ nicht verifizierbar sind. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 aus, dass es trotz ent- sprechender Bemühungen nicht gelungen sei, M._____ ausfindig zu machen, wes- halb diese nicht habe befragt werden können (act. 49 S. 3). Bei M._____ hätte es sich um eine wichtige Zeugin gehandelt und die entsprechenden Aussagen der Pri- vatklägerin 1 können damit nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Allerdings wusste die Privatklägerin dies im Zeitpunkt der Aussagen nicht, sondern musste damit rechnen, dass auch die Kollegin zu den Ereignissen befragt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im Aus- sageverhalten der Privatklägerin 1 in Bezug auf ihre Interaktion mit M._____ eine Inkonsistenz ergab. So erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 5. Januar 2024, dass sich M._____ geweigert habe, nachzu- schauen, ob sich der Beschuldigte noch immer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf- halte (D1/3/1 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. April 2024 erklärte sie dann, M._____ habe sich zunächst bereit erklärt, mit dem Beschuldigten zu reden. Indem sie behauptet habe, die Privatklägerin 1 sei ohnehin schon weg und werde nicht zurückkehren, habe sie versucht den Beschuldigten loszuwerden. M._____ sei jedoch erfolglos zurückgekommen und habe erklärt, sie
- 26 - komme mit dem Beschuldigten nicht zurecht. Erst auf erneute Bitte der Privatklä- gerin 1 habe sie sich geweigert, es erneut mit dem Beschuldigten zu versuchen und vorgeschlagen, den "Chef" anzurufen (D1/3/3 F/A 15 und 39). Trotz dieser of- fensichtlichen Inkonsistenz im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 kann festge- halten werden, dass ihre anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- tätigten Aussagen auch bezüglich der Interaktion mit M._____ sehr detailliert und lebensnah sind. So erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass M._____ sich angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten nach einem ersten Ver- such nicht mehr bereit zeigte, sich erneut in Gefahr zu begeben. Dass die Privat- klägerin 1 die Interaktion in der polizeilichen Einvernahme im Zuge der aufreiben- den Ereignisse dieses Tages nicht korrekt wiedergeben konnte, erscheint ebenfalls verständlich. Angesichts des ansonsten konstanten Aussageverhaltens und des Umstands, dass es notorisch schwierig ist, Personen aus dem Bereich der Sexar- beit für polizeiliche Befragungen ausfindig zu machen, vermögen die genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht grundsätz- lich in Frage zu stellen. 2.6.2.5. Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich in den Akten keine Hinweise dar- auf finden, dass die Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten beschrieben, im Tat- zeitraum so stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, dass sie nicht mehr "bei Sinnen" war (act. 48 S. 11). Im Gegenteil muss aufgrund des überwie- gend klaren und konstanten Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und dem Um- stand, dass sie anlässlich ihrer Einvernahmen in der Lage war, die teilweise chao- tischen Ereignisse nachvollziehbar und strukturiert wiederzugeben, davon ausge- gangen werden, dass sie im Tatzeitraum nicht in relevantem Ausmasse in ihren körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt war. Auch war es ihr möglich, über das Dach der Liegenschaft zu flüchten. 2.6.2.6. Nach dem Gesagten kann abschliessend festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 den Geschehensablauf insgesamt so detailliert, plausibel und le- bensnah schilderte, dass ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können und für die Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann.
- 27 - 2.6.3. Erstellung des objektiven Sachverhalts 2.6.3.1. Aussagen der Privatklägerin 1 In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten führte die Privatkläge- rin 1 zum Geschehensablauf zusammengefasst aus, dass sie den Beschuldigten am Morgen des 5. Januar 2024 gegenüber dem Restaurant "N._____" an der I._____-strasse 2 in … Zürich angesprochen habe. Gemeinsam hätten sie verein- bart, zum Preis von CHF 50.– sexuelle Handlungen vorzunehmen, worauf sie sich in ihr Zimmer an der I._____-strasse 1 in … Zürich im 2. Obergeschoss begeben hätten (D1/3/1 F/A 9 ff.). Vor dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beschuldigte CHF 50.– in bar übergeben, wobei vereinbart gewesen sei, dass damit sexuelle Dienstleistungen während 20 Minuten bezahlt seien. Anschliessend habe sie ge- meinsam mit dem Beschuldigten eine seiner Zigaretten geraucht und diese in ihrem Aschenbecher ausgedrückt. Der Beschuldigte habe ein Feuerzeug dabei gehabt, in ihrem Zimmer hätten sich aber auch weitere "Gas-Anzünder" befunden (D1/3/3 F/A 24 ff.). Die darauf folgenden Ereignisse schildert die Privatklägerin 1 in Abweichung zum Beschuldigten wie folgt: Nachdem sie den Beschuldigten während der vereinbarten Dauer von 20 Minuten bedient habe, habe sie ihn erst noch etwas länger bleiben lassen, da er stark betrunken gewesen sei. Schliesslich habe sie ihn jedoch aufge- fordert zu gehen. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er noch nicht zum Orgas- mus gekommen sei und habe sie aufgefordert, mit ihren sexuellen Dienstleistungen fortzufahren. Als sie dies abgelehnt habe, sei der Beschuldigte aggressiv geworden und habe gesagt, "bevor ich gekommen bin, lasse ich dich nicht in Ruhe" (D1/3/3 F/A 13). Nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten darauf bestanden habe, dass er jetzt gehen müsse, sei er aufgestanden und zum Kleiderständer bei der Türe gegangen, wo er aus der Tasche seiner Jeanshose ein kleines Taschenmesser genommen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen (D1/3/1 F/A 17 und 26). Da sie in diesem Moment glücklicherweise nahe beim Ausgang gestanden sei, habe sie umgehend die Flucht ergriffen und sei nach oben ins Zimmer ihrer Freun- din namens M._____ gerannt. Dort angekommen, habe sie M._____ gebeten, nach unten zu gehen und nachzusehen, ob sich der Beschuldigte noch immer in ihrem
- 28 - Zimmer befinde. M._____ sei nach kurzer Zeit zurückgekommen und habe ihr mit- geteilt, dass sie mit dem Beschuldigten nicht zurechtkomme. In der Folge habe M._____ abgelehnt, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen, da er sich auch ihr gegenüber aggressiv verhalten habe (D1/3/3 F/A 15, 18 und 39). Sie hätten dann im Zimmer von M._____ gewartet, worauf sie nach einigen Minuten einen starken Rauchgeruch wahrgenommen hätten und unten auf der Strasse viele auf- geregte Personen gesehen hätten (D1/3/1 F/A 18). Um der Situation zu entkom- men, seien sie gemeinsam über eine Luke auf das Dach des Gebäudes gestiegen. Dort angekommen, hätten sie sich an einer Dachrinne festhalten müssen, um sich auf den Balkon eines Nebengebäudes vor dem Feuer in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie auf die Feuerwehr gewartet hätten, sei ihnen glücklicherweise die Mieterin der Dachwohnung zu Hilfe gekommen und habe sie ins Innere des Ge- bäude gelassen (D1/3/1 F/A 18 f.). Zu den Folgen des Brandes hielt die Privatklägerin 1 fest, dass sie sich nicht ver- letzt habe, allerdings seien all ihre Sachen, inklusive der Papiere ihres Kindes den Flammen zum Opfer gefallen. Sie habe dadurch auf einen Schlag ihren Wohn- und Arbeitsplatz verloren (D1/3/3 F/A 41). Für die Brandlegung komme nur der Beschul- digte in Frage, er sei vor Ausbruch des Brandes klar als letzte Person in ihrem Zimmer gewesen (D1/3/1 F/A 55; D1/3/3 F/A 55). 2.6.3.2. Brandrapport Zur Erstellung des objektiven Sachverhalts sind im Weiteren der Brandrapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2024 (D1/1/17) und die dazugehörige Foto- dokumentation (D1/1/18) zu würdigen. Einleitend hält der Brandermittler darin fest, dass er am 5. Januar 2024 um 12.10 Uhr aufgrund eines Brandes an der I._____- strasse 1 in … Zürich aufgeboten worden und umgehend ausgerückt sei. Bei sei- nem Eintreffen sei der Brand bereits durch die Feuerwehr gelöscht und sämtliche Personen aus der Liegenschaft evakuiert worden (D1/1/17 S. 3). Zum Brandherd hält der Rapport fest, dass die Brandspuren im Zimmer im unteren Bereich des Bettes am intensivsten seien und mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen. Daran lasse sich erkennen, dass es vorwiegend im Bereich des Bettes
- 29 - gebrannt habe. Die Matratzenhülle sei bis auf wenige Schaumstoffrückstände im Kopfbereich des Bettes komplett abgebrannt. Die Matratzen sei dagegen grössten- teils unversehrt geblieben und lediglich in der unteren rechten Ecke komplett durch- gebrannt. Aufgrund dieser Abbranderscheinungen könne der Brandherd eindeutig auf die untere rechte Ecke des Bettes eingegrenzt werden (D1/1/17 S. 4). In der Folge ermittelte der Brandermittler die Brandursache nach dem Eliminations- verfahren. Dabei wurde die gesamte im Zimmer vorhandene feste Elektroinstalla- tion unter Einbezug der Leuchten, der Kabel sowie des im Tatzeitpunkt betriebenen elektrischen Heizlüfters untersucht. Der Brandrapport kommt dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der Spurenlage ein Zusammenhang zwischen dem Brand und ei- nem technischen Gerät oder einem technischen Defekt an den Elektroinstallationen ausgeschlossen werden könne (D1/1/17 S. 5 f.). Im Bereich des Brandherdes hät- ten sich nach einer eingehenden Untersuchung auch keinerlei Hinweise auf Rück- stände von Raucherabfällen, Kerzen oder sonstigen fahrlässigen Feuerquellen er- geben (D1/1/17 S. 7 f.). Die Brandursachenermittlung ergebe damit, dass der Brand auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Gestützt auf das Spu- renbild sei sowohl eine fahrlässig als auch eine vorsätzlich beigebrachte Feuer- quelle denkbar. Zur zeitlichen Brandentwicklung hält der Rapport fest, dass die Alarmierung der Rettungskräfte um 11.07 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Drittper- son mit einem Feuerlöscher ins Gebäude begeben, eine Löschung sei mit einfa- chen Mitteln aber bereits nicht mehr möglich gewesen. Dies bedeute, dass es im Zeitpunkt der Brandentdeckung bereits seit einigen Minuten gebrannt haben müsse (D1/1/17 S. 7). Der Brandermittler legt in seinem Rapport in systematischer und nachvollziehbarer Weise dar, wie er zu den vorstehend ausgeführten Erkenntnissen gelangt ist. An- haltspunkte für ein Abweichen von den darin gemachten Ausführungen sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht, weshalb für die Sachverhaltser- stellung darauf abgestellt werden kann.
- 30 - 2.6.3.3. Abschliessende Beweiswürdigung In Würdigung des Brandrapports kommt als Brandursache vorliegend nur mensch- liches Fehlverhalten in Frage. Der Zeitpunkt der Brandlegung kann auf wenige Mi- nuten vor dessen Entdeckung durch Drittpersonen um 11.07 Uhr eingegrenzt wer- den. Durch die Auswertung der Videoüberwachungsbilder und die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte das betroffene Gebäude nur zwei Minuten vor der Alarmierung der Einsatzkräfte und damit kurz nach Ausbruch des Brandes verliess. Wie bereits ausgeführt, erscheint es vorliegend wenig glaubhaft, dass sich im Zeitraum der Brandlegung unzählige Menschen in der brandbetroffe- nen Liegenschaft aufgehalten haben, die in der Lage gewesen wären, den Brand zu legen (siehe vorstehend Ziff. III./2.6.1.4). Aufgrund der äusserst engen zeitlichen Begebenheiten ist es aber ohnehin nicht plausibel, dass in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft durch den Beschuldigten kurz vor 11.05 Uhr und der Alarmierung der Einsatzkräfte um 11.07 Uhr eine Drittperson überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, in das Zimmer der Privatklägerin 1 zu gelangen und den Brand zu legen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon bemerkt hätte. Damit kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass sich im Zeitraum der Brandlegung nur der Beschuldigte und die Privat- klägerin 1 im brandbetroffenen Zimmer aufhielten und ausreichend Zeit hatten, den Brand zu verursachen. Wie bereits erwähnt, verlor die Privatklägerin 1 in Folge des Brandes ihr ganzes Hab und Gut und teilweise auch das ihres Kindes. Nach den Lebensumständen der Privatklägerin 1 kann davon ausgegangen werden, dass sie über keine Hausrat- versicherung verfügt und den materiellen sowie den immateriellen Schaden des Brandes vollumfänglich selbst zu tragen hatte. Gegen eine vorsätzliche oder fahr- lässige Brandlegung durch die Privatklägerin 1 spricht aber insbesondere der Um- stand, dass sie über das Dach der Liegenschaft flüchten musste, wobei sie sich einer erheblichen Absturzgefahr aussetzte. Dies deutet klar darauf hin, dass die Privatklägerin 1 von dem unter ihr ausgebrochenen Brand überrascht wurde und ihr aufgrund der Rauchentwicklung der Fluchtweg nach unten abgeschnitten wurde, womit ihr nur noch die Flucht nach oben möglich war. Hätte sie selbst vor-
- 31 - sätzlich oder fahrlässig den Brand verursacht, wäre vielmehr davon auszugehen, dass sie aus dem Zimmer gerannt und die Liegenschaft auf direktem Weg nach unten verlassen hätte, so wie dies der Beschuldigte laut eigenen Aussagen tat. In Würdigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, des Brandrapports und der konkreten Umstände liegen keine Anzeichen und kein Motiv vor, dass die Pri- vatklägerin 1 den Brand in ihrem eigenen Zimmer bewusst oder fahrlässig selbst verursacht haben könnte. Entgegen der anfänglichen Vermutungen des Beschul- digten (vgl. D1/2/5 F/A 7 f.), besteht damit auch kein Grund, weshalb die Privatklä- gerin 1 den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu unrecht belasten sollte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lassen in Verbindung mit den Bil- dern der umliegenden Videoüberwachungen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte vor dem Ausbruch des Brandes als Letzter im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhielt. Schliesslich ergeben sich weder aus dem Brandbericht noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 irgendwelche Hinweise, dass eine fahrlässig herbeigeführte Feuerquelle, wie beispielsweise eine brennende Zigarette, für die Brandentwicklung verantwortlich gewesen sein könnte. Die Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und die Dichte der Indizien lassen schliesslich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 geriet, in deren Folge, nachdem sie ihn nicht weiter befriedigen wollte und nachdem sich die Privatklägerin 1 wegen des Hervornehmens des kleinen Klappmessers ängstigte, und sie das Zimmer ver- lassen hatte, er die Matratze oder die Bettdecke im unteren rechten Fussbereich des Bettes anzündete und sich anschliessend vom Tatort entfernte. In Würdigung der Aussagen und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund des schriftlichen und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündli- chen Geständnisses durch den Beschuldigten kann der in der Anklage umschrie- bene objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden, weshalb für die recht- liche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 2.6.4. Erstellung des subjektiven Sachverhalts 2.6.4.1. Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 32 - Hauptverhandlung durchgehend, etwas mit dem in der Anklage beschriebenen Brand zu tun zu haben (act. 48 S. 13). Aus seinem späteren schriftlichen Geständ- nis geht hingegen hervor, dass er frustriert gewesen sei, nachdem sich die Privat- klägerin 1 geweigert habe, den Geschlechtsverkehr fortzusetzen, damit der Be- schuldigte zum Höhepunkt kommen könne. Er führte aus, daraufhin in einem ver- zweifelten und wütenden Zustand das Duvet des Bettes der Privatklägerin ange- zündet zu haben (act. 100). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 4. Fe- bruar 2026 erklärte der Beschuldigte, sich an die Tathandlung nicht mehr erinnern zu können, jedoch sämtliche Akten, Aussagen sowie Beweisanträge studiert zu ha- ben, was ihn überzeugt habe und der Grund sei, weshalb er dieses Geständnis eingereicht habe (act. 108 S. 7 und S. 11 f.). 2.6.4.2. Folglich ist zur Beantwortung der Frage, was der Beschuldigte bei der Aus- führung der Tat wusste und wollte, auf sein äusseres Verhalten sowie die weiteren Tatumstände abzustellen. 2.6.4.3. Gemäss dem objektiv erstellten Sachverhalt ging dem Brand eine Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 voraus. Da der Beschuldigte erklärte, noch nicht zum Orgasmus gekommen zu sein, forderte er weitere sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 1. Als die Privatklägerin 1 dies ablehnte, trat der Beschuldigte zunehmend aggressiv auf und vermittelte ihr ein beängstigendes Gefühl, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem die Privatklägerin 1 die Flucht ergriffen hatte und nicht zum Beschuldigten zurück- kehrte, entfachte der Beschuldigte einen Brand im Fussbereich des Bettes und ent- fernte sich vom Tatort. Die Privatklägerin 1 erklärte in der Untersuchung, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte das Feuer aus "Rache" in ihrem Zimmer gelegt habe (D1/3/1 F/A 37, 55, 60 und 65). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 1 geht auch aus dem Brandbericht hervor, dass unter Hinzunahme der - gemäss objektivem Sachverhalt - erstellten Umstände der Tatbegehung eine vorsätzliche Brandlegung durch das Anzünden der Matratze klar im Vordergrund stehe (D1/1/17 S. 7 f.). 2.6.4.4. Gestützt auf den erwähnten Brandbericht und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie das Geständnis des Beschuldigten ist zunächst festzu-
- 33 - halten, dass der Beschuldigte den Brand willentlich gelegt haben muss. In Anbe- tracht seines aggressiven und frustrierten Auftretens ist zudem als erstellt zu be- trachten, dass der Beschuldigte den Brand verursachte, um der Privatklägerin 1 zu schaden und seiner Frustration damit in möglichst destruktiver und dramatischer Art und Weise Ausdruck zu verleihen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Alkohol und Kokain in unbekannten Mengen konsumiert hatte. Laut eigenen Aussagen war seine Wahrnehmung im Tatzeitraum aber noch intakt, er sei "noch bei Sinnen" gewesen (D1/2/2 F/A 22 und 28). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung erklärte er hingegen "nicht mehr bei Sinnen gewesen" zu sein und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu ha- ben (act. 108 S. 7 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Be- schuldigten aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums eine gewisse Enthem- mung eintrat, er jedoch durchaus noch in der Lage war, sein Verhalten zu steuern und die Folgen davon zu erfassen. 2.6.4.5. Es darf weiter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das An- zünden von brennbaren Materialien wie einer Matratze oder einer Bettdecke schnell zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes führen kann und in der Folge nicht mehr kontrollierbar ist. Dass der Beschuldigte an einer Eindämmung des von ihm entfachten Brandes aber ohnehin kein Interesse hatte, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass er die Liegenschaft nach der Brandlegung auf direktem Weg ver- liess, ohne um eine Löschung des Feuers oder eine Alarmierung der dadurch ge- fährdeten Personen bemüht zu sein. Daran zeigt sich auch, dass er wollte, dass es brannte. Bei einem unabsichtlichen Entzünden von Material wäre ihm ein Ablö- schen möglich gewesen. Er aber verliess den Raum und liess der Brandentwick- lung ihren Lauf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der brandbetroffenen Liegenschaft um ein Gebäude mitten in einem der belebtesten Quartiere der Stadt handelt, welches von Sexarbeiterinnen sowohl als Arbeits- als auch als Wohnort verwendet wird, was der Beschuldigte wusste. Indem der Beschuldigte das Feuer entfachte und dieses im Wissen um dessen mögliche Ausbreitung einfach zurück- liess, wusste er auch, dass er damit eine unmittelbare und schwere Gefahr für die sich im Haus befindlichen Personen schuf. Insbesondere wusste der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin über ihm im Gebäude befanden und
- 34 - somit durch den Brand besonders gefährdet sein würden. Gemäss seinen Aussa- gen sollen sich viele Personen im Gebäude befunden haben. 2.6.4.6. In subjektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldige den Brand wissentlich und willentlich verursachte. Er tat dies aus (sexueller) Frustration, um der Privatklägerin 1 zu schaden, wobei er wissen musste, dass er durch das Zu- rücklassen eines unkontrollierten Brandes mehrere Personen in grosse Gefahr für Leib und Leben brachte. 2.6.5. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hin- sicht rechtsgenügend erstellen, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf ab- gestellt werden kann. Das schriftliche und an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündlich ab- gelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
3. Dossier 2 3.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 4 f.). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich Dossier 2 machte der Beschuldigte in der Untersuchung wider- sprüchliche Aussagen. So erklärte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Ja- nuar 2024, er habe auf seine Rückführung gewartet, da er aufgrund seiner Epilep- sieerkrankung nicht selbständig habe ausreisen können und sich deshalb auch zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Spital habe aufhalten müssen (D1/2/2 F/A 62 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 12. November 2024 sagte er wiederum aus, er habe gewusst, dass er die Schweiz verlassen müsse und habe darauf gewartet, wie alle anderen mit dem Flugzeug ausgeschafft zu wer-
- 35 - den (D1/2/6 F/A 12 und 16). 3.2.2. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Be- schuldigte schliesslich, er habe gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe und habe grundsätzlich ausreisen wollen. Er sei in J._____ in einem Rückkehrzentrum untergebracht gewesen und habe dort auf seine Ausschaffung gewartet. Aufgrund seiner Epilepsieerkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, selbständig auszureisen (act. 48 S. 19 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 anerkannte er den Vorwurf (act. 108 S. 18 f.). 3.3. Beweismittel und Würdigung 3.3.1. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Oktober 2023 (D2/1/4), welche ihm am 23. Oktober 2023 ausgehändigt wurde (D2/1/5), aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 wurde der Be- schuldigte wegen illegalen Aufenthalts rechtskräftig verurteilt (D1/18/6). Am 5. De- zember 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und angewiesen, un- verzüglich selbständig nach Österreich auszureisen (D2/1/3). Der Beschuldigte hielt sich dennoch weiterhin in der Schweiz auf und wurde am 6. Januar 2024 an seinem Wohnort im Bundesasylzentrum in J._____ verhaftet (D1/17/2). 3.3.2. Wie bereits ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass er die Schweiz verlassen müsse, wobei er sich willentlich weiterhin in der Schweiz aufhielt. Der Ansicht des Beschuldigten, dass es ihm aufgrund seiner Epi- lepsieerkrankung nicht möglich gewesen wäre, selbständig auszureisen, kann nicht gefolgt werden. Anhand des erstellten Sachverhalts in Dossier 1 wird deutlich, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, selbständig und nächtelang un- terwegs zu sein. Entsprechend bestehen vorliegend keine konkreten Anhalts- punkte, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewe- sen wäre selbständig nach Österreich, einem unmittelbaren Nachbarland der Schweiz, auszureisen. Wie er darauf kommt, nach Österreich begleitet zu werden, erschliesst sich nicht. Auch hatte er kein solches Gesuch gestellt. Die unverständ- lichen Aussagen des Beschuldigten sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifi-
- 36 - zieren. 3.4. Fazit Der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive, auch von der Verteidi- gung nicht bestrittene, Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden.
4. Dossiers 3 - 7 4.1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann wiederum einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 5 ff.). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten / Geständnis 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte die ihm in den Dossiers 3 bis 7 der Anklage- schrift zur Last gelegten Sachverhalte in der Untersuchung im Wesentlichen (Dos- sier 3: D1/2/6 F/A 24; Dossier 4: D1/2/6 F/A 37; Dossier 5: D1/2/6 F/A 42; Dossier 6: D1/2/6 F/A 46; Dossier 7: D1/2/6 F/A 8 und 50). 4.2.2. In Bezug auf Dossier 3 stritt der Beschuldigte ab, Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendet zu haben. Er erklärte, lediglich zwei Sonnenbrillen und ei- nige Münzen aus dem Auto entnommen zu haben. Sofern sein Kollege O._____ das Geld an sich genommen habe, wisse er nichts davon (D1/2/6 F/A 27 ff.). 4.2.3. Bezüglich Dossier 7 erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er nur Bargeld habe entwenden wollen und die in der Anklage aufgeführten Gegenstände den Pri- vatklägern 5 und 6 zurückgegeben worden seien (D1/2/6 F/A 50). 4.2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 wiederholte der Be- schuldigte seine Geständnisse. Er erklärte dabei erneut, dass er es bei den Dieb- stählen jeweils nur auf Bargeld abgesehen habe. Sein Freund O._____, habe ihn dabei jeweils angeführt, wobei er ihm lediglich gefolgt sei (act. 48 S. 17 f.). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte seine
- 37 - Geständnisse zu den in der Anklageschrift dargestellten Vorwürfe (act. 108 S. 17). Auch die Verteidigung erhob keine Einwände gegen den vorgeworfenen Sachver- halt. 4.3. Beweismittel / Würdigung 4.3.1. Bezüglich Dossier 3 stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentli- chen auf einen Fingerabdruck, welcher auf einer Kartonverpackung auf der Rück- bank des Fahrzeugs sichergestellt und eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (D3/3/1) sowie auf die Aussagen des Geschädigten P._____ (D3/1/1 S. 2 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den genannten Beweismitteln und dem Ergebnis der Untersuchung, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf das entwendete Bargeld sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen des Ge- schädigten P._____ abzuweichen. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Beschul- digte und O._____ Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendeten. 4.3.2. Bezüglich Dossier 4 ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Ausführungen im Polizeirapport (D4/1/1), der Auswertung der gesicherten Videobilder (D4/1/3) sowie der von der Geschädigten Q._____ eingereichten Übersicht über die getätigten Bargeldbezüge (D4/1/4) übereinstimmt, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 4.3.3. Auch bezüglich Dossier 5 stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Videoüberwachung am Tatort (D5/1/2), überein, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 4.3.4. Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Sachverhalts in Dossier 6 stimmt ebenfalls mit den vorhandenen Beweismitteln überein. So befand sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs des Privatklägers 4 eine Dose RedBull, auf der Fin- gerabdrücke sichergestellt werden konnten (D6/1/2), welche eindeutig dem Be-
- 38 - schuldigten zugeordnet werden konnten (D6/4/2). 4.3.5. Schliesslich kann auch in Bezug auf Dossier 7 auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. Die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Auswertung der Videoüberwachungen am Tatort (D7/1/2) zeigen den Beschuldig- ten und O._____ bei der Ausführung der Tat. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 6 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. No- vember 2024 (D7/2/1) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und O._____ am
8. Dezember 2023 sämtliche in der Anklage beschriebenen Gegenstände aus dem Fahrzeug der Privatkläger 5 und 6 entwendeten. Ein Teil der Gegenstände wurde später bei der Polizei abgegeben, wobei das Mobiltelefon des Privatklägers 5 be- schädigt war (D7/2/1 F/A 7 f.). 4.3.6. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er lediglich beabsichtigt habe, kleinere Geldbeträge aus den Fahrzeugen zu entwenden, als nicht glaubhaft. Aufgrund des konkreten Vorgehens, bei dem der Beschuldigte allein oder gemeinsam mit O._____ jeweils sämtliche in den Fahrzeugen vorgefundenen Wertgegenstände an sich nahmen, ist vielmehr als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich durch die in den Dossiers 3 - 7 beschriebenen Handlungen einen möglichst gros- sen Vermögensvorteil zu verschaffen. 4.4. Fazit Die in der Anklage umschriebenen objektiven und subjektiven Sachverhalte können rechtsgenügend erstellt werden und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte Brandstiftung (Dossier 1) 1.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2
- 39 - StGB (D1/21/12 S. 14). Der neue amtliche Verteidiger beantragte an der Hauptver- handlung vom 4. Februar 2026, der Beschuldigte sei der qualifizierten Brandstif- tung schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 1.2. Rechtliches 1.2.1. Objektiver Tatbestand 1.2.1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuers- brunst verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuers- brunst nicht jedes unbedeutende Feuer, vielmehr muss es sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr selber bezwungen wer- den kann (statt vieler BGE 85 IV 224 E. I.1.; bestätigt in BGE 105 IV 127 E. 1a, DONATSCH/ WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2011, S. 35 f.). Für die Annahme einer Feuersbrunst wird hingegen keine offene Flamme vorausgesetzt (BSK StGB-RO- ELLI, Art. 221 N 8). Das Bundesgericht wertete bereits ein Verglimmen oder Verglü- hen sowie eine starke Rauchentwicklung als Feuersbrunst (BGE 105 IV 127 E. 1b, m.w.H.). Als Indiz für eine Feuersbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet werden (BGE 105 IV 127 E. 1b). 1.2.1.2. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden eines anderen oder die Herbei- führung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGE 117 IV 295 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Es handelt sich bei der Bestimmung insofern um einen qualifi- zierten Fall der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (BGer 6B_145/2016 E. 2.1; DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 36). Erfasst wird der Scha- den, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert (BGer 6B_145/2016 E. 2.1). Das Merkmal der Gemeingefahr liegt vor, wenn das Feuer auf andere Sachen oder Gebäude überzugreifen droht (BGE 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 123 IV 128 E. 2a). 1.2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Verurteilung we-
- 40 - gen qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wur- den, so dass eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 E. 4.1.). Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausge- setzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60 E. 2; BGE 106 IV 12 E. 2a; BGE 111 IV 51 E. 2; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgu- tes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nah sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefähr- dungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGE 121 IV 67 E. 2d; vgl. ferner BSK StGB-ROELLI, N 18 zu Art. 221). 1.2.2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Ge- fahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt des- halb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Ge- fährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Der Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (BSK StGB-ROELLI, N 16 und 21 zu Art. 221; BGE 123 IV 128 E. 2a). Bei einer Brandstiftung an einem Ge- bäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch be- findet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist. Auf die Beweggründe des Tä- ters kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob Brandstiftung gem. Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht an (BGE 117 IV 285; Pra 1992, Nr. 210).
- 41 - 1.3. Subsumtion 1.3.1. Objektiver Tatbestand 1.3.1.1. Laut erstelltem Sachverhalt zündete der Beschuldigte im Zimmer der Pri- vatklägerin 1 die Matratze oder die Bettdecke im Fussbereich des Bettes an und entfernte sich anschliessend vom Brandherd. In der Folge geriet das Zimmer der Privatklägerin 1 in Vollbrand, welcher nur noch durch die alarmierte Feuerwehr ge- löscht werden konnte. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu einem erheb- lichen Sachschaden am Gebäude und können ohne Weiteres als Entfachung einer Feuersbrunst qualifiziert werden. 1.3.1.2. Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend auch der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist, indem die vom Beschuldigten entfachte Feu- ersbrunst dazu führte, dass andere Menschen an Leib und Leben konkret gefährdet wurden. Wie bereits ausgeführt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des qua- lifizierten Tatbestands angesichts der konkreten Strafandrohung hoch anzusetzen. Laut erstelltem Sachverhalt befanden sich im Zeitpunkt der Brandlegung mindes- tens fünf Menschen in der betroffenen Liegenschaft. Die als Sexarbeiterinnen täti- gen Bewohnerinnen waren zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am Vormittag des
5. Januar 2024 teilweise noch am Schlafen und wurden vom ausgebrochenen Brand überrascht. Drei Bewohnerinnen konnten sich nicht mehr selbständig aus dem brennenden Gebäude retten und mussten von der ausgerückten Feuerwehr gerettet und mit dem Verdacht einer Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden. Die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin, welche vom unter ihnen ausgebrochenen Brand ebenfalls überrascht wurden, konnten sich nur noch in Sicherheit bringen, indem sie über das Dach der Liegenschaft und über einen Balkon des benachbarten Hau- ses flohen. Dabei waren sie gezwungen, ein hohes Absturzrisiko in Kauf zu neh- men. Das vorliegende Tatgeschehen zeigt geradezu exemplarisch, wie kleinere Brandherde schnell ausser Kontrolle geraten können, wodurch die im Gebäude ver- bliebenen Personen ohne rechtzeitige Warnung innert kürzester Zeit in unmittel- bare Gefahr geraten. Insofern war es lediglich Glück und dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass der vom Beschuldigten gelegte Brand nicht zu schweren Verletzungen oder gar Todesfällen führte. Die vom Beschuldigten ge-
- 42 - schaffene Situation führte dazu, dass mehrere Personen unmittelbar an Leib und Leben bedroht waren, womit nach der genannten Lehre und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung er- füllt ist. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand Laut erstelltem subjektivem Sachverhalt legte der Beschuldigte den Brand aus (se- xueller) Frustration, wobei davon auszugehen ist, dass er sich dadurch an der Pri- vatklägerin 1 "rächen" und einen möglichst grossen Schaden verursachen wollte. Er handelte damit in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wusste dabei, dass sich im Zeitpunkt der Brandstiftung weitere Personen in der betroffenen Liegenschaft aufhielten. Konkret wusste er, dass sich die Privatklägerin 1 und deren Kollegin noch im Gebäude befanden. Laut eigenen Aussagen habe er zudem bereits beim Betreten der Liegenschaft festgestellt, dass sich noch weitere Personen darin aufhielten. Anhand der konkreten Umstände musste er ohnehin davon ausgehen, dass sich in der für das Sexgewerbe genutz- ten Liegenschaft weitere Personen in den übrigen Zimmern aufhielten. Es ist zudem als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein unkontrollierter Brandherd sich weiter ausdehnt und ohne entsprechende Gegenmassnahmen auf weitere Gegen- stände und schliesslich auf das ganze Gebäude überspringen kann. Der Beschul- digte musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die sich in der Lie- genschaft befindlichen Personen durch den von ihm gelegten Brand ohne rechtzei- tige Warnung unmittelbar an Leib und Leben bedroht sein würden. Indem er den Tatort im Anschluss an die Brandstiftung verliess, ohne jegliche Anstalten zu tref- fen, den Brand unter Kontrolle zu bringen oder andere Personen zu warnen und die Feuerwehr zu verständigen, brachte er im Wissen um die dadurch entstehende unmittelbare Gefährdung von Drittpersonen klar zum Ausdruck, dass er diese auch wollte, wenn er der Entwicklung des Brandes den üblichen Lauf liess. Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine Feuersbrunst, von der er wusste, dass dadurch sich tatsächlich im Gebäude aufhaltende Drittper- sonen unmittelbar an Leib und Leben gefährdet würden. Der subjektive Tatbestand
- 43 - der qualifizierten Brandstiftung ist damit ebenfalls erfüllt. 1.4. Fazit Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjek- tiven Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung. Es sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 2) 2.1. Parteistandpunkte In Bezug auf Dossier 2 wird das Verhalten des Beschuldigten durch die Staatsan- waltschaft als rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ge- würdigt (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte ebenfalls, der Be- schuldigte sei betreffend Dossier 2 schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 2.2. Rechtliches Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des be- willigten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 2.3. Subsumption Gemäss erstelltem Sachverhalt leistete der Beschuldigte der Wegweisung vom
20. Oktober 2023 (D1/2/4-5) keine Folge und hielt sich im Zeitpunkt seiner Fest- nahme am 6. Januar 2024 unrechtmässig in der Schweiz auf, obwohl es ihm mög- lich gewesen wäre, selbständig auszureisen. Indem der Beschuldigte dem Weg- weisungsentscheid wissentlich und willentlich keine Folge leistete, machte er sich des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG strafbar.
- 44 -
3. Mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl (Dossiers 3 - 7) 3.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Dossi- ers 3 - 7 unter anderem als mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte, der Be- schuldigte sei in Bezug auf die (versuchten) Diebstähle schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Grundtatbestand Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGer 6B_141/2007 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 148 E. 2a). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_100/2012 E. 3; BGer 6B_326/2012 E. 2.4.2). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa). Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77).
- 45 - 3.2.2. Mittäterschaft Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tat- beitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatent- schlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwir- ken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Hand- lungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmäs- sig handelt (vgl. statt vieler: BGer 6B_79/2016 E. 2.3.4 und PK StGB-TRECHSEL- JEAN-RICHARD, Vor Art. 24 N 12 ff.). Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zu- rechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. BGer 6B_98/2013 E. 2.3. m.V.a. BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H.). 3.2.3. Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
- 46 - dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe mildern. 3.3. Subsumption 3.3.1. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 3 ge- meinsam mit O._____ zwei Sonnenbrillen im Wert von insgesamt CHF 472.50 so- wie CHF 1'500.– in bar aus dem Auto des Geschädigten P._____. Gemäss erstell- tem subjektivem Sachverhalt bezog sich der Wille des Beschuldigten auf die Ent- wendung von Bargeld und Wertsachen aus dem Fahrzeug des Geschädigten, um sich einen möglichst hohen Vermögenvorteil zu verschaffen. Wenngleich nicht er- stellt werden kann, dass sich der Beschuldigte persönlich an dem gestohlenen Bar- geld bereichert hat, war dessen Entwendung vom gemeinsamen Tatentschluss er- fasst und ist dem Beschuldigten als Mittäter zuzurechnen. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.2. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 4 die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 394.– aus dem Fahrzeug der Geschädigten Q._____, um sich selbst zu bereichern. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.3. Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 5 zu- sammen mit O._____ den Personenwagen "VW Passat" eines unbekannten Ge- schädigten, mit dem Zweck daraus Bargeld und/oder Wertgegenstände zu entwen- den, um sich daran unrechtmässig zu bereichern, wobei sie keine Wertgegen- stände vorfanden. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In der Folge durchsuchte der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ die Personen- wagen "Land Rover" einer unbekannten Geschädigten und "BMW X5" der Geschä- digten R._____ und S._____, aus denen sie die in der Anklage beschriebenen Wertgegenstände mit unbekanntem Gesamtwert (mindestens CHF 1'000.–) ent- wendeten, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar ge- macht.
- 47 - 3.3.4. Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 6 aus dem Auto des Geschädigten D._____ (Privatkläger 4) Münzgeld im Wert von CHF 30.–, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten wiederum darauf richtete, sich einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.5. Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Anklagesachverhalt in Dos- sier 7 in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit O._____ das Fahrzeug der Geschä- digten E._____ und F._____ (Privatkläger 5 und 6) und entwendete daraus die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 810.–, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.4. Fazit Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
4. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 4) 4.1. Parteistandpunkte Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 4 im Wei- teren als mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage beantragte der amtliche Verteidiger, den Beschul- digte schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder
- 48 - unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektro- nischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvor- gang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines an- dern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Straftatbestände wie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schützen den Wert des Vermögens. Als Geschädigter gilt somit der Inhaber (natür- liche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 56). 4.2.2. Als Tathandlung nennt das Gesetz auch die unbefugte Verwendung von Da- ten. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn durch eine an sich korrekte Verwendung von Daten in die Daten- verarbeitung eingegriffen wird. Massgebend ist dabei, dass dies von einer unbe- fugten Person getan wird (BGE 129 IV 315, 319; BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 11 m.w.H.). Die Verwendung einer Bankkarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird dabei als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Der Täter wirkt mit Daten (PIN), zu deren Verwendung er nicht befugt ist, auf eine Datenverarbeitungsanlage (Geldautomat) ein und führt eine Ver- mögensverschiebung zu Lasten eines Dritten herbei (OGer ZH, Urteil vom 14. April 2015, SB140409, E. 4.2). Irrelevant ist dabei, auf welche Weise der Täter die Daten erlangt. Art. 147 StGB verlangt denn – anders als der Betrugstatbestand – auch keine irgendwie geartete arglistige Manipulation und mithin auch keine besondere Sicherung der Bankkarte vor der Nutzung durch Unbefugte, die durch den Täter unterlaufen wird (vgl. BGE 129 IV 315, 321 f.; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 13; GRAF, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Entsprechend sind auch jene Sachverhalte von Art. 147 StGB erfasst, bei denen die Karte von einem Nichtberechtigten für Beträge benutzt wird, die der "kontaktlos"-Funktion zugäng- lich sind (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015, 6B_606/2015, E. 3.3.2; GRAF, Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Denn auch diese Nutzung er- folgt «unbefugt» im Sinne des Gesetzestextes (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober
- 49 - 2015, 6B_606/2015, E. 3.4). Geringfügigkeit (Art. 172ter Abs. 1 StGB) Richtet sich eine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin- gen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Das Bundesgericht hat für den Fall eines objektiv bestimmbaren Wertes einen Grenzwert von CHF 300.– festgesetzt (BGer 6B_158/2018 E. 2.2, BGer 6B_1318/2015 E. 1.1, BGer 6S.531/2000 E. 2c, BGer 6B_472/2011 E. 13.5, BGE 142 IV 129 E. 3.1). 4.3. Subsumtion 4.3.1. Der Beschuldigte kaufte laut erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam mit O._____ mit einer zuvor von der Geschädigten Q._____ aus deren Personenwa- gen entwendeten Debitkarte insgesamt fünf Mal durch kontaktloses Bezahlen un- bekannte Waren. Er tat dies willentlich und im Wissen darum, dass er zur Verwen- dung der Karte keine Berechtigung hatte, um sich und O._____ dadurch unrecht- mässig zu bereichern. Damit erfüllte der Beschuldigte gemäss vorstehend darge- legter Lehre und Rechtsprechung den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 4.3.2. Der Beschuldigte bezog dabei Waren im Gesamtwert von CHF 118.– zum Nachteil der Geschädigten. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass sich der Wille des Beschuldigten auf den Bezug von Waren mit grösserem Wert richtete. Das Übertretungsprivileg von Art. 172ter Abs. 1 StGB greift demnach in Bezug auf den vorliegenden Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Durch sein Verhalten hat sich der Be- schuldigte des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage schuldig gemacht.
5. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen schuldig zu spre- chen: der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Dos- sier 1),
- 50 - des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dos- sier 2), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dos- siers 3 - 7), des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4).
- 51 - V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch den oberen Rahmen der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es stets an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht misst die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).
- 52 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des- sen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff., m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein posi- tives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Reduktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele-
- 53 - mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Ba- sel 2019, N 484 ff.). 2.2. Die vom Beschuldigten begangene schwerste Straftat ist die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, für welche das Gesetz eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Der ordentliche Strafrahmen erstreckt sich somit vorlie- gend von drei Jahren Freiheitsstrafe bis zur in Art. 40 StGB festgesetzten Höchst- dauer von 20 Jahren für Freiheitsstrafen. 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Straf- recht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor, zumal eine Erweiterung über den ordentlichen Strafrahmen hinaus (20 Jahre Freiheitsstrafe) unzulässig ist. 2.4. §Der Beschuldigte hat sich weiter des mehrfachen (versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist, und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe zu bestrafen ist, schuldig gemacht. Angesichts der Schwere des im Rahmen der Einsatzstrafe zu beurteilenden Delikts sowie der offensichtlichen Uneinbring- lichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für diese Delikte keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für die Tatbestände des mehrfachen (versuchten)
- 54 - Diebstahls als auch des rechtswidrigen Aufenthalts wird daher die für die qualifi- zierte Brandstiftung festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen sein. Zudem hat sich der Beschuldigte des mehr- fachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB straf- bar gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist.
3. Qualifizierte Brandstiftung als Hauptdelikt 3.1. Objektives Tatverschulden 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten gelegte Brand glücklicherweise von der Feuerwehr gelöscht werden konnte und deshalb keine Schwerverletzten oder sogar Todesopfer gefordert hat. Auch der entstandene Sachschaden am Gebäude hält sich mit einer nachgewiese- nen Schadenssumme von ungefähr CHF 40'000.– (siehe nachfolgend Ziff. VIII./2.3) in Grenzen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige einen Brand in einer hoch frequentierten Wohn- und Gewerbeliegenschaft mitten in der Stadt legte. Nachdem der Beschuldigte die Matratze in Brand gesetzt hatte, dehnte sich das Feuer rasch aus, erfasste schliesslich das ganze Zimmer und führte zu einer massiven Rauchentwicklung im ganzen Gebäude. Der Beschuldigte liess den sich ausbreitenden Brand zurück, ohne sich um dessen Bekämpfung zu kümmern oder die gefährdeten Personen im Gebäude zu alarmieren. Schlussendlich war es schlicht dem raschen Eingreifen der Rettungskräfte und reinem Glück zu verdan- ken, dass sich niemand schwer verletzte oder gar in den Flammen zu Tode kam. Durch sein Verhalten gefährdete der Beschuldigte Leib und Leben aller Menschen, die sich im Zeitpunkt der Brandlegung im Gebäude befanden, unmittelbar. Zum Tatzeitpunkt am Vormittag waren die im Haus wohnenden Sexarbeiterinnen teil- weise noch am Schlafen, wurden deshalb vom Brand komplett überrascht und konnten sich nicht mehr eigenständig in Sicherheit bringen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten waren insbesondere diejenigen Personen gefährdet, welche sich oberhalb des Brandherdes befanden. So wurde die Privatklägerin 1 mit ihrer Kollegin durch den unter ihnen ausgebrochenen Brand an der Flucht durch das Treppenhaus gehindert und konnten nur noch über das Dach der Liegenschaft auf
- 55 - einen benachbarten Balkon fliehen, wobei sie ein grosses Absturzrisiko in Kauf nahmen. 3.1.2. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden für das Delikt insge- samt als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2. Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er geriet laut erstelltem Sachverhalt in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1, da er mit deren sexuellen Dienst- leistungen zum Preis von CHF 50.– nicht zufrieden war. Nachdem er die Privatklä- gerin 1 im Verlauf dieser Auseinandersetzung bereits verängstigt hatte, hat der Be- schuldigte den Brand im Zimmer der Privatklägerin aus (sexueller) Frustration und aus Rache gelegt, als sie aus dem Zimmer geflüchtet war. Er verspürte offensicht- lich den Drang, der Privatklägerin 1 möglichst grossen Schaden zuzufügen, wobei es ihm gleichgültig war, dass er dabei die Privatklägerin 1, ihre Kollegin M._____ sowie die übrigen Bewohnerinnen des Gebäudes in unmittelbare Gefahr für Leib und Leben brachte. Der Beschuldigte handelte damit aus niederem Motiv, wobei er durch seine Handlungen eine besondere Geringschätzung gegenüber der körper- lichen Unversehrtheit anderer Menschen zum Ausdruck. Andererseits ist vorlie- gend nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat von langer Hand plante. Nach den konkreten Umständen liess er sich von seiner Wut leiten und im- pulsiv gesteuert. Spontan überwand er die Hemmschwelle, in einem bewohnten Gebäude ein Feuer zu entfachen. Feige verliess er das Gebäude und überliess der Brandentwicklung ihren Lauf. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen vor der Tat grössere Mengen an Alkohol und auch Kokain kon- sumierte, was zu einer gewissen Enthemmung führte und das Mass an Entschei- dungsfreiheit infolgedessen leicht herabgesetzt war. Insgesamt wird das Verschul- den durch die subjektiven Komponente jedoch nicht relativiert und es ist weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dem Tatverschulden an- gemessen erscheint eine Strafe von 54 Monaten.
- 56 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 sowie vom 4. Februar 2026 zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und wuchs dort mit drei Schwestern und drei Brüdern auf. Die Grundschule besuchte er bis zur fünften Klasse, worauf er in Algerien als Maler und Konditor arbeitete, jedoch nie eine offizielle Ausbildung absolvierte. Der Beschuldigte beschreibt, in durchschnittlichen Verhältnissen auf- gewachsen zu sein, die Lage im Land sei aber schon immer schwierig gewesen (act. 48 S. 3 f.). Im März 2013 verliess der Beschuldigte sein Heimatland Algerien aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst hielt er sich in der Türkei und in Griechenland auf, worauf er schliesslich nach Westeuropa weiterreiste (act. 48 S. 4). Auf der Suche nach temporären Arbeitsstellen zog der Beschuldigte daraufhin in ganz Europa umher und lebte unter anderem in Deutschland, Frank- reich, Italien und Österreich. Im Jahr 2015 oder 2016 heiratete der Beschuldigte seine derzeitige Ehefrau, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern T._____ (5 Jahre) und U._____ (3 Jahre) mittlerweile bei einer Tante in V._____ [Stadt in Italien] lebt (act. 108 S. 2). Am 25. März 2016 reiste der Beschuldigte zum ersten Mal in die Schweiz ein und stellte kurz darauf ein erstes Asylgesuch. Danach tauchte der Beschuldigte während laufenden Asylverfahrens unter und stellte ins- gesamt achtmal in verschiedenen Staaten Asylgesuche, bevor er am 24. Septem- ber 2023 erneut ein Gesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Entscheid vom
31. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde (D1/18/15). Der Beschuldigte hat vier Tanten, welche in V._____ leben (act. 48 S. 21 f.). Seine übrigen Verwandten leben allesamt in Algerien (D1/18/15). Die Ehefrau lebt mit den Kindern mittlerweile nicht mehr in Österreich, sondern wie bereits erwähnt bei einer Tante in Italien, wo sie erfasst wurden und demnächst eingeladen werden sollten, damit sie registriert und ihre Fingerabdrücke genommen werden (act. 108 S. 2). Finanziell wird die Familie von der Tante unterstützt. Zu seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, dass er nach seiner Freilassung die Schweiz umgehend verlassen
- 57 - und zu seiner Familie nach V._____ gehen wolle, wo er sich um eine Aufenthalts- bewilligung bemühen und Arbeit als Maler finden möchte (act. 48 S. 21 f.; act. 108 S. 1). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Heimat vor lan- ger Zeit verliess und seither quer durch Europa zog, ohne wirklich Fuss fassen zu können und sich damit konstant in schwierigen (finanziellen) Verhältnissen befand. Aus strafrechtlicher Sicht sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen. 3.3.2. Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. März 2016 (D1/18/2) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 23. September 2023 (D1/18/3) wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.– (Widerruf am 29. November 2023) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 we- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Ur- kundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (D1/18/5). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Mit seinem Verhalten brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass er sich nicht an die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hält und aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten auch bereit ist, Vermögensdelikte zu begehen. In Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung oder sons- tiger Gewaltdelikte weist der Beschuldigte hingegen keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht straferhöhend zu
- 58 - berücksichtigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vor- wurf der qualifizierten Brandstiftung bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom
12. März 2025 bestritt (act. 48 S. 10 ff.). Es gilt dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte bis dahin ungenügend verteidigt war (act. 95). Nach dem Verteidiger- wechsel legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 99) ein vollumfängliches schriftliches Geständnis ab, in welchem er Reue und Einsicht be- kundete (act. 100). Anlässlich der wiederholten Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte er dieses Geständnis. Das Geständnis erscheint jedoch insofern relativiert, als der Beschuldigte erklärte, sich an die wesentlichen Tathandlungen nicht mehr konkret erinnern zu können, aber aufgrund der Akten und Beweislage davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 9 ff.). Er entschuldigte sich mehrfach und brachte zum Ausdruck, dass ihm sein Verhalten leid tue und er künftig nicht mehr delinquieren werde (act. 108 S. 7). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es eine ordentliche Reueleistung und Einsichtsbekundung darstellt, in einem Rückwei- sungsverfahren zur Tat zu stehen, ein umfassendes Geständnis abzulegen und sich von den Erkenntnissen des Beweisverfahrens überzeugen zu lassen. Der Be- schuldigte hätte problemlos an der hartnäckigen Bestreitung der Tat festhalten kön- nen. Er hatte nichts zu verlieren und ein schlechteres Urteil, wie das zurückgewie- sene, wäre nicht resultiert. Weiter ist festzustellen, dass das Verfahren eine leichte Verletzung des Beschleu- nigungsgebots nach Art. 5 StPO aufweist. Das Geständnis des Beschuldigten führte zu einer Beschleunigung des Rückweisungsverfahrens und hat dem Gericht erheblichen Aufwand erspart. Dies ist dem Beschuldigten ebenfalls anzurechnen, was letzten Endes insgesamt zu einer deutlichen Senkung des Strafmasses führt und sich folglich eine Reduktion um 14 Monate rechtfertigt. Diese Strafminderung ist ausschliesslich in Bezug auf das Dossier der qualifizierten Brandstiftung angezeigt.
- 59 - 3.4. Einsatzstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die qualifizierte Brandstiftung eine Freiheits- strafe von 40 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
4. Nebendelikt 1: Rechtswidriger Aufenthalt 4.1. Zum objektiven Tatverschulden ist hervorzuheben, dass sich der Beschul- digte zwischen seiner Entlassung aus der Haft am 5. Dezember 2023 und seiner Verhaftung am 6. Januar 2024 über einen Monat hinweg rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Trotz seiner Epilepsieerkrankung ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, selbständig ins benach- barte Österreich auszureisen. 4.2. Zum subjektiven Tatverschulden lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, da er wusste, dass er die Schweiz verlassen musste und er sich illegal im Land aufhielt, wobei er sich willentlich dagegen entschied. Dies obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bereits am
29. November 2023 erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Ins- gesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten damit gerade noch leicht. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf Verstösse ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bereits mehrfach vorbestraft ist und in laufenden Probezeiten delinquiert hat. Gleichzeitig zeigte sich der Beschul- digte im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus. 4.4. Für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen.
- 60 -
5. Nebendelikt 2: Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5.1. Bei den mehrfachen (versuchten) Diebstählen in den Dossiers 3 - 7 handelt es sich um gleichartige Delikte, weshalb es sich rechtfertigt, die Taten gesamthaft zu würdigen. 5.2. Zum objektiven Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte, teilweise im Verbund mit O._____, innerhalb einer kurzen Zeitspanne zwischen November und Dezember 2023 bei insgesamt fünf Gelegenheiten (Dos- siers 3 - 7) mehrere Diebstähle aus Fahrzeugen beging. Hervorzuheben ist, dass er dabei keine Gewalt anwandte oder Sachbeschädigungen beging, da er die je- weils unverschlossenen Fahrzeuge öffnete, sobald sich deren Besitzer entfernt hat- ten. Dabei nahm er sämtliche Wertgegenstände an sich, die er in den Fahrzeugen vorfinden konnte, wobei die Deliktssummen mit einer Ausnahme (Dossier 3 rund CHF 2'000.–) jeweils relativ gering ausfielen. Das Verschulden in Bezug auf die Diebstähle wiegt einzeln betrachtet jeweils noch leicht, wird aber durch die mehrfa- che Tatbegehung erhöht, so dass das objektive Tatverschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. 5.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten mit der Ab- sicht kleinere Beträge zu stehlen, um seinen Lebensunterhalt durch die deliktische Tätigkeit aufzubessern. Die subjektive Komponente wirkt sich neutral aus, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. 5.4. In Bezug auf die Täterkomponente kann wiederum mehrheitlich auf die vor- stehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vor- stehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls bereits in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte, was sich deutlich strafmindernd auswirkt. 5.5. Nur für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls eine Einzelstrafe von 5 Monaten angemessen.
- 61 -
6. Festsetzung der Freiheitsstrafe 6.1. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint zur Festsetzung der Freiheitsstrafe folgende Rechnung als angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Qualifizierte Brandstiftung 40 Mt. (40 Mt.) Rechtswidriger Aufenthalt 2 Mt. 1 Mt. Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 44 Mt. 6.2. Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 6.3. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 760 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.4. Zur Gesamtstrafe nach Widerruf des bedingten Strafvollzugs siehe nachste- hende Ziffer VI./3.3.
7. Busse 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten, sowie Beruf, Alter und Gesundheit, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 7.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nutzte der Beschuldigte die zuvor von der Geschädigten Q._____ entwendete Debitkarte, um diverse kleinere Einkäufe in Ki- osken und Tankstellenshops zu tätigen. Objektiv musste der Beschuldigte dabei keine technischen Hindernisse überwinden, da durch die Nutzung der "kontaktlos" Funktion keine PIN Eingabe notwendig war. Allerdings setzte er die Debitkarte gleich mehrfach für Warenbezüge ein. Subjektiv beabsichtigte der Beschuldigte, sich selbst zu Lasten der Geschädigten Q._____ zu bereichern, versuchte aber nicht grössere Geldbeträge zu beziehen. In Würdigung dessen und der sehr be-
- 62 - schränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von CHF 400.– als angemessen. Bezahlt er diese schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt aus- gefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 1.2. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbre- chen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtpro- gnose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die ge- samten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe be- dingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen wer- den kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).
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2. Würdigung 2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswid- rigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (D1/18/5). 2.2. Der Beschuldigte beging innerhalb der beiden laufenden Probezeiten die Delikte, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben. Er hat nun bereits zum wiederholten Mal während laufender Probezeit gegen ausländerrechtliche Be- stimmungen verstossen und eine beachtliche Anzahl kleinerer Vermögensdelikte begangen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und einer blos- sen Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB künftig bewähren wird. Vielmehr ist zu erwarten, der Beschuldigte werde sich in Zukunft erneut der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie weiterer Vermö- gensdelikte schuldig machen, auch wenn er versicherte, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9) und die Schweiz nach seiner Haftentlassung um- gehend verlassen (act. 108 S. 1 und S. 19). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB ge- stellt werden kann. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sind folglich zu widerrufen. Die Freiheitsstrafe von gesamthaft 4 Monaten ist zu vollziehen, wo- bei aus jenen Verfahren drei Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind.
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3. Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB 3.1. Für den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern die neue und die widerrufene Strafe bzw. die durch den Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 3.2. Durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 auferlegten Sanktion wird der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verbüssen haben, wovon er bereits drei Tage durch Untersuchungshaft erstanden hat. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil erneut mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. Ziffer V./6.), sind die neue und die widerrufene Strafe gleicher Art. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.4) ist die heute auszusprechende Freiheitsstrafe wie folgt zu erhöhen: Vorliegend zu beurteilende Delikte (Gesamts- 44 Mt. 44 Mt. trafe) Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 29.11.2023) 30 d / 1 Mt. 0.5 Mt. Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 06.10.2023) 3 Mt. 1.5 Mt. 48 Mt. 46 Mt.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten, wovon 763 Tage durch Un- tersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen.
- 65 - VII. Landesverweisung
1. Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Lan- desverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
2. Katalogtat Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB stellt eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB dar. Die Landesverweisung ist dem- nach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann einleitend auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V./3.3.1 verwiesen wer- den. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über keine persönli- chen oder familiären Beziehungen zur Schweiz und wollte sich lediglich vorüberge- hend zum Zweck der Suche einer Erwerbstätigkeit hier aufhalten (act. 48 S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten und seine beiden Kinder leben in Italien (act. 108 S. 2). Der Beschuldigte legte keinerlei Gründe oder besonderen Umstände dar, welche auf einen schützenswerten Bezug zur Schweiz schliessen und die Anordnung einer Landesverweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr gab
- 66 - er bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 an, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 führte er aus, er werde die Schweiz nach der Haftentlassung sofort verlassen und zu seiner Familie nach Italien gehen. Er wisse, wie es in Italien laufe (act. 108 S. 1, S. 5 f. und S. 19). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz besass. Aus diesem Grund reiste er in der Vergangenheit jeweils illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend rechtswidrig hierorts auf. 3.2. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen. 3.3. Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB eine Landesverweisung ob- ligatorisch anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, Kommentar zum Migrationsrecht, N 38 zu Art. 66a StGB). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten im Hauptpunkt der qualifizierten Brand- stiftung wurde als nicht mehr leicht qualifiziert und die auszusprechende Gesamt- freiheitsstrafe von 46 Monaten liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine schwere Straftat handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht. Folglich ist in Berücksichtigung der nicht überaus angeschlagenen Legalprognose bezüglich schwerer Delikte die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverwei- sung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
- 67 -
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung beantragen, auf die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abzu- sehen (act. 109 S. 1; act. 110 S. 2). 5.2. Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach den auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). 5.3. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Vorausset- zung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Ent- scheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 5.4. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).
- 68 - An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst BGer 7B_1055/2023 E. 3.5 m.H.). 5.5. Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkom- men zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den be- treffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäi- schen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. zum Ganzen jüngst BGer 6B_1032/2023 E. 3.5.2 m.w.H.). 5.6. Die Grundvoraussetzungen für einen Eintrag wären vorliegend erfüllt, nach- dem Algerien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschul- digte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und der Beschuldigte mit gegenständlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Mo- naten verurteilt wird. 5.7. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Ausweisung mit dem in Art. 21 SIS-II-Verord- nung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu beachten ist dabei, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Kindern in Italien lebt und als Hausfrau grundsätzlich finanziell von ihm abhängig wäre (act. 100 S. 2 f.). Laut Aussagen des Beschuldigten ist seine Ehefrau marokkanische Staats- angehörige und eine Ausreise der ganzen Familie nach Algerien wäre keine Option (act. 48 S. 22). Durch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) würde es dem Beschuldigten damit faktisch verunmög- licht, nach Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit seiner Familie zu leben. Dies würde bedeuten, dass in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie eingegriffen würde. Staatliche Massnahmen, die in das Recht auf Zusammenleben eingreifen, bedürfen der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es ist deshalb zu prüfen, ob der vor- liegende Eingriff, welcher auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, notwendig ist.
- 69 - 5.8. Vorliegend dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten im gesamten Schengenraum. Dabei handelt es sich um Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten - in Bezug auf erneute Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen oder weitere kleinere Vermö- gensdelikte - aufgrund seiner wiederholten Delinquenz eine schlechte Legalpro- gnose zu stellen. Hinsichtlich der Begehung schwerer Straftaten, wie die mit vorlie- gendem Urteil im Hauptpunkt beurteilte qualifizierte Brandstiftung, handelt es sich beim Beschuldigten hingegen um einen Ersttäter. Weder im Rahmen der durchge- führten Untersuchung noch im gegenständlichen Strafverfahren ergaben sich kon- krete Anhaltspunkte oder Risikofaktoren, welche darauf hindeuten würden, dass vom Beschuldigten in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten ein erhöhtes Rück- fallrisiko ausgeht. Gleichzeitig ist das Recht des Beschuldigten und seiner Familie, zumindest die Möglichkeit zu haben, sich im gemeinsamen Zusammenleben eine Existenz aufzubauen, besonders schützenswert. Unter diesen Umständen ist das Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung des Beschuldigten im Schenge- ner Informationssystem.
6. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Von einer Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist ab- zusehen. VIII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)
1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 70 - 1.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Hand- lungen zu betrachten. 1.4. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). 1.5. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im
- 71 - Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). 1.6. Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Ansprüche 2.1. Privatklägerin 1 (B._____) 2.1.1. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Zivilklägerin, verzichtete jedoch auf die Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (act. 45) forderte sie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024. 2.1.2. Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin 1 zu- sammengefasst ausführen, dass sie durch die Drohung des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO unmittelbar beeinträchtigt wor- den sei und sie daher Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, welcher ihr wider- rechtlich zugefügt wurde (act. 45 S. 5). Wie bereits ausgeführt (siehe oben Ziff. I.3.), verzichtete die Privatklägerin 1 jedoch ausdrücklich und definitiv auf die Stellung eines Strafantrags wegen Drohung gegen den Beschuldigten. Mangels ei- nes entsprechenden Strafantrags ist das betreffende Verfahren einzustellen. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin zur Begründung der geforderten Genugtuung können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Eine alternative Begrün- dung für die geltend gemachte Genugtuungsforderung liess die Privatklägerin 1 nicht vorbringen. 2.1.3. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von
- 72 - CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 (act. 100). Diese Aner- kennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). 2.1.4. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 2.2. Privatklägerin 2 (C._____) 2.2.1. Die Privatklägerin 2 erhob im Zusammenhang mit Dossier 1 eine Schaden- ersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38). Das Scha- denersatzbegehren stützt sich einerseits auf die Kosteneinschätzung der Gebäu- deversicherung des Kantons Zürich ("GVZ") und andererseits auf eine Aufstellung der von ihr selbst getragenen zusätzlichen Aufwände (act. 39/1-4). 2.2.2. Die von der Privatklägerin 2 eingereichte Begründung ihrer Schadenersatz- forderung genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. We- der aus dem Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 38) noch aus den eingereichten Beilagen ergibt sich die Zusammensetzung der geforderten Summe in nachvoll- ziehbarer Weise. Insbesondere begründet die Privatklägerin 2 nicht, aus welchen Positionen sich der Gesamtbetrag von CHF 74'369.25 zusammensetzt, noch geht dieser Betrag aus der Gesamtabrechnung der GVZ (act. 39/2) hervor. Des Weite- ren erläuterts die Privatklägerin 2 nicht, weshalb sie nach Abzug der von der GVZ geleisteten Zahlung in der Höhe von CHF 39'642.70 auf einen ungedeckten Betrag von CHF 51'919.25 kommt. Die von der Privatklägerin 2 eingereichten Belege rei- chen insgesamt nicht aus, um den geltend gemachten Schadenersatz schlüssig und nachvollziehbar zu belegen. 2.2.3. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Forderung auf den Zi- vilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.3. Privatklägerin 3 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) 2.3.1. Die Privatklägerin 3 macht ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 39'645.70 geltend (D1/12/3). Ihre Forderung begründet sie mit Verweis auf
- 73 - eine Verfügung vom 5. März 2024, in der das zuständige Schätzungsorgan den durch den Brand verursachten Schaden auf diesen Betrag geschätzt und anerkannt hatte (D1/12/4). Der entsprechende Betrag wurde bereits an die Gebäudeeigentü- merschaft, namentlich die Privatklägerin 2, ausbezahlt. 2.3.2. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von CHF 39'645.70 (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). 2.3.3. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.4. Privatkläger 5 (E._____) 2.4.1. Der Privatkläger 5 fordert für sein beschädigtes Mobiltelefon einen Schaden- ersatz in der Höhe von insgesamt CHF 270.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 279.–, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Dezember 2023 (D7/3/6). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Kauf- quittung für ein neues Mobiltelefon (CHF 549.–) sowie die alte Quittung für das ge- stohlene Mobiltelefon "Oppo" (CHF 270.–) ein (D7/3/7 S. 1-2). Die Genugtuungs- forderung stützt er auf den Umstand, dass er durch die Beschädigung seines pri- vaten Mobiltelefons gezwungen wurde, sein Geschäftstelefon auch privat zu nut- zen, weshalb ihm eine klare Trennung zwischen seinem Geschäfts- und Privattele- fon nicht mehr möglich gewesen sei (D7/3/7 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptver- handlung vom 12. März 2025 anerkannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderungen des Privatklägers 5 nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Mobiltelefon zurückgegeben worden sei und er dieses nicht beschädigt habe (act. 48 S. 18). 2.4.2. Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Be- schuldigte jedoch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 in der Höhe von CHF 270.– (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann zu- züglich Zins von 5 % seit 8. Dezember 2023 anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). Dies entspricht dem Wert des beschädigten Mo-
- 74 - biltelefons. 2.4.3. Die Genugtuungsforderung von CHF 279.– ist mangels hinreichender und plausibler Begründung der immateriellen Unbill nicht ausreichend begründet, wes- halb der Privatkläger 5 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.4.4. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 5 CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.5. Privatkläger 6 (F._____) 2.5.1. Der Privatkläger 6 macht im Zusammenhang mit Dossier 7 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 361.85 sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 150.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023, geltend (D7/3/8). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Quittung für die gestohlenen Kopfhörer ein (D7/3/9 S. 1). Die Genugtuungsforderung stützt er auf den durch die Neubeschaffung entstandenen Aufwand, den damit verbunde- nen Zeitverlust, die Suche nach den gestohlenen Gegenständen sowie den zusätz- lichen Benzinverbrauch (D7/3/9 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte die Forderun- gen des Privatklägers 6 bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 (act. 48 S. 18 f.). Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestä- tigte er die Anerkennung der Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023. Der Beschuldigte ist entspre- chend zu verpflichten dem Privatkläger 6 CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.5.2. Das Genugtuungsbegehren ist zufolge Anerkennung durch den Beschuldig- ten (act. 108 S. 18) ebenfalls gutzuheissen und der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zu bezahlen.
- 75 - IX. Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die sichergestell- ten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen:
3. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
4. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ "redmi" (Asservat-Nr. A018'180'466).
- 76 -
5. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. Vorliegend wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss ihm aufzuer- legen.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfah- ren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Verfahrens durch lic. iur. X2._____
- 77 - amtlich verteidigt. Sie wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 25'993.90 entschädigt (act. 55 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtanwältin lic. iur. X2._____ beendet und Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuen amtlichen Vertei- diger mit Wirkung ab 16. Mai 2025 bestellt (act. 68). Dieser bezifferte seine Leis- tung als amtlicher Verteidiger auf CHF 4'902.26 (act. 113). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 4'902.25 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist (act. 113). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 3'082.15 bereits entschädigt (act. 54).
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen mit Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Dagegen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend das Vorverfahren und das erste erstinstanzliche Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
- 78 - tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) wird wider- rufen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe, wovon bis und mit heute 763 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (760 Tage im vorliegenden Verfahren und 3 Tage gemäss vorstehend widerrufenen Straf- befehlen), sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) wird abgesehen.
8. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 500.– zzgl. 5 % Zins ab 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
- 79 -
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Kantonale Gebäudeversicherung Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genug- tuungsbegehren wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird zur Geltendmachung von Zivilforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
11. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), Mobiltelefon, Typ redmi (Asservat-Nr. A018'180'466).
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12. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25'993.90 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 4'902.25 amtliche Verteidigung (RA MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 3'082.15 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin lic. iur. X2._____ werden
- 81 - definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. … (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 (je gegen Empfangsschein); die Privatkläger 3 - 6 (je als Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2; die Privatkläger 3 - 6; das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, nebst dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; das Forensische Institut Zürich, bezgl. Dispositiv-Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (… [E-Mail]), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 10 - 12; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gem. Dispositiv-Ziffer 11, betreffend Herausgabefrist;
- 82 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 gem. Dispositiv-Ziffer 12, betreffend Herausgabefrist; die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, betreffend Unt. Nr. …; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Unt. Nr. ….
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Reust
- 83 - Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).