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DG250127

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) etc.

Bezirksgericht Zürich ·9. Abteilung · 2026-04-28 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260386-O

Sachverhalt

A. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei vor (act. ZH/9). B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 18 -

2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom

26. April 2018 E. 1.4.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-

- 19 - zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Strafur- teile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).

3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteilig- ten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit dies objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zü-

- 20 - rich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). C. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Einvernahme des Beschuldigten Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten die erforderlichen Hin- weise nach Art. 158 StPO. Zudem war jeweils sein amtlicher Verteidiger bzw. eine Vertretung anwesend, welche die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen oder es erteilte der amtliche Verteidiger die Einwilligung zur Durchführung der Ein- vernahme (vgl. Art. 159 und Art. 147 StPO, act. SG/4/1-14, act. ZH/1/1-5). Die ent- sprechend erlangten Beweise sind daher grundsätzlich verwertbar und können zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO).

2. Einvernahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten Während der Untersuchung wurden zahlreiche Drittpersonen entweder als Aus- kunftspersonen, Zeugen oder beschuldigte Personen befragt. Der Beschuldigte war bei den Einvernahmen von AP._____, AQ._____, AR._____, AI._____ und AS._____ anwesend bzw. wurde im Nachgang mit den Aussagen konfrontiert (vgl. act. SG/3). Aufgrund des abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten er- übrigt es sich jedoch, deren Inhalt wiederzugeben. D. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet war. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätz- lich ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen, soweit solche deponiert wurden, vor dem Hintergrund dieser Interessenlage zu würdigen sind.

- 21 - E. Aussagen des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung vollumfänglich geständig, wobei er anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 9. Mai 2025 die Anklagesachverhalte im Einzelnen anerkannte (act. ZH/1/5 F/A 12, 14, 16, 21, 23, 25, 27, 29, 32, 34).

2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Ge- ständnis in Bezug auf den angeklagten und vorgehaltenen Sachverhalt (act. 29 S. 7).

3. Der dem Beschuldigten vorgeworfene und von ihm eingestandene Sachver- halt stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein und kann daher als lücken- los erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger würdigen das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG.

2. Grundtatbestand gemäss Art. 19 BetmG 2.1. Allgemeines 2.1.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).

- 22 - 2.1.3. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und ge- langt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Wei- tergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung. Sofern auf eine Erwerbshand- lung eine Weitergabe erfolgt und es sich dabei lediglich um verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, kommt der Erwerbstatbestand ebenso nur subsidiär zum Zuge (SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar zum BetmG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 157, 159). Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung von Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumieren ein dahingehendes Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie bspw. ein vorangehender Erwerb oder die Beförderung von Betäubungsmitteln sind hingegen nicht vom Anstalten- treffen erfasst (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162 f.). 2.1.4. Mit seinem Verhalten bzw. dem ihm anzurechnenden Verhalten von ver- schiedenen Mittätern erfüllte der Beschuldigte in Bezug auf das Kokain und das Marihuana die Tatbestandsvarianten der Ein- und Ausfuhr, der Beförderung, des Erwerbs, der Veräusserung sowie des Anstaltentreffens zur Veräusserung und auch des mit diesen Tathandlungen einhergehenden Besitzes von Betäubungsmit- teln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG. Unter Berücksich- tigung der Konkurrenzlehre, da der Erwerb und Besitz vorliegend keine eigenstän- dige Bedeutung entfalten, hat sich der Beschuldigte nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g strafbar gemacht. 2.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen 2.2.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Enthält das Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (BGE 138 IV 100 E. 3.2). 2.2.2. Der durch den Beschuldigten mitgetragene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 kg Kokaingemisch bzw. einer Menge von je-

- 23 - denfalls rund 69.407 kg reinem Kokain. Die Herleitung dieser Menge wird nach- folgend dargelegt. 2.2.3. Betreffend die unter Anklageziffer 1.5. aufgeführte Kokainmenge von einem Kilogramm stellte das Forensische Institut mittels Gutachten einen Reinheitsgehalt von 94% fest (act. SG/1/2/5 bzw. act. SG/2/15 S. 2 sowie act. ZH/1/5 F/A 21), wor- aus sich eine reine Kokainmenge von 940 Gramm ergibt. 2.2.4. Betreffend die übrigen gehandelten Kokainmengen sind keine näheren Hin- weise betreffend deren Reinheitsgehalt ersichtlich. Folglich kann zur Ermittlung der Menge des reinen Kokains auf die mittleren Kokain-Reinheitsgehalte gemäss der Betäubungsmittelstatistiken Cocain Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin für den einschlägigen Deliktszeitraum abgestellt wer- den (2019-2022). Da das im Rahmen der Anklageziffer 1.5. sichergestellte Kokain mit 94 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist, rechtfertigt es sich vorliegend, bei den weiteren Anklageziffern von den im Vergleich zu den Kokain-Base-Werten hö- heren Hydrochlorid-Werten auszugehen (vgl. OGer ZH SB240314 vom 11. Novem- ber 2024, E. 8.5; BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1., je mit Hin- weisen).

- 24 - Entsprechend ergibt sich folgende Hochrechnung: Anklageziffer Handelsmenge Reinheitsgehalt Reines Kokain 1.1. 15 kg 80.9 % 12.135 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.2. 4.42 kg 81.5 % 3.602 kg (SGRM 2020, Menge > 1'000 g) 1.2. 20.66 kg 80.9 % 16.714 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.3. 3.225 kg 74.5 % 2.403 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.5 1 kg 94.0 % 0.940 kg (gemäss Gutachten, act. SG/1/2/5) 1.7 0.5 kg 74.5 % 0.373 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.9. 2.5 kg 89.2 % 2.230 kg (SGRM 2019, Menge > 1'000 g) 1.11. 2.6 kg 74.5 % 1.937 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.12. 33 kg 88.1 % 29.073 kg (SGRM 2022, Menge > 1'000 g) Total 82.905 kg 69.407 kg Somit beläuft sich die totale Handelsmenge auf 82.905 Kilogramm Kokainge- misch bzw. 69.407 Kilogramm reines Kokain. 2.2.5. Im Ergebnis ist die erforderliche Grenze von 18 Gramm Kokain um ein über Dreitausendfaches überschritten, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist. 2.2.6. In Bezug auf das Marihuana entfällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Annahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bereits als solche (BGE 117 IV 314 E. 2, später bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und BGer 7B_942/2025 vom 25. März 2026).

- 25 - 2.3. Bandenmässigkeit 2.3.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Ban- denmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammen- wirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Tä- ter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 2.3.2. Der durch das Geständnis des Beschuldigten umfasste und damit erstellte Sachverhalt zeigt, dass der Wille des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, ins- künftig zur Verübung mehrerer Straftaten mit zahlreichen (mitbeschuldigten) Per- sonen zusammenzuwirken. In diesem Konstrukt des Betäubungsmittelhandels sind klare Rollenverteilungen ersichtlich, wobei dem Beschuldigten verschiedene und insbesondere höher anzusiedelnde Funktionen zukamen, indem er vorwiegend pla- nend und auftragserteilend involviert war. Seine Tätigkeiten erfolgen mit Hilfe von bekannten und nicht bekannten Kurieren bzw. Läufern, darunter AI._____, AT._____ ("AT'._____"), AN._____, AJ._____, AU._____, AF._____, AS._____, AV._____ sowie weiteren Mitbeschuldigten wie AW._____ und AJ._____ (vgl. act. ZH/1/5 S. 3 ff.). Daraus ergeben sich die nötigen Ansätze einer Organisation. Das organisierte und strukturierte Zusammenwirken der Täterschaft wird zudem durch das starke Ausmass des getätigten Betäubungsmittelhandels (grosse Anzahl und Menge der Betäubungsmittel bei den Ein- und Ausfuhren, Transporten, Ver-

- 26 - käufen etc.) verdeutlicht. Damit ist auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt. 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter gewerbs- mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ein erheblicher Umsatz wird im Drogenhandel ab einem Betrag von CHF 100'000.– angenommen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte war über knapp drei Jahre hinweg (September 2019 bis Juni 2022) im Betäubungsmittelhandel tätig. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, 2016 ein eigenes Unternehmen gegründet und dort bis 2019 gearbeitet zu haben. Dies sei seine letzte reguläre Berufstätigkeit mit einem Einkommen gewe- sen (act. 29 S. 5). Als die Aufträge weniger geworden seien, habe er im Betäu- bungsmittelhandel die Möglichkeit gesehen, etwas daneben zu verdienen (act. 29 S. 11). Noch im gleichen Jahr begann er schliesslich mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Einkünfte aus diesem das Einkommen aus der bis damals ausgeführten regulären Erwerbstätig- keit ersetzte und er den Betäubungsmittelhandel somit nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Auch der Schwellenwert eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.– ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten, womit von gewerbs- mässigem Handel auszugehen ist.

- 27 -

3. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG 3.1. Allgemeines 3.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Stoffe und Präparate nach Art. 7 BetmG ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder aus- führt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt (Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG). 3.1.2. Bei den Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG handelt es sich um Roh- materialien und Erzeugnisse, welche in der Verordnung des EDI über die Verzeich- nisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemi- kalien (nachfolgend: BetmVV EDI) aufgeführt sind (HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Basel 2016, Art. 7 N 12). Bei synthetischen Cannabinoiden handelt es sich um in der Verordnung aufge- führte Stoffe (BetmVV EDI, Verzeichnis e Nr. 265, 303). Im Rahmen des Sachver- halts in Anklageziffer 1.7. führte der Beschuldigte diese ein und aus, und brachte sie in Verkehr. Damit erfüllte er entsprechend den Tatbestand gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG . 3.2. Qualifikation 3.2.1. Der Täter gemäss Art. 20 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). 3.2.2. Beim Handel (Beförderung und Verkauf) von mindestens 470 Kilogramm CBD-haltigem mit Cannabinoiden behandeltem Cannabis (vgl. act. ZH/9, Anklage- ziffer 1.7.) ist die durch die Rechtsprechung festgelegte Umsatzschwelle von CHF 100'000.– bei Weitem überschritten. Dies ergibt sich sowohl unter Berücksich- tigung des durch den Beschuldigten anerkannten Marktwerts von mindestens CHF 300'000.– für 75 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandeltem Cannabis als auch angesichts allgemein bekannter Richtpreise im Cannabishandel (vgl. act. ZH/9 Anklageziffer 1.7.9.;). Damit ist auch von gewerbsmässigem Handel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BetmG auszugehen.

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4. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG. B. Geldwäscherei

1. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger sind der Ansicht, der Be- schuldigte habe sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht.

2. Tatbestand 2.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 2.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zu- griff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verei- teln (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Als Geldwäschereihandlungen genügen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bereits "einfachste Tathandlungen", die keine er- hebliche kriminelle Energie voraussetzen (vgl. BGE 122 IV 218 E. 3). Die Recht- sprechung bejaht das Vorliegen einer tauglichen Geldwäschereihandlung demnach bereits beim Verstecken des Erlöses aus dem Drogenhandel, dem Umtausch des dabei erlangten Notengeldes in andere Geldscheine oder des Transfers deliktisch erlangter Gelder ins Ausland (BGE 119 IV 59 E. 2d und e, BGE 122 IV 211 E. 2b, BGE 127 IV 20 E. 3). Vorliegend kam dem Beschuldigten gemäss anerkanntem Sachverhalt unter ande- rem die Aufgabe zu, die Gelder aus den Drogenverkäufen zu sammeln, in andere Währungen zu wechseln und ins Ausland zu verschieben bzw. verschieben zu las-

- 29 - sen. Indem die vorgenannten Gelder aus dem Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammten, ist das Vortatenerfordernis erfüllt. Weiter nahm der Beschul- digte eine tatbestandsmässige Handlung vor, indem er die eingesammelten, aus Drogenerlös stammenden Gelder in andere Währungen wechselte und ins Ausland verschob bzw. verschieben liess. Er verunmöglichte die Rückführbarkeit der Gelder auf ihre deliktische Herkunft und damit deren Auffindung durch die Strafbehörden (vgl. act. ZH/1/1 S. 6 ff.). Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass er den Strafbe- hörden den Zugriff auf die aus Delikt herrührenden Vermögenswerte vereitelt. Die vom Geständnis des Beschuldigten umfassten und damit erstellten Sachverhalte erfüllen im Ergebnis den Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. IV. Sanktion A. Allgemeine Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente).

1. Tatkomponente 1.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art

- 30 - und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Ver- schulden entspricht. 1.5. Das Verschulden wird in der Folge mit Prädikaten beschrieben. Dabei wird folgende neunstufige Skala angewendet: unterer Bereich unteres Drittel sehr leicht/leicht mittlerer Bereich unteres Drittel noch leicht oberer Bereich unteres Drittel nicht mehr leicht unterer Bereich mittleres Drittel keinesfalls leicht mittlerer Bereich mittleres Drittel mittel oberer Bereich mittleres Drittel erheblich

- 31 - unterer Bereich oberes Drittel recht schwer mittlerer Bereich oberes Drittel schwer oberer Bereich oberes Drittel sehr schwer

2. Täterkomponente Die ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, beträgt die Höchstdauer der Freiheits- strafe 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.2. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. Die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis drei Jahren. Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird be- straft mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen.

- 32 - 1.3. Der Strafrahmen der möglichen Freiheitsstrafe geht damit von einem Jahr bis 20 Jahren. Der Strafrahmen der möglichen Geldstrafe von drei bis 180 Tages- sätzen.

2. Sanktionswahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2. In Bezug auf die Sanktionswahl ist vorab zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch mit Urteil vom 29. März 2017 bereits zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe aufgrund von SVG und AIG Verstössen sanktioniert wurde (vgl. E. IV.B.4.2). Beim Delikt der Geldwäscherei, welches aufgrund des Strafrahmens und des Verschuldens grundsätzlich die Wahl zwischen Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe hingegen bereits aufgrund des Verschuldens ausser Betracht (vgl. Erw. IV.B.3.4.1.). Stattdessen ist auch für die Geldwäscherei isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- Freiheitsstrafe zu bilden.

3. Tatkomponente 3.1. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Ko- kain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.) 3.1.1. Objektive Tatschwere

- 33 - Die objektive Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten beurteilt sich neben der Be- deutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. Art. 47 N 15 ff.). Massgebend ist das Verschulden, welches wesentlich davon abhängt, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad sind zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren, verlieren jedoch ihren Stellenwert, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet wer- den muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom

24. November 2014 E. 2.3.2). Der Beschuldigte vermied den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln und hatte im Betäubungsmittelhandel stattdessen eine primär strategische, planende sowie auftragserteilende Funktion inne. Er war Bindeglied zu diversen Kurierperso- nen und Lieferanten, welchen er Anweisungen erteilte und welche er über Details betreffend Transport, Einfuhr, Veräusserung etc. informierte. Beispielhaft ist dies anhand folgender Tatsachen darzulegen: Der Beschuldigte erteilte AI._____ di- verse Aufträge, wobei er ihm für die grenzüberschreitende Beförderung der Kokain- pakete einen Lohn in Aussicht stellte (act. ZH/1/1 F/A 67). Daraus lässt sich eine gewisse Entscheidungsmacht seitens des Beschuldigten erkennen. Der Beschul- digte selbst anerkannte sodann, aus den Transporten durch AI._____ profitiert zu haben (act. ZH/1/1 F/A 69), was in direktem Zusammenhang mit seiner auftragser- teilenden und planerischen Funktion diesbezüglich stehen dürfte. Diverse Kuriere lieferten die jeweiligen Erlöse aus den Kokainverkäufen in einer Gesamthöhe von über CHF 1.2 Mio. beim Beschuldigten ab (vgl. act. ZH/1/5 S. 4 ff. betr. Anklagezif- fern 1.1.3., 1.2.29., 1.2.31., 1.2.39., 1.2.45., 1.2.54., 1.3.5., 1.3.6., 1.11.4., 1.12.1. sowie beispielhaft act. SG/8/15-16 betr. Ablieferungen durch AJ._____). Der Be-

- 34 - schuldigte stand nicht nur in Kontakt zu den Kurieren, welche die Betäubungsmittel in seinem Auftrag beförderten (vgl. u.a. act. ZH/1/5 S. 7 betr. Anklageziffer 1.2.26), sondern bestellte diese vorgängig direkt bei den – unter anderem ausländischen – Lieferanten. Auch die Entschädigung dieser Lieferanten erfolgte aufgrund von An- weisungen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte vorwiegend im Hintergrund waltete und sich um organisatorische Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel kümmerte, zeigt sich auch anhand der Tatsache, dass er seine Auftragnehmer, namentlich AQ._____, mit einem iPhone mit einer Verschlüs- selungssoftware ausstattete und die entsprechenden Kosten dafür trug (vgl. act. ZH/1/5 S. 23 betr. Anklageziffer 1.9). Dass dem Beschuldigten bei auftretenden Problemen mitunter eine Entscheidungsbefugnis zukam, wird überdies auch durch den unter der Anklageziffer 1.2.26 aufgeführten Sachverhalt verdeutlicht. Dabei wurde Geld und Kokain entwendet, woraufhin der Beschuldigte entschied, dass der Lieferant mit 60'000.– in unbekannter Währung vergütet werde. Der Beschuldigte nahm seine Funktion im Betäubungsmittelhandel insgesamt mit einem hohen Ein- satz an Professionalität verbunden mit einem intensiven zeitlichen Aufwand wahr. Damit kongruent gab er verschiedentlich zu Protokoll, den Betäubungsmittelhandel ersatzweise zu seiner regulären Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 11 f.). Der durch den Beschuldigten in Auftrag gegebene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 Kilogramm Kokaingemisch bzw. einer Menge von jedenfalls 69.407 Kilogramm reinem Kokain (vgl. Erw. III.A.2.2.2.). Die Schwelle zum schweren Fall ist damit um ein mehr als Dreitausendfaches über- schritten. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere jedoch nicht alleine entscheidend ist, fällt eine derart grosse Drogenmenge sowie auch die Anzahl der Geschäfte für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch massgeblich ins Gewicht, zeugt dies doch insgesamt von einer grossen kriminellen Energie. Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten während mindestens rund drei Jahren in einem intensiven Stil am orga- nisierten, internationalen, bandenmässigen sowie gewerbsmässigen Drogenhan-

- 35 - del. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen Kokain, der Entgegennahme hoher Bargeldsummen aus Drogenerlös, der durchaus erkennbaren Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hi- erarchischen Stufe anzusiedeln. Eine Beteiligung auf oberster Stufe lässt sich je- doch nicht ohne Weiteres feststellen. Zum einen bestreitet der Beschuldigte eine solche (act. ZH/1/1 S. 13). .Zum anderen sprechen die im Rahmen eines Telefon- gesprächs gemachte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihn "Big Boss" ange- rufen habe, sowie Telefonate, in welchen er das Gegenüber mit "Boss" betitelte, eher dafür, dass der Beschuldigte selbst Anweisungen von ihm hierarchisch über- geordneten Personen erhielt (act. SG/13/1/39 Audioprotokolle alle Büro S._____- strasse 6, S. 159, Audioprotokolle alle Gang Wohnung V._____-strasse 7 Zürich, S. 443, Audioprotokolle alle Küche Wohnung V._____-strasse 7 Zürich S. 458). Das Verschulden erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Tathandlungen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen, ausführte (Ein- und Ausfuhr, Beförderung, Erwerb, Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusserung, lit. b, c, d und g) und mehrfach den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach lit. a, Banden- mässigkeit nach lit. b sowie Gewerbsmässigkeit nach lit. c). Aufgrund der Drogenmenge, der konkreten Tathandlungen, der Häufigkeit und Dauer der Tathandlungen, der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Mehrfachqualifikationen liegt sein Verschulden im mitt- leren Bereich des mittleren Drittels . Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Kokaindelikte mit direktem Vorsatz. Er war in eine Hierarchie eingegliedert, bei der er mit der Verwaltung der Drogengelder eine Vertrauensstellung wahrnahm, währenddem andere Mittäter an der Front das Risiko, erwischt zu werden, auf sich nahmen. Ein solches organisiertes Handeln im grossen Stil lässt auf eine doch erhebliche kriminelle Energie schliessen. Mit sei- nem früheren Drogenkonsum konfrontiert bestätigte der Beschuldigte anlässlich

- 36 - der Hauptverhandlung, damals von Kokain abhängig gewesen zu sein. Der Kon- sum habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Das Bestehen eines Beschaffungs- druckes konnte jedoch nicht festgestellt werden. So handelte der Beschuldigte nach eigener Aussage einzig aus einem Tatmotiv pekuniärer Natur (act. 29 S. 11 f.). Somit liegt weder ein Fall von Beschaffungskriminalität vor noch befand sich der Beschuldigte in einer unausweichlichen Notlage, die kein anderes Handeln zuge- lassen hätte. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein mittleres Tatverschulden vor, weswegen die hypothetische Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. 3.2. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.) 3.2.1. Objektive Tatschwere Die Widerhandlungen in Bezug auf das Marihuana beging der Beschuldigte wäh- rend mindestens rund zweieinhalb Jahren. (September 2019 bis März 2022). Dabei wurden grosse Mengen – jedenfalls 245 kg THC-haltiges Marihuana – befördert, eingeführt, gehandelt und Anstalten zum Verkauf getroffen. Aufgrund des weitest- gehend gleichen Vorgehens kann betreffend die objektive Tatschwere auf die Aus- führungen zum Kokain verwiesen werden (vgl. Erw. IV.B.3.1.1.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass hier insbesondere auch gegen eine Beteiligung des Beschuldigten auf oberster Stufe spricht, dass er das Marihuana zumindest teilweise auch per- sönlich verkaufte (vgl. hierzu erstellter Sachverhalt unter Anklageziffer 1.6.1, act. ZH/1/5 F/A 23). Erfahrungsgemäss spricht dieser Aspekt aufgrund des damit einhergehenden Risikos eher für ein Handeln auf unteren Stufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier nicht auf oberster Stufe der Hierarchie agierte. Ferner ist zu beachten, dass das Marihuana im gleichen Gefüge gehandelt wurde wie das Kokain und somit ein äusserst naher Bezug zur die Ein- satzstrafe bestimmenden Straftat besteht. So tritt auch die erneute Berücksichti- gung der Banden- und Gewerbsmässigkeit in den Hintergrund. Zudem ist im Ver- gleich zum Kokainhandel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Marihuana der Qualifikationstatbestand der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gar nicht erst zur Anwendung gelangt.

- 37 - Das objektive Verschulden liegt im unteren Bereich des mittleren Drittels und ist als keinesfalls leicht einzustufen. Da die verschuldenserschwerenden Aspekte jedoch- bei der Festlegung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt wurden und die Wider- handlungen im Zusammenhang mit dem Marihuana im Rahmen der gleichen Han- delsstrukturen wie mit dem Kokain vorgenommen wurden, rechtfertigt sich eine hy- pothetische Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Aufgrund des engen Bezugs zu den Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Kokain lässt sich hier vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwei- sen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2.) Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren, weshalb an der hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe festzuhalten und diese mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. 3.3. Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklagezif- fer 1.7.) 3.3.1. Objektive Tatschwere Auch im gewerbsmässigen Handel mit dem mit synthetischen Cannabinoiden be- handelten CBD-haltigen Cannabis war der Beschuldigte auftragserteilend und pla- nerisch tätig, was seine organisatorische Funktion verdeutlicht. Zudem sind durch den Beschuldigten selbst ausgeführte Verkäufe erstellt, wobei er mitunter in aus- führenden und entsprechend typischen Funktionen für untere hierarchische Stufen tätig war. Die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz fanden in einem Zeitraum von rund einem Jahr statt und betrafen eine erheb- liche Menge von jedenfalls 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandel- tes CBD. Die dabei erzielten Umsatzerlöse in Schweizer Franken sind mindestens im mittleren sechsstelligen Bereich anzusiedeln. Nicht nur die gewerbsmässige Tatausführung, sondern auch die zahlreichen Einzelhandlungen mit grossen Men- gen fallen erheblich ins Gewicht. Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende Vor- gehen von einer erheblichen Gefährlichkeit geprägt ist. Synthetische Cannabinoide sind bereits in kleiner Dosis giftig und deren Konsum kann mit verschiedenen Ne-

- 38 - benwirkungen einhergehen. Da sie sich nicht gleichmässig auftragen lassen, kann die Intensität von Blüte zu Blüte unterschiedlich sein, was die Wirkung wiederum nur schwer einschätzen lässt (zum Ganzen: Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, Factsheet Synthetische Cannabinoide und ihre Risiken, Februar 2022 mit Hinweis auf "European Monitoring Center for Drugs and Drug Addicition. Risk Assessments. 55-MDMB-PINACA. 2018; Stadt Zürich, Drogeninformations- zentrum DIZ, Synthetische Cannabinoide: Ergebnisse aus dem Drug-Checking der Stadt Zürich, Januar bis August 2020, S. 5). Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten in einem intensiven Stil am organisierten, internationalen, gewerbsmäs- sigen Handel mit Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen mit synthetischen Cannabi- noiden behandeltem CBD, der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem grundsätzlichen Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hierarchischen Stufe anzusiedeln. Gegen eine Tätigkeit auf der obersten hierarchischen Stufe spricht auch hier, dass der Beschuldigte direkt mit dem Stoff in Berührung kam und diesen teilweise auch selbst verkaufte und beförderte, um dieses mit synthetischen Cannabinoiden behandeln zu lassen (vgl. hierzu erstellte Sachverhalte unter An- klageziffern 1.7.1-1.7.6, act. ZH/1/5 F/A 25). Entsprechend scheint die Eigeninitia- tive bzw. direkte Involvierung des Beschuldigten ausgeprägter gewesen zu sein als bei den übrigen Drogendelikten. Dieses risikoreiche Vorgehen erweist sich für eine Beteiligung auf oberster hierarchischer Stufe als eher untypisch, weshalb auch hier von einem Handeln auf einer Zwischenstufe auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden liegt im im mittleren Bereich des mittleren Drittels . Aufgrund des engen Zusammenhang zu dem die Ersatzstrafe bestimmenden Delikt rechtfertigt sich hier eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. 3.3.2. Subjektive Tatschwere Auch im Zusammenhang mit dem mit Cannabinoiden behandelten CBD handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Interesse. Im Üb-

- 39 - rigen ist aufgrund der zeitlichen und sachlichen Tatnähe auf die Ausführungen zum Handel mit Kokain und Marihuana zu verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere somit nicht relativiert, weshalb es bei einer isolierten Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Asperation von 5 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3.4. Geldwäscherei 3.4.1. Objektive Tatschwere Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Drogenerlöse anlässlich zahlreicher Geldwechselgeschäfte verschleierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hand- lungen gemäss anerkanntem Sachverhalt grenz- und währungsübergreifend erfolg- ten, was deren Rückführbarkeit besonders erschwert. Ferner darf davon ausgegan- gen werden, dass die Geldwäschereihandlungen parallel zu den Drogendelikten und damit während einer mehrjährigen und durchaus gewichtigen Zeitdauer erfolg- ten. Nebst dieser langen Zeitspanne handelt es sich bei den zu ihm gebrachten Drogenerlösen im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken bis in Millionen- höhe um erhebliche Deliktsbeträge. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Geldwäschereidelikte mit dem Drogenhandel, darf auch für erstere davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte vorwiegend aus dem Hintergrund und ent- sprechend aus einer hierarchisch hoch anzusiedelnden Position agierte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die gewechselten Gelder unter anderem durch Drittpersonen ins Ausland verschieben liess. Immerhin verschob er diese aber auch selbständig, was wiederum gegen eine Stellung auf oberster Stufe spricht. Im Ver- gleich zu anderen denkbaren Geldwäschereihandlungen handelt es sich bei den vorliegenden Geldwechselgeschäften nicht etwa um komplizierte Finanztransakti- onen und damit um einfachere Tathandlungen. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Wie erwähnt, kommt angesichts des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Be- tracht (vgl. Erw. IV.B.2.). Ausgehend vom Strafrahmen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, und in Berücksichtigung des engen

- 40 - Zusammenhangs zu den Drogendelikten erscheint es angemessen, eine hypothe- tische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte die Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel betrieb lässt sich betreffend die subjek- tive Tatschwere auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2., Erw. IV.B.3.3.2.) Die objektive Tatschwere wird durch die subjek- tive Tatschwere somit nicht relativiert. Somit ist an einer hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzuhalten, wobei die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.. 3.5. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Frei- heitstrafe von 12 Jahren.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Situation Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 sowie der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu seiner Person wie folgt (act. ZH/1/4 F/A 117 ff.; vgl. auch act. SG/4/2 F/A 5 ff; act. ZH/1/1 F/A 7 ff.): Er sei in R._____, Bosnien, geboren und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr, bis im Jahr 1988, dort gelebt. Sein Vater sei Maschinenme- chaniker gewesen und seine Mutter Verkäuferin. Er selbst habe bei seinen Gross- eltern gelebt, da sich seine Eltern scheiden liessen, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Eltern seien zuvor ebenfalls in der Schweiz gewesen und als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern in die Schweiz ge- holt. Nach deren Trennung sei er wieder zu seinen Grosseltern nach Bosnien zu- rückgebracht worden. Er habe einen jüngeren Halbbruder, welcher in Bosnien lebe, zu welchem er jedoch zurzeit jedoch keinen Kontakt habe. Auch seine Eltern lebten beide noch in Bosnien. In Bosnien habe er während fünf Jahren die Primarschule in R._____ besucht. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Er habe in

- 41 - BA._____ während vier Jahren die Realschule besucht. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse habe er ein Jahr repetieren müssen. Danach habe er eine Lehre als CNC-Arbeiter begonnen, das sei eine Art Mechaniker. Die Lehre habe er nicht abgeschlossen. Er habe um diese Zeit herum alleine in der Schweiz gelebt, seine Eltern hätten ihn von Bosnien aus finanziell unterstützt. Aufgrund des Aus- bruchs des Krieges hätten ihn seine Eltern sodann nicht weiter finanzieren können. Er habe deshalb die Lehre abbrechen und sich eine Stelle suchen müssen. Er habe bei der Gepäcksortierung beim BB._____ gearbeitet – dies während ungefähr ein- bis zweieinhalb Jahren. Im Anschluss habe er bei der BC._____ AG in BD._____ eine Stelle gefunden, bei welcher er doch noch an einer CNC-Maschine habe ar- beiten können. Dort sei er ungefähr gleich lange gewesen. Im Anschluss habe er eine neue Stelle bei der BE._____ AG, welche für die Firma BF._____ die Maschi- nen herstelle, gefunden, wo er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet habe. Als er noch bei der BC._____ AG gewesen sei, habe er wieder begonnen, Musik zu machen. Er spiele Handorgel. Im Anschluss habe er noch als Taxifahrer im Raum Zürich gearbeitet, wobei er bei der BG._____ AG angestellt gewesen sei. Sein Hobby, das Handorgelspielen sei dann mehr und mehr zu seinem Beruf ge- worden. Zu dieser Zeit sei er auch mit einer Sängerin verheiratet gewesen und habe auf Anlässen Handorgel und Keyboard gespielt. Er habe dies zu seinem Hauptberuf gemacht und so seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Schweizer Staats- bürgerschaft besitze er seit ungefähr 2003. Beantragt habe er diese, da er sich nicht als Bosnier gefühlt und sich sein Leben hierzulande vorgestellt habe. Seine jetzige Frau habe er im Jahr 2010 geheiratet. Seine Freizeit habe er dem Sport gewidmet und er sei auch Fussballtrainer im Juniorenbereich gewesen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich in Bezug auf die Strafe neutral aus. 4.2. Vorleben Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2025 hat der Beschuldigte folgende Vorstrafe (act. ZH/20): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2017 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Förderung der rechtswidrigen

- 42 - Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Da diese Vorstrafe weder einschlägig noch schwerwiegend ist, ist sie zu vernach- lässigen und wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. 4.3. Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafver- fahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich straf- mindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht

- 43 - ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Aufl. 4, Basel 2019-, Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung in Bezug auf die ihm vor- geworfenen Delikte geständig bzw. anerkannte die ihm gemachten Vorwürfe. Dies geschah nach der Überweisung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden St. Gallen an die Staatsanwaltschaft ZH und demnach eher in einem fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nachdem bereits eine Vielzahl an belastendem Beweis- material gesammelt wurde. Zugunsten des Beschuldigten fällt dagegen ins Ge- wicht, dass das Geständnis vollumfassend erfolgte. Auch nach Überweisung des Verfahrens gestand er nicht direkt sämtliche, ihm vorgeworfenen Sachverhaltskom- plexe ein, war jedoch bereits da grundsätzlich bereit, Aussagen zu machen (vgl. act. ZH/1/1 F/A 21). Im Zuge der weiteren Einvernahmen zeigte er sich sodann in Bezug auf sämtliche Vorwürfe geständig – so auch anlässlich der Hauptverhand- lung (act. 29 S. 7 ff.). Obschon während der Untersuchung bereits zahlreiche Be- weise gesammelt werden konnten, zeugen die Anklagevorwürfe von einer hohen Komplexität: Die Sachverhaltsvorwürfe beinhalten eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen mit diversen Personen in unterschiedlichen Funktionen und Verbindungen zum Beschuldigten. Von Relevanz erscheint diesbezüglich zudem die Vielzahl an Delik- ten mit verschiedenen Drogenmengen, die unterschiedlich hohen Geldbeträge und die Varianz an Währungen. Angesichts dieser Vielschichtigkeit sowie der unter- schiedlichen Eindeutigkeit der abgenommenen Beweise hierzu, ist die Auswirkung des Geständnisses in Bezug auf den Verfahrensgang als Gesamtes als erheblich einzustufen. Selbst wenn das Geständnis nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erfolgte, kann angesichts der teilweisen inhärenten Lückenhaftigkeit der gewonnen Beweise nicht von einer geradezu erdrückenden Beweislage in Bezug auf die zu erstellenden Sachverhalte gesprochen werden. Ferner wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass dieser auch weitere Personen und Mitbeschuldigte, unter anderem BH._____, AV._____, AW._____, AI._____ und AJ._____ belastete (vgl. insb. act. ZH/1/1 F/A 29 ff., act. ZH/1/2 F/A 8 f., act. ZH/1/3 F/A 200 f.,

- 44 - act. ZH/1/4 F/A 65, act. ZH/1/5). Ergänzend ist zugunsten des Beschuldigten zu erwähnen, dass er immerhin auf eine Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der darauf befindlichen Chatverläufe verzichtete. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das umfassende Geständnis ein vollständiges Bild der einzelnen Tathandlungen mit einer Vielzahl an Sachverhaltsdetails ermöglichte und wesent- lich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beitrug. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wie auch in Bezug auf die damit eng zusammenhän- genden Geldwäschereihandlungen. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, das Geständnis unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2cc) in erheblichem Masse strafmindern zu berücksichtigen und die Strafe folglich um einen Viertel zu reduzieren. Im Ergebnis erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 36 Monate als angemessen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Dabei wer- den ihm die 1'406 durch Haft erstandenen Tage an die Haft angerechnet.

6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren kommt nur der unbedingte Vollzug in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Ersatzforderung A. Grundlagen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 45 -

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB).

4. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. Au- gust 2018 E. 2.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, E. 4.7, E. 6.3.2).

5. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozi- alethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden,

- 46 - dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer ent- ledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3, je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2). Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft gewissermassen "aussortiert", bleiben die Vermögenswerte legaler Her- kunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht; die Ersatzforderung ist demnach subsidiär zur Einziehung (SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbe- treibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können. Ebendiese Vermögenswerte unterliegen zwecks Sicherung des Vollzugs der Ersatzforderung der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Beschlagnahmte Barschaft Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde einerseits in Schubladen verstautes Bargeld in der Küche in Höhe von CHF 14'260.– in kleiner und grösserer Stücke- lung sowie andererseits in einer Louis Vuitton Tasche im Bad Bargeld in Höhe von CHF 1'200.– in kleiner Stückelung aufgefunden. Gemäss den Aussagen der Ehe- frau als Beschuldigte anlässlich der Festnahmeeröffnung in St. Gallen vom 24. Juni 2022 habe der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht (act. ZH/4/14 S. 62 F/A 38 ff.). Im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen aner- kannte der Beschuldigte weiter, nicht nur Geld entgegengenommen und gewech- selt zu haben, sondern erwähnte auch in eigenen Worten explizit, dass er dieses unter anderem auch aufbewahrt habe (act. ZH/1/4 F/A 54). Damit einhergehend

- 47 - gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass das be- sagte sichergestellte Bargeld in Höhe von total CHF 15'460.– aus dem Betäubungs- mittelhandel stammte (act. 29 S. 13). Diese Barschaft ist folglich zuhanden der Staatskasse einzuziehen. C. Weitere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Heraus- gaben

1. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegenstände hat der Be- schuldigte mit Deliktserlös finanziert (vgl. act. 29 S. 13), weshalb sie als Deliktssur- rogate einzuziehen und zu verwerten sind, wobei der Erlös dem Staat verfällt:

- Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (A019'557'621),

- Rolex Oyster Perpetual (A019'557'632),

- Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (A019'557'665),

- Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (A019'557'712),

- Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (A019'557'734),

- Armbanduhr Audemars Piguet Royal (A019'557'756). Dem Antrag der Verteidigung, wonach die Rolex Submariner (A019'557'621) der Ehefrau D._____ herauszugeben sei, wird nicht entsprochen. Da der Beschuldigte sich und seine Familie erwerbsersatzweise durch die Drogengeschäfte finanzierte, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten betreffend seine Ma- chenschaften zumindest ansatzweise im Bilde war und von der illegalen Herkunft der Gelder und somit auch der geschenkten Rolex ausging (vgl. auch Erw. V.B. zur Kenntnis der Ehefrau, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht habe).

2. Betreffend den Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kan- tonspolizei St. Gallen lagernd) hat sich erwiesen, dass das Fahrzeug mit einem Hohlraum versehrt wurde, um insbesondere aus dem Drogenhandel erzieltes Bar- geld zu transportieren (vgl. act. ZH/1/2 F/A 265). Obschon das Fahrzeug als De- liktsfahrzeug verwendet wurde, erscheint eine Einziehung und Vernichtung auf- grund des Wertes nicht verhältnismässig, weshalb die vorgenommenen baulichen

- 48 - Veränderungen gemäss Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 3. Juli 2022 unter Anrechnung der Umbau- kosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückzubauen sind bzw. zu entfernen sind. Der Personenwagen ist in der Folge zu verwerten, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen ist.

3. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind aufgrund ihres Deliktsbezugs einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (A019'557'596),

- Notizzettel mit diversen Zahlen (A019'557'609).

4. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von A019'557'574) weist keinen genügenden Deliktsbezug auf, weshalb es dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.

5. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbe- zug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldigten bzw. ei- ner bevollmächtigten Person herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- Mobiltelefon Google Phone (A019'557'427),

- 2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (A019'557'574).

6. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind N._____ bzw. einer bevoll-

- 49 - mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbezug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- auszugeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen:

- Festplatte mit Sicherung PC N._____ (A019'558'124),

- CD Business Software (Buchhaltung N._____) (A019'558'248).

7. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person mangels Deliktsbezug nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nich- tabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (A019'557'552),

- Div. Unterlagen mit Notizen etc. (A019'557'803),

- Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),

- alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat A019'557'905),

- neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),

- Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),

- Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'972),

- Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),

- Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'000),

- Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'044),

- Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),

- Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),

- Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'099),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'547),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'558).

- 50 -

8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungsmittel- Fingernagelschmutz-Asservate sind einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Ur- teils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

9. Die Datensicherung (A019'558'259), die Übersichts- und Detailaufnahmen des PW Nissan Murano (A016'287'073) und die Übersichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (A016'289'466) sind auf Antrag von Staatsanwalt B._____ hin bei den Akten zu belassen. D. Ersatzforderung Der Beschuldigte ging gemäss eigener Angabe seit ungefähr 2019 bzw. ab 2020 keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nach, wobei er ziemlich zeitgleich die Dro- gengeschäfte aufnahm (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 5). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte von da an vom Deliktserlös lebte bzw. sich und seine Familie so finanzierte. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach auch unter Berücksichtigung der sichergestellten Lu- xusgegenstände (Schmuck und Uhren im Hochpreissegment) ein Jahresumsatz von rund CHF 35'000.– bzw. ein Gesamtumsatz von ca. CHF 80'000.– aus delikti- scher Tätigkeit realistisch erscheint (act. 30 S. 9), kann gefolgt werden. So hat sich auch die Verteidigung dem Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung von (nicht mehr als) CHF 80'000.– angeschlossen (act. 31 i.V.m. Prot. 6 f.). Da der Beschuldigte keine Schulden hat und über eine Wohnung in Bosnien im Wert von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.– verfügt, erscheint eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– angemessen und verhältnismässig, womit eine solche anzuordnen ist (vgl. act. 29 S. 6).

- 51 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.– festzusetzen.

2. Gemäss Kostenblatt sind im Vorverfahren folgende Positionen angefallen (act. ZH/2/8): CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 527.35 Auslagen CHF 435'629.35 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten CHF 36'856.00 amtliche Verteidigung (SG) CHF 21'101.00 amtliche Verteidigung (ZH)

3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Kosten der Untersuchung vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 52 - B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

2. Mit Honorarnote vom 10. Juli 2024 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 46'209.20 (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen bis am

11. März 2024 geltend. Die Staatsanwaltschaft SG gewährte die geltend gemachte Honorarforderung im Umfang von CHF 36'856.– (inkl. MwSt.) und verfügte mit Ver- fügung vom 11. Juli 2024 eine entsprechende Akontozahlung (act. SG/5/7).

3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 21'101.– (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen vom 14. März 2024 bis am

19. Mai 2025 zugesprochen und diesem gleichentags ausgerichtet (act. ZH/5/30- 31).

4. Mit Honorarnote vom 27. April 2026 (act. 32) machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Betrag erscheint angesichts von § 17 lit. a AnwGebV als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen und Auslagen mit CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-  mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c sowie teilweise lit. a BetmG und im

- 53 - Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG, sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon bis und mit heute 1'406 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft in Höhe von CHF 15'460.– wird zuhanden der Staatskasse eingezogen.

5. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegen- stände werden eingezogen und verwertet, wobei der Erlös dem Staat ver- fällt: Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (Asservat  A019'557'621), Rolex Oyster Perpetual (Asservat A019'557'632),  Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (Asservat  A019'557'665), Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (Asservat  A019'557'712), Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (Asservat A019'557'734),  Armbanduhr Audemars Piguet Royal (Asservat A019'557'756). 

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– zu bezahlen.

7. Die am Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kantonspolizei St. Gallen lagernd) vorgenommenen baulichen Veränderungen gemäss Ein- satzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicher-

- 54 - heit (BAZG) vom 3. Juli 2022 werden unter Anrechnung der Umbaukosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückgebaut bzw. entfernt, und der Personenwagen wird in der Folge verwertet, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur De- ckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen wird.

8. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (Asservat A019'557'596),  Notizzettel mit diversen Zahlen (Asservat A019'557'609). 

9. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von As- servat A019'557'574) wird dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldig- ten bzw. einer bevollmächtigten Person herausgegeben und bei Nichtabho- lung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Google Phone (Asservat A019'557'427),  2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (Asservat A019'557'574). 

11. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden N._____ bzw. ei-

- 55 - ner bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Festplatte mit Sicherung PC N._____ (Asservat A019'558'124),  CD Business Software (Buchhaltung N._____) (Asservat  A019'558'248).

12. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (Asservat  A019'557'552), Div. Unterlagen mit Notizen etc. (Asservat A019'557'803),  Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),  alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat  A019'557'905), neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),  Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),  Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asser-  vat A019'557'972), Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),  Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'000), Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'044), Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),  Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),  Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (As-  servat A019'558'099), Div. Dokumente (Asservat A019'559'547), 

- 56 - Div. Dokumente (Asservat A019'559'558). 

13. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungs- mittel-Fingernagelschmutz-Asservate werden eingezogen und nach Rechts- kraft dieses Urteils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

14. Die Datensicherung (Asservat A019'558'259), die Übersichts- und Detailauf- nahmen des PW Nissan Murano (Asservat A016'287'073) und die Über- sichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (Asservat A016'289'466) werden bei den Akten belassen.

15. Eine allfällige Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der BI._____ no. 12 in R._____ wird aufgehoben.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'000.00 Gebühr für das Vorverfahren SG CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren ZH; CHF 527.35 Auslagen Lagermiete Welti-Furrer; CHF 435'167.15 Verfahrenskosten SG (act. ZH/2/10); CHF 462.20 Verfahrenskosten ZH CHF 36'856.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung SG (inkl. MwSt.); CHF 27'069.20 Entschädigung amtliche Verteidigung ZH (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger für den im Kanton Zürich geführten Teil des Straf- verfahrens mit CHF 27'069.20 (inkl. MwSt.; abzüglich bereits erfolgter Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 21'101.–) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch; das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 58 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betr. Fristbeginn gemäss Dispositivziffern 9, 10 und 12; N._____, W._____-strasse 8, AA._____, betr. Fristbeginn gemäss Dis-  positivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse betr. Dispositivziffer 5 und 7 zur kenntnis-  nahme; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, betr. Disposi-  tivziffern 5, 7, 8-14; die Kantonspolizei St. Gallen, Fahrzeugdelikte, Klosterhof 12, 9001 St.  Gallen, betr. Dispositivziffer 7; das Forensische Institut Zürich, FOR, gemäss Dispositivziffer 13. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 59 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw M. Bühlmann

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Die Kantonspolizei St. Gallen ermittelte unter der Leitung des kantonalen Un- tersuchungsamtes St. Gallen, unter dem Aktionsnamen Q._____ gegen eine Tä- terschaft, welche unter dem Verdacht stand, in der Schweiz und in den umliegen- den Ländern Betäubungsmittel abgesetzt zu haben. In diesem Zusammenhang wurden diverse verdeckte Massnahmen durchgeführt, anhand welcher sich erste Hinweise betreffend die Organisation grösserer internationaler Kokainlieferungen samt Beteiligung des Beschuldigten ergaben. Mittels einschlägiger Recherchen in den polizeilichen Systemen konnte der Bezug zur benutzten Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hergestellt werden. Mit fortschreitendem Verfahrensgang erhär- tete sich der Verdacht gegen den Beschuldigten, den internationalen Handel gros- ser Mengen Kokain, Cannabis und weiterer Substanzen initiiert und koordiniert zu haben. Gemäss den Ermittlungsergebnissen vermied er dabei den Kontakt mit Be- täubungsmitteln und setzte verschiedene Personen ein, welche für ihn Betäu- bungsmittel und/oder Geld beförderten und Drogen absetzten (act. SG/1/1/1, act. ZH/2/2/1).

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, beträgt die Höchstdauer der Freiheits- strafe 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. Die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis drei Jahren. Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird be- straft mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen.

- 32 -

E. 1.3 Der Strafrahmen der möglichen Freiheitsstrafe geht damit von einem Jahr bis 20 Jahren. Der Strafrahmen der möglichen Geldstrafe von drei bis 180 Tages- sätzen.

2. Sanktionswahl

E. 1.4 Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Ver- schulden entspricht.

E. 1.5 Das Verschulden wird in der Folge mit Prädikaten beschrieben. Dabei wird folgende neunstufige Skala angewendet: unterer Bereich unteres Drittel sehr leicht/leicht mittlerer Bereich unteres Drittel noch leicht oberer Bereich unteres Drittel nicht mehr leicht unterer Bereich mittleres Drittel keinesfalls leicht mittlerer Bereich mittleres Drittel mittel oberer Bereich mittleres Drittel erheblich

- 31 - unterer Bereich oberes Drittel recht schwer mittlerer Bereich oberes Drittel schwer oberer Bereich oberes Drittel sehr schwer

2. Täterkomponente Die ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen

E. 1.7 0.5 kg 74.5 % 0.373 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g)

E. 1.9 2.5 kg 89.2 % 2.230 kg (SGRM 2019, Menge > 1'000 g)

E. 1.11 2.6 kg 74.5 % 1.937 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g)

E. 1.12 33 kg 88.1 % 29.073 kg (SGRM 2022, Menge > 1'000 g) Total 82.905 kg 69.407 kg Somit beläuft sich die totale Handelsmenge auf 82.905 Kilogramm Kokainge- misch bzw. 69.407 Kilogramm reines Kokain.

E. 2 Anhand erster gewonnener Erkenntnisse beantragte die Kantonspolizei St. Gallen beim kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen am 12. Februar 2020 in Bezug auf den Beschuldigten erstmals diverse Überwachungsmassnahmen: Aktive Telefonkontrolle, Erhebung rückwirkender Daten, Technische Überwachung mittels Audio- und GPS-Ortung, IMSI-Catcher und Observation (act. SG/1/1/1, act. SG/12/1/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwalt-

- 9 - schaft SG eine Strafuntersuchung (act. SG/2/1). Gleichentags bewilligte die Staats- anwaltschaft SG gegen den Beschuldigten erstmals eine Observation, welche unter anderem auch durch die Bundeskriminalpolizei sowie die Kantonspolizei Zürich ge- mäss Amtshilfe unterstützt und fortlaufend bis zur Festnahme des Beschuldigten am 23. Juni 2022 verlängert wurde (act. SG/2/2, act. SG/2/4-5, act. SG/2/12, act. SG/2/53). Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Februar 2020 angeordnete aktive sowie rückwirkende Überwachung des Fernmeldever- kehrs wurde mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom

14. Februar 2020 genehmigt (act. SG/12/2/2, act. SG/12/2/9-10). Am 13. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft SG zudem die technische Überwachung (akustische Überwachung und Standortidentifikation) an, welche durch das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen am 14. Februar 2020 genehmigt wurde (act. SG/13/1/1, act. SG/13/1/3). Der mit Verfügung vom 13. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft SG angeordnete Einsatz eines IMSI-Catchers, wurde so- dann mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 genehmigt (act. SG/13/2/2-3). Am 13. Februar 2020 beantragte das kanto- nale Untersuchungsamt St. Gallen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verwendung eines aus anderweitigen Ermittlungen erlangten Zufallsfunds gegen den Beschuldigten (act. SG/12/1/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern genehmigte diesen wiederum mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (act. SG/12/1/8). Am 15. Juni 2020 erfolgte überdies ein Antrag der KAPO St. Gal- len für eine optische (Video-)Überwachung (act. SG/13/5/3). Mit Entscheid vom

16. Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die durch die Staatsanwaltschaft SG angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen zur optischen Überwachung (act. SG/13/5/2, act. SG/13/5/4). Diverse der vorge- nannten, angeordneten Massnahmen wurden mehrfach verlängert (act. SG/12/1- 9, act. SG/13/1-23). Eine Zusammenfassung dessen findet sich im Sammelbericht zum Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei St. Gallen (act. SG/2/53).

E. 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

E. 2.1.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).

- 22 -

E. 2.1.3 Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und ge- langt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Wei- tergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung. Sofern auf eine Erwerbshand- lung eine Weitergabe erfolgt und es sich dabei lediglich um verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, kommt der Erwerbstatbestand ebenso nur subsidiär zum Zuge (SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar zum BetmG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 157, 159). Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung von Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumieren ein dahingehendes Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie bspw. ein vorangehender Erwerb oder die Beförderung von Betäubungsmitteln sind hingegen nicht vom Anstalten- treffen erfasst (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162 f.).

E. 2.1.4 Mit seinem Verhalten bzw. dem ihm anzurechnenden Verhalten von ver- schiedenen Mittätern erfüllte der Beschuldigte in Bezug auf das Kokain und das Marihuana die Tatbestandsvarianten der Ein- und Ausfuhr, der Beförderung, des Erwerbs, der Veräusserung sowie des Anstaltentreffens zur Veräusserung und auch des mit diesen Tathandlungen einhergehenden Besitzes von Betäubungsmit- teln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG. Unter Berücksich- tigung der Konkurrenzlehre, da der Erwerb und Besitz vorliegend keine eigenstän- dige Bedeutung entfalten, hat sich der Beschuldigte nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g strafbar gemacht.

E. 2.2 In Bezug auf die Sanktionswahl ist vorab zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch mit Urteil vom 29. März 2017 bereits zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe aufgrund von SVG und AIG Verstössen sanktioniert wurde (vgl. E. IV.B.4.2). Beim Delikt der Geldwäscherei, welches aufgrund des Strafrahmens und des Verschuldens grundsätzlich die Wahl zwischen Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe hingegen bereits aufgrund des Verschuldens ausser Betracht (vgl. Erw. IV.B.3.4.1.). Stattdessen ist auch für die Geldwäscherei isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- Freiheitsstrafe zu bilden.

3. Tatkomponente

E. 2.2.1 Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Enthält das Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (BGE 138 IV 100 E. 3.2).

E. 2.2.2 Der durch den Beschuldigten mitgetragene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 kg Kokaingemisch bzw. einer Menge von je-

- 23 - denfalls rund 69.407 kg reinem Kokain. Die Herleitung dieser Menge wird nach- folgend dargelegt.

E. 2.2.3 Betreffend die unter Anklageziffer 1.5. aufgeführte Kokainmenge von einem Kilogramm stellte das Forensische Institut mittels Gutachten einen Reinheitsgehalt von 94% fest (act. SG/1/2/5 bzw. act. SG/2/15 S. 2 sowie act. ZH/1/5 F/A 21), wor- aus sich eine reine Kokainmenge von 940 Gramm ergibt.

E. 2.2.4 Betreffend die übrigen gehandelten Kokainmengen sind keine näheren Hin- weise betreffend deren Reinheitsgehalt ersichtlich. Folglich kann zur Ermittlung der Menge des reinen Kokains auf die mittleren Kokain-Reinheitsgehalte gemäss der Betäubungsmittelstatistiken Cocain Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin für den einschlägigen Deliktszeitraum abgestellt wer- den (2019-2022). Da das im Rahmen der Anklageziffer 1.5. sichergestellte Kokain mit 94 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist, rechtfertigt es sich vorliegend, bei den weiteren Anklageziffern von den im Vergleich zu den Kokain-Base-Werten hö- heren Hydrochlorid-Werten auszugehen (vgl. OGer ZH SB240314 vom 11. Novem- ber 2024, E. 8.5; BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1., je mit Hin- weisen).

- 24 - Entsprechend ergibt sich folgende Hochrechnung: Anklageziffer Handelsmenge Reinheitsgehalt Reines Kokain

E. 2.2.5 Im Ergebnis ist die erforderliche Grenze von 18 Gramm Kokain um ein über Dreitausendfaches überschritten, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist.

E. 2.2.6 In Bezug auf das Marihuana entfällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Annahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bereits als solche (BGE 117 IV 314 E. 2, später bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und BGer 7B_942/2025 vom 25. März 2026).

- 25 -

E. 2.3 Bandenmässigkeit

E. 2.3.1 Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Ban- denmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammen- wirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Tä- ter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).

E. 2.3.2 Der durch das Geständnis des Beschuldigten umfasste und damit erstellte Sachverhalt zeigt, dass der Wille des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, ins- künftig zur Verübung mehrerer Straftaten mit zahlreichen (mitbeschuldigten) Per- sonen zusammenzuwirken. In diesem Konstrukt des Betäubungsmittelhandels sind klare Rollenverteilungen ersichtlich, wobei dem Beschuldigten verschiedene und insbesondere höher anzusiedelnde Funktionen zukamen, indem er vorwiegend pla- nend und auftragserteilend involviert war. Seine Tätigkeiten erfolgen mit Hilfe von bekannten und nicht bekannten Kurieren bzw. Läufern, darunter AI._____, AT._____ ("AT'._____"), AN._____, AJ._____, AU._____, AF._____, AS._____, AV._____ sowie weiteren Mitbeschuldigten wie AW._____ und AJ._____ (vgl. act. ZH/1/5 S. 3 ff.). Daraus ergeben sich die nötigen Ansätze einer Organisation. Das organisierte und strukturierte Zusammenwirken der Täterschaft wird zudem durch das starke Ausmass des getätigten Betäubungsmittelhandels (grosse Anzahl und Menge der Betäubungsmittel bei den Ein- und Ausfuhren, Transporten, Ver-

- 26 - käufen etc.) verdeutlicht. Damit ist auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt.

E. 2.4 Gewerbsmässigkeit

E. 2.4.1 Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter gewerbs- mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ein erheblicher Umsatz wird im Drogenhandel ab einem Betrag von CHF 100'000.– angenommen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1 ff.).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte war über knapp drei Jahre hinweg (September 2019 bis Juni 2022) im Betäubungsmittelhandel tätig. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, 2016 ein eigenes Unternehmen gegründet und dort bis 2019 gearbeitet zu haben. Dies sei seine letzte reguläre Berufstätigkeit mit einem Einkommen gewe- sen (act. 29 S. 5). Als die Aufträge weniger geworden seien, habe er im Betäu- bungsmittelhandel die Möglichkeit gesehen, etwas daneben zu verdienen (act. 29 S. 11). Noch im gleichen Jahr begann er schliesslich mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Einkünfte aus diesem das Einkommen aus der bis damals ausgeführten regulären Erwerbstätig- keit ersetzte und er den Betäubungsmittelhandel somit nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Auch der Schwellenwert eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.– ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten, womit von gewerbs- mässigem Handel auszugehen ist.

- 27 -

3. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG

E. 3 Weitere Hausdurchsuchungen

E. 3.1 Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Ko- kain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.)

E. 3.1.1 Objektive Tatschwere

- 33 - Die objektive Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten beurteilt sich neben der Be- deutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. Art. 47 N 15 ff.). Massgebend ist das Verschulden, welches wesentlich davon abhängt, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad sind zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren, verlieren jedoch ihren Stellenwert, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet wer- den muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom

24. November 2014 E. 2.3.2). Der Beschuldigte vermied den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln und hatte im Betäubungsmittelhandel stattdessen eine primär strategische, planende sowie auftragserteilende Funktion inne. Er war Bindeglied zu diversen Kurierperso- nen und Lieferanten, welchen er Anweisungen erteilte und welche er über Details betreffend Transport, Einfuhr, Veräusserung etc. informierte. Beispielhaft ist dies anhand folgender Tatsachen darzulegen: Der Beschuldigte erteilte AI._____ di- verse Aufträge, wobei er ihm für die grenzüberschreitende Beförderung der Kokain- pakete einen Lohn in Aussicht stellte (act. ZH/1/1 F/A 67). Daraus lässt sich eine gewisse Entscheidungsmacht seitens des Beschuldigten erkennen. Der Beschul- digte selbst anerkannte sodann, aus den Transporten durch AI._____ profitiert zu haben (act. ZH/1/1 F/A 69), was in direktem Zusammenhang mit seiner auftragser- teilenden und planerischen Funktion diesbezüglich stehen dürfte. Diverse Kuriere lieferten die jeweiligen Erlöse aus den Kokainverkäufen in einer Gesamthöhe von über CHF 1.2 Mio. beim Beschuldigten ab (vgl. act. ZH/1/5 S. 4 ff. betr. Anklagezif- fern 1.1.3., 1.2.29., 1.2.31., 1.2.39., 1.2.45., 1.2.54., 1.3.5., 1.3.6., 1.11.4., 1.12.1. sowie beispielhaft act. SG/8/15-16 betr. Ablieferungen durch AJ._____). Der Be-

- 34 - schuldigte stand nicht nur in Kontakt zu den Kurieren, welche die Betäubungsmittel in seinem Auftrag beförderten (vgl. u.a. act. ZH/1/5 S. 7 betr. Anklageziffer 1.2.26), sondern bestellte diese vorgängig direkt bei den – unter anderem ausländischen – Lieferanten. Auch die Entschädigung dieser Lieferanten erfolgte aufgrund von An- weisungen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte vorwiegend im Hintergrund waltete und sich um organisatorische Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel kümmerte, zeigt sich auch anhand der Tatsache, dass er seine Auftragnehmer, namentlich AQ._____, mit einem iPhone mit einer Verschlüs- selungssoftware ausstattete und die entsprechenden Kosten dafür trug (vgl. act. ZH/1/5 S. 23 betr. Anklageziffer 1.9). Dass dem Beschuldigten bei auftretenden Problemen mitunter eine Entscheidungsbefugnis zukam, wird überdies auch durch den unter der Anklageziffer 1.2.26 aufgeführten Sachverhalt verdeutlicht. Dabei wurde Geld und Kokain entwendet, woraufhin der Beschuldigte entschied, dass der Lieferant mit 60'000.– in unbekannter Währung vergütet werde. Der Beschuldigte nahm seine Funktion im Betäubungsmittelhandel insgesamt mit einem hohen Ein- satz an Professionalität verbunden mit einem intensiven zeitlichen Aufwand wahr. Damit kongruent gab er verschiedentlich zu Protokoll, den Betäubungsmittelhandel ersatzweise zu seiner regulären Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 11 f.). Der durch den Beschuldigten in Auftrag gegebene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 Kilogramm Kokaingemisch bzw. einer Menge von jedenfalls 69.407 Kilogramm reinem Kokain (vgl. Erw. III.A.2.2.2.). Die Schwelle zum schweren Fall ist damit um ein mehr als Dreitausendfaches über- schritten. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere jedoch nicht alleine entscheidend ist, fällt eine derart grosse Drogenmenge sowie auch die Anzahl der Geschäfte für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch massgeblich ins Gewicht, zeugt dies doch insgesamt von einer grossen kriminellen Energie. Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten während mindestens rund drei Jahren in einem intensiven Stil am orga- nisierten, internationalen, bandenmässigen sowie gewerbsmässigen Drogenhan-

- 35 - del. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen Kokain, der Entgegennahme hoher Bargeldsummen aus Drogenerlös, der durchaus erkennbaren Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hi- erarchischen Stufe anzusiedeln. Eine Beteiligung auf oberster Stufe lässt sich je- doch nicht ohne Weiteres feststellen. Zum einen bestreitet der Beschuldigte eine solche (act. ZH/1/1 S. 13). .Zum anderen sprechen die im Rahmen eines Telefon- gesprächs gemachte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihn "Big Boss" ange- rufen habe, sowie Telefonate, in welchen er das Gegenüber mit "Boss" betitelte, eher dafür, dass der Beschuldigte selbst Anweisungen von ihm hierarchisch über- geordneten Personen erhielt (act. SG/13/1/39 Audioprotokolle alle Büro S._____- strasse 6, S. 159, Audioprotokolle alle Gang Wohnung V._____-strasse 7 Zürich, S. 443, Audioprotokolle alle Küche Wohnung V._____-strasse 7 Zürich S. 458). Das Verschulden erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Tathandlungen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen, ausführte (Ein- und Ausfuhr, Beförderung, Erwerb, Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusserung, lit. b, c, d und g) und mehrfach den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach lit. a, Banden- mässigkeit nach lit. b sowie Gewerbsmässigkeit nach lit. c). Aufgrund der Drogenmenge, der konkreten Tathandlungen, der Häufigkeit und Dauer der Tathandlungen, der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Mehrfachqualifikationen liegt sein Verschulden im mitt- leren Bereich des mittleren Drittels . Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 3.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Kokaindelikte mit direktem Vorsatz. Er war in eine Hierarchie eingegliedert, bei der er mit der Verwaltung der Drogengelder eine Vertrauensstellung wahrnahm, währenddem andere Mittäter an der Front das Risiko, erwischt zu werden, auf sich nahmen. Ein solches organisiertes Handeln im grossen Stil lässt auf eine doch erhebliche kriminelle Energie schliessen. Mit sei- nem früheren Drogenkonsum konfrontiert bestätigte der Beschuldigte anlässlich

- 36 - der Hauptverhandlung, damals von Kokain abhängig gewesen zu sein. Der Kon- sum habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Das Bestehen eines Beschaffungs- druckes konnte jedoch nicht festgestellt werden. So handelte der Beschuldigte nach eigener Aussage einzig aus einem Tatmotiv pekuniärer Natur (act. 29 S. 11 f.). Somit liegt weder ein Fall von Beschaffungskriminalität vor noch befand sich der Beschuldigte in einer unausweichlichen Notlage, die kein anderes Handeln zuge- lassen hätte. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein mittleres Tatverschulden vor, weswegen die hypothetische Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist.

E. 3.2 Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.)

E. 3.2.1 Objektive Tatschwere Die Widerhandlungen in Bezug auf das Marihuana beging der Beschuldigte wäh- rend mindestens rund zweieinhalb Jahren. (September 2019 bis März 2022). Dabei wurden grosse Mengen – jedenfalls 245 kg THC-haltiges Marihuana – befördert, eingeführt, gehandelt und Anstalten zum Verkauf getroffen. Aufgrund des weitest- gehend gleichen Vorgehens kann betreffend die objektive Tatschwere auf die Aus- führungen zum Kokain verwiesen werden (vgl. Erw. IV.B.3.1.1.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass hier insbesondere auch gegen eine Beteiligung des Beschuldigten auf oberster Stufe spricht, dass er das Marihuana zumindest teilweise auch per- sönlich verkaufte (vgl. hierzu erstellter Sachverhalt unter Anklageziffer 1.6.1, act. ZH/1/5 F/A 23). Erfahrungsgemäss spricht dieser Aspekt aufgrund des damit einhergehenden Risikos eher für ein Handeln auf unteren Stufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier nicht auf oberster Stufe der Hierarchie agierte. Ferner ist zu beachten, dass das Marihuana im gleichen Gefüge gehandelt wurde wie das Kokain und somit ein äusserst naher Bezug zur die Ein- satzstrafe bestimmenden Straftat besteht. So tritt auch die erneute Berücksichti- gung der Banden- und Gewerbsmässigkeit in den Hintergrund. Zudem ist im Ver- gleich zum Kokainhandel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Marihuana der Qualifikationstatbestand der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gar nicht erst zur Anwendung gelangt.

- 37 - Das objektive Verschulden liegt im unteren Bereich des mittleren Drittels und ist als keinesfalls leicht einzustufen. Da die verschuldenserschwerenden Aspekte jedoch- bei der Festlegung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt wurden und die Wider- handlungen im Zusammenhang mit dem Marihuana im Rahmen der gleichen Han- delsstrukturen wie mit dem Kokain vorgenommen wurden, rechtfertigt sich eine hy- pothetische Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2.2 Subjektive Tatschwere Aufgrund des engen Bezugs zu den Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Kokain lässt sich hier vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwei- sen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2.) Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren, weshalb an der hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe festzuhalten und diese mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist.

E. 3.3 Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklagezif- fer 1.7.)

E. 3.3.1 Objektive Tatschwere Auch im gewerbsmässigen Handel mit dem mit synthetischen Cannabinoiden be- handelten CBD-haltigen Cannabis war der Beschuldigte auftragserteilend und pla- nerisch tätig, was seine organisatorische Funktion verdeutlicht. Zudem sind durch den Beschuldigten selbst ausgeführte Verkäufe erstellt, wobei er mitunter in aus- führenden und entsprechend typischen Funktionen für untere hierarchische Stufen tätig war. Die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz fanden in einem Zeitraum von rund einem Jahr statt und betrafen eine erheb- liche Menge von jedenfalls 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandel- tes CBD. Die dabei erzielten Umsatzerlöse in Schweizer Franken sind mindestens im mittleren sechsstelligen Bereich anzusiedeln. Nicht nur die gewerbsmässige Tatausführung, sondern auch die zahlreichen Einzelhandlungen mit grossen Men- gen fallen erheblich ins Gewicht. Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende Vor- gehen von einer erheblichen Gefährlichkeit geprägt ist. Synthetische Cannabinoide sind bereits in kleiner Dosis giftig und deren Konsum kann mit verschiedenen Ne-

- 38 - benwirkungen einhergehen. Da sie sich nicht gleichmässig auftragen lassen, kann die Intensität von Blüte zu Blüte unterschiedlich sein, was die Wirkung wiederum nur schwer einschätzen lässt (zum Ganzen: Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, Factsheet Synthetische Cannabinoide und ihre Risiken, Februar 2022 mit Hinweis auf "European Monitoring Center for Drugs and Drug Addicition. Risk Assessments. 55-MDMB-PINACA. 2018; Stadt Zürich, Drogeninformations- zentrum DIZ, Synthetische Cannabinoide: Ergebnisse aus dem Drug-Checking der Stadt Zürich, Januar bis August 2020, S. 5). Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten in einem intensiven Stil am organisierten, internationalen, gewerbsmäs- sigen Handel mit Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen mit synthetischen Cannabi- noiden behandeltem CBD, der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem grundsätzlichen Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hierarchischen Stufe anzusiedeln. Gegen eine Tätigkeit auf der obersten hierarchischen Stufe spricht auch hier, dass der Beschuldigte direkt mit dem Stoff in Berührung kam und diesen teilweise auch selbst verkaufte und beförderte, um dieses mit synthetischen Cannabinoiden behandeln zu lassen (vgl. hierzu erstellte Sachverhalte unter An- klageziffern 1.7.1-1.7.6, act. ZH/1/5 F/A 25). Entsprechend scheint die Eigeninitia- tive bzw. direkte Involvierung des Beschuldigten ausgeprägter gewesen zu sein als bei den übrigen Drogendelikten. Dieses risikoreiche Vorgehen erweist sich für eine Beteiligung auf oberster hierarchischer Stufe als eher untypisch, weshalb auch hier von einem Handeln auf einer Zwischenstufe auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden liegt im im mittleren Bereich des mittleren Drittels . Aufgrund des engen Zusammenhang zu dem die Ersatzstrafe bestimmenden Delikt rechtfertigt sich hier eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe.

E. 3.3.2 Subjektive Tatschwere Auch im Zusammenhang mit dem mit Cannabinoiden behandelten CBD handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Interesse. Im Üb-

- 39 - rigen ist aufgrund der zeitlichen und sachlichen Tatnähe auf die Ausführungen zum Handel mit Kokain und Marihuana zu verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere somit nicht relativiert, weshalb es bei einer isolierten Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Asperation von 5 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

E. 3.4 Geldwäscherei

E. 3.4.1 Objektive Tatschwere Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Drogenerlöse anlässlich zahlreicher Geldwechselgeschäfte verschleierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hand- lungen gemäss anerkanntem Sachverhalt grenz- und währungsübergreifend erfolg- ten, was deren Rückführbarkeit besonders erschwert. Ferner darf davon ausgegan- gen werden, dass die Geldwäschereihandlungen parallel zu den Drogendelikten und damit während einer mehrjährigen und durchaus gewichtigen Zeitdauer erfolg- ten. Nebst dieser langen Zeitspanne handelt es sich bei den zu ihm gebrachten Drogenerlösen im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken bis in Millionen- höhe um erhebliche Deliktsbeträge. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Geldwäschereidelikte mit dem Drogenhandel, darf auch für erstere davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte vorwiegend aus dem Hintergrund und ent- sprechend aus einer hierarchisch hoch anzusiedelnden Position agierte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die gewechselten Gelder unter anderem durch Drittpersonen ins Ausland verschieben liess. Immerhin verschob er diese aber auch selbständig, was wiederum gegen eine Stellung auf oberster Stufe spricht. Im Ver- gleich zu anderen denkbaren Geldwäschereihandlungen handelt es sich bei den vorliegenden Geldwechselgeschäften nicht etwa um komplizierte Finanztransakti- onen und damit um einfachere Tathandlungen. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Wie erwähnt, kommt angesichts des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Be- tracht (vgl. Erw. IV.B.2.). Ausgehend vom Strafrahmen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, und in Berücksichtigung des engen

- 40 - Zusammenhangs zu den Drogendelikten erscheint es angemessen, eine hypothe- tische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte die Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel betrieb lässt sich betreffend die subjek- tive Tatschwere auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2., Erw. IV.B.3.3.2.) Die objektive Tatschwere wird durch die subjek- tive Tatschwere somit nicht relativiert. Somit ist an einer hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzuhalten, wobei die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist..

E. 3.5 Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Frei- heitstrafe von 12 Jahren.

4. Täterkomponente

E. 4 Am 12. September 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft SG an die Staats- anwaltschaft ZH und ersuchte um Zustellung ausgewählter Verfahrensakten betref- fend AI._____ (act. SG/2/34).

E. 4.1 Persönliche Situation Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 sowie der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu seiner Person wie folgt (act. ZH/1/4 F/A 117 ff.; vgl. auch act. SG/4/2 F/A 5 ff; act. ZH/1/1 F/A 7 ff.): Er sei in R._____, Bosnien, geboren und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr, bis im Jahr 1988, dort gelebt. Sein Vater sei Maschinenme- chaniker gewesen und seine Mutter Verkäuferin. Er selbst habe bei seinen Gross- eltern gelebt, da sich seine Eltern scheiden liessen, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Eltern seien zuvor ebenfalls in der Schweiz gewesen und als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern in die Schweiz ge- holt. Nach deren Trennung sei er wieder zu seinen Grosseltern nach Bosnien zu- rückgebracht worden. Er habe einen jüngeren Halbbruder, welcher in Bosnien lebe, zu welchem er jedoch zurzeit jedoch keinen Kontakt habe. Auch seine Eltern lebten beide noch in Bosnien. In Bosnien habe er während fünf Jahren die Primarschule in R._____ besucht. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Er habe in

- 41 - BA._____ während vier Jahren die Realschule besucht. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse habe er ein Jahr repetieren müssen. Danach habe er eine Lehre als CNC-Arbeiter begonnen, das sei eine Art Mechaniker. Die Lehre habe er nicht abgeschlossen. Er habe um diese Zeit herum alleine in der Schweiz gelebt, seine Eltern hätten ihn von Bosnien aus finanziell unterstützt. Aufgrund des Aus- bruchs des Krieges hätten ihn seine Eltern sodann nicht weiter finanzieren können. Er habe deshalb die Lehre abbrechen und sich eine Stelle suchen müssen. Er habe bei der Gepäcksortierung beim BB._____ gearbeitet – dies während ungefähr ein- bis zweieinhalb Jahren. Im Anschluss habe er bei der BC._____ AG in BD._____ eine Stelle gefunden, bei welcher er doch noch an einer CNC-Maschine habe ar- beiten können. Dort sei er ungefähr gleich lange gewesen. Im Anschluss habe er eine neue Stelle bei der BE._____ AG, welche für die Firma BF._____ die Maschi- nen herstelle, gefunden, wo er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet habe. Als er noch bei der BC._____ AG gewesen sei, habe er wieder begonnen, Musik zu machen. Er spiele Handorgel. Im Anschluss habe er noch als Taxifahrer im Raum Zürich gearbeitet, wobei er bei der BG._____ AG angestellt gewesen sei. Sein Hobby, das Handorgelspielen sei dann mehr und mehr zu seinem Beruf ge- worden. Zu dieser Zeit sei er auch mit einer Sängerin verheiratet gewesen und habe auf Anlässen Handorgel und Keyboard gespielt. Er habe dies zu seinem Hauptberuf gemacht und so seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Schweizer Staats- bürgerschaft besitze er seit ungefähr 2003. Beantragt habe er diese, da er sich nicht als Bosnier gefühlt und sich sein Leben hierzulande vorgestellt habe. Seine jetzige Frau habe er im Jahr 2010 geheiratet. Seine Freizeit habe er dem Sport gewidmet und er sei auch Fussballtrainer im Juniorenbereich gewesen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich in Bezug auf die Strafe neutral aus.

E. 4.2 Vorleben Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2025 hat der Beschuldigte folgende Vorstrafe (act. ZH/20): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2017 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Förderung der rechtswidrigen

- 42 - Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Da diese Vorstrafe weder einschlägig noch schwerwiegend ist, ist sie zu vernach- lässigen und wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus.

E. 4.3 Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafver- fahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich straf- mindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht

- 43 - ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Aufl. 4, Basel 2019-, Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung in Bezug auf die ihm vor- geworfenen Delikte geständig bzw. anerkannte die ihm gemachten Vorwürfe. Dies geschah nach der Überweisung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden St. Gallen an die Staatsanwaltschaft ZH und demnach eher in einem fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nachdem bereits eine Vielzahl an belastendem Beweis- material gesammelt wurde. Zugunsten des Beschuldigten fällt dagegen ins Ge- wicht, dass das Geständnis vollumfassend erfolgte. Auch nach Überweisung des Verfahrens gestand er nicht direkt sämtliche, ihm vorgeworfenen Sachverhaltskom- plexe ein, war jedoch bereits da grundsätzlich bereit, Aussagen zu machen (vgl. act. ZH/1/1 F/A 21). Im Zuge der weiteren Einvernahmen zeigte er sich sodann in Bezug auf sämtliche Vorwürfe geständig – so auch anlässlich der Hauptverhand- lung (act. 29 S. 7 ff.). Obschon während der Untersuchung bereits zahlreiche Be- weise gesammelt werden konnten, zeugen die Anklagevorwürfe von einer hohen Komplexität: Die Sachverhaltsvorwürfe beinhalten eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen mit diversen Personen in unterschiedlichen Funktionen und Verbindungen zum Beschuldigten. Von Relevanz erscheint diesbezüglich zudem die Vielzahl an Delik- ten mit verschiedenen Drogenmengen, die unterschiedlich hohen Geldbeträge und die Varianz an Währungen. Angesichts dieser Vielschichtigkeit sowie der unter- schiedlichen Eindeutigkeit der abgenommenen Beweise hierzu, ist die Auswirkung des Geständnisses in Bezug auf den Verfahrensgang als Gesamtes als erheblich einzustufen. Selbst wenn das Geständnis nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erfolgte, kann angesichts der teilweisen inhärenten Lückenhaftigkeit der gewonnen Beweise nicht von einer geradezu erdrückenden Beweislage in Bezug auf die zu erstellenden Sachverhalte gesprochen werden. Ferner wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass dieser auch weitere Personen und Mitbeschuldigte, unter anderem BH._____, AV._____, AW._____, AI._____ und AJ._____ belastete (vgl. insb. act. ZH/1/1 F/A 29 ff., act. ZH/1/2 F/A 8 f., act. ZH/1/3 F/A 200 f.,

- 44 - act. ZH/1/4 F/A 65, act. ZH/1/5). Ergänzend ist zugunsten des Beschuldigten zu erwähnen, dass er immerhin auf eine Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der darauf befindlichen Chatverläufe verzichtete. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das umfassende Geständnis ein vollständiges Bild der einzelnen Tathandlungen mit einer Vielzahl an Sachverhaltsdetails ermöglichte und wesent- lich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beitrug. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wie auch in Bezug auf die damit eng zusammenhän- genden Geldwäschereihandlungen. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, das Geständnis unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2cc) in erheblichem Masse strafmindern zu berücksichtigen und die Strafe folglich um einen Viertel zu reduzieren. Im Ergebnis erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 36 Monate als angemessen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Dabei wer- den ihm die 1'406 durch Haft erstandenen Tage an die Haft angerechnet.

E. 5 Zudem erfolgten diverse Aktenbeizüge bei Dritten: Am 17. Juni 2022 er- suchte die Staatsanwaltschaft SG das Steueramt des Kantons Zürich um Zustel- lung von Kopien der Steuerakten des Beschuldigten, welche das Steueramt der Staatsanwaltschaft SG am 22. Juni 2022 zustellte (act. SG/8/1-3).

E. 6 Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind N._____ bzw. einer bevoll-

- 49 - mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbezug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- auszugeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen:

- Festplatte mit Sicherung PC N._____ (A019'558'124),

- CD Business Software (Buchhaltung N._____) (A019'558'248).

E. 7 Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person mangels Deliktsbezug nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nich- tabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (A019'557'552),

- Div. Unterlagen mit Notizen etc. (A019'557'803),

- Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),

- alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat A019'557'905),

- neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),

- Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),

- Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'972),

- Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),

- Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'000),

- Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'044),

- Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),

- Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),

- Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'099),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'547),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'558).

- 50 -

E. 8 Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungsmittel- Fingernagelschmutz-Asservate sind einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Ur- teils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

E. 9 Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von As- servat A019'557'574) wird dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 10 Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldig- ten bzw. einer bevollmächtigten Person herausgegeben und bei Nichtabho- lung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Google Phone (Asservat A019'557'427),  2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (Asservat A019'557'574). 

E. 11 Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden N._____ bzw. ei-

- 55 - ner bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Festplatte mit Sicherung PC N._____ (Asservat A019'558'124),  CD Business Software (Buchhaltung N._____) (Asservat  A019'558'248).

E. 12 Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (Asservat  A019'557'552), Div. Unterlagen mit Notizen etc. (Asservat A019'557'803),  Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),  alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat  A019'557'905), neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),  Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),  Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asser-  vat A019'557'972), Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),  Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'000), Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'044), Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),  Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),  Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (As-  servat A019'558'099), Div. Dokumente (Asservat A019'559'547), 

- 56 - Div. Dokumente (Asservat A019'559'558). 

E. 13 Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungs- mittel-Fingernagelschmutz-Asservate werden eingezogen und nach Rechts- kraft dieses Urteils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

E. 14 Die Datensicherung (Asservat A019'558'259), die Übersichts- und Detailauf- nahmen des PW Nissan Murano (Asservat A016'287'073) und die Über- sichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (Asservat A016'289'466) werden bei den Akten belassen.

E. 15 Eine allfällige Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der BI._____ no. 12 in R._____ wird aufgehoben.

E. 16 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'000.00 Gebühr für das Vorverfahren SG CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren ZH; CHF 527.35 Auslagen Lagermiete Welti-Furrer; CHF 435'167.15 Verfahrenskosten SG (act. ZH/2/10); CHF 462.20 Verfahrenskosten ZH CHF 36'856.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung SG (inkl. MwSt.); CHF 27'069.20 Entschädigung amtliche Verteidigung ZH (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 19 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger für den im Kanton Zürich geführten Teil des Straf- verfahrens mit CHF 27'069.20 (inkl. MwSt.; abzüglich bereits erfolgter Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 21'101.–) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

E. 20 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch; das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 58 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betr. Fristbeginn gemäss Dispositivziffern 9, 10 und 12; N._____, W._____-strasse 8, AA._____, betr. Fristbeginn gemäss Dis-  positivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse betr. Dispositivziffer 5 und 7 zur kenntnis-  nahme; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, betr. Disposi-  tivziffern 5, 7, 8-14; die Kantonspolizei St. Gallen, Fahrzeugdelikte, Klosterhof 12, 9001 St.  Gallen, betr. Dispositivziffer 7; das Forensische Institut Zürich, FOR, gemäss Dispositivziffer 13. 

E. 21 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 59 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw M. Bühlmann

Dispositiv
  1. Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage- schrift;
  2. Anrechnung der erstandenen Haft;
  3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren;
  4. Vollzug der Freiheitsstrafe;
  5. Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforde- rung an den Staat für den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil nach Schätzung des Gerichts, jedenfalls aber in der Höhe von minimal CHF 80'000.–;
  6. Verwendung der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Un- tersuchungsamtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlag- nahmten Bargeldbeträge, nämlich:  Bargeld in der Höhe von CHF 14'280.– (Nr. 3); und  Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.– (Nr. 6); zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten;
  7. Verwertung der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Unter- suchungsamtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahm- ten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, nämlich:  Asservat-Nr. A019'557'651: 1 Uhr der Marke "Rolex" Sub- mariner, silber (inkl. 1 Rolex-Verpackung mit Quittung);  Asservat-Nr. A019'557'632: 1 Uhr der Marke "Rolex" Oyster Perpetual, gold;  Asservat-Nr. A019'557'665: 1 Uhr der Marke "Franck Muller" (mit Zertifikat und Rechnung); - 3 -  Asservat-Nr. A019'557'712: 1 Goldarmband der Marke "Car- tier" (mit Zertifikat und Verpackung);  Asservat-Nr. A019'557'734: 1 Goldarmband der Marke "Car- tier" (mit Zertifikat etc.)  Asservat-Nr. A019'557'756: 1 Uhr der Marke "Audemars Piguet", Royal Oak M. Schumacher; wobei ein (allfälliger) Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten heranzuziehen sei;
  8. Der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte (und bei der Kantonspolizei St. Gallen gelagerte) Personenwagen der Marke "Audi", Q5, schwarz, VIN 1, Stamm-Nr. 2 (Lager-Nr. 3), sei einzuziehen und zu vernichten; Eventualiter seien die am fraglichen Fahrzeug vorgenommenen baulichen Veränderungen gemäss Einsatzrapport Fahrzeugkon- trolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom
  9. Juli 2022 auf Kosten des Beschuldigten durch die Kantonspoli- zei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zürich zurückzu- bauen bzw. entfernen zu lassen, und der besagte Personenwa- gen sei in der Folge zu verwerten, wobei ein (allfälliger) Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten heranzuzie- hen sei;
  10. Ein allfälliger, die Ersatzforderung und die Verfahrenskosten, etc. übersteigender Mehrbetrag des Erlöses sei dem Beschuldigten herauszugeben;
  11. Der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte bosni- sche Reisepass, lautend auf den Beschuldigten (Asservat-Nr. A019'557'552), sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Erkenntnisses herauszugeben bzw. zu dessen Effekten zu überführen;
  12. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände an den Be- schuldigten, bzw. Vernichtung derselben durch die jeweilige La- gerbehörde, falls die Herausgabe nicht fristgemäss verlangt wird, nämlich:  Asservat-Nr. A019'557'427: 1 Google Phone, schwarz (inkl. Verpackung und SIM-Karte);  Asservat-Nr. A019'557'574: 3 Mobiltelefone (in Sicher- heitsverpackung);  Asservat-Nr. A019'557'596: Notizzettel mit Geldbeträgen, etc.;  Asservat-Nr. A019'557'609: Notizzettel mit div. Zahlen; - 4 -  Asservat-Nr. A019'557'803: div. Unterlagen mit Notizen, etc.;  Asservat-Nr. A019'557'836: 1 Bündel Visitenkarten C._____ AG;  Asservat-Nr. A019'557'905: 1 alter Anstellungsvertrag, lautend auf D._____ (E._____ AG);  Asservat-Nr. A019'557'949: 1 neuer Anstellungsvertrag, lautend auf D._____ (F._____);  Asservat-Nr. A019'557'961: 1 Anstellungsvertrag, lautend auf G._____;  Asservate-Nr. A019'557'972: 1 Anstellungsvertrag, lau- tend auf H._____;  Asservat-Nr. A019'557'994: 1 Personaldossier I._____;  Asservat-Nr. A019'558'000: 1 Arbeitsvertrag, lautend auf J._____;  Asservat-Nr. A019'558'044: 1 Dossier K._____;  Asservat-Nr. A019'558'055: 1 Personaldossier L._____;  Asservat-Nr. A019'558'077: 1 Anstellungsvertrag, lautend auf D._____;  Asservat-Nr. A019'558'099: 1 Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____;  Asservat-Nr. A019'558'124: 1 Festplatte mit Sicherung PC N._____;  Asservat-Nr. A019'558'248: 1 CD Business-Software (Buchhaltung N._____);  Asservat-Nr. A019'559'547: div. Kopien;  Asservat-Nr. A019'559'558. div. Kopien;
  13. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten bzw. sicherge- stellten Gegenstände, nämlich:  Asservat-Nr. A016'287'073; Übersichts- und Detailaufnah- men Pw (Nissan Murano, weiss, ZH 4);  Asservat-Nr. A016'289'466: Übersichts- und Detailaufnah- men (O._____-strasse 5, … OG, P._____);  Asservat-Nr. A019'558'259: Datensicherung der Aktion Q._____; seien bei den Akten zu belassen;
  14. Entscheid über die (übrigen) Asservate bzw. Sicherstellungen, namentlich Spuren und Spurenträger (div. Asservaten-Nr.); - 5 -
  15. Kostenauflage (inkl. Gebühr für das Vorverfahren),wobei die Kos- ten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, auf die Staatskasse zu nehmen seien. Anträge der Verteidigung: (act. 31; Prot. S. 6, sinngemäss)
  16. Es sei Herr A._____ anklagegemäss der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BetmG sowie der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
  17. Es sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 8 Jahren zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurech- nen sei.
  18. Es sei Herr A._____ zur Leistung einer Ersatzforderung zu ver- pflichten, maximal im Umfang von CHF 80'000.–.
  19. Von den mit Beschlagnahmebefehl vom 30. Januar 2023 be- schlagnahmten Gegenständen sei das iPhone 11 Pro (SG/HD/1/6 Ziff. 4.4. bzw. A019'557'574) Herrn A._____ herauszugeben. Die Uhr Rolex Submariner silber mit Verpackung (SG/HD/1/6 Ziff. 6.1-2 bzw. A019'557'621) sei an Frau D._____ herauszugeben. Betreffend Antrag Ziff. 8 der Staatsanwaltschaft wird beantragt, dass der Eventualantrag zum Hauptantrag gemacht wird bzw. dass der Personenwagen der Marke "Audi" verkauft wird. Betreffend der weiteren Gegenstände sei im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verfahren.
  20. Es sei die Grundbuchsperre vom 18. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft in R._____, Bosnien aufzuheben. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss. - 6 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang / Prozessuales..................................................................8 A. Vorbemerkungen zur Zitierweise ...........................................................8 B. Polizeiliche Ermittlungen und Überwachungsmassnahmen ..................8 C. Haft.......................................................................................................10 D. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen....11 E. Aktenbeizug .........................................................................................14 F. Editionen..............................................................................................15 G. Rechtshilfe ...........................................................................................16 H. Verfahrensüberweisung und Zuständigkeit..........................................16 I. Amtliche Verteidigung..........................................................................17 J. Gerichtliches Verfahren........................................................................17 II. Sachverhalt.................................................................................................17 A. Anklagevorwurf ....................................................................................17 B. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................18 C. Verwertbarkeit von Beweismitteln........................................................20
  21. Einvernahme des Beschuldigten.................................................20
  22. Einvernahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten.....................20 D. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.....................................................21 E. Aussagen des Beschuldigten...............................................................21 III. Rechtliche Würdigung................................................................................21 A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz........................21
  23. Standpunkte.................................................................................21
  24. Grundtatbestand gemäss Art. 19 BetmG.....................................22 2.1. Allgemeines.........................................................................22 2.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ....................23 2.3. Bandenmässigkeit...............................................................25 2.4. Gewerbsmässigkeit.............................................................26
  25. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG.....................................27 3.1. Allgemeines.........................................................................27 3.2. Qualifikation ........................................................................27
  26. Ergebnis.......................................................................................28 B. Geldwäscherei .....................................................................................28
  27. Standpunkte.................................................................................28
  28. Tatbestand...................................................................................28
  29. Ergebnis.......................................................................................29 IV. Sanktion.......................................................................................................29 A. Allgemeine Strafzumessungsregeln.....................................................29
  30. Tatkomponente............................................................................29
  31. Täterkomponente.........................................................................31 B. Konkrete Strafzumessung....................................................................31
  32. Strafrahmen.................................................................................31
  33. Sanktionswahl..............................................................................32
  34. Tatkomponente............................................................................33 - 7 - 3.1. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Kokain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.).........................33 3.2. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.).....................................................................................36 3.3. Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklageziffer 1.7.)..............................................................37 3.4. Geldwäscherei ....................................................................39 3.5. Zwischenfazit ......................................................................40
  35. Täterkomponente.........................................................................40 4.1. Persönliche Situation ..........................................................40 4.2. Vorleben..............................................................................42 4.3. Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue ...........................42
  36. Fazit.............................................................................................44
  37. Vollzug.........................................................................................44 V. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Ersatzforderung..............45 A. Grundlagen ..........................................................................................45 B. Beschlagnahmte Barschaft..................................................................47 C. Weitere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Herausgaben........................................................................................47 D. Ersatzforderung....................................................................................50 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen.........................................................51 A. Verfahrenskosten.................................................................................51 B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..........................................52 - 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Vorbemerkungen zur Zitierweise Die dem Gericht eingereichten Untersuchungsakten umfassen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend Staatsanwaltschaft SG). Dabei finden sich über- schneidende Aktorenstellen, weshalb bei den nachfolgend zitierten Aktorenstellen das entsprechende Kantonskürzel (SG bzw. ZH) vorangestellt wird. B. Polizeiliche Ermittlungen und Überwachungsmassnahmen
  38. Die Kantonspolizei St. Gallen ermittelte unter der Leitung des kantonalen Un- tersuchungsamtes St. Gallen, unter dem Aktionsnamen Q._____ gegen eine Tä- terschaft, welche unter dem Verdacht stand, in der Schweiz und in den umliegen- den Ländern Betäubungsmittel abgesetzt zu haben. In diesem Zusammenhang wurden diverse verdeckte Massnahmen durchgeführt, anhand welcher sich erste Hinweise betreffend die Organisation grösserer internationaler Kokainlieferungen samt Beteiligung des Beschuldigten ergaben. Mittels einschlägiger Recherchen in den polizeilichen Systemen konnte der Bezug zur benutzten Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hergestellt werden. Mit fortschreitendem Verfahrensgang erhär- tete sich der Verdacht gegen den Beschuldigten, den internationalen Handel gros- ser Mengen Kokain, Cannabis und weiterer Substanzen initiiert und koordiniert zu haben. Gemäss den Ermittlungsergebnissen vermied er dabei den Kontakt mit Be- täubungsmitteln und setzte verschiedene Personen ein, welche für ihn Betäu- bungsmittel und/oder Geld beförderten und Drogen absetzten (act. SG/1/1/1, act. ZH/2/2/1).
  39. Anhand erster gewonnener Erkenntnisse beantragte die Kantonspolizei St. Gallen beim kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen am 12. Februar 2020 in Bezug auf den Beschuldigten erstmals diverse Überwachungsmassnahmen: Aktive Telefonkontrolle, Erhebung rückwirkender Daten, Technische Überwachung mittels Audio- und GPS-Ortung, IMSI-Catcher und Observation (act. SG/1/1/1, act. SG/12/1/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwalt- - 9 - schaft SG eine Strafuntersuchung (act. SG/2/1). Gleichentags bewilligte die Staats- anwaltschaft SG gegen den Beschuldigten erstmals eine Observation, welche unter anderem auch durch die Bundeskriminalpolizei sowie die Kantonspolizei Zürich ge- mäss Amtshilfe unterstützt und fortlaufend bis zur Festnahme des Beschuldigten am 23. Juni 2022 verlängert wurde (act. SG/2/2, act. SG/2/4-5, act. SG/2/12, act. SG/2/53). Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Februar 2020 angeordnete aktive sowie rückwirkende Überwachung des Fernmeldever- kehrs wurde mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom
  40. Februar 2020 genehmigt (act. SG/12/2/2, act. SG/12/2/9-10). Am 13. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft SG zudem die technische Überwachung (akustische Überwachung und Standortidentifikation) an, welche durch das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen am 14. Februar 2020 genehmigt wurde (act. SG/13/1/1, act. SG/13/1/3). Der mit Verfügung vom 13. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft SG angeordnete Einsatz eines IMSI-Catchers, wurde so- dann mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 genehmigt (act. SG/13/2/2-3). Am 13. Februar 2020 beantragte das kanto- nale Untersuchungsamt St. Gallen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verwendung eines aus anderweitigen Ermittlungen erlangten Zufallsfunds gegen den Beschuldigten (act. SG/12/1/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern genehmigte diesen wiederum mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (act. SG/12/1/8). Am 15. Juni 2020 erfolgte überdies ein Antrag der KAPO St. Gal- len für eine optische (Video-)Überwachung (act. SG/13/5/3). Mit Entscheid vom
  41. Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die durch die Staatsanwaltschaft SG angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen zur optischen Überwachung (act. SG/13/5/2, act. SG/13/5/4). Diverse der vorge- nannten, angeordneten Massnahmen wurden mehrfach verlängert (act. SG/12/1- 9, act. SG/13/1-23). Eine Zusammenfassung dessen findet sich im Sammelbericht zum Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei St. Gallen (act. SG/2/53).
  42. Zusammengefasst erfolgte eine aktive Überwachung mehrerer Mobiltele- fonanschlüsse sowie IMEI Nummern. Die Randdatenauswertung erfolgte für di- verse Rufnummern, längstens rückwirkend bis am 14. August 2019. Videoüberwa- chungen erfolgten einerseits beim Hinterhof der Liegenschaft an der S._____- - 10 - strasse 6 in T._____, in welcher der Beschuldigte eine Art Büro eingerichtet hatte und wo diverse Treffen mit verschiedenen Mittätern stattfanden. Andererseits wurde eine Autowerkstätte in U._____, in welcher mutmassliche Drogenverstecke in die Autos verbaut wurden, optisch überwacht. Ebenfalls erfolgte eine Audioüber- wachung von diversen Örtlichkeiten, wobei insbesondere auch der Büroraum des Beschuldigten an der S._____-strasse 6 in T._____ und seine Wohnung an der V._____-strasse 7 in Zürich überwacht wurden. Die angeordnete GPS-Überwa- chung erfolgte für den Personenwagen des Beschuldigten bzw. für ein durch diesen zwischenzeitlich bezogenes Ersatzfahrzeug. Die jeweils angeordneten Observati- onen erfolgten wie erwähnt vom 12. Februar 2020 bis am 23. Juni 2020. Diese wur- den auch grenzüberschreitend in verschiedenen Ländern wie Deutschland, Frank- reich und Holland durchgeführt (act. SG/2/53 S. 38 ff.). Die Mitteilung der Überwa- chungsmassnahmen an den Beschuldigten erfolgte am 3. März 2025 (act. ZH/4/1). C. Haft Am 23. Juni 2022 wurde der Beschuldigte gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen an dessen Wohnort an der V._____-strasse 7, … Zü- rich, durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. SG/5/1, act. SG/5/3). Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei St. Gallen wurde der Beschuldigte nach St. Gallen zugeführt (act. SG/5/3). Am 24. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft SG einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. SG/5/5). Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kreisgerichts Wil vom
  43. Juni 2022 bewilligt (act. SG/5/6). Mit Verfügungen vom 23. September 2022 (act. SG/5/10), 22. Dezember 2022 (act. SG/5/13), 23. März 2023 (act. SG/5/15),
  44. Juni 2023 (act. 5/17), 22. September 2023 (act. SG/5/19) und 22. Dezember 2023 (act. SG/5/21), wurde die Untersuchungshaft jeweils durch das Zwangsmass- nahmengericht St. Gallen verlängert. Infolge Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wurde die Haft mit Verfügungen vom
  45. März 2024 (act. ZH/6/6), 14. Juni 2024 (act. ZH/6/14), 13. September 2024 (act. ZH/6/20), 6. Dezember 2024 (act. ZH/6/28) und 3. März 2025 (act. ZH/6/36) sodann durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlän- gert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ZH vom 13. Mai 2025 wurde dem Be- - 11 - schuldigten unter gleichzeitiger Entlassung aus der Untersuchungshaft der vorzei- tige Strafvollzug bewilligt (act. ZH/6/42). D. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Im vorliegenden Verfahren ergingen insgesamt sechs Hausdurchsuchungen von verschiedenen Räumlichkeiten:
  46. Hausdurchsuchung Wohnung vom 23. Juni 2022 Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in Zürich, sämtlicher weiterer von ihm zugänglichen Räumen sowie sämtlicher von ihm verwendeten Fahrzeugen an- geordnet. Dabei sollte nach Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterial, Konto- und Fernmeldeverbindungsunterlagen, Adressmaterial, Bargeld, Vermögenswerten, Waffen sowie weiteren sachdienlichen Hinweisen gesucht werden (act. SG/6/1/1). Die Durchsuchung erfolgte am 23. Juni 2022, wobei diverse im Sicherstellungspro- tokoll vom 23. Juni 2022 aufgeführte Sicherstellungen erfolgten. Darunter befanden sich insbesondere ein Personenwagen, elektronische Geräte sowie diverse Arm- banduhren (act. SG/6/1/5-6).
  47. Hausdurchsuchung Büro vom 23. Juni 2022 Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung des Büros des Beschuldigten in T._____ verfügt (act. SG/6/2/1). Die Durchsuchung erfolgte gleichentags wie die Wohnungsdurchsuchung am 23. Juni 2022 (act. SG/6/2/3). Dabei konnten unter anderem mehrere Boxen und Kehrricht- säcke mit "offenen" und "vakuumierten" Cannabis-Blüten sichergestellt werden. Eine Auflistung über sämtliche Sicherstellungen lässt sich dem Sicherstellungspro- tokoll vom 23. Juni 2022 entnehmen (act. SG/6/2/4).
  48. Weitere Hausdurchsuchungen 3.1. Mit Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von N._____ (Treuhänder des Beschuldigten) an der W._____-strasse 8 in AA._____ angeordnet (act. SG/6/3/1). Bei der am 23. Juni - 12 - 2022 durchgeführten Durchsuchung wurden diverse digitale Datenträger, ein Mo- biltelefon sowie Ordner sichergestellt (act. SG/6/3/2). 3.2. Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der mutmasslichen Hanfanlage an der AB._____-strasse 9 in AC._____ angeordnet. Bei der am 23. Juni 2022 durchgeführten Durchsuchung konnten sodann diverse Rückstände von Marihuana(blüten) sichergestellt werden (act. SG/6/4/6). 3.3. Mit Durchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Geschäftsräume der F._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in T._____ ange- ordnet (act. SG/6/5/1). Bei der am 23. Juni 2022 durchgeführten Durchsuchung wurden die im Sicherstellungsprotokoll vermerkten Gegenstände sichergestellt, da- bei unter anderem Cannabis-Blüten, Blöcke mit mutmasslichem Haschisch sowie diverse Dokumente und Unterlagen (act. SG/6/5/6).Mit Durchsuchungsbefehl vom
  49. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der mutmasslichen Hanfanlage an der AD._____-strasse 10 in AE._____ angeordnet (act. SG/6/6/2). Die Sicherstellun- gen am 30. Juni 2022 umfassten ein Vakuumsack mit Marihuana sowie diverse Utensilien zum Veredeln von CBD (act. SG/6/6/6). 3.4. Mit Durchsuchungsbefehl vom 28. Juli 2022 wurde eine weitere Durchsu- chung der Geschäftsräume der F._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in T._____ angeordnet (act. SG/6/5/8 bzw. act. SG/6/5/17). Diese erfolgte am 9. Au- gust 2022, wobei drei Säcke mit mehren Kilogramm Marihuana, mehrere Dosen mit unbekanntem Pulver sowie zwei iPhones sichergestellt werden konnten (act. SG/6/5/10).
  50. Sicherstellungen/Beschlagnahmungen 4.1. Während der Untersuchung, insbesondere anlässlich der vorstehend er- wähnten Hausdurchsuchungen wurden diverse Gegenstände sichergestellt (vgl. act. SG/6/1/6, act. SG/6/2/4, act. SG/6/3/2, act. SG/6/4/6, act. SG/6/5/6, act. SG/6/5/10, act. SG/6/6/6). 4.2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 wurden im An- schluss an die erste Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten vom - 13 -
  51. Juni 2022 diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3, vgl. act. 19/1): Asservat-Nr. Gegenstand A019'557'427 Mobiltelefon Google Phone A019'557'552 Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten A019'557'574 3 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung A019'557'596 Notizzettel mit Geldbeträgen etc. A019'557'609 Notizzettel mit diversen Zahlen A019'557'621 Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung A019'557'632 Rolex Oyster Perpetual A019'557'665 Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung A019'557'712 Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung A019'557'734 Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. A019'557'756 Armbanduhr Audemars Piguet Royal 4.3. Mit besagter Verfügung der Staatsanwaltschaft SG vom 30. Januar 2023 wurden überdies ein Personenwagen Audi Q5 mit Kennzeichen ZH 11 (Lager-Nr. 3, act. ZH/3/6/1-4) sowie Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 15'460.– (CHF 14'260.– + CHF 1'200.–) beschlagnahmt (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3 Nr. 3, 6, 17, vgl. auch act. SG/1/6-7). Weiter fanden sich unter besagten Beschlag- nahmungen auch 1 Pack Zigaretten mit Haschisch sowie ein Pack Zigaretten mit Kokain etc. (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3 Nr. 14-15). Aus der durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen erstellten undatierten Auflistung sind sodann weitere Sicherstellungen ersichtlich, welche anlässlich der übrigen durchgeführten und vorgängig erwähnten Hausdurchsuchungen bzw. Durchsu- chungen (vgl. act. SG/6/2-5) gemacht wurden (act. ZH/3/2, vgl. auch act. SG/6/2/4, act. SG/6//3/2, act. SG/6//5/6): Asservat-Nr. Gegenstand - 14 - A019'557'803 Div. Unterlagen mit Notizen etc. A019'557'836 Bündel Visitenkarten C._____ AG A019'557'905 Alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) A019'557'949 neuer Anstellungsvertrag von D._____ A019'557'961 Anstellungsvertrag von G._____ Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien er- A019'557'972 stellt) A019'557'994 Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) A019'558'000 Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) A019'558'044 Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) A019'558'055 Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) A019'558'077 Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) A019'558'099 Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien er- stellt) A019'558'124 Festplatte mit Sicherung PC N._____ A019'558'248 CD Business Software (Buchhaltung N._____) E. Aktenbeizug
  52. Aufgrund des Verdachts, dass sichergestelltes Kokain bzw. sichergestelltes Cannabis im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen potenzielle Mittäter vom Beschuldigten stammte, ersuchte die Staatsanwaltschaft SG die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt am 10. Juni 2022 um Zustellung diverser Verfahrensakten des durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahrens gegen AF._____ (act. SG/2/16). Gleichentags ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Zustellung ausgewählter Verfahrensakten betreffend AG._____ und AH._____ (act. SG/2/13).
  53. Die Staatsanwaltschaft ZH stellte am 22. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft SG infolge Aktenbeizug das FOR-Gutachten aus dem Strafverfahren gegen AG._____ zu (act. SG/2/2/14). - 15 -
  54. Am 18. und 22. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft SG die Staatsan- waltschaft See-Oberland um Übermittlung diverser Verfahrensakten, unter ande- rem gegen den Beschuldigten, wobei die Aktenzustellung erfolgte (act. SG/2/24- 25, act. SG/2/27).
  55. Am 12. September 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft SG an die Staats- anwaltschaft ZH und ersuchte um Zustellung ausgewählter Verfahrensakten betref- fend AI._____ (act. SG/2/34).
  56. Zudem erfolgten diverse Aktenbeizüge bei Dritten: Am 17. Juni 2022 er- suchte die Staatsanwaltschaft SG das Steueramt des Kantons Zürich um Zustel- lung von Kopien der Steuerakten des Beschuldigten, welche das Steueramt der Staatsanwaltschaft SG am 22. Juni 2022 zustellte (act. SG/8/1-3).
  57. Am 22. Juni 2023 erfolgte der Aktenbeizug der gesicherten Daten auf den durch AJ._____ verwendeten und bei ihm sichergestellten Mobiltelefonen (act. SG/8/10). F. Editionen
  58. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden unter anderem diverse Bankunter- lagen von der AK._____ AG bzw. AK'._____ AG ediert (act. SG/7/1/1-SG/7/1/11).
  59. Mit Editionsverfügung vom 12. Dezember 2022 wurde das AL._____ in AM._____ angewiesen, Auskunft über abgeschlossene Fahrzeugverkaufsverträge durch AN._____ zu erteilen, wobei dieser mit Antwortschreiben vom 19. Dezember 2022 sowie mittels Zustellung von diversen Unterlagen nachgekommen wurde (act. SG/8/4-9).
  60. Mit Editionsverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde die AO._____ AG an- gewiesen, einen Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten an der V._____- strasse 7, … Zürich anzufertigen und diesen der Kantonspolizei Schaffhausen zu- kommen zu lassen (act. SG/13/9/5). - 16 - G. Rechtshilfe Im Rahmen der Untersuchung im Zusammenhang mit der Aktion Q._____ wurden diverse Rechtshilfegesuche gestellt – unter anderem betreffend Genehmigung der grenzüberschreitenden Observation des Beschuldigten und weiterer verdächtigter Personen auf deutschem Hoheitsgebiet sowie betreffend Genehmigung der Ver- wendung der aus der Audio- und Standortüberwachung des durch den Beschuldig- ten und weiteren Personen in Deutschland verwendeten Fahrzeugs gewonnen Er- kenntnisse als Beweismittel. Zudem wurden diverse weitere Rechtshilfeersuchen an verschiedene Länder (Niederlande, Frankreich etc.) gestellt (vgl. act. SG/11/1- 18). H. Verfahrensüberweisung und Zuständigkeit
  61. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.
  62. In Bezug auf den Verfahrensgang ist festzuhalten, dass die Ermittlungen zu- nächst von den St. Galler Untersuchungsbehörden durchgeführt wurden. Diese er- suchten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstmals am 29. Juni 2023 um Übernahme des Verfahrens (act. SG/2/49). Nach deren Ablehnung am 21. Juli 2023 gelangten die St. Galler Untersuchungsbehörden an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (act. SG/2/50-51). Nach Abschluss der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft SG am 20. Februar 2024 ein Ersuchen um Verfah- rensübernahme an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Dieses wurde da- mit begründet, dass die Entschlussfassung sowie die Ausübung der vorgeworfenen Taten schwergewichtig auf dem Gebiet der Stadt Zürich anzusiedeln seien. Na- mentlich soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten von seiner Wohnung aus auf dem Gebiet der Stadt Zürich verübt haben bzw. grossmehrheitlich von da aus den internationalen Betäubungsmittelhandel geplant, koordiniert und initiiert haben (act. ZH/2/1, vgl. auch act. ZH/9). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 11. März 2024 (act. ZH/2/2). Damit erweist sich das hiesige Gericht als örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 GOG ZH) zuständig. - 17 - I. Amtliche Verteidigung In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2022 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung (act. SG/4/1 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 hiess die Staatsanwaltschaft SG den Antrag gut (act. SG/9/1). Nach der Verfahrensübernahme des Kantons Zürich stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 14. März 2024 den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als amtlicher Verteidiger (act. ZH/5/1). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft ZH bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich am 15. März 2024 einen entsprechenden Antrag (act. ZH/5/3). Mit Verfügung vom 18. März 2024 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bzw. Wei- terführung dieser durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. ZH/5/4). J. Gerichtliches Verfahren Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2025 Anklage gegen den Beschuldigten am hiesigen Gericht (act. ZH/9). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte zu einer Hauptverhandlung auf den 28. April 2026 vorgeladen (act. 23). Am 28. April 2026 fand die Hauptverhand- lung statt (Prot. S. 4 ff.). Gleichentags wurde die Urteilsberatung durchgeführt und das Urteil mündlich den Parteien eröffnet (Prot. S. 8 ff.). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei vor (act. ZH/9). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
  63. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). - 18 -
  64. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom
  65. April 2018 E. 1.4.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- - 19 - zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Strafur- teile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
  66. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteilig- ten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit dies objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zü- - 20 - rich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). C. Verwertbarkeit von Beweismitteln
  67. Einvernahme des Beschuldigten Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten die erforderlichen Hin- weise nach Art. 158 StPO. Zudem war jeweils sein amtlicher Verteidiger bzw. eine Vertretung anwesend, welche die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen oder es erteilte der amtliche Verteidiger die Einwilligung zur Durchführung der Ein- vernahme (vgl. Art. 159 und Art. 147 StPO, act. SG/4/1-14, act. ZH/1/1-5). Die ent- sprechend erlangten Beweise sind daher grundsätzlich verwertbar und können zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO).
  68. Einvernahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten Während der Untersuchung wurden zahlreiche Drittpersonen entweder als Aus- kunftspersonen, Zeugen oder beschuldigte Personen befragt. Der Beschuldigte war bei den Einvernahmen von AP._____, AQ._____, AR._____, AI._____ und AS._____ anwesend bzw. wurde im Nachgang mit den Aussagen konfrontiert (vgl. act. SG/3). Aufgrund des abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten er- übrigt es sich jedoch, deren Inhalt wiederzugeben. D. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet war. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätz- lich ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen, soweit solche deponiert wurden, vor dem Hintergrund dieser Interessenlage zu würdigen sind. - 21 - E. Aussagen des Beschuldigten
  69. Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung vollumfänglich geständig, wobei er anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 9. Mai 2025 die Anklagesachverhalte im Einzelnen anerkannte (act. ZH/1/5 F/A 12, 14, 16, 21, 23, 25, 27, 29, 32, 34).
  70. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Ge- ständnis in Bezug auf den angeklagten und vorgehaltenen Sachverhalt (act. 29 S. 7).
  71. Der dem Beschuldigten vorgeworfene und von ihm eingestandene Sachver- halt stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein und kann daher als lücken- los erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
  72. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger würdigen das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG.
  73. Grundtatbestand gemäss Art. 19 BetmG 2.1. Allgemeines 2.1.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). - 22 - 2.1.3. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und ge- langt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Wei- tergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung. Sofern auf eine Erwerbshand- lung eine Weitergabe erfolgt und es sich dabei lediglich um verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, kommt der Erwerbstatbestand ebenso nur subsidiär zum Zuge (SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar zum BetmG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 157, 159). Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung von Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumieren ein dahingehendes Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie bspw. ein vorangehender Erwerb oder die Beförderung von Betäubungsmitteln sind hingegen nicht vom Anstalten- treffen erfasst (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162 f.). 2.1.4. Mit seinem Verhalten bzw. dem ihm anzurechnenden Verhalten von ver- schiedenen Mittätern erfüllte der Beschuldigte in Bezug auf das Kokain und das Marihuana die Tatbestandsvarianten der Ein- und Ausfuhr, der Beförderung, des Erwerbs, der Veräusserung sowie des Anstaltentreffens zur Veräusserung und auch des mit diesen Tathandlungen einhergehenden Besitzes von Betäubungsmit- teln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG. Unter Berücksich- tigung der Konkurrenzlehre, da der Erwerb und Besitz vorliegend keine eigenstän- dige Bedeutung entfalten, hat sich der Beschuldigte nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g strafbar gemacht. 2.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen 2.2.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Enthält das Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (BGE 138 IV 100 E. 3.2). 2.2.2. Der durch den Beschuldigten mitgetragene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 kg Kokaingemisch bzw. einer Menge von je- - 23 - denfalls rund 69.407 kg reinem Kokain. Die Herleitung dieser Menge wird nach- folgend dargelegt. 2.2.3. Betreffend die unter Anklageziffer 1.5. aufgeführte Kokainmenge von einem Kilogramm stellte das Forensische Institut mittels Gutachten einen Reinheitsgehalt von 94% fest (act. SG/1/2/5 bzw. act. SG/2/15 S. 2 sowie act. ZH/1/5 F/A 21), wor- aus sich eine reine Kokainmenge von 940 Gramm ergibt. 2.2.4. Betreffend die übrigen gehandelten Kokainmengen sind keine näheren Hin- weise betreffend deren Reinheitsgehalt ersichtlich. Folglich kann zur Ermittlung der Menge des reinen Kokains auf die mittleren Kokain-Reinheitsgehalte gemäss der Betäubungsmittelstatistiken Cocain Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin für den einschlägigen Deliktszeitraum abgestellt wer- den (2019-2022). Da das im Rahmen der Anklageziffer 1.5. sichergestellte Kokain mit 94 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist, rechtfertigt es sich vorliegend, bei den weiteren Anklageziffern von den im Vergleich zu den Kokain-Base-Werten hö- heren Hydrochlorid-Werten auszugehen (vgl. OGer ZH SB240314 vom 11. Novem- ber 2024, E. 8.5; BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1., je mit Hin- weisen). - 24 - Entsprechend ergibt sich folgende Hochrechnung: Anklageziffer Handelsmenge Reinheitsgehalt Reines Kokain 1.1. 15 kg 80.9 % 12.135 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.2. 4.42 kg 81.5 % 3.602 kg (SGRM 2020, Menge > 1'000 g ) 1.2. 20.66 kg 80.9 % 16.714 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.3. 3.225 kg 74.5 % 2.403 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.5 1 kg 94.0 % 0.940 kg (gemäss Gutachten, act. SG/1/2/5) 1.7 0.5 kg 74.5 % 0.373 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.9. 2.5 kg 89.2 % 2.230 kg (SGRM 2019, Menge > 1'000 g) 1.11. 2.6 kg 74.5 % 1.937 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.12. 33 kg 88.1 % 29.073 kg (SGRM 2022, Menge > 1'000 g) Total 82.905 kg 69.407 kg Somit beläuft sich die totale Handelsmenge auf 82.905 Kilogramm Kokainge- misch bzw. 69.407 Kilogramm reines Kokain. 2.2.5. Im Ergebnis ist die erforderliche Grenze von 18 Gramm Kokain um ein über Dreitausendfaches überschritten, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist. 2.2.6. In Bezug auf das Marihuana entfällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Annahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bereits als solche (BGE 117 IV 314 E. 2, später bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und BGer 7B_942/2025 vom 25. März 2026). - 25 - 2.3. Bandenmässigkeit 2.3.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Ban- denmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammen- wirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Tä- ter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 2.3.2. Der durch das Geständnis des Beschuldigten umfasste und damit erstellte Sachverhalt zeigt, dass der Wille des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, ins- künftig zur Verübung mehrerer Straftaten mit zahlreichen (mitbeschuldigten) Per- sonen zusammenzuwirken. In diesem Konstrukt des Betäubungsmittelhandels sind klare Rollenverteilungen ersichtlich, wobei dem Beschuldigten verschiedene und insbesondere höher anzusiedelnde Funktionen zukamen, indem er vorwiegend pla- nend und auftragserteilend involviert war. Seine Tätigkeiten erfolgen mit Hilfe von bekannten und nicht bekannten Kurieren bzw. Läufern, darunter AI._____, AT._____ ("AT'._____"), AN._____, AJ._____, AU._____, AF._____, AS._____, AV._____ sowie weiteren Mitbeschuldigten wie AW._____ und AJ._____ (vgl. act. ZH/1/5 S. 3 ff.). Daraus ergeben sich die nötigen Ansätze einer Organisation. Das organisierte und strukturierte Zusammenwirken der Täterschaft wird zudem durch das starke Ausmass des getätigten Betäubungsmittelhandels (grosse Anzahl und Menge der Betäubungsmittel bei den Ein- und Ausfuhren, Transporten, Ver- - 26 - käufen etc.) verdeutlicht. Damit ist auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt. 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter gewerbs- mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ein erheblicher Umsatz wird im Drogenhandel ab einem Betrag von CHF 100'000.– angenommen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte war über knapp drei Jahre hinweg (September 2019 bis Juni 2022) im Betäubungsmittelhandel tätig. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, 2016 ein eigenes Unternehmen gegründet und dort bis 2019 gearbeitet zu haben. Dies sei seine letzte reguläre Berufstätigkeit mit einem Einkommen gewe- sen (act. 29 S. 5). Als die Aufträge weniger geworden seien, habe er im Betäu- bungsmittelhandel die Möglichkeit gesehen, etwas daneben zu verdienen (act. 29 S. 11). Noch im gleichen Jahr begann er schliesslich mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Einkünfte aus diesem das Einkommen aus der bis damals ausgeführten regulären Erwerbstätig- keit ersetzte und er den Betäubungsmittelhandel somit nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Auch der Schwellenwert eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.– ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten, womit von gewerbs- mässigem Handel auszugehen ist. - 27 -
  74. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG 3.1. Allgemeines 3.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Stoffe und Präparate nach Art. 7 BetmG ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder aus- führt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt (Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG). 3.1.2. Bei den Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG handelt es sich um Roh- materialien und Erzeugnisse, welche in der Verordnung des EDI über die Verzeich- nisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemi- kalien (nachfolgend: BetmVV EDI) aufgeführt sind (HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Basel 2016, Art. 7 N 12). Bei synthetischen Cannabinoiden handelt es sich um in der Verordnung aufge- führte Stoffe (BetmVV EDI, Verzeichnis e Nr. 265, 303). Im Rahmen des Sachver- halts in Anklageziffer 1.7. führte der Beschuldigte diese ein und aus, und brachte sie in Verkehr. Damit erfüllte er entsprechend den Tatbestand gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG . 3.2. Qualifikation 3.2.1. Der Täter gemäss Art. 20 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). 3.2.2. Beim Handel (Beförderung und Verkauf) von mindestens 470 Kilogramm CBD-haltigem mit Cannabinoiden behandeltem Cannabis (vgl. act. ZH/9, Anklage- ziffer 1.7.) ist die durch die Rechtsprechung festgelegte Umsatzschwelle von CHF 100'000.– bei Weitem überschritten. Dies ergibt sich sowohl unter Berücksich- tigung des durch den Beschuldigten anerkannten Marktwerts von mindestens CHF 300'000.– für 75 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandeltem Cannabis als auch angesichts allgemein bekannter Richtpreise im Cannabishandel (vgl. act. ZH/9 Anklageziffer 1.7.9.; ). Damit ist auch von gewerbsmässigem Handel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BetmG auszugehen. - 28 -
  75. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG. B. Geldwäscherei
  76. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger sind der Ansicht, der Be- schuldigte habe sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht.
  77. Tatbestand 2.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 2.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zu- griff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verei- teln (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Als Geldwäschereihandlungen genügen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bereits "einfachste Tathandlungen", die keine er- hebliche kriminelle Energie voraussetzen (vgl. BGE 122 IV 218 E. 3). Die Recht- sprechung bejaht das Vorliegen einer tauglichen Geldwäschereihandlung demnach bereits beim Verstecken des Erlöses aus dem Drogenhandel, dem Umtausch des dabei erlangten Notengeldes in andere Geldscheine oder des Transfers deliktisch erlangter Gelder ins Ausland (BGE 119 IV 59 E. 2d und e, BGE 122 IV 211 E. 2b, BGE 127 IV 20 E. 3). Vorliegend kam dem Beschuldigten gemäss anerkanntem Sachverhalt unter ande- rem die Aufgabe zu, die Gelder aus den Drogenverkäufen zu sammeln, in andere Währungen zu wechseln und ins Ausland zu verschieben bzw. verschieben zu las- - 29 - sen. Indem die vorgenannten Gelder aus dem Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammten, ist das Vortatenerfordernis erfüllt. Weiter nahm der Beschul- digte eine tatbestandsmässige Handlung vor, indem er die eingesammelten, aus Drogenerlös stammenden Gelder in andere Währungen wechselte und ins Ausland verschob bzw. verschieben liess. Er verunmöglichte die Rückführbarkeit der Gelder auf ihre deliktische Herkunft und damit deren Auffindung durch die Strafbehörden (vgl. act. ZH/1/1 S. 6 ff.). Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass er den Strafbe- hörden den Zugriff auf die aus Delikt herrührenden Vermögenswerte vereitelt. Die vom Geständnis des Beschuldigten umfassten und damit erstellten Sachverhalte erfüllen im Ergebnis den Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  78. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. IV. Sanktion A. Allgemeine Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente).
  79. Tatkomponente 1.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art - 30 - und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Ver- schulden entspricht. 1.5. Das Verschulden wird in der Folge mit Prädikaten beschrieben. Dabei wird folgende neunstufige Skala angewendet: unterer Bereich unteres Drittel sehr leicht/leicht mittlerer Bereich unteres Drittel noch leicht oberer Bereich unteres Drittel nicht mehr leicht unterer Bereich mittleres Drittel keinesfalls leicht mittlerer Bereich mittleres Drittel mittel oberer Bereich mittleres Drittel erheblich - 31 - unterer Bereich oberes Drittel recht schwer mittlerer Bereich oberes Drittel schwer oberer Bereich oberes Drittel sehr schwer
  80. Täterkomponente Die ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung
  81. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, beträgt die Höchstdauer der Freiheits- strafe 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.2. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. Die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis drei Jahren. Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird be- straft mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen. - 32 - 1.3. Der Strafrahmen der möglichen Freiheitsstrafe geht damit von einem Jahr bis 20 Jahren. Der Strafrahmen der möglichen Geldstrafe von drei bis 180 Tages- sätzen.
  82. Sanktionswahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2. In Bezug auf die Sanktionswahl ist vorab zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch mit Urteil vom 29. März 2017 bereits zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe aufgrund von SVG und AIG Verstössen sanktioniert wurde (vgl. E. IV.B.4.2). Beim Delikt der Geldwäscherei, welches aufgrund des Strafrahmens und des Verschuldens grundsätzlich die Wahl zwischen Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe hingegen bereits aufgrund des Verschuldens ausser Betracht (vgl. Erw. IV.B.3.4.1.). Stattdessen ist auch für die Geldwäscherei isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- Freiheitsstrafe zu bilden.
  83. Tatkomponente 3.1. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Ko- kain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.) 3.1.1. Objektive Tatschwere - 33 - Die objektive Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten beurteilt sich neben der Be- deutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. Art. 47 N 15 ff.). Massgebend ist das Verschulden, welches wesentlich davon abhängt, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad sind zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren, verlieren jedoch ihren Stellenwert, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet wer- den muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom
  84. November 2014 E. 2.3.2). Der Beschuldigte vermied den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln und hatte im Betäubungsmittelhandel stattdessen eine primär strategische, planende sowie auftragserteilende Funktion inne. Er war Bindeglied zu diversen Kurierperso- nen und Lieferanten, welchen er Anweisungen erteilte und welche er über Details betreffend Transport, Einfuhr, Veräusserung etc. informierte. Beispielhaft ist dies anhand folgender Tatsachen darzulegen: Der Beschuldigte erteilte AI._____ di- verse Aufträge, wobei er ihm für die grenzüberschreitende Beförderung der Kokain- pakete einen Lohn in Aussicht stellte (act. ZH/1/1 F/A 67). Daraus lässt sich eine gewisse Entscheidungsmacht seitens des Beschuldigten erkennen. Der Beschul- digte selbst anerkannte sodann, aus den Transporten durch AI._____ profitiert zu haben (act. ZH/1/1 F/A 69), was in direktem Zusammenhang mit seiner auftragser- teilenden und planerischen Funktion diesbezüglich stehen dürfte. Diverse Kuriere lieferten die jeweiligen Erlöse aus den Kokainverkäufen in einer Gesamthöhe von über CHF 1.2 Mio. beim Beschuldigten ab (vgl. act. ZH/1/5 S. 4 ff. betr. Anklagezif- fern 1.1.3., 1.2.29., 1.2.31., 1.2.39., 1.2.45., 1.2.54., 1.3.5., 1.3.6., 1.11.4., 1.12.1. sowie beispielhaft act. SG/8/15-16 betr. Ablieferungen durch AJ._____). Der Be- - 34 - schuldigte stand nicht nur in Kontakt zu den Kurieren, welche die Betäubungsmittel in seinem Auftrag beförderten (vgl. u.a. act. ZH/1/5 S. 7 betr. Anklageziffer 1.2.26), sondern bestellte diese vorgängig direkt bei den – unter anderem ausländischen – Lieferanten. Auch die Entschädigung dieser Lieferanten erfolgte aufgrund von An- weisungen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte vorwiegend im Hintergrund waltete und sich um organisatorische Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel kümmerte, zeigt sich auch anhand der Tatsache, dass er seine Auftragnehmer, namentlich AQ._____, mit einem iPhone mit einer Verschlüs- selungssoftware ausstattete und die entsprechenden Kosten dafür trug (vgl. act. ZH/1/5 S. 23 betr. Anklageziffer 1.9). Dass dem Beschuldigten bei auftretenden Problemen mitunter eine Entscheidungsbefugnis zukam, wird überdies auch durch den unter der Anklageziffer 1.2.26 aufgeführten Sachverhalt verdeutlicht. Dabei wurde Geld und Kokain entwendet, woraufhin der Beschuldigte entschied, dass der Lieferant mit 60'000.– in unbekannter Währung vergütet werde. Der Beschuldigte nahm seine Funktion im Betäubungsmittelhandel insgesamt mit einem hohen Ein- satz an Professionalität verbunden mit einem intensiven zeitlichen Aufwand wahr. Damit kongruent gab er verschiedentlich zu Protokoll, den Betäubungsmittelhandel ersatzweise zu seiner regulären Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 11 f.). Der durch den Beschuldigten in Auftrag gegebene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 Kilogramm Kokaingemisch bzw. einer Menge von jedenfalls 69.407 Kilogramm reinem Kokain (vgl. Erw. III.A.2.2.2.). Die Schwelle zum schweren Fall ist damit um ein mehr als Dreitausendfaches über- schritten. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere jedoch nicht alleine entscheidend ist, fällt eine derart grosse Drogenmenge sowie auch die Anzahl der Geschäfte für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch massgeblich ins Gewicht, zeugt dies doch insgesamt von einer grossen kriminellen Energie. Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten während mindestens rund drei Jahren in einem intensiven Stil am orga- nisierten, internationalen, bandenmässigen sowie gewerbsmässigen Drogenhan- - 35 - del. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen Kokain, der Entgegennahme hoher Bargeldsummen aus Drogenerlös, der durchaus erkennbaren Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hi- erarchischen Stufe anzusiedeln. Eine Beteiligung auf oberster Stufe lässt sich je- doch nicht ohne Weiteres feststellen. Zum einen bestreitet der Beschuldigte eine solche (act. ZH/1/1 S. 13). .Zum anderen sprechen die im Rahmen eines Telefon- gesprächs gemachte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihn "Big Boss" ange- rufen habe, sowie Telefonate, in welchen er das Gegenüber mit "Boss" betitelte, eher dafür, dass der Beschuldigte selbst Anweisungen von ihm hierarchisch über- geordneten Personen erhielt (act. SG/13/1/39 Audioprotokolle alle Büro S._____- strasse 6, S. 159, Audioprotokolle alle Gang Wohnung V._____-strasse 7 Zürich, S. 443, Audioprotokolle alle Küche Wohnung V._____-strasse 7 Zürich S. 458). Das Verschulden erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Tathandlungen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen, ausführte (Ein- und Ausfuhr, Beförderung, Erwerb, Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusserung, lit. b, c, d und g) und mehrfach den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach lit. a, Banden- mässigkeit nach lit. b sowie Gewerbsmässigkeit nach lit. c). Aufgrund der Drogenmenge, der konkreten Tathandlungen, der Häufigkeit und Dauer der Tathandlungen, der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Mehrfachqualifikationen liegt sein Verschulden im mitt- leren Bereich des mittleren Drittels . Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Kokaindelikte mit direktem Vorsatz. Er war in eine Hierarchie eingegliedert, bei der er mit der Verwaltung der Drogengelder eine Vertrauensstellung wahrnahm, währenddem andere Mittäter an der Front das Risiko, erwischt zu werden, auf sich nahmen. Ein solches organisiertes Handeln im grossen Stil lässt auf eine doch erhebliche kriminelle Energie schliessen. Mit sei- nem früheren Drogenkonsum konfrontiert bestätigte der Beschuldigte anlässlich - 36 - der Hauptverhandlung, damals von Kokain abhängig gewesen zu sein. Der Kon- sum habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Das Bestehen eines Beschaffungs- druckes konnte jedoch nicht festgestellt werden. So handelte der Beschuldigte nach eigener Aussage einzig aus einem Tatmotiv pekuniärer Natur (act. 29 S. 11 f.). Somit liegt weder ein Fall von Beschaffungskriminalität vor noch befand sich der Beschuldigte in einer unausweichlichen Notlage, die kein anderes Handeln zuge- lassen hätte. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein mittleres Tatverschulden vor, weswegen die hypothetische Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. 3.2. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.) 3.2.1. Objektive Tatschwere Die Widerhandlungen in Bezug auf das Marihuana beging der Beschuldigte wäh- rend mindestens rund zweieinhalb Jahren. (September 2019 bis März 2022). Dabei wurden grosse Mengen – jedenfalls 245 kg THC-haltiges Marihuana – befördert, eingeführt, gehandelt und Anstalten zum Verkauf getroffen. Aufgrund des weitest- gehend gleichen Vorgehens kann betreffend die objektive Tatschwere auf die Aus- führungen zum Kokain verwiesen werden (vgl. Erw. IV.B.3.1.1.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass hier insbesondere auch gegen eine Beteiligung des Beschuldigten auf oberster Stufe spricht, dass er das Marihuana zumindest teilweise auch per- sönlich verkaufte (vgl. hierzu erstellter Sachverhalt unter Anklageziffer 1.6.1, act. ZH/1/5 F/A 23). Erfahrungsgemäss spricht dieser Aspekt aufgrund des damit einhergehenden Risikos eher für ein Handeln auf unteren Stufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier nicht auf oberster Stufe der Hierarchie agierte. Ferner ist zu beachten, dass das Marihuana im gleichen Gefüge gehandelt wurde wie das Kokain und somit ein äusserst naher Bezug zur die Ein- satzstrafe bestimmenden Straftat besteht. So tritt auch die erneute Berücksichti- gung der Banden- und Gewerbsmässigkeit in den Hintergrund. Zudem ist im Ver- gleich zum Kokainhandel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Marihuana der Qualifikationstatbestand der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gar nicht erst zur Anwendung gelangt. - 37 - Das objektive Verschulden liegt im unteren Bereich des mittleren Drittels und ist als keinesfalls leicht einzustufen. Da die verschuldenserschwerenden Aspekte jedoch- bei der Festlegung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt wurden und die Wider- handlungen im Zusammenhang mit dem Marihuana im Rahmen der gleichen Han- delsstrukturen wie mit dem Kokain vorgenommen wurden, rechtfertigt sich eine hy- pothetische Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Aufgrund des engen Bezugs zu den Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Kokain lässt sich hier vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwei- sen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2.) Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren, weshalb an der hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe festzuhalten und diese mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. 3.3. Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklagezif- fer 1.7.) 3.3.1. Objektive Tatschwere Auch im gewerbsmässigen Handel mit dem mit synthetischen Cannabinoiden be- handelten CBD-haltigen Cannabis war der Beschuldigte auftragserteilend und pla- nerisch tätig, was seine organisatorische Funktion verdeutlicht. Zudem sind durch den Beschuldigten selbst ausgeführte Verkäufe erstellt, wobei er mitunter in aus- führenden und entsprechend typischen Funktionen für untere hierarchische Stufen tätig war. Die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz fanden in einem Zeitraum von rund einem Jahr statt und betrafen eine erheb- liche Menge von jedenfalls 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandel- tes CBD. Die dabei erzielten Umsatzerlöse in Schweizer Franken sind mindestens im mittleren sechsstelligen Bereich anzusiedeln. Nicht nur die gewerbsmässige Tatausführung, sondern auch die zahlreichen Einzelhandlungen mit grossen Men- gen fallen erheblich ins Gewicht. Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende Vor- gehen von einer erheblichen Gefährlichkeit geprägt ist. Synthetische Cannabinoide sind bereits in kleiner Dosis giftig und deren Konsum kann mit verschiedenen Ne- - 38 - benwirkungen einhergehen. Da sie sich nicht gleichmässig auftragen lassen, kann die Intensität von Blüte zu Blüte unterschiedlich sein, was die Wirkung wiederum nur schwer einschätzen lässt (zum Ganzen: Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, Factsheet Synthetische Cannabinoide und ihre Risiken, Februar 2022 mit Hinweis auf "European Monitoring Center for Drugs and Drug Addicition. Risk Assessments. 55-MDMB-PINACA. 2018; Stadt Zürich, Drogeninformations- zentrum DIZ, Synthetische Cannabinoide: Ergebnisse aus dem Drug-Checking der Stadt Zürich, Januar bis August 2020, S. 5). Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten in einem intensiven Stil am organisierten, internationalen, gewerbsmäs- sigen Handel mit Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen mit synthetischen Cannabi- noiden behandeltem CBD, der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem grundsätzlichen Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hierarchischen Stufe anzusiedeln. Gegen eine Tätigkeit auf der obersten hierarchischen Stufe spricht auch hier, dass der Beschuldigte direkt mit dem Stoff in Berührung kam und diesen teilweise auch selbst verkaufte und beförderte, um dieses mit synthetischen Cannabinoiden behandeln zu lassen (vgl. hierzu erstellte Sachverhalte unter An- klageziffern 1.7.1-1.7.6, act. ZH/1/5 F/A 25). Entsprechend scheint die Eigeninitia- tive bzw. direkte Involvierung des Beschuldigten ausgeprägter gewesen zu sein als bei den übrigen Drogendelikten. Dieses risikoreiche Vorgehen erweist sich für eine Beteiligung auf oberster hierarchischer Stufe als eher untypisch, weshalb auch hier von einem Handeln auf einer Zwischenstufe auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden liegt im im mittleren Bereich des mittleren Drittels . Aufgrund des engen Zusammenhang zu dem die Ersatzstrafe bestimmenden Delikt rechtfertigt sich hier eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. 3.3.2. Subjektive Tatschwere Auch im Zusammenhang mit dem mit Cannabinoiden behandelten CBD handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Interesse. Im Üb- - 39 - rigen ist aufgrund der zeitlichen und sachlichen Tatnähe auf die Ausführungen zum Handel mit Kokain und Marihuana zu verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere somit nicht relativiert, weshalb es bei einer isolierten Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Asperation von 5 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3.4. Geldwäscherei 3.4.1. Objektive Tatschwere Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Drogenerlöse anlässlich zahlreicher Geldwechselgeschäfte verschleierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hand- lungen gemäss anerkanntem Sachverhalt grenz- und währungsübergreifend erfolg- ten, was deren Rückführbarkeit besonders erschwert. Ferner darf davon ausgegan- gen werden, dass die Geldwäschereihandlungen parallel zu den Drogendelikten und damit während einer mehrjährigen und durchaus gewichtigen Zeitdauer erfolg- ten. Nebst dieser langen Zeitspanne handelt es sich bei den zu ihm gebrachten Drogenerlösen im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken bis in Millionen- höhe um erhebliche Deliktsbeträge. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Geldwäschereidelikte mit dem Drogenhandel, darf auch für erstere davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte vorwiegend aus dem Hintergrund und ent- sprechend aus einer hierarchisch hoch anzusiedelnden Position agierte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die gewechselten Gelder unter anderem durch Drittpersonen ins Ausland verschieben liess. Immerhin verschob er diese aber auch selbständig, was wiederum gegen eine Stellung auf oberster Stufe spricht. Im Ver- gleich zu anderen denkbaren Geldwäschereihandlungen handelt es sich bei den vorliegenden Geldwechselgeschäften nicht etwa um komplizierte Finanztransakti- onen und damit um einfachere Tathandlungen. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Wie erwähnt, kommt angesichts des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Be- tracht (vgl. Erw. IV.B.2.). Ausgehend vom Strafrahmen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, und in Berücksichtigung des engen - 40 - Zusammenhangs zu den Drogendelikten erscheint es angemessen, eine hypothe- tische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte die Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel betrieb lässt sich betreffend die subjek- tive Tatschwere auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2., Erw. IV.B.3.3.2.) Die objektive Tatschwere wird durch die subjek- tive Tatschwere somit nicht relativiert. Somit ist an einer hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzuhalten, wobei die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.. 3.5. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Frei- heitstrafe von 12 Jahren.
  85. Täterkomponente 4.1. Persönliche Situation Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 sowie der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu seiner Person wie folgt (act. ZH/1/4 F/A 117 ff.; vgl. auch act. SG/4/2 F/A 5 ff; act. ZH/1/1 F/A 7 ff.): Er sei in R._____, Bosnien, geboren und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr, bis im Jahr 1988, dort gelebt. Sein Vater sei Maschinenme- chaniker gewesen und seine Mutter Verkäuferin. Er selbst habe bei seinen Gross- eltern gelebt, da sich seine Eltern scheiden liessen, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Eltern seien zuvor ebenfalls in der Schweiz gewesen und als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern in die Schweiz ge- holt. Nach deren Trennung sei er wieder zu seinen Grosseltern nach Bosnien zu- rückgebracht worden. Er habe einen jüngeren Halbbruder, welcher in Bosnien lebe, zu welchem er jedoch zurzeit jedoch keinen Kontakt habe. Auch seine Eltern lebten beide noch in Bosnien. In Bosnien habe er während fünf Jahren die Primarschule in R._____ besucht. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Er habe in - 41 - BA._____ während vier Jahren die Realschule besucht. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse habe er ein Jahr repetieren müssen. Danach habe er eine Lehre als CNC-Arbeiter begonnen, das sei eine Art Mechaniker. Die Lehre habe er nicht abgeschlossen. Er habe um diese Zeit herum alleine in der Schweiz gelebt, seine Eltern hätten ihn von Bosnien aus finanziell unterstützt. Aufgrund des Aus- bruchs des Krieges hätten ihn seine Eltern sodann nicht weiter finanzieren können. Er habe deshalb die Lehre abbrechen und sich eine Stelle suchen müssen. Er habe bei der Gepäcksortierung beim BB._____ gearbeitet – dies während ungefähr ein- bis zweieinhalb Jahren. Im Anschluss habe er bei der BC._____ AG in BD._____ eine Stelle gefunden, bei welcher er doch noch an einer CNC-Maschine habe ar- beiten können. Dort sei er ungefähr gleich lange gewesen. Im Anschluss habe er eine neue Stelle bei der BE._____ AG, welche für die Firma BF._____ die Maschi- nen herstelle, gefunden, wo er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet habe. Als er noch bei der BC._____ AG gewesen sei, habe er wieder begonnen, Musik zu machen. Er spiele Handorgel. Im Anschluss habe er noch als Taxifahrer im Raum Zürich gearbeitet, wobei er bei der BG._____ AG angestellt gewesen sei. Sein Hobby, das Handorgelspielen sei dann mehr und mehr zu seinem Beruf ge- worden. Zu dieser Zeit sei er auch mit einer Sängerin verheiratet gewesen und habe auf Anlässen Handorgel und Keyboard gespielt. Er habe dies zu seinem Hauptberuf gemacht und so seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Schweizer Staats- bürgerschaft besitze er seit ungefähr 2003. Beantragt habe er diese, da er sich nicht als Bosnier gefühlt und sich sein Leben hierzulande vorgestellt habe. Seine jetzige Frau habe er im Jahr 2010 geheiratet. Seine Freizeit habe er dem Sport gewidmet und er sei auch Fussballtrainer im Juniorenbereich gewesen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich in Bezug auf die Strafe neutral aus. 4.2. Vorleben Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2025 hat der Beschuldigte folgende Vorstrafe (act. ZH/20): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2017 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Förderung der rechtswidrigen - 42 - Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Da diese Vorstrafe weder einschlägig noch schwerwiegend ist, ist sie zu vernach- lässigen und wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. 4.3. Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafver- fahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich straf- mindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom
  86. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht - 43 - ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Aufl. 4, Basel 2019-, Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung in Bezug auf die ihm vor- geworfenen Delikte geständig bzw. anerkannte die ihm gemachten Vorwürfe. Dies geschah nach der Überweisung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden St. Gallen an die Staatsanwaltschaft ZH und demnach eher in einem fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nachdem bereits eine Vielzahl an belastendem Beweis- material gesammelt wurde. Zugunsten des Beschuldigten fällt dagegen ins Ge- wicht, dass das Geständnis vollumfassend erfolgte. Auch nach Überweisung des Verfahrens gestand er nicht direkt sämtliche, ihm vorgeworfenen Sachverhaltskom- plexe ein, war jedoch bereits da grundsätzlich bereit, Aussagen zu machen (vgl. act. ZH/1/1 F/A 21). Im Zuge der weiteren Einvernahmen zeigte er sich sodann in Bezug auf sämtliche Vorwürfe geständig – so auch anlässlich der Hauptverhand- lung (act. 29 S. 7 ff.). Obschon während der Untersuchung bereits zahlreiche Be- weise gesammelt werden konnten, zeugen die Anklagevorwürfe von einer hohen Komplexität: Die Sachverhaltsvorwürfe beinhalten eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen mit diversen Personen in unterschiedlichen Funktionen und Verbindungen zum Beschuldigten. Von Relevanz erscheint diesbezüglich zudem die Vielzahl an Delik- ten mit verschiedenen Drogenmengen, die unterschiedlich hohen Geldbeträge und die Varianz an Währungen. Angesichts dieser Vielschichtigkeit sowie der unter- schiedlichen Eindeutigkeit der abgenommenen Beweise hierzu, ist die Auswirkung des Geständnisses in Bezug auf den Verfahrensgang als Gesamtes als erheblich einzustufen. Selbst wenn das Geständnis nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erfolgte, kann angesichts der teilweisen inhärenten Lückenhaftigkeit der gewonnen Beweise nicht von einer geradezu erdrückenden Beweislage in Bezug auf die zu erstellenden Sachverhalte gesprochen werden. Ferner wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass dieser auch weitere Personen und Mitbeschuldigte, unter anderem BH._____, AV._____, AW._____, AI._____ und AJ._____ belastete (vgl. insb. act. ZH/1/1 F/A 29 ff., act. ZH/1/2 F/A 8 f., act. ZH/1/3 F/A 200 f., - 44 - act. ZH/1/4 F/A 65, act. ZH/1/5). Ergänzend ist zugunsten des Beschuldigten zu erwähnen, dass er immerhin auf eine Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der darauf befindlichen Chatverläufe verzichtete. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das umfassende Geständnis ein vollständiges Bild der einzelnen Tathandlungen mit einer Vielzahl an Sachverhaltsdetails ermöglichte und wesent- lich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beitrug. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wie auch in Bezug auf die damit eng zusammenhän- genden Geldwäschereihandlungen. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, das Geständnis unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2cc) in erheblichem Masse strafmindern zu berücksichtigen und die Strafe folglich um einen Viertel zu reduzieren. Im Ergebnis erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 36 Monate als angemessen.
  87. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Dabei wer- den ihm die 1'406 durch Haft erstandenen Tage an die Haft angerechnet.
  88. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren kommt nur der unbedingte Vollzug in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Ersatzforderung A. Grundlagen
  89. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). - 45 -
  90. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
  91. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB).
  92. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. Au- gust 2018 E. 2.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, E. 4.7, E. 6.3.2).
  93. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozi- alethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, - 46 - dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer ent- ledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3, je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2). Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft gewissermassen "aussortiert", bleiben die Vermögenswerte legaler Her- kunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht; die Ersatzforderung ist demnach subsidiär zur Einziehung (SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbe- treibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können. Ebendiese Vermögenswerte unterliegen zwecks Sicherung des Vollzugs der Ersatzforderung der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Beschlagnahmte Barschaft Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde einerseits in Schubladen verstautes Bargeld in der Küche in Höhe von CHF 14'260.– in kleiner und grösserer Stücke- lung sowie andererseits in einer Louis Vuitton Tasche im Bad Bargeld in Höhe von CHF 1'200.– in kleiner Stückelung aufgefunden. Gemäss den Aussagen der Ehe- frau als Beschuldigte anlässlich der Festnahmeeröffnung in St. Gallen vom 24. Juni 2022 habe der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht (act. ZH/4/14 S. 62 F/A 38 ff.). Im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen aner- kannte der Beschuldigte weiter, nicht nur Geld entgegengenommen und gewech- selt zu haben, sondern erwähnte auch in eigenen Worten explizit, dass er dieses unter anderem auch aufbewahrt habe (act. ZH/1/4 F/A 54). Damit einhergehend - 47 - gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass das be- sagte sichergestellte Bargeld in Höhe von total CHF 15'460.– aus dem Betäubungs- mittelhandel stammte (act. 29 S. 13). Diese Barschaft ist folglich zuhanden der Staatskasse einzuziehen. C. Weitere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Heraus- gaben
  94. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegenstände hat der Be- schuldigte mit Deliktserlös finanziert (vgl. act. 29 S. 13), weshalb sie als Deliktssur- rogate einzuziehen und zu verwerten sind, wobei der Erlös dem Staat verfällt: - Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (A019'557'621), - Rolex Oyster Perpetual (A019'557'632), - Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (A019'557'665), - Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (A019'557'712), - Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (A019'557'734), - Armbanduhr Audemars Piguet Royal (A019'557'756). Dem Antrag der Verteidigung, wonach die Rolex Submariner (A019'557'621) der Ehefrau D._____ herauszugeben sei, wird nicht entsprochen. Da der Beschuldigte sich und seine Familie erwerbsersatzweise durch die Drogengeschäfte finanzierte, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten betreffend seine Ma- chenschaften zumindest ansatzweise im Bilde war und von der illegalen Herkunft der Gelder und somit auch der geschenkten Rolex ausging (vgl. auch Erw. V.B. zur Kenntnis der Ehefrau, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht habe).
  95. Betreffend den Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kan- tonspolizei St. Gallen lagernd) hat sich erwiesen, dass das Fahrzeug mit einem Hohlraum versehrt wurde, um insbesondere aus dem Drogenhandel erzieltes Bar- geld zu transportieren (vgl. act. ZH/1/2 F/A 265). Obschon das Fahrzeug als De- liktsfahrzeug verwendet wurde, erscheint eine Einziehung und Vernichtung auf- grund des Wertes nicht verhältnismässig, weshalb die vorgenommenen baulichen - 48 - Veränderungen gemäss Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 3. Juli 2022 unter Anrechnung der Umbau- kosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückzubauen sind bzw. zu entfernen sind. Der Personenwagen ist in der Folge zu verwerten, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen ist.
  96. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind aufgrund ihres Deliktsbezugs einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: - Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (A019'557'596), - Notizzettel mit diversen Zahlen (A019'557'609).
  97. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von A019'557'574) weist keinen genügenden Deliktsbezug auf, weshalb es dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.
  98. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbe- zug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldigten bzw. ei- ner bevollmächtigten Person herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: - Mobiltelefon Google Phone (A019'557'427), - 2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (A019'557'574).
  99. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind N._____ bzw. einer bevoll- - 49 - mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbezug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- auszugeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen: - Festplatte mit Sicherung PC N._____ (A019'558'124), - CD Business Software (Buchhaltung N._____) (A019'558'248).
  100. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person mangels Deliktsbezug nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nich- tabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: - Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (A019'557'552), - Div. Unterlagen mit Notizen etc. (A019'557'803), - Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836), - alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat A019'557'905), - neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949), - Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961), - Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'972), - Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994), - Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'000), - Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'044), - Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055), - Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077), - Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'099), - Div. Dokumente (Asservat A019'559'547), - Div. Dokumente (Asservat A019'559'558). - 50 -
  101. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungsmittel- Fingernagelschmutz-Asservate sind einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Ur- teils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.
  102. Die Datensicherung (A019'558'259), die Übersichts- und Detailaufnahmen des PW Nissan Murano (A016'287'073) und die Übersichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (A016'289'466) sind auf Antrag von Staatsanwalt B._____ hin bei den Akten zu belassen. D. Ersatzforderung Der Beschuldigte ging gemäss eigener Angabe seit ungefähr 2019 bzw. ab 2020 keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nach, wobei er ziemlich zeitgleich die Dro- gengeschäfte aufnahm (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 5). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte von da an vom Deliktserlös lebte bzw. sich und seine Familie so finanzierte. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach auch unter Berücksichtigung der sichergestellten Lu- xusgegenstände (Schmuck und Uhren im Hochpreissegment) ein Jahresumsatz von rund CHF 35'000.– bzw. ein Gesamtumsatz von ca. CHF 80'000.– aus delikti- scher Tätigkeit realistisch erscheint (act. 30 S. 9), kann gefolgt werden. So hat sich auch die Verteidigung dem Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung von (nicht mehr als) CHF 80'000.– angeschlossen (act. 31 i.V.m. Prot. 6 f.). Da der Beschuldigte keine Schulden hat und über eine Wohnung in Bosnien im Wert von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.– verfügt, erscheint eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– angemessen und verhältnismässig, womit eine solche anzuordnen ist (vgl. act. 29 S. 6). - 51 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
  103. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.– festzusetzen.
  104. Gemäss Kostenblatt sind im Vorverfahren folgende Positionen angefallen (act. ZH/2/8): CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 527.35 Auslagen CHF 435'629.35 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten CHF 36'856.00 amtliche Verteidigung (SG) CHF 21'101.00 amtliche Verteidigung (ZH)
  105. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  106. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Kosten der Untersuchung vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  107. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 52 - B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  108. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).
  109. Mit Honorarnote vom 10. Juli 2024 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 46'209.20 (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen bis am
  110. März 2024 geltend. Die Staatsanwaltschaft SG gewährte die geltend gemachte Honorarforderung im Umfang von CHF 36'856.– (inkl. MwSt.) und verfügte mit Ver- fügung vom 11. Juli 2024 eine entsprechende Akontozahlung (act. SG/5/7).
  111. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 21'101.– (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen vom 14. März 2024 bis am
  112. Mai 2025 zugesprochen und diesem gleichentags ausgerichtet (act. ZH/5/30- 31).
  113. Mit Honorarnote vom 27. April 2026 (act. 32) machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Betrag erscheint angesichts von § 17 lit. a AnwGebV als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen und Auslagen mit CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
  114. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-  mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c sowie teilweise lit. a BetmG und im - 53 - Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG, sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 
  115. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon bis und mit heute 1'406 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
  116. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  117. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft in Höhe von CHF 15'460.– wird zuhanden der Staatskasse eingezogen.
  118. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegen- stände werden eingezogen und verwertet, wobei der Erlös dem Staat ver- fällt: Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (Asservat  A019'557'621), Rolex Oyster Perpetual (Asservat A019'557'632),  Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (Asservat  A019'557'665), Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (Asservat  A019'557'712), Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (Asservat A019'557'734),  Armbanduhr Audemars Piguet Royal (Asservat A019'557'756). 
  119. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– zu bezahlen.
  120. Die am Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kantonspolizei St. Gallen lagernd) vorgenommenen baulichen Veränderungen gemäss Ein- satzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicher- - 54 - heit (BAZG) vom 3. Juli 2022 werden unter Anrechnung der Umbaukosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückgebaut bzw. entfernt, und der Personenwagen wird in der Folge verwertet, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur De- ckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen wird.
  121. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (Asservat A019'557'596),  Notizzettel mit diversen Zahlen (Asservat A019'557'609). 
  122. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von As- servat A019'557'574) wird dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  123. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldig- ten bzw. einer bevollmächtigten Person herausgegeben und bei Nichtabho- lung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Google Phone (Asservat A019'557'427),  2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (Asservat A019'557'574). 
  124. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden N._____ bzw. ei- - 55 - ner bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Festplatte mit Sicherung PC N._____ (Asservat A019'558'124),  CD Business Software (Buchhaltung N._____) (Asservat  A019'558'248).
  125. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (Asservat  A019'557'552), Div. Unterlagen mit Notizen etc. (Asservat A019'557'803),  Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),  alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat  A019'557'905), neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),  Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),  Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asser-  vat A019'557'972), Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),  Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'000), Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'044), Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),  Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),  Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (As-  servat A019'558'099), Div. Dokumente (Asservat A019'559'547),  - 56 - Div. Dokumente (Asservat A019'559'558). 
  126. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungs- mittel-Fingernagelschmutz-Asservate werden eingezogen und nach Rechts- kraft dieses Urteils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.
  127. Die Datensicherung (Asservat A019'558'259), die Übersichts- und Detailauf- nahmen des PW Nissan Murano (Asservat A016'287'073) und die Über- sichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (Asservat A016'289'466) werden bei den Akten belassen.
  128. Eine allfällige Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der BI._____ no. 12 in R._____ wird aufgehoben.
  129. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'000.00 Gebühr für das Vorverfahren SG CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren ZH; CHF 527.35 Auslagen Lagermiete Welti-Furrer; CHF 435'167.15 Verfahrenskosten SG (act. ZH/2/10); CHF 462.20 Verfahrenskosten ZH CHF 36'856.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung SG (inkl. MwSt.); CHF 27'069.20 Entschädigung amtliche Verteidigung ZH (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 57 -
  130. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  131. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  132. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger für den im Kanton Zürich geführten Teil des Straf- verfahrens mit CHF 27'069.20 (inkl. MwSt.; abzüglich bereits erfolgter Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 21'101.–) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
  133. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch; das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und nach Eintritt der Rechtskraft an - 58 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betr. Fristbeginn gemäss Dispositivziffern 9, 10 und 12; N._____, W._____-strasse 8, AA._____, betr. Fristbeginn gemäss Dis-  positivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse betr. Dispositivziffer 5 und 7 zur kenntnis-  nahme; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, betr. Disposi-  tivziffern 5, 7, 8-14; die Kantonspolizei St. Gallen, Fahrzeugdelikte, Klosterhof 12, 9001 St.  Gallen, betr. Dispositivziffer 7; das Forensische Institut Zürich, FOR, gemäss Dispositivziffer 13. 
  134. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 59 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  135. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw M. Bühlmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250127-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Ersatzrichter MLaw M. Roux-Serret als Referent und Ersatzrichterin MLaw J. Boese als Korreferentin sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Bühl- mann Urteil vom 28. April 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juli 2025 (act. ZH/9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____. Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 30, sinngemäss)

1. Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage- schrift;

2. Anrechnung der erstandenen Haft;

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren;

4. Vollzug der Freiheitsstrafe;

5. Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforde- rung an den Staat für den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil nach Schätzung des Gerichts, jedenfalls aber in der Höhe von minimal CHF 80'000.–;

6. Verwendung der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Un- tersuchungsamtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlag- nahmten Bargeldbeträge, nämlich:  Bargeld in der Höhe von CHF 14'280.– (Nr. 3); und  Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.– (Nr. 6); zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten;

7. Verwertung der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Unter- suchungsamtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahm- ten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, nämlich:  Asservat-Nr. A019'557'651: 1 Uhr der Marke "Rolex" Sub- mariner, silber (inkl. 1 Rolex-Verpackung mit Quittung);  Asservat-Nr. A019'557'632: 1 Uhr der Marke "Rolex" Oyster Perpetual, gold;  Asservat-Nr. A019'557'665: 1 Uhr der Marke "Franck Muller" (mit Zertifikat und Rechnung);

- 3 -  Asservat-Nr. A019'557'712: 1 Goldarmband der Marke "Car- tier" (mit Zertifikat und Verpackung);  Asservat-Nr. A019'557'734: 1 Goldarmband der Marke "Car- tier" (mit Zertifikat etc.)  Asservat-Nr. A019'557'756: 1 Uhr der Marke "Audemars Piguet", Royal Oak M. Schumacher; wobei ein (allfälliger) Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten heranzuziehen sei;

8. Der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte (und bei der Kantonspolizei St. Gallen gelagerte) Personenwagen der Marke "Audi", Q5, schwarz, VIN 1, Stamm-Nr. 2 (Lager-Nr. 3), sei einzuziehen und zu vernichten; Eventualiter seien die am fraglichen Fahrzeug vorgenommenen baulichen Veränderungen gemäss Einsatzrapport Fahrzeugkon- trolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom

3. Juli 2022 auf Kosten des Beschuldigten durch die Kantonspoli- zei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zürich zurückzu- bauen bzw. entfernen zu lassen, und der besagte Personenwa- gen sei in der Folge zu verwerten, wobei ein (allfälliger) Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten heranzuzie- hen sei;

9. Ein allfälliger, die Ersatzforderung und die Verfahrenskosten, etc. übersteigender Mehrbetrag des Erlöses sei dem Beschuldigten herauszugeben;

10. Der mit Beschlagnahmebefehl des Kantonalen Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte bosni- sche Reisepass, lautend auf den Beschuldigten (Asservat-Nr. A019'557'552), sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Erkenntnisses herauszugeben bzw. zu dessen Effekten zu überführen;

11. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände an den Be- schuldigten, bzw. Vernichtung derselben durch die jeweilige La- gerbehörde, falls die Herausgabe nicht fristgemäss verlangt wird, nämlich:  Asservat-Nr. A019'557'427: 1 Google Phone, schwarz (inkl. Verpackung und SIM-Karte);  Asservat-Nr. A019'557'574: 3 Mobiltelefone (in Sicher- heitsverpackung);  Asservat-Nr. A019'557'596: Notizzettel mit Geldbeträgen, etc.;  Asservat-Nr. A019'557'609: Notizzettel mit div. Zahlen;

- 4 -  Asservat-Nr. A019'557'803: div. Unterlagen mit Notizen, etc.;  Asservat-Nr. A019'557'836: 1 Bündel Visitenkarten C._____ AG;  Asservat-Nr. A019'557'905: 1 alter Anstellungsvertrag, lautend auf D._____ (E._____ AG);  Asservat-Nr. A019'557'949: 1 neuer Anstellungsvertrag, lautend auf D._____ (F._____);  Asservat-Nr. A019'557'961: 1 Anstellungsvertrag, lautend auf G._____;  Asservate-Nr. A019'557'972: 1 Anstellungsvertrag, lau- tend auf H._____;  Asservat-Nr. A019'557'994: 1 Personaldossier I._____;  Asservat-Nr. A019'558'000: 1 Arbeitsvertrag, lautend auf J._____;  Asservat-Nr. A019'558'044: 1 Dossier K._____;  Asservat-Nr. A019'558'055: 1 Personaldossier L._____;  Asservat-Nr. A019'558'077: 1 Anstellungsvertrag, lautend auf D._____;  Asservat-Nr. A019'558'099: 1 Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____;  Asservat-Nr. A019'558'124: 1 Festplatte mit Sicherung PC N._____;  Asservat-Nr. A019'558'248: 1 CD Business-Software (Buchhaltung N._____);  Asservat-Nr. A019'559'547: div. Kopien;  Asservat-Nr. A019'559'558. div. Kopien;

12. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten bzw. sicherge- stellten Gegenstände, nämlich:  Asservat-Nr. A016'287'073; Übersichts- und Detailaufnah- men Pw (Nissan Murano, weiss, ZH 4);  Asservat-Nr. A016'289'466: Übersichts- und Detailaufnah- men (O._____-strasse 5, … OG, P._____);  Asservat-Nr. A019'558'259: Datensicherung der Aktion Q._____; seien bei den Akten zu belassen;

13. Entscheid über die (übrigen) Asservate bzw. Sicherstellungen, namentlich Spuren und Spurenträger (div. Asservaten-Nr.);

- 5 -

14. Kostenauflage (inkl. Gebühr für das Vorverfahren),wobei die Kos- ten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, auf die Staatskasse zu nehmen seien. Anträge der Verteidigung: (act. 31; Prot. S. 6, sinngemäss)

1. Es sei Herr A._____ anklagegemäss der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BetmG sowie der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Es sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 8 Jahren zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurech- nen sei.

3. Es sei Herr A._____ zur Leistung einer Ersatzforderung zu ver- pflichten, maximal im Umfang von CHF 80'000.–.

4. Von den mit Beschlagnahmebefehl vom 30. Januar 2023 be- schlagnahmten Gegenständen sei das iPhone 11 Pro (SG/HD/1/6 Ziff. 4.4. bzw. A019'557'574) Herrn A._____ herauszugeben. Die Uhr Rolex Submariner silber mit Verpackung (SG/HD/1/6 Ziff. 6.1-2 bzw. A019'557'621) sei an Frau D._____ herauszugeben. Betreffend Antrag Ziff. 8 der Staatsanwaltschaft wird beantragt, dass der Eventualantrag zum Hauptantrag gemacht wird bzw. dass der Personenwagen der Marke "Audi" verkauft wird. Betreffend der weiteren Gegenstände sei im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verfahren.

5. Es sei die Grundbuchsperre vom 18. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft in R._____, Bosnien aufzuheben. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss.

- 6 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang / Prozessuales..................................................................8 A. Vorbemerkungen zur Zitierweise ...........................................................8 B. Polizeiliche Ermittlungen und Überwachungsmassnahmen ..................8 C. Haft.......................................................................................................10 D. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen....11 E. Aktenbeizug .........................................................................................14 F. Editionen..............................................................................................15 G. Rechtshilfe ...........................................................................................16 H. Verfahrensüberweisung und Zuständigkeit..........................................16 I. Amtliche Verteidigung..........................................................................17 J. Gerichtliches Verfahren........................................................................17 II. Sachverhalt.................................................................................................17 A. Anklagevorwurf ....................................................................................17 B. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................18 C. Verwertbarkeit von Beweismitteln........................................................20

1. Einvernahme des Beschuldigten.................................................20

2. Einvernahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten.....................20 D. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.....................................................21 E. Aussagen des Beschuldigten...............................................................21 III. Rechtliche Würdigung................................................................................21 A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz........................21

1. Standpunkte.................................................................................21

2. Grundtatbestand gemäss Art. 19 BetmG.....................................22 2.1. Allgemeines.........................................................................22 2.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ....................23 2.3. Bandenmässigkeit...............................................................25 2.4. Gewerbsmässigkeit.............................................................26

3. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG.....................................27 3.1. Allgemeines.........................................................................27 3.2. Qualifikation ........................................................................27

4. Ergebnis.......................................................................................28 B. Geldwäscherei .....................................................................................28

1. Standpunkte.................................................................................28

2. Tatbestand...................................................................................28

3. Ergebnis.......................................................................................29 IV. Sanktion.......................................................................................................29 A. Allgemeine Strafzumessungsregeln.....................................................29

1. Tatkomponente............................................................................29

2. Täterkomponente.........................................................................31 B. Konkrete Strafzumessung....................................................................31

1. Strafrahmen.................................................................................31

2. Sanktionswahl..............................................................................32

3. Tatkomponente............................................................................33

- 7 - 3.1. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Kokain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.).........................33 3.2. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.).....................................................................................36 3.3. Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklageziffer 1.7.)..............................................................37 3.4. Geldwäscherei ....................................................................39 3.5. Zwischenfazit ......................................................................40

4. Täterkomponente.........................................................................40 4.1. Persönliche Situation ..........................................................40 4.2. Vorleben..............................................................................42 4.3. Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue ...........................42

5. Fazit.............................................................................................44

6. Vollzug.........................................................................................44 V. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Ersatzforderung..............45 A. Grundlagen ..........................................................................................45 B. Beschlagnahmte Barschaft..................................................................47 C. Weitere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Herausgaben........................................................................................47 D. Ersatzforderung....................................................................................50 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen.........................................................51 A. Verfahrenskosten.................................................................................51 B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..........................................52

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Vorbemerkungen zur Zitierweise Die dem Gericht eingereichten Untersuchungsakten umfassen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend Staatsanwaltschaft SG). Dabei finden sich über- schneidende Aktorenstellen, weshalb bei den nachfolgend zitierten Aktorenstellen das entsprechende Kantonskürzel (SG bzw. ZH) vorangestellt wird. B. Polizeiliche Ermittlungen und Überwachungsmassnahmen

1. Die Kantonspolizei St. Gallen ermittelte unter der Leitung des kantonalen Un- tersuchungsamtes St. Gallen, unter dem Aktionsnamen Q._____ gegen eine Tä- terschaft, welche unter dem Verdacht stand, in der Schweiz und in den umliegen- den Ländern Betäubungsmittel abgesetzt zu haben. In diesem Zusammenhang wurden diverse verdeckte Massnahmen durchgeführt, anhand welcher sich erste Hinweise betreffend die Organisation grösserer internationaler Kokainlieferungen samt Beteiligung des Beschuldigten ergaben. Mittels einschlägiger Recherchen in den polizeilichen Systemen konnte der Bezug zur benutzten Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hergestellt werden. Mit fortschreitendem Verfahrensgang erhär- tete sich der Verdacht gegen den Beschuldigten, den internationalen Handel gros- ser Mengen Kokain, Cannabis und weiterer Substanzen initiiert und koordiniert zu haben. Gemäss den Ermittlungsergebnissen vermied er dabei den Kontakt mit Be- täubungsmitteln und setzte verschiedene Personen ein, welche für ihn Betäu- bungsmittel und/oder Geld beförderten und Drogen absetzten (act. SG/1/1/1, act. ZH/2/2/1).

2. Anhand erster gewonnener Erkenntnisse beantragte die Kantonspolizei St. Gallen beim kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen am 12. Februar 2020 in Bezug auf den Beschuldigten erstmals diverse Überwachungsmassnahmen: Aktive Telefonkontrolle, Erhebung rückwirkender Daten, Technische Überwachung mittels Audio- und GPS-Ortung, IMSI-Catcher und Observation (act. SG/1/1/1, act. SG/12/1/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwalt-

- 9 - schaft SG eine Strafuntersuchung (act. SG/2/1). Gleichentags bewilligte die Staats- anwaltschaft SG gegen den Beschuldigten erstmals eine Observation, welche unter anderem auch durch die Bundeskriminalpolizei sowie die Kantonspolizei Zürich ge- mäss Amtshilfe unterstützt und fortlaufend bis zur Festnahme des Beschuldigten am 23. Juni 2022 verlängert wurde (act. SG/2/2, act. SG/2/4-5, act. SG/2/12, act. SG/2/53). Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Februar 2020 angeordnete aktive sowie rückwirkende Überwachung des Fernmeldever- kehrs wurde mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom

14. Februar 2020 genehmigt (act. SG/12/2/2, act. SG/12/2/9-10). Am 13. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft SG zudem die technische Überwachung (akustische Überwachung und Standortidentifikation) an, welche durch das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen am 14. Februar 2020 genehmigt wurde (act. SG/13/1/1, act. SG/13/1/3). Der mit Verfügung vom 13. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft SG angeordnete Einsatz eines IMSI-Catchers, wurde so- dann mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 genehmigt (act. SG/13/2/2-3). Am 13. Februar 2020 beantragte das kanto- nale Untersuchungsamt St. Gallen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verwendung eines aus anderweitigen Ermittlungen erlangten Zufallsfunds gegen den Beschuldigten (act. SG/12/1/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern genehmigte diesen wiederum mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (act. SG/12/1/8). Am 15. Juni 2020 erfolgte überdies ein Antrag der KAPO St. Gal- len für eine optische (Video-)Überwachung (act. SG/13/5/3). Mit Entscheid vom

16. Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die durch die Staatsanwaltschaft SG angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen zur optischen Überwachung (act. SG/13/5/2, act. SG/13/5/4). Diverse der vorge- nannten, angeordneten Massnahmen wurden mehrfach verlängert (act. SG/12/1- 9, act. SG/13/1-23). Eine Zusammenfassung dessen findet sich im Sammelbericht zum Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei St. Gallen (act. SG/2/53).

3. Zusammengefasst erfolgte eine aktive Überwachung mehrerer Mobiltele- fonanschlüsse sowie IMEI Nummern. Die Randdatenauswertung erfolgte für di- verse Rufnummern, längstens rückwirkend bis am 14. August 2019. Videoüberwa- chungen erfolgten einerseits beim Hinterhof der Liegenschaft an der S._____-

- 10 - strasse 6 in T._____, in welcher der Beschuldigte eine Art Büro eingerichtet hatte und wo diverse Treffen mit verschiedenen Mittätern stattfanden. Andererseits wurde eine Autowerkstätte in U._____, in welcher mutmassliche Drogenverstecke in die Autos verbaut wurden, optisch überwacht. Ebenfalls erfolgte eine Audioüber- wachung von diversen Örtlichkeiten, wobei insbesondere auch der Büroraum des Beschuldigten an der S._____-strasse 6 in T._____ und seine Wohnung an der V._____-strasse 7 in Zürich überwacht wurden. Die angeordnete GPS-Überwa- chung erfolgte für den Personenwagen des Beschuldigten bzw. für ein durch diesen zwischenzeitlich bezogenes Ersatzfahrzeug. Die jeweils angeordneten Observati- onen erfolgten wie erwähnt vom 12. Februar 2020 bis am 23. Juni 2020. Diese wur- den auch grenzüberschreitend in verschiedenen Ländern wie Deutschland, Frank- reich und Holland durchgeführt (act. SG/2/53 S. 38 ff.). Die Mitteilung der Überwa- chungsmassnahmen an den Beschuldigten erfolgte am 3. März 2025 (act. ZH/4/1). C. Haft Am 23. Juni 2022 wurde der Beschuldigte gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen an dessen Wohnort an der V._____-strasse 7, … Zü- rich, durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. SG/5/1, act. SG/5/3). Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei St. Gallen wurde der Beschuldigte nach St. Gallen zugeführt (act. SG/5/3). Am 24. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft SG einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. SG/5/5). Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kreisgerichts Wil vom

25. Juni 2022 bewilligt (act. SG/5/6). Mit Verfügungen vom 23. September 2022 (act. SG/5/10), 22. Dezember 2022 (act. SG/5/13), 23. März 2023 (act. SG/5/15),

23. Juni 2023 (act. 5/17), 22. September 2023 (act. SG/5/19) und 22. Dezember 2023 (act. SG/5/21), wurde die Untersuchungshaft jeweils durch das Zwangsmass- nahmengericht St. Gallen verlängert. Infolge Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wurde die Haft mit Verfügungen vom

20. März 2024 (act. ZH/6/6), 14. Juni 2024 (act. ZH/6/14), 13. September 2024 (act. ZH/6/20), 6. Dezember 2024 (act. ZH/6/28) und 3. März 2025 (act. ZH/6/36) sodann durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlän- gert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ZH vom 13. Mai 2025 wurde dem Be-

- 11 - schuldigten unter gleichzeitiger Entlassung aus der Untersuchungshaft der vorzei- tige Strafvollzug bewilligt (act. ZH/6/42). D. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Im vorliegenden Verfahren ergingen insgesamt sechs Hausdurchsuchungen von verschiedenen Räumlichkeiten:

1. Hausdurchsuchung Wohnung vom 23. Juni 2022 Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in Zürich, sämtlicher weiterer von ihm zugänglichen Räumen sowie sämtlicher von ihm verwendeten Fahrzeugen an- geordnet. Dabei sollte nach Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterial, Konto- und Fernmeldeverbindungsunterlagen, Adressmaterial, Bargeld, Vermögenswerten, Waffen sowie weiteren sachdienlichen Hinweisen gesucht werden (act. SG/6/1/1). Die Durchsuchung erfolgte am 23. Juni 2022, wobei diverse im Sicherstellungspro- tokoll vom 23. Juni 2022 aufgeführte Sicherstellungen erfolgten. Darunter befanden sich insbesondere ein Personenwagen, elektronische Geräte sowie diverse Arm- banduhren (act. SG/6/1/5-6).

2. Hausdurchsuchung Büro vom 23. Juni 2022 Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung des Büros des Beschuldigten in T._____ verfügt (act. SG/6/2/1). Die Durchsuchung erfolgte gleichentags wie die Wohnungsdurchsuchung am 23. Juni 2022 (act. SG/6/2/3). Dabei konnten unter anderem mehrere Boxen und Kehrricht- säcke mit "offenen" und "vakuumierten" Cannabis-Blüten sichergestellt werden. Eine Auflistung über sämtliche Sicherstellungen lässt sich dem Sicherstellungspro- tokoll vom 23. Juni 2022 entnehmen (act. SG/6/2/4).

3. Weitere Hausdurchsuchungen 3.1. Mit Durchsuchungsbefehl vom 14. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von N._____ (Treuhänder des Beschuldigten) an der W._____-strasse 8 in AA._____ angeordnet (act. SG/6/3/1). Bei der am 23. Juni

- 12 - 2022 durchgeführten Durchsuchung wurden diverse digitale Datenträger, ein Mo- biltelefon sowie Ordner sichergestellt (act. SG/6/3/2). 3.2. Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der mutmasslichen Hanfanlage an der AB._____-strasse 9 in AC._____ angeordnet. Bei der am 23. Juni 2022 durchgeführten Durchsuchung konnten sodann diverse Rückstände von Marihuana(blüten) sichergestellt werden (act. SG/6/4/6). 3.3. Mit Durchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der Geschäftsräume der F._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in T._____ ange- ordnet (act. SG/6/5/1). Bei der am 23. Juni 2022 durchgeführten Durchsuchung wurden die im Sicherstellungsprotokoll vermerkten Gegenstände sichergestellt, da- bei unter anderem Cannabis-Blüten, Blöcke mit mutmasslichem Haschisch sowie diverse Dokumente und Unterlagen (act. SG/6/5/6).Mit Durchsuchungsbefehl vom

30. Juni 2022 wurde eine Durchsuchung der mutmasslichen Hanfanlage an der AD._____-strasse 10 in AE._____ angeordnet (act. SG/6/6/2). Die Sicherstellun- gen am 30. Juni 2022 umfassten ein Vakuumsack mit Marihuana sowie diverse Utensilien zum Veredeln von CBD (act. SG/6/6/6). 3.4. Mit Durchsuchungsbefehl vom 28. Juli 2022 wurde eine weitere Durchsu- chung der Geschäftsräume der F._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in T._____ angeordnet (act. SG/6/5/8 bzw. act. SG/6/5/17). Diese erfolgte am 9. Au- gust 2022, wobei drei Säcke mit mehren Kilogramm Marihuana, mehrere Dosen mit unbekanntem Pulver sowie zwei iPhones sichergestellt werden konnten (act. SG/6/5/10).

4. Sicherstellungen/Beschlagnahmungen 4.1. Während der Untersuchung, insbesondere anlässlich der vorstehend er- wähnten Hausdurchsuchungen wurden diverse Gegenstände sichergestellt (vgl. act. SG/6/1/6, act. SG/6/2/4, act. SG/6/3/2, act. SG/6/4/6, act. SG/6/5/6, act. SG/6/5/10, act. SG/6/6/6). 4.2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 wurden im An- schluss an die erste Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten vom

- 13 -

23. Juni 2022 diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3, vgl. act. 19/1): Asservat-Nr. Gegenstand A019'557'427 Mobiltelefon Google Phone A019'557'552 Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten A019'557'574 3 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung A019'557'596 Notizzettel mit Geldbeträgen etc. A019'557'609 Notizzettel mit diversen Zahlen A019'557'621 Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung A019'557'632 Rolex Oyster Perpetual A019'557'665 Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung A019'557'712 Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung A019'557'734 Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. A019'557'756 Armbanduhr Audemars Piguet Royal 4.3. Mit besagter Verfügung der Staatsanwaltschaft SG vom 30. Januar 2023 wurden überdies ein Personenwagen Audi Q5 mit Kennzeichen ZH 11 (Lager-Nr. 3, act. ZH/3/6/1-4) sowie Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 15'460.– (CHF 14'260.– + CHF 1'200.–) beschlagnahmt (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3 Nr. 3, 6, 17, vgl. auch act. SG/1/6-7). Weiter fanden sich unter besagten Beschlag- nahmungen auch 1 Pack Zigaretten mit Haschisch sowie ein Pack Zigaretten mit Kokain etc. (act. SG/6/1/13 bzw. act. ZH/3/3 Nr. 14-15). Aus der durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen erstellten undatierten Auflistung sind sodann weitere Sicherstellungen ersichtlich, welche anlässlich der übrigen durchgeführten und vorgängig erwähnten Hausdurchsuchungen bzw. Durchsu- chungen (vgl. act. SG/6/2-5) gemacht wurden (act. ZH/3/2, vgl. auch act. SG/6/2/4, act. SG/6//3/2, act. SG/6//5/6): Asservat-Nr. Gegenstand

- 14 - A019'557'803 Div. Unterlagen mit Notizen etc. A019'557'836 Bündel Visitenkarten C._____ AG A019'557'905 Alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) A019'557'949 neuer Anstellungsvertrag von D._____ A019'557'961 Anstellungsvertrag von G._____ Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien er- A019'557'972 stellt) A019'557'994 Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) A019'558'000 Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) A019'558'044 Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) A019'558'055 Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) A019'558'077 Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) A019'558'099 Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien er- stellt) A019'558'124 Festplatte mit Sicherung PC N._____ A019'558'248 CD Business Software (Buchhaltung N._____) E. Aktenbeizug

1. Aufgrund des Verdachts, dass sichergestelltes Kokain bzw. sichergestelltes Cannabis im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen potenzielle Mittäter vom Beschuldigten stammte, ersuchte die Staatsanwaltschaft SG die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt am 10. Juni 2022 um Zustellung diverser Verfahrensakten des durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahrens gegen AF._____ (act. SG/2/16). Gleichentags ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Zustellung ausgewählter Verfahrensakten betreffend AG._____ und AH._____ (act. SG/2/13).

2. Die Staatsanwaltschaft ZH stellte am 22. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft SG infolge Aktenbeizug das FOR-Gutachten aus dem Strafverfahren gegen AG._____ zu (act. SG/2/2/14).

- 15 -

3. Am 18. und 22. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft SG die Staatsan- waltschaft See-Oberland um Übermittlung diverser Verfahrensakten, unter ande- rem gegen den Beschuldigten, wobei die Aktenzustellung erfolgte (act. SG/2/24- 25, act. SG/2/27).

4. Am 12. September 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft SG an die Staats- anwaltschaft ZH und ersuchte um Zustellung ausgewählter Verfahrensakten betref- fend AI._____ (act. SG/2/34).

5. Zudem erfolgten diverse Aktenbeizüge bei Dritten: Am 17. Juni 2022 er- suchte die Staatsanwaltschaft SG das Steueramt des Kantons Zürich um Zustel- lung von Kopien der Steuerakten des Beschuldigten, welche das Steueramt der Staatsanwaltschaft SG am 22. Juni 2022 zustellte (act. SG/8/1-3).

6. Am 22. Juni 2023 erfolgte der Aktenbeizug der gesicherten Daten auf den durch AJ._____ verwendeten und bei ihm sichergestellten Mobiltelefonen (act. SG/8/10). F. Editionen

1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden unter anderem diverse Bankunter- lagen von der AK._____ AG bzw. AK'._____ AG ediert (act. SG/7/1/1-SG/7/1/11).

2. Mit Editionsverfügung vom 12. Dezember 2022 wurde das AL._____ in AM._____ angewiesen, Auskunft über abgeschlossene Fahrzeugverkaufsverträge durch AN._____ zu erteilen, wobei dieser mit Antwortschreiben vom 19. Dezember 2022 sowie mittels Zustellung von diversen Unterlagen nachgekommen wurde (act. SG/8/4-9).

3. Mit Editionsverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde die AO._____ AG an- gewiesen, einen Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten an der V._____- strasse 7, … Zürich anzufertigen und diesen der Kantonspolizei Schaffhausen zu- kommen zu lassen (act. SG/13/9/5).

- 16 - G. Rechtshilfe Im Rahmen der Untersuchung im Zusammenhang mit der Aktion Q._____ wurden diverse Rechtshilfegesuche gestellt – unter anderem betreffend Genehmigung der grenzüberschreitenden Observation des Beschuldigten und weiterer verdächtigter Personen auf deutschem Hoheitsgebiet sowie betreffend Genehmigung der Ver- wendung der aus der Audio- und Standortüberwachung des durch den Beschuldig- ten und weiteren Personen in Deutschland verwendeten Fahrzeugs gewonnen Er- kenntnisse als Beweismittel. Zudem wurden diverse weitere Rechtshilfeersuchen an verschiedene Länder (Niederlande, Frankreich etc.) gestellt (vgl. act. SG/11/1- 18). H. Verfahrensüberweisung und Zuständigkeit

1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.

2. In Bezug auf den Verfahrensgang ist festzuhalten, dass die Ermittlungen zu- nächst von den St. Galler Untersuchungsbehörden durchgeführt wurden. Diese er- suchten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstmals am 29. Juni 2023 um Übernahme des Verfahrens (act. SG/2/49). Nach deren Ablehnung am 21. Juli 2023 gelangten die St. Galler Untersuchungsbehörden an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (act. SG/2/50-51). Nach Abschluss der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft SG am 20. Februar 2024 ein Ersuchen um Verfah- rensübernahme an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Dieses wurde da- mit begründet, dass die Entschlussfassung sowie die Ausübung der vorgeworfenen Taten schwergewichtig auf dem Gebiet der Stadt Zürich anzusiedeln seien. Na- mentlich soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten von seiner Wohnung aus auf dem Gebiet der Stadt Zürich verübt haben bzw. grossmehrheitlich von da aus den internationalen Betäubungsmittelhandel geplant, koordiniert und initiiert haben (act. ZH/2/1, vgl. auch act. ZH/9). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 11. März 2024 (act. ZH/2/2). Damit erweist sich das hiesige Gericht als örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 GOG ZH) zuständig.

- 17 - I. Amtliche Verteidigung In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2022 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigung (act. SG/4/1 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 hiess die Staatsanwaltschaft SG den Antrag gut (act. SG/9/1). Nach der Verfahrensübernahme des Kantons Zürich stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 14. März 2024 den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als amtlicher Verteidiger (act. ZH/5/1). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft ZH bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich am 15. März 2024 einen entsprechenden Antrag (act. ZH/5/3). Mit Verfügung vom 18. März 2024 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bzw. Wei- terführung dieser durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. ZH/5/4). J. Gerichtliches Verfahren Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2025 Anklage gegen den Beschuldigten am hiesigen Gericht (act. ZH/9). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte zu einer Hauptverhandlung auf den 28. April 2026 vorgeladen (act. 23). Am 28. April 2026 fand die Hauptverhand- lung statt (Prot. S. 4 ff.). Gleichentags wurde die Urteilsberatung durchgeführt und das Urteil mündlich den Parteien eröffnet (Prot. S. 8 ff.). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei vor (act. ZH/9). B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 18 -

2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom

26. April 2018 E. 1.4.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-

- 19 - zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Strafur- teile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).

3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteilig- ten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit dies objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zü-

- 20 - rich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). C. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Einvernahme des Beschuldigten Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten die erforderlichen Hin- weise nach Art. 158 StPO. Zudem war jeweils sein amtlicher Verteidiger bzw. eine Vertretung anwesend, welche die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen oder es erteilte der amtliche Verteidiger die Einwilligung zur Durchführung der Ein- vernahme (vgl. Art. 159 und Art. 147 StPO, act. SG/4/1-14, act. ZH/1/1-5). Die ent- sprechend erlangten Beweise sind daher grundsätzlich verwertbar und können zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO).

2. Einvernahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten Während der Untersuchung wurden zahlreiche Drittpersonen entweder als Aus- kunftspersonen, Zeugen oder beschuldigte Personen befragt. Der Beschuldigte war bei den Einvernahmen von AP._____, AQ._____, AR._____, AI._____ und AS._____ anwesend bzw. wurde im Nachgang mit den Aussagen konfrontiert (vgl. act. SG/3). Aufgrund des abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten er- übrigt es sich jedoch, deren Inhalt wiederzugeben. D. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet war. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätz- lich ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen, soweit solche deponiert wurden, vor dem Hintergrund dieser Interessenlage zu würdigen sind.

- 21 - E. Aussagen des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung vollumfänglich geständig, wobei er anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 9. Mai 2025 die Anklagesachverhalte im Einzelnen anerkannte (act. ZH/1/5 F/A 12, 14, 16, 21, 23, 25, 27, 29, 32, 34).

2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Ge- ständnis in Bezug auf den angeklagten und vorgehaltenen Sachverhalt (act. 29 S. 7).

3. Der dem Beschuldigten vorgeworfene und von ihm eingestandene Sachver- halt stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein und kann daher als lücken- los erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger würdigen das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG.

2. Grundtatbestand gemäss Art. 19 BetmG 2.1. Allgemeines 2.1.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG); wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).

- 22 - 2.1.3. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und ge- langt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Wei- tergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung. Sofern auf eine Erwerbshand- lung eine Weitergabe erfolgt und es sich dabei lediglich um verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, kommt der Erwerbstatbestand ebenso nur subsidiär zum Zuge (SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar zum BetmG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 157, 159). Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung von Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumieren ein dahingehendes Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie bspw. ein vorangehender Erwerb oder die Beförderung von Betäubungsmitteln sind hingegen nicht vom Anstalten- treffen erfasst (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162 f.). 2.1.4. Mit seinem Verhalten bzw. dem ihm anzurechnenden Verhalten von ver- schiedenen Mittätern erfüllte der Beschuldigte in Bezug auf das Kokain und das Marihuana die Tatbestandsvarianten der Ein- und Ausfuhr, der Beförderung, des Erwerbs, der Veräusserung sowie des Anstaltentreffens zur Veräusserung und auch des mit diesen Tathandlungen einhergehenden Besitzes von Betäubungsmit- teln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG. Unter Berücksich- tigung der Konkurrenzlehre, da der Erwerb und Besitz vorliegend keine eigenstän- dige Bedeutung entfalten, hat sich der Beschuldigte nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g strafbar gemacht. 2.2. Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen 2.2.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Enthält das Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (BGE 138 IV 100 E. 3.2). 2.2.2. Der durch den Beschuldigten mitgetragene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 kg Kokaingemisch bzw. einer Menge von je-

- 23 - denfalls rund 69.407 kg reinem Kokain. Die Herleitung dieser Menge wird nach- folgend dargelegt. 2.2.3. Betreffend die unter Anklageziffer 1.5. aufgeführte Kokainmenge von einem Kilogramm stellte das Forensische Institut mittels Gutachten einen Reinheitsgehalt von 94% fest (act. SG/1/2/5 bzw. act. SG/2/15 S. 2 sowie act. ZH/1/5 F/A 21), wor- aus sich eine reine Kokainmenge von 940 Gramm ergibt. 2.2.4. Betreffend die übrigen gehandelten Kokainmengen sind keine näheren Hin- weise betreffend deren Reinheitsgehalt ersichtlich. Folglich kann zur Ermittlung der Menge des reinen Kokains auf die mittleren Kokain-Reinheitsgehalte gemäss der Betäubungsmittelstatistiken Cocain Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin für den einschlägigen Deliktszeitraum abgestellt wer- den (2019-2022). Da das im Rahmen der Anklageziffer 1.5. sichergestellte Kokain mit 94 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist, rechtfertigt es sich vorliegend, bei den weiteren Anklageziffern von den im Vergleich zu den Kokain-Base-Werten hö- heren Hydrochlorid-Werten auszugehen (vgl. OGer ZH SB240314 vom 11. Novem- ber 2024, E. 8.5; BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1., je mit Hin- weisen).

- 24 - Entsprechend ergibt sich folgende Hochrechnung: Anklageziffer Handelsmenge Reinheitsgehalt Reines Kokain 1.1. 15 kg 80.9 % 12.135 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.2. 4.42 kg 81.5 % 3.602 kg (SGRM 2020, Menge > 1'000 g) 1.2. 20.66 kg 80.9 % 16.714 kg (SGRM 2021, Menge > 1'000 g) 1.3. 3.225 kg 74.5 % 2.403 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.5 1 kg 94.0 % 0.940 kg (gemäss Gutachten, act. SG/1/2/5) 1.7 0.5 kg 74.5 % 0.373 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.9. 2.5 kg 89.2 % 2.230 kg (SGRM 2019, Menge > 1'000 g) 1.11. 2.6 kg 74.5 % 1.937 kg (SGRM 2020, Menge 100 g bis 1'000 g) 1.12. 33 kg 88.1 % 29.073 kg (SGRM 2022, Menge > 1'000 g) Total 82.905 kg 69.407 kg Somit beläuft sich die totale Handelsmenge auf 82.905 Kilogramm Kokainge- misch bzw. 69.407 Kilogramm reines Kokain. 2.2.5. Im Ergebnis ist die erforderliche Grenze von 18 Gramm Kokain um ein über Dreitausendfaches überschritten, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist. 2.2.6. In Bezug auf das Marihuana entfällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Annahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bereits als solche (BGE 117 IV 314 E. 2, später bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und BGer 7B_942/2025 vom 25. März 2026).

- 25 - 2.3. Bandenmässigkeit 2.3.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Ban- denmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammen- wirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Tä- ter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 2.3.2. Der durch das Geständnis des Beschuldigten umfasste und damit erstellte Sachverhalt zeigt, dass der Wille des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, ins- künftig zur Verübung mehrerer Straftaten mit zahlreichen (mitbeschuldigten) Per- sonen zusammenzuwirken. In diesem Konstrukt des Betäubungsmittelhandels sind klare Rollenverteilungen ersichtlich, wobei dem Beschuldigten verschiedene und insbesondere höher anzusiedelnde Funktionen zukamen, indem er vorwiegend pla- nend und auftragserteilend involviert war. Seine Tätigkeiten erfolgen mit Hilfe von bekannten und nicht bekannten Kurieren bzw. Läufern, darunter AI._____, AT._____ ("AT'._____"), AN._____, AJ._____, AU._____, AF._____, AS._____, AV._____ sowie weiteren Mitbeschuldigten wie AW._____ und AJ._____ (vgl. act. ZH/1/5 S. 3 ff.). Daraus ergeben sich die nötigen Ansätze einer Organisation. Das organisierte und strukturierte Zusammenwirken der Täterschaft wird zudem durch das starke Ausmass des getätigten Betäubungsmittelhandels (grosse Anzahl und Menge der Betäubungsmittel bei den Ein- und Ausfuhren, Transporten, Ver-

- 26 - käufen etc.) verdeutlicht. Damit ist auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt. 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Der Täter gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter gewerbs- mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ein erheblicher Umsatz wird im Drogenhandel ab einem Betrag von CHF 100'000.– angenommen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte war über knapp drei Jahre hinweg (September 2019 bis Juni 2022) im Betäubungsmittelhandel tätig. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, 2016 ein eigenes Unternehmen gegründet und dort bis 2019 gearbeitet zu haben. Dies sei seine letzte reguläre Berufstätigkeit mit einem Einkommen gewe- sen (act. 29 S. 5). Als die Aufträge weniger geworden seien, habe er im Betäu- bungsmittelhandel die Möglichkeit gesehen, etwas daneben zu verdienen (act. 29 S. 11). Noch im gleichen Jahr begann er schliesslich mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Einkünfte aus diesem das Einkommen aus der bis damals ausgeführten regulären Erwerbstätig- keit ersetzte und er den Betäubungsmittelhandel somit nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Auch der Schwellenwert eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.– ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten, womit von gewerbs- mässigem Handel auszugehen ist.

- 27 -

3. Grundtatbestand gemäss Art. 20 BetmG 3.1. Allgemeines 3.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Stoffe und Präparate nach Art. 7 BetmG ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder aus- führt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt (Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG). 3.1.2. Bei den Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG handelt es sich um Roh- materialien und Erzeugnisse, welche in der Verordnung des EDI über die Verzeich- nisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemi- kalien (nachfolgend: BetmVV EDI) aufgeführt sind (HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Basel 2016, Art. 7 N 12). Bei synthetischen Cannabinoiden handelt es sich um in der Verordnung aufge- führte Stoffe (BetmVV EDI, Verzeichnis e Nr. 265, 303). Im Rahmen des Sachver- halts in Anklageziffer 1.7. führte der Beschuldigte diese ein und aus, und brachte sie in Verkehr. Damit erfüllte er entsprechend den Tatbestand gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG . 3.2. Qualifikation 3.2.1. Der Täter gemäss Art. 20 Abs. 1 BetmG wird auch dann mit einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). 3.2.2. Beim Handel (Beförderung und Verkauf) von mindestens 470 Kilogramm CBD-haltigem mit Cannabinoiden behandeltem Cannabis (vgl. act. ZH/9, Anklage- ziffer 1.7.) ist die durch die Rechtsprechung festgelegte Umsatzschwelle von CHF 100'000.– bei Weitem überschritten. Dies ergibt sich sowohl unter Berücksich- tigung des durch den Beschuldigten anerkannten Marktwerts von mindestens CHF 300'000.– für 75 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandeltem Cannabis als auch angesichts allgemein bekannter Richtpreise im Cannabishandel (vgl. act. ZH/9 Anklageziffer 1.7.9.;). Damit ist auch von gewerbsmässigem Handel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BetmG auszugehen.

- 28 -

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG. B. Geldwäscherei

1. Standpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger sind der Ansicht, der Be- schuldigte habe sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht.

2. Tatbestand 2.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 2.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zu- griff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verei- teln (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Als Geldwäschereihandlungen genügen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bereits "einfachste Tathandlungen", die keine er- hebliche kriminelle Energie voraussetzen (vgl. BGE 122 IV 218 E. 3). Die Recht- sprechung bejaht das Vorliegen einer tauglichen Geldwäschereihandlung demnach bereits beim Verstecken des Erlöses aus dem Drogenhandel, dem Umtausch des dabei erlangten Notengeldes in andere Geldscheine oder des Transfers deliktisch erlangter Gelder ins Ausland (BGE 119 IV 59 E. 2d und e, BGE 122 IV 211 E. 2b, BGE 127 IV 20 E. 3). Vorliegend kam dem Beschuldigten gemäss anerkanntem Sachverhalt unter ande- rem die Aufgabe zu, die Gelder aus den Drogenverkäufen zu sammeln, in andere Währungen zu wechseln und ins Ausland zu verschieben bzw. verschieben zu las-

- 29 - sen. Indem die vorgenannten Gelder aus dem Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammten, ist das Vortatenerfordernis erfüllt. Weiter nahm der Beschul- digte eine tatbestandsmässige Handlung vor, indem er die eingesammelten, aus Drogenerlös stammenden Gelder in andere Währungen wechselte und ins Ausland verschob bzw. verschieben liess. Er verunmöglichte die Rückführbarkeit der Gelder auf ihre deliktische Herkunft und damit deren Auffindung durch die Strafbehörden (vgl. act. ZH/1/1 S. 6 ff.). Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass er den Strafbe- hörden den Zugriff auf die aus Delikt herrührenden Vermögenswerte vereitelt. Die vom Geständnis des Beschuldigten umfassten und damit erstellten Sachverhalte erfüllen im Ergebnis den Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. IV. Sanktion A. Allgemeine Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente).

1. Tatkomponente 1.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art

- 30 - und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Ver- schulden entspricht. 1.5. Das Verschulden wird in der Folge mit Prädikaten beschrieben. Dabei wird folgende neunstufige Skala angewendet: unterer Bereich unteres Drittel sehr leicht/leicht mittlerer Bereich unteres Drittel noch leicht oberer Bereich unteres Drittel nicht mehr leicht unterer Bereich mittleres Drittel keinesfalls leicht mittlerer Bereich mittleres Drittel mittel oberer Bereich mittleres Drittel erheblich

- 31 - unterer Bereich oberes Drittel recht schwer mittlerer Bereich oberes Drittel schwer oberer Bereich oberes Drittel sehr schwer

2. Täterkomponente Die ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, beträgt die Höchstdauer der Freiheits- strafe 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.2. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a - c BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. Die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis drei Jahren. Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird be- straft mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen.

- 32 - 1.3. Der Strafrahmen der möglichen Freiheitsstrafe geht damit von einem Jahr bis 20 Jahren. Der Strafrahmen der möglichen Geldstrafe von drei bis 180 Tages- sätzen.

2. Sanktionswahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2. In Bezug auf die Sanktionswahl ist vorab zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch mit Urteil vom 29. März 2017 bereits zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe aufgrund von SVG und AIG Verstössen sanktioniert wurde (vgl. E. IV.B.4.2). Beim Delikt der Geldwäscherei, welches aufgrund des Strafrahmens und des Verschuldens grundsätzlich die Wahl zwischen Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe hingegen bereits aufgrund des Verschuldens ausser Betracht (vgl. Erw. IV.B.3.4.1.). Stattdessen ist auch für die Geldwäscherei isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- Freiheitsstrafe zu bilden.

3. Tatkomponente 3.1. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit grossen Mengen Ko- kain nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12.) 3.1.1. Objektive Tatschwere

- 33 - Die objektive Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten beurteilt sich neben der Be- deutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. Art. 47 N 15 ff.). Massgebend ist das Verschulden, welches wesentlich davon abhängt, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad sind zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren, verlieren jedoch ihren Stellenwert, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet wer- den muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom

24. November 2014 E. 2.3.2). Der Beschuldigte vermied den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln und hatte im Betäubungsmittelhandel stattdessen eine primär strategische, planende sowie auftragserteilende Funktion inne. Er war Bindeglied zu diversen Kurierperso- nen und Lieferanten, welchen er Anweisungen erteilte und welche er über Details betreffend Transport, Einfuhr, Veräusserung etc. informierte. Beispielhaft ist dies anhand folgender Tatsachen darzulegen: Der Beschuldigte erteilte AI._____ di- verse Aufträge, wobei er ihm für die grenzüberschreitende Beförderung der Kokain- pakete einen Lohn in Aussicht stellte (act. ZH/1/1 F/A 67). Daraus lässt sich eine gewisse Entscheidungsmacht seitens des Beschuldigten erkennen. Der Beschul- digte selbst anerkannte sodann, aus den Transporten durch AI._____ profitiert zu haben (act. ZH/1/1 F/A 69), was in direktem Zusammenhang mit seiner auftragser- teilenden und planerischen Funktion diesbezüglich stehen dürfte. Diverse Kuriere lieferten die jeweiligen Erlöse aus den Kokainverkäufen in einer Gesamthöhe von über CHF 1.2 Mio. beim Beschuldigten ab (vgl. act. ZH/1/5 S. 4 ff. betr. Anklagezif- fern 1.1.3., 1.2.29., 1.2.31., 1.2.39., 1.2.45., 1.2.54., 1.3.5., 1.3.6., 1.11.4., 1.12.1. sowie beispielhaft act. SG/8/15-16 betr. Ablieferungen durch AJ._____). Der Be-

- 34 - schuldigte stand nicht nur in Kontakt zu den Kurieren, welche die Betäubungsmittel in seinem Auftrag beförderten (vgl. u.a. act. ZH/1/5 S. 7 betr. Anklageziffer 1.2.26), sondern bestellte diese vorgängig direkt bei den – unter anderem ausländischen – Lieferanten. Auch die Entschädigung dieser Lieferanten erfolgte aufgrund von An- weisungen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte vorwiegend im Hintergrund waltete und sich um organisatorische Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel kümmerte, zeigt sich auch anhand der Tatsache, dass er seine Auftragnehmer, namentlich AQ._____, mit einem iPhone mit einer Verschlüs- selungssoftware ausstattete und die entsprechenden Kosten dafür trug (vgl. act. ZH/1/5 S. 23 betr. Anklageziffer 1.9). Dass dem Beschuldigten bei auftretenden Problemen mitunter eine Entscheidungsbefugnis zukam, wird überdies auch durch den unter der Anklageziffer 1.2.26 aufgeführten Sachverhalt verdeutlicht. Dabei wurde Geld und Kokain entwendet, woraufhin der Beschuldigte entschied, dass der Lieferant mit 60'000.– in unbekannter Währung vergütet werde. Der Beschuldigte nahm seine Funktion im Betäubungsmittelhandel insgesamt mit einem hohen Ein- satz an Professionalität verbunden mit einem intensiven zeitlichen Aufwand wahr. Damit kongruent gab er verschiedentlich zu Protokoll, den Betäubungsmittelhandel ersatzweise zu seiner regulären Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 11 f.). Der durch den Beschuldigten in Auftrag gegebene Handel erfolgte mit einer Ge- samtmenge von jedenfalls 82.905 Kilogramm Kokaingemisch bzw. einer Menge von jedenfalls 69.407 Kilogramm reinem Kokain (vgl. Erw. III.A.2.2.2.). Die Schwelle zum schweren Fall ist damit um ein mehr als Dreitausendfaches über- schritten. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere jedoch nicht alleine entscheidend ist, fällt eine derart grosse Drogenmenge sowie auch die Anzahl der Geschäfte für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch massgeblich ins Gewicht, zeugt dies doch insgesamt von einer grossen kriminellen Energie. Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten während mindestens rund drei Jahren in einem intensiven Stil am orga- nisierten, internationalen, bandenmässigen sowie gewerbsmässigen Drogenhan-

- 35 - del. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen Kokain, der Entgegennahme hoher Bargeldsummen aus Drogenerlös, der durchaus erkennbaren Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hi- erarchischen Stufe anzusiedeln. Eine Beteiligung auf oberster Stufe lässt sich je- doch nicht ohne Weiteres feststellen. Zum einen bestreitet der Beschuldigte eine solche (act. ZH/1/1 S. 13). .Zum anderen sprechen die im Rahmen eines Telefon- gesprächs gemachte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihn "Big Boss" ange- rufen habe, sowie Telefonate, in welchen er das Gegenüber mit "Boss" betitelte, eher dafür, dass der Beschuldigte selbst Anweisungen von ihm hierarchisch über- geordneten Personen erhielt (act. SG/13/1/39 Audioprotokolle alle Büro S._____- strasse 6, S. 159, Audioprotokolle alle Gang Wohnung V._____-strasse 7 Zürich, S. 443, Audioprotokolle alle Küche Wohnung V._____-strasse 7 Zürich S. 458). Das Verschulden erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Tathandlungen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen, ausführte (Ein- und Ausfuhr, Beförderung, Erwerb, Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusserung, lit. b, c, d und g) und mehrfach den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach lit. a, Banden- mässigkeit nach lit. b sowie Gewerbsmässigkeit nach lit. c). Aufgrund der Drogenmenge, der konkreten Tathandlungen, der Häufigkeit und Dauer der Tathandlungen, der hierarchischen Stellung des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Mehrfachqualifikationen liegt sein Verschulden im mitt- leren Bereich des mittleren Drittels . Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Kokaindelikte mit direktem Vorsatz. Er war in eine Hierarchie eingegliedert, bei der er mit der Verwaltung der Drogengelder eine Vertrauensstellung wahrnahm, währenddem andere Mittäter an der Front das Risiko, erwischt zu werden, auf sich nahmen. Ein solches organisiertes Handeln im grossen Stil lässt auf eine doch erhebliche kriminelle Energie schliessen. Mit sei- nem früheren Drogenkonsum konfrontiert bestätigte der Beschuldigte anlässlich

- 36 - der Hauptverhandlung, damals von Kokain abhängig gewesen zu sein. Der Kon- sum habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Das Bestehen eines Beschaffungs- druckes konnte jedoch nicht festgestellt werden. So handelte der Beschuldigte nach eigener Aussage einzig aus einem Tatmotiv pekuniärer Natur (act. 29 S. 11 f.). Somit liegt weder ein Fall von Beschaffungskriminalität vor noch befand sich der Beschuldigte in einer unausweichlichen Notlage, die kein anderes Handeln zuge- lassen hätte. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein mittleres Tatverschulden vor, weswegen die hypothetische Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. 3.2. Banden- und gewerbsmässige Widerhandlungen mit Marihuana nach Art. 19 BetmG (Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9.) 3.2.1. Objektive Tatschwere Die Widerhandlungen in Bezug auf das Marihuana beging der Beschuldigte wäh- rend mindestens rund zweieinhalb Jahren. (September 2019 bis März 2022). Dabei wurden grosse Mengen – jedenfalls 245 kg THC-haltiges Marihuana – befördert, eingeführt, gehandelt und Anstalten zum Verkauf getroffen. Aufgrund des weitest- gehend gleichen Vorgehens kann betreffend die objektive Tatschwere auf die Aus- führungen zum Kokain verwiesen werden (vgl. Erw. IV.B.3.1.1.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass hier insbesondere auch gegen eine Beteiligung des Beschuldigten auf oberster Stufe spricht, dass er das Marihuana zumindest teilweise auch per- sönlich verkaufte (vgl. hierzu erstellter Sachverhalt unter Anklageziffer 1.6.1, act. ZH/1/5 F/A 23). Erfahrungsgemäss spricht dieser Aspekt aufgrund des damit einhergehenden Risikos eher für ein Handeln auf unteren Stufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier nicht auf oberster Stufe der Hierarchie agierte. Ferner ist zu beachten, dass das Marihuana im gleichen Gefüge gehandelt wurde wie das Kokain und somit ein äusserst naher Bezug zur die Ein- satzstrafe bestimmenden Straftat besteht. So tritt auch die erneute Berücksichti- gung der Banden- und Gewerbsmässigkeit in den Hintergrund. Zudem ist im Ver- gleich zum Kokainhandel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Marihuana der Qualifikationstatbestand der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gar nicht erst zur Anwendung gelangt.

- 37 - Das objektive Verschulden liegt im unteren Bereich des mittleren Drittels und ist als keinesfalls leicht einzustufen. Da die verschuldenserschwerenden Aspekte jedoch- bei der Festlegung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt wurden und die Wider- handlungen im Zusammenhang mit dem Marihuana im Rahmen der gleichen Han- delsstrukturen wie mit dem Kokain vorgenommen wurden, rechtfertigt sich eine hy- pothetische Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Aufgrund des engen Bezugs zu den Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Kokain lässt sich hier vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwei- sen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2.) Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren, weshalb an der hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe festzuhalten und diese mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. 3.3. Gewerbsmässige Widerhandlungen nach Art. 20 BetmG (Anklagezif- fer 1.7.) 3.3.1. Objektive Tatschwere Auch im gewerbsmässigen Handel mit dem mit synthetischen Cannabinoiden be- handelten CBD-haltigen Cannabis war der Beschuldigte auftragserteilend und pla- nerisch tätig, was seine organisatorische Funktion verdeutlicht. Zudem sind durch den Beschuldigten selbst ausgeführte Verkäufe erstellt, wobei er mitunter in aus- führenden und entsprechend typischen Funktionen für untere hierarchische Stufen tätig war. Die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz fanden in einem Zeitraum von rund einem Jahr statt und betrafen eine erheb- liche Menge von jedenfalls 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandel- tes CBD. Die dabei erzielten Umsatzerlöse in Schweizer Franken sind mindestens im mittleren sechsstelligen Bereich anzusiedeln. Nicht nur die gewerbsmässige Tatausführung, sondern auch die zahlreichen Einzelhandlungen mit grossen Men- gen fallen erheblich ins Gewicht. Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende Vor- gehen von einer erheblichen Gefährlichkeit geprägt ist. Synthetische Cannabinoide sind bereits in kleiner Dosis giftig und deren Konsum kann mit verschiedenen Ne-

- 38 - benwirkungen einhergehen. Da sie sich nicht gleichmässig auftragen lassen, kann die Intensität von Blüte zu Blüte unterschiedlich sein, was die Wirkung wiederum nur schwer einschätzen lässt (zum Ganzen: Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, Factsheet Synthetische Cannabinoide und ihre Risiken, Februar 2022 mit Hinweis auf "European Monitoring Center for Drugs and Drug Addicition. Risk Assessments. 55-MDMB-PINACA. 2018; Stadt Zürich, Drogeninformations- zentrum DIZ, Synthetische Cannabinoide: Ergebnisse aus dem Drug-Checking der Stadt Zürich, Januar bis August 2020, S. 5). Insgesamt beteiligte sich der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelhandlungen und Aktivitäten in einem intensiven Stil am organisierten, internationalen, gewerbsmäs- sigen Handel mit Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Aufgrund des Zugangs zu grossen Mengen mit synthetischen Cannabi- noiden behandeltem CBD, der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie dem grundsätzlichen Wirken im Hintergrund ist er auf einer hohen hierarchischen Stufe anzusiedeln. Gegen eine Tätigkeit auf der obersten hierarchischen Stufe spricht auch hier, dass der Beschuldigte direkt mit dem Stoff in Berührung kam und diesen teilweise auch selbst verkaufte und beförderte, um dieses mit synthetischen Cannabinoiden behandeln zu lassen (vgl. hierzu erstellte Sachverhalte unter An- klageziffern 1.7.1-1.7.6, act. ZH/1/5 F/A 25). Entsprechend scheint die Eigeninitia- tive bzw. direkte Involvierung des Beschuldigten ausgeprägter gewesen zu sein als bei den übrigen Drogendelikten. Dieses risikoreiche Vorgehen erweist sich für eine Beteiligung auf oberster hierarchischer Stufe als eher untypisch, weshalb auch hier von einem Handeln auf einer Zwischenstufe auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden liegt im im mittleren Bereich des mittleren Drittels . Aufgrund des engen Zusammenhang zu dem die Ersatzstrafe bestimmenden Delikt rechtfertigt sich hier eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe. 3.3.2. Subjektive Tatschwere Auch im Zusammenhang mit dem mit Cannabinoiden behandelten CBD handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Interesse. Im Üb-

- 39 - rigen ist aufgrund der zeitlichen und sachlichen Tatnähe auf die Ausführungen zum Handel mit Kokain und Marihuana zu verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere somit nicht relativiert, weshalb es bei einer isolierten Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Asperation von 5 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3.4. Geldwäscherei 3.4.1. Objektive Tatschwere Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Drogenerlöse anlässlich zahlreicher Geldwechselgeschäfte verschleierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hand- lungen gemäss anerkanntem Sachverhalt grenz- und währungsübergreifend erfolg- ten, was deren Rückführbarkeit besonders erschwert. Ferner darf davon ausgegan- gen werden, dass die Geldwäschereihandlungen parallel zu den Drogendelikten und damit während einer mehrjährigen und durchaus gewichtigen Zeitdauer erfolg- ten. Nebst dieser langen Zeitspanne handelt es sich bei den zu ihm gebrachten Drogenerlösen im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken bis in Millionen- höhe um erhebliche Deliktsbeträge. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Geldwäschereidelikte mit dem Drogenhandel, darf auch für erstere davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte vorwiegend aus dem Hintergrund und ent- sprechend aus einer hierarchisch hoch anzusiedelnden Position agierte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die gewechselten Gelder unter anderem durch Drittpersonen ins Ausland verschieben liess. Immerhin verschob er diese aber auch selbständig, was wiederum gegen eine Stellung auf oberster Stufe spricht. Im Ver- gleich zu anderen denkbaren Geldwäschereihandlungen handelt es sich bei den vorliegenden Geldwechselgeschäften nicht etwa um komplizierte Finanztransakti- onen und damit um einfachere Tathandlungen. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Wie erwähnt, kommt angesichts des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Be- tracht (vgl. Erw. IV.B.2.). Ausgehend vom Strafrahmen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, und in Berücksichtigung des engen

- 40 - Zusammenhangs zu den Drogendelikten erscheint es angemessen, eine hypothe- tische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte die Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel betrieb lässt sich betreffend die subjek- tive Tatschwere auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. Erw. IV.B.3.1.2., Erw. IV.B.3.2.2., Erw. IV.B.3.3.2.) Die objektive Tatschwere wird durch die subjek- tive Tatschwere somit nicht relativiert. Somit ist an einer hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzuhalten, wobei die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.. 3.5. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Frei- heitstrafe von 12 Jahren.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Situation Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 sowie der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu seiner Person wie folgt (act. ZH/1/4 F/A 117 ff.; vgl. auch act. SG/4/2 F/A 5 ff; act. ZH/1/1 F/A 7 ff.): Er sei in R._____, Bosnien, geboren und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr, bis im Jahr 1988, dort gelebt. Sein Vater sei Maschinenme- chaniker gewesen und seine Mutter Verkäuferin. Er selbst habe bei seinen Gross- eltern gelebt, da sich seine Eltern scheiden liessen, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Eltern seien zuvor ebenfalls in der Schweiz gewesen und als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern in die Schweiz ge- holt. Nach deren Trennung sei er wieder zu seinen Grosseltern nach Bosnien zu- rückgebracht worden. Er habe einen jüngeren Halbbruder, welcher in Bosnien lebe, zu welchem er jedoch zurzeit jedoch keinen Kontakt habe. Auch seine Eltern lebten beide noch in Bosnien. In Bosnien habe er während fünf Jahren die Primarschule in R._____ besucht. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Er habe in

- 41 - BA._____ während vier Jahren die Realschule besucht. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse habe er ein Jahr repetieren müssen. Danach habe er eine Lehre als CNC-Arbeiter begonnen, das sei eine Art Mechaniker. Die Lehre habe er nicht abgeschlossen. Er habe um diese Zeit herum alleine in der Schweiz gelebt, seine Eltern hätten ihn von Bosnien aus finanziell unterstützt. Aufgrund des Aus- bruchs des Krieges hätten ihn seine Eltern sodann nicht weiter finanzieren können. Er habe deshalb die Lehre abbrechen und sich eine Stelle suchen müssen. Er habe bei der Gepäcksortierung beim BB._____ gearbeitet – dies während ungefähr ein- bis zweieinhalb Jahren. Im Anschluss habe er bei der BC._____ AG in BD._____ eine Stelle gefunden, bei welcher er doch noch an einer CNC-Maschine habe ar- beiten können. Dort sei er ungefähr gleich lange gewesen. Im Anschluss habe er eine neue Stelle bei der BE._____ AG, welche für die Firma BF._____ die Maschi- nen herstelle, gefunden, wo er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet habe. Als er noch bei der BC._____ AG gewesen sei, habe er wieder begonnen, Musik zu machen. Er spiele Handorgel. Im Anschluss habe er noch als Taxifahrer im Raum Zürich gearbeitet, wobei er bei der BG._____ AG angestellt gewesen sei. Sein Hobby, das Handorgelspielen sei dann mehr und mehr zu seinem Beruf ge- worden. Zu dieser Zeit sei er auch mit einer Sängerin verheiratet gewesen und habe auf Anlässen Handorgel und Keyboard gespielt. Er habe dies zu seinem Hauptberuf gemacht und so seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Schweizer Staats- bürgerschaft besitze er seit ungefähr 2003. Beantragt habe er diese, da er sich nicht als Bosnier gefühlt und sich sein Leben hierzulande vorgestellt habe. Seine jetzige Frau habe er im Jahr 2010 geheiratet. Seine Freizeit habe er dem Sport gewidmet und er sei auch Fussballtrainer im Juniorenbereich gewesen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich in Bezug auf die Strafe neutral aus. 4.2. Vorleben Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2025 hat der Beschuldigte folgende Vorstrafe (act. ZH/20): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2017 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Förderung der rechtswidrigen

- 42 - Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Da diese Vorstrafe weder einschlägig noch schwerwiegend ist, ist sie zu vernach- lässigen und wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. 4.3. Geständnis, Kooperation, Einsicht, Reue Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafver- fahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich straf- mindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht

- 43 - ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Aufl. 4, Basel 2019-, Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung in Bezug auf die ihm vor- geworfenen Delikte geständig bzw. anerkannte die ihm gemachten Vorwürfe. Dies geschah nach der Überweisung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden St. Gallen an die Staatsanwaltschaft ZH und demnach eher in einem fortgeschrit- tenen Verfahrensstadium, nachdem bereits eine Vielzahl an belastendem Beweis- material gesammelt wurde. Zugunsten des Beschuldigten fällt dagegen ins Ge- wicht, dass das Geständnis vollumfassend erfolgte. Auch nach Überweisung des Verfahrens gestand er nicht direkt sämtliche, ihm vorgeworfenen Sachverhaltskom- plexe ein, war jedoch bereits da grundsätzlich bereit, Aussagen zu machen (vgl. act. ZH/1/1 F/A 21). Im Zuge der weiteren Einvernahmen zeigte er sich sodann in Bezug auf sämtliche Vorwürfe geständig – so auch anlässlich der Hauptverhand- lung (act. 29 S. 7 ff.). Obschon während der Untersuchung bereits zahlreiche Be- weise gesammelt werden konnten, zeugen die Anklagevorwürfe von einer hohen Komplexität: Die Sachverhaltsvorwürfe beinhalten eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen mit diversen Personen in unterschiedlichen Funktionen und Verbindungen zum Beschuldigten. Von Relevanz erscheint diesbezüglich zudem die Vielzahl an Delik- ten mit verschiedenen Drogenmengen, die unterschiedlich hohen Geldbeträge und die Varianz an Währungen. Angesichts dieser Vielschichtigkeit sowie der unter- schiedlichen Eindeutigkeit der abgenommenen Beweise hierzu, ist die Auswirkung des Geständnisses in Bezug auf den Verfahrensgang als Gesamtes als erheblich einzustufen. Selbst wenn das Geständnis nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erfolgte, kann angesichts der teilweisen inhärenten Lückenhaftigkeit der gewonnen Beweise nicht von einer geradezu erdrückenden Beweislage in Bezug auf die zu erstellenden Sachverhalte gesprochen werden. Ferner wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass dieser auch weitere Personen und Mitbeschuldigte, unter anderem BH._____, AV._____, AW._____, AI._____ und AJ._____ belastete (vgl. insb. act. ZH/1/1 F/A 29 ff., act. ZH/1/2 F/A 8 f., act. ZH/1/3 F/A 200 f.,

- 44 - act. ZH/1/4 F/A 65, act. ZH/1/5). Ergänzend ist zugunsten des Beschuldigten zu erwähnen, dass er immerhin auf eine Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der darauf befindlichen Chatverläufe verzichtete. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das umfassende Geständnis ein vollständiges Bild der einzelnen Tathandlungen mit einer Vielzahl an Sachverhaltsdetails ermöglichte und wesent- lich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beitrug. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wie auch in Bezug auf die damit eng zusammenhän- genden Geldwäschereihandlungen. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, das Geständnis unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2cc) in erheblichem Masse strafmindern zu berücksichtigen und die Strafe folglich um einen Viertel zu reduzieren. Im Ergebnis erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 36 Monate als angemessen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Dabei wer- den ihm die 1'406 durch Haft erstandenen Tage an die Haft angerechnet.

6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren kommt nur der unbedingte Vollzug in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Ersatzforderung A. Grundlagen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 45 -

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB).

4. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. Au- gust 2018 E. 2.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, E. 4.7, E. 6.3.2).

5. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozi- alethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden,

- 46 - dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer ent- ledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3, je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatz- forderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2). Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft gewissermassen "aussortiert", bleiben die Vermögenswerte legaler Her- kunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht; die Ersatzforderung ist demnach subsidiär zur Einziehung (SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbe- treibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können. Ebendiese Vermögenswerte unterliegen zwecks Sicherung des Vollzugs der Ersatzforderung der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Beschlagnahmte Barschaft Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde einerseits in Schubladen verstautes Bargeld in der Küche in Höhe von CHF 14'260.– in kleiner und grösserer Stücke- lung sowie andererseits in einer Louis Vuitton Tasche im Bad Bargeld in Höhe von CHF 1'200.– in kleiner Stückelung aufgefunden. Gemäss den Aussagen der Ehe- frau als Beschuldigte anlässlich der Festnahmeeröffnung in St. Gallen vom 24. Juni 2022 habe der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht (act. ZH/4/14 S. 62 F/A 38 ff.). Im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen aner- kannte der Beschuldigte weiter, nicht nur Geld entgegengenommen und gewech- selt zu haben, sondern erwähnte auch in eigenen Worten explizit, dass er dieses unter anderem auch aufbewahrt habe (act. ZH/1/4 F/A 54). Damit einhergehend

- 47 - gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass das be- sagte sichergestellte Bargeld in Höhe von total CHF 15'460.– aus dem Betäubungs- mittelhandel stammte (act. 29 S. 13). Diese Barschaft ist folglich zuhanden der Staatskasse einzuziehen. C. Weitere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Heraus- gaben

1. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegenstände hat der Be- schuldigte mit Deliktserlös finanziert (vgl. act. 29 S. 13), weshalb sie als Deliktssur- rogate einzuziehen und zu verwerten sind, wobei der Erlös dem Staat verfällt:

- Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (A019'557'621),

- Rolex Oyster Perpetual (A019'557'632),

- Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (A019'557'665),

- Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (A019'557'712),

- Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (A019'557'734),

- Armbanduhr Audemars Piguet Royal (A019'557'756). Dem Antrag der Verteidigung, wonach die Rolex Submariner (A019'557'621) der Ehefrau D._____ herauszugeben sei, wird nicht entsprochen. Da der Beschuldigte sich und seine Familie erwerbsersatzweise durch die Drogengeschäfte finanzierte, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten betreffend seine Ma- chenschaften zumindest ansatzweise im Bilde war und von der illegalen Herkunft der Gelder und somit auch der geschenkten Rolex ausging (vgl. auch Erw. V.B. zur Kenntnis der Ehefrau, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld nach Hause gebracht habe).

2. Betreffend den Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kan- tonspolizei St. Gallen lagernd) hat sich erwiesen, dass das Fahrzeug mit einem Hohlraum versehrt wurde, um insbesondere aus dem Drogenhandel erzieltes Bar- geld zu transportieren (vgl. act. ZH/1/2 F/A 265). Obschon das Fahrzeug als De- liktsfahrzeug verwendet wurde, erscheint eine Einziehung und Vernichtung auf- grund des Wertes nicht verhältnismässig, weshalb die vorgenommenen baulichen

- 48 - Veränderungen gemäss Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 3. Juli 2022 unter Anrechnung der Umbau- kosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückzubauen sind bzw. zu entfernen sind. Der Personenwagen ist in der Folge zu verwerten, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen ist.

3. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gal- len vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind aufgrund ihres Deliktsbezugs einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (A019'557'596),

- Notizzettel mit diversen Zahlen (A019'557'609).

4. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von A019'557'574) weist keinen genügenden Deliktsbezug auf, weshalb es dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.

5. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbe- zug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldigten bzw. ei- ner bevollmächtigten Person herauszugeben und bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- Mobiltelefon Google Phone (A019'557'427),

- 2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (A019'557'574).

6. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind N._____ bzw. einer bevoll-

- 49 - mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und aufgrund Deliktsbezug nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- auszugeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen:

- Festplatte mit Sicherung PC N._____ (A019'558'124),

- CD Business Software (Buchhaltung N._____) (A019'558'248).

7. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind dem Be- schuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person mangels Deliktsbezug nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und bei Nich- tabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (A019'557'552),

- Div. Unterlagen mit Notizen etc. (A019'557'803),

- Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),

- alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat A019'557'905),

- neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),

- Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),

- Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'972),

- Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),

- Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'000),

- Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat A019'558'044),

- Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),

- Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),

- Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'099),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'547),

- Div. Dokumente (Asservat A019'559'558).

- 50 -

8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungsmittel- Fingernagelschmutz-Asservate sind einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Ur- teils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

9. Die Datensicherung (A019'558'259), die Übersichts- und Detailaufnahmen des PW Nissan Murano (A016'287'073) und die Übersichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (A016'289'466) sind auf Antrag von Staatsanwalt B._____ hin bei den Akten zu belassen. D. Ersatzforderung Der Beschuldigte ging gemäss eigener Angabe seit ungefähr 2019 bzw. ab 2020 keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nach, wobei er ziemlich zeitgleich die Dro- gengeschäfte aufnahm (vgl. act. ZH/1/1 F/A 22 ff., act. ZH/1/4 F/A 96 ff., act. 29 S. 5). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte von da an vom Deliktserlös lebte bzw. sich und seine Familie so finanzierte. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach auch unter Berücksichtigung der sichergestellten Lu- xusgegenstände (Schmuck und Uhren im Hochpreissegment) ein Jahresumsatz von rund CHF 35'000.– bzw. ein Gesamtumsatz von ca. CHF 80'000.– aus delikti- scher Tätigkeit realistisch erscheint (act. 30 S. 9), kann gefolgt werden. So hat sich auch die Verteidigung dem Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung von (nicht mehr als) CHF 80'000.– angeschlossen (act. 31 i.V.m. Prot. 6 f.). Da der Beschuldigte keine Schulden hat und über eine Wohnung in Bosnien im Wert von EUR 150'000.– bis EUR 200'000.– verfügt, erscheint eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– angemessen und verhältnismässig, womit eine solche anzuordnen ist (vgl. act. 29 S. 6).

- 51 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.– festzusetzen.

2. Gemäss Kostenblatt sind im Vorverfahren folgende Positionen angefallen (act. ZH/2/8): CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 527.35 Auslagen CHF 435'629.35 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten CHF 36'856.00 amtliche Verteidigung (SG) CHF 21'101.00 amtliche Verteidigung (ZH)

3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit sind die Kosten der Untersuchung vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 52 - B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

2. Mit Honorarnote vom 10. Juli 2024 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 46'209.20 (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen bis am

11. März 2024 geltend. Die Staatsanwaltschaft SG gewährte die geltend gemachte Honorarforderung im Umfang von CHF 36'856.– (inkl. MwSt.) und verfügte mit Ver- fügung vom 11. Juli 2024 eine entsprechende Akontozahlung (act. SG/5/7).

3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Akontozahlung von CHF 21'101.– (inkl. MwSt.) für seine Bemühungen und Aufwendungen vom 14. März 2024 bis am

19. Mai 2025 zugesprochen und diesem gleichentags ausgerichtet (act. ZH/5/30- 31).

4. Mit Honorarnote vom 27. April 2026 (act. 32) machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Betrag erscheint angesichts von § 17 lit. a AnwGebV als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen und Auslagen mit CHF 5'968.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-  mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c sowie teilweise lit. a BetmG und im

- 53 - Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 BetmG, sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon bis und mit heute 1'406 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft in Höhe von CHF 15'460.– wird zuhanden der Staatskasse eingezogen.

5. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Wertgegen- stände werden eingezogen und verwertet, wobei der Erlös dem Staat ver- fällt: Rolex Submariner und Rolex Verpackung mit Quittung (Asservat  A019'557'621), Rolex Oyster Perpetual (Asservat A019'557'632),  Armbanduhr Franck Muller mit Zertifikat und Rechnung (Asservat  A019'557'665), Goldarmband Cartier mit Zertifikat und Verpackung (Asservat  A019'557'712), Goldarmband Cartier mit Zertifikat etc. (Asservat A019'557'734),  Armbanduhr Audemars Piguet Royal (Asservat A019'557'756). 

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 80'000.– zu bezahlen.

7. Die am Personenwagen Audi Q5 ZH 11 (Lager-Nr. 3, bei der Kantonspolizei St. Gallen lagernd) vorgenommenen baulichen Veränderungen gemäss Ein- satzrapport Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicher-

- 54 - heit (BAZG) vom 3. Juli 2022 werden unter Anrechnung der Umbaukosten durch die Kantonspolizei Zürich oder unter Aufsicht der Kantonspolizei Zü- rich zurückgebaut bzw. entfernt, und der Personenwagen wird in der Folge verwertet, wobei ein über die Umbaukosten hinausgehender Erlös zur De- ckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen wird.

8. Folgende sichergestellten, mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: Notizzettel mit Geldbeträgen etc. (Asservat A019'557'596),  Notizzettel mit diversen Zahlen (Asservat A019'557'609). 

9. Das unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernde iPhone 11 Pro des Beschuldigten (lagernd als Bestandteil von As- servat A019'557'574) wird dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten dem Beschuldig- ten bzw. einer bevollmächtigten Person herausgegeben und bei Nichtabho- lung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Google Phone (Asservat A019'557'427),  2 Mobiltelefone in Sicherheitsverpackung (Asservat A019'557'574). 

11. Folgende sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden N._____ bzw. ei-

- 55 - ner bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen und nach unwiderruflicher Löschung sämtlicher Daten her- ausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Festplatte mit Sicherung PC N._____ (Asservat A019'558'124),  CD Business Software (Buchhaltung N._____) (Asservat  A019'558'248).

12. Folgende sichergestellten, teilweise mit Verfügungen vom 30. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 83015252 bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: Bosnischer Reisepass lautend auf den Beschuldigten (Asservat  A019'557'552), Div. Unterlagen mit Notizen etc. (Asservat A019'557'803),  Bündel Visitenkarten C._____ AG (Asservat A019'557'836),  alter Anstellungsvertrag von D._____ (E._____ AG) (Asservat  A019'557'905), neuer Anstellungsvertrag von D._____ (Asservat A019'557'949),  Anstellungsvertrag von G._____ (Asservat A019'557'961),  Anstellungsvertrag / Personaldossier H._____ (Kopien erstellt) (Asser-  vat A019'557'972), Personaldossier I._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'557'994),  Arbeitsvertrag J._____ (Buchhalterin, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'000), Dossier K._____ (COO F._____, Kopien erstellt) (Asservat  A019'558'044), Personaldossier L._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'055),  Anstellungsvertrag D._____ (Kopien erstellt) (Asservat A019'558'077),  Mietvertrag zwischen M._____ AG und F._____ (Kopien erstellt) (As-  servat A019'558'099), Div. Dokumente (Asservat A019'559'547), 

- 56 - Div. Dokumente (Asservat A019'559'558). 

13. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nummer 83015252 lagernden Fotografien, DNA-Spuren und Betäubungs- mittel-Fingernagelschmutz-Asservate werden eingezogen und nach Rechts- kraft dieses Urteils dem FOR zur Vernichtung zu überlassen: A016'287'084, A016'287'197, A016'287'335, A016'287'551, A016'287'595, A016'287'608, A016'287'619, A016'287'620, A016'287'642, A016'287'653, A016'287'733, A016'288'554, A016'288'565, A016'288'576, A016'298'343, A016'298'490, A016'298'581, A016'298'649, A016'298'650, A016'298'989, A016'299'051, A016'299'062, A016'299'073, A016'299'084, A016'307'769, A016'307'838.

14. Die Datensicherung (Asservat A019'558'259), die Übersichts- und Detailauf- nahmen des PW Nissan Murano (Asservat A016'287'073) und die Über- sichts- und Detailaufnahmen der O._____-strasse 5, P._____ (Asservat A016'289'466) werden bei den Akten belassen.

15. Eine allfällige Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der BI._____ no. 12 in R._____ wird aufgehoben.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'000.00 Gebühr für das Vorverfahren SG CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren ZH; CHF 527.35 Auslagen Lagermiete Welti-Furrer; CHF 435'167.15 Verfahrenskosten SG (act. ZH/2/10); CHF 462.20 Verfahrenskosten ZH CHF 36'856.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung SG (inkl. MwSt.); CHF 27'069.20 Entschädigung amtliche Verteidigung ZH (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger für den im Kanton Zürich geführten Teil des Straf- verfahrens mit CHF 27'069.20 (inkl. MwSt.; abzüglich bereits erfolgter Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 21'101.–) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch; das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  das Bundesamt für Polizei, fedpol (gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG);  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (gestützt auf Art. 29a Abs. 1 GwG); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gestützt auf Art. 3  Ziff. 30 MVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 58 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betr. Fristbeginn gemäss Dispositivziffern 9, 10 und 12; N._____, W._____-strasse 8, AA._____, betr. Fristbeginn gemäss Dis-  positivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse betr. Dispositivziffer 5 und 7 zur kenntnis-  nahme; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, betr. Disposi-  tivziffern 5, 7, 8-14; die Kantonspolizei St. Gallen, Fahrzeugdelikte, Klosterhof 12, 9001 St.  Gallen, betr. Dispositivziffer 7; das Forensische Institut Zürich, FOR, gemäss Dispositivziffer 13. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 59 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw M. Bühlmann