Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 83). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht
- 12 - massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. Sep- tember 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., 2025, S. 77 ff.). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81).
- 13 -
2. Ausgangslage 2.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, änderte der Beschuldigte sein Aussa- geverhalten während der Untersuchung mehrfach (vgl. dazu nachstehend E. II. 4). Gegen Ende der Untersuchung anerkannte er den Anklagesachverhalt von Dos- sier 1 dahingehend, dass er vor Ort gewesen sei und dem Geschädigten in die Hosentasche gelangt habe. Den Tritt gegen den Kopf des Geschädigten aner- kannte er ab Vorhalt des Videos während der Untersuchung durchgehend. Hin- sichtlich Dossier 2 war der Beschuldigte stets ungeständig. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, sich an gar nichts mehr zu erinnern (Prot. S. 15 ff.). Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob sich der Ankla- gesachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung der Sachverhalte der Dossiers 1 und 2 dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen des Beschuldigten A._____ (act. 1/3/1-3; act. 1/5/1-2; Prot. S. 10 ff.); Aussagen des Beschuldigten E._____ (act. 1/4/1-4; act. 1/5/1-2; Prot. S. 17 ff.); Aussagen des Geschädigten (act. 1/6/1-4); Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (act. 1/15/73/10); Körperliche Untersuchung des Geschädigten (act. 1/9); Videomaterial (act. 1/2/3-4; act. 2/4); Sicherstellungen von zuordenbarem Deliktsgut anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten E._____ (act. 1/1/1; act. 1/2/2). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
3. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken. Indes dürfte er als direkt vom Ausgang des Strafverfahrens betroffene Person ein insofern legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu
- 14 - belasten, zumal für ihn angesichts der beantragten Freiheitsstrafe viel auf dem Spiel steht. Zudem war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Diese Umstände allein haben allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaub- würdigkeit des Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II. 5.). Gleiches gilt für den Beschuldigten E._____. 3.2. In Bezug auf D._____ ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, die dessen Glaubwürdigkeit von vorneweg in Frage stellen würden. Festzuhalten gilt es einzig, dass er – jedenfalls bis zur Erklärung seines Desinteresses an der Verfolgung des Beschuldigten – als Zivilkläger ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Immerhin wurde er aber anlässlich sämtlicher Einvernahmen darauf hingewiesen, dass die Beschuldigung eines Nichtschuldigen strafbar ist (act. 1/6/1 F/A 5; act. 1/6/2 F/A 4; act. 1/6/3 F/A 6).
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/3/1) erklärte der Beschuldigte, er sei mit dem Beschuldigten E._____ vor dem Club I._____ gewe- sen. Ein Junge habe gesagt, dessen Kollege liege am Boden und sei am Sterben. Er habe dann gesehen, wie dieser die Augen verdreht und den Mund offen gehabt habe. Dann habe er ihn an der Hand gefasst, ihn geschüttelt und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dieser sei dann sofort aufgestanden und habe ihm eine Faust an die linke Schläfe gegeben. Dann sei er zwei oder drei Meter nach hinten gefal- len, habe sich umgedreht und gesehen, wie sein Kollege auf den anderen losge- gangen sei, um ihn zu beschützen. Dann seien die Kollegen dieses Jungen gekom- men und er sei mit seiner Freundin weggerannt (F/A 8 ff.). Zudem führte der Be- schuldigte aus, dass er den Beschuldigten E._____ vor zwei bis drei Wochen bei sich habe schlafen lassen. Dann habe er ihn eine Woche nicht gesehen und an besagtem Abend im Club I._____ getroffen (F/A 12). Den Beschuldigten E._____ habe er nach der Auseinandersetzung nicht mehr gesehen. Dieser habe ihn nur beschützen wollen. Der Geschädigte sei ihm zuvor im Club nicht aufgefallen und er habe keine Auseinandersetzung mit ihm gehabt (F/A 26 ff.).
- 15 - Auf Vorhalt des Videos des Vorfalls erklärte der Beschuldigte neu, er habe den Geschädigten nicht so getreten, wie es aussehe. Es sei aus Frust gewesen, weil der Geschädigte ihn geschlagen habe. Er denke nicht, dass er ihn verletzt habe. Er habe sicher übertrieben. Er habe nicht gegen den Kopf getreten. Er wisse nicht mehr, was er gemacht habe. Er habe ihn nur aus Frust «gingget», weil der Geschä- digte ihm zuvor eine Faust gegeben habe (F/A 31 ff.). Der Beschuldigte E._____ sei neben ihm gewesen. Er glaube, er sei auch dabei gewesen, als er (der Beschul- digte) den Geschädigten am Handgelenk gerüttelt habe (F/A 44 ff.). Der Beschul- digte E._____ habe ihn dann verteidigt. Der Geschädigte sei vier Meter grösser gewesen als die beiden Beschuldigten (F/A 47). Er sei danach weggerannt und es sei dann noch zu einem Konflikt mit Kollegen des Geschädigten gekommen. Er habe dessen Kollegen gesehen und sei weggerannt. Diese seien auf ihn und den Beschuldigten E._____ zu gerannt. Was dieser gemacht habe, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er etwas von einem Diebstahl (F/A 48 ff.). 4.2. In der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/3/2) gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er etwas an seinen gestrigen Aussagen hinzufügen oder korrigie- ren wolle an, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt erin- nern könne. Er sei viel zu betrunken gewesen am Wochenende (F/A 7). Er habe dem Geschädigten helfen wollen, da dieser am Boden gelegen habe und es ihm schlecht gegangen sei. Er kenne ihn nicht (F/A 8 f.). Den Beschuldigten E._____ kenne er seit ca. drei Wochen. So lange habe er ihm einen Schlafplatz gegeben, weil er keine Wohnung gehabt habe. Er habe ihn durch einen anderen Kollegen kennengelernt und habe ihm helfen wollen (F/A 10 ff.). Dadurch, dass er dem Be- schuldigten E._____ einen Schlafplatz gegeben habe, stehe dieser hinter ihm und sei dankbar. Wenn jemand ihn, den Beschuldigten, schlage, stehe der Beschuldigte E._____ hinter ihm (F/A 15). Auf den Tatvorwurf angesprochen meinte er, «das mit dem Diebstahl nicht». Er klaue nicht. Das habe er wirklich nicht nötig. Das auf dem Video bereue er zutiefst. Er denke, es sei aus Frust passiert (F/A 16). Der Geschädigte sei am Boden gelegen und er habe ihn geschüttelt und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er sei mit verdrehten Augen und offenem Mund am Boden
- 16 - am Liegen gewesen. Dann sei er aufgestanden, habe die Augen aufgemacht und ihm, dem Beschuldigten, direkt eine Faust gegeben, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Dann sei der Beschuldigte E._____ gekommen. Der Geschädigte sei auch zu Boden gefallen und er, der Beschuldigte, habe ihm dann den Rest gegeben. Er könne nicht gegen einen etwas machen, der vier Köpfe grösser sei als er. Er habe ihm einen Tritt gegen den Kopf gegeben (F/A 17 ff.). Zu Faustschlägen oder weite- ren Tritten sei es nicht gekommen (F/A 24 f.). Als der Geschädigte auf dem Boden gelegen habe, seien dessen Kollegen zu ihnen gekommen. Es seien fünf oder sechs gewesen. Er sei dann weggerannt (F/A 19). Auf die Rolle des Beschuldigten E._____ angesprochen meinte der Beschuldigte, er wisse nur, dass der Geschädigte ihm, dem Beschuldigten, eine Faust gegeben habe und dass er ohnmächtig geworden sei. Dann habe der Beschuldigte E._____ ihn beschützt. Mehr wisse er nicht, da er ohnmächtig geworden sei. Als er, der Beschuldigte, nach hinten umgefallen sei, habe er sich umgedreht und gesehen, dass die beiden anderen eine Konfrontation gehabt hätten. Wäre der Beschuldigte E._____ nicht gewesen, hätte ihn der Geschädigte sicher geschlagen. Er habe Glück gehabt. Der Geschädigte habe ihn mit Absicht verletzten wollen (F/A 27 ff.). Wie genau der Beschuldigte E._____ ihn verteidigt habe, wisse er nicht. Es sei ziemlich schnell abgelaufen (F/A 31 ff.). Vom beim Beschuldigten E._____ sichergestellten Mobiltelefon des Geschädigten wisse er nichts. Er klaue nicht, denn er habe das nicht nötig, zumal er eine reiche Mutter habe. Das Portemonnaie des Geschädigten brauche er nicht. Davon, dass versucht worden sei, Geld von dessen Konto abzuheben, wisse er nichts (F/A 41 ff.). Das ganze tue ihm wirklich leid, es sei nicht nötig gewesen (F/A 60 f.). 4.3. Eine erste Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten fand am
9. November 2023 statt (act. 1/5/1). Der Beschuldigte erklärte einmal mehr, dass er sich verteidigt habe, dass es «sozusagen Notwehr» gewesen sei (S. 3). Er schil- derte, eine Gruppe habe ihn vor dem Club I._____ angehalten und vollgelabert. Er habe gesehen, dass einer am Boden liege und gefragt, was los sei mit ihm. Ein "Blonder" habe ihm gesagt, er solle ihn ausnehmen. Er habe das aber nicht ge- macht. Es habe ihm leidgetan und er habe versucht, ihn zu wecken. Der Geschä-
- 17 - digte sein dann aufgestanden und habe ihm direkt eine «geklöpft». Dann sei er, der Beschuldigte, auf den Boden gefallen. Er sei wieder aufgestanden und der Geschä- digte habe ihm sodann erneut aggressiv eine «geben» wollen. Er glaube nicht, dass dieser betrunken gewesen sei, er denke, dieser sei auf etwas anderem gewesen. Er sei dann aufgestanden und der Geschädigte habe ihm eine Zweite «geben» wollen, er habe aber ausweichen können. Er glaube, der Beschuldigte E._____ habe dann gemerkt, dass der Geschädigte viel überlegener sei. Der Geschädigte sei dann irgendwie «heruntergefallen» und habe ihn am Bein gepackt und er habe sich dann verteidigen wollen. Es sei Notwehr oder eine Art Reflex gewesen. Er habe ihn aber auch wirklich nicht fest getreten, sondern aus Angst reagiert (S. 3 f.). Zum Mobiltelefon des Geschädigten erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er damit nichts zu tun habe. Er habe noch nie jemandem etwas geklaut. Er habe zu 100% nichts mit dem Raub zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er mit seiner Freundin weggegangen. Er wisse von gar nichts. Gleiches gelte für das Portemon- naie des Geschädigten. Er wisse von nichts und habe auch dessen Bankkarten nie gesehen (S. 8). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosk H._____ vom 30. Juli 2023 (act. 2/4) erkundigte der Beschuldigte sich sodann, ob die Karten, die er er- kennbar selber versucht einzusetzen, dem Geschädigten gehörten. Weiter führt er aus, eine Frau – die er nicht kenne – habe ihm diese Karten vor dem Club gegeben. Er habe dann versucht, mit den Karten einzukaufen ohne zu wissen, dass es die- jenigen des Geschädigten gewesen seien. Er habe nicht gewusst, wem sie tatsäch- lich gehört haben sollen, sie seien ihm einfach gegeben worden. Er habe einfach nicht überlegt. Er sei mit seiner Freundin J._____ unterwegs gewesen. Diese habe Geld bei sich gehabt, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, die fremden Karten einzusetzen. Er habe den Namen auf der Karte nicht gelesen, das habe ihn nicht interessiert. "Er" habe ihm die Karte gegeben und fertig (S. 9 ff.). 4.4. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft er- klärte der Beschuldigte, dass er ein Geständnis ablegen wolle. Es sei alles seine Idee gewesen und den Beschuldigten E._____ treffe keine Schuld. Dieser habe ihn nur verteidigen wollen. Er selber habe den Geschädigten ausgeraubt und habe eine Schlägerei mit diesem gehabt. Er habe diesen aber nicht schwer verletzen wollen
- 18 - und habe das auch nicht versucht. Er sei einfach wütend gewesen und habe nach dem Raub die Sachen dem Beschuldigten E._____ überlassen. Dieser habe aber nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen seien (act. 1/15/73/10). 4.5. In der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) machte der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe dem Geschädigten tatsächlich in die Hosentasche gefasst. Es hätte aber eher so eine Blödelei sein sollen. Er habe schauen wollen, ob er aufstehe oder ob er wirklich schlafe. Es sehe nur so aus, dass er ihn habe ausrauben wollen. Er habe ihn bloss wecken wollen. Der Geschä- digte habe das falsch verstanden, sei aufgestanden und habe ihn gehauen. Dann sei auch er selber wütend geworden (F/A 8). In Abweichung zu seinem Schreiben vom 19. Februar 2024 machte er aber geltend, dass er bloss die Schuld für den Beschuldigten E._____ habe auf sich nehmen wollen. Die Wahrheit sei, dass er den Geschädigten nicht ausgeraubt habe. Er benötige kein Handy für Fr. 100.– und auch kein leeres Portemonnaie. Wäre der Beschuldigte E._____ heute anwesend gewesen, hätte er die Schuld wahrscheinlich auf sich genommen (F/A 9). Auf die Frage, wer den Geschädigten ausgeraubt habe, gab der Beschuldigte an, dass es eigentlich klar sei. Es sei kein versuchter Raub, sondern eine Blödelei gewesen. Den Umständen entsprechend sei es eigentlich klar, er habe auch keine Vorge- schichte wegen Raub oder Diebstahl (F/A 10). Ausserdem wiederholte der Be- schuldigte, dass der Beschuldigte E._____ ihn verteidigt habe, da der Geschädigte auf ihn losgegangen sei. Er habe diesen aber nicht ausgeraubt (F/A 14). Nach dem Vorfall seien sie zum Kiosk gegangen. Er habe sein Geld im Club bereits ausgegeben und seine Freundin habe gefragt, ob sie Bier und ein Zigarettenpack kaufen würden. Das sehe man noch auf dem Video. Und dann habe der Beschul- digte E._____ das Portemonnaie ausgepackt und er habe ihm gesagt, er solle eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen gehen. Der Beschuldigte E._____ habe aber gesagt, er, der Beschuldigte solle gehen. Das bedeute wohl, dass dieser bereits dann schon gewusst habe, was die Konsequenzen sein würden. Er, der Beschul- digte, habe sich nichts dabei gedacht, weil er noch nie so etwas gemacht habe. Also habe er versucht, eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen zu gehen (F/A 16). In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte E._____ mit der Freundin des
- 19 - Beschuldigten vor dem Eingang gewartet. Dann sei er, der Beschuldigte, wieder rausgekommen und habe gesagt, dass die Karte nicht funktioniert habe. Dann hät- ten sie diese, soviel er wisse, einen Abfluss runtergeschmissen. Anschliessend habe seine Freundin Bier und Zigaretten gekauft. Sie seien dann noch bis zur K._____ [Parkanlage] gegangen und dort habe der Beschuldigte das Handy aus- gepackt. Ab der K._____ hätten sie sich getrennt. Er sei mit seiner Freundin weiter ins «L._____». Mehr wisse er nicht. Nur, dass sie an der gleichen Strasse verhaftet worden seien. Das Portemonnaie habe er gar nie berührt. So viel er gehört habe, habe der Beschuldigte E._____ das behalten, da er mit dem leeren Portemonnaie und dem Handy verhaftet worden sei (F/A 17 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei zu 100% nicht er gewesen, welcher dem Geschädigten das Mobiltelefon aus dem Hosensack gezogen habe. Als er seine Hand in seinen Hosensack gesteckt habe, sei da gar nichts drin gewesen. Er habe auch nur die halbe Hand im Hosensack gehabt (F/A 20 ff.). Er habe wahrgenommen, dass der Beschuldigte E._____ eine Konfrontation mit dem Geschädigten gehabt habe, könne sich aber nicht an Einzelheiten erinnern. Als der Geschädigte wieder auf den Füssen gestanden sei, habe er diesem zwei Ohrfeigen gegeben und – nachdem der Geschädigte bereits auf dem Boden gele- gen habe – einen Kick (F/A 22). Dann sei seine Freundin wütend weggelaufen und er sei ihr nachgegangen. Dann sei auch der Beschuldigte E._____ dazugekom- men, woraufhin sie zu Dritt zum Kiosk gegangen seien (F/A 23). Auf Vorhalt des ambulanten Berichts des Stadtspitals Zürich Triemli über den Be- schuldigten vom 30. Juli 2023 (act. 1/8/1) gab der Beschuldigte an, dass seine Ver- letzung am Fuss wahrscheinlich daher rührten, dass er den Geschädigten gekickt habe. Er wisse aber nicht mehr, wie stark er getreten habe (F/A 35 ff.). 4.6. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weder wisse er, was in dieser Nacht passiert sei noch ob er dem Geschädigten in die Hosentasche gegriffen habe oder ob er das Video des Kicks gesehen habe oder wieso er den Geschädigten gekickt habe. Fer- ner konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb er eine Forderung des Geschä-
- 20 - digten akzeptiere und sich bei diesem entschuldige, wenn er nicht wisse, um was es gehe. Er bestätigte hingegen, das Überwachungsvideo aus dem Kiosk gesehen zu haben und dass er selber darauf zu sehen sei. Er sei damals jedoch ziemlich unzurechnungsfähig gewesen. Weshalb dies der Fall gewesen sei, wisse er aber nicht (Prot. S. 17). 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wenig zu überzeugen und wei- sen diverse Widersprüche auf. Seine Schilderungen betreffend erste Annäherung zum Geschädigten, dessen Gegenwehr und die Beteiligung des Beschuldigten E._____ sind nicht konsistent und weisen Tendenzen zur Übertreibung oder Ag- gravation vor. Beispielhaft hierfür ist etwa seine Aussagen, wonach er nach dem Angriff des Geschädigten zwei bis drei Meter nach hinten gefallen sei oder dass er eine Ohnmacht seinerseits erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Andererseits verstrickt er sich in lebensfremde Sachverhalte. Beispielsweise taucht in seinen Schilderungen plötzlich – nota bene drei Monate nach der ersten Einvernahme – eine ihm unbekannte Frau auf, die ihm die dem Geschädigten entwendeten Karten gegeben haben soll. In späteren Einvernahmen ist diese Frau dann wieder kein Thema mehr. Diese Aussagen zeigen auch seine Tendenz, sein Aussageverhalten den Umständen anzupassen. Schliesslich werden seine Aussagen teilweise umge- hend widerlegt, beispielsweise als ihm das Videomaterial, das ihn beim Einsetzen der besagten Bankkarten zeigt, vorgehalten wird. Zusammenfassend verlor sich der Beschuldigte in der Schilderung voneinander abweichender Lebenssachver- halte, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich ist.
5. Aussagen des Beschuldigten E._____ 5.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte E._____, er habe nur seinen Kollegen verteidigt. Er habe gesehen, dass dieser angegriffen worden sei und er habe gesehen, dass ein betrunkener «Siech» den Beschuldigten attackiere (F/A 6 ff.). Dieser Typ habe keinen Mucks gesagt und voll ausgeholt. Der Beschuldigte wäre, hätte er nicht ausweichen können, voll ausge- knocked worden. Er wisse, wann es Spass sei und wann nicht. Der Geschädigte habe seinem Kollegen eine reinschlagen wollen (F/A 28). Er, der Beschuldigte E._____, habe maximal drei Mal zugeschlagen. Vielleicht einmal gegen den Kopf
- 21 - und noch ein, zwei Mal gegen die Rippen (F/A 30 ff.). Auf Vorhalt, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten in den Kopf getreten haben soll, gab der Beschul- digte E._____ an, er habe nichts mehr gesehen, nachdem er dem Geschädigten die Faust gegeben habe (F/A 36). Er habe lediglich gesehen, dass der Geschädigte mit voller Wucht ausgeholt und seinen Kollegen habe schlagen wollen (F/A 37). Auf Vorhalt des Videos, auf dem der Fusstritt des Beschuldigten zu sehen ist, gab der Beschuldigte E._____ an, dass er finde, dass dies ein No-Go sei. Es gehe nicht, dass man Leute, die am Boden lägen, noch kickte. Dies habe er auch zum Beschul- digten gesagt, was diesem aber nicht gefallen habe (F/A 40 ff.). Auf erneute Frage nach dem Anfang der Auseinandersetzung gab der Beschuldigte E._____ an, dass er gesehen habe, wie "der Betrunkene" auf seinen Kollegen los gegangen sei. Den Anfang habe er aber wohl nicht mit bekommen, weil es viele Leute da gehabt habe (F/A 47 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das Telefon des Geschädigten in seine Tasche gekom- men sei. Vielleicht habe es ihm jemand in die Hand gedrückt und er habe es in die Tasche getan. Er sei mit vielen Kollegen unterwegs gewesen und wenn ihm jemand etwas gebe und sage, es sei von ihm, dann packe er es ein. Er habe dieses für jemanden mitgetragen, wisse aber nicht, für wen (F/A 57 ff.). Das Portemonnaie des Geschädigten habe er nicht mitgenommen. Er habe diesen armen Mann nicht ausgenommen, er habe ihm nur eine Faust gegeben. Ferner wisse er nichts darüber, dass versucht worden sei, von dessen Konto Geld abzu- heben (F/A 72 ff.). Zu seiner Beziehung zum Beschuldigten gab der Beschuldigte E._____ an, dieser habe ihn seit ca. zwei bis drei Wochen bei ihm schlafen lassen. Er sei ein guter Kollege. An besagtem Abend seien sie aber nicht miteinander unterwegs gewesen sondern hätten sich im Club I._____ getroffen (Einvernahme Ergänzungsfragen; act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/4/3) wiederholte der Beschuldigte E._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Er habe den Beschul- digten vor dem Club I._____ gesehen, wo sie mit ein paar Leuten gesprochen hät-
- 22 - ten. Dann habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte wegge- rannt bzw. nach hinten gegangen sei. Er habe den «Siech», der auf ihn losgegan- gen sei und zum Schlag ausgeholt habe, gesehen. Dann sei er dem Beschuldigten helfen gegangen. Danach seien sie gegangen (F/A 17). Er habe dem Geschädigten zwei, drei Schläge verpasst. Einer sei sicher an den Kopf gegangen. Die anderen zwei, glaube er, an die Rippen oder den Bauch. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er mit einer Stärke von etwa 5-6 zugeschlagen (F/A 23). Er habe nicht alles beob- achtet. Er habe nur gesehen, wie dieser Typ seinen Kollegen angegriffen habe und sei dazwischen gegangen. Daraufhin habe er die Jacke vom Boden genommen. Dies könne man alles auf dem Video sehen (F/A 25). Dass der Beschuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, habe er nur auf dem Video gesehen. Selber habe er nur gesehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten gekickt habe, aber er habe nicht gesehen, wohin (F/A 27 ff.). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons gab der Beschuldigte E._____ an, dass er weder gewusst habe, dass es dem Geschädigten gehöre, noch, dass ver- sucht worden sei, Geld ab dem Konto des Geschädigten abzuheben (F/A 31 ff.). 5.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2023 (act. 1/5/1) sagte der Beschuldigte E._____, er sei im Club I._____ im Ausgang gewesen. Er sei so gegen 02:00 Uhr rausgekommen und habe den Beschuldigten getroffen. Sie hätten sich zuerst ein bisschen unterhalten, danach sei der Beschuldigte weggegangen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dann mit jemand anderem gesprochen und habe aus dem Augenwinkel gesehen, wie ein grosser «Siech» vor dem Beschul- digten gestanden und eine Schwungbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte sei knapp ausgewichen und dann sei er, der Beschuldigte E._____, direkt «reinge- gangen». Er habe ihn dann einfach «abgeschlagen», also ihm eine Faust gegen den Kopf gegeben, beim Ohr. Dann sei er leicht benommen nach vorne gefallen. Er habe ihn dann gepackt und ihm nochmals zwei Fäuste gegeben und ihn danach liegen lassen. Auf die Frage, wohin er die zwei letzten Faustschläge gegeben habe, gab er an, dass es schon eine Zeit her sei, er aber sagen würde, in die Bauch- und Rippengegend. Dann habe er sich umgedreht, um seinen Pullover vom Boden zu nehmen. Er habe nicht gesehen, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe.
- 23 - Er habe es einfach auf dem Video gesehen. Er habe nicht gesehen, wie der Be- schuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, es sei aber auch schon ein "Zeitchen" her (S. 5). Der Beschuldigte E._____ verneinte sodann, dass er versucht hätte, die Bankkarte des Geschädigten einzusetzen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosks H._____ vom 30. Juli 2023 lachte er lediglich (S. 9). 5.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte E._____ er- neut an, dass er lediglich den Beschuldigten verteidigt jedoch keinen Raub began- gen habe. Auf die Frage, wieso das Handy des Geschädigten bei ihm gewesen sei, gab er an, er habe es von jemanden bekommen. Als Erstes habe er gesehen, wie ein grosser Typ den Beschuldigten attackiert habe. Er habe ausgeholt und habe ihn schlagen wollen. Der Beschuldigte habe aber ausweichen können. Dann sei er, der Beschuldigte E._____ mit der Faust reingegangen. Als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte den Geschädigten nochmal gekickt habe, habe er zu ihm gesagt "was soll der Scheiss?". Es habe sich komisch angefühlt, weil der andere bereits auf dem Boden gelegen habe. Er habe den Beschuldigten dann zur Seite gestos- sen. Im Nachhinein sei es nicht richtig gewesen, was er gemacht habe. Er habe nicht gewusst um was es ging. Er habe nur gesehen, dass sein Kollege angegriffen worden sei und daher habe er rein geschlagen. Er hätte aber zuerst nachfragen sollen. Das Handy sei ihm in der Gasse übergeben worden, als sie in Richtung M._____ [Veranstaltungsort] gegangen seien (Prot. S. 20 ff.). 5.5. Der Beschuldigte E._____ sagte zwar nur sehr karg und knapp aus, dafür in etwa gleichbleibend. Hinsichtlich der Auseinandersetzung ist ihm zugutezuhalten, dass er von Anfang an drei Faustschläge (einen gegen den Kopf, zwei in die Bauch- region) eingestand, die ihm mangels Zeugen wohl nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Vor dem Hintergrund dieser Selbstbelastung sind seine Aussagen zur körperlichen Auseinandersetzung nicht per se unglaubhaft. Zudem gibt er wieder- holt an, er habe die erste Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten nur aus dem Augenwinkel und nicht von Anfang an gesehen. Es sind sodann keine Tendenzen erkennbar, die Tatbeiträge der anderen Personen aufzubauschen, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen, oder seine eige-
- 24 - nen Schläge herunterzuspielen. Die Aussagen des Beschuldigten E._____ sind insgesamt glaubhaft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts im Grundsatz auf sie abgestellt werden kann.
6. Aussagen des Geschädigten 6.1. Der Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/1) aus, er habe eine Diskothek namens "I._____" an der N._____-strasse besucht. Irgendwann habe er frische Luft schnappen müssen und die VIP-Lounge zu diesem Zweck verlassen. Er erinnere sich nicht mehr ganz genau, wie er aus dieser Örtlichkeit weggegangen sei. Er erinnere sich daran, dass es auf dieser Strasse eine Art Treppe gegeben und er sich dort hingesessen habe (F/A 9). Als er dort gesessen habe, habe er seine Augen geschlossen. Danach erinnere er sich daran, dass sich eine Person angenähert und gefragt habe, ob es ihm gut gehe. Ansonsten erinnere er sich daran, dass er von der Polizei weggebracht und ins Spital gebracht worden sei. Er erinnere er sich, dass sein Stiefbruder vor der Ab- fahrt mit der Polizei zu ihm gekommen sei und sich nach seinem Wohlergehen er- kundigt habe. Er wisse, dass er sich in der Folge sehr stark habe übergeben müs- sen. Dies sei geschehen, bevor er in die Ambulanz eigestiegen sei. Er erinnere sich daran, dass er gehört habe, dass eine Person berichtete habe, dass ein Video von dieser Gewalttätigkeit, gemacht worden sei. Das einzige, das er noch wisse, seien die Schmerzen, die ihm zugefügt worden seien. Das sei alles, was er zu dieser Gewalttätigkeit berichten könne; dass er grosse Schmerzen im Kopfbereich ver- spürt habe. Die Herkunft der Schmerzen könne er jedoch nicht mit Sicherheit be- stimmen, sei aber sicher, dass es kein Selbstunfall gewesen sei. Aber er könne nicht mehr eruieren, woher diese Schmerzen stammten und wie ihm diese zugefügt worden seien (F/A 9 ff.). Er erinnere sich, dass er keinen Streit mit anderen Besuchern des Lokals begonnen oder verursacht habe. Weil er stark alkoholisiert gewesen sei, wäre er sowieso nicht in der Lage gewesen, Streitigkeiten vor Ort zu beginnen (F/A 12). Das Portemon- naie habe er wahrscheinlich in der linken vorderen Hosentasche getragen. Das Por- temonnaie sei ziemlich voluminös, deshalb könne er es nur vorne tragen. Das Mo- biltelefon sei in seiner rechten Hosentasche gewesen. Eventuell habe er dieses
- 25 - aber auch in der Hand gehalten. Das Portemonnaie sei aber sicher in der Hosen- tasche gewesen (F/A 15 ff.). Er erinnere sich nicht, überhaupt mit anderen Perso- nen gesprochen zu haben, als er die Diskothek verlassen habe. An alles was er sich erinnern könne sei, dass er dort gesessen habe (F/A 25 ff.). Die beiden Be- schuldigten kenne er nicht (F/A 31 f.). 6.2. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/2) ver- mochte der Geschädigte anlässlich einer Wahlbildkonfrontation keinen Verdächti- gen zu identifizieren. 6.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 (act. 1/6/3) erklärte der Geschädigte zum Kerngeschehen, es seien ihm nach der polizeilichen Einvernahme neue Sachverhaltselemente in den Sinn gekommen. Nachdem er draussen eingeschlafen sei, habe er gespürt, wie eine Hand in seine Hosentasche hineingesteckt worden sei. Dann habe auch er seine Hand dorthin getan. Er könne sich daran erinnern, dass er anschliessend einen Schlag in das Gesicht bekommen habe. Ab Zeitpunkt könne er sich daran erinnern, dass er mit Leuten rundherum aufgewacht sei. Er erinnere sich nur daran, einmal geschlagen worden zu sein (F/A 23 ff.). Das Portemonnaie habe sich in seiner rechten Hosen- tasche befunden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach es sich in der linken vorderen Hosentasche befunden habe, gab der Geschädigte an, sich nicht zu erinnern, was in welcher Hosentasche gewesen sei. In der einen sei jedenfalls das Mobiltelefon gewesen und in der anderen das Portemonnaie. Beides in den vorderen Hosentaschen (F/A 61 ff.). Er sei angesprochen worden, ob es ihm gut gehe. Er könne aber nicht sagen, ob er überhaupt die Augen offen gehabt hatte oder ob diese geschlossen gewesen seien. Dies sei – soweit er sich erinnern könne
– nach dem Vorfall gewesen (F/A 72 ff.). Der Geschädigte vermochte keine Angabe dazu machen, ob er mit einem Faust- schlag oder einem Kick mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen wurde. Er erinnere sich lediglich daran, einmal geschlagen worden zu sein. Danach sei er bewusstlos gewesen (F/A 79 f.). Er habe nur im Gesicht Schmerzen gehabt. Auf einer Skala von 1-10 seien diese bei 8, 9 oder sogar 10 gewesen. Danach habe er aber nicht mehr nur im Gesicht, sondern am ganzen Kopf und am ganzen Körper Schmerzen
- 26 - gespürt. Von seiner Wahrnehmung her sei er heftig angegriffen worden. Er wäre in besagter Nacht nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, zumal er stark alkoho- lisiert gewesen sei (F/A 81 ff.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und auf Vorhalt des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung vom 28. August 2023 (vgl. act. 1/9/7 S. 7) erklärte er, der Bluterguss an seinem Finger stamme nicht von einem Schlag, sondern von der Arbeit in Kühlanlagen, wo es Minustemperaturen habe. Er erinnere sich genau an den damaligen Bluterguss am Finger (F/A 106). Schliesslich machte der Geschädigte diverse Ausführungen zum Geschehen vor der Tat. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er während der Feier im Club mit niemandem Streit gehabt habe, dass er betrunken gewesen sei (gemäss eigener Einschätzung Stärke 6/10), jedoch unter Alkoholeinfluss tendenziell lieber und ge- duldiger werde und noch mehr rede (F/A 51 ff.). Einen Filmriss habe er, abgesehen von besagtem Abend, noch nie erlebt (F/A 50). An den Moment mit der Hand in der Hosentasche habe er sich erst zwei Tage nachdem er das Krankenhaus habe ver- lassen dürfen, erinnern können (F/A 49). 6.4. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich zunächst als grundsätzlich glaubhaft. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass er vom Angriff eigenen An- gaben zufolge kaum etwas mitbekam, da er betrunken gewesen und eingeschlafen sei und zudem danach rasch das Bewusstsein verloren habe. Entsprechend knapp fallen seine Schilderungen aus, womit kaum Raum für Wahrheitskriterien oder Wi- dersprüche bleibt. Seine detaillierten Beschreibungen, wo genau sich seine Gegen- stände befunden hätten und wieso er diese jeweils an diesem Ort trage, sind im- merhin nachvollziehbar und lebensnah. Zudem macht sein erst in der in der zweiten Einvernahme nachgeschobenes Vorbringen, wonach er eine Hand vorne an seiner Hosentasche gespürt habe, das Erlebte etwas plastisch. Dieses wurde in der Folge vom Beschuldigten ohne Not bestätigt. Hinsichtlich seines eigenen Zustands und Verhaltens sind aber dennoch gewisse Vorbehalte angebracht. Seine Beteuerung, wonach er unter Alkoholeinfluss netter und geduldiger werde, wirken beschöni- gend. Ebenso fällt auf, dass an seinem Mittelfingerrücken ein Hämatom festgestellt wurde, das vom IRM am ehesten als von einem aktiv geführten Faustschlag her-
- 27 - rührend eingeschätzt wurde. Seine Erklärung, wonach dieses von der Arbeit in ei- nem Kühlraum komme, ist dabei nicht besonders überzeugend, aber auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Dennoch sind zumindest keine Tendenzen erkennbar, die Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, gibt er doch wiederholt an, dass er sich nicht an die Täterschaft erinnern könne.
7. Videoaufnahmen 7.1. In den Akten befindet sich eine drei Sekunden lange Videoaufnahme eines Teils des Tatablaufs (act. 1/2/3). Diese wurde von einem Unbekannten (mit einem Mobiltelefon) gemacht. Die Aufnahme ist farbig und scharf. Sie zeigt unbestrittener- massen den reglos am Boden liegenden Geschädigten. Zu sehen ist, wie der Be- schuldigte (schwarze Kleidung, schwarze Schirmmütze) seinen rechten Fuss mit Schwung vom Kopfbereich des Geschädigten zurückzieht. Gut erkennbar ist ange- sichts der Abdrehung und der ruckartigen Bewegung des Körpers des Geschädig- ten, dass der Beschuldigte diesem soeben einen wuchtigen Tritt verpasst hat. Da- neben steht der Beschuldigte E._____ (weisses T-Shirt, schwarze Hose), der einen hellen Pullover vom Boden aufnimmt und den Beschuldigten anschliessend (er- kennbar genervt) zum Weggehen animiert. 7.2. Eine weitere (schwarzweisse) Videoaufnahme einer Videoüberwachungska- mera der O._____ [Gebäude] (act. 1/2/4) zeigt die N._____-strasse auf der Höhe Kreuzung P._____-strasse (gemäss eingeblendetem Timecode zwischen 02:05 und 02:15 Uhr). Ab ca. 02:09:25 Uhr erkennt man, wie diverse Leute in die gleiche Richtung auf das Trottoir (Abschnitt N._____-strasse oberhalb der Kreuzung P._____-strasse) schauen. Es blitzt einmal kurz eine Person mit einem hellen T- Shirt auf und es scheint dort etwas zu passieren. Mehrere Personen begeben sich anschliessend dorthin. Man erahnt eine am Boden liegende Person. Der Aufnahme lässt sich aber weder in Bezug auf den Tatablauf noch auf die Beteiligten Relevan- tes entnehmen. 7.3. Weiter finden sich zwei Videos (unbestrittenermassen) vom Inneren des Ki- osks «H._____» bei den Akten. Gemäss eingeblendetem Time Code wurden sie am 30. Juli 2023 ab ca. 02:21:09 Uhr aufgenommen. Die scharfen und farbigen
- 28 - Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten, wie er versucht, mittels mehrerer Karten Whiskey ("Jack Daniels") und Zigaretten («Winston blau») zu bezahlen. Die Karten funktionieren jedoch nicht (vgl. act. 2/2/4).
8. Verletzungen des Geschädigten 8.1. Die gemäss Anklageschrift vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sind aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. act. 1/7/4; act. 1/7/5; act. 1/9/2, act. 1/9/5, act. 1/9/6 und insbeson- dere act. 1/9/7). 8.2. Festzuhalten ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem Vorfall einen Blutalkoholwert von zwischen 1,16 und 1,28 Gewichtspromille aufwies, wobei keine Hinweise auf den Konsum von Medikamenten oder Betäu- bungsmittel vorliegen (act. 1/9/5 S. 2). Ferner bestand keine Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Das Gutachten hält jedoch fest, dass Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (act. 1/9/7 S. 7). Schliesslich konnte an der rechten Mittelfingerrückseite des Geschädigten ein Bluterguss festgestellt wurde, der gemäss Gutachten am ehesten auf die Folge eines aktiv durch den Geschädigten ausgeführten Faust- schlages zurückzuführen sei (act. 1/9/6 S. 7).
9. Sicherstellungen Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten E._____ konnte das Mobiltelefon des Geschädigten in dessen Umhängetasche sichergestellt werden (act. 1/1/1; act. 1/2/2).
10. Würdigung 10.1. Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten den ihnen unbekannten und unbestrittenermassen alleine vor dem Club I._____ sitzenden und stark alkoholi- sierten Geschädigten mit Schlägen traktierten, wobei der Beschuldigte ihm noch einen Tritt gegen den Kopf verpasste, als er bereits am Boden lag. Als der Geschä- digte wieder zu sich kam, hatte er sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon nicht
- 29 - mehr. Beide waren zuvor in seiner Hosentasche, wobei der Beschuldigte aner- kannte, dass er dort hineingefasst hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten des Geschädigten im Kiosk «H._____» Alkohol und Tabak zu erwerben. Das Telefon des Geschädigten wurde derweil in der Tasche des Be- schuldigten E._____ sichergestellt. 10.2. Bestritten sind jedoch der Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ sowie die geltend gemachte Gegenwehr des Geschädigten auf den Beschuldigten. Die bei- den Beschuldigten machen geltend, dieser habe den Beschuldigten zuerst ange- griffen. Der Beschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nur verteidigt. In Bezug auf den Diebstahl des Mobiltelefons und des Portemonnaies sowie betreffend den versuchten Bargeldbezug resp. den Kauf von Zigaretten und Alkohol zeigen sich die beiden ebenfalls ungeständig. 10.3. Sachverhaltsabschnitt 1 (Diebstahl und Widerstand des Geschädigten) 10.3.1. Hinsichtlich dem der Auseinandersetzung vorgelagerten Diebstahls gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung an, um den Geschädigten zu we- cken, habe er ihn am Handgelenk gerüttelt. Später räumte er dann aber ein, er habe dem Geschädigten – zu eben diesem Zweck – in die Hosentasche gefasst. Gegen Ende der Untersuchung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, je- mand habe ihn aufgefordert, den Geschädigten auszunehmen, er habe dies aber nicht getan. Dennoch habe er ihm in die Tasche gegriffen. Dies, weil er habe sehen wollen, ob der Geschädigte schlafe bzw. ob er aufwache. Es habe sich um eine Blödelei gehandelt. Die Hosentasche sei aber leer gewesen. Der Geschädigte schilderte stets, wie er sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie in den vorderen Hosentaschen getragen habe. Zudem schilderte er, wie er eine Hand in der Hosen- tasche gespürt habe. Dass die Hosentasche des Geschädigten – wie vom Beschul- digten geschildert – leer gewesen sein soll, ist (angesichts des Umstands, dass die Beschuldigten später unbestrittenermassen über das Mobiltelefon und Portemon- naie des Geschädigte verfügten) als Schutzbehauptung zu werten. Es leuchtet so- dann nicht ein, wieso der Beschuldigte dem Geschädigten hätte in die Hosentasche greifen sollen, wenn nicht, um den darin befindlichen Inhalt herauszunehmen. Die
- 30 - Behauptung, dies habe er gemacht, um den Geschädigten zu wecken, ist jedenfalls völlig lebensfremd. 10.3.2. Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehen die Schilderungen auseinander. Der Beschuldigte schildert zunächst, wie der Geschädigte einerseits mit offenem Mund und verdrehten Augen auf dem Bo- den gelegen habe und es soll ihm so schlecht gegangen sein, dass der Beschul- digte habe überprüfen müssen, ob es ihm gut gehe. Andererseits soll der Geschä- digte ihn dann derart aggressiv angegriffen haben und ihn absichtlich verletzen wol- len, dass ein Einschreiten des Beschuldigten E._____s nötig geworden sei. Dieser offenbar sehr schlechte Zustand des Geschädigten passt nur schwerlich zur Be- hauptung, wonach dieser dem Beschuldigten urplötzlich einen Faustschlag ver- passt haben soll. Sodann schilderte er diesen Angriff des Geschädigten in wider- sprüchlicher Wiese. So erklärte er zunächst, er sei wegen des Schlages des Ge- schädigten gegen seine Schläfe zwei bis drei Meter nach hinten gefallen und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte E._____ auf den Geschädigten losgehe. Aus diesem Fall wurden in der darauffolgenden Einvernahme (im Sinne einer offensicht- lichen Aggravation) dann gar eine Ohnmacht, wobei er auch hier erklärte, er habe sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte E._____ und der Geschädigte eine Konfrontation hätten. Wiederum später im Verfahren erklärte der Beschuldigte dann neu, er habe einen Schlag abbekommen, sei hingefallen, danach aufgestan- den und einem zweiten Schlag ausgewichen. Neu machte er zudem geltend, der Geschädigte habe auf den Beschuldigten E._____ losgehen wollen, worauf er, der Beschuldigte, diesem zwei Ohrfeigen verpasst und ihn danach getreten habe. Der Geschädigte gab stets an, sich an nichts mehr zu erinnern. Er stritt aber durch- wegs ab, sich in irgendeiner Weise gewehrt zu haben. Der Beschuldigte E._____ machte hingegen wiederholt geltend, er habe gesehen, wie der Geschädigte Schwung geholt und der Beschuldigte dem Schlag ausgewi- chen sei (wobei er "ausgeknocked" worden wäre, sofern er getroffen hätte). Auffäl- lig ist, dass er weder einen tatsächlich erfolgten Treffer noch einen Sturz (oder gar eine Ohnmacht) des Beschuldigten erwähnt.
- 31 - 10.3.3. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er derart stark angegriffen worden sei, dass er zwei bis drei Meter nach hinten gefallen oder gemäss einer späteren Aussage gar ohnmächtig geworden sei, sind als Schutzbehauptung zu werten. Fraglich ist aber schon, ob sich der Geschädigte (womöglich als er den Griff zur Hosentasche bemerkte) zur Wehr setzte. Dafür spricht, dass (nebst dem Be- schuldigten) auch der Beschuldigte E._____ dies von Anfang an so aussagte. Wei- ter könnte das Hämatom auf dem Finger des Geschädigten durchaus einen Hin- weis auf eine wechselseitige Auseinandersetzung bieten. Art und Umfang, in wel- chem sich der Geschädigte gegen den Diebstahl zur Wehr setzte, kann vorliegend nicht exakt rekonstruiert werden. Auf eine genaue und abschliessende Beurteilung der Frage nach der Qualität der Gegenwehr kann jedoch verzichtet werden, zumal dies am eigentlichen Tatvorwurf nichts ändern würde. Es scheint jedenfalls plausi- bel, dass der Geschädigte eine gewisse Abwehrreaktion gegen die Hand in seiner Hosentasche zeigte, welche vom Beschuldigten E._____ beobachtet wurde. Dass der Geschädigte zwar geschlagen aber nicht getroffen hat, wird schliesslich auch durch den Umstand unterstützt, dass der Beschuldigte keine Verletzungen erlitt, welche auf einen solchen Schlag zurückzuführen wären. Es ist sodann nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte E._____ angeben sollte, der Beschuldigte sei nicht getroffen worden, würde dies seine Intervention doch in einem verhältnismäs- sig besseren Licht dastehen lassen. 10.3.4. Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte dem Geschädigten Mobiltelefon und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, der Geschädigte dies be- merkte und sich dagegen zur Wehr setzte. 10.4. Sachverhaltsabschnitt 2 (Beteiligung des Beschuldigten E._____ am Dieb- stahl) 10.4.1. Fraglich ist indes, ob und inwiefern der Beschuldigte E._____ in diesen Diebstahl involviert war. Die Aussagen des Beschuldigten E._____, wonach er zwar nichts von einem Diebstahl gewusst haben will, dann aber mit dem Deliktsgut in seiner Umhängetasche verhaftet wurde, muten zunächst an, eine Partizipation im Diebstahl anzunehmen. Bei näherer Betrachtung ist jedoch die Darstellung des Beschuldigten E._____ nicht derart unwahrscheinlich, als dass sie mit hinreichen-
- 32 - der Sicherheit abgetan werden könnte. Vielmehr sind die Aussagen des Beschul- digten E._____ grundsätzlich als glaubhaft zu werten. Wie bereits unter E. II. 5 er- wogen, schilderte der Beschuldigte E._____ wiederholt, dass er vor dem Club – vor dem es viele Leute gehabt habe – ein Gespräch geführt habe, als er aus dem Au- genwinkel gesehen habe, wie sein Kollege angegriffen wurde. Es scheint nicht un- plausibel, dass sich der Beschuldigte alleine dem Geschädigten näherte und der Beschuldigte E._____ erst hinzu stiess, als sich der Geschädigte in irgend einer Form zur Wehr setzte. Auch der Geschädigte erwähnt nicht mehrere Personen, die ihm in die Hosentaschen gefasst hätten, wenngleich dieser sich, wie unter E. II. 6 gesehen, an nicht gerade viel erinnern kann. Die Aussagen des Beschuldigten dies- bezüglich sind äusserst inkonsistent. Dass der Beschuldigte E._____ bei der ersten Interaktion mit dem Geschädigten dabei gewesen sei, erwähnte er zunächst an der ersten polizeilichen Einvernahme, wobei er einerseits selbst aussagte, er glaube der Beschuldigte E._____ sei dabei gewesen als er den Geschädigten am Hand- gelenk gerüttelt habe. Andererseits wiederrief er diese Aussage sinngemäss an- lässlich der nächsten Einvernahme, als er auf die Frage, ob er zu seinen gestrigen Aussagen etwas hinzufügen oder korrigieren wolle, angab, dass er nicht zurech- nungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt richtig erinnern könne (vgl. E. II. 4.2). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme gab er dann an, der Beschuldigte E._____ sei dazu gekommen, als der Geschädigte ihm eine Faust gegeben habe. Die Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind nicht er- giebig, da er lediglich angibt, der Beschuldigte E._____ habe eingegriffen, als er gemerkt habe, dass der Geschädigte viel überlegener als er, der Beschuldigte, sei, wobei nicht klar ist, wann genau das gewesen sein soll. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft befreit er den Beschuldigten E._____ dann von jeglicher Betei- ligung, um dann anlässlich der daraufhin stattfindenden Einvernahme zu implizie- ren, der Beschuldigte E._____ habe den Diebstahl begangen. Hingegen fügt er dann auch hinzu, dass er die gesamte Schuld auf sich genommen hätte, wäre der Beschuldigte E._____ anwesend gewesen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sage nicht zuträglich ist. Insgesamt kann nach dem Gesagten für die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten E._____ nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
- 33 - 10.4.2. Somit verbleibt als einziges Indiz die Tatsache, dass das Mobiltelefon des Geschädigten in der Umhängetasche des Beschuldigten E._____ sichergestellt werden konnte. Der Beschuldigte E._____ gab diesbezüglich wiederholt an, dieses sei ihm von "jemandem" gegeben worden und er habe es daraufhin eingesteckt. Dass er nicht mehr wissen will, wer ihm das Mobiltelefon gegeben hat oder gar, wie es in seine Tasche gekommen ist, ist zunächst als reine Schutzbehauptung zu wer- ten. Naheliegender ist, dass der Beschuldigte es dem Beschuldigte E._____ gege- ben hat, nachdem er es aus der Hosentasche des Geschädigten entwendet hatte. Die Aussage, wonach ihm das Telefon erst in der Gasse Richtung M._____ über- geben worden sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass es der Beschuldigte war, wel- cher ihm das Mobiltelefon übergab, zumal der Beschuldigte E._____ keine anderen Personen erwähnt, mit welchen er die Örtlichkeit rund um den Club I._____ verlas- sen habe. Wie auf dem Video ersichtlich, trug der Beschuldigte E._____ ferner eine Umhängetasche, welche zum kurzzeitigen verstecken bzw. herumtragen eines Mo- biltelefons naheliegend scheint. Hinzuzufügen ist auch, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber dem Beschuldigten überdurchschnittlich loyal gewesen sein dürfte, zumal dieser ihm für die letzten drei Wochen ein Dach über dem Kopf gebo- ten hatte. Dass er den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht belasten möchte, erscheint nachvollziehbar. Dieses Loyalitätsverhältnis wird auch vom Be- schuldigten erwähnt. Dass der Beschuldigte E._____ hingegen nicht gewusst ha- ben will, dass das Mobiltelefon womöglich nicht rechtmässig erlangt wurde, ist hin- gegen als Schutzbehauptung zu werten. Nichts desto trotz bedeutet dies nicht, dass er am tatsächlichen Diebstahl zugegen, geschweige denn, beteiligt gewesen ist. Im Ergebnis bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Beteili- gung des Beschuldigten E._____, weshalb der entsprechende Sachverhaltsab- schnitt nicht erstellt werden kann. 10.5. Sachverhaltsabschnitt 3 (weiterer Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten) 10.5.1. Nachdem der Beschuldigte E._____ den (versuchten) Angriff des Geschä- digten auf den Beschuldigten wahrnahm, ging der Beschuldigte E._____ gemäss eigenen Angaben auf den Geschädigten los und verpasste ihm einen Faustschlag
- 34 - ins Gesicht und zwei in die Bauch-/Rippengegend. Der Beschuldigte gab wiederum an, dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst zu haben. 10.5.2. Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme, dass er den Geschädigten gar nicht getreten habe. Erst nach Einsicht in die Aufnahme sah er sich zu einem diesbezüglichen Geständnis gezwungen, wobei er geltend machte, der Tritt sei aus Frust erfolgt. In der letzten Einvernahme wollte er dann ganz neu vom Geschädigten am Bein gegriffen worden sein und aus Reflex und Angst getreten haben. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde zudem erstmals vorgebracht, der Tritt des Beschuldigten sei zwar gegen den Kopf gerich- tet gewesen, habe diesen jedoch nicht getroffen (act. 127 Rz. 14). Die Aufnahme ist bezüglich beidem jedoch recht deutlich und zeigt einen wütenden Beschuldigten, der soeben einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf des regungslos am Boden lie- genden Geschädigten ausgeführt hatte. Der Körper des Geschädigten bewegt sich denn auch kurz nach dem Tritt, was eindeutig darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte ihn am Kopf gerichteten getroffen hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich die Hand des Geschädigten auf dem Bein des Beschuldigten befunden hätte. Der Beschuldigte E._____ erklärte seinerseits zunächst, dass er über den Tritt erbost gewesen sei und den Beschuldigten zurechtgewiesen habe (dies lässt sich auch gut mit dem Video in Einklang bringen). In der vorletzten Konfrontations- einvernahme wollte der Beschuldigte E._____ den Tritt dann aber gar nicht mitbe- kommen, sondern diesen erst auf der Aufnahme gesehen haben. Beide Beschul- digten sagten hier inkonsistent aus. Erstellt ist im Lichte des Videos, dass der Tritt aus Wut und Aggression, nicht jedoch aus Angst oder um sich von der Hand des Geschädigten zu befreien, erfolgte. 10.5.3. Sodann behauptete der Beschuldigte mehrmals, Kollegen des Geschädig- ten seien auf sie zugerannt, weshalb er weggerannt sei. Von dieser angeblichen Meute ist auf der Videoaufnahme aber nichts zu sehen und der Beschuldigte E._____ erwähnt sie nicht. Vielmehr ist auf dem Video klar erkennbar, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten zum Gehen animiert. Eine besondere Eile oder gar ein Wegrennen sind auch nicht im Ansatz erkennbar (wobei das Video
- 35 - jedoch sehr kurz nach dem Tritt endet). Klar scheint aber, dass die beiden Beschul- digten sich anschicken, zusammen wegzugehen. 10.6. Sachverhaltsabschnitt 4 (Kiosk) 10.6.1. Geradezu abwegig sind die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Geschehen. Die Geschichte mit seiner angeblichen Freundin J._____ ist nicht glaubhaft. Sie ist auf der Aufnahme nicht erkennbar und war soweit ersichtlich auch anlässlich der Verhaftung nicht zugegen. Eine Freundin des Beschuldigten wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten E._____ von sich aus nicht erwähnt. Lediglich auf eine (etwas suggestive) Frage hin bestätigte er, der Beschuldigte sei mit einer rothaarigen Frau dort gewesen. 10.6.2. Nachdem der Beschuldigte zunächst mit seiner Freundin in Richtung eines Clubs gegangen sein wollte, änderte er seine Aussage im Lichte der erdrückenden Beweislast dahingehend, dass sie mit dem Beschuldigten E._____ zu Dritt Rich- tung Kiosk gegangen seien. Ganz zum Schluss erklärte er plötzlich, er sei mit dieser Freundin noch Bier trinken gegangen. Diese Lebenssachverhalte sind nicht mitein- ander in Einklang zu bringen. Selbst als er sich durch die Aufnahme im Kiosk «H._____» weitgehend überführt sah, verstrickte sich der Beschuldigte betreffend die Bankkarten noch in weitere Widersprüche und machte zunächst geltend, er habe diese vor dem Kiosk vom Beschuldigten E._____ bekommen, während er sie in einer späteren Einvernahme gutgläubig von einer gänzlich unbekannten Frau vor dem Club I._____ erhalten haben wollte. Beides sind offensichtliche Schutzbe- hauptungen. Auf dem Video vom Innern des Kiosks «H._____» ist jedenfalls er- kennbar, wie der Beschuldigte alleine eine Flasche Jack Daniels sowie «Winston Blau» kaufen wollte, wobei er energisch sämtliche Karten durchprobierte und beim Verkäufer noch in Erfahrung zu bringen versuchte, welche denn am ehesten funk- tionieren könnte. Offenkundig war er schlussendlich nicht in der Lage, die ge- wünschte Ware zu bezahlen, was seine Beteuerung, wonach er Diebstahl nicht nötig habe, relativiert. Allerdings gibt es – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (act. 63 S. 4 f.) – keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht bestanden hätte, einen höheren Betrag auszugeben, als jener für den Alkohol und die Zigaretten in Höhe von rund Fr. 50.–. Zwar wäre es theoretisch möglich gewe-
- 36 - sen, dass die Beschuldigten die Karte im Fr. 300.– übersteigenden Betrag weiter eingesetzt hätten, wenn der Kontostand der Karte ausreichend gewesen wäre. Dies genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Vorsatz darauf erstellen zu können. Dass der Beschuldigte E._____ vor dem Kiosk auf den Beschuldigten gewartet hat und dass er inzwischen wusste, was der Beschuldigte im Kiosk versuchte, scheint jedenfalls vor dem Hintergrund plausibel, dass die beiden Beschuldigten den Club I._____ gemeinsam verliessen und jedenfalls noch auf Höhe des Q._____-areals
– welches sich auf dem Weg zwischen dem Club I._____ und dem Kiosk H._____ befindet – noch gemeinsam unterwegs waren. Dies machte jedenfalls der Beschul- digte E._____ geltend indem er angab, das Mobiltelefon sei ihm an dieser Stelle übergeben worden. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb stimmig, weil die beiden Be- schuldigten im Anschluss daran innert kürzester Zeit voneinander am fast gleichen Ort verhaftet wurden.
11. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt als insofern erstellt, als dass der Beschuldigte dem Geschädigten Mobiltelefon und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, woraufhin dieser sich gegen den Beschuldigten wehrte, wobei sich aber aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht er- stellen lässt, dass er ihn tatsächlich mit der Faust traf. Diese (versuchte) Abwehr- handlung beobachtete der Beschuldigte E._____ aus dem Augenwinkel, weshalb er dem Beschuldigten zur Hilfe eilte, ohne jedoch von dem soeben stattgefundenen Diebstahl gewusst zu haben. Anschliessend eskalierte die Situation, wobei der Be- schuldigte E._____ dem Geschädigten drei Faustschläge und der Beschuldigte die- sem zwei Ohrfeigen und schliesslich – als er bewusstlos am Boden lag – einen Tritt gegen den Kopf verpasste. In der Folge versuchte der Beschuldigte im Kiosk «H._____» mittels der entwendeten Bankkarten Whiskey und Zigaretten im Wert von rund Fr. 50.– zu erwerben, was der Beschuldigte E._____ wusste und wollte. III. Rechtliche Würdigung
1. Anträge
- 37 - Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (act. 126 S. 2) und als versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung forderte hingegen einen Frei- spruch (act. 127 S. 1 f. und 128 S. 1).
2. Anklagevorwurf des qualifizierten Raubes 2.1. Ein Raub liegt vor, wenn bei einem Diebstahl Gewalt oder Drohungen ange- wendet werden oder wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und um die gestohlene Sache zu behalten Nötigungshandlungen, wie bei- spielsweise Gewaltanwendungen, begeht. Eine gewisse Gefährlichkeit ist dem Raub also bereits im Grundtatbestand inhärent (BGer 6B_305/2014 vom 14. No- vember 2014 E. 1.1). Als Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). 2.2. Der Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, nämlich Gewalt anwenden, um die gestohlene Sache zu behalten, bietet vorliegend keine Probleme. Der Beschuldigte beging einen Diebstahl, indem er dem Geschä- digten das Mobiltelefon und das Portemonnaie aus der Hosentasche zog. Als Letz- terer sich wehrte, sicherte der Beschuldigte die Beute, indem er dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasste und ihm – nachdem dieser am Boden lag – mit dem Fuss gegen den Kopf kickte. 2.3. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Tatum- stände zusätzlich eine besondere Gefährlichkeit begründen. 2.3.1. Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist dann zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGer
- 38 - 6B_55/2013 vom 11. April 2103). Diesbezüglich muss der Täter mindestens even- tualvorsätzlich handeln (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Art. 140 N 77, nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER/IN). Rele- vante Kriterien für das Beurteilen der Frage nach der besonderen Gefährlichkeit sind sodann beispielsweise die Höhe der erhofften Beute, der planerische und tech- nische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, die professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen (BGE 116 IV 312, 317; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1; BGer 6B_758/2009 vom 6. November 2009 E. 2.1; BGer 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 5.1; ähnlich OGer ZH SB140039 vom 19. Februar 2016 E. 7.5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen Ge- fährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB sodann, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Typi- sches Beispiel ist hierfür der Einsatz einer Waffe. Wer aus kurzer Distanz eine Pis- tole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGer 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht die besondere Gefährlichkeit nur mit Zurückhaltung und vorwiegend in Fällen, in welchem das Vorgehen (besondere Planung, Fluchtauto) besonders ausgeklügelt war oder die Täter eine Waffe mitführten. Dies ist insbesondere vor dem Hinter- grund der zweijährigen Mindeststrafe besonders zu beachten (vgl. BSK StGB-NIG- GLI/RIEDO Art. 140 N 78 ff. mit Verweis auf die Kasuistik). Schliesslich berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfäl- ligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). 2.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst und diesem – als er bereits bewusstlos am Boden lag – mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen zweifellos eine nicht ver- nachlässigbare Gefahr für den Geschädigten herbeigeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Tritten gegen den Kopf ist umfangreich und würdigt diese re- gelmässig als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a
- 39 - StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteile 6B_553/2021 vom 17. Au- gust 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom
14. September 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Indes bedeutet dies nicht, dass dies automatisch zur Annahme der besonderen Gefährlichkeit im Sinne des qualifizier- ten Tatbestands des Raubs führt. Wie oben gesehen, sind hierfür zahlreiche Krite- rien ausschlaggebend und es sind die Gesamtumstände zu würdigen. Hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieses sich unter Würdi- gung der Gesamtumstände als einigermassen dilettantisch gestaltete. Weder war die Vorbereitung besonders umfangreich, noch war die Ausführung auffallend kühn oder verwegen. Die Beute war mit einem gesamten Deliktsbetrag von rund Fr. 800.– auch eher gering. Zwar ist es moralisch verwerflich, einer Person, die überdies auch bereits bewusstlos am Boden liegt, auch noch gegen den Kopf zu treten. Andererseits musste der Beschuldigte hierzu keine besonderen Hindernisse überwinden. Es war eine spontane Aktion ohne Planung. Die Verletzungen des Ge- schädigten sind denn auch nicht derart gravierend, als dass die Gefahr für den Geschädigten besonders konkret gewesen wäre. So hielt das Gutachten des IRM explizit fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Geschädigten bestanden hat (act. 1/9/7 S. 7). Die vom Beschuldigten durch den Tritt gegen den Kopf geschaffene Gefahr ist mithin nicht gleich konkret als das Richten einer Schusswaffe auf eine Person. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt das Verschulden des Beschuldigten nicht in den Bereich von bewaffneten Raubüberfällen mit ausgeklügelter Vorbereitung und Ausführung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte unter Alkohol- und Dro- geneinfluss stand. Dies auch, wenn dies zu einer Minderung der Hemmschwelle hinsichtlich der Gewaltanwendung beigetragt haben dürfte. Die Beeinflussung war jedenfalls nicht so stark, dass sich daraus unkontrollierte Handlungen hätten erge- ben können. 2.4. Rechtfertigungsgründe Sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte E._____ brachten während der Untersuchung mehrfach vor, sie hätten sich bzw. den Beschuldigten gegen einen Angriff des Geschädigten verteidigt. Sofern es einen solchen tatsächlich gegeben
- 40 - haben sollte, so läge trotzdem keine Notwehr vor. Ein Täter, welcher durch strafba- res Verhalten einen Angriff auf sich provoziert, kann keine Notwehrsituation für sich beanspruchen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 48). Wie oben gesehen (E. II 10.3), ist eine allfällige Reaktion des Geschädigten darauf zurückzuführen, dass ihm der Beschuldigte in die Hosentasche gefasst hat, um ihm Mobiltelefon und Portemonnaie zu entwenden. Die Provokation des Beschuldigten war somit rechtswidrig, was eine Notwehrsituation des Beschuldigten ausschliesst. 2.5. Schuld 2.5.1. Gemäss Art. 19 StGB ist ein Täter nicht strafbar oder wird milder bestraft, wenn er zur Zeit der Tat nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, ordnet das Gericht oder die Untersuchungsbehörde die sachverständige Be- gutachtung an (Art. 20 StGB). 2.5.2. Im Vorfeld zur heutigen Verhandlung gelangte der Beschuldigte mehrfach persönlich telefonisch ans Gericht. Während er zunächst um Entlassung aus der Haft ersuchte (act. 76), schilderte er später diverse Vorgehen in der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies. Er führte unter anderem aus, wie er in der Nacht Stromstösse verspüre und wie das ganze Gefängnis auf ihn wie die albanischen Taliban wirke und es wie eine Mafia sei. Ausserdem habe er Angst um sein Leben und die Auf- seher würden ihn schikanieren (act. 86, 99, 100 und 105). 2.5.3. Auch anlässlich der heutigen Befragung des Beschuldigten machte er Aus- führungen zu Blitzschlägen, Schallwellen und einem Druck in der Zelle. Die Blitz- schläge kämen aus der Steckdose, dort habe es ein Antennenkabel. Als er die Hülse darum aufgemacht habe, sei ein dickes Kabel darunter gewesen. Er habe nun eine Vorrichtung aus Alu darüber angebracht. Ein weiteres Mal sei er unter Hochspannung geschockt worden. Dies sei wie ein Taser gewesen. Er nehme auch Gas wahr, mitunter Methan, Wasserstoff und Propan. Schliesslich äusserte er er- neut seine Befürchtung, dass die Mitarbeitenden des Gefängnisses wie Taliban seien (Prot. S. 10 ff.). Hinsichtlich des Tatvorwurfs gab der Beschuldigte an, sich an nichts mehr erinnern zu können (Prot. S. 15 ff.).
- 41 - 2.5.4. Diese Äusserungen des Beschuldigten lassen sich schwer einordnen und bewirken gewisse Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Strafverfahrens DG210045-L psychiatrisch begutachtet (act. 1/12/1). Für das vorliegende Verfahren wurde ein Ergänzungsgutachten erstellt (act. 1/12/15). In Letzterem wurde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten für sämt- liche Tatvorwürfe vollumfänglich bejaht, wobei festgehalten werden muss, dass es sich mangels Partizipation des Beschuldigten um ein reines Aktengutachten han- delt. Das Verhalten des Beschuldigten wurde gleichwohl als zielgerichtet und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingestuft (S. 15). We- der aus den Gutachten noch aus den Untersuchungsakten sind ferner ähnlich wirr anmutende Aussagen des Beschuldigten, wie jene die er kurz vor und anlässlich der Hauptverhandlung äusserte, auffindbar. Auch darüber hinaus ist aus den Akten nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass ein allfälliges psychiatrisches Problem des Beschuldigten schon zum Tatzeitpunkt bestanden hätte. Sich später entwickelte Beeinträchtigungen der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit haben – so- fern sie denn überhaupt vorliegen – jedenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts. Insofern drängen sich keine weiteren Abklärungen auf und der Beschuldigte ist für das vorliegende Verfahren als voll schuldfähig ein- zustufen. 2.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte des einfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Anklagevorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, versucht zu haben, die Karte des Geschädigten in einem Fr. 300.– übersteigenden Betrag einzusetzen. Wie oben (E. II. 10.6) gesehen, kann ein solcher Vorsatz nicht nachgewiesen wer- den. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des versuchten betrügerischen
- 42 - Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.2. Das Gericht ist nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da vorliegend nur der Vorsatz auf einen Deliktsbetrag von rund Fr. 50.– und damit unter Fr. 300.– erstellt werden konnte, käme ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB in Frage (BGE 121 IV 268 E. 2). Damit wird das Vergehen zu einer Übertretung her- abgestuft, deren Versuch nicht strafbar ist (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter StGB N 4 f.). Da es somit an einer Prozessvoraussetzung für die Verfolgung fehlt, ist das Verfahren betreffend versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB einzustellen. Im Übrigen würde auch ein entsprechender Strafantrag des Geschädigten fehlen. Durch die Herabstufung auf ein geringfügiges Vermögensdelikt wäre ein solcher ebenfalls Voraussetzung für die Verfolgung (Art. 172ter Abs. 1 StGB). IV. Strafe
1. Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe 1.1. Da der Beschuldigten den in Frage stehenden Raub am 30. Juli 2023 und somit zeitlich vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 beging, liegt retrospektive Konkurrenz vor. 1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospek- tiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann
- 43 - somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gel- ten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zwei- trichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechts- kräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Für das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe ist wesentlich, wel- che Delikte schwerer wiegen. Enthält die Grundstrafe die schwerste Straftat, ist sie als Einsatzstrafe um die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt hingegen die schwerste Straftat der neuen Beurteilung zugrunde, ist die für diese Delikte vorgesehene Strafe um die Grunds- trafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, woraus wiederum die Zusatzstrafe resultiert (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. f.). 1.4. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 wegen diverser Delikte verur- teilt. Namentlich wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamten, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz, gegen das Personenbeförderungsge- setzt sowie gegen das Betäubungsmitteldelikt. Es wurde eine unbedingte Freiheits- strafe von 16 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 800.– ausgesprochen. Bezüglich der Bildung einer Gesamtfreiheits- strafe ist von dem in Frage stehenden Raub als schwerstes Delikt auszugehen. Nachfolgend ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für den Raub zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurtei- lende Delikt abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.
- 44 -
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht zutrifft. 2.2. Der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB weist einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auf.
3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, StGB/JStG, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend: OFK StGB-BEARBEITER/IN). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom-
- 45 - ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 122).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem stark alko- holisierten und wehrlosen Geschädigten in die Hosentasche griff und ihm dort sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon entnahm. Als der Geschädigte dies bemerkte und sich dagegen wehrte, traktierte ihn der Beschuldigte E._____ mit Schlägen, einen Faustschlag gegen den Kopf und zwei in die Bauchgegend. Der Beschuldigte verpasste dem Geschädigten sodann zwei Ohrfeigen und trat ihm mit einiger Wucht gegen den Kopf, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erweist sich dabei als besonders gravierend. Derartige Tritte gegen den Kopf können fatal enden. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bewusstlos war, er also nicht in der Lage war, sich – beispielsweise durch anspannen der Nacken- muskeln oder Schützen mit den Händen – vor dem Angriff zu wehren. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Hingegen wiegen die zwei verpassten Ohrfeigen nicht schwer. Die Schläge des Beschuldigten E._____ sind dem Beschuldigten in- sofern an sein Verschulden anzurechnen, als er in Kenntnis der bereits erfolgten Schläge durch den Beschuldigte E._____ zusätzlich auch noch Gewalt anwendete. Der Geschädigte trug zwar starke Schmerzen, aber keine bleibenden Verletzungen davon. Er musste sich mehrfach übergeben, dies könnte aber auch seinem Alko-
- 46 - holkonsum (mit-)geschuldet sein. Die entwendete Beute erweist sich sodann nicht als besonders wertvoll. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich vorging. Er wollte den Geschädigten bestehlen und Gewalt anwenden, um seine Beute zu sichern. Jedoch ist zugunsten des Beschuldigten immerhin für die Gewaltanwendung nicht von einer geplanten Tat auszugehen. Auch der Entschluss zur Begehung des Diebstahls dürfte sehr kurzfristig gefasst worden sein. Gleich- wohl ist das Motiv absolut verwerflich. Der Beschuldigte stand zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss, was zu einer herabgesetzten Hemmschwelle und entspre- chender Übertreibung seines Handelns geführt haben dürfte. Gleichwohl wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Verletzung des Geschädigten zu vermei- den. Dies gilt insbesondere für den Tritt gegen den Kopf, zumal der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden lag. 4.1.3. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. Gesamt- haft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es ist eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Monaten festzulegen. 4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 4.2.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er an, in Zürich geboren zu sein und seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht zu- haben. Er habe eine Ausbildung in einer privaten Schule angefangen, dann aber mit dem Konsumieren begonnen. Seither sei alles etwas ungeregelt gewesen. Wei- tere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wollte der Beschuldigte nicht machen (F/A 84 f.). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung.
- 47 - 4.2.2. Der Beschuldigte weist fünf – auch einschlägige – Vorstrafen wegen man- nigfacher Delikte auf (Strafregisterauszug vom 19. Juni 2025, vgl. act. 104). Die letzte Verurteilung stammt vom 12. Dezember 2023 und betrifft schon alleine eine Vielzahl von Delikten. Die Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte delinquierte sodann während laufendem Strafverfahren, was eben- falls straferhöhend ins Gewicht fällt. 4.2.3. Dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich teilweise geständig zeigte. So wäre ein kleiner Teil des Anklagesachverhalts ohne seine Mitwirkung nicht erstellbar gewesen. Hinsichtlich des Geständnisses betreffend den Tritt gegen den Kopf und dem versuchten Einsetzen der gestohlenen Bankkarten ist jedoch festzuhalten, dass diese Geständnisse erst erfolgten, als ihm das entsprechende Videomaterial vorgehalten wurde. Der Beschuldigte zeigte jedoch Reue, indem er sich bei allen Geschädigten mehrfach entschuldigte. Dies führte denn auch zum Rückzug sämtlicher anfänglich gestellter Strafanträge. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 4.3. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ergibt sich eine Strafe von insgesamt 32 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Asperation um die Grundstrafe Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospek- tiver Konkurrenz folgend ist daher von der Strafe von 32 Monaten auszugehen, welche für den in Frage stehenden Raub festgelegt wurde. Diese ist um die Grund- strafe (die vom Obergerichts des Kantons Zürich ausgesprochene Strafe) von 16 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Vorliegend scheint eine Erhöhung um 12 Monate angemessen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 44 Monaten. Von dieser Strafe ist nun die Grundstrafe von 16 Monaten abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 28 Monaten resultiert.
- 48 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Zusatzstrafe zu dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. De- zember 2023 zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 699 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug / Massnahme
1. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wonach ein (teil-)bedingter Vollzug ausgeschlossen ist (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung plädierte auf Freispruch; eventualiter sei eine aus- zusprechende Strafe teilbedingt anzuordnen (act. 127 S. 1 f.; Prot. S. 23). Die er- betene Verteidigung plädierte ebenfalls auf Freispruch (act. 128 S. 1). 1.3. Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht nicht mehr in Betracht, jedoch ist der teilbedingte Vollzug möglich. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (OFK StGB- HUG, Art. 43 N 2). 1.4. Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (act. 1/25/8). Es ist ihm nach wie vor nicht gelungen, sich straffrei in der Gesell-
- 49 - schaft zu bewegen. Der Beschuldigte liess sich weder von Freiheits- oder Gelds- trafen noch von Bussen abschrecken und delinquierte auch während laufendem Strafverfahren weiter. 1.5. Über den Beschuldigten liegen zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 (act. 1/12/1) und eines vom 6. Februar 2024 (act. 1/12/15). In diesen äussert sich der Gutachter in begründeter Weise zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Massnahme. Die Gutachten sind vollständig, klar, in sich stimmig und schlüssig, sodass im Folgenden auf sie abgestellt werden kann. 1.6. Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 ist die Rückfallgefahr des Beschuldigten bezüglich Verstössen gegen das SVG und das BetmG sowie bezüg- lich Drohungen als hoch, bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch so- wie bezüglich Gewalthandlungen als deutlich einzustufen (act. 1/12/1 S. 37). Die ungünstige Legalprognose betreffend diese Delikttypen stützt sich neben der mehr- fachen Delinquenz auch auf die Suchtmittelproblematik (Cannabisabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Kokain) und die emotionale instabile Persönlichkeitsstö- rung vom impulsiven Typus mit dissozialen und narzisstischen Zügen, die beim Beschuldigten im selben Gutachten diagnostiziert wurden. Aus diesen Diagnosen gingen weitere prognoserelevante Defizite wie eingeschränkte Beziehungsfähig- keit, defizitäre Sozialkompetenz, Impulskontrollproblematik, mangelnde Beein- druckbarkeit durch Sanktionen, ausgeprägte Denkverzerrungen bzw. Bagatellisie- rungen, Externalisierungen und Legitimierungen, impulsive und verbale Aggressi- onsbereitschaft, Autoritätsprobleme sowie unzureichende Problem- und Krank- heitseinsicht und daraus resultierend eine mangelnde Behandlungsbereitschaft hervor (act. 1/12/1 S. 33 und 36). 1.7. Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 fällt die Legalprognose sogar noch ungünstiger aus (act. 1/12/15 S. 13). Die erneute Delinquenz, der erhöhte Drogenkonsum, die erhöhte Aggressionsbereitschaft, die nach wie vor ungeregelte und dysfunktionale Alltagsgestaltung sowie der Kontakt zu einer ungünstigen Peer- group fallen belastend ins Gewicht (act. 1/12/15 S. 11).
- 50 - 1.8. In Anbetracht dieser Umstände ist beim Beschuldigten von einer signifikan- ten Rückfallgefahr auszugehen. Die subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh- rung eines teilbedingten Vollzugs sind damit nicht gegeben. Die gegen den Be- schuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist zu vollziehen.
2. Ambulante therapeutische Massnahme 2.1. Rechtliche Grundlagen und Anträge 2.1.1. Eine Massnahme ist dann anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht dazu geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erforderlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59-64 StGB erfüllt sein. Ausserdem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -wil- ligkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine sachverstän- dige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.1.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, er psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die von ihm begangene Tat mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. November 2022 wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet (act. 1/25/15 S. 54). Das Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer bestätigte die Anord- nung mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (act. 1/25/16 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bekundete der Beschuldigte, bereits ein Gespräch mit einem Psychiater geführt, jedoch noch nicht mit der Therapie begonnen zu haben (Prot.
- 51 - S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte, es sei vollzugs- begleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (act. 127 S. 2). Die erbetene Verteidigung plädierte auf Freispruch, wonach die An- ordnung einer Massnahme ausgeschlossen ist (act. 128 S. 1). 2.2. Anlasstat und sachverständige Begutachtung Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine Anlasstat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB. Wie bereits erwähnt liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 und eines vom 6. Februar 2024. Festzuhalten ist einzig, dass es sich bei letzterem mangels Partizipation des Be- schuldigten um ein Aktengutachten handelt. Gleichwohl erfüllt das Gutachten die erforderlichen Qualitätsstandards, sodass im Folgenden auf beide Gutachten ab- gestellt werden kann. 2.3. Massnahmebedürftigkeit 2.3.1. Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 leidet der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit disso- zialen und narzisstischen Zügen. Im selben Gutachten wurden ausserdem eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert (act. 1/12/1 S. 33). Dabei wird die Persönlichkeitsproblematik als deutlich, die Suchtproblematik als zumindest mittelschwer beurteilt. Der Gutachter betrachtet den Beschuldigten als dringend massnahmebedürftig (act. 1/12/1 S. 39 f.). Dr. R._____ empfiehlt im Hauptgutachten sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da damit die intakte Aussicht bestehe, die Rück- fallgefahr längerfristig zu senken. Er sehe keine Notwendigkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59-61 StGB (act. 1/12/1 S. 38 ff.). 2.3.2. Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 wird an den Diagnosen des Hauptgutachtens festgehalten; die Suchtmittelproblematik habe sich unterdessen
- 52 - gar noch verstärkt. Im Tatzeitraum wird vom Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozial narzisstischen wie auch psychopathischen Zügen und einer Suchtmittelproblematik im Sinne einer Canna- bisabhängigkeit und einer Tendenz zu Alkohol- und Kokainkonsum ausgegangen (act. 1/12/15 S. 11). Sowohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik stünden in einem ursächlichen Zusammenhang zu den Tatvorwürfen. Der Gutach- ter hält sowohl an der deutlichen Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als auch an der Empfehlung, die Massnahme ambulant durchzuführen, fest (act. 1/12/15 S. 13 f.). 2.3.3. Die amtliche Verteidigung führt aus, die Anordnung einer ambulanten Massnahme erübrige sich, da die Suchtproblematik nach zwei Jahren des haftbe- dingten Entzugs nicht mehr in dem Masse bestehe, um eine Massnahme zu recht- fertigen (act. 127 S. 14). Auch der Beschuldigte behauptete anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, seit zwei Jahren "clean" zu sein (Prot. S. 13). Dem ist zu ent- gegnen, dass von einem erzwungenen, haftbedingten Drogenentzug noch lange nicht auf eine nachhaltige Abstinenz geschlossen werden kann. So gab auch der Beschuldigte heute an, in Freiheit voraussichtlich wieder Drogen zu konsumieren (Prot. S. 13). Des Weiteren berücksichtigen diese Argumente nicht, dass gemäss Gutachter ein zentraler Aspekt der Rückfälligkeit durch die Persönlichkeitsproble- matik bedingt ist (act. 1/12/15 S. 14). Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Suchtmittelproblematik heute noch bestehen. 2.3.4. Der Beschuldigte ist als klar massnahmebedürftig zu qualifizieren. 2.4. Massnahmefähigkeit 2.4.1. Der Gutachter sieht die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten trotz wo- möglicher Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Therapeuten als grund- sätzlich gegeben (act. 1/12/1 S. 38). Im Zentrum der Bemühungen sollten einer- seits die Bearbeitung der Impulsivität, andererseits das Erwirken einer nachhaltigen Suchtmittelabstinenz stehen (act. 1/12/1 S. 40). Bereits die regelmässige therapeu- tische Anbindung dürfte erfolgsversprechend sein, da diese ein gewisses Monito- ring ermögliche und Struktur biete (act. 1/12/1 S. 38). Mit Etablierung einer Vertrau-
- 53 - ensbasis und eines Arbeitsbündnisses könnte sodann längerfristig Stabilität im Ta- gesablauf sowie im Wohn- und Arbeitsbereich angestrebt werden (act. 1/12/1 S. 40). Im Ergänzungsgutachten verweist Dr. R._____ bezüglich der Massnahme- fähigkeit massgeblich auf das Hauptgutachten (act. 1/12/15 S. 13). 2.4.2. Der Beschuldigte ist als ausreichend massnahmefähig zu qualifizieren. 2.5. Massnahmewilligkeit 2.5.1. Der Gutachter sieht die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten als gering. Er sei stark eingeschränkt problemeinsichtig, skeptisch gegenüber Fachpersonen und kaum an einer therapeutischen Anbindung interessiert. Eine Behandlung ge- gen den Willen des Beschuldigten wäre nur eingeschränkt erfolgsversprechend (act. 1/12/1 S. 38 ff.). Nichtsdestotrotz hält der Gutachter die Anordnung einer Massnahme aufgrund des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für unabding- bar (act. 1/12/15 S. 14). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 zeigte sich der Beschuldigte nur bedingt problemeinsichtig. Er behauptete, seine Persönlichkeitsstörung bestünde nur, wenn er Drogen konsumiere, nüchtern wäre er nicht so (act. 1/3/3 S. 10 f.). Auch an der heutigen Hauptverhandlung entgegnete der Beschuldigte auf Frage nach seiner Problemeinsicht, dass das Erwirken einer Drogenabstinenz das einzige Ziel der Massnahme gewesen sei (Prot. S. 13). 2.5.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekundete der Be- schuldigte seine Motivation zur Durchführung einer ambulanten Massnahme in Freiheit. Zurückhaltend erklärte er sich auch mit einer vollzugsbegleitenden ambu- lanten Massnahme einverstanden (act. 1/3/3 S. 11 f.). Beides bestätigte er an der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 f.). 2.5.4. In Anbetracht dieser Umstände ist der Beschuldigte als ausreichend mass- nahmewillig zu qualifizieren.
- 54 - 2.6. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als (nach wie vor) massnahmebedürftig, -fähig und -willig zu bezeichnen. Da mit der vom Bezirksgericht Zürich angeordne- ten und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigten ambulanten Therapie so- weit ersichtlich noch nicht begonnen wurde, kann von der Anordnung einer zusätz- lichen ambulanten Massnahme abgesehen werden. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 angeordnete ambu- lante Massnahme ist bestehen zu lassen.
3. Aufschub der Freiheitsstrafe 3.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzugs nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe kla- rerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b). 3.2. Gemäss dem Ergänzungsgutachten besteht bei einer deliktpräventiven The- rapie in Freiheit keine relevante Erfolgsaussicht. Die Rückfallgefahr des Beschul- digten sei zu hoch, seine Problemeinsicht und Compliance zu gering. Es sei zwin- gend der geschützte Rahmen nötig, um Struktur und Suchtmittelabstinenz und da- mit eine weitere differentialdiagnostische Klärung und eine gezielte therapeutische Herangehensweise zu ermöglichen. Eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei nach gutachterlicher Sicht sowohl verhältnismässig als auch die erfolgversprechendste Variante (act. 1.12.15, S. 14). Für einen Aufschub der Frei-
- 55 - heitsstrafe besteht folglich kein Raum. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht auf- zuschieben. VI. Einziehungen / Spuren
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, beschlagnahmt werden. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die be- rechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden.
2. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten wurden die Herrenbekleidung des Ersteren sowie ein Herrenhemd, eine Herrenhose und ein Paar Schuhe des Letzteren sichergestellt (vgl. act. 1/14/1). Sämtliche Gegenstände sind sowohl dem Beschuldigten als auch dem Geschädig- ten bzw. einer von ihnen bevollmächtigten Person gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
3. Weiter sind die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85903044 gesicherten Spuren und Fotografien sowie folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An-
- 56 - wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt ein Teilfreispruch, so sind der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bzw. der Geschädig- ten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde, rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenauferlegung in vollem Umfang, zumal die Strafanträge be- treffend die Sachbeschädigung erst ganz am Ende des Verfahrens zurückgezogen wurden. Das Verfahren wurde somit nicht wesentlich vereinfacht.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, reichte am 20. Juni 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Ent- schädigung von Fr. 30'862.11 (inkl. MwSt.) geltend (act. 109). Am 25. Juni 2025 reichte sie eine aktualisierte Honorarnote ein und machte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 32'669.56 (inkl. MwSt.) geltend (act. 117). Davon wurden Fr. 20'000.– bereits mittels Akontozahlung entschädigt (act. 1.19.29 und 1.19.47). Anlässlich der Urteilsberatung im Zuge der Hauptverhandlung am 26. und 27. Juni 2025 blieb letztere Honorarnote fälschlicherweise unbeachtet. In der Folge wurde Rechtsan- wältin X1._____ im Urteilsdispositiv lediglich anhand der ersten Honorarnote ent- schädigt. Nachdem der Fehler seitens des Gerichts entdeckt wurde, kontaktierte es Rechtsanwältin X1._____, um das Einverständnis einzuholen, sie im Rahmen einer Berichtigung des Urteilsdispositivs für ihre gesamten Aufwendungen zu entschädi- gen. Rechtsanwältin X1._____ erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Vor diesem Hintergrund ist mit der vorliegenden Begründung das Urteilsdispositiv insofern zu berichtigen, als dass Rechtsanwältin X1._____ für die geltend gemach- ten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Hauptverhand-
- 57 - lung mit insgesamt Fr. 34'319.12 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der Vertreter des Geschädigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte zur Berechnung seiner Entschädigung Honorarnoten vom 9. Januar, 20. Juni und
25. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) ein (act. 78 und 82/1-2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für dieses Verfahren sowie für das Verfahren DG250028-L mit gesamthaft Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Betrag wird hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt, weshalb Rechtsanwalt Y._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen ist. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2).
3. Das Verfahren hinsichtlich des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
4. Das Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 699 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 ausgesprochenen Frei- heitsstrafe.
6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom
12. Dezember 2023 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bleibt bestehen.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Au- gust 2024 beschlagnahmte Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A017'629'253) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen wird.
- 59 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden D._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgege- ben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Herrenhemd (Asservat-Nr. A017'629'231); 1 Paar hellbraune Lederschuhe "SMK" (Asservat-Nr. A017'631'468); Herrenhose (Asservat-Nr. A017'629'242).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071).
11. Die unter der Geschäfts-Nr. 85903044 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'354.30 Auslagen (Gutachten) Auslagen Gericht III. StrKr, UB240065-O und Fr. 2'000.00 UB240132-O Fr. 34'319.12 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ unentgeltlicher Rechtsbeistand RA lic. iur. Y._____ Fr. 2'112.05 (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 60 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, wird mit Fr. 34'319.12 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Vertreter von D._____ im Doppel für sich und D._____ (über- sandt); die Privatkläger 1 und 2 (übersandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die erbetene Verteidigung; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 8 bzw. Herausgabefrist; den Vertreter von D._____ gem. Disp. Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist;
- 61 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail asservate@kapo.zh.ch betr. Disp. Ziff. 8 bis 10; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 11; das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G. Nr. SB230194-O, gem. Disp. Ziff. 6.
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer
Erwägungen (107 Absätze)
E. 1 Gemeinsame Hauptverhandlung Im Zuge der Hauptverhandlung vom 26. bzw. 27. Juni 2025 wurde das Strafverfah- ren des Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit der Geschäfts- nummer DG250027-L (vorliegendes Verfahren) und das Strafverfahren des Be- schuldigten E._____ (nachfolgend: Beschuldigter E._____) mit der Geschäftsnum- mer DG250028-L gemeinsam verhandelt.
E. 1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wonach ein (teil-)bedingter Vollzug ausgeschlossen ist (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung plädierte auf Freispruch; eventualiter sei eine aus- zusprechende Strafe teilbedingt anzuordnen (act. 127 S. 1 f.; Prot. S. 23). Die er- betene Verteidigung plädierte ebenfalls auf Freispruch (act. 128 S. 1).
E. 1.3 Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht nicht mehr in Betracht, jedoch ist der teilbedingte Vollzug möglich. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (OFK StGB- HUG, Art. 43 N 2).
E. 1.4 Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (act. 1/25/8). Es ist ihm nach wie vor nicht gelungen, sich straffrei in der Gesell-
- 49 - schaft zu bewegen. Der Beschuldigte liess sich weder von Freiheits- oder Gelds- trafen noch von Bussen abschrecken und delinquierte auch während laufendem Strafverfahren weiter.
E. 1.5 Über den Beschuldigten liegen zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 (act. 1/12/1) und eines vom 6. Februar 2024 (act. 1/12/15). In diesen äussert sich der Gutachter in begründeter Weise zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Massnahme. Die Gutachten sind vollständig, klar, in sich stimmig und schlüssig, sodass im Folgenden auf sie abgestellt werden kann.
E. 1.6 Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 ist die Rückfallgefahr des Beschuldigten bezüglich Verstössen gegen das SVG und das BetmG sowie bezüg- lich Drohungen als hoch, bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch so- wie bezüglich Gewalthandlungen als deutlich einzustufen (act. 1/12/1 S. 37). Die ungünstige Legalprognose betreffend diese Delikttypen stützt sich neben der mehr- fachen Delinquenz auch auf die Suchtmittelproblematik (Cannabisabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Kokain) und die emotionale instabile Persönlichkeitsstö- rung vom impulsiven Typus mit dissozialen und narzisstischen Zügen, die beim Beschuldigten im selben Gutachten diagnostiziert wurden. Aus diesen Diagnosen gingen weitere prognoserelevante Defizite wie eingeschränkte Beziehungsfähig- keit, defizitäre Sozialkompetenz, Impulskontrollproblematik, mangelnde Beein- druckbarkeit durch Sanktionen, ausgeprägte Denkverzerrungen bzw. Bagatellisie- rungen, Externalisierungen und Legitimierungen, impulsive und verbale Aggressi- onsbereitschaft, Autoritätsprobleme sowie unzureichende Problem- und Krank- heitseinsicht und daraus resultierend eine mangelnde Behandlungsbereitschaft hervor (act. 1/12/1 S. 33 und 36).
E. 1.7 Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 fällt die Legalprognose sogar noch ungünstiger aus (act. 1/12/15 S. 13). Die erneute Delinquenz, der erhöhte Drogenkonsum, die erhöhte Aggressionsbereitschaft, die nach wie vor ungeregelte und dysfunktionale Alltagsgestaltung sowie der Kontakt zu einer ungünstigen Peer- group fallen belastend ins Gewicht (act. 1/12/15 S. 11).
- 50 -
E. 1.8 In Anbetracht dieser Umstände ist beim Beschuldigten von einer signifikan- ten Rückfallgefahr auszugehen. Die subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh- rung eines teilbedingten Vollzugs sind damit nicht gegeben. Die gegen den Be- schuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist zu vollziehen.
2. Ambulante therapeutische Massnahme
E. 2 Strafanträge und Konstituierung als Privatklägerschaft
E. 2.1 Rechtliche Grundlagen und Anträge
E. 2.1.1 Eine Massnahme ist dann anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht dazu geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erforderlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59-64 StGB erfüllt sein. Ausserdem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -wil- ligkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine sachverstän- dige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
E. 2.1.2 Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, er psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die von ihm begangene Tat mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 2.1.3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. November 2022 wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet (act. 1/25/15 S. 54). Das Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer bestätigte die Anord- nung mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (act. 1/25/16 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bekundete der Beschuldigte, bereits ein Gespräch mit einem Psychiater geführt, jedoch noch nicht mit der Therapie begonnen zu haben (Prot.
- 51 - S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte, es sei vollzugs- begleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (act. 127 S. 2). Die erbetene Verteidigung plädierte auf Freispruch, wonach die An- ordnung einer Massnahme ausgeschlossen ist (act. 128 S. 1).
E. 2.2 Anlasstat und sachverständige Begutachtung Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine Anlasstat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB. Wie bereits erwähnt liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 und eines vom 6. Februar 2024. Festzuhalten ist einzig, dass es sich bei letzterem mangels Partizipation des Be- schuldigten um ein Aktengutachten handelt. Gleichwohl erfüllt das Gutachten die erforderlichen Qualitätsstandards, sodass im Folgenden auf beide Gutachten ab- gestellt werden kann.
E. 2.3 Massnahmebedürftigkeit
E. 2.3.1 Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 leidet der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit disso- zialen und narzisstischen Zügen. Im selben Gutachten wurden ausserdem eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert (act. 1/12/1 S. 33). Dabei wird die Persönlichkeitsproblematik als deutlich, die Suchtproblematik als zumindest mittelschwer beurteilt. Der Gutachter betrachtet den Beschuldigten als dringend massnahmebedürftig (act. 1/12/1 S. 39 f.). Dr. R._____ empfiehlt im Hauptgutachten sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da damit die intakte Aussicht bestehe, die Rück- fallgefahr längerfristig zu senken. Er sehe keine Notwendigkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59-61 StGB (act. 1/12/1 S. 38 ff.).
E. 2.3.2 Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 wird an den Diagnosen des Hauptgutachtens festgehalten; die Suchtmittelproblematik habe sich unterdessen
- 52 - gar noch verstärkt. Im Tatzeitraum wird vom Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozial narzisstischen wie auch psychopathischen Zügen und einer Suchtmittelproblematik im Sinne einer Canna- bisabhängigkeit und einer Tendenz zu Alkohol- und Kokainkonsum ausgegangen (act. 1/12/15 S. 11). Sowohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik stünden in einem ursächlichen Zusammenhang zu den Tatvorwürfen. Der Gutach- ter hält sowohl an der deutlichen Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als auch an der Empfehlung, die Massnahme ambulant durchzuführen, fest (act. 1/12/15 S. 13 f.).
E. 2.3.3 Die amtliche Verteidigung führt aus, die Anordnung einer ambulanten Massnahme erübrige sich, da die Suchtproblematik nach zwei Jahren des haftbe- dingten Entzugs nicht mehr in dem Masse bestehe, um eine Massnahme zu recht- fertigen (act. 127 S. 14). Auch der Beschuldigte behauptete anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, seit zwei Jahren "clean" zu sein (Prot. S. 13). Dem ist zu ent- gegnen, dass von einem erzwungenen, haftbedingten Drogenentzug noch lange nicht auf eine nachhaltige Abstinenz geschlossen werden kann. So gab auch der Beschuldigte heute an, in Freiheit voraussichtlich wieder Drogen zu konsumieren (Prot. S. 13). Des Weiteren berücksichtigen diese Argumente nicht, dass gemäss Gutachter ein zentraler Aspekt der Rückfälligkeit durch die Persönlichkeitsproble- matik bedingt ist (act. 1/12/15 S. 14). Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Suchtmittelproblematik heute noch bestehen.
E. 2.3.4 Der Beschuldigte ist als klar massnahmebedürftig zu qualifizieren.
E. 2.4 Massnahmefähigkeit
E. 2.4.1 Der Gutachter sieht die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten trotz wo- möglicher Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Therapeuten als grund- sätzlich gegeben (act. 1/12/1 S. 38). Im Zentrum der Bemühungen sollten einer- seits die Bearbeitung der Impulsivität, andererseits das Erwirken einer nachhaltigen Suchtmittelabstinenz stehen (act. 1/12/1 S. 40). Bereits die regelmässige therapeu- tische Anbindung dürfte erfolgsversprechend sein, da diese ein gewisses Monito- ring ermögliche und Struktur biete (act. 1/12/1 S. 38). Mit Etablierung einer Vertrau-
- 53 - ensbasis und eines Arbeitsbündnisses könnte sodann längerfristig Stabilität im Ta- gesablauf sowie im Wohn- und Arbeitsbereich angestrebt werden (act. 1/12/1 S. 40). Im Ergänzungsgutachten verweist Dr. R._____ bezüglich der Massnahme- fähigkeit massgeblich auf das Hauptgutachten (act. 1/12/15 S. 13).
E. 2.4.2 Der Beschuldigte ist als ausreichend massnahmefähig zu qualifizieren.
E. 2.5 Massnahmewilligkeit
E. 2.5.1 Der Gutachter sieht die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten als gering. Er sei stark eingeschränkt problemeinsichtig, skeptisch gegenüber Fachpersonen und kaum an einer therapeutischen Anbindung interessiert. Eine Behandlung ge- gen den Willen des Beschuldigten wäre nur eingeschränkt erfolgsversprechend (act. 1/12/1 S. 38 ff.). Nichtsdestotrotz hält der Gutachter die Anordnung einer Massnahme aufgrund des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für unabding- bar (act. 1/12/15 S. 14).
E. 2.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 zeigte sich der Beschuldigte nur bedingt problemeinsichtig. Er behauptete, seine Persönlichkeitsstörung bestünde nur, wenn er Drogen konsumiere, nüchtern wäre er nicht so (act. 1/3/3 S. 10 f.). Auch an der heutigen Hauptverhandlung entgegnete der Beschuldigte auf Frage nach seiner Problemeinsicht, dass das Erwirken einer Drogenabstinenz das einzige Ziel der Massnahme gewesen sei (Prot. S. 13).
E. 2.5.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekundete der Be- schuldigte seine Motivation zur Durchführung einer ambulanten Massnahme in Freiheit. Zurückhaltend erklärte er sich auch mit einer vollzugsbegleitenden ambu- lanten Massnahme einverstanden (act. 1/3/3 S. 11 f.). Beides bestätigte er an der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 f.).
E. 2.5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist der Beschuldigte als ausreichend mass- nahmewillig zu qualifizieren.
- 54 -
E. 2.6 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als (nach wie vor) massnahmebedürftig, -fähig und -willig zu bezeichnen. Da mit der vom Bezirksgericht Zürich angeordne- ten und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigten ambulanten Therapie so- weit ersichtlich noch nicht begonnen wurde, kann von der Anordnung einer zusätz- lichen ambulanten Massnahme abgesehen werden. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 angeordnete ambu- lante Massnahme ist bestehen zu lassen.
3. Aufschub der Freiheitsstrafe
E. 3 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen
E. 3.1 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzugs nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe kla- rerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b).
E. 3.1.1 Der vorliegende Anklagesachverhalt wurde in identischer Form schon im ab- gekürzten Verfahren (Prozess Nr. DH240139-L und DH240140-L) zur Anklage ge- bracht (vgl. act. 1/30/1-12, act. 1/35 und act. 1/36 sowie die Rückweisungsbe- schlüsse der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2025, act. 1/49/1 und act. 1/49/2). Besagtes Verfahren scheiterte, da die Beschuldigten den wesentlichen Anklagesachverhalt nicht vollständig eingestanden hätten.
E. 3.1.2 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Ver- fahren nicht verwertbar.
E. 3.1.3 Welche Erklärungen und Zugeständnisse als «im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren» abgegeben zu gelten haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Die herrschende Lehre ist sich aber dahingehend einig, dass darunter sicher sämtliche Erklärungen fallen, die ab Stellung des Gesuchs im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO erfolgen. Gleiches gilt für zuvor gemachte Erklärungen, die in direktem Zusammen- hang mit der Antragstellung stehen (vgl. zum Ganzen GREINER/JAGGI, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 362 N 31, nachfolgend: BSK StPO-BE- ARBEITER/IN; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., 2023, Art. 362 N 11 ff.). GREINER/JAGGI heben hervor, dass betref-
- 7 - fend die Phase vor Stellung des Antrags für die spätere Unverwertbarkeit eine bloss formelle Antragstellung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht ausreiche. Es müsse aus den Umständen hervorgehen, dass die beschuldigte Person ernst- haft die Absicht habe, das abgekürzte Verfahren durchzuführen und es sei eine gewisse objektive Konkretisierung dieser Absicht durch entsprechende Vorgesprä- che mit der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die beschuldigte Person nach Ablegung eines Geständnisses die Durchführung ei- nes abgekürzten Verfahrens nicht zuletzt mit der Absicht beantrage, dieses Ge- ständnis später einfacher entkräften zu können (BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 358 N 21 ff.).
E. 3.1.4 Gemäss einem Teil der Lehre sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Zugeständnisse dokumentierende Aktenstücke in analoger Anwen- dung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (BGE 144 IV 189 E. 5.2. ff.; JOSITSCH/SCHMID, A.A.O. Art. 362 N 11 ff.). Andere Meinungen verlangen nur – aber immerhin – deren Entfernung aus den Akten (z.B. mittels Aufbewahrung in einem versiegelten Couvert). Die Sache wird in der Praxis in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. BSK StPO-GREI- NER/JAGGI, Art. 358 N 33a, wonach teilweise eine Überweisung der betroffenen Ak- ten an das Strafgericht mit Antrag auf Vernichtung erfolge, während diese andern- orts von der Staatsanwaltschaft einbehalten würden).
E. 3.1.5 Klar ist – unabhängig von der Frage der Vernichtung der Akten – dass die fraglichen Erklärungen (zu Lasten der Beschuldigten) nicht verwertbar sind.
E. 3.1.6 Im vorliegenden Fall sind somit eindeutig sämtliche Akten betreffend das ab- gekürzte Verfahren zu Lasten der Beschuldigten unverwertbar (act. 1/30-48). Die Verteidigung des Beschuldigten brachte heute zudem vor (act. 127 Rz. 1 f.), dass zudem die Konfrontationseinvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/5/3) als unver- wertbar zu betrachten sei. Obwohl der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens ganz zum Schluss der Befragung – als die Beschuldigten ihre Geständ- nisse bereits abgelegt hätten (vgl. act. 1/5/3 S. 14 f.) – erfolgt sei, sei aus dem E- Mail-Verkehr zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass besagte
- 8 - Einvernahme im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren habe stattfinden sollen (act. 1/19/43). Vorliegend kann die Frage nach der Verwertbarkeit besagter Einver- nahme offen gelassen werden, zumal nicht auf diese abgestellt wird. Der Sachver- halt ist anhand der übrigen vorhandenen Einvernahmen und Beweismittel zu er- stellen.
E. 3.2 Gemäss dem Ergänzungsgutachten besteht bei einer deliktpräventiven The- rapie in Freiheit keine relevante Erfolgsaussicht. Die Rückfallgefahr des Beschul- digten sei zu hoch, seine Problemeinsicht und Compliance zu gering. Es sei zwin- gend der geschützte Rahmen nötig, um Struktur und Suchtmittelabstinenz und da- mit eine weitere differentialdiagnostische Klärung und eine gezielte therapeutische Herangehensweise zu ermöglichen. Eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei nach gutachterlicher Sicht sowohl verhältnismässig als auch die erfolgversprechendste Variante (act. 1.12.15, S. 14). Für einen Aufschub der Frei-
- 55 - heitsstrafe besteht folglich kein Raum. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht auf- zuschieben. VI. Einziehungen / Spuren
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, beschlagnahmt werden. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die be- rechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden.
2. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten wurden die Herrenbekleidung des Ersteren sowie ein Herrenhemd, eine Herrenhose und ein Paar Schuhe des Letzteren sichergestellt (vgl. act. 1/14/1). Sämtliche Gegenstände sind sowohl dem Beschuldigten als auch dem Geschädig- ten bzw. einer von ihnen bevollmächtigten Person gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
3. Weiter sind die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85903044 gesicherten Spuren und Fotografien sowie folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An-
- 56 - wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt ein Teilfreispruch, so sind der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bzw. der Geschädig- ten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde, rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenauferlegung in vollem Umfang, zumal die Strafanträge be- treffend die Sachbeschädigung erst ganz am Ende des Verfahrens zurückgezogen wurden. Das Verfahren wurde somit nicht wesentlich vereinfacht.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, reichte am 20. Juni 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Ent- schädigung von Fr. 30'862.11 (inkl. MwSt.) geltend (act. 109). Am 25. Juni 2025 reichte sie eine aktualisierte Honorarnote ein und machte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 32'669.56 (inkl. MwSt.) geltend (act. 117). Davon wurden Fr. 20'000.– bereits mittels Akontozahlung entschädigt (act. 1.19.29 und 1.19.47). Anlässlich der Urteilsberatung im Zuge der Hauptverhandlung am 26. und 27. Juni 2025 blieb letztere Honorarnote fälschlicherweise unbeachtet. In der Folge wurde Rechtsan- wältin X1._____ im Urteilsdispositiv lediglich anhand der ersten Honorarnote ent- schädigt. Nachdem der Fehler seitens des Gerichts entdeckt wurde, kontaktierte es Rechtsanwältin X1._____, um das Einverständnis einzuholen, sie im Rahmen einer Berichtigung des Urteilsdispositivs für ihre gesamten Aufwendungen zu entschädi- gen. Rechtsanwältin X1._____ erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Vor diesem Hintergrund ist mit der vorliegenden Begründung das Urteilsdispositiv insofern zu berichtigen, als dass Rechtsanwältin X1._____ für die geltend gemach- ten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Hauptverhand-
- 57 - lung mit insgesamt Fr. 34'319.12 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der Vertreter des Geschädigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte zur Berechnung seiner Entschädigung Honorarnoten vom 9. Januar, 20. Juni und
25. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) ein (act. 78 und 82/1-2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für dieses Verfahren sowie für das Verfahren DG250028-L mit gesamthaft Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Betrag wird hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt, weshalb Rechtsanwalt Y._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen ist. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2).
3. Das Verfahren hinsichtlich des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
4. Das Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 699 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 ausgesprochenen Frei- heitsstrafe.
6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom
12. Dezember 2023 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bleibt bestehen.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Au- gust 2024 beschlagnahmte Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A017'629'253) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen wird.
- 59 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden D._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgege- ben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Herrenhemd (Asservat-Nr. A017'629'231); 1 Paar hellbraune Lederschuhe "SMK" (Asservat-Nr. A017'631'468); Herrenhose (Asservat-Nr. A017'629'242).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071).
E. 3.2.1 Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht ver- wertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
E. 3.2.2 Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesam- ten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Straf- mass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGE 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; BGer
- 9 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2 sowie BGer 6B_1404/2019 vom
17. August 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und ins- besondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (einer) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsver- letzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2).
E. 3.2.4 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungs- gründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit gros- ser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2; BGE 136 II 508 E. 6.3.1; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbei- tung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis). Ob eine persönlichkeits- verletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfer- tigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln (ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., 2021, N 9 ff. zu Art. 13 DSG; RAMPINI, in: Blechta/Vasella, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art.13 DSG N 20, nachfolgend: BSK DSG-BEARBEITER/IN). Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E.2.2.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.3; vgl. auch ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 7; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 21). Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse ver- folgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 8; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22; MÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugäng-
- 10 - lichen Räumen – insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, 2011, S. 338; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafpro- zess, AJP 2018, S. 164). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen (BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in wel- chem die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden; vgl. auch BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22). Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (MAEDER, a.a.O., S. 165). 3.2.5.Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbar- keit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 3.2.6 Dossier 1
E. 3.2.6.1 Gemäss Anzeigerapport vom 30. Juli 2023 (act. 1/1/1) erhielt eine anwe- sende Person von einem unbekannten Tatzeugen ein Video, das den Tatablauf zeigt.
E. 3.2.6.2 Vorliegend kann offenbleiben, ob die Aufnahme widerrechtlich im Sinne des DSG erlangt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre (wobei das Interesse des Geschädigten an der Aufklärung der Tat das Recht am Schutz der Persönlichkeit der Beschuldigten vorliegend überwiegen und auch eine Aufnahme einer beiste- henden Drittperson rechtfertigen dürfte), vermag die Schwere der Tat (wuchtiger Tritt gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person) die Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen.
- 11 -
E. 3.2.7 Dossier 2
E. 3.2.7.1 Es ist davon auszugehen, dass die Überwachung im Kiosk «H._____» erkennbar angezeigt war, zumal dies mittlerweile überall Usus ist. Etwas Gegentei- liges wurde sodann auch nicht behauptet. Das Interesse eines Kioskbetreibers zur Verhinderung von Vandalismus, Diebstählen oder Übergriffen gegenüber dem Ver- kaufspersonal rechtfertigt sodann eine Videoüberwachung des Innenraums. Diese Aufnahme dürfte rechtmässig im Sinne des DSG gewesen sein. Eine Abwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO erübrigt sich demnach.
E. 3.3 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom-
- 45 - ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.).
E. 3.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 122).
4. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem stark alko- holisierten und wehrlosen Geschädigten in die Hosentasche griff und ihm dort sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon entnahm. Als der Geschädigte dies bemerkte und sich dagegen wehrte, traktierte ihn der Beschuldigte E._____ mit Schlägen, einen Faustschlag gegen den Kopf und zwei in die Bauchgegend. Der Beschuldigte verpasste dem Geschädigten sodann zwei Ohrfeigen und trat ihm mit einiger Wucht gegen den Kopf, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erweist sich dabei als besonders gravierend. Derartige Tritte gegen den Kopf können fatal enden. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bewusstlos war, er also nicht in der Lage war, sich – beispielsweise durch anspannen der Nacken- muskeln oder Schützen mit den Händen – vor dem Angriff zu wehren. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Hingegen wiegen die zwei verpassten Ohrfeigen nicht schwer. Die Schläge des Beschuldigten E._____ sind dem Beschuldigten in- sofern an sein Verschulden anzurechnen, als er in Kenntnis der bereits erfolgten Schläge durch den Beschuldigte E._____ zusätzlich auch noch Gewalt anwendete. Der Geschädigte trug zwar starke Schmerzen, aber keine bleibenden Verletzungen davon. Er musste sich mehrfach übergeben, dies könnte aber auch seinem Alko-
- 46 - holkonsum (mit-)geschuldet sein. Die entwendete Beute erweist sich sodann nicht als besonders wertvoll. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten.
E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich vorging. Er wollte den Geschädigten bestehlen und Gewalt anwenden, um seine Beute zu sichern. Jedoch ist zugunsten des Beschuldigten immerhin für die Gewaltanwendung nicht von einer geplanten Tat auszugehen. Auch der Entschluss zur Begehung des Diebstahls dürfte sehr kurzfristig gefasst worden sein. Gleich- wohl ist das Motiv absolut verwerflich. Der Beschuldigte stand zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss, was zu einer herabgesetzten Hemmschwelle und entspre- chender Übertreibung seines Handelns geführt haben dürfte. Gleichwohl wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Verletzung des Geschädigten zu vermei- den. Dies gilt insbesondere für den Tritt gegen den Kopf, zumal der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden lag.
E. 4.1.3 Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. Gesamt- haft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es ist eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Monaten festzulegen.
E. 4.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe
E. 4.2.1 Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er an, in Zürich geboren zu sein und seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht zu- haben. Er habe eine Ausbildung in einer privaten Schule angefangen, dann aber mit dem Konsumieren begonnen. Seither sei alles etwas ungeregelt gewesen. Wei- tere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wollte der Beschuldigte nicht machen (F/A 84 f.). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung.
- 47 -
E. 4.2.2 Der Beschuldigte weist fünf – auch einschlägige – Vorstrafen wegen man- nigfacher Delikte auf (Strafregisterauszug vom 19. Juni 2025, vgl. act. 104). Die letzte Verurteilung stammt vom 12. Dezember 2023 und betrifft schon alleine eine Vielzahl von Delikten. Die Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte delinquierte sodann während laufendem Strafverfahren, was eben- falls straferhöhend ins Gewicht fällt.
E. 4.2.3 Dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich teilweise geständig zeigte. So wäre ein kleiner Teil des Anklagesachverhalts ohne seine Mitwirkung nicht erstellbar gewesen. Hinsichtlich des Geständnisses betreffend den Tritt gegen den Kopf und dem versuchten Einsetzen der gestohlenen Bankkarten ist jedoch festzuhalten, dass diese Geständnisse erst erfolgten, als ihm das entsprechende Videomaterial vorgehalten wurde. Der Beschuldigte zeigte jedoch Reue, indem er sich bei allen Geschädigten mehrfach entschuldigte. Dies führte denn auch zum Rückzug sämtlicher anfänglich gestellter Strafanträge. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.
E. 4.3 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ergibt sich eine Strafe von insgesamt 32 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Asperation um die Grundstrafe Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospek- tiver Konkurrenz folgend ist daher von der Strafe von 32 Monaten auszugehen, welche für den in Frage stehenden Raub festgelegt wurde. Diese ist um die Grund- strafe (die vom Obergerichts des Kantons Zürich ausgesprochene Strafe) von 16 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Vorliegend scheint eine Erhöhung um 12 Monate angemessen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 44 Monaten. Von dieser Strafe ist nun die Grundstrafe von 16 Monaten abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 28 Monaten resultiert.
- 48 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Zusatzstrafe zu dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. De- zember 2023 zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 699 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug / Massnahme
1. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe
E. 4.4 Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft er- klärte der Beschuldigte, dass er ein Geständnis ablegen wolle. Es sei alles seine Idee gewesen und den Beschuldigten E._____ treffe keine Schuld. Dieser habe ihn nur verteidigen wollen. Er selber habe den Geschädigten ausgeraubt und habe eine Schlägerei mit diesem gehabt. Er habe diesen aber nicht schwer verletzen wollen
- 18 - und habe das auch nicht versucht. Er sei einfach wütend gewesen und habe nach dem Raub die Sachen dem Beschuldigten E._____ überlassen. Dieser habe aber nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen seien (act. 1/15/73/10).
E. 4.5 In der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) machte der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe dem Geschädigten tatsächlich in die Hosentasche gefasst. Es hätte aber eher so eine Blödelei sein sollen. Er habe schauen wollen, ob er aufstehe oder ob er wirklich schlafe. Es sehe nur so aus, dass er ihn habe ausrauben wollen. Er habe ihn bloss wecken wollen. Der Geschä- digte habe das falsch verstanden, sei aufgestanden und habe ihn gehauen. Dann sei auch er selber wütend geworden (F/A 8). In Abweichung zu seinem Schreiben vom 19. Februar 2024 machte er aber geltend, dass er bloss die Schuld für den Beschuldigten E._____ habe auf sich nehmen wollen. Die Wahrheit sei, dass er den Geschädigten nicht ausgeraubt habe. Er benötige kein Handy für Fr. 100.– und auch kein leeres Portemonnaie. Wäre der Beschuldigte E._____ heute anwesend gewesen, hätte er die Schuld wahrscheinlich auf sich genommen (F/A 9). Auf die Frage, wer den Geschädigten ausgeraubt habe, gab der Beschuldigte an, dass es eigentlich klar sei. Es sei kein versuchter Raub, sondern eine Blödelei gewesen. Den Umständen entsprechend sei es eigentlich klar, er habe auch keine Vorge- schichte wegen Raub oder Diebstahl (F/A 10). Ausserdem wiederholte der Be- schuldigte, dass der Beschuldigte E._____ ihn verteidigt habe, da der Geschädigte auf ihn losgegangen sei. Er habe diesen aber nicht ausgeraubt (F/A 14). Nach dem Vorfall seien sie zum Kiosk gegangen. Er habe sein Geld im Club bereits ausgegeben und seine Freundin habe gefragt, ob sie Bier und ein Zigarettenpack kaufen würden. Das sehe man noch auf dem Video. Und dann habe der Beschul- digte E._____ das Portemonnaie ausgepackt und er habe ihm gesagt, er solle eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen gehen. Der Beschuldigte E._____ habe aber gesagt, er, der Beschuldigte solle gehen. Das bedeute wohl, dass dieser bereits dann schon gewusst habe, was die Konsequenzen sein würden. Er, der Beschul- digte, habe sich nichts dabei gedacht, weil er noch nie so etwas gemacht habe. Also habe er versucht, eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen zu gehen (F/A 16). In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte E._____ mit der Freundin des
- 19 - Beschuldigten vor dem Eingang gewartet. Dann sei er, der Beschuldigte, wieder rausgekommen und habe gesagt, dass die Karte nicht funktioniert habe. Dann hät- ten sie diese, soviel er wisse, einen Abfluss runtergeschmissen. Anschliessend habe seine Freundin Bier und Zigaretten gekauft. Sie seien dann noch bis zur K._____ [Parkanlage] gegangen und dort habe der Beschuldigte das Handy aus- gepackt. Ab der K._____ hätten sie sich getrennt. Er sei mit seiner Freundin weiter ins «L._____». Mehr wisse er nicht. Nur, dass sie an der gleichen Strasse verhaftet worden seien. Das Portemonnaie habe er gar nie berührt. So viel er gehört habe, habe der Beschuldigte E._____ das behalten, da er mit dem leeren Portemonnaie und dem Handy verhaftet worden sei (F/A 17 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei zu 100% nicht er gewesen, welcher dem Geschädigten das Mobiltelefon aus dem Hosensack gezogen habe. Als er seine Hand in seinen Hosensack gesteckt habe, sei da gar nichts drin gewesen. Er habe auch nur die halbe Hand im Hosensack gehabt (F/A 20 ff.). Er habe wahrgenommen, dass der Beschuldigte E._____ eine Konfrontation mit dem Geschädigten gehabt habe, könne sich aber nicht an Einzelheiten erinnern. Als der Geschädigte wieder auf den Füssen gestanden sei, habe er diesem zwei Ohrfeigen gegeben und – nachdem der Geschädigte bereits auf dem Boden gele- gen habe – einen Kick (F/A 22). Dann sei seine Freundin wütend weggelaufen und er sei ihr nachgegangen. Dann sei auch der Beschuldigte E._____ dazugekom- men, woraufhin sie zu Dritt zum Kiosk gegangen seien (F/A 23). Auf Vorhalt des ambulanten Berichts des Stadtspitals Zürich Triemli über den Be- schuldigten vom 30. Juli 2023 (act. 1/8/1) gab der Beschuldigte an, dass seine Ver- letzung am Fuss wahrscheinlich daher rührten, dass er den Geschädigten gekickt habe. Er wisse aber nicht mehr, wie stark er getreten habe (F/A 35 ff.).
E. 4.6 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weder wisse er, was in dieser Nacht passiert sei noch ob er dem Geschädigten in die Hosentasche gegriffen habe oder ob er das Video des Kicks gesehen habe oder wieso er den Geschädigten gekickt habe. Fer- ner konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb er eine Forderung des Geschä-
- 20 - digten akzeptiere und sich bei diesem entschuldige, wenn er nicht wisse, um was es gehe. Er bestätigte hingegen, das Überwachungsvideo aus dem Kiosk gesehen zu haben und dass er selber darauf zu sehen sei. Er sei damals jedoch ziemlich unzurechnungsfähig gewesen. Weshalb dies der Fall gewesen sei, wisse er aber nicht (Prot. S. 17).
E. 4.7 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wenig zu überzeugen und wei- sen diverse Widersprüche auf. Seine Schilderungen betreffend erste Annäherung zum Geschädigten, dessen Gegenwehr und die Beteiligung des Beschuldigten E._____ sind nicht konsistent und weisen Tendenzen zur Übertreibung oder Ag- gravation vor. Beispielhaft hierfür ist etwa seine Aussagen, wonach er nach dem Angriff des Geschädigten zwei bis drei Meter nach hinten gefallen sei oder dass er eine Ohnmacht seinerseits erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Andererseits verstrickt er sich in lebensfremde Sachverhalte. Beispielsweise taucht in seinen Schilderungen plötzlich – nota bene drei Monate nach der ersten Einvernahme – eine ihm unbekannte Frau auf, die ihm die dem Geschädigten entwendeten Karten gegeben haben soll. In späteren Einvernahmen ist diese Frau dann wieder kein Thema mehr. Diese Aussagen zeigen auch seine Tendenz, sein Aussageverhalten den Umständen anzupassen. Schliesslich werden seine Aussagen teilweise umge- hend widerlegt, beispielsweise als ihm das Videomaterial, das ihn beim Einsetzen der besagten Bankkarten zeigt, vorgehalten wird. Zusammenfassend verlor sich der Beschuldigte in der Schilderung voneinander abweichender Lebenssachver- halte, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich ist.
E. 5 Aussagen des Beschuldigten E._____
E. 5.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte E._____, er habe nur seinen Kollegen verteidigt. Er habe gesehen, dass dieser angegriffen worden sei und er habe gesehen, dass ein betrunkener «Siech» den Beschuldigten attackiere (F/A 6 ff.). Dieser Typ habe keinen Mucks gesagt und voll ausgeholt. Der Beschuldigte wäre, hätte er nicht ausweichen können, voll ausge- knocked worden. Er wisse, wann es Spass sei und wann nicht. Der Geschädigte habe seinem Kollegen eine reinschlagen wollen (F/A 28). Er, der Beschuldigte E._____, habe maximal drei Mal zugeschlagen. Vielleicht einmal gegen den Kopf
- 21 - und noch ein, zwei Mal gegen die Rippen (F/A 30 ff.). Auf Vorhalt, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten in den Kopf getreten haben soll, gab der Beschul- digte E._____ an, er habe nichts mehr gesehen, nachdem er dem Geschädigten die Faust gegeben habe (F/A 36). Er habe lediglich gesehen, dass der Geschädigte mit voller Wucht ausgeholt und seinen Kollegen habe schlagen wollen (F/A 37). Auf Vorhalt des Videos, auf dem der Fusstritt des Beschuldigten zu sehen ist, gab der Beschuldigte E._____ an, dass er finde, dass dies ein No-Go sei. Es gehe nicht, dass man Leute, die am Boden lägen, noch kickte. Dies habe er auch zum Beschul- digten gesagt, was diesem aber nicht gefallen habe (F/A 40 ff.). Auf erneute Frage nach dem Anfang der Auseinandersetzung gab der Beschuldigte E._____ an, dass er gesehen habe, wie "der Betrunkene" auf seinen Kollegen los gegangen sei. Den Anfang habe er aber wohl nicht mit bekommen, weil es viele Leute da gehabt habe (F/A 47 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das Telefon des Geschädigten in seine Tasche gekom- men sei. Vielleicht habe es ihm jemand in die Hand gedrückt und er habe es in die Tasche getan. Er sei mit vielen Kollegen unterwegs gewesen und wenn ihm jemand etwas gebe und sage, es sei von ihm, dann packe er es ein. Er habe dieses für jemanden mitgetragen, wisse aber nicht, für wen (F/A 57 ff.). Das Portemonnaie des Geschädigten habe er nicht mitgenommen. Er habe diesen armen Mann nicht ausgenommen, er habe ihm nur eine Faust gegeben. Ferner wisse er nichts darüber, dass versucht worden sei, von dessen Konto Geld abzu- heben (F/A 72 ff.). Zu seiner Beziehung zum Beschuldigten gab der Beschuldigte E._____ an, dieser habe ihn seit ca. zwei bis drei Wochen bei ihm schlafen lassen. Er sei ein guter Kollege. An besagtem Abend seien sie aber nicht miteinander unterwegs gewesen sondern hätten sich im Club I._____ getroffen (Einvernahme Ergänzungsfragen; act. 1/4/2 F/A 3 ff.).
E. 5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/4/3) wiederholte der Beschuldigte E._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Er habe den Beschul- digten vor dem Club I._____ gesehen, wo sie mit ein paar Leuten gesprochen hät-
- 22 - ten. Dann habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte wegge- rannt bzw. nach hinten gegangen sei. Er habe den «Siech», der auf ihn losgegan- gen sei und zum Schlag ausgeholt habe, gesehen. Dann sei er dem Beschuldigten helfen gegangen. Danach seien sie gegangen (F/A 17). Er habe dem Geschädigten zwei, drei Schläge verpasst. Einer sei sicher an den Kopf gegangen. Die anderen zwei, glaube er, an die Rippen oder den Bauch. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er mit einer Stärke von etwa 5-6 zugeschlagen (F/A 23). Er habe nicht alles beob- achtet. Er habe nur gesehen, wie dieser Typ seinen Kollegen angegriffen habe und sei dazwischen gegangen. Daraufhin habe er die Jacke vom Boden genommen. Dies könne man alles auf dem Video sehen (F/A 25). Dass der Beschuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, habe er nur auf dem Video gesehen. Selber habe er nur gesehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten gekickt habe, aber er habe nicht gesehen, wohin (F/A 27 ff.). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons gab der Beschuldigte E._____ an, dass er weder gewusst habe, dass es dem Geschädigten gehöre, noch, dass ver- sucht worden sei, Geld ab dem Konto des Geschädigten abzuheben (F/A 31 ff.).
E. 5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2023 (act. 1/5/1) sagte der Beschuldigte E._____, er sei im Club I._____ im Ausgang gewesen. Er sei so gegen 02:00 Uhr rausgekommen und habe den Beschuldigten getroffen. Sie hätten sich zuerst ein bisschen unterhalten, danach sei der Beschuldigte weggegangen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dann mit jemand anderem gesprochen und habe aus dem Augenwinkel gesehen, wie ein grosser «Siech» vor dem Beschul- digten gestanden und eine Schwungbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte sei knapp ausgewichen und dann sei er, der Beschuldigte E._____, direkt «reinge- gangen». Er habe ihn dann einfach «abgeschlagen», also ihm eine Faust gegen den Kopf gegeben, beim Ohr. Dann sei er leicht benommen nach vorne gefallen. Er habe ihn dann gepackt und ihm nochmals zwei Fäuste gegeben und ihn danach liegen lassen. Auf die Frage, wohin er die zwei letzten Faustschläge gegeben habe, gab er an, dass es schon eine Zeit her sei, er aber sagen würde, in die Bauch- und Rippengegend. Dann habe er sich umgedreht, um seinen Pullover vom Boden zu nehmen. Er habe nicht gesehen, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe.
- 23 - Er habe es einfach auf dem Video gesehen. Er habe nicht gesehen, wie der Be- schuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, es sei aber auch schon ein "Zeitchen" her (S. 5). Der Beschuldigte E._____ verneinte sodann, dass er versucht hätte, die Bankkarte des Geschädigten einzusetzen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosks H._____ vom 30. Juli 2023 lachte er lediglich (S. 9).
E. 5.4 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte E._____ er- neut an, dass er lediglich den Beschuldigten verteidigt jedoch keinen Raub began- gen habe. Auf die Frage, wieso das Handy des Geschädigten bei ihm gewesen sei, gab er an, er habe es von jemanden bekommen. Als Erstes habe er gesehen, wie ein grosser Typ den Beschuldigten attackiert habe. Er habe ausgeholt und habe ihn schlagen wollen. Der Beschuldigte habe aber ausweichen können. Dann sei er, der Beschuldigte E._____ mit der Faust reingegangen. Als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte den Geschädigten nochmal gekickt habe, habe er zu ihm gesagt "was soll der Scheiss?". Es habe sich komisch angefühlt, weil der andere bereits auf dem Boden gelegen habe. Er habe den Beschuldigten dann zur Seite gestos- sen. Im Nachhinein sei es nicht richtig gewesen, was er gemacht habe. Er habe nicht gewusst um was es ging. Er habe nur gesehen, dass sein Kollege angegriffen worden sei und daher habe er rein geschlagen. Er hätte aber zuerst nachfragen sollen. Das Handy sei ihm in der Gasse übergeben worden, als sie in Richtung M._____ [Veranstaltungsort] gegangen seien (Prot. S. 20 ff.).
E. 5.5 Der Beschuldigte E._____ sagte zwar nur sehr karg und knapp aus, dafür in etwa gleichbleibend. Hinsichtlich der Auseinandersetzung ist ihm zugutezuhalten, dass er von Anfang an drei Faustschläge (einen gegen den Kopf, zwei in die Bauch- region) eingestand, die ihm mangels Zeugen wohl nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Vor dem Hintergrund dieser Selbstbelastung sind seine Aussagen zur körperlichen Auseinandersetzung nicht per se unglaubhaft. Zudem gibt er wieder- holt an, er habe die erste Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten nur aus dem Augenwinkel und nicht von Anfang an gesehen. Es sind sodann keine Tendenzen erkennbar, die Tatbeiträge der anderen Personen aufzubauschen, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen, oder seine eige-
- 24 - nen Schläge herunterzuspielen. Die Aussagen des Beschuldigten E._____ sind insgesamt glaubhaft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts im Grundsatz auf sie abgestellt werden kann.
E. 6 Aussagen des Geschädigten
E. 6.1 Der Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/1) aus, er habe eine Diskothek namens "I._____" an der N._____-strasse besucht. Irgendwann habe er frische Luft schnappen müssen und die VIP-Lounge zu diesem Zweck verlassen. Er erinnere sich nicht mehr ganz genau, wie er aus dieser Örtlichkeit weggegangen sei. Er erinnere sich daran, dass es auf dieser Strasse eine Art Treppe gegeben und er sich dort hingesessen habe (F/A 9). Als er dort gesessen habe, habe er seine Augen geschlossen. Danach erinnere er sich daran, dass sich eine Person angenähert und gefragt habe, ob es ihm gut gehe. Ansonsten erinnere er sich daran, dass er von der Polizei weggebracht und ins Spital gebracht worden sei. Er erinnere er sich, dass sein Stiefbruder vor der Ab- fahrt mit der Polizei zu ihm gekommen sei und sich nach seinem Wohlergehen er- kundigt habe. Er wisse, dass er sich in der Folge sehr stark habe übergeben müs- sen. Dies sei geschehen, bevor er in die Ambulanz eigestiegen sei. Er erinnere sich daran, dass er gehört habe, dass eine Person berichtete habe, dass ein Video von dieser Gewalttätigkeit, gemacht worden sei. Das einzige, das er noch wisse, seien die Schmerzen, die ihm zugefügt worden seien. Das sei alles, was er zu dieser Gewalttätigkeit berichten könne; dass er grosse Schmerzen im Kopfbereich ver- spürt habe. Die Herkunft der Schmerzen könne er jedoch nicht mit Sicherheit be- stimmen, sei aber sicher, dass es kein Selbstunfall gewesen sei. Aber er könne nicht mehr eruieren, woher diese Schmerzen stammten und wie ihm diese zugefügt worden seien (F/A 9 ff.). Er erinnere sich, dass er keinen Streit mit anderen Besuchern des Lokals begonnen oder verursacht habe. Weil er stark alkoholisiert gewesen sei, wäre er sowieso nicht in der Lage gewesen, Streitigkeiten vor Ort zu beginnen (F/A 12). Das Portemon- naie habe er wahrscheinlich in der linken vorderen Hosentasche getragen. Das Por- temonnaie sei ziemlich voluminös, deshalb könne er es nur vorne tragen. Das Mo- biltelefon sei in seiner rechten Hosentasche gewesen. Eventuell habe er dieses
- 25 - aber auch in der Hand gehalten. Das Portemonnaie sei aber sicher in der Hosen- tasche gewesen (F/A 15 ff.). Er erinnere sich nicht, überhaupt mit anderen Perso- nen gesprochen zu haben, als er die Diskothek verlassen habe. An alles was er sich erinnern könne sei, dass er dort gesessen habe (F/A 25 ff.). Die beiden Be- schuldigten kenne er nicht (F/A 31 f.).
E. 6.2 In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/2) ver- mochte der Geschädigte anlässlich einer Wahlbildkonfrontation keinen Verdächti- gen zu identifizieren.
E. 6.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 (act. 1/6/3) erklärte der Geschädigte zum Kerngeschehen, es seien ihm nach der polizeilichen Einvernahme neue Sachverhaltselemente in den Sinn gekommen. Nachdem er draussen eingeschlafen sei, habe er gespürt, wie eine Hand in seine Hosentasche hineingesteckt worden sei. Dann habe auch er seine Hand dorthin getan. Er könne sich daran erinnern, dass er anschliessend einen Schlag in das Gesicht bekommen habe. Ab Zeitpunkt könne er sich daran erinnern, dass er mit Leuten rundherum aufgewacht sei. Er erinnere sich nur daran, einmal geschlagen worden zu sein (F/A 23 ff.). Das Portemonnaie habe sich in seiner rechten Hosen- tasche befunden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach es sich in der linken vorderen Hosentasche befunden habe, gab der Geschädigte an, sich nicht zu erinnern, was in welcher Hosentasche gewesen sei. In der einen sei jedenfalls das Mobiltelefon gewesen und in der anderen das Portemonnaie. Beides in den vorderen Hosentaschen (F/A 61 ff.). Er sei angesprochen worden, ob es ihm gut gehe. Er könne aber nicht sagen, ob er überhaupt die Augen offen gehabt hatte oder ob diese geschlossen gewesen seien. Dies sei – soweit er sich erinnern könne
– nach dem Vorfall gewesen (F/A 72 ff.). Der Geschädigte vermochte keine Angabe dazu machen, ob er mit einem Faust- schlag oder einem Kick mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen wurde. Er erinnere sich lediglich daran, einmal geschlagen worden zu sein. Danach sei er bewusstlos gewesen (F/A 79 f.). Er habe nur im Gesicht Schmerzen gehabt. Auf einer Skala von 1-10 seien diese bei 8, 9 oder sogar 10 gewesen. Danach habe er aber nicht mehr nur im Gesicht, sondern am ganzen Kopf und am ganzen Körper Schmerzen
- 26 - gespürt. Von seiner Wahrnehmung her sei er heftig angegriffen worden. Er wäre in besagter Nacht nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, zumal er stark alkoho- lisiert gewesen sei (F/A 81 ff.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und auf Vorhalt des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung vom 28. August 2023 (vgl. act. 1/9/7 S. 7) erklärte er, der Bluterguss an seinem Finger stamme nicht von einem Schlag, sondern von der Arbeit in Kühlanlagen, wo es Minustemperaturen habe. Er erinnere sich genau an den damaligen Bluterguss am Finger (F/A 106). Schliesslich machte der Geschädigte diverse Ausführungen zum Geschehen vor der Tat. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er während der Feier im Club mit niemandem Streit gehabt habe, dass er betrunken gewesen sei (gemäss eigener Einschätzung Stärke 6/10), jedoch unter Alkoholeinfluss tendenziell lieber und ge- duldiger werde und noch mehr rede (F/A 51 ff.). Einen Filmriss habe er, abgesehen von besagtem Abend, noch nie erlebt (F/A 50). An den Moment mit der Hand in der Hosentasche habe er sich erst zwei Tage nachdem er das Krankenhaus habe ver- lassen dürfen, erinnern können (F/A 49).
E. 6.4 Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich zunächst als grundsätzlich glaubhaft. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass er vom Angriff eigenen An- gaben zufolge kaum etwas mitbekam, da er betrunken gewesen und eingeschlafen sei und zudem danach rasch das Bewusstsein verloren habe. Entsprechend knapp fallen seine Schilderungen aus, womit kaum Raum für Wahrheitskriterien oder Wi- dersprüche bleibt. Seine detaillierten Beschreibungen, wo genau sich seine Gegen- stände befunden hätten und wieso er diese jeweils an diesem Ort trage, sind im- merhin nachvollziehbar und lebensnah. Zudem macht sein erst in der in der zweiten Einvernahme nachgeschobenes Vorbringen, wonach er eine Hand vorne an seiner Hosentasche gespürt habe, das Erlebte etwas plastisch. Dieses wurde in der Folge vom Beschuldigten ohne Not bestätigt. Hinsichtlich seines eigenen Zustands und Verhaltens sind aber dennoch gewisse Vorbehalte angebracht. Seine Beteuerung, wonach er unter Alkoholeinfluss netter und geduldiger werde, wirken beschöni- gend. Ebenso fällt auf, dass an seinem Mittelfingerrücken ein Hämatom festgestellt wurde, das vom IRM am ehesten als von einem aktiv geführten Faustschlag her-
- 27 - rührend eingeschätzt wurde. Seine Erklärung, wonach dieses von der Arbeit in ei- nem Kühlraum komme, ist dabei nicht besonders überzeugend, aber auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Dennoch sind zumindest keine Tendenzen erkennbar, die Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, gibt er doch wiederholt an, dass er sich nicht an die Täterschaft erinnern könne.
E. 7 Videoaufnahmen
E. 7.1 In den Akten befindet sich eine drei Sekunden lange Videoaufnahme eines Teils des Tatablaufs (act. 1/2/3). Diese wurde von einem Unbekannten (mit einem Mobiltelefon) gemacht. Die Aufnahme ist farbig und scharf. Sie zeigt unbestrittener- massen den reglos am Boden liegenden Geschädigten. Zu sehen ist, wie der Be- schuldigte (schwarze Kleidung, schwarze Schirmmütze) seinen rechten Fuss mit Schwung vom Kopfbereich des Geschädigten zurückzieht. Gut erkennbar ist ange- sichts der Abdrehung und der ruckartigen Bewegung des Körpers des Geschädig- ten, dass der Beschuldigte diesem soeben einen wuchtigen Tritt verpasst hat. Da- neben steht der Beschuldigte E._____ (weisses T-Shirt, schwarze Hose), der einen hellen Pullover vom Boden aufnimmt und den Beschuldigten anschliessend (er- kennbar genervt) zum Weggehen animiert.
E. 7.2 Eine weitere (schwarzweisse) Videoaufnahme einer Videoüberwachungska- mera der O._____ [Gebäude] (act. 1/2/4) zeigt die N._____-strasse auf der Höhe Kreuzung P._____-strasse (gemäss eingeblendetem Timecode zwischen 02:05 und 02:15 Uhr). Ab ca. 02:09:25 Uhr erkennt man, wie diverse Leute in die gleiche Richtung auf das Trottoir (Abschnitt N._____-strasse oberhalb der Kreuzung P._____-strasse) schauen. Es blitzt einmal kurz eine Person mit einem hellen T- Shirt auf und es scheint dort etwas zu passieren. Mehrere Personen begeben sich anschliessend dorthin. Man erahnt eine am Boden liegende Person. Der Aufnahme lässt sich aber weder in Bezug auf den Tatablauf noch auf die Beteiligten Relevan- tes entnehmen.
E. 7.3 Weiter finden sich zwei Videos (unbestrittenermassen) vom Inneren des Ki- osks «H._____» bei den Akten. Gemäss eingeblendetem Time Code wurden sie am 30. Juli 2023 ab ca. 02:21:09 Uhr aufgenommen. Die scharfen und farbigen
- 28 - Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten, wie er versucht, mittels mehrerer Karten Whiskey ("Jack Daniels") und Zigaretten («Winston blau») zu bezahlen. Die Karten funktionieren jedoch nicht (vgl. act. 2/2/4).
E. 8 Verletzungen des Geschädigten
E. 8.1 Die gemäss Anklageschrift vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sind aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. act. 1/7/4; act. 1/7/5; act. 1/9/2, act. 1/9/5, act. 1/9/6 und insbeson- dere act. 1/9/7).
E. 8.2 Festzuhalten ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem Vorfall einen Blutalkoholwert von zwischen 1,16 und 1,28 Gewichtspromille aufwies, wobei keine Hinweise auf den Konsum von Medikamenten oder Betäu- bungsmittel vorliegen (act. 1/9/5 S. 2). Ferner bestand keine Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Das Gutachten hält jedoch fest, dass Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (act. 1/9/7 S. 7). Schliesslich konnte an der rechten Mittelfingerrückseite des Geschädigten ein Bluterguss festgestellt wurde, der gemäss Gutachten am ehesten auf die Folge eines aktiv durch den Geschädigten ausgeführten Faust- schlages zurückzuführen sei (act. 1/9/6 S. 7).
E. 9 Sicherstellungen Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten E._____ konnte das Mobiltelefon des Geschädigten in dessen Umhängetasche sichergestellt werden (act. 1/1/1; act. 1/2/2).
E. 10 Würdigung
E. 10.1 Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten den ihnen unbekannten und unbestrittenermassen alleine vor dem Club I._____ sitzenden und stark alkoholi- sierten Geschädigten mit Schlägen traktierten, wobei der Beschuldigte ihm noch einen Tritt gegen den Kopf verpasste, als er bereits am Boden lag. Als der Geschä- digte wieder zu sich kam, hatte er sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon nicht
- 29 - mehr. Beide waren zuvor in seiner Hosentasche, wobei der Beschuldigte aner- kannte, dass er dort hineingefasst hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten des Geschädigten im Kiosk «H._____» Alkohol und Tabak zu erwerben. Das Telefon des Geschädigten wurde derweil in der Tasche des Be- schuldigten E._____ sichergestellt.
E. 10.2 Bestritten sind jedoch der Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ sowie die geltend gemachte Gegenwehr des Geschädigten auf den Beschuldigten. Die bei- den Beschuldigten machen geltend, dieser habe den Beschuldigten zuerst ange- griffen. Der Beschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nur verteidigt. In Bezug auf den Diebstahl des Mobiltelefons und des Portemonnaies sowie betreffend den versuchten Bargeldbezug resp. den Kauf von Zigaretten und Alkohol zeigen sich die beiden ebenfalls ungeständig.
E. 10.3 Sachverhaltsabschnitt 1 (Diebstahl und Widerstand des Geschädigten)
E. 10.3.1 Hinsichtlich dem der Auseinandersetzung vorgelagerten Diebstahls gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung an, um den Geschädigten zu we- cken, habe er ihn am Handgelenk gerüttelt. Später räumte er dann aber ein, er habe dem Geschädigten – zu eben diesem Zweck – in die Hosentasche gefasst. Gegen Ende der Untersuchung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, je- mand habe ihn aufgefordert, den Geschädigten auszunehmen, er habe dies aber nicht getan. Dennoch habe er ihm in die Tasche gegriffen. Dies, weil er habe sehen wollen, ob der Geschädigte schlafe bzw. ob er aufwache. Es habe sich um eine Blödelei gehandelt. Die Hosentasche sei aber leer gewesen. Der Geschädigte schilderte stets, wie er sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie in den vorderen Hosentaschen getragen habe. Zudem schilderte er, wie er eine Hand in der Hosen- tasche gespürt habe. Dass die Hosentasche des Geschädigten – wie vom Beschul- digten geschildert – leer gewesen sein soll, ist (angesichts des Umstands, dass die Beschuldigten später unbestrittenermassen über das Mobiltelefon und Portemon- naie des Geschädigte verfügten) als Schutzbehauptung zu werten. Es leuchtet so- dann nicht ein, wieso der Beschuldigte dem Geschädigten hätte in die Hosentasche greifen sollen, wenn nicht, um den darin befindlichen Inhalt herauszunehmen. Die
- 30 - Behauptung, dies habe er gemacht, um den Geschädigten zu wecken, ist jedenfalls völlig lebensfremd.
E. 10.3.2 Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehen die Schilderungen auseinander. Der Beschuldigte schildert zunächst, wie der Geschädigte einerseits mit offenem Mund und verdrehten Augen auf dem Bo- den gelegen habe und es soll ihm so schlecht gegangen sein, dass der Beschul- digte habe überprüfen müssen, ob es ihm gut gehe. Andererseits soll der Geschä- digte ihn dann derart aggressiv angegriffen haben und ihn absichtlich verletzen wol- len, dass ein Einschreiten des Beschuldigten E._____s nötig geworden sei. Dieser offenbar sehr schlechte Zustand des Geschädigten passt nur schwerlich zur Be- hauptung, wonach dieser dem Beschuldigten urplötzlich einen Faustschlag ver- passt haben soll. Sodann schilderte er diesen Angriff des Geschädigten in wider- sprüchlicher Wiese. So erklärte er zunächst, er sei wegen des Schlages des Ge- schädigten gegen seine Schläfe zwei bis drei Meter nach hinten gefallen und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte E._____ auf den Geschädigten losgehe. Aus diesem Fall wurden in der darauffolgenden Einvernahme (im Sinne einer offensicht- lichen Aggravation) dann gar eine Ohnmacht, wobei er auch hier erklärte, er habe sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte E._____ und der Geschädigte eine Konfrontation hätten. Wiederum später im Verfahren erklärte der Beschuldigte dann neu, er habe einen Schlag abbekommen, sei hingefallen, danach aufgestan- den und einem zweiten Schlag ausgewichen. Neu machte er zudem geltend, der Geschädigte habe auf den Beschuldigten E._____ losgehen wollen, worauf er, der Beschuldigte, diesem zwei Ohrfeigen verpasst und ihn danach getreten habe. Der Geschädigte gab stets an, sich an nichts mehr zu erinnern. Er stritt aber durch- wegs ab, sich in irgendeiner Weise gewehrt zu haben. Der Beschuldigte E._____ machte hingegen wiederholt geltend, er habe gesehen, wie der Geschädigte Schwung geholt und der Beschuldigte dem Schlag ausgewi- chen sei (wobei er "ausgeknocked" worden wäre, sofern er getroffen hätte). Auffäl- lig ist, dass er weder einen tatsächlich erfolgten Treffer noch einen Sturz (oder gar eine Ohnmacht) des Beschuldigten erwähnt.
- 31 -
E. 10.3.3 Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er derart stark angegriffen worden sei, dass er zwei bis drei Meter nach hinten gefallen oder gemäss einer späteren Aussage gar ohnmächtig geworden sei, sind als Schutzbehauptung zu werten. Fraglich ist aber schon, ob sich der Geschädigte (womöglich als er den Griff zur Hosentasche bemerkte) zur Wehr setzte. Dafür spricht, dass (nebst dem Be- schuldigten) auch der Beschuldigte E._____ dies von Anfang an so aussagte. Wei- ter könnte das Hämatom auf dem Finger des Geschädigten durchaus einen Hin- weis auf eine wechselseitige Auseinandersetzung bieten. Art und Umfang, in wel- chem sich der Geschädigte gegen den Diebstahl zur Wehr setzte, kann vorliegend nicht exakt rekonstruiert werden. Auf eine genaue und abschliessende Beurteilung der Frage nach der Qualität der Gegenwehr kann jedoch verzichtet werden, zumal dies am eigentlichen Tatvorwurf nichts ändern würde. Es scheint jedenfalls plausi- bel, dass der Geschädigte eine gewisse Abwehrreaktion gegen die Hand in seiner Hosentasche zeigte, welche vom Beschuldigten E._____ beobachtet wurde. Dass der Geschädigte zwar geschlagen aber nicht getroffen hat, wird schliesslich auch durch den Umstand unterstützt, dass der Beschuldigte keine Verletzungen erlitt, welche auf einen solchen Schlag zurückzuführen wären. Es ist sodann nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte E._____ angeben sollte, der Beschuldigte sei nicht getroffen worden, würde dies seine Intervention doch in einem verhältnismäs- sig besseren Licht dastehen lassen.
E. 10.3.4 Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte dem Geschädigten Mobiltelefon und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, der Geschädigte dies be- merkte und sich dagegen zur Wehr setzte.
E. 10.4 Sachverhaltsabschnitt 2 (Beteiligung des Beschuldigten E._____ am Dieb- stahl)
E. 10.4.1 Fraglich ist indes, ob und inwiefern der Beschuldigte E._____ in diesen Diebstahl involviert war. Die Aussagen des Beschuldigten E._____, wonach er zwar nichts von einem Diebstahl gewusst haben will, dann aber mit dem Deliktsgut in seiner Umhängetasche verhaftet wurde, muten zunächst an, eine Partizipation im Diebstahl anzunehmen. Bei näherer Betrachtung ist jedoch die Darstellung des Beschuldigten E._____ nicht derart unwahrscheinlich, als dass sie mit hinreichen-
- 32 - der Sicherheit abgetan werden könnte. Vielmehr sind die Aussagen des Beschul- digten E._____ grundsätzlich als glaubhaft zu werten. Wie bereits unter E. II. 5 er- wogen, schilderte der Beschuldigte E._____ wiederholt, dass er vor dem Club – vor dem es viele Leute gehabt habe – ein Gespräch geführt habe, als er aus dem Au- genwinkel gesehen habe, wie sein Kollege angegriffen wurde. Es scheint nicht un- plausibel, dass sich der Beschuldigte alleine dem Geschädigten näherte und der Beschuldigte E._____ erst hinzu stiess, als sich der Geschädigte in irgend einer Form zur Wehr setzte. Auch der Geschädigte erwähnt nicht mehrere Personen, die ihm in die Hosentaschen gefasst hätten, wenngleich dieser sich, wie unter E. II. 6 gesehen, an nicht gerade viel erinnern kann. Die Aussagen des Beschuldigten dies- bezüglich sind äusserst inkonsistent. Dass der Beschuldigte E._____ bei der ersten Interaktion mit dem Geschädigten dabei gewesen sei, erwähnte er zunächst an der ersten polizeilichen Einvernahme, wobei er einerseits selbst aussagte, er glaube der Beschuldigte E._____ sei dabei gewesen als er den Geschädigten am Hand- gelenk gerüttelt habe. Andererseits wiederrief er diese Aussage sinngemäss an- lässlich der nächsten Einvernahme, als er auf die Frage, ob er zu seinen gestrigen Aussagen etwas hinzufügen oder korrigieren wolle, angab, dass er nicht zurech- nungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt richtig erinnern könne (vgl. E. II. 4.2). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme gab er dann an, der Beschuldigte E._____ sei dazu gekommen, als der Geschädigte ihm eine Faust gegeben habe. Die Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind nicht er- giebig, da er lediglich angibt, der Beschuldigte E._____ habe eingegriffen, als er gemerkt habe, dass der Geschädigte viel überlegener als er, der Beschuldigte, sei, wobei nicht klar ist, wann genau das gewesen sein soll. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft befreit er den Beschuldigten E._____ dann von jeglicher Betei- ligung, um dann anlässlich der daraufhin stattfindenden Einvernahme zu implizie- ren, der Beschuldigte E._____ habe den Diebstahl begangen. Hingegen fügt er dann auch hinzu, dass er die gesamte Schuld auf sich genommen hätte, wäre der Beschuldigte E._____ anwesend gewesen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sage nicht zuträglich ist. Insgesamt kann nach dem Gesagten für die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten E._____ nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
- 33 -
E. 10.4.2 Somit verbleibt als einziges Indiz die Tatsache, dass das Mobiltelefon des Geschädigten in der Umhängetasche des Beschuldigten E._____ sichergestellt werden konnte. Der Beschuldigte E._____ gab diesbezüglich wiederholt an, dieses sei ihm von "jemandem" gegeben worden und er habe es daraufhin eingesteckt. Dass er nicht mehr wissen will, wer ihm das Mobiltelefon gegeben hat oder gar, wie es in seine Tasche gekommen ist, ist zunächst als reine Schutzbehauptung zu wer- ten. Naheliegender ist, dass der Beschuldigte es dem Beschuldigte E._____ gege- ben hat, nachdem er es aus der Hosentasche des Geschädigten entwendet hatte. Die Aussage, wonach ihm das Telefon erst in der Gasse Richtung M._____ über- geben worden sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass es der Beschuldigte war, wel- cher ihm das Mobiltelefon übergab, zumal der Beschuldigte E._____ keine anderen Personen erwähnt, mit welchen er die Örtlichkeit rund um den Club I._____ verlas- sen habe. Wie auf dem Video ersichtlich, trug der Beschuldigte E._____ ferner eine Umhängetasche, welche zum kurzzeitigen verstecken bzw. herumtragen eines Mo- biltelefons naheliegend scheint. Hinzuzufügen ist auch, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber dem Beschuldigten überdurchschnittlich loyal gewesen sein dürfte, zumal dieser ihm für die letzten drei Wochen ein Dach über dem Kopf gebo- ten hatte. Dass er den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht belasten möchte, erscheint nachvollziehbar. Dieses Loyalitätsverhältnis wird auch vom Be- schuldigten erwähnt. Dass der Beschuldigte E._____ hingegen nicht gewusst ha- ben will, dass das Mobiltelefon womöglich nicht rechtmässig erlangt wurde, ist hin- gegen als Schutzbehauptung zu werten. Nichts desto trotz bedeutet dies nicht, dass er am tatsächlichen Diebstahl zugegen, geschweige denn, beteiligt gewesen ist. Im Ergebnis bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Beteili- gung des Beschuldigten E._____, weshalb der entsprechende Sachverhaltsab- schnitt nicht erstellt werden kann.
E. 10.5 Sachverhaltsabschnitt 3 (weiterer Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten)
E. 10.5.1 Nachdem der Beschuldigte E._____ den (versuchten) Angriff des Geschä- digten auf den Beschuldigten wahrnahm, ging der Beschuldigte E._____ gemäss eigenen Angaben auf den Geschädigten los und verpasste ihm einen Faustschlag
- 34 - ins Gesicht und zwei in die Bauch-/Rippengegend. Der Beschuldigte gab wiederum an, dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst zu haben.
E. 10.5.2 Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme, dass er den Geschädigten gar nicht getreten habe. Erst nach Einsicht in die Aufnahme sah er sich zu einem diesbezüglichen Geständnis gezwungen, wobei er geltend machte, der Tritt sei aus Frust erfolgt. In der letzten Einvernahme wollte er dann ganz neu vom Geschädigten am Bein gegriffen worden sein und aus Reflex und Angst getreten haben. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde zudem erstmals vorgebracht, der Tritt des Beschuldigten sei zwar gegen den Kopf gerich- tet gewesen, habe diesen jedoch nicht getroffen (act. 127 Rz. 14). Die Aufnahme ist bezüglich beidem jedoch recht deutlich und zeigt einen wütenden Beschuldigten, der soeben einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf des regungslos am Boden lie- genden Geschädigten ausgeführt hatte. Der Körper des Geschädigten bewegt sich denn auch kurz nach dem Tritt, was eindeutig darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte ihn am Kopf gerichteten getroffen hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich die Hand des Geschädigten auf dem Bein des Beschuldigten befunden hätte. Der Beschuldigte E._____ erklärte seinerseits zunächst, dass er über den Tritt erbost gewesen sei und den Beschuldigten zurechtgewiesen habe (dies lässt sich auch gut mit dem Video in Einklang bringen). In der vorletzten Konfrontations- einvernahme wollte der Beschuldigte E._____ den Tritt dann aber gar nicht mitbe- kommen, sondern diesen erst auf der Aufnahme gesehen haben. Beide Beschul- digten sagten hier inkonsistent aus. Erstellt ist im Lichte des Videos, dass der Tritt aus Wut und Aggression, nicht jedoch aus Angst oder um sich von der Hand des Geschädigten zu befreien, erfolgte.
E. 10.5.3 Sodann behauptete der Beschuldigte mehrmals, Kollegen des Geschädig- ten seien auf sie zugerannt, weshalb er weggerannt sei. Von dieser angeblichen Meute ist auf der Videoaufnahme aber nichts zu sehen und der Beschuldigte E._____ erwähnt sie nicht. Vielmehr ist auf dem Video klar erkennbar, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten zum Gehen animiert. Eine besondere Eile oder gar ein Wegrennen sind auch nicht im Ansatz erkennbar (wobei das Video
- 35 - jedoch sehr kurz nach dem Tritt endet). Klar scheint aber, dass die beiden Beschul- digten sich anschicken, zusammen wegzugehen.
E. 10.6 Sachverhaltsabschnitt 4 (Kiosk)
E. 10.6.1 Geradezu abwegig sind die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Geschehen. Die Geschichte mit seiner angeblichen Freundin J._____ ist nicht glaubhaft. Sie ist auf der Aufnahme nicht erkennbar und war soweit ersichtlich auch anlässlich der Verhaftung nicht zugegen. Eine Freundin des Beschuldigten wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten E._____ von sich aus nicht erwähnt. Lediglich auf eine (etwas suggestive) Frage hin bestätigte er, der Beschuldigte sei mit einer rothaarigen Frau dort gewesen.
E. 10.6.2 Nachdem der Beschuldigte zunächst mit seiner Freundin in Richtung eines Clubs gegangen sein wollte, änderte er seine Aussage im Lichte der erdrückenden Beweislast dahingehend, dass sie mit dem Beschuldigten E._____ zu Dritt Rich- tung Kiosk gegangen seien. Ganz zum Schluss erklärte er plötzlich, er sei mit dieser Freundin noch Bier trinken gegangen. Diese Lebenssachverhalte sind nicht mitein- ander in Einklang zu bringen. Selbst als er sich durch die Aufnahme im Kiosk «H._____» weitgehend überführt sah, verstrickte sich der Beschuldigte betreffend die Bankkarten noch in weitere Widersprüche und machte zunächst geltend, er habe diese vor dem Kiosk vom Beschuldigten E._____ bekommen, während er sie in einer späteren Einvernahme gutgläubig von einer gänzlich unbekannten Frau vor dem Club I._____ erhalten haben wollte. Beides sind offensichtliche Schutzbe- hauptungen. Auf dem Video vom Innern des Kiosks «H._____» ist jedenfalls er- kennbar, wie der Beschuldigte alleine eine Flasche Jack Daniels sowie «Winston Blau» kaufen wollte, wobei er energisch sämtliche Karten durchprobierte und beim Verkäufer noch in Erfahrung zu bringen versuchte, welche denn am ehesten funk- tionieren könnte. Offenkundig war er schlussendlich nicht in der Lage, die ge- wünschte Ware zu bezahlen, was seine Beteuerung, wonach er Diebstahl nicht nötig habe, relativiert. Allerdings gibt es – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (act. 63 S. 4 f.) – keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht bestanden hätte, einen höheren Betrag auszugeben, als jener für den Alkohol und die Zigaretten in Höhe von rund Fr. 50.–. Zwar wäre es theoretisch möglich gewe-
- 36 - sen, dass die Beschuldigten die Karte im Fr. 300.– übersteigenden Betrag weiter eingesetzt hätten, wenn der Kontostand der Karte ausreichend gewesen wäre. Dies genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Vorsatz darauf erstellen zu können. Dass der Beschuldigte E._____ vor dem Kiosk auf den Beschuldigten gewartet hat und dass er inzwischen wusste, was der Beschuldigte im Kiosk versuchte, scheint jedenfalls vor dem Hintergrund plausibel, dass die beiden Beschuldigten den Club I._____ gemeinsam verliessen und jedenfalls noch auf Höhe des Q._____-areals
– welches sich auf dem Weg zwischen dem Club I._____ und dem Kiosk H._____ befindet – noch gemeinsam unterwegs waren. Dies machte jedenfalls der Beschul- digte E._____ geltend indem er angab, das Mobiltelefon sei ihm an dieser Stelle übergeben worden. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb stimmig, weil die beiden Be- schuldigten im Anschluss daran innert kürzester Zeit voneinander am fast gleichen Ort verhaftet wurden.
E. 11 Die unter der Geschäfts-Nr. 85903044 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'354.30 Auslagen (Gutachten) Auslagen Gericht III. StrKr, UB240065-O und Fr. 2'000.00 UB240132-O Fr. 34'319.12 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ unentgeltlicher Rechtsbeistand RA lic. iur. Y._____ Fr. 2'112.05 (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 60 -
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 14 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, wird mit Fr. 34'319.12 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
E. 16 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Vertreter von D._____ im Doppel für sich und D._____ (über- sandt); die Privatkläger 1 und 2 (übersandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die erbetene Verteidigung; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 8 bzw. Herausgabefrist; den Vertreter von D._____ gem. Disp. Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist;
- 61 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail asservate@kapo.zh.ch betr. Disp. Ziff. 8 bis 10; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 11; das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G. Nr. SB230194-O, gem. Disp. Ziff. 6.
E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250027-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Ersatzrichter MLaw M. Roux-Serret sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Bührer Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete und betr. Disp. Ziff. 12 und 14 berichtigte Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Raub etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. Februar 2025 (act. 63) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte A._____, in Begleitung seiner amtlichen Vertei- digerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____. Der Beschuldigte E._____ (separates Verfahren, DG250028-L), in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw F._____. Staatsanwältin MLaw G._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde. Anträge der Anklagebehörde (DG250027-L): (act. 126 S. 2) "1. Schuldigsprechung des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Einstellung der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten.
4. Anrechnung der erstandenen Haft.
5. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, während des Vollzugs der Freiheitsstrafe.
6. Freigabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände.
7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
8. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)."
- 4 - Anträge der amtlichen Verteidigung (DG250027-L): (act. 127 S. 1-2, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei von folgenden Delikten frei zu sprechen:
- des (qualifizierten) Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB);
- des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB).
2. Es sei das Verfahren bezüglich einer allfälligen einfachen Körper- verletzung (Dossier 1) einzustellen.
3. Es sei das Verfahren bezüglich der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Dossier 3) einzustellen.
4. Es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen und es sei der Beschuldigte auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei eine teilbedingte Strafe anzuordnen.
5. Es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen.
6. Die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers D._____ werden anerkannt.
7. Es sei über allfällige Zivilforderungen gemäss Dossier 3 infolge der Einstellung nicht zu befinden; eventualiter seien entspre- chende Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Es sei der Beschuldigte für die ungerechtfertigte Haft zu entschä- digen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der Aufwände für die heutige Hauptverhandlung (Wegzeit und Verhandlung) zu Lasten der Staatskasse." Anträge der erbetenen Verteidigung (DG250027-L): (act. 128 S. 1) " 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Körperverletzung frei zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte von den übrigen Vorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen des Gerichts."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gemeinsame Hauptverhandlung Im Zuge der Hauptverhandlung vom 26. bzw. 27. Juni 2025 wurde das Strafverfah- ren des Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit der Geschäfts- nummer DG250027-L (vorliegendes Verfahren) und das Strafverfahren des Be- schuldigten E._____ (nachfolgend: Beschuldigter E._____) mit der Geschäftsnum- mer DG250028-L gemeinsam verhandelt.
2. Strafanträge und Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2. Sowohl C._____ als auch B._____ haben hinsichtlich Dossier 3 innerhalb der Frist gemäss Art. 31 StGB Strafanträge gestellt (act. 3/7/1-3 und act. 3/8/1) und sich als Privatkläger konstituiert (act. 3/7/5 und 3/8/3). Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 (eingegangen hierorts am 28. Mai 2025 bzw. 23. Juni 2025) zogen sie diese zurück und erklärten ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten (act. 97 und 112). Die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird lediglich auf Antrag verfolgt. Da es demnach nach Rückzug der Strafanträge an einer notwendigen Voraussetzung zur Strafverfolgung fehlt, ist das Verfahren be- treffend Dossier 3 einzustellen. 2.3. D._____ (Dossier 1) erklärte am 15. August 2023 mittels Formular, sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen und finanzielle Ansprüche stellen zu wollen (act. 1/12/6). Am 19. September 2023 konstituierte er sich als Privatkläger (act. 1/24/8). Mit Schreiben datiert vom 25. Juni 2025 (hierorts eingegangen am
26. Juni 2025) erklärte er sodann sein Desinteresse an der Bestrafung sowohl des
- 6 - Beschuldigten (act. 121 und 122) als auch des Beschuldigten E._____ (act. 124). Das in diesem Zusammenhang angeklagte Delikt (qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) stellt jedoch ein Offizialdelikt dar, weshalb es trotz der Desinteresseerklärung und des Rückzugs des Strafantrags zu verfolgen ist. Gleichwohl verlor D._____ mit Rück- zug seines Strafantrags seine Stellung als Privatkläger, weshalb seine Bezeich- nung fortan auf Geschädigter und nicht mehr auf Privatkläger lautet.
3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Akten im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren 3.1.1. Der vorliegende Anklagesachverhalt wurde in identischer Form schon im ab- gekürzten Verfahren (Prozess Nr. DH240139-L und DH240140-L) zur Anklage ge- bracht (vgl. act. 1/30/1-12, act. 1/35 und act. 1/36 sowie die Rückweisungsbe- schlüsse der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2025, act. 1/49/1 und act. 1/49/2). Besagtes Verfahren scheiterte, da die Beschuldigten den wesentlichen Anklagesachverhalt nicht vollständig eingestanden hätten. 3.1.2. Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Ver- fahren nicht verwertbar. 3.1.3. Welche Erklärungen und Zugeständnisse als «im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren» abgegeben zu gelten haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Die herrschende Lehre ist sich aber dahingehend einig, dass darunter sicher sämtliche Erklärungen fallen, die ab Stellung des Gesuchs im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO erfolgen. Gleiches gilt für zuvor gemachte Erklärungen, die in direktem Zusammen- hang mit der Antragstellung stehen (vgl. zum Ganzen GREINER/JAGGI, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 362 N 31, nachfolgend: BSK StPO-BE- ARBEITER/IN; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., 2023, Art. 362 N 11 ff.). GREINER/JAGGI heben hervor, dass betref-
- 7 - fend die Phase vor Stellung des Antrags für die spätere Unverwertbarkeit eine bloss formelle Antragstellung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht ausreiche. Es müsse aus den Umständen hervorgehen, dass die beschuldigte Person ernst- haft die Absicht habe, das abgekürzte Verfahren durchzuführen und es sei eine gewisse objektive Konkretisierung dieser Absicht durch entsprechende Vorgesprä- che mit der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die beschuldigte Person nach Ablegung eines Geständnisses die Durchführung ei- nes abgekürzten Verfahrens nicht zuletzt mit der Absicht beantrage, dieses Ge- ständnis später einfacher entkräften zu können (BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 358 N 21 ff.). 3.1.4. Gemäss einem Teil der Lehre sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Zugeständnisse dokumentierende Aktenstücke in analoger Anwen- dung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (BGE 144 IV 189 E. 5.2. ff.; JOSITSCH/SCHMID, A.A.O. Art. 362 N 11 ff.). Andere Meinungen verlangen nur – aber immerhin – deren Entfernung aus den Akten (z.B. mittels Aufbewahrung in einem versiegelten Couvert). Die Sache wird in der Praxis in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. BSK StPO-GREI- NER/JAGGI, Art. 358 N 33a, wonach teilweise eine Überweisung der betroffenen Ak- ten an das Strafgericht mit Antrag auf Vernichtung erfolge, während diese andern- orts von der Staatsanwaltschaft einbehalten würden). 3.1.5. Klar ist – unabhängig von der Frage der Vernichtung der Akten – dass die fraglichen Erklärungen (zu Lasten der Beschuldigten) nicht verwertbar sind. 3.1.6. Im vorliegenden Fall sind somit eindeutig sämtliche Akten betreffend das ab- gekürzte Verfahren zu Lasten der Beschuldigten unverwertbar (act. 1/30-48). Die Verteidigung des Beschuldigten brachte heute zudem vor (act. 127 Rz. 1 f.), dass zudem die Konfrontationseinvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/5/3) als unver- wertbar zu betrachten sei. Obwohl der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens ganz zum Schluss der Befragung – als die Beschuldigten ihre Geständ- nisse bereits abgelegt hätten (vgl. act. 1/5/3 S. 14 f.) – erfolgt sei, sei aus dem E- Mail-Verkehr zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass besagte
- 8 - Einvernahme im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren habe stattfinden sollen (act. 1/19/43). Vorliegend kann die Frage nach der Verwertbarkeit besagter Einver- nahme offen gelassen werden, zumal nicht auf diese abgestellt wird. Der Sachver- halt ist anhand der übrigen vorhandenen Einvernahmen und Beweismittel zu er- stellen. 3.2. Videoaufnahmen 3.2.1. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht ver- wertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3.2.2. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesam- ten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Straf- mass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGE 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; BGer
- 9 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2 sowie BGer 6B_1404/2019 vom
17. August 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und ins- besondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (einer) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsver- letzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). 3.2.4. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungs- gründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit gros- ser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2; BGE 136 II 508 E. 6.3.1; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbei- tung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis). Ob eine persönlichkeits- verletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfer- tigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln (ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., 2021, N 9 ff. zu Art. 13 DSG; RAMPINI, in: Blechta/Vasella, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art.13 DSG N 20, nachfolgend: BSK DSG-BEARBEITER/IN). Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E.2.2.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.3; vgl. auch ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 7; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 21). Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse ver- folgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 8; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22; MÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugäng-
- 10 - lichen Räumen – insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, 2011, S. 338; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafpro- zess, AJP 2018, S. 164). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen (BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in wel- chem die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden; vgl. auch BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22). Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (MAEDER, a.a.O., S. 165). 3.2.5.Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbar- keit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2.6. Dossier 1 3.2.6.1 Gemäss Anzeigerapport vom 30. Juli 2023 (act. 1/1/1) erhielt eine anwe- sende Person von einem unbekannten Tatzeugen ein Video, das den Tatablauf zeigt. 3.2.6.2 Vorliegend kann offenbleiben, ob die Aufnahme widerrechtlich im Sinne des DSG erlangt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre (wobei das Interesse des Geschädigten an der Aufklärung der Tat das Recht am Schutz der Persönlichkeit der Beschuldigten vorliegend überwiegen und auch eine Aufnahme einer beiste- henden Drittperson rechtfertigen dürfte), vermag die Schwere der Tat (wuchtiger Tritt gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person) die Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen.
- 11 - 3.2.7. Dossier 2 3.2.7.1 Es ist davon auszugehen, dass die Überwachung im Kiosk «H._____» erkennbar angezeigt war, zumal dies mittlerweile überall Usus ist. Etwas Gegentei- liges wurde sodann auch nicht behauptet. Das Interesse eines Kioskbetreibers zur Verhinderung von Vandalismus, Diebstählen oder Übergriffen gegenüber dem Ver- kaufspersonal rechtfertigt sodann eine Videoüberwachung des Innenraums. Diese Aufnahme dürfte rechtmässig im Sinne des DSG gewesen sein. Eine Abwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO erübrigt sich demnach. 3.3. Fazit Im Ergebnis sind einzig sämtliche Akten das abgekürzte Verfahren betreffend (act. 1/30-48) als unverwertbar zu betrachten. Das in den Akten liegende Videomaterial ist hingegen verwertbar. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen der Be- schuldigten im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren, mithin die die Konfrontati- onseinvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/5/3), kann, wie vorstehend gesehen, offen gelassen werden. II. Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 83). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht
- 12 - massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. Sep- tember 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., 2025, S. 77 ff.). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81).
- 13 -
2. Ausgangslage 2.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, änderte der Beschuldigte sein Aussa- geverhalten während der Untersuchung mehrfach (vgl. dazu nachstehend E. II. 4). Gegen Ende der Untersuchung anerkannte er den Anklagesachverhalt von Dos- sier 1 dahingehend, dass er vor Ort gewesen sei und dem Geschädigten in die Hosentasche gelangt habe. Den Tritt gegen den Kopf des Geschädigten aner- kannte er ab Vorhalt des Videos während der Untersuchung durchgehend. Hin- sichtlich Dossier 2 war der Beschuldigte stets ungeständig. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, sich an gar nichts mehr zu erinnern (Prot. S. 15 ff.). Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob sich der Ankla- gesachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung der Sachverhalte der Dossiers 1 und 2 dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen des Beschuldigten A._____ (act. 1/3/1-3; act. 1/5/1-2; Prot. S. 10 ff.); Aussagen des Beschuldigten E._____ (act. 1/4/1-4; act. 1/5/1-2; Prot. S. 17 ff.); Aussagen des Geschädigten (act. 1/6/1-4); Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (act. 1/15/73/10); Körperliche Untersuchung des Geschädigten (act. 1/9); Videomaterial (act. 1/2/3-4; act. 2/4); Sicherstellungen von zuordenbarem Deliktsgut anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten E._____ (act. 1/1/1; act. 1/2/2). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
3. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken. Indes dürfte er als direkt vom Ausgang des Strafverfahrens betroffene Person ein insofern legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu
- 14 - belasten, zumal für ihn angesichts der beantragten Freiheitsstrafe viel auf dem Spiel steht. Zudem war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Diese Umstände allein haben allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaub- würdigkeit des Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II. 5.). Gleiches gilt für den Beschuldigten E._____. 3.2. In Bezug auf D._____ ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, die dessen Glaubwürdigkeit von vorneweg in Frage stellen würden. Festzuhalten gilt es einzig, dass er – jedenfalls bis zur Erklärung seines Desinteresses an der Verfolgung des Beschuldigten – als Zivilkläger ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Immerhin wurde er aber anlässlich sämtlicher Einvernahmen darauf hingewiesen, dass die Beschuldigung eines Nichtschuldigen strafbar ist (act. 1/6/1 F/A 5; act. 1/6/2 F/A 4; act. 1/6/3 F/A 6).
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/3/1) erklärte der Beschuldigte, er sei mit dem Beschuldigten E._____ vor dem Club I._____ gewe- sen. Ein Junge habe gesagt, dessen Kollege liege am Boden und sei am Sterben. Er habe dann gesehen, wie dieser die Augen verdreht und den Mund offen gehabt habe. Dann habe er ihn an der Hand gefasst, ihn geschüttelt und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dieser sei dann sofort aufgestanden und habe ihm eine Faust an die linke Schläfe gegeben. Dann sei er zwei oder drei Meter nach hinten gefal- len, habe sich umgedreht und gesehen, wie sein Kollege auf den anderen losge- gangen sei, um ihn zu beschützen. Dann seien die Kollegen dieses Jungen gekom- men und er sei mit seiner Freundin weggerannt (F/A 8 ff.). Zudem führte der Be- schuldigte aus, dass er den Beschuldigten E._____ vor zwei bis drei Wochen bei sich habe schlafen lassen. Dann habe er ihn eine Woche nicht gesehen und an besagtem Abend im Club I._____ getroffen (F/A 12). Den Beschuldigten E._____ habe er nach der Auseinandersetzung nicht mehr gesehen. Dieser habe ihn nur beschützen wollen. Der Geschädigte sei ihm zuvor im Club nicht aufgefallen und er habe keine Auseinandersetzung mit ihm gehabt (F/A 26 ff.).
- 15 - Auf Vorhalt des Videos des Vorfalls erklärte der Beschuldigte neu, er habe den Geschädigten nicht so getreten, wie es aussehe. Es sei aus Frust gewesen, weil der Geschädigte ihn geschlagen habe. Er denke nicht, dass er ihn verletzt habe. Er habe sicher übertrieben. Er habe nicht gegen den Kopf getreten. Er wisse nicht mehr, was er gemacht habe. Er habe ihn nur aus Frust «gingget», weil der Geschä- digte ihm zuvor eine Faust gegeben habe (F/A 31 ff.). Der Beschuldigte E._____ sei neben ihm gewesen. Er glaube, er sei auch dabei gewesen, als er (der Beschul- digte) den Geschädigten am Handgelenk gerüttelt habe (F/A 44 ff.). Der Beschul- digte E._____ habe ihn dann verteidigt. Der Geschädigte sei vier Meter grösser gewesen als die beiden Beschuldigten (F/A 47). Er sei danach weggerannt und es sei dann noch zu einem Konflikt mit Kollegen des Geschädigten gekommen. Er habe dessen Kollegen gesehen und sei weggerannt. Diese seien auf ihn und den Beschuldigten E._____ zu gerannt. Was dieser gemacht habe, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er etwas von einem Diebstahl (F/A 48 ff.). 4.2. In der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/3/2) gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er etwas an seinen gestrigen Aussagen hinzufügen oder korrigie- ren wolle an, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt erin- nern könne. Er sei viel zu betrunken gewesen am Wochenende (F/A 7). Er habe dem Geschädigten helfen wollen, da dieser am Boden gelegen habe und es ihm schlecht gegangen sei. Er kenne ihn nicht (F/A 8 f.). Den Beschuldigten E._____ kenne er seit ca. drei Wochen. So lange habe er ihm einen Schlafplatz gegeben, weil er keine Wohnung gehabt habe. Er habe ihn durch einen anderen Kollegen kennengelernt und habe ihm helfen wollen (F/A 10 ff.). Dadurch, dass er dem Be- schuldigten E._____ einen Schlafplatz gegeben habe, stehe dieser hinter ihm und sei dankbar. Wenn jemand ihn, den Beschuldigten, schlage, stehe der Beschuldigte E._____ hinter ihm (F/A 15). Auf den Tatvorwurf angesprochen meinte er, «das mit dem Diebstahl nicht». Er klaue nicht. Das habe er wirklich nicht nötig. Das auf dem Video bereue er zutiefst. Er denke, es sei aus Frust passiert (F/A 16). Der Geschädigte sei am Boden gelegen und er habe ihn geschüttelt und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er sei mit verdrehten Augen und offenem Mund am Boden
- 16 - am Liegen gewesen. Dann sei er aufgestanden, habe die Augen aufgemacht und ihm, dem Beschuldigten, direkt eine Faust gegeben, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Dann sei der Beschuldigte E._____ gekommen. Der Geschädigte sei auch zu Boden gefallen und er, der Beschuldigte, habe ihm dann den Rest gegeben. Er könne nicht gegen einen etwas machen, der vier Köpfe grösser sei als er. Er habe ihm einen Tritt gegen den Kopf gegeben (F/A 17 ff.). Zu Faustschlägen oder weite- ren Tritten sei es nicht gekommen (F/A 24 f.). Als der Geschädigte auf dem Boden gelegen habe, seien dessen Kollegen zu ihnen gekommen. Es seien fünf oder sechs gewesen. Er sei dann weggerannt (F/A 19). Auf die Rolle des Beschuldigten E._____ angesprochen meinte der Beschuldigte, er wisse nur, dass der Geschädigte ihm, dem Beschuldigten, eine Faust gegeben habe und dass er ohnmächtig geworden sei. Dann habe der Beschuldigte E._____ ihn beschützt. Mehr wisse er nicht, da er ohnmächtig geworden sei. Als er, der Beschuldigte, nach hinten umgefallen sei, habe er sich umgedreht und gesehen, dass die beiden anderen eine Konfrontation gehabt hätten. Wäre der Beschuldigte E._____ nicht gewesen, hätte ihn der Geschädigte sicher geschlagen. Er habe Glück gehabt. Der Geschädigte habe ihn mit Absicht verletzten wollen (F/A 27 ff.). Wie genau der Beschuldigte E._____ ihn verteidigt habe, wisse er nicht. Es sei ziemlich schnell abgelaufen (F/A 31 ff.). Vom beim Beschuldigten E._____ sichergestellten Mobiltelefon des Geschädigten wisse er nichts. Er klaue nicht, denn er habe das nicht nötig, zumal er eine reiche Mutter habe. Das Portemonnaie des Geschädigten brauche er nicht. Davon, dass versucht worden sei, Geld von dessen Konto abzuheben, wisse er nichts (F/A 41 ff.). Das ganze tue ihm wirklich leid, es sei nicht nötig gewesen (F/A 60 f.). 4.3. Eine erste Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten fand am
9. November 2023 statt (act. 1/5/1). Der Beschuldigte erklärte einmal mehr, dass er sich verteidigt habe, dass es «sozusagen Notwehr» gewesen sei (S. 3). Er schil- derte, eine Gruppe habe ihn vor dem Club I._____ angehalten und vollgelabert. Er habe gesehen, dass einer am Boden liege und gefragt, was los sei mit ihm. Ein "Blonder" habe ihm gesagt, er solle ihn ausnehmen. Er habe das aber nicht ge- macht. Es habe ihm leidgetan und er habe versucht, ihn zu wecken. Der Geschä-
- 17 - digte sein dann aufgestanden und habe ihm direkt eine «geklöpft». Dann sei er, der Beschuldigte, auf den Boden gefallen. Er sei wieder aufgestanden und der Geschä- digte habe ihm sodann erneut aggressiv eine «geben» wollen. Er glaube nicht, dass dieser betrunken gewesen sei, er denke, dieser sei auf etwas anderem gewesen. Er sei dann aufgestanden und der Geschädigte habe ihm eine Zweite «geben» wollen, er habe aber ausweichen können. Er glaube, der Beschuldigte E._____ habe dann gemerkt, dass der Geschädigte viel überlegener sei. Der Geschädigte sei dann irgendwie «heruntergefallen» und habe ihn am Bein gepackt und er habe sich dann verteidigen wollen. Es sei Notwehr oder eine Art Reflex gewesen. Er habe ihn aber auch wirklich nicht fest getreten, sondern aus Angst reagiert (S. 3 f.). Zum Mobiltelefon des Geschädigten erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er damit nichts zu tun habe. Er habe noch nie jemandem etwas geklaut. Er habe zu 100% nichts mit dem Raub zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er mit seiner Freundin weggegangen. Er wisse von gar nichts. Gleiches gelte für das Portemon- naie des Geschädigten. Er wisse von nichts und habe auch dessen Bankkarten nie gesehen (S. 8). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosk H._____ vom 30. Juli 2023 (act. 2/4) erkundigte der Beschuldigte sich sodann, ob die Karten, die er er- kennbar selber versucht einzusetzen, dem Geschädigten gehörten. Weiter führt er aus, eine Frau – die er nicht kenne – habe ihm diese Karten vor dem Club gegeben. Er habe dann versucht, mit den Karten einzukaufen ohne zu wissen, dass es die- jenigen des Geschädigten gewesen seien. Er habe nicht gewusst, wem sie tatsäch- lich gehört haben sollen, sie seien ihm einfach gegeben worden. Er habe einfach nicht überlegt. Er sei mit seiner Freundin J._____ unterwegs gewesen. Diese habe Geld bei sich gehabt, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, die fremden Karten einzusetzen. Er habe den Namen auf der Karte nicht gelesen, das habe ihn nicht interessiert. "Er" habe ihm die Karte gegeben und fertig (S. 9 ff.). 4.4. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft er- klärte der Beschuldigte, dass er ein Geständnis ablegen wolle. Es sei alles seine Idee gewesen und den Beschuldigten E._____ treffe keine Schuld. Dieser habe ihn nur verteidigen wollen. Er selber habe den Geschädigten ausgeraubt und habe eine Schlägerei mit diesem gehabt. Er habe diesen aber nicht schwer verletzen wollen
- 18 - und habe das auch nicht versucht. Er sei einfach wütend gewesen und habe nach dem Raub die Sachen dem Beschuldigten E._____ überlassen. Dieser habe aber nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen seien (act. 1/15/73/10). 4.5. In der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) machte der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe dem Geschädigten tatsächlich in die Hosentasche gefasst. Es hätte aber eher so eine Blödelei sein sollen. Er habe schauen wollen, ob er aufstehe oder ob er wirklich schlafe. Es sehe nur so aus, dass er ihn habe ausrauben wollen. Er habe ihn bloss wecken wollen. Der Geschä- digte habe das falsch verstanden, sei aufgestanden und habe ihn gehauen. Dann sei auch er selber wütend geworden (F/A 8). In Abweichung zu seinem Schreiben vom 19. Februar 2024 machte er aber geltend, dass er bloss die Schuld für den Beschuldigten E._____ habe auf sich nehmen wollen. Die Wahrheit sei, dass er den Geschädigten nicht ausgeraubt habe. Er benötige kein Handy für Fr. 100.– und auch kein leeres Portemonnaie. Wäre der Beschuldigte E._____ heute anwesend gewesen, hätte er die Schuld wahrscheinlich auf sich genommen (F/A 9). Auf die Frage, wer den Geschädigten ausgeraubt habe, gab der Beschuldigte an, dass es eigentlich klar sei. Es sei kein versuchter Raub, sondern eine Blödelei gewesen. Den Umständen entsprechend sei es eigentlich klar, er habe auch keine Vorge- schichte wegen Raub oder Diebstahl (F/A 10). Ausserdem wiederholte der Be- schuldigte, dass der Beschuldigte E._____ ihn verteidigt habe, da der Geschädigte auf ihn losgegangen sei. Er habe diesen aber nicht ausgeraubt (F/A 14). Nach dem Vorfall seien sie zum Kiosk gegangen. Er habe sein Geld im Club bereits ausgegeben und seine Freundin habe gefragt, ob sie Bier und ein Zigarettenpack kaufen würden. Das sehe man noch auf dem Video. Und dann habe der Beschul- digte E._____ das Portemonnaie ausgepackt und er habe ihm gesagt, er solle eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen gehen. Der Beschuldigte E._____ habe aber gesagt, er, der Beschuldigte solle gehen. Das bedeute wohl, dass dieser bereits dann schon gewusst habe, was die Konsequenzen sein würden. Er, der Beschul- digte, habe sich nichts dabei gedacht, weil er noch nie so etwas gemacht habe. Also habe er versucht, eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen zu gehen (F/A 16). In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte E._____ mit der Freundin des
- 19 - Beschuldigten vor dem Eingang gewartet. Dann sei er, der Beschuldigte, wieder rausgekommen und habe gesagt, dass die Karte nicht funktioniert habe. Dann hät- ten sie diese, soviel er wisse, einen Abfluss runtergeschmissen. Anschliessend habe seine Freundin Bier und Zigaretten gekauft. Sie seien dann noch bis zur K._____ [Parkanlage] gegangen und dort habe der Beschuldigte das Handy aus- gepackt. Ab der K._____ hätten sie sich getrennt. Er sei mit seiner Freundin weiter ins «L._____». Mehr wisse er nicht. Nur, dass sie an der gleichen Strasse verhaftet worden seien. Das Portemonnaie habe er gar nie berührt. So viel er gehört habe, habe der Beschuldigte E._____ das behalten, da er mit dem leeren Portemonnaie und dem Handy verhaftet worden sei (F/A 17 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei zu 100% nicht er gewesen, welcher dem Geschädigten das Mobiltelefon aus dem Hosensack gezogen habe. Als er seine Hand in seinen Hosensack gesteckt habe, sei da gar nichts drin gewesen. Er habe auch nur die halbe Hand im Hosensack gehabt (F/A 20 ff.). Er habe wahrgenommen, dass der Beschuldigte E._____ eine Konfrontation mit dem Geschädigten gehabt habe, könne sich aber nicht an Einzelheiten erinnern. Als der Geschädigte wieder auf den Füssen gestanden sei, habe er diesem zwei Ohrfeigen gegeben und – nachdem der Geschädigte bereits auf dem Boden gele- gen habe – einen Kick (F/A 22). Dann sei seine Freundin wütend weggelaufen und er sei ihr nachgegangen. Dann sei auch der Beschuldigte E._____ dazugekom- men, woraufhin sie zu Dritt zum Kiosk gegangen seien (F/A 23). Auf Vorhalt des ambulanten Berichts des Stadtspitals Zürich Triemli über den Be- schuldigten vom 30. Juli 2023 (act. 1/8/1) gab der Beschuldigte an, dass seine Ver- letzung am Fuss wahrscheinlich daher rührten, dass er den Geschädigten gekickt habe. Er wisse aber nicht mehr, wie stark er getreten habe (F/A 35 ff.). 4.6. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weder wisse er, was in dieser Nacht passiert sei noch ob er dem Geschädigten in die Hosentasche gegriffen habe oder ob er das Video des Kicks gesehen habe oder wieso er den Geschädigten gekickt habe. Fer- ner konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb er eine Forderung des Geschä-
- 20 - digten akzeptiere und sich bei diesem entschuldige, wenn er nicht wisse, um was es gehe. Er bestätigte hingegen, das Überwachungsvideo aus dem Kiosk gesehen zu haben und dass er selber darauf zu sehen sei. Er sei damals jedoch ziemlich unzurechnungsfähig gewesen. Weshalb dies der Fall gewesen sei, wisse er aber nicht (Prot. S. 17). 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wenig zu überzeugen und wei- sen diverse Widersprüche auf. Seine Schilderungen betreffend erste Annäherung zum Geschädigten, dessen Gegenwehr und die Beteiligung des Beschuldigten E._____ sind nicht konsistent und weisen Tendenzen zur Übertreibung oder Ag- gravation vor. Beispielhaft hierfür ist etwa seine Aussagen, wonach er nach dem Angriff des Geschädigten zwei bis drei Meter nach hinten gefallen sei oder dass er eine Ohnmacht seinerseits erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Andererseits verstrickt er sich in lebensfremde Sachverhalte. Beispielsweise taucht in seinen Schilderungen plötzlich – nota bene drei Monate nach der ersten Einvernahme – eine ihm unbekannte Frau auf, die ihm die dem Geschädigten entwendeten Karten gegeben haben soll. In späteren Einvernahmen ist diese Frau dann wieder kein Thema mehr. Diese Aussagen zeigen auch seine Tendenz, sein Aussageverhalten den Umständen anzupassen. Schliesslich werden seine Aussagen teilweise umge- hend widerlegt, beispielsweise als ihm das Videomaterial, das ihn beim Einsetzen der besagten Bankkarten zeigt, vorgehalten wird. Zusammenfassend verlor sich der Beschuldigte in der Schilderung voneinander abweichender Lebenssachver- halte, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich ist.
5. Aussagen des Beschuldigten E._____ 5.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte E._____, er habe nur seinen Kollegen verteidigt. Er habe gesehen, dass dieser angegriffen worden sei und er habe gesehen, dass ein betrunkener «Siech» den Beschuldigten attackiere (F/A 6 ff.). Dieser Typ habe keinen Mucks gesagt und voll ausgeholt. Der Beschuldigte wäre, hätte er nicht ausweichen können, voll ausge- knocked worden. Er wisse, wann es Spass sei und wann nicht. Der Geschädigte habe seinem Kollegen eine reinschlagen wollen (F/A 28). Er, der Beschuldigte E._____, habe maximal drei Mal zugeschlagen. Vielleicht einmal gegen den Kopf
- 21 - und noch ein, zwei Mal gegen die Rippen (F/A 30 ff.). Auf Vorhalt, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten in den Kopf getreten haben soll, gab der Beschul- digte E._____ an, er habe nichts mehr gesehen, nachdem er dem Geschädigten die Faust gegeben habe (F/A 36). Er habe lediglich gesehen, dass der Geschädigte mit voller Wucht ausgeholt und seinen Kollegen habe schlagen wollen (F/A 37). Auf Vorhalt des Videos, auf dem der Fusstritt des Beschuldigten zu sehen ist, gab der Beschuldigte E._____ an, dass er finde, dass dies ein No-Go sei. Es gehe nicht, dass man Leute, die am Boden lägen, noch kickte. Dies habe er auch zum Beschul- digten gesagt, was diesem aber nicht gefallen habe (F/A 40 ff.). Auf erneute Frage nach dem Anfang der Auseinandersetzung gab der Beschuldigte E._____ an, dass er gesehen habe, wie "der Betrunkene" auf seinen Kollegen los gegangen sei. Den Anfang habe er aber wohl nicht mit bekommen, weil es viele Leute da gehabt habe (F/A 47 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das Telefon des Geschädigten in seine Tasche gekom- men sei. Vielleicht habe es ihm jemand in die Hand gedrückt und er habe es in die Tasche getan. Er sei mit vielen Kollegen unterwegs gewesen und wenn ihm jemand etwas gebe und sage, es sei von ihm, dann packe er es ein. Er habe dieses für jemanden mitgetragen, wisse aber nicht, für wen (F/A 57 ff.). Das Portemonnaie des Geschädigten habe er nicht mitgenommen. Er habe diesen armen Mann nicht ausgenommen, er habe ihm nur eine Faust gegeben. Ferner wisse er nichts darüber, dass versucht worden sei, von dessen Konto Geld abzu- heben (F/A 72 ff.). Zu seiner Beziehung zum Beschuldigten gab der Beschuldigte E._____ an, dieser habe ihn seit ca. zwei bis drei Wochen bei ihm schlafen lassen. Er sei ein guter Kollege. An besagtem Abend seien sie aber nicht miteinander unterwegs gewesen sondern hätten sich im Club I._____ getroffen (Einvernahme Ergänzungsfragen; act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/4/3) wiederholte der Beschuldigte E._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Er habe den Beschul- digten vor dem Club I._____ gesehen, wo sie mit ein paar Leuten gesprochen hät-
- 22 - ten. Dann habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte wegge- rannt bzw. nach hinten gegangen sei. Er habe den «Siech», der auf ihn losgegan- gen sei und zum Schlag ausgeholt habe, gesehen. Dann sei er dem Beschuldigten helfen gegangen. Danach seien sie gegangen (F/A 17). Er habe dem Geschädigten zwei, drei Schläge verpasst. Einer sei sicher an den Kopf gegangen. Die anderen zwei, glaube er, an die Rippen oder den Bauch. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er mit einer Stärke von etwa 5-6 zugeschlagen (F/A 23). Er habe nicht alles beob- achtet. Er habe nur gesehen, wie dieser Typ seinen Kollegen angegriffen habe und sei dazwischen gegangen. Daraufhin habe er die Jacke vom Boden genommen. Dies könne man alles auf dem Video sehen (F/A 25). Dass der Beschuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, habe er nur auf dem Video gesehen. Selber habe er nur gesehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten gekickt habe, aber er habe nicht gesehen, wohin (F/A 27 ff.). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons gab der Beschuldigte E._____ an, dass er weder gewusst habe, dass es dem Geschädigten gehöre, noch, dass ver- sucht worden sei, Geld ab dem Konto des Geschädigten abzuheben (F/A 31 ff.). 5.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2023 (act. 1/5/1) sagte der Beschuldigte E._____, er sei im Club I._____ im Ausgang gewesen. Er sei so gegen 02:00 Uhr rausgekommen und habe den Beschuldigten getroffen. Sie hätten sich zuerst ein bisschen unterhalten, danach sei der Beschuldigte weggegangen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dann mit jemand anderem gesprochen und habe aus dem Augenwinkel gesehen, wie ein grosser «Siech» vor dem Beschul- digten gestanden und eine Schwungbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte sei knapp ausgewichen und dann sei er, der Beschuldigte E._____, direkt «reinge- gangen». Er habe ihn dann einfach «abgeschlagen», also ihm eine Faust gegen den Kopf gegeben, beim Ohr. Dann sei er leicht benommen nach vorne gefallen. Er habe ihn dann gepackt und ihm nochmals zwei Fäuste gegeben und ihn danach liegen lassen. Auf die Frage, wohin er die zwei letzten Faustschläge gegeben habe, gab er an, dass es schon eine Zeit her sei, er aber sagen würde, in die Bauch- und Rippengegend. Dann habe er sich umgedreht, um seinen Pullover vom Boden zu nehmen. Er habe nicht gesehen, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe.
- 23 - Er habe es einfach auf dem Video gesehen. Er habe nicht gesehen, wie der Be- schuldigte den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, es sei aber auch schon ein "Zeitchen" her (S. 5). Der Beschuldigte E._____ verneinte sodann, dass er versucht hätte, die Bankkarte des Geschädigten einzusetzen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosks H._____ vom 30. Juli 2023 lachte er lediglich (S. 9). 5.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte E._____ er- neut an, dass er lediglich den Beschuldigten verteidigt jedoch keinen Raub began- gen habe. Auf die Frage, wieso das Handy des Geschädigten bei ihm gewesen sei, gab er an, er habe es von jemanden bekommen. Als Erstes habe er gesehen, wie ein grosser Typ den Beschuldigten attackiert habe. Er habe ausgeholt und habe ihn schlagen wollen. Der Beschuldigte habe aber ausweichen können. Dann sei er, der Beschuldigte E._____ mit der Faust reingegangen. Als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte den Geschädigten nochmal gekickt habe, habe er zu ihm gesagt "was soll der Scheiss?". Es habe sich komisch angefühlt, weil der andere bereits auf dem Boden gelegen habe. Er habe den Beschuldigten dann zur Seite gestos- sen. Im Nachhinein sei es nicht richtig gewesen, was er gemacht habe. Er habe nicht gewusst um was es ging. Er habe nur gesehen, dass sein Kollege angegriffen worden sei und daher habe er rein geschlagen. Er hätte aber zuerst nachfragen sollen. Das Handy sei ihm in der Gasse übergeben worden, als sie in Richtung M._____ [Veranstaltungsort] gegangen seien (Prot. S. 20 ff.). 5.5. Der Beschuldigte E._____ sagte zwar nur sehr karg und knapp aus, dafür in etwa gleichbleibend. Hinsichtlich der Auseinandersetzung ist ihm zugutezuhalten, dass er von Anfang an drei Faustschläge (einen gegen den Kopf, zwei in die Bauch- region) eingestand, die ihm mangels Zeugen wohl nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Vor dem Hintergrund dieser Selbstbelastung sind seine Aussagen zur körperlichen Auseinandersetzung nicht per se unglaubhaft. Zudem gibt er wieder- holt an, er habe die erste Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten nur aus dem Augenwinkel und nicht von Anfang an gesehen. Es sind sodann keine Tendenzen erkennbar, die Tatbeiträge der anderen Personen aufzubauschen, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen, oder seine eige-
- 24 - nen Schläge herunterzuspielen. Die Aussagen des Beschuldigten E._____ sind insgesamt glaubhaft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts im Grundsatz auf sie abgestellt werden kann.
6. Aussagen des Geschädigten 6.1. Der Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/1) aus, er habe eine Diskothek namens "I._____" an der N._____-strasse besucht. Irgendwann habe er frische Luft schnappen müssen und die VIP-Lounge zu diesem Zweck verlassen. Er erinnere sich nicht mehr ganz genau, wie er aus dieser Örtlichkeit weggegangen sei. Er erinnere sich daran, dass es auf dieser Strasse eine Art Treppe gegeben und er sich dort hingesessen habe (F/A 9). Als er dort gesessen habe, habe er seine Augen geschlossen. Danach erinnere er sich daran, dass sich eine Person angenähert und gefragt habe, ob es ihm gut gehe. Ansonsten erinnere er sich daran, dass er von der Polizei weggebracht und ins Spital gebracht worden sei. Er erinnere er sich, dass sein Stiefbruder vor der Ab- fahrt mit der Polizei zu ihm gekommen sei und sich nach seinem Wohlergehen er- kundigt habe. Er wisse, dass er sich in der Folge sehr stark habe übergeben müs- sen. Dies sei geschehen, bevor er in die Ambulanz eigestiegen sei. Er erinnere sich daran, dass er gehört habe, dass eine Person berichtete habe, dass ein Video von dieser Gewalttätigkeit, gemacht worden sei. Das einzige, das er noch wisse, seien die Schmerzen, die ihm zugefügt worden seien. Das sei alles, was er zu dieser Gewalttätigkeit berichten könne; dass er grosse Schmerzen im Kopfbereich ver- spürt habe. Die Herkunft der Schmerzen könne er jedoch nicht mit Sicherheit be- stimmen, sei aber sicher, dass es kein Selbstunfall gewesen sei. Aber er könne nicht mehr eruieren, woher diese Schmerzen stammten und wie ihm diese zugefügt worden seien (F/A 9 ff.). Er erinnere sich, dass er keinen Streit mit anderen Besuchern des Lokals begonnen oder verursacht habe. Weil er stark alkoholisiert gewesen sei, wäre er sowieso nicht in der Lage gewesen, Streitigkeiten vor Ort zu beginnen (F/A 12). Das Portemon- naie habe er wahrscheinlich in der linken vorderen Hosentasche getragen. Das Por- temonnaie sei ziemlich voluminös, deshalb könne er es nur vorne tragen. Das Mo- biltelefon sei in seiner rechten Hosentasche gewesen. Eventuell habe er dieses
- 25 - aber auch in der Hand gehalten. Das Portemonnaie sei aber sicher in der Hosen- tasche gewesen (F/A 15 ff.). Er erinnere sich nicht, überhaupt mit anderen Perso- nen gesprochen zu haben, als er die Diskothek verlassen habe. An alles was er sich erinnern könne sei, dass er dort gesessen habe (F/A 25 ff.). Die beiden Be- schuldigten kenne er nicht (F/A 31 f.). 6.2. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/2) ver- mochte der Geschädigte anlässlich einer Wahlbildkonfrontation keinen Verdächti- gen zu identifizieren. 6.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 (act. 1/6/3) erklärte der Geschädigte zum Kerngeschehen, es seien ihm nach der polizeilichen Einvernahme neue Sachverhaltselemente in den Sinn gekommen. Nachdem er draussen eingeschlafen sei, habe er gespürt, wie eine Hand in seine Hosentasche hineingesteckt worden sei. Dann habe auch er seine Hand dorthin getan. Er könne sich daran erinnern, dass er anschliessend einen Schlag in das Gesicht bekommen habe. Ab Zeitpunkt könne er sich daran erinnern, dass er mit Leuten rundherum aufgewacht sei. Er erinnere sich nur daran, einmal geschlagen worden zu sein (F/A 23 ff.). Das Portemonnaie habe sich in seiner rechten Hosen- tasche befunden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach es sich in der linken vorderen Hosentasche befunden habe, gab der Geschädigte an, sich nicht zu erinnern, was in welcher Hosentasche gewesen sei. In der einen sei jedenfalls das Mobiltelefon gewesen und in der anderen das Portemonnaie. Beides in den vorderen Hosentaschen (F/A 61 ff.). Er sei angesprochen worden, ob es ihm gut gehe. Er könne aber nicht sagen, ob er überhaupt die Augen offen gehabt hatte oder ob diese geschlossen gewesen seien. Dies sei – soweit er sich erinnern könne
– nach dem Vorfall gewesen (F/A 72 ff.). Der Geschädigte vermochte keine Angabe dazu machen, ob er mit einem Faust- schlag oder einem Kick mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen wurde. Er erinnere sich lediglich daran, einmal geschlagen worden zu sein. Danach sei er bewusstlos gewesen (F/A 79 f.). Er habe nur im Gesicht Schmerzen gehabt. Auf einer Skala von 1-10 seien diese bei 8, 9 oder sogar 10 gewesen. Danach habe er aber nicht mehr nur im Gesicht, sondern am ganzen Kopf und am ganzen Körper Schmerzen
- 26 - gespürt. Von seiner Wahrnehmung her sei er heftig angegriffen worden. Er wäre in besagter Nacht nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, zumal er stark alkoho- lisiert gewesen sei (F/A 81 ff.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und auf Vorhalt des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung vom 28. August 2023 (vgl. act. 1/9/7 S. 7) erklärte er, der Bluterguss an seinem Finger stamme nicht von einem Schlag, sondern von der Arbeit in Kühlanlagen, wo es Minustemperaturen habe. Er erinnere sich genau an den damaligen Bluterguss am Finger (F/A 106). Schliesslich machte der Geschädigte diverse Ausführungen zum Geschehen vor der Tat. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er während der Feier im Club mit niemandem Streit gehabt habe, dass er betrunken gewesen sei (gemäss eigener Einschätzung Stärke 6/10), jedoch unter Alkoholeinfluss tendenziell lieber und ge- duldiger werde und noch mehr rede (F/A 51 ff.). Einen Filmriss habe er, abgesehen von besagtem Abend, noch nie erlebt (F/A 50). An den Moment mit der Hand in der Hosentasche habe er sich erst zwei Tage nachdem er das Krankenhaus habe ver- lassen dürfen, erinnern können (F/A 49). 6.4. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich zunächst als grundsätzlich glaubhaft. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass er vom Angriff eigenen An- gaben zufolge kaum etwas mitbekam, da er betrunken gewesen und eingeschlafen sei und zudem danach rasch das Bewusstsein verloren habe. Entsprechend knapp fallen seine Schilderungen aus, womit kaum Raum für Wahrheitskriterien oder Wi- dersprüche bleibt. Seine detaillierten Beschreibungen, wo genau sich seine Gegen- stände befunden hätten und wieso er diese jeweils an diesem Ort trage, sind im- merhin nachvollziehbar und lebensnah. Zudem macht sein erst in der in der zweiten Einvernahme nachgeschobenes Vorbringen, wonach er eine Hand vorne an seiner Hosentasche gespürt habe, das Erlebte etwas plastisch. Dieses wurde in der Folge vom Beschuldigten ohne Not bestätigt. Hinsichtlich seines eigenen Zustands und Verhaltens sind aber dennoch gewisse Vorbehalte angebracht. Seine Beteuerung, wonach er unter Alkoholeinfluss netter und geduldiger werde, wirken beschöni- gend. Ebenso fällt auf, dass an seinem Mittelfingerrücken ein Hämatom festgestellt wurde, das vom IRM am ehesten als von einem aktiv geführten Faustschlag her-
- 27 - rührend eingeschätzt wurde. Seine Erklärung, wonach dieses von der Arbeit in ei- nem Kühlraum komme, ist dabei nicht besonders überzeugend, aber auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Dennoch sind zumindest keine Tendenzen erkennbar, die Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, gibt er doch wiederholt an, dass er sich nicht an die Täterschaft erinnern könne.
7. Videoaufnahmen 7.1. In den Akten befindet sich eine drei Sekunden lange Videoaufnahme eines Teils des Tatablaufs (act. 1/2/3). Diese wurde von einem Unbekannten (mit einem Mobiltelefon) gemacht. Die Aufnahme ist farbig und scharf. Sie zeigt unbestrittener- massen den reglos am Boden liegenden Geschädigten. Zu sehen ist, wie der Be- schuldigte (schwarze Kleidung, schwarze Schirmmütze) seinen rechten Fuss mit Schwung vom Kopfbereich des Geschädigten zurückzieht. Gut erkennbar ist ange- sichts der Abdrehung und der ruckartigen Bewegung des Körpers des Geschädig- ten, dass der Beschuldigte diesem soeben einen wuchtigen Tritt verpasst hat. Da- neben steht der Beschuldigte E._____ (weisses T-Shirt, schwarze Hose), der einen hellen Pullover vom Boden aufnimmt und den Beschuldigten anschliessend (er- kennbar genervt) zum Weggehen animiert. 7.2. Eine weitere (schwarzweisse) Videoaufnahme einer Videoüberwachungska- mera der O._____ [Gebäude] (act. 1/2/4) zeigt die N._____-strasse auf der Höhe Kreuzung P._____-strasse (gemäss eingeblendetem Timecode zwischen 02:05 und 02:15 Uhr). Ab ca. 02:09:25 Uhr erkennt man, wie diverse Leute in die gleiche Richtung auf das Trottoir (Abschnitt N._____-strasse oberhalb der Kreuzung P._____-strasse) schauen. Es blitzt einmal kurz eine Person mit einem hellen T- Shirt auf und es scheint dort etwas zu passieren. Mehrere Personen begeben sich anschliessend dorthin. Man erahnt eine am Boden liegende Person. Der Aufnahme lässt sich aber weder in Bezug auf den Tatablauf noch auf die Beteiligten Relevan- tes entnehmen. 7.3. Weiter finden sich zwei Videos (unbestrittenermassen) vom Inneren des Ki- osks «H._____» bei den Akten. Gemäss eingeblendetem Time Code wurden sie am 30. Juli 2023 ab ca. 02:21:09 Uhr aufgenommen. Die scharfen und farbigen
- 28 - Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten, wie er versucht, mittels mehrerer Karten Whiskey ("Jack Daniels") und Zigaretten («Winston blau») zu bezahlen. Die Karten funktionieren jedoch nicht (vgl. act. 2/2/4).
8. Verletzungen des Geschädigten 8.1. Die gemäss Anklageschrift vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sind aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. act. 1/7/4; act. 1/7/5; act. 1/9/2, act. 1/9/5, act. 1/9/6 und insbeson- dere act. 1/9/7). 8.2. Festzuhalten ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem Vorfall einen Blutalkoholwert von zwischen 1,16 und 1,28 Gewichtspromille aufwies, wobei keine Hinweise auf den Konsum von Medikamenten oder Betäu- bungsmittel vorliegen (act. 1/9/5 S. 2). Ferner bestand keine Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Das Gutachten hält jedoch fest, dass Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (act. 1/9/7 S. 7). Schliesslich konnte an der rechten Mittelfingerrückseite des Geschädigten ein Bluterguss festgestellt wurde, der gemäss Gutachten am ehesten auf die Folge eines aktiv durch den Geschädigten ausgeführten Faust- schlages zurückzuführen sei (act. 1/9/6 S. 7).
9. Sicherstellungen Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten E._____ konnte das Mobiltelefon des Geschädigten in dessen Umhängetasche sichergestellt werden (act. 1/1/1; act. 1/2/2).
10. Würdigung 10.1. Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten den ihnen unbekannten und unbestrittenermassen alleine vor dem Club I._____ sitzenden und stark alkoholi- sierten Geschädigten mit Schlägen traktierten, wobei der Beschuldigte ihm noch einen Tritt gegen den Kopf verpasste, als er bereits am Boden lag. Als der Geschä- digte wieder zu sich kam, hatte er sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon nicht
- 29 - mehr. Beide waren zuvor in seiner Hosentasche, wobei der Beschuldigte aner- kannte, dass er dort hineingefasst hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten des Geschädigten im Kiosk «H._____» Alkohol und Tabak zu erwerben. Das Telefon des Geschädigten wurde derweil in der Tasche des Be- schuldigten E._____ sichergestellt. 10.2. Bestritten sind jedoch der Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ sowie die geltend gemachte Gegenwehr des Geschädigten auf den Beschuldigten. Die bei- den Beschuldigten machen geltend, dieser habe den Beschuldigten zuerst ange- griffen. Der Beschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nur verteidigt. In Bezug auf den Diebstahl des Mobiltelefons und des Portemonnaies sowie betreffend den versuchten Bargeldbezug resp. den Kauf von Zigaretten und Alkohol zeigen sich die beiden ebenfalls ungeständig. 10.3. Sachverhaltsabschnitt 1 (Diebstahl und Widerstand des Geschädigten) 10.3.1. Hinsichtlich dem der Auseinandersetzung vorgelagerten Diebstahls gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung an, um den Geschädigten zu we- cken, habe er ihn am Handgelenk gerüttelt. Später räumte er dann aber ein, er habe dem Geschädigten – zu eben diesem Zweck – in die Hosentasche gefasst. Gegen Ende der Untersuchung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, je- mand habe ihn aufgefordert, den Geschädigten auszunehmen, er habe dies aber nicht getan. Dennoch habe er ihm in die Tasche gegriffen. Dies, weil er habe sehen wollen, ob der Geschädigte schlafe bzw. ob er aufwache. Es habe sich um eine Blödelei gehandelt. Die Hosentasche sei aber leer gewesen. Der Geschädigte schilderte stets, wie er sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie in den vorderen Hosentaschen getragen habe. Zudem schilderte er, wie er eine Hand in der Hosen- tasche gespürt habe. Dass die Hosentasche des Geschädigten – wie vom Beschul- digten geschildert – leer gewesen sein soll, ist (angesichts des Umstands, dass die Beschuldigten später unbestrittenermassen über das Mobiltelefon und Portemon- naie des Geschädigte verfügten) als Schutzbehauptung zu werten. Es leuchtet so- dann nicht ein, wieso der Beschuldigte dem Geschädigten hätte in die Hosentasche greifen sollen, wenn nicht, um den darin befindlichen Inhalt herauszunehmen. Die
- 30 - Behauptung, dies habe er gemacht, um den Geschädigten zu wecken, ist jedenfalls völlig lebensfremd. 10.3.2. Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehen die Schilderungen auseinander. Der Beschuldigte schildert zunächst, wie der Geschädigte einerseits mit offenem Mund und verdrehten Augen auf dem Bo- den gelegen habe und es soll ihm so schlecht gegangen sein, dass der Beschul- digte habe überprüfen müssen, ob es ihm gut gehe. Andererseits soll der Geschä- digte ihn dann derart aggressiv angegriffen haben und ihn absichtlich verletzen wol- len, dass ein Einschreiten des Beschuldigten E._____s nötig geworden sei. Dieser offenbar sehr schlechte Zustand des Geschädigten passt nur schwerlich zur Be- hauptung, wonach dieser dem Beschuldigten urplötzlich einen Faustschlag ver- passt haben soll. Sodann schilderte er diesen Angriff des Geschädigten in wider- sprüchlicher Wiese. So erklärte er zunächst, er sei wegen des Schlages des Ge- schädigten gegen seine Schläfe zwei bis drei Meter nach hinten gefallen und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte E._____ auf den Geschädigten losgehe. Aus diesem Fall wurden in der darauffolgenden Einvernahme (im Sinne einer offensicht- lichen Aggravation) dann gar eine Ohnmacht, wobei er auch hier erklärte, er habe sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte E._____ und der Geschädigte eine Konfrontation hätten. Wiederum später im Verfahren erklärte der Beschuldigte dann neu, er habe einen Schlag abbekommen, sei hingefallen, danach aufgestan- den und einem zweiten Schlag ausgewichen. Neu machte er zudem geltend, der Geschädigte habe auf den Beschuldigten E._____ losgehen wollen, worauf er, der Beschuldigte, diesem zwei Ohrfeigen verpasst und ihn danach getreten habe. Der Geschädigte gab stets an, sich an nichts mehr zu erinnern. Er stritt aber durch- wegs ab, sich in irgendeiner Weise gewehrt zu haben. Der Beschuldigte E._____ machte hingegen wiederholt geltend, er habe gesehen, wie der Geschädigte Schwung geholt und der Beschuldigte dem Schlag ausgewi- chen sei (wobei er "ausgeknocked" worden wäre, sofern er getroffen hätte). Auffäl- lig ist, dass er weder einen tatsächlich erfolgten Treffer noch einen Sturz (oder gar eine Ohnmacht) des Beschuldigten erwähnt.
- 31 - 10.3.3. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er derart stark angegriffen worden sei, dass er zwei bis drei Meter nach hinten gefallen oder gemäss einer späteren Aussage gar ohnmächtig geworden sei, sind als Schutzbehauptung zu werten. Fraglich ist aber schon, ob sich der Geschädigte (womöglich als er den Griff zur Hosentasche bemerkte) zur Wehr setzte. Dafür spricht, dass (nebst dem Be- schuldigten) auch der Beschuldigte E._____ dies von Anfang an so aussagte. Wei- ter könnte das Hämatom auf dem Finger des Geschädigten durchaus einen Hin- weis auf eine wechselseitige Auseinandersetzung bieten. Art und Umfang, in wel- chem sich der Geschädigte gegen den Diebstahl zur Wehr setzte, kann vorliegend nicht exakt rekonstruiert werden. Auf eine genaue und abschliessende Beurteilung der Frage nach der Qualität der Gegenwehr kann jedoch verzichtet werden, zumal dies am eigentlichen Tatvorwurf nichts ändern würde. Es scheint jedenfalls plausi- bel, dass der Geschädigte eine gewisse Abwehrreaktion gegen die Hand in seiner Hosentasche zeigte, welche vom Beschuldigten E._____ beobachtet wurde. Dass der Geschädigte zwar geschlagen aber nicht getroffen hat, wird schliesslich auch durch den Umstand unterstützt, dass der Beschuldigte keine Verletzungen erlitt, welche auf einen solchen Schlag zurückzuführen wären. Es ist sodann nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte E._____ angeben sollte, der Beschuldigte sei nicht getroffen worden, würde dies seine Intervention doch in einem verhältnismäs- sig besseren Licht dastehen lassen. 10.3.4. Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte dem Geschädigten Mobiltelefon und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, der Geschädigte dies be- merkte und sich dagegen zur Wehr setzte. 10.4. Sachverhaltsabschnitt 2 (Beteiligung des Beschuldigten E._____ am Dieb- stahl) 10.4.1. Fraglich ist indes, ob und inwiefern der Beschuldigte E._____ in diesen Diebstahl involviert war. Die Aussagen des Beschuldigten E._____, wonach er zwar nichts von einem Diebstahl gewusst haben will, dann aber mit dem Deliktsgut in seiner Umhängetasche verhaftet wurde, muten zunächst an, eine Partizipation im Diebstahl anzunehmen. Bei näherer Betrachtung ist jedoch die Darstellung des Beschuldigten E._____ nicht derart unwahrscheinlich, als dass sie mit hinreichen-
- 32 - der Sicherheit abgetan werden könnte. Vielmehr sind die Aussagen des Beschul- digten E._____ grundsätzlich als glaubhaft zu werten. Wie bereits unter E. II. 5 er- wogen, schilderte der Beschuldigte E._____ wiederholt, dass er vor dem Club – vor dem es viele Leute gehabt habe – ein Gespräch geführt habe, als er aus dem Au- genwinkel gesehen habe, wie sein Kollege angegriffen wurde. Es scheint nicht un- plausibel, dass sich der Beschuldigte alleine dem Geschädigten näherte und der Beschuldigte E._____ erst hinzu stiess, als sich der Geschädigte in irgend einer Form zur Wehr setzte. Auch der Geschädigte erwähnt nicht mehrere Personen, die ihm in die Hosentaschen gefasst hätten, wenngleich dieser sich, wie unter E. II. 6 gesehen, an nicht gerade viel erinnern kann. Die Aussagen des Beschuldigten dies- bezüglich sind äusserst inkonsistent. Dass der Beschuldigte E._____ bei der ersten Interaktion mit dem Geschädigten dabei gewesen sei, erwähnte er zunächst an der ersten polizeilichen Einvernahme, wobei er einerseits selbst aussagte, er glaube der Beschuldigte E._____ sei dabei gewesen als er den Geschädigten am Hand- gelenk gerüttelt habe. Andererseits wiederrief er diese Aussage sinngemäss an- lässlich der nächsten Einvernahme, als er auf die Frage, ob er zu seinen gestrigen Aussagen etwas hinzufügen oder korrigieren wolle, angab, dass er nicht zurech- nungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt richtig erinnern könne (vgl. E. II. 4.2). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme gab er dann an, der Beschuldigte E._____ sei dazu gekommen, als der Geschädigte ihm eine Faust gegeben habe. Die Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind nicht er- giebig, da er lediglich angibt, der Beschuldigte E._____ habe eingegriffen, als er gemerkt habe, dass der Geschädigte viel überlegener als er, der Beschuldigte, sei, wobei nicht klar ist, wann genau das gewesen sein soll. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft befreit er den Beschuldigten E._____ dann von jeglicher Betei- ligung, um dann anlässlich der daraufhin stattfindenden Einvernahme zu implizie- ren, der Beschuldigte E._____ habe den Diebstahl begangen. Hingegen fügt er dann auch hinzu, dass er die gesamte Schuld auf sich genommen hätte, wäre der Beschuldigte E._____ anwesend gewesen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sage nicht zuträglich ist. Insgesamt kann nach dem Gesagten für die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten E._____ nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
- 33 - 10.4.2. Somit verbleibt als einziges Indiz die Tatsache, dass das Mobiltelefon des Geschädigten in der Umhängetasche des Beschuldigten E._____ sichergestellt werden konnte. Der Beschuldigte E._____ gab diesbezüglich wiederholt an, dieses sei ihm von "jemandem" gegeben worden und er habe es daraufhin eingesteckt. Dass er nicht mehr wissen will, wer ihm das Mobiltelefon gegeben hat oder gar, wie es in seine Tasche gekommen ist, ist zunächst als reine Schutzbehauptung zu wer- ten. Naheliegender ist, dass der Beschuldigte es dem Beschuldigte E._____ gege- ben hat, nachdem er es aus der Hosentasche des Geschädigten entwendet hatte. Die Aussage, wonach ihm das Telefon erst in der Gasse Richtung M._____ über- geben worden sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass es der Beschuldigte war, wel- cher ihm das Mobiltelefon übergab, zumal der Beschuldigte E._____ keine anderen Personen erwähnt, mit welchen er die Örtlichkeit rund um den Club I._____ verlas- sen habe. Wie auf dem Video ersichtlich, trug der Beschuldigte E._____ ferner eine Umhängetasche, welche zum kurzzeitigen verstecken bzw. herumtragen eines Mo- biltelefons naheliegend scheint. Hinzuzufügen ist auch, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber dem Beschuldigten überdurchschnittlich loyal gewesen sein dürfte, zumal dieser ihm für die letzten drei Wochen ein Dach über dem Kopf gebo- ten hatte. Dass er den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht belasten möchte, erscheint nachvollziehbar. Dieses Loyalitätsverhältnis wird auch vom Be- schuldigten erwähnt. Dass der Beschuldigte E._____ hingegen nicht gewusst ha- ben will, dass das Mobiltelefon womöglich nicht rechtmässig erlangt wurde, ist hin- gegen als Schutzbehauptung zu werten. Nichts desto trotz bedeutet dies nicht, dass er am tatsächlichen Diebstahl zugegen, geschweige denn, beteiligt gewesen ist. Im Ergebnis bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Beteili- gung des Beschuldigten E._____, weshalb der entsprechende Sachverhaltsab- schnitt nicht erstellt werden kann. 10.5. Sachverhaltsabschnitt 3 (weiterer Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten) 10.5.1. Nachdem der Beschuldigte E._____ den (versuchten) Angriff des Geschä- digten auf den Beschuldigten wahrnahm, ging der Beschuldigte E._____ gemäss eigenen Angaben auf den Geschädigten los und verpasste ihm einen Faustschlag
- 34 - ins Gesicht und zwei in die Bauch-/Rippengegend. Der Beschuldigte gab wiederum an, dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst zu haben. 10.5.2. Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme, dass er den Geschädigten gar nicht getreten habe. Erst nach Einsicht in die Aufnahme sah er sich zu einem diesbezüglichen Geständnis gezwungen, wobei er geltend machte, der Tritt sei aus Frust erfolgt. In der letzten Einvernahme wollte er dann ganz neu vom Geschädigten am Bein gegriffen worden sein und aus Reflex und Angst getreten haben. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde zudem erstmals vorgebracht, der Tritt des Beschuldigten sei zwar gegen den Kopf gerich- tet gewesen, habe diesen jedoch nicht getroffen (act. 127 Rz. 14). Die Aufnahme ist bezüglich beidem jedoch recht deutlich und zeigt einen wütenden Beschuldigten, der soeben einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf des regungslos am Boden lie- genden Geschädigten ausgeführt hatte. Der Körper des Geschädigten bewegt sich denn auch kurz nach dem Tritt, was eindeutig darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte ihn am Kopf gerichteten getroffen hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich die Hand des Geschädigten auf dem Bein des Beschuldigten befunden hätte. Der Beschuldigte E._____ erklärte seinerseits zunächst, dass er über den Tritt erbost gewesen sei und den Beschuldigten zurechtgewiesen habe (dies lässt sich auch gut mit dem Video in Einklang bringen). In der vorletzten Konfrontations- einvernahme wollte der Beschuldigte E._____ den Tritt dann aber gar nicht mitbe- kommen, sondern diesen erst auf der Aufnahme gesehen haben. Beide Beschul- digten sagten hier inkonsistent aus. Erstellt ist im Lichte des Videos, dass der Tritt aus Wut und Aggression, nicht jedoch aus Angst oder um sich von der Hand des Geschädigten zu befreien, erfolgte. 10.5.3. Sodann behauptete der Beschuldigte mehrmals, Kollegen des Geschädig- ten seien auf sie zugerannt, weshalb er weggerannt sei. Von dieser angeblichen Meute ist auf der Videoaufnahme aber nichts zu sehen und der Beschuldigte E._____ erwähnt sie nicht. Vielmehr ist auf dem Video klar erkennbar, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten zum Gehen animiert. Eine besondere Eile oder gar ein Wegrennen sind auch nicht im Ansatz erkennbar (wobei das Video
- 35 - jedoch sehr kurz nach dem Tritt endet). Klar scheint aber, dass die beiden Beschul- digten sich anschicken, zusammen wegzugehen. 10.6. Sachverhaltsabschnitt 4 (Kiosk) 10.6.1. Geradezu abwegig sind die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Geschehen. Die Geschichte mit seiner angeblichen Freundin J._____ ist nicht glaubhaft. Sie ist auf der Aufnahme nicht erkennbar und war soweit ersichtlich auch anlässlich der Verhaftung nicht zugegen. Eine Freundin des Beschuldigten wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten E._____ von sich aus nicht erwähnt. Lediglich auf eine (etwas suggestive) Frage hin bestätigte er, der Beschuldigte sei mit einer rothaarigen Frau dort gewesen. 10.6.2. Nachdem der Beschuldigte zunächst mit seiner Freundin in Richtung eines Clubs gegangen sein wollte, änderte er seine Aussage im Lichte der erdrückenden Beweislast dahingehend, dass sie mit dem Beschuldigten E._____ zu Dritt Rich- tung Kiosk gegangen seien. Ganz zum Schluss erklärte er plötzlich, er sei mit dieser Freundin noch Bier trinken gegangen. Diese Lebenssachverhalte sind nicht mitein- ander in Einklang zu bringen. Selbst als er sich durch die Aufnahme im Kiosk «H._____» weitgehend überführt sah, verstrickte sich der Beschuldigte betreffend die Bankkarten noch in weitere Widersprüche und machte zunächst geltend, er habe diese vor dem Kiosk vom Beschuldigten E._____ bekommen, während er sie in einer späteren Einvernahme gutgläubig von einer gänzlich unbekannten Frau vor dem Club I._____ erhalten haben wollte. Beides sind offensichtliche Schutzbe- hauptungen. Auf dem Video vom Innern des Kiosks «H._____» ist jedenfalls er- kennbar, wie der Beschuldigte alleine eine Flasche Jack Daniels sowie «Winston Blau» kaufen wollte, wobei er energisch sämtliche Karten durchprobierte und beim Verkäufer noch in Erfahrung zu bringen versuchte, welche denn am ehesten funk- tionieren könnte. Offenkundig war er schlussendlich nicht in der Lage, die ge- wünschte Ware zu bezahlen, was seine Beteuerung, wonach er Diebstahl nicht nötig habe, relativiert. Allerdings gibt es – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (act. 63 S. 4 f.) – keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht bestanden hätte, einen höheren Betrag auszugeben, als jener für den Alkohol und die Zigaretten in Höhe von rund Fr. 50.–. Zwar wäre es theoretisch möglich gewe-
- 36 - sen, dass die Beschuldigten die Karte im Fr. 300.– übersteigenden Betrag weiter eingesetzt hätten, wenn der Kontostand der Karte ausreichend gewesen wäre. Dies genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Vorsatz darauf erstellen zu können. Dass der Beschuldigte E._____ vor dem Kiosk auf den Beschuldigten gewartet hat und dass er inzwischen wusste, was der Beschuldigte im Kiosk versuchte, scheint jedenfalls vor dem Hintergrund plausibel, dass die beiden Beschuldigten den Club I._____ gemeinsam verliessen und jedenfalls noch auf Höhe des Q._____-areals
– welches sich auf dem Weg zwischen dem Club I._____ und dem Kiosk H._____ befindet – noch gemeinsam unterwegs waren. Dies machte jedenfalls der Beschul- digte E._____ geltend indem er angab, das Mobiltelefon sei ihm an dieser Stelle übergeben worden. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb stimmig, weil die beiden Be- schuldigten im Anschluss daran innert kürzester Zeit voneinander am fast gleichen Ort verhaftet wurden.
11. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt als insofern erstellt, als dass der Beschuldigte dem Geschädigten Mobiltelefon und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, woraufhin dieser sich gegen den Beschuldigten wehrte, wobei sich aber aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht er- stellen lässt, dass er ihn tatsächlich mit der Faust traf. Diese (versuchte) Abwehr- handlung beobachtete der Beschuldigte E._____ aus dem Augenwinkel, weshalb er dem Beschuldigten zur Hilfe eilte, ohne jedoch von dem soeben stattgefundenen Diebstahl gewusst zu haben. Anschliessend eskalierte die Situation, wobei der Be- schuldigte E._____ dem Geschädigten drei Faustschläge und der Beschuldigte die- sem zwei Ohrfeigen und schliesslich – als er bewusstlos am Boden lag – einen Tritt gegen den Kopf verpasste. In der Folge versuchte der Beschuldigte im Kiosk «H._____» mittels der entwendeten Bankkarten Whiskey und Zigaretten im Wert von rund Fr. 50.– zu erwerben, was der Beschuldigte E._____ wusste und wollte. III. Rechtliche Würdigung
1. Anträge
- 37 - Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (act. 126 S. 2) und als versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung forderte hingegen einen Frei- spruch (act. 127 S. 1 f. und 128 S. 1).
2. Anklagevorwurf des qualifizierten Raubes 2.1. Ein Raub liegt vor, wenn bei einem Diebstahl Gewalt oder Drohungen ange- wendet werden oder wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und um die gestohlene Sache zu behalten Nötigungshandlungen, wie bei- spielsweise Gewaltanwendungen, begeht. Eine gewisse Gefährlichkeit ist dem Raub also bereits im Grundtatbestand inhärent (BGer 6B_305/2014 vom 14. No- vember 2014 E. 1.1). Als Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). 2.2. Der Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, nämlich Gewalt anwenden, um die gestohlene Sache zu behalten, bietet vorliegend keine Probleme. Der Beschuldigte beging einen Diebstahl, indem er dem Geschä- digten das Mobiltelefon und das Portemonnaie aus der Hosentasche zog. Als Letz- terer sich wehrte, sicherte der Beschuldigte die Beute, indem er dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasste und ihm – nachdem dieser am Boden lag – mit dem Fuss gegen den Kopf kickte. 2.3. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Tatum- stände zusätzlich eine besondere Gefährlichkeit begründen. 2.3.1. Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist dann zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGer
- 38 - 6B_55/2013 vom 11. April 2103). Diesbezüglich muss der Täter mindestens even- tualvorsätzlich handeln (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Art. 140 N 77, nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER/IN). Rele- vante Kriterien für das Beurteilen der Frage nach der besonderen Gefährlichkeit sind sodann beispielsweise die Höhe der erhofften Beute, der planerische und tech- nische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, die professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen (BGE 116 IV 312, 317; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1; BGer 6B_758/2009 vom 6. November 2009 E. 2.1; BGer 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 5.1; ähnlich OGer ZH SB140039 vom 19. Februar 2016 E. 7.5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen Ge- fährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB sodann, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Typi- sches Beispiel ist hierfür der Einsatz einer Waffe. Wer aus kurzer Distanz eine Pis- tole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGer 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht die besondere Gefährlichkeit nur mit Zurückhaltung und vorwiegend in Fällen, in welchem das Vorgehen (besondere Planung, Fluchtauto) besonders ausgeklügelt war oder die Täter eine Waffe mitführten. Dies ist insbesondere vor dem Hinter- grund der zweijährigen Mindeststrafe besonders zu beachten (vgl. BSK StGB-NIG- GLI/RIEDO Art. 140 N 78 ff. mit Verweis auf die Kasuistik). Schliesslich berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfäl- ligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). 2.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst und diesem – als er bereits bewusstlos am Boden lag – mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen zweifellos eine nicht ver- nachlässigbare Gefahr für den Geschädigten herbeigeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Tritten gegen den Kopf ist umfangreich und würdigt diese re- gelmässig als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a
- 39 - StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteile 6B_553/2021 vom 17. Au- gust 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom
14. September 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Indes bedeutet dies nicht, dass dies automatisch zur Annahme der besonderen Gefährlichkeit im Sinne des qualifizier- ten Tatbestands des Raubs führt. Wie oben gesehen, sind hierfür zahlreiche Krite- rien ausschlaggebend und es sind die Gesamtumstände zu würdigen. Hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieses sich unter Würdi- gung der Gesamtumstände als einigermassen dilettantisch gestaltete. Weder war die Vorbereitung besonders umfangreich, noch war die Ausführung auffallend kühn oder verwegen. Die Beute war mit einem gesamten Deliktsbetrag von rund Fr. 800.– auch eher gering. Zwar ist es moralisch verwerflich, einer Person, die überdies auch bereits bewusstlos am Boden liegt, auch noch gegen den Kopf zu treten. Andererseits musste der Beschuldigte hierzu keine besonderen Hindernisse überwinden. Es war eine spontane Aktion ohne Planung. Die Verletzungen des Ge- schädigten sind denn auch nicht derart gravierend, als dass die Gefahr für den Geschädigten besonders konkret gewesen wäre. So hielt das Gutachten des IRM explizit fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Geschädigten bestanden hat (act. 1/9/7 S. 7). Die vom Beschuldigten durch den Tritt gegen den Kopf geschaffene Gefahr ist mithin nicht gleich konkret als das Richten einer Schusswaffe auf eine Person. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt das Verschulden des Beschuldigten nicht in den Bereich von bewaffneten Raubüberfällen mit ausgeklügelter Vorbereitung und Ausführung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte unter Alkohol- und Dro- geneinfluss stand. Dies auch, wenn dies zu einer Minderung der Hemmschwelle hinsichtlich der Gewaltanwendung beigetragt haben dürfte. Die Beeinflussung war jedenfalls nicht so stark, dass sich daraus unkontrollierte Handlungen hätten erge- ben können. 2.4. Rechtfertigungsgründe Sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte E._____ brachten während der Untersuchung mehrfach vor, sie hätten sich bzw. den Beschuldigten gegen einen Angriff des Geschädigten verteidigt. Sofern es einen solchen tatsächlich gegeben
- 40 - haben sollte, so läge trotzdem keine Notwehr vor. Ein Täter, welcher durch strafba- res Verhalten einen Angriff auf sich provoziert, kann keine Notwehrsituation für sich beanspruchen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 48). Wie oben gesehen (E. II 10.3), ist eine allfällige Reaktion des Geschädigten darauf zurückzuführen, dass ihm der Beschuldigte in die Hosentasche gefasst hat, um ihm Mobiltelefon und Portemonnaie zu entwenden. Die Provokation des Beschuldigten war somit rechtswidrig, was eine Notwehrsituation des Beschuldigten ausschliesst. 2.5. Schuld 2.5.1. Gemäss Art. 19 StGB ist ein Täter nicht strafbar oder wird milder bestraft, wenn er zur Zeit der Tat nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, ordnet das Gericht oder die Untersuchungsbehörde die sachverständige Be- gutachtung an (Art. 20 StGB). 2.5.2. Im Vorfeld zur heutigen Verhandlung gelangte der Beschuldigte mehrfach persönlich telefonisch ans Gericht. Während er zunächst um Entlassung aus der Haft ersuchte (act. 76), schilderte er später diverse Vorgehen in der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies. Er führte unter anderem aus, wie er in der Nacht Stromstösse verspüre und wie das ganze Gefängnis auf ihn wie die albanischen Taliban wirke und es wie eine Mafia sei. Ausserdem habe er Angst um sein Leben und die Auf- seher würden ihn schikanieren (act. 86, 99, 100 und 105). 2.5.3. Auch anlässlich der heutigen Befragung des Beschuldigten machte er Aus- führungen zu Blitzschlägen, Schallwellen und einem Druck in der Zelle. Die Blitz- schläge kämen aus der Steckdose, dort habe es ein Antennenkabel. Als er die Hülse darum aufgemacht habe, sei ein dickes Kabel darunter gewesen. Er habe nun eine Vorrichtung aus Alu darüber angebracht. Ein weiteres Mal sei er unter Hochspannung geschockt worden. Dies sei wie ein Taser gewesen. Er nehme auch Gas wahr, mitunter Methan, Wasserstoff und Propan. Schliesslich äusserte er er- neut seine Befürchtung, dass die Mitarbeitenden des Gefängnisses wie Taliban seien (Prot. S. 10 ff.). Hinsichtlich des Tatvorwurfs gab der Beschuldigte an, sich an nichts mehr erinnern zu können (Prot. S. 15 ff.).
- 41 - 2.5.4. Diese Äusserungen des Beschuldigten lassen sich schwer einordnen und bewirken gewisse Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Strafverfahrens DG210045-L psychiatrisch begutachtet (act. 1/12/1). Für das vorliegende Verfahren wurde ein Ergänzungsgutachten erstellt (act. 1/12/15). In Letzterem wurde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten für sämt- liche Tatvorwürfe vollumfänglich bejaht, wobei festgehalten werden muss, dass es sich mangels Partizipation des Beschuldigten um ein reines Aktengutachten han- delt. Das Verhalten des Beschuldigten wurde gleichwohl als zielgerichtet und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingestuft (S. 15). We- der aus den Gutachten noch aus den Untersuchungsakten sind ferner ähnlich wirr anmutende Aussagen des Beschuldigten, wie jene die er kurz vor und anlässlich der Hauptverhandlung äusserte, auffindbar. Auch darüber hinaus ist aus den Akten nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass ein allfälliges psychiatrisches Problem des Beschuldigten schon zum Tatzeitpunkt bestanden hätte. Sich später entwickelte Beeinträchtigungen der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit haben – so- fern sie denn überhaupt vorliegen – jedenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts. Insofern drängen sich keine weiteren Abklärungen auf und der Beschuldigte ist für das vorliegende Verfahren als voll schuldfähig ein- zustufen. 2.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte des einfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Anklagevorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, versucht zu haben, die Karte des Geschädigten in einem Fr. 300.– übersteigenden Betrag einzusetzen. Wie oben (E. II. 10.6) gesehen, kann ein solcher Vorsatz nicht nachgewiesen wer- den. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des versuchten betrügerischen
- 42 - Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.2. Das Gericht ist nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da vorliegend nur der Vorsatz auf einen Deliktsbetrag von rund Fr. 50.– und damit unter Fr. 300.– erstellt werden konnte, käme ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB in Frage (BGE 121 IV 268 E. 2). Damit wird das Vergehen zu einer Übertretung her- abgestuft, deren Versuch nicht strafbar ist (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter StGB N 4 f.). Da es somit an einer Prozessvoraussetzung für die Verfolgung fehlt, ist das Verfahren betreffend versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB einzustellen. Im Übrigen würde auch ein entsprechender Strafantrag des Geschädigten fehlen. Durch die Herabstufung auf ein geringfügiges Vermögensdelikt wäre ein solcher ebenfalls Voraussetzung für die Verfolgung (Art. 172ter Abs. 1 StGB). IV. Strafe
1. Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe 1.1. Da der Beschuldigten den in Frage stehenden Raub am 30. Juli 2023 und somit zeitlich vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 beging, liegt retrospektive Konkurrenz vor. 1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospek- tiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann
- 43 - somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gel- ten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zwei- trichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechts- kräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Für das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe ist wesentlich, wel- che Delikte schwerer wiegen. Enthält die Grundstrafe die schwerste Straftat, ist sie als Einsatzstrafe um die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt hingegen die schwerste Straftat der neuen Beurteilung zugrunde, ist die für diese Delikte vorgesehene Strafe um die Grunds- trafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, woraus wiederum die Zusatzstrafe resultiert (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. f.). 1.4. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 wegen diverser Delikte verur- teilt. Namentlich wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamten, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz, gegen das Personenbeförderungsge- setzt sowie gegen das Betäubungsmitteldelikt. Es wurde eine unbedingte Freiheits- strafe von 16 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 800.– ausgesprochen. Bezüglich der Bildung einer Gesamtfreiheits- strafe ist von dem in Frage stehenden Raub als schwerstes Delikt auszugehen. Nachfolgend ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für den Raub zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurtei- lende Delikt abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.
- 44 -
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht zutrifft. 2.2. Der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB weist einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auf.
3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, StGB/JStG, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend: OFK StGB-BEARBEITER/IN). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom-
- 45 - ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 122).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem stark alko- holisierten und wehrlosen Geschädigten in die Hosentasche griff und ihm dort sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon entnahm. Als der Geschädigte dies bemerkte und sich dagegen wehrte, traktierte ihn der Beschuldigte E._____ mit Schlägen, einen Faustschlag gegen den Kopf und zwei in die Bauchgegend. Der Beschuldigte verpasste dem Geschädigten sodann zwei Ohrfeigen und trat ihm mit einiger Wucht gegen den Kopf, als dieser bereits bewusstlos am Boden lag. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erweist sich dabei als besonders gravierend. Derartige Tritte gegen den Kopf können fatal enden. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bewusstlos war, er also nicht in der Lage war, sich – beispielsweise durch anspannen der Nacken- muskeln oder Schützen mit den Händen – vor dem Angriff zu wehren. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Hingegen wiegen die zwei verpassten Ohrfeigen nicht schwer. Die Schläge des Beschuldigten E._____ sind dem Beschuldigten in- sofern an sein Verschulden anzurechnen, als er in Kenntnis der bereits erfolgten Schläge durch den Beschuldigte E._____ zusätzlich auch noch Gewalt anwendete. Der Geschädigte trug zwar starke Schmerzen, aber keine bleibenden Verletzungen davon. Er musste sich mehrfach übergeben, dies könnte aber auch seinem Alko-
- 46 - holkonsum (mit-)geschuldet sein. Die entwendete Beute erweist sich sodann nicht als besonders wertvoll. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich vorging. Er wollte den Geschädigten bestehlen und Gewalt anwenden, um seine Beute zu sichern. Jedoch ist zugunsten des Beschuldigten immerhin für die Gewaltanwendung nicht von einer geplanten Tat auszugehen. Auch der Entschluss zur Begehung des Diebstahls dürfte sehr kurzfristig gefasst worden sein. Gleich- wohl ist das Motiv absolut verwerflich. Der Beschuldigte stand zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss, was zu einer herabgesetzten Hemmschwelle und entspre- chender Übertreibung seines Handelns geführt haben dürfte. Gleichwohl wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Verletzung des Geschädigten zu vermei- den. Dies gilt insbesondere für den Tritt gegen den Kopf, zumal der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden lag. 4.1.3. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. Gesamt- haft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es ist eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Monaten festzulegen. 4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 4.2.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er an, in Zürich geboren zu sein und seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht zu- haben. Er habe eine Ausbildung in einer privaten Schule angefangen, dann aber mit dem Konsumieren begonnen. Seither sei alles etwas ungeregelt gewesen. Wei- tere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wollte der Beschuldigte nicht machen (F/A 84 f.). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung.
- 47 - 4.2.2. Der Beschuldigte weist fünf – auch einschlägige – Vorstrafen wegen man- nigfacher Delikte auf (Strafregisterauszug vom 19. Juni 2025, vgl. act. 104). Die letzte Verurteilung stammt vom 12. Dezember 2023 und betrifft schon alleine eine Vielzahl von Delikten. Die Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte delinquierte sodann während laufendem Strafverfahren, was eben- falls straferhöhend ins Gewicht fällt. 4.2.3. Dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich teilweise geständig zeigte. So wäre ein kleiner Teil des Anklagesachverhalts ohne seine Mitwirkung nicht erstellbar gewesen. Hinsichtlich des Geständnisses betreffend den Tritt gegen den Kopf und dem versuchten Einsetzen der gestohlenen Bankkarten ist jedoch festzuhalten, dass diese Geständnisse erst erfolgten, als ihm das entsprechende Videomaterial vorgehalten wurde. Der Beschuldigte zeigte jedoch Reue, indem er sich bei allen Geschädigten mehrfach entschuldigte. Dies führte denn auch zum Rückzug sämtlicher anfänglich gestellter Strafanträge. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 4.3. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ergibt sich eine Strafe von insgesamt 32 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Asperation um die Grundstrafe Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospek- tiver Konkurrenz folgend ist daher von der Strafe von 32 Monaten auszugehen, welche für den in Frage stehenden Raub festgelegt wurde. Diese ist um die Grund- strafe (die vom Obergerichts des Kantons Zürich ausgesprochene Strafe) von 16 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Vorliegend scheint eine Erhöhung um 12 Monate angemessen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 44 Monaten. Von dieser Strafe ist nun die Grundstrafe von 16 Monaten abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 28 Monaten resultiert.
- 48 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Zusatzstrafe zu dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. De- zember 2023 zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 699 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug / Massnahme
1. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wonach ein (teil-)bedingter Vollzug ausgeschlossen ist (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung plädierte auf Freispruch; eventualiter sei eine aus- zusprechende Strafe teilbedingt anzuordnen (act. 127 S. 1 f.; Prot. S. 23). Die er- betene Verteidigung plädierte ebenfalls auf Freispruch (act. 128 S. 1). 1.3. Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht nicht mehr in Betracht, jedoch ist der teilbedingte Vollzug möglich. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (OFK StGB- HUG, Art. 43 N 2). 1.4. Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (act. 1/25/8). Es ist ihm nach wie vor nicht gelungen, sich straffrei in der Gesell-
- 49 - schaft zu bewegen. Der Beschuldigte liess sich weder von Freiheits- oder Gelds- trafen noch von Bussen abschrecken und delinquierte auch während laufendem Strafverfahren weiter. 1.5. Über den Beschuldigten liegen zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 (act. 1/12/1) und eines vom 6. Februar 2024 (act. 1/12/15). In diesen äussert sich der Gutachter in begründeter Weise zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Massnahme. Die Gutachten sind vollständig, klar, in sich stimmig und schlüssig, sodass im Folgenden auf sie abgestellt werden kann. 1.6. Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 ist die Rückfallgefahr des Beschuldigten bezüglich Verstössen gegen das SVG und das BetmG sowie bezüg- lich Drohungen als hoch, bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch so- wie bezüglich Gewalthandlungen als deutlich einzustufen (act. 1/12/1 S. 37). Die ungünstige Legalprognose betreffend diese Delikttypen stützt sich neben der mehr- fachen Delinquenz auch auf die Suchtmittelproblematik (Cannabisabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Kokain) und die emotionale instabile Persönlichkeitsstö- rung vom impulsiven Typus mit dissozialen und narzisstischen Zügen, die beim Beschuldigten im selben Gutachten diagnostiziert wurden. Aus diesen Diagnosen gingen weitere prognoserelevante Defizite wie eingeschränkte Beziehungsfähig- keit, defizitäre Sozialkompetenz, Impulskontrollproblematik, mangelnde Beein- druckbarkeit durch Sanktionen, ausgeprägte Denkverzerrungen bzw. Bagatellisie- rungen, Externalisierungen und Legitimierungen, impulsive und verbale Aggressi- onsbereitschaft, Autoritätsprobleme sowie unzureichende Problem- und Krank- heitseinsicht und daraus resultierend eine mangelnde Behandlungsbereitschaft hervor (act. 1/12/1 S. 33 und 36). 1.7. Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 fällt die Legalprognose sogar noch ungünstiger aus (act. 1/12/15 S. 13). Die erneute Delinquenz, der erhöhte Drogenkonsum, die erhöhte Aggressionsbereitschaft, die nach wie vor ungeregelte und dysfunktionale Alltagsgestaltung sowie der Kontakt zu einer ungünstigen Peer- group fallen belastend ins Gewicht (act. 1/12/15 S. 11).
- 50 - 1.8. In Anbetracht dieser Umstände ist beim Beschuldigten von einer signifikan- ten Rückfallgefahr auszugehen. Die subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh- rung eines teilbedingten Vollzugs sind damit nicht gegeben. Die gegen den Be- schuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist zu vollziehen.
2. Ambulante therapeutische Massnahme 2.1. Rechtliche Grundlagen und Anträge 2.1.1. Eine Massnahme ist dann anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht dazu geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erforderlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59-64 StGB erfüllt sein. Ausserdem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -wil- ligkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine sachverstän- dige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.1.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, er psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die von ihm begangene Tat mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. November 2022 wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet (act. 1/25/15 S. 54). Das Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer bestätigte die Anord- nung mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (act. 1/25/16 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bekundete der Beschuldigte, bereits ein Gespräch mit einem Psychiater geführt, jedoch noch nicht mit der Therapie begonnen zu haben (Prot.
- 51 - S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragte, es sei vollzugs- begleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 126 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (act. 127 S. 2). Die erbetene Verteidigung plädierte auf Freispruch, wonach die An- ordnung einer Massnahme ausgeschlossen ist (act. 128 S. 1). 2.2. Anlasstat und sachverständige Begutachtung Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine Anlasstat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB. Wie bereits erwähnt liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vor, eines vom 17. Mai 2022 und eines vom 6. Februar 2024. Festzuhalten ist einzig, dass es sich bei letzterem mangels Partizipation des Be- schuldigten um ein Aktengutachten handelt. Gleichwohl erfüllt das Gutachten die erforderlichen Qualitätsstandards, sodass im Folgenden auf beide Gutachten ab- gestellt werden kann. 2.3. Massnahmebedürftigkeit 2.3.1. Gemäss dem Hauptgutachten vom 17. Mai 2022 leidet der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit disso- zialen und narzisstischen Zügen. Im selben Gutachten wurden ausserdem eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert (act. 1/12/1 S. 33). Dabei wird die Persönlichkeitsproblematik als deutlich, die Suchtproblematik als zumindest mittelschwer beurteilt. Der Gutachter betrachtet den Beschuldigten als dringend massnahmebedürftig (act. 1/12/1 S. 39 f.). Dr. R._____ empfiehlt im Hauptgutachten sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da damit die intakte Aussicht bestehe, die Rück- fallgefahr längerfristig zu senken. Er sehe keine Notwendigkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59-61 StGB (act. 1/12/1 S. 38 ff.). 2.3.2. Im Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 wird an den Diagnosen des Hauptgutachtens festgehalten; die Suchtmittelproblematik habe sich unterdessen
- 52 - gar noch verstärkt. Im Tatzeitraum wird vom Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozial narzisstischen wie auch psychopathischen Zügen und einer Suchtmittelproblematik im Sinne einer Canna- bisabhängigkeit und einer Tendenz zu Alkohol- und Kokainkonsum ausgegangen (act. 1/12/15 S. 11). Sowohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik stünden in einem ursächlichen Zusammenhang zu den Tatvorwürfen. Der Gutach- ter hält sowohl an der deutlichen Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als auch an der Empfehlung, die Massnahme ambulant durchzuführen, fest (act. 1/12/15 S. 13 f.). 2.3.3. Die amtliche Verteidigung führt aus, die Anordnung einer ambulanten Massnahme erübrige sich, da die Suchtproblematik nach zwei Jahren des haftbe- dingten Entzugs nicht mehr in dem Masse bestehe, um eine Massnahme zu recht- fertigen (act. 127 S. 14). Auch der Beschuldigte behauptete anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, seit zwei Jahren "clean" zu sein (Prot. S. 13). Dem ist zu ent- gegnen, dass von einem erzwungenen, haftbedingten Drogenentzug noch lange nicht auf eine nachhaltige Abstinenz geschlossen werden kann. So gab auch der Beschuldigte heute an, in Freiheit voraussichtlich wieder Drogen zu konsumieren (Prot. S. 13). Des Weiteren berücksichtigen diese Argumente nicht, dass gemäss Gutachter ein zentraler Aspekt der Rückfälligkeit durch die Persönlichkeitsproble- matik bedingt ist (act. 1/12/15 S. 14). Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Suchtmittelproblematik heute noch bestehen. 2.3.4. Der Beschuldigte ist als klar massnahmebedürftig zu qualifizieren. 2.4. Massnahmefähigkeit 2.4.1. Der Gutachter sieht die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten trotz wo- möglicher Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Therapeuten als grund- sätzlich gegeben (act. 1/12/1 S. 38). Im Zentrum der Bemühungen sollten einer- seits die Bearbeitung der Impulsivität, andererseits das Erwirken einer nachhaltigen Suchtmittelabstinenz stehen (act. 1/12/1 S. 40). Bereits die regelmässige therapeu- tische Anbindung dürfte erfolgsversprechend sein, da diese ein gewisses Monito- ring ermögliche und Struktur biete (act. 1/12/1 S. 38). Mit Etablierung einer Vertrau-
- 53 - ensbasis und eines Arbeitsbündnisses könnte sodann längerfristig Stabilität im Ta- gesablauf sowie im Wohn- und Arbeitsbereich angestrebt werden (act. 1/12/1 S. 40). Im Ergänzungsgutachten verweist Dr. R._____ bezüglich der Massnahme- fähigkeit massgeblich auf das Hauptgutachten (act. 1/12/15 S. 13). 2.4.2. Der Beschuldigte ist als ausreichend massnahmefähig zu qualifizieren. 2.5. Massnahmewilligkeit 2.5.1. Der Gutachter sieht die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten als gering. Er sei stark eingeschränkt problemeinsichtig, skeptisch gegenüber Fachpersonen und kaum an einer therapeutischen Anbindung interessiert. Eine Behandlung ge- gen den Willen des Beschuldigten wäre nur eingeschränkt erfolgsversprechend (act. 1/12/1 S. 38 ff.). Nichtsdestotrotz hält der Gutachter die Anordnung einer Massnahme aufgrund des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für unabding- bar (act. 1/12/15 S. 14). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 zeigte sich der Beschuldigte nur bedingt problemeinsichtig. Er behauptete, seine Persönlichkeitsstörung bestünde nur, wenn er Drogen konsumiere, nüchtern wäre er nicht so (act. 1/3/3 S. 10 f.). Auch an der heutigen Hauptverhandlung entgegnete der Beschuldigte auf Frage nach seiner Problemeinsicht, dass das Erwirken einer Drogenabstinenz das einzige Ziel der Massnahme gewesen sei (Prot. S. 13). 2.5.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekundete der Be- schuldigte seine Motivation zur Durchführung einer ambulanten Massnahme in Freiheit. Zurückhaltend erklärte er sich auch mit einer vollzugsbegleitenden ambu- lanten Massnahme einverstanden (act. 1/3/3 S. 11 f.). Beides bestätigte er an der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 f.). 2.5.4. In Anbetracht dieser Umstände ist der Beschuldigte als ausreichend mass- nahmewillig zu qualifizieren.
- 54 - 2.6. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als (nach wie vor) massnahmebedürftig, -fähig und -willig zu bezeichnen. Da mit der vom Bezirksgericht Zürich angeordne- ten und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigten ambulanten Therapie so- weit ersichtlich noch nicht begonnen wurde, kann von der Anordnung einer zusätz- lichen ambulanten Massnahme abgesehen werden. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 angeordnete ambu- lante Massnahme ist bestehen zu lassen.
3. Aufschub der Freiheitsstrafe 3.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzugs nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe kla- rerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b). 3.2. Gemäss dem Ergänzungsgutachten besteht bei einer deliktpräventiven The- rapie in Freiheit keine relevante Erfolgsaussicht. Die Rückfallgefahr des Beschul- digten sei zu hoch, seine Problemeinsicht und Compliance zu gering. Es sei zwin- gend der geschützte Rahmen nötig, um Struktur und Suchtmittelabstinenz und da- mit eine weitere differentialdiagnostische Klärung und eine gezielte therapeutische Herangehensweise zu ermöglichen. Eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei nach gutachterlicher Sicht sowohl verhältnismässig als auch die erfolgversprechendste Variante (act. 1.12.15, S. 14). Für einen Aufschub der Frei-
- 55 - heitsstrafe besteht folglich kein Raum. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht auf- zuschieben. VI. Einziehungen / Spuren
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, beschlagnahmt werden. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die be- rechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden.
2. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten wurden die Herrenbekleidung des Ersteren sowie ein Herrenhemd, eine Herrenhose und ein Paar Schuhe des Letzteren sichergestellt (vgl. act. 1/14/1). Sämtliche Gegenstände sind sowohl dem Beschuldigten als auch dem Geschädig- ten bzw. einer von ihnen bevollmächtigten Person gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
3. Weiter sind die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85903044 gesicherten Spuren und Fotografien sowie folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An-
- 56 - wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt ein Teilfreispruch, so sind der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bzw. der Geschädig- ten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde, rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenauferlegung in vollem Umfang, zumal die Strafanträge be- treffend die Sachbeschädigung erst ganz am Ende des Verfahrens zurückgezogen wurden. Das Verfahren wurde somit nicht wesentlich vereinfacht.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, reichte am 20. Juni 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Ent- schädigung von Fr. 30'862.11 (inkl. MwSt.) geltend (act. 109). Am 25. Juni 2025 reichte sie eine aktualisierte Honorarnote ein und machte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 32'669.56 (inkl. MwSt.) geltend (act. 117). Davon wurden Fr. 20'000.– bereits mittels Akontozahlung entschädigt (act. 1.19.29 und 1.19.47). Anlässlich der Urteilsberatung im Zuge der Hauptverhandlung am 26. und 27. Juni 2025 blieb letztere Honorarnote fälschlicherweise unbeachtet. In der Folge wurde Rechtsan- wältin X1._____ im Urteilsdispositiv lediglich anhand der ersten Honorarnote ent- schädigt. Nachdem der Fehler seitens des Gerichts entdeckt wurde, kontaktierte es Rechtsanwältin X1._____, um das Einverständnis einzuholen, sie im Rahmen einer Berichtigung des Urteilsdispositivs für ihre gesamten Aufwendungen zu entschädi- gen. Rechtsanwältin X1._____ erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Vor diesem Hintergrund ist mit der vorliegenden Begründung das Urteilsdispositiv insofern zu berichtigen, als dass Rechtsanwältin X1._____ für die geltend gemach- ten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Hauptverhand-
- 57 - lung mit insgesamt Fr. 34'319.12 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der Vertreter des Geschädigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte zur Berechnung seiner Entschädigung Honorarnoten vom 9. Januar, 20. Juni und
25. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) ein (act. 78 und 82/1-2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für dieses Verfahren sowie für das Verfahren DG250028-L mit gesamthaft Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Betrag wird hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt, weshalb Rechtsanwalt Y._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen ist. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2).
3. Das Verfahren hinsichtlich des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
4. Das Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 699 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich II. Strafkammer vom 12. Dezember 2023 ausgesprochenen Frei- heitsstrafe.
6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom
12. Dezember 2023 angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bleibt bestehen.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Au- gust 2024 beschlagnahmte Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A017'629'253) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen wird.
- 59 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden D._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgege- ben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Herrenhemd (Asservat-Nr. A017'629'231); 1 Paar hellbraune Lederschuhe "SMK" (Asservat-Nr. A017'631'468); Herrenhose (Asservat-Nr. A017'629'242).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: Gestein (Asservat-Nr. A017'431'037); Zubehör für Motorwagen (Asservat-Nr. A017'431'071).
11. Die unter der Geschäfts-Nr. 85903044 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'354.30 Auslagen (Gutachten) Auslagen Gericht III. StrKr, UB240065-O und Fr. 2'000.00 UB240132-O Fr. 34'319.12 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ unentgeltlicher Rechtsbeistand RA lic. iur. Y._____ Fr. 2'112.05 (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 60 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, wird mit Fr. 34'319.12 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 20'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Vertreter von D._____ im Doppel für sich und D._____ (über- sandt); die Privatkläger 1 und 2 (übersandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die erbetene Verteidigung; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 8 bzw. Herausgabefrist; den Vertreter von D._____ gem. Disp. Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist;
- 61 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail asservate@kapo.zh.ch betr. Disp. Ziff. 8 bis 10; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 11; das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G. Nr. SB230194-O, gem. Disp. Ziff. 6.
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer