Sachverhalt
A. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 18 -
2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a).
3. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1).
4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom
26. April 2018 E. 1.4.2).
5. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-
- 19 - zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Straf- urteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
6. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteilig- ten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 83 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28
- 20 - ff., S. 33 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). B. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1. Zur Erstellung der bestrittenen Sachverhalte das Dossier 1 betreffend die- nen vorliegend insbesondere die Verdachtsmeldung der ZKB mit diversen Beilagen (act. D1/2-3), zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten (act. D1/6), ein Polizei- rapport inkl. Nachtrag (act. D1/4-5), Editionen der ZKB (act. D1/7-8), Auszüge aus dem Handelsregister (act. D1/15), Betreibungsregister (act. D1/16) und Doku- mente des Steueramts (act. D1/17) sowie eine Auskunft des Kantonsgerichts Gla- rus (act. D1/19).
2. Für die Erstellung des Sachverhalts das Dossier 2 betreffend dienen nebst den Beilagen zur Strafanzeige (act. D2/2), dem Polizeirapport (act. D2/3), diversen Bankauszügen (act. D2/8), HR-Auszügen (act. D2/9), Editionen der Glarner Kanto- nalbank (act. D2/10), eingereichten Unterlagen des Beschuldigten (act. D2/112), der Konkursmeldung (act. D2/13) auch diverse Einvernahmen des Beschuldigten (act. D2/5) und eine Einvernahme von F._____ (act. D2/6). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, in die Einvernahme von F._____ Einsicht und zu den gemachten Aus- sagen Stellung zu nehmen (act. D1/6/6 S. 1 ff.).
3. Um den Sachverhalt für das Dossier 7 erstellen zu können, liegen als Be- weismittel die Aussagen des Beschuldigten, ein Polizeirapport (act. D7/1), eine Atemalkoholmessung (act. D7/2) und ein FinZ-Set (act. D1/3) bei den Akten.
4. Die Aussagen des Beschuldigten sowie von F._____, die zur Erstellung der Sachverhalte beigezogen werden, sind allesamt verwertbar. Hinsichtlich der übri- gen Beweismittel sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbar- keit führen würden, nachdem diese sich in den Akten befinden und der Beschul- digte bzw. seine Verteidigung das Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen.
- 21 - C. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorab
1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.
2. Zur Glaubwürdigkeit von F._____ ist auszuführen, dass dieser als Auskunfts- person unter den Strafandrohungen von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aus- gesagt hat, was eine erhebliche Warnwirkung gehabt haben dürfte. Andererseits hat er aber – jedenfalls als Reflexgeschädigter – auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert seiner Aus- sagen ist aber deren Glaubhaftigkeit. D. Dossier 1
1. Übersicht Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten das Dossier 1 betreffend zusam- mengefasst Betrug, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung vor. Den Betrug und die Urkundenfälschung soll der Beschuldigte am 26. März 2020 und die Unterlassung der Buchführung ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
22. Februar 2021 begangen haben (act. D1/36 S. 2 ff., S. 9). Die einzelnen Sach- verhaltsabschnitte werden im Folgenden einzeln behandelt und erstellt (vgl. II.D.3 ff.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte erklärte anlässlich diverser polizeilicher und staatsanwaltschaftli- cher Einvernahmen, dass er den COVID-19-Kredit für die D._____ AG bei der ZKB in der Höhe von CHF 400'000 beantragt habe, um die Liquidität der Firma aufrecht zu erhalten (act. D1/6/1 F/A 4 ff.). Nicht geständig zeigte er sich jedoch hinsichtlich des Verwendungszwecks der Gelder. So führte er aus, dass er nie betrügerische
- 22 - Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht (act. D1/6/1 F/A 69). 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2020 2.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstellungen etc. schriftlich eingereicht habe. Alles sei per E-Mail geschehen (act. D1/6/1 F/A 7). Darauf angesprochen, für was er den Kredit bisher gebraucht habe, antwortete der Beschuldigte für alles mögliche, um seine Firma am Laufen zu halten (act. D1/6/1 F/A 9). Auf Vorhalt der Zahlung vom 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 an ein Autohaus in M._____ führte der Beschuldigte aus, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) ver- kauft/eingetauscht und einen Mercedes … [Modell] gekauft habe. Es sei ein Occa- sionsfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug noch umgebaut und werde ihn nach den Sommerferien für mehr Geld wieder verkaufen. Das Fahrzeug hätte ca. CHF 170'000 oder CHF 180'000 gekostet und nach dem Eintausch des Merce- des S400 habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Danach habe er es auf Brabus umgebaut und dafür CHF 30'000 bezahlt. Es gebe im Moment nur ein solches Fahrzeug, welches zum Verkauf stehe. Er habe also total ca. CHF 200'000 für dieses Auto "bezahlt" und werde es locker für ca. CHF 260'000 wieder verkaufen können. Er verkaufe pro Jahr ca. sechs Fahrzeuge. Er kaufe Fahrzeuge, baue diese um, fahre ein paar Monate damit und verkaufe sie dann weiter. Man könne sagen, dass er mit Fahrzeugen handle, er habe diese nie länger als sechs Monate, da sie anschliessend an Wert verlieren würden. Er habe sie im- mer nur so drei bis vier Monate. Momentan sei seine Frau im Besitz dieses Autos in Mazedonien. Das Fahrzeug sei auf die N._____ AG eingelöst (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). 2.2.2. Darauf angesprochen, für was er am 2. April 2020 einen Geldbezug in der Höhe von CHF 5'000, am 6. April 2020 von CHF 1'000 und nochmals am
- 23 -
6. April 2020 von CHF 1'000 getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das nicht mehr wissen und nachschauen müsse, was an diesen Tagen gelaufen sei. Er habe, wenn, dann geschäftliche Rechnungen bezahlt. Die Zahlung vom
6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei eine Lohn- zahlung gewesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 25'000 an O._____ sei eine Provision, genannt Vermittlungsprovision oder Tippprovision, ge- wesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei ebenfalls eine Lohnzahlung gewesen. Für was die Geldbezüge vom 14. April 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und CHF 4'000 gewesen seien, könne er nicht sagen. Er müsse die Belege dazu detailliert nachschauen, vielleicht habe er Handwerker bezahlt (act. D1/6/1 F/A 15 ff.). Darauf angesprochen, ob er seine Rechnungen per E-Banking oder am Postschalter bezahle, führte der Beschuldigte aus, zu 90% per E-Banking zu bezahlen. Falls ein Handwerker aber z.B. Material benötige, dann gebe er ihm das Geld in bar und dieser kaufe sich die Sachen und bringe ihm die Quittung und das Retourgeld (act. D1/6/1 F/A 27). Für was er am 15. April 2020 CHF 6'000 bezogen habe, könne er nicht sagen. Bei der Zahlung vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Birmensdorf sei es um den Lohnabzug gegangen. Er habe ein Lohnpfändung. Sein Lohn betrage CHF 11'000 und für CHF 7'064 habe er die Lohnpfändung, er sei pri- vat gepfändet worden (act. D1/6/1 F/A 29 f.). Auf den Bezug in der Höhe von CHF 1'000 vom 20. April 2020 angesprochen antwortete der Beschuldigte, dass er den Verwendungszweck bei diesen kleinen Beträgen nicht sagen könne. Es könne aber gut sein, dass er dieses Geld z.B. für Sitzungen, Mittagessen mit Kunden, Fahrzeug tanken, etc. gebraucht habe. Die grösseren Beträge hätten vermutlich Bausachen gedient. Für was die Geldbezüge vom 29. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 und am 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 gewesen seien, könne er nicht einfach so sagen. Bei der Zahlung vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'125 an Q._____ habe es sich um eine Lohnzahlung für den Lehrling gehan- delt. Die Firma D._____ AG umfasse drei Festangestellte. Das seien er, seine Frau und Q._____. Auf die Zahlung am 5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ S._____ [Ortschaft] angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass dieser ein Allrounder sei. Er habe in diesem Zeitrahmen für ihn gearbeitet. Das heisse,
- 24 - dieser habe immer wieder Arbeiten für ihn an mehreren Orten verrichtet. Er habe beispielsweise eine Wand eingezogen oder gestrichen oder bei einem Projekt in T._____ mit 28 Wohnungen geholfen. R._____ habe dort eine Musterwohnung ausgestattet und er habe ihm immer einen Pauschalbetrag bezahlt. Es könne sein, dass diese CHF 3'500 für dieses Projekt in T._____ gewesen seien (act. D1/6/1 F/A 31 ff.). Auf die Zahlung vom 12. Mai 2020 an die Privatschulde U._____ GmbH in der Höhe von CHF 8'000 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das im Kontokorrent seiner Frau sei. Das bedeute, dass diese Gelder als Konto- korrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen. In der Buchhaltung werde dies als Kontokorrent verbucht (act. D1/6/1 F/A 37). Die Zahlung von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt sei erneut eine Lohnpfändung des nächsten Lohnes gewesen. Es sei richtig und rechtens, dass er seine private Lohnpfändung mit dem Covid-Kredit der D._____ AG bezahlt habe. Grund dafür sei, dass ihn die D._____ AG ja eigentlich CHF 11'000 ausbe- zahlen müsse. Von diesem Betrag werde dann aber CHF 7'064 Lohnpfändung be- zahlt. Er habe private Betreibungen in der Höhe von ca. CHF 200'000. Auch die Firma selber habe Betreibungen, diese könne er aber nicht auswendig beziffern. Er habe aber über einen grossen Teil der Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (act. D1/6/1 F/A 38 ff.). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 an A._____ sei Lohn gewesen. Für was die Bezüge am 18. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000, am 19. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und am
25. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 und CHF 2'000 gewesen seien, wisse er nicht mehr (act. D1/6/1 F/A 41 ff.). Darauf angesprochen, ob er noch weitere Bank- kontos besitze, antwortete der Beschuldigte, dass das für die Firma nicht der Fall sei, er habe dafür nur dieses Konto bei der ZKB. Privat habe er noch ein Konto bei der UBS. Seine Frau habe auch noch ein Konto bei der UBS (act. D1/6/1 F/A 47). 2.2.3. Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch weitere Firmen verwalte, antwor- tete dieser, dass er noch bei der N._____ AG Verwaltungsratspräsident sei. Die Firma gehöre aber nicht mehr ihm, sondern seiner Frau. Für diese Firma sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Zudem sei er noch bei der V._____ AG Verwal- tungsratspräsident. Diese Firma sei aber inaktiv. Er habe einfach noch Aktien für
- 25 - diese Firma in Höhe von CHF 35'000. Mit dieser Firma arbeite er aber nicht. Sie hätten diese einfach für ein Immobilienprojekt gegründet, was dann aber nicht zu- stande gekommen sei. Auch dafür sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Auf die Firma W._____ AG angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese Firma sei in Konkurs seit 2017 oder 2018. Auf die Frage, was mit der Firma AA._____ AG passiert sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es die gleiche Firma wie die D._____ AG sei, sie heisse jetzt einfach anders. Ca. im Jahr 2018 sei eine Na- mensänderung gemacht worden, weil der neue Name besser und professioneller klinge (act. D1/6/1 F/A 48 ff.). 2.2.4. Auf die Buchhaltung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass sie diese momentan selber machen würden, sicher in den Jahren 2019 und 2020. Da- vor sei es die AB._____ gewesen. Die Unterlagen würden sich im Büro befinden. Seine Frau sei für die Abschlussbuchungen zuständig. Da sie nun aber ein kleines Baby hätten und es eine sehr schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschluss- buchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). 2.2.5. Betreffend die AC._____ AG erklärte der Beschuldigte, dass diese eine Kundin von ihm gewesen sei. Auf die Frage, aus welchem Grund seit 2018 total CHF 1.4 Mio. auf das Konto von D._____ AG überwiesen worden seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies für Bauprojekte gewesen sei, die er gemacht habe. Er habe z.B. Land mit einem alten Einfamilienhaus gekauft, dann z.B. die Baubewilli- gung für ein Mehrfamilienhaus geholt, das Projekt realisiert und es dann weiterver- kauft. Die Firma AC._____ AG habe ihm dann diese Projekte abgekauft. AD._____ sei der Geschäftsführer gewesen (act. D1/6/1 F/A 62 ff.). 2.2.6. Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er sagen wolle, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht. Seit sechs Wochen wisse er, dass auf dem ZKB-Konto der D._____ AG eine Kontosperre bestehe. Er sei auf dieses Konto angewiesen, um Rechnun- gen zu bezahlen. Er habe damit gerechnet, dass irgendwann die Polizei bei ihm
- 26 - vorbeischauen würde. Er wisse nicht, ob er wirklich etwas falsch gemacht habe. Falls er aber einen Fehler gemacht haben sollte, dann habe er ihn gemacht und stehe auch dazu. Er habe sicher keine betrügerischen Absichten gehabt und könne das Geld auch wieder zurück zahlen. Wenn er betrügerische Absichten gehabt hätte, dann hätte er ja das ganze Geld genommen. Er habe ja aber noch einen Teil auf dem Konto (act. D1/6/1 F/A 69). 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2020 2.3.1. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte der Beschuldigte auf das Tuning angesprochen zusammengefasst aus, dass am Mercedes-Benz … ein Tuning-Satz angebracht und das Fahrzeug foliert wor- den sei. Das Auto sei aber noch nicht fertig, da die Spoiler noch gerichtet und das Fahrzeug foliert werden müssten. Es seien die Felgen, der Spoiler und der Auspuff neu gemacht worden, die originalen Teile seien bei ihm zuhause. Das Tuning habe er bei AE._____ durchführen lassen. Total habe er CHF 30'000 bis CHF 35'000 dafür bezahlt, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 5'000 noch nicht bezahlt sei, weil die Arbeiten nicht gut gewesen seien. Einen Teil der Rechnung habe er bei der Übergabe, einen Teil per eBanking bezahlt. Die Änderungen am Auto habe er mit dem Geld des Unternehmens bezahlt. Mehr wisse er aber nicht. Als er den COVID-19-Kredit erhalten habe, sei ja noch Geld auf dem Konto gewesen. Die Rechnungen habe er nach Erhalt des Kredits bezahlt, er habe aber noch ca. CHF 100'000 auf dem Unternehmenskonto gehabt. Zu den Felgen und zum Auspuff habe er die erforderlichen Papiere. Auf Vorhalt der Mängel am Fahrzeug und dem Prüfungsergebnis "Prüfung nicht bestanden", welches beim Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt festgestellt worden sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Beiblätter sicher auftreiben könne. Bei den anderen Sachen wisse er nicht, was er sagen solle. Er wolle das Fahrzeug gerne verwerten lassen. Es bringe ja nichts, wenn dieses nur herumstehe und an Wert verliere. Auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug mit den COVID-19 Kredit der Firma D._____ AG gekauft, dieses dann aber auf die N._____ AG eingelöst habe, erklärte der Beschuldiget, dass er das tiefe Kontrollschild über die Firma N._____ AG besitze (act. D1/6/2 F/A 1 ff.).
- 27 - 2.3.2. Betreffend den Kontoauszug des ZKB-Unternehmenskonto vom 31. De- zember 2018 (Höhe Belastung: CHF 318'348'34, Höhe Gutschrift: CHF 2'652.25, Schlusssaldo per 31. Dezember 2018 CHF 155'459.93) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Die Firma habe bis im Juni 2020 nie finanzielle Probleme gehabt. Auf die Frage, weshalb auf der Firma D._____ AG dann ein dreiseitiger Betreibungsregisterauszug bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass sie seit Ende 2019 Liquiditätsprobleme gehabt hätten. Auf Vorhalt der Zahlen per 31. Januar 2019 (Total Belastungen: CHF 81'792.44, Total Gutschriften: CHF 40, Schlusssaldo per 31. Januar 2019: CHF 73'707.48) erklärte der Beschuldigte, dass dies in dem Bereich, in dem er arbeite, normal sei. Es könne sein, dass man für mehrere Monate keine Eingänge habe. Wenn dann aber Ein- gänge kommen würden, dann mit höheren Beträgen. Auf Vorbringen der Staatsan- waltschaft, dass Ende Januar 2020 lediglich ein Saldo von CHF 251.21 übrig ge- blieben sei und es der Firma D._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Corona, nicht rosig gegangen sei, gab der Beschuldige zu bedenken, dass dies zwar sein könne, man aber immer auch die nächsten Monate berücksichtigen müsse. Dass im Februar 2020 nur zwei Gutschriften (je CHF 100'000) eingegangen seien, könne gut sein. Seine Unternehmung sei kein Kiosk, bei dem täglich Geld rein- und rausgehe (act. D1/6/2 F/A 21 ff.). 2.3.3. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, beim Kreditantrag einen Umsatz von CHF 4 Mio. anzugeben, antwortet der Beschuldigte, dass dies der buchhalte- rische Umsatz für das Jahr 2019 sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien. Die Gründung der Firma sei im Jahr 2018 gewesen. Die Buchhaltung für das Jahr 2019 sei zwar noch nicht fertig gemacht, aber die Jahresrechnung (Umsatz) der ersten beiden Jahre (also 2018 und 2019) werde zusammengenommen (act. D1/6/2 F/A 26). 2.3.4. Auch anlässlich dieser Einvernahme sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diverse Geldtransfer-Positionen an. Folgend wird aufgelistet, an welche Transaktionen der Beschuldigte sich erinnern konnte, was er auch so zu Protokoll gab: Eine Belastung des Firmenkontos vom 8. Januar 2020 in der Höhe von CHF 7'000 (Rubrik Salär) sei für irgendeinen, wahrscheinlich seinen Lohn ge-
- 28 - wesen (act. D1/6/2 F/A 28). Eine Belastung vom 9. Januar 2020 von insg. CHF 1'775.50 sei für Rechnungen von Telefon, Festnetz, Internet und Natel gewe- sen, alles Firmentelefone (act. D1/6/2 F/A 29). Eine Zahlung vom 9. Januar 2020 in der Höhe von CHF 2'000 sei wahrscheinlich Akonto Lohn für P._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 30). Die Zahlung ebenfalls vom 9. Januar 2020 in der Höhe von EUR 4'000 an AF._____ sei eine Zahlung gewesen, da diese Person Visualisierun- gen für die D._____ AG gemacht habe (act. D1/6/2 F/A 31). Die Zahlung vom
13. Januar 2020 in der Höhe von CHF 49'000 an P._____ sei eine Verkaufsprovi- sion gewesen (act. D1/6/2 F/A 33). Die Zahlung vom 17. Februar 2020 an das Be- treibungsamt sei wohl irgendeine Gebühr und CHF 15'000 seien für die Miete für Büroräumlichkeiten für drei Monate gewesen (act. D1/6/2 F/A 37). Die Zahlung am
20. Februar 2020 in der Höhe von CHF 5'000 an P._____ seien Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 44). Die Zahlung vom 5. März 2020 in der Höhe von CHF 9'500 an AG._____ AG sei für die Küche gewesen, welche in den Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse sei. Es sei die Wohnung gewesen welche er provisorisch als Un- termiete für sich und seine Familie eingerichtet habe (act. D1/6/2 F/A 57 f.). Die Zahlung vom 30. März 2020 in der Höhe von CHF 1'617.70 an die AH._____ AG sei die Fahrzeugversicherung für die Mercedes S-Klasse gewesen. Er habe eine Mercedes …-Klasse gekauft und dazu noch eine Mercedes S-Klasse eingetauscht. Diese CHF 92'000 seien die Restzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 78 ff.). Die am
6. April 2020 geflossenen CHF 25'000 seien Vermittlungshonorar gewesen und am
6. April 2020 seien P._____ CHF 4'000 als Lohn überwiesen worden (act. D1/6/2 F/A 89, 91). Die Zahlung am 6. April 2020 in der Höhe von CHF 15'000 an AI._____ AG sei die Miete für die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse gewesen (act. D1/6/2 F/A 92). Die am 8. April 2020 überwiesenen EUR 6'300 seien wahr- scheinlich für den Kauf der Felgen gewesen (act. D1/6/2 F/A 94). Die Gutschriften vom 14. April 2020 in der Höhe von insg. CHF 11'580 seien für Untermieten und Nebenkosten gewesen (act. D1/6/2 F/A 99 f.). Die Zahlungen vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 1'176.25 seien für Telefonrechnungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 102). Die Zahlung vom 24. April 2020 in der Höhe von CHF 10'000 sei für ein Ver- mittlungshonorar bezahlt worden (act. D1/6/2 F/A 109). Die Zahlung in der Höhe von CHF 1'125 vom 4. Mai 2020 sei eine Lohnzahlung an Q._____ und jene vom
- 29 -
5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ eine Zahlung für den Allroun- der, der bei ihnen arbeite, gewesen (act. D1/6/2 F/A 114 f.). Die Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG sei für die Küche im Büro gewesen (act. D1/6/2 F/A 118). Die Positionen Hornbach, Bauhaus, Ikea, AG._____ etc. seien grösstenteils für den Umbau zur Wohnung in den Büroräum- lichkeiten benutzt worden. Nicht alles, aber ein grosser Teil. Die meisten Zahlungen seien aber vor Erhalt des COVID-19-Kredits getätigt worden (act. D1/6/2 F/A 127). Die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH sei das Kontokorrent seiner Frau, für die Privatschule seiner Toch- ter AJ._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 121). Die Zahlung in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 123). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 734.40 an AK._____ sei eine private Rechnung gewesen (act. D1/6/2 F/A 125). Die Überweisungen vom
10. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 (sein Lohn), von CHF 2'550 (P._____) und CHF 1'125 (Lehrling) seien Lohnzahlungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 133 ff.). Auch die Zahlung vom 22. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei eine Lohnzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 136). 2.3.5. Bei diversen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Posten wusste der Beschuldigte nicht, nicht mehr oder nicht mehr sicher, für was diese bezogen wor- den sind und gab dies auch so zu Protokoll (act. D1/6/2 F/A 27, 32, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 81, 84, 85, 86, 87, 88, 93, 95, 96, 97, 98, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 112, 113, 116, 117, 119, 120, 122, 124, 126, 127. 128, 129, 130, 131, 132). Auch an gewisse Gutschriften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr sicher erinnern (act. D1/6/2 F/A 47, 90). 2.3.6. Gegen Ende der Einvernahme erkundige sich der Beschuldigte bei der An- klagebehörde, weshalb auch Zahlungen vor dem Bezug des COVID-19-Kreditbe- zuges angeschaut würden. Er könne mit dem Geld doch machen, was er wolle. Er habe mit der Firma keine finanziellen Probleme gehabt, nur Liquiditätsprobleme. Den einzigen Fehler habe er vielleicht mit dem Fahrzeug gemacht. Er habe die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe das Fahrzeug ja um-
- 30 - bauen und wieder verkaufen wollen, das sei eine Nebentätigkeit von ihm gewesen (act. D1/6/2 F/A 139). 2.3.7. Betreffend den Verwendungszweck des COVID-19-Kredits führte der Be- schuldigte aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt habe. Er habe es unterschrieben und abgeschickt. Er habe es gar nicht durchgelesen, das mit dem Fahrzeug habe er erst über die Medien erfahren. Er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurück- zahlen könne (act. D1/6/2 F/A140 f.). 2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022 2.4.1. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er nicht grundsätzlich unwahre Angaben hinsichtlich des Um- satzes gemacht habe, die Aufträge werde er belegen. Was die Verwendung anbe- lange, habe er die Gelder zum Teil nicht so gebraucht, wie er hätte sollen. Das habe damit zu tun, dass er den Vertrag nie richtig durchgelesen habe. Die Gelder, die er für private Zwecke verwendet habe, hätte er jedoch mit bestehenden Aufträgen ersetzen können. Zudem habe er nie betrügerische Absichten gehabt. Sonst hätte er das ganz anders gemacht. Es habe immer noch Geld auf dem Konto, die ganze Zeit. Er habe vielleicht etwas falsch gemacht, aber nicht in betrügerischer Absicht (act. D1/6/3 F/A 4). 2.4.2. Auf Fragen der Anklagebehörde gab der Beschuldigte zu Protokoll, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft zu haben. Die Kenntnisse im Bereich Buchhaltung seien aber eher oberflächlich (act. D1/6/3 F/A 9 f.). 2.4.3. Auf Vorhalt der COVID-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Dokument keine Unterschrift sehe. Er habe si- cher eine Vereinbarung der ZKB unterzeichnet. Ob es diese gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe sicher etwas beantragt und unterzeichnet (act. D1/6/3 F/A 12).
- 31 - 2.4.4. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, dass er die D._____ AG geleitet habe. Der Zweck sei gewesen, Immobilien zu kaufen oder zu sichern und Projekte zu entwickeln und dann weiter zu verkaufen. Er sei zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Kredits einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Am tt. April 2022 sei der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden. Er könne nicht mehr sicher sagen, wie viele Festangestellte er gehabt habe. Es werde stimmen, was er in der polizeilichen Einvernahme diesbe- züglich ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 13 ff.). Er sei Alleinaktionär der D._____ AG gewesen. In den Jahren 2018 bis 2020 habe er die N._____ AG, die D._____ AG und die AL._____ GmbH gegründet. Die D._____ AG sei die AA._____ AG, es habe lediglich der Name geändert (act. D1/6/3 F/A 30 ff.). 2.4.5. Auf den Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen. Seine Frau habe die Buchhaltung vorbereitet. Die AB._____ in AM._____ sei für die Buchhaltung zu- ständig gewesen. Seine Frau, die einen KV-Abschluss in der Schweiz im Bereich Buchhaltung gemacht habe, und die AB._____ seien zuständig gewesen. Er sei der Meinung, dass die Buchhaltung gar nicht habe fertig gemacht werden können, da alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auf Ergän- zungsfrage der damaligen Verteidigerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Jahr 2019 die Projekte in AN._____, G._____, T._____ und AO._____ SZ offen hatte. Die Aufträge lagen bei ca. CHF 4.5 Mio. bis CHF 5.0 Mio., es gebe beurkun- dete Kaufverträge. Im 1. Quartal 2020 sei noch der Ausbau T._____ dazugekom- men. Das seien nochmals CHF 6-7 Mio. Umsatz gewesen. Er könne den bezoge- nen COVID-Kredit bzw. die Restanz aus den seit 2020 erfolgreich abgeschlosse- nen Projekten seiner Firmengruppe zurückbezahlen, er müsse einfach den Betrag wissen, wie viel dort noch offen sei und auf welches Konto er das überweisen müsse (act. D1/6/3 F/A 101 ff.). 2.4.6. Auf Sozialabgaben angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er nicht mehr wisse, ob er für sich und allfällige Mitarbeiter Sozialabgaben bezahlt habe. Auf Vorhalt des Auszuges der SVA Zürich vom 4. August 2020, auf welcher
- 32 - nur bis im Jahr 2017 Lohn deklariert war, antwortete der Beschuldigte, dass er si- cher Lohn bezogen habe. Auf die Frage, dass bei der Sozialversicherung in K._____ für die D._____ AG für die Jahr 2018 bis 2020 keine Lohndeklaration ein- gereicht wurde, sagte der Beschuldige, dass er das nicht wisse (act. D1/6/3 F/A 38 ff.). 2.4.7. Auf Vorhalt des Kaufvertrags vom 31. März 2020 mit dem Autohaus M._____ gab der Beschuldigte an, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei Vertragsabschluss vorgestellt habe, mit welchem Geld diese Anzahlung geleistet werde, antwortete der Beschuldigte, dass die D._____ AG Aufträge gehabt habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ überwiesen worden seien (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). 2.4.8. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich beim Beschuldigten, was er denn gedacht habe, für was man die COVID-Gelder habe verwenden dürfen. Der Be- schuldigte führte diesbezüglich aus, dass es grundsätzlich eine unsichere Zeit ge- wesen sei. Man habe nicht gewusst, was komme, aber Aufträge habe er immer genug gehabt. Er habe die COVID-Gelder genommen, weil er nicht gewusst habe, wie es weitergehen solle, ob er arbeiten könne oder nicht. Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören. Deshalb auch der Wechsel zu einem teureren Auto. Er könne nicht mit dem Fiat Panda irgendwo vorfahren. Da würde ihn niemand ernst nehmen. Auf Vorhalt, dass gemäss der COVID-19-Kreditvereinbarung der Kredit ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden dürfe, antwortete der Beschuldigte, dass diese Interpretationssache sei. Für ihn heisse "laufende Liqui- dität", dass er die Firma am Laufen halten müsse und solche Sachen würden für ihn dazugehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). 2.4.9. Auf Vorhalt des ZKB-Auszugs in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland erklärte der Beschuldigte, dass er da das Auto umgebaut habe. Wenn er sich nicht täusche, seien die CHF 6'700 für andere Felgen gewesen. Man müsse von aussen zeigen, dass man Erfolg habe,
- 33 - Prestige. Die Optik der …-Klasse Brabus sei besser als die gewöhnliche …-Klasse, es sei die teurere Version. Er habe total ca. CHF 27'000 in den Umbau – Spoiler, Folieren und Felgen – des Mercedes investiert, in den Monaten Mai bis Juni 2020. Den Spoiler habe er eingebaut, weil es in der Immobilienbranche um sehen und gesehen werden ginge. Im Büro laufe niemand herum, der nicht eine Uhr von mind. CHF 30'000 habe und ein Auto von mind. CHF 200'000 fahre. So sei einfach die Branche. Das Geld für den Umbau des Autos habe er vom Geschäftskonto der D._____ AG bei der ZKB genommen. Es sei das Konto gewesen, auf welches der COVID-19-Kredit ausbezahlt worden sei. Der Mercedes sei deshalb auf die N._____ AG eingelöst gewesen, da er tiefere Kontrollschilder besessen habe, die auf diese Firma gelautet hätten (act. D1/6/3 F/A 49 ff.). 2.4.10. Auf die Frage, ob er eine Lohnpfändung hatte, antwortete der Beschuldige, dass er dies nicht mehr wisse. Falls er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, werde er wohl eine gehabt haben. Er wisse nicht mehr, was für einen Lohn er sich als Geschäftsführer ausbezahlt habe. Es könne sein, dass es CHF 11'000 gewesen seien, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Juli 2020 ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 65 ff.). 2.4.11. Betreffend die Überweisung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH führte der Beschuldigte aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, wes- halb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe. Er wisse auch nicht mehr, wes- halb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). 2.4.12. Auf die zahlreichen Belastungen zu Gunsten von Hornbach, Bauhaus, Ikea und AG._____ angesprochen, gab der Beschuldige zu Protokoll, es nicht mehr ge- nau zu wissen. Er habe Baustellen betreut, für welche man Material habe kaufen müssen (act. D1/6/3 F/A 74 f.). 2.4.13. Bezüglich diverser Zahlungen vom 13. und 22. Mai 2020 von insg. mehr als CHF 900 sagte der Beschuldigte, dass es sich um Privatbezüge gehandelt
- 34 - habe. Weshalb er diese vom Geschäftskonto getätigt habe, wisse er nicht mehr. Buchhalterisch habe er das als Lohnbestandteil deklariert. Wenn er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, könne es sein, dass er sich am
6. April 2020 einen Lohn von CHF 4'721.35 ausbezahlt habe. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Lohnpfändung nicht über zu viel Lohn verfügt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass er im AK._____ Geschäftsschuhe, d.h. Geschäftsbek- leidung gekauft habe. Was für Schuhe es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Er sei auf der Baustelle und im Büro tätig gewesen. Betreffend Lohnpfändung wolle er anfügen, dass diese immer noch laufe. Er werde im Verlauf des Monats Juni den ganzen Betrag zurückzahlen können, vielleicht auch schon im Mai. Er werde voraussichtlich eine Verkaufsprovision, resp. einen Bonus bekommen (act. D1/6/3 F/A 76 ff.). 2.4.14. Auf den Wohnungsumbau angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse zu einer Woh- nung umgebaut habe. Er habe eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut, im Januar/Februar 2020. Ungefähr Ende Februar, Mitte März seien die Umbauarbei- ten abgeschlossen gewesen. Wie viel das alles gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er denke, dass er einen Teil mit Firmengeld bezahlt habe, sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe auch über privates Geld verfügt, er habe Lohn gehabt und ein Dar- lehen aufgenommen. Er und seine Familie hätten dort provisorisch wohnen wollen, bevor die Räumlichkeiten dann später wieder als Büro hätten benutzt werden sol- len. Aus diese Grund sei am 5. März 2020 der Betrag von CHF 9'500 an die AG._____ AG geflossen. Auf Vorhalt, dass er einen ganzen Küchenumbau für "pro- visorisches Wohnen" mit Firmengeld bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte mit "ja klar". Die Räumlichkeiten seien nur provisorisch – von April bis September 2020
– als Wohnung benutzt worden und hätten später dann wieder als Büro gedient. Es sei keine Küche für CHF 100'000 gewesen. Da es im Büro keine Küche gehabt habe, hätten sie diese Küche sowieso einbauen lassen (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). 2.4.15. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich bei Beschuldigten, ob es stimme, dass die Überweisung von CHF 4'000 am 30. September 2020 an P._____ die Lohnzahlung für die Ehefrau gewesen sei, was der Beschuldigte bejahte. Sie habe
- 35 - Administrativarbeiten, das Telefon, E-Mails- und Rechnungen an der I._____- strasse gemacht. Für wie viele Stunden pro Woche sie gearbeitet habe, wisse er nicht mehr (act. D1/6/3 F/A 97 ff.). 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 2.5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerschaft eine Zivil- forderung in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit dem
25. November 2022 gestellt habe. Zudem werde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 912.43 (inkl. MwSt.) verlangt. Mit Schreiben vom 25. November 2022 habe die ZKB das Bestehen einer Gegenforderung aufgebracht, welche aber aufgrund der Kontosperre nicht verrechnet werden könne. Die Saldomeldung des Firmenkontos bei der ZKB, lautend auf D._____ AG, betrage per 31. Dezem- ber 2020 CHF 149'901.55. Des Weiteren resultiere aus der Verwertung des Perso- nenwagens "Mercedes-Benz …" ein Erlös in der Höhe von CHF 151'148.60. Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 17). 2.5.2. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten vorge- worfen werde, dass er mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das anerkenne. Er wolle aber sagen, dass er das nicht geplant habe, das so zu brauchen. Es sei nicht böswillig gewesen. Auf Vorhalt, dass er am 8. März 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 6'300 an AP._____ für den Kauf von Felgen getätigt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ja sage, dass er die Gelder nicht so eingesetzt habe, wie er es hätte tun sollen. Es sei aber nicht böswillig gewesen. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 in den Umbau des Mercedes investiert habe, mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). 2.5.3. Auf Vorhalt der von der Meldestelle für Geldwäscherei in der Anzeige vom
23. Juni 2020 gemeldeten auffälligen Transaktionen gab der Beschuldigte zu Pro-
- 36 - tokoll, dass es sich bei den Transaktionen in der Höhe von CHF 4'721 um Löhne an ihn selber gehandelt habe. Die Überweisung an seine Frau P._____ sei auch ein Lohn, Q._____ habe auch Lohn erhalten, er sei der Lehrling gewesen. Auch ein Lohn sei R._____, das sei sein Onkel. Er glaube, die Überweisung an O._____ sei eine Vermittlungsprovision gewesen, er glaube, dazu sei ein Vertrag vorhanden (act. D1/6/4 F/A 26). 2.5.4. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten weiter zur Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____. Diesbezüg- lich erklärte der Beschuldigte, dass das die Privatschule seiner Tochter gewesen sei. Das könne man in der Buchhaltung als Kontokorrekt Darlehen an ihn sehen. Dieses Darlehen an ihn sei im Mai 2020 gewährt worden, vom Kreditbetrag welcher an die D._____ AG gegangen sei. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme ei- nen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbezahlt. Er hätte das nicht tun sollen (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). 2.5.5. Auf die Lohnpfändung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er eine solche gehabt habe. Dazu wolle er sagen, dass die zweimaligen Zahlungen von je CHF 7'064 an das Betreibungsamt Lohnbestandteile von ihm gewesen seien, diese seien also rechtmässig an das Betreibungsamt gegangen. Er wisse nicht mehr, in welcher Zeitspanne er sich den Lohn von CHF 11'000 ausbezahlt habe. Das sei eine marktübliche Lohnhöhe mit seiner Ausbildung, sogar eher tief (act. D1/6/4 F/A 30 ff.). 2.5.6. Auf den Auszug vom Geschäftskonto und die darin aufgelisteten Auszüge vom 13. und 22. Mai 2020 in der Höhe von rund CHF 960 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Die mehrfach bar abgehobenen Geldbe- träge habe er teilweise sicher für Spesen für das Geschäft, Benzin und Essen ge- braucht. Einen Teil werde er wohl privat verwendet haben, er könne es nicht mehr zuordnen. Es seien bereits vier Jahre vergangen und er wisse nicht mehr, ob er diese Belege überhaupt noch habe und falls ja, wo. Darauf angesprochen, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis am 26. Mai 2020 insg. CHF 39'000 zulasten des Firmenkontos in Bar abgehoben wurden, gab der Beschuldige zu bedenken, dass
- 37 - das Auto extrem viel Benzin brauche. Ein Tank koste CHF 200 und sei bei seiner Geschäftstätigkeit innert zwei Tagen leer (act. D1/6/4 F/A 37 ff.). 2.5.7. Betreffend den Vorwurf, dass er keine ordnungsgemässe Verbuchung vor- genommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies korrekt sei. Auf die Frage, wieviel der abgehobenen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF 39'000 er nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG ver- wendet habe, führte der Beschuldigte aus, dass es halt einfach so sei, dass in die- sem Geschäft das Geld schnell weggehe, wenn man mit Kunden essen gehe und teure Autos fahre, so sei halt einfach die Branche. Das habe er nicht erfunden. Er denke, dass rund CHF 20'000 der Bargeldbezüge für die Geschäftsbedürfnisse der D._____ AG und damit zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet habe. Der Umbau des Autos habe ca. CHF 27'000 gekostet. Er könne sich nicht mehr erin- nern, dass er allenfalls ein Teil in bar bezahlt habe. Auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000 nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das korrekt sei. Ob er den CHF 20'000 übersteigenden Betrag für sich selber oder das Auto verwendet habe sei egal, es sei beides nicht richtig gewesen (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). 2.5.8. Schliesslich brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Über- blick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu anerkennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe, wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.).
- 38 - 2.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung 2.6.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Kredit beantragt habe, da es alle gemacht hätten und es eine unsichere Zeit gewesen sei. Es sei Lockdown gewesen und niemand habe gewusst, "was laufe". Zudem sei es Geld ohne Zinsen gewesen. Jetzt im Nachhin- ein wisse er, dass es ein Fehler gewesen sei, da es zu vielen Problemen geführt habe. Zudem habe er das Geld eigentlich gar nicht gebraucht. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der Beschuldigte, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, ob man noch arbeiten könne und wie man die Mieten und Löhne bezahlen solle. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er zudem zu Protokoll, dass es zinsloses Geld gewesen sei und niemand gewusst habe, ob es zu einer kompletten "Wirtschaftsstillegung" komme (act. 87 S. 9, 11, 14). 2.6.2. Auf den angegebenen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dies "Plus Minus" der Umsatzerlös der D._____ AG im Jahr 2019 gewesen sei. Sie hätten Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt. Rechnungen, die man gestellt habe – auch wenn sie noch nicht bezahlt worden seien – würden ja zum jeweiligen Jahr zählen. Dabei würden sich die Gel- der verschieben, da die Projekte zwischen zwei und drei Jahren dauern würden und die Zahlungen dann unter Umständen erst Monate später oder sogar im Fol- gejahr eintreffen würden. Buchhalterisch gehöre die Zahlung dann ja aber trotzdem zum Vorjahr. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob dieser Umsatzerlös auf einer Jahresrechnung der D._____ AG betreffend das Jahr 2019 beruhe (act. 87 S. 9 f.). 2.6.3. Darauf angesprochen, dass er gemäss der Staatsanwaltschaft bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zu- mindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass das nicht korrekt sei. Es sei ein A4-Blatt gewesen und das Kleingedruckte habe er nicht richtig gelesen. Es sei eine spezielle Situation gewesen und es sei mit einer Schriftgrösse von drei oder vier zuunterst gestanden, für was man die Gelder hätte verwenden dürfen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Blick auf der Titelseite mit Schriftgrösse 20 gestanden sei, für was man die Gelder habe
- 39 - verwenden dürfen, entgegnete der Beschuldigte, dass er den Blick nicht jeden Tag lese. Es sei ihm im Nachhinein klar, dass er die Gelder nicht so hätte verwenden dürfen. Aber es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das Geld "abzocken" wollen, hätte er dieses
– wie viele Andere – am nächsten Tag ins Ausland verschwinden lassen. Es stimme absolut nicht, dass er alles schon vorher geplant habe. Das Geld sei zum Teil Mo- nate später immer noch auf seinem Konto gewesen (act. 87 S. 11). 2.6.4. Auf Vorhalt der einzelnen Zahlungen, insbesondere für den Erwerb eines Mercedes-Benz ..., dazugehörige Felgen, Liefergebühr und Tuning, für die Privat- schule seiner Tochter, für eine Küche zum Privatgebrauch der Familie und einem Betrag von weiteren ca. CHF 19'000 für andere Zwecke, bestätigte der Beschul- digte, dass diese korrekt seien. Auf die Frage, inwiefern die Zahlung in der Höhe von CHF 8'000 aus den Mitteln des Kredits für die Privatschulde der Tochter im Zusammenhang mit der Erhaltung der Liquidität der D._____ AG gestanden habe, führte der Beschuldigte aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei. Es sei aber ein Lohnbestandteil von ihm gewesen, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe. Auch die Zahlung in der Höhe von CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche sei buchhalterisch grundsätzlich über den Lohnbestandteil von ihm gelaufen. Ob sein Lohn zu diesem Zeitpunkt noch gepfändet gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 87 S. 11 ff.). 2.6.5. Auf die Frage, was er dazu sage, dass der Bund einen Schaden in der Höhe von CHF 400'000 erlitten habe, da dieser die Deckung der Bürgschaft habe übernehmen müssen – da die Voraussetzungen für den COVID-19-Kredit nicht er- füllt gewesen seien – antwortete der Beschuldigte, dass beim letzten Mal, als er auf das Konto geschaut habe, noch ca. CHF 150'000 da gewesen seien. Diese seien nachher "weggezogen" worden. Zudem sei das Auto für ca. CHF 160'000 verstei- gert worden. Wo das Geld nun sei, wisse er nicht (act. 87 S. 15). 2.6.6. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es richtig sei, dass er sich als Ge- schäftsführer er D._____ AG vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung gekümmert habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies teilweise stimme. Auf Rückfrage des
- 40 - Referenten, was er mit "teilweise" meine, antwortete der Beschuldigte, dass es kor- rekt sei, dass er sich grundsätzlich zu wenig darum gekümmert habe (act. 87 S. 15, S. 22).
3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung 3.1. Betreffend das Tatvorgehen führt die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschuldigte habe als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwal- tungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG am 26. März 2020 in Zürich das Formular "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" für einen Kredit mit der Bundes- deckung mit einer Laufzeit von 60 Monaten gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidar- bürgschaftsverordnung für die Kreditnehmerin ausgefüllt, es mit Ort und Datum ver- sehen und als Organ der Kreditnehmerin unterzeichnet. In der Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte angegeben, im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. erzielt zu haben, einen Kreditbetrag von CHF 400'000 zu beantragen, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu haben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelun- gen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben. Weiter habe er erklärt, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sie sich nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Nicht zulässig seien insbesondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzin- vestitionen seien –, während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen aus- zuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Schliesslich habe der Beschul- digte angegeben, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es ihm bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvoll- ständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen
- 41 - Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genann- ten Liquiditätsbedürfnisse verwende. Mit der Unterschrift habe der Beschuldigte gem. Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr seien. Dadurch habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditver- einbarung bestanden (act. D1/36 S. 2 ff.). 3.2. Wie bereits unter II.D.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung immer dahingehend, dass er die COVID-19-Kreditvereinbarung − wie von der Anklägerin vorgebracht − unterzeichnet habe. Auch dass er einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben habe, wird letztlich nicht bestritten. Be- reits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorwirft, betreffend den angegebenen Umsatz eine Täu- schungshandlung vorgenommen zu haben (vgl. act. D1/36 S. 5). In der Einver- nahme vom 3. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstel- lungen, etc. schriftlich eingereicht habe, alles per E-Mail (act. D1/6/1 F/A 7). In einer späteren Einvernahme durch die Polizei, am 30. September 2020, führte er hierzu aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt und er es unterschrieben und abgeschickt habe (act. D1/6/2 F/A 140). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 5. Mai 2020 gab er erneut zu Protokoll, dass er eine Vereinbarung der ZKB beantragt und unterzeichnet habe (act. D1/6/3 F/A 12). 3.3. Mit der Verdachtsmeldung der ZKB (act. D1/2) wurden diverse Beilagen zu den Akten gereicht (act. D1/3/1-10). Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 als neuer Zeichnungsberechtigter für das Konto bei der ZKB auf- genommen worden ist (act. D1/3/6). Der Kreditvereinbarung sind alle wichtigen In- formationen zu entnehmen: Ort und Datum (26. März 2020), Kreditnehmerin D._____ AG (und der Name des Beschuldigten), der Umsatzerlös von CHF 4 Mio. und der Kreditbetrag von CHF 400'000 sowie eine Unterschrift. Weiter kann der Vereinbarung − wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht − entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Kreditnehmerin mit Abschluss des Vertrages zusi-
- 42 - cherte, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung er- halten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu ha- ben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sich die Kredit- nehmerin nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Es wird weiter aufgelistet, welche Investitionen nicht zulässig sind, so insbe- sondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzinvestitionen sind – oder während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen auszuschüt- ten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Weiter wird mit dem Abschluss des Ver- trages zugesichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es den Vertragsparteien bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vor- sätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genannten Liquiditätsbedürfnisse verwende (act. D1/3/7). Einer wei- teren Beilage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bzw. die D._____ AG am 27. März 2020 auf dem ZKB-Unternehmenskonto eine Gutschrift mit dem Vermerk "Gutschrift COVID-19-Kredit" in der Höhe von CHF 400'000 erhalten hat (act. D1/3/8). 3.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich dieser Ab- schnitt der Anklage zweifelsfrei erstellen lässt.
- 43 -
4. Sachverhaltserstellung: Verwendungszweck und einzelne Zahlungsvor- gänge 4.1. Allgemeines 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass die Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Bedürfnisse der Kreditnehmerin gefehlt habe. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, den Kreditbetrag mindestens teilweise für andere Zwecke zu verwenden (act. D1/36 S. 5). 4.1.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
3. Juli 2020 zu Protokoll, dass er den Kredit für alles mögliche gebraucht habe, um seine Firma am laufen halten zu können (act. D1/6/1 F/A 9). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte er aus, dass er mit dem Geld doch machen könne, was er wolle. Seine Firma habe keine finanziellen Pro- bleme gemacht, bis auf den Liquiditätsengpass. Den einzigen Fehler habe er wohl mit dem Fahrzeug gemacht, da habe er die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe kein Konzept erstellt, wie das Geld hätte verwendet werden sollen. Er habe das Geld einfach genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit ohnehin bis Ende 2020 hätte zurückzahlen können (act. D1/6/2 F/A 139 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf die an ihn gerich- tete Frage, wofür die Gelder des Kredits wohl hätten verwendet werden dürfen, zu bedenken, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei. Er habe sich gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. Den Autokauf habe er getätigt, da der Besitz eines teuren Autos in seiner Branche üblich sei und er damit seine Firma am laufen gehalten habe (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er keinesfalls beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zumindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen. Er habe das Kleingedruckte nicht richtig gelesen. Es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das gewollt, wäre das Geld am nächsten Tag im Ausland gewesen (act. 87 S. 11).
- 44 - 4.2. Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe CHF 92'000 der erhaltene Kreditsumme am 31. März 2020 als Anzahlung zum Erwerb eines Per- sonenwagens "Mercedes Benz ..." (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____) benutzt (act. D1/36 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) verkauft/eingetauscht und einen Mercedes … − ein Occasionsfahrzeug − gekauft habe. Nach dem Tausch habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Er habe das Fahrzeug ver- kauft, um es umzubauen und danach für mehr Geld wieder zu verkaufen. Er ver- kaufe pro Jahr so ungefähr sechs Fahrzeuge weshalb man sagen könne, dass er mit Fahrzeugen handle. Er habe diese nie länger als sechs Monate (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. Mai 2020 sagte der Beschuldige aus, dass er den Kaufvertrag mit dem Autohaus M._____ am 31. März 2020 unterzeichnet habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ über- wiesen worden seien. Betreffend den Zweck des Autokaufs führt er hier jedoch aus, dass man in seiner Branche ein teures Auto fahren müsse, um den Erfolg zu zei- gen. Er könne nicht mit dem Fiat Panda vorfahren und "laufende Liquidität" bedeute für ihn, dass man die Firma am laufen halten müsse und solche Sachen (Autokauf) dazugehören würden (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 28. September 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er den Vorwurf anerkenne, mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt zu haben (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der erhaltenen Kreditsumme CHF 92'000 als Anzahlung zum Erwerb eines Mercedes-Benz ... verwendet zu haben (act. 87 S. 11 f.). 4.2.3. Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, von den erhaltenen Geldern des COVID-19-Kredits am
31. März 2020 CHF 92'000 an das Autohaus M._____ für den Kauf eines "Merce- des Benz ..." verwendet zu haben. Diese Aussagen stimmen mit dem Auszug des
- 45 - ZKB-Unternehmenskontos überein, auf welchem klar ersichtlich ist, dass der Be- schuldigte mit Datum vom 31. März 2020 eine Überweisung an das Autohaus M._____ bei AQ._____ AG tätigte (act. D1/7/5, Auszug per 21.03.2020 S. 5), wes- halb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.2.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend den Zweck des Autokaufs, da er zuerst aussagte, eine Art Handel mit Autos zu betreiben und zu einem späteren Zeitpunkt dann aber ausführte, das genannte Auto für seine Arbeit zu benötigen, da er in seiner Branche nicht mit einem günsti- gen Auto vorfahren könne. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.3. Kauf und Lieferung von Felgen sowie Umbau des Personenwagens 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, CHF 6'719.83 am 8. April 2020 für den Kauf von Felgen für den genannten Personenwagen (Be- zahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an AP._____), und CHF 508.81 am
15. Mai 2020 für die Liefergebühr der erhaltenen Felgen (Bezahlung vom Firmen- konto der D._____ AG an AP._____) aus den Geldern des erhaltenen COVID-19- Kredits bezahlt zu haben. Zudem habe er CHF 27'000 von Mai bis Juni 2020 für den Umbau des genannten Personenwagens (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG) aus den Geldern des Kredits investiert (act. D1/36 S. 5). 4.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
30. September 2020 zu Protokoll, dass die Überweisung vom 8. April 2020 wahr- scheinlich für den Kauf von Felgen gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 94). Diese Aus- sage bestätigte er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 und erklärte, dass die Zahlung in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland für andere Felgen gewe- sen sei (act. D1/6/3 F/A 49 ff., act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Weiter anerkannte der Be- schuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 (entspricht CHF 508.81) an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und dass er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG
- 46 - in den Umbau des Mercedes investiert habe (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, diese Zahlungen getätigt zu ha- ben (act. 87 S. 12). 4.3.3. Auch hier erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Er er- klärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nachvollziehbar und stringent, die erhaltenen COVID-19-Gelder anklagegemäss verwendet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen des Weiteren mit den Kontoauszügen des ZKB Unter- nehmenskontos überein (act. D1/7/5, Auszug per 30.04.2020 S. 2 und Auszug per 31.05.2020 S. 3 f.), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.4. Privatschule der Tochter 4.4.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, CHF 8'000 am
12. Mai 2020 für die Privatschule seiner Tochter (Bezahlung vom Unternehmens- konto der D._____ AG an die Privatschule U._____ GmbH) überwiesen zu haben (act. D1/36 S. 5). 4.4.2. Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau gewesen sei, was bedeute, dass diese Gelder als Kontokorrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37). Auch bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass diese Zahlung das Kontokorrent seiner Frau gewesen sei. Er fügte jedoch hinzu, dass es für die Privatschule seiner Tochter AJ._____ gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 121). Anlässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 führte der Beschuldigte hingegen aus, dass es ein Bezug für die Privatschule gewesen sei. Am 5. Mai 2020 erklärte er, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, weshalb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe oder weshalb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). Am 28. September 2023 führt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass
- 47 - das Kontokorrent als Darlehen an ihn gesehen werden könne. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme einen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbe- zahlt (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte demgegenüber aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei, es sich aber um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Dies, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe (act. 87 S. 12 f.). 4.4.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 8'000 aus dem Covid-19-Kredit für die Rechnung der Privatschule seiner Tochter verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom
31. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 3) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.4.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung, da er sie einmal als Kontokorrent der Frau, einmal als Privatbezug und einmal als Lohnbestandteil von ihm betitelte. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.5. Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch 4.5.1. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch des Be- schuldigten und seiner Familie am damaligen Wohnort (Bezahlung vom Unterneh- menskonto der D._____ AG an die AG._____ AG) aus den erhaltenen COVID-19- Geldern bezahlt (act. D1/36 S. 5). 4.5.2. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der zweiten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 dahingehend, dass die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG für die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In der Einvernahme vom 5. Mai 2020 erklärte der Beschul- dige, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an er I._____-strasse zu ei- ner Wohnung umgebaut habe. Er habe im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut. Es sei das Ziel gewesen, dort nur provisorisch zu wohnen. Danach hätten sie diese Räumlichkeiten wieder als Büro nutzen wollen. Die Neuwohnung sei ab dem 1. Oktober 2020 gewesen. Also sei es von April bis
- 48 - September 2020 als Wohnung und danach wieder als Büro genutzt. worden. Sie hätten die Küche "so oder so" gebaut, da das Büro keine Küche gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte betreffend Küche aus, dass es sich bei der Rechnung von CHF 2'381.15 – die er für die Küche zum Privatgebrauch für die Familie am übergangsmässigen Wohnort vom COVID-19-Kredit bezahlt habe – bzw. bei deren Begleichung um einen Lohn- bestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S.13). 4.5.3. Der Beschuldigte erklärte somit anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 2'381.15 aus dem COVID-19-Kredit für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom 29. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 2) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüg- lich erstellt ist. 4.5.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen auch hier betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung. So führte er zu Beginn aus, dass es sich um eine Küche fürs Büro gehandelt habe, wohingegen er anläss- lich der Hauptverhandlung dann aussagte, dass es sich um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.6. Weitere Ausgaben 4.6.1. Als letzte Transaktionen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, weitere ca. CHF 19'000 zwischen dem 2. April 2020 und dem 26. Mai 2020 für andere Zwecke (Barabhebungen vom Unternehmenskonto der D._____ AG) aus den Geldern des COVID-19-Kredits verwendet zu haben (act. D1/36 S. 5). 4.6.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juli 2020 und 30. Sep- tember 2020 gab der Beschuldigte diverse Male an, nicht mehr sicher zu sein, für was welche Überweisungen gewesen seien (vgl. II.D.2.3.5). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 28. September 2023 gab der Be- schuldigte auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000, nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). Anlässlich der
- 49 - Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass er den Betrag in der Höhe von CHF 19'000 für diverse Ausgaben, die nicht zur Erhaltung der Liquidität de Unternehmens gedient haben, benutzt habe (act. 87 S. 13 f.). 4.6.3. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhand- lung. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Auch stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den Auszügen des Unternehmenskontos bei der ZKB überein (act. D1/6/4, ab Aus- zug per 30.04.2020 S. 1 ff.). Der Sachverhalt kann als rechtsgenügend erstellt an- gesehen werden. 4.7. Zwischenfazit 4.7.1. Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, dass er sich gedacht habe, mit dem Geld machen zu kön- nen, was er wolle. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleinge- druckte nicht gelesen habe und die wichtigen Informationen nur sehr klein abge- druckt gewesen seien, andererseits brachte er vor, dass er den Passus "laufende Bedürfnisse" anders interpretiert habe. Insbesondere anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er zudem vor, dass er den Kreditbetrag gar nicht wirklich benötigt habe, es sei einfach Geld ohne Zinsen in unsicheren Zeiten gewesen (act. 87 S. 9, 11, 14). Somit bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Bestimmungen nicht gelesen oder aber anders interpretiert haben will. 4.7.2. Wie bereits ausgeführt, machte der Beschuldigte betreffend den Zweck des gekauften und getunten Autos widersprüchliche Aussagen. So führte er zuerst aus, dass er eine Art Handel mit Autos betreibe, indem er ungefähr sechs Autos pro Jahr kaufe, "aufmotze" und danach teurer wieder verkaufe. In den darauffolgenden Ein- vernahmen war dann davon jedoch keine Rede mehr. Der Beschuldigte führte viel- mehr aus, dass es in seiner Branche üblich sei, ein teures Auto zu fahren, da er nicht mit einem Fiat Panda aufkreuzen könne. Somit blieb widersprüchlich und un- klar, für welchen Verwendungszweck der Beschuldigte diesen Kauf getätigt haben will und die sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten erscheinen un-
- 50 - glaubhaft. Fest steht aber ohnehin, dass weder der Handel mit Autos noch die Nut- zung eines überaus kostspieligen Fahrzeugs – das objektiv nicht dem finanziellen Rahmen des Beschuldigten entspricht – als laufender Liquiditätsbedarf gewertet werden kann. Solche Ausgaben stellen vielmehr einmalige oder fakultative An- schaffungen dar. Auch bei der Verwendung der Gelder für die Privatschule der Tochter machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So führte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahmen aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau ge- wesen sei. Dies bedeute, dass sie vergessen habe, dass sie diese Zahlung getätigt habe, statt ihren Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37, act. D1/6/2 F/A 121). An- lässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte dann aber aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei und als Darlehen an ihn angesehen werden könne (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er weiter vor, es habe sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt (act. 87 S. 13). Der Beschuldigte rechtfertigte die Zahlung im Ergebnis somit mit drei voneinander abweichenden Erklärungen, was seine Aus- sagen völlig unglaubhaft erscheinen lässt. Auch betreffend die Ausgaben für die Küchenausstattung machte der Beschuldigte sich widersprechende Aussagen. So erklärte er anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme, dass die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In einer späteren Einvernahme sagte er jedoch aus, dass sie die Büroräumlichkeiten zu einer Wohnung für den Privatge- brauch umgebaut hätten, weshalb er im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte er demgegenüber, dass es eine Küche zum Privatgebrauch der Familie gewesen sei und es sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S. 13). Auch bei diesem Zahlungsvorgang argumentierte der Beschuldigte somit anlässlich jeder Einvernahme unterschiedlich, was seine Aussagen diesbezüglich ebenfalls wenig glaubhaft erscheinen lässt. 4.7.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es dem Beschuldigten durch seine zum Teil widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen ist, ein vom Sachver- halt abweichendes Bild betreffend den Verwendungszweck darzustellen. Weitere Beweismittel – abgesehen von den genannten Zahlungsübersichten der ZKB – be- finden sich nicht bei den Akten. Auch in Anbetracht der gewürdigten Beweise ist
- 51 - aber erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht die Absicht hatte, den er- haltenen Kredit ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG zu verwenden.
5. Sachverhaltserstellung: Falsche Angaben 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, falsche Angaben gemacht zu haben, um einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Er habe gewusst, dass er mit wahren An- gaben betreffend den Verwendungszweck diesen Kredit nicht erhalten hätte. Er habe beabsichtigt, mit der ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die D._____ AG erfülle die Voraussetzungen (act. D1/36 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe insbesondere auf- grund Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorausgesehen, dass das Personal der Bank und die Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der ver- tragskonformen Verwendung unterlassen würden. All das sei Ausdruck des breit kommunizierten politischen Willens gewesen, den Unternehmen, die durch die CO- VID-19-Pandemie in Bedrängnis geraten seien, rasch und unbürokratisch zu hel- fen. Das Personal der Bank und die Bürgschaftsorganisation hätten sich entspre- chend dem Konzept und der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und den darin enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärun- gen der Gesuchsteller darauf verlassen, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt gewesen seien. Dabei seien sie in einen durch den Beschuldigten willentlich herbeigeführten Irrtum verfallen. Die Bank habe dem Be- schuldigten in der Folge den Kreditbetrag von CHF 400'000 am 27. März 2020 dem Geschäftskonto der Kreditnehmerin gutgeschrieben. Durch diese Freigabe sei der Betrag gestützt auf die unterzeichnete Kreditvereinbarung ohne Weiteres durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt worden. Diese Vermögensdisposition – welche die Kreditnehmerin zu ihrer unrechtmässigen Bereicherung erhalten habe – habe dazu geführt, dass das das Vermögen des Bundes, d.h. der Schweizerischen Eid- genossenschaft, belastet worden sei (act. D1/36 S. 7 ff.). 5.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei am 3. Juli 2020 aus, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Er habe
- 52 - lediglich das Kleingedruckte nicht gelesen (act. D1/6/1 F/A 69). Auch wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten lediglich die fehlende Absicht der aussch- liesslichen Verwendung für die laufenden Bedürfnisse und nicht einen fehlerhaften Umsatzerlös für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 4 Mio. vorwirft (vgl. act. D1/36 S. 5 ff.), ist der Vollständigkeit halber an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte führte aus, dass er einen Umsatz von CHF 4 Mio. angegeben habe, da das der buchhalterische Umsatz für das Jahr 2018 gewesen sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien (act. D1/6/2 F/A 26). Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er erneut, grundsätzlich keine un- wahren Angaben hinsichtlich des Umsatzes gemacht zu haben. Er gab zu Protokoll, die Aufträge zu belegen (act. D1/6/3 F/A 4). Auch in der Einvernahme vom 5. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte, die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Umsatz im Jahr 2019 "Plus Minus CHF 4 Mio." betragen habe, da sie Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt hätten (act. 87 S. 9 f.). Erstellt ist vorliegend, dass der Beschuldigte einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben hat, um den besagten COVID-Kredit erhalten zu können. Dabei fällt auch auf, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Ankündigungen – bis zur Urteilsfällung des hiesigen Gerichts keine Belege zu den Akten gereicht hat, welche diese durch ihn vorgebrachten Aufträge hätten belegen können. 5.3. Erstellt ist vorliegend, dass der Beschuldigte einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben hat, um den besagten COVID-Kredit erhalten zu können. Dabei erscheint höchst fraglich, dass es sich dabei um eine wahre Angabe gehandelt hat. Da der Umsatzerlös von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht als falsche Angabe miterfasst wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.. 5.4. Wie bereits unter II.D.4.7.3 aufgezeigt, hat der Beschuldigte jedoch eine fal- sche Angabe betreffend den Verwendungszweck des Kredits getätigt, indem er an- gab, der Kredit diene ausschliesslich der Verwendung zur Sicherung der Liquidi- tätsbedürfnisse. Ob der Beschuldigte dies wusste, wollte oder es in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen. Die Beurteilung, ob im Lichte der äusseren Um-
- 53 - stände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, stellt eine Rechtsfrage dar und wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.)
6. Sachverhaltserstellung: Unterlassung der Buchführung 6.1. Weiter führte die Staatsanwaltschaft betreffend den Straftatbestand der Un- terlassung der Buchführung aus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG sich ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und der Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um eine pflichtgemässe Führung (Buchführungspflicht gem. Art. 957 Abs. 1 OR) der Buchhaltung gesorgt habe. Dies habe dazu geführt, dass für diesen Zeitraum keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorgelegen habe, so- dass kein Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Dabei habe der Beschuldigte um die Pflicht zur Buchführung gewusst und habe die Verschleierung des Vermögensstandes zumindest in Kauf genommen (act. D1/36 S. 9). 6.2. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte, dass er und seine Frau die Buchhaltung selber machen würden, davor sei es die AB._____ gewesen. Da sie beide ein kleines Baby hätten und es eine schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschlussbuchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). In einer späteren Einvernahme er- gänzte der Beschuldigte, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft, jedoch nur ober- flächliche Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung zu haben (act. D1/6/3 F/A 9 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme brachte die Staatsan- waltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verlet- zung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Füh- rung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu aner- kennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe,
- 54 - wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es stimme, dass er sich nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung geküm- mert habe (act. 87 S. 15, 22). 6.3. Somit anerkannte der Beschuldigte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Der Sach- verhalt kann als rechtsgenügend erstellt angesehen werden.
7. Fazit Der Sachverhalt Dossier 1 betreffend lässt sich somit anklagegemäss erstellen. E. Dossier 2
1. Anklagesachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesen Abschnitt betreffend zusammengefasst vor, am 22. Januar 2018 im Rahmen seiner Funktion als Ver- waltungsratspräsident und Geschäftsführer der AA._____ AG mit der E._____ AG (ehemalige Privatklägerin 2, vgl. I.F.3.2) einen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000 abgeschlossen zu haben. Dabei sei der AA._____ AG durch die E._____ AG das Darlehen zum ausschliesslichen Zweck der Finanzie- rung des 1. Aufwands bis zur Baubewilligung der Mehrfamilienhäuser an der AR._____-str. …, in AN._____ gewährt worden. Im gleichen Vertrag sei schriftlich festgehalten worden, dass das Darlehen bis zum Projektende gewährt werde. Da- bei habe der Beschuldigte verschwiegen, dass er gar nicht die Absicht gehabt habe, das Geld zum vereinbarten Zweck zu verwenden, sondern es für die eigenen Be- dürfnisse bzw. jene seiner eigenen Gesellschaft zu verwenden. Es habe zwischen dem Beschuldigten und der E._____ AG ein besonderes Vertrauensverhältnis be- standen, da der Beschuldigte zuvor der Mutter des Geschäftsführers der E._____ AG eine Attika-Wohnung verkauft habe. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses habe die E._____ AG in der Folge die Vermögensdisposition vorgenommen und den Darlehensbetrag von CHF 150'000 an den Beschuldigten überwiesen. Der Be- schuldigte habe in der Folge einen Barbetrag von CHF 85'000 abgehoben und wei-
- 55 - tere CHF 50'000 als Lohnzahlungen an die Angestellten der AA._____ GmbH und sich selbst ausgezahlt (CHF 2'020 an AS._____, CHF 3'214 an AT._____, CHF 4'278 an AU._____, CHF 608 an AV._____, CHF 608 an AF._____, CHF 11'785 an sich selbst). Schlussendlich habe der Beschuldigte das Darlehen bei Abschluss des Projektes das Darlehen entgegen der Vereinbarung nicht zurück bezahlt. 1.2. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 29. Oktober 2018 in sei- ner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates und als Geschäftsführer der AA._____ AG mit der E._____ AG einen Vertrag über die Übertragung eines Kauf- rechts an die AC._____ AG abgeschlossen zu haben, wobei vereinbart worden sei, dass die Grundstückgewinnsteuer von der Verkäuferschaft zu bezahlen sei. In der Folge habe der Beschuldigte von der AC._____ AG für das Kaufrecht eine Summe von CHF 450'000 erhalten, mit der Verpflichtung, den Grundstückgewinnsteueran- teil der E._____ AG in Höhe von CHF 111'640 zu bezahlen, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich unterlassen habe und das Geld für eigene Zwecke ge- nutzt und sich so bereichert habe.
2. Vorbemerkung Wie in I.F.3.2 dargelegt, existiert die Privatklägerin 2 nicht mehr, weshalb fortan in Bezug auf die E._____ AG von der Geschädigten gesprochen wird.
3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen, dass das Darlehen für den gebundenen Zweck genutzt worden sei und eine Rückzahlung noch nicht fällig gewesen sei, weshalb keine Veruntreuung vorliege (act. D2/5/1, F/A 3 f.). Unbestritten ist, dass der Darlehens- vertrag abgeschlossen wurde. 3.2. Polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2021 3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 erklärte der Be- schuldigte, dass das Darlehen nicht missbräuchlich verwendet worden sei und er
- 56 - anhand von Kontoauszügen und Rechnungen belegen könne, dass das Geld aus- schliesslich für das vereinbarte Projekt verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 3). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Darlehensbetrag erst mit Abschluss des Projektes, also in seinen Augen im März/April 2022, zurück- bezahlt werden müsse (act. D2/5/1 F/A 4). Auf die Überweisung der Privatkläger- schaft angesprochen bestätigte der Beschuldigte, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, betonte aber wiederrum, dass er belegen könne, dass das Geld nicht veruntreut worden sei, sondern für die Bezahlung von Architekten, Ingenieu- ren, geologischen Gutachtern etc. verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 24; F/A 43 ff.). 3.2.2. Auf den Vorhalt, wonach nach der Überweisung des Darlehens direkt CHF 50'000 an die AA._____ AG überwiesen wurde, führte der Beschuldigte aus, dass dieses Geld für die Architektur gewesen sei und ein Werkvertrag bestanden habe. Darauf angesprochen, dass von dem Konto der AA._____ AG nach Erhalt der CHF 50'000 wiederrum diverse E-Banking Aufträge bezahlt wurden (CHF 2'020 an AS._____, CHF 3'214.70 an AT._____, CHF 11'785.35 an den Beschuldigten selber, CHF 4'278.20 an AU._____ sowie je CHF 608.75 an AV._____ und AF._____), gab der Beschuldigte an, dies seien Lohnüberweisungen der AA._____ AG an deren Mitarbeiter und verwies auf den erwähnten Werkvertrag zwischen der AA._____ GmbH und er D._____ AG (act. D2/5/1 F/A 33 ff.). Darauf angesprochen, ob er am Tag nach der Darlehensüberweisung von der AW._____ AG einen Betrag von CHF 85'000 übernommen habe, machte der Beschuldigte von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, da er es nicht mehr wisse (act. D2/5/1 F/A 35). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er annehme, dass er das Geld ge- braucht habe, um Rechnungen zu zahlen (act. D2/5/1 F/A 37). 3.2.3. Der Beschuldigte bestätigte, am 27. November 2018 von der AC._____ AG die Summe von CHF 450'000 auf das Konto der D._____ AG erhalten zu haben und erklärte, dass mit der AC._____ AG vereinbart worden sei, dass Letztere die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 224'000 direkt an das zuständige Steueramt hätte bezahlen sollen. Auf die Nachfrage, weshalb der Beschuldigte dann die volle Zahlung über CHF 450'000 erhalten habe, antwortete der Beschul-
- 57 - digte, er wisse derzeit nicht, wofür das Geld genau bestimmt gewesen wäre. Si- cherlich aber nicht für die Steuern (act. D2/5/1 F/A 48ff.). Weiter führte der Beschul- digte aus, die Grundstückgewinnsteuer hätte durch die AC._____ AG direkt bezahlt werden sollen und hätte mit der Zahlung nichts zu tun gehabt, denn er habe noch drei weitere Projekte mit der Firma gehabt (act.. D2/5/1 F/A 51). Des Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass entsprechend die Grundstückgewinnsteuer durch die AC._____ AG geschuldet sei und dies so vereinbart gewesen sei (act. D2/5/1 F/A 51 ff.). Den Vorhalt, wonach der Geschäftsführer der AC._____ AG geltend machte, der Betrag von CHF 450'000 sei auch für die Begleichung der Grundstückgewinnsteuer gewesen, bestritt der Beschuldigte und machte geltend, es habe sich vermutlich um eine Verkaufsprovision gehandelt (act. D2/5/1 F/A 54 f.). 3.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022 3.1.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2025 machte der Beschuldigte geltend, dass er das Darlehen erhalten habe, aber dass er das Geld weder veruntreut noch zweckwidrig gebraucht hätte. Er könne dies anhand von Belegen auch beweisen und zudem sei die Rückzahlung erst mit Pro- jektende geschuldet, welches erst in sechs bis neun Monaten der Fall sei (act. D2/5/2 F/A 106). Auf Vorhalt, dass im zweiten Darlehensvertrag der Zweck des Darlehens auf den Landkauf beschränkt wurde, machte der Beschuldigte gel- tend, er wisse nicht mehr, weshalb man den Zweck geändert habe, es sei ursprüng- lich gedacht gewesen, um die ersten Kosten zu decken (act. D2/5/2 F/A 110 f.). Das Darlehen sei nachweislich für Kosten genutzt worden, welche gemäss SIA und Baukostenplan unter die Kosten der Projektierung fallen (act. D2/5/2 F/A 121). Auf die Frage, wann das Projekt für ihn als abgeschlossen gelte, machte der Beschul- digte geltend, dies sei für ihn zu jenem Zeitpunkt, in dem der Schlüssel übergeben werde (act. D2/5/2 F/A 123). 3.1.2. Auf den Vorhalt, dass er an der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass die Fertigstellung im März/April 2022 erfolge, nun aber im Mai 2022 angebe, dass das Projekt noch im Rohbau sei, begründete der Beschuldigte damit, dass es Verzögerungen wegen Problemen mit dem Grundwasser gegeben habe
- 58 - (act. D2/5/2 F/A 125 f.). Er habe das Darlehen bisher nicht zurückbezahlt (act. D2/5/2 F/A 127). 3.1.3. Auf den Vorhalt, wonach der öffentliche Kaufvertrag über die Übertragung des Kaufrechts vorgesehen habe, dass die Verkäuferschaft die Grundstückgewinn- steuer bezahle, gab der Beschuldigte an, dass dies korrekt sei, der Käufer jedoch nicht den ganzen Preis habe bezahlen wollen und diese direkt dem Steueramt ein- bezahlt habe (act. D2/5/2 F/A 129 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er wisse nicht, ob die E._____ AG betrieben worden sei und er habe den Anteil der E._____ AG an diese überwiesen und diese sei zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits im Besitz des Erlöses gewesen (act. D2/5/2 F/A 131 ff.). Auf die Frage, wie er sich denn dann die Strafanzeige der E._____ AG erklären könne, antwortete der Beschuldigte, dass er lediglich nicht genau wisse, wann die Grundstückgewinn- steuer bezahlt worden sei (act. D2/5/2 F/A 135). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2023 führte der Beschul- digte auf die Rückfrage, ob es denn zu einer Einigung mit der E._____ AG kommen könne aus, dass er der Meinung sei, es könne eine Lösung gefunden werden. Un- einigkeit herrsche zwischen ihm und der E._____ AG nur noch betreffend die schriftliche Bestätigung der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, die er vom Steueramt oder der Erwerberin erhalten müsse, aber beide diese verweigern wür- den (act. D2/5/5 F/A 6 ff.). Die Frage, ob er denn das Darlehen von CHF 150'000 an die E._____ AG zurückbezahlt habe, verneinte der Beschuldigte. Er betreibe den Erwerber auf die Summe, da dieser das Geld bei Projektbeendigung hätte überweisen müssen. Das Projekt sei seit Mai/Juni 2023 fertiggestellt worden (act. D2/5/5 F/A 10). 3.2.2. Auf die Überweisung von der AW._____ AG an die AA._____ GmbH am
29. Januar 2018 in Höhe von CHF 50'000 angesprochen, bestätigte der Beschul- digte, dass diese Zahlung für die Architekturleistungen erfolgt sei. Es sei hingegen nur ein Teilbetrag gewesen. Die Architekturleistungen hätten insgesamt CHF 400'000 betragen (act. D2/5/5 F/A 11). Der am 30. Januar 2018 erfolgte Bar-
- 59 - bezug von CHF 85'000 von der AW._____ AG habe dazu gedient, Rechnungen zu bezahlen (act. D2/5/2 F/A 12). Auf den weiteren Vorhalt, wonach dem Konto lau- tend auf die AA._____ GmbH am 30. Januar 2018 zudem CHF 11'355.15 belastet wurden, gab der Beschuldigte an, dass dies ein E-Banking Auftrag gewesen sei für Vorleistungen der Projektierung. Im Projekt AN._____ seien allein für die Vorpro- jektarbeiten im Bereich der Architektur CHF 170'000 angefallen, hinzu kämen Dritt- leistungen von Ingenieuren, Fachplaner, Geologen und Vermessungen in gleicher Höhe. In Bezug auf den Vertrag mit der Privatklägerschaft sei klar, dass der Vertrag bis Projektende vereinbart gewesen sei. Das Projektende sei jedoch erst im Mai/Juni 2023 beendet worden, dennoch sei die Strafanzeige bereits zwei Jahre vorher eingereicht worden (act. D2/5/5 F/A 14). 3.2.3. Als Protokollnotiz wurde festgehalten, dass der Verteidiger mitteilen werde, ob vergleichsweise Einigungsgespräche mit einer Desinteresseerklärung der E._____ AG zustande kämen. 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Mai 2024 3.3.1. Auf Nachfrage wie die Einigungsgespräche zwischen der E._____ AG und dem Beschuldigten verlaufen seien, führte der Beschuldigte aus, dass die E._____ AG bereit sei, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, wenn der Beschuldigte ihr die CHF 150'000 bezahle. Er sei zur Zeit aber nicht in der Lage dies zu bezahlen, wes- halb man nächste Woche über die Möglichkeit einer Teilzahlung reden wolle (act. D2/5/6 F/A 3). Auf die Frage, wann er denn mit der E._____ AG zuletzt Kontakt gehabt habe, gab der Beschuldigte an, dass er einmal im Oktober 2023 und einmal im Januar 2024 Kontakt gehabt habe. Zusätzlich hätten die Anwälte miteinander Kontakt gehabt (act. D2/5/6 F/A 5). Auf entsprechende Frage, ob der Beschuldigte denn einen Teil des Darlehens zurückbezahlt habe, machte der Beschuldigte gel- ten, dass das Projekt erst Februar oder März 2024 abgeschlossen worden sei, er müsse den genauen Abschluss nachschauen (act. D2/5/6 F/A 5). 3.3.2. Auf Vorhalt der Einvernahme vom 28. September 2023, worin der Beschul- digte zu Protokoll gegeben hat, dass das Projekt im Mai/Juni 2023 abgeschlossen gewesen sei, machte der Beschuldigte geltend, er müsse dies nochmal nach-
- 60 - schauen, es sei jedenfalls erst jetzt die Abschlussrechnung eingetroffen. Er habe mit der E._____ AG Kontakt gehabt und probiere, über die nächsten Monate Teil- zahlungen zu leisten. Er gehe davon aus, dass er das Geld bis Ende August habe (act. D2/5/6 F/A 6). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. September 2024 3.4.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme und auf Vorhalt der Einvernahme von F._____ vom 12. Juli 2024 machte der Beschuldigte geltend, dass im Vertrag nicht geregelt sei, dass die Rückzahlung bei Verkauf geschuldet sei. Hingegen sei ver- einbart, dass dies bei Projektbeendigung geschehe und dies sei, wenn die Perso- nen einziehen. Für die E._____ AG als Investorin sei es beendet gewesen und sie habe seine Gewinnbeteiligung und Anzahlung erhalten. Für den Beschuldigten hin- gegen sei das Projekt erst fertig, wenn es fertig gebaut sei. Vielleicht sei dies das Missverständnis gewesen, aber im Vertrag stehe Projektbeendigung. Zudem wolle er erwähnen, dass er die AC._____ AG habe betreiben müssen und es Probleme mit den Steuern gegeben habe (act. D2/5/7 F/A 3). Auf Nachfrage, was der Be- schuldigte mit den Steuern meine, führte er aus, dass es Probleme mit der Grund- stückgewinnsteuer gegeben habe. Denn die AC._____ AG habe das Geld herum- geschoben. So habe er der AC._____ AG für ein anderes Projekt eine Rechnung gestellt und wurde dann gebeten, die Rechnung auf das Projekt AN._____ umzu- schreiben. Dies habe er ohne zu überlegen getan. Auf dem Papier sei dann ge- standen, dass ihm die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien, diese seien aber direkt von der AC._____ AG an das Steueramt bezahlt worden. Herr AD._____ habe wegen dieser Praktiken auch bereits im Tagesanzeiger und Blick gestanden (act. D2/5/7 F/A 4). 3.4.2. Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass das Pro- jektende gemäss Schlussvorhalt nicht stimme. Projektende sei 2023 oder 2024 ge- wesen, er müsse es nochmals genau anschauen. Auch die zweckwidrige Verwen- dung bestritt der Beschuldigte; er habe die Darlehenssumme für Rechnungen und Architekturleistungen verwendet (act. D2/5/7 Ziff. 8 ff).
- 61 - 3.4.3. Angesprochen auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der ehe- maligen Privatklägerschaft führte der Beschuldigte aus, dass zwischen ihnen grundsätzlich ein gutes Vertrauensverhältnis herrsche. Weiter bestätigte er, dass er der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin eine Liegen- schaft verkauft hat, seine Kinder bei ihr ein- und ausgegangen seien und er mit seinen Kindern im gleichen Haus gelebt habe und der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin die Attika-Wohnung verkauft habe (act. D2/5/7 F/A 11 ff.). 3.4.4. In Bezug auf Ziff. 3 des Schlussvorhalts gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob die Auszahlung an die AW._____ AG erfolgte. Er müsse dies in den Unterlagen nachschauen, aber wenn dies so gemacht worden sei, dann sei es so (act. D2/5/7 F/A 16). 3.4.5. In Bezug auf Ziff. 4 des Schlussvorhalts, wonach der Beschuldigte am
30. Januar 2018 CHF 85'000 vom Konto der AW._____ AG in bar abgehoben habe und vom Konto der AA._____ GmbH Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der AA._____ GmbH getätigt habe, gab der Beschuldigte an, dies sei korrekt. Es sei aber keine Zweckentfremdung des Darlehens gewesen, sondern die AA._____ GmbH habe Dienstleistungen erbracht (act. D2/5/7 F/A 18). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte denn das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt habe, ver- neinte dies der Beschuldigte und gab an, er habe selber das Geld noch nicht be- kommen. Es seien Rechnungen von Herrn AD._____ ausstehend. Zwar sei die Darlehensnehmerin, also die AA._____ ag, zwischenzeitlich im Konkurs, er wolle es aber bezahlen, sobald Herr AD._____ ihn bezahle. Da die Zahlungen von Herrn AD._____ noch ausstünden, habe er noch keine Teilzahlungen an die ehemalige Privatklägerin geleistet (act. D2/5/7 F/A 19 ff.). 3.4.6. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte am 27. November 2018 eine Über- weisung von der AC._____ AG in Höhe von CHF 450'000 erhalten habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe mehrere Projekte mit Herrn AD._____ geführt und es seien Millionen geflossen. Der Grund für die CHF 450'000 könne er ohne Rechnungen jedoch nicht mehr sagen und wolle dazu ohne Einsicht in die weiteren Seiten des Kontoauszuges auch nichts mehr sagen (act. D2/5/7 F/A 21 ff.). Auch
- 62 - dass die Überweisung mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kauf- vertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen sei, liege daran, dass Herr AD._____ jeweils alles zusammengemischt habe. Es gebe E-Mail Belege, in denen Herr AD._____ ihm geschrieben habe, dass er die Grundstückgewinnsteuer abgezogen und direkt bezahlt habe. In der Überweisung von CHF 450'000 seien deswegen auch Zahlungen für Architekturleistungen, die er nicht separat habe überweisen wollen. Entsprechend sei auch aus der gestellten Rechnung ersichtlich, dass er Herrn AD._____ nur CHF 226'000 in Rechnung gestellt habe, aber dann CHF 450'000 überwiesen erhalten habe und Herr AD._____ ihm gesagt habe, dass damit auch die Architekturleistungen bezahlt seien. Dies sei bei Herrn AD._____ öfter vorgekommen. Es gebe sicher eine E-Mail, in der Herr AD._____ bestätige, dass dieses Geld für die Architekturleistungen sei und er die Grundstückgewinn- steuer wie vereinbart selber bezahle (act. D2/5/7 F/A 24). 3.4.7. Auf den Vorhalt eines Mails von Herrn AD._____, in dem er schrieb, dass es für ihn unmöglich sei, die Steuer zu bezahlen, entgegnete der Beschuldigte, dass dies ein Mailverlauf mit F._____ gewesen sei, dies habe er ihm anders geschrie- ben. Sodann führte er aus, dass er nie eine Rechnung über CHF 450'000 gestellt habe und die Abmachung gewesen sei eine Rechnung in Höhe von CHF 226'000 zu stellen und Herr AD._____ die Grundstückgewinnsteuer dann direkt bezahle (act. D2/5/7 F/A 26). 3.4.8. Auch den Schlussvorhalt betreffend die eventualiter vorgeworfene Verun- treuung bestritt der Beschuldigte mit Verweis auf seine vorherigen Aussagen (act. D2/5/7 F/A 27). 3.4.9. Betreffend den Schlussvorhalt der Veruntreuung betreffend den Grundstü- ckgewinnsteueranteil blieb der Beschuldigte bei seinen Ausführungen, wonach Herr AD._____ die Steuer habe bezahlen müssen und er daher keinen Fehler ge- macht habe (act. D2/5/7 F/A 35 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er der Ansicht sei, nichts falsch gemacht zu haben. Er wolle dennoch eine Lösung mit der E._____ AG finden und ihnen das Geld bezahlen, auch wenn der ehemalige Privatkläger seiner Ansicht nach bereits einen guten Gewinn realisiert habe und das Geld erhalten habe (act. D2/5/7 F/A 38).
- 63 - 3.5. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung 3.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 führte der Beschuldigte aus, dass es korrekt sei, dass er als Präsident des Verwaltungsrates und Ge- schäftsführer der AA._____ AG am 22. Januar 2018 einen Darlehensvertrag mit der E._____ AG, vertreten durch F._____, unterzeichnet habe. Durch diesen Ver- trag sei ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000 gewährt worden. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass diese Gelder für die Projektierung gedacht seien. Es sei nicht "bis zu Baubeginn oder so" vereinbart worden. Es sei nur festgehalten worden, dass es Gelder für Projektkosten seien. Es sei nicht korrekt, dass die Gel- der für einen anderen Zweck verwendet worden seien. Es stimme, dass die CHF 150'000 von der E._____ am 29. Januar 2018 auf das Konto der AW._____ AG bei der Glarner Kantonalbank überwiesen worden seien. Es treffe auch zu, dass er sich CHF 85'000 davon am 30. Januar 2018, also einen Tag später, habe in bar auszahlen lassen. Damit habe er Rechnungen bezahlt; die Belege dazu habe er. Es sei auch korrekt, dass er am 29. Januar 2018 CHF 50'000 an das Konto der AA._____ GmbH überwiesen und dann Lohn von insgesamt CHF 10'728 für die Angestellten und CHF 11'785 für sich selbst überwiesen habe. Er habe das ge- macht, da die AA._____ GmbH ja die Projektierung gemacht habe und niemand gratis arbeite. Es sei klar, dass man die Aufwendungen bezahlen müsse, die dem Projekt dienlich seien. Es sei absolut nicht richtig, dass er das Darlehen wissentlich und willentlich zumindest teilweise nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck ver- wendet habe (act. 87 S. 15 ff.). 3.5.2. Auf die Frage, wann das Projekt AN._____ denn seiner Meinung nach be- endet gewesen wäre, antwortete der Beschuldigte, dass die Anklage "im Jahr 2020 entstanden" sei. Das Projekt habe im Jahr 2023 geendet. Und er habe das Geld zum Zeitpunkt der Anklage noch nicht erhalten. Das Projekt sei absolut nicht been- det gewesen. Es gebe ja Abnahmen von Gemeinden etc., bei denen man sehe, zu welchem Zeitpunkt ein Projekt genau beendet sei. Als die Untersuchung begonnen habe, sei das noch überhaupt kein Thema gewesen. Das Projekt sei beendet, wenn die Schlüssel übergeben seien, das Mehrfamilienhaus abgegeben sei und die
- 64 - Leute darin wohne würden. Und nicht irgendwann vorher, wenn eine Person das Gefühl habe, dass sie jetzt ihr Geld wolle (act. 87 S. 18). 3.5.3. Auf die Frage, ob ein Teil des Darlehens zurückbezahlt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass sie ein anderes Konzept gehabt hätten. Grundsätzlich habe die E._____ AG sämtliche Gelder sowie auch Gewinn bereits ausschüttet er- halten. Sie hätten eigentlich alles bekommen, bis auf das Darlehen. Diese Gelder habe der Käufer, der ihm das hätte zahlen müsse, bis heute nicht bezahlt. Er habe diese Leute auch betrieben und bis heute nichts erhalten. Und wenn er nichts er- halte, könne er auch nichts weitergeben (act. 87 S. 18). 3.5.4. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2018, namens der AA._____ AG mit der E._____ AG, wiederum vertreten durch F._____, einen Vertrag über die Übertragung eines Kaufrechts an die AC._____ AG, vertre- ten durch Herrn AD._____, abgeschlossen habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies korrekt sei. Es stimme, dass die Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG gleichentags durch das Grundbuchamt BA._____ öffentlich beurkundet worden und im Vertrag festgehalten worden sei, dass die Grundstückgewinnsteuer von der Verkäuferschaft bezahlt werde. Es treffe auch zu, dass die AC._____ AG dann per
27. November 2018 als Restkaufpreiszahlung CHF 450'000 auf das Konto der D._____ AG überwiesen habe. Diese Überweisung sei mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kaufvertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen. Es sei nicht ganz korrekt, dass er den Betrag mit der Verpflichtung empfangen habe, die Grundstückgewinnsteuer – mithin auch den Anteil der E._____ AG an der Grund- stückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 111'640 – an das Steueramt weiterzulei- ten. Sie hätten nämlich gleichzeitig drei Projekte mit Herrn AD._____ gehabt. Die- ser habe die Zahlungen willkürlich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht überlegt, dass das Folgen für ihn haben könnte. Herr AD._____ habe auch Zahlun- gen aus dem Privaten oder von anderen Gesellschaften gemacht und sei deshalb auch im "Blick" gewesen. Daraufhin bemerkte der Vorsitzende, dass der Beschul- digte den "Blick" – entgegen seiner zuvor protokollierten Aussage – in diesem Fall ja doch lese. Der Beschuldigte erklärte, dass er das nur mache, wenn es um Im- mobilienthemen gehe. Zudem habe ihm damals ein Kollege geschrieben, dass Herr
- 65 - AD._____ im Blick sei. Der Beschuldigte führte sodann weiter aus, dass Herr AD._____ Sammelzahlungen gemacht habe. Die Gelder für die Steuern habe er ihm nie überwiesen. Da habe er auch einen E-Mail-Verkehr, gemäss welchem er Herr AD._____ mehrfach zur Zahlung aufgefordert habe. Er sei wegen den Steuern sogar betrieben worden. Herr AD._____ habe dann immer gesagt, dass er es dem- nächst zahle und schlussendlich habe dieser die Steuern direkt an das Steueramt bezahlt. Da Herr AD._____ die Gelder betreffend die Projekte immer herumgescho- ben habe, um seine Liquiditätsprobleme zu verdecken, habe es immer Unklarheiten gegeben. Er habe das Geld nie von Herrn AD._____ erhalten. Die Steuern seien somit nicht von ihm bezahlt worden. Es sei nicht richtig, dass er der Verpflichtung, die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, nicht nachgekommen sei und den erhal- tenen Betrag weisungswidrig für eigene Zwecke verwendet und sich dadurch be- reichert habe (act. 87 S. 18 ff.).
4. Sachverhaltserstellung: Verwendung des Darlehens 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er das gewährte Darlehen nicht für den vereinbarten Zweck gemäss dem ersten Darlehensvertrag verwendet habe (act. D2/2/1). Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Un- terzeichnung des Darlehensvertrages beabsichtigt, das Darlehen für andere Zwe- cke zu verwenden. 4.1.2. Der Darlehensvertrag vom 22. Januar 2018 zwischen der E._____ AG und der AA._____ AG sieht vor, dass das Darlehen nur zur Zahlung von Aufwendungen für den 1. Aufwand bis zur Baubewilligung des Mehrfamilienhauses an der AR._____-strasse … in AN._____ gewährt wird (act. D2/2/1). Der folgende Vertrag vom 16. Mai 2019, welcher den Vertrag vom 22. Januar 2018 ersetzt, zwischen der E._____ AG und der D._____ AG sieht denn nur den Landkauf an der AR._____- strasse … in AN._____ als Zweck des Darlehens vor (act. D2/2/2). Der Vertrag vom
16. Mai 2019 wurde nur seitens der D._____ AG als Darlehensnehmerin unter- zeichnet (act. D2/2/2). 4.1.3. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Darlehen zweck- mässig verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 3, D2/5/2 F/A 106, D2/5/7 F/A 10).
- 66 - Der Geschäftsführer der Geschädigten gab anlässlich der Einvernahme vom
12. Juli 2024 an, dass sie nicht beurteilen könne, ob das Darlehen zweckmässig verwendet worden sei. Er habe zwischendurch Offerten von Firmen gesehen, sei jedoch nicht darin involviert gewesen, wer den Zuschlag erhalten habe oder zu wel- chem Preis (act. D2/6 F/A 25). Zu der Aussage des Beschuldigten, wonach er das Darlehen für die Bezahlung von Geologen, Ingenieuren, Architekten, und für Bau- visiere verwendet habe, gab die Geschädigte an, dass decke sich mit der Abma- chung (act. D2/6 F/A 26). 4.1.4. Die Anklage führt aus, dass der Beschuldigte sich am 30. Januar 2018 einen Betrag von CHF 85'000 bar auszahlen lies. Dazu lässt sich der Vollständigkeit hal- ber das Folgende festhalten: In den Akten befinden sich weiter durch den Beschul- digten eingereichte Rechnungen betreffend Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft an der AR._____-strasse … in AN._____ stehen. Auffallend ist dabei, dass die Rechnungen sowohl an die AL._____ GmbH, an die AA._____ GmbH wie auch an die AA._____ ag und einmal sogar an die E._____ AG adres- siert sind (act. D2/12/4). Die Rechnungen weisen einen klaren Zusammenhang zur Immobilie an der AR._____-strasse … auf. Die eingereichten Rechnungen belau- fen sich auf eine Summe von CHF 82'947.20. Da die entsprechenden Rechnungen gemäss Bankauszügen der Glarner Kantonalbank nicht per E-Banking bezahlt wur- den und die Rechnungen vermutungsweise termingerecht, spätestens jedoch nach allfälligen Mahnungen und Betreibungen bezahlt wurden, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Barbezug von CHF 85'000 genutzt wurde, um die entspre- chenden Rechnungen zu bezahlen. Dafür spricht denn auch, dass bei der Auszah- lung als Buchungstext "AN'._____" angegeben wurde, was eine falsche Schreib- weise von AN._____ darstellen könnte (act. D2/10/10). 4.1.5. Des Weiteren führt die Anklage aus, dass der Beschuldigte am 29. Ja- nuar 2018 CHF 50'000 an die AA._____ GmbH überwiesen habe und diese nach- folgend zweckfremd als Lohnzahlungen an die Angestellten der AA._____ GmbH und sich selber ausgezahlt habe (act. 36). Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021 dazu aus, dass CHF 50'000 für Architekturleistun- gen bezahlt wurden, da ein Werkvertrag bestanden habe zwischen der AA._____
- 67 - GmbH und der D._____ ag (act. D2/5/1 F/A 31 f.). Ein schriftlicher Werkvertrag liegt nicht vor, aufgrund der Möglichkeit einen solchen denn auch mündlich abzuschlies- sen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Dienstleistungen er- folgt sind. Dafür spricht, dass die eingereichten Rechnungen teilweise auch an die AA._____ GmbH adressiert waren, die das Unternehmen entsprechend augen- scheinlich im entsprechenden Projekt nach aussen hin aufgetreten ist und Aufträge vergeben hat. Aus den vorhandenen Beweisen kann nicht erstellt werden, dass es sich hierbei um eine unrechtmässige Zahlung handelte. 4.1.6. Damit verbleibt ein Betrag von CHF 17'052.80 der nicht nachweisbar für das Projekt eingesetzt wurde. Die Anklage legt hingegen nicht dar, inwiefern dieser Be- trag zweckfremd verwendet worden sein soll. 4.1.7. Aufgrund der vorhandenen Beweislage kann nicht anklagemässig erstellt werden, dass der Darlehensbetrag zweckfremd verwendet wurde. Der Beschul- digte ist betreffend den Betrug aufgrund der zweckfremden Verwendung des Dar- lehensbetrags gemäss Dossier 2 freizusprechen.
5. Sachverhaltserstellung: Rückzahlung Darlehenssumme 5.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, der Geschädigten das Darlehen nicht zurückbezahlt zu haben, obwohl das Projekt mit der Übertragung des Kauf- rechts für die vertraglich erwähnte Bauparzelle an die AC._____ AG am 29. Okto- ber 2018 abgeschlossen gewesen sei (vgl. act. 36). 5.1.2. Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023 auf den Standpunkt, dass das Projekt nicht mit der Übertragung des Kauf- rechts abgeschlossen gewesen sei, sondern erst bei Abschluss der Bauarbeiten (act. D2/5/5 F/A 10). 5.1.3. Der im Recht liegende Darlehensvertrag vom 28. Januar 2018 sieht in Ziffer "3. Darlehensdauer" vor, dass das Darlehen "bis Ende Projekt" gewährt wird. Diese offene Formulierung bietet durchaus Spielraum sowohl für die Auslegung der Pri- vatklägerschaft, welche geltend macht, das Ende des Projektes stelle die Übertra-
- 68 - gung des Kaufrechts dar als auch für die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Ende des Projektes der Abschluss des Bauprojektes sei. 5.1.4. In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten der Geschädigten wider- sprüchlich. So stellt sie sich gemäss der Strafanzeige vom 10. November 2020 auf den Standpunkt, dass das Projekt mit der Kaufrechtsübertragung am 28. Oktober 2018 beendet wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte in die Über- tragung des Kaufrechts involviert war und somit am 28. Oktober 2018 wusste, dass das Projekt ihrem Verständnis nach abgeschlossen wurde (act. D2/2/5). Weshalb sie unter diesen Umständen dann im Jahr 2019 den Darlehensvertrag infolge der Namensänderung der AA._____ ag zur D._____ ag umschreiben liess ohne die Dauer des Darlehens neu zu definieren bzw. festzuhalten, dass das Darlehen be- reits fällig sei, ergibt sich nicht. Dieser Umstand stützt die Aussage des Beschul- digten, wonach das Projektende nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Kauf- rechts vereinbart wurde. 5.1.5. Das Bauprojekt wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten Mai/Juni 2023 beendet (act. D2/5/5 F/A 10). Dabei machte der Beschuldigte geltend, Herr AD._____ hätte ihm das Geld überweisen müssen und dann hätte er das Darlehen an die Geschädigte zurückzahlen können. Weiter machte er geltend, er habe Herr AD._____ deswegen betrieben (act. D2/5/5 F/A 10). 5.1.6. Abschliessend kann festgestellt werden, dass es sich bei der von den Par- teien gewählten Begrifflichkeit "bis Ende Projekt" um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Aufgrund der Aktenlage und dem oben beschriebenen wider- sprüchlichen Verhalten der Geschädigten, lässt sich erstellen, dass der Begriff nicht den Zeitpunkt der Übertragung des Kaufrechts meinen konnte. Eine andere Ausle- gung von Seiten der Geschädigten wurde nicht geltend gemacht. Den Aussagen des Beschuldigten folgend, wäre das Ende des Projektes somit mit Ende des Bau- projektes spätestens im Juni 2023 erfolgt, womit zu diesem Zeitpunkt die Darle- henssumme fällig geworden wäre. 5.1.7. In der Einvernahme vom 16. Mai 2024 gab der Beschuldigte an, das Darle- hen noch nicht zurückbezahlt zu haben, er sich aber mit Herrn F._____ in Gesprä-
- 69 - chen befinde über die Möglichkeit von Teilzahlungen (act. D2/5/6 F/A 3 ff.). Bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlt, wobei er sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, dass er dies nicht tun könne, solange er das Geld von Herrn AD._____ nicht erhalte, aber gewillt sei dies zu tun, sobald er das Geld erhalte (act. D2/5/7 F/A 19 f.; F/A 38). 5.1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei (act. 87 S. 18). 5.1.9. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Dennoch muss fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte das gewährte Darlehen auch nach der von ihm geltend gemachten Projektbeendigung im Juni 2023 nicht zurückbezahlte, wo- durch die – zu dem Zeitpunkt nicht mehr existierende – Geschädigte im Umfang des Darlehensbetrages grundsätzlich entreichert wurde. Dennoch kann zusam- menfassend festgehalten werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Beschuldigte mit Absicht gehandelt hat. Der Beschuldigte ist be- treffend des Betruges, eventualiter der Veruntreuung aufgrund der fehlenden Rü- ckzahlung des Darlehens gemäss Dossier 2 freizusprechen.
6. Sachverhaltserstellung: Zahlung der Grundstückgewinnsteuer 6.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Rahmen der Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG CHF 450'000 erhalten zu haben, wovon der Be- schuldigte die Grundstückgewinnsteuer hätte bezahlen sollen, was der Beschul- digte in Folge nicht getan habe (vgl. act. 36). 6.1.2. Gemäss dem öffentlichen beurkundeten Vertrag zur Übertragung des Kauf- rechts vom 29. Oktober 2018 wurde in Ziff. 3 "Grundstückgewinnsteuer" festgehal- ten, dass die AA._____ AG und die E._____ AG die Grundstückgewinnsteuer zu tragen haben (act. D2/2/5 S. 13). Weiter reichte die Geschädigte als Beilage zur Strafanzeige ein Schreiben ein, welches ein Beleg der AC._____ AG sei (act. D2/2/6). Erkennbar ist eine Rechnung 18229 vom 21. November 2018 an die AC._____ AG über einen Betrag von CHF 226'000 nach Abzug der direkt bezahlten Grundstückgewinnsteuer sowie der Anzahlung. Dabei wurde von Hand der Abzug der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durchgestrichen und unter dem Rech-
- 70 - nungsbetrag von Hand ein Betrag von CHF 450'000 eingetragen mit dem Vermerk "bez. 27.11.2018". Zudem reichte die Geschädigte Mailverläufe zwischen ihr und dem Geschäftsführer AD._____ der AC._____ AG ein, aus denen sich ergibt, dass sich die AC._____ AG auf den Standpunkt stellt, wonach sie die Grundstückge- winnsteuer nicht habe bezahlen können und daher die Summe von CHF 450'000 anstatt der reduzierten Summe von CHF 226'000 an die AA._____ ag bezahlt habe (act. D2/2/7). Dies in Übereinstimmung mit der eingegangenen Zahlung von CHF 450'000 auf dem Konto der D._____ ag am 27. November 2018 (act. D2/8/1). Aus dem Mailverlauf der Geschädigten mit dem Geschäftsführer der AC._____ AG ergibt sich hingegen auch, dass auch die Geschädigte sich ursprünglich auf den Standpunkt stellte, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die AC._____ AG die Grundstückgewinnsteuer direkt an das Steueramt bezahle (act. D2/2/7). 6.1.3. Die Geschädigte wurde mit Schreiben vom 6. September 2019 darüber in- formiert, dass die Grundstückgewinnsteuer ausstehend sei und hälftig durch die Geschädigte zu bezahlen sei (act. D2/2/4). Infolge der ausbleibenden Zahlung be- trieb das Betreibungsamt Glarus die Geschädigte am 18. Februar 2020 (act. D2/2/9). Mit Schreiben vom 13. September 2024 erkundigte sich die Staats- anwaltschaft beim Steueramt Schwyz über die Begleichung der Grundstückgewinn- steuer (act. D2/11/1). Das Steueramt Schwyz bestätigte mit Schreiben vom
25. September 2025, dass die Grundstückgewinnsteuer von den veräussernden Aktiengesellschaften (der AA._____ ag und der E._____ AG) nicht entrichtet wurde und die Käuferschaft (die AC._____ AG) die Zahlung am 16. März 2022 geleistet habe (act. D2/11/2). Aus dem Betreibungsregister der D._____ ag vom 25. Mai 2020 ist ersichtlich, dass diese ebenfalls hinsichtlich der Zahlung der hälftigen Grundstückgewinnsteuer betrieben wurde und Rechtsvorschlag erhoben hat (act. D2/10, S. 3). 6.1.4. Der Beschuldigte stellt sich in der Einvernahme vom 28. Mai 2021 auf den Standpunkt, dass mit der AC._____ AG vereinbart worden sei, dass sie die Grund- stückgewinnsteuer direkt an das Steueramt zahle (act. D2/5/1 F/A 48 f.). Der am
27. November 2018 überwiesene Betrag von CHF 450'000 sei entsprechend nicht
- 71 - nur für das Projekt AN._____, sondern auch für andere Projekte gewesen (act. D2/5/1 F/A 48 f.; act. D2/5/7 F/A 4). Der Beschuldigte stellt sich entsprechend wie die Geschädigte auf den Standpunkt, dass die AC._____ AG die Grundstück- gewinnsteuer habe bezahlen müssen. Aus den eingereichten und edierten Bank- belegen ergibt sich, dass zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG min- destens folgende Transaktionen stattgefunden haben: Gutschrift von CHF 100'000 an die AA._____ ag am 11. September 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 450'000 an die AA._____ ag am 27. November 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 30. November 2018 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 300'000 an die AA._____ ag am 29. November 2019 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 14. Februar 2020 (act. D1/7/5). 6.1.5. Zudem erfolgten durch den Geschäftsführer Herrn AD._____ selbst noch zwei Überweisungen in Höhe von CHF 50'000 und CHF 100'000 am 13. März 2019 und 5. April 2019 an die AA._____ ag. Aus den Akten ergibt sich nicht detailliert, wofür die weiteren Zahlungen erfolgten, es fehlt an den entsprechenden detaillier- ten Buchungsbelegen. Weder der Beschuldigte noch Herr AD._____ wurden in der Untersuchung zu den entsprechenden Transaktionen befragt. Es bestätigt jedoch mindestens teilweise die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG mehrere Projekte gab, für die der AA._____ ag Gutschriften zustanden. Insbesondere auffallend ist die Nähe der beiden Über- weisungen am 27. und 30. November 2018. Es kann entsprechend nicht ausge- schlossen werden, dass die zwei Zahlungen – wie vom Beschuldigten geltend ge- macht – genutzt wurden, um auf Seiten der AC._____ AG verschiedene Projekt- schulden zu kombinieren bzw. zu verschieben. Der Geschäftsführer der AC._____
- 72 - AG wurde zum Vorwurf des Beschuldigten nie befragt, weshalb nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden kann, dass dies der Hintergrund der Überweisung war. 6.1.6. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, zu welchen Transaktionen es mit der Geschädigten kam. So erhielt die Geschädigte direkt von der AC._____ AG ebenfalls am 27. November 2018 CHF 300'000 mit dem Vermerk "Anz. AN._____" (act. D2/2/7). Zudem erhielt die Geschädigte von der AA._____ ag am 7. Mai 2019 eine Überweisung von CHF 163'000 sowie eine Überweisung von CHF 2'000 am 24. Februar 2020 (act. D1/7/5). 6.1.7. Angesichts der bestehenden Beweislage bleiben erhebliche Zweifel, welche Übereinkunft die drei Parteien betreffend die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer getroffen haben und ob die AA._____ ag eine Pflicht getroffen hat oder dem Be- schuldigten bewusst war, dass ihn als Geschäftsführer eine Pflicht trifft, die Grund- stückgewinnsteuer zu bezahlen oder ob er rechtmässig aufgrund einer mündlichen Vereinbarung davon ausgehen durfte, dass die AC._____ AG die Zahlung direkt an das Steueramt leistet. Auch der Umstand der Direktzahlung der AC._____ AG und der der AA._____ AG an die Geschädigte wird von keiner Partei erklärt, wurde in der Untersuchung nicht weiter abgeklärt und wirft Zweifel auf, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, Gelder zu veruntreuen und sich damit zu bereichern. Allein die Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer Zahlung von CHF 163'000 im Jahre 2019 im Vergleich mit der geschuldeten Steuerzahlung von CHF 115'000 (Anteil Geschä- digte) lässt es fragwürdig erscheinen, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt haben soll, die E._____ AG zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Die vor- handene Beweislage reicht nicht aus, um den Sachverhalt gemäss Anklage zu er- stellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem oben ausgeführten betreffend Dossier 2 vollständig freizusprechen.
- 73 - F. Dossier 7
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesen Abschnitt betreffend zu- sammengefasst vor, am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 [Autokennzeichen], von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse … BE._____ gefahren zu sein, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte (act. D1/36 S. 14 ff.)
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt anlässlich der Verkehrskontrolle (act. D7/3 S. 3), anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
5. Mai 2022 (act. D1/6/3 F/A 148) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom
12. Mai 2026 (act. 87 S. 20 f.).
3. Erstellung des Sachverhalts Gemäss dem FinZ-Rapport Set konnte der Beschuldigte durch die Polizeifunktio- näre anlässlich der Verkehrskontrolle angehalten und eine Atemalkoholprobe ab- genommen werden, wobei der Beschuldigte einen Wert von 0.40 mg/l aufwies. Dies zusammen mit der Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten lässt den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt ansehen.
4. Fazit Der Sachverhalt Dossier 7 lässt sich anklagegemäss erstellen. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Antrag der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten das Dos- sier 1 betreffend als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im
- 74 - Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (act. D1/36 S. 15, act. 88 S. 1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung betreffend den Betrug den Entscheid des Bundesgerichts BGE 150 IV 159 ins Feld. Ange- sichts der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich der COVID-19-Kredite eingesetzten Mechanismus würden auch bloss ein- fache falsche Informationen eine arglistige Täuschung darstellen. Die Banken hät- ten keine Kontrolle der vom Gesuchsteller gelieferten Informationen vorgenommen, um rasch und ohne Hindernisse jene Unterstützung zu verschaffen, die wegen der damaligen Ereignisse notwendig geworden sei. Die Möglichkeit eines Selbstschut- zes des Opfers des Betrugs seien daher angesichts der Umstände nicht durchführ- bar gewesen, wovon der betrügerische Gesuchsteller profitiert habe. Damit sei eine arglistige Täuschung zweifelsfrei auch im vorliegenden Fall gegeben (act. 88 S. 9 f.). 1.3. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auch hinsichtlich der Urkun- denqualität die besonderen Umstände der COVID-19-Solidarbürgschaftskredite zu berücksichtigen seien. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Ge- setz in aller Regel unterbleiben müsse, ziehe zwangsläufig eine erhöhte Glaubwür- digkeit der Angaben nach sich und die Erklärungsadressaten würden der Urkunde ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Dies im Gegensatz zu einer gewöhn- lichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge. Die Bank habe sich im vorliegenden Fall daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde ver- lassen dürfen. Dies habe auch für die falsche Bestätigung des Verwendungs- zwecks auf dem Kreditformular zu gelten. Falls das Gericht in Anlehnung an die neue Rechtsprechung bei einer falschen Zusicherung des Verwendungszwecks die erhöhte Glaubwürdigkeit und damit die Falschbeurkundung verneinen sollte, sei festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten gleichwohl eine betrugsrele- vante Täuschungshandlung i.S.v. Art. 146 StGB darstelle (act. 88 S. 10). 1.4. Betreffend die Unterlassung der Buchführung brachte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung einzig in der Replik vor, dass die Absicht eines
- 75 - unrechtmässigen Vermögensvorteils kein Tatbestandsmerkmal der entsprechen- den Strafbestimmung sei (Prot. S. 9 f.).
2. Antrag der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Hauptver- handlung, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges, der Urkunden- fälschung, der Unterlassung der Buchführung und des Betruges, eventualiter Ver- untreuung, vollumfänglich freizusprechen sei. Betreffend des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand sei der Beschuldigte geständig und sei entsprechend schuldig zu sprechen (act. 89 S. 2). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte in seinem Plädoyer an- lässlich der Hauptverhandlung betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Dos- sier 1) vor, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung nicht beabsichtigt habe, den Kredit aus- schliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden, in den Akten keine tragfähige Grundlage finde. Es sei richtig, dass die entsprechende Erklärung im Kreditformular abgegeben wurde und der Verwen- dungszweck klar definiert gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht auf einen initia- len Täuschungsvorsatz geschlossen werden. Massgeblich sei die ex-ante Perspek- tive: Zum Zeitpunkt der Antragsstellung habe sich die Kreditnehmerin infolge CO- VID-19-Pandemie in einer ausserordentlichen wirtschaftlichen Lage befunden und die Annahmen seien mit Unsicherheiten behaftet gewesen. Dass sich die effektive Mittelverwendung im Nachhinein teilweise anders gestaltet hätte, sei Ausdruck der Dynamik und eben gerade kein Beleg dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Weiter werde die Einordnung der Staats- anwaltschaft, dass der Kauf des Mercedes-Benz ... eine private Ausgabe gewesen sei, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Der Beschuldigte sei im Immo- bilienbereich tätig gewesen und das Auftreten mit einem repräsentativen Auto habe dabei eine grosse Rolle gespielt. Auch bei den durch die Staatsanwaltschaft be- zeichnete "privaten Zahlungen" – wie beispielsweise das Schuldgeld für die Tochter des Beschuldigten – müsse der Gesamtzusammenhang betrachtet werden. So habe der Beschuldigte in relevanten Phasen oft keinen klassischen Lohn bezogen,
- 76 - weshalb solche Ausgaben wirtschaftlich an die Stelle eines Lohnbezugs getreten seien. Ein solches Vorgehen sei zwar buchhalterisch nicht korrekt, jedoch ange- sichts der wirtschaftlich angespannten Situation erklärbar und nicht ungewöhnlich (act. 89 S. 5 f.). Zudem fehle es an der Arglist. Das COVID-Kreditsystem sei be- wusst als standardisiertes Schnellverfahren ausgestaltet gewesen und die Kredit- vergabe sei automatisiert und ohne vertiefte Prüfung erfolgt. Bereits diese System- gestaltung schliesse Arglist weitgehend aus. Es liege weder eine besonders raffi- nierte Täuschung noch eine gezielte Irreführung über schwer überprüfbare Tatsa- chen vor. Wo ein solches System gewollt sei, könne die Schwelle zur Arglist selbst- verständlich nicht zu Ungunsten der Kreditnehmer abgesenkt werden (act. 89 S. 7). Der von der Staatsanwaltschaft behauptete Irrtum reduziere sich zudem auf ein systemimmanentes Vertrauen in standardisierte Angaben. Ein solcher automati- sierter Irrtum erfülle die Anforderungen des Betrugstatbestands nicht, zumal er nicht auf einer gezielten, individuellen bzw. konkreten Irreführung beruhe (act. 89 S. 7). Betreffend die Vermögensdisposition greife die Betrachtung der Staatsan- waltschaft zu kurz. Die Auszahlung sei in casu vollständig systembedingt und eben gerade nicht das Ergebnis einer individuell beeinflussten Dispositionsentscheidung gewesen (act. 89 S. 7). Schliesslich würden auch die Ausführungen der Staatsan- waltschaft betreffend den Schaden nicht überzeugen. Bereits die effektive Scha- denshöhe liege deutlich unter dem ursprünglichen Kreditbetrag von CHF 400'000. So hätten sich zum Zeitpunkt der relevanten Vorgänge noch liquide Mittel von rund CHF 149'000 auf dem Konto befunden. Zudem habe das Fahrzeug mit einem Erlös von CHF 151'000 verwertet werden können. Der tatsächlich verbleibende Schaden belaufe sich deshalb höchstens auf CHF 100'000. Ein strafrechtlich relevanter Schaden liege nur vor, wenn eine wirtschaftliche Einbusse tatsächlich und endgül- tig eingetreten sei. Eine bloss abstrakte Gefährdung oder eine staatlich bewusst einkalkulierte Risikoübernahme im Rahmen eines Kriseninstruments vermöge hier- für nicht zu genügen (act. 89 S. 8). Sämtliche Elemente des Betrugstatbestands seien nicht erfüllt. Auch der Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Eine solche setze voraus, dass eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde in ihrer rechtlichen Aussage verfälscht werde, und zwar mit dem Ziel, im Rechtsverkehr zu täuschen. Daran fehle es vorliegend. Beim Kreditformular handle
- 77 - es sich um Selbsterklärungen, denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer objektiven Gewähr für ihre Richtigkeit zukomme. Ein Vorsatz sei nicht nachweisbar (act. 89 S. 8 f.). 2.3. Betreffend Unterlassung der Buchführung (Dossier 1) brachte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass Art. 166 StGB nicht jede mangelhafte oder unvollständige Buchführung, sondern nur qualifizierte Pflichtver- letzungen unter Strafe stelle. Strafbarkeit setze voraus, dass die Buchführung in einer Weise unterlassen oder geführt werde, welche die Beurteilung der finanziellen Lage wesentlich verunmögliche, und dass dies vorsätzlich geschehe. Reine Über- forderung, fehlendes Fachwissen oder organisatorische Mängel würden nicht ge- nügen, solange es am bewussten Inkaufnehmen der Pflichtverletzung fehle. Es sei festzuhalten, dass die Defizite in der Buchhaltung vorliegend nicht Ausdruck eines bewussten oder systematischen Vorgehens zur Verschleierung von Vermögens- werten gewesen seien. Es würden konkrete Hinweise auf ein zielgerichtetes Ver- halten fehlen, welches darauf ausgerichtet gewesen wäre, Gläubiger zu schädigen oder die finanzielle Lage der Gesellschaft bewusst zu verschleiern. Vielmehr sei das Gesamtbild geprägt von der Überforderung des Beschuldigten. Eine mangel- hafte Buchführung infolge Überforderung, fehlenden Know-hows und organisatori- schen Defiziten erfülle den Tatbestand von Art. 166 StGB indes nicht. Das Verhal- ten des Beschuldigten sei auch nicht von einer deliktischen Grundhaltung getragen gewesen (act. 89 S. 9 ff.).
3. Betrug gem. Art. 146 StGB 3.1. Allgemeines zum Tatbestand des Betruges 3.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk-
- 78 - lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Schle- gel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 27 zu Art. 146 StGB). Es müssen sodann zwar Ge- täuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Geschädigter und Verfügen- der (BGE 133 IV 171 E. 4.3; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 19 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Bei einem Lügengebäude müssen die Lügen gemäss Praxis des Bundesgerichtes raffiniert aufeinander abgestimmt sein. Der Täter be- dient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, wenn er seine Behaup- tungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, so wenn er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Bei ein- fachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die Erfüllung des Tatbestan- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur dann aus, wenn das Täu- schungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Eine Täuschung, die bei Anwendung minimalster Vorsicht, welche vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern lediglich bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täters führende Opfermitver-
- 79 - antwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1; Maeder/Niggli, in: Niggli/Wipräch- tiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 61 ff. zu Art. 146 StGB; OFK/StGB-Donatsch, N 8 f. zu Art. 146 StGB). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall die Straflosigkeit des Verhal- tens des Täters zur Folge. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in Be- reicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vom Täter für sich oder für einen Dritten ange- strebte Bereicherung muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein (sog. Stoffgleichheit; BGE 134 IV 213 ff.). 3.2. Anwendung auf den konkreten Fall 3.2.1. Der Beschuldigte gab vorliegend beim Ausfüllen der COVID-Kreditverein- barung an, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. Die Behauptung dieser inneren Tat- sache war, wie von der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt, falsch, da der Be- schuldigte in Wirklichkeit zweifellos bereits bei der Unterzeichnung der Kreditver- einbarung die Absicht hegte, den Kreditbetrag mindestens teilweise für andere Zwecke zu verwenden. Die zeitliche Nähe seiner zweckwidrigen Dispositionen zum Zeitpunkt der Beantragung des Kredits zeigt klar auf, dass er von Beginn wusste, dass er den Kredit teilweise für andere Zwecke verwenden wird, als er angegeben hatte. 3.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, einen Umsatz von CHF 4 Mio. erzielt zu haben. Der Beschuldigte äusserte sich zu dieser Zahl dahingehend, dass dies der buchhalterische Umsatz für das Jahr 2019 gewesen sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien (act. D1/6/2 F/A 26, act. D1/6/3 F/A 4, act. D1/6/3 F/A 101 ff., act. 87 S. 9 f.). Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift nicht auf die inhaltliche Korrektheit des angegebenen Umsatzerlöses von
- 80 - CHF 4 Mio. eingeht, ist der Vollständigkeit halber und zur Verdeutlichung des Ver- haltens bzw. der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten vorliegend dennoch zu be- rücksichtigen, dass die genannte Umsatzhöhe wohl kaum der Wahrheit entspro- chen hat. Gemäss der Verdachtsmeldung der ZKB ist davon auszugehen, dass die D._____ AG bereits vor Eintreten der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten ge- wesen ist, da sie eine Zahlung in der Höhe von CHF 5'000 zu Gunsten des Betrei- bungsamtes Birmensdorf mit dem Zahlungsgrund "Requisition Nr. … D._____ AG" getätigt habe (act. D1/2, act. D1/3/9). 3.2.3. Die Falschangabe – die in der Kreditvereinbarung enthaltene Zusicherung, den Kreditbetrag einzig zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kre- ditnehmerin zu verwenden – tätigte der Beschuldigte, um den Kredit in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten (act. D1/3/7). Tatsächlich plante er aber, den jeweili- gen Kredit für sich selber, seine laufenden persönlichen Bedürfnisse und die Be- dürfnisse Dritter nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Auf die Frage, wie genau er den Kredit habe verwenden wollen, führte er aus, er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurückzah- len könne (act. D1/6/2 F/A140 f.). Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung machte er dann gar geltend, dass er das Kleingedruckte betreffend den Verwendungszweck nicht gelesen habe (act. 87 S. 11). Der Be- schuldigte anerkannte, die Gelder wie in der Anklage umschrieben unter anderem für den Kauf und Umbau eines Personenwagens "Mercedes Benz ...", die dazuge- hörigen Felgen inkl. Lieferung, für die Privatschule seiner Tochter und für die Ein- richtung einer Küche verwendet zu haben. Somit hat der Beschuldigte zwar ange- geben, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der D._____ AG zu verwenden, hat dies in Tat und Wahrheit aber nicht getan, weshalb eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gegeben ist, was auch ihm völlig klar gewesen sein dürfte.
- 81 - 3.2.4. Es stellt sich die Frage, ob die Falschangabe des Beschuldigten eine arg- listige Täuschung darstellt. Wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht, hat der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtet, noch sich täuschender Machen- schaften bedient oder die Banken von der Überprüfung seiner Angaben abgehal- ten. Dies macht die Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, sondern wirft dem Beschuldigten vor, er habe voraussehen können, dass die Mitarbeiter der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung seiner Angaben und der vertragskon- formen Verwendung der COVID-19-Kredite unterlassen würden (act. D1/36 S. 7). Zur Bejahung von Arglist reicht es – entgegen der Ansicht des Verteidigers – denn auch aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe aufgrund be- sonderer Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeiter der Bank den Kreditan- trag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Die Vergabe der COVID-19-Kre- dite erfolgte gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unterneh- mens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). Dies war allen Marktteilneh- mern damals sehr weitgehend bekannt. 3.2.5. Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt, sollten die vergebenen COVID-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation dar- stellen. Im relevanten Zeitpunkt lag eine Ausnahmesituation vor, wobei der Bund angesichts der sich ausbreitenden Pandemie schnell reagieren musste und ein- schneidende Massnahmen ergriff, einen sogenannten "Lockdown" verfügte, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Durch die Vergabe von COVID- Krediten sollte die drohende wirtschaftliche Katastrophe abgewendet und zahlrei- che insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs gerettet wer- den. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einher- gehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen und der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthilfe in einer Notsituation geschaffen werden, welche nur kurzfristig eine standardisierte Kredit- vergabe erlaubte, was nur durch das Entgegenbringen eines besonderen Vertrau- ens gegenüber den Kreditnehmern möglich war. Folglich musste auch allen klar
- 82 - sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft wür- den, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestim- mungen oder dem Wissen über die Anzahl eingehender Kreditanträge. Mit einer hohen Anzahl eingehender Kreditanträge war insbesondere bei Grossbanken wie der Raffeisenbank und der UBS oder der ZKB auch zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund be- dürft. Ferner wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwar- tende Massengeschäfte einer Überprüfung der Angaben der antragstellenden Per- sonen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Erlasses der Verordnung eine notorische Tatsache dar. Der Beschuldigte wusste somit beim Einreichen des Kreditantrags für die D._____ AG bereits, dass die Bank vor der Auszahlung des Kredits keine Überprüfung der Angaben machen und keine zusätz- lichen Informationen bei ihm einholen würde. 3.2.6. Der Beschuldigte täuschte die Bank respektive deren Mitarbeiter über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck des Kredits im Wissen darum, dass er das Geld nicht wie angegeben zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG verwenden würde. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte keine derartigen Angabe gegenüber der Bank gemacht hätte, wenn er mit einer Überprüfung gerechnet hätte, wofür aber – wie bereits erwogen – in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Täuschung bezog sich somit auf eine innere Tatsache, welche von der Bank re- spektive deren Mitarbeitern nicht überprüft werden konnte und damit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung arglistig war, es sei denn, eine zumutbare Über- prüfung hätte die Nichteinhaltung des angegebenen Verwendungszwecks nahe ge- legt respektive ohne Weiteres überprüfbare (äussere) Tatsachen hätten erkennen lassen, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwenden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6 und 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3), was vorliegend nicht der Fall war. Des- halb drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, eine Überprü-
- 83 - fung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen würde mit ei- ner hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen. Die Vorbringen der Verteidigung, ge- mäss welchen vorliegend gar kein Individuum getäuscht worden sei, treffen dabei nicht zu. Auch wenn eine Überprüfung relativ standardisiert erfolgte, wurde diese fraglos durch ein Individuum vorgenommen. Die Falschangabe des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 3.2.7. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Banken sind zwar als Täuschungsopfer zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorg- faltsmassstab angesetzt werden, allerdings bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers auch dann die Ausnahme, wenn es sich bei der Geschädigten um eine Bank handelt (Urteile des Bundesgerichtes 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3, 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Nach allgemeinen Zurechnungsre- geln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E.3.4. mit Hinweisen). Die gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus: Vorliegend sollte eine kurzfristige und stan- dardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegange- nen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Pro- zess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokra- tischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Den an- tragsstellenden Personen bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Von einer feh- lenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Banken kann folglich keine Rede sein, zumal das Verhalten des Beschuldigten keinesfalls in den Hintergrund rückt. Der Beschuldigte war sich der Notsituation und dem in dieser ausserordent-
- 84 - lichen Lage entgegengebrachten Vertrauen bewusst und rechnete eindeutig damit, dass in dieser Situation keine Überprüfung stattfinden würde, was er schamlos aus- nutzte. 3.2.8. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er den in der Kreditvereinbarung beabsichtigten Ver- wendungszweck angeben musste, um einen Kredit in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Er beabsichtigte denn auch konkret, sich diese Summe zu beschaffen, um Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse zu erlangen und nicht um damit die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG zu decken. 3.2.9. Der Beschuldigte hat somit mit Wissen und Willen falsche Angaben betref- fend den Verwendungszweck gemacht, um bei der Kreditgeberin einen Irrtum aus- zulösen und den Kredit in gewünschter Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Der Beschuldigte nahm weiter bereits mit Abschluss des Kredits zumindest in Kauf, den Kredit missbräuchlich zu verwenden. 3.2.10. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4. Urkundenfälschung gem. Art. 251 Ziff. 1 StGB 4.1. Allgemeines zum Tatbestand der Urkundenfälschung 4.1.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Als Urkunde gilt eine Schrift, die be- stimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestandsvariante des Fälschens umfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urhe-
- 85 - ber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Eine Urkunde ist demge- genüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Un- terschrift nachahmt (BOOG in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [Art. 1-392 StGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 9). Da Art. 251 StGB das Ver- trauen des Rechtsverkehrs gegenüber Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a). Das Einverständnis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Urkunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Na- mens für die Ausstellerangabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Her- stellung einem anderen überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zuge- rechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Na- mensträger (BSK StGB-BOOG, N 2 und N 19 zu Art. 251 StGB). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift ge- setzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Be- hörde die eigenhändige Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen un- zulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 4.1.2. Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeurkun- dung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Rechtspre- chung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Er- klärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftli- chen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungskraft oder
- 86 - Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn all- gemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Ein Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Ver- tragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirkli- chen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 4.1.3. Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wobei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unech- ten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispielsweise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröffentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat (BSK StGB-BOOG, N 163 und N 165 zu Art. 251 StGB). 4.1.4. Beim COVID-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis vom Gesuch- steller im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit abgegebenen rechtserhebli- chen Erklärungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHLERS/HENGEHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 729 Ziff. II.b.2a). Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im COVID-19-Kreditan- tragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kredit- vereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33). Er- forderlich ist jedoch eine differenzierte Betrachtung dieser Angaben, da die im CO- VID-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen − wie insbesondere der frü- here Umsatzerlös, die Gründung des Unternehmens vor dem 1. März 2020 und die Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Kredits − sehr unterschied-
- 87 - licher Natur sind. Den Angaben im Formular kommt daher nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dabei hinsichtlich der Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden" zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditneh- mers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu ver- wenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren. Wer einen COVID-19-Kredit trotz dieser Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar (BGE 151 IV 113 S. 119 ff. E. 1.9.3 ff.). 4.1.5. In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforder- lich, d.h. das Bewusstsein und der Wille, dass der Täter selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr verwenden werde. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Trechsel/Erni, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 12 und N 13 zu Art. 251 StGB). Ausserdem muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (OFK/StGB-WEDER, N 43 zu Art. 251 StGB). 4.2. Anwendung auf den konkreten Fall 4.2.1. Der Beschuldigte unterschrieb das COVID-19-Kreditformular mit der wahr- heitswidrigen Angabe, den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Der Beschuldigte hat den Kre- dit in der Folge nicht bestimmungsgemäss verwendet. Die Erklärung ist − wie vor- stehend ausgeführt − als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu quali- fizieren. Folglich machte sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar.
- 88 - 4.2.2. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
5. Unterlassung der Buchführung gem. Art. 166 StGB 5.1. Allgemeines zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung 5.1.1. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht ersichtlich ist, macht sich im Falle der Konkurseröffnung der Gesellschaft gemäss Art. 166 StGB strafbar. Zu den Geschäftsbüchern im Sinne von Art. 166 StGB gehören das Hauptbuch (Kon- ten und Journal), allfällige Hilfsbücher, das Inventarbuch sowie die Erfolgsrech- nung, die Bilanz und die massgebenden Belege (BSK StGB-Hagenstein, N 7 ff. zu Art. 166 StGB). Die Buchführungspflicht, die das Zivilrecht für eine Aktiengesell- schaft in Art. 957 ff. OR festlegt, ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder wenn sie lediglich mangelhaft erfolgt. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unter- nehmens notwendig sind. Sie hat unter anderem die Grundsätze der vollständigen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle, des Belegnachweises für die einzelnen Buchungsvorgänge sowie den Grundsatz der Klarheit zu befolgen (Art. 957a OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, welche sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung zusam- mensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein und den zuständigen Orga- nen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). 5.1.2. Das blosse Sammeln und Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht für eine ordnungsgemässe Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB nicht aus. Der Schuldner muss vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare Auf- zeichnungen über die einzelnen Geschäftsvorgänge tätigen, sodass die Vermö- genslage des Geschäfts jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz ermittelt werden kann (BGE 77 IV 164 E. 1). Keine Rolle spielt dabei die Tatsache, dass die Gesell-
- 89 - schaft in der Zeit der unterlassenen Buchführung inaktiv war (Urteil des Bundesge- richtes 6S.425/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). 5.1.3. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Pflichtver- letzung und der Verschleierung der Vermögenslage erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 40 zu Art. 166 StGB). Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist weder die Absicht einer Gläubiger- schädigung, noch eine qualifizierte Pflichtverletzung von Nöten. 5.2. Anwendung auf den konkreten Fall 5.2.1. Als eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in Ver- bindung mit Art. 957 Abs. 1 OR die generelle Verantwortung für den Bereich der Finanzen der Gesellschaften, weshalb er letztlich auch für die ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zu sorgen hatte. In der Zeit vom
1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 sorgte sich der Be- schuldigte nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung, was er auch anlässlich diverser Einvernahmen bestätigte. So sagte er zwar zu Beginn der Ein- vernahmen noch aus, dass die Buchhaltung aufgrund der Beschlagnahmungen nicht habe gemacht werden können (act. D1/6/3 F/A 101 ff.), anerkannte vorgehal- tenen Anklagevorwurf jedoch anlässlich der Schlusseinvernahme vollständig (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Da nicht einmal eine einfachste Buchführung über die Ein- nahme und Ausgaben sowie über die Vermögenslage ("Milchbüchleinrechnung" nach Art. 957 Abs. 2 OR) erfolgt ist, liegt keine ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 166 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von den gesetzlichen Pflichten zur Führung einer Buchhaltung wusste. Dies ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass er die Buchhaltung gemäss eigenen Aussagen für die Jahre zuvor durch die AB._____ in AM._____ hat führen lassen. Danach sei haupt- sächlich seine Frau zuständig gewesen, welche insbesondere aufgrund ihres neu- geborenen Kindes jedoch noch nicht dazu gekommen sei (act. D1/6/1 F/A 57 ff., act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Die Unterlassungen erfolgten somit wissentlich, mindestens eventualvorsätzlich. Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand gegeben.
- 90 - 5.2.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist demzufolge der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 1 betreffend des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. B. Dossier 7
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten das Dossier 7 be- treffend als Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (act. D1/36 S. 15, act. 88 S. 8 f.).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen sei. Zu berücksichtigen sei − der Vollständigkeit halber bereits an die- ser Stelle erwähnt −, dass es dem Beschuldigten leid tue und er den Entscheid bedauere, sich in diesem Zustand ans Steuer gesetzt zu haben (act. 89 S. 2, S. 14 f.).
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) 3.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motor- fahrzeug führt. 3.2. Als qualifiziert gilt eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l oder mehr und eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 % oder mehr (Art. 2 der Verordnung der Bun- desversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; SR 741.13).
- 91 - 3.3. In subjektiver Hinsicht wird der Tatbestand sowohl durch Vorsatz als auch Fahrlässigkeit erfüllt (BSK-SVG FAHRNI/HEIMGARTNER, N 35 f. zu Art. 91 SVG). 3.4. Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse 14 in BE._____, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte. Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, da er wissen musste und in Kauf nahm, dass er nach einem hohen Alkoholkonsum am Vorabend und wenig Schlaf noch unter Alkoholeinfluss stand. 3.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist entsprechend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 7 betreffend antragsgemäss des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- macht. IV. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift vom 28. Okto- ber 2024 und anlässlich der Hauptverhandlung, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 bedingte gewährte Strafvollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu widerrufen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12).
2. Der Verteidiger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur The- matik des Widerrufs (vgl. act. 89).
- 92 - B. Grundsätze und Anwendung
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (act. 39). Die heute zu beurteilenden Delikte verübte der Beschuldigte zwischen Januar 2020 und Februar 2021 und somit in der Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f.). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3. Der Beschuldigte delinquierte zwar während laufender Probezeit, seit dem Ablauf der Probezeit sind jedoch über fünf Jahre vergangen. Ein Widerruf der Strafe kann entsprechend gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht angeordnet werden. V. Sanktion A. Parteianträge
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1,S. 12).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung demgegenüber, dass der Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten
- 93 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu maximal CHF 100 sowie einer Busse von CHF 800 zu bestrafen sei. Sollte der Beschuldigte entgegen seinen Anträgen we- gen weiterer Anklagepunkte für schuldig befunden werden, sei dieser eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu belegen, wobei dieselbe zwin- gend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszu- fällen sei (act. 89 S. 2). B. Grundsätze
1. Strafrahmen und Asperationsprinzip 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (und auch dies nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen; vgl. Ziff. 1.4. nachste- hend). Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Ein- satzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren De- likte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grund- sätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
- 94 - 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist für jeden einzelnen Norm- verstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen (konkrete Methode). Ungleichar- tige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher
- 95 - Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar: Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1). 2.3. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrah- mens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmin- derungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Um- stand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelver- wertung dar (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 147 IV 176 [= Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). C. Anwendung auf den konkreten Fall
1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte betreffend das Dossier 1 des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. Betreffend das Dossier 7 hat er sich des Fahrens eines Fahrzeuges im fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. 1.2. Der Betrug gemäss Art. 146 StGB weist die schwerste Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Im vorliegenden Fall ist vom Betrug als schwerste Tat auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen.
- 96 - 1.3. Es liegt der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. 1.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Wahl der Strafart 2.1. Für alle vom Täter vorliegend verübten Delikte sind sowohl eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als auch mit einer Geldstrafe vorgesehen. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzel- nen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). So hielt das Bun-
- 97 - desgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgelds- trafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3).
3. Tatkomponenten 3.1. Betrug (Dossier 1) 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gem. der COVID-19- Kreditvereinbarung maximal hätten CHF 500'000 ausbezahlt werden können. Der Beschuldigte hat einen Kreditbetrag in der Höhe von CHF 400'000 erhalten, was somit relativ hoch ist. Es handelt sich um einen wesentlichen Betrag, womit der Deliktsbetrag eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Zwar bediente sich der Beschul- digte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von welcher er wusste bzw. annahm, dass die Mitarbeiter der be- troffenen Bank sie nicht überprüfen würden. Der Beschuldigte nutzte die aufgrund der Pandemie herrschende Krisensituation schamlos aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren, wo- mit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. In objektiver Hin- sicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die er- hältlich gemachte Kreditsumme für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten und laufenden Bedürfnisse verwendete. So finanzierte er sich nebst der Anzahlung ei- nes Fahrzeuges inkl. Felgen und Lieferung die Privatschule seiner Tochter und den Umbau einer Küche zum Privatgebrauch. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen Notlage kann jedoch keine Rede sein. Insofern handelte er aus reiner Habgier und Eigennutz. Es erscheint dabei auch sehr verwerflich, dass der Beschuldigte die staatlichen Gelder in nicht unerhebli- cher Höhe für Luxusgüter zu verwende. Die subjektiven Zumessungsgründe ver- mögen die objektiven Kriterien keinesfalls zu relativieren.
- 98 - 3.1.3. Bei isolierter Betrachtung (noch ohne Berücksichtigung des Asperations- prinzips) wäre eine Sanktion im untersten Bereich des mittleren Drittels des Straf- rahmens und damit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. Aufgrund der festzusetzenden Sanktionshöhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht. 3.2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1) 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ungefähr einem Jahr unterliess, um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung besorgt zu sein. Somit fehlte es in dieser Zeitperiode an einem Über- blick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet wurde. Unter anderem aufgrund der verhältnismässig kurzen Zeitperiode, in welcher der Beschuldigte die Buchführung versäumte, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Delikt zumindest eventualvorsätzlich erfüllte, indem er sich nicht darum bemühte, dass seine Ehefrau – welche gemäss seinen Aussagen dafür verantwortlich war – sich darum kümmerte. Dies ist aber nur sehr leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 3.2.3. Betrachtet man dieses Delikt isoliert (ohne Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips) wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die Unterlassung der Buchführung steht im vorlie- genden Fall in keinem direkten Zusammenhang mit dem begangenen Betrug, wes- halb es aufgrund der Verhältnismässigkeit angebracht ist, eine Geldstrafe auszu- sprechen. 3.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration (Dossier 7) 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l den qualifizierten Bereich erreicht, sich aber im qualifizierten Bereich am untersten Ende bewegt. Der Beschuldigte beabsichtigte in dem Zustand eine Distanz von knapp sieben Kilometer zurückzu-
- 99 - legen, wobei er auf der Strecke angehalten werden konnte. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren. 3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm trotz Alkoholkonsum und wenig Schlaf ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken. Auch hier rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafminderung. 3.3.3. In Anbetracht des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. In Anbetracht des Verschuldens wäre eine Geldstrafe vorliegend als angemessen zu betrachten. Vorliegend muss jedoch fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe im Be- reich des Strassenverkehrsgesetz aufweist, wobei er während des laufenden Ver- fahrens erneut einschlägig delinquierte. Der Beschuldigte zeigt damit eine gewisse Unbelehrbarkeit im Bereich der Strassenverkehrsdelikte, weshalb es geboten er- scheint eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Delikte im Strassenverkehr abzuhalten.
4. Asperation 4.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Strafen festgelegt: Betrug (Dossier 1): 20 Monate Freiheitsstrafe Unterlassung der Buchführung (Dossier 1): 60 Tagessätze Geldstrafe Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier 7): 3 Monate Freiheitsstrafe 4.2. Aus den Strafen, welche eine Freiheitsstrafe vorsehen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ge-
- 100 - mäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Gelds- trafen zu bilden (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.6 m.w.H.). Dementsprechend ist neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe und eine Ge- samtbusse zu bilden. 4.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Tat, in casu der Betrug mit einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Das Fahren in fahr- unfähigem Zustand steht in keinem Zusammenhang mit dem Betrug, weshalb die Einsatzstrafe zu 2/3 (2 Monate) zu aspirieren ist. Dies entspricht einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 22 Monaten. 4.4. Betreffend die Unterlassung der Buchführung ist der Beschuldigte mit 60 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Januar 2025 und der darin ausgespro- chenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90 (vgl. act. 39 S. 2 f.) scheint eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl in der Höhe von 50 Tagessätzen vorliegend als angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen oder Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei. Er sei über Jahre hinweg unternehmerisch tätig gewesen und habe mit erheblichem Einsatz versucht, seine Projekte trotz schwierigen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhal- ten. Sein Verhalten sei geprägt gewesen von hoher Arbeitsbelastung, wirtschaftli- chem Druck und langanhaltender Unsicherheit. Diese Umstände hätten ihn nach- weislich belastet und seien zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass er dort, wo ihm ein Fehlverhalten tatsächlich vorzuwerfen sei, Einsicht gezeigt und Verantwortung übernommen habe. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf
- 101 - betreffend das Strassenverkehrsgesetz. Die Täterkomponente zeige somit kein Bild einer deliktisch geprägten Persönlichkeit, sondern jenes eines überforderten Unternehmers in einer ausserordentlichen Situation (act. 89 S. 17 f.). 5.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 zu seiner Person zu Protokoll, dass er in Nordmazedo- nien geboren worden sei. Sein Vater sei damals ein Saisonnier gewesen, seit dem Kindergarten sei er in der Schweiz. Seine letzte Ausbildung sei der Abschluss an einer Fachhochschule als diplomierter Bauprojekt- und Immobilienmanager. Zu- dem habe er ein paar CAS im Bereich Real Estate Management gemacht. Er habe zwei Lehren, eine als Chemielaborant und eine als Gärtner mit EFZ abgeschlossen. Er arbeite als Bauprojekt- und Immobilienmanager und sei angestellt bei der BG._____ AG. Er sei nicht an dieser Firma beteiligt, sei aber Verwaltungsratsprä- sident und Geschäftsführer. Er habe die Niederlassungsbewilligung C. Er sei ver- heiratet und habe vier Kinder. Seine Frau arbeite nicht (act. D1/27/13 F/A 6). An- lässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen und gab weiter zu Protokoll, dass er eine gute Kindheit gehabt habe und in "normalen Verhältnissen" aufgewachsen sei. Neu sei, dass er mittlerweile − jedoch noch nicht rechtskräftig − geschieden sei. Die Ex-Ehefrau sei arbeitstätig und seine vier Kin- der, die 2, 6, 16 und 18 Jahre alt seien, würden bei ihr in G._____ wohnen. Er habe aber regelmässig Kontakt zu seinen Kindern (act. 87 S. 3 ff.). Diese genannten per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vorliegend strafzumessungsneutral zu werten. 5.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Septem- ber 2024 gab der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Protokoll, dass er monatlich CHF 7'400 netto verdiene. Einen 13. Monatslohn habe er nicht. Er bekomme einen variablen Bonus, aber nicht jedes Jahr. Er erhalte noch einen Bonus, welcher im sechs- oder siebenstelligen Betrag zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 sein werde, sofern man die Verkäufe wie geplant machen könne und sich der Markt nicht ändere. Weiteres Einkommen habe er nicht. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden von CHF 400'000. Zuerst sei die Firma, dann er privat betrieben worden. Ausser seine Ehefrau und Kinder müsse er niemanden
- 102 - finanziell unterstützen (act. D1/27/13 F/A 6). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf seine finanziellen Verhältnisse angesprochen aus, dass er derzeit einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 erziele. Wie bereits ausgeführt, erhalte er keinen 13. Monatslohn, dafür aber einen variablen Bonus, der sich projektabhängig zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 bewege. Weiter habe er einen einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 in Aussicht, der sich in diesem Jahr realisieren sollte. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum gepfändet. Dieses belaufe sich auf ungefähr CHF 6'800, da er vier Kinder habe, für die er unterhaltspflichtig sei (act. 87 S. 2 ff.). 5.5. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe/Einsiedeln SZ am 3. Februar 2017 wegen Verletzung der Verkehrsre- geln i.S. des Strassenverkehrsgesetztes (mehrfache Begehung, Art. 90 Abs. 1 SVG) und wegen grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln i.S. des Strassen- verkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und zu einer Busse von CHF 2'070 bestraft. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Dies wirkt sich straferhöhend aus. 5.6. Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich eines Grossteils des Dossiers 1 sowie vollständig betreffend das Dossier 7 geständig zeigte, wobei es diesbezüglich auch nicht viel zu bestreiten gab. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.7. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung in den ein- leitenden Worten seines Plädoyers zudem vor, dass die Untersuchung sich über einen ausserordentlich langen Zeitraum – ohne die erforderliche Stringenz und Ziel- gerichtetheit – erstreckt habe. Die Untersuchung sei von Doppelspurigkeit, wieder- holten Unterbrechungen und längerer Phasen faktischer Inaktivität geprägt gewe- sen. Ein solches Vorgehen beeinträchtige nicht nur die Effizienz des Verfahrens, sondern führe auch zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung. Der Beschuldigte sei über Jahre hinweg einem Zustand der Unsicherheit ausgesetzt gewesen, ohne dass ein klarer Verfahrensvorschritt erkennbar gewesen wäre. Das Beschleuni-
- 103 - gungsgebot verlange eine konzentrierte und widerspruchsfreie Verfahrensführung. Wo diese fehle, dränge sich der Eindruck einer Verfahrensverzögerung auf. Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung und insbesondere bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (act. 89 S. 3 f.). Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik, dass es zu vier Verteidigerwechseln gekommen sei. Deshalb hätten Einver- nahmen verschoben werden müssen. Weiter sei auf Antrag des aktuellen amtlichen Verteidigers das abgekürzte Verfahren eingeleitet worden. Dieses sei dann aber – genau wie Gespräche hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung das Dossier 2 betreffend – nicht zustande gekommen. Zudem hätten Einvernahmen des Beschul- digten auch teilweise verschoben werden müssen, da dieser einfach nicht erschie- nen sei. Auch für seine eigene Verteidigung sei der Beschuldigte nicht immer er- reichbar gewesen. Schliesslich seien auch weitere Dossiers eingegangen, die zwar nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens seien, jedoch unter der gleichen Num- mer geführt worden seien (Prot. S. 9). 5.8. Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach das Verfahren ver- gleichsweise lange gedauert hat, ist grundsätzlich zuzustimmen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass dies teilweise auch, wie von der Staatsanwalt- schaft zutreffend vorgebracht, dem Verschulden des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor vor. Die eher lange Verfahrensdauer ist vorliegend jedoch leicht strafmindernd zu berück- sichtigen.
6. Zwischenfazit Aufgrund der Täterkomponente, namentlich der Vorstrafen abzüglich des Geständ- nisses und der eher langen Verfahrensdauer, ergibt sich eine leichte bzw. sehr leichte Strafminderung. Die nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstra- fen sind demnach von 22 Monaten bzw. 50 Tagessätze sind damit – um 2 Monate bzw. 5 Tagessätze – zu reduzieren. Es resultiert bis zu diesem Punkt eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen.
- 104 -
7. Anrechnung der bereits erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juli 2020, 7.50 Uhr, bis am 3. Juli 2020, 17.10 Uhr in Haft, was ihm an die Freiheitsstrafe (1 Tag) anzurechnen ist (act. D1/23).
8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 8.2. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an monatlich CHF 7'400 netto zu verdienen sowie einen variablen Bonus und einen einmaligen Bonus im sechs- oder siebenstelligen Betrag. Vermögen habe er keines, Schulden hingegen in Höhe von CHF 400'000 (act. D1/27/13 F/A 6). Ähnliche Aussagen machte er auch anlässlich der Hauptverhandlung und gab zu Protokoll, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 sowie einen variablen Bonus zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 zu erzielen, nebst dem einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum, auf ungefähr CHF 6'800 gepfändet (act. 87 S. 2 ff.). 8.3. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnis- sen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 90 als angemessen.
9. Fazit zur Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte somit mit 20 Monaten Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von einem Tag – sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 zu bestrafen.
- 105 - VI. Vollzug A. Allgemeine Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafauf- schub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Besteht hinge- gen keine Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflus- sen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
2. Spricht das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbin- dungsstrafe). Sie kommt dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug gewährt wer- den soll, aber das Drohpotential der bedingten Strafe durch eine Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht zu erhöhen ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 ff.) B. Anträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Vollzug von 6 Monaten Freiheits- strafe und die Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Frei-
- 106 - heitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1, S. 11 f.).
2. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung hingegen, dass der Beschuldigte, sollte er für schuldig befunden werden, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei diese zwingend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszufällen sei (act. 89 S. 2). C. Anwendung im konkreten Fall
1. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe ganz oder teilweise bedingt oder bedingt auszusprechen ist.
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des vollumfänglich beding- ten Strafvollzugs sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist bisher keine einschlägigen Vorstrafen in Bezug auf den Betrug auf, weshalb eine günstige Prognose zu vermuten ist. Hinsichtlich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand liegt eine leicht getrübte Prognose vor, es handelt sich jedoch noch nicht um eine un- günstige Prognose. Mithin können beide Strafen bedingt aufgeschoben werden. D. Probezeit
1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4).
2. Der Beschuldigte delinquierte während eines laufenden Verfahrens und hat eine teilweise einschlägige Vorstrafe, weshalb ihm eine leicht höhere Probezeit von 3 Jahren anzusetzen ist.
- 107 - VII. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und
– unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (DOLGE- BSK StGB, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
- 108 -
2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Hat der Geschädigte z.B. eine Körperverletzung erlitten, hat er An- spruch auf Ersatz der Kosten, insbesondere der Behandlungskosten, sowie auf Entschädigung der infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit erlittenen Nachteile (Art. 46 Abs. 1 OR; vgl. hierzu Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 267). Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Differenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 232; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 164). Aus Praktikabilitätsgründen ist auf eine Eruierung und Abgleichung der Gesamtvermögensverhältnisse zu ver- zichten und stattdessen eine Addition der einzelnen Schadensposten vorzunehmen (Honsell, Differenztheorie und normativer Schadensbegriff, in: Fuhrer [Hrsg.], Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen, Zürich 2010, S. 261 f.; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 185). 2.3. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche oder psychi- sche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein sol- cher Kausalzusammenhang ist zudem adäquat, wenn eine Ursache nach dem na- türlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Ver- schulden ist sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrläs- sigkeit zu bejahen (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 963 und N 992 ff.).
- 109 - B. Zivilforderungen der Privatklägerschaft
1. Die Privatklägerin bezifferte ihre Zivilforderung mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2025 auf CHF 400'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2023 (act. 51). Die Privatklägerin beantragte zudem, dass ihr die bei der Zürcher Kanto- nalbank gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 149'901.55 auf dem Konto der D._____ ag in Liquidation sowie der Verwertungserlös des beschlag- nahmten und verwerteten Personenwagen «Mercedes-Benz» in Höhe von CHF 151'148.60 in Anrechnung an ihre Zivilforderung auszuhändigen sei. Eventu- aliter sei der Beschuldigte zu verpflichten dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 400'000 zu bezahlen und die Ersatzforderung sei in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB für die Zivilforderung der Privat- klägerin zu verwenden.
2. Der Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Anträge der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen seien. Der Beschuldigte sei weder zur Zahlung eines Schadenersatzes noch zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatkläger zu verpflichten. Eventualiter sei der Beschul- digte dem Grundsatz nach zur Zahlung eines Schadenersatzes sowie einer Genug- tuung zu verpflichten und es seien die Privatkläger zur konkreten Geltendmachung ihrer Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 89 S. 1).
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt entstand der Privatklägerin ein Schaden in Höhe von CHF 400'000. Der Schaden ist substantiiert begründet und belegt (act. 51 f.). Entgegen der Verteidigung kann dabei selbstredend nicht davon aus- gegangen werden, dass sich der Schaden aufgrund erfolgter Beschlagnahmungen reduzieren würde.
4. Der Beschuldigte ist fogliche zu verpflichten, der Privatklägerin Schadener- satz von CHF 400'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen.
- 110 - VIII.Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung des Verwertungserlöses des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Februar 2021 vorzei- tig verwerteten Fahrzeugs in der Höhe von CHF 151'148.60. Weiter beantragte sie die Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Juni 2020 auf dem Konto-Nr. 1 bei der ZKB gesperrten Guthabens. Zudem be- antragte sie die Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten Vermögenswerte und Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse und Ver- fahrenskosten. Abschliessend beantragte sie weiter den Entscheid über die Rück- gabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12). Des Weiteren beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von mindestens CHF 98'000 (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten äusserte sich anlässlich der Hauptver- handlung nicht zu dieser Thematik (vgl. act. 89). Darauf angesprochen, dass die Staatsanwaltschaft beantrage, dass er eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 98'000 zu bezahlen habe, gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme zu Protokoll, dass er das zahle, sobald er die Möglichkeit dazu habe (act. 87 S. 22). B. Grundsätze
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren
- 111 - Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Ver- mögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.
3. Der Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung besteht im Ausgleich de- liktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Tä- ter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforde- rung soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits ver- braucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Ersatzforderung ist gegenüber der Einziehung subsidiär. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszu- üben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3 m.w.H.).
4. Zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert oder -vorteil muss (min- destens) ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen (eingehend dazu SCHOLL,
- 112 - Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, § 4 N 132 ff.). Konkret bestimmbare Vermögenswerte unterliegen der Wegnahme resp. der Einziehung zugunsten des Staates oder der Zuweisung an den früheren Inha- ber (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dazu gehören auch echte sowie unechte Surrogate, d.h. Vermögenswerte, durch welche der direkt durch die Straftat erlangte Vermögens- wert ersetzt wurde. Dabei muss das den direkt durch die Straftat erlangten Vermö- genswert ablösende Surrogat eindeutig bestimmbar sein, was sich aufgrund einer «Papierspur» zum Originalwert ergeben kann. Allerdings kann auch anderweitig nachgewiesen werden, dass ein im Vermögen des Täters vorhandener Vermö- genswert zwingend eine deliktische Herkunft aufweist. Dabei können Surrogate auch nach mehrmaligen Umwandlungsvorgängen bestimmbar bleiben. Alle ande- ren Vermögensvorteile, die durch eine Straftat bewirkt werden und die nicht ent- sprechend konkret bestimmbar sind, werden durch die Anordnung einer Ersatzfor- derung abgeschöpft (Art. 71 Abs. 1 StGB; SCHOLL, a.a.O., § 4 N 213, 223 ff. und 234 ff., je m.w.H.). Vermischungssachverhalte sind in erster Linie nach der Absicht des Inhabers des Vermögenswerts zu beurteilen. Lässt sich diese Absicht nicht eruieren, ist auf die Bodensatz- bzw. Sockeltheorie zurückzugreifen, nach der bei Bankguthaben vermischter Herkunft fingiert wird, dass die Vermögenswerte straf- barer Herkunft «auf den Grund des Bankkontos sinken» (im Einzelnen SCHOLL, a.a.O., § 4 N 238 ff. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom
1. Juni 2021 E. 7.5.3.).
5. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Ersatz- forderung beurteilt sich nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgebli- chen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit ist auch über die spezifischen Gründe nach Art. 71 Abs. 2 StGB hinaus Rech- nung zu tragen. Ein Verzicht oder die Herabsetzung ist immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 50 u. 54).
- 113 -
6. Die (nicht nachweislich aus den Delikten stammenden) Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates in der Form von Verfahrenskos- ten (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO) und einer all- fälligen Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Dies gilt ebenso in Hinblick auf von der beschuldigten Person geschuldete Entschädigun- gen, worunter namentlich die der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO zu- gesprochene Entschädigung fällt (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 StPO; BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 5). In puncto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben werden, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatzforderungen (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB130233 vom 22. August 2014, E. 9). Eine solche Privilegierung geniesst die Prozessent- schädigung mangels gesetzlicher Grundlage hingegen nicht, sodass diese von der Privatklägerschaft im Fall der nicht freiwilligen Erfüllung im gewöhnlichen Zwangs- vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.6.3). Dass die Beschlagnahme für Pro- zessentschädigungen jedoch einerseits vorgesehen ist, die beschlagnahmten Ver- mögenswerte anderseits aber nicht sofort zur Deckung verwendet werden können, kann nur heissen, dass die Beschlagnahme diesbezüglich (entsprechend der Pra- xis bei Ersatzforderungen) mit dem Endentscheid zwecks Sicherung der Prozes- sentschädigung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren aufrechtzuerhalten ist.
7. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht einem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Ver-
- 114 - mögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie der Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genug- tuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Scha- den entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Weitere Voraussetzung für die Verwendung einer Ersatzforderung zu Guns- ten des Geschädigten stellt die Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Bei der Zusprechung der Ersatzforderung tritt der Staat – entgegen dem Wortlaut – nicht die Ersatzforderung selbst an den Geschädigten ab. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung einzutreiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN, Kommentar Krimi- nelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, § 7 N 108 m.w.H.). C. Beschlagnahmungen / Einziehungen
1. Verwertungserlös aus dem verwerteten Fahrzeug 1.1. Der mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. August 2020 beschlagnahmte Mercedes-Benz wurde mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2021 vorzeitig verwertet (act. D1/9/1, D1/9/17). Aus der Verwertung resul- tierte ein Erlös von CHF 151'148.60 (act. D1/9/19). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung des Erlöses aus der vorzei- tigen Verwertung des Fahrzeuges (act. 36). Die Privatklägerschaft beantragt, dass der Verwertungserlös ihr in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei (act. 51). 1.3. Aus den Untersuchungsunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte nur kurz nach dem Erhalt des Covid-19-Kredits die Anzahlung in Höhe von CHF 92'000 für das oben genannte Fahrzeug leistete, womit keine Zweifel bestehen, dass de- liktische Vermögenswerte genutzt wurden. Aus den Unterlagen ist jedoch auch er- sichtlich, dass der Beschuldigte zur Finanzierung des Fahrzeuges zusätzlich ein eigenes Fahrzeug im Wert von CHF 67'850 eintauschte, wobei keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach er letzteres Fahrzeug mit deliktischen Vermögenswerten er-
- 115 - worben hätte (act. D1/9/4). Eine Zusprechung der legal eingeflossenen Vermö- genswerte kann entsprechend nicht verfügt werden. 1.4. Ein Teil des Verwertungserlöses des Fahrzeuges in Höhe von CHF 92'000 ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuweisen. Im weiteren Betrag wird der Nettoerlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet und daran anschliessend zur Sicherung von privatklägerischen Prozes- sentschädigungen sowie der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten her- angezogen. Die Beschlagnahme hat – im über CHF 92'000 hinausgehenden Betrag
– anzudauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Pri- vatklägerin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschä- digungen bzw. Ersatzforderung.
2. Gesperrtes Guthaben (Konto-Nr. 1) 2.1. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Edition sämtlicher Bankunterlagen sowie die Kontosperre des Kontos 1 bei der Zürcher Kantonalbank lautend auf die D._____ ag (act. D1/7/1). 2.2. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eingangs des Covid-19-Kredits über ein Bankguthaben von CHF 44'071.59 verfügte. Zum Zeitpunkt der Kontosperrung befand sich auf dem besagten Konto noch ein Guthaben von CHF 149'937.55. Aus den Bankauszügen ergibt sich, dass der Covid-19-Kredit im März 2020 die einzige Gutschrift darstellte. Aus den Bankauszügen ergibt sich weiter, dass im April 2020 Belastungen in der Höhe von CHF 161'356.28 Gutschriften von CHF 28'580 gegenüberstanden. Im Mai 2020 wurden Belastungen in der Höhe von 55'218.36 getätigt, ohne dass eine einzige Gutschrift einging. Im Juni 2020 wurden Belastungen in der Höhe von CHF 12'396.35 getätigt, ohne dass Gutschriften eingingen. 2.3. Auf dem Bankkonto des Beschuldigten sind im Zeitraum vor und nach Ein- gang des COVID-19-Kredits somit sowohl deliktische Gelder als auch legale Gelder
- 116 - eingegangen, womit es als einheitliches Guthaben zu behandeln ist. Dabei ergibt sich anhand der oben gegenübergestellten Belastungen und Gutschriften, dass selbst bei einer Anwendung der Sockeltheorie nach Erlangung des Kredits die ge- tätigten Auslagen höher sind als die Gutschriften mit legaler Herkunft. Entspre- chend ist darauf abzustellen, dass es sich bei dem verbleibenden Kontoguthaben von CHF 149'937.55 vollständig um das deliktisch erlangte Guthaben aus dem Co- vid-19-Kredit handelt. 2.4. Das Kontoguthaben von CHF 149'937.55 auf dem Konto mit der Nr. 1 lau- tend auf die D._____ AG ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzuweisen.
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte 3.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, zur Sicherstellung einer allfäl- ligen Ersatzforderung (act. D1/13/5; vgl. VIII.D): Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
- 117 - 3.2. Da sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise ergeben, mit welchen Mitteln der Beschuldigte die oben stehenden Uhren und Perlen erworben hat, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die genutzten Mit- tel zum Erwerb aus legaler Herkunft stammten. 3.3. Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Sicherung der Kosten, der privatklägerischen Prozessentschädigung sowie der Ersatzforde- rung gegenüber dem Beschuldigten heranzuziehen. Die Beschlagnahme hat anzu- dauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Privatkläge- rin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschädigun- gen bzw. Ersatzforderung.
4. Beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, welche als Beweismittel dienten und nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herausgegeben wer- den können (act. D1/13/4): Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'215 Bundesordner rot A013'953'258 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot
- 118 - A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
- 119 - D. Ersatzforderung
1. Zu beachten ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Be- messung einer Ersatzforderung vom Bruttoprinzip auszugehen ist, wonach der Er- lös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten als massgeblich zu erachten ist (vgl. BGE 124 I 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem sollen Praktikabilitätsüberlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zu- mal die Veranschlagung der konkreten Aufwandspositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.2). Gleichzeitig gilt es jedoch auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dabei soll einzelfallbezogen geprüft werden, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalte (BGE 124 I 6 E. 4b.cc; Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.3). Zu prüfen wird nachfolgend auch sein, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderung vorliegen.
2. Das Gericht kann gem. Art. 70 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Allgemein ausge- drückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BAUMANN-BSK StGB, a.a.O., Art. 70 N 62). Das vorliegende Urteil bringt für den Beschuldigte diverse einschneidende Folgen finanzieller Art mit sich. Nicht nur die Rückzahlung des COVID-19-Kredits, sondern auch die damit einhergehende Bezahlung der Zinsen bringen eine enorme finanzielle Belastung für den Beschuldigten mit sich. Daneben werden dem Beschuldigten hohe Kosten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren auferlegt. Es ist dabei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich bei einer Ersatzforderung von mindestens CHF 158'000 nicht mehr finanziell erholen könnte und seine Wiedereingliederung
- 120 - deshalb ernstlich behindert wäre. Aus diesem Grund ist vorliegend auf eine Ersatz- forderung zu verzichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf eine Pauschalge- bühr von CHF 12'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 1 teil- weise und Dossier 7 vollumfänglich schuldig gesprochen, während in Dossier 2 ein Freispruch erfolgte. In Berücksichtigung des konkreten Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerle- gen. Im Umfang von 2/5 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde die ehemalige amtliche Verteidi- gerin RAin MLaw M. X3._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl für ihre Auf- wendungen und Auslagen als Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 6'046.75 (inkl. MwSt.) entschädigt.
3. Mit Honorarnote vom 5. Mai 2026 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. R. X1._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 20'866.06 (inkl. MwSt.) unter der Annahme geltend, dass die Hauptverhand- lung 5 Stunden dauere (act. 85 und 86). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte
- 121 - er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten (act. 90) und verlangte CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.). Diese Kosten sind belegt und erweisen sich als an- gemessen.
4. Die amtliche Verteidigung wurde vorliegend aufgrund der notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO bestellt. Angesichts der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, diesem die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbe- halten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten im Umfang von 3/5, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Entschädigung der Privatklägerschaft
1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie a) obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwendun- gen im Strafverfahren zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (GRIES- SER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 zu Art. 433 StPO). Verfahrens- aufwand, der nicht in direktem und unmittelbarem Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren angefallen ist, kann nicht zum Gegenstand einer Entschädigungs- forderung gemäss Art. 433 StPO gemacht werden.
3. Die Privatklägerin liess die Vertretungskosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'094.12 (zzgl. MwSt.) als Prozessentschädigung geltend machen (act. 51). Sie hat sich im vorliegenden Verfahren im Strafpunkt engagiert und dabei
- 122 - obsiegt. Aus diesem Grund hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Zudem werden die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich gutgeheissen.
4. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechts- fragen war der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifels- ohne gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Strafverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges und der Veruntreuung freigesprochen.
3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Januar 2025.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- 123 -
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Fe- bruar 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 wird nicht widerrufen.
7. Hinsichtlich des beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagern- den Betrags von CHF 151'148.60 (Erlös aus der Fahrzeugverwertung) wer- den CHF 92'000 der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Im Mehrbetrag wird der Verwertungserlös vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Für einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung.
8. Das aktuelle Guthaben auf dem bei der Zürcher Kantonalbank geführten Konto CH1, lautend auf die D._____ ag in Liquidation, welches mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020 gesperrt wurde, wird der Pri- vatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, dem Zentralen Inkasso der Ge- richte, Obergericht des Kantons Zürich, nach Vollzug der Überweisung an die Privatklägerin einen Überweisungsbeleg zuzustellen und das Konto zu saldieren.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden ver- wertet und der Erlös zur Kostendeckung des Strafverfahrens herangezogen. In einem allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll-
- 124 - ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung: Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausge- händigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'214 Bundesordner rot
- 125 - A013'953'225 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot
- 126 - A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
11. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil wird abgesehen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, Schadener- satz von CHF 400'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 zu bezahlen.
13. Die Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'120.00 Auslagen Polizei; CHF 6'046.75 bisherige amtliche Verteidigung RAin MLaw X3._____; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 21'282.27 RA lic. iur. X1._____.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 127 -
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X3._____, mit CHF 6'046.75 entschädigt worden ist.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
18. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (versandt), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich sowie zuhan- den der Privatklägerschaft, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei- lage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materi- als", die Zürcher Kantonalbank, Legal & Compliance, 8010 Zürich, betref- fend Dispositivziffer 8 im Dispositivauszug, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf die Dispositiv- ziffern 9 und 10, die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 bis 9, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft Höfe / Einsiedeln betr. Akten Nr. …, die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Fristbeginn, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG,
- 128 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, das Bundesamt für Polizei, MROS, Ref. Case….
19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 129 - Zürich, 12. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
Erwägungen (167 Absätze)
E. 1 Vorgeschichte Dossier 1
E. 1.1 Der mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. August 2020 beschlagnahmte Mercedes-Benz wurde mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2021 vorzeitig verwertet (act. D1/9/1, D1/9/17). Aus der Verwertung resul- tierte ein Erlös von CHF 151'148.60 (act. D1/9/19).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung des Erlöses aus der vorzei- tigen Verwertung des Fahrzeuges (act. 36). Die Privatklägerschaft beantragt, dass der Verwertungserlös ihr in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei (act. 51).
E. 1.3 Aus den Untersuchungsunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte nur kurz nach dem Erhalt des Covid-19-Kredits die Anzahlung in Höhe von CHF 92'000 für das oben genannte Fahrzeug leistete, womit keine Zweifel bestehen, dass de- liktische Vermögenswerte genutzt wurden. Aus den Unterlagen ist jedoch auch er- sichtlich, dass der Beschuldigte zur Finanzierung des Fahrzeuges zusätzlich ein eigenes Fahrzeug im Wert von CHF 67'850 eintauschte, wobei keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach er letzteres Fahrzeug mit deliktischen Vermögenswerten er-
- 115 - worben hätte (act. D1/9/4). Eine Zusprechung der legal eingeflossenen Vermö- genswerte kann entsprechend nicht verfügt werden.
E. 1.4 Ein Teil des Verwertungserlöses des Fahrzeuges in Höhe von CHF 92'000 ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuweisen. Im weiteren Betrag wird der Nettoerlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet und daran anschliessend zur Sicherung von privatklägerischen Prozes- sentschädigungen sowie der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten her- angezogen. Die Beschlagnahme hat – im über CHF 92'000 hinausgehenden Betrag
– anzudauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Pri- vatklägerin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschä- digungen bzw. Ersatzforderung.
2. Gesperrtes Guthaben (Konto-Nr. 1)
E. 1.5 Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass der Abschluss der Untersuchung bevorstehe und eine Anklage- erhebung das Dossier 1 betreffend wegen Betrug / Urkundenfälschung und Unter- lassung der Buchführung geplant sei (act. D1/30/1, act. D1/30/3).
E. 2 Vorgeschichte Dossier 2
E. 2.1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Edition sämtlicher Bankunterlagen sowie die Kontosperre des Kontos 1 bei der Zürcher Kantonalbank lautend auf die D._____ ag (act. D1/7/1).
E. 2.2 Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eingangs des Covid-19-Kredits über ein Bankguthaben von CHF 44'071.59 verfügte. Zum Zeitpunkt der Kontosperrung befand sich auf dem besagten Konto noch ein Guthaben von CHF 149'937.55. Aus den Bankauszügen ergibt sich, dass der Covid-19-Kredit im März 2020 die einzige Gutschrift darstellte. Aus den Bankauszügen ergibt sich weiter, dass im April 2020 Belastungen in der Höhe von CHF 161'356.28 Gutschriften von CHF 28'580 gegenüberstanden. Im Mai 2020 wurden Belastungen in der Höhe von 55'218.36 getätigt, ohne dass eine einzige Gutschrift einging. Im Juni 2020 wurden Belastungen in der Höhe von CHF 12'396.35 getätigt, ohne dass Gutschriften eingingen.
E. 2.2.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstellungen etc. schriftlich eingereicht habe. Alles sei per E-Mail geschehen (act. D1/6/1 F/A 7). Darauf angesprochen, für was er den Kredit bisher gebraucht habe, antwortete der Beschuldigte für alles mögliche, um seine Firma am Laufen zu halten (act. D1/6/1 F/A 9). Auf Vorhalt der Zahlung vom 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 an ein Autohaus in M._____ führte der Beschuldigte aus, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) ver- kauft/eingetauscht und einen Mercedes … [Modell] gekauft habe. Es sei ein Occa- sionsfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug noch umgebaut und werde ihn nach den Sommerferien für mehr Geld wieder verkaufen. Das Fahrzeug hätte ca. CHF 170'000 oder CHF 180'000 gekostet und nach dem Eintausch des Merce- des S400 habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Danach habe er es auf Brabus umgebaut und dafür CHF 30'000 bezahlt. Es gebe im Moment nur ein solches Fahrzeug, welches zum Verkauf stehe. Er habe also total ca. CHF 200'000 für dieses Auto "bezahlt" und werde es locker für ca. CHF 260'000 wieder verkaufen können. Er verkaufe pro Jahr ca. sechs Fahrzeuge. Er kaufe Fahrzeuge, baue diese um, fahre ein paar Monate damit und verkaufe sie dann weiter. Man könne sagen, dass er mit Fahrzeugen handle, er habe diese nie länger als sechs Monate, da sie anschliessend an Wert verlieren würden. Er habe sie im- mer nur so drei bis vier Monate. Momentan sei seine Frau im Besitz dieses Autos in Mazedonien. Das Fahrzeug sei auf die N._____ AG eingelöst (act. D1/6/1 F/A 10 ff.).
E. 2.2.2 Darauf angesprochen, für was er am 2. April 2020 einen Geldbezug in der Höhe von CHF 5'000, am 6. April 2020 von CHF 1'000 und nochmals am
- 23 -
6. April 2020 von CHF 1'000 getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das nicht mehr wissen und nachschauen müsse, was an diesen Tagen gelaufen sei. Er habe, wenn, dann geschäftliche Rechnungen bezahlt. Die Zahlung vom
6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei eine Lohn- zahlung gewesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 25'000 an O._____ sei eine Provision, genannt Vermittlungsprovision oder Tippprovision, ge- wesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei ebenfalls eine Lohnzahlung gewesen. Für was die Geldbezüge vom 14. April 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und CHF 4'000 gewesen seien, könne er nicht sagen. Er müsse die Belege dazu detailliert nachschauen, vielleicht habe er Handwerker bezahlt (act. D1/6/1 F/A 15 ff.). Darauf angesprochen, ob er seine Rechnungen per E-Banking oder am Postschalter bezahle, führte der Beschuldigte aus, zu 90% per E-Banking zu bezahlen. Falls ein Handwerker aber z.B. Material benötige, dann gebe er ihm das Geld in bar und dieser kaufe sich die Sachen und bringe ihm die Quittung und das Retourgeld (act. D1/6/1 F/A 27). Für was er am 15. April 2020 CHF 6'000 bezogen habe, könne er nicht sagen. Bei der Zahlung vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Birmensdorf sei es um den Lohnabzug gegangen. Er habe ein Lohnpfändung. Sein Lohn betrage CHF 11'000 und für CHF 7'064 habe er die Lohnpfändung, er sei pri- vat gepfändet worden (act. D1/6/1 F/A 29 f.). Auf den Bezug in der Höhe von CHF 1'000 vom 20. April 2020 angesprochen antwortete der Beschuldigte, dass er den Verwendungszweck bei diesen kleinen Beträgen nicht sagen könne. Es könne aber gut sein, dass er dieses Geld z.B. für Sitzungen, Mittagessen mit Kunden, Fahrzeug tanken, etc. gebraucht habe. Die grösseren Beträge hätten vermutlich Bausachen gedient. Für was die Geldbezüge vom 29. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 und am 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 gewesen seien, könne er nicht einfach so sagen. Bei der Zahlung vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'125 an Q._____ habe es sich um eine Lohnzahlung für den Lehrling gehan- delt. Die Firma D._____ AG umfasse drei Festangestellte. Das seien er, seine Frau und Q._____. Auf die Zahlung am 5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ S._____ [Ortschaft] angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass dieser ein Allrounder sei. Er habe in diesem Zeitrahmen für ihn gearbeitet. Das heisse,
- 24 - dieser habe immer wieder Arbeiten für ihn an mehreren Orten verrichtet. Er habe beispielsweise eine Wand eingezogen oder gestrichen oder bei einem Projekt in T._____ mit 28 Wohnungen geholfen. R._____ habe dort eine Musterwohnung ausgestattet und er habe ihm immer einen Pauschalbetrag bezahlt. Es könne sein, dass diese CHF 3'500 für dieses Projekt in T._____ gewesen seien (act. D1/6/1 F/A 31 ff.). Auf die Zahlung vom 12. Mai 2020 an die Privatschulde U._____ GmbH in der Höhe von CHF 8'000 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das im Kontokorrent seiner Frau sei. Das bedeute, dass diese Gelder als Konto- korrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen. In der Buchhaltung werde dies als Kontokorrent verbucht (act. D1/6/1 F/A 37). Die Zahlung von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt sei erneut eine Lohnpfändung des nächsten Lohnes gewesen. Es sei richtig und rechtens, dass er seine private Lohnpfändung mit dem Covid-Kredit der D._____ AG bezahlt habe. Grund dafür sei, dass ihn die D._____ AG ja eigentlich CHF 11'000 ausbe- zahlen müsse. Von diesem Betrag werde dann aber CHF 7'064 Lohnpfändung be- zahlt. Er habe private Betreibungen in der Höhe von ca. CHF 200'000. Auch die Firma selber habe Betreibungen, diese könne er aber nicht auswendig beziffern. Er habe aber über einen grossen Teil der Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (act. D1/6/1 F/A 38 ff.). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 an A._____ sei Lohn gewesen. Für was die Bezüge am 18. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000, am 19. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und am
25. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 und CHF 2'000 gewesen seien, wisse er nicht mehr (act. D1/6/1 F/A 41 ff.). Darauf angesprochen, ob er noch weitere Bank- kontos besitze, antwortete der Beschuldigte, dass das für die Firma nicht der Fall sei, er habe dafür nur dieses Konto bei der ZKB. Privat habe er noch ein Konto bei der UBS. Seine Frau habe auch noch ein Konto bei der UBS (act. D1/6/1 F/A 47).
E. 2.2.3 Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch weitere Firmen verwalte, antwor- tete dieser, dass er noch bei der N._____ AG Verwaltungsratspräsident sei. Die Firma gehöre aber nicht mehr ihm, sondern seiner Frau. Für diese Firma sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Zudem sei er noch bei der V._____ AG Verwal- tungsratspräsident. Diese Firma sei aber inaktiv. Er habe einfach noch Aktien für
- 25 - diese Firma in Höhe von CHF 35'000. Mit dieser Firma arbeite er aber nicht. Sie hätten diese einfach für ein Immobilienprojekt gegründet, was dann aber nicht zu- stande gekommen sei. Auch dafür sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Auf die Firma W._____ AG angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese Firma sei in Konkurs seit 2017 oder 2018. Auf die Frage, was mit der Firma AA._____ AG passiert sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es die gleiche Firma wie die D._____ AG sei, sie heisse jetzt einfach anders. Ca. im Jahr 2018 sei eine Na- mensänderung gemacht worden, weil der neue Name besser und professioneller klinge (act. D1/6/1 F/A 48 ff.).
E. 2.2.4 Auf die Buchhaltung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass sie diese momentan selber machen würden, sicher in den Jahren 2019 und 2020. Da- vor sei es die AB._____ gewesen. Die Unterlagen würden sich im Büro befinden. Seine Frau sei für die Abschlussbuchungen zuständig. Da sie nun aber ein kleines Baby hätten und es eine sehr schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschluss- buchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.).
E. 2.2.5 Betreffend die AC._____ AG erklärte der Beschuldigte, dass diese eine Kundin von ihm gewesen sei. Auf die Frage, aus welchem Grund seit 2018 total CHF 1.4 Mio. auf das Konto von D._____ AG überwiesen worden seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies für Bauprojekte gewesen sei, die er gemacht habe. Er habe z.B. Land mit einem alten Einfamilienhaus gekauft, dann z.B. die Baubewilli- gung für ein Mehrfamilienhaus geholt, das Projekt realisiert und es dann weiterver- kauft. Die Firma AC._____ AG habe ihm dann diese Projekte abgekauft. AD._____ sei der Geschäftsführer gewesen (act. D1/6/1 F/A 62 ff.).
E. 2.2.6 Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er sagen wolle, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht. Seit sechs Wochen wisse er, dass auf dem ZKB-Konto der D._____ AG eine Kontosperre bestehe. Er sei auf dieses Konto angewiesen, um Rechnun- gen zu bezahlen. Er habe damit gerechnet, dass irgendwann die Polizei bei ihm
- 26 - vorbeischauen würde. Er wisse nicht, ob er wirklich etwas falsch gemacht habe. Falls er aber einen Fehler gemacht haben sollte, dann habe er ihn gemacht und stehe auch dazu. Er habe sicher keine betrügerischen Absichten gehabt und könne das Geld auch wieder zurück zahlen. Wenn er betrügerische Absichten gehabt hätte, dann hätte er ja das ganze Geld genommen. Er habe ja aber noch einen Teil auf dem Konto (act. D1/6/1 F/A 69).
E. 2.3 Auf dem Bankkonto des Beschuldigten sind im Zeitraum vor und nach Ein- gang des COVID-19-Kredits somit sowohl deliktische Gelder als auch legale Gelder
- 116 - eingegangen, womit es als einheitliches Guthaben zu behandeln ist. Dabei ergibt sich anhand der oben gegenübergestellten Belastungen und Gutschriften, dass selbst bei einer Anwendung der Sockeltheorie nach Erlangung des Kredits die ge- tätigten Auslagen höher sind als die Gutschriften mit legaler Herkunft. Entspre- chend ist darauf abzustellen, dass es sich bei dem verbleibenden Kontoguthaben von CHF 149'937.55 vollständig um das deliktisch erlangte Guthaben aus dem Co- vid-19-Kredit handelt.
E. 2.3.1 Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte der Beschuldigte auf das Tuning angesprochen zusammengefasst aus, dass am Mercedes-Benz … ein Tuning-Satz angebracht und das Fahrzeug foliert wor- den sei. Das Auto sei aber noch nicht fertig, da die Spoiler noch gerichtet und das Fahrzeug foliert werden müssten. Es seien die Felgen, der Spoiler und der Auspuff neu gemacht worden, die originalen Teile seien bei ihm zuhause. Das Tuning habe er bei AE._____ durchführen lassen. Total habe er CHF 30'000 bis CHF 35'000 dafür bezahlt, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 5'000 noch nicht bezahlt sei, weil die Arbeiten nicht gut gewesen seien. Einen Teil der Rechnung habe er bei der Übergabe, einen Teil per eBanking bezahlt. Die Änderungen am Auto habe er mit dem Geld des Unternehmens bezahlt. Mehr wisse er aber nicht. Als er den COVID-19-Kredit erhalten habe, sei ja noch Geld auf dem Konto gewesen. Die Rechnungen habe er nach Erhalt des Kredits bezahlt, er habe aber noch ca. CHF 100'000 auf dem Unternehmenskonto gehabt. Zu den Felgen und zum Auspuff habe er die erforderlichen Papiere. Auf Vorhalt der Mängel am Fahrzeug und dem Prüfungsergebnis "Prüfung nicht bestanden", welches beim Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt festgestellt worden sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Beiblätter sicher auftreiben könne. Bei den anderen Sachen wisse er nicht, was er sagen solle. Er wolle das Fahrzeug gerne verwerten lassen. Es bringe ja nichts, wenn dieses nur herumstehe und an Wert verliere. Auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug mit den COVID-19 Kredit der Firma D._____ AG gekauft, dieses dann aber auf die N._____ AG eingelöst habe, erklärte der Beschuldiget, dass er das tiefe Kontrollschild über die Firma N._____ AG besitze (act. D1/6/2 F/A 1 ff.).
- 27 -
E. 2.3.2 Betreffend den Kontoauszug des ZKB-Unternehmenskonto vom 31. De- zember 2018 (Höhe Belastung: CHF 318'348'34, Höhe Gutschrift: CHF 2'652.25, Schlusssaldo per 31. Dezember 2018 CHF 155'459.93) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Die Firma habe bis im Juni 2020 nie finanzielle Probleme gehabt. Auf die Frage, weshalb auf der Firma D._____ AG dann ein dreiseitiger Betreibungsregisterauszug bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass sie seit Ende 2019 Liquiditätsprobleme gehabt hätten. Auf Vorhalt der Zahlen per 31. Januar 2019 (Total Belastungen: CHF 81'792.44, Total Gutschriften: CHF 40, Schlusssaldo per 31. Januar 2019: CHF 73'707.48) erklärte der Beschuldigte, dass dies in dem Bereich, in dem er arbeite, normal sei. Es könne sein, dass man für mehrere Monate keine Eingänge habe. Wenn dann aber Ein- gänge kommen würden, dann mit höheren Beträgen. Auf Vorbringen der Staatsan- waltschaft, dass Ende Januar 2020 lediglich ein Saldo von CHF 251.21 übrig ge- blieben sei und es der Firma D._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Corona, nicht rosig gegangen sei, gab der Beschuldige zu bedenken, dass dies zwar sein könne, man aber immer auch die nächsten Monate berücksichtigen müsse. Dass im Februar 2020 nur zwei Gutschriften (je CHF 100'000) eingegangen seien, könne gut sein. Seine Unternehmung sei kein Kiosk, bei dem täglich Geld rein- und rausgehe (act. D1/6/2 F/A 21 ff.).
E. 2.3.3 Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, beim Kreditantrag einen Umsatz von CHF 4 Mio. anzugeben, antwortet der Beschuldigte, dass dies der buchhalte- rische Umsatz für das Jahr 2019 sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien. Die Gründung der Firma sei im Jahr 2018 gewesen. Die Buchhaltung für das Jahr 2019 sei zwar noch nicht fertig gemacht, aber die Jahresrechnung (Umsatz) der ersten beiden Jahre (also 2018 und 2019) werde zusammengenommen (act. D1/6/2 F/A 26).
E. 2.3.4 Auch anlässlich dieser Einvernahme sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diverse Geldtransfer-Positionen an. Folgend wird aufgelistet, an welche Transaktionen der Beschuldigte sich erinnern konnte, was er auch so zu Protokoll gab: Eine Belastung des Firmenkontos vom 8. Januar 2020 in der Höhe von CHF 7'000 (Rubrik Salär) sei für irgendeinen, wahrscheinlich seinen Lohn ge-
- 28 - wesen (act. D1/6/2 F/A 28). Eine Belastung vom 9. Januar 2020 von insg. CHF 1'775.50 sei für Rechnungen von Telefon, Festnetz, Internet und Natel gewe- sen, alles Firmentelefone (act. D1/6/2 F/A 29). Eine Zahlung vom 9. Januar 2020 in der Höhe von CHF 2'000 sei wahrscheinlich Akonto Lohn für P._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 30). Die Zahlung ebenfalls vom 9. Januar 2020 in der Höhe von EUR 4'000 an AF._____ sei eine Zahlung gewesen, da diese Person Visualisierun- gen für die D._____ AG gemacht habe (act. D1/6/2 F/A 31). Die Zahlung vom
13. Januar 2020 in der Höhe von CHF 49'000 an P._____ sei eine Verkaufsprovi- sion gewesen (act. D1/6/2 F/A 33). Die Zahlung vom 17. Februar 2020 an das Be- treibungsamt sei wohl irgendeine Gebühr und CHF 15'000 seien für die Miete für Büroräumlichkeiten für drei Monate gewesen (act. D1/6/2 F/A 37). Die Zahlung am
20. Februar 2020 in der Höhe von CHF 5'000 an P._____ seien Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 44). Die Zahlung vom 5. März 2020 in der Höhe von CHF 9'500 an AG._____ AG sei für die Küche gewesen, welche in den Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse sei. Es sei die Wohnung gewesen welche er provisorisch als Un- termiete für sich und seine Familie eingerichtet habe (act. D1/6/2 F/A 57 f.). Die Zahlung vom 30. März 2020 in der Höhe von CHF 1'617.70 an die AH._____ AG sei die Fahrzeugversicherung für die Mercedes S-Klasse gewesen. Er habe eine Mercedes …-Klasse gekauft und dazu noch eine Mercedes S-Klasse eingetauscht. Diese CHF 92'000 seien die Restzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 78 ff.). Die am
6. April 2020 geflossenen CHF 25'000 seien Vermittlungshonorar gewesen und am
6. April 2020 seien P._____ CHF 4'000 als Lohn überwiesen worden (act. D1/6/2 F/A 89, 91). Die Zahlung am 6. April 2020 in der Höhe von CHF 15'000 an AI._____ AG sei die Miete für die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse gewesen (act. D1/6/2 F/A 92). Die am 8. April 2020 überwiesenen EUR 6'300 seien wahr- scheinlich für den Kauf der Felgen gewesen (act. D1/6/2 F/A 94). Die Gutschriften vom 14. April 2020 in der Höhe von insg. CHF 11'580 seien für Untermieten und Nebenkosten gewesen (act. D1/6/2 F/A 99 f.). Die Zahlungen vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 1'176.25 seien für Telefonrechnungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 102). Die Zahlung vom 24. April 2020 in der Höhe von CHF 10'000 sei für ein Ver- mittlungshonorar bezahlt worden (act. D1/6/2 F/A 109). Die Zahlung in der Höhe von CHF 1'125 vom 4. Mai 2020 sei eine Lohnzahlung an Q._____ und jene vom
- 29 -
5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ eine Zahlung für den Allroun- der, der bei ihnen arbeite, gewesen (act. D1/6/2 F/A 114 f.). Die Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG sei für die Küche im Büro gewesen (act. D1/6/2 F/A 118). Die Positionen Hornbach, Bauhaus, Ikea, AG._____ etc. seien grösstenteils für den Umbau zur Wohnung in den Büroräum- lichkeiten benutzt worden. Nicht alles, aber ein grosser Teil. Die meisten Zahlungen seien aber vor Erhalt des COVID-19-Kredits getätigt worden (act. D1/6/2 F/A 127). Die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH sei das Kontokorrent seiner Frau, für die Privatschule seiner Toch- ter AJ._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 121). Die Zahlung in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 123). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 734.40 an AK._____ sei eine private Rechnung gewesen (act. D1/6/2 F/A 125). Die Überweisungen vom
10. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 (sein Lohn), von CHF 2'550 (P._____) und CHF 1'125 (Lehrling) seien Lohnzahlungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 133 ff.). Auch die Zahlung vom 22. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei eine Lohnzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 136).
E. 2.3.5 Bei diversen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Posten wusste der Beschuldigte nicht, nicht mehr oder nicht mehr sicher, für was diese bezogen wor- den sind und gab dies auch so zu Protokoll (act. D1/6/2 F/A 27, 32, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 81, 84, 85, 86, 87, 88, 93, 95, 96, 97, 98, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 112, 113, 116, 117, 119, 120, 122, 124, 126, 127. 128, 129, 130, 131, 132). Auch an gewisse Gutschriften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr sicher erinnern (act. D1/6/2 F/A 47, 90).
E. 2.3.6 Gegen Ende der Einvernahme erkundige sich der Beschuldigte bei der An- klagebehörde, weshalb auch Zahlungen vor dem Bezug des COVID-19-Kreditbe- zuges angeschaut würden. Er könne mit dem Geld doch machen, was er wolle. Er habe mit der Firma keine finanziellen Probleme gehabt, nur Liquiditätsprobleme. Den einzigen Fehler habe er vielleicht mit dem Fahrzeug gemacht. Er habe die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe das Fahrzeug ja um-
- 30 - bauen und wieder verkaufen wollen, das sei eine Nebentätigkeit von ihm gewesen (act. D1/6/2 F/A 139).
E. 2.3.7 Betreffend den Verwendungszweck des COVID-19-Kredits führte der Be- schuldigte aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt habe. Er habe es unterschrieben und abgeschickt. Er habe es gar nicht durchgelesen, das mit dem Fahrzeug habe er erst über die Medien erfahren. Er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurück- zahlen könne (act. D1/6/2 F/A140 f.).
E. 2.4 Das Kontoguthaben von CHF 149'937.55 auf dem Konto mit der Nr. 1 lau- tend auf die D._____ AG ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzuweisen.
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte
E. 2.4.1 Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er nicht grundsätzlich unwahre Angaben hinsichtlich des Um- satzes gemacht habe, die Aufträge werde er belegen. Was die Verwendung anbe- lange, habe er die Gelder zum Teil nicht so gebraucht, wie er hätte sollen. Das habe damit zu tun, dass er den Vertrag nie richtig durchgelesen habe. Die Gelder, die er für private Zwecke verwendet habe, hätte er jedoch mit bestehenden Aufträgen ersetzen können. Zudem habe er nie betrügerische Absichten gehabt. Sonst hätte er das ganz anders gemacht. Es habe immer noch Geld auf dem Konto, die ganze Zeit. Er habe vielleicht etwas falsch gemacht, aber nicht in betrügerischer Absicht (act. D1/6/3 F/A 4).
E. 2.4.2 Auf Fragen der Anklagebehörde gab der Beschuldigte zu Protokoll, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft zu haben. Die Kenntnisse im Bereich Buchhaltung seien aber eher oberflächlich (act. D1/6/3 F/A 9 f.).
E. 2.4.3 Auf Vorhalt der COVID-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Dokument keine Unterschrift sehe. Er habe si- cher eine Vereinbarung der ZKB unterzeichnet. Ob es diese gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe sicher etwas beantragt und unterzeichnet (act. D1/6/3 F/A 12).
- 31 -
E. 2.4.4 Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, dass er die D._____ AG geleitet habe. Der Zweck sei gewesen, Immobilien zu kaufen oder zu sichern und Projekte zu entwickeln und dann weiter zu verkaufen. Er sei zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Kredits einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Am tt. April 2022 sei der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden. Er könne nicht mehr sicher sagen, wie viele Festangestellte er gehabt habe. Es werde stimmen, was er in der polizeilichen Einvernahme diesbe- züglich ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 13 ff.). Er sei Alleinaktionär der D._____ AG gewesen. In den Jahren 2018 bis 2020 habe er die N._____ AG, die D._____ AG und die AL._____ GmbH gegründet. Die D._____ AG sei die AA._____ AG, es habe lediglich der Name geändert (act. D1/6/3 F/A 30 ff.).
E. 2.4.5 Auf den Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen. Seine Frau habe die Buchhaltung vorbereitet. Die AB._____ in AM._____ sei für die Buchhaltung zu- ständig gewesen. Seine Frau, die einen KV-Abschluss in der Schweiz im Bereich Buchhaltung gemacht habe, und die AB._____ seien zuständig gewesen. Er sei der Meinung, dass die Buchhaltung gar nicht habe fertig gemacht werden können, da alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auf Ergän- zungsfrage der damaligen Verteidigerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Jahr 2019 die Projekte in AN._____, G._____, T._____ und AO._____ SZ offen hatte. Die Aufträge lagen bei ca. CHF 4.5 Mio. bis CHF 5.0 Mio., es gebe beurkun- dete Kaufverträge. Im 1. Quartal 2020 sei noch der Ausbau T._____ dazugekom- men. Das seien nochmals CHF 6-7 Mio. Umsatz gewesen. Er könne den bezoge- nen COVID-Kredit bzw. die Restanz aus den seit 2020 erfolgreich abgeschlosse- nen Projekten seiner Firmengruppe zurückbezahlen, er müsse einfach den Betrag wissen, wie viel dort noch offen sei und auf welches Konto er das überweisen müsse (act. D1/6/3 F/A 101 ff.).
E. 2.4.6 Auf Sozialabgaben angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er nicht mehr wisse, ob er für sich und allfällige Mitarbeiter Sozialabgaben bezahlt habe. Auf Vorhalt des Auszuges der SVA Zürich vom 4. August 2020, auf welcher
- 32 - nur bis im Jahr 2017 Lohn deklariert war, antwortete der Beschuldigte, dass er si- cher Lohn bezogen habe. Auf die Frage, dass bei der Sozialversicherung in K._____ für die D._____ AG für die Jahr 2018 bis 2020 keine Lohndeklaration ein- gereicht wurde, sagte der Beschuldige, dass er das nicht wisse (act. D1/6/3 F/A 38 ff.).
E. 2.4.7 Auf Vorhalt des Kaufvertrags vom 31. März 2020 mit dem Autohaus M._____ gab der Beschuldigte an, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei Vertragsabschluss vorgestellt habe, mit welchem Geld diese Anzahlung geleistet werde, antwortete der Beschuldigte, dass die D._____ AG Aufträge gehabt habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ überwiesen worden seien (act. D1/6/3 F/A 43 ff.).
E. 2.4.8 Die Staatsanwaltschaft erkundige sich beim Beschuldigten, was er denn gedacht habe, für was man die COVID-Gelder habe verwenden dürfen. Der Be- schuldigte führte diesbezüglich aus, dass es grundsätzlich eine unsichere Zeit ge- wesen sei. Man habe nicht gewusst, was komme, aber Aufträge habe er immer genug gehabt. Er habe die COVID-Gelder genommen, weil er nicht gewusst habe, wie es weitergehen solle, ob er arbeiten könne oder nicht. Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören. Deshalb auch der Wechsel zu einem teureren Auto. Er könne nicht mit dem Fiat Panda irgendwo vorfahren. Da würde ihn niemand ernst nehmen. Auf Vorhalt, dass gemäss der COVID-19-Kreditvereinbarung der Kredit ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden dürfe, antwortete der Beschuldigte, dass diese Interpretationssache sei. Für ihn heisse "laufende Liqui- dität", dass er die Firma am Laufen halten müsse und solche Sachen würden für ihn dazugehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.).
E. 2.4.9 Auf Vorhalt des ZKB-Auszugs in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland erklärte der Beschuldigte, dass er da das Auto umgebaut habe. Wenn er sich nicht täusche, seien die CHF 6'700 für andere Felgen gewesen. Man müsse von aussen zeigen, dass man Erfolg habe,
- 33 - Prestige. Die Optik der …-Klasse Brabus sei besser als die gewöhnliche …-Klasse, es sei die teurere Version. Er habe total ca. CHF 27'000 in den Umbau – Spoiler, Folieren und Felgen – des Mercedes investiert, in den Monaten Mai bis Juni 2020. Den Spoiler habe er eingebaut, weil es in der Immobilienbranche um sehen und gesehen werden ginge. Im Büro laufe niemand herum, der nicht eine Uhr von mind. CHF 30'000 habe und ein Auto von mind. CHF 200'000 fahre. So sei einfach die Branche. Das Geld für den Umbau des Autos habe er vom Geschäftskonto der D._____ AG bei der ZKB genommen. Es sei das Konto gewesen, auf welches der COVID-19-Kredit ausbezahlt worden sei. Der Mercedes sei deshalb auf die N._____ AG eingelöst gewesen, da er tiefere Kontrollschilder besessen habe, die auf diese Firma gelautet hätten (act. D1/6/3 F/A 49 ff.).
E. 2.4.10 Auf die Frage, ob er eine Lohnpfändung hatte, antwortete der Beschuldige, dass er dies nicht mehr wisse. Falls er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, werde er wohl eine gehabt haben. Er wisse nicht mehr, was für einen Lohn er sich als Geschäftsführer ausbezahlt habe. Es könne sein, dass es CHF 11'000 gewesen seien, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Juli 2020 ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 65 ff.).
E. 2.4.11 Betreffend die Überweisung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH führte der Beschuldigte aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, wes- halb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe. Er wisse auch nicht mehr, wes- halb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.).
E. 2.4.12 Auf die zahlreichen Belastungen zu Gunsten von Hornbach, Bauhaus, Ikea und AG._____ angesprochen, gab der Beschuldige zu Protokoll, es nicht mehr ge- nau zu wissen. Er habe Baustellen betreut, für welche man Material habe kaufen müssen (act. D1/6/3 F/A 74 f.).
E. 2.4.13 Bezüglich diverser Zahlungen vom 13. und 22. Mai 2020 von insg. mehr als CHF 900 sagte der Beschuldigte, dass es sich um Privatbezüge gehandelt
- 34 - habe. Weshalb er diese vom Geschäftskonto getätigt habe, wisse er nicht mehr. Buchhalterisch habe er das als Lohnbestandteil deklariert. Wenn er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, könne es sein, dass er sich am
6. April 2020 einen Lohn von CHF 4'721.35 ausbezahlt habe. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Lohnpfändung nicht über zu viel Lohn verfügt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass er im AK._____ Geschäftsschuhe, d.h. Geschäftsbek- leidung gekauft habe. Was für Schuhe es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Er sei auf der Baustelle und im Büro tätig gewesen. Betreffend Lohnpfändung wolle er anfügen, dass diese immer noch laufe. Er werde im Verlauf des Monats Juni den ganzen Betrag zurückzahlen können, vielleicht auch schon im Mai. Er werde voraussichtlich eine Verkaufsprovision, resp. einen Bonus bekommen (act. D1/6/3 F/A 76 ff.).
E. 2.4.14 Auf den Wohnungsumbau angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse zu einer Woh- nung umgebaut habe. Er habe eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut, im Januar/Februar 2020. Ungefähr Ende Februar, Mitte März seien die Umbauarbei- ten abgeschlossen gewesen. Wie viel das alles gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er denke, dass er einen Teil mit Firmengeld bezahlt habe, sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe auch über privates Geld verfügt, er habe Lohn gehabt und ein Dar- lehen aufgenommen. Er und seine Familie hätten dort provisorisch wohnen wollen, bevor die Räumlichkeiten dann später wieder als Büro hätten benutzt werden sol- len. Aus diese Grund sei am 5. März 2020 der Betrag von CHF 9'500 an die AG._____ AG geflossen. Auf Vorhalt, dass er einen ganzen Küchenumbau für "pro- visorisches Wohnen" mit Firmengeld bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte mit "ja klar". Die Räumlichkeiten seien nur provisorisch – von April bis September 2020
– als Wohnung benutzt worden und hätten später dann wieder als Büro gedient. Es sei keine Küche für CHF 100'000 gewesen. Da es im Büro keine Küche gehabt habe, hätten sie diese Küche sowieso einbauen lassen (act. D1/6/3 F/A 85 ff.).
E. 2.4.15 Die Staatsanwaltschaft erkundige sich bei Beschuldigten, ob es stimme, dass die Überweisung von CHF 4'000 am 30. September 2020 an P._____ die Lohnzahlung für die Ehefrau gewesen sei, was der Beschuldigte bejahte. Sie habe
- 35 - Administrativarbeiten, das Telefon, E-Mails- und Rechnungen an der I._____- strasse gemacht. Für wie viele Stunden pro Woche sie gearbeitet habe, wisse er nicht mehr (act. D1/6/3 F/A 97 ff.).
E. 2.5 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023
E. 2.5.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerschaft eine Zivil- forderung in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit dem
25. November 2022 gestellt habe. Zudem werde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 912.43 (inkl. MwSt.) verlangt. Mit Schreiben vom 25. November 2022 habe die ZKB das Bestehen einer Gegenforderung aufgebracht, welche aber aufgrund der Kontosperre nicht verrechnet werden könne. Die Saldomeldung des Firmenkontos bei der ZKB, lautend auf D._____ AG, betrage per 31. Dezem- ber 2020 CHF 149'901.55. Des Weiteren resultiere aus der Verwertung des Perso- nenwagens "Mercedes-Benz …" ein Erlös in der Höhe von CHF 151'148.60. Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 17).
E. 2.5.2 Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten vorge- worfen werde, dass er mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das anerkenne. Er wolle aber sagen, dass er das nicht geplant habe, das so zu brauchen. Es sei nicht böswillig gewesen. Auf Vorhalt, dass er am 8. März 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 6'300 an AP._____ für den Kauf von Felgen getätigt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ja sage, dass er die Gelder nicht so eingesetzt habe, wie er es hätte tun sollen. Es sei aber nicht böswillig gewesen. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 in den Umbau des Mercedes investiert habe, mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG (act. D1/6/4 F/A 21 ff.).
E. 2.5.3 Auf Vorhalt der von der Meldestelle für Geldwäscherei in der Anzeige vom
23. Juni 2020 gemeldeten auffälligen Transaktionen gab der Beschuldigte zu Pro-
- 36 - tokoll, dass es sich bei den Transaktionen in der Höhe von CHF 4'721 um Löhne an ihn selber gehandelt habe. Die Überweisung an seine Frau P._____ sei auch ein Lohn, Q._____ habe auch Lohn erhalten, er sei der Lehrling gewesen. Auch ein Lohn sei R._____, das sei sein Onkel. Er glaube, die Überweisung an O._____ sei eine Vermittlungsprovision gewesen, er glaube, dazu sei ein Vertrag vorhanden (act. D1/6/4 F/A 26).
E. 2.5.4 Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten weiter zur Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____. Diesbezüg- lich erklärte der Beschuldigte, dass das die Privatschule seiner Tochter gewesen sei. Das könne man in der Buchhaltung als Kontokorrekt Darlehen an ihn sehen. Dieses Darlehen an ihn sei im Mai 2020 gewährt worden, vom Kreditbetrag welcher an die D._____ AG gegangen sei. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme ei- nen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbezahlt. Er hätte das nicht tun sollen (act. D1/6/4 F/A 27 ff.).
E. 2.5.5 Auf die Lohnpfändung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er eine solche gehabt habe. Dazu wolle er sagen, dass die zweimaligen Zahlungen von je CHF 7'064 an das Betreibungsamt Lohnbestandteile von ihm gewesen seien, diese seien also rechtmässig an das Betreibungsamt gegangen. Er wisse nicht mehr, in welcher Zeitspanne er sich den Lohn von CHF 11'000 ausbezahlt habe. Das sei eine marktübliche Lohnhöhe mit seiner Ausbildung, sogar eher tief (act. D1/6/4 F/A 30 ff.).
E. 2.5.6 Auf den Auszug vom Geschäftskonto und die darin aufgelisteten Auszüge vom 13. und 22. Mai 2020 in der Höhe von rund CHF 960 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Die mehrfach bar abgehobenen Geldbe- träge habe er teilweise sicher für Spesen für das Geschäft, Benzin und Essen ge- braucht. Einen Teil werde er wohl privat verwendet haben, er könne es nicht mehr zuordnen. Es seien bereits vier Jahre vergangen und er wisse nicht mehr, ob er diese Belege überhaupt noch habe und falls ja, wo. Darauf angesprochen, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis am 26. Mai 2020 insg. CHF 39'000 zulasten des Firmenkontos in Bar abgehoben wurden, gab der Beschuldige zu bedenken, dass
- 37 - das Auto extrem viel Benzin brauche. Ein Tank koste CHF 200 und sei bei seiner Geschäftstätigkeit innert zwei Tagen leer (act. D1/6/4 F/A 37 ff.).
E. 2.5.7 Betreffend den Vorwurf, dass er keine ordnungsgemässe Verbuchung vor- genommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies korrekt sei. Auf die Frage, wieviel der abgehobenen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF 39'000 er nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG ver- wendet habe, führte der Beschuldigte aus, dass es halt einfach so sei, dass in die- sem Geschäft das Geld schnell weggehe, wenn man mit Kunden essen gehe und teure Autos fahre, so sei halt einfach die Branche. Das habe er nicht erfunden. Er denke, dass rund CHF 20'000 der Bargeldbezüge für die Geschäftsbedürfnisse der D._____ AG und damit zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet habe. Der Umbau des Autos habe ca. CHF 27'000 gekostet. Er könne sich nicht mehr erin- nern, dass er allenfalls ein Teil in bar bezahlt habe. Auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000 nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das korrekt sei. Ob er den CHF 20'000 übersteigenden Betrag für sich selber oder das Auto verwendet habe sei egal, es sei beides nicht richtig gewesen (act. D1/6/4 F/A 42 ff.).
E. 2.5.8 Schliesslich brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Über- blick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu anerkennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe, wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.).
- 38 -
E. 2.6 Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung
E. 2.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Kredit beantragt habe, da es alle gemacht hätten und es eine unsichere Zeit gewesen sei. Es sei Lockdown gewesen und niemand habe gewusst, "was laufe". Zudem sei es Geld ohne Zinsen gewesen. Jetzt im Nachhin- ein wisse er, dass es ein Fehler gewesen sei, da es zu vielen Problemen geführt habe. Zudem habe er das Geld eigentlich gar nicht gebraucht. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der Beschuldigte, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, ob man noch arbeiten könne und wie man die Mieten und Löhne bezahlen solle. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er zudem zu Protokoll, dass es zinsloses Geld gewesen sei und niemand gewusst habe, ob es zu einer kompletten "Wirtschaftsstillegung" komme (act. 87 S. 9, 11, 14).
E. 2.6.2 Auf den angegebenen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dies "Plus Minus" der Umsatzerlös der D._____ AG im Jahr 2019 gewesen sei. Sie hätten Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt. Rechnungen, die man gestellt habe – auch wenn sie noch nicht bezahlt worden seien – würden ja zum jeweiligen Jahr zählen. Dabei würden sich die Gel- der verschieben, da die Projekte zwischen zwei und drei Jahren dauern würden und die Zahlungen dann unter Umständen erst Monate später oder sogar im Fol- gejahr eintreffen würden. Buchhalterisch gehöre die Zahlung dann ja aber trotzdem zum Vorjahr. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob dieser Umsatzerlös auf einer Jahresrechnung der D._____ AG betreffend das Jahr 2019 beruhe (act. 87 S. 9 f.).
E. 2.6.3 Darauf angesprochen, dass er gemäss der Staatsanwaltschaft bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zu- mindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass das nicht korrekt sei. Es sei ein A4-Blatt gewesen und das Kleingedruckte habe er nicht richtig gelesen. Es sei eine spezielle Situation gewesen und es sei mit einer Schriftgrösse von drei oder vier zuunterst gestanden, für was man die Gelder hätte verwenden dürfen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Blick auf der Titelseite mit Schriftgrösse 20 gestanden sei, für was man die Gelder habe
- 39 - verwenden dürfen, entgegnete der Beschuldigte, dass er den Blick nicht jeden Tag lese. Es sei ihm im Nachhinein klar, dass er die Gelder nicht so hätte verwenden dürfen. Aber es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das Geld "abzocken" wollen, hätte er dieses
– wie viele Andere – am nächsten Tag ins Ausland verschwinden lassen. Es stimme absolut nicht, dass er alles schon vorher geplant habe. Das Geld sei zum Teil Mo- nate später immer noch auf seinem Konto gewesen (act. 87 S. 11).
E. 2.6.4 Auf Vorhalt der einzelnen Zahlungen, insbesondere für den Erwerb eines Mercedes-Benz ..., dazugehörige Felgen, Liefergebühr und Tuning, für die Privat- schule seiner Tochter, für eine Küche zum Privatgebrauch der Familie und einem Betrag von weiteren ca. CHF 19'000 für andere Zwecke, bestätigte der Beschul- digte, dass diese korrekt seien. Auf die Frage, inwiefern die Zahlung in der Höhe von CHF 8'000 aus den Mitteln des Kredits für die Privatschulde der Tochter im Zusammenhang mit der Erhaltung der Liquidität der D._____ AG gestanden habe, führte der Beschuldigte aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei. Es sei aber ein Lohnbestandteil von ihm gewesen, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe. Auch die Zahlung in der Höhe von CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche sei buchhalterisch grundsätzlich über den Lohnbestandteil von ihm gelaufen. Ob sein Lohn zu diesem Zeitpunkt noch gepfändet gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 87 S. 11 ff.).
E. 2.6.5 Auf die Frage, was er dazu sage, dass der Bund einen Schaden in der Höhe von CHF 400'000 erlitten habe, da dieser die Deckung der Bürgschaft habe übernehmen müssen – da die Voraussetzungen für den COVID-19-Kredit nicht er- füllt gewesen seien – antwortete der Beschuldigte, dass beim letzten Mal, als er auf das Konto geschaut habe, noch ca. CHF 150'000 da gewesen seien. Diese seien nachher "weggezogen" worden. Zudem sei das Auto für ca. CHF 160'000 verstei- gert worden. Wo das Geld nun sei, wisse er nicht (act. 87 S. 15).
E. 2.6.6 Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es richtig sei, dass er sich als Ge- schäftsführer er D._____ AG vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung gekümmert habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies teilweise stimme. Auf Rückfrage des
- 40 - Referenten, was er mit "teilweise" meine, antwortete der Beschuldigte, dass es kor- rekt sei, dass er sich grundsätzlich zu wenig darum gekümmert habe (act. 87 S. 15, S. 22).
3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung
E. 3 Vorgeschichte Dossier 7
E. 3.1 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, zur Sicherstellung einer allfäl- ligen Ersatzforderung (act. D1/13/5; vgl. VIII.D): Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
- 117 -
E. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gem. der COVID-19- Kreditvereinbarung maximal hätten CHF 500'000 ausbezahlt werden können. Der Beschuldigte hat einen Kreditbetrag in der Höhe von CHF 400'000 erhalten, was somit relativ hoch ist. Es handelt sich um einen wesentlichen Betrag, womit der Deliktsbetrag eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Zwar bediente sich der Beschul- digte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von welcher er wusste bzw. annahm, dass die Mitarbeiter der be- troffenen Bank sie nicht überprüfen würden. Der Beschuldigte nutzte die aufgrund der Pandemie herrschende Krisensituation schamlos aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren, wo- mit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. In objektiver Hin- sicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.1.2 Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die er- hältlich gemachte Kreditsumme für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten und laufenden Bedürfnisse verwendete. So finanzierte er sich nebst der Anzahlung ei- nes Fahrzeuges inkl. Felgen und Lieferung die Privatschule seiner Tochter und den Umbau einer Küche zum Privatgebrauch. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen Notlage kann jedoch keine Rede sein. Insofern handelte er aus reiner Habgier und Eigennutz. Es erscheint dabei auch sehr verwerflich, dass der Beschuldigte die staatlichen Gelder in nicht unerhebli- cher Höhe für Luxusgüter zu verwende. Die subjektiven Zumessungsgründe ver- mögen die objektiven Kriterien keinesfalls zu relativieren.
- 98 -
E. 3.1.3 Bei isolierter Betrachtung (noch ohne Berücksichtigung des Asperations- prinzips) wäre eine Sanktion im untersten Bereich des mittleren Drittels des Straf- rahmens und damit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. Aufgrund der festzusetzenden Sanktionshöhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht.
E. 3.2 Da sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise ergeben, mit welchen Mitteln der Beschuldigte die oben stehenden Uhren und Perlen erworben hat, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die genutzten Mit- tel zum Erwerb aus legaler Herkunft stammten.
E. 3.2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ungefähr einem Jahr unterliess, um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung besorgt zu sein. Somit fehlte es in dieser Zeitperiode an einem Über- blick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet wurde. Unter anderem aufgrund der verhältnismässig kurzen Zeitperiode, in welcher der Beschuldigte die Buchführung versäumte, ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Delikt zumindest eventualvorsätzlich erfüllte, indem er sich nicht darum bemühte, dass seine Ehefrau – welche gemäss seinen Aussagen dafür verantwortlich war – sich darum kümmerte. Dies ist aber nur sehr leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen.
E. 3.2.3 Betrachtet man dieses Delikt isoliert (ohne Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips) wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die Unterlassung der Buchführung steht im vorlie- genden Fall in keinem direkten Zusammenhang mit dem begangenen Betrug, wes- halb es aufgrund der Verhältnismässigkeit angebracht ist, eine Geldstrafe auszu- sprechen.
E. 3.2.4 Es stellt sich die Frage, ob die Falschangabe des Beschuldigten eine arg- listige Täuschung darstellt. Wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht, hat der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtet, noch sich täuschender Machen- schaften bedient oder die Banken von der Überprüfung seiner Angaben abgehal- ten. Dies macht die Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, sondern wirft dem Beschuldigten vor, er habe voraussehen können, dass die Mitarbeiter der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung seiner Angaben und der vertragskon- formen Verwendung der COVID-19-Kredite unterlassen würden (act. D1/36 S. 7). Zur Bejahung von Arglist reicht es – entgegen der Ansicht des Verteidigers – denn auch aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe aufgrund be- sonderer Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeiter der Bank den Kreditan- trag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Die Vergabe der COVID-19-Kre- dite erfolgte gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unterneh- mens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). Dies war allen Marktteilneh- mern damals sehr weitgehend bekannt.
E. 3.2.5 Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt, sollten die vergebenen COVID-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation dar- stellen. Im relevanten Zeitpunkt lag eine Ausnahmesituation vor, wobei der Bund angesichts der sich ausbreitenden Pandemie schnell reagieren musste und ein- schneidende Massnahmen ergriff, einen sogenannten "Lockdown" verfügte, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Durch die Vergabe von COVID- Krediten sollte die drohende wirtschaftliche Katastrophe abgewendet und zahlrei- che insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs gerettet wer- den. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einher- gehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen und der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthilfe in einer Notsituation geschaffen werden, welche nur kurzfristig eine standardisierte Kredit- vergabe erlaubte, was nur durch das Entgegenbringen eines besonderen Vertrau- ens gegenüber den Kreditnehmern möglich war. Folglich musste auch allen klar
- 82 - sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft wür- den, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestim- mungen oder dem Wissen über die Anzahl eingehender Kreditanträge. Mit einer hohen Anzahl eingehender Kreditanträge war insbesondere bei Grossbanken wie der Raffeisenbank und der UBS oder der ZKB auch zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund be- dürft. Ferner wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwar- tende Massengeschäfte einer Überprüfung der Angaben der antragstellenden Per- sonen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Erlasses der Verordnung eine notorische Tatsache dar. Der Beschuldigte wusste somit beim Einreichen des Kreditantrags für die D._____ AG bereits, dass die Bank vor der Auszahlung des Kredits keine Überprüfung der Angaben machen und keine zusätz- lichen Informationen bei ihm einholen würde.
E. 3.2.6 Der Beschuldigte täuschte die Bank respektive deren Mitarbeiter über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck des Kredits im Wissen darum, dass er das Geld nicht wie angegeben zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG verwenden würde. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte keine derartigen Angabe gegenüber der Bank gemacht hätte, wenn er mit einer Überprüfung gerechnet hätte, wofür aber – wie bereits erwogen – in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Täuschung bezog sich somit auf eine innere Tatsache, welche von der Bank re- spektive deren Mitarbeitern nicht überprüft werden konnte und damit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung arglistig war, es sei denn, eine zumutbare Über- prüfung hätte die Nichteinhaltung des angegebenen Verwendungszwecks nahe ge- legt respektive ohne Weiteres überprüfbare (äussere) Tatsachen hätten erkennen lassen, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwenden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6 und 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3), was vorliegend nicht der Fall war. Des- halb drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, eine Überprü-
- 83 - fung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen würde mit ei- ner hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen. Die Vorbringen der Verteidigung, ge- mäss welchen vorliegend gar kein Individuum getäuscht worden sei, treffen dabei nicht zu. Auch wenn eine Überprüfung relativ standardisiert erfolgte, wurde diese fraglos durch ein Individuum vorgenommen. Die Falschangabe des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren.
E. 3.2.7 Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Banken sind zwar als Täuschungsopfer zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorg- faltsmassstab angesetzt werden, allerdings bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers auch dann die Ausnahme, wenn es sich bei der Geschädigten um eine Bank handelt (Urteile des Bundesgerichtes 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3, 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Nach allgemeinen Zurechnungsre- geln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E.3.4. mit Hinweisen). Die gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus: Vorliegend sollte eine kurzfristige und stan- dardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegange- nen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Pro- zess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokra- tischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Den an- tragsstellenden Personen bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Von einer feh- lenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Banken kann folglich keine Rede sein, zumal das Verhalten des Beschuldigten keinesfalls in den Hintergrund rückt. Der Beschuldigte war sich der Notsituation und dem in dieser ausserordent-
- 84 - lichen Lage entgegengebrachten Vertrauen bewusst und rechnete eindeutig damit, dass in dieser Situation keine Überprüfung stattfinden würde, was er schamlos aus- nutzte.
E. 3.2.8 Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er den in der Kreditvereinbarung beabsichtigten Ver- wendungszweck angeben musste, um einen Kredit in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Er beabsichtigte denn auch konkret, sich diese Summe zu beschaffen, um Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse zu erlangen und nicht um damit die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG zu decken.
E. 3.2.9 Der Beschuldigte hat somit mit Wissen und Willen falsche Angaben betref- fend den Verwendungszweck gemacht, um bei der Kreditgeberin einen Irrtum aus- zulösen und den Kredit in gewünschter Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Der Beschuldigte nahm weiter bereits mit Abschluss des Kredits zumindest in Kauf, den Kredit missbräuchlich zu verwenden.
E. 3.2.10 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4. Urkundenfälschung gem. Art. 251 Ziff. 1 StGB
E. 3.3 Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Sicherung der Kosten, der privatklägerischen Prozessentschädigung sowie der Ersatzforde- rung gegenüber dem Beschuldigten heranzuziehen. Die Beschlagnahme hat anzu- dauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Privatkläge- rin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschädigun- gen bzw. Ersatzforderung.
4. Beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, welche als Beweismittel dienten und nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herausgegeben wer- den können (act. D1/13/4): Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'215 Bundesordner rot A013'953'258 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot
- 118 - A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
- 119 - D. Ersatzforderung
1. Zu beachten ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Be- messung einer Ersatzforderung vom Bruttoprinzip auszugehen ist, wonach der Er- lös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten als massgeblich zu erachten ist (vgl. BGE 124 I 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem sollen Praktikabilitätsüberlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zu- mal die Veranschlagung der konkreten Aufwandspositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.2). Gleichzeitig gilt es jedoch auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dabei soll einzelfallbezogen geprüft werden, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalte (BGE 124 I 6 E. 4b.cc; Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.3). Zu prüfen wird nachfolgend auch sein, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderung vorliegen.
2. Das Gericht kann gem. Art. 70 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Allgemein ausge- drückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BAUMANN-BSK StGB, a.a.O., Art. 70 N 62). Das vorliegende Urteil bringt für den Beschuldigte diverse einschneidende Folgen finanzieller Art mit sich. Nicht nur die Rückzahlung des COVID-19-Kredits, sondern auch die damit einhergehende Bezahlung der Zinsen bringen eine enorme finanzielle Belastung für den Beschuldigten mit sich. Daneben werden dem Beschuldigten hohe Kosten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren auferlegt. Es ist dabei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich bei einer Ersatzforderung von mindestens CHF 158'000 nicht mehr finanziell erholen könnte und seine Wiedereingliederung
- 120 - deshalb ernstlich behindert wäre. Aus diesem Grund ist vorliegend auf eine Ersatz- forderung zu verzichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf eine Pauschalge- bühr von CHF 12'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 1 teil- weise und Dossier 7 vollumfänglich schuldig gesprochen, während in Dossier 2 ein Freispruch erfolgte. In Berücksichtigung des konkreten Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerle- gen. Im Umfang von 2/5 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde die ehemalige amtliche Verteidi- gerin RAin MLaw M. X3._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl für ihre Auf- wendungen und Auslagen als Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 6'046.75 (inkl. MwSt.) entschädigt.
3. Mit Honorarnote vom 5. Mai 2026 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. R. X1._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 20'866.06 (inkl. MwSt.) unter der Annahme geltend, dass die Hauptverhand- lung 5 Stunden dauere (act. 85 und 86). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte
- 121 - er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten (act. 90) und verlangte CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.). Diese Kosten sind belegt und erweisen sich als an- gemessen.
4. Die amtliche Verteidigung wurde vorliegend aufgrund der notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO bestellt. Angesichts der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, diesem die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbe- halten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten im Umfang von 3/5, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Entschädigung der Privatklägerschaft
1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie a) obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwendun- gen im Strafverfahren zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (GRIES- SER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 zu Art. 433 StPO). Verfahrens- aufwand, der nicht in direktem und unmittelbarem Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren angefallen ist, kann nicht zum Gegenstand einer Entschädigungs- forderung gemäss Art. 433 StPO gemacht werden.
3. Die Privatklägerin liess die Vertretungskosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'094.12 (zzgl. MwSt.) als Prozessentschädigung geltend machen (act. 51). Sie hat sich im vorliegenden Verfahren im Strafpunkt engagiert und dabei
- 122 - obsiegt. Aus diesem Grund hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Zudem werden die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich gutgeheissen.
4. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechts- fragen war der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifels- ohne gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Strafverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges und der Veruntreuung freigesprochen.
3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Januar 2025.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- 123 -
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Fe- bruar 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 wird nicht widerrufen.
7. Hinsichtlich des beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagern- den Betrags von CHF 151'148.60 (Erlös aus der Fahrzeugverwertung) wer- den CHF 92'000 der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Im Mehrbetrag wird der Verwertungserlös vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Für einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung.
8. Das aktuelle Guthaben auf dem bei der Zürcher Kantonalbank geführten Konto CH1, lautend auf die D._____ ag in Liquidation, welches mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020 gesperrt wurde, wird der Pri- vatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, dem Zentralen Inkasso der Ge- richte, Obergericht des Kantons Zürich, nach Vollzug der Überweisung an die Privatklägerin einen Überweisungsbeleg zuzustellen und das Konto zu saldieren.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden ver- wertet und der Erlös zur Kostendeckung des Strafverfahrens herangezogen. In einem allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll-
- 124 - ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung: Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausge- händigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'214 Bundesordner rot
- 125 - A013'953'225 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot
- 126 - A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
E. 3.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l den qualifizierten Bereich erreicht, sich aber im qualifizierten Bereich am untersten Ende bewegt. Der Beschuldigte beabsichtigte in dem Zustand eine Distanz von knapp sieben Kilometer zurückzu-
- 99 - legen, wobei er auf der Strecke angehalten werden konnte. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren.
E. 3.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm trotz Alkoholkonsum und wenig Schlaf ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken. Auch hier rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafminderung.
E. 3.3.3 In Anbetracht des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. In Anbetracht des Verschuldens wäre eine Geldstrafe vorliegend als angemessen zu betrachten. Vorliegend muss jedoch fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe im Be- reich des Strassenverkehrsgesetz aufweist, wobei er während des laufenden Ver- fahrens erneut einschlägig delinquierte. Der Beschuldigte zeigt damit eine gewisse Unbelehrbarkeit im Bereich der Strassenverkehrsdelikte, weshalb es geboten er- scheint eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Delikte im Strassenverkehr abzuhalten.
4. Asperation
E. 3.4 Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse 14 in BE._____, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte. Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, da er wissen musste und in Kauf nahm, dass er nach einem hohen Alkoholkonsum am Vorabend und wenig Schlaf noch unter Alkoholeinfluss stand.
E. 3.4.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme und auf Vorhalt der Einvernahme von F._____ vom 12. Juli 2024 machte der Beschuldigte geltend, dass im Vertrag nicht geregelt sei, dass die Rückzahlung bei Verkauf geschuldet sei. Hingegen sei ver- einbart, dass dies bei Projektbeendigung geschehe und dies sei, wenn die Perso- nen einziehen. Für die E._____ AG als Investorin sei es beendet gewesen und sie habe seine Gewinnbeteiligung und Anzahlung erhalten. Für den Beschuldigten hin- gegen sei das Projekt erst fertig, wenn es fertig gebaut sei. Vielleicht sei dies das Missverständnis gewesen, aber im Vertrag stehe Projektbeendigung. Zudem wolle er erwähnen, dass er die AC._____ AG habe betreiben müssen und es Probleme mit den Steuern gegeben habe (act. D2/5/7 F/A 3). Auf Nachfrage, was der Be- schuldigte mit den Steuern meine, führte er aus, dass es Probleme mit der Grund- stückgewinnsteuer gegeben habe. Denn die AC._____ AG habe das Geld herum- geschoben. So habe er der AC._____ AG für ein anderes Projekt eine Rechnung gestellt und wurde dann gebeten, die Rechnung auf das Projekt AN._____ umzu- schreiben. Dies habe er ohne zu überlegen getan. Auf dem Papier sei dann ge- standen, dass ihm die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien, diese seien aber direkt von der AC._____ AG an das Steueramt bezahlt worden. Herr AD._____ habe wegen dieser Praktiken auch bereits im Tagesanzeiger und Blick gestanden (act. D2/5/7 F/A 4).
E. 3.4.2 Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass das Pro- jektende gemäss Schlussvorhalt nicht stimme. Projektende sei 2023 oder 2024 ge- wesen, er müsse es nochmals genau anschauen. Auch die zweckwidrige Verwen- dung bestritt der Beschuldigte; er habe die Darlehenssumme für Rechnungen und Architekturleistungen verwendet (act. D2/5/7 Ziff. 8 ff).
- 61 -
E. 3.4.3 Angesprochen auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der ehe- maligen Privatklägerschaft führte der Beschuldigte aus, dass zwischen ihnen grundsätzlich ein gutes Vertrauensverhältnis herrsche. Weiter bestätigte er, dass er der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin eine Liegen- schaft verkauft hat, seine Kinder bei ihr ein- und ausgegangen seien und er mit seinen Kindern im gleichen Haus gelebt habe und der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin die Attika-Wohnung verkauft habe (act. D2/5/7 F/A
E. 3.4.4 In Bezug auf Ziff. 3 des Schlussvorhalts gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob die Auszahlung an die AW._____ AG erfolgte. Er müsse dies in den Unterlagen nachschauen, aber wenn dies so gemacht worden sei, dann sei es so (act. D2/5/7 F/A 16).
E. 3.4.5 In Bezug auf Ziff. 4 des Schlussvorhalts, wonach der Beschuldigte am
30. Januar 2018 CHF 85'000 vom Konto der AW._____ AG in bar abgehoben habe und vom Konto der AA._____ GmbH Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der AA._____ GmbH getätigt habe, gab der Beschuldigte an, dies sei korrekt. Es sei aber keine Zweckentfremdung des Darlehens gewesen, sondern die AA._____ GmbH habe Dienstleistungen erbracht (act. D2/5/7 F/A 18). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte denn das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt habe, ver- neinte dies der Beschuldigte und gab an, er habe selber das Geld noch nicht be- kommen. Es seien Rechnungen von Herrn AD._____ ausstehend. Zwar sei die Darlehensnehmerin, also die AA._____ ag, zwischenzeitlich im Konkurs, er wolle es aber bezahlen, sobald Herr AD._____ ihn bezahle. Da die Zahlungen von Herrn AD._____ noch ausstünden, habe er noch keine Teilzahlungen an die ehemalige Privatklägerin geleistet (act. D2/5/7 F/A 19 ff.).
E. 3.4.6 Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte am 27. November 2018 eine Über- weisung von der AC._____ AG in Höhe von CHF 450'000 erhalten habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe mehrere Projekte mit Herrn AD._____ geführt und es seien Millionen geflossen. Der Grund für die CHF 450'000 könne er ohne Rechnungen jedoch nicht mehr sagen und wolle dazu ohne Einsicht in die weiteren Seiten des Kontoauszuges auch nichts mehr sagen (act. D2/5/7 F/A 21 ff.). Auch
- 62 - dass die Überweisung mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kauf- vertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen sei, liege daran, dass Herr AD._____ jeweils alles zusammengemischt habe. Es gebe E-Mail Belege, in denen Herr AD._____ ihm geschrieben habe, dass er die Grundstückgewinnsteuer abgezogen und direkt bezahlt habe. In der Überweisung von CHF 450'000 seien deswegen auch Zahlungen für Architekturleistungen, die er nicht separat habe überweisen wollen. Entsprechend sei auch aus der gestellten Rechnung ersichtlich, dass er Herrn AD._____ nur CHF 226'000 in Rechnung gestellt habe, aber dann CHF 450'000 überwiesen erhalten habe und Herr AD._____ ihm gesagt habe, dass damit auch die Architekturleistungen bezahlt seien. Dies sei bei Herrn AD._____ öfter vorgekommen. Es gebe sicher eine E-Mail, in der Herr AD._____ bestätige, dass dieses Geld für die Architekturleistungen sei und er die Grundstückgewinn- steuer wie vereinbart selber bezahle (act. D2/5/7 F/A 24).
E. 3.4.7 Auf den Vorhalt eines Mails von Herrn AD._____, in dem er schrieb, dass es für ihn unmöglich sei, die Steuer zu bezahlen, entgegnete der Beschuldigte, dass dies ein Mailverlauf mit F._____ gewesen sei, dies habe er ihm anders geschrie- ben. Sodann führte er aus, dass er nie eine Rechnung über CHF 450'000 gestellt habe und die Abmachung gewesen sei eine Rechnung in Höhe von CHF 226'000 zu stellen und Herr AD._____ die Grundstückgewinnsteuer dann direkt bezahle (act. D2/5/7 F/A 26).
E. 3.4.8 Auch den Schlussvorhalt betreffend die eventualiter vorgeworfene Verun- treuung bestritt der Beschuldigte mit Verweis auf seine vorherigen Aussagen (act. D2/5/7 F/A 27).
E. 3.4.9 Betreffend den Schlussvorhalt der Veruntreuung betreffend den Grundstü- ckgewinnsteueranteil blieb der Beschuldigte bei seinen Ausführungen, wonach Herr AD._____ die Steuer habe bezahlen müssen und er daher keinen Fehler ge- macht habe (act. D2/5/7 F/A 35 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er der Ansicht sei, nichts falsch gemacht zu haben. Er wolle dennoch eine Lösung mit der E._____ AG finden und ihnen das Geld bezahlen, auch wenn der ehemalige Privatkläger seiner Ansicht nach bereits einen guten Gewinn realisiert habe und das Geld erhalten habe (act. D2/5/7 F/A 38).
- 63 -
E. 3.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist entsprechend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 7 betreffend antragsgemäss des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- macht. IV. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift vom 28. Okto- ber 2024 und anlässlich der Hauptverhandlung, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 bedingte gewährte Strafvollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu widerrufen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12).
2. Der Verteidiger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur The- matik des Widerrufs (vgl. act. 89).
- 92 - B. Grundsätze und Anwendung
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (act. 39). Die heute zu beurteilenden Delikte verübte der Beschuldigte zwischen Januar 2020 und Februar 2021 und somit in der Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f.). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3. Der Beschuldigte delinquierte zwar während laufender Probezeit, seit dem Ablauf der Probezeit sind jedoch über fünf Jahre vergangen. Ein Widerruf der Strafe kann entsprechend gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht angeordnet werden. V. Sanktion A. Parteianträge
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1,S. 12).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung demgegenüber, dass der Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten
- 93 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu maximal CHF 100 sowie einer Busse von CHF 800 zu bestrafen sei. Sollte der Beschuldigte entgegen seinen Anträgen we- gen weiterer Anklagepunkte für schuldig befunden werden, sei dieser eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu belegen, wobei dieselbe zwin- gend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszu- fällen sei (act. 89 S. 2). B. Grundsätze
1. Strafrahmen und Asperationsprinzip
E. 3.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 führte der Beschuldigte aus, dass es korrekt sei, dass er als Präsident des Verwaltungsrates und Ge- schäftsführer der AA._____ AG am 22. Januar 2018 einen Darlehensvertrag mit der E._____ AG, vertreten durch F._____, unterzeichnet habe. Durch diesen Ver- trag sei ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000 gewährt worden. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass diese Gelder für die Projektierung gedacht seien. Es sei nicht "bis zu Baubeginn oder so" vereinbart worden. Es sei nur festgehalten worden, dass es Gelder für Projektkosten seien. Es sei nicht korrekt, dass die Gel- der für einen anderen Zweck verwendet worden seien. Es stimme, dass die CHF 150'000 von der E._____ am 29. Januar 2018 auf das Konto der AW._____ AG bei der Glarner Kantonalbank überwiesen worden seien. Es treffe auch zu, dass er sich CHF 85'000 davon am 30. Januar 2018, also einen Tag später, habe in bar auszahlen lassen. Damit habe er Rechnungen bezahlt; die Belege dazu habe er. Es sei auch korrekt, dass er am 29. Januar 2018 CHF 50'000 an das Konto der AA._____ GmbH überwiesen und dann Lohn von insgesamt CHF 10'728 für die Angestellten und CHF 11'785 für sich selbst überwiesen habe. Er habe das ge- macht, da die AA._____ GmbH ja die Projektierung gemacht habe und niemand gratis arbeite. Es sei klar, dass man die Aufwendungen bezahlen müsse, die dem Projekt dienlich seien. Es sei absolut nicht richtig, dass er das Darlehen wissentlich und willentlich zumindest teilweise nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck ver- wendet habe (act. 87 S. 15 ff.).
E. 3.5.2 Auf die Frage, wann das Projekt AN._____ denn seiner Meinung nach be- endet gewesen wäre, antwortete der Beschuldigte, dass die Anklage "im Jahr 2020 entstanden" sei. Das Projekt habe im Jahr 2023 geendet. Und er habe das Geld zum Zeitpunkt der Anklage noch nicht erhalten. Das Projekt sei absolut nicht been- det gewesen. Es gebe ja Abnahmen von Gemeinden etc., bei denen man sehe, zu welchem Zeitpunkt ein Projekt genau beendet sei. Als die Untersuchung begonnen habe, sei das noch überhaupt kein Thema gewesen. Das Projekt sei beendet, wenn die Schlüssel übergeben seien, das Mehrfamilienhaus abgegeben sei und die
- 64 - Leute darin wohne würden. Und nicht irgendwann vorher, wenn eine Person das Gefühl habe, dass sie jetzt ihr Geld wolle (act. 87 S. 18).
E. 3.5.3 Auf die Frage, ob ein Teil des Darlehens zurückbezahlt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass sie ein anderes Konzept gehabt hätten. Grundsätzlich habe die E._____ AG sämtliche Gelder sowie auch Gewinn bereits ausschüttet er- halten. Sie hätten eigentlich alles bekommen, bis auf das Darlehen. Diese Gelder habe der Käufer, der ihm das hätte zahlen müsse, bis heute nicht bezahlt. Er habe diese Leute auch betrieben und bis heute nichts erhalten. Und wenn er nichts er- halte, könne er auch nichts weitergeben (act. 87 S. 18).
E. 3.5.4 Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2018, namens der AA._____ AG mit der E._____ AG, wiederum vertreten durch F._____, einen Vertrag über die Übertragung eines Kaufrechts an die AC._____ AG, vertre- ten durch Herrn AD._____, abgeschlossen habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies korrekt sei. Es stimme, dass die Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG gleichentags durch das Grundbuchamt BA._____ öffentlich beurkundet worden und im Vertrag festgehalten worden sei, dass die Grundstückgewinnsteuer von der Verkäuferschaft bezahlt werde. Es treffe auch zu, dass die AC._____ AG dann per
27. November 2018 als Restkaufpreiszahlung CHF 450'000 auf das Konto der D._____ AG überwiesen habe. Diese Überweisung sei mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kaufvertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen. Es sei nicht ganz korrekt, dass er den Betrag mit der Verpflichtung empfangen habe, die Grundstückgewinnsteuer – mithin auch den Anteil der E._____ AG an der Grund- stückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 111'640 – an das Steueramt weiterzulei- ten. Sie hätten nämlich gleichzeitig drei Projekte mit Herrn AD._____ gehabt. Die- ser habe die Zahlungen willkürlich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht überlegt, dass das Folgen für ihn haben könnte. Herr AD._____ habe auch Zahlun- gen aus dem Privaten oder von anderen Gesellschaften gemacht und sei deshalb auch im "Blick" gewesen. Daraufhin bemerkte der Vorsitzende, dass der Beschul- digte den "Blick" – entgegen seiner zuvor protokollierten Aussage – in diesem Fall ja doch lese. Der Beschuldigte erklärte, dass er das nur mache, wenn es um Im- mobilienthemen gehe. Zudem habe ihm damals ein Kollege geschrieben, dass Herr
- 65 - AD._____ im Blick sei. Der Beschuldigte führte sodann weiter aus, dass Herr AD._____ Sammelzahlungen gemacht habe. Die Gelder für die Steuern habe er ihm nie überwiesen. Da habe er auch einen E-Mail-Verkehr, gemäss welchem er Herr AD._____ mehrfach zur Zahlung aufgefordert habe. Er sei wegen den Steuern sogar betrieben worden. Herr AD._____ habe dann immer gesagt, dass er es dem- nächst zahle und schlussendlich habe dieser die Steuern direkt an das Steueramt bezahlt. Da Herr AD._____ die Gelder betreffend die Projekte immer herumgescho- ben habe, um seine Liquiditätsprobleme zu verdecken, habe es immer Unklarheiten gegeben. Er habe das Geld nie von Herrn AD._____ erhalten. Die Steuern seien somit nicht von ihm bezahlt worden. Es sei nicht richtig, dass er der Verpflichtung, die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, nicht nachgekommen sei und den erhal- tenen Betrag weisungswidrig für eigene Zwecke verwendet und sich dadurch be- reichert habe (act. 87 S. 18 ff.).
4. Sachverhaltserstellung: Verwendung des Darlehens
E. 4 Einstellungen
E. 4.1 Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Strafen festgelegt: Betrug (Dossier 1): 20 Monate Freiheitsstrafe Unterlassung der Buchführung (Dossier 1): 60 Tagessätze Geldstrafe Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier 7): 3 Monate Freiheitsstrafe
E. 4.1.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Als Urkunde gilt eine Schrift, die be- stimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestandsvariante des Fälschens umfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urhe-
- 85 - ber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Eine Urkunde ist demge- genüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Un- terschrift nachahmt (BOOG in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [Art. 1-392 StGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 9). Da Art. 251 StGB das Ver- trauen des Rechtsverkehrs gegenüber Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a). Das Einverständnis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Urkunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Na- mens für die Ausstellerangabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Her- stellung einem anderen überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zuge- rechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Na- mensträger (BSK StGB-BOOG, N 2 und N 19 zu Art. 251 StGB). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift ge- setzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Be- hörde die eigenhändige Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen un- zulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2).
E. 4.1.2 Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeurkun- dung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Rechtspre- chung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Er- klärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftli- chen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungskraft oder
- 86 - Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn all- gemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Ein Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Ver- tragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirkli- chen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.).
E. 4.1.3 Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wobei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unech- ten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispielsweise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröffentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat (BSK StGB-BOOG, N 163 und N 165 zu Art. 251 StGB).
E. 4.1.4 Beim COVID-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis vom Gesuch- steller im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit abgegebenen rechtserhebli- chen Erklärungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHLERS/HENGEHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 729 Ziff. II.b.2a). Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im COVID-19-Kreditan- tragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kredit- vereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33). Er- forderlich ist jedoch eine differenzierte Betrachtung dieser Angaben, da die im CO- VID-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen − wie insbesondere der frü- here Umsatzerlös, die Gründung des Unternehmens vor dem 1. März 2020 und die Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Kredits − sehr unterschied-
- 87 - licher Natur sind. Den Angaben im Formular kommt daher nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dabei hinsichtlich der Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden" zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditneh- mers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu ver- wenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren. Wer einen COVID-19-Kredit trotz dieser Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar (BGE 151 IV 113 S. 119 ff. E. 1.9.3 ff.).
E. 4.1.5 In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforder- lich, d.h. das Bewusstsein und der Wille, dass der Täter selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr verwenden werde. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Trechsel/Erni, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 12 und N 13 zu Art. 251 StGB). Ausserdem muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (OFK/StGB-WEDER, N 43 zu Art. 251 StGB).
E. 4.1.6 Damit verbleibt ein Betrag von CHF 17'052.80 der nicht nachweisbar für das Projekt eingesetzt wurde. Die Anklage legt hingegen nicht dar, inwiefern dieser Be- trag zweckfremd verwendet worden sein soll.
E. 4.1.7 Aufgrund der vorhandenen Beweislage kann nicht anklagemässig erstellt werden, dass der Darlehensbetrag zweckfremd verwendet wurde. Der Beschul- digte ist betreffend den Betrug aufgrund der zweckfremden Verwendung des Dar- lehensbetrags gemäss Dossier 2 freizusprechen.
5. Sachverhaltserstellung: Rückzahlung Darlehenssumme
E. 4.2 Aus den Strafen, welche eine Freiheitsstrafe vorsehen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ge-
- 100 - mäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Gelds- trafen zu bilden (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.6 m.w.H.). Dementsprechend ist neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe und eine Ge- samtbusse zu bilden.
E. 4.2.1 Der Beschuldigte unterschrieb das COVID-19-Kreditformular mit der wahr- heitswidrigen Angabe, den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Der Beschuldigte hat den Kre- dit in der Folge nicht bestimmungsgemäss verwendet. Die Erklärung ist − wie vor- stehend ausgeführt − als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu quali- fizieren. Folglich machte sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar.
- 88 -
E. 4.2.2 Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
5. Unterlassung der Buchführung gem. Art. 166 StGB
E. 4.2.3 Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, von den erhaltenen Geldern des COVID-19-Kredits am
31. März 2020 CHF 92'000 an das Autohaus M._____ für den Kauf eines "Merce- des Benz ..." verwendet zu haben. Diese Aussagen stimmen mit dem Auszug des
- 45 - ZKB-Unternehmenskontos überein, auf welchem klar ersichtlich ist, dass der Be- schuldigte mit Datum vom 31. März 2020 eine Überweisung an das Autohaus M._____ bei AQ._____ AG tätigte (act. D1/7/5, Auszug per 21.03.2020 S. 5), wes- halb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist.
E. 4.2.4 Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend den Zweck des Autokaufs, da er zuerst aussagte, eine Art Handel mit Autos zu betreiben und zu einem späteren Zeitpunkt dann aber ausführte, das genannte Auto für seine Arbeit zu benötigen, da er in seiner Branche nicht mit einem günsti- gen Auto vorfahren könne. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7).
E. 4.3 Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Tat, in casu der Betrug mit einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Das Fahren in fahr- unfähigem Zustand steht in keinem Zusammenhang mit dem Betrug, weshalb die Einsatzstrafe zu 2/3 (2 Monate) zu aspirieren ist. Dies entspricht einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 22 Monaten.
E. 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, CHF 6'719.83 am 8. April 2020 für den Kauf von Felgen für den genannten Personenwagen (Be- zahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an AP._____), und CHF 508.81 am
15. Mai 2020 für die Liefergebühr der erhaltenen Felgen (Bezahlung vom Firmen- konto der D._____ AG an AP._____) aus den Geldern des erhaltenen COVID-19- Kredits bezahlt zu haben. Zudem habe er CHF 27'000 von Mai bis Juni 2020 für den Umbau des genannten Personenwagens (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG) aus den Geldern des Kredits investiert (act. D1/36 S. 5).
E. 4.3.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
30. September 2020 zu Protokoll, dass die Überweisung vom 8. April 2020 wahr- scheinlich für den Kauf von Felgen gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 94). Diese Aus- sage bestätigte er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 und erklärte, dass die Zahlung in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland für andere Felgen gewe- sen sei (act. D1/6/3 F/A 49 ff., act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Weiter anerkannte der Be- schuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 (entspricht CHF 508.81) an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und dass er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG
- 46 - in den Umbau des Mercedes investiert habe (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, diese Zahlungen getätigt zu ha- ben (act. 87 S. 12).
E. 4.3.3 Auch hier erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Er er- klärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nachvollziehbar und stringent, die erhaltenen COVID-19-Gelder anklagegemäss verwendet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen des Weiteren mit den Kontoauszügen des ZKB Unter- nehmenskontos überein (act. D1/7/5, Auszug per 30.04.2020 S. 2 und Auszug per 31.05.2020 S. 3 f.), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist.
E. 4.4 Betreffend die Unterlassung der Buchführung ist der Beschuldigte mit 60 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Januar 2025 und der darin ausgespro- chenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90 (vgl. act. 39 S. 2 f.) scheint eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl in der Höhe von 50 Tagessätzen vorliegend als angemessen.
5. Täterkomponente
E. 4.4.1 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, CHF 8'000 am
12. Mai 2020 für die Privatschule seiner Tochter (Bezahlung vom Unternehmens- konto der D._____ AG an die Privatschule U._____ GmbH) überwiesen zu haben (act. D1/36 S. 5).
E. 4.4.2 Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau gewesen sei, was bedeute, dass diese Gelder als Kontokorrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37). Auch bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass diese Zahlung das Kontokorrent seiner Frau gewesen sei. Er fügte jedoch hinzu, dass es für die Privatschule seiner Tochter AJ._____ gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 121). Anlässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 führte der Beschuldigte hingegen aus, dass es ein Bezug für die Privatschule gewesen sei. Am 5. Mai 2020 erklärte er, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, weshalb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe oder weshalb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). Am 28. September 2023 führt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass
- 47 - das Kontokorrent als Darlehen an ihn gesehen werden könne. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme einen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbe- zahlt (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte demgegenüber aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei, es sich aber um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Dies, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe (act. 87 S. 12 f.).
E. 4.4.3 Der Beschuldigte erklärte anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 8'000 aus dem Covid-19-Kredit für die Rechnung der Privatschule seiner Tochter verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom
31. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 3) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist.
E. 4.4.4 Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung, da er sie einmal als Kontokorrent der Frau, einmal als Privatbezug und einmal als Lohnbestandteil von ihm betitelte. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7).
E. 4.5 Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch
E. 4.5.1 Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch des Be- schuldigten und seiner Familie am damaligen Wohnort (Bezahlung vom Unterneh- menskonto der D._____ AG an die AG._____ AG) aus den erhaltenen COVID-19- Geldern bezahlt (act. D1/36 S. 5).
E. 4.5.2 Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der zweiten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 dahingehend, dass die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG für die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In der Einvernahme vom 5. Mai 2020 erklärte der Beschul- dige, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an er I._____-strasse zu ei- ner Wohnung umgebaut habe. Er habe im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut. Es sei das Ziel gewesen, dort nur provisorisch zu wohnen. Danach hätten sie diese Räumlichkeiten wieder als Büro nutzen wollen. Die Neuwohnung sei ab dem 1. Oktober 2020 gewesen. Also sei es von April bis
- 48 - September 2020 als Wohnung und danach wieder als Büro genutzt. worden. Sie hätten die Küche "so oder so" gebaut, da das Büro keine Küche gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte betreffend Küche aus, dass es sich bei der Rechnung von CHF 2'381.15 – die er für die Küche zum Privatgebrauch für die Familie am übergangsmässigen Wohnort vom COVID-19-Kredit bezahlt habe – bzw. bei deren Begleichung um einen Lohn- bestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S.13).
E. 4.5.3 Der Beschuldigte erklärte somit anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 2'381.15 aus dem COVID-19-Kredit für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom 29. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 2) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüg- lich erstellt ist.
E. 4.5.4 Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen auch hier betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung. So führte er zu Beginn aus, dass es sich um eine Küche fürs Büro gehandelt habe, wohingegen er anläss- lich der Hauptverhandlung dann aussagte, dass es sich um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7).
E. 4.6 Weitere Ausgaben
E. 4.6.1 Als letzte Transaktionen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, weitere ca. CHF 19'000 zwischen dem 2. April 2020 und dem 26. Mai 2020 für andere Zwecke (Barabhebungen vom Unternehmenskonto der D._____ AG) aus den Geldern des COVID-19-Kredits verwendet zu haben (act. D1/36 S. 5).
E. 4.6.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juli 2020 und 30. Sep- tember 2020 gab der Beschuldigte diverse Male an, nicht mehr sicher zu sein, für was welche Überweisungen gewesen seien (vgl. II.D.2.3.5). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 28. September 2023 gab der Be- schuldigte auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000, nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). Anlässlich der
- 49 - Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass er den Betrag in der Höhe von CHF 19'000 für diverse Ausgaben, die nicht zur Erhaltung der Liquidität de Unternehmens gedient haben, benutzt habe (act. 87 S. 13 f.).
E. 4.6.3 Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhand- lung. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Auch stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den Auszügen des Unternehmenskontos bei der ZKB überein (act. D1/6/4, ab Aus- zug per 30.04.2020 S. 1 ff.). Der Sachverhalt kann als rechtsgenügend erstellt an- gesehen werden.
E. 4.7 Zwischenfazit
E. 4.7.1 Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, dass er sich gedacht habe, mit dem Geld machen zu kön- nen, was er wolle. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleinge- druckte nicht gelesen habe und die wichtigen Informationen nur sehr klein abge- druckt gewesen seien, andererseits brachte er vor, dass er den Passus "laufende Bedürfnisse" anders interpretiert habe. Insbesondere anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er zudem vor, dass er den Kreditbetrag gar nicht wirklich benötigt habe, es sei einfach Geld ohne Zinsen in unsicheren Zeiten gewesen (act. 87 S. 9, 11, 14). Somit bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Bestimmungen nicht gelesen oder aber anders interpretiert haben will.
E. 4.7.2 Wie bereits ausgeführt, machte der Beschuldigte betreffend den Zweck des gekauften und getunten Autos widersprüchliche Aussagen. So führte er zuerst aus, dass er eine Art Handel mit Autos betreibe, indem er ungefähr sechs Autos pro Jahr kaufe, "aufmotze" und danach teurer wieder verkaufe. In den darauffolgenden Ein- vernahmen war dann davon jedoch keine Rede mehr. Der Beschuldigte führte viel- mehr aus, dass es in seiner Branche üblich sei, ein teures Auto zu fahren, da er nicht mit einem Fiat Panda aufkreuzen könne. Somit blieb widersprüchlich und un- klar, für welchen Verwendungszweck der Beschuldigte diesen Kauf getätigt haben will und die sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten erscheinen un-
- 50 - glaubhaft. Fest steht aber ohnehin, dass weder der Handel mit Autos noch die Nut- zung eines überaus kostspieligen Fahrzeugs – das objektiv nicht dem finanziellen Rahmen des Beschuldigten entspricht – als laufender Liquiditätsbedarf gewertet werden kann. Solche Ausgaben stellen vielmehr einmalige oder fakultative An- schaffungen dar. Auch bei der Verwendung der Gelder für die Privatschule der Tochter machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So führte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahmen aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau ge- wesen sei. Dies bedeute, dass sie vergessen habe, dass sie diese Zahlung getätigt habe, statt ihren Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37, act. D1/6/2 F/A 121). An- lässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte dann aber aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei und als Darlehen an ihn angesehen werden könne (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er weiter vor, es habe sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt (act. 87 S. 13). Der Beschuldigte rechtfertigte die Zahlung im Ergebnis somit mit drei voneinander abweichenden Erklärungen, was seine Aus- sagen völlig unglaubhaft erscheinen lässt. Auch betreffend die Ausgaben für die Küchenausstattung machte der Beschuldigte sich widersprechende Aussagen. So erklärte er anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme, dass die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In einer späteren Einvernahme sagte er jedoch aus, dass sie die Büroräumlichkeiten zu einer Wohnung für den Privatge- brauch umgebaut hätten, weshalb er im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte er demgegenüber, dass es eine Küche zum Privatgebrauch der Familie gewesen sei und es sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S. 13). Auch bei diesem Zahlungsvorgang argumentierte der Beschuldigte somit anlässlich jeder Einvernahme unterschiedlich, was seine Aussagen diesbezüglich ebenfalls wenig glaubhaft erscheinen lässt.
E. 4.7.3 Zusammenfassend ist auszuführen, dass es dem Beschuldigten durch seine zum Teil widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen ist, ein vom Sachver- halt abweichendes Bild betreffend den Verwendungszweck darzustellen. Weitere Beweismittel – abgesehen von den genannten Zahlungsübersichten der ZKB – be- finden sich nicht bei den Akten. Auch in Anbetracht der gewürdigten Beweise ist
- 51 - aber erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht die Absicht hatte, den er- haltenen Kredit ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG zu verwenden.
5. Sachverhaltserstellung: Falsche Angaben
E. 5 Anklageerhebung
E. 5.1 Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen oder Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen.
E. 5.1.1 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht ersichtlich ist, macht sich im Falle der Konkurseröffnung der Gesellschaft gemäss Art. 166 StGB strafbar. Zu den Geschäftsbüchern im Sinne von Art. 166 StGB gehören das Hauptbuch (Kon- ten und Journal), allfällige Hilfsbücher, das Inventarbuch sowie die Erfolgsrech- nung, die Bilanz und die massgebenden Belege (BSK StGB-Hagenstein, N 7 ff. zu Art. 166 StGB). Die Buchführungspflicht, die das Zivilrecht für eine Aktiengesell- schaft in Art. 957 ff. OR festlegt, ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder wenn sie lediglich mangelhaft erfolgt. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unter- nehmens notwendig sind. Sie hat unter anderem die Grundsätze der vollständigen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle, des Belegnachweises für die einzelnen Buchungsvorgänge sowie den Grundsatz der Klarheit zu befolgen (Art. 957a OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, welche sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung zusam- mensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein und den zuständigen Orga- nen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR).
E. 5.1.2 Das blosse Sammeln und Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht für eine ordnungsgemässe Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB nicht aus. Der Schuldner muss vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare Auf- zeichnungen über die einzelnen Geschäftsvorgänge tätigen, sodass die Vermö- genslage des Geschäfts jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz ermittelt werden kann (BGE 77 IV 164 E. 1). Keine Rolle spielt dabei die Tatsache, dass die Gesell-
- 89 - schaft in der Zeit der unterlassenen Buchführung inaktiv war (Urteil des Bundesge- richtes 6S.425/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1).
E. 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Pflichtver- letzung und der Verschleierung der Vermögenslage erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 40 zu Art. 166 StGB). Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist weder die Absicht einer Gläubiger- schädigung, noch eine qualifizierte Pflichtverletzung von Nöten.
E. 5.1.4 In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten der Geschädigten wider- sprüchlich. So stellt sie sich gemäss der Strafanzeige vom 10. November 2020 auf den Standpunkt, dass das Projekt mit der Kaufrechtsübertragung am 28. Oktober 2018 beendet wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte in die Über- tragung des Kaufrechts involviert war und somit am 28. Oktober 2018 wusste, dass das Projekt ihrem Verständnis nach abgeschlossen wurde (act. D2/2/5). Weshalb sie unter diesen Umständen dann im Jahr 2019 den Darlehensvertrag infolge der Namensänderung der AA._____ ag zur D._____ ag umschreiben liess ohne die Dauer des Darlehens neu zu definieren bzw. festzuhalten, dass das Darlehen be- reits fällig sei, ergibt sich nicht. Dieser Umstand stützt die Aussage des Beschul- digten, wonach das Projektende nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Kauf- rechts vereinbart wurde.
E. 5.1.5 Das Bauprojekt wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten Mai/Juni 2023 beendet (act. D2/5/5 F/A 10). Dabei machte der Beschuldigte geltend, Herr AD._____ hätte ihm das Geld überweisen müssen und dann hätte er das Darlehen an die Geschädigte zurückzahlen können. Weiter machte er geltend, er habe Herr AD._____ deswegen betrieben (act. D2/5/5 F/A 10).
E. 5.1.6 Abschliessend kann festgestellt werden, dass es sich bei der von den Par- teien gewählten Begrifflichkeit "bis Ende Projekt" um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Aufgrund der Aktenlage und dem oben beschriebenen wider- sprüchlichen Verhalten der Geschädigten, lässt sich erstellen, dass der Begriff nicht den Zeitpunkt der Übertragung des Kaufrechts meinen konnte. Eine andere Ausle- gung von Seiten der Geschädigten wurde nicht geltend gemacht. Den Aussagen des Beschuldigten folgend, wäre das Ende des Projektes somit mit Ende des Bau- projektes spätestens im Juni 2023 erfolgt, womit zu diesem Zeitpunkt die Darle- henssumme fällig geworden wäre.
E. 5.1.7 In der Einvernahme vom 16. Mai 2024 gab der Beschuldigte an, das Darle- hen noch nicht zurückbezahlt zu haben, er sich aber mit Herrn F._____ in Gesprä-
- 69 - chen befinde über die Möglichkeit von Teilzahlungen (act. D2/5/6 F/A 3 ff.). Bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlt, wobei er sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, dass er dies nicht tun könne, solange er das Geld von Herrn AD._____ nicht erhalte, aber gewillt sei dies zu tun, sobald er das Geld erhalte (act. D2/5/7 F/A 19 f.; F/A 38).
E. 5.1.8 Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei (act. 87 S. 18).
E. 5.1.9 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Dennoch muss fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte das gewährte Darlehen auch nach der von ihm geltend gemachten Projektbeendigung im Juni 2023 nicht zurückbezahlte, wo- durch die – zu dem Zeitpunkt nicht mehr existierende – Geschädigte im Umfang des Darlehensbetrages grundsätzlich entreichert wurde. Dennoch kann zusam- menfassend festgehalten werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Beschuldigte mit Absicht gehandelt hat. Der Beschuldigte ist be- treffend des Betruges, eventualiter der Veruntreuung aufgrund der fehlenden Rü- ckzahlung des Darlehens gemäss Dossier 2 freizusprechen.
6. Sachverhaltserstellung: Zahlung der Grundstückgewinnsteuer
E. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei. Er sei über Jahre hinweg unternehmerisch tätig gewesen und habe mit erheblichem Einsatz versucht, seine Projekte trotz schwierigen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhal- ten. Sein Verhalten sei geprägt gewesen von hoher Arbeitsbelastung, wirtschaftli- chem Druck und langanhaltender Unsicherheit. Diese Umstände hätten ihn nach- weislich belastet und seien zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass er dort, wo ihm ein Fehlverhalten tatsächlich vorzuwerfen sei, Einsicht gezeigt und Verantwortung übernommen habe. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf
- 101 - betreffend das Strassenverkehrsgesetz. Die Täterkomponente zeige somit kein Bild einer deliktisch geprägten Persönlichkeit, sondern jenes eines überforderten Unternehmers in einer ausserordentlichen Situation (act. 89 S. 17 f.).
E. 5.2.1 Als eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in Ver- bindung mit Art. 957 Abs. 1 OR die generelle Verantwortung für den Bereich der Finanzen der Gesellschaften, weshalb er letztlich auch für die ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zu sorgen hatte. In der Zeit vom
1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 sorgte sich der Be- schuldigte nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung, was er auch anlässlich diverser Einvernahmen bestätigte. So sagte er zwar zu Beginn der Ein- vernahmen noch aus, dass die Buchhaltung aufgrund der Beschlagnahmungen nicht habe gemacht werden können (act. D1/6/3 F/A 101 ff.), anerkannte vorgehal- tenen Anklagevorwurf jedoch anlässlich der Schlusseinvernahme vollständig (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Da nicht einmal eine einfachste Buchführung über die Ein- nahme und Ausgaben sowie über die Vermögenslage ("Milchbüchleinrechnung" nach Art. 957 Abs. 2 OR) erfolgt ist, liegt keine ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 166 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von den gesetzlichen Pflichten zur Führung einer Buchhaltung wusste. Dies ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass er die Buchhaltung gemäss eigenen Aussagen für die Jahre zuvor durch die AB._____ in AM._____ hat führen lassen. Danach sei haupt- sächlich seine Frau zuständig gewesen, welche insbesondere aufgrund ihres neu- geborenen Kindes jedoch noch nicht dazu gekommen sei (act. D1/6/1 F/A 57 ff., act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Die Unterlassungen erfolgten somit wissentlich, mindestens eventualvorsätzlich. Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand gegeben.
- 90 -
E. 5.2.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist demzufolge der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 1 betreffend des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. B. Dossier 7
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten das Dossier 7 be- treffend als Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (act. D1/36 S. 15, act. 88 S. 8 f.).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen sei. Zu berücksichtigen sei − der Vollständigkeit halber bereits an die- ser Stelle erwähnt −, dass es dem Beschuldigten leid tue und er den Entscheid bedauere, sich in diesem Zustand ans Steuer gesetzt zu haben (act. 89 S. 2, S. 14 f.).
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
E. 5.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 zu seiner Person zu Protokoll, dass er in Nordmazedo- nien geboren worden sei. Sein Vater sei damals ein Saisonnier gewesen, seit dem Kindergarten sei er in der Schweiz. Seine letzte Ausbildung sei der Abschluss an einer Fachhochschule als diplomierter Bauprojekt- und Immobilienmanager. Zu- dem habe er ein paar CAS im Bereich Real Estate Management gemacht. Er habe zwei Lehren, eine als Chemielaborant und eine als Gärtner mit EFZ abgeschlossen. Er arbeite als Bauprojekt- und Immobilienmanager und sei angestellt bei der BG._____ AG. Er sei nicht an dieser Firma beteiligt, sei aber Verwaltungsratsprä- sident und Geschäftsführer. Er habe die Niederlassungsbewilligung C. Er sei ver- heiratet und habe vier Kinder. Seine Frau arbeite nicht (act. D1/27/13 F/A 6). An- lässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen und gab weiter zu Protokoll, dass er eine gute Kindheit gehabt habe und in "normalen Verhältnissen" aufgewachsen sei. Neu sei, dass er mittlerweile − jedoch noch nicht rechtskräftig − geschieden sei. Die Ex-Ehefrau sei arbeitstätig und seine vier Kin- der, die 2, 6, 16 und 18 Jahre alt seien, würden bei ihr in G._____ wohnen. Er habe aber regelmässig Kontakt zu seinen Kindern (act. 87 S. 3 ff.). Diese genannten per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vorliegend strafzumessungsneutral zu werten.
E. 5.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Septem- ber 2024 gab der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Protokoll, dass er monatlich CHF 7'400 netto verdiene. Einen 13. Monatslohn habe er nicht. Er bekomme einen variablen Bonus, aber nicht jedes Jahr. Er erhalte noch einen Bonus, welcher im sechs- oder siebenstelligen Betrag zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 sein werde, sofern man die Verkäufe wie geplant machen könne und sich der Markt nicht ändere. Weiteres Einkommen habe er nicht. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden von CHF 400'000. Zuerst sei die Firma, dann er privat betrieben worden. Ausser seine Ehefrau und Kinder müsse er niemanden
- 102 - finanziell unterstützen (act. D1/27/13 F/A 6). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf seine finanziellen Verhältnisse angesprochen aus, dass er derzeit einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 erziele. Wie bereits ausgeführt, erhalte er keinen 13. Monatslohn, dafür aber einen variablen Bonus, der sich projektabhängig zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 bewege. Weiter habe er einen einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 in Aussicht, der sich in diesem Jahr realisieren sollte. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum gepfändet. Dieses belaufe sich auf ungefähr CHF 6'800, da er vier Kinder habe, für die er unterhaltspflichtig sei (act. 87 S. 2 ff.).
E. 5.5 Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe/Einsiedeln SZ am 3. Februar 2017 wegen Verletzung der Verkehrsre- geln i.S. des Strassenverkehrsgesetztes (mehrfache Begehung, Art. 90 Abs. 1 SVG) und wegen grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln i.S. des Strassen- verkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und zu einer Busse von CHF 2'070 bestraft. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Dies wirkt sich straferhöhend aus.
E. 5.6 Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich eines Grossteils des Dossiers 1 sowie vollständig betreffend das Dossier 7 geständig zeigte, wobei es diesbezüglich auch nicht viel zu bestreiten gab. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 5.7 Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung in den ein- leitenden Worten seines Plädoyers zudem vor, dass die Untersuchung sich über einen ausserordentlich langen Zeitraum – ohne die erforderliche Stringenz und Ziel- gerichtetheit – erstreckt habe. Die Untersuchung sei von Doppelspurigkeit, wieder- holten Unterbrechungen und längerer Phasen faktischer Inaktivität geprägt gewe- sen. Ein solches Vorgehen beeinträchtige nicht nur die Effizienz des Verfahrens, sondern führe auch zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung. Der Beschuldigte sei über Jahre hinweg einem Zustand der Unsicherheit ausgesetzt gewesen, ohne dass ein klarer Verfahrensvorschritt erkennbar gewesen wäre. Das Beschleuni-
- 103 - gungsgebot verlange eine konzentrierte und widerspruchsfreie Verfahrensführung. Wo diese fehle, dränge sich der Eindruck einer Verfahrensverzögerung auf. Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung und insbesondere bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (act. 89 S. 3 f.). Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik, dass es zu vier Verteidigerwechseln gekommen sei. Deshalb hätten Einver- nahmen verschoben werden müssen. Weiter sei auf Antrag des aktuellen amtlichen Verteidigers das abgekürzte Verfahren eingeleitet worden. Dieses sei dann aber – genau wie Gespräche hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung das Dossier 2 betreffend – nicht zustande gekommen. Zudem hätten Einvernahmen des Beschul- digten auch teilweise verschoben werden müssen, da dieser einfach nicht erschie- nen sei. Auch für seine eigene Verteidigung sei der Beschuldigte nicht immer er- reichbar gewesen. Schliesslich seien auch weitere Dossiers eingegangen, die zwar nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens seien, jedoch unter der gleichen Num- mer geführt worden seien (Prot. S. 9).
E. 5.8 Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach das Verfahren ver- gleichsweise lange gedauert hat, ist grundsätzlich zuzustimmen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass dies teilweise auch, wie von der Staatsanwalt- schaft zutreffend vorgebracht, dem Verschulden des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor vor. Die eher lange Verfahrensdauer ist vorliegend jedoch leicht strafmindernd zu berück- sichtigen.
6. Zwischenfazit Aufgrund der Täterkomponente, namentlich der Vorstrafen abzüglich des Geständ- nisses und der eher langen Verfahrensdauer, ergibt sich eine leichte bzw. sehr leichte Strafminderung. Die nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstra- fen sind demnach von 22 Monaten bzw. 50 Tagessätze sind damit – um 2 Monate bzw. 5 Tagessätze – zu reduzieren. Es resultiert bis zu diesem Punkt eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen.
- 104 -
7. Anrechnung der bereits erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juli 2020, 7.50 Uhr, bis am 3. Juli 2020, 17.10 Uhr in Haft, was ihm an die Freiheitsstrafe (1 Tag) anzurechnen ist (act. D1/23).
8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 8.2. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an monatlich CHF 7'400 netto zu verdienen sowie einen variablen Bonus und einen einmaligen Bonus im sechs- oder siebenstelligen Betrag. Vermögen habe er keines, Schulden hingegen in Höhe von CHF 400'000 (act. D1/27/13 F/A 6). Ähnliche Aussagen machte er auch anlässlich der Hauptverhandlung und gab zu Protokoll, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 sowie einen variablen Bonus zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 zu erzielen, nebst dem einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum, auf ungefähr CHF 6'800 gepfändet (act. 87 S. 2 ff.). 8.3. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnis- sen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 90 als angemessen.
9. Fazit zur Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte somit mit 20 Monaten Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von einem Tag – sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 zu bestrafen.
- 105 - VI. Vollzug A. Allgemeine Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafauf- schub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Besteht hinge- gen keine Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflus- sen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
2. Spricht das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbin- dungsstrafe). Sie kommt dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug gewährt wer- den soll, aber das Drohpotential der bedingten Strafe durch eine Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht zu erhöhen ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 ff.) B. Anträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Vollzug von 6 Monaten Freiheits- strafe und die Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Frei-
- 106 - heitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1, S. 11 f.).
2. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung hingegen, dass der Beschuldigte, sollte er für schuldig befunden werden, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei diese zwingend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszufällen sei (act. 89 S. 2). C. Anwendung im konkreten Fall
1. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe ganz oder teilweise bedingt oder bedingt auszusprechen ist.
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des vollumfänglich beding- ten Strafvollzugs sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist bisher keine einschlägigen Vorstrafen in Bezug auf den Betrug auf, weshalb eine günstige Prognose zu vermuten ist. Hinsichtlich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand liegt eine leicht getrübte Prognose vor, es handelt sich jedoch noch nicht um eine un- günstige Prognose. Mithin können beide Strafen bedingt aufgeschoben werden. D. Probezeit
1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4).
2. Der Beschuldigte delinquierte während eines laufenden Verfahrens und hat eine teilweise einschlägige Vorstrafe, weshalb ihm eine leicht höhere Probezeit von 3 Jahren anzusetzen ist.
- 107 - VII. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Allgemeines
E. 6 Sachverhaltserstellung: Unterlassung der Buchführung
E. 6.1 Weiter führte die Staatsanwaltschaft betreffend den Straftatbestand der Un- terlassung der Buchführung aus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG sich ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und der Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um eine pflichtgemässe Führung (Buchführungspflicht gem. Art. 957 Abs. 1 OR) der Buchhaltung gesorgt habe. Dies habe dazu geführt, dass für diesen Zeitraum keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorgelegen habe, so- dass kein Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Dabei habe der Beschuldigte um die Pflicht zur Buchführung gewusst und habe die Verschleierung des Vermögensstandes zumindest in Kauf genommen (act. D1/36 S. 9).
E. 6.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Rahmen der Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG CHF 450'000 erhalten zu haben, wovon der Be- schuldigte die Grundstückgewinnsteuer hätte bezahlen sollen, was der Beschul- digte in Folge nicht getan habe (vgl. act. 36).
E. 6.1.2 Gemäss dem öffentlichen beurkundeten Vertrag zur Übertragung des Kauf- rechts vom 29. Oktober 2018 wurde in Ziff. 3 "Grundstückgewinnsteuer" festgehal- ten, dass die AA._____ AG und die E._____ AG die Grundstückgewinnsteuer zu tragen haben (act. D2/2/5 S. 13). Weiter reichte die Geschädigte als Beilage zur Strafanzeige ein Schreiben ein, welches ein Beleg der AC._____ AG sei (act. D2/2/6). Erkennbar ist eine Rechnung 18229 vom 21. November 2018 an die AC._____ AG über einen Betrag von CHF 226'000 nach Abzug der direkt bezahlten Grundstückgewinnsteuer sowie der Anzahlung. Dabei wurde von Hand der Abzug der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durchgestrichen und unter dem Rech-
- 70 - nungsbetrag von Hand ein Betrag von CHF 450'000 eingetragen mit dem Vermerk "bez. 27.11.2018". Zudem reichte die Geschädigte Mailverläufe zwischen ihr und dem Geschäftsführer AD._____ der AC._____ AG ein, aus denen sich ergibt, dass sich die AC._____ AG auf den Standpunkt stellt, wonach sie die Grundstückge- winnsteuer nicht habe bezahlen können und daher die Summe von CHF 450'000 anstatt der reduzierten Summe von CHF 226'000 an die AA._____ ag bezahlt habe (act. D2/2/7). Dies in Übereinstimmung mit der eingegangenen Zahlung von CHF 450'000 auf dem Konto der D._____ ag am 27. November 2018 (act. D2/8/1). Aus dem Mailverlauf der Geschädigten mit dem Geschäftsführer der AC._____ AG ergibt sich hingegen auch, dass auch die Geschädigte sich ursprünglich auf den Standpunkt stellte, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die AC._____ AG die Grundstückgewinnsteuer direkt an das Steueramt bezahle (act. D2/2/7).
E. 6.1.3 Die Geschädigte wurde mit Schreiben vom 6. September 2019 darüber in- formiert, dass die Grundstückgewinnsteuer ausstehend sei und hälftig durch die Geschädigte zu bezahlen sei (act. D2/2/4). Infolge der ausbleibenden Zahlung be- trieb das Betreibungsamt Glarus die Geschädigte am 18. Februar 2020 (act. D2/2/9). Mit Schreiben vom 13. September 2024 erkundigte sich die Staats- anwaltschaft beim Steueramt Schwyz über die Begleichung der Grundstückgewinn- steuer (act. D2/11/1). Das Steueramt Schwyz bestätigte mit Schreiben vom
25. September 2025, dass die Grundstückgewinnsteuer von den veräussernden Aktiengesellschaften (der AA._____ ag und der E._____ AG) nicht entrichtet wurde und die Käuferschaft (die AC._____ AG) die Zahlung am 16. März 2022 geleistet habe (act. D2/11/2). Aus dem Betreibungsregister der D._____ ag vom 25. Mai 2020 ist ersichtlich, dass diese ebenfalls hinsichtlich der Zahlung der hälftigen Grundstückgewinnsteuer betrieben wurde und Rechtsvorschlag erhoben hat (act. D2/10, S. 3).
E. 6.1.4 Der Beschuldigte stellt sich in der Einvernahme vom 28. Mai 2021 auf den Standpunkt, dass mit der AC._____ AG vereinbart worden sei, dass sie die Grund- stückgewinnsteuer direkt an das Steueramt zahle (act. D2/5/1 F/A 48 f.). Der am
27. November 2018 überwiesene Betrag von CHF 450'000 sei entsprechend nicht
- 71 - nur für das Projekt AN._____, sondern auch für andere Projekte gewesen (act. D2/5/1 F/A 48 f.; act. D2/5/7 F/A 4). Der Beschuldigte stellt sich entsprechend wie die Geschädigte auf den Standpunkt, dass die AC._____ AG die Grundstück- gewinnsteuer habe bezahlen müssen. Aus den eingereichten und edierten Bank- belegen ergibt sich, dass zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG min- destens folgende Transaktionen stattgefunden haben: Gutschrift von CHF 100'000 an die AA._____ ag am 11. September 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 450'000 an die AA._____ ag am 27. November 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 30. November 2018 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 300'000 an die AA._____ ag am 29. November 2019 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 14. Februar 2020 (act. D1/7/5).
E. 6.1.5 Zudem erfolgten durch den Geschäftsführer Herrn AD._____ selbst noch zwei Überweisungen in Höhe von CHF 50'000 und CHF 100'000 am 13. März 2019 und 5. April 2019 an die AA._____ ag. Aus den Akten ergibt sich nicht detailliert, wofür die weiteren Zahlungen erfolgten, es fehlt an den entsprechenden detaillier- ten Buchungsbelegen. Weder der Beschuldigte noch Herr AD._____ wurden in der Untersuchung zu den entsprechenden Transaktionen befragt. Es bestätigt jedoch mindestens teilweise die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG mehrere Projekte gab, für die der AA._____ ag Gutschriften zustanden. Insbesondere auffallend ist die Nähe der beiden Über- weisungen am 27. und 30. November 2018. Es kann entsprechend nicht ausge- schlossen werden, dass die zwei Zahlungen – wie vom Beschuldigten geltend ge- macht – genutzt wurden, um auf Seiten der AC._____ AG verschiedene Projekt- schulden zu kombinieren bzw. zu verschieben. Der Geschäftsführer der AC._____
- 72 - AG wurde zum Vorwurf des Beschuldigten nie befragt, weshalb nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden kann, dass dies der Hintergrund der Überweisung war.
E. 6.1.6 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, zu welchen Transaktionen es mit der Geschädigten kam. So erhielt die Geschädigte direkt von der AC._____ AG ebenfalls am 27. November 2018 CHF 300'000 mit dem Vermerk "Anz. AN._____" (act. D2/2/7). Zudem erhielt die Geschädigte von der AA._____ ag am 7. Mai 2019 eine Überweisung von CHF 163'000 sowie eine Überweisung von CHF 2'000 am 24. Februar 2020 (act. D1/7/5).
E. 6.1.7 Angesichts der bestehenden Beweislage bleiben erhebliche Zweifel, welche Übereinkunft die drei Parteien betreffend die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer getroffen haben und ob die AA._____ ag eine Pflicht getroffen hat oder dem Be- schuldigten bewusst war, dass ihn als Geschäftsführer eine Pflicht trifft, die Grund- stückgewinnsteuer zu bezahlen oder ob er rechtmässig aufgrund einer mündlichen Vereinbarung davon ausgehen durfte, dass die AC._____ AG die Zahlung direkt an das Steueramt leistet. Auch der Umstand der Direktzahlung der AC._____ AG und der der AA._____ AG an die Geschädigte wird von keiner Partei erklärt, wurde in der Untersuchung nicht weiter abgeklärt und wirft Zweifel auf, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, Gelder zu veruntreuen und sich damit zu bereichern. Allein die Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer Zahlung von CHF 163'000 im Jahre 2019 im Vergleich mit der geschuldeten Steuerzahlung von CHF 115'000 (Anteil Geschä- digte) lässt es fragwürdig erscheinen, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt haben soll, die E._____ AG zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Die vor- handene Beweislage reicht nicht aus, um den Sachverhalt gemäss Anklage zu er- stellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem oben ausgeführten betreffend Dossier 2 vollständig freizusprechen.
- 73 - F. Dossier 7
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesen Abschnitt betreffend zu- sammengefasst vor, am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 [Autokennzeichen], von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse … BE._____ gefahren zu sein, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte (act. D1/36 S. 14 ff.)
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt anlässlich der Verkehrskontrolle (act. D7/3 S. 3), anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
5. Mai 2022 (act. D1/6/3 F/A 148) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom
12. Mai 2026 (act. 87 S. 20 f.).
3. Erstellung des Sachverhalts Gemäss dem FinZ-Rapport Set konnte der Beschuldigte durch die Polizeifunktio- näre anlässlich der Verkehrskontrolle angehalten und eine Atemalkoholprobe ab- genommen werden, wobei der Beschuldigte einen Wert von 0.40 mg/l aufwies. Dies zusammen mit der Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten lässt den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt ansehen.
4. Fazit Der Sachverhalt Dossier 7 lässt sich anklagegemäss erstellen. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Antrag der Staatsanwaltschaft
E. 6.2 Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte, dass er und seine Frau die Buchhaltung selber machen würden, davor sei es die AB._____ gewesen. Da sie beide ein kleines Baby hätten und es eine schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschlussbuchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). In einer späteren Einvernahme er- gänzte der Beschuldigte, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft, jedoch nur ober- flächliche Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung zu haben (act. D1/6/3 F/A 9 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme brachte die Staatsan- waltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verlet- zung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Füh- rung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu aner- kennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe,
- 54 - wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es stimme, dass er sich nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung geküm- mert habe (act. 87 S. 15, 22).
E. 6.3 Somit anerkannte der Beschuldigte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Der Sach- verhalt kann als rechtsgenügend erstellt angesehen werden.
E. 7 Fazit Der Sachverhalt Dossier 1 betreffend lässt sich somit anklagegemäss erstellen. E. Dossier 2
1. Anklagesachverhalt
E. 11 Von der Festsetzung einer Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil wird abgesehen.
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, Schadener- satz von CHF 400'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 zu bezahlen.
E. 13 Die Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'120.00 Auslagen Polizei; CHF 6'046.75 bisherige amtliche Verteidigung RAin MLaw X3._____; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 21'282.27 RA lic. iur. X1._____.
E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 127 -
E. 16 Es wird davon Vormerk genommen, dass die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X3._____, mit CHF 6'046.75 entschädigt worden ist.
E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
E. 18 Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (versandt), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich sowie zuhan- den der Privatklägerschaft, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei- lage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materi- als", die Zürcher Kantonalbank, Legal & Compliance, 8010 Zürich, betref- fend Dispositivziffer 8 im Dispositivauszug, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf die Dispositiv- ziffern 9 und 10, die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 bis 9, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft Höfe / Einsiedeln betr. Akten Nr. …, die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Fristbeginn, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG,
- 128 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, das Bundesamt für Polizei, MROS, Ref. Case….
E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 129 - Zürich, 12. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240178-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. S. Clausen und Ersatzrichter MLaw H. Mutlu sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Reutercrona Urteil vom 12. Mai 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf
- 2 - Privatklägerinnen
1. B._____ [Genossenschaft],
2. ..., 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
- 3 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. D1/36), ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/36 S. 15 f. und act. 88 S. 1) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Anrechnung der erstandenen Haft Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsie- deln vom 03.02.2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ge- währten bedingen Strafvollzuges Einziehung des Verwertungserlöses des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 07.02.2021 vorzeitig verwer- teten Fahrzeugs in der Höhe von CHF 151'148.60 Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16.06.2020 auf dem Kono-Nr. 1 bei der Zürcher Kantonal- bank gesperrten Guthabens Ersatzforderung in der Höhe von mindestens CHF 98'000.-- Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28.10.2024 beschlagnahmten Vermögenswerte und Verwen- dung des Verwertungserlöses zur Deckung der Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- 4 - Kostenauflage (Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000) und Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an die beschuldigte Person" Anträge der Privatklägerin: (act. 51 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der B._____, CHF 400'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen.
2. Die bei der Zürcher Kantonalbank im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 149'901.55 auf dem Konto mit der IBAN CHF 1' lautend auf die D._____ ag in Liquidation seien der B._____ in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes in Anrechnung an die Zivilforderung auszu- händigen.
3. Der gemäss Verwertungsverfügung vom 7. Februar 2021 be- schlagnahmte Verwertungserlös des gestützt auf die Beschlag- nahmeverfügung vom 19. August 2020 beschlagnahmten und ge- mäss Schlussbericht vom 20. März 2021 verwerteten Personen- wagens «Mercedes-Benz», Fahrzeuggestell-Nr./Rahmen-Nr. 2 in der Höhe von CHF 151'148.60 sei der B._____ in Anwendung von Art. 70 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Anrechnung an die Zivilforderung auszuhändigen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe des Deliktbetrages zu bezahlen. Die Ersatzforderung des Staates sei sodann in der Anwendung von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB in der Höhe von CHF 400'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu- gunsten der B._____ in Anrechnung an ihre Zivilforderung zu ver- wenden. Der gemäss Verwertungsverfügung vom 7. Februar 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös des gestützt auf die Be- schlagnahmeverfügung vom 19. August 2020 beschlagnahmten und gemäss Schlussbericht vom 20. März 2021 verwerteten Per- sonenwagens «Mercedes-Benz», Fahrzeuggestell-Nr./Rahmen- Nr. 2 in der Höhe von CHF 151'148.60 sei sodann zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden; eventualiter sei die Beschlag- nahmung im Umfang der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren nach SchKG über Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde.
5. Der Privatklägerin, der B._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'094.12 (zuzüglich MWST) zuzusprechen."
- 5 - Anträge der Verteidigung: (act. 89 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betruges sowie der Urkun- denfälschung vollumfänglich frei zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Unterlassung der Buchfüh- rung vollumfänglich frei zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs sowie eventualiter der Veruntreuung vollumfänglich frei zu sprechen.
4. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist der Beschul- digte geständig und sei derselbe entsprechend schuldig zu spre- chen."
- 6 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang / Prozessuales..................................................................9 A. Hergang .................................................................................................9
1. Vorgeschichte Dossier 1................................................................9
2. Vorgeschichte Dossier 2..............................................................10
3. Vorgeschichte Dossier 7..............................................................11
4. Einstellungen...............................................................................11
5. Anklageerhebung.........................................................................12
6. Hauptverhandlung.......................................................................12 B. Haft.......................................................................................................13 C. Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen.......................................13
1. Hausdurchsuchung G._____ [Ortschaft].....................................13
2. Hausdurchsuchung I._____-strasse ... / Zürich...........................13
3. Hausdurchsuchung J._____-strasse ... / K._____.......................14 D. Beschlagnahmungen ...........................................................................14 E. Verteidigung.........................................................................................15 F. Privatklägerschaft.................................................................................16
1. Vorbemerkungen.........................................................................16
2. Privatklägerin 1 (Dossier 1).........................................................16
3. Privatklägerin 2 (Dossier 2).........................................................16 G. Zuständigkeit........................................................................................17 II. Sachverhalt.................................................................................................18 A. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................18 B. Verwertbarkeit von Beweismitteln........................................................20 C. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorab...........................................21 D. Dossier 1..............................................................................................21
1. Übersicht Anklagesachverhalt.....................................................21
2. Standpunkt des Beschuldigten....................................................22 2.1. Vorbemerkungen.................................................................22 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2020.........................22 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2020...........26 2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022.....30 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023....................................................................................35 2.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.......................38
3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung .....................................................................................................40
4. Sachverhaltserstellung: Verwendungszweck und einzelne Zahlungsvorgänge.......................................................................43 4.1. Allgemeines.........................................................................43 4.2. Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens.................44 4.3. Kauf und Lieferung von Felgen sowie Umbau des Personenwagens ................................................................45 4.4. Privatschule der Tochter.....................................................46 4.5. Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch.....................47 4.6. Weitere Ausgaben...............................................................48
- 7 - 4.7. Zwischenfazit ......................................................................49
5. Sachverhaltserstellung: Falsche Angaben..................................51
6. Sachverhaltserstellung: Unterlassung der Buchführung..............53
7. Fazit.............................................................................................54 E. Dossier 2..............................................................................................54
1. Anklagesachverhalt.....................................................................54
2. Vorbemerkung.............................................................................55
3. Standpunkt des Beschuldigten....................................................56 3.1. Vorbemerkungen.................................................................56 3.2. Polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2021 ......................56 3.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022.....57 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023....................................................................................58 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Mai 2024...59 3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. September 2024....................................................................................60 3.5. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.......................63
4. Sachverhaltserstellung: Verwendung des Darlehens..................65
5. Sachverhaltserstellung: Rückzahlung Darlehenssumme............68
6. Sachverhaltserstellung: Zahlung der Grundstückgewinnsteuer..70
7. Fazit.............................................................................................73 F. Dossier 7..............................................................................................73
1. Anklagesachverhalt.....................................................................73
2. Standpunkt des Beschuldigten....................................................73
3. Erstellung des Sachverhalts........................................................73
4. Fazit.............................................................................................74 III. Rechtliche Würdigung................................................................................74 A. Dossier 1..............................................................................................74
1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................74
2. Antrag der Verteidigung...............................................................75
3. Betrug gem. Art. 146 StGB..........................................................78 3.1. Allgemeines zum Tatbestand des Betruges........................78 3.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................79
4. Urkundenfälschung gem. Art. 251 Ziff. 1 StGB............................85 4.1. Allgemeines zum Tatbestand der Urkundenfälschung........85 4.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................88
5. Unterlassung der Buchführung gem. Art. 166 StGB....................88 5.1. Allgemeines zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung........................................................................88 5.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................89
6. Fazit.............................................................................................90 B. Dossier 7..............................................................................................90
1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................90
2. Antrag der Verteidigung...............................................................91
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)......91
4. Fazit.............................................................................................92 IV. Widerruf.......................................................................................................92
- 8 - A. Parteianträge........................................................................................92 B. Grundsätze und Anwendung................................................................92 V. Sanktion.......................................................................................................93 A. Parteianträge........................................................................................93
1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................93
2. Antrag der Verteidigung...............................................................93 B. Grundsätze...........................................................................................93
1. Strafrahmen und Asperationsprinzip...........................................93
2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände...........................95 C. Anwendung auf den konkreten Fall......................................................96
1. Strafrahmen.................................................................................96
2. Wahl der Strafart..........................................................................96
3. Tatkomponenten..........................................................................97 3.1. Betrug (Dossier 1)...............................................................97 3.2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1).........................98 3.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier 7)....99
4. Asperation..................................................................................100
5. Täterkomponente.......................................................................101
6. Zwischenfazit.............................................................................104
7. Anrechnung der bereits erstandenen Haft.................................104
8. Höhe des Tagessatzes..............................................................104
9. Fazit zur Gesamtstrafe..............................................................105 VI. Vollzug.......................................................................................................105 A. Allgemeine Grundsätze......................................................................105 B. Anträge...............................................................................................106 C. Anwendung im konkreten Fall............................................................107 D. Probezeit............................................................................................107 VII. Zivilansprüche..........................................................................................107 A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens................................................107
1. Allgemeines...............................................................................107
2. Schadenersatz...........................................................................108 B. Zivilforderungen der Privatklägerschaft..............................................109 VIII. Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung......................110 A. Parteianträge......................................................................................110 B. Grundsätze.........................................................................................111 C. Beschlagnahmungen / Einziehungen.................................................115
1. Verwertungserlös aus dem verwerteten Fahrzeug....................115
2. Gesperrtes Guthaben (Konto-Nr. 1)..........................................116
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte............................................117
4. Beschlagnahmte Gegenstände.................................................118 D. Ersatzforderung..................................................................................119 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................121 A. Verfahrenskosten...............................................................................121 B. Kosten der amtlichen Verteidigung....................................................121 C. Entschädigung der Privatklägerschaft................................................122
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Hergang
1. Vorgeschichte Dossier 1 1.1. Am 23. März 2020 wurde der D._____ AG ein COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 400'000 gewährt (act. D1/3/7) und auf dem deren Konto bei der ZKB gut- geschrieben (act. D1/3/8). Mit Schreiben von 23. Juni 2020 teilte das EJPD der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit, dass die MROS am 3. Juni 2020 eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG erhalten habe (act. D1/1). In dieser Verdachtsmeldung der Zürcher Kantonalbank wurde unter anderem festge- halten, dass eine Transaktionsanalyse der Geschäftsbeziehung zur schwergewich- tig im gewerbsmässigen Immobilienhandel tätigen Kundin (Firma des Beschuldig- ten) ergebe habe, dass seit der Auszahlung des COVID-19-Kredits in der Höhe von CHF 400'000 Vermögensdispositionen stattgefunden hätten, die offensichtlich nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse im Sinne der COVID-19- Kreditvereinbarung erfolgt seien (act. D1/2 S. 4). 1.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (act. D1/28/2). Daraufhin übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 26. Juni 2002 das Verfahren (act. D1/28/3) und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat das Verfahren mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ab (act. D1/28/4). 1.3. Am 26. Juni 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (act. D1/21/1). Am 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft zudem die Delegation von Einvernahmen an die Polizei (act. D1/21/2). Dar- aufhin wurde der Beschuldigte zwei Mal – am 3. Juli 2020 und am 30. September 2020 – von der Polizei (act. D1/6/1-2) und vier Mal – am 5. Mai 2022, am 28. Sep- tember 2023, am 16. Mai 2024 und am 12. September 2024 – von der Staatsan- waltschaft (act. D1/6/3-6) einvernommen.
- 10 - 1.4. Mit Schreiben vom 14. September 2022 beantragte Rechtsanwalt X2._____, der damalige Verteidiger des Beschuldigten, die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (act. D1/29/2). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte Rechtsan- wältin Y1._____ als Vertreterin der Privatklägerin 1 mit, dass diese sich mit dem abgekürzten Verfahren einverstanden erklären würde, wenn der Beschuldigte so- wohl die Zivilforderung als auch die mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 geltend gemachte Parteientschädigung beziffert anerkenne (act. D1/29/5). 1.5. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass der Abschluss der Untersuchung bevorstehe und eine Anklage- erhebung das Dossier 1 betreffend wegen Betrug / Urkundenfälschung und Unter- lassung der Buchführung geplant sei (act. D1/30/1, act. D1/30/3).
2. Vorgeschichte Dossier 2 2.1. Mit Schreiben vom 10. November 2020 erhob Rechtsanwalt Z._____ na- mens und im Auftrag der E._____ AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten und die D._____ AG (act. D2/1) und reichte die dazugehörigen Beilagen an die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis ein (act. D2/2/1-12). Mit Schreiben vom 16. Novem- ber 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (act. D2/18/1). Mit Übernahmeverfügung vom 20. November 2020 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (act. D2/18/2) und mit Abtretungsverfügung vom 25. November 2020 im Register der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis abgeschrieben (act. D2/18/3). 2.2. Daraufhin wurde der Beschuldigte ein Mal – am 28. Mai 2021 – durch die Polizei und vier Mal – am 5. Mai 2022, am 28. September 2023, am 16. Mai 2024 und am 12. September 2024 – durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D2/5/1-8). Am 12. Juli 2024 wurde F._____ als Privatkläger durch die Staats- anwaltschaft einvernommen (act. D2/6). 2.3. Mit Schreiben vom 14. September 2022 stellte Rechtsanwalt X2._____ für den Beschuldigten den Antrag, dass das abgekürzte Verfahren durchzuführen sei (act. D2/16/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin mit Datum vom 10. Okto-
- 11 - ber 2022, dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werde (act. D2/16/2). Mit Eingabe vom 1. November 2022 teilte Rechtsanwalt Z._____ der Staatsanwalt- schaft jedoch mit, dass die E._____ AG mit der geplanten Vorgehensweise voraus- sichtlich nicht einverstanden sei (act. D2/16/3). 2.4. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit. Geplant sei das Dossier 2 betreffend eine Anklageerhebung wegen Betrug und Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (act. D2/17/2). Daraufhin stellte Rechtsanwalt Z._____ Beweisanträge (act. D2/17/3), welche mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 abge- lehnt wurden (act. D2/17/5).
3. Vorgeschichte Dossier 7 3.1. Im Polizeirapport der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal wurde mit Datum vom 29. November 2021 festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich einer ste- henden Verkehrskontrolle angehalten und eine Atemalkoholprobe von 0.40 mg/l abgenommen worden sei (act. D7/1-2). Anlässlich dieser Kontrolle wurde dem Be- schuldigten der Führerausweis vorläufig abgenommen (act. D7/4). 3.2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 tätigte die Staatsanwaltschaft Baden eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. D7/6/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung (act. D7/6/2). 3.3. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Rechts- anwalt X1._____ mit, dass der Abschluss der Untersuchung bevorstehe und eine Anklageerhebung das Dossier 7 betreffend wegen Fahren in fahrunfähigem Zu- stand geplant sei (act. D1/30/1).
4. Einstellungen 4.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ein (act. D1/31).
- 12 - 4.2. Weiter stellte die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 28. Okto- ber 2024 das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AHVG ein (act. D1/32).
5. Anklageerhebung 5.1. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien – wie bereits ausgeführt – den bevorstehenden Abschluss der Untersu- chung mit. Sie sehe aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine Anklage betreffend Dossier 1 (Betrug / Urkundenfälschung, Unterlassung der Buch- führung), Dossier 2 (Betrug und Veruntreuung) und Dossier 7 (Fahren in fahrunfä- higem Zustand) vor (act. D1/30/1-3). 5.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Ok- tober 2024 Anklage, welche hierorts am 6. November 2024 einging (act. D1/36).
6. Hauptverhandlung 6.1. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 13. Januar 2026 vorgeladen. Dabei wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt und die Gerichtsbesetzung mitgeteilt (act. 41). Mit Da- tum vom 12. Januar 2026 reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein Arztzeugnis zu den Akten, gemäss welchem der Beschuldige sich in Mazedonien aufhalte und nicht reisefähig sei (act. 64-68). Daraufhin wurde die Ladung abgenommen (act. 69). 6.2. Mit Datum vom 19. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 12. Mai 2026 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 77). Auf Nachfrage des hiesigen Ge- richts bestätigte Rechtsanwalt X1._____ mit E-Mail vom 3. März 2026 ausdrücklich, dass der Beschuldigte – trotz Problemen bei der Zustellung – Kenntnis vom Termin der Hauptverhandlung habe (act. 83). 6.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 wurden weder Bewei- santräge gestellt, noch Vorfragen aufgeworfen (Prot. S. 8). Der Beschuldigte wurde zur Person und Sache einvernommen (Prot. S. 8, act. 87). Nach den Parteivorträ- gen der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 8 ff., act. 88) und des Verteidigers (Prot. S. 9,
- 13 - act. 89) gab der Beschuldigte ein Schlusswort zu Protokoll (Prot. S. 10). Die Bera- tung und die mündliche Urteilseröffnung erfolgten gleichentags, wobei das Urteil den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. S. 10 ff.). B. Haft Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Vorführung des Beschuldigten an (act. D1/23). Dieser wurde am 3. Juli 2020 um 7.50 Uhr von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Um 17.10 Uhr gleichentags wurde der Beschul- digte wieder entlassen (act. D1/23). C. Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen
1. Hausdurchsuchung G._____ [Ortschaft] 1.1. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 ver- fügte die Staatsanwaltschaft, dass der Wohnort des Beschuldigten an der H._____- strasse … in G._____ und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten ste- henden Schriftstücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusam- menhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegen- stände und Behältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/10/1). 1.2. Die Durchsuchung erfolge am 3. Juli 2020 von 6.10 Uhr bis 6.55 Uhr. Dabei wurden keine Gegenstände sichergestellt (act. D1/10/2).
2. Hausdurchsuchung I._____-strasse ... / Zürich 2.1. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 ver- fügte die Staatsanwaltschaft, dass die Zweigniederlassung der D._____ AG an der I._____-strasse ... und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zu- gänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen- den Schriftstücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie An- lagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusam-
- 14 - menhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegen- stände und Behältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/11/1). 2.2. Die Durchsuchung erfolge am 3. Juli 2020 von 7.50 Uhr bis 12.05 Uhr. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt (vgl. act. D1/11/2-7). Ebenfalls am
3. Juli 2020 unterschrieb der Beschuldigte eine Erklärung, in welcher er unter an- derem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diverse Gegenstände zur Einzie- hung gem. Art. 70 und Art. 71 StGB in Frage kommen würden (act. D1/11/8). 2.3. Mit Datum vom 6. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten eine SIM-Karte zu- rückgegeben (act. D1/11/4). Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurden dem Beschuldigten zudem das Mobiltelefon «Huawei» (A013'953'316), der USB-Stick HP (A013'953'054), das Mobiltelefon «Iphone» (A013'953'076), der Computer «Mi- crosoft Surface» (A013'953'145) und der Computer «Asus» (A013'953'156) heraus- gegeben (act. D1/13/2).
3. Hausdurchsuchung J._____-strasse ... / K._____ Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Sitz der D._____ AG an der J._____-strasse ... in K._____ und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schrift- stücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegenstände und Be- hältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/12). Eine Hausdurchsuchung hat gemäss den Akten jedoch nicht stattgefunden. D. Beschlagnahmungen
1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 19. August 2020 wurde der Personenwa- gen «Mercedes-Benz», Kontrollschild GL 3, Fahrgestell-Nr. / Rahmen-Nr. 2 be- schlagnahmt (act. D1/9/1).
2. Die anlässlich der an der Hausdurchsuchung an der I._____-strasse ... si- chergestellten Gegenstände (act. D1/11/2-7), welche nicht mittels Verfügung vom
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6. Juli 2020 und 28. September 2023 dem Beschuldigten herausgegeben wurden (act. D1/11/4, D1/13/2), wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 28. Oktober 2024 als Beweismittel und zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt (act. D1/13/4-5). E. Verteidigung
1. Mit Datum vom 9. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Genehmi- gung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten in der Person von Rechts- anwältin X3._____ (act. D1/24/2). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten diese amtliche Verteidigerin (act. 13/1/2).
2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund eines zerstörten Vertrauensver- hältnisses (act. D1/24/12). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwältin X3._____ wurde als amtliche Verteidigerin entlassen und neu Rechtsanwalt X4._____ als amtliche Verteidigung bestellt (act. D1/24/17).
3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X4._____, da der Grund dahingefallen sei. Der Beschuldigte habe Rechtsanwalt X2._____ mit der erbete- nen Verteidigung mandatiert (act. D1/24/24). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 1. Februar 2022, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X4._____ mit Wirkung auf den 1. Februar 2022 zu wiederrufen sei (act. D1/24/25). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt X2._____ der Staatsanwalt- schaft das Mandatsende mit, da er sich beruflich neu orientiere (act. D1/24/32).
4. Am 6. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft erneut einen Antrag auf Be- stellung einer amtlichen Verteidigung (act. D1/24/35). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte mit Datum vom 6. Juni 2023, dass Rechtsanwalt X1._____ mit Wirkung auf den 6. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten bestellt werde (act. D1/24/36).
- 16 - F. Privatklägerschaft
1. Vorbemerkungen 1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 1.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Konkursamt Glarus mit dem ausgefüllten Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 8. August 2024 darauf verzichtete, sich als Straf- oder Zivilkläger zu konstitu- ieren (act. D1/22/7).
2. Privatklägerin 1 (Dossier 1) Mittels ausgefülltem Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 20. August 2020 konstituierte sich die Privatklägerin 1 als Zivil- und Strafklä- gerin und forderte Schadenersatz in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum (act. D1/22/4).
3. Privatklägerin 2 (Dossier 2) 3.1. Mittels Strafanzeige vom 10. November 2020 konstituierte sich die die E._____ AG, K._____ …, von F._____ und L._____, als Straf- und Zivilklägerin (act. D2/1 S. 4). Weiter reichten F._____ und L._____ Vollmachten für die E._____ AG zu den Akten (act. D2/15/1-3). 3.2. Betreffend das Dossier 2 ist die geschädigte Person die E._____ AG als Dar- lehensgeberin. Über die E._____ AG wurde am tt. November 2020 der Konkurs eröffnet (act. D2/13/1) und diese wurde am 21. Dezember 2021 gemäss Angaben der Plattform Zefix gelöscht, womit die Geschädigte rechtlich nicht mehr existiert (MAZZUCCHELLI / POSTIZZI in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 33). Die ge- löschte juristische Person hat keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO.
- 17 - Es bleibt nur die Möglichkeit einer Wiedereintragung nach Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 164 HRegV (BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, Art. 121 N 18). 3.3. Bei den natürlichen Personen hinter der E._____ AG (F._____ und L._____) handelt es sich hingegen um sogenannte Reflexgeschädigte, welche bloss mittel- bar geschädigt und dadurch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 115 StPO fallen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, Art. 115 N 28, N 31). Eine Konstituie- rung als Privatklägerschaft ist damit ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 22. Okto- ber 2025 wurde die E._____ AG als Privatklägerin aus dem Rubrum entfernt und die Ladung betreffend die E._____ AG für die Hauptverhandlung vom 13. Januar 2026 abgenommen (act. 56). G. Zuständigkeit
1. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2. Das schwerste dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt stellt der mehrfache Betrug dar. Die darunter fallenden Vorgänge wurden vorwiegend im Kanton Zürich bzw. im Stadtgebiet Zürich, teilweise auch im Kanton Glarus begangen. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 und § 27 lit. b GOG ZH) zuständig. II. Sachverhalt A. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
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2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a).
3. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1).
4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom
26. April 2018 E. 1.4.2).
5. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-
- 19 - zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Straf- urteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
6. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteilig- ten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 83 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28
- 20 - ff., S. 33 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). B. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1. Zur Erstellung der bestrittenen Sachverhalte das Dossier 1 betreffend die- nen vorliegend insbesondere die Verdachtsmeldung der ZKB mit diversen Beilagen (act. D1/2-3), zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten (act. D1/6), ein Polizei- rapport inkl. Nachtrag (act. D1/4-5), Editionen der ZKB (act. D1/7-8), Auszüge aus dem Handelsregister (act. D1/15), Betreibungsregister (act. D1/16) und Doku- mente des Steueramts (act. D1/17) sowie eine Auskunft des Kantonsgerichts Gla- rus (act. D1/19).
2. Für die Erstellung des Sachverhalts das Dossier 2 betreffend dienen nebst den Beilagen zur Strafanzeige (act. D2/2), dem Polizeirapport (act. D2/3), diversen Bankauszügen (act. D2/8), HR-Auszügen (act. D2/9), Editionen der Glarner Kanto- nalbank (act. D2/10), eingereichten Unterlagen des Beschuldigten (act. D2/112), der Konkursmeldung (act. D2/13) auch diverse Einvernahmen des Beschuldigten (act. D2/5) und eine Einvernahme von F._____ (act. D2/6). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, in die Einvernahme von F._____ Einsicht und zu den gemachten Aus- sagen Stellung zu nehmen (act. D1/6/6 S. 1 ff.).
3. Um den Sachverhalt für das Dossier 7 erstellen zu können, liegen als Be- weismittel die Aussagen des Beschuldigten, ein Polizeirapport (act. D7/1), eine Atemalkoholmessung (act. D7/2) und ein FinZ-Set (act. D1/3) bei den Akten.
4. Die Aussagen des Beschuldigten sowie von F._____, die zur Erstellung der Sachverhalte beigezogen werden, sind allesamt verwertbar. Hinsichtlich der übri- gen Beweismittel sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbar- keit führen würden, nachdem diese sich in den Akten befinden und der Beschul- digte bzw. seine Verteidigung das Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen.
- 21 - C. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorab
1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.
2. Zur Glaubwürdigkeit von F._____ ist auszuführen, dass dieser als Auskunfts- person unter den Strafandrohungen von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aus- gesagt hat, was eine erhebliche Warnwirkung gehabt haben dürfte. Andererseits hat er aber – jedenfalls als Reflexgeschädigter – auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert seiner Aus- sagen ist aber deren Glaubhaftigkeit. D. Dossier 1
1. Übersicht Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten das Dossier 1 betreffend zusam- mengefasst Betrug, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung vor. Den Betrug und die Urkundenfälschung soll der Beschuldigte am 26. März 2020 und die Unterlassung der Buchführung ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
22. Februar 2021 begangen haben (act. D1/36 S. 2 ff., S. 9). Die einzelnen Sach- verhaltsabschnitte werden im Folgenden einzeln behandelt und erstellt (vgl. II.D.3 ff.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte erklärte anlässlich diverser polizeilicher und staatsanwaltschaftli- cher Einvernahmen, dass er den COVID-19-Kredit für die D._____ AG bei der ZKB in der Höhe von CHF 400'000 beantragt habe, um die Liquidität der Firma aufrecht zu erhalten (act. D1/6/1 F/A 4 ff.). Nicht geständig zeigte er sich jedoch hinsichtlich des Verwendungszwecks der Gelder. So führte er aus, dass er nie betrügerische
- 22 - Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht (act. D1/6/1 F/A 69). 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2020 2.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstellungen etc. schriftlich eingereicht habe. Alles sei per E-Mail geschehen (act. D1/6/1 F/A 7). Darauf angesprochen, für was er den Kredit bisher gebraucht habe, antwortete der Beschuldigte für alles mögliche, um seine Firma am Laufen zu halten (act. D1/6/1 F/A 9). Auf Vorhalt der Zahlung vom 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 an ein Autohaus in M._____ führte der Beschuldigte aus, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) ver- kauft/eingetauscht und einen Mercedes … [Modell] gekauft habe. Es sei ein Occa- sionsfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug noch umgebaut und werde ihn nach den Sommerferien für mehr Geld wieder verkaufen. Das Fahrzeug hätte ca. CHF 170'000 oder CHF 180'000 gekostet und nach dem Eintausch des Merce- des S400 habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Danach habe er es auf Brabus umgebaut und dafür CHF 30'000 bezahlt. Es gebe im Moment nur ein solches Fahrzeug, welches zum Verkauf stehe. Er habe also total ca. CHF 200'000 für dieses Auto "bezahlt" und werde es locker für ca. CHF 260'000 wieder verkaufen können. Er verkaufe pro Jahr ca. sechs Fahrzeuge. Er kaufe Fahrzeuge, baue diese um, fahre ein paar Monate damit und verkaufe sie dann weiter. Man könne sagen, dass er mit Fahrzeugen handle, er habe diese nie länger als sechs Monate, da sie anschliessend an Wert verlieren würden. Er habe sie im- mer nur so drei bis vier Monate. Momentan sei seine Frau im Besitz dieses Autos in Mazedonien. Das Fahrzeug sei auf die N._____ AG eingelöst (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). 2.2.2. Darauf angesprochen, für was er am 2. April 2020 einen Geldbezug in der Höhe von CHF 5'000, am 6. April 2020 von CHF 1'000 und nochmals am
- 23 -
6. April 2020 von CHF 1'000 getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das nicht mehr wissen und nachschauen müsse, was an diesen Tagen gelaufen sei. Er habe, wenn, dann geschäftliche Rechnungen bezahlt. Die Zahlung vom
6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei eine Lohn- zahlung gewesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 25'000 an O._____ sei eine Provision, genannt Vermittlungsprovision oder Tippprovision, ge- wesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei ebenfalls eine Lohnzahlung gewesen. Für was die Geldbezüge vom 14. April 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und CHF 4'000 gewesen seien, könne er nicht sagen. Er müsse die Belege dazu detailliert nachschauen, vielleicht habe er Handwerker bezahlt (act. D1/6/1 F/A 15 ff.). Darauf angesprochen, ob er seine Rechnungen per E-Banking oder am Postschalter bezahle, führte der Beschuldigte aus, zu 90% per E-Banking zu bezahlen. Falls ein Handwerker aber z.B. Material benötige, dann gebe er ihm das Geld in bar und dieser kaufe sich die Sachen und bringe ihm die Quittung und das Retourgeld (act. D1/6/1 F/A 27). Für was er am 15. April 2020 CHF 6'000 bezogen habe, könne er nicht sagen. Bei der Zahlung vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Birmensdorf sei es um den Lohnabzug gegangen. Er habe ein Lohnpfändung. Sein Lohn betrage CHF 11'000 und für CHF 7'064 habe er die Lohnpfändung, er sei pri- vat gepfändet worden (act. D1/6/1 F/A 29 f.). Auf den Bezug in der Höhe von CHF 1'000 vom 20. April 2020 angesprochen antwortete der Beschuldigte, dass er den Verwendungszweck bei diesen kleinen Beträgen nicht sagen könne. Es könne aber gut sein, dass er dieses Geld z.B. für Sitzungen, Mittagessen mit Kunden, Fahrzeug tanken, etc. gebraucht habe. Die grösseren Beträge hätten vermutlich Bausachen gedient. Für was die Geldbezüge vom 29. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 und am 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 gewesen seien, könne er nicht einfach so sagen. Bei der Zahlung vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'125 an Q._____ habe es sich um eine Lohnzahlung für den Lehrling gehan- delt. Die Firma D._____ AG umfasse drei Festangestellte. Das seien er, seine Frau und Q._____. Auf die Zahlung am 5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ S._____ [Ortschaft] angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass dieser ein Allrounder sei. Er habe in diesem Zeitrahmen für ihn gearbeitet. Das heisse,
- 24 - dieser habe immer wieder Arbeiten für ihn an mehreren Orten verrichtet. Er habe beispielsweise eine Wand eingezogen oder gestrichen oder bei einem Projekt in T._____ mit 28 Wohnungen geholfen. R._____ habe dort eine Musterwohnung ausgestattet und er habe ihm immer einen Pauschalbetrag bezahlt. Es könne sein, dass diese CHF 3'500 für dieses Projekt in T._____ gewesen seien (act. D1/6/1 F/A 31 ff.). Auf die Zahlung vom 12. Mai 2020 an die Privatschulde U._____ GmbH in der Höhe von CHF 8'000 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das im Kontokorrent seiner Frau sei. Das bedeute, dass diese Gelder als Konto- korrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen. In der Buchhaltung werde dies als Kontokorrent verbucht (act. D1/6/1 F/A 37). Die Zahlung von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt sei erneut eine Lohnpfändung des nächsten Lohnes gewesen. Es sei richtig und rechtens, dass er seine private Lohnpfändung mit dem Covid-Kredit der D._____ AG bezahlt habe. Grund dafür sei, dass ihn die D._____ AG ja eigentlich CHF 11'000 ausbe- zahlen müsse. Von diesem Betrag werde dann aber CHF 7'064 Lohnpfändung be- zahlt. Er habe private Betreibungen in der Höhe von ca. CHF 200'000. Auch die Firma selber habe Betreibungen, diese könne er aber nicht auswendig beziffern. Er habe aber über einen grossen Teil der Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (act. D1/6/1 F/A 38 ff.). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 an A._____ sei Lohn gewesen. Für was die Bezüge am 18. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000, am 19. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und am
25. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 und CHF 2'000 gewesen seien, wisse er nicht mehr (act. D1/6/1 F/A 41 ff.). Darauf angesprochen, ob er noch weitere Bank- kontos besitze, antwortete der Beschuldigte, dass das für die Firma nicht der Fall sei, er habe dafür nur dieses Konto bei der ZKB. Privat habe er noch ein Konto bei der UBS. Seine Frau habe auch noch ein Konto bei der UBS (act. D1/6/1 F/A 47). 2.2.3. Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch weitere Firmen verwalte, antwor- tete dieser, dass er noch bei der N._____ AG Verwaltungsratspräsident sei. Die Firma gehöre aber nicht mehr ihm, sondern seiner Frau. Für diese Firma sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Zudem sei er noch bei der V._____ AG Verwal- tungsratspräsident. Diese Firma sei aber inaktiv. Er habe einfach noch Aktien für
- 25 - diese Firma in Höhe von CHF 35'000. Mit dieser Firma arbeite er aber nicht. Sie hätten diese einfach für ein Immobilienprojekt gegründet, was dann aber nicht zu- stande gekommen sei. Auch dafür sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Auf die Firma W._____ AG angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese Firma sei in Konkurs seit 2017 oder 2018. Auf die Frage, was mit der Firma AA._____ AG passiert sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es die gleiche Firma wie die D._____ AG sei, sie heisse jetzt einfach anders. Ca. im Jahr 2018 sei eine Na- mensänderung gemacht worden, weil der neue Name besser und professioneller klinge (act. D1/6/1 F/A 48 ff.). 2.2.4. Auf die Buchhaltung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass sie diese momentan selber machen würden, sicher in den Jahren 2019 und 2020. Da- vor sei es die AB._____ gewesen. Die Unterlagen würden sich im Büro befinden. Seine Frau sei für die Abschlussbuchungen zuständig. Da sie nun aber ein kleines Baby hätten und es eine sehr schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschluss- buchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). 2.2.5. Betreffend die AC._____ AG erklärte der Beschuldigte, dass diese eine Kundin von ihm gewesen sei. Auf die Frage, aus welchem Grund seit 2018 total CHF 1.4 Mio. auf das Konto von D._____ AG überwiesen worden seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies für Bauprojekte gewesen sei, die er gemacht habe. Er habe z.B. Land mit einem alten Einfamilienhaus gekauft, dann z.B. die Baubewilli- gung für ein Mehrfamilienhaus geholt, das Projekt realisiert und es dann weiterver- kauft. Die Firma AC._____ AG habe ihm dann diese Projekte abgekauft. AD._____ sei der Geschäftsführer gewesen (act. D1/6/1 F/A 62 ff.). 2.2.6. Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er sagen wolle, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht. Seit sechs Wochen wisse er, dass auf dem ZKB-Konto der D._____ AG eine Kontosperre bestehe. Er sei auf dieses Konto angewiesen, um Rechnun- gen zu bezahlen. Er habe damit gerechnet, dass irgendwann die Polizei bei ihm
- 26 - vorbeischauen würde. Er wisse nicht, ob er wirklich etwas falsch gemacht habe. Falls er aber einen Fehler gemacht haben sollte, dann habe er ihn gemacht und stehe auch dazu. Er habe sicher keine betrügerischen Absichten gehabt und könne das Geld auch wieder zurück zahlen. Wenn er betrügerische Absichten gehabt hätte, dann hätte er ja das ganze Geld genommen. Er habe ja aber noch einen Teil auf dem Konto (act. D1/6/1 F/A 69). 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2020 2.3.1. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte der Beschuldigte auf das Tuning angesprochen zusammengefasst aus, dass am Mercedes-Benz … ein Tuning-Satz angebracht und das Fahrzeug foliert wor- den sei. Das Auto sei aber noch nicht fertig, da die Spoiler noch gerichtet und das Fahrzeug foliert werden müssten. Es seien die Felgen, der Spoiler und der Auspuff neu gemacht worden, die originalen Teile seien bei ihm zuhause. Das Tuning habe er bei AE._____ durchführen lassen. Total habe er CHF 30'000 bis CHF 35'000 dafür bezahlt, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 5'000 noch nicht bezahlt sei, weil die Arbeiten nicht gut gewesen seien. Einen Teil der Rechnung habe er bei der Übergabe, einen Teil per eBanking bezahlt. Die Änderungen am Auto habe er mit dem Geld des Unternehmens bezahlt. Mehr wisse er aber nicht. Als er den COVID-19-Kredit erhalten habe, sei ja noch Geld auf dem Konto gewesen. Die Rechnungen habe er nach Erhalt des Kredits bezahlt, er habe aber noch ca. CHF 100'000 auf dem Unternehmenskonto gehabt. Zu den Felgen und zum Auspuff habe er die erforderlichen Papiere. Auf Vorhalt der Mängel am Fahrzeug und dem Prüfungsergebnis "Prüfung nicht bestanden", welches beim Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt festgestellt worden sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Beiblätter sicher auftreiben könne. Bei den anderen Sachen wisse er nicht, was er sagen solle. Er wolle das Fahrzeug gerne verwerten lassen. Es bringe ja nichts, wenn dieses nur herumstehe und an Wert verliere. Auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug mit den COVID-19 Kredit der Firma D._____ AG gekauft, dieses dann aber auf die N._____ AG eingelöst habe, erklärte der Beschuldiget, dass er das tiefe Kontrollschild über die Firma N._____ AG besitze (act. D1/6/2 F/A 1 ff.).
- 27 - 2.3.2. Betreffend den Kontoauszug des ZKB-Unternehmenskonto vom 31. De- zember 2018 (Höhe Belastung: CHF 318'348'34, Höhe Gutschrift: CHF 2'652.25, Schlusssaldo per 31. Dezember 2018 CHF 155'459.93) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Die Firma habe bis im Juni 2020 nie finanzielle Probleme gehabt. Auf die Frage, weshalb auf der Firma D._____ AG dann ein dreiseitiger Betreibungsregisterauszug bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass sie seit Ende 2019 Liquiditätsprobleme gehabt hätten. Auf Vorhalt der Zahlen per 31. Januar 2019 (Total Belastungen: CHF 81'792.44, Total Gutschriften: CHF 40, Schlusssaldo per 31. Januar 2019: CHF 73'707.48) erklärte der Beschuldigte, dass dies in dem Bereich, in dem er arbeite, normal sei. Es könne sein, dass man für mehrere Monate keine Eingänge habe. Wenn dann aber Ein- gänge kommen würden, dann mit höheren Beträgen. Auf Vorbringen der Staatsan- waltschaft, dass Ende Januar 2020 lediglich ein Saldo von CHF 251.21 übrig ge- blieben sei und es der Firma D._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Corona, nicht rosig gegangen sei, gab der Beschuldige zu bedenken, dass dies zwar sein könne, man aber immer auch die nächsten Monate berücksichtigen müsse. Dass im Februar 2020 nur zwei Gutschriften (je CHF 100'000) eingegangen seien, könne gut sein. Seine Unternehmung sei kein Kiosk, bei dem täglich Geld rein- und rausgehe (act. D1/6/2 F/A 21 ff.). 2.3.3. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, beim Kreditantrag einen Umsatz von CHF 4 Mio. anzugeben, antwortet der Beschuldigte, dass dies der buchhalte- rische Umsatz für das Jahr 2019 sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien. Die Gründung der Firma sei im Jahr 2018 gewesen. Die Buchhaltung für das Jahr 2019 sei zwar noch nicht fertig gemacht, aber die Jahresrechnung (Umsatz) der ersten beiden Jahre (also 2018 und 2019) werde zusammengenommen (act. D1/6/2 F/A 26). 2.3.4. Auch anlässlich dieser Einvernahme sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diverse Geldtransfer-Positionen an. Folgend wird aufgelistet, an welche Transaktionen der Beschuldigte sich erinnern konnte, was er auch so zu Protokoll gab: Eine Belastung des Firmenkontos vom 8. Januar 2020 in der Höhe von CHF 7'000 (Rubrik Salär) sei für irgendeinen, wahrscheinlich seinen Lohn ge-
- 28 - wesen (act. D1/6/2 F/A 28). Eine Belastung vom 9. Januar 2020 von insg. CHF 1'775.50 sei für Rechnungen von Telefon, Festnetz, Internet und Natel gewe- sen, alles Firmentelefone (act. D1/6/2 F/A 29). Eine Zahlung vom 9. Januar 2020 in der Höhe von CHF 2'000 sei wahrscheinlich Akonto Lohn für P._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 30). Die Zahlung ebenfalls vom 9. Januar 2020 in der Höhe von EUR 4'000 an AF._____ sei eine Zahlung gewesen, da diese Person Visualisierun- gen für die D._____ AG gemacht habe (act. D1/6/2 F/A 31). Die Zahlung vom
13. Januar 2020 in der Höhe von CHF 49'000 an P._____ sei eine Verkaufsprovi- sion gewesen (act. D1/6/2 F/A 33). Die Zahlung vom 17. Februar 2020 an das Be- treibungsamt sei wohl irgendeine Gebühr und CHF 15'000 seien für die Miete für Büroräumlichkeiten für drei Monate gewesen (act. D1/6/2 F/A 37). Die Zahlung am
20. Februar 2020 in der Höhe von CHF 5'000 an P._____ seien Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 44). Die Zahlung vom 5. März 2020 in der Höhe von CHF 9'500 an AG._____ AG sei für die Küche gewesen, welche in den Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse sei. Es sei die Wohnung gewesen welche er provisorisch als Un- termiete für sich und seine Familie eingerichtet habe (act. D1/6/2 F/A 57 f.). Die Zahlung vom 30. März 2020 in der Höhe von CHF 1'617.70 an die AH._____ AG sei die Fahrzeugversicherung für die Mercedes S-Klasse gewesen. Er habe eine Mercedes …-Klasse gekauft und dazu noch eine Mercedes S-Klasse eingetauscht. Diese CHF 92'000 seien die Restzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 78 ff.). Die am
6. April 2020 geflossenen CHF 25'000 seien Vermittlungshonorar gewesen und am
6. April 2020 seien P._____ CHF 4'000 als Lohn überwiesen worden (act. D1/6/2 F/A 89, 91). Die Zahlung am 6. April 2020 in der Höhe von CHF 15'000 an AI._____ AG sei die Miete für die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse gewesen (act. D1/6/2 F/A 92). Die am 8. April 2020 überwiesenen EUR 6'300 seien wahr- scheinlich für den Kauf der Felgen gewesen (act. D1/6/2 F/A 94). Die Gutschriften vom 14. April 2020 in der Höhe von insg. CHF 11'580 seien für Untermieten und Nebenkosten gewesen (act. D1/6/2 F/A 99 f.). Die Zahlungen vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 1'176.25 seien für Telefonrechnungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 102). Die Zahlung vom 24. April 2020 in der Höhe von CHF 10'000 sei für ein Ver- mittlungshonorar bezahlt worden (act. D1/6/2 F/A 109). Die Zahlung in der Höhe von CHF 1'125 vom 4. Mai 2020 sei eine Lohnzahlung an Q._____ und jene vom
- 29 -
5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ eine Zahlung für den Allroun- der, der bei ihnen arbeite, gewesen (act. D1/6/2 F/A 114 f.). Die Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG sei für die Küche im Büro gewesen (act. D1/6/2 F/A 118). Die Positionen Hornbach, Bauhaus, Ikea, AG._____ etc. seien grösstenteils für den Umbau zur Wohnung in den Büroräum- lichkeiten benutzt worden. Nicht alles, aber ein grosser Teil. Die meisten Zahlungen seien aber vor Erhalt des COVID-19-Kredits getätigt worden (act. D1/6/2 F/A 127). Die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH sei das Kontokorrent seiner Frau, für die Privatschule seiner Toch- ter AJ._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 121). Die Zahlung in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 123). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 734.40 an AK._____ sei eine private Rechnung gewesen (act. D1/6/2 F/A 125). Die Überweisungen vom
10. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 (sein Lohn), von CHF 2'550 (P._____) und CHF 1'125 (Lehrling) seien Lohnzahlungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 133 ff.). Auch die Zahlung vom 22. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei eine Lohnzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 136). 2.3.5. Bei diversen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Posten wusste der Beschuldigte nicht, nicht mehr oder nicht mehr sicher, für was diese bezogen wor- den sind und gab dies auch so zu Protokoll (act. D1/6/2 F/A 27, 32, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 81, 84, 85, 86, 87, 88, 93, 95, 96, 97, 98, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 112, 113, 116, 117, 119, 120, 122, 124, 126, 127. 128, 129, 130, 131, 132). Auch an gewisse Gutschriften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr sicher erinnern (act. D1/6/2 F/A 47, 90). 2.3.6. Gegen Ende der Einvernahme erkundige sich der Beschuldigte bei der An- klagebehörde, weshalb auch Zahlungen vor dem Bezug des COVID-19-Kreditbe- zuges angeschaut würden. Er könne mit dem Geld doch machen, was er wolle. Er habe mit der Firma keine finanziellen Probleme gehabt, nur Liquiditätsprobleme. Den einzigen Fehler habe er vielleicht mit dem Fahrzeug gemacht. Er habe die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe das Fahrzeug ja um-
- 30 - bauen und wieder verkaufen wollen, das sei eine Nebentätigkeit von ihm gewesen (act. D1/6/2 F/A 139). 2.3.7. Betreffend den Verwendungszweck des COVID-19-Kredits führte der Be- schuldigte aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt habe. Er habe es unterschrieben und abgeschickt. Er habe es gar nicht durchgelesen, das mit dem Fahrzeug habe er erst über die Medien erfahren. Er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurück- zahlen könne (act. D1/6/2 F/A140 f.). 2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022 2.4.1. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Be- schuldigte aus, dass er nicht grundsätzlich unwahre Angaben hinsichtlich des Um- satzes gemacht habe, die Aufträge werde er belegen. Was die Verwendung anbe- lange, habe er die Gelder zum Teil nicht so gebraucht, wie er hätte sollen. Das habe damit zu tun, dass er den Vertrag nie richtig durchgelesen habe. Die Gelder, die er für private Zwecke verwendet habe, hätte er jedoch mit bestehenden Aufträgen ersetzen können. Zudem habe er nie betrügerische Absichten gehabt. Sonst hätte er das ganz anders gemacht. Es habe immer noch Geld auf dem Konto, die ganze Zeit. Er habe vielleicht etwas falsch gemacht, aber nicht in betrügerischer Absicht (act. D1/6/3 F/A 4). 2.4.2. Auf Fragen der Anklagebehörde gab der Beschuldigte zu Protokoll, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft zu haben. Die Kenntnisse im Bereich Buchhaltung seien aber eher oberflächlich (act. D1/6/3 F/A 9 f.). 2.4.3. Auf Vorhalt der COVID-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Dokument keine Unterschrift sehe. Er habe si- cher eine Vereinbarung der ZKB unterzeichnet. Ob es diese gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe sicher etwas beantragt und unterzeichnet (act. D1/6/3 F/A 12).
- 31 - 2.4.4. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, dass er die D._____ AG geleitet habe. Der Zweck sei gewesen, Immobilien zu kaufen oder zu sichern und Projekte zu entwickeln und dann weiter zu verkaufen. Er sei zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Kredits einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Am tt. April 2022 sei der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden. Er könne nicht mehr sicher sagen, wie viele Festangestellte er gehabt habe. Es werde stimmen, was er in der polizeilichen Einvernahme diesbe- züglich ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 13 ff.). Er sei Alleinaktionär der D._____ AG gewesen. In den Jahren 2018 bis 2020 habe er die N._____ AG, die D._____ AG und die AL._____ GmbH gegründet. Die D._____ AG sei die AA._____ AG, es habe lediglich der Name geändert (act. D1/6/3 F/A 30 ff.). 2.4.5. Auf den Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen. Seine Frau habe die Buchhaltung vorbereitet. Die AB._____ in AM._____ sei für die Buchhaltung zu- ständig gewesen. Seine Frau, die einen KV-Abschluss in der Schweiz im Bereich Buchhaltung gemacht habe, und die AB._____ seien zuständig gewesen. Er sei der Meinung, dass die Buchhaltung gar nicht habe fertig gemacht werden können, da alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auf Ergän- zungsfrage der damaligen Verteidigerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Jahr 2019 die Projekte in AN._____, G._____, T._____ und AO._____ SZ offen hatte. Die Aufträge lagen bei ca. CHF 4.5 Mio. bis CHF 5.0 Mio., es gebe beurkun- dete Kaufverträge. Im 1. Quartal 2020 sei noch der Ausbau T._____ dazugekom- men. Das seien nochmals CHF 6-7 Mio. Umsatz gewesen. Er könne den bezoge- nen COVID-Kredit bzw. die Restanz aus den seit 2020 erfolgreich abgeschlosse- nen Projekten seiner Firmengruppe zurückbezahlen, er müsse einfach den Betrag wissen, wie viel dort noch offen sei und auf welches Konto er das überweisen müsse (act. D1/6/3 F/A 101 ff.). 2.4.6. Auf Sozialabgaben angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er nicht mehr wisse, ob er für sich und allfällige Mitarbeiter Sozialabgaben bezahlt habe. Auf Vorhalt des Auszuges der SVA Zürich vom 4. August 2020, auf welcher
- 32 - nur bis im Jahr 2017 Lohn deklariert war, antwortete der Beschuldigte, dass er si- cher Lohn bezogen habe. Auf die Frage, dass bei der Sozialversicherung in K._____ für die D._____ AG für die Jahr 2018 bis 2020 keine Lohndeklaration ein- gereicht wurde, sagte der Beschuldige, dass er das nicht wisse (act. D1/6/3 F/A 38 ff.). 2.4.7. Auf Vorhalt des Kaufvertrags vom 31. März 2020 mit dem Autohaus M._____ gab der Beschuldigte an, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei Vertragsabschluss vorgestellt habe, mit welchem Geld diese Anzahlung geleistet werde, antwortete der Beschuldigte, dass die D._____ AG Aufträge gehabt habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ überwiesen worden seien (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). 2.4.8. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich beim Beschuldigten, was er denn gedacht habe, für was man die COVID-Gelder habe verwenden dürfen. Der Be- schuldigte führte diesbezüglich aus, dass es grundsätzlich eine unsichere Zeit ge- wesen sei. Man habe nicht gewusst, was komme, aber Aufträge habe er immer genug gehabt. Er habe die COVID-Gelder genommen, weil er nicht gewusst habe, wie es weitergehen solle, ob er arbeiten könne oder nicht. Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören. Deshalb auch der Wechsel zu einem teureren Auto. Er könne nicht mit dem Fiat Panda irgendwo vorfahren. Da würde ihn niemand ernst nehmen. Auf Vorhalt, dass gemäss der COVID-19-Kreditvereinbarung der Kredit ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden dürfe, antwortete der Beschuldigte, dass diese Interpretationssache sei. Für ihn heisse "laufende Liqui- dität", dass er die Firma am Laufen halten müsse und solche Sachen würden für ihn dazugehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). 2.4.9. Auf Vorhalt des ZKB-Auszugs in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland erklärte der Beschuldigte, dass er da das Auto umgebaut habe. Wenn er sich nicht täusche, seien die CHF 6'700 für andere Felgen gewesen. Man müsse von aussen zeigen, dass man Erfolg habe,
- 33 - Prestige. Die Optik der …-Klasse Brabus sei besser als die gewöhnliche …-Klasse, es sei die teurere Version. Er habe total ca. CHF 27'000 in den Umbau – Spoiler, Folieren und Felgen – des Mercedes investiert, in den Monaten Mai bis Juni 2020. Den Spoiler habe er eingebaut, weil es in der Immobilienbranche um sehen und gesehen werden ginge. Im Büro laufe niemand herum, der nicht eine Uhr von mind. CHF 30'000 habe und ein Auto von mind. CHF 200'000 fahre. So sei einfach die Branche. Das Geld für den Umbau des Autos habe er vom Geschäftskonto der D._____ AG bei der ZKB genommen. Es sei das Konto gewesen, auf welches der COVID-19-Kredit ausbezahlt worden sei. Der Mercedes sei deshalb auf die N._____ AG eingelöst gewesen, da er tiefere Kontrollschilder besessen habe, die auf diese Firma gelautet hätten (act. D1/6/3 F/A 49 ff.). 2.4.10. Auf die Frage, ob er eine Lohnpfändung hatte, antwortete der Beschuldige, dass er dies nicht mehr wisse. Falls er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, werde er wohl eine gehabt haben. Er wisse nicht mehr, was für einen Lohn er sich als Geschäftsführer ausbezahlt habe. Es könne sein, dass es CHF 11'000 gewesen seien, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Juli 2020 ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 65 ff.). 2.4.11. Betreffend die Überweisung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH führte der Beschuldigte aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, wes- halb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe. Er wisse auch nicht mehr, wes- halb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). 2.4.12. Auf die zahlreichen Belastungen zu Gunsten von Hornbach, Bauhaus, Ikea und AG._____ angesprochen, gab der Beschuldige zu Protokoll, es nicht mehr ge- nau zu wissen. Er habe Baustellen betreut, für welche man Material habe kaufen müssen (act. D1/6/3 F/A 74 f.). 2.4.13. Bezüglich diverser Zahlungen vom 13. und 22. Mai 2020 von insg. mehr als CHF 900 sagte der Beschuldigte, dass es sich um Privatbezüge gehandelt
- 34 - habe. Weshalb er diese vom Geschäftskonto getätigt habe, wisse er nicht mehr. Buchhalterisch habe er das als Lohnbestandteil deklariert. Wenn er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, könne es sein, dass er sich am
6. April 2020 einen Lohn von CHF 4'721.35 ausbezahlt habe. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Lohnpfändung nicht über zu viel Lohn verfügt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass er im AK._____ Geschäftsschuhe, d.h. Geschäftsbek- leidung gekauft habe. Was für Schuhe es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Er sei auf der Baustelle und im Büro tätig gewesen. Betreffend Lohnpfändung wolle er anfügen, dass diese immer noch laufe. Er werde im Verlauf des Monats Juni den ganzen Betrag zurückzahlen können, vielleicht auch schon im Mai. Er werde voraussichtlich eine Verkaufsprovision, resp. einen Bonus bekommen (act. D1/6/3 F/A 76 ff.). 2.4.14. Auf den Wohnungsumbau angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse zu einer Woh- nung umgebaut habe. Er habe eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut, im Januar/Februar 2020. Ungefähr Ende Februar, Mitte März seien die Umbauarbei- ten abgeschlossen gewesen. Wie viel das alles gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er denke, dass er einen Teil mit Firmengeld bezahlt habe, sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe auch über privates Geld verfügt, er habe Lohn gehabt und ein Dar- lehen aufgenommen. Er und seine Familie hätten dort provisorisch wohnen wollen, bevor die Räumlichkeiten dann später wieder als Büro hätten benutzt werden sol- len. Aus diese Grund sei am 5. März 2020 der Betrag von CHF 9'500 an die AG._____ AG geflossen. Auf Vorhalt, dass er einen ganzen Küchenumbau für "pro- visorisches Wohnen" mit Firmengeld bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte mit "ja klar". Die Räumlichkeiten seien nur provisorisch – von April bis September 2020
– als Wohnung benutzt worden und hätten später dann wieder als Büro gedient. Es sei keine Küche für CHF 100'000 gewesen. Da es im Büro keine Küche gehabt habe, hätten sie diese Küche sowieso einbauen lassen (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). 2.4.15. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich bei Beschuldigten, ob es stimme, dass die Überweisung von CHF 4'000 am 30. September 2020 an P._____ die Lohnzahlung für die Ehefrau gewesen sei, was der Beschuldigte bejahte. Sie habe
- 35 - Administrativarbeiten, das Telefon, E-Mails- und Rechnungen an der I._____- strasse gemacht. Für wie viele Stunden pro Woche sie gearbeitet habe, wisse er nicht mehr (act. D1/6/3 F/A 97 ff.). 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 2.5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerschaft eine Zivil- forderung in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit dem
25. November 2022 gestellt habe. Zudem werde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 912.43 (inkl. MwSt.) verlangt. Mit Schreiben vom 25. November 2022 habe die ZKB das Bestehen einer Gegenforderung aufgebracht, welche aber aufgrund der Kontosperre nicht verrechnet werden könne. Die Saldomeldung des Firmenkontos bei der ZKB, lautend auf D._____ AG, betrage per 31. Dezem- ber 2020 CHF 149'901.55. Des Weiteren resultiere aus der Verwertung des Perso- nenwagens "Mercedes-Benz …" ein Erlös in der Höhe von CHF 151'148.60. Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 17). 2.5.2. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten vorge- worfen werde, dass er mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das anerkenne. Er wolle aber sagen, dass er das nicht geplant habe, das so zu brauchen. Es sei nicht böswillig gewesen. Auf Vorhalt, dass er am 8. März 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 6'300 an AP._____ für den Kauf von Felgen getätigt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ja sage, dass er die Gelder nicht so eingesetzt habe, wie er es hätte tun sollen. Es sei aber nicht böswillig gewesen. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 in den Umbau des Mercedes investiert habe, mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). 2.5.3. Auf Vorhalt der von der Meldestelle für Geldwäscherei in der Anzeige vom
23. Juni 2020 gemeldeten auffälligen Transaktionen gab der Beschuldigte zu Pro-
- 36 - tokoll, dass es sich bei den Transaktionen in der Höhe von CHF 4'721 um Löhne an ihn selber gehandelt habe. Die Überweisung an seine Frau P._____ sei auch ein Lohn, Q._____ habe auch Lohn erhalten, er sei der Lehrling gewesen. Auch ein Lohn sei R._____, das sei sein Onkel. Er glaube, die Überweisung an O._____ sei eine Vermittlungsprovision gewesen, er glaube, dazu sei ein Vertrag vorhanden (act. D1/6/4 F/A 26). 2.5.4. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten weiter zur Zahlung vom
12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____. Diesbezüg- lich erklärte der Beschuldigte, dass das die Privatschule seiner Tochter gewesen sei. Das könne man in der Buchhaltung als Kontokorrekt Darlehen an ihn sehen. Dieses Darlehen an ihn sei im Mai 2020 gewährt worden, vom Kreditbetrag welcher an die D._____ AG gegangen sei. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme ei- nen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbezahlt. Er hätte das nicht tun sollen (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). 2.5.5. Auf die Lohnpfändung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er eine solche gehabt habe. Dazu wolle er sagen, dass die zweimaligen Zahlungen von je CHF 7'064 an das Betreibungsamt Lohnbestandteile von ihm gewesen seien, diese seien also rechtmässig an das Betreibungsamt gegangen. Er wisse nicht mehr, in welcher Zeitspanne er sich den Lohn von CHF 11'000 ausbezahlt habe. Das sei eine marktübliche Lohnhöhe mit seiner Ausbildung, sogar eher tief (act. D1/6/4 F/A 30 ff.). 2.5.6. Auf den Auszug vom Geschäftskonto und die darin aufgelisteten Auszüge vom 13. und 22. Mai 2020 in der Höhe von rund CHF 960 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Die mehrfach bar abgehobenen Geldbe- träge habe er teilweise sicher für Spesen für das Geschäft, Benzin und Essen ge- braucht. Einen Teil werde er wohl privat verwendet haben, er könne es nicht mehr zuordnen. Es seien bereits vier Jahre vergangen und er wisse nicht mehr, ob er diese Belege überhaupt noch habe und falls ja, wo. Darauf angesprochen, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis am 26. Mai 2020 insg. CHF 39'000 zulasten des Firmenkontos in Bar abgehoben wurden, gab der Beschuldige zu bedenken, dass
- 37 - das Auto extrem viel Benzin brauche. Ein Tank koste CHF 200 und sei bei seiner Geschäftstätigkeit innert zwei Tagen leer (act. D1/6/4 F/A 37 ff.). 2.5.7. Betreffend den Vorwurf, dass er keine ordnungsgemässe Verbuchung vor- genommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies korrekt sei. Auf die Frage, wieviel der abgehobenen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF 39'000 er nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG ver- wendet habe, führte der Beschuldigte aus, dass es halt einfach so sei, dass in die- sem Geschäft das Geld schnell weggehe, wenn man mit Kunden essen gehe und teure Autos fahre, so sei halt einfach die Branche. Das habe er nicht erfunden. Er denke, dass rund CHF 20'000 der Bargeldbezüge für die Geschäftsbedürfnisse der D._____ AG und damit zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet habe. Der Umbau des Autos habe ca. CHF 27'000 gekostet. Er könne sich nicht mehr erin- nern, dass er allenfalls ein Teil in bar bezahlt habe. Auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000 nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das korrekt sei. Ob er den CHF 20'000 übersteigenden Betrag für sich selber oder das Auto verwendet habe sei egal, es sei beides nicht richtig gewesen (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). 2.5.8. Schliesslich brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Über- blick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu anerkennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe, wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.).
- 38 - 2.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung 2.6.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Kredit beantragt habe, da es alle gemacht hätten und es eine unsichere Zeit gewesen sei. Es sei Lockdown gewesen und niemand habe gewusst, "was laufe". Zudem sei es Geld ohne Zinsen gewesen. Jetzt im Nachhin- ein wisse er, dass es ein Fehler gewesen sei, da es zu vielen Problemen geführt habe. Zudem habe er das Geld eigentlich gar nicht gebraucht. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der Beschuldigte, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, ob man noch arbeiten könne und wie man die Mieten und Löhne bezahlen solle. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er zudem zu Protokoll, dass es zinsloses Geld gewesen sei und niemand gewusst habe, ob es zu einer kompletten "Wirtschaftsstillegung" komme (act. 87 S. 9, 11, 14). 2.6.2. Auf den angegebenen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dies "Plus Minus" der Umsatzerlös der D._____ AG im Jahr 2019 gewesen sei. Sie hätten Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt. Rechnungen, die man gestellt habe – auch wenn sie noch nicht bezahlt worden seien – würden ja zum jeweiligen Jahr zählen. Dabei würden sich die Gel- der verschieben, da die Projekte zwischen zwei und drei Jahren dauern würden und die Zahlungen dann unter Umständen erst Monate später oder sogar im Fol- gejahr eintreffen würden. Buchhalterisch gehöre die Zahlung dann ja aber trotzdem zum Vorjahr. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob dieser Umsatzerlös auf einer Jahresrechnung der D._____ AG betreffend das Jahr 2019 beruhe (act. 87 S. 9 f.). 2.6.3. Darauf angesprochen, dass er gemäss der Staatsanwaltschaft bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zu- mindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass das nicht korrekt sei. Es sei ein A4-Blatt gewesen und das Kleingedruckte habe er nicht richtig gelesen. Es sei eine spezielle Situation gewesen und es sei mit einer Schriftgrösse von drei oder vier zuunterst gestanden, für was man die Gelder hätte verwenden dürfen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Blick auf der Titelseite mit Schriftgrösse 20 gestanden sei, für was man die Gelder habe
- 39 - verwenden dürfen, entgegnete der Beschuldigte, dass er den Blick nicht jeden Tag lese. Es sei ihm im Nachhinein klar, dass er die Gelder nicht so hätte verwenden dürfen. Aber es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das Geld "abzocken" wollen, hätte er dieses
– wie viele Andere – am nächsten Tag ins Ausland verschwinden lassen. Es stimme absolut nicht, dass er alles schon vorher geplant habe. Das Geld sei zum Teil Mo- nate später immer noch auf seinem Konto gewesen (act. 87 S. 11). 2.6.4. Auf Vorhalt der einzelnen Zahlungen, insbesondere für den Erwerb eines Mercedes-Benz ..., dazugehörige Felgen, Liefergebühr und Tuning, für die Privat- schule seiner Tochter, für eine Küche zum Privatgebrauch der Familie und einem Betrag von weiteren ca. CHF 19'000 für andere Zwecke, bestätigte der Beschul- digte, dass diese korrekt seien. Auf die Frage, inwiefern die Zahlung in der Höhe von CHF 8'000 aus den Mitteln des Kredits für die Privatschulde der Tochter im Zusammenhang mit der Erhaltung der Liquidität der D._____ AG gestanden habe, führte der Beschuldigte aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei. Es sei aber ein Lohnbestandteil von ihm gewesen, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe. Auch die Zahlung in der Höhe von CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche sei buchhalterisch grundsätzlich über den Lohnbestandteil von ihm gelaufen. Ob sein Lohn zu diesem Zeitpunkt noch gepfändet gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 87 S. 11 ff.). 2.6.5. Auf die Frage, was er dazu sage, dass der Bund einen Schaden in der Höhe von CHF 400'000 erlitten habe, da dieser die Deckung der Bürgschaft habe übernehmen müssen – da die Voraussetzungen für den COVID-19-Kredit nicht er- füllt gewesen seien – antwortete der Beschuldigte, dass beim letzten Mal, als er auf das Konto geschaut habe, noch ca. CHF 150'000 da gewesen seien. Diese seien nachher "weggezogen" worden. Zudem sei das Auto für ca. CHF 160'000 verstei- gert worden. Wo das Geld nun sei, wisse er nicht (act. 87 S. 15). 2.6.6. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es richtig sei, dass er sich als Ge- schäftsführer er D._____ AG vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung gekümmert habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies teilweise stimme. Auf Rückfrage des
- 40 - Referenten, was er mit "teilweise" meine, antwortete der Beschuldigte, dass es kor- rekt sei, dass er sich grundsätzlich zu wenig darum gekümmert habe (act. 87 S. 15, S. 22).
3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung 3.1. Betreffend das Tatvorgehen führt die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschuldigte habe als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwal- tungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG am 26. März 2020 in Zürich das Formular "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" für einen Kredit mit der Bundes- deckung mit einer Laufzeit von 60 Monaten gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidar- bürgschaftsverordnung für die Kreditnehmerin ausgefüllt, es mit Ort und Datum ver- sehen und als Organ der Kreditnehmerin unterzeichnet. In der Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte angegeben, im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. erzielt zu haben, einen Kreditbetrag von CHF 400'000 zu beantragen, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu haben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelun- gen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben. Weiter habe er erklärt, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sie sich nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Nicht zulässig seien insbesondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzin- vestitionen seien –, während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen aus- zuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Schliesslich habe der Beschul- digte angegeben, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es ihm bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvoll- ständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen
- 41 - Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genann- ten Liquiditätsbedürfnisse verwende. Mit der Unterschrift habe der Beschuldigte gem. Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr seien. Dadurch habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditver- einbarung bestanden (act. D1/36 S. 2 ff.). 3.2. Wie bereits unter II.D.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung immer dahingehend, dass er die COVID-19-Kreditvereinbarung − wie von der Anklägerin vorgebracht − unterzeichnet habe. Auch dass er einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben habe, wird letztlich nicht bestritten. Be- reits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorwirft, betreffend den angegebenen Umsatz eine Täu- schungshandlung vorgenommen zu haben (vgl. act. D1/36 S. 5). In der Einver- nahme vom 3. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstel- lungen, etc. schriftlich eingereicht habe, alles per E-Mail (act. D1/6/1 F/A 7). In einer späteren Einvernahme durch die Polizei, am 30. September 2020, führte er hierzu aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt und er es unterschrieben und abgeschickt habe (act. D1/6/2 F/A 140). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 5. Mai 2020 gab er erneut zu Protokoll, dass er eine Vereinbarung der ZKB beantragt und unterzeichnet habe (act. D1/6/3 F/A 12). 3.3. Mit der Verdachtsmeldung der ZKB (act. D1/2) wurden diverse Beilagen zu den Akten gereicht (act. D1/3/1-10). Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 als neuer Zeichnungsberechtigter für das Konto bei der ZKB auf- genommen worden ist (act. D1/3/6). Der Kreditvereinbarung sind alle wichtigen In- formationen zu entnehmen: Ort und Datum (26. März 2020), Kreditnehmerin D._____ AG (und der Name des Beschuldigten), der Umsatzerlös von CHF 4 Mio. und der Kreditbetrag von CHF 400'000 sowie eine Unterschrift. Weiter kann der Vereinbarung − wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht − entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Kreditnehmerin mit Abschluss des Vertrages zusi-
- 42 - cherte, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung er- halten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu ha- ben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sich die Kredit- nehmerin nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Es wird weiter aufgelistet, welche Investitionen nicht zulässig sind, so insbe- sondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzinvestitionen sind – oder während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen auszuschüt- ten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Weiter wird mit dem Abschluss des Ver- trages zugesichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es den Vertragsparteien bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vor- sätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genannten Liquiditätsbedürfnisse verwende (act. D1/3/7). Einer wei- teren Beilage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bzw. die D._____ AG am 27. März 2020 auf dem ZKB-Unternehmenskonto eine Gutschrift mit dem Vermerk "Gutschrift COVID-19-Kredit" in der Höhe von CHF 400'000 erhalten hat (act. D1/3/8). 3.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich dieser Ab- schnitt der Anklage zweifelsfrei erstellen lässt.
- 43 -
4. Sachverhaltserstellung: Verwendungszweck und einzelne Zahlungsvor- gänge 4.1. Allgemeines 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass die Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Bedürfnisse der Kreditnehmerin gefehlt habe. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, den Kreditbetrag mindestens teilweise für andere Zwecke zu verwenden (act. D1/36 S. 5). 4.1.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
3. Juli 2020 zu Protokoll, dass er den Kredit für alles mögliche gebraucht habe, um seine Firma am laufen halten zu können (act. D1/6/1 F/A 9). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte er aus, dass er mit dem Geld doch machen könne, was er wolle. Seine Firma habe keine finanziellen Pro- bleme gemacht, bis auf den Liquiditätsengpass. Den einzigen Fehler habe er wohl mit dem Fahrzeug gemacht, da habe er die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe kein Konzept erstellt, wie das Geld hätte verwendet werden sollen. Er habe das Geld einfach genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit ohnehin bis Ende 2020 hätte zurückzahlen können (act. D1/6/2 F/A 139 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf die an ihn gerich- tete Frage, wofür die Gelder des Kredits wohl hätten verwendet werden dürfen, zu bedenken, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei. Er habe sich gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. Den Autokauf habe er getätigt, da der Besitz eines teuren Autos in seiner Branche üblich sei und er damit seine Firma am laufen gehalten habe (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er keinesfalls beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zumindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen. Er habe das Kleingedruckte nicht richtig gelesen. Es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das gewollt, wäre das Geld am nächsten Tag im Ausland gewesen (act. 87 S. 11).
- 44 - 4.2. Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe CHF 92'000 der erhaltene Kreditsumme am 31. März 2020 als Anzahlung zum Erwerb eines Per- sonenwagens "Mercedes Benz ..." (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____) benutzt (act. D1/36 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) verkauft/eingetauscht und einen Mercedes … − ein Occasionsfahrzeug − gekauft habe. Nach dem Tausch habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Er habe das Fahrzeug ver- kauft, um es umzubauen und danach für mehr Geld wieder zu verkaufen. Er ver- kaufe pro Jahr so ungefähr sechs Fahrzeuge weshalb man sagen könne, dass er mit Fahrzeugen handle. Er habe diese nie länger als sechs Monate (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. Mai 2020 sagte der Beschuldige aus, dass er den Kaufvertrag mit dem Autohaus M._____ am 31. März 2020 unterzeichnet habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ über- wiesen worden seien. Betreffend den Zweck des Autokaufs führt er hier jedoch aus, dass man in seiner Branche ein teures Auto fahren müsse, um den Erfolg zu zei- gen. Er könne nicht mit dem Fiat Panda vorfahren und "laufende Liquidität" bedeute für ihn, dass man die Firma am laufen halten müsse und solche Sachen (Autokauf) dazugehören würden (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 28. September 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er den Vorwurf anerkenne, mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt zu haben (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der erhaltenen Kreditsumme CHF 92'000 als Anzahlung zum Erwerb eines Mercedes-Benz ... verwendet zu haben (act. 87 S. 11 f.). 4.2.3. Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, von den erhaltenen Geldern des COVID-19-Kredits am
31. März 2020 CHF 92'000 an das Autohaus M._____ für den Kauf eines "Merce- des Benz ..." verwendet zu haben. Diese Aussagen stimmen mit dem Auszug des
- 45 - ZKB-Unternehmenskontos überein, auf welchem klar ersichtlich ist, dass der Be- schuldigte mit Datum vom 31. März 2020 eine Überweisung an das Autohaus M._____ bei AQ._____ AG tätigte (act. D1/7/5, Auszug per 21.03.2020 S. 5), wes- halb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.2.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend den Zweck des Autokaufs, da er zuerst aussagte, eine Art Handel mit Autos zu betreiben und zu einem späteren Zeitpunkt dann aber ausführte, das genannte Auto für seine Arbeit zu benötigen, da er in seiner Branche nicht mit einem günsti- gen Auto vorfahren könne. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.3. Kauf und Lieferung von Felgen sowie Umbau des Personenwagens 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, CHF 6'719.83 am 8. April 2020 für den Kauf von Felgen für den genannten Personenwagen (Be- zahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an AP._____), und CHF 508.81 am
15. Mai 2020 für die Liefergebühr der erhaltenen Felgen (Bezahlung vom Firmen- konto der D._____ AG an AP._____) aus den Geldern des erhaltenen COVID-19- Kredits bezahlt zu haben. Zudem habe er CHF 27'000 von Mai bis Juni 2020 für den Umbau des genannten Personenwagens (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG) aus den Geldern des Kredits investiert (act. D1/36 S. 5). 4.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
30. September 2020 zu Protokoll, dass die Überweisung vom 8. April 2020 wahr- scheinlich für den Kauf von Felgen gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 94). Diese Aus- sage bestätigte er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 und erklärte, dass die Zahlung in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland für andere Felgen gewe- sen sei (act. D1/6/3 F/A 49 ff., act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Weiter anerkannte der Be- schuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 (entspricht CHF 508.81) an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und dass er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG
- 46 - in den Umbau des Mercedes investiert habe (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, diese Zahlungen getätigt zu ha- ben (act. 87 S. 12). 4.3.3. Auch hier erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Er er- klärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nachvollziehbar und stringent, die erhaltenen COVID-19-Gelder anklagegemäss verwendet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen des Weiteren mit den Kontoauszügen des ZKB Unter- nehmenskontos überein (act. D1/7/5, Auszug per 30.04.2020 S. 2 und Auszug per 31.05.2020 S. 3 f.), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.4. Privatschule der Tochter 4.4.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, CHF 8'000 am
12. Mai 2020 für die Privatschule seiner Tochter (Bezahlung vom Unternehmens- konto der D._____ AG an die Privatschule U._____ GmbH) überwiesen zu haben (act. D1/36 S. 5). 4.4.2. Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau gewesen sei, was bedeute, dass diese Gelder als Kontokorrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37). Auch bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass diese Zahlung das Kontokorrent seiner Frau gewesen sei. Er fügte jedoch hinzu, dass es für die Privatschule seiner Tochter AJ._____ gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 121). Anlässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 5. Mai 2020 und 28. September 2023 führte der Beschuldigte hingegen aus, dass es ein Bezug für die Privatschule gewesen sei. Am 5. Mai 2020 erklärte er, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, weshalb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe oder weshalb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). Am 28. September 2023 führt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass
- 47 - das Kontokorrent als Darlehen an ihn gesehen werden könne. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme einen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbe- zahlt (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte demgegenüber aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei, es sich aber um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Dies, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe (act. 87 S. 12 f.). 4.4.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 8'000 aus dem Covid-19-Kredit für die Rechnung der Privatschule seiner Tochter verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom
31. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 3) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.4.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung, da er sie einmal als Kontokorrent der Frau, einmal als Privatbezug und einmal als Lohnbestandteil von ihm betitelte. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.5. Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch 4.5.1. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch des Be- schuldigten und seiner Familie am damaligen Wohnort (Bezahlung vom Unterneh- menskonto der D._____ AG an die AG._____ AG) aus den erhaltenen COVID-19- Geldern bezahlt (act. D1/36 S. 5). 4.5.2. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der zweiten polizeilichen Einver- nahme vom 3. Juli 2020 dahingehend, dass die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG für die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In der Einvernahme vom 5. Mai 2020 erklärte der Beschul- dige, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an er I._____-strasse zu ei- ner Wohnung umgebaut habe. Er habe im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut. Es sei das Ziel gewesen, dort nur provisorisch zu wohnen. Danach hätten sie diese Räumlichkeiten wieder als Büro nutzen wollen. Die Neuwohnung sei ab dem 1. Oktober 2020 gewesen. Also sei es von April bis
- 48 - September 2020 als Wohnung und danach wieder als Büro genutzt. worden. Sie hätten die Küche "so oder so" gebaut, da das Büro keine Küche gehabt habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte betreffend Küche aus, dass es sich bei der Rechnung von CHF 2'381.15 – die er für die Küche zum Privatgebrauch für die Familie am übergangsmässigen Wohnort vom COVID-19-Kredit bezahlt habe – bzw. bei deren Begleichung um einen Lohn- bestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S.13). 4.5.3. Der Beschuldigte erklärte somit anlässlich aller Einvernahmen, den Betrag von CHF 2'381.15 aus dem COVID-19-Kredit für die Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch verwendet zu haben. Dies wird auch durch den Auszug der ZKB vom 29. Mai 2020 (act. D1/7/5 S. 2) bestätigt, weshalb der Sachverhalt diesbezüg- lich erstellt ist. 4.5.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen auch hier betreffend die buchhalterische Qualifizierung der Zahlung. So führte er zu Beginn aus, dass es sich um eine Küche fürs Büro gehandelt habe, wohingegen er anläss- lich der Hauptverhandlung dann aussagte, dass es sich um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.6. Weitere Ausgaben 4.6.1. Als letzte Transaktionen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, weitere ca. CHF 19'000 zwischen dem 2. April 2020 und dem 26. Mai 2020 für andere Zwecke (Barabhebungen vom Unternehmenskonto der D._____ AG) aus den Geldern des COVID-19-Kredits verwendet zu haben (act. D1/36 S. 5). 4.6.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juli 2020 und 30. Sep- tember 2020 gab der Beschuldigte diverse Male an, nicht mehr sicher zu sein, für was welche Überweisungen gewesen seien (vgl. II.D.2.3.5). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 28. September 2023 gab der Be- schuldigte auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000, nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). Anlässlich der
- 49 - Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass er den Betrag in der Höhe von CHF 19'000 für diverse Ausgaben, die nicht zur Erhaltung der Liquidität de Unternehmens gedient haben, benutzt habe (act. 87 S. 13 f.). 4.6.3. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhand- lung. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Auch stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den Auszügen des Unternehmenskontos bei der ZKB überein (act. D1/6/4, ab Aus- zug per 30.04.2020 S. 1 ff.). Der Sachverhalt kann als rechtsgenügend erstellt an- gesehen werden. 4.7. Zwischenfazit 4.7.1. Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nach- vollziehbar und stringent, dass er sich gedacht habe, mit dem Geld machen zu kön- nen, was er wolle. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleinge- druckte nicht gelesen habe und die wichtigen Informationen nur sehr klein abge- druckt gewesen seien, andererseits brachte er vor, dass er den Passus "laufende Bedürfnisse" anders interpretiert habe. Insbesondere anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er zudem vor, dass er den Kreditbetrag gar nicht wirklich benötigt habe, es sei einfach Geld ohne Zinsen in unsicheren Zeiten gewesen (act. 87 S. 9, 11, 14). Somit bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Bestimmungen nicht gelesen oder aber anders interpretiert haben will. 4.7.2. Wie bereits ausgeführt, machte der Beschuldigte betreffend den Zweck des gekauften und getunten Autos widersprüchliche Aussagen. So führte er zuerst aus, dass er eine Art Handel mit Autos betreibe, indem er ungefähr sechs Autos pro Jahr kaufe, "aufmotze" und danach teurer wieder verkaufe. In den darauffolgenden Ein- vernahmen war dann davon jedoch keine Rede mehr. Der Beschuldigte führte viel- mehr aus, dass es in seiner Branche üblich sei, ein teures Auto zu fahren, da er nicht mit einem Fiat Panda aufkreuzen könne. Somit blieb widersprüchlich und un- klar, für welchen Verwendungszweck der Beschuldigte diesen Kauf getätigt haben will und die sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten erscheinen un-
- 50 - glaubhaft. Fest steht aber ohnehin, dass weder der Handel mit Autos noch die Nut- zung eines überaus kostspieligen Fahrzeugs – das objektiv nicht dem finanziellen Rahmen des Beschuldigten entspricht – als laufender Liquiditätsbedarf gewertet werden kann. Solche Ausgaben stellen vielmehr einmalige oder fakultative An- schaffungen dar. Auch bei der Verwendung der Gelder für die Privatschule der Tochter machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So führte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahmen aus, dass das im Kontokorrent seiner Frau ge- wesen sei. Dies bedeute, dass sie vergessen habe, dass sie diese Zahlung getätigt habe, statt ihren Lohn zu beziehen (act. D1/6/1 F/A 37, act. D1/6/2 F/A 121). An- lässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte dann aber aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei und als Darlehen an ihn angesehen werden könne (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung brachte er weiter vor, es habe sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt (act. 87 S. 13). Der Beschuldigte rechtfertigte die Zahlung im Ergebnis somit mit drei voneinander abweichenden Erklärungen, was seine Aus- sagen völlig unglaubhaft erscheinen lässt. Auch betreffend die Ausgaben für die Küchenausstattung machte der Beschuldigte sich widersprechende Aussagen. So erklärte er anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme, dass die Küche im Büro gewesen sei (act. D1/6/2 F/A 118). In einer späteren Einvernahme sagte er jedoch aus, dass sie die Büroräumlichkeiten zu einer Wohnung für den Privatge- brauch umgebaut hätten, weshalb er im Januar/Februar 2020 eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut habe (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte er demgegenüber, dass es eine Küche zum Privatgebrauch der Familie gewesen sei und es sich buchhalterisch um einen Lohnbestandteil von ihm gehandelt habe (act. 87 S. 13). Auch bei diesem Zahlungsvorgang argumentierte der Beschuldigte somit anlässlich jeder Einvernahme unterschiedlich, was seine Aussagen diesbezüglich ebenfalls wenig glaubhaft erscheinen lässt. 4.7.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es dem Beschuldigten durch seine zum Teil widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen ist, ein vom Sachver- halt abweichendes Bild betreffend den Verwendungszweck darzustellen. Weitere Beweismittel – abgesehen von den genannten Zahlungsübersichten der ZKB – be- finden sich nicht bei den Akten. Auch in Anbetracht der gewürdigten Beweise ist
- 51 - aber erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht die Absicht hatte, den er- haltenen Kredit ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG zu verwenden.
5. Sachverhaltserstellung: Falsche Angaben 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, falsche Angaben gemacht zu haben, um einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Er habe gewusst, dass er mit wahren An- gaben betreffend den Verwendungszweck diesen Kredit nicht erhalten hätte. Er habe beabsichtigt, mit der ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die D._____ AG erfülle die Voraussetzungen (act. D1/36 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe insbesondere auf- grund Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorausgesehen, dass das Personal der Bank und die Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der ver- tragskonformen Verwendung unterlassen würden. All das sei Ausdruck des breit kommunizierten politischen Willens gewesen, den Unternehmen, die durch die CO- VID-19-Pandemie in Bedrängnis geraten seien, rasch und unbürokratisch zu hel- fen. Das Personal der Bank und die Bürgschaftsorganisation hätten sich entspre- chend dem Konzept und der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und den darin enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärun- gen der Gesuchsteller darauf verlassen, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt gewesen seien. Dabei seien sie in einen durch den Beschuldigten willentlich herbeigeführten Irrtum verfallen. Die Bank habe dem Be- schuldigten in der Folge den Kreditbetrag von CHF 400'000 am 27. März 2020 dem Geschäftskonto der Kreditnehmerin gutgeschrieben. Durch diese Freigabe sei der Betrag gestützt auf die unterzeichnete Kreditvereinbarung ohne Weiteres durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt worden. Diese Vermögensdisposition – welche die Kreditnehmerin zu ihrer unrechtmässigen Bereicherung erhalten habe – habe dazu geführt, dass das das Vermögen des Bundes, d.h. der Schweizerischen Eid- genossenschaft, belastet worden sei (act. D1/36 S. 7 ff.). 5.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei am 3. Juli 2020 aus, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Er habe
- 52 - lediglich das Kleingedruckte nicht gelesen (act. D1/6/1 F/A 69). Auch wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten lediglich die fehlende Absicht der aussch- liesslichen Verwendung für die laufenden Bedürfnisse und nicht einen fehlerhaften Umsatzerlös für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 4 Mio. vorwirft (vgl. act. D1/36 S. 5 ff.), ist der Vollständigkeit halber an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte führte aus, dass er einen Umsatz von CHF 4 Mio. angegeben habe, da das der buchhalterische Umsatz für das Jahr 2018 gewesen sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien (act. D1/6/2 F/A 26). Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er erneut, grundsätzlich keine un- wahren Angaben hinsichtlich des Umsatzes gemacht zu haben. Er gab zu Protokoll, die Aufträge zu belegen (act. D1/6/3 F/A 4). Auch in der Einvernahme vom 5. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte, die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Umsatz im Jahr 2019 "Plus Minus CHF 4 Mio." betragen habe, da sie Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt hätten (act. 87 S. 9 f.). Erstellt ist vorliegend, dass der Beschuldigte einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben hat, um den besagten COVID-Kredit erhalten zu können. Dabei fällt auch auf, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Ankündigungen – bis zur Urteilsfällung des hiesigen Gerichts keine Belege zu den Akten gereicht hat, welche diese durch ihn vorgebrachten Aufträge hätten belegen können. 5.3. Erstellt ist vorliegend, dass der Beschuldigte einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben hat, um den besagten COVID-Kredit erhalten zu können. Dabei erscheint höchst fraglich, dass es sich dabei um eine wahre Angabe gehandelt hat. Da der Umsatzerlös von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht als falsche Angabe miterfasst wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.. 5.4. Wie bereits unter II.D.4.7.3 aufgezeigt, hat der Beschuldigte jedoch eine fal- sche Angabe betreffend den Verwendungszweck des Kredits getätigt, indem er an- gab, der Kredit diene ausschliesslich der Verwendung zur Sicherung der Liquidi- tätsbedürfnisse. Ob der Beschuldigte dies wusste, wollte oder es in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen. Die Beurteilung, ob im Lichte der äusseren Um-
- 53 - stände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, stellt eine Rechtsfrage dar und wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.)
6. Sachverhaltserstellung: Unterlassung der Buchführung 6.1. Weiter führte die Staatsanwaltschaft betreffend den Straftatbestand der Un- terlassung der Buchführung aus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG sich ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und der Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um eine pflichtgemässe Führung (Buchführungspflicht gem. Art. 957 Abs. 1 OR) der Buchhaltung gesorgt habe. Dies habe dazu geführt, dass für diesen Zeitraum keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorgelegen habe, so- dass kein Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Dabei habe der Beschuldigte um die Pflicht zur Buchführung gewusst und habe die Verschleierung des Vermögensstandes zumindest in Kauf genommen (act. D1/36 S. 9). 6.2. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte, dass er und seine Frau die Buchhaltung selber machen würden, davor sei es die AB._____ gewesen. Da sie beide ein kleines Baby hätten und es eine schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschlussbuchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). In einer späteren Einvernahme er- gänzte der Beschuldigte, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft, jedoch nur ober- flächliche Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung zu haben (act. D1/6/3 F/A 9 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme brachte die Staatsan- waltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verlet- zung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Füh- rung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu aner- kennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe,
- 54 - wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es stimme, dass er sich nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung geküm- mert habe (act. 87 S. 15, 22). 6.3. Somit anerkannte der Beschuldigte den Sachverhaltsabschnitt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollten. Der Sach- verhalt kann als rechtsgenügend erstellt angesehen werden.
7. Fazit Der Sachverhalt Dossier 1 betreffend lässt sich somit anklagegemäss erstellen. E. Dossier 2
1. Anklagesachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesen Abschnitt betreffend zusammengefasst vor, am 22. Januar 2018 im Rahmen seiner Funktion als Ver- waltungsratspräsident und Geschäftsführer der AA._____ AG mit der E._____ AG (ehemalige Privatklägerin 2, vgl. I.F.3.2) einen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000 abgeschlossen zu haben. Dabei sei der AA._____ AG durch die E._____ AG das Darlehen zum ausschliesslichen Zweck der Finanzie- rung des 1. Aufwands bis zur Baubewilligung der Mehrfamilienhäuser an der AR._____-str. …, in AN._____ gewährt worden. Im gleichen Vertrag sei schriftlich festgehalten worden, dass das Darlehen bis zum Projektende gewährt werde. Da- bei habe der Beschuldigte verschwiegen, dass er gar nicht die Absicht gehabt habe, das Geld zum vereinbarten Zweck zu verwenden, sondern es für die eigenen Be- dürfnisse bzw. jene seiner eigenen Gesellschaft zu verwenden. Es habe zwischen dem Beschuldigten und der E._____ AG ein besonderes Vertrauensverhältnis be- standen, da der Beschuldigte zuvor der Mutter des Geschäftsführers der E._____ AG eine Attika-Wohnung verkauft habe. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses habe die E._____ AG in der Folge die Vermögensdisposition vorgenommen und den Darlehensbetrag von CHF 150'000 an den Beschuldigten überwiesen. Der Be- schuldigte habe in der Folge einen Barbetrag von CHF 85'000 abgehoben und wei-
- 55 - tere CHF 50'000 als Lohnzahlungen an die Angestellten der AA._____ GmbH und sich selbst ausgezahlt (CHF 2'020 an AS._____, CHF 3'214 an AT._____, CHF 4'278 an AU._____, CHF 608 an AV._____, CHF 608 an AF._____, CHF 11'785 an sich selbst). Schlussendlich habe der Beschuldigte das Darlehen bei Abschluss des Projektes das Darlehen entgegen der Vereinbarung nicht zurück bezahlt. 1.2. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 29. Oktober 2018 in sei- ner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates und als Geschäftsführer der AA._____ AG mit der E._____ AG einen Vertrag über die Übertragung eines Kauf- rechts an die AC._____ AG abgeschlossen zu haben, wobei vereinbart worden sei, dass die Grundstückgewinnsteuer von der Verkäuferschaft zu bezahlen sei. In der Folge habe der Beschuldigte von der AC._____ AG für das Kaufrecht eine Summe von CHF 450'000 erhalten, mit der Verpflichtung, den Grundstückgewinnsteueran- teil der E._____ AG in Höhe von CHF 111'640 zu bezahlen, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich unterlassen habe und das Geld für eigene Zwecke ge- nutzt und sich so bereichert habe.
2. Vorbemerkung Wie in I.F.3.2 dargelegt, existiert die Privatklägerin 2 nicht mehr, weshalb fortan in Bezug auf die E._____ AG von der Geschädigten gesprochen wird.
3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen, dass das Darlehen für den gebundenen Zweck genutzt worden sei und eine Rückzahlung noch nicht fällig gewesen sei, weshalb keine Veruntreuung vorliege (act. D2/5/1, F/A 3 f.). Unbestritten ist, dass der Darlehens- vertrag abgeschlossen wurde. 3.2. Polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2021 3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 erklärte der Be- schuldigte, dass das Darlehen nicht missbräuchlich verwendet worden sei und er
- 56 - anhand von Kontoauszügen und Rechnungen belegen könne, dass das Geld aus- schliesslich für das vereinbarte Projekt verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 3). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Darlehensbetrag erst mit Abschluss des Projektes, also in seinen Augen im März/April 2022, zurück- bezahlt werden müsse (act. D2/5/1 F/A 4). Auf die Überweisung der Privatkläger- schaft angesprochen bestätigte der Beschuldigte, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, betonte aber wiederrum, dass er belegen könne, dass das Geld nicht veruntreut worden sei, sondern für die Bezahlung von Architekten, Ingenieu- ren, geologischen Gutachtern etc. verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 24; F/A 43 ff.). 3.2.2. Auf den Vorhalt, wonach nach der Überweisung des Darlehens direkt CHF 50'000 an die AA._____ AG überwiesen wurde, führte der Beschuldigte aus, dass dieses Geld für die Architektur gewesen sei und ein Werkvertrag bestanden habe. Darauf angesprochen, dass von dem Konto der AA._____ AG nach Erhalt der CHF 50'000 wiederrum diverse E-Banking Aufträge bezahlt wurden (CHF 2'020 an AS._____, CHF 3'214.70 an AT._____, CHF 11'785.35 an den Beschuldigten selber, CHF 4'278.20 an AU._____ sowie je CHF 608.75 an AV._____ und AF._____), gab der Beschuldigte an, dies seien Lohnüberweisungen der AA._____ AG an deren Mitarbeiter und verwies auf den erwähnten Werkvertrag zwischen der AA._____ GmbH und er D._____ AG (act. D2/5/1 F/A 33 ff.). Darauf angesprochen, ob er am Tag nach der Darlehensüberweisung von der AW._____ AG einen Betrag von CHF 85'000 übernommen habe, machte der Beschuldigte von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, da er es nicht mehr wisse (act. D2/5/1 F/A 35). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er annehme, dass er das Geld ge- braucht habe, um Rechnungen zu zahlen (act. D2/5/1 F/A 37). 3.2.3. Der Beschuldigte bestätigte, am 27. November 2018 von der AC._____ AG die Summe von CHF 450'000 auf das Konto der D._____ AG erhalten zu haben und erklärte, dass mit der AC._____ AG vereinbart worden sei, dass Letztere die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 224'000 direkt an das zuständige Steueramt hätte bezahlen sollen. Auf die Nachfrage, weshalb der Beschuldigte dann die volle Zahlung über CHF 450'000 erhalten habe, antwortete der Beschul-
- 57 - digte, er wisse derzeit nicht, wofür das Geld genau bestimmt gewesen wäre. Si- cherlich aber nicht für die Steuern (act. D2/5/1 F/A 48ff.). Weiter führte der Beschul- digte aus, die Grundstückgewinnsteuer hätte durch die AC._____ AG direkt bezahlt werden sollen und hätte mit der Zahlung nichts zu tun gehabt, denn er habe noch drei weitere Projekte mit der Firma gehabt (act.. D2/5/1 F/A 51). Des Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass entsprechend die Grundstückgewinnsteuer durch die AC._____ AG geschuldet sei und dies so vereinbart gewesen sei (act. D2/5/1 F/A 51 ff.). Den Vorhalt, wonach der Geschäftsführer der AC._____ AG geltend machte, der Betrag von CHF 450'000 sei auch für die Begleichung der Grundstückgewinnsteuer gewesen, bestritt der Beschuldigte und machte geltend, es habe sich vermutlich um eine Verkaufsprovision gehandelt (act. D2/5/1 F/A 54 f.). 3.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022 3.1.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2025 machte der Beschuldigte geltend, dass er das Darlehen erhalten habe, aber dass er das Geld weder veruntreut noch zweckwidrig gebraucht hätte. Er könne dies anhand von Belegen auch beweisen und zudem sei die Rückzahlung erst mit Pro- jektende geschuldet, welches erst in sechs bis neun Monaten der Fall sei (act. D2/5/2 F/A 106). Auf Vorhalt, dass im zweiten Darlehensvertrag der Zweck des Darlehens auf den Landkauf beschränkt wurde, machte der Beschuldigte gel- tend, er wisse nicht mehr, weshalb man den Zweck geändert habe, es sei ursprüng- lich gedacht gewesen, um die ersten Kosten zu decken (act. D2/5/2 F/A 110 f.). Das Darlehen sei nachweislich für Kosten genutzt worden, welche gemäss SIA und Baukostenplan unter die Kosten der Projektierung fallen (act. D2/5/2 F/A 121). Auf die Frage, wann das Projekt für ihn als abgeschlossen gelte, machte der Beschul- digte geltend, dies sei für ihn zu jenem Zeitpunkt, in dem der Schlüssel übergeben werde (act. D2/5/2 F/A 123). 3.1.2. Auf den Vorhalt, dass er an der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass die Fertigstellung im März/April 2022 erfolge, nun aber im Mai 2022 angebe, dass das Projekt noch im Rohbau sei, begründete der Beschuldigte damit, dass es Verzögerungen wegen Problemen mit dem Grundwasser gegeben habe
- 58 - (act. D2/5/2 F/A 125 f.). Er habe das Darlehen bisher nicht zurückbezahlt (act. D2/5/2 F/A 127). 3.1.3. Auf den Vorhalt, wonach der öffentliche Kaufvertrag über die Übertragung des Kaufrechts vorgesehen habe, dass die Verkäuferschaft die Grundstückgewinn- steuer bezahle, gab der Beschuldigte an, dass dies korrekt sei, der Käufer jedoch nicht den ganzen Preis habe bezahlen wollen und diese direkt dem Steueramt ein- bezahlt habe (act. D2/5/2 F/A 129 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er wisse nicht, ob die E._____ AG betrieben worden sei und er habe den Anteil der E._____ AG an diese überwiesen und diese sei zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits im Besitz des Erlöses gewesen (act. D2/5/2 F/A 131 ff.). Auf die Frage, wie er sich denn dann die Strafanzeige der E._____ AG erklären könne, antwortete der Beschuldigte, dass er lediglich nicht genau wisse, wann die Grundstückgewinn- steuer bezahlt worden sei (act. D2/5/2 F/A 135). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2023 führte der Beschul- digte auf die Rückfrage, ob es denn zu einer Einigung mit der E._____ AG kommen könne aus, dass er der Meinung sei, es könne eine Lösung gefunden werden. Un- einigkeit herrsche zwischen ihm und der E._____ AG nur noch betreffend die schriftliche Bestätigung der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, die er vom Steueramt oder der Erwerberin erhalten müsse, aber beide diese verweigern wür- den (act. D2/5/5 F/A 6 ff.). Die Frage, ob er denn das Darlehen von CHF 150'000 an die E._____ AG zurückbezahlt habe, verneinte der Beschuldigte. Er betreibe den Erwerber auf die Summe, da dieser das Geld bei Projektbeendigung hätte überweisen müssen. Das Projekt sei seit Mai/Juni 2023 fertiggestellt worden (act. D2/5/5 F/A 10). 3.2.2. Auf die Überweisung von der AW._____ AG an die AA._____ GmbH am
29. Januar 2018 in Höhe von CHF 50'000 angesprochen, bestätigte der Beschul- digte, dass diese Zahlung für die Architekturleistungen erfolgt sei. Es sei hingegen nur ein Teilbetrag gewesen. Die Architekturleistungen hätten insgesamt CHF 400'000 betragen (act. D2/5/5 F/A 11). Der am 30. Januar 2018 erfolgte Bar-
- 59 - bezug von CHF 85'000 von der AW._____ AG habe dazu gedient, Rechnungen zu bezahlen (act. D2/5/2 F/A 12). Auf den weiteren Vorhalt, wonach dem Konto lau- tend auf die AA._____ GmbH am 30. Januar 2018 zudem CHF 11'355.15 belastet wurden, gab der Beschuldigte an, dass dies ein E-Banking Auftrag gewesen sei für Vorleistungen der Projektierung. Im Projekt AN._____ seien allein für die Vorpro- jektarbeiten im Bereich der Architektur CHF 170'000 angefallen, hinzu kämen Dritt- leistungen von Ingenieuren, Fachplaner, Geologen und Vermessungen in gleicher Höhe. In Bezug auf den Vertrag mit der Privatklägerschaft sei klar, dass der Vertrag bis Projektende vereinbart gewesen sei. Das Projektende sei jedoch erst im Mai/Juni 2023 beendet worden, dennoch sei die Strafanzeige bereits zwei Jahre vorher eingereicht worden (act. D2/5/5 F/A 14). 3.2.3. Als Protokollnotiz wurde festgehalten, dass der Verteidiger mitteilen werde, ob vergleichsweise Einigungsgespräche mit einer Desinteresseerklärung der E._____ AG zustande kämen. 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Mai 2024 3.3.1. Auf Nachfrage wie die Einigungsgespräche zwischen der E._____ AG und dem Beschuldigten verlaufen seien, führte der Beschuldigte aus, dass die E._____ AG bereit sei, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, wenn der Beschuldigte ihr die CHF 150'000 bezahle. Er sei zur Zeit aber nicht in der Lage dies zu bezahlen, wes- halb man nächste Woche über die Möglichkeit einer Teilzahlung reden wolle (act. D2/5/6 F/A 3). Auf die Frage, wann er denn mit der E._____ AG zuletzt Kontakt gehabt habe, gab der Beschuldigte an, dass er einmal im Oktober 2023 und einmal im Januar 2024 Kontakt gehabt habe. Zusätzlich hätten die Anwälte miteinander Kontakt gehabt (act. D2/5/6 F/A 5). Auf entsprechende Frage, ob der Beschuldigte denn einen Teil des Darlehens zurückbezahlt habe, machte der Beschuldigte gel- ten, dass das Projekt erst Februar oder März 2024 abgeschlossen worden sei, er müsse den genauen Abschluss nachschauen (act. D2/5/6 F/A 5). 3.3.2. Auf Vorhalt der Einvernahme vom 28. September 2023, worin der Beschul- digte zu Protokoll gegeben hat, dass das Projekt im Mai/Juni 2023 abgeschlossen gewesen sei, machte der Beschuldigte geltend, er müsse dies nochmal nach-
- 60 - schauen, es sei jedenfalls erst jetzt die Abschlussrechnung eingetroffen. Er habe mit der E._____ AG Kontakt gehabt und probiere, über die nächsten Monate Teil- zahlungen zu leisten. Er gehe davon aus, dass er das Geld bis Ende August habe (act. D2/5/6 F/A 6). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. September 2024 3.4.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme und auf Vorhalt der Einvernahme von F._____ vom 12. Juli 2024 machte der Beschuldigte geltend, dass im Vertrag nicht geregelt sei, dass die Rückzahlung bei Verkauf geschuldet sei. Hingegen sei ver- einbart, dass dies bei Projektbeendigung geschehe und dies sei, wenn die Perso- nen einziehen. Für die E._____ AG als Investorin sei es beendet gewesen und sie habe seine Gewinnbeteiligung und Anzahlung erhalten. Für den Beschuldigten hin- gegen sei das Projekt erst fertig, wenn es fertig gebaut sei. Vielleicht sei dies das Missverständnis gewesen, aber im Vertrag stehe Projektbeendigung. Zudem wolle er erwähnen, dass er die AC._____ AG habe betreiben müssen und es Probleme mit den Steuern gegeben habe (act. D2/5/7 F/A 3). Auf Nachfrage, was der Be- schuldigte mit den Steuern meine, führte er aus, dass es Probleme mit der Grund- stückgewinnsteuer gegeben habe. Denn die AC._____ AG habe das Geld herum- geschoben. So habe er der AC._____ AG für ein anderes Projekt eine Rechnung gestellt und wurde dann gebeten, die Rechnung auf das Projekt AN._____ umzu- schreiben. Dies habe er ohne zu überlegen getan. Auf dem Papier sei dann ge- standen, dass ihm die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien, diese seien aber direkt von der AC._____ AG an das Steueramt bezahlt worden. Herr AD._____ habe wegen dieser Praktiken auch bereits im Tagesanzeiger und Blick gestanden (act. D2/5/7 F/A 4). 3.4.2. Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass das Pro- jektende gemäss Schlussvorhalt nicht stimme. Projektende sei 2023 oder 2024 ge- wesen, er müsse es nochmals genau anschauen. Auch die zweckwidrige Verwen- dung bestritt der Beschuldigte; er habe die Darlehenssumme für Rechnungen und Architekturleistungen verwendet (act. D2/5/7 Ziff. 8 ff).
- 61 - 3.4.3. Angesprochen auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der ehe- maligen Privatklägerschaft führte der Beschuldigte aus, dass zwischen ihnen grundsätzlich ein gutes Vertrauensverhältnis herrsche. Weiter bestätigte er, dass er der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin eine Liegen- schaft verkauft hat, seine Kinder bei ihr ein- und ausgegangen seien und er mit seinen Kindern im gleichen Haus gelebt habe und der Mutter des Geschäftsführers der ehemaligen Privatklägerin die Attika-Wohnung verkauft habe (act. D2/5/7 F/A 11 ff.). 3.4.4. In Bezug auf Ziff. 3 des Schlussvorhalts gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob die Auszahlung an die AW._____ AG erfolgte. Er müsse dies in den Unterlagen nachschauen, aber wenn dies so gemacht worden sei, dann sei es so (act. D2/5/7 F/A 16). 3.4.5. In Bezug auf Ziff. 4 des Schlussvorhalts, wonach der Beschuldigte am
30. Januar 2018 CHF 85'000 vom Konto der AW._____ AG in bar abgehoben habe und vom Konto der AA._____ GmbH Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der AA._____ GmbH getätigt habe, gab der Beschuldigte an, dies sei korrekt. Es sei aber keine Zweckentfremdung des Darlehens gewesen, sondern die AA._____ GmbH habe Dienstleistungen erbracht (act. D2/5/7 F/A 18). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte denn das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt habe, ver- neinte dies der Beschuldigte und gab an, er habe selber das Geld noch nicht be- kommen. Es seien Rechnungen von Herrn AD._____ ausstehend. Zwar sei die Darlehensnehmerin, also die AA._____ ag, zwischenzeitlich im Konkurs, er wolle es aber bezahlen, sobald Herr AD._____ ihn bezahle. Da die Zahlungen von Herrn AD._____ noch ausstünden, habe er noch keine Teilzahlungen an die ehemalige Privatklägerin geleistet (act. D2/5/7 F/A 19 ff.). 3.4.6. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte am 27. November 2018 eine Über- weisung von der AC._____ AG in Höhe von CHF 450'000 erhalten habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe mehrere Projekte mit Herrn AD._____ geführt und es seien Millionen geflossen. Der Grund für die CHF 450'000 könne er ohne Rechnungen jedoch nicht mehr sagen und wolle dazu ohne Einsicht in die weiteren Seiten des Kontoauszuges auch nichts mehr sagen (act. D2/5/7 F/A 21 ff.). Auch
- 62 - dass die Überweisung mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kauf- vertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen sei, liege daran, dass Herr AD._____ jeweils alles zusammengemischt habe. Es gebe E-Mail Belege, in denen Herr AD._____ ihm geschrieben habe, dass er die Grundstückgewinnsteuer abgezogen und direkt bezahlt habe. In der Überweisung von CHF 450'000 seien deswegen auch Zahlungen für Architekturleistungen, die er nicht separat habe überweisen wollen. Entsprechend sei auch aus der gestellten Rechnung ersichtlich, dass er Herrn AD._____ nur CHF 226'000 in Rechnung gestellt habe, aber dann CHF 450'000 überwiesen erhalten habe und Herr AD._____ ihm gesagt habe, dass damit auch die Architekturleistungen bezahlt seien. Dies sei bei Herrn AD._____ öfter vorgekommen. Es gebe sicher eine E-Mail, in der Herr AD._____ bestätige, dass dieses Geld für die Architekturleistungen sei und er die Grundstückgewinn- steuer wie vereinbart selber bezahle (act. D2/5/7 F/A 24). 3.4.7. Auf den Vorhalt eines Mails von Herrn AD._____, in dem er schrieb, dass es für ihn unmöglich sei, die Steuer zu bezahlen, entgegnete der Beschuldigte, dass dies ein Mailverlauf mit F._____ gewesen sei, dies habe er ihm anders geschrie- ben. Sodann führte er aus, dass er nie eine Rechnung über CHF 450'000 gestellt habe und die Abmachung gewesen sei eine Rechnung in Höhe von CHF 226'000 zu stellen und Herr AD._____ die Grundstückgewinnsteuer dann direkt bezahle (act. D2/5/7 F/A 26). 3.4.8. Auch den Schlussvorhalt betreffend die eventualiter vorgeworfene Verun- treuung bestritt der Beschuldigte mit Verweis auf seine vorherigen Aussagen (act. D2/5/7 F/A 27). 3.4.9. Betreffend den Schlussvorhalt der Veruntreuung betreffend den Grundstü- ckgewinnsteueranteil blieb der Beschuldigte bei seinen Ausführungen, wonach Herr AD._____ die Steuer habe bezahlen müssen und er daher keinen Fehler ge- macht habe (act. D2/5/7 F/A 35 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er der Ansicht sei, nichts falsch gemacht zu haben. Er wolle dennoch eine Lösung mit der E._____ AG finden und ihnen das Geld bezahlen, auch wenn der ehemalige Privatkläger seiner Ansicht nach bereits einen guten Gewinn realisiert habe und das Geld erhalten habe (act. D2/5/7 F/A 38).
- 63 - 3.5. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung 3.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 führte der Beschuldigte aus, dass es korrekt sei, dass er als Präsident des Verwaltungsrates und Ge- schäftsführer der AA._____ AG am 22. Januar 2018 einen Darlehensvertrag mit der E._____ AG, vertreten durch F._____, unterzeichnet habe. Durch diesen Ver- trag sei ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000 gewährt worden. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass diese Gelder für die Projektierung gedacht seien. Es sei nicht "bis zu Baubeginn oder so" vereinbart worden. Es sei nur festgehalten worden, dass es Gelder für Projektkosten seien. Es sei nicht korrekt, dass die Gel- der für einen anderen Zweck verwendet worden seien. Es stimme, dass die CHF 150'000 von der E._____ am 29. Januar 2018 auf das Konto der AW._____ AG bei der Glarner Kantonalbank überwiesen worden seien. Es treffe auch zu, dass er sich CHF 85'000 davon am 30. Januar 2018, also einen Tag später, habe in bar auszahlen lassen. Damit habe er Rechnungen bezahlt; die Belege dazu habe er. Es sei auch korrekt, dass er am 29. Januar 2018 CHF 50'000 an das Konto der AA._____ GmbH überwiesen und dann Lohn von insgesamt CHF 10'728 für die Angestellten und CHF 11'785 für sich selbst überwiesen habe. Er habe das ge- macht, da die AA._____ GmbH ja die Projektierung gemacht habe und niemand gratis arbeite. Es sei klar, dass man die Aufwendungen bezahlen müsse, die dem Projekt dienlich seien. Es sei absolut nicht richtig, dass er das Darlehen wissentlich und willentlich zumindest teilweise nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck ver- wendet habe (act. 87 S. 15 ff.). 3.5.2. Auf die Frage, wann das Projekt AN._____ denn seiner Meinung nach be- endet gewesen wäre, antwortete der Beschuldigte, dass die Anklage "im Jahr 2020 entstanden" sei. Das Projekt habe im Jahr 2023 geendet. Und er habe das Geld zum Zeitpunkt der Anklage noch nicht erhalten. Das Projekt sei absolut nicht been- det gewesen. Es gebe ja Abnahmen von Gemeinden etc., bei denen man sehe, zu welchem Zeitpunkt ein Projekt genau beendet sei. Als die Untersuchung begonnen habe, sei das noch überhaupt kein Thema gewesen. Das Projekt sei beendet, wenn die Schlüssel übergeben seien, das Mehrfamilienhaus abgegeben sei und die
- 64 - Leute darin wohne würden. Und nicht irgendwann vorher, wenn eine Person das Gefühl habe, dass sie jetzt ihr Geld wolle (act. 87 S. 18). 3.5.3. Auf die Frage, ob ein Teil des Darlehens zurückbezahlt worden sei, antwor- tete der Beschuldigte, dass sie ein anderes Konzept gehabt hätten. Grundsätzlich habe die E._____ AG sämtliche Gelder sowie auch Gewinn bereits ausschüttet er- halten. Sie hätten eigentlich alles bekommen, bis auf das Darlehen. Diese Gelder habe der Käufer, der ihm das hätte zahlen müsse, bis heute nicht bezahlt. Er habe diese Leute auch betrieben und bis heute nichts erhalten. Und wenn er nichts er- halte, könne er auch nichts weitergeben (act. 87 S. 18). 3.5.4. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2018, namens der AA._____ AG mit der E._____ AG, wiederum vertreten durch F._____, einen Vertrag über die Übertragung eines Kaufrechts an die AC._____ AG, vertre- ten durch Herrn AD._____, abgeschlossen habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies korrekt sei. Es stimme, dass die Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG gleichentags durch das Grundbuchamt BA._____ öffentlich beurkundet worden und im Vertrag festgehalten worden sei, dass die Grundstückgewinnsteuer von der Verkäuferschaft bezahlt werde. Es treffe auch zu, dass die AC._____ AG dann per
27. November 2018 als Restkaufpreiszahlung CHF 450'000 auf das Konto der D._____ AG überwiesen habe. Diese Überweisung sei mit dem Vermerk "Kaufrecht GB AN._____ gemäss Kaufvertrag vom 29.10.2018" versehen gewesen. Es sei nicht ganz korrekt, dass er den Betrag mit der Verpflichtung empfangen habe, die Grundstückgewinnsteuer – mithin auch den Anteil der E._____ AG an der Grund- stückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 111'640 – an das Steueramt weiterzulei- ten. Sie hätten nämlich gleichzeitig drei Projekte mit Herrn AD._____ gehabt. Die- ser habe die Zahlungen willkürlich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht überlegt, dass das Folgen für ihn haben könnte. Herr AD._____ habe auch Zahlun- gen aus dem Privaten oder von anderen Gesellschaften gemacht und sei deshalb auch im "Blick" gewesen. Daraufhin bemerkte der Vorsitzende, dass der Beschul- digte den "Blick" – entgegen seiner zuvor protokollierten Aussage – in diesem Fall ja doch lese. Der Beschuldigte erklärte, dass er das nur mache, wenn es um Im- mobilienthemen gehe. Zudem habe ihm damals ein Kollege geschrieben, dass Herr
- 65 - AD._____ im Blick sei. Der Beschuldigte führte sodann weiter aus, dass Herr AD._____ Sammelzahlungen gemacht habe. Die Gelder für die Steuern habe er ihm nie überwiesen. Da habe er auch einen E-Mail-Verkehr, gemäss welchem er Herr AD._____ mehrfach zur Zahlung aufgefordert habe. Er sei wegen den Steuern sogar betrieben worden. Herr AD._____ habe dann immer gesagt, dass er es dem- nächst zahle und schlussendlich habe dieser die Steuern direkt an das Steueramt bezahlt. Da Herr AD._____ die Gelder betreffend die Projekte immer herumgescho- ben habe, um seine Liquiditätsprobleme zu verdecken, habe es immer Unklarheiten gegeben. Er habe das Geld nie von Herrn AD._____ erhalten. Die Steuern seien somit nicht von ihm bezahlt worden. Es sei nicht richtig, dass er der Verpflichtung, die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, nicht nachgekommen sei und den erhal- tenen Betrag weisungswidrig für eigene Zwecke verwendet und sich dadurch be- reichert habe (act. 87 S. 18 ff.).
4. Sachverhaltserstellung: Verwendung des Darlehens 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er das gewährte Darlehen nicht für den vereinbarten Zweck gemäss dem ersten Darlehensvertrag verwendet habe (act. D2/2/1). Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Un- terzeichnung des Darlehensvertrages beabsichtigt, das Darlehen für andere Zwe- cke zu verwenden. 4.1.2. Der Darlehensvertrag vom 22. Januar 2018 zwischen der E._____ AG und der AA._____ AG sieht vor, dass das Darlehen nur zur Zahlung von Aufwendungen für den 1. Aufwand bis zur Baubewilligung des Mehrfamilienhauses an der AR._____-strasse … in AN._____ gewährt wird (act. D2/2/1). Der folgende Vertrag vom 16. Mai 2019, welcher den Vertrag vom 22. Januar 2018 ersetzt, zwischen der E._____ AG und der D._____ AG sieht denn nur den Landkauf an der AR._____- strasse … in AN._____ als Zweck des Darlehens vor (act. D2/2/2). Der Vertrag vom
16. Mai 2019 wurde nur seitens der D._____ AG als Darlehensnehmerin unter- zeichnet (act. D2/2/2). 4.1.3. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Darlehen zweck- mässig verwendet worden sei (act. D2/5/1 F/A 3, D2/5/2 F/A 106, D2/5/7 F/A 10).
- 66 - Der Geschäftsführer der Geschädigten gab anlässlich der Einvernahme vom
12. Juli 2024 an, dass sie nicht beurteilen könne, ob das Darlehen zweckmässig verwendet worden sei. Er habe zwischendurch Offerten von Firmen gesehen, sei jedoch nicht darin involviert gewesen, wer den Zuschlag erhalten habe oder zu wel- chem Preis (act. D2/6 F/A 25). Zu der Aussage des Beschuldigten, wonach er das Darlehen für die Bezahlung von Geologen, Ingenieuren, Architekten, und für Bau- visiere verwendet habe, gab die Geschädigte an, dass decke sich mit der Abma- chung (act. D2/6 F/A 26). 4.1.4. Die Anklage führt aus, dass der Beschuldigte sich am 30. Januar 2018 einen Betrag von CHF 85'000 bar auszahlen lies. Dazu lässt sich der Vollständigkeit hal- ber das Folgende festhalten: In den Akten befinden sich weiter durch den Beschul- digten eingereichte Rechnungen betreffend Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft an der AR._____-strasse … in AN._____ stehen. Auffallend ist dabei, dass die Rechnungen sowohl an die AL._____ GmbH, an die AA._____ GmbH wie auch an die AA._____ ag und einmal sogar an die E._____ AG adres- siert sind (act. D2/12/4). Die Rechnungen weisen einen klaren Zusammenhang zur Immobilie an der AR._____-strasse … auf. Die eingereichten Rechnungen belau- fen sich auf eine Summe von CHF 82'947.20. Da die entsprechenden Rechnungen gemäss Bankauszügen der Glarner Kantonalbank nicht per E-Banking bezahlt wur- den und die Rechnungen vermutungsweise termingerecht, spätestens jedoch nach allfälligen Mahnungen und Betreibungen bezahlt wurden, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Barbezug von CHF 85'000 genutzt wurde, um die entspre- chenden Rechnungen zu bezahlen. Dafür spricht denn auch, dass bei der Auszah- lung als Buchungstext "AN'._____" angegeben wurde, was eine falsche Schreib- weise von AN._____ darstellen könnte (act. D2/10/10). 4.1.5. Des Weiteren führt die Anklage aus, dass der Beschuldigte am 29. Ja- nuar 2018 CHF 50'000 an die AA._____ GmbH überwiesen habe und diese nach- folgend zweckfremd als Lohnzahlungen an die Angestellten der AA._____ GmbH und sich selber ausgezahlt habe (act. 36). Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021 dazu aus, dass CHF 50'000 für Architekturleistun- gen bezahlt wurden, da ein Werkvertrag bestanden habe zwischen der AA._____
- 67 - GmbH und der D._____ ag (act. D2/5/1 F/A 31 f.). Ein schriftlicher Werkvertrag liegt nicht vor, aufgrund der Möglichkeit einen solchen denn auch mündlich abzuschlies- sen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Dienstleistungen er- folgt sind. Dafür spricht, dass die eingereichten Rechnungen teilweise auch an die AA._____ GmbH adressiert waren, die das Unternehmen entsprechend augen- scheinlich im entsprechenden Projekt nach aussen hin aufgetreten ist und Aufträge vergeben hat. Aus den vorhandenen Beweisen kann nicht erstellt werden, dass es sich hierbei um eine unrechtmässige Zahlung handelte. 4.1.6. Damit verbleibt ein Betrag von CHF 17'052.80 der nicht nachweisbar für das Projekt eingesetzt wurde. Die Anklage legt hingegen nicht dar, inwiefern dieser Be- trag zweckfremd verwendet worden sein soll. 4.1.7. Aufgrund der vorhandenen Beweislage kann nicht anklagemässig erstellt werden, dass der Darlehensbetrag zweckfremd verwendet wurde. Der Beschul- digte ist betreffend den Betrug aufgrund der zweckfremden Verwendung des Dar- lehensbetrags gemäss Dossier 2 freizusprechen.
5. Sachverhaltserstellung: Rückzahlung Darlehenssumme 5.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, der Geschädigten das Darlehen nicht zurückbezahlt zu haben, obwohl das Projekt mit der Übertragung des Kauf- rechts für die vertraglich erwähnte Bauparzelle an die AC._____ AG am 29. Okto- ber 2018 abgeschlossen gewesen sei (vgl. act. 36). 5.1.2. Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Einvernahme vom 28. Septem- ber 2023 auf den Standpunkt, dass das Projekt nicht mit der Übertragung des Kauf- rechts abgeschlossen gewesen sei, sondern erst bei Abschluss der Bauarbeiten (act. D2/5/5 F/A 10). 5.1.3. Der im Recht liegende Darlehensvertrag vom 28. Januar 2018 sieht in Ziffer "3. Darlehensdauer" vor, dass das Darlehen "bis Ende Projekt" gewährt wird. Diese offene Formulierung bietet durchaus Spielraum sowohl für die Auslegung der Pri- vatklägerschaft, welche geltend macht, das Ende des Projektes stelle die Übertra-
- 68 - gung des Kaufrechts dar als auch für die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Ende des Projektes der Abschluss des Bauprojektes sei. 5.1.4. In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten der Geschädigten wider- sprüchlich. So stellt sie sich gemäss der Strafanzeige vom 10. November 2020 auf den Standpunkt, dass das Projekt mit der Kaufrechtsübertragung am 28. Oktober 2018 beendet wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte in die Über- tragung des Kaufrechts involviert war und somit am 28. Oktober 2018 wusste, dass das Projekt ihrem Verständnis nach abgeschlossen wurde (act. D2/2/5). Weshalb sie unter diesen Umständen dann im Jahr 2019 den Darlehensvertrag infolge der Namensänderung der AA._____ ag zur D._____ ag umschreiben liess ohne die Dauer des Darlehens neu zu definieren bzw. festzuhalten, dass das Darlehen be- reits fällig sei, ergibt sich nicht. Dieser Umstand stützt die Aussage des Beschul- digten, wonach das Projektende nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Kauf- rechts vereinbart wurde. 5.1.5. Das Bauprojekt wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten Mai/Juni 2023 beendet (act. D2/5/5 F/A 10). Dabei machte der Beschuldigte geltend, Herr AD._____ hätte ihm das Geld überweisen müssen und dann hätte er das Darlehen an die Geschädigte zurückzahlen können. Weiter machte er geltend, er habe Herr AD._____ deswegen betrieben (act. D2/5/5 F/A 10). 5.1.6. Abschliessend kann festgestellt werden, dass es sich bei der von den Par- teien gewählten Begrifflichkeit "bis Ende Projekt" um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Aufgrund der Aktenlage und dem oben beschriebenen wider- sprüchlichen Verhalten der Geschädigten, lässt sich erstellen, dass der Begriff nicht den Zeitpunkt der Übertragung des Kaufrechts meinen konnte. Eine andere Ausle- gung von Seiten der Geschädigten wurde nicht geltend gemacht. Den Aussagen des Beschuldigten folgend, wäre das Ende des Projektes somit mit Ende des Bau- projektes spätestens im Juni 2023 erfolgt, womit zu diesem Zeitpunkt die Darle- henssumme fällig geworden wäre. 5.1.7. In der Einvernahme vom 16. Mai 2024 gab der Beschuldigte an, das Darle- hen noch nicht zurückbezahlt zu haben, er sich aber mit Herrn F._____ in Gesprä-
- 69 - chen befinde über die Möglichkeit von Teilzahlungen (act. D2/5/6 F/A 3 ff.). Bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlt, wobei er sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, dass er dies nicht tun könne, solange er das Geld von Herrn AD._____ nicht erhalte, aber gewillt sei dies zu tun, sobald er das Geld erhalte (act. D2/5/7 F/A 19 f.; F/A 38). 5.1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei (act. 87 S. 18). 5.1.9. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Dennoch muss fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte das gewährte Darlehen auch nach der von ihm geltend gemachten Projektbeendigung im Juni 2023 nicht zurückbezahlte, wo- durch die – zu dem Zeitpunkt nicht mehr existierende – Geschädigte im Umfang des Darlehensbetrages grundsätzlich entreichert wurde. Dennoch kann zusam- menfassend festgehalten werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Beschuldigte mit Absicht gehandelt hat. Der Beschuldigte ist be- treffend des Betruges, eventualiter der Veruntreuung aufgrund der fehlenden Rü- ckzahlung des Darlehens gemäss Dossier 2 freizusprechen.
6. Sachverhaltserstellung: Zahlung der Grundstückgewinnsteuer 6.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Rahmen der Übertragung des Kaufrechts an die AC._____ AG CHF 450'000 erhalten zu haben, wovon der Be- schuldigte die Grundstückgewinnsteuer hätte bezahlen sollen, was der Beschul- digte in Folge nicht getan habe (vgl. act. 36). 6.1.2. Gemäss dem öffentlichen beurkundeten Vertrag zur Übertragung des Kauf- rechts vom 29. Oktober 2018 wurde in Ziff. 3 "Grundstückgewinnsteuer" festgehal- ten, dass die AA._____ AG und die E._____ AG die Grundstückgewinnsteuer zu tragen haben (act. D2/2/5 S. 13). Weiter reichte die Geschädigte als Beilage zur Strafanzeige ein Schreiben ein, welches ein Beleg der AC._____ AG sei (act. D2/2/6). Erkennbar ist eine Rechnung 18229 vom 21. November 2018 an die AC._____ AG über einen Betrag von CHF 226'000 nach Abzug der direkt bezahlten Grundstückgewinnsteuer sowie der Anzahlung. Dabei wurde von Hand der Abzug der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durchgestrichen und unter dem Rech-
- 70 - nungsbetrag von Hand ein Betrag von CHF 450'000 eingetragen mit dem Vermerk "bez. 27.11.2018". Zudem reichte die Geschädigte Mailverläufe zwischen ihr und dem Geschäftsführer AD._____ der AC._____ AG ein, aus denen sich ergibt, dass sich die AC._____ AG auf den Standpunkt stellt, wonach sie die Grundstückge- winnsteuer nicht habe bezahlen können und daher die Summe von CHF 450'000 anstatt der reduzierten Summe von CHF 226'000 an die AA._____ ag bezahlt habe (act. D2/2/7). Dies in Übereinstimmung mit der eingegangenen Zahlung von CHF 450'000 auf dem Konto der D._____ ag am 27. November 2018 (act. D2/8/1). Aus dem Mailverlauf der Geschädigten mit dem Geschäftsführer der AC._____ AG ergibt sich hingegen auch, dass auch die Geschädigte sich ursprünglich auf den Standpunkt stellte, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die AC._____ AG die Grundstückgewinnsteuer direkt an das Steueramt bezahle (act. D2/2/7). 6.1.3. Die Geschädigte wurde mit Schreiben vom 6. September 2019 darüber in- formiert, dass die Grundstückgewinnsteuer ausstehend sei und hälftig durch die Geschädigte zu bezahlen sei (act. D2/2/4). Infolge der ausbleibenden Zahlung be- trieb das Betreibungsamt Glarus die Geschädigte am 18. Februar 2020 (act. D2/2/9). Mit Schreiben vom 13. September 2024 erkundigte sich die Staats- anwaltschaft beim Steueramt Schwyz über die Begleichung der Grundstückgewinn- steuer (act. D2/11/1). Das Steueramt Schwyz bestätigte mit Schreiben vom
25. September 2025, dass die Grundstückgewinnsteuer von den veräussernden Aktiengesellschaften (der AA._____ ag und der E._____ AG) nicht entrichtet wurde und die Käuferschaft (die AC._____ AG) die Zahlung am 16. März 2022 geleistet habe (act. D2/11/2). Aus dem Betreibungsregister der D._____ ag vom 25. Mai 2020 ist ersichtlich, dass diese ebenfalls hinsichtlich der Zahlung der hälftigen Grundstückgewinnsteuer betrieben wurde und Rechtsvorschlag erhoben hat (act. D2/10, S. 3). 6.1.4. Der Beschuldigte stellt sich in der Einvernahme vom 28. Mai 2021 auf den Standpunkt, dass mit der AC._____ AG vereinbart worden sei, dass sie die Grund- stückgewinnsteuer direkt an das Steueramt zahle (act. D2/5/1 F/A 48 f.). Der am
27. November 2018 überwiesene Betrag von CHF 450'000 sei entsprechend nicht
- 71 - nur für das Projekt AN._____, sondern auch für andere Projekte gewesen (act. D2/5/1 F/A 48 f.; act. D2/5/7 F/A 4). Der Beschuldigte stellt sich entsprechend wie die Geschädigte auf den Standpunkt, dass die AC._____ AG die Grundstück- gewinnsteuer habe bezahlen müssen. Aus den eingereichten und edierten Bank- belegen ergibt sich, dass zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG min- destens folgende Transaktionen stattgefunden haben: Gutschrift von CHF 100'000 an die AA._____ ag am 11. September 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 450'000 an die AA._____ ag am 27. November 2018 für das Projekt AN._____ (act. D1/7/5; D2/2/7); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 30. November 2018 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 300'000 an die AA._____ ag am 29. November 2019 (act. D1/7/5); Gutschrift von CHF 200'000 an die AA._____ ag am 14. Februar 2020 (act. D1/7/5). 6.1.5. Zudem erfolgten durch den Geschäftsführer Herrn AD._____ selbst noch zwei Überweisungen in Höhe von CHF 50'000 und CHF 100'000 am 13. März 2019 und 5. April 2019 an die AA._____ ag. Aus den Akten ergibt sich nicht detailliert, wofür die weiteren Zahlungen erfolgten, es fehlt an den entsprechenden detaillier- ten Buchungsbelegen. Weder der Beschuldigte noch Herr AD._____ wurden in der Untersuchung zu den entsprechenden Transaktionen befragt. Es bestätigt jedoch mindestens teilweise die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen der AA._____ ag und der AC._____ AG mehrere Projekte gab, für die der AA._____ ag Gutschriften zustanden. Insbesondere auffallend ist die Nähe der beiden Über- weisungen am 27. und 30. November 2018. Es kann entsprechend nicht ausge- schlossen werden, dass die zwei Zahlungen – wie vom Beschuldigten geltend ge- macht – genutzt wurden, um auf Seiten der AC._____ AG verschiedene Projekt- schulden zu kombinieren bzw. zu verschieben. Der Geschäftsführer der AC._____
- 72 - AG wurde zum Vorwurf des Beschuldigten nie befragt, weshalb nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden kann, dass dies der Hintergrund der Überweisung war. 6.1.6. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, zu welchen Transaktionen es mit der Geschädigten kam. So erhielt die Geschädigte direkt von der AC._____ AG ebenfalls am 27. November 2018 CHF 300'000 mit dem Vermerk "Anz. AN._____" (act. D2/2/7). Zudem erhielt die Geschädigte von der AA._____ ag am 7. Mai 2019 eine Überweisung von CHF 163'000 sowie eine Überweisung von CHF 2'000 am 24. Februar 2020 (act. D1/7/5). 6.1.7. Angesichts der bestehenden Beweislage bleiben erhebliche Zweifel, welche Übereinkunft die drei Parteien betreffend die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer getroffen haben und ob die AA._____ ag eine Pflicht getroffen hat oder dem Be- schuldigten bewusst war, dass ihn als Geschäftsführer eine Pflicht trifft, die Grund- stückgewinnsteuer zu bezahlen oder ob er rechtmässig aufgrund einer mündlichen Vereinbarung davon ausgehen durfte, dass die AC._____ AG die Zahlung direkt an das Steueramt leistet. Auch der Umstand der Direktzahlung der AC._____ AG und der der AA._____ AG an die Geschädigte wird von keiner Partei erklärt, wurde in der Untersuchung nicht weiter abgeklärt und wirft Zweifel auf, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, Gelder zu veruntreuen und sich damit zu bereichern. Allein die Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer Zahlung von CHF 163'000 im Jahre 2019 im Vergleich mit der geschuldeten Steuerzahlung von CHF 115'000 (Anteil Geschä- digte) lässt es fragwürdig erscheinen, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt haben soll, die E._____ AG zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Die vor- handene Beweislage reicht nicht aus, um den Sachverhalt gemäss Anklage zu er- stellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem oben ausgeführten betreffend Dossier 2 vollständig freizusprechen.
- 73 - F. Dossier 7
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesen Abschnitt betreffend zu- sammengefasst vor, am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 [Autokennzeichen], von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse … BE._____ gefahren zu sein, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte (act. D1/36 S. 14 ff.)
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt anlässlich der Verkehrskontrolle (act. D7/3 S. 3), anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
5. Mai 2022 (act. D1/6/3 F/A 148) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom
12. Mai 2026 (act. 87 S. 20 f.).
3. Erstellung des Sachverhalts Gemäss dem FinZ-Rapport Set konnte der Beschuldigte durch die Polizeifunktio- näre anlässlich der Verkehrskontrolle angehalten und eine Atemalkoholprobe ab- genommen werden, wobei der Beschuldigte einen Wert von 0.40 mg/l aufwies. Dies zusammen mit der Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten lässt den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt ansehen.
4. Fazit Der Sachverhalt Dossier 7 lässt sich anklagegemäss erstellen. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Antrag der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten das Dos- sier 1 betreffend als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im
- 74 - Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (act. D1/36 S. 15, act. 88 S. 1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung betreffend den Betrug den Entscheid des Bundesgerichts BGE 150 IV 159 ins Feld. Ange- sichts der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich der COVID-19-Kredite eingesetzten Mechanismus würden auch bloss ein- fache falsche Informationen eine arglistige Täuschung darstellen. Die Banken hät- ten keine Kontrolle der vom Gesuchsteller gelieferten Informationen vorgenommen, um rasch und ohne Hindernisse jene Unterstützung zu verschaffen, die wegen der damaligen Ereignisse notwendig geworden sei. Die Möglichkeit eines Selbstschut- zes des Opfers des Betrugs seien daher angesichts der Umstände nicht durchführ- bar gewesen, wovon der betrügerische Gesuchsteller profitiert habe. Damit sei eine arglistige Täuschung zweifelsfrei auch im vorliegenden Fall gegeben (act. 88 S. 9 f.). 1.3. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auch hinsichtlich der Urkun- denqualität die besonderen Umstände der COVID-19-Solidarbürgschaftskredite zu berücksichtigen seien. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Ge- setz in aller Regel unterbleiben müsse, ziehe zwangsläufig eine erhöhte Glaubwür- digkeit der Angaben nach sich und die Erklärungsadressaten würden der Urkunde ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Dies im Gegensatz zu einer gewöhn- lichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge. Die Bank habe sich im vorliegenden Fall daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde ver- lassen dürfen. Dies habe auch für die falsche Bestätigung des Verwendungs- zwecks auf dem Kreditformular zu gelten. Falls das Gericht in Anlehnung an die neue Rechtsprechung bei einer falschen Zusicherung des Verwendungszwecks die erhöhte Glaubwürdigkeit und damit die Falschbeurkundung verneinen sollte, sei festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten gleichwohl eine betrugsrele- vante Täuschungshandlung i.S.v. Art. 146 StGB darstelle (act. 88 S. 10). 1.4. Betreffend die Unterlassung der Buchführung brachte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung einzig in der Replik vor, dass die Absicht eines
- 75 - unrechtmässigen Vermögensvorteils kein Tatbestandsmerkmal der entsprechen- den Strafbestimmung sei (Prot. S. 9 f.).
2. Antrag der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Hauptver- handlung, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges, der Urkunden- fälschung, der Unterlassung der Buchführung und des Betruges, eventualiter Ver- untreuung, vollumfänglich freizusprechen sei. Betreffend des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand sei der Beschuldigte geständig und sei entsprechend schuldig zu sprechen (act. 89 S. 2). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte in seinem Plädoyer an- lässlich der Hauptverhandlung betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Dos- sier 1) vor, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung nicht beabsichtigt habe, den Kredit aus- schliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden, in den Akten keine tragfähige Grundlage finde. Es sei richtig, dass die entsprechende Erklärung im Kreditformular abgegeben wurde und der Verwen- dungszweck klar definiert gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht auf einen initia- len Täuschungsvorsatz geschlossen werden. Massgeblich sei die ex-ante Perspek- tive: Zum Zeitpunkt der Antragsstellung habe sich die Kreditnehmerin infolge CO- VID-19-Pandemie in einer ausserordentlichen wirtschaftlichen Lage befunden und die Annahmen seien mit Unsicherheiten behaftet gewesen. Dass sich die effektive Mittelverwendung im Nachhinein teilweise anders gestaltet hätte, sei Ausdruck der Dynamik und eben gerade kein Beleg dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Weiter werde die Einordnung der Staats- anwaltschaft, dass der Kauf des Mercedes-Benz ... eine private Ausgabe gewesen sei, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Der Beschuldigte sei im Immo- bilienbereich tätig gewesen und das Auftreten mit einem repräsentativen Auto habe dabei eine grosse Rolle gespielt. Auch bei den durch die Staatsanwaltschaft be- zeichnete "privaten Zahlungen" – wie beispielsweise das Schuldgeld für die Tochter des Beschuldigten – müsse der Gesamtzusammenhang betrachtet werden. So habe der Beschuldigte in relevanten Phasen oft keinen klassischen Lohn bezogen,
- 76 - weshalb solche Ausgaben wirtschaftlich an die Stelle eines Lohnbezugs getreten seien. Ein solches Vorgehen sei zwar buchhalterisch nicht korrekt, jedoch ange- sichts der wirtschaftlich angespannten Situation erklärbar und nicht ungewöhnlich (act. 89 S. 5 f.). Zudem fehle es an der Arglist. Das COVID-Kreditsystem sei be- wusst als standardisiertes Schnellverfahren ausgestaltet gewesen und die Kredit- vergabe sei automatisiert und ohne vertiefte Prüfung erfolgt. Bereits diese System- gestaltung schliesse Arglist weitgehend aus. Es liege weder eine besonders raffi- nierte Täuschung noch eine gezielte Irreführung über schwer überprüfbare Tatsa- chen vor. Wo ein solches System gewollt sei, könne die Schwelle zur Arglist selbst- verständlich nicht zu Ungunsten der Kreditnehmer abgesenkt werden (act. 89 S. 7). Der von der Staatsanwaltschaft behauptete Irrtum reduziere sich zudem auf ein systemimmanentes Vertrauen in standardisierte Angaben. Ein solcher automati- sierter Irrtum erfülle die Anforderungen des Betrugstatbestands nicht, zumal er nicht auf einer gezielten, individuellen bzw. konkreten Irreführung beruhe (act. 89 S. 7). Betreffend die Vermögensdisposition greife die Betrachtung der Staatsan- waltschaft zu kurz. Die Auszahlung sei in casu vollständig systembedingt und eben gerade nicht das Ergebnis einer individuell beeinflussten Dispositionsentscheidung gewesen (act. 89 S. 7). Schliesslich würden auch die Ausführungen der Staatsan- waltschaft betreffend den Schaden nicht überzeugen. Bereits die effektive Scha- denshöhe liege deutlich unter dem ursprünglichen Kreditbetrag von CHF 400'000. So hätten sich zum Zeitpunkt der relevanten Vorgänge noch liquide Mittel von rund CHF 149'000 auf dem Konto befunden. Zudem habe das Fahrzeug mit einem Erlös von CHF 151'000 verwertet werden können. Der tatsächlich verbleibende Schaden belaufe sich deshalb höchstens auf CHF 100'000. Ein strafrechtlich relevanter Schaden liege nur vor, wenn eine wirtschaftliche Einbusse tatsächlich und endgül- tig eingetreten sei. Eine bloss abstrakte Gefährdung oder eine staatlich bewusst einkalkulierte Risikoübernahme im Rahmen eines Kriseninstruments vermöge hier- für nicht zu genügen (act. 89 S. 8). Sämtliche Elemente des Betrugstatbestands seien nicht erfüllt. Auch der Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Eine solche setze voraus, dass eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde in ihrer rechtlichen Aussage verfälscht werde, und zwar mit dem Ziel, im Rechtsverkehr zu täuschen. Daran fehle es vorliegend. Beim Kreditformular handle
- 77 - es sich um Selbsterklärungen, denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer objektiven Gewähr für ihre Richtigkeit zukomme. Ein Vorsatz sei nicht nachweisbar (act. 89 S. 8 f.). 2.3. Betreffend Unterlassung der Buchführung (Dossier 1) brachte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass Art. 166 StGB nicht jede mangelhafte oder unvollständige Buchführung, sondern nur qualifizierte Pflichtver- letzungen unter Strafe stelle. Strafbarkeit setze voraus, dass die Buchführung in einer Weise unterlassen oder geführt werde, welche die Beurteilung der finanziellen Lage wesentlich verunmögliche, und dass dies vorsätzlich geschehe. Reine Über- forderung, fehlendes Fachwissen oder organisatorische Mängel würden nicht ge- nügen, solange es am bewussten Inkaufnehmen der Pflichtverletzung fehle. Es sei festzuhalten, dass die Defizite in der Buchhaltung vorliegend nicht Ausdruck eines bewussten oder systematischen Vorgehens zur Verschleierung von Vermögens- werten gewesen seien. Es würden konkrete Hinweise auf ein zielgerichtetes Ver- halten fehlen, welches darauf ausgerichtet gewesen wäre, Gläubiger zu schädigen oder die finanzielle Lage der Gesellschaft bewusst zu verschleiern. Vielmehr sei das Gesamtbild geprägt von der Überforderung des Beschuldigten. Eine mangel- hafte Buchführung infolge Überforderung, fehlenden Know-hows und organisatori- schen Defiziten erfülle den Tatbestand von Art. 166 StGB indes nicht. Das Verhal- ten des Beschuldigten sei auch nicht von einer deliktischen Grundhaltung getragen gewesen (act. 89 S. 9 ff.).
3. Betrug gem. Art. 146 StGB 3.1. Allgemeines zum Tatbestand des Betruges 3.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk-
- 78 - lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Schle- gel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 27 zu Art. 146 StGB). Es müssen sodann zwar Ge- täuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Geschädigter und Verfügen- der (BGE 133 IV 171 E. 4.3; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 19 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Bei einem Lügengebäude müssen die Lügen gemäss Praxis des Bundesgerichtes raffiniert aufeinander abgestimmt sein. Der Täter be- dient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, wenn er seine Behaup- tungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, so wenn er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Bei ein- fachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die Erfüllung des Tatbestan- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur dann aus, wenn das Täu- schungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Eine Täuschung, die bei Anwendung minimalster Vorsicht, welche vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern lediglich bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täters führende Opfermitver-
- 79 - antwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1; Maeder/Niggli, in: Niggli/Wipräch- tiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 61 ff. zu Art. 146 StGB; OFK/StGB-Donatsch, N 8 f. zu Art. 146 StGB). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall die Straflosigkeit des Verhal- tens des Täters zur Folge. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in Be- reicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vom Täter für sich oder für einen Dritten ange- strebte Bereicherung muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein (sog. Stoffgleichheit; BGE 134 IV 213 ff.). 3.2. Anwendung auf den konkreten Fall 3.2.1. Der Beschuldigte gab vorliegend beim Ausfüllen der COVID-Kreditverein- barung an, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. Die Behauptung dieser inneren Tat- sache war, wie von der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt, falsch, da der Be- schuldigte in Wirklichkeit zweifellos bereits bei der Unterzeichnung der Kreditver- einbarung die Absicht hegte, den Kreditbetrag mindestens teilweise für andere Zwecke zu verwenden. Die zeitliche Nähe seiner zweckwidrigen Dispositionen zum Zeitpunkt der Beantragung des Kredits zeigt klar auf, dass er von Beginn wusste, dass er den Kredit teilweise für andere Zwecke verwenden wird, als er angegeben hatte. 3.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, einen Umsatz von CHF 4 Mio. erzielt zu haben. Der Beschuldigte äusserte sich zu dieser Zahl dahingehend, dass dies der buchhalterische Umsatz für das Jahr 2019 gewesen sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien (act. D1/6/2 F/A 26, act. D1/6/3 F/A 4, act. D1/6/3 F/A 101 ff., act. 87 S. 9 f.). Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift nicht auf die inhaltliche Korrektheit des angegebenen Umsatzerlöses von
- 80 - CHF 4 Mio. eingeht, ist der Vollständigkeit halber und zur Verdeutlichung des Ver- haltens bzw. der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten vorliegend dennoch zu be- rücksichtigen, dass die genannte Umsatzhöhe wohl kaum der Wahrheit entspro- chen hat. Gemäss der Verdachtsmeldung der ZKB ist davon auszugehen, dass die D._____ AG bereits vor Eintreten der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten ge- wesen ist, da sie eine Zahlung in der Höhe von CHF 5'000 zu Gunsten des Betrei- bungsamtes Birmensdorf mit dem Zahlungsgrund "Requisition Nr. … D._____ AG" getätigt habe (act. D1/2, act. D1/3/9). 3.2.3. Die Falschangabe – die in der Kreditvereinbarung enthaltene Zusicherung, den Kreditbetrag einzig zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kre- ditnehmerin zu verwenden – tätigte der Beschuldigte, um den Kredit in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten (act. D1/3/7). Tatsächlich plante er aber, den jeweili- gen Kredit für sich selber, seine laufenden persönlichen Bedürfnisse und die Be- dürfnisse Dritter nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Auf die Frage, wie genau er den Kredit habe verwenden wollen, führte er aus, er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurückzah- len könne (act. D1/6/2 F/A140 f.). Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung machte er dann gar geltend, dass er das Kleingedruckte betreffend den Verwendungszweck nicht gelesen habe (act. 87 S. 11). Der Be- schuldigte anerkannte, die Gelder wie in der Anklage umschrieben unter anderem für den Kauf und Umbau eines Personenwagens "Mercedes Benz ...", die dazuge- hörigen Felgen inkl. Lieferung, für die Privatschule seiner Tochter und für die Ein- richtung einer Küche verwendet zu haben. Somit hat der Beschuldigte zwar ange- geben, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der D._____ AG zu verwenden, hat dies in Tat und Wahrheit aber nicht getan, weshalb eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gegeben ist, was auch ihm völlig klar gewesen sein dürfte.
- 81 - 3.2.4. Es stellt sich die Frage, ob die Falschangabe des Beschuldigten eine arg- listige Täuschung darstellt. Wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht, hat der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtet, noch sich täuschender Machen- schaften bedient oder die Banken von der Überprüfung seiner Angaben abgehal- ten. Dies macht die Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, sondern wirft dem Beschuldigten vor, er habe voraussehen können, dass die Mitarbeiter der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung seiner Angaben und der vertragskon- formen Verwendung der COVID-19-Kredite unterlassen würden (act. D1/36 S. 7). Zur Bejahung von Arglist reicht es – entgegen der Ansicht des Verteidigers – denn auch aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe aufgrund be- sonderer Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeiter der Bank den Kreditan- trag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Die Vergabe der COVID-19-Kre- dite erfolgte gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unterneh- mens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). Dies war allen Marktteilneh- mern damals sehr weitgehend bekannt. 3.2.5. Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt, sollten die vergebenen COVID-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation dar- stellen. Im relevanten Zeitpunkt lag eine Ausnahmesituation vor, wobei der Bund angesichts der sich ausbreitenden Pandemie schnell reagieren musste und ein- schneidende Massnahmen ergriff, einen sogenannten "Lockdown" verfügte, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Durch die Vergabe von COVID- Krediten sollte die drohende wirtschaftliche Katastrophe abgewendet und zahlrei- che insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs gerettet wer- den. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einher- gehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen und der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthilfe in einer Notsituation geschaffen werden, welche nur kurzfristig eine standardisierte Kredit- vergabe erlaubte, was nur durch das Entgegenbringen eines besonderen Vertrau- ens gegenüber den Kreditnehmern möglich war. Folglich musste auch allen klar
- 82 - sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft wür- den, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestim- mungen oder dem Wissen über die Anzahl eingehender Kreditanträge. Mit einer hohen Anzahl eingehender Kreditanträge war insbesondere bei Grossbanken wie der Raffeisenbank und der UBS oder der ZKB auch zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund be- dürft. Ferner wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwar- tende Massengeschäfte einer Überprüfung der Angaben der antragstellenden Per- sonen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Erlasses der Verordnung eine notorische Tatsache dar. Der Beschuldigte wusste somit beim Einreichen des Kreditantrags für die D._____ AG bereits, dass die Bank vor der Auszahlung des Kredits keine Überprüfung der Angaben machen und keine zusätz- lichen Informationen bei ihm einholen würde. 3.2.6. Der Beschuldigte täuschte die Bank respektive deren Mitarbeiter über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck des Kredits im Wissen darum, dass er das Geld nicht wie angegeben zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG verwenden würde. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte keine derartigen Angabe gegenüber der Bank gemacht hätte, wenn er mit einer Überprüfung gerechnet hätte, wofür aber – wie bereits erwogen – in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Täuschung bezog sich somit auf eine innere Tatsache, welche von der Bank re- spektive deren Mitarbeitern nicht überprüft werden konnte und damit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung arglistig war, es sei denn, eine zumutbare Über- prüfung hätte die Nichteinhaltung des angegebenen Verwendungszwecks nahe ge- legt respektive ohne Weiteres überprüfbare (äussere) Tatsachen hätten erkennen lassen, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwenden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6 und 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3), was vorliegend nicht der Fall war. Des- halb drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, eine Überprü-
- 83 - fung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen würde mit ei- ner hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen. Die Vorbringen der Verteidigung, ge- mäss welchen vorliegend gar kein Individuum getäuscht worden sei, treffen dabei nicht zu. Auch wenn eine Überprüfung relativ standardisiert erfolgte, wurde diese fraglos durch ein Individuum vorgenommen. Die Falschangabe des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 3.2.7. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Banken sind zwar als Täuschungsopfer zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorg- faltsmassstab angesetzt werden, allerdings bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers auch dann die Ausnahme, wenn es sich bei der Geschädigten um eine Bank handelt (Urteile des Bundesgerichtes 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3, 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Nach allgemeinen Zurechnungsre- geln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E.3.4. mit Hinweisen). Die gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus: Vorliegend sollte eine kurzfristige und stan- dardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegange- nen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Pro- zess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokra- tischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Den an- tragsstellenden Personen bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Von einer feh- lenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Banken kann folglich keine Rede sein, zumal das Verhalten des Beschuldigten keinesfalls in den Hintergrund rückt. Der Beschuldigte war sich der Notsituation und dem in dieser ausserordent-
- 84 - lichen Lage entgegengebrachten Vertrauen bewusst und rechnete eindeutig damit, dass in dieser Situation keine Überprüfung stattfinden würde, was er schamlos aus- nutzte. 3.2.8. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er den in der Kreditvereinbarung beabsichtigten Ver- wendungszweck angeben musste, um einen Kredit in der Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Er beabsichtigte denn auch konkret, sich diese Summe zu beschaffen, um Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse zu erlangen und nicht um damit die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG zu decken. 3.2.9. Der Beschuldigte hat somit mit Wissen und Willen falsche Angaben betref- fend den Verwendungszweck gemacht, um bei der Kreditgeberin einen Irrtum aus- zulösen und den Kredit in gewünschter Höhe von CHF 400'000 zu erhalten. Der Beschuldigte nahm weiter bereits mit Abschluss des Kredits zumindest in Kauf, den Kredit missbräuchlich zu verwenden. 3.2.10. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4. Urkundenfälschung gem. Art. 251 Ziff. 1 StGB 4.1. Allgemeines zum Tatbestand der Urkundenfälschung 4.1.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Als Urkunde gilt eine Schrift, die be- stimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestandsvariante des Fälschens umfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urhe-
- 85 - ber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Eine Urkunde ist demge- genüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Un- terschrift nachahmt (BOOG in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [Art. 1-392 StGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 9). Da Art. 251 StGB das Ver- trauen des Rechtsverkehrs gegenüber Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a). Das Einverständnis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Urkunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Na- mens für die Ausstellerangabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Her- stellung einem anderen überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zuge- rechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Na- mensträger (BSK StGB-BOOG, N 2 und N 19 zu Art. 251 StGB). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift ge- setzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Be- hörde die eigenhändige Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen un- zulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 4.1.2. Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeurkun- dung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Rechtspre- chung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Er- klärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftli- chen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungskraft oder
- 86 - Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn all- gemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Ein Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Ver- tragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirkli- chen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 4.1.3. Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wobei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unech- ten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispielsweise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröffentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat (BSK StGB-BOOG, N 163 und N 165 zu Art. 251 StGB). 4.1.4. Beim COVID-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis vom Gesuch- steller im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit abgegebenen rechtserhebli- chen Erklärungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHLERS/HENGEHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 729 Ziff. II.b.2a). Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im COVID-19-Kreditan- tragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kredit- vereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33). Er- forderlich ist jedoch eine differenzierte Betrachtung dieser Angaben, da die im CO- VID-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen − wie insbesondere der frü- here Umsatzerlös, die Gründung des Unternehmens vor dem 1. März 2020 und die Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Kredits − sehr unterschied-
- 87 - licher Natur sind. Den Angaben im Formular kommt daher nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dabei hinsichtlich der Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden" zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditneh- mers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu ver- wenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren. Wer einen COVID-19-Kredit trotz dieser Zusicherung im COVID-19- Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar (BGE 151 IV 113 S. 119 ff. E. 1.9.3 ff.). 4.1.5. In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforder- lich, d.h. das Bewusstsein und der Wille, dass der Täter selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr verwenden werde. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Trechsel/Erni, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 12 und N 13 zu Art. 251 StGB). Ausserdem muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (OFK/StGB-WEDER, N 43 zu Art. 251 StGB). 4.2. Anwendung auf den konkreten Fall 4.2.1. Der Beschuldigte unterschrieb das COVID-19-Kreditformular mit der wahr- heitswidrigen Angabe, den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Der Beschuldigte hat den Kre- dit in der Folge nicht bestimmungsgemäss verwendet. Die Erklärung ist − wie vor- stehend ausgeführt − als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu quali- fizieren. Folglich machte sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar.
- 88 - 4.2.2. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
5. Unterlassung der Buchführung gem. Art. 166 StGB 5.1. Allgemeines zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung 5.1.1. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht ersichtlich ist, macht sich im Falle der Konkurseröffnung der Gesellschaft gemäss Art. 166 StGB strafbar. Zu den Geschäftsbüchern im Sinne von Art. 166 StGB gehören das Hauptbuch (Kon- ten und Journal), allfällige Hilfsbücher, das Inventarbuch sowie die Erfolgsrech- nung, die Bilanz und die massgebenden Belege (BSK StGB-Hagenstein, N 7 ff. zu Art. 166 StGB). Die Buchführungspflicht, die das Zivilrecht für eine Aktiengesell- schaft in Art. 957 ff. OR festlegt, ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder wenn sie lediglich mangelhaft erfolgt. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unter- nehmens notwendig sind. Sie hat unter anderem die Grundsätze der vollständigen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle, des Belegnachweises für die einzelnen Buchungsvorgänge sowie den Grundsatz der Klarheit zu befolgen (Art. 957a OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, welche sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung zusam- mensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein und den zuständigen Orga- nen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). 5.1.2. Das blosse Sammeln und Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht für eine ordnungsgemässe Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB nicht aus. Der Schuldner muss vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare Auf- zeichnungen über die einzelnen Geschäftsvorgänge tätigen, sodass die Vermö- genslage des Geschäfts jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz ermittelt werden kann (BGE 77 IV 164 E. 1). Keine Rolle spielt dabei die Tatsache, dass die Gesell-
- 89 - schaft in der Zeit der unterlassenen Buchführung inaktiv war (Urteil des Bundesge- richtes 6S.425/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). 5.1.3. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Pflichtver- letzung und der Verschleierung der Vermögenslage erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 40 zu Art. 166 StGB). Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist weder die Absicht einer Gläubiger- schädigung, noch eine qualifizierte Pflichtverletzung von Nöten. 5.2. Anwendung auf den konkreten Fall 5.2.1. Als eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in Ver- bindung mit Art. 957 Abs. 1 OR die generelle Verantwortung für den Bereich der Finanzen der Gesellschaften, weshalb er letztlich auch für die ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zu sorgen hatte. In der Zeit vom
1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 sorgte sich der Be- schuldigte nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung, was er auch anlässlich diverser Einvernahmen bestätigte. So sagte er zwar zu Beginn der Ein- vernahmen noch aus, dass die Buchhaltung aufgrund der Beschlagnahmungen nicht habe gemacht werden können (act. D1/6/3 F/A 101 ff.), anerkannte vorgehal- tenen Anklagevorwurf jedoch anlässlich der Schlusseinvernahme vollständig (act. D1/6/4 F/A 45 f.). Da nicht einmal eine einfachste Buchführung über die Ein- nahme und Ausgaben sowie über die Vermögenslage ("Milchbüchleinrechnung" nach Art. 957 Abs. 2 OR) erfolgt ist, liegt keine ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 166 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von den gesetzlichen Pflichten zur Führung einer Buchhaltung wusste. Dies ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass er die Buchhaltung gemäss eigenen Aussagen für die Jahre zuvor durch die AB._____ in AM._____ hat führen lassen. Danach sei haupt- sächlich seine Frau zuständig gewesen, welche insbesondere aufgrund ihres neu- geborenen Kindes jedoch noch nicht dazu gekommen sei (act. D1/6/1 F/A 57 ff., act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Die Unterlassungen erfolgten somit wissentlich, mindestens eventualvorsätzlich. Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand gegeben.
- 90 - 5.2.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist demzufolge der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 1 betreffend des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. B. Dossier 7
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten das Dossier 7 be- treffend als Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (act. D1/36 S. 15, act. 88 S. 8 f.).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen sei. Zu berücksichtigen sei − der Vollständigkeit halber bereits an die- ser Stelle erwähnt −, dass es dem Beschuldigten leid tue und er den Entscheid bedauere, sich in diesem Zustand ans Steuer gesetzt zu haben (act. 89 S. 2, S. 14 f.).
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) 3.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motor- fahrzeug führt. 3.2. Als qualifiziert gilt eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l oder mehr und eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 % oder mehr (Art. 2 der Verordnung der Bun- desversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; SR 741.13).
- 91 - 3.3. In subjektiver Hinsicht wird der Tatbestand sowohl durch Vorsatz als auch Fahrlässigkeit erfüllt (BSK-SVG FAHRNI/HEIMGARTNER, N 35 f. zu Art. 91 SVG). 3.4. Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte am 28. November 2021 den "BMW", GL 4 von der BB._____-strasse … in BC._____ bis zur BD._____-strasse in BE._____, mit dem Ziel BF._____-strasse 14 in BE._____, obwohl er zum Zeit- punkt der Fahrt über eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l verfügte. Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, da er wissen musste und in Kauf nahm, dass er nach einem hohen Alkoholkonsum am Vorabend und wenig Schlaf noch unter Alkoholeinfluss stand. 3.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist entsprechend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit das Dossier 7 betreffend antragsgemäss des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- macht. IV. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift vom 28. Okto- ber 2024 und anlässlich der Hauptverhandlung, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 bedingte gewährte Strafvollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu widerrufen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12).
2. Der Verteidiger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur The- matik des Widerrufs (vgl. act. 89).
- 92 - B. Grundsätze und Anwendung
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Februar 2017 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (act. 39). Die heute zu beurteilenden Delikte verübte der Beschuldigte zwischen Januar 2020 und Februar 2021 und somit in der Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f.). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3. Der Beschuldigte delinquierte zwar während laufender Probezeit, seit dem Ablauf der Probezeit sind jedoch über fünf Jahre vergangen. Ein Widerruf der Strafe kann entsprechend gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht angeordnet werden. V. Sanktion A. Parteianträge
1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen sei (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1,S. 12).
2. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung demgegenüber, dass der Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten
- 93 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu maximal CHF 100 sowie einer Busse von CHF 800 zu bestrafen sei. Sollte der Beschuldigte entgegen seinen Anträgen we- gen weiterer Anklagepunkte für schuldig befunden werden, sei dieser eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu belegen, wobei dieselbe zwin- gend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszu- fällen sei (act. 89 S. 2). B. Grundsätze
1. Strafrahmen und Asperationsprinzip 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (und auch dies nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen; vgl. Ziff. 1.4. nachste- hend). Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Ein- satzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren De- likte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grund- sätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
- 94 - 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist für jeden einzelnen Norm- verstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen (konkrete Methode). Ungleichar- tige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher
- 95 - Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar: Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1). 2.3. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrah- mens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmin- derungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Um- stand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelver- wertung dar (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 147 IV 176 [= Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). C. Anwendung auf den konkreten Fall
1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte betreffend das Dossier 1 des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. Betreffend das Dossier 7 hat er sich des Fahrens eines Fahrzeuges im fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. 1.2. Der Betrug gemäss Art. 146 StGB weist die schwerste Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Im vorliegenden Fall ist vom Betrug als schwerste Tat auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen.
- 96 - 1.3. Es liegt der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. 1.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Wahl der Strafart 2.1. Für alle vom Täter vorliegend verübten Delikte sind sowohl eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als auch mit einer Geldstrafe vorgesehen. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzel- nen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). So hielt das Bun-
- 97 - desgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgelds- trafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3).
3. Tatkomponenten 3.1. Betrug (Dossier 1) 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gem. der COVID-19- Kreditvereinbarung maximal hätten CHF 500'000 ausbezahlt werden können. Der Beschuldigte hat einen Kreditbetrag in der Höhe von CHF 400'000 erhalten, was somit relativ hoch ist. Es handelt sich um einen wesentlichen Betrag, womit der Deliktsbetrag eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Zwar bediente sich der Beschul- digte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von welcher er wusste bzw. annahm, dass die Mitarbeiter der be- troffenen Bank sie nicht überprüfen würden. Der Beschuldigte nutzte die aufgrund der Pandemie herrschende Krisensituation schamlos aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren, wo- mit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. In objektiver Hin- sicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die er- hältlich gemachte Kreditsumme für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten und laufenden Bedürfnisse verwendete. So finanzierte er sich nebst der Anzahlung ei- nes Fahrzeuges inkl. Felgen und Lieferung die Privatschule seiner Tochter und den Umbau einer Küche zum Privatgebrauch. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen Notlage kann jedoch keine Rede sein. Insofern handelte er aus reiner Habgier und Eigennutz. Es erscheint dabei auch sehr verwerflich, dass der Beschuldigte die staatlichen Gelder in nicht unerhebli- cher Höhe für Luxusgüter zu verwende. Die subjektiven Zumessungsgründe ver- mögen die objektiven Kriterien keinesfalls zu relativieren.
- 98 - 3.1.3. Bei isolierter Betrachtung (noch ohne Berücksichtigung des Asperations- prinzips) wäre eine Sanktion im untersten Bereich des mittleren Drittels des Straf- rahmens und damit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. Aufgrund der festzusetzenden Sanktionshöhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht. 3.2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1) 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ungefähr einem Jahr unterliess, um eine pflichtgemässe Führung der Buchhaltung besorgt zu sein. Somit fehlte es in dieser Zeitperiode an einem Über- blick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D._____ AG, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet wurde. Unter anderem aufgrund der verhältnismässig kurzen Zeitperiode, in welcher der Beschuldigte die Buchführung versäumte, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Delikt zumindest eventualvorsätzlich erfüllte, indem er sich nicht darum bemühte, dass seine Ehefrau – welche gemäss seinen Aussagen dafür verantwortlich war – sich darum kümmerte. Dies ist aber nur sehr leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 3.2.3. Betrachtet man dieses Delikt isoliert (ohne Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips) wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die Unterlassung der Buchführung steht im vorlie- genden Fall in keinem direkten Zusammenhang mit dem begangenen Betrug, wes- halb es aufgrund der Verhältnismässigkeit angebracht ist, eine Geldstrafe auszu- sprechen. 3.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration (Dossier 7) 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l den qualifizierten Bereich erreicht, sich aber im qualifizierten Bereich am untersten Ende bewegt. Der Beschuldigte beabsichtigte in dem Zustand eine Distanz von knapp sieben Kilometer zurückzu-
- 99 - legen, wobei er auf der Strecke angehalten werden konnte. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren. 3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm trotz Alkoholkonsum und wenig Schlaf ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken. Auch hier rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafminderung. 3.3.3. In Anbetracht des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. In Anbetracht des Verschuldens wäre eine Geldstrafe vorliegend als angemessen zu betrachten. Vorliegend muss jedoch fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe im Be- reich des Strassenverkehrsgesetz aufweist, wobei er während des laufenden Ver- fahrens erneut einschlägig delinquierte. Der Beschuldigte zeigt damit eine gewisse Unbelehrbarkeit im Bereich der Strassenverkehrsdelikte, weshalb es geboten er- scheint eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Delikte im Strassenverkehr abzuhalten.
4. Asperation 4.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Strafen festgelegt: Betrug (Dossier 1): 20 Monate Freiheitsstrafe Unterlassung der Buchführung (Dossier 1): 60 Tagessätze Geldstrafe Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier 7): 3 Monate Freiheitsstrafe 4.2. Aus den Strafen, welche eine Freiheitsstrafe vorsehen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ge-
- 100 - mäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Gelds- trafen zu bilden (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.6 m.w.H.). Dementsprechend ist neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe und eine Ge- samtbusse zu bilden. 4.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Tat, in casu der Betrug mit einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Das Fahren in fahr- unfähigem Zustand steht in keinem Zusammenhang mit dem Betrug, weshalb die Einsatzstrafe zu 2/3 (2 Monate) zu aspirieren ist. Dies entspricht einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 22 Monaten. 4.4. Betreffend die Unterlassung der Buchführung ist der Beschuldigte mit 60 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Januar 2025 und der darin ausgespro- chenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90 (vgl. act. 39 S. 2 f.) scheint eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl in der Höhe von 50 Tagessätzen vorliegend als angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen oder Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei. Er sei über Jahre hinweg unternehmerisch tätig gewesen und habe mit erheblichem Einsatz versucht, seine Projekte trotz schwierigen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhal- ten. Sein Verhalten sei geprägt gewesen von hoher Arbeitsbelastung, wirtschaftli- chem Druck und langanhaltender Unsicherheit. Diese Umstände hätten ihn nach- weislich belastet und seien zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass er dort, wo ihm ein Fehlverhalten tatsächlich vorzuwerfen sei, Einsicht gezeigt und Verantwortung übernommen habe. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf
- 101 - betreffend das Strassenverkehrsgesetz. Die Täterkomponente zeige somit kein Bild einer deliktisch geprägten Persönlichkeit, sondern jenes eines überforderten Unternehmers in einer ausserordentlichen Situation (act. 89 S. 17 f.). 5.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 zu seiner Person zu Protokoll, dass er in Nordmazedo- nien geboren worden sei. Sein Vater sei damals ein Saisonnier gewesen, seit dem Kindergarten sei er in der Schweiz. Seine letzte Ausbildung sei der Abschluss an einer Fachhochschule als diplomierter Bauprojekt- und Immobilienmanager. Zu- dem habe er ein paar CAS im Bereich Real Estate Management gemacht. Er habe zwei Lehren, eine als Chemielaborant und eine als Gärtner mit EFZ abgeschlossen. Er arbeite als Bauprojekt- und Immobilienmanager und sei angestellt bei der BG._____ AG. Er sei nicht an dieser Firma beteiligt, sei aber Verwaltungsratsprä- sident und Geschäftsführer. Er habe die Niederlassungsbewilligung C. Er sei ver- heiratet und habe vier Kinder. Seine Frau arbeite nicht (act. D1/27/13 F/A 6). An- lässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen und gab weiter zu Protokoll, dass er eine gute Kindheit gehabt habe und in "normalen Verhältnissen" aufgewachsen sei. Neu sei, dass er mittlerweile − jedoch noch nicht rechtskräftig − geschieden sei. Die Ex-Ehefrau sei arbeitstätig und seine vier Kin- der, die 2, 6, 16 und 18 Jahre alt seien, würden bei ihr in G._____ wohnen. Er habe aber regelmässig Kontakt zu seinen Kindern (act. 87 S. 3 ff.). Diese genannten per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vorliegend strafzumessungsneutral zu werten. 5.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Septem- ber 2024 gab der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Protokoll, dass er monatlich CHF 7'400 netto verdiene. Einen 13. Monatslohn habe er nicht. Er bekomme einen variablen Bonus, aber nicht jedes Jahr. Er erhalte noch einen Bonus, welcher im sechs- oder siebenstelligen Betrag zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 sein werde, sofern man die Verkäufe wie geplant machen könne und sich der Markt nicht ändere. Weiteres Einkommen habe er nicht. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden von CHF 400'000. Zuerst sei die Firma, dann er privat betrieben worden. Ausser seine Ehefrau und Kinder müsse er niemanden
- 102 - finanziell unterstützen (act. D1/27/13 F/A 6). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf seine finanziellen Verhältnisse angesprochen aus, dass er derzeit einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 erziele. Wie bereits ausgeführt, erhalte er keinen 13. Monatslohn, dafür aber einen variablen Bonus, der sich projektabhängig zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 bewege. Weiter habe er einen einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000 in Aussicht, der sich in diesem Jahr realisieren sollte. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum gepfändet. Dieses belaufe sich auf ungefähr CHF 6'800, da er vier Kinder habe, für die er unterhaltspflichtig sei (act. 87 S. 2 ff.). 5.5. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe/Einsiedeln SZ am 3. Februar 2017 wegen Verletzung der Verkehrsre- geln i.S. des Strassenverkehrsgesetztes (mehrfache Begehung, Art. 90 Abs. 1 SVG) und wegen grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln i.S. des Strassen- verkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170 (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und zu einer Busse von CHF 2'070 bestraft. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Dies wirkt sich straferhöhend aus. 5.6. Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich eines Grossteils des Dossiers 1 sowie vollständig betreffend das Dossier 7 geständig zeigte, wobei es diesbezüglich auch nicht viel zu bestreiten gab. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.7. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung in den ein- leitenden Worten seines Plädoyers zudem vor, dass die Untersuchung sich über einen ausserordentlich langen Zeitraum – ohne die erforderliche Stringenz und Ziel- gerichtetheit – erstreckt habe. Die Untersuchung sei von Doppelspurigkeit, wieder- holten Unterbrechungen und längerer Phasen faktischer Inaktivität geprägt gewe- sen. Ein solches Vorgehen beeinträchtige nicht nur die Effizienz des Verfahrens, sondern führe auch zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung. Der Beschuldigte sei über Jahre hinweg einem Zustand der Unsicherheit ausgesetzt gewesen, ohne dass ein klarer Verfahrensvorschritt erkennbar gewesen wäre. Das Beschleuni-
- 103 - gungsgebot verlange eine konzentrierte und widerspruchsfreie Verfahrensführung. Wo diese fehle, dränge sich der Eindruck einer Verfahrensverzögerung auf. Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung und insbesondere bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (act. 89 S. 3 f.). Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik, dass es zu vier Verteidigerwechseln gekommen sei. Deshalb hätten Einver- nahmen verschoben werden müssen. Weiter sei auf Antrag des aktuellen amtlichen Verteidigers das abgekürzte Verfahren eingeleitet worden. Dieses sei dann aber – genau wie Gespräche hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung das Dossier 2 betreffend – nicht zustande gekommen. Zudem hätten Einvernahmen des Beschul- digten auch teilweise verschoben werden müssen, da dieser einfach nicht erschie- nen sei. Auch für seine eigene Verteidigung sei der Beschuldigte nicht immer er- reichbar gewesen. Schliesslich seien auch weitere Dossiers eingegangen, die zwar nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens seien, jedoch unter der gleichen Num- mer geführt worden seien (Prot. S. 9). 5.8. Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach das Verfahren ver- gleichsweise lange gedauert hat, ist grundsätzlich zuzustimmen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass dies teilweise auch, wie von der Staatsanwalt- schaft zutreffend vorgebracht, dem Verschulden des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor vor. Die eher lange Verfahrensdauer ist vorliegend jedoch leicht strafmindernd zu berück- sichtigen.
6. Zwischenfazit Aufgrund der Täterkomponente, namentlich der Vorstrafen abzüglich des Geständ- nisses und der eher langen Verfahrensdauer, ergibt sich eine leichte bzw. sehr leichte Strafminderung. Die nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstra- fen sind demnach von 22 Monaten bzw. 50 Tagessätze sind damit – um 2 Monate bzw. 5 Tagessätze – zu reduzieren. Es resultiert bis zu diesem Punkt eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen.
- 104 -
7. Anrechnung der bereits erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juli 2020, 7.50 Uhr, bis am 3. Juli 2020, 17.10 Uhr in Haft, was ihm an die Freiheitsstrafe (1 Tag) anzurechnen ist (act. D1/23).
8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 8.2. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an monatlich CHF 7'400 netto zu verdienen sowie einen variablen Bonus und einen einmaligen Bonus im sechs- oder siebenstelligen Betrag. Vermögen habe er keines, Schulden hingegen in Höhe von CHF 400'000 (act. D1/27/13 F/A 6). Ähnliche Aussagen machte er auch anlässlich der Hauptverhandlung und gab zu Protokoll, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. CHF 7'200 sowie einen variablen Bonus zwischen CHF 10'000 und CHF 30'000 zu erzielen, nebst dem einmaligen Bonus in der Höhe von zwischen CHF 700'000 und CHF 1'500'000. Der Lohn werde ihm zurzeit auf das Existenzminimum, auf ungefähr CHF 6'800 gepfändet (act. 87 S. 2 ff.). 8.3. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnis- sen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 90 als angemessen.
9. Fazit zur Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte somit mit 20 Monaten Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von einem Tag – sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 zu bestrafen.
- 105 - VI. Vollzug A. Allgemeine Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafauf- schub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Besteht hinge- gen keine Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflus- sen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
2. Spricht das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbin- dungsstrafe). Sie kommt dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug gewährt wer- den soll, aber das Drohpotential der bedingten Strafe durch eine Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht zu erhöhen ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 ff.) B. Anträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Vollzug von 6 Monaten Freiheits- strafe und die Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Frei-
- 106 - heitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 1, S. 11 f.).
2. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung hingegen, dass der Beschuldigte, sollte er für schuldig befunden werden, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei diese zwingend bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von maximal 3 Jahren auszufällen sei (act. 89 S. 2). C. Anwendung im konkreten Fall
1. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe ganz oder teilweise bedingt oder bedingt auszusprechen ist.
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des vollumfänglich beding- ten Strafvollzugs sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist bisher keine einschlägigen Vorstrafen in Bezug auf den Betrug auf, weshalb eine günstige Prognose zu vermuten ist. Hinsichtlich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand liegt eine leicht getrübte Prognose vor, es handelt sich jedoch noch nicht um eine un- günstige Prognose. Mithin können beide Strafen bedingt aufgeschoben werden. D. Probezeit
1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4).
2. Der Beschuldigte delinquierte während eines laufenden Verfahrens und hat eine teilweise einschlägige Vorstrafe, weshalb ihm eine leicht höhere Probezeit von 3 Jahren anzusetzen ist.
- 107 - VII. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und
– unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (DOLGE- BSK StGB, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
- 108 -
2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Hat der Geschädigte z.B. eine Körperverletzung erlitten, hat er An- spruch auf Ersatz der Kosten, insbesondere der Behandlungskosten, sowie auf Entschädigung der infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit erlittenen Nachteile (Art. 46 Abs. 1 OR; vgl. hierzu Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 267). Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Differenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 232; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 164). Aus Praktikabilitätsgründen ist auf eine Eruierung und Abgleichung der Gesamtvermögensverhältnisse zu ver- zichten und stattdessen eine Addition der einzelnen Schadensposten vorzunehmen (Honsell, Differenztheorie und normativer Schadensbegriff, in: Fuhrer [Hrsg.], Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen, Zürich 2010, S. 261 f.; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 185). 2.3. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche oder psychi- sche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein sol- cher Kausalzusammenhang ist zudem adäquat, wenn eine Ursache nach dem na- türlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Ver- schulden ist sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrläs- sigkeit zu bejahen (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 963 und N 992 ff.).
- 109 - B. Zivilforderungen der Privatklägerschaft
1. Die Privatklägerin bezifferte ihre Zivilforderung mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2025 auf CHF 400'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2023 (act. 51). Die Privatklägerin beantragte zudem, dass ihr die bei der Zürcher Kanto- nalbank gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 149'901.55 auf dem Konto der D._____ ag in Liquidation sowie der Verwertungserlös des beschlag- nahmten und verwerteten Personenwagen «Mercedes-Benz» in Höhe von CHF 151'148.60 in Anrechnung an ihre Zivilforderung auszuhändigen sei. Eventu- aliter sei der Beschuldigte zu verpflichten dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 400'000 zu bezahlen und die Ersatzforderung sei in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB für die Zivilforderung der Privat- klägerin zu verwenden.
2. Der Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Anträge der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen seien. Der Beschuldigte sei weder zur Zahlung eines Schadenersatzes noch zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatkläger zu verpflichten. Eventualiter sei der Beschul- digte dem Grundsatz nach zur Zahlung eines Schadenersatzes sowie einer Genug- tuung zu verpflichten und es seien die Privatkläger zur konkreten Geltendmachung ihrer Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 89 S. 1).
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt entstand der Privatklägerin ein Schaden in Höhe von CHF 400'000. Der Schaden ist substantiiert begründet und belegt (act. 51 f.). Entgegen der Verteidigung kann dabei selbstredend nicht davon aus- gegangen werden, dass sich der Schaden aufgrund erfolgter Beschlagnahmungen reduzieren würde.
4. Der Beschuldigte ist fogliche zu verpflichten, der Privatklägerin Schadener- satz von CHF 400'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen.
- 110 - VIII.Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung des Verwertungserlöses des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Februar 2021 vorzei- tig verwerteten Fahrzeugs in der Höhe von CHF 151'148.60. Weiter beantragte sie die Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Juni 2020 auf dem Konto-Nr. 1 bei der ZKB gesperrten Guthabens. Zudem be- antragte sie die Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten Vermögenswerte und Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse und Ver- fahrenskosten. Abschliessend beantragte sie weiter den Entscheid über die Rück- gabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12). Des Weiteren beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von mindestens CHF 98'000 (act. D1/36 S. 16, act. 88 S. 12).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten äusserte sich anlässlich der Hauptver- handlung nicht zu dieser Thematik (vgl. act. 89). Darauf angesprochen, dass die Staatsanwaltschaft beantrage, dass er eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 98'000 zu bezahlen habe, gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme zu Protokoll, dass er das zahle, sobald er die Möglichkeit dazu habe (act. 87 S. 22). B. Grundsätze
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren
- 111 - Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Ver- mögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.
3. Der Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung besteht im Ausgleich de- liktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Tä- ter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforde- rung soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits ver- braucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Ersatzforderung ist gegenüber der Einziehung subsidiär. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszu- üben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3 m.w.H.).
4. Zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert oder -vorteil muss (min- destens) ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen (eingehend dazu SCHOLL,
- 112 - Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, § 4 N 132 ff.). Konkret bestimmbare Vermögenswerte unterliegen der Wegnahme resp. der Einziehung zugunsten des Staates oder der Zuweisung an den früheren Inha- ber (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dazu gehören auch echte sowie unechte Surrogate, d.h. Vermögenswerte, durch welche der direkt durch die Straftat erlangte Vermögens- wert ersetzt wurde. Dabei muss das den direkt durch die Straftat erlangten Vermö- genswert ablösende Surrogat eindeutig bestimmbar sein, was sich aufgrund einer «Papierspur» zum Originalwert ergeben kann. Allerdings kann auch anderweitig nachgewiesen werden, dass ein im Vermögen des Täters vorhandener Vermö- genswert zwingend eine deliktische Herkunft aufweist. Dabei können Surrogate auch nach mehrmaligen Umwandlungsvorgängen bestimmbar bleiben. Alle ande- ren Vermögensvorteile, die durch eine Straftat bewirkt werden und die nicht ent- sprechend konkret bestimmbar sind, werden durch die Anordnung einer Ersatzfor- derung abgeschöpft (Art. 71 Abs. 1 StGB; SCHOLL, a.a.O., § 4 N 213, 223 ff. und 234 ff., je m.w.H.). Vermischungssachverhalte sind in erster Linie nach der Absicht des Inhabers des Vermögenswerts zu beurteilen. Lässt sich diese Absicht nicht eruieren, ist auf die Bodensatz- bzw. Sockeltheorie zurückzugreifen, nach der bei Bankguthaben vermischter Herkunft fingiert wird, dass die Vermögenswerte straf- barer Herkunft «auf den Grund des Bankkontos sinken» (im Einzelnen SCHOLL, a.a.O., § 4 N 238 ff. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom
1. Juni 2021 E. 7.5.3.).
5. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Ersatz- forderung beurteilt sich nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgebli- chen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit ist auch über die spezifischen Gründe nach Art. 71 Abs. 2 StGB hinaus Rech- nung zu tragen. Ein Verzicht oder die Herabsetzung ist immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 50 u. 54).
- 113 -
6. Die (nicht nachweislich aus den Delikten stammenden) Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates in der Form von Verfahrenskos- ten (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO) und einer all- fälligen Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Dies gilt ebenso in Hinblick auf von der beschuldigten Person geschuldete Entschädigun- gen, worunter namentlich die der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO zu- gesprochene Entschädigung fällt (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 StPO; BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 5). In puncto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben werden, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatzforderungen (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB130233 vom 22. August 2014, E. 9). Eine solche Privilegierung geniesst die Prozessent- schädigung mangels gesetzlicher Grundlage hingegen nicht, sodass diese von der Privatklägerschaft im Fall der nicht freiwilligen Erfüllung im gewöhnlichen Zwangs- vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.6.3). Dass die Beschlagnahme für Pro- zessentschädigungen jedoch einerseits vorgesehen ist, die beschlagnahmten Ver- mögenswerte anderseits aber nicht sofort zur Deckung verwendet werden können, kann nur heissen, dass die Beschlagnahme diesbezüglich (entsprechend der Pra- xis bei Ersatzforderungen) mit dem Endentscheid zwecks Sicherung der Prozes- sentschädigung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren aufrechtzuerhalten ist.
7. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht einem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Ver-
- 114 - mögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie der Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genug- tuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Scha- den entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Weitere Voraussetzung für die Verwendung einer Ersatzforderung zu Guns- ten des Geschädigten stellt die Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Bei der Zusprechung der Ersatzforderung tritt der Staat – entgegen dem Wortlaut – nicht die Ersatzforderung selbst an den Geschädigten ab. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung einzutreiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN, Kommentar Krimi- nelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Zürich 2018, § 7 N 108 m.w.H.). C. Beschlagnahmungen / Einziehungen
1. Verwertungserlös aus dem verwerteten Fahrzeug 1.1. Der mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. August 2020 beschlagnahmte Mercedes-Benz wurde mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2021 vorzeitig verwertet (act. D1/9/1, D1/9/17). Aus der Verwertung resul- tierte ein Erlös von CHF 151'148.60 (act. D1/9/19). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung des Erlöses aus der vorzei- tigen Verwertung des Fahrzeuges (act. 36). Die Privatklägerschaft beantragt, dass der Verwertungserlös ihr in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei (act. 51). 1.3. Aus den Untersuchungsunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte nur kurz nach dem Erhalt des Covid-19-Kredits die Anzahlung in Höhe von CHF 92'000 für das oben genannte Fahrzeug leistete, womit keine Zweifel bestehen, dass de- liktische Vermögenswerte genutzt wurden. Aus den Unterlagen ist jedoch auch er- sichtlich, dass der Beschuldigte zur Finanzierung des Fahrzeuges zusätzlich ein eigenes Fahrzeug im Wert von CHF 67'850 eintauschte, wobei keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach er letzteres Fahrzeug mit deliktischen Vermögenswerten er-
- 115 - worben hätte (act. D1/9/4). Eine Zusprechung der legal eingeflossenen Vermö- genswerte kann entsprechend nicht verfügt werden. 1.4. Ein Teil des Verwertungserlöses des Fahrzeuges in Höhe von CHF 92'000 ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuweisen. Im weiteren Betrag wird der Nettoerlös zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet und daran anschliessend zur Sicherung von privatklägerischen Prozes- sentschädigungen sowie der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten her- angezogen. Die Beschlagnahme hat – im über CHF 92'000 hinausgehenden Betrag
– anzudauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Pri- vatklägerin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschä- digungen bzw. Ersatzforderung.
2. Gesperrtes Guthaben (Konto-Nr. 1) 2.1. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Edition sämtlicher Bankunterlagen sowie die Kontosperre des Kontos 1 bei der Zürcher Kantonalbank lautend auf die D._____ ag (act. D1/7/1). 2.2. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eingangs des Covid-19-Kredits über ein Bankguthaben von CHF 44'071.59 verfügte. Zum Zeitpunkt der Kontosperrung befand sich auf dem besagten Konto noch ein Guthaben von CHF 149'937.55. Aus den Bankauszügen ergibt sich, dass der Covid-19-Kredit im März 2020 die einzige Gutschrift darstellte. Aus den Bankauszügen ergibt sich weiter, dass im April 2020 Belastungen in der Höhe von CHF 161'356.28 Gutschriften von CHF 28'580 gegenüberstanden. Im Mai 2020 wurden Belastungen in der Höhe von 55'218.36 getätigt, ohne dass eine einzige Gutschrift einging. Im Juni 2020 wurden Belastungen in der Höhe von CHF 12'396.35 getätigt, ohne dass Gutschriften eingingen. 2.3. Auf dem Bankkonto des Beschuldigten sind im Zeitraum vor und nach Ein- gang des COVID-19-Kredits somit sowohl deliktische Gelder als auch legale Gelder
- 116 - eingegangen, womit es als einheitliches Guthaben zu behandeln ist. Dabei ergibt sich anhand der oben gegenübergestellten Belastungen und Gutschriften, dass selbst bei einer Anwendung der Sockeltheorie nach Erlangung des Kredits die ge- tätigten Auslagen höher sind als die Gutschriften mit legaler Herkunft. Entspre- chend ist darauf abzustellen, dass es sich bei dem verbleibenden Kontoguthaben von CHF 149'937.55 vollständig um das deliktisch erlangte Guthaben aus dem Co- vid-19-Kredit handelt. 2.4. Das Kontoguthaben von CHF 149'937.55 auf dem Konto mit der Nr. 1 lau- tend auf die D._____ AG ist der Privatklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzuweisen.
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte 3.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, zur Sicherstellung einer allfäl- ligen Ersatzforderung (act. D1/13/5; vgl. VIII.D): Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
- 117 - 3.2. Da sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise ergeben, mit welchen Mitteln der Beschuldigte die oben stehenden Uhren und Perlen erworben hat, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die genutzten Mit- tel zum Erwerb aus legaler Herkunft stammten. 3.3. Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Sicherung der Kosten, der privatklägerischen Prozessentschädigung sowie der Ersatzforde- rung gegenüber dem Beschuldigten heranzuziehen. Die Beschlagnahme hat anzu- dauern bis zur vollständigen Tilgung der Prozessentschädigungen der Privatkläge- rin bzw. der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozessentschädigun- gen bzw. Ersatzforderung.
4. Beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl die nachfolgenden Gegenstände, welche als Beweismittel dienten und nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herausgegeben wer- den können (act. D1/13/4): Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'215 Bundesordner rot A013'953'258 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot
- 118 - A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
- 119 - D. Ersatzforderung
1. Zu beachten ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Be- messung einer Ersatzforderung vom Bruttoprinzip auszugehen ist, wonach der Er- lös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten als massgeblich zu erachten ist (vgl. BGE 124 I 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem sollen Praktikabilitätsüberlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zu- mal die Veranschlagung der konkreten Aufwandspositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.2). Gleichzeitig gilt es jedoch auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dabei soll einzelfallbezogen geprüft werden, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalte (BGE 124 I 6 E. 4b.cc; Urteil des Bundesgerichtes 6P_236/2006 vom 23. März 2006 E. 11.3). Zu prüfen wird nachfolgend auch sein, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderung vorliegen.
2. Das Gericht kann gem. Art. 70 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Allgemein ausge- drückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BAUMANN-BSK StGB, a.a.O., Art. 70 N 62). Das vorliegende Urteil bringt für den Beschuldigte diverse einschneidende Folgen finanzieller Art mit sich. Nicht nur die Rückzahlung des COVID-19-Kredits, sondern auch die damit einhergehende Bezahlung der Zinsen bringen eine enorme finanzielle Belastung für den Beschuldigten mit sich. Daneben werden dem Beschuldigten hohe Kosten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren auferlegt. Es ist dabei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich bei einer Ersatzforderung von mindestens CHF 158'000 nicht mehr finanziell erholen könnte und seine Wiedereingliederung
- 120 - deshalb ernstlich behindert wäre. Aus diesem Grund ist vorliegend auf eine Ersatz- forderung zu verzichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf eine Pauschalge- bühr von CHF 12'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 1 teil- weise und Dossier 7 vollumfänglich schuldig gesprochen, während in Dossier 2 ein Freispruch erfolgte. In Berücksichtigung des konkreten Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerle- gen. Im Umfang von 2/5 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde die ehemalige amtliche Verteidi- gerin RAin MLaw M. X3._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl für ihre Auf- wendungen und Auslagen als Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 6'046.75 (inkl. MwSt.) entschädigt.
3. Mit Honorarnote vom 5. Mai 2026 machte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. R. X1._____, einen Aufwand in der Höhe von CHF 20'866.06 (inkl. MwSt.) unter der Annahme geltend, dass die Hauptverhand- lung 5 Stunden dauere (act. 85 und 86). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte
- 121 - er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten (act. 90) und verlangte CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.). Diese Kosten sind belegt und erweisen sich als an- gemessen.
4. Die amtliche Verteidigung wurde vorliegend aufgrund der notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO bestellt. Angesichts der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, diesem die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbe- halten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten im Umfang von 3/5, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Entschädigung der Privatklägerschaft
1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie a) obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwendun- gen im Strafverfahren zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (GRIES- SER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 zu Art. 433 StPO). Verfahrens- aufwand, der nicht in direktem und unmittelbarem Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren angefallen ist, kann nicht zum Gegenstand einer Entschädigungs- forderung gemäss Art. 433 StPO gemacht werden.
3. Die Privatklägerin liess die Vertretungskosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'094.12 (zzgl. MwSt.) als Prozessentschädigung geltend machen (act. 51). Sie hat sich im vorliegenden Verfahren im Strafpunkt engagiert und dabei
- 122 - obsiegt. Aus diesem Grund hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Zudem werden die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich gutgeheissen.
4. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechts- fragen war der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifels- ohne gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Strafverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges und der Veruntreuung freigesprochen.
3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Januar 2025.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- 123 -
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 3. Fe- bruar 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170 wird nicht widerrufen.
7. Hinsichtlich des beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagern- den Betrags von CHF 151'148.60 (Erlös aus der Fahrzeugverwertung) wer- den CHF 92'000 der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Im Mehrbetrag wird der Verwertungserlös vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Für einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung.
8. Das aktuelle Guthaben auf dem bei der Zürcher Kantonalbank geführten Konto CH1, lautend auf die D._____ ag in Liquidation, welches mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020 gesperrt wurde, wird der Pri- vatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 12 zugewiesen. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, dem Zentralen Inkasso der Ge- richte, Obergericht des Kantons Zürich, nach Vollzug der Überweisung an die Privatklägerin einen Überweisungsbeleg zuzustellen und das Konto zu saldieren.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden ver- wertet und der Erlös zur Kostendeckung des Strafverfahrens herangezogen. In einem allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Prozessentschädigung der Privatklägerin aufrechterhalten bis zur voll-
- 124 - ständigen Bezahlung der Prozessentschädigung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die Prozessentschädigung: Asservat-Nr. Gegenstand A013'952'982 Damenarmbanduhr (schwarz) A013'952'993 Damenarmbanduhr (weiss) A013'953'009 Herrenarmbanduhr (Breitling) A013'953'010 Herrenarmbanduhr (IWC) A013'953'021 Herrenarmbanduhr (Hublot schwarz) A013'953'032 Herrenarmbanduhr (Hublot braun) A013'953'065 Schachtel mit Perlen A013'953'203 Verpackungsbehälter IWC A013'953'598 Herrenarmbanduhr (Hugo Boss)
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausge- händigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Asservat-Nr. Gegenstand A013'953'087 Schlüsselbund A013'953'214 Bundesordner rot
- 125 - A013'953'225 Bundesordner blau A013'953'247 Bundesordner rot A013'953'258 Diverse Unterlagen A013'953'372 Bundesordner blau A013'953'383 Bundesordner rot A013'953'394 Bundesordner weiss A013'953'407 Bundesordner gelb A013'953'418 Bundesordner weiss A013'953'429 Diverse Unterlagen A013'953'521 Bundesordner orange A013'953'532 Bundesordner blau A013'953'554 Bundesordner rot A013'953'565 Bundesordner weiss A013'953'576 Bundesordner lila A013'953'587 Bundesordner lila A013'953'601 Diverse Unterlagen A013'953'612 Diverse Unterlagen A013'953'623 Diverse Unterlagen A013'953'634 Diverse Unterlagen A013'953'736 Bundesordner rot
- 126 - A013'953'747 Bundesordner schwarz A013'953'758 Bundesordner weiss A013'953'769 Bundesordner orange A013'953'770 Bundesordner blau A013'953'781 Bundesordner schwarz
11. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil wird abgesehen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, Schadener- satz von CHF 400'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 zu bezahlen.
13. Die Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'120.00 Auslagen Polizei; CHF 6'046.75 bisherige amtliche Verteidigung RAin MLaw X3._____; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 21'282.27 RA lic. iur. X1._____.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 21'282.27 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 127 -
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X3._____, mit CHF 6'046.75 entschädigt worden ist.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'340 (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
18. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (versandt), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich sowie zuhan- den der Privatklägerschaft, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei- lage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materi- als", die Zürcher Kantonalbank, Legal & Compliance, 8010 Zürich, betref- fend Dispositivziffer 8 im Dispositivauszug, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf die Dispositiv- ziffern 9 und 10, die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 bis 9, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft Höfe / Einsiedeln betr. Akten Nr. …, die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Fristbeginn, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss §54a PolG,
- 128 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, das Bundesamt für Polizei, MROS, Ref. Case….
19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 129 - Zürich, 12. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona