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DG250108

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Anklageprinzip

E. 1.1 Dossiers 3 und 4 Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers zu Beginn darauf hin, dass die Anklage hinsichtlich praktisch aller vorgeworfenen Tätigkeiten die nötige Konkreti- sierung vermisse (act. 77 S. 8). Konkret wurden jedoch lediglich Verletzungen des Anklageprinzips betreffend Dossier 1 (vgl. act. 77 S. 8 und 32 f.) sowie betreffend Dossier 5 (vgl. act. 77 S. 14) beanstandet. Darauf wird näher einzugehen sein. Dass die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3 (Grobe Verletzung der Verkehrsre- geln) und Dossier 4 (Vergehen gegen das Waffengesetz) mit dem Anklageprinzip nicht in Einklang zu bringen sind, wird durch die Verteidigung nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist das Anklageprinzip gewahrt.

E. 1.2 Dossier 1 1.2.1.Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da wesentliche Details des Anklagesachverhalts nicht genau umschrieben seien oder ganz fehlen würden. So seien Tatorte unbenannt und Abnehmer unbekannt geblieben. Der An- klage lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen der Beschuldigte vorgenommen und inwiefern er sich dadurch strafbar gemacht haben soll (act. 77 S. 8). Die Verletzung des Anklageprinzips zeige sich deutlich beim Vorwurf des Ver- kaufs von Kokaingemisch im Grossraum Zürich. Die Gesamtmenge des angeblich veräusserten Kokains sei nicht nachvollziehbar und es werde weder dargelegt, von wem, wann und wo der Beschuldigte Kokain entgegengenommen haben solle so- wie in welchen Mengen, an welche konkreten Abnehmer, zu welchen Zeitpunkten, wo im "Grossraum Zürich", bei wie vielen einzelnen Vorgängen und zu welchen Preisen eine Veräusserung erfolgt sein solle. Die Voraussetzung, dass der beschul- digten Person klar und bestimmt ein konkretes Verhalten vorgeworfen wird, werde hier eindeutig nicht erfüllt. Eine angemessene Verteidigung sei unmöglich und eine Verurteilung sei mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar (act. 77 S. 32 f.).

- 5 - 1.2.2.Aus dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt unter anderem, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt der Anklage- schrift so präzise zu umschreiben sind, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 209). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 103 Ia 6 E. 1b).

E. 1.2.3 Der Vorwurf, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 6. Februar 2024 diverse Betäubungsmittel (Ketamin, Kokaingemisch und Haschisch) an der D._____-strasse …, … Zürich, mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen, aufbewahrt zu haben, ist genügend konkret umschrieben. Die Anklage enthält den genauen Aufbewahrungsort, die involvierten Personen, den Zeitpunkt der Aufbe- wahrung sowie die konkreten Betäubungsmittel samt Gewichtsangabe. Dass ledig- lich festgehalten wird, die fraglichen Betäubungsmittel seien für den Verkauf "im Grossraum Zürich" bestimmt gewesen ist mit dem Anklageprinzip vereinbar, da nicht verlangt werden kann, künftige Tatorte zu erahnen. Dem Beschuldigten war mithin klar, gegen welchen Vorhalt er sich zu Wehr setzen musste und eine wirk- same Verteidigung war ihm ohne Weiteres möglich. 1.2.4.Was der Anklagevorwurf betreffend die Tathandlungen im Zusammenhang mit den ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch betrifft, ist zu differenzieren: Der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen dem 9. Dezember 2023 und dem 6. Februar 2024

- 6 - in der Wohnung an der D._____-strasse, … Zürich sowie an weiteren Orten im Grossraum Zürich ca. 2'973.81 Gramm Kokaingemisch entgegengenommen und dieses für den Verkauf vorbereitet, genügt mit Blick auf das Anklageprinzip. Der Anklagevorwurf ist in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht konkret umschrie- ben. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gesamtmenge des veräusserten Ko- kains sei nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 24. Februar 2025 aufgezeigt worden ist, wie die angeklagte Menge eruiert wurde (act. 1/2/7 S. 22 f.). Die Anklageschrift muss nicht darlegen, wie die Staatsanwaltschaft zu ihrem Untersuchungsergebnis gekommen ist. Dies wäre mit dem von der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Gebot, sich in der Anklage möglichst kurz zu halten, nicht vereinbar und hat sich vielmehr aus den Akten zu ergeben (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schwei- zerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar,

E. 3 Aufl., Art. 9 N 43, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das in Frage stehende Kokaingemisch in der Folge gewinnbringend für einen unbekannten Betrag an diverse unbekannte Ab- nehmer im Grossraum Zürich verkauft, hält dem Anklageprinzip hingegen nicht stand. Ohne dem Beschuldigten aufzuzeigen, zu welchen Zeitpunkten, an welchen Orten sowie an welche Personen er entsprechende Verkäufe tätigte, ist diesem eine Verteidigung kaum möglich. Im Rahmen ihres Plädoyers legte die Staatsan- waltschaft dar, dass anhand eines Vergleichs der Auswertung von GPS-Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie empfangenen Chatnachrichten entspre- chende "Kurierfahrten" erstellt werden konnten. So habe der Beschuldigte auf An- weisung eines Zentraliers (genannt "E._____") für die vorgeworfenen Verkaufsge- schäfte bestimmte Adressen angesteuert (act. 76 S. 6 ff.). Es wäre der Staatsan- waltschaft somit möglich gewesen, in der Anklageschrift die so ermittelten Kurier- fahrten aufzuführen, sodass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung dazu einzeln Stellung hätte nehmen können.

Dispositiv
  1. Verwertbarkeiten 2.1. Observation 2.1.1.Ursprung des Verfahrens gegen den Beschuldigten war die Fahndungstätig- keit der Polizei. Gemäss Rapport hätten die Polizisten G._____ und H._____ den Beschuldigten mit einem schwarzen Koffer die Strasse entlang gehen gesehen und beobachtet, wie dieser in der Liegenschaft an der D._____-strasse 1 verschwunden und ohne Koffer wieder zurück gekommen sei und dabei nervös um sich geschaut habe. Danach sei er in einen Personenwagen gestiegen, welches einer Person ge- höre, welche zuvor mit Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten sei. In der Folge sei das Fahrzeug nach Luzern gefahren, wo eine unbekannte Person sich zum Fahrzeug begeben habe und etwas ausgetauscht worden sei. Nachdem die unbekannte Person wieder verschwunden sei, sei das Fahrzeug nach I._____ an die J._____-strasse gefahren, wo es dann zum angeklagten Drogengeschäft mit F._____ gekommen sei, woraufhin dieser und der Beschuldigte verhaftet worden seien (act. 1/1/1 S. 2 f.). 2.1.2.Betreffend die geschilderte Ermittlungstätigkeit der Polizei bringt die Verteidi- gung zusammengefasst vor, es handle sich dabei um eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO, weshalb die Akten unvollständig seien. Diverse Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden fehlen und man lasse die Verteidigung über die Erkennt- nisse, die zur Observation geführt hätten sowie darüber, wer die Zielperson gewe- sen sei, im Dunkeln. Entsprechend sei der Anspruch des Beschuldigten, ihn belas- tende Aussagen und Beobachtungen in Zweifel ziehen zu können, verletzt, was die Unverwertbarkeit sämtlicher mit der Observation im Zusammenhang stehender Be- weise zur Folge habe (act. 77 S. 11 f.). - 9 - 2.1.3.Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gegeben, wenn eine Strafbe- hörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugängli- chen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systematisch und verdeckt so- wie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten regis- triert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobachtung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskonzept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermu- teter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeitraum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdächtigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 282 N 5; OGer ZH SB210597 vom 19. April 2023, E. I.3.1.3). 2.1.4.Vorliegend steht eine lediglich einige Stunden andauernde Beobachtung bzw. Verfolgung durch die Fahndungspolizei im Raum. Der Ansicht der Verteidi- gung, aufgrund der personellen und logistischen Vorbereitung und der grossen Di- stanz, die über die Kantonsgrenze hinaus zurückgelegt wurde, müsse von einer Observation ausgegangen werden (act. 77 S. 10), kann nicht gefolgt werden. In zeitlicher Hinsicht liegt man mit einem mehrstündigen Einsatz noch weit unter der Schwelle von drei Tagen. Dafür, dass die Polizei in personeller und logistischer Hinsicht Vorkehrungen traf, die den Rahmen der polizeilichen Beobachtung über- schreitet, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht sein nervöses Ver- halten vorgehalten, sondern er sogleich mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde, so- wie dem Umstand, dass das Kokain im Polizeirapport zunächst als Ketamin be- zeichnet wurde, nicht ableiten, dass die Polizei zielgerichtet gegen ihn vorging (vgl. act. 77 S. 10 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei den Beschuldig- ten im Rahmen ihrer Vorermittlungen, welche diese unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchführen können (§ 4 und § 32 PolG/ZH), be- - 10 - merkten und ohne Observation im Sinne von Art. 282 StPO auf das tatrelevante Verhalten aufmerksam wurden. Dies ergibt sich so aus dem Polizeirapport (act. 1/1/1 S. 2 f.) und auch die Aussagen aus der Zeugeneinvernahme des Poli- zisten K._____, welcher das Drogengeschäft zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtete, lassen auf nichts anderes schliessen (act. 1/5/2). 2.1.5.Wenn die Verteidigung vorbringt, es fehle auch an den Voraussetzungen für eine Observation im Sinne des Polizeigesetzes, da auch hierfür mehr vorhanden sein müsste (Prot. S. 27), verkennt sie, dass die präventive Polizeitätigkeit im Sinne von § 32 PolG/ZH gerade keinen Anfangsverdacht voraussetzt (BGE 140 I 353 E. 6). Die Polizei tätigt gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Hand- lungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Das Verhalten des Beschuldigten, wel- ches die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich zog, genügte vorliegend als Anlass für ein polizeiliches Tätigwerden. 2.1.6.Vor diesem Hintergrund ist auch keine unvollständige Aktenführung ersicht- lich. Die Polizei ist nicht gehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Grundlagen zu offenbaren (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage, N 1b zu Art. 100 StPO). Die Polizei kam ihrer Dokumentations- pflicht mit dem im Recht liegenden Rapport vom 7. Februar 2024 nach, worin de- tailliert angegeben wird, wie ihre Beobachtungen zustande kamen (act. 1/1/1 S. 2 f.). 2.1.7.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der polizeilichen Vorermittlungen vollumfänglich verwertbar sind. 2.2. Aussagen von F._____ 2.2.1.Auf die betreffend Dossier 1 im Recht liegenden Aussagen von F._____ könne nach Ansicht der Verteidigung nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden, da dem Beschuldigten im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 24. Februar 2025 (act. 1/3/1) keine Einsicht in die Akten des separaten - 11 - Verfahrens gegen F._____ gewährt worden sei. Dass das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2026 die Akten schliesslich beigezogen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da die effektive Ausübung des Konfrontationsrechts zu diesem Zeit- punkt bereits verunmöglicht gewesen sei (act. 77 S. 12). 2.2.2.Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 1. November 2024 den An- trag der Verteidigung um Verfahrensvereinigung betreffend die separaten Verfah- ren betreffend den Beschuldigten und F._____ ab (act. 1/23/2/25). Zur Begründung führte sie mit Verweis auf OGer ZH UH160267 vom 29. September 2016 aus, dass keine Hinweise einer Mittäter- bzw. Gehilfenschaft zwischen dem Beschuldigten und F._____ vorliegen würden, sondern die beiden Beteiligten als Alleintäter – der Beschuldigte als Verkäufer und F._____ als Käufer – agierten. F._____ wurde schliesslich am 16. Juli 2025 auch lediglich wegen Übertretungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Kauf zum Eigenkonsum) mit Strafbefehl verurteilt (act. 61/1/13). Eine Verfahrensvereinigung war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Dass im Untersuchungsverfahren keine vollumfängliche Aktenein- sicht in das Verfahren von F._____ gewährt wurde, ist entsprechend nicht zu be- anstanden. Die Verteidigungsrechte hinsichtlich dessen parteiöffentliche Einver- nahme vom 24. Februar 2025 wurden gewahrt, indem der Verteidigung vorgängig die beigezogene polizeiliche Befragung von F._____ (act. 1/16/1/1) sowie dessen Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 1/16/1/2) zur Kenntnis und Einsicht zugestellt wurde (act. 1/23/2/36). Die Aussagen von F._____ sind im vorliegenden Verfahren somit verwertbar. 2.2.3.Es ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Verwertbarkeit sowohl für die parteiöffentliche Einvernahme wie auch für die anlässlich der polizeilichen Einvernahme bzw. Hafteinvernahme gemachten Aussagen gilt. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche Aussagen unter dem Aspekt des Kon- frontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verwertbar, sofern eine hin- reichende Konfrontation dieser Person mit der beschuldigten Person stattgefunden hat. Wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Konfrontationseinvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich - 12 - dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der geltenden Recht- sprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiser- hebung ergänzend zurückzugreifen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusam- menhang zugleich, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder spä- teren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, ausschliesslich die Wür- digung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit betreffe (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2.). F._____ machte an der Einvernahme vom 24. Februar 2024 in Anwe- senheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung Aussagen zur Sache, weshalb die Verwertbarkeit früherer Einvernahmen auch unter dem Gesichtspunkt des Kon- frontationsrechts gegeben ist. 2.3. Chatnachrichten 2.3.1.Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die im Recht liegenden Chat- nachrichten seien nicht verwertbar, da aus den Dokumenten nicht erkennbar sei, wer an welchem Datum die Übersetzung vorgenommen habe. So könne nicht über- prüft oder erstellt werden, dass die übersetzende Person vorgängig auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB hingewiesen worden sei (act. 77 S. 13). 2.3.2.Die aus den sichergestellten Mobiltelefonen extrahierten Chats in serbischer Sprache liegen in den Untersuchungsakten in übersetzter Form vor (act. 1/13/3/7, act. 1/13/4/3, act. 1/13/4/5). Dabei hat die mit der Übersetzung betraute Person auf jeder Seite des Extraktionsberichts unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB und Art. 320 StGB ihre Signatur angebracht. Eine Angabe der Per- sonalien des Dolmetschers fehlt jedoch. Wollte die Verteidigung die Richtigkeit der Übersetzung in Zweifel ziehen, hätte sie dies anhand konkreter Anhaltspunkte vor- bringen müssen, indem sie zumindest die korrekte Übersetzung einer oder mehre- rer Nachrichten infrage stellt. Das pauschale Vorbringen, mangels Identifikation der übersetzenden Person sei von einer vollumfänglichen Unverwertbarkeit auszuge- hen, genügt hierfür nicht. Zudem deutet der Umstand, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung die mangelhafte Identifikation moniert wird, auf einen prozess- - 13 - taktischen Hintergrund dieses Einwands hin. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bereits während des Untersuchungsverfahrens die Staatsanwaltschaft dazu aufge- fordert wurde, entsprechende Angaben zu den übersetzten Chatnachrichten zu lie- fern. Das wäre der Verteidigung jedoch zuzumuten gewesen. Folglich sind die Chatnachrichten samt Übersetzung zu Beweiszwecken verwertbar. 2.4. Verwertbarkeit des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Basel 2.4.1. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung könne nicht zu Lasten des Be- schuldigten auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend "IRM Basel") abgestellt werden, da sich Institute für Rechtsmedizin und Strafverfolgungsbehörden sehr nahe stehen würden und deshalb per se nicht unabhängig bzw. neutral seien (act. 77 S, 21 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das IRM Basel agiert im vorliegenden Verfahren als sachverständige Stelle, deren Aufgabe es ist, fachspezifische Tatsachen festzustellen und diese in einem Gutachten darzulegen. Zwar besteht insofern eine funktionale Abhängigkeit, als die Staatsanwaltschaft dem IRM gegenüber Auftragsgeberin ist, jedoch sind die Gutachter gehalten, ihre Ergebnisse ausschliesslich basierend auf ihren wissen- schaftlichen Befunden abzugeben. Dass im vorliegenden Fall ein ausserkantonales Institut mit der Gutachtenserstellung beauftragt wurde, verstärkt die Unabhängig- keit gegenüber der zürcherischen Staatsanwaltschaft gar noch. Ein Interesse des IRM Basel an einer Verurteilung des Beschuldigten oder an einer für den Beschul- digten ungünstig ausfallenden Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Von einem "Ge- fälligkeitsgutachten" (Prot. S. 30) kann nicht die Rede sein. 2.4.2. Weiter kritisiert die Verteidigung, dass die dem Gutachten zugrundeliegen- den Fragestellungen suggestiv formuliert seien. So werde in Frage 2 nach einer "lebensgefährdenden Dosierung bei einmaliger Einnahme" gefragt, obwohl nicht jedes Betäubungsmittel ab einer Einmaleinnahme lebensgefährlich sei. Ebenso im- pliziere Frage 4, wie hoch das Suchtpotenzial von Ketamin sei, dass ein solches existiere (act. 77 S, 22). Die kritisierten Fragestellungen sind relevante Sachfragen für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Ketamin und scheinen nicht dazu geeig- net, das Gutachtenergebnis in eine bestimmte Richtung zu lenken. Wären die Gut- achter zum Schluss gekommen, es fehle an einer lebensbedrohlichen Dosierung - 14 - bzw. am Suchtpotenzial, ist davon auszugehen, dass die Formulierung der Frage- stellungen sie nicht daran gehindert hätte, diese Ergebnisse entsprechend festzu- halten. 2.4.3. Somit kann zur Urteilsfindung vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nach- vollziehbarkeit und die Schlüssigkeit, wobei ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen zulässig ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 189 N 2).
  2. Untersuchungsgrundsatz 3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, dass seitens der Staatsanwaltschaft unter- lassen worden sei, potentiell entlastenden Beweisen nachzugehen. So sei das Mo- biltelefon von F._____ nicht ausgewertet worden. Zudem habe man unzulässiger- weise das Verfahren gegen F._____ getrennt geführt, sich von Beginn an auf den Beschuldigten eingeschossen und ersteren von Beginn an als Mittäter ausge- schlossen (act. 77 S. 5). 3.2. Dass die Verfahrenstrennung der Verfahren gegen Beschuldigen und F._____ zulässig war, wurde bereits dargelegt (E. I.2.2.2). Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist darin nicht erkennbar. Auch aus der fehlenden Auswer- tung des Mobiltelefons von F._____ und dem Vorbringen, man habe diesen nicht als Mittäter in Betracht gezogen, lässt keine solche Verletzung erkennen. Sowohl aus den Untersuchungsakten des Beschuldigten wie auch aus den Beizugsakten betreffend F._____ lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine – über das angeklagte Drogengeschäft hinausgehende – gemeinsame Vorge- hensweise hindeuten. Durch die Verteidigung und den Beschuldigten werden auch keine in diesem Zusammenhang stehende (entlastende) Umstände ins Recht ge- führt. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte verweigerte durchwegs die Aus- sage zur Sache. Der Untersuchungsgrundsatz ist eingehalten. - 15 - II. Sachverhalt zu Dossier 1: Widerhandlungen gegen das BetmG
  3. Einleitende Bemerkungen 1.1. Die zu Dossier 1 angeklagten Vorwürfe werden durch die Verteidigung durchwegs bestritten und sie beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Frei- spruch (act. 77 S. 2, S. 15 ff.). Der Beschuldigte selbst verweigerte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache. Nach- folgend ist daher zu prüfen, ob sich die angeklagten Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anhand der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend erstellen lassen. 1.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.3. Es ist unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51). Demgegenüber ist es nicht aus- geschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je - 16 - mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situati- onen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf dann nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und sie sei schuldig (OGer ZH SB220133 vom 18. Juli 2023, E. III.4.3.1; OGer ZH SB220572 vom 2. März 2023, E. III.2; OGer ZH SB220347 vom 29. September 2022, E. III.3). 1.4. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Poli- zisten K._____ sowie jene von F._____ vor. Weiter liegen Erkenntnisse aus diver- sen Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie die Auswertungen von Mobilte- lefonen vor. Auf diese sowie weitere Umstände und Indizien ist im Folgenden, so- weit für die Urteilsfindung relevant, betreffend die jeweiligen Sachverhaltsab- schnitte einzugehen. Zunächst ist auf den Vorfall vom 6. Februar 2024 einzugehen (Kokainverkauf an F._____), der zur Verhaftung des Beschuldigten führte. Danach ist die Indizienlage, woraus die Staatsanwaltschaft die übrigen Anklagevorwürfe ab- leitet, darzulegen und zu beurteilen, ob sich dadurch der Sachverhalt erstellen lässt.
  4. Vorfall vom 6. Februar 2024: Kokainverkauf an F._____ 2.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte 2.1.1. Der Beschuldigte soll am Abend des 6. Februars 2024 in I._____ 35.7 Gramm Kokaingemisch für Fr. 2'000.– an F._____ verkauft haben. Die Vertei- digung bringt vor, die Mengen- und Betäubungsmittelangaben im Polizeirapport seien widersprüchlich und würden nicht dem entsprechen, was effektiv sicherge- stellt worden sei. In der Anklage würden zudem die Sicherstellungen als einheitli- cher Menge mit identischem Reinheitsgrad präsentiert, was nicht korrekt und irre- führend sei. Weiter seien die Knittersäcke mit 32.9 Gramm Kokaingemisch aus der Fahrertür des Fahrzeugs von F._____ sichergestellt worden, und die Staatsanwalt- schaft habe die Fahrzeugmarke zunächst als Opel und danach als Seat bezeichnet. Zudem bestreite F._____ anlässlich der zweiten Einvernahme, die Betäubungsmit- tel beim Beschuldigten erworben zu haben und auch der Polizist K._____ habe - 17 - keine konkrete Übergabe eines Behältnisses gesehen. Zusätzlich hätten dessen Wahrnehmungen bei schlechten Lichtverhältnissen erfolgt (act. 77 S. 37 f.). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zum Vorfall (act. 1/2/1 S. 2 ff., act. 1/2/2 S. 3 f., act. 1/2/7 S. 7, act. 1/2/8 S. 2 ff.). 2.2. Aussagen des Zeugen K._____ 2.2.1. Kantonspolizist K._____ wurde am 2. April 2025 anlässlich einer parteiöf- fentlichen Zeugeneinvernahme zu seinen Wahrnehmungen am 6. Februar 2024 befragt. Dabei sagte er aus, dass er vor der Befragung nochmals den Verhaftsrap- port gelesen habe. Er könne sagen, dass er derjenige gewesen sei, der das Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ aus ca. drei Metern Entfernung beob- achtet habe. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen als Fahnder und wie sich die Situation dargestellt habe, sei er beim Kontakt zwischen den beiden Personen davon ausgegangen, dass es sich um eine Drogenübergabe handle. Anschlies- send seien beide kontrolliert worden und es seien bei F._____ Drogen sicherge- stellt worden. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr, von wo ein Behältnis genommen worden sei, wie dieses ausgesehen habe oder ob er ein Behältnis überhaupt gesehen habe. Betreffend die Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Treffens gab K._____ an, diese seien in der Tat nicht so gut gewe- sen. Die Strassenlaternen hätten geleuchtet und anhand der Scheinwerferlichter der Autos habe man die Situation gesehen (act. 1/5/2). 2.2.2. K._____ machte die obigen Aussagen unter der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB als Zeuge. Weiter steht er in keiner Beziehung zum Beschul- digten und zu F._____ (act. 1/5/2 S. 3, 9), weshalb von seiner Glaubwürdigkeit aus- zugehen ist. Auch in inhaltlicher Hinsicht wirken seine Aussagen glaubhaft. Er liess bei belastenden Aussagen Zurückhaltung walten und erklärte offen, was er nicht erkennen konnte oder wenn er sich nicht mehr an Einzelheiten erinnerte. Die Ver- teidigung bringt richtigerweise vor, dass K._____ die Übergabe eines Behältnisses nicht erkennen konnte und die Lichtverhältnisse schlecht waren, was in der Beweis- würdigung zu berücksichtigen ist (act. 77 S. 38 f.). Dennoch lassen die Aussagen von K._____ erkennen, dass es am Abend des 6. Februars 2024 zu einem Kontakt - 18 - zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist und er aufgrund der Um- stände davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Drogenübergabe handelte. 2.3. Aussagen von F._____ 2.3.1. Nach seiner Verhaftung machte F._____ im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme zunächst mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Er gab jedoch, mit dem Vorwurf konfrontiert, an der J._____-strasse jeman- den für einen kurzen Kontakt getroffen zu haben, an, er habe etwas für seinen Ge- burtstag kaufen wollen, um zu feiern (act. 1/16/1/1 S. 3). Anlässlich seiner Haftein- vernahme vom 8. Februar 2024 sagte F._____ sodann aus, er habe am Abend des
  5. Februar 2024 für Fr. 2'000.– beim Beschuldigten Kokain für seinen Geburtstag gekauft (act. 1/16/1/2 S. 3). Es sei das erste Mal gewesen, dass er bei ihm Drogen gekauft habe (act. 1/16/1/2 S. 6). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom
  6. Februar 2025 widerrief F._____ schliesslich seine ein Jahr zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte, er habe das falsch erzählt und der Beschuldigte habe ihm kein Kokain verkauft. Er habe das falsch verstanden, es falsch aufgenommen und sich versprochen. Weil er einen Kollegen habe treffen wollen, habe er sich an der J._____-strasse aufgehalten. Der Beschuldigte habe ihn etwas gefragt, er habe diesen jedoch nicht verstanden. Auf die Frage, wo er das sichergestellte Kokain erworben habe, gab F._____ an, dieses in Zürich von "L._____" für Fr. 2'000.– er- worben zu haben. Zum Vorhalt, dass die Polizei am 6. Februar 2024 eine Übergabe zwischen ihm und dem Beschuldigten beobachtet habe, machte er keine Aussage (act. 1/3/1 S. 4 ff.). 2.3.2. Wie bereits dargelegt, betrifft der Umstand, dass F._____ seine zuvor ge- machten Aussagen widerrief, die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit (E. I.2.2.3). Die plötzliche Abkehr von seinen bisherigen Aussagen am 24. Februar 2025 wirkt völlig unglaubhaft. Dass er sich an den ersten beiden Einvernahmen versprochen haben soll bzw. dass es in anderer Weise zu einem Missverständnis gekommen sein soll, leuchtet nicht ein. Seine Aussagen anlässlich dieser Einver- nahmen – er habe für seinen Geburtstag Kokain gekauft –, sind konsistent und ent- sprechen den Beobachtungen des Polizisten K._____ sowie – wie sich nachfol- - 19 - gend zeigen wird – den Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie den Auswer- tungen der GPS-Daten. 2.4. Sicherstellungen, Spuren- und Mobiltelefonauswertungen 2.4.1. Nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ wurden bei letzterem 2.8 Gramm Kokain ab Person bzw. 32.9 Gramm Kokain aus der Fahrer- tür seines Fahrzeugs sichergestellt (act. 1/16/2/3, act. 1/16/3/4). Die 2.8 Gramm Kokain weisen einen Reingehalt von 88% und die 32.9 Gramm Kokain einen Rein- gehalt von 89.4% auf (act. 1/16/3/4). Beim Beschuldigten wurden nach seiner Ver- haftung Fr. 6'750.– sowie EUR 1'200.– sichergestellt (act. 1/21/5 S. 10 f.). Das sichergestellte Bargeld in dieser Menge ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel nachgegangen ist und bekräftigt die Aussage von F._____, er habe dem Beschuldigten Fr. 2'000.– bezahlt. Weiter stellt auch das bei F._____ unmittelbar nach dem Treffen sichergestellte Kokain ein Indiz dafür dar, dass zwischen ihnen ein Drogengeschäft stattgefunden hat. Dass zunächst seitens der Untersuchungsbehörden nicht von den richtigen Betäubungsmitteln und Men- gen ausgegangen wurde, wie es die Verteidigung vorbringt (act. 77 S. 37), ist im Ergebnis irrelevant. Die Anklage basiert auf der Identifikation bzw. Gehaltsbestim- mung durch das Forensische Institut Zürich (act. 1/16/3/4), worauf abzustellen ist. Inwiefern die falsche Bezeichnung der Automarke Zweifel am Anklagesachverhalt aufbringen soll, ist auch nicht ersichtlich (act. 77 S. 37). 2.4.2. Wie sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt, begab sich der Beschuldigte auf Anweisung von "E._____" zum Treffen mit F._____ (vgl. hierzu E. II.3). Der Beschuldigte erhielt am 6. Februar 2024 um ca. 17:00 Uhr die entsprechende Adresse "M._____-strasse 2" zugeschickt (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16). An der J._____-strasse, … I._____, die eine Querstrasse zum N._____, … I._____ ist, wurde kurz darauf der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtet (act. 1/1/1 S. 7, act. 1/5/2 S. 6, vgl. auch die diesbezügliche Auswertung der GPS-Daten, act. 1/13/4/8). Auch dieser Umstand zeigt klar, dass sich der Beschuldigte und F._____ für ein Drogengeschäft trafen. - 20 - 2.4.3. Auf der Verpackung des dem im Fahrzeug von F._____ sichergestellten Ko- kains konnte indes nur dessen DNA festgestellt werden, während keine Spurenge- berschaft durch den Beschuldigten ausgemacht werden konnte (act. 1/16/3/6). Die Täterschaft des Beschuldigten ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und im Lichte der Indizienlage lässt dieser Umstand keine ernstliche Zweifel daran auf- kommen. 2.5. Fazit zum Vorwurf des Verkaufs an F._____ Die genannten Aussagen, Sicherstellungen und Mobiltelefonauswertungen Erge- ben ein Bild, welches mit dem vorgeworfenen Sachverhalt übereinstimmt. Dass das nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ sichergestellte Ko- kain durch ersteren verkauft wurde, lässt sich insbesondere aus den belastenden Aussagen von F._____ erstellen sowie auch aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte auf Anweisung seines Auftraggebers "E._____" dorthin begab. Unter Mitberücksichtigung des Schweigens des Beschuldigten lässt sich der zur Anklage gebrachte Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten und F._____ aufgrund der vorliegenden Beweislage zweifelsfrei erstellen.
  7. Auswertungen der Mobiltelefone Zwei Mobiltelefone, die der Beschuldigte nach seiner Verhaftung bei sich hatte (iPhone SE, und Samsung Galaxy A51) sowie ein Mobiltelefon, welches an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde (iPhone 11), wurden ausgewertet (act. 1/13). Nachfolgend ist auf die Ergebnisse dieser Auswertungen einzugehen. 3.1. iPhone SE 3.1.1. Beim roten iPhone SE handelt es sich um jenes Mobiltelefon, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung in der Hand hielt (act. 1/1/1 S. 6, act. 1/21/5 S. 10). Er äusserte sich zwar nicht über die Eigentümerschaft am Gerät (act. 1/2/1 S. 2 f.), jedoch war darauf die Rufnummer +… registriert, welche auf den Namen des Beschuldigten lautete (act. 1/3/3/2). Zudem war der Nutzer des Geräts mit dem Kontonamen "A'._____" auf Tinder registriert. Das Mobiltelefon gehört so- mit zweifelsfrei dem Beschuldigten. - 21 - 3.1.2. Anlässlich der Datenauswertung konnte festgestellt werden, dass der Be- schuldigte zwischen dem 18. Januar 2024 und dem 5. Februar 2024 22 Notizen verfasste (act. 1/13/3/4), bei denen es sich gemäss Staatsanwaltschaft um eine Art Buchhaltung des Beschuldigten handeln müsse (act. 76 S. 10). Die Notiz vom
  8. Januar 2024 lautet bspw. wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 2): "24.1 1/100 O._____-ring 3 2/200 P._____-strasse 4 1/100 Q._____-strasse 5 1/100 R._____-strasse 6 1/100 S._____ 1/bez pap T._____-strasse 7 1/100 U._____-strasse 8 1/100 V._____-strasse W._____" Eine weitere Notiz, jene vom 20. Januar 2024, lautet wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 4): "19.1 150 AA._____ 10 600 AB._____ AC._____ 33 AD._____ 41 1 100 AE._____ 1 100 AF._____ 1 100 AG._____ 1 100 AH._____ 1 100 AI._____-strasse 125 AJ._____ 4 400 AK.______ 50 AL._____ 50 AM._____ [Ortschaft] 1 100 AN._____-strasse 2000 AO._____ 2 200 AP._____" Es erscheint plausibel, dass es sich dabei um eine Aufzählung der Tagesverkäufe vom 24. bzw. vom 19. Januar 2024 von Betäubungsmitteln bzw. der daraus erziel- ten Einnahmen mit den jeweiligen Lieferorten handelt. Es werden jedoch explizit keine Betäubungsmittel genannt, weshalb die Notizen lediglich als Indiz zu werten sind. - 22 - 3.1.3. Überdies befanden sich auf dem Mobiltelefon diverse Fotos und sechs Vi- deos, die mutmasslich Kokain- und Haschischblöcke abbilden. Gemäss den Meta- daten wurden die Aufnahmen mit dem vorgenannten Mobiltelefon zwischen dem
  9. Januar 2024 und 1. Februar 2024 – somit im tatrelevanten Zeitraum – erstellt (act. 1/13/3/5-6, act. 1/13/2 S. 4). 3.1.4. Zudem konnte ein Telegram-Chat zwischen dem Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons, der sich "A''._____" nennt, mit "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/7, act. 1/13/2 S. 4). Da das Mobiltelefon erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte, ist davon auszugehen, dass es sich bei "A''._____" um ihn handelt. Am 1. Februar 2024 schrieb "E._____": "Halbiere ihn und mach ein Foto davon" und antwortete auf eine Nachricht des Beschuldigten in welcher er schrieb "Er ist hart" mit "Ist er?". Der Beschuldigte schrieb darauf hin: "Nun ja, er bröckelt nicht so." Im Anschluss schickte er eines der oben genannten Fotos, bei welchem es sich mut- masslich um einen Haschischblock handelt. "E._____" antwortete "Wie findest du ihn? Er hat mich gebeten, dass du es mit dem Blitz machst Hahah", worauf der Beschul- digte schrieb "Er scheint mir ok zu sein. Mache ich gleich". In der Folge schickte der Beschuldigte erneut Fotos des halbierten Haschischblocks (act. 1/13/3/7 S. 3 ff.). In diesem Chatverlauf geht klar hervor, dass die Qualität eines Haschischblocks diskutiert wird. Aus dem Chatverlauf lässt sich eine auftragnehmerische Stellung des Beschuldig- ten in Bezug auf "E._____" erkennen. So schrieb der Beschuldigte am gleichen Tag "Ich habe kein Geld, gegessen habe ich zuhause es ist gut […]. Ich wollte dich sowieso heute Abend fragen, ob du mir was geben kannst." "E._____" schrieb dem Beschuldig- ten "Bruder, heute Abend habe ich nichts, um es dir zu geben. Zu viel. Es hat jetzt die 25 Wels In ein paar Tagen." Der Beschuldigte antwortete "Easy, ich meinte nur etwas, da- mit ich was zum essen habe und so" woraufhin "E._____" antwortete "Ich habe dem Kleinen die 10 Welse noch nicht gesendet" (act. 1/13/3/7 S. 49 ff.). Gemäss der über- setzenden Person steht "Wels" umgangssprachlich für "1'000", insbesondere in Verbindung mit Geld (act. 1/13/3/7 S. 51). - 23 - Das Zusammenspiel zwischen dem Beschuldigten und "E._____" lässt sich auch an folgender Konversation erkennen, welche auf die oben zitierten Nachrichten folgte: Am 1. Februar 2024 um 17:08 Uhr schrieb "E._____": "Mach du dich gleich auf den Weg dorthin". Daraufhin wurden dem Beschuldigten im Verlaufe des Abends diverse Adressen geschickt: "AQ._____-strasse 9 … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 51f.), "AR._____-strasse 10, … AS._____ [Ortschaft]" (act. 1/13/3/7 S. 55), "AT._____-strasse 11" (act. 1/13/3/7 S. 55), "AU._____-strasse 12" (act. 1/13/3/7 S. 64), "AV._____- strasse 13, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 64), "V._____-strasse, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 67), "AW._____-strasse 14" (act. 1/13/3/7 S. 67). Um 22:47 Uhr schrieb "E._____": "Geht nach Hause. Um uns auf BA._____ Reise vorzubereiten." Ein wenig später, um 23:25 Uhr fragte dieser: "Habt ihr das Geld durchgezählt?", worauf der Be- schuldigte antwortete "Wir zählen es rasch. […] 23240f 7400e […] Da habe ich heute Abend 50 eingenommen. […] Jemand hat mich um 10 verarscht." (act. 1/13/3/7 S. 69 ff.). Die zitierte Konversation deutet darauf hin, dass der Beschuldigte im Auftrag von "E._____" diverse Adressen anfuhr, um Betäubungsmittelgeschäfte abzuwi- ckeln. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte am Ende des Tages "E._____" seinen Tagesertrag mitteilte: Fr. 23'240.– und Euro 7'400.–. 3.1.5. Neben dem erwähnten Chat konnten vom Mobiltelefon iPhone 11 des Be- schuldigten Push-Nachrichten bzw. Gerätebenachrichtigungen mit Nachrichten von "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/10, act. 1/13/2 S. 5 f.). Anders als zuvor liegen diesbezüglich die Nachrichten des Beschuldigten nicht vor. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie im zuvor aufgezeigten Chatverlauf. So erhielt der Beschuldigte am 2. Februar 2024 zwischen 15:43 Uhr und kurz nach Mitternacht von "E._____" erneut diverse Adressen zugeschickt, an die er sich be- geben solle (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 441, 446, 449, 454, 460, 461, 466, 481, 491, 493). Nach dem gleichen Muster wurde auch am 4. Februar 2024 zwischen 13:11 Uhr und 22:01 Uhr vorgegangen (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 253, 258, 260, 266, 270, 289, 294, 300, 302). Am 5. Februar 2024 um 17:31 Uhr schrieb "E._____": "[…] Was von diesen 25 übrig bleibt, nimm noch 3 Fünfer, damit er 40 g hat. Das ist für BB._____. Und der letzte Fünfer wird für jemanden anderen sein." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 190). Auch an jenem Tag folgen daraufhin aufeinan- derfolgend diverse Adressangaben (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 152, 176, 177). - 24 - Wie bereits erwähnt wurde so auch der Übergabeort mit F._____ übermittelt (vgl. E. II.2.4.2). Auffällig ist zudem, dass "E._____" von Mengen an "Schoko" bzw. "Schokolade" spricht. So teilte er am 3. Februar dem Beschuldigten mit, dass 3 kg bzw. 15 kg benötigt würden (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 420, 320, vgl. auch Nr. 309). An- dere Nachrichten sprechen von Mengen an "Babys": "Der andere wird auch dort war- ten. er gibt 1060, du gibst ihm 10 Babys" (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 477) oder "Dann BC._____-strasse 15. 4 Babys für 3''. Dort nehmen wir 11 "Wels" [ein] Bruder." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 177, vgl. auch Nachricht Nr. 136, 260). Am 6. Februar 2024 empfing der Beschuldigte die Nachricht "Geh los, wenn du bereit bist, 5 Babys braucht er, einen Wels fr. gibt er dir." Die Bezeichnung "Schokolade" in Kombination mit Gewichtsangaben sowie der Austausch von (Geld-) Beträgen im Gegenzug für eine bestimmte Anzahl "Babys" legen einen Zusammenhang mit Betäubungsmit- telhandel nahe. Dass "E._____" am 2. Februar 2024 dem Beschuldigten schrieb "Money Gramm jetzt." kann in diesem Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte die erwirtschafteten Erträge diesem weitertransferieren solle (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472; vgl. auch die Transaktionsbelege von MoneyGram, in denen der Beschul- digte teilweise als Sender bezeichnet ist, act. 1/12/1/1-2). Auch dass "E._____" beim Beschuldigten nachfragte, ob das Geld übergeben worden sei; wie viel Geld es habe bzw. wie viel Geld übriggeblieben sei (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 101, 374 und 426), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte für ihn bzw. mit ihm Betäu- bungsmittelhandel betrieb. 3.2. Samsung Galaxy A51 3.2.1. Der Beschuldigte erklärte sich nicht zur Frage der Eigentümerschaft des Mo- biltelefons Samsung Galaxy A51 (Asservat-Nr. A018'311'643, act. 1/2/1 S. 2). Auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte das Gerät bei seiner Verhaftung bei sich trug (act. 1/1/1 S. 6) sowie der Tatsache, dass auf der App Facebook Massen- ger der Nutzername "A._____" eingeloggt war (act. 1/13/2 S. 8), kann darauf ge- - 25 - schlossen werden, dass dieses ebenfalls dem Beschuldigten gehörte. Er hat so- dann auch die Siegelung des Geräts verlangt (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5). 3.2.2. Ein Vergleich der ausgewerteten GPS-Daten des Geräts ergab Überein- stimmungen mit gewissen von "E._____" zugesandten Adressen. So konnte das Samsung Galaxy A51 am 2. Februar um 20:36 Uhr an der BD._____-strasse 16, … BE._____, geortet werden, nachdem der Beschuldigte am gleichen Tag um 19:19 Uhr die Aufforderung erhielt, sich dorthin auf den Weg zu machen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 8). Dasselbe Muster lässt sich insbesondere mit den Adressen BF._____-strasse 17 , … Zürich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 454, act. 1/13/4/7 S. 4, 10), BG._____-strasse 18, … I._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 496, act. 1/13/4/7 S. 4 f.), BH._____-gasse 19, … Zü- rich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 481, act. 1/13/4/7 S. 4, 7), BI._____-weg 20, … BJ._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 460, act. 1/13/4/7 S. 4, 9), BK._____- strasse 21 BL._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 6) sowie dem Ort des Kokainverkaufs an F._____, M._____-strasse 2, erkennen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16, act. 1/13/4/8). 3.3. iPhone 11 3.3.1. In der Wohnung an der D._____-strasse 1 konnte ein iPhone 11 (Asservat- Nr. A018'311'109) sichergestellt werden. Darauf konnten keine Nutzerdaten gefun- den werden, die eine Zuordnung der Eigentümerschaft ermöglichen und auch der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu (act. 1/13/2 S. 10, act. 1/2/1 S. 2). Es wurden jedoch Fotos und Videos sichergestellt, die mit diesem Gerät aufgenommen wur- den (act. 1/13/5/2-3). Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (act. 76 S. 8) ist festzuhalten, dass in einem der Videos in der Spiegelung eines Fahrzeugs erkenn- bar ist, dass der Beschuldigte das Gerät in der Hand hält und filmt (act. 1/13/5/2 Video Nr. 3). Aufgrund dieses Videos sowie auch aufgrund der Erkenntnis, dass der Beschuldigte an der D._____-strasse 1 logierte (vgl. E. II.4), wo das Mobiltele- fon gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass auch dieses Mobiltelefon ihm ge- hört. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Siegelung des Geräts verlangte (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5). - 26 - 3.3.2. Auf zwei der sichergestellten Aufzeichnungen ist zu erkennen, wie eine Per- son jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. (act. 1/13/5/2 Video Nr. 1 und 2). Ge- mäss der Staatsanwaltschaft ist auf dem Video Nr. 1 die Stimme des Beschuldigten zu hören, was sich jedoch nicht überprüfen lässt (act. 76 S. 6). 3.3.3. Auch die ausgewerteten Fotoaufnahmen des Geräts deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachging. Insbesondere liegen Auf- nahmen von weissem Pulver, Notizzetteln mit Abrechnungen sowie einer Fein- waage vor (act. 1/13/5/3).
  10. Logis an der D._____-strasse 1 und Aufbewahrung der dort gelagerten Be- täubungsmittel 4.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte mit C._____ sowie einer weiteren un- bekannten Person in der Wohnung Nr. 32 an der D._____-strasse 1, … Zürich, logierte, wo diverse Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien aufgefunden wurden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten und den Mittätern vor, die dort gelagerten Betäubungsmittel aufbewahrt zu haben, wobei sie die Absicht ge- habt hätten, diese gewinnbringend zu verkaufen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte weder Mie- ter der Wohnung gewesen sei noch alleine über deren Räumlichkeiten verfügt habe. Mieter sei C._____ gewesen und der Schlüssel zur Wohnung sei im von C._____ gemieteten Fahrzeug sichergestellt worden. Der Beschuldigte sei auch nicht in der in Frage stehenden Wohnung, sondern in einem Fahrzeug festgenom- men worden. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass verschiedene Drittpersonen in der Wohnung ein- und ausgingen. So hätten BM._____ und zahlreiche weitere unbekannte Personen Finger- bzw. Handflächenabdrücke hinterlassen, weshalb es sich bei der Wohnung mithin nicht um einen exklusiven, abgeschlossenen Herr- schaftsbereich des Beschuldigten, sondern um eine von mehreren Personen be- nutzte Unterkunft gehandelt habe. Allein die gelegentliche Anwesenheit in einer von - 27 - mehreren Personen genutzten Wohnung, in der Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, begründe weder Besitz noch Aufbewahrungswille. Unter diesen Um- ständen könne dem Beschuldigten nicht das Aufbewahren von sämtlichen in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln zugerechnet werden, zumal nicht einmal erstellt sei, wann oder wie oft bzw. wie lange sich der Beschuldigte über- haupt in dieser Wohnung aufgehalten haben soll (act. 77 S. 16 f.). 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Verfahren zu Dossier 1 keine Angabe dazu, ob er an der D._____-strasse 1 oder sonst wo gewohnt habe (act. 1/2/1 S. 4, act. 1/2/3 S. 7 f., act. 1/2/7 S. 13 f.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2024 bei der Kantonspo- lizei Wallis betreffend Dossier 3 gab er demgegenüber an, dass der Ausgangspunkt seiner Fahrt die D._____-strasse in Zürich gewesen sei. Er sprach dabei von seiner "Mietwohnung in Zürich", woraus abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit dort logierte (act. 3/2). Da der Beschuldigte darüber hinaus durch- wegs die Aussage verweigerte, gibt es auch keine Erklärung dafür, wo er sich statt- dessen im deliktrelevanten Zeitraum aufgehalten haben soll. 4.3. Mietverhältnis Das Mietverhältnis betreffend die in Frage stehende Wohnung ging der Mitbeschul- digte C._____ ein, welcher die Wohnung vom 9. Dezember 2023 bis zum 11. Fe- bruar 2024 über Airbnb gebucht hat (act. 1/18/2). Wie nachfolgend noch aufzuzei- gen ist, bestehen enge Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und C._____, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass beide in der Wohnung an der D._____- strasse logierten (vgl. E. II.5). 4.4. Sicherstellungen 4.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung an der D._____-strasse 1 konnten di- verse Betäubungsmittel sichergestellt werden (act. 1/21/5). Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Juli 2024 handelt es sich um 81.6 Gramm Kokain mit einem Gehalt von 94.2% (entsprechend 76.9 Gramm Reinsubstanz) so- wie um 10.833 Kilogramm Ketamin mit einem Gehalt von mehr als 95% (entspre- - 28 - chend mindestens 10.291 Kilogramm Reinsubstanz; act. 1/6/4). Zudem wurden 305.8 Gramm Haschisch sichergestellt (act. 1/21/4). Die sichergestellten Betäu- bungsmittel sind hinsichtlich ihrer Art und Menge unbestritten. Nebst den genannten Betäubungsmitteln konnten an der D._____-strasse 1 di- verse Betäubungsmittelutensilien aufgefunden werden, nämlich Feinwaagen mit Rückständen von Kokain (act. 1/21/4, vgl. act. 1/8/1), Handschuhe, ein Vakuumier- gerät sowie diverses gebrauchtes und ungebrauchtes Verpackungsmaterial, teil- weise mit Betäubungsmittelrückständen (act. 1/21/5). Es ist somit erstellt, dass an der D._____-strasse 1 Kokain, Ketamin und Haschisch gelagert und zum Verkauf vorbereitet wurden. 4.4.2. Bei der Verhaftung des Beschuldigten wurde ein Hausschlüssel sicherge- stellt, der zur Wohnung an der D._____-strasse 1 passt (act. 1/21/5 S. 9, Asservat- Nr. A018'311'494). Gemäss Verteidigung müsse dieser dem Mitbeschuldigten C._____ zugeordnet werden, da der Schlüssel in dessen Auto gefunden worden sei (act. 77 S. 16). Der Beschuldigte benutzte jedoch das von C._____ gemietete Fahrzeug nicht nur anlässlich seiner Verhaftung, sondern auch am 15. Januar 2024 (vgl. E. II.5.4). Alleine aus der Tatsache, dass der Schlüssel im von C._____ ge- mieteten Fahrzeug gefunden wurde, kann somit nicht geschlussfolgert werden, dass der dort aufbewahrte Schlüssel ihm alleine gehört. Vielmehr ist der Umstand, dass der Beschuldigte den Schlüssel bei seiner Verhaftung bei sich im Auto hatte ein Indiz dafür, dass es sich dabei um seine Unterkunft handelte. 4.4.3. In der Wohnung lagen zudem diverse Dokumente vor, die auf den Beschul- digten lauten. Dabei handelt es sich zum Einen um diverse Transaktionsbelege von MoneyGram, auf denen der Name des Beschuldigten als "Sender" von Geldbeträ- gen aufgeführt ist (act. 1/1/2/1 S. 6, act. 1/12/1/1-2). Weiter wurde ein Mietvertrag für einen Mazda 2 für die Dauer vom 24. Januar 2024 bis zum 23. Februar 2024, auf welchem er als Mieter bezeichnet ist, aufgefunden (act. 1/1/1 S. 5, act. 1/21/6 Foto 33). - 29 - 4.5. Spuren Gemäss daktyloskopischer Auswertung des Forensischen Instituts vom 7. März 2024 konnten Finger- bzw. Handflächenabdrücke des Beschuldigten an folgenden in der Wohnung an der D._____-strasse 1 sichergestellten Gegenständen gefun- den werden (act. 1/10/1 S. 25):  Plastiktragtasche Migros (Asservat-Nr. A018'350'442)  Gefrierbeutel mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat-Nr. A018'310'811)  Vorderseite von Zahlungsanweisung Nr. … (Asservat-Nr. A018'355'583)  Orangefarbenem Notizzettel aus Plastiktragtasche (Asservat-Nr. A018'355'641)  Anfangsstück von angebrauchter Knittersackrolle (Asservat-Nr. A018'311'007)  Leerer Knittersack (Asservat-Nr. A018'311'029)  Knittersack mit diversen blauen Latexhandschuhen (Asservat-Nr. A018'311'427) Die Darstellung der Verteidigung, das Spurenbild könne höchstens Hinweis dafür sein, dass sich der Beschuldigte kurz besuchsweise in der Wohnung aufgehalten habe (act. 77 S. 18), ist unzutreffend. Die Spuren zeigen vielmehr, dass der Be- schuldigte mit dem dort gelagerten Verpackungsmaterial hantierte, wodurch aus- geschlossen ist, dass der Beschuldigte lediglich ein kurzweiliger Besucher war und mit den dortigen Betäubungsmitteln nichts zu tun hatte. 4.6. GPS Auswertung Samsung Galaxy A51 Aufgrund der Auswertung der auf dem Mobiltelefon Samsung, welches dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. E. II.3.2), aufgezeichneten GPS-Daten konnten Routen mutmasslicher Betäubungsmittelabholungen bzw. -auslieferungen rekonstruiert werden (act. 1/13/2 S. 9). Aus den Visualisierungen ist erkennbar, dass das Gerät des Beschuldigten zwischen dem 30. Januar 2024 sowie dem
  11. Februar 2024 an der D._____-strasse 1 geortet wurde. - 30 - 4.7. Fazit Nach dem Gesagten bleiben aufgrund der genannten zahlreichen Indizien keine ernstliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im deliktrelevanten Zeitraum in der Wohnung an der D._____-strasse 1 logierte. Zum Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Wohnung an der D._____-strasse 1 10.291 Kilogramm reines Ketamin, 76.9 Gramm reines Kokain sowie 305.8 Gramm Haschisch mit der Absicht aufbewahrt, diese Betäubungsmittel gewinnbringend im Grossraum Zürich zu verkaufen, ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zum Ko- kain – keine direkten Beweismittel existieren, die den Beschuldigten mit Ketamin und Haschisch in Verbindung bringen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, konnten auch keine Spuren des Beschuldigten an den in Frage stehenden Betäu- bungsmitteln sichergestellt werden (act. 77 S. 18 f., act. 1/10/1). Der Beschuldigte verweigerte jede Aussage zu den Vorwürfen betreffend die sichergestellten Betäu- bungsmittel (act. 1/2/7 S. 16, 18 ff., 24 ff.). Trotz dieser Umstände lässt das Spu- renbild an den Betäubungsmittelutensilien im Lichte des Vorfalls vom 6. Februar 2024 (Verkauf an F._____, E. II.2) sowie den Ergebnissen der Mobiltelefonauswer- tungen darauf schliessen, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die dort sicher- gestellten Betäubungsmittel bewusst aufbewahrten und verkaufen wollten. Auch die beträchtlichen Mengen an Ketamin, Kokain und Haschisch, die in der Wohnung vorgefunden wurden, lassen nur den Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel für den Verkauf gedacht waren. Die Aussageverweigerung kann vor diesem Hinter- grund nur so verstanden werden, dass schlicht keine entlastende Umstände ins Feld geführt werden können.
  12. Mittäterschaft 5.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte Gemäss Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte die Anklagevorwürfe gemeinsam mit C._____ und weiteren unbekannten Personen, unter anderem mit "E._____", aufgrund eines vorgängig – ausdrücklich oder konkludent – gefassten Tatent- schlusses sowie in arbeitsteiliger Weise, wobei der eine mit den Handlungen der - 31 - jeweils anderen Person konkludent einverstanden war, begangen haben. Demge- genüber wird durch die Verteidigung geltend gemacht, es sei zwischen dem Be- schuldigten und C._____ kein gemeinsames Handeln erstellt. Der einzige Bezug zu C._____ sei, dass der Beschuldigte sich mal in dessen Wohnung aufgehalten habe und mit dessen Fahrzeug gefahren sei (Prot. S. 27). 5.2. Aussagen des Beschuldigten Auf seine Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 1/2/3 S. 4, act. 1/2/7 S. 13 ff., Prot. S. 20). Aus seinen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2024 ergibt sich immerhin, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ der Sohn von BN._____ (Verfahren eingestellt; act. 1/33/1) sei, welcher 2-3 Monate zuvor in ei- nem Altersheim in Kroatien verstorben sei (act. 1/2/2 S. 3). Zur Frage, um wen es sich bei "E._____" handelt, machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussage (act. 1/2/7 S. 9 ff.). 5.3. Chatverlauf mit C._____ Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten (Asser- vat-Nr. A018'311'643; vgl. E. II.3.2) konnte ein Chatverlauf mit C._____ sicherge- stellt werden (act. 1/13/2 S. 8 f.). Daraus ist folgende aus dem Serbischen über- setzte Konversation vom 31. Dezember 2023 hervorzuheben: Um 11:58 Uhr schrieb der Beschuldigte: "Man muss wieder 3 oder 3400 senden. Aber an seinen Na- men. […]", worauf C._____ um 12:09 mit "Ok" antwortete. Um 12:11 Uhr schrieb erneut der Beschuldigte: "Da hat es Geld, oder? Oder? Du sollst gleich losgehen.", wor- aufhin C._____ "Ja ja Ich gehe bald los. […]" antwortete. Der Beschuldigte reagierte darauf mit "Ok". Um 12:24 Uhr fragte C._____ den Beschuldigten: "Also, ich schicke es ihm?", worauf der Beschuldigte zwei Minuten später mit "Ja." antwortete (act. 1/13/4/5 S. 2 ff.). C._____ schickte dem Beschuldigten in der Folge um 13:01 ein MoneyGram Transaktionsbeleg, aus dem ersichtlich ist, dass C._____ Euro 3'000.– an BO._____ überwies (act. 1/13/4/5 S. 7, act. 1/13/4/6). Die zitierte Unterhaltung, welche im tatrelevanten Zeitraum erfolgte, zeigt das geschäftliche Zusammenwirken des Beschuldigten und C._____ und lässt insbesondere auf- - 32 - grund der Sicherstellungen in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 (vgl. E.II.4) sowie im Lichte der Ergebnisse aus den Mobiltelefonauswertungen (vgl. E.II.3) den Schluss zu, dass das Geld aus Betäubungsmittelverkäufen stammt. Zudem ist zu bemerken ist, dass auch "E._____" Überweisungen per MoneyGram verlangte (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472). 5.4. Weitere Indizien Nebst den genannten Aussagen und Chat Verläufen gibt es noch weitere Indizien, die den Beschuldigten mit C._____ in Verbindung bringen. So lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte in der von C._____ gemieteten Wohnung an der D._____- strasse logierte (E. II.4). Zudem ist in den Transaktionsbelegen von MoneyGram die Adresse des Beschuldigten mit "BP._____ 22, Zürich" bezeichnet (act. 1/12/1/1-2). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine von C._____ gemietete Wohnung (act. 1/18/2). Weiter lässt sich aus den polizeilichen Hotelabklärungen erkennen, dass der Beschuldigte und C._____ gemeinsam über Booking.com Un- terkünfte bei CB._____ buchten. Beide hielten sich vom 6. Oktober 2023 bis zum
  13. Oktober 2023 bei CB._____ BQ._____-platz 23 und nacheinander vom 8. Okto- ber 2023 bis 13. Oktober 2023 bzw. vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023 bei CB._____ BQ._____-strasse 24 auf. Zudem buchte C._____ für sich und den Beschuldigten Aufenthalte bei BS._____ Hotel (act. 1/1/2/ S. 12 f.). Weiter lenkte der Beschuldigte sowohl am 15. Januar 2024 (vgl. act. 3/1) wie auch bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2024 (vgl. act. 1/1 S. 2) das Fahrzeug der Marke Renault, Kennzeichen ZH …, welches von C._____ gemietet wurde (act. 1/15/1/2). 5.5. Fazit zur Mittäterschaft Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und C._____ unter gemeinsamem Tatentschluss dem Betäubungsmittelhandel nach- gingen. Beide logierten in der Wohnung an der D._____-strasse 1 und bezogen auch weitere gemeinsame Unterkünfte. Sie benutzten das gleiche Fahrzeug und unterhielten sich nachweislich über Transaktionen betreffend erwirtschaftete Be- - 33 - täubungsmittelerträge. Die Mittäterschaft von "E._____" ergibt sich aus den Chat- verläufen, aus denen ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten per Telegram An- weisungen erteilte (vgl. E. II.3.1 und E. II.3.2).
  14. Entgegennahme und Vorbereitung für Verkauf von ca. 3'420 Gramm Kokain- gemisch 6.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte 6.1.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 mindestens 3'420 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 2'973.81 Gramm reines Kokain) entgegengenommen und für den Verkauf vorbe- reitetet haben. 6.1.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesamtmenge ak- tenkundig nicht erstellt sei. Die Zahl basiere ausschliesslich auf Annahmen. Aus sichergestelltem mutmasslichem Verpackungsmaterial werde die Menge rückge- schlossen. Zudem könne der behauptete Reinheitsgehalt unter diesen Umständen lediglich geschätzt worden sein, was nicht sein dürfe. Der Beschuldigte habe sich im angeblichen Tatzeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 nach- weislich nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten. Es sei somit nicht klar, wann genau bzw. wie oft er sich in der Wohnung an der D._____-strasse 1 aufge- halten habe (act. 77 S. 33 ff.). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu den Vorwürfen in diesem Zusam- menhang (act. 1/2/7 S. 20 ff.). 6.2. Mobiltelefonauswertungen, Sicherstellungen und Spuren 6.2.1. Wie bereits dargelegt ist auf zwei Videoaufzeichnungen, welche durch die Auswertung des iPhone 11 des Beschuldigten gewonnen werden konnten, zu er- kennen, wie eine Person jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. Zu Beginn der Videos zeigt die Feinwaage 0 Gramm an und nachdem die gesamte Menge des - 34 - Pulvers aus der Verpackung auf die Waage gelegt wurde, zeigt diese 245.04 Gramm bzw. 245.63 Gramm an (act. 1/13/5/2 Videos Nr. 1 und 2). 6.2.2. Die auf den genannten Videos ersichtliche Feinwaage stimmt optisch mit jener überein, die an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde und nachweislich Kokainrückstände aufweist (Asservat-Nr. A018'310'708, act. 1/8/1). Zudem wurden an der D._____-strasse 1 blockförmige Verpackungsmaterialien aufgefunden, die mit jenen Verpackungen übereinstimmen, die in den genannten Videos ersichtlich sind (act. 1/12/3/1, act. 1/8/1). 6.2.3. An je zwei mehrschichtigen, blockförmigen Verpackungsmaterialien, welche in der Wohnung gefunden wurden, konnten durch das Forensische Institut Zürich Spuren von Kokain nachgewiesen werden (act. 1/6/4). Auch an den Fingernagelrändern des Beschuldigten konnten überdies Kokainspu- ren extrahiert werden, womit der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte Kokain in den Händen hatte (act. 1/9/3). 6.3. Fazit zu den Vorwürfen betreffend 3'420 Gramm Kokaingemisch Mit Blick auf die Beweislage zeigt sich, dass der Beschuldigte und seine Mittäter von der D._____-strasse 1 aus über mehrere Tage hinweg im grossen Stil Betäu- bungsmittelhandel betrieben. Es zeigt sich eindeutig, dass der Beschuldigte mit weitaus mehr Kokain zu tun hatte, als den 35.7 Gramm, welche er F._____ veräus- serte und den an der D._____-strasse 1 sichergestellten 81.6 Gramm. Nebst der Vielzahl an der D._____-strasse 1 vorgefundenen Betäubungsmittelutensilien (ins- besondere verbrauchte Verpackungsmaterialien), die teilweise nachweislich Ko- kainrückstände aufwiesen, ergibt sich dies insbesondere auch aus den Auswertun- gen der Mobiltelefone des Beschuldigten. Diese zeigen eindeutig, dass der Be- schuldigte in Verfolgung der Anweisungen von "E._____" duzende Adressen an- steuerte (E. II.3.1, II.3.2). Die buchhalterischen Notizen (E. II.3.1.2) sowie die ein- schlägigen Video- und Fotoaufnahmen (E. II.3.1.3, II.3.3) liefern ebenso Anhalts- punkte für die Dimension ihres Betäubungsmittelhandels. - 35 - Für die Quantifizierung der gesamten Kokainmenge, welche im tatrelevanten Zeit- raum vertrieben wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich in den 14 sichergestellten Verpackungen jeweils 245 Gramm Kokain befand (act. 76 S. 6, act. 1/2/7 S. 22 f.). Diese Berechnung ist entgegen der Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 33 ff.) nachvollziehbar und aufgrund des Videobeweises realistisch. Die Multiplikation von 14 Verpackungen mit 245 Gramm Kokaingemisch ergibt jedoch 3'430 Gramm. Die Diskrepanz von 10 Gramm ist wohl auf einen Berechnungsfehler zurückzuführen und vernachlässigbar. Dass sich in den Verpackungen Kokain be- fand, lässt sich aus den Videos und Spurenauswertungen erstellen (E. II.6.2). Zur Bestimmung des Reinheitsgehalts des Kokains stellt die Staatsanwaltschaft auf den statistisch durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86.7% ab (act. 1/2/7 S. 23), was sachgerecht ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitraum nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten haben soll, entlastet den Beschuldigten nicht. Er handelte insbesondere mit C._____ und "E._____" mittäterschaftlich in arbeitsteiliger Weise, weshalb seine dauernde Anwesenheit zur Tatausübung nicht vorausgesetzt war. Auch bezüglich dieses Vorwurfs zeigt sich die Indizienlage als derart erdrückend, dass die konsequente Aussageverweigerung des Beschuldigten so zu verstehen ist, dass nichts Entlastendes vorgebracht werden kann.
  15. Fazit zur Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 Unter Ausklammerung des Anklagevorwurfs, welcher dem Anklageprinzip nicht stand hält (vgl. E. I.1.2) lässt sich der Sachverhalt betreffend Dossier 1 erstellen. III. Sachverhalte zu Dossiers 3, 4 und 5
  16. Dossier 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt ein- gestanden (act. 3/2) und das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergeb- nis. - 36 -
  17. Dossier 4: Vergehen gegen das Waffengesetz 2.1. Von der Verteidigung wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz ein Freispruch verlangt. Sie bringt vor, dass der Beschul- digte nicht Mieter des Fahrzeugs gewesen sei und aufgrund des Umstands, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, nicht darauf geschlossen werden könne, er habe Kenntnis von einem in der Mittelkonsole versorgten Teleskopschlagstock gehabt. Weiter habe die Auswertung der gesicherten DNA-Spuren auf dem Schlagstock keinen Treffer mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 77 S. 15). 2.2. Es ist zutreffend, dass der Mitbeschuldigte C._____ und nicht der Beschul- digte Mieter des Fahrzeugs der Marke Renault war. Der auf diesen lautende Miet- vertrag ist aktenkundig (act. 1/15/1/2). Gemäss Kurzberichts des Forensischen In- stituts vom 14. April 2025 ergab die DNA-Spurenauswertung des Griffstücks des sichergestellten Teleskopschlagstock ein komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen hätten. Der Beschuldigte könne als anteiliger Spuren- geber nicht ausgeschlossen werden (act. 4/2/3). Im Rahmen der Untersuchung ver- weigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zum Vorwurf (act. 1/2/3/1 S. 20 ff., act. 1/2/7 S. 28). Ein klarer Beweis dafür, dass der Beschuldigte den Teleskop- schlagstock in den Händen hatte, existiert somit nicht. Es bleibt einzig der Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug fuhr, in welchem die Waffe gefunden wurde. Da diese in der Mittelkonsole verstaut war, nehmen allfällige Benutzer des Fahr- zeugs jedoch nicht zwingend Kenntnis von dessen Existenz. Entsprechend kann ihm das Wissen über die Mitführung des Teleskopschlagstocks nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.
  18. Dossier 5: Rechtswidriger Aufenthalt 3.1. Die Verteidigung anerkennt, dass sich der Beschuldigte wahrscheinlich zu lange in der Schweiz aufgehalten habe. Jedoch sei nicht erstellt, dass dieser sich während der gesamten angeklagten Dauer im Schengenraum aufgehalten habe. Dennoch verlangt sie die Schuldigsprechung des Beschuldigten (act. 77 S. 14). 3.2. Die Einreise des Beschuldigten im August 2023 in die Schweiz und ansch- liessende Ausreise am 12. August 2023 sowie die erneute Einreise am 8. Novem- - 37 - ber 2023 ergeben sich aus den Stempeln im Reisepass (act. 5/2/1). Bis zur Verhaf- tung am 6. Februar 2024 hielt er sich danach in der Schweiz auf, wobei gemäss angepasster Anklage (Prot. S. 12) für diesen Zeitraum 4 Tage für einen Aufenthalt in Kroatien abzuziehen sind. Dass sich der Beschuldigte zudem 26 Tage im Sep- tember 2024 und Oktober 2024 im Schengenraum aufgehalten hat, ergibt sich aus den in Poilzeirapport festgehaltenen Hotelübernachtungen des Beschuldigten in der Schweiz (act. 5/1 S. 2). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte anklagege- mäss mehr als 90 Tage im Schengenraum verbracht hat. IV. Rechtliche Würdigung
  19. Der "mengenmässig schwere Fall" nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Eine qualifizierte Wiederhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung sind zwanzig Personen oder mehr "viele Menschen" im Sinne des Artikels (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). 1.2. Aufgrund der im Vergleich zum Grundtatbestand erheblich schärferen Straf- androhung von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszu- legen und die Gesundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen. Die Gesundheitsgefahr ist nicht schon zu bejahen, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig macht, sondern erst, wenn er seelische oder kör- perliche Schäden verursachen kann. Diese Gefahr für die Gesundheit vieler Men- schen muss ausserdem eine naheliegende und ernstliche sein. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu prüfen (BGE 117 IV 314 E. 2d). 1.3. Die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles, welcher die Gefährdung von mindestens 20 Personen mit sich bringt, liegt gemäss Bundes- gericht bei Heroin bei 12 Gramm, bei Kokain bei 18 Gramm, bei LSD bei 200 Trips, bei Amphetamin bei 36 Gramm und bei Methamphetamin bei 12 Gramm, wobei - 38 - jeweils die Menge des reinen Stoffes massgebend ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2, BGE 109 IV 143 E. 3b). Für Betäubungsmittel, welche nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu brin- gen, scheidet die Annahme eines mengenmässig schweren Falles aus. Dazu ge- hören gemäss Rechtsprechung Cannabis und Ecstasy (vgl. BGE 120 IV 256 für Cannabis und BGE 125 IV 90 für Ecstasy). 1.4. Ein anderer Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Bandenmäs- sigkeit und/oder Gewerbsmässigkeit) kommt vorliegend nicht in Betracht, da ein solcher nicht zur Anklage gebracht wurde.
  20. Vorwürfe betreffend Kokain Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Gemäss erstelltem Sachverhalt bewahrte der Beschuldigte 76.9 Gramm reines Kokain bei sich auf, mit der Absicht dieses zu verkaufen. Weiter nahm er 2'973.81 Gramm reines Kokain entgegen und bereitete dieses für den Verkauf vor. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zudem ist durch den Verkauf des 31.9 Gramm reinen Kokains an F._____ der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. Da der Beschuldigte den Schwellenwert von 18 Gramm um ein Vielfaches über- schritten hat, liegt zudem ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung ist der Beschuldigte trotz Vorliegen von rechtlich selbständigen Einzelhandlungen nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen (OGer ZH SB240077 vom 31. Januar 2025, E. II.2.5, BGE 150 IV 213). Hinsichtlich der genannten Anklagesachverhalte ist der Beschuldigte damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. - 39 -
  21. Vorwürfe betreffend Ketamin 3.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Aufbewahren des Ketamins als mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. 76 S. 13 f.), während die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, dass aufgrund fehlender Gefähr- lichkeit bei Ketamin kein schwerer Fall vorliege (act. 77 S. 20 ff.). Die Staatsanwalt- schaft stützt sich dabei auf das Gutachten über die Gefährlichkeit von Ketamin des IRM Basel vom 17. Juli 2024 (act. 1/7/3). Es gibt – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Rechtsprechung, die sich über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin äussert. 3.2. Qualifikation von Ketamin 3.2.1. Betreffend die gesundheitlichen Risiken des Ketaminkonsums unterscheidet das Gutachten des IRM Basel zwischen den akuten Effekten bzw. Risiken, die durch einmaligen Konsum verursacht werden, sowie Risiken, die bei chronischem Konsum über einen länger dauernden Zeitraum zu beobachten sind. Als akute Ef- fekte werden genannt: Dissoziation, schwerwiegende Komplikationen wie Herz- rhythmusstörungen und Blutdruckentgleisungen, Halluzinationen, Euphorie, Sedie- rung, veränderte Wahrnehmung von Raum und Zeit sowie Schmerzlinderung. Wei- ter werden als gesundheitliche Risiken bei einmaligem Konsum Atemdepression, Verwirrung und Desorientierung, erhöhter Blutdruck und erhöhte Herzfrequenz, Ko- ordinationsstörungen, Übelkeit und Erbrechen aufgeführt. Der chronische Konsum von Ketamin könne darüber hinaus zu psychischer Abhängigkeit, chronischen Hal- luzinationen und Dissoziation, Blasen- und Nierenschäden, kognitive Beeinträchti- gungen, psychischen Störungen (insbesondere Angst und Depressionen) sowie zu Leberschäden führen (act. 1/7/3 S. 5 f.). Die lebensgefährliche Dosis Ketamin liege gemäss Gutachten bei 500 mg, ausgehend von einem nicht gewöhnten Freizeit- konsumenten, wenn die Aufnahme in einer kurzen Zeitspanne erfolge, wobei indi- viduelle Faktoren wie das Körpergewicht, das Alter oder die gesundheitliche Ver- fassung einen Einfluss hätten (act. 1/7/3 S. 5). Zur Einordnung der Gefährlichkeit von Ketamin werden im Gutachten auch die Ri- siken von Kokain und Heroin aufgeführt, die nach ständiger Rechtsprechung zu - 40 - jenen Drogen gehören, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kön- nen. Die mit dem Konsum von Kokain und Heroin verbundenen Risiken wiegen demgegenüber deutlich schwerer. So führe Kokain akut zu Herzinfarkten sowie zu Schlag- und Krampfanfällen und langfristig zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischer Abhängigkeit. Heroinkonsum könne akut Atemdepressionen und Herz- stillständen verursachen und langfristig zu schwerer körperlicher Abhängigkeit und Infektionsrisiken führen. Das Gutachten hält fest, dass Ketamin insgesamt im Ver- gleich zu Kokain und Heroin ein deutlich geringeres Risiko für einen akuten poten- ziell tödlichen Schaden zeige (act. 1/7/3 S. 8). Das Suchtpotenzial von Ketamin wird im Vergleich zu anderen Drogen als moderat bis hoch eingestuft, wobei die Entzugserscheinungen psychischer und nicht physi- scher Natur seien. Die körperliche Abhängigkeit sei weniger ausgeprägt als bei Substanzen wie Opioiden oder Benzodiazepinen. Auch Kokain und Heroin verfü- gen gemäss Gutachten über ein höheres Suchtpotenzial ("sehr hoch") als Ketamin, wobei Heroin aufgrund der schweren physischen Abhängigkeit heraussteche (act. 1/7/3 S. 7 f.). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte zur Beurteilung des mengenmässig schweren Falles im Sinne der Rechtsprechung den Gutachtern die Frage, ob es bei Ketamin eine Menge gebe, ab welcher davon auszugehen sei, dass durch den Konsum der- selben die Gesundheit vieler Menschen (mindestens 20 Personen) in Gefahr ge- bracht werde. Zur Beantwortung dieser Frage wird im Gutachten die tödliche Menge Ketamin (500 mg) mit dem Faktor 20 multipliziert (act. 1/7/3 S. 5, 9). Aus dieser Rechnung ergebe sich, dass eine Menge von 10 Gramm Ketamin die Ge- sundheit von 20 Personen erheblich gefährden könne, insbesondere, wenn die ge- samte Menge von 500 mg von einer Person auf einmal und ohne medizinische Überwachung aufgenommen werde (act. 1/7/3 S. 9). Aufgrund der Einschätzung des IRM Basel geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei Ketamin ab einer bestimmten Menge um einen Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handle (act. 76 S. 14). Die Gesundheitsgefährdung wird nach der gutachterlichen Methodik somit aussch- liesslich von der lebensbedrohlichen Dosis abhängig gemacht. Andere Faktoren, - 41 - wie das Suchtpotenzial oder die gesundheitlichen Risiken unterhalb der tödlichen Dosis, werden dabei nicht berücksichtigt. Gestützt darauf wäre der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles bei 10 Gramm reinem Ketamin festzusetzen. Damit wäre Ketamin vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gefährlicher einzustufen als andere Drogen wie Heroin, Kokain oder Metham- phetamin, obwohl Ketamin gemäss Gutachten hinsichtlich des Suchtpotenzials, der akuten und langfristigen Risiken sowie der Mortalität deutlich weniger gefährlich ist als Kokain und Heroin (vgl. act. 1/7/3 S. 8). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, greift die im Gutachten dargelegte – und von der Staatsanwaltschaft vertretene – Be- trachtungsweise unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu kurz. 3.2.3. In BGE 109 IV 143 befasste sich das Bundesgericht insbesondere mit der Menge an Kokain und Heroin, welche für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorausgesetzt war und immer noch ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2). Die Grenzwerte hat das Bundesgericht anhand derjenigen Betäubungsmittelmenge definiert, die das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugt und hat dabei fest- gehalten, dass diese bei Heroin bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 60 Tagen und bei Kokain bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 90 Ta- gen liege. Ausgehend von 20 Personen liege der mengenmässig schwere Fall so- mit bei 12 Gramm Heroin bzw. bei 18 Gramm Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b). Für die Beurteilung der dafür benötigten Menge Amphetamin orientierte sich das Bundesgericht am Grenzwert von Kokain und nahm an, dass die doppelte Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe (BGE 113 IV 32 E. 4). Bei LSD wurde der mengenmässig schwere Fall hingegen nicht aufgrund der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit begründet. Dort argumentierte das Bundesgericht, dass aufgrund von häufigen atypischen Rauschverläufen ("Horrortrips"), deren Eintritt und Folgen kaum vorhersehbar seien, bereits eine Einzeldosis gefährlich sein könne (BGE 121 IV 332 E. 3d). 3.2.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt somit keinen einheitlichen Massstab vor, an dem sich die Frage des mengenmässig schweren Falles für wei- tere Betäubungsmittel beurteilen liesse. Im Falle des Kokains und Heroins ist die - 42 - Menge und Zeitdauer relevant, die zu einer psychischen Abhängigkeit führen und bei LSD die unvorhersehbare Gefährlichkeit der Einzeldosis. Nicht sachgerecht er- scheint das durch Gutachten und Staatsanwaltschaft vertretene alleinige Abstellen auf die tödliche Dosis. Diese war in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht ausschlaggebend, und würde im vorlie- genden Fall zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass Ketamin kurzerhand zur ge- fährlichsten Droge aufsteigt. 3.2.5. Bevor ein allfälliger Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall definiert werden muss, ist zu prüfen, ob Ketamin überhaupt als Betäubungsmittel einzustu- fen ist, bei dem ein solcher Fall überhaupt vorliegen kann oder ob es aufgrund sei- ner Eigenschaften bei der Gruppe jener Betäubungsmittel anzusiedeln ist, die nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. 3.2.6. In BGE 125 IV 90 setzte sich das Bundesgericht mit der Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA sowie den verwandten Stoffen MDA und MDEA auseinander. Es zitierte dabei ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Lau- sanne vom 23. Juni 1994, welches festgehalten habe, dass die minimale tödliche Dosis für MDA bei ungefähr 0.5 Gramm liege und dass bei einer "Standard"-Ein- nahme von nur 150 mg MDMA in Kombination mit einer Alkoholkonzentration im Bereich von 0.4 Gewichtspromille Todesfälle aufgetreten seien. Weiter sei gemäss dem Gutachten in der wissenschaftlichen Literatur über mehrere Todesfälle bei Tanzanlässen berichtet worden, wobei der Tod im Allgemeinen durch Überhitzung, Herzjagen, Gerinnung, Schädigung der Herz- und Skelettmuskulatur oder nach ei- nem Unfall infolge eines Risikoverhaltens eingetreten sei. Der Tod könne auch her- beigeführt werden durch eine Bronchialaspiration des Mageninhalts oder infolge einer Nierendysfunktion. MDMA sei ebenfalls lebertoxisch. Zudem sei in der Studie über die mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Embryos durch MDMA berichtet worden (BGE 125 IV 90 E. 3b). Dennoch kam das Bundesgericht in jenem Urteil zum Schluss, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG aufgrund der mit BGE 117 IV 314 begründeten restriktiven Rechtsprechung für Ecstasy nicht anwendbar sei. Es begründete, dass insbesondere die Überdosierung gefährlich sei, welche zu tödli- - 43 - chen Komplikationen führen könne und hielt fest, dass das Todesrisiko von Ecstasy sehr klein und auch die Gefahr eines atypischen Wirkungsverlaufs gering sei. Das Gefahrenpotenzial von Ecstasy liege gemäss Bundesgericht zudem deutlich unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin, deren Konsum regelmässig zu erhebli- chen gesundheitlichen Belastungen mit den entsprechenden sozialen Folgeproble- men führe (BGE 125 IV 90 E. 3c,d). 3.2.7. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) setzte sich in ihrem Gutachten vom August 2011 mit dem mengenmässig schweren Fall hinsicht- lich MDMA bzw. Ecstasy auseinander (https://sgrm.ch/inhalte/Forensische- Chemie-und-Toxikologie/Expertise_MDMA_Finale_Version_30.08.2011.pdf., zu- letzt besucht am 26. Februar 2026). Das Gutachten hält fest, dass sich das Gefah- renpotenzial einer Substanz aus dem physischen Risiko (akute und chronische To- xizität), dem psychischen Risiko (Entwicklung einer Abhängigkeit) sowie den sozi- alen Folgerisiken (Gesundheitskosten, Familie, Sozialhilfe, Polizei, Justiz) zusam- mensetze und bildet dabei zwei interdisziplinäre Studien ab, welche das Gefahren- potenzial verschiedener Betäubungsmittel vergleicht (S. 10 ff.). In der ersten Abbil- dung ist ersichtlich, dass der mittlere Gefährlichkeitsgrad bei Ketamin klar tiefer liegt als bei Kokain und Heroin und vergleichbar ist mit jenem von Amphetamin (entnommen aus Nutt D, King LA, Saulsbury W and Blakemore C, [2007] Develop- ment of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse. Lancet 369[9566] 1047-1053): - 44 - Bei der zweiten zitierten Untersuchung wurde das Gefahrenpotenzial von Ketamin als deutlich geringer als Kokain, Heroin, Methamphetamin und Amphetamin einge- stuft. Dessen Gefährlichkeit ist demgemäss vergleichbar mit jener von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus van Amsterdam J, Opperhuizen A, Koeter M and van den Brink W, [2010] Ranking the harm of alcohol, tobacco and illicit drugs for the individual and the population. Eur Addict Res 16[4] 202-207): - 45 - In einer aktuelleren Publikation aus dem Jahr 2020 wurde die Bewertung der phy- sischen als auch der psychosozialen Schäden von verschiedenen Betäubungsmit- teln durch Suchtmediziner untersucht. Auch gemäss dieser Studie liegt die Schäd- lichkeit von Ketamin im Bereich von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus Bon- net U, Specka M, Soyka M, Alberti T, Bender S, Grigoleit T, Hermle L, Hilger J, Hillemacher T, Kuhlmann T, Kuhn J, Luckhaus C, Lüdecke C, Reimer J, Schneider U, Schroeder W, Stuppe M, Wiesbeck GA, Wodarz N, McAnally H and Scherbaum N [2020] Ranking the Harm of Psychoactive Drugs Including Prescription Analge- sics to Users and Others–A Perspective of German Addiction Medicine Experts. Front. Psychiatry 11:592199. doi: 10.3389/fpsyt.2020.592199): - 46 - 3.3. Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass Ketamin keine harmlose Droge ist. Sie kann schon bei einmaliger Einnahme gesundheitliche Komplikationen verursachen und langfristig zu körperlichen Schädigungen sowie bei Überdosierung zum Tod führen. Im Lichte der mit BGE 117 IV 314 begründeten Rechtsprechung, wonach eine Ge- sundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA in BGE 125 IV 90 ist die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin dennoch zu verneinen. Das Abhängigkeits- und Todesrisiko des Ketamin- konsums ist tiefer als bei Kokain und Heroin und die möglichen gesundheitlichen und sozialen Folgeschäden wiegen ebenfalls weniger schwer. Die Gefahr der Le- talität liegt in der Überdosierung und über atypische Wirkungsverläufe wird nicht berichtet. Auch aus den Untersuchungen, welche die physischen und psychischen Gesundheitsrisiken sowie die sozialen Folgerisiken verschiedener Substanzen mit- einander vergleichen, kann entnommen werden, dass die Schädlichkeit von Keta- min vergleichbar ist mit Ecstasy und Cannabis und unter jener von Kokain und He- roin liegt. Von einer naheliegenden und ernstlichen Gefahr für die Gesundheit vieler - 47 - Menschen im Sinne der Rechtsprechung ist somit im Bezug auf Ketamin nicht aus- zugehen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte aufgrund des Besitzes von 10.291 Kilogramm reinen Ketamins des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.
  22. Vorwürfe betreffend Haschisch Der Beschuldigte bewahrte 305.8 Gramm Haschisch auf. Er ist deshalb des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.
  23. Dossiers 3 und 5 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die Dossiers 3 und 5 trifft zu und wird von der Verteidigung nicht bestritten (act. 77 S. 2, 14). Der Be- schuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. V. Strafe
  24. Strafart und Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was hier nicht zutrifft. Die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachten Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. - 48 - 1.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend also die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, mithin das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. Hierfür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird das Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG. Der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 1.4. Zunächst ist hinsichtlich jener Delikte, die sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die Strafart zu bestimmen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. E. V.3.1.2), der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht hinreichend abschre- cken würde. Zudem erscheint fraglich, ob der Vollzug der Geldstrafe gesichert wäre. Es ist somit für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen.
  25. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss - 49 - sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 2.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar,
  26. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend OFK StGB-BEARBEITER/IN). 2.3. Im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz spie- len insbesondere die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Droge eine wesent- liche Rolle. Neben der Menge und der daraus resultierenden Gesundheitsgefähr- dung sind die übrigen Verschuldenselemente ebenfalls zu berücksichtigen. Das Verschulden hängt darüber hinaus auch von der Funktion des Täters und der Hier- archiestufe im Betäubungsmittelhandel ab. Zu berücksichtigen ist ferner, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter süchtig und ob er in einer grösseren Organi- sation tätig ist (vgl. zum Ganzen: BGE 121 IV 193; 118 IV 342). 2.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen - 50 - Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Geset- zen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch/Jugendstraf- gesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 47 N 122, nachfolgend: BSK StGB-BEAR- BEITER/IN). 2.6. Hat der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, wo- bei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, angemessen zu erhöhen ist. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
  27. Konkrete Strafzumessung 3.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1. Tatkomponente 3.1.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es vorweg festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt. Zu beachten ist, dass der Be- schuldigte mit einer enormen Menge Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt hat. Die zum Verkauf bestimmte Drogenmenge von über 3 Kilogramm reinem Ko- kain liegt um ein Vielfaches über dem vom Bundesgericht festgelegten Schwellen- wert von 18 Gramm, ab welchem ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 109 IV 143 E. 3b). Der Beschuldigte wirkte zudem in einer professionellen Organisationsstruktur, welche über ein grosses Verteilnetzwerk über Zürich hinaus verfügte. Der Beschuldigte bzw. die Mitbeschuldigten mieteten Fahrzeuge für Kurierfahrten und eine Wohnung, welche sie mit diversen Betäu- bungsmittelutensilien zur Vorbereitung der Verkäufe ausstatteten. Hinsichtlich der Hierarchie ist der Beschuldigte im mittleren Bereich der Organisation anzusiedeln, - 51 - zumal er die Wohnung an der D._____-strasse bewohnte und so Zugang zu allen Drogenvorräten hatte, er aber dennoch den Anweisungen einer Drittperson ("E._____") folgen musste. Demgegenüber ist zu bemerken, dass die Deliktsdauer von rund 2 Monaten als eher kurz einzustufen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass ihm nebst dem Geschäft mit F._____ keine Verkaufshandlungen zur Last gelegt werden können (vgl. E. I.1.2), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten vor allem auf die Beschaffung, den Besitz und Vorbereitung zum Verkauf beschränkte. Alleine der Verkauf an F._____ von 31.9 Gramm reinem Kokain fällt jedoch aufgrund der beträchtlichen Menge er- schwerend ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Es stehen rein finanzielle bzw. egoistische Motive im Vorder- grund. Dass der Beschuldigte unter einem Beschaffungsdruck handelte, um eine eigene Drogensucht zu finanzieren, ist nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschuldigte an, Kokain konsumiert zu haben (Prot. S. 20), eine daraus entstandene Zwangssi- tuation wird jedoch nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 3.1.1.3 Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.1.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.1.2.1 Der Beschuldigte machte eine Ausbildung als Spengler und arbeitete in Serbien als Koch. Als sein Vater erkrankte, hörte er auf zu arbeiten, um diesen zu pflegen, wobei es der Familie finanziell sehr schlecht ging. Weiter gab der Beschul- digte an, einen Sohn zu haben, der bei seiner Mutter wohnt. Sein Sohn ist 14 Jahre alt und geht in Serbien in die Mittelschule (Prot. S. 12 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten. - 52 - 3.1.2.2 Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in Kroatien nicht vorbestraft (act. 1/27/3-4). In Serbien weist der Beschuldigte allerdings zwischen April 2015 und März 2024 insgesamt acht Verurteilungen auf. So wurde er am  17. April 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,  12. Juni 2015 wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr,  20. November 2015 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Handel mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,  1. Juli 2016 wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,  15. Dezember 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe,  20. Oktober 2021 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Han- del mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer zu Hause zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe,  20. August 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Hausarrest unter elektronischer Über- wachung sowie  29. März 2024 wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vorstrafen sind zahlreich und betreffend die Verurteilungen vom 17. April 2015,
  28. Dezember 2017 sowie 20. August 2023 auch einschlägig. Der Beschuldigte gab heute diesbezüglich an, dass die diese Einträge lediglich Marihuana beträfen (Prot. S. 17). Zugunsten des Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der Ver- teidigung (act. 77 S. 42) kann aufgrund der einzelnen Sanktionen nicht auf die Schwere der jeweiligen Taten geschlossen werden. Ins Gewicht fällt jedoch den- noch die grosse Zahl an Vorstrafen, was als merkliche Straferhöhung zu berück- sichtigen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte trotz laufen- - 53 - dem Strafverfahren betreffend Dossier 3 ab dem 15. Januar 2024 bis zu seiner Ver- haftung weiter delinquierte. Diese krasse Unbelehrbarkeit zeigt, dass die zahlrei- chen bisherigen Strafverfahren und Verurteilungen während eines ganzen Jahr- zehnts beim Beschuldigten kaum Eindruck hinterlassen haben. Es ist unter diesem Aspekt eine Straferhöhung von 18 Monaten vorzunehmen. 3.1.2.3 Die Verteidigung rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei das Verfahren trotz Haft nicht beförderlich geführt worden. Termine seien erst nach wiederholtem Drängen der Verteidigung angesetzt worden, Rückmeldungen seien ausgeblieben und es seien zusätzliche Untersuchungshandlungen eingeleitet wor- den, obwohl die Untersuchung zuvor bereits als abgeschlossen bezeichnet worden sei (act. 77 S. 4 ff., S. 42). Nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2024 verhaftet wurde, nahm die Staats- anwaltschaft rasch die nötigen Untersuchungshandlungen vor, so dass bereits am
  29. September 2024 die Konfrontationseinvernahme mit F._____ und dem Be- schuldigten sowie die Schlusseinvernahme des Beschuldigten hätten stattfinden sollen (act. 1/31/2). Dieser Termin musste jedoch – angeblich krankheitshalber sei- tens der Staatsanwaltschaft (act. 1/23/2/29) – abgesagt werden. In der Folge wurde der Verteidigung am 5. November 2024 mitgeteilt, dass ein anderer Staatsanwalt vertretungsweise die Verfahrensleitung übernehme (act. 1/23/2/27). Danach fand am 24. Februar 2025 die verschobene Konfrontationseinvernahme mit F._____ so- wie die Einvernahme des Beschuldigten statt (act. 1/2/7, act. 1/3/1). Wohl weil F._____ seine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zurücknahm, wurde die Untersuchung weitergeführt, sodass am 2. April 2025 der Zeuge K._____ einvernommen wurde (act. 1/5/2). Am 8. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten so- dann der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt (act. 1/34/1) und am
  30. Juni 2025 Anklage erhoben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unvermeidlich, dass es in Verfahren manchmal tote Zeiten gibt. Wenn diese nicht von wirklich schockierender Dauer sind, zählt die Gesamtwürdigung: Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten kön- nen einen Ausgleich rechtfertigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 = Pra 94 Nr. 10). - 54 - Nach dem Gesagten ist zu bemerken, dass das Untersuchungsverfahren lediglich zwischen dem angedachten Einvernahmetermin am 23. September 2024 und dem Verschiebungstermin am 24. Februar 2025 nicht förderlich geführt wurde, was auf- grund des unvorhergesehenen personellen Ausfalls hinzunehmen ist. Ansonsten kann der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Dass nach dem 24. Februar 2025 aufgrund der Aussagen von F._____ noch keine Anklage erhoben wurde und weiteruntersucht wurde, ist dem Lauf der Untersu- chung geschuldet. Auch daraus kann der Beschuldigte keine strafmindernde Um- stände geltend machen. 3.1.2.4 Die bisherige Haftdauer ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 43) mit Blick auf die Dauer der auszufällenden Strafe ebenso nicht straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Ein- satzstrafe von 66 Monaten als angemessen. 3.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.2.1. Tatkomponente 3.2.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass ausser- ordentlich grosse Mengen reinen Ketamins (10.291 Kilogramm) und eine beträcht- liche Menge Haschisch (305.8 Gramm) sichergestellt wurden. Erleichternd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich der Besitz und kein Verkauf nachgewiesen werden kann. Betreffend die Organisationsstruktur und Professio- nalität des Beschuldigten und seiner Mittäter kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1.1.1). Insbesondere aufgrund der Ketaminmenge ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. 3.2.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen unter Er- wägung V.3.1.1.2. verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die ob- jektive nicht. - 55 - 3.2.1.3 Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 24 Monaten angemessen. 3.2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.2.2.1 Bezüglich der Täterkomponente sind erneut zahlreichen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung straferhöhend zu berücksichti- gen (vgl. E. V.3.1.2), weshalb die Einzelstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist. 3.2.3. Zwischenfazit Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist aufgrund des soeben Ausgeführten auf 30 Monate festzusetzen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setzes um 15 Monate, somit auf 81 Monate, zu erhöhen. 3.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Tatschwere des Wendemanövers im BT._____-tunnel ist leicht, da der Be- schuldigte immerhin darauf achtete, dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer näherten (act. 3/2 S. 2). Zudem zeigte sich der Beschuldigte kooperativ und ge- ständig, wobei jedoch auch hier die vielen Vorstrafen negativ ins Gewicht fallen. Die Einzelstrafe ist mit Berücksichtigung der Täterkomponente auf 4 Monate fest- zusetzen und die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2.5 Monate, somit auf 83.5 Monate, zu erhöhen. 3.4. Rechtswidriger Aufenthalt Der Beschuldigte hat die erlaubte Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschrit- ten, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf einen Monat festzusetzen und mit einem halben Monat zu asperieren.
  31. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der - 56 - Beschuldigte befand sich bis und mit heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Somit sind 751 Tage anzurechnen.
  32. Fazit Der Beschuldigte ist mit 84 Monaten Freiheitsstrafe, somit 7 Jahre, als Gesamts- trafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Bei einer Strafhöhe von 7 Jahren ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweis
  33. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (act. 1/37 S. 6 und act. 76 S. 16). Die amtliche Verteidi- gung stellt den Antrag, auch im Falle eines Schuldspruchs von der Landesverwei- sung und jedenfalls zwingend von der Ausschreibung im Schengener Informations- system abzusehen. Sie bringt vor, insbesondere die Ausschreibung im Schengener Informationssystem würde das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 21 SIS-II- Verordnung sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen (act. 77 S. 43 f.).
  34. Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer obligato- risch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn dieser wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Bei Vorliegen einer Katalogtat kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). - 57 - Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Diese sogenannte Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1;BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der gän- gigen Integrationskriterien in Form einer Einzelfallprüfung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen der auslän- dischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; BGer 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; je m.w.H.). 2.3. Wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff. VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Fa- - 58 - milienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Diese Beurteilung lässt sich straf- rechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmäs- sige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefähr- lichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; BGer 6B_716/2024 vom
  35. Dezember 2024 E. 4.1.3; je m.w.H.).
  36. Katalogtat Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, womit der Beschuldigte grund- sätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.
  37. Härtefallprüfung 4.1. Betreffend die härtefallbegründenden Umstände ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Er reiste im August 2023 in die Schweiz ein (act. 5/2/1 S. 10). In der heutigen Hauptverhand- lung gab er an, dass seine Einreise lediglich zufällig erfolgt sei (Prot. S. 17). Sein Aufenthalt in der Schweiz steht demnach vor allem im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln; weitere Aufenthaltsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, dass er in Serbien eine Aus- bildung als Spengler absolviert und später als Koch gearbeitet habe, bis sein Vater an einem Hirntumor erkrankte, woraufhin er seine Erwerbstätigkeit aufgab, um ihn zu pflegen. Seine Mutter sei aus Kroatien und sie hätten ein Haus dort. Er sehe seine Zukunft in Serbien, wo seine Familie lebt – insbesondere seine Schwestern, sein Sohn und seine Mutter. Eine besondere Bindung zur Schweiz bestehe nach eigenen Angaben nicht (Prot. S. 14 ff.). Folglich ist er weder in die hiesige Gesell- - 59 - schaft integriert noch bestehen familiäre Bindungen. Auch anderweitige relevante Verbindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In Serbien verfügt er hingegen über ein stabiles soziales und familiäres Netzwerk, kennt den Arbeitsmarkt und spricht die Sprache, was seine Chancen auf Resozialisierung dort deutlich erhöht. Insgesamt lassen sich daher aus der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seinem Privat- und Familienleben keine Umstände ableiten, die im Falle einer Lan- desverweisung einen persönlichen Härtefall begründen würden. 4.2. Die Verteidigung führt auf, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehö- riger mit kroatischen Wurzeln sei und ihm bei der Rückkehr nach Serbien eine reale und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Er sei in BU._____ bereits mehrfach angegriffen worden; zwei Mal sei es sogar zu Schussabgaben auf ihn und seine Freunde gekommen. Die Vorfälle seien nicht abstrakt, sondern konkret erlebt. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn daher mit erheblichen Risiken verbunden (act. 77 S. 44). Die vorgebrachte Gefährdungslage in Serbien erscheint unplausibel. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte kroatische Wurzeln hat, vermag keine Lebensge- fahr in Serbien begründen. Darüber hinaus hätten der Beklagte und seine Familie – angesichts der behaupteten Gefährdung in Serbien – in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt, in ihr Haus in Kroatien umzusiedeln, was sie jedoch nicht getan haben. Somit bestehen auch vor diesem Hintergrund keine ausreichenden Anhalts- punkte für die Annahme eines Härtefalls, die ein Absehen von der Landesverwei- sung zu rechtfertigen vermögen. 4.3. Da kein Härtefall vorliegt, kann die Frage, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, offen gelassen werden. Es ist eine Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen.
  38. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Landesverweisung ist für 5 bis 15 Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich - 60 - dabei insbesondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 f.). 5.2. Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Bindung zur Schweiz verfügt und auch mehrfach vorbestraft ist. Die Dauer der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund bei 10 Jahren festzuset- zen.
  39. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 6.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverwei- sung in Kraft getreten (AS 2017 563). Damit wurde unter anderem Art. 20 der Ver- ordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) ange- passt. Nach dieser Fassung können Drittstaatsangehörige – d.h. Personen, die kei- nem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufent- haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid ei- ner Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird vom urteilenden Gericht an- geordnet. 6.2. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. - 61 - 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehöri- gen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 7B_1055/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 3.5; BGer 6B_479/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 2.5.3; BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2 mit Hin- weisen). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesver- weisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Ver- ordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätz- lich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). 6.3. Die Verteidigung führte in der heutigen Hauptverhandlung aus, dass vorlie- gend keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ersicht- lich sei. Der Beschuldigte sei im Schengenraum nicht vorbestraft, und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine europaweit relevante Delinquenz oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten. Ferner plane der Beschul- digte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern die Übersiedlung nach Kroatien, dem Heimatland seiner Mutter. Diese verfüge dort über ein Grundstück - 62 - und ein Haus und befinde sich derzeit in einem Verfahren zur Erlangung der kroa- tischen Staatsbürgerschaft. Nach Erteilung der Staatsbürgerschaft an die Mutter stünde auch dem Beschuldigten ein Anspruch auf einen kroatischen Pass zu. Ziel sei ein gemeinsames familiäres Leben in Kroatien. Darüber hinaus verfüge der Be- schuldigte über ein gefestigtes familiäres Netzwerk im Schengenraum, namentlich in Kroatien, Deutschland und Österreich. Eine Ausschreibung würde die Übersied- lung nach Kroatien sowie den Kontakt zu seinen nahen Angehörigen in diesen Staaten erheblich beeinträchtigen, was einen schweren Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde (act. 77 S. 44 f.). 6.4. Der Beschuldigte ist als Staatsbürger Serbiens Drittstaatenangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er insbesondere wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu insgesamt 7 Jahren Freiheits- strafe verurteilt. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschreibung überwiegen dabei die geltend ge- machten persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem allfälligen Familien- treffen in Kroatien, Deutschland oder Österreich bzw. potentiellen Umzug nach Kroatien. Es wurde zudem keine enge Beziehung zu den in Deutschland und Ös- terreich lebenden Verwandten vorgebracht und sein Kind sowie seine Mutter leben in Serbien. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, wes- halb diese anzuordnen ist.
  40. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. VII. Ersatzforderung
  41. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Hinter einer solchen Ausgleichseinziehung steht der sozial- - 63 - ethische Gedanke, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die Ersatzfor- derung des Staates soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 3, N 65). Voraussetzung ist, dass die der Einziehung unterliegenden Objekte verbraucht, versteckt, veräussert worden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind (OFK StGB-HUG, Art. 71 N 1).
  42. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablie- ferung von Fr. 2'000.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. Auf welcher Berechnung sich die Ersatzforderung stützt, wird durch die Staatsanwaltschaft nicht begründet. Wollte die Staatsanwaltschaft eine Ersatzfor- derung aufgrund von unrechtmässigen Erträgen aus Drogengeschäften geltend machen, hätte sie darlegen müssen, von welcher Menge an verkauften Betäu- bungsmittel zu welchem Preis ausgegangen wird. Der Erlös aus dem Kokainver- kauf an F._____ konnte sichergestellt werden und kann somit nicht Gegenstand einer Ersatzforderung sein (act. 1/1/1 S. 4). Von einer Ersatzforderung ist somit ab- zusehen. VIII. Einziehungen, Beschlagnahmungen, Spuren und DNA-Profil
  43. Einziehungen 1.1. Beschlagnahmte Barschaften 1.1.1.Anlässlich seiner Verhaftung konnten beim Beschuldigten Fr. 6'750.– (Asservat-Nr. A018'311'530 und A018'311'541) und EUR 1'200.– (Asservat-Nr. A018'311'552) sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Einzie- hung dieser Vermögenswerte, da der Beschuldigte über keine bekannte legale Ein- kommensquelle in der Schweiz verfügt habe und die einzige mögliche Erklärung für die Herkunft der sichergestellten Bargeldbeträge der Drogenhandel sei (act. 76 S. 16). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerten (act. 77 S. 2). 1.1.2.Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat - 64 - zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die in Frage stehenden Barschaften trug der Beschuldigte nach seinem Drogen- verkauf an F._____ auf sich (act. 1/1/1 S. 4). Dass diese Vermögenswerte nicht durch den Drogenhandel erwirtschaftet wurden, erscheint unplausibel, zumal Be- schuldigte über keine legale Einkommensquelle in der Schweiz verfügte. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahm- ten Fr. 6'750.– und EUR 1'200.– sind somit als Deliktserlös einzuziehen und verfal- len dem Staat. 1.2. Barkaution Der Beschuldigte leistete im Zusammenhang der Untersuchungen betreffend Dos- sier 3 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) eine Barkaution von Fr. 1'350.– (act. 3/1 S. 3 f., act. 3/5). Diese ist einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
  44. Beschlagnahmte Güter 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlag- nahmten Gegenstände (act. 1/37). Die Verteidigung verlangt deren Herausgabe (act. 77 S. 2). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 2.3. Beim Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) sowie den unter BM- Lagernummer B00224-2024 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- - 65 - tensilien handelt es sich um Deliktsgut, weshalb diese einzuziehen und zu vernich- ten sind bzw. betreffend den Schlagstock dem Forensischen Institut Zürich zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen ist. 2.4. Jene Verpackungsmaterialien, welche gemäss Sicherstellungsliste Betäu- bungsmittelrückstände verfügen, sind ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (act. 1/21/5): Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811)  Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029)  Auch die Mobiltelefone, welche der Beschuldigte zur Tatausübung verwendete sind einzuziehen und zu vernichten (vgl. E. II.3): Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109)  Weiter sind die weiteren Gegenstände, die im Deliktszusammenhang stehen, ein- zuziehen und zu vernichten: Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571)  Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176)  Couvert "BV._____" (Asservat-Nr. A018'311'234)  Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314)  Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369)  2.5. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie zu vernichten sind: - 66 - Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515)  Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537)  Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559)  Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593)  Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617)  Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695)  Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797)  Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833)  Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855)  Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935)  Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968)  Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007)  Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110)  Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121)  Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187)  Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245)  Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289)  Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303)  Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427)  Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461)  Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472)  Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483)  - 67 - 2.6. Der beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der berechtigten Person, der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten dieser zu vernichten ist.
  45. Spuren Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Be- schuldigten lautenden Spuren-Asservate sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
  46. DNA-Profil Die Verteidigung beantragt, es sei die Vernichtung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen (act. 77 S. 3). Diesem Antrag ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz ist das gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erstellte DNA-Profil des Beschuldigten erst nach 30 Jah- ren zu löschen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  47. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
  48. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
  49. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ent- schädigt (act. 1/23/1/9). Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 68 -
  50. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, reichte am 2. Oktober 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 15'358 (inkl. MwSt.) geltend (act. 55). Sie ist im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  51. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, reichte am 25. Fe- bruar 2026 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 19'629.80 (inkl. MwSt.) geltend (act. 75/2). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der heutigen Hauptverhandlung, inkl. Weg und Nachbesprechung, ist Rechtsanwalt X3._____ mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 69 - Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2  SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG  in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG.
  53. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 7 Abs. 1, Art. 27, Art. 28b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV und Art. 48 WV wird der Beschuldigte freigesprochen.
  54. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind.
  55. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  56. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
  57. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
  58. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Fr. 6'750.– (Asservat-Nr. A018'311'530 und - 70 - A018'311'541) und EUR 1'200.– (Asservat-Nr. A018'311'552) werden als Deliktserlös eingezogen und verfallen dem Staat.
  59. Die Barkaution von Fr. 1'350.– (Dossier 3) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  60. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) wird ein- gezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  61. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-La- gernummer B00224-2024) werden eingezogen und vernichtet.
  62. Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Beschuldigten lautenden Spuren-Asservate werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  63. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung des erstellten DNA-Profils wird abgewiesen.
  64. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet: Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560)  Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811)  Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957)  Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176)  - 71 - Couvert "BV._____" (Asservat-Nr. A018'311'234)  Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314)  Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643) 
  65. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Mo- nat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie vernichtet wer- den: Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515)  Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537)  Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559)  Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593)  Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617)  Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695)  Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797)  Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833)  Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855)  Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935)  Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968)  Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007)  - 72 - Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110)  Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121)  Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187)  Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245)  Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289)  Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303)  Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427)  Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461)  Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472)  Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483) 
  66. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten dieser vernichtet wird.
  67. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 630.– Unkostenrechnung Kantonspolizei Uri Fr. 500.– Gebühr Zwangsmassnahmengericht (GT240033-L) Fr. 13'354.40 Gutachten/Expertisen (FOR, IRM Zürich und Basel) Fr. 1'855.68 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 15'358.20 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 19'272.95 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  68. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. - 73 -
  69. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, wird mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  70. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wird mit Fr. 15'358.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  71. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  72. Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten,  die amtliche Verteidigung,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  Rechtsanwältin MLaw X2._____,  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E- Mail (...@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch)  und hernach als begründetes Urteil die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl,  das Bundesamt für Polizei, Fedpol,  das Staatssekretariat für Migration SEM,  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 9 und 11,  - 74 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betreffend Dispositivziffer 14 bezgl. Herausgabefrist, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, betreffend  Dispositivziffer 9-11 und 13-15, die BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich gem. Dispositivzif-  fer 15 bezgl. Herausgabefrist, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; mit dem Vermerk "der Entscheid ist rechtskräftig", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
  73. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 75 - Zürich, 26. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  74. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. von Moos
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250108-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. P. Kunz Bucheli Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer, sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. von Moos Urteil vom 26. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juni 2025 (act. 1/37) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers  Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde  Anträge der Anklagebehörde: (act. 1/37 S. 6 f. und act. 76 S. 1)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem  Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 2'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvor- teil an den Staat  Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 6'750.00 und EUR 1'200.00 zuhanden der Staatskasse  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Ge- genstände  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00).

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 77 S. 2 f.) "1. Mein Mandant sei von den Vorwürfen des mehrfachen Verbre- chens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dos- sier 1) freizusprechen;

2. Mein Mandant sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waf- fengesetz (Dossier 4) freizusprechen;

3. Mein Mandant sei 3.1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 3) sowie 3.2 des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 5) schuldig zu sprechen;

4. Mein Mandant sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer angemessenen bedingten Strafe zu bestrafen;

5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien meinem Mandanten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben;

6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und einer Ausschrei- bung im SIS sei zu verzichten.

7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu vernichten;

8. Es sei darauf zu verzichten, meinen Mandanten zur Leistung ei- ner Ersatzforderung für unrechtmässig erlangte Vermögensvor- teile an den Staat zu verpflichten;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Anklageprinzip 1.1. Dossiers 3 und 4 Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers zu Beginn darauf hin, dass die Anklage hinsichtlich praktisch aller vorgeworfenen Tätigkeiten die nötige Konkreti- sierung vermisse (act. 77 S. 8). Konkret wurden jedoch lediglich Verletzungen des Anklageprinzips betreffend Dossier 1 (vgl. act. 77 S. 8 und 32 f.) sowie betreffend Dossier 5 (vgl. act. 77 S. 14) beanstandet. Darauf wird näher einzugehen sein. Dass die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3 (Grobe Verletzung der Verkehrsre- geln) und Dossier 4 (Vergehen gegen das Waffengesetz) mit dem Anklageprinzip nicht in Einklang zu bringen sind, wird durch die Verteidigung nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist das Anklageprinzip gewahrt. 1.2. Dossier 1 1.2.1.Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da wesentliche Details des Anklagesachverhalts nicht genau umschrieben seien oder ganz fehlen würden. So seien Tatorte unbenannt und Abnehmer unbekannt geblieben. Der An- klage lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen der Beschuldigte vorgenommen und inwiefern er sich dadurch strafbar gemacht haben soll (act. 77 S. 8). Die Verletzung des Anklageprinzips zeige sich deutlich beim Vorwurf des Ver- kaufs von Kokaingemisch im Grossraum Zürich. Die Gesamtmenge des angeblich veräusserten Kokains sei nicht nachvollziehbar und es werde weder dargelegt, von wem, wann und wo der Beschuldigte Kokain entgegengenommen haben solle so- wie in welchen Mengen, an welche konkreten Abnehmer, zu welchen Zeitpunkten, wo im "Grossraum Zürich", bei wie vielen einzelnen Vorgängen und zu welchen Preisen eine Veräusserung erfolgt sein solle. Die Voraussetzung, dass der beschul- digten Person klar und bestimmt ein konkretes Verhalten vorgeworfen wird, werde hier eindeutig nicht erfüllt. Eine angemessene Verteidigung sei unmöglich und eine Verurteilung sei mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar (act. 77 S. 32 f.).

- 5 - 1.2.2.Aus dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt unter anderem, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt der Anklage- schrift so präzise zu umschreiben sind, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 209). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 103 Ia 6 E. 1b). 1.2.3. Der Vorwurf, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 6. Februar 2024 diverse Betäubungsmittel (Ketamin, Kokaingemisch und Haschisch) an der D._____-strasse …, … Zürich, mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen, aufbewahrt zu haben, ist genügend konkret umschrieben. Die Anklage enthält den genauen Aufbewahrungsort, die involvierten Personen, den Zeitpunkt der Aufbe- wahrung sowie die konkreten Betäubungsmittel samt Gewichtsangabe. Dass ledig- lich festgehalten wird, die fraglichen Betäubungsmittel seien für den Verkauf "im Grossraum Zürich" bestimmt gewesen ist mit dem Anklageprinzip vereinbar, da nicht verlangt werden kann, künftige Tatorte zu erahnen. Dem Beschuldigten war mithin klar, gegen welchen Vorhalt er sich zu Wehr setzen musste und eine wirk- same Verteidigung war ihm ohne Weiteres möglich. 1.2.4.Was der Anklagevorwurf betreffend die Tathandlungen im Zusammenhang mit den ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch betrifft, ist zu differenzieren: Der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen dem 9. Dezember 2023 und dem 6. Februar 2024

- 6 - in der Wohnung an der D._____-strasse, … Zürich sowie an weiteren Orten im Grossraum Zürich ca. 2'973.81 Gramm Kokaingemisch entgegengenommen und dieses für den Verkauf vorbereitet, genügt mit Blick auf das Anklageprinzip. Der Anklagevorwurf ist in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht konkret umschrie- ben. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gesamtmenge des veräusserten Ko- kains sei nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 24. Februar 2025 aufgezeigt worden ist, wie die angeklagte Menge eruiert wurde (act. 1/2/7 S. 22 f.). Die Anklageschrift muss nicht darlegen, wie die Staatsanwaltschaft zu ihrem Untersuchungsergebnis gekommen ist. Dies wäre mit dem von der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Gebot, sich in der Anklage möglichst kurz zu halten, nicht vereinbar und hat sich vielmehr aus den Akten zu ergeben (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schwei- zerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar,

3. Aufl., Art. 9 N 43, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das in Frage stehende Kokaingemisch in der Folge gewinnbringend für einen unbekannten Betrag an diverse unbekannte Ab- nehmer im Grossraum Zürich verkauft, hält dem Anklageprinzip hingegen nicht stand. Ohne dem Beschuldigten aufzuzeigen, zu welchen Zeitpunkten, an welchen Orten sowie an welche Personen er entsprechende Verkäufe tätigte, ist diesem eine Verteidigung kaum möglich. Im Rahmen ihres Plädoyers legte die Staatsan- waltschaft dar, dass anhand eines Vergleichs der Auswertung von GPS-Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie empfangenen Chatnachrichten entspre- chende "Kurierfahrten" erstellt werden konnten. So habe der Beschuldigte auf An- weisung eines Zentraliers (genannt "E._____") für die vorgeworfenen Verkaufsge- schäfte bestimmte Adressen angesteuert (act. 76 S. 6 ff.). Es wäre der Staatsan- waltschaft somit möglich gewesen, in der Anklageschrift die so ermittelten Kurier- fahrten aufzuführen, sodass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung dazu einzeln Stellung hätte nehmen können. Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten der Verkauf von ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch an diverse unbekannte Abnehmer im Grossraum Zürich nicht vorgeworfen werden.

- 7 - Hinsichtlich der übrigen in Dossier 1 enthaltenen Vorwürfe ergeben sich keine Vor- behalte. Insbesondere der vorgeworfene Verkauf von 35.7 Gramm Kokaingemisch am 6. Februar 2024 an F._____ erweist sich mit Blick auf das Anklageprinzip als genügend genau umrissen. 1.3. Dossier 5 1.3.1.Im Anklagesachverhalt betreffend Dossier 5 hält die Staatsanwaltschaft ins- besondere fest, dass sich der Beschuldigte vom 1. September 2023 bis 12. August 2023 im Schengenraum aufgehalten haben soll. Die angegebene Zeitdauer ist of- fensichtlich fehlerhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptver- handlung vorfrageweise korrigierend vorbrachte, der Beschuldigte habe sich zwi- schen dem 9. und 12. August 2023, während 26 Tagen im September 2023 und Oktober 2023 sowie zwischen dem 8. November 2023 bis zur Verhaftung am 6. Fe- bruar 2024 88 Tage in der Schweiz aufgehalten, wobei vier Tage für einen Aufent- halt in Kroatien abzuziehen seien (Prot. S. 12). Die Staatsanwaltschaft sieht das Anklageprinzip gewahrt, da aufgrund der Akten nachvollziehbar sei, wie lange der Beschuldigte sich in der Schweiz aufgehalten haben soll und entsprechend eine genügende Verteidigung möglich gewesen sei (act. 76 S. 12). Die Verteidigung er- klärte, die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Korrektur mit dem Anklageprinzip dem Gericht zu überlassen (Prot. S. 12). 1.3.2.Beim angeklagten Zeitraum vom 1. September 2023 bis 12. August 2023 handelt es sich offensichtlich um ein Verschrieb der Anklagebehörde und der an- gebliche Aufenthalt zwischen dem 8. November 2023 und dem 6. Februar 2024 war bereits in der Anklageschrift vom 13. Juni 2025 aufgeführt. Das Anklageprinzip ist diesbezüglich nicht tangiert, da dem Beschuldigten klar war, betreffend welchen Zeiträumen ihm ein rechtswidriger Aufenthalt vorgeworfen wird. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde neu vorgebracht, dass sich der Beschuldigte im Septem- ber 2024 und Oktober 2024 während 26 Tagen in der Schweiz aufgehalten haben soll. Ein solches Vorgehen ist zwar mit Blick auf das Anklageprinzip nicht unproble- matisch, jedoch mit diesem als gerade noch vereinbar zu bewerten. Die dem er- gänzten Anklagevorwurf zugrundeliegenden Aufenthalte lassen sich aus den Akten nachvollziehen (vgl. act. 5/1 und 5/2/1), liegen zeitlich nah beieinander und die Ver-

- 8 - teidigung hatte die Möglichkeit, vorfrageweise und im Rahmen ihres Plädoyers zur Ergänzung Stellung zu nehmen. Weiter ist die Abänderung unter Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO zuzulassen, der es der Staatsanwaltschaft erlaubt, die An- klage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten bekannt werden.

2. Verwertbarkeiten 2.1. Observation 2.1.1.Ursprung des Verfahrens gegen den Beschuldigten war die Fahndungstätig- keit der Polizei. Gemäss Rapport hätten die Polizisten G._____ und H._____ den Beschuldigten mit einem schwarzen Koffer die Strasse entlang gehen gesehen und beobachtet, wie dieser in der Liegenschaft an der D._____-strasse 1 verschwunden und ohne Koffer wieder zurück gekommen sei und dabei nervös um sich geschaut habe. Danach sei er in einen Personenwagen gestiegen, welches einer Person ge- höre, welche zuvor mit Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten sei. In der Folge sei das Fahrzeug nach Luzern gefahren, wo eine unbekannte Person sich zum Fahrzeug begeben habe und etwas ausgetauscht worden sei. Nachdem die unbekannte Person wieder verschwunden sei, sei das Fahrzeug nach I._____ an die J._____-strasse gefahren, wo es dann zum angeklagten Drogengeschäft mit F._____ gekommen sei, woraufhin dieser und der Beschuldigte verhaftet worden seien (act. 1/1/1 S. 2 f.). 2.1.2.Betreffend die geschilderte Ermittlungstätigkeit der Polizei bringt die Verteidi- gung zusammengefasst vor, es handle sich dabei um eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO, weshalb die Akten unvollständig seien. Diverse Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden fehlen und man lasse die Verteidigung über die Erkennt- nisse, die zur Observation geführt hätten sowie darüber, wer die Zielperson gewe- sen sei, im Dunkeln. Entsprechend sei der Anspruch des Beschuldigten, ihn belas- tende Aussagen und Beobachtungen in Zweifel ziehen zu können, verletzt, was die Unverwertbarkeit sämtlicher mit der Observation im Zusammenhang stehender Be- weise zur Folge habe (act. 77 S. 11 f.).

- 9 - 2.1.3.Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gegeben, wenn eine Strafbe- hörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugängli- chen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systematisch und verdeckt so- wie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten regis- triert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobachtung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskonzept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermu- teter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeitraum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdächtigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 282 N 5; OGer ZH SB210597 vom 19. April 2023, E. I.3.1.3). 2.1.4.Vorliegend steht eine lediglich einige Stunden andauernde Beobachtung bzw. Verfolgung durch die Fahndungspolizei im Raum. Der Ansicht der Verteidi- gung, aufgrund der personellen und logistischen Vorbereitung und der grossen Di- stanz, die über die Kantonsgrenze hinaus zurückgelegt wurde, müsse von einer Observation ausgegangen werden (act. 77 S. 10), kann nicht gefolgt werden. In zeitlicher Hinsicht liegt man mit einem mehrstündigen Einsatz noch weit unter der Schwelle von drei Tagen. Dafür, dass die Polizei in personeller und logistischer Hinsicht Vorkehrungen traf, die den Rahmen der polizeilichen Beobachtung über- schreitet, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht sein nervöses Ver- halten vorgehalten, sondern er sogleich mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde, so- wie dem Umstand, dass das Kokain im Polizeirapport zunächst als Ketamin be- zeichnet wurde, nicht ableiten, dass die Polizei zielgerichtet gegen ihn vorging (vgl. act. 77 S. 10 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei den Beschuldig- ten im Rahmen ihrer Vorermittlungen, welche diese unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchführen können (§ 4 und § 32 PolG/ZH), be-

- 10 - merkten und ohne Observation im Sinne von Art. 282 StPO auf das tatrelevante Verhalten aufmerksam wurden. Dies ergibt sich so aus dem Polizeirapport (act. 1/1/1 S. 2 f.) und auch die Aussagen aus der Zeugeneinvernahme des Poli- zisten K._____, welcher das Drogengeschäft zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtete, lassen auf nichts anderes schliessen (act. 1/5/2). 2.1.5.Wenn die Verteidigung vorbringt, es fehle auch an den Voraussetzungen für eine Observation im Sinne des Polizeigesetzes, da auch hierfür mehr vorhanden sein müsste (Prot. S. 27), verkennt sie, dass die präventive Polizeitätigkeit im Sinne von § 32 PolG/ZH gerade keinen Anfangsverdacht voraussetzt (BGE 140 I 353 E. 6). Die Polizei tätigt gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Hand- lungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Das Verhalten des Beschuldigten, wel- ches die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich zog, genügte vorliegend als Anlass für ein polizeiliches Tätigwerden. 2.1.6.Vor diesem Hintergrund ist auch keine unvollständige Aktenführung ersicht- lich. Die Polizei ist nicht gehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Grundlagen zu offenbaren (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage, N 1b zu Art. 100 StPO). Die Polizei kam ihrer Dokumentations- pflicht mit dem im Recht liegenden Rapport vom 7. Februar 2024 nach, worin de- tailliert angegeben wird, wie ihre Beobachtungen zustande kamen (act. 1/1/1 S. 2 f.). 2.1.7.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der polizeilichen Vorermittlungen vollumfänglich verwertbar sind. 2.2. Aussagen von F._____ 2.2.1.Auf die betreffend Dossier 1 im Recht liegenden Aussagen von F._____ könne nach Ansicht der Verteidigung nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden, da dem Beschuldigten im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 24. Februar 2025 (act. 1/3/1) keine Einsicht in die Akten des separaten

- 11 - Verfahrens gegen F._____ gewährt worden sei. Dass das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2026 die Akten schliesslich beigezogen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da die effektive Ausübung des Konfrontationsrechts zu diesem Zeit- punkt bereits verunmöglicht gewesen sei (act. 77 S. 12). 2.2.2.Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 1. November 2024 den An- trag der Verteidigung um Verfahrensvereinigung betreffend die separaten Verfah- ren betreffend den Beschuldigten und F._____ ab (act. 1/23/2/25). Zur Begründung führte sie mit Verweis auf OGer ZH UH160267 vom 29. September 2016 aus, dass keine Hinweise einer Mittäter- bzw. Gehilfenschaft zwischen dem Beschuldigten und F._____ vorliegen würden, sondern die beiden Beteiligten als Alleintäter – der Beschuldigte als Verkäufer und F._____ als Käufer – agierten. F._____ wurde schliesslich am 16. Juli 2025 auch lediglich wegen Übertretungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Kauf zum Eigenkonsum) mit Strafbefehl verurteilt (act. 61/1/13). Eine Verfahrensvereinigung war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Dass im Untersuchungsverfahren keine vollumfängliche Aktenein- sicht in das Verfahren von F._____ gewährt wurde, ist entsprechend nicht zu be- anstanden. Die Verteidigungsrechte hinsichtlich dessen parteiöffentliche Einver- nahme vom 24. Februar 2025 wurden gewahrt, indem der Verteidigung vorgängig die beigezogene polizeiliche Befragung von F._____ (act. 1/16/1/1) sowie dessen Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 1/16/1/2) zur Kenntnis und Einsicht zugestellt wurde (act. 1/23/2/36). Die Aussagen von F._____ sind im vorliegenden Verfahren somit verwertbar. 2.2.3.Es ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Verwertbarkeit sowohl für die parteiöffentliche Einvernahme wie auch für die anlässlich der polizeilichen Einvernahme bzw. Hafteinvernahme gemachten Aussagen gilt. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche Aussagen unter dem Aspekt des Kon- frontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verwertbar, sofern eine hin- reichende Konfrontation dieser Person mit der beschuldigten Person stattgefunden hat. Wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Konfrontationseinvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich

- 12 - dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der geltenden Recht- sprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiser- hebung ergänzend zurückzugreifen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusam- menhang zugleich, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder spä- teren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, ausschliesslich die Wür- digung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit betreffe (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2.). F._____ machte an der Einvernahme vom 24. Februar 2024 in Anwe- senheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung Aussagen zur Sache, weshalb die Verwertbarkeit früherer Einvernahmen auch unter dem Gesichtspunkt des Kon- frontationsrechts gegeben ist. 2.3. Chatnachrichten 2.3.1.Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die im Recht liegenden Chat- nachrichten seien nicht verwertbar, da aus den Dokumenten nicht erkennbar sei, wer an welchem Datum die Übersetzung vorgenommen habe. So könne nicht über- prüft oder erstellt werden, dass die übersetzende Person vorgängig auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB hingewiesen worden sei (act. 77 S. 13). 2.3.2.Die aus den sichergestellten Mobiltelefonen extrahierten Chats in serbischer Sprache liegen in den Untersuchungsakten in übersetzter Form vor (act. 1/13/3/7, act. 1/13/4/3, act. 1/13/4/5). Dabei hat die mit der Übersetzung betraute Person auf jeder Seite des Extraktionsberichts unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB und Art. 320 StGB ihre Signatur angebracht. Eine Angabe der Per- sonalien des Dolmetschers fehlt jedoch. Wollte die Verteidigung die Richtigkeit der Übersetzung in Zweifel ziehen, hätte sie dies anhand konkreter Anhaltspunkte vor- bringen müssen, indem sie zumindest die korrekte Übersetzung einer oder mehre- rer Nachrichten infrage stellt. Das pauschale Vorbringen, mangels Identifikation der übersetzenden Person sei von einer vollumfänglichen Unverwertbarkeit auszuge- hen, genügt hierfür nicht. Zudem deutet der Umstand, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung die mangelhafte Identifikation moniert wird, auf einen prozess-

- 13 - taktischen Hintergrund dieses Einwands hin. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bereits während des Untersuchungsverfahrens die Staatsanwaltschaft dazu aufge- fordert wurde, entsprechende Angaben zu den übersetzten Chatnachrichten zu lie- fern. Das wäre der Verteidigung jedoch zuzumuten gewesen. Folglich sind die Chatnachrichten samt Übersetzung zu Beweiszwecken verwertbar. 2.4. Verwertbarkeit des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Basel 2.4.1. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung könne nicht zu Lasten des Be- schuldigten auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend "IRM Basel") abgestellt werden, da sich Institute für Rechtsmedizin und Strafverfolgungsbehörden sehr nahe stehen würden und deshalb per se nicht unabhängig bzw. neutral seien (act. 77 S, 21 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das IRM Basel agiert im vorliegenden Verfahren als sachverständige Stelle, deren Aufgabe es ist, fachspezifische Tatsachen festzustellen und diese in einem Gutachten darzulegen. Zwar besteht insofern eine funktionale Abhängigkeit, als die Staatsanwaltschaft dem IRM gegenüber Auftragsgeberin ist, jedoch sind die Gutachter gehalten, ihre Ergebnisse ausschliesslich basierend auf ihren wissen- schaftlichen Befunden abzugeben. Dass im vorliegenden Fall ein ausserkantonales Institut mit der Gutachtenserstellung beauftragt wurde, verstärkt die Unabhängig- keit gegenüber der zürcherischen Staatsanwaltschaft gar noch. Ein Interesse des IRM Basel an einer Verurteilung des Beschuldigten oder an einer für den Beschul- digten ungünstig ausfallenden Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Von einem "Ge- fälligkeitsgutachten" (Prot. S. 30) kann nicht die Rede sein. 2.4.2. Weiter kritisiert die Verteidigung, dass die dem Gutachten zugrundeliegen- den Fragestellungen suggestiv formuliert seien. So werde in Frage 2 nach einer "lebensgefährdenden Dosierung bei einmaliger Einnahme" gefragt, obwohl nicht jedes Betäubungsmittel ab einer Einmaleinnahme lebensgefährlich sei. Ebenso im- pliziere Frage 4, wie hoch das Suchtpotenzial von Ketamin sei, dass ein solches existiere (act. 77 S, 22). Die kritisierten Fragestellungen sind relevante Sachfragen für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Ketamin und scheinen nicht dazu geeig- net, das Gutachtenergebnis in eine bestimmte Richtung zu lenken. Wären die Gut- achter zum Schluss gekommen, es fehle an einer lebensbedrohlichen Dosierung

- 14 - bzw. am Suchtpotenzial, ist davon auszugehen, dass die Formulierung der Frage- stellungen sie nicht daran gehindert hätte, diese Ergebnisse entsprechend festzu- halten. 2.4.3. Somit kann zur Urteilsfindung vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nach- vollziehbarkeit und die Schlüssigkeit, wobei ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen zulässig ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 189 N 2).

3. Untersuchungsgrundsatz 3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, dass seitens der Staatsanwaltschaft unter- lassen worden sei, potentiell entlastenden Beweisen nachzugehen. So sei das Mo- biltelefon von F._____ nicht ausgewertet worden. Zudem habe man unzulässiger- weise das Verfahren gegen F._____ getrennt geführt, sich von Beginn an auf den Beschuldigten eingeschossen und ersteren von Beginn an als Mittäter ausge- schlossen (act. 77 S. 5). 3.2. Dass die Verfahrenstrennung der Verfahren gegen Beschuldigen und F._____ zulässig war, wurde bereits dargelegt (E. I.2.2.2). Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist darin nicht erkennbar. Auch aus der fehlenden Auswer- tung des Mobiltelefons von F._____ und dem Vorbringen, man habe diesen nicht als Mittäter in Betracht gezogen, lässt keine solche Verletzung erkennen. Sowohl aus den Untersuchungsakten des Beschuldigten wie auch aus den Beizugsakten betreffend F._____ lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine – über das angeklagte Drogengeschäft hinausgehende – gemeinsame Vorge- hensweise hindeuten. Durch die Verteidigung und den Beschuldigten werden auch keine in diesem Zusammenhang stehende (entlastende) Umstände ins Recht ge- führt. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte verweigerte durchwegs die Aus- sage zur Sache. Der Untersuchungsgrundsatz ist eingehalten.

- 15 - II. Sachverhalt zu Dossier 1: Widerhandlungen gegen das BetmG

1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Die zu Dossier 1 angeklagten Vorwürfe werden durch die Verteidigung durchwegs bestritten und sie beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Frei- spruch (act. 77 S. 2, S. 15 ff.). Der Beschuldigte selbst verweigerte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache. Nach- folgend ist daher zu prüfen, ob sich die angeklagten Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anhand der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend erstellen lassen. 1.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.3. Es ist unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51). Demgegenüber ist es nicht aus- geschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je

- 16 - mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situati- onen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf dann nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und sie sei schuldig (OGer ZH SB220133 vom 18. Juli 2023, E. III.4.3.1; OGer ZH SB220572 vom 2. März 2023, E. III.2; OGer ZH SB220347 vom 29. September 2022, E. III.3). 1.4. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Poli- zisten K._____ sowie jene von F._____ vor. Weiter liegen Erkenntnisse aus diver- sen Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie die Auswertungen von Mobilte- lefonen vor. Auf diese sowie weitere Umstände und Indizien ist im Folgenden, so- weit für die Urteilsfindung relevant, betreffend die jeweiligen Sachverhaltsab- schnitte einzugehen. Zunächst ist auf den Vorfall vom 6. Februar 2024 einzugehen (Kokainverkauf an F._____), der zur Verhaftung des Beschuldigten führte. Danach ist die Indizienlage, woraus die Staatsanwaltschaft die übrigen Anklagevorwürfe ab- leitet, darzulegen und zu beurteilen, ob sich dadurch der Sachverhalt erstellen lässt.

2. Vorfall vom 6. Februar 2024: Kokainverkauf an F._____ 2.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte 2.1.1. Der Beschuldigte soll am Abend des 6. Februars 2024 in I._____ 35.7 Gramm Kokaingemisch für Fr. 2'000.– an F._____ verkauft haben. Die Vertei- digung bringt vor, die Mengen- und Betäubungsmittelangaben im Polizeirapport seien widersprüchlich und würden nicht dem entsprechen, was effektiv sicherge- stellt worden sei. In der Anklage würden zudem die Sicherstellungen als einheitli- cher Menge mit identischem Reinheitsgrad präsentiert, was nicht korrekt und irre- führend sei. Weiter seien die Knittersäcke mit 32.9 Gramm Kokaingemisch aus der Fahrertür des Fahrzeugs von F._____ sichergestellt worden, und die Staatsanwalt- schaft habe die Fahrzeugmarke zunächst als Opel und danach als Seat bezeichnet. Zudem bestreite F._____ anlässlich der zweiten Einvernahme, die Betäubungsmit- tel beim Beschuldigten erworben zu haben und auch der Polizist K._____ habe

- 17 - keine konkrete Übergabe eines Behältnisses gesehen. Zusätzlich hätten dessen Wahrnehmungen bei schlechten Lichtverhältnissen erfolgt (act. 77 S. 37 f.). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zum Vorfall (act. 1/2/1 S. 2 ff., act. 1/2/2 S. 3 f., act. 1/2/7 S. 7, act. 1/2/8 S. 2 ff.). 2.2. Aussagen des Zeugen K._____ 2.2.1. Kantonspolizist K._____ wurde am 2. April 2025 anlässlich einer parteiöf- fentlichen Zeugeneinvernahme zu seinen Wahrnehmungen am 6. Februar 2024 befragt. Dabei sagte er aus, dass er vor der Befragung nochmals den Verhaftsrap- port gelesen habe. Er könne sagen, dass er derjenige gewesen sei, der das Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ aus ca. drei Metern Entfernung beob- achtet habe. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen als Fahnder und wie sich die Situation dargestellt habe, sei er beim Kontakt zwischen den beiden Personen davon ausgegangen, dass es sich um eine Drogenübergabe handle. Anschlies- send seien beide kontrolliert worden und es seien bei F._____ Drogen sicherge- stellt worden. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr, von wo ein Behältnis genommen worden sei, wie dieses ausgesehen habe oder ob er ein Behältnis überhaupt gesehen habe. Betreffend die Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Treffens gab K._____ an, diese seien in der Tat nicht so gut gewe- sen. Die Strassenlaternen hätten geleuchtet und anhand der Scheinwerferlichter der Autos habe man die Situation gesehen (act. 1/5/2). 2.2.2. K._____ machte die obigen Aussagen unter der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB als Zeuge. Weiter steht er in keiner Beziehung zum Beschul- digten und zu F._____ (act. 1/5/2 S. 3, 9), weshalb von seiner Glaubwürdigkeit aus- zugehen ist. Auch in inhaltlicher Hinsicht wirken seine Aussagen glaubhaft. Er liess bei belastenden Aussagen Zurückhaltung walten und erklärte offen, was er nicht erkennen konnte oder wenn er sich nicht mehr an Einzelheiten erinnerte. Die Ver- teidigung bringt richtigerweise vor, dass K._____ die Übergabe eines Behältnisses nicht erkennen konnte und die Lichtverhältnisse schlecht waren, was in der Beweis- würdigung zu berücksichtigen ist (act. 77 S. 38 f.). Dennoch lassen die Aussagen von K._____ erkennen, dass es am Abend des 6. Februars 2024 zu einem Kontakt

- 18 - zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist und er aufgrund der Um- stände davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Drogenübergabe handelte. 2.3. Aussagen von F._____ 2.3.1. Nach seiner Verhaftung machte F._____ im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme zunächst mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Er gab jedoch, mit dem Vorwurf konfrontiert, an der J._____-strasse jeman- den für einen kurzen Kontakt getroffen zu haben, an, er habe etwas für seinen Ge- burtstag kaufen wollen, um zu feiern (act. 1/16/1/1 S. 3). Anlässlich seiner Haftein- vernahme vom 8. Februar 2024 sagte F._____ sodann aus, er habe am Abend des

6. Februar 2024 für Fr. 2'000.– beim Beschuldigten Kokain für seinen Geburtstag gekauft (act. 1/16/1/2 S. 3). Es sei das erste Mal gewesen, dass er bei ihm Drogen gekauft habe (act. 1/16/1/2 S. 6). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom

24. Februar 2025 widerrief F._____ schliesslich seine ein Jahr zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte, er habe das falsch erzählt und der Beschuldigte habe ihm kein Kokain verkauft. Er habe das falsch verstanden, es falsch aufgenommen und sich versprochen. Weil er einen Kollegen habe treffen wollen, habe er sich an der J._____-strasse aufgehalten. Der Beschuldigte habe ihn etwas gefragt, er habe diesen jedoch nicht verstanden. Auf die Frage, wo er das sichergestellte Kokain erworben habe, gab F._____ an, dieses in Zürich von "L._____" für Fr. 2'000.– er- worben zu haben. Zum Vorhalt, dass die Polizei am 6. Februar 2024 eine Übergabe zwischen ihm und dem Beschuldigten beobachtet habe, machte er keine Aussage (act. 1/3/1 S. 4 ff.). 2.3.2. Wie bereits dargelegt, betrifft der Umstand, dass F._____ seine zuvor ge- machten Aussagen widerrief, die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit (E. I.2.2.3). Die plötzliche Abkehr von seinen bisherigen Aussagen am 24. Februar 2025 wirkt völlig unglaubhaft. Dass er sich an den ersten beiden Einvernahmen versprochen haben soll bzw. dass es in anderer Weise zu einem Missverständnis gekommen sein soll, leuchtet nicht ein. Seine Aussagen anlässlich dieser Einver- nahmen – er habe für seinen Geburtstag Kokain gekauft –, sind konsistent und ent- sprechen den Beobachtungen des Polizisten K._____ sowie – wie sich nachfol-

- 19 - gend zeigen wird – den Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie den Auswer- tungen der GPS-Daten. 2.4. Sicherstellungen, Spuren- und Mobiltelefonauswertungen 2.4.1. Nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ wurden bei letzterem 2.8 Gramm Kokain ab Person bzw. 32.9 Gramm Kokain aus der Fahrer- tür seines Fahrzeugs sichergestellt (act. 1/16/2/3, act. 1/16/3/4). Die 2.8 Gramm Kokain weisen einen Reingehalt von 88% und die 32.9 Gramm Kokain einen Rein- gehalt von 89.4% auf (act. 1/16/3/4). Beim Beschuldigten wurden nach seiner Ver- haftung Fr. 6'750.– sowie EUR 1'200.– sichergestellt (act. 1/21/5 S. 10 f.). Das sichergestellte Bargeld in dieser Menge ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel nachgegangen ist und bekräftigt die Aussage von F._____, er habe dem Beschuldigten Fr. 2'000.– bezahlt. Weiter stellt auch das bei F._____ unmittelbar nach dem Treffen sichergestellte Kokain ein Indiz dafür dar, dass zwischen ihnen ein Drogengeschäft stattgefunden hat. Dass zunächst seitens der Untersuchungsbehörden nicht von den richtigen Betäubungsmitteln und Men- gen ausgegangen wurde, wie es die Verteidigung vorbringt (act. 77 S. 37), ist im Ergebnis irrelevant. Die Anklage basiert auf der Identifikation bzw. Gehaltsbestim- mung durch das Forensische Institut Zürich (act. 1/16/3/4), worauf abzustellen ist. Inwiefern die falsche Bezeichnung der Automarke Zweifel am Anklagesachverhalt aufbringen soll, ist auch nicht ersichtlich (act. 77 S. 37). 2.4.2. Wie sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt, begab sich der Beschuldigte auf Anweisung von "E._____" zum Treffen mit F._____ (vgl. hierzu E. II.3). Der Beschuldigte erhielt am 6. Februar 2024 um ca. 17:00 Uhr die entsprechende Adresse "M._____-strasse 2" zugeschickt (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16). An der J._____-strasse, … I._____, die eine Querstrasse zum N._____, … I._____ ist, wurde kurz darauf der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtet (act. 1/1/1 S. 7, act. 1/5/2 S. 6, vgl. auch die diesbezügliche Auswertung der GPS-Daten, act. 1/13/4/8). Auch dieser Umstand zeigt klar, dass sich der Beschuldigte und F._____ für ein Drogengeschäft trafen.

- 20 - 2.4.3. Auf der Verpackung des dem im Fahrzeug von F._____ sichergestellten Ko- kains konnte indes nur dessen DNA festgestellt werden, während keine Spurenge- berschaft durch den Beschuldigten ausgemacht werden konnte (act. 1/16/3/6). Die Täterschaft des Beschuldigten ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und im Lichte der Indizienlage lässt dieser Umstand keine ernstliche Zweifel daran auf- kommen. 2.5. Fazit zum Vorwurf des Verkaufs an F._____ Die genannten Aussagen, Sicherstellungen und Mobiltelefonauswertungen Erge- ben ein Bild, welches mit dem vorgeworfenen Sachverhalt übereinstimmt. Dass das nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ sichergestellte Ko- kain durch ersteren verkauft wurde, lässt sich insbesondere aus den belastenden Aussagen von F._____ erstellen sowie auch aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte auf Anweisung seines Auftraggebers "E._____" dorthin begab. Unter Mitberücksichtigung des Schweigens des Beschuldigten lässt sich der zur Anklage gebrachte Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten und F._____ aufgrund der vorliegenden Beweislage zweifelsfrei erstellen.

3. Auswertungen der Mobiltelefone Zwei Mobiltelefone, die der Beschuldigte nach seiner Verhaftung bei sich hatte (iPhone SE, und Samsung Galaxy A51) sowie ein Mobiltelefon, welches an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde (iPhone 11), wurden ausgewertet (act. 1/13). Nachfolgend ist auf die Ergebnisse dieser Auswertungen einzugehen. 3.1. iPhone SE 3.1.1. Beim roten iPhone SE handelt es sich um jenes Mobiltelefon, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung in der Hand hielt (act. 1/1/1 S. 6, act. 1/21/5 S. 10). Er äusserte sich zwar nicht über die Eigentümerschaft am Gerät (act. 1/2/1 S. 2 f.), jedoch war darauf die Rufnummer +… registriert, welche auf den Namen des Beschuldigten lautete (act. 1/3/3/2). Zudem war der Nutzer des Geräts mit dem Kontonamen "A'._____" auf Tinder registriert. Das Mobiltelefon gehört so- mit zweifelsfrei dem Beschuldigten.

- 21 - 3.1.2. Anlässlich der Datenauswertung konnte festgestellt werden, dass der Be- schuldigte zwischen dem 18. Januar 2024 und dem 5. Februar 2024 22 Notizen verfasste (act. 1/13/3/4), bei denen es sich gemäss Staatsanwaltschaft um eine Art Buchhaltung des Beschuldigten handeln müsse (act. 76 S. 10). Die Notiz vom

24. Januar 2024 lautet bspw. wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 2): "24.1 1/100 O._____-ring 3 2/200 P._____-strasse 4 1/100 Q._____-strasse 5 1/100 R._____-strasse 6 1/100 S._____ 1/bez pap T._____-strasse 7 1/100 U._____-strasse 8 1/100 V._____-strasse W._____" Eine weitere Notiz, jene vom 20. Januar 2024, lautet wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 4): "19.1 150 AA._____ 10 600 AB._____ AC._____ 33 AD._____ 41 1 100 AE._____ 1 100 AF._____ 1 100 AG._____ 1 100 AH._____ 1 100 AI._____-strasse 125 AJ._____ 4 400 AK.______ 50 AL._____ 50 AM._____ [Ortschaft] 1 100 AN._____-strasse 2000 AO._____ 2 200 AP._____" Es erscheint plausibel, dass es sich dabei um eine Aufzählung der Tagesverkäufe vom 24. bzw. vom 19. Januar 2024 von Betäubungsmitteln bzw. der daraus erziel- ten Einnahmen mit den jeweiligen Lieferorten handelt. Es werden jedoch explizit keine Betäubungsmittel genannt, weshalb die Notizen lediglich als Indiz zu werten sind.

- 22 - 3.1.3. Überdies befanden sich auf dem Mobiltelefon diverse Fotos und sechs Vi- deos, die mutmasslich Kokain- und Haschischblöcke abbilden. Gemäss den Meta- daten wurden die Aufnahmen mit dem vorgenannten Mobiltelefon zwischen dem

28. Januar 2024 und 1. Februar 2024 – somit im tatrelevanten Zeitraum – erstellt (act. 1/13/3/5-6, act. 1/13/2 S. 4). 3.1.4. Zudem konnte ein Telegram-Chat zwischen dem Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons, der sich "A''._____" nennt, mit "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/7, act. 1/13/2 S. 4). Da das Mobiltelefon erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte, ist davon auszugehen, dass es sich bei "A''._____" um ihn handelt. Am 1. Februar 2024 schrieb "E._____": "Halbiere ihn und mach ein Foto davon" und antwortete auf eine Nachricht des Beschuldigten in welcher er schrieb "Er ist hart" mit "Ist er?". Der Beschuldigte schrieb darauf hin: "Nun ja, er bröckelt nicht so." Im Anschluss schickte er eines der oben genannten Fotos, bei welchem es sich mut- masslich um einen Haschischblock handelt. "E._____" antwortete "Wie findest du ihn? Er hat mich gebeten, dass du es mit dem Blitz machst Hahah", worauf der Beschul- digte schrieb "Er scheint mir ok zu sein. Mache ich gleich". In der Folge schickte der Beschuldigte erneut Fotos des halbierten Haschischblocks (act. 1/13/3/7 S. 3 ff.). In diesem Chatverlauf geht klar hervor, dass die Qualität eines Haschischblocks diskutiert wird. Aus dem Chatverlauf lässt sich eine auftragnehmerische Stellung des Beschuldig- ten in Bezug auf "E._____" erkennen. So schrieb der Beschuldigte am gleichen Tag "Ich habe kein Geld, gegessen habe ich zuhause es ist gut […]. Ich wollte dich sowieso heute Abend fragen, ob du mir was geben kannst." "E._____" schrieb dem Beschuldig- ten "Bruder, heute Abend habe ich nichts, um es dir zu geben. Zu viel. Es hat jetzt die 25 Wels In ein paar Tagen." Der Beschuldigte antwortete "Easy, ich meinte nur etwas, da- mit ich was zum essen habe und so" woraufhin "E._____" antwortete "Ich habe dem Kleinen die 10 Welse noch nicht gesendet" (act. 1/13/3/7 S. 49 ff.). Gemäss der über- setzenden Person steht "Wels" umgangssprachlich für "1'000", insbesondere in Verbindung mit Geld (act. 1/13/3/7 S. 51).

- 23 - Das Zusammenspiel zwischen dem Beschuldigten und "E._____" lässt sich auch an folgender Konversation erkennen, welche auf die oben zitierten Nachrichten folgte: Am 1. Februar 2024 um 17:08 Uhr schrieb "E._____": "Mach du dich gleich auf den Weg dorthin". Daraufhin wurden dem Beschuldigten im Verlaufe des Abends diverse Adressen geschickt: "AQ._____-strasse 9 … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 51f.), "AR._____-strasse 10, … AS._____ [Ortschaft]" (act. 1/13/3/7 S. 55), "AT._____-strasse 11" (act. 1/13/3/7 S. 55), "AU._____-strasse 12" (act. 1/13/3/7 S. 64), "AV._____- strasse 13, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 64), "V._____-strasse, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 67), "AW._____-strasse 14" (act. 1/13/3/7 S. 67). Um 22:47 Uhr schrieb "E._____": "Geht nach Hause. Um uns auf BA._____ Reise vorzubereiten." Ein wenig später, um 23:25 Uhr fragte dieser: "Habt ihr das Geld durchgezählt?", worauf der Be- schuldigte antwortete "Wir zählen es rasch. […] 23240f 7400e […] Da habe ich heute Abend 50 eingenommen. […] Jemand hat mich um 10 verarscht." (act. 1/13/3/7 S. 69 ff.). Die zitierte Konversation deutet darauf hin, dass der Beschuldigte im Auftrag von "E._____" diverse Adressen anfuhr, um Betäubungsmittelgeschäfte abzuwi- ckeln. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte am Ende des Tages "E._____" seinen Tagesertrag mitteilte: Fr. 23'240.– und Euro 7'400.–. 3.1.5. Neben dem erwähnten Chat konnten vom Mobiltelefon iPhone 11 des Be- schuldigten Push-Nachrichten bzw. Gerätebenachrichtigungen mit Nachrichten von "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/10, act. 1/13/2 S. 5 f.). Anders als zuvor liegen diesbezüglich die Nachrichten des Beschuldigten nicht vor. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie im zuvor aufgezeigten Chatverlauf. So erhielt der Beschuldigte am 2. Februar 2024 zwischen 15:43 Uhr und kurz nach Mitternacht von "E._____" erneut diverse Adressen zugeschickt, an die er sich be- geben solle (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 441, 446, 449, 454, 460, 461, 466, 481, 491, 493). Nach dem gleichen Muster wurde auch am 4. Februar 2024 zwischen 13:11 Uhr und 22:01 Uhr vorgegangen (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 253, 258, 260, 266, 270, 289, 294, 300, 302). Am 5. Februar 2024 um 17:31 Uhr schrieb "E._____": "[…] Was von diesen 25 übrig bleibt, nimm noch 3 Fünfer, damit er 40 g hat. Das ist für BB._____. Und der letzte Fünfer wird für jemanden anderen sein." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 190). Auch an jenem Tag folgen daraufhin aufeinan- derfolgend diverse Adressangaben (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 152, 176, 177).

- 24 - Wie bereits erwähnt wurde so auch der Übergabeort mit F._____ übermittelt (vgl. E. II.2.4.2). Auffällig ist zudem, dass "E._____" von Mengen an "Schoko" bzw. "Schokolade" spricht. So teilte er am 3. Februar dem Beschuldigten mit, dass 3 kg bzw. 15 kg benötigt würden (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 420, 320, vgl. auch Nr. 309). An- dere Nachrichten sprechen von Mengen an "Babys": "Der andere wird auch dort war- ten. er gibt 1060, du gibst ihm 10 Babys" (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 477) oder "Dann BC._____-strasse 15. 4 Babys für 3''. Dort nehmen wir 11 "Wels" [ein] Bruder." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 177, vgl. auch Nachricht Nr. 136, 260). Am 6. Februar 2024 empfing der Beschuldigte die Nachricht "Geh los, wenn du bereit bist, 5 Babys braucht er, einen Wels fr. gibt er dir." Die Bezeichnung "Schokolade" in Kombination mit Gewichtsangaben sowie der Austausch von (Geld-) Beträgen im Gegenzug für eine bestimmte Anzahl "Babys" legen einen Zusammenhang mit Betäubungsmit- telhandel nahe. Dass "E._____" am 2. Februar 2024 dem Beschuldigten schrieb "Money Gramm jetzt." kann in diesem Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte die erwirtschafteten Erträge diesem weitertransferieren solle (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472; vgl. auch die Transaktionsbelege von MoneyGram, in denen der Beschul- digte teilweise als Sender bezeichnet ist, act. 1/12/1/1-2). Auch dass "E._____" beim Beschuldigten nachfragte, ob das Geld übergeben worden sei; wie viel Geld es habe bzw. wie viel Geld übriggeblieben sei (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 101, 374 und 426), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte für ihn bzw. mit ihm Betäu- bungsmittelhandel betrieb. 3.2. Samsung Galaxy A51 3.2.1. Der Beschuldigte erklärte sich nicht zur Frage der Eigentümerschaft des Mo- biltelefons Samsung Galaxy A51 (Asservat-Nr. A018'311'643, act. 1/2/1 S. 2). Auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte das Gerät bei seiner Verhaftung bei sich trug (act. 1/1/1 S. 6) sowie der Tatsache, dass auf der App Facebook Massen- ger der Nutzername "A._____" eingeloggt war (act. 1/13/2 S. 8), kann darauf ge-

- 25 - schlossen werden, dass dieses ebenfalls dem Beschuldigten gehörte. Er hat so- dann auch die Siegelung des Geräts verlangt (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5). 3.2.2. Ein Vergleich der ausgewerteten GPS-Daten des Geräts ergab Überein- stimmungen mit gewissen von "E._____" zugesandten Adressen. So konnte das Samsung Galaxy A51 am 2. Februar um 20:36 Uhr an der BD._____-strasse 16, … BE._____, geortet werden, nachdem der Beschuldigte am gleichen Tag um 19:19 Uhr die Aufforderung erhielt, sich dorthin auf den Weg zu machen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 8). Dasselbe Muster lässt sich insbesondere mit den Adressen BF._____-strasse 17, … Zürich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 454, act. 1/13/4/7 S. 4, 10), BG._____-strasse 18, … I._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 496, act. 1/13/4/7 S. 4 f.), BH._____-gasse 19, … Zü- rich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 481, act. 1/13/4/7 S. 4, 7), BI._____-weg 20, … BJ._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 460, act. 1/13/4/7 S. 4, 9), BK._____- strasse 21 BL._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 6) sowie dem Ort des Kokainverkaufs an F._____, M._____-strasse 2, erkennen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16, act. 1/13/4/8). 3.3. iPhone 11 3.3.1. In der Wohnung an der D._____-strasse 1 konnte ein iPhone 11 (Asservat- Nr. A018'311'109) sichergestellt werden. Darauf konnten keine Nutzerdaten gefun- den werden, die eine Zuordnung der Eigentümerschaft ermöglichen und auch der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu (act. 1/13/2 S. 10, act. 1/2/1 S. 2). Es wurden jedoch Fotos und Videos sichergestellt, die mit diesem Gerät aufgenommen wur- den (act. 1/13/5/2-3). Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (act. 76 S. 8) ist festzuhalten, dass in einem der Videos in der Spiegelung eines Fahrzeugs erkenn- bar ist, dass der Beschuldigte das Gerät in der Hand hält und filmt (act. 1/13/5/2 Video Nr. 3). Aufgrund dieses Videos sowie auch aufgrund der Erkenntnis, dass der Beschuldigte an der D._____-strasse 1 logierte (vgl. E. II.4), wo das Mobiltele- fon gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass auch dieses Mobiltelefon ihm ge- hört. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Siegelung des Geräts verlangte (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5).

- 26 - 3.3.2. Auf zwei der sichergestellten Aufzeichnungen ist zu erkennen, wie eine Per- son jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. (act. 1/13/5/2 Video Nr. 1 und 2). Ge- mäss der Staatsanwaltschaft ist auf dem Video Nr. 1 die Stimme des Beschuldigten zu hören, was sich jedoch nicht überprüfen lässt (act. 76 S. 6). 3.3.3. Auch die ausgewerteten Fotoaufnahmen des Geräts deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachging. Insbesondere liegen Auf- nahmen von weissem Pulver, Notizzetteln mit Abrechnungen sowie einer Fein- waage vor (act. 1/13/5/3).

4. Logis an der D._____-strasse 1 und Aufbewahrung der dort gelagerten Be- täubungsmittel 4.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte mit C._____ sowie einer weiteren un- bekannten Person in der Wohnung Nr. 32 an der D._____-strasse 1, … Zürich, logierte, wo diverse Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien aufgefunden wurden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten und den Mittätern vor, die dort gelagerten Betäubungsmittel aufbewahrt zu haben, wobei sie die Absicht ge- habt hätten, diese gewinnbringend zu verkaufen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte weder Mie- ter der Wohnung gewesen sei noch alleine über deren Räumlichkeiten verfügt habe. Mieter sei C._____ gewesen und der Schlüssel zur Wohnung sei im von C._____ gemieteten Fahrzeug sichergestellt worden. Der Beschuldigte sei auch nicht in der in Frage stehenden Wohnung, sondern in einem Fahrzeug festgenom- men worden. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass verschiedene Drittpersonen in der Wohnung ein- und ausgingen. So hätten BM._____ und zahlreiche weitere unbekannte Personen Finger- bzw. Handflächenabdrücke hinterlassen, weshalb es sich bei der Wohnung mithin nicht um einen exklusiven, abgeschlossenen Herr- schaftsbereich des Beschuldigten, sondern um eine von mehreren Personen be- nutzte Unterkunft gehandelt habe. Allein die gelegentliche Anwesenheit in einer von

- 27 - mehreren Personen genutzten Wohnung, in der Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, begründe weder Besitz noch Aufbewahrungswille. Unter diesen Um- ständen könne dem Beschuldigten nicht das Aufbewahren von sämtlichen in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln zugerechnet werden, zumal nicht einmal erstellt sei, wann oder wie oft bzw. wie lange sich der Beschuldigte über- haupt in dieser Wohnung aufgehalten haben soll (act. 77 S. 16 f.). 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Verfahren zu Dossier 1 keine Angabe dazu, ob er an der D._____-strasse 1 oder sonst wo gewohnt habe (act. 1/2/1 S. 4, act. 1/2/3 S. 7 f., act. 1/2/7 S. 13 f.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2024 bei der Kantonspo- lizei Wallis betreffend Dossier 3 gab er demgegenüber an, dass der Ausgangspunkt seiner Fahrt die D._____-strasse in Zürich gewesen sei. Er sprach dabei von seiner "Mietwohnung in Zürich", woraus abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit dort logierte (act. 3/2). Da der Beschuldigte darüber hinaus durch- wegs die Aussage verweigerte, gibt es auch keine Erklärung dafür, wo er sich statt- dessen im deliktrelevanten Zeitraum aufgehalten haben soll. 4.3. Mietverhältnis Das Mietverhältnis betreffend die in Frage stehende Wohnung ging der Mitbeschul- digte C._____ ein, welcher die Wohnung vom 9. Dezember 2023 bis zum 11. Fe- bruar 2024 über Airbnb gebucht hat (act. 1/18/2). Wie nachfolgend noch aufzuzei- gen ist, bestehen enge Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und C._____, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass beide in der Wohnung an der D._____- strasse logierten (vgl. E. II.5). 4.4. Sicherstellungen 4.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung an der D._____-strasse 1 konnten di- verse Betäubungsmittel sichergestellt werden (act. 1/21/5). Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Juli 2024 handelt es sich um 81.6 Gramm Kokain mit einem Gehalt von 94.2% (entsprechend 76.9 Gramm Reinsubstanz) so- wie um 10.833 Kilogramm Ketamin mit einem Gehalt von mehr als 95% (entspre-

- 28 - chend mindestens 10.291 Kilogramm Reinsubstanz; act. 1/6/4). Zudem wurden 305.8 Gramm Haschisch sichergestellt (act. 1/21/4). Die sichergestellten Betäu- bungsmittel sind hinsichtlich ihrer Art und Menge unbestritten. Nebst den genannten Betäubungsmitteln konnten an der D._____-strasse 1 di- verse Betäubungsmittelutensilien aufgefunden werden, nämlich Feinwaagen mit Rückständen von Kokain (act. 1/21/4, vgl. act. 1/8/1), Handschuhe, ein Vakuumier- gerät sowie diverses gebrauchtes und ungebrauchtes Verpackungsmaterial, teil- weise mit Betäubungsmittelrückständen (act. 1/21/5). Es ist somit erstellt, dass an der D._____-strasse 1 Kokain, Ketamin und Haschisch gelagert und zum Verkauf vorbereitet wurden. 4.4.2. Bei der Verhaftung des Beschuldigten wurde ein Hausschlüssel sicherge- stellt, der zur Wohnung an der D._____-strasse 1 passt (act. 1/21/5 S. 9, Asservat- Nr. A018'311'494). Gemäss Verteidigung müsse dieser dem Mitbeschuldigten C._____ zugeordnet werden, da der Schlüssel in dessen Auto gefunden worden sei (act. 77 S. 16). Der Beschuldigte benutzte jedoch das von C._____ gemietete Fahrzeug nicht nur anlässlich seiner Verhaftung, sondern auch am 15. Januar 2024 (vgl. E. II.5.4). Alleine aus der Tatsache, dass der Schlüssel im von C._____ ge- mieteten Fahrzeug gefunden wurde, kann somit nicht geschlussfolgert werden, dass der dort aufbewahrte Schlüssel ihm alleine gehört. Vielmehr ist der Umstand, dass der Beschuldigte den Schlüssel bei seiner Verhaftung bei sich im Auto hatte ein Indiz dafür, dass es sich dabei um seine Unterkunft handelte. 4.4.3. In der Wohnung lagen zudem diverse Dokumente vor, die auf den Beschul- digten lauten. Dabei handelt es sich zum Einen um diverse Transaktionsbelege von MoneyGram, auf denen der Name des Beschuldigten als "Sender" von Geldbeträ- gen aufgeführt ist (act. 1/1/2/1 S. 6, act. 1/12/1/1-2). Weiter wurde ein Mietvertrag für einen Mazda 2 für die Dauer vom 24. Januar 2024 bis zum 23. Februar 2024, auf welchem er als Mieter bezeichnet ist, aufgefunden (act. 1/1/1 S. 5, act. 1/21/6 Foto 33).

- 29 - 4.5. Spuren Gemäss daktyloskopischer Auswertung des Forensischen Instituts vom 7. März 2024 konnten Finger- bzw. Handflächenabdrücke des Beschuldigten an folgenden in der Wohnung an der D._____-strasse 1 sichergestellten Gegenständen gefun- den werden (act. 1/10/1 S. 25):  Plastiktragtasche Migros (Asservat-Nr. A018'350'442)  Gefrierbeutel mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat-Nr. A018'310'811)  Vorderseite von Zahlungsanweisung Nr. … (Asservat-Nr. A018'355'583)  Orangefarbenem Notizzettel aus Plastiktragtasche (Asservat-Nr. A018'355'641)  Anfangsstück von angebrauchter Knittersackrolle (Asservat-Nr. A018'311'007)  Leerer Knittersack (Asservat-Nr. A018'311'029)  Knittersack mit diversen blauen Latexhandschuhen (Asservat-Nr. A018'311'427) Die Darstellung der Verteidigung, das Spurenbild könne höchstens Hinweis dafür sein, dass sich der Beschuldigte kurz besuchsweise in der Wohnung aufgehalten habe (act. 77 S. 18), ist unzutreffend. Die Spuren zeigen vielmehr, dass der Be- schuldigte mit dem dort gelagerten Verpackungsmaterial hantierte, wodurch aus- geschlossen ist, dass der Beschuldigte lediglich ein kurzweiliger Besucher war und mit den dortigen Betäubungsmitteln nichts zu tun hatte. 4.6. GPS Auswertung Samsung Galaxy A51 Aufgrund der Auswertung der auf dem Mobiltelefon Samsung, welches dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. E. II.3.2), aufgezeichneten GPS-Daten konnten Routen mutmasslicher Betäubungsmittelabholungen bzw. -auslieferungen rekonstruiert werden (act. 1/13/2 S. 9). Aus den Visualisierungen ist erkennbar, dass das Gerät des Beschuldigten zwischen dem 30. Januar 2024 sowie dem

3. Februar 2024 an der D._____-strasse 1 geortet wurde.

- 30 - 4.7. Fazit Nach dem Gesagten bleiben aufgrund der genannten zahlreichen Indizien keine ernstliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im deliktrelevanten Zeitraum in der Wohnung an der D._____-strasse 1 logierte. Zum Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Wohnung an der D._____-strasse 1 10.291 Kilogramm reines Ketamin, 76.9 Gramm reines Kokain sowie 305.8 Gramm Haschisch mit der Absicht aufbewahrt, diese Betäubungsmittel gewinnbringend im Grossraum Zürich zu verkaufen, ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zum Ko- kain – keine direkten Beweismittel existieren, die den Beschuldigten mit Ketamin und Haschisch in Verbindung bringen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, konnten auch keine Spuren des Beschuldigten an den in Frage stehenden Betäu- bungsmitteln sichergestellt werden (act. 77 S. 18 f., act. 1/10/1). Der Beschuldigte verweigerte jede Aussage zu den Vorwürfen betreffend die sichergestellten Betäu- bungsmittel (act. 1/2/7 S. 16, 18 ff., 24 ff.). Trotz dieser Umstände lässt das Spu- renbild an den Betäubungsmittelutensilien im Lichte des Vorfalls vom 6. Februar 2024 (Verkauf an F._____, E. II.2) sowie den Ergebnissen der Mobiltelefonauswer- tungen darauf schliessen, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die dort sicher- gestellten Betäubungsmittel bewusst aufbewahrten und verkaufen wollten. Auch die beträchtlichen Mengen an Ketamin, Kokain und Haschisch, die in der Wohnung vorgefunden wurden, lassen nur den Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel für den Verkauf gedacht waren. Die Aussageverweigerung kann vor diesem Hinter- grund nur so verstanden werden, dass schlicht keine entlastende Umstände ins Feld geführt werden können.

5. Mittäterschaft 5.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte Gemäss Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte die Anklagevorwürfe gemeinsam mit C._____ und weiteren unbekannten Personen, unter anderem mit "E._____", aufgrund eines vorgängig – ausdrücklich oder konkludent – gefassten Tatent- schlusses sowie in arbeitsteiliger Weise, wobei der eine mit den Handlungen der

- 31 - jeweils anderen Person konkludent einverstanden war, begangen haben. Demge- genüber wird durch die Verteidigung geltend gemacht, es sei zwischen dem Be- schuldigten und C._____ kein gemeinsames Handeln erstellt. Der einzige Bezug zu C._____ sei, dass der Beschuldigte sich mal in dessen Wohnung aufgehalten habe und mit dessen Fahrzeug gefahren sei (Prot. S. 27). 5.2. Aussagen des Beschuldigten Auf seine Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 1/2/3 S. 4, act. 1/2/7 S. 13 ff., Prot. S. 20). Aus seinen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2024 ergibt sich immerhin, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ der Sohn von BN._____ (Verfahren eingestellt; act. 1/33/1) sei, welcher 2-3 Monate zuvor in ei- nem Altersheim in Kroatien verstorben sei (act. 1/2/2 S. 3). Zur Frage, um wen es sich bei "E._____" handelt, machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussage (act. 1/2/7 S. 9 ff.). 5.3. Chatverlauf mit C._____ Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten (Asser- vat-Nr. A018'311'643; vgl. E. II.3.2) konnte ein Chatverlauf mit C._____ sicherge- stellt werden (act. 1/13/2 S. 8 f.). Daraus ist folgende aus dem Serbischen über- setzte Konversation vom 31. Dezember 2023 hervorzuheben: Um 11:58 Uhr schrieb der Beschuldigte: "Man muss wieder 3 oder 3400 senden. Aber an seinen Na- men. […]", worauf C._____ um 12:09 mit "Ok" antwortete. Um 12:11 Uhr schrieb erneut der Beschuldigte: "Da hat es Geld, oder? Oder? Du sollst gleich losgehen.", wor- aufhin C._____ "Ja ja Ich gehe bald los. […]" antwortete. Der Beschuldigte reagierte darauf mit "Ok". Um 12:24 Uhr fragte C._____ den Beschuldigten: "Also, ich schicke es ihm?", worauf der Beschuldigte zwei Minuten später mit "Ja." antwortete (act. 1/13/4/5 S. 2 ff.). C._____ schickte dem Beschuldigten in der Folge um 13:01 ein MoneyGram Transaktionsbeleg, aus dem ersichtlich ist, dass C._____ Euro 3'000.– an BO._____ überwies (act. 1/13/4/5 S. 7, act. 1/13/4/6). Die zitierte Unterhaltung, welche im tatrelevanten Zeitraum erfolgte, zeigt das geschäftliche Zusammenwirken des Beschuldigten und C._____ und lässt insbesondere auf-

- 32 - grund der Sicherstellungen in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 (vgl. E.II.4) sowie im Lichte der Ergebnisse aus den Mobiltelefonauswertungen (vgl. E.II.3) den Schluss zu, dass das Geld aus Betäubungsmittelverkäufen stammt. Zudem ist zu bemerken ist, dass auch "E._____" Überweisungen per MoneyGram verlangte (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472). 5.4. Weitere Indizien Nebst den genannten Aussagen und Chat Verläufen gibt es noch weitere Indizien, die den Beschuldigten mit C._____ in Verbindung bringen. So lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte in der von C._____ gemieteten Wohnung an der D._____- strasse logierte (E. II.4). Zudem ist in den Transaktionsbelegen von MoneyGram die Adresse des Beschuldigten mit "BP._____ 22, Zürich" bezeichnet (act. 1/12/1/1-2). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine von C._____ gemietete Wohnung (act. 1/18/2). Weiter lässt sich aus den polizeilichen Hotelabklärungen erkennen, dass der Beschuldigte und C._____ gemeinsam über Booking.com Un- terkünfte bei CB._____ buchten. Beide hielten sich vom 6. Oktober 2023 bis zum

8. Oktober 2023 bei CB._____ BQ._____-platz 23 und nacheinander vom 8. Okto- ber 2023 bis 13. Oktober 2023 bzw. vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023 bei CB._____ BQ._____-strasse 24 auf. Zudem buchte C._____ für sich und den Beschuldigten Aufenthalte bei BS._____ Hotel (act. 1/1/2/ S. 12 f.). Weiter lenkte der Beschuldigte sowohl am 15. Januar 2024 (vgl. act. 3/1) wie auch bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2024 (vgl. act. 1/1 S. 2) das Fahrzeug der Marke Renault, Kennzeichen ZH …, welches von C._____ gemietet wurde (act. 1/15/1/2). 5.5. Fazit zur Mittäterschaft Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und C._____ unter gemeinsamem Tatentschluss dem Betäubungsmittelhandel nach- gingen. Beide logierten in der Wohnung an der D._____-strasse 1 und bezogen auch weitere gemeinsame Unterkünfte. Sie benutzten das gleiche Fahrzeug und unterhielten sich nachweislich über Transaktionen betreffend erwirtschaftete Be-

- 33 - täubungsmittelerträge. Die Mittäterschaft von "E._____" ergibt sich aus den Chat- verläufen, aus denen ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten per Telegram An- weisungen erteilte (vgl. E. II.3.1 und E. II.3.2).

6. Entgegennahme und Vorbereitung für Verkauf von ca. 3'420 Gramm Kokain- gemisch 6.1. Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte 6.1.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 mindestens 3'420 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 2'973.81 Gramm reines Kokain) entgegengenommen und für den Verkauf vorbe- reitetet haben. 6.1.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesamtmenge ak- tenkundig nicht erstellt sei. Die Zahl basiere ausschliesslich auf Annahmen. Aus sichergestelltem mutmasslichem Verpackungsmaterial werde die Menge rückge- schlossen. Zudem könne der behauptete Reinheitsgehalt unter diesen Umständen lediglich geschätzt worden sein, was nicht sein dürfe. Der Beschuldigte habe sich im angeblichen Tatzeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 nach- weislich nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten. Es sei somit nicht klar, wann genau bzw. wie oft er sich in der Wohnung an der D._____-strasse 1 aufge- halten habe (act. 77 S. 33 ff.). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu den Vorwürfen in diesem Zusam- menhang (act. 1/2/7 S. 20 ff.). 6.2. Mobiltelefonauswertungen, Sicherstellungen und Spuren 6.2.1. Wie bereits dargelegt ist auf zwei Videoaufzeichnungen, welche durch die Auswertung des iPhone 11 des Beschuldigten gewonnen werden konnten, zu er- kennen, wie eine Person jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. Zu Beginn der Videos zeigt die Feinwaage 0 Gramm an und nachdem die gesamte Menge des

- 34 - Pulvers aus der Verpackung auf die Waage gelegt wurde, zeigt diese 245.04 Gramm bzw. 245.63 Gramm an (act. 1/13/5/2 Videos Nr. 1 und 2). 6.2.2. Die auf den genannten Videos ersichtliche Feinwaage stimmt optisch mit jener überein, die an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde und nachweislich Kokainrückstände aufweist (Asservat-Nr. A018'310'708, act. 1/8/1). Zudem wurden an der D._____-strasse 1 blockförmige Verpackungsmaterialien aufgefunden, die mit jenen Verpackungen übereinstimmen, die in den genannten Videos ersichtlich sind (act. 1/12/3/1, act. 1/8/1). 6.2.3. An je zwei mehrschichtigen, blockförmigen Verpackungsmaterialien, welche in der Wohnung gefunden wurden, konnten durch das Forensische Institut Zürich Spuren von Kokain nachgewiesen werden (act. 1/6/4). Auch an den Fingernagelrändern des Beschuldigten konnten überdies Kokainspu- ren extrahiert werden, womit der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte Kokain in den Händen hatte (act. 1/9/3). 6.3. Fazit zu den Vorwürfen betreffend 3'420 Gramm Kokaingemisch Mit Blick auf die Beweislage zeigt sich, dass der Beschuldigte und seine Mittäter von der D._____-strasse 1 aus über mehrere Tage hinweg im grossen Stil Betäu- bungsmittelhandel betrieben. Es zeigt sich eindeutig, dass der Beschuldigte mit weitaus mehr Kokain zu tun hatte, als den 35.7 Gramm, welche er F._____ veräus- serte und den an der D._____-strasse 1 sichergestellten 81.6 Gramm. Nebst der Vielzahl an der D._____-strasse 1 vorgefundenen Betäubungsmittelutensilien (ins- besondere verbrauchte Verpackungsmaterialien), die teilweise nachweislich Ko- kainrückstände aufwiesen, ergibt sich dies insbesondere auch aus den Auswertun- gen der Mobiltelefone des Beschuldigten. Diese zeigen eindeutig, dass der Be- schuldigte in Verfolgung der Anweisungen von "E._____" duzende Adressen an- steuerte (E. II.3.1, II.3.2). Die buchhalterischen Notizen (E. II.3.1.2) sowie die ein- schlägigen Video- und Fotoaufnahmen (E. II.3.1.3, II.3.3) liefern ebenso Anhalts- punkte für die Dimension ihres Betäubungsmittelhandels.

- 35 - Für die Quantifizierung der gesamten Kokainmenge, welche im tatrelevanten Zeit- raum vertrieben wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich in den 14 sichergestellten Verpackungen jeweils 245 Gramm Kokain befand (act. 76 S. 6, act. 1/2/7 S. 22 f.). Diese Berechnung ist entgegen der Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 33 ff.) nachvollziehbar und aufgrund des Videobeweises realistisch. Die Multiplikation von 14 Verpackungen mit 245 Gramm Kokaingemisch ergibt jedoch 3'430 Gramm. Die Diskrepanz von 10 Gramm ist wohl auf einen Berechnungsfehler zurückzuführen und vernachlässigbar. Dass sich in den Verpackungen Kokain be- fand, lässt sich aus den Videos und Spurenauswertungen erstellen (E. II.6.2). Zur Bestimmung des Reinheitsgehalts des Kokains stellt die Staatsanwaltschaft auf den statistisch durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86.7% ab (act. 1/2/7 S. 23), was sachgerecht ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitraum nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten haben soll, entlastet den Beschuldigten nicht. Er handelte insbesondere mit C._____ und "E._____" mittäterschaftlich in arbeitsteiliger Weise, weshalb seine dauernde Anwesenheit zur Tatausübung nicht vorausgesetzt war. Auch bezüglich dieses Vorwurfs zeigt sich die Indizienlage als derart erdrückend, dass die konsequente Aussageverweigerung des Beschuldigten so zu verstehen ist, dass nichts Entlastendes vorgebracht werden kann.

7. Fazit zur Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 Unter Ausklammerung des Anklagevorwurfs, welcher dem Anklageprinzip nicht stand hält (vgl. E. I.1.2) lässt sich der Sachverhalt betreffend Dossier 1 erstellen. III. Sachverhalte zu Dossiers 3, 4 und 5

1. Dossier 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt ein- gestanden (act. 3/2) und das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergeb- nis.

- 36 -

2. Dossier 4: Vergehen gegen das Waffengesetz 2.1. Von der Verteidigung wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz ein Freispruch verlangt. Sie bringt vor, dass der Beschul- digte nicht Mieter des Fahrzeugs gewesen sei und aufgrund des Umstands, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, nicht darauf geschlossen werden könne, er habe Kenntnis von einem in der Mittelkonsole versorgten Teleskopschlagstock gehabt. Weiter habe die Auswertung der gesicherten DNA-Spuren auf dem Schlagstock keinen Treffer mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 77 S. 15). 2.2. Es ist zutreffend, dass der Mitbeschuldigte C._____ und nicht der Beschul- digte Mieter des Fahrzeugs der Marke Renault war. Der auf diesen lautende Miet- vertrag ist aktenkundig (act. 1/15/1/2). Gemäss Kurzberichts des Forensischen In- stituts vom 14. April 2025 ergab die DNA-Spurenauswertung des Griffstücks des sichergestellten Teleskopschlagstock ein komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen hätten. Der Beschuldigte könne als anteiliger Spuren- geber nicht ausgeschlossen werden (act. 4/2/3). Im Rahmen der Untersuchung ver- weigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zum Vorwurf (act. 1/2/3/1 S. 20 ff., act. 1/2/7 S. 28). Ein klarer Beweis dafür, dass der Beschuldigte den Teleskop- schlagstock in den Händen hatte, existiert somit nicht. Es bleibt einzig der Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug fuhr, in welchem die Waffe gefunden wurde. Da diese in der Mittelkonsole verstaut war, nehmen allfällige Benutzer des Fahr- zeugs jedoch nicht zwingend Kenntnis von dessen Existenz. Entsprechend kann ihm das Wissen über die Mitführung des Teleskopschlagstocks nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.

3. Dossier 5: Rechtswidriger Aufenthalt 3.1. Die Verteidigung anerkennt, dass sich der Beschuldigte wahrscheinlich zu lange in der Schweiz aufgehalten habe. Jedoch sei nicht erstellt, dass dieser sich während der gesamten angeklagten Dauer im Schengenraum aufgehalten habe. Dennoch verlangt sie die Schuldigsprechung des Beschuldigten (act. 77 S. 14). 3.2. Die Einreise des Beschuldigten im August 2023 in die Schweiz und ansch- liessende Ausreise am 12. August 2023 sowie die erneute Einreise am 8. Novem-

- 37 - ber 2023 ergeben sich aus den Stempeln im Reisepass (act. 5/2/1). Bis zur Verhaf- tung am 6. Februar 2024 hielt er sich danach in der Schweiz auf, wobei gemäss angepasster Anklage (Prot. S. 12) für diesen Zeitraum 4 Tage für einen Aufenthalt in Kroatien abzuziehen sind. Dass sich der Beschuldigte zudem 26 Tage im Sep- tember 2024 und Oktober 2024 im Schengenraum aufgehalten hat, ergibt sich aus den in Poilzeirapport festgehaltenen Hotelübernachtungen des Beschuldigten in der Schweiz (act. 5/1 S. 2). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte anklagege- mäss mehr als 90 Tage im Schengenraum verbracht hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der "mengenmässig schwere Fall" nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Eine qualifizierte Wiederhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung sind zwanzig Personen oder mehr "viele Menschen" im Sinne des Artikels (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). 1.2. Aufgrund der im Vergleich zum Grundtatbestand erheblich schärferen Straf- androhung von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszu- legen und die Gesundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen. Die Gesundheitsgefahr ist nicht schon zu bejahen, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig macht, sondern erst, wenn er seelische oder kör- perliche Schäden verursachen kann. Diese Gefahr für die Gesundheit vieler Men- schen muss ausserdem eine naheliegende und ernstliche sein. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu prüfen (BGE 117 IV 314 E. 2d). 1.3. Die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles, welcher die Gefährdung von mindestens 20 Personen mit sich bringt, liegt gemäss Bundes- gericht bei Heroin bei 12 Gramm, bei Kokain bei 18 Gramm, bei LSD bei 200 Trips, bei Amphetamin bei 36 Gramm und bei Methamphetamin bei 12 Gramm, wobei

- 38 - jeweils die Menge des reinen Stoffes massgebend ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2, BGE 109 IV 143 E. 3b). Für Betäubungsmittel, welche nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu brin- gen, scheidet die Annahme eines mengenmässig schweren Falles aus. Dazu ge- hören gemäss Rechtsprechung Cannabis und Ecstasy (vgl. BGE 120 IV 256 für Cannabis und BGE 125 IV 90 für Ecstasy). 1.4. Ein anderer Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Bandenmäs- sigkeit und/oder Gewerbsmässigkeit) kommt vorliegend nicht in Betracht, da ein solcher nicht zur Anklage gebracht wurde.

2. Vorwürfe betreffend Kokain Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Gemäss erstelltem Sachverhalt bewahrte der Beschuldigte 76.9 Gramm reines Kokain bei sich auf, mit der Absicht dieses zu verkaufen. Weiter nahm er 2'973.81 Gramm reines Kokain entgegen und bereitete dieses für den Verkauf vor. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zudem ist durch den Verkauf des 31.9 Gramm reinen Kokains an F._____ der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. Da der Beschuldigte den Schwellenwert von 18 Gramm um ein Vielfaches über- schritten hat, liegt zudem ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung ist der Beschuldigte trotz Vorliegen von rechtlich selbständigen Einzelhandlungen nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen (OGer ZH SB240077 vom 31. Januar 2025, E. II.2.5, BGE 150 IV 213). Hinsichtlich der genannten Anklagesachverhalte ist der Beschuldigte damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen.

- 39 -

3. Vorwürfe betreffend Ketamin 3.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Aufbewahren des Ketamins als mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. 76 S. 13 f.), während die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, dass aufgrund fehlender Gefähr- lichkeit bei Ketamin kein schwerer Fall vorliege (act. 77 S. 20 ff.). Die Staatsanwalt- schaft stützt sich dabei auf das Gutachten über die Gefährlichkeit von Ketamin des IRM Basel vom 17. Juli 2024 (act. 1/7/3). Es gibt – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Rechtsprechung, die sich über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin äussert. 3.2. Qualifikation von Ketamin 3.2.1. Betreffend die gesundheitlichen Risiken des Ketaminkonsums unterscheidet das Gutachten des IRM Basel zwischen den akuten Effekten bzw. Risiken, die durch einmaligen Konsum verursacht werden, sowie Risiken, die bei chronischem Konsum über einen länger dauernden Zeitraum zu beobachten sind. Als akute Ef- fekte werden genannt: Dissoziation, schwerwiegende Komplikationen wie Herz- rhythmusstörungen und Blutdruckentgleisungen, Halluzinationen, Euphorie, Sedie- rung, veränderte Wahrnehmung von Raum und Zeit sowie Schmerzlinderung. Wei- ter werden als gesundheitliche Risiken bei einmaligem Konsum Atemdepression, Verwirrung und Desorientierung, erhöhter Blutdruck und erhöhte Herzfrequenz, Ko- ordinationsstörungen, Übelkeit und Erbrechen aufgeführt. Der chronische Konsum von Ketamin könne darüber hinaus zu psychischer Abhängigkeit, chronischen Hal- luzinationen und Dissoziation, Blasen- und Nierenschäden, kognitive Beeinträchti- gungen, psychischen Störungen (insbesondere Angst und Depressionen) sowie zu Leberschäden führen (act. 1/7/3 S. 5 f.). Die lebensgefährliche Dosis Ketamin liege gemäss Gutachten bei 500 mg, ausgehend von einem nicht gewöhnten Freizeit- konsumenten, wenn die Aufnahme in einer kurzen Zeitspanne erfolge, wobei indi- viduelle Faktoren wie das Körpergewicht, das Alter oder die gesundheitliche Ver- fassung einen Einfluss hätten (act. 1/7/3 S. 5). Zur Einordnung der Gefährlichkeit von Ketamin werden im Gutachten auch die Ri- siken von Kokain und Heroin aufgeführt, die nach ständiger Rechtsprechung zu

- 40 - jenen Drogen gehören, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kön- nen. Die mit dem Konsum von Kokain und Heroin verbundenen Risiken wiegen demgegenüber deutlich schwerer. So führe Kokain akut zu Herzinfarkten sowie zu Schlag- und Krampfanfällen und langfristig zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischer Abhängigkeit. Heroinkonsum könne akut Atemdepressionen und Herz- stillständen verursachen und langfristig zu schwerer körperlicher Abhängigkeit und Infektionsrisiken führen. Das Gutachten hält fest, dass Ketamin insgesamt im Ver- gleich zu Kokain und Heroin ein deutlich geringeres Risiko für einen akuten poten- ziell tödlichen Schaden zeige (act. 1/7/3 S. 8). Das Suchtpotenzial von Ketamin wird im Vergleich zu anderen Drogen als moderat bis hoch eingestuft, wobei die Entzugserscheinungen psychischer und nicht physi- scher Natur seien. Die körperliche Abhängigkeit sei weniger ausgeprägt als bei Substanzen wie Opioiden oder Benzodiazepinen. Auch Kokain und Heroin verfü- gen gemäss Gutachten über ein höheres Suchtpotenzial ("sehr hoch") als Ketamin, wobei Heroin aufgrund der schweren physischen Abhängigkeit heraussteche (act. 1/7/3 S. 7 f.). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte zur Beurteilung des mengenmässig schweren Falles im Sinne der Rechtsprechung den Gutachtern die Frage, ob es bei Ketamin eine Menge gebe, ab welcher davon auszugehen sei, dass durch den Konsum der- selben die Gesundheit vieler Menschen (mindestens 20 Personen) in Gefahr ge- bracht werde. Zur Beantwortung dieser Frage wird im Gutachten die tödliche Menge Ketamin (500 mg) mit dem Faktor 20 multipliziert (act. 1/7/3 S. 5, 9). Aus dieser Rechnung ergebe sich, dass eine Menge von 10 Gramm Ketamin die Ge- sundheit von 20 Personen erheblich gefährden könne, insbesondere, wenn die ge- samte Menge von 500 mg von einer Person auf einmal und ohne medizinische Überwachung aufgenommen werde (act. 1/7/3 S. 9). Aufgrund der Einschätzung des IRM Basel geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei Ketamin ab einer bestimmten Menge um einen Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handle (act. 76 S. 14). Die Gesundheitsgefährdung wird nach der gutachterlichen Methodik somit aussch- liesslich von der lebensbedrohlichen Dosis abhängig gemacht. Andere Faktoren,

- 41 - wie das Suchtpotenzial oder die gesundheitlichen Risiken unterhalb der tödlichen Dosis, werden dabei nicht berücksichtigt. Gestützt darauf wäre der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles bei 10 Gramm reinem Ketamin festzusetzen. Damit wäre Ketamin vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gefährlicher einzustufen als andere Drogen wie Heroin, Kokain oder Metham- phetamin, obwohl Ketamin gemäss Gutachten hinsichtlich des Suchtpotenzials, der akuten und langfristigen Risiken sowie der Mortalität deutlich weniger gefährlich ist als Kokain und Heroin (vgl. act. 1/7/3 S. 8). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, greift die im Gutachten dargelegte – und von der Staatsanwaltschaft vertretene – Be- trachtungsweise unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu kurz. 3.2.3. In BGE 109 IV 143 befasste sich das Bundesgericht insbesondere mit der Menge an Kokain und Heroin, welche für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorausgesetzt war und immer noch ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2). Die Grenzwerte hat das Bundesgericht anhand derjenigen Betäubungsmittelmenge definiert, die das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugt und hat dabei fest- gehalten, dass diese bei Heroin bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 60 Tagen und bei Kokain bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 90 Ta- gen liege. Ausgehend von 20 Personen liege der mengenmässig schwere Fall so- mit bei 12 Gramm Heroin bzw. bei 18 Gramm Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b). Für die Beurteilung der dafür benötigten Menge Amphetamin orientierte sich das Bundesgericht am Grenzwert von Kokain und nahm an, dass die doppelte Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe (BGE 113 IV 32 E. 4). Bei LSD wurde der mengenmässig schwere Fall hingegen nicht aufgrund der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit begründet. Dort argumentierte das Bundesgericht, dass aufgrund von häufigen atypischen Rauschverläufen ("Horrortrips"), deren Eintritt und Folgen kaum vorhersehbar seien, bereits eine Einzeldosis gefährlich sein könne (BGE 121 IV 332 E. 3d). 3.2.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt somit keinen einheitlichen Massstab vor, an dem sich die Frage des mengenmässig schweren Falles für wei- tere Betäubungsmittel beurteilen liesse. Im Falle des Kokains und Heroins ist die

- 42 - Menge und Zeitdauer relevant, die zu einer psychischen Abhängigkeit führen und bei LSD die unvorhersehbare Gefährlichkeit der Einzeldosis. Nicht sachgerecht er- scheint das durch Gutachten und Staatsanwaltschaft vertretene alleinige Abstellen auf die tödliche Dosis. Diese war in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht ausschlaggebend, und würde im vorlie- genden Fall zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass Ketamin kurzerhand zur ge- fährlichsten Droge aufsteigt. 3.2.5. Bevor ein allfälliger Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall definiert werden muss, ist zu prüfen, ob Ketamin überhaupt als Betäubungsmittel einzustu- fen ist, bei dem ein solcher Fall überhaupt vorliegen kann oder ob es aufgrund sei- ner Eigenschaften bei der Gruppe jener Betäubungsmittel anzusiedeln ist, die nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. 3.2.6. In BGE 125 IV 90 setzte sich das Bundesgericht mit der Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA sowie den verwandten Stoffen MDA und MDEA auseinander. Es zitierte dabei ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Lau- sanne vom 23. Juni 1994, welches festgehalten habe, dass die minimale tödliche Dosis für MDA bei ungefähr 0.5 Gramm liege und dass bei einer "Standard"-Ein- nahme von nur 150 mg MDMA in Kombination mit einer Alkoholkonzentration im Bereich von 0.4 Gewichtspromille Todesfälle aufgetreten seien. Weiter sei gemäss dem Gutachten in der wissenschaftlichen Literatur über mehrere Todesfälle bei Tanzanlässen berichtet worden, wobei der Tod im Allgemeinen durch Überhitzung, Herzjagen, Gerinnung, Schädigung der Herz- und Skelettmuskulatur oder nach ei- nem Unfall infolge eines Risikoverhaltens eingetreten sei. Der Tod könne auch her- beigeführt werden durch eine Bronchialaspiration des Mageninhalts oder infolge einer Nierendysfunktion. MDMA sei ebenfalls lebertoxisch. Zudem sei in der Studie über die mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Embryos durch MDMA berichtet worden (BGE 125 IV 90 E. 3b). Dennoch kam das Bundesgericht in jenem Urteil zum Schluss, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG aufgrund der mit BGE 117 IV 314 begründeten restriktiven Rechtsprechung für Ecstasy nicht anwendbar sei. Es begründete, dass insbesondere die Überdosierung gefährlich sei, welche zu tödli-

- 43 - chen Komplikationen führen könne und hielt fest, dass das Todesrisiko von Ecstasy sehr klein und auch die Gefahr eines atypischen Wirkungsverlaufs gering sei. Das Gefahrenpotenzial von Ecstasy liege gemäss Bundesgericht zudem deutlich unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin, deren Konsum regelmässig zu erhebli- chen gesundheitlichen Belastungen mit den entsprechenden sozialen Folgeproble- men führe (BGE 125 IV 90 E. 3c,d). 3.2.7. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) setzte sich in ihrem Gutachten vom August 2011 mit dem mengenmässig schweren Fall hinsicht- lich MDMA bzw. Ecstasy auseinander (https://sgrm.ch/inhalte/Forensische- Chemie-und-Toxikologie/Expertise_MDMA_Finale_Version_30.08.2011.pdf., zu- letzt besucht am 26. Februar 2026). Das Gutachten hält fest, dass sich das Gefah- renpotenzial einer Substanz aus dem physischen Risiko (akute und chronische To- xizität), dem psychischen Risiko (Entwicklung einer Abhängigkeit) sowie den sozi- alen Folgerisiken (Gesundheitskosten, Familie, Sozialhilfe, Polizei, Justiz) zusam- mensetze und bildet dabei zwei interdisziplinäre Studien ab, welche das Gefahren- potenzial verschiedener Betäubungsmittel vergleicht (S. 10 ff.). In der ersten Abbil- dung ist ersichtlich, dass der mittlere Gefährlichkeitsgrad bei Ketamin klar tiefer liegt als bei Kokain und Heroin und vergleichbar ist mit jenem von Amphetamin (entnommen aus Nutt D, King LA, Saulsbury W and Blakemore C, [2007] Develop- ment of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse. Lancet 369[9566] 1047-1053):

- 44 - Bei der zweiten zitierten Untersuchung wurde das Gefahrenpotenzial von Ketamin als deutlich geringer als Kokain, Heroin, Methamphetamin und Amphetamin einge- stuft. Dessen Gefährlichkeit ist demgemäss vergleichbar mit jener von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus van Amsterdam J, Opperhuizen A, Koeter M and van den Brink W, [2010] Ranking the harm of alcohol, tobacco and illicit drugs for the individual and the population. Eur Addict Res 16[4] 202-207):

- 45 - In einer aktuelleren Publikation aus dem Jahr 2020 wurde die Bewertung der phy- sischen als auch der psychosozialen Schäden von verschiedenen Betäubungsmit- teln durch Suchtmediziner untersucht. Auch gemäss dieser Studie liegt die Schäd- lichkeit von Ketamin im Bereich von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus Bon- net U, Specka M, Soyka M, Alberti T, Bender S, Grigoleit T, Hermle L, Hilger J, Hillemacher T, Kuhlmann T, Kuhn J, Luckhaus C, Lüdecke C, Reimer J, Schneider U, Schroeder W, Stuppe M, Wiesbeck GA, Wodarz N, McAnally H and Scherbaum N [2020] Ranking the Harm of Psychoactive Drugs Including Prescription Analge- sics to Users and Others–A Perspective of German Addiction Medicine Experts. Front. Psychiatry 11:592199. doi: 10.3389/fpsyt.2020.592199):

- 46 - 3.3. Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass Ketamin keine harmlose Droge ist. Sie kann schon bei einmaliger Einnahme gesundheitliche Komplikationen verursachen und langfristig zu körperlichen Schädigungen sowie bei Überdosierung zum Tod führen. Im Lichte der mit BGE 117 IV 314 begründeten Rechtsprechung, wonach eine Ge- sundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA in BGE 125 IV 90 ist die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin dennoch zu verneinen. Das Abhängigkeits- und Todesrisiko des Ketamin- konsums ist tiefer als bei Kokain und Heroin und die möglichen gesundheitlichen und sozialen Folgeschäden wiegen ebenfalls weniger schwer. Die Gefahr der Le- talität liegt in der Überdosierung und über atypische Wirkungsverläufe wird nicht berichtet. Auch aus den Untersuchungen, welche die physischen und psychischen Gesundheitsrisiken sowie die sozialen Folgerisiken verschiedener Substanzen mit- einander vergleichen, kann entnommen werden, dass die Schädlichkeit von Keta- min vergleichbar ist mit Ecstasy und Cannabis und unter jener von Kokain und He- roin liegt. Von einer naheliegenden und ernstlichen Gefahr für die Gesundheit vieler

- 47 - Menschen im Sinne der Rechtsprechung ist somit im Bezug auf Ketamin nicht aus- zugehen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte aufgrund des Besitzes von 10.291 Kilogramm reinen Ketamins des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.

4. Vorwürfe betreffend Haschisch Der Beschuldigte bewahrte 305.8 Gramm Haschisch auf. Er ist deshalb des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.

5. Dossiers 3 und 5 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die Dossiers 3 und 5 trifft zu und wird von der Verteidigung nicht bestritten (act. 77 S. 2, 14). Der Be- schuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Strafart und Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was hier nicht zutrifft. Die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachten Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.

- 48 - 1.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend also die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, mithin das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. Hierfür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird das Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG. Der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 1.4. Zunächst ist hinsichtlich jener Delikte, die sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die Strafart zu bestimmen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. E. V.3.1.2), der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht hinreichend abschre- cken würde. Zudem erscheint fraglich, ob der Vollzug der Geldstrafe gesichert wäre. Es ist somit für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen.

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss

- 49 - sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 2.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar,

21. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend OFK StGB-BEARBEITER/IN). 2.3. Im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz spie- len insbesondere die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Droge eine wesent- liche Rolle. Neben der Menge und der daraus resultierenden Gesundheitsgefähr- dung sind die übrigen Verschuldenselemente ebenfalls zu berücksichtigen. Das Verschulden hängt darüber hinaus auch von der Funktion des Täters und der Hier- archiestufe im Betäubungsmittelhandel ab. Zu berücksichtigen ist ferner, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter süchtig und ob er in einer grösseren Organi- sation tätig ist (vgl. zum Ganzen: BGE 121 IV 193; 118 IV 342). 2.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen

- 50 - Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Geset- zen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch/Jugendstraf- gesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 47 N 122, nachfolgend: BSK StGB-BEAR- BEITER/IN). 2.6. Hat der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, wo- bei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, angemessen zu erhöhen ist. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1. Tatkomponente 3.1.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es vorweg festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt. Zu beachten ist, dass der Be- schuldigte mit einer enormen Menge Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt hat. Die zum Verkauf bestimmte Drogenmenge von über 3 Kilogramm reinem Ko- kain liegt um ein Vielfaches über dem vom Bundesgericht festgelegten Schwellen- wert von 18 Gramm, ab welchem ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 109 IV 143 E. 3b). Der Beschuldigte wirkte zudem in einer professionellen Organisationsstruktur, welche über ein grosses Verteilnetzwerk über Zürich hinaus verfügte. Der Beschuldigte bzw. die Mitbeschuldigten mieteten Fahrzeuge für Kurierfahrten und eine Wohnung, welche sie mit diversen Betäu- bungsmittelutensilien zur Vorbereitung der Verkäufe ausstatteten. Hinsichtlich der Hierarchie ist der Beschuldigte im mittleren Bereich der Organisation anzusiedeln,

- 51 - zumal er die Wohnung an der D._____-strasse bewohnte und so Zugang zu allen Drogenvorräten hatte, er aber dennoch den Anweisungen einer Drittperson ("E._____") folgen musste. Demgegenüber ist zu bemerken, dass die Deliktsdauer von rund 2 Monaten als eher kurz einzustufen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass ihm nebst dem Geschäft mit F._____ keine Verkaufshandlungen zur Last gelegt werden können (vgl. E. I.1.2), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten vor allem auf die Beschaffung, den Besitz und Vorbereitung zum Verkauf beschränkte. Alleine der Verkauf an F._____ von 31.9 Gramm reinem Kokain fällt jedoch aufgrund der beträchtlichen Menge er- schwerend ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Es stehen rein finanzielle bzw. egoistische Motive im Vorder- grund. Dass der Beschuldigte unter einem Beschaffungsdruck handelte, um eine eigene Drogensucht zu finanzieren, ist nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschuldigte an, Kokain konsumiert zu haben (Prot. S. 20), eine daraus entstandene Zwangssi- tuation wird jedoch nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 3.1.1.3 Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.1.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.1.2.1 Der Beschuldigte machte eine Ausbildung als Spengler und arbeitete in Serbien als Koch. Als sein Vater erkrankte, hörte er auf zu arbeiten, um diesen zu pflegen, wobei es der Familie finanziell sehr schlecht ging. Weiter gab der Beschul- digte an, einen Sohn zu haben, der bei seiner Mutter wohnt. Sein Sohn ist 14 Jahre alt und geht in Serbien in die Mittelschule (Prot. S. 12 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten.

- 52 - 3.1.2.2 Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in Kroatien nicht vorbestraft (act. 1/27/3-4). In Serbien weist der Beschuldigte allerdings zwischen April 2015 und März 2024 insgesamt acht Verurteilungen auf. So wurde er am  17. April 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,  12. Juni 2015 wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr,  20. November 2015 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Handel mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,  1. Juli 2016 wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,  15. Dezember 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe,  20. Oktober 2021 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Han- del mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer zu Hause zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe,  20. August 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Hausarrest unter elektronischer Über- wachung sowie  29. März 2024 wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vorstrafen sind zahlreich und betreffend die Verurteilungen vom 17. April 2015,

15. Dezember 2017 sowie 20. August 2023 auch einschlägig. Der Beschuldigte gab heute diesbezüglich an, dass die diese Einträge lediglich Marihuana beträfen (Prot. S. 17). Zugunsten des Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der Ver- teidigung (act. 77 S. 42) kann aufgrund der einzelnen Sanktionen nicht auf die Schwere der jeweiligen Taten geschlossen werden. Ins Gewicht fällt jedoch den- noch die grosse Zahl an Vorstrafen, was als merkliche Straferhöhung zu berück- sichtigen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte trotz laufen-

- 53 - dem Strafverfahren betreffend Dossier 3 ab dem 15. Januar 2024 bis zu seiner Ver- haftung weiter delinquierte. Diese krasse Unbelehrbarkeit zeigt, dass die zahlrei- chen bisherigen Strafverfahren und Verurteilungen während eines ganzen Jahr- zehnts beim Beschuldigten kaum Eindruck hinterlassen haben. Es ist unter diesem Aspekt eine Straferhöhung von 18 Monaten vorzunehmen. 3.1.2.3 Die Verteidigung rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei das Verfahren trotz Haft nicht beförderlich geführt worden. Termine seien erst nach wiederholtem Drängen der Verteidigung angesetzt worden, Rückmeldungen seien ausgeblieben und es seien zusätzliche Untersuchungshandlungen eingeleitet wor- den, obwohl die Untersuchung zuvor bereits als abgeschlossen bezeichnet worden sei (act. 77 S. 4 ff., S. 42). Nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2024 verhaftet wurde, nahm die Staats- anwaltschaft rasch die nötigen Untersuchungshandlungen vor, so dass bereits am

23. September 2024 die Konfrontationseinvernahme mit F._____ und dem Be- schuldigten sowie die Schlusseinvernahme des Beschuldigten hätten stattfinden sollen (act. 1/31/2). Dieser Termin musste jedoch – angeblich krankheitshalber sei- tens der Staatsanwaltschaft (act. 1/23/2/29) – abgesagt werden. In der Folge wurde der Verteidigung am 5. November 2024 mitgeteilt, dass ein anderer Staatsanwalt vertretungsweise die Verfahrensleitung übernehme (act. 1/23/2/27). Danach fand am 24. Februar 2025 die verschobene Konfrontationseinvernahme mit F._____ so- wie die Einvernahme des Beschuldigten statt (act. 1/2/7, act. 1/3/1). Wohl weil F._____ seine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zurücknahm, wurde die Untersuchung weitergeführt, sodass am 2. April 2025 der Zeuge K._____ einvernommen wurde (act. 1/5/2). Am 8. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten so- dann der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt (act. 1/34/1) und am

13. Juni 2025 Anklage erhoben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unvermeidlich, dass es in Verfahren manchmal tote Zeiten gibt. Wenn diese nicht von wirklich schockierender Dauer sind, zählt die Gesamtwürdigung: Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten kön- nen einen Ausgleich rechtfertigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 = Pra 94 Nr. 10).

- 54 - Nach dem Gesagten ist zu bemerken, dass das Untersuchungsverfahren lediglich zwischen dem angedachten Einvernahmetermin am 23. September 2024 und dem Verschiebungstermin am 24. Februar 2025 nicht förderlich geführt wurde, was auf- grund des unvorhergesehenen personellen Ausfalls hinzunehmen ist. Ansonsten kann der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Dass nach dem 24. Februar 2025 aufgrund der Aussagen von F._____ noch keine Anklage erhoben wurde und weiteruntersucht wurde, ist dem Lauf der Untersu- chung geschuldet. Auch daraus kann der Beschuldigte keine strafmindernde Um- stände geltend machen. 3.1.2.4 Die bisherige Haftdauer ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 43) mit Blick auf die Dauer der auszufällenden Strafe ebenso nicht straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Ein- satzstrafe von 66 Monaten als angemessen. 3.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.2.1. Tatkomponente 3.2.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass ausser- ordentlich grosse Mengen reinen Ketamins (10.291 Kilogramm) und eine beträcht- liche Menge Haschisch (305.8 Gramm) sichergestellt wurden. Erleichternd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich der Besitz und kein Verkauf nachgewiesen werden kann. Betreffend die Organisationsstruktur und Professio- nalität des Beschuldigten und seiner Mittäter kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1.1.1). Insbesondere aufgrund der Ketaminmenge ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. 3.2.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen unter Er- wägung V.3.1.1.2. verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die ob- jektive nicht.

- 55 - 3.2.1.3 Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 24 Monaten angemessen. 3.2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.2.2.1 Bezüglich der Täterkomponente sind erneut zahlreichen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung straferhöhend zu berücksichti- gen (vgl. E. V.3.1.2), weshalb die Einzelstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist. 3.2.3. Zwischenfazit Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist aufgrund des soeben Ausgeführten auf 30 Monate festzusetzen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setzes um 15 Monate, somit auf 81 Monate, zu erhöhen. 3.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Tatschwere des Wendemanövers im BT._____-tunnel ist leicht, da der Be- schuldigte immerhin darauf achtete, dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer näherten (act. 3/2 S. 2). Zudem zeigte sich der Beschuldigte kooperativ und ge- ständig, wobei jedoch auch hier die vielen Vorstrafen negativ ins Gewicht fallen. Die Einzelstrafe ist mit Berücksichtigung der Täterkomponente auf 4 Monate fest- zusetzen und die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2.5 Monate, somit auf 83.5 Monate, zu erhöhen. 3.4. Rechtswidriger Aufenthalt Der Beschuldigte hat die erlaubte Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschrit- ten, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf einen Monat festzusetzen und mit einem halben Monat zu asperieren.

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der

- 56 - Beschuldigte befand sich bis und mit heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Somit sind 751 Tage anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist mit 84 Monaten Freiheitsstrafe, somit 7 Jahre, als Gesamts- trafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Bei einer Strafhöhe von 7 Jahren ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweis

1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (act. 1/37 S. 6 und act. 76 S. 16). Die amtliche Verteidi- gung stellt den Antrag, auch im Falle eines Schuldspruchs von der Landesverwei- sung und jedenfalls zwingend von der Ausschreibung im Schengener Informations- system abzusehen. Sie bringt vor, insbesondere die Ausschreibung im Schengener Informationssystem würde das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 21 SIS-II- Verordnung sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen (act. 77 S. 43 f.).

2. Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer obligato- risch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn dieser wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Bei Vorliegen einer Katalogtat kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 57 - Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Diese sogenannte Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1;BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der gän- gigen Integrationskriterien in Form einer Einzelfallprüfung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen der auslän- dischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; BGer 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; je m.w.H.). 2.3. Wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff. VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Fa-

- 58 - milienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Diese Beurteilung lässt sich straf- rechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmäs- sige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefähr- lichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; BGer 6B_716/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je m.w.H.).

3. Katalogtat Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, womit der Beschuldigte grund- sätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

4. Härtefallprüfung 4.1. Betreffend die härtefallbegründenden Umstände ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Er reiste im August 2023 in die Schweiz ein (act. 5/2/1 S. 10). In der heutigen Hauptverhand- lung gab er an, dass seine Einreise lediglich zufällig erfolgt sei (Prot. S. 17). Sein Aufenthalt in der Schweiz steht demnach vor allem im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln; weitere Aufenthaltsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, dass er in Serbien eine Aus- bildung als Spengler absolviert und später als Koch gearbeitet habe, bis sein Vater an einem Hirntumor erkrankte, woraufhin er seine Erwerbstätigkeit aufgab, um ihn zu pflegen. Seine Mutter sei aus Kroatien und sie hätten ein Haus dort. Er sehe seine Zukunft in Serbien, wo seine Familie lebt – insbesondere seine Schwestern, sein Sohn und seine Mutter. Eine besondere Bindung zur Schweiz bestehe nach eigenen Angaben nicht (Prot. S. 14 ff.). Folglich ist er weder in die hiesige Gesell-

- 59 - schaft integriert noch bestehen familiäre Bindungen. Auch anderweitige relevante Verbindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In Serbien verfügt er hingegen über ein stabiles soziales und familiäres Netzwerk, kennt den Arbeitsmarkt und spricht die Sprache, was seine Chancen auf Resozialisierung dort deutlich erhöht. Insgesamt lassen sich daher aus der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seinem Privat- und Familienleben keine Umstände ableiten, die im Falle einer Lan- desverweisung einen persönlichen Härtefall begründen würden. 4.2. Die Verteidigung führt auf, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehö- riger mit kroatischen Wurzeln sei und ihm bei der Rückkehr nach Serbien eine reale und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Er sei in BU._____ bereits mehrfach angegriffen worden; zwei Mal sei es sogar zu Schussabgaben auf ihn und seine Freunde gekommen. Die Vorfälle seien nicht abstrakt, sondern konkret erlebt. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn daher mit erheblichen Risiken verbunden (act. 77 S. 44). Die vorgebrachte Gefährdungslage in Serbien erscheint unplausibel. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte kroatische Wurzeln hat, vermag keine Lebensge- fahr in Serbien begründen. Darüber hinaus hätten der Beklagte und seine Familie

– angesichts der behaupteten Gefährdung in Serbien – in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt, in ihr Haus in Kroatien umzusiedeln, was sie jedoch nicht getan haben. Somit bestehen auch vor diesem Hintergrund keine ausreichenden Anhalts- punkte für die Annahme eines Härtefalls, die ein Absehen von der Landesverwei- sung zu rechtfertigen vermögen. 4.3. Da kein Härtefall vorliegt, kann die Frage, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, offen gelassen werden. Es ist eine Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Landesverweisung ist für 5 bis 15 Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich

- 60 - dabei insbesondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 f.). 5.2. Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Bindung zur Schweiz verfügt und auch mehrfach vorbestraft ist. Die Dauer der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund bei 10 Jahren festzuset- zen.

6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 6.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverwei- sung in Kraft getreten (AS 2017 563). Damit wurde unter anderem Art. 20 der Ver- ordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) ange- passt. Nach dieser Fassung können Drittstaatsangehörige – d.h. Personen, die kei- nem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufent- haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid ei- ner Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird vom urteilenden Gericht an- geordnet. 6.2. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs.

- 61 - 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehöri- gen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 7B_1055/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 3.5; BGer 6B_479/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 2.5.3; BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2 mit Hin- weisen). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesver- weisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Ver- ordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätz- lich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). 6.3. Die Verteidigung führte in der heutigen Hauptverhandlung aus, dass vorlie- gend keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ersicht- lich sei. Der Beschuldigte sei im Schengenraum nicht vorbestraft, und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine europaweit relevante Delinquenz oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten. Ferner plane der Beschul- digte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern die Übersiedlung nach Kroatien, dem Heimatland seiner Mutter. Diese verfüge dort über ein Grundstück

- 62 - und ein Haus und befinde sich derzeit in einem Verfahren zur Erlangung der kroa- tischen Staatsbürgerschaft. Nach Erteilung der Staatsbürgerschaft an die Mutter stünde auch dem Beschuldigten ein Anspruch auf einen kroatischen Pass zu. Ziel sei ein gemeinsames familiäres Leben in Kroatien. Darüber hinaus verfüge der Be- schuldigte über ein gefestigtes familiäres Netzwerk im Schengenraum, namentlich in Kroatien, Deutschland und Österreich. Eine Ausschreibung würde die Übersied- lung nach Kroatien sowie den Kontakt zu seinen nahen Angehörigen in diesen Staaten erheblich beeinträchtigen, was einen schweren Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde (act. 77 S. 44 f.). 6.4. Der Beschuldigte ist als Staatsbürger Serbiens Drittstaatenangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er insbesondere wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu insgesamt 7 Jahren Freiheits- strafe verurteilt. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschreibung überwiegen dabei die geltend ge- machten persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem allfälligen Familien- treffen in Kroatien, Deutschland oder Österreich bzw. potentiellen Umzug nach Kroatien. Es wurde zudem keine enge Beziehung zu den in Deutschland und Ös- terreich lebenden Verwandten vorgebracht und sein Kind sowie seine Mutter leben in Serbien. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, wes- halb diese anzuordnen ist.

7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. VII. Ersatzforderung

1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Hinter einer solchen Ausgleichseinziehung steht der sozial-

- 63 - ethische Gedanke, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die Ersatzfor- derung des Staates soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 3, N 65). Voraussetzung ist, dass die der Einziehung unterliegenden Objekte verbraucht, versteckt, veräussert worden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind (OFK StGB-HUG, Art. 71 N 1).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablie- ferung von Fr. 2'000.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. Auf welcher Berechnung sich die Ersatzforderung stützt, wird durch die Staatsanwaltschaft nicht begründet. Wollte die Staatsanwaltschaft eine Ersatzfor- derung aufgrund von unrechtmässigen Erträgen aus Drogengeschäften geltend machen, hätte sie darlegen müssen, von welcher Menge an verkauften Betäu- bungsmittel zu welchem Preis ausgegangen wird. Der Erlös aus dem Kokainver- kauf an F._____ konnte sichergestellt werden und kann somit nicht Gegenstand einer Ersatzforderung sein (act. 1/1/1 S. 4). Von einer Ersatzforderung ist somit ab- zusehen. VIII. Einziehungen, Beschlagnahmungen, Spuren und DNA-Profil

1. Einziehungen 1.1. Beschlagnahmte Barschaften 1.1.1.Anlässlich seiner Verhaftung konnten beim Beschuldigten Fr. 6'750.– (Asservat-Nr. A018'311'530 und A018'311'541) und EUR 1'200.– (Asservat-Nr. A018'311'552) sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Einzie- hung dieser Vermögenswerte, da der Beschuldigte über keine bekannte legale Ein- kommensquelle in der Schweiz verfügt habe und die einzige mögliche Erklärung für die Herkunft der sichergestellten Bargeldbeträge der Drogenhandel sei (act. 76 S. 16). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerten (act. 77 S. 2). 1.1.2.Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat

- 64 - zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die in Frage stehenden Barschaften trug der Beschuldigte nach seinem Drogen- verkauf an F._____ auf sich (act. 1/1/1 S. 4). Dass diese Vermögenswerte nicht durch den Drogenhandel erwirtschaftet wurden, erscheint unplausibel, zumal Be- schuldigte über keine legale Einkommensquelle in der Schweiz verfügte. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahm- ten Fr. 6'750.– und EUR 1'200.– sind somit als Deliktserlös einzuziehen und verfal- len dem Staat. 1.2. Barkaution Der Beschuldigte leistete im Zusammenhang der Untersuchungen betreffend Dos- sier 3 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) eine Barkaution von Fr. 1'350.– (act. 3/1 S. 3 f., act. 3/5). Diese ist einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

2. Beschlagnahmte Güter 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlag- nahmten Gegenstände (act. 1/37). Die Verteidigung verlangt deren Herausgabe (act. 77 S. 2). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 2.3. Beim Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) sowie den unter BM- Lagernummer B00224-2024 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu-

- 65 - tensilien handelt es sich um Deliktsgut, weshalb diese einzuziehen und zu vernich- ten sind bzw. betreffend den Schlagstock dem Forensischen Institut Zürich zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen ist. 2.4. Jene Verpackungsmaterialien, welche gemäss Sicherstellungsliste Betäu- bungsmittelrückstände verfügen, sind ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (act. 1/21/5): Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811)  Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029)  Auch die Mobiltelefone, welche der Beschuldigte zur Tatausübung verwendete sind einzuziehen und zu vernichten (vgl. E. II.3): Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109)  Weiter sind die weiteren Gegenstände, die im Deliktszusammenhang stehen, ein- zuziehen und zu vernichten: Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571)  Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176)  Couvert "BV._____" (Asservat-Nr. A018'311'234)  Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314)  Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369)  2.5. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie zu vernichten sind:

- 66 - Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515)  Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537)  Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559)  Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593)  Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617)  Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695)  Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797)  Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833)  Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855)  Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935)  Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968)  Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007)  Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110)  Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121)  Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187)  Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245)  Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289)  Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303)  Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427)  Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461)  Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472)  Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483) 

- 67 - 2.6. Der beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der berechtigten Person, der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten dieser zu vernichten ist.

3. Spuren Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Be- schuldigten lautenden Spuren-Asservate sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

4. DNA-Profil Die Verteidigung beantragt, es sei die Vernichtung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen (act. 77 S. 3). Diesem Antrag ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz ist das gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erstellte DNA-Profil des Beschuldigten erst nach 30 Jah- ren zu löschen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ent- schädigt (act. 1/23/1/9). Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 68 -

4. Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, reichte am 2. Oktober 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 15'358 (inkl. MwSt.) geltend (act. 55). Sie ist im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, reichte am 25. Fe- bruar 2026 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 19'629.80 (inkl. MwSt.) geltend (act. 75/2). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der heutigen Hauptverhandlung, inkl. Weg und Nachbesprechung, ist Rechtsanwalt X3._____ mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 69 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2  SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG  in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG.

2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 7 Abs. 1, Art. 27, Art. 28b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV und Art. 48 WV wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Fr. 6'750.– (Asservat-Nr. A018'311'530 und

- 70 - A018'311'541) und EUR 1'200.– (Asservat-Nr. A018'311'552) werden als Deliktserlös eingezogen und verfallen dem Staat.

8. Die Barkaution von Fr. 1'350.– (Dossier 3) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) wird ein- gezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-La- gernummer B00224-2024) werden eingezogen und vernichtet.

11. Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Beschuldigten lautenden Spuren-Asservate werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung des erstellten DNA-Profils wird abgewiesen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet: Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560)  Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786)  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811)  Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957)  Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176) 

- 71 - Couvert "BV._____" (Asservat-Nr. A018'311'234)  Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314)  Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369)  Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643) 

14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Mo- nat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie vernichtet wer- den: Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515)  Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537)  Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559)  Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593)  Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617)  Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695)  Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797)  Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833)  Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855)  Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913)  Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935)  Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968)  Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980)  Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007) 

- 72 - Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110)  Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121)  Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187)  Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245)  Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289)  Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303)  Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427)  Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461)  Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472)  Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483) 

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten dieser vernichtet wird.

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 630.– Unkostenrechnung Kantonspolizei Uri Fr. 500.– Gebühr Zwangsmassnahmengericht (GT240033-L) Fr. 13'354.40 Gutachten/Expertisen (FOR, IRM Zürich und Basel) Fr. 1'855.68 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 15'358.20 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 19'272.95 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

- 73 -

18. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, wird mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wird mit Fr. 15'358.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten,  die amtliche Verteidigung,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  Rechtsanwältin MLaw X2._____,  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E- Mail (...@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch)  und hernach als begründetes Urteil die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl,  das Bundesamt für Polizei, Fedpol,  das Staatssekretariat für Migration SEM,  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 9 und 11, 

- 74 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betreffend Dispositivziffer 14 bezgl. Herausgabefrist, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, betreffend  Dispositivziffer 9-11 und 13-15, die BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich gem. Dispositivzif-  fer 15 bezgl. Herausgabefrist, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; mit dem Vermerk "der Entscheid ist rechtskräftig", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 75 - Zürich, 26. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. von Moos