Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, mehrfach (teilweise nur auf einen geringen Vermögensvorteil gerichtet) Diebstähle, mehrfach (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruch begangen sowie sich des rechtswidrigen Auf- enthalts schuldig gemacht zu haben. 1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024, welche im Beisein seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt wurde (act. D1/2/3 S. 1), zeigte sich der Beschuldigte betreffend die ihm in der Anklage- schrift vorgeworfenen, nachfolgenden Sachverhalte geständig: Er anerkannte den (geringfügigen) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betref- fend Dossier 1 (act. D1/2/3 F/A 27), den versuchten betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage betreffend Dossier 2 (act. D1/2/3 F/A 32) sowie den Hausfriedensbruch und den geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 (act. D1/2/3 F/A 38). Den äusseren Sachverhalt des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Dossier 4 anerkannte er gezwungenermassen, machte jedoch geltend, da- für sei das Bundesasylzentrum E._____ verantwortlich, welches ihn nicht wegge- wiesen habe (act. D1/2/3 F/A 48). Auf diesen Einwand wird bei der rechtlichen Wür- digung einzugehen sein. Die Geständnisse des Beschuldigten decken sich mit den übrigen Untersuchungs- ergebnissen; insbesondere den Aufnahmen von Überwachungskameras, sofern solche vorhanden sind, sowie des teilweise anlässlich seiner (bzw. seines Mitbe- schuldigten D._____) erfolgten Anhaltung sichergestellten Deliktsgutes, welches in der Folge den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben werden konnte. Mithin sind
- 8 - die eingeklagten Sachverhalte gemäss den vorgenannten Dossiers rechtsgenü- gend erstellt. 1.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 (Fahrzeugeinbruch und Diebstahl am 2./3. September 2024 an der F._____-strasse 1 in G._____) nur teilgeständig. Im Einzelnen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 2./3. September 2024, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich um ca. 22.45 Uhr, an der F._____-strasse 1 in G._____ zusammen mit dem Mitbe- schuldigten D._____ in arbeitsteiliger Weise das parkierte Fahrzeug des Geschä- digten C._____ auf nicht näher bekannte Weise geöffnet und Wertgegenstände (Portemonnaie inkl. Ausweisen und Visa-Kreditkarte der Raiffeisenbank) behändigt zu haben. Der Beschuldigte sei in dieser Zeit etwas weiter entfernt gestanden und habe Ausschau gehalten, dass der Mitbeschuldigte D._____ nicht erwischt werde. Schliesslich habe er ihm geholfen das Fenster des Fahrzeugs wieder nach oben zu schieben. Soweit der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet, ist der Anklagesach- verhalt zu erstellen.
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Was den Einwand der Verteidigung anbelangt, der Beschuldigte sei am An- fang ohne Anwesenheit einer Verteidigung befragt worden, was ein gravierendes Versäumnis darstelle (act. 35 Rz. 6) so ist vorab anzumerken, dass die polizeiliche bzw. die Haft-Einvernahmen vom 3. bzw. 4. September 2024 (act. D1/2/1-2) zwar ohne Beisein einer Verteidigung stattfanden. Wenn ein Fall von notwendiger Ver- teidigung vorliegt, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Zur Zeit der polizeilichen und der Haft-Einvernahme stand das Vorverfahren noch ganz am Anfang. In diesem Ver- fahrensstadium musste im vorliegenden Fall aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfs noch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegen würde, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass nicht von Anfang an ein Verteidiger beigezogen und der Beschuldigte folglich ohne Anwe- senheit eines solchen befragt wurde. Die ersten Einvernahmen sind daher in rechtskonformer Weise erhoben worden und verwertbar.
- 9 - 2.2. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. September 2024 fand so- dann im Beisein des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ statt, womit diese ebenfalls ohne weiteres verwertbar ist. 2.3. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. September 2024 an, er sei nicht ins Auto eingestiegen (act. D1/2/3 F/A 8). Er sei etwas weiter entfernt gewesen und habe zugeschaut und beobachtet, ob jemand in der Nähe sei oder ob sie jemand sehen könne. Danach habe sein Kollege ihn gerufen und habe ihn um Hilfe gebeten, das Fenster des Autos wieder mit den Händen zuzumachen (a.a.O. F/A 10 ff.). Es sei richtig, dass D._____ den Vorschlag gemacht habe, Autos zu durchsuchen, aber erst, als sie in G._____ ge- wesen seien (a.a.O. F/A 20). Ebenfalls sei richtig, dass D._____ ihm etwas vom Deliktsgut versprochen habe (a.a.O. F/A 23). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er – der Beschuldigte – nach G._____ gegangen sei mit D._____, um Autos zu durchsuchen und möglichst viel Geld zu beschaffen und ob er überdies dabei ge- wesen und geschaut habe, dass sie nicht erwischt würden, antwortete der Beschul- digte: "Ja, das stimmt." (a.a.O. F/A 24). 2.4. Damit ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser seinen Kollegen D._____ nach G._____ begleitete mit dem Plan, dort in Autos ein- zubrechen und sich auf diese Weise Geld zu beschaffen, wobei ihm ein Anteil der Beute in Aussicht gestellt wurde und ihm die Aufgabe zukam, Schmiere zu stehen und nachher bei der Schliessung des Autofensters behilflich zu sein. Dass der Be- schuldigte selbst ins Auto einstieg und Gegenstände daraus mitnahm, lässt sich nicht erstellen. Wie sein Tatbeitrag zu würdigen ist, wird nachfolgend darzulegen sein. III. Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Vorwurf Diebstahl Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 2./3. September 2024 in G._____ an der F._____-strasse 1 zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____
- 10 - in ein Auto eingebrochen zu sein und daraus ein Portemonnaie mit Kreditkarten gestohlen zu haben. Sie würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB und als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams. Weil Diebstahl ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, kann der (taugliche) Versuch nicht vollendet werden (TRECHSEL/CRAMERI, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar [PK StGB], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 139 N 11). Wann der Versuch beginnt, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 81). 1.2. Tatbeitrag des Beschuldigten 1.2.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa). In objektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft be- gründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koor- dination kann genügen (BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1). In sub- jektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet wer-
- 11 - den; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a). 1.2.2. Fest steht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass er vom Fahr- zeugeinbruch des D._____ nicht überrumpelt wurde, sondern dass dieser ihm im Voraus erklärt hatte, er wolle in Autos einbrechen. Er war somit spätestens in G._____ in das Vorhaben eingeweiht. Was die weitere Rolle des Beschuldigten betrifft, so stellt sich die Frage, ob der Tatbeitrag des «Schmierestehens» in objek- tiver und subjektiver Hinsicht derart wesentlich ist, dass die Ausführung des Delik- tes damit steht oder fällt. Der Beschuldigte zog mit seinem Kollegen D._____ los, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, er wolle in Autos einbrechen, um zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte selbst gab an, er sei dann etwas weiter vom Einbruchs- ort weggestanden und habe aufgepasst, dass niemand das Geschehen mitbekom- men konnte. Danach habe er dem D._____ geholfen, das Fenster des beschädig- ten Autos zu schliessen, und konnte sodann die erbeutete Kreditkarte gleichermas- sen verwenden. Das alles impliziert, dass gewissermassen eine Absprache zwi- schen den Beteiligten stattgefunden haben muss und mithin in subjektiver Hinsicht ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag. Auch bei objektiver Betrachtung ist das «Schmierestehen» sowie das Schliessen des vorgängig beschädigten Fensters durch den Beschuldigten als wesentlicher Tatbeitrag zu werten. Schliesslich spricht auch das Teilen des erbeuteten Deliktsguts für ein mittäterschaftliches Vorgehen. Somit ist in objektiver wie in subjektiver Hinsicht von Mittäterschaft auszugehen. 1.2.3. Geringfügigkeit Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögenswerts» beträgt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fr. 300.–. Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert ist allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190, E. 2b/aa; BGE 121 IV 261, E. 2c und 2d). Gebrauchte Alltagssachen weisen in der Regel ei- nen geringeren Wert auf als neue Sachen, weshalb der ursprüngliche Kaufpreis lediglich Hinweise auf den Zeitwert geben kann (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 30). In subjektiver Hinsicht ist sodann entscheidend, auf welchen Wert sich der Vorsatz gerichtet hat. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf einen Vermögenswert über Fr. 300.– gerichtet, scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter
- 12 - Abs. 1 StGB aus, auch wenn die Deliktssumme letztlich unter Fr. 300.– lag (BGE 122 IV 156, E. 2a; BGE 123 IV 155, E. 1a). Insbesondere bei Taschen- oder Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen freilich in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nahm (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 40 mit Verweis auf BGE 123 IV 197, E. 2c). 1.3. Subsumption Das Auto des Geschädigten C._____ wurde in der Absicht aufgebrochen, eine möglichst grosse Beute zu ergattern. Behändigt wurde ein Portemonnaie mit Kre- ditkarte, was allerdings nicht als geringfügig zu würdigen ist. Schliesslich wäre es realitätsfremd zu glauben, dass man ohne Erlaubnis in ein fremdes Fahrzeug ein- dringt, bloss um daraus ein einziges Portemonnaie zu stehlen. Es wurde schlicht- weg das entwendet, was im Fahrzeug vorgefunden wurde, ohne zu wissen, was konkret enthalten war. Die tatsächliche Beute war bei lebensnaher Betrachtung vielmehr dem Zufall geschuldet. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Somit ist der Beschuldigte betreffend Dossier 1 des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es bestand zuge- gebenermassen die Absicht, so viele Wertgegenstände wie nur möglich zu erbeu- ten. Der Vorsatz war nicht auf einen geringfügigen Deliktsbetrag gerichtet. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Sachbeschädigung (Dossier 1) 2.1. Der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine fremde bewegliche Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 2.2. Das Fahrzeug des Geschädigten C._____ wurde beim Delikt vom 2./3. Sep- tember 2024 beschädigt, weil es aufgebrochen wurde, wodurch ein Sachschaden von Fr. 2'500.– entstand (act. D1/1/2 S. 7). Bezüglich des Tatbeitrags des Beschul-
- 13 - digten (Planung, Schmierestehen, Beute teilen) wurde unter 1.2. bereits dargelegt, dass die Tat entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 35 Rz. 21) in Mittäter- schaft mit dem Beschuldigten D._____ verübt wurde. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist insoweit ebenfalls zutreffend, weshalb der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
3. Mehrfacher (teilweise geringfügig und versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1 und 2) 3.1. Tatbestand Dieses Tatbestands macht sich gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder anderen Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. 3.2. Tathandlungen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte kaufte am 3. September 2024 mit der Kreditkarte, die vor- gängig unter seiner Mitwirkung aus dem Auto des Geschädigten C._____ gestoh- len worden war, Zigaretten im Wert von Fr. 40.–. Zur Geringfügigkeit ist auf die Erwägungen unter 1.2.3. zu verweisen. Er hat sich somit des geringfügigen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. 3.2.2. Am 10. August 2024 versuchte der Beschuldigte, im H._____ Shop an der I._____-strasse ein Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen, was aber nicht gelang, weil er den erforderlichen PIN-Code nicht kannte. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und zudem seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, aber nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Dabei ist ein Ver-
- 14 - such vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war (TRECHSEL/GETH, PK StGB, Vor Art. 22 N 1 und Art. 22 N 12). Dies war beim Versuch des Beschuldigten, ein Smartphone zu kaufen, der Fall. Der Kauf gelang einzig deshalb nicht, weil er den Code nicht kannte. Er hatte alles unternommen, um den Kauf zu verwirklichen. Eine Kreditkarte ist grundsätzlich geeignet, um Einkäufe zu tätigen, und es hätte ungeachtet des Verfalldatums der Kreditkarte auch funktioniert, wenn der Beschuldigte den PIN ge- kannt hätte, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung kein untauglicher Ver- such vorliegt (act. 35 Rz. 27). Damit ist er des vollendeten Versuchs des Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
4. Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl (Dossier 3) 4.1. Einen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfrie- deten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Mass- gebend ist, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten handelt, das heisst ohne dessen Einverständnis. Vollendet ist das Delikt nach der ersten Begehungs- variante, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. diesen ohne dessen Ein- willigung betritt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 22 ff.). 4.2. Der Beschuldigte betrat am 2. September 2024 die B._____-Filiale in J._____, obwohl ihm am 20. August 2024 ein Hausverbot für sämtliche B._____-Filialen er- teilt worden war, was er auch wusste, da ihm das Hausverbot in französischer Spra- che ausgehändigt worden war (act. D3/3/2). Er hat sich damit des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 4.3. Dem Beschuldigten wird sodann der Diebstahl eines Parfums im Wert von Fr. 208.– vorgeworfen, was die Staatsanwaltschaft zutreffend als geringfügigen
- 15 - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB würdigt (vgl. auch oben E. 1.1. sowie 1.2.3. [Ausführungen zum Diebstahl sowie zur Ge- ringfügigkeit]). Der Beschuldigte ist demgemäss schuldig zu sprechen.
5. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 4) 5.1. Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligungspflichtigen Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält, wird gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe be- straft. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er sich vorsätzlich über den ihm bekannten Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 5. August 2024, wonach er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, hinwegsetzte und weiterhin illegal im Land verblieb. 5.2. Der Beschuldigte hatte nie einen Grund zur Annahme, dass er sich in der Schweiz aufhalten darf. Ihm wurde spätestens am 22. August 2024 anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass er die Schweiz verlassen müsse. Dies unterliess er jedoch. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Na- mentlich ist sein Versuch, die Verantwortung für seinen Verbleib dem Bundesasyl- zentrum E._____ zuzuschieben, kein Rechtfertigungsgrund. Er verblieb in der Schweiz im Wissen, dass er diese zu verlassen hatte, und traf keinerlei Anstalten, seinen illegalen Aufenthalt abzubrechen. Wenn er geltend machen lässt, er habe ja kein Geld für die Ausreise gehabt (act. 35 Rz. 45), dann muss er sich entgegen- halten lassen, dass er sich offensichtlich auch nicht erkundigte, ob ihm für die Aus- reise finanzielle Unterstützung ausgerichtet werde, sondern passiv blieb. Einer ex- pliziten Aufforderung des Bundesasylzentrums, dass er das Land zu verlassen habe, bedurfte es dafür schlechterdings nicht. Er ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die
- 16 - Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zur schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Straf- milderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.2. Die schwersten Delikte stellen vorliegend der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB dar. Der ordentliche Strafrahmen reicht in beiden Tatbeständen folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teil- weise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Wie nachfol- gend zu zeigen sein wird (E. IV/2), kann eine schuldadäquate Strafe nur mittels einer Freiheitsstrafe bemessen werden, womit im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
2. Bestimmung der Strafart 2.1. Sowohl der Diebstahl, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch wie auch der rechts- widrige Aufenthalt können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. 2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
- 17 - 2.3. Der Beschuldigte weist diverse teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. un- ten E. IV/10), wobei auch bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Offensichtlich haben diese Verurteilungen den Beschuldigten nicht davon abgehalten, wieder neue Delikte zu begehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht ausreichend von erneuter Delinquenz abhalten würde. Ferner ist auch die Mittellosigkeit des Beschuldigten aktenkundig, weshalb eine Geldstrafe aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten aktuell ohnehin nicht vollzogen werden könnte. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4. Es sind somit für die einfache Körperverletzung – bereits aufgrund der Höhe der hierfür auszufällenden Einsatzstrafe – wie auch aufgrund der sog. negativen Spezialprävention für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch eine Freiheits- strafe auszufällen. Für den geringfügigen Diebstahl ist eine Busse auszusprechen
3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 3.1. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB). 3.2. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körperli- che und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Tä- ter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann
- 18 - sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter so- wie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar [OFK], StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 3.3. Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentli- cher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einer- seits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstra- fen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).
4. Tatkomponente Dossier 1 (Diebstahl, Sachbeschädigung) 4.1. Objektive Tatschwere Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung in einem engen Sachzusammenhang stehen, weshalb diesbezüglich eine einheitliche Verschuldensbewertung vorgenommen wird. Der Beschuldigte beging gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen Autoeinbruch, um daraus so viele Wert- gegenstände wie möglich zu stehlen. Gleichzeitig wurde zudem der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, indem das Fenster des Fahrzeugs aufgebrochen wurde. Daraus resultierte ein Sachschaden von ca. Fr. 2'500.–. Es ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigung in concreto ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt. Die in einem Wohnquartier begangene Tat zeugt von einiger Kaltschnäuzigkeit. Das Tat- vorgehen zeugt auch von gewisser kriminellen Energie. Es erforderte auch eine gewisse Arbeitsteilung. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatver- schulden als noch eher leicht zu beurteilen. 4.2. Subjektive Tatschwere
- 19 - Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wobei das "Autoknacken" nicht langfristig geplant wor- den war. Das Motiv des Beschuldigten war rein eigennütziger Natur, namentlich die unberechtigte finanzielle Besserstellung seiner selbst. Die subjektive Komponente wiegt etwas schwerer als die objektive, da sein Vorsatz ja über das hinausging, was er tatsächlich erreichte. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht zu beurteilen. 4.3. Einsatzstrafe Ausgehend von einem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden ist die Einsatz- strafe auf 3 ½ Monate festzusetzen.
5. Tatkomponente Dossier 1 (geringfügiger Missbrauch DVA) 5.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der er- beuteten Kreditkarte Zigaretten im Wert von Fr. 40.– kaufte. Der Beschuldigte ver- ursachte somit einen geringen rein finanziellen Schaden. In Anbetracht der Um- stände ist das objektive Tatverschulden leicht. 5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht. 5.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von ½ Monat.
6. Tatkomponente Dossier 2 (versuchter Missbrauch DVA) 6.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein relativ teures Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen versuchte, was einzig daran scheiterte, dass er den PIN-Code nicht kannte. Der Beschuldigte hätte somit, wenn der Kauf gelungen wäre, einen nicht mehr als geringfügig eingestuften finanziellen Schaden angerichtet. In Anbetracht aller Umstände ist das objektive Tatverschul- den knapp noch leicht zu werten.
- 20 - 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung und handelte recht dreist. Das subjektive Tatverschulden wiegt eben- falls knapp noch leicht. 6.3. Nach dem gesagten rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
7. Tatkomponente Dossier 3 (Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl) 7.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines verhängten Hausverbotes die B._____-Filiale nicht nur betrat, sondern daselbst auch wieder einen Diebstahl verübte. Auch wenn der Betrag des Diebesguts noch im geringfügigen Bereich liegt, hat er dem Geschäft, das er gar nicht mehr betreten durfte, einen finanziellen Schaden bereitet, der kein Kleinbetrag mehr darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht. 7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte betrat das Geschäft trotz beste- henden Hausverbotes, was von Kaltschnäuzigkeit zeugt. Durch den Diebstahl wollte er sich finanziell bereichern. Er handelte also aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht. 7.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 ½ Monaten.
8. Tatkomponente Dossier 4 (rechtswidriger Aufenthalt) 8.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines abgewiesenen Asylentscheids und einer rechtskräftigen Wegweisung, was ihm mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 5. August 2024 mitgeteilt wurde und bekannt war, in der Schweiz verblieb. Ihm wurde spätestens am 22. August 2024 anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass er die Schweiz verlassen müsse,
- 21 - wozu er trotzdem keinerlei Anstalten traf. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht. 8.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass dem Beschul- digten bewusst war, dass er die Schweiz zu verlassen hat, er sich dennoch weigerte und sich auf den Standpunkt stellte, dass das Asylzentrum schuld sei, da es ihn nicht dementsprechend behandelt habe und er daher habe davon ausgehen dür- fen, dass er weiterhin hier verbleiben dürfe. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht. 8.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
9. Zwischenfazit Tatkomponente Als Zwischenresultat ist damit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe von 3 ½ Mona- ten angemessen zu erhöhen ist und unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips auf 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen festzusetzen ist.
10. Täterkomponenten 10.1.In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in Tunesien geboren und aufgewachsen. Auf sein Asylgesuch, das er kurz nach seiner Einreise vom 11. Juli 2024 stellte, wurde nicht eingetreten, weil sich gezeigt hatte, dass der Beschuldigte früher schon in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 10.2.Der Beschuldigte begann kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zu delin- quieren und weist daher mehrere (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf: Am
13. Juli 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise zu einer auf zwei Jahre bedingt angesetzten Freiheitsstrafe
- 22 - verurteilt. Am 9. August 2024 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland wegen Diebstahls zu einer ebenfalls bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren angesetzt und die Probezeit der ersten Strafe um ein Jahr verlängert wurde. Am 21. August 2024 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (begangen am 16. und 20. August 2024) zu einer ebenfalls bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, dies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Am 28. August 2024 fällte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Mo- naten und eine Busse von Fr. 300.– wegen Diebstahls aus, wobei gleichzeitig die am 9. August 2024 bedingt ausgefällte zweimonatige bedingte Strafe widerrufen wurde und somit eine Gesamtstrafe ausgefällt wurde. Vorstrafen sind nach kon- stanter Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumes- sung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurück- liegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen. Er erwirkte nach seiner Ankunft in der Schweiz innerhalb kürzester Zeit vier Verurteilungen. Beson- ders schwer fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 28. August 2024 per Straf- befehl von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zu einer unbedingten Freiheits- strafe wegen Diebstahls verurteilt wurde und bereits vier Tage später, in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2024 und somit kurz nach der letzten Verurteilung und innerhalb mehreren angesetzten und verlängerten Probezeiten den Autoein- bruch in G._____ verübte. Der Beschuldigte erwies sich durch seine wiederholte Delinquenz als hartnäckiger Intensivtäter, der sich von Verurteilungen und Straf- verfahren nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Seine wiederholte Straffälligkeit trotz erfolgten Verurteilungen ist straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 1 Monat ist somit angezeigt. 10.3.Bezüglich dem Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte teilweise geständig zeigte, wobei allerdings die Beweislage auch erdrückend war. Dennoch sind die Geständnisse des Beschuldigten leicht strafmindernd – im Um- fang von ½ Monat – zu berücksichtigen.
- 23 - 10.4.Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass die Täterkom- ponente das Tatverschulden erhöht. Damit resultiert auf Basis des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von Fr. 500.–. An die Strafe anzu- rechnen sind ihm die erstandene Haft (13. Juli 2024, 20.–21. August 2024 sowie 3.–24. September 2024) von 24 Tagen. V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Der Beschuldigte wurde im Sommer 2024 dreimal zu bedingten und einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Verhalten des Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass er in naher Zukunft wieder straffällig werden wird. Er wurde innerhalb eines Zeitraums von nur sechs Wochen viermal verurteilt, was ihn allerdings nicht davon abhielt, weiter zu delinquieren. In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 7). Vor diesem Hintergrund scheint eine unbedingte Strafe unerlässlich, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz betreffend Diebstahl abzuhalten.
3. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 24 - VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Verlangt wird hierfür das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Nach dem der Beschuldigte in der Probezeit wieder delinquierte, wurde die Probezeit bis zum 14. Juli 2027 verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. Au- gust 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Der Beschuldigte delinquierte daraufhin während der beiden Probezeiten erneut, was dazu führte, dass er am 21. August 2024 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde. Fünf Tage nach diesem Strafbefehl beging er den nächsten Diebstahl. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen mit einer unbedingten Gesamtstrafe von drei Mo- naten bestraft, wobei der Strafbefehl vom 9. August 2024 widerrufen wurde. Unter diesen Umständen lässt sich keine gute Prognose stellen. Die in den Strafbefehlen vom 13. Juli 2024 und 21. August 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafen sind demnach zu widerrufen. VII. Gesamtstrafe / Zusatzstrafe
1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch
- 25 - die widerrufene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen ist (BGE 134 IV 241).
2. Die widerrufene Freiheitsstrafe und die heute auszufällende Strafe sind glei- cher Art, weshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe – teilweise als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB, weil der Be- schuldigte die zu widerrufenden Strafen vor dem Strafbefehl vom 28. August 2024 erwirkte – zu bilden ist. Entsprechend ist die zuvor festgelegte Strafe von 8 Mona- ten angemessen zu erhöhen. Im Ergebnis erscheint es unter Beachtung des Aspe- rationsprinzips als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB 24 Tage aufgrund erstandener Haft (13. Juli 2024, 20.–21. August 2024 so- wie 3.–24. September 2024) anzurechnen. Zusätzlich ist, wie bereits dargelegt, eine Busse von Fr. 500.– auszufällen. VIII. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer nicht obligatorischen Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB, wobei der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen werden soll. Zudem beantragt sie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; act. D1/17 S. 7). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt hingegen, es sei auf eine An- ordnung einer – nicht obligatorischen – Landesverweisung sowie einer Ausschrei- bung im SIS zu verzichten. Dies wäre eine übermässige Reaktion und sei ange- sichts der minderschweren Straftaten weder erforderlich noch verhältnismässig (act. 35 Rz. 61).
2. Fakultative Landesverweisung 2.1. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sind vorliegend nicht erfüllt, weil die verübten Delikte – die schwers- ten Delikte stellen vorliegend die Tatbestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von
- 26 - Art. 147 Abs. 1 StGB dar – keine Katalogtaten darstellen. Insbesondere gilt der vor- liegende Ladendiebstahl nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (BGE 145 IV 404 E. 1.5). Da der Beschuldigte aber wegen mehrerer Vergehen verurteilt wird und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu prüfen. 2.2. Eine fakultative Landesverweisung kann gemäss Art. 66abis StGB angeordnet werden, wenn ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wel- ches nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, und er aufgrund dieser Straftat zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59–61 StGB) oder die Verwahrung (Art. 64 StGB) angeordnet wird. Das Aus- sprechen einer fakultativen Landesverweisung steht im Gegensatz zur obligatori- schen Landesverweisung im Ermessen des Gerichts und hat unter Berücksichti- gung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. 2.3. Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme han- delt, ist diese insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Ge- gensatz zur Härtefallprüfung bei der obligatorischen Landesverweisung, bei wel- cher nur Ausnahmen zuzulassen sind, genügt bei der fakultativen Landesverwei- sung das Vorliegen einer einfachen Unverhältnismässigkeit, um von einer solchen abzusehen (OGer ZH SB190128-O/U vom 10. September 2019 E. 6.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbeson- dere – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Mass- nahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (Urteil BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.1.1. m.w.N.). 2.4. Dass die Landesverweisung dazu geeignet ist, um den Beschuldigten hierzu- lande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, bedarf keiner weiteren Er- läuterungen.
- 27 - 2.5. Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Landesverwei- sung ist das Folgende festzuhalten: Wie bereits bei den Ausführungen zur Täter- komponente ausgeführt, ist der Beschuldigte in Tunesien geboren und aufgewach- sen. Auf sein Asylgesuch, das er kurz nach seiner Einreise vom 11. Juli 2024 stellte, wurde nicht eingetreten, weil sich gezeigt hatte, dass der Beschuldigte früher schon in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Schliesslich begann er kurz nach sei- ner Einreise in die Schweiz zu delinquieren und weist daher mehrere (teilweise ein- schlägige) Vorstrafen auf. Nähere Beziehung zur Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. Er gibt an, Familienangehörige in Italien und Tunesien zu haben und in der Schweiz über Freunde zu verfügen (act. D1/2/3 F/A 83 ff.). Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer hierzulande und des mehrmonatigen Gefängnisaufenthal- tes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die hiesigen Freund- schaften prägender Natur sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Auf- enthaltsdauer in der Schweiz äusserst kurz war, der Beschuldigte hier keine Fami- lienangehörigen hat und keinerlei Integration ersichtlich ist. Im Gegenteil fing der Beschuldigte innert kurzer Zeit an zu delinquieren und liess sich auch von Strafen nicht abschrecken. Vollzugshindernisse sind keine ersichtlich. 2.6. Eine fakultative Landesverweisung ist auf 3 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66abis StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ver- hältnismässig sein muss (Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2 m.w.H.). Insbesondere das Verschulden hinsichtlich des Diebstahls sowie des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt nicht mehr im Bagatellbereich (vgl. oben E. IV/4). Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und der teilweise einschlägigen Vorstrafen erscheint eine fakultative Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren als angemessen. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu ver- weisen ist.
- 28 -
3. Ausschreibung im SIS 3.1. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des SIS und das SIRENE- Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) besagt, dass Drittstaatangehörige zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Ent- sprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS anzuordnen ist. 3.2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II- Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksich- tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbeson- dere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 3.3. Tunesien ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Mit Blick auf das Kriterium gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht entscheidend, ob die begangene Straftat, für welche der Drittstaats- angehörige verurteilt wurde, im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Mit anderen Worten ist die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
- 29 - 3.4. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS- II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7 und 4.8). 3.5. Das Höchstmass ist bei den einschlägigen Tatbeständen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Summe aller im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte erreichen eine hinreichende Schwere, um die Eintragung im SIS als angemessen erscheinen zu lassen. Folgerichtig sind die Voraussetzungen zur Ausschreibung im SIS gege- ben. IX. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 35 S. 2).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
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3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen zahlreichen De- likte, die keinen Bagatellcharakter mehr aufweisen und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Intensivtäter handelt, erscheint die Anordnung eines DNA-Profils angezeigt, weshalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu ent- sprechen ist.
4. Beim Beschuldigten ist eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert Frist nicht bei der zu- ständigen Behörde melden, so ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, ihn zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. X. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 1 StPO, Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhal- ten adäquat kausal verursacht wurde. Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispo- sitions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren so- wohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebun- den (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).
2. Die Privatklägerin 1, B._____ AG, hat zusammen mit dem Strafantrag vom
9. September 2024 (betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch, Dossier 3; act. D3/3/1 S. 2) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 355.– geltend gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 9. September 2024 geht hervor, dass das geklaute Parfum einen Wert von Fr. 205.– aufweist (act. D3/1 S. 3). Anlässlich der
- 31 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 sowie der heuti- gen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Forderung der Privatklä- gerin 1 im Umfang des Sachwerts (act. D1/2/3 F/A 65 f.; Prot. S. 10; act. 35 Rz. 62).
3. Das von der Geschädigten B._____ AG gemäss Strafantrag vom 9. Septem- ber 2024 aus dem Ereignis vom 2. September 2024 (Diebstahl und Hausfriedens- bruch, Dossier 3) gestellte Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 355.– (act. D3/3/1 S. 2) wurde im Umfang von Fr. 205.– vom Beschul- digten anerkannt. Der Beschuldigte ist daher gemäss seiner Anerkennung zu ver- pflichten, der B._____ AG Schadenersatz in genannter Höhe zu bezahlen. Im dar- über hinaus gehenden Betrag wurde die Forderung nicht belegt, weshalb diese im Umfang der Umtriebsentschädigung (Fr. 150.–) abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts auf Fr. 2'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr für das Vor- verfahren beträgt Fr. 2'100.– (act. D1/17 S. 7). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen An- klagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Untersuchungs- und Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver-
- 32 - fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 11.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 2'607.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 37). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 26. September 2024) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch. 2.3. Für das Studium der Untersuchungsakten veranschlagt der amtliche Verteidi- ger insgesamt 4.08 Stunden (vgl. Posten vom 16., 18., 20., 23., 24., 25. und
26. September 2024). Dieser Aufwand für Aktenstudium innerhalb weniger Tage ist angesichts des bescheidenen Aktenumfangs nicht angemessen, weshalb er um 2 Stunden zu kürzen ist. Ein Aktenstudium im geltend gemachten Umfang war schlicht nicht erforderlich, da die amtliche Verteidigung ab 11. September 2024 ins Verfahren involviert war (act. D1/8/6) und es sich um einen überschaubaren, nicht komplexen Verfahrensgegenstand handelt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Be- schuldigte weitgehend geständig zeigte. 2.4. Für Vorbereitung, Besprechung und Korrespondenz mit dem Klienten veran- schlagt der amtliche Verteidiger insgesamt 4.58 Stunden (vgl. Posten vom 16., 20.,
24. und 26. September 2024). Auch dieser Aufwand erscheint in Anbetracht, der bereits genannten Gründe als zu hoch und ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Insbesondere konnte sich der Verteidiger am 16. September 2024 mit dem Be-
- 33 - schuldigten besprechen und hatte auch am 24. September 2024 anlässlich einer Einvernahme die Gelegenheit, sich mit dem Beschuldigten abzusprechen. 2.5. Für das Vorverfahren ist dem amtlichen Verteidiger nach dem Gesagten ein Aufwand von 7.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 1'727.– ohne MwSt.) zu entschädigen. 2.6. Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitauf- wand von 45.07 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der Fall we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon früh ins Verfahren involviert und an der relevanten Einvernahme anwesend war und überdies bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Anzumerken ist, dass der Kollegialstraffall ursprünglich von der Staatsanwaltschaft an das Einzelgericht überwiesen wurde und der Beschuldigte weitgehend geständig war. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der überschaubaren Akten und der nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren
– unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 4'900.– zu veranschlagen. 2.7. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'727.– (7.85 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 4'900.– für das Hauptverfahren sowie Fr. 366.50 für die Barauslagen (Kopien, Porto und Wegkosten), was ein gerundetes Zwischentotal von Fr. 7'000.– ergibt, zu entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 567.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 7'567.– ergibt.
- 34 - 2.8. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen – teilweise geringfügigen – Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen – teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen – betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art.172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Ta- gen wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 21. August 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheits- strafe von 2 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen be- straft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe – teilweise als Zusatz- strafe – (wovon bis und mit heute 24 Tage [13. Juli 2024, 20.–21. August 2024, 3.–24. September 2024] durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, B._____ AG, im Betrag von Fr. 205.– Schadenersatz aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'567.– amtliche Verteidigung (RA X._____); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben),
- 37 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …), das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschuldigten, die Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, das Staatssekretariat für Migration, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziffer 9, die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Disp.-Ziffer 9, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts auf Fr. 2'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr für das Vor- verfahren beträgt Fr. 2'100.– (act. D1/17 S. 7).
E. 1.2 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen An- klagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Untersuchungs- und Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
2. Entschädigung amtliche Verteidigung
E. 1.2.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa). In objektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft be- gründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koor- dination kann genügen (BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1). In sub- jektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet wer-
- 11 - den; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a).
E. 1.2.2 Fest steht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass er vom Fahr- zeugeinbruch des D._____ nicht überrumpelt wurde, sondern dass dieser ihm im Voraus erklärt hatte, er wolle in Autos einbrechen. Er war somit spätestens in G._____ in das Vorhaben eingeweiht. Was die weitere Rolle des Beschuldigten betrifft, so stellt sich die Frage, ob der Tatbeitrag des «Schmierestehens» in objek- tiver und subjektiver Hinsicht derart wesentlich ist, dass die Ausführung des Delik- tes damit steht oder fällt. Der Beschuldigte zog mit seinem Kollegen D._____ los, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, er wolle in Autos einbrechen, um zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte selbst gab an, er sei dann etwas weiter vom Einbruchs- ort weggestanden und habe aufgepasst, dass niemand das Geschehen mitbekom- men konnte. Danach habe er dem D._____ geholfen, das Fenster des beschädig- ten Autos zu schliessen, und konnte sodann die erbeutete Kreditkarte gleichermas- sen verwenden. Das alles impliziert, dass gewissermassen eine Absprache zwi- schen den Beteiligten stattgefunden haben muss und mithin in subjektiver Hinsicht ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag. Auch bei objektiver Betrachtung ist das «Schmierestehen» sowie das Schliessen des vorgängig beschädigten Fensters durch den Beschuldigten als wesentlicher Tatbeitrag zu werten. Schliesslich spricht auch das Teilen des erbeuteten Deliktsguts für ein mittäterschaftliches Vorgehen. Somit ist in objektiver wie in subjektiver Hinsicht von Mittäterschaft auszugehen.
E. 1.2.3 Geringfügigkeit Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögenswerts» beträgt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fr. 300.–. Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert ist allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190, E. 2b/aa; BGE 121 IV 261, E. 2c und 2d). Gebrauchte Alltagssachen weisen in der Regel ei- nen geringeren Wert auf als neue Sachen, weshalb der ursprüngliche Kaufpreis lediglich Hinweise auf den Zeitwert geben kann (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 30). In subjektiver Hinsicht ist sodann entscheidend, auf welchen Wert sich der Vorsatz gerichtet hat. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf einen Vermögenswert über Fr. 300.– gerichtet, scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter
- 12 - Abs. 1 StGB aus, auch wenn die Deliktssumme letztlich unter Fr. 300.– lag (BGE 122 IV 156, E. 2a; BGE 123 IV 155, E. 1a). Insbesondere bei Taschen- oder Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen freilich in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nahm (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 40 mit Verweis auf BGE 123 IV 197, E. 2c).
E. 1.3 Subsumption Das Auto des Geschädigten C._____ wurde in der Absicht aufgebrochen, eine möglichst grosse Beute zu ergattern. Behändigt wurde ein Portemonnaie mit Kre- ditkarte, was allerdings nicht als geringfügig zu würdigen ist. Schliesslich wäre es realitätsfremd zu glauben, dass man ohne Erlaubnis in ein fremdes Fahrzeug ein- dringt, bloss um daraus ein einziges Portemonnaie zu stehlen. Es wurde schlicht- weg das entwendet, was im Fahrzeug vorgefunden wurde, ohne zu wissen, was konkret enthalten war. Die tatsächliche Beute war bei lebensnaher Betrachtung vielmehr dem Zufall geschuldet. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Somit ist der Beschuldigte betreffend Dossier 1 des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es bestand zuge- gebenermassen die Absicht, so viele Wertgegenstände wie nur möglich zu erbeu- ten. Der Vorsatz war nicht auf einen geringfügigen Deliktsbetrag gerichtet. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Sachbeschädigung (Dossier 1)
E. 1.4 Zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. S. 6).
E. 1.5 Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und dem Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 14).
E. 2 Privatklägerschaft
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver-
- 32 - fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19).
E. 2.2 Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 11.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 2'607.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 37). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 26. September 2024) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch.
E. 2.3 Für das Studium der Untersuchungsakten veranschlagt der amtliche Verteidi- ger insgesamt 4.08 Stunden (vgl. Posten vom 16., 18., 20., 23., 24., 25. und
26. September 2024). Dieser Aufwand für Aktenstudium innerhalb weniger Tage ist angesichts des bescheidenen Aktenumfangs nicht angemessen, weshalb er um 2 Stunden zu kürzen ist. Ein Aktenstudium im geltend gemachten Umfang war schlicht nicht erforderlich, da die amtliche Verteidigung ab 11. September 2024 ins Verfahren involviert war (act. D1/8/6) und es sich um einen überschaubaren, nicht komplexen Verfahrensgegenstand handelt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Be- schuldigte weitgehend geständig zeigte.
E. 2.4 Für Vorbereitung, Besprechung und Korrespondenz mit dem Klienten veran- schlagt der amtliche Verteidiger insgesamt 4.58 Stunden (vgl. Posten vom 16., 20.,
24. und 26. September 2024). Auch dieser Aufwand erscheint in Anbetracht, der bereits genannten Gründe als zu hoch und ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Insbesondere konnte sich der Verteidiger am 16. September 2024 mit dem Be-
- 33 - schuldigten besprechen und hatte auch am 24. September 2024 anlässlich einer Einvernahme die Gelegenheit, sich mit dem Beschuldigten abzusprechen.
E. 2.5 Für das Vorverfahren ist dem amtlichen Verteidiger nach dem Gesagten ein Aufwand von 7.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 1'727.– ohne MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.6 Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitauf- wand von 45.07 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der Fall we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon früh ins Verfahren involviert und an der relevanten Einvernahme anwesend war und überdies bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Anzumerken ist, dass der Kollegialstraffall ursprünglich von der Staatsanwaltschaft an das Einzelgericht überwiesen wurde und der Beschuldigte weitgehend geständig war. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der überschaubaren Akten und der nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren
– unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 4'900.– zu veranschlagen.
E. 2.7 Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'727.– (7.85 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 4'900.– für das Hauptverfahren sowie Fr. 366.50 für die Barauslagen (Kopien, Porto und Wegkosten), was ein gerundetes Zwischentotal von Fr. 7'000.– ergibt, zu entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 567.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 7'567.– ergibt.
- 34 -
E. 2.8 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen – teilweise geringfügigen – Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen – teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen – betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art.172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Ta- gen wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 21. August 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheits- strafe von 2 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen be- straft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe – teilweise als Zusatz- strafe – (wovon bis und mit heute 24 Tage [13. Juli 2024, 20.–21. August 2024, 3.–24. September 2024] durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
E. 3 Mehrfacher (teilweise geringfügig und versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1 und 2)
E. 3.1 Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des SIS und das SIRENE- Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) besagt, dass Drittstaatangehörige zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Ent- sprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS anzuordnen ist.
E. 3.2 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II- Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksich- tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbeson- dere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
E. 3.2.1 Der Beschuldigte kaufte am 3. September 2024 mit der Kreditkarte, die vor- gängig unter seiner Mitwirkung aus dem Auto des Geschädigten C._____ gestoh- len worden war, Zigaretten im Wert von Fr. 40.–. Zur Geringfügigkeit ist auf die Erwägungen unter 1.2.3. zu verweisen. Er hat sich somit des geringfügigen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht.
E. 3.2.2 Am 10. August 2024 versuchte der Beschuldigte, im H._____ Shop an der I._____-strasse ein Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen, was aber nicht gelang, weil er den erforderlichen PIN-Code nicht kannte. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und zudem seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, aber nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Dabei ist ein Ver-
- 14 - such vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war (TRECHSEL/GETH, PK StGB, Vor Art. 22 N 1 und Art. 22 N 12). Dies war beim Versuch des Beschuldigten, ein Smartphone zu kaufen, der Fall. Der Kauf gelang einzig deshalb nicht, weil er den Code nicht kannte. Er hatte alles unternommen, um den Kauf zu verwirklichen. Eine Kreditkarte ist grundsätzlich geeignet, um Einkäufe zu tätigen, und es hätte ungeachtet des Verfalldatums der Kreditkarte auch funktioniert, wenn der Beschuldigte den PIN ge- kannt hätte, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung kein untauglicher Ver- such vorliegt (act. 35 Rz. 27). Damit ist er des vollendeten Versuchs des Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.3 Tunesien ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Mit Blick auf das Kriterium gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht entscheidend, ob die begangene Straftat, für welche der Drittstaats- angehörige verurteilt wurde, im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Mit anderen Worten ist die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
- 29 -
E. 3.4 Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS- II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7 und 4.8).
E. 3.5 Das Höchstmass ist bei den einschlägigen Tatbeständen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Summe aller im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte erreichen eine hinreichende Schwere, um die Eintragung im SIS als angemessen erscheinen zu lassen. Folgerichtig sind die Voraussetzungen zur Ausschreibung im SIS gege- ben. IX. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 35 S. 2).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
- 30 -
3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen zahlreichen De- likte, die keinen Bagatellcharakter mehr aufweisen und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Intensivtäter handelt, erscheint die Anordnung eines DNA-Profils angezeigt, weshalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu ent- sprechen ist.
4. Beim Beschuldigten ist eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert Frist nicht bei der zu- ständigen Behörde melden, so ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, ihn zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. X. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 1 StPO, Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhal- ten adäquat kausal verursacht wurde. Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispo- sitions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren so- wohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebun- den (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).
2. Die Privatklägerin 1, B._____ AG, hat zusammen mit dem Strafantrag vom
9. September 2024 (betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch, Dossier 3; act. D3/3/1 S. 2) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 355.– geltend gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 9. September 2024 geht hervor, dass das geklaute Parfum einen Wert von Fr. 205.– aufweist (act. D3/1 S. 3). Anlässlich der
- 31 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 sowie der heuti- gen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Forderung der Privatklä- gerin 1 im Umfang des Sachwerts (act. D1/2/3 F/A 65 f.; Prot. S. 10; act. 35 Rz. 62).
3. Das von der Geschädigten B._____ AG gemäss Strafantrag vom 9. Septem- ber 2024 aus dem Ereignis vom 2. September 2024 (Diebstahl und Hausfriedens- bruch, Dossier 3) gestellte Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 355.– (act. D3/3/1 S. 2) wurde im Umfang von Fr. 205.– vom Beschul- digten anerkannt. Der Beschuldigte ist daher gemäss seiner Anerkennung zu ver- pflichten, der B._____ AG Schadenersatz in genannter Höhe zu bezahlen. Im dar- über hinaus gehenden Betrag wurde die Forderung nicht belegt, weshalb diese im Umfang der Umtriebsentschädigung (Fr. 150.–) abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 4 Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl (Dossier 3)
E. 4.1 Objektive Tatschwere Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung in einem engen Sachzusammenhang stehen, weshalb diesbezüglich eine einheitliche Verschuldensbewertung vorgenommen wird. Der Beschuldigte beging gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen Autoeinbruch, um daraus so viele Wert- gegenstände wie möglich zu stehlen. Gleichzeitig wurde zudem der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, indem das Fenster des Fahrzeugs aufgebrochen wurde. Daraus resultierte ein Sachschaden von ca. Fr. 2'500.–. Es ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigung in concreto ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt. Die in einem Wohnquartier begangene Tat zeugt von einiger Kaltschnäuzigkeit. Das Tat- vorgehen zeugt auch von gewisser kriminellen Energie. Es erforderte auch eine gewisse Arbeitsteilung. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatver- schulden als noch eher leicht zu beurteilen.
E. 4.2 Subjektive Tatschwere
- 19 - Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wobei das "Autoknacken" nicht langfristig geplant wor- den war. Das Motiv des Beschuldigten war rein eigennütziger Natur, namentlich die unberechtigte finanzielle Besserstellung seiner selbst. Die subjektive Komponente wiegt etwas schwerer als die objektive, da sein Vorsatz ja über das hinausging, was er tatsächlich erreichte. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht zu beurteilen.
E. 4.3 Einsatzstrafe Ausgehend von einem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden ist die Einsatz- strafe auf 3 ½ Monate festzusetzen.
E. 5 Tatkomponente Dossier 1 (geringfügiger Missbrauch DVA)
E. 5.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der er- beuteten Kreditkarte Zigaretten im Wert von Fr. 40.– kaufte. Der Beschuldigte ver- ursachte somit einen geringen rein finanziellen Schaden. In Anbetracht der Um- stände ist das objektive Tatverschulden leicht.
E. 5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht.
E. 5.3 Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von ½ Monat.
E. 6 Tatkomponente Dossier 2 (versuchter Missbrauch DVA)
E. 6.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein relativ teures Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen versuchte, was einzig daran scheiterte, dass er den PIN-Code nicht kannte. Der Beschuldigte hätte somit, wenn der Kauf gelungen wäre, einen nicht mehr als geringfügig eingestuften finanziellen Schaden angerichtet. In Anbetracht aller Umstände ist das objektive Tatverschul- den knapp noch leicht zu werten.
- 20 -
E. 6.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung und handelte recht dreist. Das subjektive Tatverschulden wiegt eben- falls knapp noch leicht.
E. 6.3 Nach dem gesagten rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
E. 7 Tatkomponente Dossier 3 (Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl)
E. 7.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines verhängten Hausverbotes die B._____-Filiale nicht nur betrat, sondern daselbst auch wieder einen Diebstahl verübte. Auch wenn der Betrag des Diebesguts noch im geringfügigen Bereich liegt, hat er dem Geschäft, das er gar nicht mehr betreten durfte, einen finanziellen Schaden bereitet, der kein Kleinbetrag mehr darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht.
E. 7.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte betrat das Geschäft trotz beste- henden Hausverbotes, was von Kaltschnäuzigkeit zeugt. Durch den Diebstahl wollte er sich finanziell bereichern. Er handelte also aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht.
E. 7.3 Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 ½ Monaten.
E. 8 Tatkomponente Dossier 4 (rechtswidriger Aufenthalt)
E. 8.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines abgewiesenen Asylentscheids und einer rechtskräftigen Wegweisung, was ihm mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 5. August 2024 mitgeteilt wurde und bekannt war, in der Schweiz verblieb. Ihm wurde spätestens am 22. August 2024 anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass er die Schweiz verlassen müsse,
- 21 - wozu er trotzdem keinerlei Anstalten traf. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht.
E. 8.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass dem Beschul- digten bewusst war, dass er die Schweiz zu verlassen hat, er sich dennoch weigerte und sich auf den Standpunkt stellte, dass das Asylzentrum schuld sei, da es ihn nicht dementsprechend behandelt habe und er daher habe davon ausgehen dür- fen, dass er weiterhin hier verbleiben dürfe. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht.
E. 8.3 Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
E. 9 Zwischenfazit Tatkomponente Als Zwischenresultat ist damit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe von 3 ½ Mona- ten angemessen zu erhöhen ist und unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips auf 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen festzusetzen ist.
E. 10 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, B._____ AG, im Betrag von Fr. 205.– Schadenersatz aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.
E. 11 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'567.– amtliche Verteidigung (RA X._____); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 14 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben),
- 37 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …), das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschuldigten, die Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, das Staatssekretariat für Migration, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziffer 9, die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Disp.-Ziffer 9, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
E. 15 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240169-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. R. Harris und Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 28. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Privatkläger
1. B._____ AG
2. C._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 (act. D1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/17 S. 7) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
13. Juli 2024 ausgefällten bedingten Strafe von 10 Tagen Freiheits- strafe. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 21. August 2024 ausgefällten bedingten Strafe von zwei Mo- naten Freiheitsstrafe. Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 500.00 Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer – nicht obligatorischen – Landesverweisung von 7 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Insti- tuts Zürich, Telefon …, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen
- 3 - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)" Anträge der Verteidigung: (act. 34 S. 2) "1. Mein Mandant sei der Beihilfe zum Diebstahl gem. Dossier Nr. 1 schuldig zu sprechen;
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung gem. Dossier Nr. 1 sei er freizusprechen;
3. Mein Mandant sei wegen geringfügigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gem. Dossier Nr. 1 schuldig zu sprechen;
4. Mein Mandant sei wegen des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gem. Dossier 2 schuldig zu sprechen jedoch straflos zu lassen;
5. Mein Mandant sei des geringfügigen Diebstahls gem. Dossier Nr. 3 schuldig zu sprechen;
6. Mein Mandant sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gem. Dossier Nr. 3 freizusprechen;
7. Mein Mandant sei vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Dossier Nr. 4 freizusprechen;
8. Es sei über allfällig zu widerrufende Strafen zu entscheiden;
9. Mein Mandant sei zu einer Gesamtstrafe von maximal 5 Monaten und einer Busse von CHF 245 zu bestrafen und unter Berücksich- tigung der bereits erstandenen Haft umgehend aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei mein Mandant per 3. Februar 2025 aus der Haft zu entlassen;
10. Auf die Anordnung einer – nicht obligatorischen – Landesverwei- sung sowie auf eine Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) sei zu verzichten;
11. Es sei über den sichergestellten Gegenstand mit der Asservat Nr. A019'045'660 zu entscheiden;
12. Auf die Erstellung einer DNA-Profils sei zu verzichten;
13. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft Nr. 1 (B._____ AG) wird im Umfang von CHF 205.00 anerkannt; im Übrigen seien die Zivil- forderungen abzuweisen, eventualiter sei auf den Zivilweg zu überweisen;
14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staatsanwaltes."
- 4 - Anträge der Privatklägerschaft: Anträge B._____ AG (act. 3/3/1; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte habe der Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 355.00 zu bezahlen. Anträge C._____ (act. D1/7/1; sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) am 24. September 2024 beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls etc. (act. D1/17). Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2024 überwies das Einzelgericht den Prozess an das Kolle- gialgericht (act. 21). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde zur Hauptver- handlung auf den 4. Februar 2025 vorgeladen (act. 26/1), welche schliesslich auf den 28. Januar 2025 verschoben wurde (act. 28/1). 1.2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Anträgen und dem Strafmass und zog ihre Anträge bezüglich Widerrufen zu- rück, da die bedingten Vorstrafen bereits von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen widerrufen worden seien (recte: widerrufen wurde bloss der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. August 2024). Sie hielt aber aufgrund der neu dazugekommenen Vorstrafe am Strafmass fest, wobei mangels möglichen Wi- derrufen nicht mehr eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe beantragt werde. Über- dies ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Hauptverhandlung (act. 30 S. 1 f.). 1.3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte die Beizie- hung der vollständigen Akten des parallel gegen den Mitbeschuldigten D._____ ge- führten Strafverfahrens sowie deren vorgängige Einsichtnahme. Weiter führte er aus, dass die Verfahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und keine Kon- frontation stattgefunden habe, weshalb die polizeiliche Einvernahme des Mitbe- schuldigten D._____ vom 3. September 2024 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Vorhaltungen am selben Tage ihm gegenüber (act. D1/2/1 und D1/3/1) nicht zu seinen Lasten verwertbar seien (act. 31). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21. Januar 2025 zur Eingabe der Verteidigung Stellung (act. 32).
- 6 - Die Akten D._____ wurden am 23. Januar 2025 von der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland beigezogen und der Verteidigung zugestellt (act. 34/2). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. S. 6). 1.5. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und dem Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 14).
2. Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Strafan- trag ist dieser Erklärung, gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO, gleichgestellt. Sofern eine geschädigte Person Strafantrag stellt, konstituiert sich diese folglich bereits als Pri- vatkläger im Strafpunkt. 2.2. Sowohl die B._____ AG wie auch C._____ konstituierten sich rechtzeitig vor Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger im Sinne von Art. 118 ff. StPO (act. D1/7/1 und D3/3/1).
3. Strafanträge 3.1. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB sowie Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, handelt es sich um Antragsdelikte. Notwendige Prozessvoraussetzung ist somit die rechtzeitige Er- hebung eines Strafantrags durch die Geschädigten im Sinne von Art. 30 ff. StGB. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
- 7 - 3.2. Die Privatklägerschaft B._____ AG sowie C._____ stellten hinsichtlich der genannten Delikte innert der dreimonatigen Frist und somit gemäss Art. 30 StGB gültige Strafanträge (act. D1/7/1 und D3/3/1). II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, mehrfach (teilweise nur auf einen geringen Vermögensvorteil gerichtet) Diebstähle, mehrfach (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruch begangen sowie sich des rechtswidrigen Auf- enthalts schuldig gemacht zu haben. 1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024, welche im Beisein seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt wurde (act. D1/2/3 S. 1), zeigte sich der Beschuldigte betreffend die ihm in der Anklage- schrift vorgeworfenen, nachfolgenden Sachverhalte geständig: Er anerkannte den (geringfügigen) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betref- fend Dossier 1 (act. D1/2/3 F/A 27), den versuchten betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage betreffend Dossier 2 (act. D1/2/3 F/A 32) sowie den Hausfriedensbruch und den geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 (act. D1/2/3 F/A 38). Den äusseren Sachverhalt des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Dossier 4 anerkannte er gezwungenermassen, machte jedoch geltend, da- für sei das Bundesasylzentrum E._____ verantwortlich, welches ihn nicht wegge- wiesen habe (act. D1/2/3 F/A 48). Auf diesen Einwand wird bei der rechtlichen Wür- digung einzugehen sein. Die Geständnisse des Beschuldigten decken sich mit den übrigen Untersuchungs- ergebnissen; insbesondere den Aufnahmen von Überwachungskameras, sofern solche vorhanden sind, sowie des teilweise anlässlich seiner (bzw. seines Mitbe- schuldigten D._____) erfolgten Anhaltung sichergestellten Deliktsgutes, welches in der Folge den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben werden konnte. Mithin sind
- 8 - die eingeklagten Sachverhalte gemäss den vorgenannten Dossiers rechtsgenü- gend erstellt. 1.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 (Fahrzeugeinbruch und Diebstahl am 2./3. September 2024 an der F._____-strasse 1 in G._____) nur teilgeständig. Im Einzelnen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 2./3. September 2024, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich um ca. 22.45 Uhr, an der F._____-strasse 1 in G._____ zusammen mit dem Mitbe- schuldigten D._____ in arbeitsteiliger Weise das parkierte Fahrzeug des Geschä- digten C._____ auf nicht näher bekannte Weise geöffnet und Wertgegenstände (Portemonnaie inkl. Ausweisen und Visa-Kreditkarte der Raiffeisenbank) behändigt zu haben. Der Beschuldigte sei in dieser Zeit etwas weiter entfernt gestanden und habe Ausschau gehalten, dass der Mitbeschuldigte D._____ nicht erwischt werde. Schliesslich habe er ihm geholfen das Fenster des Fahrzeugs wieder nach oben zu schieben. Soweit der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet, ist der Anklagesach- verhalt zu erstellen.
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Was den Einwand der Verteidigung anbelangt, der Beschuldigte sei am An- fang ohne Anwesenheit einer Verteidigung befragt worden, was ein gravierendes Versäumnis darstelle (act. 35 Rz. 6) so ist vorab anzumerken, dass die polizeiliche bzw. die Haft-Einvernahmen vom 3. bzw. 4. September 2024 (act. D1/2/1-2) zwar ohne Beisein einer Verteidigung stattfanden. Wenn ein Fall von notwendiger Ver- teidigung vorliegt, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Zur Zeit der polizeilichen und der Haft-Einvernahme stand das Vorverfahren noch ganz am Anfang. In diesem Ver- fahrensstadium musste im vorliegenden Fall aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfs noch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegen würde, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass nicht von Anfang an ein Verteidiger beigezogen und der Beschuldigte folglich ohne Anwe- senheit eines solchen befragt wurde. Die ersten Einvernahmen sind daher in rechtskonformer Weise erhoben worden und verwertbar.
- 9 - 2.2. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. September 2024 fand so- dann im Beisein des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ statt, womit diese ebenfalls ohne weiteres verwertbar ist. 2.3. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. September 2024 an, er sei nicht ins Auto eingestiegen (act. D1/2/3 F/A 8). Er sei etwas weiter entfernt gewesen und habe zugeschaut und beobachtet, ob jemand in der Nähe sei oder ob sie jemand sehen könne. Danach habe sein Kollege ihn gerufen und habe ihn um Hilfe gebeten, das Fenster des Autos wieder mit den Händen zuzumachen (a.a.O. F/A 10 ff.). Es sei richtig, dass D._____ den Vorschlag gemacht habe, Autos zu durchsuchen, aber erst, als sie in G._____ ge- wesen seien (a.a.O. F/A 20). Ebenfalls sei richtig, dass D._____ ihm etwas vom Deliktsgut versprochen habe (a.a.O. F/A 23). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er – der Beschuldigte – nach G._____ gegangen sei mit D._____, um Autos zu durchsuchen und möglichst viel Geld zu beschaffen und ob er überdies dabei ge- wesen und geschaut habe, dass sie nicht erwischt würden, antwortete der Beschul- digte: "Ja, das stimmt." (a.a.O. F/A 24). 2.4. Damit ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser seinen Kollegen D._____ nach G._____ begleitete mit dem Plan, dort in Autos ein- zubrechen und sich auf diese Weise Geld zu beschaffen, wobei ihm ein Anteil der Beute in Aussicht gestellt wurde und ihm die Aufgabe zukam, Schmiere zu stehen und nachher bei der Schliessung des Autofensters behilflich zu sein. Dass der Be- schuldigte selbst ins Auto einstieg und Gegenstände daraus mitnahm, lässt sich nicht erstellen. Wie sein Tatbeitrag zu würdigen ist, wird nachfolgend darzulegen sein. III. Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Vorwurf Diebstahl Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 2./3. September 2024 in G._____ an der F._____-strasse 1 zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____
- 10 - in ein Auto eingebrochen zu sein und daraus ein Portemonnaie mit Kreditkarten gestohlen zu haben. Sie würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB und als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams. Weil Diebstahl ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, kann der (taugliche) Versuch nicht vollendet werden (TRECHSEL/CRAMERI, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar [PK StGB], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 139 N 11). Wann der Versuch beginnt, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 81). 1.2. Tatbeitrag des Beschuldigten 1.2.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa). In objektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft be- gründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koor- dination kann genügen (BGE 133 IV 76, E. 2.7; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1). In sub- jektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet wer-
- 11 - den; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84, E. 2c/aa; BGE 125 IV 134, E. 3a). 1.2.2. Fest steht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass er vom Fahr- zeugeinbruch des D._____ nicht überrumpelt wurde, sondern dass dieser ihm im Voraus erklärt hatte, er wolle in Autos einbrechen. Er war somit spätestens in G._____ in das Vorhaben eingeweiht. Was die weitere Rolle des Beschuldigten betrifft, so stellt sich die Frage, ob der Tatbeitrag des «Schmierestehens» in objek- tiver und subjektiver Hinsicht derart wesentlich ist, dass die Ausführung des Delik- tes damit steht oder fällt. Der Beschuldigte zog mit seinem Kollegen D._____ los, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, er wolle in Autos einbrechen, um zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte selbst gab an, er sei dann etwas weiter vom Einbruchs- ort weggestanden und habe aufgepasst, dass niemand das Geschehen mitbekom- men konnte. Danach habe er dem D._____ geholfen, das Fenster des beschädig- ten Autos zu schliessen, und konnte sodann die erbeutete Kreditkarte gleichermas- sen verwenden. Das alles impliziert, dass gewissermassen eine Absprache zwi- schen den Beteiligten stattgefunden haben muss und mithin in subjektiver Hinsicht ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag. Auch bei objektiver Betrachtung ist das «Schmierestehen» sowie das Schliessen des vorgängig beschädigten Fensters durch den Beschuldigten als wesentlicher Tatbeitrag zu werten. Schliesslich spricht auch das Teilen des erbeuteten Deliktsguts für ein mittäterschaftliches Vorgehen. Somit ist in objektiver wie in subjektiver Hinsicht von Mittäterschaft auszugehen. 1.2.3. Geringfügigkeit Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögenswerts» beträgt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fr. 300.–. Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert ist allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190, E. 2b/aa; BGE 121 IV 261, E. 2c und 2d). Gebrauchte Alltagssachen weisen in der Regel ei- nen geringeren Wert auf als neue Sachen, weshalb der ursprüngliche Kaufpreis lediglich Hinweise auf den Zeitwert geben kann (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 30). In subjektiver Hinsicht ist sodann entscheidend, auf welchen Wert sich der Vorsatz gerichtet hat. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf einen Vermögenswert über Fr. 300.– gerichtet, scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter
- 12 - Abs. 1 StGB aus, auch wenn die Deliktssumme letztlich unter Fr. 300.– lag (BGE 122 IV 156, E. 2a; BGE 123 IV 155, E. 1a). Insbesondere bei Taschen- oder Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen freilich in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nahm (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 40 mit Verweis auf BGE 123 IV 197, E. 2c). 1.3. Subsumption Das Auto des Geschädigten C._____ wurde in der Absicht aufgebrochen, eine möglichst grosse Beute zu ergattern. Behändigt wurde ein Portemonnaie mit Kre- ditkarte, was allerdings nicht als geringfügig zu würdigen ist. Schliesslich wäre es realitätsfremd zu glauben, dass man ohne Erlaubnis in ein fremdes Fahrzeug ein- dringt, bloss um daraus ein einziges Portemonnaie zu stehlen. Es wurde schlicht- weg das entwendet, was im Fahrzeug vorgefunden wurde, ohne zu wissen, was konkret enthalten war. Die tatsächliche Beute war bei lebensnaher Betrachtung vielmehr dem Zufall geschuldet. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Somit ist der Beschuldigte betreffend Dossier 1 des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es bestand zuge- gebenermassen die Absicht, so viele Wertgegenstände wie nur möglich zu erbeu- ten. Der Vorsatz war nicht auf einen geringfügigen Deliktsbetrag gerichtet. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Sachbeschädigung (Dossier 1) 2.1. Der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine fremde bewegliche Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 2.2. Das Fahrzeug des Geschädigten C._____ wurde beim Delikt vom 2./3. Sep- tember 2024 beschädigt, weil es aufgebrochen wurde, wodurch ein Sachschaden von Fr. 2'500.– entstand (act. D1/1/2 S. 7). Bezüglich des Tatbeitrags des Beschul-
- 13 - digten (Planung, Schmierestehen, Beute teilen) wurde unter 1.2. bereits dargelegt, dass die Tat entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 35 Rz. 21) in Mittäter- schaft mit dem Beschuldigten D._____ verübt wurde. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist insoweit ebenfalls zutreffend, weshalb der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
3. Mehrfacher (teilweise geringfügig und versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1 und 2) 3.1. Tatbestand Dieses Tatbestands macht sich gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder anderen Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. 3.2. Tathandlungen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte kaufte am 3. September 2024 mit der Kreditkarte, die vor- gängig unter seiner Mitwirkung aus dem Auto des Geschädigten C._____ gestoh- len worden war, Zigaretten im Wert von Fr. 40.–. Zur Geringfügigkeit ist auf die Erwägungen unter 1.2.3. zu verweisen. Er hat sich somit des geringfügigen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. 3.2.2. Am 10. August 2024 versuchte der Beschuldigte, im H._____ Shop an der I._____-strasse ein Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen, was aber nicht gelang, weil er den erforderlichen PIN-Code nicht kannte. Kein vollendetes Delikt, sondern ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und zudem seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, aber nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Dabei ist ein Ver-
- 14 - such vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war (TRECHSEL/GETH, PK StGB, Vor Art. 22 N 1 und Art. 22 N 12). Dies war beim Versuch des Beschuldigten, ein Smartphone zu kaufen, der Fall. Der Kauf gelang einzig deshalb nicht, weil er den Code nicht kannte. Er hatte alles unternommen, um den Kauf zu verwirklichen. Eine Kreditkarte ist grundsätzlich geeignet, um Einkäufe zu tätigen, und es hätte ungeachtet des Verfalldatums der Kreditkarte auch funktioniert, wenn der Beschuldigte den PIN ge- kannt hätte, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung kein untauglicher Ver- such vorliegt (act. 35 Rz. 27). Damit ist er des vollendeten Versuchs des Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
4. Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl (Dossier 3) 4.1. Einen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfrie- deten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Mass- gebend ist, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten handelt, das heisst ohne dessen Einverständnis. Vollendet ist das Delikt nach der ersten Begehungs- variante, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. diesen ohne dessen Ein- willigung betritt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 22 ff.). 4.2. Der Beschuldigte betrat am 2. September 2024 die B._____-Filiale in J._____, obwohl ihm am 20. August 2024 ein Hausverbot für sämtliche B._____-Filialen er- teilt worden war, was er auch wusste, da ihm das Hausverbot in französischer Spra- che ausgehändigt worden war (act. D3/3/2). Er hat sich damit des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 4.3. Dem Beschuldigten wird sodann der Diebstahl eines Parfums im Wert von Fr. 208.– vorgeworfen, was die Staatsanwaltschaft zutreffend als geringfügigen
- 15 - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB würdigt (vgl. auch oben E. 1.1. sowie 1.2.3. [Ausführungen zum Diebstahl sowie zur Ge- ringfügigkeit]). Der Beschuldigte ist demgemäss schuldig zu sprechen.
5. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 4) 5.1. Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligungspflichtigen Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält, wird gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe be- straft. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er sich vorsätzlich über den ihm bekannten Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 5. August 2024, wonach er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, hinwegsetzte und weiterhin illegal im Land verblieb. 5.2. Der Beschuldigte hatte nie einen Grund zur Annahme, dass er sich in der Schweiz aufhalten darf. Ihm wurde spätestens am 22. August 2024 anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass er die Schweiz verlassen müsse. Dies unterliess er jedoch. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Na- mentlich ist sein Versuch, die Verantwortung für seinen Verbleib dem Bundesasyl- zentrum E._____ zuzuschieben, kein Rechtfertigungsgrund. Er verblieb in der Schweiz im Wissen, dass er diese zu verlassen hatte, und traf keinerlei Anstalten, seinen illegalen Aufenthalt abzubrechen. Wenn er geltend machen lässt, er habe ja kein Geld für die Ausreise gehabt (act. 35 Rz. 45), dann muss er sich entgegen- halten lassen, dass er sich offensichtlich auch nicht erkundigte, ob ihm für die Aus- reise finanzielle Unterstützung ausgerichtet werde, sondern passiv blieb. Einer ex- pliziten Aufforderung des Bundesasylzentrums, dass er das Land zu verlassen habe, bedurfte es dafür schlechterdings nicht. Er ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die
- 16 - Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zur schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Straf- milderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.2. Die schwersten Delikte stellen vorliegend der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB dar. Der ordentliche Strafrahmen reicht in beiden Tatbeständen folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teil- weise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Wie nachfol- gend zu zeigen sein wird (E. IV/2), kann eine schuldadäquate Strafe nur mittels einer Freiheitsstrafe bemessen werden, womit im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
2. Bestimmung der Strafart 2.1. Sowohl der Diebstahl, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch wie auch der rechts- widrige Aufenthalt können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. 2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
- 17 - 2.3. Der Beschuldigte weist diverse teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. un- ten E. IV/10), wobei auch bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Offensichtlich haben diese Verurteilungen den Beschuldigten nicht davon abgehalten, wieder neue Delikte zu begehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht ausreichend von erneuter Delinquenz abhalten würde. Ferner ist auch die Mittellosigkeit des Beschuldigten aktenkundig, weshalb eine Geldstrafe aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten aktuell ohnehin nicht vollzogen werden könnte. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4. Es sind somit für die einfache Körperverletzung – bereits aufgrund der Höhe der hierfür auszufällenden Einsatzstrafe – wie auch aufgrund der sog. negativen Spezialprävention für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch eine Freiheits- strafe auszufällen. Für den geringfügigen Diebstahl ist eine Busse auszusprechen
3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 3.1. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB). 3.2. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körperli- che und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Tä- ter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann
- 18 - sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter so- wie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar [OFK], StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 3.3. Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentli- cher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einer- seits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstra- fen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).
4. Tatkomponente Dossier 1 (Diebstahl, Sachbeschädigung) 4.1. Objektive Tatschwere Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung in einem engen Sachzusammenhang stehen, weshalb diesbezüglich eine einheitliche Verschuldensbewertung vorgenommen wird. Der Beschuldigte beging gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen Autoeinbruch, um daraus so viele Wert- gegenstände wie möglich zu stehlen. Gleichzeitig wurde zudem der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, indem das Fenster des Fahrzeugs aufgebrochen wurde. Daraus resultierte ein Sachschaden von ca. Fr. 2'500.–. Es ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigung in concreto ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt. Die in einem Wohnquartier begangene Tat zeugt von einiger Kaltschnäuzigkeit. Das Tat- vorgehen zeugt auch von gewisser kriminellen Energie. Es erforderte auch eine gewisse Arbeitsteilung. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatver- schulden als noch eher leicht zu beurteilen. 4.2. Subjektive Tatschwere
- 19 - Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wobei das "Autoknacken" nicht langfristig geplant wor- den war. Das Motiv des Beschuldigten war rein eigennütziger Natur, namentlich die unberechtigte finanzielle Besserstellung seiner selbst. Die subjektive Komponente wiegt etwas schwerer als die objektive, da sein Vorsatz ja über das hinausging, was er tatsächlich erreichte. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht zu beurteilen. 4.3. Einsatzstrafe Ausgehend von einem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden ist die Einsatz- strafe auf 3 ½ Monate festzusetzen.
5. Tatkomponente Dossier 1 (geringfügiger Missbrauch DVA) 5.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der er- beuteten Kreditkarte Zigaretten im Wert von Fr. 40.– kaufte. Der Beschuldigte ver- ursachte somit einen geringen rein finanziellen Schaden. In Anbetracht der Um- stände ist das objektive Tatverschulden leicht. 5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht. 5.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von ½ Monat.
6. Tatkomponente Dossier 2 (versuchter Missbrauch DVA) 6.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein relativ teures Smartphone im Wert von Fr. 723.– zu kaufen versuchte, was einzig daran scheiterte, dass er den PIN-Code nicht kannte. Der Beschuldigte hätte somit, wenn der Kauf gelungen wäre, einen nicht mehr als geringfügig eingestuften finanziellen Schaden angerichtet. In Anbetracht aller Umstände ist das objektive Tatverschul- den knapp noch leicht zu werten.
- 20 - 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte verwendete die Bankkarte, ob- wohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Er tat dies zur finanziellen Be- reicherung und handelte recht dreist. Das subjektive Tatverschulden wiegt eben- falls knapp noch leicht. 6.3. Nach dem gesagten rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
7. Tatkomponente Dossier 3 (Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl) 7.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines verhängten Hausverbotes die B._____-Filiale nicht nur betrat, sondern daselbst auch wieder einen Diebstahl verübte. Auch wenn der Betrag des Diebesguts noch im geringfügigen Bereich liegt, hat er dem Geschäft, das er gar nicht mehr betreten durfte, einen finanziellen Schaden bereitet, der kein Kleinbetrag mehr darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht. 7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte betrat das Geschäft trotz beste- henden Hausverbotes, was von Kaltschnäuzigkeit zeugt. Durch den Diebstahl wollte er sich finanziell bereichern. Er handelte also aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht. 7.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 ½ Monaten.
8. Tatkomponente Dossier 4 (rechtswidriger Aufenthalt) 8.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz eines abgewiesenen Asylentscheids und einer rechtskräftigen Wegweisung, was ihm mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 5. August 2024 mitgeteilt wurde und bekannt war, in der Schweiz verblieb. Ihm wurde spätestens am 22. August 2024 anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass er die Schweiz verlassen müsse,
- 21 - wozu er trotzdem keinerlei Anstalten traf. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr ganz leicht. 8.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass dem Beschul- digten bewusst war, dass er die Schweiz zu verlassen hat, er sich dennoch weigerte und sich auf den Standpunkt stellte, dass das Asylzentrum schuld sei, da es ihn nicht dementsprechend behandelt habe und er daher habe davon ausgehen dür- fen, dass er weiterhin hier verbleiben dürfe. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht. 8.3. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe demgemäss im Umfang von 1 Monat.
9. Zwischenfazit Tatkomponente Als Zwischenresultat ist damit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe von 3 ½ Mona- ten angemessen zu erhöhen ist und unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips auf 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen festzusetzen ist.
10. Täterkomponenten 10.1.In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in Tunesien geboren und aufgewachsen. Auf sein Asylgesuch, das er kurz nach seiner Einreise vom 11. Juli 2024 stellte, wurde nicht eingetreten, weil sich gezeigt hatte, dass der Beschuldigte früher schon in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 10.2.Der Beschuldigte begann kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zu delin- quieren und weist daher mehrere (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf: Am
13. Juli 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise zu einer auf zwei Jahre bedingt angesetzten Freiheitsstrafe
- 22 - verurteilt. Am 9. August 2024 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland wegen Diebstahls zu einer ebenfalls bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren angesetzt und die Probezeit der ersten Strafe um ein Jahr verlängert wurde. Am 21. August 2024 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (begangen am 16. und 20. August 2024) zu einer ebenfalls bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, dies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Am 28. August 2024 fällte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Mo- naten und eine Busse von Fr. 300.– wegen Diebstahls aus, wobei gleichzeitig die am 9. August 2024 bedingt ausgefällte zweimonatige bedingte Strafe widerrufen wurde und somit eine Gesamtstrafe ausgefällt wurde. Vorstrafen sind nach kon- stanter Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumes- sung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurück- liegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen. Er erwirkte nach seiner Ankunft in der Schweiz innerhalb kürzester Zeit vier Verurteilungen. Beson- ders schwer fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 28. August 2024 per Straf- befehl von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zu einer unbedingten Freiheits- strafe wegen Diebstahls verurteilt wurde und bereits vier Tage später, in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2024 und somit kurz nach der letzten Verurteilung und innerhalb mehreren angesetzten und verlängerten Probezeiten den Autoein- bruch in G._____ verübte. Der Beschuldigte erwies sich durch seine wiederholte Delinquenz als hartnäckiger Intensivtäter, der sich von Verurteilungen und Straf- verfahren nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Seine wiederholte Straffälligkeit trotz erfolgten Verurteilungen ist straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 1 Monat ist somit angezeigt. 10.3.Bezüglich dem Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte teilweise geständig zeigte, wobei allerdings die Beweislage auch erdrückend war. Dennoch sind die Geständnisse des Beschuldigten leicht strafmindernd – im Um- fang von ½ Monat – zu berücksichtigen.
- 23 - 10.4.Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass die Täterkom- ponente das Tatverschulden erhöht. Damit resultiert auf Basis des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von Fr. 500.–. An die Strafe anzu- rechnen sind ihm die erstandene Haft (13. Juli 2024, 20.–21. August 2024 sowie 3.–24. September 2024) von 24 Tagen. V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Der Beschuldigte wurde im Sommer 2024 dreimal zu bedingten und einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Verhalten des Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass er in naher Zukunft wieder straffällig werden wird. Er wurde innerhalb eines Zeitraums von nur sechs Wochen viermal verurteilt, was ihn allerdings nicht davon abhielt, weiter zu delinquieren. In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 7). Vor diesem Hintergrund scheint eine unbedingte Strafe unerlässlich, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz betreffend Diebstahl abzuhalten.
3. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 24 - VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Verlangt wird hierfür das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Nach dem der Beschuldigte in der Probezeit wieder delinquierte, wurde die Probezeit bis zum 14. Juli 2027 verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. Au- gust 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Der Beschuldigte delinquierte daraufhin während der beiden Probezeiten erneut, was dazu führte, dass er am 21. August 2024 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde. Fünf Tage nach diesem Strafbefehl beging er den nächsten Diebstahl. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen mit einer unbedingten Gesamtstrafe von drei Mo- naten bestraft, wobei der Strafbefehl vom 9. August 2024 widerrufen wurde. Unter diesen Umständen lässt sich keine gute Prognose stellen. Die in den Strafbefehlen vom 13. Juli 2024 und 21. August 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafen sind demnach zu widerrufen. VII. Gesamtstrafe / Zusatzstrafe
1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch
- 25 - die widerrufene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen ist (BGE 134 IV 241).
2. Die widerrufene Freiheitsstrafe und die heute auszufällende Strafe sind glei- cher Art, weshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe – teilweise als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB, weil der Be- schuldigte die zu widerrufenden Strafen vor dem Strafbefehl vom 28. August 2024 erwirkte – zu bilden ist. Entsprechend ist die zuvor festgelegte Strafe von 8 Mona- ten angemessen zu erhöhen. Im Ergebnis erscheint es unter Beachtung des Aspe- rationsprinzips als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB 24 Tage aufgrund erstandener Haft (13. Juli 2024, 20.–21. August 2024 so- wie 3.–24. September 2024) anzurechnen. Zusätzlich ist, wie bereits dargelegt, eine Busse von Fr. 500.– auszufällen. VIII. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer nicht obligatorischen Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB, wobei der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen werden soll. Zudem beantragt sie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; act. D1/17 S. 7). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt hingegen, es sei auf eine An- ordnung einer – nicht obligatorischen – Landesverweisung sowie einer Ausschrei- bung im SIS zu verzichten. Dies wäre eine übermässige Reaktion und sei ange- sichts der minderschweren Straftaten weder erforderlich noch verhältnismässig (act. 35 Rz. 61).
2. Fakultative Landesverweisung 2.1. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sind vorliegend nicht erfüllt, weil die verübten Delikte – die schwers- ten Delikte stellen vorliegend die Tatbestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von
- 26 - Art. 147 Abs. 1 StGB dar – keine Katalogtaten darstellen. Insbesondere gilt der vor- liegende Ladendiebstahl nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (BGE 145 IV 404 E. 1.5). Da der Beschuldigte aber wegen mehrerer Vergehen verurteilt wird und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu prüfen. 2.2. Eine fakultative Landesverweisung kann gemäss Art. 66abis StGB angeordnet werden, wenn ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wel- ches nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, und er aufgrund dieser Straftat zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59–61 StGB) oder die Verwahrung (Art. 64 StGB) angeordnet wird. Das Aus- sprechen einer fakultativen Landesverweisung steht im Gegensatz zur obligatori- schen Landesverweisung im Ermessen des Gerichts und hat unter Berücksichti- gung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. 2.3. Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme han- delt, ist diese insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Ge- gensatz zur Härtefallprüfung bei der obligatorischen Landesverweisung, bei wel- cher nur Ausnahmen zuzulassen sind, genügt bei der fakultativen Landesverwei- sung das Vorliegen einer einfachen Unverhältnismässigkeit, um von einer solchen abzusehen (OGer ZH SB190128-O/U vom 10. September 2019 E. 6.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbeson- dere – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Mass- nahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (Urteil BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.1.1. m.w.N.). 2.4. Dass die Landesverweisung dazu geeignet ist, um den Beschuldigten hierzu- lande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, bedarf keiner weiteren Er- läuterungen.
- 27 - 2.5. Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Landesverwei- sung ist das Folgende festzuhalten: Wie bereits bei den Ausführungen zur Täter- komponente ausgeführt, ist der Beschuldigte in Tunesien geboren und aufgewach- sen. Auf sein Asylgesuch, das er kurz nach seiner Einreise vom 11. Juli 2024 stellte, wurde nicht eingetreten, weil sich gezeigt hatte, dass der Beschuldigte früher schon in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Schliesslich begann er kurz nach sei- ner Einreise in die Schweiz zu delinquieren und weist daher mehrere (teilweise ein- schlägige) Vorstrafen auf. Nähere Beziehung zur Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. Er gibt an, Familienangehörige in Italien und Tunesien zu haben und in der Schweiz über Freunde zu verfügen (act. D1/2/3 F/A 83 ff.). Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer hierzulande und des mehrmonatigen Gefängnisaufenthal- tes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die hiesigen Freund- schaften prägender Natur sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Auf- enthaltsdauer in der Schweiz äusserst kurz war, der Beschuldigte hier keine Fami- lienangehörigen hat und keinerlei Integration ersichtlich ist. Im Gegenteil fing der Beschuldigte innert kurzer Zeit an zu delinquieren und liess sich auch von Strafen nicht abschrecken. Vollzugshindernisse sind keine ersichtlich. 2.6. Eine fakultative Landesverweisung ist auf 3 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66abis StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ver- hältnismässig sein muss (Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2 m.w.H.). Insbesondere das Verschulden hinsichtlich des Diebstahls sowie des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt nicht mehr im Bagatellbereich (vgl. oben E. IV/4). Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und der teilweise einschlägigen Vorstrafen erscheint eine fakultative Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren als angemessen. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu ver- weisen ist.
- 28 -
3. Ausschreibung im SIS 3.1. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des SIS und das SIRENE- Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) besagt, dass Drittstaatangehörige zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Ent- sprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS anzuordnen ist. 3.2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II- Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksich- tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbeson- dere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 3.3. Tunesien ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung gilt. Mit Blick auf das Kriterium gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht entscheidend, ob die begangene Straftat, für welche der Drittstaats- angehörige verurteilt wurde, im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Mit anderen Worten ist die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
- 29 - 3.4. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS- II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7 und 4.8). 3.5. Das Höchstmass ist bei den einschlägigen Tatbeständen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Summe aller im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte erreichen eine hinreichende Schwere, um die Eintragung im SIS als angemessen erscheinen zu lassen. Folgerichtig sind die Voraussetzungen zur Ausschreibung im SIS gege- ben. IX. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 35 S. 2).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
- 30 -
3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen zahlreichen De- likte, die keinen Bagatellcharakter mehr aufweisen und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Intensivtäter handelt, erscheint die Anordnung eines DNA-Profils angezeigt, weshalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu ent- sprechen ist.
4. Beim Beschuldigten ist eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert Frist nicht bei der zu- ständigen Behörde melden, so ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, ihn zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. X. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen, ansonsten hat das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 1 StPO, Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhal- ten adäquat kausal verursacht wurde. Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispo- sitions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren so- wohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebun- den (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).
2. Die Privatklägerin 1, B._____ AG, hat zusammen mit dem Strafantrag vom
9. September 2024 (betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch, Dossier 3; act. D3/3/1 S. 2) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 355.– geltend gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 9. September 2024 geht hervor, dass das geklaute Parfum einen Wert von Fr. 205.– aufweist (act. D3/1 S. 3). Anlässlich der
- 31 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 sowie der heuti- gen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Forderung der Privatklä- gerin 1 im Umfang des Sachwerts (act. D1/2/3 F/A 65 f.; Prot. S. 10; act. 35 Rz. 62).
3. Das von der Geschädigten B._____ AG gemäss Strafantrag vom 9. Septem- ber 2024 aus dem Ereignis vom 2. September 2024 (Diebstahl und Hausfriedens- bruch, Dossier 3) gestellte Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 355.– (act. D3/3/1 S. 2) wurde im Umfang von Fr. 205.– vom Beschul- digten anerkannt. Der Beschuldigte ist daher gemäss seiner Anerkennung zu ver- pflichten, der B._____ AG Schadenersatz in genannter Höhe zu bezahlen. Im dar- über hinaus gehenden Betrag wurde die Forderung nicht belegt, weshalb diese im Umfang der Umtriebsentschädigung (Fr. 150.–) abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts auf Fr. 2'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr für das Vor- verfahren beträgt Fr. 2'100.– (act. D1/17 S. 7). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen An- klagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Untersuchungs- und Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver-
- 32 - fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 11.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 2'607.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 37). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 26. September 2024) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch. 2.3. Für das Studium der Untersuchungsakten veranschlagt der amtliche Verteidi- ger insgesamt 4.08 Stunden (vgl. Posten vom 16., 18., 20., 23., 24., 25. und
26. September 2024). Dieser Aufwand für Aktenstudium innerhalb weniger Tage ist angesichts des bescheidenen Aktenumfangs nicht angemessen, weshalb er um 2 Stunden zu kürzen ist. Ein Aktenstudium im geltend gemachten Umfang war schlicht nicht erforderlich, da die amtliche Verteidigung ab 11. September 2024 ins Verfahren involviert war (act. D1/8/6) und es sich um einen überschaubaren, nicht komplexen Verfahrensgegenstand handelt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Be- schuldigte weitgehend geständig zeigte. 2.4. Für Vorbereitung, Besprechung und Korrespondenz mit dem Klienten veran- schlagt der amtliche Verteidiger insgesamt 4.58 Stunden (vgl. Posten vom 16., 20.,
24. und 26. September 2024). Auch dieser Aufwand erscheint in Anbetracht, der bereits genannten Gründe als zu hoch und ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Insbesondere konnte sich der Verteidiger am 16. September 2024 mit dem Be-
- 33 - schuldigten besprechen und hatte auch am 24. September 2024 anlässlich einer Einvernahme die Gelegenheit, sich mit dem Beschuldigten abzusprechen. 2.5. Für das Vorverfahren ist dem amtlichen Verteidiger nach dem Gesagten ein Aufwand von 7.85 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 1'727.– ohne MwSt.) zu entschädigen. 2.6. Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitauf- wand von 45.07 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der Fall we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon früh ins Verfahren involviert und an der relevanten Einvernahme anwesend war und überdies bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Anzumerken ist, dass der Kollegialstraffall ursprünglich von der Staatsanwaltschaft an das Einzelgericht überwiesen wurde und der Beschuldigte weitgehend geständig war. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der überschaubaren Akten und der nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren
– unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 4'900.– zu veranschlagen. 2.7. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'727.– (7.85 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 4'900.– für das Hauptverfahren sowie Fr. 366.50 für die Barauslagen (Kopien, Porto und Wegkosten), was ein gerundetes Zwischentotal von Fr. 7'000.– ergibt, zu entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 567.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 7'567.– ergibt.
- 34 - 2.8. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen – teilweise geringfügigen – Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen – teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen – betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art.172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juli 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Ta- gen wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 21. August 2024 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Freiheits- strafe von 2 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen be- straft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe – teilweise als Zusatz- strafe – (wovon bis und mit heute 24 Tage [13. Juli 2024, 20.–21. August 2024, 3.–24. September 2024] durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, B._____ AG, im Betrag von Fr. 205.– Schadenersatz aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'567.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'567.– amtliche Verteidigung (RA X._____); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben),
- 37 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …), das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschuldigten, die Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, das Staatssekretariat für Migration, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziffer 9, die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Disp.-Ziffer 9, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk