Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. September 2025 (act. 31). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
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2. Eingestandene Dossiers 2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. August 2025 (act. 3/5) sowie der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2026 hat der Beschuldigte den Anklagesach- verhalt – bis auf die nachfolgend näher beleuchteten Dossiers 40 und 41– vollum- fänglich eingestanden (act. 3/5 F/A 4; act. 76 S. 8; act. 78 Rz. 1 – Rz. 32). Entspre- chend anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 vollumfänglich. 2.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit dieses Geständ- nisses in Frage zu stellen vermögen. Das Geständnis deckt sich insbesondere mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere zahlreichen DNA-Berichten (vgl. D5/5, D8/5, D13/4, D28/7/3, D32/8, D37/8, D48/5, D52/5, D53/6, D55/6, D57/9/3). Der Anklagesachverhalt in Bezug auf Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 2.3. Das in der Schlusseinvernahme noch streitgegenständliche und vom Be- schuldigten in Abrede gestellte Dossier 51 wurde nicht angeklagt. 2.4. Betreffend Dossier 44 (Einbruchversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2024 im AB._____, AG._____ SG) führte der Beschuldigte anlässlich der Schluss- einvernahme noch aus, sich nicht zu erinnern, dort gewesen zu sein (act. 3/5 F/A 4). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dann auch ge- ständig betreffend diesen Anklagesachverhalt (act. 76 S. 12). In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation, bestehend aus Screenshots aus einer Aufnahmese- quenz der Überwachungskamera aus einem gegenüber vom AB._____ befindli- chen Gastronomiegeschäft. Gemäss der in den Akten befindlichen Auswertung der Überwachungssequenz durch Kantonspolizei St. Gallen handle es sich bei der in der Aufzeichnung erkennbaren Person "mit grosser Wahrscheinlichkeit" um den Beschuldigten (D44/1). Aufgrund der Aufnahmequalität und der Lichtverhältnisse
- 15 - lässt sich der Beschuldigte auf den Screenshots indes nicht eindeutig identifizieren. Es bestehen jedoch auch hier keine Gründe, an der Richtigkeit des zeitlich später abgegebenen Geständnisses zu zweifeln, zumal es sich mit früheren Geständnis- sen des Beschuldigten zu anderen Vorfällen in AG._____ SG in der gleichen Nacht deckt (vgl. Dossiers 42, 43, 45 und 46). Im Ergebnis ist daher auch Dossier 44 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
3. Bestrittene Dossiers Der Beschuldigte bestreitet, dass sich die Ereignisse betreffend Dossier 40 und 41 so zugetragen haben, wie es in der Anklageschrift dargestellt wird (vgl. act. 76 S. 8). Sie sind entsprechend im Folgenden zu erstellen.
4. Beweiswürdigung - Grundlagen 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-
- 16 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 4.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
5. Verfügbare Beweismittel 5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage hinsichtlich Dossier 40 auf die Aus- sagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers L._____ sowie eine Vi- deoüberwachungssequenz aus dem Bus. Hinsichtlich Dossier 41 stehen die Aus- sagen des Beschuldigten denjenigen des Privatklägers E._____ gegenüber. 5.2. Für die nachfolgende Erstellung des Sachverhaltes ist primär auf die vorge- nannten Beweismittel abzustellen.
6. Glaubwürdigkeit 6.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Ein Be- schuldigter darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrecht- mässig einer Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, Art. 113 StPO N 6). Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein legitimes In- teresse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm bei einer Ver-
- 17 - urteilung eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse drohen und er darüber hinaus eine Landesverweisung zu gewärtigen hat. Seine Aussagen sind unter diesem Ge- sichtspunkt zu würdigen. 6.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger L._____ und E._____ kann festgehalten werden, dass sie als Auskunftspersonen ihre Aussagen jeweils unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemacht haben (vgl. D1/4/1; D1/4/3; D40/4 und D41/5). Sie hätten sich mit einer unwahren Bezichtigung des Beschuldigten der Straftat einer falschen Anschuldigung strafbar machen können. Ihre Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich nicht zweifelhaft, auch wenn sie beide als Privatkläger finanzielle Ansprüche geltend machen (vgl. D1/12/70 und D1/12/67 f.). Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie aus sachfremden Gründen zugunsten oder zulasten einer Person ausgesagt haben könnten. Eine irgendwie geartete erhöhte Glaubwürdigkeit aufgrund ihres Polizistenstands besteht im Lichte der freien Beweiswürdigung ebenso wenig (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 70).
7. Glaubhaftigkeit In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stel- lung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert ihrer Aus- sagen ist deshalb deren Glaubhaftigkeit. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderen die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 67 ff. und 76 ff.).
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8. Verwertbarkeit 8.1. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen (act. 76 und D41/3-4). Sodann er- folgten die Einvernahmen stets in Anwesenheit seiner Verteidigung (vgl. D41/3-4). 8.2. Der Beschuldigte war ferner bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Privatkläger zusammen mit seiner Verteidigerin anwesend und konnte Fragen stellen (vgl. D1/4/1 sowie D1/4/3 jeweils S. 1). 8.3. Die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger sind allesamt verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit erkennbar und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
9. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 40 9.1. Anklagesachverhalt In Dossier 40 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 23. Mai 2024 während einer Polizeikontrolle renitent verhalten zu haben, sich wiederholt aus der Kontrolle losgerissen und zu fliehen versucht zu haben (D40/1). Aufgrund dessen habe der Beschuldigte die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung behin- dert. Sodann habe der Beschuldigte dem Privatkläger 11 (L._____) anlässlich die- ser Amtshandlung gedroht, ihn umzubringen und soll ihn ferner als "Hurensohn' und "Nuttensohn" beschimpft haben (act. 31). 9.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich beim Vorfall gemäss Dossier 40 renitent verhalten zu haben. Er habe von sich aus dem Bus aussteigen wollen (act. 78 Rz. 34). Er habe sich – anders als im Anklagesachverhalt und im Polizeirapport aufgeführt – widerstandslos verhaften lassen und sei "normal mitgegangen". Dass er sich ge- wehrt habe, als man ihm Handschellen anlegen wollte, sei eine Lüge (D41/2 F/A21). In Bezug auf die Drohung gab er bereits in der polizeilichen (delegierten) Einvernahme vom 24. Mai 2024 zu Protokoll, dass er dem Privatkläger L._____
- 19 - nicht gedroht habe (D41/2 F/A 23 ff.). Von Anfang an geständig war der Beschul- digte jedoch, dass er den Privatkläger – wie in der Anklage beschrieben – als "Nut- tensohn" beschimpft habe (act. 78 Rz. 36; D41/2 F/A 21 und F/A 31). An seinen Aussagen – sowohl in Bezug auf das Geständnis betreffend die Be- schimpfung wie auch das Abstreiten der Drohung – hielt der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (act. 76 S. 9 ff.). Hinsichtlich der Beschimpfung erübrigen sich aufgrund des Geständnisses des Be- schuldigten weitere Ausführungen. Zu erstellen ist nachfolgend, ob der Beschul- digte sich während der Polizeikontrolle renitent verhielt, sich wiederholt aus der Kontrolle losriss, zu fliehen versuchte und damit die Arbeit der Polizeibeamten wäh- rend einer Amtshandlung behindert habe. 9.3. Würdigung 9.3.1. Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung fällt bei den Aussa- gen des Beschuldigten auf, dass auch er – zumindest implizit – eine gewisse Reni- tenz zu Beginn des Vorfalls einzuräumen scheint. Er habe aus dem Bus aussteigen wollen, um sich von seinem Bruder verabschieden zu können, sei aber vom Privat- kläger am Arm gepackt worden (D41/3 F/A 15; act. 76 S. 10). Bereits dadurch wird deutlich, dass die Anweisungen der Polizei für den Beschuldigten in diesem Mo- ment offenbar von sekundärer Bedeutung waren. Sein Verhalten war darauf gerich- tet, seinem Bruder "beizustehen". Die Schilderung seiner Aufregung über den einer Verhaftung ausgesetzten Bruder erscheint glaubhaft und war denn auch bei jeder Einvernahme konsistent (vgl. zuletzt act. 76 S. 10). Es erscheint daher naheliegend, bisweilen gar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst zu seinem ausser- halb des Busses befindlichen Bruder eilen wollte und den Anweisungen des Privat- klägers nicht gefolgt ist. Dies fügt sich denn auch stimmig in die Aussagen des Privatklägers ein, wonach sich der Beschuldigte bereits im Bus losgerissen habe und ab dem Moment, ab dem die Beamten seinen Bruder hinausbrachten, sehr unkooperativ geworden sei (D1/4/1 F/A 7). Die Aussagen des Privatklägers L._____ wirken glaubhaft. Sie erweisen sich als unaufgeregt, konsistent und in Be- zug auf die Beschreibung der Verhaltensweisen des Beschuldigten und seines Bru-
- 20 - ders generell eher zurückhaltend. So betont der Privatkläger, dass die Verhaftung des Bruders des Beschuldigten gänzlich problemlos verlaufen (D40/4 F/A 15) und der Beschuldigte im Transport zum Posten ruhig gewesen sei (D40/4 F/A 46). Die Schilderungen des Privatklägers werden in weiten Strecken auch von einer Video- aufzeichnung der Verhaftung im Bus bestätigt (D40/6). Anhand der Aufnahme von der chauffeurseitigen Kamera ist erkennbar, wie der eher renitent wirkende Be- schuldigte durch den Privatkläger am Arm aus dem Bus begleitet wird. Draussen angekommen scheint der Beschuldigte hektisch zu gestikulieren und wirkt aufge- bracht. Wie anhand der Positionierung des rechten Arms des Beschuldigten auf folgendem Screenshot zu erkennen ist, entzieht er sich durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seines rechten Arms zumindest zeitweise der Arretierung durch den Privatkläger (siehe D40/6 [Minute 05:09]): Anschliessend ist erkennbar wie der Beschuldigte – wohl als Folge seiner vorheri- gen Renitenz – vom Privatkläger zwecks Fixierung nach hinten an die Front des Busses gedrängt wird:
- 21 - Im Ergebnis lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Schilderung des Privat- klägers in objektiver Hinsicht erstellen, dass sich der Beschuldigte während der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, zunächst im Bus, dann durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme bei seiner Arretierung vor dem Bus. Er konnte sich dadurch zeitweise der laufenden Kontrolle entziehen und die Arbeit der Polizeibe- amten während einer Amtshandlung behindern. Letzteres wird insbesondere da- durch deutlich, dass sich der Privatkläger offenbar veranlasst sah, den renitenten Beschuldigten für die Verhaftung an die Busfront zu drängen. Nicht erkennbar ist ein eigentlicher Fluchtversuch. In subjektiver Hinsicht ist an sich unbestritten, dass der Beschuldigte um die Be- amteneigenschaft und -handlung Bescheid wusste. Gemäss Aussage des Privat- klägers habe man sich sofort als Polizisten zu erkennen gegeben (D40/4 F/A 13). Ferner habe man sich bereits aus früheren Fällen gekannt (D40/4 F/A 9 ff.), was auch der Beschuldigte bestätigt (D41/3 F/A 18). Es ist in subjektiver Hinsicht also erstellt, dass der Beschuldigte durch bewusstes Wegziehen bzw. -drehen der Arme die Handlung des Privatklägers, einem ihm bekannten Polizisten, behindern wollte. Insgesamt kann die Hinderung der Amtshandlung in Dossier 40 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden (zur rechtlichen Würdigung siehe hinten Ziff. III.2).
- 22 - 9.3.2. Drohung gegen Beamte In Bezug auf die Drohung führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht seine Wortart sei. Einen Satz wie "Ich lahn dich um" sage er nicht (act. 76 S. 9). Er habe ihm vielmehr gesagt: „Lass mich los, ich komme mit raus, ich mache ja nichts.“ (act. 76 S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten wirken insofern glaubhaft, als dass auch hier wieder die Aufregung über den sich ausserhalb des Busses in einer Verhaftung befindlichen Bruders deutlich wird. Dass es vor dem Hintergrund dieser Aufge- brachtheit zu einer Drohung gekommen ist, erscheint an sich nicht lebensfremd. Die Aussagen des Beschuldigten und die Videoaufnahme legen aber eher die An- nahme nahe, dass es dem Beschuldigten in diesem Moment eher um ein "Trötzeln" bzw. ein Beistand leisten gegenüber seinem Bruder gegangen ist als um eine Dro- hung gegenüber dem Privatkläger. Dazu kommt, dass betreffend die Drohung keine aussagekräftigen Aussagen des Privatklägers vorliegen. So vermochte sich Letzterer anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2025 selbst nicht mehr daran zu erinnern, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll (act. 78 Rz. 35). Lebensnah erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Privatkläger in der Hektik bei der Polizeikontrolle die (zweifelsohne ener- gisch geäusserte) Aufforderung des Beschuldigten, ihn los bzw. zu seinem Bruder zu lassen ("lah mi gah") als Drohung "(lah di um") verstanden haben könnte. Ent- sprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger keine Drohung ausgesprochen hat. Eine Drohung gegen Be- hörden und Beamte kann in Dossier 40 daher nicht erstellt werden. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Dossier 40 neben der Drohung denn auch keine Gewalt gegen Behörden und Beamte angeklagt ist. Anhaltspunkte für einen aktiveren Widerstand, der die Grenze der Gewalt erreicht, wurde weder an- geklagt noch ist ein solcher auf der Videoaufzeichnung erkennbar. 9.4. Fazit Zusammengefasst kann in Dossier 40 die (eingestandene) Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers L._____ und ein renitentes, zu einer zeitweise Behinde- rung einer Amtshandlung führendes Verhalten seitens des Beschuldigten objektiv
- 23 - und subjektiv erstellt werden. Die angeklagte Drohung gegen den Privatkläger L._____ kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.
10. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 41 10.1. Anklagesachverhalt In Dossier 41 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in einer Arrestzelle im Polizei- posten AH._____ den Privatkläger 4 (Polizist E._____) angeschrien und sich ihm mit bedrohlicher Haltung genähert zu haben. Im Anschluss daran soll der Beschul- digte dem Privatkläger E._____ einen Schlag gegen dessen linke Kopfhälfte ver- setzt haben, woraufhin dieser sein Gleichgewicht verloren habe und rückwärts zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger E._____ habe sich dabei eine Verletzung am Finger zugezogen und Schmerzen an der rechten Hüftseite und am rechten Knö- chel erlitten. 10.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die initiale Gewalt entgegen der Anklageschrift nicht von ihm, sondern vom Privatkläger E._____ ausgegangen sei. Der Privatkläger sei in seine Zelle gekommen und habe ihn, den Beschuldigten, gegen die Brust gestossen bzw. gekickt (act. 78 Rz. 38). Er, der Beschuldigte, habe sich daraufhin bloss – mit einem Faustschlag – verteidigt (D41/1; act. 76 S. 9). Anschliessend habe es ein Gerangel mit wechselseitigen Faustschlägen und Tritten gegeben (D41/3 F/A 35), wobei der Privatkläger "wie ein Tier" auf ihn losgegangen sei (D41/3 F/A 39). Der Privatkläger habe den Beschul- digten angegriffen, weil Letzterer zuvor mehrmals an die Zellentüre gekickt habe (D41/3 F/A 35 und 37 ff.; act. 78 Rz. 38). Dies habe er aus Frust über seine Ver- haftung getan (act. 78 Rz. 38). Die Verletzungen habe sich der Privatkläger zuge- zogen, weil er bei seinem Kick gegen die Brust des Beschuldigten sein Gleichge- wicht verloren habe (act. 78 Rz. 38). 10.3. Würdigung
- 24 - Der Beschuldigte und der Privatkläger schilderten übereinstimmend den Gesche- hensablauf im Vorfeld der Gewalttätigkeiten in der Zelle: Der Beschuldigte habe offenbar frustriert aus der Zelle heraus geklingelt und gegen die Zellentüre gekickt (act. 76 S. 11; D1/4/3 F/A 7). Darauf hin sei der Privatkläger zur Zelle gegangen (D1/4/3 F/A 7; act. 76 S. 11). Soweit stimmen die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers überein. Diametral weichen die Aussagen dann in Bezug auf die Initiierung der Gewalttätigkeiten in der Zelle voneinander ab: Während der Privat- kläger behauptet, dass der Beschuldigte ihn unverhofft mindestens einen Schlag gegen den Kopf gegeben habe und er daraufhin umgefallen sei (D1/4/3 F/A 7), behauptet der Beschuldigte, dass die Aggression vom Privatkläger aus gekommen sei (act. 78 Rz. 38). Unklar ist somit, ob die Verletzungen des Privatklägers das Ergebnis einer ankla- gegemäss vom Beschuldigten initiierten körperlichen Auseinandersetzung waren oder – wie vom Beschuldigten sinngemäss behauptet – das ggf. gerechtfertigte Ergebnis von Abwehrhandlungen gegen eine Tätlichkeit von Seiten des Privatklä- gers. Die vom Privatkläger behaupteten Verletzungen werden durch ein ärztliches Zeug- nis untermauert, gemäss welchem der Privatkläger vom 24. bis zum 31. Mai 2024 infolge der Vorfälle auf dem Polizeiposten zu 100% arbeitsunfähig sei (D41/9). Dia- gnostiziert wurde eine Hüftdistorsion, ein Distorsionstrauma rechtes Sprunggelenk sowie eine Distorsion am rechten kleinen Finger mit Bewegungseinschränkung im Endgelenk (D41/9). Gesamthaft präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgänge in der Zelle weniger überzeugend als jenes des Privatklägers. Dass sich der Privatkläger die vorgenannten Verletzungen dadurch zugezogen habe, weil dieser beim initialen Kick gegen die Brust des Beschuldigten das Gleichgewicht verloren habe (act. 78 Rz. 39), erscheint bereits deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschuldigte an anderer Stelle vorbringt, dass es nach der initialen Gewalt von Seiten des Privatklägers, also nach dem Sturz des Privatklägers, noch zu einer Auseinandersetzung gekommen sei (D1/3/4 F/A 9). Es sind denn auch keine plau- siblen Motive beim Privatkläger E._____ für ein solches Verhalten erkennbar. Im
- 25 - Zeitpunkt des Vorfalls waren unbestrittenermassen verschiedene Polizisten auf dem Polizeiposten zugegen. Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Pri- vatklägers ist anzunehmen, dass man in den verschiedenen Räumlichkeiten auf dem Posten akustisch wahrnehmen kann, wenn ein Polizist zur Zelle geht. Wäre die Version des Beschuldigten zutreffend, würde dies gezwungenermassen bedeu- ten, dass andere Polizisten den angeblichen Angriff seitens des Privatklägers mit grosser Wahrscheinlichkeit wahrgenommen hätten. Der Privatkläger hätte insofern in Kauf nehmen müssen, dass die anderen Polizisten auf dem Posten den Vorfall wahrnehmen würden. Freilich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Polizist seine Amtsgewalt missbraucht, um den in der Zelle randalierenden, unbestrittenermas- sen aufbrausenden Beschuldigten "ruhig zu stellen". Diesfalls wäre aber anzuneh- men, dass dieser Vorfall vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung dezidiert zur Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde gebracht worden wäre. Eine Anzeige gegen den Privatkläger wurde anlässlich der Einvernahme durch den Beschuldigten zwar zu Protokoll gegeben (D41/3 F/A 60 f.). Unklar, was daraus geworden ist. Die Ver- teidigung war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte für die nötige Verfol- gung des vermeintlichen Amtsmissbrauchs sorgen können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung folgten zu dieser Thematik keine weiteren Ausführungen. Dass der Beschuldigte ein völlig passives Opfer eines vom Privatkläger ausgehen- den Angriffs war, wirkt unwahrscheinlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass er den Privatkläger angegriffen hat, was dann auch damit untermauert wird, dass es der Privatkläger E._____ war, der den Beschuldigten angezeigt und nicht versucht hat
– was beim vermeintlichen Amtsmissbrauch gemäss der Schilderung des Beschul- digten naheliegender gewesen wäre – den Vorfall möglichst zu vertuschen. Es er- scheint schliesslich auch realitätsnah, dass sich das bereits in Dossier 40 erstellte, renitent-aggressive Verhalten des Beschuldigen weiter verstärkte, zunächst in Form von Tritten gegen die Zellentür und schliesslich in Form der anklagegemäs- sen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger, weil er länger als erwartet im polizeilichen Gewahrsam verblieb.
- 26 - 10.4. Fazit Es verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 41 in objektiver und subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie dies in der Anklage- schrift aufgeführt wurde.
11. Gesamtfazit Der Anklagesachverhalt ist betreffend Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 objektiv und subjektiv erstellt. Der Beschuldigte ist diesbe- züglich vollumfänglich geständig. In Dossier 40 ist der Beschuldige geständig, den Privatkläger beschimpft zu haben. Sodann konnte anhand der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der Aufzeichnung aus dem Bus erstellt werden, dass sich der Beschuldigte während der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, sich – namentlich durch wiederholtes Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme – aus der laufenden Kontrolle losgerissen hat und dadurch die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung behindert hat. Nicht erstellt ist in Dossier 40 ein eigentlicher Flucht- versuch sowie die angebliche Drohung gegenüber dem Privatkläger. In Dossier 41 konnte sodann sowohl subjektiv wie objektiv erstellt werden, dass der Beschuldigte in einer Arrestzelle im Polizeiposten AH._____ dem Privatkläger E._____ einen Schlag gegen dessen linke Kopfhälfte versetzt hat, Letzterer aufgrund des Schlags sein Gleichgewicht verloren hat, rückwärts zu Boden gestürzt ist und sich dabei diverse, ärztlich belegte Verletzungen zugezogen hat. III. Rechtliche Würdigung
1. Eingestandene Dossiers Wie gesehen ist der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 geständig. Die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift wird von der Verteidigung hinsichtlich dieser Dossiers als
- 27 - korrekt befunden und anerkannt (vgl. act. 78 Rz. 1–32). Ausgehend vom unbestrit- ten gebliebenen und erstellten Sachverhalt bereitet die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vorgenannten Dossiers keine Probleme.
2. Bestrittene Dossiers 2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 40) Wie gesehen konnte in Dossier 40 erstellt werden, dass sich der Beschuldigte wäh- rend der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, sich – namentlich durch wiederhol- tes Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme – aus der laufenden Kontrolle losge- rissen und dadurch die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung be- hindert hat. Nicht erstellt ist ein eigentlicher Fluchtversuch. Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbe- fugnisse liegt. Hierfür wird nicht vorausgesetzt, dass die Amtshandlung gänzlich verunmöglicht wird. Es genügt bereits, wenn deren Durchführung durch das Ver- halten des Täters erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 120 IV 139; BGE 124 IV 129; BGE 127 IV 117 f.). Indes ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ein Störverhalten von gewisser Intensität erforderlich, welches sich grundsätzlich in einem aktiven Tun ausdrücken muss (BGer 6B_89/2019, Urteil vom 17. Mai 2019, E. 1.1.1 m.w.H.). Demgegenüber genügt ein bloss passives Verhalten grundsätz- lich nicht für eine Strafbarkeit nach Art. 286 StGB (vgl. OGer ZH, SB170340, Urteil vom 6. Februar 2018, E. III. 2a). Ein Zurückziehen des Armes und das Sperren gegen das Anlegen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung zumindest er- schwert und um eine gewisse Zeit verzögert wird, stellt nach der Rechtsprechung ein tatbestandsmässiges aktives Stören dar (OGer ZH, SB180466, Urteil vom 17. Januar 2019, E.III.2). Vorliegend handelte es sich bei der Polizeikontrolle und der anschliessenden Ver- haftung des Beschuldigten unbestrittenermassen um eine zulässige Amtshand- lung, die innerhalb der rechtlichen Befugnisse der involvierten Polizisten lag. Der Beschuldigte verhielt sich während dieser bereits laufenden Amtshandlung renitent.
- 28 - Indem er sich bei der Arretierung durch das wiederholte Wegziehen bzw. Wegdre- hen seiner Arme aus der Kontrolle losriss, legte er zweifelsfrei ein aktives Störver- halten im Sinne der zitierten Rechtsprechung an den Tag. Durch das wiederholte Losreissen und Sperren der Arme wurde die Arbeit der Polizeibeamten objektiv erschwert und der Abschluss der Amtshandlung zeitlich verzögert. Der Beschul- digte musste in der Folge an die Busfront gedrängt werden. Dass dem Beschuldig- ten kein eigentlicher Fluchtversuch nachgewiesen werden konnte, ist für die Straf- barkeit unerheblich. Das aktive physische Widersetzen während der laufenden Ar- retierung erfüllt den Tatbestand als eigenständiges aktives Hindern bereits vollum- fänglich. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 286 StGB demnach er- füllt. In subjektiver Hinsicht wird ein vorsätzliches Handeln verlangt, wobei Eventualvor- satz ausreichend ist (BGer 6B_132/2008, Urteil vom 13. Mai 2005, E. 3.3). Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass er eine Amtsperson bei einer Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit Wissen und Willen (Vor- satz), um sich der polizeilichen Arretierung zu entziehen und die Beamten in ihrer Arbeit zu beeinträchtigen. Der Tatbestand ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 40) Wie gesehen konnte in Dossier 40 nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anlässlich der Verhaftung vom 23. Mai 2024 bedroht habe, ihn umzu- bringen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bereits aus tat- sächlichen Gründen freizusprechen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 2.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 41) Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, dass im Zusam- menhang mit dem Vorfall in Dossier 41 keine Anklage wegen einfacher Körperver- letzung erhoben worden sei (act. 76 S. 12). Zu prüfen ist in Dossier 41 daher rich-
- 29 - tigerweise nur der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 StGB. Diesen Tatbestand erfüllt in objektiver Hinsicht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Begriff des tätlichen Angriffs stimmt dabei mit demjenigen der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein (BGer 6B_798/2016, Urteil vom 6. März 2017, E. 4.2). Der geschädigte Polizist E._____ gilt unbestritten als Beamter im Sinne des Geset- zes. Sodann wollte der Privatkläger den läutenden und kickenden Beschuldigten wohl anweisen, sich zu benehmen. Es handelte sich dabei um eine konkrete Betä- tigung in öffentlich-rechtlicher Funktion und somit unzweifelhaft um eine Amtshand- lung. Indem der Beschuldigte dem Polizisten in dieser Situation unverhofft mindes- tens einen Schlag gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch bzw. durch den anschliessenden Sturz Prellungen erlitt, verübte er eine unmittelbare, auf den Kör- per zielende physische Aggression mit der nötigen Intensität. Damit ist das objek- tive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ge- mäss der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB klar erfüllt. Der Be- schuldigte handelte hierbei mindestens mit Eventualvorsatz, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht (vgl. BGE 101 IV 66). Die Tatbestandsmerkmale sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht vollum- fänglich erfüllt. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten in Dossier 41 sinngemäss behauptete Notwehrsituation, wonach der Polizist zuerst getreten habe, konnte – wie gesehen – nicht erstellt werden und ist auch nicht im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen.
- 30 -
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Lichte des Vorstehenden schuldig zu sprechen: des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG,
- 31 - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG In Dossier 40 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils wurde beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG irr- tümlicherweise Art. 90 SVG als Norm aufgeführt. Im nachfolgenden Erkenntnis ist dieser Fehler in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr
- 32 - leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so- dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
- 33 - buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit weite- ren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2. d.ff; BGE 121 IV 205 E. 2.d.). 1.7. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.w.H; vgl. auch BGE 144 IV 313, E. 1; BGE 144 IV 217, E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt wer- den, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; BGer 6B_125/2018, Urteil vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011, Urteil vom 12. September 2011, E. 3.6.1 und 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.).
- 34 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich verschiedener unter Ziff. III erörterter Verbre- chen, Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht, wobei das Gesetz je nach Tatbestand Freiheitsstrafen, Geldstrafen sowie Bussen vorsieht.
3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ‒ ausgehend von der schwersten Straftat ‒ festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217, E. 2.2, 3.3 und 3.4; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrahmen zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die kon- kret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 484 ff.). 3.2. Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Gelds- trafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zuguns- ten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB, Heimgartner, OFK-StGB, Art. 41 N 2). Das Gericht kann jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
- 35 - soziales Umfeld sowie auf ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). 3.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
4. (Teil-)Zusatzstrafe 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatz- strafe gleicht die Differenz zwischen der Grundstrafe und der hypothetischen Ge- samtstrafe aus, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteil- ten Straftat ausgefällt worden wäre. Für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – ist eine selb- ständige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1 E.1). Bei der Festsetzung der Zusatz- strafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, wel- che Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 118 IV 119 E. 2; BGE 116 IV 14 E. 2b und c). Die Bildung einer Zusatzstrafe setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass es sich bei der auszufällenden Zusatzstrafe sowie der bereits verhängten Strafen um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Am Schluss ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festge- legte Zusatzstrafe zur selbständige Strafe für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV 1 E.1). 4.2. Vorliegend sind (auch) Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er vom Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 29. Juni 2023 wegen ande- ren Taten verurteilt worden ist. Entsprechend greift die retrospektive Konkurrenz im
- 36 - Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB. Dabei ist zu beachten, dass bereits in diesem Urteil des Bezirksgerichts Meilen eine Teilzusatzstrafe ausgefällt werden musste (D1/23/11 S. 23 ff.). Diesbezüglich hat die Zusatzstrafe des hiesigen Urteils somit in Berücksichtigung des selbständig im Urteil des Bezirksgerichts Meilen festgeleg- ten Anteils für die nach dem 24. November 2022 begangenen Straftaten festgelegt zu werden (mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. November 2022 war der Beschuldigte für alle zuvor begangenen Straftaten bestraft worden [=Zeitraum A]). Da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 begründet erging, lässt sich die Berechnung gut nachvollziehen (D1/23/11 S. 23 ff.). Entsprechend ist nach- folgend eine Zusatzstrafe für Delikte im Begehungszeitraum vor dem 29. Juni 2023 zu bilden (nachfolgend: Zeitraum B). Des Weiteren ist eine selbständige Strafe zu bilden für jene Delikte, die im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 begangen wurden und mithin nicht von der Zusatzstrafenbildung für das Urteil des Bezirksgerichts Meilen relevant sind (nachfolgend Zeitraum C). Alle anklagegegenständlichen Dos- siers 29–59 fanden nach diesem Stichtag statt, beginnend mit dem 3. August 2023 (Dossier 29). Ausgenommen ist Dossier 31 (teilweise), was auch ein Vergehen ge- gen das Waffengesetz enthält, das laut Anklage einen Zeitraum von ca. 1. Januar 2023 bis 23. Oktober 2023 aufweist. In Dossier 40 wird der Beschuldigte vom Vor- wurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Anzumerken ist, dass dem Bezirksgericht Meilen im Urteil vom 29. Juni 2023 beim Zusammenzählen der Geldstrafe ein Fehler unterlaufen ist (15 Tagessätze plus 10 Tagessätze ergäben 25 Tagessätze, nicht 15 [vgl. D1/23/11, S. 39 ff.]). Entspre- chend ist im hiesigen Urteil diese Diskrepanz von 10 Tagessätzen bei der Gesamt- geldstrafe zu berücksichtigen.
5. Parteistandpunkte 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 450.–) sowie einer Busse von CHF 1'200.– als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023.
- 37 - 5.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Jugend- gerichts Meilen vom 29. Juni 2023 zu bestrafen. Ferner sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen unter Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (act. 78 S. 2 f.).
6. Selbständige Strafe für die Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) 6.1. Übersicht Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrah- men für einen Diebstahl reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Beim Diebstahl in Dossier 42 (Diebstahl VW Golf) handelt sich um das schwerste Delikt im Zeitraum C. Es wird daher zunächst eine Einsatzstrafe für die- sen Diebstahl festzulegen sein. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Die einzel- nen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind nachfolgend bei den jeweili- gen Delikten zu berücksichtigen. Ferner hat sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, des mehr- fachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG schuldig gemacht, wofür jeweils alternativ eine Geldstrafe oder eine
- 38 - Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Obwohl für diese Delikte an sich auch eine Gelds- trafe möglich wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zum schwersten Delikt und des üblichen modus operandi des Be- schuldigten stehen. Für eine Freiheitsstrafe spricht denn auch die schiere Menge an Delikten und der Umstand, dass eine Geldstrafe weder einbringlich noch geeig- net wäre, den Beschuldigten vor weiteren Delikten abzuhalten (Art. 41 StGB). Dem- entsprechend erscheint es angemessen, für diese Delikte eine Gesamtfreiheits- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bilden. Diese Abweichung von der konkreten Methode ist – wie vorstehend dargelegt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig. Es wird daher zunächst eine Einsatzstrafe für den Dieb- stahl nach Dossier 42 festzulegen und diese wegen der übrigen vorgenannten De- likte angemessen zu erhöhen sein. Sodann wird kumulativ eine Geldstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amts- handlung im Sinne von Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auszufällen sein. Für diese Delikte ist nur eine Geldstrafe vorgesehen. Entsprechend sind für diese Delikte zwingend Geldstrafen auszuspre- chen und nach den vorgenannten Grundsätzen zu asperieren. Als ebenfalls nicht gleichartige Strafe ist für den Zeitraum C für die mehrfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie den gering- fügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Busse auszu- sprechen. 6.2. Freiheitsstrafe 6.2.1. Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 42) Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist insbesondere das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind dabei etwa das Ausmass des Erfolges wie insbesondere der
- 39 - Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko, der Sachschaden etc. sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist des Weiteren auch die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und deren hierarchische Stellung (BSK Straf- recht I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 91 ff.). In objektiver Hinsicht wirkt sich bei Dossier 42 der sehr hohe Deliktsbetrag von ca. CHF 22'800.– straferhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigen zeichnete sich
– wie generell bei seinem modus operandi (siehe sogleich) – nicht durch eine be- sondere Raffinesse oder Professionalität aus: Der Beschuldigte verschaffte sich auf unbekannte Weise Zutritt zum Lager der Firma V._____ GmbH in Liquidation, be- sorgte sich am Schlüsselbrett den Schlüssel für einen dort parkierten VW Golf und fuhr mit diesem davon. Strafmindernd ist denn auch zu berücksichtigten, dass es sich wohl um ein spontanes Gelegenheitsdelikt gehandelt haben dürfte. Ebenfalls ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei der Revokation des Fahrzeugs "behilf- lich" war, indem er dem Geschädigten den Standort des Fahrzeugs mitteilte (vgl. D42/1). Straferhöhend ist die Bereitschaft, ohne Führerschein und unter Drogen- einfluss ein Fahrzeug aus einer Garage heraus zu stehlen und sich dabei in den sozialen Medien zu filmen, zu berücksichtigen. Dies zeugt von einer hohen krimi- nellen Energie und Dreistigkeit. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, inwiefern dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören die Frage der Schuldfähigkeit, die Willensrichtung und Vor- satzart sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskompo- nenten, wie beispielsweise die in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksich- tigen. Vorliegend ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Es ist im Einzelnen unklar, was der Beschuldigte mit dem Fahrzeug gemacht hätte. Im Vordergrund steht wohl ein von der blossen Gelegenheit des Diebstahls dominiertes Motiv. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint
– vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
- 40 - 6.2.2. Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist die mehrfache Tatbegehung in hoher Ka- denz straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging in gut einem Jahr zwischen September 2023 und Dezember 2024 knapp 20 Diebstähle (öfters ge- paart mit Hausfriedensbrüchen und teilweise grossen Sachbeschädigungen). Von der Häufigkeit her ist der vorliegende Fall in die Nähe des gewerbsmässigen Dieb- stahls anzusiedeln. Trotz einer gewissen Planmässigkeit beim modus operandi ist davon auszugehen, dass sich die Diebstähle jeweils (eher) spontan ereignet ha- ben. Er legte dabei zwar eine erhebliche Routine an den Tag. Die Taten zeichneten sich aber nicht durch eine hohe Professionalität, Raffinesse oder Planung aus. Ne- ben den Einbruchdiebstählen handelte es sich primär um Einschleich- und Gele- genheitsdiebstähle: Er nutzte primär unbeobachtete Momente aus, indem er etwa unbemerkt einen Kiosk betrat und die Kasse leerte, während sich die Verkäuferin im Lager befand (Dossier 33), oder stahl den Rucksack eines schlafenden Fahr- gastes (Dossier 34). Die spontan aufgeführten Taten zeugen dabei von einiger kri- mineller Energie und Skrupellosigkeit. Straferhöhend ist das bisweilen hohe Die- besgut zu berücksichtigen. So entwendete der Beschuldigte in Dossier 57 unter anderem einen Fiat Panda im Wert von CHF 7'700.–. Bei einem Einbruch in AI._____ entwendete der Beschuldigte eine lange Liste an Designer-Artikeln, Schmuck und Accessoires im Wert von über CHF 7'500.– (Dossier 37). Die Dieb- stähle betrafen sowohl Einbrüche in Geschäftsräumlichkeiten, aber auch Einfamili- enhäuser und private Fahrzeuge. Bei den zahlreichen Diebstählen zulasten von Privatpersonen ist zu berücksichtigen, dass die Delikte jeweils mit einem einschnei- denden Eingriff in das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen einhergingen. Insgesamt ist das Verschulden aber dennoch (je für sich) als noch leicht einzustu- fen. Subjektiv ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich handelte. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass bei den verschiedenen Diebstählen der Vor- satz auf eine möglichst hohe Beute gerichtet war und dem tatsächlich erzielten De- liktsbetrag etwas Zufälliges anhaftet. Die Taten erfolgten grundsätzlich nicht in ei-
- 41 - ner akuten finanziellen Not, da der Beschuldigte stets bei seinen Eltern lebte und von diesen sowie dem Sozialamt unterstützt wurde. Der Beschuldigte wollte mit dem Diebesgut denn auch keine eigentlichen existenziellen Bedürfnisse befriedi- gen. Entsprechend ist von rein finanziellen Motiven ohne Notlage auszugehen. Die Tatbereitschaft, aus Fahrzeugen, Liegenschaften oder Taschen Diebstähle zu be- gehen, entstand jeweils spontan. Es kann angenommen werden, dass weniger fi- nanzielle Motive, sondern primär Langeweile und Orientierungslosigkeit die treiben- den Kräfte hinter den Taten waren. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden bei den diversen Delikten ebenfalls noch leicht. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass mehrere Diebstähle nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches ste- hen blieben, weil der Beschuldigte entweder nichts zu erbeuten vermochte (vgl. Dossier 55) oder gestört wurde (vgl. Dossier 39). Der Versuch ist obligatorisch straf- mildernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbin- dung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend standen die versuchten Diebstähle nahe an der Vollendung. Dass sie nicht vollendet wurden und es insofern bei einer bloss versuchten Tatbe- gehung blieb, führt zu keiner merklichen Strafreduktion, da der Beschuldigte sei- nerseits alles unternommen hatte, um den Deliktserfolg herbeizuführen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine moderate Erhöhung der Einsatz- strafe im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzumachen. 6.2.3. Asperation: Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) In objektiver Hinsicht ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Regel nachts eingebrochen ist und sich in den Räumlichkeiten oftmals keine Personen mehr befunden haben. Das Sicherheitsgefühl der Betroffenen wurde in- sofern nur marginal tangiert. Straferhöhend ist auch hier die mehrfache Tatbege-
- 42 - hung und die Regelmässigkeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging wäh- rend gut einem Jahr 11 Hausfriedensbrüche in Privat- und Geschäftsliegenschaf- ten. Mindernd ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche letztlich Mittel zum Zweck der Diebstahlsbegehung waren, insofern also nur eine eingeschränkte eigenständige deliktische Qualität aufweisen. Mindernd ist auch hier die Spontani- tät der Einbrüche zu berücksichtigen. In aller Regel waren die Räumlichkeiten ver- schlossen und der Beschuldigte musste sich mittels Gewalt gegen fremde Sachen Zutritt verschaffen. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er grundsätzlich keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung anrichtete. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Diebstählen verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätz- lich, als die Hausfriedensbrüche notwendige Durchgangsstufen für sein eigentli- ches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstäh- len und in Nachachtung des Asperationsprinzips führen die Hausfriedensbrüche zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1.5 Monaten Freiheits- strafe. 6.2.5. Asperation: Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sachbeschädigungen bis- weilen auch vermeidbar gewesen wären. Anzumerken ist, dass die Sachbeschädi- gungen zwar meistens Mittel zum Zweck für einen Diebstahl waren. Unbesehen davon zeugt das Vorgehen von seiner grundsätzlichen Geringschätzung fremden Eigentums. Der bei den verschiedenen Einbruchdiebstählen angerichtete Sach-
- 43 - schaden in der Gesamthöhe von ca. CHF 20'000.– ist durchaus beträchtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigungen notwendige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorha- ben (Diebstahl) darstellten. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden eben- falls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstählen und in Nachachtung des Aspera- tionsprinzips führt dies zu einer weiteren moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2.6. Asperation: Mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist insbesondere die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen, die sich innerhalb weniger Monate ereignet hat. Das spricht für eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Die Taten ereigneten sich wohl eher spontan. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2.7. Asperation: Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG
- 44 - In objektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich um eine Schreckschusspistole und nicht um eine Handfeuerwaffe mit echten Geschossen handelt. Zu berücksichtigen ist, dass er die Waffe nicht nur illegal erworben und zuhause aufbewahrt hat, sondern sie mehrere Male mit sich führte und damit po- sierte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich in Bezug auf die Illegalität des Erwerbs und des Tragens. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Mo- naten für das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem halben Monat Freiheitsstrafe. 6.2.8. Asperation: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mit den Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger E._____ nicht eine Amtshandlung verhindert oder ein Ausbruch aus der Zelle beabsichtigt wurde, sondern dem Ablassen seines Frustes über seine Verhaftung diente. Straferhöhend zu berücksichtigen ist die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität, mit der der Beschuldigte den involvierten Beamten anging. Ebenso, dass der Beschuldigte den Privatkläger, einem Polizisten im Dienst, der beim Beschuldigten in der Zelle an sich nur nach dem Rechten sehen wollte, unverhofft einen Schlag gegen den Kopf verpasst hat. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verhalten zielte direkt darauf ab, durch Gewalt die Frust über seine Verhaftung am nächstbesten Polizisten abzulassen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) gerade noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41). In Nachachtung des Asperationsprinzips
- 45 - führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem wei- teren halben Monat Freiheitsstrafe. 6.2.9. Asperation: Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 29) Gegen den Beschuldigten hatte seit dem 16. September 2022 eine Ausgrenzungs- verfügung aus der Stadt Zürich bestanden. Es ist unklar, wie lange und weshalb sich der Beschuldigte nicht daran gehalten hat. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Ausgren- zung direktvorsätzlich verletzte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG in Dossier 29. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem weiteren halben Monat Freiheits- strafe. 6.2.10. Freiheitsstrafe vor Täterkomponente Für den mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, den mehrfachen, teilweise ver- suchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, die mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) sowie die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119
- 46 - Abs. 1 AlG resultiert somit bei der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten. 6.3. Geldstrafe 6.3.1. Einsatzstrafe: mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht auch hier die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte die Amtshandlung (Arretierung, Verhaftung) jeweils nicht hinderte, sondern bloss kurzzeitig verzögerte. Strafmindernd muss beachtet werden, dass sein reni- tentes Verhalten grundsätzlich keine weiteren Folgen nach sich zog. Bei den Fluchtversuchen hat er sich denn auch keiner weiterer Hilfsmittel, wie bspw. Flucht- wagen oder Ähnlichem, bedient. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich, aber im Affekt und ohne vorgängige Tatplanung. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vor- gehen seine Verhaftung verhindern bzw. verzögern. Er handelte insofern aus ego- istischen Motiven. Er versuchte sich jeweils spontan und unüberlegt in einer aus- sichtslosen Situation durch Wegrennen oder Sperren einer bevorstehenden Ver- haftung zu entziehen. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden leicht. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.– als angemessen. 6.3.2. Asperation: Mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Bei den vom Beschuldigten gewählten Worten handelt es sich um geringschät- zende Verbalinjurien, welche die Persönlichkeit der Adressaten in einem klar den alltäglichen Umfang übersteigenden Ausmass treffen. Straferhöhend ist in objekti- ver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äusserungen ("Nuttensohn", "bisch du behindert") bisweilen um unter Jugendlichen phänotypische Kraftausdrü-
- 47 - cke handelt, die wohl nicht primär auf einen eigentlichen Angriff auf die Persönlich- keit zielen sollen. Diese wurden denn auch keiner breiteren Öffentlichkeit mitgeteilt oder von Drittpersonen wahrgenommen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei Dossier 40 ist zu berücksichtigen, dass er die Beschimpfungen anlässlich der Verhaftung seines Bruders und offenbar im Affekt ausstiess. Insgesamt ist auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10.– für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– Geldstrafe. 6.3.3. Geldstrafe vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bei der Tatkomponente eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.–. 6.4. Busse 6.4.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Fami- lienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Wie bei der Freiheits- und Geldstrafe gilt auch bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gemäss Art. 49 Abs. 1 das Asperationsprinzip (BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 37). Dabei gilt das gesetzliche Höchstmass der Busse (CHF 10'000.–) als oberer Strafrahmen. Das Vorliegen mehrerer Übertretungen
- 48 - wirkt sich demgemäss lediglich straferhöhend aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 37). 6.4.2. Einsatzstrafe: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. 6.4.3. Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 48) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zuvor bei einem Autoaufbruch gestohlene Karte lediglich einmal für einen sehr tiefen Betrag von knapp CHF 20.– eingesetzt hat. Er nutzte die kontaktlose Bezahlfunktion. Er hat sich also nicht besonderer Machenschaften für den Missbrauch bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu be- rücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen. 6.4.4. Asperation: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Menge an Kokain, die der Beschuldigte auf sich getragen hat (7.3 Gramm netto), im Bereich des Eigenkonsums um eine eher hohe Menge han- delt. Subjektiv ist (wohl) eine leichte Kokainabhängigkeit in einer allgemein eher schwierigen Lebenssituation zu berücksichtigen. Sein Verschulden wiegt leicht. Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem Tatverschulden angemessen.
- 49 - 6.4.5. Busse vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG bei der Tatkomponente eine Gesamtbusse von CHF 700.–. 6.5. Fazit zur selbständigen Strafe für alle Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – für alle Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse von CHF 700.– dem Tatverschulden angemessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder Straftat sowohl die Einsatzstrafen als auch die Straferhöhungen für die mannigfaltigen De- likte mit grosser Zurückhaltung bestimmt wurden.
7. Zusatzstrafe für die Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) 7.1. Übersicht Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem
29. Juni 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Auch in diesem Zeitraum ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ein Diebstahl. Es handelt sich dabei um Dossier 4 (Wegnahme eines Pakets mit diverser Damenbekleidung und einem Paar Schuhen im Gesamtwert von CHF 734.95). Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Ferner hat sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, des Hausfriedens-
- 50 - bruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür jeweils ebenfalls alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Obwohl für diese Delikte eine Geldstrafe möglich wäre, ist auch hier aus den bereits erwähnten Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es wird daher auch hier eine Einsatzstrafe für den Dieb- stahl festzulegen und diese mit den übrigen vorgenannten Delikten angemessen zu erhöhen sein. Ferner wird für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse auszufällen sein. 7.2. Freiheitsstrafe 7.2.1 Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 4) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Paketdiebstahl zu- lasten AJ._____ um ein vergleichsweise hohes Diebesgut handelt. Mindernd ist die Spontanität des Diebstahls zu berücksichtigen. Von besonderer Dreistigkeit zeugt der Umstand, dass der Beschuldigte das Paket kurz vor Weihnachten gestohlen hat, einer Zeit, in der auch viele Gegenstände mit hohem Affektionswert empfangen werden. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem Tatverschulden angemessen. 7.2.2. Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung und die hohe Kadenz zu berücksichtigen. Betreffend die Serie von Diebstählen zwi- schen dem 19. Dezember und dem 24. Dezember 2022 (Dossier 1, 4-11, 13-17) ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich häufig um geringes Diebesgut ge-
- 51 - handelt hat und der Beschuldigte spontan agiert hat. Im übrigen kann auch hier auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist auch hier zu berück- sichtigen, dass zwei Diebstähle (Dossier 19 und 22) nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches stehen blieben. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller Diebstähle vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. Novem- ber 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzuma- chen. 7.2.3. Asperation: Mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem
29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Die Ausgrenzung aus der Stadt Zürich gegen den Beschuldigten wurde am 16. September 2022 verfügt. Dennoch betrat der Beschuldigte nebst den bereits vom Bezirksgericht Meilen beurteilten Widerhandlungen am 17. Dezember 2022 und am 26. Februar 2023 wieder die Stadt Zürich. Die Ausgrenzung wurde vom Beschuldigten somit bereits zwei Monate nach deren Aussprache erstmals missachtet. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 2 Mo- naten für die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagen Freiheitsstrafe.
- 52 - 7.2.4. Asperation: Sachbeschädigung im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 22) In Dossier 22 ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens anzumerken, dass ein beträchtlicher Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.– entstanden ist. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigung Mittel zum Zweck für einen versuch- ten Diebstahl war. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigung eine notwendige Durchgangstat für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden ebenfalls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum B. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 7.2.5. Asperation: Hausfriedensbruch im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 19) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vorliegend tagsüber in den Garderobenraum der Ärztinnen des W._____ Zutritt verschafft hat. Es hätten sich dort also ohne Weiteres Mitarbeiterinnen aufhalten können und ihr Sicherheitsgefühl und ihre Privatsphäre hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können. Mindernd ist auch hier die Spontanität der Tat zu berücksichtigen. In sub- jektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Dieb- stählen verwiesen werden. Auch hier war der Hausfriedensbruch ein notwendiges Durchgangsdelikt für einen Diebstahl. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des
- 53 - Asperationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Um- fang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 7.3. Busse 7.3.1. Einsatzstrafe: Mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Da es sich um Paketlieferungen handelte, erscheint der von der Norm geschützte Geheimnisschutz weniger stark tangiert. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den Paketdiebstählen verwiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Verletzung des Schriftgeheimnisses notwen- dige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 500.– dem Tatverschulden angemessen. 7.3.2. Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 24) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei gestohlene Karten nutzte, um insgesamt Bezahlungen in der Höhe von lediglich CHF 82.20 zu tätigen. Er nutzte dabei die kontaktlose Bezahlfunktion, hat sich also auch hier nicht besonderer Machenschaften bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen. 7.3.3. Asperation: Übertretung BetmG (Zeitraum B)
- 54 - Wie bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 festgesetzt, erscheint eine Erhöhung um eine Busse von CHF 100.– angemessen. 7.4. Fazit zur Zusatzstrafe für alle Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. Novem- ber 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – für alle Delikte im Zeitraum vor dem 29. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 40 Tagen sowie eine Busse von CHF 700.– dem Tatverschulden angemessen. Da es sich beim Zeitraum B um Delikte handelt, die vor dem Urteil des Jugendge- richts Meilen vom 29. Juni 2023 begangen wurden, müssen unter Wahrung des Asperationsprinzips die Strafen für die vom Bezirksgericht Meilen beurteilte Hinde- rung einer Amtshandlung vom 21. Januar 2023 (vgl. D1/23/11), die mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung im Januar 2023 (vgl. D1/23/11) sowie die mehrfa- chen BetmG-Übertretungen ([Eigenkonsum von Januar 2022 bis Januar 2023; vgl. D1/23/11) im Sinne einer Teilzusatzstrafe berücksichtigt werden. Für diese Delikte wurde im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 eine selbständige Freiheitsstrafe von 10 Tagen, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.– und eine Busse von CHF 100.– ausgefällt. Unter Berücksichtigung der bereits abgeur- teilten Delikte (und den vorerwähnten 10 Tagessätzen aus dem Meilemer Urteil) erscheint insgesamt eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und eine Busse in der Höhe von CHF 600.– angemessen.
8. Addition Zusatzstrafe und selbständige Strafe Die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe ist nun mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 V 1). Entsprechend führt dies – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 1'300.–.
- 55 -
9. Täterkomponente 9.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann im Wesentlichen auf die in den Untersuchungsakten liegenden Befragungen zur Person des Be- schuldigten, auf die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sowie die um- fangreichen Migrationsakten verwiesen werden. Der Beschuldigte ist am tt. Juli 2004 in Syrien geboren und am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz eingereist (act. 59). Er lebt seither im Status eines vorläufig Aufgenomme- nen ("Ausweis F"). Er ist ledig und kinderlos und lebte seit seiner Einreise im Jahr 2017 bis zum Antritt des vorläufigen Strafvollzugs Ende 2025 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in AK._____ (act. 76 S. 3). Bis zum Alter von 7 Jahren bzw. zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebte der Beschuldigte in Syrien. Zwischen der Flucht aus Syrien und der Einreise in der Schweiz lebte der Beschuldigte mit seiner Familie zuerst im Irak, anschliessend in der Türkei (act. 78 Rz. 44). In der Schweiz ging der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nur ein halbes Jahr in die Schule. Arbeitstätig war der Beschuldigte bis auf kurze Einsätze soweit ersichtlich nie. Ab circa 16 Jahren begann seine krimi- nelle Laufbahn. Gemäss eigener Aussage befand er sich in einem schlechten Kol- legenkreis (act. 76 S. 13). Bisweilen griff der Beschuldigte in seiner Jugend auch zu Drogen (vgl. Dossier 56). Die schwierige Jugend und Kindheit – insbesondere vor dem Hintergrund eines "Lebens auf der Flucht" im Alter zwischen 7 und 13 Jahren – ist strafmindernd zu berücksichtigen. 9.2. Delinquenz während laufender Verfahren Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach während laufender Strafuntersuchungen und mehrmals unmittelbar nach einer Haftentlas- sung einschlägig delinquiert hat. Daran wird deutlich, dass sich der Beschuldigte trotz hängiger Verfahren von weiteren Delikten nicht abhalten liess. Dass der Be- schuldigte in einem Zeitraum, in dem er sich wegen gleichartiger Vorwürfe in lau-
- 56 - fenden Verfahren befand, mehrmals und kurz zuvor aus der Haft entlassen wurde, weitere, nämlich die ihm vorliegend vorgeworfenen Tatbestände erfüllte, ist erheb- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 9.3. Vorstrafen Gemäss aktuellem Strafregisterauszug hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vor- strafen aus den Jahren 2022 und 2023, u.a. wegen gewerbsmässigen sowie mehr- fachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte (D23/15). Er wurde dafür unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil vom 24. November 2022) sowie 9 Monaten (Urteil vom 29. Juni 2023 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 24. November 2022) verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen wir- ken sich erheblich straferhöhend aus, da der Beschuldigte den bereits sanktionier- ten kriminellen Weg erneut eingeschlagen hat, anstatt seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise zu verdienen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Novem- ber 2022 war er ausserdem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gespro- chen worden, weil er bei einem Raufhandel mit einem Butterfly-Messer dem Opfer mehrere Stiche in den Rücken versetzt hatte. Damit offenbart er eine hartnäckige und gravierende Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung, fremden Ei- gentums und eine allgemeine Unbelehrbarkeit. 9.4. Geständnis und Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung bereits früh geständig zeigte. Der Beschul- digte war anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der heutigen Hauptverhand- lung nunmehr nahezu hinsichtlich sämtlicher Dossiers vollumfänglich geständig. In- des bestand diese Geständigkeit nicht von Beginn weg und bezog sich nicht auf sämtliche Dossiers. Insgesamt wirkt sich das (Teil-)Geständnis des Beschuldigten aber deutlich strafmindernd aus. Dem Beschuldigten ist sodann ein gewisses Mass an Reue und Einsicht zuzugestehen, wobei dies erst anlässlich der Hauptverhand-
- 57 - lung zum Ausdruck kam und vor dem Hintergrund der wiederholten, praktisch dau- erhaften Delinquenz in den letzten Jahren eher prozesstaktisch anmutet. 9.5. Fazit Täterkomponenten In Abwägung der entlastenden und belastenden Momente rechtfertigt die Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine moderate Straferhöhung in der Höhe von 20%, was eine Erhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, 5 Tagessätze Geldstrafe und CHF 200.– bei der Busse ergibt. Die Tagessatz- und Bussenhöhe wurden in Berücksichtigung seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gesenkt.
10. Auszufällende Strafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die vorgenannten Straftaten in Anwendung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz sowie des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendge- richts Meilen vom 29. Juni 2023, zu bestrafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (vgl. vorne Ziff. I.1.3.). V. Vollzug
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt sowohl den Vollzug der Geldstrafe als auch der Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft (act. 31 S. 34). Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt anzuordnen, wo- bei der unbedingt vollziehbare Teil auf sechs Monate anzusetzen sei (act. 79 S. 2).
- 58 - Ferner sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 79 S. 2).
2. Freiheitsstrafe 2.1. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 43 N 2). Ma- teriell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen sind. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Straf- vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann jedoch unter Berück- sichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Ein teilweiser Auf-
- 59 - schub der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 13). Fehlen besonders günstige Umstände, so kommt eine teilbedingte Strafe nicht in Frage (BGer 6B_492/2008, Urteil vom 19. Mai 2009, E. 3). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teil- bedingten Strafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277, E. 3.2). Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 StGB (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). 2.2. Für die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 36 Monaten fällt in objek- tiver Hinsicht der teilbedingte Vollzug in Betracht. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 zu 9 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichtes Meilen vom 24. November 2022 verurteilt wurde. Mit Letzterem wurde er – wie ge- sehen – zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe, unter anderem wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung, verurteilt. Entsprechend ist der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als sechs Monaten verurteilt worden, was nach dem Gesagten zur Folge hat, dass ein teil- weiser Aufschub der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vor- liegen besonders günstiger Umstände möglich ist. Diese besonders günstigen Um- stände sind in casu aus folgenden Gründen zu verneinen: Offenbar haben laufende Verfahren den Beschuldigten jeweils nicht daran gehindert, weiter zu delinquieren. Der Rückfall in das gleiche Deliktsmuster zeugt von einer krassen Unbelehrbarkeit und einem anhaltenden Willen, auf Kosten Dritter leichtes Geld zu machen, anstatt seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise zu verdienen. Auch während des vor- liegenden Verfahrens wurde wegen ähnlicher Tatvorwürfe wieder eine Untersu- chung gegen den Beschuldigten eröffnet. Es handelt sich um rund 20 Dossiers. Der Beschuldigte befand sich in jenem Verfahren vom 15. Dezember 2025 bis zum
14. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug. Auch die bereits in früheren Urteilen thematisierten Landesverweisungen haben den Beschuldigten nicht davon abge- halten, sich weiter seiner beispiellosen Deliktskariere zu widmen. Zwar ist der Be-
- 60 - schuldigte mehrheitlich geständig und er gab vor Schranken anlässlich der Haupt- verhandlung zu Protokoll, dass es ihm leid tue, er sich für seine Taten schäme und dies nicht mehr vorkommen werde (Prot. S. 20). Er habe eine Dokumentation über die Traumatisierung der Opfer von Einbruchdiebstählen gesehen. Das tue ihm weh (act. 76 S. 14). Mit der kriminellen Laufbahn sei Schluss. Er wolle eine Lehre ab- schliessen und seine Freundin heiraten (act. 76 S. 15). Einer ernstgemeinen Reue und Einsicht stehen indes nur schon die zahlreichen Rückfälle in den letzten Jahren klar entgegen. Dass der Beschuldigte seine Lektion durch die lange Haftdauer ge- lernt habe und nicht mehr straffällig werde, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. act. 78 S. 18), stellt eine blosse Hoffnung dar, die seiner steilen kriminellen Laufbahn klar entgegensteht. Der gemäss eigener Aussage im Gefängnis wieder gefundene Glaube an Gott (act. 76 S. 14) reicht nicht aus, um diese erheblichen Bedenken auszumerzen. In seiner jüngeren Biographie hat sich denn seit den letz- ten Rückfällen auch nichts geändert, das auf ein Durchbrechen seiner bisherigen Muster oder eine plötzliche und nachhaltige Stabilisierung hindeuten könnte. Sta- bilitätsfaktoren sind beim Beschuldigten – abgesehen von seiner aktuellen Freun- din – nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Aufgrund der mannigfaltigen, wieder- holten Delinquenz fällt keine bloss im Wohlwollen wurzelnde Gewährung eines teil- bedingten Vollzugs im Sinne einer letzten Chance in Betracht. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 36 Monaten im vollen Umfange zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den für das vorliegende Urteil relevanten Handlungen insgesamt 77 Tage in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug (für das vorliegende Verfahren seit dem 15. Januar 2026). Dieser Freiheitsentzug ist an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
3. Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
- 61 - abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist auf die Geldstra- fen nicht mehr anwendbar (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 4). Nach dem Gesagten, ist ebenfalls von einer schlechten Prognose hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe auszugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind somit nicht gegeben, weshalb die mit heu- tigem Urteil auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– zu vollziehen ist.
4. Busse Die Bestimmung über die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) ist bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Busse in Höhe von CHF 1'500.– zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von CHF 100.– an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Fazit Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. VI. Landesverweisung
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (act. 31 S. 34). Die amtliche Verteidigung beantragt, von einer Landesverweisung abzusehen (act. 78 S. 2).
- 62 -
2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vor- liegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landes- verweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
- 63 - recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt aller- dings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati- schen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Pri- vatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zwei- ten Generation (BGE 144 I 266 E. 3. 4.).
- 64 - 2.4. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).
3. Katalogtat Der Beschuldigte ist mit dem heutigen Urteil unter anderem des mehrfachen Dieb- stahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verurteilen, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen ist, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.
4. Härtefallprüfung 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. V.). Im Lichte der von der Rechtspre- chung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgen- den Aspekte hervorzuheben. 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der im Jahr 2004 geborene Beschuldigte am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen ist (act. 59). Der Beschuldigte hält sich insofern seit rund 9 Jahren dau-
- 65 - erhaft in der Schweiz auf, was – gemessen an seinem Alter – zwei Fünftel seiner bisherigen Lebenszeit entspricht. Er hat einen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht und ist hier zu einem jungen Mann herangewachsen, der bereits ab sei- nem 16. Altersjahr beträchtlich deliktisch in Erscheinung trat. Das vom Beschuldig- ten bzw. seiner Familie gestellte Asylgesuch wurde im Jahr 2020 abgewiesen. Er lebt seither im Status des vorläufig aufgenommenen ("Ausweis F"), da ein Wegwei- sungsvollzug nach Syrien aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation nicht mög- lich war. Sein Ausweis ist gültig bis zum 23. Januar 2026. Beim SEM ist derzeit ein Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschuldigten hän- gig (vgl. act. 50). 4.3. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse ist zu erwähnen, dass der heute 21- jährige Beschuldigte ledig und kinderlos ist. Er lebte seit seiner Einreise in die Schweiz nach eigenen Angaben stets in AK._____, zusammen mit seinen Eltern sowie drei Brüdern – zwei davon minderjährig – und einer volljährigen Schwester (act. 60; D41/4 F/A 8; act. 54). Er hat derzeit eine Freundin, die als Pflegerin arbeitet (act. 76 S. 7). Er würde sie gerne heiraten (act. 76 S. 15). In AK._____ lebte er bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs (act. 76 S. 3). Neben seinen Eltern und seinen vier Geschwister leben noch Geschwister seiner Mutter in der Schweiz (act. 76 S. 3). In Deutschland lebt noch ein Onkel und eine Tante (act. 60). 4.4. Nach dem Gesagten lebt der grösste Teil der Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Die Intensität der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern und seinen Geschwistern dürfte eng sein, zumal sie seit jeher zusammen in AK._____ leben. Die Intensität der Beziehung zu den übrigen Verwandten in der Schweiz ist im Einzelnen unklar. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Familie bei einer Wegweisung in der Schweiz zurücklassen müsste, lässt sich für sich genommen nichts ableiten, denn es handelt sich dabei nicht um die Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss vorgenannter Rechtsprechung. Der für die Här- tefallbegründung relevante Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1, E. 6.1.). Die Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung wird vorlie- gend also nicht tangiert. Dem Anspruch auf Familienleben gemäss Rechtspre-
- 66 - chung kann für die in der Schweiz verbleibenden Verwandten durch den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommuni- kationsmittel genügend Rechnung getragen werden (Urteil OGer ZH, SB210270, E. 3.5; BGer 6B_300/2020, Urteil vom 21. August 2020, E. 3.4.5.). So sind auch vorliegend ohne Weiteres über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Auch Besuche des Beschuldigten von Seiten seiner Fa- milie in Syrien sind möglich, insbesondere wenn sich die innenpolitische Lage (wei- ter) verbessern sollte. Eine solche Form des Familienlebens erscheint vorliegend zumutbar. Da der Beschuldigte nie gearbeitet hat, ist denn auch anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine von ihm bislang getragene finanzielle Unterstützung gegenüber seiner Familie wegfallen würde. 4.5. Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Integration ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte nach rund 9 Jahren Aufenthalts in der Schweiz einigermassen gut Deutsch spricht und auch Schweizerdeutsch versteht (act. 76 S. 1 ff.). Lesen und Schreiben – auf Deutsch – könne er (act. 76 S. 5). Dies habe er sich selber beigebracht (act. 76 S. 5). Sozialen Aktivitäten wie bspw. eine Vereins- zugehörigkeit gehe er keinen nach (act. 76 S. 7). Als Hobbies nennt er Boxen, Bil- liard und Ping Pong (act. 76 S. 7). Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Freizeit hauptsächlich mit seinen Geschwistern und/oder mit anderen Jugendlichen aus dem kriminellen Umfeld verkehrt, was er auch selber andeutet (act. 76 S. 13) und aus seinen Vorstrafen herausgeht. Abseits seiner Familie und seiner Freundin pflegt der Beschuldigte soweit ersichtlich keine Beziehungen oder anderweitige enge persönliche Verhältnisse. Die fehlende soziale Vernetzung trotz langer Anwe- senheit spricht für ein geringes Interesse am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Im Lichte dieser Umstände und der bisherigen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz können seine Bemühungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Integration als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Auch in Hinblick auf die berufliche und finanzielle Situation in den letzten Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut hat, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnte: Einer berufli- chen Tätigkeit ist der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nie nachgegangen
- 67 - (act. 76 S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Unterstützung von der So- zialhilfe, seinen Eltern und durch Diebstähle (act. 76 S. 5; D41/4 F/A 7). Der Arbeit- gebermeldung vom 22. Dezember 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass er im Zeit- raum vom 30. November 2020 bis am 16. August 2021 bei der «AL._____» der reformierten Kirche ein Berufsintegrationsprogramm absolvierte (act. 54 S. 2). Der Beschuldigte verfügt über keine Berufsausbildung. Gemäss eigener Aussage ist er in der Schweiz und in Syrien gesamthaft nicht mehr als zwei Jahre in der Schule gewesen (D1/3/5 F/A 10). In Syrien war er wohl nur für eine kurze Zeit eingeschult, bevor er im Alter von 7 Jahren das Land verlassen hat (Prot. S. 19). In der Schweiz ist er zeitweise im Schulhaus AM._____ in AK._____ zur Schule gegangen (act. 76 S. 4). Dies gemäss eigener Aussage aber nur während eines halben Jahres, da er weggewiesen worden sei (act. 76 S. 4). Der Beschuldigte beabsichtige den Beginn einer Lehre, sofern er länger in die Haft gehen müsse (act. 76 S. 6). Der Beschul- digte habe Schulden, wobei die genaue Höhe unklar ist. Gemäss eigener Aussage belaufen sich die Schulden auf ca. CHF 10'000 bis CHF 20'000.–, vgl. act. 76 S. 7; D1/3/5 F/A 7 ff.). Im Lichte des Vorstehenden scheint sich der Beschuldigte in be- ruflicher und finanzieller Hinsicht im Vergleich zu anderen Ausländern mit den glei- chen Voraussetzungen in der Schweiz weit unterdurchschnittlich integriert zu ha- ben. 4.7. In Bezug auf die Resozialisierungschancen in Syrien führt die Verteidigung aus, dass nicht ersichtlich sei, dass er sich in Syrien integriere könne (act. 78 Rz. 45). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten würde eine Landesverweisung für ihn eine Katastrophe darstellen (act. 76 S. 15). Er kenne die Kultur nicht (act. 76 S. 15). Die Sprache könne er zwar sprechen, abgesehen von einer Tante, einem Onkel sowie mehreren Grossonkel und -tanten habe er dort aber keine Familie (act. 76 S. 3). Er sei dort verloren (act. 76 S. 15). Es ist einzuräumen, dass die Rückkehr nach und die Integration in Syrien für den Beschuldigten kein leichtes Unterfangen und insbesondere der Aufbau eines Le- bens ohne seine Eltern und Geschwister eine persönliche Härte darstellen würde (zu den Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen ethno-religiösen Zugehörigkeit
- 68 - siehe sogleich). Der Beschuldigte hat Syrien im Alter von 7 Jahren verlassen. Der Beschuldigte scheint keinen Kontakt zu diesen Verwandten in Syrien zu pflegen (act. 78 Rz. 46). Es ist davon auszugehen, dass er das Land seit seinem 7. Le- bensjahr, also seit gut 15 Jahren, nicht mehr besucht hat (Prot. S. 19). Erinnerun- gen an das Leben und den Alltag in Syrien dürften nur vage vorhanden und stark von Kriegserinnerungen geprägt sein. Aufgrund des seit jeher engen Verhältnisses zu seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in AK._____ ist aber immerhin anzu- nehmen, dass er damit indirekt auch eine gewisse Vertrautheit zu den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Syrien aufrecht erhalten hat. Seit Kurzem ist er ferner praktizierender Moslem (act. 76 S. 14). Für eine Integration in Syrien spricht denn auch, dass der Beschuldigte der arabischen und kurdischen Sprache mächtig ist (act. 76 S. 15). Es ist ferner auch nicht ersichtlich, wieso eine Kontaktaufnahme sowie eine (Re)Aktivierung von Beziehungen zu den dort lebenden Verwandten nicht möglich sein soll. Die zahlreichen Verwandten in Syrien könnten dem Be- schuldigten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Das junge Alter des Be- schuldigten stärkt seine Chancen allgemein erheblich, sich persönlich gut in Syrien zu resozialisieren. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine positive Re- integration sprechen würden, bestehen soweit ersichtlich nicht. Ferner ist zu beto- nen, dass der Beschuldigte abseits seiner engsten Familie auch in der Schweiz nicht über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz oder soziales Umfeld verfügt. Mit Blick auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien ist einerseits anzumer- ken, dass der Beschuldigte weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsbil- dung verfügt. Er vermag mit wenigen Ausnahmen über keinerlei beruflichen Erfah- rungen vorzuweisen. Aus diesen Gründen könnten sich bei einer Integration in den Arbeitsmarkt in Syrien Schwierigkeiten ergeben. Indes hat beim Beschuldigten auch in der Schweiz nie eine berufliche Eingliederung stattgefunden. Insofern dürfte der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in Syrien zwar kein Leichtes sein. Dieser ist jedoch nicht mit anderen Schwierigkeiten verbunden, als mit jenen, denen er in der Schweiz begegnet, und wie sie sich jungen Männern in Syrien glei- chermassen stellen. Da hinsichtlich seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien dieselben Bedenken wie in der Schweiz bestehen, fallen sie bei der vorliegenden
- 69 - Abwägung eines Härtefalls nicht entscheidend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte erst 21 Jahre alt ist, was auch für den Aufbau einer beruflichen Zu- kunft in Syrien förderlich erscheint. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für eine Rückkehr nach Syrien von durchwegs intakten Resozialisierungschancen auszugehen ist. Eine Rückkehr des Beschuldigten scheint mit Blick auf seine per- sönlichen und beruflichen Resozialisierungschancen nicht unzumutbar und vermag keinen persönlichen Härtefall zu begründen. 4.8. Bei der Prüfung des Härtefalles findet schliesslich auch die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung Berücksichtigung. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der in den letzten 5 Jahren unzählige, teils schwere Ver- brechen, einschliesslich eine versuchte vorsätzliche Tötung im Rahmen eines Raufhandels, begangen hat (vgl. Ziff. V.). Ein Abflachen seiner Delinquenz konnte zu keinem Zeitpunkt in Freiheit festgestellt werden. Eine Einsicht, die hiesige Rechtsordnung und Gepflogenheiten zu akzeptieren, scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein, was sich letztlich auch in den zahlreichen heute beurteilten Straftaten manifestiert. Zahlreiche dieser Delikte beging der Beschuldigte denn auch im Bewusstsein um eine mögliche Landesverweisung, zumal die Landesver- weisung bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 ein Thema war. 4.9. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Be- schuldigten zwar mit Blick auf die Summe aller Schwierigkeiten, die eine Auswei- sung nach Syrien mit sich bringt, durchaus ein persönlicher Härtefall vorliegt, allen voran aufgrund der begrenzten Vertrautheit mit dem Leben in Syrien und der räum- lichen Trennung von seinen Eltern und Geschwistern. Diese Schwierigkeiten treffen den Betroffenen in der Gesamtschau aber nicht derart hart, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt, wie es zur Begründung eines persönlichen schweren Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB nötig wäre und der Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung reicht denn auch weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene normale Inte- gration noch eine normale familiäre und emotionale Bindung in der Regel aus, um
- 70 - eine besondere Härte und damit einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_34/2019, Urteil vom 5. September 2019, E. 2.4.3. f. m.w.H.; BGer 6B_994/2020, Urteil vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). Insbesondere liegen denn auch keine Umstände vor, welche einen auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens fussenden Härtefall begründen würden. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine eigene in erster Linie geschützte Kernfamilie, d.h. eine Ge- meinschaft zu minderjährigen Kindern. Der Kontakt zu seinen weiterhin in der Schweiz lebenden Verwandten kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden. Dazu kommt, dass die fehlende, über das Verhältnis mit seinen Verwandten in der Schweiz hinausgehende soziale Vernet- zung und seine inexistente berufliche Integration von einem geringen Interesse am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der Schweiz zeugen. Im Ergebnis ist daher ein schwerer persönlicher Härtefall in Anbetracht der Delinquenz des Be- schuldigten in Verbindung mit seiner offensichtlichen Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, als auch dem Umstand, dass es sich bei seinem Heimat- staat um einen Staat handelt, dessen Sprache er fliessend spricht, und in welchem der Beschuldigte zumindest einen beträchtlichen Teil seine Kindheit verbracht hat, zu verneinen.
5. Interessenabwägung 5.1. Mangels schweren persönlichen Härtefalls kann auf eine weitergehende Ab- wägung der öffentlichen und privaten Interessen verzichtet werden. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahen eines schweren persön- lichen Härtefalls das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz vorliegend nicht überwiegen würde. An einer Wegweisung des Beschuldigten bestehen aufgrund seiner mehrfachen und langjährigen Delinquenz sowie der miserablen Bewäh- rungsaussichten erhebliche öffentliche Interessen, welche die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten klar überwiegen. Der Beschuldigte wurde heute unter an- derem wegen zahlreichen Einbruchdiebstählen schuldig gesprochen. Allein im De- zember 2022 bis Dezember 2024 beging der Beschuldigte 36 Diebstähle, 13 Sach- beschädigungen und 13 Hausfriedensbrüche. Dazu kommen weitere Delikte in die-
- 71 - sem Zeitraum, die Gegenstand früherer, rechtskräftiger Urteile bildeten. Ende 2022 wurde er sodann unter anderem wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung und Rauf- handels rechtskräftig verurteilt (vgl. D1/23/1). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen jungen Serientäter. 5.2. Selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, besteht angesichts seiner wiederholten Delinquenz ein das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus einem Land, in welchem er nachgewiesener Weise während mehrerer Jahre laufend mit mutwilliger Delin- quenz in Erscheinung getreten ist. Weder laufende Verfahren, abgesessene Haft- strafen noch die Gefahr einer Landesverweisung haben ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten.
6. Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB) 6.1. Obwohl mit Blick auf die obigen Aspekte kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen ist, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten hat, wenn ein definitives Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d StGB vorliegt (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.; BGer 6b_651/2018, Urteil vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). Der an die Vollzugsbehörden gerichtete Art. 66d StGB besagt im Wesentlichen, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung bei einem Konflikt mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts aufge- schoben werden kann – insbesondere darf keine Landesverweisung ausgespro- chen werden, wenn die Person im Heimatland Verfolgung oder Folter ausgesetzt wäre (vgl. VETTERLI, Annotierter-StGB Kommentar, Art. 66d N 2). 6.2. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Vollzugshindernisse im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Beschuldigten um einen syrischen Kurden ohne syri- sche Staatsangehörigkeit – ein sog. Maktumin – handle (act. 78 Rz. 51 ff.). Als Maktumin habe der Beschuldigte zu befürchten, in Syrien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei für ihn die verfassungsmässig zu beachtende Verfolgungssicherheit in Syrien nicht ge-
- 72 - währleitstet und ein Wegweisungsvollzug aufgrund des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots unzulässig (act. 78 Rz. 55 und Rz. 60). Daher sei auch der Verzicht auf die Landesverweisung durch das Sachgericht zwingend (act. 78 Rz. 57). 6.3. Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten ergibt sich, dass er zur ethnischen Minderheit der syrischen Kurden gehört. Er zeigte anlässlich der Haupt- verhandlung eine Tätowierung mit dem Wort "Kurdistan" (act. 76 S. 15). Ebenso ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts, dass der Beschuldigte weder bei seiner Einreise in die Schweiz noch heute über eine syrische Staatsbürgerschaft verfügte (act. 50). Es bestehen aus jetziger Sicht insofern keine begründeten Zwei- fel, dass es sich beim Beschuldigten um einen Maktumin handelt, also einen be- hördlich nicht erfassten syrischen Kurden. Ebenfalls ist aufgrund der Tätowierung anzunehmen, dass er in Syrien als Kurde erkannt würde. Zutreffend ist auch, dass sich seine ethno-religiöse Zugehörigkeit bei der Vollzugsprüfung mit Blick auf die Verfolgungssicherheit in Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Risikofaktor dar- stellen würde. So führte auch das SEM aus, dass Anzeichen bestehen, dass ethi- sche und religiöse Minderheiten unter der aktuellen Übergangsregierung unter Druck geraten könnten. Ein möglicher Verstoss gegen das menschenrechtliche Re- foulement-Verbot durch den Vollzug der Landesverweisung könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden (act. 59). 6.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aktuell für nicht-registrierte Kurden Voll- zugshindernisse hinsichtlich einer Wegweisung nach Syrien wahrscheinlich sind. Indes sind solche Vollzugshindernisse gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur dann vom Sachgericht zu beachten, wenn sie definitiver Natur sind (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.). Gerade diese defi- nitive Natur ist vorliegend höchst fraglich. Zum einen ist die Finalität des Status' des Beschuldigten als Maktumin fraglich. Die Staatenlosigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 78 Rz. 58) völkerrechtlich nicht an- erkannt. Die Eltern des Beschuldigten sind laut dem Bericht des SEM nämlich (re- gistrierte) syrische Staatsangehörige, deren Kinder bislang lediglich aufgrund der bislang nicht registrierten Ehe keine syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätten.
- 73 - Der Vater des Beschuldigten habe aber die Möglichkeit, die Ehe und danach auch die gemeinsamen Kinder registrieren zu lassen, womit diese automatisch syrische Staatsangehörige würden (act. 50). Aus diesem Grund stellt das SEM denn auch in Aussicht, dass es ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Be- schuldigten aufgrund seines kraft Abstammung grundsätzlich bestehenden An- spruchs auf die syrische Staatsangehörigkeit voraussichtlich ablehnen würde (act. 50). Das SEM geht davon aus, dass der Vater für die Registration von der Schweiz aus einen Anwalt vor Ort in Syrien beauftragen könne (act. 50). Neben der fehlenden Finalität der Staatenlosigkeit des Beschuldigten besteht der- zeit auch keine Klarheit über die innenpolitische Entwicklung in Syrien in nächster Zeit. Wie die Verteidigung selber ausführt, ist zurzeit noch offen, wie sich die politi- sche Lage in Syrien entwickelt (act. 78 Rz. 51). Der Beschuldigte ist mit nachfol- gendem Erkenntnis zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurtei- len. Dazu kommen gegebenenfalls weitere (Zusatz-)Freiheitsstrafen im Zusam- menhang mit weiteren, derzeit noch in Untersuchungsstadium befindlichen Tatvor- würfen. Wie die innenpolitische Situation von ethnischen Minderheiten in Syrien im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aussehen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die derzeitige Situation im Herkunftsland des Beschuldigten ist eine blosse Momentaufnahme in einer höchst dynamischen innenpolitischen Situa- tion. Es steht gerade nicht fest, dass im dereinstigen Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten die vorgenannten Vollzugsschwierigkeiten mit Blick auf seine ethno- religiöse Zugehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit überhaupt noch Bestand haben wer- den. Eine derart unsichere Zukunftsprognose kann nicht mit einem definitiven, dau- erhaften Vollzugshindernis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgesetzt werden. Im Gegenteil: Das hiesige Gericht würde insofern in unzu- lässiger Weise der späteren Prüfung durch die Vollzugsbehörde vorgreifen, wenn es aufgrund der derzeit hochdynamischen Lage in Syrien vorauseilend und absch- liessend die Möglichkeit eines späteren Vollzugs versperrt. Umgekehrt steht eine Anordnung einer Landesverweisung durch das hiesige Gericht in keiner Weise ei- ner erneuten Prüfung der Vollzugsbehörde entgegen. So sagt denn auch das SEM, dass aufgrund der weiterhin volatilen Lage in Syrien eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen sein werde, welche die Lage am Herkunftsort der betroffenen Person
- 74 - ebenso wie ihr persönliches Profil berücksichtigt (act. 59). Wenn sich ein Hindernis erst künftig definitiv materialisiert und aufgrund der dereinstigen Situation im Her- kunftsland die Verfolgungssicherheit zu verneinen sein wird, bietet Art. 66d StGB nämlich ohne Weiteres die gesetzliche Grundlage für einen späteren Aufschub. Das heutige Urteil entbindet die Vollzugsbehörde also keineswegs, im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten nochmals eigenständig zu prüfen, ob einer Lan- desverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 66d N 2). Im Einklang mit der gesetzlichen Kompetenzordnung hat das Straf- gericht daher die Landesverweisung anzuordnen und die Überprüfung der konkre- ten Machbarkeit der Vollzugsbehörde zu überlassen. Damit ist sichergestellt, dass die dereinstige Situation in Syrien für den Beschuldigten mit der nötigen Aktualität beurteilt wird. 6.5. Nichts ableiten lässt sich im übrigen aus dem Umstand, dass Syrien nicht in der Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR. 142.311) aufgeführt ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 AsylG). Dies bedeutet nämlich nur, dass nicht die gesetzliche Vermutung greift, wonach eine Ausweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Staat nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst. 6.6. Zusammengefasst sind derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse festzu- machen, die das hiesige Gericht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise bereits heute zu einem Absehen einer Landesverweisung ver- pflichten würde. 6.7. In Berücksichtigung der mannigfaltigen Delinquenz und der überaus schlech- ten Legalprognose erscheint die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen Absehen einer Landesverweisung verpflichten würde (vgl. auch BGer 6B_419/2024, Urteil vom 10. Februar 2025, E. 5.4.3.).
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7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 7.1. Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft soll die angeordnete Landesverwei- sung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. 7.2. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- formationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) können Drittstaatenangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. 7.3. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.). 7.4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil Syrien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. 8.2. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen.
- 76 - VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat sodann Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 47 OR und Art. 49 Abs. 1 OR). 1.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt spruchreif erscheint (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Klage wird indes auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihr Begehren nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage ferner nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger/Geschädigten. Ferner seien die Schaden- ersatzbegehren abzuweisen bzw. i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (act. 78 S. 3).
- 77 -
3. Würdigung 3.1. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) Die Privatklägerin 2 hat sich mit Schreiben vom 5. März 2023 als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert (act. D1/12/31). Sie forderte darin Schadenersatz in der Höhe von CHF 250.– (ohne Zins) für gestohlene Apple Airpods. Mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2025 belegte sie die Höhe des Schadenersatzanspruchs mit einer Quittung für den Ersatzkauf der Airpods vom 28. Januar 2023 in der Höhe von CHF 259.90 (act. 42 und 43). Die Schadenersatzforderung ist damit ausreichend beziffert und belegt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr geltend gemachten Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen. 3.2. Schadenersatzforderung der übrigen Privatklägerschaft Die Privatkläger 8, 12, 15, 16, 19, 20 und 22 haben sich lediglich im Strafpunkt konstituiert (D1/12/22, D1/12/26, D1/12/65, D1/12/114, D1/12/60, D1/12/105, D1/12/35). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 3–27 kann auf die Auflistung der Anträge am Anfang dieses Urteils verwiesen werden. Ihnen wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 Frist angesetzt, die Zivil- ansprüche schriftlich genau zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege (Quittungen, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), insbe- sondere bezüglich der erlittenen Schäden. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Zivilforderungen bei Säumnis auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen würden (act. 35, Disp. Ziff. 8). Neben der bereits erwähnten Substantiierung durch die Privatklägerin 2 hat ledig- lich der Privatkläger 5 (F._____) die Zivilforderung mit weiteren Belegen beziffert (vgl. act. 56 f.). Gefordert wird Schadenersatz von CHF 1'025.– zzgl. Zins für die Kosten der Reparaturarbeiten durch die AN._____ AG vom Juni 2023 (Reparatur defekter Lüftungsdeckel am Foodtruck). Diese Kosten wurden offenbar durch die AO._____ Versicherung übernommen (D1/12/39). Insofern fehlt es dem Privatklä-
- 78 - ger 5 an einem ersatzfähigen Schaden. Eine subrogierte Forderung wurde seitens der AO._____ nicht geltend gemacht. Der Privatkläger 5 ist mit der Zivilforderung entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 4 (E._____) blieb unbeziffert (D1/12/70). Gleiches gilt in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin 24 (AB._____ GmbH; vgl. D1/12/78 f.). Auch sie sind mit ihren Zivilforderungen entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Lediglich pauschal behauptet und nicht ausreichend substantiiert sind sodann die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 (B._____ AG; D1/12/85), der Privatklägerin 3 (D._____, D1/12/63), der Privatklägerin 7 (H._____ AG; D1/12/81), der Privatklägerin 9 (J._____-Stiftung; D1/12/103), des Privatklä- gers 10 (K._____; D1/12/56), des Privatklägers 11 (L._____; D1/12/67 f.), des Pri- vatklägers 13 (N._____; D1/12/72), des Privatklägers 14 (O._____; D1/12/24), der Privatklägerin 17 (R._____ GmbH; D1/12/58), des Privatklägers 18 (S._____; D1/12/83), der Privatklägerin 21 (V._____ GmbH in Liquidation; D1/12/74), der Pri- vatklägerin 23 (AA._____; D1/12/111), des Privatklägers 25 (AC._____, AP._____; D1/12/87) sowie des Privatklägers 27 (AE._____; D1/12/97). Sie sind mit ihren Zi- vilforderungen ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehungen
1. Ist eine Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vor Ab- schluss des Verfahrens noch nicht aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Ein- ziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Eine Einziehung über Gegenstände ordnet das Gericht u.a. dann an, wenn sie zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die eingezogenen Gegenstände können vernichtet oder unbrauchbar ge- macht werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
- 79 -
3. Nach dem Gesagten ist der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lautend auf AQ._____, der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls der La- gerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. Des Weiteren sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge- genstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf von drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213) Sodann sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208). Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznum- mern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien einzuzie- hen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung zu überlassen.
- 80 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei straf- rechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschul- det hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstat- tungspflichtig.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gerichtsgebüh- renverordnung des Obergerichts (LS 211.11; GebV OG) auf CHF 6'000.– festzu- setzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigung vom 3. Januar 2026 – einschliess- lich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweisen sich als angemessen (act. 80). Unter Berücksichtigung der beiden Akontozahlungen im Umfang von CHF 13'457.– ist Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ für ihre Bemühun- gen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung von CHF 8'205.– (inkl. Barauslagen, ohne Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils wurden bei der Restzahlung irrtümlicherweise die Barauslagen in der Höhe von CHF 432.– nicht berücksichtigt. Im nachfolgenden Erkenntnis ist dieser Fehler zu korrigieren (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die zeitweiligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur.
- 81 - X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurden für ihre Bemühungen bereits entschädigt (D1/14/32 und D1/14/13).
5. Die Verteidigung forderte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Untersu- chungs- und Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ebenso seien Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (act. 78 S. 2 f.). Für den beantragten Abschreiber bestehen keine Gründe. Angesichts des Schuld- spruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zwar einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Der Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 40 fällt im Lichte der grossen Anzahl der Verurteilungen in ihrer Gesamtheit nicht derart ins Gewicht, dass sich dies auf die Kostenverteilung auswirken würde, zumal es in Dossier 40 ohnehin zu einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshand- lung und Beschimpfung gekommen ist. Die Untersuchung betreffend Drohung ge- genüber dem Beamten zog keinen Mehraufwand nach sich. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 82 - der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
2. In Dossier 40 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigespro- chen.
- 83 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts Meilen vom
29. Juni 2023. Es wird Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Die Privatklägerin 1 sowie die Privatkläger 3–27 werden mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der folgende, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Po- lis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lau- tend auf AQ._____, wird der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge-
- 84 - genstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213)
9. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 85 -
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 594.55 Auslagen (Abschlepp-/Lagerkosten) CHF 2'916.05 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 773.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 13'457.00 2 Akonto amtliche Verteidigung (RAin X3._____; bereits entschädigt) CHF 8'205.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RAin X3._____; inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (übergeben); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); die JVA Pöschwies (überbracht durch die zuführenden Polizeibeam- ten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein);
- 86 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; das Staatssekretariat für Migration SEM; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materi- als"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummern 89468111, 89519675, 88382449 sowie 86514503) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7, 8, 9 und 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Herausga- befrist; die Privatklägerin Q._____ AG, gem. Dispositiv-Ziffer 7, betr. Heraus- gabefrist; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 87 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Erwägungen (88 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat sodann Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 47 OR und Art. 49 Abs. 1 OR).
E. 1.2 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt spruchreif erscheint (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Klage wird indes auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihr Begehren nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage ferner nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger/Geschädigten. Ferner seien die Schaden- ersatzbegehren abzuweisen bzw. i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (act. 78 S. 3).
- 77 -
3. Würdigung
E. 1.3 Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr
- 32 - leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so- dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich
E. 1.4 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6).
E. 1.5 Monaten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum B. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
E. 1.6 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2. d.ff; BGE 121 IV 205 E. 2.d.).
E. 1.7 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.w.H; vgl. auch BGE 144 IV 313, E. 1; BGE 144 IV 217, E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Wahl der Sanktionsart
E. 2 Notwendige Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO). Der Beschul- digte wird seit dem 28. Juni 2023 von Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ amtlich ver- teidigt (D1/14/2). Zuvor wurde er zeitweilig von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ so- wie Rechtsanwalt MLaw X2._____ amtlich verteidigt (vgl. D1/14/30 sowie D1/14/11). Die Verteidigerrechte des Beschuldigten waren insofern stets gewahrt.
- 13 -
E. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird.
E. 2.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vor- liegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landes- verweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.).
E. 2.3 Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
- 63 - recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt aller- dings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati- schen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Pri- vatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zwei- ten Generation (BGE 144 I 266 E. 3. 4.).
- 64 -
E. 2.4 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).
3. Katalogtat Der Beschuldigte ist mit dem heutigen Urteil unter anderem des mehrfachen Dieb- stahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verurteilen, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen ist, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.
4. Härtefallprüfung
E. 3 Strafanträge Bei dem vorgeworfenen geringfügigen Diebstahl, dem Hausfriedensbruch, der Sachbeschädigung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, dem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und der Beschimp- fung handelt es sich um Antragsdelikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. Die entsprechenden Strafanträge finden sich bei den Akten (D5/3, D6/3, D7/3, D8/3, D8/4, D9/3, D13/3, D14/3, D15/3, D16/3, D17/3, D19/3, D22/1 [Antrag im Polizei- rapport], D24/2, D35/2, D35/3, D37/1 D43/1 [Antrag im Polizeirapport], D38/2, D38/3, D41/2, D42/3, D43/1 [Antrag im Polizeirapport], D44/1 [Antrag im Polizei- rapport], D47/2-3, D47/7-8, D48/3, D52/1 [Antrag im Polizeirapport], D53/3, D54/3, D55/3, D57/2, D58/2, D59/1 [Antrag im Polizeirapport]). Sämtliche Strafanträge wurden fristgerecht gestellt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 3.1 Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) Die Privatklägerin 2 hat sich mit Schreiben vom 5. März 2023 als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert (act. D1/12/31). Sie forderte darin Schadenersatz in der Höhe von CHF 250.– (ohne Zins) für gestohlene Apple Airpods. Mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2025 belegte sie die Höhe des Schadenersatzanspruchs mit einer Quittung für den Ersatzkauf der Airpods vom 28. Januar 2023 in der Höhe von CHF 259.90 (act. 42 und 43). Die Schadenersatzforderung ist damit ausreichend beziffert und belegt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr geltend gemachten Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 3.2 Schadenersatzforderung der übrigen Privatklägerschaft Die Privatkläger 8, 12, 15, 16, 19, 20 und 22 haben sich lediglich im Strafpunkt konstituiert (D1/12/22, D1/12/26, D1/12/65, D1/12/114, D1/12/60, D1/12/105, D1/12/35). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 3–27 kann auf die Auflistung der Anträge am Anfang dieses Urteils verwiesen werden. Ihnen wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 Frist angesetzt, die Zivil- ansprüche schriftlich genau zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege (Quittungen, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), insbe- sondere bezüglich der erlittenen Schäden. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Zivilforderungen bei Säumnis auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen würden (act. 35, Disp. Ziff. 8). Neben der bereits erwähnten Substantiierung durch die Privatklägerin 2 hat ledig- lich der Privatkläger 5 (F._____) die Zivilforderung mit weiteren Belegen beziffert (vgl. act. 56 f.). Gefordert wird Schadenersatz von CHF 1'025.– zzgl. Zins für die Kosten der Reparaturarbeiten durch die AN._____ AG vom Juni 2023 (Reparatur defekter Lüftungsdeckel am Foodtruck). Diese Kosten wurden offenbar durch die AO._____ Versicherung übernommen (D1/12/39). Insofern fehlt es dem Privatklä-
- 78 - ger 5 an einem ersatzfähigen Schaden. Eine subrogierte Forderung wurde seitens der AO._____ nicht geltend gemacht. Der Privatkläger 5 ist mit der Zivilforderung entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 4 (E._____) blieb unbeziffert (D1/12/70). Gleiches gilt in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin 24 (AB._____ GmbH; vgl. D1/12/78 f.). Auch sie sind mit ihren Zivilforderungen entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Lediglich pauschal behauptet und nicht ausreichend substantiiert sind sodann die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 (B._____ AG; D1/12/85), der Privatklägerin 3 (D._____, D1/12/63), der Privatklägerin 7 (H._____ AG; D1/12/81), der Privatklägerin 9 (J._____-Stiftung; D1/12/103), des Privatklä- gers 10 (K._____; D1/12/56), des Privatklägers 11 (L._____; D1/12/67 f.), des Pri- vatklägers 13 (N._____; D1/12/72), des Privatklägers 14 (O._____; D1/12/24), der Privatklägerin 17 (R._____ GmbH; D1/12/58), des Privatklägers 18 (S._____; D1/12/83), der Privatklägerin 21 (V._____ GmbH in Liquidation; D1/12/74), der Pri- vatklägerin 23 (AA._____; D1/12/111), des Privatklägers 25 (AC._____, AP._____; D1/12/87) sowie des Privatklägers 27 (AE._____; D1/12/97). Sie sind mit ihren Zi- vilforderungen ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehungen
1. Ist eine Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vor Ab- schluss des Verfahrens noch nicht aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Ein- ziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Eine Einziehung über Gegenstände ordnet das Gericht u.a. dann an, wenn sie zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die eingezogenen Gegenstände können vernichtet oder unbrauchbar ge- macht werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
- 79 -
3. Nach dem Gesagten ist der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lautend auf AQ._____, der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls der La- gerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. Des Weiteren sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge- genstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf von drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213) Sodann sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208). Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznum- mern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien einzuzie- hen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung zu überlassen.
- 80 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei straf- rechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschul- det hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstat- tungspflichtig.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gerichtsgebüh- renverordnung des Obergerichts (LS 211.11; GebV OG) auf CHF 6'000.– festzu- setzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigung vom 3. Januar 2026 – einschliess- lich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweisen sich als angemessen (act. 80). Unter Berücksichtigung der beiden Akontozahlungen im Umfang von CHF 13'457.– ist Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ für ihre Bemühun- gen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung von CHF 8'205.– (inkl. Barauslagen, ohne Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils wurden bei der Restzahlung irrtümlicherweise die Barauslagen in der Höhe von CHF 432.– nicht berücksichtigt. Im nachfolgenden Erkenntnis ist dieser Fehler zu korrigieren (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die zeitweiligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur.
- 81 - X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurden für ihre Bemühungen bereits entschädigt (D1/14/32 und D1/14/13).
5. Die Verteidigung forderte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Untersu- chungs- und Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ebenso seien Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (act. 78 S. 2 f.). Für den beantragten Abschreiber bestehen keine Gründe. Angesichts des Schuld- spruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zwar einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Der Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 40 fällt im Lichte der grossen Anzahl der Verurteilungen in ihrer Gesamtheit nicht derart ins Gewicht, dass sich dies auf die Kostenverteilung auswirken würde, zumal es in Dossier 40 ohnehin zu einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshand- lung und Beschimpfung gekommen ist. Die Untersuchung betreffend Drohung ge- genüber dem Beamten zog keinen Mehraufwand nach sich. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 82 - der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
2. In Dossier 40 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigespro- chen.
- 83 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts Meilen vom
29. Juni 2023. Es wird Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Die Privatklägerin 1 sowie die Privatkläger 3–27 werden mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der folgende, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Po- lis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lau- tend auf AQ._____, wird der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge-
- 84 - genstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213)
9. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 85 -
E. 3.3 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
4. (Teil-)Zusatzstrafe
E. 4 Beweiswürdigung - Grundlagen
E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. V.). Im Lichte der von der Rechtspre- chung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgen- den Aspekte hervorzuheben.
E. 4.2 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der im Jahr 2004 geborene Beschuldigte am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen ist (act. 59). Der Beschuldigte hält sich insofern seit rund 9 Jahren dau-
- 65 - erhaft in der Schweiz auf, was – gemessen an seinem Alter – zwei Fünftel seiner bisherigen Lebenszeit entspricht. Er hat einen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht und ist hier zu einem jungen Mann herangewachsen, der bereits ab sei- nem 16. Altersjahr beträchtlich deliktisch in Erscheinung trat. Das vom Beschuldig- ten bzw. seiner Familie gestellte Asylgesuch wurde im Jahr 2020 abgewiesen. Er lebt seither im Status des vorläufig aufgenommenen ("Ausweis F"), da ein Wegwei- sungsvollzug nach Syrien aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation nicht mög- lich war. Sein Ausweis ist gültig bis zum 23. Januar 2026. Beim SEM ist derzeit ein Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschuldigten hän- gig (vgl. act. 50).
E. 4.3 Mit Blick auf die familiären Verhältnisse ist zu erwähnen, dass der heute 21- jährige Beschuldigte ledig und kinderlos ist. Er lebte seit seiner Einreise in die Schweiz nach eigenen Angaben stets in AK._____, zusammen mit seinen Eltern sowie drei Brüdern – zwei davon minderjährig – und einer volljährigen Schwester (act. 60; D41/4 F/A 8; act. 54). Er hat derzeit eine Freundin, die als Pflegerin arbeitet (act. 76 S. 7). Er würde sie gerne heiraten (act. 76 S. 15). In AK._____ lebte er bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs (act. 76 S. 3). Neben seinen Eltern und seinen vier Geschwister leben noch Geschwister seiner Mutter in der Schweiz (act. 76 S. 3). In Deutschland lebt noch ein Onkel und eine Tante (act. 60).
E. 4.4 Nach dem Gesagten lebt der grösste Teil der Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Die Intensität der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern und seinen Geschwistern dürfte eng sein, zumal sie seit jeher zusammen in AK._____ leben. Die Intensität der Beziehung zu den übrigen Verwandten in der Schweiz ist im Einzelnen unklar. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Familie bei einer Wegweisung in der Schweiz zurücklassen müsste, lässt sich für sich genommen nichts ableiten, denn es handelt sich dabei nicht um die Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss vorgenannter Rechtsprechung. Der für die Här- tefallbegründung relevante Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1, E. 6.1.). Die Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung wird vorlie- gend also nicht tangiert. Dem Anspruch auf Familienleben gemäss Rechtspre-
- 66 - chung kann für die in der Schweiz verbleibenden Verwandten durch den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommuni- kationsmittel genügend Rechnung getragen werden (Urteil OGer ZH, SB210270, E. 3.5; BGer 6B_300/2020, Urteil vom 21. August 2020, E. 3.4.5.). So sind auch vorliegend ohne Weiteres über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Auch Besuche des Beschuldigten von Seiten seiner Fa- milie in Syrien sind möglich, insbesondere wenn sich die innenpolitische Lage (wei- ter) verbessern sollte. Eine solche Form des Familienlebens erscheint vorliegend zumutbar. Da der Beschuldigte nie gearbeitet hat, ist denn auch anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine von ihm bislang getragene finanzielle Unterstützung gegenüber seiner Familie wegfallen würde.
E. 4.5 Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Integration ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte nach rund 9 Jahren Aufenthalts in der Schweiz einigermassen gut Deutsch spricht und auch Schweizerdeutsch versteht (act. 76 S. 1 ff.). Lesen und Schreiben – auf Deutsch – könne er (act. 76 S. 5). Dies habe er sich selber beigebracht (act. 76 S. 5). Sozialen Aktivitäten wie bspw. eine Vereins- zugehörigkeit gehe er keinen nach (act. 76 S. 7). Als Hobbies nennt er Boxen, Bil- liard und Ping Pong (act. 76 S. 7). Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Freizeit hauptsächlich mit seinen Geschwistern und/oder mit anderen Jugendlichen aus dem kriminellen Umfeld verkehrt, was er auch selber andeutet (act. 76 S. 13) und aus seinen Vorstrafen herausgeht. Abseits seiner Familie und seiner Freundin pflegt der Beschuldigte soweit ersichtlich keine Beziehungen oder anderweitige enge persönliche Verhältnisse. Die fehlende soziale Vernetzung trotz langer Anwe- senheit spricht für ein geringes Interesse am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Im Lichte dieser Umstände und der bisherigen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz können seine Bemühungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Integration als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Auch in Hinblick auf die berufliche und finanzielle Situation in den letzten Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut hat, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnte: Einer berufli- chen Tätigkeit ist der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nie nachgegangen
- 67 - (act. 76 S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Unterstützung von der So- zialhilfe, seinen Eltern und durch Diebstähle (act. 76 S. 5; D41/4 F/A 7). Der Arbeit- gebermeldung vom 22. Dezember 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass er im Zeit- raum vom 30. November 2020 bis am 16. August 2021 bei der «AL._____» der reformierten Kirche ein Berufsintegrationsprogramm absolvierte (act. 54 S. 2). Der Beschuldigte verfügt über keine Berufsausbildung. Gemäss eigener Aussage ist er in der Schweiz und in Syrien gesamthaft nicht mehr als zwei Jahre in der Schule gewesen (D1/3/5 F/A 10). In Syrien war er wohl nur für eine kurze Zeit eingeschult, bevor er im Alter von 7 Jahren das Land verlassen hat (Prot. S. 19). In der Schweiz ist er zeitweise im Schulhaus AM._____ in AK._____ zur Schule gegangen (act. 76 S. 4). Dies gemäss eigener Aussage aber nur während eines halben Jahres, da er weggewiesen worden sei (act. 76 S. 4). Der Beschuldigte beabsichtige den Beginn einer Lehre, sofern er länger in die Haft gehen müsse (act. 76 S. 6). Der Beschul- digte habe Schulden, wobei die genaue Höhe unklar ist. Gemäss eigener Aussage belaufen sich die Schulden auf ca. CHF 10'000 bis CHF 20'000.–, vgl. act. 76 S. 7; D1/3/5 F/A 7 ff.). Im Lichte des Vorstehenden scheint sich der Beschuldigte in be- ruflicher und finanzieller Hinsicht im Vergleich zu anderen Ausländern mit den glei- chen Voraussetzungen in der Schweiz weit unterdurchschnittlich integriert zu ha- ben.
E. 4.7 In Bezug auf die Resozialisierungschancen in Syrien führt die Verteidigung aus, dass nicht ersichtlich sei, dass er sich in Syrien integriere könne (act. 78 Rz. 45). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten würde eine Landesverweisung für ihn eine Katastrophe darstellen (act. 76 S. 15). Er kenne die Kultur nicht (act. 76 S. 15). Die Sprache könne er zwar sprechen, abgesehen von einer Tante, einem Onkel sowie mehreren Grossonkel und -tanten habe er dort aber keine Familie (act. 76 S. 3). Er sei dort verloren (act. 76 S. 15). Es ist einzuräumen, dass die Rückkehr nach und die Integration in Syrien für den Beschuldigten kein leichtes Unterfangen und insbesondere der Aufbau eines Le- bens ohne seine Eltern und Geschwister eine persönliche Härte darstellen würde (zu den Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen ethno-religiösen Zugehörigkeit
- 68 - siehe sogleich). Der Beschuldigte hat Syrien im Alter von 7 Jahren verlassen. Der Beschuldigte scheint keinen Kontakt zu diesen Verwandten in Syrien zu pflegen (act. 78 Rz. 46). Es ist davon auszugehen, dass er das Land seit seinem 7. Le- bensjahr, also seit gut 15 Jahren, nicht mehr besucht hat (Prot. S. 19). Erinnerun- gen an das Leben und den Alltag in Syrien dürften nur vage vorhanden und stark von Kriegserinnerungen geprägt sein. Aufgrund des seit jeher engen Verhältnisses zu seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in AK._____ ist aber immerhin anzu- nehmen, dass er damit indirekt auch eine gewisse Vertrautheit zu den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Syrien aufrecht erhalten hat. Seit Kurzem ist er ferner praktizierender Moslem (act. 76 S. 14). Für eine Integration in Syrien spricht denn auch, dass der Beschuldigte der arabischen und kurdischen Sprache mächtig ist (act. 76 S. 15). Es ist ferner auch nicht ersichtlich, wieso eine Kontaktaufnahme sowie eine (Re)Aktivierung von Beziehungen zu den dort lebenden Verwandten nicht möglich sein soll. Die zahlreichen Verwandten in Syrien könnten dem Be- schuldigten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Das junge Alter des Be- schuldigten stärkt seine Chancen allgemein erheblich, sich persönlich gut in Syrien zu resozialisieren. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine positive Re- integration sprechen würden, bestehen soweit ersichtlich nicht. Ferner ist zu beto- nen, dass der Beschuldigte abseits seiner engsten Familie auch in der Schweiz nicht über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz oder soziales Umfeld verfügt. Mit Blick auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien ist einerseits anzumer- ken, dass der Beschuldigte weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsbil- dung verfügt. Er vermag mit wenigen Ausnahmen über keinerlei beruflichen Erfah- rungen vorzuweisen. Aus diesen Gründen könnten sich bei einer Integration in den Arbeitsmarkt in Syrien Schwierigkeiten ergeben. Indes hat beim Beschuldigten auch in der Schweiz nie eine berufliche Eingliederung stattgefunden. Insofern dürfte der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in Syrien zwar kein Leichtes sein. Dieser ist jedoch nicht mit anderen Schwierigkeiten verbunden, als mit jenen, denen er in der Schweiz begegnet, und wie sie sich jungen Männern in Syrien glei- chermassen stellen. Da hinsichtlich seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien dieselben Bedenken wie in der Schweiz bestehen, fallen sie bei der vorliegenden
- 69 - Abwägung eines Härtefalls nicht entscheidend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte erst 21 Jahre alt ist, was auch für den Aufbau einer beruflichen Zu- kunft in Syrien förderlich erscheint. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für eine Rückkehr nach Syrien von durchwegs intakten Resozialisierungschancen auszugehen ist. Eine Rückkehr des Beschuldigten scheint mit Blick auf seine per- sönlichen und beruflichen Resozialisierungschancen nicht unzumutbar und vermag keinen persönlichen Härtefall zu begründen.
E. 4.8 Bei der Prüfung des Härtefalles findet schliesslich auch die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung Berücksichtigung. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der in den letzten 5 Jahren unzählige, teils schwere Ver- brechen, einschliesslich eine versuchte vorsätzliche Tötung im Rahmen eines Raufhandels, begangen hat (vgl. Ziff. V.). Ein Abflachen seiner Delinquenz konnte zu keinem Zeitpunkt in Freiheit festgestellt werden. Eine Einsicht, die hiesige Rechtsordnung und Gepflogenheiten zu akzeptieren, scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein, was sich letztlich auch in den zahlreichen heute beurteilten Straftaten manifestiert. Zahlreiche dieser Delikte beging der Beschuldigte denn auch im Bewusstsein um eine mögliche Landesverweisung, zumal die Landesver- weisung bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 ein Thema war.
E. 4.9 Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Be- schuldigten zwar mit Blick auf die Summe aller Schwierigkeiten, die eine Auswei- sung nach Syrien mit sich bringt, durchaus ein persönlicher Härtefall vorliegt, allen voran aufgrund der begrenzten Vertrautheit mit dem Leben in Syrien und der räum- lichen Trennung von seinen Eltern und Geschwistern. Diese Schwierigkeiten treffen den Betroffenen in der Gesamtschau aber nicht derart hart, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt, wie es zur Begründung eines persönlichen schweren Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB nötig wäre und der Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung reicht denn auch weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene normale Inte- gration noch eine normale familiäre und emotionale Bindung in der Regel aus, um
- 70 - eine besondere Härte und damit einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_34/2019, Urteil vom 5. September 2019, E. 2.4.3. f. m.w.H.; BGer 6B_994/2020, Urteil vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). Insbesondere liegen denn auch keine Umstände vor, welche einen auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens fussenden Härtefall begründen würden. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine eigene in erster Linie geschützte Kernfamilie, d.h. eine Ge- meinschaft zu minderjährigen Kindern. Der Kontakt zu seinen weiterhin in der Schweiz lebenden Verwandten kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden. Dazu kommt, dass die fehlende, über das Verhältnis mit seinen Verwandten in der Schweiz hinausgehende soziale Vernet- zung und seine inexistente berufliche Integration von einem geringen Interesse am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der Schweiz zeugen. Im Ergebnis ist daher ein schwerer persönlicher Härtefall in Anbetracht der Delinquenz des Be- schuldigten in Verbindung mit seiner offensichtlichen Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, als auch dem Umstand, dass es sich bei seinem Heimat- staat um einen Staat handelt, dessen Sprache er fliessend spricht, und in welchem der Beschuldigte zumindest einen beträchtlichen Teil seine Kindheit verbracht hat, zu verneinen.
5. Interessenabwägung
E. 5 Verfügbare Beweismittel
E. 5.1 Mangels schweren persönlichen Härtefalls kann auf eine weitergehende Ab- wägung der öffentlichen und privaten Interessen verzichtet werden. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahen eines schweren persön- lichen Härtefalls das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz vorliegend nicht überwiegen würde. An einer Wegweisung des Beschuldigten bestehen aufgrund seiner mehrfachen und langjährigen Delinquenz sowie der miserablen Bewäh- rungsaussichten erhebliche öffentliche Interessen, welche die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten klar überwiegen. Der Beschuldigte wurde heute unter an- derem wegen zahlreichen Einbruchdiebstählen schuldig gesprochen. Allein im De- zember 2022 bis Dezember 2024 beging der Beschuldigte 36 Diebstähle, 13 Sach- beschädigungen und 13 Hausfriedensbrüche. Dazu kommen weitere Delikte in die-
- 71 - sem Zeitraum, die Gegenstand früherer, rechtskräftiger Urteile bildeten. Ende 2022 wurde er sodann unter anderem wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung und Rauf- handels rechtskräftig verurteilt (vgl. D1/23/1). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen jungen Serientäter.
E. 5.2 Selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, besteht angesichts seiner wiederholten Delinquenz ein das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus einem Land, in welchem er nachgewiesener Weise während mehrerer Jahre laufend mit mutwilliger Delin- quenz in Erscheinung getreten ist. Weder laufende Verfahren, abgesessene Haft- strafen noch die Gefahr einer Landesverweisung haben ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten.
6. Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB)
E. 6 Glaubwürdigkeit
E. 6.1 Obwohl mit Blick auf die obigen Aspekte kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen ist, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten hat, wenn ein definitives Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d StGB vorliegt (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.; BGer 6b_651/2018, Urteil vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). Der an die Vollzugsbehörden gerichtete Art. 66d StGB besagt im Wesentlichen, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung bei einem Konflikt mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts aufge- schoben werden kann – insbesondere darf keine Landesverweisung ausgespro- chen werden, wenn die Person im Heimatland Verfolgung oder Folter ausgesetzt wäre (vgl. VETTERLI, Annotierter-StGB Kommentar, Art. 66d N 2).
E. 6.2 Die Verteidigung macht hinsichtlich der Vollzugshindernisse im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Beschuldigten um einen syrischen Kurden ohne syri- sche Staatsangehörigkeit – ein sog. Maktumin – handle (act. 78 Rz. 51 ff.). Als Maktumin habe der Beschuldigte zu befürchten, in Syrien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei für ihn die verfassungsmässig zu beachtende Verfolgungssicherheit in Syrien nicht ge-
- 72 - währleitstet und ein Wegweisungsvollzug aufgrund des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots unzulässig (act. 78 Rz. 55 und Rz. 60). Daher sei auch der Verzicht auf die Landesverweisung durch das Sachgericht zwingend (act. 78 Rz. 57).
E. 6.2.1 Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 42) Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist insbesondere das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind dabei etwa das Ausmass des Erfolges wie insbesondere der
- 39 - Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko, der Sachschaden etc. sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist des Weiteren auch die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und deren hierarchische Stellung (BSK Straf- recht I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 91 ff.). In objektiver Hinsicht wirkt sich bei Dossier 42 der sehr hohe Deliktsbetrag von ca. CHF 22'800.– straferhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigen zeichnete sich
– wie generell bei seinem modus operandi (siehe sogleich) – nicht durch eine be- sondere Raffinesse oder Professionalität aus: Der Beschuldigte verschaffte sich auf unbekannte Weise Zutritt zum Lager der Firma V._____ GmbH in Liquidation, be- sorgte sich am Schlüsselbrett den Schlüssel für einen dort parkierten VW Golf und fuhr mit diesem davon. Strafmindernd ist denn auch zu berücksichtigten, dass es sich wohl um ein spontanes Gelegenheitsdelikt gehandelt haben dürfte. Ebenfalls ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei der Revokation des Fahrzeugs "behilf- lich" war, indem er dem Geschädigten den Standort des Fahrzeugs mitteilte (vgl. D42/1). Straferhöhend ist die Bereitschaft, ohne Führerschein und unter Drogen- einfluss ein Fahrzeug aus einer Garage heraus zu stehlen und sich dabei in den sozialen Medien zu filmen, zu berücksichtigen. Dies zeugt von einer hohen krimi- nellen Energie und Dreistigkeit. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, inwiefern dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören die Frage der Schuldfähigkeit, die Willensrichtung und Vor- satzart sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskompo- nenten, wie beispielsweise die in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksich- tigen. Vorliegend ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Es ist im Einzelnen unklar, was der Beschuldigte mit dem Fahrzeug gemacht hätte. Im Vordergrund steht wohl ein von der blossen Gelegenheit des Diebstahls dominiertes Motiv. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint
– vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
- 40 -
E. 6.2.2 Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist die mehrfache Tatbegehung in hoher Ka- denz straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging in gut einem Jahr zwischen September 2023 und Dezember 2024 knapp 20 Diebstähle (öfters ge- paart mit Hausfriedensbrüchen und teilweise grossen Sachbeschädigungen). Von der Häufigkeit her ist der vorliegende Fall in die Nähe des gewerbsmässigen Dieb- stahls anzusiedeln. Trotz einer gewissen Planmässigkeit beim modus operandi ist davon auszugehen, dass sich die Diebstähle jeweils (eher) spontan ereignet ha- ben. Er legte dabei zwar eine erhebliche Routine an den Tag. Die Taten zeichneten sich aber nicht durch eine hohe Professionalität, Raffinesse oder Planung aus. Ne- ben den Einbruchdiebstählen handelte es sich primär um Einschleich- und Gele- genheitsdiebstähle: Er nutzte primär unbeobachtete Momente aus, indem er etwa unbemerkt einen Kiosk betrat und die Kasse leerte, während sich die Verkäuferin im Lager befand (Dossier 33), oder stahl den Rucksack eines schlafenden Fahr- gastes (Dossier 34). Die spontan aufgeführten Taten zeugen dabei von einiger kri- mineller Energie und Skrupellosigkeit. Straferhöhend ist das bisweilen hohe Die- besgut zu berücksichtigen. So entwendete der Beschuldigte in Dossier 57 unter anderem einen Fiat Panda im Wert von CHF 7'700.–. Bei einem Einbruch in AI._____ entwendete der Beschuldigte eine lange Liste an Designer-Artikeln, Schmuck und Accessoires im Wert von über CHF 7'500.– (Dossier 37). Die Dieb- stähle betrafen sowohl Einbrüche in Geschäftsräumlichkeiten, aber auch Einfamili- enhäuser und private Fahrzeuge. Bei den zahlreichen Diebstählen zulasten von Privatpersonen ist zu berücksichtigen, dass die Delikte jeweils mit einem einschnei- denden Eingriff in das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen einhergingen. Insgesamt ist das Verschulden aber dennoch (je für sich) als noch leicht einzustu- fen. Subjektiv ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich handelte. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass bei den verschiedenen Diebstählen der Vor- satz auf eine möglichst hohe Beute gerichtet war und dem tatsächlich erzielten De- liktsbetrag etwas Zufälliges anhaftet. Die Taten erfolgten grundsätzlich nicht in ei-
- 41 - ner akuten finanziellen Not, da der Beschuldigte stets bei seinen Eltern lebte und von diesen sowie dem Sozialamt unterstützt wurde. Der Beschuldigte wollte mit dem Diebesgut denn auch keine eigentlichen existenziellen Bedürfnisse befriedi- gen. Entsprechend ist von rein finanziellen Motiven ohne Notlage auszugehen. Die Tatbereitschaft, aus Fahrzeugen, Liegenschaften oder Taschen Diebstähle zu be- gehen, entstand jeweils spontan. Es kann angenommen werden, dass weniger fi- nanzielle Motive, sondern primär Langeweile und Orientierungslosigkeit die treiben- den Kräfte hinter den Taten waren. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden bei den diversen Delikten ebenfalls noch leicht. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass mehrere Diebstähle nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches ste- hen blieben, weil der Beschuldigte entweder nichts zu erbeuten vermochte (vgl. Dossier 55) oder gestört wurde (vgl. Dossier 39). Der Versuch ist obligatorisch straf- mildernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbin- dung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend standen die versuchten Diebstähle nahe an der Vollendung. Dass sie nicht vollendet wurden und es insofern bei einer bloss versuchten Tatbe- gehung blieb, führt zu keiner merklichen Strafreduktion, da der Beschuldigte sei- nerseits alles unternommen hatte, um den Deliktserfolg herbeizuführen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine moderate Erhöhung der Einsatz- strafe im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzumachen.
E. 6.2.3 Asperation: Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) In objektiver Hinsicht ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Regel nachts eingebrochen ist und sich in den Räumlichkeiten oftmals keine Personen mehr befunden haben. Das Sicherheitsgefühl der Betroffenen wurde in- sofern nur marginal tangiert. Straferhöhend ist auch hier die mehrfache Tatbege-
- 42 - hung und die Regelmässigkeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging wäh- rend gut einem Jahr 11 Hausfriedensbrüche in Privat- und Geschäftsliegenschaf- ten. Mindernd ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche letztlich Mittel zum Zweck der Diebstahlsbegehung waren, insofern also nur eine eingeschränkte eigenständige deliktische Qualität aufweisen. Mindernd ist auch hier die Spontani- tät der Einbrüche zu berücksichtigen. In aller Regel waren die Räumlichkeiten ver- schlossen und der Beschuldigte musste sich mittels Gewalt gegen fremde Sachen Zutritt verschaffen. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er grundsätzlich keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung anrichtete. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Diebstählen verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätz- lich, als die Hausfriedensbrüche notwendige Durchgangsstufen für sein eigentli- ches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstäh- len und in Nachachtung des Asperationsprinzips führen die Hausfriedensbrüche zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1.5 Monaten Freiheits- strafe.
E. 6.2.5 Asperation: Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sachbeschädigungen bis- weilen auch vermeidbar gewesen wären. Anzumerken ist, dass die Sachbeschädi- gungen zwar meistens Mittel zum Zweck für einen Diebstahl waren. Unbesehen davon zeugt das Vorgehen von seiner grundsätzlichen Geringschätzung fremden Eigentums. Der bei den verschiedenen Einbruchdiebstählen angerichtete Sach-
- 43 - schaden in der Gesamthöhe von ca. CHF 20'000.– ist durchaus beträchtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigungen notwendige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorha- ben (Diebstahl) darstellten. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden eben- falls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstählen und in Nachachtung des Aspera- tionsprinzips führt dies zu einer weiteren moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 6.2.6 Asperation: Mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist insbesondere die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen, die sich innerhalb weniger Monate ereignet hat. Das spricht für eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Die Taten ereigneten sich wohl eher spontan. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 6.2.7 Asperation: Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG
- 44 - In objektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich um eine Schreckschusspistole und nicht um eine Handfeuerwaffe mit echten Geschossen handelt. Zu berücksichtigen ist, dass er die Waffe nicht nur illegal erworben und zuhause aufbewahrt hat, sondern sie mehrere Male mit sich führte und damit po- sierte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich in Bezug auf die Illegalität des Erwerbs und des Tragens. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Mo- naten für das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem halben Monat Freiheitsstrafe.
E. 6.2.8 Asperation: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mit den Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger E._____ nicht eine Amtshandlung verhindert oder ein Ausbruch aus der Zelle beabsichtigt wurde, sondern dem Ablassen seines Frustes über seine Verhaftung diente. Straferhöhend zu berücksichtigen ist die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität, mit der der Beschuldigte den involvierten Beamten anging. Ebenso, dass der Beschuldigte den Privatkläger, einem Polizisten im Dienst, der beim Beschuldigten in der Zelle an sich nur nach dem Rechten sehen wollte, unverhofft einen Schlag gegen den Kopf verpasst hat. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verhalten zielte direkt darauf ab, durch Gewalt die Frust über seine Verhaftung am nächstbesten Polizisten abzulassen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) gerade noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von
E. 6.2.9 Asperation: Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 29) Gegen den Beschuldigten hatte seit dem 16. September 2022 eine Ausgrenzungs- verfügung aus der Stadt Zürich bestanden. Es ist unklar, wie lange und weshalb sich der Beschuldigte nicht daran gehalten hat. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Ausgren- zung direktvorsätzlich verletzte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG in Dossier 29. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem weiteren halben Monat Freiheits- strafe.
E. 6.2.10 Freiheitsstrafe vor Täterkomponente Für den mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, den mehrfachen, teilweise ver- suchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, die mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) sowie die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119
- 46 - Abs. 1 AlG resultiert somit bei der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten.
E. 6.3 Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten ergibt sich, dass er zur ethnischen Minderheit der syrischen Kurden gehört. Er zeigte anlässlich der Haupt- verhandlung eine Tätowierung mit dem Wort "Kurdistan" (act. 76 S. 15). Ebenso ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts, dass der Beschuldigte weder bei seiner Einreise in die Schweiz noch heute über eine syrische Staatsbürgerschaft verfügte (act. 50). Es bestehen aus jetziger Sicht insofern keine begründeten Zwei- fel, dass es sich beim Beschuldigten um einen Maktumin handelt, also einen be- hördlich nicht erfassten syrischen Kurden. Ebenfalls ist aufgrund der Tätowierung anzunehmen, dass er in Syrien als Kurde erkannt würde. Zutreffend ist auch, dass sich seine ethno-religiöse Zugehörigkeit bei der Vollzugsprüfung mit Blick auf die Verfolgungssicherheit in Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Risikofaktor dar- stellen würde. So führte auch das SEM aus, dass Anzeichen bestehen, dass ethi- sche und religiöse Minderheiten unter der aktuellen Übergangsregierung unter Druck geraten könnten. Ein möglicher Verstoss gegen das menschenrechtliche Re- foulement-Verbot durch den Vollzug der Landesverweisung könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden (act. 59).
E. 6.3.1 Einsatzstrafe: mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht auch hier die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte die Amtshandlung (Arretierung, Verhaftung) jeweils nicht hinderte, sondern bloss kurzzeitig verzögerte. Strafmindernd muss beachtet werden, dass sein reni- tentes Verhalten grundsätzlich keine weiteren Folgen nach sich zog. Bei den Fluchtversuchen hat er sich denn auch keiner weiterer Hilfsmittel, wie bspw. Flucht- wagen oder Ähnlichem, bedient. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich, aber im Affekt und ohne vorgängige Tatplanung. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vor- gehen seine Verhaftung verhindern bzw. verzögern. Er handelte insofern aus ego- istischen Motiven. Er versuchte sich jeweils spontan und unüberlegt in einer aus- sichtslosen Situation durch Wegrennen oder Sperren einer bevorstehenden Ver- haftung zu entziehen. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden leicht. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.– als angemessen.
E. 6.3.2 Asperation: Mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Bei den vom Beschuldigten gewählten Worten handelt es sich um geringschät- zende Verbalinjurien, welche die Persönlichkeit der Adressaten in einem klar den alltäglichen Umfang übersteigenden Ausmass treffen. Straferhöhend ist in objekti- ver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äusserungen ("Nuttensohn", "bisch du behindert") bisweilen um unter Jugendlichen phänotypische Kraftausdrü-
- 47 - cke handelt, die wohl nicht primär auf einen eigentlichen Angriff auf die Persönlich- keit zielen sollen. Diese wurden denn auch keiner breiteren Öffentlichkeit mitgeteilt oder von Drittpersonen wahrgenommen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei Dossier 40 ist zu berücksichtigen, dass er die Beschimpfungen anlässlich der Verhaftung seines Bruders und offenbar im Affekt ausstiess. Insgesamt ist auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10.– für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– Geldstrafe.
E. 6.3.3 Geldstrafe vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bei der Tatkomponente eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.–.
E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aktuell für nicht-registrierte Kurden Voll- zugshindernisse hinsichtlich einer Wegweisung nach Syrien wahrscheinlich sind. Indes sind solche Vollzugshindernisse gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur dann vom Sachgericht zu beachten, wenn sie definitiver Natur sind (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.). Gerade diese defi- nitive Natur ist vorliegend höchst fraglich. Zum einen ist die Finalität des Status' des Beschuldigten als Maktumin fraglich. Die Staatenlosigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 78 Rz. 58) völkerrechtlich nicht an- erkannt. Die Eltern des Beschuldigten sind laut dem Bericht des SEM nämlich (re- gistrierte) syrische Staatsangehörige, deren Kinder bislang lediglich aufgrund der bislang nicht registrierten Ehe keine syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätten.
- 73 - Der Vater des Beschuldigten habe aber die Möglichkeit, die Ehe und danach auch die gemeinsamen Kinder registrieren zu lassen, womit diese automatisch syrische Staatsangehörige würden (act. 50). Aus diesem Grund stellt das SEM denn auch in Aussicht, dass es ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Be- schuldigten aufgrund seines kraft Abstammung grundsätzlich bestehenden An- spruchs auf die syrische Staatsangehörigkeit voraussichtlich ablehnen würde (act. 50). Das SEM geht davon aus, dass der Vater für die Registration von der Schweiz aus einen Anwalt vor Ort in Syrien beauftragen könne (act. 50). Neben der fehlenden Finalität der Staatenlosigkeit des Beschuldigten besteht der- zeit auch keine Klarheit über die innenpolitische Entwicklung in Syrien in nächster Zeit. Wie die Verteidigung selber ausführt, ist zurzeit noch offen, wie sich die politi- sche Lage in Syrien entwickelt (act. 78 Rz. 51). Der Beschuldigte ist mit nachfol- gendem Erkenntnis zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurtei- len. Dazu kommen gegebenenfalls weitere (Zusatz-)Freiheitsstrafen im Zusam- menhang mit weiteren, derzeit noch in Untersuchungsstadium befindlichen Tatvor- würfen. Wie die innenpolitische Situation von ethnischen Minderheiten in Syrien im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aussehen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die derzeitige Situation im Herkunftsland des Beschuldigten ist eine blosse Momentaufnahme in einer höchst dynamischen innenpolitischen Situa- tion. Es steht gerade nicht fest, dass im dereinstigen Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten die vorgenannten Vollzugsschwierigkeiten mit Blick auf seine ethno- religiöse Zugehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit überhaupt noch Bestand haben wer- den. Eine derart unsichere Zukunftsprognose kann nicht mit einem definitiven, dau- erhaften Vollzugshindernis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgesetzt werden. Im Gegenteil: Das hiesige Gericht würde insofern in unzu- lässiger Weise der späteren Prüfung durch die Vollzugsbehörde vorgreifen, wenn es aufgrund der derzeit hochdynamischen Lage in Syrien vorauseilend und absch- liessend die Möglichkeit eines späteren Vollzugs versperrt. Umgekehrt steht eine Anordnung einer Landesverweisung durch das hiesige Gericht in keiner Weise ei- ner erneuten Prüfung der Vollzugsbehörde entgegen. So sagt denn auch das SEM, dass aufgrund der weiterhin volatilen Lage in Syrien eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen sein werde, welche die Lage am Herkunftsort der betroffenen Person
- 74 - ebenso wie ihr persönliches Profil berücksichtigt (act. 59). Wenn sich ein Hindernis erst künftig definitiv materialisiert und aufgrund der dereinstigen Situation im Her- kunftsland die Verfolgungssicherheit zu verneinen sein wird, bietet Art. 66d StGB nämlich ohne Weiteres die gesetzliche Grundlage für einen späteren Aufschub. Das heutige Urteil entbindet die Vollzugsbehörde also keineswegs, im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten nochmals eigenständig zu prüfen, ob einer Lan- desverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 66d N 2). Im Einklang mit der gesetzlichen Kompetenzordnung hat das Straf- gericht daher die Landesverweisung anzuordnen und die Überprüfung der konkre- ten Machbarkeit der Vollzugsbehörde zu überlassen. Damit ist sichergestellt, dass die dereinstige Situation in Syrien für den Beschuldigten mit der nötigen Aktualität beurteilt wird.
E. 6.4.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Fami- lienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Wie bei der Freiheits- und Geldstrafe gilt auch bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gemäss Art. 49 Abs. 1 das Asperationsprinzip (BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 37). Dabei gilt das gesetzliche Höchstmass der Busse (CHF 10'000.–) als oberer Strafrahmen. Das Vorliegen mehrerer Übertretungen
- 48 - wirkt sich demgemäss lediglich straferhöhend aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 37).
E. 6.4.2 Einsatzstrafe: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen.
E. 6.4.3 Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 48) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zuvor bei einem Autoaufbruch gestohlene Karte lediglich einmal für einen sehr tiefen Betrag von knapp CHF 20.– eingesetzt hat. Er nutzte die kontaktlose Bezahlfunktion. Er hat sich also nicht besonderer Machenschaften für den Missbrauch bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu be- rücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen.
E. 6.4.4 Asperation: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Menge an Kokain, die der Beschuldigte auf sich getragen hat (7.3 Gramm netto), im Bereich des Eigenkonsums um eine eher hohe Menge han- delt. Subjektiv ist (wohl) eine leichte Kokainabhängigkeit in einer allgemein eher schwierigen Lebenssituation zu berücksichtigen. Sein Verschulden wiegt leicht. Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem Tatverschulden angemessen.
- 49 -
E. 6.4.5 Busse vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG bei der Tatkomponente eine Gesamtbusse von CHF 700.–.
E. 6.5 Nichts ableiten lässt sich im übrigen aus dem Umstand, dass Syrien nicht in der Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR. 142.311) aufgeführt ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 AsylG). Dies bedeutet nämlich nur, dass nicht die gesetzliche Vermutung greift, wonach eine Ausweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Staat nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst.
E. 6.6 Zusammengefasst sind derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse festzu- machen, die das hiesige Gericht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise bereits heute zu einem Absehen einer Landesverweisung ver- pflichten würde.
E. 6.7 In Berücksichtigung der mannigfaltigen Delinquenz und der überaus schlech- ten Legalprognose erscheint die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen Absehen einer Landesverweisung verpflichten würde (vgl. auch BGer 6B_419/2024, Urteil vom 10. Februar 2025, E. 5.4.3.).
- 75 -
7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
E. 7 Glaubhaftigkeit In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stel- lung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert ihrer Aus- sagen ist deshalb deren Glaubhaftigkeit. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderen die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 67 ff. und 76 ff.).
- 18 -
E. 7.1 Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft soll die angeordnete Landesverwei- sung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden.
E. 7.2 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- formationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) können Drittstaatenangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
E. 7.2.1 Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 4) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Paketdiebstahl zu- lasten AJ._____ um ein vergleichsweise hohes Diebesgut handelt. Mindernd ist die Spontanität des Diebstahls zu berücksichtigen. Von besonderer Dreistigkeit zeugt der Umstand, dass der Beschuldigte das Paket kurz vor Weihnachten gestohlen hat, einer Zeit, in der auch viele Gegenstände mit hohem Affektionswert empfangen werden. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
E. 7.2.2 Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung und die hohe Kadenz zu berücksichtigen. Betreffend die Serie von Diebstählen zwi- schen dem 19. Dezember und dem 24. Dezember 2022 (Dossier 1, 4-11, 13-17) ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich häufig um geringes Diebesgut ge-
- 51 - handelt hat und der Beschuldigte spontan agiert hat. Im übrigen kann auch hier auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist auch hier zu berück- sichtigen, dass zwei Diebstähle (Dossier 19 und 22) nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches stehen blieben. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller Diebstähle vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. Novem- ber 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzuma- chen.
E. 7.2.3 Asperation: Mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem
29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Die Ausgrenzung aus der Stadt Zürich gegen den Beschuldigten wurde am 16. September 2022 verfügt. Dennoch betrat der Beschuldigte nebst den bereits vom Bezirksgericht Meilen beurteilten Widerhandlungen am 17. Dezember 2022 und am 26. Februar 2023 wieder die Stadt Zürich. Die Ausgrenzung wurde vom Beschuldigten somit bereits zwei Monate nach deren Aussprache erstmals missachtet. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 2 Mo- naten für die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagen Freiheitsstrafe.
- 52 -
E. 7.2.4 Asperation: Sachbeschädigung im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 22) In Dossier 22 ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens anzumerken, dass ein beträchtlicher Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.– entstanden ist. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigung Mittel zum Zweck für einen versuch- ten Diebstahl war. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigung eine notwendige Durchgangstat für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden ebenfalls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von
E. 7.2.5 Asperation: Hausfriedensbruch im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 19) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vorliegend tagsüber in den Garderobenraum der Ärztinnen des W._____ Zutritt verschafft hat. Es hätten sich dort also ohne Weiteres Mitarbeiterinnen aufhalten können und ihr Sicherheitsgefühl und ihre Privatsphäre hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können. Mindernd ist auch hier die Spontanität der Tat zu berücksichtigen. In sub- jektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Dieb- stählen verwiesen werden. Auch hier war der Hausfriedensbruch ein notwendiges Durchgangsdelikt für einen Diebstahl. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des
- 53 - Asperationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Um- fang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
E. 7.3 Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.).
E. 7.3.1 Einsatzstrafe: Mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Da es sich um Paketlieferungen handelte, erscheint der von der Norm geschützte Geheimnisschutz weniger stark tangiert. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den Paketdiebstählen verwiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Verletzung des Schriftgeheimnisses notwen- dige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 500.– dem Tatverschulden angemessen.
E. 7.3.2 Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 24) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei gestohlene Karten nutzte, um insgesamt Bezahlungen in der Höhe von lediglich CHF 82.20 zu tätigen. Er nutzte dabei die kontaktlose Bezahlfunktion, hat sich also auch hier nicht besonderer Machenschaften bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen.
E. 7.3.3 Asperation: Übertretung BetmG (Zeitraum B)
- 54 - Wie bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 festgesetzt, erscheint eine Erhöhung um eine Busse von CHF 100.– angemessen.
E. 7.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil Syrien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
8. Fazit
E. 8 Verwertbarkeit
E. 8.1 Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
E. 8.2 Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen.
- 76 - VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen
E. 8.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger sind allesamt verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit erkennbar und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
E. 9 Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 40
E. 9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann im Wesentlichen auf die in den Untersuchungsakten liegenden Befragungen zur Person des Be- schuldigten, auf die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sowie die um- fangreichen Migrationsakten verwiesen werden. Der Beschuldigte ist am tt. Juli 2004 in Syrien geboren und am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz eingereist (act. 59). Er lebt seither im Status eines vorläufig Aufgenomme- nen ("Ausweis F"). Er ist ledig und kinderlos und lebte seit seiner Einreise im Jahr 2017 bis zum Antritt des vorläufigen Strafvollzugs Ende 2025 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in AK._____ (act. 76 S. 3). Bis zum Alter von 7 Jahren bzw. zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebte der Beschuldigte in Syrien. Zwischen der Flucht aus Syrien und der Einreise in der Schweiz lebte der Beschuldigte mit seiner Familie zuerst im Irak, anschliessend in der Türkei (act. 78 Rz. 44). In der Schweiz ging der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nur ein halbes Jahr in die Schule. Arbeitstätig war der Beschuldigte bis auf kurze Einsätze soweit ersichtlich nie. Ab circa 16 Jahren begann seine krimi- nelle Laufbahn. Gemäss eigener Aussage befand er sich in einem schlechten Kol- legenkreis (act. 76 S. 13). Bisweilen griff der Beschuldigte in seiner Jugend auch zu Drogen (vgl. Dossier 56). Die schwierige Jugend und Kindheit – insbesondere vor dem Hintergrund eines "Lebens auf der Flucht" im Alter zwischen 7 und 13 Jahren – ist strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 9.2 Delinquenz während laufender Verfahren Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach während laufender Strafuntersuchungen und mehrmals unmittelbar nach einer Haftentlas- sung einschlägig delinquiert hat. Daran wird deutlich, dass sich der Beschuldigte trotz hängiger Verfahren von weiteren Delikten nicht abhalten liess. Dass der Be- schuldigte in einem Zeitraum, in dem er sich wegen gleichartiger Vorwürfe in lau-
- 56 - fenden Verfahren befand, mehrmals und kurz zuvor aus der Haft entlassen wurde, weitere, nämlich die ihm vorliegend vorgeworfenen Tatbestände erfüllte, ist erheb- lich straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 9.3 Vorstrafen Gemäss aktuellem Strafregisterauszug hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vor- strafen aus den Jahren 2022 und 2023, u.a. wegen gewerbsmässigen sowie mehr- fachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte (D23/15). Er wurde dafür unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil vom 24. November 2022) sowie 9 Monaten (Urteil vom 29. Juni 2023 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 24. November 2022) verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen wir- ken sich erheblich straferhöhend aus, da der Beschuldigte den bereits sanktionier- ten kriminellen Weg erneut eingeschlagen hat, anstatt seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise zu verdienen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Novem- ber 2022 war er ausserdem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gespro- chen worden, weil er bei einem Raufhandel mit einem Butterfly-Messer dem Opfer mehrere Stiche in den Rücken versetzt hatte. Damit offenbart er eine hartnäckige und gravierende Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung, fremden Ei- gentums und eine allgemeine Unbelehrbarkeit.
E. 9.3.1 Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung fällt bei den Aussa- gen des Beschuldigten auf, dass auch er – zumindest implizit – eine gewisse Reni- tenz zu Beginn des Vorfalls einzuräumen scheint. Er habe aus dem Bus aussteigen wollen, um sich von seinem Bruder verabschieden zu können, sei aber vom Privat- kläger am Arm gepackt worden (D41/3 F/A 15; act. 76 S. 10). Bereits dadurch wird deutlich, dass die Anweisungen der Polizei für den Beschuldigten in diesem Mo- ment offenbar von sekundärer Bedeutung waren. Sein Verhalten war darauf gerich- tet, seinem Bruder "beizustehen". Die Schilderung seiner Aufregung über den einer Verhaftung ausgesetzten Bruder erscheint glaubhaft und war denn auch bei jeder Einvernahme konsistent (vgl. zuletzt act. 76 S. 10). Es erscheint daher naheliegend, bisweilen gar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst zu seinem ausser- halb des Busses befindlichen Bruder eilen wollte und den Anweisungen des Privat- klägers nicht gefolgt ist. Dies fügt sich denn auch stimmig in die Aussagen des Privatklägers ein, wonach sich der Beschuldigte bereits im Bus losgerissen habe und ab dem Moment, ab dem die Beamten seinen Bruder hinausbrachten, sehr unkooperativ geworden sei (D1/4/1 F/A 7). Die Aussagen des Privatklägers L._____ wirken glaubhaft. Sie erweisen sich als unaufgeregt, konsistent und in Be- zug auf die Beschreibung der Verhaltensweisen des Beschuldigten und seines Bru-
- 20 - ders generell eher zurückhaltend. So betont der Privatkläger, dass die Verhaftung des Bruders des Beschuldigten gänzlich problemlos verlaufen (D40/4 F/A 15) und der Beschuldigte im Transport zum Posten ruhig gewesen sei (D40/4 F/A 46). Die Schilderungen des Privatklägers werden in weiten Strecken auch von einer Video- aufzeichnung der Verhaftung im Bus bestätigt (D40/6). Anhand der Aufnahme von der chauffeurseitigen Kamera ist erkennbar, wie der eher renitent wirkende Be- schuldigte durch den Privatkläger am Arm aus dem Bus begleitet wird. Draussen angekommen scheint der Beschuldigte hektisch zu gestikulieren und wirkt aufge- bracht. Wie anhand der Positionierung des rechten Arms des Beschuldigten auf folgendem Screenshot zu erkennen ist, entzieht er sich durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seines rechten Arms zumindest zeitweise der Arretierung durch den Privatkläger (siehe D40/6 [Minute 05:09]): Anschliessend ist erkennbar wie der Beschuldigte – wohl als Folge seiner vorheri- gen Renitenz – vom Privatkläger zwecks Fixierung nach hinten an die Front des Busses gedrängt wird:
- 21 - Im Ergebnis lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Schilderung des Privat- klägers in objektiver Hinsicht erstellen, dass sich der Beschuldigte während der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, zunächst im Bus, dann durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme bei seiner Arretierung vor dem Bus. Er konnte sich dadurch zeitweise der laufenden Kontrolle entziehen und die Arbeit der Polizeibe- amten während einer Amtshandlung behindern. Letzteres wird insbesondere da- durch deutlich, dass sich der Privatkläger offenbar veranlasst sah, den renitenten Beschuldigten für die Verhaftung an die Busfront zu drängen. Nicht erkennbar ist ein eigentlicher Fluchtversuch. In subjektiver Hinsicht ist an sich unbestritten, dass der Beschuldigte um die Be- amteneigenschaft und -handlung Bescheid wusste. Gemäss Aussage des Privat- klägers habe man sich sofort als Polizisten zu erkennen gegeben (D40/4 F/A 13). Ferner habe man sich bereits aus früheren Fällen gekannt (D40/4 F/A 9 ff.), was auch der Beschuldigte bestätigt (D41/3 F/A 18). Es ist in subjektiver Hinsicht also erstellt, dass der Beschuldigte durch bewusstes Wegziehen bzw. -drehen der Arme die Handlung des Privatklägers, einem ihm bekannten Polizisten, behindern wollte. Insgesamt kann die Hinderung der Amtshandlung in Dossier 40 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden (zur rechtlichen Würdigung siehe hinten Ziff. III.2).
- 22 -
E. 9.3.2 Drohung gegen Beamte In Bezug auf die Drohung führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht seine Wortart sei. Einen Satz wie "Ich lahn dich um" sage er nicht (act. 76 S. 9). Er habe ihm vielmehr gesagt: „Lass mich los, ich komme mit raus, ich mache ja nichts.“ (act. 76 S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten wirken insofern glaubhaft, als dass auch hier wieder die Aufregung über den sich ausserhalb des Busses in einer Verhaftung befindlichen Bruders deutlich wird. Dass es vor dem Hintergrund dieser Aufge- brachtheit zu einer Drohung gekommen ist, erscheint an sich nicht lebensfremd. Die Aussagen des Beschuldigten und die Videoaufnahme legen aber eher die An- nahme nahe, dass es dem Beschuldigten in diesem Moment eher um ein "Trötzeln" bzw. ein Beistand leisten gegenüber seinem Bruder gegangen ist als um eine Dro- hung gegenüber dem Privatkläger. Dazu kommt, dass betreffend die Drohung keine aussagekräftigen Aussagen des Privatklägers vorliegen. So vermochte sich Letzterer anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2025 selbst nicht mehr daran zu erinnern, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll (act. 78 Rz. 35). Lebensnah erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Privatkläger in der Hektik bei der Polizeikontrolle die (zweifelsohne ener- gisch geäusserte) Aufforderung des Beschuldigten, ihn los bzw. zu seinem Bruder zu lassen ("lah mi gah") als Drohung "(lah di um") verstanden haben könnte. Ent- sprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger keine Drohung ausgesprochen hat. Eine Drohung gegen Be- hörden und Beamte kann in Dossier 40 daher nicht erstellt werden. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Dossier 40 neben der Drohung denn auch keine Gewalt gegen Behörden und Beamte angeklagt ist. Anhaltspunkte für einen aktiveren Widerstand, der die Grenze der Gewalt erreicht, wurde weder an- geklagt noch ist ein solcher auf der Videoaufzeichnung erkennbar.
E. 9.4 Geständnis und Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung bereits früh geständig zeigte. Der Beschul- digte war anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der heutigen Hauptverhand- lung nunmehr nahezu hinsichtlich sämtlicher Dossiers vollumfänglich geständig. In- des bestand diese Geständigkeit nicht von Beginn weg und bezog sich nicht auf sämtliche Dossiers. Insgesamt wirkt sich das (Teil-)Geständnis des Beschuldigten aber deutlich strafmindernd aus. Dem Beschuldigten ist sodann ein gewisses Mass an Reue und Einsicht zuzugestehen, wobei dies erst anlässlich der Hauptverhand-
- 57 - lung zum Ausdruck kam und vor dem Hintergrund der wiederholten, praktisch dau- erhaften Delinquenz in den letzten Jahren eher prozesstaktisch anmutet.
E. 9.5 Fazit Täterkomponenten In Abwägung der entlastenden und belastenden Momente rechtfertigt die Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine moderate Straferhöhung in der Höhe von 20%, was eine Erhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, 5 Tagessätze Geldstrafe und CHF 200.– bei der Busse ergibt. Die Tagessatz- und Bussenhöhe wurden in Berücksichtigung seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gesenkt.
10. Auszufällende Strafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die vorgenannten Straftaten in Anwendung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz sowie des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendge- richts Meilen vom 29. Juni 2023, zu bestrafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (vgl. vorne Ziff. I.1.3.). V. Vollzug
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt sowohl den Vollzug der Geldstrafe als auch der Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft (act. 31 S. 34). Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt anzuordnen, wo- bei der unbedingt vollziehbare Teil auf sechs Monate anzusetzen sei (act. 79 S. 2).
- 58 - Ferner sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 79 S. 2).
2. Freiheitsstrafe
E. 10 Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 41
E. 10.1 Anklagesachverhalt In Dossier 41 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in einer Arrestzelle im Polizei- posten AH._____ den Privatkläger 4 (Polizist E._____) angeschrien und sich ihm mit bedrohlicher Haltung genähert zu haben. Im Anschluss daran soll der Beschul- digte dem Privatkläger E._____ einen Schlag gegen dessen linke Kopfhälfte ver- setzt haben, woraufhin dieser sein Gleichgewicht verloren habe und rückwärts zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger E._____ habe sich dabei eine Verletzung am Finger zugezogen und Schmerzen an der rechten Hüftseite und am rechten Knö- chel erlitten.
E. 10.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die initiale Gewalt entgegen der Anklageschrift nicht von ihm, sondern vom Privatkläger E._____ ausgegangen sei. Der Privatkläger sei in seine Zelle gekommen und habe ihn, den Beschuldigten, gegen die Brust gestossen bzw. gekickt (act. 78 Rz. 38). Er, der Beschuldigte, habe sich daraufhin bloss – mit einem Faustschlag – verteidigt (D41/1; act. 76 S. 9). Anschliessend habe es ein Gerangel mit wechselseitigen Faustschlägen und Tritten gegeben (D41/3 F/A 35), wobei der Privatkläger "wie ein Tier" auf ihn losgegangen sei (D41/3 F/A 39). Der Privatkläger habe den Beschul- digten angegriffen, weil Letzterer zuvor mehrmals an die Zellentüre gekickt habe (D41/3 F/A 35 und 37 ff.; act. 78 Rz. 38). Dies habe er aus Frust über seine Ver- haftung getan (act. 78 Rz. 38). Die Verletzungen habe sich der Privatkläger zuge- zogen, weil er bei seinem Kick gegen die Brust des Beschuldigten sein Gleichge- wicht verloren habe (act. 78 Rz. 38).
E. 10.3 Würdigung
- 24 - Der Beschuldigte und der Privatkläger schilderten übereinstimmend den Gesche- hensablauf im Vorfeld der Gewalttätigkeiten in der Zelle: Der Beschuldigte habe offenbar frustriert aus der Zelle heraus geklingelt und gegen die Zellentüre gekickt (act. 76 S. 11; D1/4/3 F/A 7). Darauf hin sei der Privatkläger zur Zelle gegangen (D1/4/3 F/A 7; act. 76 S. 11). Soweit stimmen die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers überein. Diametral weichen die Aussagen dann in Bezug auf die Initiierung der Gewalttätigkeiten in der Zelle voneinander ab: Während der Privat- kläger behauptet, dass der Beschuldigte ihn unverhofft mindestens einen Schlag gegen den Kopf gegeben habe und er daraufhin umgefallen sei (D1/4/3 F/A 7), behauptet der Beschuldigte, dass die Aggression vom Privatkläger aus gekommen sei (act. 78 Rz. 38). Unklar ist somit, ob die Verletzungen des Privatklägers das Ergebnis einer ankla- gegemäss vom Beschuldigten initiierten körperlichen Auseinandersetzung waren oder – wie vom Beschuldigten sinngemäss behauptet – das ggf. gerechtfertigte Ergebnis von Abwehrhandlungen gegen eine Tätlichkeit von Seiten des Privatklä- gers. Die vom Privatkläger behaupteten Verletzungen werden durch ein ärztliches Zeug- nis untermauert, gemäss welchem der Privatkläger vom 24. bis zum 31. Mai 2024 infolge der Vorfälle auf dem Polizeiposten zu 100% arbeitsunfähig sei (D41/9). Dia- gnostiziert wurde eine Hüftdistorsion, ein Distorsionstrauma rechtes Sprunggelenk sowie eine Distorsion am rechten kleinen Finger mit Bewegungseinschränkung im Endgelenk (D41/9). Gesamthaft präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgänge in der Zelle weniger überzeugend als jenes des Privatklägers. Dass sich der Privatkläger die vorgenannten Verletzungen dadurch zugezogen habe, weil dieser beim initialen Kick gegen die Brust des Beschuldigten das Gleichgewicht verloren habe (act. 78 Rz. 39), erscheint bereits deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschuldigte an anderer Stelle vorbringt, dass es nach der initialen Gewalt von Seiten des Privatklägers, also nach dem Sturz des Privatklägers, noch zu einer Auseinandersetzung gekommen sei (D1/3/4 F/A 9). Es sind denn auch keine plau- siblen Motive beim Privatkläger E._____ für ein solches Verhalten erkennbar. Im
- 25 - Zeitpunkt des Vorfalls waren unbestrittenermassen verschiedene Polizisten auf dem Polizeiposten zugegen. Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Pri- vatklägers ist anzunehmen, dass man in den verschiedenen Räumlichkeiten auf dem Posten akustisch wahrnehmen kann, wenn ein Polizist zur Zelle geht. Wäre die Version des Beschuldigten zutreffend, würde dies gezwungenermassen bedeu- ten, dass andere Polizisten den angeblichen Angriff seitens des Privatklägers mit grosser Wahrscheinlichkeit wahrgenommen hätten. Der Privatkläger hätte insofern in Kauf nehmen müssen, dass die anderen Polizisten auf dem Posten den Vorfall wahrnehmen würden. Freilich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Polizist seine Amtsgewalt missbraucht, um den in der Zelle randalierenden, unbestrittenermas- sen aufbrausenden Beschuldigten "ruhig zu stellen". Diesfalls wäre aber anzuneh- men, dass dieser Vorfall vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung dezidiert zur Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde gebracht worden wäre. Eine Anzeige gegen den Privatkläger wurde anlässlich der Einvernahme durch den Beschuldigten zwar zu Protokoll gegeben (D41/3 F/A 60 f.). Unklar, was daraus geworden ist. Die Ver- teidigung war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte für die nötige Verfol- gung des vermeintlichen Amtsmissbrauchs sorgen können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung folgten zu dieser Thematik keine weiteren Ausführungen. Dass der Beschuldigte ein völlig passives Opfer eines vom Privatkläger ausgehen- den Angriffs war, wirkt unwahrscheinlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass er den Privatkläger angegriffen hat, was dann auch damit untermauert wird, dass es der Privatkläger E._____ war, der den Beschuldigten angezeigt und nicht versucht hat
– was beim vermeintlichen Amtsmissbrauch gemäss der Schilderung des Beschul- digten naheliegender gewesen wäre – den Vorfall möglichst zu vertuschen. Es er- scheint schliesslich auch realitätsnah, dass sich das bereits in Dossier 40 erstellte, renitent-aggressive Verhalten des Beschuldigen weiter verstärkte, zunächst in Form von Tritten gegen die Zellentür und schliesslich in Form der anklagegemäs- sen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger, weil er länger als erwartet im polizeilichen Gewahrsam verblieb.
- 26 -
E. 10.4 Fazit Es verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 41 in objektiver und subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie dies in der Anklage- schrift aufgeführt wurde.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 594.55 Auslagen (Abschlepp-/Lagerkosten) CHF 2'916.05 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 773.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 13'457.00 2 Akonto amtliche Verteidigung (RAin X3._____; bereits entschädigt) CHF 8'205.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RAin X3._____; inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (übergeben); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); die JVA Pöschwies (überbracht durch die zuführenden Polizeibeam- ten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein);
- 86 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; das Staatssekretariat für Migration SEM; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materi- als"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummern 89468111, 89519675, 88382449 sowie 86514503) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7, 8, 9 und 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Herausga- befrist; die Privatklägerin Q._____ AG, gem. Dispositiv-Ziffer 7, betr. Heraus- gabefrist; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG.
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 87 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250174-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. Landolt Urteil vom 21. Januar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
- 2 -
5. F._____ [Verein],
6. G._____,
7. H._____ AG,
8. I._____,
9. J._____-Stiftung,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____,
15. P._____,
16. Q._____ AG,
17. R._____ GmbH,
18. S._____,
19. T._____,
20. U._____,
21. V._____ GmbH in Liquidation,
22. W._____ AG,
23. AA._____,
24. AB._____ GmbH,
25. AC._____,
26. AD._____ [Versicherung],
27. AE._____,
- 3 - Anklage: (act. 31) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2026 anwesende Parteien: (Prot. S. 16) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin lic. iur. X3._____ und Staatsanwalt lic. iur. AF._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 31 S. 34) Schuldigsprechung von A._____ des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,
- 4 - der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 450.–) sowie einer Busse von CHF 1'200.– als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00)
- 5 - Anträge der Privatklägerin 1 (B._____ AG): (D1/12/85, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflich- ten.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflichten. Antrag der Privatklägerin 2 (C._____): (D1/12/31, sinngemäss; act. 42 f.) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 250.– zu verpflichten. Antrag des Privatklägers 3 (D._____): (D1/12/63, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 250.– zu verpflichten. Anträge des Privatklägers 4 (E._____): (D1/12/70, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen. Antrag des Privatklägers 5 (F._____): (D1/12/39, sinngemäss; act. 56 f.) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'025.– zzgl. Zins von 5% seit dem 6. März 2023 zu verpflichten. Anträge der Privatklägerin 6 (G._____): (D1/12/45, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen einfachen Diebstahls und geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 6 -
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 630.– zu verpflichten.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 200.– zu verpflichten. Anträge der Privatklägerin 7 (H._____ AG): (D1/12/81, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflich- ten.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflichten. Antrag des Privatklägers 8 (I._____): (D1/12/65, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Antrag der Privatklägerin 9 (J._____-Stiftung: (D1/12/103, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'030.10 zu verpflichten. Anträge des Privatklägers 10 (K._____): (D1/12/56, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 750-1'650.– zu verpflichten.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 750-1'650.– zu verpflichten. Antrag des Privatklägers 11 (L._____): (D1/12/67 f., sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zu verpflichten.
- 7 - Antrag des Privatklägers 12 (M._____): (D1/12/22, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen einfachen Diebstahls und Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Anträge des Privatklägers 13 (N._____): (D1/12/72, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'027.90.– zzgl. Zins von 5% seit dem 31. Mai 2024 zu ver- pflichten. Anträge des Privatklägers 14 (O._____): (D1/12/24, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen einfachen Diebstahls und Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 100.– zzgl. Zins von 5% seit dem 24. Dezember 2022 zu ver- pflichten.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 24. Dezember 2022 zu ver- pflichten. Antrag der Privatklägerin 15 (P._____): (D1/12/26, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Antrag der Privatklägerin 16 (Q._____ AG): (D1/12/114, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen einfachen Diebstahls schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 8 - Anträge der Privatklägerin 17 (R._____ GmbH): (D1/12/58, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 535.– zu verpflichten. Anträge des Privatklägers 18 (S._____): (D1/12/83, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins vom 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflich- ten.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. Zins vom 5% seit dem 16. Mai 2024 zu verpflichten. Antrag der Privatklägerin 19 (T._____): (D1/12/60, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Antrag des Privatklägers 20 (U._____): (D1/12/105, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen. Anträge der Privatklägerin 21 (V._____ GmbH in Liquidation): (D1/12/74, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 300.– zu verpflichten.
- 9 - Anträge der Privatklägerin 22 (W._____ AG): (D1/12/35, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Anträge der Privatklägerin 23 (AA._____): (D1/12/111, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen einfachen Diebstahls und Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und angemessen zu be- strafen.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'500.– zu verpflichten. Antrag der Privatklägerin 24 (AB._____ GmbH): (D1/12/78 f., sinngemäss) Es sei der Beschuldigte anklagegemäss wegen versuchten Diebstahls, ver- suchten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Antrag des Privatklägers 25 (AC._____): (D1/12/87, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'408.10 zu verpflichten. Antrag der Privatklägerin 26 (AD._____): (D1/12/93, sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 869.85 zu verpflichten. Anträge des Privatklägers 27 (AE._____): (D1/12/97, sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'088.– zu verpflichten.
2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zu verpflichten.
- 10 - Anträge der Verteidigung: (act. 78 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfrie- densbruches gemäss Art. 186 StGB, teilweise i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Er sei der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Der Beschuldigte sei des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Er sei der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
7. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Der Beschuldigte sei des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
10. Der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
11. Der Beschuldigte sei der Übertretung des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu spre- chen.
12. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
13. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 zu bestrafen.
14. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der er- standenen Haft von 106 Tagen anzuordnen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe
- 11 - teilbedingt anzuordnen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf sechs Monate anzusetzen sei.
15. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
16. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 400.- zu bestrafen unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
17. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei gänzlich abzusehen.
18. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem sei abzusehen.
19. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger/Geschädigten seien abzu- weisen. Die Schadenersatzbegehren seien abzuweisen, bzw. i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
20. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 17. September 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (D1/31). Gegenstand der Anklage bilden knapp 50 Dossiers, die Sachverhalte der Jahre 2022, 2023 und 2024 betreffen – mehr- heitlich Einbruchdiebstähle. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 wurde den Parteien die Rechts- hängigkeit der Anklage angezeigt und wurden sie zur Hauptverhandlung auf den
21. Januar 2026 vorgeladen (act. 35). Gleichentags wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) um die Erstattung eines Amtsberichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverwei- sung (Art. 194 f. StPO) ersucht (act. 33 und 34). Der Amtsbericht des kantonalen Migrationsamts ging am 4. Dezember 2025 (act. 54) und jener des SEM am 7. Ja- nuar 2026 (act. 60) hierorts ein.
- 12 - 1.3. Am 24. November 2025 setzte Staatsanwalt lic. iur. AF._____ die Verfahrens- leitung darüber in Kenntnis, dass sich der Beschuldigte wegen neuer Tatvorwürfe in Untersuchungshaft befinde (act. 52). Am 13. Januar 2026 orientierte Staatsan- walt lic. iur. AF._____ die Verfahrensleitung alsdann darüber, dass sich der Be- schuldigte im vorerwähnten Untersuchungsverfahren zu den neuen Tatvorwürfen seit dem 15. Dezember 2025 im vorzeitigen Strafvollzug befinde (act. 63). Auf ent- sprechende Nachfrage der Verfahrensleitung vom 13. Januar 2026 erklärten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft gleichentags das Einverständnis, dass dem Beschuldigten auch im vorliegenden Verfahren der vorzeitige Strafantritt be- willigt werde (act. 64). Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2026 wurde das sinn- gemässe Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzuges auch für das vor- liegende Verfahren bewilligt. 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, Staatsanwalt lic. iur. AF._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie der Privatkläger 20 (U._____). Das vorliegende Urteil wurde den Parteien an der Verhandlung mündlich eröffnet und begründet sowie im Anschluss an die Verhand- lung schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt oder zugestellt (act. 79; Prot. S. 26). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 meldete die Verteidigung fristgerecht Be- rufung gegen das Urteil an (act. 82).
2. Notwendige Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO). Der Beschul- digte wird seit dem 28. Juni 2023 von Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ amtlich ver- teidigt (D1/14/2). Zuvor wurde er zeitweilig von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ so- wie Rechtsanwalt MLaw X2._____ amtlich verteidigt (vgl. D1/14/30 sowie D1/14/11). Die Verteidigerrechte des Beschuldigten waren insofern stets gewahrt.
- 13 -
3. Strafanträge Bei dem vorgeworfenen geringfügigen Diebstahl, dem Hausfriedensbruch, der Sachbeschädigung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, dem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und der Beschimp- fung handelt es sich um Antragsdelikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. Die entsprechenden Strafanträge finden sich bei den Akten (D5/3, D6/3, D7/3, D8/3, D8/4, D9/3, D13/3, D14/3, D15/3, D16/3, D17/3, D19/3, D22/1 [Antrag im Polizei- rapport], D24/2, D35/2, D35/3, D37/1 D43/1 [Antrag im Polizeirapport], D38/2, D38/3, D41/2, D42/3, D43/1 [Antrag im Polizeirapport], D44/1 [Antrag im Polizei- rapport], D47/2-3, D47/7-8, D48/3, D52/1 [Antrag im Polizeirapport], D53/3, D54/3, D55/3, D57/2, D58/2, D59/1 [Antrag im Polizeirapport]). Sämtliche Strafanträge wurden fristgerecht gestellt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
4. Konstituierung der Privatklägerschaft 4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4.2. Sämtliche der insgesamt 27 Privatklägerinnen und Privatkläger konstituierten sich fristgerecht im Straf- und/oder Zivilpunkt. Die entsprechenden Aktenstellen sind eingangs bei den entsprechenden Anträgen vermerkt. Es besteht kein Anlass für weitere Ausführungen. Auf die jeweils im Zivilpunkt gestellten Forderungen wird an separater Stelle (vgl. hinten Ziff. VII.) einzugehen sein. II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. September 2025 (act. 31). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
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2. Eingestandene Dossiers 2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. August 2025 (act. 3/5) sowie der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2026 hat der Beschuldigte den Anklagesach- verhalt – bis auf die nachfolgend näher beleuchteten Dossiers 40 und 41– vollum- fänglich eingestanden (act. 3/5 F/A 4; act. 76 S. 8; act. 78 Rz. 1 – Rz. 32). Entspre- chend anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 vollumfänglich. 2.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit dieses Geständ- nisses in Frage zu stellen vermögen. Das Geständnis deckt sich insbesondere mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere zahlreichen DNA-Berichten (vgl. D5/5, D8/5, D13/4, D28/7/3, D32/8, D37/8, D48/5, D52/5, D53/6, D55/6, D57/9/3). Der Anklagesachverhalt in Bezug auf Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 ist somit rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 2.3. Das in der Schlusseinvernahme noch streitgegenständliche und vom Be- schuldigten in Abrede gestellte Dossier 51 wurde nicht angeklagt. 2.4. Betreffend Dossier 44 (Einbruchversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2024 im AB._____, AG._____ SG) führte der Beschuldigte anlässlich der Schluss- einvernahme noch aus, sich nicht zu erinnern, dort gewesen zu sein (act. 3/5 F/A 4). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dann auch ge- ständig betreffend diesen Anklagesachverhalt (act. 76 S. 12). In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation, bestehend aus Screenshots aus einer Aufnahmese- quenz der Überwachungskamera aus einem gegenüber vom AB._____ befindli- chen Gastronomiegeschäft. Gemäss der in den Akten befindlichen Auswertung der Überwachungssequenz durch Kantonspolizei St. Gallen handle es sich bei der in der Aufzeichnung erkennbaren Person "mit grosser Wahrscheinlichkeit" um den Beschuldigten (D44/1). Aufgrund der Aufnahmequalität und der Lichtverhältnisse
- 15 - lässt sich der Beschuldigte auf den Screenshots indes nicht eindeutig identifizieren. Es bestehen jedoch auch hier keine Gründe, an der Richtigkeit des zeitlich später abgegebenen Geständnisses zu zweifeln, zumal es sich mit früheren Geständnis- sen des Beschuldigten zu anderen Vorfällen in AG._____ SG in der gleichen Nacht deckt (vgl. Dossiers 42, 43, 45 und 46). Im Ergebnis ist daher auch Dossier 44 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
3. Bestrittene Dossiers Der Beschuldigte bestreitet, dass sich die Ereignisse betreffend Dossier 40 und 41 so zugetragen haben, wie es in der Anklageschrift dargestellt wird (vgl. act. 76 S. 8). Sie sind entsprechend im Folgenden zu erstellen.
4. Beweiswürdigung - Grundlagen 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-
- 16 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 4.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
5. Verfügbare Beweismittel 5.1. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage hinsichtlich Dossier 40 auf die Aus- sagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers L._____ sowie eine Vi- deoüberwachungssequenz aus dem Bus. Hinsichtlich Dossier 41 stehen die Aus- sagen des Beschuldigten denjenigen des Privatklägers E._____ gegenüber. 5.2. Für die nachfolgende Erstellung des Sachverhaltes ist primär auf die vorge- nannten Beweismittel abzustellen.
6. Glaubwürdigkeit 6.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Ein Be- schuldigter darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrecht- mässig einer Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, Art. 113 StPO N 6). Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein legitimes In- teresse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm bei einer Ver-
- 17 - urteilung eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse drohen und er darüber hinaus eine Landesverweisung zu gewärtigen hat. Seine Aussagen sind unter diesem Ge- sichtspunkt zu würdigen. 6.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger L._____ und E._____ kann festgehalten werden, dass sie als Auskunftspersonen ihre Aussagen jeweils unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemacht haben (vgl. D1/4/1; D1/4/3; D40/4 und D41/5). Sie hätten sich mit einer unwahren Bezichtigung des Beschuldigten der Straftat einer falschen Anschuldigung strafbar machen können. Ihre Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich nicht zweifelhaft, auch wenn sie beide als Privatkläger finanzielle Ansprüche geltend machen (vgl. D1/12/70 und D1/12/67 f.). Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie aus sachfremden Gründen zugunsten oder zulasten einer Person ausgesagt haben könnten. Eine irgendwie geartete erhöhte Glaubwürdigkeit aufgrund ihres Polizistenstands besteht im Lichte der freien Beweiswürdigung ebenso wenig (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 70).
7. Glaubhaftigkeit In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stel- lung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert ihrer Aus- sagen ist deshalb deren Glaubhaftigkeit. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderen die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 67 ff. und 76 ff.).
- 18 -
8. Verwertbarkeit 8.1. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen (act. 76 und D41/3-4). Sodann er- folgten die Einvernahmen stets in Anwesenheit seiner Verteidigung (vgl. D41/3-4). 8.2. Der Beschuldigte war ferner bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Privatkläger zusammen mit seiner Verteidigerin anwesend und konnte Fragen stellen (vgl. D1/4/1 sowie D1/4/3 jeweils S. 1). 8.3. Die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger sind allesamt verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit erkennbar und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
9. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 40 9.1. Anklagesachverhalt In Dossier 40 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 23. Mai 2024 während einer Polizeikontrolle renitent verhalten zu haben, sich wiederholt aus der Kontrolle losgerissen und zu fliehen versucht zu haben (D40/1). Aufgrund dessen habe der Beschuldigte die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung behin- dert. Sodann habe der Beschuldigte dem Privatkläger 11 (L._____) anlässlich die- ser Amtshandlung gedroht, ihn umzubringen und soll ihn ferner als "Hurensohn' und "Nuttensohn" beschimpft haben (act. 31). 9.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich beim Vorfall gemäss Dossier 40 renitent verhalten zu haben. Er habe von sich aus dem Bus aussteigen wollen (act. 78 Rz. 34). Er habe sich – anders als im Anklagesachverhalt und im Polizeirapport aufgeführt – widerstandslos verhaften lassen und sei "normal mitgegangen". Dass er sich ge- wehrt habe, als man ihm Handschellen anlegen wollte, sei eine Lüge (D41/2 F/A21). In Bezug auf die Drohung gab er bereits in der polizeilichen (delegierten) Einvernahme vom 24. Mai 2024 zu Protokoll, dass er dem Privatkläger L._____
- 19 - nicht gedroht habe (D41/2 F/A 23 ff.). Von Anfang an geständig war der Beschul- digte jedoch, dass er den Privatkläger – wie in der Anklage beschrieben – als "Nut- tensohn" beschimpft habe (act. 78 Rz. 36; D41/2 F/A 21 und F/A 31). An seinen Aussagen – sowohl in Bezug auf das Geständnis betreffend die Be- schimpfung wie auch das Abstreiten der Drohung – hielt der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (act. 76 S. 9 ff.). Hinsichtlich der Beschimpfung erübrigen sich aufgrund des Geständnisses des Be- schuldigten weitere Ausführungen. Zu erstellen ist nachfolgend, ob der Beschul- digte sich während der Polizeikontrolle renitent verhielt, sich wiederholt aus der Kontrolle losriss, zu fliehen versuchte und damit die Arbeit der Polizeibeamten wäh- rend einer Amtshandlung behindert habe. 9.3. Würdigung 9.3.1. Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung fällt bei den Aussa- gen des Beschuldigten auf, dass auch er – zumindest implizit – eine gewisse Reni- tenz zu Beginn des Vorfalls einzuräumen scheint. Er habe aus dem Bus aussteigen wollen, um sich von seinem Bruder verabschieden zu können, sei aber vom Privat- kläger am Arm gepackt worden (D41/3 F/A 15; act. 76 S. 10). Bereits dadurch wird deutlich, dass die Anweisungen der Polizei für den Beschuldigten in diesem Mo- ment offenbar von sekundärer Bedeutung waren. Sein Verhalten war darauf gerich- tet, seinem Bruder "beizustehen". Die Schilderung seiner Aufregung über den einer Verhaftung ausgesetzten Bruder erscheint glaubhaft und war denn auch bei jeder Einvernahme konsistent (vgl. zuletzt act. 76 S. 10). Es erscheint daher naheliegend, bisweilen gar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst zu seinem ausser- halb des Busses befindlichen Bruder eilen wollte und den Anweisungen des Privat- klägers nicht gefolgt ist. Dies fügt sich denn auch stimmig in die Aussagen des Privatklägers ein, wonach sich der Beschuldigte bereits im Bus losgerissen habe und ab dem Moment, ab dem die Beamten seinen Bruder hinausbrachten, sehr unkooperativ geworden sei (D1/4/1 F/A 7). Die Aussagen des Privatklägers L._____ wirken glaubhaft. Sie erweisen sich als unaufgeregt, konsistent und in Be- zug auf die Beschreibung der Verhaltensweisen des Beschuldigten und seines Bru-
- 20 - ders generell eher zurückhaltend. So betont der Privatkläger, dass die Verhaftung des Bruders des Beschuldigten gänzlich problemlos verlaufen (D40/4 F/A 15) und der Beschuldigte im Transport zum Posten ruhig gewesen sei (D40/4 F/A 46). Die Schilderungen des Privatklägers werden in weiten Strecken auch von einer Video- aufzeichnung der Verhaftung im Bus bestätigt (D40/6). Anhand der Aufnahme von der chauffeurseitigen Kamera ist erkennbar, wie der eher renitent wirkende Be- schuldigte durch den Privatkläger am Arm aus dem Bus begleitet wird. Draussen angekommen scheint der Beschuldigte hektisch zu gestikulieren und wirkt aufge- bracht. Wie anhand der Positionierung des rechten Arms des Beschuldigten auf folgendem Screenshot zu erkennen ist, entzieht er sich durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seines rechten Arms zumindest zeitweise der Arretierung durch den Privatkläger (siehe D40/6 [Minute 05:09]): Anschliessend ist erkennbar wie der Beschuldigte – wohl als Folge seiner vorheri- gen Renitenz – vom Privatkläger zwecks Fixierung nach hinten an die Front des Busses gedrängt wird:
- 21 - Im Ergebnis lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Schilderung des Privat- klägers in objektiver Hinsicht erstellen, dass sich der Beschuldigte während der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, zunächst im Bus, dann durch Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme bei seiner Arretierung vor dem Bus. Er konnte sich dadurch zeitweise der laufenden Kontrolle entziehen und die Arbeit der Polizeibe- amten während einer Amtshandlung behindern. Letzteres wird insbesondere da- durch deutlich, dass sich der Privatkläger offenbar veranlasst sah, den renitenten Beschuldigten für die Verhaftung an die Busfront zu drängen. Nicht erkennbar ist ein eigentlicher Fluchtversuch. In subjektiver Hinsicht ist an sich unbestritten, dass der Beschuldigte um die Be- amteneigenschaft und -handlung Bescheid wusste. Gemäss Aussage des Privat- klägers habe man sich sofort als Polizisten zu erkennen gegeben (D40/4 F/A 13). Ferner habe man sich bereits aus früheren Fällen gekannt (D40/4 F/A 9 ff.), was auch der Beschuldigte bestätigt (D41/3 F/A 18). Es ist in subjektiver Hinsicht also erstellt, dass der Beschuldigte durch bewusstes Wegziehen bzw. -drehen der Arme die Handlung des Privatklägers, einem ihm bekannten Polizisten, behindern wollte. Insgesamt kann die Hinderung der Amtshandlung in Dossier 40 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden (zur rechtlichen Würdigung siehe hinten Ziff. III.2).
- 22 - 9.3.2. Drohung gegen Beamte In Bezug auf die Drohung führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht seine Wortart sei. Einen Satz wie "Ich lahn dich um" sage er nicht (act. 76 S. 9). Er habe ihm vielmehr gesagt: „Lass mich los, ich komme mit raus, ich mache ja nichts.“ (act. 76 S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten wirken insofern glaubhaft, als dass auch hier wieder die Aufregung über den sich ausserhalb des Busses in einer Verhaftung befindlichen Bruders deutlich wird. Dass es vor dem Hintergrund dieser Aufge- brachtheit zu einer Drohung gekommen ist, erscheint an sich nicht lebensfremd. Die Aussagen des Beschuldigten und die Videoaufnahme legen aber eher die An- nahme nahe, dass es dem Beschuldigten in diesem Moment eher um ein "Trötzeln" bzw. ein Beistand leisten gegenüber seinem Bruder gegangen ist als um eine Dro- hung gegenüber dem Privatkläger. Dazu kommt, dass betreffend die Drohung keine aussagekräftigen Aussagen des Privatklägers vorliegen. So vermochte sich Letzterer anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2025 selbst nicht mehr daran zu erinnern, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll (act. 78 Rz. 35). Lebensnah erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Privatkläger in der Hektik bei der Polizeikontrolle die (zweifelsohne ener- gisch geäusserte) Aufforderung des Beschuldigten, ihn los bzw. zu seinem Bruder zu lassen ("lah mi gah") als Drohung "(lah di um") verstanden haben könnte. Ent- sprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger keine Drohung ausgesprochen hat. Eine Drohung gegen Be- hörden und Beamte kann in Dossier 40 daher nicht erstellt werden. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Dossier 40 neben der Drohung denn auch keine Gewalt gegen Behörden und Beamte angeklagt ist. Anhaltspunkte für einen aktiveren Widerstand, der die Grenze der Gewalt erreicht, wurde weder an- geklagt noch ist ein solcher auf der Videoaufzeichnung erkennbar. 9.4. Fazit Zusammengefasst kann in Dossier 40 die (eingestandene) Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers L._____ und ein renitentes, zu einer zeitweise Behinde- rung einer Amtshandlung führendes Verhalten seitens des Beschuldigten objektiv
- 23 - und subjektiv erstellt werden. Die angeklagte Drohung gegen den Privatkläger L._____ kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.
10. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 41 10.1. Anklagesachverhalt In Dossier 41 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in einer Arrestzelle im Polizei- posten AH._____ den Privatkläger 4 (Polizist E._____) angeschrien und sich ihm mit bedrohlicher Haltung genähert zu haben. Im Anschluss daran soll der Beschul- digte dem Privatkläger E._____ einen Schlag gegen dessen linke Kopfhälfte ver- setzt haben, woraufhin dieser sein Gleichgewicht verloren habe und rückwärts zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger E._____ habe sich dabei eine Verletzung am Finger zugezogen und Schmerzen an der rechten Hüftseite und am rechten Knö- chel erlitten. 10.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die initiale Gewalt entgegen der Anklageschrift nicht von ihm, sondern vom Privatkläger E._____ ausgegangen sei. Der Privatkläger sei in seine Zelle gekommen und habe ihn, den Beschuldigten, gegen die Brust gestossen bzw. gekickt (act. 78 Rz. 38). Er, der Beschuldigte, habe sich daraufhin bloss – mit einem Faustschlag – verteidigt (D41/1; act. 76 S. 9). Anschliessend habe es ein Gerangel mit wechselseitigen Faustschlägen und Tritten gegeben (D41/3 F/A 35), wobei der Privatkläger "wie ein Tier" auf ihn losgegangen sei (D41/3 F/A 39). Der Privatkläger habe den Beschul- digten angegriffen, weil Letzterer zuvor mehrmals an die Zellentüre gekickt habe (D41/3 F/A 35 und 37 ff.; act. 78 Rz. 38). Dies habe er aus Frust über seine Ver- haftung getan (act. 78 Rz. 38). Die Verletzungen habe sich der Privatkläger zuge- zogen, weil er bei seinem Kick gegen die Brust des Beschuldigten sein Gleichge- wicht verloren habe (act. 78 Rz. 38). 10.3. Würdigung
- 24 - Der Beschuldigte und der Privatkläger schilderten übereinstimmend den Gesche- hensablauf im Vorfeld der Gewalttätigkeiten in der Zelle: Der Beschuldigte habe offenbar frustriert aus der Zelle heraus geklingelt und gegen die Zellentüre gekickt (act. 76 S. 11; D1/4/3 F/A 7). Darauf hin sei der Privatkläger zur Zelle gegangen (D1/4/3 F/A 7; act. 76 S. 11). Soweit stimmen die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers überein. Diametral weichen die Aussagen dann in Bezug auf die Initiierung der Gewalttätigkeiten in der Zelle voneinander ab: Während der Privat- kläger behauptet, dass der Beschuldigte ihn unverhofft mindestens einen Schlag gegen den Kopf gegeben habe und er daraufhin umgefallen sei (D1/4/3 F/A 7), behauptet der Beschuldigte, dass die Aggression vom Privatkläger aus gekommen sei (act. 78 Rz. 38). Unklar ist somit, ob die Verletzungen des Privatklägers das Ergebnis einer ankla- gegemäss vom Beschuldigten initiierten körperlichen Auseinandersetzung waren oder – wie vom Beschuldigten sinngemäss behauptet – das ggf. gerechtfertigte Ergebnis von Abwehrhandlungen gegen eine Tätlichkeit von Seiten des Privatklä- gers. Die vom Privatkläger behaupteten Verletzungen werden durch ein ärztliches Zeug- nis untermauert, gemäss welchem der Privatkläger vom 24. bis zum 31. Mai 2024 infolge der Vorfälle auf dem Polizeiposten zu 100% arbeitsunfähig sei (D41/9). Dia- gnostiziert wurde eine Hüftdistorsion, ein Distorsionstrauma rechtes Sprunggelenk sowie eine Distorsion am rechten kleinen Finger mit Bewegungseinschränkung im Endgelenk (D41/9). Gesamthaft präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgänge in der Zelle weniger überzeugend als jenes des Privatklägers. Dass sich der Privatkläger die vorgenannten Verletzungen dadurch zugezogen habe, weil dieser beim initialen Kick gegen die Brust des Beschuldigten das Gleichgewicht verloren habe (act. 78 Rz. 39), erscheint bereits deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschuldigte an anderer Stelle vorbringt, dass es nach der initialen Gewalt von Seiten des Privatklägers, also nach dem Sturz des Privatklägers, noch zu einer Auseinandersetzung gekommen sei (D1/3/4 F/A 9). Es sind denn auch keine plau- siblen Motive beim Privatkläger E._____ für ein solches Verhalten erkennbar. Im
- 25 - Zeitpunkt des Vorfalls waren unbestrittenermassen verschiedene Polizisten auf dem Polizeiposten zugegen. Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Pri- vatklägers ist anzunehmen, dass man in den verschiedenen Räumlichkeiten auf dem Posten akustisch wahrnehmen kann, wenn ein Polizist zur Zelle geht. Wäre die Version des Beschuldigten zutreffend, würde dies gezwungenermassen bedeu- ten, dass andere Polizisten den angeblichen Angriff seitens des Privatklägers mit grosser Wahrscheinlichkeit wahrgenommen hätten. Der Privatkläger hätte insofern in Kauf nehmen müssen, dass die anderen Polizisten auf dem Posten den Vorfall wahrnehmen würden. Freilich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Polizist seine Amtsgewalt missbraucht, um den in der Zelle randalierenden, unbestrittenermas- sen aufbrausenden Beschuldigten "ruhig zu stellen". Diesfalls wäre aber anzuneh- men, dass dieser Vorfall vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung dezidiert zur Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde gebracht worden wäre. Eine Anzeige gegen den Privatkläger wurde anlässlich der Einvernahme durch den Beschuldigten zwar zu Protokoll gegeben (D41/3 F/A 60 f.). Unklar, was daraus geworden ist. Die Ver- teidigung war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte für die nötige Verfol- gung des vermeintlichen Amtsmissbrauchs sorgen können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung folgten zu dieser Thematik keine weiteren Ausführungen. Dass der Beschuldigte ein völlig passives Opfer eines vom Privatkläger ausgehen- den Angriffs war, wirkt unwahrscheinlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass er den Privatkläger angegriffen hat, was dann auch damit untermauert wird, dass es der Privatkläger E._____ war, der den Beschuldigten angezeigt und nicht versucht hat
– was beim vermeintlichen Amtsmissbrauch gemäss der Schilderung des Beschul- digten naheliegender gewesen wäre – den Vorfall möglichst zu vertuschen. Es er- scheint schliesslich auch realitätsnah, dass sich das bereits in Dossier 40 erstellte, renitent-aggressive Verhalten des Beschuldigen weiter verstärkte, zunächst in Form von Tritten gegen die Zellentür und schliesslich in Form der anklagegemäs- sen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger, weil er länger als erwartet im polizeilichen Gewahrsam verblieb.
- 26 - 10.4. Fazit Es verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 41 in objektiver und subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie dies in der Anklage- schrift aufgeführt wurde.
11. Gesamtfazit Der Anklagesachverhalt ist betreffend Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 objektiv und subjektiv erstellt. Der Beschuldigte ist diesbe- züglich vollumfänglich geständig. In Dossier 40 ist der Beschuldige geständig, den Privatkläger beschimpft zu haben. Sodann konnte anhand der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der Aufzeichnung aus dem Bus erstellt werden, dass sich der Beschuldigte während der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, sich – namentlich durch wiederholtes Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme – aus der laufenden Kontrolle losgerissen hat und dadurch die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung behindert hat. Nicht erstellt ist in Dossier 40 ein eigentlicher Flucht- versuch sowie die angebliche Drohung gegenüber dem Privatkläger. In Dossier 41 konnte sodann sowohl subjektiv wie objektiv erstellt werden, dass der Beschuldigte in einer Arrestzelle im Polizeiposten AH._____ dem Privatkläger E._____ einen Schlag gegen dessen linke Kopfhälfte versetzt hat, Letzterer aufgrund des Schlags sein Gleichgewicht verloren hat, rückwärts zu Boden gestürzt ist und sich dabei diverse, ärztlich belegte Verletzungen zugezogen hat. III. Rechtliche Würdigung
1. Eingestandene Dossiers Wie gesehen ist der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in Dossier 1, Dossiers 4–11, Dossiers 13–19, Dossier 22, Dossier 24, Dossier 29, Dossier 31, Dossiers 33–39, Dossiers 42–50 sowie Dossiers 52–59 geständig. Die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift wird von der Verteidigung hinsichtlich dieser Dossiers als
- 27 - korrekt befunden und anerkannt (vgl. act. 78 Rz. 1–32). Ausgehend vom unbestrit- ten gebliebenen und erstellten Sachverhalt bereitet die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vorgenannten Dossiers keine Probleme.
2. Bestrittene Dossiers 2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 40) Wie gesehen konnte in Dossier 40 erstellt werden, dass sich der Beschuldigte wäh- rend der Polizeikontrolle renitent verhalten hat, sich – namentlich durch wiederhol- tes Wegziehen bzw. Wegdrehen seiner Arme – aus der laufenden Kontrolle losge- rissen und dadurch die Arbeit der Polizeibeamten während einer Amtshandlung be- hindert hat. Nicht erstellt ist ein eigentlicher Fluchtversuch. Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbe- fugnisse liegt. Hierfür wird nicht vorausgesetzt, dass die Amtshandlung gänzlich verunmöglicht wird. Es genügt bereits, wenn deren Durchführung durch das Ver- halten des Täters erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 120 IV 139; BGE 124 IV 129; BGE 127 IV 117 f.). Indes ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ein Störverhalten von gewisser Intensität erforderlich, welches sich grundsätzlich in einem aktiven Tun ausdrücken muss (BGer 6B_89/2019, Urteil vom 17. Mai 2019, E. 1.1.1 m.w.H.). Demgegenüber genügt ein bloss passives Verhalten grundsätz- lich nicht für eine Strafbarkeit nach Art. 286 StGB (vgl. OGer ZH, SB170340, Urteil vom 6. Februar 2018, E. III. 2a). Ein Zurückziehen des Armes und das Sperren gegen das Anlegen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung zumindest er- schwert und um eine gewisse Zeit verzögert wird, stellt nach der Rechtsprechung ein tatbestandsmässiges aktives Stören dar (OGer ZH, SB180466, Urteil vom 17. Januar 2019, E.III.2). Vorliegend handelte es sich bei der Polizeikontrolle und der anschliessenden Ver- haftung des Beschuldigten unbestrittenermassen um eine zulässige Amtshand- lung, die innerhalb der rechtlichen Befugnisse der involvierten Polizisten lag. Der Beschuldigte verhielt sich während dieser bereits laufenden Amtshandlung renitent.
- 28 - Indem er sich bei der Arretierung durch das wiederholte Wegziehen bzw. Wegdre- hen seiner Arme aus der Kontrolle losriss, legte er zweifelsfrei ein aktives Störver- halten im Sinne der zitierten Rechtsprechung an den Tag. Durch das wiederholte Losreissen und Sperren der Arme wurde die Arbeit der Polizeibeamten objektiv erschwert und der Abschluss der Amtshandlung zeitlich verzögert. Der Beschul- digte musste in der Folge an die Busfront gedrängt werden. Dass dem Beschuldig- ten kein eigentlicher Fluchtversuch nachgewiesen werden konnte, ist für die Straf- barkeit unerheblich. Das aktive physische Widersetzen während der laufenden Ar- retierung erfüllt den Tatbestand als eigenständiges aktives Hindern bereits vollum- fänglich. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 286 StGB demnach er- füllt. In subjektiver Hinsicht wird ein vorsätzliches Handeln verlangt, wobei Eventualvor- satz ausreichend ist (BGer 6B_132/2008, Urteil vom 13. Mai 2005, E. 3.3). Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass er eine Amtsperson bei einer Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit Wissen und Willen (Vor- satz), um sich der polizeilichen Arretierung zu entziehen und die Beamten in ihrer Arbeit zu beeinträchtigen. Der Tatbestand ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 40) Wie gesehen konnte in Dossier 40 nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anlässlich der Verhaftung vom 23. Mai 2024 bedroht habe, ihn umzu- bringen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bereits aus tat- sächlichen Gründen freizusprechen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 2.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 41) Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, dass im Zusam- menhang mit dem Vorfall in Dossier 41 keine Anklage wegen einfacher Körperver- letzung erhoben worden sei (act. 76 S. 12). Zu prüfen ist in Dossier 41 daher rich-
- 29 - tigerweise nur der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 StGB. Diesen Tatbestand erfüllt in objektiver Hinsicht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Begriff des tätlichen Angriffs stimmt dabei mit demjenigen der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein (BGer 6B_798/2016, Urteil vom 6. März 2017, E. 4.2). Der geschädigte Polizist E._____ gilt unbestritten als Beamter im Sinne des Geset- zes. Sodann wollte der Privatkläger den läutenden und kickenden Beschuldigten wohl anweisen, sich zu benehmen. Es handelte sich dabei um eine konkrete Betä- tigung in öffentlich-rechtlicher Funktion und somit unzweifelhaft um eine Amtshand- lung. Indem der Beschuldigte dem Polizisten in dieser Situation unverhofft mindes- tens einen Schlag gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch bzw. durch den anschliessenden Sturz Prellungen erlitt, verübte er eine unmittelbare, auf den Kör- per zielende physische Aggression mit der nötigen Intensität. Damit ist das objek- tive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ge- mäss der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB klar erfüllt. Der Be- schuldigte handelte hierbei mindestens mit Eventualvorsatz, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht (vgl. BGE 101 IV 66). Die Tatbestandsmerkmale sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht vollum- fänglich erfüllt. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten in Dossier 41 sinngemäss behauptete Notwehrsituation, wonach der Polizist zuerst getreten habe, konnte – wie gesehen – nicht erstellt werden und ist auch nicht im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen.
- 30 -
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Lichte des Vorstehenden schuldig zu sprechen: des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG,
- 31 - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG In Dossier 40 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils wurde beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG irr- tümlicherweise Art. 90 SVG als Norm aufgeführt. Im nachfolgenden Erkenntnis ist dieser Fehler in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr
- 32 - leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so- dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
- 33 - buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit weite- ren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2. d.ff; BGE 121 IV 205 E. 2.d.). 1.7. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.w.H; vgl. auch BGE 144 IV 313, E. 1; BGE 144 IV 217, E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt wer- den, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; BGer 6B_125/2018, Urteil vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011, Urteil vom 12. September 2011, E. 3.6.1 und 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.).
- 34 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich verschiedener unter Ziff. III erörterter Verbre- chen, Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht, wobei das Gesetz je nach Tatbestand Freiheitsstrafen, Geldstrafen sowie Bussen vorsieht.
3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ‒ ausgehend von der schwersten Straftat ‒ festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217, E. 2.2, 3.3 und 3.4; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrahmen zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die kon- kret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 484 ff.). 3.2. Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Gelds- trafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zuguns- ten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB, Heimgartner, OFK-StGB, Art. 41 N 2). Das Gericht kann jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
- 35 - soziales Umfeld sowie auf ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). 3.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
4. (Teil-)Zusatzstrafe 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatz- strafe gleicht die Differenz zwischen der Grundstrafe und der hypothetischen Ge- samtstrafe aus, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteil- ten Straftat ausgefällt worden wäre. Für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – ist eine selb- ständige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1 E.1). Bei der Festsetzung der Zusatz- strafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, wel- che Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 118 IV 119 E. 2; BGE 116 IV 14 E. 2b und c). Die Bildung einer Zusatzstrafe setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass es sich bei der auszufällenden Zusatzstrafe sowie der bereits verhängten Strafen um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Am Schluss ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festge- legte Zusatzstrafe zur selbständige Strafe für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV 1 E.1). 4.2. Vorliegend sind (auch) Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er vom Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 29. Juni 2023 wegen ande- ren Taten verurteilt worden ist. Entsprechend greift die retrospektive Konkurrenz im
- 36 - Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB. Dabei ist zu beachten, dass bereits in diesem Urteil des Bezirksgerichts Meilen eine Teilzusatzstrafe ausgefällt werden musste (D1/23/11 S. 23 ff.). Diesbezüglich hat die Zusatzstrafe des hiesigen Urteils somit in Berücksichtigung des selbständig im Urteil des Bezirksgerichts Meilen festgeleg- ten Anteils für die nach dem 24. November 2022 begangenen Straftaten festgelegt zu werden (mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. November 2022 war der Beschuldigte für alle zuvor begangenen Straftaten bestraft worden [=Zeitraum A]). Da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 begründet erging, lässt sich die Berechnung gut nachvollziehen (D1/23/11 S. 23 ff.). Entsprechend ist nach- folgend eine Zusatzstrafe für Delikte im Begehungszeitraum vor dem 29. Juni 2023 zu bilden (nachfolgend: Zeitraum B). Des Weiteren ist eine selbständige Strafe zu bilden für jene Delikte, die im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 begangen wurden und mithin nicht von der Zusatzstrafenbildung für das Urteil des Bezirksgerichts Meilen relevant sind (nachfolgend Zeitraum C). Alle anklagegegenständlichen Dos- siers 29–59 fanden nach diesem Stichtag statt, beginnend mit dem 3. August 2023 (Dossier 29). Ausgenommen ist Dossier 31 (teilweise), was auch ein Vergehen ge- gen das Waffengesetz enthält, das laut Anklage einen Zeitraum von ca. 1. Januar 2023 bis 23. Oktober 2023 aufweist. In Dossier 40 wird der Beschuldigte vom Vor- wurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Anzumerken ist, dass dem Bezirksgericht Meilen im Urteil vom 29. Juni 2023 beim Zusammenzählen der Geldstrafe ein Fehler unterlaufen ist (15 Tagessätze plus 10 Tagessätze ergäben 25 Tagessätze, nicht 15 [vgl. D1/23/11, S. 39 ff.]). Entspre- chend ist im hiesigen Urteil diese Diskrepanz von 10 Tagessätzen bei der Gesamt- geldstrafe zu berücksichtigen.
5. Parteistandpunkte 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 450.–) sowie einer Busse von CHF 1'200.– als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023.
- 37 - 5.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Jugend- gerichts Meilen vom 29. Juni 2023 zu bestrafen. Ferner sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen unter Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (act. 78 S. 2 f.).
6. Selbständige Strafe für die Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) 6.1. Übersicht Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrah- men für einen Diebstahl reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Beim Diebstahl in Dossier 42 (Diebstahl VW Golf) handelt sich um das schwerste Delikt im Zeitraum C. Es wird daher zunächst eine Einsatzstrafe für die- sen Diebstahl festzulegen sein. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Die einzel- nen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind nachfolgend bei den jeweili- gen Delikten zu berücksichtigen. Ferner hat sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, des mehr- fachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG schuldig gemacht, wofür jeweils alternativ eine Geldstrafe oder eine
- 38 - Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Obwohl für diese Delikte an sich auch eine Gelds- trafe möglich wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zum schwersten Delikt und des üblichen modus operandi des Be- schuldigten stehen. Für eine Freiheitsstrafe spricht denn auch die schiere Menge an Delikten und der Umstand, dass eine Geldstrafe weder einbringlich noch geeig- net wäre, den Beschuldigten vor weiteren Delikten abzuhalten (Art. 41 StGB). Dem- entsprechend erscheint es angemessen, für diese Delikte eine Gesamtfreiheits- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bilden. Diese Abweichung von der konkreten Methode ist – wie vorstehend dargelegt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig. Es wird daher zunächst eine Einsatzstrafe für den Dieb- stahl nach Dossier 42 festzulegen und diese wegen der übrigen vorgenannten De- likte angemessen zu erhöhen sein. Sodann wird kumulativ eine Geldstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amts- handlung im Sinne von Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auszufällen sein. Für diese Delikte ist nur eine Geldstrafe vorgesehen. Entsprechend sind für diese Delikte zwingend Geldstrafen auszuspre- chen und nach den vorgenannten Grundsätzen zu asperieren. Als ebenfalls nicht gleichartige Strafe ist für den Zeitraum C für die mehrfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie den gering- fügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Busse auszu- sprechen. 6.2. Freiheitsstrafe 6.2.1. Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 42) Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist insbesondere das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind dabei etwa das Ausmass des Erfolges wie insbesondere der
- 39 - Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko, der Sachschaden etc. sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist des Weiteren auch die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und deren hierarchische Stellung (BSK Straf- recht I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 91 ff.). In objektiver Hinsicht wirkt sich bei Dossier 42 der sehr hohe Deliktsbetrag von ca. CHF 22'800.– straferhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigen zeichnete sich
– wie generell bei seinem modus operandi (siehe sogleich) – nicht durch eine be- sondere Raffinesse oder Professionalität aus: Der Beschuldigte verschaffte sich auf unbekannte Weise Zutritt zum Lager der Firma V._____ GmbH in Liquidation, be- sorgte sich am Schlüsselbrett den Schlüssel für einen dort parkierten VW Golf und fuhr mit diesem davon. Strafmindernd ist denn auch zu berücksichtigten, dass es sich wohl um ein spontanes Gelegenheitsdelikt gehandelt haben dürfte. Ebenfalls ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei der Revokation des Fahrzeugs "behilf- lich" war, indem er dem Geschädigten den Standort des Fahrzeugs mitteilte (vgl. D42/1). Straferhöhend ist die Bereitschaft, ohne Führerschein und unter Drogen- einfluss ein Fahrzeug aus einer Garage heraus zu stehlen und sich dabei in den sozialen Medien zu filmen, zu berücksichtigen. Dies zeugt von einer hohen krimi- nellen Energie und Dreistigkeit. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, inwiefern dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören die Frage der Schuldfähigkeit, die Willensrichtung und Vor- satzart sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskompo- nenten, wie beispielsweise die in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksich- tigen. Vorliegend ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Es ist im Einzelnen unklar, was der Beschuldigte mit dem Fahrzeug gemacht hätte. Im Vordergrund steht wohl ein von der blossen Gelegenheit des Diebstahls dominiertes Motiv. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint
– vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
- 40 - 6.2.2. Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist die mehrfache Tatbegehung in hoher Ka- denz straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging in gut einem Jahr zwischen September 2023 und Dezember 2024 knapp 20 Diebstähle (öfters ge- paart mit Hausfriedensbrüchen und teilweise grossen Sachbeschädigungen). Von der Häufigkeit her ist der vorliegende Fall in die Nähe des gewerbsmässigen Dieb- stahls anzusiedeln. Trotz einer gewissen Planmässigkeit beim modus operandi ist davon auszugehen, dass sich die Diebstähle jeweils (eher) spontan ereignet ha- ben. Er legte dabei zwar eine erhebliche Routine an den Tag. Die Taten zeichneten sich aber nicht durch eine hohe Professionalität, Raffinesse oder Planung aus. Ne- ben den Einbruchdiebstählen handelte es sich primär um Einschleich- und Gele- genheitsdiebstähle: Er nutzte primär unbeobachtete Momente aus, indem er etwa unbemerkt einen Kiosk betrat und die Kasse leerte, während sich die Verkäuferin im Lager befand (Dossier 33), oder stahl den Rucksack eines schlafenden Fahr- gastes (Dossier 34). Die spontan aufgeführten Taten zeugen dabei von einiger kri- mineller Energie und Skrupellosigkeit. Straferhöhend ist das bisweilen hohe Die- besgut zu berücksichtigen. So entwendete der Beschuldigte in Dossier 57 unter anderem einen Fiat Panda im Wert von CHF 7'700.–. Bei einem Einbruch in AI._____ entwendete der Beschuldigte eine lange Liste an Designer-Artikeln, Schmuck und Accessoires im Wert von über CHF 7'500.– (Dossier 37). Die Dieb- stähle betrafen sowohl Einbrüche in Geschäftsräumlichkeiten, aber auch Einfamili- enhäuser und private Fahrzeuge. Bei den zahlreichen Diebstählen zulasten von Privatpersonen ist zu berücksichtigen, dass die Delikte jeweils mit einem einschnei- denden Eingriff in das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen einhergingen. Insgesamt ist das Verschulden aber dennoch (je für sich) als noch leicht einzustu- fen. Subjektiv ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich handelte. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass bei den verschiedenen Diebstählen der Vor- satz auf eine möglichst hohe Beute gerichtet war und dem tatsächlich erzielten De- liktsbetrag etwas Zufälliges anhaftet. Die Taten erfolgten grundsätzlich nicht in ei-
- 41 - ner akuten finanziellen Not, da der Beschuldigte stets bei seinen Eltern lebte und von diesen sowie dem Sozialamt unterstützt wurde. Der Beschuldigte wollte mit dem Diebesgut denn auch keine eigentlichen existenziellen Bedürfnisse befriedi- gen. Entsprechend ist von rein finanziellen Motiven ohne Notlage auszugehen. Die Tatbereitschaft, aus Fahrzeugen, Liegenschaften oder Taschen Diebstähle zu be- gehen, entstand jeweils spontan. Es kann angenommen werden, dass weniger fi- nanzielle Motive, sondern primär Langeweile und Orientierungslosigkeit die treiben- den Kräfte hinter den Taten waren. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden bei den diversen Delikten ebenfalls noch leicht. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass mehrere Diebstähle nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches ste- hen blieben, weil der Beschuldigte entweder nichts zu erbeuten vermochte (vgl. Dossier 55) oder gestört wurde (vgl. Dossier 39). Der Versuch ist obligatorisch straf- mildernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 22 StGB in Verbin- dung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend standen die versuchten Diebstähle nahe an der Vollendung. Dass sie nicht vollendet wurden und es insofern bei einer bloss versuchten Tatbe- gehung blieb, führt zu keiner merklichen Strafreduktion, da der Beschuldigte sei- nerseits alles unternommen hatte, um den Deliktserfolg herbeizuführen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine moderate Erhöhung der Einsatz- strafe im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzumachen. 6.2.3. Asperation: Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) In objektiver Hinsicht ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Regel nachts eingebrochen ist und sich in den Räumlichkeiten oftmals keine Personen mehr befunden haben. Das Sicherheitsgefühl der Betroffenen wurde in- sofern nur marginal tangiert. Straferhöhend ist auch hier die mehrfache Tatbege-
- 42 - hung und die Regelmässigkeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beging wäh- rend gut einem Jahr 11 Hausfriedensbrüche in Privat- und Geschäftsliegenschaf- ten. Mindernd ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche letztlich Mittel zum Zweck der Diebstahlsbegehung waren, insofern also nur eine eingeschränkte eigenständige deliktische Qualität aufweisen. Mindernd ist auch hier die Spontani- tät der Einbrüche zu berücksichtigen. In aller Regel waren die Räumlichkeiten ver- schlossen und der Beschuldigte musste sich mittels Gewalt gegen fremde Sachen Zutritt verschaffen. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er grundsätzlich keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung anrichtete. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Diebstählen verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätz- lich, als die Hausfriedensbrüche notwendige Durchgangsstufen für sein eigentli- ches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstäh- len und in Nachachtung des Asperationsprinzips führen die Hausfriedensbrüche zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1.5 Monaten Freiheits- strafe. 6.2.5. Asperation: Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeit- raum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sachbeschädigungen bis- weilen auch vermeidbar gewesen wären. Anzumerken ist, dass die Sachbeschädi- gungen zwar meistens Mittel zum Zweck für einen Diebstahl waren. Unbesehen davon zeugt das Vorgehen von seiner grundsätzlichen Geringschätzung fremden Eigentums. Der bei den verschiedenen Einbruchdiebstählen angerichtete Sach-
- 43 - schaden in der Gesamthöhe von ca. CHF 20'000.– ist durchaus beträchtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigungen notwendige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorha- ben (Diebstahl) darstellten. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden eben- falls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Diebstählen und in Nachachtung des Aspera- tionsprinzips führt dies zu einer weiteren moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2.6. Asperation: Mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist insbesondere die mehrfache Tatbe- gehung zu berücksichtigen, die sich innerhalb weniger Monate ereignet hat. Das spricht für eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Die Taten ereigneten sich wohl eher spontan. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2.7. Asperation: Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG
- 44 - In objektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich um eine Schreckschusspistole und nicht um eine Handfeuerwaffe mit echten Geschossen handelt. Zu berücksichtigen ist, dass er die Waffe nicht nur illegal erworben und zuhause aufbewahrt hat, sondern sie mehrere Male mit sich führte und damit po- sierte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich in Bezug auf die Illegalität des Erwerbs und des Tragens. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Mo- naten für das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem halben Monat Freiheitsstrafe. 6.2.8. Asperation: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mit den Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger E._____ nicht eine Amtshandlung verhindert oder ein Ausbruch aus der Zelle beabsichtigt wurde, sondern dem Ablassen seines Frustes über seine Verhaftung diente. Straferhöhend zu berücksichtigen ist die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität, mit der der Beschuldigte den involvierten Beamten anging. Ebenso, dass der Beschuldigte den Privatkläger, einem Polizisten im Dienst, der beim Beschuldigten in der Zelle an sich nur nach dem Rechten sehen wollte, unverhofft einen Schlag gegen den Kopf verpasst hat. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verhalten zielte direkt darauf ab, durch Gewalt die Frust über seine Verhaftung am nächstbesten Polizisten abzulassen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) gerade noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41). In Nachachtung des Asperationsprinzips
- 45 - führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem wei- teren halben Monat Freiheitsstrafe. 6.2.9. Asperation: Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 29) Gegen den Beschuldigten hatte seit dem 16. September 2022 eine Ausgrenzungs- verfügung aus der Stadt Zürich bestanden. Es ist unklar, wie lange und weshalb sich der Beschuldigte nicht daran gehalten hat. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Ausgren- zung direktvorsätzlich verletzte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG in Dossier 29. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem weiteren halben Monat Freiheits- strafe. 6.2.10. Freiheitsstrafe vor Täterkomponente Für den mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, den mehrfachen, teilweise ver- suchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, die mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) sowie die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119
- 46 - Abs. 1 AlG resultiert somit bei der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten. 6.3. Geldstrafe 6.3.1. Einsatzstrafe: mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht auch hier die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschul- digte die Amtshandlung (Arretierung, Verhaftung) jeweils nicht hinderte, sondern bloss kurzzeitig verzögerte. Strafmindernd muss beachtet werden, dass sein reni- tentes Verhalten grundsätzlich keine weiteren Folgen nach sich zog. Bei den Fluchtversuchen hat er sich denn auch keiner weiterer Hilfsmittel, wie bspw. Flucht- wagen oder Ähnlichem, bedient. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich, aber im Affekt und ohne vorgängige Tatplanung. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vor- gehen seine Verhaftung verhindern bzw. verzögern. Er handelte insofern aus ego- istischen Motiven. Er versuchte sich jeweils spontan und unüberlegt in einer aus- sichtslosen Situation durch Wegrennen oder Sperren einer bevorstehenden Ver- haftung zu entziehen. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden leicht. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.– als angemessen. 6.3.2. Asperation: Mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Bei den vom Beschuldigten gewählten Worten handelt es sich um geringschät- zende Verbalinjurien, welche die Persönlichkeit der Adressaten in einem klar den alltäglichen Umfang übersteigenden Ausmass treffen. Straferhöhend ist in objekti- ver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äusserungen ("Nuttensohn", "bisch du behindert") bisweilen um unter Jugendlichen phänotypische Kraftausdrü-
- 47 - cke handelt, die wohl nicht primär auf einen eigentlichen Angriff auf die Persönlich- keit zielen sollen. Diese wurden denn auch keiner breiteren Öffentlichkeit mitgeteilt oder von Drittpersonen wahrgenommen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei Dossier 40 ist zu berücksichtigen, dass er die Beschimpfungen anlässlich der Verhaftung seines Bruders und offenbar im Affekt ausstiess. Insgesamt ist auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10.– für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– Geldstrafe. 6.3.3. Geldstrafe vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bei der Tatkomponente eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.–. 6.4. Busse 6.4.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Fami- lienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Wie bei der Freiheits- und Geldstrafe gilt auch bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gemäss Art. 49 Abs. 1 das Asperationsprinzip (BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 37). Dabei gilt das gesetzliche Höchstmass der Busse (CHF 10'000.–) als oberer Strafrahmen. Das Vorliegen mehrerer Übertretungen
- 48 - wirkt sich demgemäss lediglich straferhöhend aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 37). 6.4.2. Einsatzstrafe: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C) Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. 6.4.3. Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 (Zeitraum C; Dossier 48) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zuvor bei einem Autoaufbruch gestohlene Karte lediglich einmal für einen sehr tiefen Betrag von knapp CHF 20.– eingesetzt hat. Er nutzte die kontaktlose Bezahlfunktion. Er hat sich also nicht besonderer Machenschaften für den Missbrauch bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Vorgehen zu be- rücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen. 6.4.4. Asperation: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Menge an Kokain, die der Beschuldigte auf sich getragen hat (7.3 Gramm netto), im Bereich des Eigenkonsums um eine eher hohe Menge han- delt. Subjektiv ist (wohl) eine leichte Kokainabhängigkeit in einer allgemein eher schwierigen Lebenssituation zu berücksichtigen. Sein Verschulden wiegt leicht. Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 300.– dem Tatverschulden angemessen.
- 49 - 6.4.5. Busse vor Täterkomponente Insgesamt resultiert für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG bei der Tatkomponente eine Gesamtbusse von CHF 700.–. 6.5. Fazit zur selbständigen Strafe für alle Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – für alle Delikte im Zeitraum nach dem 29. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse von CHF 700.– dem Tatverschulden angemessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder Straftat sowohl die Einsatzstrafen als auch die Straferhöhungen für die mannigfaltigen De- likte mit grosser Zurückhaltung bestimmt wurden.
7. Zusatzstrafe für die Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) 7.1. Übersicht Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem
29. Juni 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Auch in diesem Zeitraum ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ein Diebstahl. Es handelt sich dabei um Dossier 4 (Wegnahme eines Pakets mit diverser Damenbekleidung und einem Paar Schuhen im Gesamtwert von CHF 734.95). Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Ferner hat sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, des Hausfriedens-
- 50 - bruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür jeweils ebenfalls alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Obwohl für diese Delikte eine Geldstrafe möglich wäre, ist auch hier aus den bereits erwähnten Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es wird daher auch hier eine Einsatzstrafe für den Dieb- stahl festzulegen und diese mit den übrigen vorgenannten Delikten angemessen zu erhöhen sein. Ferner wird für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse auszufällen sein. 7.2. Freiheitsstrafe 7.2.1 Einsatzstrafe: Diebstahl (Dossier 4) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Paketdiebstahl zu- lasten AJ._____ um ein vergleichsweise hohes Diebesgut handelt. Mindernd ist die Spontanität des Diebstahls zu berücksichtigen. Von besonderer Dreistigkeit zeugt der Umstand, dass der Beschuldigte das Paket kurz vor Weihnachten gestohlen hat, einer Zeit, in der auch viele Gegenstände mit hohem Affektionswert empfangen werden. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem Tatverschulden angemessen. 7.2.2. Asperation: übrige Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung und die hohe Kadenz zu berücksichtigen. Betreffend die Serie von Diebstählen zwi- schen dem 19. Dezember und dem 24. Dezember 2022 (Dossier 1, 4-11, 13-17) ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich häufig um geringes Diebesgut ge-
- 51 - handelt hat und der Beschuldigte spontan agiert hat. Im übrigen kann auch hier auf die Ausführungen zu den übrigen Diebstahldelikten verwiesen werden. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist auch hier zu berück- sichtigen, dass zwei Diebstähle (Dossier 19 und 22) nicht vollendet, sondern im Stadium des Versuches stehen blieben. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller Diebstähle vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für die übrigen Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 24. Novem- ber 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzuma- chen. 7.2.3. Asperation: Mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem
29. Juni 2023 (Zeitraum B) Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Die Ausgrenzung aus der Stadt Zürich gegen den Beschuldigten wurde am 16. September 2022 verfügt. Dennoch betrat der Beschuldigte nebst den bereits vom Bezirksgericht Meilen beurteilten Widerhandlungen am 17. Dezember 2022 und am 26. Februar 2023 wieder die Stadt Zürich. Die Ausgrenzung wurde vom Beschuldigten somit bereits zwei Monate nach deren Aussprache erstmals missachtet. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 2 Mo- naten für die mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagen Freiheitsstrafe.
- 52 - 7.2.4. Asperation: Sachbeschädigung im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 22) In Dossier 22 ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens anzumerken, dass ein beträchtlicher Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.– entstanden ist. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigung Mittel zum Zweck für einen versuch- ten Diebstahl war. Das objektive Verschulden ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Sachbeschädigung eine notwendige Durchgangstat für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden ebenfalls noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Sachbeschädigungen im Zeitraum B. In Nachachtung des As- perationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 7.2.5. Asperation: Hausfriedensbruch im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 19) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vorliegend tagsüber in den Garderobenraum der Ärztinnen des W._____ Zutritt verschafft hat. Es hätten sich dort also ohne Weiteres Mitarbeiterinnen aufhalten können und ihr Sicherheitsgefühl und ihre Privatsphäre hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können. Mindernd ist auch hier die Spontanität der Tat zu berücksichtigen. In sub- jektiver Sicht kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Dieb- stählen verwiesen werden. Auch hier war der Hausfriedensbruch ein notwendiges Durchgangsdelikt für einen Diebstahl. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Spektrum aller denkbaren Hausfriedens- brüche vorliegend noch leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten für die Hausfriedensbrüche im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023. In Nachachtung des
- 53 - Asperationsprinzips führt sie zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe im Um- fang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 7.3. Busse 7.3.1. Einsatzstrafe: Mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB Straferhöhend ist in objektiver Hinsicht wiederum die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Da es sich um Paketlieferungen handelte, erscheint der von der Norm geschützte Geheimnisschutz weniger stark tangiert. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu den Paketdiebstählen verwiesen werden. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als die Verletzung des Schriftgeheimnisses notwen- dige Durchgangsstufen für sein eigentliches Vorhaben (Diebstahl) darstellten. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 500.– dem Tatverschulden angemessen. 7.3.2. Asperation: Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zeitraum zwischen dem 24. November 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B; Dossier 24) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei gestohlene Karten nutzte, um insgesamt Bezahlungen in der Höhe von lediglich CHF 82.20 zu tätigen. Er nutzte dabei die kontaktlose Bezahlfunktion, hat sich also auch hier nicht besonderer Machenschaften bedient. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Insgesamt erscheint – vor Berück- sichtigung der Täterkomponente – eine Busse von CHF 100.– dem Tatverschulden angemessen. 7.3.3. Asperation: Übertretung BetmG (Zeitraum B)
- 54 - Wie bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 festgesetzt, erscheint eine Erhöhung um eine Busse von CHF 100.– angemessen. 7.4. Fazit zur Zusatzstrafe für alle Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. Novem- ber 2022 und dem 29. Juni 2023 (Zeitraum B) Insgesamt erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – für alle Delikte im Zeitraum vor dem 29. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 40 Tagen sowie eine Busse von CHF 700.– dem Tatverschulden angemessen. Da es sich beim Zeitraum B um Delikte handelt, die vor dem Urteil des Jugendge- richts Meilen vom 29. Juni 2023 begangen wurden, müssen unter Wahrung des Asperationsprinzips die Strafen für die vom Bezirksgericht Meilen beurteilte Hinde- rung einer Amtshandlung vom 21. Januar 2023 (vgl. D1/23/11), die mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung im Januar 2023 (vgl. D1/23/11) sowie die mehrfa- chen BetmG-Übertretungen ([Eigenkonsum von Januar 2022 bis Januar 2023; vgl. D1/23/11) im Sinne einer Teilzusatzstrafe berücksichtigt werden. Für diese Delikte wurde im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 eine selbständige Freiheitsstrafe von 10 Tagen, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.– und eine Busse von CHF 100.– ausgefällt. Unter Berücksichtigung der bereits abgeur- teilten Delikte (und den vorerwähnten 10 Tagessätzen aus dem Meilemer Urteil) erscheint insgesamt eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und eine Busse in der Höhe von CHF 600.– angemessen.
8. Addition Zusatzstrafe und selbständige Strafe Die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe ist nun mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 V 1). Entsprechend führt dies – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 1'300.–.
- 55 -
9. Täterkomponente 9.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann im Wesentlichen auf die in den Untersuchungsakten liegenden Befragungen zur Person des Be- schuldigten, auf die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sowie die um- fangreichen Migrationsakten verwiesen werden. Der Beschuldigte ist am tt. Juli 2004 in Syrien geboren und am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz eingereist (act. 59). Er lebt seither im Status eines vorläufig Aufgenomme- nen ("Ausweis F"). Er ist ledig und kinderlos und lebte seit seiner Einreise im Jahr 2017 bis zum Antritt des vorläufigen Strafvollzugs Ende 2025 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in AK._____ (act. 76 S. 3). Bis zum Alter von 7 Jahren bzw. zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebte der Beschuldigte in Syrien. Zwischen der Flucht aus Syrien und der Einreise in der Schweiz lebte der Beschuldigte mit seiner Familie zuerst im Irak, anschliessend in der Türkei (act. 78 Rz. 44). In der Schweiz ging der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nur ein halbes Jahr in die Schule. Arbeitstätig war der Beschuldigte bis auf kurze Einsätze soweit ersichtlich nie. Ab circa 16 Jahren begann seine krimi- nelle Laufbahn. Gemäss eigener Aussage befand er sich in einem schlechten Kol- legenkreis (act. 76 S. 13). Bisweilen griff der Beschuldigte in seiner Jugend auch zu Drogen (vgl. Dossier 56). Die schwierige Jugend und Kindheit – insbesondere vor dem Hintergrund eines "Lebens auf der Flucht" im Alter zwischen 7 und 13 Jahren – ist strafmindernd zu berücksichtigen. 9.2. Delinquenz während laufender Verfahren Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach während laufender Strafuntersuchungen und mehrmals unmittelbar nach einer Haftentlas- sung einschlägig delinquiert hat. Daran wird deutlich, dass sich der Beschuldigte trotz hängiger Verfahren von weiteren Delikten nicht abhalten liess. Dass der Be- schuldigte in einem Zeitraum, in dem er sich wegen gleichartiger Vorwürfe in lau-
- 56 - fenden Verfahren befand, mehrmals und kurz zuvor aus der Haft entlassen wurde, weitere, nämlich die ihm vorliegend vorgeworfenen Tatbestände erfüllte, ist erheb- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 9.3. Vorstrafen Gemäss aktuellem Strafregisterauszug hat der Beschuldigte zwei einschlägige Vor- strafen aus den Jahren 2022 und 2023, u.a. wegen gewerbsmässigen sowie mehr- fachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte (D23/15). Er wurde dafür unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil vom 24. November 2022) sowie 9 Monaten (Urteil vom 29. Juni 2023 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 24. November 2022) verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen wir- ken sich erheblich straferhöhend aus, da der Beschuldigte den bereits sanktionier- ten kriminellen Weg erneut eingeschlagen hat, anstatt seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise zu verdienen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Novem- ber 2022 war er ausserdem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gespro- chen worden, weil er bei einem Raufhandel mit einem Butterfly-Messer dem Opfer mehrere Stiche in den Rücken versetzt hatte. Damit offenbart er eine hartnäckige und gravierende Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung, fremden Ei- gentums und eine allgemeine Unbelehrbarkeit. 9.4. Geständnis und Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung bereits früh geständig zeigte. Der Beschul- digte war anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der heutigen Hauptverhand- lung nunmehr nahezu hinsichtlich sämtlicher Dossiers vollumfänglich geständig. In- des bestand diese Geständigkeit nicht von Beginn weg und bezog sich nicht auf sämtliche Dossiers. Insgesamt wirkt sich das (Teil-)Geständnis des Beschuldigten aber deutlich strafmindernd aus. Dem Beschuldigten ist sodann ein gewisses Mass an Reue und Einsicht zuzugestehen, wobei dies erst anlässlich der Hauptverhand-
- 57 - lung zum Ausdruck kam und vor dem Hintergrund der wiederholten, praktisch dau- erhaften Delinquenz in den letzten Jahren eher prozesstaktisch anmutet. 9.5. Fazit Täterkomponenten In Abwägung der entlastenden und belastenden Momente rechtfertigt die Berück- sichtigung der Täterkomponenten eine moderate Straferhöhung in der Höhe von 20%, was eine Erhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, 5 Tagessätze Geldstrafe und CHF 200.– bei der Busse ergibt. Die Tagessatz- und Bussenhöhe wurden in Berücksichtigung seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gesenkt.
10. Auszufällende Strafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die vorgenannten Straftaten in Anwendung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz sowie des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendge- richts Meilen vom 29. Juni 2023, zu bestrafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (vgl. vorne Ziff. I.1.3.). V. Vollzug
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt sowohl den Vollzug der Geldstrafe als auch der Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft (act. 31 S. 34). Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt anzuordnen, wo- bei der unbedingt vollziehbare Teil auf sechs Monate anzusetzen sei (act. 79 S. 2).
- 58 - Ferner sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 79 S. 2).
2. Freiheitsstrafe 2.1. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 43 N 2). Ma- teriell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen sind. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Straf- vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann jedoch unter Berück- sichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Ein teilweiser Auf-
- 59 - schub der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 13). Fehlen besonders günstige Umstände, so kommt eine teilbedingte Strafe nicht in Frage (BGer 6B_492/2008, Urteil vom 19. Mai 2009, E. 3). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teil- bedingten Strafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277, E. 3.2). Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 StGB (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). 2.2. Für die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 36 Monaten fällt in objek- tiver Hinsicht der teilbedingte Vollzug in Betracht. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 zu 9 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichtes Meilen vom 24. November 2022 verurteilt wurde. Mit Letzterem wurde er – wie ge- sehen – zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe, unter anderem wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung, verurteilt. Entsprechend ist der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als sechs Monaten verurteilt worden, was nach dem Gesagten zur Folge hat, dass ein teil- weiser Aufschub der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vor- liegen besonders günstiger Umstände möglich ist. Diese besonders günstigen Um- stände sind in casu aus folgenden Gründen zu verneinen: Offenbar haben laufende Verfahren den Beschuldigten jeweils nicht daran gehindert, weiter zu delinquieren. Der Rückfall in das gleiche Deliktsmuster zeugt von einer krassen Unbelehrbarkeit und einem anhaltenden Willen, auf Kosten Dritter leichtes Geld zu machen, anstatt seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise zu verdienen. Auch während des vor- liegenden Verfahrens wurde wegen ähnlicher Tatvorwürfe wieder eine Untersu- chung gegen den Beschuldigten eröffnet. Es handelt sich um rund 20 Dossiers. Der Beschuldigte befand sich in jenem Verfahren vom 15. Dezember 2025 bis zum
14. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug. Auch die bereits in früheren Urteilen thematisierten Landesverweisungen haben den Beschuldigten nicht davon abge- halten, sich weiter seiner beispiellosen Deliktskariere zu widmen. Zwar ist der Be-
- 60 - schuldigte mehrheitlich geständig und er gab vor Schranken anlässlich der Haupt- verhandlung zu Protokoll, dass es ihm leid tue, er sich für seine Taten schäme und dies nicht mehr vorkommen werde (Prot. S. 20). Er habe eine Dokumentation über die Traumatisierung der Opfer von Einbruchdiebstählen gesehen. Das tue ihm weh (act. 76 S. 14). Mit der kriminellen Laufbahn sei Schluss. Er wolle eine Lehre ab- schliessen und seine Freundin heiraten (act. 76 S. 15). Einer ernstgemeinen Reue und Einsicht stehen indes nur schon die zahlreichen Rückfälle in den letzten Jahren klar entgegen. Dass der Beschuldigte seine Lektion durch die lange Haftdauer ge- lernt habe und nicht mehr straffällig werde, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. act. 78 S. 18), stellt eine blosse Hoffnung dar, die seiner steilen kriminellen Laufbahn klar entgegensteht. Der gemäss eigener Aussage im Gefängnis wieder gefundene Glaube an Gott (act. 76 S. 14) reicht nicht aus, um diese erheblichen Bedenken auszumerzen. In seiner jüngeren Biographie hat sich denn seit den letz- ten Rückfällen auch nichts geändert, das auf ein Durchbrechen seiner bisherigen Muster oder eine plötzliche und nachhaltige Stabilisierung hindeuten könnte. Sta- bilitätsfaktoren sind beim Beschuldigten – abgesehen von seiner aktuellen Freun- din – nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Aufgrund der mannigfaltigen, wieder- holten Delinquenz fällt keine bloss im Wohlwollen wurzelnde Gewährung eines teil- bedingten Vollzugs im Sinne einer letzten Chance in Betracht. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 36 Monaten im vollen Umfange zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den für das vorliegende Urteil relevanten Handlungen insgesamt 77 Tage in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug (für das vorliegende Verfahren seit dem 15. Januar 2026). Dieser Freiheitsentzug ist an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
3. Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
- 61 - abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist auf die Geldstra- fen nicht mehr anwendbar (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 4). Nach dem Gesagten, ist ebenfalls von einer schlechten Prognose hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe auszugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind somit nicht gegeben, weshalb die mit heu- tigem Urteil auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– zu vollziehen ist.
4. Busse Die Bestimmung über die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) ist bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Busse in Höhe von CHF 1'500.– zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von CHF 100.– an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Fazit Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. VI. Landesverweisung
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (act. 31 S. 34). Die amtliche Verteidigung beantragt, von einer Landesverweisung abzusehen (act. 78 S. 2).
- 62 -
2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vor- liegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landes- verweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
- 63 - recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt aller- dings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati- schen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018, Urteil vom 23. November 2018, E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Pri- vatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zwei- ten Generation (BGE 144 I 266 E. 3. 4.).
- 64 - 2.4. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).
3. Katalogtat Der Beschuldigte ist mit dem heutigen Urteil unter anderem des mehrfachen Dieb- stahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verurteilen, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen ist, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.
4. Härtefallprüfung 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. V.). Im Lichte der von der Rechtspre- chung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgen- den Aspekte hervorzuheben. 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der im Jahr 2004 geborene Beschuldigte am 5. Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen ist (act. 59). Der Beschuldigte hält sich insofern seit rund 9 Jahren dau-
- 65 - erhaft in der Schweiz auf, was – gemessen an seinem Alter – zwei Fünftel seiner bisherigen Lebenszeit entspricht. Er hat einen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht und ist hier zu einem jungen Mann herangewachsen, der bereits ab sei- nem 16. Altersjahr beträchtlich deliktisch in Erscheinung trat. Das vom Beschuldig- ten bzw. seiner Familie gestellte Asylgesuch wurde im Jahr 2020 abgewiesen. Er lebt seither im Status des vorläufig aufgenommenen ("Ausweis F"), da ein Wegwei- sungsvollzug nach Syrien aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation nicht mög- lich war. Sein Ausweis ist gültig bis zum 23. Januar 2026. Beim SEM ist derzeit ein Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschuldigten hän- gig (vgl. act. 50). 4.3. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse ist zu erwähnen, dass der heute 21- jährige Beschuldigte ledig und kinderlos ist. Er lebte seit seiner Einreise in die Schweiz nach eigenen Angaben stets in AK._____, zusammen mit seinen Eltern sowie drei Brüdern – zwei davon minderjährig – und einer volljährigen Schwester (act. 60; D41/4 F/A 8; act. 54). Er hat derzeit eine Freundin, die als Pflegerin arbeitet (act. 76 S. 7). Er würde sie gerne heiraten (act. 76 S. 15). In AK._____ lebte er bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs (act. 76 S. 3). Neben seinen Eltern und seinen vier Geschwister leben noch Geschwister seiner Mutter in der Schweiz (act. 76 S. 3). In Deutschland lebt noch ein Onkel und eine Tante (act. 60). 4.4. Nach dem Gesagten lebt der grösste Teil der Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Die Intensität der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern und seinen Geschwistern dürfte eng sein, zumal sie seit jeher zusammen in AK._____ leben. Die Intensität der Beziehung zu den übrigen Verwandten in der Schweiz ist im Einzelnen unklar. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Familie bei einer Wegweisung in der Schweiz zurücklassen müsste, lässt sich für sich genommen nichts ableiten, denn es handelt sich dabei nicht um die Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss vorgenannter Rechtsprechung. Der für die Här- tefallbegründung relevante Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1, E. 6.1.). Die Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung wird vorlie- gend also nicht tangiert. Dem Anspruch auf Familienleben gemäss Rechtspre-
- 66 - chung kann für die in der Schweiz verbleibenden Verwandten durch den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommuni- kationsmittel genügend Rechnung getragen werden (Urteil OGer ZH, SB210270, E. 3.5; BGer 6B_300/2020, Urteil vom 21. August 2020, E. 3.4.5.). So sind auch vorliegend ohne Weiteres über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel tägliche Kontakte möglich. Auch Besuche des Beschuldigten von Seiten seiner Fa- milie in Syrien sind möglich, insbesondere wenn sich die innenpolitische Lage (wei- ter) verbessern sollte. Eine solche Form des Familienlebens erscheint vorliegend zumutbar. Da der Beschuldigte nie gearbeitet hat, ist denn auch anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine von ihm bislang getragene finanzielle Unterstützung gegenüber seiner Familie wegfallen würde. 4.5. Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Integration ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte nach rund 9 Jahren Aufenthalts in der Schweiz einigermassen gut Deutsch spricht und auch Schweizerdeutsch versteht (act. 76 S. 1 ff.). Lesen und Schreiben – auf Deutsch – könne er (act. 76 S. 5). Dies habe er sich selber beigebracht (act. 76 S. 5). Sozialen Aktivitäten wie bspw. eine Vereins- zugehörigkeit gehe er keinen nach (act. 76 S. 7). Als Hobbies nennt er Boxen, Bil- liard und Ping Pong (act. 76 S. 7). Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Freizeit hauptsächlich mit seinen Geschwistern und/oder mit anderen Jugendlichen aus dem kriminellen Umfeld verkehrt, was er auch selber andeutet (act. 76 S. 13) und aus seinen Vorstrafen herausgeht. Abseits seiner Familie und seiner Freundin pflegt der Beschuldigte soweit ersichtlich keine Beziehungen oder anderweitige enge persönliche Verhältnisse. Die fehlende soziale Vernetzung trotz langer Anwe- senheit spricht für ein geringes Interesse am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Im Lichte dieser Umstände und der bisherigen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz können seine Bemühungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Integration als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Auch in Hinblick auf die berufliche und finanzielle Situation in den letzten Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut hat, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnte: Einer berufli- chen Tätigkeit ist der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nie nachgegangen
- 67 - (act. 76 S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Unterstützung von der So- zialhilfe, seinen Eltern und durch Diebstähle (act. 76 S. 5; D41/4 F/A 7). Der Arbeit- gebermeldung vom 22. Dezember 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass er im Zeit- raum vom 30. November 2020 bis am 16. August 2021 bei der «AL._____» der reformierten Kirche ein Berufsintegrationsprogramm absolvierte (act. 54 S. 2). Der Beschuldigte verfügt über keine Berufsausbildung. Gemäss eigener Aussage ist er in der Schweiz und in Syrien gesamthaft nicht mehr als zwei Jahre in der Schule gewesen (D1/3/5 F/A 10). In Syrien war er wohl nur für eine kurze Zeit eingeschult, bevor er im Alter von 7 Jahren das Land verlassen hat (Prot. S. 19). In der Schweiz ist er zeitweise im Schulhaus AM._____ in AK._____ zur Schule gegangen (act. 76 S. 4). Dies gemäss eigener Aussage aber nur während eines halben Jahres, da er weggewiesen worden sei (act. 76 S. 4). Der Beschuldigte beabsichtige den Beginn einer Lehre, sofern er länger in die Haft gehen müsse (act. 76 S. 6). Der Beschul- digte habe Schulden, wobei die genaue Höhe unklar ist. Gemäss eigener Aussage belaufen sich die Schulden auf ca. CHF 10'000 bis CHF 20'000.–, vgl. act. 76 S. 7; D1/3/5 F/A 7 ff.). Im Lichte des Vorstehenden scheint sich der Beschuldigte in be- ruflicher und finanzieller Hinsicht im Vergleich zu anderen Ausländern mit den glei- chen Voraussetzungen in der Schweiz weit unterdurchschnittlich integriert zu ha- ben. 4.7. In Bezug auf die Resozialisierungschancen in Syrien führt die Verteidigung aus, dass nicht ersichtlich sei, dass er sich in Syrien integriere könne (act. 78 Rz. 45). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten würde eine Landesverweisung für ihn eine Katastrophe darstellen (act. 76 S. 15). Er kenne die Kultur nicht (act. 76 S. 15). Die Sprache könne er zwar sprechen, abgesehen von einer Tante, einem Onkel sowie mehreren Grossonkel und -tanten habe er dort aber keine Familie (act. 76 S. 3). Er sei dort verloren (act. 76 S. 15). Es ist einzuräumen, dass die Rückkehr nach und die Integration in Syrien für den Beschuldigten kein leichtes Unterfangen und insbesondere der Aufbau eines Le- bens ohne seine Eltern und Geschwister eine persönliche Härte darstellen würde (zu den Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen ethno-religiösen Zugehörigkeit
- 68 - siehe sogleich). Der Beschuldigte hat Syrien im Alter von 7 Jahren verlassen. Der Beschuldigte scheint keinen Kontakt zu diesen Verwandten in Syrien zu pflegen (act. 78 Rz. 46). Es ist davon auszugehen, dass er das Land seit seinem 7. Le- bensjahr, also seit gut 15 Jahren, nicht mehr besucht hat (Prot. S. 19). Erinnerun- gen an das Leben und den Alltag in Syrien dürften nur vage vorhanden und stark von Kriegserinnerungen geprägt sein. Aufgrund des seit jeher engen Verhältnisses zu seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in AK._____ ist aber immerhin anzu- nehmen, dass er damit indirekt auch eine gewisse Vertrautheit zu den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Syrien aufrecht erhalten hat. Seit Kurzem ist er ferner praktizierender Moslem (act. 76 S. 14). Für eine Integration in Syrien spricht denn auch, dass der Beschuldigte der arabischen und kurdischen Sprache mächtig ist (act. 76 S. 15). Es ist ferner auch nicht ersichtlich, wieso eine Kontaktaufnahme sowie eine (Re)Aktivierung von Beziehungen zu den dort lebenden Verwandten nicht möglich sein soll. Die zahlreichen Verwandten in Syrien könnten dem Be- schuldigten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Das junge Alter des Be- schuldigten stärkt seine Chancen allgemein erheblich, sich persönlich gut in Syrien zu resozialisieren. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine positive Re- integration sprechen würden, bestehen soweit ersichtlich nicht. Ferner ist zu beto- nen, dass der Beschuldigte abseits seiner engsten Familie auch in der Schweiz nicht über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz oder soziales Umfeld verfügt. Mit Blick auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien ist einerseits anzumer- ken, dass der Beschuldigte weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsbil- dung verfügt. Er vermag mit wenigen Ausnahmen über keinerlei beruflichen Erfah- rungen vorzuweisen. Aus diesen Gründen könnten sich bei einer Integration in den Arbeitsmarkt in Syrien Schwierigkeiten ergeben. Indes hat beim Beschuldigten auch in der Schweiz nie eine berufliche Eingliederung stattgefunden. Insofern dürfte der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in Syrien zwar kein Leichtes sein. Dieser ist jedoch nicht mit anderen Schwierigkeiten verbunden, als mit jenen, denen er in der Schweiz begegnet, und wie sie sich jungen Männern in Syrien glei- chermassen stellen. Da hinsichtlich seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Syrien dieselben Bedenken wie in der Schweiz bestehen, fallen sie bei der vorliegenden
- 69 - Abwägung eines Härtefalls nicht entscheidend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte erst 21 Jahre alt ist, was auch für den Aufbau einer beruflichen Zu- kunft in Syrien förderlich erscheint. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für eine Rückkehr nach Syrien von durchwegs intakten Resozialisierungschancen auszugehen ist. Eine Rückkehr des Beschuldigten scheint mit Blick auf seine per- sönlichen und beruflichen Resozialisierungschancen nicht unzumutbar und vermag keinen persönlichen Härtefall zu begründen. 4.8. Bei der Prüfung des Härtefalles findet schliesslich auch die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung Berücksichtigung. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der in den letzten 5 Jahren unzählige, teils schwere Ver- brechen, einschliesslich eine versuchte vorsätzliche Tötung im Rahmen eines Raufhandels, begangen hat (vgl. Ziff. V.). Ein Abflachen seiner Delinquenz konnte zu keinem Zeitpunkt in Freiheit festgestellt werden. Eine Einsicht, die hiesige Rechtsordnung und Gepflogenheiten zu akzeptieren, scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein, was sich letztlich auch in den zahlreichen heute beurteilten Straftaten manifestiert. Zahlreiche dieser Delikte beging der Beschuldigte denn auch im Bewusstsein um eine mögliche Landesverweisung, zumal die Landesver- weisung bereits im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2023 ein Thema war. 4.9. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Be- schuldigten zwar mit Blick auf die Summe aller Schwierigkeiten, die eine Auswei- sung nach Syrien mit sich bringt, durchaus ein persönlicher Härtefall vorliegt, allen voran aufgrund der begrenzten Vertrautheit mit dem Leben in Syrien und der räum- lichen Trennung von seinen Eltern und Geschwistern. Diese Schwierigkeiten treffen den Betroffenen in der Gesamtschau aber nicht derart hart, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt, wie es zur Begründung eines persönlichen schweren Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB nötig wäre und der Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung reicht denn auch weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene normale Inte- gration noch eine normale familiäre und emotionale Bindung in der Regel aus, um
- 70 - eine besondere Härte und damit einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_34/2019, Urteil vom 5. September 2019, E. 2.4.3. f. m.w.H.; BGer 6B_994/2020, Urteil vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). Insbesondere liegen denn auch keine Umstände vor, welche einen auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens fussenden Härtefall begründen würden. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine eigene in erster Linie geschützte Kernfamilie, d.h. eine Ge- meinschaft zu minderjährigen Kindern. Der Kontakt zu seinen weiterhin in der Schweiz lebenden Verwandten kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden. Dazu kommt, dass die fehlende, über das Verhältnis mit seinen Verwandten in der Schweiz hinausgehende soziale Vernet- zung und seine inexistente berufliche Integration von einem geringen Interesse am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der Schweiz zeugen. Im Ergebnis ist daher ein schwerer persönlicher Härtefall in Anbetracht der Delinquenz des Be- schuldigten in Verbindung mit seiner offensichtlichen Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, als auch dem Umstand, dass es sich bei seinem Heimat- staat um einen Staat handelt, dessen Sprache er fliessend spricht, und in welchem der Beschuldigte zumindest einen beträchtlichen Teil seine Kindheit verbracht hat, zu verneinen.
5. Interessenabwägung 5.1. Mangels schweren persönlichen Härtefalls kann auf eine weitergehende Ab- wägung der öffentlichen und privaten Interessen verzichtet werden. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahen eines schweren persön- lichen Härtefalls das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz vorliegend nicht überwiegen würde. An einer Wegweisung des Beschuldigten bestehen aufgrund seiner mehrfachen und langjährigen Delinquenz sowie der miserablen Bewäh- rungsaussichten erhebliche öffentliche Interessen, welche die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten klar überwiegen. Der Beschuldigte wurde heute unter an- derem wegen zahlreichen Einbruchdiebstählen schuldig gesprochen. Allein im De- zember 2022 bis Dezember 2024 beging der Beschuldigte 36 Diebstähle, 13 Sach- beschädigungen und 13 Hausfriedensbrüche. Dazu kommen weitere Delikte in die-
- 71 - sem Zeitraum, die Gegenstand früherer, rechtskräftiger Urteile bildeten. Ende 2022 wurde er sodann unter anderem wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung und Rauf- handels rechtskräftig verurteilt (vgl. D1/23/1). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen jungen Serientäter. 5.2. Selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, besteht angesichts seiner wiederholten Delinquenz ein das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus einem Land, in welchem er nachgewiesener Weise während mehrerer Jahre laufend mit mutwilliger Delin- quenz in Erscheinung getreten ist. Weder laufende Verfahren, abgesessene Haft- strafen noch die Gefahr einer Landesverweisung haben ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten.
6. Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB) 6.1. Obwohl mit Blick auf die obigen Aspekte kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen ist, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten hat, wenn ein definitives Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d StGB vorliegt (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.; BGer 6b_651/2018, Urteil vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). Der an die Vollzugsbehörden gerichtete Art. 66d StGB besagt im Wesentlichen, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung bei einem Konflikt mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts aufge- schoben werden kann – insbesondere darf keine Landesverweisung ausgespro- chen werden, wenn die Person im Heimatland Verfolgung oder Folter ausgesetzt wäre (vgl. VETTERLI, Annotierter-StGB Kommentar, Art. 66d N 2). 6.2. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Vollzugshindernisse im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Beschuldigten um einen syrischen Kurden ohne syri- sche Staatsangehörigkeit – ein sog. Maktumin – handle (act. 78 Rz. 51 ff.). Als Maktumin habe der Beschuldigte zu befürchten, in Syrien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei für ihn die verfassungsmässig zu beachtende Verfolgungssicherheit in Syrien nicht ge-
- 72 - währleitstet und ein Wegweisungsvollzug aufgrund des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots unzulässig (act. 78 Rz. 55 und Rz. 60). Daher sei auch der Verzicht auf die Landesverweisung durch das Sachgericht zwingend (act. 78 Rz. 57). 6.3. Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten ergibt sich, dass er zur ethnischen Minderheit der syrischen Kurden gehört. Er zeigte anlässlich der Haupt- verhandlung eine Tätowierung mit dem Wort "Kurdistan" (act. 76 S. 15). Ebenso ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts, dass der Beschuldigte weder bei seiner Einreise in die Schweiz noch heute über eine syrische Staatsbürgerschaft verfügte (act. 50). Es bestehen aus jetziger Sicht insofern keine begründeten Zwei- fel, dass es sich beim Beschuldigten um einen Maktumin handelt, also einen be- hördlich nicht erfassten syrischen Kurden. Ebenfalls ist aufgrund der Tätowierung anzunehmen, dass er in Syrien als Kurde erkannt würde. Zutreffend ist auch, dass sich seine ethno-religiöse Zugehörigkeit bei der Vollzugsprüfung mit Blick auf die Verfolgungssicherheit in Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Risikofaktor dar- stellen würde. So führte auch das SEM aus, dass Anzeichen bestehen, dass ethi- sche und religiöse Minderheiten unter der aktuellen Übergangsregierung unter Druck geraten könnten. Ein möglicher Verstoss gegen das menschenrechtliche Re- foulement-Verbot durch den Vollzug der Landesverweisung könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden (act. 59). 6.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aktuell für nicht-registrierte Kurden Voll- zugshindernisse hinsichtlich einer Wegweisung nach Syrien wahrscheinlich sind. Indes sind solche Vollzugshindernisse gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur dann vom Sachgericht zu beachten, wenn sie definitiver Natur sind (BGer 6B_607/2024, Urteil vom 2. April 2025 E. 2.1.2. m.w.H.). Gerade diese defi- nitive Natur ist vorliegend höchst fraglich. Zum einen ist die Finalität des Status' des Beschuldigten als Maktumin fraglich. Die Staatenlosigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 78 Rz. 58) völkerrechtlich nicht an- erkannt. Die Eltern des Beschuldigten sind laut dem Bericht des SEM nämlich (re- gistrierte) syrische Staatsangehörige, deren Kinder bislang lediglich aufgrund der bislang nicht registrierten Ehe keine syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätten.
- 73 - Der Vater des Beschuldigten habe aber die Möglichkeit, die Ehe und danach auch die gemeinsamen Kinder registrieren zu lassen, womit diese automatisch syrische Staatsangehörige würden (act. 50). Aus diesem Grund stellt das SEM denn auch in Aussicht, dass es ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Be- schuldigten aufgrund seines kraft Abstammung grundsätzlich bestehenden An- spruchs auf die syrische Staatsangehörigkeit voraussichtlich ablehnen würde (act. 50). Das SEM geht davon aus, dass der Vater für die Registration von der Schweiz aus einen Anwalt vor Ort in Syrien beauftragen könne (act. 50). Neben der fehlenden Finalität der Staatenlosigkeit des Beschuldigten besteht der- zeit auch keine Klarheit über die innenpolitische Entwicklung in Syrien in nächster Zeit. Wie die Verteidigung selber ausführt, ist zurzeit noch offen, wie sich die politi- sche Lage in Syrien entwickelt (act. 78 Rz. 51). Der Beschuldigte ist mit nachfol- gendem Erkenntnis zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurtei- len. Dazu kommen gegebenenfalls weitere (Zusatz-)Freiheitsstrafen im Zusam- menhang mit weiteren, derzeit noch in Untersuchungsstadium befindlichen Tatvor- würfen. Wie die innenpolitische Situation von ethnischen Minderheiten in Syrien im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aussehen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die derzeitige Situation im Herkunftsland des Beschuldigten ist eine blosse Momentaufnahme in einer höchst dynamischen innenpolitischen Situa- tion. Es steht gerade nicht fest, dass im dereinstigen Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten die vorgenannten Vollzugsschwierigkeiten mit Blick auf seine ethno- religiöse Zugehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit überhaupt noch Bestand haben wer- den. Eine derart unsichere Zukunftsprognose kann nicht mit einem definitiven, dau- erhaften Vollzugshindernis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgesetzt werden. Im Gegenteil: Das hiesige Gericht würde insofern in unzu- lässiger Weise der späteren Prüfung durch die Vollzugsbehörde vorgreifen, wenn es aufgrund der derzeit hochdynamischen Lage in Syrien vorauseilend und absch- liessend die Möglichkeit eines späteren Vollzugs versperrt. Umgekehrt steht eine Anordnung einer Landesverweisung durch das hiesige Gericht in keiner Weise ei- ner erneuten Prüfung der Vollzugsbehörde entgegen. So sagt denn auch das SEM, dass aufgrund der weiterhin volatilen Lage in Syrien eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen sein werde, welche die Lage am Herkunftsort der betroffenen Person
- 74 - ebenso wie ihr persönliches Profil berücksichtigt (act. 59). Wenn sich ein Hindernis erst künftig definitiv materialisiert und aufgrund der dereinstigen Situation im Her- kunftsland die Verfolgungssicherheit zu verneinen sein wird, bietet Art. 66d StGB nämlich ohne Weiteres die gesetzliche Grundlage für einen späteren Aufschub. Das heutige Urteil entbindet die Vollzugsbehörde also keineswegs, im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten nochmals eigenständig zu prüfen, ob einer Lan- desverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 66d N 2). Im Einklang mit der gesetzlichen Kompetenzordnung hat das Straf- gericht daher die Landesverweisung anzuordnen und die Überprüfung der konkre- ten Machbarkeit der Vollzugsbehörde zu überlassen. Damit ist sichergestellt, dass die dereinstige Situation in Syrien für den Beschuldigten mit der nötigen Aktualität beurteilt wird. 6.5. Nichts ableiten lässt sich im übrigen aus dem Umstand, dass Syrien nicht in der Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR. 142.311) aufgeführt ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 AsylG). Dies bedeutet nämlich nur, dass nicht die gesetzliche Vermutung greift, wonach eine Ausweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Staat nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst. 6.6. Zusammengefasst sind derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse festzu- machen, die das hiesige Gericht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise bereits heute zu einem Absehen einer Landesverweisung ver- pflichten würde. 6.7. In Berücksichtigung der mannigfaltigen Delinquenz und der überaus schlech- ten Legalprognose erscheint die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen Absehen einer Landesverweisung verpflichten würde (vgl. auch BGer 6B_419/2024, Urteil vom 10. Februar 2025, E. 5.4.3.).
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7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 7.1. Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft soll die angeordnete Landesverwei- sung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. 7.2. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- formationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) können Drittstaatenangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. 7.3. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.). 7.4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil Syrien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. 8.2. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen.
- 76 - VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat sodann Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 47 OR und Art. 49 Abs. 1 OR). 1.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt spruchreif erscheint (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Klage wird indes auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihr Begehren nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage ferner nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger/Geschädigten. Ferner seien die Schaden- ersatzbegehren abzuweisen bzw. i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (act. 78 S. 3).
- 77 -
3. Würdigung 3.1. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (C._____) Die Privatklägerin 2 hat sich mit Schreiben vom 5. März 2023 als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert (act. D1/12/31). Sie forderte darin Schadenersatz in der Höhe von CHF 250.– (ohne Zins) für gestohlene Apple Airpods. Mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2025 belegte sie die Höhe des Schadenersatzanspruchs mit einer Quittung für den Ersatzkauf der Airpods vom 28. Januar 2023 in der Höhe von CHF 259.90 (act. 42 und 43). Die Schadenersatzforderung ist damit ausreichend beziffert und belegt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr geltend gemachten Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen. 3.2. Schadenersatzforderung der übrigen Privatklägerschaft Die Privatkläger 8, 12, 15, 16, 19, 20 und 22 haben sich lediglich im Strafpunkt konstituiert (D1/12/22, D1/12/26, D1/12/65, D1/12/114, D1/12/60, D1/12/105, D1/12/35). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 3–27 kann auf die Auflistung der Anträge am Anfang dieses Urteils verwiesen werden. Ihnen wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 Frist angesetzt, die Zivil- ansprüche schriftlich genau zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege (Quittungen, Rechnungen, Zahlungsbelege etc.), insbe- sondere bezüglich der erlittenen Schäden. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Zivilforderungen bei Säumnis auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen würden (act. 35, Disp. Ziff. 8). Neben der bereits erwähnten Substantiierung durch die Privatklägerin 2 hat ledig- lich der Privatkläger 5 (F._____) die Zivilforderung mit weiteren Belegen beziffert (vgl. act. 56 f.). Gefordert wird Schadenersatz von CHF 1'025.– zzgl. Zins für die Kosten der Reparaturarbeiten durch die AN._____ AG vom Juni 2023 (Reparatur defekter Lüftungsdeckel am Foodtruck). Diese Kosten wurden offenbar durch die AO._____ Versicherung übernommen (D1/12/39). Insofern fehlt es dem Privatklä-
- 78 - ger 5 an einem ersatzfähigen Schaden. Eine subrogierte Forderung wurde seitens der AO._____ nicht geltend gemacht. Der Privatkläger 5 ist mit der Zivilforderung entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 4 (E._____) blieb unbeziffert (D1/12/70). Gleiches gilt in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin 24 (AB._____ GmbH; vgl. D1/12/78 f.). Auch sie sind mit ihren Zivilforderungen entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Lediglich pauschal behauptet und nicht ausreichend substantiiert sind sodann die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 (B._____ AG; D1/12/85), der Privatklägerin 3 (D._____, D1/12/63), der Privatklägerin 7 (H._____ AG; D1/12/81), der Privatklägerin 9 (J._____-Stiftung; D1/12/103), des Privatklä- gers 10 (K._____; D1/12/56), des Privatklägers 11 (L._____; D1/12/67 f.), des Pri- vatklägers 13 (N._____; D1/12/72), des Privatklägers 14 (O._____; D1/12/24), der Privatklägerin 17 (R._____ GmbH; D1/12/58), des Privatklägers 18 (S._____; D1/12/83), der Privatklägerin 21 (V._____ GmbH in Liquidation; D1/12/74), der Pri- vatklägerin 23 (AA._____; D1/12/111), des Privatklägers 25 (AC._____, AP._____; D1/12/87) sowie des Privatklägers 27 (AE._____; D1/12/97). Sie sind mit ihren Zi- vilforderungen ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehungen
1. Ist eine Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vor Ab- schluss des Verfahrens noch nicht aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Ein- ziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Eine Einziehung über Gegenstände ordnet das Gericht u.a. dann an, wenn sie zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die eingezogenen Gegenstände können vernichtet oder unbrauchbar ge- macht werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
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3. Nach dem Gesagten ist der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lautend auf AQ._____, der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls der La- gerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. Des Weiteren sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge- genstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf von drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213) Sodann sind die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208). Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznum- mern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien einzuzie- hen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung zu überlassen.
- 80 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei straf- rechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschul- det hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstat- tungspflichtig.
3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gerichtsgebüh- renverordnung des Obergerichts (LS 211.11; GebV OG) auf CHF 6'000.– festzu- setzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigung vom 3. Januar 2026 – einschliess- lich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweisen sich als angemessen (act. 80). Unter Berücksichtigung der beiden Akontozahlungen im Umfang von CHF 13'457.– ist Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ für ihre Bemühun- gen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung von CHF 8'205.– (inkl. Barauslagen, ohne Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils wurden bei der Restzahlung irrtümlicherweise die Barauslagen in der Höhe von CHF 432.– nicht berücksichtigt. Im nachfolgenden Erkenntnis ist dieser Fehler zu korrigieren (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die zeitweiligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur.
- 81 - X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurden für ihre Bemühungen bereits entschädigt (D1/14/32 und D1/14/13).
5. Die Verteidigung forderte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Untersu- chungs- und Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ebenso seien Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (act. 78 S. 2 f.). Für den beantragten Abschreiber bestehen keine Gründe. Angesichts des Schuld- spruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zwar einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Der Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 40 fällt im Lichte der grossen Anzahl der Verurteilungen in ihrer Gesamtheit nicht derart ins Gewicht, dass sich dies auf die Kostenverteilung auswirken würde, zumal es in Dossier 40 ohnehin zu einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshand- lung und Beschimpfung gekommen ist. Die Untersuchung betreffend Drohung ge- genüber dem Beamten zog keinen Mehraufwand nach sich. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 82 - der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 41) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
2. In Dossier 40 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigespro- chen.
- 83 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts Meilen vom
29. Juni 2023. Es wird Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren seit dem 15. Januar 2026 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 250.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Die Privatklägerin 1 sowie die Privatkläger 3–27 werden mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der folgende, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Po- lis Geschäfts-Nr. 89468111 lagernde Personalausweis der Q._____ AG, lau- tend auf AQ._____, wird der Privatklägerin 16 (Q._____ AG) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach unbenutztem Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675, 88382449 sowie 86514503 lagernden Ge-
- 84 - genstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Bargeld 21'000.00 CNY (Yuan) (Asservat-Nr. A019'475'582), 1 Apple Watch (Asservat-Nr. A018'877'219), 1 Chimpy Leih-Akkustation (Asservat-Nr. A017'908'213)
9. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 89519675 sowie 88382449 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'910), 5 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A019'486'932), 1 Messer, Gesamtlänge 15 cm; Klingenlänge: 6.5 cm (Asservat-Nr. A018'765'065), 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A018'877'162), 1 Stechbeitel (Asservat-Nr. A018'877'173), 1 Glasbrecher (Asservat-Nr. A018'877'208)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K230308-064, K230903-023, K241011-024, K241025-015, K241220-050 so- wie K241212-055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen.
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11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 594.55 Auslagen (Abschlepp-/Lagerkosten) CHF 2'916.05 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 773.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 13'457.00 2 Akonto amtliche Verteidigung (RAin X3._____; bereits entschädigt) CHF 8'205.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RAin X3._____; inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (übergeben); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); die JVA Pöschwies (überbracht durch die zuführenden Polizeibeam- ten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein);
- 86 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; das Staatssekretariat für Migration SEM; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materi- als"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummern 89468111, 89519675, 88382449 sowie 86514503) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7, 8, 9 und 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Herausga- befrist; die Privatklägerin Q._____ AG, gem. Dispositiv-Ziffer 7, betr. Heraus- gabefrist; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 87 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).