Sachverhalt
einzugestehen hat (lit. c), damit dies in Betracht gezogen werden kann. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Wie folgend gezeigt wird, ist eine Freiheits-
- 6 - strafe von weit mehr als einem Jahr auszusprechen und der Beschuldigte hat den Vorwurf auch nur teilweise eingestanden. Zudem kann der Verteidigung nicht ge- folgt werden, wenn sie ausführt, dass vorliegend nur ein geringes öffentliches In- teresse vorliege, weil es um eine Straftat unter Privatpersonen gehe (act. 49 Ziff. 2.4). Klarerweise liegt bei solch erheblichen Vorwürfen, wie sie in casu Verfahrens- gegenstand bilden, ein grosses öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, geht es doch um schwere Eingriffe in die körperliche Integrität.
2. Ähnliches gilt bezüglich der von der Verteidigung eventualiter beantragten Verfahrenssistierung nach Art. 55a StGB. Gemäss diesem Artikel kann die Verfah- rensleitung das Verfahren betreffend die aufgeführten Tatbestände sistieren, wenn das Opfer die Lebenspartnerin des Täters ist, das Opfer um die Sistierung ersucht und die Sistierung geeignet schient, um die Situation des Opfers zu verbessern oder zu stabilisieren. Dies ist nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesse- rung der Situation des Opfers zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn das Op- fer bestmöglich vor künftigen Gewaltexzessen der beschuldigten Person geschützt ist und sich sicherer fühlt. Entsprechend hat die entscheidende Behörde eine Inter- essens- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Hingegen ist, wenn Offizialdelikte vorliegen, grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen (BGer 6B_563/2022 E.1.3.3.). Vorliegend liegt eine Willensäusserung des Opfers vor, welche durch den eingereichten Vergleich mit dem Beschuldigten kundgetan wurde (act. D1/4). Auch waren der Beschuldigte und die Geschädigte noch weniger als ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt in einer Be- ziehung und lebten zusammen, womit zwei der Voraussetzung für eine Sistierung gegeben sind. Hingegen ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die Sistierung des Ver- fahrens zu einer Stabilisierung des Opfers beitragen sollte. Die Geschädigte und der Beschuldigte sind gemäss Vergleich und auch gemäss den Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht länger ein Paar und sie leben auch nicht zusammen (Prot. 13). Folglich erlebt die Geschädigte keine Beschwer durch das Verfahren bzw. würde durch eine Verfahrenseinstellung nicht besser ge- stellt. Entsprechend gibt es keinen Anlass für eine Sistierung.
- 7 - D. Anklageprinzip
1. Die Verteidigung bringt vor, dass die Anklageschrift in zwei Punkten das An- klageprinzip verletze. Einerseits sei das Immutabilitätsprinzip verletzt, da aus der Anklageschrift nicht klar sei, ob die Schläge im Auto oder ausserhalb des Autos stattgefunden hätten, weshalb eine Verurteilung für solch undefinierte Schläge nicht zulässig sei (act. 49 Ziff. 2.2.1.4). Diesem Vorbringen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. In der Anklage steht im umstrittenen Abschnitt (act. D1/25 S. 3-4) folgendes: Als er erneut aus dem Auto ausstieg, nutze die Geschädigte die Gelegenheit, löste ihren Sicherheitsgurt und öffnete die Tür der Beifahrerseite, worauf sie ausstieg und wegrannte. Der Beschuldigte, der dies bemerkte, rannte ihr nach und packte sie mit beiden Händen am Hals, wobei er eine Hand vorne am Hals hatte und eine Hand hinten. Derart drückte er zu bis die Geschädigte hustete. Dann liess er von der Geschädigten ab und forderte sie auf, wieder ins Auto einzusteigen. Als im gleichen Moment zwei Frauen auf dem Fahrrad vorbeikamen, rief die Geschädigte um Hilfe, worauf der Beschuldigte sie mit der flachen Hand vorne gegen das Gesicht schlug. Dann verlangte er erneut von der Geschädigten, dass sie ihr Telefon entsperre und schlug sie, als sie das verweigerte, zweimal mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf, wo er sie hinter dem linken Ohr und am Nacken traf. Schliesslich, um ca. 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr, am Logisort der Geschädigten angekom- men, verlangte der Beschuldigte wieder von der Geschädigten, dass sie ihr Telefon ent- sperre. Zwar steht tatsächlich nicht in der Anklageschrift, dass sie im Auto gewesen seien, es ist jedoch klar impliziert, da er sie aufgefordert hatte wieder ins Auto einzustei- gen, und sie nach den Schlägen offensichtlich weiterfuhren, da der nächste Ab- schnitt damit beginnt, dass sie bei der Geschädigten am Logisort angekommen seien. Letztendlich spielt der genaue Ort, an welchem die Schläge stattgefunden haben sollen, keine zentrale Rolle. Es steht nämlich umgekehrt auch keineswegs in der Anklageschrift, dass die Schläge explizit ausserhalb des Autos stattgefunden hätten. Zentral ist hingegen, dass klar ist, welche Schläge zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dies sind hier klarerweise die Schläge, welche nach dem Würgen und direkt nach dem Schlag ins Gesicht und der erneu-
- 8 - ten Aufforderung zur Entsperrung des Mobiltelefons stattgefunden haben. Nach dem gesagten kann hier keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips festgestellt werden.
2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass aus der Anklageschrift keine Frei- heitsberaubung ersichtlich sei. Es gebe vier Abschnitte, in welchen eine Freiheits- beraubung thematisiert werden könnte. Im ersten Abschnitt, in welchem die Fahrt beginnt, sei die Geschädigte selbst freiwillig in das Auto des Beschuldigten gestie- gen, weshalb hier nicht von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden könne. Auch aus dem Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte versucht habe, den Gurt zu öffnen und zu fliehen, sei kein Verhalten des Beschuldigten erkennbar, wel- ches sie an der Flucht gehindert habe. Selbst im Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte gewürgt worden sei, sei es schlussendlich die Geschädigte selbst ge- wesen, welche sich wieder in das Auto gesetzt habe, ohne dass der Beschuldigte habe Zwang anwenden müssen. Im letzten Abschnitt betreffend die Fahrt, sei es dann auch die Geschädigte, welche freiwillig aus dem Auto gestiegen sei. Auch Allgemein sei nirgends umschrieben, dass der Beschuldigte sie nebst dem Würgen irgendwie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (act. 49 Ziff. 2.2.2 ff.).
3. Grundsätzlich ist hier der Verteidigung beizupflichten, dass eine deutlichere Umschreibung der Freiheitsberaubung in der Anklage wünschenswert gewesen wäre. Aus dem ergibt sich hingegen nicht, dass die Freiheitsberaubung nicht Ein- gang in die Anklageschrift gefunden hätte. Bereits aus dem ersten Abschnitt, wel- cher die Fahrt betrifft, wird die Auseinandersetzung mit der Parfumflasche um- schrieben und dass der Beschuldigte, nachdem eine erneute Aufforderung zur Ent- sperrung des Mobiltelefons erfolglos blieb, aus dem Auto gestiegen sei, um den Radmutterschlüssel zu holen. Als er dies getan habe, habe die Geschädigte ver- sucht den Gurt zu öffnen und zu fliehen (act. D1/25 S. 3). Aus der Anklageschrift geht also schon klar hervor, dass sich bei der Geschädigten der Wille manifestiert hatte, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten das Auto fluchtartig zu verlas- sen. Es ist auch geschrieben, dass sie dies nur nicht vollendet habe, weil der Be- schuldigte, nach einem bereits ergangenen Gewaltexzess, bereits wieder bei ihr im Auto gewesen sei. Auch bezüglich des Würgens ist es zwar korrekt, dass in der
- 9 - Anklageschrift steht, dass die Geschädigte nur aufgefordert worden sei, sich ins Auto zu setzen. Der Kontext kann jedoch nicht einfach ausser Acht gelassen wer- den. So ist hier klar umschrieben, dass das Auto gehalten habe, die Geschädigte versucht habe zu fliehen und dass dieser Fluchtversuch vom Beschuldigten durch das Würgen gestoppt worden sei (act. D1/25 S. 3). Somit ist erneut ein klarer Wille der Geschädigten zur Flucht umschrieben. Hier ist auch klar umschrieben, wie der Beschuldigte diesen Willen gebrochen habe. Dass er sie "nur" aufgefordert habe sich ins Auto zu setzen und sie Folge geleistet habe, muss im Kontext der voran- gehenden Gewalt gelesen werden. Dass dann die Geschädigte am Schluss einfach habe aussteigen können, ist klarerweise kein Indiz dafür, dass keine Freiheitsbe- raubung stattgefunden habe oder umschrieben worden wäre. Gleiches gilt für das von der Verteidigung vorgebrachte Verhalten nach der Tat und die Leugnungen der Geschädigten in Bezug auf ihren Kontakt zum Täter. All dies, selbst wenn zutref- fend, ändert nichts daran, dass die Freiheitsberaubung sehr wohl in der Anklage- schrift umschrieben ist und somit keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. E. Unzulässige Einflussnahme durch Verdeckten Fahnder
1. Betreffend Dossier 2 bringt die Verteidigung vor, dass der Tatvorwurf gegen- über dem Beschuldigten auf einer unzulässigen Provokation durch den verdeckten Fahnder basiere. Der Fahnder sei es gewesen, welcher bei D._____, die Tatbereit- schaft darauf gelenkt habe, ihm eine Menge an Kokain zu verkaufen, welche die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Entsprechend sei von einer Strafe abzusehen (act. 49 Ziff. 3.2.).
2. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass es D._____ selbst war, welcher dem verdeckten Fahnder eine grössere Menge anbot, als dieser dann schlussendlich zu kaufen wollen vorgab (act. D2/7/2 S. 2-3, wonach der Fahnder gefragt habe, ab welchem Betrag man einen Rabatt bekomme und D._____ ihm sodann antwortete, dass es ab 50 Kisten Rabatt gebe, worauf sie sich dann auf 40 einigten). Es ist folglich keine unzulässige Einflussnahme zu erkennen. Zudem gilt es festzuhalten, dass selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, diese nur gegenüber D._____ statt- gefunden hätte. Es ist nicht ersichtlich inwiefern eine hypothetische übermässige
- 10 - Einwirkung auf D._____ einen Einfluss auf die Tatbereitschaft des Beschuldigten gehabt haben soll. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
1. Versuchte schwere Körperverletzung / qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung / qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. August 2024 zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr, anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten diese immer wieder dazu aufgefordert zu haben, ihr Mobiltelefon zu entsperren, damit er dieses durchsuchen könne. Er habe ein Rüstmesser aus der Küche geholt und die- ses nahe an die Geschädigte gehalten, welche auf einem Möbel gesessen sei, und sie aufgefordert, das Telefon zu entsperren. Als sie sich erhoben habe, habe er ihr an der Brust eine kleine Schnittwunde zugefügt, was er zumindest in Kauf genom- men habe (act. D1/25 S. 2-3) 1.2. Als die Geschädigte gegen 09:00 Uhr habe gehen wollen, habe der Beschul- digte ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren. Stattdessen habe er nach einer kurzen Fahrt gehalten und verlangt, dass sie ihr Mobiltelefon entsperre. Als sie sich geweigert habe, habe er ihr mit einer Parfumflasche gegen die linke Wange ge- schlagen. Als sie sich sodann nochmals geweigert habe, habe er ihr erneut gegen das Gesicht geschlagen und sie dabei an der linken Augenbraue getroffen. Nach- dem die Geschädigte sich weiter geweigert habe, habe der Beschuldigte das Auto verlassen und im Kofferraum einen Radmutterschlüssel geholt. Die Geschädigte habe versucht, das Auto zu verlassen, wobei sie aber nur habe den Gurt öffnen können, da sei der Beschuldigte bereits wieder im Auto gewesen. Er habe sie dann wieder aufgefordert, das Mobiltelefon zu entsperren, was sie erneut verneint habe. Daraufhin habe er sie mehrmals mit der Spitze des Radmutterschlüssels geschla- gen, wobei er sie am Handgelenk und an der Handoberfläche getroffen habe, weil sie die Hand schützend vor das Gesicht gehalten habe. Zudem habe er sie damit zweimal gegen den linken Oberarm geschlagen (act. D1/25 S. 3).
- 11 - 1.3. Der Beschuldigte sei dann weitergefahren, wobei er einen nicht definierbaren Umweg gefahren sei, und die Geschädigte immer wieder dazu aufgefordert habe, das Mobiltelefon zu entsperren. Als er erneut aus dem Auto gestiegen sei, habe die Geschädigte die Gelegenheit genutzt, um aus dem Auto zu steigen und sei davon gerannt. Der Beschuldigte sei ihr nachgerannt und habe sie – mit einer Hand vorne und einer Hand hinten – am Hals gepackt und zugedrückt, bis sie gehustet habe. Er habe sie aufgefordert wieder ins Auto zu steigen. Als zwei Frauen vorbeigelaufen seien, habe die Geschädigte um Hilfe gerufen, worauf der Beschuldigte ihr mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen habe. Er habe erneut verlangt, dass sie ihr Telefon entsperre, und ihr mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf ge- schlagen, als sie dies verweigert habe. Dabei habe er sie am linken Ohr und am Nacken getroffen. 1.4. Schliesslich seien sie zwischen 11:00 und 11:30 Uhr am Wohnort der Ge- schädigten angekommen, wo der Beschuldigte erneut verlangt habe, dass sie ihr Telefon entsperre. Sie habe ausgeführt, dass sie dieses verloren habe, worauf er sie mit dem Radmutterschlüssel gegen die Brust geschlagen habe (act. D1/25 S. 3-4). 1.5. Die Geschädigte habe sich beim angeklagten Vorfall diverse, in der Ankla- geschrift aufgelistete Verletzungen zugezogen, was der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen habe (act. D1/25 S. 4). Zudem sei für den Beschuldigten erkenn- bar gewesen, dass er der Geschädigten habe lebensgefährliche und erhebliche Verletzungen zufügen können, in dem er sie mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf schlug. Er habe auch in Kauf genommen, die Geschädigte am Auge zu verletzen, in dem er sie mehrfach in der Augengegend geschlagen habe (act. D1/25 S. 4-5). Des Weiteren habe er die Geschädigte wissentlich und willentlich für zwei bis drei Stunden in seinem Auto festgehalten und ihr das Aussteigen verunmöglicht, obschon sie dies gewollt habe. Zudem habe der Beschuldigte mehrfach physische Gewalt angewendet, um die Geschädigte zum Entsperren des Mobiltelefons zu bringen, was sie nicht getan habe. Durch den psychischen Druck habe der Beschul- digte die Geschädigte weitaus mehr leiden lassen als nur durch den Verlust der Bewegungsfreiheit, was er gewusst und gewollt habe.
- 12 -
2. Verbrechen gegen das BetmG (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. August 2024, von ca. 08:00 Uhr bis 19:55 Uhr in der Stadt Zürich einer unbekannten Person 50g Kokaingemisch über- geben zu haben, welche dieses zur gewinnbringenden Übergabe an E._____ habe weitergeben sollen. Das Kokaingemisch habe einen Reinheitsgehalt von 78.8% und habe somit 39.4g reines Kokain enthalten. Dies habe der Beschuldigte im Wis- sen darum getan, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handle, dessen Abgabe und Vermittlung verboten sei. Er habe ebenso gewusst, dass es eine grös- sere Menge sei, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, und dies durch sein Handeln in Kauf genommen (act. D1/25 S. 5).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich zu den Anklagevorwürfen nur teilweise geständig. Es ist folglich zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. B. Sachverhaltserstellung Dossier 1
1. Einvernahmen der Geschädigten 1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. August 2024 1.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Geschädigte an, dass sie den Beschuldigten vor vielen Jahren in Holland kennengelernt habe. Sie hätten sich dann in Zürich getroffen und seien nach vielen Jahren am 11. September 2021 ein Paar geworden. Ab September 2022 hätten sie zusammen gewohnt, jedoch sei sie aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2023 ausgezogen. Als sie damals ausgezo- gen sei, hätten sie eigentlich keine Beziehung mehr geführt. Sie sei aber vom Be- schuldigten schwanger gewesen und zu ihrer Mutter nach Italien gezogen, wo sie aber das Baby verloren habe. Die Beziehung sei anfangs schön gewesen. Der Be- schuldigte sei aus einer andere Beziehung gekommen und sie sei mit ihm zusam- mengekommen, weil er aus seiner Wohnung herausgeworfen worden sei. Sie hät- ten sich schleichend angenähert. Als er dann die Wohnung habe verlassen müs- sen, sei die Beziehung enger geworden. Er habe aber psychische Probleme und sei der Geschädigten sehr misstrauisch gegenüber gewesen und habe sie nichts alleine machen lassen. Am 23. Dezember 2023 sei er zudem aufgrund eines ande-
- 13 - ren Vorfalls verhaftet worden und dann 21 Tage im Gefängnis gewesen (act. D1/7/1 F/A 8-14). Sie hätten sich getrennt, weil er der Geschädigten die Haare geschnitten habe, nachdem ihm angeblich Leute etwas erzählt hätten. Dies habe er sich aber nur eingebildet (act. D1/7/1 F/A 18). 1.1.2. Die Geschädigte führte zudem aus, dass es bereits im Vorfeld zu dieser Ge- walttat zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie sei am 28. Juli 2024 mit ihren Freundinnen ausgegangen. Um 5:00 Uhr morgens sei sie nach Hause, nach- dem sie mit Freundinnen und ihrer Schwester im Club F._____ gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr dann vorgeworfen, dass an ihrem Tisch Männer gesessen seien, was aber nicht stimme, lediglich der Ehemann einer Freundin sei bei ihnen gesessen. Der Beschuldigte habe der Geschädigten sodann vorgeworfen, dass sie ihn angelogen habe, als sie ihm gesagt habe, dass sie arbeiten gehe. Er sei auch an ihre Adresse mit dem Auto vorgefahren, um sie zu überwachen (act. D1/7/1 F/A 21). 1.1.3. Auf den Vorfall angesprochen gab die Geschädigte an, dass sie nach der Trennung im Dezember 2023 aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder in Kontakt mit dem Beschuldigten getreten sei. Dieser habe ihr bezüglich dem Kind seine Un- terstützung angeboten und sei nett zu ihr gewesen und habe sich für sein Verhalten in der Vergangenheit entschuldigt und gesagt, dass er einsehe, dass er sich nicht so aggressiv gegenüber Frauen verhalten sollte. Auch nachdem sie das Kind ver- loren habe, habe er ihr seine Unterstützung angeboten. Sie habe ihm zum Vatertag der Dominikanischen Republik ein Geschenk gemacht. Sie habe das Gefühl, dass er nur so nett gewesen sei, um sie zurück zu gewinnen. Er habe sie dann gefragt, ob sie am 3. August 2024 zusammen essen gehen würden, was die Geschädigte zuerst abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe insistiert, worauf sie zugestimmt habe und sie mit ihm Essen gegangen sei. Sie seien danach ins G._____ gegangen und zum Beschuldigten nach Hause, wo sie einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Sie habe das Telefon noch auf laut gehabt und den Wecker auf 08:00 Uhr gestellt gehabt. Dieser habe dann geklingelt, worauf der Beschuldigte wütend geworden sei, da er das Klingeln des Weckers dahingehend interpretiert habe, dass dies be- deute, dass die Geschädigte immer ausgehe und einen Wecker zum Aufstehen
- 14 - benötige. In der Folge habe er ihr befohlen, dass sie sich auf ein Möbel setzen solle und sie ihr Handy entsperren solle. Sie habe dies verweigert und er sei aggressiv geworden (act. D1/7/1 F/A 14). 1.1.4. Der Beschuldigte habe ein Messer geholt und die Geschädigte bedroht, da- mit sie ihr Telefon entsperre. Er habe Bewegungen gemacht, als würde er sie er- stechen wollen. Als sie sich dann bewegt habe, habe er sie oberhalb der rechten Brust gestochen und es habe eine kleine Schnittwunde gegeben. Es sei ein kleines Küchenmesser gewesen und er habe es in seiner rechten Hand gehalten. Sie sich nicht mehr sicher worauf er gezielt habe, sie denke gegen das Gesicht. Er habe gesagt "Mach das Telefon auf oder möchtest du, dass ich etwas mache, das ich später bereue?" Sie habe ihr Telefon entsperrt und er habe ihre Konversation mit H._____ sehen wollen. Sie habe den Verlauf aber gelöscht gehabt. Dies sei eine Freundin von ihr, die sie schon lange kenne und welche er nicht möge. Sie vermute, dass er eifersüchtig auf sie sei, da sie immer alles mit H._____ mache. Er habe dann aber alle Verläufe sehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, dass es reiche. Auf die Frage, ob sie denke, dass er sie habe verletzen wollen, sagte sie, dass er es in Kauf genommen habe und es auch passiert sei. Der Beschuldigte sei aber ab dem Schnitt erschrocken und habe es bereut (act. D1/7/1 F/A 22-31). 1.1.5. Die Geschädigte habe dann dem Beschuldigten gesagt, dass sie nach Hause gehe. Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren, was sie zuerst abgelehnt habe. Um ihn zu beruhigen, habe sie dann aber eingewilligt und sei zu ihm ins Auto gestiegen (act. D1/7/1 F/A 14). Er habe dann im Auto wieder auf ihr Handy schauen wollen, was sie verweigert habe unter der Aussage, dass sie kein Paar mehr seien. Er habe ihr dann angedroht, etwas aus dem Kofferraum zu holen, worauf sie dann ihr Telefon entsperren würde. Er habe sie dann mit einer Parfum- flasche ins Gesicht geschlagen, als sie bereits am Fahren gewesen seien. Die Pa- rfumfalsche sei dabei nicht kaputt gegangen (act. D1/7/1 F/A 40). Er sei erschro- cken, als er gesehen habe, dass sie verletzt worden sei und habe Angst bekom- men, dass sie ihn anzeigen würde. Er sei dann abgebogen und sie habe aus dem Auto fliehen können. Sie sei aber nicht weit gekommen und er habe sie eingeholt und gewürgt. Da habe sie ihr Telefon verloren. Sie habe zuerst gedacht, dass er
- 15 - sie erwürgen wolle, er habe sie aber nur ins Auto zurückbringen wollen. Als sie wieder im Auto gewesen sei, habe er losgelassen. Das Ganze sei etwa 20 Sekun- den gegangen. Sie trage Würgemale davon, sei aber nicht bewusstlos geworden. Als sie dann wieder im Auto gewesen seien, habe er einen Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum geholt. Dieser sei noch im Plastik eingepackt gewesen. Er habe sie mehrmals mit dem Schlüssel stark geschlagen. Er sei im Sitz zurückgegangen und habe sie gegen die Brust und gegen den Kopf geschlagen. Einen Schlag habe sie mit ihren Arm abwehren können (act. D1/7/1 F/A 30-33). 1.1.6. Darauf sei er ca. 1-2 Stunden mit ihr herumgefahren. Sie habe ihm verspre- chen müssen, dass sie ihn nicht anzeige. Er habe sie am Schluss noch bedroht und gesagt, dass er ihrer Familie in I._____ [Dom. Rep.] etwas antun würde, sollte sie ihm die Polizei nach Hause schicken. Er habe dann auf sie gewartet, um das Telefon mit ihr zu suchen, als sie nicht mehr herunter gekommen sei und die Am- bulanz vorgefahren sei, sei er wieder gegangen (act. D1/7/1 F/A 34 und 40). Die Geschädigte sei zu einer Frau und habe ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen. Ärzte seien gekommen und hätten ihr Fragen gestellt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/7/1 F/A 20). 1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten 1.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2024, an welcher der Be- schuldigte anwesend war, führte die Geschädigte aus, dass sie am 3. August 2024 mit dem Beschuldigten Essen gegangen sei, da sie ihren Geburtstag nachgefeiert hätten. Danach seien sie in verschiedene Bars und hätten Alkohol getrunken. Um 4 oder 5 Uhr seien sie zum Beschuldigten nach Hause, wo dann "Sachen" passiert seien (wohl ein Euphemismus für Sex). Ihr Wecker habe geklingelt und er habe ihr vorgeworfen, dass sie den Alarm eingestellt habe, damit es dann läute, und andere "dumme Sachen". Sie seien beide alkoholisiert gewesen, er aber stärker. Er habe sie dann zwingen wollen, ihr Mobiltelefon zu entsperren, was sie nicht gewollt habe. Darauf hätten sie eine Auseinandersetzung gehabt, worauf sie die Wohnung habe verlassen wollen. Sie habe sich angezogen, um zu gehen, worauf er sie nach Hause habe fahren wollen. Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, habe sie eingewilligt. Dies sei gegen 8 oder 9 Uhr gewesen. Im Auto habe er dann ge-
- 16 - sagt, dass sie ihr Telefon entsperren solle, wozu sie sich geweigert habe. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie ihn anlüge und sie erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren. Sie habe nein gesagt und dass das Telefon ihr gehöre. Darauf habe er eine Parfumflasche genommen und habe ihr damit auf die linke Wange geschlagen. Er habe dann nochmals verlangt, dass sie es entsperre, was sie weiter verneint habe. Er habe dann nochmals eine Bewegung mit der Flasche gemacht und weil sie ausgewichen sei, sie an der Augenbraue erwischt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das Telefon nicht entsperren werde und es ihr gehöre. Er sei aus dem Auto gestiegen und habe etwas im Kofferraum gesucht. Es sei ein Werkzeug für das Auto gewesen, welches wie ein L ausgesehen habe. Er habe sie dann mit dem Eisen geschlagen und sie habe sich mit der Hand geschützt, worauf er sie am Arm getroffen habe. Er habe sie dann erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren, was sie erneut verneint habe. Er habe sie dann mit dem Eisen zwei Mal gegen den linken Oberarm geschlagen. Er sei dann weitergefahren. Er habe plötzlich einen anderen Weg genommen und habe erneut verlangt, dass sie das Telefon ent- sperre. Sie habe dies wieder verneint. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und sie habe die Tür geöffnet und versucht zu flüchten, worauf er sie am Hals gepackt und zugedrückt habe und sie gezwungen habe ins Auto einzusteigen. Er habe erneut verlangt, dass sie das Telefon entsperre. Sie habe ihm erneut mitgeteilt, dass er begreifen solle, dass sie das Telefon nicht entsperren werde. Er habe sie dann erneut geschlagen und sie habe sich weggedreht, worauf er sie am Nacken und am linken Ohr getroffen habe. Er sei dann wieder dorthin gefahren, wo er sie am Hals gepackt habe, und habe sie erneut aufgefordert, ihm das Telefon zu geben. Dabei sei ihr aufgefallen, dass sie das Telefon verloren habe, als er sie am Hals gepackt habe. Sie habe es dort in der Hand gehabt, um ihn damit zu schlagen, es aber verloren. Als sie vor ihrer Wohnung gewesen seien, habe er sie dann erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren, und ihr gesagt, dass sie nicht gehen werde. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie eine Lügnerin genannt und sie mit dem Eisen auf die Brust geschlagen. Er habe dann von ihr verlangt, dass sie ihm das Telefon, das er ihr zuvor geschenkt gehabt habe, zurückgebe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es ihm bringen würde. Sie sei dann hoch und habe über ihren Festnetzanschluss die Polizei angerufen. Die Frau die dort gewesen sei, habe sie
- 17 - unterstützt, da sie gut Deutsch könne. Es habe dann jemand geklingelt, um ihr ei- nen Koffer zurückzugeben, den sie ausgeliehen habe. Sie habe ihm dann durch die Tür gesagt, er solle den Koffer stehen lassen, damit er sie nicht so sehe (act. D1/7/2 F/A 68-72). Dann sei die Polizei gekommen sowie die Sanitäter, die eine Ambulanz verständigt hätten (act. D1/7/2 F/A 15-20). 1.2.2. Auf die entsprechenden Fragen führte die Geschädigte aus, dass der Be- schuldigte ihr Telefon immer durchsucht habe, als sie in einer Beziehung gewesen seien. Er sei immer nervös geworden, wenn dieses geklingelt habe. Er habe ein Problem mit seinem Telefon und dem seiner Partnerinnen. Auf die Auseinander- setzung angesprochen, welche die Geschädigte beschrieb, gab sie an, dass sie die Wahrheit sagen müsse. Der Streit sei entstanden, weil der Wecker geläutet habe und sie vergessen habe diesen abzustellen. Er habe dann von ihr verlangt, dass sie das Mobiltelefon entsperre und sie mit einem Messer bedroht, als sie dem nicht Folge geleistet habe. Sie wisse nicht mehr, ob er das Messer geholt habe oder ob er das Messer schon in seiner Nähe gewesen sei. Sie habe versucht aufzustehen, wobei er sie an der Brust verletzt habe und ihr eine Narbe hinterlassen habe. Sie könne nicht sagen, ob es absichtlich gewesen sei. Die Scheide des Messers sei kleiner gewesen als der Griff des Messers, etwa so lang wie ihr Zeigefinger. Das Messer sei aus seiner Küche. Sie habe sich bedroht gefühlt, auch wenn er nicht gesagt habe, dass er sie erstechen würde. Sie sei auf einem Möbel gesessen und er sei ihr gegenüber gestanden. Nachdem er sie gestochen habe, habe sie gehen wollen und er habe das Messer nicht mehr auf sich getragen (act. D1/7/2 F/A 21- 32). 1.2.3. Zum Vorfall im Auto befragt, führte die Geschädigte aus, dass der Beschul- digte das Auto bereits irgendwo parkiert gehabt habe, als er sie mit dem Parfum geschlagen habe. Beim Parfum habe es sich um eine Flasche Aventus Creed ge- handelt und er habe das Parfum in der Mittelkonsole im Auto aufbewahrt. Er habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen. Nachdem er sie geschlagen habe und sie bemerkt habe, dass sie geblutet habe, habe sie ihm gesagt "schau was du mir angetan hast". Er habe ihr aber nicht zugehört und sei wie verrückt gewesen und sich nur auf ihre angebliche Untreue fokussiert und darauf, dass sie
- 18 - das Telefon nicht habe entsperren wollen. Als sie dann ausgewichen sei, habe er ebenfalls auf ihr Gesicht gezielt (act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte sei sodann am gleichen Ort ausgestiegen und habe etwas im Kofferraum gesucht (Bemerkung zum Protokoll: zwischen F/A 44 und 45 führt die Geschädigte noch aus, dass der Beschuldigte nicht weiter gefahren sei. Nachdem er sie mit dem Parfum geschlagen habe, sei er am gleichen Ort ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen; siehe Videoaufnahme act. D1/7/3 Zeitraum: 56:19-57:03). Sie habe in diesem Moment flüchten wollen, der Beschuldigte sei jedoch sehr schnell gewesen und sie habe lediglich ihren Sicherheitsgurt öffnen können, da sei der Beschuldigte bereits wie- der mit dem Eisen zurück gewesen. Der erste Schlag sei dann gegen ihr linkes Handgelenk gegangen, da sie die Hand vor das Gesicht gehoben habe, da sie ja zuvor bereits Schläge ins Gesicht bekommen habe. Sie wisse nicht, wo der Schlag sonst hingegangen wäre, sei denke gegen ihr Gesicht oder ihren Kopf. Der Schlag darauf sei gegen ihren Handrücken gegangen und der dritte und vierte gegen den Oberarm. Er sei dann weitergefahren und habe dann wieder gehalten, wobei es zu ihrem Fluchtversuch gekommen sei. Nachdem er sie wieder ins Auto zurückge- zwungen habe, habe er sie wieder schlagen wollen. Sie habe sich dann von ihm weggedreht, worauf er sie hinter dem Ohr und den Nacken geschlagen habe. Zu- dem habe er sie noch einmal auf den Oberschenkel geschlagen. Im Moment habe sie die Schmerzen nicht gespürt, da sie sich auf den Schutz des Gesichts konzen- triert habe. Sie habe aber Schwellugen davon getragen und ein Hämatom hinter dem Ohr. Zudem habe sie im Nacken Schmerzen gehabt. Danach seien sie wei- tergefahren (act. D1/7/2 F/A 18 und 35-54). 1.2.4. Auf den zweiten Halt angesprochen führte die Geschädigte aus, dass sie bei ihrem Fluchtversuch nicht weit gekommen sei. Er sei ausgestiegen, sie vermute, um den Radmutterschlüssel zu verstauen. Sie habe den Gurt geöffnet und sei aus- gestiegen. Er sei hinter ihr her gekommen und habe sie erreicht, dabei habe sie dann ihr Telefon verloren. Er habe mit beiden Händen, dabei mit einer vorne und einer hinten am Hals, die Geschädigte gepackt und zugedrückt. Sie habe husten müssen, dann habe er losgelassen. Er habe ihr gesagt, sie müsse ins Auto steigen, was sie dann gemacht habe. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nicht ge- wusst, was sie machen solle. Dann seien sie vor dem Haus gewesen und er habe
- 19 - erneut ihr Telefon verlangt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie es nicht mehr habe und nicht wisse wo es sei. Sie hätten dann nochmals um etwas gestritten, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es gegangen sei. Es sei aber immer darum gegangen, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie untreu sei. Darauf habe er sie mit dem Eisen noch ein letztes Mal auf die Brust geschlagen und sie sei rein gegangen. Dazu gefragt, ob er sie auch mit den Händen geschlagen habe, führte die Geschädigte aus, dass als er sie vor dem Auto gepackt habe, zwei Frauen auf einem Fahrrad vorbeigefahren seien. Da habe sie geschrien und er habe sie mit der offenen Hand auf das Gesicht geschlagen. Dazu befragt, ob er sie bedroht habe, führte sie aus, dass er ihr nur gesagt habe, dass sie das Telefon entsperren solle. Das sei ja keine Drohung. Dass er sie dann geschlagen habe, sei auch keine Drohung (act. D1/7/2 F/A 55-63). 1.2.5. Weiter zum Vorfall befragt gab die Geschädigte an, dass das Ganze etwa 2-3 Stunden gedauert habe. Sie sei ca. um 11 Uhr wieder zu Hause gewesen, auch wenn sie nicht mehr genau wisse, wann es gewesen sei. Gegen 12:30 Uhr sei sie im Spital gewesen. Allgemein auf Fluchtversuche und Gegenwehr angesprochen, gab sie an, sie habe auch versucht zu fliehen, den Gurt zu öffnen und zu schreien, es habe aber nichts gebracht. Sie habe sich auch durch Ausweichen versucht zu wehren. Normalerweise verteidige sie sich, aber an diesem Tag habe sei er ausser sich gewesen. Sie habe in der gesamten Zeit ihr Telefon nie entsperrt (act. D1/7/2 F/A 65-72). 1.2.6. Auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen gab die Geschädigte an, dass es zutreffe, dass sie am 4. August 2024 zu ihm nach Hause sei und es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es stimme aber nicht, dass sie aggressiv geworden sei, weil sie eine fremde Unterhose gefun- den habe und in der Folge Dinge kaputt gemacht habe. Der Beschuldigte sei auch gar nicht zu Hause gewesen, als sie diese Unterhose gefunden habe und er habe sie auch davon überzeugt, dass die einer Freundin eines Freundes von ihm gehöre. Sie sei auch sicherlich eifersüchtig gewesen, jedoch nicht aggressiv. Der Vorfall vom 4. August 2024 habe dann auch nichts mit der Unterhose zu tun. Während der Beziehung habe sie Haare oder Kondomverpackungen gefunden und eben diese
- 20 - Unterhose. Es sei auch eine Lüge, dass der Beschuldigte sie habe nach Hause bringen wollen, sie aber zu ihm habe gehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass er sonst eine andere Frau mit nach Hause nehmen würde. Er sei auch wütend geworden, weil er noch in eine andere Bar habe gehen wollen und sie nicht. Er sei betrunken gewesen. Ursprünglich hätten sie eigentlich nur etwas essen gehen wol- len und seien mit dem Auto unterwegs gewesen. Auch dass sie im Auto gezappelt habe und das Telefon gegen die Scheibe geworfen habe, worauf dieses zurückge- spickt sei und sie im Gesicht verletzt habe, sei nicht zutreffend. Zudem habe ihr Telefon eine Schutzhülle aus Gummi und dies würde auch nicht die Verletzungen an den Händen erklären. Es stimme auch nicht, dass sie gesagt habe, dass sie sich etwas antun würde, wenn der Beschuldigte die Beziehung beenden würde, sie seien ja auch nicht zusammen gewesen zum Zeitpunkt des Vorfalls. Der Beschul- digte habe in der Tatnacht mehr getrunken, was wohl auch der Auslöser gewesen sei. Zudem habe er Kokain konsumiert, dies tue er aber nicht regelmässig. Wenn er trinke, denke er immer, dass sie untreu sei, sie denke, dass dies an einem Trauma liege. Nach dem Vorfall sei sie vom Sonntag bis Dienstag im Spital gewe- sen. Sie habe dann, als sie das Telefon von der Polizei zurückerhalten habe, noch einmal mit dem Beschuldigten geschrieben und ihm Fotos ihres Gesichts geschickt. Weiteren Kontakt hätten sie aber nicht gehabt. Sie habe aber über seine Schwester dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde, wenn er nach Hause gehen würde. Dies habe sie aber nicht getan. Am 26. Juli habe es noch einen Vorfall gegeben, an welchem sie den Beschuldigten aufgrund der Kon- dompackung angeschrien habe und die Polizei gekommen sei (wobei sie zuerst auf die Unterhose verweist) (act. D1/7/2 F/A 73-100). 1.2.7. Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten führte die Geschädigte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, aber nicht, dass sie dann hätte fliehen können. Weiter stimme es, dass er ihr Dokumente, einen Schlüs- sel und Geld gebracht habe, jedoch nicht, dass sie dabei Kontakt gehabt hätten, bis auf die Nachrichten, um dies zu regeln. Es treffe dafür zu, dass die Geschädigte und der Beschuldigte zwei Wochen vor dem Vorfall zusammen in Belgien gewesen seien. Sie könne zudem bestätigen, dass der Beschuldigte nicht wisse, wo genau ihre Familie wohne, aber woher sie sei. Auf die Frage, weshalb sie auf ihn gewartet
- 21 - habe, als er geduscht habe, führte die Geschädigte aus, dass ihr nicht klar sei, auf wann er sich beziehe. Auf die Frage, ob es stimme dass sie in einer Beziehung gewesen seien und der Beschuldigte ihr mehrmals Geld geschickt habe, damit sie zum Coiffeur gehen könne und dass sie am 28. April 2024 ausgegangen seien, erwiderte die Geschädigte, dass es stimme, dass er ihr Geld geschickt habe, sie aber erst Ende Mai aus Italien zurückgekommen sei und er in dieser Zeit in I._____ gewesen sei. Auch auf die Aussage, dass sie am 26. April 2024 zusammen in der J._____ [Bar] gewesen seien, führte die Geschädigte aus, dass dies erst im Juli gewesen sei. Auf die Frage, ob sie hätten schwanger werden wollen, führte die Geschädigte aus, dass er dies gewollt habe, sie aber nicht. Schlussendlich fragte der Beschuldigte, wie die Geschädigte sagen könne, dass sie die Beziehung been- det hätten, wenn sie doch gemeinsam in Holland gewesen seien, um den Vater zu besuchen, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie dies tatsächlich getan hät- ten, aber noch als sie ein Paar gewesen seien (act. D1/7/2 F/A 106-114).
2. Einvernahmen des Beschuldigten 2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. August 2024 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme seine Aus- sage zum Tatvorwurf und äusserte sich lediglich zur Person (act. D1/6/1 F/A 7). 2.2. Hafteinvernahme vom 9. August 2024 2.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, dass er nie ein Messer gegen die Geschädigte gerichtet habe. Sie seien am 3. August 2024 aus- gegangen in ein mexikanisches Restaurant in K._____. Die Geschädigte habe dort zwei Corona getrunken, wonach sie in das L'._____ [recte: L._____] an der M._____-strasse seien, wo die Geschädigte weitere zwei Coronas, zwei Chivas und 2 Cognacs getrunken habe. Sie sei betrunken gewesen und er habe nach Hause gewollt. Sie habe aber noch in das G._____ gewollt, wo sie viele Freunde von ihr getroffen hätten, da sie dort mal an der Bar gearbeitet habe. Sie sei seit 20 Jahren in Zürich. Sie hätten sich dann hingesetzt und die Frau, die sich neben den Beschuldigten und die Geschädigte gesetzt habe, habe eine Flasche Gold Label bei sich getragen, aus welcher die Geschädigte getrunken habe. Zudem habe sei
- 22 - weitere zwei Chivas Shots getrunken. Der Beschuldigte habe der Geschädigten gesagt, dass sie nicht so viel trinken solle, da das nicht gut für sie sei und er auf- grund des Autofahrens nicht so viel trinken könne. Als sie dann geschwankt sei, seien sie nach Hause, wo sie Sex gehabt hätten. Die Geschädigte habe Tage zuvor die Unterwäsche einer anderen Frau gesehen, als sie die Wäsche des Beschuldig- ten gewaschen habe, und sie habe ihm während dem Sex wieder vorgeworfen, dass er sie betrüge. Sie habe begonnen Dinge in der Wohnung wie den Ventilator kaputt zu machen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass sie nun nach Hause gehen solle und er sie fahren würde. Sie habe das nicht gewollt, aus Angst, dass er die andere Frau zu sich holen würde. Er habe sie dann ins Auto gezogen, wo sie gezappelt habe und ihr Telefon gegen die Scheibe geworfen habe. Dabei denke er, sei das Telefon gegen ihre Wange geflogen und sie habe sich verletzt. Der Beschuldigte und die Geschädigte seien getrennt gewesen, würden aber seit einer Weile die Wochenenden zusammenverbringen und es sei wieder schön. Sie habe sich im Auto all diese Verletzungen selbst hinzugefügt und sie habe so her- umgestrampelt, dass er sie sich vom Leib habe halten müssen. Die Geschädigte komme immer zum Beschuldigten, was sie ja wohl kaum tun würde, wenn er sie schlecht behandeln würde. Sie habe dem Beschuldigten auch bereits gedroht, dass sie ihm etwas antun würde, wenn sie die Beziehung beenden würden. Sie hätten auch seit dem Vorfall immer wieder Kontakt gehabt und sie habe gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde (act. D1/6/1 F/A 7). 2.2.2. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Geschädigte gewürgt zu haben und sie mit dem Radmutterschlüssel geschlagen zu haben. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da er ja habe fahren müssen. Am Tag nach dem Vorfall habe die Ge- schädigte den Beschuldigten angerufen und ihn vor der Polizei gewarnt. Am Diens- tag habe sie normal mit ihm gesprochen und sie habe ihm jede Nacht gute Nacht gewünscht. Die Chats habe er aber nicht mehr, da er andere Freundinnen habe und diese deshalb lösche. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten dann mitge- teilt, dass sie alles aufklären werde und sie habe sich sogar mit der Mutter des Beschuldigten und dessen Schwester unterhalten (act. D1/6/1 F/A 8-13).
- 23 - 2.2.3. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht wisse, wie sich die Geschä- digte die Verletzungen zugezogen habe, sie habe nur wild gestrampelt im Auto. Sie habe sich zudem zwei Mal übergeben, da sie so betrunken gewesen sei, und habe dem Beschuldigten am Mittwoch (wohl am 7. August 2024) mitgeteilt, dass sei schwanger sei. Ihr Mobiltelefon habe er nicht gehabt, dieses habe die Geschädigte sicher bei sich getragen. Das Portemonnaie habe er ihr nachträglich noch gebracht. Am tt. Juli 2024 habe sie Geburtstag gehabt und er habe ihr ein iPhone geschenkt (act. D1/6/1 F/A 14-19). 2.2.4. Im Detail zur Tatnacht befragt, gab der Beschuldigte an, dass sie um 8:00 Uhr aus dem G._____ raus seien, dieses sei 5 Minuten von ihm zu Hause. Sie hätten dann Sex gehabt und um 9:30 Uhr hätten sie angefangen zu diskutieren. Sie habe auch noch mit ihrer Schwester zum Schwimmen abgemacht gehabt und des- halb den Wecker um 9 Uhr oder so gestellt, er sei aber nicht wütend geworden. Nach 10 Uhr seien sie dann etwa losgefahren. Er habe sie dann gegen 11 oder 12 Uhr abgeladen. Auch seit dem Vorfall hätten sie jeden Tag geschrieben und sich zusammen über die Schwangerschaft gefreut. Am Montag habe sie den Beschul- digten gebeten, ihr Essen zu holen, weil sie nicht habe aus dem Haus gehen wollen. Darauf angesprochen, dass die Geschädigte bis Dienstag im Spital gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er wohl Dienstag gemeint habe. Er habe ihr zu- dem die Handtasche gebracht, weil sie ihre ID benötigt habe. Dies sei am Dienstag gewesen, gegen 14:00 Uhr (act. D1/6/1 F/A 20-28). 2.2.5. Auf die Beziehungspause angesprochen und dass die Geschädigte länger in Italien gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass er in dieser Zeit auch länger in der Dominikanischen Republik gewesen sei und die Geschädigte das Baby verlo- ren habe. Als er dann zurück in die Schweiz gekommen sei, habe die Geschädigte für ihn gekocht (act. D1/6/1 F/A 29). 2.2.6. Nochmals auf die Tatnacht angesprochen gab der Beschuldigte an, ein Co- rona, einen Chivas und ein Glas Wasser getrunken zu haben. Die Geschädigte habe nochmals ein Smirnoff getrunken. Sie würden beide keine Betäubungsmittel konsumieren. Darauf angesprochen, dass er Kokain konsumieren würde, führte der Beschuldigte aus, dass man das Blut der Geschädigten testen solle. Die Anzeige
- 24 - erkläre er sich mit der Unterhose, die sie bei ihm gefunden habe (act. D1/6/1 F/A 30-34). 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. Oktober 2024 2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 eröffnete der Beschuldigte die Einvernahme mit der Aussage, dass er Angst gehabt habe und sich schäme. Er wolle etwas für die Spitalkosten der Geschädigten zahlen, da er sie so liebe und nie so etwas habe machen wollen. Sie hätten am 4. August 2024 beide Kokain konsumiert und viel getrunken. Sie hätten zu Hause Sex gehabt und sich dabei gestritten, da ihr aufgefallen sei, dass er untreu gewesen sei. Es habe eine Diskus- sion gegeben und sie seien aufgestanden. Er sei in die Küche, um Kartoffelstock vorzubereiten, und habe Kartoffeln geschält. Während er Kartoffeln geschält habe, sei sie auf einem Möbel gesessen. Sie habe dem Beschuldigten dann vorgeworfen, dass er sie betrogen habe. Er habe darauf erwidert, dass sie ihr Telefon bei ihm nie entsperren würde und auch nie telefoniere, selbst wenn sie für zwei Wochen bei ihm bleibe. Wenn er nach Hause käme und sie telefoniere, höre sie sofort damit auf. Er habe deshalb ihr Mobiltelefon anschauen wollen und habe sich neben sie gestellt mit dem Messer in der Hand. Er habe es aus der Küche mitgenommen, nicht ihretwegen. Sie habe dann einen Schritt nach vorne gemacht und sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf dieses zu Boden gefallen sei, da er es nicht fest gehalten habe. Darauf habe er das Messer in die Küche zurückgebracht. Sie hätten dann wieder angefangen zu diskutieren und er habe sie nach Hause bringen wollen (so auch anlässlich HV, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Messer be- stätigte, dass es ein solches gewesen sei; vgl. Prot. S. 17-18). Im Auto hätten sie weiter diskutiert und er habe das Parfum genommen und auf sie geworfen. Er habe aber nie auf das Gesicht gezielt. Da er die Hände am Lenkrad gehabt habe er nur auf die Brust gezielt. Es stimme auch, dass er es zwei Mal geworfen habe. Er habe ihr aber keinen Schaden zufügen wollen. Er habe dann den Motor angestellt und sei weggefahren. Er habe während der Fahrt bemerkt, dass er ohne Führerschein am Fahren sei, da er die Brieftasche, in welche die Dokumente seien, nicht bei sich gehabt habe. Er habe die Dokumente am Abend vorher aus dem Auto genommen, da sie an der M._____-strasse gewesen seien und er diese Dokumente für allfällige
- 25 - Polizeikontrollen benötige. Er habe die Dokumente in der Hose vom Vorabend ver- gessen und sei wieder zurückgefahren und aus dem Auto gestiegen, um diese zu holen. Es treffe zu, dass er dann einen Eisengegenstand mit ins Auto genommen habe, aber nicht um ihr weh zu tun, sondern weil er ihr Mobiltelefon habe durch- schauen wollen. An dem Tag an dem sie die Unterhose gefunden habe, habe er nämlich sein Arbeitstelefon zu Hause gelassen. Als sie die Wäsche gemacht habe, habe sein Arbeitstelefon geklingelt und sie habe geantwortet und dann auf seine andere Nummer geschrieben, dass ihn jemand habe erreichen wollen, mit einer unterdrückten Nummer. Er habe dann gesagt, dass er folglich auch nicht wissen könne, wer es gewesen sei. Sie sei aber misstrauisch gewesen. Es habe ihn ge- stört, dass sie das Recht beanspruche, sein Telefon zu durchschauen, sie ihm dies aber verweigere. Er sei also ins Auto eingestiegen und sie seien in Richtung Woh- nung der Geschädigten gefahren und hätten erneut mit der Diskussion begonnen. Darauf habe er sie zwei oder drei Mal mit dem Eisen geschlagen, er habe aber nur schwach geschlagen und auch nicht auf den Kopf gezielt, da er ja Auto gefahren sei. Ein paar Minuten bevor sie dann bei ihr angekommen seien, habe er angehal- ten, da er habe urinieren müssen. Da sei sie aus dem Auto gestiegen und habe gesagt, dass ihr übel sei. Sie habe sich auch zwei oder drei Mal im Auto übergeben. Er habe sie sodann am Nacken gepackt und sie wieder ins Auto gedrückt, da sie schon fast bei ihr zu Hause gewesen seien (vgl. Prot. S. 23-25; wobei der Beschul- digte hier keine Ausführungen zur angeblichen Übelkeit der Geschädigten machte). Dies könne dadurch bestätigt werden, dass das Telefon, welches sie verloren habe, ganz in der Nähe von ihrem Wohnort habe gefunden worden sein müsse. Vor dem Zuhause der Geschädigten hätten sie sich dann wieder gestritten, worauf der Be- schuldigte ihr mitgeteilt habe, dass es wohl besser sei, wenn sie sich nicht mehr sehen würden. Sie sei dann ausgestiegen, habe einen Koffer geholt und diesen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Er sei dann zum Koffer gegangen, um zu schauen, was drin sei, worauf er ihre Kleider darin gefunden habe. Er sei dann zu ihr hoch, habe den Koffer vor ihre Tür gelegt, geklingelt und sei wieder gegangen. Erst am Dienstag habe sie sich dann wieder beim Beschuldigten gemeldet und ge- sagt, dass sie Dokumente benötige, welche sie in ihrer Tasche beim Beschuldigten zu Hause gelassen habe. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er gerade nicht könne,
- 26 - worauf sie ihm gesagt habe, dass er später kommen könne. Er habe ihr dann später mit N._____ die Dokumente gebracht. Sie sei dann herunter gekommen, dies sei gegen 14 oder 15 Uhr gewesen. Sie hätten sich dann bei der Waschküche getroffen und er habe ihr die Dokumente übergeben und sie um Entschuldigung gebeten. Sie habe auch ein Pflaster auf der rechten Wange gehabt. Danach hätten sie normalen Kontakt gehabt und sie habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass sie schwan- ger sei. Sie sei immer wieder ins Bad gegangen, um sich zu übergeben. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, ob er ihr Essen bringen könne. Der Beschuldigte habe aber nicht gekonnt. Am Donnerstag sei er dann verhaftet worden. Er habe noch eine Nachricht von ihr erhalten, dass sei seine Postkarte benutzt habe, um sich etwas zu bestellen. Sie habe dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass die Po- lizei bei ihr gewesen sei und diese ihn suche. Danach habe sie ihn beschwichtigt und ausgeführt, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Er verstehe nicht, wes- halb sie bestreite, dass sie gesprochen hätten. Er habe die Nachrichten aber ge- löscht, er lösche alle Nachrichten aus Gewohnheit (act. D1/2/3 F/A 6-10). 2.3.2. Auf den Vorfall angesprochen gab der Beschuldigte an, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien. Es dauere normalerweise ca. 20 Minuten, um von seiner Wohnung zur Wohnung der Geschädigten zu fahren, auf- grund des Führerscheins, sei es jedoch länger gegangen. Sie seien wohl um ca. 11 Uhr losgefahren. Es sei nicht möglich, dass sie schon um 9:00 Uhr losgefahren seien, da sie erst gegen 6 oder 7 nach Hause gekommen seien. Er habe noch die Geschädigte "enthaart" und sie hätten danach Sex gehabt. Erst als er dann Kartof- feln geschält habe, habe dann noch die Diskussion begonnen. Bezüglich des Ko- kains und Alkohols führte der Beschuldigte aus, dass sowohl er als auch die Ge- schädigte dies Konsumiert hätten. Er habe zwei Lines gezogen, als sie vom G._____ nach Hause gekommen seien. Er habe ein wenig Alkohol getrunken. Als sie nach Hause gekommen seien, sei es gegen 7 Uhr gewesen (act. D1/6/3 F/A 11-25). 2.3.3. Bezüglich des Parfums führte der Beschuldigte aus, dass er das Parfum ge- worfen habe, als er noch gefahren sei. Es habe sich in der Mittelkonsole befunden. Nach dem ersten Wurf sei es zu ihm zurückgefallen (vgl. Prot. S.18-21 und 29-31;
- 27 - wobei der Beschuldigte bestätigte, sie an der Wange und Augenbraue getroffen zu haben, wobei er die Tat mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum erklärte und an- gab, dass die Flasche aus Glas und viereckig mit Kanten und Ecken gewesen sei). Er wisse aber nicht, wo er getroffen habe, da er am Fahren gewesen sei. Er habe es in Richtung ihrer Brust geworfen. Er habe auch nicht bemerkt, dass sie geblutet habe. Wo das Parfum nun sei, wisse er nicht, da es auch von N._____ benutzt worden sei. Das Eisen habe er hervorgenommen, um sie zur Entsperrung des Te- lefons zu bringen, jedoch nicht, um sie zu bedrohen oder ihr Angst zu machen. Er habe es lediglich hingelegt und gesagt, entsperre dein Telefon. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, ihr Schaden zuzufügen. Er habe dann damit mit sehr wenig kraft so drei Mal gegen die Brust der Geschädigten geschlagen (wobei der Beschul- digte zuerst sagte, dass er es geworfen habe; vgl. act. D1/6/3 F/A 26-46; vgl. auch Prot. S. 20-22 und 31-32; wobei der Beschuldigte ausführte, dass er nicht mehr wisse, wie oft er geschlagen habe und behauptete, es habe zwei Radmutterschlüs- sel in seinem Kofferraum gehabt). 2.3.4. Auf Vorhalt der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten führte der Be- schuldigte aus, dass die Verletzung im Gesicht wohl von der Parfumflasche stamme. Die andere Verletzung im Gesicht stamme wohl einem Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht, den er der Geschädigten gegeben habe. Der blaue Fleck auf dem Oberarm stamme wohl von einem Schlag mit dem "Rohr". Auf die entspre- chende Rückfrage bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, er habe sie mehr gegen das Kinn geschlagen. Dies sei ihm einfach rausgerutscht, wobei sie dabei gesagt habe "die Fotze deiner Mutter" (aus der Einvernahme ist unklar, ob diese Äusserung der Grund für den Schlag war oder ihre Reaktion; act. D1/6/3 F/A 47-52; vgl. auch Prot. S. 26-28 und 31, wobei der Beschuldigte angab, dass der Bluterguss auf dem Bein von den Schlägen mit dem Radmutterschlüssel stammen könne, aber weiterhin angab, nie gegen das Gesicht der Geschädigten gezielt zu haben). 2.3.5. Der Beschuldigte bestritt sodann, dass sie getrennt seien. Sie hätten ja ver- sucht ein Kind zu bekommen und sie habe fast immer bei ihm gewohnt und sei
- 28 - manchmal nur am Wochenende zu O._____, ihrem Vermieter. Er wisse nicht, ob sie sich schäme zu sagen, dass er ihr "Ehemann" sei (act. D1/6/3 F/A 53). 2.3.6. Der Beschuldigte bestritt sodann die Darlegung der Geschädigten. Er sei in der Küche gewesen und habe Kartoffeln geschält und habe deshalb ein Messer in der Hand gehabt. Es stimme nicht, dass er es geholt habe, um die Geschädigte zu bedrohen. Sie sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf es auf den Boden gefallen sei. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt bedroht oder etwas geäussert, das als Drohung habe verstanden werden können (act. D1/6/3 F/A 54-56). 2.3.7. Auf den Tatabschnitt mit dem Eisen angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er sie nur mit waagerechten Bewegungen geschlagen habe. Es treffe nicht zu, dass sie geflüchtet sei und er sie gewürgt habe. Er sei nur einmal aus dem Auto gestiegen, um zu urinieren. Er habe sie dabei von hinten gepackt am Nacken. Dies habe er nur getan, um sie zum Auto zu führen, da ihr schwindlig gewesen sei. Er habe sich beim urinieren weggedreht und danach gesehen, wie sie draussen gestanden sei und getaumelt habe. Es stimme auch nicht, dass er sie vor ihrer Wohnung nochmals geschlagen habe, dies sei alles vor dem Urinieren passiert. Es stimme weiter nicht, dass sie um Hilfe geschrien habe und er sie darauf geschlagen habe, die Fenster seien ja oben gewesen. Es stimme auch nicht, dass sei über zwei Stunden herum gefahren seien, dies sei in Zürich gar nicht möglich. Es treffen nicht zu, dass sie versucht habe zu flüchten. Sie habe ja die Möglichkeit dazu gehabt, als er uriniert habe oder als er seinen Führerschein geholt habe (so auch Prot. S. 24-28; wobei der Beschuldigte hier nichts vom Führerschein erwähnte). Zu- dem erkläre dies auch nicht, weshalb sie einen Koffer geholt hätte, wenn sie doch so grosse Angst vor ihm gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 57-66). 2.4. Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2025 2.4.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er nicht glaube, dass er ein Alkohol- oder Aggressionsproblem habe. Er wolle aber eine Therapie machen, da andere Personen das Gefühl hätten, dass er das benö- tige (act. D1/6/4 F/A 7-12).
- 29 - 2.4.2. Auf die DNA Spuren im Fingernagelschmutz der Geschädigten angespro- chen, führte dieser Aus, dass sie Sex gehabt hätten und sich an den Händen ge- halten hätten. Die gleiche Erklärung führte er für die Spuren am Hals der Geschä- digten an, welche vorne und Hinten gefunden worden seien. Er habe sie auch ein- mal umarmt. Den Radmutterschlüssel habe er bereits zu Reparaturen benutzt. Die Geschädigte habe auch schon sein Auto geputzt, es könne sein, dass sie den Schlüssel dabei berührt habe. Auch auf das Blut angesprochen, führt der der Be- schuldigte aus, nicht zu wissen, wie dieses dorthin gelangt sei. Es könne sein, dass er sich beim Entfernen der Pneus verletzt habe. Auf die Verletzungen der Geschä- digten angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er sich diese nicht erklären könne. Sie mache aber ab und zu Laserbehandlungen und glätte sich zu dem die Haare. Betreffend der gebrochenen Nase und dem Schnitt an der Wange führte der Beschuldigte aus, dass sie schon immer ihre Nase habe operieren wollen, da sie mit der Nase Beschwerden gehabt habe (so auch anlässlich der HV, Prot. S. 26). Auch auf die Hautabtragung angesprochen und den Kehlkopf führte der Beschul- digte aus, dass sie schon immer Probleme mit dem Rücken gehabt habe. Sie habe auch beim Atmen Probleme gehabt. Bezüglich der Schläge führte der Beschuldigte aus, dass er zwei oder drei Mal seitwärts mit dem Rohr geschlagen habe. Er wisse nicht, ob er sie an der Hand getroffen habe, es könne sein, dass sie sich bewegt habe, als er sie geschlagen habe (act. D1/6/3 F/A 13-21). 2.4.3. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten zu den Chatnachrichten wird auf den entsprechenden Abschnitt verwiesen.
3. Zeugenaussagen 3.1. Aussage des Zeugen P._____ 3.1.1. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. September 2024 gab der Zeuge an, dass er den Beschuldigten eigentlich nur ein Mal gesehen habe. Dies sei im Mai oder April 2024 gewesen. Die Geschädigte sei in Zürich gewesen und habe ihn gebeten, dass er beim Beschuldigten ein Geschenk von Fr. 300.– abhole. Er sei davon ausgegangen, dass sie sich wieder versöhnt hätten. Auf den Vorfall ange- sprochen gab der Zeuge an, er habe von einer Nachbarin ein Telefon erhalten, dass etwas passiert sei. Er sei nach Hause und habe dort die Geschädigte mit
- 30 - mehreren Polizisten angetroffen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie im oder vor dem Auto tätlich angegriffen habe. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Zudem habe der Beschuldigte sie mit einem Messer gestochen. Die Geschädigte habe blutunterlaufene Augen gehabt, einen grossen blauen Fleck ab Oberarm und auch an der Wange habe sie eine Wunde gehabt. Der Zeuge wisse nicht, was die Parteien für eine Beziehung führen würden. Er kenne die Geschädigte schon seit zehn Jahren und es sei nie zu solchen Gewaltexzessen gekommen. Sie habe aber einmal erwähnt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Sie habe auch eine Zeit lang bei ihm gewohnt. Sie habe aber nicht immer bei ihm, sondern auch bei Freundinnen gewohnt. Der Grund dafür, dass sie bei ihm gewohnt habe sei, dass sie EU-Bürgerin sei und jemanden benötigt, der sie anmelde für die B-Bewil- ligung (act. D1/8/1 F/A 1-12). 3.1.2. Auf das Geschenk angesprochen gab der Zeuge an, dass sie ihn gefragt habe, ob er das Geschenk abholen könne, da sie nicht selbst habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe dann die Tür nicht geöffnet und sei heruntergekommen. Sie hätten sich nicht in die Augen geschaut und der Beschuldigte habe ihm das Ge- schenk gegeben und sei wieder gegangen. Die Geschädigte sei damals schon wie- der in der Schweiz gewesen. Im Dezember habe es einen ähnlichen Vorfall gege- ben und die Geschädigte sei darauf mehrere Wochen bei ihm gewesen und gesagt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Er spreche mit der Geschädigten Italienisch. Seit dem Vorfall habe er sie noch einmal gesehen. Sie habe Angst ge- habt, den Vorfall ihrer Mutter zu erzählen, da diese beim Vorfall in Dezember aus- gerastet sei. Sie habe aber nach Griechenland müssen, um ihren Pass zu erneu- ern. Seit Ende Juli sei sie eigentlich nur bei ihm. Ihre Gesundheit habe sich verbes- sert, sie habe auch kein Trauma und es gehe ihr gut (act. D1/8/1 FA 13-21). 3.1.3. Auf die Ergänzungsfrage der damaligen Rechtsbeiständin der Geschädigten, welche damals noch Privatklägerin war, führte der Zeuge aus, dass er die Geschä- digte schon lange kenne. Sie sei eine robuste Person mit einer starken Konstitution. Sie leide manchmal an depressiven Verstimmungen, welche aber nicht vom Vorfall her rühren würden (act. D1/8/1 F/A 23).
- 31 - 3.2. Aussage Zeugin Q._____ 3.2.1. Die Zeugin führte an der Einvernahme vom 10. September 2024 aus, dass sie den Beschuldigten noch nie zuvor gesehen habe. Sie sei am 4. August zu Hause gewesen. Es sei ein Sonntag gewesen und gegen 11:30 Uhr habe es ge- klingelt. Sie habe die Geschädigte herein gelassen und sofort gesehen, dass etwas passiert sei. Die Geschädigte habe am rechten Auge oben einen Schnitt gehabt, an der Wange geblutet, sie sei rot am Kopf gewesen und habe eine Beule gehabt. Ihr Gesicht sei entstellt gewesen und sie habe ausgesehen, als sei sie misshandelt worden. Die Vorderseite des Halses sei blau gewesen. Sie habe ein Foto von der Geschädigten gemacht und die Geschädigte habe sich im Spiegel gesehen und gesagt, dass sie die Polizei rufen müssten. Diese sei 20 Minuten später gekommen und hätten sie befragt. Später seien noch zwei andere Personen hinzugekommen, sie wisse aber nicht von wo. Es habe etwa eine Stunde gedauert. Die Geschädigte habe noch etwas davon gesagt, dass der Beschuldigte ihr Telefon weggeworfen habe und sie kein Telefon habe. Dann seien sie zur Wohnung des Beschuldigten gegangen (act. D1/8/2 F/A 10). 3.2.2. Sie habe Probleme mit der Sprache gehabt und Mühe gehabt mit den Ein- satzleuten zu sprechen. Zudem sei sie auch unter Schock gestanden und habe Mühe gehabt, sich zu erinnern. Die Zeugin spreche kein Spanisch und kein Italie- nisch und die Geschädigte spreche nicht gut Deutsch. Sie habe aber gesagt, dass ein Angriff geschehen sei und Gewalt im Spiel gewesen sei vom Beschuldigten aus. Die Geschädigte habe sie manchmal besucht. An diesem Tag sei sie wohl gekom- men, weil sie Freunde und Ansprechpersonen von ihr seien. Zuerst habe sie etwas von einem Unfall erzählt, erst als sie sich im Spiegel gesehen habe, habe sie aus- geführt, was passiert sei. Die Geschädigte habe ihr gegenüber den Beschuldigten nie erwähnt, sie wisse aber, dass es im Dezember 2023 zu einem Vorfall gekom- men sei. Sie habe der Zeugin damals die Papiere der Staatsanwaltschaft gezeigt (act. D/8/2 F/A 11-22).
- 32 -
4. Übrige Beweismittel 4.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Aus dem Gutachten des Beschuldigten sind keine sachverhaltsrelevanten Informa- tionen zu entnehmen. 4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten (act. D1/11/5) 4.2.1. Gemäss dem Gutachten konnten bei der Geschädigten diverse Verletzun- gen – darunter auch die in der Anklage aufgelisteten Verletzungen im Gesicht bzw. am Hinterkopf, am Hals, im Brustbereich sowie an den Extremitäten, insbesondere an den Oberarmen und am rechten Handrücken – festgestellt werden. 4.2.2. Die Verletzungen am Hals lassen sich gemäss dem Gutachten mit einem Würgen im geltend gemachten Zeitraum vereinbart werden. Eine Verletzung der hirnversorgenden Hals- und Kopfschlagadern sei nicht festgestellt worden. Es wür- den keine objektive Hinweise auf Lebensgefahr vorliegen, die von der Geschädig- ten geltend gemachten Symptome wie Schwindel oder kurze Bewusstlosigkeit könnten als Zeichen einer Lebensgefahr interpretiert werden (act. D1/11/5 S. 8) 4.2.3. Die Hautabschürfungen, Blutergüsse, Weichteilschwellungen, die Quetsch- Risswunde, der Nasenbeinbruch und Einblutung, Herzprellung und das leichte Schädel-Hirn-Trauma sowie die Schleimhautunterblutung seien das Resultat einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die Verletzungen der Quetsch-Riss-Wunden im linken Gesichtsteil, die Blutergüsse am linken Kopfteil und am linken Ober- und Unterarm seien dabei mit Schlägen mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einem Rad- mutterschlüssel zu vereinbaren. Die übrigen Blutergüsse und Hautabschürfungen, bis auf diejenigen am rechten Unterarm, seien ebenfalls mit der geltend gemachten Auseinandersetzung zu vereinbaren. Die Verletzungen an der linken Unterarm- streckseite und der Handstreckseite seien am ehesten als Verletzungen, welche durch schützendes Vorhalten der Arme entstanden seien, zu qualifizieren. Die Blut- ergüsse am linken Augen und Nasenbereich sowie der Nasenbruch würden am ehesten von einem Faustschlag ins Gesicht stammen (act. D1/11/5 S. 8-9).
- 33 - 4.2.4. Bei der Hautdurchtrennung an der rechten Brustseite handle es sich sodann um eine kleine Schnittverletzung, welche aus scharfer Gewalt stamme. Das geltend gemachte Einstechen mit einer Messerspitze sei damit vereinbar (act. D1/11/5 S. 9). 4.2.5. Aus den Vorakten zum Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Ge- schädigte im USZ angegeben habe, dass der Beschuldigte sie zum Kokainkonsum genötigt habe und das sie gegen 12:00 Uhr vom Beschuldigten geschlagen und gewürgt worden sei (act. D1/11/6 S. 2). 4.2.6. Zusammenfassend wurde die Geschädigte beim Vorfall erheblich verletzt. Ihre multiplen Verletzungen stützen grundsätzlich die – in objektiver Hinsicht teil- weise auch vom Beschuldigten bestätigte – Sachdarstellung der Geschädigten, wo- nach der Beschuldigte sie mit diversen Gegenständen, u.a. mit einem Messer, einer Parfumflasche sowie einem Radmutterschlüssel, traktiert und sie gewürgt habe. 4.3. DNA Auswertungen Aus der Auswertung der DNA Spuren geht hervor, dass im Fingernagelschmutz DNA einer männlichen Person gefunden wurde. Zwar kann das Profil nicht vollstän- dig dem Beschuldigten zugewiesen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass es von ihm stimmt ist jedoch sehr hoch. Bei der linken Augenbraue konnten sodann Spu- ren einer männlichen Person gefunden werden, welche jedoch nicht einer Person zugewiesen werden konnte. Beim Schnitt an der Wange konnte sodann keine DNA festgestellt werden, am Hals konnte jedoch wieder männliche DNA festgestellt wer- den, bei welcher die Wahrscheinlichkeit, dass sie vom Beschuldigten stammt, hoch ist. Zudem wurden Spuren ab drei Rüstmessern genommen, bei welchen Spuren vom Beschuldigten gefunden werden konnten, jedoch kein Blut festgestellt werden konnte. Am Radmutterschlüssel konnte sodann Blut festgestellt werden. Zudem wurde DNA von zwei Personen am Schlüssel festgestellt, wobei die Wahrschein- lichkeit, dass sie von dem Beschuldigten und der Geschädigten stammen, sehr hoch ist. Auch am Griff des Schlüssels konnte ein Mischprofil festgestellt werden, welches aber weniger ausgeprägt war (act. D1/12/7).
- 34 - 4.4. Chatverläufe und Sprachnachrichten 4.4.1. Der Beschuldigte bestritt anfangs, dass es sich beim ausgewerteten Chat um den Verlauf zwischen ihm und der Geschädigten handeln würde. Daran kann je- doch anhand der Nachrichten nicht ernsthaft gezweifelt werden. Zudem ist unbe- stritten, dass das Mobiletelefon beim Beschuldigten festgestellt wurde. Der Be- schuldigte führt zwar aus, dass andere Personen auf sein Mobiltelefon Zugriff ge- habt hätten, es scheint jedoch völlig abwegig, dass die vorliegenden Nachrichten von einer anderen Person in seinem Namen verfasst wurden. Zudem gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme ein, dass es sich um seine Stimme handle, welche auf den Sprachnachrichten zu hören ist (act. D1/6/4 F/A 45). Es bestehen somit keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Verfasser der (Sprach-)Nachrichten ist. 4.4.2. Die Auswertung beginnt am 4. August 2024, am Tag des Tatvorwurfs. Da die Geschädigte ihr Telefon erst am 6. August 2024 zurückerhalten hat, sind in den ersten Tagen lediglich Nachrichten des Beschuldigten und erfolglose Anrufversu- che an die Geschädigte zu finden. So meldet er sich zwei Mal betreffend Handta- sche, Dokumente und Geld, welche ihr gehörten und noch bei ihm gewesen seien. Er versucht oft, die Geschädigte anzurufen oder schreibt ihren Namen (act. D1/20/20 Nachrichten 1-31). 4.4.3. Am 6. August 2024 um 7:58 Uhr schreibt dann die Geschädigte dem Be- schuldigten, dass er "am Arsch" sei und sie ihr Telefon von der Polizei erhalten habe. Sodann folgt ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, in welchem der Beschuldigte die Geschädigte darum anfleht, die Anzeige nicht zu erstatten bzw. zurückzunehmen, da er nicht ins Gefängnis wolle, und die Geschädigte ihm mitteilt, dass sie das nicht wolle, da er zu weit gegangen sei. Das Gespräch umfasst sodann über 700 Nachrichten, welche nicht detailliert wiederge- geben werden. Zusammengefasst geht es darum, dass die Geschädigte den Be- schuldigten über die Anzeige sowie die Fahndung der Polizei nach ihm informiert und ihn bittet, ihr Dokumente zu überbringen, welche sie benötige. Der Beschul- digte kann sich nicht entscheiden, ob er flüchten oder ihr die Dokumente bringen soll. Zentral ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geschädigte mehrmals darum
- 35 - bittet, ihn nicht anzuzeigen, da er sonst ins Gefängnis müsse und sie sein Leben zerstören werde (act. D1/20/20 Nachricht 40-42; 406; 416). Die Geschädigte nimmt dabei in den Nachrichten auch Bezug auf das, was zuvor geschehen sei. So nennt sie, dass er sie versucht habe zu töten (act. D1/20/20 Nachricht 53), dass er sie entstellt habe (act. D1/20/20 Nachricht 43) und dass sie drei Stunden im Auto ge- wesen seien (act. D1/20/20 Nachricht 825). Die Geschädigte nimmt auch Bezug auf den Ursprung des Streits und gibt an, dass sie und der Beschuldigte Sex gehabt hätten und danach ihr Wecker geläutet habe, welchen sie gestellt habe, damit sie nicht vergesse, ihm ein Geschenk für den Vatertag zu bringen. Er habe sie dann mit dem Gürtel geschlagen und danach habe der Beschuldigte ein Messer genom- men, welches er benutzt habe, als sie nach Hause gekommen seien, und sie an der Brust gestochen (act. D1/20/20 Nachrichten 70 und 615 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte in den Nachrichten keinen dieser Vorwürfe bestrei- tet. Die Geschädigte teilt dem Beschuldigten auch mit, dass sie starke Schmerzen in der Brust habe, wegen dem Schlag, welchen er ihr verpasst habe (act. D1/20/20 Nachricht 151). In weiteren Gespräche wirft die Geschädigte dem Beschuldigten vor, dass er es hätte respektieren müssen, dass sie ihm ihr Telefon nicht habe zeigen wollen. Sie sei ihm treu gewesen und er sei es, welcher untreu gewesen sei, wozu sie auch Beweise gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 155 ff; 288). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte einen Schlüssel zur Wohnung des Zeu- gen P._____ hatte (act. D1/20/20 Nachricht 306). Aus einer Sprachnachricht des Beschuldigten geht dann auch hervor, dass die Geschädigte ihm gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, um ihr Telefon zu entsperren (act. D1/20/20 Nachricht 342 [Übersetzung Sprachnachricht ddd255dc79054d6399286815ff-0c25f9)]. Zudem führt die Geschädigte in einer anderen Sprachnachricht aus, dass sein Verhalten einen versuchter Mord dargestellt habe. Er habe ihr nicht nur die Haare geschnitten, sondern sie mit einem "Rohr" geschlagen (act. D1/20/20 Nachricht 405 [Überset- zung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0057]). Auch führt sie aus, dass der Be- schuldigte sie fast umgebracht habe, hätte er sie nochmals mit dem "Rohr" geschla- gen. Sie habe fast alle Schläge mit dem Arm abwehren können, er habe sie aber am Rücken und am Kopf erwischt (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0097]).
- 36 - 4.4.4. Die Geschädigte wirft auch im Verlauf einer weiteren Auseinandersetzung im Chat vor, dass er ihr gedroht habe, ein Familienmitglied umzubringen (act. D1/20/20 Nachricht 712 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-20240807- WA0008]). Die Geschädigte entschuldigt sich dann auch beim Beschuldigten dafür, dass sie der Polizei die Dinge so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten, sie nun aber nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei (act. D1/20/20 Nach- richt 780 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240807-WA0047]). Zudem ist er- kennbar, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten ausführt, dass er sich nicht an das Geschehen erinnern könne. So fragt er sie, was passiert wäre, wenn sie bei den Runden, die er mit ihr im Auto gedreht habe, angehalten worden wäre, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie voller Blut gewesen sei und man ge- merkt habe, dass er betrunken gewesen sei. Er habe um 09:00 Uhr damit angefan- gen und sie denke, dass er sich schon noch erinnern könne, da er bei ihr zu Hause zu ihr hochgekommen sei, obwohl sie ihn angefleht habe, dass er sie in Ruhe las- sen solle. Er habe als Vorwand gesagt, dass er ihr einen Koffer bringe, und ihr dann gesagt: "Schau wozu du mich zwingst" ("mira lo que tu me haces hacer", wird un- verständlicherweise mit "schau was ich dir antun werde" übersetzt), worauf die Ge- schädigte ihm seine Kleider gegeben habe (act. D1/20/20 Nachricht 818 ff [Über- setzung Sprachnachrichten PTT-2024807-WA0069 und -WA0070]). Der Beschul- digte führt sodann aus, dass er sich daran erinnern könne, dass sie ihm den Koffer gegeben habe, er ihn aber wieder zurückgebracht habe. An die Runden im Auto könne er sich nicht mehr erinnern (ct. D1/20/20 Nachricht 824 [Übersetzung Sprachnachricht f1d7bc700cc-7405792f89c648a0cf18a]). 4.4.5. Entgegen der Aussage der Geschädigten sind den Chats Ausführungen zu einer Schwangerschaft zu entnehmen. So ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten anrief und dieser sie darauf bat, das Kind ("den Bauch") zu behalten (act. D1/20/20 Nachricht 166 ff). Später stellt sich heraus, dass lediglich ein positi- ver Test vorgelegen habe und die Geschädigte noch einen Ultraschall machen würde (act. D1/20/20 Nachricht 728 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-2024807- WA0011]). Zudem führte die Geschädigte aus, dass sie Kondome und Unterhosen beim Beschuldigten gefunden habe, sie aber nicht aggressiv geworden sei (act. D1/20/20 Nachricht 381 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-
- 37 - WA0047]). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte den Beschuldigten tatsächlich aufgefordert hat, zu ihr zu kommen und ihr die Dokumente zu bringen. Es geht auch hervor, dass die Geschädigte aus ihrer Wohnung herunter ging, um den Beschul- digten zu sehen (act. D1/20/20 Nachricht 473 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0087]). Auch aus den Zeitabständen und der Frage zwischen den Nachrichten ist erkennbar, dass die Geschädigte den Beschuldigten wohl vor ihrer Wohnung getroffen hat (act. D1/20/20 Nachricht 484 ff.). 4.4.6. Auf Vorhalt von gewissen Chatnachrichten führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, um was es gegangen sei. Auf Vorhalt der Nachrichten, in welchen er Geld angeboten und die Geschädigte darum gebeten hat, nicht zur Polizei zu gehen, führte er aus, dass sie Druck auf ihn aus- geübt habe, damit sie nicht zur Polizei gehe (act. D1/6/4 F/A 35 ff.). Aus den Chats ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte die Geschädigte von sich aus regel- recht um den Rückzug der Anzeige anflehte (act. D1/20/20 Nachrichten 139-140). Auch auf die Nachricht, dass die Geschädigte "Es" zurückziehen soll, führte der Beschuldigte aus, dass er ihrer Mutter Geld geschickt habe (act. D1/6/4 F/A 38). Das Gespräch drehte sich aber klarerweise um die Anzeige (act. D1/20/20 Nach- richt 252). Auch auf die Sprachnachrichten angesprochen, in welcher die Geschä- digte dem Beschuldigten nochmals die Schläge vorwirft, führte dieser pauschal aus, dass es nicht so habe sein können und dass die Geschädigte Druck auf ihn ausgeübt habe. Wie das von ihm behauptete Erpressungssystem der Geschädig- ten gegeben habe, vermochte der Beschuldigte indes nicht ansatzweise zu konkre- tisieren (act. D1/6/4 F/A 45 ff.). 4.5. Polizeirapport 4.5.1. Aus dem Polizeirapport geht u.a. hervor, dass die Polizei von der Geschä- digten um 12:51 Uhr verständigt wurde. Die Zeugin Q._____ hatte gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben, dass die Geschädigte gegen 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr bei ihr angekommen sei und der Beschuldigte hochgekommen sei, um zu klingeln, worauf die Geschädigte gesagt habe, dass er gehen solle. Die Geschä- digte habe zuerst von einem Unfall berichtet; erst, als sie sich im Spiegel gesehen
- 38 - habe, habe sie darum gebeten, dass man die Polizei verständige (act. D1/1 S. 3-4). 4.5.2. Der Polizei gegenüber erwähnte die Geschädigte, dass der Beschuldigte Geldschulden bei ihr habe. Sie habe dieses Geld holen wollen und sie und der Beschuldigte seien die ganze Nacht ausgegangen. Der Beschuldigte habe am Mor- gen Sex mit der Geschädigten gewollt, was diese aber verweigert habe. Darauf habe ein Streit angefangen. Die Geschädigte habe dann gehen wollen, worauf der Beschuldigte sie verfolgt habe. Vor seinem Auto sei der Streit dann eskaliert. Der Beschuldigte habe dann eine Metallstange aus dem Kofferraum genommen und die Geschädigte damit geschlagen. Danach habe er ein Messer genommen, wel- ches eine kurze Klinge habe, und habe die Geschädigte damit an der Brust und am rechten Arm gestochen. Darauf habe er ein Parfum hervorgenommen und der Ge- schädigten damit ins Gesicht geschlagen. Sie sei blutverschmiert gewesen, worauf er sie gezwungen habe, die Kleidung zu wechseln. Danach habe er sie nach Hause gefahren. Im Auto hätten sie nochmals Streit gehabt, worauf der Beschuldigte ihr Telefon aus dem Fenster geworfen habe. Vor ihrer Wohnung habe der Beschul- digte die Geschädigte noch gewürgt. Die Geschädigte sei dann ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie in der Vergangenheit in ihrer Beziehung auch mehrfach ver- gewaltigt, in der letzten Nacht jedoch nicht (act. D1/1 S. 4).
5. Würdigung 5.1. Zum groben Ablauf des Geschehens 5.1.1. Zunächst fällt auf, dass die Geschädigte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme leicht andere und zum Teil auch belastendere Ausführungen machte als bei ihrer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Da die erste Einver- nahme nicht parteiöffentlich durchgeführt wurde, darf auf belastendere Aussagen, welche bei er Staatsanwaltschaft nicht wiederholt wurden, nicht abgestellt werden. Zudem ist hervorzuheben, dass die Geschädigte bei der Rapportierung noch einen völlig anderen Geschehensablauf zu Protokoll gab. Wie folgend dargelegt wird, macht das die Schilderungen der Geschädigten aber nicht weniger glaubhaft.
- 39 - 5.1.2. Zum groben Ablauf des Geschehens führt die Geschädigte drei unterschied- liche Varianten aus. Gemäss Rapport führte die Geschädigte aus, dass die ge- samte Auseinandersetzung, bis auf das Würgen, noch ausserhalb des Autos des Beschuldigten vor seiner Wohnung stattgefunden habe (act. D1/1 S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Geschädigte an, dass sie nach der Ausein- andersetzung in der Wohnung losgefahren seien und dann die Sache mit dem Pa- rfum vorgefallen sei. Danach habe der Beschuldigte angehalten und die Geschä- digte habe versucht zu flüchten, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und zurück in das Auto gesetzt habe. Er habe dann einen Radmutterschlüssel geholt und sie da- mit mehrmals geschlagen. Danach seien sie noch ein bis zwei Stunden weiterge- fahren, bevor der Beschuldigte die Geschädigte bei ihr zuhause abgeladen habe (act. D1/7/1 F/A 29 ff.). 5.1.3. Schlussendlich machte die Geschädigte an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme aber geltend, dass zuerst der Vorfall mit der Parfumflasche gewesen sei, nachdem sie bereits ein wenig gefahren seien und der Beschuldigte gehalten habe. Danach sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe das Eisen geholt und die Ge- schädigte damit mehrmals geschlagen. Dann seien sie weiter gefahren und der Beschuldigte habe das Auto erneut angehalten und sei ausgestiegen. Dabei habe die Geschädigte versucht zu fliehen, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und wie- der zum Auto gebracht habe. Darauf habe er sie nochmals geschlagen und sei weiter gefahren. Er habe sie dann nach Hause gefahren und sie nochmals dort geschlagen (act. D1/7/2 F/A 15 ff.).
- 40 - 5.1.4. Auffallend ist, dass zwar der Ablauf von der Geschädigten verschieden ge- schildert wurde, die tätlichen Übergriffe selbst jedoch immer gleich blieben. So gab die Geschädigte stets an, zuerst mit dem Parfum und dann mit dem Radmutter- schlüssel geschlagen worden zu sein, ferner vom Beschuldigten gewürgt und mit der flachen Hand geschlagen worden zu sein. Weshalb die Geschädigte also ge- genüber den ausgerückten Polizisten noch einen anderen Verlauf des Geschehens zu Protokoll gab, ist vorliegend unklar und wurde auch nicht erfragt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte kein Deutsch spricht und der Notarzt auf Italienisch übersetzt hat (act. D1/1/1). Aus den divergierenden Angaben im Polizei- rapport können daher keine belastbaren Hinweise auf eine bewusst falsche Sach- darstellung der Geschädigten gezogen werden. 5.1.5. Betreffend den Vorabend und den groben Ablauf des Geschehens stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten überein oder ähneln diesen zumindest. So führt er auch aus, dass sie feiern gegangen seien und danach bei ihm zuhause einvernehmlich Sex gehabt hätten. Es sei dann zu einer Diskussion gekommen, während welcher der Beschuldigte mit einem Messer an die Geschädigte herangetreten sei. Danach wird übereinstimmend von beiden aus- geführt, dass die Geschädigte aufgestanden sei und sich dabei am Messer verletzt habe. Auch dass der Beschuldigte sie danach habe nach Hause fahren wollen, wird übereinstimmend erzählt (act. D1/6/3 F/A 7). Divergierend führt der Beschuldigte jedoch aus, dass sie losgefahren seien und es zu den Würfen des Parfums gekom- men sei, danach zu einem ersten Halt, an welchem er den Radmutterschlüssel le- diglich geholt habe, dann zur Weiterfahrt, wo er die Geschädigte geschlagen habe und danach zum zweiten Halt, bei welchem er die Geschädigte wieder in das Auto gesetzt habe (act. D1/6/3 F/A 7).
- 41 - 5.1.6. Zum groben Ablauf der Fahrt stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten in zentralen Punkten überein. Beide geben an, dass sie losge- fahren seien, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf welcher die Geschädigte mit dem Parfum vom Beschuldigten verletzt worden sei. Von beiden wurde zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte einen ersten Halt ein- gelegt habe, wobei die Geschädigte diesen ersten Halt in der polizeilichen Einver- nahme als einzigen Halt wiedergab und zeitlich nach dem Parfum einordnete. Bei der Staatsanwaltschaft ordnete sie diesen noch vor dem Parfum ein (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte verortete die Auseinandersetzung mit dem Parfum vor diesem Halt (act. D1/6/3 F/A 7). 5.1.7. Der Beschuldigte und die Geschädigte führten ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Schläge mit dem Radmutterschlüssel sodann erst nach dem ersten Stopp begonnen hätten und dass der Beschuldigte den Radmutterschlüssel nicht von Anfang an bei sich gehabt habe (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 17; act. D1/6/3 F/A 7). Bei ihrer ersten Einvernahme verortete die Geschädigte das Würgen beim ersten Stopp, jedoch noch bevor der Beschuldigte das Eisen geholt gehabt habe. Danach habe der Beschuldigte sie mehrmals mit dem Eisen geschla- gen, wobei die Schläge mit dem Eisen vom Beschuldigten zumindest im Grundsatz anerkannt werden (act. D1/71 F/A 32; act. D1/6/3 F/A 7). An der zweiten Einver- nahme verortete die Geschädigte das Würgen sodann nach dem zweiten Stopp, wobei sie bereits Schläge mit dem Eisen erlitten gehabt habe (act. D1/7/2 F/A 18). Der Beschuldigte verortete die Schläge sodann nach dem ersten Halt, während der weiteren Fahrt. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass er nach einem zweiten Halt in der Nähe des Wohnorts der Geschädigten ausgestiegen sei, und sie in sei- nem Rücken ausgestiegen sei, wohl weil ihr schlecht gewesen sei. Er habe sie
- 42 - dann am Nacken gepackt und zurück ins Auto gesetzt, da sie schon nahe bei ihrer Wohnung gewesen seien (act. D1/6/3 F/A 7 und 58-59). Danach geben beide an, dass sie zum Wohnort der Geschädigten gefahren seien. Erwiesen ist auch, dass die Geschädigte die Verletzungen im Zeitraum erlitten hat, in welchem sie alleine mit dem Beschuldigten unterwegs war. 5.1.8. Somit ist von beiden Seiten zumindest in gewisser Abstraktion zugestanden, dass es beim Beschuldigten zu Hause zu einem Vorfall mit einem Messer gekom- men sei, bei dem die Geschädigte mit diesem gestochen wurde. Danach stiegen die beiden ins Auto, wo sich die Auseinandersetzung fortsetzte, wobei der Beschul- digte in der Folge die Geschädigte mit dem Parfum verletzt habe. Zudem ist von beiden behauptet, dass es – zeitlich nach dem Parfum – zu einem Stopp gekom- men sei, nach welchem der Beschuldigte mit dem Radmutterschlüssel zurück ins Auto gekommen sei und die Geschädigte damit geschlagen habe. Ebenfalls einge- standen ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der flachen Hand schlug und sie beim zweiten Stopp zumindest mit der Hand im Nacken-/Halsbereich ge- packt und wieder ins Auto gesetzt hat. In der Folge ist auf die verschiedenen Hand- lungsabschnitte einzugehen und es sind die entsprechenden Beweise zu würdigen: 5.2. Sachverhaltsabschnitt Messer 5.2.1. Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer macht die Geschädigte konsistente Aussagen, wobei sie diese Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf Rückfrage der Staatsanwältin machte und vorhin dies nur unter dem Titel einer Auseinandersetzung erwähnte (act. D1/7/2 F/A 22). Sie führt sodann überein- stimmend aus, dass sie und der Beschuldigte am Vorabend zuerst essen gegangen und dann noch in zwei Bars gegangen seien, zuletzt in das G._____, woraufhin sie dann beim Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Es sei dann am Morgen zu einem Streit gekommen, da der Wecker der Geschädigten um 08:00 Uhr geläutet habe, worauf der Beschuldigte wütend geworden sei und sie im Streit dazu aufgefordert habe, ihr Telefon zu entsperren, damit er dieses durchsuchen könne (act. D1/7/1 F/A 14; act. D1/7/2 F/A 15 sowie F/A 19-20). Diesbezüglich macht die Geschädigte unterschiedliche Aussagen: So führte sie zuerst aus, dass er wütend geworden sei, weil der Wecker bedeute, dass sie abends immer ausgehe
- 43 - (wohl mit der Implikation, dass sie untreu sei; act. D1/7/1 F/A 14), und später, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie den Wecker absichtlich so gestellt habe (act. D1/7/2 F/A 15). Diese Differenzen sind jedoch nicht weiter beachtlich; die Ge- schädigte gab bei der zweiten Einvernahme explizit an, dass er einfach "so dum- mes Zeug" gesagt habe (act. D1/7/2 F/A 15), was zeigt, dass dieses Detail für sie kaum im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zudem ist auch in den Chatnach- richten zu lesen, dass der Streit wegen des Weckers angefangen habe. Die Ge- schädigte rechtfertigt dann auch nochmals den Grund dafür, dass der Wecker ge- läutet hat, was darauf hindeutet, dass der Wecker tatsächlich ein Streitpunkt war (act. D1/20/20 Nachricht 70 sowie 384 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0049]). Sie teilt dem Beschuldigten auch explizit mit, dass der We- cker der Ursprung des Streits gewesen sei (act. D1/20/20 Nachricht 616). Letztlich ist der genaue Entstehungsgrund des Streits nicht weiter von Belang. 5.2.2. Die Geschädigte macht sodann geltend, dass der Beschuldigte ihr befohlen habe, sich auf ein Möbel zu setzen, und dass ein Messer genommen und sie be- droht habe, damit sie ihm das Telefon öffne. Dabei präzisierte sie an der polizeili- chen Einvernahme, dass er zuerst einen Chat mit einer Freundin habe sehen wol- len, was sie ihm gewährt habe, woraufhin er aber noch mehr habe sehen wollen, was sie dann verweigert habe. An der zweiten Einvernahme führte die Geschädigte lediglich aus, dass er ihr Mobiletelefon habe durchforschen wollen. Es sei ein klei- nes Küchenmesser gewesen, wobei sie nicht mehr wisse, ob er dieses geholt oder es bereits auf sich getragen hatte. Er sei jedoch mit dem Messer ganz nahe an sie gestanden, während sie auf einem Möbel gesessen sei. Sie habe sich bedroht ge- fühlt und Angst gehabt. Hierbei führte sie aus, dass er ihr nicht gedroht habe, dass er sie erstechen würde, wenn sie ihm das Telefon nicht entsperre, sondern dass er sie einfach mit dem Messer in der Hand aufgefordert habe, das Telefon zu entsper- ren, was sie als Drohung empfunden habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob der Beschuldigte sie habe stechen wollen, und der Beschuldigte habe auch keine Be- wegungen mit dem Messer gemacht (act. D1/7/2 F/A 22 ff.; wobei die belastende- ren Aussagen anlässlich der pol. Einvernahme nicht wiederholt wurden und somit nicht auf diese abgestellt werden darf).
- 44 - 5.2.3. Die Ausführungen der Geschädigten zu diesem Sachverhaltsabschnitt sind überzeugend. Sie erzählt lebhaft und in hohem Detailgrad, wie sie die Nacht und den Vorfall am Morgen erlebt hat. Aus der zweiten Einvernahme ist auch erkennbar, dass sie den Beschuldigten nicht zu fest belasten möchte. Den vorgängigen Sex bezeichnet sie als einvernehmlich. Ferner schildert sie den Vorfall mit dem Messer erst auf Nachfrage und stellt klar, dass der Beschuldigte nicht gesagt habe, sie solle das Telefon entsperren oder er steche sie, sondern dass sie sein Verhalten einfach so interpretiert habe. Auch die Nebenschauplätze, welche die Geschädigte er- wähnt, wie etwa der Vorfall im Club F._____ oder dass der Beschuldigte zuerst den Chat mit H._____ habe sehen wollen, deuten darauf hin, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Weiter ist erwiesen, dass die Geschädigte eine Schnittverletzung erlitten hat und der Beschuldigte bestritt im Grundsatz auch nicht, die Geschädigte mit dem Messer verletzt zu haben. Viel mehr erwähnt er sogar im Chatverlauf, dass er bei sich ein blutiges Shirt der Geschädigten gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 652). 5.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Verletzungshergang wirken weniger glaubhaft. So führt er vage aus, dass die Auseinandersetzung begonnen habe, weil die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr bemerkt habe, dass er ihr un- treu gewesen sei. Weiter überzeugen auch die Aussagen zum Messer nicht. Dass er nach einer Nacht voller Alkohol und Kokain und nachdem er Sex mit der Ge- schädigten gehabt hatte, Kartoffelbrei machen wollte, scheint wenig lebensnah. Dies wirkt eher nach einer Schutzbehauptung. Auch dass er das Messer nur ganz sanft in der Hand gehalten habe, ergibt wenig Sinn, da es gegebenenfalls wohl kaum zu einer derartigen Schnittverletzung gekommen wäre. Folglich ist hier unter Verweis auf die Chatnachrichten sowie das medizinische Gutachten auf die Aus- sagen der Geschädigten abzustellen. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Besser in der Hand zur Entsperrung ihres Telefons zu bringen versuchte und sie infolgedessen stach, als sie aufstand. 5.3. Sachverhaltsabschnitt Parfum 5.3.1. Überzeugend sind auch die Ausführungen der Geschädigten zum Abschnitt mit dem Parfum. Die Geschädigte gibt an, dass sie ins Auto des Beschuldigten
- 45 - eingestiegen sei, um weitere Streitereien zu unterbinden und um nach Hause ge- hen zu können (act. D1/7/1 F/A 15; act. D1/7/2 F/A 15). Bezüglich des folgenden Ablaufs gehen die Aussagen leicht auseinander. So führte sie zuerst aus, dass sie im Auto gewesen seien, als der Beschuldigte sie wieder aufgefordert habe, das Telefon zu entsperren und auf ihr Verneinen hin ihr das Parfum angeworfen habe, wobei er sie an der linken Wange verletzt habe (act. D1/7/1 F/A 29). Hierbei ist nicht ganz klar, ob das Auto noch vor dem Wohnort des Beschuldigten stand oder ob sie bereits unterwegs waren. Die Geschädigte führt sodann aus, dass es dann im Auto weiter gegangen sei und sie gefahren seien, als der Beschuldigte sie mit der Par- fumflasche zum zweiten Mal ins Gesicht geschlagen habe (act. D1/7/1 F/A 32). Ob die Geschädigte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erst beim zweiten Schlag bzw. Wurf mit dem Parfum gefahren seien oder ob sie auch schon vorher gefahren seien, bleibt unklar. Im Unterschied dazu führte die Geschädigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie schon beim ersten Mal mit der Parfumflasche auf die Wange geschlagen habe. Er habe dann die Geschädigte nochmals aufgefordert, das Telefon zu entsperren und sie nochmals versucht zu schlagen. Dabei sei die Geschädigte aber ausgewichen und er habe sie deshalb an der linken Augenbraue getroffen, wo sich eine Beule gebildet habe (act. D1/7/2 F/A 15). Das Auto sei während des gesamten Vorfalls mit der Parfumflasche parkiert gewesen, sie seien aber schon ein Stück gefahren, bis der Beschuldigte angehalten habe. Das Parfum habe er in der Mittelkonsole aufbewahrt; es sei ein Aventus Creed gewesen. Der Beschuldigte habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen und dieses sei ganz geblieben. Der Deckel sei jedoch vielleicht beschädigt worden, da es im Auto plötzlich stark nach Parfum gerochen habe (act. D1/7/2 F/A 34-42; act. D1/7/1 F/A 38). 5.3.2. Grundsätzlich sagt die Geschädigte zu diesem Sachverhaltsabschnitt wieder übereinstimmend aus, dass sie zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen worden sei, wobei unklar ist, ob die Flasche beim ersten Mal geworfen wurde oder ob der Beschuldigte mit der Flasche in der Hand zuschlug. Zudem ist nicht klar, ob das Auto im Zeitpunkt der Schläge stillstand oder ob es am Fahren war. Hierbei ist dar- auf zu verweisen, dass bei der ersten Einvernahme keine Rückfragen gestellt wur- den. Die Aussage "wir waren bereits am Fahren" kann auch so verstanden werden,
- 46 - dass bereits ein Teil der Strecke zurückgelegt worden war, und nicht zwingend so, dass sie im Moment der Schläge noch in Bewegung waren. Selbst wenn darin ein Widerspruch zu sehen wäre, wäre dieser nicht zentral. Der Ablauf ist in beiden Aus- sagen im Wesentlichen der Gleiche. Sie fuhren los und der Beschuldigte traf die Geschädigte zwei Mal mit der Flasche, wobei sie beide Male widerspruchslos und übereinstimmend wiedergeben konnte, wo sie getroffen wurde. Überzeugend ist sodann auch die Schilderung der Geschädigte, dass das Auto danach nach Parfum gerochen habe, was ebenfalls auf die Wiedergabe von etwas tatsächlich Erlebtem hinweist. Ob die Flasche tatsächlich geworfen wurde oder ob mit dieser zugeschla- gen wurde, kann offen bleiben. Zwischen Fahrer und Beifahrerin sind die Distanzen so kurz, dass dies von der Heftigkeit her keinen grossen Unterschied machen dürfte. Da die zwei Schläge hintereinander ergingen, ist denkbar, dass die Flasche aus sehr kurzer Distanz geworfen wurde, weshalb es sich wie ein Schlag anfühlte, oder umgekehrt, dass die Flasche nach dem Schlag aus der Hand fiel, weshalb die Geschädigte allenfalls fälschlicherweise von einem Wurf ausging. Unbestritten und auch durch die Verletzungen der Geschädigten belegt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen hat, davon einmal an der Wange und einmal an der Augenbraue. 5.3.3. Bezüglich des Parfums führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte im Auto angefangen habe mit ihm zu diskutieren, weshalb er das Parfum zwei Mal auf sie geworfen habe. Dieses habe sich in der Mittelkonsole des Autos befunden. Er habe es ihr jedoch bei beiden Würfen nicht ins Gesicht geworfen, da er die Hände am Lenkrad gehabt habe, er habe es in Richtung Brust geworfen. Somit kann vor- liegend erstellt werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten das Parfum mehr- mals angeworfen hat. Es überzeugt hingegen nicht, wenn der Beschuldigte aus- führt, dass er es sicher nicht in Richtung Kopf geworfen habe, weil er die Hände am Lenkrad gehabt habe. Der Zusammenhang mit der Wurfrichtung ergibt sich nicht und ein Wurf in Richtung Kopf scheint genau so plausibel. Zudem führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gesehen habe, wo das Parfum hin sei, gab aber auf Vorhalt der Gesichtsverletzung an der linken Wange selbst an, dass diese wohl durch das Parfum entstanden sei (act. D1/6/3 F/A 7, 29 und 46). Diese Widersprü- che deuten viel eher darauf hin, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, wo er sie
- 47 - getroffen hat und dass der angebliche Wurf in Richtung der Brust eine Schutzbe- hauptung ist. Hier sind die Aussagen der Geschädigten klar überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten und es ist auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Ein weitere Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sie geschlagen hat mit dem Parfum liefert dann das Gutachten, welches festhält, dass die Wunden im Ge- sicht wohl von Schlägen mit einem Gegenstand stammen (act. D1/11/5 S. 9). 5.3.4. Problematisch ist hier, dass die Anklage von Schlägen gegen das Auge spricht (act. D1/25 S. 5). Der Beschuldigte schlug die Geschädigte jedoch lediglich einmal gegen die Augenbraue und einmal gegen die Wange. Von mehreren Schlä- gen gegen das Auge, wie es die Anklage darstellt, kann vorliegend also nicht die Rede sein. Im Übrigen ist jedoch der Sachverhalt bezüglich des Abschnittes mit dem Parfum als erstellt zu sehen. 5.4. Sachverhaltsabschnitt Würgen und Radmutterschlüssel 5.4.1. Zum Abschnitt mit dem Radmutterschlüssel sind die Aussagen der Geschä- digten in den zentralen Punkten übereinstimmend. So führt sie aus, dass der Be- schuldigte gehalten habe, um den Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum zu ho- len, wobei sie an der ersten Einvernahme ausführt, dass dieser noch in Plastik ein- gepackt gewesen sei. Zu den Schlägen selbst führte die Geschädigte bei der ersten Einvernahme lediglich aus, dass er sie mehrmals gegen den Kopf und die Brust geschlagen habe, wobei sie einen Schlag mit der Hand und einen Schlag mit der Schulter habe abwehren können. Sie wisse aber nicht mehr, wie viele Schläge es gewesen seien (act. D1/7/1 F/A 32-33). Auch hier wurde lediglich eine kurze Befra- gung durchgeführt. An der zweiten Befragung gab die Geschädigte sodann an, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, weshalb sie sich geschützt habe (im Video zeigt die Geschädigte auf das Handgelenk und die Seite des Unterarms, was jedoch im Protokoll als "auf die Aussenseite des Arms" notiert wird; vgl. act. D1/7/2 F/A 18 und act. D1/7/3 23:40) und er sie dort getroffen habe. Danach habe er sie am Handrücken getroffen. Er habe sie dann erneut aufgefordert das Telefon zu entsperren und sie danach zwei Mal gegen den Oberarm geschlagen, wobei einer der Schläge gegen die Vorderseite des Armes und der andere gegen die Rückseite des Armes gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte weitergefah-
- 48 - ren und es sei der Vorfall mit dem Würgen geschehen. Nachdem die Geschädigte wieder im Auto gewesen sei, habe er sie dann noch mit "dem Rohr" gegen den Kopf zu schlagen versucht. Sie habe sich nach rechts weggedreht, weshalb er sie hinter dem linken Ohr und am Nacken getroffen habe. Darauf seien sie zur Geschä- digten gefahren, wo er sie nochmals gegen die Brust geschlagen habe (act. D1/7/2 F/A 18). 5.4.2. Auch hier sind die Aussagen der Geschädigten glaubhaft. Sie zeigt an der Einvernahme auf die entsprechenden Körperstellen, an denen sie getroffen wurde und versucht den Vorfall aus ihren Erinnerungen und den Verletzungen zu rekon- struieren. Die kleinen Unterschiede, beispielsweise der zweite Schlag gegen die Schulter/Oberarm lassen sich ohne weiteres durch den Schock und die zeitliche Nähe der beiden Schläge erklären. Die Geschädigte führt auch selbst aus, dass sie den zweiten Schlag zuerst vergessen habe. Grössere Widersprüche gibt es in ihren Schilderungen nicht, da bei der polizeilichen Einvernahme keine Rückfragen ge- stellt wurden. Ganz allgemein wirken auch hier die Aussagen der Geschädigten glaubhaft, speziell wie sie schildert, dass sie sich habe schützen wollen, sich weg- gedreht habe und so an verschiedenen Stellen traktiert worden sei. Auch die Aus- sagen bezüglich der Schmerzen wirken erlebt und nicht erfunden. Zudem stimmen ihre Aussagen mit den vorgefundenen Verletzungen auf. An allen genannten Stel- len wies die Geschädigte Verletzungen auf, welche mit ihren Aussagen vereinbar sind (vgl. act. D1/11/5 S. 8-9, wo von grossen Hautverfärbungen am Oberarm, einer Herzprellung, Hautabtragungen am Nacken die Rede ist). Dazu kommt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten im Chatverlauf mehrmals die Schläge vorwirft und ihm sagt, dass sie Schmerzen in ihrer Brust habe wegen den Schlägen (act. D1/20/20 Nachricht 151), er sie mit dem "Rohr" geschlagen habe, sie die Schläge mit den Armen abwehren konnte und er sie so fast getötet hätte (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806- WA0097]). Auch hier decken sich die Aussagen der Geschädigten mit dem medi- zinischen Gutachten, welches die Verletzungen am Arm als Abwehrverletzungen qualifiziert, die dadurch entstanden sein könnten, dass die Geschädigte mit dem Arm das Gesicht geschützt habe (act. D1/11/5 S. 8).
- 49 - 5.4.3. Bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel wirken die Ausführun- gen des Beschuldigten nicht überzeugend. So gibt er zwar zu, dass er diesen geholt habe, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Er habe aber nicht beabsichtigt, ihr damit zu drohen oder sie damit zu verletzen. Diese Ausfüh- rungen ergeben offensichtlich keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte dem Radmut- terschlüssel keinerlei Wirkung in Bezug auf die Schaffung einer Drohkulisse zuge- rechnet, hätte es keinen Grund gegeben, diesen zu holen und ihn der Geschädigten zu zeigen. Der Beschuldigte gibt ja selbst an, dass er diesen explizit dafür geholt habe, um die Geschädigte zum Entsperren des Telefons zu bringen (act. D1/6/3 F/A 7). Auch die Ausführungen zu den Schlägen ergeben wenig Sinn. So führt er aus, dass er sie zwei bis drei Mal geschlagen habe, jedoch nur mit wenig Kraft und auch nur gegen die Brust, da er am Fahren gewesen sei (act. D1/6/3 F/A 7). Dies scheint erneut wenig glaubhaft. Ein Schlag gegen die Brust oder den Kopf macht für die Fahrt praktisch keinen Unterschied. Zudem scheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte während den Schlägen am Fahren gewesen sei, da er selbst aus- führt, dass er das Eisen dabei nicht losgelassen habe und es zuvor eigentlich nur bei der Geschädigten hingeworfen habe. Der Beschuldigte hätte also losfahren müssen, während das Eisen "unbewacht" bei der Geschädigten gelegen hätte, und dann nach diesem greifen müssen, was die Geschädigte erneut einfach hätte ge- schehen lassen müssen, und sie dann schlagen müssen, alles während er gleich- zeitig gefahren wäre. Dies scheint wenig plausibel. Die Ausführungen der Geschä- digten, wonach die Schläge im geparkten Auto geschehen seien, überzeugen weit- aus mehr und sind bedeutend lebensnaher. Zudem sind die vom Beschuldigten zugestandenen Schläge überhaupt nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel überzeugen die Aussa- gen der Geschädigten, während der Beschuldigte insbesondere für die Verletzun- gen der Geschädigten keine sinnvolle Erklärung zu erbringen vermag. Dass die Verletzungen von einer Laserbehandlung, von einer Nasenoperation oder Atem- problemen stammen sollen – was der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme alles zum ersten Mal erwähnte (act. D1/6/4 F/A 18 ff.) – ist als völlig abwe- gige Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 50 - 5.4.4. Ähnliches muss zu den verschiedenen Aussagen zum Vorfall mit dem Wür- gen ausgeführt werden. Die Geschädigte verortet diesen zeitlich bei der ersten Aus- sage vor dem Punkt, an dem der Beschuldigte den Radmutterschlüssel geholt habe, bei der zweiten Einvernahme aber erst danach. Bei beiden Aussagen sagt die Geschädigte jedoch übereinstimmend aus, dass sie versucht habe aus dem Auto zu flüchten, als der Beschuldigte irgendwo das Auto parkiert habe. Der Be- schuldigte habe sie gewürgt und sie zum Auto zurückgeführt. In diesem Gerangel habe sie ihre Mobiltelefon verloren (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 18). Auch hier ist die zweite Einvernahme weitaus detailreicher ausgefallen, was aber auf die Art der Befragung zurückzuführen ist. Das Geschehen in sich ist widerspruchsfrei von der Geschädigten wiedergegeben worden. Gleich ist bei beiden Aussagen, dass dieser Abschnitt noch vor dem letzten Halt bei ihr zu Hause geschehen sei, es nach dem Vorfall mit dem Parfum vorgefallen sei und sie dabei ihr Telefon ver- loren habe. Wichtig scheint auch, dass sie gemäss beiden Ausführungen nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde, auch wenn sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführt, dass sie nach dem Würgen zum ersten Mal geschlagen wurde, während sie an der zweiten Einvernahme geltend macht, dass sie vor und nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde (act. D1/7/1 F/A 32: act. D1/7/2 F/A 18). Ihre Aussagen zum Vorfall selbst sind schlüssig und weisen verschiedene subjektive Aspekte auf, welche darauf deuten, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Beispielsweise beschrieb sie anschaulich, wie sie zuerst gedacht habe, dass der Beschuldigte sie erwürgen wolle, dann aber realisiert habe, dass er sie zum Auto zurückbringe (act. D1/7/1 F/A 32), oder dass sie gehustet habe und der Beschuldigte darauf losgelassen habe oder dass er sie mit einer Hand vorne und einer Hand hinten am Nacken gepackt habe (act. D1/7/2 F/A 58). Zudem wurden gutachterlich Würgemale fest- gestellt und auch die Zeugin Q._____ berichtete, dass die Geschädigte einen blauen Hals gehabt habe (act. D1/11/5 S. 8; act. D1/8/2 F/A 10). 5.4.5. Die Darstellung des Beschuldigten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der angebliche Grund, dass er die Geschädigte am Nacken gepackt habe, um sie wieder ins Auto zu setzen, da sie fast schon bei ihr gewesen seien, wirkt konstruiert und überzeugt nicht. Plausibler scheint die Erklärung, dass der Geschädigten nach
- 51 - dem vornächtlichen Exzess schlecht gewesen sei. Weshalb der Beschuldigte sie habe am Hals packen müssen, ergibt sich aber auch dann nicht. Er vermag zudem nicht zu erklären, weshalb die Geschädigte in diesem Zeitpunkt ihr Telefon verloren habe (act. D1/6/3 F/A 7) und weshalb sie Würgemale am Hals hatte. Auch hier ist auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und der Sachverhalt als erstellt anzusehen. 5.4.6. Zusammenfassend ist auch dieser Sachverhaltsabschnitt unter Berücksich- tigung der Aussagen der Geschädigten, den Chatverläufen und den objektiven Be- weismitteln ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen. Daran ändern auch die klei- neren Widersprüche in der Sachdarstellung der Geschädigten nichts. 5.5. Sachverhaltsabschnitt Schlag ins Gesicht 5.5.1. Die Geschädigt hat ebenfalls konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wobei sie an der zweiten Ein- vernahme dazu ausführte, dass er dies getan halbe, als sie zwei vorbeikommende Frauen um Hilfe gerufen habe. Bei beiden Aussagen führte sie aus, dass der Schlag gegen die Nase und ihren Mund bzw. die Gesichtsmitte gegangen sei (act. D1/7/1 F/A 39; act. D1/7/2 F/A 61). Gemäss den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Geschädigten ist der Schlag zeitlich zu verorten, nachdem der Be- schuldigte die Geschädigte gewürgt und zurück ins Auto bugsiert hatte. 5.5.2. Betreffend den Schlag ins Gesicht bestreitet der Beschuldigte, dass die Ge- schädigte nach Hilfe gerufen habe, unter dem Hinweis, dass die Fenster des Autos ja geschlossen gewesen seien. Zudem habe er ihr nicht in die Gesichtsmitte ge- schlagen, sondern Richtung Kinn, da er gefahren sei. An sich mag es sein, dass er die Geschädigte vielleicht nicht in die Gesichtsmitte schlagen wollte, gerade weil er aber gefahren sei, ist es nicht auszuschliessen, dass er an einem anderen Ort ge- troffen haben könnte. Zudem hat die Geschädigte gemäss Gutachten eine gebro- chene Nase, welche durch einen Schlag ins Gesicht erklärbar ist. Bemerkenswert ist ferner, dass die Geschädigte dem Beschuldigten in der Untersuchung nicht vor- warf, ihr die Nase gebrochen zu haben, sondern sich in ihrer Erzählung darauf be- schränkte, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Bei der Polizei erwähnte
- 52 - sie zudem, dass der Schlag mit der flachen Hand erfolgt sei und dass sie danach aus der Nase geblutet habe (act. D1/7/1 F/A 39). Dies wirkt glaubhaft und zeigt einmal mehr, dass es der Geschädigten nicht darum ging, den Beschuldigten schwerstmöglich zu belasten. 5.5.3. Unter Einbezug all dieser Umstände, insbesondere des medizinischen Gut- achtens und der Aussage der Geschädigten ist der Sachverhalt auch in dieser Hin- sicht als erstellt anzusehen. 5.6. Dauer der Fahrt 5.6.1. Zur Dauer des angeklagten Vorfalls sagen die Geschädigte und der Beschul- digte völlig verschieden aus. Der Beschuldigte führt aus, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien und somit wohl um 11:00 Uhr losgefah- ren seien, da aufgrund des Umwegs zwecks Holen des Führerscheins die Fahrt länger als üblich gedauert habe. Zudem führt der Beschuldigte aus, dass er und die Geschädigte gegen 6 oder 7 Uhr nach Hause gekommen seien, dann Sex gehabt hätten. Daraufhin sei es zur Auseinandersetzung gekommen, nach welcher der Be- schuldigte die Geschädigte habe nach Hause fahren wollen. Dass sie zwischen- zeitlich noch geschlafen hätten, bringt der Beschuldigte nirgends vor; vielmehr gab er an, auch noch Kokain konsumiert zu haben (act. D1/6/3 F/A 15-20). Selbst wenn der Beschuldigte und die Geschädigte tatsächlich erst um 7:00 Uhr nach Hause gekommen wären, ist schwer vorstellbar, dass die beiden – beim vom Beschuldig- ten geschilderten Geschehensablauf –bis zu ihrem Aufbruch noch ganze 4 Stunden in seiner Wohnung verweilt sein sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten hierzu wirken konstruiert und im Lichte seiner übrigen – nach dem Gesagten auf weiten Strecken ebenfalls nicht überzeugenden – Angaben unglaubhaft. 5.6.2. Im Vergleich dazu ergibt der von der Geschädigten geschilderte zeitliche Ab- lauf deutlich mehr Sinn. Sie führt aus, dass sie gegen 09:00 Uhr beim Beschuldig- ten losgefahren seien, da der Wecker um 08:00 Uhr geläutet habe, woraufhin un- mittelbar der Streit entbrannt sei. Sie schätze, dass sie gegen 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr bei ihr zu Hause gewesen sei, da sie um 12:30 Uhr im Spital eingetroffen sei (act. D1/7/2 F/A 64 ff.). Diese Ausführungen wirken überzeugend, die Geschädigte
- 53 - behauptet nicht einfach abstrakt ein bestimmtes Zeitfenster, sondern versucht an- hand von ihr bekannten zeitlichen Eckpunkten die dazwischenliegende Dauer zu berechnen. Die Geschädigte schätzt sodann die Fahrt auf zweieinhalb bzw. drei Stunden (act. D1/7/2 F/A 64-65; act. D1/6/3 F/A 13-14). Hierbei ist festzuhalten, dass die Angaben zum Ende der Fahrt von der Geschädigten, wonach sie gegen 11:30 Uhr bei ihr angekommen seien, von der Zeugin Q._____ gestützt werden (act. D1/8/2 F/A 10). Diesbezüglich muss jedoch erwähnt werden, dass gemäss dem Polizeirapport die Geschädigte erst um 12:51 Uhr die Polizei verständigt hat. Die Zeugin hatte sodann gemäss Rapport gegenüber den ausgerückten Polizeibe- amten angegeben, dass die Geschädigte um ca. 12:00 oder 12:30 Uhr bei ihr er- schienen sei (act. D1/1). 5.6.3. Hier gilt es zu erwähnen, dass die Aussagen der Zeugin Q._____ und der Geschädigten über einen Monat nach dem Vorfall durchgeführt wurden. Es ist kein grosser Widerspruch darin zu finden. Die Geschädigte führte ja selbst aus, dass sie sich nicht mehr sicher sei und es auch 12 Uhr gewesen sein könne, während die Zeugin gemäss Rapport angegeben hatte, dass es um 12 Uhr gewesen sein könnte. Zudem wirft die Geschädigte dem Beschuldigten in den Chats vor, dass der Vorfall im Auto um die drei Stunden gedauert habe, dies nur wenige Tage nach der Tat. Auch hier wird dies vom Beschuldigten in den Chats nicht bestritten, er bittet lediglich die Geschädigte, nicht mehr darüber zu sprechen und sagt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne ((act. D1/20/20 Nachricht 825 ff.). Zusam- mengefasst ist bezüglich der Dauer der Fahrt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Diese erscheinen logisch, sind durch die Aussagen Drit- ter abgestützt und wurden lebensnah ausgeführt. Dass der Beschuldigte die Ge- schädigte – mit einem kurzen Unterbruch (Sachverhaltsabschnitt Würgen) – wäh- rend rund zweieinhalb Stunden in seinem Auto hatte, wie die Anklage festhält, kann 5.7. Verhalten nach der Tat und Beziehungsleben 5.7.1. Als deutlich unzuverlässiger erweist sich das Aussageverhalten der Geschä- digten, wenn es um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten geht. So führte sie anlässlich der Befragung vom 10. September 2024 aus, dass sie und der Geschädigte keinen Kontakt mehr gehabt hätten (act. D1/7/2 F/A 84 ff.). Dies ist
- 54 - jedoch anhand der Chats als klare Falschaussage zu bewerten. Die Geschädigte warnte den Beschuldigten mehrmals über WhatsApp, dass die Polizei ihn suche. Auch die Aussagen bezüglich des Verhaltens, nachdem die Geschädigte vor ihrem Wohnort aus dem Auto gestiegen ist, scheinen nicht vollständig der Wahrheit zu entsprechen. So führte die Geschädigte zuerst aus, dass sie hochgegangen sei unter dem Vorwand, dem Beschuldigten das Telefon, welches er ihr geschenkt habe, zu holen und ihm zurückzubringen. Unter Hinweis auf die erste Chatnachricht des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. D1/20/20 Nachricht 2) dürfte dies zutref- fen. Später führte die Geschädigte jedoch aus, dass ein Freund einen Koffer vor- beigebracht habe, während der Beschuldigte geltend machte, dass sie ihm einen Koffer mit ihren Kleidern gebracht habe und er ihr diesen wieder hochgebracht habe. Aus den Chatnachrichten geht sodann hervor, dass sie ihm einen Koffer ge- bracht habe, es ist jedoch nicht ganz verständlich, weshalb sie dies tat (act. D1/7/2 F/A 69; act. D1/6/3 F/A 63; act. D1/20/20 Nachricht 827 [Übersetzung Sprachnach- richt f1d7bc700cc7405792f89c648a0cf18a ]. Trotzdem schadet diese – in sich nicht sehr überzeugende – Episode der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht. Vielmehr ist ersichtlich, wie sie den Beschuldigten trotz seiner Gewaltakte in einem gewissen Rahmen dennoch schützen möchte. Weshalb sie vorliegend die Beziehung und das Verhalten nach der Tat anders beschrieb bzw. den Kontakt zu ihm verleugnete, ist vorliegend irrelevant. 5.7.2. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten zum Beziehungsleben keines- wegs überzeugender. So führt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beispielsweise aus, dass er der Geschädigten am Montag, mithin am 5. Au- gust 2024, Essen gebracht habe, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nachweislich noch im Spital war (vgl. act. D1/6/1 F/A 25-26; die pol. Einvernahme der Geschä- digten wurde am 6. August 2024 noch im Spital durchgeführt, vgl. act. D1/7/1). Er führt auch an der Hafteinvernahme aus, dass die Geschädigte und er nun wieder die Wochenenden zusammen verbringen würden, während er dann an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme ausführte, dass sie eigentlich immer bei ihm sei und nur manchmal am Wochenende zu O._____ gehe (act. D1/6/2 F/A 7; act. D1/6/3 F/A 53).
- 55 - 5.2. Fazit Die Geschädigte sagt zu den erlittenen Angriffen und Verletzungen durchgehend überzeugend und lebensnah aus. Ihre Aussagen werden ausnahmslos von objek- tiven Beweismitteln und Aussagen Dritter und zum Teil vom Beschuldigten selbst gestützt. Relevante Zweifel daran, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt hat wie in der Anklage umschrieben, bestehen keine. Daran vermögen auch die über weite Strecken unglaubhaften und konstruiert wirkenden Aussagen des Be- schuldigten nichts zu ändern. Insbesondere vermag er keine überzeugende Erklä- rung für die zahlreichen und massiven Verletzungen der Geschädigten zu liefern, obschon die Geschädigte – auch seiner Darstellung zufolge – immer an seiner Seite war, bis sie der Zeugin Q._____ begegnete und sich ins Spital begab. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt. C. Sachverhaltserstellung Dossier 2
1. Einvernahmen des Beschuldigten 1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 24. September 2024 1.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2024 wurde der Beschul- digte mit dem Vorwurf konfrontiert, 39.8 Gramm Kokain netto an E._____ überge- ben, vermittelt oder geschenkt zu haben. Der Beschuldigte gabt hierzu an, nichts davon zu wissen und keinen der anderen zwei Beschuldigten zu kennen (act. D2/2/1 F/A 9-14). 1.1.2. Damit konfrontiert, dass seine Fingerabdrücke auf einem Knittersack gefun- den worden seien, welcher 39.8 Gramm Kokain, bzw. 32.2 Gramm Kokain netto enthalten habe, sagte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie sein Fingerab- druck auf dem Sack gelandet sei. Er sei Dominikaner, und es sei eine soziale Szene, in welcher er sich bewege. Er könne sich nicht vorstellen, dass etwas mit Drogen sei. Vielleicht sei der Sack aus einem Coop oder so, da habe es viele dieser Säcke, auf denen Fingerabdrücke landen würden (act. D2/2/1 F/A 15-20). 1.1.3. Der Beschuldigte wisse sodann nicht, wer E._____ sei und wie das Kokain dort gelandet sei. Er wisse nicht, wer in den ihm vorgehaltenen Chatnachrichten
- 56 - gemeint sei, in denen sich die anderen Mitbeschuldigten über einen Dritten unter- halten hätten. Er habe noch nie mit Betäubungsmitteln gehandelt und er verwei- gerte seine Aussage zu einem allfälligen Konsum (act. D2/2/1 F/A 21-30). 1.2. Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2024 1.2.1. Aus der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2024 geht hervor, dass der Mitbeschuldigte D._____ geständig ist, einem verdeckten Fahnder Kokain ver- kauft zu haben. Zudem sei er zum Zweck der Beschaffung dieses Kokains mit dem Mitbeschuldigten E._____ in Kontakt getreten (act. D2/2/3 S. 7-8; S. 9 ff.). E._____ habe mit ihm kommuniziert und selbst auf einen Boten gewartet, welcher ihm das Kokain übergeben habe. Danach habe sich E._____ mit D._____ getroffen, wel- cher dann die 39.8 Gramm Kokaingemisch, welche er von E._____ vom Boten er- halten habe, an einen verdeckten Fahnder verkauft habe (act. D2/2/3 S. 17-18). Zudem habe D._____ dem verdeckten Fahnder mitgeteilt, dass es zu einer Ver- spätung kommen werde. Als Begründung habe er "Latinos halt. Saupack" ange- bracht (act. D2/2/3 S. 28). 1.2.2. Der Beschuldigte bestritt hierbei, E._____ oder D._____ in irgendeiner Weise zu kennen oder mit deren Handel in Verbindung zu stehen. Er verwies auf seine bisher gemachten Aussagen. Er sei auch nicht der Dritte, welcher das Kokain E._____ übergeben habe (act. D2/2/3, insb. S. 22 ff.). 1.3. Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2025 1.3.1. Anlässlich der oben genannten Einvernahme wurden der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ zusammen einvernommen. Dabei wurde dem Be- schuldigten vorgeworfen, dass er dem Mitbeschuldigten 39.8 Gramm Kokain sowie 10.2 Gramm Kokain übergeben habe, total 50 Gramm Kokain (act. D2/2/4 S. 3). 1.3.2. Der Mitbeschuldigte E._____ gestand sodann in der Einvernahme ein, dass es sich bei der Rufnummer 1 um seine Rufnummer handle (act. D2/2/4 S. 4). Ge- mäss der Extraktionen der Nachrichten wurde über diese Nummer mit der Num- mer 2 geschrieben, welche auf eine fiktive Person eingelöst wurde. Zudem ist diese Nummer die gleiche Nummer, mit welcher der Beschuldigte nachweislich mit der
- 57 - Geschädigten aus Dossier 1 schrieb. Der Beschuldigte verweigerte hierzu jegliche Aussagen (act. D2/2/4 S. 5-7). 1.3.3. Auf die Chats zwischen den zwei Nummern angesprochen, führte E._____ aus, dass es sein könne, dass er diesen Chat geführt habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht von seiner Nummer gab er sodann zu, dass es seine Stimme sei, die man höre. Aus der Sprachnachricht geht hervor, dass er und der Beschuldigte sich sehen müssten. E._____ führte dazu aus, dass er nicht mehr wisse, weshalb man sich habe treffen müssen. Auf die Nachricht angesprochen, in welcher von "Lotto" die Rede ist, in welcher es um eine "Runde von 40 und 10" gehe und ob es sich dabei um einen Code für Kokain handle, gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse um was es gehe und verweigerte die Aussage. Er räumte jedoch kurz drauf ein, dass es wohl um die 40 Gramm Kokain gegangen sei, welche er an D._____ übergeben habe. Er bestritt jedoch, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm das Kokain übergeben habe. Es habe sich um eine dunkelhäutige Person gehan- delt und er habe die Person an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Zudem habe er, E._____, kein Geld für diese Übergabe erhalten, sondern mutmasslich der Dritte (act. D2/2/4 S. 10-12). 1.3.4. Auf weitere Fragen gab der E._____ an, dass er mit dem Boten über Perso- nen auf der Strasse in Kontakt getreten sei. Er habe dem Boten kein Geld gegeben und er habe nichts zahlen müssen. Er habe auch kein Geld dafür erhalten, er sei lediglich ein Vermittler gewesen zwischen der Person, welche das Kokain überge- ben habe, und D._____. Diese hätte dann dem ersten Boten Geld übergeben müs- sen. Er, E._____, habe D._____ sodann sicherlich ein oder zwei Mal Kokain über- geben. Er habe ihm am 7. August 2024 aber nicht alles übergeben, was er erhalten habe, sondern einen Teil für seinen Eigenkonsum behalten. Beim ersten Mal habe er ihm nur 1 Gramm übergeben und dafür zwischen 60 und 80 Franken erhalten (act. D2/2/4 S. 12-13). 1.3.5. Konfrontiert mit der Sprachnachricht vom 7. August 2024, welche E._____ um 18:58 Uhr an die mutmassliche Nummer des Beschuldigten schickte, führte er aus, dass sich der Bote beeilen solle, da er es sonst nicht weiterverkaufen könne. E._____ erklärte, dass er nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei, es aber
- 58 - seine Stimme sei. Es sei dann nochmals zu einem kurzen Wechsel gekommen, in welchem E._____ den Boten gefragt habe, wo er sei, worauf dieser um 19:16 Uhr antwortete, dass er auf dem Weg sei. E._____ führte auch hierzu lediglich aus, dass dies wohl so geschehen sei, er sich aber nicht erinnern könne. Er sei aber wohl ungeduldig gewesen und habe auf den Boten gewartet. Er habe wohl zusam- men mit D._____ auf den Boten gewartet. Ob die Nachrichten an die Person, wel- che das Kokain bringen sollte, gegangen seien, wisse er nicht mehr. Der Beschul- digte verweigerte die Aussage zu diesen Nachrichten (act. D1/2/4 S. 14-16). 1.3.6. Sodann wurde E._____ eine weitere Sprachnachricht vorgehalten, in wel- cher er dem Boten vorwarf, dass er bereits 45 Minuten warte und die "Vuelta" plat- zen könne, wenn er sich nicht beeile. Darauf habe er D._____ eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er diesen um Geduld bitte, da sich der "Arsch" so verspäte. Er könne aber nicht sagen, um was es genau gegangen sei. Es könne sein, dass er damit den Boten mit dem Kokain gemeint habe, dies sei aber sicherlich nicht der Beschuldigte gewesen. Der Bote habe sodann geschrieben, dass es noch zwei Minuten gehe, worauf E._____ dann D._____ geschrieben habe, dass es noch zwei Minuten gehe. Er wisse auch nicht, ob dies miteinander zusammenhänge. Er habe dann vom Boten noch 10 Gramm erhalten als Geschenk für die Vermittlungs- dienste. Er habe dies alles auch nur getan, weil er Geldprobleme gehabt habe und von D._____ darauf angesprochen worden sei. Der Beschuldigte verweigerte hierzu erneut die Aussage (act. D2/2/4 S. 16-19). 1.3.7. Darauf angesprochen, dass er die Nummer des Boten bereits seit dem
16. Juni abgespeichert habe, führte E._____ aus, dass er bereits über die Nummer Kokain bezogen habe. Er könne aber nicht sagen wie oft. Er habe vielleicht 1 Gramm oder 1.5 Gramm bezogen. Er habe es auf der Strasse gekauft. Darauf an- gesprochen, weshalb dass er diese Nummer gehabt habe, führte dieser aus, dass es verschiedene Personen über diese Nummer gewesen seien (act. D2/2/4 S. 19- 21).
- 59 - 1.4. Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2025 Mit dem Schlussvorhalt konfrontiert, gab der Beschuldigte an, dass andere Perso- nen sein Mobiltelefon benutzen würden. Freunde von ihm hätten auch Zugang zu seiner Wohnung und er habe nichts von diesen Drogengeschäften gewusst (act. D1/6/4 F/A 63). Diese Aussage wiederholte er sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 und weigerte sich den Namen der angebli- chen zweiten Person zu nennen, da diese Person seine Familie in Gefahr bringen könne, wobei er nun angab, dass das Telefon dieser Person gehören würde und nicht ihm (Prot. S. 36-37).
2. Chatnachrichten und Sprachnachrichten 2.1. Eingangs muss festgehalten werden, dass es unter Verweis auf die Nach- richten im obigen Dossier keinen Zweifel daran gibt, dass es sich bei der unter "R._____" gespeicherten Kontakt von E._____ um den Beschuldigten handelt. Es handelt sich um die gleiche Telefonnummer, mit welcher der Beschuldigte der Ge- schädigten im Dossier 1 Nachrichten geschrieben hat. Zudem schrieb der Beschul- digte zeitgleich mit der Geschädigten, während er mit E._____ Nachrichten aus- tauschte (vgl. Nachricht 846 um 19:33 Uhr an die Geschädigte aus Dossier 1 [act. D1/20/20] und Nachricht 66 um 19:30 Uhr an E._____ [act. D2/6/6]. Das Vor- bringend des Beschuldigten, wonach eine andere Person diese Nachricht verfasst haben könnte, greift folglich ins Leere. Auch ein Vergleich der Stimmen in den Sprachnachrichten, welche der Beschuldigte an die Geschädigte machte und die Sprachnachrichten im vorliegenden Chat zeigen klar, dass es sich um die selbe Person handelt. Die Ausführungen des Verteidigers hierzu überzeugen nicht (act. 49 S. 23). 2.2. Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass es zwischen den Rufnummern 2 und 1 im Zeitraum vom 20. Juni 2024 und dem 27. Juli 2024 zu mehreren Telefona- ten gekommen ist (act. D2/6/6 Einträge 1-34). 2.3. Am 1. August 2024 kontaktierte die Nummer von E._____ den Beschuldigten und schrieb, dass dieser sich melden solle. Dieser antwortete sodann, dass er sich melden würde, da er mit Frau und der Familie in Deutschland am essen sei. Sodann
- 60 - fragte E._____, ob man sich aber sicher an diesem Tag sehen werde, was sodann bejaht wurde. Am Tag darauf schickte der Beschuldigte eine Sprachnachricht und sagte, dass er hier sei. E._____ antwortete, dass er Besuch habe und dann noch Sachen erledigen müsse. Er würde danach fragen und ihn/sie (oder auch es) mit- nehmen. Kurz darauf fragt dann E._____, ob sie sich um 15:00 Uhr beim Wagen treffen könnten, worauf der Beschuldigte sagt, dass 17:00 Uhr besser sei, da er so noch an einen Termin könne. Darauf kam es um 14:53 Uhr zu einem Telefonat und um 15:33 Uhr ebenfalls (act. D2/2/4 Einträge 35-54). 2.4. Am 7. August folgte sodann die nächste Kontaktaufnahme seitens E._____. Er fragt den Beschuldigten, ob sie sich an diesem Abend um 19:00 oder 20:00 Uhr sehen könnten. Der Beschuldigte antwortete sodann mit 20:00 Uhr, worauf E._____ fragte, ob sie sich am selben Ort wie immer treffen würden, auf was der Beschuldigte mit einem Emoji antwortete. Um 18:10 Uhr schickte E._____ dem Be- schuldigten sodann eine Sprachnachricht, in welcher er ihm mitteilte, dass er eine "vuelta" von 40 benötige, um Lotto zu spielen. Das andere brauche er separat. Die anderen zehn würden sie dann zusammen spielen. Um 18:58 Uhr schickte er dem Beschuldigten dann eine neue Sprachnachricht und führte aus, dass er ihn nicht lange warten lassen solle, da die anderen sonst nicht kaufen würden. Um 19:16 Uhr fragte er den Beschuldigten dann erneut, wo er sei, worauf dieser antwortete, dass er komme. E._____ bat den Beschuldigten daraufhin, ihm zu sagen, ob er es bis 19:30 Uhr schaffe. Um 19:30 Uhr antwortete dieser, dass er gleich da sei. E._____ sagten sodann, das die anderen sonst gehen würden. Um 19:42 Uhr schickte er dem Beschuldigten erneut eine Sprachnachricht, in welcher er ihm sagte, dass die "vuelta" platzen würde und er schon 45 Minuten warten würde und in Eile sei, darauf antwortete der Beschuldigte, dass er in zwei Minuten dort sei (act. D2/6/6 Einträge 55-69).
3. DNA Auswertung Aus der Auswertung der DNA Spuren geht sodann hervor, dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten an jenem Knittersack (A018'964'631) gefunden wurden, in wel- chem sich das anklagegenständliche Kokain befand (act. D2/3/3).
- 61 -
4. Auswertung Betäubungsmittel Aus der Untersuchung der Betäubungsmittel geht hervor, dass es sich um eine Nettomenge von 39.8 Gramm handelte mit einen Reinheitsgrad von 80.9 %, was einer Reinsubstanz von 32.2 Gramm Kokain entspricht. Ein anderer Knittersack mit 10.2 Gramm Kokain, welcher im Besitz von E._____ sichergestellt wurde (A018'963'570), wies lediglich einen Reinheitsgrad von 78.8 % auf, was einer Rein- substanz von 8 Gramm Kokain entspricht (act. D2/3/2). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen 50 Gramm Kokaingemisch auf sich getragen haben, mit einem Rein- heitsgrad von 78.8%, was einer Reinsubstanz von 39.4 Gramm Kokain entspricht. Die Anklage ging dabei – zugunsten vom Beschuldigten und entgegen der effekti- ven, höher ausgefallenen Gehaltsbestimmung – vom tieferen Reinheitsgehalt aus. An die angeklagte Kokainmenge bzw. diesen tieferen Reinheitsgrad ist das Gericht vorliegend gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
5. Würdigung 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass E._____ von einer unbekannten Person insge- samt 50 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 39.4 Gramm reines Kokain, erhal- ten und davon 40 Gramm Kokaingemisch an D._____ übergeben hat. Es gibt keine Gründe, um an den Geständnissen dieser Personen zu zweifeln. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet, diejenige Person zu sein, welche E._____ die Drogen übergeben hat. E._____ stellte in Abrede, den Beschuldigten jemals in sei- nem Leben gesehen zu haben. Aus den Chats geht jedoch eindeutig hervor, dass sich E._____ mit der Person hinter der Nummer des Beschuldigten getroffen hat. Aus dem Chat entsteht auch in keiner Weise der Eindruck, dass hier verschiedene Personen hinter der gleichen Nummer agierten. Ferner ist erwiesen, dass der Be- schuldigte mit der gleichen Nummer am 7. August 2024 ständig mit der Geschä- digten aus Dossier 1 schrieb. Es ist somit sicher, dass er an diesem Tag über diese Nummer schrieb und es scheint praktisch völlig ausgeschlossen, dass er mit ihr schrieb und gleichzeitig noch sein Mobiletelefon einer anderen Person zur Verfü- gung stellte. Zudem sind die Stimmen in den Sprachnachrichten an E._____ und an die Geschädigte identisch. Auch der Inhalt der Nachrichten deutet klar auf einen Handel mit Betäubungsmitteln hin. Die Mengen, welche in der Sprachnachricht 5
- 62 - besprochen werden, also 40 und 10, entsprechen genau denjenigen Mengen, wel- che bei E._____ und D._____ festgestellt wurden. Dass E._____ den Beschuldig- ten mehrmals fragte, wo dieser sei, und dann D._____ schrieb, dass die andere Person gleich hier sein werde, ist ebenfalls ein sehr klarer Hinweis drauf, dass er Beschuldigte es war, welcher das Kokain überbrachte. Schlussendlich wurde so- dann noch der Fingerabdruck des Beschuldigten am fraglichen Knittersack festge- stellt. Die Erklärung des Beschuldigten dafür ist eine reine Schutzbehauptung. Weshalb E._____ den Beschuldigten in Schutz nimmt, kann vorliegend offen blei- ben; auch bei seinen Beteuerungen, diesen nicht zu kennen, handelt es sich klare- rweise um Schutzbehauptungen. Unverständlich ist deshalb, weshalb der Anklage- sachverhalt von der Übergabe an einen unbekannten Dritten spricht. Es ist klar, dass der Beschuldigte das Kokain direkt an E._____ übergeben hat, aus den Be- weismitteln ist hingegen aber nicht ersichtlich, inwiefern dies für den Beschuldigten gewinnbringend gewesen sein soll. Zwar scheint es unwahrscheinlich, dass er dies gratis getan haben soll, erstellt ist es mit den vorliegenden Beweismitteln jedoch nicht. Auch die Aussage E._____, wonach der Bote wohl etwas erhalten sollte, ist nicht besonders aussagekräftig, da dieser seinerseits ein Interesse daran hatte, jemand anderes als Verkäufer darzustellen. Diese Abweichungen vom Anklage- sachverhalt lassen sich mit dem Anklagegrundsatz ohne Weiteres vereinbaren, zu- mal der Unrechtsvorwurf der gleiche bleibt. Anhand der Beweismittel ist der Sach- verhalt im Dossier 2 ohne Weiteres erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
- 63 - (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 1.2. Die in Art. 122 Abs. 1 StGB geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c). 1.3. Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten v.a. die Extre- mitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellen- bogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 12 f.). Auch wenn ein wichtiges Glied oder Organ beeinträchtigt wurde, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 15 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.2). Eine bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB muss arg sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben gut verheilter Schnittwunden, anders bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe vom Mundwinkel bis zum Oh- renansatz, die zu mimischen Beeinträchtigungen führt (BSK StGB I-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 18; PK StGB-GETH, Art. 122 N 8). 1.4. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wor- den sind, der Täter jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Verletzungen, welche an der Geschädigten festgestellt wurden, ha- ben die Schwelle zur schweren Körperverletzung nicht übertreten. Es ist somit zu
- 64 - prüfen, ob der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt ist. 1.5. Der Beschuldigte versuchte insgesamt vier Mal mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Geschädigten zu schlagen. Dabei traf er sie mindestens ein Mal am Hinterkopf bzw. hinter dem Ohr und mindestens einmal an der Hand, welche die Geschädigte zur Abwehr vor das Gesicht gehoben hatte. Es bedarf keiner besonderen Vorstellungskraft, sich auszumalen, dass solche Schläge schwerwiegende Schäden am Schädel, dem Gesicht und im Kopfinnern verursa- chen können, welche erheblich sein und allenfalls auch eine Lebensgefahr zur Folge haben können. Dies umso mehr, als die Geschädigte noch über einen ge- wissen Bewegungsspielraum verfügte und aufgrund des andauernden Streits in höchster Erregung war, sodass der Beschuldigte auch mit für ihn nicht kalkulierba- ren Ausweichbewegungen rechnen musste. Aus den Hämatomen, welche die Ge- schädigte von der Abwehr dieser Schläge von sich trug, muss dann auch abgeleitet werden, dass der Beschuldigte keineswegs sanft gegen die Geschädigte schlug, sondern mit Kraft auf sie einschlug. Auch dass die Geschädigte eine Herzprellung aufgrund der Schläge auf die Brust erlitt, zeigt, wie stark er auf sie einschlug. Dass der Erfolg einer schweren Körperverletzung nicht eintrat, ist alleine dem Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben, welche die Schläge mit ihrer Hand bzw. Unter- arm und durch Wegdrehen abwehren konnte. Der Beschuldigte hatte also bereits alles unternommen, um den Erfolg eintreten zu lassen. Dass er durch sein Verhal- ten die oben genannten möglichen Verletzungen in Kauf nahm, ist offensichtlich. Es muss vorliegend auch nicht jeder Schlag einer Verletzung zugeordnet werden, handelt es sich hier um ein dynamisches Geschehen. Entscheidend ist zudem, dass aus dem erstellten Sachverhalt klar hervorgeht, dass die Verletzungen dem Beschuldigten zugeordnet werden können. 1.6. Der Schlag, welcher gegen die Augenbraue ging, wurde mit einer Parfumfla- sche begangen, mit welcher der Beschuldigte auf das Gesicht der Geschädigten zielte und mit welcher er bereits vorhin ihre Wange traktiert hatte. Jedoch schuf der Beschuldigte mit den Schlägen mit der Parfumflasche eine Situation, in welcher er die Geschädigte ohne weiteres am Auge hätte verletzen können, war die Flasche
- 65 - aus Glas und hatte Ecken und Kanten. Das Auge stellt sodann ohne weiteres ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 lit. b StGB dar. 1.7. Der Beschuldigte schlug mit der Parfumflasche heftig auf die Geschädigte ein, was sich aus den Verletzungen ergibt. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Flasche dabei hätte zersplittern können, was weitere Verletzungen am Auge verur- sacht hätte. Dieses Risiko ist ohne weiteres erkennbar und wurde vom Beschuldig- ten in Kauf genommen. Zwar waren die Geschädigte und der Beschuldigte in einem engen Raum und ohne grossen Bewegungsspielraum, trotzdem bestand für die Geschädigte noch Raum, um auszuweichen. Somit konnte der Beschuldigte nicht damit rechnen, einfach auf eine ungefährliche Stelle im Gesicht zielen zu können, sondern musste viel mehr in Kauf nehmen, dass er die Geschädigte auch am Auge treffen könnte und sie dort verletzen könnte (vgl. Urteil OG Zürich SB190297-O E. IV.1.3 m. H.). Dies manifestierte sich dann auch im Schlag gegen die Augen- braue, welcher schon nahe am Auge erging. Dass er sie also nicht am Auge ver- letzte, ist letztlich allein dem Zufall zu verdanken, womit der Beschuldigte auch in Bezug auf die Schläge gegen das Gesicht alles unternommen hatte, um den Erfolg eintreten zu lassen. Folglich liegt auch in Bezug auf die Schläge mit der Parfumfla- sche eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 1.8. In Bezug auf die Schläge gegen die Brust, das Würgen und den Schlag ge- gen das Gesicht mit der Hand wird dem Beschuldigten in der Anklage keine ver- suchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, eine qualifizierte einfache Körper- verletzung wird hier von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. 1.9. Die Schläge mit dem Radmutterschlüssel und mit der Parfumflasche sind sodann nicht als verschiedene Handlungen zu betrachten, sondern als Tateinheit, welche aufgrund des Willens des Beschuldigten das Telefon der Geschädigten zu durchsuchen ergingen und auch in einem zeitlichen und räumlichen Zusammen- hang miteinander stehen.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe zu erkennen.
- 66 -
3. Fazit Folglich ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und entsprechend zu bestrafen. B. Qualifizierte einfache Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Wer eine Person am Körper oder an der Gesundheit schädigt und dabei eine Waffe, Gift oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt, macht sich nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB strafbar. 1.2. Ein Messer gilt hierbei naturgemäss als Waffe, welches geeignet ist, eine schwere Verletzung zu bewirken. Sodann wurde dieses Messer auch vom Beschul- digten genutzt, um die Geschädigte an der rechten Brust zu schneiden. Fraglich ist jedoch, ob der Beschuldigte dies vorsätzlich tat. Der Beschuldigte trat dabei unbe- stritten fraglich nahe an die Geschädigte hin und hielt das Messer nahe an sie ran. Die Verletzung entstand jedoch durch das Aufstehen der Geschädigten und nicht weil der Beschuldigte aktiv auf die Geschädigte einstach. 1.3. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diese Verletzung in Kauf ge- nommen hat, oder ob vorliegend fahrlässig gehandelt wurde. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt. 1.4. Der Beschuldigte trat mit dem Messer in seiner Hand nahe an die Geschä- digte heran und forderte sie auf, das Telefon zu entsperren. Dabei hielt er das Mes- ser nahe vor die Geschädigte. Die Geschädigte führte sodann an der pol. Einver- nahme aus, dass der Beschuldigte erschrocken sei, als sie ins Messer gelaufen sei. Sie führte auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie nicht sagen könne, dass er vorgehabt habe, sie zu stechen. Auch die Umstände deuten eher darauf, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt auf die Einschüchterung der Geschädigten zwecks Durchsicht ihres Mobiletelefons
- 67 - und nicht auf eine Körperverletzung bezog. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich handelte, sondern fahrlässig.
2. Fazit Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freizusprechen. Aufgrund der Desinteresseerklärung der Geschädigten kann offen bleiben, ob die versehentliche Zufügung der Schnittverletzung als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren ist (Art. 125 Abs. 1 StGB; eine schwere Schädi- gung, welche auch die fahrlässige Tatbegehung zum Offizialdelikt werden lassen würde, liegt nicht vor, vgl. Abs. 2). C. Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfrei- heit nötig, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zudem ist nötig, dass die Nötigung an sich ebenfalls rechtswidrig ist. 1.2. Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Be- schädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxiskom- mentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Intensität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erfor- derlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). 1.3. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be-
- 68 - kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). 1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrmals versucht, die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon für ihn zu entsperren. Hierbei sind mehrere Abschnitte als verschiedene Tateinheiten zu betrachten: 1.3. So ist der Vorfall mit dem Messer als erstes zu beachten. Hierbei hielt der Beschuldigte ein Messer vor die Geschädigte und forderte sie auf, ihre Telefon zu entsperren. Die Bedrohung mit dem Messer ist hierbei zweifelsohne als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren, welche auch ohne weiteres als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren ist. Aus der Befragung geht dann auch hervor, dass die Ge- schädigte Angst hatte, auch wenn sie nicht davon ausging, dass er seine Drohung umsetzen würde. Trotzdem verweigerte sie die Entsperrung ihres Mobiltelefons, weshalb zu prüfen ist, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, da so eine versuchte Tatbegehung vorliegen würde. 1.4. Die Schläge mit der Parfumflasche, das Zeigen des Radmutterschlüssels so- wie die Schläge mit dem selbigen sind klarerweise ebenfalls mit dem Ziel des Be- schuldigten begangen worden, die Geschädigte zum Entsperren ihres Mobiltele- fons zu bewegen. Auch hier unternahm er aus seiner Sicht alle diese Handlungen nur, um die Geschädigte zum Entsperren des Mobiltelefons zu bewegen, was je- doch scheiterten. Die Schläge nach dem Würgen sind ebenfalls mit dem Ziel er- gangen, die Geschädigte zum Entsperren ihres Telefons zu bewegen. Auch hier verweigerte die Geschädigte dies. 1.5. Das Würgen selbst und das damit verbundene Verbringen in das Auto des Geschädigten ist hingegen als Spezialform der Nötigung im Abschnitt der Freiheits- beraubung und Entführung zu behandeln. 1.6. Der Beschuldigte beabsichtigte, das Mobiltelefon der Geschädigten zu durchsuchen. Die Geschädigte wollte dies nicht, weshalb der Beschuldigte hierzu
- 69 - die Geschädigte an Leib und Leben bedrohte und in verschiedener Hinsicht Gewalt anwendete. Aus seiner Sicht war somit mit seinen Handlungen alles erfüllt, um die Geschädigte zur Duldung der Durchsuchung ihres Telefons zu zwingen. Dass dies nicht geschah, lag alleine an der Willenskraft der Geschädigten, womit eine ver- suchte Nötigung vorliegt. 1.7. Auch hier ist vorliegend aufgrund des engen räumlichen, zeitlichen und sach- lichen Zusammenhangs nicht auf eine mehrfache Tatbegehung, sondern auf eine Handlungseinheit zu erkennen.
2. Rechtfertigung und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. D. Freiheitsberaubung
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 183 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, gefangen hält oder in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht. Die Bestimmung schützt dabei die Freiheit, seinen eigenen Aufenthaltsort zu bestimmen und ändern können. Nur konkrete Einschränkungen dieser Freiheit sind dabei strafrechtlich relevant. Dabei ist die Festnahme der Eingriff, mit welchem die Freiheit unrechtmässig entzogen wird, die Gefangenhaltung die Fortsetzung einer Freiheitsentziehung, welche auf einer rechtmässigen Festnahme basiert. Voraus- gesetzt ist sodann, dass die Freiheitsberaubung eine gewisse Erheblichkeit auf- weist, wobei die Anforderungen jedoch nicht hoch sind. Es ist dabei nicht nötig, dass dem Opfer die Bewegungsfreiheit völlig genommen wird, sondern dass die Überwindung der Freiheitsbeschränkung für das Opfer unverhältnismässig ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 18). Eine angebliche Mindestdauer von 10 Minuten, wie dies die Verteidigung vorbringt (act. 49 S. 15), wird jedoch nicht verlangt und
- 70 - ist auch nicht im zitierten Entscheid zu finden. Einige Minuten sind auf jeden Fall bereits ausreichend (BGer 6B_27/2020 E.1.3.1). 1.2. Als Entführung gilt sodann eine Handlung, mit welcher der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt, an welchem es unter der Gewalt eines Dritten oder des Täters steht und nicht mehr an den früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Liegt im Verschleppen auch ein Gefangenhalten vor, so liegt sowohl eine Freiheits- beraubung als auch eine Entführung vor. Die Entführung geht dann auch in eine Freiheitsberaubung über, wenn das Opfer am Zielort gefangen gehalten wird. Beide Eingriffe sind gleichwertig, die Abgrenzung ist daher nicht von Relevanz (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 46-47). 1.3. Vorliegend stieg die Geschädigte freiwillig in das Auto des Beschuldigten, womit eine Festnahme nicht im Raum steht. Hingegen lies dieser die Geschädigte für mehrere Stunden nicht aus dem Auto steigen und fuhr dabei herum. Es versteht sich dabei von selbst, dass es der Geschädigten nicht zumutbar war, aus dem Auto zu steigen, während dieses fuhr. Es wird sodann nirgends ausgeführt, dass der Beschuldigte die Türen abgeschlossen oder ihr das Aussteigen verboten hätte. Es ist aber erstellt, dass der Beschuldigte zwei Mal anhielt, wobei die Geschädigte bei beiden Halten versuchte, aus dem Auto zu fliehen, wobei sie das Auto beim ersten Versuch gar nicht erst verlassen konnte, da der Beschuldigte rasch wieder bei ihr gewesen sei. Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass die Geschädigte den ersten Fluchtversuch erst nach den Schlägen mit dem Parfum unternahm, als der Geschä- digte zum Kofferraum ging, um den Radmutterschlüssel zu holen. Ab diesem Zeit- punkt hatte sich bei der Geschädigten der Wille manifestiert, das Fahrzeug zu ver- lassen und ab diesem Zeitpunkt wurde dieses Ansinnen durch das Verhalten des Beschuldigten unterbunden. Die Geschädigte empfand den Beschuldigten als aus- ser sich und gab glaubhaft an, ihn noch nie so erlebt zu haben. Somit erstaunt es kaum, dass sie sich nicht traute, sich zur Wehr zu setzen oder ihre Fluchtabsicht weiterzuverfolgen, als er mit dem Radmutterschlüssel zurückkehrte. Beim zweiten Fluchtversuch hat der Beschuldigte die Geschädigte dann gemäss erstelltem Sach- verhalt erwischt und sie unter Würgen bzw. Packen am Hals wieder ins Auto zu- rückgeholt. Die damit einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit der
- 71 - Geschädigten ist tatbestandsmässig, wobei das Würgen und Zurückbringen zum Auto als Entführung unter Einsatz von Gewalt zu bewerten ist. Der Beschuldigte verbrachte die Geschädigte zurück an einen Ort, an welchem sie unter seiner Ge- walt stand und von welchem sie sich – was ihm nicht entgangen war – zuvor zu entfernen versucht hatte. Insgesamt ist jedoch der Tatablauf als eine Tateinheit der Freiheitsberaubung zu betrachten, da beide Vorwürfe das Rechtsgut der Bewe- gungsfreiheit gleichermassen einschränken und die Entführung lediglich dazu aus- geführt wurde, um die Freiheitsberaubung weiterzuführen. 1.4. . Die Freiheitseinschränkung, welche die Geschädigten hinzunehmen hatte, war von einiger Dauer. Der Beschuldigte hielt sich mindestens zwei bis zweieinhalb Stunden mit der Geschädigten im Auto auf, für einen Weg, für welchen er bei di- rekter Fahrt nur 20 Minuten gebraucht hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldige an jenem Tag länger benötigte als sonst, ist klar noch eine genü- gend lange Freiheitsberaubung vorliegend, welche erst endete, als der Beschul- digte die Geschädigte bei sich zu Hause auslud. Der objektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung ist somit erfüllt. 1.5. Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Verlangt ist mindestens Eventualvorsatz. Aus dem Handeln und der Befragung des Beschul- digten ist für den grössten Teil des Dauerdelikts kein direkter Vorsatz auf die Frei- heitsberaubung zu erkennen. Viel mehr ging es ihm darum, das Mobiletelefon der Geschädigten durchsuchen zu können, wofür er auch nicht vor massiver Gewalt zurückschreckte. Diese Gewalt begann sodann schon sehr früh nach der Losfahrt, da die Auseinandersetzung mit der Parfumflasche kurz danach stattfand. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass die Ge- schädigte nicht mehr mit ihm im Auto sein wollte. Diesen Willen manifestierte sie denn auch durch das Lösen des Gurtes und durch ihre Anstalten, das Fahrzeug zu verlassen, von welchen sie aber – eingeschüchtert durch den Radmutterschlüssel
– wieder Abstand nahm. Davon, dass die Geschädigte unter diesen Umständen freiwillig im Auto geblieben war, durfte und konnte der Beschuldigte bei dieser Sachlage aber nicht annehmen. Durch seine Weiterfahrt und sein wiederholtes Drängen, welches auf das Durchsuchen des Telefons gerichtet war, nahm er zu-
- 72 - mindest in Kauf, die Bewegungsfreiheit der Geschädigten gegen deren Willen ein- zuschränken. Als die Geschädigte beim zweiten Zwischenhalt dann sogar ausstieg und sich vom Auto entfernen wollte, packte er sie am Hals, würgte sie und brachte sie zurück ins Auto. Damit kippte sein zunächst noch eventualvorsätzliches Han- deln in eine direktvorsätzliche Tatbegehung, manifestierte der Beschuldigte da- durch doch unzweifelhaft seinen Willen, den Fluchtversuch der Geschädigten zu unterbinden und sie wieder ins Fahrzeug zu setzen, wo er sie besser unter Kontrolle haben würde. Unter diesen Umständen ist deshalb auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe einschlägig.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB straf- bar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. E. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich strafbar, wer eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht und dabei weiss oder annehmen muss, dass diese Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Men- schen gefährdet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kokain von ei- ner hohen Gefahr auszugehen, sobald über 18 Gramm reines Kokain verfügt wird (BGE 109 IV 143). 1.2. Vorliegend war der Beschuldigte in Besitz von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 39.4 Gramm reinem Kokain. Damit liegt mengenmässig ein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Es ist unklar, ob der Beschuldigte das Kokain- gemisch verkaufen wollte oder dieses lediglich übergab. Letztlich spielt dies keine Rolle, da beides unter Strafe steht und bei mehrfacher Begehungen von Wider- handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Tateinheit vorliegt. Für den Beschul-
- 73 - digten ist hierbei sowohl die Tatvariante des Besitzes gemäss lit. d, als auch jene des Verschaffens nach lit. c einschlägig. 1.3. Verlangt ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt. Dies ist ohne weiters zu bejahen. Der Beschuldigte hat dem Mitbeschuldigten wissentlich und willentlich das Kokain übergeben. Dabei nahm der Beschuldigte klar in Kauf, dass er die Ge- sundheit vieler Personen in Gefahr bringen könnte.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Schuldausschluss oder Rechtfertigungsgründe erkennbar.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG straf- bar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. V. Strafzumessung
1. Gesamtstrafenbildung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1) 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatz- strafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte
- 74 - gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). 1.3. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Gelds- trafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2. Vorstrafen des Beschuldigten Der Beschuldige wurde mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 zu einer bedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt (act. D1/21/8).
3. Abstrakter Strafrahmen Das schwerste Delikt bildet vorliegend das Verbrechen gegen das BetmG, welches mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Es gibt vorliegend keine Gründe, um vom Strafrahmen abzuweichen.
4. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG 4.1. Bei der festgestellten Menge handelt es sich um eine nicht unerhebliche Menge. Sie ist jedoch im Spektrum aller denkbaren schweren Fälle klar im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb noch ein sehr leichtes objektives Verschulden anzu- nehmen ist, welches zum grössten Teil bereits von der erhöhten Mindeststrafe ab- gegolten ist. 4.2. Auch beim subjektiven Verschulden ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Basierend auf dem Sachverhalt ist dem Beschuldigten nur eine ein- zige Handlung vorzuwerfen, an einem einzelnen Tag. Es kann hingegen nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen reinen Botendienst über- nahm, viel mehr hielt er sich im Hintergrund und übergab dann das Kokain an einen
- 75 - Boten. Der Beschuldigte befindet sich somit nicht auf der tiefsten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels, was sich entsprechend verschuldenserhöhend aus- wirkt. 4.3. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe scheint deshalb angemes- sen.
5. Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 5.1. Objektiv hat der Beschuldigte vorliegend auf eine sehr brutale Weise gehan- delt und die Wehrlosigkeit der Geschädigten ausgenutzt, indem er in einem beeng- ten Raum mit verschiedenen Gegenständig heftig und ohne Zurückhaltung auf sie eingeschlagen bzw. sie mit diesen traktiert hat. Die Verletzungen, welche die Ge- schädigte davon trug, sind in rechtlicher Hinsicht zwar noch als einfache Körper- verletzungen zu bewerten. Dass sie nicht schwerwiegender ausgefallen sind und das Ausmass einer vollendeten schweren Körperverletzung erreichten, war ledig- lich den Abwehrreaktionen der Geschädigten bzw. dem Zufall zu verdanken. Hätte sich das vom Beschuldigten geschaffene Risiko verwirklicht, hätte sich die Geschä- digte ohne Weiteres lebensgefährliche Kopfverletzungen oder bleibende Sehbehin- derungen zuziehen können. Erschwerend ist zudem, dass diese Verletzungen von weiteren, einfachen Körperverletzungen begleitet wurden. Die gewaltsamen Über- griffe des Beschuldigten stellen eine völlig unnötige, aus nichtigem Anlass began- gene Gewalteskalation dar. Bei einem vollendeten Delikt wäre – im Spektrum aller möglichen schweren Körperverletzungen – von einem eher leichtem Verschulden auszugehen. 5.2. Subjektiv sind die niederen Motive des Beschuldigten zu beachten. Er han- delte vorsätzlich, völlig egoistisch und versuchte seinen Willen in Bezug auf die Entsperrung des Telefons durchzusetzen. Entlastend wirkt, dass der Beschuldigte wohl unter dem Einfluss von Kokain stand, auch wenn die Wirkung basierend auf dem Konsumationszeitpunkt wohl eher tief gewesen sein dürfte. Es ist von einem eher leichtem Verschulden auszugehen. Eine Schuldunfähigkeit ist jedoch nicht auszumachen. Viel mehr liess der Beschuldigte ein planmässiges Vorgehen erken- nen, indem er zuerst drohte und dann begann Gewalt anzuwenden.
- 76 - 5.3. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren scheint vorliegend angemessen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb und die Strafe somit entsprechend gemindert werden muss. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die hypothetische Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Einzelstrafe für die Freiheitsberaubung 6.1. Das objektive Tatverschulden ist vorliegend als leicht zu bezeichnen. Die Freiheitsberaubung dauerte gemäss Anklageschrift zweieinhalb Stunden und ist vergleichsweise kurz. Zudem bestand sie vor allem daraus, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht aus dem Auto liess und Umwege fuhr. Erschwerend wirkt zudem, dass der Beschuldigte Gewalt anwendete, um die Geschädigte zurück ins Auto zu ziehen. 6.2. Erschwerend wirkt weiter, dass der Beschuldiget aus niederen und rein ego- istischen Motiven handelte. Dabei ordnete er die Befindlichkeit und Bewegungsfrei- heit der Geschädigten kompromisslos seinen eigenen Plänen unter, wobei er sogar vor Anwendung körperlicher Gewalt (Würgen) nicht zurückschreckte. Zum (leich- ten) Kokaineinfluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverlet- zung hiervor. Insgesamt wirkt dies leicht verschuldenserhöhend, weshalb vorlie- gend insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. 6.3. Eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten scheint angemessen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 6.4. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht wo eine Geldstrafe anzuordnen ist auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn die Geldstrafe nicht den gewünschten Spe- zialpräventiven Effekt haben wird oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrmals schwer delin- quiert und zum Teil auch Verbrechen begangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der heute zu be-
- 77 - urteilenden Delikte im Dossier 1. Der Beschuldigte legte dabei eine erhebliche kri- minelle Energie sowie eine erschreckende Geringschätzung der Gesundheit und persönlichen Freiheit anderer an den Tag. Somit erscheint auch aus spezialpräven- tiven Gründen hier eine Freiheitsstrafe angezeigt.
7. Einzelstrafe für die versuchte Nötigung 7.1. Der Beschuldigte versuchte die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Dabei bediente er sich verschiedener Gewalttätigkeiten und steigerte deren Intensität kontinuierlich, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verschaffen und den Willen der Geschädigten zu brechen. Dies, obschon er wusste, dass es ihm nicht zustand, das Telefon der Geschädigten gegen deren Willen zu durchsuchen. Mit der versuchten schweren Körperverletzung verfolgte er keinen Selbstzweck, sondern diese war eine Begleiterscheinung der versuchten Nötigung. Die gewähl- ten Nötigungsmittel waren massiv und völlig unverhältnismässig. In Kombination mit der durch die Freiheitsberaubung erwirkte Bewegungseinschränkung muss das Vorgehen des Beschuldigten als perfide bezeichnet werden, nachdem die Geschä- digte so bewusst in eine ausweglose Situation gebracht wurde. 7.2. Ebenfalls erschwerend wirkt das Motiv des Beschuldigten, welches aus rei- ner Eifersucht bestand und durchwegs egoistisch war. Zum (leichten) Kokainein- fluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung hiervor. 7.3. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen. Da vorliegend lediglich ein Versuch vorlag, ist eine Reduktion vorzunehmen. Nament- lich gab die Geschädigte seinem Drängen nicht nach, was aber allein auf ihre Standhaftigkeit und nicht auf eine besondere Zurückhaltung des Beschuldigten zu- rückzuführen ist. Folglich ist als hypothetische Einzelstrafe für die versuchte Nöti- gung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen.
8. Gesamtstrafenbildung 8.1. Die Einsatzstrafe ist sodann entsprechend um die Einzelstrafen unter An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilwei- sen Idealkonkurrenz und des Umstands, dass der Beschuldigte sämtliche Delikte
- 78 - im Dossier 1 innert wenigen Stunden sowie aus ein und demselben Motiv (Durch- suchen des Telefons) heraus verübte, rechtfertigt sich bezüglich dieser Taten eine stärkere Asperation. Zwischen dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Dossier 2 und den übrigen Delikten besteht kein enger Zusammenhang, sodass im Verhältnis jener Straftaten nur eine moderate Asperation vorzunehmen ist. 8.2. Folglich ist die Einsatzstrafe aus dem Dossier 2 für die versuchte schwere Körperverletzung um 18 Monate (statt um 2 Jahre), für die Freiheitsberaubung um 3 (statt um 5) Monate und für die versuchte Nötigung um 14 (statt um 20) Monate auf insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen.
9. Täterkomponenten 9.1. Persönliche Verhältnisse 9.1.1. Zu seiner Familiengeschichte gibt der Beschuldigte an, dass er in der Domi- nikanischen Republik in I._____ geboren worden sei. 1981 sei sein Vater nach S._____ arbeiten gegangen und die Familie sei mitgezogen. Nach neun Jahren habe die Familie dann die niederländische Staatsbürgerschaft erhalten. 1991 sei die Familie sodann in die Niederlande gezogen. Eine seiner Schwestern lebe jetzt in der USA, sein Vater und die andere Schwester weiterhin in den Niederlanden. Seine Mutter sei vor 15 Jahren in die Dominikanische Republik zurückgekehrt (act. D1/6/4 F/A 83; act. D1/6/2 F/A 45; Prot. S. 10 ff.). 9.1.2. Er habe die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen, als er 23 Jahre gewesen sei. Er habe dann als Schreiner in den Niederlanden gearbeitet, wobei er eigentlich Mechaniker gelernt habe (act. D1/6/4 F/A 83; vgl. act. D1/6/1 F/A 8). 2017 sei er dann wegen seiner Partnerin in die Schweiz gekommen, dies sei die Kindesmutter seines jüngsten Sohnes. Der Beschuldigte brachte jedoch auch vor, dass er aufgrund der ökonomischen Lage 2018 in die Schweiz gekom- men sei, da man hier besser Geld verdienen könne (vgl. act. D1/6/1 F/A 35-36; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 12).
- 79 - 9.1.3. Er arbeite nun seit 2023 bei der T._____ GmbH, wo er für administrative Arbeiten, Fahrten und den Einkauf von Reinigungsmitteln zuständig sei. Er ver- diene dort ca. Fr. 3'900.– (wobei er zuvor vorbrachte, dass es Fr. 3'200.– seien, siehe act. D1/6/1 F/A 12). Schulden und Vermögen habe er keines. Ab und zu schi- cke er etwas an seine Mutter oder an seine Kinder, es gebe aber keine Verpflich- tungen dazu (act. D1/6/1 F/A 14; act. D1/6/4 F/A 79-81; Prot. S. 15 ff.). 9.1.4. Auf seine Kinder angesprochen, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Einvernahme brachte der Beschuldigte vor, acht Kinder von vier verschiedenen Frauen zu haben, welche alle in den Niederlanden leben würden. Er könne sich hierbei nicht an deren Geburtsdaten und Namen erin- nern. U._____ und V._____ seien von W._____, AA._____, AB._____ und AC._____ seien von AD._____, AE._____ von AF._____, AG._____ von einer Partnerin namens AH._____ und AI._____ von AJ._____ (act. D1/6/1 F/A 14-19). Die meisten Kinder seien volljährig, eines sei schon über 30 Jahre alt. Später brachte der Beschuldigte dann aber vor, ein Kind mit einer Frau zu haben, welches in der Schweiz geboren sei, nun aber in AK._____ [Grossbritannien] lebe. Dies sei auch das einzige Kind, welches noch minderjährig sei. Er plane, das Kind in die Schweiz zu holen (act. D1/6/3 F/A 81; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 11 und 16-18). 9.1.5. Für die Zukunft plane der Beschuldigte die Lastwagenprüfung zu absolvie- ren, um für Coop oder Migros fahren zu können (act. D1/6/3 F/A 81; Prot. S. 18; wobei er auch plane für ein halbes Jahr bis zu einem Jahr in die Niederlanden zu gehen). 9.1.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als strafzumessungs- neutral zu werten. 9.2. Vorstrafen Die im Strafregister eingetragene Vorstrafe des Beschuldigten fällt nicht weiter ins Gewicht. Diese ist nicht einschlägig und betrifft ein SVG-Delikt; zudem hatte sie eher Bagatellcharakter. Leicht erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte aber auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, wenn- gleich es sich dabei nur um eine Übertretung handelte (act. D1/21/6/17 pag. 34).
- 80 - 9.3. Nachtatverhalten Fraglich ist vorliegend, wie der Vergleich, welcher der Beschuldigte und die Ge- schädigte, sowie die Desinteressenserklärung, welche Teil des Vergleichs ist, in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (act. 4/1). Zwar scheint die Geschädigte dem Beschuldigten grösstenteils vergeben zu haben, vorliegend handelt es sich jedoch um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung die Geschädigte keinen Einfluss hat. Zudem ist auch die Bestrafung des Beschuldigten primär unter spezialpräven- tiven Strafaspekten zu betrachten, in denen die Einstellung der Geschädigten zum Geschehenen keine Relevanz findet. Eine Strafreduktion unter diesem Titel recht- fertigt sich nicht. Insbesondere lässt der Vergleich keinerlei Reue oder Bereitschaft erkennen, die begangenen Taten rückgängig zu machen. Der Beschuldigte ent- schuldigt sich zwar im Vergleich für die Geschehnisse, anerkennt aber keinen der Vorwürfe, die ihm von der Geschädigten gemacht werden. In der Untersuchung zeigte er sich, wenn überhaupt, erst auf Vorhalt neuerer Ermittlungserkenntnisse geständig, wobei er sein Verhalten aber stark verharmloste und herunterspielte. Hierfür erscheint lediglich eine leichte Strafreduktion angezeigt.
10. Fazit In einer Gesamtbetrachtung halten sich die straferhöhenden und strafreduzieren- den Faktoren in etwa die Waage, wobei aufgrund des teilweisen Geständnisses ein Monat zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.
11. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte wurde am 8. August 2024 verhaftet (act. D1/19/2) und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. seit dem 7. Februar 2025 in vorzeitigem Strafvollzug (act. D1/19/26-27). Bis und mit heute hat er somit 321 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Diese sind nach Massgabe von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
12. Vollzug Bei vorliegender Strafhöhe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht. Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen.
- 81 - VI. Widerruf
1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Als Sanktion wurde hierbei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.– festgelegt, welche bedingt vollzogen wurde. Als Probezeit wurde eine Periode von 2 Jahren ab dem 19. Juli 2024 festgelegt (act. D1/21/8).
2. Die vorliegend zu bewertenden Straftaten stellen Verbrechen und Vergehen dar und fallen in die Probezeit, womit sich die Frage eines Widerrufs stellt (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB). Unter sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB ist hierbei eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte weitere Straftaten begehen wird, so kann auf den Widerruf verzichtet werden und die Probezeit verlängert werden (Art. 46 Abs. 2 StGB).
3. Vorliegend kann kaum von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich von seiner Verurteilung nicht beeindrucken las- sen und erneut delinquiert und zwar in weitaus schwerwiegenderem Masse. Betref- fend die Aggressionsproblematik scheint der Beschuldigte keinen Handlungsbedarf zu erkennen, weshalb vorliegend nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann. Zudem gestand der Beschuldigte ein, nach dem Kokainkonsum noch Auto gefahren zu sein, was erneut zeigt, dass die verhängte Strafe auch in Bezug auf Delikte gegen das SVG nicht wirksam war.
4. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Katalogtat Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung sowie ein Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit zwei Katalogtaten, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und o StGB eine obligatorische Landesverweisung für
- 82 - 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge haben, soweit nicht ausnahmsweise die Här- tefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Rechtliches 2.1. Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit mi- grationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Stra- fen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme ein- zig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Lan- desverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnis- mässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1). 2.2. Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
- 83 - Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2). 2.3. Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier: des Nicht- vorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweis- führungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungs- grundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschen- rechtsverletzungen «vertretbar vorzubringen» (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 2.4. Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es Sache der Behörde, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Widerrufs der Aufenthaltser- laubnis zum Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Entscheidung zu prüfen, auch wenn dies die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörden nicht davon
- 84 - entbindet, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für seine Rück- kehr noch erfüllt. Die Frage, ob die Rückführung in das Herkunftsland als zumut- bare Belastung angesehen werden kann, ist daher bei der vorzunehmenden Inter- essenabwägung in vollem Umfang zu berücksichtigen, und es ist nicht zulässig, insoweit auf ein mögliches Abschiebungsvollstreckungsverfahren zu verweisen. Angewandt auf die Landesverweisung bedeuten diese Grundsätze, dass die zur Anordnung einer Verweisung berufene Strafverfolgungsbehörde prüfen muss, ob die Massnahme aufgrund des Gesundheitszustands des Angeklagten unverhältnis- mässig ist. Sie darf die Frage nicht einfach an die Vollstreckungsbehörde weiterlei- ten, die dafür zuständig ist, die Abschiebung aufzuschieben, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder andere zwingende Regeln des Völkerrechts einer Ab- schiebung entgegenstehen (Art. 66d StGB).
3. Würdigung 3.1. Vorliegend ist der Beschuldigte erst seit rund acht Jahren in der Schweiz, wobei er im Alter von 47 Jahren in die Schweiz kam. Sein gesamtes Umfeld, seine Kinder und seine Familie leben ausserhalb der Schweiz und der Beschuldigte brachte sodann auch nicht vor, besonders in der Schweiz verankert zu sein. Zudem ist bezüglich der Integration festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Landesspra- che spricht. Der Beschuldigte bringt dann auch lediglich vor, dass er es schade fände, seine Wohnung und Stabilität in der Schweiz zu verlieren und dass er ge- plant habe, vielleicht seinen Sohn in die Schweiz zu holen. Er selbst macht keine weitergehenden Gründe geltend, die einen Härtefall begründen würden. Zudem brachte er anlässlich der Hauptverhandlung selbst vor, dass er aufgrund der verlo- renen Stabilität durch seinen Gefängnisaufenthalt für eine Weile (sechs Monate bis zu einem Jahr) nach Holland zurückgehen würde, was zeigt, dass der Beschuldigte immer noch stark mit den Niederlanden verbunden ist (Prot. S. 17). 3.2. Unter diesen Umständen kann kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB angenommen werden, weshalb sich Ausführungen zur Interessensabwägung erübrigen. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Taten sowie des vom Beschuldigten ausgehenden Gewaltpotentials erscheint eine Landesverweisung von 9 Jahren Dauer angemessen.
- 85 -
4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien des FZA möglich. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwär- tige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter vor- aus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforde- rung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). 4.2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab in Bezug auf das (Nicht-) Vorhandensein einer günstigen Legalprognose. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegen- über das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Rahmen der Be- urteilung des Vollzugs, bei welchem insbesondere die Höhe der ausgesprochenen Strafe von Relevanz ist, kann somit nicht auf das Vorliegen einer günstigen Pro- gnose des künftigen Wohlverhaltens unter dem FZA geschlossen werden, welche insbesondere im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Die Legalprognose ist sodann nicht
- 86 - das einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium (BGer 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019, E. 3.5.2 und 4.4 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]). 4.3. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Ge- meinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Ka- talogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5). 4.4. Der Beschuldigte hat sich vorliegend insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Dieses Delikt ist klarerweise als schwere Straf- tat zu klassifizieren, hat der Beschuldigte durch dieses Delikt die Gesundheit einer Person erheblich gefährdet. Es ist zu sehen, dass der Beschuldigte ein menschen- verachtendes Verhalten an den Tag legte und seine Tat aus völlig egoistischen und niederen Motiven verübte. Der Beschuldigte hatte seine Emotionen überhaupt nicht im Griff, was er indes nicht als problematisch erachtet (act. D1/6/4 F/A 8; Prot. S. 15). Somit besteht die Gefahr weiterer Gewaltexzesse des Beschuldigten. Auch bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten viele Personen in Gefahr gebracht hat und seitens der öffent- lichen Sicherheit ein hohes Interesse besteht, dass der Beschuldigte aus dem Land verwiesen wird. 4.5. Folglich steht auch das FZA der Landesverweisung nicht entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist für 9 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung SIS Da der Beschuldigte EU-Bürger ist, ist keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen.
- 87 - VIII.Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden diverse Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (act. D1/20/21). Zudem wurden zahlreiche Spuren und Spurenträger gesichert und Datensicherungen angelegt.
2. Vorliegend ist über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden (Art. 267 StPO). Die Kleider der Geschädigten sind dieser grundsätzlich zurückzu- geben. Folglich ist der Geschädigten Frist anzusetzen, um die Kleidung abzuholen, nach unbenutztem Ablauf der Frist sind diese zu vernichten. Die Rüstmesser sind nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, gleiches gilt für den Radmutter- schlüssel und ebenso das weiss Pulver. Die Mobiltelefone sowie die SIM-Karten sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen.
3. Die Spuren, Spurenträger und Datensicherungen sind zu vernichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2. Hinzukommen die Kosten, gemäss Kostenblatt (act. D1/25) für das Vorver- fahren, welches gemäss Staatsanwaltschaft Fr. 4'800 betragen. Die Kosten für die verschiedenen medizinischen und forensischen Gutachten betragen sodann Fr. 8'095.85. Hier sind noch die Kosten der körperlichen Untersuchung der Geschä- digten im Betrag von Fr. 1'465.35 zu berücksichtigen (act. 31). Das Kostenblatt spricht sodann von Fr. 150.– für Auslagen bei der dritten Strafkammer, hierbei han- delt es sich wohl um die Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT240136-L (act. D1/20/11). Das Kostenblatt spricht sodann von weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 4'756.30, hierbei handelt es sich um die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten. Diese Kosten sind nur vom Beschuldigten zu
- 88 - tragen, wenn dieser in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Kosten der unent- geltlichen Rechtsbeiständin unter den gleichen Voraussetzungen wie die der amt- lichen Verteidigung beim Beschuldigten zurückgefordert werden dürfen (BGer 6B_1279/2015 E. 6). Zuletzt sind noch Fr. 11'713.80 aufgeführt, welche die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ darstellt. Rechtsanwalt X2._____ wurde von der Staatsanwaltschaft bereits entsprechend entschädigt (act. D1/15/19). Diese Kosten sind vorerst auf die Staatskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Ausstandsverfahrens UA250012-O in Höhe von Fr. 800.– wurden mit dem ent- sprechenden Beschluss dem Beschuldigten auferlegt (act. 41).
3. Der Freispruch in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung hat vorliegend keine teilweise Befreiung von der Kostentragung zur Folge, da dieser im Vergleich zu den übrigen Vorwürden kaum ins Gewicht fällt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 321 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.
- 89 -
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. Juli 2024 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke (T-Shirt [A018'948'748]; BH [A018'948'759]) werden der Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM Karte (A019'005'040) Mobiltelefon Samsung (A018'965'214) Mobiltelefon Samsung (A018'965'123) SIM-Karte (A019'166'564) Mobiltelefon Samsung (A018'965'190) SIM Karte (A019'166'597) Betäubungsmittel und Utensilien (A018'965'270).
8. Die unter der Geschäftsnummer 88547313 lagernden Spuren- und Datenträ- ger werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Messer (A018'965'043 / A018'965'054 / A018'965'247) und der Radmutterschlüssel (A018'965'292) werden eingezo- gen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 90 -
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren G. Nr. GT240/136-L Fr. 9'561.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'756.30 ehem. URB RAin Y._____ (bezahlt) Fr. 11'713.80 ehem. amtl. Verteidigung RA X2._____ (bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 91 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, betr. Dispositivziffer 6-9; an die Geschädigte, C._____, … [Adresse], bezgl. Herausgabefrist betr. Dispositivziffer 6; das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffer 9; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4; in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten
- 92 - Zürich, 24. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer
Erwägungen (123 Absätze)
E. 1 Vorliegend sind nur Offizialdelikte angeklagt. Ein Strafantrag zur Strafverfol- gung ist vorliegend nicht nötig.
E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1)
E. 1.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2024 wurde der Beschul- digte mit dem Vorwurf konfrontiert, 39.8 Gramm Kokain netto an E._____ überge- ben, vermittelt oder geschenkt zu haben. Der Beschuldigte gabt hierzu an, nichts davon zu wissen und keinen der anderen zwei Beschuldigten zu kennen (act. D2/2/1 F/A 9-14).
E. 1.1.2 Damit konfrontiert, dass seine Fingerabdrücke auf einem Knittersack gefun- den worden seien, welcher 39.8 Gramm Kokain, bzw. 32.2 Gramm Kokain netto enthalten habe, sagte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie sein Fingerab- druck auf dem Sack gelandet sei. Er sei Dominikaner, und es sei eine soziale Szene, in welcher er sich bewege. Er könne sich nicht vorstellen, dass etwas mit Drogen sei. Vielleicht sei der Sack aus einem Coop oder so, da habe es viele dieser Säcke, auf denen Fingerabdrücke landen würden (act. D2/2/1 F/A 15-20).
E. 1.1.3 Der Beschuldigte wisse sodann nicht, wer E._____ sei und wie das Kokain dort gelandet sei. Er wisse nicht, wer in den ihm vorgehaltenen Chatnachrichten
- 56 - gemeint sei, in denen sich die anderen Mitbeschuldigten über einen Dritten unter- halten hätten. Er habe noch nie mit Betäubungsmitteln gehandelt und er verwei- gerte seine Aussage zu einem allfälligen Konsum (act. D2/2/1 F/A 21-30).
E. 1.1.4 Der Beschuldigte habe ein Messer geholt und die Geschädigte bedroht, da- mit sie ihr Telefon entsperre. Er habe Bewegungen gemacht, als würde er sie er- stechen wollen. Als sie sich dann bewegt habe, habe er sie oberhalb der rechten Brust gestochen und es habe eine kleine Schnittwunde gegeben. Es sei ein kleines Küchenmesser gewesen und er habe es in seiner rechten Hand gehalten. Sie sich nicht mehr sicher worauf er gezielt habe, sie denke gegen das Gesicht. Er habe gesagt "Mach das Telefon auf oder möchtest du, dass ich etwas mache, das ich später bereue?" Sie habe ihr Telefon entsperrt und er habe ihre Konversation mit H._____ sehen wollen. Sie habe den Verlauf aber gelöscht gehabt. Dies sei eine Freundin von ihr, die sie schon lange kenne und welche er nicht möge. Sie vermute, dass er eifersüchtig auf sie sei, da sie immer alles mit H._____ mache. Er habe dann aber alle Verläufe sehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, dass es reiche. Auf die Frage, ob sie denke, dass er sie habe verletzen wollen, sagte sie, dass er es in Kauf genommen habe und es auch passiert sei. Der Beschuldigte sei aber ab dem Schnitt erschrocken und habe es bereut (act. D1/7/1 F/A 22-31).
E. 1.1.5 Die Geschädigte habe dann dem Beschuldigten gesagt, dass sie nach Hause gehe. Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren, was sie zuerst abgelehnt habe. Um ihn zu beruhigen, habe sie dann aber eingewilligt und sei zu ihm ins Auto gestiegen (act. D1/7/1 F/A 14). Er habe dann im Auto wieder auf ihr Handy schauen wollen, was sie verweigert habe unter der Aussage, dass sie kein Paar mehr seien. Er habe ihr dann angedroht, etwas aus dem Kofferraum zu holen, worauf sie dann ihr Telefon entsperren würde. Er habe sie dann mit einer Parfum- flasche ins Gesicht geschlagen, als sie bereits am Fahren gewesen seien. Die Pa- rfumfalsche sei dabei nicht kaputt gegangen (act. D1/7/1 F/A 40). Er sei erschro- cken, als er gesehen habe, dass sie verletzt worden sei und habe Angst bekom- men, dass sie ihn anzeigen würde. Er sei dann abgebogen und sie habe aus dem Auto fliehen können. Sie sei aber nicht weit gekommen und er habe sie eingeholt und gewürgt. Da habe sie ihr Telefon verloren. Sie habe zuerst gedacht, dass er
- 15 - sie erwürgen wolle, er habe sie aber nur ins Auto zurückbringen wollen. Als sie wieder im Auto gewesen sei, habe er losgelassen. Das Ganze sei etwa 20 Sekun- den gegangen. Sie trage Würgemale davon, sei aber nicht bewusstlos geworden. Als sie dann wieder im Auto gewesen seien, habe er einen Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum geholt. Dieser sei noch im Plastik eingepackt gewesen. Er habe sie mehrmals mit dem Schlüssel stark geschlagen. Er sei im Sitz zurückgegangen und habe sie gegen die Brust und gegen den Kopf geschlagen. Einen Schlag habe sie mit ihren Arm abwehren können (act. D1/7/1 F/A 30-33).
E. 1.1.6 Darauf sei er ca. 1-2 Stunden mit ihr herumgefahren. Sie habe ihm verspre- chen müssen, dass sie ihn nicht anzeige. Er habe sie am Schluss noch bedroht und gesagt, dass er ihrer Familie in I._____ [Dom. Rep.] etwas antun würde, sollte sie ihm die Polizei nach Hause schicken. Er habe dann auf sie gewartet, um das Telefon mit ihr zu suchen, als sie nicht mehr herunter gekommen sei und die Am- bulanz vorgefahren sei, sei er wieder gegangen (act. D1/7/1 F/A 34 und 40). Die Geschädigte sei zu einer Frau und habe ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen. Ärzte seien gekommen und hätten ihr Fragen gestellt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/7/1 F/A 20).
E. 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatz- strafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte
- 74 - gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Aus der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2024 geht hervor, dass der Mitbeschuldigte D._____ geständig ist, einem verdeckten Fahnder Kokain ver- kauft zu haben. Zudem sei er zum Zweck der Beschaffung dieses Kokains mit dem Mitbeschuldigten E._____ in Kontakt getreten (act. D2/2/3 S. 7-8; S. 9 ff.). E._____ habe mit ihm kommuniziert und selbst auf einen Boten gewartet, welcher ihm das Kokain übergeben habe. Danach habe sich E._____ mit D._____ getroffen, wel- cher dann die 39.8 Gramm Kokaingemisch, welche er von E._____ vom Boten er- halten habe, an einen verdeckten Fahnder verkauft habe (act. D2/2/3 S. 17-18). Zudem habe D._____ dem verdeckten Fahnder mitgeteilt, dass es zu einer Ver- spätung kommen werde. Als Begründung habe er "Latinos halt. Saupack" ange- bracht (act. D2/2/3 S. 28).
E. 1.2.2 Der Beschuldigte bestritt hierbei, E._____ oder D._____ in irgendeiner Weise zu kennen oder mit deren Handel in Verbindung zu stehen. Er verwies auf seine bisher gemachten Aussagen. Er sei auch nicht der Dritte, welcher das Kokain E._____ übergeben habe (act. D2/2/3, insb. S. 22 ff.).
E. 1.2.3 Zum Vorfall im Auto befragt, führte die Geschädigte aus, dass der Beschul- digte das Auto bereits irgendwo parkiert gehabt habe, als er sie mit dem Parfum geschlagen habe. Beim Parfum habe es sich um eine Flasche Aventus Creed ge- handelt und er habe das Parfum in der Mittelkonsole im Auto aufbewahrt. Er habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen. Nachdem er sie geschlagen habe und sie bemerkt habe, dass sie geblutet habe, habe sie ihm gesagt "schau was du mir angetan hast". Er habe ihr aber nicht zugehört und sei wie verrückt gewesen und sich nur auf ihre angebliche Untreue fokussiert und darauf, dass sie
- 18 - das Telefon nicht habe entsperren wollen. Als sie dann ausgewichen sei, habe er ebenfalls auf ihr Gesicht gezielt (act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte sei sodann am gleichen Ort ausgestiegen und habe etwas im Kofferraum gesucht (Bemerkung zum Protokoll: zwischen F/A 44 und 45 führt die Geschädigte noch aus, dass der Beschuldigte nicht weiter gefahren sei. Nachdem er sie mit dem Parfum geschlagen habe, sei er am gleichen Ort ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen; siehe Videoaufnahme act. D1/7/3 Zeitraum: 56:19-57:03). Sie habe in diesem Moment flüchten wollen, der Beschuldigte sei jedoch sehr schnell gewesen und sie habe lediglich ihren Sicherheitsgurt öffnen können, da sei der Beschuldigte bereits wie- der mit dem Eisen zurück gewesen. Der erste Schlag sei dann gegen ihr linkes Handgelenk gegangen, da sie die Hand vor das Gesicht gehoben habe, da sie ja zuvor bereits Schläge ins Gesicht bekommen habe. Sie wisse nicht, wo der Schlag sonst hingegangen wäre, sei denke gegen ihr Gesicht oder ihren Kopf. Der Schlag darauf sei gegen ihren Handrücken gegangen und der dritte und vierte gegen den Oberarm. Er sei dann weitergefahren und habe dann wieder gehalten, wobei es zu ihrem Fluchtversuch gekommen sei. Nachdem er sie wieder ins Auto zurückge- zwungen habe, habe er sie wieder schlagen wollen. Sie habe sich dann von ihm weggedreht, worauf er sie hinter dem Ohr und den Nacken geschlagen habe. Zu- dem habe er sie noch einmal auf den Oberschenkel geschlagen. Im Moment habe sie die Schmerzen nicht gespürt, da sie sich auf den Schutz des Gesichts konzen- triert habe. Sie habe aber Schwellugen davon getragen und ein Hämatom hinter dem Ohr. Zudem habe sie im Nacken Schmerzen gehabt. Danach seien sie wei- tergefahren (act. D1/7/2 F/A 18 und 35-54).
E. 1.2.4 Auf den zweiten Halt angesprochen führte die Geschädigte aus, dass sie bei ihrem Fluchtversuch nicht weit gekommen sei. Er sei ausgestiegen, sie vermute, um den Radmutterschlüssel zu verstauen. Sie habe den Gurt geöffnet und sei aus- gestiegen. Er sei hinter ihr her gekommen und habe sie erreicht, dabei habe sie dann ihr Telefon verloren. Er habe mit beiden Händen, dabei mit einer vorne und einer hinten am Hals, die Geschädigte gepackt und zugedrückt. Sie habe husten müssen, dann habe er losgelassen. Er habe ihr gesagt, sie müsse ins Auto steigen, was sie dann gemacht habe. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nicht ge- wusst, was sie machen solle. Dann seien sie vor dem Haus gewesen und er habe
- 19 - erneut ihr Telefon verlangt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie es nicht mehr habe und nicht wisse wo es sei. Sie hätten dann nochmals um etwas gestritten, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es gegangen sei. Es sei aber immer darum gegangen, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie untreu sei. Darauf habe er sie mit dem Eisen noch ein letztes Mal auf die Brust geschlagen und sie sei rein gegangen. Dazu gefragt, ob er sie auch mit den Händen geschlagen habe, führte die Geschädigte aus, dass als er sie vor dem Auto gepackt habe, zwei Frauen auf einem Fahrrad vorbeigefahren seien. Da habe sie geschrien und er habe sie mit der offenen Hand auf das Gesicht geschlagen. Dazu befragt, ob er sie bedroht habe, führte sie aus, dass er ihr nur gesagt habe, dass sie das Telefon entsperren solle. Das sei ja keine Drohung. Dass er sie dann geschlagen habe, sei auch keine Drohung (act. D1/7/2 F/A 55-63).
E. 1.2.5 Weiter zum Vorfall befragt gab die Geschädigte an, dass das Ganze etwa 2-3 Stunden gedauert habe. Sie sei ca. um 11 Uhr wieder zu Hause gewesen, auch wenn sie nicht mehr genau wisse, wann es gewesen sei. Gegen 12:30 Uhr sei sie im Spital gewesen. Allgemein auf Fluchtversuche und Gegenwehr angesprochen, gab sie an, sie habe auch versucht zu fliehen, den Gurt zu öffnen und zu schreien, es habe aber nichts gebracht. Sie habe sich auch durch Ausweichen versucht zu wehren. Normalerweise verteidige sie sich, aber an diesem Tag habe sei er ausser sich gewesen. Sie habe in der gesamten Zeit ihr Telefon nie entsperrt (act. D1/7/2 F/A 65-72).
E. 1.2.6 Auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen gab die Geschädigte an, dass es zutreffe, dass sie am 4. August 2024 zu ihm nach Hause sei und es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es stimme aber nicht, dass sie aggressiv geworden sei, weil sie eine fremde Unterhose gefun- den habe und in der Folge Dinge kaputt gemacht habe. Der Beschuldigte sei auch gar nicht zu Hause gewesen, als sie diese Unterhose gefunden habe und er habe sie auch davon überzeugt, dass die einer Freundin eines Freundes von ihm gehöre. Sie sei auch sicherlich eifersüchtig gewesen, jedoch nicht aggressiv. Der Vorfall vom 4. August 2024 habe dann auch nichts mit der Unterhose zu tun. Während der Beziehung habe sie Haare oder Kondomverpackungen gefunden und eben diese
- 20 - Unterhose. Es sei auch eine Lüge, dass der Beschuldigte sie habe nach Hause bringen wollen, sie aber zu ihm habe gehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass er sonst eine andere Frau mit nach Hause nehmen würde. Er sei auch wütend geworden, weil er noch in eine andere Bar habe gehen wollen und sie nicht. Er sei betrunken gewesen. Ursprünglich hätten sie eigentlich nur etwas essen gehen wol- len und seien mit dem Auto unterwegs gewesen. Auch dass sie im Auto gezappelt habe und das Telefon gegen die Scheibe geworfen habe, worauf dieses zurückge- spickt sei und sie im Gesicht verletzt habe, sei nicht zutreffend. Zudem habe ihr Telefon eine Schutzhülle aus Gummi und dies würde auch nicht die Verletzungen an den Händen erklären. Es stimme auch nicht, dass sie gesagt habe, dass sie sich etwas antun würde, wenn der Beschuldigte die Beziehung beenden würde, sie seien ja auch nicht zusammen gewesen zum Zeitpunkt des Vorfalls. Der Beschul- digte habe in der Tatnacht mehr getrunken, was wohl auch der Auslöser gewesen sei. Zudem habe er Kokain konsumiert, dies tue er aber nicht regelmässig. Wenn er trinke, denke er immer, dass sie untreu sei, sie denke, dass dies an einem Trauma liege. Nach dem Vorfall sei sie vom Sonntag bis Dienstag im Spital gewe- sen. Sie habe dann, als sie das Telefon von der Polizei zurückerhalten habe, noch einmal mit dem Beschuldigten geschrieben und ihm Fotos ihres Gesichts geschickt. Weiteren Kontakt hätten sie aber nicht gehabt. Sie habe aber über seine Schwester dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde, wenn er nach Hause gehen würde. Dies habe sie aber nicht getan. Am 26. Juli habe es noch einen Vorfall gegeben, an welchem sie den Beschuldigten aufgrund der Kon- dompackung angeschrien habe und die Polizei gekommen sei (wobei sie zuerst auf die Unterhose verweist) (act. D1/7/2 F/A 73-100).
E. 1.2.7 Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten führte die Geschädigte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, aber nicht, dass sie dann hätte fliehen können. Weiter stimme es, dass er ihr Dokumente, einen Schlüs- sel und Geld gebracht habe, jedoch nicht, dass sie dabei Kontakt gehabt hätten, bis auf die Nachrichten, um dies zu regeln. Es treffe dafür zu, dass die Geschädigte und der Beschuldigte zwei Wochen vor dem Vorfall zusammen in Belgien gewesen seien. Sie könne zudem bestätigen, dass der Beschuldigte nicht wisse, wo genau ihre Familie wohne, aber woher sie sei. Auf die Frage, weshalb sie auf ihn gewartet
- 21 - habe, als er geduscht habe, führte die Geschädigte aus, dass ihr nicht klar sei, auf wann er sich beziehe. Auf die Frage, ob es stimme dass sie in einer Beziehung gewesen seien und der Beschuldigte ihr mehrmals Geld geschickt habe, damit sie zum Coiffeur gehen könne und dass sie am 28. April 2024 ausgegangen seien, erwiderte die Geschädigte, dass es stimme, dass er ihr Geld geschickt habe, sie aber erst Ende Mai aus Italien zurückgekommen sei und er in dieser Zeit in I._____ gewesen sei. Auch auf die Aussage, dass sie am 26. April 2024 zusammen in der J._____ [Bar] gewesen seien, führte die Geschädigte aus, dass dies erst im Juli gewesen sei. Auf die Frage, ob sie hätten schwanger werden wollen, führte die Geschädigte aus, dass er dies gewollt habe, sie aber nicht. Schlussendlich fragte der Beschuldigte, wie die Geschädigte sagen könne, dass sie die Beziehung been- det hätten, wenn sie doch gemeinsam in Holland gewesen seien, um den Vater zu besuchen, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie dies tatsächlich getan hät- ten, aber noch als sie ein Paar gewesen seien (act. D1/7/2 F/A 106-114).
2. Einvernahmen des Beschuldigten
E. 1.3 Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Gelds- trafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2. Vorstrafen des Beschuldigten Der Beschuldige wurde mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 zu einer bedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt (act. D1/21/8).
3. Abstrakter Strafrahmen Das schwerste Delikt bildet vorliegend das Verbrechen gegen das BetmG, welches mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Es gibt vorliegend keine Gründe, um vom Strafrahmen abzuweichen.
4. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG
E. 1.3.1 Anlässlich der oben genannten Einvernahme wurden der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ zusammen einvernommen. Dabei wurde dem Be- schuldigten vorgeworfen, dass er dem Mitbeschuldigten 39.8 Gramm Kokain sowie
E. 1.3.2 Der Mitbeschuldigte E._____ gestand sodann in der Einvernahme ein, dass es sich bei der Rufnummer 1 um seine Rufnummer handle (act. D2/2/4 S. 4). Ge- mäss der Extraktionen der Nachrichten wurde über diese Nummer mit der Num- mer 2 geschrieben, welche auf eine fiktive Person eingelöst wurde. Zudem ist diese Nummer die gleiche Nummer, mit welcher der Beschuldigte nachweislich mit der
- 57 - Geschädigten aus Dossier 1 schrieb. Der Beschuldigte verweigerte hierzu jegliche Aussagen (act. D2/2/4 S. 5-7).
E. 1.3.3 Auf die Chats zwischen den zwei Nummern angesprochen, führte E._____ aus, dass es sein könne, dass er diesen Chat geführt habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht von seiner Nummer gab er sodann zu, dass es seine Stimme sei, die man höre. Aus der Sprachnachricht geht hervor, dass er und der Beschuldigte sich sehen müssten. E._____ führte dazu aus, dass er nicht mehr wisse, weshalb man sich habe treffen müssen. Auf die Nachricht angesprochen, in welcher von "Lotto" die Rede ist, in welcher es um eine "Runde von 40 und 10" gehe und ob es sich dabei um einen Code für Kokain handle, gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse um was es gehe und verweigerte die Aussage. Er räumte jedoch kurz drauf ein, dass es wohl um die 40 Gramm Kokain gegangen sei, welche er an D._____ übergeben habe. Er bestritt jedoch, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm das Kokain übergeben habe. Es habe sich um eine dunkelhäutige Person gehan- delt und er habe die Person an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Zudem habe er, E._____, kein Geld für diese Übergabe erhalten, sondern mutmasslich der Dritte (act. D2/2/4 S. 10-12).
E. 1.3.4 Auf weitere Fragen gab der E._____ an, dass er mit dem Boten über Perso- nen auf der Strasse in Kontakt getreten sei. Er habe dem Boten kein Geld gegeben und er habe nichts zahlen müssen. Er habe auch kein Geld dafür erhalten, er sei lediglich ein Vermittler gewesen zwischen der Person, welche das Kokain überge- ben habe, und D._____. Diese hätte dann dem ersten Boten Geld übergeben müs- sen. Er, E._____, habe D._____ sodann sicherlich ein oder zwei Mal Kokain über- geben. Er habe ihm am 7. August 2024 aber nicht alles übergeben, was er erhalten habe, sondern einen Teil für seinen Eigenkonsum behalten. Beim ersten Mal habe er ihm nur 1 Gramm übergeben und dafür zwischen 60 und 80 Franken erhalten (act. D2/2/4 S. 12-13).
E. 1.3.5 Konfrontiert mit der Sprachnachricht vom 7. August 2024, welche E._____ um 18:58 Uhr an die mutmassliche Nummer des Beschuldigten schickte, führte er aus, dass sich der Bote beeilen solle, da er es sonst nicht weiterverkaufen könne. E._____ erklärte, dass er nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei, es aber
- 58 - seine Stimme sei. Es sei dann nochmals zu einem kurzen Wechsel gekommen, in welchem E._____ den Boten gefragt habe, wo er sei, worauf dieser um 19:16 Uhr antwortete, dass er auf dem Weg sei. E._____ führte auch hierzu lediglich aus, dass dies wohl so geschehen sei, er sich aber nicht erinnern könne. Er sei aber wohl ungeduldig gewesen und habe auf den Boten gewartet. Er habe wohl zusam- men mit D._____ auf den Boten gewartet. Ob die Nachrichten an die Person, wel- che das Kokain bringen sollte, gegangen seien, wisse er nicht mehr. Der Beschul- digte verweigerte die Aussage zu diesen Nachrichten (act. D1/2/4 S. 14-16).
E. 1.3.6 Sodann wurde E._____ eine weitere Sprachnachricht vorgehalten, in wel- cher er dem Boten vorwarf, dass er bereits 45 Minuten warte und die "Vuelta" plat- zen könne, wenn er sich nicht beeile. Darauf habe er D._____ eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er diesen um Geduld bitte, da sich der "Arsch" so verspäte. Er könne aber nicht sagen, um was es genau gegangen sei. Es könne sein, dass er damit den Boten mit dem Kokain gemeint habe, dies sei aber sicherlich nicht der Beschuldigte gewesen. Der Bote habe sodann geschrieben, dass es noch zwei Minuten gehe, worauf E._____ dann D._____ geschrieben habe, dass es noch zwei Minuten gehe. Er wisse auch nicht, ob dies miteinander zusammenhänge. Er habe dann vom Boten noch 10 Gramm erhalten als Geschenk für die Vermittlungs- dienste. Er habe dies alles auch nur getan, weil er Geldprobleme gehabt habe und von D._____ darauf angesprochen worden sei. Der Beschuldigte verweigerte hierzu erneut die Aussage (act. D2/2/4 S. 16-19).
E. 1.3.7 Darauf angesprochen, dass er die Nummer des Boten bereits seit dem
16. Juni abgespeichert habe, führte E._____ aus, dass er bereits über die Nummer Kokain bezogen habe. Er könne aber nicht sagen wie oft. Er habe vielleicht 1 Gramm oder 1.5 Gramm bezogen. Er habe es auf der Strasse gekauft. Darauf an- gesprochen, weshalb dass er diese Nummer gehabt habe, führte dieser aus, dass es verschiedene Personen über diese Nummer gewesen seien (act. D2/2/4 S. 19- 21).
- 59 -
E. 1.4 . Die Freiheitseinschränkung, welche die Geschädigten hinzunehmen hatte, war von einiger Dauer. Der Beschuldigte hielt sich mindestens zwei bis zweieinhalb Stunden mit der Geschädigten im Auto auf, für einen Weg, für welchen er bei di- rekter Fahrt nur 20 Minuten gebraucht hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldige an jenem Tag länger benötigte als sonst, ist klar noch eine genü- gend lange Freiheitsberaubung vorliegend, welche erst endete, als der Beschul- digte die Geschädigte bei sich zu Hause auslud. Der objektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung ist somit erfüllt.
E. 1.5 Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Verlangt ist mindestens Eventualvorsatz. Aus dem Handeln und der Befragung des Beschul- digten ist für den grössten Teil des Dauerdelikts kein direkter Vorsatz auf die Frei- heitsberaubung zu erkennen. Viel mehr ging es ihm darum, das Mobiletelefon der Geschädigten durchsuchen zu können, wofür er auch nicht vor massiver Gewalt zurückschreckte. Diese Gewalt begann sodann schon sehr früh nach der Losfahrt, da die Auseinandersetzung mit der Parfumflasche kurz danach stattfand. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass die Ge- schädigte nicht mehr mit ihm im Auto sein wollte. Diesen Willen manifestierte sie denn auch durch das Lösen des Gurtes und durch ihre Anstalten, das Fahrzeug zu verlassen, von welchen sie aber – eingeschüchtert durch den Radmutterschlüssel
– wieder Abstand nahm. Davon, dass die Geschädigte unter diesen Umständen freiwillig im Auto geblieben war, durfte und konnte der Beschuldigte bei dieser Sachlage aber nicht annehmen. Durch seine Weiterfahrt und sein wiederholtes Drängen, welches auf das Durchsuchen des Telefons gerichtet war, nahm er zu-
- 72 - mindest in Kauf, die Bewegungsfreiheit der Geschädigten gegen deren Willen ein- zuschränken. Als die Geschädigte beim zweiten Zwischenhalt dann sogar ausstieg und sich vom Auto entfernen wollte, packte er sie am Hals, würgte sie und brachte sie zurück ins Auto. Damit kippte sein zunächst noch eventualvorsätzliches Han- deln in eine direktvorsätzliche Tatbegehung, manifestierte der Beschuldigte da- durch doch unzweifelhaft seinen Willen, den Fluchtversuch der Geschädigten zu unterbinden und sie wieder ins Fahrzeug zu setzen, wo er sie besser unter Kontrolle haben würde. Unter diesen Umständen ist deshalb auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe einschlägig.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB straf- bar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. E. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Tatbestandsvoraussetzungen
E. 1.6 Der Beschuldigte beabsichtigte, das Mobiltelefon der Geschädigten zu durchsuchen. Die Geschädigte wollte dies nicht, weshalb der Beschuldigte hierzu
- 69 - die Geschädigte an Leib und Leben bedrohte und in verschiedener Hinsicht Gewalt anwendete. Aus seiner Sicht war somit mit seinen Handlungen alles erfüllt, um die Geschädigte zur Duldung der Durchsuchung ihres Telefons zu zwingen. Dass dies nicht geschah, lag alleine an der Willenskraft der Geschädigten, womit eine ver- suchte Nötigung vorliegt.
E. 1.7 Auch hier ist vorliegend aufgrund des engen räumlichen, zeitlichen und sach- lichen Zusammenhangs nicht auf eine mehrfache Tatbegehung, sondern auf eine Handlungseinheit zu erkennen.
2. Rechtfertigung und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. D. Freiheitsberaubung
1. Tatbestandsvoraussetzungen
E. 1.8 In Bezug auf die Schläge gegen die Brust, das Würgen und den Schlag ge- gen das Gesicht mit der Hand wird dem Beschuldigten in der Anklage keine ver- suchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, eine qualifizierte einfache Körper- verletzung wird hier von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert.
E. 1.9 Die Schläge mit dem Radmutterschlüssel und mit der Parfumflasche sind sodann nicht als verschiedene Handlungen zu betrachten, sondern als Tateinheit, welche aufgrund des Willens des Beschuldigten das Telefon der Geschädigten zu durchsuchen ergingen und auch in einem zeitlichen und räumlichen Zusammen- hang miteinander stehen.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe zu erkennen.
- 66 -
3. Fazit Folglich ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und entsprechend zu bestrafen. B. Qualifizierte einfache Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen
E. 2 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass aus der Anklageschrift keine Frei- heitsberaubung ersichtlich sei. Es gebe vier Abschnitte, in welchen eine Freiheits- beraubung thematisiert werden könnte. Im ersten Abschnitt, in welchem die Fahrt beginnt, sei die Geschädigte selbst freiwillig in das Auto des Beschuldigten gestie- gen, weshalb hier nicht von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden könne. Auch aus dem Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte versucht habe, den Gurt zu öffnen und zu fliehen, sei kein Verhalten des Beschuldigten erkennbar, wel- ches sie an der Flucht gehindert habe. Selbst im Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte gewürgt worden sei, sei es schlussendlich die Geschädigte selbst ge- wesen, welche sich wieder in das Auto gesetzt habe, ohne dass der Beschuldigte habe Zwang anwenden müssen. Im letzten Abschnitt betreffend die Fahrt, sei es dann auch die Geschädigte, welche freiwillig aus dem Auto gestiegen sei. Auch Allgemein sei nirgends umschrieben, dass der Beschuldigte sie nebst dem Würgen irgendwie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (act. 49 Ziff. 2.2.2 ff.).
E. 2.1 Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit mi- grationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Stra- fen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme ein- zig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Lan- desverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnis- mässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1).
E. 2.2 Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
- 83 - Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2).
E. 2.2.1 Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, dass er nie ein Messer gegen die Geschädigte gerichtet habe. Sie seien am 3. August 2024 aus- gegangen in ein mexikanisches Restaurant in K._____. Die Geschädigte habe dort zwei Corona getrunken, wonach sie in das L'._____ [recte: L._____] an der M._____-strasse seien, wo die Geschädigte weitere zwei Coronas, zwei Chivas und 2 Cognacs getrunken habe. Sie sei betrunken gewesen und er habe nach Hause gewollt. Sie habe aber noch in das G._____ gewollt, wo sie viele Freunde von ihr getroffen hätten, da sie dort mal an der Bar gearbeitet habe. Sie sei seit 20 Jahren in Zürich. Sie hätten sich dann hingesetzt und die Frau, die sich neben den Beschuldigten und die Geschädigte gesetzt habe, habe eine Flasche Gold Label bei sich getragen, aus welcher die Geschädigte getrunken habe. Zudem habe sei
- 22 - weitere zwei Chivas Shots getrunken. Der Beschuldigte habe der Geschädigten gesagt, dass sie nicht so viel trinken solle, da das nicht gut für sie sei und er auf- grund des Autofahrens nicht so viel trinken könne. Als sie dann geschwankt sei, seien sie nach Hause, wo sie Sex gehabt hätten. Die Geschädigte habe Tage zuvor die Unterwäsche einer anderen Frau gesehen, als sie die Wäsche des Beschuldig- ten gewaschen habe, und sie habe ihm während dem Sex wieder vorgeworfen, dass er sie betrüge. Sie habe begonnen Dinge in der Wohnung wie den Ventilator kaputt zu machen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass sie nun nach Hause gehen solle und er sie fahren würde. Sie habe das nicht gewollt, aus Angst, dass er die andere Frau zu sich holen würde. Er habe sie dann ins Auto gezogen, wo sie gezappelt habe und ihr Telefon gegen die Scheibe geworfen habe. Dabei denke er, sei das Telefon gegen ihre Wange geflogen und sie habe sich verletzt. Der Beschuldigte und die Geschädigte seien getrennt gewesen, würden aber seit einer Weile die Wochenenden zusammenverbringen und es sei wieder schön. Sie habe sich im Auto all diese Verletzungen selbst hinzugefügt und sie habe so her- umgestrampelt, dass er sie sich vom Leib habe halten müssen. Die Geschädigte komme immer zum Beschuldigten, was sie ja wohl kaum tun würde, wenn er sie schlecht behandeln würde. Sie habe dem Beschuldigten auch bereits gedroht, dass sie ihm etwas antun würde, wenn sie die Beziehung beenden würden. Sie hätten auch seit dem Vorfall immer wieder Kontakt gehabt und sie habe gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde (act. D1/6/1 F/A 7).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte bestritt weiter, die Geschädigte gewürgt zu haben und sie mit dem Radmutterschlüssel geschlagen zu haben. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da er ja habe fahren müssen. Am Tag nach dem Vorfall habe die Ge- schädigte den Beschuldigten angerufen und ihn vor der Polizei gewarnt. Am Diens- tag habe sie normal mit ihm gesprochen und sie habe ihm jede Nacht gute Nacht gewünscht. Die Chats habe er aber nicht mehr, da er andere Freundinnen habe und diese deshalb lösche. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten dann mitge- teilt, dass sie alles aufklären werde und sie habe sich sogar mit der Mutter des Beschuldigten und dessen Schwester unterhalten (act. D1/6/1 F/A 8-13).
- 23 -
E. 2.2.3 Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht wisse, wie sich die Geschä- digte die Verletzungen zugezogen habe, sie habe nur wild gestrampelt im Auto. Sie habe sich zudem zwei Mal übergeben, da sie so betrunken gewesen sei, und habe dem Beschuldigten am Mittwoch (wohl am 7. August 2024) mitgeteilt, dass sei schwanger sei. Ihr Mobiltelefon habe er nicht gehabt, dieses habe die Geschädigte sicher bei sich getragen. Das Portemonnaie habe er ihr nachträglich noch gebracht. Am tt. Juli 2024 habe sie Geburtstag gehabt und er habe ihr ein iPhone geschenkt (act. D1/6/1 F/A 14-19).
E. 2.2.4 Im Detail zur Tatnacht befragt, gab der Beschuldigte an, dass sie um 8:00 Uhr aus dem G._____ raus seien, dieses sei 5 Minuten von ihm zu Hause. Sie hätten dann Sex gehabt und um 9:30 Uhr hätten sie angefangen zu diskutieren. Sie habe auch noch mit ihrer Schwester zum Schwimmen abgemacht gehabt und des- halb den Wecker um 9 Uhr oder so gestellt, er sei aber nicht wütend geworden. Nach 10 Uhr seien sie dann etwa losgefahren. Er habe sie dann gegen 11 oder 12 Uhr abgeladen. Auch seit dem Vorfall hätten sie jeden Tag geschrieben und sich zusammen über die Schwangerschaft gefreut. Am Montag habe sie den Beschul- digten gebeten, ihr Essen zu holen, weil sie nicht habe aus dem Haus gehen wollen. Darauf angesprochen, dass die Geschädigte bis Dienstag im Spital gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er wohl Dienstag gemeint habe. Er habe ihr zu- dem die Handtasche gebracht, weil sie ihre ID benötigt habe. Dies sei am Dienstag gewesen, gegen 14:00 Uhr (act. D1/6/1 F/A 20-28).
E. 2.2.5 Auf die Beziehungspause angesprochen und dass die Geschädigte länger in Italien gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass er in dieser Zeit auch länger in der Dominikanischen Republik gewesen sei und die Geschädigte das Baby verlo- ren habe. Als er dann zurück in die Schweiz gekommen sei, habe die Geschädigte für ihn gekocht (act. D1/6/1 F/A 29).
E. 2.2.6 Nochmals auf die Tatnacht angesprochen gab der Beschuldigte an, ein Co- rona, einen Chivas und ein Glas Wasser getrunken zu haben. Die Geschädigte habe nochmals ein Smirnoff getrunken. Sie würden beide keine Betäubungsmittel konsumieren. Darauf angesprochen, dass er Kokain konsumieren würde, führte der Beschuldigte aus, dass man das Blut der Geschädigten testen solle. Die Anzeige
- 24 - erkläre er sich mit der Unterhose, die sie bei ihm gefunden habe (act. D1/6/1 F/A 30-34).
E. 2.3 Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier: des Nicht- vorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweis- führungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungs- grundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschen- rechtsverletzungen «vertretbar vorzubringen» (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4).
E. 2.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 eröffnete der Beschuldigte die Einvernahme mit der Aussage, dass er Angst gehabt habe und sich schäme. Er wolle etwas für die Spitalkosten der Geschädigten zahlen, da er sie so liebe und nie so etwas habe machen wollen. Sie hätten am 4. August 2024 beide Kokain konsumiert und viel getrunken. Sie hätten zu Hause Sex gehabt und sich dabei gestritten, da ihr aufgefallen sei, dass er untreu gewesen sei. Es habe eine Diskus- sion gegeben und sie seien aufgestanden. Er sei in die Küche, um Kartoffelstock vorzubereiten, und habe Kartoffeln geschält. Während er Kartoffeln geschält habe, sei sie auf einem Möbel gesessen. Sie habe dem Beschuldigten dann vorgeworfen, dass er sie betrogen habe. Er habe darauf erwidert, dass sie ihr Telefon bei ihm nie entsperren würde und auch nie telefoniere, selbst wenn sie für zwei Wochen bei ihm bleibe. Wenn er nach Hause käme und sie telefoniere, höre sie sofort damit auf. Er habe deshalb ihr Mobiltelefon anschauen wollen und habe sich neben sie gestellt mit dem Messer in der Hand. Er habe es aus der Küche mitgenommen, nicht ihretwegen. Sie habe dann einen Schritt nach vorne gemacht und sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf dieses zu Boden gefallen sei, da er es nicht fest gehalten habe. Darauf habe er das Messer in die Küche zurückgebracht. Sie hätten dann wieder angefangen zu diskutieren und er habe sie nach Hause bringen wollen (so auch anlässlich HV, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Messer be- stätigte, dass es ein solches gewesen sei; vgl. Prot. S. 17-18). Im Auto hätten sie weiter diskutiert und er habe das Parfum genommen und auf sie geworfen. Er habe aber nie auf das Gesicht gezielt. Da er die Hände am Lenkrad gehabt habe er nur auf die Brust gezielt. Es stimme auch, dass er es zwei Mal geworfen habe. Er habe ihr aber keinen Schaden zufügen wollen. Er habe dann den Motor angestellt und sei weggefahren. Er habe während der Fahrt bemerkt, dass er ohne Führerschein am Fahren sei, da er die Brieftasche, in welche die Dokumente seien, nicht bei sich gehabt habe. Er habe die Dokumente am Abend vorher aus dem Auto genommen, da sie an der M._____-strasse gewesen seien und er diese Dokumente für allfällige
- 25 - Polizeikontrollen benötige. Er habe die Dokumente in der Hose vom Vorabend ver- gessen und sei wieder zurückgefahren und aus dem Auto gestiegen, um diese zu holen. Es treffe zu, dass er dann einen Eisengegenstand mit ins Auto genommen habe, aber nicht um ihr weh zu tun, sondern weil er ihr Mobiltelefon habe durch- schauen wollen. An dem Tag an dem sie die Unterhose gefunden habe, habe er nämlich sein Arbeitstelefon zu Hause gelassen. Als sie die Wäsche gemacht habe, habe sein Arbeitstelefon geklingelt und sie habe geantwortet und dann auf seine andere Nummer geschrieben, dass ihn jemand habe erreichen wollen, mit einer unterdrückten Nummer. Er habe dann gesagt, dass er folglich auch nicht wissen könne, wer es gewesen sei. Sie sei aber misstrauisch gewesen. Es habe ihn ge- stört, dass sie das Recht beanspruche, sein Telefon zu durchschauen, sie ihm dies aber verweigere. Er sei also ins Auto eingestiegen und sie seien in Richtung Woh- nung der Geschädigten gefahren und hätten erneut mit der Diskussion begonnen. Darauf habe er sie zwei oder drei Mal mit dem Eisen geschlagen, er habe aber nur schwach geschlagen und auch nicht auf den Kopf gezielt, da er ja Auto gefahren sei. Ein paar Minuten bevor sie dann bei ihr angekommen seien, habe er angehal- ten, da er habe urinieren müssen. Da sei sie aus dem Auto gestiegen und habe gesagt, dass ihr übel sei. Sie habe sich auch zwei oder drei Mal im Auto übergeben. Er habe sie sodann am Nacken gepackt und sie wieder ins Auto gedrückt, da sie schon fast bei ihr zu Hause gewesen seien (vgl. Prot. S. 23-25; wobei der Beschul- digte hier keine Ausführungen zur angeblichen Übelkeit der Geschädigten machte). Dies könne dadurch bestätigt werden, dass das Telefon, welches sie verloren habe, ganz in der Nähe von ihrem Wohnort habe gefunden worden sein müsse. Vor dem Zuhause der Geschädigten hätten sie sich dann wieder gestritten, worauf der Be- schuldigte ihr mitgeteilt habe, dass es wohl besser sei, wenn sie sich nicht mehr sehen würden. Sie sei dann ausgestiegen, habe einen Koffer geholt und diesen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Er sei dann zum Koffer gegangen, um zu schauen, was drin sei, worauf er ihre Kleider darin gefunden habe. Er sei dann zu ihr hoch, habe den Koffer vor ihre Tür gelegt, geklingelt und sei wieder gegangen. Erst am Dienstag habe sie sich dann wieder beim Beschuldigten gemeldet und ge- sagt, dass sie Dokumente benötige, welche sie in ihrer Tasche beim Beschuldigten zu Hause gelassen habe. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er gerade nicht könne,
- 26 - worauf sie ihm gesagt habe, dass er später kommen könne. Er habe ihr dann später mit N._____ die Dokumente gebracht. Sie sei dann herunter gekommen, dies sei gegen 14 oder 15 Uhr gewesen. Sie hätten sich dann bei der Waschküche getroffen und er habe ihr die Dokumente übergeben und sie um Entschuldigung gebeten. Sie habe auch ein Pflaster auf der rechten Wange gehabt. Danach hätten sie normalen Kontakt gehabt und sie habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass sie schwan- ger sei. Sie sei immer wieder ins Bad gegangen, um sich zu übergeben. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, ob er ihr Essen bringen könne. Der Beschuldigte habe aber nicht gekonnt. Am Donnerstag sei er dann verhaftet worden. Er habe noch eine Nachricht von ihr erhalten, dass sei seine Postkarte benutzt habe, um sich etwas zu bestellen. Sie habe dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass die Po- lizei bei ihr gewesen sei und diese ihn suche. Danach habe sie ihn beschwichtigt und ausgeführt, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Er verstehe nicht, wes- halb sie bestreite, dass sie gesprochen hätten. Er habe die Nachrichten aber ge- löscht, er lösche alle Nachrichten aus Gewohnheit (act. D1/2/3 F/A 6-10).
E. 2.3.2 Auf den Vorfall angesprochen gab der Beschuldigte an, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien. Es dauere normalerweise ca. 20 Minuten, um von seiner Wohnung zur Wohnung der Geschädigten zu fahren, auf- grund des Führerscheins, sei es jedoch länger gegangen. Sie seien wohl um ca. 11 Uhr losgefahren. Es sei nicht möglich, dass sie schon um 9:00 Uhr losgefahren seien, da sie erst gegen 6 oder 7 nach Hause gekommen seien. Er habe noch die Geschädigte "enthaart" und sie hätten danach Sex gehabt. Erst als er dann Kartof- feln geschält habe, habe dann noch die Diskussion begonnen. Bezüglich des Ko- kains und Alkohols führte der Beschuldigte aus, dass sowohl er als auch die Ge- schädigte dies Konsumiert hätten. Er habe zwei Lines gezogen, als sie vom G._____ nach Hause gekommen seien. Er habe ein wenig Alkohol getrunken. Als sie nach Hause gekommen seien, sei es gegen 7 Uhr gewesen (act. D1/6/3 F/A 11-25).
E. 2.3.3 Bezüglich des Parfums führte der Beschuldigte aus, dass er das Parfum ge- worfen habe, als er noch gefahren sei. Es habe sich in der Mittelkonsole befunden. Nach dem ersten Wurf sei es zu ihm zurückgefallen (vgl. Prot. S.18-21 und 29-31;
- 27 - wobei der Beschuldigte bestätigte, sie an der Wange und Augenbraue getroffen zu haben, wobei er die Tat mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum erklärte und an- gab, dass die Flasche aus Glas und viereckig mit Kanten und Ecken gewesen sei). Er wisse aber nicht, wo er getroffen habe, da er am Fahren gewesen sei. Er habe es in Richtung ihrer Brust geworfen. Er habe auch nicht bemerkt, dass sie geblutet habe. Wo das Parfum nun sei, wisse er nicht, da es auch von N._____ benutzt worden sei. Das Eisen habe er hervorgenommen, um sie zur Entsperrung des Te- lefons zu bringen, jedoch nicht, um sie zu bedrohen oder ihr Angst zu machen. Er habe es lediglich hingelegt und gesagt, entsperre dein Telefon. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, ihr Schaden zuzufügen. Er habe dann damit mit sehr wenig kraft so drei Mal gegen die Brust der Geschädigten geschlagen (wobei der Beschul- digte zuerst sagte, dass er es geworfen habe; vgl. act. D1/6/3 F/A 26-46; vgl. auch Prot. S. 20-22 und 31-32; wobei der Beschuldigte ausführte, dass er nicht mehr wisse, wie oft er geschlagen habe und behauptete, es habe zwei Radmutterschlüs- sel in seinem Kofferraum gehabt).
E. 2.3.4 Auf Vorhalt der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten führte der Be- schuldigte aus, dass die Verletzung im Gesicht wohl von der Parfumflasche stamme. Die andere Verletzung im Gesicht stamme wohl einem Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht, den er der Geschädigten gegeben habe. Der blaue Fleck auf dem Oberarm stamme wohl von einem Schlag mit dem "Rohr". Auf die entspre- chende Rückfrage bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, er habe sie mehr gegen das Kinn geschlagen. Dies sei ihm einfach rausgerutscht, wobei sie dabei gesagt habe "die Fotze deiner Mutter" (aus der Einvernahme ist unklar, ob diese Äusserung der Grund für den Schlag war oder ihre Reaktion; act. D1/6/3 F/A 47-52; vgl. auch Prot. S. 26-28 und 31, wobei der Beschuldigte angab, dass der Bluterguss auf dem Bein von den Schlägen mit dem Radmutterschlüssel stammen könne, aber weiterhin angab, nie gegen das Gesicht der Geschädigten gezielt zu haben).
E. 2.3.5 Der Beschuldigte bestritt sodann, dass sie getrennt seien. Sie hätten ja ver- sucht ein Kind zu bekommen und sie habe fast immer bei ihm gewohnt und sei
- 28 - manchmal nur am Wochenende zu O._____, ihrem Vermieter. Er wisse nicht, ob sie sich schäme zu sagen, dass er ihr "Ehemann" sei (act. D1/6/3 F/A 53).
E. 2.3.6 Der Beschuldigte bestritt sodann die Darlegung der Geschädigten. Er sei in der Küche gewesen und habe Kartoffeln geschält und habe deshalb ein Messer in der Hand gehabt. Es stimme nicht, dass er es geholt habe, um die Geschädigte zu bedrohen. Sie sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf es auf den Boden gefallen sei. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt bedroht oder etwas geäussert, das als Drohung habe verstanden werden können (act. D1/6/3 F/A 54-56).
E. 2.3.7 Auf den Tatabschnitt mit dem Eisen angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er sie nur mit waagerechten Bewegungen geschlagen habe. Es treffe nicht zu, dass sie geflüchtet sei und er sie gewürgt habe. Er sei nur einmal aus dem Auto gestiegen, um zu urinieren. Er habe sie dabei von hinten gepackt am Nacken. Dies habe er nur getan, um sie zum Auto zu führen, da ihr schwindlig gewesen sei. Er habe sich beim urinieren weggedreht und danach gesehen, wie sie draussen gestanden sei und getaumelt habe. Es stimme auch nicht, dass er sie vor ihrer Wohnung nochmals geschlagen habe, dies sei alles vor dem Urinieren passiert. Es stimme weiter nicht, dass sie um Hilfe geschrien habe und er sie darauf geschlagen habe, die Fenster seien ja oben gewesen. Es stimme auch nicht, dass sei über zwei Stunden herum gefahren seien, dies sei in Zürich gar nicht möglich. Es treffen nicht zu, dass sie versucht habe zu flüchten. Sie habe ja die Möglichkeit dazu gehabt, als er uriniert habe oder als er seinen Führerschein geholt habe (so auch Prot. S. 24-28; wobei der Beschuldigte hier nichts vom Führerschein erwähnte). Zu- dem erkläre dies auch nicht, weshalb sie einen Koffer geholt hätte, wenn sie doch so grosse Angst vor ihm gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 57-66).
E. 2.4 Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es Sache der Behörde, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Widerrufs der Aufenthaltser- laubnis zum Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Entscheidung zu prüfen, auch wenn dies die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörden nicht davon
- 84 - entbindet, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für seine Rück- kehr noch erfüllt. Die Frage, ob die Rückführung in das Herkunftsland als zumut- bare Belastung angesehen werden kann, ist daher bei der vorzunehmenden Inter- essenabwägung in vollem Umfang zu berücksichtigen, und es ist nicht zulässig, insoweit auf ein mögliches Abschiebungsvollstreckungsverfahren zu verweisen. Angewandt auf die Landesverweisung bedeuten diese Grundsätze, dass die zur Anordnung einer Verweisung berufene Strafverfolgungsbehörde prüfen muss, ob die Massnahme aufgrund des Gesundheitszustands des Angeklagten unverhältnis- mässig ist. Sie darf die Frage nicht einfach an die Vollstreckungsbehörde weiterlei- ten, die dafür zuständig ist, die Abschiebung aufzuschieben, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder andere zwingende Regeln des Völkerrechts einer Ab- schiebung entgegenstehen (Art. 66d StGB).
3. Würdigung
E. 2.4.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er nicht glaube, dass er ein Alkohol- oder Aggressionsproblem habe. Er wolle aber eine Therapie machen, da andere Personen das Gefühl hätten, dass er das benö- tige (act. D1/6/4 F/A 7-12).
- 29 -
E. 2.4.2 Auf die DNA Spuren im Fingernagelschmutz der Geschädigten angespro- chen, führte dieser Aus, dass sie Sex gehabt hätten und sich an den Händen ge- halten hätten. Die gleiche Erklärung führte er für die Spuren am Hals der Geschä- digten an, welche vorne und Hinten gefunden worden seien. Er habe sie auch ein- mal umarmt. Den Radmutterschlüssel habe er bereits zu Reparaturen benutzt. Die Geschädigte habe auch schon sein Auto geputzt, es könne sein, dass sie den Schlüssel dabei berührt habe. Auch auf das Blut angesprochen, führt der der Be- schuldigte aus, nicht zu wissen, wie dieses dorthin gelangt sei. Es könne sein, dass er sich beim Entfernen der Pneus verletzt habe. Auf die Verletzungen der Geschä- digten angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er sich diese nicht erklären könne. Sie mache aber ab und zu Laserbehandlungen und glätte sich zu dem die Haare. Betreffend der gebrochenen Nase und dem Schnitt an der Wange führte der Beschuldigte aus, dass sie schon immer ihre Nase habe operieren wollen, da sie mit der Nase Beschwerden gehabt habe (so auch anlässlich der HV, Prot. S. 26). Auch auf die Hautabtragung angesprochen und den Kehlkopf führte der Beschul- digte aus, dass sie schon immer Probleme mit dem Rücken gehabt habe. Sie habe auch beim Atmen Probleme gehabt. Bezüglich der Schläge führte der Beschuldigte aus, dass er zwei oder drei Mal seitwärts mit dem Rohr geschlagen habe. Er wisse nicht, ob er sie an der Hand getroffen habe, es könne sein, dass sie sich bewegt habe, als er sie geschlagen habe (act. D1/6/3 F/A 13-21).
E. 2.4.3 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten zu den Chatnachrichten wird auf den entsprechenden Abschnitt verwiesen.
E. 3 Zeugenaussagen
E. 3.1 Vorliegend ist der Beschuldigte erst seit rund acht Jahren in der Schweiz, wobei er im Alter von 47 Jahren in die Schweiz kam. Sein gesamtes Umfeld, seine Kinder und seine Familie leben ausserhalb der Schweiz und der Beschuldigte brachte sodann auch nicht vor, besonders in der Schweiz verankert zu sein. Zudem ist bezüglich der Integration festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Landesspra- che spricht. Der Beschuldigte bringt dann auch lediglich vor, dass er es schade fände, seine Wohnung und Stabilität in der Schweiz zu verlieren und dass er ge- plant habe, vielleicht seinen Sohn in die Schweiz zu holen. Er selbst macht keine weitergehenden Gründe geltend, die einen Härtefall begründen würden. Zudem brachte er anlässlich der Hauptverhandlung selbst vor, dass er aufgrund der verlo- renen Stabilität durch seinen Gefängnisaufenthalt für eine Weile (sechs Monate bis zu einem Jahr) nach Holland zurückgehen würde, was zeigt, dass der Beschuldigte immer noch stark mit den Niederlanden verbunden ist (Prot. S. 17).
E. 3.1.1 Anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. September 2024 gab der Zeuge an, dass er den Beschuldigten eigentlich nur ein Mal gesehen habe. Dies sei im Mai oder April 2024 gewesen. Die Geschädigte sei in Zürich gewesen und habe ihn gebeten, dass er beim Beschuldigten ein Geschenk von Fr. 300.– abhole. Er sei davon ausgegangen, dass sie sich wieder versöhnt hätten. Auf den Vorfall ange- sprochen gab der Zeuge an, er habe von einer Nachbarin ein Telefon erhalten, dass etwas passiert sei. Er sei nach Hause und habe dort die Geschädigte mit
- 30 - mehreren Polizisten angetroffen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie im oder vor dem Auto tätlich angegriffen habe. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Zudem habe der Beschuldigte sie mit einem Messer gestochen. Die Geschädigte habe blutunterlaufene Augen gehabt, einen grossen blauen Fleck ab Oberarm und auch an der Wange habe sie eine Wunde gehabt. Der Zeuge wisse nicht, was die Parteien für eine Beziehung führen würden. Er kenne die Geschädigte schon seit zehn Jahren und es sei nie zu solchen Gewaltexzessen gekommen. Sie habe aber einmal erwähnt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Sie habe auch eine Zeit lang bei ihm gewohnt. Sie habe aber nicht immer bei ihm, sondern auch bei Freundinnen gewohnt. Der Grund dafür, dass sie bei ihm gewohnt habe sei, dass sie EU-Bürgerin sei und jemanden benötigt, der sie anmelde für die B-Bewil- ligung (act. D1/8/1 F/A 1-12).
E. 3.1.2 Auf das Geschenk angesprochen gab der Zeuge an, dass sie ihn gefragt habe, ob er das Geschenk abholen könne, da sie nicht selbst habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe dann die Tür nicht geöffnet und sei heruntergekommen. Sie hätten sich nicht in die Augen geschaut und der Beschuldigte habe ihm das Ge- schenk gegeben und sei wieder gegangen. Die Geschädigte sei damals schon wie- der in der Schweiz gewesen. Im Dezember habe es einen ähnlichen Vorfall gege- ben und die Geschädigte sei darauf mehrere Wochen bei ihm gewesen und gesagt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Er spreche mit der Geschädigten Italienisch. Seit dem Vorfall habe er sie noch einmal gesehen. Sie habe Angst ge- habt, den Vorfall ihrer Mutter zu erzählen, da diese beim Vorfall in Dezember aus- gerastet sei. Sie habe aber nach Griechenland müssen, um ihren Pass zu erneu- ern. Seit Ende Juli sei sie eigentlich nur bei ihm. Ihre Gesundheit habe sich verbes- sert, sie habe auch kein Trauma und es gehe ihr gut (act. D1/8/1 FA 13-21).
E. 3.1.3 Auf die Ergänzungsfrage der damaligen Rechtsbeiständin der Geschädigten, welche damals noch Privatklägerin war, führte der Zeuge aus, dass er die Geschä- digte schon lange kenne. Sie sei eine robuste Person mit einer starken Konstitution. Sie leide manchmal an depressiven Verstimmungen, welche aber nicht vom Vorfall her rühren würden (act. D1/8/1 F/A 23).
- 31 -
E. 3.2 Unter diesen Umständen kann kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB angenommen werden, weshalb sich Ausführungen zur Interessensabwägung erübrigen. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Taten sowie des vom Beschuldigten ausgehenden Gewaltpotentials erscheint eine Landesverweisung von 9 Jahren Dauer angemessen.
- 85 -
4. Vereinbarkeit mit dem FZA
E. 3.2.1 Die Zeugin führte an der Einvernahme vom 10. September 2024 aus, dass sie den Beschuldigten noch nie zuvor gesehen habe. Sie sei am 4. August zu Hause gewesen. Es sei ein Sonntag gewesen und gegen 11:30 Uhr habe es ge- klingelt. Sie habe die Geschädigte herein gelassen und sofort gesehen, dass etwas passiert sei. Die Geschädigte habe am rechten Auge oben einen Schnitt gehabt, an der Wange geblutet, sie sei rot am Kopf gewesen und habe eine Beule gehabt. Ihr Gesicht sei entstellt gewesen und sie habe ausgesehen, als sei sie misshandelt worden. Die Vorderseite des Halses sei blau gewesen. Sie habe ein Foto von der Geschädigten gemacht und die Geschädigte habe sich im Spiegel gesehen und gesagt, dass sie die Polizei rufen müssten. Diese sei 20 Minuten später gekommen und hätten sie befragt. Später seien noch zwei andere Personen hinzugekommen, sie wisse aber nicht von wo. Es habe etwa eine Stunde gedauert. Die Geschädigte habe noch etwas davon gesagt, dass der Beschuldigte ihr Telefon weggeworfen habe und sie kein Telefon habe. Dann seien sie zur Wohnung des Beschuldigten gegangen (act. D1/8/2 F/A 10).
E. 3.2.2 Sie habe Probleme mit der Sprache gehabt und Mühe gehabt mit den Ein- satzleuten zu sprechen. Zudem sei sie auch unter Schock gestanden und habe Mühe gehabt, sich zu erinnern. Die Zeugin spreche kein Spanisch und kein Italie- nisch und die Geschädigte spreche nicht gut Deutsch. Sie habe aber gesagt, dass ein Angriff geschehen sei und Gewalt im Spiel gewesen sei vom Beschuldigten aus. Die Geschädigte habe sie manchmal besucht. An diesem Tag sei sie wohl gekom- men, weil sie Freunde und Ansprechpersonen von ihr seien. Zuerst habe sie etwas von einem Unfall erzählt, erst als sie sich im Spiegel gesehen habe, habe sie aus- geführt, was passiert sei. Die Geschädigte habe ihr gegenüber den Beschuldigten nie erwähnt, sie wisse aber, dass es im Dezember 2023 zu einem Vorfall gekom- men sei. Sie habe der Zeugin damals die Papiere der Staatsanwaltschaft gezeigt (act. D/8/2 F/A 11-22).
- 32 -
E. 4 Übrige Beweismittel
E. 4.1 Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien des FZA möglich. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwär- tige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter vor- aus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforde- rung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2).
E. 4.2 Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab in Bezug auf das (Nicht-) Vorhandensein einer günstigen Legalprognose. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegen- über das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Rahmen der Be- urteilung des Vollzugs, bei welchem insbesondere die Höhe der ausgesprochenen Strafe von Relevanz ist, kann somit nicht auf das Vorliegen einer günstigen Pro- gnose des künftigen Wohlverhaltens unter dem FZA geschlossen werden, welche insbesondere im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Die Legalprognose ist sodann nicht
- 86 - das einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium (BGer 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019, E. 3.5.2 und 4.4 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]).
E. 4.2.1 Gemäss dem Gutachten konnten bei der Geschädigten diverse Verletzun- gen – darunter auch die in der Anklage aufgelisteten Verletzungen im Gesicht bzw. am Hinterkopf, am Hals, im Brustbereich sowie an den Extremitäten, insbesondere an den Oberarmen und am rechten Handrücken – festgestellt werden.
E. 4.2.2 Die Verletzungen am Hals lassen sich gemäss dem Gutachten mit einem Würgen im geltend gemachten Zeitraum vereinbart werden. Eine Verletzung der hirnversorgenden Hals- und Kopfschlagadern sei nicht festgestellt worden. Es wür- den keine objektive Hinweise auf Lebensgefahr vorliegen, die von der Geschädig- ten geltend gemachten Symptome wie Schwindel oder kurze Bewusstlosigkeit könnten als Zeichen einer Lebensgefahr interpretiert werden (act. D1/11/5 S. 8)
E. 4.2.3 Die Hautabschürfungen, Blutergüsse, Weichteilschwellungen, die Quetsch- Risswunde, der Nasenbeinbruch und Einblutung, Herzprellung und das leichte Schädel-Hirn-Trauma sowie die Schleimhautunterblutung seien das Resultat einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die Verletzungen der Quetsch-Riss-Wunden im linken Gesichtsteil, die Blutergüsse am linken Kopfteil und am linken Ober- und Unterarm seien dabei mit Schlägen mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einem Rad- mutterschlüssel zu vereinbaren. Die übrigen Blutergüsse und Hautabschürfungen, bis auf diejenigen am rechten Unterarm, seien ebenfalls mit der geltend gemachten Auseinandersetzung zu vereinbaren. Die Verletzungen an der linken Unterarm- streckseite und der Handstreckseite seien am ehesten als Verletzungen, welche durch schützendes Vorhalten der Arme entstanden seien, zu qualifizieren. Die Blut- ergüsse am linken Augen und Nasenbereich sowie der Nasenbruch würden am ehesten von einem Faustschlag ins Gesicht stammen (act. D1/11/5 S. 8-9).
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E. 4.2.4 Bei der Hautdurchtrennung an der rechten Brustseite handle es sich sodann um eine kleine Schnittverletzung, welche aus scharfer Gewalt stamme. Das geltend gemachte Einstechen mit einer Messerspitze sei damit vereinbar (act. D1/11/5 S. 9).
E. 4.2.5 Aus den Vorakten zum Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Ge- schädigte im USZ angegeben habe, dass der Beschuldigte sie zum Kokainkonsum genötigt habe und das sie gegen 12:00 Uhr vom Beschuldigten geschlagen und gewürgt worden sei (act. D1/11/6 S. 2).
E. 4.2.6 Zusammenfassend wurde die Geschädigte beim Vorfall erheblich verletzt. Ihre multiplen Verletzungen stützen grundsätzlich die – in objektiver Hinsicht teil- weise auch vom Beschuldigten bestätigte – Sachdarstellung der Geschädigten, wo- nach der Beschuldigte sie mit diversen Gegenständen, u.a. mit einem Messer, einer Parfumflasche sowie einem Radmutterschlüssel, traktiert und sie gewürgt habe.
E. 4.3 Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Ge- meinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Ka- talogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5).
E. 4.4 Der Beschuldigte hat sich vorliegend insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Dieses Delikt ist klarerweise als schwere Straf- tat zu klassifizieren, hat der Beschuldigte durch dieses Delikt die Gesundheit einer Person erheblich gefährdet. Es ist zu sehen, dass der Beschuldigte ein menschen- verachtendes Verhalten an den Tag legte und seine Tat aus völlig egoistischen und niederen Motiven verübte. Der Beschuldigte hatte seine Emotionen überhaupt nicht im Griff, was er indes nicht als problematisch erachtet (act. D1/6/4 F/A 8; Prot. S. 15). Somit besteht die Gefahr weiterer Gewaltexzesse des Beschuldigten. Auch bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten viele Personen in Gefahr gebracht hat und seitens der öffent- lichen Sicherheit ein hohes Interesse besteht, dass der Beschuldigte aus dem Land verwiesen wird.
E. 4.4.1 Der Beschuldigte bestritt anfangs, dass es sich beim ausgewerteten Chat um den Verlauf zwischen ihm und der Geschädigten handeln würde. Daran kann je- doch anhand der Nachrichten nicht ernsthaft gezweifelt werden. Zudem ist unbe- stritten, dass das Mobiletelefon beim Beschuldigten festgestellt wurde. Der Be- schuldigte führt zwar aus, dass andere Personen auf sein Mobiltelefon Zugriff ge- habt hätten, es scheint jedoch völlig abwegig, dass die vorliegenden Nachrichten von einer anderen Person in seinem Namen verfasst wurden. Zudem gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme ein, dass es sich um seine Stimme handle, welche auf den Sprachnachrichten zu hören ist (act. D1/6/4 F/A 45). Es bestehen somit keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Verfasser der (Sprach-)Nachrichten ist.
E. 4.4.2 Die Auswertung beginnt am 4. August 2024, am Tag des Tatvorwurfs. Da die Geschädigte ihr Telefon erst am 6. August 2024 zurückerhalten hat, sind in den ersten Tagen lediglich Nachrichten des Beschuldigten und erfolglose Anrufversu- che an die Geschädigte zu finden. So meldet er sich zwei Mal betreffend Handta- sche, Dokumente und Geld, welche ihr gehörten und noch bei ihm gewesen seien. Er versucht oft, die Geschädigte anzurufen oder schreibt ihren Namen (act. D1/20/20 Nachrichten 1-31).
E. 4.4.3 Am 6. August 2024 um 7:58 Uhr schreibt dann die Geschädigte dem Be- schuldigten, dass er "am Arsch" sei und sie ihr Telefon von der Polizei erhalten habe. Sodann folgt ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, in welchem der Beschuldigte die Geschädigte darum anfleht, die Anzeige nicht zu erstatten bzw. zurückzunehmen, da er nicht ins Gefängnis wolle, und die Geschädigte ihm mitteilt, dass sie das nicht wolle, da er zu weit gegangen sei. Das Gespräch umfasst sodann über 700 Nachrichten, welche nicht detailliert wiederge- geben werden. Zusammengefasst geht es darum, dass die Geschädigte den Be- schuldigten über die Anzeige sowie die Fahndung der Polizei nach ihm informiert und ihn bittet, ihr Dokumente zu überbringen, welche sie benötige. Der Beschul- digte kann sich nicht entscheiden, ob er flüchten oder ihr die Dokumente bringen soll. Zentral ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geschädigte mehrmals darum
- 35 - bittet, ihn nicht anzuzeigen, da er sonst ins Gefängnis müsse und sie sein Leben zerstören werde (act. D1/20/20 Nachricht 40-42; 406; 416). Die Geschädigte nimmt dabei in den Nachrichten auch Bezug auf das, was zuvor geschehen sei. So nennt sie, dass er sie versucht habe zu töten (act. D1/20/20 Nachricht 53), dass er sie entstellt habe (act. D1/20/20 Nachricht 43) und dass sie drei Stunden im Auto ge- wesen seien (act. D1/20/20 Nachricht 825). Die Geschädigte nimmt auch Bezug auf den Ursprung des Streits und gibt an, dass sie und der Beschuldigte Sex gehabt hätten und danach ihr Wecker geläutet habe, welchen sie gestellt habe, damit sie nicht vergesse, ihm ein Geschenk für den Vatertag zu bringen. Er habe sie dann mit dem Gürtel geschlagen und danach habe der Beschuldigte ein Messer genom- men, welches er benutzt habe, als sie nach Hause gekommen seien, und sie an der Brust gestochen (act. D1/20/20 Nachrichten 70 und 615 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte in den Nachrichten keinen dieser Vorwürfe bestrei- tet. Die Geschädigte teilt dem Beschuldigten auch mit, dass sie starke Schmerzen in der Brust habe, wegen dem Schlag, welchen er ihr verpasst habe (act. D1/20/20 Nachricht 151). In weiteren Gespräche wirft die Geschädigte dem Beschuldigten vor, dass er es hätte respektieren müssen, dass sie ihm ihr Telefon nicht habe zeigen wollen. Sie sei ihm treu gewesen und er sei es, welcher untreu gewesen sei, wozu sie auch Beweise gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 155 ff; 288). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte einen Schlüssel zur Wohnung des Zeu- gen P._____ hatte (act. D1/20/20 Nachricht 306). Aus einer Sprachnachricht des Beschuldigten geht dann auch hervor, dass die Geschädigte ihm gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, um ihr Telefon zu entsperren (act. D1/20/20 Nachricht 342 [Übersetzung Sprachnachricht ddd255dc79054d6399286815ff-0c25f9)]. Zudem führt die Geschädigte in einer anderen Sprachnachricht aus, dass sein Verhalten einen versuchter Mord dargestellt habe. Er habe ihr nicht nur die Haare geschnitten, sondern sie mit einem "Rohr" geschlagen (act. D1/20/20 Nachricht 405 [Überset- zung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0057]). Auch führt sie aus, dass der Be- schuldigte sie fast umgebracht habe, hätte er sie nochmals mit dem "Rohr" geschla- gen. Sie habe fast alle Schläge mit dem Arm abwehren können, er habe sie aber am Rücken und am Kopf erwischt (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0097]).
- 36 -
E. 4.4.4 Die Geschädigte wirft auch im Verlauf einer weiteren Auseinandersetzung im Chat vor, dass er ihr gedroht habe, ein Familienmitglied umzubringen (act. D1/20/20 Nachricht 712 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-20240807- WA0008]). Die Geschädigte entschuldigt sich dann auch beim Beschuldigten dafür, dass sie der Polizei die Dinge so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten, sie nun aber nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei (act. D1/20/20 Nach- richt 780 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240807-WA0047]). Zudem ist er- kennbar, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten ausführt, dass er sich nicht an das Geschehen erinnern könne. So fragt er sie, was passiert wäre, wenn sie bei den Runden, die er mit ihr im Auto gedreht habe, angehalten worden wäre, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie voller Blut gewesen sei und man ge- merkt habe, dass er betrunken gewesen sei. Er habe um 09:00 Uhr damit angefan- gen und sie denke, dass er sich schon noch erinnern könne, da er bei ihr zu Hause zu ihr hochgekommen sei, obwohl sie ihn angefleht habe, dass er sie in Ruhe las- sen solle. Er habe als Vorwand gesagt, dass er ihr einen Koffer bringe, und ihr dann gesagt: "Schau wozu du mich zwingst" ("mira lo que tu me haces hacer", wird un- verständlicherweise mit "schau was ich dir antun werde" übersetzt), worauf die Ge- schädigte ihm seine Kleider gegeben habe (act. D1/20/20 Nachricht 818 ff [Über- setzung Sprachnachrichten PTT-2024807-WA0069 und -WA0070]). Der Beschul- digte führt sodann aus, dass er sich daran erinnern könne, dass sie ihm den Koffer gegeben habe, er ihn aber wieder zurückgebracht habe. An die Runden im Auto könne er sich nicht mehr erinnern (ct. D1/20/20 Nachricht 824 [Übersetzung Sprachnachricht f1d7bc700cc-7405792f89c648a0cf18a]).
E. 4.4.5 Entgegen der Aussage der Geschädigten sind den Chats Ausführungen zu einer Schwangerschaft zu entnehmen. So ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten anrief und dieser sie darauf bat, das Kind ("den Bauch") zu behalten (act. D1/20/20 Nachricht 166 ff). Später stellt sich heraus, dass lediglich ein positi- ver Test vorgelegen habe und die Geschädigte noch einen Ultraschall machen würde (act. D1/20/20 Nachricht 728 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-2024807- WA0011]). Zudem führte die Geschädigte aus, dass sie Kondome und Unterhosen beim Beschuldigten gefunden habe, sie aber nicht aggressiv geworden sei (act. D1/20/20 Nachricht 381 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-
- 37 - WA0047]). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte den Beschuldigten tatsächlich aufgefordert hat, zu ihr zu kommen und ihr die Dokumente zu bringen. Es geht auch hervor, dass die Geschädigte aus ihrer Wohnung herunter ging, um den Beschul- digten zu sehen (act. D1/20/20 Nachricht 473 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0087]). Auch aus den Zeitabständen und der Frage zwischen den Nachrichten ist erkennbar, dass die Geschädigte den Beschuldigten wohl vor ihrer Wohnung getroffen hat (act. D1/20/20 Nachricht 484 ff.).
E. 4.4.6 Auf Vorhalt von gewissen Chatnachrichten führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, um was es gegangen sei. Auf Vorhalt der Nachrichten, in welchen er Geld angeboten und die Geschädigte darum gebeten hat, nicht zur Polizei zu gehen, führte er aus, dass sie Druck auf ihn aus- geübt habe, damit sie nicht zur Polizei gehe (act. D1/6/4 F/A 35 ff.). Aus den Chats ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte die Geschädigte von sich aus regel- recht um den Rückzug der Anzeige anflehte (act. D1/20/20 Nachrichten 139-140). Auch auf die Nachricht, dass die Geschädigte "Es" zurückziehen soll, führte der Beschuldigte aus, dass er ihrer Mutter Geld geschickt habe (act. D1/6/4 F/A 38). Das Gespräch drehte sich aber klarerweise um die Anzeige (act. D1/20/20 Nach- richt 252). Auch auf die Sprachnachrichten angesprochen, in welcher die Geschä- digte dem Beschuldigten nochmals die Schläge vorwirft, führte dieser pauschal aus, dass es nicht so habe sein können und dass die Geschädigte Druck auf ihn ausgeübt habe. Wie das von ihm behauptete Erpressungssystem der Geschädig- ten gegeben habe, vermochte der Beschuldigte indes nicht ansatzweise zu konkre- tisieren (act. D1/6/4 F/A 45 ff.).
E. 4.5 Folglich steht auch das FZA der Landesverweisung nicht entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist für 9 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung SIS Da der Beschuldigte EU-Bürger ist, ist keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen.
- 87 - VIII.Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden diverse Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (act. D1/20/21). Zudem wurden zahlreiche Spuren und Spurenträger gesichert und Datensicherungen angelegt.
2. Vorliegend ist über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden (Art. 267 StPO). Die Kleider der Geschädigten sind dieser grundsätzlich zurückzu- geben. Folglich ist der Geschädigten Frist anzusetzen, um die Kleidung abzuholen, nach unbenutztem Ablauf der Frist sind diese zu vernichten. Die Rüstmesser sind nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, gleiches gilt für den Radmutter- schlüssel und ebenso das weiss Pulver. Die Mobiltelefone sowie die SIM-Karten sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen.
3. Die Spuren, Spurenträger und Datensicherungen sind zu vernichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2. Hinzukommen die Kosten, gemäss Kostenblatt (act. D1/25) für das Vorver- fahren, welches gemäss Staatsanwaltschaft Fr. 4'800 betragen. Die Kosten für die verschiedenen medizinischen und forensischen Gutachten betragen sodann Fr. 8'095.85. Hier sind noch die Kosten der körperlichen Untersuchung der Geschä- digten im Betrag von Fr. 1'465.35 zu berücksichtigen (act. 31). Das Kostenblatt spricht sodann von Fr. 150.– für Auslagen bei der dritten Strafkammer, hierbei han- delt es sich wohl um die Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT240136-L (act. D1/20/11). Das Kostenblatt spricht sodann von weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 4'756.30, hierbei handelt es sich um die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten. Diese Kosten sind nur vom Beschuldigten zu
- 88 - tragen, wenn dieser in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Kosten der unent- geltlichen Rechtsbeiständin unter den gleichen Voraussetzungen wie die der amt- lichen Verteidigung beim Beschuldigten zurückgefordert werden dürfen (BGer 6B_1279/2015 E. 6). Zuletzt sind noch Fr. 11'713.80 aufgeführt, welche die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ darstellt. Rechtsanwalt X2._____ wurde von der Staatsanwaltschaft bereits entsprechend entschädigt (act. D1/15/19). Diese Kosten sind vorerst auf die Staatskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Ausstandsverfahrens UA250012-O in Höhe von Fr. 800.– wurden mit dem ent- sprechenden Beschluss dem Beschuldigten auferlegt (act. 41).
3. Der Freispruch in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung hat vorliegend keine teilweise Befreiung von der Kostentragung zur Folge, da dieser im Vergleich zu den übrigen Vorwürden kaum ins Gewicht fällt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 321 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.
- 89 -
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. Juli 2024 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke (T-Shirt [A018'948'748]; BH [A018'948'759]) werden der Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM Karte (A019'005'040) Mobiltelefon Samsung (A018'965'214) Mobiltelefon Samsung (A018'965'123) SIM-Karte (A019'166'564) Mobiltelefon Samsung (A018'965'190) SIM Karte (A019'166'597) Betäubungsmittel und Utensilien (A018'965'270).
8. Die unter der Geschäftsnummer 88547313 lagernden Spuren- und Datenträ- ger werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Messer (A018'965'043 / A018'965'054 / A018'965'247) und der Radmutterschlüssel (A018'965'292) werden eingezo- gen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 90 -
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren G. Nr. GT240/136-L Fr. 9'561.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'756.30 ehem. URB RAin Y._____ (bezahlt) Fr. 11'713.80 ehem. amtl. Verteidigung RA X2._____ (bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4.5.1 Aus dem Polizeirapport geht u.a. hervor, dass die Polizei von der Geschä- digten um 12:51 Uhr verständigt wurde. Die Zeugin Q._____ hatte gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben, dass die Geschädigte gegen 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr bei ihr angekommen sei und der Beschuldigte hochgekommen sei, um zu klingeln, worauf die Geschädigte gesagt habe, dass er gehen solle. Die Geschä- digte habe zuerst von einem Unfall berichtet; erst, als sie sich im Spiegel gesehen
- 38 - habe, habe sie darum gebeten, dass man die Polizei verständige (act. D1/1 S. 3-4).
E. 4.5.2 Der Polizei gegenüber erwähnte die Geschädigte, dass der Beschuldigte Geldschulden bei ihr habe. Sie habe dieses Geld holen wollen und sie und der Beschuldigte seien die ganze Nacht ausgegangen. Der Beschuldigte habe am Mor- gen Sex mit der Geschädigten gewollt, was diese aber verweigert habe. Darauf habe ein Streit angefangen. Die Geschädigte habe dann gehen wollen, worauf der Beschuldigte sie verfolgt habe. Vor seinem Auto sei der Streit dann eskaliert. Der Beschuldigte habe dann eine Metallstange aus dem Kofferraum genommen und die Geschädigte damit geschlagen. Danach habe er ein Messer genommen, wel- ches eine kurze Klinge habe, und habe die Geschädigte damit an der Brust und am rechten Arm gestochen. Darauf habe er ein Parfum hervorgenommen und der Ge- schädigten damit ins Gesicht geschlagen. Sie sei blutverschmiert gewesen, worauf er sie gezwungen habe, die Kleidung zu wechseln. Danach habe er sie nach Hause gefahren. Im Auto hätten sie nochmals Streit gehabt, worauf der Beschuldigte ihr Telefon aus dem Fenster geworfen habe. Vor ihrer Wohnung habe der Beschul- digte die Geschädigte noch gewürgt. Die Geschädigte sei dann ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie in der Vergangenheit in ihrer Beziehung auch mehrfach ver- gewaltigt, in der letzten Nacht jedoch nicht (act. D1/1 S. 4).
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Objektiv hat der Beschuldigte vorliegend auf eine sehr brutale Weise gehan- delt und die Wehrlosigkeit der Geschädigten ausgenutzt, indem er in einem beeng- ten Raum mit verschiedenen Gegenständig heftig und ohne Zurückhaltung auf sie eingeschlagen bzw. sie mit diesen traktiert hat. Die Verletzungen, welche die Ge- schädigte davon trug, sind in rechtlicher Hinsicht zwar noch als einfache Körper- verletzungen zu bewerten. Dass sie nicht schwerwiegender ausgefallen sind und das Ausmass einer vollendeten schweren Körperverletzung erreichten, war ledig- lich den Abwehrreaktionen der Geschädigten bzw. dem Zufall zu verdanken. Hätte sich das vom Beschuldigten geschaffene Risiko verwirklicht, hätte sich die Geschä- digte ohne Weiteres lebensgefährliche Kopfverletzungen oder bleibende Sehbehin- derungen zuziehen können. Erschwerend ist zudem, dass diese Verletzungen von weiteren, einfachen Körperverletzungen begleitet wurden. Die gewaltsamen Über- griffe des Beschuldigten stellen eine völlig unnötige, aus nichtigem Anlass began- gene Gewalteskalation dar. Bei einem vollendeten Delikt wäre – im Spektrum aller möglichen schweren Körperverletzungen – von einem eher leichtem Verschulden auszugehen.
E. 5.1.1 Zunächst fällt auf, dass die Geschädigte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme leicht andere und zum Teil auch belastendere Ausführungen machte als bei ihrer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Da die erste Einver- nahme nicht parteiöffentlich durchgeführt wurde, darf auf belastendere Aussagen, welche bei er Staatsanwaltschaft nicht wiederholt wurden, nicht abgestellt werden. Zudem ist hervorzuheben, dass die Geschädigte bei der Rapportierung noch einen völlig anderen Geschehensablauf zu Protokoll gab. Wie folgend dargelegt wird, macht das die Schilderungen der Geschädigten aber nicht weniger glaubhaft.
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E. 5.1.2 Zum groben Ablauf des Geschehens führt die Geschädigte drei unterschied- liche Varianten aus. Gemäss Rapport führte die Geschädigte aus, dass die ge- samte Auseinandersetzung, bis auf das Würgen, noch ausserhalb des Autos des Beschuldigten vor seiner Wohnung stattgefunden habe (act. D1/1 S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Geschädigte an, dass sie nach der Ausein- andersetzung in der Wohnung losgefahren seien und dann die Sache mit dem Pa- rfum vorgefallen sei. Danach habe der Beschuldigte angehalten und die Geschä- digte habe versucht zu flüchten, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und zurück in das Auto gesetzt habe. Er habe dann einen Radmutterschlüssel geholt und sie da- mit mehrmals geschlagen. Danach seien sie noch ein bis zwei Stunden weiterge- fahren, bevor der Beschuldigte die Geschädigte bei ihr zuhause abgeladen habe (act. D1/7/1 F/A 29 ff.).
E. 5.1.3 Schlussendlich machte die Geschädigte an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme aber geltend, dass zuerst der Vorfall mit der Parfumflasche gewesen sei, nachdem sie bereits ein wenig gefahren seien und der Beschuldigte gehalten habe. Danach sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe das Eisen geholt und die Ge- schädigte damit mehrmals geschlagen. Dann seien sie weiter gefahren und der Beschuldigte habe das Auto erneut angehalten und sei ausgestiegen. Dabei habe die Geschädigte versucht zu fliehen, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und wie- der zum Auto gebracht habe. Darauf habe er sie nochmals geschlagen und sei weiter gefahren. Er habe sie dann nach Hause gefahren und sie nochmals dort geschlagen (act. D1/7/2 F/A 15 ff.).
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E. 5.1.4 Auffallend ist, dass zwar der Ablauf von der Geschädigten verschieden ge- schildert wurde, die tätlichen Übergriffe selbst jedoch immer gleich blieben. So gab die Geschädigte stets an, zuerst mit dem Parfum und dann mit dem Radmutter- schlüssel geschlagen worden zu sein, ferner vom Beschuldigten gewürgt und mit der flachen Hand geschlagen worden zu sein. Weshalb die Geschädigte also ge- genüber den ausgerückten Polizisten noch einen anderen Verlauf des Geschehens zu Protokoll gab, ist vorliegend unklar und wurde auch nicht erfragt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte kein Deutsch spricht und der Notarzt auf Italienisch übersetzt hat (act. D1/1/1). Aus den divergierenden Angaben im Polizei- rapport können daher keine belastbaren Hinweise auf eine bewusst falsche Sach- darstellung der Geschädigten gezogen werden.
E. 5.1.5 Betreffend den Vorabend und den groben Ablauf des Geschehens stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten überein oder ähneln diesen zumindest. So führt er auch aus, dass sie feiern gegangen seien und danach bei ihm zuhause einvernehmlich Sex gehabt hätten. Es sei dann zu einer Diskussion gekommen, während welcher der Beschuldigte mit einem Messer an die Geschädigte herangetreten sei. Danach wird übereinstimmend von beiden aus- geführt, dass die Geschädigte aufgestanden sei und sich dabei am Messer verletzt habe. Auch dass der Beschuldigte sie danach habe nach Hause fahren wollen, wird übereinstimmend erzählt (act. D1/6/3 F/A 7). Divergierend führt der Beschuldigte jedoch aus, dass sie losgefahren seien und es zu den Würfen des Parfums gekom- men sei, danach zu einem ersten Halt, an welchem er den Radmutterschlüssel le- diglich geholt habe, dann zur Weiterfahrt, wo er die Geschädigte geschlagen habe und danach zum zweiten Halt, bei welchem er die Geschädigte wieder in das Auto gesetzt habe (act. D1/6/3 F/A 7).
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E. 5.1.6 Zum groben Ablauf der Fahrt stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten in zentralen Punkten überein. Beide geben an, dass sie losge- fahren seien, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf welcher die Geschädigte mit dem Parfum vom Beschuldigten verletzt worden sei. Von beiden wurde zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte einen ersten Halt ein- gelegt habe, wobei die Geschädigte diesen ersten Halt in der polizeilichen Einver- nahme als einzigen Halt wiedergab und zeitlich nach dem Parfum einordnete. Bei der Staatsanwaltschaft ordnete sie diesen noch vor dem Parfum ein (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte verortete die Auseinandersetzung mit dem Parfum vor diesem Halt (act. D1/6/3 F/A 7).
E. 5.1.7 Der Beschuldigte und die Geschädigte führten ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Schläge mit dem Radmutterschlüssel sodann erst nach dem ersten Stopp begonnen hätten und dass der Beschuldigte den Radmutterschlüssel nicht von Anfang an bei sich gehabt habe (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 17; act. D1/6/3 F/A 7). Bei ihrer ersten Einvernahme verortete die Geschädigte das Würgen beim ersten Stopp, jedoch noch bevor der Beschuldigte das Eisen geholt gehabt habe. Danach habe der Beschuldigte sie mehrmals mit dem Eisen geschla- gen, wobei die Schläge mit dem Eisen vom Beschuldigten zumindest im Grundsatz anerkannt werden (act. D1/71 F/A 32; act. D1/6/3 F/A 7). An der zweiten Einver- nahme verortete die Geschädigte das Würgen sodann nach dem zweiten Stopp, wobei sie bereits Schläge mit dem Eisen erlitten gehabt habe (act. D1/7/2 F/A 18). Der Beschuldigte verortete die Schläge sodann nach dem ersten Halt, während der weiteren Fahrt. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass er nach einem zweiten Halt in der Nähe des Wohnorts der Geschädigten ausgestiegen sei, und sie in sei- nem Rücken ausgestiegen sei, wohl weil ihr schlecht gewesen sei. Er habe sie
- 42 - dann am Nacken gepackt und zurück ins Auto gesetzt, da sie schon nahe bei ihrer Wohnung gewesen seien (act. D1/6/3 F/A 7 und 58-59). Danach geben beide an, dass sie zum Wohnort der Geschädigten gefahren seien. Erwiesen ist auch, dass die Geschädigte die Verletzungen im Zeitraum erlitten hat, in welchem sie alleine mit dem Beschuldigten unterwegs war.
E. 5.1.8 Somit ist von beiden Seiten zumindest in gewisser Abstraktion zugestanden, dass es beim Beschuldigten zu Hause zu einem Vorfall mit einem Messer gekom- men sei, bei dem die Geschädigte mit diesem gestochen wurde. Danach stiegen die beiden ins Auto, wo sich die Auseinandersetzung fortsetzte, wobei der Beschul- digte in der Folge die Geschädigte mit dem Parfum verletzt habe. Zudem ist von beiden behauptet, dass es – zeitlich nach dem Parfum – zu einem Stopp gekom- men sei, nach welchem der Beschuldigte mit dem Radmutterschlüssel zurück ins Auto gekommen sei und die Geschädigte damit geschlagen habe. Ebenfalls einge- standen ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der flachen Hand schlug und sie beim zweiten Stopp zumindest mit der Hand im Nacken-/Halsbereich ge- packt und wieder ins Auto gesetzt hat. In der Folge ist auf die verschiedenen Hand- lungsabschnitte einzugehen und es sind die entsprechenden Beweise zu würdigen:
E. 5.2 Subjektiv sind die niederen Motive des Beschuldigten zu beachten. Er han- delte vorsätzlich, völlig egoistisch und versuchte seinen Willen in Bezug auf die Entsperrung des Telefons durchzusetzen. Entlastend wirkt, dass der Beschuldigte wohl unter dem Einfluss von Kokain stand, auch wenn die Wirkung basierend auf dem Konsumationszeitpunkt wohl eher tief gewesen sein dürfte. Es ist von einem eher leichtem Verschulden auszugehen. Eine Schuldunfähigkeit ist jedoch nicht auszumachen. Viel mehr liess der Beschuldigte ein planmässiges Vorgehen erken- nen, indem er zuerst drohte und dann begann Gewalt anzuwenden.
- 76 -
E. 5.2.1 Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer macht die Geschädigte konsistente Aussagen, wobei sie diese Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf Rückfrage der Staatsanwältin machte und vorhin dies nur unter dem Titel einer Auseinandersetzung erwähnte (act. D1/7/2 F/A 22). Sie führt sodann überein- stimmend aus, dass sie und der Beschuldigte am Vorabend zuerst essen gegangen und dann noch in zwei Bars gegangen seien, zuletzt in das G._____, woraufhin sie dann beim Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Es sei dann am Morgen zu einem Streit gekommen, da der Wecker der Geschädigten um 08:00 Uhr geläutet habe, worauf der Beschuldigte wütend geworden sei und sie im Streit dazu aufgefordert habe, ihr Telefon zu entsperren, damit er dieses durchsuchen könne (act. D1/7/1 F/A 14; act. D1/7/2 F/A 15 sowie F/A 19-20). Diesbezüglich macht die Geschädigte unterschiedliche Aussagen: So führte sie zuerst aus, dass er wütend geworden sei, weil der Wecker bedeute, dass sie abends immer ausgehe
- 43 - (wohl mit der Implikation, dass sie untreu sei; act. D1/7/1 F/A 14), und später, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie den Wecker absichtlich so gestellt habe (act. D1/7/2 F/A 15). Diese Differenzen sind jedoch nicht weiter beachtlich; die Ge- schädigte gab bei der zweiten Einvernahme explizit an, dass er einfach "so dum- mes Zeug" gesagt habe (act. D1/7/2 F/A 15), was zeigt, dass dieses Detail für sie kaum im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zudem ist auch in den Chatnach- richten zu lesen, dass der Streit wegen des Weckers angefangen habe. Die Ge- schädigte rechtfertigt dann auch nochmals den Grund dafür, dass der Wecker ge- läutet hat, was darauf hindeutet, dass der Wecker tatsächlich ein Streitpunkt war (act. D1/20/20 Nachricht 70 sowie 384 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0049]). Sie teilt dem Beschuldigten auch explizit mit, dass der We- cker der Ursprung des Streits gewesen sei (act. D1/20/20 Nachricht 616). Letztlich ist der genaue Entstehungsgrund des Streits nicht weiter von Belang.
E. 5.2.2 Die Geschädigte macht sodann geltend, dass der Beschuldigte ihr befohlen habe, sich auf ein Möbel zu setzen, und dass ein Messer genommen und sie be- droht habe, damit sie ihm das Telefon öffne. Dabei präzisierte sie an der polizeili- chen Einvernahme, dass er zuerst einen Chat mit einer Freundin habe sehen wol- len, was sie ihm gewährt habe, woraufhin er aber noch mehr habe sehen wollen, was sie dann verweigert habe. An der zweiten Einvernahme führte die Geschädigte lediglich aus, dass er ihr Mobiletelefon habe durchforschen wollen. Es sei ein klei- nes Küchenmesser gewesen, wobei sie nicht mehr wisse, ob er dieses geholt oder es bereits auf sich getragen hatte. Er sei jedoch mit dem Messer ganz nahe an sie gestanden, während sie auf einem Möbel gesessen sei. Sie habe sich bedroht ge- fühlt und Angst gehabt. Hierbei führte sie aus, dass er ihr nicht gedroht habe, dass er sie erstechen würde, wenn sie ihm das Telefon nicht entsperre, sondern dass er sie einfach mit dem Messer in der Hand aufgefordert habe, das Telefon zu entsper- ren, was sie als Drohung empfunden habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob der Beschuldigte sie habe stechen wollen, und der Beschuldigte habe auch keine Be- wegungen mit dem Messer gemacht (act. D1/7/2 F/A 22 ff.; wobei die belastende- ren Aussagen anlässlich der pol. Einvernahme nicht wiederholt wurden und somit nicht auf diese abgestellt werden darf).
- 44 -
E. 5.2.3 Die Ausführungen der Geschädigten zu diesem Sachverhaltsabschnitt sind überzeugend. Sie erzählt lebhaft und in hohem Detailgrad, wie sie die Nacht und den Vorfall am Morgen erlebt hat. Aus der zweiten Einvernahme ist auch erkennbar, dass sie den Beschuldigten nicht zu fest belasten möchte. Den vorgängigen Sex bezeichnet sie als einvernehmlich. Ferner schildert sie den Vorfall mit dem Messer erst auf Nachfrage und stellt klar, dass der Beschuldigte nicht gesagt habe, sie solle das Telefon entsperren oder er steche sie, sondern dass sie sein Verhalten einfach so interpretiert habe. Auch die Nebenschauplätze, welche die Geschädigte er- wähnt, wie etwa der Vorfall im Club F._____ oder dass der Beschuldigte zuerst den Chat mit H._____ habe sehen wollen, deuten darauf hin, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Weiter ist erwiesen, dass die Geschädigte eine Schnittverletzung erlitten hat und der Beschuldigte bestritt im Grundsatz auch nicht, die Geschädigte mit dem Messer verletzt zu haben. Viel mehr erwähnt er sogar im Chatverlauf, dass er bei sich ein blutiges Shirt der Geschädigten gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 652).
E. 5.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten zum Verletzungshergang wirken weniger glaubhaft. So führt er vage aus, dass die Auseinandersetzung begonnen habe, weil die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr bemerkt habe, dass er ihr un- treu gewesen sei. Weiter überzeugen auch die Aussagen zum Messer nicht. Dass er nach einer Nacht voller Alkohol und Kokain und nachdem er Sex mit der Ge- schädigten gehabt hatte, Kartoffelbrei machen wollte, scheint wenig lebensnah. Dies wirkt eher nach einer Schutzbehauptung. Auch dass er das Messer nur ganz sanft in der Hand gehalten habe, ergibt wenig Sinn, da es gegebenenfalls wohl kaum zu einer derartigen Schnittverletzung gekommen wäre. Folglich ist hier unter Verweis auf die Chatnachrichten sowie das medizinische Gutachten auf die Aus- sagen der Geschädigten abzustellen. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Besser in der Hand zur Entsperrung ihres Telefons zu bringen versuchte und sie infolgedessen stach, als sie aufstand.
E. 5.3 Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren scheint vorliegend angemessen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb und die Strafe somit entsprechend gemindert werden muss. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die hypothetische Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Einzelstrafe für die Freiheitsberaubung 6.1. Das objektive Tatverschulden ist vorliegend als leicht zu bezeichnen. Die Freiheitsberaubung dauerte gemäss Anklageschrift zweieinhalb Stunden und ist vergleichsweise kurz. Zudem bestand sie vor allem daraus, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht aus dem Auto liess und Umwege fuhr. Erschwerend wirkt zudem, dass der Beschuldigte Gewalt anwendete, um die Geschädigte zurück ins Auto zu ziehen. 6.2. Erschwerend wirkt weiter, dass der Beschuldiget aus niederen und rein ego- istischen Motiven handelte. Dabei ordnete er die Befindlichkeit und Bewegungsfrei- heit der Geschädigten kompromisslos seinen eigenen Plänen unter, wobei er sogar vor Anwendung körperlicher Gewalt (Würgen) nicht zurückschreckte. Zum (leich- ten) Kokaineinfluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverlet- zung hiervor. Insgesamt wirkt dies leicht verschuldenserhöhend, weshalb vorlie- gend insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. 6.3. Eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten scheint angemessen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 6.4. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht wo eine Geldstrafe anzuordnen ist auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn die Geldstrafe nicht den gewünschten Spe- zialpräventiven Effekt haben wird oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrmals schwer delin- quiert und zum Teil auch Verbrechen begangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der heute zu be-
- 77 - urteilenden Delikte im Dossier 1. Der Beschuldigte legte dabei eine erhebliche kri- minelle Energie sowie eine erschreckende Geringschätzung der Gesundheit und persönlichen Freiheit anderer an den Tag. Somit erscheint auch aus spezialpräven- tiven Gründen hier eine Freiheitsstrafe angezeigt.
7. Einzelstrafe für die versuchte Nötigung 7.1. Der Beschuldigte versuchte die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Dabei bediente er sich verschiedener Gewalttätigkeiten und steigerte deren Intensität kontinuierlich, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verschaffen und den Willen der Geschädigten zu brechen. Dies, obschon er wusste, dass es ihm nicht zustand, das Telefon der Geschädigten gegen deren Willen zu durchsuchen. Mit der versuchten schweren Körperverletzung verfolgte er keinen Selbstzweck, sondern diese war eine Begleiterscheinung der versuchten Nötigung. Die gewähl- ten Nötigungsmittel waren massiv und völlig unverhältnismässig. In Kombination mit der durch die Freiheitsberaubung erwirkte Bewegungseinschränkung muss das Vorgehen des Beschuldigten als perfide bezeichnet werden, nachdem die Geschä- digte so bewusst in eine ausweglose Situation gebracht wurde. 7.2. Ebenfalls erschwerend wirkt das Motiv des Beschuldigten, welches aus rei- ner Eifersucht bestand und durchwegs egoistisch war. Zum (leichten) Kokainein- fluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung hiervor. 7.3. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen. Da vorliegend lediglich ein Versuch vorlag, ist eine Reduktion vorzunehmen. Nament- lich gab die Geschädigte seinem Drängen nicht nach, was aber allein auf ihre Standhaftigkeit und nicht auf eine besondere Zurückhaltung des Beschuldigten zu- rückzuführen ist. Folglich ist als hypothetische Einzelstrafe für die versuchte Nöti- gung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen.
8. Gesamtstrafenbildung 8.1. Die Einsatzstrafe ist sodann entsprechend um die Einzelstrafen unter An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilwei- sen Idealkonkurrenz und des Umstands, dass der Beschuldigte sämtliche Delikte
- 78 - im Dossier 1 innert wenigen Stunden sowie aus ein und demselben Motiv (Durch- suchen des Telefons) heraus verübte, rechtfertigt sich bezüglich dieser Taten eine stärkere Asperation. Zwischen dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Dossier 2 und den übrigen Delikten besteht kein enger Zusammenhang, sodass im Verhältnis jener Straftaten nur eine moderate Asperation vorzunehmen ist. 8.2. Folglich ist die Einsatzstrafe aus dem Dossier 2 für die versuchte schwere Körperverletzung um 18 Monate (statt um 2 Jahre), für die Freiheitsberaubung um 3 (statt um 5) Monate und für die versuchte Nötigung um 14 (statt um 20) Monate auf insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen.
9. Täterkomponenten 9.1. Persönliche Verhältnisse 9.1.1. Zu seiner Familiengeschichte gibt der Beschuldigte an, dass er in der Domi- nikanischen Republik in I._____ geboren worden sei. 1981 sei sein Vater nach S._____ arbeiten gegangen und die Familie sei mitgezogen. Nach neun Jahren habe die Familie dann die niederländische Staatsbürgerschaft erhalten. 1991 sei die Familie sodann in die Niederlande gezogen. Eine seiner Schwestern lebe jetzt in der USA, sein Vater und die andere Schwester weiterhin in den Niederlanden. Seine Mutter sei vor 15 Jahren in die Dominikanische Republik zurückgekehrt (act. D1/6/4 F/A 83; act. D1/6/2 F/A 45; Prot. S. 10 ff.). 9.1.2. Er habe die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen, als er 23 Jahre gewesen sei. Er habe dann als Schreiner in den Niederlanden gearbeitet, wobei er eigentlich Mechaniker gelernt habe (act. D1/6/4 F/A 83; vgl. act. D1/6/1 F/A 8). 2017 sei er dann wegen seiner Partnerin in die Schweiz gekommen, dies sei die Kindesmutter seines jüngsten Sohnes. Der Beschuldigte brachte jedoch auch vor, dass er aufgrund der ökonomischen Lage 2018 in die Schweiz gekom- men sei, da man hier besser Geld verdienen könne (vgl. act. D1/6/1 F/A 35-36; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 12).
- 79 - 9.1.3. Er arbeite nun seit 2023 bei der T._____ GmbH, wo er für administrative Arbeiten, Fahrten und den Einkauf von Reinigungsmitteln zuständig sei. Er ver- diene dort ca. Fr. 3'900.– (wobei er zuvor vorbrachte, dass es Fr. 3'200.– seien, siehe act. D1/6/1 F/A 12). Schulden und Vermögen habe er keines. Ab und zu schi- cke er etwas an seine Mutter oder an seine Kinder, es gebe aber keine Verpflich- tungen dazu (act. D1/6/1 F/A 14; act. D1/6/4 F/A 79-81; Prot. S. 15 ff.). 9.1.4. Auf seine Kinder angesprochen, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Einvernahme brachte der Beschuldigte vor, acht Kinder von vier verschiedenen Frauen zu haben, welche alle in den Niederlanden leben würden. Er könne sich hierbei nicht an deren Geburtsdaten und Namen erin- nern. U._____ und V._____ seien von W._____, AA._____, AB._____ und AC._____ seien von AD._____, AE._____ von AF._____, AG._____ von einer Partnerin namens AH._____ und AI._____ von AJ._____ (act. D1/6/1 F/A 14-19). Die meisten Kinder seien volljährig, eines sei schon über 30 Jahre alt. Später brachte der Beschuldigte dann aber vor, ein Kind mit einer Frau zu haben, welches in der Schweiz geboren sei, nun aber in AK._____ [Grossbritannien] lebe. Dies sei auch das einzige Kind, welches noch minderjährig sei. Er plane, das Kind in die Schweiz zu holen (act. D1/6/3 F/A 81; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 11 und 16-18). 9.1.5. Für die Zukunft plane der Beschuldigte die Lastwagenprüfung zu absolvie- ren, um für Coop oder Migros fahren zu können (act. D1/6/3 F/A 81; Prot. S. 18; wobei er auch plane für ein halbes Jahr bis zu einem Jahr in die Niederlanden zu gehen). 9.1.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als strafzumessungs- neutral zu werten. 9.2. Vorstrafen Die im Strafregister eingetragene Vorstrafe des Beschuldigten fällt nicht weiter ins Gewicht. Diese ist nicht einschlägig und betrifft ein SVG-Delikt; zudem hatte sie eher Bagatellcharakter. Leicht erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte aber auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, wenn- gleich es sich dabei nur um eine Übertretung handelte (act. D1/21/6/17 pag. 34).
- 80 - 9.3. Nachtatverhalten Fraglich ist vorliegend, wie der Vergleich, welcher der Beschuldigte und die Ge- schädigte, sowie die Desinteressenserklärung, welche Teil des Vergleichs ist, in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (act. 4/1). Zwar scheint die Geschädigte dem Beschuldigten grösstenteils vergeben zu haben, vorliegend handelt es sich jedoch um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung die Geschädigte keinen Einfluss hat. Zudem ist auch die Bestrafung des Beschuldigten primär unter spezialpräven- tiven Strafaspekten zu betrachten, in denen die Einstellung der Geschädigten zum Geschehenen keine Relevanz findet. Eine Strafreduktion unter diesem Titel recht- fertigt sich nicht. Insbesondere lässt der Vergleich keinerlei Reue oder Bereitschaft erkennen, die begangenen Taten rückgängig zu machen. Der Beschuldigte ent- schuldigt sich zwar im Vergleich für die Geschehnisse, anerkennt aber keinen der Vorwürfe, die ihm von der Geschädigten gemacht werden. In der Untersuchung zeigte er sich, wenn überhaupt, erst auf Vorhalt neuerer Ermittlungserkenntnisse geständig, wobei er sein Verhalten aber stark verharmloste und herunterspielte. Hierfür erscheint lediglich eine leichte Strafreduktion angezeigt.
E. 5.3.1 Überzeugend sind auch die Ausführungen der Geschädigten zum Abschnitt mit dem Parfum. Die Geschädigte gibt an, dass sie ins Auto des Beschuldigten
- 45 - eingestiegen sei, um weitere Streitereien zu unterbinden und um nach Hause ge- hen zu können (act. D1/7/1 F/A 15; act. D1/7/2 F/A 15). Bezüglich des folgenden Ablaufs gehen die Aussagen leicht auseinander. So führte sie zuerst aus, dass sie im Auto gewesen seien, als der Beschuldigte sie wieder aufgefordert habe, das Telefon zu entsperren und auf ihr Verneinen hin ihr das Parfum angeworfen habe, wobei er sie an der linken Wange verletzt habe (act. D1/7/1 F/A 29). Hierbei ist nicht ganz klar, ob das Auto noch vor dem Wohnort des Beschuldigten stand oder ob sie bereits unterwegs waren. Die Geschädigte führt sodann aus, dass es dann im Auto weiter gegangen sei und sie gefahren seien, als der Beschuldigte sie mit der Par- fumflasche zum zweiten Mal ins Gesicht geschlagen habe (act. D1/7/1 F/A 32). Ob die Geschädigte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erst beim zweiten Schlag bzw. Wurf mit dem Parfum gefahren seien oder ob sie auch schon vorher gefahren seien, bleibt unklar. Im Unterschied dazu führte die Geschädigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie schon beim ersten Mal mit der Parfumflasche auf die Wange geschlagen habe. Er habe dann die Geschädigte nochmals aufgefordert, das Telefon zu entsperren und sie nochmals versucht zu schlagen. Dabei sei die Geschädigte aber ausgewichen und er habe sie deshalb an der linken Augenbraue getroffen, wo sich eine Beule gebildet habe (act. D1/7/2 F/A 15). Das Auto sei während des gesamten Vorfalls mit der Parfumflasche parkiert gewesen, sie seien aber schon ein Stück gefahren, bis der Beschuldigte angehalten habe. Das Parfum habe er in der Mittelkonsole aufbewahrt; es sei ein Aventus Creed gewesen. Der Beschuldigte habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen und dieses sei ganz geblieben. Der Deckel sei jedoch vielleicht beschädigt worden, da es im Auto plötzlich stark nach Parfum gerochen habe (act. D1/7/2 F/A 34-42; act. D1/7/1 F/A 38).
E. 5.3.2 Grundsätzlich sagt die Geschädigte zu diesem Sachverhaltsabschnitt wieder übereinstimmend aus, dass sie zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen worden sei, wobei unklar ist, ob die Flasche beim ersten Mal geworfen wurde oder ob der Beschuldigte mit der Flasche in der Hand zuschlug. Zudem ist nicht klar, ob das Auto im Zeitpunkt der Schläge stillstand oder ob es am Fahren war. Hierbei ist dar- auf zu verweisen, dass bei der ersten Einvernahme keine Rückfragen gestellt wur- den. Die Aussage "wir waren bereits am Fahren" kann auch so verstanden werden,
- 46 - dass bereits ein Teil der Strecke zurückgelegt worden war, und nicht zwingend so, dass sie im Moment der Schläge noch in Bewegung waren. Selbst wenn darin ein Widerspruch zu sehen wäre, wäre dieser nicht zentral. Der Ablauf ist in beiden Aus- sagen im Wesentlichen der Gleiche. Sie fuhren los und der Beschuldigte traf die Geschädigte zwei Mal mit der Flasche, wobei sie beide Male widerspruchslos und übereinstimmend wiedergeben konnte, wo sie getroffen wurde. Überzeugend ist sodann auch die Schilderung der Geschädigte, dass das Auto danach nach Parfum gerochen habe, was ebenfalls auf die Wiedergabe von etwas tatsächlich Erlebtem hinweist. Ob die Flasche tatsächlich geworfen wurde oder ob mit dieser zugeschla- gen wurde, kann offen bleiben. Zwischen Fahrer und Beifahrerin sind die Distanzen so kurz, dass dies von der Heftigkeit her keinen grossen Unterschied machen dürfte. Da die zwei Schläge hintereinander ergingen, ist denkbar, dass die Flasche aus sehr kurzer Distanz geworfen wurde, weshalb es sich wie ein Schlag anfühlte, oder umgekehrt, dass die Flasche nach dem Schlag aus der Hand fiel, weshalb die Geschädigte allenfalls fälschlicherweise von einem Wurf ausging. Unbestritten und auch durch die Verletzungen der Geschädigten belegt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen hat, davon einmal an der Wange und einmal an der Augenbraue.
E. 5.3.3 Bezüglich des Parfums führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte im Auto angefangen habe mit ihm zu diskutieren, weshalb er das Parfum zwei Mal auf sie geworfen habe. Dieses habe sich in der Mittelkonsole des Autos befunden. Er habe es ihr jedoch bei beiden Würfen nicht ins Gesicht geworfen, da er die Hände am Lenkrad gehabt habe, er habe es in Richtung Brust geworfen. Somit kann vor- liegend erstellt werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten das Parfum mehr- mals angeworfen hat. Es überzeugt hingegen nicht, wenn der Beschuldigte aus- führt, dass er es sicher nicht in Richtung Kopf geworfen habe, weil er die Hände am Lenkrad gehabt habe. Der Zusammenhang mit der Wurfrichtung ergibt sich nicht und ein Wurf in Richtung Kopf scheint genau so plausibel. Zudem führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gesehen habe, wo das Parfum hin sei, gab aber auf Vorhalt der Gesichtsverletzung an der linken Wange selbst an, dass diese wohl durch das Parfum entstanden sei (act. D1/6/3 F/A 7, 29 und 46). Diese Widersprü- che deuten viel eher darauf hin, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, wo er sie
- 47 - getroffen hat und dass der angebliche Wurf in Richtung der Brust eine Schutzbe- hauptung ist. Hier sind die Aussagen der Geschädigten klar überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten und es ist auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Ein weitere Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sie geschlagen hat mit dem Parfum liefert dann das Gutachten, welches festhält, dass die Wunden im Ge- sicht wohl von Schlägen mit einem Gegenstand stammen (act. D1/11/5 S. 9).
E. 5.3.4 Problematisch ist hier, dass die Anklage von Schlägen gegen das Auge spricht (act. D1/25 S. 5). Der Beschuldigte schlug die Geschädigte jedoch lediglich einmal gegen die Augenbraue und einmal gegen die Wange. Von mehreren Schlä- gen gegen das Auge, wie es die Anklage darstellt, kann vorliegend also nicht die Rede sein. Im Übrigen ist jedoch der Sachverhalt bezüglich des Abschnittes mit dem Parfum als erstellt zu sehen.
E. 5.4 Sachverhaltsabschnitt Würgen und Radmutterschlüssel
E. 5.4.1 Zum Abschnitt mit dem Radmutterschlüssel sind die Aussagen der Geschä- digten in den zentralen Punkten übereinstimmend. So führt sie aus, dass der Be- schuldigte gehalten habe, um den Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum zu ho- len, wobei sie an der ersten Einvernahme ausführt, dass dieser noch in Plastik ein- gepackt gewesen sei. Zu den Schlägen selbst führte die Geschädigte bei der ersten Einvernahme lediglich aus, dass er sie mehrmals gegen den Kopf und die Brust geschlagen habe, wobei sie einen Schlag mit der Hand und einen Schlag mit der Schulter habe abwehren können. Sie wisse aber nicht mehr, wie viele Schläge es gewesen seien (act. D1/7/1 F/A 32-33). Auch hier wurde lediglich eine kurze Befra- gung durchgeführt. An der zweiten Befragung gab die Geschädigte sodann an, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, weshalb sie sich geschützt habe (im Video zeigt die Geschädigte auf das Handgelenk und die Seite des Unterarms, was jedoch im Protokoll als "auf die Aussenseite des Arms" notiert wird; vgl. act. D1/7/2 F/A 18 und act. D1/7/3 23:40) und er sie dort getroffen habe. Danach habe er sie am Handrücken getroffen. Er habe sie dann erneut aufgefordert das Telefon zu entsperren und sie danach zwei Mal gegen den Oberarm geschlagen, wobei einer der Schläge gegen die Vorderseite des Armes und der andere gegen die Rückseite des Armes gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte weitergefah-
- 48 - ren und es sei der Vorfall mit dem Würgen geschehen. Nachdem die Geschädigte wieder im Auto gewesen sei, habe er sie dann noch mit "dem Rohr" gegen den Kopf zu schlagen versucht. Sie habe sich nach rechts weggedreht, weshalb er sie hinter dem linken Ohr und am Nacken getroffen habe. Darauf seien sie zur Geschä- digten gefahren, wo er sie nochmals gegen die Brust geschlagen habe (act. D1/7/2 F/A 18).
E. 5.4.2 Auch hier sind die Aussagen der Geschädigten glaubhaft. Sie zeigt an der Einvernahme auf die entsprechenden Körperstellen, an denen sie getroffen wurde und versucht den Vorfall aus ihren Erinnerungen und den Verletzungen zu rekon- struieren. Die kleinen Unterschiede, beispielsweise der zweite Schlag gegen die Schulter/Oberarm lassen sich ohne weiteres durch den Schock und die zeitliche Nähe der beiden Schläge erklären. Die Geschädigte führt auch selbst aus, dass sie den zweiten Schlag zuerst vergessen habe. Grössere Widersprüche gibt es in ihren Schilderungen nicht, da bei der polizeilichen Einvernahme keine Rückfragen ge- stellt wurden. Ganz allgemein wirken auch hier die Aussagen der Geschädigten glaubhaft, speziell wie sie schildert, dass sie sich habe schützen wollen, sich weg- gedreht habe und so an verschiedenen Stellen traktiert worden sei. Auch die Aus- sagen bezüglich der Schmerzen wirken erlebt und nicht erfunden. Zudem stimmen ihre Aussagen mit den vorgefundenen Verletzungen auf. An allen genannten Stel- len wies die Geschädigte Verletzungen auf, welche mit ihren Aussagen vereinbar sind (vgl. act. D1/11/5 S. 8-9, wo von grossen Hautverfärbungen am Oberarm, einer Herzprellung, Hautabtragungen am Nacken die Rede ist). Dazu kommt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten im Chatverlauf mehrmals die Schläge vorwirft und ihm sagt, dass sie Schmerzen in ihrer Brust habe wegen den Schlägen (act. D1/20/20 Nachricht 151), er sie mit dem "Rohr" geschlagen habe, sie die Schläge mit den Armen abwehren konnte und er sie so fast getötet hätte (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806- WA0097]). Auch hier decken sich die Aussagen der Geschädigten mit dem medi- zinischen Gutachten, welches die Verletzungen am Arm als Abwehrverletzungen qualifiziert, die dadurch entstanden sein könnten, dass die Geschädigte mit dem Arm das Gesicht geschützt habe (act. D1/11/5 S. 8).
- 49 -
E. 5.4.3 Bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel wirken die Ausführun- gen des Beschuldigten nicht überzeugend. So gibt er zwar zu, dass er diesen geholt habe, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Er habe aber nicht beabsichtigt, ihr damit zu drohen oder sie damit zu verletzen. Diese Ausfüh- rungen ergeben offensichtlich keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte dem Radmut- terschlüssel keinerlei Wirkung in Bezug auf die Schaffung einer Drohkulisse zuge- rechnet, hätte es keinen Grund gegeben, diesen zu holen und ihn der Geschädigten zu zeigen. Der Beschuldigte gibt ja selbst an, dass er diesen explizit dafür geholt habe, um die Geschädigte zum Entsperren des Telefons zu bringen (act. D1/6/3 F/A 7). Auch die Ausführungen zu den Schlägen ergeben wenig Sinn. So führt er aus, dass er sie zwei bis drei Mal geschlagen habe, jedoch nur mit wenig Kraft und auch nur gegen die Brust, da er am Fahren gewesen sei (act. D1/6/3 F/A 7). Dies scheint erneut wenig glaubhaft. Ein Schlag gegen die Brust oder den Kopf macht für die Fahrt praktisch keinen Unterschied. Zudem scheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte während den Schlägen am Fahren gewesen sei, da er selbst aus- führt, dass er das Eisen dabei nicht losgelassen habe und es zuvor eigentlich nur bei der Geschädigten hingeworfen habe. Der Beschuldigte hätte also losfahren müssen, während das Eisen "unbewacht" bei der Geschädigten gelegen hätte, und dann nach diesem greifen müssen, was die Geschädigte erneut einfach hätte ge- schehen lassen müssen, und sie dann schlagen müssen, alles während er gleich- zeitig gefahren wäre. Dies scheint wenig plausibel. Die Ausführungen der Geschä- digten, wonach die Schläge im geparkten Auto geschehen seien, überzeugen weit- aus mehr und sind bedeutend lebensnaher. Zudem sind die vom Beschuldigten zugestandenen Schläge überhaupt nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel überzeugen die Aussa- gen der Geschädigten, während der Beschuldigte insbesondere für die Verletzun- gen der Geschädigten keine sinnvolle Erklärung zu erbringen vermag. Dass die Verletzungen von einer Laserbehandlung, von einer Nasenoperation oder Atem- problemen stammen sollen – was der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme alles zum ersten Mal erwähnte (act. D1/6/4 F/A 18 ff.) – ist als völlig abwe- gige Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 50 -
E. 5.4.4 Ähnliches muss zu den verschiedenen Aussagen zum Vorfall mit dem Wür- gen ausgeführt werden. Die Geschädigte verortet diesen zeitlich bei der ersten Aus- sage vor dem Punkt, an dem der Beschuldigte den Radmutterschlüssel geholt habe, bei der zweiten Einvernahme aber erst danach. Bei beiden Aussagen sagt die Geschädigte jedoch übereinstimmend aus, dass sie versucht habe aus dem Auto zu flüchten, als der Beschuldigte irgendwo das Auto parkiert habe. Der Be- schuldigte habe sie gewürgt und sie zum Auto zurückgeführt. In diesem Gerangel habe sie ihre Mobiltelefon verloren (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 18). Auch hier ist die zweite Einvernahme weitaus detailreicher ausgefallen, was aber auf die Art der Befragung zurückzuführen ist. Das Geschehen in sich ist widerspruchsfrei von der Geschädigten wiedergegeben worden. Gleich ist bei beiden Aussagen, dass dieser Abschnitt noch vor dem letzten Halt bei ihr zu Hause geschehen sei, es nach dem Vorfall mit dem Parfum vorgefallen sei und sie dabei ihr Telefon ver- loren habe. Wichtig scheint auch, dass sie gemäss beiden Ausführungen nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde, auch wenn sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführt, dass sie nach dem Würgen zum ersten Mal geschlagen wurde, während sie an der zweiten Einvernahme geltend macht, dass sie vor und nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde (act. D1/7/1 F/A 32: act. D1/7/2 F/A 18). Ihre Aussagen zum Vorfall selbst sind schlüssig und weisen verschiedene subjektive Aspekte auf, welche darauf deuten, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Beispielsweise beschrieb sie anschaulich, wie sie zuerst gedacht habe, dass der Beschuldigte sie erwürgen wolle, dann aber realisiert habe, dass er sie zum Auto zurückbringe (act. D1/7/1 F/A 32), oder dass sie gehustet habe und der Beschuldigte darauf losgelassen habe oder dass er sie mit einer Hand vorne und einer Hand hinten am Nacken gepackt habe (act. D1/7/2 F/A 58). Zudem wurden gutachterlich Würgemale fest- gestellt und auch die Zeugin Q._____ berichtete, dass die Geschädigte einen blauen Hals gehabt habe (act. D1/11/5 S. 8; act. D1/8/2 F/A 10).
E. 5.4.5 Die Darstellung des Beschuldigten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der angebliche Grund, dass er die Geschädigte am Nacken gepackt habe, um sie wieder ins Auto zu setzen, da sie fast schon bei ihr gewesen seien, wirkt konstruiert und überzeugt nicht. Plausibler scheint die Erklärung, dass der Geschädigten nach
- 51 - dem vornächtlichen Exzess schlecht gewesen sei. Weshalb der Beschuldigte sie habe am Hals packen müssen, ergibt sich aber auch dann nicht. Er vermag zudem nicht zu erklären, weshalb die Geschädigte in diesem Zeitpunkt ihr Telefon verloren habe (act. D1/6/3 F/A 7) und weshalb sie Würgemale am Hals hatte. Auch hier ist auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und der Sachverhalt als erstellt anzusehen.
E. 5.4.6 Zusammenfassend ist auch dieser Sachverhaltsabschnitt unter Berücksich- tigung der Aussagen der Geschädigten, den Chatverläufen und den objektiven Be- weismitteln ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen. Daran ändern auch die klei- neren Widersprüche in der Sachdarstellung der Geschädigten nichts.
E. 5.5 Sachverhaltsabschnitt Schlag ins Gesicht
E. 5.5.1 Die Geschädigt hat ebenfalls konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wobei sie an der zweiten Ein- vernahme dazu ausführte, dass er dies getan halbe, als sie zwei vorbeikommende Frauen um Hilfe gerufen habe. Bei beiden Aussagen führte sie aus, dass der Schlag gegen die Nase und ihren Mund bzw. die Gesichtsmitte gegangen sei (act. D1/7/1 F/A 39; act. D1/7/2 F/A 61). Gemäss den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Geschädigten ist der Schlag zeitlich zu verorten, nachdem der Be- schuldigte die Geschädigte gewürgt und zurück ins Auto bugsiert hatte.
E. 5.5.2 Betreffend den Schlag ins Gesicht bestreitet der Beschuldigte, dass die Ge- schädigte nach Hilfe gerufen habe, unter dem Hinweis, dass die Fenster des Autos ja geschlossen gewesen seien. Zudem habe er ihr nicht in die Gesichtsmitte ge- schlagen, sondern Richtung Kinn, da er gefahren sei. An sich mag es sein, dass er die Geschädigte vielleicht nicht in die Gesichtsmitte schlagen wollte, gerade weil er aber gefahren sei, ist es nicht auszuschliessen, dass er an einem anderen Ort ge- troffen haben könnte. Zudem hat die Geschädigte gemäss Gutachten eine gebro- chene Nase, welche durch einen Schlag ins Gesicht erklärbar ist. Bemerkenswert ist ferner, dass die Geschädigte dem Beschuldigten in der Untersuchung nicht vor- warf, ihr die Nase gebrochen zu haben, sondern sich in ihrer Erzählung darauf be- schränkte, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Bei der Polizei erwähnte
- 52 - sie zudem, dass der Schlag mit der flachen Hand erfolgt sei und dass sie danach aus der Nase geblutet habe (act. D1/7/1 F/A 39). Dies wirkt glaubhaft und zeigt einmal mehr, dass es der Geschädigten nicht darum ging, den Beschuldigten schwerstmöglich zu belasten.
E. 5.5.3 Unter Einbezug all dieser Umstände, insbesondere des medizinischen Gut- achtens und der Aussage der Geschädigten ist der Sachverhalt auch in dieser Hin- sicht als erstellt anzusehen.
E. 5.6 Dauer der Fahrt
E. 5.6.1 Zur Dauer des angeklagten Vorfalls sagen die Geschädigte und der Beschul- digte völlig verschieden aus. Der Beschuldigte führt aus, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien und somit wohl um 11:00 Uhr losgefah- ren seien, da aufgrund des Umwegs zwecks Holen des Führerscheins die Fahrt länger als üblich gedauert habe. Zudem führt der Beschuldigte aus, dass er und die Geschädigte gegen 6 oder 7 Uhr nach Hause gekommen seien, dann Sex gehabt hätten. Daraufhin sei es zur Auseinandersetzung gekommen, nach welcher der Be- schuldigte die Geschädigte habe nach Hause fahren wollen. Dass sie zwischen- zeitlich noch geschlafen hätten, bringt der Beschuldigte nirgends vor; vielmehr gab er an, auch noch Kokain konsumiert zu haben (act. D1/6/3 F/A 15-20). Selbst wenn der Beschuldigte und die Geschädigte tatsächlich erst um 7:00 Uhr nach Hause gekommen wären, ist schwer vorstellbar, dass die beiden – beim vom Beschuldig- ten geschilderten Geschehensablauf –bis zu ihrem Aufbruch noch ganze 4 Stunden in seiner Wohnung verweilt sein sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten hierzu wirken konstruiert und im Lichte seiner übrigen – nach dem Gesagten auf weiten Strecken ebenfalls nicht überzeugenden – Angaben unglaubhaft.
E. 5.6.2 Im Vergleich dazu ergibt der von der Geschädigten geschilderte zeitliche Ab- lauf deutlich mehr Sinn. Sie führt aus, dass sie gegen 09:00 Uhr beim Beschuldig- ten losgefahren seien, da der Wecker um 08:00 Uhr geläutet habe, woraufhin un- mittelbar der Streit entbrannt sei. Sie schätze, dass sie gegen 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr bei ihr zu Hause gewesen sei, da sie um 12:30 Uhr im Spital eingetroffen sei (act. D1/7/2 F/A 64 ff.). Diese Ausführungen wirken überzeugend, die Geschädigte
- 53 - behauptet nicht einfach abstrakt ein bestimmtes Zeitfenster, sondern versucht an- hand von ihr bekannten zeitlichen Eckpunkten die dazwischenliegende Dauer zu berechnen. Die Geschädigte schätzt sodann die Fahrt auf zweieinhalb bzw. drei Stunden (act. D1/7/2 F/A 64-65; act. D1/6/3 F/A 13-14). Hierbei ist festzuhalten, dass die Angaben zum Ende der Fahrt von der Geschädigten, wonach sie gegen 11:30 Uhr bei ihr angekommen seien, von der Zeugin Q._____ gestützt werden (act. D1/8/2 F/A 10). Diesbezüglich muss jedoch erwähnt werden, dass gemäss dem Polizeirapport die Geschädigte erst um 12:51 Uhr die Polizei verständigt hat. Die Zeugin hatte sodann gemäss Rapport gegenüber den ausgerückten Polizeibe- amten angegeben, dass die Geschädigte um ca. 12:00 oder 12:30 Uhr bei ihr er- schienen sei (act. D1/1).
E. 5.6.3 Hier gilt es zu erwähnen, dass die Aussagen der Zeugin Q._____ und der Geschädigten über einen Monat nach dem Vorfall durchgeführt wurden. Es ist kein grosser Widerspruch darin zu finden. Die Geschädigte führte ja selbst aus, dass sie sich nicht mehr sicher sei und es auch 12 Uhr gewesen sein könne, während die Zeugin gemäss Rapport angegeben hatte, dass es um 12 Uhr gewesen sein könnte. Zudem wirft die Geschädigte dem Beschuldigten in den Chats vor, dass der Vorfall im Auto um die drei Stunden gedauert habe, dies nur wenige Tage nach der Tat. Auch hier wird dies vom Beschuldigten in den Chats nicht bestritten, er bittet lediglich die Geschädigte, nicht mehr darüber zu sprechen und sagt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne ((act. D1/20/20 Nachricht 825 ff.). Zusam- mengefasst ist bezüglich der Dauer der Fahrt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Diese erscheinen logisch, sind durch die Aussagen Drit- ter abgestützt und wurden lebensnah ausgeführt. Dass der Beschuldigte die Ge- schädigte – mit einem kurzen Unterbruch (Sachverhaltsabschnitt Würgen) – wäh- rend rund zweieinhalb Stunden in seinem Auto hatte, wie die Anklage festhält, kann
E. 5.7 Verhalten nach der Tat und Beziehungsleben
E. 5.7.1 Als deutlich unzuverlässiger erweist sich das Aussageverhalten der Geschä- digten, wenn es um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten geht. So führte sie anlässlich der Befragung vom 10. September 2024 aus, dass sie und der Geschädigte keinen Kontakt mehr gehabt hätten (act. D1/7/2 F/A 84 ff.). Dies ist
- 54 - jedoch anhand der Chats als klare Falschaussage zu bewerten. Die Geschädigte warnte den Beschuldigten mehrmals über WhatsApp, dass die Polizei ihn suche. Auch die Aussagen bezüglich des Verhaltens, nachdem die Geschädigte vor ihrem Wohnort aus dem Auto gestiegen ist, scheinen nicht vollständig der Wahrheit zu entsprechen. So führte die Geschädigte zuerst aus, dass sie hochgegangen sei unter dem Vorwand, dem Beschuldigten das Telefon, welches er ihr geschenkt habe, zu holen und ihm zurückzubringen. Unter Hinweis auf die erste Chatnachricht des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. D1/20/20 Nachricht 2) dürfte dies zutref- fen. Später führte die Geschädigte jedoch aus, dass ein Freund einen Koffer vor- beigebracht habe, während der Beschuldigte geltend machte, dass sie ihm einen Koffer mit ihren Kleidern gebracht habe und er ihr diesen wieder hochgebracht habe. Aus den Chatnachrichten geht sodann hervor, dass sie ihm einen Koffer ge- bracht habe, es ist jedoch nicht ganz verständlich, weshalb sie dies tat (act. D1/7/2 F/A 69; act. D1/6/3 F/A 63; act. D1/20/20 Nachricht 827 [Übersetzung Sprachnach- richt f1d7bc700cc7405792f89c648a0cf18a ]. Trotzdem schadet diese – in sich nicht sehr überzeugende – Episode der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht. Vielmehr ist ersichtlich, wie sie den Beschuldigten trotz seiner Gewaltakte in einem gewissen Rahmen dennoch schützen möchte. Weshalb sie vorliegend die Beziehung und das Verhalten nach der Tat anders beschrieb bzw. den Kontakt zu ihm verleugnete, ist vorliegend irrelevant.
E. 5.7.2 Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten zum Beziehungsleben keines- wegs überzeugender. So führt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beispielsweise aus, dass er der Geschädigten am Montag, mithin am 5. Au- gust 2024, Essen gebracht habe, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nachweislich noch im Spital war (vgl. act. D1/6/1 F/A 25-26; die pol. Einvernahme der Geschä- digten wurde am 6. August 2024 noch im Spital durchgeführt, vgl. act. D1/7/1). Er führt auch an der Hafteinvernahme aus, dass die Geschädigte und er nun wieder die Wochenenden zusammen verbringen würden, während er dann an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme ausführte, dass sie eigentlich immer bei ihm sei und nur manchmal am Wochenende zu O._____ gehe (act. D1/6/2 F/A 7; act. D1/6/3 F/A 53).
- 55 -
E. 10 Fazit In einer Gesamtbetrachtung halten sich die straferhöhenden und strafreduzieren- den Faktoren in etwa die Waage, wobei aufgrund des teilweisen Geständnisses ein Monat zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.
E. 10.2 Gramm Kokain, welcher im Besitz von E._____ sichergestellt wurde (A018'963'570), wies lediglich einen Reinheitsgrad von 78.8 % auf, was einer Rein- substanz von 8 Gramm Kokain entspricht (act. D2/3/2). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen 50 Gramm Kokaingemisch auf sich getragen haben, mit einem Rein- heitsgrad von 78.8%, was einer Reinsubstanz von 39.4 Gramm Kokain entspricht. Die Anklage ging dabei – zugunsten vom Beschuldigten und entgegen der effekti- ven, höher ausgefallenen Gehaltsbestimmung – vom tieferen Reinheitsgehalt aus. An die angeklagte Kokainmenge bzw. diesen tieferen Reinheitsgrad ist das Gericht vorliegend gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
5. Würdigung
E. 11 Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte wurde am 8. August 2024 verhaftet (act. D1/19/2) und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. seit dem 7. Februar 2025 in vorzeitigem Strafvollzug (act. D1/19/26-27). Bis und mit heute hat er somit 321 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Diese sind nach Massgabe von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
E. 12 Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 91 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, betr. Dispositivziffer 6-9; an die Geschädigte, C._____, … [Adresse], bezgl. Herausgabefrist betr. Dispositivziffer 6; das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffer 9; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4; in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten
- 92 - Zürich, 24. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250025-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely als Vorsitzender, Bezirksrichterinnen Dr. iur. Ch. Schlatter und MLaw M. Herger sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Bächer Urteil vom 24. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Fürsprecher X1._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 (act. D1/25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Fürspre- cher lic. iur. X1._____; Staatsanwältin lic. iur. B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/25, act. 48 und Prot. S. 9, sinngemäss)
1. Schuldigsprechung im Sinne der abgeänderten Anklageschrift.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten.
3. Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Vollzug der Freiheitsstrafe.
5. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11.07.2024 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewähr- ten bedingten Vollzugs.
6. Anordnung einer Landesverweisung von 9 Jahren.
7. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahm- ten drei Mobiltelefone inklusive SIM-Karte und Datensicherungen, des weissen Pulvers im Minigrip, der Rüstmesser und des Rad- mutterschlüssels.
8. Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Klei- dungsstücke der Geschädigten.
9. Kostenauflage. Anträge der Verteidigung: (act. 49 S. 1) "1. A._____ sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen des Betäu- bungsmittelgesetz (Dossier 2) freizusprechen.
2. Er sei der einfachen Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und des Versuchs einer Nötigung gem. Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen.
- 3 -
3. Von einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 53 StGB (nach Wiedergutmachung) abzusehen.
4. Eventualiter: Das Verfahren sei gem. Art. 55a StGB zu sistieren.
5. Herr A._____ sei aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 14. Februar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen den Beschuldigten (act. D1/25). In der Folge wurde mit Präsidialverfü- gung vom 14. März 2025 zur Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 vorgeladen. Die Parteien wurden zudem darin aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 26).
2. Mit Eingabe vom 14. April 2025 stellte die amtliche Verteidigung den Antrag, dass die Geschädigte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin zu befragen sei; ferner reichte sie eine Beilage als Beweismittel ein (act. 34-35). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2025 wurde der Antrag auf eine erneute Befragung der Geschä- digten abgewiesen und die eingereichte Beilage zu den Akten genommen (act. 36). Ein im Nachgang zur Präsidialverfügung vom 15. April 2025 gestelltes Ausstands- gesuch der Verteidigung vom 22. April 2025 (act. 38/1) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss UA250012-O vom 2. Juni 2025 ab- gewiesen (act. 41).
3. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, welcher sodann am 20. Juni 2025 den Parteien zur Kennt- nis zugestellt wurde (act. 43).
4. Mit elektronischer Eingabe vom 23. Juni 2025 gelangte die Verteidigung an das Gericht und reichte ein Schreiben ein, welches gemäss der Verteidigung von der Geschädigten bei ihr in den Briefkasten eingeworfen sei (act. 45-47).
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschuldigte befragt und die Parteien hielten ihre Parteivorträge. Zudem wurde den Parteien im Sinne von Vorfragen das Schreiben der Geschädigten von der Dolmetscherin über- setzt und ihnen Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Weiter wurde den Parteien gemäss Art. 344 StPO das rechtliche Gehör zu einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (Prot. S. 7 ff.). Abgesehen davon wurden keine Vor- fragen aufgeworfen und keine weiteren Beweisanträge gestellt.
- 5 - II. Prozessuales A. Zuständigkeit Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden am Ort zuständig, an welchem die Straftaten verübt worden sind. Vorliegend soll sowohl der Begehungsort von Dos- sier 1, als auch jener von Dossier 2 in Zürich liegen, womit das hiesige Gericht zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 22 GOG. B. Strafanträge und Privatklägerschaft
1. Vorliegend sind nur Offizialdelikte angeklagt. Ein Strafantrag zur Strafverfol- gung ist vorliegend nicht nötig.
2. Die Geschädigte C._____ stellte am 6. August 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten (act. D1/3/1). Am 4. Februar 2025 schlossen sie und der Beschuldigte eine Vereinbarung ab. Darin erklärte u.a. die Geschädigte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung und bestätigte, dass der Beschuldigte eine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB ge- leistet sowie den entstandenen Schaden gedeckt habe (act. D1/4/1). Mit der Ab- gabe der Desinteresseerklärung brachte die Geschädigte sinngemäss zum Aus- druck, auf die Rechte als Privatklägerin – als solche sie sich durch Stellung des Strafantrags konstituiert hatte (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO) –zu verzichten (Art. 120 Abs. 1 StPO). Dies bestätigte auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ge- schädigten (act. D1/18/11), was schliesslich zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Wirkung per 10. Februar 2025 führte (act. D1/18/14). C. Einstellung und Sistierung
1. Für eine Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB, wie die Verteidigung dies beantragt (act. 49 Ziff. 2.4), be- steht kein Anlass. Das Gesetz verlangt hierzu, dass hierzu eine Strafe von bis zu einem Jahr vorliegen muss (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschä- digten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b), der Beschuldigte den Sachverhalt einzugestehen hat (lit. c), damit dies in Betracht gezogen werden kann. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Wie folgend gezeigt wird, ist eine Freiheits-
- 6 - strafe von weit mehr als einem Jahr auszusprechen und der Beschuldigte hat den Vorwurf auch nur teilweise eingestanden. Zudem kann der Verteidigung nicht ge- folgt werden, wenn sie ausführt, dass vorliegend nur ein geringes öffentliches In- teresse vorliege, weil es um eine Straftat unter Privatpersonen gehe (act. 49 Ziff. 2.4). Klarerweise liegt bei solch erheblichen Vorwürfen, wie sie in casu Verfahrens- gegenstand bilden, ein grosses öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, geht es doch um schwere Eingriffe in die körperliche Integrität.
2. Ähnliches gilt bezüglich der von der Verteidigung eventualiter beantragten Verfahrenssistierung nach Art. 55a StGB. Gemäss diesem Artikel kann die Verfah- rensleitung das Verfahren betreffend die aufgeführten Tatbestände sistieren, wenn das Opfer die Lebenspartnerin des Täters ist, das Opfer um die Sistierung ersucht und die Sistierung geeignet schient, um die Situation des Opfers zu verbessern oder zu stabilisieren. Dies ist nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesse- rung der Situation des Opfers zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn das Op- fer bestmöglich vor künftigen Gewaltexzessen der beschuldigten Person geschützt ist und sich sicherer fühlt. Entsprechend hat die entscheidende Behörde eine Inter- essens- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Hingegen ist, wenn Offizialdelikte vorliegen, grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen (BGer 6B_563/2022 E.1.3.3.). Vorliegend liegt eine Willensäusserung des Opfers vor, welche durch den eingereichten Vergleich mit dem Beschuldigten kundgetan wurde (act. D1/4). Auch waren der Beschuldigte und die Geschädigte noch weniger als ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt in einer Be- ziehung und lebten zusammen, womit zwei der Voraussetzung für eine Sistierung gegeben sind. Hingegen ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die Sistierung des Ver- fahrens zu einer Stabilisierung des Opfers beitragen sollte. Die Geschädigte und der Beschuldigte sind gemäss Vergleich und auch gemäss den Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht länger ein Paar und sie leben auch nicht zusammen (Prot. 13). Folglich erlebt die Geschädigte keine Beschwer durch das Verfahren bzw. würde durch eine Verfahrenseinstellung nicht besser ge- stellt. Entsprechend gibt es keinen Anlass für eine Sistierung.
- 7 - D. Anklageprinzip
1. Die Verteidigung bringt vor, dass die Anklageschrift in zwei Punkten das An- klageprinzip verletze. Einerseits sei das Immutabilitätsprinzip verletzt, da aus der Anklageschrift nicht klar sei, ob die Schläge im Auto oder ausserhalb des Autos stattgefunden hätten, weshalb eine Verurteilung für solch undefinierte Schläge nicht zulässig sei (act. 49 Ziff. 2.2.1.4). Diesem Vorbringen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. In der Anklage steht im umstrittenen Abschnitt (act. D1/25 S. 3-4) folgendes: Als er erneut aus dem Auto ausstieg, nutze die Geschädigte die Gelegenheit, löste ihren Sicherheitsgurt und öffnete die Tür der Beifahrerseite, worauf sie ausstieg und wegrannte. Der Beschuldigte, der dies bemerkte, rannte ihr nach und packte sie mit beiden Händen am Hals, wobei er eine Hand vorne am Hals hatte und eine Hand hinten. Derart drückte er zu bis die Geschädigte hustete. Dann liess er von der Geschädigten ab und forderte sie auf, wieder ins Auto einzusteigen. Als im gleichen Moment zwei Frauen auf dem Fahrrad vorbeikamen, rief die Geschädigte um Hilfe, worauf der Beschuldigte sie mit der flachen Hand vorne gegen das Gesicht schlug. Dann verlangte er erneut von der Geschädigten, dass sie ihr Telefon entsperre und schlug sie, als sie das verweigerte, zweimal mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf, wo er sie hinter dem linken Ohr und am Nacken traf. Schliesslich, um ca. 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr, am Logisort der Geschädigten angekom- men, verlangte der Beschuldigte wieder von der Geschädigten, dass sie ihr Telefon ent- sperre. Zwar steht tatsächlich nicht in der Anklageschrift, dass sie im Auto gewesen seien, es ist jedoch klar impliziert, da er sie aufgefordert hatte wieder ins Auto einzustei- gen, und sie nach den Schlägen offensichtlich weiterfuhren, da der nächste Ab- schnitt damit beginnt, dass sie bei der Geschädigten am Logisort angekommen seien. Letztendlich spielt der genaue Ort, an welchem die Schläge stattgefunden haben sollen, keine zentrale Rolle. Es steht nämlich umgekehrt auch keineswegs in der Anklageschrift, dass die Schläge explizit ausserhalb des Autos stattgefunden hätten. Zentral ist hingegen, dass klar ist, welche Schläge zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dies sind hier klarerweise die Schläge, welche nach dem Würgen und direkt nach dem Schlag ins Gesicht und der erneu-
- 8 - ten Aufforderung zur Entsperrung des Mobiltelefons stattgefunden haben. Nach dem gesagten kann hier keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips festgestellt werden.
2. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass aus der Anklageschrift keine Frei- heitsberaubung ersichtlich sei. Es gebe vier Abschnitte, in welchen eine Freiheits- beraubung thematisiert werden könnte. Im ersten Abschnitt, in welchem die Fahrt beginnt, sei die Geschädigte selbst freiwillig in das Auto des Beschuldigten gestie- gen, weshalb hier nicht von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden könne. Auch aus dem Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte versucht habe, den Gurt zu öffnen und zu fliehen, sei kein Verhalten des Beschuldigten erkennbar, wel- ches sie an der Flucht gehindert habe. Selbst im Abschnitt, gemäss welchem die Geschädigte gewürgt worden sei, sei es schlussendlich die Geschädigte selbst ge- wesen, welche sich wieder in das Auto gesetzt habe, ohne dass der Beschuldigte habe Zwang anwenden müssen. Im letzten Abschnitt betreffend die Fahrt, sei es dann auch die Geschädigte, welche freiwillig aus dem Auto gestiegen sei. Auch Allgemein sei nirgends umschrieben, dass der Beschuldigte sie nebst dem Würgen irgendwie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (act. 49 Ziff. 2.2.2 ff.).
3. Grundsätzlich ist hier der Verteidigung beizupflichten, dass eine deutlichere Umschreibung der Freiheitsberaubung in der Anklage wünschenswert gewesen wäre. Aus dem ergibt sich hingegen nicht, dass die Freiheitsberaubung nicht Ein- gang in die Anklageschrift gefunden hätte. Bereits aus dem ersten Abschnitt, wel- cher die Fahrt betrifft, wird die Auseinandersetzung mit der Parfumflasche um- schrieben und dass der Beschuldigte, nachdem eine erneute Aufforderung zur Ent- sperrung des Mobiltelefons erfolglos blieb, aus dem Auto gestiegen sei, um den Radmutterschlüssel zu holen. Als er dies getan habe, habe die Geschädigte ver- sucht den Gurt zu öffnen und zu fliehen (act. D1/25 S. 3). Aus der Anklageschrift geht also schon klar hervor, dass sich bei der Geschädigten der Wille manifestiert hatte, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten das Auto fluchtartig zu verlas- sen. Es ist auch geschrieben, dass sie dies nur nicht vollendet habe, weil der Be- schuldigte, nach einem bereits ergangenen Gewaltexzess, bereits wieder bei ihr im Auto gewesen sei. Auch bezüglich des Würgens ist es zwar korrekt, dass in der
- 9 - Anklageschrift steht, dass die Geschädigte nur aufgefordert worden sei, sich ins Auto zu setzen. Der Kontext kann jedoch nicht einfach ausser Acht gelassen wer- den. So ist hier klar umschrieben, dass das Auto gehalten habe, die Geschädigte versucht habe zu fliehen und dass dieser Fluchtversuch vom Beschuldigten durch das Würgen gestoppt worden sei (act. D1/25 S. 3). Somit ist erneut ein klarer Wille der Geschädigten zur Flucht umschrieben. Hier ist auch klar umschrieben, wie der Beschuldigte diesen Willen gebrochen habe. Dass er sie "nur" aufgefordert habe sich ins Auto zu setzen und sie Folge geleistet habe, muss im Kontext der voran- gehenden Gewalt gelesen werden. Dass dann die Geschädigte am Schluss einfach habe aussteigen können, ist klarerweise kein Indiz dafür, dass keine Freiheitsbe- raubung stattgefunden habe oder umschrieben worden wäre. Gleiches gilt für das von der Verteidigung vorgebrachte Verhalten nach der Tat und die Leugnungen der Geschädigten in Bezug auf ihren Kontakt zum Täter. All dies, selbst wenn zutref- fend, ändert nichts daran, dass die Freiheitsberaubung sehr wohl in der Anklage- schrift umschrieben ist und somit keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. E. Unzulässige Einflussnahme durch Verdeckten Fahnder
1. Betreffend Dossier 2 bringt die Verteidigung vor, dass der Tatvorwurf gegen- über dem Beschuldigten auf einer unzulässigen Provokation durch den verdeckten Fahnder basiere. Der Fahnder sei es gewesen, welcher bei D._____, die Tatbereit- schaft darauf gelenkt habe, ihm eine Menge an Kokain zu verkaufen, welche die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Entsprechend sei von einer Strafe abzusehen (act. 49 Ziff. 3.2.).
2. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass es D._____ selbst war, welcher dem verdeckten Fahnder eine grössere Menge anbot, als dieser dann schlussendlich zu kaufen wollen vorgab (act. D2/7/2 S. 2-3, wonach der Fahnder gefragt habe, ab welchem Betrag man einen Rabatt bekomme und D._____ ihm sodann antwortete, dass es ab 50 Kisten Rabatt gebe, worauf sie sich dann auf 40 einigten). Es ist folglich keine unzulässige Einflussnahme zu erkennen. Zudem gilt es festzuhalten, dass selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, diese nur gegenüber D._____ statt- gefunden hätte. Es ist nicht ersichtlich inwiefern eine hypothetische übermässige
- 10 - Einwirkung auf D._____ einen Einfluss auf die Tatbereitschaft des Beschuldigten gehabt haben soll. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
1. Versuchte schwere Körperverletzung / qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung / qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. August 2024 zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr, anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten diese immer wieder dazu aufgefordert zu haben, ihr Mobiltelefon zu entsperren, damit er dieses durchsuchen könne. Er habe ein Rüstmesser aus der Küche geholt und die- ses nahe an die Geschädigte gehalten, welche auf einem Möbel gesessen sei, und sie aufgefordert, das Telefon zu entsperren. Als sie sich erhoben habe, habe er ihr an der Brust eine kleine Schnittwunde zugefügt, was er zumindest in Kauf genom- men habe (act. D1/25 S. 2-3) 1.2. Als die Geschädigte gegen 09:00 Uhr habe gehen wollen, habe der Beschul- digte ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren. Stattdessen habe er nach einer kurzen Fahrt gehalten und verlangt, dass sie ihr Mobiltelefon entsperre. Als sie sich geweigert habe, habe er ihr mit einer Parfumflasche gegen die linke Wange ge- schlagen. Als sie sich sodann nochmals geweigert habe, habe er ihr erneut gegen das Gesicht geschlagen und sie dabei an der linken Augenbraue getroffen. Nach- dem die Geschädigte sich weiter geweigert habe, habe der Beschuldigte das Auto verlassen und im Kofferraum einen Radmutterschlüssel geholt. Die Geschädigte habe versucht, das Auto zu verlassen, wobei sie aber nur habe den Gurt öffnen können, da sei der Beschuldigte bereits wieder im Auto gewesen. Er habe sie dann wieder aufgefordert, das Mobiltelefon zu entsperren, was sie erneut verneint habe. Daraufhin habe er sie mehrmals mit der Spitze des Radmutterschlüssels geschla- gen, wobei er sie am Handgelenk und an der Handoberfläche getroffen habe, weil sie die Hand schützend vor das Gesicht gehalten habe. Zudem habe er sie damit zweimal gegen den linken Oberarm geschlagen (act. D1/25 S. 3).
- 11 - 1.3. Der Beschuldigte sei dann weitergefahren, wobei er einen nicht definierbaren Umweg gefahren sei, und die Geschädigte immer wieder dazu aufgefordert habe, das Mobiltelefon zu entsperren. Als er erneut aus dem Auto gestiegen sei, habe die Geschädigte die Gelegenheit genutzt, um aus dem Auto zu steigen und sei davon gerannt. Der Beschuldigte sei ihr nachgerannt und habe sie – mit einer Hand vorne und einer Hand hinten – am Hals gepackt und zugedrückt, bis sie gehustet habe. Er habe sie aufgefordert wieder ins Auto zu steigen. Als zwei Frauen vorbeigelaufen seien, habe die Geschädigte um Hilfe gerufen, worauf der Beschuldigte ihr mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen habe. Er habe erneut verlangt, dass sie ihr Telefon entsperre, und ihr mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf ge- schlagen, als sie dies verweigert habe. Dabei habe er sie am linken Ohr und am Nacken getroffen. 1.4. Schliesslich seien sie zwischen 11:00 und 11:30 Uhr am Wohnort der Ge- schädigten angekommen, wo der Beschuldigte erneut verlangt habe, dass sie ihr Telefon entsperre. Sie habe ausgeführt, dass sie dieses verloren habe, worauf er sie mit dem Radmutterschlüssel gegen die Brust geschlagen habe (act. D1/25 S. 3-4). 1.5. Die Geschädigte habe sich beim angeklagten Vorfall diverse, in der Ankla- geschrift aufgelistete Verletzungen zugezogen, was der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen habe (act. D1/25 S. 4). Zudem sei für den Beschuldigten erkenn- bar gewesen, dass er der Geschädigten habe lebensgefährliche und erhebliche Verletzungen zufügen können, in dem er sie mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf schlug. Er habe auch in Kauf genommen, die Geschädigte am Auge zu verletzen, in dem er sie mehrfach in der Augengegend geschlagen habe (act. D1/25 S. 4-5). Des Weiteren habe er die Geschädigte wissentlich und willentlich für zwei bis drei Stunden in seinem Auto festgehalten und ihr das Aussteigen verunmöglicht, obschon sie dies gewollt habe. Zudem habe der Beschuldigte mehrfach physische Gewalt angewendet, um die Geschädigte zum Entsperren des Mobiltelefons zu bringen, was sie nicht getan habe. Durch den psychischen Druck habe der Beschul- digte die Geschädigte weitaus mehr leiden lassen als nur durch den Verlust der Bewegungsfreiheit, was er gewusst und gewollt habe.
- 12 -
2. Verbrechen gegen das BetmG (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. August 2024, von ca. 08:00 Uhr bis 19:55 Uhr in der Stadt Zürich einer unbekannten Person 50g Kokaingemisch über- geben zu haben, welche dieses zur gewinnbringenden Übergabe an E._____ habe weitergeben sollen. Das Kokaingemisch habe einen Reinheitsgehalt von 78.8% und habe somit 39.4g reines Kokain enthalten. Dies habe der Beschuldigte im Wis- sen darum getan, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handle, dessen Abgabe und Vermittlung verboten sei. Er habe ebenso gewusst, dass es eine grös- sere Menge sei, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, und dies durch sein Handeln in Kauf genommen (act. D1/25 S. 5).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich zu den Anklagevorwürfen nur teilweise geständig. Es ist folglich zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. B. Sachverhaltserstellung Dossier 1
1. Einvernahmen der Geschädigten 1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. August 2024 1.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Geschädigte an, dass sie den Beschuldigten vor vielen Jahren in Holland kennengelernt habe. Sie hätten sich dann in Zürich getroffen und seien nach vielen Jahren am 11. September 2021 ein Paar geworden. Ab September 2022 hätten sie zusammen gewohnt, jedoch sei sie aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2023 ausgezogen. Als sie damals ausgezo- gen sei, hätten sie eigentlich keine Beziehung mehr geführt. Sie sei aber vom Be- schuldigten schwanger gewesen und zu ihrer Mutter nach Italien gezogen, wo sie aber das Baby verloren habe. Die Beziehung sei anfangs schön gewesen. Der Be- schuldigte sei aus einer andere Beziehung gekommen und sie sei mit ihm zusam- mengekommen, weil er aus seiner Wohnung herausgeworfen worden sei. Sie hät- ten sich schleichend angenähert. Als er dann die Wohnung habe verlassen müs- sen, sei die Beziehung enger geworden. Er habe aber psychische Probleme und sei der Geschädigten sehr misstrauisch gegenüber gewesen und habe sie nichts alleine machen lassen. Am 23. Dezember 2023 sei er zudem aufgrund eines ande-
- 13 - ren Vorfalls verhaftet worden und dann 21 Tage im Gefängnis gewesen (act. D1/7/1 F/A 8-14). Sie hätten sich getrennt, weil er der Geschädigten die Haare geschnitten habe, nachdem ihm angeblich Leute etwas erzählt hätten. Dies habe er sich aber nur eingebildet (act. D1/7/1 F/A 18). 1.1.2. Die Geschädigte führte zudem aus, dass es bereits im Vorfeld zu dieser Ge- walttat zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie sei am 28. Juli 2024 mit ihren Freundinnen ausgegangen. Um 5:00 Uhr morgens sei sie nach Hause, nach- dem sie mit Freundinnen und ihrer Schwester im Club F._____ gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr dann vorgeworfen, dass an ihrem Tisch Männer gesessen seien, was aber nicht stimme, lediglich der Ehemann einer Freundin sei bei ihnen gesessen. Der Beschuldigte habe der Geschädigten sodann vorgeworfen, dass sie ihn angelogen habe, als sie ihm gesagt habe, dass sie arbeiten gehe. Er sei auch an ihre Adresse mit dem Auto vorgefahren, um sie zu überwachen (act. D1/7/1 F/A 21). 1.1.3. Auf den Vorfall angesprochen gab die Geschädigte an, dass sie nach der Trennung im Dezember 2023 aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder in Kontakt mit dem Beschuldigten getreten sei. Dieser habe ihr bezüglich dem Kind seine Un- terstützung angeboten und sei nett zu ihr gewesen und habe sich für sein Verhalten in der Vergangenheit entschuldigt und gesagt, dass er einsehe, dass er sich nicht so aggressiv gegenüber Frauen verhalten sollte. Auch nachdem sie das Kind ver- loren habe, habe er ihr seine Unterstützung angeboten. Sie habe ihm zum Vatertag der Dominikanischen Republik ein Geschenk gemacht. Sie habe das Gefühl, dass er nur so nett gewesen sei, um sie zurück zu gewinnen. Er habe sie dann gefragt, ob sie am 3. August 2024 zusammen essen gehen würden, was die Geschädigte zuerst abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe insistiert, worauf sie zugestimmt habe und sie mit ihm Essen gegangen sei. Sie seien danach ins G._____ gegangen und zum Beschuldigten nach Hause, wo sie einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Sie habe das Telefon noch auf laut gehabt und den Wecker auf 08:00 Uhr gestellt gehabt. Dieser habe dann geklingelt, worauf der Beschuldigte wütend geworden sei, da er das Klingeln des Weckers dahingehend interpretiert habe, dass dies be- deute, dass die Geschädigte immer ausgehe und einen Wecker zum Aufstehen
- 14 - benötige. In der Folge habe er ihr befohlen, dass sie sich auf ein Möbel setzen solle und sie ihr Handy entsperren solle. Sie habe dies verweigert und er sei aggressiv geworden (act. D1/7/1 F/A 14). 1.1.4. Der Beschuldigte habe ein Messer geholt und die Geschädigte bedroht, da- mit sie ihr Telefon entsperre. Er habe Bewegungen gemacht, als würde er sie er- stechen wollen. Als sie sich dann bewegt habe, habe er sie oberhalb der rechten Brust gestochen und es habe eine kleine Schnittwunde gegeben. Es sei ein kleines Küchenmesser gewesen und er habe es in seiner rechten Hand gehalten. Sie sich nicht mehr sicher worauf er gezielt habe, sie denke gegen das Gesicht. Er habe gesagt "Mach das Telefon auf oder möchtest du, dass ich etwas mache, das ich später bereue?" Sie habe ihr Telefon entsperrt und er habe ihre Konversation mit H._____ sehen wollen. Sie habe den Verlauf aber gelöscht gehabt. Dies sei eine Freundin von ihr, die sie schon lange kenne und welche er nicht möge. Sie vermute, dass er eifersüchtig auf sie sei, da sie immer alles mit H._____ mache. Er habe dann aber alle Verläufe sehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, dass es reiche. Auf die Frage, ob sie denke, dass er sie habe verletzen wollen, sagte sie, dass er es in Kauf genommen habe und es auch passiert sei. Der Beschuldigte sei aber ab dem Schnitt erschrocken und habe es bereut (act. D1/7/1 F/A 22-31). 1.1.5. Die Geschädigte habe dann dem Beschuldigten gesagt, dass sie nach Hause gehe. Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren, was sie zuerst abgelehnt habe. Um ihn zu beruhigen, habe sie dann aber eingewilligt und sei zu ihm ins Auto gestiegen (act. D1/7/1 F/A 14). Er habe dann im Auto wieder auf ihr Handy schauen wollen, was sie verweigert habe unter der Aussage, dass sie kein Paar mehr seien. Er habe ihr dann angedroht, etwas aus dem Kofferraum zu holen, worauf sie dann ihr Telefon entsperren würde. Er habe sie dann mit einer Parfum- flasche ins Gesicht geschlagen, als sie bereits am Fahren gewesen seien. Die Pa- rfumfalsche sei dabei nicht kaputt gegangen (act. D1/7/1 F/A 40). Er sei erschro- cken, als er gesehen habe, dass sie verletzt worden sei und habe Angst bekom- men, dass sie ihn anzeigen würde. Er sei dann abgebogen und sie habe aus dem Auto fliehen können. Sie sei aber nicht weit gekommen und er habe sie eingeholt und gewürgt. Da habe sie ihr Telefon verloren. Sie habe zuerst gedacht, dass er
- 15 - sie erwürgen wolle, er habe sie aber nur ins Auto zurückbringen wollen. Als sie wieder im Auto gewesen sei, habe er losgelassen. Das Ganze sei etwa 20 Sekun- den gegangen. Sie trage Würgemale davon, sei aber nicht bewusstlos geworden. Als sie dann wieder im Auto gewesen seien, habe er einen Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum geholt. Dieser sei noch im Plastik eingepackt gewesen. Er habe sie mehrmals mit dem Schlüssel stark geschlagen. Er sei im Sitz zurückgegangen und habe sie gegen die Brust und gegen den Kopf geschlagen. Einen Schlag habe sie mit ihren Arm abwehren können (act. D1/7/1 F/A 30-33). 1.1.6. Darauf sei er ca. 1-2 Stunden mit ihr herumgefahren. Sie habe ihm verspre- chen müssen, dass sie ihn nicht anzeige. Er habe sie am Schluss noch bedroht und gesagt, dass er ihrer Familie in I._____ [Dom. Rep.] etwas antun würde, sollte sie ihm die Polizei nach Hause schicken. Er habe dann auf sie gewartet, um das Telefon mit ihr zu suchen, als sie nicht mehr herunter gekommen sei und die Am- bulanz vorgefahren sei, sei er wieder gegangen (act. D1/7/1 F/A 34 und 40). Die Geschädigte sei zu einer Frau und habe ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen. Ärzte seien gekommen und hätten ihr Fragen gestellt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/7/1 F/A 20). 1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten 1.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2024, an welcher der Be- schuldigte anwesend war, führte die Geschädigte aus, dass sie am 3. August 2024 mit dem Beschuldigten Essen gegangen sei, da sie ihren Geburtstag nachgefeiert hätten. Danach seien sie in verschiedene Bars und hätten Alkohol getrunken. Um 4 oder 5 Uhr seien sie zum Beschuldigten nach Hause, wo dann "Sachen" passiert seien (wohl ein Euphemismus für Sex). Ihr Wecker habe geklingelt und er habe ihr vorgeworfen, dass sie den Alarm eingestellt habe, damit es dann läute, und andere "dumme Sachen". Sie seien beide alkoholisiert gewesen, er aber stärker. Er habe sie dann zwingen wollen, ihr Mobiltelefon zu entsperren, was sie nicht gewollt habe. Darauf hätten sie eine Auseinandersetzung gehabt, worauf sie die Wohnung habe verlassen wollen. Sie habe sich angezogen, um zu gehen, worauf er sie nach Hause habe fahren wollen. Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, habe sie eingewilligt. Dies sei gegen 8 oder 9 Uhr gewesen. Im Auto habe er dann ge-
- 16 - sagt, dass sie ihr Telefon entsperren solle, wozu sie sich geweigert habe. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie ihn anlüge und sie erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren. Sie habe nein gesagt und dass das Telefon ihr gehöre. Darauf habe er eine Parfumflasche genommen und habe ihr damit auf die linke Wange geschlagen. Er habe dann nochmals verlangt, dass sie es entsperre, was sie weiter verneint habe. Er habe dann nochmals eine Bewegung mit der Flasche gemacht und weil sie ausgewichen sei, sie an der Augenbraue erwischt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das Telefon nicht entsperren werde und es ihr gehöre. Er sei aus dem Auto gestiegen und habe etwas im Kofferraum gesucht. Es sei ein Werkzeug für das Auto gewesen, welches wie ein L ausgesehen habe. Er habe sie dann mit dem Eisen geschlagen und sie habe sich mit der Hand geschützt, worauf er sie am Arm getroffen habe. Er habe sie dann erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren, was sie erneut verneint habe. Er habe sie dann mit dem Eisen zwei Mal gegen den linken Oberarm geschlagen. Er sei dann weitergefahren. Er habe plötzlich einen anderen Weg genommen und habe erneut verlangt, dass sie das Telefon ent- sperre. Sie habe dies wieder verneint. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und sie habe die Tür geöffnet und versucht zu flüchten, worauf er sie am Hals gepackt und zugedrückt habe und sie gezwungen habe ins Auto einzusteigen. Er habe erneut verlangt, dass sie das Telefon entsperre. Sie habe ihm erneut mitgeteilt, dass er begreifen solle, dass sie das Telefon nicht entsperren werde. Er habe sie dann erneut geschlagen und sie habe sich weggedreht, worauf er sie am Nacken und am linken Ohr getroffen habe. Er sei dann wieder dorthin gefahren, wo er sie am Hals gepackt habe, und habe sie erneut aufgefordert, ihm das Telefon zu geben. Dabei sei ihr aufgefallen, dass sie das Telefon verloren habe, als er sie am Hals gepackt habe. Sie habe es dort in der Hand gehabt, um ihn damit zu schlagen, es aber verloren. Als sie vor ihrer Wohnung gewesen seien, habe er sie dann erneut aufgefordert, das Telefon zu entsperren, und ihr gesagt, dass sie nicht gehen werde. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie eine Lügnerin genannt und sie mit dem Eisen auf die Brust geschlagen. Er habe dann von ihr verlangt, dass sie ihm das Telefon, das er ihr zuvor geschenkt gehabt habe, zurückgebe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es ihm bringen würde. Sie sei dann hoch und habe über ihren Festnetzanschluss die Polizei angerufen. Die Frau die dort gewesen sei, habe sie
- 17 - unterstützt, da sie gut Deutsch könne. Es habe dann jemand geklingelt, um ihr ei- nen Koffer zurückzugeben, den sie ausgeliehen habe. Sie habe ihm dann durch die Tür gesagt, er solle den Koffer stehen lassen, damit er sie nicht so sehe (act. D1/7/2 F/A 68-72). Dann sei die Polizei gekommen sowie die Sanitäter, die eine Ambulanz verständigt hätten (act. D1/7/2 F/A 15-20). 1.2.2. Auf die entsprechenden Fragen führte die Geschädigte aus, dass der Be- schuldigte ihr Telefon immer durchsucht habe, als sie in einer Beziehung gewesen seien. Er sei immer nervös geworden, wenn dieses geklingelt habe. Er habe ein Problem mit seinem Telefon und dem seiner Partnerinnen. Auf die Auseinander- setzung angesprochen, welche die Geschädigte beschrieb, gab sie an, dass sie die Wahrheit sagen müsse. Der Streit sei entstanden, weil der Wecker geläutet habe und sie vergessen habe diesen abzustellen. Er habe dann von ihr verlangt, dass sie das Mobiltelefon entsperre und sie mit einem Messer bedroht, als sie dem nicht Folge geleistet habe. Sie wisse nicht mehr, ob er das Messer geholt habe oder ob er das Messer schon in seiner Nähe gewesen sei. Sie habe versucht aufzustehen, wobei er sie an der Brust verletzt habe und ihr eine Narbe hinterlassen habe. Sie könne nicht sagen, ob es absichtlich gewesen sei. Die Scheide des Messers sei kleiner gewesen als der Griff des Messers, etwa so lang wie ihr Zeigefinger. Das Messer sei aus seiner Küche. Sie habe sich bedroht gefühlt, auch wenn er nicht gesagt habe, dass er sie erstechen würde. Sie sei auf einem Möbel gesessen und er sei ihr gegenüber gestanden. Nachdem er sie gestochen habe, habe sie gehen wollen und er habe das Messer nicht mehr auf sich getragen (act. D1/7/2 F/A 21- 32). 1.2.3. Zum Vorfall im Auto befragt, führte die Geschädigte aus, dass der Beschul- digte das Auto bereits irgendwo parkiert gehabt habe, als er sie mit dem Parfum geschlagen habe. Beim Parfum habe es sich um eine Flasche Aventus Creed ge- handelt und er habe das Parfum in der Mittelkonsole im Auto aufbewahrt. Er habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen. Nachdem er sie geschlagen habe und sie bemerkt habe, dass sie geblutet habe, habe sie ihm gesagt "schau was du mir angetan hast". Er habe ihr aber nicht zugehört und sei wie verrückt gewesen und sich nur auf ihre angebliche Untreue fokussiert und darauf, dass sie
- 18 - das Telefon nicht habe entsperren wollen. Als sie dann ausgewichen sei, habe er ebenfalls auf ihr Gesicht gezielt (act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte sei sodann am gleichen Ort ausgestiegen und habe etwas im Kofferraum gesucht (Bemerkung zum Protokoll: zwischen F/A 44 und 45 führt die Geschädigte noch aus, dass der Beschuldigte nicht weiter gefahren sei. Nachdem er sie mit dem Parfum geschlagen habe, sei er am gleichen Ort ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen; siehe Videoaufnahme act. D1/7/3 Zeitraum: 56:19-57:03). Sie habe in diesem Moment flüchten wollen, der Beschuldigte sei jedoch sehr schnell gewesen und sie habe lediglich ihren Sicherheitsgurt öffnen können, da sei der Beschuldigte bereits wie- der mit dem Eisen zurück gewesen. Der erste Schlag sei dann gegen ihr linkes Handgelenk gegangen, da sie die Hand vor das Gesicht gehoben habe, da sie ja zuvor bereits Schläge ins Gesicht bekommen habe. Sie wisse nicht, wo der Schlag sonst hingegangen wäre, sei denke gegen ihr Gesicht oder ihren Kopf. Der Schlag darauf sei gegen ihren Handrücken gegangen und der dritte und vierte gegen den Oberarm. Er sei dann weitergefahren und habe dann wieder gehalten, wobei es zu ihrem Fluchtversuch gekommen sei. Nachdem er sie wieder ins Auto zurückge- zwungen habe, habe er sie wieder schlagen wollen. Sie habe sich dann von ihm weggedreht, worauf er sie hinter dem Ohr und den Nacken geschlagen habe. Zu- dem habe er sie noch einmal auf den Oberschenkel geschlagen. Im Moment habe sie die Schmerzen nicht gespürt, da sie sich auf den Schutz des Gesichts konzen- triert habe. Sie habe aber Schwellugen davon getragen und ein Hämatom hinter dem Ohr. Zudem habe sie im Nacken Schmerzen gehabt. Danach seien sie wei- tergefahren (act. D1/7/2 F/A 18 und 35-54). 1.2.4. Auf den zweiten Halt angesprochen führte die Geschädigte aus, dass sie bei ihrem Fluchtversuch nicht weit gekommen sei. Er sei ausgestiegen, sie vermute, um den Radmutterschlüssel zu verstauen. Sie habe den Gurt geöffnet und sei aus- gestiegen. Er sei hinter ihr her gekommen und habe sie erreicht, dabei habe sie dann ihr Telefon verloren. Er habe mit beiden Händen, dabei mit einer vorne und einer hinten am Hals, die Geschädigte gepackt und zugedrückt. Sie habe husten müssen, dann habe er losgelassen. Er habe ihr gesagt, sie müsse ins Auto steigen, was sie dann gemacht habe. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nicht ge- wusst, was sie machen solle. Dann seien sie vor dem Haus gewesen und er habe
- 19 - erneut ihr Telefon verlangt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie es nicht mehr habe und nicht wisse wo es sei. Sie hätten dann nochmals um etwas gestritten, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es gegangen sei. Es sei aber immer darum gegangen, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie untreu sei. Darauf habe er sie mit dem Eisen noch ein letztes Mal auf die Brust geschlagen und sie sei rein gegangen. Dazu gefragt, ob er sie auch mit den Händen geschlagen habe, führte die Geschädigte aus, dass als er sie vor dem Auto gepackt habe, zwei Frauen auf einem Fahrrad vorbeigefahren seien. Da habe sie geschrien und er habe sie mit der offenen Hand auf das Gesicht geschlagen. Dazu befragt, ob er sie bedroht habe, führte sie aus, dass er ihr nur gesagt habe, dass sie das Telefon entsperren solle. Das sei ja keine Drohung. Dass er sie dann geschlagen habe, sei auch keine Drohung (act. D1/7/2 F/A 55-63). 1.2.5. Weiter zum Vorfall befragt gab die Geschädigte an, dass das Ganze etwa 2-3 Stunden gedauert habe. Sie sei ca. um 11 Uhr wieder zu Hause gewesen, auch wenn sie nicht mehr genau wisse, wann es gewesen sei. Gegen 12:30 Uhr sei sie im Spital gewesen. Allgemein auf Fluchtversuche und Gegenwehr angesprochen, gab sie an, sie habe auch versucht zu fliehen, den Gurt zu öffnen und zu schreien, es habe aber nichts gebracht. Sie habe sich auch durch Ausweichen versucht zu wehren. Normalerweise verteidige sie sich, aber an diesem Tag habe sei er ausser sich gewesen. Sie habe in der gesamten Zeit ihr Telefon nie entsperrt (act. D1/7/2 F/A 65-72). 1.2.6. Auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen gab die Geschädigte an, dass es zutreffe, dass sie am 4. August 2024 zu ihm nach Hause sei und es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es stimme aber nicht, dass sie aggressiv geworden sei, weil sie eine fremde Unterhose gefun- den habe und in der Folge Dinge kaputt gemacht habe. Der Beschuldigte sei auch gar nicht zu Hause gewesen, als sie diese Unterhose gefunden habe und er habe sie auch davon überzeugt, dass die einer Freundin eines Freundes von ihm gehöre. Sie sei auch sicherlich eifersüchtig gewesen, jedoch nicht aggressiv. Der Vorfall vom 4. August 2024 habe dann auch nichts mit der Unterhose zu tun. Während der Beziehung habe sie Haare oder Kondomverpackungen gefunden und eben diese
- 20 - Unterhose. Es sei auch eine Lüge, dass der Beschuldigte sie habe nach Hause bringen wollen, sie aber zu ihm habe gehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass er sonst eine andere Frau mit nach Hause nehmen würde. Er sei auch wütend geworden, weil er noch in eine andere Bar habe gehen wollen und sie nicht. Er sei betrunken gewesen. Ursprünglich hätten sie eigentlich nur etwas essen gehen wol- len und seien mit dem Auto unterwegs gewesen. Auch dass sie im Auto gezappelt habe und das Telefon gegen die Scheibe geworfen habe, worauf dieses zurückge- spickt sei und sie im Gesicht verletzt habe, sei nicht zutreffend. Zudem habe ihr Telefon eine Schutzhülle aus Gummi und dies würde auch nicht die Verletzungen an den Händen erklären. Es stimme auch nicht, dass sie gesagt habe, dass sie sich etwas antun würde, wenn der Beschuldigte die Beziehung beenden würde, sie seien ja auch nicht zusammen gewesen zum Zeitpunkt des Vorfalls. Der Beschul- digte habe in der Tatnacht mehr getrunken, was wohl auch der Auslöser gewesen sei. Zudem habe er Kokain konsumiert, dies tue er aber nicht regelmässig. Wenn er trinke, denke er immer, dass sie untreu sei, sie denke, dass dies an einem Trauma liege. Nach dem Vorfall sei sie vom Sonntag bis Dienstag im Spital gewe- sen. Sie habe dann, als sie das Telefon von der Polizei zurückerhalten habe, noch einmal mit dem Beschuldigten geschrieben und ihm Fotos ihres Gesichts geschickt. Weiteren Kontakt hätten sie aber nicht gehabt. Sie habe aber über seine Schwester dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde, wenn er nach Hause gehen würde. Dies habe sie aber nicht getan. Am 26. Juli habe es noch einen Vorfall gegeben, an welchem sie den Beschuldigten aufgrund der Kon- dompackung angeschrien habe und die Polizei gekommen sei (wobei sie zuerst auf die Unterhose verweist) (act. D1/7/2 F/A 73-100). 1.2.7. Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten führte die Geschädigte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, aber nicht, dass sie dann hätte fliehen können. Weiter stimme es, dass er ihr Dokumente, einen Schlüs- sel und Geld gebracht habe, jedoch nicht, dass sie dabei Kontakt gehabt hätten, bis auf die Nachrichten, um dies zu regeln. Es treffe dafür zu, dass die Geschädigte und der Beschuldigte zwei Wochen vor dem Vorfall zusammen in Belgien gewesen seien. Sie könne zudem bestätigen, dass der Beschuldigte nicht wisse, wo genau ihre Familie wohne, aber woher sie sei. Auf die Frage, weshalb sie auf ihn gewartet
- 21 - habe, als er geduscht habe, führte die Geschädigte aus, dass ihr nicht klar sei, auf wann er sich beziehe. Auf die Frage, ob es stimme dass sie in einer Beziehung gewesen seien und der Beschuldigte ihr mehrmals Geld geschickt habe, damit sie zum Coiffeur gehen könne und dass sie am 28. April 2024 ausgegangen seien, erwiderte die Geschädigte, dass es stimme, dass er ihr Geld geschickt habe, sie aber erst Ende Mai aus Italien zurückgekommen sei und er in dieser Zeit in I._____ gewesen sei. Auch auf die Aussage, dass sie am 26. April 2024 zusammen in der J._____ [Bar] gewesen seien, führte die Geschädigte aus, dass dies erst im Juli gewesen sei. Auf die Frage, ob sie hätten schwanger werden wollen, führte die Geschädigte aus, dass er dies gewollt habe, sie aber nicht. Schlussendlich fragte der Beschuldigte, wie die Geschädigte sagen könne, dass sie die Beziehung been- det hätten, wenn sie doch gemeinsam in Holland gewesen seien, um den Vater zu besuchen, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie dies tatsächlich getan hät- ten, aber noch als sie ein Paar gewesen seien (act. D1/7/2 F/A 106-114).
2. Einvernahmen des Beschuldigten 2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. August 2024 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme seine Aus- sage zum Tatvorwurf und äusserte sich lediglich zur Person (act. D1/6/1 F/A 7). 2.2. Hafteinvernahme vom 9. August 2024 2.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, dass er nie ein Messer gegen die Geschädigte gerichtet habe. Sie seien am 3. August 2024 aus- gegangen in ein mexikanisches Restaurant in K._____. Die Geschädigte habe dort zwei Corona getrunken, wonach sie in das L'._____ [recte: L._____] an der M._____-strasse seien, wo die Geschädigte weitere zwei Coronas, zwei Chivas und 2 Cognacs getrunken habe. Sie sei betrunken gewesen und er habe nach Hause gewollt. Sie habe aber noch in das G._____ gewollt, wo sie viele Freunde von ihr getroffen hätten, da sie dort mal an der Bar gearbeitet habe. Sie sei seit 20 Jahren in Zürich. Sie hätten sich dann hingesetzt und die Frau, die sich neben den Beschuldigten und die Geschädigte gesetzt habe, habe eine Flasche Gold Label bei sich getragen, aus welcher die Geschädigte getrunken habe. Zudem habe sei
- 22 - weitere zwei Chivas Shots getrunken. Der Beschuldigte habe der Geschädigten gesagt, dass sie nicht so viel trinken solle, da das nicht gut für sie sei und er auf- grund des Autofahrens nicht so viel trinken könne. Als sie dann geschwankt sei, seien sie nach Hause, wo sie Sex gehabt hätten. Die Geschädigte habe Tage zuvor die Unterwäsche einer anderen Frau gesehen, als sie die Wäsche des Beschuldig- ten gewaschen habe, und sie habe ihm während dem Sex wieder vorgeworfen, dass er sie betrüge. Sie habe begonnen Dinge in der Wohnung wie den Ventilator kaputt zu machen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass sie nun nach Hause gehen solle und er sie fahren würde. Sie habe das nicht gewollt, aus Angst, dass er die andere Frau zu sich holen würde. Er habe sie dann ins Auto gezogen, wo sie gezappelt habe und ihr Telefon gegen die Scheibe geworfen habe. Dabei denke er, sei das Telefon gegen ihre Wange geflogen und sie habe sich verletzt. Der Beschuldigte und die Geschädigte seien getrennt gewesen, würden aber seit einer Weile die Wochenenden zusammenverbringen und es sei wieder schön. Sie habe sich im Auto all diese Verletzungen selbst hinzugefügt und sie habe so her- umgestrampelt, dass er sie sich vom Leib habe halten müssen. Die Geschädigte komme immer zum Beschuldigten, was sie ja wohl kaum tun würde, wenn er sie schlecht behandeln würde. Sie habe dem Beschuldigten auch bereits gedroht, dass sie ihm etwas antun würde, wenn sie die Beziehung beenden würden. Sie hätten auch seit dem Vorfall immer wieder Kontakt gehabt und sie habe gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen würde (act. D1/6/1 F/A 7). 2.2.2. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Geschädigte gewürgt zu haben und sie mit dem Radmutterschlüssel geschlagen zu haben. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da er ja habe fahren müssen. Am Tag nach dem Vorfall habe die Ge- schädigte den Beschuldigten angerufen und ihn vor der Polizei gewarnt. Am Diens- tag habe sie normal mit ihm gesprochen und sie habe ihm jede Nacht gute Nacht gewünscht. Die Chats habe er aber nicht mehr, da er andere Freundinnen habe und diese deshalb lösche. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten dann mitge- teilt, dass sie alles aufklären werde und sie habe sich sogar mit der Mutter des Beschuldigten und dessen Schwester unterhalten (act. D1/6/1 F/A 8-13).
- 23 - 2.2.3. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht wisse, wie sich die Geschä- digte die Verletzungen zugezogen habe, sie habe nur wild gestrampelt im Auto. Sie habe sich zudem zwei Mal übergeben, da sie so betrunken gewesen sei, und habe dem Beschuldigten am Mittwoch (wohl am 7. August 2024) mitgeteilt, dass sei schwanger sei. Ihr Mobiltelefon habe er nicht gehabt, dieses habe die Geschädigte sicher bei sich getragen. Das Portemonnaie habe er ihr nachträglich noch gebracht. Am tt. Juli 2024 habe sie Geburtstag gehabt und er habe ihr ein iPhone geschenkt (act. D1/6/1 F/A 14-19). 2.2.4. Im Detail zur Tatnacht befragt, gab der Beschuldigte an, dass sie um 8:00 Uhr aus dem G._____ raus seien, dieses sei 5 Minuten von ihm zu Hause. Sie hätten dann Sex gehabt und um 9:30 Uhr hätten sie angefangen zu diskutieren. Sie habe auch noch mit ihrer Schwester zum Schwimmen abgemacht gehabt und des- halb den Wecker um 9 Uhr oder so gestellt, er sei aber nicht wütend geworden. Nach 10 Uhr seien sie dann etwa losgefahren. Er habe sie dann gegen 11 oder 12 Uhr abgeladen. Auch seit dem Vorfall hätten sie jeden Tag geschrieben und sich zusammen über die Schwangerschaft gefreut. Am Montag habe sie den Beschul- digten gebeten, ihr Essen zu holen, weil sie nicht habe aus dem Haus gehen wollen. Darauf angesprochen, dass die Geschädigte bis Dienstag im Spital gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er wohl Dienstag gemeint habe. Er habe ihr zu- dem die Handtasche gebracht, weil sie ihre ID benötigt habe. Dies sei am Dienstag gewesen, gegen 14:00 Uhr (act. D1/6/1 F/A 20-28). 2.2.5. Auf die Beziehungspause angesprochen und dass die Geschädigte länger in Italien gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass er in dieser Zeit auch länger in der Dominikanischen Republik gewesen sei und die Geschädigte das Baby verlo- ren habe. Als er dann zurück in die Schweiz gekommen sei, habe die Geschädigte für ihn gekocht (act. D1/6/1 F/A 29). 2.2.6. Nochmals auf die Tatnacht angesprochen gab der Beschuldigte an, ein Co- rona, einen Chivas und ein Glas Wasser getrunken zu haben. Die Geschädigte habe nochmals ein Smirnoff getrunken. Sie würden beide keine Betäubungsmittel konsumieren. Darauf angesprochen, dass er Kokain konsumieren würde, führte der Beschuldigte aus, dass man das Blut der Geschädigten testen solle. Die Anzeige
- 24 - erkläre er sich mit der Unterhose, die sie bei ihm gefunden habe (act. D1/6/1 F/A 30-34). 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. Oktober 2024 2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 eröffnete der Beschuldigte die Einvernahme mit der Aussage, dass er Angst gehabt habe und sich schäme. Er wolle etwas für die Spitalkosten der Geschädigten zahlen, da er sie so liebe und nie so etwas habe machen wollen. Sie hätten am 4. August 2024 beide Kokain konsumiert und viel getrunken. Sie hätten zu Hause Sex gehabt und sich dabei gestritten, da ihr aufgefallen sei, dass er untreu gewesen sei. Es habe eine Diskus- sion gegeben und sie seien aufgestanden. Er sei in die Küche, um Kartoffelstock vorzubereiten, und habe Kartoffeln geschält. Während er Kartoffeln geschält habe, sei sie auf einem Möbel gesessen. Sie habe dem Beschuldigten dann vorgeworfen, dass er sie betrogen habe. Er habe darauf erwidert, dass sie ihr Telefon bei ihm nie entsperren würde und auch nie telefoniere, selbst wenn sie für zwei Wochen bei ihm bleibe. Wenn er nach Hause käme und sie telefoniere, höre sie sofort damit auf. Er habe deshalb ihr Mobiltelefon anschauen wollen und habe sich neben sie gestellt mit dem Messer in der Hand. Er habe es aus der Küche mitgenommen, nicht ihretwegen. Sie habe dann einen Schritt nach vorne gemacht und sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf dieses zu Boden gefallen sei, da er es nicht fest gehalten habe. Darauf habe er das Messer in die Küche zurückgebracht. Sie hätten dann wieder angefangen zu diskutieren und er habe sie nach Hause bringen wollen (so auch anlässlich HV, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Messer be- stätigte, dass es ein solches gewesen sei; vgl. Prot. S. 17-18). Im Auto hätten sie weiter diskutiert und er habe das Parfum genommen und auf sie geworfen. Er habe aber nie auf das Gesicht gezielt. Da er die Hände am Lenkrad gehabt habe er nur auf die Brust gezielt. Es stimme auch, dass er es zwei Mal geworfen habe. Er habe ihr aber keinen Schaden zufügen wollen. Er habe dann den Motor angestellt und sei weggefahren. Er habe während der Fahrt bemerkt, dass er ohne Führerschein am Fahren sei, da er die Brieftasche, in welche die Dokumente seien, nicht bei sich gehabt habe. Er habe die Dokumente am Abend vorher aus dem Auto genommen, da sie an der M._____-strasse gewesen seien und er diese Dokumente für allfällige
- 25 - Polizeikontrollen benötige. Er habe die Dokumente in der Hose vom Vorabend ver- gessen und sei wieder zurückgefahren und aus dem Auto gestiegen, um diese zu holen. Es treffe zu, dass er dann einen Eisengegenstand mit ins Auto genommen habe, aber nicht um ihr weh zu tun, sondern weil er ihr Mobiltelefon habe durch- schauen wollen. An dem Tag an dem sie die Unterhose gefunden habe, habe er nämlich sein Arbeitstelefon zu Hause gelassen. Als sie die Wäsche gemacht habe, habe sein Arbeitstelefon geklingelt und sie habe geantwortet und dann auf seine andere Nummer geschrieben, dass ihn jemand habe erreichen wollen, mit einer unterdrückten Nummer. Er habe dann gesagt, dass er folglich auch nicht wissen könne, wer es gewesen sei. Sie sei aber misstrauisch gewesen. Es habe ihn ge- stört, dass sie das Recht beanspruche, sein Telefon zu durchschauen, sie ihm dies aber verweigere. Er sei also ins Auto eingestiegen und sie seien in Richtung Woh- nung der Geschädigten gefahren und hätten erneut mit der Diskussion begonnen. Darauf habe er sie zwei oder drei Mal mit dem Eisen geschlagen, er habe aber nur schwach geschlagen und auch nicht auf den Kopf gezielt, da er ja Auto gefahren sei. Ein paar Minuten bevor sie dann bei ihr angekommen seien, habe er angehal- ten, da er habe urinieren müssen. Da sei sie aus dem Auto gestiegen und habe gesagt, dass ihr übel sei. Sie habe sich auch zwei oder drei Mal im Auto übergeben. Er habe sie sodann am Nacken gepackt und sie wieder ins Auto gedrückt, da sie schon fast bei ihr zu Hause gewesen seien (vgl. Prot. S. 23-25; wobei der Beschul- digte hier keine Ausführungen zur angeblichen Übelkeit der Geschädigten machte). Dies könne dadurch bestätigt werden, dass das Telefon, welches sie verloren habe, ganz in der Nähe von ihrem Wohnort habe gefunden worden sein müsse. Vor dem Zuhause der Geschädigten hätten sie sich dann wieder gestritten, worauf der Be- schuldigte ihr mitgeteilt habe, dass es wohl besser sei, wenn sie sich nicht mehr sehen würden. Sie sei dann ausgestiegen, habe einen Koffer geholt und diesen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Er sei dann zum Koffer gegangen, um zu schauen, was drin sei, worauf er ihre Kleider darin gefunden habe. Er sei dann zu ihr hoch, habe den Koffer vor ihre Tür gelegt, geklingelt und sei wieder gegangen. Erst am Dienstag habe sie sich dann wieder beim Beschuldigten gemeldet und ge- sagt, dass sie Dokumente benötige, welche sie in ihrer Tasche beim Beschuldigten zu Hause gelassen habe. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er gerade nicht könne,
- 26 - worauf sie ihm gesagt habe, dass er später kommen könne. Er habe ihr dann später mit N._____ die Dokumente gebracht. Sie sei dann herunter gekommen, dies sei gegen 14 oder 15 Uhr gewesen. Sie hätten sich dann bei der Waschküche getroffen und er habe ihr die Dokumente übergeben und sie um Entschuldigung gebeten. Sie habe auch ein Pflaster auf der rechten Wange gehabt. Danach hätten sie normalen Kontakt gehabt und sie habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass sie schwan- ger sei. Sie sei immer wieder ins Bad gegangen, um sich zu übergeben. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, ob er ihr Essen bringen könne. Der Beschuldigte habe aber nicht gekonnt. Am Donnerstag sei er dann verhaftet worden. Er habe noch eine Nachricht von ihr erhalten, dass sei seine Postkarte benutzt habe, um sich etwas zu bestellen. Sie habe dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass die Po- lizei bei ihr gewesen sei und diese ihn suche. Danach habe sie ihn beschwichtigt und ausgeführt, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Er verstehe nicht, wes- halb sie bestreite, dass sie gesprochen hätten. Er habe die Nachrichten aber ge- löscht, er lösche alle Nachrichten aus Gewohnheit (act. D1/2/3 F/A 6-10). 2.3.2. Auf den Vorfall angesprochen gab der Beschuldigte an, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien. Es dauere normalerweise ca. 20 Minuten, um von seiner Wohnung zur Wohnung der Geschädigten zu fahren, auf- grund des Führerscheins, sei es jedoch länger gegangen. Sie seien wohl um ca. 11 Uhr losgefahren. Es sei nicht möglich, dass sie schon um 9:00 Uhr losgefahren seien, da sie erst gegen 6 oder 7 nach Hause gekommen seien. Er habe noch die Geschädigte "enthaart" und sie hätten danach Sex gehabt. Erst als er dann Kartof- feln geschält habe, habe dann noch die Diskussion begonnen. Bezüglich des Ko- kains und Alkohols führte der Beschuldigte aus, dass sowohl er als auch die Ge- schädigte dies Konsumiert hätten. Er habe zwei Lines gezogen, als sie vom G._____ nach Hause gekommen seien. Er habe ein wenig Alkohol getrunken. Als sie nach Hause gekommen seien, sei es gegen 7 Uhr gewesen (act. D1/6/3 F/A 11-25). 2.3.3. Bezüglich des Parfums führte der Beschuldigte aus, dass er das Parfum ge- worfen habe, als er noch gefahren sei. Es habe sich in der Mittelkonsole befunden. Nach dem ersten Wurf sei es zu ihm zurückgefallen (vgl. Prot. S.18-21 und 29-31;
- 27 - wobei der Beschuldigte bestätigte, sie an der Wange und Augenbraue getroffen zu haben, wobei er die Tat mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum erklärte und an- gab, dass die Flasche aus Glas und viereckig mit Kanten und Ecken gewesen sei). Er wisse aber nicht, wo er getroffen habe, da er am Fahren gewesen sei. Er habe es in Richtung ihrer Brust geworfen. Er habe auch nicht bemerkt, dass sie geblutet habe. Wo das Parfum nun sei, wisse er nicht, da es auch von N._____ benutzt worden sei. Das Eisen habe er hervorgenommen, um sie zur Entsperrung des Te- lefons zu bringen, jedoch nicht, um sie zu bedrohen oder ihr Angst zu machen. Er habe es lediglich hingelegt und gesagt, entsperre dein Telefon. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, ihr Schaden zuzufügen. Er habe dann damit mit sehr wenig kraft so drei Mal gegen die Brust der Geschädigten geschlagen (wobei der Beschul- digte zuerst sagte, dass er es geworfen habe; vgl. act. D1/6/3 F/A 26-46; vgl. auch Prot. S. 20-22 und 31-32; wobei der Beschuldigte ausführte, dass er nicht mehr wisse, wie oft er geschlagen habe und behauptete, es habe zwei Radmutterschlüs- sel in seinem Kofferraum gehabt). 2.3.4. Auf Vorhalt der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten führte der Be- schuldigte aus, dass die Verletzung im Gesicht wohl von der Parfumflasche stamme. Die andere Verletzung im Gesicht stamme wohl einem Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht, den er der Geschädigten gegeben habe. Der blaue Fleck auf dem Oberarm stamme wohl von einem Schlag mit dem "Rohr". Auf die entspre- chende Rückfrage bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, er habe sie mehr gegen das Kinn geschlagen. Dies sei ihm einfach rausgerutscht, wobei sie dabei gesagt habe "die Fotze deiner Mutter" (aus der Einvernahme ist unklar, ob diese Äusserung der Grund für den Schlag war oder ihre Reaktion; act. D1/6/3 F/A 47-52; vgl. auch Prot. S. 26-28 und 31, wobei der Beschuldigte angab, dass der Bluterguss auf dem Bein von den Schlägen mit dem Radmutterschlüssel stammen könne, aber weiterhin angab, nie gegen das Gesicht der Geschädigten gezielt zu haben). 2.3.5. Der Beschuldigte bestritt sodann, dass sie getrennt seien. Sie hätten ja ver- sucht ein Kind zu bekommen und sie habe fast immer bei ihm gewohnt und sei
- 28 - manchmal nur am Wochenende zu O._____, ihrem Vermieter. Er wisse nicht, ob sie sich schäme zu sagen, dass er ihr "Ehemann" sei (act. D1/6/3 F/A 53). 2.3.6. Der Beschuldigte bestritt sodann die Darlegung der Geschädigten. Er sei in der Küche gewesen und habe Kartoffeln geschält und habe deshalb ein Messer in der Hand gehabt. Es stimme nicht, dass er es geholt habe, um die Geschädigte zu bedrohen. Sie sei mit dem Messer zusammengestossen, worauf es auf den Boden gefallen sei. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt bedroht oder etwas geäussert, das als Drohung habe verstanden werden können (act. D1/6/3 F/A 54-56). 2.3.7. Auf den Tatabschnitt mit dem Eisen angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er sie nur mit waagerechten Bewegungen geschlagen habe. Es treffe nicht zu, dass sie geflüchtet sei und er sie gewürgt habe. Er sei nur einmal aus dem Auto gestiegen, um zu urinieren. Er habe sie dabei von hinten gepackt am Nacken. Dies habe er nur getan, um sie zum Auto zu führen, da ihr schwindlig gewesen sei. Er habe sich beim urinieren weggedreht und danach gesehen, wie sie draussen gestanden sei und getaumelt habe. Es stimme auch nicht, dass er sie vor ihrer Wohnung nochmals geschlagen habe, dies sei alles vor dem Urinieren passiert. Es stimme weiter nicht, dass sie um Hilfe geschrien habe und er sie darauf geschlagen habe, die Fenster seien ja oben gewesen. Es stimme auch nicht, dass sei über zwei Stunden herum gefahren seien, dies sei in Zürich gar nicht möglich. Es treffen nicht zu, dass sie versucht habe zu flüchten. Sie habe ja die Möglichkeit dazu gehabt, als er uriniert habe oder als er seinen Führerschein geholt habe (so auch Prot. S. 24-28; wobei der Beschuldigte hier nichts vom Führerschein erwähnte). Zu- dem erkläre dies auch nicht, weshalb sie einen Koffer geholt hätte, wenn sie doch so grosse Angst vor ihm gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 57-66). 2.4. Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2025 2.4.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er nicht glaube, dass er ein Alkohol- oder Aggressionsproblem habe. Er wolle aber eine Therapie machen, da andere Personen das Gefühl hätten, dass er das benö- tige (act. D1/6/4 F/A 7-12).
- 29 - 2.4.2. Auf die DNA Spuren im Fingernagelschmutz der Geschädigten angespro- chen, führte dieser Aus, dass sie Sex gehabt hätten und sich an den Händen ge- halten hätten. Die gleiche Erklärung führte er für die Spuren am Hals der Geschä- digten an, welche vorne und Hinten gefunden worden seien. Er habe sie auch ein- mal umarmt. Den Radmutterschlüssel habe er bereits zu Reparaturen benutzt. Die Geschädigte habe auch schon sein Auto geputzt, es könne sein, dass sie den Schlüssel dabei berührt habe. Auch auf das Blut angesprochen, führt der der Be- schuldigte aus, nicht zu wissen, wie dieses dorthin gelangt sei. Es könne sein, dass er sich beim Entfernen der Pneus verletzt habe. Auf die Verletzungen der Geschä- digten angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er sich diese nicht erklären könne. Sie mache aber ab und zu Laserbehandlungen und glätte sich zu dem die Haare. Betreffend der gebrochenen Nase und dem Schnitt an der Wange führte der Beschuldigte aus, dass sie schon immer ihre Nase habe operieren wollen, da sie mit der Nase Beschwerden gehabt habe (so auch anlässlich der HV, Prot. S. 26). Auch auf die Hautabtragung angesprochen und den Kehlkopf führte der Beschul- digte aus, dass sie schon immer Probleme mit dem Rücken gehabt habe. Sie habe auch beim Atmen Probleme gehabt. Bezüglich der Schläge führte der Beschuldigte aus, dass er zwei oder drei Mal seitwärts mit dem Rohr geschlagen habe. Er wisse nicht, ob er sie an der Hand getroffen habe, es könne sein, dass sie sich bewegt habe, als er sie geschlagen habe (act. D1/6/3 F/A 13-21). 2.4.3. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten zu den Chatnachrichten wird auf den entsprechenden Abschnitt verwiesen.
3. Zeugenaussagen 3.1. Aussage des Zeugen P._____ 3.1.1. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. September 2024 gab der Zeuge an, dass er den Beschuldigten eigentlich nur ein Mal gesehen habe. Dies sei im Mai oder April 2024 gewesen. Die Geschädigte sei in Zürich gewesen und habe ihn gebeten, dass er beim Beschuldigten ein Geschenk von Fr. 300.– abhole. Er sei davon ausgegangen, dass sie sich wieder versöhnt hätten. Auf den Vorfall ange- sprochen gab der Zeuge an, er habe von einer Nachbarin ein Telefon erhalten, dass etwas passiert sei. Er sei nach Hause und habe dort die Geschädigte mit
- 30 - mehreren Polizisten angetroffen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie im oder vor dem Auto tätlich angegriffen habe. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Zudem habe der Beschuldigte sie mit einem Messer gestochen. Die Geschädigte habe blutunterlaufene Augen gehabt, einen grossen blauen Fleck ab Oberarm und auch an der Wange habe sie eine Wunde gehabt. Der Zeuge wisse nicht, was die Parteien für eine Beziehung führen würden. Er kenne die Geschädigte schon seit zehn Jahren und es sei nie zu solchen Gewaltexzessen gekommen. Sie habe aber einmal erwähnt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Sie habe auch eine Zeit lang bei ihm gewohnt. Sie habe aber nicht immer bei ihm, sondern auch bei Freundinnen gewohnt. Der Grund dafür, dass sie bei ihm gewohnt habe sei, dass sie EU-Bürgerin sei und jemanden benötigt, der sie anmelde für die B-Bewil- ligung (act. D1/8/1 F/A 1-12). 3.1.2. Auf das Geschenk angesprochen gab der Zeuge an, dass sie ihn gefragt habe, ob er das Geschenk abholen könne, da sie nicht selbst habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe dann die Tür nicht geöffnet und sei heruntergekommen. Sie hätten sich nicht in die Augen geschaut und der Beschuldigte habe ihm das Ge- schenk gegeben und sei wieder gegangen. Die Geschädigte sei damals schon wie- der in der Schweiz gewesen. Im Dezember habe es einen ähnlichen Vorfall gege- ben und die Geschädigte sei darauf mehrere Wochen bei ihm gewesen und gesagt, dass der Beschuldigte krankhaft eifersüchtig sei. Er spreche mit der Geschädigten Italienisch. Seit dem Vorfall habe er sie noch einmal gesehen. Sie habe Angst ge- habt, den Vorfall ihrer Mutter zu erzählen, da diese beim Vorfall in Dezember aus- gerastet sei. Sie habe aber nach Griechenland müssen, um ihren Pass zu erneu- ern. Seit Ende Juli sei sie eigentlich nur bei ihm. Ihre Gesundheit habe sich verbes- sert, sie habe auch kein Trauma und es gehe ihr gut (act. D1/8/1 FA 13-21). 3.1.3. Auf die Ergänzungsfrage der damaligen Rechtsbeiständin der Geschädigten, welche damals noch Privatklägerin war, führte der Zeuge aus, dass er die Geschä- digte schon lange kenne. Sie sei eine robuste Person mit einer starken Konstitution. Sie leide manchmal an depressiven Verstimmungen, welche aber nicht vom Vorfall her rühren würden (act. D1/8/1 F/A 23).
- 31 - 3.2. Aussage Zeugin Q._____ 3.2.1. Die Zeugin führte an der Einvernahme vom 10. September 2024 aus, dass sie den Beschuldigten noch nie zuvor gesehen habe. Sie sei am 4. August zu Hause gewesen. Es sei ein Sonntag gewesen und gegen 11:30 Uhr habe es ge- klingelt. Sie habe die Geschädigte herein gelassen und sofort gesehen, dass etwas passiert sei. Die Geschädigte habe am rechten Auge oben einen Schnitt gehabt, an der Wange geblutet, sie sei rot am Kopf gewesen und habe eine Beule gehabt. Ihr Gesicht sei entstellt gewesen und sie habe ausgesehen, als sei sie misshandelt worden. Die Vorderseite des Halses sei blau gewesen. Sie habe ein Foto von der Geschädigten gemacht und die Geschädigte habe sich im Spiegel gesehen und gesagt, dass sie die Polizei rufen müssten. Diese sei 20 Minuten später gekommen und hätten sie befragt. Später seien noch zwei andere Personen hinzugekommen, sie wisse aber nicht von wo. Es habe etwa eine Stunde gedauert. Die Geschädigte habe noch etwas davon gesagt, dass der Beschuldigte ihr Telefon weggeworfen habe und sie kein Telefon habe. Dann seien sie zur Wohnung des Beschuldigten gegangen (act. D1/8/2 F/A 10). 3.2.2. Sie habe Probleme mit der Sprache gehabt und Mühe gehabt mit den Ein- satzleuten zu sprechen. Zudem sei sie auch unter Schock gestanden und habe Mühe gehabt, sich zu erinnern. Die Zeugin spreche kein Spanisch und kein Italie- nisch und die Geschädigte spreche nicht gut Deutsch. Sie habe aber gesagt, dass ein Angriff geschehen sei und Gewalt im Spiel gewesen sei vom Beschuldigten aus. Die Geschädigte habe sie manchmal besucht. An diesem Tag sei sie wohl gekom- men, weil sie Freunde und Ansprechpersonen von ihr seien. Zuerst habe sie etwas von einem Unfall erzählt, erst als sie sich im Spiegel gesehen habe, habe sie aus- geführt, was passiert sei. Die Geschädigte habe ihr gegenüber den Beschuldigten nie erwähnt, sie wisse aber, dass es im Dezember 2023 zu einem Vorfall gekom- men sei. Sie habe der Zeugin damals die Papiere der Staatsanwaltschaft gezeigt (act. D/8/2 F/A 11-22).
- 32 -
4. Übrige Beweismittel 4.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Aus dem Gutachten des Beschuldigten sind keine sachverhaltsrelevanten Informa- tionen zu entnehmen. 4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten (act. D1/11/5) 4.2.1. Gemäss dem Gutachten konnten bei der Geschädigten diverse Verletzun- gen – darunter auch die in der Anklage aufgelisteten Verletzungen im Gesicht bzw. am Hinterkopf, am Hals, im Brustbereich sowie an den Extremitäten, insbesondere an den Oberarmen und am rechten Handrücken – festgestellt werden. 4.2.2. Die Verletzungen am Hals lassen sich gemäss dem Gutachten mit einem Würgen im geltend gemachten Zeitraum vereinbart werden. Eine Verletzung der hirnversorgenden Hals- und Kopfschlagadern sei nicht festgestellt worden. Es wür- den keine objektive Hinweise auf Lebensgefahr vorliegen, die von der Geschädig- ten geltend gemachten Symptome wie Schwindel oder kurze Bewusstlosigkeit könnten als Zeichen einer Lebensgefahr interpretiert werden (act. D1/11/5 S. 8) 4.2.3. Die Hautabschürfungen, Blutergüsse, Weichteilschwellungen, die Quetsch- Risswunde, der Nasenbeinbruch und Einblutung, Herzprellung und das leichte Schädel-Hirn-Trauma sowie die Schleimhautunterblutung seien das Resultat einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die Verletzungen der Quetsch-Riss-Wunden im linken Gesichtsteil, die Blutergüsse am linken Kopfteil und am linken Ober- und Unterarm seien dabei mit Schlägen mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einem Rad- mutterschlüssel zu vereinbaren. Die übrigen Blutergüsse und Hautabschürfungen, bis auf diejenigen am rechten Unterarm, seien ebenfalls mit der geltend gemachten Auseinandersetzung zu vereinbaren. Die Verletzungen an der linken Unterarm- streckseite und der Handstreckseite seien am ehesten als Verletzungen, welche durch schützendes Vorhalten der Arme entstanden seien, zu qualifizieren. Die Blut- ergüsse am linken Augen und Nasenbereich sowie der Nasenbruch würden am ehesten von einem Faustschlag ins Gesicht stammen (act. D1/11/5 S. 8-9).
- 33 - 4.2.4. Bei der Hautdurchtrennung an der rechten Brustseite handle es sich sodann um eine kleine Schnittverletzung, welche aus scharfer Gewalt stamme. Das geltend gemachte Einstechen mit einer Messerspitze sei damit vereinbar (act. D1/11/5 S. 9). 4.2.5. Aus den Vorakten zum Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Ge- schädigte im USZ angegeben habe, dass der Beschuldigte sie zum Kokainkonsum genötigt habe und das sie gegen 12:00 Uhr vom Beschuldigten geschlagen und gewürgt worden sei (act. D1/11/6 S. 2). 4.2.6. Zusammenfassend wurde die Geschädigte beim Vorfall erheblich verletzt. Ihre multiplen Verletzungen stützen grundsätzlich die – in objektiver Hinsicht teil- weise auch vom Beschuldigten bestätigte – Sachdarstellung der Geschädigten, wo- nach der Beschuldigte sie mit diversen Gegenständen, u.a. mit einem Messer, einer Parfumflasche sowie einem Radmutterschlüssel, traktiert und sie gewürgt habe. 4.3. DNA Auswertungen Aus der Auswertung der DNA Spuren geht hervor, dass im Fingernagelschmutz DNA einer männlichen Person gefunden wurde. Zwar kann das Profil nicht vollstän- dig dem Beschuldigten zugewiesen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass es von ihm stimmt ist jedoch sehr hoch. Bei der linken Augenbraue konnten sodann Spu- ren einer männlichen Person gefunden werden, welche jedoch nicht einer Person zugewiesen werden konnte. Beim Schnitt an der Wange konnte sodann keine DNA festgestellt werden, am Hals konnte jedoch wieder männliche DNA festgestellt wer- den, bei welcher die Wahrscheinlichkeit, dass sie vom Beschuldigten stammt, hoch ist. Zudem wurden Spuren ab drei Rüstmessern genommen, bei welchen Spuren vom Beschuldigten gefunden werden konnten, jedoch kein Blut festgestellt werden konnte. Am Radmutterschlüssel konnte sodann Blut festgestellt werden. Zudem wurde DNA von zwei Personen am Schlüssel festgestellt, wobei die Wahrschein- lichkeit, dass sie von dem Beschuldigten und der Geschädigten stammen, sehr hoch ist. Auch am Griff des Schlüssels konnte ein Mischprofil festgestellt werden, welches aber weniger ausgeprägt war (act. D1/12/7).
- 34 - 4.4. Chatverläufe und Sprachnachrichten 4.4.1. Der Beschuldigte bestritt anfangs, dass es sich beim ausgewerteten Chat um den Verlauf zwischen ihm und der Geschädigten handeln würde. Daran kann je- doch anhand der Nachrichten nicht ernsthaft gezweifelt werden. Zudem ist unbe- stritten, dass das Mobiletelefon beim Beschuldigten festgestellt wurde. Der Be- schuldigte führt zwar aus, dass andere Personen auf sein Mobiltelefon Zugriff ge- habt hätten, es scheint jedoch völlig abwegig, dass die vorliegenden Nachrichten von einer anderen Person in seinem Namen verfasst wurden. Zudem gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme ein, dass es sich um seine Stimme handle, welche auf den Sprachnachrichten zu hören ist (act. D1/6/4 F/A 45). Es bestehen somit keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Verfasser der (Sprach-)Nachrichten ist. 4.4.2. Die Auswertung beginnt am 4. August 2024, am Tag des Tatvorwurfs. Da die Geschädigte ihr Telefon erst am 6. August 2024 zurückerhalten hat, sind in den ersten Tagen lediglich Nachrichten des Beschuldigten und erfolglose Anrufversu- che an die Geschädigte zu finden. So meldet er sich zwei Mal betreffend Handta- sche, Dokumente und Geld, welche ihr gehörten und noch bei ihm gewesen seien. Er versucht oft, die Geschädigte anzurufen oder schreibt ihren Namen (act. D1/20/20 Nachrichten 1-31). 4.4.3. Am 6. August 2024 um 7:58 Uhr schreibt dann die Geschädigte dem Be- schuldigten, dass er "am Arsch" sei und sie ihr Telefon von der Polizei erhalten habe. Sodann folgt ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, in welchem der Beschuldigte die Geschädigte darum anfleht, die Anzeige nicht zu erstatten bzw. zurückzunehmen, da er nicht ins Gefängnis wolle, und die Geschädigte ihm mitteilt, dass sie das nicht wolle, da er zu weit gegangen sei. Das Gespräch umfasst sodann über 700 Nachrichten, welche nicht detailliert wiederge- geben werden. Zusammengefasst geht es darum, dass die Geschädigte den Be- schuldigten über die Anzeige sowie die Fahndung der Polizei nach ihm informiert und ihn bittet, ihr Dokumente zu überbringen, welche sie benötige. Der Beschul- digte kann sich nicht entscheiden, ob er flüchten oder ihr die Dokumente bringen soll. Zentral ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geschädigte mehrmals darum
- 35 - bittet, ihn nicht anzuzeigen, da er sonst ins Gefängnis müsse und sie sein Leben zerstören werde (act. D1/20/20 Nachricht 40-42; 406; 416). Die Geschädigte nimmt dabei in den Nachrichten auch Bezug auf das, was zuvor geschehen sei. So nennt sie, dass er sie versucht habe zu töten (act. D1/20/20 Nachricht 53), dass er sie entstellt habe (act. D1/20/20 Nachricht 43) und dass sie drei Stunden im Auto ge- wesen seien (act. D1/20/20 Nachricht 825). Die Geschädigte nimmt auch Bezug auf den Ursprung des Streits und gibt an, dass sie und der Beschuldigte Sex gehabt hätten und danach ihr Wecker geläutet habe, welchen sie gestellt habe, damit sie nicht vergesse, ihm ein Geschenk für den Vatertag zu bringen. Er habe sie dann mit dem Gürtel geschlagen und danach habe der Beschuldigte ein Messer genom- men, welches er benutzt habe, als sie nach Hause gekommen seien, und sie an der Brust gestochen (act. D1/20/20 Nachrichten 70 und 615 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass der Beschuldigte in den Nachrichten keinen dieser Vorwürfe bestrei- tet. Die Geschädigte teilt dem Beschuldigten auch mit, dass sie starke Schmerzen in der Brust habe, wegen dem Schlag, welchen er ihr verpasst habe (act. D1/20/20 Nachricht 151). In weiteren Gespräche wirft die Geschädigte dem Beschuldigten vor, dass er es hätte respektieren müssen, dass sie ihm ihr Telefon nicht habe zeigen wollen. Sie sei ihm treu gewesen und er sei es, welcher untreu gewesen sei, wozu sie auch Beweise gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 155 ff; 288). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte einen Schlüssel zur Wohnung des Zeu- gen P._____ hatte (act. D1/20/20 Nachricht 306). Aus einer Sprachnachricht des Beschuldigten geht dann auch hervor, dass die Geschädigte ihm gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, um ihr Telefon zu entsperren (act. D1/20/20 Nachricht 342 [Übersetzung Sprachnachricht ddd255dc79054d6399286815ff-0c25f9)]. Zudem führt die Geschädigte in einer anderen Sprachnachricht aus, dass sein Verhalten einen versuchter Mord dargestellt habe. Er habe ihr nicht nur die Haare geschnitten, sondern sie mit einem "Rohr" geschlagen (act. D1/20/20 Nachricht 405 [Überset- zung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0057]). Auch führt sie aus, dass der Be- schuldigte sie fast umgebracht habe, hätte er sie nochmals mit dem "Rohr" geschla- gen. Sie habe fast alle Schläge mit dem Arm abwehren können, er habe sie aber am Rücken und am Kopf erwischt (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-WA0097]).
- 36 - 4.4.4. Die Geschädigte wirft auch im Verlauf einer weiteren Auseinandersetzung im Chat vor, dass er ihr gedroht habe, ein Familienmitglied umzubringen (act. D1/20/20 Nachricht 712 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-20240807- WA0008]). Die Geschädigte entschuldigt sich dann auch beim Beschuldigten dafür, dass sie der Polizei die Dinge so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten, sie nun aber nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei (act. D1/20/20 Nach- richt 780 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240807-WA0047]). Zudem ist er- kennbar, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten ausführt, dass er sich nicht an das Geschehen erinnern könne. So fragt er sie, was passiert wäre, wenn sie bei den Runden, die er mit ihr im Auto gedreht habe, angehalten worden wäre, worauf die Geschädigte ausführte, dass sie voller Blut gewesen sei und man ge- merkt habe, dass er betrunken gewesen sei. Er habe um 09:00 Uhr damit angefan- gen und sie denke, dass er sich schon noch erinnern könne, da er bei ihr zu Hause zu ihr hochgekommen sei, obwohl sie ihn angefleht habe, dass er sie in Ruhe las- sen solle. Er habe als Vorwand gesagt, dass er ihr einen Koffer bringe, und ihr dann gesagt: "Schau wozu du mich zwingst" ("mira lo que tu me haces hacer", wird un- verständlicherweise mit "schau was ich dir antun werde" übersetzt), worauf die Ge- schädigte ihm seine Kleider gegeben habe (act. D1/20/20 Nachricht 818 ff [Über- setzung Sprachnachrichten PTT-2024807-WA0069 und -WA0070]). Der Beschul- digte führt sodann aus, dass er sich daran erinnern könne, dass sie ihm den Koffer gegeben habe, er ihn aber wieder zurückgebracht habe. An die Runden im Auto könne er sich nicht mehr erinnern (ct. D1/20/20 Nachricht 824 [Übersetzung Sprachnachricht f1d7bc700cc-7405792f89c648a0cf18a]). 4.4.5. Entgegen der Aussage der Geschädigten sind den Chats Ausführungen zu einer Schwangerschaft zu entnehmen. So ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten anrief und dieser sie darauf bat, das Kind ("den Bauch") zu behalten (act. D1/20/20 Nachricht 166 ff). Später stellt sich heraus, dass lediglich ein positi- ver Test vorgelegen habe und die Geschädigte noch einen Ultraschall machen würde (act. D1/20/20 Nachricht 728 [Übersetzung Sprachnachricht PPT-2024807- WA0011]). Zudem führte die Geschädigte aus, dass sie Kondome und Unterhosen beim Beschuldigten gefunden habe, sie aber nicht aggressiv geworden sei (act. D1/20/20 Nachricht 381 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806-
- 37 - WA0047]). Weiter geht hervor, dass die Geschädigte den Beschuldigten tatsächlich aufgefordert hat, zu ihr zu kommen und ihr die Dokumente zu bringen. Es geht auch hervor, dass die Geschädigte aus ihrer Wohnung herunter ging, um den Beschul- digten zu sehen (act. D1/20/20 Nachricht 473 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0087]). Auch aus den Zeitabständen und der Frage zwischen den Nachrichten ist erkennbar, dass die Geschädigte den Beschuldigten wohl vor ihrer Wohnung getroffen hat (act. D1/20/20 Nachricht 484 ff.). 4.4.6. Auf Vorhalt von gewissen Chatnachrichten führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, um was es gegangen sei. Auf Vorhalt der Nachrichten, in welchen er Geld angeboten und die Geschädigte darum gebeten hat, nicht zur Polizei zu gehen, führte er aus, dass sie Druck auf ihn aus- geübt habe, damit sie nicht zur Polizei gehe (act. D1/6/4 F/A 35 ff.). Aus den Chats ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte die Geschädigte von sich aus regel- recht um den Rückzug der Anzeige anflehte (act. D1/20/20 Nachrichten 139-140). Auch auf die Nachricht, dass die Geschädigte "Es" zurückziehen soll, führte der Beschuldigte aus, dass er ihrer Mutter Geld geschickt habe (act. D1/6/4 F/A 38). Das Gespräch drehte sich aber klarerweise um die Anzeige (act. D1/20/20 Nach- richt 252). Auch auf die Sprachnachrichten angesprochen, in welcher die Geschä- digte dem Beschuldigten nochmals die Schläge vorwirft, führte dieser pauschal aus, dass es nicht so habe sein können und dass die Geschädigte Druck auf ihn ausgeübt habe. Wie das von ihm behauptete Erpressungssystem der Geschädig- ten gegeben habe, vermochte der Beschuldigte indes nicht ansatzweise zu konkre- tisieren (act. D1/6/4 F/A 45 ff.). 4.5. Polizeirapport 4.5.1. Aus dem Polizeirapport geht u.a. hervor, dass die Polizei von der Geschä- digten um 12:51 Uhr verständigt wurde. Die Zeugin Q._____ hatte gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben, dass die Geschädigte gegen 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr bei ihr angekommen sei und der Beschuldigte hochgekommen sei, um zu klingeln, worauf die Geschädigte gesagt habe, dass er gehen solle. Die Geschä- digte habe zuerst von einem Unfall berichtet; erst, als sie sich im Spiegel gesehen
- 38 - habe, habe sie darum gebeten, dass man die Polizei verständige (act. D1/1 S. 3-4). 4.5.2. Der Polizei gegenüber erwähnte die Geschädigte, dass der Beschuldigte Geldschulden bei ihr habe. Sie habe dieses Geld holen wollen und sie und der Beschuldigte seien die ganze Nacht ausgegangen. Der Beschuldigte habe am Mor- gen Sex mit der Geschädigten gewollt, was diese aber verweigert habe. Darauf habe ein Streit angefangen. Die Geschädigte habe dann gehen wollen, worauf der Beschuldigte sie verfolgt habe. Vor seinem Auto sei der Streit dann eskaliert. Der Beschuldigte habe dann eine Metallstange aus dem Kofferraum genommen und die Geschädigte damit geschlagen. Danach habe er ein Messer genommen, wel- ches eine kurze Klinge habe, und habe die Geschädigte damit an der Brust und am rechten Arm gestochen. Darauf habe er ein Parfum hervorgenommen und der Ge- schädigten damit ins Gesicht geschlagen. Sie sei blutverschmiert gewesen, worauf er sie gezwungen habe, die Kleidung zu wechseln. Danach habe er sie nach Hause gefahren. Im Auto hätten sie nochmals Streit gehabt, worauf der Beschuldigte ihr Telefon aus dem Fenster geworfen habe. Vor ihrer Wohnung habe der Beschul- digte die Geschädigte noch gewürgt. Die Geschädigte sei dann ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie in der Vergangenheit in ihrer Beziehung auch mehrfach ver- gewaltigt, in der letzten Nacht jedoch nicht (act. D1/1 S. 4).
5. Würdigung 5.1. Zum groben Ablauf des Geschehens 5.1.1. Zunächst fällt auf, dass die Geschädigte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme leicht andere und zum Teil auch belastendere Ausführungen machte als bei ihrer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Da die erste Einver- nahme nicht parteiöffentlich durchgeführt wurde, darf auf belastendere Aussagen, welche bei er Staatsanwaltschaft nicht wiederholt wurden, nicht abgestellt werden. Zudem ist hervorzuheben, dass die Geschädigte bei der Rapportierung noch einen völlig anderen Geschehensablauf zu Protokoll gab. Wie folgend dargelegt wird, macht das die Schilderungen der Geschädigten aber nicht weniger glaubhaft.
- 39 - 5.1.2. Zum groben Ablauf des Geschehens führt die Geschädigte drei unterschied- liche Varianten aus. Gemäss Rapport führte die Geschädigte aus, dass die ge- samte Auseinandersetzung, bis auf das Würgen, noch ausserhalb des Autos des Beschuldigten vor seiner Wohnung stattgefunden habe (act. D1/1 S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Geschädigte an, dass sie nach der Ausein- andersetzung in der Wohnung losgefahren seien und dann die Sache mit dem Pa- rfum vorgefallen sei. Danach habe der Beschuldigte angehalten und die Geschä- digte habe versucht zu flüchten, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und zurück in das Auto gesetzt habe. Er habe dann einen Radmutterschlüssel geholt und sie da- mit mehrmals geschlagen. Danach seien sie noch ein bis zwei Stunden weiterge- fahren, bevor der Beschuldigte die Geschädigte bei ihr zuhause abgeladen habe (act. D1/7/1 F/A 29 ff.). 5.1.3. Schlussendlich machte die Geschädigte an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme aber geltend, dass zuerst der Vorfall mit der Parfumflasche gewesen sei, nachdem sie bereits ein wenig gefahren seien und der Beschuldigte gehalten habe. Danach sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe das Eisen geholt und die Ge- schädigte damit mehrmals geschlagen. Dann seien sie weiter gefahren und der Beschuldigte habe das Auto erneut angehalten und sei ausgestiegen. Dabei habe die Geschädigte versucht zu fliehen, worauf der Beschuldigte sie gewürgt und wie- der zum Auto gebracht habe. Darauf habe er sie nochmals geschlagen und sei weiter gefahren. Er habe sie dann nach Hause gefahren und sie nochmals dort geschlagen (act. D1/7/2 F/A 15 ff.).
- 40 - 5.1.4. Auffallend ist, dass zwar der Ablauf von der Geschädigten verschieden ge- schildert wurde, die tätlichen Übergriffe selbst jedoch immer gleich blieben. So gab die Geschädigte stets an, zuerst mit dem Parfum und dann mit dem Radmutter- schlüssel geschlagen worden zu sein, ferner vom Beschuldigten gewürgt und mit der flachen Hand geschlagen worden zu sein. Weshalb die Geschädigte also ge- genüber den ausgerückten Polizisten noch einen anderen Verlauf des Geschehens zu Protokoll gab, ist vorliegend unklar und wurde auch nicht erfragt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte kein Deutsch spricht und der Notarzt auf Italienisch übersetzt hat (act. D1/1/1). Aus den divergierenden Angaben im Polizei- rapport können daher keine belastbaren Hinweise auf eine bewusst falsche Sach- darstellung der Geschädigten gezogen werden. 5.1.5. Betreffend den Vorabend und den groben Ablauf des Geschehens stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten überein oder ähneln diesen zumindest. So führt er auch aus, dass sie feiern gegangen seien und danach bei ihm zuhause einvernehmlich Sex gehabt hätten. Es sei dann zu einer Diskussion gekommen, während welcher der Beschuldigte mit einem Messer an die Geschädigte herangetreten sei. Danach wird übereinstimmend von beiden aus- geführt, dass die Geschädigte aufgestanden sei und sich dabei am Messer verletzt habe. Auch dass der Beschuldigte sie danach habe nach Hause fahren wollen, wird übereinstimmend erzählt (act. D1/6/3 F/A 7). Divergierend führt der Beschuldigte jedoch aus, dass sie losgefahren seien und es zu den Würfen des Parfums gekom- men sei, danach zu einem ersten Halt, an welchem er den Radmutterschlüssel le- diglich geholt habe, dann zur Weiterfahrt, wo er die Geschädigte geschlagen habe und danach zum zweiten Halt, bei welchem er die Geschädigte wieder in das Auto gesetzt habe (act. D1/6/3 F/A 7).
- 41 - 5.1.6. Zum groben Ablauf der Fahrt stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten in zentralen Punkten überein. Beide geben an, dass sie losge- fahren seien, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf welcher die Geschädigte mit dem Parfum vom Beschuldigten verletzt worden sei. Von beiden wurde zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte einen ersten Halt ein- gelegt habe, wobei die Geschädigte diesen ersten Halt in der polizeilichen Einver- nahme als einzigen Halt wiedergab und zeitlich nach dem Parfum einordnete. Bei der Staatsanwaltschaft ordnete sie diesen noch vor dem Parfum ein (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 34). Der Beschuldigte verortete die Auseinandersetzung mit dem Parfum vor diesem Halt (act. D1/6/3 F/A 7). 5.1.7. Der Beschuldigte und die Geschädigte führten ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Schläge mit dem Radmutterschlüssel sodann erst nach dem ersten Stopp begonnen hätten und dass der Beschuldigte den Radmutterschlüssel nicht von Anfang an bei sich gehabt habe (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 17; act. D1/6/3 F/A 7). Bei ihrer ersten Einvernahme verortete die Geschädigte das Würgen beim ersten Stopp, jedoch noch bevor der Beschuldigte das Eisen geholt gehabt habe. Danach habe der Beschuldigte sie mehrmals mit dem Eisen geschla- gen, wobei die Schläge mit dem Eisen vom Beschuldigten zumindest im Grundsatz anerkannt werden (act. D1/71 F/A 32; act. D1/6/3 F/A 7). An der zweiten Einver- nahme verortete die Geschädigte das Würgen sodann nach dem zweiten Stopp, wobei sie bereits Schläge mit dem Eisen erlitten gehabt habe (act. D1/7/2 F/A 18). Der Beschuldigte verortete die Schläge sodann nach dem ersten Halt, während der weiteren Fahrt. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass er nach einem zweiten Halt in der Nähe des Wohnorts der Geschädigten ausgestiegen sei, und sie in sei- nem Rücken ausgestiegen sei, wohl weil ihr schlecht gewesen sei. Er habe sie
- 42 - dann am Nacken gepackt und zurück ins Auto gesetzt, da sie schon nahe bei ihrer Wohnung gewesen seien (act. D1/6/3 F/A 7 und 58-59). Danach geben beide an, dass sie zum Wohnort der Geschädigten gefahren seien. Erwiesen ist auch, dass die Geschädigte die Verletzungen im Zeitraum erlitten hat, in welchem sie alleine mit dem Beschuldigten unterwegs war. 5.1.8. Somit ist von beiden Seiten zumindest in gewisser Abstraktion zugestanden, dass es beim Beschuldigten zu Hause zu einem Vorfall mit einem Messer gekom- men sei, bei dem die Geschädigte mit diesem gestochen wurde. Danach stiegen die beiden ins Auto, wo sich die Auseinandersetzung fortsetzte, wobei der Beschul- digte in der Folge die Geschädigte mit dem Parfum verletzt habe. Zudem ist von beiden behauptet, dass es – zeitlich nach dem Parfum – zu einem Stopp gekom- men sei, nach welchem der Beschuldigte mit dem Radmutterschlüssel zurück ins Auto gekommen sei und die Geschädigte damit geschlagen habe. Ebenfalls einge- standen ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der flachen Hand schlug und sie beim zweiten Stopp zumindest mit der Hand im Nacken-/Halsbereich ge- packt und wieder ins Auto gesetzt hat. In der Folge ist auf die verschiedenen Hand- lungsabschnitte einzugehen und es sind die entsprechenden Beweise zu würdigen: 5.2. Sachverhaltsabschnitt Messer 5.2.1. Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer macht die Geschädigte konsistente Aussagen, wobei sie diese Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf Rückfrage der Staatsanwältin machte und vorhin dies nur unter dem Titel einer Auseinandersetzung erwähnte (act. D1/7/2 F/A 22). Sie führt sodann überein- stimmend aus, dass sie und der Beschuldigte am Vorabend zuerst essen gegangen und dann noch in zwei Bars gegangen seien, zuletzt in das G._____, woraufhin sie dann beim Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Es sei dann am Morgen zu einem Streit gekommen, da der Wecker der Geschädigten um 08:00 Uhr geläutet habe, worauf der Beschuldigte wütend geworden sei und sie im Streit dazu aufgefordert habe, ihr Telefon zu entsperren, damit er dieses durchsuchen könne (act. D1/7/1 F/A 14; act. D1/7/2 F/A 15 sowie F/A 19-20). Diesbezüglich macht die Geschädigte unterschiedliche Aussagen: So führte sie zuerst aus, dass er wütend geworden sei, weil der Wecker bedeute, dass sie abends immer ausgehe
- 43 - (wohl mit der Implikation, dass sie untreu sei; act. D1/7/1 F/A 14), und später, dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie den Wecker absichtlich so gestellt habe (act. D1/7/2 F/A 15). Diese Differenzen sind jedoch nicht weiter beachtlich; die Ge- schädigte gab bei der zweiten Einvernahme explizit an, dass er einfach "so dum- mes Zeug" gesagt habe (act. D1/7/2 F/A 15), was zeigt, dass dieses Detail für sie kaum im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zudem ist auch in den Chatnach- richten zu lesen, dass der Streit wegen des Weckers angefangen habe. Die Ge- schädigte rechtfertigt dann auch nochmals den Grund dafür, dass der Wecker ge- läutet hat, was darauf hindeutet, dass der Wecker tatsächlich ein Streitpunkt war (act. D1/20/20 Nachricht 70 sowie 384 [Übersetzung Sprachnachricht PTT- 20240806-WA0049]). Sie teilt dem Beschuldigten auch explizit mit, dass der We- cker der Ursprung des Streits gewesen sei (act. D1/20/20 Nachricht 616). Letztlich ist der genaue Entstehungsgrund des Streits nicht weiter von Belang. 5.2.2. Die Geschädigte macht sodann geltend, dass der Beschuldigte ihr befohlen habe, sich auf ein Möbel zu setzen, und dass ein Messer genommen und sie be- droht habe, damit sie ihm das Telefon öffne. Dabei präzisierte sie an der polizeili- chen Einvernahme, dass er zuerst einen Chat mit einer Freundin habe sehen wol- len, was sie ihm gewährt habe, woraufhin er aber noch mehr habe sehen wollen, was sie dann verweigert habe. An der zweiten Einvernahme führte die Geschädigte lediglich aus, dass er ihr Mobiletelefon habe durchforschen wollen. Es sei ein klei- nes Küchenmesser gewesen, wobei sie nicht mehr wisse, ob er dieses geholt oder es bereits auf sich getragen hatte. Er sei jedoch mit dem Messer ganz nahe an sie gestanden, während sie auf einem Möbel gesessen sei. Sie habe sich bedroht ge- fühlt und Angst gehabt. Hierbei führte sie aus, dass er ihr nicht gedroht habe, dass er sie erstechen würde, wenn sie ihm das Telefon nicht entsperre, sondern dass er sie einfach mit dem Messer in der Hand aufgefordert habe, das Telefon zu entsper- ren, was sie als Drohung empfunden habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob der Beschuldigte sie habe stechen wollen, und der Beschuldigte habe auch keine Be- wegungen mit dem Messer gemacht (act. D1/7/2 F/A 22 ff.; wobei die belastende- ren Aussagen anlässlich der pol. Einvernahme nicht wiederholt wurden und somit nicht auf diese abgestellt werden darf).
- 44 - 5.2.3. Die Ausführungen der Geschädigten zu diesem Sachverhaltsabschnitt sind überzeugend. Sie erzählt lebhaft und in hohem Detailgrad, wie sie die Nacht und den Vorfall am Morgen erlebt hat. Aus der zweiten Einvernahme ist auch erkennbar, dass sie den Beschuldigten nicht zu fest belasten möchte. Den vorgängigen Sex bezeichnet sie als einvernehmlich. Ferner schildert sie den Vorfall mit dem Messer erst auf Nachfrage und stellt klar, dass der Beschuldigte nicht gesagt habe, sie solle das Telefon entsperren oder er steche sie, sondern dass sie sein Verhalten einfach so interpretiert habe. Auch die Nebenschauplätze, welche die Geschädigte er- wähnt, wie etwa der Vorfall im Club F._____ oder dass der Beschuldigte zuerst den Chat mit H._____ habe sehen wollen, deuten darauf hin, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Weiter ist erwiesen, dass die Geschädigte eine Schnittverletzung erlitten hat und der Beschuldigte bestritt im Grundsatz auch nicht, die Geschädigte mit dem Messer verletzt zu haben. Viel mehr erwähnt er sogar im Chatverlauf, dass er bei sich ein blutiges Shirt der Geschädigten gefunden habe (act. D1/20/20 Nachricht 652). 5.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Verletzungshergang wirken weniger glaubhaft. So führt er vage aus, dass die Auseinandersetzung begonnen habe, weil die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr bemerkt habe, dass er ihr un- treu gewesen sei. Weiter überzeugen auch die Aussagen zum Messer nicht. Dass er nach einer Nacht voller Alkohol und Kokain und nachdem er Sex mit der Ge- schädigten gehabt hatte, Kartoffelbrei machen wollte, scheint wenig lebensnah. Dies wirkt eher nach einer Schutzbehauptung. Auch dass er das Messer nur ganz sanft in der Hand gehalten habe, ergibt wenig Sinn, da es gegebenenfalls wohl kaum zu einer derartigen Schnittverletzung gekommen wäre. Folglich ist hier unter Verweis auf die Chatnachrichten sowie das medizinische Gutachten auf die Aus- sagen der Geschädigten abzustellen. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Besser in der Hand zur Entsperrung ihres Telefons zu bringen versuchte und sie infolgedessen stach, als sie aufstand. 5.3. Sachverhaltsabschnitt Parfum 5.3.1. Überzeugend sind auch die Ausführungen der Geschädigten zum Abschnitt mit dem Parfum. Die Geschädigte gibt an, dass sie ins Auto des Beschuldigten
- 45 - eingestiegen sei, um weitere Streitereien zu unterbinden und um nach Hause ge- hen zu können (act. D1/7/1 F/A 15; act. D1/7/2 F/A 15). Bezüglich des folgenden Ablaufs gehen die Aussagen leicht auseinander. So führte sie zuerst aus, dass sie im Auto gewesen seien, als der Beschuldigte sie wieder aufgefordert habe, das Telefon zu entsperren und auf ihr Verneinen hin ihr das Parfum angeworfen habe, wobei er sie an der linken Wange verletzt habe (act. D1/7/1 F/A 29). Hierbei ist nicht ganz klar, ob das Auto noch vor dem Wohnort des Beschuldigten stand oder ob sie bereits unterwegs waren. Die Geschädigte führt sodann aus, dass es dann im Auto weiter gegangen sei und sie gefahren seien, als der Beschuldigte sie mit der Par- fumflasche zum zweiten Mal ins Gesicht geschlagen habe (act. D1/7/1 F/A 32). Ob die Geschädigte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erst beim zweiten Schlag bzw. Wurf mit dem Parfum gefahren seien oder ob sie auch schon vorher gefahren seien, bleibt unklar. Im Unterschied dazu führte die Geschädigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie schon beim ersten Mal mit der Parfumflasche auf die Wange geschlagen habe. Er habe dann die Geschädigte nochmals aufgefordert, das Telefon zu entsperren und sie nochmals versucht zu schlagen. Dabei sei die Geschädigte aber ausgewichen und er habe sie deshalb an der linken Augenbraue getroffen, wo sich eine Beule gebildet habe (act. D1/7/2 F/A 15). Das Auto sei während des gesamten Vorfalls mit der Parfumflasche parkiert gewesen, sie seien aber schon ein Stück gefahren, bis der Beschuldigte angehalten habe. Das Parfum habe er in der Mittelkonsole aufbewahrt; es sei ein Aventus Creed gewesen. Der Beschuldigte habe sie mit dem unteren Teil des Parfums geschlagen und dieses sei ganz geblieben. Der Deckel sei jedoch vielleicht beschädigt worden, da es im Auto plötzlich stark nach Parfum gerochen habe (act. D1/7/2 F/A 34-42; act. D1/7/1 F/A 38). 5.3.2. Grundsätzlich sagt die Geschädigte zu diesem Sachverhaltsabschnitt wieder übereinstimmend aus, dass sie zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen worden sei, wobei unklar ist, ob die Flasche beim ersten Mal geworfen wurde oder ob der Beschuldigte mit der Flasche in der Hand zuschlug. Zudem ist nicht klar, ob das Auto im Zeitpunkt der Schläge stillstand oder ob es am Fahren war. Hierbei ist dar- auf zu verweisen, dass bei der ersten Einvernahme keine Rückfragen gestellt wur- den. Die Aussage "wir waren bereits am Fahren" kann auch so verstanden werden,
- 46 - dass bereits ein Teil der Strecke zurückgelegt worden war, und nicht zwingend so, dass sie im Moment der Schläge noch in Bewegung waren. Selbst wenn darin ein Widerspruch zu sehen wäre, wäre dieser nicht zentral. Der Ablauf ist in beiden Aus- sagen im Wesentlichen der Gleiche. Sie fuhren los und der Beschuldigte traf die Geschädigte zwei Mal mit der Flasche, wobei sie beide Male widerspruchslos und übereinstimmend wiedergeben konnte, wo sie getroffen wurde. Überzeugend ist sodann auch die Schilderung der Geschädigte, dass das Auto danach nach Parfum gerochen habe, was ebenfalls auf die Wiedergabe von etwas tatsächlich Erlebtem hinweist. Ob die Flasche tatsächlich geworfen wurde oder ob mit dieser zugeschla- gen wurde, kann offen bleiben. Zwischen Fahrer und Beifahrerin sind die Distanzen so kurz, dass dies von der Heftigkeit her keinen grossen Unterschied machen dürfte. Da die zwei Schläge hintereinander ergingen, ist denkbar, dass die Flasche aus sehr kurzer Distanz geworfen wurde, weshalb es sich wie ein Schlag anfühlte, oder umgekehrt, dass die Flasche nach dem Schlag aus der Hand fiel, weshalb die Geschädigte allenfalls fälschlicherweise von einem Wurf ausging. Unbestritten und auch durch die Verletzungen der Geschädigten belegt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte zwei Mal mit der Parfumflasche getroffen hat, davon einmal an der Wange und einmal an der Augenbraue. 5.3.3. Bezüglich des Parfums führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte im Auto angefangen habe mit ihm zu diskutieren, weshalb er das Parfum zwei Mal auf sie geworfen habe. Dieses habe sich in der Mittelkonsole des Autos befunden. Er habe es ihr jedoch bei beiden Würfen nicht ins Gesicht geworfen, da er die Hände am Lenkrad gehabt habe, er habe es in Richtung Brust geworfen. Somit kann vor- liegend erstellt werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten das Parfum mehr- mals angeworfen hat. Es überzeugt hingegen nicht, wenn der Beschuldigte aus- führt, dass er es sicher nicht in Richtung Kopf geworfen habe, weil er die Hände am Lenkrad gehabt habe. Der Zusammenhang mit der Wurfrichtung ergibt sich nicht und ein Wurf in Richtung Kopf scheint genau so plausibel. Zudem führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gesehen habe, wo das Parfum hin sei, gab aber auf Vorhalt der Gesichtsverletzung an der linken Wange selbst an, dass diese wohl durch das Parfum entstanden sei (act. D1/6/3 F/A 7, 29 und 46). Diese Widersprü- che deuten viel eher darauf hin, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, wo er sie
- 47 - getroffen hat und dass der angebliche Wurf in Richtung der Brust eine Schutzbe- hauptung ist. Hier sind die Aussagen der Geschädigten klar überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten und es ist auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Ein weitere Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sie geschlagen hat mit dem Parfum liefert dann das Gutachten, welches festhält, dass die Wunden im Ge- sicht wohl von Schlägen mit einem Gegenstand stammen (act. D1/11/5 S. 9). 5.3.4. Problematisch ist hier, dass die Anklage von Schlägen gegen das Auge spricht (act. D1/25 S. 5). Der Beschuldigte schlug die Geschädigte jedoch lediglich einmal gegen die Augenbraue und einmal gegen die Wange. Von mehreren Schlä- gen gegen das Auge, wie es die Anklage darstellt, kann vorliegend also nicht die Rede sein. Im Übrigen ist jedoch der Sachverhalt bezüglich des Abschnittes mit dem Parfum als erstellt zu sehen. 5.4. Sachverhaltsabschnitt Würgen und Radmutterschlüssel 5.4.1. Zum Abschnitt mit dem Radmutterschlüssel sind die Aussagen der Geschä- digten in den zentralen Punkten übereinstimmend. So führt sie aus, dass der Be- schuldigte gehalten habe, um den Radmutterschlüssel aus dem Kofferraum zu ho- len, wobei sie an der ersten Einvernahme ausführt, dass dieser noch in Plastik ein- gepackt gewesen sei. Zu den Schlägen selbst führte die Geschädigte bei der ersten Einvernahme lediglich aus, dass er sie mehrmals gegen den Kopf und die Brust geschlagen habe, wobei sie einen Schlag mit der Hand und einen Schlag mit der Schulter habe abwehren können. Sie wisse aber nicht mehr, wie viele Schläge es gewesen seien (act. D1/7/1 F/A 32-33). Auch hier wurde lediglich eine kurze Befra- gung durchgeführt. An der zweiten Befragung gab die Geschädigte sodann an, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, weshalb sie sich geschützt habe (im Video zeigt die Geschädigte auf das Handgelenk und die Seite des Unterarms, was jedoch im Protokoll als "auf die Aussenseite des Arms" notiert wird; vgl. act. D1/7/2 F/A 18 und act. D1/7/3 23:40) und er sie dort getroffen habe. Danach habe er sie am Handrücken getroffen. Er habe sie dann erneut aufgefordert das Telefon zu entsperren und sie danach zwei Mal gegen den Oberarm geschlagen, wobei einer der Schläge gegen die Vorderseite des Armes und der andere gegen die Rückseite des Armes gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte weitergefah-
- 48 - ren und es sei der Vorfall mit dem Würgen geschehen. Nachdem die Geschädigte wieder im Auto gewesen sei, habe er sie dann noch mit "dem Rohr" gegen den Kopf zu schlagen versucht. Sie habe sich nach rechts weggedreht, weshalb er sie hinter dem linken Ohr und am Nacken getroffen habe. Darauf seien sie zur Geschä- digten gefahren, wo er sie nochmals gegen die Brust geschlagen habe (act. D1/7/2 F/A 18). 5.4.2. Auch hier sind die Aussagen der Geschädigten glaubhaft. Sie zeigt an der Einvernahme auf die entsprechenden Körperstellen, an denen sie getroffen wurde und versucht den Vorfall aus ihren Erinnerungen und den Verletzungen zu rekon- struieren. Die kleinen Unterschiede, beispielsweise der zweite Schlag gegen die Schulter/Oberarm lassen sich ohne weiteres durch den Schock und die zeitliche Nähe der beiden Schläge erklären. Die Geschädigte führt auch selbst aus, dass sie den zweiten Schlag zuerst vergessen habe. Grössere Widersprüche gibt es in ihren Schilderungen nicht, da bei der polizeilichen Einvernahme keine Rückfragen ge- stellt wurden. Ganz allgemein wirken auch hier die Aussagen der Geschädigten glaubhaft, speziell wie sie schildert, dass sie sich habe schützen wollen, sich weg- gedreht habe und so an verschiedenen Stellen traktiert worden sei. Auch die Aus- sagen bezüglich der Schmerzen wirken erlebt und nicht erfunden. Zudem stimmen ihre Aussagen mit den vorgefundenen Verletzungen auf. An allen genannten Stel- len wies die Geschädigte Verletzungen auf, welche mit ihren Aussagen vereinbar sind (vgl. act. D1/11/5 S. 8-9, wo von grossen Hautverfärbungen am Oberarm, einer Herzprellung, Hautabtragungen am Nacken die Rede ist). Dazu kommt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten im Chatverlauf mehrmals die Schläge vorwirft und ihm sagt, dass sie Schmerzen in ihrer Brust habe wegen den Schlägen (act. D1/20/20 Nachricht 151), er sie mit dem "Rohr" geschlagen habe, sie die Schläge mit den Armen abwehren konnte und er sie so fast getötet hätte (act. D1/20/20 Nachricht 499 [Übersetzung Sprachnachricht PTT-20240806- WA0097]). Auch hier decken sich die Aussagen der Geschädigten mit dem medi- zinischen Gutachten, welches die Verletzungen am Arm als Abwehrverletzungen qualifiziert, die dadurch entstanden sein könnten, dass die Geschädigte mit dem Arm das Gesicht geschützt habe (act. D1/11/5 S. 8).
- 49 - 5.4.3. Bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel wirken die Ausführun- gen des Beschuldigten nicht überzeugend. So gibt er zwar zu, dass er diesen geholt habe, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Er habe aber nicht beabsichtigt, ihr damit zu drohen oder sie damit zu verletzen. Diese Ausfüh- rungen ergeben offensichtlich keinen Sinn. Hätte der Beschuldigte dem Radmut- terschlüssel keinerlei Wirkung in Bezug auf die Schaffung einer Drohkulisse zuge- rechnet, hätte es keinen Grund gegeben, diesen zu holen und ihn der Geschädigten zu zeigen. Der Beschuldigte gibt ja selbst an, dass er diesen explizit dafür geholt habe, um die Geschädigte zum Entsperren des Telefons zu bringen (act. D1/6/3 F/A 7). Auch die Ausführungen zu den Schlägen ergeben wenig Sinn. So führt er aus, dass er sie zwei bis drei Mal geschlagen habe, jedoch nur mit wenig Kraft und auch nur gegen die Brust, da er am Fahren gewesen sei (act. D1/6/3 F/A 7). Dies scheint erneut wenig glaubhaft. Ein Schlag gegen die Brust oder den Kopf macht für die Fahrt praktisch keinen Unterschied. Zudem scheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte während den Schlägen am Fahren gewesen sei, da er selbst aus- führt, dass er das Eisen dabei nicht losgelassen habe und es zuvor eigentlich nur bei der Geschädigten hingeworfen habe. Der Beschuldigte hätte also losfahren müssen, während das Eisen "unbewacht" bei der Geschädigten gelegen hätte, und dann nach diesem greifen müssen, was die Geschädigte erneut einfach hätte ge- schehen lassen müssen, und sie dann schlagen müssen, alles während er gleich- zeitig gefahren wäre. Dies scheint wenig plausibel. Die Ausführungen der Geschä- digten, wonach die Schläge im geparkten Auto geschehen seien, überzeugen weit- aus mehr und sind bedeutend lebensnaher. Zudem sind die vom Beschuldigten zugestandenen Schläge überhaupt nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch bezüglich der Schläge mit dem Radmutterschlüssel überzeugen die Aussa- gen der Geschädigten, während der Beschuldigte insbesondere für die Verletzun- gen der Geschädigten keine sinnvolle Erklärung zu erbringen vermag. Dass die Verletzungen von einer Laserbehandlung, von einer Nasenoperation oder Atem- problemen stammen sollen – was der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme alles zum ersten Mal erwähnte (act. D1/6/4 F/A 18 ff.) – ist als völlig abwe- gige Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 50 - 5.4.4. Ähnliches muss zu den verschiedenen Aussagen zum Vorfall mit dem Wür- gen ausgeführt werden. Die Geschädigte verortet diesen zeitlich bei der ersten Aus- sage vor dem Punkt, an dem der Beschuldigte den Radmutterschlüssel geholt habe, bei der zweiten Einvernahme aber erst danach. Bei beiden Aussagen sagt die Geschädigte jedoch übereinstimmend aus, dass sie versucht habe aus dem Auto zu flüchten, als der Beschuldigte irgendwo das Auto parkiert habe. Der Be- schuldigte habe sie gewürgt und sie zum Auto zurückgeführt. In diesem Gerangel habe sie ihre Mobiltelefon verloren (act. D1/7/1 F/A 32; act. D1/7/2 F/A 18). Auch hier ist die zweite Einvernahme weitaus detailreicher ausgefallen, was aber auf die Art der Befragung zurückzuführen ist. Das Geschehen in sich ist widerspruchsfrei von der Geschädigten wiedergegeben worden. Gleich ist bei beiden Aussagen, dass dieser Abschnitt noch vor dem letzten Halt bei ihr zu Hause geschehen sei, es nach dem Vorfall mit dem Parfum vorgefallen sei und sie dabei ihr Telefon ver- loren habe. Wichtig scheint auch, dass sie gemäss beiden Ausführungen nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde, auch wenn sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführt, dass sie nach dem Würgen zum ersten Mal geschlagen wurde, während sie an der zweiten Einvernahme geltend macht, dass sie vor und nach dem Würgen mit dem Radmutterschlüssel geschlagen wurde (act. D1/7/1 F/A 32: act. D1/7/2 F/A 18). Ihre Aussagen zum Vorfall selbst sind schlüssig und weisen verschiedene subjektive Aspekte auf, welche darauf deuten, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Beispielsweise beschrieb sie anschaulich, wie sie zuerst gedacht habe, dass der Beschuldigte sie erwürgen wolle, dann aber realisiert habe, dass er sie zum Auto zurückbringe (act. D1/7/1 F/A 32), oder dass sie gehustet habe und der Beschuldigte darauf losgelassen habe oder dass er sie mit einer Hand vorne und einer Hand hinten am Nacken gepackt habe (act. D1/7/2 F/A 58). Zudem wurden gutachterlich Würgemale fest- gestellt und auch die Zeugin Q._____ berichtete, dass die Geschädigte einen blauen Hals gehabt habe (act. D1/11/5 S. 8; act. D1/8/2 F/A 10). 5.4.5. Die Darstellung des Beschuldigten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der angebliche Grund, dass er die Geschädigte am Nacken gepackt habe, um sie wieder ins Auto zu setzen, da sie fast schon bei ihr gewesen seien, wirkt konstruiert und überzeugt nicht. Plausibler scheint die Erklärung, dass der Geschädigten nach
- 51 - dem vornächtlichen Exzess schlecht gewesen sei. Weshalb der Beschuldigte sie habe am Hals packen müssen, ergibt sich aber auch dann nicht. Er vermag zudem nicht zu erklären, weshalb die Geschädigte in diesem Zeitpunkt ihr Telefon verloren habe (act. D1/6/3 F/A 7) und weshalb sie Würgemale am Hals hatte. Auch hier ist auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und der Sachverhalt als erstellt anzusehen. 5.4.6. Zusammenfassend ist auch dieser Sachverhaltsabschnitt unter Berücksich- tigung der Aussagen der Geschädigten, den Chatverläufen und den objektiven Be- weismitteln ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen. Daran ändern auch die klei- neren Widersprüche in der Sachdarstellung der Geschädigten nichts. 5.5. Sachverhaltsabschnitt Schlag ins Gesicht 5.5.1. Die Geschädigt hat ebenfalls konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wobei sie an der zweiten Ein- vernahme dazu ausführte, dass er dies getan halbe, als sie zwei vorbeikommende Frauen um Hilfe gerufen habe. Bei beiden Aussagen führte sie aus, dass der Schlag gegen die Nase und ihren Mund bzw. die Gesichtsmitte gegangen sei (act. D1/7/1 F/A 39; act. D1/7/2 F/A 61). Gemäss den staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Geschädigten ist der Schlag zeitlich zu verorten, nachdem der Be- schuldigte die Geschädigte gewürgt und zurück ins Auto bugsiert hatte. 5.5.2. Betreffend den Schlag ins Gesicht bestreitet der Beschuldigte, dass die Ge- schädigte nach Hilfe gerufen habe, unter dem Hinweis, dass die Fenster des Autos ja geschlossen gewesen seien. Zudem habe er ihr nicht in die Gesichtsmitte ge- schlagen, sondern Richtung Kinn, da er gefahren sei. An sich mag es sein, dass er die Geschädigte vielleicht nicht in die Gesichtsmitte schlagen wollte, gerade weil er aber gefahren sei, ist es nicht auszuschliessen, dass er an einem anderen Ort ge- troffen haben könnte. Zudem hat die Geschädigte gemäss Gutachten eine gebro- chene Nase, welche durch einen Schlag ins Gesicht erklärbar ist. Bemerkenswert ist ferner, dass die Geschädigte dem Beschuldigten in der Untersuchung nicht vor- warf, ihr die Nase gebrochen zu haben, sondern sich in ihrer Erzählung darauf be- schränkte, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Bei der Polizei erwähnte
- 52 - sie zudem, dass der Schlag mit der flachen Hand erfolgt sei und dass sie danach aus der Nase geblutet habe (act. D1/7/1 F/A 39). Dies wirkt glaubhaft und zeigt einmal mehr, dass es der Geschädigten nicht darum ging, den Beschuldigten schwerstmöglich zu belasten. 5.5.3. Unter Einbezug all dieser Umstände, insbesondere des medizinischen Gut- achtens und der Aussage der Geschädigten ist der Sachverhalt auch in dieser Hin- sicht als erstellt anzusehen. 5.6. Dauer der Fahrt 5.6.1. Zur Dauer des angeklagten Vorfalls sagen die Geschädigte und der Beschul- digte völlig verschieden aus. Der Beschuldigte führt aus, dass sie kurz vor 12 Uhr bei der Geschädigten angekommen seien und somit wohl um 11:00 Uhr losgefah- ren seien, da aufgrund des Umwegs zwecks Holen des Führerscheins die Fahrt länger als üblich gedauert habe. Zudem führt der Beschuldigte aus, dass er und die Geschädigte gegen 6 oder 7 Uhr nach Hause gekommen seien, dann Sex gehabt hätten. Daraufhin sei es zur Auseinandersetzung gekommen, nach welcher der Be- schuldigte die Geschädigte habe nach Hause fahren wollen. Dass sie zwischen- zeitlich noch geschlafen hätten, bringt der Beschuldigte nirgends vor; vielmehr gab er an, auch noch Kokain konsumiert zu haben (act. D1/6/3 F/A 15-20). Selbst wenn der Beschuldigte und die Geschädigte tatsächlich erst um 7:00 Uhr nach Hause gekommen wären, ist schwer vorstellbar, dass die beiden – beim vom Beschuldig- ten geschilderten Geschehensablauf –bis zu ihrem Aufbruch noch ganze 4 Stunden in seiner Wohnung verweilt sein sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten hierzu wirken konstruiert und im Lichte seiner übrigen – nach dem Gesagten auf weiten Strecken ebenfalls nicht überzeugenden – Angaben unglaubhaft. 5.6.2. Im Vergleich dazu ergibt der von der Geschädigten geschilderte zeitliche Ab- lauf deutlich mehr Sinn. Sie führt aus, dass sie gegen 09:00 Uhr beim Beschuldig- ten losgefahren seien, da der Wecker um 08:00 Uhr geläutet habe, woraufhin un- mittelbar der Streit entbrannt sei. Sie schätze, dass sie gegen 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr bei ihr zu Hause gewesen sei, da sie um 12:30 Uhr im Spital eingetroffen sei (act. D1/7/2 F/A 64 ff.). Diese Ausführungen wirken überzeugend, die Geschädigte
- 53 - behauptet nicht einfach abstrakt ein bestimmtes Zeitfenster, sondern versucht an- hand von ihr bekannten zeitlichen Eckpunkten die dazwischenliegende Dauer zu berechnen. Die Geschädigte schätzt sodann die Fahrt auf zweieinhalb bzw. drei Stunden (act. D1/7/2 F/A 64-65; act. D1/6/3 F/A 13-14). Hierbei ist festzuhalten, dass die Angaben zum Ende der Fahrt von der Geschädigten, wonach sie gegen 11:30 Uhr bei ihr angekommen seien, von der Zeugin Q._____ gestützt werden (act. D1/8/2 F/A 10). Diesbezüglich muss jedoch erwähnt werden, dass gemäss dem Polizeirapport die Geschädigte erst um 12:51 Uhr die Polizei verständigt hat. Die Zeugin hatte sodann gemäss Rapport gegenüber den ausgerückten Polizeibe- amten angegeben, dass die Geschädigte um ca. 12:00 oder 12:30 Uhr bei ihr er- schienen sei (act. D1/1). 5.6.3. Hier gilt es zu erwähnen, dass die Aussagen der Zeugin Q._____ und der Geschädigten über einen Monat nach dem Vorfall durchgeführt wurden. Es ist kein grosser Widerspruch darin zu finden. Die Geschädigte führte ja selbst aus, dass sie sich nicht mehr sicher sei und es auch 12 Uhr gewesen sein könne, während die Zeugin gemäss Rapport angegeben hatte, dass es um 12 Uhr gewesen sein könnte. Zudem wirft die Geschädigte dem Beschuldigten in den Chats vor, dass der Vorfall im Auto um die drei Stunden gedauert habe, dies nur wenige Tage nach der Tat. Auch hier wird dies vom Beschuldigten in den Chats nicht bestritten, er bittet lediglich die Geschädigte, nicht mehr darüber zu sprechen und sagt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne ((act. D1/20/20 Nachricht 825 ff.). Zusam- mengefasst ist bezüglich der Dauer der Fahrt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Diese erscheinen logisch, sind durch die Aussagen Drit- ter abgestützt und wurden lebensnah ausgeführt. Dass der Beschuldigte die Ge- schädigte – mit einem kurzen Unterbruch (Sachverhaltsabschnitt Würgen) – wäh- rend rund zweieinhalb Stunden in seinem Auto hatte, wie die Anklage festhält, kann 5.7. Verhalten nach der Tat und Beziehungsleben 5.7.1. Als deutlich unzuverlässiger erweist sich das Aussageverhalten der Geschä- digten, wenn es um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten geht. So führte sie anlässlich der Befragung vom 10. September 2024 aus, dass sie und der Geschädigte keinen Kontakt mehr gehabt hätten (act. D1/7/2 F/A 84 ff.). Dies ist
- 54 - jedoch anhand der Chats als klare Falschaussage zu bewerten. Die Geschädigte warnte den Beschuldigten mehrmals über WhatsApp, dass die Polizei ihn suche. Auch die Aussagen bezüglich des Verhaltens, nachdem die Geschädigte vor ihrem Wohnort aus dem Auto gestiegen ist, scheinen nicht vollständig der Wahrheit zu entsprechen. So führte die Geschädigte zuerst aus, dass sie hochgegangen sei unter dem Vorwand, dem Beschuldigten das Telefon, welches er ihr geschenkt habe, zu holen und ihm zurückzubringen. Unter Hinweis auf die erste Chatnachricht des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. D1/20/20 Nachricht 2) dürfte dies zutref- fen. Später führte die Geschädigte jedoch aus, dass ein Freund einen Koffer vor- beigebracht habe, während der Beschuldigte geltend machte, dass sie ihm einen Koffer mit ihren Kleidern gebracht habe und er ihr diesen wieder hochgebracht habe. Aus den Chatnachrichten geht sodann hervor, dass sie ihm einen Koffer ge- bracht habe, es ist jedoch nicht ganz verständlich, weshalb sie dies tat (act. D1/7/2 F/A 69; act. D1/6/3 F/A 63; act. D1/20/20 Nachricht 827 [Übersetzung Sprachnach- richt f1d7bc700cc7405792f89c648a0cf18a ]. Trotzdem schadet diese – in sich nicht sehr überzeugende – Episode der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht. Vielmehr ist ersichtlich, wie sie den Beschuldigten trotz seiner Gewaltakte in einem gewissen Rahmen dennoch schützen möchte. Weshalb sie vorliegend die Beziehung und das Verhalten nach der Tat anders beschrieb bzw. den Kontakt zu ihm verleugnete, ist vorliegend irrelevant. 5.7.2. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten zum Beziehungsleben keines- wegs überzeugender. So führt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beispielsweise aus, dass er der Geschädigten am Montag, mithin am 5. Au- gust 2024, Essen gebracht habe, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nachweislich noch im Spital war (vgl. act. D1/6/1 F/A 25-26; die pol. Einvernahme der Geschä- digten wurde am 6. August 2024 noch im Spital durchgeführt, vgl. act. D1/7/1). Er führt auch an der Hafteinvernahme aus, dass die Geschädigte und er nun wieder die Wochenenden zusammen verbringen würden, während er dann an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme ausführte, dass sie eigentlich immer bei ihm sei und nur manchmal am Wochenende zu O._____ gehe (act. D1/6/2 F/A 7; act. D1/6/3 F/A 53).
- 55 - 5.2. Fazit Die Geschädigte sagt zu den erlittenen Angriffen und Verletzungen durchgehend überzeugend und lebensnah aus. Ihre Aussagen werden ausnahmslos von objek- tiven Beweismitteln und Aussagen Dritter und zum Teil vom Beschuldigten selbst gestützt. Relevante Zweifel daran, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt hat wie in der Anklage umschrieben, bestehen keine. Daran vermögen auch die über weite Strecken unglaubhaften und konstruiert wirkenden Aussagen des Be- schuldigten nichts zu ändern. Insbesondere vermag er keine überzeugende Erklä- rung für die zahlreichen und massiven Verletzungen der Geschädigten zu liefern, obschon die Geschädigte – auch seiner Darstellung zufolge – immer an seiner Seite war, bis sie der Zeugin Q._____ begegnete und sich ins Spital begab. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt. C. Sachverhaltserstellung Dossier 2
1. Einvernahmen des Beschuldigten 1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 24. September 2024 1.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2024 wurde der Beschul- digte mit dem Vorwurf konfrontiert, 39.8 Gramm Kokain netto an E._____ überge- ben, vermittelt oder geschenkt zu haben. Der Beschuldigte gabt hierzu an, nichts davon zu wissen und keinen der anderen zwei Beschuldigten zu kennen (act. D2/2/1 F/A 9-14). 1.1.2. Damit konfrontiert, dass seine Fingerabdrücke auf einem Knittersack gefun- den worden seien, welcher 39.8 Gramm Kokain, bzw. 32.2 Gramm Kokain netto enthalten habe, sagte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie sein Fingerab- druck auf dem Sack gelandet sei. Er sei Dominikaner, und es sei eine soziale Szene, in welcher er sich bewege. Er könne sich nicht vorstellen, dass etwas mit Drogen sei. Vielleicht sei der Sack aus einem Coop oder so, da habe es viele dieser Säcke, auf denen Fingerabdrücke landen würden (act. D2/2/1 F/A 15-20). 1.1.3. Der Beschuldigte wisse sodann nicht, wer E._____ sei und wie das Kokain dort gelandet sei. Er wisse nicht, wer in den ihm vorgehaltenen Chatnachrichten
- 56 - gemeint sei, in denen sich die anderen Mitbeschuldigten über einen Dritten unter- halten hätten. Er habe noch nie mit Betäubungsmitteln gehandelt und er verwei- gerte seine Aussage zu einem allfälligen Konsum (act. D2/2/1 F/A 21-30). 1.2. Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2024 1.2.1. Aus der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2024 geht hervor, dass der Mitbeschuldigte D._____ geständig ist, einem verdeckten Fahnder Kokain ver- kauft zu haben. Zudem sei er zum Zweck der Beschaffung dieses Kokains mit dem Mitbeschuldigten E._____ in Kontakt getreten (act. D2/2/3 S. 7-8; S. 9 ff.). E._____ habe mit ihm kommuniziert und selbst auf einen Boten gewartet, welcher ihm das Kokain übergeben habe. Danach habe sich E._____ mit D._____ getroffen, wel- cher dann die 39.8 Gramm Kokaingemisch, welche er von E._____ vom Boten er- halten habe, an einen verdeckten Fahnder verkauft habe (act. D2/2/3 S. 17-18). Zudem habe D._____ dem verdeckten Fahnder mitgeteilt, dass es zu einer Ver- spätung kommen werde. Als Begründung habe er "Latinos halt. Saupack" ange- bracht (act. D2/2/3 S. 28). 1.2.2. Der Beschuldigte bestritt hierbei, E._____ oder D._____ in irgendeiner Weise zu kennen oder mit deren Handel in Verbindung zu stehen. Er verwies auf seine bisher gemachten Aussagen. Er sei auch nicht der Dritte, welcher das Kokain E._____ übergeben habe (act. D2/2/3, insb. S. 22 ff.). 1.3. Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2025 1.3.1. Anlässlich der oben genannten Einvernahme wurden der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ zusammen einvernommen. Dabei wurde dem Be- schuldigten vorgeworfen, dass er dem Mitbeschuldigten 39.8 Gramm Kokain sowie 10.2 Gramm Kokain übergeben habe, total 50 Gramm Kokain (act. D2/2/4 S. 3). 1.3.2. Der Mitbeschuldigte E._____ gestand sodann in der Einvernahme ein, dass es sich bei der Rufnummer 1 um seine Rufnummer handle (act. D2/2/4 S. 4). Ge- mäss der Extraktionen der Nachrichten wurde über diese Nummer mit der Num- mer 2 geschrieben, welche auf eine fiktive Person eingelöst wurde. Zudem ist diese Nummer die gleiche Nummer, mit welcher der Beschuldigte nachweislich mit der
- 57 - Geschädigten aus Dossier 1 schrieb. Der Beschuldigte verweigerte hierzu jegliche Aussagen (act. D2/2/4 S. 5-7). 1.3.3. Auf die Chats zwischen den zwei Nummern angesprochen, führte E._____ aus, dass es sein könne, dass er diesen Chat geführt habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht von seiner Nummer gab er sodann zu, dass es seine Stimme sei, die man höre. Aus der Sprachnachricht geht hervor, dass er und der Beschuldigte sich sehen müssten. E._____ führte dazu aus, dass er nicht mehr wisse, weshalb man sich habe treffen müssen. Auf die Nachricht angesprochen, in welcher von "Lotto" die Rede ist, in welcher es um eine "Runde von 40 und 10" gehe und ob es sich dabei um einen Code für Kokain handle, gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse um was es gehe und verweigerte die Aussage. Er räumte jedoch kurz drauf ein, dass es wohl um die 40 Gramm Kokain gegangen sei, welche er an D._____ übergeben habe. Er bestritt jedoch, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm das Kokain übergeben habe. Es habe sich um eine dunkelhäutige Person gehan- delt und er habe die Person an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Zudem habe er, E._____, kein Geld für diese Übergabe erhalten, sondern mutmasslich der Dritte (act. D2/2/4 S. 10-12). 1.3.4. Auf weitere Fragen gab der E._____ an, dass er mit dem Boten über Perso- nen auf der Strasse in Kontakt getreten sei. Er habe dem Boten kein Geld gegeben und er habe nichts zahlen müssen. Er habe auch kein Geld dafür erhalten, er sei lediglich ein Vermittler gewesen zwischen der Person, welche das Kokain überge- ben habe, und D._____. Diese hätte dann dem ersten Boten Geld übergeben müs- sen. Er, E._____, habe D._____ sodann sicherlich ein oder zwei Mal Kokain über- geben. Er habe ihm am 7. August 2024 aber nicht alles übergeben, was er erhalten habe, sondern einen Teil für seinen Eigenkonsum behalten. Beim ersten Mal habe er ihm nur 1 Gramm übergeben und dafür zwischen 60 und 80 Franken erhalten (act. D2/2/4 S. 12-13). 1.3.5. Konfrontiert mit der Sprachnachricht vom 7. August 2024, welche E._____ um 18:58 Uhr an die mutmassliche Nummer des Beschuldigten schickte, führte er aus, dass sich der Bote beeilen solle, da er es sonst nicht weiterverkaufen könne. E._____ erklärte, dass er nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei, es aber
- 58 - seine Stimme sei. Es sei dann nochmals zu einem kurzen Wechsel gekommen, in welchem E._____ den Boten gefragt habe, wo er sei, worauf dieser um 19:16 Uhr antwortete, dass er auf dem Weg sei. E._____ führte auch hierzu lediglich aus, dass dies wohl so geschehen sei, er sich aber nicht erinnern könne. Er sei aber wohl ungeduldig gewesen und habe auf den Boten gewartet. Er habe wohl zusam- men mit D._____ auf den Boten gewartet. Ob die Nachrichten an die Person, wel- che das Kokain bringen sollte, gegangen seien, wisse er nicht mehr. Der Beschul- digte verweigerte die Aussage zu diesen Nachrichten (act. D1/2/4 S. 14-16). 1.3.6. Sodann wurde E._____ eine weitere Sprachnachricht vorgehalten, in wel- cher er dem Boten vorwarf, dass er bereits 45 Minuten warte und die "Vuelta" plat- zen könne, wenn er sich nicht beeile. Darauf habe er D._____ eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er diesen um Geduld bitte, da sich der "Arsch" so verspäte. Er könne aber nicht sagen, um was es genau gegangen sei. Es könne sein, dass er damit den Boten mit dem Kokain gemeint habe, dies sei aber sicherlich nicht der Beschuldigte gewesen. Der Bote habe sodann geschrieben, dass es noch zwei Minuten gehe, worauf E._____ dann D._____ geschrieben habe, dass es noch zwei Minuten gehe. Er wisse auch nicht, ob dies miteinander zusammenhänge. Er habe dann vom Boten noch 10 Gramm erhalten als Geschenk für die Vermittlungs- dienste. Er habe dies alles auch nur getan, weil er Geldprobleme gehabt habe und von D._____ darauf angesprochen worden sei. Der Beschuldigte verweigerte hierzu erneut die Aussage (act. D2/2/4 S. 16-19). 1.3.7. Darauf angesprochen, dass er die Nummer des Boten bereits seit dem
16. Juni abgespeichert habe, führte E._____ aus, dass er bereits über die Nummer Kokain bezogen habe. Er könne aber nicht sagen wie oft. Er habe vielleicht 1 Gramm oder 1.5 Gramm bezogen. Er habe es auf der Strasse gekauft. Darauf an- gesprochen, weshalb dass er diese Nummer gehabt habe, führte dieser aus, dass es verschiedene Personen über diese Nummer gewesen seien (act. D2/2/4 S. 19- 21).
- 59 - 1.4. Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2025 Mit dem Schlussvorhalt konfrontiert, gab der Beschuldigte an, dass andere Perso- nen sein Mobiltelefon benutzen würden. Freunde von ihm hätten auch Zugang zu seiner Wohnung und er habe nichts von diesen Drogengeschäften gewusst (act. D1/6/4 F/A 63). Diese Aussage wiederholte er sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 und weigerte sich den Namen der angebli- chen zweiten Person zu nennen, da diese Person seine Familie in Gefahr bringen könne, wobei er nun angab, dass das Telefon dieser Person gehören würde und nicht ihm (Prot. S. 36-37).
2. Chatnachrichten und Sprachnachrichten 2.1. Eingangs muss festgehalten werden, dass es unter Verweis auf die Nach- richten im obigen Dossier keinen Zweifel daran gibt, dass es sich bei der unter "R._____" gespeicherten Kontakt von E._____ um den Beschuldigten handelt. Es handelt sich um die gleiche Telefonnummer, mit welcher der Beschuldigte der Ge- schädigten im Dossier 1 Nachrichten geschrieben hat. Zudem schrieb der Beschul- digte zeitgleich mit der Geschädigten, während er mit E._____ Nachrichten aus- tauschte (vgl. Nachricht 846 um 19:33 Uhr an die Geschädigte aus Dossier 1 [act. D1/20/20] und Nachricht 66 um 19:30 Uhr an E._____ [act. D2/6/6]. Das Vor- bringend des Beschuldigten, wonach eine andere Person diese Nachricht verfasst haben könnte, greift folglich ins Leere. Auch ein Vergleich der Stimmen in den Sprachnachrichten, welche der Beschuldigte an die Geschädigte machte und die Sprachnachrichten im vorliegenden Chat zeigen klar, dass es sich um die selbe Person handelt. Die Ausführungen des Verteidigers hierzu überzeugen nicht (act. 49 S. 23). 2.2. Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass es zwischen den Rufnummern 2 und 1 im Zeitraum vom 20. Juni 2024 und dem 27. Juli 2024 zu mehreren Telefona- ten gekommen ist (act. D2/6/6 Einträge 1-34). 2.3. Am 1. August 2024 kontaktierte die Nummer von E._____ den Beschuldigten und schrieb, dass dieser sich melden solle. Dieser antwortete sodann, dass er sich melden würde, da er mit Frau und der Familie in Deutschland am essen sei. Sodann
- 60 - fragte E._____, ob man sich aber sicher an diesem Tag sehen werde, was sodann bejaht wurde. Am Tag darauf schickte der Beschuldigte eine Sprachnachricht und sagte, dass er hier sei. E._____ antwortete, dass er Besuch habe und dann noch Sachen erledigen müsse. Er würde danach fragen und ihn/sie (oder auch es) mit- nehmen. Kurz darauf fragt dann E._____, ob sie sich um 15:00 Uhr beim Wagen treffen könnten, worauf der Beschuldigte sagt, dass 17:00 Uhr besser sei, da er so noch an einen Termin könne. Darauf kam es um 14:53 Uhr zu einem Telefonat und um 15:33 Uhr ebenfalls (act. D2/2/4 Einträge 35-54). 2.4. Am 7. August folgte sodann die nächste Kontaktaufnahme seitens E._____. Er fragt den Beschuldigten, ob sie sich an diesem Abend um 19:00 oder 20:00 Uhr sehen könnten. Der Beschuldigte antwortete sodann mit 20:00 Uhr, worauf E._____ fragte, ob sie sich am selben Ort wie immer treffen würden, auf was der Beschuldigte mit einem Emoji antwortete. Um 18:10 Uhr schickte E._____ dem Be- schuldigten sodann eine Sprachnachricht, in welcher er ihm mitteilte, dass er eine "vuelta" von 40 benötige, um Lotto zu spielen. Das andere brauche er separat. Die anderen zehn würden sie dann zusammen spielen. Um 18:58 Uhr schickte er dem Beschuldigten dann eine neue Sprachnachricht und führte aus, dass er ihn nicht lange warten lassen solle, da die anderen sonst nicht kaufen würden. Um 19:16 Uhr fragte er den Beschuldigten dann erneut, wo er sei, worauf dieser antwortete, dass er komme. E._____ bat den Beschuldigten daraufhin, ihm zu sagen, ob er es bis 19:30 Uhr schaffe. Um 19:30 Uhr antwortete dieser, dass er gleich da sei. E._____ sagten sodann, das die anderen sonst gehen würden. Um 19:42 Uhr schickte er dem Beschuldigten erneut eine Sprachnachricht, in welcher er ihm sagte, dass die "vuelta" platzen würde und er schon 45 Minuten warten würde und in Eile sei, darauf antwortete der Beschuldigte, dass er in zwei Minuten dort sei (act. D2/6/6 Einträge 55-69).
3. DNA Auswertung Aus der Auswertung der DNA Spuren geht sodann hervor, dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten an jenem Knittersack (A018'964'631) gefunden wurden, in wel- chem sich das anklagegenständliche Kokain befand (act. D2/3/3).
- 61 -
4. Auswertung Betäubungsmittel Aus der Untersuchung der Betäubungsmittel geht hervor, dass es sich um eine Nettomenge von 39.8 Gramm handelte mit einen Reinheitsgrad von 80.9 %, was einer Reinsubstanz von 32.2 Gramm Kokain entspricht. Ein anderer Knittersack mit 10.2 Gramm Kokain, welcher im Besitz von E._____ sichergestellt wurde (A018'963'570), wies lediglich einen Reinheitsgrad von 78.8 % auf, was einer Rein- substanz von 8 Gramm Kokain entspricht (act. D2/3/2). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen 50 Gramm Kokaingemisch auf sich getragen haben, mit einem Rein- heitsgrad von 78.8%, was einer Reinsubstanz von 39.4 Gramm Kokain entspricht. Die Anklage ging dabei – zugunsten vom Beschuldigten und entgegen der effekti- ven, höher ausgefallenen Gehaltsbestimmung – vom tieferen Reinheitsgehalt aus. An die angeklagte Kokainmenge bzw. diesen tieferen Reinheitsgrad ist das Gericht vorliegend gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
5. Würdigung 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass E._____ von einer unbekannten Person insge- samt 50 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 39.4 Gramm reines Kokain, erhal- ten und davon 40 Gramm Kokaingemisch an D._____ übergeben hat. Es gibt keine Gründe, um an den Geständnissen dieser Personen zu zweifeln. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet, diejenige Person zu sein, welche E._____ die Drogen übergeben hat. E._____ stellte in Abrede, den Beschuldigten jemals in sei- nem Leben gesehen zu haben. Aus den Chats geht jedoch eindeutig hervor, dass sich E._____ mit der Person hinter der Nummer des Beschuldigten getroffen hat. Aus dem Chat entsteht auch in keiner Weise der Eindruck, dass hier verschiedene Personen hinter der gleichen Nummer agierten. Ferner ist erwiesen, dass der Be- schuldigte mit der gleichen Nummer am 7. August 2024 ständig mit der Geschä- digten aus Dossier 1 schrieb. Es ist somit sicher, dass er an diesem Tag über diese Nummer schrieb und es scheint praktisch völlig ausgeschlossen, dass er mit ihr schrieb und gleichzeitig noch sein Mobiletelefon einer anderen Person zur Verfü- gung stellte. Zudem sind die Stimmen in den Sprachnachrichten an E._____ und an die Geschädigte identisch. Auch der Inhalt der Nachrichten deutet klar auf einen Handel mit Betäubungsmitteln hin. Die Mengen, welche in der Sprachnachricht 5
- 62 - besprochen werden, also 40 und 10, entsprechen genau denjenigen Mengen, wel- che bei E._____ und D._____ festgestellt wurden. Dass E._____ den Beschuldig- ten mehrmals fragte, wo dieser sei, und dann D._____ schrieb, dass die andere Person gleich hier sein werde, ist ebenfalls ein sehr klarer Hinweis drauf, dass er Beschuldigte es war, welcher das Kokain überbrachte. Schlussendlich wurde so- dann noch der Fingerabdruck des Beschuldigten am fraglichen Knittersack festge- stellt. Die Erklärung des Beschuldigten dafür ist eine reine Schutzbehauptung. Weshalb E._____ den Beschuldigten in Schutz nimmt, kann vorliegend offen blei- ben; auch bei seinen Beteuerungen, diesen nicht zu kennen, handelt es sich klare- rweise um Schutzbehauptungen. Unverständlich ist deshalb, weshalb der Anklage- sachverhalt von der Übergabe an einen unbekannten Dritten spricht. Es ist klar, dass der Beschuldigte das Kokain direkt an E._____ übergeben hat, aus den Be- weismitteln ist hingegen aber nicht ersichtlich, inwiefern dies für den Beschuldigten gewinnbringend gewesen sein soll. Zwar scheint es unwahrscheinlich, dass er dies gratis getan haben soll, erstellt ist es mit den vorliegenden Beweismitteln jedoch nicht. Auch die Aussage E._____, wonach der Bote wohl etwas erhalten sollte, ist nicht besonders aussagekräftig, da dieser seinerseits ein Interesse daran hatte, jemand anderes als Verkäufer darzustellen. Diese Abweichungen vom Anklage- sachverhalt lassen sich mit dem Anklagegrundsatz ohne Weiteres vereinbaren, zu- mal der Unrechtsvorwurf der gleiche bleibt. Anhand der Beweismittel ist der Sach- verhalt im Dossier 2 ohne Weiteres erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
- 63 - (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 1.2. Die in Art. 122 Abs. 1 StGB geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c). 1.3. Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten v.a. die Extre- mitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellen- bogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 12 f.). Auch wenn ein wichtiges Glied oder Organ beeinträchtigt wurde, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 15 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.2). Eine bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB muss arg sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben gut verheilter Schnittwunden, anders bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe vom Mundwinkel bis zum Oh- renansatz, die zu mimischen Beeinträchtigungen führt (BSK StGB I-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 18; PK StGB-GETH, Art. 122 N 8). 1.4. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wor- den sind, der Täter jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Verletzungen, welche an der Geschädigten festgestellt wurden, ha- ben die Schwelle zur schweren Körperverletzung nicht übertreten. Es ist somit zu
- 64 - prüfen, ob der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt ist. 1.5. Der Beschuldigte versuchte insgesamt vier Mal mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Geschädigten zu schlagen. Dabei traf er sie mindestens ein Mal am Hinterkopf bzw. hinter dem Ohr und mindestens einmal an der Hand, welche die Geschädigte zur Abwehr vor das Gesicht gehoben hatte. Es bedarf keiner besonderen Vorstellungskraft, sich auszumalen, dass solche Schläge schwerwiegende Schäden am Schädel, dem Gesicht und im Kopfinnern verursa- chen können, welche erheblich sein und allenfalls auch eine Lebensgefahr zur Folge haben können. Dies umso mehr, als die Geschädigte noch über einen ge- wissen Bewegungsspielraum verfügte und aufgrund des andauernden Streits in höchster Erregung war, sodass der Beschuldigte auch mit für ihn nicht kalkulierba- ren Ausweichbewegungen rechnen musste. Aus den Hämatomen, welche die Ge- schädigte von der Abwehr dieser Schläge von sich trug, muss dann auch abgeleitet werden, dass der Beschuldigte keineswegs sanft gegen die Geschädigte schlug, sondern mit Kraft auf sie einschlug. Auch dass die Geschädigte eine Herzprellung aufgrund der Schläge auf die Brust erlitt, zeigt, wie stark er auf sie einschlug. Dass der Erfolg einer schweren Körperverletzung nicht eintrat, ist alleine dem Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben, welche die Schläge mit ihrer Hand bzw. Unter- arm und durch Wegdrehen abwehren konnte. Der Beschuldigte hatte also bereits alles unternommen, um den Erfolg eintreten zu lassen. Dass er durch sein Verhal- ten die oben genannten möglichen Verletzungen in Kauf nahm, ist offensichtlich. Es muss vorliegend auch nicht jeder Schlag einer Verletzung zugeordnet werden, handelt es sich hier um ein dynamisches Geschehen. Entscheidend ist zudem, dass aus dem erstellten Sachverhalt klar hervorgeht, dass die Verletzungen dem Beschuldigten zugeordnet werden können. 1.6. Der Schlag, welcher gegen die Augenbraue ging, wurde mit einer Parfumfla- sche begangen, mit welcher der Beschuldigte auf das Gesicht der Geschädigten zielte und mit welcher er bereits vorhin ihre Wange traktiert hatte. Jedoch schuf der Beschuldigte mit den Schlägen mit der Parfumflasche eine Situation, in welcher er die Geschädigte ohne weiteres am Auge hätte verletzen können, war die Flasche
- 65 - aus Glas und hatte Ecken und Kanten. Das Auge stellt sodann ohne weiteres ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 lit. b StGB dar. 1.7. Der Beschuldigte schlug mit der Parfumflasche heftig auf die Geschädigte ein, was sich aus den Verletzungen ergibt. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Flasche dabei hätte zersplittern können, was weitere Verletzungen am Auge verur- sacht hätte. Dieses Risiko ist ohne weiteres erkennbar und wurde vom Beschuldig- ten in Kauf genommen. Zwar waren die Geschädigte und der Beschuldigte in einem engen Raum und ohne grossen Bewegungsspielraum, trotzdem bestand für die Geschädigte noch Raum, um auszuweichen. Somit konnte der Beschuldigte nicht damit rechnen, einfach auf eine ungefährliche Stelle im Gesicht zielen zu können, sondern musste viel mehr in Kauf nehmen, dass er die Geschädigte auch am Auge treffen könnte und sie dort verletzen könnte (vgl. Urteil OG Zürich SB190297-O E. IV.1.3 m. H.). Dies manifestierte sich dann auch im Schlag gegen die Augen- braue, welcher schon nahe am Auge erging. Dass er sie also nicht am Auge ver- letzte, ist letztlich allein dem Zufall zu verdanken, womit der Beschuldigte auch in Bezug auf die Schläge gegen das Gesicht alles unternommen hatte, um den Erfolg eintreten zu lassen. Folglich liegt auch in Bezug auf die Schläge mit der Parfumfla- sche eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 1.8. In Bezug auf die Schläge gegen die Brust, das Würgen und den Schlag ge- gen das Gesicht mit der Hand wird dem Beschuldigten in der Anklage keine ver- suchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, eine qualifizierte einfache Körper- verletzung wird hier von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. 1.9. Die Schläge mit dem Radmutterschlüssel und mit der Parfumflasche sind sodann nicht als verschiedene Handlungen zu betrachten, sondern als Tateinheit, welche aufgrund des Willens des Beschuldigten das Telefon der Geschädigten zu durchsuchen ergingen und auch in einem zeitlichen und räumlichen Zusammen- hang miteinander stehen.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe zu erkennen.
- 66 -
3. Fazit Folglich ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und entsprechend zu bestrafen. B. Qualifizierte einfache Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Wer eine Person am Körper oder an der Gesundheit schädigt und dabei eine Waffe, Gift oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt, macht sich nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB strafbar. 1.2. Ein Messer gilt hierbei naturgemäss als Waffe, welches geeignet ist, eine schwere Verletzung zu bewirken. Sodann wurde dieses Messer auch vom Beschul- digten genutzt, um die Geschädigte an der rechten Brust zu schneiden. Fraglich ist jedoch, ob der Beschuldigte dies vorsätzlich tat. Der Beschuldigte trat dabei unbe- stritten fraglich nahe an die Geschädigte hin und hielt das Messer nahe an sie ran. Die Verletzung entstand jedoch durch das Aufstehen der Geschädigten und nicht weil der Beschuldigte aktiv auf die Geschädigte einstach. 1.3. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diese Verletzung in Kauf ge- nommen hat, oder ob vorliegend fahrlässig gehandelt wurde. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt. 1.4. Der Beschuldigte trat mit dem Messer in seiner Hand nahe an die Geschä- digte heran und forderte sie auf, das Telefon zu entsperren. Dabei hielt er das Mes- ser nahe vor die Geschädigte. Die Geschädigte führte sodann an der pol. Einver- nahme aus, dass der Beschuldigte erschrocken sei, als sie ins Messer gelaufen sei. Sie führte auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie nicht sagen könne, dass er vorgehabt habe, sie zu stechen. Auch die Umstände deuten eher darauf, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt auf die Einschüchterung der Geschädigten zwecks Durchsicht ihres Mobiletelefons
- 67 - und nicht auf eine Körperverletzung bezog. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich handelte, sondern fahrlässig.
2. Fazit Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freizusprechen. Aufgrund der Desinteresseerklärung der Geschädigten kann offen bleiben, ob die versehentliche Zufügung der Schnittverletzung als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren ist (Art. 125 Abs. 1 StGB; eine schwere Schädi- gung, welche auch die fahrlässige Tatbegehung zum Offizialdelikt werden lassen würde, liegt nicht vor, vgl. Abs. 2). C. Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfrei- heit nötig, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zudem ist nötig, dass die Nötigung an sich ebenfalls rechtswidrig ist. 1.2. Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Be- schädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxiskom- mentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Intensität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erfor- derlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). 1.3. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be-
- 68 - kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). 1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrmals versucht, die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon für ihn zu entsperren. Hierbei sind mehrere Abschnitte als verschiedene Tateinheiten zu betrachten: 1.3. So ist der Vorfall mit dem Messer als erstes zu beachten. Hierbei hielt der Beschuldigte ein Messer vor die Geschädigte und forderte sie auf, ihre Telefon zu entsperren. Die Bedrohung mit dem Messer ist hierbei zweifelsohne als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren, welche auch ohne weiteres als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren ist. Aus der Befragung geht dann auch hervor, dass die Ge- schädigte Angst hatte, auch wenn sie nicht davon ausging, dass er seine Drohung umsetzen würde. Trotzdem verweigerte sie die Entsperrung ihres Mobiltelefons, weshalb zu prüfen ist, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, da so eine versuchte Tatbegehung vorliegen würde. 1.4. Die Schläge mit der Parfumflasche, das Zeigen des Radmutterschlüssels so- wie die Schläge mit dem selbigen sind klarerweise ebenfalls mit dem Ziel des Be- schuldigten begangen worden, die Geschädigte zum Entsperren ihres Mobiltele- fons zu bewegen. Auch hier unternahm er aus seiner Sicht alle diese Handlungen nur, um die Geschädigte zum Entsperren des Mobiltelefons zu bewegen, was je- doch scheiterten. Die Schläge nach dem Würgen sind ebenfalls mit dem Ziel er- gangen, die Geschädigte zum Entsperren ihres Telefons zu bewegen. Auch hier verweigerte die Geschädigte dies. 1.5. Das Würgen selbst und das damit verbundene Verbringen in das Auto des Geschädigten ist hingegen als Spezialform der Nötigung im Abschnitt der Freiheits- beraubung und Entführung zu behandeln. 1.6. Der Beschuldigte beabsichtigte, das Mobiltelefon der Geschädigten zu durchsuchen. Die Geschädigte wollte dies nicht, weshalb der Beschuldigte hierzu
- 69 - die Geschädigte an Leib und Leben bedrohte und in verschiedener Hinsicht Gewalt anwendete. Aus seiner Sicht war somit mit seinen Handlungen alles erfüllt, um die Geschädigte zur Duldung der Durchsuchung ihres Telefons zu zwingen. Dass dies nicht geschah, lag alleine an der Willenskraft der Geschädigten, womit eine ver- suchte Nötigung vorliegt. 1.7. Auch hier ist vorliegend aufgrund des engen räumlichen, zeitlichen und sach- lichen Zusammenhangs nicht auf eine mehrfache Tatbegehung, sondern auf eine Handlungseinheit zu erkennen.
2. Rechtfertigung und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. D. Freiheitsberaubung
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 183 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, gefangen hält oder in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht. Die Bestimmung schützt dabei die Freiheit, seinen eigenen Aufenthaltsort zu bestimmen und ändern können. Nur konkrete Einschränkungen dieser Freiheit sind dabei strafrechtlich relevant. Dabei ist die Festnahme der Eingriff, mit welchem die Freiheit unrechtmässig entzogen wird, die Gefangenhaltung die Fortsetzung einer Freiheitsentziehung, welche auf einer rechtmässigen Festnahme basiert. Voraus- gesetzt ist sodann, dass die Freiheitsberaubung eine gewisse Erheblichkeit auf- weist, wobei die Anforderungen jedoch nicht hoch sind. Es ist dabei nicht nötig, dass dem Opfer die Bewegungsfreiheit völlig genommen wird, sondern dass die Überwindung der Freiheitsbeschränkung für das Opfer unverhältnismässig ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 18). Eine angebliche Mindestdauer von 10 Minuten, wie dies die Verteidigung vorbringt (act. 49 S. 15), wird jedoch nicht verlangt und
- 70 - ist auch nicht im zitierten Entscheid zu finden. Einige Minuten sind auf jeden Fall bereits ausreichend (BGer 6B_27/2020 E.1.3.1). 1.2. Als Entführung gilt sodann eine Handlung, mit welcher der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt, an welchem es unter der Gewalt eines Dritten oder des Täters steht und nicht mehr an den früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Liegt im Verschleppen auch ein Gefangenhalten vor, so liegt sowohl eine Freiheits- beraubung als auch eine Entführung vor. Die Entführung geht dann auch in eine Freiheitsberaubung über, wenn das Opfer am Zielort gefangen gehalten wird. Beide Eingriffe sind gleichwertig, die Abgrenzung ist daher nicht von Relevanz (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 46-47). 1.3. Vorliegend stieg die Geschädigte freiwillig in das Auto des Beschuldigten, womit eine Festnahme nicht im Raum steht. Hingegen lies dieser die Geschädigte für mehrere Stunden nicht aus dem Auto steigen und fuhr dabei herum. Es versteht sich dabei von selbst, dass es der Geschädigten nicht zumutbar war, aus dem Auto zu steigen, während dieses fuhr. Es wird sodann nirgends ausgeführt, dass der Beschuldigte die Türen abgeschlossen oder ihr das Aussteigen verboten hätte. Es ist aber erstellt, dass der Beschuldigte zwei Mal anhielt, wobei die Geschädigte bei beiden Halten versuchte, aus dem Auto zu fliehen, wobei sie das Auto beim ersten Versuch gar nicht erst verlassen konnte, da der Beschuldigte rasch wieder bei ihr gewesen sei. Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass die Geschädigte den ersten Fluchtversuch erst nach den Schlägen mit dem Parfum unternahm, als der Geschä- digte zum Kofferraum ging, um den Radmutterschlüssel zu holen. Ab diesem Zeit- punkt hatte sich bei der Geschädigten der Wille manifestiert, das Fahrzeug zu ver- lassen und ab diesem Zeitpunkt wurde dieses Ansinnen durch das Verhalten des Beschuldigten unterbunden. Die Geschädigte empfand den Beschuldigten als aus- ser sich und gab glaubhaft an, ihn noch nie so erlebt zu haben. Somit erstaunt es kaum, dass sie sich nicht traute, sich zur Wehr zu setzen oder ihre Fluchtabsicht weiterzuverfolgen, als er mit dem Radmutterschlüssel zurückkehrte. Beim zweiten Fluchtversuch hat der Beschuldigte die Geschädigte dann gemäss erstelltem Sach- verhalt erwischt und sie unter Würgen bzw. Packen am Hals wieder ins Auto zu- rückgeholt. Die damit einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit der
- 71 - Geschädigten ist tatbestandsmässig, wobei das Würgen und Zurückbringen zum Auto als Entführung unter Einsatz von Gewalt zu bewerten ist. Der Beschuldigte verbrachte die Geschädigte zurück an einen Ort, an welchem sie unter seiner Ge- walt stand und von welchem sie sich – was ihm nicht entgangen war – zuvor zu entfernen versucht hatte. Insgesamt ist jedoch der Tatablauf als eine Tateinheit der Freiheitsberaubung zu betrachten, da beide Vorwürfe das Rechtsgut der Bewe- gungsfreiheit gleichermassen einschränken und die Entführung lediglich dazu aus- geführt wurde, um die Freiheitsberaubung weiterzuführen. 1.4. . Die Freiheitseinschränkung, welche die Geschädigten hinzunehmen hatte, war von einiger Dauer. Der Beschuldigte hielt sich mindestens zwei bis zweieinhalb Stunden mit der Geschädigten im Auto auf, für einen Weg, für welchen er bei di- rekter Fahrt nur 20 Minuten gebraucht hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldige an jenem Tag länger benötigte als sonst, ist klar noch eine genü- gend lange Freiheitsberaubung vorliegend, welche erst endete, als der Beschul- digte die Geschädigte bei sich zu Hause auslud. Der objektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung ist somit erfüllt. 1.5. Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Verlangt ist mindestens Eventualvorsatz. Aus dem Handeln und der Befragung des Beschul- digten ist für den grössten Teil des Dauerdelikts kein direkter Vorsatz auf die Frei- heitsberaubung zu erkennen. Viel mehr ging es ihm darum, das Mobiletelefon der Geschädigten durchsuchen zu können, wofür er auch nicht vor massiver Gewalt zurückschreckte. Diese Gewalt begann sodann schon sehr früh nach der Losfahrt, da die Auseinandersetzung mit der Parfumflasche kurz danach stattfand. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass die Ge- schädigte nicht mehr mit ihm im Auto sein wollte. Diesen Willen manifestierte sie denn auch durch das Lösen des Gurtes und durch ihre Anstalten, das Fahrzeug zu verlassen, von welchen sie aber – eingeschüchtert durch den Radmutterschlüssel
– wieder Abstand nahm. Davon, dass die Geschädigte unter diesen Umständen freiwillig im Auto geblieben war, durfte und konnte der Beschuldigte bei dieser Sachlage aber nicht annehmen. Durch seine Weiterfahrt und sein wiederholtes Drängen, welches auf das Durchsuchen des Telefons gerichtet war, nahm er zu-
- 72 - mindest in Kauf, die Bewegungsfreiheit der Geschädigten gegen deren Willen ein- zuschränken. Als die Geschädigte beim zweiten Zwischenhalt dann sogar ausstieg und sich vom Auto entfernen wollte, packte er sie am Hals, würgte sie und brachte sie zurück ins Auto. Damit kippte sein zunächst noch eventualvorsätzliches Han- deln in eine direktvorsätzliche Tatbegehung, manifestierte der Beschuldigte da- durch doch unzweifelhaft seinen Willen, den Fluchtversuch der Geschädigten zu unterbinden und sie wieder ins Fahrzeug zu setzen, wo er sie besser unter Kontrolle haben würde. Unter diesen Umständen ist deshalb auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe einschlägig.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB straf- bar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. E. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Tatbestandsvoraussetzungen 1.1. Nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich strafbar, wer eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht und dabei weiss oder annehmen muss, dass diese Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Men- schen gefährdet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kokain von ei- ner hohen Gefahr auszugehen, sobald über 18 Gramm reines Kokain verfügt wird (BGE 109 IV 143). 1.2. Vorliegend war der Beschuldigte in Besitz von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 39.4 Gramm reinem Kokain. Damit liegt mengenmässig ein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Es ist unklar, ob der Beschuldigte das Kokain- gemisch verkaufen wollte oder dieses lediglich übergab. Letztlich spielt dies keine Rolle, da beides unter Strafe steht und bei mehrfacher Begehungen von Wider- handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Tateinheit vorliegt. Für den Beschul-
- 73 - digten ist hierbei sowohl die Tatvariante des Besitzes gemäss lit. d, als auch jene des Verschaffens nach lit. c einschlägig. 1.3. Verlangt ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt. Dies ist ohne weiters zu bejahen. Der Beschuldigte hat dem Mitbeschuldigten wissentlich und willentlich das Kokain übergeben. Dabei nahm der Beschuldigte klar in Kauf, dass er die Ge- sundheit vieler Personen in Gefahr bringen könnte.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Schuldausschluss oder Rechtfertigungsgründe erkennbar.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG straf- bar gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. V. Strafzumessung
1. Gesamtstrafenbildung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1) 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatz- strafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte
- 74 - gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). 1.3. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Gelds- trafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2. Vorstrafen des Beschuldigten Der Beschuldige wurde mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 zu einer bedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt (act. D1/21/8).
3. Abstrakter Strafrahmen Das schwerste Delikt bildet vorliegend das Verbrechen gegen das BetmG, welches mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Es gibt vorliegend keine Gründe, um vom Strafrahmen abzuweichen.
4. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG 4.1. Bei der festgestellten Menge handelt es sich um eine nicht unerhebliche Menge. Sie ist jedoch im Spektrum aller denkbaren schweren Fälle klar im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb noch ein sehr leichtes objektives Verschulden anzu- nehmen ist, welches zum grössten Teil bereits von der erhöhten Mindeststrafe ab- gegolten ist. 4.2. Auch beim subjektiven Verschulden ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Basierend auf dem Sachverhalt ist dem Beschuldigten nur eine ein- zige Handlung vorzuwerfen, an einem einzelnen Tag. Es kann hingegen nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen reinen Botendienst über- nahm, viel mehr hielt er sich im Hintergrund und übergab dann das Kokain an einen
- 75 - Boten. Der Beschuldigte befindet sich somit nicht auf der tiefsten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels, was sich entsprechend verschuldenserhöhend aus- wirkt. 4.3. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe scheint deshalb angemes- sen.
5. Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 5.1. Objektiv hat der Beschuldigte vorliegend auf eine sehr brutale Weise gehan- delt und die Wehrlosigkeit der Geschädigten ausgenutzt, indem er in einem beeng- ten Raum mit verschiedenen Gegenständig heftig und ohne Zurückhaltung auf sie eingeschlagen bzw. sie mit diesen traktiert hat. Die Verletzungen, welche die Ge- schädigte davon trug, sind in rechtlicher Hinsicht zwar noch als einfache Körper- verletzungen zu bewerten. Dass sie nicht schwerwiegender ausgefallen sind und das Ausmass einer vollendeten schweren Körperverletzung erreichten, war ledig- lich den Abwehrreaktionen der Geschädigten bzw. dem Zufall zu verdanken. Hätte sich das vom Beschuldigten geschaffene Risiko verwirklicht, hätte sich die Geschä- digte ohne Weiteres lebensgefährliche Kopfverletzungen oder bleibende Sehbehin- derungen zuziehen können. Erschwerend ist zudem, dass diese Verletzungen von weiteren, einfachen Körperverletzungen begleitet wurden. Die gewaltsamen Über- griffe des Beschuldigten stellen eine völlig unnötige, aus nichtigem Anlass began- gene Gewalteskalation dar. Bei einem vollendeten Delikt wäre – im Spektrum aller möglichen schweren Körperverletzungen – von einem eher leichtem Verschulden auszugehen. 5.2. Subjektiv sind die niederen Motive des Beschuldigten zu beachten. Er han- delte vorsätzlich, völlig egoistisch und versuchte seinen Willen in Bezug auf die Entsperrung des Telefons durchzusetzen. Entlastend wirkt, dass der Beschuldigte wohl unter dem Einfluss von Kokain stand, auch wenn die Wirkung basierend auf dem Konsumationszeitpunkt wohl eher tief gewesen sein dürfte. Es ist von einem eher leichtem Verschulden auszugehen. Eine Schuldunfähigkeit ist jedoch nicht auszumachen. Viel mehr liess der Beschuldigte ein planmässiges Vorgehen erken- nen, indem er zuerst drohte und dann begann Gewalt anzuwenden.
- 76 - 5.3. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren scheint vorliegend angemessen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass die Tat im Versuchsstadium blieb und die Strafe somit entsprechend gemindert werden muss. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die hypothetische Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Einzelstrafe für die Freiheitsberaubung 6.1. Das objektive Tatverschulden ist vorliegend als leicht zu bezeichnen. Die Freiheitsberaubung dauerte gemäss Anklageschrift zweieinhalb Stunden und ist vergleichsweise kurz. Zudem bestand sie vor allem daraus, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht aus dem Auto liess und Umwege fuhr. Erschwerend wirkt zudem, dass der Beschuldigte Gewalt anwendete, um die Geschädigte zurück ins Auto zu ziehen. 6.2. Erschwerend wirkt weiter, dass der Beschuldiget aus niederen und rein ego- istischen Motiven handelte. Dabei ordnete er die Befindlichkeit und Bewegungsfrei- heit der Geschädigten kompromisslos seinen eigenen Plänen unter, wobei er sogar vor Anwendung körperlicher Gewalt (Würgen) nicht zurückschreckte. Zum (leich- ten) Kokaineinfluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverlet- zung hiervor. Insgesamt wirkt dies leicht verschuldenserhöhend, weshalb vorlie- gend insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. 6.3. Eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten scheint angemessen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 6.4. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht wo eine Geldstrafe anzuordnen ist auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn die Geldstrafe nicht den gewünschten Spe- zialpräventiven Effekt haben wird oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrmals schwer delin- quiert und zum Teil auch Verbrechen begangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der heute zu be-
- 77 - urteilenden Delikte im Dossier 1. Der Beschuldigte legte dabei eine erhebliche kri- minelle Energie sowie eine erschreckende Geringschätzung der Gesundheit und persönlichen Freiheit anderer an den Tag. Somit erscheint auch aus spezialpräven- tiven Gründen hier eine Freiheitsstrafe angezeigt.
7. Einzelstrafe für die versuchte Nötigung 7.1. Der Beschuldigte versuchte die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Telefon zu entsperren. Dabei bediente er sich verschiedener Gewalttätigkeiten und steigerte deren Intensität kontinuierlich, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verschaffen und den Willen der Geschädigten zu brechen. Dies, obschon er wusste, dass es ihm nicht zustand, das Telefon der Geschädigten gegen deren Willen zu durchsuchen. Mit der versuchten schweren Körperverletzung verfolgte er keinen Selbstzweck, sondern diese war eine Begleiterscheinung der versuchten Nötigung. Die gewähl- ten Nötigungsmittel waren massiv und völlig unverhältnismässig. In Kombination mit der durch die Freiheitsberaubung erwirkte Bewegungseinschränkung muss das Vorgehen des Beschuldigten als perfide bezeichnet werden, nachdem die Geschä- digte so bewusst in eine ausweglose Situation gebracht wurde. 7.2. Ebenfalls erschwerend wirkt das Motiv des Beschuldigten, welches aus rei- ner Eifersucht bestand und durchwegs egoistisch war. Zum (leichten) Kokainein- fluss vgl. die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung hiervor. 7.3. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen. Da vorliegend lediglich ein Versuch vorlag, ist eine Reduktion vorzunehmen. Nament- lich gab die Geschädigte seinem Drängen nicht nach, was aber allein auf ihre Standhaftigkeit und nicht auf eine besondere Zurückhaltung des Beschuldigten zu- rückzuführen ist. Folglich ist als hypothetische Einzelstrafe für die versuchte Nöti- gung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen.
8. Gesamtstrafenbildung 8.1. Die Einsatzstrafe ist sodann entsprechend um die Einzelstrafen unter An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilwei- sen Idealkonkurrenz und des Umstands, dass der Beschuldigte sämtliche Delikte
- 78 - im Dossier 1 innert wenigen Stunden sowie aus ein und demselben Motiv (Durch- suchen des Telefons) heraus verübte, rechtfertigt sich bezüglich dieser Taten eine stärkere Asperation. Zwischen dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Dossier 2 und den übrigen Delikten besteht kein enger Zusammenhang, sodass im Verhältnis jener Straftaten nur eine moderate Asperation vorzunehmen ist. 8.2. Folglich ist die Einsatzstrafe aus dem Dossier 2 für die versuchte schwere Körperverletzung um 18 Monate (statt um 2 Jahre), für die Freiheitsberaubung um 3 (statt um 5) Monate und für die versuchte Nötigung um 14 (statt um 20) Monate auf insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen.
9. Täterkomponenten 9.1. Persönliche Verhältnisse 9.1.1. Zu seiner Familiengeschichte gibt der Beschuldigte an, dass er in der Domi- nikanischen Republik in I._____ geboren worden sei. 1981 sei sein Vater nach S._____ arbeiten gegangen und die Familie sei mitgezogen. Nach neun Jahren habe die Familie dann die niederländische Staatsbürgerschaft erhalten. 1991 sei die Familie sodann in die Niederlande gezogen. Eine seiner Schwestern lebe jetzt in der USA, sein Vater und die andere Schwester weiterhin in den Niederlanden. Seine Mutter sei vor 15 Jahren in die Dominikanische Republik zurückgekehrt (act. D1/6/4 F/A 83; act. D1/6/2 F/A 45; Prot. S. 10 ff.). 9.1.2. Er habe die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen, als er 23 Jahre gewesen sei. Er habe dann als Schreiner in den Niederlanden gearbeitet, wobei er eigentlich Mechaniker gelernt habe (act. D1/6/4 F/A 83; vgl. act. D1/6/1 F/A 8). 2017 sei er dann wegen seiner Partnerin in die Schweiz gekommen, dies sei die Kindesmutter seines jüngsten Sohnes. Der Beschuldigte brachte jedoch auch vor, dass er aufgrund der ökonomischen Lage 2018 in die Schweiz gekom- men sei, da man hier besser Geld verdienen könne (vgl. act. D1/6/1 F/A 35-36; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 12).
- 79 - 9.1.3. Er arbeite nun seit 2023 bei der T._____ GmbH, wo er für administrative Arbeiten, Fahrten und den Einkauf von Reinigungsmitteln zuständig sei. Er ver- diene dort ca. Fr. 3'900.– (wobei er zuvor vorbrachte, dass es Fr. 3'200.– seien, siehe act. D1/6/1 F/A 12). Schulden und Vermögen habe er keines. Ab und zu schi- cke er etwas an seine Mutter oder an seine Kinder, es gebe aber keine Verpflich- tungen dazu (act. D1/6/1 F/A 14; act. D1/6/4 F/A 79-81; Prot. S. 15 ff.). 9.1.4. Auf seine Kinder angesprochen, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Einvernahme brachte der Beschuldigte vor, acht Kinder von vier verschiedenen Frauen zu haben, welche alle in den Niederlanden leben würden. Er könne sich hierbei nicht an deren Geburtsdaten und Namen erin- nern. U._____ und V._____ seien von W._____, AA._____, AB._____ und AC._____ seien von AD._____, AE._____ von AF._____, AG._____ von einer Partnerin namens AH._____ und AI._____ von AJ._____ (act. D1/6/1 F/A 14-19). Die meisten Kinder seien volljährig, eines sei schon über 30 Jahre alt. Später brachte der Beschuldigte dann aber vor, ein Kind mit einer Frau zu haben, welches in der Schweiz geboren sei, nun aber in AK._____ [Grossbritannien] lebe. Dies sei auch das einzige Kind, welches noch minderjährig sei. Er plane, das Kind in die Schweiz zu holen (act. D1/6/3 F/A 81; act. D1/6/4 F/A 83; Prot. S. 11 und 16-18). 9.1.5. Für die Zukunft plane der Beschuldigte die Lastwagenprüfung zu absolvie- ren, um für Coop oder Migros fahren zu können (act. D1/6/3 F/A 81; Prot. S. 18; wobei er auch plane für ein halbes Jahr bis zu einem Jahr in die Niederlanden zu gehen). 9.1.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als strafzumessungs- neutral zu werten. 9.2. Vorstrafen Die im Strafregister eingetragene Vorstrafe des Beschuldigten fällt nicht weiter ins Gewicht. Diese ist nicht einschlägig und betrifft ein SVG-Delikt; zudem hatte sie eher Bagatellcharakter. Leicht erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte aber auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, wenn- gleich es sich dabei nur um eine Übertretung handelte (act. D1/21/6/17 pag. 34).
- 80 - 9.3. Nachtatverhalten Fraglich ist vorliegend, wie der Vergleich, welcher der Beschuldigte und die Ge- schädigte, sowie die Desinteressenserklärung, welche Teil des Vergleichs ist, in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (act. 4/1). Zwar scheint die Geschädigte dem Beschuldigten grösstenteils vergeben zu haben, vorliegend handelt es sich jedoch um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung die Geschädigte keinen Einfluss hat. Zudem ist auch die Bestrafung des Beschuldigten primär unter spezialpräven- tiven Strafaspekten zu betrachten, in denen die Einstellung der Geschädigten zum Geschehenen keine Relevanz findet. Eine Strafreduktion unter diesem Titel recht- fertigt sich nicht. Insbesondere lässt der Vergleich keinerlei Reue oder Bereitschaft erkennen, die begangenen Taten rückgängig zu machen. Der Beschuldigte ent- schuldigt sich zwar im Vergleich für die Geschehnisse, anerkennt aber keinen der Vorwürfe, die ihm von der Geschädigten gemacht werden. In der Untersuchung zeigte er sich, wenn überhaupt, erst auf Vorhalt neuerer Ermittlungserkenntnisse geständig, wobei er sein Verhalten aber stark verharmloste und herunterspielte. Hierfür erscheint lediglich eine leichte Strafreduktion angezeigt.
10. Fazit In einer Gesamtbetrachtung halten sich die straferhöhenden und strafreduzieren- den Faktoren in etwa die Waage, wobei aufgrund des teilweisen Geständnisses ein Monat zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.
11. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte wurde am 8. August 2024 verhaftet (act. D1/19/2) und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. seit dem 7. Februar 2025 in vorzeitigem Strafvollzug (act. D1/19/26-27). Bis und mit heute hat er somit 321 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Diese sind nach Massgabe von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
12. Vollzug Bei vorliegender Strafhöhe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht. Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen.
- 81 - VI. Widerruf
1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Als Sanktion wurde hierbei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.– festgelegt, welche bedingt vollzogen wurde. Als Probezeit wurde eine Periode von 2 Jahren ab dem 19. Juli 2024 festgelegt (act. D1/21/8).
2. Die vorliegend zu bewertenden Straftaten stellen Verbrechen und Vergehen dar und fallen in die Probezeit, womit sich die Frage eines Widerrufs stellt (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB). Unter sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB ist hierbei eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte weitere Straftaten begehen wird, so kann auf den Widerruf verzichtet werden und die Probezeit verlängert werden (Art. 46 Abs. 2 StGB).
3. Vorliegend kann kaum von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich von seiner Verurteilung nicht beeindrucken las- sen und erneut delinquiert und zwar in weitaus schwerwiegenderem Masse. Betref- fend die Aggressionsproblematik scheint der Beschuldigte keinen Handlungsbedarf zu erkennen, weshalb vorliegend nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann. Zudem gestand der Beschuldigte ein, nach dem Kokainkonsum noch Auto gefahren zu sein, was erneut zeigt, dass die verhängte Strafe auch in Bezug auf Delikte gegen das SVG nicht wirksam war.
4. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Katalogtat Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung sowie ein Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit zwei Katalogtaten, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und o StGB eine obligatorische Landesverweisung für
- 82 - 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge haben, soweit nicht ausnahmsweise die Här- tefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Rechtliches 2.1. Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit mi- grationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Stra- fen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme ein- zig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Lan- desverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnis- mässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Aus- nahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Not- stand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1). 2.2. Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
- 83 - Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2). 2.3. Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier: des Nicht- vorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweis- führungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungs- grundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschen- rechtsverletzungen «vertretbar vorzubringen» (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 2.4. Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es Sache der Behörde, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Widerrufs der Aufenthaltser- laubnis zum Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Entscheidung zu prüfen, auch wenn dies die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörden nicht davon
- 84 - entbindet, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für seine Rück- kehr noch erfüllt. Die Frage, ob die Rückführung in das Herkunftsland als zumut- bare Belastung angesehen werden kann, ist daher bei der vorzunehmenden Inter- essenabwägung in vollem Umfang zu berücksichtigen, und es ist nicht zulässig, insoweit auf ein mögliches Abschiebungsvollstreckungsverfahren zu verweisen. Angewandt auf die Landesverweisung bedeuten diese Grundsätze, dass die zur Anordnung einer Verweisung berufene Strafverfolgungsbehörde prüfen muss, ob die Massnahme aufgrund des Gesundheitszustands des Angeklagten unverhältnis- mässig ist. Sie darf die Frage nicht einfach an die Vollstreckungsbehörde weiterlei- ten, die dafür zuständig ist, die Abschiebung aufzuschieben, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder andere zwingende Regeln des Völkerrechts einer Ab- schiebung entgegenstehen (Art. 66d StGB).
3. Würdigung 3.1. Vorliegend ist der Beschuldigte erst seit rund acht Jahren in der Schweiz, wobei er im Alter von 47 Jahren in die Schweiz kam. Sein gesamtes Umfeld, seine Kinder und seine Familie leben ausserhalb der Schweiz und der Beschuldigte brachte sodann auch nicht vor, besonders in der Schweiz verankert zu sein. Zudem ist bezüglich der Integration festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Landesspra- che spricht. Der Beschuldigte bringt dann auch lediglich vor, dass er es schade fände, seine Wohnung und Stabilität in der Schweiz zu verlieren und dass er ge- plant habe, vielleicht seinen Sohn in die Schweiz zu holen. Er selbst macht keine weitergehenden Gründe geltend, die einen Härtefall begründen würden. Zudem brachte er anlässlich der Hauptverhandlung selbst vor, dass er aufgrund der verlo- renen Stabilität durch seinen Gefängnisaufenthalt für eine Weile (sechs Monate bis zu einem Jahr) nach Holland zurückgehen würde, was zeigt, dass der Beschuldigte immer noch stark mit den Niederlanden verbunden ist (Prot. S. 17). 3.2. Unter diesen Umständen kann kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB angenommen werden, weshalb sich Ausführungen zur Interessensabwägung erübrigen. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Taten sowie des vom Beschuldigten ausgehenden Gewaltpotentials erscheint eine Landesverweisung von 9 Jahren Dauer angemessen.
- 85 -
4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien des FZA möglich. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwär- tige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter vor- aus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforde- rung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). 4.2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab in Bezug auf das (Nicht-) Vorhandensein einer günstigen Legalprognose. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegen- über das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Rahmen der Be- urteilung des Vollzugs, bei welchem insbesondere die Höhe der ausgesprochenen Strafe von Relevanz ist, kann somit nicht auf das Vorliegen einer günstigen Pro- gnose des künftigen Wohlverhaltens unter dem FZA geschlossen werden, welche insbesondere im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Die Legalprognose ist sodann nicht
- 86 - das einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium (BGer 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019, E. 3.5.2 und 4.4 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]). 4.3. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Ge- meinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Ka- talogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5). 4.4. Der Beschuldigte hat sich vorliegend insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Dieses Delikt ist klarerweise als schwere Straf- tat zu klassifizieren, hat der Beschuldigte durch dieses Delikt die Gesundheit einer Person erheblich gefährdet. Es ist zu sehen, dass der Beschuldigte ein menschen- verachtendes Verhalten an den Tag legte und seine Tat aus völlig egoistischen und niederen Motiven verübte. Der Beschuldigte hatte seine Emotionen überhaupt nicht im Griff, was er indes nicht als problematisch erachtet (act. D1/6/4 F/A 8; Prot. S. 15). Somit besteht die Gefahr weiterer Gewaltexzesse des Beschuldigten. Auch bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten viele Personen in Gefahr gebracht hat und seitens der öffent- lichen Sicherheit ein hohes Interesse besteht, dass der Beschuldigte aus dem Land verwiesen wird. 4.5. Folglich steht auch das FZA der Landesverweisung nicht entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist für 9 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung SIS Da der Beschuldigte EU-Bürger ist, ist keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen.
- 87 - VIII.Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden diverse Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (act. D1/20/21). Zudem wurden zahlreiche Spuren und Spurenträger gesichert und Datensicherungen angelegt.
2. Vorliegend ist über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden (Art. 267 StPO). Die Kleider der Geschädigten sind dieser grundsätzlich zurückzu- geben. Folglich ist der Geschädigten Frist anzusetzen, um die Kleidung abzuholen, nach unbenutztem Ablauf der Frist sind diese zu vernichten. Die Rüstmesser sind nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, gleiches gilt für den Radmutter- schlüssel und ebenso das weiss Pulver. Die Mobiltelefone sowie die SIM-Karten sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen.
3. Die Spuren, Spurenträger und Datensicherungen sind zu vernichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2. Hinzukommen die Kosten, gemäss Kostenblatt (act. D1/25) für das Vorver- fahren, welches gemäss Staatsanwaltschaft Fr. 4'800 betragen. Die Kosten für die verschiedenen medizinischen und forensischen Gutachten betragen sodann Fr. 8'095.85. Hier sind noch die Kosten der körperlichen Untersuchung der Geschä- digten im Betrag von Fr. 1'465.35 zu berücksichtigen (act. 31). Das Kostenblatt spricht sodann von Fr. 150.– für Auslagen bei der dritten Strafkammer, hierbei han- delt es sich wohl um die Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT240136-L (act. D1/20/11). Das Kostenblatt spricht sodann von weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 4'756.30, hierbei handelt es sich um die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten. Diese Kosten sind nur vom Beschuldigten zu
- 88 - tragen, wenn dieser in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Kosten der unent- geltlichen Rechtsbeiständin unter den gleichen Voraussetzungen wie die der amt- lichen Verteidigung beim Beschuldigten zurückgefordert werden dürfen (BGer 6B_1279/2015 E. 6). Zuletzt sind noch Fr. 11'713.80 aufgeführt, welche die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ darstellt. Rechtsanwalt X2._____ wurde von der Staatsanwaltschaft bereits entsprechend entschädigt (act. D1/15/19). Diese Kosten sind vorerst auf die Staatskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Ausstandsverfahrens UA250012-O in Höhe von Fr. 800.– wurden mit dem ent- sprechenden Beschluss dem Beschuldigten auferlegt (act. 41).
3. Der Freispruch in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung hat vorliegend keine teilweise Befreiung von der Kostentragung zur Folge, da dieser im Vergleich zu den übrigen Vorwürden kaum ins Gewicht fällt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 321 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.
- 89 -
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. Juli 2024 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke (T-Shirt [A018'948'748]; BH [A018'948'759]) werden der Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM Karte (A019'005'040) Mobiltelefon Samsung (A018'965'214) Mobiltelefon Samsung (A018'965'123) SIM-Karte (A019'166'564) Mobiltelefon Samsung (A018'965'190) SIM Karte (A019'166'597) Betäubungsmittel und Utensilien (A018'965'270).
8. Die unter der Geschäftsnummer 88547313 lagernden Spuren- und Datenträ- ger werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Fe- bruar 2025 beschlagnahmten Messer (A018'965'043 / A018'965'054 / A018'965'247) und der Radmutterschlüssel (A018'965'292) werden eingezo- gen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
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10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren G. Nr. GT240/136-L Fr. 9'561.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'756.30 ehem. URB RAin Y._____ (bezahlt) Fr. 11'713.80 ehem. amtl. Verteidigung RA X2._____ (bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 91 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, betr. Dispositivziffer 6-9; an die Geschädigte, C._____, … [Adresse], bezgl. Herausgabefrist betr. Dispositivziffer 6; das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffer 9; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4; in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten
- 92 - Zürich, 24. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer