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DG250053

Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalte vor. 1.1. Vorbemerkung Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 wies die Anklägerin betreffend Dossier 1 auf einen Rechnungsfehler in der Anklageschrift vom 26. März 2025 be- treffend den Reinheitsgehalt des Kokains hin. Konkret ergebe die Berechnung des Reinheitsgrades der Kokainmenge von 65 Gramm (netto), welches der Beschul- digte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 verkauft ha- ben soll, bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78.8 % lediglich 51.22 Gramm reines Kokainhydrochlorid und nicht – wie in der Anklageschrift dargelegt – 55.22 Gramm. Es sei folglich lediglich von 51.22 Gramm reinem Kokainhydrochlo-

- 8 - rid auszugehen, welches der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 verkauft habe (Prot. S. 9). Aufgrund der zutreffenden Aus- führungen der Anklägerin ist der entsprechende Rechnungsfehler in der Anklage- schrift zu korrigieren (siehe nachfolgend). 1.2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 1.2.1. Der Beschuldigte sei am 28. Dezember 2023 um ca. 14.55 Uhr in der Mittel- konsole seines Personenwagens im Besitz von insgesamt 20.3 Gramm reinem Ko- kainhydrochlorid sowie 9.5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid gewesen, wobei die gesamte Betäubungsmittelmenge – das sichergestellte Kokain (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie das sichergestellte Heroin (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – zum Verkauf an einen Scheinkäufer (verdeckter Fahnder) bestimmt gewesen sei. Weiter habe der Beschuldigte im Auftrag einer nicht näher bekannten Person namens "G._____" bzw. "G'._____" im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 unter anderem an den Orten H._____ sowie I._____ insgesamt 65 Gramm (netto) Kokain für total ca. CHF 3'910.–, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78.8 % (Durchschnittswert im Jahr 2022) 55.22 Gramm (recte: 51.22 Gramm) reinem Ko- kainhydrochlorid entspricht, an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft (Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz). 1.2.2. Entsprechend sei der Beschuldigte im Besitz von insgesamt 71.52 Gramm reinem Kokainhydrochlorid gewesen, welches er im Umfang von 55.22 Gramm (recte: 51.22 Gramm) weiterverkauft oder für den Weiterverkauf im Umfang von 20.3 Gramm in seinem Besitz gehabt habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die von ihm aufbewahrte und zum Verkauf an einen Scheinkäufer bestimmte Menge an Kokain sowie die Gesamtmenge des von ihm an weitere unbekannte Abnehmer verkaufte Kokain ausreichen würde, um die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten einer Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Abhängigkeit her- beizuführen, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bei seinen Handlungen soll er zudem gewusst haben, dass in der Schweiz sämtlicher Umgang mit Betäu- bungsmittel verboten sei (D1/18 S. 2 f.).

- 9 - 1.2.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 24. Novem- ber 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkonsum von einer nicht näher bekannten Person namens "J._____" ge- kauft zu haben (D1/18 S. 2 f.). 1.3. Veruntreuung (Dossier 2) In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den bei der Privatklägerin am

12. Juni 2019 mittels Leasingsvertrag Nr. 2 geleasten Personenwagen "Mercedes- Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G, Stamm-Nr. 3, im Wert von CHF 39'400.– nach Ablauf des Leasingvertrags am 30. Juni 2024 und nach Ablehnung der Kaufofferte der Privatklägerin nicht an diese zurückgegeben zu haben, sondern im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2024 zu einem Preis von EUR 1'200.– an eine nicht näher bekannte Drittperson in Albanien verkauft zu haben, wozu er keine Berech- tigung gehabt habe, was er auch gewusst habe. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte zum finanziellen Nachteil der Privatklägerin einen Vermögensscha- den in der Höhe von CHF 12'291.20 verursacht, wobei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt weder finanziell in der Lage noch willens gewesen sei, der Privatklägerin entsprechenden Betrag zu Verfügung zu halten oder zurückzugeben (D1/18 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm in Dossier 1 der Anklageschrift zur Last geleg- ten Sachverhalt anlässlich seinen Befragungen bzw. Einvernahmen in der Strafun- tersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 aner- kannt (D1/3/1-3; D1/3/11; act. 36 S. 12). 2.2. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend Dossier 1 deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb darauf abgestellt werden kann und der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. 2.3. Hinsichtlich Dossier 2 war der Beschuldigte anlässlich seinen Befragungen bzw. Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen geständig (D2/4/1-2), bestritt jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in subjektiver Hinsicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Der Beschul-

- 10 - digte machte bei seiner Bestreitung eine angebliche Vereinbarung mit der Privat- klägerin geltend, wonach er von dieser berechtigt worden sei, das Auto zu verkau- fen, um ihr anschliessend den Restwert zu überweisen (act. 36 S. 18 ff.; vgl. act. 38 S. 6 f.). 2.4. Den Anklagevorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin wurde vom Beschuldigten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in subjektiver Hinsicht bestritten. In objektiver Hinsicht deckt sich jedoch das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersu- chung, weshalb dieses Sachverhaltselement rechtsgenügend erstellt ist. Unter Be- rücksichtigung der Bestreitungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung vom 14. Mai 2025 ist der Sachverhalt betreffend Dossier 2 in subjektiver Hin- sicht nachfolgend zu erstellen (act. 36 S. 17 ff.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 11 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_439/2010 E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 E. 2.1).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Anklage betreffend Dossier 2 grund- sätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten (D2/4/1-2). Ebenfalls bei den Akten befindet sich die Strafanzeige der Privatklägerin vom 12. August 2024 mit diversen Beilagen betreffend das Leasingverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (D2/2; Beilagen gemäss D2/3/1-11), welche zur Erstellung des vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselements betreffend Dossier 2 teils sach- dienliche Erkenntnisse liefern. 4.2. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen auf seine Rechte, ins- besondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten Einvernahme durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sicherge- stellt (D2/4/1). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin wurden die Verteidi- gungsrechte gehörig gewährt, insbesondere das rechtliche Gehör sowie die Akten- einsicht. Es stellen sich somit diesbezüglich keine Verwertbarkeitsfragen.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2024

- 12 - 5.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

4. Oktober 2024 aus, dass er nach seiner Entlassung trotz der ausstehenden Lea- singraten das Leasingauto habe behalten wollen, weshalb er die Privatklägerin kon- taktiert habe. Die Mitarbeiterin der Privatklägerin, mit welcher er telefoniert habe, habe ihm jedoch keine Möglichkeit gegeben, die ausstehenden Leasingraten in der Höhe von CHF 11'600.– zu bezahlen. Die Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass es definitiv nicht gehe. Folglich habe er für das Auto auf Facebook eine Verkaufsan- zeige erstellt, um mit dem Erlös des Autoverkaufs das Leasing zu bezahlen. Da er in Albanien einen Käufer gefunden habe, der ihm für das Auto CHF 14'500.– gebo- ten habe, sei er nach Albanien gefahren. In Albanien angekommen, habe jedoch der Motor des Fahrzeuges blockiert, aufgrund der 300'000 bereits gefahrenen Ki- lometer. In diesem Zustand habe er das Auto in Albanien für CHF 1'500.– an einen unbekannten Käufer verkaufen können. Die Kontrollschilder und den Fahrzeugaus- weis habe er mit sich genommen und schliesslich das Fahrzeug bei der MFK K._____ annullieren lassen. Den Erlös von CHF 1'500.– habe er für die Rückreise benötigt. Im Anschluss habe er mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ihr die Situation erklärt. Er habe sie darum gebeten, den Betrag innerhalb eines Jahres mit Ratenzahlungen abbezahlen zu können sowie habe er sich dazu bereit erklärt, das Geld bei der Polizei zu deponieren (D2/4/1 S. 3 F 1). 5.1.2. Auf Frage nach einem schriftlichen Vertrag des Autoverkaufs in Albanien er- klärte der Beschuldigte, dass es einen solchen nicht gebe, da das Auto total kaputt gewesen sei. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er eine Straftat begehe, da das Auto nicht ihm gehören würde. Seine Absicht habe lediglich darin bestanden, das Geld zu erhalten und es der Privatklägerin zu bezahlen. Er habe gedacht, er würde irgendwo Geld finden, um das Leasing zurückzubezahlen (D2/4/1 S. 4 F 4). 5.1.3. Auf Vorhalt der Besitzverhältnisse des Leasingvertrages gab der Beschul- digte an, dass ihm klar gewesen sei, dass das Auto nicht ihm selbst, sondern der Privatklägerin gehört habe. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, zuvor mit der Privatklägerin über den Verkauf des Autos gesprochen zu haben. Er habe der Mit- arbeiterin der Privatklägerin mitgeteilt, dass er eine Person gefunden habe, die ihm das Auto abkaufen könne. Dabei habe sie "OK" gesagt, nicht nur einmal, sondern

- 13 - zwei Mal (D2/4/1 S. 4 F 6). Die Privatklägerin habe jedoch vor seiner Reise nach Albanien von seinem Plan betreffend den Verkauf des Autos in Albanien nichts ge- wusst. Er habe lediglich in diesem Sinne mit der Mitarbeiterin gesprochen, dass er das Auto verkaufen und ihr das Geld bringen würde, worauf sie mit "OK" geantwor- tet habe. Er habe sie mehrmals darum gebeten, ihm eine Chance zu geben (D2/4/1 S. 4 F 7). 5.1.4. Allgemein führte er zur Kommunikation mit der Privatklägerin aus, lediglich telefonisch mit einer Frau in Kontakt gewesen zu sein, deren Namen er jedoch nicht kenne. Sie habe ihn unter Druck gesetzt. Sie habe geäussert, dass er das Geld dort abholen müsse, wo er das Auto gekauft habe und er solle es hierher zurück- bringen. Der letzte Kontakt mit der Privatklägerin sei irgendwann im 6. oder 7. Mo- nat gewesen, er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern. Die Frau habe ihn angerufen, wobei er ihr die Situation erklärt habe. Sie sei arrogant gewesen und habe geäussert, dass er eine Versicherung habe, woraufhin er erwiderte, dass die Versicherung jedoch nicht für den Motor gelte (D2/4/1 S. 5 F 9 ff.). 5.1.5. Auf den Hinweis, dass der Verkauf eines Leasingfahrzeugs verboten sei bzw. er sich damit strafbar gemacht habe, führte er aus, dass er das kaputte Auto habe verkaufen müssen. Er habe es nicht an diesem unsicheren Ort zurücklassen können. Weiter führte er aus, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Er habe das Auto verkauft und es sei ihm bewusst, dass er damit eine Straftat begangen habe (D2/4/1 S. 5 F 10 f.). 5.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Februar 2025 5.2.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen mehrheitlich, führte in Bezug auf den Verkauf des Mercedes aus, dass er die Mitarbeiterin der Privatklägerin darum gebeten habe, den Restbetrag von CHF 12'291.20 in Raten à CHF 1'000.– abbezahlen zu können, was sie jedoch nicht interessiert habe. Sie habe lediglich das Auto gewollt. Daraufhin habe er danach gefragt, ob er das Auto verkaufen könne, um die Raten abzubezahlen. Aber auch das habe sie nicht inter- essiert. Denn sie habe nur das Auto gewollt. Folglich habe er das Auto zu einem

- 14 - Preis von CHF 18'000.– inseriert, wobei er viele Angebote von Interessenten zwi- schen CHF 8'000.– und CHF 10'000.– erhalten habe. Schliesslich habe ihn jemand angerufen, der ihm CHF 14'500.– geboten habe, wobei er das Auto jedoch nach Albanien habe überführen müssen. Damit sei er einverstanden gewesen. In Alba- nien habe aber der Motor des Autos aufgrund der Kilometeranzahl blockiert, wes- halb der Käufer schliesslich kein Interesse mehr am Auto gehabt habe. Da er das Auto aber nicht auf der Strasse habe stehen lassen können, habe er das Auto an einen Passanten für CHF 1'200.– verkauft. Mit diesem Geld habe er das Leasing bezahlen wollen. In der Schweiz angekommen, habe er mit der Privatklägerin tele- foniert und die Situation geschildert. Er habe vorgeschlagen, dass man ihm eine Rechnung für CHF 1'000.– pro Monat als Raten stellen solle, damit er den Restwert abbezahlen könne. Im Anschluss an das Telefonat habe die Privatklägerin jedoch die Polizei verständigt (D2/4/2 F 8). 5.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, gewusst zu haben, dass er das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Das Auto sei Objekt eines Leasings gewesen. Er habe auch während fünf Jahren alles bezahlt. Er habe versucht mit der Privatklägerin zu spre- chen, diese habe es jedoch nicht akzeptiert. Er habe es nicht absichtlich getan. Ihm sei bewusst, dass er einen grossen Fehler begangen habe (D2/4/2 F 8). 5.2.3. Auf Nachfrage, was für den Beschuldigten Leasing bedeute, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er wisse, dass er Geld schulde und dies bezahlen müsse. Auch wisse er nicht, wie die Eigentumsverhältnisse bei einem Leasing ausgestaltet seien (D2/4/2 F 14 f.). Auf Nachfrage, was er mit einem Leasingauto unternehmen dürfe, führte der Beschuldigte aus, dass er wisse, dass das Auto der Bank gehöre. Es sei, wie wenn man eine Eigentumswohnung kaufe und eine Hypothek erhalte. Diese müsse man dann auch bezahlen. Weiter gab er an, die Leasingbedingungen nicht gelesen zu haben. Er kenne die Sprache nicht und er wisse, was Leasing bedeute. Es sei nicht das erste Mal, dass er etwas lease. Erneut stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin vom Autoverkauf gewusst habe. Mehrfach führte er aus, er habe der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass er das Auto verkaufen und das Geld bringen würde, woraufhin sie mit "okey" geantwortet habe. Eine ent-

- 15 - sprechende schriftliche Bestätigung würde hingegen nicht vorliegen (D2/4/2 F 17 ff.). 5.2.4. Weiter gab der Beschuldigte an, wenn man mit einer Ratenzahlungen à CHF 1'000.– einverstanden gewesen wäre, wäre das Auto noch da. Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er das Auto verkaufen und das Geld geben würde, wo- mit sie aber gar nicht einverstanden gewesen sei (D2/4/2 F 17). 5.2.5. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage darüber, dass die Privatklägerin über einen Verkauf des Fahrzeuges in Albanien nicht in Kenntnis gewesen sei, er- klärte er, er habe ihr gesagt, dass er das Auto verkaufen werde. Er habe bei der Polizei damals ja gesagt, aber im Protokoll würde nein stehen (D2/4/2 F 23). 5.2.6. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es sich beim Erlös um Euro gehandelt hätte, wobei er das Geld, insgesamt ca. EUR 200.–, für die Rückreise und den Rest und für den Lebensunterhalt benötigt habe. Er habe die CHF 12'000.– zurückbezahlen wollen. Er habe dann mit der Frau telefoniert, welche schliesslich die Polizei alarmiert habe (D2/4/2 F 25 ff.). 5.2.7. Die Frage, ob er den Restwert von CHF 12'291.20 zum Zeitpunkt des Ver- kaufs des Fahrzeugs der Privatklägerin zur Verfügung gehalten habe, verneinte er. Er habe kein Geld gehabt. Den Erlös aus dem Verkauf habe er zum Leben benötigt (D2/4/2 F 36). 5.3. Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 5.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 bestätigte der Beschul- digte erneut seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen, und erklärte, die Besitzverhältnisse bei einem Leasing zu kennen und betonte dabei zusammen- gefasst, dass ihm bewusst sei, dass er grundsätzlich das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Er habe aber mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ver- einbart, den Betrag zurückzubezahlen (act. 36 S. 18). Weiter gab er wiederholt an, er habe das Auto auch behalten wollen. Es sei jedoch mit der Privatklägerin verein- bart worden, dass er das Auto verkaufe, um ihr den Restbetrag zurückzubezahlen. Er habe schliesslich das Auto in Albanien verkauft, weil die Privatklägerin den Geld-

- 16 - betrag habe zurückhaben wollen. Sie habe ihm keine Wahl gelassen. Aufgrund des Motorschadens habe er das Auto nur für EUR 1'200.– verkaufen können und kein Fahrzeug mehr gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, die Mitarbeiterin habe das Geld für sich behalten wollen (act. 36 S. 20 f.). 5.3.2. Auf Vorhalt des angeblichen Einverständnisses der Privatklägerin zum Ver- kauf in Albanien präzisierte der Beschuldigte, dass er ihr gesagt habe, dass er das Auto verkaufe, worauf sie gesagt habe, dass er ihr den Geldbetrag zurückgeben solle. Um welchen Geldbetrag es sich gehandelt habe, könne er jedoch nicht sa- gen. Erneut betonte er, die Privatklägerin habe ihm erlaubt, das Auto zu verkaufen, um den Geldbetrag zurückzuzahlen (act. 36 S. 21). 5.3.3. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte jedoch, dass ihm bewusst gewe- sen sei, dass er zuerst den Restbetrag von CHF 12'091.20 an die Leasinggeberin hätte bezahlen müssen, damit der Eintrag, dass das Auto der Leasingfirma gehöre, gelöscht werde, bevor er dieses hätte verkaufen dürfen. Es sei ihm alles bewusst gewesen. Es habe jedoch eine telefonische Abmachung mit der Privatklägerin be- standen, nach welcher er das Auto habe verkaufen dürfen (act. 36 S. 22 f.). 5.4. Würdigung Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten ist anzumerken, dass er den Sachverhalt an- lässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung vollumfänglich an- erkannt hatte, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in sub- jektiver Hinsicht bestritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich uneinheitlich darüber äusserte, dass die Privatklägerin über den Verkauf des Fahr- zeugs in Kenntnis gewesen sei. Seine Erklärung, dass die Privatklägerin ihm den Verkauf des Fahrzeuges erlaubt haben soll, erscheint lebensfremd und vor dem Hintergrund des Leasingverhältnisses und den Leasingbedingungen wenig über- zeugend, zumal auch keine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich vorliegt. Dar- über hinaus ist wenig nachvollziehbar, dass eine Leasinggesellschaft eine entspre- chende Erlaubnis an einen Leasingnehmer ohne schriftlichen Vertrag geben sollte. Entsprechend ist die Behauptung des Beschuldigten, über das Vorliegen einer Er-

- 17 - laubnis der Privatklägerin zum Verkauf des Fahrzeuges als blosse Schutzbehaup- tung zu werten.

6. Weitere Beweismittel im Allgemeinen 6.1. Wie bereits ausgeführt, dienen neben den Aussagen des Beschuldigten zur Erstellung des Sachverhalts als weitere Beweismittel vorliegend die Strafanzeige der Privatklägerin (D2/2) sowie die Beilagen zur Strafanzeige (D2/3/1-11). 6.2. Strafanzeige vom 12. August 2024 Gemäss dem in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 12. August 2024 geschil- derten Sachverhalt wurde dem Beschuldigten am 3. Juni 2024 eine Kaufofferte für das Leasingfahrzeug (D2/3/10) unterbreitet. Da der Beschuldigte diese jedoch nicht annahm, ordnete die Privatklägerin am 8. August 2024 die Rückgabe des Fahrzeu- ges an (D2/3/11). Der entsprechenden Aufforderung kam der Beschuldigte jedoch nicht nach und teilte der Privatklägerin auf telefonische Anfrage hin mit, das Fahr- zeug in Albanien verkauft zu haben, weshalb eine Rückgabe nicht mehr erfolgen könne (D2/2 S. 2). 6.3. Leasingvertrag, Leasingbedingungen und Fahrzeugausweis 6.3.1. Als weiteres Beweismittel liegen der Leasingvertrag Nr. 2 vom 11./12. Juni 2019 zwischen der Privatklägerin als Leasinggeberin und dem Beschuldigten als Leasingnehmer sowie die entsprechenden Leasingbedingungen bei den Akten (D2/3/3-4). Den Leasingbedingungen lässt sich in Ziffer 5 betreffend Eigentum am Fahrzeug entnehmen, dass während der gesamten Dauer des Leasingvertrags so- wie auch nach Beendigung desselben das ausschliessliche Eigentum über das Fahrzeug bei der Privatklägerin bleibt.

- 18 - 6.3.2. Weiter wird in Ziffer 8 der Leasingbedingungen festgehalten, dass die Pri- vatklägerin berechtigt ist, den Code "Halterwechsel verboten" beim zuständigen Strassenverkehrsamt eintragen zu lassen (D2/3/4). Diesbezüglich liegt bei den Ak- ten der Fahrzeugausweis des Beschuldigten für das geleaste Fahrzeug Mercedes- Benz CLS250Blue4m, aus welchem sich entsprechender Hinweis "Halterwechsel verboten" entnehmen lässt (D2/3/8). 6.4. Kaufofferte vom 3. Juni 2024 und Schreiben Rückgabeaufforderung vom

8. August 2024 6.4.1. Als weiteres Beweismittel dient zudem die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 der Privatklägerin an den Beschuldigten (D2/3/10). Darin wurde dem Beschuldigten das Leasingobjekt zu einem Kaufpreis von CHF 12'291.20 angeboten, mit dem Hin- weis, dass nach Eingang der Bezahlung des Kaufpreises die elektronische Frei- gabe zur Löschung des Eintrages "Code 178 Halterwechsel verboten" in seinem Fahrzeugausweis beim Strassenverkehrsamt veranlasst werde. Durch den Ein- gang des Kaufpreises würde zudem das Eigentum am Fahrzeug auf den Beschul- digten übergehen. Der Beschuldigte wäre folglich allen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nachgekommen (D2/3/10). 6.4.2. Aufgrund der Ablehnung der Kaufofferte wurde der Beschuldigte schliesslich mit Schreiben vom 8. August 2024 zur Rückgabe des Leasingobjekts bis zum

13. August 2025 aufgefordert, welches ebenfalls bei den Akten liegt (D2/3/11). 6.5. Würdigung objektive Beweismittel Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Ver- tragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin um ein typi- sches Leasingverhältnis handelte, nach welchem der Leasingeber (die Privatkläge- rin) einem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) das Recht zur Nutzung eines be- stimmten Leasingobjekts (Mercedes-Benz) für einen festgelegten Zeitraum gegen Zahlung einer Leasinggebühr überlässt. Dem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) stand somit nur das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum an dem geleasten Fahrzeug zu. Dies lässt sich den Leasingbedingungen in Ziffer 5, dem Hinweis im

- 19 - Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" sowie dem Hinweis in der Kaufofferte, dass das Eigentum erst mit Eingang des Kaufpreises auf den Leasingnehmer über- gehe, klar entnehmen. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte nach Ablauf der Leasingdauer zur Bezahlung des Restwertes von CHF 12'291.20 oder zur Rückgabe des Fahrzeuges an die Privatklägerin verpflich- tet gewesen wäre. Durch die Bezahlung des Restwertes wäre eine Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis erfolgt, woraufhin der Be- schuldigte über das Auto als Eigentümer hätte verfügen dürfen. Allfällige Beweis- mittel, die auf eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sprechen würden, im Sinne, dass der Beschuldigte zu einem Ver- kauf des Fahrzeugs vor Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 12'291.20 be- rechtigt gewesen sei, liegen hingegen nicht vor. Gestützt auf die objektiven Beweis- mittel war der Beschuldigte somit verpflichtet, das Auto an die Privatklägerin zu- rückzugeben oder den Restwert zu bezahlen, was zu einer Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" geführt hätte. 6.6. Fazit 6.6.1. Insgesamt bestehen aufgrund des Dargelegten keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin mit einem Verkauf des Autos nicht einverstanden war, zumal der Beschuldigte dies selbst in seinen Einvernahmen wiederholt und widersprüchlich ausführte. Zudem war bzw. musste der Beschuldigte insbesondere aufgrund der objektiven Beweismittel durchaus in Kenntnis darüber gewesen sein, nicht berech- tigt gewesen zu sein, das Auto zu verkaufen, wie sich in aller Klarheit aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" ergibt. Ohne entsprechende Mitwirkung der Privatklägerin war eine ordnungsgemässe Übertragung des Fahr- zeuges nicht möglich. Auch das Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidi- gung über eine Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin über einen Verkauf des Autos vermag mangels einer schriftlichen Vereinbarung mit der Privat- klägerin nicht zu überzeugen und ist nicht dazu geeignet, Zweifel an seiner Berei- cherungsabsicht hervorzurufen. 6.6.2. Im Ergebnis ist gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte das Leasingobjekt Personenwagen Merce-

- 20 - des-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G, ohne Berechtigung der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2024 zu einem Preis von EUR 1'200.– verkaufte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er keine Berechtigung zum Verkauf des Leasingobjekts hatte sowie war er zu keinem Zeitpunkt finanziell weder in der Lage, noch willens, der Privatklägerin den Restbetrag von CHF 12'291.20 zur Verfügung zu halten oder zu überweisen. Im Lichte obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt be- treffend Dossier 2 wie in der Anklageschrift ausgeführt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Dossier 1: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verbrechen mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie als Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG (D1/18 S. 4). 1.1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft be- treffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes trifft grund- sätzlich zu und wird vom Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigerin anerkannt (act. 38 S. 1). Sie bedarf nur insofern in Bezug auf das Verbrechen und das Verge- hen der Präzisierung, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten des Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat, indem er eine qualifizierte Menge an Kokain von insgesamt 71.52 Gramm (Reinsubstanz) zum Weiterverkauf besass bzw. davon eine qualifizierte Menge von 51.22 Gramm (Reinsubstanz) an nicht näher bekannte Abnehmer verkaufte. In Bezug auf das Vergehen hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar gemacht, indem er im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid war, welches in den Verkehr gebracht werden sollte.

- 21 - 1.2. Dossier 2: Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als Veruntreuung durch Aneignung einer anver- trauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D1/18 S. 4). 1.2.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

14. Mai 2025 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei aufgrund fehlender Berei- cherungsabsicht vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen (act. 38 S. 1, 4). 1.2.3. Die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf betreffend Dossier 2 ist in objektiver Hinsicht zutreffend. Aufgrund der Vorbringen der amtlichen Verteidi- gung betreffend die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sind nachfolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzu- bringen.

2. Subjektiver Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2.1. Subjektiv wird zur Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung Vorsatz vor- ausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht handeln. Als Bereicherung ist jeder auch bloss vorüber- gehende Vermögensvorteil zu verstehen. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer Rechtsnorm steht. An der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sich mit der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will oder wenn der Täter auf die Sache einen Anspruch hat bzw. zu haben glaubt. Wer sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, strebt keine unrechtmässige Bereicherung an. Dabei ist nicht entscheidend, ob die For- derung tatsächlich bestand, sondern nur, ob sie in der Vorstellung des Täters be- stand (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 31 i.V.m. Art. 137 N 10 ff.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, vor Art. 137 N 78 ff.). An der Absicht unrechtmässiger Berei- cherung kann es jedoch fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit besitzt. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch

- 22 - fähig sein, dies zu tun. Dabei genügt es mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder dass Dritte für ihn leisten könnten (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f.; 105 IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f.; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12). 2.2. Der Beschuldigte wusste um den mit der Privatklägerin abgeschlossenen Lea- singvertrag, dessen Bedingungen, dessen Laufzeit und der Aufforderung zur Rück- gabe des Fahrzeugs an die Privatklägerin. Zwar äusserte der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung uneinheitlich, die allgemeinen Bedingungen eines Leasings zu kennen, verglich diesen (unzutreffend) mit einer Hypothek bei der Bank, gab jedoch zuletzt klar an gewusst zu haben, dass das Auto im Eigentum der Privatklä- gerin stand und er grundsätzlich nicht habe darüber verfügen dürfen (D2/4/1 F 5 ff.; D2/4/2 F 15 ff.; act. 36 S. 17 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, dass er durch den Verkauf des Fahrzeugs die mit der Privatklägerin abgeschlossene Leasingverein- barung verletzte und deren Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs oder Bezah- lung des Restbetrages vereitelte. Weiter handelte er in Bereicherungsabsicht, war ihm doch bewusst, dass er mit dem Verkauf des Fahrzeuges, wenn auch nur in der Höhe von EUR 1'200.–, einen Vermögenszuwachs erzielte. 2.3. Das Vorbringen der amtlichen Verteidigung bzw. des Beschuldigten, der Be- schuldigte habe nicht in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, sondern er sei der Auffassung gewesen, zum Verkauf berechtigt zu sein, da eine Vereinbarung mit der Privatklägerin betreffend den Verkauf des Fahrzeugs bestan- den habe, ist – wie bereits ausgeführt – als unglaubhaft und als reine Schutzbe- hauptung anzusehen. 2.4. Betreffend die Ersatzbereitschaft und Ersatzfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar mehrfach äusserte, ersatzwillens gewesen zu sein, jedoch fehlte es ihm zum Tatzeitpunkt (Verkauf des Mercedes-Benz in Albanien) an der Fähigkeit, fristgerecht Ersatz zu leisten bzw. den Restbetrag von CHF 12'291.20 an die Privatklägerin zu bezahlen. Der Beschuldigte hätte für eine Ersatzfähigkeit folglich, im Zeitpunkt, als er über das Auto wie ein Eigentümer verfügte und für den Verkauf EUR 1'200.– erhielt, fähig gewesen sein müssen, die Privatklägerin in dem von ihr geforderten Betrag zu entschädigen. Da der Erlös aus dem Verkauf des

- 23 - Fahrzeugs (EUR 1'200.–) lediglich einen Zehntel des Restbetrags darstellt, kann damit keine Ersatzfähigkeit begründet werden. Auch verbrauchte er diesen Betrag für Reise- und Lebenskosten, wendete nicht mal diesen der Privatklägerin zu. Es bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit jedem Verkauf unter der ihm angebotenen Offerte von CHF 12'291.20 unrechtmässig bereicherte, weil er illiquid war und ohne vorgängige Bezahlung dieser Summe das Fahrzeug an die Privat- klägerin zurückzugeben hatte. Mit dem unautorisierten Verkauf anstelle der Rück- gabe offenbart sich die fehlende Ersatzfähigkeit und der Wille dazu. Deshalb ist nach dem Ausgeführten die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu beja- hen. 2.5. Der Beschuldigte hat sich somit der Veruntreuung einer anvertrauten Sache nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestra- fen.

3. Fazit zur rechtlichen Würdigung Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Be- schuldigte somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Verun- treuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.

- 24 - IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be- schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen und dass praxisgemäss in diesem Bereich die Sank- tion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. BSK StGB/JStG- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 25 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkom- ponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2.d; BGE 121 IV 205 E. 2.d.cc).

- 26 - 1.7. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Wahl der Sanktionsart 2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht. Der Strafrahmen lautet hierfür auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Weiter hat sich der Beschuldigte des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Der Strafrahmen für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für den Betäubungsmit- telkonsum bzw. den Besitz für den Eigenkonsum ist eine Busse auszusprechen. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen lautet hierfür Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Wie zu zeigen sein wird, sind für sämtliche Delikte verschuldensangemessene Strafen festzusetzen. 2.2. Für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. d BetmG sowie die Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung von Geldstrafen möglich. Vor dem Hintergrund der Tatmehrheit, des engen sachlichen Konnexes zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der bereits in der Vergangenheit ausgefällten bedingten Geldstrafen, der Delinquenz in 2 laufen- den Probezeiten ist offensichtlich, dass ihn bedingte Geldstrafen nicht genügend zu beeindrucken vermochten, um nicht mehr straffällig zu werden – und dies in sich steigerndem Ausmass. Auch sind Geldstrafen kaum einbringlich. Aus Gründen der präventiven Effizienz erweist es sich somit als geboten, auch für das Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die Veruntreuung – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen.

- 27 - 2.3. Beim Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich vorliegend um das schwerste Delikt, weshalb zunächst dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wegen des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und wegen der Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erhöhen sein wird. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Busse auszufällen sein.

3. Tatkomponente 3.1. Einsatzstrafe: Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1) 3.1.1. Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das durch Betäubungsmitteldelikt betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist und es sich bei Kokain um eine Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential handelt. Der Be- schuldigte verkaufte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 51.22 Gramm reines Kokainhydrochlorid sowie war er am 28. Dezember 2023 im Besitz von 20.3 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. Bei der Menge von insgesamt 71.52 Gramm reinem Kokain, die der Beschuldigte verkaufte bzw. zum Verkauf besass, handelt es sich um eine beträcht- liche Menge. Die vom Bundesgericht gezogene Grenze von 18 Gramm Reinsub- stanz, ab welcher der Tatbestand des schweren Falles in Bezug auf Kokain erfüllt ist, überschritt der Beschuldigte somit klar. Allerdings tätigte der Beschuldigte die Drogenverkäufe bzw. den unmittelbar bevorstehenden Drogenverkauf auf der un- tersten Hierarchiestufe, indem die Verkäufe nicht von ihm organisiert oder arran- giert wurden, jedoch von einer Einbindung in eine Organisationseinheit auf unters- ter Stufe in einer gewissen Vertrauensposition auszugehen ist. Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren.

- 28 - 3.1.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit liegen keine vor. Zwar gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung an, gelegentlich Betäubungs- mittel zu konsumieren, sowie kaufte er im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkon- sum, was auf einen erhöhten Kokainkonsum hinweist. Dennoch liegen keine kon- kreten Hinweise vor, die auf eine relevante Substanzabhängigkeit des Beschuldig- ten schliessen lassen würden, welche eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Eine eigentliche Drogensucht wurde vom Beschuldigten in Abrede gestellt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Motivation des Beschuldigten zur Verübung der vorliegenden Straftat nicht in seiner Sucht oder zur Finanzierung von persönlichem Luxus bestand, sondern vielmehr der Deckung seiner grundlegenden Lebenshaltungskosten sowie jener seiner Familienmitglieder. Im Ergebnis wird das Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Das Verschulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher auf 16 Monate festzusetzen. 3.2. Asperation: Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossier 1) 3.2.1. Objektives Tatverschulden In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 28. Dezem- ber 2023 im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroin war, welches er beabsichtigte zu verkaufen. Auch bei Heroin handelt es sich um eine harte Droge, welche unbestrit- tenermassen eine stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine kleine Menge reinen Heroins handelte und er erneut auf unterster Hierarchiestufe auftrat.

- 29 - Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Subjektives Tatverschulden Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch hier mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden und ebenfalls anwendbaren Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden des Verbrechens verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Aspekte der Tat nicht relati- viert. Das Verschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Isoliert betrachtet erschiene für das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelge- setzes eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen. 3.3. Asperation: Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) 3.3.1. Objektives Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das von ihm geleaste Auto, das aufgrund der Fahrt nach Albanien angeblich einen Mo- torschaden erlitt, ohne Berechtigung an einen Dritten für einen Kaufpreis von EUR 1'200.– verkaufte. Damit entzog er der Privatklägerin den Zugriffsbereich auf das Fahrzeug vollumfänglich. Er nahm dabei in Kauf, der Privatklägerin grossen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein für die Dauer von 5 Jahre anvertrautes Fahrzeug handelte und er den Leasingvertrag bei- nahe bis zu Ende erfüllte. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objek- tiver Hinsicht noch leicht.

- 30 - 3.3.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich klar über die Aufforderung der Privatklägerin hinwegsetzte, das Fahrzeug zurückzugeben oder den Restbetrag zu bezahlen, indem er für den Verkauf des Mercedes die Schweiz verliess und damit nach Albanien fuhr, womit er der Privatklägerin auch jeden faktischen Zugriff auf ihr Eigentum vereitelte. Der Sicherheitsmassnahme des Eintrags "Halterwechsel verboten" entzog er dadurch jede Bedeutung. Dazu musste der Beschuldigte keine erhebliche kriminelle Energie aufwenden. Letztlich leuchtet nicht ein, weshalb er das Fahrzeug nicht einfach der Privatklägerin zurück- gab. Dadurch wäre er nicht in finanzielle Probleme geraten. Wenn er das Auto – wie er auch geltend machte – behalten wollte, macht der Verkauf auch keinen Sinn. Auch ist kaum anzunehmen, dass er in Albanien einen höheren Preis hätte erzielen können, als in der Schweiz, wo eine Veräusserung wegen des Fahrzeugauswei- seintrages nicht möglich war. Somit verbleibt ein rein finanzielles Interesse und ge- wisse Fragezeichen am geltend gemachten Motorschaden, der unbelegt ist. Das objektive Tatverschulden wird jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erschiene für die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 3.4. Fazit Tatkomponente In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich vor Bewertung der Täterkom- ponente eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.

- 31 -

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 4.1.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1-3, 11; D2/4/1-2; D1/13/2; act. 36): 4.1.2. Der Beschuldigte wurde am tt.. November 1976 in Slowenien in L._____ ge- boren, wo er aufgewachsen ist und die Grundschule absolviert hat. Zur Familiensi- tuation führte der Beschuldigte aus, dass seine Mutter derzeit noch in Slowenien lebe und sein Vater sowie einer seiner Brüder vor 42 Jahren bei einem Unfall ums Leben gekommen seien. Sein anderer Bruder lebe mit seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern in der Schweiz. 4.1.3. Zu seiner Schul- bzw. Ausbildung in Slowenien ist wenig bekannt. Nach Ab- schluss seiner Grundschule habe er für 30 Jahre in einer Bäckerei und als Pizza- bäcker in Slowenien gearbeitet. Im Jahr 2019 sei er im Rahmen eines Familien- nachzugs in die Schweiz eingereist, da seine Frau zusammen mit den gemeinsa- men Söhnen bereits seit 2016 in der Schweiz lebten. 4.1.4. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger, verfügt aktuell aber über eine Aufenthaltsbewilligung B sowie über ein Aufenthaltsrecht für Slowenien. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Beschuldigte als Bäckermeister beim M._____ in K._____, vormals N._____ AG, angestellt, welche von der O._____ übernommen wurde, wobei er monatlich netto CHF 4'800.– verdient. Davor war er zeitweise bei der P._____, bei der Q._____ AG, sowie als Zügelmann angestellt. 4.1.5. Weiter führte der Beschuldigte aus, mit seiner Ehefrau und dem jüngeren der beiden gemeinsamen Söhne in R._____ zusammenzuwohnen. Der ältere Sohn sei bereits ausgezogen und zwischenzeitlich verheiratet. Zu seiner Ehefrau gab er an, seit über 26 Jahren mit ihr zusammen zu sein. Aktuell sei sie saisonal als Bee- renpflückerin im Stundenlohn angestellt, wobei sie monatlich zwischen

- 32 - CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– verdiene. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermö- gen, jedoch über Schulden bzw. Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.–. Er spricht Slowenisch sowie etwas Deutsch, wobei seine Deutschkenntnisse für den täglichen Bedarf ausreichen. Deutschkurse hat der Beschuldigte in der Ver- gangenheit begonnen, musste diese jedoch wieder abbrechen (act. 36 S. 2 ff.). 4.1.6. Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigen festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken. 4.2. Vorstrafen 4.2.1. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (D1/12/5). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder ent- zogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab dem 4. Juli 2022, bestraft. 4.2.2. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 15. November 2023, sowie einer Busse zu CHF 300.– bestraft. 4.2.3. Die Vorstrafen sind mangels Einschlägigkeit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschul- digte während laufenden Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 und 3. November 2023 delin- quierte. Es rechtfertigt sich somit eine Straferhöhung um 2 Monate ergibt. 4.3. Nachtatverhalten und Geständnis Der Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an grundsätzlich geständig. So legte er bereits zu Beginn der Untersuchung ein beinahe umfassendes Geständ- nis hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte ab, wobei er dieses anlässlich der

- 33 - Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in Bezug auf Dossier 2 teilweise zurückzog. Dennoch trug er mit seinem Geständnis zu einem zügigen Verfahrensgang bei, wobei es den Gehalt des Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der klaren Beweislage dennoch zu relativieren gilt. Aus diesen Umständen rechtfertigt sich eine Strafmilderung um 4 Monate.

5. Fazit Freiheitsstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung al- ler objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie un- ter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.

6. Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG Für die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain kaufte, welches er für den Eigenkonsum verwen- dete. Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei allerdings das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Eine Busse in der Höhe von CHF 300.– erscheint angemessen, welche zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von CHF 300.– als angemessen. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszufällen. An die Freiheitsstrafe sind zudem 68 Tage bereits erstandene Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.

- 34 - V. Vollzug

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbeding- ten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die posi- tive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Feh- len der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Die damit begründete Vermutung der günstigen Pro- gnose kann jedoch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.).

2. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu be- strafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat

- 35 - zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günstige Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermutung widerlegbar. 2.3. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sowie vom 3. No- vember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst b SVG zu bedingten Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Strassenverkehrsdelikten und der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz um Entgleisungen handelte und dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck einer bedingten Freiheitsstrafe und der nach- folgend anzuordnenden Widerrufe künftig wohl verhalten wird. 2.4. Zum Vorleben des Beschuldigten ist auf seine Ausführungen anlässlich seiner Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 sowie auf die Migrati- onsakten zu verweisen (D1/3/1-3; D1/3/11; D2/4/1-2; D1/13/2; act. 36). Dem Be- schuldigten kann mangels Umständen, welche die Vermutung des Fehlens einer schlechten Prognose umstossen könnten, der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den, insbesondere da er erstmals zu einer Freiheitsstrafe mit einer bedeutenden Dauer verurteilt wird. Die Aussicht auf Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe, insbesondere bei Rückfälligkeit, sollte genügend abschreckende Wirkung zeigen, damit er sich künftig wohlverhalten wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist entspre- chend aufzuschieben. 2.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten und der bereits mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 angeordneten verlängerten Probezeit von 3 Jahren und die dennoch unmit- telbar darauf folgende Delinquenz des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.

- 36 - 2.6. Die Busse ist – wie bereits erwähnt – zu vollziehen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf

1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt aus- gefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. 1.2. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so be- ginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbre- chen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegan- gen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Pro-

- 37 - gnose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140).

2. Würdigung 2.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte jeweils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mittels Strafbefehl des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren, sowie mittels Strafbefehl des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Bezüglich des ersten Strafbefehls wurde er zudem bereits verwarnt. Die heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während laufen- den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sowie vom 3. November 2023 angesetzten Probezeiten von 2 bzw. 3 Jahren, somit während der Probezeiten begangen, wobei es sich um ein Verbrechen sowie um ein Vergehen handelt. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres gegeben. 2.2. Bezüglich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen Verurteilungen zu einer bedingten Geldstrafe offenbar keine Wirkung auf den Beschuldigten zeigten. Die ihm bisher auferlegten bedingten Geldstrafen vermochten den Beschuldigten somit nicht hinreichend abzuschrecken und damit von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem fielen die während der lau- fenden Probezeiten vom Beschuldigten begangen Taten im Vergleich zu seinen Vorstrafen durchaus gravierender aus. Dem Beschuldigten kann somit keine güns- tige Legalprognose mehr gestellt werden. Entsprechend sind – wie auch von der Verteidigung beantragt (act. 38 S. 1) – die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 und vom 3. November 2023 bedingt ausgefällten Geldstrafen von 10 Tagessätze zu je CHF 60.– sowie 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– nunmehr zu vollziehen. Die Geldstrafen von CHF 600.– sowie CHF 900.– sind zu bezahlen.

- 38 - VII. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (D1/18 S. 5). 1.2. Die amtliche Verteidigung stellte hingegen den Antrag, es sei von einer Lan- desverweisung abzusehen (act. 38 S. 2). Zur Begründung führte sie aus, der Be- schuldigte sei in L._____ geboren und habe zeitlebens in Slowenien gelebt, bevor er im Januar 2019 per Familiennachzug in die Schweiz immigriert sei. Hier in der Schweiz sei der Beschuldigte stets einer geregelten Arbeit nachgegangen. Eine Landesverweisung des Beschuldigten könnte die Gefahr einer Sozialhilfeabhängig- keit seiner Ehefrau bedeuten, zumal das Einkommen des Beschuldigten die drei- köpfige Familie über Wasser halte. Zudem könne dem Beschuldigten eine gute Le- galprognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei vorliegend geringer zu werten, als die Härte, die den Beschuldigten mit einer Landesverweisung treffen würde (act. 38 S. 8).

2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit sei- ner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhän- gen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann

- 39 - zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönli- cher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverwei- sung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkun- gen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.). 2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Här- tefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 99). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1077/2020 E. 1.2.3; BGer 6B_568/2020 E. 5.3.4; BGer 6B_1178/2019 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

- 40 - Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1275/2020 E. 1.3.3). 2.3. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2 f.)

3. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Folglich ist der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.

- 41 -

4. Härtefallprüfung 4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits bei der Strafzumessung unter Ziffer 4 umfassend dargelegt; es kann grund- sätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Im Lichte der von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgenden Aspekte hervorzuheben: 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist folgendes festzuhalten: Der Beschul- digte ist in Slowenien geboren und dort aufgewachsen. Er absolvierte dort seine Grundschule und war anschliessend für 30 Jahre als Bäcker und Pizzameister tätig. Der Beschuldigte reiste am 4. Januar 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wobei sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen beiden Söhnen (20 Jahre und 23 Jahre alt) bereits in der Schweiz aufhielt. Der Beschuldigte ver- brachte bis zum heutigen Urteil entsprechend lediglich 6 Lebensjahre in der Schweiz, wobei er jedoch in Slowenien aufgewachsen und seine prägenden Ju- gendjahre dort durchlebte. Folglich ist er auch mit der dortigen Kultur vertraut. Aus den Migrationsakten sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger ist und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung mit EU-Status verfügt. Gemäss seinen Aussagen wurde ihm die slowenische Staatsbürgerschaft entzogen, dennoch besitzt er ein Aufenthalts- recht für Slowenien sowie kann er die slowenische Staatsbürgerschaft erneut be- antragen (act. 36 S. 1). 4.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Integration führte der Beschuldigte aus, seit über 26 Jahren mit seiner Ehefrau S._____ zusammen zu sein, mit welcher er zu- sammenlebe und zwei gemeinsame Söhne habe, wobei der ältere Sohn bereits ausgezogen sei. Zudem verfüge er über weitere Familienmitglieder in der Schweiz, wie seinen Bruder mit dessen Frau und deren fünf Kindern, sowie Cousins. Allge- mein sei ihm der familiäre Kontakt sehr wichtig (act. 36 S. 4 ff.). Hinweise über einen Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz liegen hingegen keine vor, sowie erklärte er anlässlich seiner Schlusseinvernahme selbst, nur sehr wenige Freunde in der Schweiz zu haben (D1/3/11 F 39). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der fehlende Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz durchaus

- 42 - mit den vom Beschuldigten geschilderten Arbeitszeiten (00.30 Uhr bis 10.00 Uhr) begründen lässt (act. 36 S. 5). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung an, regelmässigen Kontakt zu seiner in Slo- wenien lebenden Mutter zu pflegen. Sie würde ihn zudem regelmässig in der Schweiz besuchen (act. 36 S. 12). Als zentrale Bezugsperson für den Beschuldigten gilt jedoch seine Ehefrau, welche hier zusammen mit ihm in der Schweiz lebt. Zu ihr pflegt der Beschuldigte eine intakte Beziehung sowie wohnt er auch mit ihr in demselben Haushalt. Auch seine beiden in der Schweiz, teilweise zu Hause lebenden Söhne stellen wichtige Be- zugspersonen des Beschuldigten dar, die sowohl emotional, als teilweise auch fi- nanziell auf ihn angewiesen sind. Der Beschuldigte spricht Slowenisch und kann zudem den Alltag auf Deutsch bewältigen, jedoch fiel es ihm im Rahmen der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung jeweils schwer, sich verständlich und klar auszudrücken. Insgesamt ist aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer von einer eher mittelstarken Bindung zur Schweiz auszugehen. 4.4. In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte seit seiner Einreise in die Schweiz praktisch durchgehend einer geregelten Arbeit nachging. So war er seit 2019 bis kurz vor seiner Verhaftung im Oktober 2023 fast ununterbrochen bei der N._____ AG, zwischenzeitlich bei T._____ AG und bei der P._____ angestellt. Nach seiner Haftentlassung konnte er für drei Mo- nate bei Q._____ AG arbeiten und schliesslich im September 2024 erneut eine An- stellung bei N._____ AG aufnehmen. Ab Übernahme der N._____ AG durch die O._____ M._____ ist der Beschuldigte seit dem 1. Januar 205 als Bäckermeister in einem 100 % Pensum angestellt (D1/3/2 F 25; act. 36 S. 4 ff.; act. 38 S. 8). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt dabei CHF 4'800.–. Seine Ehefrau ist saiso- nal als Beerenpflückerin tätig und verdient dabei ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– in der Saison (act. 36 S. 7 f.). Der Beschuldigte hat keine Unterstützungsverpflichtungen und kein Vermögen. Er verfügt über Schulden, dessen Höhe wisse er jedoch nicht. Zudem hat er Betrei- bungen in der Höhe von etwa CHF 20'000.–. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich für zwei Mo-

- 43 - nate Arbeitslosentaggelder bezog (D13/11 F 15), und – wie bereits dargelegt wurde

– stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich integriert ist. 4.5. Was seine Wiedereingliederungsaussichten in Slowenien anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender slowenischer Staatsbürgerschaft, aufgrund seines gültigen Aufenthaltsrechts (vgl. act. 36 S. 1, S. 12) grundsätzlich möglich wäre, nach Slowenien zurückzukehren, um dort zu leben. Der Beschuldigte hat seine lebensprägenden Jahre, mithin seine gesamte Kindheit und Adoleszenz, in Slowenien verbracht und besuchte dort die Schule. Er selbst führte zudem aus, dass er in Slowenien leben könnte (D1/3/11 F 44). Ange- sichts seiner jahrelangen Tätigkeit als Bäcker und Pizzameister ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte auch zeitnah eine neue Arbeitsstelle in Slowenien fin- den würde. Kontakt zu seiner in Slowenien lebenden Mutter pflegt er zudem regel- mässig. Der Beschuldigte verfügt folglich über ein – wenn auch kleines – soziales, persönliches sowie berufliches Netzwerk in Slowenien, worauf er bei einer Rück- kehr zurückgreifen könnte. 4.6. Für einen Härtefall bzw. einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht nach dem Ausgeführten jedoch die intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden Söhnen, welche sich hier in der Schweiz aufhalten. 4.7. Der Beschuldigte kann sich entsprechend auf die Bestimmungen nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, welche den Schutz des Familienlebens nor- mieren. Der Beschuldigte führte glaubhaft aus, dass er mit seiner Ehefrau eine tat- sächlich gelebte Beziehung führe und es für ihn wie auch für seine Frau schlimm wäre, wenn er die Schweiz und damit auch seine Ehefrau verlassen müsste. Ins- gesamt kann von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen werden. Im Sinne eines Familiennachzugs ist zu berücksich- tigen, dass es der Ehefrau zwar möglich wäre, ihr Familienleben in Slowenien zu pflegen. Dies unter anderem, weil der in Slowenien aufgewachsenen Ehefrau die in Slowenien gelebte Kultur durchaus vertraut sein dürfte und sie Slowenisch spricht. Aber als zumutbar kann das für die Ehefrau kaum bezeichnet werden. Im Ergebnis würde die Jahrzehnte dauernde Beziehung getrennt. Und eine Rückkehr

- 44 - des Beschuldigten und seiner Ehefrau nach Slowenien würde das Familienleben weiter stark tangieren, da dies eine Trennung zu den beiden in der Schweiz wohn- haften Söhnen bedeuten würde. Zwar sind diese aufgrund ihres Alters auf keine aktive Betreuung im Sinne einer Erziehung mehr angewiesen, dennoch ist eine Rückkehr der Eltern für die Söhne als unzumutbar einzustufen, zumal eine finanzi- elle Abhängigkeit des jüngeren Sohnes besteht. Gegen eine Landesverweisung spricht zudem die derzeitige Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche zu einer noch vertieft gefestigten Eingliederung des Beschuldigten in die schweizerische Gesell- schaft beitragen könnte. Es ist anzunehmen, dass die Ehefrau zum Sozialhilfefall würde, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste. 4.8. Angesichts des intakten Familienlebens des Beschuldigten, insbesondere mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die teilweise finanziell auf ihn angewiesen sind, sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesver- weisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen und sein Recht auf Familienleben stark tangieren würde, zumal er ein geringes soziales Netzwerk in Slowenien aufweist. Es ist ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor, weswegen eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

5. Interessenabwägung 5.1. Das Bundesgericht zeigt sich bei der Abwägung zwischen privaten und öf- fentlichen Interessen, wenn Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen sind, äusserst streng. Drogenhandel führe in der Regel zu einer Lan- desverweisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung regelmässig überwiegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer 6B_854/2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 E. 3.3.2; 6B_1124/2021 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pe- kuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_834/2021 E. 2.4.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen).

- 45 - 5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend eine Katalogtat, insbesondere eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei das Verschulden jedoch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte hat zwar eine relativ hohe Menge an Kokain verkauft bzw. zum Weiterkauf besessen, was eine besonders gefährliche Droge darstellt, wobei dem Beschuldigten lediglich eine untergeordnete hierarchische Stellung zukam. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, dass vorliegend noch von einer einmaligen Entgleisung auszugehen ist. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht somit, dass der Beschuldigte keine einschlä- gigen Vorstrafen aufweist und er in der Vergangenheit diesbezüglich unauffällig blieb und praktisch ununterbrochen den Lebensunterhalt für sich und die Familie mit Arbeitstätigkeit aufbrachte. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem nicht um einen Regelfall eines Beschaffungskriminellen. Der Beschuldigte hat vorliegend nicht beispielsweise aus blosser Geldgier begonnen, Betäubungsmittel zu verkau- fen, sondern der Grund lag rein in finanziellen Schwierigkeiten der Familie, der Be- schuldigte befand sich in einer finanziellen Notsituation. Aus dieser Drucksituation resultierte auch sein Kokainkonsum. 5.3. Betreffend die persönlichen Interessen des Beschuldigten ist zu wiederho- len, dass durchaus von einer sprachlichen als auch persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, so befinden sich – mit Ausnahme seiner Mutter – seine gesamte Familie, insbesondere seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne in der Schweiz, sowie würde bei einer Rückkehr des Beschuldigten nach Slowenien die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau und des jüngeren Sohnes bestehen. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten angeht, so gilt sie bis anhin als weitgehend geglückt. Der Beschuldigte ging zudem nach seiner Einreise in die Schweiz – mit Ausnahme von einem zweimonatigen Arbeitslosentaggeldbezug – konstant einer Arbeitstätigkeit nach und bemüht sich, auch zukünftig weitere berufliche Projekte in der Schweiz zu verfolgen, möchte er doch mit seinem jüngeren Sohn die Pizzeria U._____ in R._____ führen (act. 36 S. 8). 5.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung (Betäubungsmitteldelikte, noch leichtes Verschulden des Beschuldig-

- 46 - ten) die privaten Interessen des Beschuldigten (gesamte Kernfamilie in Schweiz, wirtschaftliche und berufliche Integration) am Verbleib in der Schweiz nicht zu über- wiegen vermögen. Eine Landesverweisung erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als unverhältnismässig, weshalb von einem Aussprechen ei- ner Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im Schenge- ner-Informationssystem abzusehen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, falls die Privatklägerschaft diese nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer

- 47 - Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereig- nis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 2.2. Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört zudem der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. In der Regel ist dies derjenige Tag, an welchem die schädigende Verhaltensweise stattgefunden hat (REY, a.a.O., N 170a). Im Falle von Veruntreuungen kann dies der Zeitpunkt der Geldübergabe zuhanden des Veruntreuenden sein (vgl. BGer 6S.580/1999 E. 3d). Im Gegensatz zum Verzugszins wird weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt (BSK OR I-KESSLER, Art. 42 N 5). Es gilt grundsätzlich der in Art. 73 Abs. 1 OR vorgesehene Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 217 E. 4.2 S. 227 m.w.H.).

3. Würdigung 3.1. Die Privatklägerin macht betreffend Dossier 2 ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20) zuzüglich 5 % Zins seit dem

1. Juli 2024 geltend. In ihrem Schadenersatzbegehren stützt sie sich auf den bei ihr durch den Verkauf des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G verursachten vertraglichen Schaden in der Höhe dessen von ihr behaup- teten Restwertes (D2/5/1; vgl. D2/3/10). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung der Privatklägerin betreffend Dossier 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 (D2/4/2 F 35), liess jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai

- 48 - 2025 von seiner amtlichen Verteidigerin ausführen, dass die Zivilforderung zufolge Antrags auf Freispruch gänzlich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Zur Begründung führte die amtliche Verteidigung aus, dass in der Regel ein Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abzusch- liessen habe, was in diesem Falle auch vorgenommen worden sei. Es sei schliess- lich davon auszugehen, dass der Privatklägerin aufgrund der Versicherung kein Schaden entstanden sei. Zudem sei betreffend die Höhe des geltend gemachten Schadens einzuwenden, dass dieser nicht korrekt beziffert worden sei. Der Rest- wert des Mercedes-Benz habe gemäss Kaufofferte lediglich CHF 10'609.10 betra- gen. Die zusätzlichen Positionen in der Kaufofferte – wie zum Beispiel Mwst oder Verzugszinsen – seien dabei als Schaden nicht hinzuzurechnen (act. 38 S. 11 f.). 3.3. Die Privatklägerin bezifferte ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20), was gemäss ihren Angaben die Forderung bei Beendigung des Leasingvertrags darstellt (vgl. D2/2). Dazu reichte sie insbe- sondere die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 ins Recht (D2/3/10), aus welcher sich ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von CHF 12'291.20 ergibt. Dieser Betrag setzt sich gemäss der Kaufofferte einerseits aus dem Restwert des Fahrzeuges (CHF 10'609.10), aus 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF 859.35), offene Posten (CHF 505.60), Verzugszinsen (CHF 250.40) sowie Einzahlungen am Postschalter inkl. Mehrwertsteuer zusammen (CHF 66.50; D2/3/10). 3.4. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, wie hoch der effektive Schaden der Pri- vatklägerin ausfiel bzw. welcher Wert der Mercedes-Benz im Zeitpunkt des Ver- kaufs in Albanien noch aufwies. Diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung und Belegung des Schadens, wozu die Privatklägerin aufgefordert wor- den war (act. 21; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin stellt sich zudem als unverhältnismäs- sig aufwendig heraus. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 49 - IX. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von EUR 1'200.– (Valuta CHF) als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (D1/18 S. 5).

2. Im Umfang, in welchem deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind, ist grundsätzlich eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbring- lich wäre oder die Wiedereingliederung der Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen las- sen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zah- lungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Täterin unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; BGer 6B_989/2023 E. 4.2.2; 7B_135/2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

3. Zudem ist es zwar nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, dem Privatkläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zu- zusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschul- digte den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wo- nach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn die Täterin der Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht. Solange der Täter noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuord- nen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die bei- den Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezoge- nen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit die- ser der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (vgl.

- 50 - BGE 6B_1163/2023 E. 6.2.3; BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe BGer 6B_687/2014 E. 3.3.3; BGer 6B_326/2011 E. 2.3.1).

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre entsprechend neben der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zuguns- ten der Privatklägerin zudem eine Ersatzforderung nach Art. 71. Abs. 1 StGB an- zuordnen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, aus Resozialisierungsüberlegun- gen von einer Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen. Der Beschuldigte ver- fügt über kein Vermögen und erzielt derzeit lediglich ein Einkommen von CHF 4'800.–. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf dem Zivilweg geltend machen wird, weshalb der Beschul- digte diese für den erlittenen Verlust des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G vollumfänglich wird entschädigen müssen. In Anbetracht des Ausgeführten ist somit von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. X. Sicherstellungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist über die festge- stellten Spuren sowie die sichergestellten Gegenstände wie folgt zu verfügen: 2.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 100.– (Asservaten-Nr.: A018'155'947)

- 51 - ist einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981). 2.4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 lagernden Betäubungsmittel sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu über- lassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936). 2.5. Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. in der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / 8687055 lagern- den DNA-Spuren bzw. Spurenträger sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-

- 52 - schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Gerichtsgebühr auf CHF 5'100.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. 2.2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO.

- 53 -

3. Der Beschuldigte wurde während des gesamten Verfahrens bis zum vorlie- genden Urteil von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verteidigt. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bezifferte mit Honorarnote vom 14. Mai 2025 ihre Honorarforderung für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin in der Zeit vom 28. Dezember 2023 bis

14. Mai 2025 auf insgesamt CHF 9'225.15 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 40). Für die Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 inkl. Nachbearbeitung sind noch 1.5 Stunden hinzuzurechnen, was ein zusätzliches Honorar von CHF 356.75 (inkl. Weg und Mwst) ergibt. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendun- gen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'581.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung  mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 54 -

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

6. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (B._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

8. Der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung für den nicht mehr vor- handenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat wird abgewie- sen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 100.– wird zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

- 55 -

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981).

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei dem Forensischen Institut Zü- rich bzw. der Stadtpolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 la- gernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936).

12. Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / Polis Ge- schäfts-Nr. 86987055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotogra- fien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 660.00 Auslagen (Gutachten) CHF 260.00 Auslagen CHF 9'581.90 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 56 -

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (übergeben);  die Privatklägerin (als Gerichtsurkunde);  das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Ried- holzplatz 3, 4509 Solothurn (vorab per E-Mail);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. …;  die Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie un- ter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials";  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, betr. Unt. Nr. … und … gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rechnungswesen, betr. Vollzug der Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Referenznummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055; BM Lager-Nr. S02301-2023) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffern 10-11;  das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, 8010 Zürich (Referenz- nummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 12;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie den Beschuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betreffend Herausgabefrist.

- 57 -

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel

Erwägungen (93 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO).

E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verbrechen mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie als Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG (D1/18 S. 4).

E. 1.1.2 Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft be- treffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes trifft grund- sätzlich zu und wird vom Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigerin anerkannt (act. 38 S. 1). Sie bedarf nur insofern in Bezug auf das Verbrechen und das Verge- hen der Präzisierung, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten des Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat, indem er eine qualifizierte Menge an Kokain von insgesamt 71.52 Gramm (Reinsubstanz) zum Weiterverkauf besass bzw. davon eine qualifizierte Menge von 51.22 Gramm (Reinsubstanz) an nicht näher bekannte Abnehmer verkaufte. In Bezug auf das Vergehen hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar gemacht, indem er im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid war, welches in den Verkehr gebracht werden sollte.

- 21 -

E. 1.2 Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, falls die Privatklägerschaft diese nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz

E. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als Veruntreuung durch Aneignung einer anver- trauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D1/18 S. 4).

E. 1.2.2 Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

14. Mai 2025 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei aufgrund fehlender Berei- cherungsabsicht vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen (act. 38 S. 1, 4).

E. 1.2.3 Die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf betreffend Dossier 2 ist in objektiver Hinsicht zutreffend. Aufgrund der Vorbringen der amtlichen Verteidi- gung betreffend die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sind nachfolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzu- bringen.

2. Subjektiver Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

E. 1.3 Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbre- chen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegan- gen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Pro-

- 37 - gnose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140).

2. Würdigung

E. 1.4 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6).

E. 1.5 Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkom- ponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

E. 1.6 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2.d; BGE 121 IV 205 E. 2.d.cc).

- 26 -

E. 1.7 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Wahl der Sanktionsart

E. 1.8 Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das vorliegende Urteil an (act. 42; eingegangen am 22. Mai 2025).

E. 2 Privatklägerschaft

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Gerichtsgebühr auf CHF 5'100.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt.

E. 2.2 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO.

- 53 -

3. Der Beschuldigte wurde während des gesamten Verfahrens bis zum vorlie- genden Urteil von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verteidigt. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bezifferte mit Honorarnote vom 14. Mai 2025 ihre Honorarforderung für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin in der Zeit vom 28. Dezember 2023 bis

14. Mai 2025 auf insgesamt CHF 9'225.15 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 40). Für die Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 inkl. Nachbearbeitung sind noch 1.5 Stunden hinzuzurechnen, was ein zusätzliches Honorar von CHF 356.75 (inkl. Weg und Mwst) ergibt. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendun- gen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'581.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung  mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 54 -

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

6. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

E. 2.3 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981).

E. 2.4 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 lagernden Betäubungsmittel sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu über- lassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936).

E. 2.5 Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. in der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / 8687055 lagern- den DNA-Spuren bzw. Spurenträger sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-

- 52 - schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.6 Die Busse ist – wie bereits erwähnt – zu vollziehen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf

1. Grundlagen

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3.1 Die Privatklägerin macht betreffend Dossier 2 ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20) zuzüglich 5 % Zins seit dem

1. Juli 2024 geltend. In ihrem Schadenersatzbegehren stützt sie sich auf den bei ihr durch den Verkauf des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G verursachten vertraglichen Schaden in der Höhe dessen von ihr behaup- teten Restwertes (D2/5/1; vgl. D2/3/10).

E. 3.1.1 Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das durch Betäubungsmitteldelikt betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist und es sich bei Kokain um eine Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential handelt. Der Be- schuldigte verkaufte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 51.22 Gramm reines Kokainhydrochlorid sowie war er am 28. Dezember 2023 im Besitz von 20.3 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. Bei der Menge von insgesamt 71.52 Gramm reinem Kokain, die der Beschuldigte verkaufte bzw. zum Verkauf besass, handelt es sich um eine beträcht- liche Menge. Die vom Bundesgericht gezogene Grenze von 18 Gramm Reinsub- stanz, ab welcher der Tatbestand des schweren Falles in Bezug auf Kokain erfüllt ist, überschritt der Beschuldigte somit klar. Allerdings tätigte der Beschuldigte die Drogenverkäufe bzw. den unmittelbar bevorstehenden Drogenverkauf auf der un- tersten Hierarchiestufe, indem die Verkäufe nicht von ihm organisiert oder arran- giert wurden, jedoch von einer Einbindung in eine Organisationseinheit auf unters- ter Stufe in einer gewissen Vertrauensposition auszugehen ist. Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren.

- 28 -

E. 3.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit liegen keine vor. Zwar gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung an, gelegentlich Betäubungs- mittel zu konsumieren, sowie kaufte er im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkon- sum, was auf einen erhöhten Kokainkonsum hinweist. Dennoch liegen keine kon- kreten Hinweise vor, die auf eine relevante Substanzabhängigkeit des Beschuldig- ten schliessen lassen würden, welche eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Eine eigentliche Drogensucht wurde vom Beschuldigten in Abrede gestellt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Motivation des Beschuldigten zur Verübung der vorliegenden Straftat nicht in seiner Sucht oder zur Finanzierung von persönlichem Luxus bestand, sondern vielmehr der Deckung seiner grundlegenden Lebenshaltungskosten sowie jener seiner Familienmitglieder. Im Ergebnis wird das Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Das Verschulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher auf 16 Monate festzusetzen.

E. 3.2 Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung der Privatklägerin betreffend Dossier 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 (D2/4/2 F 35), liess jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai

- 48 - 2025 von seiner amtlichen Verteidigerin ausführen, dass die Zivilforderung zufolge Antrags auf Freispruch gänzlich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Zur Begründung führte die amtliche Verteidigung aus, dass in der Regel ein Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abzusch- liessen habe, was in diesem Falle auch vorgenommen worden sei. Es sei schliess- lich davon auszugehen, dass der Privatklägerin aufgrund der Versicherung kein Schaden entstanden sei. Zudem sei betreffend die Höhe des geltend gemachten Schadens einzuwenden, dass dieser nicht korrekt beziffert worden sei. Der Rest- wert des Mercedes-Benz habe gemäss Kaufofferte lediglich CHF 10'609.10 betra- gen. Die zusätzlichen Positionen in der Kaufofferte – wie zum Beispiel Mwst oder Verzugszinsen – seien dabei als Schaden nicht hinzuzurechnen (act. 38 S. 11 f.).

E. 3.2.1 Objektives Tatverschulden In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 28. Dezem- ber 2023 im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroin war, welches er beabsichtigte zu verkaufen. Auch bei Heroin handelt es sich um eine harte Droge, welche unbestrit- tenermassen eine stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine kleine Menge reinen Heroins handelte und er erneut auf unterster Hierarchiestufe auftrat.

- 29 - Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren.

E. 3.2.2 Subjektives Tatverschulden Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch hier mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden und ebenfalls anwendbaren Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden des Verbrechens verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Aspekte der Tat nicht relati- viert. Das Verschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Isoliert betrachtet erschiene für das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelge- setzes eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.

E. 3.3 Die Privatklägerin bezifferte ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20), was gemäss ihren Angaben die Forderung bei Beendigung des Leasingvertrags darstellt (vgl. D2/2). Dazu reichte sie insbe- sondere die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 ins Recht (D2/3/10), aus welcher sich ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von CHF 12'291.20 ergibt. Dieser Betrag setzt sich gemäss der Kaufofferte einerseits aus dem Restwert des Fahrzeuges (CHF 10'609.10), aus 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF 859.35), offene Posten (CHF 505.60), Verzugszinsen (CHF 250.40) sowie Einzahlungen am Postschalter inkl. Mehrwertsteuer zusammen (CHF 66.50; D2/3/10).

E. 3.3.1 Objektives Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das von ihm geleaste Auto, das aufgrund der Fahrt nach Albanien angeblich einen Mo- torschaden erlitt, ohne Berechtigung an einen Dritten für einen Kaufpreis von EUR 1'200.– verkaufte. Damit entzog er der Privatklägerin den Zugriffsbereich auf das Fahrzeug vollumfänglich. Er nahm dabei in Kauf, der Privatklägerin grossen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein für die Dauer von 5 Jahre anvertrautes Fahrzeug handelte und er den Leasingvertrag bei- nahe bis zu Ende erfüllte. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objek- tiver Hinsicht noch leicht.

- 30 -

E. 3.3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich klar über die Aufforderung der Privatklägerin hinwegsetzte, das Fahrzeug zurückzugeben oder den Restbetrag zu bezahlen, indem er für den Verkauf des Mercedes die Schweiz verliess und damit nach Albanien fuhr, womit er der Privatklägerin auch jeden faktischen Zugriff auf ihr Eigentum vereitelte. Der Sicherheitsmassnahme des Eintrags "Halterwechsel verboten" entzog er dadurch jede Bedeutung. Dazu musste der Beschuldigte keine erhebliche kriminelle Energie aufwenden. Letztlich leuchtet nicht ein, weshalb er das Fahrzeug nicht einfach der Privatklägerin zurück- gab. Dadurch wäre er nicht in finanzielle Probleme geraten. Wenn er das Auto – wie er auch geltend machte – behalten wollte, macht der Verkauf auch keinen Sinn. Auch ist kaum anzunehmen, dass er in Albanien einen höheren Preis hätte erzielen können, als in der Schweiz, wo eine Veräusserung wegen des Fahrzeugauswei- seintrages nicht möglich war. Somit verbleibt ein rein finanzielles Interesse und ge- wisse Fragezeichen am geltend gemachten Motorschaden, der unbelegt ist. Das objektive Tatverschulden wird jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erschiene für die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen.

E. 3.4 Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, wie hoch der effektive Schaden der Pri- vatklägerin ausfiel bzw. welcher Wert der Mercedes-Benz im Zeitpunkt des Ver- kaufs in Albanien noch aufwies. Diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung und Belegung des Schadens, wozu die Privatklägerin aufgefordert wor- den war (act. 21; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin stellt sich zudem als unverhältnismäs- sig aufwendig heraus. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 49 - IX. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von EUR 1'200.– (Valuta CHF) als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (D1/18 S. 5).

2. Im Umfang, in welchem deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind, ist grundsätzlich eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbring- lich wäre oder die Wiedereingliederung der Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen las- sen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zah- lungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Täterin unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; BGer 6B_989/2023 E. 4.2.2; 7B_135/2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

3. Zudem ist es zwar nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, dem Privatkläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zu- zusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschul- digte den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wo- nach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn die Täterin der Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht. Solange der Täter noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuord- nen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die bei- den Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezoge- nen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit die- ser der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (vgl.

- 50 - BGE 6B_1163/2023 E. 6.2.3; BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe BGer 6B_687/2014 E. 3.3.3; BGer 6B_326/2011 E. 2.3.1).

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre entsprechend neben der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zuguns- ten der Privatklägerin zudem eine Ersatzforderung nach Art. 71. Abs. 1 StGB an- zuordnen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, aus Resozialisierungsüberlegun- gen von einer Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen. Der Beschuldigte ver- fügt über kein Vermögen und erzielt derzeit lediglich ein Einkommen von CHF 4'800.–. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf dem Zivilweg geltend machen wird, weshalb der Beschul- digte diese für den erlittenen Verlust des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G vollumfänglich wird entschädigen müssen. In Anbetracht des Ausgeführten ist somit von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. X. Sicherstellungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 4 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits bei der Strafzumessung unter Ziffer 4 umfassend dargelegt; es kann grund- sätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Im Lichte der von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgenden Aspekte hervorzuheben:

E. 4.1.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1-3, 11; D2/4/1-2; D1/13/2; act. 36):

E. 4.1.2 Der Beschuldigte wurde am tt.. November 1976 in Slowenien in L._____ ge- boren, wo er aufgewachsen ist und die Grundschule absolviert hat. Zur Familiensi- tuation führte der Beschuldigte aus, dass seine Mutter derzeit noch in Slowenien lebe und sein Vater sowie einer seiner Brüder vor 42 Jahren bei einem Unfall ums Leben gekommen seien. Sein anderer Bruder lebe mit seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern in der Schweiz.

E. 4.1.3 Zu seiner Schul- bzw. Ausbildung in Slowenien ist wenig bekannt. Nach Ab- schluss seiner Grundschule habe er für 30 Jahre in einer Bäckerei und als Pizza- bäcker in Slowenien gearbeitet. Im Jahr 2019 sei er im Rahmen eines Familien- nachzugs in die Schweiz eingereist, da seine Frau zusammen mit den gemeinsa- men Söhnen bereits seit 2016 in der Schweiz lebten.

E. 4.1.4 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger, verfügt aktuell aber über eine Aufenthaltsbewilligung B sowie über ein Aufenthaltsrecht für Slowenien. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Beschuldigte als Bäckermeister beim M._____ in K._____, vormals N._____ AG, angestellt, welche von der O._____ übernommen wurde, wobei er monatlich netto CHF 4'800.– verdient. Davor war er zeitweise bei der P._____, bei der Q._____ AG, sowie als Zügelmann angestellt.

E. 4.1.5 Weiter führte der Beschuldigte aus, mit seiner Ehefrau und dem jüngeren der beiden gemeinsamen Söhne in R._____ zusammenzuwohnen. Der ältere Sohn sei bereits ausgezogen und zwischenzeitlich verheiratet. Zu seiner Ehefrau gab er an, seit über 26 Jahren mit ihr zusammen zu sein. Aktuell sei sie saisonal als Bee- renpflückerin im Stundenlohn angestellt, wobei sie monatlich zwischen

- 32 - CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– verdiene. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermö- gen, jedoch über Schulden bzw. Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.–. Er spricht Slowenisch sowie etwas Deutsch, wobei seine Deutschkenntnisse für den täglichen Bedarf ausreichen. Deutschkurse hat der Beschuldigte in der Ver- gangenheit begonnen, musste diese jedoch wieder abbrechen (act. 36 S. 2 ff.).

E. 4.1.6 Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigen festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken.

E. 4.2 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist folgendes festzuhalten: Der Beschul- digte ist in Slowenien geboren und dort aufgewachsen. Er absolvierte dort seine Grundschule und war anschliessend für 30 Jahre als Bäcker und Pizzameister tätig. Der Beschuldigte reiste am 4. Januar 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wobei sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen beiden Söhnen (20 Jahre und 23 Jahre alt) bereits in der Schweiz aufhielt. Der Beschuldigte ver- brachte bis zum heutigen Urteil entsprechend lediglich 6 Lebensjahre in der Schweiz, wobei er jedoch in Slowenien aufgewachsen und seine prägenden Ju- gendjahre dort durchlebte. Folglich ist er auch mit der dortigen Kultur vertraut. Aus den Migrationsakten sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger ist und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung mit EU-Status verfügt. Gemäss seinen Aussagen wurde ihm die slowenische Staatsbürgerschaft entzogen, dennoch besitzt er ein Aufenthalts- recht für Slowenien sowie kann er die slowenische Staatsbürgerschaft erneut be- antragen (act. 36 S. 1).

E. 4.2.1 Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (D1/12/5). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder ent- zogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab dem 4. Juli 2022, bestraft.

E. 4.2.2 Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 15. November 2023, sowie einer Busse zu CHF 300.– bestraft.

E. 4.2.3 Die Vorstrafen sind mangels Einschlägigkeit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschul- digte während laufenden Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 und 3. November 2023 delin- quierte. Es rechtfertigt sich somit eine Straferhöhung um 2 Monate ergibt.

E. 4.3 Hinsichtlich seiner persönlichen Integration führte der Beschuldigte aus, seit über 26 Jahren mit seiner Ehefrau S._____ zusammen zu sein, mit welcher er zu- sammenlebe und zwei gemeinsame Söhne habe, wobei der ältere Sohn bereits ausgezogen sei. Zudem verfüge er über weitere Familienmitglieder in der Schweiz, wie seinen Bruder mit dessen Frau und deren fünf Kindern, sowie Cousins. Allge- mein sei ihm der familiäre Kontakt sehr wichtig (act. 36 S. 4 ff.). Hinweise über einen Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz liegen hingegen keine vor, sowie erklärte er anlässlich seiner Schlusseinvernahme selbst, nur sehr wenige Freunde in der Schweiz zu haben (D1/3/11 F 39). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der fehlende Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz durchaus

- 42 - mit den vom Beschuldigten geschilderten Arbeitszeiten (00.30 Uhr bis 10.00 Uhr) begründen lässt (act. 36 S. 5). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung an, regelmässigen Kontakt zu seiner in Slo- wenien lebenden Mutter zu pflegen. Sie würde ihn zudem regelmässig in der Schweiz besuchen (act. 36 S. 12). Als zentrale Bezugsperson für den Beschuldigten gilt jedoch seine Ehefrau, welche hier zusammen mit ihm in der Schweiz lebt. Zu ihr pflegt der Beschuldigte eine intakte Beziehung sowie wohnt er auch mit ihr in demselben Haushalt. Auch seine beiden in der Schweiz, teilweise zu Hause lebenden Söhne stellen wichtige Be- zugspersonen des Beschuldigten dar, die sowohl emotional, als teilweise auch fi- nanziell auf ihn angewiesen sind. Der Beschuldigte spricht Slowenisch und kann zudem den Alltag auf Deutsch bewältigen, jedoch fiel es ihm im Rahmen der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung jeweils schwer, sich verständlich und klar auszudrücken. Insgesamt ist aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer von einer eher mittelstarken Bindung zur Schweiz auszugehen.

E. 4.4 In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte seit seiner Einreise in die Schweiz praktisch durchgehend einer geregelten Arbeit nachging. So war er seit 2019 bis kurz vor seiner Verhaftung im Oktober 2023 fast ununterbrochen bei der N._____ AG, zwischenzeitlich bei T._____ AG und bei der P._____ angestellt. Nach seiner Haftentlassung konnte er für drei Mo- nate bei Q._____ AG arbeiten und schliesslich im September 2024 erneut eine An- stellung bei N._____ AG aufnehmen. Ab Übernahme der N._____ AG durch die O._____ M._____ ist der Beschuldigte seit dem 1. Januar 205 als Bäckermeister in einem 100 % Pensum angestellt (D1/3/2 F 25; act. 36 S. 4 ff.; act. 38 S. 8). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt dabei CHF 4'800.–. Seine Ehefrau ist saiso- nal als Beerenpflückerin tätig und verdient dabei ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– in der Saison (act. 36 S. 7 f.). Der Beschuldigte hat keine Unterstützungsverpflichtungen und kein Vermögen. Er verfügt über Schulden, dessen Höhe wisse er jedoch nicht. Zudem hat er Betrei- bungen in der Höhe von etwa CHF 20'000.–. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich für zwei Mo-

- 43 - nate Arbeitslosentaggelder bezog (D13/11 F 15), und – wie bereits dargelegt wurde

– stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich integriert ist.

E. 4.5 Was seine Wiedereingliederungsaussichten in Slowenien anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender slowenischer Staatsbürgerschaft, aufgrund seines gültigen Aufenthaltsrechts (vgl. act. 36 S. 1, S. 12) grundsätzlich möglich wäre, nach Slowenien zurückzukehren, um dort zu leben. Der Beschuldigte hat seine lebensprägenden Jahre, mithin seine gesamte Kindheit und Adoleszenz, in Slowenien verbracht und besuchte dort die Schule. Er selbst führte zudem aus, dass er in Slowenien leben könnte (D1/3/11 F 44). Ange- sichts seiner jahrelangen Tätigkeit als Bäcker und Pizzameister ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte auch zeitnah eine neue Arbeitsstelle in Slowenien fin- den würde. Kontakt zu seiner in Slowenien lebenden Mutter pflegt er zudem regel- mässig. Der Beschuldigte verfügt folglich über ein – wenn auch kleines – soziales, persönliches sowie berufliches Netzwerk in Slowenien, worauf er bei einer Rück- kehr zurückgreifen könnte.

E. 4.6 Für einen Härtefall bzw. einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht nach dem Ausgeführten jedoch die intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden Söhnen, welche sich hier in der Schweiz aufhalten.

E. 4.7 Der Beschuldigte kann sich entsprechend auf die Bestimmungen nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, welche den Schutz des Familienlebens nor- mieren. Der Beschuldigte führte glaubhaft aus, dass er mit seiner Ehefrau eine tat- sächlich gelebte Beziehung führe und es für ihn wie auch für seine Frau schlimm wäre, wenn er die Schweiz und damit auch seine Ehefrau verlassen müsste. Ins- gesamt kann von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen werden. Im Sinne eines Familiennachzugs ist zu berücksich- tigen, dass es der Ehefrau zwar möglich wäre, ihr Familienleben in Slowenien zu pflegen. Dies unter anderem, weil der in Slowenien aufgewachsenen Ehefrau die in Slowenien gelebte Kultur durchaus vertraut sein dürfte und sie Slowenisch spricht. Aber als zumutbar kann das für die Ehefrau kaum bezeichnet werden. Im Ergebnis würde die Jahrzehnte dauernde Beziehung getrennt. Und eine Rückkehr

- 44 - des Beschuldigten und seiner Ehefrau nach Slowenien würde das Familienleben weiter stark tangieren, da dies eine Trennung zu den beiden in der Schweiz wohn- haften Söhnen bedeuten würde. Zwar sind diese aufgrund ihres Alters auf keine aktive Betreuung im Sinne einer Erziehung mehr angewiesen, dennoch ist eine Rückkehr der Eltern für die Söhne als unzumutbar einzustufen, zumal eine finanzi- elle Abhängigkeit des jüngeren Sohnes besteht. Gegen eine Landesverweisung spricht zudem die derzeitige Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche zu einer noch vertieft gefestigten Eingliederung des Beschuldigten in die schweizerische Gesell- schaft beitragen könnte. Es ist anzunehmen, dass die Ehefrau zum Sozialhilfefall würde, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste.

E. 4.8 Angesichts des intakten Familienlebens des Beschuldigten, insbesondere mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die teilweise finanziell auf ihn angewiesen sind, sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesver- weisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen und sein Recht auf Familienleben stark tangieren würde, zumal er ein geringes soziales Netzwerk in Slowenien aufweist. Es ist ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor, weswegen eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

5. Interessenabwägung

E. 5 Aussagen des Beschuldigten

E. 5.1 Das Bundesgericht zeigt sich bei der Abwägung zwischen privaten und öf- fentlichen Interessen, wenn Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen sind, äusserst streng. Drogenhandel führe in der Regel zu einer Lan- desverweisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung regelmässig überwiegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer 6B_854/2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 E. 3.3.2; 6B_1124/2021 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pe- kuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_834/2021 E. 2.4.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen).

- 45 -

E. 5.1.1 Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

4. Oktober 2024 aus, dass er nach seiner Entlassung trotz der ausstehenden Lea- singraten das Leasingauto habe behalten wollen, weshalb er die Privatklägerin kon- taktiert habe. Die Mitarbeiterin der Privatklägerin, mit welcher er telefoniert habe, habe ihm jedoch keine Möglichkeit gegeben, die ausstehenden Leasingraten in der Höhe von CHF 11'600.– zu bezahlen. Die Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass es definitiv nicht gehe. Folglich habe er für das Auto auf Facebook eine Verkaufsan- zeige erstellt, um mit dem Erlös des Autoverkaufs das Leasing zu bezahlen. Da er in Albanien einen Käufer gefunden habe, der ihm für das Auto CHF 14'500.– gebo- ten habe, sei er nach Albanien gefahren. In Albanien angekommen, habe jedoch der Motor des Fahrzeuges blockiert, aufgrund der 300'000 bereits gefahrenen Ki- lometer. In diesem Zustand habe er das Auto in Albanien für CHF 1'500.– an einen unbekannten Käufer verkaufen können. Die Kontrollschilder und den Fahrzeugaus- weis habe er mit sich genommen und schliesslich das Fahrzeug bei der MFK K._____ annullieren lassen. Den Erlös von CHF 1'500.– habe er für die Rückreise benötigt. Im Anschluss habe er mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ihr die Situation erklärt. Er habe sie darum gebeten, den Betrag innerhalb eines Jahres mit Ratenzahlungen abbezahlen zu können sowie habe er sich dazu bereit erklärt, das Geld bei der Polizei zu deponieren (D2/4/1 S. 3 F 1).

E. 5.1.2 Auf Frage nach einem schriftlichen Vertrag des Autoverkaufs in Albanien er- klärte der Beschuldigte, dass es einen solchen nicht gebe, da das Auto total kaputt gewesen sei. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er eine Straftat begehe, da das Auto nicht ihm gehören würde. Seine Absicht habe lediglich darin bestanden, das Geld zu erhalten und es der Privatklägerin zu bezahlen. Er habe gedacht, er würde irgendwo Geld finden, um das Leasing zurückzubezahlen (D2/4/1 S. 4 F 4).

E. 5.1.3 Auf Vorhalt der Besitzverhältnisse des Leasingvertrages gab der Beschul- digte an, dass ihm klar gewesen sei, dass das Auto nicht ihm selbst, sondern der Privatklägerin gehört habe. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, zuvor mit der Privatklägerin über den Verkauf des Autos gesprochen zu haben. Er habe der Mit- arbeiterin der Privatklägerin mitgeteilt, dass er eine Person gefunden habe, die ihm das Auto abkaufen könne. Dabei habe sie "OK" gesagt, nicht nur einmal, sondern

- 13 - zwei Mal (D2/4/1 S. 4 F 6). Die Privatklägerin habe jedoch vor seiner Reise nach Albanien von seinem Plan betreffend den Verkauf des Autos in Albanien nichts ge- wusst. Er habe lediglich in diesem Sinne mit der Mitarbeiterin gesprochen, dass er das Auto verkaufen und ihr das Geld bringen würde, worauf sie mit "OK" geantwor- tet habe. Er habe sie mehrmals darum gebeten, ihm eine Chance zu geben (D2/4/1 S. 4 F 7).

E. 5.1.4 Allgemein führte er zur Kommunikation mit der Privatklägerin aus, lediglich telefonisch mit einer Frau in Kontakt gewesen zu sein, deren Namen er jedoch nicht kenne. Sie habe ihn unter Druck gesetzt. Sie habe geäussert, dass er das Geld dort abholen müsse, wo er das Auto gekauft habe und er solle es hierher zurück- bringen. Der letzte Kontakt mit der Privatklägerin sei irgendwann im 6. oder 7. Mo- nat gewesen, er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern. Die Frau habe ihn angerufen, wobei er ihr die Situation erklärt habe. Sie sei arrogant gewesen und habe geäussert, dass er eine Versicherung habe, woraufhin er erwiderte, dass die Versicherung jedoch nicht für den Motor gelte (D2/4/1 S. 5 F 9 ff.).

E. 5.1.5 Auf den Hinweis, dass der Verkauf eines Leasingfahrzeugs verboten sei bzw. er sich damit strafbar gemacht habe, führte er aus, dass er das kaputte Auto habe verkaufen müssen. Er habe es nicht an diesem unsicheren Ort zurücklassen können. Weiter führte er aus, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Er habe das Auto verkauft und es sei ihm bewusst, dass er damit eine Straftat begangen habe (D2/4/1 S. 5 F 10 f.).

E. 5.2 Der Beschuldigte hat vorliegend eine Katalogtat, insbesondere eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei das Verschulden jedoch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte hat zwar eine relativ hohe Menge an Kokain verkauft bzw. zum Weiterkauf besessen, was eine besonders gefährliche Droge darstellt, wobei dem Beschuldigten lediglich eine untergeordnete hierarchische Stellung zukam. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, dass vorliegend noch von einer einmaligen Entgleisung auszugehen ist. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht somit, dass der Beschuldigte keine einschlä- gigen Vorstrafen aufweist und er in der Vergangenheit diesbezüglich unauffällig blieb und praktisch ununterbrochen den Lebensunterhalt für sich und die Familie mit Arbeitstätigkeit aufbrachte. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem nicht um einen Regelfall eines Beschaffungskriminellen. Der Beschuldigte hat vorliegend nicht beispielsweise aus blosser Geldgier begonnen, Betäubungsmittel zu verkau- fen, sondern der Grund lag rein in finanziellen Schwierigkeiten der Familie, der Be- schuldigte befand sich in einer finanziellen Notsituation. Aus dieser Drucksituation resultierte auch sein Kokainkonsum.

E. 5.2.1 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen mehrheitlich, führte in Bezug auf den Verkauf des Mercedes aus, dass er die Mitarbeiterin der Privatklägerin darum gebeten habe, den Restbetrag von CHF 12'291.20 in Raten à CHF 1'000.– abbezahlen zu können, was sie jedoch nicht interessiert habe. Sie habe lediglich das Auto gewollt. Daraufhin habe er danach gefragt, ob er das Auto verkaufen könne, um die Raten abzubezahlen. Aber auch das habe sie nicht inter- essiert. Denn sie habe nur das Auto gewollt. Folglich habe er das Auto zu einem

- 14 - Preis von CHF 18'000.– inseriert, wobei er viele Angebote von Interessenten zwi- schen CHF 8'000.– und CHF 10'000.– erhalten habe. Schliesslich habe ihn jemand angerufen, der ihm CHF 14'500.– geboten habe, wobei er das Auto jedoch nach Albanien habe überführen müssen. Damit sei er einverstanden gewesen. In Alba- nien habe aber der Motor des Autos aufgrund der Kilometeranzahl blockiert, wes- halb der Käufer schliesslich kein Interesse mehr am Auto gehabt habe. Da er das Auto aber nicht auf der Strasse habe stehen lassen können, habe er das Auto an einen Passanten für CHF 1'200.– verkauft. Mit diesem Geld habe er das Leasing bezahlen wollen. In der Schweiz angekommen, habe er mit der Privatklägerin tele- foniert und die Situation geschildert. Er habe vorgeschlagen, dass man ihm eine Rechnung für CHF 1'000.– pro Monat als Raten stellen solle, damit er den Restwert abbezahlen könne. Im Anschluss an das Telefonat habe die Privatklägerin jedoch die Polizei verständigt (D2/4/2 F 8).

E. 5.2.2 Weiter gab der Beschuldigte an, gewusst zu haben, dass er das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Das Auto sei Objekt eines Leasings gewesen. Er habe auch während fünf Jahren alles bezahlt. Er habe versucht mit der Privatklägerin zu spre- chen, diese habe es jedoch nicht akzeptiert. Er habe es nicht absichtlich getan. Ihm sei bewusst, dass er einen grossen Fehler begangen habe (D2/4/2 F 8).

E. 5.2.3 Auf Nachfrage, was für den Beschuldigten Leasing bedeute, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er wisse, dass er Geld schulde und dies bezahlen müsse. Auch wisse er nicht, wie die Eigentumsverhältnisse bei einem Leasing ausgestaltet seien (D2/4/2 F 14 f.). Auf Nachfrage, was er mit einem Leasingauto unternehmen dürfe, führte der Beschuldigte aus, dass er wisse, dass das Auto der Bank gehöre. Es sei, wie wenn man eine Eigentumswohnung kaufe und eine Hypothek erhalte. Diese müsse man dann auch bezahlen. Weiter gab er an, die Leasingbedingungen nicht gelesen zu haben. Er kenne die Sprache nicht und er wisse, was Leasing bedeute. Es sei nicht das erste Mal, dass er etwas lease. Erneut stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin vom Autoverkauf gewusst habe. Mehrfach führte er aus, er habe der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass er das Auto verkaufen und das Geld bringen würde, woraufhin sie mit "okey" geantwortet habe. Eine ent-

- 15 - sprechende schriftliche Bestätigung würde hingegen nicht vorliegen (D2/4/2 F 17 ff.).

E. 5.2.4 Weiter gab der Beschuldigte an, wenn man mit einer Ratenzahlungen à CHF 1'000.– einverstanden gewesen wäre, wäre das Auto noch da. Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er das Auto verkaufen und das Geld geben würde, wo- mit sie aber gar nicht einverstanden gewesen sei (D2/4/2 F 17).

E. 5.2.5 Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage darüber, dass die Privatklägerin über einen Verkauf des Fahrzeuges in Albanien nicht in Kenntnis gewesen sei, er- klärte er, er habe ihr gesagt, dass er das Auto verkaufen werde. Er habe bei der Polizei damals ja gesagt, aber im Protokoll würde nein stehen (D2/4/2 F 23).

E. 5.2.6 Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es sich beim Erlös um Euro gehandelt hätte, wobei er das Geld, insgesamt ca. EUR 200.–, für die Rückreise und den Rest und für den Lebensunterhalt benötigt habe. Er habe die CHF 12'000.– zurückbezahlen wollen. Er habe dann mit der Frau telefoniert, welche schliesslich die Polizei alarmiert habe (D2/4/2 F 25 ff.).

E. 5.2.7 Die Frage, ob er den Restwert von CHF 12'291.20 zum Zeitpunkt des Ver- kaufs des Fahrzeugs der Privatklägerin zur Verfügung gehalten habe, verneinte er. Er habe kein Geld gehabt. Den Erlös aus dem Verkauf habe er zum Leben benötigt (D2/4/2 F 36).

E. 5.3 Betreffend die persönlichen Interessen des Beschuldigten ist zu wiederho- len, dass durchaus von einer sprachlichen als auch persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, so befinden sich – mit Ausnahme seiner Mutter – seine gesamte Familie, insbesondere seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne in der Schweiz, sowie würde bei einer Rückkehr des Beschuldigten nach Slowenien die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau und des jüngeren Sohnes bestehen. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten angeht, so gilt sie bis anhin als weitgehend geglückt. Der Beschuldigte ging zudem nach seiner Einreise in die Schweiz – mit Ausnahme von einem zweimonatigen Arbeitslosentaggeldbezug – konstant einer Arbeitstätigkeit nach und bemüht sich, auch zukünftig weitere berufliche Projekte in der Schweiz zu verfolgen, möchte er doch mit seinem jüngeren Sohn die Pizzeria U._____ in R._____ führen (act. 36 S. 8).

E. 5.3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 bestätigte der Beschul- digte erneut seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen, und erklärte, die Besitzverhältnisse bei einem Leasing zu kennen und betonte dabei zusammen- gefasst, dass ihm bewusst sei, dass er grundsätzlich das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Er habe aber mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ver- einbart, den Betrag zurückzubezahlen (act. 36 S. 18). Weiter gab er wiederholt an, er habe das Auto auch behalten wollen. Es sei jedoch mit der Privatklägerin verein- bart worden, dass er das Auto verkaufe, um ihr den Restbetrag zurückzubezahlen. Er habe schliesslich das Auto in Albanien verkauft, weil die Privatklägerin den Geld-

- 16 - betrag habe zurückhaben wollen. Sie habe ihm keine Wahl gelassen. Aufgrund des Motorschadens habe er das Auto nur für EUR 1'200.– verkaufen können und kein Fahrzeug mehr gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, die Mitarbeiterin habe das Geld für sich behalten wollen (act. 36 S. 20 f.).

E. 5.3.2 Auf Vorhalt des angeblichen Einverständnisses der Privatklägerin zum Ver- kauf in Albanien präzisierte der Beschuldigte, dass er ihr gesagt habe, dass er das Auto verkaufe, worauf sie gesagt habe, dass er ihr den Geldbetrag zurückgeben solle. Um welchen Geldbetrag es sich gehandelt habe, könne er jedoch nicht sa- gen. Erneut betonte er, die Privatklägerin habe ihm erlaubt, das Auto zu verkaufen, um den Geldbetrag zurückzuzahlen (act. 36 S. 21).

E. 5.3.3 Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte jedoch, dass ihm bewusst gewe- sen sei, dass er zuerst den Restbetrag von CHF 12'091.20 an die Leasinggeberin hätte bezahlen müssen, damit der Eintrag, dass das Auto der Leasingfirma gehöre, gelöscht werde, bevor er dieses hätte verkaufen dürfen. Es sei ihm alles bewusst gewesen. Es habe jedoch eine telefonische Abmachung mit der Privatklägerin be- standen, nach welcher er das Auto habe verkaufen dürfen (act. 36 S. 22 f.).

E. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung (Betäubungsmitteldelikte, noch leichtes Verschulden des Beschuldig-

- 46 - ten) die privaten Interessen des Beschuldigten (gesamte Kernfamilie in Schweiz, wirtschaftliche und berufliche Integration) am Verbleib in der Schweiz nicht zu über- wiegen vermögen. Eine Landesverweisung erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als unverhältnismässig, weshalb von einem Aussprechen ei- ner Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im Schenge- ner-Informationssystem abzusehen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Grundlagen

E. 6 Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG Für die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain kaufte, welches er für den Eigenkonsum verwen- dete. Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei allerdings das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Eine Busse in der Höhe von CHF 300.– erscheint angemessen, welche zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 6.1 Wie bereits ausgeführt, dienen neben den Aussagen des Beschuldigten zur Erstellung des Sachverhalts als weitere Beweismittel vorliegend die Strafanzeige der Privatklägerin (D2/2) sowie die Beilagen zur Strafanzeige (D2/3/1-11).

E. 6.2 Strafanzeige vom 12. August 2024 Gemäss dem in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 12. August 2024 geschil- derten Sachverhalt wurde dem Beschuldigten am 3. Juni 2024 eine Kaufofferte für das Leasingfahrzeug (D2/3/10) unterbreitet. Da der Beschuldigte diese jedoch nicht annahm, ordnete die Privatklägerin am 8. August 2024 die Rückgabe des Fahrzeu- ges an (D2/3/11). Der entsprechenden Aufforderung kam der Beschuldigte jedoch nicht nach und teilte der Privatklägerin auf telefonische Anfrage hin mit, das Fahr- zeug in Albanien verkauft zu haben, weshalb eine Rückgabe nicht mehr erfolgen könne (D2/2 S. 2).

E. 6.3 Leasingvertrag, Leasingbedingungen und Fahrzeugausweis

E. 6.3.1 Als weiteres Beweismittel liegen der Leasingvertrag Nr. 2 vom 11./12. Juni 2019 zwischen der Privatklägerin als Leasinggeberin und dem Beschuldigten als Leasingnehmer sowie die entsprechenden Leasingbedingungen bei den Akten (D2/3/3-4). Den Leasingbedingungen lässt sich in Ziffer 5 betreffend Eigentum am Fahrzeug entnehmen, dass während der gesamten Dauer des Leasingvertrags so- wie auch nach Beendigung desselben das ausschliessliche Eigentum über das Fahrzeug bei der Privatklägerin bleibt.

- 18 -

E. 6.3.2 Weiter wird in Ziffer 8 der Leasingbedingungen festgehalten, dass die Pri- vatklägerin berechtigt ist, den Code "Halterwechsel verboten" beim zuständigen Strassenverkehrsamt eintragen zu lassen (D2/3/4). Diesbezüglich liegt bei den Ak- ten der Fahrzeugausweis des Beschuldigten für das geleaste Fahrzeug Mercedes- Benz CLS250Blue4m, aus welchem sich entsprechender Hinweis "Halterwechsel verboten" entnehmen lässt (D2/3/8).

E. 6.4 Kaufofferte vom 3. Juni 2024 und Schreiben Rückgabeaufforderung vom

8. August 2024

E. 6.4.1 Als weiteres Beweismittel dient zudem die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 der Privatklägerin an den Beschuldigten (D2/3/10). Darin wurde dem Beschuldigten das Leasingobjekt zu einem Kaufpreis von CHF 12'291.20 angeboten, mit dem Hin- weis, dass nach Eingang der Bezahlung des Kaufpreises die elektronische Frei- gabe zur Löschung des Eintrages "Code 178 Halterwechsel verboten" in seinem Fahrzeugausweis beim Strassenverkehrsamt veranlasst werde. Durch den Ein- gang des Kaufpreises würde zudem das Eigentum am Fahrzeug auf den Beschul- digten übergehen. Der Beschuldigte wäre folglich allen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nachgekommen (D2/3/10).

E. 6.4.2 Aufgrund der Ablehnung der Kaufofferte wurde der Beschuldigte schliesslich mit Schreiben vom 8. August 2024 zur Rückgabe des Leasingobjekts bis zum

13. August 2025 aufgefordert, welches ebenfalls bei den Akten liegt (D2/3/11).

E. 6.5 Würdigung objektive Beweismittel Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Ver- tragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin um ein typi- sches Leasingverhältnis handelte, nach welchem der Leasingeber (die Privatkläge- rin) einem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) das Recht zur Nutzung eines be- stimmten Leasingobjekts (Mercedes-Benz) für einen festgelegten Zeitraum gegen Zahlung einer Leasinggebühr überlässt. Dem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) stand somit nur das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum an dem geleasten Fahrzeug zu. Dies lässt sich den Leasingbedingungen in Ziffer 5, dem Hinweis im

- 19 - Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" sowie dem Hinweis in der Kaufofferte, dass das Eigentum erst mit Eingang des Kaufpreises auf den Leasingnehmer über- gehe, klar entnehmen. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte nach Ablauf der Leasingdauer zur Bezahlung des Restwertes von CHF 12'291.20 oder zur Rückgabe des Fahrzeuges an die Privatklägerin verpflich- tet gewesen wäre. Durch die Bezahlung des Restwertes wäre eine Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis erfolgt, woraufhin der Be- schuldigte über das Auto als Eigentümer hätte verfügen dürfen. Allfällige Beweis- mittel, die auf eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sprechen würden, im Sinne, dass der Beschuldigte zu einem Ver- kauf des Fahrzeugs vor Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 12'291.20 be- rechtigt gewesen sei, liegen hingegen nicht vor. Gestützt auf die objektiven Beweis- mittel war der Beschuldigte somit verpflichtet, das Auto an die Privatklägerin zu- rückzugeben oder den Restwert zu bezahlen, was zu einer Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" geführt hätte.

E. 6.6 Fazit

E. 6.6.1 Insgesamt bestehen aufgrund des Dargelegten keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin mit einem Verkauf des Autos nicht einverstanden war, zumal der Beschuldigte dies selbst in seinen Einvernahmen wiederholt und widersprüchlich ausführte. Zudem war bzw. musste der Beschuldigte insbesondere aufgrund der objektiven Beweismittel durchaus in Kenntnis darüber gewesen sein, nicht berech- tigt gewesen zu sein, das Auto zu verkaufen, wie sich in aller Klarheit aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" ergibt. Ohne entsprechende Mitwirkung der Privatklägerin war eine ordnungsgemässe Übertragung des Fahr- zeuges nicht möglich. Auch das Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidi- gung über eine Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin über einen Verkauf des Autos vermag mangels einer schriftlichen Vereinbarung mit der Privat- klägerin nicht zu überzeugen und ist nicht dazu geeignet, Zweifel an seiner Berei- cherungsabsicht hervorzurufen.

E. 6.6.2 Im Ergebnis ist gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte das Leasingobjekt Personenwagen Merce-

- 20 - des-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G, ohne Berechtigung der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2024 zu einem Preis von EUR 1'200.– verkaufte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er keine Berechtigung zum Verkauf des Leasingobjekts hatte sowie war er zu keinem Zeitpunkt finanziell weder in der Lage, noch willens, der Privatklägerin den Restbetrag von CHF 12'291.20 zur Verfügung zu halten oder zu überweisen. Im Lichte obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt be- treffend Dossier 2 wie in der Anklageschrift ausgeführt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte

E. 7 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (B._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

E. 8 Der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung für den nicht mehr vor- handenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat wird abgewie- sen.

E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 100.– wird zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 10 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

- 55 -

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981).

E. 11 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei dem Forensischen Institut Zü- rich bzw. der Stadtpolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 la- gernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936).

E. 12 Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / Polis Ge- schäfts-Nr. 86987055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotogra- fien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

E. 13 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 660.00 Auslagen (Gutachten) CHF 260.00 Auslagen CHF 9'581.90 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 56 -

E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (übergeben);  die Privatklägerin (als Gerichtsurkunde);  das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Ried- holzplatz 3, 4509 Solothurn (vorab per E-Mail);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. …;  die Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie un- ter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials";  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, betr. Unt. Nr. … und … gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rechnungswesen, betr. Vollzug der Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Referenznummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055; BM Lager-Nr. S02301-2023) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffern 10-11;  das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, 8010 Zürich (Referenz- nummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 12;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie den Beschuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betreffend Herausgabefrist.

- 57 -

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250053-L / UB Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Thié- baud und Ersatzrichterin MLaw Boese sowie Gerichtsschreiberin MLaw Quensel Urteil vom 14. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Wi- derruf Privatklägerin B._____ AG

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2025 (D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Assistenz-Staatsanwältin MLaw C._____ und Staats- anwältin lic. iur. D._____ als Vertreterinnen der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (D1/18 S. 5, act. 37 S. 1, sinngemäss)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG,  der Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren  Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 30. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten be- dingten Strafvollzuges  Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 3. November 2023 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewähr- ten bedingten Strafvollzuges

- 3 -  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener lnformationssystem  Verpflichtung zur Ablieferung von EUR 1'200.– (Valuta CHF) als Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'920.–) Anträge der Privatklägerin: (D2/5/1, D2/3/9+10 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20) zzgl. 5 % Zins seit

1. Juli 2024 zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 38 S. 1 f.) "1. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG;  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG;  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten sowie einer Busse von Fr. 300.00.

4. Es sei die erstandene Haft von 68 Tagen an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen.

5. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

- 4 -

6. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzusetzen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse.

7. Es seien die beiden bedingt gewährten Strafen der beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 von 10 Tagessätzen à CHF 60.00 und vom 3. November 2023 von 15 Ta- gessätzen à CHF 60.00 zu widerrufen.

8. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

9. Es sei keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

10. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter ins Zivilverfahren zu verweisen.

11. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu ver- nichten.

12. Es seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten des Unter- suchungs- und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich wurde der Be- schuldigte am 28. Dezember 2023, E._____ [Strasse] 1 in … Zürich, anlässlich eines unmittelbar bevorstehenden Verkaufes von Betäubungsmitteln (Kokain und Heroin) an einen verdeckten Fahnder einer Personen-/Effektenkontrolle unterzo- gen. Bei der Durchsuchung des Personenwagens des Beschuldigten konnten in der Mittelkonsole die für den Verkauf an den verdeckten Fahnder bestimmten Be- täubungsmittel (1 Portion Heroin total 53.7 Gramm; 1 Portion Kokain total 23.0 Gramm) sichergestellt werden, woraufhin der Beschuldigte inhaftiert wurde (D1/1-2; D1/8/1). Gleichentags erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschul- digten durch die Stadtpolizei Zürich in Anwesenheit seiner Verteidigerin Rechtsan- wältin lic. iur. X._____, wobei der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten informiert wurde (D1/3/1). Am 29. Dezember 2023 erfolgte zudem die Hafteinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft; D1/3/2).

- 5 - 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er mit Verfügung vom 5. März 2024 wiederum entlassen wurde (D1/8/8; D1/8/11). Zwischenzeitlich erfolgte am 6. Februar 2024 die delegierte staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich, anlässlich derer der Beschuldigte mit sämtlichen objektiven Beweismitteln konfrontiert wurde (D1/3/3). 1.3. Aufgrund einer Strafanzeige der B._____ AG (vor Fusion F._____ AG) vom

12. August 2024 wurde gegen den Beschuldigten zudem ein Verfahren wegen Veruntreuung durch die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnet (Dossier 2), woraufhin am 4. Oktober 2024 die polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn erfolgte (D2/4/1; D2/6/1). Entsprechendes Verfahren wurde mit Übernahmeverfügung vom 18. November 2024 durch die Staatsanwaltschaft übernommen (D2/8/2). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten betreffend Dossier 2 erfolgte folglich am 6. Februar 2025 (D2/3/2). 1.4. Am 5. März 2024 wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfah- rens konfrontiert sowie konnte er zum Schlussvorhalt Stellung nehmen (D1/3/11). Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 5. März 2024 (betreffend Dossier 1) und vom 24. Februar 2025 (betreffend Dossier 2) der bevorstehende Abschluss der Untersuchung unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Stellung von Bewei- santrägen angezeigt, worauf die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 18. März 2024 sowie vom 4. März 2025 verzichtete (D1/11/1-2; D2/7/1-2). 1.5. Am 26. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft am hiesigen Gericht Anklage (D1/18) gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dossier 1) sowie wegen Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache (Dossier 2). Die Akten gingen am 28. März 2025 hierorts ein. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurde die Rechtshängigkeit der An- klage angezeigt und der Verhandlungstermin auf den 14. Mai 2025 angesetzt, unter

- 6 - Fristansetzung zur Einreichung des Formulars zu den wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten, Unterlagen betreffend die Integration des Beschuldigten wegen der beantragten Landesverweisung sowie zur Stellung von Beweisanträgen (act. 21). Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurde das Migrationsamt des Kantons Solothurn um einen Amtsbericht im Hinblick auf die Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung des Beschuldigten ersucht (act. 23), welcher am 2. Mai 2025 zusammen mit den Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn hierorts ein- ging (act. 29-30). Die Präsidialverfügung vom 3. April 2025 konnte dem Beschul- digten nicht zugestellt werden, woraufhin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ telefo- nisch dem Gericht mitteilte, dass der Beschuldigte bereits über den Verhandlungs- termin informiert sei und sie ihm die Präsidialverfügung sowie das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der nächsten Besprechung übergeben werde (act. 26). Das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten samt Beilagen sowie der vom Beschuldigten unterzeichnete Empfangsschein für die Hauptverhandlung gingen am 6. Mai 2025 per Mail der amtlichen Verteidigerin hierorts ein (act. 32 bis 35/1-7). 1.7. Zur Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie die Assistenz-Staatsanwältin MLaw C._____ und Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterinnen der Anklagebehörde (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigerin sowie der Anklägerin schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 39; Prot. S. 17). 1.8. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das vorliegende Urteil an (act. 42; eingegangen am 22. Mai 2025).

2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist die- ser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

- 7 - 2.2. Die Geschädigte B._____ AG (nachfolgend Privatklägerin) erstattete am

12. August 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und beantragte die Bestra- fung des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 (D2/2). Des Weiteren teilte sie mit Formular zur Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft vom 6. Februar 2025 mit, sich am Verfahren als Zivilklägerin zu beteiligen, wobei sie eine Scha- denersatzsumme in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2024 geltend machte (D2/5/1). Vorliegend ist somit von einer rechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin auszugehen.

3. Notwendige Verteidigung Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

29. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung auf den 28. Dezember 2023 bestellt (D1/7/2), welche bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme aufgeboten worden war (D1/3/1). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalte vor. 1.1. Vorbemerkung Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 wies die Anklägerin betreffend Dossier 1 auf einen Rechnungsfehler in der Anklageschrift vom 26. März 2025 be- treffend den Reinheitsgehalt des Kokains hin. Konkret ergebe die Berechnung des Reinheitsgrades der Kokainmenge von 65 Gramm (netto), welches der Beschul- digte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 verkauft ha- ben soll, bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78.8 % lediglich 51.22 Gramm reines Kokainhydrochlorid und nicht – wie in der Anklageschrift dargelegt – 55.22 Gramm. Es sei folglich lediglich von 51.22 Gramm reinem Kokainhydrochlo-

- 8 - rid auszugehen, welches der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 verkauft habe (Prot. S. 9). Aufgrund der zutreffenden Aus- führungen der Anklägerin ist der entsprechende Rechnungsfehler in der Anklage- schrift zu korrigieren (siehe nachfolgend). 1.2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 1.2.1. Der Beschuldigte sei am 28. Dezember 2023 um ca. 14.55 Uhr in der Mittel- konsole seines Personenwagens im Besitz von insgesamt 20.3 Gramm reinem Ko- kainhydrochlorid sowie 9.5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid gewesen, wobei die gesamte Betäubungsmittelmenge – das sichergestellte Kokain (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie das sichergestellte Heroin (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – zum Verkauf an einen Scheinkäufer (verdeckter Fahnder) bestimmt gewesen sei. Weiter habe der Beschuldigte im Auftrag einer nicht näher bekannten Person namens "G._____" bzw. "G'._____" im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 unter anderem an den Orten H._____ sowie I._____ insgesamt 65 Gramm (netto) Kokain für total ca. CHF 3'910.–, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78.8 % (Durchschnittswert im Jahr 2022) 55.22 Gramm (recte: 51.22 Gramm) reinem Ko- kainhydrochlorid entspricht, an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft (Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz). 1.2.2. Entsprechend sei der Beschuldigte im Besitz von insgesamt 71.52 Gramm reinem Kokainhydrochlorid gewesen, welches er im Umfang von 55.22 Gramm (recte: 51.22 Gramm) weiterverkauft oder für den Weiterverkauf im Umfang von 20.3 Gramm in seinem Besitz gehabt habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die von ihm aufbewahrte und zum Verkauf an einen Scheinkäufer bestimmte Menge an Kokain sowie die Gesamtmenge des von ihm an weitere unbekannte Abnehmer verkaufte Kokain ausreichen würde, um die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten einer Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Abhängigkeit her- beizuführen, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bei seinen Handlungen soll er zudem gewusst haben, dass in der Schweiz sämtlicher Umgang mit Betäu- bungsmittel verboten sei (D1/18 S. 2 f.).

- 9 - 1.2.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 24. Novem- ber 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkonsum von einer nicht näher bekannten Person namens "J._____" ge- kauft zu haben (D1/18 S. 2 f.). 1.3. Veruntreuung (Dossier 2) In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den bei der Privatklägerin am

12. Juni 2019 mittels Leasingsvertrag Nr. 2 geleasten Personenwagen "Mercedes- Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G, Stamm-Nr. 3, im Wert von CHF 39'400.– nach Ablauf des Leasingvertrags am 30. Juni 2024 und nach Ablehnung der Kaufofferte der Privatklägerin nicht an diese zurückgegeben zu haben, sondern im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2024 zu einem Preis von EUR 1'200.– an eine nicht näher bekannte Drittperson in Albanien verkauft zu haben, wozu er keine Berech- tigung gehabt habe, was er auch gewusst habe. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte zum finanziellen Nachteil der Privatklägerin einen Vermögensscha- den in der Höhe von CHF 12'291.20 verursacht, wobei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt weder finanziell in der Lage noch willens gewesen sei, der Privatklägerin entsprechenden Betrag zu Verfügung zu halten oder zurückzugeben (D1/18 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm in Dossier 1 der Anklageschrift zur Last geleg- ten Sachverhalt anlässlich seinen Befragungen bzw. Einvernahmen in der Strafun- tersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 aner- kannt (D1/3/1-3; D1/3/11; act. 36 S. 12). 2.2. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend Dossier 1 deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb darauf abgestellt werden kann und der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. 2.3. Hinsichtlich Dossier 2 war der Beschuldigte anlässlich seinen Befragungen bzw. Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen geständig (D2/4/1-2), bestritt jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in subjektiver Hinsicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Der Beschul-

- 10 - digte machte bei seiner Bestreitung eine angebliche Vereinbarung mit der Privat- klägerin geltend, wonach er von dieser berechtigt worden sei, das Auto zu verkau- fen, um ihr anschliessend den Restwert zu überweisen (act. 36 S. 18 ff.; vgl. act. 38 S. 6 f.). 2.4. Den Anklagevorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin wurde vom Beschuldigten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in subjektiver Hinsicht bestritten. In objektiver Hinsicht deckt sich jedoch das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersu- chung, weshalb dieses Sachverhaltselement rechtsgenügend erstellt ist. Unter Be- rücksichtigung der Bestreitungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung vom 14. Mai 2025 ist der Sachverhalt betreffend Dossier 2 in subjektiver Hin- sicht nachfolgend zu erstellen (act. 36 S. 17 ff.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 11 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_439/2010 E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 E. 2.1).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Anklage betreffend Dossier 2 grund- sätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten (D2/4/1-2). Ebenfalls bei den Akten befindet sich die Strafanzeige der Privatklägerin vom 12. August 2024 mit diversen Beilagen betreffend das Leasingverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (D2/2; Beilagen gemäss D2/3/1-11), welche zur Erstellung des vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselements betreffend Dossier 2 teils sach- dienliche Erkenntnisse liefern. 4.2. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen auf seine Rechte, ins- besondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten Einvernahme durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sicherge- stellt (D2/4/1). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin wurden die Verteidi- gungsrechte gehörig gewährt, insbesondere das rechtliche Gehör sowie die Akten- einsicht. Es stellen sich somit diesbezüglich keine Verwertbarkeitsfragen.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2024

- 12 - 5.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

4. Oktober 2024 aus, dass er nach seiner Entlassung trotz der ausstehenden Lea- singraten das Leasingauto habe behalten wollen, weshalb er die Privatklägerin kon- taktiert habe. Die Mitarbeiterin der Privatklägerin, mit welcher er telefoniert habe, habe ihm jedoch keine Möglichkeit gegeben, die ausstehenden Leasingraten in der Höhe von CHF 11'600.– zu bezahlen. Die Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass es definitiv nicht gehe. Folglich habe er für das Auto auf Facebook eine Verkaufsan- zeige erstellt, um mit dem Erlös des Autoverkaufs das Leasing zu bezahlen. Da er in Albanien einen Käufer gefunden habe, der ihm für das Auto CHF 14'500.– gebo- ten habe, sei er nach Albanien gefahren. In Albanien angekommen, habe jedoch der Motor des Fahrzeuges blockiert, aufgrund der 300'000 bereits gefahrenen Ki- lometer. In diesem Zustand habe er das Auto in Albanien für CHF 1'500.– an einen unbekannten Käufer verkaufen können. Die Kontrollschilder und den Fahrzeugaus- weis habe er mit sich genommen und schliesslich das Fahrzeug bei der MFK K._____ annullieren lassen. Den Erlös von CHF 1'500.– habe er für die Rückreise benötigt. Im Anschluss habe er mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ihr die Situation erklärt. Er habe sie darum gebeten, den Betrag innerhalb eines Jahres mit Ratenzahlungen abbezahlen zu können sowie habe er sich dazu bereit erklärt, das Geld bei der Polizei zu deponieren (D2/4/1 S. 3 F 1). 5.1.2. Auf Frage nach einem schriftlichen Vertrag des Autoverkaufs in Albanien er- klärte der Beschuldigte, dass es einen solchen nicht gebe, da das Auto total kaputt gewesen sei. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er eine Straftat begehe, da das Auto nicht ihm gehören würde. Seine Absicht habe lediglich darin bestanden, das Geld zu erhalten und es der Privatklägerin zu bezahlen. Er habe gedacht, er würde irgendwo Geld finden, um das Leasing zurückzubezahlen (D2/4/1 S. 4 F 4). 5.1.3. Auf Vorhalt der Besitzverhältnisse des Leasingvertrages gab der Beschul- digte an, dass ihm klar gewesen sei, dass das Auto nicht ihm selbst, sondern der Privatklägerin gehört habe. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, zuvor mit der Privatklägerin über den Verkauf des Autos gesprochen zu haben. Er habe der Mit- arbeiterin der Privatklägerin mitgeteilt, dass er eine Person gefunden habe, die ihm das Auto abkaufen könne. Dabei habe sie "OK" gesagt, nicht nur einmal, sondern

- 13 - zwei Mal (D2/4/1 S. 4 F 6). Die Privatklägerin habe jedoch vor seiner Reise nach Albanien von seinem Plan betreffend den Verkauf des Autos in Albanien nichts ge- wusst. Er habe lediglich in diesem Sinne mit der Mitarbeiterin gesprochen, dass er das Auto verkaufen und ihr das Geld bringen würde, worauf sie mit "OK" geantwor- tet habe. Er habe sie mehrmals darum gebeten, ihm eine Chance zu geben (D2/4/1 S. 4 F 7). 5.1.4. Allgemein führte er zur Kommunikation mit der Privatklägerin aus, lediglich telefonisch mit einer Frau in Kontakt gewesen zu sein, deren Namen er jedoch nicht kenne. Sie habe ihn unter Druck gesetzt. Sie habe geäussert, dass er das Geld dort abholen müsse, wo er das Auto gekauft habe und er solle es hierher zurück- bringen. Der letzte Kontakt mit der Privatklägerin sei irgendwann im 6. oder 7. Mo- nat gewesen, er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern. Die Frau habe ihn angerufen, wobei er ihr die Situation erklärt habe. Sie sei arrogant gewesen und habe geäussert, dass er eine Versicherung habe, woraufhin er erwiderte, dass die Versicherung jedoch nicht für den Motor gelte (D2/4/1 S. 5 F 9 ff.). 5.1.5. Auf den Hinweis, dass der Verkauf eines Leasingfahrzeugs verboten sei bzw. er sich damit strafbar gemacht habe, führte er aus, dass er das kaputte Auto habe verkaufen müssen. Er habe es nicht an diesem unsicheren Ort zurücklassen können. Weiter führte er aus, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Er habe das Auto verkauft und es sei ihm bewusst, dass er damit eine Straftat begangen habe (D2/4/1 S. 5 F 10 f.). 5.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Februar 2025 5.2.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen mehrheitlich, führte in Bezug auf den Verkauf des Mercedes aus, dass er die Mitarbeiterin der Privatklägerin darum gebeten habe, den Restbetrag von CHF 12'291.20 in Raten à CHF 1'000.– abbezahlen zu können, was sie jedoch nicht interessiert habe. Sie habe lediglich das Auto gewollt. Daraufhin habe er danach gefragt, ob er das Auto verkaufen könne, um die Raten abzubezahlen. Aber auch das habe sie nicht inter- essiert. Denn sie habe nur das Auto gewollt. Folglich habe er das Auto zu einem

- 14 - Preis von CHF 18'000.– inseriert, wobei er viele Angebote von Interessenten zwi- schen CHF 8'000.– und CHF 10'000.– erhalten habe. Schliesslich habe ihn jemand angerufen, der ihm CHF 14'500.– geboten habe, wobei er das Auto jedoch nach Albanien habe überführen müssen. Damit sei er einverstanden gewesen. In Alba- nien habe aber der Motor des Autos aufgrund der Kilometeranzahl blockiert, wes- halb der Käufer schliesslich kein Interesse mehr am Auto gehabt habe. Da er das Auto aber nicht auf der Strasse habe stehen lassen können, habe er das Auto an einen Passanten für CHF 1'200.– verkauft. Mit diesem Geld habe er das Leasing bezahlen wollen. In der Schweiz angekommen, habe er mit der Privatklägerin tele- foniert und die Situation geschildert. Er habe vorgeschlagen, dass man ihm eine Rechnung für CHF 1'000.– pro Monat als Raten stellen solle, damit er den Restwert abbezahlen könne. Im Anschluss an das Telefonat habe die Privatklägerin jedoch die Polizei verständigt (D2/4/2 F 8). 5.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, gewusst zu haben, dass er das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Das Auto sei Objekt eines Leasings gewesen. Er habe auch während fünf Jahren alles bezahlt. Er habe versucht mit der Privatklägerin zu spre- chen, diese habe es jedoch nicht akzeptiert. Er habe es nicht absichtlich getan. Ihm sei bewusst, dass er einen grossen Fehler begangen habe (D2/4/2 F 8). 5.2.3. Auf Nachfrage, was für den Beschuldigten Leasing bedeute, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er wisse, dass er Geld schulde und dies bezahlen müsse. Auch wisse er nicht, wie die Eigentumsverhältnisse bei einem Leasing ausgestaltet seien (D2/4/2 F 14 f.). Auf Nachfrage, was er mit einem Leasingauto unternehmen dürfe, führte der Beschuldigte aus, dass er wisse, dass das Auto der Bank gehöre. Es sei, wie wenn man eine Eigentumswohnung kaufe und eine Hypothek erhalte. Diese müsse man dann auch bezahlen. Weiter gab er an, die Leasingbedingungen nicht gelesen zu haben. Er kenne die Sprache nicht und er wisse, was Leasing bedeute. Es sei nicht das erste Mal, dass er etwas lease. Erneut stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin vom Autoverkauf gewusst habe. Mehrfach führte er aus, er habe der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass er das Auto verkaufen und das Geld bringen würde, woraufhin sie mit "okey" geantwortet habe. Eine ent-

- 15 - sprechende schriftliche Bestätigung würde hingegen nicht vorliegen (D2/4/2 F 17 ff.). 5.2.4. Weiter gab der Beschuldigte an, wenn man mit einer Ratenzahlungen à CHF 1'000.– einverstanden gewesen wäre, wäre das Auto noch da. Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er das Auto verkaufen und das Geld geben würde, wo- mit sie aber gar nicht einverstanden gewesen sei (D2/4/2 F 17). 5.2.5. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage darüber, dass die Privatklägerin über einen Verkauf des Fahrzeuges in Albanien nicht in Kenntnis gewesen sei, er- klärte er, er habe ihr gesagt, dass er das Auto verkaufen werde. Er habe bei der Polizei damals ja gesagt, aber im Protokoll würde nein stehen (D2/4/2 F 23). 5.2.6. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es sich beim Erlös um Euro gehandelt hätte, wobei er das Geld, insgesamt ca. EUR 200.–, für die Rückreise und den Rest und für den Lebensunterhalt benötigt habe. Er habe die CHF 12'000.– zurückbezahlen wollen. Er habe dann mit der Frau telefoniert, welche schliesslich die Polizei alarmiert habe (D2/4/2 F 25 ff.). 5.2.7. Die Frage, ob er den Restwert von CHF 12'291.20 zum Zeitpunkt des Ver- kaufs des Fahrzeugs der Privatklägerin zur Verfügung gehalten habe, verneinte er. Er habe kein Geld gehabt. Den Erlös aus dem Verkauf habe er zum Leben benötigt (D2/4/2 F 36). 5.3. Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 5.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 bestätigte der Beschul- digte erneut seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen, und erklärte, die Besitzverhältnisse bei einem Leasing zu kennen und betonte dabei zusammen- gefasst, dass ihm bewusst sei, dass er grundsätzlich das Auto nicht habe verkaufen dürfen. Er habe aber mit der Mitarbeiterin der Privatklägerin gesprochen und ver- einbart, den Betrag zurückzubezahlen (act. 36 S. 18). Weiter gab er wiederholt an, er habe das Auto auch behalten wollen. Es sei jedoch mit der Privatklägerin verein- bart worden, dass er das Auto verkaufe, um ihr den Restbetrag zurückzubezahlen. Er habe schliesslich das Auto in Albanien verkauft, weil die Privatklägerin den Geld-

- 16 - betrag habe zurückhaben wollen. Sie habe ihm keine Wahl gelassen. Aufgrund des Motorschadens habe er das Auto nur für EUR 1'200.– verkaufen können und kein Fahrzeug mehr gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, die Mitarbeiterin habe das Geld für sich behalten wollen (act. 36 S. 20 f.). 5.3.2. Auf Vorhalt des angeblichen Einverständnisses der Privatklägerin zum Ver- kauf in Albanien präzisierte der Beschuldigte, dass er ihr gesagt habe, dass er das Auto verkaufe, worauf sie gesagt habe, dass er ihr den Geldbetrag zurückgeben solle. Um welchen Geldbetrag es sich gehandelt habe, könne er jedoch nicht sa- gen. Erneut betonte er, die Privatklägerin habe ihm erlaubt, das Auto zu verkaufen, um den Geldbetrag zurückzuzahlen (act. 36 S. 21). 5.3.3. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte jedoch, dass ihm bewusst gewe- sen sei, dass er zuerst den Restbetrag von CHF 12'091.20 an die Leasinggeberin hätte bezahlen müssen, damit der Eintrag, dass das Auto der Leasingfirma gehöre, gelöscht werde, bevor er dieses hätte verkaufen dürfen. Es sei ihm alles bewusst gewesen. Es habe jedoch eine telefonische Abmachung mit der Privatklägerin be- standen, nach welcher er das Auto habe verkaufen dürfen (act. 36 S. 22 f.). 5.4. Würdigung Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten ist anzumerken, dass er den Sachverhalt an- lässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung vollumfänglich an- erkannt hatte, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in sub- jektiver Hinsicht bestritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich uneinheitlich darüber äusserte, dass die Privatklägerin über den Verkauf des Fahr- zeugs in Kenntnis gewesen sei. Seine Erklärung, dass die Privatklägerin ihm den Verkauf des Fahrzeuges erlaubt haben soll, erscheint lebensfremd und vor dem Hintergrund des Leasingverhältnisses und den Leasingbedingungen wenig über- zeugend, zumal auch keine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich vorliegt. Dar- über hinaus ist wenig nachvollziehbar, dass eine Leasinggesellschaft eine entspre- chende Erlaubnis an einen Leasingnehmer ohne schriftlichen Vertrag geben sollte. Entsprechend ist die Behauptung des Beschuldigten, über das Vorliegen einer Er-

- 17 - laubnis der Privatklägerin zum Verkauf des Fahrzeuges als blosse Schutzbehaup- tung zu werten.

6. Weitere Beweismittel im Allgemeinen 6.1. Wie bereits ausgeführt, dienen neben den Aussagen des Beschuldigten zur Erstellung des Sachverhalts als weitere Beweismittel vorliegend die Strafanzeige der Privatklägerin (D2/2) sowie die Beilagen zur Strafanzeige (D2/3/1-11). 6.2. Strafanzeige vom 12. August 2024 Gemäss dem in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 12. August 2024 geschil- derten Sachverhalt wurde dem Beschuldigten am 3. Juni 2024 eine Kaufofferte für das Leasingfahrzeug (D2/3/10) unterbreitet. Da der Beschuldigte diese jedoch nicht annahm, ordnete die Privatklägerin am 8. August 2024 die Rückgabe des Fahrzeu- ges an (D2/3/11). Der entsprechenden Aufforderung kam der Beschuldigte jedoch nicht nach und teilte der Privatklägerin auf telefonische Anfrage hin mit, das Fahr- zeug in Albanien verkauft zu haben, weshalb eine Rückgabe nicht mehr erfolgen könne (D2/2 S. 2). 6.3. Leasingvertrag, Leasingbedingungen und Fahrzeugausweis 6.3.1. Als weiteres Beweismittel liegen der Leasingvertrag Nr. 2 vom 11./12. Juni 2019 zwischen der Privatklägerin als Leasinggeberin und dem Beschuldigten als Leasingnehmer sowie die entsprechenden Leasingbedingungen bei den Akten (D2/3/3-4). Den Leasingbedingungen lässt sich in Ziffer 5 betreffend Eigentum am Fahrzeug entnehmen, dass während der gesamten Dauer des Leasingvertrags so- wie auch nach Beendigung desselben das ausschliessliche Eigentum über das Fahrzeug bei der Privatklägerin bleibt.

- 18 - 6.3.2. Weiter wird in Ziffer 8 der Leasingbedingungen festgehalten, dass die Pri- vatklägerin berechtigt ist, den Code "Halterwechsel verboten" beim zuständigen Strassenverkehrsamt eintragen zu lassen (D2/3/4). Diesbezüglich liegt bei den Ak- ten der Fahrzeugausweis des Beschuldigten für das geleaste Fahrzeug Mercedes- Benz CLS250Blue4m, aus welchem sich entsprechender Hinweis "Halterwechsel verboten" entnehmen lässt (D2/3/8). 6.4. Kaufofferte vom 3. Juni 2024 und Schreiben Rückgabeaufforderung vom

8. August 2024 6.4.1. Als weiteres Beweismittel dient zudem die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 der Privatklägerin an den Beschuldigten (D2/3/10). Darin wurde dem Beschuldigten das Leasingobjekt zu einem Kaufpreis von CHF 12'291.20 angeboten, mit dem Hin- weis, dass nach Eingang der Bezahlung des Kaufpreises die elektronische Frei- gabe zur Löschung des Eintrages "Code 178 Halterwechsel verboten" in seinem Fahrzeugausweis beim Strassenverkehrsamt veranlasst werde. Durch den Ein- gang des Kaufpreises würde zudem das Eigentum am Fahrzeug auf den Beschul- digten übergehen. Der Beschuldigte wäre folglich allen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nachgekommen (D2/3/10). 6.4.2. Aufgrund der Ablehnung der Kaufofferte wurde der Beschuldigte schliesslich mit Schreiben vom 8. August 2024 zur Rückgabe des Leasingobjekts bis zum

13. August 2025 aufgefordert, welches ebenfalls bei den Akten liegt (D2/3/11). 6.5. Würdigung objektive Beweismittel Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Ver- tragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin um ein typi- sches Leasingverhältnis handelte, nach welchem der Leasingeber (die Privatkläge- rin) einem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) das Recht zur Nutzung eines be- stimmten Leasingobjekts (Mercedes-Benz) für einen festgelegten Zeitraum gegen Zahlung einer Leasinggebühr überlässt. Dem Leasingnehmer (dem Beschuldigten) stand somit nur das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum an dem geleasten Fahrzeug zu. Dies lässt sich den Leasingbedingungen in Ziffer 5, dem Hinweis im

- 19 - Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" sowie dem Hinweis in der Kaufofferte, dass das Eigentum erst mit Eingang des Kaufpreises auf den Leasingnehmer über- gehe, klar entnehmen. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte nach Ablauf der Leasingdauer zur Bezahlung des Restwertes von CHF 12'291.20 oder zur Rückgabe des Fahrzeuges an die Privatklägerin verpflich- tet gewesen wäre. Durch die Bezahlung des Restwertes wäre eine Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis erfolgt, woraufhin der Be- schuldigte über das Auto als Eigentümer hätte verfügen dürfen. Allfällige Beweis- mittel, die auf eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sprechen würden, im Sinne, dass der Beschuldigte zu einem Ver- kauf des Fahrzeugs vor Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 12'291.20 be- rechtigt gewesen sei, liegen hingegen nicht vor. Gestützt auf die objektiven Beweis- mittel war der Beschuldigte somit verpflichtet, das Auto an die Privatklägerin zu- rückzugeben oder den Restwert zu bezahlen, was zu einer Löschung des Codes "Halterwechsel verboten" geführt hätte. 6.6. Fazit 6.6.1. Insgesamt bestehen aufgrund des Dargelegten keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin mit einem Verkauf des Autos nicht einverstanden war, zumal der Beschuldigte dies selbst in seinen Einvernahmen wiederholt und widersprüchlich ausführte. Zudem war bzw. musste der Beschuldigte insbesondere aufgrund der objektiven Beweismittel durchaus in Kenntnis darüber gewesen sein, nicht berech- tigt gewesen zu sein, das Auto zu verkaufen, wie sich in aller Klarheit aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis "Halterwechsel verboten" ergibt. Ohne entsprechende Mitwirkung der Privatklägerin war eine ordnungsgemässe Übertragung des Fahr- zeuges nicht möglich. Auch das Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidi- gung über eine Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin über einen Verkauf des Autos vermag mangels einer schriftlichen Vereinbarung mit der Privat- klägerin nicht zu überzeugen und ist nicht dazu geeignet, Zweifel an seiner Berei- cherungsabsicht hervorzurufen. 6.6.2. Im Ergebnis ist gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte das Leasingobjekt Personenwagen Merce-

- 20 - des-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G, ohne Berechtigung der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2024 zu einem Preis von EUR 1'200.– verkaufte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er keine Berechtigung zum Verkauf des Leasingobjekts hatte sowie war er zu keinem Zeitpunkt finanziell weder in der Lage, noch willens, der Privatklägerin den Restbetrag von CHF 12'291.20 zur Verfügung zu halten oder zu überweisen. Im Lichte obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt be- treffend Dossier 2 wie in der Anklageschrift ausgeführt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Dossier 1: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verbrechen mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie als Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG (D1/18 S. 4). 1.1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft be- treffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes trifft grund- sätzlich zu und wird vom Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigerin anerkannt (act. 38 S. 1). Sie bedarf nur insofern in Bezug auf das Verbrechen und das Verge- hen der Präzisierung, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten des Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat, indem er eine qualifizierte Menge an Kokain von insgesamt 71.52 Gramm (Reinsubstanz) zum Weiterverkauf besass bzw. davon eine qualifizierte Menge von 51.22 Gramm (Reinsubstanz) an nicht näher bekannte Abnehmer verkaufte. In Bezug auf das Vergehen hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar gemacht, indem er im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid war, welches in den Verkehr gebracht werden sollte.

- 21 - 1.2. Dossier 2: Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als Veruntreuung durch Aneignung einer anver- trauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D1/18 S. 4). 1.2.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

14. Mai 2025 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei aufgrund fehlender Berei- cherungsabsicht vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen (act. 38 S. 1, 4). 1.2.3. Die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf betreffend Dossier 2 ist in objektiver Hinsicht zutreffend. Aufgrund der Vorbringen der amtlichen Verteidi- gung betreffend die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sind nachfolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzu- bringen.

2. Subjektiver Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2.1. Subjektiv wird zur Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung Vorsatz vor- ausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht handeln. Als Bereicherung ist jeder auch bloss vorüber- gehende Vermögensvorteil zu verstehen. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer Rechtsnorm steht. An der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sich mit der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will oder wenn der Täter auf die Sache einen Anspruch hat bzw. zu haben glaubt. Wer sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, strebt keine unrechtmässige Bereicherung an. Dabei ist nicht entscheidend, ob die For- derung tatsächlich bestand, sondern nur, ob sie in der Vorstellung des Täters be- stand (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 31 i.V.m. Art. 137 N 10 ff.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, vor Art. 137 N 78 ff.). An der Absicht unrechtmässiger Berei- cherung kann es jedoch fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit besitzt. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch

- 22 - fähig sein, dies zu tun. Dabei genügt es mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder dass Dritte für ihn leisten könnten (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f.; 105 IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f.; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12). 2.2. Der Beschuldigte wusste um den mit der Privatklägerin abgeschlossenen Lea- singvertrag, dessen Bedingungen, dessen Laufzeit und der Aufforderung zur Rück- gabe des Fahrzeugs an die Privatklägerin. Zwar äusserte der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung uneinheitlich, die allgemeinen Bedingungen eines Leasings zu kennen, verglich diesen (unzutreffend) mit einer Hypothek bei der Bank, gab jedoch zuletzt klar an gewusst zu haben, dass das Auto im Eigentum der Privatklä- gerin stand und er grundsätzlich nicht habe darüber verfügen dürfen (D2/4/1 F 5 ff.; D2/4/2 F 15 ff.; act. 36 S. 17 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, dass er durch den Verkauf des Fahrzeugs die mit der Privatklägerin abgeschlossene Leasingverein- barung verletzte und deren Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs oder Bezah- lung des Restbetrages vereitelte. Weiter handelte er in Bereicherungsabsicht, war ihm doch bewusst, dass er mit dem Verkauf des Fahrzeuges, wenn auch nur in der Höhe von EUR 1'200.–, einen Vermögenszuwachs erzielte. 2.3. Das Vorbringen der amtlichen Verteidigung bzw. des Beschuldigten, der Be- schuldigte habe nicht in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, sondern er sei der Auffassung gewesen, zum Verkauf berechtigt zu sein, da eine Vereinbarung mit der Privatklägerin betreffend den Verkauf des Fahrzeugs bestan- den habe, ist – wie bereits ausgeführt – als unglaubhaft und als reine Schutzbe- hauptung anzusehen. 2.4. Betreffend die Ersatzbereitschaft und Ersatzfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar mehrfach äusserte, ersatzwillens gewesen zu sein, jedoch fehlte es ihm zum Tatzeitpunkt (Verkauf des Mercedes-Benz in Albanien) an der Fähigkeit, fristgerecht Ersatz zu leisten bzw. den Restbetrag von CHF 12'291.20 an die Privatklägerin zu bezahlen. Der Beschuldigte hätte für eine Ersatzfähigkeit folglich, im Zeitpunkt, als er über das Auto wie ein Eigentümer verfügte und für den Verkauf EUR 1'200.– erhielt, fähig gewesen sein müssen, die Privatklägerin in dem von ihr geforderten Betrag zu entschädigen. Da der Erlös aus dem Verkauf des

- 23 - Fahrzeugs (EUR 1'200.–) lediglich einen Zehntel des Restbetrags darstellt, kann damit keine Ersatzfähigkeit begründet werden. Auch verbrauchte er diesen Betrag für Reise- und Lebenskosten, wendete nicht mal diesen der Privatklägerin zu. Es bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit jedem Verkauf unter der ihm angebotenen Offerte von CHF 12'291.20 unrechtmässig bereicherte, weil er illiquid war und ohne vorgängige Bezahlung dieser Summe das Fahrzeug an die Privat- klägerin zurückzugeben hatte. Mit dem unautorisierten Verkauf anstelle der Rück- gabe offenbart sich die fehlende Ersatzfähigkeit und der Wille dazu. Deshalb ist nach dem Ausgeführten die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu beja- hen. 2.5. Der Beschuldigte hat sich somit der Veruntreuung einer anvertrauten Sache nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestra- fen.

3. Fazit zur rechtlichen Würdigung Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Be- schuldigte somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Verun- treuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.

- 24 - IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be- schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen und dass praxisgemäss in diesem Bereich die Sank- tion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. BSK StGB/JStG- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 25 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkom- ponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2.d; BGE 121 IV 205 E. 2.d.cc).

- 26 - 1.7. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Wahl der Sanktionsart 2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht. Der Strafrahmen lautet hierfür auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Weiter hat sich der Beschuldigte des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Der Strafrahmen für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für den Betäubungsmit- telkonsum bzw. den Besitz für den Eigenkonsum ist eine Busse auszusprechen. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen lautet hierfür Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Wie zu zeigen sein wird, sind für sämtliche Delikte verschuldensangemessene Strafen festzusetzen. 2.2. Für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. d BetmG sowie die Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung von Geldstrafen möglich. Vor dem Hintergrund der Tatmehrheit, des engen sachlichen Konnexes zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der bereits in der Vergangenheit ausgefällten bedingten Geldstrafen, der Delinquenz in 2 laufen- den Probezeiten ist offensichtlich, dass ihn bedingte Geldstrafen nicht genügend zu beeindrucken vermochten, um nicht mehr straffällig zu werden – und dies in sich steigerndem Ausmass. Auch sind Geldstrafen kaum einbringlich. Aus Gründen der präventiven Effizienz erweist es sich somit als geboten, auch für das Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die Veruntreuung – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen.

- 27 - 2.3. Beim Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich vorliegend um das schwerste Delikt, weshalb zunächst dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wegen des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und wegen der Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erhöhen sein wird. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Busse auszufällen sein.

3. Tatkomponente 3.1. Einsatzstrafe: Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1) 3.1.1. Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das durch Betäubungsmitteldelikt betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist und es sich bei Kokain um eine Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential handelt. Der Be- schuldigte verkaufte im Zeitraum vom 25. Oktober 2023 bis zum 28. Dezember 2023 51.22 Gramm reines Kokainhydrochlorid sowie war er am 28. Dezember 2023 im Besitz von 20.3 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. Bei der Menge von insgesamt 71.52 Gramm reinem Kokain, die der Beschuldigte verkaufte bzw. zum Verkauf besass, handelt es sich um eine beträcht- liche Menge. Die vom Bundesgericht gezogene Grenze von 18 Gramm Reinsub- stanz, ab welcher der Tatbestand des schweren Falles in Bezug auf Kokain erfüllt ist, überschritt der Beschuldigte somit klar. Allerdings tätigte der Beschuldigte die Drogenverkäufe bzw. den unmittelbar bevorstehenden Drogenverkauf auf der un- tersten Hierarchiestufe, indem die Verkäufe nicht von ihm organisiert oder arran- giert wurden, jedoch von einer Einbindung in eine Organisationseinheit auf unters- ter Stufe in einer gewissen Vertrauensposition auszugehen ist. Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren.

- 28 - 3.1.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit liegen keine vor. Zwar gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung an, gelegentlich Betäubungs- mittel zu konsumieren, sowie kaufte er im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkon- sum, was auf einen erhöhten Kokainkonsum hinweist. Dennoch liegen keine kon- kreten Hinweise vor, die auf eine relevante Substanzabhängigkeit des Beschuldig- ten schliessen lassen würden, welche eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Eine eigentliche Drogensucht wurde vom Beschuldigten in Abrede gestellt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Motivation des Beschuldigten zur Verübung der vorliegenden Straftat nicht in seiner Sucht oder zur Finanzierung von persönlichem Luxus bestand, sondern vielmehr der Deckung seiner grundlegenden Lebenshaltungskosten sowie jener seiner Familienmitglieder. Im Ergebnis wird das Tatverschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Das Verschulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher auf 16 Monate festzusetzen. 3.2. Asperation: Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossier 1) 3.2.1. Objektives Tatverschulden In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 28. Dezem- ber 2023 im Besitz von 9.5 Gramm reinem Heroin war, welches er beabsichtigte zu verkaufen. Auch bei Heroin handelt es sich um eine harte Droge, welche unbestrit- tenermassen eine stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine kleine Menge reinen Heroins handelte und er erneut auf unterster Hierarchiestufe auftrat.

- 29 - Nach dem Dargelegten ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Subjektives Tatverschulden Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch hier mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden und ebenfalls anwendbaren Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden des Verbrechens verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Aspekte der Tat nicht relati- viert. Das Verschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Isoliert betrachtet erschiene für das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelge- setzes eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen. 3.3. Asperation: Veruntreuung durch Aneignung einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) 3.3.1. Objektives Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das von ihm geleaste Auto, das aufgrund der Fahrt nach Albanien angeblich einen Mo- torschaden erlitt, ohne Berechtigung an einen Dritten für einen Kaufpreis von EUR 1'200.– verkaufte. Damit entzog er der Privatklägerin den Zugriffsbereich auf das Fahrzeug vollumfänglich. Er nahm dabei in Kauf, der Privatklägerin grossen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein für die Dauer von 5 Jahre anvertrautes Fahrzeug handelte und er den Leasingvertrag bei- nahe bis zu Ende erfüllte. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objek- tiver Hinsicht noch leicht.

- 30 - 3.3.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich klar über die Aufforderung der Privatklägerin hinwegsetzte, das Fahrzeug zurückzugeben oder den Restbetrag zu bezahlen, indem er für den Verkauf des Mercedes die Schweiz verliess und damit nach Albanien fuhr, womit er der Privatklägerin auch jeden faktischen Zugriff auf ihr Eigentum vereitelte. Der Sicherheitsmassnahme des Eintrags "Halterwechsel verboten" entzog er dadurch jede Bedeutung. Dazu musste der Beschuldigte keine erhebliche kriminelle Energie aufwenden. Letztlich leuchtet nicht ein, weshalb er das Fahrzeug nicht einfach der Privatklägerin zurück- gab. Dadurch wäre er nicht in finanzielle Probleme geraten. Wenn er das Auto – wie er auch geltend machte – behalten wollte, macht der Verkauf auch keinen Sinn. Auch ist kaum anzunehmen, dass er in Albanien einen höheren Preis hätte erzielen können, als in der Schweiz, wo eine Veräusserung wegen des Fahrzeugauswei- seintrages nicht möglich war. Somit verbleibt ein rein finanzielles Interesse und ge- wisse Fragezeichen am geltend gemachten Motorschaden, der unbelegt ist. Das objektive Tatverschulden wird jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erschiene für die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 3.4. Fazit Tatkomponente In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich vor Bewertung der Täterkom- ponente eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.

- 31 -

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 4.1.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1-3, 11; D2/4/1-2; D1/13/2; act. 36): 4.1.2. Der Beschuldigte wurde am tt.. November 1976 in Slowenien in L._____ ge- boren, wo er aufgewachsen ist und die Grundschule absolviert hat. Zur Familiensi- tuation führte der Beschuldigte aus, dass seine Mutter derzeit noch in Slowenien lebe und sein Vater sowie einer seiner Brüder vor 42 Jahren bei einem Unfall ums Leben gekommen seien. Sein anderer Bruder lebe mit seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern in der Schweiz. 4.1.3. Zu seiner Schul- bzw. Ausbildung in Slowenien ist wenig bekannt. Nach Ab- schluss seiner Grundschule habe er für 30 Jahre in einer Bäckerei und als Pizza- bäcker in Slowenien gearbeitet. Im Jahr 2019 sei er im Rahmen eines Familien- nachzugs in die Schweiz eingereist, da seine Frau zusammen mit den gemeinsa- men Söhnen bereits seit 2016 in der Schweiz lebten. 4.1.4. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger, verfügt aktuell aber über eine Aufenthaltsbewilligung B sowie über ein Aufenthaltsrecht für Slowenien. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Beschuldigte als Bäckermeister beim M._____ in K._____, vormals N._____ AG, angestellt, welche von der O._____ übernommen wurde, wobei er monatlich netto CHF 4'800.– verdient. Davor war er zeitweise bei der P._____, bei der Q._____ AG, sowie als Zügelmann angestellt. 4.1.5. Weiter führte der Beschuldigte aus, mit seiner Ehefrau und dem jüngeren der beiden gemeinsamen Söhne in R._____ zusammenzuwohnen. Der ältere Sohn sei bereits ausgezogen und zwischenzeitlich verheiratet. Zu seiner Ehefrau gab er an, seit über 26 Jahren mit ihr zusammen zu sein. Aktuell sei sie saisonal als Bee- renpflückerin im Stundenlohn angestellt, wobei sie monatlich zwischen

- 32 - CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– verdiene. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermö- gen, jedoch über Schulden bzw. Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.–. Er spricht Slowenisch sowie etwas Deutsch, wobei seine Deutschkenntnisse für den täglichen Bedarf ausreichen. Deutschkurse hat der Beschuldigte in der Ver- gangenheit begonnen, musste diese jedoch wieder abbrechen (act. 36 S. 2 ff.). 4.1.6. Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigen festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken. 4.2. Vorstrafen 4.2.1. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf (D1/12/5). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder ent- zogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab dem 4. Juli 2022, bestraft. 4.2.2. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 15. November 2023, sowie einer Busse zu CHF 300.– bestraft. 4.2.3. Die Vorstrafen sind mangels Einschlägigkeit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschul- digte während laufenden Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 und 3. November 2023 delin- quierte. Es rechtfertigt sich somit eine Straferhöhung um 2 Monate ergibt. 4.3. Nachtatverhalten und Geständnis Der Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an grundsätzlich geständig. So legte er bereits zu Beginn der Untersuchung ein beinahe umfassendes Geständ- nis hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte ab, wobei er dieses anlässlich der

- 33 - Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 in Bezug auf Dossier 2 teilweise zurückzog. Dennoch trug er mit seinem Geständnis zu einem zügigen Verfahrensgang bei, wobei es den Gehalt des Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der klaren Beweislage dennoch zu relativieren gilt. Aus diesen Umständen rechtfertigt sich eine Strafmilderung um 4 Monate.

5. Fazit Freiheitsstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung al- ler objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie un- ter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.

6. Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG Für die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. November 2023 bis zum 28. Dezember 2023 insgesamt ca. 38.5 Gramm (netto) Kokain kaufte, welches er für den Eigenkonsum verwen- dete. Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei allerdings das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Eine Busse in der Höhe von CHF 300.– erscheint angemessen, welche zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von CHF 300.– als angemessen. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszufällen. An die Freiheitsstrafe sind zudem 68 Tage bereits erstandene Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.

- 34 - V. Vollzug

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbeding- ten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die posi- tive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Feh- len der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Die damit begründete Vermutung der günstigen Pro- gnose kann jedoch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.).

2. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu be- strafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat

- 35 - zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günstige Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermutung widerlegbar. 2.3. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sowie vom 3. No- vember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst b SVG zu bedingten Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Strassenverkehrsdelikten und der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz um Entgleisungen handelte und dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck einer bedingten Freiheitsstrafe und der nach- folgend anzuordnenden Widerrufe künftig wohl verhalten wird. 2.4. Zum Vorleben des Beschuldigten ist auf seine Ausführungen anlässlich seiner Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 sowie auf die Migrati- onsakten zu verweisen (D1/3/1-3; D1/3/11; D2/4/1-2; D1/13/2; act. 36). Dem Be- schuldigten kann mangels Umständen, welche die Vermutung des Fehlens einer schlechten Prognose umstossen könnten, der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den, insbesondere da er erstmals zu einer Freiheitsstrafe mit einer bedeutenden Dauer verurteilt wird. Die Aussicht auf Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe, insbesondere bei Rückfälligkeit, sollte genügend abschreckende Wirkung zeigen, damit er sich künftig wohlverhalten wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist entspre- chend aufzuschieben. 2.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten und der bereits mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 angeordneten verlängerten Probezeit von 3 Jahren und die dennoch unmit- telbar darauf folgende Delinquenz des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.

- 36 - 2.6. Die Busse ist – wie bereits erwähnt – zu vollziehen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf

1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt aus- gefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. 1.2. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so be- ginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbre- chen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegan- gen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Pro-

- 37 - gnose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140).

2. Würdigung 2.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte jeweils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG mittels Strafbefehl des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren, sowie mittels Strafbefehl des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Bezüglich des ersten Strafbefehls wurde er zudem bereits verwarnt. Die heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während laufen- den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sowie vom 3. November 2023 angesetzten Probezeiten von 2 bzw. 3 Jahren, somit während der Probezeiten begangen, wobei es sich um ein Verbrechen sowie um ein Vergehen handelt. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres gegeben. 2.2. Bezüglich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen Verurteilungen zu einer bedingten Geldstrafe offenbar keine Wirkung auf den Beschuldigten zeigten. Die ihm bisher auferlegten bedingten Geldstrafen vermochten den Beschuldigten somit nicht hinreichend abzuschrecken und damit von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem fielen die während der lau- fenden Probezeiten vom Beschuldigten begangen Taten im Vergleich zu seinen Vorstrafen durchaus gravierender aus. Dem Beschuldigten kann somit keine güns- tige Legalprognose mehr gestellt werden. Entsprechend sind – wie auch von der Verteidigung beantragt (act. 38 S. 1) – die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 und vom 3. November 2023 bedingt ausgefällten Geldstrafen von 10 Tagessätze zu je CHF 60.– sowie 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– nunmehr zu vollziehen. Die Geldstrafen von CHF 600.– sowie CHF 900.– sind zu bezahlen.

- 38 - VII. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (D1/18 S. 5). 1.2. Die amtliche Verteidigung stellte hingegen den Antrag, es sei von einer Lan- desverweisung abzusehen (act. 38 S. 2). Zur Begründung führte sie aus, der Be- schuldigte sei in L._____ geboren und habe zeitlebens in Slowenien gelebt, bevor er im Januar 2019 per Familiennachzug in die Schweiz immigriert sei. Hier in der Schweiz sei der Beschuldigte stets einer geregelten Arbeit nachgegangen. Eine Landesverweisung des Beschuldigten könnte die Gefahr einer Sozialhilfeabhängig- keit seiner Ehefrau bedeuten, zumal das Einkommen des Beschuldigten die drei- köpfige Familie über Wasser halte. Zudem könne dem Beschuldigten eine gute Le- galprognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei vorliegend geringer zu werten, als die Härte, die den Beschuldigten mit einer Landesverweisung treffen würde (act. 38 S. 8).

2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit sei- ner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhän- gen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann

- 39 - zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönli- cher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverwei- sung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkun- gen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.). 2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Här- tefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 99). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1077/2020 E. 1.2.3; BGer 6B_568/2020 E. 5.3.4; BGer 6B_1178/2019 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

- 40 - Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1275/2020 E. 1.3.3). 2.3. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2 f.)

3. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Folglich ist der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.

- 41 -

4. Härtefallprüfung 4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits bei der Strafzumessung unter Ziffer 4 umfassend dargelegt; es kann grund- sätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Im Lichte der von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgenden Aspekte hervorzuheben: 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist folgendes festzuhalten: Der Beschul- digte ist in Slowenien geboren und dort aufgewachsen. Er absolvierte dort seine Grundschule und war anschliessend für 30 Jahre als Bäcker und Pizzameister tätig. Der Beschuldigte reiste am 4. Januar 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wobei sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen beiden Söhnen (20 Jahre und 23 Jahre alt) bereits in der Schweiz aufhielt. Der Beschuldigte ver- brachte bis zum heutigen Urteil entsprechend lediglich 6 Lebensjahre in der Schweiz, wobei er jedoch in Slowenien aufgewachsen und seine prägenden Ju- gendjahre dort durchlebte. Folglich ist er auch mit der dortigen Kultur vertraut. Aus den Migrationsakten sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger ist und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung mit EU-Status verfügt. Gemäss seinen Aussagen wurde ihm die slowenische Staatsbürgerschaft entzogen, dennoch besitzt er ein Aufenthalts- recht für Slowenien sowie kann er die slowenische Staatsbürgerschaft erneut be- antragen (act. 36 S. 1). 4.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Integration führte der Beschuldigte aus, seit über 26 Jahren mit seiner Ehefrau S._____ zusammen zu sein, mit welcher er zu- sammenlebe und zwei gemeinsame Söhne habe, wobei der ältere Sohn bereits ausgezogen sei. Zudem verfüge er über weitere Familienmitglieder in der Schweiz, wie seinen Bruder mit dessen Frau und deren fünf Kindern, sowie Cousins. Allge- mein sei ihm der familiäre Kontakt sehr wichtig (act. 36 S. 4 ff.). Hinweise über einen Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz liegen hingegen keine vor, sowie erklärte er anlässlich seiner Schlusseinvernahme selbst, nur sehr wenige Freunde in der Schweiz zu haben (D1/3/11 F 39). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der fehlende Freundeskreis des Beschuldigten in der Schweiz durchaus

- 42 - mit den vom Beschuldigten geschilderten Arbeitszeiten (00.30 Uhr bis 10.00 Uhr) begründen lässt (act. 36 S. 5). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung an, regelmässigen Kontakt zu seiner in Slo- wenien lebenden Mutter zu pflegen. Sie würde ihn zudem regelmässig in der Schweiz besuchen (act. 36 S. 12). Als zentrale Bezugsperson für den Beschuldigten gilt jedoch seine Ehefrau, welche hier zusammen mit ihm in der Schweiz lebt. Zu ihr pflegt der Beschuldigte eine intakte Beziehung sowie wohnt er auch mit ihr in demselben Haushalt. Auch seine beiden in der Schweiz, teilweise zu Hause lebenden Söhne stellen wichtige Be- zugspersonen des Beschuldigten dar, die sowohl emotional, als teilweise auch fi- nanziell auf ihn angewiesen sind. Der Beschuldigte spricht Slowenisch und kann zudem den Alltag auf Deutsch bewältigen, jedoch fiel es ihm im Rahmen der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung jeweils schwer, sich verständlich und klar auszudrücken. Insgesamt ist aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer von einer eher mittelstarken Bindung zur Schweiz auszugehen. 4.4. In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte seit seiner Einreise in die Schweiz praktisch durchgehend einer geregelten Arbeit nachging. So war er seit 2019 bis kurz vor seiner Verhaftung im Oktober 2023 fast ununterbrochen bei der N._____ AG, zwischenzeitlich bei T._____ AG und bei der P._____ angestellt. Nach seiner Haftentlassung konnte er für drei Mo- nate bei Q._____ AG arbeiten und schliesslich im September 2024 erneut eine An- stellung bei N._____ AG aufnehmen. Ab Übernahme der N._____ AG durch die O._____ M._____ ist der Beschuldigte seit dem 1. Januar 205 als Bäckermeister in einem 100 % Pensum angestellt (D1/3/2 F 25; act. 36 S. 4 ff.; act. 38 S. 8). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt dabei CHF 4'800.–. Seine Ehefrau ist saiso- nal als Beerenpflückerin tätig und verdient dabei ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– in der Saison (act. 36 S. 7 f.). Der Beschuldigte hat keine Unterstützungsverpflichtungen und kein Vermögen. Er verfügt über Schulden, dessen Höhe wisse er jedoch nicht. Zudem hat er Betrei- bungen in der Höhe von etwa CHF 20'000.–. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich für zwei Mo-

- 43 - nate Arbeitslosentaggelder bezog (D13/11 F 15), und – wie bereits dargelegt wurde

– stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich integriert ist. 4.5. Was seine Wiedereingliederungsaussichten in Slowenien anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender slowenischer Staatsbürgerschaft, aufgrund seines gültigen Aufenthaltsrechts (vgl. act. 36 S. 1, S. 12) grundsätzlich möglich wäre, nach Slowenien zurückzukehren, um dort zu leben. Der Beschuldigte hat seine lebensprägenden Jahre, mithin seine gesamte Kindheit und Adoleszenz, in Slowenien verbracht und besuchte dort die Schule. Er selbst führte zudem aus, dass er in Slowenien leben könnte (D1/3/11 F 44). Ange- sichts seiner jahrelangen Tätigkeit als Bäcker und Pizzameister ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte auch zeitnah eine neue Arbeitsstelle in Slowenien fin- den würde. Kontakt zu seiner in Slowenien lebenden Mutter pflegt er zudem regel- mässig. Der Beschuldigte verfügt folglich über ein – wenn auch kleines – soziales, persönliches sowie berufliches Netzwerk in Slowenien, worauf er bei einer Rück- kehr zurückgreifen könnte. 4.6. Für einen Härtefall bzw. einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht nach dem Ausgeführten jedoch die intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden Söhnen, welche sich hier in der Schweiz aufhalten. 4.7. Der Beschuldigte kann sich entsprechend auf die Bestimmungen nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, welche den Schutz des Familienlebens nor- mieren. Der Beschuldigte führte glaubhaft aus, dass er mit seiner Ehefrau eine tat- sächlich gelebte Beziehung führe und es für ihn wie auch für seine Frau schlimm wäre, wenn er die Schweiz und damit auch seine Ehefrau verlassen müsste. Ins- gesamt kann von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen werden. Im Sinne eines Familiennachzugs ist zu berücksich- tigen, dass es der Ehefrau zwar möglich wäre, ihr Familienleben in Slowenien zu pflegen. Dies unter anderem, weil der in Slowenien aufgewachsenen Ehefrau die in Slowenien gelebte Kultur durchaus vertraut sein dürfte und sie Slowenisch spricht. Aber als zumutbar kann das für die Ehefrau kaum bezeichnet werden. Im Ergebnis würde die Jahrzehnte dauernde Beziehung getrennt. Und eine Rückkehr

- 44 - des Beschuldigten und seiner Ehefrau nach Slowenien würde das Familienleben weiter stark tangieren, da dies eine Trennung zu den beiden in der Schweiz wohn- haften Söhnen bedeuten würde. Zwar sind diese aufgrund ihres Alters auf keine aktive Betreuung im Sinne einer Erziehung mehr angewiesen, dennoch ist eine Rückkehr der Eltern für die Söhne als unzumutbar einzustufen, zumal eine finanzi- elle Abhängigkeit des jüngeren Sohnes besteht. Gegen eine Landesverweisung spricht zudem die derzeitige Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche zu einer noch vertieft gefestigten Eingliederung des Beschuldigten in die schweizerische Gesell- schaft beitragen könnte. Es ist anzunehmen, dass die Ehefrau zum Sozialhilfefall würde, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste. 4.8. Angesichts des intakten Familienlebens des Beschuldigten, insbesondere mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die teilweise finanziell auf ihn angewiesen sind, sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesver- weisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen und sein Recht auf Familienleben stark tangieren würde, zumal er ein geringes soziales Netzwerk in Slowenien aufweist. Es ist ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor, weswegen eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

5. Interessenabwägung 5.1. Das Bundesgericht zeigt sich bei der Abwägung zwischen privaten und öf- fentlichen Interessen, wenn Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen sind, äusserst streng. Drogenhandel führe in der Regel zu einer Lan- desverweisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung regelmässig überwiegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer 6B_854/2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 E. 3.3.2; 6B_1124/2021 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pe- kuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_834/2021 E. 2.4.1; 6B_1424/2019 E. 3.4.10; je mit Hinweisen).

- 45 - 5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend eine Katalogtat, insbesondere eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei das Verschulden jedoch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte hat zwar eine relativ hohe Menge an Kokain verkauft bzw. zum Weiterkauf besessen, was eine besonders gefährliche Droge darstellt, wobei dem Beschuldigten lediglich eine untergeordnete hierarchische Stellung zukam. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, dass vorliegend noch von einer einmaligen Entgleisung auszugehen ist. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht somit, dass der Beschuldigte keine einschlä- gigen Vorstrafen aufweist und er in der Vergangenheit diesbezüglich unauffällig blieb und praktisch ununterbrochen den Lebensunterhalt für sich und die Familie mit Arbeitstätigkeit aufbrachte. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem nicht um einen Regelfall eines Beschaffungskriminellen. Der Beschuldigte hat vorliegend nicht beispielsweise aus blosser Geldgier begonnen, Betäubungsmittel zu verkau- fen, sondern der Grund lag rein in finanziellen Schwierigkeiten der Familie, der Be- schuldigte befand sich in einer finanziellen Notsituation. Aus dieser Drucksituation resultierte auch sein Kokainkonsum. 5.3. Betreffend die persönlichen Interessen des Beschuldigten ist zu wiederho- len, dass durchaus von einer sprachlichen als auch persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, so befinden sich – mit Ausnahme seiner Mutter – seine gesamte Familie, insbesondere seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne in der Schweiz, sowie würde bei einer Rückkehr des Beschuldigten nach Slowenien die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau und des jüngeren Sohnes bestehen. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten angeht, so gilt sie bis anhin als weitgehend geglückt. Der Beschuldigte ging zudem nach seiner Einreise in die Schweiz – mit Ausnahme von einem zweimonatigen Arbeitslosentaggeldbezug – konstant einer Arbeitstätigkeit nach und bemüht sich, auch zukünftig weitere berufliche Projekte in der Schweiz zu verfolgen, möchte er doch mit seinem jüngeren Sohn die Pizzeria U._____ in R._____ führen (act. 36 S. 8). 5.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung (Betäubungsmitteldelikte, noch leichtes Verschulden des Beschuldig-

- 46 - ten) die privaten Interessen des Beschuldigten (gesamte Kernfamilie in Schweiz, wirtschaftliche und berufliche Integration) am Verbleib in der Schweiz nicht zu über- wiegen vermögen. Eine Landesverweisung erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als unverhältnismässig, weshalb von einem Aussprechen ei- ner Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im Schenge- ner-Informationssystem abzusehen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, falls die Privatklägerschaft diese nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer

- 47 - Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereig- nis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 2.2. Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört zudem der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. In der Regel ist dies derjenige Tag, an welchem die schädigende Verhaltensweise stattgefunden hat (REY, a.a.O., N 170a). Im Falle von Veruntreuungen kann dies der Zeitpunkt der Geldübergabe zuhanden des Veruntreuenden sein (vgl. BGer 6S.580/1999 E. 3d). Im Gegensatz zum Verzugszins wird weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt (BSK OR I-KESSLER, Art. 42 N 5). Es gilt grundsätzlich der in Art. 73 Abs. 1 OR vorgesehene Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 217 E. 4.2 S. 227 m.w.H.).

3. Würdigung 3.1. Die Privatklägerin macht betreffend Dossier 2 ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20) zuzüglich 5 % Zins seit dem

1. Juli 2024 geltend. In ihrem Schadenersatzbegehren stützt sie sich auf den bei ihr durch den Verkauf des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G verursachten vertraglichen Schaden in der Höhe dessen von ihr behaup- teten Restwertes (D2/5/1; vgl. D2/3/10). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung der Privatklägerin betreffend Dossier 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 (D2/4/2 F 35), liess jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai

- 48 - 2025 von seiner amtlichen Verteidigerin ausführen, dass die Zivilforderung zufolge Antrags auf Freispruch gänzlich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Zur Begründung führte die amtliche Verteidigung aus, dass in der Regel ein Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abzusch- liessen habe, was in diesem Falle auch vorgenommen worden sei. Es sei schliess- lich davon auszugehen, dass der Privatklägerin aufgrund der Versicherung kein Schaden entstanden sei. Zudem sei betreffend die Höhe des geltend gemachten Schadens einzuwenden, dass dieser nicht korrekt beziffert worden sei. Der Rest- wert des Mercedes-Benz habe gemäss Kaufofferte lediglich CHF 10'609.10 betra- gen. Die zusätzlichen Positionen in der Kaufofferte – wie zum Beispiel Mwst oder Verzugszinsen – seien dabei als Schaden nicht hinzuzurechnen (act. 38 S. 11 f.). 3.3. Die Privatklägerin bezifferte ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 12'294.20 (recte: CHF 12'291.20), was gemäss ihren Angaben die Forderung bei Beendigung des Leasingvertrags darstellt (vgl. D2/2). Dazu reichte sie insbe- sondere die Kaufofferte vom 3. Juni 2024 ins Recht (D2/3/10), aus welcher sich ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von CHF 12'291.20 ergibt. Dieser Betrag setzt sich gemäss der Kaufofferte einerseits aus dem Restwert des Fahrzeuges (CHF 10'609.10), aus 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF 859.35), offene Posten (CHF 505.60), Verzugszinsen (CHF 250.40) sowie Einzahlungen am Postschalter inkl. Mehrwertsteuer zusammen (CHF 66.50; D2/3/10). 3.4. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, wie hoch der effektive Schaden der Pri- vatklägerin ausfiel bzw. welcher Wert der Mercedes-Benz im Zeitpunkt des Ver- kaufs in Albanien noch aufwies. Diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung und Belegung des Schadens, wozu die Privatklägerin aufgefordert wor- den war (act. 21; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin stellt sich zudem als unverhältnismäs- sig aufwendig heraus. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 49 - IX. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von EUR 1'200.– (Valuta CHF) als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (D1/18 S. 5).

2. Im Umfang, in welchem deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind, ist grundsätzlich eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbring- lich wäre oder die Wiedereingliederung der Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen las- sen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zah- lungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Täterin unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; BGer 6B_989/2023 E. 4.2.2; 7B_135/2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

3. Zudem ist es zwar nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, dem Privatkläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zu- zusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschul- digte den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wo- nach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn die Täterin der Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht. Solange der Täter noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuord- nen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die bei- den Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezoge- nen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit die- ser der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (vgl.

- 50 - BGE 6B_1163/2023 E. 6.2.3; BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe BGer 6B_687/2014 E. 3.3.3; BGer 6B_326/2011 E. 2.3.1).

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre entsprechend neben der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zuguns- ten der Privatklägerin zudem eine Ersatzforderung nach Art. 71. Abs. 1 StGB an- zuordnen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, aus Resozialisierungsüberlegun- gen von einer Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen. Der Beschuldigte ver- fügt über kein Vermögen und erzielt derzeit lediglich ein Einkommen von CHF 4'800.–. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf dem Zivilweg geltend machen wird, weshalb der Beschul- digte diese für den erlittenen Verlust des Personenwagens Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC 4Matic 7G vollumfänglich wird entschädigen müssen. In Anbetracht des Ausgeführten ist somit von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. X. Sicherstellungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist über die festge- stellten Spuren sowie die sichergestellten Gegenstände wie folgt zu verfügen: 2.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 100.– (Asservaten-Nr.: A018'155'947)

- 51 - ist einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981). 2.4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 lagernden Betäubungsmittel sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu über- lassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936). 2.5. Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. in der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / 8687055 lagern- den DNA-Spuren bzw. Spurenträger sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-

- 52 - schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Gerichtsgebühr auf CHF 5'100.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. 2.2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO.

- 53 -

3. Der Beschuldigte wurde während des gesamten Verfahrens bis zum vorlie- genden Urteil von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verteidigt. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bezifferte mit Honorarnote vom 14. Mai 2025 ihre Honorarforderung für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin in der Zeit vom 28. Dezember 2023 bis

14. Mai 2025 auf insgesamt CHF 9'225.15 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 40). Für die Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 inkl. Nachbearbeitung sind noch 1.5 Stunden hinzuzurechnen, was ein zusätzliches Honorar von CHF 356.75 (inkl. Weg und Mwst) ergibt. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendun- gen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'581.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung  mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind und mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 54 -

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– wird widerrufen.

6. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (B._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

8. Der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung für den nicht mehr vor- handenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat wird abgewie- sen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 100.– wird zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86987055 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:

– 1 Mobiltelefon (Asservaten-Nr.: A018'155'914),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'969),

- 55 -

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'970),

– SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018'155'981).

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Februar 2024 beschlagnahmten und bei dem Forensischen Institut Zü- rich bzw. der Stadtpolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S02301-2023 la- gernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

– 23 Gramm (brutto) Kokain (Asservaten-Nr.: A018'155'925),

– 53.7 Gramm (brutto) Heroin (Asservaten-Nr.: A018'155'936).

12. Die beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K231228-048 / Polis Ge- schäfts-Nr. 86987055 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotogra- fien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 660.00 Auslagen (Gutachten) CHF 260.00 Auslagen CHF 9'581.90 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (übergeben);  die Privatklägerin (als Gerichtsurkunde);  das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Ried- holzplatz 3, 4509 Solothurn (vorab per E-Mail);  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Untersuchungs-Nr. …;  die Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie un- ter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials";  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, betr. Unt. Nr. … und … gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rechnungswesen, betr. Vollzug der Geldstrafen gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (im Doppel);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Referenznummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055; BM Lager-Nr. S02301-2023) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffern 10-11;  das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, 8010 Zürich (Referenz- nummer K231228-048; Polis-Geschäftsnummer 86987055) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 12;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie den Beschuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betreffend Herausgabefrist.

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16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel