Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 StPO N 83, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche
- 10 - enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81).
2. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Dossiers 1-11, 13-19) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (1-10, 13-19) 2.1. Ausgangslage Zur Erstellung der Sachverhalte bezüglich dieser Vorwürfe dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen des Beschuldigten (act. 1/4; Prot. S. 10); Aussagen von Zeugen (act. 1/8, act. 8/4, act. 8/5); Am Tatort sichergestellte Spuren (act. 1/10, act. 6/4, act. 7/4, act. 8/6-7, act. 19/4); Sicherstellungen von zuordnenbaren Deliktsgütern bei der Hausdurchsu- chung (act. 1/11/6, act. 1/11/14, act. 11/1, act. 11/10); Videomaterial von Überwachungskameras (act. 13/1, act. 13/10, act. 14). Auf diese ist im Folgenden einzugehen. Dabei werden die Dossiers chronologisch, d.h. in der Reihenfolge gemäss der Anklageschrift, abgehandelt. 2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist dabei festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die
- 11 - Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 2.3. Dossiers 1-5 und 9-10 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AD._____) 2.3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
11. und dem 12. Februar 2024 gemeinsam mit dem Mittäter AE._____ durch Zer- schlagen der Fahrzeugscheiben in zahlreiche Fahrzeuge in AD._____ [Ortschaft] eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 5'089.– entwendet zu haben (act. 21 S. 3 ff.). 2.3.2. Der Beschuldigte anerkannte die ihm vorgeworfenen Diebstähle sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 1/4 F/A 9 ff.; Prot. S. 13 f.). Seine Aussage wird durch die Aussage des Zeugen AF._____ unterstützt, welcher den Beschuldigten als am Tatort anwesende Person identifizierte (1/8 F/A 10 ff.). Sodann konnte auf der Bekleidung des Beschuldigten Glaspartikel gesichert werden, welche einer oder mehreren der acht eingeschlage- nen Fahrzeugscheiben zugeordnet werden konnten (act. 1/10/22). Schliesslich konnte das Deliktsgut in Dossier 2 (Goldkette und Musikbox der Marke JBL) beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1). 2.3.3. Hinsichtlich der Sachbeschädigung führte der Beschuldigte aus, der Mitbe- schuldigte AE._____ habe die Scheiben zerschlagen und er, der Beschuldigte, habe die Tür geöffnet (act. 1/4 F/A 10). Dies hätten sie jeweils im Voraus so abge- macht (act. 1/4 F/A 14). 2.3.4. Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 1-5 und 9-10 rechts- genügend erstellt werden kann.
- 12 - 2.4. Dossiers 6-8 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in Zürich) 2.4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 30. und
31. Dezember 2023 und am 21. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeug- scheiben in die in der Anklageschrift genannten drei Fahrzeuge in Zürich eingebro- chen zu sein und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 1'550.– ent- wendet zu haben. Letztgenannter Einbruchsdiebstahl soll er gemeinsam mit AG._____ begangen haben (act. 21 S.8 ff.). 2.4.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch angab, sich nicht an die Vorfälle in Zürich erinnern zu können (act. 1/4 F/A 25 ff.), anerkannte er die ihm vorgeworfenen Diebstähle anlässlich der heutigen Hauptverhandlung. Er aner- kenne jeden Vorfall, bei welchem es Beweismittel gebe. Er wiederholte jedoch, dass nicht er es gewesen sei, welcher die Scheiben zerschlagen habe. Dies habe sein Kollege getan (Prot. S. 14 f.). Dieses Eingeständnis wird durch die Tatsache unterstrichen, dass an allen drei Tatorten Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten: So konnte einerseits die DNA-Spur des Beschuldigten an den be- schädigten Fahrzeugen an der AH._____-strasse 1 in ... Zürich (Dossier 6) und an der AI._____-strasse 2 in ... Zürich (Dossier 7) sichergestellt werden (act. 6/4 und act. 7/4). Andererseits konnten Fingerabdrücke des Beschuldigten und des Mittä- ters auf einer am Tatort an der AJ._____-strasse 3 in ... Zürich sichergestellten Bierdose sichergestellt werden (act. 8/6). Identische Bierdosen wurden in dem vom Beschuldigten bzw. vom Mittäter am Tatort zurückgelassenen Rucksack sicherge- stellt (act. 8/7 S. 4 ff.) Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass es sich bei den ge- fundenen Bierflaschen um die seinen gehandelt hatte, zumal diese den Beweis für seine Trunkenheit lieferten (act. 1/4 F/A 37 ff.). 2.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den objektiven Beweismit- teln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 6-8 rechtsgenügend erstellt werden kann.
- 13 - 2.5. Dossier 11 (gewerbsmässiger Diebstahl) 2.5.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
7. und dem 8. Februar 2024 zahlreiche unverschlossene Fahrzeuge in AK._____ geöffnet und Gegenstände im Gesamtwert von CHF 590.– entwendet zu haben (act. 21 S. 13). 2.5.2. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 11 sowohl in der Untersu- chung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig (act. 11/3 F/A 33, 35 und 67; Prot. S. 13 f.). Ferner konnten die gestohlenen AirPods und die Sonnenbrille beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 2.6. Dossiers 13-14 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AL._____) 2.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 25. und dem 26. Januar 2024 gemeinsam mit AM._____ durch Zerschlagen der Fahr- zeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten zwei Fahrzeuge in AL._____ eingebrochen und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 2'170.– ent- wendet zu haben (act. 21 S. 14 ff.). 2.6.2. Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, die Dossier 14 gegenständliche Jacke und Herrenhandtasche ge- meinsam mit AM._____ gestohlen und getragen zu haben (act. 1/4 F/A 64 f.). Heute vor Schranken bestätigte er zudem, dass sich der Vorwurf aus Dossier 14 anklagegemäss zugetragen habe (Prot. S. 15 f.). Diese Aussagen werden durch Aufnahmen einer Überwachungskamera unterstützt, worauf der Beschuldigte und der Mittäter um 23.22 Uhr zusammen mit dem Deliktsgut zu sehen sind (act. 14/1 S. 7, act. 14/12-13). Ferner hat der Privatkläger S._____ die ihm entwendeten Ge- genstände kurz darauf am Bahnhof in AL._____ an den Beschuldigten wiederer- kannt (act. 14/6 F/A 1). Der Anklagesachverhalt von Dossier 14 kann erstellt werden.
- 14 - 2.6.3. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Vorfalls aus Dossier 13 weder in der Untersuchung noch heute vor Schranken geständig (act. 13/5; Prot. S. 15 f.). Er sei wohl zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Bilder der Überwachungs- kameras zeigen den Beschuldigten und den Mittäter jedoch um 02.24 Uhr mit so- wohl dem gestohlenen Laptop als auch der Aktentasche (act. 13/8). Angesichts die- ser Tatsache, der räumlichen und zeitlichen Nähe zwischen der AP._____-strasse 4 und der AH._____-strasse 1 in AL._____ (ca. 2 min Gehdistanz) sowie desselben modus operandi (Einschlagen der Fensterscheibe und Entwenden der sich im Fahrzeug befindenden Gegenstände) bestehen keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb auch dieser Anklagesachverhalt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (act. 69 Rz. 18) – rechtsgenüglich erstellt werden kann. 2.7. Dossiers 15-18 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AQ._____) 2.7.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 28. und dem 30. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten vier Fahrzeuge in AQ._____ eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 3'213.95 entwendet zu haben (act. 21 S.17 ff.). 2.7.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in AQ._____ aus den Dossiers 15- 17 (act. 1/4 F/A 69 ff.; Prot. S. 16 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme räumte er jedoch auf Vorhalt der daktyloskopischen Spur am Türgriff des Fahrzeugs an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ (Dossier 15; act. 15/11) ein, dass er sich zwar nicht erinnern könne, diese Spuren aber wohl bedeuteten, dass er am Tatort gewesen sei (act. 1/4 F/A 69). Anlässlich der heutigen Befragung gab der Beschuldigte erneut an, sich nicht an die Vorfälle in AQ._____ erinnern zu kön- nen. Auf die Frage, ob er es gewesen sei, der in AQ._____ an der AS._____- strasse 6 und an der AT._____-strasse 7 die Fahrzeuge aufgebrochen und Gegen- stände daraus entnommen habe (Dossier 16 und 17), gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass er die Autos geöffnet habe, aber die Scheiben hätte er nicht zerbrochen. Es könne sein, dass der Mittäter die Scheiben zerbrochen und
- 15 - er, der Beschuldigte, die Autos geöffnet habe (Prot. S. 16 f.). Die konkrete Frage, ob es sein könne, dass er in AQ._____ die Autoscheiben eingeschlagen und Ge- genstände daraus entwendet habe, verneint der Beschuldigte jedoch im späteren Verlauf der Befragung (Prot. S. 17). 2.7.3. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Tür geöffnet, jedoch die Au- toscheibe nicht eingeschlagen habe, wird durch den vorgefundenen Fingerabdruck des Beschuldigten am Fahrzeug an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ unter- stützt. Zwar bezieht sich diese Aussage auf die Dossiers 16 und 17, der Beschul- digte gibt aber selber an, sich nicht mehr genau an die Vorfälle zu erinnern. Er anerkennt lediglich die sichergestellte daktyloskopische Spur und bestätigt damit seine Anwesenheit am Tatort. Seine Aussage, dass es sein könne, dass er bei den Vorfällen an der AS._____- und an der AT._____-strasse die Autos – nach Zer- schlagen der Scheibe durch den Mittäter – geöffnet habe, zusammen mit dem Um- stand, dass erneut derselbe modus operandi angewendet wurde sowie die zeitliche und räumliche Nähe der drei Tatorte (insg. weniger als 15 Gehminuten) spricht ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Insgesamt bestehen keine erheb- lichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Einbruchsdieb- stähle begangen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt wer- den kann. 2.8. Dossier 19 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AU._____) 2.8.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
23. und dem 24. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in den Per- sonenwagen Skoda, Kontrollschild BE 8 eingebrochen und dabei Bargeld in Höhe von CHF 15.– entwendet zu haben (act. 21 S. 21). 2.8.2. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 19 anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig und gab zudem an, die Fahrzeugscheiben eigenstän- dig eingeschlagen zu haben (Prot. S. 17). Ferner konnte die DNA-Spur des Be- schuldigten an der Fahrzeugtür sichergestellt werden (act. 19/4). Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
- 16 - 2.9. Höhe der Deliktsbeträge und der Schadenssumme 2.9.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gesamthaft einen Deliktsbetrag in Höhe von rund CHF 10'000.– erbeutet sowie Schäden in Höhe von insgesamt rund CHF 10'500.– verursacht zu haben. Die Verteidigung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diese Beträge in Abrede (act. 69 Rz. 10 ff.). Die Deliktswerte seien überrissen, nicht belegt und basierten einzig auf den unglaubwürdigen Anga- ben der Geschädigten. Diese hätten ein Interesse daran, möglichst hohe Entschä- digungsforderungen für sich geltend zu machen. 2.9.2. Der Verteidigung ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass nicht die ge- samte Deliktssumme belegt ist. Jedoch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wel- che auf eine Falschaussage der Geschädigten bzw. des Privatklägers schliessen liesse. Die geltend gemachten Beträge scheinen ferner auch nicht per se unplausi- bel. Würde man den Deliktsbetrag – zugunsten des Beschuldigten – etwa auf die Hälfte reduzieren, beliefe sich dieser immer noch auf einen erklecklichen Betrag. Vor diesem Hintergrund kann die genaue Feststellung des Deliktsbetrags offen ge- lassen werden. 2.9.3. Hinsichtlich der Schadenssumme ist festzuhalten, dass sich der geltend ge- machte Betrag für die Reparatur einer Autofensterscheibe jeweils in einem Bereich zwischen CHF 500.– und 1'000.– bewegt. Dass eine solche Reparatur mehrere Hundert Franken kostet, kann als notorisch betrachtet werden. 2.10. Dossier 1 (Mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff.1 des Betäubungsmittel- gesetzes) 2.10.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an unbekannten Örtlichkeiten im Raum Zürich seit dem 5. Dezember 2023 bis zu seiner Verhaftung am 12. Februar 2024 wöchentlich drei bis vier Mal ein Gramm Kokain konsumiert zu haben (act. 21 S. 4). 2.10.2. Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, Kokain konsumiert zu haben (act. 1/4 F/A 81 f.). Jedoch bestritt er diese Vorwürfe anlässlich der heutigen Hauptverhandlung und gab an, noch nie
- 17 - Kokain konsumiert zu haben. Er habe dies lediglich behauptet, weil er gedacht habe, dass man aus diesem Grund eine mildere Strafe aussprechen würde. Er habe gehört, dass dies in anderen Ländern der Fall sei. Ausserdem habe er bean- tragt, dass diesbezüglich ein Test durchgeführt werde (vgl. act. 1/13/11). Dies hätte er wohl nicht gemacht, wenn er tatsächlich Kokain konsumiert hätte (Prot. S. 20). 2.10.3. Die Aussage des Beschuldigten stellten vorliegend das einzige Beweismit- tel dar. Dass der Beschuldigte aus vermeintlich prozesstaktischen Gründen zu- nächst einen Drogenkonsum eingestand, scheint nicht unplausibel. Insgesamt gibt es keine Hinweise, an seiner heutigen Aussage zu zweifeln, weshalb der Anklage- sachverhalt nicht erstellt werden kann und der Beschuldigte diesbezüglich freizu- sprechen ist. 2.11. Dossier 12 (Hinderung einer Amtshandlung) 2.11.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 9. Februar 2024 durch Kör- pergewalt der Durchführung einer Personenkontrolle der Kantonspolizei Zürich ent- zogen zu haben, indem er einen Polizeibeamten in der Ausübung einer Amtshand- lung – zumindest vorübergehend – erheblich hinderte. Der Beschuldigte habe ver- sucht, den Polizeibeamten wegzustossen und habe in der Folge mit den Händen um sich geschlagen. Er habe sich aktiv gegen die Durchführung der Kontrolle ge- sperrt. Es sei daraufhin ein Gerangel zwischen ihm und dem Polizeibeamten ent- standen, weshalb der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen (act. 21 S. 14). 2.11.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 (act. 12/3 F/A 6 f.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20). Er habe nicht verstanden, was die Polizei von ihm gewollt habe. Er habe nichts falsch gemacht. Er habe nicht von Anfang an Widerstand geleistet (act. 12/3 F/A 7). Er habe nur wissen wollen, warum er kon- trolliert werde. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle ihn nicht kontrollieren, da er nichts Falsches getan habe. Die Polizisten hätten ihm Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht und ihn auf den Boden gedrückt. Es tue ihm leid, wenn sein Verhalten von
- 18 - der Polizei falsch verstanden worden sei. Er bestreitet nicht, dass er Widerstand geleistet habe, einfach "nicht von Anfang an" (act. 12/3 F/A 6 ff.). 2.11.3. Die Aussagen des Beschuldigten wirken pauschal und allgemein. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, was die Polizisten von ihm wollten, war es doch nicht seine erste Kontrolle bzw. Verhaftung. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. 2.11.4. Der Polizeibeamte schilderte, der Beschuldigte habe aktiv körperliche Ge- genwehr geleistet. Er habe sich bei diesem Einsatz leicht verletzt, weswegen er am nächsten Tag einen Dienst nicht habe leisten können. Sein Finger sei blau gewesen und die Hand angeschwollen. Er sei ca. drei bis vier Tage krankgeschrieben wor- den (act. 12/4 F/A 8 und F/A 14-22; die entsprechende Unfallmeldung liegt vor [act. 12/11]). 2.11.5. Die Zeugenaussagen des Polizeibeamten erscheinen glaubwürdig und ent- halten keine relevanten Widersprüche. Auch wenn sich der Ablauf nicht genau er- stellen lässt, ergibt sich widerspruchsfrei, dass sich der Beschuldigte gewehrt hat. Zudem lassen sich die Verletzungen anhand der Unfallmeldung (act. 12/11) plau- sibilisieren. Die Aussagen erscheinen logisch und nachvollziehbar und enthalten gewisse Details (vgl. act. 12/4 F/A 15 f.), die für ein selbsterlebtes Ereignis spre- chen (act. 12/4). Ferner wurde der Geschädigte als Zeuge unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage und die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aus- sage befragt. Als Polizist riskiert der Geschädigte mit einer Falschaussage als Zeuge nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern auch seinen Job. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass sich das Geschehene anklagegemäss zugetragen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt werden kann. 2.12. Dossier 14, Seite 16 f. (Drohung) 2.12.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Januar 2024 dem Geschädigten gesagt zu haben, dass er wisse, wo er wohne, und, dass
- 19 - er ihn umbringen werde. Zudem werde er sein Auto zerstören. Dadurch sei der Geschädigte in grosse Sorge geraten (act. 21 S. 16 f.). 2.12.2. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (act. 14/8 F/A 17 ff.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme bestätigte er jedoch, dem Geschädigten gesagt zu haben, nichts zu ma- chen, was er später bereue. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass er dem Geschädigten damit nicht gedroht habe (act. 14/8 F/A 17 f.). Er gab an, dass er damit gemeint habe, dass er die Sachen zurückgegeben hätte, hätte der Beschul- digte diese herausverlangt, bevor er die Polizei alarmiert hatte. Auf Nachfrage, was genau der Geschädigte denn habe bereuen sollen, gab der Beschuldigte an, dass er damit gemeint habe, dass er ihn nicht anzeigen solle, da er die Sachen zurück- geben werde (Prot. S. 19). 2.12.3. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten nicht be- droht habe, erscheinen nicht plausibel. Der Beschuldigte konnte keine nachvoll- ziehbare Erklärung liefern, was der Geschädigte denn hätte bereuen sollen und was dieser anderes als eine Bedrohung hätte verstehen können. Zudem gestand er einen Teil der Drohungen ein und entschuldigte sich explizit beim Geschädigten (act. 1/4 F/A 61-66). Hätte er den Geschädigten nicht bedroht, gäbe es für eine solche Entschuldigung keinen Anlass. 2.12.4. Der Geschädigte gab anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber Morddrohungen auf Arabisch ausge- sprochen (act. 14/1 S. 6). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn schlagen, töten und sein Auto kaputt machen werde (act. 14/7 F/A 30 ff.). Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft und enthalten keine Widersprüche. Einige der aus- gesprochenen Drohungen wirken ziemlich spezifisch und kaum frei erfunden (bspw. betreffend die Zerstörung des Autos). Zudem ist kein Motiv ersichtlich, wes- halb der Geschädigte etwas erfinden sollte. 2.12.5. Ferner wird die Aussage des Geschädigten auch durch den Polizeirapport vom 28. Februar 2024 unterstützt. Demgemäss sei der Beschuldigte während der
- 20 - Wartezeit auf der Patrouille immer wieder laut geworden, habe umher geschrien und in der Folge seinen Kopf von innen gegen die Scheibe des Patrouillenfahr- zeugs geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder auf Arabisch auf den Geschädigten eingesprochen und sei ihm gegenüber verbal aggressiv gewe- sen (act. 14/1 S. 6). 2.12.6. Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber stehen die plausiblen und glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten, welche durch die Schilderungen im Polizeirapport untermauert werden. Auf diese ist abzustellen. Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt erstellt werden. 2.13. Dossier 20 (versuchte schwere Körperverletzung) 2.13.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 1. April 2024 anlässlich des Hofgangs im Spazierhof 1 des Gefängnisses Zürich West einem Mit- gefangenen im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrfach ins Gesicht geschlagen und ihn hernach zu Boden gebracht zu haben. Als der Privat- kläger wieder auf die Beine kam, habe ihn der Beschuldigte wieder derart gegen den Kopf getroffen, dass dieser erneut zu Boden ging. In der Folge habe der Be- schuldigte den seitlich auf dem Boden kauernden Privatkläger nochmals mit der rechten Hand geschlagen und ihm zudem mit dem linken Fuss zwei mal gegen den Kopf getreten (act. 21 S. 21 f.). 2.13.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2025 gab der Be- schuldigte an, der Geschädigte habe ihn zuerst geschlagen. Der Geschädigte habe ihn auf seine Art angegriffen und er, der Beschuldigte, habe sich auf seine Art ver- teidigt. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Dies könne man alles auf den Vi- deoaufnahmen sehen. Er habe den Geschädigten geschlagen und dabei nicht nachgedacht, er habe sich lediglich verteidigt (act. 20/3 F/A 3 ff.). 2.13.3. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/4/2) wiederholte der Beschuldigte seine Version des Geschehens, wonach er in Notwehr gehandelt habe. Er habe sich nur verteidigt, weil er angegriffen wor-
- 21 - den sei. Der Geschädigte habe ihn zuerst angegriffen – zuerst verbal, dann auch körperlich. Der Geschädigte habe ihn am T-Shirt gepackt und an die Wand ge- drückt. An das Gespräch vor der Eskalation könne sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Jedoch habe der Geschädigte ihn bereits am Vortag aus der Zelle heraus beschimpft (F/A 5 ff.). Er sei vom Geschädigten beschimpft, beleidigt und erniedrigt worden. Bedroht habe ihn der Geschädigte allerdings nicht, er habe ihn beleidigt (F/A 31). Das Ziel der Tritte sei gewesen, dass der Geschädigte nicht mehr aufste- hen und ihn angreifen könne (F/A 47). 2.13.4. An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er nichts illegales oder rechtswidriges gemacht habe, die Videoaufnahmen dazu seien vor- handen. Das Video zeige das, was passiert sei. Er sei zunächst angegriffen wor- den, aber er habe nichts gemacht. Als er dann auch physisch angegriffen worden sei, habe er sich verteidigt. Es könne sein, dass er sich mehr als nötig verteidigt habe. Auf Nachfrage, inwiefern er sich mehr als nötig verteidigt habe, gab der Be- schuldigte an, dass dies hinsichtlich der Verletzungen, die der Privatkläger erlitten habe, gemeint sei. Diese entsprächen nicht dem, was er gemacht habe. Als sie gestritten hätten, sei der Privatkläger nicht verletzt worden, das könne man alles in den Videoaufnahmen sehen. Es sei jedoch richtig, dass er ihn gegen den Kopf getreten habe, der Privatkläger sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Ferner wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen dahingehend, dass es bereits am Vortag zu einer Konfliktsituation zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei (Prot. S. 19). 2.13.5. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zwar in sich keine groben Wider- sprüche auf, stimmen jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zum Teil nicht mit den Videoaufnahmen überein. Im Grundsatz bestreitet er aber die Schläge bzw. Tritte und auch die Verletzungen nicht. Er stellt bloss den Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und den Verletzungen in Frage und macht eine Notwehr- situation geltend. 2.13.6. Der Geschädigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/5/2) aus, dass der Beschuldigte und die anderen "Araber" im Gefängnis Probleme gemacht hätten. Seit einigen Nächten hätten sie immer
- 22 - wieder Lärm gemacht, weil sie angeblich keine Medikamente bekommen hätten. Er habe mit ihnen diesbezüglich sprechen wollen – auch auf Bitte des Personals. Er habe den Beschuldigten weder beleidigt noch bedroht. Zuvor hätte er keine Pro- bleme mit dem Beschuldigten gehabt (F/A 10 ff.). Während der Schlägerei sei er zudem kurz ohnmächtig geworden bzw. sei es ihm kurz schwarz vor Augen gewor- den (F/A 27 ff.). Darauf angesprochen, dass dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen sei, gab der Beschuldigte an, es nicht mehr zu wissen (F/A 29). 2.13.7. Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft, zumal sie keine Wider- sprüche aufweisen und er zugibt, wenn er sich an etwas nicht erinnern kann. Zu- dem wird seine Version durch die Videoaufnahmen gestützt. 2.13.8. Neben den Aussagen der Beteiligten ergibt sich der Sachverhalt aus der Videoaufnahme, welche das gesamte Tatgeschehen wiedergibt (Videodatei 03- 01.04.2024 18_14_40 (UTC+02_00)_I1 (1)). Diese bestätigen den Vorwurf gemäss Anklage. Um 18:17:30 treffen der Geschädigte und der Beschuldigte ein erstes Mal aufeinander und es entwickelt sich eine Diskussion. Die Situation erscheint ange- spannt und aggressiv. Der Geschädigte verlässt den Raum. Der Beschuldigte ge- rät mit weiteren Gefangen aneinander. Um 18:19:40 taucht der Geschädigte am unteren Bildrand wieder auf. Bei 18:20:38 gehen zwei andere Mitgefangene aufein- ander los. Es entsteht ein Gerangel, in welchem auch der Geschädigte involviert ist. Gegen 18:20:58 geht der Beschuldigte dazwischen und trennt den Geschädig- ten von einem weiteren Mitgefangenen. Anfangs scheint es so, als wolle der Be- schuldigte schlichten. Der Geschädigte lässt sich aber nicht beruhigen und drängt den Beschuldigten zurück, bis dieser mit dem Rücken an der Wand steht (18:21:06). Plötzlich schlägt der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Hand bzw. der Faust gegen den Kopf und schleudert ihn zu Boden. Dieser kann wieder auf- stehen und wird erneut vom Beschuldigten zu Boden geschlagen (18:21:17). Am Boden versucht sich der Geschädigte aufzusetzen und wird vom Beschuldigten zu- erst mit der Hand bzw. der Faust und dann zwei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen und getreten (18:21:20). 2.13.9. Schliesslich sind die Verletzungen des Geschädigten urkundlich belegt (act. 20/7). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 17. Mai
- 23 - 2024 geht hervor, dass beim Privatkläger ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteili- gen, verschobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, ein nicht verscho- bener Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts und Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig festgestellt worden sind. Zudem habe man einen sprunggelenksnahen Bruch des rechten Wadenbeins diagnostiziert (act. 20/10). 2.13.10. Nach dem oben Ausgeführten kann der Anklagesachverhalt erstellt wer- den. 2.14. Dossier 21 (Rechtswidriger Aufenthalt) 2.14.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, sich am 2. Juli 2023 im Zug zwischen AV._____ und AW._____ Bahnhof aufgehalten zu haben, obwohl er nicht über das für algerische Staatsangehörige erforderliche Reisedokument bzw. Visum verfügt habe (act. 21 S. 22 f.). 2.14.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, im Juli 2023 eingereist zu sein, sich jedoch bloss auf der Durchreise befunden zu ha- ben (Prot. S. 12). Die Einreise in die Schweiz zum Tatzeitpunkt ist somit belegt und vom Beschuldigten anerkannt. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB 1.1. Den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Eine Wegnahme im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Täter den bestehenden Gewahrsam eines andern an einer fremden beweglichen Sache bricht und hernach neuen, in der Regel eigenen Gewahrsam daran begründet (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 139 N 14 ff., nachfolgend: BSK StGB- BEARBEITER/IN). Subjektiv ist Vorsatz erfor- derlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Zudem wird die Absicht
- 24 - unrechtmässiger Bereicherung gefordert sowie die Absicht, sich die Sache anzu- eignen (sog. Aneignungsabsicht; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 67 ff.). 1.2. 1.2.1. Ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberuf- liche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3, u.a. mit Verweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerich- tet haben, durch die Delinquenz einen namenhaften Beitrag an die Kosten zur Fi- nanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (BGE 116 IV 319 E. 4b). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begange- ner Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Dass es tatsächlich gelingt, einen nam- haften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Ab- sicht. Die Absicht des Täters muss zudem nicht darauf zielen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt der Wille, sich irgendwelche Vermögenswerte an- zueignen (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 95 ff.). 1.2.2. Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Ge- genstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkom- men des Beschuldigten (BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total CHF 2'250.– (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2), bei drei Diebstählen
- 25 - innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. CHF 600.– pro Monat (BGer 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.– bei einem monatlichen lega- len Einkommen (Nothilfe) von CHF 360.– (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.3). Zu beachten ist, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB die verschiedenen begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit grundsätzlich als abgegolten gilt. Dies gilt sowohl für vollendete als auch für versuchte Delikte (BGE 123 IV 113 E. 3d; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 113 m.w.H.). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die in Art. 172ter StGB festgehaltene Privilegierung bei gewerbs- mässigem Handel nicht. 1.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte erfüllen jeweils sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. des versuchten Diebstahls. Der Beschuldigte wollte sich die Gegenstände aus den Fahrzeugen aneignen und sich unrechtmässig berei- chern. Die rechtliche Würdigung des mehrfachen (versuchten) Diebstahls wurde ferner vom Beschuldigten anerkannt (act. 1/4 F/A 89). 1.4. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 30. Dezember 2023 bis 12. Februar 2024 (rund sechs Wochen) in rund 18 Fahrzeuge in der ganzen Schweiz einbrach. Dazu kommen noch diverse Versuche. Gemäss Anklageschrift, hat der Beschuldigte im Durchschnitt rund CHF 2'000.– pro Woche erbeutet (teilweise zusammen mit Mittätern). Der Beschuldigte ist arbeitslos und hat soweit bekannt keine anderen Einkommensquellen. Gemäss eigenen Angaben erhält er Nothilfe in der Höhe von CHF 21.– pro Woche und dürfte folglich seinen Lebensunterhalt massgeblich mit den Diebstählen bestritten haben. Diese Schlussfolgerung ist auch zutreffend, wenn man zugunsten des Beschuldig- ten (wie vorstehend unter Ziff. 2.9. ausgeführt) von einem geringeren Betrag aus- gehen würde. Die Häufigkeit der Tatbegehungen und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht von selbst mit der Begehung der Diebstähle auf-
- 26 - hörte, sondern erst durch seine Verhaftungen dazu gezwungen wurde, sprechen zudem dafür, dass er auch künftig eine Vielzahl solcher Diebstähle hätte begehen wollen. Insgesamt ist damit von einem gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen. 1.5. Somit sind für die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des gewerbsmässi- gen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
2. Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 2.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 2.2. Durch das Zerschlagen der Autofensterscheiben wurden diese beschädigt. An den jeweiligen Fahrzeugen hatte der Beschuldigte bzw. seine Mittäter kein Ei- gentum, weshalb die Tatbestandsmässigkeit der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gegeben ist. Die Verteidigung stellte mithin auch nicht die Tatbestandsmässigkeit in Frage, sondern bestritt die Teilnahmeform der Mittäter- schaft (act. 69 Rz. 7 f., 11, 19 und 23). Der Beschuldigte habe jeweils nur eine un- tergeordnete Rolle innegehabt. Die jeweiligen Mittäter hätten die Fahrzeuge nach dem Aufbrechen auch ohne Hilfe des Beschuldigten durchsuchen und allfällige Wertgegenstände mitnehmen können. Der Tatablauf hätte sich bei Abwesenheit des Beschuldigten nicht derart verändert, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten als gewichtig genug betrachtet werden könne, um Mittäterschaft zu begründen. 2.3. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später (bis spätes- tens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung ge-
- 27 - nügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als sol- cher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 E. 2b). 2.4. Der Beschuldigte gab sowohl während der Untersuchung als auch heute vor Schranken wiederholt an, dass er und seine Komplizen jeweils vereinbart hätten, dass er, der Beschuldigte, die Dinge aus dem Fahrzeug entwenden werde, nach- dem seine Mitstreiter die Fensterscheibe zerschlagen habe. So führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024 beispielsweise aus: "Wir ha- ben im Voraus abgemacht, er sollte die Scheiben zerschlagen und ich mache die Türen auf." (act. 1/4 F/A 14). Allein der Umstand, dass auch die Mittäter in der Lage gewesen wären, die Autotüren zu öffnen und den Inhalt zu entwenden, wodurch sich der Tatablauf in Abwesenheit des Beschuldigten nicht anders gestalten hätte, genügt nicht, um die Mittäterschaft zu verneinen. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Autoscheibe zu zerschlagen. Gerade der Umstand, dass die Rollen der involvierten Personen derart austausch- bar waren, spricht klar für eine Mittäterschaft. Durch das gemeinsame Fassen ei- nes Tatentschlusses hat der Beschuldigte die Rolle eines Hauptbeteiligten einge- nommen. Die Mittäterschaft ist nach dem Gesagten zu bejahen. 2.5. Somit sind für die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB 3.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbe- fugnisse liegt, hindert. Verlangt wird somit, dass ein Beamter im Sinne des Geset- zes an seiner Handlung gehindert wird. Als Beamte gelten die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwal-
- 28 - tung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktio- nen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). 3.2. Als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gilt grund- sätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Der Tatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt. Es ge- nügt somit, dass der Täter die Ausführung der Amtsperson erschwert, verzögert oder behindert, ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 124 IV 127 E. 3a). Die Amtshandlung muss aktiv gestört werden, blosser Ungehorsam genügt nur, wenn eine Garantenpflicht zum Handeln besteht (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 286 N 2, nachfolgend: PK StGB-BEARBEITER/IN; BGE 124 IV 127 E. 3a). Flucht vor einer konkreten Amtshandlung ist ein aktives Verhalten und stellt eine Hinderung einer Amtshandlung dar (vgl. PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 286 N 4). Entschei- dend ist damit die Frage, ab wann der Täter eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 286 StGB tatbestandsmässig hindern kann 3.3. Polizisten üben eine öffentlich-rechtliche Funktion aus und sind somit Beamte im Sinne von Art. 286 StGB. Vorliegend wollten die Polizisten eine Personenkon- trolle durchführen. Eine Identitätskontrolle liegt zweifellos innerhalb der Amtsbefug- nisse von Polizeibeamten. Dem Beschuldigten wurden die Kontrollabsichten vor- gängig, konkret und klar kommuniziert. Trotzdem versuchte der Beschuldigte sich der Personenkontrolle durch körperliche Gegenwehr zu entziehen. Durch seinen aktiven Widerstand wurde die Polizeikontrolle, mithin die Amtshandlung, zumindest zeitweise verunmöglicht, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm. Sein Ver- halten erfüllt daher den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 3.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. Art. 286 StGB schuldig gemacht
- 29 -
4. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 4.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt das in Aussichtstellen oder die Ankündigung eines künftigen schweren Nachteiles voraus. Der Täter muss den Eintritt des angedrohten Übels als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Unwesentlich ist, ob er seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 18). Erforderlich ist hingegen, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühls zu bewirken bzw. ein belasten- des, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stö- ren (OGer ZH, Urteil v. 15. Januar 2019, SB180172, E. III.2.1.). Die Schwere der Drohung wird nebst dem Wortlaut nach den Umständen einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte beurteilt, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGr 6B_787/2018, E. 3.1). Der Erfolg besteht darin, dass die bedrohte Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 106), was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestieren hat. In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Der Beschuldigte hat den Geschädigte mit dem Tod bedroht und angekün- digt, er werde sein Eigentum zerstören. Mit der Aussage, er solle nichts tun, was er später bereue, kündigte der Beschuldigte dem Privatkläger ebenfalls einen erheb- lichen Nachteil an. Mit dieser Androhung wollte er den Privatkläger davon abhalten, die Polizei zu rufen. Gemäss eigener Angabe fasste der Privatkläger diese Aussage auch genau so auf und wurde in Angst und Schrecken versetzt. Die Aussage ist zudem im Gesamtkontext zu werten. So hat der Beschuldigte den Privatkläger kurz davor bestohlen und befand sich gemäss Polizeirapport in einer aufbrausenden
- 30 - Stimmung. Dass das Sicherheitsgefühl des Privatklägers dadurch beeinträchtigt wurde, scheint plausibel. Dass der Beschuldigte vorbringt, dies sei nicht seine Ab- sicht gewesen, verfängt nicht. Vielmehr scheint es der Beschuldigte genau darauf abgesehen gehabt zu haben, den Privatkläger durch seine Äusserung von einer Anzeige bzw. einer belastenden Aussage abzuhalten. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung muss es sich bei der in Art. 122 lit. a StGB um- schriebenen Lebensgefahr um eine unmittelbare handeln, welche sich jedoch auch aus der Schädigung eines nicht lebenswichtigen Organs ergeben kann. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des To- des in ungefähre Nähe rückt. Vielmehr muss durch eine Verletzung ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2c; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2). An den Grad der Beeinträchtigung, welcher für die Annahme von bleibender Arbeits- unfähigkeit oder Gebrechlichkeit gestellt wird, sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese muss in ihrer Intensität in die Nähe einer Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB kommen. Gefordert wird eine dauernde und irreversible Beeinträchti- gung der Gesundheit (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 16 f.). 5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend mit voller Wucht gegen den Kopf des Privat- klägers geschlagen sowie getreten. Der Privatkläger hat infolgedessen ein Schä-
- 31 - del-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, verschobenen Brüchen des Unterkieferkno- chens beidseits, einen nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unter- kiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig und einen Bruch des rechten Wadenbeins erlitten. Dem Gutachten zur körperlichen Untersu- chung vom 17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin ist zu entnehmen, dass bezüglich der Knochenbrüche des Gesichtsschädels von einer Entstehung durch wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung ausgegangen werden kann. Die Verletzun- gen seien zwar insgesamt nicht als lebensbedrohlich zu qualifizieren. Dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Eine Lebens- gefahr für den Privatkläger bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt, weshalb eine voll- endete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB ausscheidet. 5.3. Da die zur Vollendung der schweren Körperverletzung massgebliche lebens- gefährliche Verletzung durch Zufall und Glück nicht bewirkt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob ein versuchtes Delikt vorliegt. 5.4. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18 E. 3b). 5.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem soge- nannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss le- diglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirk- lichung in Kauf genommen hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand-
- 32 - lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Erfolgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahr- scheinlich sein (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen). 5.6. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht, woraufhin weitere Schläge folgten, bis der Beschul- digte unter Einsatz seines ganzen Körpers den Privatkläger zu Boden brachte. Kaum war der Privatkläger wieder auf den Beinen, schlug ihn der Beschuldigte wie- der derart fest gegen den Kopf, dass dieser erneut zu Boden ging. In der Folge schlug der Beschuldigte den seitlich auf den Boden kauernden Privatkläger noch- mals mit der rechten Hand und trat ihn zwei mal mit dem linken Fuss gegen den Kopf (vgl. vorstehende Erwägungen in 2.9.). 5.7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, je m.w.H.). Weiter setzt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlä- gen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenstän- den oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; m.w.H.).
- 33 - 5.8. Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom
17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin, hat sich dieser nicht in Lebensgefahr befunden. Dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Ver- letzungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Es liegt sodann kein Grund vor, um dem Beschuldigten nicht ein Wissen analog eines Durchschnittsmenschen zuzurechnen. Entsprechend musste der Beschuldigte bereits aufgrund der getätigten Schläge gegen den Kopf und den Kopfbereich den Eintritt einer schweren Körperverletzung für möglich halten bzw. in Kauf nehmen. 5.9. Schläge und Tritte gegen den Kopf stellen grundsätzlich eine taugliche Tat- handlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder sogar des Todes dar. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, wobei Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfinnern gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dass ein solches Vorgehen zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann, ist auch dem Gutachten zu entnehmen (act. 20/18). Lebensbedrohlich ist jedoch nicht gleichzusetzen mit (zwingend) tödlich. Tatsächlich hat sich der Privatkläger durch die Schläge nicht in Lebensgefahr befunden. Das Vorgehen des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger war aber gleichwohl sehr gefährlich. Es kam zu einem Schä- del-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, verschobenen Brüchen des Unterkieferkno- chens beidseits, einen nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unter- kiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins. Einige dieser Verletzungen sind als potenziell le- bensgefährliche Verletzungen zu bezeichnen. Die Intensität der Schläge ist als er- heblich zu bezeichnen. Die soeben aufgeführten Kopfverletzungen traten ein, ob- wohl der Privatkläger mit seinen Händen seinen Kopf zu schützen versuchte. Die Intensität der Schläge war aber gleichwohl nicht derart erheblich, dass daraus zwei- felsfrei abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen hat. Hierfür spricht auch, dass der Beschuldigte von selbst mit den Schlägen aufhörte.
- 34 - 5.10. Gesamthaft ergibt sich aus dem Vorgehen des Beschuldigten, der Art der Tathandlung, des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und dem Beweggrund des Täters, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen hat. So hatte er die Absicht, den Privatkläger unschädlich zu machen. Er wollte, dass dieser nicht mehr aufsteht. Der Beschuldigte musste aber aufgrund der Heftigkeit und Anzahl der Schläge damit rechnen, dass er dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung zufügen könnte. 5.11. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.12. Rechtfertigungsgrund 5.12.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (vgl. BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt sei- ner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, we- niger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGE 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.3.1; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3 je mit Hinwei- sen). 5.12.2. Eine Notwehrsituation zugunsten des Beschuldigten könnte – wenn über- haupt – allenfalls für den ersten Schlag und den Wurf auf den Boden angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt war der Privatkläger jedoch klar in der Defensive und
- 35 - es ging keine Gefahr (mehr) von ihm aus. Spätestens als der Privatkläger auf dem Boden lag, konnte folglich nicht mehr von einer Notwehrhandlung ausgegangen werden. So lag der Privatkläger zum Zeitpunkt des Faustschlages sowie der beiden Tritte gegen den Kopf am Boden und wandte das Gesicht vom Beschuldigten ab. Nachdem der Beschuldigte eine verbale Drohung durch den Privatkläger selbst nicht (mehr) geltend macht, ergibt sich keine Angriffshandlung des Privatklägers. Ein Angriff des Privatklägers lässt sich gestützt auf die Videoaufnahme zudem nicht erstellen – auch kein bevorstehender. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Angst vor dem Privatkläger erscheint wenig glaubhaft, zumal es ihm auch nicht zu darlegen gelingt, wovon er besonders grosse Angst hatte. Eine Notwehrsituation ist folglich zu verneinen. Entsprechend ist auch kein Notwehrexzess zu prüfen. 5.13. Da keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind hat sich der Beschuldigte nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
6. Rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG 6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt, indem er über kein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier oder Visum verfügt. Angehörige von Drittstaaten bedürfen zur Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eines Schengen-Visums, das für den Aufenthalt im ganzen Schen- genraum gültig ist und von einem beliebigen Schengenvertragsstaat ausgestellt sein kann (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK, Art. 8 Abs. 2 lit. a VEV). Kein Visum ist erforder- lich, wenn die betreffende Person Inhaberin eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK; VETTERLI/DADDARIO/DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 115 ff. N 7). 6.2. Indem der Beschuldigte am 2. Juli 2023 ohne anerkanntes Ausweispapier und ohne Visum, welches für algerische Staatsangehörige erforderlich ist, in die Schweiz einreiste, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG. Der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand
- 36 - vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum benötigt hätte (vgl. act. 1/18/4 F/A 11). 6.3. Im Rahmen der Befragung durch die Zollbehörden hat der Beschuldigte an- gegeben, dass er in der Schweiz kein Asylantrag stellen möchte (act. 21/1 S. 2). Entsprechend kommt der mögliche Rechtfertigungsgrund von Art. 31 Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bei dieser Einreise nicht in Frage (vgl. VETTERLI/DAD- DARIO/DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 N 8 und Vorb. Art. 115-120e N 26 f.). Die rechts- widrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG ist folglich zu bejahen.
7. Zwischenfazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der mehr- fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht. IV. Strafe
1. Ausgangslage Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte der rechtswidrigen Einreise (Dos- sier 21), zwei Einbruchsdiebstähle (Dossier 6 und 7) vor Erlass des Strafbefehls
- 37 - vom 19. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beging. Damit stellt sich die Frage der Zusatzstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz.
2. Strafrahmen/Versuch 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was vorliegend nicht zutrifft. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen für schwere Körperverletzung beträgt ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB). In casu liegt der Strafmilderungs- grund der versuchten Tatbegehung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein aussergewöhnli- cher Umstand, der die Mindeststrafe im konkreten Fall zu hart erscheinen lässt, ist vorliegend nicht gegeben, weshalb dem Strafmilderungsgrund innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3. Die vorliegende Tat erschöpfte sich im Versuch. Bei der Bewertung der ob- jektiven Tatschwere ist in einem ersten Schritt gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hernach ist in einem zweiten Schritt dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2.4. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Verurteilung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (act. 21 S. 52), während die Verteidigung eine Frei- heitsstrafe von höchstens 10 Monaten (act. 69) verlangt.
3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksich- tigt ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 38 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter-komponente zu unter- scheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH, StGB/JStG, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7, nachfolgend: OFK StGB-DONATSCH). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten, wie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERT/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Stra- fen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 5 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben der beschuldigten Person gehören ihre Lebensge- schichte zum Tatzeitpunkt, ihr Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie ihre Haltung gegenüber den Geset- zen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).
4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
- 39 - der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe bedingt sodann, dass die Voraussetzungen der Gesamts- trafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospek- tiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E 2.3.2.). Die teilweise retrospektive Konkurrenz kommt bei gewerbsmässigen Delikten nicht zur Anwendung, da angenommen werden kann, dass sich eine sol- che Straftat in eine Gruppe von Straftaten einfügt, in der die letzte angenommene Handlung stattfindet (BGE 145 IV 377 = Pra 109 (2020) Nr. 26 E. 2.3.3). 4.2. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Die Delikte aus Dossier 6, 7 und 21 wurden vor diesem Datum begangen. Da es sich bei den Delikten aus Dossier 6 und 7 um gewerbsmässige Delikte handelt, kommt für diese zwei Dossiers die retrospektive Konkurrenz nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund käme die retrospektive Konkurrenz noch bei der rechts- widrigen Einreise in Frage. Wie sich zeigen wird, ist diesbezüglich eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen keine Zu- satzstrafe zur Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl gebildet werden kann. Im Ergeb- nis kommt daher auch in diesem Fall keine retrospektive Konkurrenz zur Anwen- dung, da diese gleichartige Strafen voraussetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 49 N. 10a).
5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Tatkomponenten 5.1.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt fällt ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem bereits wehrlos auf den Boden liegenden und
- 40 - von ihm abgewendeten Geschädigten gegen den Kopf geschlagen sowie zwei Mal mit voller Wucht mit dem Fuss getreten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schuldigte die Tritte nicht dosiert hat und somit die Auswirkungen seiner Handlung nicht abschätzen konnte. Sodann hat der Privatkläger die Tritte und Schläge nicht kommen sehen und war entsprechend arglos. Die erlittenen Verletzungen wiegen darüber hinaus schwer. Die Tathandlung dauerte hingegen nur relativ kurz, was die Tatschwere leicht relativiert. Für das vollendete Delikt ist das Verschulden im mitt- leren Bereich anzusetzen. 5.1.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Vergeltungsreaktion auf das als provokativ bzw. vermeintlich be- drohlich empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Weil der Beschuldigte gleichermassen für die aggressive Stimmungslage vor dem Vorfall verantwortlich scheint und er sich keineswegs passiv oder gar deeskalierend verhielt, sondern auf den Privatkläger zuging, kann ihm das Verhalten des Privatklägers (vermeintliche Beleidigungen) nicht strafmindernd zugutegehalten werden. Der Beschuldigte war in der Lage, die durch sein Handeln herbeigeführte Gefährdung zu vermeiden. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nur even- tualvorsätzlich verwirklichte. Im Ergebnis vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive leicht zu relativieren. 5.1.2. Das Verschulden des Beschuldigten für das vollendete Delikt erscheint als nicht mehr leicht, bzw. keinesfalls leicht, weshalb die Einsatzstrafe für das vollende Delikt bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzusetzen ist. 5.1.3. Versuch 5.1.3.1 Bei der Verschuldensbewertung des versuchten Delikts ist relevant, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher ver- schuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Beim vollendeten Versuch
- 41 - hängt die Reduktion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Indes ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwingend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal beispielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächlichen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 5.1.3.2 Vorliegend liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte überliess den Eintritt des Erfolgs dem Zufall. Verglichen mit anderen denkbaren Gesche- hensabläufen bei versuchter schwerer Körperverletzung (Notwendigkeit eines not- fallärztlichen Eingriffs zur Abwendung des Erfolgs etc.), lag der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht in besonders grosser Nähe. Auch die tatsächlichen Folgen der Tat blieben – im Vergleich mit dem vollendeten Delikt – in einem überschauba- ren Rahmen, auch wenn – mit einem Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, ver- schobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, einem nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins – nicht ge- rade leichte Verletzungen resultierten. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Geschädigte gemäss eigenen Angaben nach wie vor unter starken Schmerzen leidet (act. 66). 5.1.3.3 Im Ergebnis führt der Umstand, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 5.1.4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte ist in Algerien aufgewachsen und absolvierte dort eine Ausbil- dung als Friseur. Seine Eltern leben getrennt. Zu ihnen und seiner Schwester be- steht ein gutes Verhältnis. Im Jahr 2021 ist er ausgereist und hat zunächst bei einer Tante in Paris gelebt. In der Folge hat er in Spanien gelebt, bevor er im Dezember 2023 in die Schweiz eingereist ist. In beiden Ländern weist der Beschuldigte Vor-
- 42 - strafen auf (act. 11/4 und act. 20/4/2 S. 10 ff.). Aus der Lebensgeschichte des Be- schuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. 5.1.4.1 Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens waren beim Beschul- digten kaum auszumachen, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. 5.1.4.2 Der Beschuldigte ist sodann mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. act. 1/18/6). Am 6. Dezember 2023 erging ein Strafbefehl wegen rechtswidri- ger Einreise, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen verur- teilt wurde. Am 19. Januar 2024 erging ein Strafbefehl wegen einfacher Körperver- letzung, Drohung und rechtwidrigem Aufenthalt, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ausgesprochen wurde. Es bestehen zudem fünf Vorstrafen aus Frankreich (zum Teil wegen Vermögensdelikten) für eine Freiheitsstrafe von insge- samt 15 Monaten (act. 1/18/5). 5.1.4.3 Das wiederholte und immer einschlägige deliktische Verhalten des Be- schuldigten zeigt deutlich, dass er sich von den früheren Urteilen und den ausge- fällten Strafen nicht nachhaltig beeindrucken liess. Insbesondere hielten ihn die un- bedingt ausgesprochenen Strafen nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Zu- dem ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mehrfach während laufender Strafuntersuchung – sogar im Gefängnis – beging und kurz nach jeder Entlassung wieder weiter delinquierte. 5.1.4.4 Was das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte nicht besonders kooperativ, zumal er seine Tat von Beginn weg leugnete und einer Notwehrsituation geltend machte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte der Beschuldigte sodann, sich beim Opfer entschuldigen zu wollen (Prot. S. 27). Ansonsten führte der Beschuldigte heute nichts aus, was an dieser Ein- schätzung noch etwas zu ändern vermöchte. 5.1.4.5 Insgesamt überwiegen Straferhöhungsgründe (erneute Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit bzw. nur kurze Zeit nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im
- 43 - In- sowie Ausland) die Strafminderungsgründe deutlich, weshalb eine Erhöhung auf 34 Monaten angemessen erscheint. 5.2. Gewerbsmässiger Diebstahl 5.2.1. Tatkomponenten 5.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in einem Zeitraum von rund sechs Wochen 18 Fahrzeugdiebstähle beging und eine erkleckliche Deliktssumme im Bereich von CHF 6'000.– bis CHF 12'000.– erbeu- tete. Dies ist für die relativ kurze Dauer ein hoher Deliktsbetrag. Er stahl dabei ver- schiedenste Ware wie Alltagsgegenstände, Luxusartikel und Bargeld, wobei er zahlreichen Personen einen Schaden zufügte. Andererseits ging der Beschuldigte ohne besondere Raffinesse vor. So traf er weder zusätzliche Vorbereitungshand- lungen noch behalf er sich spezieller Tricks. Er behändigte sich jeweils ohne Täu- schungshandlungen der Gegenstände und steckte diese ein. Er zeigte jedoch ein routinemässiges, gleichartiges Vorgehen, was von offensichtlich fehlendem Re- spekt gegenüber fremdem Eigentum zeugt. Insofern war die kriminelle Energie nicht unerheblich. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. 5.2.1.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und von finanziellen und somit egoistischen Motiven getrieben war. Er stahl die Ware grossmehrheitlich zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten mangels anderweitiger Einkommensquellen. Die- ses Vorgehen zeugt von keiner wesentlichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren und die hypothetische Einzelstrafe ist auf 15 Monate festzuset- zen. 5.2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.1.4) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Auch bezüglich des Diebstahls ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der
- 44 - Einzelstrafe um 3 Monate auf 18 Monate als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate auf insgesamt 46 Monaten zu erhöhen. 5.3. Sachbeschädigung 5.3.1. Tatkomponenten 5.3.1.1 In insgesamt 18 Fällen hat der Beschuldigte eine Sachbeschädigung be- gangen und den Tatbestand somit mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte hat Fahrzeug- türen sowie -scheiben beschädigt. Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf rund CHF 10'500.–. Die Anzahl der Fälle zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der Unversehrtheit fremden Eigentums. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. 5.3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere fällt wiederum der direkte Vorsatz ins Gewicht. Auch bei diesem Tatbestand handelte der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Motiven. So beschädigte er insbesondere Fahrzeugtüren, um an das dahinter aufbewahrte Deliktsgut zu gelangen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Sachbeschädigung nicht das eigentliche Handlungsziel, sondern Mittel zum Zweck gewesen ist. Auch hier wäre ein gesetzeskonformes Verhalten des Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive Komponente nicht zu beeinflussen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die mehrfache Sachbeschädigung noch leicht, weshalb eine Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe angebracht wäre. 5.3.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 5.3.2.1 Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) ver- wiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzu- messungsneutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Zu Beachten ist ferner, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Sachbeschädigung bis zum Schluss unge- ständig blieb. Es erscheint eine Erhöhung der vorstehend festgelegten Einzelstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 45 - 5.3.2.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl – um 4 Monate auf insgesamt 50 Monate zu erhöhen. 5.4. Drohung 5.4.1. Tatkomponenten 5.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist straferhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte damit drohte, den Privatkläger umbringen zu wollen. Damit richtete der Beschuldigte die Drohung gegen das Rechtsgut des Leibs und Lebens. Verglichen mit anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise das Vermögen, erscheint eine Drohung gegen die physische Integrität einer Person besonders schwerwiegend. Erfahrungsgemäss führt eine solche Tat bei der geschädigten Per- son zu einer massiven Verunsicherung im allgemeinen Lebensgefühl und zu gros- ser Angst. Der Privatkläger führte aus, die Drohung habe ihn in Angst und Schre- cken versetzt. Zudem drohte der Beschuldigte, auch ein Fahrzeug beschädigen zu wollen, weshalb er schliesslich verschiedene, mehrfache Drohungen aussprach. 5.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Drohung aufgrund der Verhaftung in einem Zustand emotionaler Erregung gefallen ist, womit hinsicht- lich der Ausführung keine Planung oder ein besonders rücksichtsloses Vorgehen des Beschuldigten vorlag. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus. Dennoch handelte der Beschuldigte vorsätzlich. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft eher leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten ist angemessen. 5.4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Insgesamt erweist sich eine Erhö- hung der Einzelstrafe um 1 Monate auf 5 Monate als angemessen. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf insgesamt 53 Monaten zu erhöhen.
- 46 - 5.5. Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrige Einreise 5.5.1. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe aus- gesprochen werden. Eine Geldstrafe scheint auch für die rechtswidrige Einreise angemessen. 5.5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Körperkraft vehement gegen die Poli- zeikontrolle gewehrt und dabei einen Polizisten verletzt hat. Die Tatschwere ist ins- gesamt im mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte zwar ungeplant und impulsiv aber dennoch mit direktem Vorsatz. Insge- samt erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen in einer Höhe von CHF 10.– festzulegen. 5.5.3.Bezüglich der objektiven Tatschwere der rechtswidrigen Einreise ist festzu- halten, dass der Beschuldigte ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz eingereist ist und somit die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staatsan- gehörige missachtete. Mit Blick auf die anschliessende Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sofort wie- der ausreiste. Die Tatschwere ist insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit direktem Vorsatz handelte. So reiste er ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein, obwohl er wusste, dass er dadurch die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staats- angehörige missachtete. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die rechtswidrige Einreise sehr leicht, weshalb eine Erhöhung der Strafe im Sinne des Asperations- prinzips um 5 Tagessätzen zu CHF 10.– angebracht ist. 5.5.4. Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. 5.6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe, insbeson- dere des objektiven und subjektiven Verschuldens der begangenen Straftaten so-
- 47 - wie der Täterkomponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 53 Mona- ten sowie eine Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemes- sen. 5.7. Anrechnung der Untersuchungshaft 5.7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 5.7.2. Im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens hat der Beschuldigte insgesamt bereits 445 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen. Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Von der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 53 Monaten gelten somit 445 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. V. Widerruf
1. Parteianträge Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen (act. 21 S. 25). Die amtliche Ver- teidigung stellt demgegenüber den Antrag, es sei vom Widerruf des Strafbefehls vom 19. Januar 2024 abzusehen (act. 69 S. 2).
2. Widerruf 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.
- 48 - 2.2. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu wi- derrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten aus- zugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegan- gen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Pro- gnose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140). 2.3. Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen wurde eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt beging, wurden demnach allesamt während laufender Probezeit, begangen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der für die Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist. 2.4. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die heute zu einer Verurtei- lung führenden Delikte nach dem Ergehen des erwähnten Strafbefehls beging, scheint ihn die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe nur wenig beeindruckt zu haben, denn die Bestrafung vermochte ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausserordentlich häufig wäh- rend der laufenden Probezeit delinquierte. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ist demnach zu widerrufen. 2.5. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich folglich als angemessen, die Strafe um 3 Monate, auf gesamthaft 56 Monate zu erhöhen.
- 49 -
3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 56 Mona- ten sowie einer Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestra- fen. VI. Vollzug
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt kein bedingter Vollzug in Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Geldstrafe kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit und sogar während Inhaftierung wieder delinquiert hat. Angesichts dessen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Anordnung einer Landesverweisung 1.1. Die obligatorische Landesverweisung ist in Art. 66a StGB normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter Art. 66a Abs. 1 lit. a – p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
- 50 - Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnah- meformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.3. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.2.2; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 1.4. Mit dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung hat sich der Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig ge- macht. Dass es beim Versuch blieb, ändert daran nichts (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.5. Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 2000 in Algerien geboren und absolvierte dort eine Ausbildung als Friseur. Er reiste im Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er zunächst im Asylzentrum gelebt hat. Das soziale Netz des Beschuldigten in
- 51 - der Schweiz besteht hauptsächlich aus seinen Mittätern. Über eigene Familienan- gehörige verfügt er in der Schweiz nicht. In Algerien leben seine Eltern und seine Schwester, zu denen er den Kontakt regelmässig pflegt. Der Beschuldigte erhielt Nothilfe in der Höhe von CHF 21.– pro Woche und hat in der kurzen Zeit, seit er sich in der Schweiz aufhält, bereits zahlreiche Delikte begangen (act. 11/4 und act. 20/4/2). 1.6. Der Beschuldigte kann keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Er lebt erst seit Dezember 2023 in der Schweiz, zudem erweist sich seine Integration auch im Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit als klar unterdurchschnittlich, zumal er auf Verdolmetschung der Einvernahmen angewiesen ist und kaum über nen- nenswerte soziale Kontakte verfügt. In familiärer Hinsicht verfügt er über keine Bin- dungen zur Schweiz, wohl aber nach Algerien, wo seine Familienangehörige leben. Diese Bindungen scheinen denn auch ausserordentlich eng zu sein, haben sie doch gemäss eigenen Angaben, regelmässigen telefonischen Kontakt. Daher ver- fügt er über persönliche Verbindungen, die ihn nach der Rückkehr bei der sozialen Eingliederung unterstützen können. Nach dem Gesagten erweisen sich die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht als hoch. 1.7. Auf eine Interessenabwägung ist bei der vorliegend klaren Ausgangslage zu verzichten und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer 2.1. Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, wel- che sich gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss. Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei ins- besondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
- 52 - 2.2. Das Verschulden erweist sich insgesamt als keinesfalls mehr leicht und es ist der weite Strafrahmen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 56 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Der Be- schuldigte hat eine schwere Gewaltstraftat, gewerbsmässigen Diebstahl und zahl- reiche weitere Delikte begangen. Dies, während einer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Ihm kann deshalb keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich daher erhöht. Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Beschuldigte erst kürzlich in die Schweiz immigrierte und insgesamt nur über schwache Bindungen zur Schweiz verfügt. Vor diesem Hinter- grund ist die Dauer der obligatorischen Landesverweisung auf 10 Jahre festzuset- zen.
3. SIS-Ausschreibung 3.1.Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. 3.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte ist als algerischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO. Das Mindestmass der Freiheitsstrafe gemäss
- 53 - Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-VO ist beim Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung ohne Weiteres erreicht. Ferner hat sich der Beschuldigte eines schwe- ren, vorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht, damit betrifft seine Tat ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Selbst eine günstige Pro- gnose würde in dieser Hinsicht nichts daran ändern, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Be- stimmung hervorgeht (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2), wes- halb die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. VII. Zivilforderungen
1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO). 1.2. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.).
- 54 -
2. Ansprüche des Privatklägers B._____ B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– (act. 1/14/3). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs aus- blieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Ansprüche des Privatklägers C._____ C._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– (act. 1/14/17). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
4. Ansprüche des Privatklägers D._____ 4.1. D._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 600.– und EUR 100.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 100.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/16). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Ansprüche des Privatklägers E._____ E._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'604.71 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/14). Da eine genauere Bezifferung oder Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
6. Ansprüche der Privatklägerin F._____ 6.1. F._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 50.– (act. 17/2) und CHF 1'600.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 2'000.–letztere beide zu-
- 55 - züglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7. Ansprüche des Privatklägers G._____ G._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.– sowie eine Genug- tuung im Umfang von CHF 2'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8. Ansprüche des Privatklägers H._____ H._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 20.– (act. 19/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs aus- blieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
9. Ansprüche der Privatklägerin I._____ I._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 1/14/18). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
10. Ansprüche des Privatklägers J._____ 10.1. J._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/7). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 56 - 10.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
11. Ansprüche des Privatklägers K._____ 11.1. K._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 370.– sowie eine Ge- nugtuung im Umfang von CHF 5'000.– (act. 1/14/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 11.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
12. Ansprüche der Privatklägerin L._____ AG Die L._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'300.– (act. 1/14/11). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatz- anspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
13. Ansprüche der Privatklägerin M._____ 13.1. M._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/12). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 13.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
14. Ansprüche des Privatklägers N._____ 14.1. N._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/13). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha-
- 57 - denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 14.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
15. Ansprüche des Privatklägers O._____ 15.1. O._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.– (act. 1/14/15). Da eine genauere Beziffe- rung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilfor- derung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 15.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
16. Ansprüche des Privatklägers T._____ T._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 16/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
17. Ansprüche des Privatklägers V._____ V._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 18/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
18. Ansprüche der Privatklägerin W._____ 18.1. W._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 15'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Fe- bruar 2024 (act. 1/14/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des
- 58 - Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 18.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
19. Ansprüche des Privatklägers P._____ 19.1. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 28'461.80 sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2024 (act. 37). 19.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHL/KOL- LER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 19.3. Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung ge- schuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (KESSLER, in: Lüchinger/Oser, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 13; BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2008 E 5.1). 19.4. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind belegt und erstellt. So er- litt er unter anderem mehrere Frakturen des Gesichtsschädels, mehrere Frakturen
- 59 - des rechten Wadenbeins und Fusses, mehrere Zahnfrakturen sowie ein Schädel- Hirn-Trauma (act. 20/11/6 S. 1; act. 20/18 S. 3 f.). Gemäss Gutachten zur körperli- chen Untersuchung vom 17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin wird bezüg- lich der Knochenbrüche des Gesichtsschädels von einer Entstehung durch wieder- holte stumpfe Gewalteinwirkung ausgegangen, wobei eine genaue Ermittlung des Entstehungsmechanismus nicht möglich war. Der Bruch des Wadenbeins sei da- gegen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein Umknicken des Fusses zurückzufüh- ren. Die Verletzungen seien zwar insgesamt nicht als lebensbedrohlich zu qualifi- zieren, dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Verlet- zungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Aufgrund der erlittenen Verletzungen musste sich der Privatkläger zwei Operationen unterziehen. Zudem musste sein Unterschenkel für acht Wochen in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt werden (act. 20/18 S. 4). Er trug weiter drei Narben davon – eine linksseitig unter dem Kiefer, drei an seinem rechten Bein. Es kann somit insgesamt keineswegs von unerheblichen Verletzungen gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger ohne unmittelbare Provokation durch den Beschuldigten angegriffen wurde, mehrfach operiert werden musste und mehrere bleibende Narben von seinen Verletzungen davontrug, ist nachvollzieh- bar, dass die Tat für den Privatkläger psychische Folgen nach sich gezogen hat. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint der Betrag von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill als angemessen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 19.5. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Der Privatkläger fordert Schadenersatz in Höhe von CHF 28'914.30 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 (act. 66 S. 1). 19.5.1. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da einerseits die physische Integrität des Geschädigten ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt und andererseits der Be- schuldigte gegen Art. 122 StGB verstiess. Der natürliche Kausalzusammenhang ist
- 60 - gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem ad- äquat, da sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen der- artigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. Mangels anderer Anzeichen ist der Beschuldigte als urteilsfähig zu betrachten. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt folglich vor. 19.5.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten in Bezug auf die di- versen Eingriffe und Behandlungen in der Höhe von CHF 1'788.50 sind mit den Leistungsabrechnungen der BA._____ [Versicherung] grundsätzlich belegt (38/3). Beim Betrag von CHF 981.40 (Leistungsabrechnung 1707335213 vom 01.09.24) ergeben sich allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang bzw. mit der Schadenminderungspflicht. Da der Schadensbetrag bestritten wurde (act. 69 Rz. 44 ff.), können nur die CHF 777.10 (Leistungsabrechnung 1702421892 vom 27.06.24) CHF 30.– (Leistungsabrechnung 1704316116 vom 18.07.24) sowie CHF 452.50 (Leistungsabrechnung 1697771690 act. 67) zugesprochen werden. 19.5.3. Hauptforderung in Bezug auf den Schadenersatz betrifft entgangener Lohn. Der Geschädigte behauptet, wegen den Verletzungen und den entsprechen- den Krankschreibungen hätte er nach seiner Haftentlassung im April 2024 nicht wie geplant im Mai mit einer Arbeitstätigkeit beginnen können – sondern erst im No- vember 2024. Somit seien ihm 6 Monate Arbeitserwerb von netto CHF 4'445.55 pro Monat entgangen, was CHF 26'673.30 entspreche. Es ist fraglich, ob der Privatklä- ger tatsächlich schon im Mai kurz nach der Haftentlassung am 17. April 2024 eine Anstellung gefunden hätte, zumal über seine Ausbildung und Berufserfahrung we- nig bekannt ist. Eine einzige Lohnabrechnung für den November 2024 reicht als Beleg hier nicht. Zudem ist die Krankschreibung nur bis 5. Juli 2024 geltend ge-
- 61 - macht und belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger bis November 2024 zugewartet hat mit Arbeiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht grundsätzlich erfüllt sind. Die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs wäre jedoch unverhältnismässig aufwendig ist. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen / Einziehungen
1. Beschlagnahmte Güter und Einziehung 1.1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, welche dem Geschädigten zurück- zugeben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt somit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Neben dem Be- zug zu einer Straftat setzt die Einziehung zusätzlich eine konkrete künftige Gefähr- dung voraus (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.1). Nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB über Vermögenswerte verfügen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen.
- 62 - 1.2. Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagern- den Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Bei den folgend genannten Asser- vaten handelt es sich um Spurenträger, Proben oder Fotografien. Sie sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575). 1.3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wurde einzig zu Beweiszwecken sichergestellt und ist ungefährlich, weshalb dieses dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Mo- naten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszu- geben ist, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist. 1.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– konnte nach- weislich mit den verübten Delikten in Verbindung gebracht werden. Deshalb wird die Barschaft eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Verfahrenskosten verwendet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
2. Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Honorarnote vom 16. April 2025 in der Höhe von CHF 13'847.51 (inkl. MwSt.) ein (act. 71). Aufgrund der effektiven Dauer der Haupt-
- 63 - verhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbesprechung ist Rechts- anwältin MLaw X._____ zusätzlich für 8.25 Stunden zu entschädigen. Somit resul- tiert unter Anrechnung der Akontozahlung von CHF 10'000.–, eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist ent- sprechend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen den Betrag von CHF 8'708.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 68). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der heutigen Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit insgesamt CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 64 -
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 150 Ta- gen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 widerrufenen Strafe be- straft mit 56 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 445 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug bereits er- standen sind sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–.
5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
9. Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände bzw. Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575).
- 65 -
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– wird ein- gezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Ver- fahrenskosten verwendet.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird abgewiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: B._____ C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ K._____ L._____ AG M._____ N._____ O._____ W._____ AA._____ AG T._____ V._____
14. Die Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger werden abgewiesen: D._____ F._____ G._____ J._____ K._____
- 66 - M._____ N._____ O._____ W._____
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Es wird ferner festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für all- fällige zukünftige Schäden aus der strafbaren Handlung dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 8'444.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 5'990.75 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 370.00 Zeugenentschädigungen CHF 24'147.15 amtliche Verteidigung RAin X._____ CHF 9'006.25 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 67 -
19. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon CHF 10'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers P._____, Rechtsan- wältin Dr. iur. Y._____, wird mit CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die übrigen Privatkläger (versandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, per E-Mail (…); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; die übrigen Privatkläger; das Staatssekretariat für Migration sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. ...;
- 68 - das Migrationsamt des Kantons Zürich; Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Dispositivziffer 8 bis 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten, betr. Dispositivziffer 8;
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 69 - Zürich, 17. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer
Erwägungen (168 Absätze)
E. 1 Anklageschrift Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde vorfrageweise darauf hingewie- sen, dass auf Seite 4 der Anklageschrift, unter Dossier 1 (mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes), als beschuldigte Person "AC._____" aufgeführt sei. Die Staatsanwaltschaft bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden, dass es sich dabei um ein Versehen handle und der Beschuldigte gemeint sei. Die Anklageschrift wurde entsprechend korrigiert (Prot. S. 10).
E. 1.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, welche dem Geschädigten zurück- zugeben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt somit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Neben dem Be- zug zu einer Straftat setzt die Einziehung zusätzlich eine konkrete künftige Gefähr- dung voraus (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.1). Nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB über Vermögenswerte verfügen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen.
- 62 -
E. 1.2 Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagern- den Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Bei den folgend genannten Asser- vaten handelt es sich um Spurenträger, Proben oder Fotografien. Sie sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575).
E. 1.2.1 Ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberuf- liche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3, u.a. mit Verweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerich- tet haben, durch die Delinquenz einen namenhaften Beitrag an die Kosten zur Fi- nanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (BGE 116 IV 319 E. 4b). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begange- ner Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Dass es tatsächlich gelingt, einen nam- haften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Ab- sicht. Die Absicht des Täters muss zudem nicht darauf zielen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt der Wille, sich irgendwelche Vermögenswerte an- zueignen (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 95 ff.).
E. 1.2.2 Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Ge- genstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkom- men des Beschuldigten (BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total CHF 2'250.– (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2), bei drei Diebstählen
- 25 - innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. CHF 600.– pro Monat (BGer 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.– bei einem monatlichen lega- len Einkommen (Nothilfe) von CHF 360.– (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.3). Zu beachten ist, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB die verschiedenen begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit grundsätzlich als abgegolten gilt. Dies gilt sowohl für vollendete als auch für versuchte Delikte (BGE 123 IV 113 E. 3d; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 113 m.w.H.). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die in Art. 172ter StGB festgehaltene Privilegierung bei gewerbs- mässigem Handel nicht.
E. 1.3 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wurde einzig zu Beweiszwecken sichergestellt und ist ungefährlich, weshalb dieses dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Mo- naten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszu- geben ist, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.
E. 1.4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– konnte nach- weislich mit den verübten Delikten in Verbindung gebracht werden. Deshalb wird die Barschaft eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Verfahrenskosten verwendet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
2. Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Honorarnote vom 16. April 2025 in der Höhe von CHF 13'847.51 (inkl. MwSt.) ein (act. 71). Aufgrund der effektiven Dauer der Haupt-
- 63 - verhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbesprechung ist Rechts- anwältin MLaw X._____ zusätzlich für 8.25 Stunden zu entschädigen. Somit resul- tiert unter Anrechnung der Akontozahlung von CHF 10'000.–, eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist ent- sprechend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen den Betrag von CHF 8'708.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 68). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der heutigen Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit insgesamt CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 64 -
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 150 Ta- gen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 widerrufenen Strafe be- straft mit 56 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 445 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug bereits er- standen sind sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–.
5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
9. Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände bzw. Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575).
- 65 -
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– wird ein- gezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Ver- fahrenskosten verwendet.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird abgewiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: B._____ C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ K._____ L._____ AG M._____ N._____ O._____ W._____ AA._____ AG T._____ V._____
14. Die Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger werden abgewiesen: D._____ F._____ G._____ J._____ K._____
- 66 - M._____ N._____ O._____ W._____
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Es wird ferner festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für all- fällige zukünftige Schäden aus der strafbaren Handlung dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 8'444.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 5'990.75 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 370.00 Zeugenentschädigungen CHF 24'147.15 amtliche Verteidigung RAin X._____ CHF 9'006.25 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 67 -
E. 1.5 Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 2000 in Algerien geboren und absolvierte dort eine Ausbildung als Friseur. Er reiste im Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er zunächst im Asylzentrum gelebt hat. Das soziale Netz des Beschuldigten in
- 51 - der Schweiz besteht hauptsächlich aus seinen Mittätern. Über eigene Familienan- gehörige verfügt er in der Schweiz nicht. In Algerien leben seine Eltern und seine Schwester, zu denen er den Kontakt regelmässig pflegt. Der Beschuldigte erhielt Nothilfe in der Höhe von CHF 21.– pro Woche und hat in der kurzen Zeit, seit er sich in der Schweiz aufhält, bereits zahlreiche Delikte begangen (act. 11/4 und act. 20/4/2).
E. 1.6 Der Beschuldigte kann keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Er lebt erst seit Dezember 2023 in der Schweiz, zudem erweist sich seine Integration auch im Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit als klar unterdurchschnittlich, zumal er auf Verdolmetschung der Einvernahmen angewiesen ist und kaum über nen- nenswerte soziale Kontakte verfügt. In familiärer Hinsicht verfügt er über keine Bin- dungen zur Schweiz, wohl aber nach Algerien, wo seine Familienangehörige leben. Diese Bindungen scheinen denn auch ausserordentlich eng zu sein, haben sie doch gemäss eigenen Angaben, regelmässigen telefonischen Kontakt. Daher ver- fügt er über persönliche Verbindungen, die ihn nach der Rückkehr bei der sozialen Eingliederung unterstützen können. Nach dem Gesagten erweisen sich die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht als hoch.
E. 1.7 Auf eine Interessenabwägung ist bei der vorliegend klaren Ausgangslage zu verzichten und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer
E. 2 Privatklägerschaft
E. 2.1 Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, wel- che sich gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss. Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei ins- besondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
- 52 -
E. 2.2 Das Verschulden erweist sich insgesamt als keinesfalls mehr leicht und es ist der weite Strafrahmen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 56 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Der Be- schuldigte hat eine schwere Gewaltstraftat, gewerbsmässigen Diebstahl und zahl- reiche weitere Delikte begangen. Dies, während einer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Ihm kann deshalb keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich daher erhöht. Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Beschuldigte erst kürzlich in die Schweiz immigrierte und insgesamt nur über schwache Bindungen zur Schweiz verfügt. Vor diesem Hinter- grund ist die Dauer der obligatorischen Landesverweisung auf 10 Jahre festzuset- zen.
3. SIS-Ausschreibung 3.1.Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden.
E. 2.3 Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen wurde eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt beging, wurden demnach allesamt während laufender Probezeit, begangen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der für die Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist.
E. 2.3.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
11. und dem 12. Februar 2024 gemeinsam mit dem Mittäter AE._____ durch Zer- schlagen der Fahrzeugscheiben in zahlreiche Fahrzeuge in AD._____ [Ortschaft] eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 5'089.– entwendet zu haben (act. 21 S. 3 ff.).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte anerkannte die ihm vorgeworfenen Diebstähle sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 1/4 F/A 9 ff.; Prot. S. 13 f.). Seine Aussage wird durch die Aussage des Zeugen AF._____ unterstützt, welcher den Beschuldigten als am Tatort anwesende Person identifizierte (1/8 F/A 10 ff.). Sodann konnte auf der Bekleidung des Beschuldigten Glaspartikel gesichert werden, welche einer oder mehreren der acht eingeschlage- nen Fahrzeugscheiben zugeordnet werden konnten (act. 1/10/22). Schliesslich konnte das Deliktsgut in Dossier 2 (Goldkette und Musikbox der Marke JBL) beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1).
E. 2.3.3 Hinsichtlich der Sachbeschädigung führte der Beschuldigte aus, der Mitbe- schuldigte AE._____ habe die Scheiben zerschlagen und er, der Beschuldigte, habe die Tür geöffnet (act. 1/4 F/A 10). Dies hätten sie jeweils im Voraus so abge- macht (act. 1/4 F/A 14).
E. 2.3.4 Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 1-5 und 9-10 rechts- genügend erstellt werden kann.
- 12 -
E. 2.4 Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die heute zu einer Verurtei- lung führenden Delikte nach dem Ergehen des erwähnten Strafbefehls beging, scheint ihn die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe nur wenig beeindruckt zu haben, denn die Bestrafung vermochte ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausserordentlich häufig wäh- rend der laufenden Probezeit delinquierte. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ist demnach zu widerrufen.
E. 2.4.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 30. und
31. Dezember 2023 und am 21. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeug- scheiben in die in der Anklageschrift genannten drei Fahrzeuge in Zürich eingebro- chen zu sein und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 1'550.– ent- wendet zu haben. Letztgenannter Einbruchsdiebstahl soll er gemeinsam mit AG._____ begangen haben (act. 21 S.8 ff.).
E. 2.4.2 Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch angab, sich nicht an die Vorfälle in Zürich erinnern zu können (act. 1/4 F/A 25 ff.), anerkannte er die ihm vorgeworfenen Diebstähle anlässlich der heutigen Hauptverhandlung. Er aner- kenne jeden Vorfall, bei welchem es Beweismittel gebe. Er wiederholte jedoch, dass nicht er es gewesen sei, welcher die Scheiben zerschlagen habe. Dies habe sein Kollege getan (Prot. S. 14 f.). Dieses Eingeständnis wird durch die Tatsache unterstrichen, dass an allen drei Tatorten Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten: So konnte einerseits die DNA-Spur des Beschuldigten an den be- schädigten Fahrzeugen an der AH._____-strasse 1 in ... Zürich (Dossier 6) und an der AI._____-strasse 2 in ... Zürich (Dossier 7) sichergestellt werden (act. 6/4 und act. 7/4). Andererseits konnten Fingerabdrücke des Beschuldigten und des Mittä- ters auf einer am Tatort an der AJ._____-strasse 3 in ... Zürich sichergestellten Bierdose sichergestellt werden (act. 8/6). Identische Bierdosen wurden in dem vom Beschuldigten bzw. vom Mittäter am Tatort zurückgelassenen Rucksack sicherge- stellt (act. 8/7 S. 4 ff.) Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass es sich bei den ge- fundenen Bierflaschen um die seinen gehandelt hatte, zumal diese den Beweis für seine Trunkenheit lieferten (act. 1/4 F/A 37 ff.).
E. 2.4.3 Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den objektiven Beweismit- teln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 6-8 rechtsgenügend erstellt werden kann.
- 13 -
E. 2.5 In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich folglich als angemessen, die Strafe um 3 Monate, auf gesamthaft 56 Monate zu erhöhen.
- 49 -
3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 56 Mona- ten sowie einer Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestra- fen. VI. Vollzug
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt kein bedingter Vollzug in Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Geldstrafe kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit und sogar während Inhaftierung wieder delinquiert hat. Angesichts dessen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Anordnung einer Landesverweisung
E. 2.5.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
7. und dem 8. Februar 2024 zahlreiche unverschlossene Fahrzeuge in AK._____ geöffnet und Gegenstände im Gesamtwert von CHF 590.– entwendet zu haben (act. 21 S. 13).
E. 2.5.2 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 11 sowohl in der Untersu- chung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig (act. 11/3 F/A 33, 35 und 67; Prot. S. 13 f.). Ferner konnten die gestohlenen AirPods und die Sonnenbrille beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
E. 2.6 Dossiers 13-14 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AL._____)
E. 2.6.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 25. und dem 26. Januar 2024 gemeinsam mit AM._____ durch Zerschlagen der Fahr- zeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten zwei Fahrzeuge in AL._____ eingebrochen und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 2'170.– ent- wendet zu haben (act. 21 S. 14 ff.).
E. 2.6.2 Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, die Dossier 14 gegenständliche Jacke und Herrenhandtasche ge- meinsam mit AM._____ gestohlen und getragen zu haben (act. 1/4 F/A 64 f.). Heute vor Schranken bestätigte er zudem, dass sich der Vorwurf aus Dossier 14 anklagegemäss zugetragen habe (Prot. S. 15 f.). Diese Aussagen werden durch Aufnahmen einer Überwachungskamera unterstützt, worauf der Beschuldigte und der Mittäter um 23.22 Uhr zusammen mit dem Deliktsgut zu sehen sind (act. 14/1 S. 7, act. 14/12-13). Ferner hat der Privatkläger S._____ die ihm entwendeten Ge- genstände kurz darauf am Bahnhof in AL._____ an den Beschuldigten wiederer- kannt (act. 14/6 F/A 1). Der Anklagesachverhalt von Dossier 14 kann erstellt werden.
- 14 -
E. 2.6.3 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Vorfalls aus Dossier 13 weder in der Untersuchung noch heute vor Schranken geständig (act. 13/5; Prot. S. 15 f.). Er sei wohl zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Bilder der Überwachungs- kameras zeigen den Beschuldigten und den Mittäter jedoch um 02.24 Uhr mit so- wohl dem gestohlenen Laptop als auch der Aktentasche (act. 13/8). Angesichts die- ser Tatsache, der räumlichen und zeitlichen Nähe zwischen der AP._____-strasse 4 und der AH._____-strasse 1 in AL._____ (ca. 2 min Gehdistanz) sowie desselben modus operandi (Einschlagen der Fensterscheibe und Entwenden der sich im Fahrzeug befindenden Gegenstände) bestehen keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb auch dieser Anklagesachverhalt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (act. 69 Rz. 18) – rechtsgenüglich erstellt werden kann.
E. 2.7 Dossiers 15-18 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AQ._____)
E. 2.7.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 28. und dem 30. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten vier Fahrzeuge in AQ._____ eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 3'213.95 entwendet zu haben (act. 21 S.17 ff.).
E. 2.7.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in AQ._____ aus den Dossiers 15- 17 (act. 1/4 F/A 69 ff.; Prot. S. 16 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme räumte er jedoch auf Vorhalt der daktyloskopischen Spur am Türgriff des Fahrzeugs an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ (Dossier 15; act. 15/11) ein, dass er sich zwar nicht erinnern könne, diese Spuren aber wohl bedeuteten, dass er am Tatort gewesen sei (act. 1/4 F/A 69). Anlässlich der heutigen Befragung gab der Beschuldigte erneut an, sich nicht an die Vorfälle in AQ._____ erinnern zu kön- nen. Auf die Frage, ob er es gewesen sei, der in AQ._____ an der AS._____- strasse 6 und an der AT._____-strasse 7 die Fahrzeuge aufgebrochen und Gegen- stände daraus entnommen habe (Dossier 16 und 17), gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass er die Autos geöffnet habe, aber die Scheiben hätte er nicht zerbrochen. Es könne sein, dass der Mittäter die Scheiben zerbrochen und
- 15 - er, der Beschuldigte, die Autos geöffnet habe (Prot. S. 16 f.). Die konkrete Frage, ob es sein könne, dass er in AQ._____ die Autoscheiben eingeschlagen und Ge- genstände daraus entwendet habe, verneint der Beschuldigte jedoch im späteren Verlauf der Befragung (Prot. S. 17).
E. 2.7.3 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Tür geöffnet, jedoch die Au- toscheibe nicht eingeschlagen habe, wird durch den vorgefundenen Fingerabdruck des Beschuldigten am Fahrzeug an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ unter- stützt. Zwar bezieht sich diese Aussage auf die Dossiers 16 und 17, der Beschul- digte gibt aber selber an, sich nicht mehr genau an die Vorfälle zu erinnern. Er anerkennt lediglich die sichergestellte daktyloskopische Spur und bestätigt damit seine Anwesenheit am Tatort. Seine Aussage, dass es sein könne, dass er bei den Vorfällen an der AS._____- und an der AT._____-strasse die Autos – nach Zer- schlagen der Scheibe durch den Mittäter – geöffnet habe, zusammen mit dem Um- stand, dass erneut derselbe modus operandi angewendet wurde sowie die zeitliche und räumliche Nähe der drei Tatorte (insg. weniger als 15 Gehminuten) spricht ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Insgesamt bestehen keine erheb- lichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Einbruchsdieb- stähle begangen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt wer- den kann.
E. 2.8 Dossier 19 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AU._____)
E. 2.8.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
23. und dem 24. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in den Per- sonenwagen Skoda, Kontrollschild BE 8 eingebrochen und dabei Bargeld in Höhe von CHF 15.– entwendet zu haben (act. 21 S. 21).
E. 2.8.2 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 19 anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig und gab zudem an, die Fahrzeugscheiben eigenstän- dig eingeschlagen zu haben (Prot. S. 17). Ferner konnte die DNA-Spur des Be- schuldigten an der Fahrzeugtür sichergestellt werden (act. 19/4). Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
- 16 -
E. 2.9 Höhe der Deliktsbeträge und der Schadenssumme
E. 2.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gesamthaft einen Deliktsbetrag in Höhe von rund CHF 10'000.– erbeutet sowie Schäden in Höhe von insgesamt rund CHF 10'500.– verursacht zu haben. Die Verteidigung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diese Beträge in Abrede (act. 69 Rz. 10 ff.). Die Deliktswerte seien überrissen, nicht belegt und basierten einzig auf den unglaubwürdigen Anga- ben der Geschädigten. Diese hätten ein Interesse daran, möglichst hohe Entschä- digungsforderungen für sich geltend zu machen.
E. 2.9.2 Der Verteidigung ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass nicht die ge- samte Deliktssumme belegt ist. Jedoch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wel- che auf eine Falschaussage der Geschädigten bzw. des Privatklägers schliessen liesse. Die geltend gemachten Beträge scheinen ferner auch nicht per se unplausi- bel. Würde man den Deliktsbetrag – zugunsten des Beschuldigten – etwa auf die Hälfte reduzieren, beliefe sich dieser immer noch auf einen erklecklichen Betrag. Vor diesem Hintergrund kann die genaue Feststellung des Deliktsbetrags offen ge- lassen werden.
E. 2.9.3 Hinsichtlich der Schadenssumme ist festzuhalten, dass sich der geltend ge- machte Betrag für die Reparatur einer Autofensterscheibe jeweils in einem Bereich zwischen CHF 500.– und 1'000.– bewegt. Dass eine solche Reparatur mehrere Hundert Franken kostet, kann als notorisch betrachtet werden.
E. 2.10 Dossier 1 (Mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff.1 des Betäubungsmittel- gesetzes)
E. 2.10.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an unbekannten Örtlichkeiten im Raum Zürich seit dem 5. Dezember 2023 bis zu seiner Verhaftung am 12. Februar 2024 wöchentlich drei bis vier Mal ein Gramm Kokain konsumiert zu haben (act. 21 S. 4).
E. 2.10.2 Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, Kokain konsumiert zu haben (act. 1/4 F/A 81 f.). Jedoch bestritt er diese Vorwürfe anlässlich der heutigen Hauptverhandlung und gab an, noch nie
- 17 - Kokain konsumiert zu haben. Er habe dies lediglich behauptet, weil er gedacht habe, dass man aus diesem Grund eine mildere Strafe aussprechen würde. Er habe gehört, dass dies in anderen Ländern der Fall sei. Ausserdem habe er bean- tragt, dass diesbezüglich ein Test durchgeführt werde (vgl. act. 1/13/11). Dies hätte er wohl nicht gemacht, wenn er tatsächlich Kokain konsumiert hätte (Prot. S. 20).
E. 2.10.3 Die Aussage des Beschuldigten stellten vorliegend das einzige Beweismit- tel dar. Dass der Beschuldigte aus vermeintlich prozesstaktischen Gründen zu- nächst einen Drogenkonsum eingestand, scheint nicht unplausibel. Insgesamt gibt es keine Hinweise, an seiner heutigen Aussage zu zweifeln, weshalb der Anklage- sachverhalt nicht erstellt werden kann und der Beschuldigte diesbezüglich freizu- sprechen ist.
E. 2.11 Dossier 12 (Hinderung einer Amtshandlung)
E. 2.11.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 9. Februar 2024 durch Kör- pergewalt der Durchführung einer Personenkontrolle der Kantonspolizei Zürich ent- zogen zu haben, indem er einen Polizeibeamten in der Ausübung einer Amtshand- lung – zumindest vorübergehend – erheblich hinderte. Der Beschuldigte habe ver- sucht, den Polizeibeamten wegzustossen und habe in der Folge mit den Händen um sich geschlagen. Er habe sich aktiv gegen die Durchführung der Kontrolle ge- sperrt. Es sei daraufhin ein Gerangel zwischen ihm und dem Polizeibeamten ent- standen, weshalb der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen (act. 21 S. 14).
E. 2.11.2 Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 (act. 12/3 F/A 6 f.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20). Er habe nicht verstanden, was die Polizei von ihm gewollt habe. Er habe nichts falsch gemacht. Er habe nicht von Anfang an Widerstand geleistet (act. 12/3 F/A 7). Er habe nur wissen wollen, warum er kon- trolliert werde. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle ihn nicht kontrollieren, da er nichts Falsches getan habe. Die Polizisten hätten ihm Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht und ihn auf den Boden gedrückt. Es tue ihm leid, wenn sein Verhalten von
- 18 - der Polizei falsch verstanden worden sei. Er bestreitet nicht, dass er Widerstand geleistet habe, einfach "nicht von Anfang an" (act. 12/3 F/A 6 ff.).
E. 2.11.3 Die Aussagen des Beschuldigten wirken pauschal und allgemein. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, was die Polizisten von ihm wollten, war es doch nicht seine erste Kontrolle bzw. Verhaftung. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten.
E. 2.11.4 Der Polizeibeamte schilderte, der Beschuldigte habe aktiv körperliche Ge- genwehr geleistet. Er habe sich bei diesem Einsatz leicht verletzt, weswegen er am nächsten Tag einen Dienst nicht habe leisten können. Sein Finger sei blau gewesen und die Hand angeschwollen. Er sei ca. drei bis vier Tage krankgeschrieben wor- den (act. 12/4 F/A 8 und F/A 14-22; die entsprechende Unfallmeldung liegt vor [act. 12/11]).
E. 2.11.5 Die Zeugenaussagen des Polizeibeamten erscheinen glaubwürdig und ent- halten keine relevanten Widersprüche. Auch wenn sich der Ablauf nicht genau er- stellen lässt, ergibt sich widerspruchsfrei, dass sich der Beschuldigte gewehrt hat. Zudem lassen sich die Verletzungen anhand der Unfallmeldung (act. 12/11) plau- sibilisieren. Die Aussagen erscheinen logisch und nachvollziehbar und enthalten gewisse Details (vgl. act. 12/4 F/A 15 f.), die für ein selbsterlebtes Ereignis spre- chen (act. 12/4). Ferner wurde der Geschädigte als Zeuge unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage und die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aus- sage befragt. Als Polizist riskiert der Geschädigte mit einer Falschaussage als Zeuge nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern auch seinen Job. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass sich das Geschehene anklagegemäss zugetragen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt werden kann.
E. 2.12 Dossier 14, Seite 16 f. (Drohung)
E. 2.12.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Januar 2024 dem Geschädigten gesagt zu haben, dass er wisse, wo er wohne, und, dass
- 19 - er ihn umbringen werde. Zudem werde er sein Auto zerstören. Dadurch sei der Geschädigte in grosse Sorge geraten (act. 21 S. 16 f.).
E. 2.12.2 Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (act. 14/8 F/A 17 ff.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme bestätigte er jedoch, dem Geschädigten gesagt zu haben, nichts zu ma- chen, was er später bereue. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass er dem Geschädigten damit nicht gedroht habe (act. 14/8 F/A 17 f.). Er gab an, dass er damit gemeint habe, dass er die Sachen zurückgegeben hätte, hätte der Beschul- digte diese herausverlangt, bevor er die Polizei alarmiert hatte. Auf Nachfrage, was genau der Geschädigte denn habe bereuen sollen, gab der Beschuldigte an, dass er damit gemeint habe, dass er ihn nicht anzeigen solle, da er die Sachen zurück- geben werde (Prot. S. 19).
E. 2.12.3 Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten nicht be- droht habe, erscheinen nicht plausibel. Der Beschuldigte konnte keine nachvoll- ziehbare Erklärung liefern, was der Geschädigte denn hätte bereuen sollen und was dieser anderes als eine Bedrohung hätte verstehen können. Zudem gestand er einen Teil der Drohungen ein und entschuldigte sich explizit beim Geschädigten (act. 1/4 F/A 61-66). Hätte er den Geschädigten nicht bedroht, gäbe es für eine solche Entschuldigung keinen Anlass.
E. 2.12.4 Der Geschädigte gab anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber Morddrohungen auf Arabisch ausge- sprochen (act. 14/1 S. 6). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn schlagen, töten und sein Auto kaputt machen werde (act. 14/7 F/A 30 ff.). Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft und enthalten keine Widersprüche. Einige der aus- gesprochenen Drohungen wirken ziemlich spezifisch und kaum frei erfunden (bspw. betreffend die Zerstörung des Autos). Zudem ist kein Motiv ersichtlich, wes- halb der Geschädigte etwas erfinden sollte.
E. 2.12.5 Ferner wird die Aussage des Geschädigten auch durch den Polizeirapport vom 28. Februar 2024 unterstützt. Demgemäss sei der Beschuldigte während der
- 20 - Wartezeit auf der Patrouille immer wieder laut geworden, habe umher geschrien und in der Folge seinen Kopf von innen gegen die Scheibe des Patrouillenfahr- zeugs geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder auf Arabisch auf den Geschädigten eingesprochen und sei ihm gegenüber verbal aggressiv gewe- sen (act. 14/1 S. 6).
E. 2.12.6 Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber stehen die plausiblen und glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten, welche durch die Schilderungen im Polizeirapport untermauert werden. Auf diese ist abzustellen. Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt erstellt werden.
E. 2.13 Dossier 20 (versuchte schwere Körperverletzung)
E. 2.13.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 1. April 2024 anlässlich des Hofgangs im Spazierhof 1 des Gefängnisses Zürich West einem Mit- gefangenen im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrfach ins Gesicht geschlagen und ihn hernach zu Boden gebracht zu haben. Als der Privat- kläger wieder auf die Beine kam, habe ihn der Beschuldigte wieder derart gegen den Kopf getroffen, dass dieser erneut zu Boden ging. In der Folge habe der Be- schuldigte den seitlich auf dem Boden kauernden Privatkläger nochmals mit der rechten Hand geschlagen und ihm zudem mit dem linken Fuss zwei mal gegen den Kopf getreten (act. 21 S. 21 f.).
E. 2.13.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2025 gab der Be- schuldigte an, der Geschädigte habe ihn zuerst geschlagen. Der Geschädigte habe ihn auf seine Art angegriffen und er, der Beschuldigte, habe sich auf seine Art ver- teidigt. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Dies könne man alles auf den Vi- deoaufnahmen sehen. Er habe den Geschädigten geschlagen und dabei nicht nachgedacht, er habe sich lediglich verteidigt (act. 20/3 F/A 3 ff.).
E. 2.13.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/4/2) wiederholte der Beschuldigte seine Version des Geschehens, wonach er in Notwehr gehandelt habe. Er habe sich nur verteidigt, weil er angegriffen wor-
- 21 - den sei. Der Geschädigte habe ihn zuerst angegriffen – zuerst verbal, dann auch körperlich. Der Geschädigte habe ihn am T-Shirt gepackt und an die Wand ge- drückt. An das Gespräch vor der Eskalation könne sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Jedoch habe der Geschädigte ihn bereits am Vortag aus der Zelle heraus beschimpft (F/A 5 ff.). Er sei vom Geschädigten beschimpft, beleidigt und erniedrigt worden. Bedroht habe ihn der Geschädigte allerdings nicht, er habe ihn beleidigt (F/A 31). Das Ziel der Tritte sei gewesen, dass der Geschädigte nicht mehr aufste- hen und ihn angreifen könne (F/A 47).
E. 2.13.4 An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er nichts illegales oder rechtswidriges gemacht habe, die Videoaufnahmen dazu seien vor- handen. Das Video zeige das, was passiert sei. Er sei zunächst angegriffen wor- den, aber er habe nichts gemacht. Als er dann auch physisch angegriffen worden sei, habe er sich verteidigt. Es könne sein, dass er sich mehr als nötig verteidigt habe. Auf Nachfrage, inwiefern er sich mehr als nötig verteidigt habe, gab der Be- schuldigte an, dass dies hinsichtlich der Verletzungen, die der Privatkläger erlitten habe, gemeint sei. Diese entsprächen nicht dem, was er gemacht habe. Als sie gestritten hätten, sei der Privatkläger nicht verletzt worden, das könne man alles in den Videoaufnahmen sehen. Es sei jedoch richtig, dass er ihn gegen den Kopf getreten habe, der Privatkläger sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Ferner wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen dahingehend, dass es bereits am Vortag zu einer Konfliktsituation zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei (Prot. S. 19).
E. 2.13.5 Die Aussagen des Beschuldigten weisen zwar in sich keine groben Wider- sprüche auf, stimmen jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zum Teil nicht mit den Videoaufnahmen überein. Im Grundsatz bestreitet er aber die Schläge bzw. Tritte und auch die Verletzungen nicht. Er stellt bloss den Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und den Verletzungen in Frage und macht eine Notwehr- situation geltend.
E. 2.13.6 Der Geschädigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/5/2) aus, dass der Beschuldigte und die anderen "Araber" im Gefängnis Probleme gemacht hätten. Seit einigen Nächten hätten sie immer
- 22 - wieder Lärm gemacht, weil sie angeblich keine Medikamente bekommen hätten. Er habe mit ihnen diesbezüglich sprechen wollen – auch auf Bitte des Personals. Er habe den Beschuldigten weder beleidigt noch bedroht. Zuvor hätte er keine Pro- bleme mit dem Beschuldigten gehabt (F/A 10 ff.). Während der Schlägerei sei er zudem kurz ohnmächtig geworden bzw. sei es ihm kurz schwarz vor Augen gewor- den (F/A 27 ff.). Darauf angesprochen, dass dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen sei, gab der Beschuldigte an, es nicht mehr zu wissen (F/A 29).
E. 2.13.7 Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft, zumal sie keine Wider- sprüche aufweisen und er zugibt, wenn er sich an etwas nicht erinnern kann. Zu- dem wird seine Version durch die Videoaufnahmen gestützt.
E. 2.13.8 Neben den Aussagen der Beteiligten ergibt sich der Sachverhalt aus der Videoaufnahme, welche das gesamte Tatgeschehen wiedergibt (Videodatei 03- 01.04.2024 18_14_40 (UTC+02_00)_I1 (1)). Diese bestätigen den Vorwurf gemäss Anklage. Um 18:17:30 treffen der Geschädigte und der Beschuldigte ein erstes Mal aufeinander und es entwickelt sich eine Diskussion. Die Situation erscheint ange- spannt und aggressiv. Der Geschädigte verlässt den Raum. Der Beschuldigte ge- rät mit weiteren Gefangen aneinander. Um 18:19:40 taucht der Geschädigte am unteren Bildrand wieder auf. Bei 18:20:38 gehen zwei andere Mitgefangene aufein- ander los. Es entsteht ein Gerangel, in welchem auch der Geschädigte involviert ist. Gegen 18:20:58 geht der Beschuldigte dazwischen und trennt den Geschädig- ten von einem weiteren Mitgefangenen. Anfangs scheint es so, als wolle der Be- schuldigte schlichten. Der Geschädigte lässt sich aber nicht beruhigen und drängt den Beschuldigten zurück, bis dieser mit dem Rücken an der Wand steht (18:21:06). Plötzlich schlägt der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Hand bzw. der Faust gegen den Kopf und schleudert ihn zu Boden. Dieser kann wieder auf- stehen und wird erneut vom Beschuldigten zu Boden geschlagen (18:21:17). Am Boden versucht sich der Geschädigte aufzusetzen und wird vom Beschuldigten zu- erst mit der Hand bzw. der Faust und dann zwei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen und getreten (18:21:20).
E. 2.13.9 Schliesslich sind die Verletzungen des Geschädigten urkundlich belegt (act. 20/7). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 17. Mai
- 23 - 2024 geht hervor, dass beim Privatkläger ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteili- gen, verschobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, ein nicht verscho- bener Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts und Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig festgestellt worden sind. Zudem habe man einen sprunggelenksnahen Bruch des rechten Wadenbeins diagnostiziert (act. 20/10).
E. 2.13.10 Nach dem oben Ausgeführten kann der Anklagesachverhalt erstellt wer- den.
E. 2.14 Dossier 21 (Rechtswidriger Aufenthalt)
E. 2.14.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, sich am 2. Juli 2023 im Zug zwischen AV._____ und AW._____ Bahnhof aufgehalten zu haben, obwohl er nicht über das für algerische Staatsangehörige erforderliche Reisedokument bzw. Visum verfügt habe (act. 21 S. 22 f.).
E. 2.14.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, im Juli 2023 eingereist zu sein, sich jedoch bloss auf der Durchreise befunden zu ha- ben (Prot. S. 12). Die Einreise in die Schweiz zum Tatzeitpunkt ist somit belegt und vom Beschuldigten anerkannt. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB
E. 3 Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB
E. 3.1 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksich- tigt ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 38 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter-komponente zu unter- scheiden ist.
E. 3.2 Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis).
E. 3.3 Der Beschuldigte ist als algerischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO. Das Mindestmass der Freiheitsstrafe gemäss
- 53 - Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-VO ist beim Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung ohne Weiteres erreicht. Ferner hat sich der Beschuldigte eines schwe- ren, vorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht, damit betrifft seine Tat ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Selbst eine günstige Pro- gnose würde in dieser Hinsicht nichts daran ändern, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Be- stimmung hervorgeht (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2), wes- halb die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. VII. Zivilforderungen
1. Einleitende Bemerkungen
E. 3.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben der beschuldigten Person gehören ihre Lebensge- schichte zum Tatzeitpunkt, ihr Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie ihre Haltung gegenüber den Geset- zen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).
4. Retrospektive Konkurrenz
E. 4 Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
E. 4.1 D._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 600.– und EUR 100.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 100.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/16). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 4.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Ansprüche des Privatklägers E._____ E._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'604.71 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/14). Da eine genauere Bezifferung oder Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
6. Ansprüche der Privatklägerin F._____
E. 5 Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung
E. 5.1.1 Tatkomponenten
E. 5.1.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt fällt ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem bereits wehrlos auf den Boden liegenden und
- 40 - von ihm abgewendeten Geschädigten gegen den Kopf geschlagen sowie zwei Mal mit voller Wucht mit dem Fuss getreten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schuldigte die Tritte nicht dosiert hat und somit die Auswirkungen seiner Handlung nicht abschätzen konnte. Sodann hat der Privatkläger die Tritte und Schläge nicht kommen sehen und war entsprechend arglos. Die erlittenen Verletzungen wiegen darüber hinaus schwer. Die Tathandlung dauerte hingegen nur relativ kurz, was die Tatschwere leicht relativiert. Für das vollendete Delikt ist das Verschulden im mitt- leren Bereich anzusetzen.
E. 5.1.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Vergeltungsreaktion auf das als provokativ bzw. vermeintlich be- drohlich empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Weil der Beschuldigte gleichermassen für die aggressive Stimmungslage vor dem Vorfall verantwortlich scheint und er sich keineswegs passiv oder gar deeskalierend verhielt, sondern auf den Privatkläger zuging, kann ihm das Verhalten des Privatklägers (vermeintliche Beleidigungen) nicht strafmindernd zugutegehalten werden. Der Beschuldigte war in der Lage, die durch sein Handeln herbeigeführte Gefährdung zu vermeiden. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nur even- tualvorsätzlich verwirklichte. Im Ergebnis vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive leicht zu relativieren.
E. 5.1.2 Das Verschulden des Beschuldigten für das vollendete Delikt erscheint als nicht mehr leicht, bzw. keinesfalls leicht, weshalb die Einsatzstrafe für das vollende Delikt bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzusetzen ist.
E. 5.1.3 Versuch
E. 5.1.3.1 Bei der Verschuldensbewertung des versuchten Delikts ist relevant, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher ver- schuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Beim vollendeten Versuch
- 41 - hängt die Reduktion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Indes ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwingend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal beispielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächlichen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
E. 5.1.3.2 Vorliegend liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte überliess den Eintritt des Erfolgs dem Zufall. Verglichen mit anderen denkbaren Gesche- hensabläufen bei versuchter schwerer Körperverletzung (Notwendigkeit eines not- fallärztlichen Eingriffs zur Abwendung des Erfolgs etc.), lag der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht in besonders grosser Nähe. Auch die tatsächlichen Folgen der Tat blieben – im Vergleich mit dem vollendeten Delikt – in einem überschauba- ren Rahmen, auch wenn – mit einem Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, ver- schobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, einem nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins – nicht ge- rade leichte Verletzungen resultierten. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Geschädigte gemäss eigenen Angaben nach wie vor unter starken Schmerzen leidet (act. 66).
E. 5.1.3.3 Im Ergebnis führt der Umstand, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe.
E. 5.1.4 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte ist in Algerien aufgewachsen und absolvierte dort eine Ausbil- dung als Friseur. Seine Eltern leben getrennt. Zu ihnen und seiner Schwester be- steht ein gutes Verhältnis. Im Jahr 2021 ist er ausgereist und hat zunächst bei einer Tante in Paris gelebt. In der Folge hat er in Spanien gelebt, bevor er im Dezember 2023 in die Schweiz eingereist ist. In beiden Ländern weist der Beschuldigte Vor-
- 42 - strafen auf (act. 11/4 und act. 20/4/2 S. 10 ff.). Aus der Lebensgeschichte des Be- schuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung.
E. 5.1.4.1 Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens waren beim Beschul- digten kaum auszumachen, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist.
E. 5.1.4.2 Der Beschuldigte ist sodann mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. act. 1/18/6). Am 6. Dezember 2023 erging ein Strafbefehl wegen rechtswidri- ger Einreise, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen verur- teilt wurde. Am 19. Januar 2024 erging ein Strafbefehl wegen einfacher Körperver- letzung, Drohung und rechtwidrigem Aufenthalt, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ausgesprochen wurde. Es bestehen zudem fünf Vorstrafen aus Frankreich (zum Teil wegen Vermögensdelikten) für eine Freiheitsstrafe von insge- samt 15 Monaten (act. 1/18/5).
E. 5.1.4.3 Das wiederholte und immer einschlägige deliktische Verhalten des Be- schuldigten zeigt deutlich, dass er sich von den früheren Urteilen und den ausge- fällten Strafen nicht nachhaltig beeindrucken liess. Insbesondere hielten ihn die un- bedingt ausgesprochenen Strafen nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Zu- dem ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mehrfach während laufender Strafuntersuchung – sogar im Gefängnis – beging und kurz nach jeder Entlassung wieder weiter delinquierte.
E. 5.1.4.4 Was das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte nicht besonders kooperativ, zumal er seine Tat von Beginn weg leugnete und einer Notwehrsituation geltend machte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte der Beschuldigte sodann, sich beim Opfer entschuldigen zu wollen (Prot. S. 27). Ansonsten führte der Beschuldigte heute nichts aus, was an dieser Ein- schätzung noch etwas zu ändern vermöchte.
E. 5.1.4.5 Insgesamt überwiegen Straferhöhungsgründe (erneute Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit bzw. nur kurze Zeit nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im
- 43 - In- sowie Ausland) die Strafminderungsgründe deutlich, weshalb eine Erhöhung auf 34 Monaten angemessen erscheint.
E. 5.2 Gewerbsmässiger Diebstahl
E. 5.2.1 Tatkomponenten
E. 5.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in einem Zeitraum von rund sechs Wochen 18 Fahrzeugdiebstähle beging und eine erkleckliche Deliktssumme im Bereich von CHF 6'000.– bis CHF 12'000.– erbeu- tete. Dies ist für die relativ kurze Dauer ein hoher Deliktsbetrag. Er stahl dabei ver- schiedenste Ware wie Alltagsgegenstände, Luxusartikel und Bargeld, wobei er zahlreichen Personen einen Schaden zufügte. Andererseits ging der Beschuldigte ohne besondere Raffinesse vor. So traf er weder zusätzliche Vorbereitungshand- lungen noch behalf er sich spezieller Tricks. Er behändigte sich jeweils ohne Täu- schungshandlungen der Gegenstände und steckte diese ein. Er zeigte jedoch ein routinemässiges, gleichartiges Vorgehen, was von offensichtlich fehlendem Re- spekt gegenüber fremdem Eigentum zeugt. Insofern war die kriminelle Energie nicht unerheblich. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln.
E. 5.2.1.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und von finanziellen und somit egoistischen Motiven getrieben war. Er stahl die Ware grossmehrheitlich zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten mangels anderweitiger Einkommensquellen. Die- ses Vorgehen zeugt von keiner wesentlichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren und die hypothetische Einzelstrafe ist auf 15 Monate festzuset- zen.
E. 5.2.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.1.4) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Auch bezüglich des Diebstahls ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der
- 44 - Einzelstrafe um 3 Monate auf 18 Monate als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate auf insgesamt 46 Monaten zu erhöhen.
E. 5.3 Sachbeschädigung
E. 5.3.1 Tatkomponenten
E. 5.3.1.1 In insgesamt 18 Fällen hat der Beschuldigte eine Sachbeschädigung be- gangen und den Tatbestand somit mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte hat Fahrzeug- türen sowie -scheiben beschädigt. Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf rund CHF 10'500.–. Die Anzahl der Fälle zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der Unversehrtheit fremden Eigentums. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.
E. 5.3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere fällt wiederum der direkte Vorsatz ins Gewicht. Auch bei diesem Tatbestand handelte der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Motiven. So beschädigte er insbesondere Fahrzeugtüren, um an das dahinter aufbewahrte Deliktsgut zu gelangen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Sachbeschädigung nicht das eigentliche Handlungsziel, sondern Mittel zum Zweck gewesen ist. Auch hier wäre ein gesetzeskonformes Verhalten des Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive Komponente nicht zu beeinflussen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die mehrfache Sachbeschädigung noch leicht, weshalb eine Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe angebracht wäre.
E. 5.3.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe
E. 5.3.2.1 Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) ver- wiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzu- messungsneutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Zu Beachten ist ferner, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Sachbeschädigung bis zum Schluss unge- ständig blieb. Es erscheint eine Erhöhung der vorstehend festgelegten Einzelstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 45 -
E. 5.3.2.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl – um 4 Monate auf insgesamt 50 Monate zu erhöhen.
E. 5.4 Drohung
E. 5.4.1 Tatkomponenten
E. 5.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist straferhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte damit drohte, den Privatkläger umbringen zu wollen. Damit richtete der Beschuldigte die Drohung gegen das Rechtsgut des Leibs und Lebens. Verglichen mit anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise das Vermögen, erscheint eine Drohung gegen die physische Integrität einer Person besonders schwerwiegend. Erfahrungsgemäss führt eine solche Tat bei der geschädigten Per- son zu einer massiven Verunsicherung im allgemeinen Lebensgefühl und zu gros- ser Angst. Der Privatkläger führte aus, die Drohung habe ihn in Angst und Schre- cken versetzt. Zudem drohte der Beschuldigte, auch ein Fahrzeug beschädigen zu wollen, weshalb er schliesslich verschiedene, mehrfache Drohungen aussprach.
E. 5.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Drohung aufgrund der Verhaftung in einem Zustand emotionaler Erregung gefallen ist, womit hinsicht- lich der Ausführung keine Planung oder ein besonders rücksichtsloses Vorgehen des Beschuldigten vorlag. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus. Dennoch handelte der Beschuldigte vorsätzlich. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft eher leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten ist angemessen.
E. 5.4.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Insgesamt erweist sich eine Erhö- hung der Einzelstrafe um 1 Monate auf 5 Monate als angemessen. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf insgesamt 53 Monaten zu erhöhen.
- 46 -
E. 5.5 Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrige Einreise
E. 5.5.1 Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe aus- gesprochen werden. Eine Geldstrafe scheint auch für die rechtswidrige Einreise angemessen.
E. 5.5.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Körperkraft vehement gegen die Poli- zeikontrolle gewehrt und dabei einen Polizisten verletzt hat. Die Tatschwere ist ins- gesamt im mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte zwar ungeplant und impulsiv aber dennoch mit direktem Vorsatz. Insge- samt erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen in einer Höhe von CHF 10.– festzulegen. 5.5.3.Bezüglich der objektiven Tatschwere der rechtswidrigen Einreise ist festzu- halten, dass der Beschuldigte ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz eingereist ist und somit die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staatsan- gehörige missachtete. Mit Blick auf die anschliessende Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sofort wie- der ausreiste. Die Tatschwere ist insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit direktem Vorsatz handelte. So reiste er ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein, obwohl er wusste, dass er dadurch die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staats- angehörige missachtete. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die rechtswidrige Einreise sehr leicht, weshalb eine Erhöhung der Strafe im Sinne des Asperations- prinzips um 5 Tagessätzen zu CHF 10.– angebracht ist.
E. 5.5.4 Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen.
E. 5.6 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe, insbeson- dere des objektiven und subjektiven Verschuldens der begangenen Straftaten so-
- 47 - wie der Täterkomponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 53 Mona- ten sowie eine Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemes- sen.
E. 5.7 Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 5.7.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an.
E. 5.7.2 Im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens hat der Beschuldigte insgesamt bereits 445 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen. Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Von der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 53 Monaten gelten somit 445 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. V. Widerruf
1. Parteianträge Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen (act. 21 S. 25). Die amtliche Ver- teidigung stellt demgegenüber den Antrag, es sei vom Widerruf des Strafbefehls vom 19. Januar 2024 abzusehen (act. 69 S. 2).
2. Widerruf
E. 5.8 Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom
17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin, hat sich dieser nicht in Lebensgefahr befunden. Dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Ver- letzungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Es liegt sodann kein Grund vor, um dem Beschuldigten nicht ein Wissen analog eines Durchschnittsmenschen zuzurechnen. Entsprechend musste der Beschuldigte bereits aufgrund der getätigten Schläge gegen den Kopf und den Kopfbereich den Eintritt einer schweren Körperverletzung für möglich halten bzw. in Kauf nehmen.
E. 5.9 Schläge und Tritte gegen den Kopf stellen grundsätzlich eine taugliche Tat- handlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder sogar des Todes dar. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, wobei Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfinnern gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dass ein solches Vorgehen zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann, ist auch dem Gutachten zu entnehmen (act. 20/18). Lebensbedrohlich ist jedoch nicht gleichzusetzen mit (zwingend) tödlich. Tatsächlich hat sich der Privatkläger durch die Schläge nicht in Lebensgefahr befunden. Das Vorgehen des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger war aber gleichwohl sehr gefährlich. Es kam zu einem Schä- del-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, verschobenen Brüchen des Unterkieferkno- chens beidseits, einen nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unter- kiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins. Einige dieser Verletzungen sind als potenziell le- bensgefährliche Verletzungen zu bezeichnen. Die Intensität der Schläge ist als er- heblich zu bezeichnen. Die soeben aufgeführten Kopfverletzungen traten ein, ob- wohl der Privatkläger mit seinen Händen seinen Kopf zu schützen versuchte. Die Intensität der Schläge war aber gleichwohl nicht derart erheblich, dass daraus zwei- felsfrei abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen hat. Hierfür spricht auch, dass der Beschuldigte von selbst mit den Schlägen aufhörte.
- 34 -
E. 5.10 Gesamthaft ergibt sich aus dem Vorgehen des Beschuldigten, der Art der Tathandlung, des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und dem Beweggrund des Täters, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen hat. So hatte er die Absicht, den Privatkläger unschädlich zu machen. Er wollte, dass dieser nicht mehr aufsteht. Der Beschuldigte musste aber aufgrund der Heftigkeit und Anzahl der Schläge damit rechnen, dass er dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung zufügen könnte.
E. 5.11 Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 5.12 Rechtfertigungsgrund
E. 5.12.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (vgl. BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt sei- ner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, we- niger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGE 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.3.1; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3 je mit Hinwei- sen).
E. 5.12.2 Eine Notwehrsituation zugunsten des Beschuldigten könnte – wenn über- haupt – allenfalls für den ersten Schlag und den Wurf auf den Boden angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt war der Privatkläger jedoch klar in der Defensive und
- 35 - es ging keine Gefahr (mehr) von ihm aus. Spätestens als der Privatkläger auf dem Boden lag, konnte folglich nicht mehr von einer Notwehrhandlung ausgegangen werden. So lag der Privatkläger zum Zeitpunkt des Faustschlages sowie der beiden Tritte gegen den Kopf am Boden und wandte das Gesicht vom Beschuldigten ab. Nachdem der Beschuldigte eine verbale Drohung durch den Privatkläger selbst nicht (mehr) geltend macht, ergibt sich keine Angriffshandlung des Privatklägers. Ein Angriff des Privatklägers lässt sich gestützt auf die Videoaufnahme zudem nicht erstellen – auch kein bevorstehender. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Angst vor dem Privatkläger erscheint wenig glaubhaft, zumal es ihm auch nicht zu darlegen gelingt, wovon er besonders grosse Angst hatte. Eine Notwehrsituation ist folglich zu verneinen. Entsprechend ist auch kein Notwehrexzess zu prüfen.
E. 5.13 Da keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind hat sich der Beschuldigte nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 6 Rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG
E. 6.1 F._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 50.– (act. 17/2) und CHF 1'600.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 2'000.–letztere beide zu-
- 55 - züglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 6.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 6.3 Im Rahmen der Befragung durch die Zollbehörden hat der Beschuldigte an- gegeben, dass er in der Schweiz kein Asylantrag stellen möchte (act. 21/1 S. 2). Entsprechend kommt der mögliche Rechtfertigungsgrund von Art. 31 Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bei dieser Einreise nicht in Frage (vgl. VETTERLI/DAD- DARIO/DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 N 8 und Vorb. Art. 115-120e N 26 f.). Die rechts- widrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG ist folglich zu bejahen.
E. 7 Ansprüche des Privatklägers G._____ G._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.– sowie eine Genug- tuung im Umfang von CHF 2'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 8 Ansprüche des Privatklägers H._____ H._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 20.– (act. 19/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs aus- blieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 9 Ansprüche der Privatklägerin I._____ I._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 1/14/18). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 10 Ansprüche des Privatklägers J._____
E. 10.1 J._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/7). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 56 -
E. 10.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 11 Ansprüche des Privatklägers K._____
E. 11.1 K._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 370.– sowie eine Ge- nugtuung im Umfang von CHF 5'000.– (act. 1/14/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 11.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 12 Ansprüche der Privatklägerin L._____ AG Die L._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'300.– (act. 1/14/11). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatz- anspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 13 Ansprüche der Privatklägerin M._____
E. 13.1 M._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/12). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 13.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 14 Ansprüche des Privatklägers N._____
E. 14.1 N._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/13). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha-
- 57 - denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 14.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 15 Ansprüche des Privatklägers O._____
E. 15.1 O._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.– (act. 1/14/15). Da eine genauere Beziffe- rung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilfor- derung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 15.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 16 Ansprüche des Privatklägers T._____ T._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 16/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 17 Ansprüche des Privatklägers V._____ V._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 18/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 18 Ansprüche der Privatklägerin W._____
E. 18.1 W._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 15'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Fe- bruar 2024 (act. 1/14/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des
- 58 - Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 18.2 Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 19 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon CHF 10'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 19.1 Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 28'461.80 sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2024 (act. 37).
E. 19.2 Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHL/KOL- LER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.).
E. 19.3 Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung ge- schuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (KESSLER, in: Lüchinger/Oser, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 13; BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2008 E 5.1).
E. 19.4 Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind belegt und erstellt. So er- litt er unter anderem mehrere Frakturen des Gesichtsschädels, mehrere Frakturen
- 59 - des rechten Wadenbeins und Fusses, mehrere Zahnfrakturen sowie ein Schädel- Hirn-Trauma (act. 20/11/6 S. 1; act. 20/18 S. 3 f.). Gemäss Gutachten zur körperli- chen Untersuchung vom 17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin wird bezüg- lich der Knochenbrüche des Gesichtsschädels von einer Entstehung durch wieder- holte stumpfe Gewalteinwirkung ausgegangen, wobei eine genaue Ermittlung des Entstehungsmechanismus nicht möglich war. Der Bruch des Wadenbeins sei da- gegen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein Umknicken des Fusses zurückzufüh- ren. Die Verletzungen seien zwar insgesamt nicht als lebensbedrohlich zu qualifi- zieren, dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Verlet- zungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Aufgrund der erlittenen Verletzungen musste sich der Privatkläger zwei Operationen unterziehen. Zudem musste sein Unterschenkel für acht Wochen in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt werden (act. 20/18 S. 4). Er trug weiter drei Narben davon – eine linksseitig unter dem Kiefer, drei an seinem rechten Bein. Es kann somit insgesamt keineswegs von unerheblichen Verletzungen gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger ohne unmittelbare Provokation durch den Beschuldigten angegriffen wurde, mehrfach operiert werden musste und mehrere bleibende Narben von seinen Verletzungen davontrug, ist nachvollzieh- bar, dass die Tat für den Privatkläger psychische Folgen nach sich gezogen hat. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint der Betrag von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill als angemessen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 19.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Der Privatkläger fordert Schadenersatz in Höhe von CHF 28'914.30 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 (act. 66 S. 1).
E. 19.5.1 Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da einerseits die physische Integrität des Geschädigten ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt und andererseits der Be- schuldigte gegen Art. 122 StGB verstiess. Der natürliche Kausalzusammenhang ist
- 60 - gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem ad- äquat, da sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen der- artigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. Mangels anderer Anzeichen ist der Beschuldigte als urteilsfähig zu betrachten. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt folglich vor.
E. 19.5.2 Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten in Bezug auf die di- versen Eingriffe und Behandlungen in der Höhe von CHF 1'788.50 sind mit den Leistungsabrechnungen der BA._____ [Versicherung] grundsätzlich belegt (38/3). Beim Betrag von CHF 981.40 (Leistungsabrechnung 1707335213 vom 01.09.24) ergeben sich allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang bzw. mit der Schadenminderungspflicht. Da der Schadensbetrag bestritten wurde (act. 69 Rz. 44 ff.), können nur die CHF 777.10 (Leistungsabrechnung 1702421892 vom 27.06.24) CHF 30.– (Leistungsabrechnung 1704316116 vom 18.07.24) sowie CHF 452.50 (Leistungsabrechnung 1697771690 act. 67) zugesprochen werden.
E. 19.5.3 Hauptforderung in Bezug auf den Schadenersatz betrifft entgangener Lohn. Der Geschädigte behauptet, wegen den Verletzungen und den entsprechen- den Krankschreibungen hätte er nach seiner Haftentlassung im April 2024 nicht wie geplant im Mai mit einer Arbeitstätigkeit beginnen können – sondern erst im No- vember 2024. Somit seien ihm 6 Monate Arbeitserwerb von netto CHF 4'445.55 pro Monat entgangen, was CHF 26'673.30 entspreche. Es ist fraglich, ob der Privatklä- ger tatsächlich schon im Mai kurz nach der Haftentlassung am 17. April 2024 eine Anstellung gefunden hätte, zumal über seine Ausbildung und Berufserfahrung we- nig bekannt ist. Eine einzige Lohnabrechnung für den November 2024 reicht als Beleg hier nicht. Zudem ist die Krankschreibung nur bis 5. Juli 2024 geltend ge-
- 61 - macht und belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger bis November 2024 zugewartet hat mit Arbeiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht grundsätzlich erfüllt sind. Die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs wäre jedoch unverhältnismässig aufwendig ist. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen / Einziehungen
1. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
E. 20 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers P._____, Rechtsan- wältin Dr. iur. Y._____, wird mit CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
E. 21 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die übrigen Privatkläger (versandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, per E-Mail (…); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; die übrigen Privatkläger; das Staatssekretariat für Migration sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. ...;
- 68 - das Migrationsamt des Kantons Zürich; Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Dispositivziffer 8 bis 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten, betr. Dispositivziffer 8;
E. 22 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 69 - Zürich, 17. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240151-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer, Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Bührer Urteil vom 17. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
- 2 -
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____ AG,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____,
15. P._____,
16. Q._____,
17. R._____,
18. S._____,
19. T._____,
20. U._____,
21. V._____,
22. W._____,
23. AA._____ AG [Versicherung], 15 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Septem- ber 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin MLaw X._____ Staatsanwalt M.A. HSG AB._____ als Vertreter der Anklagebehörde Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als Vertreterin des Privatklägers P._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. 21) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Strafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 300.00) sowie ei- ner Busse von CHF 100.00 als Gesamtstrafe Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 17. September 2024 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1'480.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger
- 4 - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 29'804.75)" Anträge des Privatklägers P._____: (act. 66) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 15 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2024 CHF 28'914.30 Schadener- satz zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei für inskünftig aus und im Zusammen- hang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger 15 für schadener- satzpflichtig zu erklären und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten dem Privatkläger 15 eine Genugtuung von CHF 12'500.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 1 April 2024 zu bezahlen.
5. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei zu genehmigen (inkl. MWST). Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Privatklägers 15 die eingereichte und genehmigte Kostennote zu bezahlen. Eventualiter: Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 15 seien auf die Staatskasse zu nehmen ohne Fest- setzung einer Rückerstattungspflicht für den Privatkläger (Art. 30 Abs. 3 OHG).
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers B._____: (act. 1/14/3; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schaden- ersatz von CHF 800.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers J._____: (1/14/7; sinngemäss)
- 5 -
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 500.– sowie Schaden- ersatz von CHF 1'000.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers K._____: (act. 1/14/8; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– sowie Scha- denersatz von CHF 370.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin W._____: (act. 1/14/9; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.– sowie Scha- denersatz von CHF 4'000.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin L._____ AG: (act. 1/14/11; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz von CHF 3'300.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin M._____: (act. 1/14/12; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 300.– sowie Schaden- ersatz von CHF 230.– zu bezahlen.
- 6 - Anträge des Privatklägers N._____: (act. 1/14/13; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 300.– sowie Schaden- ersatz von CHF 230.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers E._____: (act. 1/14/14; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schaden- ersatz von CHF 3'604.71 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers O._____: (act. 1/14/15; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 500.– sowie Schaden- ersatz von CHF 1'000.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers D._____: (act. 1/14/16; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in Höhe von CHF 100.– sowie Schaden- ersatz von CHF 600.– und Euro 100.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers C._____: (act. 1/14/17; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schaden- ersatz von CHF 800.– zu bezahlen.
- 7 - Anträge der Verteidigung: (act. 69) "1. Der Beschuldigte sei betreffend die folgenden Delikte schuldig zu sprechen: des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, 4, 5, 7, 11, 14, 15) des mehrfachen, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 2, 3, 6, 8, 9, 10, 19)
2. Der Beschuldigte sei betreffend die folgenden Delikte freizuspre- chen: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 1) Hinderung der Amtshandlung (Dossier 12) Drohung (Dossier 14) gewerbsmässigen Diebstahls in Bezug auf sämtliche Dossiers und des (einfachen) Diebstahls in Bezug auf Dossier 13, 16-18 der mehrfachen Sachbeschädigung (sämtliche Dossiers) versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 20) rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 21)
3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
4. Es sei der Beschuldigte für die geringfügigen Diebstähle mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.
5. Die Strafe sei bedingt oder eventualiter teilbedingt auszusprechen.
6. Es sei vom Widerruf des Strafbefehls vom 19. Januar 2024 abzu- sehen.
7. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei abzu- sehen.
9. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter herabzuset- zen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der Aufwände für die heutige Hauptverhandlung (Wegzeit und Verhandlung) zu Lasten der Staatskasse.
11. Der Beschuldigte sei für die entstandene Überhaft zu entschädi- gen."
- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Anklageschrift Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde vorfrageweise darauf hingewie- sen, dass auf Seite 4 der Anklageschrift, unter Dossier 1 (mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes), als beschuldigte Person "AC._____" aufgeführt sei. Die Staatsanwaltschaft bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden, dass es sich dabei um ein Versehen handle und der Beschuldigte gemeint sei. Die Anklageschrift wurde entsprechend korrigiert (Prot. S. 10).
2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). 2.2. Vorliegend erklärten alle im Rubrum als Privatkläger aufgeführten Personen, sich als solche konstituieren zu wollen (act. 1/14/3 bis 1/14/17). Die Privatkläger gaben an, nicht nur als Strafkläger am Verfahren mitwirken zu wollen, sondern mit- tels Zivilklage auch finanzielle Ansprüche zu stellen.
3. Strafanträge Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die erforderlichen Strafanträge wurden durch die Privatkläger fristgerecht gestellt (act. 1/2-3, act. 2/4, act. 3/2, act. 4/4, act. 5/2, act. 6/3, act. 7/3, act. 8/3, act. 9/2, act. 10/2, act. 11/2, act. 14/3, act. 15/3, act. 16/2, act. 17/2-3, act. 18/2 und act. 19/3).
- 9 - II. Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 StPO N 83, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche
- 10 - enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81).
2. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Dossiers 1-11, 13-19) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (1-10, 13-19) 2.1. Ausgangslage Zur Erstellung der Sachverhalte bezüglich dieser Vorwürfe dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen des Beschuldigten (act. 1/4; Prot. S. 10); Aussagen von Zeugen (act. 1/8, act. 8/4, act. 8/5); Am Tatort sichergestellte Spuren (act. 1/10, act. 6/4, act. 7/4, act. 8/6-7, act. 19/4); Sicherstellungen von zuordnenbaren Deliktsgütern bei der Hausdurchsu- chung (act. 1/11/6, act. 1/11/14, act. 11/1, act. 11/10); Videomaterial von Überwachungskameras (act. 13/1, act. 13/10, act. 14). Auf diese ist im Folgenden einzugehen. Dabei werden die Dossiers chronologisch, d.h. in der Reihenfolge gemäss der Anklageschrift, abgehandelt. 2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist dabei festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die
- 11 - Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 2.3. Dossiers 1-5 und 9-10 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AD._____) 2.3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
11. und dem 12. Februar 2024 gemeinsam mit dem Mittäter AE._____ durch Zer- schlagen der Fahrzeugscheiben in zahlreiche Fahrzeuge in AD._____ [Ortschaft] eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 5'089.– entwendet zu haben (act. 21 S. 3 ff.). 2.3.2. Der Beschuldigte anerkannte die ihm vorgeworfenen Diebstähle sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 1/4 F/A 9 ff.; Prot. S. 13 f.). Seine Aussage wird durch die Aussage des Zeugen AF._____ unterstützt, welcher den Beschuldigten als am Tatort anwesende Person identifizierte (1/8 F/A 10 ff.). Sodann konnte auf der Bekleidung des Beschuldigten Glaspartikel gesichert werden, welche einer oder mehreren der acht eingeschlage- nen Fahrzeugscheiben zugeordnet werden konnten (act. 1/10/22). Schliesslich konnte das Deliktsgut in Dossier 2 (Goldkette und Musikbox der Marke JBL) beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1). 2.3.3. Hinsichtlich der Sachbeschädigung führte der Beschuldigte aus, der Mitbe- schuldigte AE._____ habe die Scheiben zerschlagen und er, der Beschuldigte, habe die Tür geöffnet (act. 1/4 F/A 10). Dies hätten sie jeweils im Voraus so abge- macht (act. 1/4 F/A 14). 2.3.4. Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 1-5 und 9-10 rechts- genügend erstellt werden kann.
- 12 - 2.4. Dossiers 6-8 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in Zürich) 2.4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 30. und
31. Dezember 2023 und am 21. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeug- scheiben in die in der Anklageschrift genannten drei Fahrzeuge in Zürich eingebro- chen zu sein und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 1'550.– ent- wendet zu haben. Letztgenannter Einbruchsdiebstahl soll er gemeinsam mit AG._____ begangen haben (act. 21 S.8 ff.). 2.4.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch angab, sich nicht an die Vorfälle in Zürich erinnern zu können (act. 1/4 F/A 25 ff.), anerkannte er die ihm vorgeworfenen Diebstähle anlässlich der heutigen Hauptverhandlung. Er aner- kenne jeden Vorfall, bei welchem es Beweismittel gebe. Er wiederholte jedoch, dass nicht er es gewesen sei, welcher die Scheiben zerschlagen habe. Dies habe sein Kollege getan (Prot. S. 14 f.). Dieses Eingeständnis wird durch die Tatsache unterstrichen, dass an allen drei Tatorten Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten: So konnte einerseits die DNA-Spur des Beschuldigten an den be- schädigten Fahrzeugen an der AH._____-strasse 1 in ... Zürich (Dossier 6) und an der AI._____-strasse 2 in ... Zürich (Dossier 7) sichergestellt werden (act. 6/4 und act. 7/4). Andererseits konnten Fingerabdrücke des Beschuldigten und des Mittä- ters auf einer am Tatort an der AJ._____-strasse 3 in ... Zürich sichergestellten Bierdose sichergestellt werden (act. 8/6). Identische Bierdosen wurden in dem vom Beschuldigten bzw. vom Mittäter am Tatort zurückgelassenen Rucksack sicherge- stellt (act. 8/7 S. 4 ff.) Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass es sich bei den ge- fundenen Bierflaschen um die seinen gehandelt hatte, zumal diese den Beweis für seine Trunkenheit lieferten (act. 1/4 F/A 37 ff.). 2.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den objektiven Beweismit- teln, weshalb der Anklagesachverhalt der Dossiers 6-8 rechtsgenügend erstellt werden kann.
- 13 - 2.5. Dossier 11 (gewerbsmässiger Diebstahl) 2.5.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
7. und dem 8. Februar 2024 zahlreiche unverschlossene Fahrzeuge in AK._____ geöffnet und Gegenstände im Gesamtwert von CHF 590.– entwendet zu haben (act. 21 S. 13). 2.5.2. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 11 sowohl in der Untersu- chung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig (act. 11/3 F/A 33, 35 und 67; Prot. S. 13 f.). Ferner konnten die gestohlenen AirPods und die Sonnenbrille beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 1/11/10; act. 11/1). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 2.6. Dossiers 13-14 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AL._____) 2.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 25. und dem 26. Januar 2024 gemeinsam mit AM._____ durch Zerschlagen der Fahr- zeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten zwei Fahrzeuge in AL._____ eingebrochen und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 2'170.– ent- wendet zu haben (act. 21 S. 14 ff.). 2.6.2. Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, die Dossier 14 gegenständliche Jacke und Herrenhandtasche ge- meinsam mit AM._____ gestohlen und getragen zu haben (act. 1/4 F/A 64 f.). Heute vor Schranken bestätigte er zudem, dass sich der Vorwurf aus Dossier 14 anklagegemäss zugetragen habe (Prot. S. 15 f.). Diese Aussagen werden durch Aufnahmen einer Überwachungskamera unterstützt, worauf der Beschuldigte und der Mittäter um 23.22 Uhr zusammen mit dem Deliktsgut zu sehen sind (act. 14/1 S. 7, act. 14/12-13). Ferner hat der Privatkläger S._____ die ihm entwendeten Ge- genstände kurz darauf am Bahnhof in AL._____ an den Beschuldigten wiederer- kannt (act. 14/6 F/A 1). Der Anklagesachverhalt von Dossier 14 kann erstellt werden.
- 14 - 2.6.3. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Vorfalls aus Dossier 13 weder in der Untersuchung noch heute vor Schranken geständig (act. 13/5; Prot. S. 15 f.). Er sei wohl zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Bilder der Überwachungs- kameras zeigen den Beschuldigten und den Mittäter jedoch um 02.24 Uhr mit so- wohl dem gestohlenen Laptop als auch der Aktentasche (act. 13/8). Angesichts die- ser Tatsache, der räumlichen und zeitlichen Nähe zwischen der AP._____-strasse 4 und der AH._____-strasse 1 in AL._____ (ca. 2 min Gehdistanz) sowie desselben modus operandi (Einschlagen der Fensterscheibe und Entwenden der sich im Fahrzeug befindenden Gegenstände) bestehen keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb auch dieser Anklagesachverhalt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (act. 69 Rz. 18) – rechtsgenüglich erstellt werden kann. 2.7. Dossiers 15-18 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AQ._____) 2.7.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 28. und dem 30. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in die in der Anklageschrift genannten vier Fahrzeuge in AQ._____ eingebrochen und dabei Bar- und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 3'213.95 entwendet zu haben (act. 21 S.17 ff.). 2.7.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in AQ._____ aus den Dossiers 15- 17 (act. 1/4 F/A 69 ff.; Prot. S. 16 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme räumte er jedoch auf Vorhalt der daktyloskopischen Spur am Türgriff des Fahrzeugs an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ (Dossier 15; act. 15/11) ein, dass er sich zwar nicht erinnern könne, diese Spuren aber wohl bedeuteten, dass er am Tatort gewesen sei (act. 1/4 F/A 69). Anlässlich der heutigen Befragung gab der Beschuldigte erneut an, sich nicht an die Vorfälle in AQ._____ erinnern zu kön- nen. Auf die Frage, ob er es gewesen sei, der in AQ._____ an der AS._____- strasse 6 und an der AT._____-strasse 7 die Fahrzeuge aufgebrochen und Gegen- stände daraus entnommen habe (Dossier 16 und 17), gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass er die Autos geöffnet habe, aber die Scheiben hätte er nicht zerbrochen. Es könne sein, dass der Mittäter die Scheiben zerbrochen und
- 15 - er, der Beschuldigte, die Autos geöffnet habe (Prot. S. 16 f.). Die konkrete Frage, ob es sein könne, dass er in AQ._____ die Autoscheiben eingeschlagen und Ge- genstände daraus entwendet habe, verneint der Beschuldigte jedoch im späteren Verlauf der Befragung (Prot. S. 17). 2.7.3. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Tür geöffnet, jedoch die Au- toscheibe nicht eingeschlagen habe, wird durch den vorgefundenen Fingerabdruck des Beschuldigten am Fahrzeug an der AR._____-strasse 5 in AQ._____ unter- stützt. Zwar bezieht sich diese Aussage auf die Dossiers 16 und 17, der Beschul- digte gibt aber selber an, sich nicht mehr genau an die Vorfälle zu erinnern. Er anerkennt lediglich die sichergestellte daktyloskopische Spur und bestätigt damit seine Anwesenheit am Tatort. Seine Aussage, dass es sein könne, dass er bei den Vorfällen an der AS._____- und an der AT._____-strasse die Autos – nach Zer- schlagen der Scheibe durch den Mittäter – geöffnet habe, zusammen mit dem Um- stand, dass erneut derselbe modus operandi angewendet wurde sowie die zeitliche und räumliche Nähe der drei Tatorte (insg. weniger als 15 Gehminuten) spricht ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Insgesamt bestehen keine erheb- lichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Einbruchsdieb- stähle begangen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt wer- den kann. 2.8. Dossier 19 (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigung in AU._____) 2.8.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
23. und dem 24. Januar 2024 durch Zerschlagen der Fahrzeugscheiben in den Per- sonenwagen Skoda, Kontrollschild BE 8 eingebrochen und dabei Bargeld in Höhe von CHF 15.– entwendet zu haben (act. 21 S. 21). 2.8.2. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich Dossier 19 anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig und gab zudem an, die Fahrzeugscheiben eigenstän- dig eingeschlagen zu haben (Prot. S. 17). Ferner konnte die DNA-Spur des Be- schuldigten an der Fahrzeugtür sichergestellt werden (act. 19/4). Der Anklage- sachverhalt ist erstellt.
- 16 - 2.9. Höhe der Deliktsbeträge und der Schadenssumme 2.9.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gesamthaft einen Deliktsbetrag in Höhe von rund CHF 10'000.– erbeutet sowie Schäden in Höhe von insgesamt rund CHF 10'500.– verursacht zu haben. Die Verteidigung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diese Beträge in Abrede (act. 69 Rz. 10 ff.). Die Deliktswerte seien überrissen, nicht belegt und basierten einzig auf den unglaubwürdigen Anga- ben der Geschädigten. Diese hätten ein Interesse daran, möglichst hohe Entschä- digungsforderungen für sich geltend zu machen. 2.9.2. Der Verteidigung ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass nicht die ge- samte Deliktssumme belegt ist. Jedoch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wel- che auf eine Falschaussage der Geschädigten bzw. des Privatklägers schliessen liesse. Die geltend gemachten Beträge scheinen ferner auch nicht per se unplausi- bel. Würde man den Deliktsbetrag – zugunsten des Beschuldigten – etwa auf die Hälfte reduzieren, beliefe sich dieser immer noch auf einen erklecklichen Betrag. Vor diesem Hintergrund kann die genaue Feststellung des Deliktsbetrags offen ge- lassen werden. 2.9.3. Hinsichtlich der Schadenssumme ist festzuhalten, dass sich der geltend ge- machte Betrag für die Reparatur einer Autofensterscheibe jeweils in einem Bereich zwischen CHF 500.– und 1'000.– bewegt. Dass eine solche Reparatur mehrere Hundert Franken kostet, kann als notorisch betrachtet werden. 2.10. Dossier 1 (Mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff.1 des Betäubungsmittel- gesetzes) 2.10.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an unbekannten Örtlichkeiten im Raum Zürich seit dem 5. Dezember 2023 bis zu seiner Verhaftung am 12. Februar 2024 wöchentlich drei bis vier Mal ein Gramm Kokain konsumiert zu haben (act. 21 S. 4). 2.10.2. Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
11. Juli 2024, Kokain konsumiert zu haben (act. 1/4 F/A 81 f.). Jedoch bestritt er diese Vorwürfe anlässlich der heutigen Hauptverhandlung und gab an, noch nie
- 17 - Kokain konsumiert zu haben. Er habe dies lediglich behauptet, weil er gedacht habe, dass man aus diesem Grund eine mildere Strafe aussprechen würde. Er habe gehört, dass dies in anderen Ländern der Fall sei. Ausserdem habe er bean- tragt, dass diesbezüglich ein Test durchgeführt werde (vgl. act. 1/13/11). Dies hätte er wohl nicht gemacht, wenn er tatsächlich Kokain konsumiert hätte (Prot. S. 20). 2.10.3. Die Aussage des Beschuldigten stellten vorliegend das einzige Beweismit- tel dar. Dass der Beschuldigte aus vermeintlich prozesstaktischen Gründen zu- nächst einen Drogenkonsum eingestand, scheint nicht unplausibel. Insgesamt gibt es keine Hinweise, an seiner heutigen Aussage zu zweifeln, weshalb der Anklage- sachverhalt nicht erstellt werden kann und der Beschuldigte diesbezüglich freizu- sprechen ist. 2.11. Dossier 12 (Hinderung einer Amtshandlung) 2.11.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 9. Februar 2024 durch Kör- pergewalt der Durchführung einer Personenkontrolle der Kantonspolizei Zürich ent- zogen zu haben, indem er einen Polizeibeamten in der Ausübung einer Amtshand- lung – zumindest vorübergehend – erheblich hinderte. Der Beschuldigte habe ver- sucht, den Polizeibeamten wegzustossen und habe in der Folge mit den Händen um sich geschlagen. Er habe sich aktiv gegen die Durchführung der Kontrolle ge- sperrt. Es sei daraufhin ein Gerangel zwischen ihm und dem Polizeibeamten ent- standen, weshalb der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen (act. 21 S. 14). 2.11.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 (act. 12/3 F/A 6 f.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20). Er habe nicht verstanden, was die Polizei von ihm gewollt habe. Er habe nichts falsch gemacht. Er habe nicht von Anfang an Widerstand geleistet (act. 12/3 F/A 7). Er habe nur wissen wollen, warum er kon- trolliert werde. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle ihn nicht kontrollieren, da er nichts Falsches getan habe. Die Polizisten hätten ihm Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht und ihn auf den Boden gedrückt. Es tue ihm leid, wenn sein Verhalten von
- 18 - der Polizei falsch verstanden worden sei. Er bestreitet nicht, dass er Widerstand geleistet habe, einfach "nicht von Anfang an" (act. 12/3 F/A 6 ff.). 2.11.3. Die Aussagen des Beschuldigten wirken pauschal und allgemein. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, was die Polizisten von ihm wollten, war es doch nicht seine erste Kontrolle bzw. Verhaftung. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. 2.11.4. Der Polizeibeamte schilderte, der Beschuldigte habe aktiv körperliche Ge- genwehr geleistet. Er habe sich bei diesem Einsatz leicht verletzt, weswegen er am nächsten Tag einen Dienst nicht habe leisten können. Sein Finger sei blau gewesen und die Hand angeschwollen. Er sei ca. drei bis vier Tage krankgeschrieben wor- den (act. 12/4 F/A 8 und F/A 14-22; die entsprechende Unfallmeldung liegt vor [act. 12/11]). 2.11.5. Die Zeugenaussagen des Polizeibeamten erscheinen glaubwürdig und ent- halten keine relevanten Widersprüche. Auch wenn sich der Ablauf nicht genau er- stellen lässt, ergibt sich widerspruchsfrei, dass sich der Beschuldigte gewehrt hat. Zudem lassen sich die Verletzungen anhand der Unfallmeldung (act. 12/11) plau- sibilisieren. Die Aussagen erscheinen logisch und nachvollziehbar und enthalten gewisse Details (vgl. act. 12/4 F/A 15 f.), die für ein selbsterlebtes Ereignis spre- chen (act. 12/4). Ferner wurde der Geschädigte als Zeuge unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage und die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aus- sage befragt. Als Polizist riskiert der Geschädigte mit einer Falschaussage als Zeuge nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern auch seinen Job. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass sich das Geschehene anklagegemäss zugetragen hat, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt werden kann. 2.12. Dossier 14, Seite 16 f. (Drohung) 2.12.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Januar 2024 dem Geschädigten gesagt zu haben, dass er wisse, wo er wohne, und, dass
- 19 - er ihn umbringen werde. Zudem werde er sein Auto zerstören. Dadurch sei der Geschädigte in grosse Sorge geraten (act. 21 S. 16 f.). 2.12.2. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (act. 14/8 F/A 17 ff.) als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme bestätigte er jedoch, dem Geschädigten gesagt zu haben, nichts zu ma- chen, was er später bereue. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass er dem Geschädigten damit nicht gedroht habe (act. 14/8 F/A 17 f.). Er gab an, dass er damit gemeint habe, dass er die Sachen zurückgegeben hätte, hätte der Beschul- digte diese herausverlangt, bevor er die Polizei alarmiert hatte. Auf Nachfrage, was genau der Geschädigte denn habe bereuen sollen, gab der Beschuldigte an, dass er damit gemeint habe, dass er ihn nicht anzeigen solle, da er die Sachen zurück- geben werde (Prot. S. 19). 2.12.3. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten nicht be- droht habe, erscheinen nicht plausibel. Der Beschuldigte konnte keine nachvoll- ziehbare Erklärung liefern, was der Geschädigte denn hätte bereuen sollen und was dieser anderes als eine Bedrohung hätte verstehen können. Zudem gestand er einen Teil der Drohungen ein und entschuldigte sich explizit beim Geschädigten (act. 1/4 F/A 61-66). Hätte er den Geschädigten nicht bedroht, gäbe es für eine solche Entschuldigung keinen Anlass. 2.12.4. Der Geschädigte gab anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber Morddrohungen auf Arabisch ausge- sprochen (act. 14/1 S. 6). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn schlagen, töten und sein Auto kaputt machen werde (act. 14/7 F/A 30 ff.). Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft und enthalten keine Widersprüche. Einige der aus- gesprochenen Drohungen wirken ziemlich spezifisch und kaum frei erfunden (bspw. betreffend die Zerstörung des Autos). Zudem ist kein Motiv ersichtlich, wes- halb der Geschädigte etwas erfinden sollte. 2.12.5. Ferner wird die Aussage des Geschädigten auch durch den Polizeirapport vom 28. Februar 2024 unterstützt. Demgemäss sei der Beschuldigte während der
- 20 - Wartezeit auf der Patrouille immer wieder laut geworden, habe umher geschrien und in der Folge seinen Kopf von innen gegen die Scheibe des Patrouillenfahr- zeugs geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder auf Arabisch auf den Geschädigten eingesprochen und sei ihm gegenüber verbal aggressiv gewe- sen (act. 14/1 S. 6). 2.12.6. Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber stehen die plausiblen und glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten, welche durch die Schilderungen im Polizeirapport untermauert werden. Auf diese ist abzustellen. Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt erstellt werden. 2.13. Dossier 20 (versuchte schwere Körperverletzung) 2.13.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 1. April 2024 anlässlich des Hofgangs im Spazierhof 1 des Gefängnisses Zürich West einem Mit- gefangenen im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrfach ins Gesicht geschlagen und ihn hernach zu Boden gebracht zu haben. Als der Privat- kläger wieder auf die Beine kam, habe ihn der Beschuldigte wieder derart gegen den Kopf getroffen, dass dieser erneut zu Boden ging. In der Folge habe der Be- schuldigte den seitlich auf dem Boden kauernden Privatkläger nochmals mit der rechten Hand geschlagen und ihm zudem mit dem linken Fuss zwei mal gegen den Kopf getreten (act. 21 S. 21 f.). 2.13.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2025 gab der Be- schuldigte an, der Geschädigte habe ihn zuerst geschlagen. Der Geschädigte habe ihn auf seine Art angegriffen und er, der Beschuldigte, habe sich auf seine Art ver- teidigt. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Dies könne man alles auf den Vi- deoaufnahmen sehen. Er habe den Geschädigten geschlagen und dabei nicht nachgedacht, er habe sich lediglich verteidigt (act. 20/3 F/A 3 ff.). 2.13.3. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/4/2) wiederholte der Beschuldigte seine Version des Geschehens, wonach er in Notwehr gehandelt habe. Er habe sich nur verteidigt, weil er angegriffen wor-
- 21 - den sei. Der Geschädigte habe ihn zuerst angegriffen – zuerst verbal, dann auch körperlich. Der Geschädigte habe ihn am T-Shirt gepackt und an die Wand ge- drückt. An das Gespräch vor der Eskalation könne sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Jedoch habe der Geschädigte ihn bereits am Vortag aus der Zelle heraus beschimpft (F/A 5 ff.). Er sei vom Geschädigten beschimpft, beleidigt und erniedrigt worden. Bedroht habe ihn der Geschädigte allerdings nicht, er habe ihn beleidigt (F/A 31). Das Ziel der Tritte sei gewesen, dass der Geschädigte nicht mehr aufste- hen und ihn angreifen könne (F/A 47). 2.13.4. An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er nichts illegales oder rechtswidriges gemacht habe, die Videoaufnahmen dazu seien vor- handen. Das Video zeige das, was passiert sei. Er sei zunächst angegriffen wor- den, aber er habe nichts gemacht. Als er dann auch physisch angegriffen worden sei, habe er sich verteidigt. Es könne sein, dass er sich mehr als nötig verteidigt habe. Auf Nachfrage, inwiefern er sich mehr als nötig verteidigt habe, gab der Be- schuldigte an, dass dies hinsichtlich der Verletzungen, die der Privatkläger erlitten habe, gemeint sei. Diese entsprächen nicht dem, was er gemacht habe. Als sie gestritten hätten, sei der Privatkläger nicht verletzt worden, das könne man alles in den Videoaufnahmen sehen. Es sei jedoch richtig, dass er ihn gegen den Kopf getreten habe, der Privatkläger sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Ferner wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen dahingehend, dass es bereits am Vortag zu einer Konfliktsituation zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei (Prot. S. 19). 2.13.5. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zwar in sich keine groben Wider- sprüche auf, stimmen jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zum Teil nicht mit den Videoaufnahmen überein. Im Grundsatz bestreitet er aber die Schläge bzw. Tritte und auch die Verletzungen nicht. Er stellt bloss den Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und den Verletzungen in Frage und macht eine Notwehr- situation geltend. 2.13.6. Der Geschädigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 (act. 20/5/2) aus, dass der Beschuldigte und die anderen "Araber" im Gefängnis Probleme gemacht hätten. Seit einigen Nächten hätten sie immer
- 22 - wieder Lärm gemacht, weil sie angeblich keine Medikamente bekommen hätten. Er habe mit ihnen diesbezüglich sprechen wollen – auch auf Bitte des Personals. Er habe den Beschuldigten weder beleidigt noch bedroht. Zuvor hätte er keine Pro- bleme mit dem Beschuldigten gehabt (F/A 10 ff.). Während der Schlägerei sei er zudem kurz ohnmächtig geworden bzw. sei es ihm kurz schwarz vor Augen gewor- den (F/A 27 ff.). Darauf angesprochen, dass dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen sei, gab der Beschuldigte an, es nicht mehr zu wissen (F/A 29). 2.13.7. Die Aussagen des Geschädigten wirken glaubhaft, zumal sie keine Wider- sprüche aufweisen und er zugibt, wenn er sich an etwas nicht erinnern kann. Zu- dem wird seine Version durch die Videoaufnahmen gestützt. 2.13.8. Neben den Aussagen der Beteiligten ergibt sich der Sachverhalt aus der Videoaufnahme, welche das gesamte Tatgeschehen wiedergibt (Videodatei 03- 01.04.2024 18_14_40 (UTC+02_00)_I1 (1)). Diese bestätigen den Vorwurf gemäss Anklage. Um 18:17:30 treffen der Geschädigte und der Beschuldigte ein erstes Mal aufeinander und es entwickelt sich eine Diskussion. Die Situation erscheint ange- spannt und aggressiv. Der Geschädigte verlässt den Raum. Der Beschuldigte ge- rät mit weiteren Gefangen aneinander. Um 18:19:40 taucht der Geschädigte am unteren Bildrand wieder auf. Bei 18:20:38 gehen zwei andere Mitgefangene aufein- ander los. Es entsteht ein Gerangel, in welchem auch der Geschädigte involviert ist. Gegen 18:20:58 geht der Beschuldigte dazwischen und trennt den Geschädig- ten von einem weiteren Mitgefangenen. Anfangs scheint es so, als wolle der Be- schuldigte schlichten. Der Geschädigte lässt sich aber nicht beruhigen und drängt den Beschuldigten zurück, bis dieser mit dem Rücken an der Wand steht (18:21:06). Plötzlich schlägt der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Hand bzw. der Faust gegen den Kopf und schleudert ihn zu Boden. Dieser kann wieder auf- stehen und wird erneut vom Beschuldigten zu Boden geschlagen (18:21:17). Am Boden versucht sich der Geschädigte aufzusetzen und wird vom Beschuldigten zu- erst mit der Hand bzw. der Faust und dann zwei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf geschlagen und getreten (18:21:20). 2.13.9. Schliesslich sind die Verletzungen des Geschädigten urkundlich belegt (act. 20/7). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 17. Mai
- 23 - 2024 geht hervor, dass beim Privatkläger ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteili- gen, verschobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, ein nicht verscho- bener Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts und Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig festgestellt worden sind. Zudem habe man einen sprunggelenksnahen Bruch des rechten Wadenbeins diagnostiziert (act. 20/10). 2.13.10. Nach dem oben Ausgeführten kann der Anklagesachverhalt erstellt wer- den. 2.14. Dossier 21 (Rechtswidriger Aufenthalt) 2.14.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, sich am 2. Juli 2023 im Zug zwischen AV._____ und AW._____ Bahnhof aufgehalten zu haben, obwohl er nicht über das für algerische Staatsangehörige erforderliche Reisedokument bzw. Visum verfügt habe (act. 21 S. 22 f.). 2.14.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, im Juli 2023 eingereist zu sein, sich jedoch bloss auf der Durchreise befunden zu ha- ben (Prot. S. 12). Die Einreise in die Schweiz zum Tatzeitpunkt ist somit belegt und vom Beschuldigten anerkannt. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB 1.1. Den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Eine Wegnahme im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Täter den bestehenden Gewahrsam eines andern an einer fremden beweglichen Sache bricht und hernach neuen, in der Regel eigenen Gewahrsam daran begründet (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 139 N 14 ff., nachfolgend: BSK StGB- BEARBEITER/IN). Subjektiv ist Vorsatz erfor- derlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Zudem wird die Absicht
- 24 - unrechtmässiger Bereicherung gefordert sowie die Absicht, sich die Sache anzu- eignen (sog. Aneignungsabsicht; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 67 ff.). 1.2. 1.2.1. Ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberuf- liche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3, u.a. mit Verweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerich- tet haben, durch die Delinquenz einen namenhaften Beitrag an die Kosten zur Fi- nanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (BGE 116 IV 319 E. 4b). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begange- ner Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Dass es tatsächlich gelingt, einen nam- haften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Ab- sicht. Die Absicht des Täters muss zudem nicht darauf zielen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt der Wille, sich irgendwelche Vermögenswerte an- zueignen (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 95 ff.). 1.2.2. Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Ge- genstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkom- men des Beschuldigten (BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total CHF 2'250.– (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2), bei drei Diebstählen
- 25 - innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. CHF 600.– pro Monat (BGer 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.– bei einem monatlichen lega- len Einkommen (Nothilfe) von CHF 360.– (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.3). Zu beachten ist, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB die verschiedenen begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit grundsätzlich als abgegolten gilt. Dies gilt sowohl für vollendete als auch für versuchte Delikte (BGE 123 IV 113 E. 3d; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 113 m.w.H.). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die in Art. 172ter StGB festgehaltene Privilegierung bei gewerbs- mässigem Handel nicht. 1.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte erfüllen jeweils sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. des versuchten Diebstahls. Der Beschuldigte wollte sich die Gegenstände aus den Fahrzeugen aneignen und sich unrechtmässig berei- chern. Die rechtliche Würdigung des mehrfachen (versuchten) Diebstahls wurde ferner vom Beschuldigten anerkannt (act. 1/4 F/A 89). 1.4. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 30. Dezember 2023 bis 12. Februar 2024 (rund sechs Wochen) in rund 18 Fahrzeuge in der ganzen Schweiz einbrach. Dazu kommen noch diverse Versuche. Gemäss Anklageschrift, hat der Beschuldigte im Durchschnitt rund CHF 2'000.– pro Woche erbeutet (teilweise zusammen mit Mittätern). Der Beschuldigte ist arbeitslos und hat soweit bekannt keine anderen Einkommensquellen. Gemäss eigenen Angaben erhält er Nothilfe in der Höhe von CHF 21.– pro Woche und dürfte folglich seinen Lebensunterhalt massgeblich mit den Diebstählen bestritten haben. Diese Schlussfolgerung ist auch zutreffend, wenn man zugunsten des Beschuldig- ten (wie vorstehend unter Ziff. 2.9. ausgeführt) von einem geringeren Betrag aus- gehen würde. Die Häufigkeit der Tatbegehungen und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht von selbst mit der Begehung der Diebstähle auf-
- 26 - hörte, sondern erst durch seine Verhaftungen dazu gezwungen wurde, sprechen zudem dafür, dass er auch künftig eine Vielzahl solcher Diebstähle hätte begehen wollen. Insgesamt ist damit von einem gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen. 1.5. Somit sind für die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des gewerbsmässi- gen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
2. Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 2.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 2.2. Durch das Zerschlagen der Autofensterscheiben wurden diese beschädigt. An den jeweiligen Fahrzeugen hatte der Beschuldigte bzw. seine Mittäter kein Ei- gentum, weshalb die Tatbestandsmässigkeit der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gegeben ist. Die Verteidigung stellte mithin auch nicht die Tatbestandsmässigkeit in Frage, sondern bestritt die Teilnahmeform der Mittäter- schaft (act. 69 Rz. 7 f., 11, 19 und 23). Der Beschuldigte habe jeweils nur eine un- tergeordnete Rolle innegehabt. Die jeweiligen Mittäter hätten die Fahrzeuge nach dem Aufbrechen auch ohne Hilfe des Beschuldigten durchsuchen und allfällige Wertgegenstände mitnehmen können. Der Tatablauf hätte sich bei Abwesenheit des Beschuldigten nicht derart verändert, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten als gewichtig genug betrachtet werden könne, um Mittäterschaft zu begründen. 2.3. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später (bis spätes- tens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung ge-
- 27 - nügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als sol- cher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 E. 2b). 2.4. Der Beschuldigte gab sowohl während der Untersuchung als auch heute vor Schranken wiederholt an, dass er und seine Komplizen jeweils vereinbart hätten, dass er, der Beschuldigte, die Dinge aus dem Fahrzeug entwenden werde, nach- dem seine Mitstreiter die Fensterscheibe zerschlagen habe. So führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024 beispielsweise aus: "Wir ha- ben im Voraus abgemacht, er sollte die Scheiben zerschlagen und ich mache die Türen auf." (act. 1/4 F/A 14). Allein der Umstand, dass auch die Mittäter in der Lage gewesen wären, die Autotüren zu öffnen und den Inhalt zu entwenden, wodurch sich der Tatablauf in Abwesenheit des Beschuldigten nicht anders gestalten hätte, genügt nicht, um die Mittäterschaft zu verneinen. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Autoscheibe zu zerschlagen. Gerade der Umstand, dass die Rollen der involvierten Personen derart austausch- bar waren, spricht klar für eine Mittäterschaft. Durch das gemeinsame Fassen ei- nes Tatentschlusses hat der Beschuldigte die Rolle eines Hauptbeteiligten einge- nommen. Die Mittäterschaft ist nach dem Gesagten zu bejahen. 2.5. Somit sind für die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB 3.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbe- fugnisse liegt, hindert. Verlangt wird somit, dass ein Beamter im Sinne des Geset- zes an seiner Handlung gehindert wird. Als Beamte gelten die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwal-
- 28 - tung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktio- nen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). 3.2. Als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gilt grund- sätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Der Tatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt. Es ge- nügt somit, dass der Täter die Ausführung der Amtsperson erschwert, verzögert oder behindert, ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 124 IV 127 E. 3a). Die Amtshandlung muss aktiv gestört werden, blosser Ungehorsam genügt nur, wenn eine Garantenpflicht zum Handeln besteht (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 286 N 2, nachfolgend: PK StGB-BEARBEITER/IN; BGE 124 IV 127 E. 3a). Flucht vor einer konkreten Amtshandlung ist ein aktives Verhalten und stellt eine Hinderung einer Amtshandlung dar (vgl. PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 286 N 4). Entschei- dend ist damit die Frage, ab wann der Täter eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 286 StGB tatbestandsmässig hindern kann 3.3. Polizisten üben eine öffentlich-rechtliche Funktion aus und sind somit Beamte im Sinne von Art. 286 StGB. Vorliegend wollten die Polizisten eine Personenkon- trolle durchführen. Eine Identitätskontrolle liegt zweifellos innerhalb der Amtsbefug- nisse von Polizeibeamten. Dem Beschuldigten wurden die Kontrollabsichten vor- gängig, konkret und klar kommuniziert. Trotzdem versuchte der Beschuldigte sich der Personenkontrolle durch körperliche Gegenwehr zu entziehen. Durch seinen aktiven Widerstand wurde die Polizeikontrolle, mithin die Amtshandlung, zumindest zeitweise verunmöglicht, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm. Sein Ver- halten erfüllt daher den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 3.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. Art. 286 StGB schuldig gemacht
- 29 -
4. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 4.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt das in Aussichtstellen oder die Ankündigung eines künftigen schweren Nachteiles voraus. Der Täter muss den Eintritt des angedrohten Übels als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Unwesentlich ist, ob er seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 18). Erforderlich ist hingegen, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühls zu bewirken bzw. ein belasten- des, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stö- ren (OGer ZH, Urteil v. 15. Januar 2019, SB180172, E. III.2.1.). Die Schwere der Drohung wird nebst dem Wortlaut nach den Umständen einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte beurteilt, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGr 6B_787/2018, E. 3.1). Der Erfolg besteht darin, dass die bedrohte Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 106), was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestieren hat. In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Der Beschuldigte hat den Geschädigte mit dem Tod bedroht und angekün- digt, er werde sein Eigentum zerstören. Mit der Aussage, er solle nichts tun, was er später bereue, kündigte der Beschuldigte dem Privatkläger ebenfalls einen erheb- lichen Nachteil an. Mit dieser Androhung wollte er den Privatkläger davon abhalten, die Polizei zu rufen. Gemäss eigener Angabe fasste der Privatkläger diese Aussage auch genau so auf und wurde in Angst und Schrecken versetzt. Die Aussage ist zudem im Gesamtkontext zu werten. So hat der Beschuldigte den Privatkläger kurz davor bestohlen und befand sich gemäss Polizeirapport in einer aufbrausenden
- 30 - Stimmung. Dass das Sicherheitsgefühl des Privatklägers dadurch beeinträchtigt wurde, scheint plausibel. Dass der Beschuldigte vorbringt, dies sei nicht seine Ab- sicht gewesen, verfängt nicht. Vielmehr scheint es der Beschuldigte genau darauf abgesehen gehabt zu haben, den Privatkläger durch seine Äusserung von einer Anzeige bzw. einer belastenden Aussage abzuhalten. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung muss es sich bei der in Art. 122 lit. a StGB um- schriebenen Lebensgefahr um eine unmittelbare handeln, welche sich jedoch auch aus der Schädigung eines nicht lebenswichtigen Organs ergeben kann. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des To- des in ungefähre Nähe rückt. Vielmehr muss durch eine Verletzung ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2c; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2). An den Grad der Beeinträchtigung, welcher für die Annahme von bleibender Arbeits- unfähigkeit oder Gebrechlichkeit gestellt wird, sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese muss in ihrer Intensität in die Nähe einer Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB kommen. Gefordert wird eine dauernde und irreversible Beeinträchti- gung der Gesundheit (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 16 f.). 5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend mit voller Wucht gegen den Kopf des Privat- klägers geschlagen sowie getreten. Der Privatkläger hat infolgedessen ein Schä-
- 31 - del-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, verschobenen Brüchen des Unterkieferkno- chens beidseits, einen nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unter- kiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig und einen Bruch des rechten Wadenbeins erlitten. Dem Gutachten zur körperlichen Untersu- chung vom 17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin ist zu entnehmen, dass bezüglich der Knochenbrüche des Gesichtsschädels von einer Entstehung durch wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung ausgegangen werden kann. Die Verletzun- gen seien zwar insgesamt nicht als lebensbedrohlich zu qualifizieren. Dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Eine Lebens- gefahr für den Privatkläger bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt, weshalb eine voll- endete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB ausscheidet. 5.3. Da die zur Vollendung der schweren Körperverletzung massgebliche lebens- gefährliche Verletzung durch Zufall und Glück nicht bewirkt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob ein versuchtes Delikt vorliegt. 5.4. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18 E. 3b). 5.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem soge- nannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss le- diglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirk- lichung in Kauf genommen hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand-
- 32 - lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Erfolgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahr- scheinlich sein (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen). 5.6. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht, woraufhin weitere Schläge folgten, bis der Beschul- digte unter Einsatz seines ganzen Körpers den Privatkläger zu Boden brachte. Kaum war der Privatkläger wieder auf den Beinen, schlug ihn der Beschuldigte wie- der derart fest gegen den Kopf, dass dieser erneut zu Boden ging. In der Folge schlug der Beschuldigte den seitlich auf den Boden kauernden Privatkläger noch- mals mit der rechten Hand und trat ihn zwei mal mit dem linken Fuss gegen den Kopf (vgl. vorstehende Erwägungen in 2.9.). 5.7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, je m.w.H.). Weiter setzt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlä- gen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenstän- den oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; m.w.H.).
- 33 - 5.8. Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom
17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin, hat sich dieser nicht in Lebensgefahr befunden. Dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Ver- letzungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Es liegt sodann kein Grund vor, um dem Beschuldigten nicht ein Wissen analog eines Durchschnittsmenschen zuzurechnen. Entsprechend musste der Beschuldigte bereits aufgrund der getätigten Schläge gegen den Kopf und den Kopfbereich den Eintritt einer schweren Körperverletzung für möglich halten bzw. in Kauf nehmen. 5.9. Schläge und Tritte gegen den Kopf stellen grundsätzlich eine taugliche Tat- handlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder sogar des Todes dar. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, wobei Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfinnern gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dass ein solches Vorgehen zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann, ist auch dem Gutachten zu entnehmen (act. 20/18). Lebensbedrohlich ist jedoch nicht gleichzusetzen mit (zwingend) tödlich. Tatsächlich hat sich der Privatkläger durch die Schläge nicht in Lebensgefahr befunden. Das Vorgehen des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger war aber gleichwohl sehr gefährlich. Es kam zu einem Schä- del-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, verschobenen Brüchen des Unterkieferkno- chens beidseits, einen nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unter- kiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins. Einige dieser Verletzungen sind als potenziell le- bensgefährliche Verletzungen zu bezeichnen. Die Intensität der Schläge ist als er- heblich zu bezeichnen. Die soeben aufgeführten Kopfverletzungen traten ein, ob- wohl der Privatkläger mit seinen Händen seinen Kopf zu schützen versuchte. Die Intensität der Schläge war aber gleichwohl nicht derart erheblich, dass daraus zwei- felsfrei abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen hat. Hierfür spricht auch, dass der Beschuldigte von selbst mit den Schlägen aufhörte.
- 34 - 5.10. Gesamthaft ergibt sich aus dem Vorgehen des Beschuldigten, der Art der Tathandlung, des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und dem Beweggrund des Täters, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen hat. So hatte er die Absicht, den Privatkläger unschädlich zu machen. Er wollte, dass dieser nicht mehr aufsteht. Der Beschuldigte musste aber aufgrund der Heftigkeit und Anzahl der Schläge damit rechnen, dass er dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung zufügen könnte. 5.11. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.12. Rechtfertigungsgrund 5.12.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (vgl. BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt sei- ner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, we- niger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGE 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.3.1; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3 je mit Hinwei- sen). 5.12.2. Eine Notwehrsituation zugunsten des Beschuldigten könnte – wenn über- haupt – allenfalls für den ersten Schlag und den Wurf auf den Boden angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt war der Privatkläger jedoch klar in der Defensive und
- 35 - es ging keine Gefahr (mehr) von ihm aus. Spätestens als der Privatkläger auf dem Boden lag, konnte folglich nicht mehr von einer Notwehrhandlung ausgegangen werden. So lag der Privatkläger zum Zeitpunkt des Faustschlages sowie der beiden Tritte gegen den Kopf am Boden und wandte das Gesicht vom Beschuldigten ab. Nachdem der Beschuldigte eine verbale Drohung durch den Privatkläger selbst nicht (mehr) geltend macht, ergibt sich keine Angriffshandlung des Privatklägers. Ein Angriff des Privatklägers lässt sich gestützt auf die Videoaufnahme zudem nicht erstellen – auch kein bevorstehender. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Angst vor dem Privatkläger erscheint wenig glaubhaft, zumal es ihm auch nicht zu darlegen gelingt, wovon er besonders grosse Angst hatte. Eine Notwehrsituation ist folglich zu verneinen. Entsprechend ist auch kein Notwehrexzess zu prüfen. 5.13. Da keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind hat sich der Beschuldigte nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
6. Rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG 6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG verletzt, indem er über kein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier oder Visum verfügt. Angehörige von Drittstaaten bedürfen zur Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eines Schengen-Visums, das für den Aufenthalt im ganzen Schen- genraum gültig ist und von einem beliebigen Schengenvertragsstaat ausgestellt sein kann (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK, Art. 8 Abs. 2 lit. a VEV). Kein Visum ist erforder- lich, wenn die betreffende Person Inhaberin eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK; VETTERLI/DADDARIO/DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 115 ff. N 7). 6.2. Indem der Beschuldigte am 2. Juli 2023 ohne anerkanntes Ausweispapier und ohne Visum, welches für algerische Staatsangehörige erforderlich ist, in die Schweiz einreiste, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG. Der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand
- 36 - vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum benötigt hätte (vgl. act. 1/18/4 F/A 11). 6.3. Im Rahmen der Befragung durch die Zollbehörden hat der Beschuldigte an- gegeben, dass er in der Schweiz kein Asylantrag stellen möchte (act. 21/1 S. 2). Entsprechend kommt der mögliche Rechtfertigungsgrund von Art. 31 Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bei dieser Einreise nicht in Frage (vgl. VETTERLI/DAD- DARIO/DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 N 8 und Vorb. Art. 115-120e N 26 f.). Die rechts- widrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG ist folglich zu bejahen.
7. Zwischenfazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der mehr- fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht. IV. Strafe
1. Ausgangslage Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte der rechtswidrigen Einreise (Dos- sier 21), zwei Einbruchsdiebstähle (Dossier 6 und 7) vor Erlass des Strafbefehls
- 37 - vom 19. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beging. Damit stellt sich die Frage der Zusatzstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz.
2. Strafrahmen/Versuch 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was vorliegend nicht zutrifft. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen für schwere Körperverletzung beträgt ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB). In casu liegt der Strafmilderungs- grund der versuchten Tatbegehung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein aussergewöhnli- cher Umstand, der die Mindeststrafe im konkreten Fall zu hart erscheinen lässt, ist vorliegend nicht gegeben, weshalb dem Strafmilderungsgrund innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3. Die vorliegende Tat erschöpfte sich im Versuch. Bei der Bewertung der ob- jektiven Tatschwere ist in einem ersten Schritt gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hernach ist in einem zweiten Schritt dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2.4. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Verurteilung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (act. 21 S. 52), während die Verteidigung eine Frei- heitsstrafe von höchstens 10 Monaten (act. 69) verlangt.
3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksich- tigt ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 38 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter-komponente zu unter- scheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH, StGB/JStG, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7, nachfolgend: OFK StGB-DONATSCH). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten, wie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERT/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Stra- fen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 5 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben der beschuldigten Person gehören ihre Lebensge- schichte zum Tatzeitpunkt, ihr Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie ihre Haltung gegenüber den Geset- zen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).
4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
- 39 - der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe bedingt sodann, dass die Voraussetzungen der Gesamts- trafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospek- tiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E 2.3.2.). Die teilweise retrospektive Konkurrenz kommt bei gewerbsmässigen Delikten nicht zur Anwendung, da angenommen werden kann, dass sich eine sol- che Straftat in eine Gruppe von Straftaten einfügt, in der die letzte angenommene Handlung stattfindet (BGE 145 IV 377 = Pra 109 (2020) Nr. 26 E. 2.3.3). 4.2. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Die Delikte aus Dossier 6, 7 und 21 wurden vor diesem Datum begangen. Da es sich bei den Delikten aus Dossier 6 und 7 um gewerbsmässige Delikte handelt, kommt für diese zwei Dossiers die retrospektive Konkurrenz nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund käme die retrospektive Konkurrenz noch bei der rechts- widrigen Einreise in Frage. Wie sich zeigen wird, ist diesbezüglich eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen keine Zu- satzstrafe zur Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl gebildet werden kann. Im Ergeb- nis kommt daher auch in diesem Fall keine retrospektive Konkurrenz zur Anwen- dung, da diese gleichartige Strafen voraussetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 49 N. 10a).
5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Tatkomponenten 5.1.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt fällt ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem bereits wehrlos auf den Boden liegenden und
- 40 - von ihm abgewendeten Geschädigten gegen den Kopf geschlagen sowie zwei Mal mit voller Wucht mit dem Fuss getreten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schuldigte die Tritte nicht dosiert hat und somit die Auswirkungen seiner Handlung nicht abschätzen konnte. Sodann hat der Privatkläger die Tritte und Schläge nicht kommen sehen und war entsprechend arglos. Die erlittenen Verletzungen wiegen darüber hinaus schwer. Die Tathandlung dauerte hingegen nur relativ kurz, was die Tatschwere leicht relativiert. Für das vollendete Delikt ist das Verschulden im mitt- leren Bereich anzusetzen. 5.1.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Vergeltungsreaktion auf das als provokativ bzw. vermeintlich be- drohlich empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Weil der Beschuldigte gleichermassen für die aggressive Stimmungslage vor dem Vorfall verantwortlich scheint und er sich keineswegs passiv oder gar deeskalierend verhielt, sondern auf den Privatkläger zuging, kann ihm das Verhalten des Privatklägers (vermeintliche Beleidigungen) nicht strafmindernd zugutegehalten werden. Der Beschuldigte war in der Lage, die durch sein Handeln herbeigeführte Gefährdung zu vermeiden. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nur even- tualvorsätzlich verwirklichte. Im Ergebnis vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive leicht zu relativieren. 5.1.2. Das Verschulden des Beschuldigten für das vollendete Delikt erscheint als nicht mehr leicht, bzw. keinesfalls leicht, weshalb die Einsatzstrafe für das vollende Delikt bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzusetzen ist. 5.1.3. Versuch 5.1.3.1 Bei der Verschuldensbewertung des versuchten Delikts ist relevant, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher ver- schuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Beim vollendeten Versuch
- 41 - hängt die Reduktion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Indes ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwingend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal beispielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächlichen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 5.1.3.2 Vorliegend liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte überliess den Eintritt des Erfolgs dem Zufall. Verglichen mit anderen denkbaren Gesche- hensabläufen bei versuchter schwerer Körperverletzung (Notwendigkeit eines not- fallärztlichen Eingriffs zur Abwendung des Erfolgs etc.), lag der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht in besonders grosser Nähe. Auch die tatsächlichen Folgen der Tat blieben – im Vergleich mit dem vollendeten Delikt – in einem überschauba- ren Rahmen, auch wenn – mit einem Schädel-Hirn-Trauma mit mehrteiligen, ver- schobenen Brüchen des Unterkieferknochens beidseits, einem nicht verschobenen Bruch der Nasennebenhöhle im Unterkiefer rechts sowie Brüche einzelner Zähne im Unterkiefer linksseitig sowie einen Bruch des rechten Wadenbeins – nicht ge- rade leichte Verletzungen resultierten. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Geschädigte gemäss eigenen Angaben nach wie vor unter starken Schmerzen leidet (act. 66). 5.1.3.3 Im Ergebnis führt der Umstand, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 5.1.4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte ist in Algerien aufgewachsen und absolvierte dort eine Ausbil- dung als Friseur. Seine Eltern leben getrennt. Zu ihnen und seiner Schwester be- steht ein gutes Verhältnis. Im Jahr 2021 ist er ausgereist und hat zunächst bei einer Tante in Paris gelebt. In der Folge hat er in Spanien gelebt, bevor er im Dezember 2023 in die Schweiz eingereist ist. In beiden Ländern weist der Beschuldigte Vor-
- 42 - strafen auf (act. 11/4 und act. 20/4/2 S. 10 ff.). Aus der Lebensgeschichte des Be- schuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. 5.1.4.1 Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens waren beim Beschul- digten kaum auszumachen, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. 5.1.4.2 Der Beschuldigte ist sodann mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. act. 1/18/6). Am 6. Dezember 2023 erging ein Strafbefehl wegen rechtswidri- ger Einreise, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen verur- teilt wurde. Am 19. Januar 2024 erging ein Strafbefehl wegen einfacher Körperver- letzung, Drohung und rechtwidrigem Aufenthalt, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ausgesprochen wurde. Es bestehen zudem fünf Vorstrafen aus Frankreich (zum Teil wegen Vermögensdelikten) für eine Freiheitsstrafe von insge- samt 15 Monaten (act. 1/18/5). 5.1.4.3 Das wiederholte und immer einschlägige deliktische Verhalten des Be- schuldigten zeigt deutlich, dass er sich von den früheren Urteilen und den ausge- fällten Strafen nicht nachhaltig beeindrucken liess. Insbesondere hielten ihn die un- bedingt ausgesprochenen Strafen nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Zu- dem ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mehrfach während laufender Strafuntersuchung – sogar im Gefängnis – beging und kurz nach jeder Entlassung wieder weiter delinquierte. 5.1.4.4 Was das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte nicht besonders kooperativ, zumal er seine Tat von Beginn weg leugnete und einer Notwehrsituation geltend machte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte der Beschuldigte sodann, sich beim Opfer entschuldigen zu wollen (Prot. S. 27). Ansonsten führte der Beschuldigte heute nichts aus, was an dieser Ein- schätzung noch etwas zu ändern vermöchte. 5.1.4.5 Insgesamt überwiegen Straferhöhungsgründe (erneute Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit bzw. nur kurze Zeit nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im
- 43 - In- sowie Ausland) die Strafminderungsgründe deutlich, weshalb eine Erhöhung auf 34 Monaten angemessen erscheint. 5.2. Gewerbsmässiger Diebstahl 5.2.1. Tatkomponenten 5.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in einem Zeitraum von rund sechs Wochen 18 Fahrzeugdiebstähle beging und eine erkleckliche Deliktssumme im Bereich von CHF 6'000.– bis CHF 12'000.– erbeu- tete. Dies ist für die relativ kurze Dauer ein hoher Deliktsbetrag. Er stahl dabei ver- schiedenste Ware wie Alltagsgegenstände, Luxusartikel und Bargeld, wobei er zahlreichen Personen einen Schaden zufügte. Andererseits ging der Beschuldigte ohne besondere Raffinesse vor. So traf er weder zusätzliche Vorbereitungshand- lungen noch behalf er sich spezieller Tricks. Er behändigte sich jeweils ohne Täu- schungshandlungen der Gegenstände und steckte diese ein. Er zeigte jedoch ein routinemässiges, gleichartiges Vorgehen, was von offensichtlich fehlendem Re- spekt gegenüber fremdem Eigentum zeugt. Insofern war die kriminelle Energie nicht unerheblich. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. 5.2.1.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und von finanziellen und somit egoistischen Motiven getrieben war. Er stahl die Ware grossmehrheitlich zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten mangels anderweitiger Einkommensquellen. Die- ses Vorgehen zeugt von keiner wesentlichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren und die hypothetische Einzelstrafe ist auf 15 Monate festzuset- zen. 5.2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.1.4) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Auch bezüglich des Diebstahls ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der
- 44 - Einzelstrafe um 3 Monate auf 18 Monate als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate auf insgesamt 46 Monaten zu erhöhen. 5.3. Sachbeschädigung 5.3.1. Tatkomponenten 5.3.1.1 In insgesamt 18 Fällen hat der Beschuldigte eine Sachbeschädigung be- gangen und den Tatbestand somit mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte hat Fahrzeug- türen sowie -scheiben beschädigt. Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf rund CHF 10'500.–. Die Anzahl der Fälle zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der Unversehrtheit fremden Eigentums. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. 5.3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere fällt wiederum der direkte Vorsatz ins Gewicht. Auch bei diesem Tatbestand handelte der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Motiven. So beschädigte er insbesondere Fahrzeugtüren, um an das dahinter aufbewahrte Deliktsgut zu gelangen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Sachbeschädigung nicht das eigentliche Handlungsziel, sondern Mittel zum Zweck gewesen ist. Auch hier wäre ein gesetzeskonformes Verhalten des Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die ob- jektive Komponente nicht zu beeinflussen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die mehrfache Sachbeschädigung noch leicht, weshalb eine Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe angebracht wäre. 5.3.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 5.3.2.1 Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) ver- wiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzu- messungsneutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Zu Beachten ist ferner, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Sachbeschädigung bis zum Schluss unge- ständig blieb. Es erscheint eine Erhöhung der vorstehend festgelegten Einzelstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 45 - 5.3.2.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl – um 4 Monate auf insgesamt 50 Monate zu erhöhen. 5.4. Drohung 5.4.1. Tatkomponenten 5.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist straferhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte damit drohte, den Privatkläger umbringen zu wollen. Damit richtete der Beschuldigte die Drohung gegen das Rechtsgut des Leibs und Lebens. Verglichen mit anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise das Vermögen, erscheint eine Drohung gegen die physische Integrität einer Person besonders schwerwiegend. Erfahrungsgemäss führt eine solche Tat bei der geschädigten Per- son zu einer massiven Verunsicherung im allgemeinen Lebensgefühl und zu gros- ser Angst. Der Privatkläger führte aus, die Drohung habe ihn in Angst und Schre- cken versetzt. Zudem drohte der Beschuldigte, auch ein Fahrzeug beschädigen zu wollen, weshalb er schliesslich verschiedene, mehrfache Drohungen aussprach. 5.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Drohung aufgrund der Verhaftung in einem Zustand emotionaler Erregung gefallen ist, womit hinsicht- lich der Ausführung keine Planung oder ein besonders rücksichtsloses Vorgehen des Beschuldigten vorlag. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus. Dennoch handelte der Beschuldigte vorsätzlich. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft eher leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten ist angemessen. 5.4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (5.2.2) verwiesen werden. Wiederum wirkt sich der Lebenslauf des Beschuldigten strafzumessungs- neutral und die Vorstrafen straferhöhend aus. Insgesamt erweist sich eine Erhö- hung der Einzelstrafe um 1 Monate auf 5 Monate als angemessen. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf insgesamt 53 Monaten zu erhöhen.
- 46 - 5.5. Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrige Einreise 5.5.1. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe aus- gesprochen werden. Eine Geldstrafe scheint auch für die rechtswidrige Einreise angemessen. 5.5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Körperkraft vehement gegen die Poli- zeikontrolle gewehrt und dabei einen Polizisten verletzt hat. Die Tatschwere ist ins- gesamt im mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte zwar ungeplant und impulsiv aber dennoch mit direktem Vorsatz. Insge- samt erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen in einer Höhe von CHF 10.– festzulegen. 5.5.3.Bezüglich der objektiven Tatschwere der rechtswidrigen Einreise ist festzu- halten, dass der Beschuldigte ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz eingereist ist und somit die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staatsan- gehörige missachtete. Mit Blick auf die anschliessende Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sofort wie- der ausreiste. Die Tatschwere ist insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit direktem Vorsatz handelte. So reiste er ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein, obwohl er wusste, dass er dadurch die geltenden Einreisevorschriften für algerische Staats- angehörige missachtete. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für die rechtswidrige Einreise sehr leicht, weshalb eine Erhöhung der Strafe im Sinne des Asperations- prinzips um 5 Tagessätzen zu CHF 10.– angebracht ist. 5.5.4. Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. 5.6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe, insbeson- dere des objektiven und subjektiven Verschuldens der begangenen Straftaten so-
- 47 - wie der Täterkomponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 53 Mona- ten sowie eine Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemes- sen. 5.7. Anrechnung der Untersuchungshaft 5.7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 5.7.2. Im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens hat der Beschuldigte insgesamt bereits 445 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen. Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Von der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 53 Monaten gelten somit 445 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. V. Widerruf
1. Parteianträge Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen (act. 21 S. 25). Die amtliche Ver- teidigung stellt demgegenüber den Antrag, es sei vom Widerruf des Strafbefehls vom 19. Januar 2024 abzusehen (act. 69 S. 2).
2. Widerruf 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.
- 48 - 2.2. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu wi- derrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten aus- zugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegan- gen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Pro- gnose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140). 2.3. Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen wurde eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt beging, wurden demnach allesamt während laufender Probezeit, begangen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der für die Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist. 2.4. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die heute zu einer Verurtei- lung führenden Delikte nach dem Ergehen des erwähnten Strafbefehls beging, scheint ihn die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe nur wenig beeindruckt zu haben, denn die Bestrafung vermochte ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausserordentlich häufig wäh- rend der laufenden Probezeit delinquierte. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen ist demnach zu widerrufen. 2.5. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich folglich als angemessen, die Strafe um 3 Monate, auf gesamthaft 56 Monate zu erhöhen.
- 49 -
3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 56 Mona- ten sowie einer Geldstrafe von gesamthaft 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestra- fen. VI. Vollzug
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt kein bedingter Vollzug in Be- tracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Geldstrafe kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit und sogar während Inhaftierung wieder delinquiert hat. Angesichts dessen ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Anordnung einer Landesverweisung 1.1. Die obligatorische Landesverweisung ist in Art. 66a StGB normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter Art. 66a Abs. 1 lit. a – p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
- 50 - Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnah- meformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.3. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.2.2; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 1.4. Mit dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung hat sich der Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig ge- macht. Dass es beim Versuch blieb, ändert daran nichts (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.5. Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 2000 in Algerien geboren und absolvierte dort eine Ausbildung als Friseur. Er reiste im Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er zunächst im Asylzentrum gelebt hat. Das soziale Netz des Beschuldigten in
- 51 - der Schweiz besteht hauptsächlich aus seinen Mittätern. Über eigene Familienan- gehörige verfügt er in der Schweiz nicht. In Algerien leben seine Eltern und seine Schwester, zu denen er den Kontakt regelmässig pflegt. Der Beschuldigte erhielt Nothilfe in der Höhe von CHF 21.– pro Woche und hat in der kurzen Zeit, seit er sich in der Schweiz aufhält, bereits zahlreiche Delikte begangen (act. 11/4 und act. 20/4/2). 1.6. Der Beschuldigte kann keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Er lebt erst seit Dezember 2023 in der Schweiz, zudem erweist sich seine Integration auch im Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit als klar unterdurchschnittlich, zumal er auf Verdolmetschung der Einvernahmen angewiesen ist und kaum über nen- nenswerte soziale Kontakte verfügt. In familiärer Hinsicht verfügt er über keine Bin- dungen zur Schweiz, wohl aber nach Algerien, wo seine Familienangehörige leben. Diese Bindungen scheinen denn auch ausserordentlich eng zu sein, haben sie doch gemäss eigenen Angaben, regelmässigen telefonischen Kontakt. Daher ver- fügt er über persönliche Verbindungen, die ihn nach der Rückkehr bei der sozialen Eingliederung unterstützen können. Nach dem Gesagten erweisen sich die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht als hoch. 1.7. Auf eine Interessenabwägung ist bei der vorliegend klaren Ausgangslage zu verzichten und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer 2.1. Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, wel- che sich gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss. Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei ins- besondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
- 52 - 2.2. Das Verschulden erweist sich insgesamt als keinesfalls mehr leicht und es ist der weite Strafrahmen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 56 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Der Be- schuldigte hat eine schwere Gewaltstraftat, gewerbsmässigen Diebstahl und zahl- reiche weitere Delikte begangen. Dies, während einer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Ihm kann deshalb keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich daher erhöht. Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Beschuldigte erst kürzlich in die Schweiz immigrierte und insgesamt nur über schwache Bindungen zur Schweiz verfügt. Vor diesem Hinter- grund ist die Dauer der obligatorischen Landesverweisung auf 10 Jahre festzuset- zen.
3. SIS-Ausschreibung 3.1.Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. 3.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte ist als algerischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO. Das Mindestmass der Freiheitsstrafe gemäss
- 53 - Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-VO ist beim Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung ohne Weiteres erreicht. Ferner hat sich der Beschuldigte eines schwe- ren, vorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht, damit betrifft seine Tat ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Selbst eine günstige Pro- gnose würde in dieser Hinsicht nichts daran ändern, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Be- stimmung hervorgeht (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2), wes- halb die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. VII. Zivilforderungen
1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO). 1.2. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.).
- 54 -
2. Ansprüche des Privatklägers B._____ B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– (act. 1/14/3). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs aus- blieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Ansprüche des Privatklägers C._____ C._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– (act. 1/14/17). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
4. Ansprüche des Privatklägers D._____ 4.1. D._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 600.– und EUR 100.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 100.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/16). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Ansprüche des Privatklägers E._____ E._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'604.71 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/14). Da eine genauere Bezifferung oder Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
6. Ansprüche der Privatklägerin F._____ 6.1. F._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 50.– (act. 17/2) und CHF 1'600.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 2'000.–letztere beide zu-
- 55 - züglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7. Ansprüche des Privatklägers G._____ G._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.– sowie eine Genug- tuung im Umfang von CHF 2'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2024 (act. 17/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8. Ansprüche des Privatklägers H._____ H._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 20.– (act. 19/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs aus- blieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
9. Ansprüche der Privatklägerin I._____ I._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 1/14/18). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
10. Ansprüche des Privatklägers J._____ 10.1. J._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/7). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 56 - 10.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
11. Ansprüche des Privatklägers K._____ 11.1. K._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 370.– sowie eine Ge- nugtuung im Umfang von CHF 5'000.– (act. 1/14/8). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 11.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
12. Ansprüche der Privatklägerin L._____ AG Die L._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'300.– (act. 1/14/11). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadenersatz- anspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
13. Ansprüche der Privatklägerin M._____ 13.1. M._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/12). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha- denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 13.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
14. Ansprüche des Privatklägers N._____ 14.1. N._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 230.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2024 (act. 1/14/13). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Scha-
- 57 - denersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 14.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
15. Ansprüche des Privatklägers O._____ 15.1. O._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 500.– (act. 1/14/15). Da eine genauere Beziffe- rung oder Substantiierung des Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilfor- derung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 15.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
16. Ansprüche des Privatklägers T._____ T._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 16/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
17. Ansprüche des Privatklägers V._____ V._____ verlangt Schadenersatz, unterlässt es jedoch, diesen zu beziffern (act. 18/2). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des Schadener- satzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
18. Ansprüche der Privatklägerin W._____ 18.1. W._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'000.– sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 15'000.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Fe- bruar 2024 (act. 1/14/9). Da eine genauere Bezifferung oder Substantiierung des
- 58 - Schadenersatzanspruchs ausblieb, ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 18.2. Angesichts der für die Zusprechung einer Genugtuung fehlenden Intensität der Persönlichkeitsverletzung ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
19. Ansprüche des Privatklägers P._____ 19.1. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 28'461.80 sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'500.–, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2024 (act. 37). 19.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHL/KOL- LER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 19.3. Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung ge- schuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (KESSLER, in: Lüchinger/Oser, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 13; BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2008 E 5.1). 19.4. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind belegt und erstellt. So er- litt er unter anderem mehrere Frakturen des Gesichtsschädels, mehrere Frakturen
- 59 - des rechten Wadenbeins und Fusses, mehrere Zahnfrakturen sowie ein Schädel- Hirn-Trauma (act. 20/11/6 S. 1; act. 20/18 S. 3 f.). Gemäss Gutachten zur körperli- chen Untersuchung vom 17. Mai 2024 des Instituts für Rechtsmedizin wird bezüg- lich der Knochenbrüche des Gesichtsschädels von einer Entstehung durch wieder- holte stumpfe Gewalteinwirkung ausgegangen, wobei eine genaue Ermittlung des Entstehungsmechanismus nicht möglich war. Der Bruch des Wadenbeins sei da- gegen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein Umknicken des Fusses zurückzufüh- ren. Die Verletzungen seien zwar insgesamt nicht als lebensbedrohlich zu qualifi- zieren, dass es aber nicht zu weiteren, gegebenenfalls lebensgefährlichen Verlet- zungen gekommen ist, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken (act. 20/18 S. 6). Aufgrund der erlittenen Verletzungen musste sich der Privatkläger zwei Operationen unterziehen. Zudem musste sein Unterschenkel für acht Wochen in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt werden (act. 20/18 S. 4). Er trug weiter drei Narben davon – eine linksseitig unter dem Kiefer, drei an seinem rechten Bein. Es kann somit insgesamt keineswegs von unerheblichen Verletzungen gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger ohne unmittelbare Provokation durch den Beschuldigten angegriffen wurde, mehrfach operiert werden musste und mehrere bleibende Narben von seinen Verletzungen davontrug, ist nachvollzieh- bar, dass die Tat für den Privatkläger psychische Folgen nach sich gezogen hat. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint der Betrag von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill als angemessen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 19.5. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Der Privatkläger fordert Schadenersatz in Höhe von CHF 28'914.30 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2024 (act. 66 S. 1). 19.5.1. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da einerseits die physische Integrität des Geschädigten ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt und andererseits der Be- schuldigte gegen Art. 122 StGB verstiess. Der natürliche Kausalzusammenhang ist
- 60 - gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem ad- äquat, da sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen der- artigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. Mangels anderer Anzeichen ist der Beschuldigte als urteilsfähig zu betrachten. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt folglich vor. 19.5.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten in Bezug auf die di- versen Eingriffe und Behandlungen in der Höhe von CHF 1'788.50 sind mit den Leistungsabrechnungen der BA._____ [Versicherung] grundsätzlich belegt (38/3). Beim Betrag von CHF 981.40 (Leistungsabrechnung 1707335213 vom 01.09.24) ergeben sich allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang bzw. mit der Schadenminderungspflicht. Da der Schadensbetrag bestritten wurde (act. 69 Rz. 44 ff.), können nur die CHF 777.10 (Leistungsabrechnung 1702421892 vom 27.06.24) CHF 30.– (Leistungsabrechnung 1704316116 vom 18.07.24) sowie CHF 452.50 (Leistungsabrechnung 1697771690 act. 67) zugesprochen werden. 19.5.3. Hauptforderung in Bezug auf den Schadenersatz betrifft entgangener Lohn. Der Geschädigte behauptet, wegen den Verletzungen und den entsprechen- den Krankschreibungen hätte er nach seiner Haftentlassung im April 2024 nicht wie geplant im Mai mit einer Arbeitstätigkeit beginnen können – sondern erst im No- vember 2024. Somit seien ihm 6 Monate Arbeitserwerb von netto CHF 4'445.55 pro Monat entgangen, was CHF 26'673.30 entspreche. Es ist fraglich, ob der Privatklä- ger tatsächlich schon im Mai kurz nach der Haftentlassung am 17. April 2024 eine Anstellung gefunden hätte, zumal über seine Ausbildung und Berufserfahrung we- nig bekannt ist. Eine einzige Lohnabrechnung für den November 2024 reicht als Beleg hier nicht. Zudem ist die Krankschreibung nur bis 5. Juli 2024 geltend ge-
- 61 - macht und belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger bis November 2024 zugewartet hat mit Arbeiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht grundsätzlich erfüllt sind. Die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs wäre jedoch unverhältnismässig aufwendig ist. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen / Einziehungen
1. Beschlagnahmte Güter und Einziehung 1.1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, welche dem Geschädigten zurück- zugeben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher auf- gehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt somit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Neben dem Be- zug zu einer Straftat setzt die Einziehung zusätzlich eine konkrete künftige Gefähr- dung voraus (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.1). Nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB über Vermögenswerte verfügen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen.
- 62 - 1.2. Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagern- den Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Bei den folgend genannten Asser- vaten handelt es sich um Spurenträger, Proben oder Fotografien. Sie sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575). 1.3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wurde einzig zu Beweiszwecken sichergestellt und ist ungefährlich, weshalb dieses dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Mo- naten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszu- geben ist, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist. 1.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– konnte nach- weislich mit den verübten Delikten in Verbindung gebracht werden. Deshalb wird die Barschaft eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Verfahrenskosten verwendet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
2. Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin eine Honorarnote vom 16. April 2025 in der Höhe von CHF 13'847.51 (inkl. MwSt.) ein (act. 71). Aufgrund der effektiven Dauer der Haupt-
- 63 - verhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbesprechung ist Rechts- anwältin MLaw X._____ zusätzlich für 8.25 Stunden zu entschädigen. Somit resul- tiert unter Anrechnung der Akontozahlung von CHF 10'000.–, eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist ent- sprechend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen den Betrag von CHF 8'708.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 68). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der heutigen Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit insgesamt CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 64 -
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 150 Ta- gen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 widerrufenen Strafe be- straft mit 56 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 445 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug bereits er- standen sind sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–.
5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A018'334'480) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
9. Die unter den Geschäfts-Nr. 87306501, 87306385 und 87306443 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände bzw. Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Fahrzeugteil (Asservat-Nr. A018'165'145); DNA-Spur - Körpersekret (Asservat-Nr. A018'165'156); Werkstoff / Rohstoff (Asservat-Nr. A018'332'575).
- 65 -
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
17. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'480.– wird ein- gezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Geldstrafe und Ver- fahrenskosten verwendet.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird abgewiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: B._____ C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ K._____ L._____ AG M._____ N._____ O._____ W._____ AA._____ AG T._____ V._____
14. Die Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger werden abgewiesen: D._____ F._____ G._____ J._____ K._____
- 66 - M._____ N._____ O._____ W._____
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von CHF 2'241.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Es wird ferner festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für all- fällige zukünftige Schäden aus der strafbaren Handlung dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 8'444.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 5'990.75 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 370.00 Zeugenentschädigungen CHF 24'147.15 amtliche Verteidigung RAin X._____ CHF 9'006.25 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers P._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 67 -
19. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit CHF 24'147.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon CHF 10'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers P._____, Rechtsan- wältin Dr. iur. Y._____, wird mit CHF 9'006.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die übrigen Privatkläger (versandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, per E-Mail (…); die JVA Pöschwies (durch die zuführenden Beamten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; die Vertreterin des Privatklägers 15 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; die übrigen Privatkläger; das Staatssekretariat für Migration sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. ...;
- 68 - das Migrationsamt des Kantons Zürich; Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Dispositivziffer 8 bis 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten, betr. Dispositivziffer 8;
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 69 - Zürich, 17. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Kläusli MLaw L. Bührer