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DG250029

Mehrfache Schändung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 26). Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, er habe am Morgen des 26. August 2023 die alkoholisierten Geschädigten zur E._____ Berufsschule in F._____ geführt. Dort habe er der Ge- schädigten D._____ (fortan: Geschädigte) unter ihren Kleidern an die Brust gefasst, einen seiner Finger in ihre Vulva eingeführt und ihr Zungenküsse gegeben. Danach habe er ihren Kopf zu seinem Penis geführt, ihren Kopf auf und ab bewegt und so den ungeschützten Oralverkehr vollzogen. Danach habe er sich der Privatklägerin B._____ (fortan: Privatklägerin) zugewandt, welche daneben bäuchlings auf einem Steinquader geschlafen habe. Er habe der dabei erwachenden Privatklägerin die Hose und Unterhose ausgezogen und sei dann von hinten mit seinem Penis vaginal und ungeschützt in sie eingedrungen. Dabei habe er gewusst bzw. es in Kauf ge- nommen, dass sie unter 16 Jahre alt sei.

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2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte machte erstmals anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 Aussagen zur Sache. Er habe die beiden nach ihrem jeweiligen Alter gefragt und sie hätten geantwortet, dass sie 19 und 20 Jahre alt gewesen seien. Er habe sich daraufhin sinngemäss nach einem Altersbeweis erkundigt, woraufhin die Ge- schädigte einen Ausländerausweis und die Privatklägerin einen blauen Ausweis mit Schweizer Kreuz gezeigt hätten. Auf den Ausweisen sei als Geburtsjahr 2003 bzw. 2004 vermerkt gewesen (act. 4/3 F/A 40 ff.). Er ist grundsätzlich geständig, Oral- verkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben. Anschliessend hätten die beiden einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt (act. 4/3 F/A 73 ff.). Auch die Privatklä- gerin habe mit ihm Sex haben wollen. Da sie aber nicht sein Typ gewesen sei, habe er das nicht gewollt. Danach habe er die Geschädigte umarmt, geküsst und sei nach Hause gegangen (act. 4/3 F/A 78 ff.). Die beiden hätten auf ihn nicht betrun- ken gewirkt (act. 4/3 F/A 90 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er sinnge- mäss dieselben Ausführungen zu Protokoll (vgl. act. 48 S. 15 ff.). 2.2. Zu erstellen ist demnach einerseits, in welchem Zustand sich die Geschädigte und die Privatklägerin an diesem Abend befanden und andererseits, wie sich die Ereignisse bei der E._____ Berufsschule F._____ zugetragen haben. Insbeson- dere ist zu klären, ob die beiden Frauen alkoholbedingt widerstandsunfähig waren und ob der Beschuldigte in Kenntnis und Missbrauch dieses Zustandes sowie im Bewusstsein um das Alter der Privatklägerin an ihnen den oralen bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.

3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla-

- 8 - geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Grundlagen Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prü- fen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO ver-

- 9 - ankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Un- tersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnah- merechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifi- sche Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. 4.2. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.2.1. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1-4 und act. 48) sowie diejenigen der Privatklägerin und der Geschädigten (act. 5/3, act. 5/7, act. 6/3 und act. 6/7) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte (act. 1/1-8 und act. 1/11-12), die dazugehörigen Rapportbeilagen (act. 2/1-12), medizinische Gutachten des Kinderspitals sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 8/1, act. 9/1, act. 9/5, act. 9/9, act. 9/23, act. 10/1, act. 10/6, act. 10/11, act. 10/21, act. 43 A), Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich betreffend DNA-Spuren (act. 11/1-3), Chatnachrichten von der Tatnacht zwischen der Geschädigten und einem "G._____" (act. 2/12), eine Videoaufnahme aus dem Verkaufsgeschäft H._____ (act. 3/1) und diverse Fotodokumentationen (act. 3/2-5).

- 10 - 4.2.2. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO. Sodann war bei jeder Einvernahme ein Englisch-Dol- metscher anwesend. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und anschliessend lic. iur. X1._____ gewährleistet (act. 4/1-4 F/A 1 ff. und act. 48 S. 1). Die Verteidigungsrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht sowie die Teilnahme- und Konfrontationsrechte wurden damit gewährt (vgl. act. 4/3, act. 5/7 und act. 6/7). 4.2.3. Auch die Geschädigte sowie die Privatklägerin wurden in den jeweiligen Einvernahmen über ihre Rechte (und Pflichten) aufgeklärt (act. 5/3 F/A 1 ff., act. 5/7 F/A 1 ff., act. 6/3 F/A 1 ff und act. 6/7 F/A 1 ff.). Beide wurden je zweimal mit Videoaufzeichnung einvernommen. 4.2.4. Eine erneute Einvernahme der beiden an der Hauptverhandlung erscheint weder notwendig noch wurde dies vom Beschuldigten beantragt. Es wären von ihnen keine weitergehenden Aussagen zu erwarten gewesen, weshalb auch aus Opferschutzgründen auf eine dritte Befragung verzichtet werden konnte. Überdies hatten der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung die Möglichkeit, der jeweils zweiten Einvernahme der Geschädigten und Privatklägerin beizuwohnen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/7 S. 1 und act. 6/7 S. 1), womit sämtliche ihrer Aussagen, mithin auch jene bei der Polizei, verwertbar sind. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und der Privatklägerin ohne Weiteres verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen, ordnungsgemäss erhobenen objektiven Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht.

5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von

- 11 - Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvoll- ziehbares Interesse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind eine substantielle Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter die- sem Gesichtspunkt entsprechend zu würdigen. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sowie der Geschädigten 5.2.1. Das massgebliche Kriterium für den Beweiswert der Aussagen der Ge- schädigten und der Privatklägerin ist deren Glaubhaftigkeit. Erwähnenswert ist, dass es sich gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten beim Beschuldigten um einen für die Privatklägerin und die Geschädigte vollkommen un- bekannten Mann handelte, den sie am späten 25. bzw. frühen 26. August 2023 kennenlernten (act. 4/3 F/A 18, act. 5/3 F/A 34, act. 6/3 F/A 16). Folglich bestand zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Geschädigten keine vor- bestehende Bekanntschaft. Zudem gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin und der Geschädigten nicht übertrieben erscheinen, sondern im Ge- genteil eher zurückhaltend sind und den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belasten. Auf der anderen Seite kann den beiden als Direktbetroffene, welche Zi- vilforderungen geltend machen bzw. sich bereits aussergerichtlich verglichen ha- ben, ein persönliches, namentlich finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. 5.2.2. Offensichtlich standen die Privatklägerin und die Geschädigte in der Tat- nacht unter Alkoholeinfluss. Dies hatte aber keinen ersichtlichen Effekt auf ihre Aus- sagetüchtigkeit, fanden doch mehrere Einvernahmen mit einer gewissen zeitlichen Distanz zum Ereignis statt. Mithin standen die beiden im Zeitpunkt ihrer Aussagen nicht mehr unter dem Alkoholeinfluss von jener Nacht. Wohl aber hatte der Alko- holkonsum erheblichen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen, rangen beide doch bei den Befragungen damit, die Ereignisse aus dem Gedächtnis abzurufen und die Geschehnisse zu schildern. Insofern sind ihnen gewisse alkohol- und müdigkeits- bedingte Erinnerungsschwierigkeiten nicht abzusprechen.

- 12 - 5.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte die amtliche Verteidigung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und der Privatklä- gerin betreffend die Geschehnisse an diesem Abend (act. 52 Rz. 8-54), worauf im Folgenden näher eingegangen wird. Trotz dieser Vorbringen der amtlichen Vertei- digung lassen sich keinerlei Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der beiden jungen Frauen erkennen.

6. Glaubhaftigkeit der Aussagen 6.1. In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der ma- terielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 102 ff.). 6.2. Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben gelten Un- stimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, ver- schwommene sowie eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316). Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrich- tigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.).

- 13 - 6.3. Soweit der Beschuldigte rechtfertigende Tatsachen behauptet, trifft ihn dies- bezüglich eine gewisse Beweislast. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Viel- mehr müssen die Behauptungen plausibel sein und es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann vom Beschuldigten indes nicht verlangt werden, doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung dafür. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f. sowie BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4).

7. Aussagen der Beteiligten 7.1. Sachdarstellung der Geschädigten D._____ 7.1.1. Die Geschädigte wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 5/1, act. 5/3, act. 5/5 und act. 5/7). 7.1.2. In ihren Befragungen schilderte die Geschädigte sinngemäss und im We- sentlichen übereinstimmend im Rahmen einer freien Erzählung, wie sie und die Privatklägerin am 25. August 2023 nach F._____ gefahren seien, um in den Aus- gang zu gehen und Alkohol zu trinken. Sie hätten sich hierfür an die I._____-strasse begeben. Dabei hätten sie andere, nicht in diesen Vorfall involvierte Personen nach Cola gefragt, um diesen mit ihrem Alkohol mischen zu können. Nach einer Unter-

- 14 - haltung mit diesen Personen habe die Geschädigte die Privatklägerin nicht mehr gefunden. Bei ihrer Suche sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe mit ihr zu reden begonnen. Er habe gefragt, was sie mache und wie sie heisse. Sie habe sich vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass sie nach ihrer Kollegin suche, wor- aufhin er ihr seine Hilfe bei der Suche angeboten habe. Als sie die Privatklägerin gefunden hätten, habe die Geschädigte nach Hause gehen wollen. Der Beschul- digte habe den beiden gesagt, dass er sie zum Bahnhof begleiten werde und sei mit ihnen mitgegangen. Da die Privatklägerin auf dem Weg zum Bahnhof gemeint habe, sie müsse sich hinsetzen, habe der Beschuldigte die beiden zu einem Stein gebracht, wo sie eine Pause hätten einlegen wollen. Dort habe er dann Dinge mit der Geschädigten gemacht, die sie nicht habe machen wollen. Dann sei er zur ohn- mächtigen Privatklägerin hinüber und habe sie ausgezogen. Die Geschädigte habe nichts dagegen unternehmen können, weil sie selbst in eine Art Schockstarre ge- fallen sei. Nachdem der Beschuldigte sich entfernt habe, habe sie schliesslich auf Anraten eines zufällig vorbeilaufenden älteren Herrn die Polizei gerufen (zum Gan- zen act. 5/3 F/A 9 und act. 5/7 F/A 7). 7.1.3. Auf entsprechende Fragen gab die Geschädigte an, sie habe an diesem Abend insgesamt einen Becher Alkohol getrunken und zuletzt am Mittag etwas ge- gessen. Sie sei zwar nicht betrunken, aber angetrunken gewesen. Da sie sehr sel- ten Alkohol trinke, habe sie es schnell gemerkt und habe sich schlapp gefühlt, so als würde sie nur noch schlafen wollen. Auch die Privatklägerin habe einen Becher getrunken, da sei sie sich aber nicht mehr sicher (act. 5/3 F/A 27 ff. und act. 5/7 F/A 61 ff.). Den Alkohol hätten sie in einem Kiosk an der I._____-strasse gekauft. Sie hätten immer, auch schon vor dem 25./26. August 2023, dort ihren Alkohol ge- holt, da der Besitzer nie nach einem Ausweis gefragt habe. Da die Geschädigte selbst zu schüchtern sei, habe die Privatklägerin an diesem Abend den Alkohol gekauft (act. 5/7 F/A 82 ff.). Gefragt nach dem Signalement des Beschuldigten er- läuterte die Geschädigte, er sei dunkelhäutig, habe kurze Haare getragen und helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans und ein weisses Oberteil angehabt. Er sei gross, etwa zwischen 1.80 und 1.90m. Das Alter habe er aber nicht gesagt. Sie denke, er sei zwischen 18 und 22 Jahre alt gewesen. Zudem habe er behauptet, dass er eine Lehre als Maler gemacht habe (act. 5/3 F/A 35 und act. 5/7 F/A 10 und

- 15 - 73). Gefragt danach, ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt die Geschädigte sei, antwortete sie, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter mitge- teilt habe (act. 5/3 F/A 41 und act. 5/7 F/A 56). 7.1.4. Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie zu dritt in einen Laden hineingegangen. Der Beschuldigte habe währenddessen draussen vor der Toilette gewartet (act. 5/3 F/A 116 ff.). Auf dem Weg zum Bahnhof habe der Beschuldigte seine beiden Arme über die Schultern der Geschädigten und der Pri- vatklägerin getan. Da habe die Geschädigte sich unwohl gefühlt und versucht, sich von ihm zu lösen. Er habe sie aber immer wieder zu sich hingezogen (act. 5/3 F/A 7 und 51 f.). Dann seien sie am Platz angekommen, wo sie eine Pause hätten einle- gen wollen. Der Körper der Geschädigten habe sich schlapp angefühlt. Als sie sich deswegen mit ihren Ellbogen auf ihren Knien abgestützt habe, habe der Beschul- digte zu ihr hinüber geschaut und sie so umpositioniert, dass sie auf seinem Ober- schenkel gelegen sei. Währenddessen habe der Beschuldigte mit der Privatkläge- rin gesprochen (act. 5/3 F/A 57 f.). 7.1.5. In der Folge habe sich die Geschädigte wieder aufgerichtet, woraufhin der Beschuldigte ihr einen Zungenkuss gegeben habe. Danach habe er mit seiner Hand ihre Brust angefasst und sei immer weiter nach unten gerutscht. Sie habe nicht reagieren können, weil sich ihr Körper versteift habe. Sie habe sich versteinert gefühlt und habe kein Wort rausbekommen (act. 5/3 F/A 58 ff. und act. 5/7 F/A 20 ff.). Beim Zungenkuss sei sie passiv geblieben und habe nichts gemacht. Als er mit seiner Hand zu ihrem Intimbereich gelangt sei, habe er ihre Hose geöffnet und sei mit seinen Fingern in sie eingedrungen (act. 5/3 F/A 67 ff. und 74). Auf die Frage, ob die Geschädigte den Fachbegriff nennen könne, wo der Beschuldigte genau mit seinen Fingern eingedrungen sei, antwortete sie, dass sie nicht wisse, wie es genannt werde. Es sei so unangenehm. Nach mehrfachem Nachfragen gab sie dann an, dass es dort gewesen sei, wo man den Penis reinsetze. Es sei nicht beim Po gewesen, sondern dort, wo man einführe. Sie habe das Eindringen der Finger gespürt (act. 5/3 F/A 77 ff.). Daraufhin habe er ihren Kopf gepackt, seine Hose ausgezogen und ihren Kopf hin- untergedrückt, woraufhin sie ihm ungewollt eins geblasen habe. Dabei habe er

- 16 - beide Hände in dieser Zeit an ihrem Kopf bzw. ihren Haaren gehabt und ihren Kopf hoch und runter bewegt. Sie habe es sich so sehr gewünscht, sich wehren zu kön- nen, es aber aufgrund des Schockzustandes überhaupt nicht geschafft. Er habe kein Kondom benutzt und sei auch nicht zum Samenerguss gekommen (act. 5/3 F/A 90 ff. und act. 5/7 F/A 30 ff.). Sie habe sich dabei widerlich gefühlt. Sie habe nur noch weg wollen, sich richtig unruhig gefühlt und während des Vorfalls Angst gehabt. Sie wisse nicht, wie lange der Oralverkehr gedauert habe und habe wäh- renddessen ihre Augen geschlossen, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen (act. 5/3 F/A 87 und 99 ff. sowie act. 5/7 F/A 114 ff.). Nachdem der Beschuldigte aufgehört habe, den Kopf der Geschädigten zu bewe- gen, sei er zur Privatklägerin gegangen, welche währenddessen bäuchlings auf ei- nem Stein daneben gelegen sei. Er habe sie ausgezogen und sei in sie hineinge- drungen (act. 5/3 F/A 103 ff. und act. 5/7 F/A 46 ff.). Die Geschädigte habe der Pri- vatklägerin helfen wollen, aber nicht gewusst, was sie machen solle, da sie derart unter Schock gestanden sei. Sie sei ein paar Minuten weggegangen, um Hilfe zu holen, habe aber niemanden gefunden. Als sie wieder zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin angezogen und gemeint, er gehe etwas zu Trin- ken holen, woraufhin er nicht mehr zurückgekehrt sei (act. 5/3 F/A 9 in fine und 109 f. sowie act. 5/7 F/A 53). 7.1.6. Danach gefragt, wie die Geschädigte ihren Handlungsspielraum während des Vorfalls einschätze, gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich etwas hätte ma- chen können, da sie nur angetrunken gewesen sei und nicht etwa derart betrunken, dass sie nicht mehr gewusst hätte, was sie mache. Als der Beschuldigte angefan- gen habe sie zu berühren, sei sie aber in eine Schockstarre verfallen, weswegen sie auch nicht reagiert habe und sich einfach nicht habe wehren können (act. 5/7 F/A 89 f. und 93). Es gehe ihr seit dem Vorfall nicht gut, sie finde es widerlich und wisse nicht, wie oft sie zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme am

28. August 2023 geduscht habe. Das habe aber nichts gebracht und sie habe sich überhaupt nicht wohl in ihrem Körper gefühlt (act. 5/3 F/A 131). 7.1.7. Zum Schluss der ersten Einvernahme warf die Geschädigte auf, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie auch "hör auf" oder "stopp" hätte sagen können.

- 17 - Daraufhin erkundigte sie sich, was passiere, sollte der Beschuldigte gefunden wer- den, zumal sie das nicht gesagt habe. Die einvernehmende Person erläuterte, dass dies ein sehr wichtiger Punkt sei und führte aus, dass sie diesbezüglich auch Fra- gen gestellt habe und gab der Geschädigten die Möglichkeit, sich nochmals dazu zu äussern. Diese wiederholte daraufhin, dass sich ihr Körper versteinert angefühlt habe, sie ihn nicht habe bewegen und sich nicht habe wehren können. Sie habe kein Wort hinausgebracht und sich ekelhaft gefühlt. Sie hätten sowas in der Schule gehabt, es werde Schockmoment genannt. Sie sei nur da gesessen. Die Frage, ob die Geschädigte dem Beschuldigten irgendwie signalisiert habe, dass sie etwas Sexuelles von ihm wolle, verneinte sie. Sie habe ihm gesagt, sie habe einen Freund, als er danach gefragt habe. Daraufhin habe er sich weiter mit der Geschä- digten unterhalten (act. 5/3 F/A 162 ff.). 7.2. Würdigung der Aussagen der Geschädigten D._____ 7.2.1. Die Aussagen der Geschädigten erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Sie schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hin- weg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beein- druckende Detaillierungsgrad ihrer Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signa- lement des Beschuldigten, welches sich im Abgleich mit der Videoaufnahme als überaus akkurat erweist (dunkelhäutig, kurze Haare, helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans, weisses Oberteil, zwischen 1.80 und 1.90m gross, etwa 18 bis 22 Jahre alt; vgl. act. 3/1 33:20-35:25). Auffallend ist, dass sich die Geschädigte mit Worten aus der Intimsphäre schwertat, sich offenkundig schämte und starke Emo- tionen zeigte, wenn sie nach Einzelheiten des Geschlechtsakts gefragt wurde, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter verstärkt. 7.2.2. Auch die Art, wie die Geschädigte den Tathergang und insbesondere die Schockstarre, die durch das angefasst werden durch den Beschuldigten ausgelöst wurde, über beide Einvernahmen hinweg beschreibt, lässt darauf schliessen, dass sie tatsächlich Erlebtes schilderte. Weitere Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass ihr während der Pause derart schwindlig war, dass sie ihre Ellenbogen auf ihren Knien habe abstützen müssen, oder dass sie zehn Minuten nach dem Toilet- tengang im Verkaufsladen erneut auf die Toilette habe gehen müssen und der Be-

- 18 - schuldigte vor der Toilette auf sie gewartet habe, sprechen ebenfalls für den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Zudem beschrieb sie immer wieder eigene Sinnesein- drücke, Emotionen und Gedankengänge und nahm sich offenkundig Zeit, sich an das Geschehene zu erinnern bevor sie antwortete, was ihre Aussagen sehr authen- tisch wirken lässt. Dies zeigt sich namentlich etwa, wenn sie ausführt, dass sie wäh- rend des Oralverkehrs ihre Augen geschlossen habe, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen, oder dass sie der Privatklägerin nicht habe helfen können, weil sie selbst noch in der Schockstarre gewesen sei. 7.2.3. Die Geschädigte belastet den Beschuldigten nicht über Gebühr. So beste- hen zwar durch die Samenrückstände im Intimbereich der Geschädigten Anzeichen für einen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden (act. 11/2; vgl. Ziff. II, E. 7.8 für detailliertere Ausführungen hierzu). Dennoch nannte sie solches anlässlich der ersten Einvernahme nicht ausdrücklich, deutete solches aber an, und antwortete in der zweiten auf die Frage, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Überdies führt sie von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn sie erklärt, dass sie weder "hör auf" noch "stopp" gesagt habe und durchaus im Zustand gewesen wäre, sich zu wehren, wäre sie nicht in der Schockstarre gewe- sen. Vor allem stimmen die Aussagen der Geschädigten mit den Aussagen der Privatklägerin sowie den objektiven Erkenntnissen, namentlich den DNA-Spuren und der Videoaufnahme, überein (vgl. Ziff. II, E. 7.3, 7.4, 7.7 und 7.8). 7.2.4. An diesen Erwägungen ändert die wortklauberische Auseinandersetzung der amtlichen Verteidigung mit den Einvernahmen der Geschädigten und der Pri- vatklägerin betreffend Alkohol und dessen Konsum, Kennenlernen und Weg zum Handlungsort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen nichts (act. 52 Rz. 8-54). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass retrospektive subjektive Wahrnehmungen über den eigenen allgemeinen Zustand nach Alkoholkonsum naturgemäss schwammig ausfallen. Auf der Videoaufnahme ist die Alkoholisierung der beiden Frauen aber ohne Weiteres ersichtlich und kann nicht wegdiskutiert werden (vgl. act. 3/1 29:30-35:25). Durch die Haarprobenanalyse ist überdies belegt, dass die beiden nicht regelmässig Alkohol tranken (vgl. act. 9/23 und act. 10/21), nicht alko-

- 19 - holgewohnt waren und entsprechend damals nur eine geringe Alkoholtoleranz ge- habt haben dürften. Inwiefern diese Gutachten den Schluss zulassen, dass an die- sem Abend nicht viel Alkohol konsumiert wurde, begründet die amtliche Verteidi- gung nicht weiter (vgl. act. 52 Rz. 94) und ihre Behauptung lässt sich mit den phar- makologisch-toxikologischen Gutachten über die Bandbreite der konkreten Alkoho- lisierung zum Tatzeitpunkt nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. hinten Ziff. II, E. 7.9). 7.2.5. Sodann ist es auch durchaus lebensnah und glaubhaft, dass ein derart ein- schneidendes und traumatisierendes Erlebnis gewisse Erinnerungen durcheinan- der bringen und zu nicht 100 % übereinstimmenden Aussagen führen kann. Dies spricht vorliegend durchaus für eine bedeutende Alkoholintoxikation der beiden, die

– wie erwähnt – anhand der Videoaufzeichnung im H._____-Shop manifest ist. So ist es beispielsweise nicht verwunderlich, behauptet die Geschädigte, dass es die Privatklägerin war, die auf dem Weg zum …-bahnhof eine Pause benötigte und umgekehrt (vgl. act. 5/3 F/A 9 und act. 6/3 F/A 11; vgl. act. 52 Rz. 31), waren doch beide derart mit sich selbst beschäftigt, dass sie sich kaum mit den Geschehnissen rund um die andere Person beschäftigten (vgl. hierzu Ziff. II, E. 7.3.1). Das Nichter- wähnen der Umarmung des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme (vgl. act. 52 Rz. 28) ist ohne Weiteres mit der zwischen den beiden Einvernahmen verstriche- nen Zeit erklärbar. Es wäre viel merkwürdiger, würden die beiden Frauen sowohl zwischen ihnen als auch über beide Einvernahmen hinweg keinerlei widersprüchli- che Aussagen treffen. Entscheidend ist einzig, dass sie gesamthaft glaubhaft er- scheinen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die leichten Divergen- zen sind ein deutlicher Hinweis, der eine Absprache der beiden zur Belastung des Beschuldigten unwahrscheinlich erscheinen lässt, zumal die Geschädigte die Poli- zei unverzüglich telefonisch verständigt hatte, und die Privatklägerin in Seitenlage auf dem Boden liegend vorgefunden wurde (act. 1/1 S. 5). 7.2.6. Zusammengefasst erweist sich die Sachdarstellung der Geschädigten als widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil sie grossmehrheitlich im Einklang mit den übrigen Untersuchungserkenntnissen steht.

- 20 - 7.3. Sachdarstellung der Privatklägerin B._____ 7.3.1. Die Privatklägerin wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 6/1, act. 6/3, act. 6/5 und act. 6/7). 7.3.2. Anlässlich der beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin im Wesentlichen sinngemäss und zusammengefasst im Rahmen einer freien Erzählung an, dass sie an diesem Abend gemeinsam mit der Geschädigten an der I._____-strasse etwas habe trinken wollen. An einem Kiosk hätten sie Alkohol und Becher geholt und hät- ten sich mit anderen Leuten unterhalten. Während die Privatklägerin sich mit einer Frau unterhalten habe, habe die Geschädigte gemeint, sie verloren zu haben, wes- wegen die Geschädigte sie gesucht habe. Als sie sich wieder gefunden hätten, sei die Geschädigte in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Er habe sich als "J._____" vorgestellt. Die Privatklägerin habe ihm spasseshalber gesagt, er sehe nicht aus wie ein J._____, woraufhin er ihr sein Instagram-Profil gezeigt habe. Er habe gefragt, ob sie mit ihm trinken gehen wollten, was sie bejaht hätten. Daraufhin seien sie zu dritt gemeinsam in einen Laden gegangen, wo sie sich mit der Geschä- digten auf die Toilette begeben habe. Dort hätten sie gemerkt, dass es ihnen nicht so gut gehe, weswegen sie beschlossen hätten, nach Hause zu gehen. Diesen Entschluss hätten sie dem Beschuldigten mitgeteilt, welcher gemeint habe, dass er sie noch zum Bahnhof bringe. Da die Geschädigte nicht mehr so weit habe laufen können, seien sie am Deliktsort hingesessen. Die Privatklägerin habe gesehen, wie die anderen beiden herumgemacht hätten. Ihr selbst sei es nicht mehr so gut ge- gangen und sie sei sich nicht sicher, ob das einvernehmlich gewesen sei oder nicht. Sie selbst habe sich auf einen Stein gelegt und sei eingeschlafen. Sie sei wieder erwacht, als der Beschuldigte ihre Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Sie habe sich nicht bewegen können und gemerkt, wie er in sie eingedrungen sei. Da- nach habe sie bemerkt, wie er versucht habe, sie wieder anzuziehen. Das Nächste, woran sie sich erinnern könne, sei ein Mann gewesen, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und dann sei die Polizei eingetroffen (zum Ganzen act. 6/3 F/A 11 ff. und 16 sowie act. 6/7 F/A 5).

- 21 - 7.3.3. Nachdem die Geschädigte mit dem Beschuldigten bei der Privatklägerin auf- getaucht sei, seien die anderen Leute, mit denen sie getrunken hätten, weiter in den Club gegangen. Sie hätten aber nicht mitgehen wollen, weswegen sie dann mit dem Beschuldigten weggegangen seien. Auf einmal sei es der Privatklägerin nicht mehr so gut gegangen. Sie habe keine Ahnung mehr gehabt, wo sie gewesen sei und ihr sei schlecht gewesen (act. 6/3 F/A 24 und 120). Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie in einen Laden gegangen (act. 6/3 F/A 25 f.). Die beiden seien betrunken gewesen und hätten gemerkt, dass sie das Limit erreicht hätten, weswegen sie nach Hause hätten gehen wollen. Gefragt da- nach, ob sie den Zustand genau beschreiben könne, gab die Privatklägerin an, dass alles verschwommen gewesen sei. Ihr sei warm gewesen und schlecht ge- worden. Sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr in klarer Verfassung gewesen sei und habe sich überfordert gefühlt (act. 6/7 F/A 12 f.). Gegessen habe sie an diesem Tag zuletzt einen Salat am Mittag (act. 6/3 F/A 82 f.). Nach dem Gang auf die Toi- lette hätten sie zum Bahnhof gehen wollen und der Beschuldigte habe gemeint, dass er sie begleiten werde (act. 6/3 F/A 60, 92 und 136). Auf entsprechende Fra- gen hin gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte etwa 1.90 oder 1.95m gross gewesen sei. Er habe nur Englisch gesprochen und sich als J._____ vorge- stellt. Sie wisse noch, dass sein Instagram-Profil den Namen "J._____" mit Unter- strich und irgendwelchen Zahlen danach getragen habe (act. 6/3 F/A 62 ff.). 7.3.4. Auf Befragen zum detaillierten Tathergang gab die Privatklägerin weiter zu Protokoll, dass sie zu dritt zu einem Stein gegangen seien, weil die Geschädigte nicht mehr habe laufen können. Dort habe diese mit dem Beschuldigten herumge- macht, wobei die Privatklägerin nicht wisse, ob ihre Kollegin das auch gewollt habe. Sie habe überdies gesehen, wie die Geschädigte mit dem Beschuldigten Oralver- kehr gehabt habe. Es habe sich aber alles gedreht, der Privatklägerin sei schlecht und sie sei müde gewesen, weswegen sie währenddessen auf dem Stein gelegen sei (act. 6/3 F/A 30 und 57 und act. 6/7 F/A 30 ff.). Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose abgezogen habe (act. 6/3 F/A 31 und act. 6/7 F/A 37 f.). Daraufhin habe er versucht, sie nach hinten zu ziehen, was aber nicht gegangen sei, da sie

- 22 - sich gar nicht habe bewegen können. Dann habe er ihre Beine auseinandergezo- gen und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen (act. 6/3 F/A 33 ff. und act. 6/7 F/A 38 ff.). Die Frage, ob er dabei ein Kondom benutzt habe, verneinte sie und fügte auf entsprechende Nachfrage hinzu, dass sie das nicht habe realisieren können. Sie habe es weder gesehen noch gespürt (act. 6/3 F/A 46 f. und act. 6/7 F/A 41). Irgendwann habe er aufgehört und sie habe sich nicht bewegt, weswegen er sie umgedreht und versucht habe, sie anzuziehen, wonach ihre Unterhose ab- solut schief und ihre Hose umgekehrt angezogen gewesen seien. Sie habe die ganze Situation aber nicht ganz mitbekommen, da sie abgeschaltet habe (act. 6/3 F/A 31 und 49 sowie act. 6/7 F/A 53 und 61). Sie könne auch nicht mehr den Stein, auf dem sie gelegen sei, beschreiben. Sie wisse jetzt zwar, dass er bei einer Schule stehe, habe dies aber erst im Nachhinein erfahren. Im Moment des Tathergangs habe sie das alles nicht wahrgenommen und erinnere sich nur noch daran, wie sie auf dem Stein gelegen sei (act. 6/7 F/A 56 f.). Gefragt nach dem Gefühl, als er in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie einfach gar nichts gefühlt bzw. leicht Panik gehabt habe. Sie habe nichts machen oder sagen können. Sie kenne auch nicht den Grund, weshalb sie sich nicht habe bewegen können. Nachdem er ihr die Kleider wieder angezogen habe, wisse sie nichts mehr, bis schliesslich die Polizei gekommen sei (act. 6/3 F/A 51 ff. und act. 6/7 F/A 42 ff.). Sie wisse auch nicht, wie lange er in sie einge- drungen sei und wie er sich währenddessen verhalten habe. Sie habe Schmerzen gehabt, da wenn einfach eingedrungen werde, ohne dass sie das auch wolle, alles trocken sei und wenn das schnell und unerwartet reingetan werde, es schmerze (act. 6/7 F/A 46 ff). 7.3.5. Seit diesem Vorfall gehe es der Privatklägerin nicht so gut. Ihr sei eine post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Gefragt nach den Sympto- men gab sie an, dass sie in bestimmten Situationen Rückblenden habe. Namentlich sei sie ängstlich, wenn sie abends alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne raus. Generell sei sie seither nicht mehr in den Ausgang gegangen (act. 6/7 F/A 68 ff.). Zur Geschädigten habe sie seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr. Sie seien nach der Tat gemeinsam im Spital gewesen und der Stiefvater der Privatklä-

- 23 - gerin habe auch die Geschädigte nach Hause gefahren. Da sie Erinnerungslücken gehabt habe, habe sie die Geschädigte gefragt, ob diese mit ihr darüber sprechen wolle, weil es ja beiden widerfahren sei. Die Geschädigte habe die Frage verneint und gemeint, es reiche, wenn die Polizei das wisse. Da die Privatklägerin die Ge- schädigte nicht dazu zwingen könne, darüber zu sprechen, hätten die beiden den Kontakt verloren bzw. abgebrochen. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass die beiden im Nachhinein nie miteinander über den Vorfall gesprochen hätten (act. 6/7 F/A 73 f.). Gefragt nach den Erinnerungslücken antwortete die Privatklä- gerin schliesslich, dass sie beispielsweise nicht mehr wisse, wie sie zu dem Laden gegangen seien, wo sie gewesen seien, worüber sie gesprochen hätten oder wie sie vom Stein auf den Boden gekommen sei (act. 6/7 F/A 75). 7.4. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____ 7.4.1. Die Privatklägerin trat in den Befragungen sehr authentisch auf. So ist etwa in den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen von der einvernehmenden Person abwandte und sie merklich versuchte, tatsächlich er- lebte Momente aus ihren Erinnerungen hervorzuholen bzw. sich in diese Momente zurückzuversetzen. Sie gab ihre Antworten meist spontan und ohne langes Über- legen. Die von ihr gewählten Formulierungen fielen häufig knapp, teilweise sogar einsilbig aus. Sie machte keine anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines ein- fachen Wortschatzes. Die Geschädigte differenzierte klar zwischen dem, was sie selbst wahrgenommen hat und blossen Vermutungen ihrerseits, wobei sie wie- derum stets plausibel zu erklären vermochte, woraus sie diese Schlüsse zog (z.B. dass sie zwar wusste, dass der Stein, auf dem sie lag, bei einer Schule steht, sie das aber erst im Nachhinein erfuhr, oder dass der Beschuldigte ihr eigentlich nur die Hose und Unterhose auszog, dies aber keinen Sinn ergibt, da sie die Hose nach dem Vorfall verkehrt um anhatte, was wiederum bedeutet, dass er ihr auch die Schuhe ausgezogen haben muss; vgl. act. 6/7 F/A 133 ff.). Sie rang offensichtlich nach Erinnerungen, die sie nicht mehr abrufen konnte, was für ihre damalige alko- hol- und müdigkeitsbedingt erheblich eingeschränkte Verfassung spricht. All diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin,

- 24 - weil sie darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin keine vorbereitete Ge- schichte vortrug. 7.4.2. Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche sie zeigte, als sie über den Vorfall selbst erzählte und auch nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese Emotionen sind nachvollziehbar und stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst durchstand. Sie machte in der Hauptsache über beide Einvernahmen hin- weg dieselben Angaben und es ergaben sich keine wesentlichen Ungereimtheiten, welche einer Erklärung bedürften. So schilderte sie in beiden Einvernahmen bei- spielsweise übereinstimmend, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Konstant schilderte sie zudem den Vorfall selbst, wonach sie aufwachte, während der Beschuldigte sie auszog, er sie nach vollendeter Tat um- drehte und wieder anzog und sie sich danach an nichts mehr erinnere, bis auf den Mann, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und schliesslich die Polizei eintraf. Dies lässt die privatklägerische Sachdarstellung ebenfalls glaubhaft erscheinen. 7.4.3. Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, wie der Be- schuldigte sich vorgestellt hatte und wie sein Instagram-Profil heisse. Bei ihren Ant- worten auf diese Fragen gab sie oft an, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, er sich aber als J._____ vorgestellt und dies mit seinem Instagram-Profil bewiesen hatte. Diese Aussagen führten letztendlich dazu, dass der Beschuldigte von der Untersuchungsbehörde nach beeindruckender polizeilicher Ermittlungsarbeit aus- findig gemacht werden konnte (vgl. act. 1/3 S. 2, act. 1/4 S. 6 ff. und act. 4/2 F/A 24 ff.) und lassen daher weiter auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin schliessen. 7.4.4. Zu den Geschehnissen zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten machte die Privatklägerin nur spärliche Angaben. So beobachtete sie, wie die bei- den sich geküsst und Oralverkehr gehabt hätten, wusste aber nicht, ob dies auch einvernehmlich geschah oder nicht. Ihr war es offenbar sinngemäss aber auch gleichgültig, da ihr derart schlecht war, dass sie einfach nur liegen wollte. Auch die Geschädigte machte immer leicht abweichende Aussagen zum Zustand der Privat- klägerin. Inwiefern dies aber, wie von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird

- 25 - (act. 52 Rz. 31 ff. und 39 ff.), zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen führen sollte, ist nicht ersichtlich. Viel mehr ist es in Anbetracht der vorgeworfenen Geschehnisse und dem allgemein schlechten Zustand der beiden Frauen nachvollziehbar, dass die beiden sich mehr auf sich selbst als auf die andere fokussierten, was die Ge- schädigte sogar in der ersten Einvernahme sinngemäss bestätigte (act. 5/3 F/A 9 in fine). Sodann wird auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass die Privatklägerin bei den Aussagen zum Kerngeschehen deutlich bemüht war, sich zu erinnern und nicht einfach Auswendiggelerntes vortrug (act. 6/1 ab Minute 16:00). Betreffend die üb- rigen Vorbringen der amtlichen Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die be- reits getätigten Ausführungen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten verwiesen (vgl. Ziff. II., E. 7.2). Das visuell wahrnehmbare Aussageverhalten weist recht klar auf ihre angeschlagenen Verfassungen im Zeitpunkt der Geschehnisse hin, was sich mit der Sachdarstellung des Beschuldigten nicht vereinbaren lässt. 7.4.5. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf dem Stein zu für sie unerwünschtem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend Schmerzen empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität, Konstanz und Authenti- zität im Wesentlichen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich in den Haupt- punkten keine ausmachen. Schliesslich stimmen ihre Aussagen sowohl über die beiden Einvernahmen hinweg als auch mit denjenigen der Geschädigten im Kern überein, wirken weder konstruiert, einstudiert noch übertrieben und werden auch durch objektive Beweismittel untermauert. Namentlich ist in der Filmaufnahme die Trunkenheit der beiden Frauen zu sehen, die DNA-Spuren zeugen von DNA-Rück- ständen des Beschuldigten in ihrem Intimbereich, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 4. September 2023 bestätigt unter anderem die verkehrte Un- terhose und der ärztliche Befund des Kinderspitals Zürich vom 7. Dezember 2023 zeugt von erfolgtem Geschlechtsverkehr mit (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich (act. 3/1, act. 10/6, act. 11/2 und act. 43 A).

- 26 - 7.5. Aussagen des Beschuldigten 7.5.1. Der Beschuldigte machte einzig anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 sowie der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache (act. 4/3 und act. 48). Bei den übrigen Einvernahmen machte er entweder Gebrauch von seinem Aussage- verweigerungsrecht oder verwies auf bereits getätigte Aussagen (act. 4/1, 2 und 4). 7.5.2. Der Beschuldigte habe sich am Abend des 25. August 2023 um ca. 23.40 Uhr alleine an die I._____-strasse begeben. Er sei auf dem Weg ins K._____ gewesen (act. 4/3 F/A 7 ff., act. 48 S. 15). Er habe zu diesem Zeitpunkt weder Al- kohol noch Drogen konsumiert und sei nüchtern gewesen (act. 4/3 F/A 22 f.). An der I._____-strasse sei er der Geschädigten begegnet. Sie habe ihn zunächst ge- fragt, was er mache, und ihm anschliessend mitgeteilt, dass sie nach ihrer Freundin suche. Daraufhin hätten sie gemeinsam nach der Privatklägerin gesucht und sie gefunden. Die Suche habe etwa drei Minuten gedauert (act. 4/3 F/A 24 ff., act. 48 S. 15). Gefragt nach dem Zustand der beiden Frauen gab der Beschuldigte an, dass es ihnen gut gegangen sei. Sie hätten auf ihn nicht beeinträchtigt respektive alkoholisiert gewirkt (act. 4/3 F/A 30 ff. und 90 f., act. 48 S. 23). Die Privatklägerin habe daraufhin gemeint, dass sie sich nicht wohl fühle und auf die Toilette müsse. Sie seien daraufhin gemeinsam zum Laden gegangen (act. 4/3 F/A 33, act. 48 S. 15). 7.5.3. Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. März 2024 auf eine erhebliche Diskrepanz bei den von ihm angegebenen Uhrzeiten bzw. auf seine in- haltsleere Schilderung über einen Zeitraum von etwa einer ¾ Stunde angespro- chen und danach gefragt wurde, wie lange er mit den Frauen zusammen gewesen sei, bis sie schliesslich die Toilette aufgesucht hätten, antwortete er, dass er das nicht mehr wisse. Sie hätten aber miteinander gesprochen und er habe sie nach ihren Altern gefragt. Die Frauen hätten ihm gesagt, sie seien 19 und 20 Jahre alt, wofür er einen Beweis habe sehen wollen. Sie hätten ihm weiter mitgeteilt, dass sie ihn mögen würden und auf den entsprechenden Dokumenten sei als Jahrgang 2003 bzw. 2004 aufgeführt gewesen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei 19 Jahre alt und auf dem Ausweis der Geschädigten sei der Jahrgang 2003 ver- merkt gewesen. Danach gefragt, was die beiden Mädchen ihm genau gezeigt hät-

- 27 - ten, meinte der Beschuldigte, dass es ihm wichtig gewesen sei zu wissen, wie alt sie seien, und dass sie ihm das Alter gezeigt hätten. Nachdem der Beschuldigte gefragt wurde, was genau ihm vorgewiesen worden sei, schaute er auf seinem Mo- biltelefon nach und legte als Beispiel ein Bild eines Ausländerausweises einer un- beteiligten Person vor. Die Geschädigte habe den Ausländerausweis gezeigt und die Privatklägerin einen blauen Ausweis mit Schweizer Kreuz (act. 4/3 F/A 40 ff.). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, warum er in dieser Situation eine Aus- weiskontrolle durchgeführt habe, worauf er erwiderte, dass er das immer tue, wenn er Mädchen treffe. Er wisse, dass es verboten sei, mit Minderjährigen Sex zu ha- ben. Auf entsprechende Nachfrage fügte er hinzu, dass er nicht vorgehabt habe, mit den beiden Frauen Sex zu haben (act. 4/3 F/A 51 ff.). Darauf hingewiesen, dass er dann keinen Ausweis brauche, erwiderte er, dass er nachgefragt habe, weil die Frauen ihm gesagt hätten, sie würden ihn mögen. Immer wenn er Kontakt mit Mäd- chen habe, prüfe er das Alter. Es gebe viele Mädchen, die einen anschwindeln würden. Da es ihm sehr wichtig sei, das zu überprüfen, fordere er alle Mädchen auf, ihm den Ausweis zu zeigen. Er sei aufgrund der Ausweise davon ausgegan- gen, dass sie 19 und 20 jährig gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass sie erst 15 und 16 jährig waren (act. 4/3 F/A 54 ff.). 7.5.4. Anlässlich der Hauptverhandlung änderte er seine Aussagen betreffend das Alter dahingehend, dass nicht er es gewesen sei, der einen Altersbeweis von den beiden Frauen verlangt habe, sondern dass die beiden ihm ihre Ausweise unauf- gefordert gezeigt hätten (act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen die anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 getätigten Aussagen (vgl. act. 48 S. 15 und 20 ff.). 7.5.5. Nach dem Gang auf die Toilette habe die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt, dass sie an einen Ort gehen wolle, wo sie früher immer Gras geraucht habe (act. 4/3 F/A 70 ff., act. 48 S. 16). Dort angekommen hätten sie sich hingesetzt. Er sei in der Mitte gewesen, die Geschädigte links und die Privatklägerin rechts von ihm. Während die Geschädigte auf ihrem Mobiltelefon mit Snapchat und/oder Ins- tagram beschäftigt gewesen sei, habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie auf Schwarze stehe. Die Geschädigte habe ihr Mobiltelefon versorgt und ihn nach sei-

- 28 - ner Grösse, 1.93m, gefragt. Sie habe dann gemeint, dass er wohl einen grossen Penis habe, weil grossgewachsene Leute einen grossen Penis hätten. Das habe die Privatklägerin der Geschädigten so gesagt. Daraufhin habe die Geschädigte ihre Hand auf seinen Bauch gelegt und diesen abgetastet, weil sie habe schauen wollen, ob er ein Sixpack habe. Sie habe dann versucht, seinen Reissverschluss zu öffnen. Er habe gefragt, was sie da tue, woraufhin sie gemeint habe, sie wolle schauen, wie gross sein Penis sei. Er habe erwidert, dass das nicht gehe, weil ihre Freundin, die Privatklägerin, dabei sei. Die Geschädigte habe geantwortet, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil die beiden Frauen bereits gemeinsam Sex mit Jungs gehabt hätten. Daraufhin habe sie seinen Penis ausgepackt, ihn befingert und dann in den Mund genommen, wobei sie ihre Haare vom Gesicht weggenom- men habe. Als die Haare erneut in die Quere gekommen seien, habe sie ihm ge- sagt, er soll die Haare halten. Danach habe sie ihn aufgefordert, ihre Vagina zu lecken, was er auch getan habe (zum Ganzen act. 4/3 F/A 73). Daraufhin habe sie sich auf ihn gesetzt und sie hätten Sex gehabt. Dabei sei sie von ihm abgewandt gewesen, habe ihr Gesicht also nicht ihm zugewandt. Danach hätten sie auf ihren Wunsch hin in der Doggystyle-Position Sex gehabt. Er habe ihr mitgeteilt, dass er bald kommen werde und sei von ihr aufgefordert werden, in sie hinein zu ejakulieren. Er habe gefragt, wie es mit der Verhütung aussehe, worauf sie erwidert habe, dass sie verhüte. Währenddessen sei die Privatklägerin Schmiere gestanden. Als er gekommen sei, habe die Geschädigte der Privatkläge- rin gesagt, dass sein Penis sehr hart gewesen sei. Die Privatklägerin habe dabei seinen Penis gehalten und gesagt, sie werde feucht. Er habe ihr geantwortet, sie solle damit aufhören. Danach gefragt, warum er das gesagt habe, antwortete er, dass sie es mit ihm habe treiben wollen, er das aber nicht gewollt habe, da sie nicht sein Typ sei. Danach habe er die Geschädigte umarmt, geküsst und sei nach Hause gegangen (act. 4/3 F/A 76 ff.). Diese Aussagen zum Kerngeschehen wie- derholte der Beschuldigte fast wortwörtlich anlässlich der Hauptverhandlung (act. 48 S. 16 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass die DNA des Beschuldigten an der Vulva der Privatklägerin gefunden wurde, gab er an, dass sie ihn auch am Penis und am

- 29 - Bauch berührt und ihre Hand anschliessend an ihre Vulva geführt habe, um ihm zu zeigen, wie feucht sie sei. Darauf hingewiesen, dass er bis dahin davon nichts er- zählt habe, antwortete er, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei. Darauf angesprochen, dass seine Schilderungen erst nach umfassender Akteneinsicht erfolgten, gab er an, dass er seinem früheren amt- lichen Verteidiger gesagt habe, dass er Aussagen habe machen wollen, dieser es ihm aber verweigert habe (act. 4/3 F/A 82 ff., act. 48 S. 17). 7.5.6. Anlässlich der Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, dass die bei- den Frauen nicht nach Hause, sondern zum Ort hätten gehen wollen, wo sie jeweils rauchen würden. Da er darüber verärgert gewesen sei, dass die Privatklägerin ein- fach seinen Penis berührt habe, sei er nach dem Sex mit der Geschädigten nach Hause gegangen. Danach gefragt, weshalb die Geschädigte dann nach seinem Weggang die Polizei verständigt habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Viel- leicht sei die Geschädigte darüber verärgert gewesen, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle nicht seinen Penis anfassen. Auf die Nachfrage, warum die Geschädigte denn verärgert gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass sie viel- leicht wegen der Reaktion der Privatklägerin verärgert wurde oder es im Nachhinein bereut habe (act. 48 S. 18 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass auf der Videoaufnahme ersichtlich sei, dass die beiden Frauen nicht auf sicheren Beinen standen und erheblich alkoholisiert erscheinen, gab der Beschuldigte an, dass sie mit ihm zusammen nicht alkoholisiert gewesen seien und normal mit ihm gesprochen hätten. Dies sei gewesen, weil die Geschädigte Bauchschmerzen gehabt habe. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf besagter Aufnahme auch keine Interaktion zwischen ihm und den Frauen ersichtlich sei. Er sei den beiden Frauen einfach gefolgt, als diese den Laden verlassen hätten. Es sehe insbesondere nicht so aus, als hätten die beiden seine Gesellschaft gewollt. Der Beschuldigte erwiderte, dass das gewesen sei, als sie (gemeint die drei gemeinsam) rausgegangen seien, nachdem die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie die beiden anderen Männer nicht möge. Auf die Nach- frage, warum er den beiden Frauen gefolgt sei, gab der Beschuldigte an, das sei gewesen, weil sie (die drei) nach draussen vors Geschäft gegangen seien. Erneut

- 30 - darauf angesprochen, dass es auf der Aufnahme nicht so aussehe, als ob die bei- den Frauen die Gesellschaft des Beschuldigten hätten haben wollen, was sich überdies durch einen Chat zwischen der Geschädigten und einem anderen decke (act. 2/12 S. 1 und 4 f.), gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse das nicht. Wo- möglich seien irgendwelche Nachrichten verwechselt worden (zum Ganzen act. 48 S. 23 f.). 7.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 7.6.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Ge- schädigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass er auch mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt haben soll. Die Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen wirkt wie ein Versuch, eine lebensfremde und an das Ermittlungsergebnis angepasste Rechtfer- tigung für den sexuellen Kontakt mit den beiden Frauen zu konstruieren. Auffällig sind zwar die Details zum Kerngeschehen, wie beispielsweise, dass die Geschä- digte auf ihrem Mobiltelefon auf Snapchat oder Instagram gewesen sei, oder dass sie gesagt haben soll, dass die Privatklägerin ihr früher gesagt habe, dass grosse Männer auch grosse Penisse hätten. Dasselbe gilt für das Detail, dass die Haare der Geschädigten beim Oralverkehr in die Quere gekommen seien und sie den Beschuldigten beim zweiten Mal gebeten habe, diese zu halten (vgl. act. 4/3 F/A 73 und act. 48 S. 16 f.). Widersprüche sind auf den ersten Blick keine auszumachen. Allerdings fielen die Aussagen zum Kerngeschehen viel detaillierter aus als die vor- her erfolgten Aussagen zum Verlauf des Abends. Entscheidende Details wurden erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, wie beispielsweise, warum der Beschul- digte das Alter der beiden Frauen habe überprüfen wollen, obwohl er keinen Sex mit ihnen habe wollen oder wie seine DNA-Spuren in den Intimbereich der Privat- klägerin gelangten (act. 4/3 F/A 51 ff. und 82). Zu gewissen Fragen, deren Beant- wortung für eine beschuldigte Person von hohem Interesse sein dürfte, gab er über- dies gar keine Antworten, wie beispielsweise zur Ergänzungsfrage der Rechtsver-

- 31 - tretung der Privatklägerin, wieso die beiden Frauen eine Vergewaltigung anzeigen sollen, wenn sie die Handlungen offenbar gewollt hätten (act. 4/3 F/A 121). 7.6.2. Die Privatklägerin lag beim Eintreffen der Polizei auf dem Boden in der Sei- tenlage (act. 1/1 S. 5). Auch im Spital lag sie in der gleichen Position auf dem Bett (act. 3/3 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten anfassen wollte. Infolgedessen ist auch unglaubhaft, dass die Ge- schädigte die Polizei verständigt habe, weil die Privatklägerin über die Ablehnung ihrer sexuellen Avancen gegenüber dem Beschuldigten verärgert gewesen sein soll (act. 48 S. 19). Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Frauen eine falsche Anzeige gemacht und den Sachverhalt falsch dargestellt haben sollen, was nicht zuletzt auch dadurch untermauert wird, dass der Beschuldigte einzig durch äusserst vage Angaben der beiden Frauen nach einem sehr aufwendigen Ermittlungsverfahren gefunden werden konnte (vgl. act. 1/2-9, act. 1/11-12 und act. 4/2 F/A 24 ff.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die beiden eine Anzeige ge- gen eine unbekannte Person machen sollten, wenn alle sexuellen Handlungen ein- verständlich gewesen wären. Ein Falschbelastungsmotiv liegt nicht vor. 7.6.3. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst nach umfassender Akteneinsicht Aussagen traf. Die Aussageverweigerung und Sach- darstellung in Kenntnis des Beweisergebnisses ist zwar kein unmittelbares Lügen- signal, führt aber dennoch zu gewissen Zweifeln betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen und mindert damit deren Überzeugungskraft. 7.6.4. Sodann ist auch auffällig, dass der Beschuldigte gewisse Fragen nur aus- weichend beantwortete. Beispielsweise wurde er sinngemäss gefragt, warum er nicht bereits im Rahmen seiner freien Erzählung betreffend Verlauf des Kernge- schehens erwähnte, dass die Privatklägerin sich im Intimbereich angefasst habe. Auf die konkrete Frage, warum er davon erst auf Vorhalt der DNA-Spuren erzählte, gab er an, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei (act. 4/3 F/A 82 ff.) und vermied so eine direkte Antwort auf diese Frage. Dasselbe gilt für seine Erzählung über den Beginn des Abends, wo er erst auf mehrmals erfolgten Hinweis auf die Unstimmigkeit des zeitlichen Ablaufs seiner Geschichte angab, zwischen dem Kennenlernen der Frauen und dem Betreten des

- 32 - Ladens noch eine Pizza gegessen zu haben, obwohl er zu Beginn nichts derglei- chen erwähnte (act. 4/3 F/A 24, 26, 33 ff und 61 ff.), was im Übrigen auch in den Einvernahmen der Geschädigten oder der Privatklägerin nie zur Sprache kam. An- lässlich der Hauptverhandlung band er diese Aussagen wiederum in seine freie Erzählung ein (vgl. act. 48 S. 16 f.). Unglaubhaft ist ferner die Behauptung des Be- schuldigten, dass die beiden Frauen auf ihn nicht betrunken gewirkt hatten bzw. in seiner Anwesenheit nicht alkoholisiert waren, ist die Trunkenheit auf der Videoauf- nahme doch offenkundig. Selbst wenn der Gang der beiden Frauen zur Toilette sicher erscheint, wie die amtliche Verteidigung ausführt (act. 52 Rz. 95), hätte der Beschuldigte spätestens bei der Rückkehr der beiden Frauen merken müssen, dass die beiden schwankten und sich hielten. Ausserdem ist auf der Videoauf- nahme ersichtlich, dass sie sich mehrmals vom Beschuldigten entfernten, dieser ihnen aber ungefragt folgte, zuletzt als sie die Lokalität verliessen (vgl. act. 3/1 ab 33:10). 7.6.5. Der Beschuldigte gab zwar eine theoretisch denkbare, aber eher dem Reich der Phantasie zuzuordnende Geschichte betreffend das Kerngeschehen zu Proto- koll, konnte aber die spontanen Fragen dazu sowie die Fragen, die den übrigen Verlauf des Abends betrafen, nur inkohärent beantworten. Diese Umstände lassen seine Geschichte als auswendig gelernte und einstudierte Konstruktion wirken. Dies gilt ebenfalls für seine Ausführungen zum Kerngeschehen anlässlich der Hauptverhandlung. Er traf im Rahmen einer freien Erzählung fast wortwörtlich de- ckungsgleiche Aussagen wie in der Einvernahme vom 13. März 2024 (vgl. act. 4/3 F/A 73 ff. und act. 48 S. 16 f.). Zu den übrigen Fragen konnte er hingegen keine überzeugenden Aussagen treffen, wie beispielsweise auf die Frage, weshalb die Geschädigte die Polizei verständigt habe (act. 48 S. 24 f.). Sodann passen die Aus- führungen des Beschuldigten zum Verlauf des Abends nicht zum Chatverlauf zwi- schen der Geschädigten und ihrem Chatpartner G._____, wo erstere in besagter Nacht und noch vor dem Tatzeitpunkt Nachrichten versandte wie: "(…) ich habe das erste mal getrunken ich weiss echt nicht wo ich bin", "(…) find meine Kollegin nicht und ich weiss nicht wo ich bin", "(…) ich will nach hause und ich weiss nicht wo ich bin", "egal ich fahr nach hause" und "ich hab garnichts mit denen gemacht. Er kam eif zu uns. Er hat uns nicht in Ruhe gelassen" (act. 2/12 S. 1 und 4 f.). Diese

- 33 - Umstände wecken entgegen der Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 91) erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen, namentlich daran, dass die Geschädigte Zeit mit ihm verbringen, geschweige denn Sex mit ihm haben wollte. 7.6.6. Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, dass er die bei- den Frauen aufgefordert hätte, ihm ihre Ausweise zu zeigen. Zum einen sagten sowohl die Geschädigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend und unab- hängig voneinander aus, dass sie immer beim gleichen Kiosk Alkohol kaufen wür- den, weil der Besitzer nie nach einem Ausweis frage (act. 5/3 F/A 83 und act. 6/7 F/A 16). Es stellt sich die Frage, warum sie sich diese Mühe machen sollten, wenn sie doch mit einem Ausländerausweis bzw. einer Schweizer ID mit den Geburtsjah- ren 2003 und 2004 ohne Weiteres in jedem beliebigen Laden Alkohol kaufen könn- ten. Überdies gab die Geschädigte selbst an, dass sie gar nicht in den Club hätten gehen können, da sie und ihre Freundin erst 15 und 16 jährig waren (act. 5/3 F/A 33), womit auch die entsprechenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung zu dieser Thematik nicht verfangen (vgl. act. 52 Rz. 55 ff.). Sodann wäre nahelie- gend, dass der Beschuldigte in dieser Situation sein eigenes Alter preisgeben würde, was gemäss Auskunft der beiden Frauen aber nicht geschah (act. 5/3 F/A 35, act. 6/3 F/A 98 f. und act. 6/7 F/A 10 f.). Auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte von dieser angeblichen Alterskon- trolle erzählte, überzeugt nicht. Er gab nämlich ungefragt von sich aus bei einer Frage, die nicht im Entferntesten mit dem Alter zu tun hatte, an, dass er die Aus- weise der beiden habe sehen wollen, was auf eine konstruierte Geschichte als tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt (act. 4/3 F/A 40). Auffällig ist ferner, dass er an- lässlich der Hauptverhandlung im direkten Widerspruch hierzu angab, dass die bei- den Frauen ihm ihre Ausweise unaufgefordert gezeigt hätten (und nicht etwa er sie dazu aufgefordert hätte, wie er dies zuvor behauptete; act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Frauen entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 14 und

60) beim Eintreffen von der Polizei keine gefälschten Ausweise auf sich trugen (vgl. act. 1/1 und 2).

- 34 - An diesen Ausführungen ändern auch die von der amtlichen Verteidigung einge- reichten WhatsApp-Nachrichten nichts (act. 45/12 und act. 52 Rz. 83 ff.). Diese zei- gen zwar auf, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit in Chats nach dem Alter gewisser Frauen erkundigt hat, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass seine Ausführungen diesbezüglich im vorliegenden Fall unglaubhaft sind. Im Übri- gen zeigen sie sogar auf, dass jede der nach dem Alter gefragten Frau die gleiche Frage umgehend ihm stellte, was wie bereits erwähnt vorliegend offenbar nicht ge- schah. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Alter der beiden Frauen als reine Schutzbehauptungen. 7.6.7. Schliesslich ist die sexuelle Unerfahrenheit der Geschädigten und der Pri- vatklägerin aufgrund ihrer Aussagen, der Umschreibungen von sexuellen Handlun- gen sowie der Unfähigkeit der Geschädigten, Geschlechtsorgane überhaupt be- nennen zu können, offenkundig. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass sie den Beschuldigten gemeinsam geradezu hätten verführen wollen (vgl. act. 5/3 F/A 77 ff., act. 5/7 F/A 36 f. und act. 6/7 F/A 49). Zu dieser Phantasie passt auch nicht, dass die Geschädigte trotz Bauchschmerzen angeblich einverständli- chen Oral- und Vaginalsex mit ihm haben wollte. 7.6.8. Ebenfalls gegen die Behauptung des Beschuldigten, die beiden Frauen hät- ten Sex mit ihm haben wollen, spricht, dass die Geschädigte und die Privatklägerin seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. act. 6/7 F/A 72 f.). Würden die beiden, wie es der Beschuldigte vorbringt, tatsächlich gemeinsam Sex mit Männern haben, liesse sich der schlagartige Kontaktabbruch zwischen den bei- den nicht erklären. Auch die bis anhin mehrmals erwähnte Aussage des Beschul- digten, wonach seine DNA im Intimbereich der Privatklägerin gefunden worden sei, weil sie seinen Penis angefasst und sich dann selbst befriedigt habe, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als Schutzbehauptung einzuordnen. 7.7. Videoaufnahme H._____ (Verkaufsgeschäft) 7.7.1. Auf der Videoaufnahme sind die Geschädigte und die Privatklägerin ab Mi- nute 29:30 ersichtlich. Nach einem kurzen Gespräch mit den Verkäufern begeben sie sich in die hinteren Räumlichkeiten, mutmasslich auf die Toilette. 20 Sekunden

- 35 - später betritt auch der Beschuldigte den Laden, läuft geradlinig in die selbe Rich- tung wie die beiden Frauen, hält kurz inne und unterhält sich mit den Verkäufern, wobei die gesamte Situation den Anschein erweckt, als ob er sich nach den beiden Frauen erkundigen würde. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Ver- käufer in die Richtung zeigen, in die die beiden gelaufen sind, und dass der Be- schuldigte ab Minute 33:10, als die Frauen sich wieder zur Ladenfläche begeben, sich ohne Umschweife zu ihnen begibt, sich mit ihnen unterhält und schliesslich auch den Laden mit ihnen verlässt. Ferner lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass die Frauen zu diesem Zeitpunkt bereits betrunken waren. Insbesondere die Ge- schädigte konnte kaum noch stehen. So stützt sie bei Minute 33:19 ihren Oberkör- per auf dem Bartresen ab und verliert bei Minute 34:21 derart das Gleichgewicht, dass sie fast hinfällt und der Beschuldigte ihr einen Stuhl hinstellt. Ab diesem Zeit- punkt klammert sie sich für den Rest der Aufnahme an die Privatklägerin. Während dem Verlassen des Ladens sind die beiden Frauen aufeinander fixiert und schwan- ken kontinuierlich, bis sich die Geschädigte sogar schliesslich an der Türe des La- dens festhalten muss, wohl um ihr Gleichgewicht nicht zu verlieren. Weiter zeigt die Interaktion zwischen den drei klar, dass die Geschädigte und die Privatklägerin ge- hen wollten und der Beschuldigte ihnen wiederholt folgte (vgl. zum Ganzen act. 3/1 29:30-35:25). 7.7.2. Die Videoaufnahme bestätigt die Sachdarstellungen der Geschädigten und der Privatklägerin eindeutig, wonach sie stark angetrunken zum Laden gegangen seien, um vor der Rückkehr nach Hause auf die Toilette zu gehen, und es ihnen zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt schlecht ging. Das verstärkt die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen weiter. Da die Beteiligten sich direkt nach Verlassen des Ladens zur E._____ Berufsschule F._____ begaben, ist ohne Weiteres anzuneh- men, dass sie zum Tatzeitpunkt genau gleich betrunken waren. 7.7.3. Dementgegen mutet die Sachdarstellung des Beschuldigten zum Verlauf des Abends beim Anblick der Videoaufnahmen völlig konstruiert zu seiner Entlas- tung an. Auf der Videoaufnahme erwecken die beiden Frauen ab Minute 34:20 zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als würden sie weiter Zeit mit dem Beschuldigten verbringen wollen. Zum einen ist die Geschädigte offenbar derart betrunken, dass

- 36 - sie gar nicht erst mit dem Beschuldigten interagiert. Das steht in direktem Gegen- satz zur Aussage des Beschuldigten, wonach es der Geschädigten gut gegangen sei (vgl. act. 4/3 F/A 30 f.). Zum anderen deutet die vom Beschuldigten abgeneigte Körperhaltung der Privatklägerin bis zum Verlassen des Ladens klar darauf hin, dass sie vom Beschuldigten immer wieder ins Gespräch verwickelt wird, obwohl sie den Laden verlassen möchte. Insbesondere das Winken der Privatklägerin zum Beschuldigten bei Minute 34:51 weist auf einen Abschied hin, als eine Aufforderung bzw. Einladung dazu, dass er die beiden begleiten soll. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, die beiden Frauen hätten ihm bei Minute 35:00 mitgeteilt, dass sie jetzt zum Ort gehen würden, wo die Privatklägerin früher geraucht habe (dem späteren Tatort), als komplett unglaubhaft (act. 4/3 F/A 105). 7.8. DNA-Spuren 7.8.1. Es wurden Abstriche von verschiedenen Körperteilen der Geschädigten ent- nommen, welche vom Forensischen Institut Zürich untersucht wurden. Dabei wur- den gemäss Kurzbericht vom 8. Januar 2024 DNA-Spuren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, perianal, Labia, Unterbauch sowie an der Oberschenkelinnen- seite beidseits gefunden, wobei bei den ersten vier der genannten Körperteile zu- sätzlich Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wurden. Gleichzeitig wurde dieselbe Untersuchung bei der Privatklägerin durchgeführt, wobei DNA-Spu- ren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, Oberschenkelinnenseite beidseits, interlabial sowie am Anus festgestellt wurden. Spermienrückstände gab es bei ihr keine (act. 11/2). Diese Spuren belegen, dass der Beschuldigte mit den genannten Körperteilen der beiden Frauen in Berührung kam. 7.8.2. Der Beschuldigte bestreitet den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten grundsätzlich nicht und gab an, ejakuliert zu haben, wobei aus dem Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2024 nicht genau hervorgeht, ob er in ihr kam oder nicht (act. 4/3 F/A 78). Diese Sachdarstellung wird bestätigt durch die Tatsache, dass im Genitalbereich der Geschädigten, namentlich an ihrer Vulva, Vagina, Labia und perianal Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wur- den. Mithin ist unwiderlegbar erstellt, dass Spermien des Beschuldigten in den In- timbereich der Geschädigten gelangt sind (act. 11/2 S. 2 f.). Die Geschädigte gab

- 37 - entgegen dieser Spurenrückstände anlässlich der ersten Einvernahme ausdrück- lich nur an, dass er neben dem ungewollten Oralverkehr noch seine Finger in sie eingeführt habe (act. 5/3 F/A 70, 77, 84 und 89). Auf den ersten Blick scheint hier, wie das auch von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird (act. 52 Rz. 40 und 69 ff.), ein Widerspruch zwischen den Aussa- gen der Geschädigten und den DNA-Spuren zu bestehen. Die Geschädigte gab anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch irgendwie angefasst habe, an: "(…) ich war so unter Schock, ich weiss nicht, ob ich auch mit ihm Geschlechts, ich weiss es nicht (…)". Danach führte sie den Satz anders fort und wurde nicht weiter zu diesem begonnenen Teilsatz befragt (act. 5/3 F/A 53). Sie wurde erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme konkret danach gefragt, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei, worauf sie antwortete, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Im ersten Polizeirapport, der unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt am

26. August 2023 erstellt wurde, gab die Geschädigte an, dass der Beschuldige mit seinen Fingern und vielleicht auch mit seinem Penis in ihren Intimbereich einge- drungen sei (act. 1/1 S. 5). In Anbetracht der Gesamtsituation ist es folglich durchaus denkbar, dass die Ge- schädigte einen allfälligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vergessen oder verdrängt haben könnte. Insbesondere die Scham, die sie anlässlich der ers- ten Einvernahme beim Sprechen über ihren Genitalbereich verspürte (act. 4/3 F/A 77 ff.), legt nahe, dass sie nicht von sich aus über einen allfälligen Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten sprechen wollte. Dafür, dass sie einfach mit der Sache abschliessen wollte, spricht auch die Tatsache, dass sie eine Desinteresse- erklärung einreichte. Die Aussagen der Geschädigten werden vor diesem Hinter- grund durch die DNA-Spuren nicht dermassen erschüttert, dass erhebliche Zweifel an ihren im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen geweckt würden. Mithin spre- chen die Spermarückstände zwar für die Sachdarstellung des Beschuldigten, schmälern aber nicht die abgesehen hiervon durchwegs konstanten und glaubhaf- ten Schilderungen der Geschädigten. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass

- 38 - jedwelche sexuellen Handlungen nicht in einem Zustand der Geschädigten erfolg- ten, in welchem sie in der Lage gewesen wäre, Widerstand zu leisten. Es muss nach dem Gesagten aber offen bleiben, ob der Beschuldigte an der Ge- schädigten auch vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Zu Recht wurde solches von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt. 7.8.3. Sodann erscheint fraglich, weswegen die DNA-Spuren des Beschuldigten auch im Intimbereich der Privatklägerin gefunden wurden, wenn er doch gemäss eigenen Angaben nur Sex mit der Geschädigten gehabt haben will (act. 4/3 F/A 79). Die Erklärung des Beschuldigten hierzu, wonach sie seinen Penis berührt und sich anschliessend selbst befriedigt habe (act. 4/3 F/A 82), vermag wie bereits dargelegt nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. II., E. 7.6.8). Auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung diesbezüglich (act. 52 Rz. 69 ff.) bringen keine derartigen Zweifel auf, dass der Sachverhalt im Wesentlichen so verlief, wie von den beiden Frauen be- hauptet. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 72) be- deutet das Nichtauffinden von Spermarückständen im Intimbereich der Privatklä- gerin nicht, dass auch kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldig- ten stattgefunden hat. Im Gegenteil zeugt der ärztliche Befund des Kinderspitals vom 7. Dezember 2023 deutlich von stattgefundenem Geschlechtsverkehr und den damit einhergehenden (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin (act. 43 A). 7.8.4. Damit decken sich die Sachdarstellungen der beiden Frauen erneut mit den objektiven Beweismitteln, während die Aussagen des Beschuldigten diesen teil- weise widersprechen respektive unerklärbare und gewichtige Widersprüche auf- weisen. 7.9. Pharmakologisch-toxikologische Gutachten 7.9.1. Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der Geschädigten und der Privatklägerin zeigen auf, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt eine Mindest- menge von 0.49 und eine Maximalmenge von 1.39 Gewichtspromille Blutalkohol

- 39 - aufwies, während dem der Wert der Privatklägerin bei mindestens 0.68 und maxi- mal 1.72 Gewichtspromille lag (act. 9/9 und act. 10/11). 7.9.2. Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der jeweiligen Minimalangabe auszugehen ist, die möglichen Maximalmengen von 1.39 bzw. 1.72 Gewichtspromillen aber nicht unerheblich sind. Anhand der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen der beiden Frauen und insbesondere der Vi- deoaufnahme, ist erstellt, dass sie zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholein- fluss standen, womit die exakten Gewichtspromillen letztlich eine untergeordnete Rolle einnehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die beiden im Umgang mit Alkohol unerfahrenen Frauen zuletzt mittags einen Salat assen, womit selbst die Minimalmenge einen erheblichen Einfluss auf ihr Wohlbefinden gehabt haben dürfte. Die tatsächlichen Umstände sprechen für eine Alkoholisierung im oberen Bereich der Bandbreite. 7.10.Gesamtwürdigung / erstellter Sachverhalt 7.10.1. Nach Würdigung aller Aussagen und in Anbetracht sämtlicher objektiver Beweismittel bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in jener Nacht wie folgt zugetragen hat: 7.10.2. Die Geschädigte und die Privatklägerin begaben sich am Abend des

25. August 2023 an die I._____-strasse, um dort in den Ausgang zu gehen und gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Nachdem sie mit an der Tat unbeteiligten Per- sonen einen Becher Alkohol getrunken hatten, verloren sie sich kurzzeitig. Auf ihrer Suche nach der Privatklägerin lernte die Geschädigte den Beschuldigten kennen, welcher ihr bei der Suche half. 7.10.3. Daraufhin spürten die beiden Frauen, welche zuletzt zu Mittag etwas ge- gessen hatten, die Wirkung des Alkohols. Es ging ihnen derart schlecht, dass sie sich dringend auf eine Toilette begeben mussten. Die Geschädigte verspürte Bauchschmerzen. Sie teilten dem Beschuldigten mit, dass es ihnen schlecht geht und gingen ins Verkaufsgeschäft H._____, wobei sie vom Beschuldigten begleitet wurden. Im Laden angekommen gingen sie direkt auf die Toilette, während der Be-

- 40 - schuldigte auf der Verkaufsfläche auf sie wartete. Spätestens auf der Toilette fass- ten die beiden den Entschluss, nach Hause zu gehen, da ihnen bewusst wurde, wie stark alkoholisiert sie waren und wie schlecht es ihnen ging. Der Beschuldigte, der sah, in welch schlechtem Zustand die beiden Frauen waren, und beobachten konnte, wie stark alkoholisiert sie waren, traf selbständig den Entscheid, die Frauen zum Bahnhof zu begleiten. Auf dem Weg dorthin musste mindestens eine der bei- den Frauen in der Nähe der E._____ Berufsschule F._____ eine Pause einlegen, da sie in einem derart schlechten Zustand war. Dort angekommen, legte sich die Privatklägerin bäuchlings auf einen Stein, nachdem sie zunächst, wie die Geschä- digte auch, neben dem Beschuldigten sass. Auch die Geschädigte wollte sich hin- legen. Der Beschuldigte richtete sie aber so, dass ihr Kopf auf seinem Oberschen- kel lag. 7.10.4. Nachdem die offensichtlich alkoholisierte Geschädigte sich wieder aufge- richtet hatte, küsste der Beschuldigte sie unmittelbar und ohne ihr Einverständnis, fasste ihr an die Brust und ging dann mit seiner Hand immer weiter nach unten, bis er schliesslich, ebenfalls ohne ihre Einwilligung, ihre Hose öffnete und mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang. In der Folge fiel die alkoholisierte Geschädigte ob seines Gebarens in eine Schockstarre, blieb stets passiv und schloss ihre Augen, um sich das Ganze nicht mitansehen zu müssen. Daraufhin zog er seine Hose aus, packte ihren Kopf und drückte diesen hinunter, worauf sie ungewollt Oralsex mit ihm hatte. Dabei bewegte sie sich nicht, sondern liess sich von den Händen des Beschuldigten führen. Da er dabei ihren Kopf hielt und sie sich aufgrund ihres al- koholisierten Zustandes nicht wehren konnte, konnte sie nicht von sich aus damit aufhören. Nachdem er ihren Kopf losgelassen hatte, ging er zur mittlerweile schla- fenden Privatklägerin hinüber, welche nach wie vor bäuchlings auf einem Stein da- neben lag. Er zog ihre Schuhe, Hose und Unterhose aus, wobei sie erwachte, und führte seinen Penis in ihre Vagina. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes konnte sie sich weder bewegen noch zu dieser Handlung einwilligen. Nachdem er mit ihr fertig wurde, zog er sie wieder an und verabschiedete sich bei der Geschädigten. 7.10.5. Betreffend die angebliche Alterskontrolle ist in dubio pro reo davon auszu- gehen, dass eine solche an jenem Abend zu keinem Zeitpunkt erfolgte, und dass

- 41 - das Alter der beiden kein Thema war. Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden ihm unrichtige Angaben machten oder falsche Ausweispapiere zeigten. Somit hätte er Zweifel gehabt oder sogar das Alter gekannt. Deshalb ist zu seinen Gunsten eben davon auszugehen, dass sie überhaupt nicht über das Alter sprachen. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wissen müssen, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährig war. Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände durfte er davon ausgehen, dass sie das Schutzalter bereits erreicht hatte. So war sie an einem Freitag spätabends gemein- sam mit einer bereits 16-jährigen Kollegin an der I._____-strasse, unterhielt sich dort mit einer Gruppe von vermutlich ebenfalls älteren Menschen und trank dabei Alkohol. Sie stand kurz vor dem 16. Geburtstag und auch ihr äusseres Erschei- nungsbild an diesem Abend deutete eher auf eine erwachsenere Frau hin (vgl. act. 3/1). Auch der Bericht über die 1. Videobefragung der Fachpsychologin L._____ vom 28. August 2023, mithin zwei Tage nach dem Vorfall, schreibt von einer "älter aussehenden, (…) 15 ½ jährigen Jugendlichen" (act. 6/2 S. 1). 7.10.6. Schliesslich kann mangels entsprechender Hinweise weder erstellt wer- den, dass der Beschuldigte an jenem Abend reichlich Alkohol konsumierte, noch die beiden Frauen hierzu animierte, wobei diesen Umständen letztlich keine Rele- vanz zukommt. In diesem Sinne erweist sich der Anklagesachverhalt unter Verwei- sung auf die vorstehenden Erwägungen als erstellt und ist der rechtlichen Würdi- gung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB 1.1. Vorbemerkung Seit den zu beurteilenden Taten ist am 1. Juli 2024 die Revision des Sexualstraf- rechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Gesetzgeber spricht neu in Art. 191

- 42 - StGB nicht mehr von einer Schändung sondern von einem Missbrauch einer ur- teilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und verlangt nicht mehr, dass der Täter Kenntnis vom Zustand der geschädigten Person hatte. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschul- digten, weshalb das alte Recht im Sinne einer Schändung nach Art. 191 aStGB anzuwenden ist. 1.2. Rechtlichte Grundlagen 1.2.1. Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 1.2.2. Das mit den Sexualdelikten geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbe- stimmung, die sexuelle Integrität. Dabei geht es um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverant- wortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB II-MAIER, Art. 190 N 1 m.H.). Art. 191 StGB schützt damit, wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht konkret um den Schutz von Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (statt vieler BGer 6B_232/2016). 1.2.3. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände müssen sie einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen (statt vieler PK TRECHSEL/BERTOSSA 2018, Art. 187 N 5). 1.2.4. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kön- nen. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die

- 43 - Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situati- onsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorlie- gen, wenn sich eine Person alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_464/2019 und 6B_543/2019 E. 3.1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 6B_1407/2019 E. 2.1.2). 1.2.5. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit (Widerstandsunfä- higkeit oder Urteilsunfähigkeit) des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2). 1.3. Würdigung 1.3.1. Keiner eingehenden Ausführung bedarf es angesichts des erstellten Sach- verhalts der Frage, ob sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Zunächst küsste er die Geschädigte, fasste ihr an die Brüste, drang mit seinen Fingern in ihre Vagina ein, drückte ihren Kopf zu seinem Penis und vollzog den Oralverkehr. Dar- aufhin drang er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin. Das Vorliegen sexueller Handlungen ist ohne Weiteres zu bejahen. 1.3.2. Ebenfalls erstellt ist die Widerstandsunfähigkeit beider Frauen. Sie waren nicht nur angetrunken, sondern befanden sich beide in einem derart alkoholisierten Zustand, dass dies einer Widerstandsunfähigkeit gleichkommt. Die Geschädigte konnte kaum noch alleine stehen und auch die Privatklägerin war dermassen be- trunken, dass sie auf dem Stein bäuchlings einschlief. Den beiden ging es offen- kundig so schlecht, dass sie nicht einmal den relativ kurzen Spaziergang von der I._____-strasse zum …-bahnhof zurücklegen konnten, ohne eine Pause einlegen zu müssen. Die Geschädigte konnte sich aufgrund ihrer Trunkenheit nicht gegen die unerwarteten sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren. Bei der Privat- klägerin war dieser Zustand sogar noch ausgeprägter, zumal sie eingeschlafen war und erst aufwachte, als der Beschuldigte sie auszog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Die beiden Frauen konnten ihren Willen zum Widerstand gegen

- 44 - die Handlungen nicht betätigen, ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen und waren demnach widerstandsunfähig dem Beschuldigten ausgeliefert. 1.3.3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte zwar, dass die beiden Frauen angetrunken gewesen seien. Der Beschuldigte, der nicht angetrunken war, hatte wahrgenommen, dass die beiden erheblich betrunken und müde waren und nach Hause wollten. Dazu kann auf die Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden. Zur Wiederholung: Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die beiden, insbesondere die Geschä- digte, erheblich alkoholisiert waren. Dem Beschuldigten, der eine beträchtliche Zeit mit den Frauen verbrachte und der Geschädigten sogar umgehend einen Stuhl reichte, als sie ihr Gleichgewicht verlor, war sich dessen offensichtlich bewusst. Auch die Tatsache, dass die Geschädigte kaum mehr stehen konnte und sich wäh- rend der sexuellen Handlungen passiv verhielt, war ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschuldigte eine willenlose Person vor sich hatte. Keinesfalls konnte der Be- schuldigte davon ausgehen, dass die Privatklägerin mit seinen sexuellen Handlun- gen einverstanden war. Er war sich bewusst, dass dies allein deshalb möglich war, weil sie sich aufgrund ihres Zustandes und des Einschlafens in einem willenlosen Zustand befand und deshalb sich nicht gegen seine sexuellen Handlungen zu weh- ren imstande war. Seine Berührungen im Intimbereich sowie der Oralverkehr mit der Geschädigten und der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin können nicht anders gewertet werden, als dass seine eigene Befriedigung sein eigentliches Handlungsziel war. Er handelte damit vorsätzlich betreffend die Handlungen mit den beiden zum Widerstand unfähigen Frauen. 1.3.4. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass die Privatklägerin in keiner Weise beschrieben habe, dass sie sich aufgrund des Alkohols nicht habe wehren können, sondern angegeben habe, dass sie unter Schock gestanden sei, aber alles mitbekommen habe (act. 52 Rz. 98). Damit be- schreibt die Verteidigung selber, dass sie nicht in der Lage war, ihre Abwehr zu betätigen und kundzutun.

- 45 - Der Umstand, dass die beiden Frauen allenfalls nicht eine massive Menge Alkohol getrunken haben, spielt hier letztlich und entgegen diesen Ausführungen der amt- lichen Verteidigung keine Rolle. Denn der Beschuldigte erkannte unabhängig von der konkret konsumierten Menge alkoholischer Getränke, in welch erschöpfter Ver- fassung und passivem, willenlosem und müdem Zustand die beiden waren. Immer- hin sind die Mindestmenge von 0.49 bzw. 0.68 und die Maximalmenge von 1.39 bzw. 1.72 erheblich, und – wie ausgeführt – ist aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass ihre Alkoholisierung eher bei den Maximalwerten lag. 1.3.5. Der Beschuldigte hat sich durch seine Handlungen zum Nachteil der wider- standsunfähigen Geschädigten und Privatklägerin der mehrfachen Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht.

2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB 2.1. Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines ob- jektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile bezie- hen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleich- gültig ist, ob es bloss passiv bleibt oder aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexu- ellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der Täter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsicht- lich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 5 f., 12 f. und 29 f. je mit Hinweisen). Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 4 StGB). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte nicht, dass die Pri- vatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war und hätte dies auch bei pflichtgemässer

- 46 - Vorsicht nicht wissen müssen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich aus tat- sächlichen Gründen freizusprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 47 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An-

- 48 - fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

2. Strafrahmen / Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 484 ff.). 2.2. Die konkret schwerere vom Beschuldigten begangene Straftat ist die Schän- dung im Sinne von Art. 191 aStGB zulasten der Privatklägerin. Dieses Delikt wird mit Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.3. Zur Strafart ist festzuhalten, dass die Art der Tathandlungen, die mehrfache Tatbegehung wie auch die Tatschwere klar den Rahmen sprengen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Es wird deshalb sowohl für die Ein- satzstrafe als auch für das zu asperierende Delikt der Schändung zu Lasten der Geschädigten die Freiheitsstrafe anzuordnen sein. 2.4. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend zwar eine mehrfache Tatbegehung mit zwei Opfern vor. Es ergeben sich vorliegend aber keine Umstände, die zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens führen. Aufgrund der Tatkomponente wird vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen sein.

- 49 -

3. Strafhöhe 3.1. Tatkomponente: Schändung zulasten Privatklägerin 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erst am Abend der inkriminierten Ereignisse kennengelernt hatte. Während des Weges zum Verkaufsgeschäft H._____ und anschliessenden Spaziergangs zur E._____ Berufsschule F._____ hatten die beiden vergleichsweise wenig miteinander zu tun, zumal dieser Spaziergang in zeitlicher Hinsicht nur wenige Minuten dauerte. Dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten irgendwelche aufreizenden Signale gesendet hätte, konnte nicht er- stellt werden. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen davon auszugehen, dass die Privatklägerin noch stärker alkoholbedingt weggetreten war als die Geschädigte. So lag sie zum Tatzeitpunkt bei der Schule bäuchlings auf dem Stein und schlief ein, nachdem sie zuvor neben dem Beschuldigten sass. Nachdem der Beschuldigte mit der Geschädigten fertig war, nutzte er die Situation schamlos aus und missbrauchte die wehrlos auf dem Stein schlafende und offen- kundig vom ganzen Abend erschöpfte Privatklägerin sexuell. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal und ungeschützt pene- trierte. Mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr setzte er die Privatklägerin nicht nur dem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aus, sondern auch einer ungewollten Schwangerschaft. Es handelte sich um Beischlaf und nicht um eine vergleichsweise weniger bedeutende sexuelle Handlung, und dies an einer offenkundig, jedenfalls für ihn ersichtlich sehr jungen Frau, zu welcher ein grosser Altersunterschied bestand. Festzuhalten bleibt, dass die Privatklägerin vom Bei- schlaf keine körperlichen Verletzungen davontrug und eine Gewaltanwendung des- halb ausscheidet. Dennoch leidet sie seither an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und verbrachte unter anderem aufgrund des Vorfalls drei Monate in einer Psychiatrie. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sich der schlaf- und alkoholbedingten Wehrlosigkeit der Privatklägerin bewusst war. Sein Vorgehen diente einzig der Befriedigung seiner Sexualtriebe

- 50 - ohne Rücksicht auf gesundheitliche und psychische Konsequenzen für die Privatklägerin. Er bediente sich ihr als Sexualobjekt, um seinen Trieben freien Lauf zu lassen. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert. 3.1.3. Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht. 3.1.4. Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheits- strafe von 30 Monaten dem Tatverschulden angemessen. 3.2. Tatkomponente: Schändung zulasten der Geschädigten 3.2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte sich vor diesem Abend nicht kannten, kaum miteinander sprachen und die Geschädigte keine sexuellen Signale sendete. Der Beschuldigte nutzte die Situation schamlos aus, um der alkoholbedingt wehrlosen Geschädigten vor ihrer Freundin Zungenküsse zu geben, ihr an die Brust zu fassen, mit seiner Hand zu ihrer Vagina zu gehen, seinen Finger dort einzuführen und sie schliesslich ohne ihre Einwilligung für den Oralverkehr zu missbrauchen. Zu beto- nen ist, dass der Beschuldigte diesen ungeschützt an ihr vollzog, weshalb er auch sie einem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aussetzte. Für die Ge- schädigte war dieser unhygienische Oralsex ein äusserst widerlicher Akt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschuldigte zusätzlich mit seinen ungewaschenen Fingern in die Vagina der Geschädigten eindrang und ihr unge- fragt Zungenküsse gab. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigte ebenfalls vorsätzlich, indem er beim Oralsex ihren Kopf führte, und aufgrund ihrer Passivität und Willenlosigkeit wusste, dass sie seinem sexuellen Ansinnen keinen Widerstand leisten konnte. Im Übrigen gelten die gleichen Ausführungen wie bei der Privatklägerin. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert.

- 51 - 3.2.3. Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 3.2.4. Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – in isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Tatverschulden angemes- sen. In Beachtung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) ist die Strafe um zehn Monate zu erhöhen, da die beiden Schändungen in zeitlicher Hinsicht derart nahe beieinander liegen, dass sie fast schon als eine Handlungseinheit erschei- nen. 3.2.5. Damit ist für die mehrfache Schändung gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszufällen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ergibt sich aus seinen Befragungen in der Untersuchung sowie aus den üb- rigen Beweismitteln zusammengefasst Folgendes: 3.3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Der aus Mali stammende Beschuldigte kam am 2. Januar 2020 in die Schweiz, ver- fügte über einen Ausweis F, welcher am 12. Juni 2025 auslief und arbeitet aktuell als Hilfskraft bei der M._____ AG in N._____ (act. 35, act. 48 S. 2 ff. und 7). Ge- mäss eigenen Angaben ist er mit seinem Vater in Mali aufgewachsen und hatte eine schwierige Kindheit wegen der Probleme dort. Seine Mutter ist verstorben, als er noch ein Säugling war. Zu seinem Vater, von welchem er lange dachte, er sei verstorben, hat er keinen Kontakt. Abgesehen von drei Schwestern, von welchen zwei in Kanada und eine in Ghana leben, hat er keine andere Familie (act. 4/2 F/A 7, 19 und 44 und Prot. S. act. 48 S. 2 ff.). Gemäss negativem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (fortan: SEM) gab der Beschuldigte dem SEM gegenüber an, dass er von Mali über Niger nach Ghana geflüchtet, von wo aus er nach Libyen und anschliessend nach Italien gereist und schlussendlich in die Schweiz eingereist ist, was er weitgehend anlässlich der Hauptverhandlung bestä- tigte (act. 36 S. 41 f. und act. 48 S. 4 ff.). Aktuell wohnt er mit seiner Freundin und

- 52 - dem gemeinsamen Kind, welches im mm.2025 auf die Welt kam, in O._____. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und konnte sämtliche Schulden mit seinem Lohn be- gleichen (act. 4/4 F/A 5 ff. und act. 48 S. 9 und 13). Er absolviert einen Deutschkurs und hat verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, darunter bei der Post, als Maler und als Hilfsarbeiter im Unterlagsbodenbau. Er ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhän- gig und möchte im Sommer 2025 eine Lehrstelle beginnen (act. 36 S. 3 und act. 48 S. 7 f. und 10 f.). 3.3.3. Das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse wirken sich – trotz seiner Vergangenheit als Geflüchteter – insgesamt strafneutral aus. 3.3.4. In Bezug auf Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Strafregisterauszug drei Einträge aufweist, wobei alle Verfahren mit Strafbefehl erledigt wurden (act. 55). Im Jahr 2020 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigem Aufenthalt i.S.d. AIG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bestraft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau auferlegte dem Beschuldigten im Jahre 2021 eine unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 600.– wegen geringfügigen einfachen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs. Schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschuldigten im Jahr 2022 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Fäl- schung von Ausweisen mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–. 3.3.5. Diese Vorstrafen liegen nicht lange zurück. Zudem liegt dem Strafbefehl der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte seine damalige Freundin ohne deren Wissen oder Einwilligung beim Sex filmte. Mithin handelt es sich nicht um eine vollumfänglich einschlägige, aber dennoch mit dem vorliegenden Vorwurf verwandte Vorstrafe. Damit fallen die Vorstrafen leicht straferhöhend ins Gewicht. 3.3.6. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist zu betonen, dass der Beschuldigte bis zuletzt seine Unschuld beteuerte und behauptete, dass er einvernehmlichen

- 53 - Sex mit der Geschädigten und gar keinen mit der Privatklägerin gehabt habe. Reue und Einsicht liess der Beschuldigte während des ganzen Untersuchungsverfahrens gänzlich vermissen. Im Gegenteil versuchte er sogar, den Spiess umzudrehen und die Opfer als Verführerinnen darzustellen. Mangels Geständnisses, Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten keine Strafminderung gewährt werden. 3.4. Strafzumessung Die Täterkomponente fällt insgesamt leicht straferhöhend ins Gewicht. Damit ergibt sich für die mehrfache Schändung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

4. Vollzug / Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Vollzug Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft wird, ist ein (teil)bedingter Vollzug gesetzlich nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszufällen. 4.2. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich vom 30. November 2023, 06.00 Uhr, bis 8. Februar 2024, 18.50 Uhr, in Haft (act. 13/2 und act. 13/25). Damit hat er 71 Tage Haft er- standen, welche an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen sind (vgl. Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (act. 26 S. 3 f.). Die amtliche Verteidigung beantragt sinngemäss, von einer Landesverweisung abzusehen (act. 52 S. 2).

- 54 -

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vor- liegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landes- verweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

- 55 - recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landes- verweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völ- kerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- währleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5 sowie 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3. 4.). 2.4. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an

- 56 - einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

3. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB zu verurteilen, wobei es sich bei jedem Anklagesachverhalt um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Folglich ist der Be- schuldigte zwingend des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.

4. Härtefallprüfung 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.3). Aus den Akten ergibt sich zusätzlich zu den bereits genannten Punkten Folgendes: 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der 1998 geborene Beschuldigte 2020, mithin erst als 22-jähriger, vor fünf Jahren in die Schweiz kam. Der Beschuldigte hält sich folglich lediglich für einen Bruchteil seiner bisherigen Lebenszeit in der Schweiz auf und verbrachte seine prägenden Lebensjahre in Mali respektive seit Verlassen dieses Landes im Jahre 2012 auf der Flucht (vgl. act. 36 S. 41).

- 57 - 4.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Integration ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seit anderthalb Jahren in einer Partnerschaft mit P._____ ist, mit welcher er seit Dezember 2024 zusammenwohnt. Im mm.2025 kam die gemeinsame Toch- ter auf die Welt (vgl. act. 45/11). Das Familienleben gestaltet sich nach Auskunft von Frau P._____ harmonisch. In der Nachbarschaft hat sich der Beschuldigte gut eingelebt und nimmt regelmässig an Veranstaltungen im Quartier teil (act. 45/7). Auch in den Freundeskreis von Frau P._____ ist der Beschuldigte integriert, was sich neben ihren Aussagen auch aus den Schreiben zweier ihrer Freunde ergibt (vgl. act. 36 S. 10 und act. 45/9). Sodann erhellt aus dem Schreiben der Eltern von Frau P._____, dass der Beschuldigte regelmässig Zeit mit der Familie seiner Part- nerin verbringt (act. 45/8). Der Beschuldigte besucht überdies Deutschkurse (act. 45/1 und 2); aktuell absolviert er zweimal in der Woche abends für jeweils anderthalb Stunden ein Deutsch A2 Modul in O._____ (act. 45/3). 4.4. Zusätzlich zur familiären Verankerung weist der Beschuldigte eine geglückte wirtschaftliche Integration in der Schweiz auf. So war er seit Juni 2024 bei zwei Unternehmen angestellt, welche ihm einwandfreie Arbeitszeugnisse ausstellten (act. 45/4 und 5). Auch sein Betreuer bei einem dieser Unternehmen schreibt über den Beschuldigten, dass er ein vorbildlicher Hilfsarbeiter gewesen sei (act. 45/10). Ab Sommer 2025 will der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Lehre beginnen (act. 36 S. 3 und 8), wobei dieses Vorhaben aufgrund der zu vollziehenden Frei- heitsstrafe unsicher erscheint. 4.5. Was seine Wiedereingliederungschancen in Mali betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte viele seine lebensprägenden Jahre, zumindest bis zum Jahr 2012, in Mali verbrachte und mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Er weist zwar keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mali auf und verliess das Land doch bereits als 14-jähriger. Dennoch sind seine dortigen Resozialisie- rungschancen nicht von der Hand zu weisen. Mangels Ausbildung und angesichts der wirtschaftlichen Situation ist aber davon auszugehen, dass er erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Mali haben würde. 4.6. In Bezug auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorwiegend mit Familie und Freunden seiner Partnerin verkehrt.

- 58 - Er bemüht sich offenkundig darum, ein guter Vater zu sein und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was sich nicht zuletzt auch aus dem regelmässigen Besuch der Deutschkurse und den durchaus positiven Berichten seiner Freunde, Arbeitgeber und Arbeitskollegen ergibt. Dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall problematisch verhält, geht aus den Akten nicht hervor. 4.7. Zur familiären Situation des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er mit seiner Partnerin, einer Schweizerin, seit kurzem eine Tochter hat. Zur Familie sei- ner Partnerin hat er gemäss den Angaben ihrer Eltern regelmässig, namentlich je- den Sonntag, Kontakt. Die Beziehung zu seiner Tochter ist liebevoll und auch im Haushalt der Eltern von Frau P._____ hilft er regelmässig mit (act. 45/7 und 8). 4.8. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine prägenden Jahre in Mali bzw. auf der Flucht verbracht hat und erst seit dem Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft ist. Er bemüht sich jedoch offenkundig darum, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. So hat er in dieser kurzen Zeit und trotz der schwierigen Umstände, die durch die Corona Pandemie verursacht wurden, mit einer Schweizerin eine Familie gegründet, geht regelmässig einer Arbeit nach, be- sucht regelmässig Deutschkurse und baut sich allmählich einen Freundeskreis auf. Auch abgesehen hiervon scheint er ein guter Vater zu sein und baut erfolgreich sowohl mit der Familie seiner Partnerin als auch mit Nachbarn im Quartier eine Beziehung auf. Im Falle einer Landesverweisung würde der Beschuldigte, welcher bedeutende Schritte unternommen hat, um sich in der Schweiz sozial und kulturell zu integrieren, sowohl von seiner Familie, insbesondere von seiner Tochter entris- sen und in ein Land verbracht, wo er keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen aufweist und ihn miserable wirtschaftliche Perspektiven erwarten. Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass es für seine Schweizer Partnerin nicht zumutbar sein dürfte, mit ihm nach Mali zu reisen, um als junge Familie zusammenbleiben zu kön- nen. Angesichts dieser Umstände ist trotz der Tatsache, dass aufgrund der ent- sprechenden Sprach- und Kulturkenntnisse durchaus realistische Chancen für eine Resozialisierung in Mali bestehen, das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen. 4.9. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schändungen von zwei minderjährigen Frauen um sehr schwere Verbrechen

- 59 - handelt und das Verschulden des (nicht einschlägig) vorbestraften Beschuldigten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten. Sodann wäre durch die Familie mütterlicherseits selbst bei einer Anordnung der Landesverweisung weiterhin für das Wohl der Tochter gesorgt. Dem Beschuldigten ist zwar keine grosse Rückfall- gefahr und ein erhöhter Grad der Integration zu attestieren. Dennoch ist festzuhal- ten, dass er sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz befindet. Vor diesem Hinter- grund überwiegen – selbst unter Einbezug seiner hier geborenen und aufwachsen- den Tochter – grundsätzlich die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung in Anbetracht der Schwere seiner Verbrechen seine privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz. 4.10. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse im Rahmen der Interessenabwä- gung mitzuberücksichtigen und auf die Anordnung der Landesverweisung zu ver- zichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt (BGer 6B_607/2024 E. 2.1.2 m.w.H.). Gemäss Wiedererwägungsentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 4. Juli 2023 war ein Vollzug der Wegweisung im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar (act. 36 S. 213 ff.). Es liegen keine Hinweise dafür in den Akten, dass sich in der Zwischenzeit etwas an dieser Einschätzung verändert hätte. Ins- besondere äusserte sich das um Auskunft ersuchte Migrationsamt O._____ im mi- nimalistischen Bericht vom 2. April 2025 nicht dazu (act. 28 und 35; Art. 195 i.V.m. Art. 44 StPO). Im Ergebnis wäre eine Landesverweisung in Anbetracht der Ge- samtumstände unverhältnismässig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung, weswegen von deren Anordnung abzusehen ist. Damit erübrigt sich auch die Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VI. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen 1.1. Am 1. Januar 2019 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei- lenden Taten im August 2023, also nach Inkrafttreten, womit das neue Recht über das Tätigkeitsverbot Anwendung findet.

- 60 - 1.2. Das neue Recht ist gegenüber dem alten deutlich strenger ausgestaltet und dem Gericht kommt generell ein geringeres Ermessen zu bei der Frage, ob und ggf. wie lange ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 1.3. Nach Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB spricht das Gericht unter anderem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter eine Schändung an einem minderjährigen Opfer begangen hat, und der Täter dafür zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird. 1.4. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das le- benslängliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Ausnahme vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).

2. Würdigung 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte Schändungen an zwei minderjährigen Frauen begangen und wird dafür mit einer Strafe belegt. Damit sind die Vorausset- zungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB gegeben. 2.2. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB fällt nach explizitem Gesetzeswortlaut bei einer Schändung als Ge- genausnahme gemäss dortiger lit. a nicht in Betracht. 2.3. Demnach ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszuspre- chen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen Personen umfasst. VII. Zivilforderungen

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

- 61 - Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

- 62 -

2. Vorbemerkung Die Geschädigte hat im Rahmen einer Desinteresseerklärung infolge eines ausser- gerichtlichen Vergleichs explizit auf Parteistellung als Privatklägerin und damit auf Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen verzichtet (act. 15/33).

3. Zivilforderungen der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin beantragt, es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Ge- nugtuung von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 25. August 2023 zu verpflichten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie vom Beschuldigten in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt worden sei und noch heute unter den Folgen des Übergriffs leide. Ein Beleg für diese Ausführungen liegt nicht in den Akten. Die Privatklägerin gab aber an, unter anderem aufgrund dieses Vorfalls einen dreimonatigen Aufenthalt in der Psychiatrie Q._____ verbracht zu haben. Zudem sei sie ängstlich, wenn sie alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne abends aus. In den Ausgang gehe sie seit dem Vorfall gar nicht mehr (zum Ganzen: act. 6/7 F/A 3 und 68 ff., act. 31 Rz. 8 ff. und act. 50). 3.2. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.1 und 3.2). Den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin kann sodann ohne Weiteres gefolgt werden. Wie bereits ihre Rechtsvertreterin festhielt, stellt die Schändung grundsätzlich eine schwere Verlet- zung der sexuellen Integrität dar, wobei zu beachten ist, dass die Privatklägerin damals erst 15-jährig war (act. 31 Rz. 9). Dass unfreiwilliger Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann eine starke und negative Auswirkung auf die weitere (Per- sönlichkeits-)Entwicklung hat, liegt auf der Hand. Die Privatklägerin wurde nachhal- tig durch diese Interaktion geschädigt, musste unter anderem deswegen einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Q._____ durchmachen und litt aufgrund des Vor- falls unter längerfristigen und negativen psychischen Folgen. 3.3. Angesichts des Leidensdrucks der Privatklägerin und unter Berücksichtigung des keinesfalls leichten Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Schän- dung erscheint eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 10'000.– als

- 63 - angemessen. Der beantragte Zinsbeginn vom 25. August 2023 entspricht jedoch nicht dem Tag des schädigenden Ereignisses, weswegen der Zinsbeginn auf den

26. August 2023 festzulegen ist. 3.4. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung im Betrag von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 zu bezah- len. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.). 1.2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. 1.3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Ver- fahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfällige weitere Kos- ten bleiben vorbehalten.

- 64 - 1.4. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. Juni 2025 – einsch- liesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweist sich als an der oberen Grenze, aber angemessen (act. 53). Demzufolge ist Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Ver- fahren mit CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.5. Der zeitweilige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen im Umfang von insgesamt CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst) bereits im Vorverfahren entschädigt. Dasselbe gilt für die vormalige un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten im Betrag von CHF 5'141.25. 1.6. Angesichts des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Der Freispruch betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen fällt nicht derart ins Gewicht, dass eine Kostenreduktion angezeigt wäre, zumal dies weder im Vorverfahren noch in der gerichtlichen Entscheidfindung zusätzli- chen Aufwand generierte und in Anbetracht des gewichtigen Hauptvorwurfs ledig- lich als unwesentlicher Nebenpunkt erscheint. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

2. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen zu bezahlen, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zuzusprechen (Prot. S. 12 f. und

- 65 - act. 50 S. 1 f.). Die Höhe der Parteientschädigung wurde von der Privatklägerin mit detaillierten Honorarnoten belegt (act. 51/1-3) und erweist sich als angemessen. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurden in diesen Honorarnoten die je nach Jahr unterschiedlichen Steuersätze von 7.7 % bzw. 8.1 % berücksichtigt. Der Be- schuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 66 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

2. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbo- ten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 Gerichtsgebühr CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'592.65 Auslagen (Gutachten) CHF 2'929.00 Auslagen für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin CHF 5'141.25 Y2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschä- digt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 67 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der vormaligen unentgelt- lichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____ werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Parteient- schädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben oder versandt); das Migrationsamt des Kantons … (per E-Mail an migration@....ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

- 68 -

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Özkul Zur Beachtung: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB un- tersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 1 StGB).

Erwägungen (128 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).

E. 1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig.

E. 1.2.1 Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

E. 1.2.2 Das mit den Sexualdelikten geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbe- stimmung, die sexuelle Integrität. Dabei geht es um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverant- wortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB II-MAIER, Art. 190 N 1 m.H.). Art. 191 StGB schützt damit, wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht konkret um den Schutz von Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (statt vieler BGer 6B_232/2016).

E. 1.2.3 Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände müssen sie einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen (statt vieler PK TRECHSEL/BERTOSSA 2018, Art. 187 N 5).

E. 1.2.4 Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kön- nen. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die

- 43 - Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situati- onsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorlie- gen, wenn sich eine Person alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_464/2019 und 6B_543/2019 E. 3.1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 6B_1407/2019 E. 2.1.2).

E. 1.2.5 Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit (Widerstandsunfä- higkeit oder Urteilsunfähigkeit) des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2).

E. 1.3 In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Ver- fahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfällige weitere Kos- ten bleiben vorbehalten.

- 64 -

E. 1.3.1 Keiner eingehenden Ausführung bedarf es angesichts des erstellten Sach- verhalts der Frage, ob sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Zunächst küsste er die Geschädigte, fasste ihr an die Brüste, drang mit seinen Fingern in ihre Vagina ein, drückte ihren Kopf zu seinem Penis und vollzog den Oralverkehr. Dar- aufhin drang er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin. Das Vorliegen sexueller Handlungen ist ohne Weiteres zu bejahen.

E. 1.3.2 Ebenfalls erstellt ist die Widerstandsunfähigkeit beider Frauen. Sie waren nicht nur angetrunken, sondern befanden sich beide in einem derart alkoholisierten Zustand, dass dies einer Widerstandsunfähigkeit gleichkommt. Die Geschädigte konnte kaum noch alleine stehen und auch die Privatklägerin war dermassen be- trunken, dass sie auf dem Stein bäuchlings einschlief. Den beiden ging es offen- kundig so schlecht, dass sie nicht einmal den relativ kurzen Spaziergang von der I._____-strasse zum …-bahnhof zurücklegen konnten, ohne eine Pause einlegen zu müssen. Die Geschädigte konnte sich aufgrund ihrer Trunkenheit nicht gegen die unerwarteten sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren. Bei der Privat- klägerin war dieser Zustand sogar noch ausgeprägter, zumal sie eingeschlafen war und erst aufwachte, als der Beschuldigte sie auszog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Die beiden Frauen konnten ihren Willen zum Widerstand gegen

- 44 - die Handlungen nicht betätigen, ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen und waren demnach widerstandsunfähig dem Beschuldigten ausgeliefert.

E. 1.3.3 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte zwar, dass die beiden Frauen angetrunken gewesen seien. Der Beschuldigte, der nicht angetrunken war, hatte wahrgenommen, dass die beiden erheblich betrunken und müde waren und nach Hause wollten. Dazu kann auf die Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden. Zur Wiederholung: Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die beiden, insbesondere die Geschä- digte, erheblich alkoholisiert waren. Dem Beschuldigten, der eine beträchtliche Zeit mit den Frauen verbrachte und der Geschädigten sogar umgehend einen Stuhl reichte, als sie ihr Gleichgewicht verlor, war sich dessen offensichtlich bewusst. Auch die Tatsache, dass die Geschädigte kaum mehr stehen konnte und sich wäh- rend der sexuellen Handlungen passiv verhielt, war ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschuldigte eine willenlose Person vor sich hatte. Keinesfalls konnte der Be- schuldigte davon ausgehen, dass die Privatklägerin mit seinen sexuellen Handlun- gen einverstanden war. Er war sich bewusst, dass dies allein deshalb möglich war, weil sie sich aufgrund ihres Zustandes und des Einschlafens in einem willenlosen Zustand befand und deshalb sich nicht gegen seine sexuellen Handlungen zu weh- ren imstande war. Seine Berührungen im Intimbereich sowie der Oralverkehr mit der Geschädigten und der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin können nicht anders gewertet werden, als dass seine eigene Befriedigung sein eigentliches Handlungsziel war. Er handelte damit vorsätzlich betreffend die Handlungen mit den beiden zum Widerstand unfähigen Frauen.

E. 1.3.4 Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass die Privatklägerin in keiner Weise beschrieben habe, dass sie sich aufgrund des Alkohols nicht habe wehren können, sondern angegeben habe, dass sie unter Schock gestanden sei, aber alles mitbekommen habe (act. 52 Rz. 98). Damit be- schreibt die Verteidigung selber, dass sie nicht in der Lage war, ihre Abwehr zu betätigen und kundzutun.

- 45 - Der Umstand, dass die beiden Frauen allenfalls nicht eine massive Menge Alkohol getrunken haben, spielt hier letztlich und entgegen diesen Ausführungen der amt- lichen Verteidigung keine Rolle. Denn der Beschuldigte erkannte unabhängig von der konkret konsumierten Menge alkoholischer Getränke, in welch erschöpfter Ver- fassung und passivem, willenlosem und müdem Zustand die beiden waren. Immer- hin sind die Mindestmenge von 0.49 bzw. 0.68 und die Maximalmenge von 1.39 bzw. 1.72 erheblich, und – wie ausgeführt – ist aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass ihre Alkoholisierung eher bei den Maximalwerten lag.

E. 1.3.5 Der Beschuldigte hat sich durch seine Handlungen zum Nachteil der wider- standsunfähigen Geschädigten und Privatklägerin der mehrfachen Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht.

2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB

E. 1.4 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. Juni 2025 – einsch- liesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweist sich als an der oberen Grenze, aber angemessen (act. 53). Demzufolge ist Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Ver- fahren mit CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 1.5 Der zeitweilige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen im Umfang von insgesamt CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst) bereits im Vorverfahren entschädigt. Dasselbe gilt für die vormalige un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten im Betrag von CHF 5'141.25.

E. 1.6 Angesichts des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Der Freispruch betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen fällt nicht derart ins Gewicht, dass eine Kostenreduktion angezeigt wäre, zumal dies weder im Vorverfahren noch in der gerichtlichen Entscheidfindung zusätzli- chen Aufwand generierte und in Anbetracht des gewichtigen Hauptvorwurfs ledig- lich als unwesentlicher Nebenpunkt erscheint. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

2. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft

E. 2 Konstituierung der Privatklägerschaft Die Geschädigten D._____ und B._____ konstituierten sich jeweils mit Formular vom 17. Dezember 2023 respektive 8. Februar 2024 als Privatklägerinnen und mel- deten finanzielle Ansprüche an (act. 18/7 und 10). In Bezug auf die Einvernahmen beantragten sie, dem Beschuldigten nicht direkt gegenübergestellt und als Opfer eines Sexualdeliktes durch eine weibliche Person einvernommen zu werden. Wei- ter stellten sie den Antrag, durch eine Vertrauensperson begleitet zu werden (act. 18/6 und 9). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ die Mandatierung durch die Privatklägerin B._____ an (act. 17/2). Die Geschädigte D._____ reichte am 7. Januar 2025 eine Desinteresseerklärung infolge aussergerichtlichen Vergleichs mit dem Beschuldigten ein (act. 15/33). Mit Eingabe vom 28. März 2025 bezifferte Rechtsanwältin Y1._____ die eingangs er-

- 6 - wähnten Zivilansprüche auf CHF 10'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 25. August 2023 als Genugtuung (act. 31 S. 2), an welchen sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2025 festhielt (act. 50 S. 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen zu bezahlen, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zuzusprechen (Prot. S. 12 f. und

- 65 - act. 50 S. 1 f.). Die Höhe der Parteientschädigung wurde von der Privatklägerin mit detaillierten Honorarnoten belegt (act. 51/1-3) und erweist sich als angemessen. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurden in diesen Honorarnoten die je nach Jahr unterschiedlichen Steuersätze von 7.7 % bzw. 8.1 % berücksichtigt. Der Be- schuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 66 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

2. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbo- ten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

E. 2.3 Demnach ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszuspre- chen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen Personen umfasst. VII. Zivilforderungen

1. Grundlagen

E. 2.4 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an

- 56 - einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

3. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB zu verurteilen, wobei es sich bei jedem Anklagesachverhalt um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Folglich ist der Be- schuldigte zwingend des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.

4. Härtefallprüfung

E. 3 Beweiswürdigung - Grundlagen

E. 3.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Ge- nugtuung von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 25. August 2023 zu verpflichten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie vom Beschuldigten in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt worden sei und noch heute unter den Folgen des Übergriffs leide. Ein Beleg für diese Ausführungen liegt nicht in den Akten. Die Privatklägerin gab aber an, unter anderem aufgrund dieses Vorfalls einen dreimonatigen Aufenthalt in der Psychiatrie Q._____ verbracht zu haben. Zudem sei sie ängstlich, wenn sie alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne abends aus. In den Ausgang gehe sie seit dem Vorfall gar nicht mehr (zum Ganzen: act. 6/7 F/A 3 und 68 ff., act. 31 Rz. 8 ff. und act. 50).

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erst am Abend der inkriminierten Ereignisse kennengelernt hatte. Während des Weges zum Verkaufsgeschäft H._____ und anschliessenden Spaziergangs zur E._____ Berufsschule F._____ hatten die beiden vergleichsweise wenig miteinander zu tun, zumal dieser Spaziergang in zeitlicher Hinsicht nur wenige Minuten dauerte. Dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten irgendwelche aufreizenden Signale gesendet hätte, konnte nicht er- stellt werden. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen davon auszugehen, dass die Privatklägerin noch stärker alkoholbedingt weggetreten war als die Geschädigte. So lag sie zum Tatzeitpunkt bei der Schule bäuchlings auf dem Stein und schlief ein, nachdem sie zuvor neben dem Beschuldigten sass. Nachdem der Beschuldigte mit der Geschädigten fertig war, nutzte er die Situation schamlos aus und missbrauchte die wehrlos auf dem Stein schlafende und offen- kundig vom ganzen Abend erschöpfte Privatklägerin sexuell. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal und ungeschützt pene- trierte. Mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr setzte er die Privatklägerin nicht nur dem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aus, sondern auch einer ungewollten Schwangerschaft. Es handelte sich um Beischlaf und nicht um eine vergleichsweise weniger bedeutende sexuelle Handlung, und dies an einer offenkundig, jedenfalls für ihn ersichtlich sehr jungen Frau, zu welcher ein grosser Altersunterschied bestand. Festzuhalten bleibt, dass die Privatklägerin vom Bei- schlaf keine körperlichen Verletzungen davontrug und eine Gewaltanwendung des- halb ausscheidet. Dennoch leidet sie seither an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und verbrachte unter anderem aufgrund des Vorfalls drei Monate in einer Psychiatrie. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sich der schlaf- und alkoholbedingten Wehrlosigkeit der Privatklägerin bewusst war. Sein Vorgehen diente einzig der Befriedigung seiner Sexualtriebe

- 50 - ohne Rücksicht auf gesundheitliche und psychische Konsequenzen für die Privatklägerin. Er bediente sich ihr als Sexualobjekt, um seinen Trieben freien Lauf zu lassen. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert.

E. 3.1.3 Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht.

E. 3.1.4 Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheits- strafe von 30 Monaten dem Tatverschulden angemessen.

E. 3.2 Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.1 und 3.2). Den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin kann sodann ohne Weiteres gefolgt werden. Wie bereits ihre Rechtsvertreterin festhielt, stellt die Schändung grundsätzlich eine schwere Verlet- zung der sexuellen Integrität dar, wobei zu beachten ist, dass die Privatklägerin damals erst 15-jährig war (act. 31 Rz. 9). Dass unfreiwilliger Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann eine starke und negative Auswirkung auf die weitere (Per- sönlichkeits-)Entwicklung hat, liegt auf der Hand. Die Privatklägerin wurde nachhal- tig durch diese Interaktion geschädigt, musste unter anderem deswegen einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Q._____ durchmachen und litt aufgrund des Vor- falls unter längerfristigen und negativen psychischen Folgen.

E. 3.2.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte sich vor diesem Abend nicht kannten, kaum miteinander sprachen und die Geschädigte keine sexuellen Signale sendete. Der Beschuldigte nutzte die Situation schamlos aus, um der alkoholbedingt wehrlosen Geschädigten vor ihrer Freundin Zungenküsse zu geben, ihr an die Brust zu fassen, mit seiner Hand zu ihrer Vagina zu gehen, seinen Finger dort einzuführen und sie schliesslich ohne ihre Einwilligung für den Oralverkehr zu missbrauchen. Zu beto- nen ist, dass der Beschuldigte diesen ungeschützt an ihr vollzog, weshalb er auch sie einem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aussetzte. Für die Ge- schädigte war dieser unhygienische Oralsex ein äusserst widerlicher Akt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschuldigte zusätzlich mit seinen ungewaschenen Fingern in die Vagina der Geschädigten eindrang und ihr unge- fragt Zungenküsse gab. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigte ebenfalls vorsätzlich, indem er beim Oralsex ihren Kopf führte, und aufgrund ihrer Passivität und Willenlosigkeit wusste, dass sie seinem sexuellen Ansinnen keinen Widerstand leisten konnte. Im Übrigen gelten die gleichen Ausführungen wie bei der Privatklägerin. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert.

- 51 -

E. 3.2.3 Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 3.2.4 Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – in isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Tatverschulden angemes- sen. In Beachtung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) ist die Strafe um zehn Monate zu erhöhen, da die beiden Schändungen in zeitlicher Hinsicht derart nahe beieinander liegen, dass sie fast schon als eine Handlungseinheit erschei- nen.

E. 3.2.5 Damit ist für die mehrfache Schändung gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszufällen.

E. 3.3 Angesichts des Leidensdrucks der Privatklägerin und unter Berücksichtigung des keinesfalls leichten Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Schän- dung erscheint eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 10'000.– als

- 63 - angemessen. Der beantragte Zinsbeginn vom 25. August 2023 entspricht jedoch nicht dem Tag des schädigenden Ereignisses, weswegen der Zinsbeginn auf den

26. August 2023 festzulegen ist.

E. 3.3.1 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ergibt sich aus seinen Befragungen in der Untersuchung sowie aus den üb- rigen Beweismitteln zusammengefasst Folgendes:

E. 3.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Der aus Mali stammende Beschuldigte kam am 2. Januar 2020 in die Schweiz, ver- fügte über einen Ausweis F, welcher am 12. Juni 2025 auslief und arbeitet aktuell als Hilfskraft bei der M._____ AG in N._____ (act. 35, act. 48 S. 2 ff. und 7). Ge- mäss eigenen Angaben ist er mit seinem Vater in Mali aufgewachsen und hatte eine schwierige Kindheit wegen der Probleme dort. Seine Mutter ist verstorben, als er noch ein Säugling war. Zu seinem Vater, von welchem er lange dachte, er sei verstorben, hat er keinen Kontakt. Abgesehen von drei Schwestern, von welchen zwei in Kanada und eine in Ghana leben, hat er keine andere Familie (act. 4/2 F/A 7, 19 und 44 und Prot. S. act. 48 S. 2 ff.). Gemäss negativem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (fortan: SEM) gab der Beschuldigte dem SEM gegenüber an, dass er von Mali über Niger nach Ghana geflüchtet, von wo aus er nach Libyen und anschliessend nach Italien gereist und schlussendlich in die Schweiz eingereist ist, was er weitgehend anlässlich der Hauptverhandlung bestä- tigte (act. 36 S. 41 f. und act. 48 S. 4 ff.). Aktuell wohnt er mit seiner Freundin und

- 52 - dem gemeinsamen Kind, welches im mm.2025 auf die Welt kam, in O._____. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und konnte sämtliche Schulden mit seinem Lohn be- gleichen (act. 4/4 F/A 5 ff. und act. 48 S. 9 und 13). Er absolviert einen Deutschkurs und hat verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, darunter bei der Post, als Maler und als Hilfsarbeiter im Unterlagsbodenbau. Er ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhän- gig und möchte im Sommer 2025 eine Lehrstelle beginnen (act. 36 S. 3 und act. 48 S. 7 f. und 10 f.).

E. 3.3.3 Das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse wirken sich – trotz seiner Vergangenheit als Geflüchteter – insgesamt strafneutral aus.

E. 3.3.4 In Bezug auf Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Strafregisterauszug drei Einträge aufweist, wobei alle Verfahren mit Strafbefehl erledigt wurden (act. 55). Im Jahr 2020 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigem Aufenthalt i.S.d. AIG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bestraft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau auferlegte dem Beschuldigten im Jahre 2021 eine unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 600.– wegen geringfügigen einfachen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs. Schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschuldigten im Jahr 2022 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Fäl- schung von Ausweisen mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–.

E. 3.3.5 Diese Vorstrafen liegen nicht lange zurück. Zudem liegt dem Strafbefehl der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte seine damalige Freundin ohne deren Wissen oder Einwilligung beim Sex filmte. Mithin handelt es sich nicht um eine vollumfänglich einschlägige, aber dennoch mit dem vorliegenden Vorwurf verwandte Vorstrafe. Damit fallen die Vorstrafen leicht straferhöhend ins Gewicht.

E. 3.3.6 Was das Nachtatverhalten betrifft, ist zu betonen, dass der Beschuldigte bis zuletzt seine Unschuld beteuerte und behauptete, dass er einvernehmlichen

- 53 - Sex mit der Geschädigten und gar keinen mit der Privatklägerin gehabt habe. Reue und Einsicht liess der Beschuldigte während des ganzen Untersuchungsverfahrens gänzlich vermissen. Im Gegenteil versuchte er sogar, den Spiess umzudrehen und die Opfer als Verführerinnen darzustellen. Mangels Geständnisses, Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten keine Strafminderung gewährt werden.

E. 3.4 Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung im Betrag von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 zu bezah- len. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 4 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.3). Aus den Akten ergibt sich zusätzlich zu den bereits genannten Punkten Folgendes:

E. 4.2 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der 1998 geborene Beschuldigte 2020, mithin erst als 22-jähriger, vor fünf Jahren in die Schweiz kam. Der Beschuldigte hält sich folglich lediglich für einen Bruchteil seiner bisherigen Lebenszeit in der Schweiz auf und verbrachte seine prägenden Lebensjahre in Mali respektive seit Verlassen dieses Landes im Jahre 2012 auf der Flucht (vgl. act. 36 S. 41).

- 57 -

E. 4.2.1 Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1-4 und act. 48) sowie diejenigen der Privatklägerin und der Geschädigten (act. 5/3, act. 5/7, act. 6/3 und act. 6/7) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte (act. 1/1-8 und act. 1/11-12), die dazugehörigen Rapportbeilagen (act. 2/1-12), medizinische Gutachten des Kinderspitals sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 8/1, act. 9/1, act. 9/5, act. 9/9, act. 9/23, act. 10/1, act. 10/6, act. 10/11, act. 10/21, act. 43 A), Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich betreffend DNA-Spuren (act. 11/1-3), Chatnachrichten von der Tatnacht zwischen der Geschädigten und einem "G._____" (act. 2/12), eine Videoaufnahme aus dem Verkaufsgeschäft H._____ (act. 3/1) und diverse Fotodokumentationen (act. 3/2-5).

- 10 -

E. 4.2.2 Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO. Sodann war bei jeder Einvernahme ein Englisch-Dol- metscher anwesend. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und anschliessend lic. iur. X1._____ gewährleistet (act. 4/1-4 F/A 1 ff. und act. 48 S. 1). Die Verteidigungsrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht sowie die Teilnahme- und Konfrontationsrechte wurden damit gewährt (vgl. act. 4/3, act. 5/7 und act. 6/7).

E. 4.2.3 Auch die Geschädigte sowie die Privatklägerin wurden in den jeweiligen Einvernahmen über ihre Rechte (und Pflichten) aufgeklärt (act. 5/3 F/A 1 ff., act. 5/7 F/A 1 ff., act. 6/3 F/A 1 ff und act. 6/7 F/A 1 ff.). Beide wurden je zweimal mit Videoaufzeichnung einvernommen.

E. 4.2.4 Eine erneute Einvernahme der beiden an der Hauptverhandlung erscheint weder notwendig noch wurde dies vom Beschuldigten beantragt. Es wären von ihnen keine weitergehenden Aussagen zu erwarten gewesen, weshalb auch aus Opferschutzgründen auf eine dritte Befragung verzichtet werden konnte. Überdies hatten der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung die Möglichkeit, der jeweils zweiten Einvernahme der Geschädigten und Privatklägerin beizuwohnen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/7 S. 1 und act. 6/7 S. 1), womit sämtliche ihrer Aussagen, mithin auch jene bei der Polizei, verwertbar sind. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und der Privatklägerin ohne Weiteres verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen, ordnungsgemäss erhobenen objektiven Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht.

E. 4.3 Hinsichtlich seiner persönlichen Integration ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seit anderthalb Jahren in einer Partnerschaft mit P._____ ist, mit welcher er seit Dezember 2024 zusammenwohnt. Im mm.2025 kam die gemeinsame Toch- ter auf die Welt (vgl. act. 45/11). Das Familienleben gestaltet sich nach Auskunft von Frau P._____ harmonisch. In der Nachbarschaft hat sich der Beschuldigte gut eingelebt und nimmt regelmässig an Veranstaltungen im Quartier teil (act. 45/7). Auch in den Freundeskreis von Frau P._____ ist der Beschuldigte integriert, was sich neben ihren Aussagen auch aus den Schreiben zweier ihrer Freunde ergibt (vgl. act. 36 S. 10 und act. 45/9). Sodann erhellt aus dem Schreiben der Eltern von Frau P._____, dass der Beschuldigte regelmässig Zeit mit der Familie seiner Part- nerin verbringt (act. 45/8). Der Beschuldigte besucht überdies Deutschkurse (act. 45/1 und 2); aktuell absolviert er zweimal in der Woche abends für jeweils anderthalb Stunden ein Deutsch A2 Modul in O._____ (act. 45/3).

E. 4.4 Zusätzlich zur familiären Verankerung weist der Beschuldigte eine geglückte wirtschaftliche Integration in der Schweiz auf. So war er seit Juni 2024 bei zwei Unternehmen angestellt, welche ihm einwandfreie Arbeitszeugnisse ausstellten (act. 45/4 und 5). Auch sein Betreuer bei einem dieser Unternehmen schreibt über den Beschuldigten, dass er ein vorbildlicher Hilfsarbeiter gewesen sei (act. 45/10). Ab Sommer 2025 will der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Lehre beginnen (act. 36 S. 3 und 8), wobei dieses Vorhaben aufgrund der zu vollziehenden Frei- heitsstrafe unsicher erscheint.

E. 4.5 Was seine Wiedereingliederungschancen in Mali betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte viele seine lebensprägenden Jahre, zumindest bis zum Jahr 2012, in Mali verbrachte und mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Er weist zwar keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mali auf und verliess das Land doch bereits als 14-jähriger. Dennoch sind seine dortigen Resozialisie- rungschancen nicht von der Hand zu weisen. Mangels Ausbildung und angesichts der wirtschaftlichen Situation ist aber davon auszugehen, dass er erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Mali haben würde.

E. 4.6 In Bezug auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorwiegend mit Familie und Freunden seiner Partnerin verkehrt.

- 58 - Er bemüht sich offenkundig darum, ein guter Vater zu sein und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was sich nicht zuletzt auch aus dem regelmässigen Besuch der Deutschkurse und den durchaus positiven Berichten seiner Freunde, Arbeitgeber und Arbeitskollegen ergibt. Dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall problematisch verhält, geht aus den Akten nicht hervor.

E. 4.7 Zur familiären Situation des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er mit seiner Partnerin, einer Schweizerin, seit kurzem eine Tochter hat. Zur Familie sei- ner Partnerin hat er gemäss den Angaben ihrer Eltern regelmässig, namentlich je- den Sonntag, Kontakt. Die Beziehung zu seiner Tochter ist liebevoll und auch im Haushalt der Eltern von Frau P._____ hilft er regelmässig mit (act. 45/7 und 8).

E. 4.8 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine prägenden Jahre in Mali bzw. auf der Flucht verbracht hat und erst seit dem Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft ist. Er bemüht sich jedoch offenkundig darum, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. So hat er in dieser kurzen Zeit und trotz der schwierigen Umstände, die durch die Corona Pandemie verursacht wurden, mit einer Schweizerin eine Familie gegründet, geht regelmässig einer Arbeit nach, be- sucht regelmässig Deutschkurse und baut sich allmählich einen Freundeskreis auf. Auch abgesehen hiervon scheint er ein guter Vater zu sein und baut erfolgreich sowohl mit der Familie seiner Partnerin als auch mit Nachbarn im Quartier eine Beziehung auf. Im Falle einer Landesverweisung würde der Beschuldigte, welcher bedeutende Schritte unternommen hat, um sich in der Schweiz sozial und kulturell zu integrieren, sowohl von seiner Familie, insbesondere von seiner Tochter entris- sen und in ein Land verbracht, wo er keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen aufweist und ihn miserable wirtschaftliche Perspektiven erwarten. Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass es für seine Schweizer Partnerin nicht zumutbar sein dürfte, mit ihm nach Mali zu reisen, um als junge Familie zusammenbleiben zu kön- nen. Angesichts dieser Umstände ist trotz der Tatsache, dass aufgrund der ent- sprechenden Sprach- und Kulturkenntnisse durchaus realistische Chancen für eine Resozialisierung in Mali bestehen, das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen.

E. 4.9 Hinsichtlich der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schändungen von zwei minderjährigen Frauen um sehr schwere Verbrechen

- 59 - handelt und das Verschulden des (nicht einschlägig) vorbestraften Beschuldigten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten. Sodann wäre durch die Familie mütterlicherseits selbst bei einer Anordnung der Landesverweisung weiterhin für das Wohl der Tochter gesorgt. Dem Beschuldigten ist zwar keine grosse Rückfall- gefahr und ein erhöhter Grad der Integration zu attestieren. Dennoch ist festzuhal- ten, dass er sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz befindet. Vor diesem Hinter- grund überwiegen – selbst unter Einbezug seiner hier geborenen und aufwachsen- den Tochter – grundsätzlich die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung in Anbetracht der Schwere seiner Verbrechen seine privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz.

E. 4.10 Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse im Rahmen der Interessenabwä- gung mitzuberücksichtigen und auf die Anordnung der Landesverweisung zu ver- zichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt (BGer 6B_607/2024 E. 2.1.2 m.w.H.). Gemäss Wiedererwägungsentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 4. Juli 2023 war ein Vollzug der Wegweisung im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar (act. 36 S. 213 ff.). Es liegen keine Hinweise dafür in den Akten, dass sich in der Zwischenzeit etwas an dieser Einschätzung verändert hätte. Ins- besondere äusserte sich das um Auskunft ersuchte Migrationsamt O._____ im mi- nimalistischen Bericht vom 2. April 2025 nicht dazu (act. 28 und 35; Art. 195 i.V.m. Art. 44 StPO). Im Ergebnis wäre eine Landesverweisung in Anbetracht der Ge- samtumstände unverhältnismässig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung, weswegen von deren Anordnung abzusehen ist. Damit erübrigt sich auch die Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VI. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen

E. 5 Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 5.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von

- 11 - Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvoll- ziehbares Interesse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind eine substantielle Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter die- sem Gesichtspunkt entsprechend zu würdigen.

E. 5.2 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sowie der Geschädigten

E. 5.2.1 Das massgebliche Kriterium für den Beweiswert der Aussagen der Ge- schädigten und der Privatklägerin ist deren Glaubhaftigkeit. Erwähnenswert ist, dass es sich gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten beim Beschuldigten um einen für die Privatklägerin und die Geschädigte vollkommen un- bekannten Mann handelte, den sie am späten 25. bzw. frühen 26. August 2023 kennenlernten (act. 4/3 F/A 18, act. 5/3 F/A 34, act. 6/3 F/A 16). Folglich bestand zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Geschädigten keine vor- bestehende Bekanntschaft. Zudem gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin und der Geschädigten nicht übertrieben erscheinen, sondern im Ge- genteil eher zurückhaltend sind und den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belasten. Auf der anderen Seite kann den beiden als Direktbetroffene, welche Zi- vilforderungen geltend machen bzw. sich bereits aussergerichtlich verglichen ha- ben, ein persönliches, namentlich finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden.

E. 5.2.2 Offensichtlich standen die Privatklägerin und die Geschädigte in der Tat- nacht unter Alkoholeinfluss. Dies hatte aber keinen ersichtlichen Effekt auf ihre Aus- sagetüchtigkeit, fanden doch mehrere Einvernahmen mit einer gewissen zeitlichen Distanz zum Ereignis statt. Mithin standen die beiden im Zeitpunkt ihrer Aussagen nicht mehr unter dem Alkoholeinfluss von jener Nacht. Wohl aber hatte der Alko- holkonsum erheblichen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen, rangen beide doch bei den Befragungen damit, die Ereignisse aus dem Gedächtnis abzurufen und die Geschehnisse zu schildern. Insofern sind ihnen gewisse alkohol- und müdigkeits- bedingte Erinnerungsschwierigkeiten nicht abzusprechen.

- 12 -

E. 5.2.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte die amtliche Verteidigung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und der Privatklä- gerin betreffend die Geschehnisse an diesem Abend (act. 52 Rz. 8-54), worauf im Folgenden näher eingegangen wird. Trotz dieser Vorbringen der amtlichen Vertei- digung lassen sich keinerlei Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der beiden jungen Frauen erkennen.

E. 6 Glaubhaftigkeit der Aussagen

E. 6.1 In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der ma- terielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 102 ff.).

E. 6.2 Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben gelten Un- stimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, ver- schwommene sowie eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316). Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrich- tigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.).

- 13 -

E. 6.3 Soweit der Beschuldigte rechtfertigende Tatsachen behauptet, trifft ihn dies- bezüglich eine gewisse Beweislast. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Viel- mehr müssen die Behauptungen plausibel sein und es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann vom Beschuldigten indes nicht verlangt werden, doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung dafür. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f. sowie BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4).

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 7.1 Sachdarstellung der Geschädigten D._____

E. 7.1.1 Die Geschädigte wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 5/1, act. 5/3, act. 5/5 und act. 5/7).

E. 7.1.2 In ihren Befragungen schilderte die Geschädigte sinngemäss und im We- sentlichen übereinstimmend im Rahmen einer freien Erzählung, wie sie und die Privatklägerin am 25. August 2023 nach F._____ gefahren seien, um in den Aus- gang zu gehen und Alkohol zu trinken. Sie hätten sich hierfür an die I._____-strasse begeben. Dabei hätten sie andere, nicht in diesen Vorfall involvierte Personen nach Cola gefragt, um diesen mit ihrem Alkohol mischen zu können. Nach einer Unter-

- 14 - haltung mit diesen Personen habe die Geschädigte die Privatklägerin nicht mehr gefunden. Bei ihrer Suche sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe mit ihr zu reden begonnen. Er habe gefragt, was sie mache und wie sie heisse. Sie habe sich vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass sie nach ihrer Kollegin suche, wor- aufhin er ihr seine Hilfe bei der Suche angeboten habe. Als sie die Privatklägerin gefunden hätten, habe die Geschädigte nach Hause gehen wollen. Der Beschul- digte habe den beiden gesagt, dass er sie zum Bahnhof begleiten werde und sei mit ihnen mitgegangen. Da die Privatklägerin auf dem Weg zum Bahnhof gemeint habe, sie müsse sich hinsetzen, habe der Beschuldigte die beiden zu einem Stein gebracht, wo sie eine Pause hätten einlegen wollen. Dort habe er dann Dinge mit der Geschädigten gemacht, die sie nicht habe machen wollen. Dann sei er zur ohn- mächtigen Privatklägerin hinüber und habe sie ausgezogen. Die Geschädigte habe nichts dagegen unternehmen können, weil sie selbst in eine Art Schockstarre ge- fallen sei. Nachdem der Beschuldigte sich entfernt habe, habe sie schliesslich auf Anraten eines zufällig vorbeilaufenden älteren Herrn die Polizei gerufen (zum Gan- zen act. 5/3 F/A 9 und act. 5/7 F/A 7).

E. 7.1.3 Auf entsprechende Fragen gab die Geschädigte an, sie habe an diesem Abend insgesamt einen Becher Alkohol getrunken und zuletzt am Mittag etwas ge- gessen. Sie sei zwar nicht betrunken, aber angetrunken gewesen. Da sie sehr sel- ten Alkohol trinke, habe sie es schnell gemerkt und habe sich schlapp gefühlt, so als würde sie nur noch schlafen wollen. Auch die Privatklägerin habe einen Becher getrunken, da sei sie sich aber nicht mehr sicher (act. 5/3 F/A 27 ff. und act. 5/7 F/A 61 ff.). Den Alkohol hätten sie in einem Kiosk an der I._____-strasse gekauft. Sie hätten immer, auch schon vor dem 25./26. August 2023, dort ihren Alkohol ge- holt, da der Besitzer nie nach einem Ausweis gefragt habe. Da die Geschädigte selbst zu schüchtern sei, habe die Privatklägerin an diesem Abend den Alkohol gekauft (act. 5/7 F/A 82 ff.). Gefragt nach dem Signalement des Beschuldigten er- läuterte die Geschädigte, er sei dunkelhäutig, habe kurze Haare getragen und helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans und ein weisses Oberteil angehabt. Er sei gross, etwa zwischen 1.80 und 1.90m. Das Alter habe er aber nicht gesagt. Sie denke, er sei zwischen 18 und 22 Jahre alt gewesen. Zudem habe er behauptet, dass er eine Lehre als Maler gemacht habe (act. 5/3 F/A 35 und act. 5/7 F/A 10 und

- 15 - 73). Gefragt danach, ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt die Geschädigte sei, antwortete sie, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter mitge- teilt habe (act. 5/3 F/A 41 und act. 5/7 F/A 56).

E. 7.1.4 Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie zu dritt in einen Laden hineingegangen. Der Beschuldigte habe währenddessen draussen vor der Toilette gewartet (act. 5/3 F/A 116 ff.). Auf dem Weg zum Bahnhof habe der Beschuldigte seine beiden Arme über die Schultern der Geschädigten und der Pri- vatklägerin getan. Da habe die Geschädigte sich unwohl gefühlt und versucht, sich von ihm zu lösen. Er habe sie aber immer wieder zu sich hingezogen (act. 5/3 F/A 7 und 51 f.). Dann seien sie am Platz angekommen, wo sie eine Pause hätten einle- gen wollen. Der Körper der Geschädigten habe sich schlapp angefühlt. Als sie sich deswegen mit ihren Ellbogen auf ihren Knien abgestützt habe, habe der Beschul- digte zu ihr hinüber geschaut und sie so umpositioniert, dass sie auf seinem Ober- schenkel gelegen sei. Währenddessen habe der Beschuldigte mit der Privatkläge- rin gesprochen (act. 5/3 F/A 57 f.).

E. 7.1.5 In der Folge habe sich die Geschädigte wieder aufgerichtet, woraufhin der Beschuldigte ihr einen Zungenkuss gegeben habe. Danach habe er mit seiner Hand ihre Brust angefasst und sei immer weiter nach unten gerutscht. Sie habe nicht reagieren können, weil sich ihr Körper versteift habe. Sie habe sich versteinert gefühlt und habe kein Wort rausbekommen (act. 5/3 F/A 58 ff. und act. 5/7 F/A 20 ff.). Beim Zungenkuss sei sie passiv geblieben und habe nichts gemacht. Als er mit seiner Hand zu ihrem Intimbereich gelangt sei, habe er ihre Hose geöffnet und sei mit seinen Fingern in sie eingedrungen (act. 5/3 F/A 67 ff. und 74). Auf die Frage, ob die Geschädigte den Fachbegriff nennen könne, wo der Beschuldigte genau mit seinen Fingern eingedrungen sei, antwortete sie, dass sie nicht wisse, wie es genannt werde. Es sei so unangenehm. Nach mehrfachem Nachfragen gab sie dann an, dass es dort gewesen sei, wo man den Penis reinsetze. Es sei nicht beim Po gewesen, sondern dort, wo man einführe. Sie habe das Eindringen der Finger gespürt (act. 5/3 F/A 77 ff.). Daraufhin habe er ihren Kopf gepackt, seine Hose ausgezogen und ihren Kopf hin- untergedrückt, woraufhin sie ihm ungewollt eins geblasen habe. Dabei habe er

- 16 - beide Hände in dieser Zeit an ihrem Kopf bzw. ihren Haaren gehabt und ihren Kopf hoch und runter bewegt. Sie habe es sich so sehr gewünscht, sich wehren zu kön- nen, es aber aufgrund des Schockzustandes überhaupt nicht geschafft. Er habe kein Kondom benutzt und sei auch nicht zum Samenerguss gekommen (act. 5/3 F/A 90 ff. und act. 5/7 F/A 30 ff.). Sie habe sich dabei widerlich gefühlt. Sie habe nur noch weg wollen, sich richtig unruhig gefühlt und während des Vorfalls Angst gehabt. Sie wisse nicht, wie lange der Oralverkehr gedauert habe und habe wäh- renddessen ihre Augen geschlossen, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen (act. 5/3 F/A 87 und 99 ff. sowie act. 5/7 F/A 114 ff.). Nachdem der Beschuldigte aufgehört habe, den Kopf der Geschädigten zu bewe- gen, sei er zur Privatklägerin gegangen, welche währenddessen bäuchlings auf ei- nem Stein daneben gelegen sei. Er habe sie ausgezogen und sei in sie hineinge- drungen (act. 5/3 F/A 103 ff. und act. 5/7 F/A 46 ff.). Die Geschädigte habe der Pri- vatklägerin helfen wollen, aber nicht gewusst, was sie machen solle, da sie derart unter Schock gestanden sei. Sie sei ein paar Minuten weggegangen, um Hilfe zu holen, habe aber niemanden gefunden. Als sie wieder zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin angezogen und gemeint, er gehe etwas zu Trin- ken holen, woraufhin er nicht mehr zurückgekehrt sei (act. 5/3 F/A 9 in fine und 109 f. sowie act. 5/7 F/A 53).

E. 7.1.6 Danach gefragt, wie die Geschädigte ihren Handlungsspielraum während des Vorfalls einschätze, gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich etwas hätte ma- chen können, da sie nur angetrunken gewesen sei und nicht etwa derart betrunken, dass sie nicht mehr gewusst hätte, was sie mache. Als der Beschuldigte angefan- gen habe sie zu berühren, sei sie aber in eine Schockstarre verfallen, weswegen sie auch nicht reagiert habe und sich einfach nicht habe wehren können (act. 5/7 F/A 89 f. und 93). Es gehe ihr seit dem Vorfall nicht gut, sie finde es widerlich und wisse nicht, wie oft sie zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme am

28. August 2023 geduscht habe. Das habe aber nichts gebracht und sie habe sich überhaupt nicht wohl in ihrem Körper gefühlt (act. 5/3 F/A 131).

E. 7.1.7 Zum Schluss der ersten Einvernahme warf die Geschädigte auf, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie auch "hör auf" oder "stopp" hätte sagen können.

- 17 - Daraufhin erkundigte sie sich, was passiere, sollte der Beschuldigte gefunden wer- den, zumal sie das nicht gesagt habe. Die einvernehmende Person erläuterte, dass dies ein sehr wichtiger Punkt sei und führte aus, dass sie diesbezüglich auch Fra- gen gestellt habe und gab der Geschädigten die Möglichkeit, sich nochmals dazu zu äussern. Diese wiederholte daraufhin, dass sich ihr Körper versteinert angefühlt habe, sie ihn nicht habe bewegen und sich nicht habe wehren können. Sie habe kein Wort hinausgebracht und sich ekelhaft gefühlt. Sie hätten sowas in der Schule gehabt, es werde Schockmoment genannt. Sie sei nur da gesessen. Die Frage, ob die Geschädigte dem Beschuldigten irgendwie signalisiert habe, dass sie etwas Sexuelles von ihm wolle, verneinte sie. Sie habe ihm gesagt, sie habe einen Freund, als er danach gefragt habe. Daraufhin habe er sich weiter mit der Geschä- digten unterhalten (act. 5/3 F/A 162 ff.).

E. 7.2 Würdigung der Aussagen der Geschädigten D._____

E. 7.2.1 Die Aussagen der Geschädigten erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Sie schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hin- weg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beein- druckende Detaillierungsgrad ihrer Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signa- lement des Beschuldigten, welches sich im Abgleich mit der Videoaufnahme als überaus akkurat erweist (dunkelhäutig, kurze Haare, helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans, weisses Oberteil, zwischen 1.80 und 1.90m gross, etwa 18 bis 22 Jahre alt; vgl. act. 3/1 33:20-35:25). Auffallend ist, dass sich die Geschädigte mit Worten aus der Intimsphäre schwertat, sich offenkundig schämte und starke Emo- tionen zeigte, wenn sie nach Einzelheiten des Geschlechtsakts gefragt wurde, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter verstärkt.

E. 7.2.2 Auch die Art, wie die Geschädigte den Tathergang und insbesondere die Schockstarre, die durch das angefasst werden durch den Beschuldigten ausgelöst wurde, über beide Einvernahmen hinweg beschreibt, lässt darauf schliessen, dass sie tatsächlich Erlebtes schilderte. Weitere Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass ihr während der Pause derart schwindlig war, dass sie ihre Ellenbogen auf ihren Knien habe abstützen müssen, oder dass sie zehn Minuten nach dem Toilet- tengang im Verkaufsladen erneut auf die Toilette habe gehen müssen und der Be-

- 18 - schuldigte vor der Toilette auf sie gewartet habe, sprechen ebenfalls für den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Zudem beschrieb sie immer wieder eigene Sinnesein- drücke, Emotionen und Gedankengänge und nahm sich offenkundig Zeit, sich an das Geschehene zu erinnern bevor sie antwortete, was ihre Aussagen sehr authen- tisch wirken lässt. Dies zeigt sich namentlich etwa, wenn sie ausführt, dass sie wäh- rend des Oralverkehrs ihre Augen geschlossen habe, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen, oder dass sie der Privatklägerin nicht habe helfen können, weil sie selbst noch in der Schockstarre gewesen sei.

E. 7.2.3 Die Geschädigte belastet den Beschuldigten nicht über Gebühr. So beste- hen zwar durch die Samenrückstände im Intimbereich der Geschädigten Anzeichen für einen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden (act. 11/2; vgl. Ziff. II, E. 7.8 für detailliertere Ausführungen hierzu). Dennoch nannte sie solches anlässlich der ersten Einvernahme nicht ausdrücklich, deutete solches aber an, und antwortete in der zweiten auf die Frage, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Überdies führt sie von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn sie erklärt, dass sie weder "hör auf" noch "stopp" gesagt habe und durchaus im Zustand gewesen wäre, sich zu wehren, wäre sie nicht in der Schockstarre gewe- sen. Vor allem stimmen die Aussagen der Geschädigten mit den Aussagen der Privatklägerin sowie den objektiven Erkenntnissen, namentlich den DNA-Spuren und der Videoaufnahme, überein (vgl. Ziff. II, E. 7.3, 7.4, 7.7 und 7.8).

E. 7.2.4 An diesen Erwägungen ändert die wortklauberische Auseinandersetzung der amtlichen Verteidigung mit den Einvernahmen der Geschädigten und der Pri- vatklägerin betreffend Alkohol und dessen Konsum, Kennenlernen und Weg zum Handlungsort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen nichts (act. 52 Rz. 8-54). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass retrospektive subjektive Wahrnehmungen über den eigenen allgemeinen Zustand nach Alkoholkonsum naturgemäss schwammig ausfallen. Auf der Videoaufnahme ist die Alkoholisierung der beiden Frauen aber ohne Weiteres ersichtlich und kann nicht wegdiskutiert werden (vgl. act. 3/1 29:30-35:25). Durch die Haarprobenanalyse ist überdies belegt, dass die beiden nicht regelmässig Alkohol tranken (vgl. act. 9/23 und act. 10/21), nicht alko-

- 19 - holgewohnt waren und entsprechend damals nur eine geringe Alkoholtoleranz ge- habt haben dürften. Inwiefern diese Gutachten den Schluss zulassen, dass an die- sem Abend nicht viel Alkohol konsumiert wurde, begründet die amtliche Verteidi- gung nicht weiter (vgl. act. 52 Rz. 94) und ihre Behauptung lässt sich mit den phar- makologisch-toxikologischen Gutachten über die Bandbreite der konkreten Alkoho- lisierung zum Tatzeitpunkt nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. hinten Ziff. II, E. 7.9).

E. 7.2.5 Sodann ist es auch durchaus lebensnah und glaubhaft, dass ein derart ein- schneidendes und traumatisierendes Erlebnis gewisse Erinnerungen durcheinan- der bringen und zu nicht 100 % übereinstimmenden Aussagen führen kann. Dies spricht vorliegend durchaus für eine bedeutende Alkoholintoxikation der beiden, die

– wie erwähnt – anhand der Videoaufzeichnung im H._____-Shop manifest ist. So ist es beispielsweise nicht verwunderlich, behauptet die Geschädigte, dass es die Privatklägerin war, die auf dem Weg zum …-bahnhof eine Pause benötigte und umgekehrt (vgl. act. 5/3 F/A 9 und act. 6/3 F/A 11; vgl. act. 52 Rz. 31), waren doch beide derart mit sich selbst beschäftigt, dass sie sich kaum mit den Geschehnissen rund um die andere Person beschäftigten (vgl. hierzu Ziff. II, E. 7.3.1). Das Nichter- wähnen der Umarmung des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme (vgl. act. 52 Rz. 28) ist ohne Weiteres mit der zwischen den beiden Einvernahmen verstriche- nen Zeit erklärbar. Es wäre viel merkwürdiger, würden die beiden Frauen sowohl zwischen ihnen als auch über beide Einvernahmen hinweg keinerlei widersprüchli- che Aussagen treffen. Entscheidend ist einzig, dass sie gesamthaft glaubhaft er- scheinen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die leichten Divergen- zen sind ein deutlicher Hinweis, der eine Absprache der beiden zur Belastung des Beschuldigten unwahrscheinlich erscheinen lässt, zumal die Geschädigte die Poli- zei unverzüglich telefonisch verständigt hatte, und die Privatklägerin in Seitenlage auf dem Boden liegend vorgefunden wurde (act. 1/1 S. 5).

E. 7.2.6 Zusammengefasst erweist sich die Sachdarstellung der Geschädigten als widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil sie grossmehrheitlich im Einklang mit den übrigen Untersuchungserkenntnissen steht.

- 20 -

E. 7.3 Sachdarstellung der Privatklägerin B._____

E. 7.3.1 Die Privatklägerin wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 6/1, act. 6/3, act. 6/5 und act. 6/7).

E. 7.3.2 Anlässlich der beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin im Wesentlichen sinngemäss und zusammengefasst im Rahmen einer freien Erzählung an, dass sie an diesem Abend gemeinsam mit der Geschädigten an der I._____-strasse etwas habe trinken wollen. An einem Kiosk hätten sie Alkohol und Becher geholt und hät- ten sich mit anderen Leuten unterhalten. Während die Privatklägerin sich mit einer Frau unterhalten habe, habe die Geschädigte gemeint, sie verloren zu haben, wes- wegen die Geschädigte sie gesucht habe. Als sie sich wieder gefunden hätten, sei die Geschädigte in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Er habe sich als "J._____" vorgestellt. Die Privatklägerin habe ihm spasseshalber gesagt, er sehe nicht aus wie ein J._____, woraufhin er ihr sein Instagram-Profil gezeigt habe. Er habe gefragt, ob sie mit ihm trinken gehen wollten, was sie bejaht hätten. Daraufhin seien sie zu dritt gemeinsam in einen Laden gegangen, wo sie sich mit der Geschä- digten auf die Toilette begeben habe. Dort hätten sie gemerkt, dass es ihnen nicht so gut gehe, weswegen sie beschlossen hätten, nach Hause zu gehen. Diesen Entschluss hätten sie dem Beschuldigten mitgeteilt, welcher gemeint habe, dass er sie noch zum Bahnhof bringe. Da die Geschädigte nicht mehr so weit habe laufen können, seien sie am Deliktsort hingesessen. Die Privatklägerin habe gesehen, wie die anderen beiden herumgemacht hätten. Ihr selbst sei es nicht mehr so gut ge- gangen und sie sei sich nicht sicher, ob das einvernehmlich gewesen sei oder nicht. Sie selbst habe sich auf einen Stein gelegt und sei eingeschlafen. Sie sei wieder erwacht, als der Beschuldigte ihre Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Sie habe sich nicht bewegen können und gemerkt, wie er in sie eingedrungen sei. Da- nach habe sie bemerkt, wie er versucht habe, sie wieder anzuziehen. Das Nächste, woran sie sich erinnern könne, sei ein Mann gewesen, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und dann sei die Polizei eingetroffen (zum Ganzen act. 6/3 F/A 11 ff. und 16 sowie act. 6/7 F/A 5).

- 21 -

E. 7.3.3 Nachdem die Geschädigte mit dem Beschuldigten bei der Privatklägerin auf- getaucht sei, seien die anderen Leute, mit denen sie getrunken hätten, weiter in den Club gegangen. Sie hätten aber nicht mitgehen wollen, weswegen sie dann mit dem Beschuldigten weggegangen seien. Auf einmal sei es der Privatklägerin nicht mehr so gut gegangen. Sie habe keine Ahnung mehr gehabt, wo sie gewesen sei und ihr sei schlecht gewesen (act. 6/3 F/A 24 und 120). Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie in einen Laden gegangen (act. 6/3 F/A 25 f.). Die beiden seien betrunken gewesen und hätten gemerkt, dass sie das Limit erreicht hätten, weswegen sie nach Hause hätten gehen wollen. Gefragt da- nach, ob sie den Zustand genau beschreiben könne, gab die Privatklägerin an, dass alles verschwommen gewesen sei. Ihr sei warm gewesen und schlecht ge- worden. Sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr in klarer Verfassung gewesen sei und habe sich überfordert gefühlt (act. 6/7 F/A 12 f.). Gegessen habe sie an diesem Tag zuletzt einen Salat am Mittag (act. 6/3 F/A 82 f.). Nach dem Gang auf die Toi- lette hätten sie zum Bahnhof gehen wollen und der Beschuldigte habe gemeint, dass er sie begleiten werde (act. 6/3 F/A 60, 92 und 136). Auf entsprechende Fra- gen hin gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte etwa 1.90 oder 1.95m gross gewesen sei. Er habe nur Englisch gesprochen und sich als J._____ vorge- stellt. Sie wisse noch, dass sein Instagram-Profil den Namen "J._____" mit Unter- strich und irgendwelchen Zahlen danach getragen habe (act. 6/3 F/A 62 ff.).

E. 7.3.4 Auf Befragen zum detaillierten Tathergang gab die Privatklägerin weiter zu Protokoll, dass sie zu dritt zu einem Stein gegangen seien, weil die Geschädigte nicht mehr habe laufen können. Dort habe diese mit dem Beschuldigten herumge- macht, wobei die Privatklägerin nicht wisse, ob ihre Kollegin das auch gewollt habe. Sie habe überdies gesehen, wie die Geschädigte mit dem Beschuldigten Oralver- kehr gehabt habe. Es habe sich aber alles gedreht, der Privatklägerin sei schlecht und sie sei müde gewesen, weswegen sie währenddessen auf dem Stein gelegen sei (act. 6/3 F/A 30 und 57 und act. 6/7 F/A 30 ff.). Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose abgezogen habe (act. 6/3 F/A 31 und act. 6/7 F/A 37 f.). Daraufhin habe er versucht, sie nach hinten zu ziehen, was aber nicht gegangen sei, da sie

- 22 - sich gar nicht habe bewegen können. Dann habe er ihre Beine auseinandergezo- gen und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen (act. 6/3 F/A 33 ff. und act. 6/7 F/A 38 ff.). Die Frage, ob er dabei ein Kondom benutzt habe, verneinte sie und fügte auf entsprechende Nachfrage hinzu, dass sie das nicht habe realisieren können. Sie habe es weder gesehen noch gespürt (act. 6/3 F/A 46 f. und act. 6/7 F/A 41). Irgendwann habe er aufgehört und sie habe sich nicht bewegt, weswegen er sie umgedreht und versucht habe, sie anzuziehen, wonach ihre Unterhose ab- solut schief und ihre Hose umgekehrt angezogen gewesen seien. Sie habe die ganze Situation aber nicht ganz mitbekommen, da sie abgeschaltet habe (act. 6/3 F/A 31 und 49 sowie act. 6/7 F/A 53 und 61). Sie könne auch nicht mehr den Stein, auf dem sie gelegen sei, beschreiben. Sie wisse jetzt zwar, dass er bei einer Schule stehe, habe dies aber erst im Nachhinein erfahren. Im Moment des Tathergangs habe sie das alles nicht wahrgenommen und erinnere sich nur noch daran, wie sie auf dem Stein gelegen sei (act. 6/7 F/A 56 f.). Gefragt nach dem Gefühl, als er in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie einfach gar nichts gefühlt bzw. leicht Panik gehabt habe. Sie habe nichts machen oder sagen können. Sie kenne auch nicht den Grund, weshalb sie sich nicht habe bewegen können. Nachdem er ihr die Kleider wieder angezogen habe, wisse sie nichts mehr, bis schliesslich die Polizei gekommen sei (act. 6/3 F/A 51 ff. und act. 6/7 F/A 42 ff.). Sie wisse auch nicht, wie lange er in sie einge- drungen sei und wie er sich währenddessen verhalten habe. Sie habe Schmerzen gehabt, da wenn einfach eingedrungen werde, ohne dass sie das auch wolle, alles trocken sei und wenn das schnell und unerwartet reingetan werde, es schmerze (act. 6/7 F/A 46 ff).

E. 7.3.5 Seit diesem Vorfall gehe es der Privatklägerin nicht so gut. Ihr sei eine post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Gefragt nach den Sympto- men gab sie an, dass sie in bestimmten Situationen Rückblenden habe. Namentlich sei sie ängstlich, wenn sie abends alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne raus. Generell sei sie seither nicht mehr in den Ausgang gegangen (act. 6/7 F/A 68 ff.). Zur Geschädigten habe sie seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr. Sie seien nach der Tat gemeinsam im Spital gewesen und der Stiefvater der Privatklä-

- 23 - gerin habe auch die Geschädigte nach Hause gefahren. Da sie Erinnerungslücken gehabt habe, habe sie die Geschädigte gefragt, ob diese mit ihr darüber sprechen wolle, weil es ja beiden widerfahren sei. Die Geschädigte habe die Frage verneint und gemeint, es reiche, wenn die Polizei das wisse. Da die Privatklägerin die Ge- schädigte nicht dazu zwingen könne, darüber zu sprechen, hätten die beiden den Kontakt verloren bzw. abgebrochen. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass die beiden im Nachhinein nie miteinander über den Vorfall gesprochen hätten (act. 6/7 F/A 73 f.). Gefragt nach den Erinnerungslücken antwortete die Privatklä- gerin schliesslich, dass sie beispielsweise nicht mehr wisse, wie sie zu dem Laden gegangen seien, wo sie gewesen seien, worüber sie gesprochen hätten oder wie sie vom Stein auf den Boden gekommen sei (act. 6/7 F/A 75).

E. 7.4 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____

E. 7.4.1 Die Privatklägerin trat in den Befragungen sehr authentisch auf. So ist etwa in den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen von der einvernehmenden Person abwandte und sie merklich versuchte, tatsächlich er- lebte Momente aus ihren Erinnerungen hervorzuholen bzw. sich in diese Momente zurückzuversetzen. Sie gab ihre Antworten meist spontan und ohne langes Über- legen. Die von ihr gewählten Formulierungen fielen häufig knapp, teilweise sogar einsilbig aus. Sie machte keine anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines ein- fachen Wortschatzes. Die Geschädigte differenzierte klar zwischen dem, was sie selbst wahrgenommen hat und blossen Vermutungen ihrerseits, wobei sie wie- derum stets plausibel zu erklären vermochte, woraus sie diese Schlüsse zog (z.B. dass sie zwar wusste, dass der Stein, auf dem sie lag, bei einer Schule steht, sie das aber erst im Nachhinein erfuhr, oder dass der Beschuldigte ihr eigentlich nur die Hose und Unterhose auszog, dies aber keinen Sinn ergibt, da sie die Hose nach dem Vorfall verkehrt um anhatte, was wiederum bedeutet, dass er ihr auch die Schuhe ausgezogen haben muss; vgl. act. 6/7 F/A 133 ff.). Sie rang offensichtlich nach Erinnerungen, die sie nicht mehr abrufen konnte, was für ihre damalige alko- hol- und müdigkeitsbedingt erheblich eingeschränkte Verfassung spricht. All diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin,

- 24 - weil sie darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin keine vorbereitete Ge- schichte vortrug.

E. 7.4.2 Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche sie zeigte, als sie über den Vorfall selbst erzählte und auch nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese Emotionen sind nachvollziehbar und stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst durchstand. Sie machte in der Hauptsache über beide Einvernahmen hin- weg dieselben Angaben und es ergaben sich keine wesentlichen Ungereimtheiten, welche einer Erklärung bedürften. So schilderte sie in beiden Einvernahmen bei- spielsweise übereinstimmend, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Konstant schilderte sie zudem den Vorfall selbst, wonach sie aufwachte, während der Beschuldigte sie auszog, er sie nach vollendeter Tat um- drehte und wieder anzog und sie sich danach an nichts mehr erinnere, bis auf den Mann, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und schliesslich die Polizei eintraf. Dies lässt die privatklägerische Sachdarstellung ebenfalls glaubhaft erscheinen.

E. 7.4.3 Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, wie der Be- schuldigte sich vorgestellt hatte und wie sein Instagram-Profil heisse. Bei ihren Ant- worten auf diese Fragen gab sie oft an, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, er sich aber als J._____ vorgestellt und dies mit seinem Instagram-Profil bewiesen hatte. Diese Aussagen führten letztendlich dazu, dass der Beschuldigte von der Untersuchungsbehörde nach beeindruckender polizeilicher Ermittlungsarbeit aus- findig gemacht werden konnte (vgl. act. 1/3 S. 2, act. 1/4 S. 6 ff. und act. 4/2 F/A 24 ff.) und lassen daher weiter auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin schliessen.

E. 7.4.4 Zu den Geschehnissen zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten machte die Privatklägerin nur spärliche Angaben. So beobachtete sie, wie die bei- den sich geküsst und Oralverkehr gehabt hätten, wusste aber nicht, ob dies auch einvernehmlich geschah oder nicht. Ihr war es offenbar sinngemäss aber auch gleichgültig, da ihr derart schlecht war, dass sie einfach nur liegen wollte. Auch die Geschädigte machte immer leicht abweichende Aussagen zum Zustand der Privat- klägerin. Inwiefern dies aber, wie von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird

- 25 - (act. 52 Rz. 31 ff. und 39 ff.), zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen führen sollte, ist nicht ersichtlich. Viel mehr ist es in Anbetracht der vorgeworfenen Geschehnisse und dem allgemein schlechten Zustand der beiden Frauen nachvollziehbar, dass die beiden sich mehr auf sich selbst als auf die andere fokussierten, was die Ge- schädigte sogar in der ersten Einvernahme sinngemäss bestätigte (act. 5/3 F/A 9 in fine). Sodann wird auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass die Privatklägerin bei den Aussagen zum Kerngeschehen deutlich bemüht war, sich zu erinnern und nicht einfach Auswendiggelerntes vortrug (act. 6/1 ab Minute 16:00). Betreffend die üb- rigen Vorbringen der amtlichen Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die be- reits getätigten Ausführungen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten verwiesen (vgl. Ziff. II., E. 7.2). Das visuell wahrnehmbare Aussageverhalten weist recht klar auf ihre angeschlagenen Verfassungen im Zeitpunkt der Geschehnisse hin, was sich mit der Sachdarstellung des Beschuldigten nicht vereinbaren lässt.

E. 7.4.5 Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf dem Stein zu für sie unerwünschtem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend Schmerzen empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität, Konstanz und Authenti- zität im Wesentlichen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich in den Haupt- punkten keine ausmachen. Schliesslich stimmen ihre Aussagen sowohl über die beiden Einvernahmen hinweg als auch mit denjenigen der Geschädigten im Kern überein, wirken weder konstruiert, einstudiert noch übertrieben und werden auch durch objektive Beweismittel untermauert. Namentlich ist in der Filmaufnahme die Trunkenheit der beiden Frauen zu sehen, die DNA-Spuren zeugen von DNA-Rück- ständen des Beschuldigten in ihrem Intimbereich, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 4. September 2023 bestätigt unter anderem die verkehrte Un- terhose und der ärztliche Befund des Kinderspitals Zürich vom 7. Dezember 2023 zeugt von erfolgtem Geschlechtsverkehr mit (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich (act. 3/1, act. 10/6, act. 11/2 und act. 43 A).

- 26 -

E. 7.5 Aussagen des Beschuldigten

E. 7.5.1 Der Beschuldigte machte einzig anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 sowie der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache (act. 4/3 und act. 48). Bei den übrigen Einvernahmen machte er entweder Gebrauch von seinem Aussage- verweigerungsrecht oder verwies auf bereits getätigte Aussagen (act. 4/1, 2 und 4).

E. 7.5.2 Der Beschuldigte habe sich am Abend des 25. August 2023 um ca. 23.40 Uhr alleine an die I._____-strasse begeben. Er sei auf dem Weg ins K._____ gewesen (act. 4/3 F/A 7 ff., act. 48 S. 15). Er habe zu diesem Zeitpunkt weder Al- kohol noch Drogen konsumiert und sei nüchtern gewesen (act. 4/3 F/A 22 f.). An der I._____-strasse sei er der Geschädigten begegnet. Sie habe ihn zunächst ge- fragt, was er mache, und ihm anschliessend mitgeteilt, dass sie nach ihrer Freundin suche. Daraufhin hätten sie gemeinsam nach der Privatklägerin gesucht und sie gefunden. Die Suche habe etwa drei Minuten gedauert (act. 4/3 F/A 24 ff., act. 48 S. 15). Gefragt nach dem Zustand der beiden Frauen gab der Beschuldigte an, dass es ihnen gut gegangen sei. Sie hätten auf ihn nicht beeinträchtigt respektive alkoholisiert gewirkt (act. 4/3 F/A 30 ff. und 90 f., act. 48 S. 23). Die Privatklägerin habe daraufhin gemeint, dass sie sich nicht wohl fühle und auf die Toilette müsse. Sie seien daraufhin gemeinsam zum Laden gegangen (act. 4/3 F/A 33, act. 48 S. 15).

E. 7.5.3 Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. März 2024 auf eine erhebliche Diskrepanz bei den von ihm angegebenen Uhrzeiten bzw. auf seine in- haltsleere Schilderung über einen Zeitraum von etwa einer ¾ Stunde angespro- chen und danach gefragt wurde, wie lange er mit den Frauen zusammen gewesen sei, bis sie schliesslich die Toilette aufgesucht hätten, antwortete er, dass er das nicht mehr wisse. Sie hätten aber miteinander gesprochen und er habe sie nach ihren Altern gefragt. Die Frauen hätten ihm gesagt, sie seien 19 und 20 Jahre alt, wofür er einen Beweis habe sehen wollen. Sie hätten ihm weiter mitgeteilt, dass sie ihn mögen würden und auf den entsprechenden Dokumenten sei als Jahrgang 2003 bzw. 2004 aufgeführt gewesen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei 19 Jahre alt und auf dem Ausweis der Geschädigten sei der Jahrgang 2003 ver- merkt gewesen. Danach gefragt, was die beiden Mädchen ihm genau gezeigt hät-

- 27 - ten, meinte der Beschuldigte, dass es ihm wichtig gewesen sei zu wissen, wie alt sie seien, und dass sie ihm das Alter gezeigt hätten. Nachdem der Beschuldigte gefragt wurde, was genau ihm vorgewiesen worden sei, schaute er auf seinem Mo- biltelefon nach und legte als Beispiel ein Bild eines Ausländerausweises einer un- beteiligten Person vor. Die Geschädigte habe den Ausländerausweis gezeigt und die Privatklägerin einen blauen Ausweis mit Schweizer Kreuz (act. 4/3 F/A 40 ff.). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, warum er in dieser Situation eine Aus- weiskontrolle durchgeführt habe, worauf er erwiderte, dass er das immer tue, wenn er Mädchen treffe. Er wisse, dass es verboten sei, mit Minderjährigen Sex zu ha- ben. Auf entsprechende Nachfrage fügte er hinzu, dass er nicht vorgehabt habe, mit den beiden Frauen Sex zu haben (act. 4/3 F/A 51 ff.). Darauf hingewiesen, dass er dann keinen Ausweis brauche, erwiderte er, dass er nachgefragt habe, weil die Frauen ihm gesagt hätten, sie würden ihn mögen. Immer wenn er Kontakt mit Mäd- chen habe, prüfe er das Alter. Es gebe viele Mädchen, die einen anschwindeln würden. Da es ihm sehr wichtig sei, das zu überprüfen, fordere er alle Mädchen auf, ihm den Ausweis zu zeigen. Er sei aufgrund der Ausweise davon ausgegan- gen, dass sie 19 und 20 jährig gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass sie erst 15 und 16 jährig waren (act. 4/3 F/A 54 ff.).

E. 7.5.4 Anlässlich der Hauptverhandlung änderte er seine Aussagen betreffend das Alter dahingehend, dass nicht er es gewesen sei, der einen Altersbeweis von den beiden Frauen verlangt habe, sondern dass die beiden ihm ihre Ausweise unauf- gefordert gezeigt hätten (act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen die anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 getätigten Aussagen (vgl. act. 48 S. 15 und 20 ff.).

E. 7.5.5 Nach dem Gang auf die Toilette habe die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt, dass sie an einen Ort gehen wolle, wo sie früher immer Gras geraucht habe (act. 4/3 F/A 70 ff., act. 48 S. 16). Dort angekommen hätten sie sich hingesetzt. Er sei in der Mitte gewesen, die Geschädigte links und die Privatklägerin rechts von ihm. Während die Geschädigte auf ihrem Mobiltelefon mit Snapchat und/oder Ins- tagram beschäftigt gewesen sei, habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie auf Schwarze stehe. Die Geschädigte habe ihr Mobiltelefon versorgt und ihn nach sei-

- 28 - ner Grösse, 1.93m, gefragt. Sie habe dann gemeint, dass er wohl einen grossen Penis habe, weil grossgewachsene Leute einen grossen Penis hätten. Das habe die Privatklägerin der Geschädigten so gesagt. Daraufhin habe die Geschädigte ihre Hand auf seinen Bauch gelegt und diesen abgetastet, weil sie habe schauen wollen, ob er ein Sixpack habe. Sie habe dann versucht, seinen Reissverschluss zu öffnen. Er habe gefragt, was sie da tue, woraufhin sie gemeint habe, sie wolle schauen, wie gross sein Penis sei. Er habe erwidert, dass das nicht gehe, weil ihre Freundin, die Privatklägerin, dabei sei. Die Geschädigte habe geantwortet, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil die beiden Frauen bereits gemeinsam Sex mit Jungs gehabt hätten. Daraufhin habe sie seinen Penis ausgepackt, ihn befingert und dann in den Mund genommen, wobei sie ihre Haare vom Gesicht weggenom- men habe. Als die Haare erneut in die Quere gekommen seien, habe sie ihm ge- sagt, er soll die Haare halten. Danach habe sie ihn aufgefordert, ihre Vagina zu lecken, was er auch getan habe (zum Ganzen act. 4/3 F/A 73). Daraufhin habe sie sich auf ihn gesetzt und sie hätten Sex gehabt. Dabei sei sie von ihm abgewandt gewesen, habe ihr Gesicht also nicht ihm zugewandt. Danach hätten sie auf ihren Wunsch hin in der Doggystyle-Position Sex gehabt. Er habe ihr mitgeteilt, dass er bald kommen werde und sei von ihr aufgefordert werden, in sie hinein zu ejakulieren. Er habe gefragt, wie es mit der Verhütung aussehe, worauf sie erwidert habe, dass sie verhüte. Währenddessen sei die Privatklägerin Schmiere gestanden. Als er gekommen sei, habe die Geschädigte der Privatkläge- rin gesagt, dass sein Penis sehr hart gewesen sei. Die Privatklägerin habe dabei seinen Penis gehalten und gesagt, sie werde feucht. Er habe ihr geantwortet, sie solle damit aufhören. Danach gefragt, warum er das gesagt habe, antwortete er, dass sie es mit ihm habe treiben wollen, er das aber nicht gewollt habe, da sie nicht sein Typ sei. Danach habe er die Geschädigte umarmt, geküsst und sei nach Hause gegangen (act. 4/3 F/A 76 ff.). Diese Aussagen zum Kerngeschehen wie- derholte der Beschuldigte fast wortwörtlich anlässlich der Hauptverhandlung (act. 48 S. 16 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass die DNA des Beschuldigten an der Vulva der Privatklägerin gefunden wurde, gab er an, dass sie ihn auch am Penis und am

- 29 - Bauch berührt und ihre Hand anschliessend an ihre Vulva geführt habe, um ihm zu zeigen, wie feucht sie sei. Darauf hingewiesen, dass er bis dahin davon nichts er- zählt habe, antwortete er, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei. Darauf angesprochen, dass seine Schilderungen erst nach umfassender Akteneinsicht erfolgten, gab er an, dass er seinem früheren amt- lichen Verteidiger gesagt habe, dass er Aussagen habe machen wollen, dieser es ihm aber verweigert habe (act. 4/3 F/A 82 ff., act. 48 S. 17).

E. 7.5.6 Anlässlich der Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, dass die bei- den Frauen nicht nach Hause, sondern zum Ort hätten gehen wollen, wo sie jeweils rauchen würden. Da er darüber verärgert gewesen sei, dass die Privatklägerin ein- fach seinen Penis berührt habe, sei er nach dem Sex mit der Geschädigten nach Hause gegangen. Danach gefragt, weshalb die Geschädigte dann nach seinem Weggang die Polizei verständigt habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Viel- leicht sei die Geschädigte darüber verärgert gewesen, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle nicht seinen Penis anfassen. Auf die Nachfrage, warum die Geschädigte denn verärgert gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass sie viel- leicht wegen der Reaktion der Privatklägerin verärgert wurde oder es im Nachhinein bereut habe (act. 48 S. 18 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass auf der Videoaufnahme ersichtlich sei, dass die beiden Frauen nicht auf sicheren Beinen standen und erheblich alkoholisiert erscheinen, gab der Beschuldigte an, dass sie mit ihm zusammen nicht alkoholisiert gewesen seien und normal mit ihm gesprochen hätten. Dies sei gewesen, weil die Geschädigte Bauchschmerzen gehabt habe. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf besagter Aufnahme auch keine Interaktion zwischen ihm und den Frauen ersichtlich sei. Er sei den beiden Frauen einfach gefolgt, als diese den Laden verlassen hätten. Es sehe insbesondere nicht so aus, als hätten die beiden seine Gesellschaft gewollt. Der Beschuldigte erwiderte, dass das gewesen sei, als sie (gemeint die drei gemeinsam) rausgegangen seien, nachdem die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie die beiden anderen Männer nicht möge. Auf die Nach- frage, warum er den beiden Frauen gefolgt sei, gab der Beschuldigte an, das sei gewesen, weil sie (die drei) nach draussen vors Geschäft gegangen seien. Erneut

- 30 - darauf angesprochen, dass es auf der Aufnahme nicht so aussehe, als ob die bei- den Frauen die Gesellschaft des Beschuldigten hätten haben wollen, was sich überdies durch einen Chat zwischen der Geschädigten und einem anderen decke (act. 2/12 S. 1 und 4 f.), gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse das nicht. Wo- möglich seien irgendwelche Nachrichten verwechselt worden (zum Ganzen act. 48 S. 23 f.).

E. 7.6 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

E. 7.6.1 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Ge- schädigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass er auch mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt haben soll. Die Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen wirkt wie ein Versuch, eine lebensfremde und an das Ermittlungsergebnis angepasste Rechtfer- tigung für den sexuellen Kontakt mit den beiden Frauen zu konstruieren. Auffällig sind zwar die Details zum Kerngeschehen, wie beispielsweise, dass die Geschä- digte auf ihrem Mobiltelefon auf Snapchat oder Instagram gewesen sei, oder dass sie gesagt haben soll, dass die Privatklägerin ihr früher gesagt habe, dass grosse Männer auch grosse Penisse hätten. Dasselbe gilt für das Detail, dass die Haare der Geschädigten beim Oralverkehr in die Quere gekommen seien und sie den Beschuldigten beim zweiten Mal gebeten habe, diese zu halten (vgl. act. 4/3 F/A 73 und act. 48 S. 16 f.). Widersprüche sind auf den ersten Blick keine auszumachen. Allerdings fielen die Aussagen zum Kerngeschehen viel detaillierter aus als die vor- her erfolgten Aussagen zum Verlauf des Abends. Entscheidende Details wurden erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, wie beispielsweise, warum der Beschul- digte das Alter der beiden Frauen habe überprüfen wollen, obwohl er keinen Sex mit ihnen habe wollen oder wie seine DNA-Spuren in den Intimbereich der Privat- klägerin gelangten (act. 4/3 F/A 51 ff. und 82). Zu gewissen Fragen, deren Beant- wortung für eine beschuldigte Person von hohem Interesse sein dürfte, gab er über- dies gar keine Antworten, wie beispielsweise zur Ergänzungsfrage der Rechtsver-

- 31 - tretung der Privatklägerin, wieso die beiden Frauen eine Vergewaltigung anzeigen sollen, wenn sie die Handlungen offenbar gewollt hätten (act. 4/3 F/A 121).

E. 7.6.2 Die Privatklägerin lag beim Eintreffen der Polizei auf dem Boden in der Sei- tenlage (act. 1/1 S. 5). Auch im Spital lag sie in der gleichen Position auf dem Bett (act. 3/3 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten anfassen wollte. Infolgedessen ist auch unglaubhaft, dass die Ge- schädigte die Polizei verständigt habe, weil die Privatklägerin über die Ablehnung ihrer sexuellen Avancen gegenüber dem Beschuldigten verärgert gewesen sein soll (act. 48 S. 19). Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Frauen eine falsche Anzeige gemacht und den Sachverhalt falsch dargestellt haben sollen, was nicht zuletzt auch dadurch untermauert wird, dass der Beschuldigte einzig durch äusserst vage Angaben der beiden Frauen nach einem sehr aufwendigen Ermittlungsverfahren gefunden werden konnte (vgl. act. 1/2-9, act. 1/11-12 und act. 4/2 F/A 24 ff.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die beiden eine Anzeige ge- gen eine unbekannte Person machen sollten, wenn alle sexuellen Handlungen ein- verständlich gewesen wären. Ein Falschbelastungsmotiv liegt nicht vor.

E. 7.6.3 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst nach umfassender Akteneinsicht Aussagen traf. Die Aussageverweigerung und Sach- darstellung in Kenntnis des Beweisergebnisses ist zwar kein unmittelbares Lügen- signal, führt aber dennoch zu gewissen Zweifeln betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen und mindert damit deren Überzeugungskraft.

E. 7.6.4 Sodann ist auch auffällig, dass der Beschuldigte gewisse Fragen nur aus- weichend beantwortete. Beispielsweise wurde er sinngemäss gefragt, warum er nicht bereits im Rahmen seiner freien Erzählung betreffend Verlauf des Kernge- schehens erwähnte, dass die Privatklägerin sich im Intimbereich angefasst habe. Auf die konkrete Frage, warum er davon erst auf Vorhalt der DNA-Spuren erzählte, gab er an, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei (act. 4/3 F/A 82 ff.) und vermied so eine direkte Antwort auf diese Frage. Dasselbe gilt für seine Erzählung über den Beginn des Abends, wo er erst auf mehrmals erfolgten Hinweis auf die Unstimmigkeit des zeitlichen Ablaufs seiner Geschichte angab, zwischen dem Kennenlernen der Frauen und dem Betreten des

- 32 - Ladens noch eine Pizza gegessen zu haben, obwohl er zu Beginn nichts derglei- chen erwähnte (act. 4/3 F/A 24, 26, 33 ff und 61 ff.), was im Übrigen auch in den Einvernahmen der Geschädigten oder der Privatklägerin nie zur Sprache kam. An- lässlich der Hauptverhandlung band er diese Aussagen wiederum in seine freie Erzählung ein (vgl. act. 48 S. 16 f.). Unglaubhaft ist ferner die Behauptung des Be- schuldigten, dass die beiden Frauen auf ihn nicht betrunken gewirkt hatten bzw. in seiner Anwesenheit nicht alkoholisiert waren, ist die Trunkenheit auf der Videoauf- nahme doch offenkundig. Selbst wenn der Gang der beiden Frauen zur Toilette sicher erscheint, wie die amtliche Verteidigung ausführt (act. 52 Rz. 95), hätte der Beschuldigte spätestens bei der Rückkehr der beiden Frauen merken müssen, dass die beiden schwankten und sich hielten. Ausserdem ist auf der Videoauf- nahme ersichtlich, dass sie sich mehrmals vom Beschuldigten entfernten, dieser ihnen aber ungefragt folgte, zuletzt als sie die Lokalität verliessen (vgl. act. 3/1 ab 33:10).

E. 7.6.5 Der Beschuldigte gab zwar eine theoretisch denkbare, aber eher dem Reich der Phantasie zuzuordnende Geschichte betreffend das Kerngeschehen zu Proto- koll, konnte aber die spontanen Fragen dazu sowie die Fragen, die den übrigen Verlauf des Abends betrafen, nur inkohärent beantworten. Diese Umstände lassen seine Geschichte als auswendig gelernte und einstudierte Konstruktion wirken. Dies gilt ebenfalls für seine Ausführungen zum Kerngeschehen anlässlich der Hauptverhandlung. Er traf im Rahmen einer freien Erzählung fast wortwörtlich de- ckungsgleiche Aussagen wie in der Einvernahme vom 13. März 2024 (vgl. act. 4/3 F/A 73 ff. und act. 48 S. 16 f.). Zu den übrigen Fragen konnte er hingegen keine überzeugenden Aussagen treffen, wie beispielsweise auf die Frage, weshalb die Geschädigte die Polizei verständigt habe (act. 48 S. 24 f.). Sodann passen die Aus- führungen des Beschuldigten zum Verlauf des Abends nicht zum Chatverlauf zwi- schen der Geschädigten und ihrem Chatpartner G._____, wo erstere in besagter Nacht und noch vor dem Tatzeitpunkt Nachrichten versandte wie: "(…) ich habe das erste mal getrunken ich weiss echt nicht wo ich bin", "(…) find meine Kollegin nicht und ich weiss nicht wo ich bin", "(…) ich will nach hause und ich weiss nicht wo ich bin", "egal ich fahr nach hause" und "ich hab garnichts mit denen gemacht. Er kam eif zu uns. Er hat uns nicht in Ruhe gelassen" (act. 2/12 S. 1 und 4 f.). Diese

- 33 - Umstände wecken entgegen der Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 91) erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen, namentlich daran, dass die Geschädigte Zeit mit ihm verbringen, geschweige denn Sex mit ihm haben wollte.

E. 7.6.6 Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, dass er die bei- den Frauen aufgefordert hätte, ihm ihre Ausweise zu zeigen. Zum einen sagten sowohl die Geschädigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend und unab- hängig voneinander aus, dass sie immer beim gleichen Kiosk Alkohol kaufen wür- den, weil der Besitzer nie nach einem Ausweis frage (act. 5/3 F/A 83 und act. 6/7 F/A 16). Es stellt sich die Frage, warum sie sich diese Mühe machen sollten, wenn sie doch mit einem Ausländerausweis bzw. einer Schweizer ID mit den Geburtsjah- ren 2003 und 2004 ohne Weiteres in jedem beliebigen Laden Alkohol kaufen könn- ten. Überdies gab die Geschädigte selbst an, dass sie gar nicht in den Club hätten gehen können, da sie und ihre Freundin erst 15 und 16 jährig waren (act. 5/3 F/A 33), womit auch die entsprechenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung zu dieser Thematik nicht verfangen (vgl. act. 52 Rz. 55 ff.). Sodann wäre nahelie- gend, dass der Beschuldigte in dieser Situation sein eigenes Alter preisgeben würde, was gemäss Auskunft der beiden Frauen aber nicht geschah (act. 5/3 F/A 35, act. 6/3 F/A 98 f. und act. 6/7 F/A 10 f.). Auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte von dieser angeblichen Alterskon- trolle erzählte, überzeugt nicht. Er gab nämlich ungefragt von sich aus bei einer Frage, die nicht im Entferntesten mit dem Alter zu tun hatte, an, dass er die Aus- weise der beiden habe sehen wollen, was auf eine konstruierte Geschichte als tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt (act. 4/3 F/A 40). Auffällig ist ferner, dass er an- lässlich der Hauptverhandlung im direkten Widerspruch hierzu angab, dass die bei- den Frauen ihm ihre Ausweise unaufgefordert gezeigt hätten (und nicht etwa er sie dazu aufgefordert hätte, wie er dies zuvor behauptete; act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Frauen entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 14 und

60) beim Eintreffen von der Polizei keine gefälschten Ausweise auf sich trugen (vgl. act. 1/1 und 2).

- 34 - An diesen Ausführungen ändern auch die von der amtlichen Verteidigung einge- reichten WhatsApp-Nachrichten nichts (act. 45/12 und act. 52 Rz. 83 ff.). Diese zei- gen zwar auf, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit in Chats nach dem Alter gewisser Frauen erkundigt hat, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass seine Ausführungen diesbezüglich im vorliegenden Fall unglaubhaft sind. Im Übri- gen zeigen sie sogar auf, dass jede der nach dem Alter gefragten Frau die gleiche Frage umgehend ihm stellte, was wie bereits erwähnt vorliegend offenbar nicht ge- schah. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Alter der beiden Frauen als reine Schutzbehauptungen.

E. 7.6.7 Schliesslich ist die sexuelle Unerfahrenheit der Geschädigten und der Pri- vatklägerin aufgrund ihrer Aussagen, der Umschreibungen von sexuellen Handlun- gen sowie der Unfähigkeit der Geschädigten, Geschlechtsorgane überhaupt be- nennen zu können, offenkundig. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass sie den Beschuldigten gemeinsam geradezu hätten verführen wollen (vgl. act. 5/3 F/A 77 ff., act. 5/7 F/A 36 f. und act. 6/7 F/A 49). Zu dieser Phantasie passt auch nicht, dass die Geschädigte trotz Bauchschmerzen angeblich einverständli- chen Oral- und Vaginalsex mit ihm haben wollte.

E. 7.6.8 Ebenfalls gegen die Behauptung des Beschuldigten, die beiden Frauen hät- ten Sex mit ihm haben wollen, spricht, dass die Geschädigte und die Privatklägerin seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. act. 6/7 F/A 72 f.). Würden die beiden, wie es der Beschuldigte vorbringt, tatsächlich gemeinsam Sex mit Männern haben, liesse sich der schlagartige Kontaktabbruch zwischen den bei- den nicht erklären. Auch die bis anhin mehrmals erwähnte Aussage des Beschul- digten, wonach seine DNA im Intimbereich der Privatklägerin gefunden worden sei, weil sie seinen Penis angefasst und sich dann selbst befriedigt habe, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als Schutzbehauptung einzuordnen.

E. 7.7 Videoaufnahme H._____ (Verkaufsgeschäft)

E. 7.7.1 Auf der Videoaufnahme sind die Geschädigte und die Privatklägerin ab Mi- nute 29:30 ersichtlich. Nach einem kurzen Gespräch mit den Verkäufern begeben sie sich in die hinteren Räumlichkeiten, mutmasslich auf die Toilette. 20 Sekunden

- 35 - später betritt auch der Beschuldigte den Laden, läuft geradlinig in die selbe Rich- tung wie die beiden Frauen, hält kurz inne und unterhält sich mit den Verkäufern, wobei die gesamte Situation den Anschein erweckt, als ob er sich nach den beiden Frauen erkundigen würde. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Ver- käufer in die Richtung zeigen, in die die beiden gelaufen sind, und dass der Be- schuldigte ab Minute 33:10, als die Frauen sich wieder zur Ladenfläche begeben, sich ohne Umschweife zu ihnen begibt, sich mit ihnen unterhält und schliesslich auch den Laden mit ihnen verlässt. Ferner lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass die Frauen zu diesem Zeitpunkt bereits betrunken waren. Insbesondere die Ge- schädigte konnte kaum noch stehen. So stützt sie bei Minute 33:19 ihren Oberkör- per auf dem Bartresen ab und verliert bei Minute 34:21 derart das Gleichgewicht, dass sie fast hinfällt und der Beschuldigte ihr einen Stuhl hinstellt. Ab diesem Zeit- punkt klammert sie sich für den Rest der Aufnahme an die Privatklägerin. Während dem Verlassen des Ladens sind die beiden Frauen aufeinander fixiert und schwan- ken kontinuierlich, bis sich die Geschädigte sogar schliesslich an der Türe des La- dens festhalten muss, wohl um ihr Gleichgewicht nicht zu verlieren. Weiter zeigt die Interaktion zwischen den drei klar, dass die Geschädigte und die Privatklägerin ge- hen wollten und der Beschuldigte ihnen wiederholt folgte (vgl. zum Ganzen act. 3/1 29:30-35:25).

E. 7.7.2 Die Videoaufnahme bestätigt die Sachdarstellungen der Geschädigten und der Privatklägerin eindeutig, wonach sie stark angetrunken zum Laden gegangen seien, um vor der Rückkehr nach Hause auf die Toilette zu gehen, und es ihnen zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt schlecht ging. Das verstärkt die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen weiter. Da die Beteiligten sich direkt nach Verlassen des Ladens zur E._____ Berufsschule F._____ begaben, ist ohne Weiteres anzuneh- men, dass sie zum Tatzeitpunkt genau gleich betrunken waren.

E. 7.7.3 Dementgegen mutet die Sachdarstellung des Beschuldigten zum Verlauf des Abends beim Anblick der Videoaufnahmen völlig konstruiert zu seiner Entlas- tung an. Auf der Videoaufnahme erwecken die beiden Frauen ab Minute 34:20 zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als würden sie weiter Zeit mit dem Beschuldigten verbringen wollen. Zum einen ist die Geschädigte offenbar derart betrunken, dass

- 36 - sie gar nicht erst mit dem Beschuldigten interagiert. Das steht in direktem Gegen- satz zur Aussage des Beschuldigten, wonach es der Geschädigten gut gegangen sei (vgl. act. 4/3 F/A 30 f.). Zum anderen deutet die vom Beschuldigten abgeneigte Körperhaltung der Privatklägerin bis zum Verlassen des Ladens klar darauf hin, dass sie vom Beschuldigten immer wieder ins Gespräch verwickelt wird, obwohl sie den Laden verlassen möchte. Insbesondere das Winken der Privatklägerin zum Beschuldigten bei Minute 34:51 weist auf einen Abschied hin, als eine Aufforderung bzw. Einladung dazu, dass er die beiden begleiten soll. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, die beiden Frauen hätten ihm bei Minute 35:00 mitgeteilt, dass sie jetzt zum Ort gehen würden, wo die Privatklägerin früher geraucht habe (dem späteren Tatort), als komplett unglaubhaft (act. 4/3 F/A 105).

E. 7.8 DNA-Spuren

E. 7.8.1 Es wurden Abstriche von verschiedenen Körperteilen der Geschädigten ent- nommen, welche vom Forensischen Institut Zürich untersucht wurden. Dabei wur- den gemäss Kurzbericht vom 8. Januar 2024 DNA-Spuren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, perianal, Labia, Unterbauch sowie an der Oberschenkelinnen- seite beidseits gefunden, wobei bei den ersten vier der genannten Körperteile zu- sätzlich Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wurden. Gleichzeitig wurde dieselbe Untersuchung bei der Privatklägerin durchgeführt, wobei DNA-Spu- ren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, Oberschenkelinnenseite beidseits, interlabial sowie am Anus festgestellt wurden. Spermienrückstände gab es bei ihr keine (act. 11/2). Diese Spuren belegen, dass der Beschuldigte mit den genannten Körperteilen der beiden Frauen in Berührung kam.

E. 7.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten grundsätzlich nicht und gab an, ejakuliert zu haben, wobei aus dem Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2024 nicht genau hervorgeht, ob er in ihr kam oder nicht (act. 4/3 F/A 78). Diese Sachdarstellung wird bestätigt durch die Tatsache, dass im Genitalbereich der Geschädigten, namentlich an ihrer Vulva, Vagina, Labia und perianal Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wur- den. Mithin ist unwiderlegbar erstellt, dass Spermien des Beschuldigten in den In- timbereich der Geschädigten gelangt sind (act. 11/2 S. 2 f.). Die Geschädigte gab

- 37 - entgegen dieser Spurenrückstände anlässlich der ersten Einvernahme ausdrück- lich nur an, dass er neben dem ungewollten Oralverkehr noch seine Finger in sie eingeführt habe (act. 5/3 F/A 70, 77, 84 und 89). Auf den ersten Blick scheint hier, wie das auch von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird (act. 52 Rz. 40 und 69 ff.), ein Widerspruch zwischen den Aussa- gen der Geschädigten und den DNA-Spuren zu bestehen. Die Geschädigte gab anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch irgendwie angefasst habe, an: "(…) ich war so unter Schock, ich weiss nicht, ob ich auch mit ihm Geschlechts, ich weiss es nicht (…)". Danach führte sie den Satz anders fort und wurde nicht weiter zu diesem begonnenen Teilsatz befragt (act. 5/3 F/A 53). Sie wurde erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme konkret danach gefragt, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei, worauf sie antwortete, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Im ersten Polizeirapport, der unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt am

26. August 2023 erstellt wurde, gab die Geschädigte an, dass der Beschuldige mit seinen Fingern und vielleicht auch mit seinem Penis in ihren Intimbereich einge- drungen sei (act. 1/1 S. 5). In Anbetracht der Gesamtsituation ist es folglich durchaus denkbar, dass die Ge- schädigte einen allfälligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vergessen oder verdrängt haben könnte. Insbesondere die Scham, die sie anlässlich der ers- ten Einvernahme beim Sprechen über ihren Genitalbereich verspürte (act. 4/3 F/A 77 ff.), legt nahe, dass sie nicht von sich aus über einen allfälligen Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten sprechen wollte. Dafür, dass sie einfach mit der Sache abschliessen wollte, spricht auch die Tatsache, dass sie eine Desinteresse- erklärung einreichte. Die Aussagen der Geschädigten werden vor diesem Hinter- grund durch die DNA-Spuren nicht dermassen erschüttert, dass erhebliche Zweifel an ihren im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen geweckt würden. Mithin spre- chen die Spermarückstände zwar für die Sachdarstellung des Beschuldigten, schmälern aber nicht die abgesehen hiervon durchwegs konstanten und glaubhaf- ten Schilderungen der Geschädigten. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass

- 38 - jedwelche sexuellen Handlungen nicht in einem Zustand der Geschädigten erfolg- ten, in welchem sie in der Lage gewesen wäre, Widerstand zu leisten. Es muss nach dem Gesagten aber offen bleiben, ob der Beschuldigte an der Ge- schädigten auch vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Zu Recht wurde solches von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt.

E. 7.8.3 Sodann erscheint fraglich, weswegen die DNA-Spuren des Beschuldigten auch im Intimbereich der Privatklägerin gefunden wurden, wenn er doch gemäss eigenen Angaben nur Sex mit der Geschädigten gehabt haben will (act. 4/3 F/A 79). Die Erklärung des Beschuldigten hierzu, wonach sie seinen Penis berührt und sich anschliessend selbst befriedigt habe (act. 4/3 F/A 82), vermag wie bereits dargelegt nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. II., E. 7.6.8). Auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung diesbezüglich (act. 52 Rz. 69 ff.) bringen keine derartigen Zweifel auf, dass der Sachverhalt im Wesentlichen so verlief, wie von den beiden Frauen be- hauptet. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 72) be- deutet das Nichtauffinden von Spermarückständen im Intimbereich der Privatklä- gerin nicht, dass auch kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldig- ten stattgefunden hat. Im Gegenteil zeugt der ärztliche Befund des Kinderspitals vom 7. Dezember 2023 deutlich von stattgefundenem Geschlechtsverkehr und den damit einhergehenden (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin (act. 43 A).

E. 7.8.4 Damit decken sich die Sachdarstellungen der beiden Frauen erneut mit den objektiven Beweismitteln, während die Aussagen des Beschuldigten diesen teil- weise widersprechen respektive unerklärbare und gewichtige Widersprüche auf- weisen.

E. 7.9 Pharmakologisch-toxikologische Gutachten

E. 7.9.1 Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der Geschädigten und der Privatklägerin zeigen auf, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt eine Mindest- menge von 0.49 und eine Maximalmenge von 1.39 Gewichtspromille Blutalkohol

- 39 - aufwies, während dem der Wert der Privatklägerin bei mindestens 0.68 und maxi- mal 1.72 Gewichtspromille lag (act. 9/9 und act. 10/11).

E. 7.9.2 Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der jeweiligen Minimalangabe auszugehen ist, die möglichen Maximalmengen von 1.39 bzw. 1.72 Gewichtspromillen aber nicht unerheblich sind. Anhand der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen der beiden Frauen und insbesondere der Vi- deoaufnahme, ist erstellt, dass sie zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholein- fluss standen, womit die exakten Gewichtspromillen letztlich eine untergeordnete Rolle einnehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die beiden im Umgang mit Alkohol unerfahrenen Frauen zuletzt mittags einen Salat assen, womit selbst die Minimalmenge einen erheblichen Einfluss auf ihr Wohlbefinden gehabt haben dürfte. Die tatsächlichen Umstände sprechen für eine Alkoholisierung im oberen Bereich der Bandbreite. 7.10.Gesamtwürdigung / erstellter Sachverhalt 7.10.1. Nach Würdigung aller Aussagen und in Anbetracht sämtlicher objektiver Beweismittel bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in jener Nacht wie folgt zugetragen hat: 7.10.2. Die Geschädigte und die Privatklägerin begaben sich am Abend des

25. August 2023 an die I._____-strasse, um dort in den Ausgang zu gehen und gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Nachdem sie mit an der Tat unbeteiligten Per- sonen einen Becher Alkohol getrunken hatten, verloren sie sich kurzzeitig. Auf ihrer Suche nach der Privatklägerin lernte die Geschädigte den Beschuldigten kennen, welcher ihr bei der Suche half. 7.10.3. Daraufhin spürten die beiden Frauen, welche zuletzt zu Mittag etwas ge- gessen hatten, die Wirkung des Alkohols. Es ging ihnen derart schlecht, dass sie sich dringend auf eine Toilette begeben mussten. Die Geschädigte verspürte Bauchschmerzen. Sie teilten dem Beschuldigten mit, dass es ihnen schlecht geht und gingen ins Verkaufsgeschäft H._____, wobei sie vom Beschuldigten begleitet wurden. Im Laden angekommen gingen sie direkt auf die Toilette, während der Be-

- 40 - schuldigte auf der Verkaufsfläche auf sie wartete. Spätestens auf der Toilette fass- ten die beiden den Entschluss, nach Hause zu gehen, da ihnen bewusst wurde, wie stark alkoholisiert sie waren und wie schlecht es ihnen ging. Der Beschuldigte, der sah, in welch schlechtem Zustand die beiden Frauen waren, und beobachten konnte, wie stark alkoholisiert sie waren, traf selbständig den Entscheid, die Frauen zum Bahnhof zu begleiten. Auf dem Weg dorthin musste mindestens eine der bei- den Frauen in der Nähe der E._____ Berufsschule F._____ eine Pause einlegen, da sie in einem derart schlechten Zustand war. Dort angekommen, legte sich die Privatklägerin bäuchlings auf einen Stein, nachdem sie zunächst, wie die Geschä- digte auch, neben dem Beschuldigten sass. Auch die Geschädigte wollte sich hin- legen. Der Beschuldigte richtete sie aber so, dass ihr Kopf auf seinem Oberschen- kel lag. 7.10.4. Nachdem die offensichtlich alkoholisierte Geschädigte sich wieder aufge- richtet hatte, küsste der Beschuldigte sie unmittelbar und ohne ihr Einverständnis, fasste ihr an die Brust und ging dann mit seiner Hand immer weiter nach unten, bis er schliesslich, ebenfalls ohne ihre Einwilligung, ihre Hose öffnete und mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang. In der Folge fiel die alkoholisierte Geschädigte ob seines Gebarens in eine Schockstarre, blieb stets passiv und schloss ihre Augen, um sich das Ganze nicht mitansehen zu müssen. Daraufhin zog er seine Hose aus, packte ihren Kopf und drückte diesen hinunter, worauf sie ungewollt Oralsex mit ihm hatte. Dabei bewegte sie sich nicht, sondern liess sich von den Händen des Beschuldigten führen. Da er dabei ihren Kopf hielt und sie sich aufgrund ihres al- koholisierten Zustandes nicht wehren konnte, konnte sie nicht von sich aus damit aufhören. Nachdem er ihren Kopf losgelassen hatte, ging er zur mittlerweile schla- fenden Privatklägerin hinüber, welche nach wie vor bäuchlings auf einem Stein da- neben lag. Er zog ihre Schuhe, Hose und Unterhose aus, wobei sie erwachte, und führte seinen Penis in ihre Vagina. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes konnte sie sich weder bewegen noch zu dieser Handlung einwilligen. Nachdem er mit ihr fertig wurde, zog er sie wieder an und verabschiedete sich bei der Geschädigten. 7.10.5. Betreffend die angebliche Alterskontrolle ist in dubio pro reo davon auszu- gehen, dass eine solche an jenem Abend zu keinem Zeitpunkt erfolgte, und dass

- 41 - das Alter der beiden kein Thema war. Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden ihm unrichtige Angaben machten oder falsche Ausweispapiere zeigten. Somit hätte er Zweifel gehabt oder sogar das Alter gekannt. Deshalb ist zu seinen Gunsten eben davon auszugehen, dass sie überhaupt nicht über das Alter sprachen. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wissen müssen, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährig war. Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände durfte er davon ausgehen, dass sie das Schutzalter bereits erreicht hatte. So war sie an einem Freitag spätabends gemein- sam mit einer bereits 16-jährigen Kollegin an der I._____-strasse, unterhielt sich dort mit einer Gruppe von vermutlich ebenfalls älteren Menschen und trank dabei Alkohol. Sie stand kurz vor dem 16. Geburtstag und auch ihr äusseres Erschei- nungsbild an diesem Abend deutete eher auf eine erwachsenere Frau hin (vgl. act. 3/1). Auch der Bericht über die 1. Videobefragung der Fachpsychologin L._____ vom 28. August 2023, mithin zwei Tage nach dem Vorfall, schreibt von einer "älter aussehenden, (…) 15 ½ jährigen Jugendlichen" (act. 6/2 S. 1). 7.10.6. Schliesslich kann mangels entsprechender Hinweise weder erstellt wer- den, dass der Beschuldigte an jenem Abend reichlich Alkohol konsumierte, noch die beiden Frauen hierzu animierte, wobei diesen Umständen letztlich keine Rele- vanz zukommt. In diesem Sinne erweist sich der Anklagesachverhalt unter Verwei- sung auf die vorstehenden Erwägungen als erstellt und ist der rechtlichen Würdi- gung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB

E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 Gerichtsgebühr CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'592.65 Auslagen (Gutachten) CHF 2'929.00 Auslagen für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin CHF 5'141.25 Y2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschä- digt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 67 -

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der vormaligen unentgelt- lichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____ werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Parteient- schädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.

E. 11 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben oder versandt); das Migrationsamt des Kantons … (per E-Mail an migration@....ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

- 68 -

E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Özkul Zur Beachtung: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB un- tersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 1 StGB).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250029-L / UB Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Ersatzrichterin lic. iur. Hürlimann und Ersatzrichterin lic. iur. Kümin Grell sowie Ge- richtsschreiber MLaw Özkul Urteil vom 18. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend mehrfache Schändung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Februar 2025 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1._____ als Vertreterin der Privatkläge- rin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 26 S. 3 f., act. 49 S. 1)  Schuldigsprechung von A._____  der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB,  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 aStGB  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Haftanrechnung  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage

- 3 - Anträge der Privatklägerin: (act. 31 S. 2, act. 50 S. 1, act. 51, Prot. S. 12 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei entsprechend der Anklage schuldig zu spre- chen und zu bestrafen;

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5% seit

25. August 2023 zu bezahlen;

3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'869.– zu bezahlen. Diese sei jedoch vorab aus der Staatskasse zu entschädigen und eventualiter mangels Einbring- lichkeit direkt auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge der Verteidigung: (act. 52 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung sowie der sexuellen Handlung mit Kindern vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem abzusehen.

3. Es sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen.

4. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 200.– pro Tag in Haft (zzgl. 5% Zins seit dem 4. Januar 2024) aus der Staats- kasse zu bezahlen.

6. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 26. August 2023 erstattete die Geschädigte D._____ um 01:31 Uhr bei der polizeilichen Einsatzzentrale telefonisch Anzeige gegen einen unbekannten Tä- ter, den sie in dieser Nacht kennengelernt und der sie und die Privatklägerin B._____ kurz vor der Anzeige sexuell missbraucht habe (act. 1/1). Der Beschul- digte wurde am Morgen des 30. November 2023 verhaftet, nachdem ihn die Polizei nach aufwändiger Ermittlungsarbeit ausfindig machen konnte (act. 13/2; vgl. act. 4/2 F/A 24 ff.). Nach Durchführung einer polizeilichen Einvernahme sowie einer staatsanwaltlichen Hafteinvernahme wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Dezember 2023 in Unter- suchungshaft versetzt (act. 4/1-2 und act. 13/17). Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 8. Februar 2024 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. 13/23). Am 16. Januar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung mit und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen (act. 15/34 und act. 17/26). Diese Frist verstrich ungenutzt. 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft überdies diverse weitere Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz ein (act. 25). Gleichentags erhob sie beim hiesi- gen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (act. 26). 1.3. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. Juni 2025 vorgeladen. Darin wurde ihnen u.a. mitgeteilt, dass abgese- hen von der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung keine weiteren Beweise erhoben werden und es wurde ihnen eine zehntägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 29). Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt.

- 5 - 1.4. Mit Eingabe vom 28. März 2025 liess die Privatklägerin durch die Rechtsver- tretung einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung stellen (act. 31). Die amtliche Verteidigung teilte mit Schreiben vom 16. April 2025 mit, dass der Beschuldigte nichts gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit einzu- wenden habe (act. 37). Die Staatsanwaltschaft liess sich zu dieser Frage nicht ver- nehmen. In der Folge wurde der Antrag der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 25. April 2025 gutgeheissen und die Öffentlichkeit mit Ausnahme der akkredi- tierten Gerichtsberichterstatter von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (act. 38). 1.5. Da von der Staatsanwaltschaft nicht zu den Akten erhoben, wurde der ärztli- che Befund vom 7. Dezember 2023 über die Untersuchung der Privatklägerin B._____ am 26. August 2023 im Kinderspital Zürich im Gerichtsverfahren beigezo- gen (act. 43 A bzw. act. 10/22; act. 43 und act. 43 B/1-3). 1.6. Die Hauptverhandlung wurde hierorts am 18. Juni 2025 ordnungsgemäss durchgeführt (Prot. S. 9 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und übersetzt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft meldeten unmittelbar nach Urteilseröffnung und damit fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Prot. S. 17).

2. Konstituierung der Privatklägerschaft Die Geschädigten D._____ und B._____ konstituierten sich jeweils mit Formular vom 17. Dezember 2023 respektive 8. Februar 2024 als Privatklägerinnen und mel- deten finanzielle Ansprüche an (act. 18/7 und 10). In Bezug auf die Einvernahmen beantragten sie, dem Beschuldigten nicht direkt gegenübergestellt und als Opfer eines Sexualdeliktes durch eine weibliche Person einvernommen zu werden. Wei- ter stellten sie den Antrag, durch eine Vertrauensperson begleitet zu werden (act. 18/6 und 9). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ die Mandatierung durch die Privatklägerin B._____ an (act. 17/2). Die Geschädigte D._____ reichte am 7. Januar 2025 eine Desinteresseerklärung infolge aussergerichtlichen Vergleichs mit dem Beschuldigten ein (act. 15/33). Mit Eingabe vom 28. März 2025 bezifferte Rechtsanwältin Y1._____ die eingangs er-

- 6 - wähnten Zivilansprüche auf CHF 10'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 25. August 2023 als Genugtuung (act. 31 S. 2), an welchen sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2025 festhielt (act. 50 S. 1).

3. Notwendige Verteidigung Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

1. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung auf den 30. November bestellt (act. 15/2), wel- cher bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme aufgeboten worden war (act. 4/1). Aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechts- anwalt X2._____ und dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsan- waltschaft vom 1. März 2024 der Wechsel der amtlichen Verteidigung auf Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ bewilligt (act. 15/13). II. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 26). Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, er habe am Morgen des 26. August 2023 die alkoholisierten Geschädigten zur E._____ Berufsschule in F._____ geführt. Dort habe er der Ge- schädigten D._____ (fortan: Geschädigte) unter ihren Kleidern an die Brust gefasst, einen seiner Finger in ihre Vulva eingeführt und ihr Zungenküsse gegeben. Danach habe er ihren Kopf zu seinem Penis geführt, ihren Kopf auf und ab bewegt und so den ungeschützten Oralverkehr vollzogen. Danach habe er sich der Privatklägerin B._____ (fortan: Privatklägerin) zugewandt, welche daneben bäuchlings auf einem Steinquader geschlafen habe. Er habe der dabei erwachenden Privatklägerin die Hose und Unterhose ausgezogen und sei dann von hinten mit seinem Penis vaginal und ungeschützt in sie eingedrungen. Dabei habe er gewusst bzw. es in Kauf ge- nommen, dass sie unter 16 Jahre alt sei.

- 7 -

2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte machte erstmals anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 Aussagen zur Sache. Er habe die beiden nach ihrem jeweiligen Alter gefragt und sie hätten geantwortet, dass sie 19 und 20 Jahre alt gewesen seien. Er habe sich daraufhin sinngemäss nach einem Altersbeweis erkundigt, woraufhin die Ge- schädigte einen Ausländerausweis und die Privatklägerin einen blauen Ausweis mit Schweizer Kreuz gezeigt hätten. Auf den Ausweisen sei als Geburtsjahr 2003 bzw. 2004 vermerkt gewesen (act. 4/3 F/A 40 ff.). Er ist grundsätzlich geständig, Oral- verkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben. Anschliessend hätten die beiden einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt (act. 4/3 F/A 73 ff.). Auch die Privatklä- gerin habe mit ihm Sex haben wollen. Da sie aber nicht sein Typ gewesen sei, habe er das nicht gewollt. Danach habe er die Geschädigte umarmt, geküsst und sei nach Hause gegangen (act. 4/3 F/A 78 ff.). Die beiden hätten auf ihn nicht betrun- ken gewirkt (act. 4/3 F/A 90 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er sinnge- mäss dieselben Ausführungen zu Protokoll (vgl. act. 48 S. 15 ff.). 2.2. Zu erstellen ist demnach einerseits, in welchem Zustand sich die Geschädigte und die Privatklägerin an diesem Abend befanden und andererseits, wie sich die Ereignisse bei der E._____ Berufsschule F._____ zugetragen haben. Insbeson- dere ist zu klären, ob die beiden Frauen alkoholbedingt widerstandsunfähig waren und ob der Beschuldigte in Kenntnis und Missbrauch dieses Zustandes sowie im Bewusstsein um das Alter der Privatklägerin an ihnen den oralen bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.

3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla-

- 8 - geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Grundlagen Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prü- fen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO ver-

- 9 - ankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Un- tersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnah- merechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifi- sche Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. 4.2. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.2.1. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1-4 und act. 48) sowie diejenigen der Privatklägerin und der Geschädigten (act. 5/3, act. 5/7, act. 6/3 und act. 6/7) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte (act. 1/1-8 und act. 1/11-12), die dazugehörigen Rapportbeilagen (act. 2/1-12), medizinische Gutachten des Kinderspitals sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 8/1, act. 9/1, act. 9/5, act. 9/9, act. 9/23, act. 10/1, act. 10/6, act. 10/11, act. 10/21, act. 43 A), Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich betreffend DNA-Spuren (act. 11/1-3), Chatnachrichten von der Tatnacht zwischen der Geschädigten und einem "G._____" (act. 2/12), eine Videoaufnahme aus dem Verkaufsgeschäft H._____ (act. 3/1) und diverse Fotodokumentationen (act. 3/2-5).

- 10 - 4.2.2. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO. Sodann war bei jeder Einvernahme ein Englisch-Dol- metscher anwesend. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und anschliessend lic. iur. X1._____ gewährleistet (act. 4/1-4 F/A 1 ff. und act. 48 S. 1). Die Verteidigungsrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht sowie die Teilnahme- und Konfrontationsrechte wurden damit gewährt (vgl. act. 4/3, act. 5/7 und act. 6/7). 4.2.3. Auch die Geschädigte sowie die Privatklägerin wurden in den jeweiligen Einvernahmen über ihre Rechte (und Pflichten) aufgeklärt (act. 5/3 F/A 1 ff., act. 5/7 F/A 1 ff., act. 6/3 F/A 1 ff und act. 6/7 F/A 1 ff.). Beide wurden je zweimal mit Videoaufzeichnung einvernommen. 4.2.4. Eine erneute Einvernahme der beiden an der Hauptverhandlung erscheint weder notwendig noch wurde dies vom Beschuldigten beantragt. Es wären von ihnen keine weitergehenden Aussagen zu erwarten gewesen, weshalb auch aus Opferschutzgründen auf eine dritte Befragung verzichtet werden konnte. Überdies hatten der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung die Möglichkeit, der jeweils zweiten Einvernahme der Geschädigten und Privatklägerin beizuwohnen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/7 S. 1 und act. 6/7 S. 1), womit sämtliche ihrer Aussagen, mithin auch jene bei der Polizei, verwertbar sind. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und der Privatklägerin ohne Weiteres verwertbar. Auch hinsichtlich der übrigen, ordnungsgemäss erhobenen objektiven Beweismittel ist keine Unverwertbarkeit gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht.

5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von

- 11 - Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvoll- ziehbares Interesse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind eine substantielle Freiheitsstrafe droht. Seine Aussagen sind unter die- sem Gesichtspunkt entsprechend zu würdigen. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sowie der Geschädigten 5.2.1. Das massgebliche Kriterium für den Beweiswert der Aussagen der Ge- schädigten und der Privatklägerin ist deren Glaubhaftigkeit. Erwähnenswert ist, dass es sich gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten beim Beschuldigten um einen für die Privatklägerin und die Geschädigte vollkommen un- bekannten Mann handelte, den sie am späten 25. bzw. frühen 26. August 2023 kennenlernten (act. 4/3 F/A 18, act. 5/3 F/A 34, act. 6/3 F/A 16). Folglich bestand zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Geschädigten keine vor- bestehende Bekanntschaft. Zudem gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin und der Geschädigten nicht übertrieben erscheinen, sondern im Ge- genteil eher zurückhaltend sind und den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belasten. Auf der anderen Seite kann den beiden als Direktbetroffene, welche Zi- vilforderungen geltend machen bzw. sich bereits aussergerichtlich verglichen ha- ben, ein persönliches, namentlich finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. 5.2.2. Offensichtlich standen die Privatklägerin und die Geschädigte in der Tat- nacht unter Alkoholeinfluss. Dies hatte aber keinen ersichtlichen Effekt auf ihre Aus- sagetüchtigkeit, fanden doch mehrere Einvernahmen mit einer gewissen zeitlichen Distanz zum Ereignis statt. Mithin standen die beiden im Zeitpunkt ihrer Aussagen nicht mehr unter dem Alkoholeinfluss von jener Nacht. Wohl aber hatte der Alko- holkonsum erheblichen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen, rangen beide doch bei den Befragungen damit, die Ereignisse aus dem Gedächtnis abzurufen und die Geschehnisse zu schildern. Insofern sind ihnen gewisse alkohol- und müdigkeits- bedingte Erinnerungsschwierigkeiten nicht abzusprechen.

- 12 - 5.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte die amtliche Verteidigung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und der Privatklä- gerin betreffend die Geschehnisse an diesem Abend (act. 52 Rz. 8-54), worauf im Folgenden näher eingegangen wird. Trotz dieser Vorbringen der amtlichen Vertei- digung lassen sich keinerlei Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der beiden jungen Frauen erkennen.

6. Glaubhaftigkeit der Aussagen 6.1. In erster Linie massgebend ist nach dem Ausgeführten nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der ma- terielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 102 ff.). 6.2. Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben gelten Un- stimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, ver- schwommene sowie eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316). Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrich- tigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67 ff. und 76 ff.).

- 13 - 6.3. Soweit der Beschuldigte rechtfertigende Tatsachen behauptet, trifft ihn dies- bezüglich eine gewisse Beweislast. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Viel- mehr müssen die Behauptungen plausibel sein und es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann vom Beschuldigten indes nicht verlangt werden, doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung dafür. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f. sowie BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4).

7. Aussagen der Beteiligten 7.1. Sachdarstellung der Geschädigten D._____ 7.1.1. Die Geschädigte wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 5/1, act. 5/3, act. 5/5 und act. 5/7). 7.1.2. In ihren Befragungen schilderte die Geschädigte sinngemäss und im We- sentlichen übereinstimmend im Rahmen einer freien Erzählung, wie sie und die Privatklägerin am 25. August 2023 nach F._____ gefahren seien, um in den Aus- gang zu gehen und Alkohol zu trinken. Sie hätten sich hierfür an die I._____-strasse begeben. Dabei hätten sie andere, nicht in diesen Vorfall involvierte Personen nach Cola gefragt, um diesen mit ihrem Alkohol mischen zu können. Nach einer Unter-

- 14 - haltung mit diesen Personen habe die Geschädigte die Privatklägerin nicht mehr gefunden. Bei ihrer Suche sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe mit ihr zu reden begonnen. Er habe gefragt, was sie mache und wie sie heisse. Sie habe sich vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass sie nach ihrer Kollegin suche, wor- aufhin er ihr seine Hilfe bei der Suche angeboten habe. Als sie die Privatklägerin gefunden hätten, habe die Geschädigte nach Hause gehen wollen. Der Beschul- digte habe den beiden gesagt, dass er sie zum Bahnhof begleiten werde und sei mit ihnen mitgegangen. Da die Privatklägerin auf dem Weg zum Bahnhof gemeint habe, sie müsse sich hinsetzen, habe der Beschuldigte die beiden zu einem Stein gebracht, wo sie eine Pause hätten einlegen wollen. Dort habe er dann Dinge mit der Geschädigten gemacht, die sie nicht habe machen wollen. Dann sei er zur ohn- mächtigen Privatklägerin hinüber und habe sie ausgezogen. Die Geschädigte habe nichts dagegen unternehmen können, weil sie selbst in eine Art Schockstarre ge- fallen sei. Nachdem der Beschuldigte sich entfernt habe, habe sie schliesslich auf Anraten eines zufällig vorbeilaufenden älteren Herrn die Polizei gerufen (zum Gan- zen act. 5/3 F/A 9 und act. 5/7 F/A 7). 7.1.3. Auf entsprechende Fragen gab die Geschädigte an, sie habe an diesem Abend insgesamt einen Becher Alkohol getrunken und zuletzt am Mittag etwas ge- gessen. Sie sei zwar nicht betrunken, aber angetrunken gewesen. Da sie sehr sel- ten Alkohol trinke, habe sie es schnell gemerkt und habe sich schlapp gefühlt, so als würde sie nur noch schlafen wollen. Auch die Privatklägerin habe einen Becher getrunken, da sei sie sich aber nicht mehr sicher (act. 5/3 F/A 27 ff. und act. 5/7 F/A 61 ff.). Den Alkohol hätten sie in einem Kiosk an der I._____-strasse gekauft. Sie hätten immer, auch schon vor dem 25./26. August 2023, dort ihren Alkohol ge- holt, da der Besitzer nie nach einem Ausweis gefragt habe. Da die Geschädigte selbst zu schüchtern sei, habe die Privatklägerin an diesem Abend den Alkohol gekauft (act. 5/7 F/A 82 ff.). Gefragt nach dem Signalement des Beschuldigten er- läuterte die Geschädigte, er sei dunkelhäutig, habe kurze Haare getragen und helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans und ein weisses Oberteil angehabt. Er sei gross, etwa zwischen 1.80 und 1.90m. Das Alter habe er aber nicht gesagt. Sie denke, er sei zwischen 18 und 22 Jahre alt gewesen. Zudem habe er behauptet, dass er eine Lehre als Maler gemacht habe (act. 5/3 F/A 35 und act. 5/7 F/A 10 und

- 15 - 73). Gefragt danach, ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt die Geschädigte sei, antwortete sie, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter mitge- teilt habe (act. 5/3 F/A 41 und act. 5/7 F/A 56). 7.1.4. Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie zu dritt in einen Laden hineingegangen. Der Beschuldigte habe währenddessen draussen vor der Toilette gewartet (act. 5/3 F/A 116 ff.). Auf dem Weg zum Bahnhof habe der Beschuldigte seine beiden Arme über die Schultern der Geschädigten und der Pri- vatklägerin getan. Da habe die Geschädigte sich unwohl gefühlt und versucht, sich von ihm zu lösen. Er habe sie aber immer wieder zu sich hingezogen (act. 5/3 F/A 7 und 51 f.). Dann seien sie am Platz angekommen, wo sie eine Pause hätten einle- gen wollen. Der Körper der Geschädigten habe sich schlapp angefühlt. Als sie sich deswegen mit ihren Ellbogen auf ihren Knien abgestützt habe, habe der Beschul- digte zu ihr hinüber geschaut und sie so umpositioniert, dass sie auf seinem Ober- schenkel gelegen sei. Währenddessen habe der Beschuldigte mit der Privatkläge- rin gesprochen (act. 5/3 F/A 57 f.). 7.1.5. In der Folge habe sich die Geschädigte wieder aufgerichtet, woraufhin der Beschuldigte ihr einen Zungenkuss gegeben habe. Danach habe er mit seiner Hand ihre Brust angefasst und sei immer weiter nach unten gerutscht. Sie habe nicht reagieren können, weil sich ihr Körper versteift habe. Sie habe sich versteinert gefühlt und habe kein Wort rausbekommen (act. 5/3 F/A 58 ff. und act. 5/7 F/A 20 ff.). Beim Zungenkuss sei sie passiv geblieben und habe nichts gemacht. Als er mit seiner Hand zu ihrem Intimbereich gelangt sei, habe er ihre Hose geöffnet und sei mit seinen Fingern in sie eingedrungen (act. 5/3 F/A 67 ff. und 74). Auf die Frage, ob die Geschädigte den Fachbegriff nennen könne, wo der Beschuldigte genau mit seinen Fingern eingedrungen sei, antwortete sie, dass sie nicht wisse, wie es genannt werde. Es sei so unangenehm. Nach mehrfachem Nachfragen gab sie dann an, dass es dort gewesen sei, wo man den Penis reinsetze. Es sei nicht beim Po gewesen, sondern dort, wo man einführe. Sie habe das Eindringen der Finger gespürt (act. 5/3 F/A 77 ff.). Daraufhin habe er ihren Kopf gepackt, seine Hose ausgezogen und ihren Kopf hin- untergedrückt, woraufhin sie ihm ungewollt eins geblasen habe. Dabei habe er

- 16 - beide Hände in dieser Zeit an ihrem Kopf bzw. ihren Haaren gehabt und ihren Kopf hoch und runter bewegt. Sie habe es sich so sehr gewünscht, sich wehren zu kön- nen, es aber aufgrund des Schockzustandes überhaupt nicht geschafft. Er habe kein Kondom benutzt und sei auch nicht zum Samenerguss gekommen (act. 5/3 F/A 90 ff. und act. 5/7 F/A 30 ff.). Sie habe sich dabei widerlich gefühlt. Sie habe nur noch weg wollen, sich richtig unruhig gefühlt und während des Vorfalls Angst gehabt. Sie wisse nicht, wie lange der Oralverkehr gedauert habe und habe wäh- renddessen ihre Augen geschlossen, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen (act. 5/3 F/A 87 und 99 ff. sowie act. 5/7 F/A 114 ff.). Nachdem der Beschuldigte aufgehört habe, den Kopf der Geschädigten zu bewe- gen, sei er zur Privatklägerin gegangen, welche währenddessen bäuchlings auf ei- nem Stein daneben gelegen sei. Er habe sie ausgezogen und sei in sie hineinge- drungen (act. 5/3 F/A 103 ff. und act. 5/7 F/A 46 ff.). Die Geschädigte habe der Pri- vatklägerin helfen wollen, aber nicht gewusst, was sie machen solle, da sie derart unter Schock gestanden sei. Sie sei ein paar Minuten weggegangen, um Hilfe zu holen, habe aber niemanden gefunden. Als sie wieder zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin angezogen und gemeint, er gehe etwas zu Trin- ken holen, woraufhin er nicht mehr zurückgekehrt sei (act. 5/3 F/A 9 in fine und 109 f. sowie act. 5/7 F/A 53). 7.1.6. Danach gefragt, wie die Geschädigte ihren Handlungsspielraum während des Vorfalls einschätze, gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich etwas hätte ma- chen können, da sie nur angetrunken gewesen sei und nicht etwa derart betrunken, dass sie nicht mehr gewusst hätte, was sie mache. Als der Beschuldigte angefan- gen habe sie zu berühren, sei sie aber in eine Schockstarre verfallen, weswegen sie auch nicht reagiert habe und sich einfach nicht habe wehren können (act. 5/7 F/A 89 f. und 93). Es gehe ihr seit dem Vorfall nicht gut, sie finde es widerlich und wisse nicht, wie oft sie zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme am

28. August 2023 geduscht habe. Das habe aber nichts gebracht und sie habe sich überhaupt nicht wohl in ihrem Körper gefühlt (act. 5/3 F/A 131). 7.1.7. Zum Schluss der ersten Einvernahme warf die Geschädigte auf, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie auch "hör auf" oder "stopp" hätte sagen können.

- 17 - Daraufhin erkundigte sie sich, was passiere, sollte der Beschuldigte gefunden wer- den, zumal sie das nicht gesagt habe. Die einvernehmende Person erläuterte, dass dies ein sehr wichtiger Punkt sei und führte aus, dass sie diesbezüglich auch Fra- gen gestellt habe und gab der Geschädigten die Möglichkeit, sich nochmals dazu zu äussern. Diese wiederholte daraufhin, dass sich ihr Körper versteinert angefühlt habe, sie ihn nicht habe bewegen und sich nicht habe wehren können. Sie habe kein Wort hinausgebracht und sich ekelhaft gefühlt. Sie hätten sowas in der Schule gehabt, es werde Schockmoment genannt. Sie sei nur da gesessen. Die Frage, ob die Geschädigte dem Beschuldigten irgendwie signalisiert habe, dass sie etwas Sexuelles von ihm wolle, verneinte sie. Sie habe ihm gesagt, sie habe einen Freund, als er danach gefragt habe. Daraufhin habe er sich weiter mit der Geschä- digten unterhalten (act. 5/3 F/A 162 ff.). 7.2. Würdigung der Aussagen der Geschädigten D._____ 7.2.1. Die Aussagen der Geschädigten erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Sie schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hin- weg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beein- druckende Detaillierungsgrad ihrer Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signa- lement des Beschuldigten, welches sich im Abgleich mit der Videoaufnahme als überaus akkurat erweist (dunkelhäutig, kurze Haare, helle Nike Schuhe, helle und lockere Jeans, weisses Oberteil, zwischen 1.80 und 1.90m gross, etwa 18 bis 22 Jahre alt; vgl. act. 3/1 33:20-35:25). Auffallend ist, dass sich die Geschädigte mit Worten aus der Intimsphäre schwertat, sich offenkundig schämte und starke Emo- tionen zeigte, wenn sie nach Einzelheiten des Geschlechtsakts gefragt wurde, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter verstärkt. 7.2.2. Auch die Art, wie die Geschädigte den Tathergang und insbesondere die Schockstarre, die durch das angefasst werden durch den Beschuldigten ausgelöst wurde, über beide Einvernahmen hinweg beschreibt, lässt darauf schliessen, dass sie tatsächlich Erlebtes schilderte. Weitere Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass ihr während der Pause derart schwindlig war, dass sie ihre Ellenbogen auf ihren Knien habe abstützen müssen, oder dass sie zehn Minuten nach dem Toilet- tengang im Verkaufsladen erneut auf die Toilette habe gehen müssen und der Be-

- 18 - schuldigte vor der Toilette auf sie gewartet habe, sprechen ebenfalls für den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen. Zudem beschrieb sie immer wieder eigene Sinnesein- drücke, Emotionen und Gedankengänge und nahm sich offenkundig Zeit, sich an das Geschehene zu erinnern bevor sie antwortete, was ihre Aussagen sehr authen- tisch wirken lässt. Dies zeigt sich namentlich etwa, wenn sie ausführt, dass sie wäh- rend des Oralverkehrs ihre Augen geschlossen habe, weil sie es sich nicht habe ansehen wollen, oder dass sie der Privatklägerin nicht habe helfen können, weil sie selbst noch in der Schockstarre gewesen sei. 7.2.3. Die Geschädigte belastet den Beschuldigten nicht über Gebühr. So beste- hen zwar durch die Samenrückstände im Intimbereich der Geschädigten Anzeichen für einen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden (act. 11/2; vgl. Ziff. II, E. 7.8 für detailliertere Ausführungen hierzu). Dennoch nannte sie solches anlässlich der ersten Einvernahme nicht ausdrücklich, deutete solches aber an, und antwortete in der zweiten auf die Frage, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Überdies führt sie von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn sie erklärt, dass sie weder "hör auf" noch "stopp" gesagt habe und durchaus im Zustand gewesen wäre, sich zu wehren, wäre sie nicht in der Schockstarre gewe- sen. Vor allem stimmen die Aussagen der Geschädigten mit den Aussagen der Privatklägerin sowie den objektiven Erkenntnissen, namentlich den DNA-Spuren und der Videoaufnahme, überein (vgl. Ziff. II, E. 7.3, 7.4, 7.7 und 7.8). 7.2.4. An diesen Erwägungen ändert die wortklauberische Auseinandersetzung der amtlichen Verteidigung mit den Einvernahmen der Geschädigten und der Pri- vatklägerin betreffend Alkohol und dessen Konsum, Kennenlernen und Weg zum Handlungsort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen nichts (act. 52 Rz. 8-54). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass retrospektive subjektive Wahrnehmungen über den eigenen allgemeinen Zustand nach Alkoholkonsum naturgemäss schwammig ausfallen. Auf der Videoaufnahme ist die Alkoholisierung der beiden Frauen aber ohne Weiteres ersichtlich und kann nicht wegdiskutiert werden (vgl. act. 3/1 29:30-35:25). Durch die Haarprobenanalyse ist überdies belegt, dass die beiden nicht regelmässig Alkohol tranken (vgl. act. 9/23 und act. 10/21), nicht alko-

- 19 - holgewohnt waren und entsprechend damals nur eine geringe Alkoholtoleranz ge- habt haben dürften. Inwiefern diese Gutachten den Schluss zulassen, dass an die- sem Abend nicht viel Alkohol konsumiert wurde, begründet die amtliche Verteidi- gung nicht weiter (vgl. act. 52 Rz. 94) und ihre Behauptung lässt sich mit den phar- makologisch-toxikologischen Gutachten über die Bandbreite der konkreten Alkoho- lisierung zum Tatzeitpunkt nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. hinten Ziff. II, E. 7.9). 7.2.5. Sodann ist es auch durchaus lebensnah und glaubhaft, dass ein derart ein- schneidendes und traumatisierendes Erlebnis gewisse Erinnerungen durcheinan- der bringen und zu nicht 100 % übereinstimmenden Aussagen führen kann. Dies spricht vorliegend durchaus für eine bedeutende Alkoholintoxikation der beiden, die

– wie erwähnt – anhand der Videoaufzeichnung im H._____-Shop manifest ist. So ist es beispielsweise nicht verwunderlich, behauptet die Geschädigte, dass es die Privatklägerin war, die auf dem Weg zum …-bahnhof eine Pause benötigte und umgekehrt (vgl. act. 5/3 F/A 9 und act. 6/3 F/A 11; vgl. act. 52 Rz. 31), waren doch beide derart mit sich selbst beschäftigt, dass sie sich kaum mit den Geschehnissen rund um die andere Person beschäftigten (vgl. hierzu Ziff. II, E. 7.3.1). Das Nichter- wähnen der Umarmung des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme (vgl. act. 52 Rz. 28) ist ohne Weiteres mit der zwischen den beiden Einvernahmen verstriche- nen Zeit erklärbar. Es wäre viel merkwürdiger, würden die beiden Frauen sowohl zwischen ihnen als auch über beide Einvernahmen hinweg keinerlei widersprüchli- che Aussagen treffen. Entscheidend ist einzig, dass sie gesamthaft glaubhaft er- scheinen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die leichten Divergen- zen sind ein deutlicher Hinweis, der eine Absprache der beiden zur Belastung des Beschuldigten unwahrscheinlich erscheinen lässt, zumal die Geschädigte die Poli- zei unverzüglich telefonisch verständigt hatte, und die Privatklägerin in Seitenlage auf dem Boden liegend vorgefunden wurde (act. 1/1 S. 5). 7.2.6. Zusammengefasst erweist sich die Sachdarstellung der Geschädigten als widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil sie grossmehrheitlich im Einklang mit den übrigen Untersuchungserkenntnissen steht.

- 20 - 7.3. Sachdarstellung der Privatklägerin B._____ 7.3.1. Die Privatklägerin wurde am 28. August 2023 sowie am 8. Februar 2024 je per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung zum Vorfall befragt (act. 6/1, act. 6/3, act. 6/5 und act. 6/7). 7.3.2. Anlässlich der beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin im Wesentlichen sinngemäss und zusammengefasst im Rahmen einer freien Erzählung an, dass sie an diesem Abend gemeinsam mit der Geschädigten an der I._____-strasse etwas habe trinken wollen. An einem Kiosk hätten sie Alkohol und Becher geholt und hät- ten sich mit anderen Leuten unterhalten. Während die Privatklägerin sich mit einer Frau unterhalten habe, habe die Geschädigte gemeint, sie verloren zu haben, wes- wegen die Geschädigte sie gesucht habe. Als sie sich wieder gefunden hätten, sei die Geschädigte in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Er habe sich als "J._____" vorgestellt. Die Privatklägerin habe ihm spasseshalber gesagt, er sehe nicht aus wie ein J._____, woraufhin er ihr sein Instagram-Profil gezeigt habe. Er habe gefragt, ob sie mit ihm trinken gehen wollten, was sie bejaht hätten. Daraufhin seien sie zu dritt gemeinsam in einen Laden gegangen, wo sie sich mit der Geschä- digten auf die Toilette begeben habe. Dort hätten sie gemerkt, dass es ihnen nicht so gut gehe, weswegen sie beschlossen hätten, nach Hause zu gehen. Diesen Entschluss hätten sie dem Beschuldigten mitgeteilt, welcher gemeint habe, dass er sie noch zum Bahnhof bringe. Da die Geschädigte nicht mehr so weit habe laufen können, seien sie am Deliktsort hingesessen. Die Privatklägerin habe gesehen, wie die anderen beiden herumgemacht hätten. Ihr selbst sei es nicht mehr so gut ge- gangen und sie sei sich nicht sicher, ob das einvernehmlich gewesen sei oder nicht. Sie selbst habe sich auf einen Stein gelegt und sei eingeschlafen. Sie sei wieder erwacht, als der Beschuldigte ihre Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Sie habe sich nicht bewegen können und gemerkt, wie er in sie eingedrungen sei. Da- nach habe sie bemerkt, wie er versucht habe, sie wieder anzuziehen. Das Nächste, woran sie sich erinnern könne, sei ein Mann gewesen, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und dann sei die Polizei eingetroffen (zum Ganzen act. 6/3 F/A 11 ff. und 16 sowie act. 6/7 F/A 5).

- 21 - 7.3.3. Nachdem die Geschädigte mit dem Beschuldigten bei der Privatklägerin auf- getaucht sei, seien die anderen Leute, mit denen sie getrunken hätten, weiter in den Club gegangen. Sie hätten aber nicht mitgehen wollen, weswegen sie dann mit dem Beschuldigten weggegangen seien. Auf einmal sei es der Privatklägerin nicht mehr so gut gegangen. Sie habe keine Ahnung mehr gehabt, wo sie gewesen sei und ihr sei schlecht gewesen (act. 6/3 F/A 24 und 120). Da die Geschädigte auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie in einen Laden gegangen (act. 6/3 F/A 25 f.). Die beiden seien betrunken gewesen und hätten gemerkt, dass sie das Limit erreicht hätten, weswegen sie nach Hause hätten gehen wollen. Gefragt da- nach, ob sie den Zustand genau beschreiben könne, gab die Privatklägerin an, dass alles verschwommen gewesen sei. Ihr sei warm gewesen und schlecht ge- worden. Sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr in klarer Verfassung gewesen sei und habe sich überfordert gefühlt (act. 6/7 F/A 12 f.). Gegessen habe sie an diesem Tag zuletzt einen Salat am Mittag (act. 6/3 F/A 82 f.). Nach dem Gang auf die Toi- lette hätten sie zum Bahnhof gehen wollen und der Beschuldigte habe gemeint, dass er sie begleiten werde (act. 6/3 F/A 60, 92 und 136). Auf entsprechende Fra- gen hin gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte etwa 1.90 oder 1.95m gross gewesen sei. Er habe nur Englisch gesprochen und sich als J._____ vorge- stellt. Sie wisse noch, dass sein Instagram-Profil den Namen "J._____" mit Unter- strich und irgendwelchen Zahlen danach getragen habe (act. 6/3 F/A 62 ff.). 7.3.4. Auf Befragen zum detaillierten Tathergang gab die Privatklägerin weiter zu Protokoll, dass sie zu dritt zu einem Stein gegangen seien, weil die Geschädigte nicht mehr habe laufen können. Dort habe diese mit dem Beschuldigten herumge- macht, wobei die Privatklägerin nicht wisse, ob ihre Kollegin das auch gewollt habe. Sie habe überdies gesehen, wie die Geschädigte mit dem Beschuldigten Oralver- kehr gehabt habe. Es habe sich aber alles gedreht, der Privatklägerin sei schlecht und sie sei müde gewesen, weswegen sie währenddessen auf dem Stein gelegen sei (act. 6/3 F/A 30 und 57 und act. 6/7 F/A 30 ff.). Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose abgezogen habe (act. 6/3 F/A 31 und act. 6/7 F/A 37 f.). Daraufhin habe er versucht, sie nach hinten zu ziehen, was aber nicht gegangen sei, da sie

- 22 - sich gar nicht habe bewegen können. Dann habe er ihre Beine auseinandergezo- gen und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen (act. 6/3 F/A 33 ff. und act. 6/7 F/A 38 ff.). Die Frage, ob er dabei ein Kondom benutzt habe, verneinte sie und fügte auf entsprechende Nachfrage hinzu, dass sie das nicht habe realisieren können. Sie habe es weder gesehen noch gespürt (act. 6/3 F/A 46 f. und act. 6/7 F/A 41). Irgendwann habe er aufgehört und sie habe sich nicht bewegt, weswegen er sie umgedreht und versucht habe, sie anzuziehen, wonach ihre Unterhose ab- solut schief und ihre Hose umgekehrt angezogen gewesen seien. Sie habe die ganze Situation aber nicht ganz mitbekommen, da sie abgeschaltet habe (act. 6/3 F/A 31 und 49 sowie act. 6/7 F/A 53 und 61). Sie könne auch nicht mehr den Stein, auf dem sie gelegen sei, beschreiben. Sie wisse jetzt zwar, dass er bei einer Schule stehe, habe dies aber erst im Nachhinein erfahren. Im Moment des Tathergangs habe sie das alles nicht wahrgenommen und erinnere sich nur noch daran, wie sie auf dem Stein gelegen sei (act. 6/7 F/A 56 f.). Gefragt nach dem Gefühl, als er in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie einfach gar nichts gefühlt bzw. leicht Panik gehabt habe. Sie habe nichts machen oder sagen können. Sie kenne auch nicht den Grund, weshalb sie sich nicht habe bewegen können. Nachdem er ihr die Kleider wieder angezogen habe, wisse sie nichts mehr, bis schliesslich die Polizei gekommen sei (act. 6/3 F/A 51 ff. und act. 6/7 F/A 42 ff.). Sie wisse auch nicht, wie lange er in sie einge- drungen sei und wie er sich währenddessen verhalten habe. Sie habe Schmerzen gehabt, da wenn einfach eingedrungen werde, ohne dass sie das auch wolle, alles trocken sei und wenn das schnell und unerwartet reingetan werde, es schmerze (act. 6/7 F/A 46 ff). 7.3.5. Seit diesem Vorfall gehe es der Privatklägerin nicht so gut. Ihr sei eine post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Gefragt nach den Sympto- men gab sie an, dass sie in bestimmten Situationen Rückblenden habe. Namentlich sei sie ängstlich, wenn sie abends alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne raus. Generell sei sie seither nicht mehr in den Ausgang gegangen (act. 6/7 F/A 68 ff.). Zur Geschädigten habe sie seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr. Sie seien nach der Tat gemeinsam im Spital gewesen und der Stiefvater der Privatklä-

- 23 - gerin habe auch die Geschädigte nach Hause gefahren. Da sie Erinnerungslücken gehabt habe, habe sie die Geschädigte gefragt, ob diese mit ihr darüber sprechen wolle, weil es ja beiden widerfahren sei. Die Geschädigte habe die Frage verneint und gemeint, es reiche, wenn die Polizei das wisse. Da die Privatklägerin die Ge- schädigte nicht dazu zwingen könne, darüber zu sprechen, hätten die beiden den Kontakt verloren bzw. abgebrochen. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass die beiden im Nachhinein nie miteinander über den Vorfall gesprochen hätten (act. 6/7 F/A 73 f.). Gefragt nach den Erinnerungslücken antwortete die Privatklä- gerin schliesslich, dass sie beispielsweise nicht mehr wisse, wie sie zu dem Laden gegangen seien, wo sie gewesen seien, worüber sie gesprochen hätten oder wie sie vom Stein auf den Boden gekommen sei (act. 6/7 F/A 75). 7.4. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____ 7.4.1. Die Privatklägerin trat in den Befragungen sehr authentisch auf. So ist etwa in den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen von der einvernehmenden Person abwandte und sie merklich versuchte, tatsächlich er- lebte Momente aus ihren Erinnerungen hervorzuholen bzw. sich in diese Momente zurückzuversetzen. Sie gab ihre Antworten meist spontan und ohne langes Über- legen. Die von ihr gewählten Formulierungen fielen häufig knapp, teilweise sogar einsilbig aus. Sie machte keine anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines ein- fachen Wortschatzes. Die Geschädigte differenzierte klar zwischen dem, was sie selbst wahrgenommen hat und blossen Vermutungen ihrerseits, wobei sie wie- derum stets plausibel zu erklären vermochte, woraus sie diese Schlüsse zog (z.B. dass sie zwar wusste, dass der Stein, auf dem sie lag, bei einer Schule steht, sie das aber erst im Nachhinein erfuhr, oder dass der Beschuldigte ihr eigentlich nur die Hose und Unterhose auszog, dies aber keinen Sinn ergibt, da sie die Hose nach dem Vorfall verkehrt um anhatte, was wiederum bedeutet, dass er ihr auch die Schuhe ausgezogen haben muss; vgl. act. 6/7 F/A 133 ff.). Sie rang offensichtlich nach Erinnerungen, die sie nicht mehr abrufen konnte, was für ihre damalige alko- hol- und müdigkeitsbedingt erheblich eingeschränkte Verfassung spricht. All diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin,

- 24 - weil sie darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin keine vorbereitete Ge- schichte vortrug. 7.4.2. Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche sie zeigte, als sie über den Vorfall selbst erzählte und auch nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese Emotionen sind nachvollziehbar und stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst durchstand. Sie machte in der Hauptsache über beide Einvernahmen hin- weg dieselben Angaben und es ergaben sich keine wesentlichen Ungereimtheiten, welche einer Erklärung bedürften. So schilderte sie in beiden Einvernahmen bei- spielsweise übereinstimmend, dass der Beschuldigte ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Konstant schilderte sie zudem den Vorfall selbst, wonach sie aufwachte, während der Beschuldigte sie auszog, er sie nach vollendeter Tat um- drehte und wieder anzog und sie sich danach an nichts mehr erinnere, bis auf den Mann, der gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und schliesslich die Polizei eintraf. Dies lässt die privatklägerische Sachdarstellung ebenfalls glaubhaft erscheinen. 7.4.3. Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, wie der Be- schuldigte sich vorgestellt hatte und wie sein Instagram-Profil heisse. Bei ihren Ant- worten auf diese Fragen gab sie oft an, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, er sich aber als J._____ vorgestellt und dies mit seinem Instagram-Profil bewiesen hatte. Diese Aussagen führten letztendlich dazu, dass der Beschuldigte von der Untersuchungsbehörde nach beeindruckender polizeilicher Ermittlungsarbeit aus- findig gemacht werden konnte (vgl. act. 1/3 S. 2, act. 1/4 S. 6 ff. und act. 4/2 F/A 24 ff.) und lassen daher weiter auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin schliessen. 7.4.4. Zu den Geschehnissen zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten machte die Privatklägerin nur spärliche Angaben. So beobachtete sie, wie die bei- den sich geküsst und Oralverkehr gehabt hätten, wusste aber nicht, ob dies auch einvernehmlich geschah oder nicht. Ihr war es offenbar sinngemäss aber auch gleichgültig, da ihr derart schlecht war, dass sie einfach nur liegen wollte. Auch die Geschädigte machte immer leicht abweichende Aussagen zum Zustand der Privat- klägerin. Inwiefern dies aber, wie von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird

- 25 - (act. 52 Rz. 31 ff. und 39 ff.), zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen führen sollte, ist nicht ersichtlich. Viel mehr ist es in Anbetracht der vorgeworfenen Geschehnisse und dem allgemein schlechten Zustand der beiden Frauen nachvollziehbar, dass die beiden sich mehr auf sich selbst als auf die andere fokussierten, was die Ge- schädigte sogar in der ersten Einvernahme sinngemäss bestätigte (act. 5/3 F/A 9 in fine). Sodann wird auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass die Privatklägerin bei den Aussagen zum Kerngeschehen deutlich bemüht war, sich zu erinnern und nicht einfach Auswendiggelerntes vortrug (act. 6/1 ab Minute 16:00). Betreffend die üb- rigen Vorbringen der amtlichen Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die be- reits getätigten Ausführungen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten verwiesen (vgl. Ziff. II., E. 7.2). Das visuell wahrnehmbare Aussageverhalten weist recht klar auf ihre angeschlagenen Verfassungen im Zeitpunkt der Geschehnisse hin, was sich mit der Sachdarstellung des Beschuldigten nicht vereinbaren lässt. 7.4.5. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf dem Stein zu für sie unerwünschtem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend Schmerzen empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität, Konstanz und Authenti- zität im Wesentlichen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich in den Haupt- punkten keine ausmachen. Schliesslich stimmen ihre Aussagen sowohl über die beiden Einvernahmen hinweg als auch mit denjenigen der Geschädigten im Kern überein, wirken weder konstruiert, einstudiert noch übertrieben und werden auch durch objektive Beweismittel untermauert. Namentlich ist in der Filmaufnahme die Trunkenheit der beiden Frauen zu sehen, die DNA-Spuren zeugen von DNA-Rück- ständen des Beschuldigten in ihrem Intimbereich, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 4. September 2023 bestätigt unter anderem die verkehrte Un- terhose und der ärztliche Befund des Kinderspitals Zürich vom 7. Dezember 2023 zeugt von erfolgtem Geschlechtsverkehr mit (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich (act. 3/1, act. 10/6, act. 11/2 und act. 43 A).

- 26 - 7.5. Aussagen des Beschuldigten 7.5.1. Der Beschuldigte machte einzig anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 sowie der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache (act. 4/3 und act. 48). Bei den übrigen Einvernahmen machte er entweder Gebrauch von seinem Aussage- verweigerungsrecht oder verwies auf bereits getätigte Aussagen (act. 4/1, 2 und 4). 7.5.2. Der Beschuldigte habe sich am Abend des 25. August 2023 um ca. 23.40 Uhr alleine an die I._____-strasse begeben. Er sei auf dem Weg ins K._____ gewesen (act. 4/3 F/A 7 ff., act. 48 S. 15). Er habe zu diesem Zeitpunkt weder Al- kohol noch Drogen konsumiert und sei nüchtern gewesen (act. 4/3 F/A 22 f.). An der I._____-strasse sei er der Geschädigten begegnet. Sie habe ihn zunächst ge- fragt, was er mache, und ihm anschliessend mitgeteilt, dass sie nach ihrer Freundin suche. Daraufhin hätten sie gemeinsam nach der Privatklägerin gesucht und sie gefunden. Die Suche habe etwa drei Minuten gedauert (act. 4/3 F/A 24 ff., act. 48 S. 15). Gefragt nach dem Zustand der beiden Frauen gab der Beschuldigte an, dass es ihnen gut gegangen sei. Sie hätten auf ihn nicht beeinträchtigt respektive alkoholisiert gewirkt (act. 4/3 F/A 30 ff. und 90 f., act. 48 S. 23). Die Privatklägerin habe daraufhin gemeint, dass sie sich nicht wohl fühle und auf die Toilette müsse. Sie seien daraufhin gemeinsam zum Laden gegangen (act. 4/3 F/A 33, act. 48 S. 15). 7.5.3. Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. März 2024 auf eine erhebliche Diskrepanz bei den von ihm angegebenen Uhrzeiten bzw. auf seine in- haltsleere Schilderung über einen Zeitraum von etwa einer ¾ Stunde angespro- chen und danach gefragt wurde, wie lange er mit den Frauen zusammen gewesen sei, bis sie schliesslich die Toilette aufgesucht hätten, antwortete er, dass er das nicht mehr wisse. Sie hätten aber miteinander gesprochen und er habe sie nach ihren Altern gefragt. Die Frauen hätten ihm gesagt, sie seien 19 und 20 Jahre alt, wofür er einen Beweis habe sehen wollen. Sie hätten ihm weiter mitgeteilt, dass sie ihn mögen würden und auf den entsprechenden Dokumenten sei als Jahrgang 2003 bzw. 2004 aufgeführt gewesen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei 19 Jahre alt und auf dem Ausweis der Geschädigten sei der Jahrgang 2003 ver- merkt gewesen. Danach gefragt, was die beiden Mädchen ihm genau gezeigt hät-

- 27 - ten, meinte der Beschuldigte, dass es ihm wichtig gewesen sei zu wissen, wie alt sie seien, und dass sie ihm das Alter gezeigt hätten. Nachdem der Beschuldigte gefragt wurde, was genau ihm vorgewiesen worden sei, schaute er auf seinem Mo- biltelefon nach und legte als Beispiel ein Bild eines Ausländerausweises einer un- beteiligten Person vor. Die Geschädigte habe den Ausländerausweis gezeigt und die Privatklägerin einen blauen Ausweis mit Schweizer Kreuz (act. 4/3 F/A 40 ff.). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, warum er in dieser Situation eine Aus- weiskontrolle durchgeführt habe, worauf er erwiderte, dass er das immer tue, wenn er Mädchen treffe. Er wisse, dass es verboten sei, mit Minderjährigen Sex zu ha- ben. Auf entsprechende Nachfrage fügte er hinzu, dass er nicht vorgehabt habe, mit den beiden Frauen Sex zu haben (act. 4/3 F/A 51 ff.). Darauf hingewiesen, dass er dann keinen Ausweis brauche, erwiderte er, dass er nachgefragt habe, weil die Frauen ihm gesagt hätten, sie würden ihn mögen. Immer wenn er Kontakt mit Mäd- chen habe, prüfe er das Alter. Es gebe viele Mädchen, die einen anschwindeln würden. Da es ihm sehr wichtig sei, das zu überprüfen, fordere er alle Mädchen auf, ihm den Ausweis zu zeigen. Er sei aufgrund der Ausweise davon ausgegan- gen, dass sie 19 und 20 jährig gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass sie erst 15 und 16 jährig waren (act. 4/3 F/A 54 ff.). 7.5.4. Anlässlich der Hauptverhandlung änderte er seine Aussagen betreffend das Alter dahingehend, dass nicht er es gewesen sei, der einen Altersbeweis von den beiden Frauen verlangt habe, sondern dass die beiden ihm ihre Ausweise unauf- gefordert gezeigt hätten (act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen die anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2024 getätigten Aussagen (vgl. act. 48 S. 15 und 20 ff.). 7.5.5. Nach dem Gang auf die Toilette habe die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt, dass sie an einen Ort gehen wolle, wo sie früher immer Gras geraucht habe (act. 4/3 F/A 70 ff., act. 48 S. 16). Dort angekommen hätten sie sich hingesetzt. Er sei in der Mitte gewesen, die Geschädigte links und die Privatklägerin rechts von ihm. Während die Geschädigte auf ihrem Mobiltelefon mit Snapchat und/oder Ins- tagram beschäftigt gewesen sei, habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie auf Schwarze stehe. Die Geschädigte habe ihr Mobiltelefon versorgt und ihn nach sei-

- 28 - ner Grösse, 1.93m, gefragt. Sie habe dann gemeint, dass er wohl einen grossen Penis habe, weil grossgewachsene Leute einen grossen Penis hätten. Das habe die Privatklägerin der Geschädigten so gesagt. Daraufhin habe die Geschädigte ihre Hand auf seinen Bauch gelegt und diesen abgetastet, weil sie habe schauen wollen, ob er ein Sixpack habe. Sie habe dann versucht, seinen Reissverschluss zu öffnen. Er habe gefragt, was sie da tue, woraufhin sie gemeint habe, sie wolle schauen, wie gross sein Penis sei. Er habe erwidert, dass das nicht gehe, weil ihre Freundin, die Privatklägerin, dabei sei. Die Geschädigte habe geantwortet, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil die beiden Frauen bereits gemeinsam Sex mit Jungs gehabt hätten. Daraufhin habe sie seinen Penis ausgepackt, ihn befingert und dann in den Mund genommen, wobei sie ihre Haare vom Gesicht weggenom- men habe. Als die Haare erneut in die Quere gekommen seien, habe sie ihm ge- sagt, er soll die Haare halten. Danach habe sie ihn aufgefordert, ihre Vagina zu lecken, was er auch getan habe (zum Ganzen act. 4/3 F/A 73). Daraufhin habe sie sich auf ihn gesetzt und sie hätten Sex gehabt. Dabei sei sie von ihm abgewandt gewesen, habe ihr Gesicht also nicht ihm zugewandt. Danach hätten sie auf ihren Wunsch hin in der Doggystyle-Position Sex gehabt. Er habe ihr mitgeteilt, dass er bald kommen werde und sei von ihr aufgefordert werden, in sie hinein zu ejakulieren. Er habe gefragt, wie es mit der Verhütung aussehe, worauf sie erwidert habe, dass sie verhüte. Währenddessen sei die Privatklägerin Schmiere gestanden. Als er gekommen sei, habe die Geschädigte der Privatkläge- rin gesagt, dass sein Penis sehr hart gewesen sei. Die Privatklägerin habe dabei seinen Penis gehalten und gesagt, sie werde feucht. Er habe ihr geantwortet, sie solle damit aufhören. Danach gefragt, warum er das gesagt habe, antwortete er, dass sie es mit ihm habe treiben wollen, er das aber nicht gewollt habe, da sie nicht sein Typ sei. Danach habe er die Geschädigte umarmt, geküsst und sei nach Hause gegangen (act. 4/3 F/A 76 ff.). Diese Aussagen zum Kerngeschehen wie- derholte der Beschuldigte fast wortwörtlich anlässlich der Hauptverhandlung (act. 48 S. 16 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass die DNA des Beschuldigten an der Vulva der Privatklägerin gefunden wurde, gab er an, dass sie ihn auch am Penis und am

- 29 - Bauch berührt und ihre Hand anschliessend an ihre Vulva geführt habe, um ihm zu zeigen, wie feucht sie sei. Darauf hingewiesen, dass er bis dahin davon nichts er- zählt habe, antwortete er, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei. Darauf angesprochen, dass seine Schilderungen erst nach umfassender Akteneinsicht erfolgten, gab er an, dass er seinem früheren amt- lichen Verteidiger gesagt habe, dass er Aussagen habe machen wollen, dieser es ihm aber verweigert habe (act. 4/3 F/A 82 ff., act. 48 S. 17). 7.5.6. Anlässlich der Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, dass die bei- den Frauen nicht nach Hause, sondern zum Ort hätten gehen wollen, wo sie jeweils rauchen würden. Da er darüber verärgert gewesen sei, dass die Privatklägerin ein- fach seinen Penis berührt habe, sei er nach dem Sex mit der Geschädigten nach Hause gegangen. Danach gefragt, weshalb die Geschädigte dann nach seinem Weggang die Polizei verständigt habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Viel- leicht sei die Geschädigte darüber verärgert gewesen, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle nicht seinen Penis anfassen. Auf die Nachfrage, warum die Geschädigte denn verärgert gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass sie viel- leicht wegen der Reaktion der Privatklägerin verärgert wurde oder es im Nachhinein bereut habe (act. 48 S. 18 f.). Auf den Umstand angesprochen, dass auf der Videoaufnahme ersichtlich sei, dass die beiden Frauen nicht auf sicheren Beinen standen und erheblich alkoholisiert erscheinen, gab der Beschuldigte an, dass sie mit ihm zusammen nicht alkoholisiert gewesen seien und normal mit ihm gesprochen hätten. Dies sei gewesen, weil die Geschädigte Bauchschmerzen gehabt habe. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf besagter Aufnahme auch keine Interaktion zwischen ihm und den Frauen ersichtlich sei. Er sei den beiden Frauen einfach gefolgt, als diese den Laden verlassen hätten. Es sehe insbesondere nicht so aus, als hätten die beiden seine Gesellschaft gewollt. Der Beschuldigte erwiderte, dass das gewesen sei, als sie (gemeint die drei gemeinsam) rausgegangen seien, nachdem die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie die beiden anderen Männer nicht möge. Auf die Nach- frage, warum er den beiden Frauen gefolgt sei, gab der Beschuldigte an, das sei gewesen, weil sie (die drei) nach draussen vors Geschäft gegangen seien. Erneut

- 30 - darauf angesprochen, dass es auf der Aufnahme nicht so aussehe, als ob die bei- den Frauen die Gesellschaft des Beschuldigten hätten haben wollen, was sich überdies durch einen Chat zwischen der Geschädigten und einem anderen decke (act. 2/12 S. 1 und 4 f.), gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse das nicht. Wo- möglich seien irgendwelche Nachrichten verwechselt worden (zum Ganzen act. 48 S. 23 f.). 7.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 7.6.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Ge- schädigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass er auch mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt haben soll. Die Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen wirkt wie ein Versuch, eine lebensfremde und an das Ermittlungsergebnis angepasste Rechtfer- tigung für den sexuellen Kontakt mit den beiden Frauen zu konstruieren. Auffällig sind zwar die Details zum Kerngeschehen, wie beispielsweise, dass die Geschä- digte auf ihrem Mobiltelefon auf Snapchat oder Instagram gewesen sei, oder dass sie gesagt haben soll, dass die Privatklägerin ihr früher gesagt habe, dass grosse Männer auch grosse Penisse hätten. Dasselbe gilt für das Detail, dass die Haare der Geschädigten beim Oralverkehr in die Quere gekommen seien und sie den Beschuldigten beim zweiten Mal gebeten habe, diese zu halten (vgl. act. 4/3 F/A 73 und act. 48 S. 16 f.). Widersprüche sind auf den ersten Blick keine auszumachen. Allerdings fielen die Aussagen zum Kerngeschehen viel detaillierter aus als die vor- her erfolgten Aussagen zum Verlauf des Abends. Entscheidende Details wurden erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, wie beispielsweise, warum der Beschul- digte das Alter der beiden Frauen habe überprüfen wollen, obwohl er keinen Sex mit ihnen habe wollen oder wie seine DNA-Spuren in den Intimbereich der Privat- klägerin gelangten (act. 4/3 F/A 51 ff. und 82). Zu gewissen Fragen, deren Beant- wortung für eine beschuldigte Person von hohem Interesse sein dürfte, gab er über- dies gar keine Antworten, wie beispielsweise zur Ergänzungsfrage der Rechtsver-

- 31 - tretung der Privatklägerin, wieso die beiden Frauen eine Vergewaltigung anzeigen sollen, wenn sie die Handlungen offenbar gewollt hätten (act. 4/3 F/A 121). 7.6.2. Die Privatklägerin lag beim Eintreffen der Polizei auf dem Boden in der Sei- tenlage (act. 1/1 S. 5). Auch im Spital lag sie in der gleichen Position auf dem Bett (act. 3/3 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten anfassen wollte. Infolgedessen ist auch unglaubhaft, dass die Ge- schädigte die Polizei verständigt habe, weil die Privatklägerin über die Ablehnung ihrer sexuellen Avancen gegenüber dem Beschuldigten verärgert gewesen sein soll (act. 48 S. 19). Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Frauen eine falsche Anzeige gemacht und den Sachverhalt falsch dargestellt haben sollen, was nicht zuletzt auch dadurch untermauert wird, dass der Beschuldigte einzig durch äusserst vage Angaben der beiden Frauen nach einem sehr aufwendigen Ermittlungsverfahren gefunden werden konnte (vgl. act. 1/2-9, act. 1/11-12 und act. 4/2 F/A 24 ff.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die beiden eine Anzeige ge- gen eine unbekannte Person machen sollten, wenn alle sexuellen Handlungen ein- verständlich gewesen wären. Ein Falschbelastungsmotiv liegt nicht vor. 7.6.3. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst nach umfassender Akteneinsicht Aussagen traf. Die Aussageverweigerung und Sach- darstellung in Kenntnis des Beweisergebnisses ist zwar kein unmittelbares Lügen- signal, führt aber dennoch zu gewissen Zweifeln betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen und mindert damit deren Überzeugungskraft. 7.6.4. Sodann ist auch auffällig, dass der Beschuldigte gewisse Fragen nur aus- weichend beantwortete. Beispielsweise wurde er sinngemäss gefragt, warum er nicht bereits im Rahmen seiner freien Erzählung betreffend Verlauf des Kernge- schehens erwähnte, dass die Privatklägerin sich im Intimbereich angefasst habe. Auf die konkrete Frage, warum er davon erst auf Vorhalt der DNA-Spuren erzählte, gab er an, dass sie das getan habe, um ihm zu zeigen, dass ihre Vagina feucht gewesen sei (act. 4/3 F/A 82 ff.) und vermied so eine direkte Antwort auf diese Frage. Dasselbe gilt für seine Erzählung über den Beginn des Abends, wo er erst auf mehrmals erfolgten Hinweis auf die Unstimmigkeit des zeitlichen Ablaufs seiner Geschichte angab, zwischen dem Kennenlernen der Frauen und dem Betreten des

- 32 - Ladens noch eine Pizza gegessen zu haben, obwohl er zu Beginn nichts derglei- chen erwähnte (act. 4/3 F/A 24, 26, 33 ff und 61 ff.), was im Übrigen auch in den Einvernahmen der Geschädigten oder der Privatklägerin nie zur Sprache kam. An- lässlich der Hauptverhandlung band er diese Aussagen wiederum in seine freie Erzählung ein (vgl. act. 48 S. 16 f.). Unglaubhaft ist ferner die Behauptung des Be- schuldigten, dass die beiden Frauen auf ihn nicht betrunken gewirkt hatten bzw. in seiner Anwesenheit nicht alkoholisiert waren, ist die Trunkenheit auf der Videoauf- nahme doch offenkundig. Selbst wenn der Gang der beiden Frauen zur Toilette sicher erscheint, wie die amtliche Verteidigung ausführt (act. 52 Rz. 95), hätte der Beschuldigte spätestens bei der Rückkehr der beiden Frauen merken müssen, dass die beiden schwankten und sich hielten. Ausserdem ist auf der Videoauf- nahme ersichtlich, dass sie sich mehrmals vom Beschuldigten entfernten, dieser ihnen aber ungefragt folgte, zuletzt als sie die Lokalität verliessen (vgl. act. 3/1 ab 33:10). 7.6.5. Der Beschuldigte gab zwar eine theoretisch denkbare, aber eher dem Reich der Phantasie zuzuordnende Geschichte betreffend das Kerngeschehen zu Proto- koll, konnte aber die spontanen Fragen dazu sowie die Fragen, die den übrigen Verlauf des Abends betrafen, nur inkohärent beantworten. Diese Umstände lassen seine Geschichte als auswendig gelernte und einstudierte Konstruktion wirken. Dies gilt ebenfalls für seine Ausführungen zum Kerngeschehen anlässlich der Hauptverhandlung. Er traf im Rahmen einer freien Erzählung fast wortwörtlich de- ckungsgleiche Aussagen wie in der Einvernahme vom 13. März 2024 (vgl. act. 4/3 F/A 73 ff. und act. 48 S. 16 f.). Zu den übrigen Fragen konnte er hingegen keine überzeugenden Aussagen treffen, wie beispielsweise auf die Frage, weshalb die Geschädigte die Polizei verständigt habe (act. 48 S. 24 f.). Sodann passen die Aus- führungen des Beschuldigten zum Verlauf des Abends nicht zum Chatverlauf zwi- schen der Geschädigten und ihrem Chatpartner G._____, wo erstere in besagter Nacht und noch vor dem Tatzeitpunkt Nachrichten versandte wie: "(…) ich habe das erste mal getrunken ich weiss echt nicht wo ich bin", "(…) find meine Kollegin nicht und ich weiss nicht wo ich bin", "(…) ich will nach hause und ich weiss nicht wo ich bin", "egal ich fahr nach hause" und "ich hab garnichts mit denen gemacht. Er kam eif zu uns. Er hat uns nicht in Ruhe gelassen" (act. 2/12 S. 1 und 4 f.). Diese

- 33 - Umstände wecken entgegen der Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 91) erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erzählung des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen, namentlich daran, dass die Geschädigte Zeit mit ihm verbringen, geschweige denn Sex mit ihm haben wollte. 7.6.6. Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, dass er die bei- den Frauen aufgefordert hätte, ihm ihre Ausweise zu zeigen. Zum einen sagten sowohl die Geschädigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend und unab- hängig voneinander aus, dass sie immer beim gleichen Kiosk Alkohol kaufen wür- den, weil der Besitzer nie nach einem Ausweis frage (act. 5/3 F/A 83 und act. 6/7 F/A 16). Es stellt sich die Frage, warum sie sich diese Mühe machen sollten, wenn sie doch mit einem Ausländerausweis bzw. einer Schweizer ID mit den Geburtsjah- ren 2003 und 2004 ohne Weiteres in jedem beliebigen Laden Alkohol kaufen könn- ten. Überdies gab die Geschädigte selbst an, dass sie gar nicht in den Club hätten gehen können, da sie und ihre Freundin erst 15 und 16 jährig waren (act. 5/3 F/A 33), womit auch die entsprechenden Ausführungen der amtlichen Verteidigung zu dieser Thematik nicht verfangen (vgl. act. 52 Rz. 55 ff.). Sodann wäre nahelie- gend, dass der Beschuldigte in dieser Situation sein eigenes Alter preisgeben würde, was gemäss Auskunft der beiden Frauen aber nicht geschah (act. 5/3 F/A 35, act. 6/3 F/A 98 f. und act. 6/7 F/A 10 f.). Auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte von dieser angeblichen Alterskon- trolle erzählte, überzeugt nicht. Er gab nämlich ungefragt von sich aus bei einer Frage, die nicht im Entferntesten mit dem Alter zu tun hatte, an, dass er die Aus- weise der beiden habe sehen wollen, was auf eine konstruierte Geschichte als tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt (act. 4/3 F/A 40). Auffällig ist ferner, dass er an- lässlich der Hauptverhandlung im direkten Widerspruch hierzu angab, dass die bei- den Frauen ihm ihre Ausweise unaufgefordert gezeigt hätten (und nicht etwa er sie dazu aufgefordert hätte, wie er dies zuvor behauptete; act. 48 S. 15 und 20, vgl. auch act. 52 Rz. 63). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Frauen entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 14 und

60) beim Eintreffen von der Polizei keine gefälschten Ausweise auf sich trugen (vgl. act. 1/1 und 2).

- 34 - An diesen Ausführungen ändern auch die von der amtlichen Verteidigung einge- reichten WhatsApp-Nachrichten nichts (act. 45/12 und act. 52 Rz. 83 ff.). Diese zei- gen zwar auf, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit in Chats nach dem Alter gewisser Frauen erkundigt hat, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass seine Ausführungen diesbezüglich im vorliegenden Fall unglaubhaft sind. Im Übri- gen zeigen sie sogar auf, dass jede der nach dem Alter gefragten Frau die gleiche Frage umgehend ihm stellte, was wie bereits erwähnt vorliegend offenbar nicht ge- schah. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Alter der beiden Frauen als reine Schutzbehauptungen. 7.6.7. Schliesslich ist die sexuelle Unerfahrenheit der Geschädigten und der Pri- vatklägerin aufgrund ihrer Aussagen, der Umschreibungen von sexuellen Handlun- gen sowie der Unfähigkeit der Geschädigten, Geschlechtsorgane überhaupt be- nennen zu können, offenkundig. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass sie den Beschuldigten gemeinsam geradezu hätten verführen wollen (vgl. act. 5/3 F/A 77 ff., act. 5/7 F/A 36 f. und act. 6/7 F/A 49). Zu dieser Phantasie passt auch nicht, dass die Geschädigte trotz Bauchschmerzen angeblich einverständli- chen Oral- und Vaginalsex mit ihm haben wollte. 7.6.8. Ebenfalls gegen die Behauptung des Beschuldigten, die beiden Frauen hät- ten Sex mit ihm haben wollen, spricht, dass die Geschädigte und die Privatklägerin seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. act. 6/7 F/A 72 f.). Würden die beiden, wie es der Beschuldigte vorbringt, tatsächlich gemeinsam Sex mit Männern haben, liesse sich der schlagartige Kontaktabbruch zwischen den bei- den nicht erklären. Auch die bis anhin mehrmals erwähnte Aussage des Beschul- digten, wonach seine DNA im Intimbereich der Privatklägerin gefunden worden sei, weil sie seinen Penis angefasst und sich dann selbst befriedigt habe, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als Schutzbehauptung einzuordnen. 7.7. Videoaufnahme H._____ (Verkaufsgeschäft) 7.7.1. Auf der Videoaufnahme sind die Geschädigte und die Privatklägerin ab Mi- nute 29:30 ersichtlich. Nach einem kurzen Gespräch mit den Verkäufern begeben sie sich in die hinteren Räumlichkeiten, mutmasslich auf die Toilette. 20 Sekunden

- 35 - später betritt auch der Beschuldigte den Laden, läuft geradlinig in die selbe Rich- tung wie die beiden Frauen, hält kurz inne und unterhält sich mit den Verkäufern, wobei die gesamte Situation den Anschein erweckt, als ob er sich nach den beiden Frauen erkundigen würde. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Ver- käufer in die Richtung zeigen, in die die beiden gelaufen sind, und dass der Be- schuldigte ab Minute 33:10, als die Frauen sich wieder zur Ladenfläche begeben, sich ohne Umschweife zu ihnen begibt, sich mit ihnen unterhält und schliesslich auch den Laden mit ihnen verlässt. Ferner lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass die Frauen zu diesem Zeitpunkt bereits betrunken waren. Insbesondere die Ge- schädigte konnte kaum noch stehen. So stützt sie bei Minute 33:19 ihren Oberkör- per auf dem Bartresen ab und verliert bei Minute 34:21 derart das Gleichgewicht, dass sie fast hinfällt und der Beschuldigte ihr einen Stuhl hinstellt. Ab diesem Zeit- punkt klammert sie sich für den Rest der Aufnahme an die Privatklägerin. Während dem Verlassen des Ladens sind die beiden Frauen aufeinander fixiert und schwan- ken kontinuierlich, bis sich die Geschädigte sogar schliesslich an der Türe des La- dens festhalten muss, wohl um ihr Gleichgewicht nicht zu verlieren. Weiter zeigt die Interaktion zwischen den drei klar, dass die Geschädigte und die Privatklägerin ge- hen wollten und der Beschuldigte ihnen wiederholt folgte (vgl. zum Ganzen act. 3/1 29:30-35:25). 7.7.2. Die Videoaufnahme bestätigt die Sachdarstellungen der Geschädigten und der Privatklägerin eindeutig, wonach sie stark angetrunken zum Laden gegangen seien, um vor der Rückkehr nach Hause auf die Toilette zu gehen, und es ihnen zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt schlecht ging. Das verstärkt die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen weiter. Da die Beteiligten sich direkt nach Verlassen des Ladens zur E._____ Berufsschule F._____ begaben, ist ohne Weiteres anzuneh- men, dass sie zum Tatzeitpunkt genau gleich betrunken waren. 7.7.3. Dementgegen mutet die Sachdarstellung des Beschuldigten zum Verlauf des Abends beim Anblick der Videoaufnahmen völlig konstruiert zu seiner Entlas- tung an. Auf der Videoaufnahme erwecken die beiden Frauen ab Minute 34:20 zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als würden sie weiter Zeit mit dem Beschuldigten verbringen wollen. Zum einen ist die Geschädigte offenbar derart betrunken, dass

- 36 - sie gar nicht erst mit dem Beschuldigten interagiert. Das steht in direktem Gegen- satz zur Aussage des Beschuldigten, wonach es der Geschädigten gut gegangen sei (vgl. act. 4/3 F/A 30 f.). Zum anderen deutet die vom Beschuldigten abgeneigte Körperhaltung der Privatklägerin bis zum Verlassen des Ladens klar darauf hin, dass sie vom Beschuldigten immer wieder ins Gespräch verwickelt wird, obwohl sie den Laden verlassen möchte. Insbesondere das Winken der Privatklägerin zum Beschuldigten bei Minute 34:51 weist auf einen Abschied hin, als eine Aufforderung bzw. Einladung dazu, dass er die beiden begleiten soll. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, die beiden Frauen hätten ihm bei Minute 35:00 mitgeteilt, dass sie jetzt zum Ort gehen würden, wo die Privatklägerin früher geraucht habe (dem späteren Tatort), als komplett unglaubhaft (act. 4/3 F/A 105). 7.8. DNA-Spuren 7.8.1. Es wurden Abstriche von verschiedenen Körperteilen der Geschädigten ent- nommen, welche vom Forensischen Institut Zürich untersucht wurden. Dabei wur- den gemäss Kurzbericht vom 8. Januar 2024 DNA-Spuren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, perianal, Labia, Unterbauch sowie an der Oberschenkelinnen- seite beidseits gefunden, wobei bei den ersten vier der genannten Körperteile zu- sätzlich Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wurden. Gleichzeitig wurde dieselbe Untersuchung bei der Privatklägerin durchgeführt, wobei DNA-Spu- ren des Beschuldigten an ihrer Vulva, Vagina, Oberschenkelinnenseite beidseits, interlabial sowie am Anus festgestellt wurden. Spermienrückstände gab es bei ihr keine (act. 11/2). Diese Spuren belegen, dass der Beschuldigte mit den genannten Körperteilen der beiden Frauen in Berührung kam. 7.8.2. Der Beschuldigte bestreitet den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten grundsätzlich nicht und gab an, ejakuliert zu haben, wobei aus dem Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2024 nicht genau hervorgeht, ob er in ihr kam oder nicht (act. 4/3 F/A 78). Diese Sachdarstellung wird bestätigt durch die Tatsache, dass im Genitalbereich der Geschädigten, namentlich an ihrer Vulva, Vagina, Labia und perianal Spermienrückstände des Beschuldigten gefunden wur- den. Mithin ist unwiderlegbar erstellt, dass Spermien des Beschuldigten in den In- timbereich der Geschädigten gelangt sind (act. 11/2 S. 2 f.). Die Geschädigte gab

- 37 - entgegen dieser Spurenrückstände anlässlich der ersten Einvernahme ausdrück- lich nur an, dass er neben dem ungewollten Oralverkehr noch seine Finger in sie eingeführt habe (act. 5/3 F/A 70, 77, 84 und 89). Auf den ersten Blick scheint hier, wie das auch von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wird (act. 52 Rz. 40 und 69 ff.), ein Widerspruch zwischen den Aussa- gen der Geschädigten und den DNA-Spuren zu bestehen. Die Geschädigte gab anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch irgendwie angefasst habe, an: "(…) ich war so unter Schock, ich weiss nicht, ob ich auch mit ihm Geschlechts, ich weiss es nicht (…)". Danach führte sie den Satz anders fort und wurde nicht weiter zu diesem begonnenen Teilsatz befragt (act. 5/3 F/A 53). Sie wurde erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme konkret danach gefragt, ob es zu weiteren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei, worauf sie antwortete, dass sie es nicht mehr wisse (act. 5/7 F/A 48). Im ersten Polizeirapport, der unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt am

26. August 2023 erstellt wurde, gab die Geschädigte an, dass der Beschuldige mit seinen Fingern und vielleicht auch mit seinem Penis in ihren Intimbereich einge- drungen sei (act. 1/1 S. 5). In Anbetracht der Gesamtsituation ist es folglich durchaus denkbar, dass die Ge- schädigte einen allfälligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vergessen oder verdrängt haben könnte. Insbesondere die Scham, die sie anlässlich der ers- ten Einvernahme beim Sprechen über ihren Genitalbereich verspürte (act. 4/3 F/A 77 ff.), legt nahe, dass sie nicht von sich aus über einen allfälligen Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten sprechen wollte. Dafür, dass sie einfach mit der Sache abschliessen wollte, spricht auch die Tatsache, dass sie eine Desinteresse- erklärung einreichte. Die Aussagen der Geschädigten werden vor diesem Hinter- grund durch die DNA-Spuren nicht dermassen erschüttert, dass erhebliche Zweifel an ihren im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen geweckt würden. Mithin spre- chen die Spermarückstände zwar für die Sachdarstellung des Beschuldigten, schmälern aber nicht die abgesehen hiervon durchwegs konstanten und glaubhaf- ten Schilderungen der Geschädigten. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass

- 38 - jedwelche sexuellen Handlungen nicht in einem Zustand der Geschädigten erfolg- ten, in welchem sie in der Lage gewesen wäre, Widerstand zu leisten. Es muss nach dem Gesagten aber offen bleiben, ob der Beschuldigte an der Ge- schädigten auch vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Zu Recht wurde solches von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt. 7.8.3. Sodann erscheint fraglich, weswegen die DNA-Spuren des Beschuldigten auch im Intimbereich der Privatklägerin gefunden wurden, wenn er doch gemäss eigenen Angaben nur Sex mit der Geschädigten gehabt haben will (act. 4/3 F/A 79). Die Erklärung des Beschuldigten hierzu, wonach sie seinen Penis berührt und sich anschliessend selbst befriedigt habe (act. 4/3 F/A 82), vermag wie bereits dargelegt nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. II., E. 7.6.8). Auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung diesbezüglich (act. 52 Rz. 69 ff.) bringen keine derartigen Zweifel auf, dass der Sachverhalt im Wesentlichen so verlief, wie von den beiden Frauen be- hauptet. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 52 Rz. 72) be- deutet das Nichtauffinden von Spermarückständen im Intimbereich der Privatklä- gerin nicht, dass auch kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldig- ten stattgefunden hat. Im Gegenteil zeugt der ärztliche Befund des Kinderspitals vom 7. Dezember 2023 deutlich von stattgefundenem Geschlechtsverkehr und den damit einhergehenden (Mikro-)Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin (act. 43 A). 7.8.4. Damit decken sich die Sachdarstellungen der beiden Frauen erneut mit den objektiven Beweismitteln, während die Aussagen des Beschuldigten diesen teil- weise widersprechen respektive unerklärbare und gewichtige Widersprüche auf- weisen. 7.9. Pharmakologisch-toxikologische Gutachten 7.9.1. Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der Geschädigten und der Privatklägerin zeigen auf, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt eine Mindest- menge von 0.49 und eine Maximalmenge von 1.39 Gewichtspromille Blutalkohol

- 39 - aufwies, während dem der Wert der Privatklägerin bei mindestens 0.68 und maxi- mal 1.72 Gewichtspromille lag (act. 9/9 und act. 10/11). 7.9.2. Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der jeweiligen Minimalangabe auszugehen ist, die möglichen Maximalmengen von 1.39 bzw. 1.72 Gewichtspromillen aber nicht unerheblich sind. Anhand der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen der beiden Frauen und insbesondere der Vi- deoaufnahme, ist erstellt, dass sie zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholein- fluss standen, womit die exakten Gewichtspromillen letztlich eine untergeordnete Rolle einnehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die beiden im Umgang mit Alkohol unerfahrenen Frauen zuletzt mittags einen Salat assen, womit selbst die Minimalmenge einen erheblichen Einfluss auf ihr Wohlbefinden gehabt haben dürfte. Die tatsächlichen Umstände sprechen für eine Alkoholisierung im oberen Bereich der Bandbreite. 7.10.Gesamtwürdigung / erstellter Sachverhalt 7.10.1. Nach Würdigung aller Aussagen und in Anbetracht sämtlicher objektiver Beweismittel bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in jener Nacht wie folgt zugetragen hat: 7.10.2. Die Geschädigte und die Privatklägerin begaben sich am Abend des

25. August 2023 an die I._____-strasse, um dort in den Ausgang zu gehen und gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Nachdem sie mit an der Tat unbeteiligten Per- sonen einen Becher Alkohol getrunken hatten, verloren sie sich kurzzeitig. Auf ihrer Suche nach der Privatklägerin lernte die Geschädigte den Beschuldigten kennen, welcher ihr bei der Suche half. 7.10.3. Daraufhin spürten die beiden Frauen, welche zuletzt zu Mittag etwas ge- gessen hatten, die Wirkung des Alkohols. Es ging ihnen derart schlecht, dass sie sich dringend auf eine Toilette begeben mussten. Die Geschädigte verspürte Bauchschmerzen. Sie teilten dem Beschuldigten mit, dass es ihnen schlecht geht und gingen ins Verkaufsgeschäft H._____, wobei sie vom Beschuldigten begleitet wurden. Im Laden angekommen gingen sie direkt auf die Toilette, während der Be-

- 40 - schuldigte auf der Verkaufsfläche auf sie wartete. Spätestens auf der Toilette fass- ten die beiden den Entschluss, nach Hause zu gehen, da ihnen bewusst wurde, wie stark alkoholisiert sie waren und wie schlecht es ihnen ging. Der Beschuldigte, der sah, in welch schlechtem Zustand die beiden Frauen waren, und beobachten konnte, wie stark alkoholisiert sie waren, traf selbständig den Entscheid, die Frauen zum Bahnhof zu begleiten. Auf dem Weg dorthin musste mindestens eine der bei- den Frauen in der Nähe der E._____ Berufsschule F._____ eine Pause einlegen, da sie in einem derart schlechten Zustand war. Dort angekommen, legte sich die Privatklägerin bäuchlings auf einen Stein, nachdem sie zunächst, wie die Geschä- digte auch, neben dem Beschuldigten sass. Auch die Geschädigte wollte sich hin- legen. Der Beschuldigte richtete sie aber so, dass ihr Kopf auf seinem Oberschen- kel lag. 7.10.4. Nachdem die offensichtlich alkoholisierte Geschädigte sich wieder aufge- richtet hatte, küsste der Beschuldigte sie unmittelbar und ohne ihr Einverständnis, fasste ihr an die Brust und ging dann mit seiner Hand immer weiter nach unten, bis er schliesslich, ebenfalls ohne ihre Einwilligung, ihre Hose öffnete und mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang. In der Folge fiel die alkoholisierte Geschädigte ob seines Gebarens in eine Schockstarre, blieb stets passiv und schloss ihre Augen, um sich das Ganze nicht mitansehen zu müssen. Daraufhin zog er seine Hose aus, packte ihren Kopf und drückte diesen hinunter, worauf sie ungewollt Oralsex mit ihm hatte. Dabei bewegte sie sich nicht, sondern liess sich von den Händen des Beschuldigten führen. Da er dabei ihren Kopf hielt und sie sich aufgrund ihres al- koholisierten Zustandes nicht wehren konnte, konnte sie nicht von sich aus damit aufhören. Nachdem er ihren Kopf losgelassen hatte, ging er zur mittlerweile schla- fenden Privatklägerin hinüber, welche nach wie vor bäuchlings auf einem Stein da- neben lag. Er zog ihre Schuhe, Hose und Unterhose aus, wobei sie erwachte, und führte seinen Penis in ihre Vagina. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes konnte sie sich weder bewegen noch zu dieser Handlung einwilligen. Nachdem er mit ihr fertig wurde, zog er sie wieder an und verabschiedete sich bei der Geschädigten. 7.10.5. Betreffend die angebliche Alterskontrolle ist in dubio pro reo davon auszu- gehen, dass eine solche an jenem Abend zu keinem Zeitpunkt erfolgte, und dass

- 41 - das Alter der beiden kein Thema war. Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden ihm unrichtige Angaben machten oder falsche Ausweispapiere zeigten. Somit hätte er Zweifel gehabt oder sogar das Alter gekannt. Deshalb ist zu seinen Gunsten eben davon auszugehen, dass sie überhaupt nicht über das Alter sprachen. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wissen müssen, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährig war. Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände durfte er davon ausgehen, dass sie das Schutzalter bereits erreicht hatte. So war sie an einem Freitag spätabends gemein- sam mit einer bereits 16-jährigen Kollegin an der I._____-strasse, unterhielt sich dort mit einer Gruppe von vermutlich ebenfalls älteren Menschen und trank dabei Alkohol. Sie stand kurz vor dem 16. Geburtstag und auch ihr äusseres Erschei- nungsbild an diesem Abend deutete eher auf eine erwachsenere Frau hin (vgl. act. 3/1). Auch der Bericht über die 1. Videobefragung der Fachpsychologin L._____ vom 28. August 2023, mithin zwei Tage nach dem Vorfall, schreibt von einer "älter aussehenden, (…) 15 ½ jährigen Jugendlichen" (act. 6/2 S. 1). 7.10.6. Schliesslich kann mangels entsprechender Hinweise weder erstellt wer- den, dass der Beschuldigte an jenem Abend reichlich Alkohol konsumierte, noch die beiden Frauen hierzu animierte, wobei diesen Umständen letztlich keine Rele- vanz zukommt. In diesem Sinne erweist sich der Anklagesachverhalt unter Verwei- sung auf die vorstehenden Erwägungen als erstellt und ist der rechtlichen Würdi- gung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB 1.1. Vorbemerkung Seit den zu beurteilenden Taten ist am 1. Juli 2024 die Revision des Sexualstraf- rechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Gesetzgeber spricht neu in Art. 191

- 42 - StGB nicht mehr von einer Schändung sondern von einem Missbrauch einer ur- teilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und verlangt nicht mehr, dass der Täter Kenntnis vom Zustand der geschädigten Person hatte. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschul- digten, weshalb das alte Recht im Sinne einer Schändung nach Art. 191 aStGB anzuwenden ist. 1.2. Rechtlichte Grundlagen 1.2.1. Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 1.2.2. Das mit den Sexualdelikten geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbe- stimmung, die sexuelle Integrität. Dabei geht es um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverant- wortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB II-MAIER, Art. 190 N 1 m.H.). Art. 191 StGB schützt damit, wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht konkret um den Schutz von Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (statt vieler BGer 6B_232/2016). 1.2.3. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände müssen sie einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen (statt vieler PK TRECHSEL/BERTOSSA 2018, Art. 187 N 5). 1.2.4. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kön- nen. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die

- 43 - Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situati- onsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorlie- gen, wenn sich eine Person alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_464/2019 und 6B_543/2019 E. 3.1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 6B_1407/2019 E. 2.1.2). 1.2.5. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit (Widerstandsunfä- higkeit oder Urteilsunfähigkeit) des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2). 1.3. Würdigung 1.3.1. Keiner eingehenden Ausführung bedarf es angesichts des erstellten Sach- verhalts der Frage, ob sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Zunächst küsste er die Geschädigte, fasste ihr an die Brüste, drang mit seinen Fingern in ihre Vagina ein, drückte ihren Kopf zu seinem Penis und vollzog den Oralverkehr. Dar- aufhin drang er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin. Das Vorliegen sexueller Handlungen ist ohne Weiteres zu bejahen. 1.3.2. Ebenfalls erstellt ist die Widerstandsunfähigkeit beider Frauen. Sie waren nicht nur angetrunken, sondern befanden sich beide in einem derart alkoholisierten Zustand, dass dies einer Widerstandsunfähigkeit gleichkommt. Die Geschädigte konnte kaum noch alleine stehen und auch die Privatklägerin war dermassen be- trunken, dass sie auf dem Stein bäuchlings einschlief. Den beiden ging es offen- kundig so schlecht, dass sie nicht einmal den relativ kurzen Spaziergang von der I._____-strasse zum …-bahnhof zurücklegen konnten, ohne eine Pause einlegen zu müssen. Die Geschädigte konnte sich aufgrund ihrer Trunkenheit nicht gegen die unerwarteten sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren. Bei der Privat- klägerin war dieser Zustand sogar noch ausgeprägter, zumal sie eingeschlafen war und erst aufwachte, als der Beschuldigte sie auszog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Die beiden Frauen konnten ihren Willen zum Widerstand gegen

- 44 - die Handlungen nicht betätigen, ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen und waren demnach widerstandsunfähig dem Beschuldigten ausgeliefert. 1.3.3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte zwar, dass die beiden Frauen angetrunken gewesen seien. Der Beschuldigte, der nicht angetrunken war, hatte wahrgenommen, dass die beiden erheblich betrunken und müde waren und nach Hause wollten. Dazu kann auf die Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden. Zur Wiederholung: Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die beiden, insbesondere die Geschä- digte, erheblich alkoholisiert waren. Dem Beschuldigten, der eine beträchtliche Zeit mit den Frauen verbrachte und der Geschädigten sogar umgehend einen Stuhl reichte, als sie ihr Gleichgewicht verlor, war sich dessen offensichtlich bewusst. Auch die Tatsache, dass die Geschädigte kaum mehr stehen konnte und sich wäh- rend der sexuellen Handlungen passiv verhielt, war ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschuldigte eine willenlose Person vor sich hatte. Keinesfalls konnte der Be- schuldigte davon ausgehen, dass die Privatklägerin mit seinen sexuellen Handlun- gen einverstanden war. Er war sich bewusst, dass dies allein deshalb möglich war, weil sie sich aufgrund ihres Zustandes und des Einschlafens in einem willenlosen Zustand befand und deshalb sich nicht gegen seine sexuellen Handlungen zu weh- ren imstande war. Seine Berührungen im Intimbereich sowie der Oralverkehr mit der Geschädigten und der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin können nicht anders gewertet werden, als dass seine eigene Befriedigung sein eigentliches Handlungsziel war. Er handelte damit vorsätzlich betreffend die Handlungen mit den beiden zum Widerstand unfähigen Frauen. 1.3.4. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass die Privatklägerin in keiner Weise beschrieben habe, dass sie sich aufgrund des Alkohols nicht habe wehren können, sondern angegeben habe, dass sie unter Schock gestanden sei, aber alles mitbekommen habe (act. 52 Rz. 98). Damit be- schreibt die Verteidigung selber, dass sie nicht in der Lage war, ihre Abwehr zu betätigen und kundzutun.

- 45 - Der Umstand, dass die beiden Frauen allenfalls nicht eine massive Menge Alkohol getrunken haben, spielt hier letztlich und entgegen diesen Ausführungen der amt- lichen Verteidigung keine Rolle. Denn der Beschuldigte erkannte unabhängig von der konkret konsumierten Menge alkoholischer Getränke, in welch erschöpfter Ver- fassung und passivem, willenlosem und müdem Zustand die beiden waren. Immer- hin sind die Mindestmenge von 0.49 bzw. 0.68 und die Maximalmenge von 1.39 bzw. 1.72 erheblich, und – wie ausgeführt – ist aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass ihre Alkoholisierung eher bei den Maximalwerten lag. 1.3.5. Der Beschuldigte hat sich durch seine Handlungen zum Nachteil der wider- standsunfähigen Geschädigten und Privatklägerin der mehrfachen Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht.

2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB 2.1. Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines ob- jektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile bezie- hen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleich- gültig ist, ob es bloss passiv bleibt oder aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexu- ellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der Täter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsicht- lich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 5 f., 12 f. und 29 f. je mit Hinweisen). Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 4 StGB). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte nicht, dass die Pri- vatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war und hätte dies auch bei pflichtgemässer

- 46 - Vorsicht nicht wissen müssen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich aus tat- sächlichen Gründen freizusprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 47 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An-

- 48 - fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

2. Strafrahmen / Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 484 ff.). 2.2. Die konkret schwerere vom Beschuldigten begangene Straftat ist die Schän- dung im Sinne von Art. 191 aStGB zulasten der Privatklägerin. Dieses Delikt wird mit Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.3. Zur Strafart ist festzuhalten, dass die Art der Tathandlungen, die mehrfache Tatbegehung wie auch die Tatschwere klar den Rahmen sprengen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Es wird deshalb sowohl für die Ein- satzstrafe als auch für das zu asperierende Delikt der Schändung zu Lasten der Geschädigten die Freiheitsstrafe anzuordnen sein. 2.4. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend zwar eine mehrfache Tatbegehung mit zwei Opfern vor. Es ergeben sich vorliegend aber keine Umstände, die zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens führen. Aufgrund der Tatkomponente wird vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen sein.

- 49 -

3. Strafhöhe 3.1. Tatkomponente: Schändung zulasten Privatklägerin 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erst am Abend der inkriminierten Ereignisse kennengelernt hatte. Während des Weges zum Verkaufsgeschäft H._____ und anschliessenden Spaziergangs zur E._____ Berufsschule F._____ hatten die beiden vergleichsweise wenig miteinander zu tun, zumal dieser Spaziergang in zeitlicher Hinsicht nur wenige Minuten dauerte. Dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten irgendwelche aufreizenden Signale gesendet hätte, konnte nicht er- stellt werden. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen davon auszugehen, dass die Privatklägerin noch stärker alkoholbedingt weggetreten war als die Geschädigte. So lag sie zum Tatzeitpunkt bei der Schule bäuchlings auf dem Stein und schlief ein, nachdem sie zuvor neben dem Beschuldigten sass. Nachdem der Beschuldigte mit der Geschädigten fertig war, nutzte er die Situation schamlos aus und missbrauchte die wehrlos auf dem Stein schlafende und offen- kundig vom ganzen Abend erschöpfte Privatklägerin sexuell. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal und ungeschützt pene- trierte. Mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr setzte er die Privatklägerin nicht nur dem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aus, sondern auch einer ungewollten Schwangerschaft. Es handelte sich um Beischlaf und nicht um eine vergleichsweise weniger bedeutende sexuelle Handlung, und dies an einer offenkundig, jedenfalls für ihn ersichtlich sehr jungen Frau, zu welcher ein grosser Altersunterschied bestand. Festzuhalten bleibt, dass die Privatklägerin vom Bei- schlaf keine körperlichen Verletzungen davontrug und eine Gewaltanwendung des- halb ausscheidet. Dennoch leidet sie seither an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und verbrachte unter anderem aufgrund des Vorfalls drei Monate in einer Psychiatrie. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sich der schlaf- und alkoholbedingten Wehrlosigkeit der Privatklägerin bewusst war. Sein Vorgehen diente einzig der Befriedigung seiner Sexualtriebe

- 50 - ohne Rücksicht auf gesundheitliche und psychische Konsequenzen für die Privatklägerin. Er bediente sich ihr als Sexualobjekt, um seinen Trieben freien Lauf zu lassen. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert. 3.1.3. Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht. 3.1.4. Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheits- strafe von 30 Monaten dem Tatverschulden angemessen. 3.2. Tatkomponente: Schändung zulasten der Geschädigten 3.2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte sich vor diesem Abend nicht kannten, kaum miteinander sprachen und die Geschädigte keine sexuellen Signale sendete. Der Beschuldigte nutzte die Situation schamlos aus, um der alkoholbedingt wehrlosen Geschädigten vor ihrer Freundin Zungenküsse zu geben, ihr an die Brust zu fassen, mit seiner Hand zu ihrer Vagina zu gehen, seinen Finger dort einzuführen und sie schliesslich ohne ihre Einwilligung für den Oralverkehr zu missbrauchen. Zu beto- nen ist, dass der Beschuldigte diesen ungeschützt an ihr vollzog, weshalb er auch sie einem Risiko der Infektion mit Geschlechtskrankheiten aussetzte. Für die Ge- schädigte war dieser unhygienische Oralsex ein äusserst widerlicher Akt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschuldigte zusätzlich mit seinen ungewaschenen Fingern in die Vagina der Geschädigten eindrang und ihr unge- fragt Zungenküsse gab. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigte ebenfalls vorsätzlich, indem er beim Oralsex ihren Kopf führte, und aufgrund ihrer Passivität und Willenlosigkeit wusste, dass sie seinem sexuellen Ansinnen keinen Widerstand leisten konnte. Im Übrigen gelten die gleichen Ausführungen wie bei der Privatklägerin. Subjektiv wird die Tatschwere daher nicht relativiert.

- 51 - 3.2.3. Das objektive Tatverschulden wird nach dem Ausgeführten auf der subjek- tiven Seite nicht relativiert. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 3.2.4. Es erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – in isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Tatverschulden angemes- sen. In Beachtung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) ist die Strafe um zehn Monate zu erhöhen, da die beiden Schändungen in zeitlicher Hinsicht derart nahe beieinander liegen, dass sie fast schon als eine Handlungseinheit erschei- nen. 3.2.5. Damit ist für die mehrfache Schändung gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszufällen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ergibt sich aus seinen Befragungen in der Untersuchung sowie aus den üb- rigen Beweismitteln zusammengefasst Folgendes: 3.3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Der aus Mali stammende Beschuldigte kam am 2. Januar 2020 in die Schweiz, ver- fügte über einen Ausweis F, welcher am 12. Juni 2025 auslief und arbeitet aktuell als Hilfskraft bei der M._____ AG in N._____ (act. 35, act. 48 S. 2 ff. und 7). Ge- mäss eigenen Angaben ist er mit seinem Vater in Mali aufgewachsen und hatte eine schwierige Kindheit wegen der Probleme dort. Seine Mutter ist verstorben, als er noch ein Säugling war. Zu seinem Vater, von welchem er lange dachte, er sei verstorben, hat er keinen Kontakt. Abgesehen von drei Schwestern, von welchen zwei in Kanada und eine in Ghana leben, hat er keine andere Familie (act. 4/2 F/A 7, 19 und 44 und Prot. S. act. 48 S. 2 ff.). Gemäss negativem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (fortan: SEM) gab der Beschuldigte dem SEM gegenüber an, dass er von Mali über Niger nach Ghana geflüchtet, von wo aus er nach Libyen und anschliessend nach Italien gereist und schlussendlich in die Schweiz eingereist ist, was er weitgehend anlässlich der Hauptverhandlung bestä- tigte (act. 36 S. 41 f. und act. 48 S. 4 ff.). Aktuell wohnt er mit seiner Freundin und

- 52 - dem gemeinsamen Kind, welches im mm.2025 auf die Welt kam, in O._____. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und konnte sämtliche Schulden mit seinem Lohn be- gleichen (act. 4/4 F/A 5 ff. und act. 48 S. 9 und 13). Er absolviert einen Deutschkurs und hat verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, darunter bei der Post, als Maler und als Hilfsarbeiter im Unterlagsbodenbau. Er ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhän- gig und möchte im Sommer 2025 eine Lehrstelle beginnen (act. 36 S. 3 und act. 48 S. 7 f. und 10 f.). 3.3.3. Das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse wirken sich – trotz seiner Vergangenheit als Geflüchteter – insgesamt strafneutral aus. 3.3.4. In Bezug auf Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Strafregisterauszug drei Einträge aufweist, wobei alle Verfahren mit Strafbefehl erledigt wurden (act. 55). Im Jahr 2020 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigem Aufenthalt i.S.d. AIG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bestraft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau auferlegte dem Beschuldigten im Jahre 2021 eine unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 600.– wegen geringfügigen einfachen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs. Schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschuldigten im Jahr 2022 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Fäl- schung von Ausweisen mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–. 3.3.5. Diese Vorstrafen liegen nicht lange zurück. Zudem liegt dem Strafbefehl der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte seine damalige Freundin ohne deren Wissen oder Einwilligung beim Sex filmte. Mithin handelt es sich nicht um eine vollumfänglich einschlägige, aber dennoch mit dem vorliegenden Vorwurf verwandte Vorstrafe. Damit fallen die Vorstrafen leicht straferhöhend ins Gewicht. 3.3.6. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist zu betonen, dass der Beschuldigte bis zuletzt seine Unschuld beteuerte und behauptete, dass er einvernehmlichen

- 53 - Sex mit der Geschädigten und gar keinen mit der Privatklägerin gehabt habe. Reue und Einsicht liess der Beschuldigte während des ganzen Untersuchungsverfahrens gänzlich vermissen. Im Gegenteil versuchte er sogar, den Spiess umzudrehen und die Opfer als Verführerinnen darzustellen. Mangels Geständnisses, Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten keine Strafminderung gewährt werden. 3.4. Strafzumessung Die Täterkomponente fällt insgesamt leicht straferhöhend ins Gewicht. Damit ergibt sich für die mehrfache Schändung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

4. Vollzug / Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Vollzug Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft wird, ist ein (teil)bedingter Vollzug gesetzlich nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszufällen. 4.2. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich vom 30. November 2023, 06.00 Uhr, bis 8. Februar 2024, 18.50 Uhr, in Haft (act. 13/2 und act. 13/25). Damit hat er 71 Tage Haft er- standen, welche an die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen sind (vgl. Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (act. 26 S. 3 f.). Die amtliche Verteidigung beantragt sinngemäss, von einer Landesverweisung abzusehen (act. 52 S. 2).

- 54 -

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Ge- setzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vor- liegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landes- verweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

- 55 - recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landes- verweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völ- kerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- währleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5 sowie 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3. 4.). 2.4. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an

- 56 - einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwie- gender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je kompli- zierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Lan- desverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffent- lichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

3. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB zu verurteilen, wobei es sich bei jedem Anklagesachverhalt um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Folglich ist der Be- schuldigte zwingend des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer Härtefall gegeben ist.

4. Härtefallprüfung 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen hiervor zur Täterkomponente verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.3). Aus den Akten ergibt sich zusätzlich zu den bereits genannten Punkten Folgendes: 4.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der 1998 geborene Beschuldigte 2020, mithin erst als 22-jähriger, vor fünf Jahren in die Schweiz kam. Der Beschuldigte hält sich folglich lediglich für einen Bruchteil seiner bisherigen Lebenszeit in der Schweiz auf und verbrachte seine prägenden Lebensjahre in Mali respektive seit Verlassen dieses Landes im Jahre 2012 auf der Flucht (vgl. act. 36 S. 41).

- 57 - 4.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Integration ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seit anderthalb Jahren in einer Partnerschaft mit P._____ ist, mit welcher er seit Dezember 2024 zusammenwohnt. Im mm.2025 kam die gemeinsame Toch- ter auf die Welt (vgl. act. 45/11). Das Familienleben gestaltet sich nach Auskunft von Frau P._____ harmonisch. In der Nachbarschaft hat sich der Beschuldigte gut eingelebt und nimmt regelmässig an Veranstaltungen im Quartier teil (act. 45/7). Auch in den Freundeskreis von Frau P._____ ist der Beschuldigte integriert, was sich neben ihren Aussagen auch aus den Schreiben zweier ihrer Freunde ergibt (vgl. act. 36 S. 10 und act. 45/9). Sodann erhellt aus dem Schreiben der Eltern von Frau P._____, dass der Beschuldigte regelmässig Zeit mit der Familie seiner Part- nerin verbringt (act. 45/8). Der Beschuldigte besucht überdies Deutschkurse (act. 45/1 und 2); aktuell absolviert er zweimal in der Woche abends für jeweils anderthalb Stunden ein Deutsch A2 Modul in O._____ (act. 45/3). 4.4. Zusätzlich zur familiären Verankerung weist der Beschuldigte eine geglückte wirtschaftliche Integration in der Schweiz auf. So war er seit Juni 2024 bei zwei Unternehmen angestellt, welche ihm einwandfreie Arbeitszeugnisse ausstellten (act. 45/4 und 5). Auch sein Betreuer bei einem dieser Unternehmen schreibt über den Beschuldigten, dass er ein vorbildlicher Hilfsarbeiter gewesen sei (act. 45/10). Ab Sommer 2025 will der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Lehre beginnen (act. 36 S. 3 und 8), wobei dieses Vorhaben aufgrund der zu vollziehenden Frei- heitsstrafe unsicher erscheint. 4.5. Was seine Wiedereingliederungschancen in Mali betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte viele seine lebensprägenden Jahre, zumindest bis zum Jahr 2012, in Mali verbrachte und mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Er weist zwar keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mali auf und verliess das Land doch bereits als 14-jähriger. Dennoch sind seine dortigen Resozialisie- rungschancen nicht von der Hand zu weisen. Mangels Ausbildung und angesichts der wirtschaftlichen Situation ist aber davon auszugehen, dass er erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Mali haben würde. 4.6. In Bezug auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorwiegend mit Familie und Freunden seiner Partnerin verkehrt.

- 58 - Er bemüht sich offenkundig darum, ein guter Vater zu sein und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was sich nicht zuletzt auch aus dem regelmässigen Besuch der Deutschkurse und den durchaus positiven Berichten seiner Freunde, Arbeitgeber und Arbeitskollegen ergibt. Dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall problematisch verhält, geht aus den Akten nicht hervor. 4.7. Zur familiären Situation des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er mit seiner Partnerin, einer Schweizerin, seit kurzem eine Tochter hat. Zur Familie sei- ner Partnerin hat er gemäss den Angaben ihrer Eltern regelmässig, namentlich je- den Sonntag, Kontakt. Die Beziehung zu seiner Tochter ist liebevoll und auch im Haushalt der Eltern von Frau P._____ hilft er regelmässig mit (act. 45/7 und 8). 4.8. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine prägenden Jahre in Mali bzw. auf der Flucht verbracht hat und erst seit dem Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft ist. Er bemüht sich jedoch offenkundig darum, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. So hat er in dieser kurzen Zeit und trotz der schwierigen Umstände, die durch die Corona Pandemie verursacht wurden, mit einer Schweizerin eine Familie gegründet, geht regelmässig einer Arbeit nach, be- sucht regelmässig Deutschkurse und baut sich allmählich einen Freundeskreis auf. Auch abgesehen hiervon scheint er ein guter Vater zu sein und baut erfolgreich sowohl mit der Familie seiner Partnerin als auch mit Nachbarn im Quartier eine Beziehung auf. Im Falle einer Landesverweisung würde der Beschuldigte, welcher bedeutende Schritte unternommen hat, um sich in der Schweiz sozial und kulturell zu integrieren, sowohl von seiner Familie, insbesondere von seiner Tochter entris- sen und in ein Land verbracht, wo er keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen aufweist und ihn miserable wirtschaftliche Perspektiven erwarten. Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass es für seine Schweizer Partnerin nicht zumutbar sein dürfte, mit ihm nach Mali zu reisen, um als junge Familie zusammenbleiben zu kön- nen. Angesichts dieser Umstände ist trotz der Tatsache, dass aufgrund der ent- sprechenden Sprach- und Kulturkenntnisse durchaus realistische Chancen für eine Resozialisierung in Mali bestehen, das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen. 4.9. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schändungen von zwei minderjährigen Frauen um sehr schwere Verbrechen

- 59 - handelt und das Verschulden des (nicht einschlägig) vorbestraften Beschuldigten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten. Sodann wäre durch die Familie mütterlicherseits selbst bei einer Anordnung der Landesverweisung weiterhin für das Wohl der Tochter gesorgt. Dem Beschuldigten ist zwar keine grosse Rückfall- gefahr und ein erhöhter Grad der Integration zu attestieren. Dennoch ist festzuhal- ten, dass er sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz befindet. Vor diesem Hinter- grund überwiegen – selbst unter Einbezug seiner hier geborenen und aufwachsen- den Tochter – grundsätzlich die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung in Anbetracht der Schwere seiner Verbrechen seine privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz. 4.10. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse im Rahmen der Interessenabwä- gung mitzuberücksichtigen und auf die Anordnung der Landesverweisung zu ver- zichten, wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt (BGer 6B_607/2024 E. 2.1.2 m.w.H.). Gemäss Wiedererwägungsentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 4. Juli 2023 war ein Vollzug der Wegweisung im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar (act. 36 S. 213 ff.). Es liegen keine Hinweise dafür in den Akten, dass sich in der Zwischenzeit etwas an dieser Einschätzung verändert hätte. Ins- besondere äusserte sich das um Auskunft ersuchte Migrationsamt O._____ im mi- nimalistischen Bericht vom 2. April 2025 nicht dazu (act. 28 und 35; Art. 195 i.V.m. Art. 44 StPO). Im Ergebnis wäre eine Landesverweisung in Anbetracht der Ge- samtumstände unverhältnismässig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung, weswegen von deren Anordnung abzusehen ist. Damit erübrigt sich auch die Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VI. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen 1.1. Am 1. Januar 2019 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei- lenden Taten im August 2023, also nach Inkrafttreten, womit das neue Recht über das Tätigkeitsverbot Anwendung findet.

- 60 - 1.2. Das neue Recht ist gegenüber dem alten deutlich strenger ausgestaltet und dem Gericht kommt generell ein geringeres Ermessen zu bei der Frage, ob und ggf. wie lange ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 1.3. Nach Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB spricht das Gericht unter anderem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter eine Schändung an einem minderjährigen Opfer begangen hat, und der Täter dafür zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird. 1.4. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das le- benslängliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Ausnahme vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).

2. Würdigung 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte Schändungen an zwei minderjährigen Frauen begangen und wird dafür mit einer Strafe belegt. Damit sind die Vorausset- zungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB gegeben. 2.2. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB fällt nach explizitem Gesetzeswortlaut bei einer Schändung als Ge- genausnahme gemäss dortiger lit. a nicht in Betracht. 2.3. Demnach ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszuspre- chen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen Personen umfasst. VII. Zivilforderungen

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

- 61 - Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

- 62 -

2. Vorbemerkung Die Geschädigte hat im Rahmen einer Desinteresseerklärung infolge eines ausser- gerichtlichen Vergleichs explizit auf Parteistellung als Privatklägerin und damit auf Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen verzichtet (act. 15/33).

3. Zivilforderungen der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin beantragt, es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Ge- nugtuung von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 25. August 2023 zu verpflichten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie vom Beschuldigten in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt worden sei und noch heute unter den Folgen des Übergriffs leide. Ein Beleg für diese Ausführungen liegt nicht in den Akten. Die Privatklägerin gab aber an, unter anderem aufgrund dieses Vorfalls einen dreimonatigen Aufenthalt in der Psychiatrie Q._____ verbracht zu haben. Zudem sei sie ängstlich, wenn sie alleine draussen sei und sie gehe nicht mehr so gerne abends aus. In den Ausgang gehe sie seit dem Vorfall gar nicht mehr (zum Ganzen: act. 6/7 F/A 3 und 68 ff., act. 31 Rz. 8 ff. und act. 50). 3.2. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. IV, E. 3.1 und 3.2). Den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin kann sodann ohne Weiteres gefolgt werden. Wie bereits ihre Rechtsvertreterin festhielt, stellt die Schändung grundsätzlich eine schwere Verlet- zung der sexuellen Integrität dar, wobei zu beachten ist, dass die Privatklägerin damals erst 15-jährig war (act. 31 Rz. 9). Dass unfreiwilliger Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann eine starke und negative Auswirkung auf die weitere (Per- sönlichkeits-)Entwicklung hat, liegt auf der Hand. Die Privatklägerin wurde nachhal- tig durch diese Interaktion geschädigt, musste unter anderem deswegen einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Q._____ durchmachen und litt aufgrund des Vor- falls unter längerfristigen und negativen psychischen Folgen. 3.3. Angesichts des Leidensdrucks der Privatklägerin und unter Berücksichtigung des keinesfalls leichten Verschuldens des Beschuldigten hinsichtlich der Schän- dung erscheint eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 10'000.– als

- 63 - angemessen. Der beantragte Zinsbeginn vom 25. August 2023 entspricht jedoch nicht dem Tag des schädigenden Ereignisses, weswegen der Zinsbeginn auf den

26. August 2023 festzulegen ist. 3.4. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung im Betrag von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 zu bezah- len. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.). 1.2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. 1.3. In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Ver- fahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Allfällige weitere Kos- ten bleiben vorbehalten.

- 64 - 1.4. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. Juni 2025 – einsch- liesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nacharbeiten – erweist sich als an der oberen Grenze, aber angemessen (act. 53). Demzufolge ist Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Ver- fahren mit CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.5. Der zeitweilige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen im Umfang von insgesamt CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst) bereits im Vorverfahren entschädigt. Dasselbe gilt für die vormalige un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten im Betrag von CHF 5'141.25. 1.6. Angesichts des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Der Freispruch betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen fällt nicht derart ins Gewicht, dass eine Kostenreduktion angezeigt wäre, zumal dies weder im Vorverfahren noch in der gerichtlichen Entscheidfindung zusätzli- chen Aufwand generierte und in Anbetracht des gewichtigen Hauptvorwurfs ledig- lich als unwesentlicher Nebenpunkt erscheint. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

2. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen zu bezahlen, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zuzusprechen (Prot. S. 12 f. und

- 65 - act. 50 S. 1 f.). Die Höhe der Parteientschädigung wurde von der Privatklägerin mit detaillierten Honorarnoten belegt (act. 51/1-3) und erweist sich als angemessen. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurden in diesen Honorarnoten die je nach Jahr unterschiedlichen Steuersätze von 7.7 % bzw. 8.1 % berücksichtigt. Der Be- schuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung in der Höhe von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 66 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

2. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbo- ten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 Gerichtsgebühr CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'592.65 Auslagen (Gutachten) CHF 2'929.00 Auslagen für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 26'956.15 (inkl. Barauslagen und Mwst) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 7'482.65 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin CHF 5'141.25 Y2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschä- digt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 67 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der vormaligen unentgelt- lichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Y2._____ werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Parteient- schädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von CHF 11'869.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben oder versandt); das Migrationsamt des Kantons … (per E-Mail an migration@....ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

- 68 -

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Özkul Zur Beachtung: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB un- tersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 1 StGB).