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DG240186

Falsche Anschuldigung etc.

Bezirksgericht Zürich ·9. Abteilung · 2025-04-17 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250362-O

Sachverhalt

A. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und, dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat na- mentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu ver- weigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes

- 17 - 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesge- richtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwen- dung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und in- sofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst de- ren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übri- gen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und

- 18 - im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizier- bar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensigna- len (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 f. zu Art. 162 StPO; HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). B. Übersicht und Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft 1.1. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/1; act. D1/6/1; act. D1/6/2), von D._____ (act. D1/4/1; act. D1/6/1; act. D1/6/2), des Privatklägers (act. D1/3/1; act. D1/6/1) und von Drittpersonen (act. D1/7/1; act. D1/7/2), diverse Rapporte der Stadtpolizei Zürich samt Beilagen, Fotodokumentationen und Videoaufzeichnungen (act. D1/1/1-D1/1/14) sowie di- verse Berichte und Gutachten des FOR sowohl betreffend D._____ als auch be- treffend den Privatkläger (act. D1/9-D1/11/3) im Recht. 1.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör 1.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen erfolgten gegenüber der Beschuldigten jeweils die Hinweise gemäss Art. 158 StPO, insbesondere betref- fend ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Einvernahmen fanden unter Beizug ei-

- 19 - ner Dolmetscherin und in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten statt (act. D1/6/1 S. 2 f.; act. D1/6/2 S. 2). Sämtliche Aussagen sind somit verwertbar. 1.2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einge- schränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht ha- ben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stel- len (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). 1.2.3. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fra- gen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe

- 20 - und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Be- fragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 1.2.4. Die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung konnten den staatsanwaltlichen Einvernahmen von D._____ sowie des Privatklägers und des Zeugen O._____ beiwohnen (act. D1/6/1; act. D1/6/2; act. D1/7/2). Sie hatten jeweils die Möglich- keit, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen, worauf sie al- lerdings verzichteten (act. D1/6/1 S. 22; act. D1/6/2 S. 8; act. D1/7/2 S. 4). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestand die Möglichkeit, D._____ Er- gänzungsfragen zu stellen (act. 51A S. 15 und 33). Die getätigten Aussagen sind somit vollumfänglich verwertbar. Wie es sich mit der polizeilichen Einvernahme von D._____ (act. D1/4/1) und der Hafteinvernahme des Privatklägers (act. D1/3/1) verhält, an denen weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung teilgenommen haben, kann insofern offen gelassen werden, als dass auf die Ein- vernahmen nicht abgestellt wird (siehe E. III.D ff.). 1.2.5. Anderes gilt für die Aussagen von P._____. Die Freundin des Privatklägers wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt (act. D1/7/1). Da bei dieser Ein- vernahme weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung anwesend waren und auch im späteren Verfahrensverlauf keine Möglichkeit bestand, Ergänzungsfragen zu stellen und keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt wurde, sind die Aussagen von P._____ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. 1.3. Videoaufnahmen 1.3.1. Betreffend die Aufnahmen der Überwachungskameras der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11), ist das Folgende zu beachten: Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatli- chen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von

- 21 - Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafpro- zess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise, beispielsweise auf- grund von Verstössen gegen das Datenschutzgesetz, sind dagegen nur verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden, die Rechtmässigkeit der Videoaufnahmen zu prüfen, da die Aufnahmen selbst bei rechtswidriger Erlangung verwertbar blieben. 1.3.2. Zur Beantwortung der Frage nach der hypothetischen Erlangbarkeit illega- ler privater Beweise muss ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetz- lich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen – wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO – betroffen ist. Hingegen nicht zu beurteilen sind das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunk- te, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzel- fall bedingen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom

30. September 2024 E. 2.6.2.4). Im vorliegenden Fall wurden die in Frage ste- henden Videoaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten aufgenommen, wes- halb es den Strafbehörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei gegebenem Tatverdacht entsprechende Videoaufnahmen selber anzufertigen (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8B_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob die Interessenabwägung für die Verwertung der Videoaufnahmen spricht. 1.3.3. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Straf- behörden rechtswidrig erhobenen Beweise anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber verzichtet darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141

- 22 - Abs. 2 StPO zu definieren. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Dabei kann auf Krite- rien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tat- motiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom

1. September 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Bei den vorgeworfenen Straftaten der falschen Anschuldigung sowie der Freiheitsberaubung handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um Verbrechen. Da der Privatkläger zudem vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft war (act. D1/20/2; act. D1/20/21), steht im vorliegen- den Fall betreffend die Freiheitsberaubung gar die qualifizierte Form gemäss Art. 184 StGB im Raum. Bezüglich der falschen Anschuldigung ist zudem zu er- wähnen, dass der Privatkläger nicht einer Bagatelle, sondern einer versuchten Tötung bezichtigt wurde, weshalb der Tatvorwurf für den Privatkläger schwer wiegt. Zudem schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Ein solcher Vorwurf betreffend ein Offizial- delikt führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1). Alles in allem handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten, wenn sie denn anklagegemäss vorgefallen sind, ohne weiteres um schwere Straftaten (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. II. 5.4.2). 1.3.4. Zu erwähnen ist sodann, dass die Videoaufzeichnungen der M._____ Bar (act. D1/1/11) durch die Beschuldigte ins Verfahren gebracht wurde (act. D1/6/1 S. 15). 1.3.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aufnahmen der Überwa- chungskameras – der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11) – verwertbar sind.

- 23 - 1.4. Übrige Beweismittel Hinsichtlich der übrigen Beweismittel, insbesondere der polizeilichen Einvernah- me vom 8. Juli 2023 (act. D1/5/1), der Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ sowie des Privatklägers (act. D1/9-act. D1/10/7), zu denen die jewei- ligen Untersuchungsbefehle vorliegen (act. D1/9/2; act. D1/9/3; act. D1/10/2; act. D1/10/3), sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbarkeit führen würden, nachdem sich diese in den Akten befinden und die Beschuldigte bzw. deren Verteidigung das Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen.

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei 2.1. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. D5/3/7-act. D5/3/10), von F._____ (act. D5/3/2-act. D5/3/6; act. D5/3/9), di- verse Rapporte der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (act. D5/1/1-act. D5/1/5), insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ (act. D5/1/5), Fotodokumentationen (act. D5/2), Durchsuchungsprotokol- le und Sicherstellungslisten (act. D5/5/2-act. D5/5/4) sowie Beizugsakten des Ver- fahrens DH230009-A in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen F._____ (act. 17A) im Recht. 2.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör 2.2.1. Im Rahmen der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen erfolgten gegenüber der Beschuldigten jeweils die Hinweise gemäss Art. 158 StPO, insbe- sondere betreffend ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Einvernahmen fanden zudem unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten statt (act. D5/3/7 S. 1; act. D5/3/8 S.1 f.; act. D5/3/9 S. 1 ff.; act. D5/3/10 S. 1 f.). Sämtliche Aussagen sind somit umfassend verwertbar. 2.2.2. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte ein Konfrontations- und Teil- nahmerecht (siehe E. III.B.1.2.2 f.). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebun- gen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in dem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen ge-

- 24 - stützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschul- digten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschul- digten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn die- se wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5). 2.2.3. F._____ wurde gemeinsam mit der Beschuldigten im Rahmen einer Kon- frontationseinvernahme am 25. Januar 2023 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. D5/3/9). Anlässlich dieser hatte sowohl die Beschuldigte als auch ihre Ver- teidigung die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon Letztere auch Ge- brauch machte (act. D5/3/9 S. 49 f.). Zudem wurden zu Beginn der Einvernahme sämtliche Einvernahmeprotokolle von F._____ zur Einsicht vorgelegt und der Be- schuldigten übersetzt (act. D5/3/9 S. 1 f.). Sämtliche Aussagen von F._____ sind infolgedessen – auch zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar. 2.3. Übrige Beweismittel Hinsichtlich der übrigen Beweismittel, sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbarkeit führen würden, nachdem sich diese in den Akten befin- den und die Beschuldigte bzw. deren Verteidigung das Recht haben, in diese Ein- sicht zu nehmen. C. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft 1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie in den staatsanwaltlichen Einvernahmen als beschuldigte Person einvernom- men wurde, weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu

- 25 - wahrheitsmässigen Aussage verpflichtet wurde (vgl. act. D1/6/1 S. 1 f.; vgl. act. D1/6/2 S. 1 f.). Als Beschuldigte in einem Strafverfahren hat sie grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Letzt- lich ist aber die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend (vgl. E. III.A.3). 1.2. Gleiches gilt für D._____ und den Privatkläger, die in den staatsanwaltli- chen Einvernahmen ebenfalls als beschuldigte Personen einvernommen wurden (act. D1/6/1 S. 1 f.; act. D1/6/2 S. 2 f.). Betreffend D._____ ist darauf hinzuweisen, dass er betreffend denselben Vorfall ebenfalls wegen falscher Anschuldigung an- geklagt ist (separates Verfahren DG240185-L), weshalb er ebenfalls ein grund- sätzlich legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Auch der Privatkläger war zum Zeitpunkt seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft beschuldigte Person, weshalb für ihn Gleiches gilt. 1.3. Die Beschuldigte kennt sowohl D._____ als auch den Privatkläger (act. D1/5/1 F/A 5). 1.4. Der Zeuge O._____ erklärte, er sei weder mit der Beschuldigten, noch D._____ noch dem Privatkläger verwandt oder verschwägert, er kenne aber alle (act. D1/7/2 F/A 7). Die Videoaufzeichnungen zeigen, dass der Zeuge O._____ ins Handgemenge eingriff und D._____ mutmasslich unterstützte (act. D1/1/10). Er erscheint deshalb nicht als unbeteiligter bzw. neutraler Beobachter. 1.5. Alles in allem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sprechen würden, ent- scheidend wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein.

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei 2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie in den Einvernahmen als beschuldigte Person einvernommen wurde (act. D5/3/7; act. D5/3/10), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsmässigen Aussage verpflichtet wurde (vgl. act. D5/3/7

- 26 - S. 1; act. D5/3/8 S.1 f.; act. D5/3/9 S. 1 ff.; act. D5/3/10 S. 1 f.). Als Beschuldigte in einem Strafverfahren hat sie grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Wür- digung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Letztlich ist aber die konkrete Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend (vgl. E. III.A.3). 2.2. Gleiches gilt für F._____, gegen den u.a. in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme ebenfalls ein Verfahren lief (Bezirksge- richt Affoltern, DH230009-A) weshalb er erstens auch als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war sowie zweitens ebenfalls ein grundsätzlich legitimes Interesse daran hatte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 2.3. Alles in allem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sprechen würden, ent- scheidend wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein. D. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird in Dossier 1 der Anklage zusammengefasst vorge- worfen, gegenüber der Stadtpolizei Zürich angegeben zu haben, den Vorfall zwi- schen D._____ (separates Verfahren DG240185-L) und dem Privatkläger beob- achtet zu haben. Sie habe in ihrer protokollarischen Befragung am 8. Juli 2024 ab 23:34 Uhr an der R._____-strasse 4 in … Zürich ausgeführt, dass es zu einem Gerangel zwischen D._____ und dem Privatkläger, den sie identifiziert habe, ge- kommen sei. Nachdem sie getrennt worden seien, habe D._____ sich umgedreht, um wegzugehen. Da habe der Privatkläger ein Messer aus dem Hosenbund ge- nommen und sei mit diesem in erhobener Hand auf D._____ zu gerannt. Er habe vorgehabt, auf D._____ einzustechen und sei ganz nahe an diesem gewesen. Sie habe D._____ gewarnt, indem sie "Messer" gerufen habe, ansonsten hätte der Privatkläger zugestochen.

- 27 - 1.2. Die Beschuldigte – wie auch D._____ – habe in den Einvernahmen be- wusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, weil der Privatkläger sie gestört habe und sie ihn hätte weg haben wollen, wobei sie gewusst habe, dass die Aggression von D._____ ausgegangen sei und der Vorfall sich nicht so abgespielt gehabt ha- be, wie geschildert. Sie habe dies in der Absicht getan, gegen den Privatkläger ein Strafverfahren einzuleiten. Der Beschuldigten sei dabei auch bewusst gewe- sen, dass sie gegenüber der Polizei eine Bedrohungssituation geltend mache, welche, wie allgemein bekannt und auch für die Beschuldigte erkennbar, zu einer vorläufigen Festnahme des Drohers führe, was auch geschehen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ sei der Privatkläger folglich bis zum Vorliegen der Videoaufzeichnungen, die einen anderen Tatablauf gezeigt hätten, am 9. Juli 2023 um 08:20 Uhr verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt worden, wo er bis zum 20. Juli 2023 geblieben sei, was die Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/33 S. 2 ff.; act. 45). 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die vorgeworfene Aussage bei der Polizei vorgenommen zu haben – was sich auch aus den Akten ergibt (act. D1/5/1) –, bestritten wird jedoch sinngemäss, dass es sich um eine wahrheitswidrige Schil- derung gehandelt haben soll (vgl. act. D1/6/1 S. 5, 19; vgl. act. D1/6/2 S. 5; vgl. act. 51B S. 20). 1.4. Unbestritten und aufgrund der im Recht liegenden Beweise auch erstellt, ist, dass der Privatkläger aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ am 9. Juli 2023 festgenommen wurde und bis zum 20. Juli 2023 in Untersu- chungshaft verblieb (vgl. act. D1/20/2; vgl. act. D1/20/21). 1.5. Nach dem Gesagten ist anklagegemäss erstellt, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Erklärung gegenüber der Stadtpolizei Zürich abgegeben hat und, dass sich der Privatkläger vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft befunden hat. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Meldung vom 8. Juli 2023 anklagegemäss um eine vorsätzlich wahrheitswidrige Äusserung gehandelt hat. Auf die subjektiven Komponenten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

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2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung 2.1. Aussagen der Beschuldigten 2.1.1. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

21. Juli 2023, dass es ein Gerangel, eine Schlägerei gegeben habe. Sie wisse nicht, wer die Schlägerei angefangen habe (act. D1/6/1 S. 10). Als die Schlägerei losgegangen sei, habe sich die Beschuldigte fernhalten wollen, da sie erst drei Tage zuvor eine Augen-OP gehabt habe (act. D1/6/1 S. 9 f.). Eine dritte Person, die sie nicht kenne, habe dann den Privatkläger und D._____ auseinandergehal- ten (act. D1/6/1 S. 10). Das Ganze habe sich vor ihren Augen abgespielt (act. D1/6/1 S. 15). Alles sei sehr schnell gegangen und sie habe gesehen, wie der Privatkläger eine Handbewegung von hinten nach vorne gemacht habe. Da- nach habe sie ein Messer gesehen. Sie habe es mit ihren eigenen Augen gese- hen und habe gerufen: "D._____, Messer". D._____ sei links gestanden, der Pri- vatkläger rechts und die dritte Person dazwischen. Sie habe dann plötzlich das Messer gesehen und die Bewegung, die der Privatkläger von hinten nach vorne gemacht habe. Die dritte Person habe die Personen getrennt. Die Schlägerei sei vorbei gewesen, D._____ habe bereits gehen wollen. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger irgendetwas von hinten nach vorne genommen habe und habe "Mes- ser" geschrien. Die dritte Person habe sie auseinander gehalten und dann sei al- les vorbei gewesen. Auf Nachfrage, wie D._____ zum Privatkläger gestanden sei, als dieser das Messer genommen habe, erklärte die Beschuldigte, D._____ und der andere Mann hätten gehen wollen und seien mit dem Rücken zum Privatklä- ger gestanden (act. D1/6/1 S. 10). Der Privatkläger habe das Messer in Richtung D._____ gehalten. Als die dritte Person sie auseinandergehalten habe, habe der Privatkläger aufgehört und sei weggegangen (act. D1/6/1 S. 11). Auf die Frage, was sie heute zur bei Polizei getätigten Aussage sage, wonach der Privatkläger mit erhobener Hand auf D._____ zu gerannt sei und vorgehabt habe, auf diesen einzustechen, erklärte die Beschuldigte, dass man dies jetzt nicht übertreiben müsse. Aber wenn jemand ein Messer dabei habe, dann habe er ja vor, etwas Kriminelles zu unternehmen. Sie wisse nicht, was er im Kopf habe und könne nur sagen, was geschehen sei. Sie könne nicht sagen, woher die Verletzung stamme, ob vom Messer oder von der Schlägerei. Fakt sei, dass sie das Messer gesehen

- 29 - habe (act. D1/6/1 S. 12). Es habe sich um ein kleines Messer gehandelt, mit den Fingern habe sie einen Abstand von vier bis fünf Zentimetern gezeigt (act. D1/6/1 S. 15). Auf die Frage, wie weit der Privatkläger von D._____ entfernt war, als er die Bewegung vornahm, erklärte die Beschuldigte, dass sie diese Frage nicht be- antworten könne. Es sei ein Gerangel gewesen, sie könne das nicht einschätzen und die Lage sei zu ernst, um hier etwas Dummes zu sagen (act. D1/6/1 S. 10). Später gab sie zu Protokoll, das sie gesehen habe, wie der Privatkläger auf D._____ losgegangen sei und zwischen ihnen ungefähr drei Meter gewesen sei- en. Für sie sei das nahe, es seien keine 50, sondern drei Meter gewesen (act. D1/6/1 S. 12). Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie gewollt habe, dass der Privatkläger verhaftet werde, dass sie nichts mit der Sache zu tun habe und es sie auch nicht interessiere (act. D1/6/1 S. 21). Anlässlich des Schlussvorhaltes erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Sachverhalt nicht ein- verstanden (act. D1/6/2 S. 5). 2.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie für den Privatkläger und D._____ übersetzt habe. Als der Privatkläger damit begonnen habe, unschö- ne Worte zu nutzen, habe sie mit der Übersetzung aufgehört. Die Beschuldigte gab an, realisiert zu haben, dass eine Schlägerei stattfinden werde. Sie sei zur Seite gegangen, da sie frisch an den Augen operiert worden sei (act. 51B S. 15 und 21). Als sie sich umgedreht habe, habe sie die Schlägerei gesehen. Beide hätten sich gegenseitig geschlagen, wer wen genau könne sie nicht sagen, da sie mit dem Rücken dazu gestanden habe (act. 51B S. 16). Der Privatkläger und D._____ seien dann über die Strasse gelaufen und die Beschuldigte habe gese- hen, wie der Privatkläger ein kleines Messer hinter dem Rücken hervorgeholt ha- be (act. 51B S. 17, 19 und 21). D._____ habe gehen wollen und habe mit dem Rücken zum Privatkläger gestanden (act. 51B S. 20). Der Abstand zwischen den beiden sei nicht gross gewesen, so vier Meter (act. 51B S. 22 f.). Der Privatkläger habe einen Schritt nach vorne gemacht und in dem Moment habe die Beschuldig- te geschrien (act. 51B S. 21). Es sei ein Angriff von hinten gewesen, der Privat- kläger und D._____ hätten nicht Angesicht zu Angesicht gestanden (act. 51B S. 20). Die Beschuldigte habe, als sie das Messer gesehen habe, geschrien "D._____, das Messer" (act. 51B S. 17, 19 und 21). Nachdem die Beschuldigte

- 30 - geschrien habe, sei alles vorbei gewesen (act. 51B S. 21). Die Beschuldigte er- klärte, dass man habe sehen können, dass der Privatkläger Alkohol oder Drogen eingenommen habe. So jemand mit einem Messer sei kein Spiel, darum habe sie geschrien (act. 51B S. 17). Die Beschuldigte erklärte, sie habe bei der Polizei das ausgesagt, was sie gesehen habe, ob der Privatkläger verhaftet werde, habe sie nicht interessiert (act. 51B S. 22 f.). Sie habe ihre Pflicht getan und gesagt, was sie gesehen habe (act. 51B S. 25). Auf den Vorhalt, dass man auf den Videoauf- zeichnungen nicht erkennen könne, dass D._____ dem Privatkläger den Rücken zudrehe und der Privatkläger mit einem Messer auf D._____ einzustechen ver- sucht habe, erklärte die Beschuldigte, dass man dies auf den Videoaufzeichnun- gen sehen könne. Man könne sehen, wie der Privatkläger ein kleines Messer hin- ter dem Rücken gehabt habe (act. 51B S. 21). Die Beschuldigte erklärte, dass sie nichts zur Herkunft der Rückenverletzung von D._____ sagen könne, da sie es nicht gesehen habe (act. 51B S. 18). 2.2. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2023 zu Protokoll, D._____ habe auf ihn losgehen wollen. Er sei dann sofort aufge- standen und habe D._____ angefasst. Er könne sich nicht daran erinnern, D._____ gestossen zu haben, vielleicht sei es der Kollege von D._____ gewesen, vielleicht aber auch der Privatkläger. D._____ habe dann damit begonnen, ihn zu schlagen. Der Privatkläger erklärte, er sei davon gerannt und habe in dieser Zeit das Messer rausgeholt. Man könne es aber nicht Messer nennen, da es sehr klein war. Als er davongerannt sei und gesehen habe, dass D._____ und der Zeuge O._____ ihm folgten, habe er das kleine Messer von hinten hervorgeholt. Er habe sich umgedreht, sie hätten angehalten und er sei weiter davon gerannt. Er sei nie in der Nähe von D._____ gewesen, keine Sekunde (act. D1/6/1 S. 13). 2.3. Aussagen von D._____ 2.3.1. D._____ erklärte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2023, dass der Geschädigte Ärger gewollt habe (act. D1/6/1 S. 3). Mehrfach er- wähnte er, dass der Privatkläger ihn habe mit den Händen angreifen wollen re- spektive angegriffen habe (act. D1/6/1 S. 3, 5 und 7). Der Privatkläger habe ihn

- 31 - schlagen wollen (act. D1/6/1 S. 6). D._____ gab zu Protokoll, der Privatkläger ha- be ihn mit der Faust links am Auge, neben dem Auge, geschlagen, nachdem er ihn weggestossen habe (act. D1/6/1 S. 7). Er habe den Privatkläger sein lassen und von ihm weggehen wollen (act. D1/6/1 S. 3). Der Privatkläger habe ihn ange- griffen. Er habe versucht, den Angriff abzuwehren und den Privatkläger mit der Hand wegzustossen (act. D1/6/1 S. 6). Er habe sich abgedreht und beim Wegge- hen sei er von der Beschuldigten gewarnt worden, er habe das Wort "Messer" gehört (act. D1/6/1 S. 3 und 6). Darum habe er sich rechtzeitig bewegen und re- agieren können, ansonsten wäre er voll getroffen worden (act. D1/6/1 S. 3). Er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger ihn mit dem Messer angegriffen habe (act. D1/6/1 S. 6). D._____ gab an, er habe von anderen erfahren, dass der Pri- vatkläger ihn mit dem Messer verletzt habe (act. D1/6/1 S. 3 f.). Alles sei sehr schnell gegangen, er wisse nicht, wie er getroffen worden sei, da er es nicht ge- sehen habe (act. D1/6/1 S. 4 und 8). Erst später habe er es bemerkt und auch gespürt. Am Anfang habe er gar nichts gespürt (act. D1/6/1 S. 4). Später gab D._____ an, dass, wenn er von der Beschuldigten nicht gewarnt worden wäre und sich nicht rechtzeitig abgedreht hätte, der Privatkläger ihn vielleicht voll getroffen hätte. Als er sich zu ihm gedreht habe, Gesicht an Gesicht, habe der Privatkläger das Messer in der rechten Hand über dem Kopf erhoben gehabt und sei ein paar Schritte zurückgegangen (act. D1/6/1 S. 6). Erst gab D._____ an, er habe das Messer gesehen, als der Privatkläger sich nach dem Gerangel zurückgezogen habe und die Hand über den Kopf gehoben habe. Auf Nachfrage erklärte er, dies sei gewesen, nachdem der Privatkläger ihn mit dem Messer verletzt und sich zu- rückgezogen habe (act. D1/6/1 S. 8). Er habe das Messer im Gerangel nicht ge- sehen. Erst, als er das Wort "Messer" gehört habe, habe er sich abgedreht und ihn mit dem Messer in der Hand über dem Kopf gesehen (act. D1/6/1 S. 9). D._____ gab zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Es könne dem Privatkläger schon zugemutet werden, andere Menschen umzubringen, wenn es ihm nicht gefalle. Es sei so gewesen, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe. Der Privatkläger habe versucht ihn umzubringen und ihn schwer zu verletzen. D._____ führte aus, er stehe in keiner Beziehung zum Pri- vatkläger, es gebe keinen Grund für ihn, diesen falsch zu beschuldigen

- 32 - (act. D1/6/1 S. 4). Bezüglich seiner Verletzung gab er zu Protokoll, er sei von an- deren darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese durch das Messer ent- standen sei. Er sei nicht gestolpert oder gestürzt oder gegen einen Gegenstand gestossen (act. D1/6/1 S. 9). Auf Nachfrage erklärte D._____, es könne nicht sein, dass seine Verletzung durch einen Kontakt mit der Wand entstanden sei. Auf den Hinweis, dass eine Vorinformation betreffend die rechtsmedizinische Un- tersuchung ergeben habe, dass es sich bei der Verletzung am ehesten um eine Schürfwunde handle, antwortete D._____, dass er ja nicht wisse, wie er verletzt worden sei. Er habe nicht gemerkt, wann er verletzt worden sei, Fakt sei aber, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe. Damit könne man einen Menschen umbringen (act. D1/6/1 S. 17). 2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2024 erklärte D._____, der Privatkläger habe ihn gegen die Wand gestossen und ihn dabei am Rücken verletzt (act. D1/6/2 S. 5 f.). D._____ gab zu Protokoll, dass, wenn je- mand mit einem Messer auf einen Menschen losgehe, er damit rechnen müsse, diesen Menschen schwer oder tödlich zu verletzen (act. D1/6/2 S. 3). Es sei sehr gefährlich für D._____ gewesen, weil der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe (act. D1/6/2 S. 5). 2.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte D._____, dass der Privatkläger ihn respektive seine Familie wohl erst auf Rumänisch, was die Beschuldigte nicht übersetzt habe, sowie anschliessend in gebrochenem Englisch, beleidigt habe (act. 51A S. 17). Dies, obwohl sie ihm zuvor oftmals gratis Essen gegeben hätten. Laut D._____ sei der Privatkläger der Angreifer gewesen, da er das Problem ver- ursacht habe. Er habe Geld von ihnen genommen und sie hätten in anflehen müssen, damit er das Geld zurück gebe (act. 51A S. 19 f.). D._____ sei höflich auf den Privatkläger zugegangen, um das Geld von ihm zu verlangen (act. 51A S. 20). Nachdem der Privatkläger die Familie von D._____ beleidigt habe, habe D._____ ihm eine Ohrfeige und Fäuste gegeben (act. 51A S. 17, 20 und 29). Der Privatkläger habe dann das Gleiche gemacht und ihm ebenfalls Schläge gegeben (act. 51A S. 20 und 22). D._____ führte aus, der Privatkläger sei nach dem Ge- rangel abgehauen und habe dann hinter seinem Rücken ein grosses Messer her-

- 33 - vorgeholt (act. 51A S. 17). Mit diesem habe der Privatkläger ihn angreifen wollen (act. 51A S. 18). In diesem Moment sei er (der Beschuldigte D._____) stehen ge- blieben und sei zum Kiosk zurückgekehrt (act. 51A S. 17). Auf Vorhalt, dass D._____ gegenüber der Polizei erklärt habe, er habe den Privatkläger wegstossen müssen und als D._____ weggegangen sei, habe der Privatkläger ihn von hinten mit einem Messer angegriffen, erklärte D._____, dass dies stimme, es aber nicht so gewesen sei. Er habe mit dieser Aussage von damals eher gemeint, dass der Privatkläger etwas in der Hand gehalten habe, vielleicht ein Messer, und ihn am Rücken verletzt habe, als er habe weggehen wollen (act. 51A S. 23). Es gehe darum, dass der Privatkläger zuerst etwas in der Hand gehabt und später ein Messer hervorgeholt habe (act. 51A S. 38). Dies sei der Grund, weshalb es zu diesem Irrtum gekommen sei (act. 51A S. 23). Er wiederholte, dass die beiden Si- tuationen, die Verletzung am Rücken sowie das grosse Messer, zu einem Irrtum geführt hätten und daher ein Fehler bei der Aussage gemacht worden sei (act. 51A S. 25 f.). D._____ wurde vorgehalten, dass im Video einzig erkennbar sei, dass der Privatkläger während des Wegrennens etwas aus dem hinteren Ho- senbund nehme und dabei nicht sehr nahe an ihm gewesen sei. Daraufhin erklär- te dieser, dass der Privatkläger auf ihn zugelaufen sei. Er habe nicht die Flucht ergriffen, da es sonst möglich gewesen wäre, dass der Privatkläger ihm folge und ihn verletze. Er habe dem Privatkläger gegenüber gestanden und deswegen kön- ne es sein, dass der Privatkläger sich einen Moment zurückgehalten habe. Man erkenne auf dem Video, dass D._____ unter Schock gestanden habe (act. 51A S. 30). Betreffend die Rückenverletzung erklärte der Beschuldigte, dass ihm je- mand gesagt habe, dass er am Rücken blute. In diesem Moment sei ihm klar ge- worden, dass der Privatkläger ihn mit dem Messer verletzt habe (act. 51A S. 17). Man habe einen Stich an seinem Rücken festgestellt (act. 51A S. 20) und die Po- lizei habe gesagt, es sehe wie eine Messerverletzung aus (act. 51A S. 33). Des- wegen habe er mit der Polizei mitgehen müssen, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er arbeiten müsse (act. 51A S. 34). Wäre die Verletzung aufgrund des Stur- zes an der Fassade erfolgt, so wäre sein ganzer Rücken betroffen gewesen (act. 51A S. 20 und 24). Zudem handle es sich bei der Fassade um eine gerade Wand ohne Ecken und Kanten, seine Verletzung sei aber sicher von einem schar-

- 34 - fen Gegenstand verursacht worden (act. 51A S. 24). Später erklärte D._____, dass er bis heute nicht wisse, wie die Verletzung entstanden sei (act. 51A S. 23). Auf Nachfrage erklärte D._____, dass seine Verletzung durch die Sache, die der Privatkläger während des Gerangels in der Hand gehabt habe, entstanden sei (act. 51A S. 33). Ebenfalls auf Nachfrage erklärte er, dass die Verletzung wäh- rend des Gerangels entstanden sein könnte, danach habe der Privatkläger zwar ein grosses Messer hervorgenommen, er (D._____) sei aber nicht in seine Nähe gekommen (act. 51A S. 18). Er erklärte auf die Videoaufzeichnung angesprochen, dass die Kamera nicht alles aufgezeichnet hätte. Er und der Privatkläger seien an der Ecke gestürzt, dies sei ausserhalb des Kamerablickfeldes geschehen. Die Verletzungen seien ja nicht vom Himmel gefallen (act. 51A S. 29). D._____ erklär- te, dass die Beschuldigte während des Gerangels mehrfach "Messer, Messer" gesagt habe. Als er dies gehört habe, habe er unter Schock gestanden (act. 51A S. 23). 2.4. Aussagen des Zeugen O._____ Am 24. September 2024 wurde sodann O._____ als Zeuge einvernommen (act. D1/7/2). Dieser gab an, D._____ und der Privatkläger hätten angefangen, einander zu stossen. Der Privatkläger sei wütend gewesen und auf D._____ los- gegangen. Der Zeuge habe erst den Privatkläger gehalten und sei dann auf beide los. Der Privatkläger sei etwas rückwärts gelaufen und habe seine Jacke geho- ben. Er sei wieder rückwärts gelaufen und habe etwas vom Hosenbund vorne rausgenommen. Er (O._____) sei dann auf beide los und der Privatkläger sei dann weggegangen (act. D1/7/2 F/A 9). D._____ sei ihm dann gefolgt (act. D1/7/2 F/A 12). Der Privatkläger habe etwas rausgenommen, dies sei sicher ein Messer gewesen (act. D1/7/2 F/A 9). Das Messer sei ca. 25 bis 30 cm gewesen (act. D1/7/2 F/A 11). Der Privatkläger habe nichts mit dem Messer gemacht, er habe auf D._____ mit dem Messer los gehen wollen. Er (der Zeuge O._____) sei in die Mitte gesprungen und der Privatkläger sei dann weggegangen (act. D1/7/2 F/A 14). Der Privatkläger habe das Messer auf der Höhe der Brust gehalten, er habe es nur kurz rausgenommen und D._____ mit dem Messer nicht verletzt (act. D1/7/2 F/A 15 f.).

- 35 - 2.5. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend D._____ Im Gutachten des Institut für Rechtsmedizin wird festgehalten, dass D._____ un- ter anderem an der linken Wange, in Projektion auf das Jochbein, eine ca. 2.5 cm durchmessende, diskrete Weichteilschwellung habe (act. D1/10/7 S. 2). Diese könne mitunter auf einen Faustschlag zurückgeführt werden. Ebenso wird festge- halten, dass D._____ am Rücken rechts, in Projektion auf das rechte Schulter- blatt, auf einem annährend in Körperlängsachse orientierten, ca. 10 x 3 cm mes- senden Areal, eine im Randbereich sehr oberflächliche, hellrote, und zentral und links betont, etwas tiefer imponierende, intensiv rote Hautabtragung ohne erkenn- bare Abtragungsrichtung habe. Die Hautabschürfung weise auf einen flächigen Kontakt mit einer rauen Oberfläche hin. Sie sei infolge einer stumpfen Gewaltein- wirkung entstanden. Verletzungen infolge einer scharfen Gewalteinwirkung mit ei- nem Messer hätten sich nicht feststellen lassen können. Die Untersuchung sei ca. zwei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis erfolgt (act. D1/10/7 S. 3). Fotos der Verletzung sind in den Akten einsehbar (act. D1/1/3 S. 1 ff.). 2.6. Videoaufzeichnung 2.6.1. In der Videoaufzeichnung Kamera 01 der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) ist zu sehen, wie D._____ und der Privatkläger erst gemeinsam an einem Tisch sit- zen, D._____ dann aufspringt (act. D1/1/10 21:26:56 Uhr), woraufhin sich auch der Privatkläger erhebt (act. D1/1/10 21:26:57 Uhr). Der Privatkläger setzt sich wieder, während D._____ stehen bleibt (act. D1/1/10 21:27:00 Uhr). In der Folge ist zu sehen, wie D._____ den Privatkläger ins Gesicht schlägt, eine Rangelei losbricht und D._____ in der Folge mehrfach auf den Privatkläger einschlägt, bis dieser sich losreissen und wegrennen kann (act. D1/1/10 ab 21:27:02 Uhr). D._____ setzt dem Privatkläger nach (act. D1/1/10 ab 21:27:12 Uhr). Im Wegren- nen greift der Privatkläger in seinen hinteren Hosenbund und holt, soweit ersicht- lich, einen Gegenstand hervor (act. D1/1/10 ab 21:27:12). D._____, der sich eini- ge Meter hinter dem Privatkläger befindet, stoppt die Verfolgung (act. D1/1/10, ab 21:27:15), woraufhin der Privatkläger wendet und einige Schritte auf D._____ zu rennt (act. D1/1/10 ab 21:27:16). D._____, der mit dem Gesicht dem Privatkläger zugewandt ist und seine Hände in die Hosentaschen steckt, macht mit seinem

- 36 - Körper eine kurze Bewegung (act. D1/1/10 ab 21:27:16), woraufhin der Privatklä- ger vor D._____ stoppt (act. D1/1/10 21:27:19), einige Schritte rückwärtsgeht und sich anschliessend abwendet und davon läuft (act. D1/1/10, ab 21:27:18). Die Be- schuldigte richtete ihr Gesicht von Beginn der Rangelei an, abgesehen von einem kurzen Augenblick, in dem sie einige Schritte zurückging, zum Privatkläger und D._____ (act. D1/1/10 ab. 21:27:00). Auf Vorhalt der Videosequenz entgegnete D._____, dass es noch eine weitere Sequenz geben müsse, in welcher der Pri- vatkläger das Messer über den Kopf halte und ihn bedrohe. Auf Nachfrage erklär- te die Beschuldigte, dass es sich um die von ihr beschriebene Messerszene handle (act. D1/6/1 S. 18 f.). Sodann erklärte D._____ auf entsprechende Frage, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt sei, da er sich unsicher gefühlt habe und ihm das Messer habe wegnehmen wollen (act. D1/6/1 S. 17). Auf Vorhalt ei- nes Standbildes und die Frage, was die Beschuldigte dazu sage, dass darauf das Maximum zu sehen sei, wie D._____ sich abdrehe, obschon die Beschuldigte ge- sagt habe, er habe dem Privatkläger den Rücken zugedreht, erklärte die Beschul- digte, dass es so gewesen sei, dass die Schlägerei stattfand und anschliessend D._____ habe gehen wollen. Irgendwann habe sie das Messer gesehen und "Messer" gesagt. Was danach geschah, wisse sie nicht mehr, sie wisse doch nicht, ob er sich um 360 oder 80 Grad gedreht habe. Sie habe einfach ungefähr gesagt. Sie habe die Schlägerei und das Messer gesehen. Auf den Hinweis, dass es ein grosser Unterschied sei, ob jemand dem, der das Messer halte, den Rü- cken zudrehe oder die Seite oder die Front erklärte die Beschuldigte, dass sie keine Ahnung über die Details habe. Die Polizei habe sie nach dem ungefähr ge- fragt und dies habe sie dann ungefähr gesagt (act. D1/6/1 S. 19). 2.7. Würdigung Mit Blick auf die Videoaufzeichnungen Kamera 01 der Q._____ GmbH (siehe E. III.D.2.6) sowie die Aussagen aller Beteiligten lässt sich erstellen, dass es zu einem Gerangel zwischen D._____ und dem Privatkläger gekommen ist (siehe E. III.D.2.1, E. III.D.2.2, E. III.D.2.3 und E. III.D.2.4). Es lässt sich sodann durch die genannte Videoaufzeichnungen (siehe E. III.D.2.6) erstellen, dass entgegen der Aussage der Beschuldigten bei der Polizei, wonach, nachdem der Privatklä-

- 37 - ger und D._____ getrennt worden seien, D._____ sich umgedreht habe um weg- zugehen, es D._____ war, der dem Privatkläger nachgeeilt ist. Es lässt sich so- dann sowohl aus der Videoaufzeichnung (siehe E. III.D.2.6), als auch der Aussa- ge von D._____ anlässlich der Hauptverhandlung (siehe E. III.D.2.3.3) erstellen, dass sich dieser und der Privatkläger – entgegen der Aussage der Beschuldig- ten – gegenüberstanden und kein Angriff von hinten stattfand. Auf der Videoauf- zeichnung ist klar erkennbar (siehe E. III.D.2.6), dass der Privatkläger das Messer während des Wegrennens zog – was von diesem auch bestätigt wurde (siehe E. III.D.2.2) – und nicht sehr nahe an D._____ herantrat. Ebenfalls sichtbar ist, dass der Privatkläger, als D._____ eine Bewegung auf ihn zu machte, stoppte und rückwärts lief (siehe E. III.D.2.6). Es kann folglich nicht erstellt werden, dass der Privatkläger zugestochen hätte, wenn die Beschuldigte nicht "Messer" gerufen hätte, genauso wenig wie der Ruf "Messer" erstellt ist. Zu erwähnen ist sodann, dass selbst die Beschuldigte einige ihrer Aussagen im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 21. Juli 2023 sowie der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 relativierte. So erklärte sie nunmehr auf den Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen, dass man dies jetzt nicht übertreiben müsse (act. D1/6/1 S. 12). Ebenfalls erklärte sie gegenüber der Poli- zei, der Privatkläger sei ganz nahe bei D._____ gewesen, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, der Privatkläger sei drei Meter (act. D1/6/1 S. 12) und anlässlich der Hauptverhandlung vier Meter (act. 51B S. 22 f.) von D._____ entfernt gewesen. Schliesslich erklärte sie an der Hauptverhandlung neu, dass der Privatkläger lediglich einen Schritt auf D._____ zu gemacht habe (siehe E. III.D.2.1.2), während sie ursprünglich behauptete, der Privatkläger sei auf D._____ zu gerannt (siehe E. III.D.1). Es ist sodann festzuhalten, dass die Be- schuldigte die gesamte Situation wahrnehmen konnte. Einerseits verfängt ihr Vor- bringen anlässlich der Hauptverhandlung, sie sei zwischenzeitlich mit dem Rü- cken zum Geschehen gestanden (siehe E. III.D.2.1.2), nicht. Auf den Videoauf- zeichnungen ist nämlich klar ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nur für einen kurzen Moment, nämlich als sie sich von der Situation entfernt, abdreht. Während dem restlichen Geschehen ist sie mit dem Kopf zum Privatkläger und D._____

- 38 - gewandt. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte sie, dass sich das Geschehen vor ihren Augen abgespielt habe (siehe E. III.D.2.1). Andererseits kann auch der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte hätte aufgrund ihrer Augenoperation nicht alles wahrnehmen können (act. 55 Rz. 13), nur als Schutz- behauptung qualifiziert werden, war es doch die Beschuldigte selber, die anläss- lich der polizeilichen Befragung erklärte, die Nachkontrolle habe ergeben, dass sie alles sehen könne (act. D1/5/1 F/A 61 ff.). An der Feststellung des Sachver- haltes vermag sodann das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Perimeter vor der Bar videoüberwacht sei, weshalb sie keine wahrheitswidrige Äusserungen vorgenommen habe (act. 55 Rz. 12), nichts zu än- dern. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Nachfrage, ob die M._____ Bar videoüberwacht sei, dass die Szene mit dem Messer nicht in der Bar stattgefunden habe und nicht auf dem Video zu sehen sei (act. D1/5/1 F/A 51 und 59) und auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten zeigt, dass die Videoüberwachung nicht bedacht wurde. Alles in allem kann der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden, als die Beschuldigte wahrheitswidrig bei der Polizei zu Protokoll gab, dass sich D._____ umgedreht habe, um wegzu- gehen und darauf der Privatkläger auf diesen zu gerannt sei und vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen sowie ganz nahe an diesem gewesen sei. Ebenso wahrheitswidrig war die Aussage, der Privatkläger hätte nur deshalb nicht zuge- stochen, weil die Beschuldigte D._____ gewarnt habe. Auf die subjektiven Ele- mente wird sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen werden. E. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 bei F._____ (se- parates Verfahren, bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern) über WhatsApp mehrere Flaschen alkoholischer Getränke bestellt zu haben, un- ter anderem Champagner, Wein und Spirituosen, worauf dieser in der Folge auf betrügerische Art und Weise bei diversen Getränkelieferanten (namentlich S._____ AG, T._____ AG etc.) ca. 757 Flaschen im Wert von ca. CHF 46'271.05

- 39 - alkoholische Getränke erlangt habe. In der Folge habe F._____ an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 ca. 739 alkoholische Getränkeflaschen der Beschuldigten oder einer Ange- stellten in der "M._____ Bar", die von ihr geführt werde, an der N._____-strasse 3 in … Zürich überbracht, wobei die Beschuldigte F._____ pro Flasche zwischen CHF 10 und CHF 20 und damit deutlich unter dem Einkaufspreis der alkoholi- schen Flaschen vergütet habe. Die Beschuldigte hätte aufgrund der gesamten Umstände wissen müssen, dass die überbrachten alkoholischen Getränke durch Straftaten gegen das Vermögen (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt worden sei- en, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies, insbesondere auf- grund des tiefen Kaufpreises der verkauften alkoholischen Getränke im Vergleich zu den handelsüblichen Verkaufs- und Aktionspreisen, der teilweisen Übergabe ohne Quittung und Belege sowie der Übergabe der Getränke von F._____, von welchem sie gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass er kein offizieller Getränkehändler gewesen war, wobei sie zumindest habe damit rech- nen müssen, dass F._____ nicht der rechtmässige Eigentümer der überbrachten alkoholischen Getränke gewesen sei. Durch die Vielzahl von einzelnen Delikten (mehrere Entgegennahmen illegal erworbener Alkoholika), für die ein erhebliches Mass an Zeit und Mitteln aufgewendet worden sei, habe die Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen nach der Art eines Berufes erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihres Lebensunterhaltes dargestellt hätten. Zudem habe die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen gewusst oder zumindest damit rechnen müssen, dass F._____ diese Alkoholika auf unrechtmässige, mithin de- liktische Art und Weise (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrüge- rischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt habe. Zudem habe die Beschuldigte durch die Entgegennahme zumindest damit rechnen müssen, dass die Wiederauffindung sowie die Einziehung der deliktisch erlangten Alkoholi- ka verhindert werden würde, was sie denn auch zumindest in Kauf genommen habe. Durch ihr vorgenanntes Vorgehen habe die Beschuldigte an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 insgesamt ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika (Champagner/Wein/Spirituosen)

- 40 - im Wert von insgesamt ca. CHF 46'271.05 erlangt, die sie in der Folge teilweise in ihrer Bar "M._____ Bar" an der N._____-strasse 3 in … Zürich zum Verkauf an- geboten habe. Die Entgegennahme sowie der Weiterverkauf dieser deliktisch er- langten Alkoholika sei dazu dienlich gewesen, sowohl die Wiederauffindung als auch die Einziehung der alkoholischen Getränke zu vereiteln (act. D1/33; act. 45). 1.2. Die Beschuldigte bestritt zwar grundsätzlich den Anklagsachverhalt anläss- lich des Schlussvorhaltes und in der Hauptverhandlung, anerkannte jedoch, im fraglichen Zeitraum mehrmals alkoholische Getränke von F._____ für ihren Bar- betrieb gekauft zu haben (act. D5/3/10 F/A 20 ff.; vgl. act. 51B S. 26, 29, 30 und 36). Dies wurde sodann auch im Verfahren DH230009-A festgestellt. F._____ wurde nämlich mit Urteil vom 13. November 2023 in einem abgekürzten Verfah- ren u.a. betreffend die betrügerische Erlangung von diversen Alkoholika rechts- kräftig verurteilt (act. 17A/47; act. 17A/50A). Die deliktische Herkunft der Alkoholi- ka ist somit erstellt. 1.3. Da bezüglich die Beschuldigte und F._____ getrennte Verfahren geführt wurden – was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist –, kam der Beschuldigten keine Parteistellung im abgekürzten Verfahren betreffend die deliktische Herkunft der Alkoholika zu. Sie konnte sich in dessen Rahmen somit weder zu Anzahl und Preis der an sie verkauften Alkoholika äussern, noch Rechtsmittel ergreifen. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht ohne weiteres zu Ungunsten der Beschuldig- ten von den im Verfahren gegen F._____ festgestellten Zahlen ausgegangen werden. Diese sind somit – genauso wie der übrige Sachverhalt – nachfolgend zu erstellen.

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung 2.1. Aussagen der Beschuldigten 2.1.1. Die Beschuldigte machte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

24. Januar 2023 überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D5/3/7). Sie machte lediglich Angaben zu alkoholischen Getränken, die in der M._____ Bar verkauft werden sowie zu deren Einkaufspreis (act. D5/3/7 F/A 28 ff.).

- 41 - 2.1.2. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Januar 2023 äusserte sich die Beschuldigte nicht zur Sache (act. D5/3/8). 2.1.3. Am selben Tag wurde gemeinsam mit F._____ eine Konfrontationseinver- nahme durchgeführt (act. D5/3/9). Auch hier machte die Beschuldigte vorwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie erklärte allerdings, dass sich F._____ als Mitarbeiter eines Getränkelagers vorgestellt habe (act. D5/3/9 S. 29 und 31). Den Namen der Getränkefirma habe er nicht erwähnt, er habe le- diglich gesagt, dass er in einem solchen Getränkelager arbeite. Er habe gesagt, er könne der Beschuldigten eine gute Weihnachtsofferte machen. Er habe ihr dann seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass sie via WhatsApp kommu- nizieren könnten. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen von höchstens zwei Minu- ten. Die Beschuldigte erklärte, dass alle zwei, drei Monate neue Getränkelieferan- ten auftauchten. Es würden immer wieder Lieferanten vorbeikommen, namentlich aus Italien. Die Beschuldigte arbeite mit sehr vielen Firmen zusammen und es sei normal, dass sie Kontakt mit Lieferanten habe, um zu schauen, wo sie den besten Preis erhalten könne (act. D5/3/9 S. 30). F._____ habe einen seriösen Eindruck gemacht und sich wie ein Profi benommen. Er habe gewirkt wie jemand, der pro- fessionell Getränke verkauft. Die Beschuldigte habe sich nie bei F._____ erkun- digt, woher er die Flaschen habe, da er ihr ja gesagt habe, dass er in einem Lager arbeite (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe gedacht, er habe die Flasche von seinem "Büro". Als er ihr die alkoholischen Getränke gebracht habe, habe er ihr immer ein Blatt Papier gegeben. Oben links sei ganz klar "F._____" und "Restaurant" ge- standen, deswegen sei es für sie klar gewesen und nicht verdächtig, da er in ei- nem Restaurant gearbeitet habe (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe nicht nachgefragt, ob er in einem Restaurant gearbeitet habe, sondern ging davon aus. Die Be- schuldigte sagte zudem Folgendes: "Warum hätte er mir das Blatt mit den alkoho- lischen Getränken mitgebracht, wenn er nicht dort gearbeitet hätte" (act. D5/3/9 S. 48). Sie erklärte, sie habe von F._____ etwas gekauft, allerdings zu einem normalen Preis. Der normale Preis an Weihnachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels liege bei CHF 22, darum seien aus ihrer Sicht die Preise normal ge- wesen (act. D5/3/9 S. 32). Moët-Flaschen habe F._____ ihr für CHF 32 gegeben (act. D5/3/9 S. 34). Während der Feiertage seien diese im Laden für CHF 34 an-

- 42 - geboten worden, weshalb sie pro Flasche CHF 2 habe sparen können. Auf die Frage, wie viele Flaschen sie effektiv von F._____ übernommen habe, entgegne- te die Beschuldigte, konkret könne sie einmal sagen, dass sie von ihm Sachen übernommen habe und zwar "Moët normal mit einer weissen Dekoration". Sie ha- be ihm für 20 Flaschen CHF 640 bezahlt. Sie wisse es nicht genau (act. D5/3/9 S. 35). Die Beschuldigte gab an, dass sie irgendwann realisiert habe, dass etwas nicht stimme (act. D5/3/9 S. 41). Es sei wegen der Nachricht vom 12. Dezember 2022 von 11:15:21 Uhr gewesen. Hier schreibe F._____ etwas, was in der Schweiz weder normal noch erlaubt sei (act. D5/3/9 S. 41 f.). Ab diesem Moment habe sie F._____ "maximal ignoriert". Sie hätten danach keinen Kontakt mehr ge- habt. Danach habe er versucht, ihr weitere Flaschen zu verkaufen, sie habe aber nicht geantwortet. Sie frage sich, was F._____ mit allen Flaschen getan habe, die er ihr angeboten habe, die aber nie bei ihr angekommen seien. In ihren Keller würden niemals 700 Flaschen hineinpassen. Auf den Vorhalt, dass F._____ be- haupte, dass er mit Ausnahme einiger Flaschen, die er an Passanten verkauft habe, alles an die Beschuldigte verkauft habe, erklärte sie, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung gemacht und überall geschaut habe (act. D5/3/9 S. 42). Man habe keine der Flaschen gefunden (act. D5/3/9 S. 45). Auf die Frage, wo die Fla- schen jetzt seien, erklärte die Beschuldigte, dass F._____ ihr eine kleine Menge vorbeigebracht habe und zum Teil habe man sie in der Bar gesehen. Es handle sich aber weder um die Menge noch die Summe, die F._____ angebe, sie könne dies mit den Belegen beweisen (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe von ihm jeweils Be- stätigungen erhalten, wenn er etwas ausgeliefert habe (act. D5/3/9 S. 44). Sie ha- be sich das Blatt nicht richtig angeschaut, sie habe F._____ einfach bezahlt und es bei ihren Unterlagen dann verstaut (act. D5/3/9 S. 45). Die Beschuldigte erklär- te, sie könne diese bringen (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe die Quittungen meistens nicht bei sich oder in der Bar, sie müsse alles immer für den Buchhalter vorberei- ten. Sie gebe jeweils alle Unterlagen ihrem Partner, der die Unterlagen dann dem Buchhalter bringe. Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen beim Buchhalter, in der Bar oder bei der Beschuldigten zu Hause seien. Auf den Hinweis, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung weder bei der Beschuldigten zu Hause, noch bei ihr in der Bar Belege hätten gefunden werden können, entgegnete die Beschul-

- 43 - digte, dass man die Unterlagen nicht durchgeschaut habe. Die einvernehmende Person erklärte, dass man explizit nachgeschaut habe, ob es tatsächlich auch ir- gendwelche Belege gebe. Die Beschuldigte erklärte, sie könne die Blätter bringen (act. D5/3/9 S. 45 f.). Oben links stehe jeweils "F._____ und darunter dann Re- staurant irgendetwas". Sie glaube, dies habe auf jedem Blatt gestanden, aber sie habe nicht nachgeschaut (act. D5/3/9 S. 46). F._____ erklärte, dies sei korrekt, er habe aber nicht immer, sondern nur vier bis fünf Mal Lieferscheine mitgegeben, woraufhin die Beschuldigte entgegnete, F._____ sei nicht mehr als vier bis fünf Mal bei ihr in der Bar gewesen (act. D5/3/9 S. 46 und 48). Er habe ihr die Sachen jedes Mal mit einem Lieferschein geliefert, weswegen sie es auch nicht verdächtig gefunden habe. Verdächtig habe sie es erst gefunden, als F._____ CHF 2'000 im Voraus habe haben wollen. Danach habe sie den Kontakt abgebrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nichts verdächtig gefunden. Auf die Frage, was genau sie verdächtig gefunden habe, fragte die Beschuldigte, wer würde in der Schweiz CHF 2'000 verlangen und nachher alkoholische Getränke bringen. Sie habe ihn sofort danach kontaktiert und ihn wörtlich gefragt, was sie oben ausgeführt habe. F._____ habe sie immer wieder kontaktiert und versucht, ihr alkoholische Geträn- ke zu kaufen [wohl "verkaufen"] (act. D5/3/9 S. 47). Auf die Frage, wie viele Fla- schen F._____ der Beschuldigten insgesamt zu welchem Preis gebracht habe, erklärte die Beschuldigte, er habe ihr verschiedene Flaschen zu verschiedenen Preisen gebracht. Nicht alle Preise seien gleich gewesen. Sie wisse nicht, wie vie- le Flaschen sie ihm abgenommen habe und wie viel Geld sie ihm insgesamt be- zahlt habe. Er habe immer wieder Geld von ihr gewollt. Einmal CHF 200 und ein- mal CHF 300. Er habe immer wieder gesagt, dass er Probleme habe und Geld für ein Taxi brauche, aber sie wisse nicht, was für persönliche Probleme er habe. Er habe die Sachen mit einem Auto geliefert, aber es sei nicht mit Taxi angeschrie- ben gewesen, sondern ein normales Auto gewesen (act. D5/3/9 S. 49). 2.1.4. Anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2024 erklärte die Beschuldigte, dass sie mit dem Vorwurf überhaupt nicht einverstanden sei (act. D5/3/10 F/A 7). Sie sei mit den über 700 Flaschen nicht einverstanden, sie wisse nicht, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme. Auch sei ihr nichts Suspektes aufgefallen; es habe für sie so ausgesehen, als sei es eine normale Lieferung gewesen. Drittens

- 44 - sei sie mit der Summe zwischen CHF 10 und CHF 20 oder CHF 15 nicht einver- standen (act. D5/3/10 F/A 9). F._____ habe ihr verschiedene Preise gemacht, denn es sei nicht immer um dieselben Flaschen, dieselben Getränke gegangen (act. D5/3/10 F/A 10). Als Beispiel führt sie aus, er habe ihr Dom Pérignon Cham- pagner für CHF 100 verkauft. Der reduzierte Preis im Dezember im AB._____ sei CHF 120 gewesen, das sei ihr nicht als grosser Unterschied erschienen. Es sei tatsächlich so, dass er ihr einen guten Preis gemacht habe und sie habe immer zum Schluss bezahlt. Aber die Preise seien höchstens CHF 2 bis CHF 3 tiefer als im Geschäft gewesen. Es gebe gar keine alkoholischen Getränke, die zwischen CHF 10 und CHF 20 kosten würden. Der Dezember sei ein sehr guter Monat, denn da gebe es sehr viele reduzierte Ware, alle alkoholischen Getränke seien im Dezember reduziert. F._____ habe ihr diese mit CHF 2 oder CHF 3 reduziert und das sei sehr gut für sie gewesen, denn sie habe dabei nichts Suspektes gesehen. CHF 3 hier und CHF 9 da, dies häufe sich und sie habe dadurch sparen können (act. D5/3/10 F/A 11). Auf die Frage, wo sie im Zeitraum von November bis De- zember 2022 alkoholische Getränke für die Bar M._____ bezogen habe, nannte die Beschuldigte die folgenden Namen: U._____, V._____ und W._____. Übli- cherweise kaufe sie entweder bei AA._____ oder bei AB._____, wenn etwas fehle (act. D5/3/10 F/A 16). Auf Vorhalt, dass Dom Pérignon bei T._____ für CHF 219 und auf AC._____.ch für CHF 209 verkauft werde, sagte die Beschuldigte, sie schaue nicht dort, wo es teuer, sondern wo es günstiger sei, da sie ja Profit er- wirtschaften wolle. Sie kenne nur den Preis von AB._____, deshalb habe sie die- sen genannt. Die jetzigen Preise seien natürlich anders als jene vom Dezember, so die Beschuldigte (act. D5/3/10 F/A 17). Sie erklärte, sie habe von F._____ ge- kauft, allerdings seien es hundertprozentig nicht einmal die Hälfte von den 700 Flaschen gewesen (act. D5/3/10 F/A 20 ff.). F._____ könne sagen, was er wolle, er habe gesehen, dass sie die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 37). Auf die Frage, ob die Menge stimme, erklärte die Beschuldigte, dass sie von Anfang an gesagt habe, dass es nicht stimme (act. D5/3/10 F/A 38). Die Be- schuldigte wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren Chats mit allfälligen weiteren Abnehmern hätten gesichert werden können, weshalb die Annahme be- stehe, dass die mutmasslich ca. 739 von F._____ erlangten Flaschen in der Bar

- 45 - der Beschuldigten verkauft worden seien. Dies habe auch F._____ bestätigt. Die Beschuldigte entgegnete, dass hiervon nicht die Rede sein könne. Dies komme gar nicht in Frage, für sie sei es ein totaler Schock gewesen, als sie davon gehört habe. Als die Kontrolle bei ihr durchgeführt worden sei, sei dies ein Witz für sie gewesen. Sie habe sich selber vertraut und gewusst, dass sie nichts getan habe. Jetzt, wenn sie die Situation kenne, sei es natürlich kein Witz (act. D5/3/10 F/A 39). Auf die Frage, ob sie F._____ gefragt habe, was für eine Firma er gehabt habe, führte die Beschuldigte aus, dass er ihr einen Beleg von einem Restaurant gebracht habe, weshalb sie ihm auch geglaubt habe (act. D5/3/10 F/A 32). Auf die Frage, ob der Bezug von Getränken von Restaurants üblich sei, erklärte die Be- schuldigte, sie wisse nicht, wie er dies gemacht habe. Sie habe ihm einfach ge- glaubt, als er ihr dieses Dokument gezeigt habe und dabei gesagt habe "schau, für diese Firma arbeite ich". Sie würde dieses Dokument nicht verstehen und sie frage auch sonst niemanden, dies sei tatsächlich ihr Minus, dass sie die Doku- mente nicht kontrolliere. Sie habe sich nicht genauer bei den Personen informiert, sie habe ihm aufs Wort geglaubt (act. D5/3/10 F/A 33). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie von jedem, der ihr alkoholische Getränke bringe, das Doku- ment nehme und zur Seite lege. Sie kontrolliere weder die Getränke noch das Dokument (act. D5/3/10 F/A 34). Sie hätte auch schon Fälle gehabt, dass es an- dere Getränke gewesen seien oder welche gefehlt hätten (act. D5/3/10 F/A 35). Es sei also nicht das erste Mal gewesen, dass sie die Lieferung, die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 36). Es seien ihr schon verschiedene Ar- ten von Fehler in der Gastronomie passiert, deshalb habe sie das Beispiel mit den falsch gelieferten Getränken oder wenn die Anzahl der gelieferten Sachen nicht gestimmt habe, genannt. Auch die Preise hätten nicht gestimmt. Es sei auch schon passiert, dass sie gesehen habe, dass bei Getränken ein Preis zum Bei- spiel höher gewesen sei auf dem Dokument als bestellt oder, dass nur die Hälfte der bestellten Menge geliefert worden sei. Auf dem Dokument seien alle aufge- führt gewesen, nicht nur die Getränke, die geliefert worden seien, und als sie dort angerufen habe und gesagt habe, dass die Getränke zwar auf dem Dokument, aber nicht geliefert worden seien, habe man gesagt, dass diese nicht auf Lager gewesen seien und nachgeliefert würden (act. D5/3/10 F/A 45). Dieses Beispiel

- 46 - sei mit der Firma V._____ gewesen (act. D5/3/10 F/A 46). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass, wenn sie von Anfang an bemerkt oder wenigstens vermutet hätte, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie nichts gekauft hätte. Sie sei immer schnell, sie nehme das Dokument, sie zahle. Wenn sie aufmerksamer ge- wesen wäre, hätte sie dies gemerkt und nicht mehr mit dieser Person geredet. F._____ habe sie derartig manipuliert (act. D5/3/10 F/A 42). Auf Nachfrage erläu- terte die Beschuldigte, dass er sie mit allem manipuliert habe. Wie er sich vorge- stellt habe, wie die Sache geschehen sei. Sie habe auf Vertrauen gesetzt, das mache sie bei jedem (act D5/3/10 F/A 43). Diese Sache sei für sie eine Tragödie. Sie habe sehr viel gekämpft, um dort anzukommen, wo sie heute stehe. Eine Per- son, die aus dem Ausland komme, müsse sehr viel dafür tun, um dort zu sein, wo sie jetzt sei, in der Schweiz (act. D5/3/10 F/A 42). Die Beschuldigte gab zu Proto- koll, dass sie den Anklagesachverhalt nicht anerkenne (act. D5/3/10 F/A 48). 2.1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie schon bei F._____ bestellt, dieser jedoch nicht alles geliefert habe (act. 51B S. 26). Die bestellten Getränke habe die Beschuldigte nur in der Bar verkauft und nicht an- derweitig (act. 51B S. 29 f.). F._____ sei in die Bar gekommen und habe sich als Lieferant für Alkoholflaschen vorgestellt. Für wenn er arbeite, habe er nicht ge- sagt. Da die Beschuldigte aber ein Blatt gesehen habe, auf welchem "F._____" und "T._____" gestanden habe, habe sie ihn als seriös betrachtet (act. 51B S. 26). Auf den Vorhalt, sie habe im Laufe der Untersuchung erklärt, auf den Lie- ferscheinen sei der Name eines Restaurants vermerkt gewesen, erklärte die Be- schuldigte, dass F._____ jedes Mal ein Papier gezeigt habe, woher die Lieferung stamme. Es seien verschiedene Restaurants gewesen. F._____ habe erklärt, er mache von jedem Restaurant Lieferungen und die Beschuldigte habe ihm vertraut (act. 51B S. 27 f.). Dass sie Vertrauen gehabt habe, erklärte die Beschuldigte auch auf den Anklagevorwurf, sie hätte teilweise Getränke ohne jegliche Belege und Quittungen erhalten. Es gebe viele Leute, die ihr erst Sachen und die Quit- tungen erst später bringen würden (act. 51B S. 32). Zuerst erklärte sie, da es nur für eine kurze Zeit gewesen sei, habe sie keine Quittungen erhalten. Anschlies- send gab die Beschuldigte auf den Vorhalt, sie habe zuvor gesagt, sie habe Lie- ferscheine von verschiedenen Orten erhalten, zu Protokoll, dass dies stimme. Zu

- 47 - Beginn sei es so gewesen, er habe ihr zwei Dokumente zurückgelassen und spä- ter nichts mehr. Die beiden Dokumente habe sie nicht angeschaut – sie habe nur "F._____" gesehen –, sondern zur Seite gelegt und später der Anwältin überge- ben (act. 51B S. 33 f.). Zur Anzahl der Flaschen erklärte sie, dass er ihr nicht mal die Hälfte der geltend gemachten 739 Flaschen gebracht habe. Wie viele Fla- schen genau habe sie nicht beachtet. Er sei drei oder vier oder fünf Mal mit einem kleinen Auto gekommen (act. 51B S. 28 f.). Es seien daher auch weniger als 300 Flaschen gewesen, da diese in einem Auto keinen Platz gehabt hätten (act. 51B S. 29). Für so viele Flaschen hätte Sie zudem ein Lokal benötigt, welches drei mal grösser sei, da sie keinen Platz für die Lagerung so vieler Flaschen habe. Bei ei- nem Preis von CHF 400 für einen Moët hätte sie Millionärin sein müssen, wenn sie so viele Flaschen verkauft hätte (act. 51B S. 36). Auf Nachfrage, weshalb F._____ angegeben habe, dass es mehr als 700 Flaschen gewesen seien, erklär- te die Beschuldigte, dass er wohl möglich die Personen, die bei ihm gekauft hät- ten, nicht belasten möchte. Sie wisse es auch nicht, vielleicht habe er gedacht, sie sei dumm, könne nicht gut Deutsch und sei keine Schweizerin, daher belaste er sie (act. 51B S. 29). Auf den Vorhalt, dass auf seinem Mobiltelefon keinerlei Kon- versationen mit anderen Abnehmerinnen gefunden werden konnten, erklärte sie, dass F._____ auch privat hätte verkaufen oder die Konversationen löschen kön- nen. Die Beschuldigte erklärte sodann, dass es nicht stimme, dass sie pro Fla- sche zwischen CHF 10 und CHF 20 bezahlt habe (act. 51B S. 30). Moët habe er ihr für CHF 32 und Dom Pérignon für CHF 100 gegeben. Chivas und Jack seien die einzigen Whiskeys gewesen, die nur CHF 20 gekostet hätten und für CHF 10 habe sie gar nichts erhalten. Auf den Vorhalt, dass F._____ in einem WhatsApp Chat "Wir schauen wie teuer dann einfach hälfte ok?" gesendet, woraufhin die Beschuldigte mit "Ok" geantwortet habe, erklärte diese, F._____ habe ihr einen anderen Preis gemacht, als er dann bei ihr gewesen sei. Er habe ihr nichts zur Hälfte des Preises gegeben und die Preise im Dezember seien sehr niedrig ge- wesen (act. 51B S. 31). Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Dom Pérignon bei AB._____ lediglich CHF 120 gewesen (act. 51B S. 32). Als F._____ ihr sechs Flaschen für CHF 340 angeboten habe, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimme (act. 51B S. 31 f.). Da sie nicht geantwortet habe, habe er die Preise wei-

- 48 - ter gedrückt, auf CHF 50, 40 die Flasche. Als sie dies gesehen habe, habe sie ihn blockiert (act. 51B S. 32). Sie habe aber nicht wissen können, dass F._____ kein Getränkehändler gewesen sei und die Getränke durch Straftaten erlangt worden seien (act. 51B S. 34). Es sei nämlich ein Unterschied, ob eine Person Diebstähle begehe und nur zwei, drei Flaschen dabei habe, oder ob jemand alles anbieten könne. Insbesondere wenn er ein Blatt zeige, auf dem "F._____" stehe. Auch sei- en die Flaschen nicht mit einem Taxi, sondern einem normalen Auto geliefert worden. An CHF 200, die für die Lieferung mit dem Taxi verrechnet hätten werden sollen, könne sie sich nicht erinnern (act. 51B S. 35). 2.2. Aussagen F._____ 2.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2022 erklärte F._____, er habe die Getränke an der J._____-strasse an eine Bar verkaufen wollen (act. D5/3/2 F/A 59 f.). Vor der ersten Bestellung habe er noch nicht gewusst wo- hin (act. D5/3/2 F/A 61). Auf die Frage, wie er auf die Marken und Anzahl der be- stellten Getränke kam, antwortete er, dass die Beschuldigte ihm sagte, was sie brauchen würde (act. D5/3/2 F/A 68 ff.). Leute an der J._____-strasse hätten ihm gesagt, was er bestellen solle und F._____ habe diese Bestellungen dann ausge- führt (act. D5/3/2 F/A 78 f.). 2.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass er Alkoholika an die Bar M._____ verkauft habe (act. D5/3/3 F/A 21). Er wisse nicht mehr, wo er die Beschuldigte kennengelernt habe, er ken- ne sie schon seit ein paar Jahren von der J._____-strasse (act. D5/3/3 F/A 22 ff.). Sie habe ihm geschrieben, was sie brauche, schätzungsweise zwei bis vier Mal (act. D5/3/3 F/A 29 ff.). Er habe nur CHF 10 pro Flasche erhalten (act. D5/3/3 F/A 33). Auf die Frage, wie viele Flaschen pro Mal er geliefert habe, erklärte F._____, er habe keine Ahnung. Viel Geld habe er nicht bekommen, total habe er etwa CHF 3'000 erhalten (act. D5/3/3 F/A 34). Auf Nachfrage, ob er dies von der Beschuldigten erhalten habe, gab F._____ zu Protokoll, er habe dies einfach "von allem" erhalten, einfach das Ganze, auch von anderen Bars und so auch noch (act. D5/3/3 F/A 35). Es gebe viele Bars dort (act. D5/3/3 F/A 36). Auf die Frage, ob er wisse, wohin er geliefert habe, entgegnete er, er habe mal jemanden getrof-

- 49 - fen, der habe eine Flasche genommen, der andere wieder, er kenne die Leute gar nicht (act. D5/3/3 F/A 37). Die Leute hätten die Flaschen auf der Strasse vor den Bars entgegengenommen (act. D5/3/3 F/A 38). Die Frage, ob er einfach auf der Strasse gestanden sei mit zehn Flaschen und die vorbeilaufenden Leute diese entgegengenommen hätten, bejahte er (act. D5/3/3 F/A 39). Auf den Vorhalt, dass er extrem viele Flaschen auf einmal bestellt habe und mit diesen nicht habe her- umlaufen können, entgegnete F._____, er habe sie in die M._____ Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 40). So wie es im Chatverlauf stehe, habe er sie der Beschuldig- ten gebracht (act. D5/3/3 F/A 42). Die Beschuldigte habe geschrieben, was sie brauche, er habe angerufen, abgeholt und zu ihr in die Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 43 f.). Flaschen auf der J._____-strasse habe er einfach Passanten verkauft, er sei mit einem Sixpack gegangen, die M._____ Bar sei die einzige Bar gewe- sen, die er mit Getränken beliefert habe (act. D5/3/3 F/A 46 ff.). Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei gesagt, dass Leute auf der J._____-strasse gesagt hätten, was F._____ bestellen sollte, entgegnete er, dies sei eben die Beschuldigte ge- wesen, oder wenn er sonst jemanden getroffen habe, es seien meistens andere Leute gewesen, die gekauft hätten (act. D5/3/3 F/A 50 ff.). 2.2.3. Anlässlich einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte F._____, er habe die Flaschen immer an die M._____ Bar und ansonsten nur ein- zelne Flaschen an einzelne Passanten verkauft (act. D5/3/4 S. 2). Auf die Frage, ob es dreizehn Bestellungen in einem Wert von ungefähr CHF 29'000 gewesen seien, erklärte F._____, dies sei so, es sei durchaus möglich, der Betrieb habe re- lativ viel, ein paar hundert Flaschen, genommen. F._____ erklärte, er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche erhalten (act. D5/3/4 S.2). Er habe etwa CHF 3'400 in cash erhalten. Auf die Frage, wie gross der Anteil gewesen sei, den F._____ an die M._____ Bar geliefert habe, erklärte dieser, dass andere Perso- nen nur Moët und Chandon genommen hätten, dies seien nur etwa 18 Flaschen gewesen, alles andere sei an die M._____ Bar gegangen (act. D5/3/4 S. 3). 2.2.4. Am 18. Januar 2023 wurde F._____ in einer delegierten Einvernahme be- fragt (act. D5/3/5). Er bestätigte seine frühere Aussagen, dass er mehrere hundert Flaschen an die M._____ Bar und ca. 18 Flaschen an andere Personen verkauft

- 50 - habe. Er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche und insgesamt CHF 3'400 in bar von der Beschuldigten erhalten (act. D5/3/5 F/A 222 und 226). Auf die Frage, wie sicher er sich sei, dass es sich um CHF 3'400.– gehandelt habe, erklärte er, er wisse es nicht ganz genau, aber plus/minus (act. D5/3/5 F/A 227). Auf den Hin- weis, dass aufgrund früherer Aussagen angenommen werde, dass es zu einer Übernahme von 697 Flaschen an die M._____ Bar gekommen sei, erklärte F._____, er nehme dies zur Kenntnis und antwortete auf die Frage, ob er 697 Flaschen an die M._____ Bar übergeben habe, mit ja (act. D5/3/5 F/A 235 ff.). Er erklärte, dass ihm eine Barmaid gesagt habe, dass die Beschuldigte Champag- ner, Spirituosen und Wein nehme und auf die Feststellung, dass jede Bar in der Regel dies benötige, entgegnete F._____, dass nicht alle dies machen würden (act. D5/3/5 246 f.). Er erläuterte, dass die das von Lieferanten nehmen würden und das von ihm ja anders sei (act. D5/3/5 F/A 248). Die Beschuldigte habe es einfach billig erhalten, damit er schneller Cash habe (act. D5/3/5 F/A 249). F._____ führte aus, er habe im Service und als Barkeeper gearbeitet und erklärte den Unterschied zwischen einem Moët Chandon Brut und einem Moët Chandon Ice (act. D5/3/5 F/A 256 ff.). Er gab sodann an, nicht zu wissen, ob die Beschul- digte gewusst habe, dass er kein offizieller Lieferant sei (act. D5/3/5 F/A 262). Der Ablauf der Warenübergabe wurde von F._____ so beschrieben, dass er mit dem Auto oder Taxi vorgefahren sei und die Ware in den Keller getragen habe. Die Barmaid sei dann zählen kommen und habe ihm das Geld gegeben (act. D5/3/5 F/A 269). Er habe nie eine Quittung erhalten (act. D5/3/5 F/A 270). F._____ gab zu Protokoll, dass sich die Beschuldigte nicht nach der Herkunft der gelieferten Ware erkundigt habe (act. D5/3/5 F/A 273 und 307). Betreffend den Preis erklärte er, dass sich der von der Beschuldigten bezahlte Preis je nach Art des Alkohols verändert habe, einmal ein bisschen mehr und einmal weniger (act. D5/3/5 F/A 276 f.). Der Preis sei zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche gewesen, er wisse nicht mehr, welche Flaschen für welchen Preis angekauft worden seien (act. D5/3/5 F/A 278 f.). Auf die Frage, wie er sich die Abweichung erkläre, dass, wenn man von CHF 10 pro Flasche ausgehe, F._____ mit den 697 Flaschen the- oretisch CHF 6'970 hätte verdienen müssen, er aber angegeben habe, er habe einen Erlös von CHF 3'400 erhalten, was ungefähr der Hälfte der Gesamtware bei

- 51 - einem Flaschenpreis von CHF 10 entspreche, erklärte F._____, er wisse es nicht, ein paar habe er auch selber getrunken. Es sei auch möglich, dass er insgesamt CHF 4'000, CHF 5'000 oder CHF 6'000 erhalten habe. Ein paar Flaschen habe er auch geschenkt, weil die Beschuldigte doch ziemlich viel genommen habe (act. D5/3/5 F/A 280). Abgesehen von der Beschuldigten habe ganz sicher keine andere Bar Ware von ihm bezogen (act. D5/3/5 F/A 281 ff. und 312). F._____ er- klärte sodann, dass er, als er jeweils das Lager bei den Lieferungen betreten ha- be, keine Flaschen aus vorangegangenen Lieferungen festgesellt habe, das La- ger sei immer leer gewesen (act. D5/3/5 F/A 303). Am Ende der Befragung nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte F._____ sodann, dass er zum Schluss gekommen sei, dass es auch mehr als CHF 6'000 hätten sein können, ausgehend von der Menge der Flaschen und dem Flaschenpreis, den er erhalten habe (act. D5/3/5 F/A 344). 2.2.5. F._____ wurde am 25. Januar 2023 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D5/3/6). Auch hier gab er wiederholt an, Flaschen an die Be- schuldigte verkauft zu haben (act. D5/3/6 F/A 49 f., 110, 113 und 137). 2.2.6. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am

25. Januar 2023 gab F._____ an, dass er am 17. Dezember 2022 verhaftet wor- den sei, weil er auf einen anderen Namen bei der Firma G._____ Wein bestellt habe, welchen er an die M._____ Bar in Zürich habe weiterverkaufen wollen. Er habe 85 Flaschen Rotwein im Zeitraum vom 1. November 2022 bis 19. November 2022 arglistig von der Fa. AD._____ entgegengenommen und habe die Getränke immer an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 5 f.). F._____ bestätigte so- dann, im Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis 12. Dezember 2022 insgesamt 335 Flaschen Champagner bzw. Spirituosen arglistig erhalten zu haben. Er habe die Getränke zur M._____ Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 9). Es sei auch korrekt, dass es zu einer versuchte Bestellung bei der Fa. S._____ AG gekommen sei, diese Waren habe er an die Beschuldigte verkaufen wollen. Er habe die Beschuldigte durch die Barmaid der AE._____ Bar kennengelernt, er wisse nicht mehr genau wann (act. D5/3/9 S. 10 f.). Er sei damals einfach mit Champagner hinein gegan- gen und habe gefragt, ob sie Champagner kaufen wollten. Sie habe gesagt, nein,

- 52 - aber dass er zur Beschuldigten in die M._____ Bar gehen könne (act. D5/3/9 S. 11). Auf Nachfrage erklärte F._____ erst, dass er nicht wisse, ob er mit der Be- schuldigten bereits im November 2022 in Kontakt war und erklärte dann, dass es möglich sei (act. D5/3/9 S. 12 f.). Er kenne sie nur durch den Verkauf von alkoho- lischen Getränken und habe sich gegenüber der Beschuldigten nur als F._____ vorgestellt (act. D5/3/9 S. 12 und 29). Er habe sich ihr gegenüber nie als offiziel- len Getränkelieferanten ausgegeben (act. D5/3/9 S. 29). Auf Nachfrage, was mit den von F._____ auf Rechnung bezogenen alkoholischen Getränke im Umfang von ca. CHF 46'271.05 passiert sei, erklärte dieser, er habe sie in die M._____ Bar gebracht, dort billiger verkauft und mit diesem Geld habe er sich Drogen ge- kauft. Er habe die Getränke nicht noch an eine andere Bar verkauft, er habe ein- zelne Flaschen an ein paar Passanten verkauft. Er habe den Passanten immer ganze Taschen mit sechs Flaschen verkauft, dies sei zwischen durch einmal ge- schehen, er könne nicht genau sagen wie oft. F._____ bestätigte, dass mit Aus- nahme von einigen wenigen Flaschen, die von ihm bezogenen Getränke aussch- liesslich durch die M._____ Bar bezogen worden seien (act. D5/3/9 S. 14). Er ha- be die Getränke jeweils der M._____ Bar überbracht und in den Keller getan. Der Keller sei sehr klein gewesen mit einem Kühlschrank (act. D5/3/9 S. 15). Auf Vor- halt der Fotodokumentation (act. D5/2/2) erklärte F._____, er habe die Getränke dort hingebracht (act. D5/3/9 S. 15). Bei den Lieferungen hätten sich jeweils we- nig andere Ware, ein paar Kartons, im Keller befunden. Er habe pro Woche zwei bis drei Mal alkoholische Getränke an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 16). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, was sie brauche und er habe es ihr dann gebracht. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt und meistens hätten sie über WhatsApp geschrieben (act. D5/3/9 S. 18 f.). Der Preis habe immer zwi- schen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche variiert. Einmal habe F._____ einen hö- heren Preis erhalten, nämlich CHF 20, aber in der Regel habe er immer zwischen CHF 10 und CHF 15 erhalten (act. D5/3/9 S. 19). Er habe selten CHF 20 erhalten (act. D5/3/9 S. 35). Es sei auf die Marke angekommen, ob CHF 10 oder CHF 15 bezahlt worden seien. Für eine Flasche Moët habe er zwischen CHF 10 und CHF 20 erhalten, also CHF 15 im Durschnitt (act. D5/3/9 S. 19). Auf die Aussage der Beschuldigten, dass F._____ ihr Moët für CHF 32 gegeben habe, erklärte die-

- 53 - ser, er verstehe die Aussage nicht ganz, da es nicht so gewesen sei, er habe im- mer zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche erhalten, selten einmal CHF 20 (act. D5/3/9 S. 35 f.). Er habe auch Spirituosen geliefert und es habe keinen preis- lichen Unterschied zu den Champagner gegeben, es sei nur auf die Anzahl Fla- schen angekommen (act. D5/3/9 S. 20). Die Beschuldigte habe von F._____ auch Wein abgenommen, wie viel könne er nicht mehr sagen (act. D5/3/9 S. 25 und 28). Nachdem die Beschuldigte ausgeführt hat, dass sie F._____ für einen Getränkelieferanten hielt, erklärte dieser, er verstehe es nicht ganz, da Lieferan- ten ja nicht mit einem Taxi, sondern einem Firmenauto fahren würden. Er habe die bestellten Getränke mit dem Taxi oder teilweise zu Fuss zur Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 30). F._____ erklärte, er habe insgesamt ein paar tausend Fran- ken von der Beschuldigten erhalten, es gehe gegen ca. CHF 10'000. Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass es mehr als CHF 6'000 gewe- sen sei, erklärte er, es seien mehr als CHF 6'000 gewesen, es sei im Bereich von CHF 6'000 bis CHF 10'000 gewesen (act. D5/3/9 S. 36). Das Geld habe er jeweils cash erhalten, was die Beschuldigte bestätigte (act. D5/3/9 S. 49). Nach den Aus- führungen der Beschuldigten, dass sie von F._____ Lieferscheine erhalten habe, erklärte dieser, dass er ihr nicht jedes Mal Lieferscheine mitgegeben habe, aber zwischendurch, vier bis fünf Mal. Darauf sei "AF._____, Restaurant AG._____, … [Adresse]" gestanden, es seien zum Teil die originalen Lieferscheine gewesen (act. D5/3/9 S. 46). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung der Beschuldigten er- klärte F._____, er wisse nicht genau, wie viele der Flaschen er selber getrunken habe und, dass er eigentlich keine Flaschen verschenkt habe (act. D5/3/9 S. 50). 2.3. WhatsApp Nachrichten 2.3.1. Es liegen die WhatsApp Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ für den Zeitraum vom 5. und 16. Dezember 2022 vor (act. D5/1/5). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Januar 2023 bestätigte die Be- schuldigte, dass es sich um ihre Nummer handle (act. D5/3/9 S. 21) und auf die Frage, ob sie von F._____ Wein erhalten habe, erklärte sie, man solle doch die SMS-Nachrichten lesen, sie habe diese ja geschrieben, die Fakten seien auf Pa- pier. Sie bestreitet, Wein von F._____ erhalten zu haben (act. D5/3/9 S. 28). Es

- 54 - scheint, als würde der Chat in Mitten einer Unterhaltung beginnen. Dies lässt sich auch mit den Aussagen (act. D5/3/5 F/A 241 ff.; act. D5/3/9 S. 11 f. und 22 f.; act. D5/3/10 F/A 30) sowie dem Anrufprotokoll der Beiden, welches den ersten Anrufversuch von F._____ am 3. Dezember 2022 zeigt (act. D5/1/3), in Einklang bringen. Insgesamt sind 152 Einträge verzeichnet, wovon 77 Nachrichten von F._____ und 61 von der Beschuldigten aus gingen, hinzu kommen noch Telefona- te (act. D5/1/5). Thema der Nachrichten sind ausschliesslich der Verkauf bzw. die Bestellung, die Lieferung und deren Modalitäten von alkoholischen Getränken sowie deren Preis. 2.3.2. Aus den WhatsApp Nachrichten ergibt sich, dass die Beschuldigte mindes- tens die nachfolgenden Alkoholika über den Chat bei F._____ angefragt bzw. be- stellt hat: Anzahl Flaschen Art Nachricht 20 Laurent-Perrier Rosé act. D5/1/5 Nr. 27 240 Ruinart act. D5/1/5 Nr. 27, 37 und 70 220 Moët act. D5/1/5 Nr. 27 und 70 70 Tequila act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Jack Daniel's act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Chivas act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 50 Beluga act. D5/1/5 Nr. 70 50 Belvedere act. D5/1/5 Nr. 70

- 55 - 20 Dom Pérignon act. D5/1/5 Nr. 70; act. D5/3/9 S. 36 30 Crystal act. D5/1/5 Nr. 71; act. D5/3/9 S. 36 2.3.3. Insgesamt handelt es sich somit um mindestens 840 Flaschen, die von der Beschuldigten ins Gespräch gebracht wurden. 2.3.4. Betreffend die Preise lassen sich verschiedene Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Wir schauen wie teuer dan einfach hälfte ok?" (act. D5/1/5 Nr. 30), worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 31). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte F._____, die Beschul- digte habe aber nie die Hälfte des Preises bezahlt, sondern immer zwischen CHF 10 und CHF 15 (act. D5/3/9 S. 27 f.). Die Beschuldigte sendete am 9. De- zember 2022 eine Sprachnachricht und nachdem sie eine Reihe alkoholischer Getränke – darunter Moët, Beluga, Belvedere Gin, Jack Daniels, Chivas und Te- quila – aufgezählt hat mit der Bitte, diese am nächsten Tag zu bringen, erklärte sie: "ich geben dir nicht mehr denn 15" (act. D5/1/5 Nr. 70). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme zeigt sich, dass die Sprachnachricht noch weiterging und die Beschuldigte sagte "[...] ich geben dir nicht mehr denn 15 Franken. Weil das kostet äh 23 äh 30 äh 15 Franken pro Flasche [...]" (act. D5/3/9 S. 36). Die Be- schuldigte erklärte, die Formulierung "bringst du mir" bedeute nicht, dass die Ge- tränke für diesen Preis gewesen seien, sie habe schon etwas von ihm gekauft, aber zu einem normalen Preis (act. D5/3/9 S. 32). Da der normale Preis an Weih- nachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels, bei CHF 22 liege, seien aus ih- rer Sicht die Preise normal gewesen und sie habe hinzufügen können, dass sie ihm nicht mehr als CHF 15 für Spirituosen gebe (act. D5/3/9 S. 32). Der normale Preis, nicht an Feiertagen, liege zwischen CHF 23 und CHF 30 (act. D5/3/9 S. 34). Am 11. Dezember 2022 informierte F._____ die Beschuldigte, dass sie für den Champagner nur noch CHF 15 geben müsse, da sie korrekt und gut für ihn sei, worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 97 f.). F._____ erklärte im Rahmen einer Einvernahme, dass sie zuvor zwischen CHF 10 und

- 56 - CHF 15 bezahlt habe, einmal ganz am Anfang habe sie CHF 20 bezahlt (act. D5/3/5 F/A 298). Er habe in der Folge lediglich CHF 15 für einen Champag- ner erhalten (act. D5/3/9 S. 41). Die Beschuldigte gab ebenfalls anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, sie hätte Schulden bei ihm gehabt und ihm noch CHF 15 geschuldet. Sie habe nie CHF 15 für eine Champagnerflasche bezahlt (act. D5/3/9 S. 41). Am 16. Dezember 2022 bot er der Beschuldigten sechs Fla- schen Dom Pérignon für CHF 340 an (act. D5/1/5 Nr. 152). Anlässlich der Einver- nahme vom 18. Januar 2023 erklärte F._____, die Beschuldigte habe diesen Preis nicht bezahlt, da es zu teuer für sie gewesen wäre (act. D5/3/5 F/A 295 ff.). Die Beschuldigte führte hingegen im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie bei diesem Preisangebot realisiert habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (act. 51B S. 32). 2.3.5. In Bezug auf die Zahlungs- und Liefermodalitäten lassen sich ebenfalls di- verse Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Kannst du fragen frau si kann morgen 300 oder so geben das ich geld für wochebende ha- be?" (act. D5/1/5 Nr. 42). Am 9. Dezember 2022 schrieb er "Guten Morgen. jetzt alles ok bin ca 15 uhr bei dir. schaust du wegen geld weil muss transport schon 200 zahlen. Wen nicht alles kannst ist schon gut" (act. D5/1/5 Nr. 52). Gleichen- tags informierte er die Beschuldigte, dass er im Taxi sei (act. D5/1/5 Nr. 55) und etwas später schrieb er folgende Nachricht "Hey war mit allem bei dir taxi hat alles wider mit genommen muss 300fr zahlen" (act. D5/1/5 Nr. 57). Nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet haben (act. D5/1/5 Nr. 58 ff.), erklärte F._____ zuerst "Muss aber sicher sein wegen muss zahlen taxi ok" (act. D5/1/5 Nr. 63) und später nochmals "Ok aber sicher. Das ist kein spielzeug bitte nicht einfach sagen und dan bist du nicht dort wegen ich immer muss taxi bezahlen. Danke" (act. D5/1/5 Nr. 72). Betreffend Taxi meldet er sich gleichentags nochmals und erkundigt sich bei der Beschuldigten, ob er heute CHF 200 holen könne, damit er es dem Mann vom Taxi geben könne, da dieser ihm viel Stress mache (act. D5/1/5 Nr. 74). Eine ähnliche Frage stellte F._____ am 11. Dezember 2022, nämlich ob er am gleichen Tag CHF 200 holen könne, da er für am Montag ein grosses Auto mieten müsse, damit alles Platz habe (act. D5/1/5 Nr. 93). Am

12. Dezember 2022 informierte er die Beschuldigte über ein weiteres Problem,

- 57 - nämlich seien vor Weihnachten Champagner und Spirituosen limitiert worden, weshalb man erst CHF 3'000 für alles bezahlen müsse (act. D5/1/5 Nr. 117). Er habe genau CHF 1'000 Cash und könne nichts vor Januar machen, wenn er noch CHF 2'000 finden würde, würde es heute noch gehen (act. D5/1/5 Nr. 117). Er fragt die Beschuldigte, was er machen solle (act. D5/1/5 Nr. 117). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte die Beschuldigte, ab diesem Moment habe sie F._____ ignoriert, maximal ignoriert. Sie habe ihn noch angerufen und gesagt, dass es in der Schweiz so etwas nicht gebe, danach habe versucht, weitere Fla- schen zu verkaufen, sie habe ihm aber nicht mehr geantwortet (act. D5/3/9 S. 42). In den Akten ist ersichtlich, dass nach der fraglichen Nachricht die Beschuldigte F._____ angerufen hat (act. D5/1/5 Nr. 118). Anschliessend hat er die Beschul- digte angerufen und ihr mehrere Nachrichten gesendet (act. D5/1/5 Nr. 119 ff.). Auch die Beschuldigte meldete sich wieder bei ihm, mittels Nachricht und Anruf (act. D5/1/5 Nr. 130 ff.). 2.4. Rechnung G._____ AG und Preisbestätigung V._____ GmbH 2.4.1. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung angenommen und eine Rechnung der G._____ AG vom 12. Juli 2024 sowie eine Preisbestätigung der V._____ GmbH über Preise im Jahr 2022 zu den Akten genommen (act. 35 und 36). 2.4.2. Aus der Rechnung der G._____ AG ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ein Aktionspreis für Moët Champagner von CHF 33 galt und für Dom Pérignon ein Aktionspreis von CHF 165 (act. 35). 2.4.3. Die Preisbestätigung weist für das Jahr 2022 folgende Preise aus: Dom Pé- rignon CHF 150, Moët CHF 28, Absolut Vodka CHF 16.90, Belvedere Vodka CHF 33, Chivas Regal CHF 26.90 und Jack Daniel's CHF 20.90 (act. 36). Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinver- nahme zu Protokoll gab, dass bei Lieferungen von V._____ auch schon die Lie- ferdokumente nicht mit der effektiven Lieferung oder der Preis auf dem Liefer- schein nicht mit dem vereinbarten Preis übereinstimmte (act. D5/3/10 F/A 45 f.).

- 58 - 2.5. Würdigung 2.5.1. Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfene Menge an Alkoholika von F._____ erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.1). Die Auswertung der Handydaten von F._____ ergab jedoch, dass er mit keinen weiteren Abnehmerinnen in Kon- takt war (act. D5/3/9 S. 38). Die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ zeigen hingegen, dass mittels Chat Verkaufsgespräche allein seitens der Beschuldigten betreffend rund 840 Flaschen Alkoholika geführt worden sind (sie- he E. III.E.2.3). Selbst wenn nicht alle geliefert wurden – was auch von der Be- schuldigten geltend gemacht wird (siehe E. III.E.2.1) – handelt es sich noch im- mer um knapp hundert Flaschen mehr, als von der Anklage erfasst. Sodann er- klärte F._____ im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant, dass er nur die M._____ Bar beliefert habe. Einzig einige wenige Flaschen habe er an unter- schiedliche Passanten verkauft (act. D5/3/2 F/A 60; act. D5/3/3 F/A 47 ff.; act. D5/3/4 S. 2; act. D5/3/5 F/A 283; act. D5/3/9 S. 14). Auch die Grösse des Kel- lers spricht – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (act. D5/3/9 S. 42; vgl. act. 51B S. 36) – nicht von vornherein gegen die Lieferung der ca. 739 Flaschen Alkoholika, welche ja nicht alle auf einmal geliefert und somit gleichzeitig gelagert werden mussten. Insbesondere, da der Keller doch eine ge- wisse Grösse aufweist und die Kartons gestapelt werden können (vgl. act. D5/2/2). Schliesslich werfen die Beschuldigte und deren Verteidigung ein, F._____ habe fälschlicherweise erklärt, nur die Beschuldigte beliefert zu haben, da er die übrigen Abnehmer nicht habe belasten wollen (act. 51B S. 29; act. 55 Rz. 28). F._____ hätte jedoch auch erklären können, an andere Bars geliefert zu haben, ohne diese namentlich zu benennen. Kurzum vermag auch dieses Argu- ment keinen erheblichen Zweifel an den übrigen Beweismitteln zu erwecken. Es ist somit erstellt, dass F._____ ca. 739 Flaschen Alkoholika an die Beschuldigte geliefert hat. 2.5.2. Die Beschuldigte erklärte wiederholt, dass sie im angeklagten Zeitraum zwar Alkoholika bei F._____ bezogen habe, allerdings immer einen normalen Preis und nicht nur CHF 10 bis CHF 20 bezahlt habe. So gab sie beispielsweise an, Dom Pérignon für CHF 100 und Moët für CHF 32 gekauft zu haben (siehe

- 59 - E. III.D.2.1). F._____ hingegen stellte sich konstant auf den Standpunkt, immer zwischen CHF 10 und CHF 20 für die verkauften Flaschen erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.2). Für die Schilderungen von F._____ sprechen auch die WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3), in welchen einerseits eine Sprach- nachricht der Beschuldigten wiedergegeben wird, in welcher sie erklärte, sie wür- de F._____ nicht mehr als CHF 15 geben. Andererseits lässt sich eine Nachricht von F._____ finden, in der er die Beschuldigten darüber informiert, dass sie ihm für Champagner nur noch CHF 15 geben muss, woraufhin die Beschuldigte mit "ok" antwortet. Die Aussage der Beschuldigten, damit sei gemeint gewesen, dass sie Schulden im Rahmen von CHF 15 gehabt habe (siehe E. III.D.2.1), ist wenig glaubhaft, würde dies doch im Gegenteil bedeuten, dass sie noch CHF 15 mehr hätte bezahlen müssen. Eine Preisspanne von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche lässt sich sodann mit der behaupteten Gesamtsumme, die er zwar im Laufe des Verfahrens nach oben korrigierte, von CHF 6'000 bis CHF 10'000, die er insge- samt von der Beschuldigten erhalten haben soll (siehe E. III.E.2.2), in Einklang bringen. Im Gegensatz zu den grundsätzlich einheitlichen Aussagen von F._____

– mit Ausnahme der von der Beschuldigten erhaltenen Gesamtsumme –, tätigte die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen. So erklärte sie erst, pro Flasche CHF 2 bis CHF 3 weniger als im Laden bezahlt zu haben, später erklärte sie, es summiere sich, wenn sie hie und da CHF 9 sparen könne und dann gab sie zu Protokoll, dass F._____ ihr Dom Pérignon für CHF 100 ver- kauft habe, während der Preis im AB._____ CHF 120 gewesen sei. Ebenfalls gab die Beschuldigte an, sie hätte F._____ nach seiner Nachricht vom 12. Dezember 2022 um 11:15:21 Uhr "maximal ignoriert", obschon sowohl die WhatsApp- Nachrichten als auch das Telefonprotokoll zeigen, dass auch nach dieser Nach- richt noch Kontakt herrschte, sowohl von der Beschuldigten als auch F._____ aus. Anlässlich der Hauptverhandlung soll dann der Kontaktabbruch plötzlich zu einem anderen Zeitpunkt gewesen sein. Nämlich nach dem Angebot von F._____, sechs Flaschen Dom Pérignon für CHF 340 zu verkaufen. Widersprüch- lich waren sodann auch die Ausführungen der Beschuldigten betreffend erhaltene Quittungen. Im Rahmen der Untersuchung erklärte sie, sie habe bei jeder Liefe- rung eine Quittung erhalten (act. D5/3/9 S. 48), während sie anlässlich der Haupt-

- 60 - verhandlung erklärte, sie habe nur zu Beginn, nicht aber bei jeder Lieferung einen Beleg erhalten (act. 51B S. 33). Schliesslich stellte die Beschuldigte von sich aus die Einreichung dieser Belege in Aussicht, welche sich entweder bei ihr, in der Bar oder bei ihrem Buchhalter befinden würden, welche jedoch in der Folge nicht eingereicht wurden (siehe E. III.E.2.1). Darauf angesprochen erklärte sie anläss- lich der Hauptverhandlung, die Dokumente seien bei der Anwältin (act. 51B S. 33 f.). Alles in allem scheinen die Aussagen der Beschuldigten blosse Schutz- behauptungen und mit Blick auf die Aktenlage lässt sich ohne weiteres erstellen, dass die Beschuldigte Alkoholika für CHF 10 bis CHF 20 bei F._____ kaufte. 2.5.3. Hierbei handelte es sich klarerweise um Preise, die deutlich unter dem Ein- kaufspreis lagen. So erklärte einerseits die Beschuldigte selber, dass es keine al- koholischen Getränke zu einem solchen Preis gäbe und andererseits zeigen grundsätzlich auch die übrigen Akten, wie die eingereichte Preisbestätigung (act. 36) und die Rechnung der G._____ AG (act. 35), dass selbst die Aktions- preise über den CHF 20 lagen. Auch gab die Beschuldigte Aktionspreise von CHF 22 für Jack Daniels, CHF 34 für Moët und CHF 120 für Dom Pérignon zu Protokoll (siehe E. III.E.2.1). 2.5.4. Selbst wenn man zum Schluss gelänge, ein Kaufpreis von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche stünde nicht fest, ist erstellt, dass die Beschuldigte für die Dom Pérignon Flaschen deutlich weniger als den Einkaufspreis der alkoholischen Flaschen vergütete. So gab die Beschuldigte selber zu Protokoll, Dom Pérignon Flaschen für CHF 100 anstelle von CHF 120, was der Preis bei AB._____ gewe- sen sei, bezahlt zu haben (siehe E. III.D.2.1). In der von der Beschuldigten einge- reichten Rechnung der G._____ AG wird für den Dom Pérignon gar ein Aktions- preis von CHF 165 ausgewiesen (act. 35). Somit wäre selbst der von der Be- schuldigten angegebener Preis von CHF 100 deutlich unter dem "normalen" Akti- onspreis gelegen. 2.5.5. Wie soeben erstellt, bezahlte die Beschuldigte für die erhaltenen Alkoholika einen Preis, der deutlich unter den handelsüblichen Preisen lag. Auch weitere An- zeichen sprachen sodann dafür, dass es sich bei F._____ nicht um einen offiziel- len Getränkehändler handelte. Zwar hat er Erfahrung in der Gastronomiebranche

- 61 - und kennt sich mit Getränken aus, lieferte aber die Getränke unter anderem mit Hilfe eines Taxis, was sich sowohl aus seinen Aussagen (siehe E. III.E.2.2), als auch aus den WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3) ergibt, auch wenn die Beschuldigte ein normales Auto gesehen haben will (siehe E. III.D.2.1). Er ver- langte Vorschüsse für die Taxifahrt, erhielt die Zahlung ausschliesslich in bar und auf den überreichten Quittungen – wobei offengelassen werden kann, ob diese bei jeder Lieferung übergeben worden sind – war nicht der Name eines Getränke- lieferanten, sondern verschiedener Restaurants vermerkt und die Beschuldigte konnte um den Preis feilschen (siehe E. III.D.2.1). 2.5.6. Wie bereits erstellt, verkaufte F._____ der Beschuldigten ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika. Der Wert der Flaschen liegt allerdings unter den in der Ankla- ge geltend gemachten CHF 46'271.05 (vgl. act. D1/33 S. 5), da es sich hierbei um den Wert der gesamten 757 Flaschen, d.h. auch der Flaschen, die an Passanten verkauft wurden, handelt. Da F._____ angab, er habe den Passanten Moët & Chandon verkauft (act. D5/3/4 S. 3), ist vom Gesamtwert der 757 Flaschen der Wert von 18 Moët & Chandon Flaschen abzuziehen. Zu Gunsten der Beschuldig- ten ist vom teuersten der ermittelnden Moët & Chandon Preise auszugehen, näm- lich für zehn Flaschen CHF 65 und für acht Flaschen CHF 60 (vgl. act. D5/1/4), womit die 739 Flaschen einen Wert von CHF 45'141.05 aufwiesen. 2.5.7. Schliesslich wurden im Rahmen der in der M._____ Bar durchgeführten Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2023 keine Getränke sichergestellt, da im Getränkelager nicht zweifelsfrei hat festgestellt werden können, ob und wenn ja, welche, Getränke aus Lieferungen von F._____ stammten (vgl. act. D5/5/3; act. D5/1/1 S. 4). Auch die Beschuldigte erklärte, dass keine der Flaschen habe gefunden werden können (act. D5/3/9 S. 45). 2.5.8. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden konnte, wobei offengelassen wird, ob teilweise Übergaben ohne Quittungen stattfanden oder nicht.

- 62 - IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Dossier 1

E. 1.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 bei F._____ (se- parates Verfahren, bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern) über WhatsApp mehrere Flaschen alkoholischer Getränke bestellt zu haben, un- ter anderem Champagner, Wein und Spirituosen, worauf dieser in der Folge auf betrügerische Art und Weise bei diversen Getränkelieferanten (namentlich S._____ AG, T._____ AG etc.) ca. 757 Flaschen im Wert von ca. CHF 46'271.05

- 39 - alkoholische Getränke erlangt habe. In der Folge habe F._____ an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 ca. 739 alkoholische Getränkeflaschen der Beschuldigten oder einer Ange- stellten in der "M._____ Bar", die von ihr geführt werde, an der N._____-strasse 3 in … Zürich überbracht, wobei die Beschuldigte F._____ pro Flasche zwischen CHF 10 und CHF 20 und damit deutlich unter dem Einkaufspreis der alkoholi- schen Flaschen vergütet habe. Die Beschuldigte hätte aufgrund der gesamten Umstände wissen müssen, dass die überbrachten alkoholischen Getränke durch Straftaten gegen das Vermögen (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt worden sei- en, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies, insbesondere auf- grund des tiefen Kaufpreises der verkauften alkoholischen Getränke im Vergleich zu den handelsüblichen Verkaufs- und Aktionspreisen, der teilweisen Übergabe ohne Quittung und Belege sowie der Übergabe der Getränke von F._____, von welchem sie gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass er kein offizieller Getränkehändler gewesen war, wobei sie zumindest habe damit rech- nen müssen, dass F._____ nicht der rechtmässige Eigentümer der überbrachten alkoholischen Getränke gewesen sei. Durch die Vielzahl von einzelnen Delikten (mehrere Entgegennahmen illegal erworbener Alkoholika), für die ein erhebliches Mass an Zeit und Mitteln aufgewendet worden sei, habe die Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen nach der Art eines Berufes erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihres Lebensunterhaltes dargestellt hätten. Zudem habe die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen gewusst oder zumindest damit rechnen müssen, dass F._____ diese Alkoholika auf unrechtmässige, mithin de- liktische Art und Weise (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrüge- rischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt habe. Zudem habe die Beschuldigte durch die Entgegennahme zumindest damit rechnen müssen, dass die Wiederauffindung sowie die Einziehung der deliktisch erlangten Alkoholi- ka verhindert werden würde, was sie denn auch zumindest in Kauf genommen habe. Durch ihr vorgenanntes Vorgehen habe die Beschuldigte an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 insgesamt ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika (Champagner/Wein/Spirituosen)

- 40 - im Wert von insgesamt ca. CHF 46'271.05 erlangt, die sie in der Folge teilweise in ihrer Bar "M._____ Bar" an der N._____-strasse 3 in … Zürich zum Verkauf an- geboten habe. Die Entgegennahme sowie der Weiterverkauf dieser deliktisch er- langten Alkoholika sei dazu dienlich gewesen, sowohl die Wiederauffindung als auch die Einziehung der alkoholischen Getränke zu vereiteln (act. D1/33; act. 45).

E. 1.2 Die Beschuldigte bestritt zwar grundsätzlich den Anklagsachverhalt anläss- lich des Schlussvorhaltes und in der Hauptverhandlung, anerkannte jedoch, im fraglichen Zeitraum mehrmals alkoholische Getränke von F._____ für ihren Bar- betrieb gekauft zu haben (act. D5/3/10 F/A 20 ff.; vgl. act. 51B S. 26, 29, 30 und 36). Dies wurde sodann auch im Verfahren DH230009-A festgestellt. F._____ wurde nämlich mit Urteil vom 13. November 2023 in einem abgekürzten Verfah- ren u.a. betreffend die betrügerische Erlangung von diversen Alkoholika rechts- kräftig verurteilt (act. 17A/47; act. 17A/50A). Die deliktische Herkunft der Alkoholi- ka ist somit erstellt.

E. 1.2.1 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen erfolgten gegenüber der Beschuldigten jeweils die Hinweise gemäss Art. 158 StPO, insbesondere betref- fend ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Einvernahmen fanden unter Beizug ei-

- 19 - ner Dolmetscherin und in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten statt (act. D1/6/1 S. 2 f.; act. D1/6/2 S. 2). Sämtliche Aussagen sind somit verwertbar.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einge- schränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht ha- ben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stel- len (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1).

E. 1.2.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fra- gen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe

- 20 - und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Be- fragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.4 Die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung konnten den staatsanwaltlichen Einvernahmen von D._____ sowie des Privatklägers und des Zeugen O._____ beiwohnen (act. D1/6/1; act. D1/6/2; act. D1/7/2). Sie hatten jeweils die Möglich- keit, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen, worauf sie al- lerdings verzichteten (act. D1/6/1 S. 22; act. D1/6/2 S. 8; act. D1/7/2 S. 4). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestand die Möglichkeit, D._____ Er- gänzungsfragen zu stellen (act. 51A S. 15 und 33). Die getätigten Aussagen sind somit vollumfänglich verwertbar. Wie es sich mit der polizeilichen Einvernahme von D._____ (act. D1/4/1) und der Hafteinvernahme des Privatklägers (act. D1/3/1) verhält, an denen weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung teilgenommen haben, kann insofern offen gelassen werden, als dass auf die Ein- vernahmen nicht abgestellt wird (siehe E. III.D ff.).

E. 1.2.5 Anderes gilt für die Aussagen von P._____. Die Freundin des Privatklägers wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt (act. D1/7/1). Da bei dieser Ein- vernahme weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung anwesend waren und auch im späteren Verfahrensverlauf keine Möglichkeit bestand, Ergänzungsfragen zu stellen und keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt wurde, sind die Aussagen von P._____ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar.

E. 1.3 Da bezüglich die Beschuldigte und F._____ getrennte Verfahren geführt wurden – was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist –, kam der Beschuldigten keine Parteistellung im abgekürzten Verfahren betreffend die deliktische Herkunft der Alkoholika zu. Sie konnte sich in dessen Rahmen somit weder zu Anzahl und Preis der an sie verkauften Alkoholika äussern, noch Rechtsmittel ergreifen. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht ohne weiteres zu Ungunsten der Beschuldig- ten von den im Verfahren gegen F._____ festgestellten Zahlen ausgegangen werden. Diese sind somit – genauso wie der übrige Sachverhalt – nachfolgend zu erstellen.

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung

E. 1.3.1 Betreffend die Aufnahmen der Überwachungskameras der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11), ist das Folgende zu beachten: Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatli- chen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von

- 21 - Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafpro- zess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise, beispielsweise auf- grund von Verstössen gegen das Datenschutzgesetz, sind dagegen nur verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden, die Rechtmässigkeit der Videoaufnahmen zu prüfen, da die Aufnahmen selbst bei rechtswidriger Erlangung verwertbar blieben.

E. 1.3.2 Zur Beantwortung der Frage nach der hypothetischen Erlangbarkeit illega- ler privater Beweise muss ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetz- lich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen – wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO – betroffen ist. Hingegen nicht zu beurteilen sind das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunk- te, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzel- fall bedingen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom

30. September 2024 E. 2.6.2.4). Im vorliegenden Fall wurden die in Frage ste- henden Videoaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten aufgenommen, wes- halb es den Strafbehörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei gegebenem Tatverdacht entsprechende Videoaufnahmen selber anzufertigen (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8B_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob die Interessenabwägung für die Verwertung der Videoaufnahmen spricht.

E. 1.3.3 Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Straf- behörden rechtswidrig erhobenen Beweise anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber verzichtet darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141

- 22 - Abs. 2 StPO zu definieren. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Dabei kann auf Krite- rien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tat- motiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom

1. September 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Bei den vorgeworfenen Straftaten der falschen Anschuldigung sowie der Freiheitsberaubung handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um Verbrechen. Da der Privatkläger zudem vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft war (act. D1/20/2; act. D1/20/21), steht im vorliegen- den Fall betreffend die Freiheitsberaubung gar die qualifizierte Form gemäss Art. 184 StGB im Raum. Bezüglich der falschen Anschuldigung ist zudem zu er- wähnen, dass der Privatkläger nicht einer Bagatelle, sondern einer versuchten Tötung bezichtigt wurde, weshalb der Tatvorwurf für den Privatkläger schwer wiegt. Zudem schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Ein solcher Vorwurf betreffend ein Offizial- delikt führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1). Alles in allem handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten, wenn sie denn anklagegemäss vorgefallen sind, ohne weiteres um schwere Straftaten (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. II. 5.4.2).

E. 1.3.4 Zu erwähnen ist sodann, dass die Videoaufzeichnungen der M._____ Bar (act. D1/1/11) durch die Beschuldigte ins Verfahren gebracht wurde (act. D1/6/1 S. 15).

E. 1.3.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aufnahmen der Überwa- chungskameras – der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11) – verwertbar sind.

- 23 -

E. 1.4 Unbestritten und aufgrund der im Recht liegenden Beweise auch erstellt, ist, dass der Privatkläger aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ am 9. Juli 2023 festgenommen wurde und bis zum 20. Juli 2023 in Untersu- chungshaft verblieb (vgl. act. D1/20/2; vgl. act. D1/20/21).

E. 1.5 Nach dem Gesagten ist anklagegemäss erstellt, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Erklärung gegenüber der Stadtpolizei Zürich abgegeben hat und, dass sich der Privatkläger vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft befunden hat. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Meldung vom 8. Juli 2023 anklagegemäss um eine vorsätzlich wahrheitswidrige Äusserung gehandelt hat. Auf die subjektiven Komponenten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

- 28 -

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung

E. 2 Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde sodann zur Hauptverhandlung auf den 15. April 2025 zusammen mit D._____ (separates Verfahren DG240185- L) vorgeladen. Zugleich wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen mitgeteilt. Zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie dem

- 9 - Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 10).

E. 2.1 Aussagen der Beschuldigten

E. 2.1.1 Die Beschuldigte machte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

24. Januar 2023 überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D5/3/7). Sie machte lediglich Angaben zu alkoholischen Getränken, die in der M._____ Bar verkauft werden sowie zu deren Einkaufspreis (act. D5/3/7 F/A 28 ff.).

- 41 -

E. 2.1.2 Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Januar 2023 äusserte sich die Beschuldigte nicht zur Sache (act. D5/3/8).

E. 2.1.3 Am selben Tag wurde gemeinsam mit F._____ eine Konfrontationseinver- nahme durchgeführt (act. D5/3/9). Auch hier machte die Beschuldigte vorwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie erklärte allerdings, dass sich F._____ als Mitarbeiter eines Getränkelagers vorgestellt habe (act. D5/3/9 S. 29 und 31). Den Namen der Getränkefirma habe er nicht erwähnt, er habe le- diglich gesagt, dass er in einem solchen Getränkelager arbeite. Er habe gesagt, er könne der Beschuldigten eine gute Weihnachtsofferte machen. Er habe ihr dann seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass sie via WhatsApp kommu- nizieren könnten. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen von höchstens zwei Minu- ten. Die Beschuldigte erklärte, dass alle zwei, drei Monate neue Getränkelieferan- ten auftauchten. Es würden immer wieder Lieferanten vorbeikommen, namentlich aus Italien. Die Beschuldigte arbeite mit sehr vielen Firmen zusammen und es sei normal, dass sie Kontakt mit Lieferanten habe, um zu schauen, wo sie den besten Preis erhalten könne (act. D5/3/9 S. 30). F._____ habe einen seriösen Eindruck gemacht und sich wie ein Profi benommen. Er habe gewirkt wie jemand, der pro- fessionell Getränke verkauft. Die Beschuldigte habe sich nie bei F._____ erkun- digt, woher er die Flaschen habe, da er ihr ja gesagt habe, dass er in einem Lager arbeite (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe gedacht, er habe die Flasche von seinem "Büro". Als er ihr die alkoholischen Getränke gebracht habe, habe er ihr immer ein Blatt Papier gegeben. Oben links sei ganz klar "F._____" und "Restaurant" ge- standen, deswegen sei es für sie klar gewesen und nicht verdächtig, da er in ei- nem Restaurant gearbeitet habe (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe nicht nachgefragt, ob er in einem Restaurant gearbeitet habe, sondern ging davon aus. Die Be- schuldigte sagte zudem Folgendes: "Warum hätte er mir das Blatt mit den alkoho- lischen Getränken mitgebracht, wenn er nicht dort gearbeitet hätte" (act. D5/3/9 S. 48). Sie erklärte, sie habe von F._____ etwas gekauft, allerdings zu einem normalen Preis. Der normale Preis an Weihnachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels liege bei CHF 22, darum seien aus ihrer Sicht die Preise normal ge- wesen (act. D5/3/9 S. 32). Moët-Flaschen habe F._____ ihr für CHF 32 gegeben (act. D5/3/9 S. 34). Während der Feiertage seien diese im Laden für CHF 34 an-

- 42 - geboten worden, weshalb sie pro Flasche CHF 2 habe sparen können. Auf die Frage, wie viele Flaschen sie effektiv von F._____ übernommen habe, entgegne- te die Beschuldigte, konkret könne sie einmal sagen, dass sie von ihm Sachen übernommen habe und zwar "Moët normal mit einer weissen Dekoration". Sie ha- be ihm für 20 Flaschen CHF 640 bezahlt. Sie wisse es nicht genau (act. D5/3/9 S. 35). Die Beschuldigte gab an, dass sie irgendwann realisiert habe, dass etwas nicht stimme (act. D5/3/9 S. 41). Es sei wegen der Nachricht vom 12. Dezember 2022 von 11:15:21 Uhr gewesen. Hier schreibe F._____ etwas, was in der Schweiz weder normal noch erlaubt sei (act. D5/3/9 S. 41 f.). Ab diesem Moment habe sie F._____ "maximal ignoriert". Sie hätten danach keinen Kontakt mehr ge- habt. Danach habe er versucht, ihr weitere Flaschen zu verkaufen, sie habe aber nicht geantwortet. Sie frage sich, was F._____ mit allen Flaschen getan habe, die er ihr angeboten habe, die aber nie bei ihr angekommen seien. In ihren Keller würden niemals 700 Flaschen hineinpassen. Auf den Vorhalt, dass F._____ be- haupte, dass er mit Ausnahme einiger Flaschen, die er an Passanten verkauft habe, alles an die Beschuldigte verkauft habe, erklärte sie, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung gemacht und überall geschaut habe (act. D5/3/9 S. 42). Man habe keine der Flaschen gefunden (act. D5/3/9 S. 45). Auf die Frage, wo die Fla- schen jetzt seien, erklärte die Beschuldigte, dass F._____ ihr eine kleine Menge vorbeigebracht habe und zum Teil habe man sie in der Bar gesehen. Es handle sich aber weder um die Menge noch die Summe, die F._____ angebe, sie könne dies mit den Belegen beweisen (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe von ihm jeweils Be- stätigungen erhalten, wenn er etwas ausgeliefert habe (act. D5/3/9 S. 44). Sie ha- be sich das Blatt nicht richtig angeschaut, sie habe F._____ einfach bezahlt und es bei ihren Unterlagen dann verstaut (act. D5/3/9 S. 45). Die Beschuldigte erklär- te, sie könne diese bringen (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe die Quittungen meistens nicht bei sich oder in der Bar, sie müsse alles immer für den Buchhalter vorberei- ten. Sie gebe jeweils alle Unterlagen ihrem Partner, der die Unterlagen dann dem Buchhalter bringe. Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen beim Buchhalter, in der Bar oder bei der Beschuldigten zu Hause seien. Auf den Hinweis, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung weder bei der Beschuldigten zu Hause, noch bei ihr in der Bar Belege hätten gefunden werden können, entgegnete die Beschul-

- 43 - digte, dass man die Unterlagen nicht durchgeschaut habe. Die einvernehmende Person erklärte, dass man explizit nachgeschaut habe, ob es tatsächlich auch ir- gendwelche Belege gebe. Die Beschuldigte erklärte, sie könne die Blätter bringen (act. D5/3/9 S. 45 f.). Oben links stehe jeweils "F._____ und darunter dann Re- staurant irgendetwas". Sie glaube, dies habe auf jedem Blatt gestanden, aber sie habe nicht nachgeschaut (act. D5/3/9 S. 46). F._____ erklärte, dies sei korrekt, er habe aber nicht immer, sondern nur vier bis fünf Mal Lieferscheine mitgegeben, woraufhin die Beschuldigte entgegnete, F._____ sei nicht mehr als vier bis fünf Mal bei ihr in der Bar gewesen (act. D5/3/9 S. 46 und 48). Er habe ihr die Sachen jedes Mal mit einem Lieferschein geliefert, weswegen sie es auch nicht verdächtig gefunden habe. Verdächtig habe sie es erst gefunden, als F._____ CHF 2'000 im Voraus habe haben wollen. Danach habe sie den Kontakt abgebrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nichts verdächtig gefunden. Auf die Frage, was genau sie verdächtig gefunden habe, fragte die Beschuldigte, wer würde in der Schweiz CHF 2'000 verlangen und nachher alkoholische Getränke bringen. Sie habe ihn sofort danach kontaktiert und ihn wörtlich gefragt, was sie oben ausgeführt habe. F._____ habe sie immer wieder kontaktiert und versucht, ihr alkoholische Geträn- ke zu kaufen [wohl "verkaufen"] (act. D5/3/9 S. 47). Auf die Frage, wie viele Fla- schen F._____ der Beschuldigten insgesamt zu welchem Preis gebracht habe, erklärte die Beschuldigte, er habe ihr verschiedene Flaschen zu verschiedenen Preisen gebracht. Nicht alle Preise seien gleich gewesen. Sie wisse nicht, wie vie- le Flaschen sie ihm abgenommen habe und wie viel Geld sie ihm insgesamt be- zahlt habe. Er habe immer wieder Geld von ihr gewollt. Einmal CHF 200 und ein- mal CHF 300. Er habe immer wieder gesagt, dass er Probleme habe und Geld für ein Taxi brauche, aber sie wisse nicht, was für persönliche Probleme er habe. Er habe die Sachen mit einem Auto geliefert, aber es sei nicht mit Taxi angeschrie- ben gewesen, sondern ein normales Auto gewesen (act. D5/3/9 S. 49).

E. 2.1.4 Anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2024 erklärte die Beschuldigte, dass sie mit dem Vorwurf überhaupt nicht einverstanden sei (act. D5/3/10 F/A 7). Sie sei mit den über 700 Flaschen nicht einverstanden, sie wisse nicht, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme. Auch sei ihr nichts Suspektes aufgefallen; es habe für sie so ausgesehen, als sei es eine normale Lieferung gewesen. Drittens

- 44 - sei sie mit der Summe zwischen CHF 10 und CHF 20 oder CHF 15 nicht einver- standen (act. D5/3/10 F/A 9). F._____ habe ihr verschiedene Preise gemacht, denn es sei nicht immer um dieselben Flaschen, dieselben Getränke gegangen (act. D5/3/10 F/A 10). Als Beispiel führt sie aus, er habe ihr Dom Pérignon Cham- pagner für CHF 100 verkauft. Der reduzierte Preis im Dezember im AB._____ sei CHF 120 gewesen, das sei ihr nicht als grosser Unterschied erschienen. Es sei tatsächlich so, dass er ihr einen guten Preis gemacht habe und sie habe immer zum Schluss bezahlt. Aber die Preise seien höchstens CHF 2 bis CHF 3 tiefer als im Geschäft gewesen. Es gebe gar keine alkoholischen Getränke, die zwischen CHF 10 und CHF 20 kosten würden. Der Dezember sei ein sehr guter Monat, denn da gebe es sehr viele reduzierte Ware, alle alkoholischen Getränke seien im Dezember reduziert. F._____ habe ihr diese mit CHF 2 oder CHF 3 reduziert und das sei sehr gut für sie gewesen, denn sie habe dabei nichts Suspektes gesehen. CHF 3 hier und CHF 9 da, dies häufe sich und sie habe dadurch sparen können (act. D5/3/10 F/A 11). Auf die Frage, wo sie im Zeitraum von November bis De- zember 2022 alkoholische Getränke für die Bar M._____ bezogen habe, nannte die Beschuldigte die folgenden Namen: U._____, V._____ und W._____. Übli- cherweise kaufe sie entweder bei AA._____ oder bei AB._____, wenn etwas fehle (act. D5/3/10 F/A 16). Auf Vorhalt, dass Dom Pérignon bei T._____ für CHF 219 und auf AC._____.ch für CHF 209 verkauft werde, sagte die Beschuldigte, sie schaue nicht dort, wo es teuer, sondern wo es günstiger sei, da sie ja Profit er- wirtschaften wolle. Sie kenne nur den Preis von AB._____, deshalb habe sie die- sen genannt. Die jetzigen Preise seien natürlich anders als jene vom Dezember, so die Beschuldigte (act. D5/3/10 F/A 17). Sie erklärte, sie habe von F._____ ge- kauft, allerdings seien es hundertprozentig nicht einmal die Hälfte von den 700 Flaschen gewesen (act. D5/3/10 F/A 20 ff.). F._____ könne sagen, was er wolle, er habe gesehen, dass sie die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 37). Auf die Frage, ob die Menge stimme, erklärte die Beschuldigte, dass sie von Anfang an gesagt habe, dass es nicht stimme (act. D5/3/10 F/A 38). Die Be- schuldigte wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren Chats mit allfälligen weiteren Abnehmern hätten gesichert werden können, weshalb die Annahme be- stehe, dass die mutmasslich ca. 739 von F._____ erlangten Flaschen in der Bar

- 45 - der Beschuldigten verkauft worden seien. Dies habe auch F._____ bestätigt. Die Beschuldigte entgegnete, dass hiervon nicht die Rede sein könne. Dies komme gar nicht in Frage, für sie sei es ein totaler Schock gewesen, als sie davon gehört habe. Als die Kontrolle bei ihr durchgeführt worden sei, sei dies ein Witz für sie gewesen. Sie habe sich selber vertraut und gewusst, dass sie nichts getan habe. Jetzt, wenn sie die Situation kenne, sei es natürlich kein Witz (act. D5/3/10 F/A 39). Auf die Frage, ob sie F._____ gefragt habe, was für eine Firma er gehabt habe, führte die Beschuldigte aus, dass er ihr einen Beleg von einem Restaurant gebracht habe, weshalb sie ihm auch geglaubt habe (act. D5/3/10 F/A 32). Auf die Frage, ob der Bezug von Getränken von Restaurants üblich sei, erklärte die Be- schuldigte, sie wisse nicht, wie er dies gemacht habe. Sie habe ihm einfach ge- glaubt, als er ihr dieses Dokument gezeigt habe und dabei gesagt habe "schau, für diese Firma arbeite ich". Sie würde dieses Dokument nicht verstehen und sie frage auch sonst niemanden, dies sei tatsächlich ihr Minus, dass sie die Doku- mente nicht kontrolliere. Sie habe sich nicht genauer bei den Personen informiert, sie habe ihm aufs Wort geglaubt (act. D5/3/10 F/A 33). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie von jedem, der ihr alkoholische Getränke bringe, das Doku- ment nehme und zur Seite lege. Sie kontrolliere weder die Getränke noch das Dokument (act. D5/3/10 F/A 34). Sie hätte auch schon Fälle gehabt, dass es an- dere Getränke gewesen seien oder welche gefehlt hätten (act. D5/3/10 F/A 35). Es sei also nicht das erste Mal gewesen, dass sie die Lieferung, die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 36). Es seien ihr schon verschiedene Ar- ten von Fehler in der Gastronomie passiert, deshalb habe sie das Beispiel mit den falsch gelieferten Getränken oder wenn die Anzahl der gelieferten Sachen nicht gestimmt habe, genannt. Auch die Preise hätten nicht gestimmt. Es sei auch schon passiert, dass sie gesehen habe, dass bei Getränken ein Preis zum Bei- spiel höher gewesen sei auf dem Dokument als bestellt oder, dass nur die Hälfte der bestellten Menge geliefert worden sei. Auf dem Dokument seien alle aufge- führt gewesen, nicht nur die Getränke, die geliefert worden seien, und als sie dort angerufen habe und gesagt habe, dass die Getränke zwar auf dem Dokument, aber nicht geliefert worden seien, habe man gesagt, dass diese nicht auf Lager gewesen seien und nachgeliefert würden (act. D5/3/10 F/A 45). Dieses Beispiel

- 46 - sei mit der Firma V._____ gewesen (act. D5/3/10 F/A 46). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass, wenn sie von Anfang an bemerkt oder wenigstens vermutet hätte, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie nichts gekauft hätte. Sie sei immer schnell, sie nehme das Dokument, sie zahle. Wenn sie aufmerksamer ge- wesen wäre, hätte sie dies gemerkt und nicht mehr mit dieser Person geredet. F._____ habe sie derartig manipuliert (act. D5/3/10 F/A 42). Auf Nachfrage erläu- terte die Beschuldigte, dass er sie mit allem manipuliert habe. Wie er sich vorge- stellt habe, wie die Sache geschehen sei. Sie habe auf Vertrauen gesetzt, das mache sie bei jedem (act D5/3/10 F/A 43). Diese Sache sei für sie eine Tragödie. Sie habe sehr viel gekämpft, um dort anzukommen, wo sie heute stehe. Eine Per- son, die aus dem Ausland komme, müsse sehr viel dafür tun, um dort zu sein, wo sie jetzt sei, in der Schweiz (act. D5/3/10 F/A 42). Die Beschuldigte gab zu Proto- koll, dass sie den Anklagesachverhalt nicht anerkenne (act. D5/3/10 F/A 48).

E. 2.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie schon bei F._____ bestellt, dieser jedoch nicht alles geliefert habe (act. 51B S. 26). Die bestellten Getränke habe die Beschuldigte nur in der Bar verkauft und nicht an- derweitig (act. 51B S. 29 f.). F._____ sei in die Bar gekommen und habe sich als Lieferant für Alkoholflaschen vorgestellt. Für wenn er arbeite, habe er nicht ge- sagt. Da die Beschuldigte aber ein Blatt gesehen habe, auf welchem "F._____" und "T._____" gestanden habe, habe sie ihn als seriös betrachtet (act. 51B S. 26). Auf den Vorhalt, sie habe im Laufe der Untersuchung erklärt, auf den Lie- ferscheinen sei der Name eines Restaurants vermerkt gewesen, erklärte die Be- schuldigte, dass F._____ jedes Mal ein Papier gezeigt habe, woher die Lieferung stamme. Es seien verschiedene Restaurants gewesen. F._____ habe erklärt, er mache von jedem Restaurant Lieferungen und die Beschuldigte habe ihm vertraut (act. 51B S. 27 f.). Dass sie Vertrauen gehabt habe, erklärte die Beschuldigte auch auf den Anklagevorwurf, sie hätte teilweise Getränke ohne jegliche Belege und Quittungen erhalten. Es gebe viele Leute, die ihr erst Sachen und die Quit- tungen erst später bringen würden (act. 51B S. 32). Zuerst erklärte sie, da es nur für eine kurze Zeit gewesen sei, habe sie keine Quittungen erhalten. Anschlies- send gab die Beschuldigte auf den Vorhalt, sie habe zuvor gesagt, sie habe Lie- ferscheine von verschiedenen Orten erhalten, zu Protokoll, dass dies stimme. Zu

- 47 - Beginn sei es so gewesen, er habe ihr zwei Dokumente zurückgelassen und spä- ter nichts mehr. Die beiden Dokumente habe sie nicht angeschaut – sie habe nur "F._____" gesehen –, sondern zur Seite gelegt und später der Anwältin überge- ben (act. 51B S. 33 f.). Zur Anzahl der Flaschen erklärte sie, dass er ihr nicht mal die Hälfte der geltend gemachten 739 Flaschen gebracht habe. Wie viele Fla- schen genau habe sie nicht beachtet. Er sei drei oder vier oder fünf Mal mit einem kleinen Auto gekommen (act. 51B S. 28 f.). Es seien daher auch weniger als 300 Flaschen gewesen, da diese in einem Auto keinen Platz gehabt hätten (act. 51B S. 29). Für so viele Flaschen hätte Sie zudem ein Lokal benötigt, welches drei mal grösser sei, da sie keinen Platz für die Lagerung so vieler Flaschen habe. Bei ei- nem Preis von CHF 400 für einen Moët hätte sie Millionärin sein müssen, wenn sie so viele Flaschen verkauft hätte (act. 51B S. 36). Auf Nachfrage, weshalb F._____ angegeben habe, dass es mehr als 700 Flaschen gewesen seien, erklär- te die Beschuldigte, dass er wohl möglich die Personen, die bei ihm gekauft hät- ten, nicht belasten möchte. Sie wisse es auch nicht, vielleicht habe er gedacht, sie sei dumm, könne nicht gut Deutsch und sei keine Schweizerin, daher belaste er sie (act. 51B S. 29). Auf den Vorhalt, dass auf seinem Mobiltelefon keinerlei Kon- versationen mit anderen Abnehmerinnen gefunden werden konnten, erklärte sie, dass F._____ auch privat hätte verkaufen oder die Konversationen löschen kön- nen. Die Beschuldigte erklärte sodann, dass es nicht stimme, dass sie pro Fla- sche zwischen CHF 10 und CHF 20 bezahlt habe (act. 51B S. 30). Moët habe er ihr für CHF 32 und Dom Pérignon für CHF 100 gegeben. Chivas und Jack seien die einzigen Whiskeys gewesen, die nur CHF 20 gekostet hätten und für CHF 10 habe sie gar nichts erhalten. Auf den Vorhalt, dass F._____ in einem WhatsApp Chat "Wir schauen wie teuer dann einfach hälfte ok?" gesendet, woraufhin die Beschuldigte mit "Ok" geantwortet habe, erklärte diese, F._____ habe ihr einen anderen Preis gemacht, als er dann bei ihr gewesen sei. Er habe ihr nichts zur Hälfte des Preises gegeben und die Preise im Dezember seien sehr niedrig ge- wesen (act. 51B S. 31). Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Dom Pérignon bei AB._____ lediglich CHF 120 gewesen (act. 51B S. 32). Als F._____ ihr sechs Flaschen für CHF 340 angeboten habe, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimme (act. 51B S. 31 f.). Da sie nicht geantwortet habe, habe er die Preise wei-

- 48 - ter gedrückt, auf CHF 50, 40 die Flasche. Als sie dies gesehen habe, habe sie ihn blockiert (act. 51B S. 32). Sie habe aber nicht wissen können, dass F._____ kein Getränkehändler gewesen sei und die Getränke durch Straftaten erlangt worden seien (act. 51B S. 34). Es sei nämlich ein Unterschied, ob eine Person Diebstähle begehe und nur zwei, drei Flaschen dabei habe, oder ob jemand alles anbieten könne. Insbesondere wenn er ein Blatt zeige, auf dem "F._____" stehe. Auch sei- en die Flaschen nicht mit einem Taxi, sondern einem normalen Auto geliefert worden. An CHF 200, die für die Lieferung mit dem Taxi verrechnet hätten werden sollen, könne sie sich nicht erinnern (act. 51B S. 35).

E. 2.2 Aussagen F._____

E. 2.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2022 erklärte F._____, er habe die Getränke an der J._____-strasse an eine Bar verkaufen wollen (act. D5/3/2 F/A 59 f.). Vor der ersten Bestellung habe er noch nicht gewusst wo- hin (act. D5/3/2 F/A 61). Auf die Frage, wie er auf die Marken und Anzahl der be- stellten Getränke kam, antwortete er, dass die Beschuldigte ihm sagte, was sie brauchen würde (act. D5/3/2 F/A 68 ff.). Leute an der J._____-strasse hätten ihm gesagt, was er bestellen solle und F._____ habe diese Bestellungen dann ausge- führt (act. D5/3/2 F/A 78 f.).

E. 2.2.2 Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass er Alkoholika an die Bar M._____ verkauft habe (act. D5/3/3 F/A 21). Er wisse nicht mehr, wo er die Beschuldigte kennengelernt habe, er ken- ne sie schon seit ein paar Jahren von der J._____-strasse (act. D5/3/3 F/A 22 ff.). Sie habe ihm geschrieben, was sie brauche, schätzungsweise zwei bis vier Mal (act. D5/3/3 F/A 29 ff.). Er habe nur CHF 10 pro Flasche erhalten (act. D5/3/3 F/A 33). Auf die Frage, wie viele Flaschen pro Mal er geliefert habe, erklärte F._____, er habe keine Ahnung. Viel Geld habe er nicht bekommen, total habe er etwa CHF 3'000 erhalten (act. D5/3/3 F/A 34). Auf Nachfrage, ob er dies von der Beschuldigten erhalten habe, gab F._____ zu Protokoll, er habe dies einfach "von allem" erhalten, einfach das Ganze, auch von anderen Bars und so auch noch (act. D5/3/3 F/A 35). Es gebe viele Bars dort (act. D5/3/3 F/A 36). Auf die Frage, ob er wisse, wohin er geliefert habe, entgegnete er, er habe mal jemanden getrof-

- 49 - fen, der habe eine Flasche genommen, der andere wieder, er kenne die Leute gar nicht (act. D5/3/3 F/A 37). Die Leute hätten die Flaschen auf der Strasse vor den Bars entgegengenommen (act. D5/3/3 F/A 38). Die Frage, ob er einfach auf der Strasse gestanden sei mit zehn Flaschen und die vorbeilaufenden Leute diese entgegengenommen hätten, bejahte er (act. D5/3/3 F/A 39). Auf den Vorhalt, dass er extrem viele Flaschen auf einmal bestellt habe und mit diesen nicht habe her- umlaufen können, entgegnete F._____, er habe sie in die M._____ Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 40). So wie es im Chatverlauf stehe, habe er sie der Beschuldig- ten gebracht (act. D5/3/3 F/A 42). Die Beschuldigte habe geschrieben, was sie brauche, er habe angerufen, abgeholt und zu ihr in die Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 43 f.). Flaschen auf der J._____-strasse habe er einfach Passanten verkauft, er sei mit einem Sixpack gegangen, die M._____ Bar sei die einzige Bar gewe- sen, die er mit Getränken beliefert habe (act. D5/3/3 F/A 46 ff.). Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei gesagt, dass Leute auf der J._____-strasse gesagt hätten, was F._____ bestellen sollte, entgegnete er, dies sei eben die Beschuldigte ge- wesen, oder wenn er sonst jemanden getroffen habe, es seien meistens andere Leute gewesen, die gekauft hätten (act. D5/3/3 F/A 50 ff.).

E. 2.2.3 Anlässlich einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte F._____, er habe die Flaschen immer an die M._____ Bar und ansonsten nur ein- zelne Flaschen an einzelne Passanten verkauft (act. D5/3/4 S. 2). Auf die Frage, ob es dreizehn Bestellungen in einem Wert von ungefähr CHF 29'000 gewesen seien, erklärte F._____, dies sei so, es sei durchaus möglich, der Betrieb habe re- lativ viel, ein paar hundert Flaschen, genommen. F._____ erklärte, er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche erhalten (act. D5/3/4 S.2). Er habe etwa CHF 3'400 in cash erhalten. Auf die Frage, wie gross der Anteil gewesen sei, den F._____ an die M._____ Bar geliefert habe, erklärte dieser, dass andere Perso- nen nur Moët und Chandon genommen hätten, dies seien nur etwa 18 Flaschen gewesen, alles andere sei an die M._____ Bar gegangen (act. D5/3/4 S. 3).

E. 2.2.4 Am 18. Januar 2023 wurde F._____ in einer delegierten Einvernahme be- fragt (act. D5/3/5). Er bestätigte seine frühere Aussagen, dass er mehrere hundert Flaschen an die M._____ Bar und ca. 18 Flaschen an andere Personen verkauft

- 50 - habe. Er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche und insgesamt CHF 3'400 in bar von der Beschuldigten erhalten (act. D5/3/5 F/A 222 und 226). Auf die Frage, wie sicher er sich sei, dass es sich um CHF 3'400.– gehandelt habe, erklärte er, er wisse es nicht ganz genau, aber plus/minus (act. D5/3/5 F/A 227). Auf den Hin- weis, dass aufgrund früherer Aussagen angenommen werde, dass es zu einer Übernahme von 697 Flaschen an die M._____ Bar gekommen sei, erklärte F._____, er nehme dies zur Kenntnis und antwortete auf die Frage, ob er 697 Flaschen an die M._____ Bar übergeben habe, mit ja (act. D5/3/5 F/A 235 ff.). Er erklärte, dass ihm eine Barmaid gesagt habe, dass die Beschuldigte Champag- ner, Spirituosen und Wein nehme und auf die Feststellung, dass jede Bar in der Regel dies benötige, entgegnete F._____, dass nicht alle dies machen würden (act. D5/3/5 246 f.). Er erläuterte, dass die das von Lieferanten nehmen würden und das von ihm ja anders sei (act. D5/3/5 F/A 248). Die Beschuldigte habe es einfach billig erhalten, damit er schneller Cash habe (act. D5/3/5 F/A 249). F._____ führte aus, er habe im Service und als Barkeeper gearbeitet und erklärte den Unterschied zwischen einem Moët Chandon Brut und einem Moët Chandon Ice (act. D5/3/5 F/A 256 ff.). Er gab sodann an, nicht zu wissen, ob die Beschul- digte gewusst habe, dass er kein offizieller Lieferant sei (act. D5/3/5 F/A 262). Der Ablauf der Warenübergabe wurde von F._____ so beschrieben, dass er mit dem Auto oder Taxi vorgefahren sei und die Ware in den Keller getragen habe. Die Barmaid sei dann zählen kommen und habe ihm das Geld gegeben (act. D5/3/5 F/A 269). Er habe nie eine Quittung erhalten (act. D5/3/5 F/A 270). F._____ gab zu Protokoll, dass sich die Beschuldigte nicht nach der Herkunft der gelieferten Ware erkundigt habe (act. D5/3/5 F/A 273 und 307). Betreffend den Preis erklärte er, dass sich der von der Beschuldigten bezahlte Preis je nach Art des Alkohols verändert habe, einmal ein bisschen mehr und einmal weniger (act. D5/3/5 F/A 276 f.). Der Preis sei zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche gewesen, er wisse nicht mehr, welche Flaschen für welchen Preis angekauft worden seien (act. D5/3/5 F/A 278 f.). Auf die Frage, wie er sich die Abweichung erkläre, dass, wenn man von CHF 10 pro Flasche ausgehe, F._____ mit den 697 Flaschen the- oretisch CHF 6'970 hätte verdienen müssen, er aber angegeben habe, er habe einen Erlös von CHF 3'400 erhalten, was ungefähr der Hälfte der Gesamtware bei

- 51 - einem Flaschenpreis von CHF 10 entspreche, erklärte F._____, er wisse es nicht, ein paar habe er auch selber getrunken. Es sei auch möglich, dass er insgesamt CHF 4'000, CHF 5'000 oder CHF 6'000 erhalten habe. Ein paar Flaschen habe er auch geschenkt, weil die Beschuldigte doch ziemlich viel genommen habe (act. D5/3/5 F/A 280). Abgesehen von der Beschuldigten habe ganz sicher keine andere Bar Ware von ihm bezogen (act. D5/3/5 F/A 281 ff. und 312). F._____ er- klärte sodann, dass er, als er jeweils das Lager bei den Lieferungen betreten ha- be, keine Flaschen aus vorangegangenen Lieferungen festgesellt habe, das La- ger sei immer leer gewesen (act. D5/3/5 F/A 303). Am Ende der Befragung nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte F._____ sodann, dass er zum Schluss gekommen sei, dass es auch mehr als CHF 6'000 hätten sein können, ausgehend von der Menge der Flaschen und dem Flaschenpreis, den er erhalten habe (act. D5/3/5 F/A 344).

E. 2.2.5 F._____ wurde am 25. Januar 2023 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D5/3/6). Auch hier gab er wiederholt an, Flaschen an die Be- schuldigte verkauft zu haben (act. D5/3/6 F/A 49 f., 110, 113 und 137).

E. 2.2.6 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am

25. Januar 2023 gab F._____ an, dass er am 17. Dezember 2022 verhaftet wor- den sei, weil er auf einen anderen Namen bei der Firma G._____ Wein bestellt habe, welchen er an die M._____ Bar in Zürich habe weiterverkaufen wollen. Er habe 85 Flaschen Rotwein im Zeitraum vom 1. November 2022 bis 19. November 2022 arglistig von der Fa. AD._____ entgegengenommen und habe die Getränke immer an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 5 f.). F._____ bestätigte so- dann, im Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis 12. Dezember 2022 insgesamt 335 Flaschen Champagner bzw. Spirituosen arglistig erhalten zu haben. Er habe die Getränke zur M._____ Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 9). Es sei auch korrekt, dass es zu einer versuchte Bestellung bei der Fa. S._____ AG gekommen sei, diese Waren habe er an die Beschuldigte verkaufen wollen. Er habe die Beschuldigte durch die Barmaid der AE._____ Bar kennengelernt, er wisse nicht mehr genau wann (act. D5/3/9 S. 10 f.). Er sei damals einfach mit Champagner hinein gegan- gen und habe gefragt, ob sie Champagner kaufen wollten. Sie habe gesagt, nein,

- 52 - aber dass er zur Beschuldigten in die M._____ Bar gehen könne (act. D5/3/9 S. 11). Auf Nachfrage erklärte F._____ erst, dass er nicht wisse, ob er mit der Be- schuldigten bereits im November 2022 in Kontakt war und erklärte dann, dass es möglich sei (act. D5/3/9 S. 12 f.). Er kenne sie nur durch den Verkauf von alkoho- lischen Getränken und habe sich gegenüber der Beschuldigten nur als F._____ vorgestellt (act. D5/3/9 S. 12 und 29). Er habe sich ihr gegenüber nie als offiziel- len Getränkelieferanten ausgegeben (act. D5/3/9 S. 29). Auf Nachfrage, was mit den von F._____ auf Rechnung bezogenen alkoholischen Getränke im Umfang von ca. CHF 46'271.05 passiert sei, erklärte dieser, er habe sie in die M._____ Bar gebracht, dort billiger verkauft und mit diesem Geld habe er sich Drogen ge- kauft. Er habe die Getränke nicht noch an eine andere Bar verkauft, er habe ein- zelne Flaschen an ein paar Passanten verkauft. Er habe den Passanten immer ganze Taschen mit sechs Flaschen verkauft, dies sei zwischen durch einmal ge- schehen, er könne nicht genau sagen wie oft. F._____ bestätigte, dass mit Aus- nahme von einigen wenigen Flaschen, die von ihm bezogenen Getränke aussch- liesslich durch die M._____ Bar bezogen worden seien (act. D5/3/9 S. 14). Er ha- be die Getränke jeweils der M._____ Bar überbracht und in den Keller getan. Der Keller sei sehr klein gewesen mit einem Kühlschrank (act. D5/3/9 S. 15). Auf Vor- halt der Fotodokumentation (act. D5/2/2) erklärte F._____, er habe die Getränke dort hingebracht (act. D5/3/9 S. 15). Bei den Lieferungen hätten sich jeweils we- nig andere Ware, ein paar Kartons, im Keller befunden. Er habe pro Woche zwei bis drei Mal alkoholische Getränke an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 16). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, was sie brauche und er habe es ihr dann gebracht. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt und meistens hätten sie über WhatsApp geschrieben (act. D5/3/9 S. 18 f.). Der Preis habe immer zwi- schen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche variiert. Einmal habe F._____ einen hö- heren Preis erhalten, nämlich CHF 20, aber in der Regel habe er immer zwischen CHF 10 und CHF 15 erhalten (act. D5/3/9 S. 19). Er habe selten CHF 20 erhalten (act. D5/3/9 S. 35). Es sei auf die Marke angekommen, ob CHF 10 oder CHF 15 bezahlt worden seien. Für eine Flasche Moët habe er zwischen CHF 10 und CHF 20 erhalten, also CHF 15 im Durschnitt (act. D5/3/9 S. 19). Auf die Aussage der Beschuldigten, dass F._____ ihr Moët für CHF 32 gegeben habe, erklärte die-

- 53 - ser, er verstehe die Aussage nicht ganz, da es nicht so gewesen sei, er habe im- mer zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche erhalten, selten einmal CHF 20 (act. D5/3/9 S. 35 f.). Er habe auch Spirituosen geliefert und es habe keinen preis- lichen Unterschied zu den Champagner gegeben, es sei nur auf die Anzahl Fla- schen angekommen (act. D5/3/9 S. 20). Die Beschuldigte habe von F._____ auch Wein abgenommen, wie viel könne er nicht mehr sagen (act. D5/3/9 S. 25 und 28). Nachdem die Beschuldigte ausgeführt hat, dass sie F._____ für einen Getränkelieferanten hielt, erklärte dieser, er verstehe es nicht ganz, da Lieferan- ten ja nicht mit einem Taxi, sondern einem Firmenauto fahren würden. Er habe die bestellten Getränke mit dem Taxi oder teilweise zu Fuss zur Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 30). F._____ erklärte, er habe insgesamt ein paar tausend Fran- ken von der Beschuldigten erhalten, es gehe gegen ca. CHF 10'000. Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass es mehr als CHF 6'000 gewe- sen sei, erklärte er, es seien mehr als CHF 6'000 gewesen, es sei im Bereich von CHF 6'000 bis CHF 10'000 gewesen (act. D5/3/9 S. 36). Das Geld habe er jeweils cash erhalten, was die Beschuldigte bestätigte (act. D5/3/9 S. 49). Nach den Aus- führungen der Beschuldigten, dass sie von F._____ Lieferscheine erhalten habe, erklärte dieser, dass er ihr nicht jedes Mal Lieferscheine mitgegeben habe, aber zwischendurch, vier bis fünf Mal. Darauf sei "AF._____, Restaurant AG._____, … [Adresse]" gestanden, es seien zum Teil die originalen Lieferscheine gewesen (act. D5/3/9 S. 46). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung der Beschuldigten er- klärte F._____, er wisse nicht genau, wie viele der Flaschen er selber getrunken habe und, dass er eigentlich keine Flaschen verschenkt habe (act. D5/3/9 S. 50).

E. 2.3 WhatsApp Nachrichten

E. 2.3.1 Es liegen die WhatsApp Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ für den Zeitraum vom 5. und 16. Dezember 2022 vor (act. D5/1/5). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Januar 2023 bestätigte die Be- schuldigte, dass es sich um ihre Nummer handle (act. D5/3/9 S. 21) und auf die Frage, ob sie von F._____ Wein erhalten habe, erklärte sie, man solle doch die SMS-Nachrichten lesen, sie habe diese ja geschrieben, die Fakten seien auf Pa- pier. Sie bestreitet, Wein von F._____ erhalten zu haben (act. D5/3/9 S. 28). Es

- 54 - scheint, als würde der Chat in Mitten einer Unterhaltung beginnen. Dies lässt sich auch mit den Aussagen (act. D5/3/5 F/A 241 ff.; act. D5/3/9 S. 11 f. und 22 f.; act. D5/3/10 F/A 30) sowie dem Anrufprotokoll der Beiden, welches den ersten Anrufversuch von F._____ am 3. Dezember 2022 zeigt (act. D5/1/3), in Einklang bringen. Insgesamt sind 152 Einträge verzeichnet, wovon 77 Nachrichten von F._____ und 61 von der Beschuldigten aus gingen, hinzu kommen noch Telefona- te (act. D5/1/5). Thema der Nachrichten sind ausschliesslich der Verkauf bzw. die Bestellung, die Lieferung und deren Modalitäten von alkoholischen Getränken sowie deren Preis.

E. 2.3.2 Aus den WhatsApp Nachrichten ergibt sich, dass die Beschuldigte mindes- tens die nachfolgenden Alkoholika über den Chat bei F._____ angefragt bzw. be- stellt hat: Anzahl Flaschen Art Nachricht 20 Laurent-Perrier Rosé act. D5/1/5 Nr. 27 240 Ruinart act. D5/1/5 Nr. 27, 37 und 70 220 Moët act. D5/1/5 Nr. 27 und 70 70 Tequila act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Jack Daniel's act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Chivas act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 50 Beluga act. D5/1/5 Nr. 70 50 Belvedere act. D5/1/5 Nr. 70

- 55 - 20 Dom Pérignon act. D5/1/5 Nr. 70; act. D5/3/9 S. 36 30 Crystal act. D5/1/5 Nr. 71; act. D5/3/9 S. 36

E. 2.3.3 Insgesamt handelt es sich somit um mindestens 840 Flaschen, die von der Beschuldigten ins Gespräch gebracht wurden.

E. 2.3.4 Betreffend die Preise lassen sich verschiedene Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Wir schauen wie teuer dan einfach hälfte ok?" (act. D5/1/5 Nr. 30), worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 31). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte F._____, die Beschul- digte habe aber nie die Hälfte des Preises bezahlt, sondern immer zwischen CHF 10 und CHF 15 (act. D5/3/9 S. 27 f.). Die Beschuldigte sendete am 9. De- zember 2022 eine Sprachnachricht und nachdem sie eine Reihe alkoholischer Getränke – darunter Moët, Beluga, Belvedere Gin, Jack Daniels, Chivas und Te- quila – aufgezählt hat mit der Bitte, diese am nächsten Tag zu bringen, erklärte sie: "ich geben dir nicht mehr denn 15" (act. D5/1/5 Nr. 70). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme zeigt sich, dass die Sprachnachricht noch weiterging und die Beschuldigte sagte "[...] ich geben dir nicht mehr denn 15 Franken. Weil das kostet äh 23 äh 30 äh 15 Franken pro Flasche [...]" (act. D5/3/9 S. 36). Die Be- schuldigte erklärte, die Formulierung "bringst du mir" bedeute nicht, dass die Ge- tränke für diesen Preis gewesen seien, sie habe schon etwas von ihm gekauft, aber zu einem normalen Preis (act. D5/3/9 S. 32). Da der normale Preis an Weih- nachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels, bei CHF 22 liege, seien aus ih- rer Sicht die Preise normal gewesen und sie habe hinzufügen können, dass sie ihm nicht mehr als CHF 15 für Spirituosen gebe (act. D5/3/9 S. 32). Der normale Preis, nicht an Feiertagen, liege zwischen CHF 23 und CHF 30 (act. D5/3/9 S. 34). Am 11. Dezember 2022 informierte F._____ die Beschuldigte, dass sie für den Champagner nur noch CHF 15 geben müsse, da sie korrekt und gut für ihn sei, worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 97 f.). F._____ erklärte im Rahmen einer Einvernahme, dass sie zuvor zwischen CHF 10 und

- 56 - CHF 15 bezahlt habe, einmal ganz am Anfang habe sie CHF 20 bezahlt (act. D5/3/5 F/A 298). Er habe in der Folge lediglich CHF 15 für einen Champag- ner erhalten (act. D5/3/9 S. 41). Die Beschuldigte gab ebenfalls anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, sie hätte Schulden bei ihm gehabt und ihm noch CHF 15 geschuldet. Sie habe nie CHF 15 für eine Champagnerflasche bezahlt (act. D5/3/9 S. 41). Am 16. Dezember 2022 bot er der Beschuldigten sechs Fla- schen Dom Pérignon für CHF 340 an (act. D5/1/5 Nr. 152). Anlässlich der Einver- nahme vom 18. Januar 2023 erklärte F._____, die Beschuldigte habe diesen Preis nicht bezahlt, da es zu teuer für sie gewesen wäre (act. D5/3/5 F/A 295 ff.). Die Beschuldigte führte hingegen im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie bei diesem Preisangebot realisiert habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (act. 51B S. 32).

E. 2.3.5 In Bezug auf die Zahlungs- und Liefermodalitäten lassen sich ebenfalls di- verse Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Kannst du fragen frau si kann morgen 300 oder so geben das ich geld für wochebende ha- be?" (act. D5/1/5 Nr. 42). Am 9. Dezember 2022 schrieb er "Guten Morgen. jetzt alles ok bin ca 15 uhr bei dir. schaust du wegen geld weil muss transport schon 200 zahlen. Wen nicht alles kannst ist schon gut" (act. D5/1/5 Nr. 52). Gleichen- tags informierte er die Beschuldigte, dass er im Taxi sei (act. D5/1/5 Nr. 55) und etwas später schrieb er folgende Nachricht "Hey war mit allem bei dir taxi hat alles wider mit genommen muss 300fr zahlen" (act. D5/1/5 Nr. 57). Nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet haben (act. D5/1/5 Nr. 58 ff.), erklärte F._____ zuerst "Muss aber sicher sein wegen muss zahlen taxi ok" (act. D5/1/5 Nr. 63) und später nochmals "Ok aber sicher. Das ist kein spielzeug bitte nicht einfach sagen und dan bist du nicht dort wegen ich immer muss taxi bezahlen. Danke" (act. D5/1/5 Nr. 72). Betreffend Taxi meldet er sich gleichentags nochmals und erkundigt sich bei der Beschuldigten, ob er heute CHF 200 holen könne, damit er es dem Mann vom Taxi geben könne, da dieser ihm viel Stress mache (act. D5/1/5 Nr. 74). Eine ähnliche Frage stellte F._____ am 11. Dezember 2022, nämlich ob er am gleichen Tag CHF 200 holen könne, da er für am Montag ein grosses Auto mieten müsse, damit alles Platz habe (act. D5/1/5 Nr. 93). Am

12. Dezember 2022 informierte er die Beschuldigte über ein weiteres Problem,

- 57 - nämlich seien vor Weihnachten Champagner und Spirituosen limitiert worden, weshalb man erst CHF 3'000 für alles bezahlen müsse (act. D5/1/5 Nr. 117). Er habe genau CHF 1'000 Cash und könne nichts vor Januar machen, wenn er noch CHF 2'000 finden würde, würde es heute noch gehen (act. D5/1/5 Nr. 117). Er fragt die Beschuldigte, was er machen solle (act. D5/1/5 Nr. 117). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte die Beschuldigte, ab diesem Moment habe sie F._____ ignoriert, maximal ignoriert. Sie habe ihn noch angerufen und gesagt, dass es in der Schweiz so etwas nicht gebe, danach habe versucht, weitere Fla- schen zu verkaufen, sie habe ihm aber nicht mehr geantwortet (act. D5/3/9 S. 42). In den Akten ist ersichtlich, dass nach der fraglichen Nachricht die Beschuldigte F._____ angerufen hat (act. D5/1/5 Nr. 118). Anschliessend hat er die Beschul- digte angerufen und ihr mehrere Nachrichten gesendet (act. D5/1/5 Nr. 119 ff.). Auch die Beschuldigte meldete sich wieder bei ihm, mittels Nachricht und Anruf (act. D5/1/5 Nr. 130 ff.).

E. 2.4 Rechnung G._____ AG und Preisbestätigung V._____ GmbH

E. 2.4.1 Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung angenommen und eine Rechnung der G._____ AG vom 12. Juli 2024 sowie eine Preisbestätigung der V._____ GmbH über Preise im Jahr 2022 zu den Akten genommen (act. 35 und 36).

E. 2.4.2 Aus der Rechnung der G._____ AG ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ein Aktionspreis für Moët Champagner von CHF 33 galt und für Dom Pérignon ein Aktionspreis von CHF 165 (act. 35).

E. 2.4.3 Die Preisbestätigung weist für das Jahr 2022 folgende Preise aus: Dom Pé- rignon CHF 150, Moët CHF 28, Absolut Vodka CHF 16.90, Belvedere Vodka CHF 33, Chivas Regal CHF 26.90 und Jack Daniel's CHF 20.90 (act. 36). Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinver- nahme zu Protokoll gab, dass bei Lieferungen von V._____ auch schon die Lie- ferdokumente nicht mit der effektiven Lieferung oder der Preis auf dem Liefer- schein nicht mit dem vereinbarten Preis übereinstimmte (act. D5/3/10 F/A 45 f.).

- 58 -

E. 2.5 Würdigung

E. 2.5.1 Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfene Menge an Alkoholika von F._____ erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.1). Die Auswertung der Handydaten von F._____ ergab jedoch, dass er mit keinen weiteren Abnehmerinnen in Kon- takt war (act. D5/3/9 S. 38). Die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ zeigen hingegen, dass mittels Chat Verkaufsgespräche allein seitens der Beschuldigten betreffend rund 840 Flaschen Alkoholika geführt worden sind (sie- he E. III.E.2.3). Selbst wenn nicht alle geliefert wurden – was auch von der Be- schuldigten geltend gemacht wird (siehe E. III.E.2.1) – handelt es sich noch im- mer um knapp hundert Flaschen mehr, als von der Anklage erfasst. Sodann er- klärte F._____ im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant, dass er nur die M._____ Bar beliefert habe. Einzig einige wenige Flaschen habe er an unter- schiedliche Passanten verkauft (act. D5/3/2 F/A 60; act. D5/3/3 F/A 47 ff.; act. D5/3/4 S. 2; act. D5/3/5 F/A 283; act. D5/3/9 S. 14). Auch die Grösse des Kel- lers spricht – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (act. D5/3/9 S. 42; vgl. act. 51B S. 36) – nicht von vornherein gegen die Lieferung der ca. 739 Flaschen Alkoholika, welche ja nicht alle auf einmal geliefert und somit gleichzeitig gelagert werden mussten. Insbesondere, da der Keller doch eine ge- wisse Grösse aufweist und die Kartons gestapelt werden können (vgl. act. D5/2/2). Schliesslich werfen die Beschuldigte und deren Verteidigung ein, F._____ habe fälschlicherweise erklärt, nur die Beschuldigte beliefert zu haben, da er die übrigen Abnehmer nicht habe belasten wollen (act. 51B S. 29; act. 55 Rz. 28). F._____ hätte jedoch auch erklären können, an andere Bars geliefert zu haben, ohne diese namentlich zu benennen. Kurzum vermag auch dieses Argu- ment keinen erheblichen Zweifel an den übrigen Beweismitteln zu erwecken. Es ist somit erstellt, dass F._____ ca. 739 Flaschen Alkoholika an die Beschuldigte geliefert hat.

E. 2.5.2 Die Beschuldigte erklärte wiederholt, dass sie im angeklagten Zeitraum zwar Alkoholika bei F._____ bezogen habe, allerdings immer einen normalen Preis und nicht nur CHF 10 bis CHF 20 bezahlt habe. So gab sie beispielsweise an, Dom Pérignon für CHF 100 und Moët für CHF 32 gekauft zu haben (siehe

- 59 - E. III.D.2.1). F._____ hingegen stellte sich konstant auf den Standpunkt, immer zwischen CHF 10 und CHF 20 für die verkauften Flaschen erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.2). Für die Schilderungen von F._____ sprechen auch die WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3), in welchen einerseits eine Sprach- nachricht der Beschuldigten wiedergegeben wird, in welcher sie erklärte, sie wür- de F._____ nicht mehr als CHF 15 geben. Andererseits lässt sich eine Nachricht von F._____ finden, in der er die Beschuldigten darüber informiert, dass sie ihm für Champagner nur noch CHF 15 geben muss, woraufhin die Beschuldigte mit "ok" antwortet. Die Aussage der Beschuldigten, damit sei gemeint gewesen, dass sie Schulden im Rahmen von CHF 15 gehabt habe (siehe E. III.D.2.1), ist wenig glaubhaft, würde dies doch im Gegenteil bedeuten, dass sie noch CHF 15 mehr hätte bezahlen müssen. Eine Preisspanne von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche lässt sich sodann mit der behaupteten Gesamtsumme, die er zwar im Laufe des Verfahrens nach oben korrigierte, von CHF 6'000 bis CHF 10'000, die er insge- samt von der Beschuldigten erhalten haben soll (siehe E. III.E.2.2), in Einklang bringen. Im Gegensatz zu den grundsätzlich einheitlichen Aussagen von F._____

– mit Ausnahme der von der Beschuldigten erhaltenen Gesamtsumme –, tätigte die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen. So erklärte sie erst, pro Flasche CHF 2 bis CHF 3 weniger als im Laden bezahlt zu haben, später erklärte sie, es summiere sich, wenn sie hie und da CHF 9 sparen könne und dann gab sie zu Protokoll, dass F._____ ihr Dom Pérignon für CHF 100 ver- kauft habe, während der Preis im AB._____ CHF 120 gewesen sei. Ebenfalls gab die Beschuldigte an, sie hätte F._____ nach seiner Nachricht vom 12. Dezember 2022 um 11:15:21 Uhr "maximal ignoriert", obschon sowohl die WhatsApp- Nachrichten als auch das Telefonprotokoll zeigen, dass auch nach dieser Nach- richt noch Kontakt herrschte, sowohl von der Beschuldigten als auch F._____ aus. Anlässlich der Hauptverhandlung soll dann der Kontaktabbruch plötzlich zu einem anderen Zeitpunkt gewesen sein. Nämlich nach dem Angebot von F._____, sechs Flaschen Dom Pérignon für CHF 340 zu verkaufen. Widersprüch- lich waren sodann auch die Ausführungen der Beschuldigten betreffend erhaltene Quittungen. Im Rahmen der Untersuchung erklärte sie, sie habe bei jeder Liefe- rung eine Quittung erhalten (act. D5/3/9 S. 48), während sie anlässlich der Haupt-

- 60 - verhandlung erklärte, sie habe nur zu Beginn, nicht aber bei jeder Lieferung einen Beleg erhalten (act. 51B S. 33). Schliesslich stellte die Beschuldigte von sich aus die Einreichung dieser Belege in Aussicht, welche sich entweder bei ihr, in der Bar oder bei ihrem Buchhalter befinden würden, welche jedoch in der Folge nicht eingereicht wurden (siehe E. III.E.2.1). Darauf angesprochen erklärte sie anläss- lich der Hauptverhandlung, die Dokumente seien bei der Anwältin (act. 51B S. 33 f.). Alles in allem scheinen die Aussagen der Beschuldigten blosse Schutz- behauptungen und mit Blick auf die Aktenlage lässt sich ohne weiteres erstellen, dass die Beschuldigte Alkoholika für CHF 10 bis CHF 20 bei F._____ kaufte.

E. 2.5.3 Hierbei handelte es sich klarerweise um Preise, die deutlich unter dem Ein- kaufspreis lagen. So erklärte einerseits die Beschuldigte selber, dass es keine al- koholischen Getränke zu einem solchen Preis gäbe und andererseits zeigen grundsätzlich auch die übrigen Akten, wie die eingereichte Preisbestätigung (act. 36) und die Rechnung der G._____ AG (act. 35), dass selbst die Aktions- preise über den CHF 20 lagen. Auch gab die Beschuldigte Aktionspreise von CHF 22 für Jack Daniels, CHF 34 für Moët und CHF 120 für Dom Pérignon zu Protokoll (siehe E. III.E.2.1).

E. 2.5.4 Selbst wenn man zum Schluss gelänge, ein Kaufpreis von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche stünde nicht fest, ist erstellt, dass die Beschuldigte für die Dom Pérignon Flaschen deutlich weniger als den Einkaufspreis der alkoholischen Flaschen vergütete. So gab die Beschuldigte selber zu Protokoll, Dom Pérignon Flaschen für CHF 100 anstelle von CHF 120, was der Preis bei AB._____ gewe- sen sei, bezahlt zu haben (siehe E. III.D.2.1). In der von der Beschuldigten einge- reichten Rechnung der G._____ AG wird für den Dom Pérignon gar ein Aktions- preis von CHF 165 ausgewiesen (act. 35). Somit wäre selbst der von der Be- schuldigten angegebener Preis von CHF 100 deutlich unter dem "normalen" Akti- onspreis gelegen.

E. 2.5.5 Wie soeben erstellt, bezahlte die Beschuldigte für die erhaltenen Alkoholika einen Preis, der deutlich unter den handelsüblichen Preisen lag. Auch weitere An- zeichen sprachen sodann dafür, dass es sich bei F._____ nicht um einen offiziel- len Getränkehändler handelte. Zwar hat er Erfahrung in der Gastronomiebranche

- 61 - und kennt sich mit Getränken aus, lieferte aber die Getränke unter anderem mit Hilfe eines Taxis, was sich sowohl aus seinen Aussagen (siehe E. III.E.2.2), als auch aus den WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3) ergibt, auch wenn die Beschuldigte ein normales Auto gesehen haben will (siehe E. III.D.2.1). Er ver- langte Vorschüsse für die Taxifahrt, erhielt die Zahlung ausschliesslich in bar und auf den überreichten Quittungen – wobei offengelassen werden kann, ob diese bei jeder Lieferung übergeben worden sind – war nicht der Name eines Getränke- lieferanten, sondern verschiedener Restaurants vermerkt und die Beschuldigte konnte um den Preis feilschen (siehe E. III.D.2.1).

E. 2.5.6 Wie bereits erstellt, verkaufte F._____ der Beschuldigten ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika. Der Wert der Flaschen liegt allerdings unter den in der Ankla- ge geltend gemachten CHF 46'271.05 (vgl. act. D1/33 S. 5), da es sich hierbei um den Wert der gesamten 757 Flaschen, d.h. auch der Flaschen, die an Passanten verkauft wurden, handelt. Da F._____ angab, er habe den Passanten Moët & Chandon verkauft (act. D5/3/4 S. 3), ist vom Gesamtwert der 757 Flaschen der Wert von 18 Moët & Chandon Flaschen abzuziehen. Zu Gunsten der Beschuldig- ten ist vom teuersten der ermittelnden Moët & Chandon Preise auszugehen, näm- lich für zehn Flaschen CHF 65 und für acht Flaschen CHF 60 (vgl. act. D5/1/4), womit die 739 Flaschen einen Wert von CHF 45'141.05 aufwiesen.

E. 2.5.7 Schliesslich wurden im Rahmen der in der M._____ Bar durchgeführten Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2023 keine Getränke sichergestellt, da im Getränkelager nicht zweifelsfrei hat festgestellt werden können, ob und wenn ja, welche, Getränke aus Lieferungen von F._____ stammten (vgl. act. D5/5/3; act. D5/1/1 S. 4). Auch die Beschuldigte erklärte, dass keine der Flaschen habe gefunden werden können (act. D5/3/9 S. 45).

E. 2.5.8 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden konnte, wobei offengelassen wird, ob teilweise Übergaben ohne Quittungen stattfanden oder nicht.

- 62 - IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft

E. 2.6 Videoaufzeichnung

E. 2.6.1 In der Videoaufzeichnung Kamera 01 der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) ist zu sehen, wie D._____ und der Privatkläger erst gemeinsam an einem Tisch sit- zen, D._____ dann aufspringt (act. D1/1/10 21:26:56 Uhr), woraufhin sich auch der Privatkläger erhebt (act. D1/1/10 21:26:57 Uhr). Der Privatkläger setzt sich wieder, während D._____ stehen bleibt (act. D1/1/10 21:27:00 Uhr). In der Folge ist zu sehen, wie D._____ den Privatkläger ins Gesicht schlägt, eine Rangelei losbricht und D._____ in der Folge mehrfach auf den Privatkläger einschlägt, bis dieser sich losreissen und wegrennen kann (act. D1/1/10 ab 21:27:02 Uhr). D._____ setzt dem Privatkläger nach (act. D1/1/10 ab 21:27:12 Uhr). Im Wegren- nen greift der Privatkläger in seinen hinteren Hosenbund und holt, soweit ersicht- lich, einen Gegenstand hervor (act. D1/1/10 ab 21:27:12). D._____, der sich eini- ge Meter hinter dem Privatkläger befindet, stoppt die Verfolgung (act. D1/1/10, ab 21:27:15), woraufhin der Privatkläger wendet und einige Schritte auf D._____ zu rennt (act. D1/1/10 ab 21:27:16). D._____, der mit dem Gesicht dem Privatkläger zugewandt ist und seine Hände in die Hosentaschen steckt, macht mit seinem

- 36 - Körper eine kurze Bewegung (act. D1/1/10 ab 21:27:16), woraufhin der Privatklä- ger vor D._____ stoppt (act. D1/1/10 21:27:19), einige Schritte rückwärtsgeht und sich anschliessend abwendet und davon läuft (act. D1/1/10, ab 21:27:18). Die Be- schuldigte richtete ihr Gesicht von Beginn der Rangelei an, abgesehen von einem kurzen Augenblick, in dem sie einige Schritte zurückging, zum Privatkläger und D._____ (act. D1/1/10 ab. 21:27:00). Auf Vorhalt der Videosequenz entgegnete D._____, dass es noch eine weitere Sequenz geben müsse, in welcher der Pri- vatkläger das Messer über den Kopf halte und ihn bedrohe. Auf Nachfrage erklär- te die Beschuldigte, dass es sich um die von ihr beschriebene Messerszene handle (act. D1/6/1 S. 18 f.). Sodann erklärte D._____ auf entsprechende Frage, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt sei, da er sich unsicher gefühlt habe und ihm das Messer habe wegnehmen wollen (act. D1/6/1 S. 17). Auf Vorhalt ei- nes Standbildes und die Frage, was die Beschuldigte dazu sage, dass darauf das Maximum zu sehen sei, wie D._____ sich abdrehe, obschon die Beschuldigte ge- sagt habe, er habe dem Privatkläger den Rücken zugedreht, erklärte die Beschul- digte, dass es so gewesen sei, dass die Schlägerei stattfand und anschliessend D._____ habe gehen wollen. Irgendwann habe sie das Messer gesehen und "Messer" gesagt. Was danach geschah, wisse sie nicht mehr, sie wisse doch nicht, ob er sich um 360 oder 80 Grad gedreht habe. Sie habe einfach ungefähr gesagt. Sie habe die Schlägerei und das Messer gesehen. Auf den Hinweis, dass es ein grosser Unterschied sei, ob jemand dem, der das Messer halte, den Rü- cken zudrehe oder die Seite oder die Front erklärte die Beschuldigte, dass sie keine Ahnung über die Details habe. Die Polizei habe sie nach dem ungefähr ge- fragt und dies habe sie dann ungefähr gesagt (act. D1/6/1 S. 19).

E. 2.7 Würdigung Mit Blick auf die Videoaufzeichnungen Kamera 01 der Q._____ GmbH (siehe E. III.D.2.6) sowie die Aussagen aller Beteiligten lässt sich erstellen, dass es zu einem Gerangel zwischen D._____ und dem Privatkläger gekommen ist (siehe E. III.D.2.1, E. III.D.2.2, E. III.D.2.3 und E. III.D.2.4). Es lässt sich sodann durch die genannte Videoaufzeichnungen (siehe E. III.D.2.6) erstellen, dass entgegen der Aussage der Beschuldigten bei der Polizei, wonach, nachdem der Privatklä-

- 37 - ger und D._____ getrennt worden seien, D._____ sich umgedreht habe um weg- zugehen, es D._____ war, der dem Privatkläger nachgeeilt ist. Es lässt sich so- dann sowohl aus der Videoaufzeichnung (siehe E. III.D.2.6), als auch der Aussa- ge von D._____ anlässlich der Hauptverhandlung (siehe E. III.D.2.3.3) erstellen, dass sich dieser und der Privatkläger – entgegen der Aussage der Beschuldig- ten – gegenüberstanden und kein Angriff von hinten stattfand. Auf der Videoauf- zeichnung ist klar erkennbar (siehe E. III.D.2.6), dass der Privatkläger das Messer während des Wegrennens zog – was von diesem auch bestätigt wurde (siehe E. III.D.2.2) – und nicht sehr nahe an D._____ herantrat. Ebenfalls sichtbar ist, dass der Privatkläger, als D._____ eine Bewegung auf ihn zu machte, stoppte und rückwärts lief (siehe E. III.D.2.6). Es kann folglich nicht erstellt werden, dass der Privatkläger zugestochen hätte, wenn die Beschuldigte nicht "Messer" gerufen hätte, genauso wenig wie der Ruf "Messer" erstellt ist. Zu erwähnen ist sodann, dass selbst die Beschuldigte einige ihrer Aussagen im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 21. Juli 2023 sowie der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 relativierte. So erklärte sie nunmehr auf den Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen, dass man dies jetzt nicht übertreiben müsse (act. D1/6/1 S. 12). Ebenfalls erklärte sie gegenüber der Poli- zei, der Privatkläger sei ganz nahe bei D._____ gewesen, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, der Privatkläger sei drei Meter (act. D1/6/1 S. 12) und anlässlich der Hauptverhandlung vier Meter (act. 51B S. 22 f.) von D._____ entfernt gewesen. Schliesslich erklärte sie an der Hauptverhandlung neu, dass der Privatkläger lediglich einen Schritt auf D._____ zu gemacht habe (siehe E. III.D.2.1.2), während sie ursprünglich behauptete, der Privatkläger sei auf D._____ zu gerannt (siehe E. III.D.1). Es ist sodann festzuhalten, dass die Be- schuldigte die gesamte Situation wahrnehmen konnte. Einerseits verfängt ihr Vor- bringen anlässlich der Hauptverhandlung, sie sei zwischenzeitlich mit dem Rü- cken zum Geschehen gestanden (siehe E. III.D.2.1.2), nicht. Auf den Videoauf- zeichnungen ist nämlich klar ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nur für einen kurzen Moment, nämlich als sie sich von der Situation entfernt, abdreht. Während dem restlichen Geschehen ist sie mit dem Kopf zum Privatkläger und D._____

- 38 - gewandt. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte sie, dass sich das Geschehen vor ihren Augen abgespielt habe (siehe E. III.D.2.1). Andererseits kann auch der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte hätte aufgrund ihrer Augenoperation nicht alles wahrnehmen können (act. 55 Rz. 13), nur als Schutz- behauptung qualifiziert werden, war es doch die Beschuldigte selber, die anläss- lich der polizeilichen Befragung erklärte, die Nachkontrolle habe ergeben, dass sie alles sehen könne (act. D1/5/1 F/A 61 ff.). An der Feststellung des Sachver- haltes vermag sodann das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Perimeter vor der Bar videoüberwacht sei, weshalb sie keine wahrheitswidrige Äusserungen vorgenommen habe (act. 55 Rz. 12), nichts zu än- dern. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Nachfrage, ob die M._____ Bar videoüberwacht sei, dass die Szene mit dem Messer nicht in der Bar stattgefunden habe und nicht auf dem Video zu sehen sei (act. D1/5/1 F/A 51 und 59) und auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten zeigt, dass die Videoüberwachung nicht bedacht wurde. Alles in allem kann der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden, als die Beschuldigte wahrheitswidrig bei der Polizei zu Protokoll gab, dass sich D._____ umgedreht habe, um wegzu- gehen und darauf der Privatkläger auf diesen zu gerannt sei und vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen sowie ganz nahe an diesem gewesen sei. Ebenso wahrheitswidrig war die Aussage, der Privatkläger hätte nur deshalb nicht zuge- stochen, weil die Beschuldigte D._____ gewarnt habe. Auf die subjektiven Ele- mente wird sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen werden. E. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten

E. 3 Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F._____ betreffend Betrug etc. beim Bezirksgericht Affoltern am Albis (DH230009-A) (act. 14). Diesem Antrag wurde stattgegeben, was der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung der Beschuldig- ten mit E-Mail vom 19. Februar 2025 mitgeteilt wurde (act. 18).

E. 4 Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 stellte die Verteidigung zwei Beweisan- träge (act. 20), die beide mit Verfügung vom 24. März 2025 gutgeheissen wurden (act. 37).

E. 5 Mit Schreiben vom 18. März 2025 stellte die Vertretung des Privatklägers sodann die Anträge der Privatklägerschaft (act. 33).

E. 6 Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift gesetzt (act. 40). Innert dieser Frist wurde sodann die Berichtigung der Anklage dem Gericht sowie den Parteien eingereicht (act. 45).

E. 7 Am 15. April 2025 fand die Hauptverhandlung mit der Befragung der Be- schuldigten und der Befragung des ebenfalls beschuldigten D._____ (separates Verfahren DG240186-L) sowie den Parteivorträgen statt. Ferner hatte die Be- schuldigte Gelegenheit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie verzichtete (Prot. S. 28). Das Urteil wurde am 17. April 2025 beraten, im Dispositiv vorab den Par- teien per Incamail zugestellt und in der Folge schriftlich eröffnet (Prot. S. 29 ff.). II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich beruht auf Art. 31 Abs. 1 StPO, da sowohl der Tatort des Dossiers 1, als auch des Dossiers 5 in der Stadt Zürich liegen (act. D1/33).

- 10 - Die sachliche Zuständigkeit (Kollegialgericht) ergibt sich sodann aus Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 GOG ZH und § 27 lit. b GOG, da die Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Freiheitsberaubung angeklagt wurde, die eine einjährige Frei- heitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht (act. D1/33; act. 45; Art. 184 StGB). B. Verhaftung / Untersuchungshaft Die Beschuldigte wurde am 24. Januar 2023 an ihrem Wohnort um 07:00 Uhr aufgrund der Vorwürfe von Dossier 5 gestützt auf den Vorführungsbefehl vom

20. Januar 2023 (act. D5/4/1) verhaftet (act. D5/4/2). Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 25. Januar 2023 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen und gleichentags um 22:45 Uhr auf freien Fuss gesetzt (act. D5/4/8). Aufgrund der Vorwürfe in Zusammenhang mit Dossier 1 wurde die Beschuldigte an ihrem Wohnort gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 19. Juli 2023 (act. D1/22/1) am 20. Juli 2023 um 08:00 Uhr verhaftet (act. D1/22/2). Mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen und gleichentags um 14:30 Uhr auf freien Fuss gesetzt (act. D1/22/6; act. D1/22/7). C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen und Siegelung

1. Dossier 1

Dispositiv
  1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 StGB sowie qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB. Der Privatklägervertreter schloss sich dieser Qualifikation an und verlangte entsprechende Schuldsprüche (Prot. S. 16). Die Verteidigung stellte sich anläss- lich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass weder der Tatbestand der falschen Anschuldigung, noch jener der qualifizierten Freiheitsberaubung erfüllt sei, weshalb je ein Freispruch gefordert wurde (act. 55 Rz. 18).
  2. Falsche Anschuldigung Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Abs. 1 StGB). 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Weise verlangt Art. 303 Abs. 1 StGB eine an eine Behörde ge- richtete sprachliche Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest be- stimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu ha- ben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (BGE 132 IV 20 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 vom E. 1.2.1). Die Bezich- tigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands bezie- hen, sie muss indes unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Deliktes für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, in: NIGG- LI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht, Jugendstrafgesetz [BSK StGB],
  3. Aufl., Basel 2019, N 16 zu Art. 303 StGB). Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amtes wegen nachzugehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 17 zu Art. 303 StGB). Nicht - 63 - tatbestandsmässig sind blosse Übertreibungen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 18 zu Art. 303 StGB). Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an, es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinne des Wortes, die ge- eignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen. Ob sie anonym erfolgt, ob der Täter aus eigener Initiative handelt oder ob er im Rahmen eines Verhörs oder ei- ner Zeugenaussage eine entsprechende Äusserung macht, ist gleichgültig (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 2.2. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  4. Juli 2023 gegenüber der Polizei wahrheitswidrig, der Privatkläger habe vorge- habt, auf D._____, welcher sich umgedreht habe um wegzugehen, einzustechen und habe dies nur nicht getan, weil die Beschuldigte eine Warnung ausgestossen habe (siehe E. III.E.1 ff.). Beim Vorwurf der versuchten Tötung – was die Äusse- rung der Beschuldigten ohne weiteres darstellt – handelt es sich um ein Verbre- chen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, welches ohne weiteres dazu geeignet ist, dass die Strafbehörde dem Verdacht nachgeht. Auch wenn Teile der getätigten Aussa- gen der Wahrheit entsprachen, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine blosse Übertreibung. Einerseits, da durch die getätigten Äusserungen der Ein- druck erweckt wurde, der Privatkläger hätte seine Handlungen beabsichtigt, wes- halb die subjektiven Voraussetzungen vorgelegen hätten (vgl. BGE 72 IV 74 E. 2). Andererseits, da von grosser Relevanz ist, ob der Privatkläger D._____ angegrif- fen hat, während dieser ihm nichtsahnend den Rücken zugedreht hat und nur nicht reüssierte, weil die Beschuldigte eine Warnung aussprach, oder ob das be- hauptete Opfer dem Privatkläger zugewandt war und der Privatkläger von sich aus zurückwich, wie dies eben erstellt wurde (siehe E. III.D.2.7; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. November 1965 in ZR 66/1967 S. 115 ff.). Der objek- tive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die Täterin muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern - 64 - scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1). Zudem muss die beschuldigte Per- son die Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen die nichtschuldige Person zu- mindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3 mit Hinweisen). 2.4. Die Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger einer strafbaren Handlung betreffend einen Zeitraum, in welchem die Beschuldigte zugegen war und somit das Verhalten des Privatklägers aus erster Hand miterlebte. Auch die erst kürzlich durchgeführte Augenoperation hat laut eigenen Angaben der Beschuldigten – und entgegen den Vorbringen ihrer Verteidigung – ihre Sehfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschränkt (siehe E. III.D.2.7). Sie wusste somit um die Nicht- schuld des Privatklägers, bezichtigte ihn gegenüber der Strafbehörde aber trotz- dem eines strafbaren Verhaltens. Schliesslich nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass eine Strafverfolgung durchgeführt wird, da sie ihre Aussagen ge- genüber einer Strafbehörde tätigte und dort darüber informiert wurde, dass an die Staatsanwaltschaft rapportiert werde, was sie zur Kenntnis nahm und sie nicht dazu brachte, ihre Aussagen zu revidieren (vgl. act. D1/5/1). Zu erwähnen ist so- dann, dass das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe gar nicht ge- gen den Privatkläger aussagen wollen und sei von der Polizei vorgeführt worden (act. 55 Rz. 8), nicht von Relevanz ist, da dies lediglich die später erfolgte Kon- frontationseinvernahme, nicht aber die polizeiliche Einvernahme – also die Tat- handlung – betraf (vgl. act. D1/6/1 S. 21; vgl. act. D1/22/1-2). Der subjektive Tat- bestand ist somit erfüllt. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 65 -
  5. Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1.1. Wer jemand unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht wird gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dauer- te der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage, so wird der Täter mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 184 Abs. 1 StGB). Massgeblich ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht die tatsächliche Dauer der Freiheitsberau- bung, d.h. der Beschuldigte muss die tatsächliche Dauer zumindest in Kauf ge- nommen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3; BSK StGB DELNON/RÜDY, N 21 zu Art. 184 StGB). 3.1.2. Die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem beispielsweise eine Person wis- sentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkauf- nahme, dass der falsch Angeschuldigte daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. IV. 3.2; BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 29 zu Art. 183 StGB). 3.1.3. Der Privatkläger wurde unbestritten und aktenkundig in Folge der falschen Anschuldigung verhaftet und befand sich vom 9. Juli um 2023 um 08:20 Uhr (act. D1/20/1) bis zum 20. Juli 2023 um 14:35 Uhr (act. D1/20/21) und somit mehr als zehn Tage unrechtmässig in Haft. Die Beschuldigte trat dabei nicht als unmit- telbar handelnde Täterin auf, durch ihre falsche Anschuldigung nutzte sie jedoch die Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittlerin. Um die mehr als zehntätige Freiheitsberaubung der Beschuldigten anrechnen zu können, wird ein tatsächlicher, äusserer Zusammenhang zwischen ihrer Handlung – falsche Anschuldigung – und dem Erfolg – Freiheitsberaubung von mehr als zehn Ta- gen – verlangt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemei- ner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, N 18 zu § 9). Ein solcher Zusammen- hang scheidet aus, wenn aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet - 66 - werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 121 IV 286 E. 3; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., N 26 zu § 9 mit Hinweisen). Sowohl der Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft (act. D1/20/10 S. 2) als auch die entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (act. D1/20/11 S. 3) stützen sich un- ter anderem auf die Aussagen der Beschuldigten. Dass sich hierbei ebenfalls auf die Aussagen von D._____ gestützt wurde, vermag die Kausalität noch nicht zu unterbrechen (vgl. BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.2). Die Videoauf- zeichnungen allerdings, die zur Haftentlassung des Privatklägers führten, lagen bereits einige Tage vor dem 20. Juli 2023 vor, was sich aus den Akten ergibt (act. D1/1/1 S. 5; act. D1/14/11; Prot. S. 24). Anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte die Staatsanwältin sodann, dass sie sich zu erinnern glaube, dass die Vide- os aufgrund technischer Probleme nicht direkt visioniert werden konnten (Prot. S. 24). Dass die Videos somit erst rund zehn Tage nach der Inhaftierung des Privatklägers visioniert werden konnten und die Haftentlassung entsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen konnte, war von einem reinen Zufall ab- hängig und lag im Machtbereich der Staatsanwaltschaft, aus deren Erklärungen anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls hervorging, dass die Verzögerung der Visionierung auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist (vgl. Prot. S. 24). Diese Umstände und somit die Freiheitsberaubung über zehn Tage können der Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Der objektive Tatbestand der qualifizier- ten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB ist somit nicht erfüllt. 3.1.4. Ist der objektive Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, bleibt das Vorlie- gen eines Versuches zu prüfen. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straf- - 67 - tat zu begehen und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Aus- führung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtspre- chung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). 3.1.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 143 V 285 E. 4.2.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen ei- nes Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Tä- ters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.1.6. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus - 68 - dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). 3.1.7. Es ist nicht abwegig, dass eine Person, die einer versuchten Tötung mit ei- nem Messer bezichtigt wird, in Haft genommen wird. Die Beschuldigte musste aufgrund der Schwere ihres Vorwurfes, um die Möglichkeit wissen, dass der Pri- vatkläger in Haft genommen wird und nahm dies in Kauf (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.4; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. IV. 3.4). Dies lässt sich auch mit den Ausführungen der Beschuldigten vereinbaren, dass es sie nicht in- teressiert habe, ob der Privatkläger inhaftiert werde oder nicht (act. D1/6/1 S. 21; act. 51B S. 22). Eventualvorsätzlich handelt nämlich auch, wer dem Erfolg gleich- gültig gegenübersteht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220027 vom 13. Juli 2022 E. 4.4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. IV. 3). 3.1.8. Zu prüfen ist sodann, ob die Beschuldigte eine Haftdauer von mehr als zehn Tagen in Kauf nahm. Feststeht, dass die Beschuldigte von sich aus die fal- sche Anschuldigung nicht berichtigte und so weder auf eine Entlassung noch eine Entlastung des Beschuldigten hinwirkte. Aufgrund der Schwere des Vorwurfes sowie der unterbliebenen Berichtigung auch zehn Tage nach der falschen An- schuldigung nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass der Privatkläger sich für die Dauer des Zeitraumes in Haft befand. Sodann erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung, es habe sie nicht interessiert, ob der Privatkläger für den Zeit- raum von mehr als zehn Tagen inhaftiert werde (act. 51B S. 22 f.). Hiervon kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, im Gegenteil, wird ihre Gleichgültigkeit betreffend eine mögliche Inhaftierung des Privatklägers für einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen offenbar, was als Eventualvorsatz zu qualifizieren ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220027 vom 13. Juli 2022 E. 4.4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. IV. 3). - 69 - 3.1.9. Es liegt somit eine versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung vor. 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. B. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei
  6. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbs- mässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (act. D1/33 S. 6; act. 52 S. 19). Die Verteidigung verlangte anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich beider Tatbestände einen Freispruch, eventualiter sei die Beschuldigte wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (act. 55 S. 2). Wie bereits dargelegt (siehe E. II.H), ist vorliegend das alte Recht betreffend die Hehlerei milder, weshalb der erstellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 160 aStGB zu prüfen ist.
  7. Gewerbsmässige Hehlerei 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das Vortaterfordernis ist grund- sätzlich erfüllt, wenn die Vortat tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen wurde, sie braucht nicht notwendigerweise auch schuldhaft begangen, strafbar oder verfolgbar zu sein (BGE 101 IV 402 E. 2; BSK StGB WEISSENBERGER, N 21 zu Art. 160 StGB). 2.1.2. In subjektiver Hinsicht genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich - 70 - ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1; BSK StGB WEISSENBERGER, N 67 zu Art. 160 StGB). 2.1.3. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 2 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (vgl. zum Ganzen BGE 123 IV 113 E. 2b; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Ge- werbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet wer- den kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden kön- nen, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom
  8. Oktober 2016 E. 2.2.2). 2.1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ca. 739 Flaschen Al- koholika, die von F._____ in betrügerischer Art und Weise erlangt wurden – wofür er rechtskräftig verurteilt worden ist –, erworben. Es liegt somit sowohl eine Vortat - 71 - als auch eine tatbestandsmässige Handlung vor. Aufgrund der Umstände des Er- werbes – namentlich deutlich niedrigerer Preis als marktüblich, Lieferung mittels Taxi – musste die Beschuldigte zumindest um die Möglichkeit der deliktischen Herkunft der Alkoholika wissen und hat sie in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3). Bei den ca. 739 Flaschen innerhalb von ca. zwei Monaten handelt es sich um eine Fülle an über- nommenem Deliktsgut, die auf eine grosse Anzahl von Übernahmen, mithin Ein- zelakten schliessen lässt, zumal F._____ die Lieferungen jeweils zu Fuss oder mit dem Taxi vornahm, weshalb er nur eine beschränkte Anzahl an Flaschen auf einmal transportieren konnte. Die Lieferungen der Alkoholika fanden im Kontext der von der Beschuldigten betriebenen Bar statt und sie gab an, sie wollte durch die tieferen Angebote Geld einsparen, mithin hat sie die Flaschen für den Weiter- verkauf in der Bar erworben. F._____ kam nicht einfach in die Bar vorbei, sondern vorab fand ein Austausch über die zu liefernden Getränke statt, weshalb der Be- stellvorgang jenen von "normalen" Bestellungen, die die Beschuldigte für ihre Bar vorzunehmen braucht, ähnelte. Der Erwerb der Flaschen fand zwar nur in einem Zeitraum von ca. November bis Dezember statt, allerdings wurde F._____ am
  9. Dezember 2022 festgenommen und am 14. Dezember 2022 fand noch ein Telefongespräch zwischen ihm und der Beschuldigten statt. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte auch weiterhin bei F._____ Alkohol bestellt hätte, wäre er nicht festgenommen worden, weshalb sich die Beschuldigte aus dem eher kurzen Zeitraum nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenfalls hinzuweisen ist auf die durch den Erwerb der deliktischen Flaschen eingesparte Summe. So ist erstellt, dass die Beschuldigte Alkoholika im Gesamtwert von ca. CHF 45'141.05 erwarb, für diese jedoch lediglich zwischen CHF 6'000 und CHF 10'000 bezahlte. Mit einer Marge dieser Höhe erzielte die Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (act. 55 Rz. 36) – einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung, zumal die Beschuldigte die Ware nicht zum Eigenkon- sum, sondern zum Verkauf in ihrer Bar von F._____ bezog. 2.1.5. Zusammenfassend ist aus den Gesamtumständen daher zu schliessen, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbe- stand erfüllt und, dass sie die hehlerische Tätigkeit nach der Art eines Berufes – - 72 - mithin im Rahmen ihres Berufes – ausübte, die ihr ein mehr oder minder regel- mässiges Einkommen zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten sicherte. Zu erwähnen ist hier insbesondere die grosse Anzahl an übernommenen Flaschen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). Alles in Allem ist die Gewerbsmässigkeit zu be- jahen. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Entspre- chend ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
  10. Geldwäscherei 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. 3.1.2. Unter dem Begriff der Vermögenswerte sind nicht nur Gelder zu subsumie- ren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, denen ein wirtschaftlicher Wert zu kommt (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB2000369 vom 2. Februar 2021 E. III. 2.2; BSK StGB PIETH, N 9 zu Art. 305bis StGB; ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021 N 45 zu § 15). Vorausgesetzt wird, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren, d.h. Geldwäscherei kann nur an Vermö- genswerten begangen werden, die einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 274 E. 3; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, N 27 zu § 57). Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Tat- handlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln - 73 - (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.3.3, je mit Hinweisen). Massge- bend ist somit zunächst lediglich, ob ein Verhalten geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln, komplizierte Finanztransaktionen oder erheb- liche kriminelle Energien sind nicht vorausgesetzt. Selbst einfachste Tathandlun- gen, wie das Verstecken der Verbrechensbeute, sind geeignet, eine Einziehung zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/bb; ACKERMANN, a.a.O., N 50 zu § 15). Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Nachweis einer konkre- ten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3) 3.1.3. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Geldwä- scherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einerseits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laien- sphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Um- stände der Vortat muss der Täter allerdings nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; BSK StGB-PIETH, N 59 zu Art. 305bis StGB mit Hinweisen). 3.1.4. Vorliegend erwarb die Beschuldigte ca. 739 Flaschen Alkoholika von F._____, um diese in ihrer Bar weiterzuverkaufen. Die fraglichen Flaschen – die einen Vermögenswert i.S. v. Art. 305bis StGB darstellen – stammen unstreitig aus einem Verbrechen, da sie durch F._____ in betrügerischer Weise erlangt wurden, weshalb eine taugliche Vortat vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 7.2.1). Die verbrecherisch erlangten Fla- schen wurden durch den Ankauf in die Bar und den anschliessenden Verkauf an die Kundschaft als scheinbar legal erworbene Vermögenswerte in den Markt ein- geführt, was dazu geeignet ist, die Einziehung der Flaschen zu vereiteln (vgl. BGE 199 IV 242 E. 1e; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Okto- - 74 - ber 2009 E. 5.2.1). Zudem wurden die Flaschen durch den Weiterverkauf in der Bar in Geld umgetauscht, ohne das weiterhin nachvollziehbar wäre, ob das ein- genommene Geld aus dem Verkauf von legal erworbenen Flaschen oder den verbrecherisch erlangten Alkoholika stammte, weshalb die Einziehung ebenfalls vereitelt wurde. Zu erwähnen ist sodann, dass die Flaschen im Keller gelagert wurden und durch die Strafbehörde im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden konnte, ob die gefunden Flaschen legalen oder illegalen Ur- sprungs waren, weshalb sie nicht sichergestellt werden konnten. 3.1.5. Schliesslich nahm die Beschuldigte in Kauf, dass die von F._____ ver- kauften Flaschen deliktischen Ursprungs waren (siehe E. III.E.2.5) und sie musste aufgrund der Umstände – insbesondere dem Verkauf zum Verbrauch in der Bar – darum wissen, dass ihre Handlungen geeignet waren, die Einziehung der Fla- schen zu vereiteln. Eine eigentliche Absprache zwischen dem Vortäter und der Hehlerei – wie von der Verteidigung angedeutet (act. 55 Rz. 32) – ist nicht vor- ausgesetzt. Sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Fazit Art. 160 aStGB und Art. 305bis StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die Hehlerei schützt den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten, wäh- rend die Geldwäscherei unter anderem das öffentliche Interesse an der Einzie- hung des Deliktgutes schützt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ste- hen sie daher im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (BGE 127 IV 79 E. 2e; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200369 E. III. 4; BSK StGB WEISSENBERGER, N 106 zu Art. 160 StGB). Im Rahmen der Strafzu- messung wird jedoch die Ähnlichkeit der beiden Delikte zu berücksichtigen sein (vgl. BSK StGB WEISSENBERGER, N 106 zu Art. 160 StGB). Die Beschuldigte ist - 75 - somit der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der versuch- ten qualifizierten Freiheitsberaubung über mehr als zehn Tage im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktionen A. Parteianträge
  11. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft (act. 52 S. 2).
  12. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, die Beschuldig- te sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei sie der Hehlerei schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen (act. 55 S. 2).
  13. Die Privatklägervertretung verlangte eine angemessene Bestrafung (act. 33 S. 2). B. Grundsätze
  14. Strafrahmen und Asperationsprinzip 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrah- - 76 - mens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1 und 4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tat- umstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandro- hung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist für jeden einzel- nen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen (konkrete Methode). Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 1.4. Gemäss der Rechtsprechung sind bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters, da Vor- strafen – insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen –, meist da- für sprechen, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (BSK StGB-DOLGE, N 25 zu Art. 34 StGB). Nach dem - 77 - Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grund- sätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Freiheitsstrafe ist als eingriffsintensivste Sanktion nach der gesetzli- chen Konzeption ultima ratio (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dies bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre, können spezial- präventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvoll- zugs für eine Freiheitsstrafe sprechen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BSK StGB- DOLGE, a.a.O.). 1.5. Für die einzelnen Sanktionen ist folglich die jeweilige Strafart zu bestim- men und im Falle mehrerer gleichartiger Strafen sodann ausgehend von der Ein- satzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die angemessene Gesamtstrafe festzulegen.
  15. Straferhöhende und strafmindernde Umstände 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des sub- - 78 - jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt auf- grund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Ver- suchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: DONATSCH, StGB / JstG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1). 2.3. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, inner- halb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht ver- wehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzu- lässige Doppelverwertung dar (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 147 IV 176 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). 2.4. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriteri- en berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. - 79 - C. Anwendung im konkreten Fall
  16. Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB weist die schwerste Strafandrohung von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe auf (vgl. Art. 184 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Folglich ist von diesem Tatbestand auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind sodann die Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, um feststellen zu können, bei welchen Einsatzstrafen zufolge Gleichartigkeit eine Asperation vorzunehmen ist bzw. welche Strafen kumuliert auszufällen sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1 und 4.3). 1.3. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungsgründe theoretisch nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB) und durch Strafmilderungsgründe nach unten (Art. 48a StGB) geöffnet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen allerdings nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da es solchen aussergewöhnlichen Umständen vorliegend fehlt, ist vom ordentlichen Strafrahmen nicht abzuweichen.
  17. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend qualifizierter Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der Straf- verfolgungsbehörde als Tatmittlerin bediente und eine unrechtmässige Freiheits- - 80 - beraubung des Privatklägers erzielte. Der Privatkläger war in der Folge vom 9. Ju- li 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft, was nur minimal länger als die für die qualifi- zierte Form der Freiheitsberaubung verlangten zehn Tage gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB ist. Zudem fand die Freiheitsberaubung im Rahmen einer – unrechtmässi- gen – Untersuchungshaft statt, sprich der Privatkläger befand sich in staatlicher Obhut, weshalb seine Freundin über seinen Verbleib informiert war (act. D1/3/1 F/A 95 f.). Nichtsdestotrotz stellte sie eine wesentliche Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit des Privatklägers dar und dem Privatkläger bestand aufgrund der Unterbringung in einem Gefängnis keine Aussicht auf Flucht. Der Umstand, dass die Freiheitsberaubung nicht eigenhändig durchgeführt wurde, führt sodann nicht zu einer Milderung. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keines- falls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zwanzig Jahren (Art. 184 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) erscheint für sich alleine betrachtet eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als angemessen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass die Inhaftierung von mehr als zehn Tagen nicht das eigentliche Handlungsziel der Beschuldigten war, gleichwohl nahm sie es durch die von ihr vorgenommene fal- sche Anschuldigung in Kauf. Es liegt somit eventualvorsätzliches Handeln vor, was verschuldensmindernd wirkt. Die Freiheitsstrafe ist somit um zwei Monate auf ein Jahr und zwei Monate zu reduzieren. 2.3. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es bei einem blossen Versuch blieb. Dieser ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmin- dernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je nä- her der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tat- sächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Mit Blick auf die tatsächliche Inhaf- - 81 - tierung des Privatklägers, für den es grundsätzlich nicht von Relevanz war, ob die mehr als zehntätige Freiheitsberaubung der Beschuldigten oder der Staatsan- waltschaft zuzurechnen ist, erscheint eine Reduktion um zwei Monate als ange- zeigt. 2.4. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr als angemessen.
  18. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend falsche An- schuldigung 3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschuldigte den Privatklä- ger direkt gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde einer versuchten Tötung be- zichtigte. Anders als D._____ erklärte sie aber nicht, dass der Privatkläger diesen mit einem Messer verletzt habe. Dennoch hielt die Beschuldigte die falsche An- schuldigung aufrecht und der wahrheitswidrige Gehalt wurde erst durch die Aus- wertung der Videoaufzeichnungen für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlich. Das Ausmass des Erfolges war zudem erheblich, denn es wurde nicht nur gegen den Privatkläger ermittelt, sondern seine Vorführung wurde angeordnet (act. D1/20/1) und er wurde nach erfolgter Verhaftung für mehr als zehn Tage in Haft genommen, wobei sich letzteres im Tatbestand der Freiheitsberaubung nie- derschlägt. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht be- ginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausseror- dentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als keinesfalls leicht einzu- stufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 303 Ziff. 1 StGB) erscheint für sich alleine be- trachtet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als angemessen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die falsche Anschuldigung im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme trotz Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung vornahm. Es ist zu beachten, dass sie direktvorsätzlich handelte, wusste sie doch genau um ihre wahrheitswidrigen Äusserungen. Es handelte sich um eine sinnlose Tat, die weder dem Selbstschutz diente, noch anderweitig nachvollziehbar erscheint und einen Missbrauch des - 82 - Rechtssystems darstellte. Die Beschuldigte war an der Auseinandersetzung, die der falschen Anschuldigung vorausging nicht beteiligt, weshalb nicht nachvoll- ziehbar ist, aus welchem Grund sie den Privatkläger belastete. Insgesamt wirken die subjektiven Komponenten stark erhöhend und die Freiheitsstrafe ist um acht Monate zu erhöhen. 3.3. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Strafart.
  19. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmäs- sige Hehlerei 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Hehlerei ist heute von einem Deliktsbetrag von knapp CHF 45'000 auszugehen, was eine nicht unerhebliche Summe darstellt. Der effektiv erzielte Gewinn fällt indes tiefer aus, da die Beschuldigte F._____ für die Hehlerware bis zu CHF 10'000 bezahlte, was den Deliktsbetrag zu ihren Gunsten relativiert. Der Umstand, dass die Be- schuldigte innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach Alkoholika bei F._____ erwarb zum primären Zweck der Weiterveräusserung, führte zur Annahme des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit, weshalb er der Beschuldigten nicht doppelt angelastet werden kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten als Abnehmerin und F._____ als Lieferan- ten als gefestigte und organisierte geschäftliche Beziehung erscheint. Zu Lasten der Beschuldigten kann gewertet werden, dass sie die Alkoholika zum Verbrauch verkaufte, was eine Rückgabe der effektiven Ware definitiv verunmöglichte. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträcht- lich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als leicht einzustufen. Ausgehend von ei- nem Strafrahmen von mindestens einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (aArt. 160 Ziff. 2 StGB) erscheint für sich allei- - 83 - ne betrachtet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als ange- messen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte bezüglich der von F._____ übernommenen Hehlerware mit Eventualvorsatz handelte, was eine geringfügige Verschuldensminderung darstellt. Den Handlungen der Be- schuldigten lag ein finanzielles Motiv zugrunde, dies wird allerdings bereits von der Qualifikation betreffend die Gewerbsmässigkeit erfasst. Mit Blick auf das eventualvorsätzliche Handeln erscheint es als angemessen, die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), er- übrigen sich vorliegend Ausführungen zur Strafart.
  20. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend Geldwäsche- rei 5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen De- liktsgut um Alkoholika im Gesamtwert von knapp CHF 45'000 handelte. Es wurde somit die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Insbesondere, da die Flaschen gemeinsam mit legal erworbenen Flaschen aufbewahrt wurden, zum Verbrauch verkauft wurden und im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht mehr aufgefunden werden konnten. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der gewerbsmässigen Hehlerei wird im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Die Tatbegehung erstreckte sich zwar nicht über einen längeren Zeitraum, allerdings wurde eine beachtliche Anzahl an Alkoholika in eben diesem kurzen Zeitraum durch den Erwerb gewaschen. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) - 84 - erscheint für sich alleine betrachtet eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als an- gemessen. 5.2. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist zu beachten, dass die Be- schuldigte aus finanziellen Motiven handelte, konkret wollte sie eine höhere Mar- ge erzielen. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. Ihr zu Gute kommt, dass sie eventualvorsätzlich handelte und das Waschen der Gelder nicht im Vorder- grund stand. Insgesamt halten sich die verschuldenserhöhenden und -mindernden Elemente die Waage. 5.3. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), erübrigen sich vorliegend Ausfüh- rungen zur Strafart.
  21. Kumulation / Asperation 6.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Strafen festgelegt: - versuchte qualifizierte Freiheitsberau- ein Jahr Freiheitsstrafe; bung in mittelbarer Täterschaft: - falsche Anschuldigung: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe; - gewerbsmässige Hehlerei: ein Jahr und vier Monate Frei- heitsstrafe; - Geldwäscherei: acht Monate Freiheitsstrafe. 6.2. Aus den Strafen, welche eine Freiheitsstrafe vorsehen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit - 85 - weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6 m.w.H.). 6.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diese weist einen engen Konnex zur falschen Anschuldigung auf, zumal die Freiheitsbe- raubung in der falschen Anschuldigung fusst und somit sowohl ein enger zeitli- cher, sachlicher, als auch situativer Zusammenhang besteht und die Handlungen auf den gleichen Tatentschluss gründen. Auch wenn die falsche Anschuldigung das zentrale Delikt darstellt, bestimmt sich die Einsatzstrafe gemäss Rechtspre- chung anhand der qualifizierten Freiheitsberaubung. Um der Bedeutung der fal- schen Anschuldigung im vorliegenden Fall nachzukommen, wird vorliegend trotz engem Sachzusammenhang lediglich ein Abzug von einem Drittel im Rahmen der Asperation gewährt. Es erscheint somit als angemessen, die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung um ein Jahr und acht Monate zu erhöhen. Die gewerbs- mässige Hehlerei weist keinen Zusammenhang zur versuchten qualifizierten Frei- heitsberaubung auf, weshalb eine deutliche Erhöhung angezeigt ist. Es erscheint folglich als angemessen, die Einsatzstrafe um zehn Monate zu erhöhen. Die Geldwäscherei weist sodann wiederum einen engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhang zur gewerbsmässigen Hehlerei auf, wurden durch ein und dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt. Ein Grossteil des Unrechts der Tat wird somit bereits durch die Erhöhung der Einsatzstrafe für die gewerbsmäs- sige Hehlerei abgegolten. Es sind somit für die Geldwäscherei unter Anwendung des Asperationsprinzips noch zwei Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Al- les in allem erscheint somit allein gestützt auf die Tatkomponente eine Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten als angemessen.
  22. Täterkomponente Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten einzuge- hen. Dazu lässt sich den Akten, insbesondere den Einvernahmen der Beschuldig- ten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zur Person sowie den Migrati- - 86 - onsakten im Wesentlichen Folgendes entnehmen (act. D1/26/6; act. D5/3/7 F/A 58 ff.; act. D5/3/8 F/A 13 ff.; act. D5/3/10 F/A 50 ff.; act. 51B): 7.1. Persönliche Verhältnisse 7.1.1. Die heute 35-jährige Beschuldigte sei in AH._____, damalige UDSSR, ge- boren und aufgewachsen. Sie habe das Land mit 18 Jahren verlassen und sei nach Italien, um zu studieren. Die Beschuldigte sei Rechtsanwältin. Seit 2012 le- be sie in der Schweiz. Im Jahr 2016 sei es zu einem Wegzug nach Italien ge- kommen, wobei wenige Monate später die erneute Einreise in die Schweiz sowie die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung B erfolgt sei. Die Beschuldigte sei mit einem Schweizer verheiratet gewesen, dieser sei mittlerweile verstorben. Sie ha- be einen achtjährigen Sohn, der bei dessen Vater in AI._____ lebe. Die Beschul- digte beteiligte sich zu 50% an den Kosten und das Kind komme jedes Wochen- ende und, wenn es möchte, in den Ferien zu ihr. Sie habe eine Eigentumswoh- nung und weitere Immobilien, da sie im In- und Ausland im Immobilienbereich tä- tig sei. Einen Corona-Kredit habe die Beschuldigte bereits zurückgezahlt, seit kur- zem habe sie zudem ein Darlehen in Höhe von CHF 650'000, welches sie für den Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. 7.1.2. Die Beschuldigte verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B und habe die C-Bewilligung beantragt, aufgrund der laufenden Strafverfahren sei der Bewilli- gungsprozess jedoch sistiert worden. 7.1.3. Die Biografie und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneu- tral zu werten. 7.2. Vorstrafen / Delinquenz während laufender Strafuntersuchung 7.2.1. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 7.2.2. Allerdings delinquierte die Beschuldigte während der laufenden Strafunter- suchung wegen gewerbsmässiger Hehlerei und Geldwäscherei, in deren Rahmen sie einen Tag in Untersuchungshaft war, erneut. Sie liess sich also weder durch - 87 - die laufende Strafuntersuchung, noch die Haft, von weiteren Straftaten abhalten. Dies ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. 7.3. Geständnis / Reue und Einsicht Die Beschuldigte zeigte sich weder betreffend die falsche Anschuldigung, und die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, noch die gewerbsmässige Hehlerei bzw. die Geldwäscherei geständig. Dies ist strafzumessungsneutral zu werten.
  23. Fazit Aufgrund der Täterkomponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Mo- nat angezeigt. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu bestrafen.
  24. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte befand sich vom 24. Januar 2023, 07:00 Uhr bis zum 25. Januar 2023, 22:45 Uhr – mithin mehr als 24 Stunden – sowie vom 20. Juli 2023, 08:00 Uhr bis zum 21. Juli 2023, 14:30 Uhr – ebenfalls mehr als 24 Stunden – in Haft. Folglich hat die Beschuldigte vier Tage Haft erstanden, welche an die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind (vgl. Art. 51 StGB; vgl. BSK StGB- METTLER/SPICHTIN, N 35 zu Art. 51 StGB). VI. Vollzug A. Grundsätze Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezweit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 88 - B. Anwendung im konkreten Fall Aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kommt im vorliegenden Fall weder ein bedingter, noch ein teilbedingter Vollzug in Frage. Die Freiheits- strafe von drei Jahren und neun Monaten, wovon vier Tage durch Haft erstanden sind, ist somit zu vollziehen. VII. Landesverweis A. Parteianträge
  25. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung von acht Jahren (act. 52 S. 2).
  26. Die Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (act. 55 S. 2). B. Grundsätze
  27. Das Gericht verweist die Ausländerin, die wegen qualifizierter Freiheitsbe- raubung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Gleiches gilt für die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).
  28. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss grundsätzlich bei sämtlichen Tä- terschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen wer- den, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt und umfasst grundsätzlich sämtliche Täterschafts- und Teil- nahmeformen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) - 89 - einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv an- zuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E. 3.2 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallklausel ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 144 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach einer rund zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts- dauer ist zwar regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen "in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe Bedarf", im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten, weshalb die Integration unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in - 90 - der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). 2.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, Plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSS- LINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus- zugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört ins- besondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minder- jährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person, gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte fami- liäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). - 91 - 2.2. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und An- wendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht – Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc. – und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allge- mein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Aus- reise in die Heimat oder in einen Drittstaat. Ebenso sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren In- tensität zulassen. Von Bedeutung sind auch Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen. Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2 f.; je m.w.H.). 2.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4). Härtefallbegründende Aspekte müssen sodann grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken (SCHLEGEL, in: WOHL- - 92 - ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
  29. Aufl., Bern 2024, N 15 zu Art. 66a StGB). 2.4. Ein Härtefall liegt sodann unabhängig von den oben genannten Umständen vor, wenn die Landesverweisung zwingende völkerrechtliche Vorgaben, wie das flüchtlings-, und das menschenrechtliche Non-refoulment-Prinzip, verletzt (SCHLEGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 66a StGB). Mögliche Vollzugshindernisse im Sin- ne von Art. 66d Abs. 1 StGB spielen nämlich schon bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, ist die Vollzugsbehörde zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2). 2.5. Einem festgestellten Härtefall gegenüberzustellen ist das öffentliche Inter- esse an einer Landesverweisung. Entscheidend ist, ob die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Si- cherheit als notwendig erscheinen lässt, wobei nicht der abstrakte Strafrahmen des begangenen Delikts, sondern die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose massgebend ist. Dabei ist zu beach- ten, dass das Verschulden im Rahmen der Landesverweisung nicht kongruent zum Tatverschulden zu verstehen ist. Im Regelfall findet das Verschulden vor al- lem seinen Ausdruck in der Strafhöhe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
  30. Februar 2020 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 4.1.3; SCHLEGEL, a.a.O., N 22 zu Art. 66a StGB). Bei der Interessen- abwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2 ff.). - 93 - Liegt bereits kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom
  31. Dezember 2024 E. 4.2.6).
  32. Zu prüfen ist sodann, ob weitere völkerrechtliche Normen – wie beispiels- weise das Freizügigkeitsabkommen – der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.9). C. Anwendung im konkreten Fall
  33. Katalogtat Die Beschuldigte ist ausländische Staatsangehörige und der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer Tä- terschaft schuldig zu sprechen. Beide Tatbestände stellen eine Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und g StGB dar. Wie bereits erwähnt, ist irrelevant, dass die qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft verübt wurde und im Versuchsstadium stecken blieb (siehe E. VII.B.2). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit grundsätzlich erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, respektive, ob zwin- gendes Völkerrecht der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht.
  34. Härtefall und zwingendes Völkerrecht 2.1. Persönliche Verhältnisse 2.1.1. Die Beschuldigte ist in AH._____, damalige UDSSR, geboren und rumäni- sche Staatsbürgerin (act. D1/26/6 S. 1; act. 51B S. 2). Sie reiste am 10. August 2012 in die Schweiz und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit (act. D1/26/6 S. 2 ff.). Dieses wurde mit Verfü- gung vom 15. März 2013 abgewiesen, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen sei (act. D1/26/6 S. 13). Nachdem sie am 23. Januar 2013 die Schweiz verlassen hatte, reiste sie am 14. Oktober 2013 abermals in die Schweiz ein und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit (act. D1/26/6 S. 23 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
  35. Februar 2014 ebenfalls abgewiesen, da die Beschuldigte ihrer Mitwirkungs- - 94 - pflicht nicht nachgekommen sei (act. D1/26/6 S. 29 f.). Gleiches wiederholte sich mit Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 4. September 2017 (act. D1/26/6 S. 84) und ablehnender Verfügung vom 18. November 2015 (act. D1/26/6 S. 89). Schliesslich stellte sie am 1. Juni 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal als Angestellte (act. D1/26/6 S. 97). Diesem wurde am 6. Juni 2016 entsprochen und der Beschuldigten wurde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt (act. D1/26/6 S. 102). Mit Gesuch vom
  36. April 2021 ersuchte sie sodann um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. D1/26/6 S. 107 ff.). Diesem wurde mit Bewilligung vom 7. Juni 2021 entspro- chen und der Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung B bis zum 27. Mai 2026 erteilt (act. D1/26/6 S. 134). Sodann ersuchte sie mit Gesuch vom 16. November 2022 um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C (act. D1/26/6 S. 138). Dieses Verfahren wurde sodann aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens am
  37. Februar 2023 sistiert (act. D1/26/6 S. 159). 2.1.2. Die Beschuldigte habe am 8. Juni 2022 einen Schweizer geheiratet (act. D1/26/6 S. 135; act. D5/3/10 F/A 16), dieser verstarb am tt.mm.2023 (act. D1/26/6 S. 160). Zudem habe die Beschuldigte einen achtjährigen Sohn, der bei dessen Vater in AI._____ lebe und in AJ._____ zur Schule gehe. Die Be- schuldigte beteiligte sich zu 50% an den Kosten, eine schriftliche Regelung be- stehe allerdings nicht (act. D5/3/8 F/A 56 ff.; act. 51B S. 4 ff.). Die Beschuldigte habe aber noch nie nein gesagt (act. 51B S. 6). Das Kind komme jedes Wochen- ende zu ihr und manchmal in den Ferien, manchmal gehe es auch mit dem Vater in die Ferien (act. D5/3/8 F/A 56 ff.; act. 51B S. 6). Der Vater des Kindes sei krank und könne sich nicht um dieses kümmern (act. D5/3/8 F/A 17). Auch die Frau ih- res Vaters lebe in der Schweiz, sie sei beinahe die zweite Mutter der Beschuldig- ten (act. D5/3/8 F/A 67). Ihre restliche Familie lebe im Ausland: Ihr Vater in Deutschland, die Mutter in der Türkei und die drei Geschwister in der Republik Moldau (act. D5/3/8 F/A 68 ff.; act. 51B S. 8 f.). Sie stehe in Kontakt mit ihrer Fa- milie, aber die Beschuldigte würde nicht bei einer dieser Personen im Ausland le- ben können (act. D5/3/8 F/A 72 f.). Die Beschuldigte wisse sodann nicht, ob sie Verwandte in Rumänien habe, da sie seit sie 18 Jahre alt ist, weg von Rumänien sei und keinen Kontakt zu diesen Verwandten halten würde (act. D5/3/8 F/A 77; - 95 - act. 51B S. 13). Die Beschuldigte habe kein soziales Umfeld mit Freunden oder Vereinen, da es ihr gefalle, allein zu sein und an der J._____-strasse niemand Freunde habe. Ausserdem lese sie viel (act. D5/3/8 F/A 78 ff.; act. 51B S. 13). Sodann bestand die Beschuldigte am 7. November 2022 den kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (act. D1/26/6 S. 142) und auf Ergän- zungsfrage der Verteidigung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Sitzungen be- treffend das Verfahren jeweils auf Deutsch führen würden (act. 51B S. 14). 2.1.3. Die Beschuldigte erklärte, sie sei Geschäftsführerin zweier Gastronomiebe- triebe, bei einem dritten Betrieb warte sie auf die Eröffnung (act. 51B S. 3 f.). Aus- serdem kaufe und vermiete sie Immobilien im In- und Ausland. Zwei Liegenschaf- ten habe sie in der Schweiz und 14 in AK._____, Spanien (act. 51B S. 3 f., 9 und 12). Der Traum der Beschuldigten sei es, ein Hotel zu eröffnen und in der Zu- kunft möchte sie die Gastronomiebetriebe in der Schweiz weiter entwickeln (act. D5/3/8 F/A 81; act. 51B S. 13). Sie habe alles in der Schweiz und möchte dieses Land nicht verlassen (act. D5/3/8 F/A 81 ff.). Die Beschuldigte habe in der Schweiz alles aufgebaut und würde alles verlieren, wenn sie zurück in ihr Heimat- land müsste (act. 51B S. 13 f.). Zu ihren finanziellen Verhältnissen erklärte sie so- dann, dass ihr eine Eigentumswohnung sowie die Firma gehöre, wobei der Firma in der Schweiz zwei weitere Liegenschaften gehören würden (act. 51B S. 9). Mo- natlich erhalte sie sodann einen Nettolohn von CHF 4'300 (act. 51B S. 4). Die Hy- pothek der Eigentumswohnung sei abbezahlt und sie bezahle gemeinsam mit dem Sohn monatlich CHF 700 für die Krankenkasse (act. 51B S. 7 f.). Seit kurz- em habe sie sodann ein Darlehen von CHF 650'000 von der Bank für ihren Ge- schäftsbetrieb, namentlich für Immobilien im Ausland, erhalten (act. 51B S. 11 ff.). 2.2. Situation im Herkunftsstaat Rumänien ist sowohl Mitglied der Europäischen Union sowie des Schengenraums und gilt als sicherer Herkunftsstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 AsylG i.V.m Anhang 2 AsylV1). Da zudem aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wes- halb eine Rückführung aus Gründen in der Person der Beschuldigten von vorne- weg aus völkerrechtlicher Hinsicht nicht möglich wäre, ist nachfolgend zu prüfen, - 96 - ob die Anordnung einer Landesverweisung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen würde. 2.3. Subsumtion 2.3.1. Die Beschuldigte befindet sich seit knapp neun Jahren durchgehend in der Schweiz. Auch wenn sie ihre prägenden Jugendjahre ausserhalb der Schweiz verbrachte, würde die Anordnung eines Landesverweises für sie einen schwer- wiegenden Härtefall bedeuten. Besonders schwer wiegt vorliegend nämlich der Umstand, dass die Beschuldigte zwar die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch in Moldau geboren und aufgewachsen ist. Da auch ihre Familie in Moldau lebt, wäre eine Integration im Heimatsstaat Rumänien erschwert, müsste die Be- schuldigte sich ein gänzlich neues Leben aufbauen. 2.3.2. Zudem ist die Beschuldigte Mutter eines unter zehnjährigen Kindes, wel- ches in der Schweiz lebt. Die Beschuldigte nimmt diesbezüglich Fürsorge- und Unterstützungspflichten wahr, unter anderem indem das Kind jedes Wochenende bei ihr ist. Da der Vater des Kindes krank ist, nimmt die Mutter eine noch wichtige- re Rolle im Leben des Kindes ein, weshalb der Kontakt im Falle einer Landesver- weisung nicht einfach über neue Medien geführt werden könnte. Zu berücksichti- gen ist sodann, dass Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen haben und das unmündige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils teilt und es das Land gegebenen- falls mit diesem zu verlassen hat (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land zusammen mit dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferien- aufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Kind der Beschuldig- ten bereits achtjährig, nach Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten wird es noch älter sein. Da der Sohn nicht in Rumänien geboren wurde und in der Schweiz eingeschult wurde, würde eine allfällige Umsiedlung – auch aufgrund der Krankheit des Vaters – einen grossen Einschnitt in dessen Leben bedeuten. - 97 - 2.3.3. Die Integration der Beschuldigten in der Schweiz zeigt sich sodann auch in ihrer Ehe mit einem Schweizer sowie ihren guten Deutschkenntnisse, welche auch anlässlich der Hauptverhandlung deutlich wurden. Der Umstand, dass die Beschuldigte als berufstätige Mutter weder Vereinen beitrat noch über einen grossen Freundeskreis verfügt, kann ihr im Übrigen nicht entgegengehalten wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2). 2.3.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall von ei- nem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bei Anordnung einer Landesver- weisung auszugehen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das öffentliche In- teresse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz überwiegt.
  38. Interessenabwägung 3.1. Wie bereits dargelegt (siehe E. VII.B.2.5), sind die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu verurteilen ist, müssen sodann gemäss der Zweijahresregel ausserordentliche Umstände vorliegen, damit das private Inter- esse der Betroffenen überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom
  39. Oktober 2023 E. 2.3.5). 3.2. Die von der Beschuldigten begangenen Katalogtaten verletzten einerseits die Fortbewegungsfreiheit sowie andererseits das Vermögen der jeweiligen Ge- schädigten. Hierbei handelt es sich um nicht unerhebliche Rechtsgüter. Allerdings wog das Verschulden betreffend beider Delikte nicht mehr leicht bzw. leicht und befand sich somit im unteren Rahmen. Ausserdem trat die Beschuldigte vor den fraglichen Tathandlungen strafrechtlich nicht in Erscheinung und ihr Gefahrenpo- tential ist klein. Die Umstände, dass die Beschuldigte weder in Rumänien geboren wurde, noch ihre prägenden Jahre dort verbracht hat sowie ein unter zehnjähriges Kind in der Schweiz hat, mit welchem sie in engem Kontakt steht, wiegen hinge- gen schwer. - 98 - 3.3. Mit Blick auf die gesamten Umstände überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, weshalb aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine Landesverwei- sung auszusprechen ist. Bei diesem Resultat müssen völkerrechtliche Verträge – wie das Freizügigkeitsabkommen – die einer Landesverweisung ebenfalls entge- genstehen könnten, nicht geprüft werden. VIII.Sicherstellungen A. Entscheid über sichergestellte Asservate Sowohl anlässlich der Untersuchungen zu Dossier 1 als auch zu Dossier 5 wur- den verschiedene Asservate sichergestellt. Obschon es an Beschlagnahmeverfü- gungen fehlt, ist vorliegend analog zu Art. 267 Abs. 3 StPO über die Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der jeweiligen Asser- vate zu befinden. B. Konkreter Fall
  40. Dossier 1 1.1. Auf der Sicherstellungs-/Standortliste der Asservate der Kantonspolizei Zü- rich (act. 31) sind nachfolgende Asservate verzeichnet, über die noch nicht ent- schieden wurde:  Klappmesser mit Holzgriff, Opinel, mit abgebrochener Klingenspitze (A017'558'826);  Herrenhemd mit Blutanhaftungen von D._____ (A017'558'837);  IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen von D._____ (A017'558'860);  DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz rechts und links von D._____ (A017'558'871 / A017'558'882);  Vergleichs-WSA von D._____ (A017'558'893);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wange links und Nasenflügel links von D._____ (A017'558'906); - 99 -  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Handinnenfläche rechts von D._____ (A017'558'917 / A017'558'928);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wundrand Verletzung Schulter rechts von D._____ (A017'558'939);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Oberarmbeugeseite rechts von D._____ (A017'558'940);  IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen vom Privatkläger (A017'559'841);  DNA-Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand des Privatklägers (A017'559'852 / A017'559'863);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerzwischenräume der rechten und linken Hand des Privatklägers (A017'559'874 / A017'559'885);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Wangenknochen und Augenbraue rechts des Privatklägers (A017'559'896);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Lippenaussenseite/Wange rechts aufsummiert des Privatklägers (A017'559'909);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Hals beidseits aufsummiert des Privatklägers (A017'559'910);  SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020). 1.2. Die SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) ist dem Pri- vatkläger auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird die SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240185-L nicht durch den Privatkläger (oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person) abgeholt, so wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 1.3. Alle übrigen oben genannten Asservate (A017'558'826; A017'558'837; A017'558'860; A017'558'871; A017'558'882; A017'558'893; A017'558'906; A017'558'917; A017'558'928; A017'558'939; A017'558'940; A017'559'841; A017'559'852; A017'559'863; A017'559'874; A017'559'885; A017'559'896; A017'559'909; A017'559'910) sind der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240185-L zur Vernichtung zu überlassen. - 100 -
  41. Dossier 5 2.1. Auf der Sicherstellungs-/Standortliste der Asservate der Kantonspolizei Zü- rich (act. 31) sind nachfolgende Asservate verzeichnet:  Mobiltelefon Apple iPhone schwarz der Beschuldigten (A017'001'955);  Mobiltelefon Apple iPhone weiss, mit Hülle und Kabel (nicht passend zum Gerät) der Beschuldigten (A017'003'279);  Notebook Marke HP, Modell ENVY, silberfarbig, mit Ladekabel der Be- schuldigten (A017'003'291);  Datenträger 1224.23.1.0.0-USB Memory Stick der Beschuldigten (A018'036'754);  Datensicherung 1224.23.1.0.1-Datenauslesung / Datensicherung, Daten der Beschuldigten (A018'047'320). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht entschied bereits mit Verfügung vom
  42. Dezember 2023 über die Herausgabe der beiden Mobiltelefone (A017'001'955 und A017'003'279) sowie des Notebooks (A017'003'291) auf erstes Verlangen (act. D5/5/21). Da sich die drei Asservate noch immer bei der Kantonspolizei Zü- rich befinden, ist nochmals anzuordnen, dass die drei vorgenannten Asservate (A017'001'955; A017'003'279 und A017'003'291) der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Werden sie innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids nicht durch die Beschuldigte (oder durch eine von ihr bevollmächtigte Person) abgeholt, so sind sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. 2.3. Der Datenträger (A018'036'754) sowie die Datensicherung (A018'047'320) sind der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilansprüche A. Parteianträge
  43. Die Privatklägervertretung beantragte mit Eingabe vom 18. März 2025 un- ter anderem das Folgende: - 101 -  Die Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit D._____ zu verpflich- ten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 4'600 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2023 zu bezahlen; und  Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist (act. 33).
  44. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 52 S. 2).
  45. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abwei- sung der Zivilforderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (act. 55 S. 2). Selbst wenn es zu einem Schuldspruch kommen würde, seien die Zivilforderun- gen nicht ausgewiesen. Einerseits sei die Inhaftierung nicht unrechtmässig gewe- sen und andererseits sei der Vorwurf der versuchten Tötung kein Grund für die Ausrichtung einer Genugtuung (act. 55 Rz. 57). B. Grundsätze
  46. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendma- chung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die - 102 - anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfah- ren eingestellt wird; abis) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden wer- den kann; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der be- schuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entschei- den und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Hö- he beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Straf- punkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO).
  47. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. 2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann (BGE 132 III 321 E. 2.2.1). Hat der Geschädigte eine Kör- perverletzung erlitten, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, insbesondere der Behandlungskosten und Hilfsmittelkosten (Auslagen zur unfallbedingten Anschaf- fung von Prothesen und anderen Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Un- terhalts- und Reparaturkosten) sowie auf Entschädigung der infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit erlittenen Nachteile (Art. 46 Abs. 1 OR; - 103 - vgl. hierzu REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zü- rich 2024, N 267 ff. m.H.). 2.3. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche oder psychische Integrität eingreift (BGE 112 II 118 E. 5 e; KESSLER, in: LÜCHIN- GER/OSER, Basler Kommentar Obligationenrecht I [BSK OR], 7. Aufl., Basel 2019, N 33 zu Art. 41 OR). 2.4. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (REY/WILD-HABER, Aus- servertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zürich 2024, N 621). Ein solcher Kausa- lzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (REY/WILDHABER, a.a.O., N 633). 2.5. Ein Verschulden ist sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. REY/WILDHABER, a.a.O., N 992 ff. m.H.).
  48. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vor- ausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertra- gen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverlet- zungen bleiben daher ausser Betracht. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Gericht hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 131 III 26 E. 12.1; BGE 120 II 97 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 5A_329/2011 vom
  49. Dezember 2011 E. 5.5, m.w.H; BSK OR-KESSLER, N 11 zu Art. 49 OR). Das - 104 - Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Unbill einen Anspruch ableitet, diesen beweisen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjek- tiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2). 3.2. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich vor allem an der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festle- gung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 412 E. 2a).
  50. Solidarhaftung Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsame adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Betei- ligten verabredet haben, auch die psychische Mitverursachung wird anerkannt. Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligen Personen die eigentliche Schadensur- sache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz. Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf ge- nommen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210238-O vom 23. Novem- ber 2021 Erw. III.2.4.1 ff., je mit Hinweisen). - 105 -
  51. Zins Zu den klagbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszinses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirt- schaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Die Genugtuung wird weitge- hend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf ent- fallende Zins ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.; BGE 122 III 53 E. 4a, je mit Hinweisen). C. Anwendung im konkreten Fall
  52. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger beantragt die Feststellung, dass die Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei (act. 33). 1.2. Zur Begründung führt der Privatkläger aus, dass durch den Schuldspruch die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich schadenersatzpflich- tig werden würde. Zwar habe dieser bislang keinen Schaden erlitten, der zu einer liquiden Forderung führen würde, doch sei die Entstehung eines solchen Scha- dens in der Zukunft nicht ausgeschlossen. Es sei daher gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO im Urteil festzuhalten, dass die Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 33 S. 3). 1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte unter anderem der falschen Anschuldigung und der qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft schuldig gesprochen, weshalb grundsätzlich über die Zivilforderung zu entschei- den ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Allerdings muss auch in einem solchen Fall eine hinreichende Bezifferung und Begründung erfolgen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1). Vorliegend genügt der Antrag be- treffend die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatznach nicht den Begründungs- und Bezifferungsanforderungen. Auch wenn zukünftige Schäden berücksichtigt werden können, sofern sie bereits genügend liquid sind, was vor- - 106 - liegend – wie auch vom Privatklägervertreter festgehalten – nicht der Fall ist, müssten sie bereits in die Bezifferung Eingang finden (vgl. BSK OR-KESSLER, N 6 zu Art. 42 OR). Der pauschale Verweis, dass die Entstehung eines Schadens in der Zukunft nicht ausgeschlossen sei, genügt nicht. Der Antrag ist somit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
  53. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 4'600 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2023 zu be- zahlen. Dies in solidarischer Haftung mit D._____ (act. 33 S. 2). 2.2. Zur Begründung der Genugtuungsforderung erklärt der Privatkläger zu- sammenfassend, er habe wegen des schuldhaften Verhaltens der Beschuldigten zwölf Tage in Haft verbracht, nämlich vom 9. Juli bis am 20. Juli 2023. Die Berau- bung der persönlichen Freiheit sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte eines Menschen und stelle damit eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Zu be- rücksichtigen sei, dass die Haft an sich nicht gerechtfertigt war und ein Anfangs- verdacht nur aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ entstanden sei, welcher sich später als falsch herausgestellt habe. Gemäss Praxis des Bun- desgerichts bestünde ein Anspruch auf CHF 200 pro Hafttag in Fällen, in denen die ursprüngliche Haftanordnung rechtmässig gewesen sei, sie sich allerdings im nachhinein als unnötig herausstellen würde. Im vorliegenden Fall sei die Haft al- lerdings zu keinem Zeitpunkt rechtmässig gewesen, weshalb dies eine viel gra- vierendere Form der unrechtmässigen Haft darstelle und darum eine Genugtu- ungsforderung von CHF 300 pro Hafttag zu bezahlen sei. Dies ergebe eine Sum- me von CHF 3'600, welche seit mittleren Verfall der Haft, mithin seit dem 14. Juli 2023 zu verzinsen sei. Die Staatsanwaltschaft habe über die Entschädigung der unrechtmässigen Haft in ihrer Einstellungsverfügung nicht entschieden, sondern den Entscheid darüber dem heute zuständigen Sachgericht überlassen. Zudem sei der Privatkläger durch die falsche Anschuldigung in seiner Persönlichkeit ver- letzt worden. Der falsche Vorwurf habe auf versuchte Tötung gelautet und sei damit gravierend gewesen. Der Privatkläger habe bis zur Einstellungsverfügung und somit während rund sieben Monaten mit dem in der Schwebe hängenden - 107 - Vorwurf zu leben gehabt, er sei ein Verbrecher, obwohl dies zu keinem Zeitpunkt gestimmt habe. Für diese Persönlichkeitsverletzung sei eine Genugtuung von CHF 1'000 angemessen. 2.3. Wie im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung erstellt worden ist, befand sich der Privatkläger vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft (siehe E. III.D.1.5). Wie vom Privatkläger korrekt ausgeführt, wurde sodann das Verfahren gegen ihn mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2025 eingestellt (act. D1/28/1). In die- ser wurde der Entscheid über die Haftentschädigung im Sinne von Art. 431 StPO dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, welches sich mit dem gegen den Pri- vatkläger laufenden Verfahren … betreffend Hausfriedensbruch befasst, überlas- sen (act. D1/28/1 S. 5 f.). Da es sich vorliegend jedoch um eine zivilrechtliche Forderung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR handelt, hat sich das hiesige Gericht mit dem Antrag zu befassen. 2.4. Der Privatkläger wurde aufgrund der von der Beschuldigten sowie D._____ erfolgten falschen Anschuldigung seiner Freiheit beraubt. Die Inhaftierung war von vorneweg ungerechtfertigt, da der behauptete Tötungsversuch erstelltermas- sen nicht stattfand. Der Grund lag alleine in der von der Beschuldigten und D._____ begangenen Straftat. Der Privatkläger sah sich mit einer mehrtägigen Inhaftierung – welche von der Beschuldigten in Kauf genommen wurde (siehe E. IV.A.3.1.8) – in einem fremden Land konfrontiert, ohne Aussicht auf Flucht. Nebst der Verletzung seiner Bewegungsfreiheit war insbesondere auch die seeli- sche Unbill in einem Masse gegeben, die die Ausrichtung einer Genugtuungszah- lung anzeigt. Da die Untersuchungshaft in einer Straftat der Beschuldigten grün- dete, – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 55 Rz. 57) – von Beginn weg unrechtmässig war und nicht erst im Laufe des Verfahrens ein Haftgrund wegfiel, erweist sich die Zusprechung von CHF 3'600 inklusive Zins von 5% ab mittlerem Verfall als gerechtfertigt. Über diese Zusprechung wird die mit dem Verfahren … betraute Strafbehörde ab Rechtskraft dieses Urteils orientiert. 2.5. Aufgrund der falschen Anschuldigung der Beschuldigten und D._____ wur- de gegen den Privatkläger betreffend vorsätzlicher Tötung über mehrere Monate hinweg ermittelt (vgl. act. D1/28/1). Es handelt sich hierbei um einen schwerwie- - 108 - genden Vorwurf, welchen den Privatkläger unstreitig schwer in seiner Persönlich- keit getroffen hat, zumal das Verfahren noch in einem anderen Land durchgeführt wurde. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint die Genugtuungsforderung von CHF 1'000 als angemessen, zumal in Folge der Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als beantragt. Da sowohl die Falschaussage der Beschuldigten, als auch die Aussage von D._____ (verurteilt betr. falsche An- schuldigung im Verfahren DG240185-L) für die Einleitung des Verfahrens ursäch- lich war und die beiden Personen von der jeweiligen Falschaussage wussten, sind sie solidarisch zur Zahlung der Genugtuungsforderung zu verpflichten. An- tragsgemäss ist 5% Zins seit dem 14. Juli 2023 geschuldet. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
  54. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, weshalb ihr die gesamten Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
  55. Die Kosten des Vorverfahrens wurden durch die Staatsanwaltschaft als CHF 14'412.50 ausgewiesen (act. D1/31). Die Gerichtskosten sind unter Berück- sichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom
  56. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'500 festzusetzen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung
  57. Von der Kostentragungspflicht der verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten aufer- legt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 109 -
  58. Angesichts der finanziellen Situation der Beschuldigten sind die soeben zitierten Voraussetzungen, ihr die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerle- gen, zurzeit nicht erfüllt. Daher sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt aber die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  59. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aber so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3).
  60. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 10. April 2025 einen Aufwand von 41 Stunden und 18 Minuten bzw. CHF 9'086 sowie Auslagen von CHF 146.65 geltend. Es werden sodann Mehrwertsteuern von CHF 747.85 gel- tend gemacht (act. 56). Die geschätzte Aufwendung für die Hauptverhandlung in der Honorarnote ist auf die effektive Dauer von 9 Stunden und 45 Minuten inklusi- ve Mehrwertsteuer zu ergänzen. Angesichts der Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses vor einem Bezirks- bzw. Kollegialgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von in der Regel bis zu CHF 28'000 erscheint der von der Vertei- digung geltend gemachte Betrag grundsätzlich als angemessen. Jedoch sind die in der Honorarnote vom 10. April 2025 eingerechneten Auslagen für Telefonate und Scans in Höhe von insgesamt CHF 19.25 nicht zu entschädigen. - 110 -
  61. Insgesamt ist Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ demzufolge mit einem Betrag von CHF 10'377.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. E. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers
  62. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte in seiner Ho- norarnote vom 8. April 2025 für seine Bemühungen und Auslagen für das vorlie- gende Verfahren sowie das Verfahren DG240185-L für das Jahr 2023 einen Auf- wand von 2 Stunden und 30 Minuten bzw. CHF 550 sowie Spesen von CHF 9.60 und von 18 Stunden und 5 Minuten bzw. CHF 3'978.33 sowie Spesen von CHF 46.80 für die Jahre 2024 und 2025 geltend. Für das Jahr 2023 werden so- dann Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 43.08 sowie für die Jahre 2024 und 2025 in Höhe von CHF 326.03 geltend gemacht (act. 49). Die Aufwendung für die Hauptverhandlung von 9 Stunden und 45 Minuten inklusive Mehrwertsteuer sind hinzuzuzählen.
  63. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist somit insgesamt für seine Bemühungen und Auslagen in den beiden Verfahren DG240185-L und DG240186-L mit CHF 6'903.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen, wobei ihm im vorliegenden Verfah- ren CHF 3'451.75 zugesprochen werden. Es wird erkannt:
  64. Die Beschuldigte ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB;  der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183  Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 
  65. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (wovon vier Tage durch Haft erstanden sind). - 111 -
  66. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  67. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 85738518 lagernden Gegenstände Klappmesser mit Holzgriff, Opinel, mit abgebrochener Klingenspitze  (A017'558'826); Herrenhemd mit Blutanhaftungen von D._____ (A017'558'837);  IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen von D._____  (A017'558'860); DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz rechts und links von  D._____ (A017'558'871 / A017'558'882); Vergleichs-WSA von D._____ (A017'558'893);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wange links und Nasenflügel links von  D._____ (A017'558'906); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Handinnenfläche rechts von D._____  (A017'558'917 / A017'558'928); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wundrand Verletzung Schulter rechts von  D._____ (A017'558'939); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Oberarmbeugeseite rechts von D._____  (A017'558'940); IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen vom Privatkläger  (A017'559'841); DNA-Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken  Hand des Privatklägers (A017'559'852 / A017'559'863); DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerzwischenräume der rechten und lin-  ken Hand des Privatklägers (A017'559'874 / A017'559'885); DNA-Spur-Wattetupfer ab Wangenknochen und Augenbraue rechts  des Privatklägers (A017'559'896); DNA-Spur-Wattetupfer ab Lippenaussenseite/Wange rechts aufsum-  miert des Privatklägers (A017'559'909); DNA-Spur-Wattetupfer ab Hals beidseits aufsummiert des Privatklä-  gers (A017'559'910); - 112 - werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240186-L [recte: DG240185-L] zur Vernichtung überlassen.
  68. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 85738518 lagernde SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240186-L [recte: DG240185-L] bis 90 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
  69. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 84452766 lagernden Gegenstände Mobiltelefon Apple iPhone schwarz der Beschuldigten (A017'001'955);  Mobiltelefon Apple iPhone weiss, mit Hülle und Kabel (nicht passend  zum Gerät) der Beschuldigten (A017'003'279); Notebook Marke HP, Modell ENVY, silberfarbig, mit Ladekabel der Be-  schuldigten (A017'003'291); werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis 90 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbe- nutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
  70. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 84452766 lagernden Gegenstände Datenträger 1224.23.1.0.0-USB Memory Stick der Beschuldigten  (A018'036'754); Datensicherung 1224.23.1.0.1-Datenauslesung / Datensicherung, Da-  ten der Beschuldigten (A018'047'320); werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. - 113 -
  71. Die Beschuldigte und D._____ (separates Verfahren DG240185-L) werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger CHF 4'600 zuzüg- lich 5% Zins ab 14. Juli 2023 als Genugtuung (falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung) zu bezahlen.
  72. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  73. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'900.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'360.85 Auslagen (Gutachten); Auslagen ZMG Zürich / AL._____ AG CHF 7'151.65 (G. Nr. GT230027-L); Entschädigung frühere amtliche Verteidigung, RAin CHF 17'273.55 Dr. iur. X2._____; Entschädigung amtliche Verteidigung, RA CHF 10'377.45 Dr. iur. X1._____; CHF 3'451.75 Entschädigung Vertretung des Privatklägers.
  74. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden der Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  75. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit CHF 10'377.45 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. - 114 -
  76. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit CHF 3'451.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  77. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (versandt, vorab per Incamail); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt, vorab per In-  camail); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers (versandt, vorab per Incamail); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers; das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003  Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers gemäss Dispositivziffer 5 bezgl. Herausgabefrist; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (Polis Geschäfts-Nr. 84452766  und 85738518) unter Hinweis auf Dispositivziffern 4-7 (...@kapo.zh.ch); Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, betr. Unt. Nr. … bezgl.  Haftentschädigung, zur Kenntnisnahme.
  78. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 115 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  79. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw A. De Col
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240186-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Ersatzrichter MLaw J. Ahmadi und Ersatzrichterin lic. iur. C. Leuthard sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. De Col Urteil vom 17. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, betreffend falsche Anschuldigung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Novem- ber 2024 (act. 1/33) sowie deren Berichtigung vom 1. April 2025 (act. 45) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8)  Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X1._____ sowie letzterer in Begleitung seiner Substitutin MLaw C._____  Der Beschuldigte D._____ (separates Verfahren DG240185-L) in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Z._____  Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde  Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. 52 S. 2) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten

3. Anrechnung der erstandenen Haft

4. Vollzug der Freiheitsstrafe

5. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren

6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

7. Kostenauflage" Anträge des Privatklägers B._____ (act. 33 S. 2 sinngemäss; vgl. auch Prot. S. 16) "1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von CHF 4600 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2023 zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist.

- 3 -

4. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive derjenigen für die un- entgeltliche Geschädigtenvertretung seien der Beschuldigten auf- zuerlegen." Anträge der Verteidigung: (act. 55 S. 2) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Für die zu Unrecht erlittenen Hafttage sei A._____ eine Genugtu- ung von CHF 800.00 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei A._____ wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

5. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates." Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang............................................................................................6 A. Polizeiliche Ermittlungen und Untersuchungsverfahren.........................6 B. Gerichtliches Verfahren..........................................................................8 II. Prozessuales...............................................................................................10 A. Zuständigkeit........................................................................................10 B. Verhaftung / Untersuchungshaft ..........................................................10 C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen und Siegelung.....................10

1. Dossier 1......................................................................................10

2. Dossier 5......................................................................................12 D. Verteidigung.........................................................................................13 E. Privatklägerschaft.................................................................................14 F. Delegation an Polizei ...........................................................................14 G. Aktenbeizug / Beweisanträge...............................................................14 H. Anwendbares Recht.............................................................................15 I. Vorbemerkung Namensänderung........................................................16 III. Sachverhalt.................................................................................................16 A. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................16 B. Übersicht und Verwertbarkeit von Beweismitteln.................................18

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.............................18 1.1. Übersicht Beweismittel........................................................18

- 4 - 1.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör.................................19 1.3. Videoaufnahmen.................................................................21 1.4. Übrige Beweismittel ............................................................23

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei...............23 2.1. Übersicht Beweismittel........................................................23 2.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör.................................24 2.3. Übrige Beweismittel ............................................................25 C. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen................................25

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.............................25

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei...............26 D. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.........................................................................27

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten.............27

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung............................28 2.1. Aussagen der Beschuldigten ..............................................28 2.2. Aussagen des Privatklägers................................................31 2.3. Aussagen von D._____.......................................................31 2.4. Aussagen des Zeugen O._____ .........................................35 2.5. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend D._____...............................................................................36 2.6. Videoaufzeichnung..............................................................36 2.7. Würdigung...........................................................................38 E. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei.......................40

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten.............40

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung............................42 2.1. Aussagen der Beschuldigten ..............................................42 2.2. Aussagen F._____..............................................................50 2.3. WhatsApp Nachrichten .......................................................55 2.4. Rechnung G._____ AG und Preisbestätigung V._____ GmbH ...................................................................59 2.5. Würdigung...........................................................................60 IV. Rechtliche Würdigung................................................................................64 A. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.........................................................................64

1. Vorbemerkungen.........................................................................64

2. Falsche Anschuldigung................................................................64 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand................................64 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe.........66

3. Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.........67 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand................................67 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe.........71 B. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei.......................71

1. Vorbemerkungen.........................................................................71

2. Gewerbsmässige Hehlerei...........................................................71 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand................................71 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe.........74

3. Geldwäscherei.............................................................................74

- 5 - 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand................................74 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe.........76 C. Konkurrenzen und Fazit.......................................................................76 V. Sanktionen..................................................................................................77 A. Parteianträge........................................................................................77 B. Grundsätze...........................................................................................77

1. Strafrahmen und Asperationsprinzip...........................................77

2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände...........................79 C. Anwendung im konkreten Fall..............................................................81

1. Strafrahmen.................................................................................81

2. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend qualifizierter Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.........82

3. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend falsche Anschuldigung.................................................................83

4. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässige Hehlerei...........................................................84

5. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend Geldwäscherei.............................................................................85

6. Kumulation / Asperation...............................................................86

7. Täterkomponente.........................................................................88 7.1. Persönliche Verhältnisse.....................................................88 7.2. Vorstrafen / Delinquenz während laufender Strafuntersuchung...............................................................89 7.3. Geständnis / Reue und Einsicht..........................................89

8. Fazit.............................................................................................89

9. Anrechnung der Haft....................................................................89 VI. Vollzug.........................................................................................................89 A. Grundsätze...........................................................................................89 B. Anwendung im konkreten Fall..............................................................90 VII. Landesverweis............................................................................................90 A. Parteianträge........................................................................................90 B. Grundsätze...........................................................................................90 C. Anwendung im konkreten Fall..............................................................95

1. Katalogtat.....................................................................................95

2. Härtefall und zwingendes Völkerrecht.........................................95 2.1. Persönliche Verhältnisse.....................................................95 2.2. Situation im Herkunftsstaat.................................................98 2.3. Subsumtion.........................................................................98

3. Interessenabwägung...................................................................99 VIII. Sicherstellungen.......................................................................................100 A. Entscheid über sichergestellte Asservate..........................................100 B. Konkreter Fall.....................................................................................100

1. Dossier 1....................................................................................100

2. Dossier 5....................................................................................102 IX. Zivilansprüche..........................................................................................103 A. Parteianträge......................................................................................103

- 6 - B. Grundsätze.........................................................................................103

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens.......................................103

2. Schadenersatz...........................................................................104

3. Genugtuung...............................................................................105

4. Solidarhaftung............................................................................106

5. Zins............................................................................................107 C. Anwendung im konkreten Fall............................................................107

1. Schadenersatz...........................................................................107

2. Genugtuung...............................................................................108 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................110 A. Verfahrenskosten...............................................................................110 B. Kosten der amtlichen Verteidigung....................................................111 C. Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers..................111 D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung........................................111 E. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers......112 Erwägungen: I. Verfahrensgang A. Polizeiliche Ermittlungen und Untersuchungsverfahren

1. Dossier 1 1.1. Am 8. Juli 2023 um 21:47 Uhr meldete sich D._____ (separates Verfahren DG240185-L) bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich und teilte mit, dass er Streit mit einem Kunden habe. Die ausgerückten Polizeimitarbeitenden trafen vor Ort D._____ sowie die Beschuldigte an und brachten die beiden in die krimi- nalpolizeiliche Leitstelle der Stadtpolizei Zürich (act. D1/1/1 S. 2). Dort wurde un- ter anderem eine Verletzung an der Schulter von D._____ dokumentiert (act. D1/1/3 S. 1 ff.) und sowohl er als auch die Beschuldigte wurden unter Beizug von Dolmetschern einvernommen (act. D1/4/1; act. D1/5/1). Im Kern hätten die beiden jeweils zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit einem Messer in den Rücken habe stechen wollen, was aufgrund eines Warnru- fes von A._____ jedoch nicht geglückt sei (act. D1/1/1). Anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme stellte D._____ sodann Strafanträge gegen den Privatkläger wegen "Drohung" und "Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten" (act. D1/2/1; act. D1/2/2). Der Privatkläger wurde am 9. Juli 2023 verhaftet (act. D1/20/2). Nach

- 7 - der Auswertung eines Überwachungsvideos (act. D1/1/12) erliess die Staatsan- waltschaft am 19. Juli 2023 einen Vorführungsbefehl gegen die Beschuldigte (act. D1/22/1), woraufhin diese am 20. Juli 2023 ebenfalls verhaftet wurde (act. D1/22/2). 1.2. Am 21. Juli 2023 und am 24. September 2024 (act. D1/6/2) wurden Kon- frontationseinvernahmen mit der Beschuldigten, D._____ und dem Privatkläger (act. D1/6/1), welcher bis zur Einstellung des Verfahrens gegen ihn mit Einstel- lungsverfügung vom 12. Februar 2024 (act. D1/28/1) ebenfalls als Beschuldigter geführt wurde, sowie mit der Beschuldigten und D._____ in Anwesenheit des Rechtsbeistandes des Privatklägers (act. D1/6/2) durchgeführt. 1.3. Mit Schreiben vom 24. September 2024 informierte die Staatsanwaltschaft über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und kündigte die Ankla- geerhebung an. Mit gleichem Schreiben setzte sie den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (act. D1/18/6).

2. Dossier 5 2.1. Am 17. Dezember 2022 wurde F._____ (separates Verfahren DH230009-A, act. 17A/47) im Zuge eines Einsatzes aufgrund von mutmasslich betrügerischen Getränkeabholungen bei der G._____ AG in H._____ durch Funktionäre der Kan- tonspolizei Zürich verhaftet. Eine erste Sichtung des Mobiltelefons von F._____ führte zum Verdacht, dass der Kontakt "A'._____" offenbar Getränkebestellungen bei F._____ in Auftrag gab respektive von diesem Getränke übernommen hatte (act. D5/1/1). 2.2. Nach weiteren Ermittlungen wurde am 24. Januar 2023 am Wohn- und Ar- beitsort der Beschuldigten je eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die Be- schuldigte verhaftet (act. D5/1/1; act. D5/4/2). Gleichentags wurde die Beschuldig- te in einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich befragt (act. D5/3/7). Am 25. Januar 2023 erfolgte die Hafteinvernahme (act. D5/3/8) und im Anschluss die Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie F._____ (act. D5/3/9) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis. Am selben

- 8 - Tag wurde die Beschuldigte sodann aus der Haft entlassen (act. D5/4/8). Schliesslich fand am 5. März 2024 die Schlusseinvernahme durch die Staatsan- waltschaft Zürich – Limmat statt (act. D5/3/10). 2.3. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Zürich verlangte die Beschuldigte die Siegelung sämtlicher sicher- gestellter Gegenstände (act. D5/3/7 F/A 9). Das Siegelungsverfahren fand mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2024 seinen Ab- schluss (act. D5/5/22). 2.4. Mit Abtretungsverfügung vom 20. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft Zü- rich – Limmat die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich ab (act. D5/8/2). Eine Abtretungsverfügung betreffend den Wechsel von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zur Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat lässt sich in den Akten nicht finden. Indes amtete in beiden Behörden MLaw I._____ als fallführender Staatsanwalt (vgl. act. D5/6/1 und act. D5/6/8). 2.5. Mit Schreiben vom 24. September 2024 informierte die Staatsanwaltschaft über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und kündigte die Ankla- geerhebung an. Zugleich setzte sie den Parteien Frist zur Stellung von Beweisan- trägen an (act. D1/18/6). B. Gerichtliches Verfahren

1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

11. November 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschuldigte. Die Anklageschrift ging hierorts am 21. November 2024 ein (Eingangsstempel act. D1/33).

2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde sodann zur Hauptverhandlung auf den 15. April 2025 zusammen mit D._____ (separates Verfahren DG240185- L) vorgeladen. Zugleich wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen mitgeteilt. Zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie dem

- 9 - Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 10).

3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F._____ betreffend Betrug etc. beim Bezirksgericht Affoltern am Albis (DH230009-A) (act. 14). Diesem Antrag wurde stattgegeben, was der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung der Beschuldig- ten mit E-Mail vom 19. Februar 2025 mitgeteilt wurde (act. 18).

4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 stellte die Verteidigung zwei Beweisan- träge (act. 20), die beide mit Verfügung vom 24. März 2025 gutgeheissen wurden (act. 37).

5. Mit Schreiben vom 18. März 2025 stellte die Vertretung des Privatklägers sodann die Anträge der Privatklägerschaft (act. 33).

6. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift gesetzt (act. 40). Innert dieser Frist wurde sodann die Berichtigung der Anklage dem Gericht sowie den Parteien eingereicht (act. 45).

7. Am 15. April 2025 fand die Hauptverhandlung mit der Befragung der Be- schuldigten und der Befragung des ebenfalls beschuldigten D._____ (separates Verfahren DG240186-L) sowie den Parteivorträgen statt. Ferner hatte die Be- schuldigte Gelegenheit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie verzichtete (Prot. S. 28). Das Urteil wurde am 17. April 2025 beraten, im Dispositiv vorab den Par- teien per Incamail zugestellt und in der Folge schriftlich eröffnet (Prot. S. 29 ff.). II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich beruht auf Art. 31 Abs. 1 StPO, da sowohl der Tatort des Dossiers 1, als auch des Dossiers 5 in der Stadt Zürich liegen (act. D1/33).

- 10 - Die sachliche Zuständigkeit (Kollegialgericht) ergibt sich sodann aus Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 GOG ZH und § 27 lit. b GOG, da die Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Freiheitsberaubung angeklagt wurde, die eine einjährige Frei- heitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht (act. D1/33; act. 45; Art. 184 StGB). B. Verhaftung / Untersuchungshaft Die Beschuldigte wurde am 24. Januar 2023 an ihrem Wohnort um 07:00 Uhr aufgrund der Vorwürfe von Dossier 5 gestützt auf den Vorführungsbefehl vom

20. Januar 2023 (act. D5/4/1) verhaftet (act. D5/4/2). Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 25. Januar 2023 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen und gleichentags um 22:45 Uhr auf freien Fuss gesetzt (act. D5/4/8). Aufgrund der Vorwürfe in Zusammenhang mit Dossier 1 wurde die Beschuldigte an ihrem Wohnort gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 19. Juli 2023 (act. D1/22/1) am 20. Juli 2023 um 08:00 Uhr verhaftet (act. D1/22/2). Mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen und gleichentags um 14:30 Uhr auf freien Fuss gesetzt (act. D1/22/6; act. D1/22/7). C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen und Siegelung

1. Dossier 1 1.1. Es wurden bezüglich der Beschuldigten keine Sicherstellungen vorgenom- men. Allerdings kam es im Verfahren zu diversen Sicherstellungen betreffend des Privatklägers sowie von D._____. 1.2. So wurden von D._____ am 8. Juli 2023 sowie am 9. Juli 2023 folgende Materialien sichergestellt: IRM-Fotografie mit Personen- und Verletzungsaufnah- men (A017'558'860), DNA-Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand (A017'558'871 und A017'558'882), Vergleichs-WSA (A017'558'893), DNA-Spur-Wattetupfer ab Wange links und Nasenflügel rechts (A017'558'906), DNA-Spur-Wattetupfer ab Handinnenfläche rechts (A017'558'917 und A01'558'928), DNA-Spur-Wattetupfer ab Wundrand Verletzung Schulter rechts (A017'558'939), DNA-Spur-Wattetupfer ab Oberarmbeugeseite rechts

- 11 - (A017'558'940), Kleider-Herrenhemd mit Blutanhaftungen (A017'558'837) (act. 1/11/2). 1.3. Vom Privatkläger wurden am 9. Juli 2023 folgende Materialen sicherge- stellt: IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen (A017'559'841), DNA- Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand (A017'559'852 und A017'559'863), DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerzwischen- räume der rechten und linken Hand (A017'559'874 und A017'559'885), DNA- Spur-Wattetupfer ab Wangenknochen und Augenbraue rechts (A017'559'896), DNA-Spur-Wattetupfer ab Lippenaussenseite/Wange rechts aufsummiert (A017'559'909), DNA-Spur-Wattetupfer ab Hals beidseits aufsummiert (A017'559'910), Herrenjacke, X-Feel, Grösse M, schwarz (A017'561'454), Her- renhose, Jeansshort, Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A017'561'465), Herren- hemd, Kurzarmhemd, Jack & Jones, Grösse M, schwarz mit Zitronen- und Blu- menmuster (A017'561'487), Gürtel/Gürtelschnalle, Gürtel mit silberfarbener Gür- telschnalle, lederähnliches Material, Gucci, schwarz (A017'561'498) (act. 1/11/2), sowie eine SIM-Karte, Lycamobile aus dem Portemonnaie des Privatklägers (act. 31). 1.4. Zudem wurde am 8. Juli 2023 ein Klappmesser mit Holzgriff, Opinel, mit abgebrochener Klingenspitze an der J._____-strasse 1, … Zürich vor dem Haus- eingang auf dem Trottoir sichergestellt (A017'558'826) (act. 1/11/2). 1.5. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2024 entschied die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich über die Freigabe der folgenden Asservate: Her- renjacke, X-Feel, Grösse M, schwarz (A017'561'454), Herrenhose, Jeansshort, Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A017'561'465), Herrenhemd, Kurzarmhemd, Jack & Jones, Grösse M, schwarz mit Zitronen- und Blumenmuster (A017'561'487), Gürtel/Gürtelschnalle, Gürtel mit silberfarbener Gürtelschnalle, lederähnliches Material, Gucci, schwarz (A017'561'498) (act. D1/28/1).

2. Dossier 5 2.1. Am 24. Januar 2023 wurden gestützt auf den entsprechenden Hausdurch- suchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 12 - (act. D5/5/1) bzw. einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (act. D5/1/7) in der Wohnung der Beschuldigten an der K._____-strasse 2 in L._____ und in den Geschäftsräumen der Beschuldigten, der M._____ Bar an der N._____-strasse 3 in … Zürich, Hausdurchsuchungen durchgeführt. 2.2. Im Rahmen der Hausdurchsuchung in L._____ wurden zwei Mobiltelefone (A017'001'955 und A017'003'279) sowie ein Notebook (A017'003'291) sicherge- stellt, wobei auf die Sicherstellungsliste verwiesen werden kann (act. D5/5/4). An- lässlich der gleichentags durchgeführten delegierten Einvernahme der Beschul- digten, verlangte sie die Siegelung der drei erwähnten Gegenstände (act. D5/3/7 F/A 9). Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der drei sichergestellten Gegenstände beim Zwangsmassnahmengericht Zürich (act. D5/5/5). Nach erfolgten Stellungnahmen der Beschuldigten (act. D5/5/11) sowie der Staatsanwaltschaft (act. D5/5/12), verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. Mai 2023 die richterliche Triage der sichergestellten Datenträger zur Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis er- fassten Daten (act. D5/5/13 E. 6.2). Nachdem am 1. Juni 2023 der Siegelbruch stattfand (act. D5/5/14), die Daten durch den Sachverständigen gesichert und aufbereitet und alle freizugebenden Dateien auf einem USB-Stick gesammelt wurden, hatte die Beschuldigte die Möglichkeit, weitere auszusondernde Dateien zu bezeichnen (act. D5/5/16). Dies tat sie sodann und das Zwangsmassnahmen- gericht markierte die zusätzlich genannten Dateien ebenfalls als gesiegelt (act. D5/5/18). Alle übrigen Daten wurden durch den Sachverständigen auf einen separaten USB-Sick geladen und das Entsiegelungsgesuch wurde hinsichtlich dieser Daten gutgeheissen (act. D5/5/18). Das Zwangsmassnahmengericht ver- fügte sodann die Herausgabe der drei Asservate (A017'001'955; A017'003'279; A017'003'291) innert drei Monaten auf erstes Verlangen (act. D5/5/21). 2.3. Der USB-Stick (A018'036'754) wurde zur Datensicherung der Kantonspoli- zei Zürich überbracht, welche eine Datensicherung (A018'047'320) vornahm (act. D5/5/25).

- 13 - D. Verteidigung

1. Nachdem Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ in Zusammenhang mit Dossi- er 5 als notwendige Verteidigung bestellt wurde, beantragte die Staatsanwalt- schaft am 26. Januar 2023 Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ als amtliche Vertei- digung einzusetzen (act. D5/6/1), was durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mit Verfügung vom 26. Januar 2023 genehmigt wurde (act. D5/6/2).

2. Im Dossier 1 war erst Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ erbetener Verteidiger der Beschuldigten. Nachdem die Dossiers 1 und 5 in einem Verfahren vereinigt wurden, beantragte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ für beide Dossiers als amtliche Verteidigerin einzusetzen (act. D1/18/1), was mit Ver- fügung vom 6. Mai 2024 der die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ge- schah (act. D1/18/2).

3. Da Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ sich seit Mitte März 2025 im Mutter- schaftsurlab befindet, beantragte die Staatsanwaltschaft, auf entsprechendes Ge- such von jener (act. D1/18/9), den Wechsel der amtlichen Verteidigung (act. D1/18/10). Diesem wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 stattgegeben und gleichzeitig Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. D1/18/11).

4. Mit Schreiben vom 18. November 2024 übermittelte Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ ihre Honorarnote (act. 6). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 sprach das hiesige Gericht ihr das verlangte Honorar von CHF 17'273.55 zu (act. 7). E. Privatklägerschaft B._____ liess sich mit Erklärung vom 8. Juli 2023 als Straf- und Zivilkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO und damit als Privatkläger konstituieren, wobei er die Höhe seiner Zivilforderung noch offen liess (act. D1/12/1). Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche erfolgte mit Eingabe vom 18. März 2025 (act. 33). Mit Schreiben vom 2. August 2023 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. D1/15/1), dem mit Verfügung

- 14 - vom 11. August 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich entsprochen wur- de (act. D1/15/3). F. Delegation an Polizei

1. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hehlerei etc. den Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. D5/1/7) und die Delegation der Einvernahme in Bezug auf die Hehlerei etc. an die Polizei (act. D5/1/8).

2. Mit Schreiben vom 21. November 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hehlerei etc. einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. D5/1/6). G. Aktenbeizug / Beweisanträge

1. Die Staatsanwaltschaft zog am 23. Januar 2023 die Einvernahmeprotokolle von F._____ (act. D5/3/1) und am 15. Februar 2023 die Verfahrensakten betref- fend gewerbsmässigen Betrug – exklusiv die Personalakten der in jenem Verfah- ren beschuldigten Personen – aus dem Untersuchungsverfahren gegen F._____ (act. D5/10/1) bei und legte sie zu den Akten im Verfahren betreffend Dossier 5.

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 2025 den Beizug der Akten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gegen F._____ be- treffend Betrug etc. beim Bezirksgericht Affoltern am Albis (DH230009-A) (act. 14). Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Beizugsakten wurden als act. 17A zu den Akten genommen. Über den Aktenbeizug wurde die Staatsan- waltschaft sowie die Verteidigung der Beschuldigten mit E-Mail vom 19. Februar 2025 informiert (act. 18). H. Anwendbares Recht

1. Am 1. Juli 2023 traten diverse Änderungen des Strafrechts zur Harmonisie- rung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259). Da die angeklagten Handlungen be- treffend gewerbsmässige Hehlerei sowie Geldwäscherei im November und De- zember 2022 stattgefunden haben sollen (act. 1/33), stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

- 15 -

2. Das geltende Recht ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwen- den, sofern es für die Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Er- gebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1). Ob das neue im Ver- gleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Be- trachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach dem neuen Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Ge- sichtspunkten. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktio- nen zu vergleichen (BGE 148 IV 374 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Anlässlich der Harmonisierung wurde der Strafrahmen für gewerbsmässige Hehlerei angepasst. Während unter altem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen war (Art. 160 Ziff. 2 aStGB), wird nunmehr die gewerbsmässig handelnde Täterin mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Da der Strafrahmen unter altem Recht tiefer war, erweist es sich als mil- der, weshalb im vorliegenden Fall der Anklagesachverhalt unter Berücksichtigung von Art. 160 Ziff. 2 aStGB zu prüfen ist. I. Vorbemerkung Namensänderung Der amtliche Name des im Dossier 1 ebenfalls beschuldigten D._____ (separates Verfahren DG240185-L) wurde im Laufe des Verfahrens geändert. Er lautete während der Untersuchung D'._____ (vgl. act. D1/33). Anlässlich der Hauptver- handlung erklärte er, dass sein Name aufgrund einer Systemänderung in seinem Heimatland nunmehr D._____ laute und wies sich entsprechend aus (act. 51A S. 5 f.). Zu Gunsten der Verständlichkeit wird im vorliegenden Urteil ausschliess- lich der Name D._____ verwendet.

- 16 - III. Sachverhalt A. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und, dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat na- mentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu ver- weigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes

- 17 - 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesge- richtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwen- dung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und in- sofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst de- ren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übri- gen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und

- 18 - im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizier- bar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensigna- len (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 f. zu Art. 162 StPO; HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). B. Übersicht und Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft 1.1. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/1; act. D1/6/1; act. D1/6/2), von D._____ (act. D1/4/1; act. D1/6/1; act. D1/6/2), des Privatklägers (act. D1/3/1; act. D1/6/1) und von Drittpersonen (act. D1/7/1; act. D1/7/2), diverse Rapporte der Stadtpolizei Zürich samt Beilagen, Fotodokumentationen und Videoaufzeichnungen (act. D1/1/1-D1/1/14) sowie di- verse Berichte und Gutachten des FOR sowohl betreffend D._____ als auch be- treffend den Privatkläger (act. D1/9-D1/11/3) im Recht. 1.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör 1.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen erfolgten gegenüber der Beschuldigten jeweils die Hinweise gemäss Art. 158 StPO, insbesondere betref- fend ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Einvernahmen fanden unter Beizug ei-

- 19 - ner Dolmetscherin und in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten statt (act. D1/6/1 S. 2 f.; act. D1/6/2 S. 2). Sämtliche Aussagen sind somit verwertbar. 1.2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einge- schränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht ha- ben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stel- len (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1). 1.2.3. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fra- gen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe

- 20 - und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Be- fragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 1.2.4. Die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung konnten den staatsanwaltlichen Einvernahmen von D._____ sowie des Privatklägers und des Zeugen O._____ beiwohnen (act. D1/6/1; act. D1/6/2; act. D1/7/2). Sie hatten jeweils die Möglich- keit, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen, worauf sie al- lerdings verzichteten (act. D1/6/1 S. 22; act. D1/6/2 S. 8; act. D1/7/2 S. 4). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestand die Möglichkeit, D._____ Er- gänzungsfragen zu stellen (act. 51A S. 15 und 33). Die getätigten Aussagen sind somit vollumfänglich verwertbar. Wie es sich mit der polizeilichen Einvernahme von D._____ (act. D1/4/1) und der Hafteinvernahme des Privatklägers (act. D1/3/1) verhält, an denen weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung teilgenommen haben, kann insofern offen gelassen werden, als dass auf die Ein- vernahmen nicht abgestellt wird (siehe E. III.D ff.). 1.2.5. Anderes gilt für die Aussagen von P._____. Die Freundin des Privatklägers wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt (act. D1/7/1). Da bei dieser Ein- vernahme weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung anwesend waren und auch im späteren Verfahrensverlauf keine Möglichkeit bestand, Ergänzungsfragen zu stellen und keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt wurde, sind die Aussagen von P._____ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. 1.3. Videoaufnahmen 1.3.1. Betreffend die Aufnahmen der Überwachungskameras der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11), ist das Folgende zu beachten: Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatli- chen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von

- 21 - Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafpro- zess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise, beispielsweise auf- grund von Verstössen gegen das Datenschutzgesetz, sind dagegen nur verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden, die Rechtmässigkeit der Videoaufnahmen zu prüfen, da die Aufnahmen selbst bei rechtswidriger Erlangung verwertbar blieben. 1.3.2. Zur Beantwortung der Frage nach der hypothetischen Erlangbarkeit illega- ler privater Beweise muss ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetz- lich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen – wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO – betroffen ist. Hingegen nicht zu beurteilen sind das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunk- te, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzel- fall bedingen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom

30. September 2024 E. 2.6.2.4). Im vorliegenden Fall wurden die in Frage ste- henden Videoaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten aufgenommen, wes- halb es den Strafbehörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei gegebenem Tatverdacht entsprechende Videoaufnahmen selber anzufertigen (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8B_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob die Interessenabwägung für die Verwertung der Videoaufnahmen spricht. 1.3.3. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Straf- behörden rechtswidrig erhobenen Beweise anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber verzichtet darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141

- 22 - Abs. 2 StPO zu definieren. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Dabei kann auf Krite- rien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tat- motiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom

1. September 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Bei den vorgeworfenen Straftaten der falschen Anschuldigung sowie der Freiheitsberaubung handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um Verbrechen. Da der Privatkläger zudem vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft war (act. D1/20/2; act. D1/20/21), steht im vorliegen- den Fall betreffend die Freiheitsberaubung gar die qualifizierte Form gemäss Art. 184 StGB im Raum. Bezüglich der falschen Anschuldigung ist zudem zu er- wähnen, dass der Privatkläger nicht einer Bagatelle, sondern einer versuchten Tötung bezichtigt wurde, weshalb der Tatvorwurf für den Privatkläger schwer wiegt. Zudem schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Ein solcher Vorwurf betreffend ein Offizial- delikt führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1). Alles in allem handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten, wenn sie denn anklagegemäss vorgefallen sind, ohne weiteres um schwere Straftaten (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. II. 5.4.2). 1.3.4. Zu erwähnen ist sodann, dass die Videoaufzeichnungen der M._____ Bar (act. D1/1/11) durch die Beschuldigte ins Verfahren gebracht wurde (act. D1/6/1 S. 15). 1.3.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aufnahmen der Überwa- chungskameras – der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) und der M._____ Bar (act. D1/1/11) – verwertbar sind.

- 23 - 1.4. Übrige Beweismittel Hinsichtlich der übrigen Beweismittel, insbesondere der polizeilichen Einvernah- me vom 8. Juli 2023 (act. D1/5/1), der Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ sowie des Privatklägers (act. D1/9-act. D1/10/7), zu denen die jewei- ligen Untersuchungsbefehle vorliegen (act. D1/9/2; act. D1/9/3; act. D1/10/2; act. D1/10/3), sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbarkeit führen würden, nachdem sich diese in den Akten befinden und die Beschuldigte bzw. deren Verteidigung das Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen.

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei 2.1. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. D5/3/7-act. D5/3/10), von F._____ (act. D5/3/2-act. D5/3/6; act. D5/3/9), di- verse Rapporte der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (act. D5/1/1-act. D5/1/5), insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ (act. D5/1/5), Fotodokumentationen (act. D5/2), Durchsuchungsprotokol- le und Sicherstellungslisten (act. D5/5/2-act. D5/5/4) sowie Beizugsakten des Ver- fahrens DH230009-A in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen F._____ (act. 17A) im Recht. 2.2. Einvernahmen und rechtliches Gehör 2.2.1. Im Rahmen der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen erfolgten gegenüber der Beschuldigten jeweils die Hinweise gemäss Art. 158 StPO, insbe- sondere betreffend ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Einvernahmen fanden zudem unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten statt (act. D5/3/7 S. 1; act. D5/3/8 S.1 f.; act. D5/3/9 S. 1 ff.; act. D5/3/10 S. 1 f.). Sämtliche Aussagen sind somit umfassend verwertbar. 2.2.2. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte ein Konfrontations- und Teil- nahmerecht (siehe E. III.B.1.2.2 f.). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebun- gen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in dem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen ge-

- 24 - stützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschul- digten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschul- digten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn die- se wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5). 2.2.3. F._____ wurde gemeinsam mit der Beschuldigten im Rahmen einer Kon- frontationseinvernahme am 25. Januar 2023 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. D5/3/9). Anlässlich dieser hatte sowohl die Beschuldigte als auch ihre Ver- teidigung die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon Letztere auch Ge- brauch machte (act. D5/3/9 S. 49 f.). Zudem wurden zu Beginn der Einvernahme sämtliche Einvernahmeprotokolle von F._____ zur Einsicht vorgelegt und der Be- schuldigten übersetzt (act. D5/3/9 S. 1 f.). Sämtliche Aussagen von F._____ sind infolgedessen – auch zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar. 2.3. Übrige Beweismittel Hinsichtlich der übrigen Beweismittel, sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbarkeit führen würden, nachdem sich diese in den Akten befin- den und die Beschuldigte bzw. deren Verteidigung das Recht haben, in diese Ein- sicht zu nehmen. C. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen

1. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft 1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie in den staatsanwaltlichen Einvernahmen als beschuldigte Person einvernom- men wurde, weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu

- 25 - wahrheitsmässigen Aussage verpflichtet wurde (vgl. act. D1/6/1 S. 1 f.; vgl. act. D1/6/2 S. 1 f.). Als Beschuldigte in einem Strafverfahren hat sie grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Letzt- lich ist aber die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend (vgl. E. III.A.3). 1.2. Gleiches gilt für D._____ und den Privatkläger, die in den staatsanwaltli- chen Einvernahmen ebenfalls als beschuldigte Personen einvernommen wurden (act. D1/6/1 S. 1 f.; act. D1/6/2 S. 2 f.). Betreffend D._____ ist darauf hinzuweisen, dass er betreffend denselben Vorfall ebenfalls wegen falscher Anschuldigung an- geklagt ist (separates Verfahren DG240185-L), weshalb er ebenfalls ein grund- sätzlich legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Auch der Privatkläger war zum Zeitpunkt seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft beschuldigte Person, weshalb für ihn Gleiches gilt. 1.3. Die Beschuldigte kennt sowohl D._____ als auch den Privatkläger (act. D1/5/1 F/A 5). 1.4. Der Zeuge O._____ erklärte, er sei weder mit der Beschuldigten, noch D._____ noch dem Privatkläger verwandt oder verschwägert, er kenne aber alle (act. D1/7/2 F/A 7). Die Videoaufzeichnungen zeigen, dass der Zeuge O._____ ins Handgemenge eingriff und D._____ mutmasslich unterstützte (act. D1/1/10). Er erscheint deshalb nicht als unbeteiligter bzw. neutraler Beobachter. 1.5. Alles in allem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sprechen würden, ent- scheidend wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein.

2. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei 2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie in den Einvernahmen als beschuldigte Person einvernommen wurde (act. D5/3/7; act. D5/3/10), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsmässigen Aussage verpflichtet wurde (vgl. act. D5/3/7

- 26 - S. 1; act. D5/3/8 S.1 f.; act. D5/3/9 S. 1 ff.; act. D5/3/10 S. 1 f.). Als Beschuldigte in einem Strafverfahren hat sie grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Wür- digung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Letztlich ist aber die konkrete Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend (vgl. E. III.A.3). 2.2. Gleiches gilt für F._____, gegen den u.a. in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme ebenfalls ein Verfahren lief (Bezirksge- richt Affoltern, DH230009-A) weshalb er erstens auch als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war sowie zweitens ebenfalls ein grundsätzlich legitimes Interesse daran hatte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 2.3. Alles in allem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sprechen würden, ent- scheidend wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein. D. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird in Dossier 1 der Anklage zusammengefasst vorge- worfen, gegenüber der Stadtpolizei Zürich angegeben zu haben, den Vorfall zwi- schen D._____ (separates Verfahren DG240185-L) und dem Privatkläger beob- achtet zu haben. Sie habe in ihrer protokollarischen Befragung am 8. Juli 2024 ab 23:34 Uhr an der R._____-strasse 4 in … Zürich ausgeführt, dass es zu einem Gerangel zwischen D._____ und dem Privatkläger, den sie identifiziert habe, ge- kommen sei. Nachdem sie getrennt worden seien, habe D._____ sich umgedreht, um wegzugehen. Da habe der Privatkläger ein Messer aus dem Hosenbund ge- nommen und sei mit diesem in erhobener Hand auf D._____ zu gerannt. Er habe vorgehabt, auf D._____ einzustechen und sei ganz nahe an diesem gewesen. Sie habe D._____ gewarnt, indem sie "Messer" gerufen habe, ansonsten hätte der Privatkläger zugestochen.

- 27 - 1.2. Die Beschuldigte – wie auch D._____ – habe in den Einvernahmen be- wusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, weil der Privatkläger sie gestört habe und sie ihn hätte weg haben wollen, wobei sie gewusst habe, dass die Aggression von D._____ ausgegangen sei und der Vorfall sich nicht so abgespielt gehabt ha- be, wie geschildert. Sie habe dies in der Absicht getan, gegen den Privatkläger ein Strafverfahren einzuleiten. Der Beschuldigten sei dabei auch bewusst gewe- sen, dass sie gegenüber der Polizei eine Bedrohungssituation geltend mache, welche, wie allgemein bekannt und auch für die Beschuldigte erkennbar, zu einer vorläufigen Festnahme des Drohers führe, was auch geschehen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ sei der Privatkläger folglich bis zum Vorliegen der Videoaufzeichnungen, die einen anderen Tatablauf gezeigt hätten, am 9. Juli 2023 um 08:20 Uhr verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt worden, wo er bis zum 20. Juli 2023 geblieben sei, was die Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/33 S. 2 ff.; act. 45). 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die vorgeworfene Aussage bei der Polizei vorgenommen zu haben – was sich auch aus den Akten ergibt (act. D1/5/1) –, bestritten wird jedoch sinngemäss, dass es sich um eine wahrheitswidrige Schil- derung gehandelt haben soll (vgl. act. D1/6/1 S. 5, 19; vgl. act. D1/6/2 S. 5; vgl. act. 51B S. 20). 1.4. Unbestritten und aufgrund der im Recht liegenden Beweise auch erstellt, ist, dass der Privatkläger aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ am 9. Juli 2023 festgenommen wurde und bis zum 20. Juli 2023 in Untersu- chungshaft verblieb (vgl. act. D1/20/2; vgl. act. D1/20/21). 1.5. Nach dem Gesagten ist anklagegemäss erstellt, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Erklärung gegenüber der Stadtpolizei Zürich abgegeben hat und, dass sich der Privatkläger vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft befunden hat. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Meldung vom 8. Juli 2023 anklagegemäss um eine vorsätzlich wahrheitswidrige Äusserung gehandelt hat. Auf die subjektiven Komponenten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

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2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung 2.1. Aussagen der Beschuldigten 2.1.1. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

21. Juli 2023, dass es ein Gerangel, eine Schlägerei gegeben habe. Sie wisse nicht, wer die Schlägerei angefangen habe (act. D1/6/1 S. 10). Als die Schlägerei losgegangen sei, habe sich die Beschuldigte fernhalten wollen, da sie erst drei Tage zuvor eine Augen-OP gehabt habe (act. D1/6/1 S. 9 f.). Eine dritte Person, die sie nicht kenne, habe dann den Privatkläger und D._____ auseinandergehal- ten (act. D1/6/1 S. 10). Das Ganze habe sich vor ihren Augen abgespielt (act. D1/6/1 S. 15). Alles sei sehr schnell gegangen und sie habe gesehen, wie der Privatkläger eine Handbewegung von hinten nach vorne gemacht habe. Da- nach habe sie ein Messer gesehen. Sie habe es mit ihren eigenen Augen gese- hen und habe gerufen: "D._____, Messer". D._____ sei links gestanden, der Pri- vatkläger rechts und die dritte Person dazwischen. Sie habe dann plötzlich das Messer gesehen und die Bewegung, die der Privatkläger von hinten nach vorne gemacht habe. Die dritte Person habe die Personen getrennt. Die Schlägerei sei vorbei gewesen, D._____ habe bereits gehen wollen. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger irgendetwas von hinten nach vorne genommen habe und habe "Mes- ser" geschrien. Die dritte Person habe sie auseinander gehalten und dann sei al- les vorbei gewesen. Auf Nachfrage, wie D._____ zum Privatkläger gestanden sei, als dieser das Messer genommen habe, erklärte die Beschuldigte, D._____ und der andere Mann hätten gehen wollen und seien mit dem Rücken zum Privatklä- ger gestanden (act. D1/6/1 S. 10). Der Privatkläger habe das Messer in Richtung D._____ gehalten. Als die dritte Person sie auseinandergehalten habe, habe der Privatkläger aufgehört und sei weggegangen (act. D1/6/1 S. 11). Auf die Frage, was sie heute zur bei Polizei getätigten Aussage sage, wonach der Privatkläger mit erhobener Hand auf D._____ zu gerannt sei und vorgehabt habe, auf diesen einzustechen, erklärte die Beschuldigte, dass man dies jetzt nicht übertreiben müsse. Aber wenn jemand ein Messer dabei habe, dann habe er ja vor, etwas Kriminelles zu unternehmen. Sie wisse nicht, was er im Kopf habe und könne nur sagen, was geschehen sei. Sie könne nicht sagen, woher die Verletzung stamme, ob vom Messer oder von der Schlägerei. Fakt sei, dass sie das Messer gesehen

- 29 - habe (act. D1/6/1 S. 12). Es habe sich um ein kleines Messer gehandelt, mit den Fingern habe sie einen Abstand von vier bis fünf Zentimetern gezeigt (act. D1/6/1 S. 15). Auf die Frage, wie weit der Privatkläger von D._____ entfernt war, als er die Bewegung vornahm, erklärte die Beschuldigte, dass sie diese Frage nicht be- antworten könne. Es sei ein Gerangel gewesen, sie könne das nicht einschätzen und die Lage sei zu ernst, um hier etwas Dummes zu sagen (act. D1/6/1 S. 10). Später gab sie zu Protokoll, das sie gesehen habe, wie der Privatkläger auf D._____ losgegangen sei und zwischen ihnen ungefähr drei Meter gewesen sei- en. Für sie sei das nahe, es seien keine 50, sondern drei Meter gewesen (act. D1/6/1 S. 12). Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie gewollt habe, dass der Privatkläger verhaftet werde, dass sie nichts mit der Sache zu tun habe und es sie auch nicht interessiere (act. D1/6/1 S. 21). Anlässlich des Schlussvorhaltes erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Sachverhalt nicht ein- verstanden (act. D1/6/2 S. 5). 2.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie für den Privatkläger und D._____ übersetzt habe. Als der Privatkläger damit begonnen habe, unschö- ne Worte zu nutzen, habe sie mit der Übersetzung aufgehört. Die Beschuldigte gab an, realisiert zu haben, dass eine Schlägerei stattfinden werde. Sie sei zur Seite gegangen, da sie frisch an den Augen operiert worden sei (act. 51B S. 15 und 21). Als sie sich umgedreht habe, habe sie die Schlägerei gesehen. Beide hätten sich gegenseitig geschlagen, wer wen genau könne sie nicht sagen, da sie mit dem Rücken dazu gestanden habe (act. 51B S. 16). Der Privatkläger und D._____ seien dann über die Strasse gelaufen und die Beschuldigte habe gese- hen, wie der Privatkläger ein kleines Messer hinter dem Rücken hervorgeholt ha- be (act. 51B S. 17, 19 und 21). D._____ habe gehen wollen und habe mit dem Rücken zum Privatkläger gestanden (act. 51B S. 20). Der Abstand zwischen den beiden sei nicht gross gewesen, so vier Meter (act. 51B S. 22 f.). Der Privatkläger habe einen Schritt nach vorne gemacht und in dem Moment habe die Beschuldig- te geschrien (act. 51B S. 21). Es sei ein Angriff von hinten gewesen, der Privat- kläger und D._____ hätten nicht Angesicht zu Angesicht gestanden (act. 51B S. 20). Die Beschuldigte habe, als sie das Messer gesehen habe, geschrien "D._____, das Messer" (act. 51B S. 17, 19 und 21). Nachdem die Beschuldigte

- 30 - geschrien habe, sei alles vorbei gewesen (act. 51B S. 21). Die Beschuldigte er- klärte, dass man habe sehen können, dass der Privatkläger Alkohol oder Drogen eingenommen habe. So jemand mit einem Messer sei kein Spiel, darum habe sie geschrien (act. 51B S. 17). Die Beschuldigte erklärte, sie habe bei der Polizei das ausgesagt, was sie gesehen habe, ob der Privatkläger verhaftet werde, habe sie nicht interessiert (act. 51B S. 22 f.). Sie habe ihre Pflicht getan und gesagt, was sie gesehen habe (act. 51B S. 25). Auf den Vorhalt, dass man auf den Videoauf- zeichnungen nicht erkennen könne, dass D._____ dem Privatkläger den Rücken zudrehe und der Privatkläger mit einem Messer auf D._____ einzustechen ver- sucht habe, erklärte die Beschuldigte, dass man dies auf den Videoaufzeichnun- gen sehen könne. Man könne sehen, wie der Privatkläger ein kleines Messer hin- ter dem Rücken gehabt habe (act. 51B S. 21). Die Beschuldigte erklärte, dass sie nichts zur Herkunft der Rückenverletzung von D._____ sagen könne, da sie es nicht gesehen habe (act. 51B S. 18). 2.2. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2023 zu Protokoll, D._____ habe auf ihn losgehen wollen. Er sei dann sofort aufge- standen und habe D._____ angefasst. Er könne sich nicht daran erinnern, D._____ gestossen zu haben, vielleicht sei es der Kollege von D._____ gewesen, vielleicht aber auch der Privatkläger. D._____ habe dann damit begonnen, ihn zu schlagen. Der Privatkläger erklärte, er sei davon gerannt und habe in dieser Zeit das Messer rausgeholt. Man könne es aber nicht Messer nennen, da es sehr klein war. Als er davongerannt sei und gesehen habe, dass D._____ und der Zeuge O._____ ihm folgten, habe er das kleine Messer von hinten hervorgeholt. Er habe sich umgedreht, sie hätten angehalten und er sei weiter davon gerannt. Er sei nie in der Nähe von D._____ gewesen, keine Sekunde (act. D1/6/1 S. 13). 2.3. Aussagen von D._____ 2.3.1. D._____ erklärte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2023, dass der Geschädigte Ärger gewollt habe (act. D1/6/1 S. 3). Mehrfach er- wähnte er, dass der Privatkläger ihn habe mit den Händen angreifen wollen re- spektive angegriffen habe (act. D1/6/1 S. 3, 5 und 7). Der Privatkläger habe ihn

- 31 - schlagen wollen (act. D1/6/1 S. 6). D._____ gab zu Protokoll, der Privatkläger ha- be ihn mit der Faust links am Auge, neben dem Auge, geschlagen, nachdem er ihn weggestossen habe (act. D1/6/1 S. 7). Er habe den Privatkläger sein lassen und von ihm weggehen wollen (act. D1/6/1 S. 3). Der Privatkläger habe ihn ange- griffen. Er habe versucht, den Angriff abzuwehren und den Privatkläger mit der Hand wegzustossen (act. D1/6/1 S. 6). Er habe sich abgedreht und beim Wegge- hen sei er von der Beschuldigten gewarnt worden, er habe das Wort "Messer" gehört (act. D1/6/1 S. 3 und 6). Darum habe er sich rechtzeitig bewegen und re- agieren können, ansonsten wäre er voll getroffen worden (act. D1/6/1 S. 3). Er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger ihn mit dem Messer angegriffen habe (act. D1/6/1 S. 6). D._____ gab an, er habe von anderen erfahren, dass der Pri- vatkläger ihn mit dem Messer verletzt habe (act. D1/6/1 S. 3 f.). Alles sei sehr schnell gegangen, er wisse nicht, wie er getroffen worden sei, da er es nicht ge- sehen habe (act. D1/6/1 S. 4 und 8). Erst später habe er es bemerkt und auch gespürt. Am Anfang habe er gar nichts gespürt (act. D1/6/1 S. 4). Später gab D._____ an, dass, wenn er von der Beschuldigten nicht gewarnt worden wäre und sich nicht rechtzeitig abgedreht hätte, der Privatkläger ihn vielleicht voll getroffen hätte. Als er sich zu ihm gedreht habe, Gesicht an Gesicht, habe der Privatkläger das Messer in der rechten Hand über dem Kopf erhoben gehabt und sei ein paar Schritte zurückgegangen (act. D1/6/1 S. 6). Erst gab D._____ an, er habe das Messer gesehen, als der Privatkläger sich nach dem Gerangel zurückgezogen habe und die Hand über den Kopf gehoben habe. Auf Nachfrage erklärte er, dies sei gewesen, nachdem der Privatkläger ihn mit dem Messer verletzt und sich zu- rückgezogen habe (act. D1/6/1 S. 8). Er habe das Messer im Gerangel nicht ge- sehen. Erst, als er das Wort "Messer" gehört habe, habe er sich abgedreht und ihn mit dem Messer in der Hand über dem Kopf gesehen (act. D1/6/1 S. 9). D._____ gab zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Es könne dem Privatkläger schon zugemutet werden, andere Menschen umzubringen, wenn es ihm nicht gefalle. Es sei so gewesen, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe. Der Privatkläger habe versucht ihn umzubringen und ihn schwer zu verletzen. D._____ führte aus, er stehe in keiner Beziehung zum Pri- vatkläger, es gebe keinen Grund für ihn, diesen falsch zu beschuldigen

- 32 - (act. D1/6/1 S. 4). Bezüglich seiner Verletzung gab er zu Protokoll, er sei von an- deren darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese durch das Messer ent- standen sei. Er sei nicht gestolpert oder gestürzt oder gegen einen Gegenstand gestossen (act. D1/6/1 S. 9). Auf Nachfrage erklärte D._____, es könne nicht sein, dass seine Verletzung durch einen Kontakt mit der Wand entstanden sei. Auf den Hinweis, dass eine Vorinformation betreffend die rechtsmedizinische Un- tersuchung ergeben habe, dass es sich bei der Verletzung am ehesten um eine Schürfwunde handle, antwortete D._____, dass er ja nicht wisse, wie er verletzt worden sei. Er habe nicht gemerkt, wann er verletzt worden sei, Fakt sei aber, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe. Damit könne man einen Menschen umbringen (act. D1/6/1 S. 17). 2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2024 erklärte D._____, der Privatkläger habe ihn gegen die Wand gestossen und ihn dabei am Rücken verletzt (act. D1/6/2 S. 5 f.). D._____ gab zu Protokoll, dass, wenn je- mand mit einem Messer auf einen Menschen losgehe, er damit rechnen müsse, diesen Menschen schwer oder tödlich zu verletzen (act. D1/6/2 S. 3). Es sei sehr gefährlich für D._____ gewesen, weil der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe (act. D1/6/2 S. 5). 2.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte D._____, dass der Privatkläger ihn respektive seine Familie wohl erst auf Rumänisch, was die Beschuldigte nicht übersetzt habe, sowie anschliessend in gebrochenem Englisch, beleidigt habe (act. 51A S. 17). Dies, obwohl sie ihm zuvor oftmals gratis Essen gegeben hätten. Laut D._____ sei der Privatkläger der Angreifer gewesen, da er das Problem ver- ursacht habe. Er habe Geld von ihnen genommen und sie hätten in anflehen müssen, damit er das Geld zurück gebe (act. 51A S. 19 f.). D._____ sei höflich auf den Privatkläger zugegangen, um das Geld von ihm zu verlangen (act. 51A S. 20). Nachdem der Privatkläger die Familie von D._____ beleidigt habe, habe D._____ ihm eine Ohrfeige und Fäuste gegeben (act. 51A S. 17, 20 und 29). Der Privatkläger habe dann das Gleiche gemacht und ihm ebenfalls Schläge gegeben (act. 51A S. 20 und 22). D._____ führte aus, der Privatkläger sei nach dem Ge- rangel abgehauen und habe dann hinter seinem Rücken ein grosses Messer her-

- 33 - vorgeholt (act. 51A S. 17). Mit diesem habe der Privatkläger ihn angreifen wollen (act. 51A S. 18). In diesem Moment sei er (der Beschuldigte D._____) stehen ge- blieben und sei zum Kiosk zurückgekehrt (act. 51A S. 17). Auf Vorhalt, dass D._____ gegenüber der Polizei erklärt habe, er habe den Privatkläger wegstossen müssen und als D._____ weggegangen sei, habe der Privatkläger ihn von hinten mit einem Messer angegriffen, erklärte D._____, dass dies stimme, es aber nicht so gewesen sei. Er habe mit dieser Aussage von damals eher gemeint, dass der Privatkläger etwas in der Hand gehalten habe, vielleicht ein Messer, und ihn am Rücken verletzt habe, als er habe weggehen wollen (act. 51A S. 23). Es gehe darum, dass der Privatkläger zuerst etwas in der Hand gehabt und später ein Messer hervorgeholt habe (act. 51A S. 38). Dies sei der Grund, weshalb es zu diesem Irrtum gekommen sei (act. 51A S. 23). Er wiederholte, dass die beiden Si- tuationen, die Verletzung am Rücken sowie das grosse Messer, zu einem Irrtum geführt hätten und daher ein Fehler bei der Aussage gemacht worden sei (act. 51A S. 25 f.). D._____ wurde vorgehalten, dass im Video einzig erkennbar sei, dass der Privatkläger während des Wegrennens etwas aus dem hinteren Ho- senbund nehme und dabei nicht sehr nahe an ihm gewesen sei. Daraufhin erklär- te dieser, dass der Privatkläger auf ihn zugelaufen sei. Er habe nicht die Flucht ergriffen, da es sonst möglich gewesen wäre, dass der Privatkläger ihm folge und ihn verletze. Er habe dem Privatkläger gegenüber gestanden und deswegen kön- ne es sein, dass der Privatkläger sich einen Moment zurückgehalten habe. Man erkenne auf dem Video, dass D._____ unter Schock gestanden habe (act. 51A S. 30). Betreffend die Rückenverletzung erklärte der Beschuldigte, dass ihm je- mand gesagt habe, dass er am Rücken blute. In diesem Moment sei ihm klar ge- worden, dass der Privatkläger ihn mit dem Messer verletzt habe (act. 51A S. 17). Man habe einen Stich an seinem Rücken festgestellt (act. 51A S. 20) und die Po- lizei habe gesagt, es sehe wie eine Messerverletzung aus (act. 51A S. 33). Des- wegen habe er mit der Polizei mitgehen müssen, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er arbeiten müsse (act. 51A S. 34). Wäre die Verletzung aufgrund des Stur- zes an der Fassade erfolgt, so wäre sein ganzer Rücken betroffen gewesen (act. 51A S. 20 und 24). Zudem handle es sich bei der Fassade um eine gerade Wand ohne Ecken und Kanten, seine Verletzung sei aber sicher von einem schar-

- 34 - fen Gegenstand verursacht worden (act. 51A S. 24). Später erklärte D._____, dass er bis heute nicht wisse, wie die Verletzung entstanden sei (act. 51A S. 23). Auf Nachfrage erklärte D._____, dass seine Verletzung durch die Sache, die der Privatkläger während des Gerangels in der Hand gehabt habe, entstanden sei (act. 51A S. 33). Ebenfalls auf Nachfrage erklärte er, dass die Verletzung wäh- rend des Gerangels entstanden sein könnte, danach habe der Privatkläger zwar ein grosses Messer hervorgenommen, er (D._____) sei aber nicht in seine Nähe gekommen (act. 51A S. 18). Er erklärte auf die Videoaufzeichnung angesprochen, dass die Kamera nicht alles aufgezeichnet hätte. Er und der Privatkläger seien an der Ecke gestürzt, dies sei ausserhalb des Kamerablickfeldes geschehen. Die Verletzungen seien ja nicht vom Himmel gefallen (act. 51A S. 29). D._____ erklär- te, dass die Beschuldigte während des Gerangels mehrfach "Messer, Messer" gesagt habe. Als er dies gehört habe, habe er unter Schock gestanden (act. 51A S. 23). 2.4. Aussagen des Zeugen O._____ Am 24. September 2024 wurde sodann O._____ als Zeuge einvernommen (act. D1/7/2). Dieser gab an, D._____ und der Privatkläger hätten angefangen, einander zu stossen. Der Privatkläger sei wütend gewesen und auf D._____ los- gegangen. Der Zeuge habe erst den Privatkläger gehalten und sei dann auf beide los. Der Privatkläger sei etwas rückwärts gelaufen und habe seine Jacke geho- ben. Er sei wieder rückwärts gelaufen und habe etwas vom Hosenbund vorne rausgenommen. Er (O._____) sei dann auf beide los und der Privatkläger sei dann weggegangen (act. D1/7/2 F/A 9). D._____ sei ihm dann gefolgt (act. D1/7/2 F/A 12). Der Privatkläger habe etwas rausgenommen, dies sei sicher ein Messer gewesen (act. D1/7/2 F/A 9). Das Messer sei ca. 25 bis 30 cm gewesen (act. D1/7/2 F/A 11). Der Privatkläger habe nichts mit dem Messer gemacht, er habe auf D._____ mit dem Messer los gehen wollen. Er (der Zeuge O._____) sei in die Mitte gesprungen und der Privatkläger sei dann weggegangen (act. D1/7/2 F/A 14). Der Privatkläger habe das Messer auf der Höhe der Brust gehalten, er habe es nur kurz rausgenommen und D._____ mit dem Messer nicht verletzt (act. D1/7/2 F/A 15 f.).

- 35 - 2.5. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend D._____ Im Gutachten des Institut für Rechtsmedizin wird festgehalten, dass D._____ un- ter anderem an der linken Wange, in Projektion auf das Jochbein, eine ca. 2.5 cm durchmessende, diskrete Weichteilschwellung habe (act. D1/10/7 S. 2). Diese könne mitunter auf einen Faustschlag zurückgeführt werden. Ebenso wird festge- halten, dass D._____ am Rücken rechts, in Projektion auf das rechte Schulter- blatt, auf einem annährend in Körperlängsachse orientierten, ca. 10 x 3 cm mes- senden Areal, eine im Randbereich sehr oberflächliche, hellrote, und zentral und links betont, etwas tiefer imponierende, intensiv rote Hautabtragung ohne erkenn- bare Abtragungsrichtung habe. Die Hautabschürfung weise auf einen flächigen Kontakt mit einer rauen Oberfläche hin. Sie sei infolge einer stumpfen Gewaltein- wirkung entstanden. Verletzungen infolge einer scharfen Gewalteinwirkung mit ei- nem Messer hätten sich nicht feststellen lassen können. Die Untersuchung sei ca. zwei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis erfolgt (act. D1/10/7 S. 3). Fotos der Verletzung sind in den Akten einsehbar (act. D1/1/3 S. 1 ff.). 2.6. Videoaufzeichnung 2.6.1. In der Videoaufzeichnung Kamera 01 der Q._____ GmbH (act. D1/1/10) ist zu sehen, wie D._____ und der Privatkläger erst gemeinsam an einem Tisch sit- zen, D._____ dann aufspringt (act. D1/1/10 21:26:56 Uhr), woraufhin sich auch der Privatkläger erhebt (act. D1/1/10 21:26:57 Uhr). Der Privatkläger setzt sich wieder, während D._____ stehen bleibt (act. D1/1/10 21:27:00 Uhr). In der Folge ist zu sehen, wie D._____ den Privatkläger ins Gesicht schlägt, eine Rangelei losbricht und D._____ in der Folge mehrfach auf den Privatkläger einschlägt, bis dieser sich losreissen und wegrennen kann (act. D1/1/10 ab 21:27:02 Uhr). D._____ setzt dem Privatkläger nach (act. D1/1/10 ab 21:27:12 Uhr). Im Wegren- nen greift der Privatkläger in seinen hinteren Hosenbund und holt, soweit ersicht- lich, einen Gegenstand hervor (act. D1/1/10 ab 21:27:12). D._____, der sich eini- ge Meter hinter dem Privatkläger befindet, stoppt die Verfolgung (act. D1/1/10, ab 21:27:15), woraufhin der Privatkläger wendet und einige Schritte auf D._____ zu rennt (act. D1/1/10 ab 21:27:16). D._____, der mit dem Gesicht dem Privatkläger zugewandt ist und seine Hände in die Hosentaschen steckt, macht mit seinem

- 36 - Körper eine kurze Bewegung (act. D1/1/10 ab 21:27:16), woraufhin der Privatklä- ger vor D._____ stoppt (act. D1/1/10 21:27:19), einige Schritte rückwärtsgeht und sich anschliessend abwendet und davon läuft (act. D1/1/10, ab 21:27:18). Die Be- schuldigte richtete ihr Gesicht von Beginn der Rangelei an, abgesehen von einem kurzen Augenblick, in dem sie einige Schritte zurückging, zum Privatkläger und D._____ (act. D1/1/10 ab. 21:27:00). Auf Vorhalt der Videosequenz entgegnete D._____, dass es noch eine weitere Sequenz geben müsse, in welcher der Pri- vatkläger das Messer über den Kopf halte und ihn bedrohe. Auf Nachfrage erklär- te die Beschuldigte, dass es sich um die von ihr beschriebene Messerszene handle (act. D1/6/1 S. 18 f.). Sodann erklärte D._____ auf entsprechende Frage, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt sei, da er sich unsicher gefühlt habe und ihm das Messer habe wegnehmen wollen (act. D1/6/1 S. 17). Auf Vorhalt ei- nes Standbildes und die Frage, was die Beschuldigte dazu sage, dass darauf das Maximum zu sehen sei, wie D._____ sich abdrehe, obschon die Beschuldigte ge- sagt habe, er habe dem Privatkläger den Rücken zugedreht, erklärte die Beschul- digte, dass es so gewesen sei, dass die Schlägerei stattfand und anschliessend D._____ habe gehen wollen. Irgendwann habe sie das Messer gesehen und "Messer" gesagt. Was danach geschah, wisse sie nicht mehr, sie wisse doch nicht, ob er sich um 360 oder 80 Grad gedreht habe. Sie habe einfach ungefähr gesagt. Sie habe die Schlägerei und das Messer gesehen. Auf den Hinweis, dass es ein grosser Unterschied sei, ob jemand dem, der das Messer halte, den Rü- cken zudrehe oder die Seite oder die Front erklärte die Beschuldigte, dass sie keine Ahnung über die Details habe. Die Polizei habe sie nach dem ungefähr ge- fragt und dies habe sie dann ungefähr gesagt (act. D1/6/1 S. 19). 2.7. Würdigung Mit Blick auf die Videoaufzeichnungen Kamera 01 der Q._____ GmbH (siehe E. III.D.2.6) sowie die Aussagen aller Beteiligten lässt sich erstellen, dass es zu einem Gerangel zwischen D._____ und dem Privatkläger gekommen ist (siehe E. III.D.2.1, E. III.D.2.2, E. III.D.2.3 und E. III.D.2.4). Es lässt sich sodann durch die genannte Videoaufzeichnungen (siehe E. III.D.2.6) erstellen, dass entgegen der Aussage der Beschuldigten bei der Polizei, wonach, nachdem der Privatklä-

- 37 - ger und D._____ getrennt worden seien, D._____ sich umgedreht habe um weg- zugehen, es D._____ war, der dem Privatkläger nachgeeilt ist. Es lässt sich so- dann sowohl aus der Videoaufzeichnung (siehe E. III.D.2.6), als auch der Aussa- ge von D._____ anlässlich der Hauptverhandlung (siehe E. III.D.2.3.3) erstellen, dass sich dieser und der Privatkläger – entgegen der Aussage der Beschuldig- ten – gegenüberstanden und kein Angriff von hinten stattfand. Auf der Videoauf- zeichnung ist klar erkennbar (siehe E. III.D.2.6), dass der Privatkläger das Messer während des Wegrennens zog – was von diesem auch bestätigt wurde (siehe E. III.D.2.2) – und nicht sehr nahe an D._____ herantrat. Ebenfalls sichtbar ist, dass der Privatkläger, als D._____ eine Bewegung auf ihn zu machte, stoppte und rückwärts lief (siehe E. III.D.2.6). Es kann folglich nicht erstellt werden, dass der Privatkläger zugestochen hätte, wenn die Beschuldigte nicht "Messer" gerufen hätte, genauso wenig wie der Ruf "Messer" erstellt ist. Zu erwähnen ist sodann, dass selbst die Beschuldigte einige ihrer Aussagen im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 21. Juli 2023 sowie der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 relativierte. So erklärte sie nunmehr auf den Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen, dass man dies jetzt nicht übertreiben müsse (act. D1/6/1 S. 12). Ebenfalls erklärte sie gegenüber der Poli- zei, der Privatkläger sei ganz nahe bei D._____ gewesen, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, der Privatkläger sei drei Meter (act. D1/6/1 S. 12) und anlässlich der Hauptverhandlung vier Meter (act. 51B S. 22 f.) von D._____ entfernt gewesen. Schliesslich erklärte sie an der Hauptverhandlung neu, dass der Privatkläger lediglich einen Schritt auf D._____ zu gemacht habe (siehe E. III.D.2.1.2), während sie ursprünglich behauptete, der Privatkläger sei auf D._____ zu gerannt (siehe E. III.D.1). Es ist sodann festzuhalten, dass die Be- schuldigte die gesamte Situation wahrnehmen konnte. Einerseits verfängt ihr Vor- bringen anlässlich der Hauptverhandlung, sie sei zwischenzeitlich mit dem Rü- cken zum Geschehen gestanden (siehe E. III.D.2.1.2), nicht. Auf den Videoauf- zeichnungen ist nämlich klar ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nur für einen kurzen Moment, nämlich als sie sich von der Situation entfernt, abdreht. Während dem restlichen Geschehen ist sie mit dem Kopf zum Privatkläger und D._____

- 38 - gewandt. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte sie, dass sich das Geschehen vor ihren Augen abgespielt habe (siehe E. III.D.2.1). Andererseits kann auch der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte hätte aufgrund ihrer Augenoperation nicht alles wahrnehmen können (act. 55 Rz. 13), nur als Schutz- behauptung qualifiziert werden, war es doch die Beschuldigte selber, die anläss- lich der polizeilichen Befragung erklärte, die Nachkontrolle habe ergeben, dass sie alles sehen könne (act. D1/5/1 F/A 61 ff.). An der Feststellung des Sachver- haltes vermag sodann das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Perimeter vor der Bar videoüberwacht sei, weshalb sie keine wahrheitswidrige Äusserungen vorgenommen habe (act. 55 Rz. 12), nichts zu än- dern. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Nachfrage, ob die M._____ Bar videoüberwacht sei, dass die Szene mit dem Messer nicht in der Bar stattgefunden habe und nicht auf dem Video zu sehen sei (act. D1/5/1 F/A 51 und 59) und auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten zeigt, dass die Videoüberwachung nicht bedacht wurde. Alles in allem kann der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden, als die Beschuldigte wahrheitswidrig bei der Polizei zu Protokoll gab, dass sich D._____ umgedreht habe, um wegzu- gehen und darauf der Privatkläger auf diesen zu gerannt sei und vorgehabt habe, auf D._____ einzustechen sowie ganz nahe an diesem gewesen sei. Ebenso wahrheitswidrig war die Aussage, der Privatkläger hätte nur deshalb nicht zuge- stochen, weil die Beschuldigte D._____ gewarnt habe. Auf die subjektiven Ele- mente wird sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen werden. E. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei

1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 bei F._____ (se- parates Verfahren, bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern) über WhatsApp mehrere Flaschen alkoholischer Getränke bestellt zu haben, un- ter anderem Champagner, Wein und Spirituosen, worauf dieser in der Folge auf betrügerische Art und Weise bei diversen Getränkelieferanten (namentlich S._____ AG, T._____ AG etc.) ca. 757 Flaschen im Wert von ca. CHF 46'271.05

- 39 - alkoholische Getränke erlangt habe. In der Folge habe F._____ an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 ca. 739 alkoholische Getränkeflaschen der Beschuldigten oder einer Ange- stellten in der "M._____ Bar", die von ihr geführt werde, an der N._____-strasse 3 in … Zürich überbracht, wobei die Beschuldigte F._____ pro Flasche zwischen CHF 10 und CHF 20 und damit deutlich unter dem Einkaufspreis der alkoholi- schen Flaschen vergütet habe. Die Beschuldigte hätte aufgrund der gesamten Umstände wissen müssen, dass die überbrachten alkoholischen Getränke durch Straftaten gegen das Vermögen (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt worden sei- en, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies, insbesondere auf- grund des tiefen Kaufpreises der verkauften alkoholischen Getränke im Vergleich zu den handelsüblichen Verkaufs- und Aktionspreisen, der teilweisen Übergabe ohne Quittung und Belege sowie der Übergabe der Getränke von F._____, von welchem sie gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass er kein offizieller Getränkehändler gewesen war, wobei sie zumindest habe damit rech- nen müssen, dass F._____ nicht der rechtmässige Eigentümer der überbrachten alkoholischen Getränke gewesen sei. Durch die Vielzahl von einzelnen Delikten (mehrere Entgegennahmen illegal erworbener Alkoholika), für die ein erhebliches Mass an Zeit und Mitteln aufgewendet worden sei, habe die Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen nach der Art eines Berufes erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihres Lebensunterhaltes dargestellt hätten. Zudem habe die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen gewusst oder zumindest damit rechnen müssen, dass F._____ diese Alkoholika auf unrechtmässige, mithin de- liktische Art und Weise (gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrüge- rischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) erlangt habe. Zudem habe die Beschuldigte durch die Entgegennahme zumindest damit rechnen müssen, dass die Wiederauffindung sowie die Einziehung der deliktisch erlangten Alkoholi- ka verhindert werden würde, was sie denn auch zumindest in Kauf genommen habe. Durch ihr vorgenanntes Vorgehen habe die Beschuldigte an mehreren nicht näher bekannten Daten und Zeitpunkten im November 2022 und Dezember 2022 insgesamt ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika (Champagner/Wein/Spirituosen)

- 40 - im Wert von insgesamt ca. CHF 46'271.05 erlangt, die sie in der Folge teilweise in ihrer Bar "M._____ Bar" an der N._____-strasse 3 in … Zürich zum Verkauf an- geboten habe. Die Entgegennahme sowie der Weiterverkauf dieser deliktisch er- langten Alkoholika sei dazu dienlich gewesen, sowohl die Wiederauffindung als auch die Einziehung der alkoholischen Getränke zu vereiteln (act. D1/33; act. 45). 1.2. Die Beschuldigte bestritt zwar grundsätzlich den Anklagsachverhalt anläss- lich des Schlussvorhaltes und in der Hauptverhandlung, anerkannte jedoch, im fraglichen Zeitraum mehrmals alkoholische Getränke von F._____ für ihren Bar- betrieb gekauft zu haben (act. D5/3/10 F/A 20 ff.; vgl. act. 51B S. 26, 29, 30 und 36). Dies wurde sodann auch im Verfahren DH230009-A festgestellt. F._____ wurde nämlich mit Urteil vom 13. November 2023 in einem abgekürzten Verfah- ren u.a. betreffend die betrügerische Erlangung von diversen Alkoholika rechts- kräftig verurteilt (act. 17A/47; act. 17A/50A). Die deliktische Herkunft der Alkoholi- ka ist somit erstellt. 1.3. Da bezüglich die Beschuldigte und F._____ getrennte Verfahren geführt wurden – was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist –, kam der Beschuldigten keine Parteistellung im abgekürzten Verfahren betreffend die deliktische Herkunft der Alkoholika zu. Sie konnte sich in dessen Rahmen somit weder zu Anzahl und Preis der an sie verkauften Alkoholika äussern, noch Rechtsmittel ergreifen. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht ohne weiteres zu Ungunsten der Beschuldig- ten von den im Verfahren gegen F._____ festgestellten Zahlen ausgegangen werden. Diese sind somit – genauso wie der übrige Sachverhalt – nachfolgend zu erstellen.

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung 2.1. Aussagen der Beschuldigten 2.1.1. Die Beschuldigte machte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

24. Januar 2023 überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D5/3/7). Sie machte lediglich Angaben zu alkoholischen Getränken, die in der M._____ Bar verkauft werden sowie zu deren Einkaufspreis (act. D5/3/7 F/A 28 ff.).

- 41 - 2.1.2. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Januar 2023 äusserte sich die Beschuldigte nicht zur Sache (act. D5/3/8). 2.1.3. Am selben Tag wurde gemeinsam mit F._____ eine Konfrontationseinver- nahme durchgeführt (act. D5/3/9). Auch hier machte die Beschuldigte vorwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie erklärte allerdings, dass sich F._____ als Mitarbeiter eines Getränkelagers vorgestellt habe (act. D5/3/9 S. 29 und 31). Den Namen der Getränkefirma habe er nicht erwähnt, er habe le- diglich gesagt, dass er in einem solchen Getränkelager arbeite. Er habe gesagt, er könne der Beschuldigten eine gute Weihnachtsofferte machen. Er habe ihr dann seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass sie via WhatsApp kommu- nizieren könnten. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen von höchstens zwei Minu- ten. Die Beschuldigte erklärte, dass alle zwei, drei Monate neue Getränkelieferan- ten auftauchten. Es würden immer wieder Lieferanten vorbeikommen, namentlich aus Italien. Die Beschuldigte arbeite mit sehr vielen Firmen zusammen und es sei normal, dass sie Kontakt mit Lieferanten habe, um zu schauen, wo sie den besten Preis erhalten könne (act. D5/3/9 S. 30). F._____ habe einen seriösen Eindruck gemacht und sich wie ein Profi benommen. Er habe gewirkt wie jemand, der pro- fessionell Getränke verkauft. Die Beschuldigte habe sich nie bei F._____ erkun- digt, woher er die Flaschen habe, da er ihr ja gesagt habe, dass er in einem Lager arbeite (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe gedacht, er habe die Flasche von seinem "Büro". Als er ihr die alkoholischen Getränke gebracht habe, habe er ihr immer ein Blatt Papier gegeben. Oben links sei ganz klar "F._____" und "Restaurant" ge- standen, deswegen sei es für sie klar gewesen und nicht verdächtig, da er in ei- nem Restaurant gearbeitet habe (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe nicht nachgefragt, ob er in einem Restaurant gearbeitet habe, sondern ging davon aus. Die Be- schuldigte sagte zudem Folgendes: "Warum hätte er mir das Blatt mit den alkoho- lischen Getränken mitgebracht, wenn er nicht dort gearbeitet hätte" (act. D5/3/9 S. 48). Sie erklärte, sie habe von F._____ etwas gekauft, allerdings zu einem normalen Preis. Der normale Preis an Weihnachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels liege bei CHF 22, darum seien aus ihrer Sicht die Preise normal ge- wesen (act. D5/3/9 S. 32). Moët-Flaschen habe F._____ ihr für CHF 32 gegeben (act. D5/3/9 S. 34). Während der Feiertage seien diese im Laden für CHF 34 an-

- 42 - geboten worden, weshalb sie pro Flasche CHF 2 habe sparen können. Auf die Frage, wie viele Flaschen sie effektiv von F._____ übernommen habe, entgegne- te die Beschuldigte, konkret könne sie einmal sagen, dass sie von ihm Sachen übernommen habe und zwar "Moët normal mit einer weissen Dekoration". Sie ha- be ihm für 20 Flaschen CHF 640 bezahlt. Sie wisse es nicht genau (act. D5/3/9 S. 35). Die Beschuldigte gab an, dass sie irgendwann realisiert habe, dass etwas nicht stimme (act. D5/3/9 S. 41). Es sei wegen der Nachricht vom 12. Dezember 2022 von 11:15:21 Uhr gewesen. Hier schreibe F._____ etwas, was in der Schweiz weder normal noch erlaubt sei (act. D5/3/9 S. 41 f.). Ab diesem Moment habe sie F._____ "maximal ignoriert". Sie hätten danach keinen Kontakt mehr ge- habt. Danach habe er versucht, ihr weitere Flaschen zu verkaufen, sie habe aber nicht geantwortet. Sie frage sich, was F._____ mit allen Flaschen getan habe, die er ihr angeboten habe, die aber nie bei ihr angekommen seien. In ihren Keller würden niemals 700 Flaschen hineinpassen. Auf den Vorhalt, dass F._____ be- haupte, dass er mit Ausnahme einiger Flaschen, die er an Passanten verkauft habe, alles an die Beschuldigte verkauft habe, erklärte sie, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung gemacht und überall geschaut habe (act. D5/3/9 S. 42). Man habe keine der Flaschen gefunden (act. D5/3/9 S. 45). Auf die Frage, wo die Fla- schen jetzt seien, erklärte die Beschuldigte, dass F._____ ihr eine kleine Menge vorbeigebracht habe und zum Teil habe man sie in der Bar gesehen. Es handle sich aber weder um die Menge noch die Summe, die F._____ angebe, sie könne dies mit den Belegen beweisen (act. D5/3/9 S. 47). Sie habe von ihm jeweils Be- stätigungen erhalten, wenn er etwas ausgeliefert habe (act. D5/3/9 S. 44). Sie ha- be sich das Blatt nicht richtig angeschaut, sie habe F._____ einfach bezahlt und es bei ihren Unterlagen dann verstaut (act. D5/3/9 S. 45). Die Beschuldigte erklär- te, sie könne diese bringen (act. D5/3/9 S. 44). Sie habe die Quittungen meistens nicht bei sich oder in der Bar, sie müsse alles immer für den Buchhalter vorberei- ten. Sie gebe jeweils alle Unterlagen ihrem Partner, der die Unterlagen dann dem Buchhalter bringe. Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen beim Buchhalter, in der Bar oder bei der Beschuldigten zu Hause seien. Auf den Hinweis, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung weder bei der Beschuldigten zu Hause, noch bei ihr in der Bar Belege hätten gefunden werden können, entgegnete die Beschul-

- 43 - digte, dass man die Unterlagen nicht durchgeschaut habe. Die einvernehmende Person erklärte, dass man explizit nachgeschaut habe, ob es tatsächlich auch ir- gendwelche Belege gebe. Die Beschuldigte erklärte, sie könne die Blätter bringen (act. D5/3/9 S. 45 f.). Oben links stehe jeweils "F._____ und darunter dann Re- staurant irgendetwas". Sie glaube, dies habe auf jedem Blatt gestanden, aber sie habe nicht nachgeschaut (act. D5/3/9 S. 46). F._____ erklärte, dies sei korrekt, er habe aber nicht immer, sondern nur vier bis fünf Mal Lieferscheine mitgegeben, woraufhin die Beschuldigte entgegnete, F._____ sei nicht mehr als vier bis fünf Mal bei ihr in der Bar gewesen (act. D5/3/9 S. 46 und 48). Er habe ihr die Sachen jedes Mal mit einem Lieferschein geliefert, weswegen sie es auch nicht verdächtig gefunden habe. Verdächtig habe sie es erst gefunden, als F._____ CHF 2'000 im Voraus habe haben wollen. Danach habe sie den Kontakt abgebrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nichts verdächtig gefunden. Auf die Frage, was genau sie verdächtig gefunden habe, fragte die Beschuldigte, wer würde in der Schweiz CHF 2'000 verlangen und nachher alkoholische Getränke bringen. Sie habe ihn sofort danach kontaktiert und ihn wörtlich gefragt, was sie oben ausgeführt habe. F._____ habe sie immer wieder kontaktiert und versucht, ihr alkoholische Geträn- ke zu kaufen [wohl "verkaufen"] (act. D5/3/9 S. 47). Auf die Frage, wie viele Fla- schen F._____ der Beschuldigten insgesamt zu welchem Preis gebracht habe, erklärte die Beschuldigte, er habe ihr verschiedene Flaschen zu verschiedenen Preisen gebracht. Nicht alle Preise seien gleich gewesen. Sie wisse nicht, wie vie- le Flaschen sie ihm abgenommen habe und wie viel Geld sie ihm insgesamt be- zahlt habe. Er habe immer wieder Geld von ihr gewollt. Einmal CHF 200 und ein- mal CHF 300. Er habe immer wieder gesagt, dass er Probleme habe und Geld für ein Taxi brauche, aber sie wisse nicht, was für persönliche Probleme er habe. Er habe die Sachen mit einem Auto geliefert, aber es sei nicht mit Taxi angeschrie- ben gewesen, sondern ein normales Auto gewesen (act. D5/3/9 S. 49). 2.1.4. Anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2024 erklärte die Beschuldigte, dass sie mit dem Vorwurf überhaupt nicht einverstanden sei (act. D5/3/10 F/A 7). Sie sei mit den über 700 Flaschen nicht einverstanden, sie wisse nicht, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme. Auch sei ihr nichts Suspektes aufgefallen; es habe für sie so ausgesehen, als sei es eine normale Lieferung gewesen. Drittens

- 44 - sei sie mit der Summe zwischen CHF 10 und CHF 20 oder CHF 15 nicht einver- standen (act. D5/3/10 F/A 9). F._____ habe ihr verschiedene Preise gemacht, denn es sei nicht immer um dieselben Flaschen, dieselben Getränke gegangen (act. D5/3/10 F/A 10). Als Beispiel führt sie aus, er habe ihr Dom Pérignon Cham- pagner für CHF 100 verkauft. Der reduzierte Preis im Dezember im AB._____ sei CHF 120 gewesen, das sei ihr nicht als grosser Unterschied erschienen. Es sei tatsächlich so, dass er ihr einen guten Preis gemacht habe und sie habe immer zum Schluss bezahlt. Aber die Preise seien höchstens CHF 2 bis CHF 3 tiefer als im Geschäft gewesen. Es gebe gar keine alkoholischen Getränke, die zwischen CHF 10 und CHF 20 kosten würden. Der Dezember sei ein sehr guter Monat, denn da gebe es sehr viele reduzierte Ware, alle alkoholischen Getränke seien im Dezember reduziert. F._____ habe ihr diese mit CHF 2 oder CHF 3 reduziert und das sei sehr gut für sie gewesen, denn sie habe dabei nichts Suspektes gesehen. CHF 3 hier und CHF 9 da, dies häufe sich und sie habe dadurch sparen können (act. D5/3/10 F/A 11). Auf die Frage, wo sie im Zeitraum von November bis De- zember 2022 alkoholische Getränke für die Bar M._____ bezogen habe, nannte die Beschuldigte die folgenden Namen: U._____, V._____ und W._____. Übli- cherweise kaufe sie entweder bei AA._____ oder bei AB._____, wenn etwas fehle (act. D5/3/10 F/A 16). Auf Vorhalt, dass Dom Pérignon bei T._____ für CHF 219 und auf AC._____.ch für CHF 209 verkauft werde, sagte die Beschuldigte, sie schaue nicht dort, wo es teuer, sondern wo es günstiger sei, da sie ja Profit er- wirtschaften wolle. Sie kenne nur den Preis von AB._____, deshalb habe sie die- sen genannt. Die jetzigen Preise seien natürlich anders als jene vom Dezember, so die Beschuldigte (act. D5/3/10 F/A 17). Sie erklärte, sie habe von F._____ ge- kauft, allerdings seien es hundertprozentig nicht einmal die Hälfte von den 700 Flaschen gewesen (act. D5/3/10 F/A 20 ff.). F._____ könne sagen, was er wolle, er habe gesehen, dass sie die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 37). Auf die Frage, ob die Menge stimme, erklärte die Beschuldigte, dass sie von Anfang an gesagt habe, dass es nicht stimme (act. D5/3/10 F/A 38). Die Be- schuldigte wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren Chats mit allfälligen weiteren Abnehmern hätten gesichert werden können, weshalb die Annahme be- stehe, dass die mutmasslich ca. 739 von F._____ erlangten Flaschen in der Bar

- 45 - der Beschuldigten verkauft worden seien. Dies habe auch F._____ bestätigt. Die Beschuldigte entgegnete, dass hiervon nicht die Rede sein könne. Dies komme gar nicht in Frage, für sie sei es ein totaler Schock gewesen, als sie davon gehört habe. Als die Kontrolle bei ihr durchgeführt worden sei, sei dies ein Witz für sie gewesen. Sie habe sich selber vertraut und gewusst, dass sie nichts getan habe. Jetzt, wenn sie die Situation kenne, sei es natürlich kein Witz (act. D5/3/10 F/A 39). Auf die Frage, ob sie F._____ gefragt habe, was für eine Firma er gehabt habe, führte die Beschuldigte aus, dass er ihr einen Beleg von einem Restaurant gebracht habe, weshalb sie ihm auch geglaubt habe (act. D5/3/10 F/A 32). Auf die Frage, ob der Bezug von Getränken von Restaurants üblich sei, erklärte die Be- schuldigte, sie wisse nicht, wie er dies gemacht habe. Sie habe ihm einfach ge- glaubt, als er ihr dieses Dokument gezeigt habe und dabei gesagt habe "schau, für diese Firma arbeite ich". Sie würde dieses Dokument nicht verstehen und sie frage auch sonst niemanden, dies sei tatsächlich ihr Minus, dass sie die Doku- mente nicht kontrolliere. Sie habe sich nicht genauer bei den Personen informiert, sie habe ihm aufs Wort geglaubt (act. D5/3/10 F/A 33). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie von jedem, der ihr alkoholische Getränke bringe, das Doku- ment nehme und zur Seite lege. Sie kontrolliere weder die Getränke noch das Dokument (act. D5/3/10 F/A 34). Sie hätte auch schon Fälle gehabt, dass es an- dere Getränke gewesen seien oder welche gefehlt hätten (act. D5/3/10 F/A 35). Es sei also nicht das erste Mal gewesen, dass sie die Lieferung, die Dokumente nicht kontrolliert habe (act. D5/3/10 F/A 36). Es seien ihr schon verschiedene Ar- ten von Fehler in der Gastronomie passiert, deshalb habe sie das Beispiel mit den falsch gelieferten Getränken oder wenn die Anzahl der gelieferten Sachen nicht gestimmt habe, genannt. Auch die Preise hätten nicht gestimmt. Es sei auch schon passiert, dass sie gesehen habe, dass bei Getränken ein Preis zum Bei- spiel höher gewesen sei auf dem Dokument als bestellt oder, dass nur die Hälfte der bestellten Menge geliefert worden sei. Auf dem Dokument seien alle aufge- führt gewesen, nicht nur die Getränke, die geliefert worden seien, und als sie dort angerufen habe und gesagt habe, dass die Getränke zwar auf dem Dokument, aber nicht geliefert worden seien, habe man gesagt, dass diese nicht auf Lager gewesen seien und nachgeliefert würden (act. D5/3/10 F/A 45). Dieses Beispiel

- 46 - sei mit der Firma V._____ gewesen (act. D5/3/10 F/A 46). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass, wenn sie von Anfang an bemerkt oder wenigstens vermutet hätte, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie nichts gekauft hätte. Sie sei immer schnell, sie nehme das Dokument, sie zahle. Wenn sie aufmerksamer ge- wesen wäre, hätte sie dies gemerkt und nicht mehr mit dieser Person geredet. F._____ habe sie derartig manipuliert (act. D5/3/10 F/A 42). Auf Nachfrage erläu- terte die Beschuldigte, dass er sie mit allem manipuliert habe. Wie er sich vorge- stellt habe, wie die Sache geschehen sei. Sie habe auf Vertrauen gesetzt, das mache sie bei jedem (act D5/3/10 F/A 43). Diese Sache sei für sie eine Tragödie. Sie habe sehr viel gekämpft, um dort anzukommen, wo sie heute stehe. Eine Per- son, die aus dem Ausland komme, müsse sehr viel dafür tun, um dort zu sein, wo sie jetzt sei, in der Schweiz (act. D5/3/10 F/A 42). Die Beschuldigte gab zu Proto- koll, dass sie den Anklagesachverhalt nicht anerkenne (act. D5/3/10 F/A 48). 2.1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie schon bei F._____ bestellt, dieser jedoch nicht alles geliefert habe (act. 51B S. 26). Die bestellten Getränke habe die Beschuldigte nur in der Bar verkauft und nicht an- derweitig (act. 51B S. 29 f.). F._____ sei in die Bar gekommen und habe sich als Lieferant für Alkoholflaschen vorgestellt. Für wenn er arbeite, habe er nicht ge- sagt. Da die Beschuldigte aber ein Blatt gesehen habe, auf welchem "F._____" und "T._____" gestanden habe, habe sie ihn als seriös betrachtet (act. 51B S. 26). Auf den Vorhalt, sie habe im Laufe der Untersuchung erklärt, auf den Lie- ferscheinen sei der Name eines Restaurants vermerkt gewesen, erklärte die Be- schuldigte, dass F._____ jedes Mal ein Papier gezeigt habe, woher die Lieferung stamme. Es seien verschiedene Restaurants gewesen. F._____ habe erklärt, er mache von jedem Restaurant Lieferungen und die Beschuldigte habe ihm vertraut (act. 51B S. 27 f.). Dass sie Vertrauen gehabt habe, erklärte die Beschuldigte auch auf den Anklagevorwurf, sie hätte teilweise Getränke ohne jegliche Belege und Quittungen erhalten. Es gebe viele Leute, die ihr erst Sachen und die Quit- tungen erst später bringen würden (act. 51B S. 32). Zuerst erklärte sie, da es nur für eine kurze Zeit gewesen sei, habe sie keine Quittungen erhalten. Anschlies- send gab die Beschuldigte auf den Vorhalt, sie habe zuvor gesagt, sie habe Lie- ferscheine von verschiedenen Orten erhalten, zu Protokoll, dass dies stimme. Zu

- 47 - Beginn sei es so gewesen, er habe ihr zwei Dokumente zurückgelassen und spä- ter nichts mehr. Die beiden Dokumente habe sie nicht angeschaut – sie habe nur "F._____" gesehen –, sondern zur Seite gelegt und später der Anwältin überge- ben (act. 51B S. 33 f.). Zur Anzahl der Flaschen erklärte sie, dass er ihr nicht mal die Hälfte der geltend gemachten 739 Flaschen gebracht habe. Wie viele Fla- schen genau habe sie nicht beachtet. Er sei drei oder vier oder fünf Mal mit einem kleinen Auto gekommen (act. 51B S. 28 f.). Es seien daher auch weniger als 300 Flaschen gewesen, da diese in einem Auto keinen Platz gehabt hätten (act. 51B S. 29). Für so viele Flaschen hätte Sie zudem ein Lokal benötigt, welches drei mal grösser sei, da sie keinen Platz für die Lagerung so vieler Flaschen habe. Bei ei- nem Preis von CHF 400 für einen Moët hätte sie Millionärin sein müssen, wenn sie so viele Flaschen verkauft hätte (act. 51B S. 36). Auf Nachfrage, weshalb F._____ angegeben habe, dass es mehr als 700 Flaschen gewesen seien, erklär- te die Beschuldigte, dass er wohl möglich die Personen, die bei ihm gekauft hät- ten, nicht belasten möchte. Sie wisse es auch nicht, vielleicht habe er gedacht, sie sei dumm, könne nicht gut Deutsch und sei keine Schweizerin, daher belaste er sie (act. 51B S. 29). Auf den Vorhalt, dass auf seinem Mobiltelefon keinerlei Kon- versationen mit anderen Abnehmerinnen gefunden werden konnten, erklärte sie, dass F._____ auch privat hätte verkaufen oder die Konversationen löschen kön- nen. Die Beschuldigte erklärte sodann, dass es nicht stimme, dass sie pro Fla- sche zwischen CHF 10 und CHF 20 bezahlt habe (act. 51B S. 30). Moët habe er ihr für CHF 32 und Dom Pérignon für CHF 100 gegeben. Chivas und Jack seien die einzigen Whiskeys gewesen, die nur CHF 20 gekostet hätten und für CHF 10 habe sie gar nichts erhalten. Auf den Vorhalt, dass F._____ in einem WhatsApp Chat "Wir schauen wie teuer dann einfach hälfte ok?" gesendet, woraufhin die Beschuldigte mit "Ok" geantwortet habe, erklärte diese, F._____ habe ihr einen anderen Preis gemacht, als er dann bei ihr gewesen sei. Er habe ihr nichts zur Hälfte des Preises gegeben und die Preise im Dezember seien sehr niedrig ge- wesen (act. 51B S. 31). Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Dom Pérignon bei AB._____ lediglich CHF 120 gewesen (act. 51B S. 32). Als F._____ ihr sechs Flaschen für CHF 340 angeboten habe, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimme (act. 51B S. 31 f.). Da sie nicht geantwortet habe, habe er die Preise wei-

- 48 - ter gedrückt, auf CHF 50, 40 die Flasche. Als sie dies gesehen habe, habe sie ihn blockiert (act. 51B S. 32). Sie habe aber nicht wissen können, dass F._____ kein Getränkehändler gewesen sei und die Getränke durch Straftaten erlangt worden seien (act. 51B S. 34). Es sei nämlich ein Unterschied, ob eine Person Diebstähle begehe und nur zwei, drei Flaschen dabei habe, oder ob jemand alles anbieten könne. Insbesondere wenn er ein Blatt zeige, auf dem "F._____" stehe. Auch sei- en die Flaschen nicht mit einem Taxi, sondern einem normalen Auto geliefert worden. An CHF 200, die für die Lieferung mit dem Taxi verrechnet hätten werden sollen, könne sie sich nicht erinnern (act. 51B S. 35). 2.2. Aussagen F._____ 2.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2022 erklärte F._____, er habe die Getränke an der J._____-strasse an eine Bar verkaufen wollen (act. D5/3/2 F/A 59 f.). Vor der ersten Bestellung habe er noch nicht gewusst wo- hin (act. D5/3/2 F/A 61). Auf die Frage, wie er auf die Marken und Anzahl der be- stellten Getränke kam, antwortete er, dass die Beschuldigte ihm sagte, was sie brauchen würde (act. D5/3/2 F/A 68 ff.). Leute an der J._____-strasse hätten ihm gesagt, was er bestellen solle und F._____ habe diese Bestellungen dann ausge- führt (act. D5/3/2 F/A 78 f.). 2.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass er Alkoholika an die Bar M._____ verkauft habe (act. D5/3/3 F/A 21). Er wisse nicht mehr, wo er die Beschuldigte kennengelernt habe, er ken- ne sie schon seit ein paar Jahren von der J._____-strasse (act. D5/3/3 F/A 22 ff.). Sie habe ihm geschrieben, was sie brauche, schätzungsweise zwei bis vier Mal (act. D5/3/3 F/A 29 ff.). Er habe nur CHF 10 pro Flasche erhalten (act. D5/3/3 F/A 33). Auf die Frage, wie viele Flaschen pro Mal er geliefert habe, erklärte F._____, er habe keine Ahnung. Viel Geld habe er nicht bekommen, total habe er etwa CHF 3'000 erhalten (act. D5/3/3 F/A 34). Auf Nachfrage, ob er dies von der Beschuldigten erhalten habe, gab F._____ zu Protokoll, er habe dies einfach "von allem" erhalten, einfach das Ganze, auch von anderen Bars und so auch noch (act. D5/3/3 F/A 35). Es gebe viele Bars dort (act. D5/3/3 F/A 36). Auf die Frage, ob er wisse, wohin er geliefert habe, entgegnete er, er habe mal jemanden getrof-

- 49 - fen, der habe eine Flasche genommen, der andere wieder, er kenne die Leute gar nicht (act. D5/3/3 F/A 37). Die Leute hätten die Flaschen auf der Strasse vor den Bars entgegengenommen (act. D5/3/3 F/A 38). Die Frage, ob er einfach auf der Strasse gestanden sei mit zehn Flaschen und die vorbeilaufenden Leute diese entgegengenommen hätten, bejahte er (act. D5/3/3 F/A 39). Auf den Vorhalt, dass er extrem viele Flaschen auf einmal bestellt habe und mit diesen nicht habe her- umlaufen können, entgegnete F._____, er habe sie in die M._____ Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 40). So wie es im Chatverlauf stehe, habe er sie der Beschuldig- ten gebracht (act. D5/3/3 F/A 42). Die Beschuldigte habe geschrieben, was sie brauche, er habe angerufen, abgeholt und zu ihr in die Bar gebracht (act. D5/3/3 F/A 43 f.). Flaschen auf der J._____-strasse habe er einfach Passanten verkauft, er sei mit einem Sixpack gegangen, die M._____ Bar sei die einzige Bar gewe- sen, die er mit Getränken beliefert habe (act. D5/3/3 F/A 46 ff.). Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei gesagt, dass Leute auf der J._____-strasse gesagt hätten, was F._____ bestellen sollte, entgegnete er, dies sei eben die Beschuldigte ge- wesen, oder wenn er sonst jemanden getroffen habe, es seien meistens andere Leute gewesen, die gekauft hätten (act. D5/3/3 F/A 50 ff.). 2.2.3. Anlässlich einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte F._____, er habe die Flaschen immer an die M._____ Bar und ansonsten nur ein- zelne Flaschen an einzelne Passanten verkauft (act. D5/3/4 S. 2). Auf die Frage, ob es dreizehn Bestellungen in einem Wert von ungefähr CHF 29'000 gewesen seien, erklärte F._____, dies sei so, es sei durchaus möglich, der Betrieb habe re- lativ viel, ein paar hundert Flaschen, genommen. F._____ erklärte, er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche erhalten (act. D5/3/4 S.2). Er habe etwa CHF 3'400 in cash erhalten. Auf die Frage, wie gross der Anteil gewesen sei, den F._____ an die M._____ Bar geliefert habe, erklärte dieser, dass andere Perso- nen nur Moët und Chandon genommen hätten, dies seien nur etwa 18 Flaschen gewesen, alles andere sei an die M._____ Bar gegangen (act. D5/3/4 S. 3). 2.2.4. Am 18. Januar 2023 wurde F._____ in einer delegierten Einvernahme be- fragt (act. D5/3/5). Er bestätigte seine frühere Aussagen, dass er mehrere hundert Flaschen an die M._____ Bar und ca. 18 Flaschen an andere Personen verkauft

- 50 - habe. Er habe CHF 10 bis CHF 15 pro Flasche und insgesamt CHF 3'400 in bar von der Beschuldigten erhalten (act. D5/3/5 F/A 222 und 226). Auf die Frage, wie sicher er sich sei, dass es sich um CHF 3'400.– gehandelt habe, erklärte er, er wisse es nicht ganz genau, aber plus/minus (act. D5/3/5 F/A 227). Auf den Hin- weis, dass aufgrund früherer Aussagen angenommen werde, dass es zu einer Übernahme von 697 Flaschen an die M._____ Bar gekommen sei, erklärte F._____, er nehme dies zur Kenntnis und antwortete auf die Frage, ob er 697 Flaschen an die M._____ Bar übergeben habe, mit ja (act. D5/3/5 F/A 235 ff.). Er erklärte, dass ihm eine Barmaid gesagt habe, dass die Beschuldigte Champag- ner, Spirituosen und Wein nehme und auf die Feststellung, dass jede Bar in der Regel dies benötige, entgegnete F._____, dass nicht alle dies machen würden (act. D5/3/5 246 f.). Er erläuterte, dass die das von Lieferanten nehmen würden und das von ihm ja anders sei (act. D5/3/5 F/A 248). Die Beschuldigte habe es einfach billig erhalten, damit er schneller Cash habe (act. D5/3/5 F/A 249). F._____ führte aus, er habe im Service und als Barkeeper gearbeitet und erklärte den Unterschied zwischen einem Moët Chandon Brut und einem Moët Chandon Ice (act. D5/3/5 F/A 256 ff.). Er gab sodann an, nicht zu wissen, ob die Beschul- digte gewusst habe, dass er kein offizieller Lieferant sei (act. D5/3/5 F/A 262). Der Ablauf der Warenübergabe wurde von F._____ so beschrieben, dass er mit dem Auto oder Taxi vorgefahren sei und die Ware in den Keller getragen habe. Die Barmaid sei dann zählen kommen und habe ihm das Geld gegeben (act. D5/3/5 F/A 269). Er habe nie eine Quittung erhalten (act. D5/3/5 F/A 270). F._____ gab zu Protokoll, dass sich die Beschuldigte nicht nach der Herkunft der gelieferten Ware erkundigt habe (act. D5/3/5 F/A 273 und 307). Betreffend den Preis erklärte er, dass sich der von der Beschuldigten bezahlte Preis je nach Art des Alkohols verändert habe, einmal ein bisschen mehr und einmal weniger (act. D5/3/5 F/A 276 f.). Der Preis sei zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche gewesen, er wisse nicht mehr, welche Flaschen für welchen Preis angekauft worden seien (act. D5/3/5 F/A 278 f.). Auf die Frage, wie er sich die Abweichung erkläre, dass, wenn man von CHF 10 pro Flasche ausgehe, F._____ mit den 697 Flaschen the- oretisch CHF 6'970 hätte verdienen müssen, er aber angegeben habe, er habe einen Erlös von CHF 3'400 erhalten, was ungefähr der Hälfte der Gesamtware bei

- 51 - einem Flaschenpreis von CHF 10 entspreche, erklärte F._____, er wisse es nicht, ein paar habe er auch selber getrunken. Es sei auch möglich, dass er insgesamt CHF 4'000, CHF 5'000 oder CHF 6'000 erhalten habe. Ein paar Flaschen habe er auch geschenkt, weil die Beschuldigte doch ziemlich viel genommen habe (act. D5/3/5 F/A 280). Abgesehen von der Beschuldigten habe ganz sicher keine andere Bar Ware von ihm bezogen (act. D5/3/5 F/A 281 ff. und 312). F._____ er- klärte sodann, dass er, als er jeweils das Lager bei den Lieferungen betreten ha- be, keine Flaschen aus vorangegangenen Lieferungen festgesellt habe, das La- ger sei immer leer gewesen (act. D5/3/5 F/A 303). Am Ende der Befragung nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte F._____ sodann, dass er zum Schluss gekommen sei, dass es auch mehr als CHF 6'000 hätten sein können, ausgehend von der Menge der Flaschen und dem Flaschenpreis, den er erhalten habe (act. D5/3/5 F/A 344). 2.2.5. F._____ wurde am 25. Januar 2023 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D5/3/6). Auch hier gab er wiederholt an, Flaschen an die Be- schuldigte verkauft zu haben (act. D5/3/6 F/A 49 f., 110, 113 und 137). 2.2.6. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am

25. Januar 2023 gab F._____ an, dass er am 17. Dezember 2022 verhaftet wor- den sei, weil er auf einen anderen Namen bei der Firma G._____ Wein bestellt habe, welchen er an die M._____ Bar in Zürich habe weiterverkaufen wollen. Er habe 85 Flaschen Rotwein im Zeitraum vom 1. November 2022 bis 19. November 2022 arglistig von der Fa. AD._____ entgegengenommen und habe die Getränke immer an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 5 f.). F._____ bestätigte so- dann, im Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis 12. Dezember 2022 insgesamt 335 Flaschen Champagner bzw. Spirituosen arglistig erhalten zu haben. Er habe die Getränke zur M._____ Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 9). Es sei auch korrekt, dass es zu einer versuchte Bestellung bei der Fa. S._____ AG gekommen sei, diese Waren habe er an die Beschuldigte verkaufen wollen. Er habe die Beschuldigte durch die Barmaid der AE._____ Bar kennengelernt, er wisse nicht mehr genau wann (act. D5/3/9 S. 10 f.). Er sei damals einfach mit Champagner hinein gegan- gen und habe gefragt, ob sie Champagner kaufen wollten. Sie habe gesagt, nein,

- 52 - aber dass er zur Beschuldigten in die M._____ Bar gehen könne (act. D5/3/9 S. 11). Auf Nachfrage erklärte F._____ erst, dass er nicht wisse, ob er mit der Be- schuldigten bereits im November 2022 in Kontakt war und erklärte dann, dass es möglich sei (act. D5/3/9 S. 12 f.). Er kenne sie nur durch den Verkauf von alkoho- lischen Getränken und habe sich gegenüber der Beschuldigten nur als F._____ vorgestellt (act. D5/3/9 S. 12 und 29). Er habe sich ihr gegenüber nie als offiziel- len Getränkelieferanten ausgegeben (act. D5/3/9 S. 29). Auf Nachfrage, was mit den von F._____ auf Rechnung bezogenen alkoholischen Getränke im Umfang von ca. CHF 46'271.05 passiert sei, erklärte dieser, er habe sie in die M._____ Bar gebracht, dort billiger verkauft und mit diesem Geld habe er sich Drogen ge- kauft. Er habe die Getränke nicht noch an eine andere Bar verkauft, er habe ein- zelne Flaschen an ein paar Passanten verkauft. Er habe den Passanten immer ganze Taschen mit sechs Flaschen verkauft, dies sei zwischen durch einmal ge- schehen, er könne nicht genau sagen wie oft. F._____ bestätigte, dass mit Aus- nahme von einigen wenigen Flaschen, die von ihm bezogenen Getränke aussch- liesslich durch die M._____ Bar bezogen worden seien (act. D5/3/9 S. 14). Er ha- be die Getränke jeweils der M._____ Bar überbracht und in den Keller getan. Der Keller sei sehr klein gewesen mit einem Kühlschrank (act. D5/3/9 S. 15). Auf Vor- halt der Fotodokumentation (act. D5/2/2) erklärte F._____, er habe die Getränke dort hingebracht (act. D5/3/9 S. 15). Bei den Lieferungen hätten sich jeweils we- nig andere Ware, ein paar Kartons, im Keller befunden. Er habe pro Woche zwei bis drei Mal alkoholische Getränke an die M._____ Bar geliefert (act. D5/3/9 S. 16). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, was sie brauche und er habe es ihr dann gebracht. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt und meistens hätten sie über WhatsApp geschrieben (act. D5/3/9 S. 18 f.). Der Preis habe immer zwi- schen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche variiert. Einmal habe F._____ einen hö- heren Preis erhalten, nämlich CHF 20, aber in der Regel habe er immer zwischen CHF 10 und CHF 15 erhalten (act. D5/3/9 S. 19). Er habe selten CHF 20 erhalten (act. D5/3/9 S. 35). Es sei auf die Marke angekommen, ob CHF 10 oder CHF 15 bezahlt worden seien. Für eine Flasche Moët habe er zwischen CHF 10 und CHF 20 erhalten, also CHF 15 im Durschnitt (act. D5/3/9 S. 19). Auf die Aussage der Beschuldigten, dass F._____ ihr Moët für CHF 32 gegeben habe, erklärte die-

- 53 - ser, er verstehe die Aussage nicht ganz, da es nicht so gewesen sei, er habe im- mer zwischen CHF 10 und CHF 15 pro Flasche erhalten, selten einmal CHF 20 (act. D5/3/9 S. 35 f.). Er habe auch Spirituosen geliefert und es habe keinen preis- lichen Unterschied zu den Champagner gegeben, es sei nur auf die Anzahl Fla- schen angekommen (act. D5/3/9 S. 20). Die Beschuldigte habe von F._____ auch Wein abgenommen, wie viel könne er nicht mehr sagen (act. D5/3/9 S. 25 und 28). Nachdem die Beschuldigte ausgeführt hat, dass sie F._____ für einen Getränkelieferanten hielt, erklärte dieser, er verstehe es nicht ganz, da Lieferan- ten ja nicht mit einem Taxi, sondern einem Firmenauto fahren würden. Er habe die bestellten Getränke mit dem Taxi oder teilweise zu Fuss zur Bar gebracht (act. D5/3/9 S. 30). F._____ erklärte, er habe insgesamt ein paar tausend Fran- ken von der Beschuldigten erhalten, es gehe gegen ca. CHF 10'000. Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass es mehr als CHF 6'000 gewe- sen sei, erklärte er, es seien mehr als CHF 6'000 gewesen, es sei im Bereich von CHF 6'000 bis CHF 10'000 gewesen (act. D5/3/9 S. 36). Das Geld habe er jeweils cash erhalten, was die Beschuldigte bestätigte (act. D5/3/9 S. 49). Nach den Aus- führungen der Beschuldigten, dass sie von F._____ Lieferscheine erhalten habe, erklärte dieser, dass er ihr nicht jedes Mal Lieferscheine mitgegeben habe, aber zwischendurch, vier bis fünf Mal. Darauf sei "AF._____, Restaurant AG._____, … [Adresse]" gestanden, es seien zum Teil die originalen Lieferscheine gewesen (act. D5/3/9 S. 46). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung der Beschuldigten er- klärte F._____, er wisse nicht genau, wie viele der Flaschen er selber getrunken habe und, dass er eigentlich keine Flaschen verschenkt habe (act. D5/3/9 S. 50). 2.3. WhatsApp Nachrichten 2.3.1. Es liegen die WhatsApp Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ für den Zeitraum vom 5. und 16. Dezember 2022 vor (act. D5/1/5). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Januar 2023 bestätigte die Be- schuldigte, dass es sich um ihre Nummer handle (act. D5/3/9 S. 21) und auf die Frage, ob sie von F._____ Wein erhalten habe, erklärte sie, man solle doch die SMS-Nachrichten lesen, sie habe diese ja geschrieben, die Fakten seien auf Pa- pier. Sie bestreitet, Wein von F._____ erhalten zu haben (act. D5/3/9 S. 28). Es

- 54 - scheint, als würde der Chat in Mitten einer Unterhaltung beginnen. Dies lässt sich auch mit den Aussagen (act. D5/3/5 F/A 241 ff.; act. D5/3/9 S. 11 f. und 22 f.; act. D5/3/10 F/A 30) sowie dem Anrufprotokoll der Beiden, welches den ersten Anrufversuch von F._____ am 3. Dezember 2022 zeigt (act. D5/1/3), in Einklang bringen. Insgesamt sind 152 Einträge verzeichnet, wovon 77 Nachrichten von F._____ und 61 von der Beschuldigten aus gingen, hinzu kommen noch Telefona- te (act. D5/1/5). Thema der Nachrichten sind ausschliesslich der Verkauf bzw. die Bestellung, die Lieferung und deren Modalitäten von alkoholischen Getränken sowie deren Preis. 2.3.2. Aus den WhatsApp Nachrichten ergibt sich, dass die Beschuldigte mindes- tens die nachfolgenden Alkoholika über den Chat bei F._____ angefragt bzw. be- stellt hat: Anzahl Flaschen Art Nachricht 20 Laurent-Perrier Rosé act. D5/1/5 Nr. 27 240 Ruinart act. D5/1/5 Nr. 27, 37 und 70 220 Moët act. D5/1/5 Nr. 27 und 70 70 Tequila act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Jack Daniel's act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 70 Chivas act. D5/1/5 Nr. 35 und 70; act. D5/3/9 S. 36 50 Beluga act. D5/1/5 Nr. 70 50 Belvedere act. D5/1/5 Nr. 70

- 55 - 20 Dom Pérignon act. D5/1/5 Nr. 70; act. D5/3/9 S. 36 30 Crystal act. D5/1/5 Nr. 71; act. D5/3/9 S. 36 2.3.3. Insgesamt handelt es sich somit um mindestens 840 Flaschen, die von der Beschuldigten ins Gespräch gebracht wurden. 2.3.4. Betreffend die Preise lassen sich verschiedene Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Wir schauen wie teuer dan einfach hälfte ok?" (act. D5/1/5 Nr. 30), worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 31). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte F._____, die Beschul- digte habe aber nie die Hälfte des Preises bezahlt, sondern immer zwischen CHF 10 und CHF 15 (act. D5/3/9 S. 27 f.). Die Beschuldigte sendete am 9. De- zember 2022 eine Sprachnachricht und nachdem sie eine Reihe alkoholischer Getränke – darunter Moët, Beluga, Belvedere Gin, Jack Daniels, Chivas und Te- quila – aufgezählt hat mit der Bitte, diese am nächsten Tag zu bringen, erklärte sie: "ich geben dir nicht mehr denn 15" (act. D5/1/5 Nr. 70). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme zeigt sich, dass die Sprachnachricht noch weiterging und die Beschuldigte sagte "[...] ich geben dir nicht mehr denn 15 Franken. Weil das kostet äh 23 äh 30 äh 15 Franken pro Flasche [...]" (act. D5/3/9 S. 36). Die Be- schuldigte erklärte, die Formulierung "bringst du mir" bedeute nicht, dass die Ge- tränke für diesen Preis gewesen seien, sie habe schon etwas von ihm gekauft, aber zu einem normalen Preis (act. D5/3/9 S. 32). Da der normale Preis an Weih- nachten für Spirituosen, konkret für Jack Daniels, bei CHF 22 liege, seien aus ih- rer Sicht die Preise normal gewesen und sie habe hinzufügen können, dass sie ihm nicht mehr als CHF 15 für Spirituosen gebe (act. D5/3/9 S. 32). Der normale Preis, nicht an Feiertagen, liege zwischen CHF 23 und CHF 30 (act. D5/3/9 S. 34). Am 11. Dezember 2022 informierte F._____ die Beschuldigte, dass sie für den Champagner nur noch CHF 15 geben müsse, da sie korrekt und gut für ihn sei, worauf die Beschuldigte mit "Ok" antwortete (act. D5/1/5 Nr. 97 f.). F._____ erklärte im Rahmen einer Einvernahme, dass sie zuvor zwischen CHF 10 und

- 56 - CHF 15 bezahlt habe, einmal ganz am Anfang habe sie CHF 20 bezahlt (act. D5/3/5 F/A 298). Er habe in der Folge lediglich CHF 15 für einen Champag- ner erhalten (act. D5/3/9 S. 41). Die Beschuldigte gab ebenfalls anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, sie hätte Schulden bei ihm gehabt und ihm noch CHF 15 geschuldet. Sie habe nie CHF 15 für eine Champagnerflasche bezahlt (act. D5/3/9 S. 41). Am 16. Dezember 2022 bot er der Beschuldigten sechs Fla- schen Dom Pérignon für CHF 340 an (act. D5/1/5 Nr. 152). Anlässlich der Einver- nahme vom 18. Januar 2023 erklärte F._____, die Beschuldigte habe diesen Preis nicht bezahlt, da es zu teuer für sie gewesen wäre (act. D5/3/5 F/A 295 ff.). Die Beschuldigte führte hingegen im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie bei diesem Preisangebot realisiert habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (act. 51B S. 32). 2.3.5. In Bezug auf die Zahlungs- und Liefermodalitäten lassen sich ebenfalls di- verse Nachrichten finden. So schrieb F._____ am 8. Dezember 2022 "Kannst du fragen frau si kann morgen 300 oder so geben das ich geld für wochebende ha- be?" (act. D5/1/5 Nr. 42). Am 9. Dezember 2022 schrieb er "Guten Morgen. jetzt alles ok bin ca 15 uhr bei dir. schaust du wegen geld weil muss transport schon 200 zahlen. Wen nicht alles kannst ist schon gut" (act. D5/1/5 Nr. 52). Gleichen- tags informierte er die Beschuldigte, dass er im Taxi sei (act. D5/1/5 Nr. 55) und etwas später schrieb er folgende Nachricht "Hey war mit allem bei dir taxi hat alles wider mit genommen muss 300fr zahlen" (act. D5/1/5 Nr. 57). Nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet haben (act. D5/1/5 Nr. 58 ff.), erklärte F._____ zuerst "Muss aber sicher sein wegen muss zahlen taxi ok" (act. D5/1/5 Nr. 63) und später nochmals "Ok aber sicher. Das ist kein spielzeug bitte nicht einfach sagen und dan bist du nicht dort wegen ich immer muss taxi bezahlen. Danke" (act. D5/1/5 Nr. 72). Betreffend Taxi meldet er sich gleichentags nochmals und erkundigt sich bei der Beschuldigten, ob er heute CHF 200 holen könne, damit er es dem Mann vom Taxi geben könne, da dieser ihm viel Stress mache (act. D5/1/5 Nr. 74). Eine ähnliche Frage stellte F._____ am 11. Dezember 2022, nämlich ob er am gleichen Tag CHF 200 holen könne, da er für am Montag ein grosses Auto mieten müsse, damit alles Platz habe (act. D5/1/5 Nr. 93). Am

12. Dezember 2022 informierte er die Beschuldigte über ein weiteres Problem,

- 57 - nämlich seien vor Weihnachten Champagner und Spirituosen limitiert worden, weshalb man erst CHF 3'000 für alles bezahlen müsse (act. D5/1/5 Nr. 117). Er habe genau CHF 1'000 Cash und könne nichts vor Januar machen, wenn er noch CHF 2'000 finden würde, würde es heute noch gehen (act. D5/1/5 Nr. 117). Er fragt die Beschuldigte, was er machen solle (act. D5/1/5 Nr. 117). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte die Beschuldigte, ab diesem Moment habe sie F._____ ignoriert, maximal ignoriert. Sie habe ihn noch angerufen und gesagt, dass es in der Schweiz so etwas nicht gebe, danach habe versucht, weitere Fla- schen zu verkaufen, sie habe ihm aber nicht mehr geantwortet (act. D5/3/9 S. 42). In den Akten ist ersichtlich, dass nach der fraglichen Nachricht die Beschuldigte F._____ angerufen hat (act. D5/1/5 Nr. 118). Anschliessend hat er die Beschul- digte angerufen und ihr mehrere Nachrichten gesendet (act. D5/1/5 Nr. 119 ff.). Auch die Beschuldigte meldete sich wieder bei ihm, mittels Nachricht und Anruf (act. D5/1/5 Nr. 130 ff.). 2.4. Rechnung G._____ AG und Preisbestätigung V._____ GmbH 2.4.1. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung angenommen und eine Rechnung der G._____ AG vom 12. Juli 2024 sowie eine Preisbestätigung der V._____ GmbH über Preise im Jahr 2022 zu den Akten genommen (act. 35 und 36). 2.4.2. Aus der Rechnung der G._____ AG ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ein Aktionspreis für Moët Champagner von CHF 33 galt und für Dom Pérignon ein Aktionspreis von CHF 165 (act. 35). 2.4.3. Die Preisbestätigung weist für das Jahr 2022 folgende Preise aus: Dom Pé- rignon CHF 150, Moët CHF 28, Absolut Vodka CHF 16.90, Belvedere Vodka CHF 33, Chivas Regal CHF 26.90 und Jack Daniel's CHF 20.90 (act. 36). Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinver- nahme zu Protokoll gab, dass bei Lieferungen von V._____ auch schon die Lie- ferdokumente nicht mit der effektiven Lieferung oder der Preis auf dem Liefer- schein nicht mit dem vereinbarten Preis übereinstimmte (act. D5/3/10 F/A 45 f.).

- 58 - 2.5. Würdigung 2.5.1. Die Beschuldigte bestreitet, die ihr vorgeworfene Menge an Alkoholika von F._____ erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.1). Die Auswertung der Handydaten von F._____ ergab jedoch, dass er mit keinen weiteren Abnehmerinnen in Kon- takt war (act. D5/3/9 S. 38). Die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ zeigen hingegen, dass mittels Chat Verkaufsgespräche allein seitens der Beschuldigten betreffend rund 840 Flaschen Alkoholika geführt worden sind (sie- he E. III.E.2.3). Selbst wenn nicht alle geliefert wurden – was auch von der Be- schuldigten geltend gemacht wird (siehe E. III.E.2.1) – handelt es sich noch im- mer um knapp hundert Flaschen mehr, als von der Anklage erfasst. Sodann er- klärte F._____ im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant, dass er nur die M._____ Bar beliefert habe. Einzig einige wenige Flaschen habe er an unter- schiedliche Passanten verkauft (act. D5/3/2 F/A 60; act. D5/3/3 F/A 47 ff.; act. D5/3/4 S. 2; act. D5/3/5 F/A 283; act. D5/3/9 S. 14). Auch die Grösse des Kel- lers spricht – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (act. D5/3/9 S. 42; vgl. act. 51B S. 36) – nicht von vornherein gegen die Lieferung der ca. 739 Flaschen Alkoholika, welche ja nicht alle auf einmal geliefert und somit gleichzeitig gelagert werden mussten. Insbesondere, da der Keller doch eine ge- wisse Grösse aufweist und die Kartons gestapelt werden können (vgl. act. D5/2/2). Schliesslich werfen die Beschuldigte und deren Verteidigung ein, F._____ habe fälschlicherweise erklärt, nur die Beschuldigte beliefert zu haben, da er die übrigen Abnehmer nicht habe belasten wollen (act. 51B S. 29; act. 55 Rz. 28). F._____ hätte jedoch auch erklären können, an andere Bars geliefert zu haben, ohne diese namentlich zu benennen. Kurzum vermag auch dieses Argu- ment keinen erheblichen Zweifel an den übrigen Beweismitteln zu erwecken. Es ist somit erstellt, dass F._____ ca. 739 Flaschen Alkoholika an die Beschuldigte geliefert hat. 2.5.2. Die Beschuldigte erklärte wiederholt, dass sie im angeklagten Zeitraum zwar Alkoholika bei F._____ bezogen habe, allerdings immer einen normalen Preis und nicht nur CHF 10 bis CHF 20 bezahlt habe. So gab sie beispielsweise an, Dom Pérignon für CHF 100 und Moët für CHF 32 gekauft zu haben (siehe

- 59 - E. III.D.2.1). F._____ hingegen stellte sich konstant auf den Standpunkt, immer zwischen CHF 10 und CHF 20 für die verkauften Flaschen erhalten zu haben (siehe E. III.E.2.2). Für die Schilderungen von F._____ sprechen auch die WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3), in welchen einerseits eine Sprach- nachricht der Beschuldigten wiedergegeben wird, in welcher sie erklärte, sie wür- de F._____ nicht mehr als CHF 15 geben. Andererseits lässt sich eine Nachricht von F._____ finden, in der er die Beschuldigten darüber informiert, dass sie ihm für Champagner nur noch CHF 15 geben muss, woraufhin die Beschuldigte mit "ok" antwortet. Die Aussage der Beschuldigten, damit sei gemeint gewesen, dass sie Schulden im Rahmen von CHF 15 gehabt habe (siehe E. III.D.2.1), ist wenig glaubhaft, würde dies doch im Gegenteil bedeuten, dass sie noch CHF 15 mehr hätte bezahlen müssen. Eine Preisspanne von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche lässt sich sodann mit der behaupteten Gesamtsumme, die er zwar im Laufe des Verfahrens nach oben korrigierte, von CHF 6'000 bis CHF 10'000, die er insge- samt von der Beschuldigten erhalten haben soll (siehe E. III.E.2.2), in Einklang bringen. Im Gegensatz zu den grundsätzlich einheitlichen Aussagen von F._____

– mit Ausnahme der von der Beschuldigten erhaltenen Gesamtsumme –, tätigte die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen. So erklärte sie erst, pro Flasche CHF 2 bis CHF 3 weniger als im Laden bezahlt zu haben, später erklärte sie, es summiere sich, wenn sie hie und da CHF 9 sparen könne und dann gab sie zu Protokoll, dass F._____ ihr Dom Pérignon für CHF 100 ver- kauft habe, während der Preis im AB._____ CHF 120 gewesen sei. Ebenfalls gab die Beschuldigte an, sie hätte F._____ nach seiner Nachricht vom 12. Dezember 2022 um 11:15:21 Uhr "maximal ignoriert", obschon sowohl die WhatsApp- Nachrichten als auch das Telefonprotokoll zeigen, dass auch nach dieser Nach- richt noch Kontakt herrschte, sowohl von der Beschuldigten als auch F._____ aus. Anlässlich der Hauptverhandlung soll dann der Kontaktabbruch plötzlich zu einem anderen Zeitpunkt gewesen sein. Nämlich nach dem Angebot von F._____, sechs Flaschen Dom Pérignon für CHF 340 zu verkaufen. Widersprüch- lich waren sodann auch die Ausführungen der Beschuldigten betreffend erhaltene Quittungen. Im Rahmen der Untersuchung erklärte sie, sie habe bei jeder Liefe- rung eine Quittung erhalten (act. D5/3/9 S. 48), während sie anlässlich der Haupt-

- 60 - verhandlung erklärte, sie habe nur zu Beginn, nicht aber bei jeder Lieferung einen Beleg erhalten (act. 51B S. 33). Schliesslich stellte die Beschuldigte von sich aus die Einreichung dieser Belege in Aussicht, welche sich entweder bei ihr, in der Bar oder bei ihrem Buchhalter befinden würden, welche jedoch in der Folge nicht eingereicht wurden (siehe E. III.E.2.1). Darauf angesprochen erklärte sie anläss- lich der Hauptverhandlung, die Dokumente seien bei der Anwältin (act. 51B S. 33 f.). Alles in allem scheinen die Aussagen der Beschuldigten blosse Schutz- behauptungen und mit Blick auf die Aktenlage lässt sich ohne weiteres erstellen, dass die Beschuldigte Alkoholika für CHF 10 bis CHF 20 bei F._____ kaufte. 2.5.3. Hierbei handelte es sich klarerweise um Preise, die deutlich unter dem Ein- kaufspreis lagen. So erklärte einerseits die Beschuldigte selber, dass es keine al- koholischen Getränke zu einem solchen Preis gäbe und andererseits zeigen grundsätzlich auch die übrigen Akten, wie die eingereichte Preisbestätigung (act. 36) und die Rechnung der G._____ AG (act. 35), dass selbst die Aktions- preise über den CHF 20 lagen. Auch gab die Beschuldigte Aktionspreise von CHF 22 für Jack Daniels, CHF 34 für Moët und CHF 120 für Dom Pérignon zu Protokoll (siehe E. III.E.2.1). 2.5.4. Selbst wenn man zum Schluss gelänge, ein Kaufpreis von CHF 10 bis CHF 20 pro Flasche stünde nicht fest, ist erstellt, dass die Beschuldigte für die Dom Pérignon Flaschen deutlich weniger als den Einkaufspreis der alkoholischen Flaschen vergütete. So gab die Beschuldigte selber zu Protokoll, Dom Pérignon Flaschen für CHF 100 anstelle von CHF 120, was der Preis bei AB._____ gewe- sen sei, bezahlt zu haben (siehe E. III.D.2.1). In der von der Beschuldigten einge- reichten Rechnung der G._____ AG wird für den Dom Pérignon gar ein Aktions- preis von CHF 165 ausgewiesen (act. 35). Somit wäre selbst der von der Be- schuldigten angegebener Preis von CHF 100 deutlich unter dem "normalen" Akti- onspreis gelegen. 2.5.5. Wie soeben erstellt, bezahlte die Beschuldigte für die erhaltenen Alkoholika einen Preis, der deutlich unter den handelsüblichen Preisen lag. Auch weitere An- zeichen sprachen sodann dafür, dass es sich bei F._____ nicht um einen offiziel- len Getränkehändler handelte. Zwar hat er Erfahrung in der Gastronomiebranche

- 61 - und kennt sich mit Getränken aus, lieferte aber die Getränke unter anderem mit Hilfe eines Taxis, was sich sowohl aus seinen Aussagen (siehe E. III.E.2.2), als auch aus den WhatsApp-Nachrichten (siehe E. III.E.2.3) ergibt, auch wenn die Beschuldigte ein normales Auto gesehen haben will (siehe E. III.D.2.1). Er ver- langte Vorschüsse für die Taxifahrt, erhielt die Zahlung ausschliesslich in bar und auf den überreichten Quittungen – wobei offengelassen werden kann, ob diese bei jeder Lieferung übergeben worden sind – war nicht der Name eines Getränke- lieferanten, sondern verschiedener Restaurants vermerkt und die Beschuldigte konnte um den Preis feilschen (siehe E. III.D.2.1). 2.5.6. Wie bereits erstellt, verkaufte F._____ der Beschuldigten ca. 739 Flaschen diverser Alkoholika. Der Wert der Flaschen liegt allerdings unter den in der Ankla- ge geltend gemachten CHF 46'271.05 (vgl. act. D1/33 S. 5), da es sich hierbei um den Wert der gesamten 757 Flaschen, d.h. auch der Flaschen, die an Passanten verkauft wurden, handelt. Da F._____ angab, er habe den Passanten Moët & Chandon verkauft (act. D5/3/4 S. 3), ist vom Gesamtwert der 757 Flaschen der Wert von 18 Moët & Chandon Flaschen abzuziehen. Zu Gunsten der Beschuldig- ten ist vom teuersten der ermittelnden Moët & Chandon Preise auszugehen, näm- lich für zehn Flaschen CHF 65 und für acht Flaschen CHF 60 (vgl. act. D5/1/4), womit die 739 Flaschen einen Wert von CHF 45'141.05 aufwiesen. 2.5.7. Schliesslich wurden im Rahmen der in der M._____ Bar durchgeführten Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2023 keine Getränke sichergestellt, da im Getränkelager nicht zweifelsfrei hat festgestellt werden können, ob und wenn ja, welche, Getränke aus Lieferungen von F._____ stammten (vgl. act. D5/5/3; act. D5/1/1 S. 4). Auch die Beschuldigte erklärte, dass keine der Flaschen habe gefunden werden können (act. D5/3/9 S. 45). 2.5.8. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden konnte, wobei offengelassen wird, ob teilweise Übergaben ohne Quittungen stattfanden oder nicht.

- 62 - IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Falsche Anschuldigung / Qualifizierte Freiheitsberaubung in mit- telbarer Täterschaft

1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 StGB sowie qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB. Der Privatklägervertreter schloss sich dieser Qualifikation an und verlangte entsprechende Schuldsprüche (Prot. S. 16). Die Verteidigung stellte sich anläss- lich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass weder der Tatbestand der falschen Anschuldigung, noch jener der qualifizierten Freiheitsberaubung erfüllt sei, weshalb je ein Freispruch gefordert wurde (act. 55 Rz. 18).

2. Falsche Anschuldigung Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Abs. 1 StGB). 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Weise verlangt Art. 303 Abs. 1 StGB eine an eine Behörde ge- richtete sprachliche Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest be- stimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu ha- ben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (BGE 132 IV 20 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 vom E. 1.2.1). Die Bezich- tigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands bezie- hen, sie muss indes unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Deliktes für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, in: NIGG- LI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht, Jugendstrafgesetz [BSK StGB],

4. Aufl., Basel 2019, N 16 zu Art. 303 StGB). Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amtes wegen nachzugehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 17 zu Art. 303 StGB). Nicht

- 63 - tatbestandsmässig sind blosse Übertreibungen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 18 zu Art. 303 StGB). Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an, es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinne des Wortes, die ge- eignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen. Ob sie anonym erfolgt, ob der Täter aus eigener Initiative handelt oder ob er im Rahmen eines Verhörs oder ei- ner Zeugenaussage eine entsprechende Äusserung macht, ist gleichgültig (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 2.2. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

8. Juli 2023 gegenüber der Polizei wahrheitswidrig, der Privatkläger habe vorge- habt, auf D._____, welcher sich umgedreht habe um wegzugehen, einzustechen und habe dies nur nicht getan, weil die Beschuldigte eine Warnung ausgestossen habe (siehe E. III.E.1 ff.). Beim Vorwurf der versuchten Tötung – was die Äusse- rung der Beschuldigten ohne weiteres darstellt – handelt es sich um ein Verbre- chen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, welches ohne weiteres dazu geeignet ist, dass die Strafbehörde dem Verdacht nachgeht. Auch wenn Teile der getätigten Aussa- gen der Wahrheit entsprachen, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine blosse Übertreibung. Einerseits, da durch die getätigten Äusserungen der Ein- druck erweckt wurde, der Privatkläger hätte seine Handlungen beabsichtigt, wes- halb die subjektiven Voraussetzungen vorgelegen hätten (vgl. BGE 72 IV 74 E. 2). Andererseits, da von grosser Relevanz ist, ob der Privatkläger D._____ angegrif- fen hat, während dieser ihm nichtsahnend den Rücken zugedreht hat und nur nicht reüssierte, weil die Beschuldigte eine Warnung aussprach, oder ob das be- hauptete Opfer dem Privatkläger zugewandt war und der Privatkläger von sich aus zurückwich, wie dies eben erstellt wurde (siehe E. III.D.2.7; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. November 1965 in ZR 66/1967 S. 115 ff.). Der objek- tive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die Täterin muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern

- 64 - scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1). Zudem muss die beschuldigte Per- son die Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen die nichtschuldige Person zu- mindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3 mit Hinweisen). 2.4. Die Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger einer strafbaren Handlung betreffend einen Zeitraum, in welchem die Beschuldigte zugegen war und somit das Verhalten des Privatklägers aus erster Hand miterlebte. Auch die erst kürzlich durchgeführte Augenoperation hat laut eigenen Angaben der Beschuldigten – und entgegen den Vorbringen ihrer Verteidigung – ihre Sehfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschränkt (siehe E. III.D.2.7). Sie wusste somit um die Nicht- schuld des Privatklägers, bezichtigte ihn gegenüber der Strafbehörde aber trotz- dem eines strafbaren Verhaltens. Schliesslich nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass eine Strafverfolgung durchgeführt wird, da sie ihre Aussagen ge- genüber einer Strafbehörde tätigte und dort darüber informiert wurde, dass an die Staatsanwaltschaft rapportiert werde, was sie zur Kenntnis nahm und sie nicht dazu brachte, ihre Aussagen zu revidieren (vgl. act. D1/5/1). Zu erwähnen ist so- dann, dass das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe gar nicht ge- gen den Privatkläger aussagen wollen und sei von der Polizei vorgeführt worden (act. 55 Rz. 8), nicht von Relevanz ist, da dies lediglich die später erfolgte Kon- frontationseinvernahme, nicht aber die polizeiliche Einvernahme – also die Tat- handlung – betraf (vgl. act. D1/6/1 S. 21; vgl. act. D1/22/1-2). Der subjektive Tat- bestand ist somit erfüllt. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 65 -

3. Qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1.1. Wer jemand unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht wird gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dauer- te der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage, so wird der Täter mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 184 Abs. 1 StGB). Massgeblich ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht die tatsächliche Dauer der Freiheitsberau- bung, d.h. der Beschuldigte muss die tatsächliche Dauer zumindest in Kauf ge- nommen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3; BSK StGB DELNON/RÜDY, N 21 zu Art. 184 StGB). 3.1.2. Die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem beispielsweise eine Person wis- sentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkauf- nahme, dass der falsch Angeschuldigte daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. IV. 3.2; BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 29 zu Art. 183 StGB). 3.1.3. Der Privatkläger wurde unbestritten und aktenkundig in Folge der falschen Anschuldigung verhaftet und befand sich vom 9. Juli um 2023 um 08:20 Uhr (act. D1/20/1) bis zum 20. Juli 2023 um 14:35 Uhr (act. D1/20/21) und somit mehr als zehn Tage unrechtmässig in Haft. Die Beschuldigte trat dabei nicht als unmit- telbar handelnde Täterin auf, durch ihre falsche Anschuldigung nutzte sie jedoch die Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittlerin. Um die mehr als zehntätige Freiheitsberaubung der Beschuldigten anrechnen zu können, wird ein tatsächlicher, äusserer Zusammenhang zwischen ihrer Handlung – falsche Anschuldigung – und dem Erfolg – Freiheitsberaubung von mehr als zehn Ta- gen – verlangt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemei- ner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, N 18 zu § 9). Ein solcher Zusammen- hang scheidet aus, wenn aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet

- 66 - werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 121 IV 286 E. 3; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., N 26 zu § 9 mit Hinweisen). Sowohl der Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft (act. D1/20/10 S. 2) als auch die entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (act. D1/20/11 S. 3) stützen sich un- ter anderem auf die Aussagen der Beschuldigten. Dass sich hierbei ebenfalls auf die Aussagen von D._____ gestützt wurde, vermag die Kausalität noch nicht zu unterbrechen (vgl. BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.2). Die Videoauf- zeichnungen allerdings, die zur Haftentlassung des Privatklägers führten, lagen bereits einige Tage vor dem 20. Juli 2023 vor, was sich aus den Akten ergibt (act. D1/1/1 S. 5; act. D1/14/11; Prot. S. 24). Anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte die Staatsanwältin sodann, dass sie sich zu erinnern glaube, dass die Vide- os aufgrund technischer Probleme nicht direkt visioniert werden konnten (Prot. S. 24). Dass die Videos somit erst rund zehn Tage nach der Inhaftierung des Privatklägers visioniert werden konnten und die Haftentlassung entsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen konnte, war von einem reinen Zufall ab- hängig und lag im Machtbereich der Staatsanwaltschaft, aus deren Erklärungen anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls hervorging, dass die Verzögerung der Visionierung auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist (vgl. Prot. S. 24). Diese Umstände und somit die Freiheitsberaubung über zehn Tage können der Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Der objektive Tatbestand der qualifizier- ten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB ist somit nicht erfüllt. 3.1.4. Ist der objektive Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, bleibt das Vorlie- gen eines Versuches zu prüfen. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straf-

- 67 - tat zu begehen und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Aus- führung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtspre- chung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). 3.1.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 143 V 285 E. 4.2.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen ei- nes Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Tä- ters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.1.6. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus

- 68 - dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). 3.1.7. Es ist nicht abwegig, dass eine Person, die einer versuchten Tötung mit ei- nem Messer bezichtigt wird, in Haft genommen wird. Die Beschuldigte musste aufgrund der Schwere ihres Vorwurfes, um die Möglichkeit wissen, dass der Pri- vatkläger in Haft genommen wird und nahm dies in Kauf (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.4; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230445 vom 29. Januar 2024 E. IV. 3.4). Dies lässt sich auch mit den Ausführungen der Beschuldigten vereinbaren, dass es sie nicht in- teressiert habe, ob der Privatkläger inhaftiert werde oder nicht (act. D1/6/1 S. 21; act. 51B S. 22). Eventualvorsätzlich handelt nämlich auch, wer dem Erfolg gleich- gültig gegenübersteht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220027 vom 13. Juli 2022 E. 4.4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. IV. 3). 3.1.8. Zu prüfen ist sodann, ob die Beschuldigte eine Haftdauer von mehr als zehn Tagen in Kauf nahm. Feststeht, dass die Beschuldigte von sich aus die fal- sche Anschuldigung nicht berichtigte und so weder auf eine Entlassung noch eine Entlastung des Beschuldigten hinwirkte. Aufgrund der Schwere des Vorwurfes sowie der unterbliebenen Berichtigung auch zehn Tage nach der falschen An- schuldigung nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass der Privatkläger sich für die Dauer des Zeitraumes in Haft befand. Sodann erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung, es habe sie nicht interessiert, ob der Privatkläger für den Zeit- raum von mehr als zehn Tagen inhaftiert werde (act. 51B S. 22 f.). Hiervon kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, im Gegenteil, wird ihre Gleichgültigkeit betreffend eine mögliche Inhaftierung des Privatklägers für einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen offenbar, was als Eventualvorsatz zu qualifizieren ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220027 vom 13. Juli 2022 E. 4.4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. IV. 3).

- 69 - 3.1.9. Es liegt somit eine versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung vor. 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. B. Dossier 5: Gewerbsmässige Hehlerei / Geldwäscherei

1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbs- mässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (act. D1/33 S. 6; act. 52 S. 19). Die Verteidigung verlangte anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich beider Tatbestände einen Freispruch, eventualiter sei die Beschuldigte wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (act. 55 S. 2). Wie bereits dargelegt (siehe E. II.H), ist vorliegend das alte Recht betreffend die Hehlerei milder, weshalb der erstellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 160 aStGB zu prüfen ist.

2. Gewerbsmässige Hehlerei 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 2.1.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das Vortaterfordernis ist grund- sätzlich erfüllt, wenn die Vortat tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen wurde, sie braucht nicht notwendigerweise auch schuldhaft begangen, strafbar oder verfolgbar zu sein (BGE 101 IV 402 E. 2; BSK StGB WEISSENBERGER, N 21 zu Art. 160 StGB). 2.1.2. In subjektiver Hinsicht genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich

- 70 - ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1; BSK StGB WEISSENBERGER, N 67 zu Art. 160 StGB). 2.1.3. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 2 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (vgl. zum Ganzen BGE 123 IV 113 E. 2b; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Ge- werbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet wer- den kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden kön- nen, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom

28. Oktober 2016 E. 2.2.2). 2.1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ca. 739 Flaschen Al- koholika, die von F._____ in betrügerischer Art und Weise erlangt wurden – wofür er rechtskräftig verurteilt worden ist –, erworben. Es liegt somit sowohl eine Vortat

- 71 - als auch eine tatbestandsmässige Handlung vor. Aufgrund der Umstände des Er- werbes – namentlich deutlich niedrigerer Preis als marktüblich, Lieferung mittels Taxi – musste die Beschuldigte zumindest um die Möglichkeit der deliktischen Herkunft der Alkoholika wissen und hat sie in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3). Bei den ca. 739 Flaschen innerhalb von ca. zwei Monaten handelt es sich um eine Fülle an über- nommenem Deliktsgut, die auf eine grosse Anzahl von Übernahmen, mithin Ein- zelakten schliessen lässt, zumal F._____ die Lieferungen jeweils zu Fuss oder mit dem Taxi vornahm, weshalb er nur eine beschränkte Anzahl an Flaschen auf einmal transportieren konnte. Die Lieferungen der Alkoholika fanden im Kontext der von der Beschuldigten betriebenen Bar statt und sie gab an, sie wollte durch die tieferen Angebote Geld einsparen, mithin hat sie die Flaschen für den Weiter- verkauf in der Bar erworben. F._____ kam nicht einfach in die Bar vorbei, sondern vorab fand ein Austausch über die zu liefernden Getränke statt, weshalb der Be- stellvorgang jenen von "normalen" Bestellungen, die die Beschuldigte für ihre Bar vorzunehmen braucht, ähnelte. Der Erwerb der Flaschen fand zwar nur in einem Zeitraum von ca. November bis Dezember statt, allerdings wurde F._____ am

17. Dezember 2022 festgenommen und am 14. Dezember 2022 fand noch ein Telefongespräch zwischen ihm und der Beschuldigten statt. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte auch weiterhin bei F._____ Alkohol bestellt hätte, wäre er nicht festgenommen worden, weshalb sich die Beschuldigte aus dem eher kurzen Zeitraum nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenfalls hinzuweisen ist auf die durch den Erwerb der deliktischen Flaschen eingesparte Summe. So ist erstellt, dass die Beschuldigte Alkoholika im Gesamtwert von ca. CHF 45'141.05 erwarb, für diese jedoch lediglich zwischen CHF 6'000 und CHF 10'000 bezahlte. Mit einer Marge dieser Höhe erzielte die Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (act. 55 Rz. 36) – einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung, zumal die Beschuldigte die Ware nicht zum Eigenkon- sum, sondern zum Verkauf in ihrer Bar von F._____ bezog. 2.1.5. Zusammenfassend ist aus den Gesamtumständen daher zu schliessen, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbe- stand erfüllt und, dass sie die hehlerische Tätigkeit nach der Art eines Berufes –

- 72 - mithin im Rahmen ihres Berufes – ausübte, die ihr ein mehr oder minder regel- mässiges Einkommen zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten sicherte. Zu erwähnen ist hier insbesondere die grosse Anzahl an übernommenen Flaschen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). Alles in Allem ist die Gewerbsmässigkeit zu be- jahen. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Entspre- chend ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen.

3. Geldwäscherei 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. 3.1.2. Unter dem Begriff der Vermögenswerte sind nicht nur Gelder zu subsumie- ren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, denen ein wirtschaftlicher Wert zu kommt (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB2000369 vom 2. Februar 2021 E. III. 2.2; BSK StGB PIETH, N 9 zu Art. 305bis StGB; ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021 N 45 zu § 15). Vorausgesetzt wird, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren, d.h. Geldwäscherei kann nur an Vermö- genswerten begangen werden, die einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 274 E. 3; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, N 27 zu § 57). Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Tat- handlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln

- 73 - (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.3.3, je mit Hinweisen). Massge- bend ist somit zunächst lediglich, ob ein Verhalten geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln, komplizierte Finanztransaktionen oder erheb- liche kriminelle Energien sind nicht vorausgesetzt. Selbst einfachste Tathandlun- gen, wie das Verstecken der Verbrechensbeute, sind geeignet, eine Einziehung zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/bb; ACKERMANN, a.a.O., N 50 zu § 15). Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Nachweis einer konkre- ten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3) 3.1.3. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Geldwä- scherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einerseits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laien- sphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Um- stände der Vortat muss der Täter allerdings nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; BSK StGB-PIETH, N 59 zu Art. 305bis StGB mit Hinweisen). 3.1.4. Vorliegend erwarb die Beschuldigte ca. 739 Flaschen Alkoholika von F._____, um diese in ihrer Bar weiterzuverkaufen. Die fraglichen Flaschen – die einen Vermögenswert i.S. v. Art. 305bis StGB darstellen – stammen unstreitig aus einem Verbrechen, da sie durch F._____ in betrügerischer Weise erlangt wurden, weshalb eine taugliche Vortat vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 7.2.1). Die verbrecherisch erlangten Fla- schen wurden durch den Ankauf in die Bar und den anschliessenden Verkauf an die Kundschaft als scheinbar legal erworbene Vermögenswerte in den Markt ein- geführt, was dazu geeignet ist, die Einziehung der Flaschen zu vereiteln (vgl. BGE 199 IV 242 E. 1e; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Okto-

- 74 - ber 2009 E. 5.2.1). Zudem wurden die Flaschen durch den Weiterverkauf in der Bar in Geld umgetauscht, ohne das weiterhin nachvollziehbar wäre, ob das ein- genommene Geld aus dem Verkauf von legal erworbenen Flaschen oder den verbrecherisch erlangten Alkoholika stammte, weshalb die Einziehung ebenfalls vereitelt wurde. Zu erwähnen ist sodann, dass die Flaschen im Keller gelagert wurden und durch die Strafbehörde im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden konnte, ob die gefunden Flaschen legalen oder illegalen Ur- sprungs waren, weshalb sie nicht sichergestellt werden konnten. 3.1.5. Schliesslich nahm die Beschuldigte in Kauf, dass die von F._____ ver- kauften Flaschen deliktischen Ursprungs waren (siehe E. III.E.2.5) und sie musste aufgrund der Umstände – insbesondere dem Verkauf zum Verbrauch in der Bar – darum wissen, dass ihre Handlungen geeignet waren, die Einziehung der Fla- schen zu vereiteln. Eine eigentliche Absprache zwischen dem Vortäter und der Hehlerei – wie von der Verteidigung angedeutet (act. 55 Rz. 32) – ist nicht vor- ausgesetzt. Sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Fazit Art. 160 aStGB und Art. 305bis StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die Hehlerei schützt den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten, wäh- rend die Geldwäscherei unter anderem das öffentliche Interesse an der Einzie- hung des Deliktgutes schützt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ste- hen sie daher im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (BGE 127 IV 79 E. 2e; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200369 E. III. 4; BSK StGB WEISSENBERGER, N 106 zu Art. 160 StGB). Im Rahmen der Strafzu- messung wird jedoch die Ähnlichkeit der beiden Delikte zu berücksichtigen sein (vgl. BSK StGB WEISSENBERGER, N 106 zu Art. 160 StGB). Die Beschuldigte ist

- 75 - somit der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der versuch- ten qualifizierten Freiheitsberaubung über mehr als zehn Tage im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktionen A. Parteianträge

1. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft (act. 52 S. 2).

2. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, die Beschuldig- te sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei sie der Hehlerei schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen (act. 55 S. 2).

3. Die Privatklägervertretung verlangte eine angemessene Bestrafung (act. 33 S. 2). B. Grundsätze

1. Strafrahmen und Asperationsprinzip 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrah-

- 76 - mens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1 und 4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tat- umstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandro- hung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist für jeden einzel- nen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen (konkrete Methode). Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 1.4. Gemäss der Rechtsprechung sind bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters, da Vor- strafen – insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen –, meist da- für sprechen, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (BSK StGB-DOLGE, N 25 zu Art. 34 StGB). Nach dem

- 77 - Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grund- sätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Freiheitsstrafe ist als eingriffsintensivste Sanktion nach der gesetzli- chen Konzeption ultima ratio (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dies bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre, können spezial- präventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvoll- zugs für eine Freiheitsstrafe sprechen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BSK StGB- DOLGE, a.a.O.). 1.5. Für die einzelnen Sanktionen ist folglich die jeweilige Strafart zu bestim- men und im Falle mehrerer gleichartiger Strafen sodann ausgehend von der Ein- satzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die angemessene Gesamtstrafe festzulegen.

2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des sub-

- 78 - jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt auf- grund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Ver- suchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: DONATSCH, StGB / JstG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1). 2.3. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, inner- halb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht ver- wehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzu- lässige Doppelverwertung dar (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 147 IV 176 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). 2.4. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriteri- en berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

- 79 - C. Anwendung im konkreten Fall

1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB weist die schwerste Strafandrohung von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe auf (vgl. Art. 184 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Folglich ist von diesem Tatbestand auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind sodann die Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, um feststellen zu können, bei welchen Einsatzstrafen zufolge Gleichartigkeit eine Asperation vorzunehmen ist bzw. welche Strafen kumuliert auszufällen sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1 und 4.3). 1.3. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungsgründe theoretisch nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB) und durch Strafmilderungsgründe nach unten (Art. 48a StGB) geöffnet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen allerdings nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da es solchen aussergewöhnlichen Umständen vorliegend fehlt, ist vom ordentlichen Strafrahmen nicht abzuweichen.

2. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend qualifizierter Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der Straf- verfolgungsbehörde als Tatmittlerin bediente und eine unrechtmässige Freiheits-

- 80 - beraubung des Privatklägers erzielte. Der Privatkläger war in der Folge vom 9. Ju- li 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft, was nur minimal länger als die für die qualifi- zierte Form der Freiheitsberaubung verlangten zehn Tage gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB ist. Zudem fand die Freiheitsberaubung im Rahmen einer – unrechtmässi- gen – Untersuchungshaft statt, sprich der Privatkläger befand sich in staatlicher Obhut, weshalb seine Freundin über seinen Verbleib informiert war (act. D1/3/1 F/A 95 f.). Nichtsdestotrotz stellte sie eine wesentliche Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit des Privatklägers dar und dem Privatkläger bestand aufgrund der Unterbringung in einem Gefängnis keine Aussicht auf Flucht. Der Umstand, dass die Freiheitsberaubung nicht eigenhändig durchgeführt wurde, führt sodann nicht zu einer Milderung. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keines- falls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zwanzig Jahren (Art. 184 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) erscheint für sich alleine betrachtet eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als angemessen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass die Inhaftierung von mehr als zehn Tagen nicht das eigentliche Handlungsziel der Beschuldigten war, gleichwohl nahm sie es durch die von ihr vorgenommene fal- sche Anschuldigung in Kauf. Es liegt somit eventualvorsätzliches Handeln vor, was verschuldensmindernd wirkt. Die Freiheitsstrafe ist somit um zwei Monate auf ein Jahr und zwei Monate zu reduzieren. 2.3. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es bei einem blossen Versuch blieb. Dieser ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmin- dernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je nä- her der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tat- sächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Mit Blick auf die tatsächliche Inhaf-

- 81 - tierung des Privatklägers, für den es grundsätzlich nicht von Relevanz war, ob die mehr als zehntätige Freiheitsberaubung der Beschuldigten oder der Staatsan- waltschaft zuzurechnen ist, erscheint eine Reduktion um zwei Monate als ange- zeigt. 2.4. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr als angemessen.

3. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend falsche An- schuldigung 3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschuldigte den Privatklä- ger direkt gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde einer versuchten Tötung be- zichtigte. Anders als D._____ erklärte sie aber nicht, dass der Privatkläger diesen mit einem Messer verletzt habe. Dennoch hielt die Beschuldigte die falsche An- schuldigung aufrecht und der wahrheitswidrige Gehalt wurde erst durch die Aus- wertung der Videoaufzeichnungen für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlich. Das Ausmass des Erfolges war zudem erheblich, denn es wurde nicht nur gegen den Privatkläger ermittelt, sondern seine Vorführung wurde angeordnet (act. D1/20/1) und er wurde nach erfolgter Verhaftung für mehr als zehn Tage in Haft genommen, wobei sich letzteres im Tatbestand der Freiheitsberaubung nie- derschlägt. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht be- ginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausseror- dentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als keinesfalls leicht einzu- stufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 303 Ziff. 1 StGB) erscheint für sich alleine be- trachtet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als angemessen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die falsche Anschuldigung im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme trotz Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung vornahm. Es ist zu beachten, dass sie direktvorsätzlich handelte, wusste sie doch genau um ihre wahrheitswidrigen Äusserungen. Es handelte sich um eine sinnlose Tat, die weder dem Selbstschutz diente, noch anderweitig nachvollziehbar erscheint und einen Missbrauch des

- 82 - Rechtssystems darstellte. Die Beschuldigte war an der Auseinandersetzung, die der falschen Anschuldigung vorausging nicht beteiligt, weshalb nicht nachvoll- ziehbar ist, aus welchem Grund sie den Privatkläger belastete. Insgesamt wirken die subjektiven Komponenten stark erhöhend und die Freiheitsstrafe ist um acht Monate zu erhöhen. 3.3. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Strafart.

4. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmäs- sige Hehlerei 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Hehlerei ist heute von einem Deliktsbetrag von knapp CHF 45'000 auszugehen, was eine nicht unerhebliche Summe darstellt. Der effektiv erzielte Gewinn fällt indes tiefer aus, da die Beschuldigte F._____ für die Hehlerware bis zu CHF 10'000 bezahlte, was den Deliktsbetrag zu ihren Gunsten relativiert. Der Umstand, dass die Be- schuldigte innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach Alkoholika bei F._____ erwarb zum primären Zweck der Weiterveräusserung, führte zur Annahme des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit, weshalb er der Beschuldigten nicht doppelt angelastet werden kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten als Abnehmerin und F._____ als Lieferan- ten als gefestigte und organisierte geschäftliche Beziehung erscheint. Zu Lasten der Beschuldigten kann gewertet werden, dass sie die Alkoholika zum Verbrauch verkaufte, was eine Rückgabe der effektiven Ware definitiv verunmöglichte. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträcht- lich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als leicht einzustufen. Ausgehend von ei- nem Strafrahmen von mindestens einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (aArt. 160 Ziff. 2 StGB) erscheint für sich allei-

- 83 - ne betrachtet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als ange- messen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte bezüglich der von F._____ übernommenen Hehlerware mit Eventualvorsatz handelte, was eine geringfügige Verschuldensminderung darstellt. Den Handlungen der Be- schuldigten lag ein finanzielles Motiv zugrunde, dies wird allerdings bereits von der Qualifikation betreffend die Gewerbsmässigkeit erfasst. Mit Blick auf das eventualvorsätzliche Handeln erscheint es als angemessen, die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), er- übrigen sich vorliegend Ausführungen zur Strafart.

5. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe betreffend Geldwäsche- rei 5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen De- liktsgut um Alkoholika im Gesamtwert von knapp CHF 45'000 handelte. Es wurde somit die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Insbesondere, da die Flaschen gemeinsam mit legal erworbenen Flaschen aufbewahrt wurden, zum Verbrauch verkauft wurden und im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht mehr aufgefunden werden konnten. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der gewerbsmässigen Hehlerei wird im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Die Tatbegehung erstreckte sich zwar nicht über einen längeren Zeitraum, allerdings wurde eine beachtliche Anzahl an Alkoholika in eben diesem kurzen Zeitraum durch den Erwerb gewaschen. In Anwendung einer zwölfstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, eher leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, keinesfalls leicht, mittel, beträchtlich, eher schwer, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet, ist das Verschulden vorliegend als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

- 84 - erscheint für sich alleine betrachtet eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als an- gemessen. 5.2. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist zu beachten, dass die Be- schuldigte aus finanziellen Motiven handelte, konkret wollte sie eine höhere Mar- ge erzielen. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. Ihr zu Gute kommt, dass sie eventualvorsätzlich handelte und das Waschen der Gelder nicht im Vorder- grund stand. Insgesamt halten sich die verschuldenserhöhenden und -mindernden Elemente die Waage. 5.3. Nach dem genannten erweist sich somit eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten als angemessen, da in diesem Bereich eine Geldstrafe nicht angeordnet werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), erübrigen sich vorliegend Ausfüh- rungen zur Strafart.

6. Kumulation / Asperation 6.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Strafen festgelegt:

- versuchte qualifizierte Freiheitsberau- ein Jahr Freiheitsstrafe; bung in mittelbarer Täterschaft:

- falsche Anschuldigung: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe;

- gewerbsmässige Hehlerei: ein Jahr und vier Monate Frei- heitsstrafe;

- Geldwäscherei: acht Monate Freiheitsstrafe. 6.2. Aus den Strafen, welche eine Freiheitsstrafe vorsehen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit

- 85 - weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6 m.w.H.). 6.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diese weist einen engen Konnex zur falschen Anschuldigung auf, zumal die Freiheitsbe- raubung in der falschen Anschuldigung fusst und somit sowohl ein enger zeitli- cher, sachlicher, als auch situativer Zusammenhang besteht und die Handlungen auf den gleichen Tatentschluss gründen. Auch wenn die falsche Anschuldigung das zentrale Delikt darstellt, bestimmt sich die Einsatzstrafe gemäss Rechtspre- chung anhand der qualifizierten Freiheitsberaubung. Um der Bedeutung der fal- schen Anschuldigung im vorliegenden Fall nachzukommen, wird vorliegend trotz engem Sachzusammenhang lediglich ein Abzug von einem Drittel im Rahmen der Asperation gewährt. Es erscheint somit als angemessen, die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung um ein Jahr und acht Monate zu erhöhen. Die gewerbs- mässige Hehlerei weist keinen Zusammenhang zur versuchten qualifizierten Frei- heitsberaubung auf, weshalb eine deutliche Erhöhung angezeigt ist. Es erscheint folglich als angemessen, die Einsatzstrafe um zehn Monate zu erhöhen. Die Geldwäscherei weist sodann wiederum einen engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhang zur gewerbsmässigen Hehlerei auf, wurden durch ein und dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt. Ein Grossteil des Unrechts der Tat wird somit bereits durch die Erhöhung der Einsatzstrafe für die gewerbsmäs- sige Hehlerei abgegolten. Es sind somit für die Geldwäscherei unter Anwendung des Asperationsprinzips noch zwei Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Al- les in allem erscheint somit allein gestützt auf die Tatkomponente eine Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten als angemessen.

7. Täterkomponente Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten einzuge- hen. Dazu lässt sich den Akten, insbesondere den Einvernahmen der Beschuldig- ten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zur Person sowie den Migrati-

- 86 - onsakten im Wesentlichen Folgendes entnehmen (act. D1/26/6; act. D5/3/7 F/A 58 ff.; act. D5/3/8 F/A 13 ff.; act. D5/3/10 F/A 50 ff.; act. 51B): 7.1. Persönliche Verhältnisse 7.1.1. Die heute 35-jährige Beschuldigte sei in AH._____, damalige UDSSR, ge- boren und aufgewachsen. Sie habe das Land mit 18 Jahren verlassen und sei nach Italien, um zu studieren. Die Beschuldigte sei Rechtsanwältin. Seit 2012 le- be sie in der Schweiz. Im Jahr 2016 sei es zu einem Wegzug nach Italien ge- kommen, wobei wenige Monate später die erneute Einreise in die Schweiz sowie die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung B erfolgt sei. Die Beschuldigte sei mit einem Schweizer verheiratet gewesen, dieser sei mittlerweile verstorben. Sie ha- be einen achtjährigen Sohn, der bei dessen Vater in AI._____ lebe. Die Beschul- digte beteiligte sich zu 50% an den Kosten und das Kind komme jedes Wochen- ende und, wenn es möchte, in den Ferien zu ihr. Sie habe eine Eigentumswoh- nung und weitere Immobilien, da sie im In- und Ausland im Immobilienbereich tä- tig sei. Einen Corona-Kredit habe die Beschuldigte bereits zurückgezahlt, seit kur- zem habe sie zudem ein Darlehen in Höhe von CHF 650'000, welches sie für den Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. 7.1.2. Die Beschuldigte verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B und habe die C-Bewilligung beantragt, aufgrund der laufenden Strafverfahren sei der Bewilli- gungsprozess jedoch sistiert worden. 7.1.3. Die Biografie und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneu- tral zu werten. 7.2. Vorstrafen / Delinquenz während laufender Strafuntersuchung 7.2.1. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 7.2.2. Allerdings delinquierte die Beschuldigte während der laufenden Strafunter- suchung wegen gewerbsmässiger Hehlerei und Geldwäscherei, in deren Rahmen sie einen Tag in Untersuchungshaft war, erneut. Sie liess sich also weder durch

- 87 - die laufende Strafuntersuchung, noch die Haft, von weiteren Straftaten abhalten. Dies ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. 7.3. Geständnis / Reue und Einsicht Die Beschuldigte zeigte sich weder betreffend die falsche Anschuldigung, und die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, noch die gewerbsmässige Hehlerei bzw. die Geldwäscherei geständig. Dies ist strafzumessungsneutral zu werten.

8. Fazit Aufgrund der Täterkomponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Mo- nat angezeigt. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu bestrafen.

9. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte befand sich vom 24. Januar 2023, 07:00 Uhr bis zum 25. Januar 2023, 22:45 Uhr – mithin mehr als 24 Stunden – sowie vom 20. Juli 2023, 08:00 Uhr bis zum 21. Juli 2023, 14:30 Uhr – ebenfalls mehr als 24 Stunden – in Haft. Folglich hat die Beschuldigte vier Tage Haft erstanden, welche an die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind (vgl. Art. 51 StGB; vgl. BSK StGB- METTLER/SPICHTIN, N 35 zu Art. 51 StGB). VI. Vollzug A. Grundsätze Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezweit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 88 - B. Anwendung im konkreten Fall Aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kommt im vorliegenden Fall weder ein bedingter, noch ein teilbedingter Vollzug in Frage. Die Freiheits- strafe von drei Jahren und neun Monaten, wovon vier Tage durch Haft erstanden sind, ist somit zu vollziehen. VII. Landesverweis A. Parteianträge

1. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung von acht Jahren (act. 52 S. 2).

2. Die Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (act. 55 S. 2). B. Grundsätze

1. Das Gericht verweist die Ausländerin, die wegen qualifizierter Freiheitsbe- raubung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Gleiches gilt für die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).

2. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss grundsätzlich bei sämtlichen Tä- terschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen wer- den, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt und umfasst grundsätzlich sämtliche Täterschafts- und Teil- nahmeformen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.)

- 89 - einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv an- zuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E. 3.2 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallklausel ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 144 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach einer rund zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts- dauer ist zwar regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen "in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe Bedarf", im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten, weshalb die Integration unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in

- 90 - der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). 2.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, Plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSS- LINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus- zugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört ins- besondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minder- jährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person, gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte fami- liäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).

- 91 - 2.2. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und An- wendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht – Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc. – und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allge- mein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Aus- reise in die Heimat oder in einen Drittstaat. Ebenso sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren In- tensität zulassen. Von Bedeutung sind auch Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen. Dabei ist keines dieser Kriterien für sich allein ausschlaggebend, sondern es ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2 f.; je m.w.H.). 2.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, sodass sich die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4). Härtefallbegründende Aspekte müssen sodann grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken (SCHLEGEL, in: WOHL-

- 92 - ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

5. Aufl., Bern 2024, N 15 zu Art. 66a StGB). 2.4. Ein Härtefall liegt sodann unabhängig von den oben genannten Umständen vor, wenn die Landesverweisung zwingende völkerrechtliche Vorgaben, wie das flüchtlings-, und das menschenrechtliche Non-refoulment-Prinzip, verletzt (SCHLEGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 66a StGB). Mögliche Vollzugshindernisse im Sin- ne von Art. 66d Abs. 1 StGB spielen nämlich schon bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, ist die Vollzugsbehörde zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2). 2.5. Einem festgestellten Härtefall gegenüberzustellen ist das öffentliche Inter- esse an einer Landesverweisung. Entscheidend ist, ob die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Si- cherheit als notwendig erscheinen lässt, wobei nicht der abstrakte Strafrahmen des begangenen Delikts, sondern die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose massgebend ist. Dabei ist zu beach- ten, dass das Verschulden im Rahmen der Landesverweisung nicht kongruent zum Tatverschulden zu verstehen ist. Im Regelfall findet das Verschulden vor al- lem seinen Ausdruck in der Strafhöhe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 4.1.3; SCHLEGEL, a.a.O., N 22 zu Art. 66a StGB). Bei der Interessen- abwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2 ff.).

- 93 - Liegt bereits kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.2.6).

3. Zu prüfen ist sodann, ob weitere völkerrechtliche Normen – wie beispiels- weise das Freizügigkeitsabkommen – der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.9). C. Anwendung im konkreten Fall

1. Katalogtat Die Beschuldigte ist ausländische Staatsangehörige und der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer Tä- terschaft schuldig zu sprechen. Beide Tatbestände stellen eine Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und g StGB dar. Wie bereits erwähnt, ist irrelevant, dass die qualifizierte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft verübt wurde und im Versuchsstadium stecken blieb (siehe E. VII.B.2). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit grundsätzlich erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, respektive, ob zwin- gendes Völkerrecht der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht.

2. Härtefall und zwingendes Völkerrecht 2.1. Persönliche Verhältnisse 2.1.1. Die Beschuldigte ist in AH._____, damalige UDSSR, geboren und rumäni- sche Staatsbürgerin (act. D1/26/6 S. 1; act. 51B S. 2). Sie reiste am 10. August 2012 in die Schweiz und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit (act. D1/26/6 S. 2 ff.). Dieses wurde mit Verfü- gung vom 15. März 2013 abgewiesen, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen sei (act. D1/26/6 S. 13). Nachdem sie am 23. Januar 2013 die Schweiz verlassen hatte, reiste sie am 14. Oktober 2013 abermals in die Schweiz ein und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit (act. D1/26/6 S. 23 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom

11. Februar 2014 ebenfalls abgewiesen, da die Beschuldigte ihrer Mitwirkungs-

- 94 - pflicht nicht nachgekommen sei (act. D1/26/6 S. 29 f.). Gleiches wiederholte sich mit Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 4. September 2017 (act. D1/26/6 S. 84) und ablehnender Verfügung vom 18. November 2015 (act. D1/26/6 S. 89). Schliesslich stellte sie am 1. Juni 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal als Angestellte (act. D1/26/6 S. 97). Diesem wurde am 6. Juni 2016 entsprochen und der Beschuldigten wurde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt (act. D1/26/6 S. 102). Mit Gesuch vom

22. April 2021 ersuchte sie sodann um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. D1/26/6 S. 107 ff.). Diesem wurde mit Bewilligung vom 7. Juni 2021 entspro- chen und der Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung B bis zum 27. Mai 2026 erteilt (act. D1/26/6 S. 134). Sodann ersuchte sie mit Gesuch vom 16. November 2022 um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C (act. D1/26/6 S. 138). Dieses Verfahren wurde sodann aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens am

3. Februar 2023 sistiert (act. D1/26/6 S. 159). 2.1.2. Die Beschuldigte habe am 8. Juni 2022 einen Schweizer geheiratet (act. D1/26/6 S. 135; act. D5/3/10 F/A 16), dieser verstarb am tt.mm.2023 (act. D1/26/6 S. 160). Zudem habe die Beschuldigte einen achtjährigen Sohn, der bei dessen Vater in AI._____ lebe und in AJ._____ zur Schule gehe. Die Be- schuldigte beteiligte sich zu 50% an den Kosten, eine schriftliche Regelung be- stehe allerdings nicht (act. D5/3/8 F/A 56 ff.; act. 51B S. 4 ff.). Die Beschuldigte habe aber noch nie nein gesagt (act. 51B S. 6). Das Kind komme jedes Wochen- ende zu ihr und manchmal in den Ferien, manchmal gehe es auch mit dem Vater in die Ferien (act. D5/3/8 F/A 56 ff.; act. 51B S. 6). Der Vater des Kindes sei krank und könne sich nicht um dieses kümmern (act. D5/3/8 F/A 17). Auch die Frau ih- res Vaters lebe in der Schweiz, sie sei beinahe die zweite Mutter der Beschuldig- ten (act. D5/3/8 F/A 67). Ihre restliche Familie lebe im Ausland: Ihr Vater in Deutschland, die Mutter in der Türkei und die drei Geschwister in der Republik Moldau (act. D5/3/8 F/A 68 ff.; act. 51B S. 8 f.). Sie stehe in Kontakt mit ihrer Fa- milie, aber die Beschuldigte würde nicht bei einer dieser Personen im Ausland le- ben können (act. D5/3/8 F/A 72 f.). Die Beschuldigte wisse sodann nicht, ob sie Verwandte in Rumänien habe, da sie seit sie 18 Jahre alt ist, weg von Rumänien sei und keinen Kontakt zu diesen Verwandten halten würde (act. D5/3/8 F/A 77;

- 95 - act. 51B S. 13). Die Beschuldigte habe kein soziales Umfeld mit Freunden oder Vereinen, da es ihr gefalle, allein zu sein und an der J._____-strasse niemand Freunde habe. Ausserdem lese sie viel (act. D5/3/8 F/A 78 ff.; act. 51B S. 13). Sodann bestand die Beschuldigte am 7. November 2022 den kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (act. D1/26/6 S. 142) und auf Ergän- zungsfrage der Verteidigung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Sitzungen be- treffend das Verfahren jeweils auf Deutsch führen würden (act. 51B S. 14). 2.1.3. Die Beschuldigte erklärte, sie sei Geschäftsführerin zweier Gastronomiebe- triebe, bei einem dritten Betrieb warte sie auf die Eröffnung (act. 51B S. 3 f.). Aus- serdem kaufe und vermiete sie Immobilien im In- und Ausland. Zwei Liegenschaf- ten habe sie in der Schweiz und 14 in AK._____, Spanien (act. 51B S. 3 f., 9 und 12). Der Traum der Beschuldigten sei es, ein Hotel zu eröffnen und in der Zu- kunft möchte sie die Gastronomiebetriebe in der Schweiz weiter entwickeln (act. D5/3/8 F/A 81; act. 51B S. 13). Sie habe alles in der Schweiz und möchte dieses Land nicht verlassen (act. D5/3/8 F/A 81 ff.). Die Beschuldigte habe in der Schweiz alles aufgebaut und würde alles verlieren, wenn sie zurück in ihr Heimat- land müsste (act. 51B S. 13 f.). Zu ihren finanziellen Verhältnissen erklärte sie so- dann, dass ihr eine Eigentumswohnung sowie die Firma gehöre, wobei der Firma in der Schweiz zwei weitere Liegenschaften gehören würden (act. 51B S. 9). Mo- natlich erhalte sie sodann einen Nettolohn von CHF 4'300 (act. 51B S. 4). Die Hy- pothek der Eigentumswohnung sei abbezahlt und sie bezahle gemeinsam mit dem Sohn monatlich CHF 700 für die Krankenkasse (act. 51B S. 7 f.). Seit kurz- em habe sie sodann ein Darlehen von CHF 650'000 von der Bank für ihren Ge- schäftsbetrieb, namentlich für Immobilien im Ausland, erhalten (act. 51B S. 11 ff.). 2.2. Situation im Herkunftsstaat Rumänien ist sowohl Mitglied der Europäischen Union sowie des Schengenraums und gilt als sicherer Herkunftsstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 AsylG i.V.m Anhang 2 AsylV1). Da zudem aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wes- halb eine Rückführung aus Gründen in der Person der Beschuldigten von vorne- weg aus völkerrechtlicher Hinsicht nicht möglich wäre, ist nachfolgend zu prüfen,

- 96 - ob die Anordnung einer Landesverweisung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen würde. 2.3. Subsumtion 2.3.1. Die Beschuldigte befindet sich seit knapp neun Jahren durchgehend in der Schweiz. Auch wenn sie ihre prägenden Jugendjahre ausserhalb der Schweiz verbrachte, würde die Anordnung eines Landesverweises für sie einen schwer- wiegenden Härtefall bedeuten. Besonders schwer wiegt vorliegend nämlich der Umstand, dass die Beschuldigte zwar die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch in Moldau geboren und aufgewachsen ist. Da auch ihre Familie in Moldau lebt, wäre eine Integration im Heimatsstaat Rumänien erschwert, müsste die Be- schuldigte sich ein gänzlich neues Leben aufbauen. 2.3.2. Zudem ist die Beschuldigte Mutter eines unter zehnjährigen Kindes, wel- ches in der Schweiz lebt. Die Beschuldigte nimmt diesbezüglich Fürsorge- und Unterstützungspflichten wahr, unter anderem indem das Kind jedes Wochenende bei ihr ist. Da der Vater des Kindes krank ist, nimmt die Mutter eine noch wichtige- re Rolle im Leben des Kindes ein, weshalb der Kontakt im Falle einer Landesver- weisung nicht einfach über neue Medien geführt werden könnte. Zu berücksichti- gen ist sodann, dass Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen haben und das unmündige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils teilt und es das Land gegebenen- falls mit diesem zu verlassen hat (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land zusammen mit dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferien- aufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Kind der Beschuldig- ten bereits achtjährig, nach Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten wird es noch älter sein. Da der Sohn nicht in Rumänien geboren wurde und in der Schweiz eingeschult wurde, würde eine allfällige Umsiedlung – auch aufgrund der Krankheit des Vaters – einen grossen Einschnitt in dessen Leben bedeuten.

- 97 - 2.3.3. Die Integration der Beschuldigten in der Schweiz zeigt sich sodann auch in ihrer Ehe mit einem Schweizer sowie ihren guten Deutschkenntnisse, welche auch anlässlich der Hauptverhandlung deutlich wurden. Der Umstand, dass die Beschuldigte als berufstätige Mutter weder Vereinen beitrat noch über einen grossen Freundeskreis verfügt, kann ihr im Übrigen nicht entgegengehalten wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2). 2.3.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall von ei- nem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bei Anordnung einer Landesver- weisung auszugehen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das öffentliche In- teresse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz überwiegt.

3. Interessenabwägung 3.1. Wie bereits dargelegt (siehe E. VII.B.2.5), sind die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu verurteilen ist, müssen sodann gemäss der Zweijahresregel ausserordentliche Umstände vorliegen, damit das private Inter- esse der Betroffenen überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom

27. Oktober 2023 E. 2.3.5). 3.2. Die von der Beschuldigten begangenen Katalogtaten verletzten einerseits die Fortbewegungsfreiheit sowie andererseits das Vermögen der jeweiligen Ge- schädigten. Hierbei handelt es sich um nicht unerhebliche Rechtsgüter. Allerdings wog das Verschulden betreffend beider Delikte nicht mehr leicht bzw. leicht und befand sich somit im unteren Rahmen. Ausserdem trat die Beschuldigte vor den fraglichen Tathandlungen strafrechtlich nicht in Erscheinung und ihr Gefahrenpo- tential ist klein. Die Umstände, dass die Beschuldigte weder in Rumänien geboren wurde, noch ihre prägenden Jahre dort verbracht hat sowie ein unter zehnjähriges Kind in der Schweiz hat, mit welchem sie in engem Kontakt steht, wiegen hinge- gen schwer.

- 98 - 3.3. Mit Blick auf die gesamten Umstände überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, weshalb aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine Landesverwei- sung auszusprechen ist. Bei diesem Resultat müssen völkerrechtliche Verträge – wie das Freizügigkeitsabkommen – die einer Landesverweisung ebenfalls entge- genstehen könnten, nicht geprüft werden. VIII.Sicherstellungen A. Entscheid über sichergestellte Asservate Sowohl anlässlich der Untersuchungen zu Dossier 1 als auch zu Dossier 5 wur- den verschiedene Asservate sichergestellt. Obschon es an Beschlagnahmeverfü- gungen fehlt, ist vorliegend analog zu Art. 267 Abs. 3 StPO über die Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der jeweiligen Asser- vate zu befinden. B. Konkreter Fall

1. Dossier 1 1.1. Auf der Sicherstellungs-/Standortliste der Asservate der Kantonspolizei Zü- rich (act. 31) sind nachfolgende Asservate verzeichnet, über die noch nicht ent- schieden wurde:  Klappmesser mit Holzgriff, Opinel, mit abgebrochener Klingenspitze (A017'558'826);  Herrenhemd mit Blutanhaftungen von D._____ (A017'558'837);  IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen von D._____ (A017'558'860);  DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz rechts und links von D._____ (A017'558'871 / A017'558'882);  Vergleichs-WSA von D._____ (A017'558'893);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wange links und Nasenflügel links von D._____ (A017'558'906);

- 99 -  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Handinnenfläche rechts von D._____ (A017'558'917 / A017'558'928);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wundrand Verletzung Schulter rechts von D._____ (A017'558'939);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Oberarmbeugeseite rechts von D._____ (A017'558'940);  IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen vom Privatkläger (A017'559'841);  DNA-Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand des Privatklägers (A017'559'852 / A017'559'863);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerzwischenräume der rechten und linken Hand des Privatklägers (A017'559'874 / A017'559'885);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Wangenknochen und Augenbraue rechts des Privatklägers (A017'559'896);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Lippenaussenseite/Wange rechts aufsummiert des Privatklägers (A017'559'909);  DNA-Spur-Wattetupfer ab Hals beidseits aufsummiert des Privatklägers (A017'559'910);  SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020). 1.2. Die SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) ist dem Pri- vatkläger auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird die SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240185-L nicht durch den Privatkläger (oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person) abgeholt, so wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 1.3. Alle übrigen oben genannten Asservate (A017'558'826; A017'558'837; A017'558'860; A017'558'871; A017'558'882; A017'558'893; A017'558'906; A017'558'917; A017'558'928; A017'558'939; A017'558'940; A017'559'841; A017'559'852; A017'559'863; A017'559'874; A017'559'885; A017'559'896; A017'559'909; A017'559'910) sind der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240185-L zur Vernichtung zu überlassen.

- 100 -

2. Dossier 5 2.1. Auf der Sicherstellungs-/Standortliste der Asservate der Kantonspolizei Zü- rich (act. 31) sind nachfolgende Asservate verzeichnet:  Mobiltelefon Apple iPhone schwarz der Beschuldigten (A017'001'955);  Mobiltelefon Apple iPhone weiss, mit Hülle und Kabel (nicht passend zum Gerät) der Beschuldigten (A017'003'279);  Notebook Marke HP, Modell ENVY, silberfarbig, mit Ladekabel der Be- schuldigten (A017'003'291);  Datenträger 1224.23.1.0.0-USB Memory Stick der Beschuldigten (A018'036'754);  Datensicherung 1224.23.1.0.1-Datenauslesung / Datensicherung, Daten der Beschuldigten (A018'047'320). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht entschied bereits mit Verfügung vom

19. Dezember 2023 über die Herausgabe der beiden Mobiltelefone (A017'001'955 und A017'003'279) sowie des Notebooks (A017'003'291) auf erstes Verlangen (act. D5/5/21). Da sich die drei Asservate noch immer bei der Kantonspolizei Zü- rich befinden, ist nochmals anzuordnen, dass die drei vorgenannten Asservate (A017'001'955; A017'003'279 und A017'003'291) der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Werden sie innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids nicht durch die Beschuldigte (oder durch eine von ihr bevollmächtigte Person) abgeholt, so sind sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. 2.3. Der Datenträger (A018'036'754) sowie die Datensicherung (A018'047'320) sind der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilansprüche A. Parteianträge

1. Die Privatklägervertretung beantragte mit Eingabe vom 18. März 2025 un- ter anderem das Folgende:

- 101 -  Die Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit D._____ zu verpflich- ten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 4'600 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2023 zu bezahlen; und  Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist (act. 33).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 52 S. 2).

3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abwei- sung der Zivilforderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (act. 55 S. 2). Selbst wenn es zu einem Schuldspruch kommen würde, seien die Zivilforderun- gen nicht ausgewiesen. Einerseits sei die Inhaftierung nicht unrechtmässig gewe- sen und andererseits sei der Vorwurf der versuchten Tötung kein Grund für die Ausrichtung einer Genugtuung (act. 55 Rz. 57). B. Grundsätze

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendma- chung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die

- 102 - anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfah- ren eingestellt wird; abis) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden wer- den kann; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der be- schuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entschei- den und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Hö- he beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Straf- punkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. 2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann (BGE 132 III 321 E. 2.2.1). Hat der Geschädigte eine Kör- perverletzung erlitten, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, insbesondere der Behandlungskosten und Hilfsmittelkosten (Auslagen zur unfallbedingten Anschaf- fung von Prothesen und anderen Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Un- terhalts- und Reparaturkosten) sowie auf Entschädigung der infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit erlittenen Nachteile (Art. 46 Abs. 1 OR;

- 103 - vgl. hierzu REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zü- rich 2024, N 267 ff. m.H.). 2.3. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche oder psychische Integrität eingreift (BGE 112 II 118 E. 5 e; KESSLER, in: LÜCHIN- GER/OSER, Basler Kommentar Obligationenrecht I [BSK OR], 7. Aufl., Basel 2019, N 33 zu Art. 41 OR). 2.4. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (REY/WILD-HABER, Aus- servertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zürich 2024, N 621). Ein solcher Kausa- lzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (REY/WILDHABER, a.a.O., N 633). 2.5. Ein Verschulden ist sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. REY/WILDHABER, a.a.O., N 992 ff. m.H.).

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vor- ausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertra- gen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverlet- zungen bleiben daher ausser Betracht. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Gericht hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 131 III 26 E. 12.1; BGE 120 II 97 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 5A_329/2011 vom

12. Dezember 2011 E. 5.5, m.w.H; BSK OR-KESSLER, N 11 zu Art. 49 OR). Das

- 104 - Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Unbill einen Anspruch ableitet, diesen beweisen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjek- tiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2). 3.2. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich vor allem an der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festle- gung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 412 E. 2a).

4. Solidarhaftung Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsame adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Betei- ligten verabredet haben, auch die psychische Mitverursachung wird anerkannt. Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligen Personen die eigentliche Schadensur- sache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz. Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf ge- nommen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210238-O vom 23. Novem- ber 2021 Erw. III.2.4.1 ff., je mit Hinweisen).

- 105 -

5. Zins Zu den klagbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszinses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirt- schaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Die Genugtuung wird weitge- hend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf ent- fallende Zins ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.; BGE 122 III 53 E. 4a, je mit Hinweisen). C. Anwendung im konkreten Fall

1. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger beantragt die Feststellung, dass die Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei (act. 33). 1.2. Zur Begründung führt der Privatkläger aus, dass durch den Schuldspruch die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich schadenersatzpflich- tig werden würde. Zwar habe dieser bislang keinen Schaden erlitten, der zu einer liquiden Forderung führen würde, doch sei die Entstehung eines solchen Scha- dens in der Zukunft nicht ausgeschlossen. Es sei daher gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO im Urteil festzuhalten, dass die Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 33 S. 3). 1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte unter anderem der falschen Anschuldigung und der qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft schuldig gesprochen, weshalb grundsätzlich über die Zivilforderung zu entschei- den ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Allerdings muss auch in einem solchen Fall eine hinreichende Bezifferung und Begründung erfolgen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1). Vorliegend genügt der Antrag be- treffend die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatznach nicht den Begründungs- und Bezifferungsanforderungen. Auch wenn zukünftige Schäden berücksichtigt werden können, sofern sie bereits genügend liquid sind, was vor-

- 106 - liegend – wie auch vom Privatklägervertreter festgehalten – nicht der Fall ist, müssten sie bereits in die Bezifferung Eingang finden (vgl. BSK OR-KESSLER, N 6 zu Art. 42 OR). Der pauschale Verweis, dass die Entstehung eines Schadens in der Zukunft nicht ausgeschlossen sei, genügt nicht. Der Antrag ist somit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 4'600 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2023 zu be- zahlen. Dies in solidarischer Haftung mit D._____ (act. 33 S. 2). 2.2. Zur Begründung der Genugtuungsforderung erklärt der Privatkläger zu- sammenfassend, er habe wegen des schuldhaften Verhaltens der Beschuldigten zwölf Tage in Haft verbracht, nämlich vom 9. Juli bis am 20. Juli 2023. Die Berau- bung der persönlichen Freiheit sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte eines Menschen und stelle damit eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Zu be- rücksichtigen sei, dass die Haft an sich nicht gerechtfertigt war und ein Anfangs- verdacht nur aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und D._____ entstanden sei, welcher sich später als falsch herausgestellt habe. Gemäss Praxis des Bun- desgerichts bestünde ein Anspruch auf CHF 200 pro Hafttag in Fällen, in denen die ursprüngliche Haftanordnung rechtmässig gewesen sei, sie sich allerdings im nachhinein als unnötig herausstellen würde. Im vorliegenden Fall sei die Haft al- lerdings zu keinem Zeitpunkt rechtmässig gewesen, weshalb dies eine viel gra- vierendere Form der unrechtmässigen Haft darstelle und darum eine Genugtu- ungsforderung von CHF 300 pro Hafttag zu bezahlen sei. Dies ergebe eine Sum- me von CHF 3'600, welche seit mittleren Verfall der Haft, mithin seit dem 14. Juli 2023 zu verzinsen sei. Die Staatsanwaltschaft habe über die Entschädigung der unrechtmässigen Haft in ihrer Einstellungsverfügung nicht entschieden, sondern den Entscheid darüber dem heute zuständigen Sachgericht überlassen. Zudem sei der Privatkläger durch die falsche Anschuldigung in seiner Persönlichkeit ver- letzt worden. Der falsche Vorwurf habe auf versuchte Tötung gelautet und sei damit gravierend gewesen. Der Privatkläger habe bis zur Einstellungsverfügung und somit während rund sieben Monaten mit dem in der Schwebe hängenden

- 107 - Vorwurf zu leben gehabt, er sei ein Verbrecher, obwohl dies zu keinem Zeitpunkt gestimmt habe. Für diese Persönlichkeitsverletzung sei eine Genugtuung von CHF 1'000 angemessen. 2.3. Wie im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung erstellt worden ist, befand sich der Privatkläger vom 9. Juli 2023 bis zum 20. Juli 2023 in Haft (siehe E. III.D.1.5). Wie vom Privatkläger korrekt ausgeführt, wurde sodann das Verfahren gegen ihn mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2025 eingestellt (act. D1/28/1). In die- ser wurde der Entscheid über die Haftentschädigung im Sinne von Art. 431 StPO dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, welches sich mit dem gegen den Pri- vatkläger laufenden Verfahren … betreffend Hausfriedensbruch befasst, überlas- sen (act. D1/28/1 S. 5 f.). Da es sich vorliegend jedoch um eine zivilrechtliche Forderung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR handelt, hat sich das hiesige Gericht mit dem Antrag zu befassen. 2.4. Der Privatkläger wurde aufgrund der von der Beschuldigten sowie D._____ erfolgten falschen Anschuldigung seiner Freiheit beraubt. Die Inhaftierung war von vorneweg ungerechtfertigt, da der behauptete Tötungsversuch erstelltermas- sen nicht stattfand. Der Grund lag alleine in der von der Beschuldigten und D._____ begangenen Straftat. Der Privatkläger sah sich mit einer mehrtägigen Inhaftierung – welche von der Beschuldigten in Kauf genommen wurde (siehe E. IV.A.3.1.8) – in einem fremden Land konfrontiert, ohne Aussicht auf Flucht. Nebst der Verletzung seiner Bewegungsfreiheit war insbesondere auch die seeli- sche Unbill in einem Masse gegeben, die die Ausrichtung einer Genugtuungszah- lung anzeigt. Da die Untersuchungshaft in einer Straftat der Beschuldigten grün- dete, – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 55 Rz. 57) – von Beginn weg unrechtmässig war und nicht erst im Laufe des Verfahrens ein Haftgrund wegfiel, erweist sich die Zusprechung von CHF 3'600 inklusive Zins von 5% ab mittlerem Verfall als gerechtfertigt. Über diese Zusprechung wird die mit dem Verfahren … betraute Strafbehörde ab Rechtskraft dieses Urteils orientiert. 2.5. Aufgrund der falschen Anschuldigung der Beschuldigten und D._____ wur- de gegen den Privatkläger betreffend vorsätzlicher Tötung über mehrere Monate hinweg ermittelt (vgl. act. D1/28/1). Es handelt sich hierbei um einen schwerwie-

- 108 - genden Vorwurf, welchen den Privatkläger unstreitig schwer in seiner Persönlich- keit getroffen hat, zumal das Verfahren noch in einem anderen Land durchgeführt wurde. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint die Genugtuungsforderung von CHF 1'000 als angemessen, zumal in Folge der Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als beantragt. Da sowohl die Falschaussage der Beschuldigten, als auch die Aussage von D._____ (verurteilt betr. falsche An- schuldigung im Verfahren DG240185-L) für die Einleitung des Verfahrens ursäch- lich war und die beiden Personen von der jeweiligen Falschaussage wussten, sind sie solidarisch zur Zahlung der Genugtuungsforderung zu verpflichten. An- tragsgemäss ist 5% Zins seit dem 14. Juli 2023 geschuldet. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, weshalb ihr die gesamten Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

2. Die Kosten des Vorverfahrens wurden durch die Staatsanwaltschaft als CHF 14'412.50 ausgewiesen (act. D1/31). Die Gerichtskosten sind unter Berück- sichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom

8. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'500 festzusetzen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung

1. Von der Kostentragungspflicht der verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten aufer- legt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 109 -

2. Angesichts der finanziellen Situation der Beschuldigten sind die soeben zitierten Voraussetzungen, ihr die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerle- gen, zurzeit nicht erfüllt. Daher sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt aber die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aber so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3).

2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 10. April 2025 einen Aufwand von 41 Stunden und 18 Minuten bzw. CHF 9'086 sowie Auslagen von CHF 146.65 geltend. Es werden sodann Mehrwertsteuern von CHF 747.85 gel- tend gemacht (act. 56). Die geschätzte Aufwendung für die Hauptverhandlung in der Honorarnote ist auf die effektive Dauer von 9 Stunden und 45 Minuten inklusi- ve Mehrwertsteuer zu ergänzen. Angesichts der Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses vor einem Bezirks- bzw. Kollegialgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von in der Regel bis zu CHF 28'000 erscheint der von der Vertei- digung geltend gemachte Betrag grundsätzlich als angemessen. Jedoch sind die in der Honorarnote vom 10. April 2025 eingerechneten Auslagen für Telefonate und Scans in Höhe von insgesamt CHF 19.25 nicht zu entschädigen.

- 110 -

3. Insgesamt ist Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ demzufolge mit einem Betrag von CHF 10'377.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. E. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers

1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte in seiner Ho- norarnote vom 8. April 2025 für seine Bemühungen und Auslagen für das vorlie- gende Verfahren sowie das Verfahren DG240185-L für das Jahr 2023 einen Auf- wand von 2 Stunden und 30 Minuten bzw. CHF 550 sowie Spesen von CHF 9.60 und von 18 Stunden und 5 Minuten bzw. CHF 3'978.33 sowie Spesen von CHF 46.80 für die Jahre 2024 und 2025 geltend. Für das Jahr 2023 werden so- dann Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 43.08 sowie für die Jahre 2024 und 2025 in Höhe von CHF 326.03 geltend gemacht (act. 49). Die Aufwendung für die Hauptverhandlung von 9 Stunden und 45 Minuten inklusive Mehrwertsteuer sind hinzuzuzählen.

2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist somit insgesamt für seine Bemühungen und Auslagen in den beiden Verfahren DG240185-L und DG240186-L mit CHF 6'903.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen, wobei ihm im vorliegenden Verfah- ren CHF 3'451.75 zugesprochen werden. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB;  der versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183  Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 aStGB;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (wovon vier Tage durch Haft erstanden sind).

- 111 -

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

4. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 85738518 lagernden Gegenstände Klappmesser mit Holzgriff, Opinel, mit abgebrochener Klingenspitze  (A017'558'826); Herrenhemd mit Blutanhaftungen von D._____ (A017'558'837);  IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen von D._____  (A017'558'860); DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz rechts und links von  D._____ (A017'558'871 / A017'558'882); Vergleichs-WSA von D._____ (A017'558'893);  DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wange links und Nasenflügel links von  D._____ (A017'558'906); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Handinnenfläche rechts von D._____  (A017'558'917 / A017'558'928); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Wundrand Verletzung Schulter rechts von  D._____ (A017'558'939); DNA-Spur-Wattetupfer, ab Oberarmbeugeseite rechts von D._____  (A017'558'940); IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen vom Privatkläger  (A017'559'841); DNA-Spur-Wattetupfer mit Fingernagelschmutz der rechten und linken  Hand des Privatklägers (A017'559'852 / A017'559'863); DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerzwischenräume der rechten und lin-  ken Hand des Privatklägers (A017'559'874 / A017'559'885); DNA-Spur-Wattetupfer ab Wangenknochen und Augenbraue rechts  des Privatklägers (A017'559'896); DNA-Spur-Wattetupfer ab Lippenaussenseite/Wange rechts aufsum-  miert des Privatklägers (A017'559'909); DNA-Spur-Wattetupfer ab Hals beidseits aufsummiert des Privatklä-  gers (A017'559'910);

- 112 - werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240186-L [recte: DG240185-L] zur Vernichtung überlassen.

5. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 85738518 lagernde SIM-Karte, Lycamobile des Privatklägers (A017'560'020) wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids im Verfahren DG240186-L [recte: DG240185-L] bis 90 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

6. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 84452766 lagernden Gegenstände Mobiltelefon Apple iPhone schwarz der Beschuldigten (A017'001'955);  Mobiltelefon Apple iPhone weiss, mit Hülle und Kabel (nicht passend  zum Gerät) der Beschuldigten (A017'003'279); Notebook Marke HP, Modell ENVY, silberfarbig, mit Ladekabel der Be-  schuldigten (A017'003'291); werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis 90 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbe- nutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

7. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, unter der Geschäfts- nummer 84452766 lagernden Gegenstände Datenträger 1224.23.1.0.0-USB Memory Stick der Beschuldigten  (A018'036'754); Datensicherung 1224.23.1.0.1-Datenauslesung / Datensicherung, Da-  ten der Beschuldigten (A018'047'320); werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

- 113 -

8. Die Beschuldigte und D._____ (separates Verfahren DG240185-L) werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger CHF 4'600 zuzüg- lich 5% Zins ab 14. Juli 2023 als Genugtuung (falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung) zu bezahlen.

9. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'900.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'360.85 Auslagen (Gutachten); Auslagen ZMG Zürich / AL._____ AG CHF 7'151.65 (G. Nr. GT230027-L); Entschädigung frühere amtliche Verteidigung, RAin CHF 17'273.55 Dr. iur. X2._____; Entschädigung amtliche Verteidigung, RA CHF 10'377.45 Dr. iur. X1._____; CHF 3'451.75 Entschädigung Vertretung des Privatklägers.

11. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden der Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit CHF 10'377.45 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

- 114 -

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit CHF 3'451.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (versandt, vorab per Incamail); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt, vorab per In-  camail); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers (versandt, vorab per Incamail); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers; das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003  Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers gemäss Dispositivziffer 5 bezgl. Herausgabefrist; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (Polis Geschäfts-Nr. 84452766  und 85738518) unter Hinweis auf Dispositivziffern 4-7 (...@kapo.zh.ch); Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, betr. Unt. Nr. … bezgl.  Haftentschädigung, zur Kenntnisnahme.

15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 115 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw A. De Col