Sachverhalt
1. Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift vom 20. September 2024 umschriebenen Sachverhalte vor (act. D1 16/11, vergleiche auch nachfolgend E. II.4.1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und anlässlich der Haupt- verhandlung teilweise geständig. 2.2. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend Dossier 1 (act. D1 16/11 S. 2 bis 21) anerkannte der Beschuldigte, der Privatklägerin 1, B._____, über Snapchat im Zeit- raum von 12. Juli 2023 bis 26. August 2023 die in der Anklageschrift auf Seite 3 f. aufgeführten Bilder und Videos zugesendet zu haben, welche seinen Genitalbe- reich aufdringlich darstellten und einzig darauf ausgerichtet waren, geschlechtliche Erregung zu wecken (act. D1 3/1 F/A 67 ff.; act. D1 3/2 F/A 12; act. D1 3/5 F/A 13 ff., 52; Prot. S. 12). Die genannten Bilder und Videos konnten nicht sichergestellt werden und liegen nicht bei den Akten (vgl. act. 37). Jedoch liegt ein diesbezügli- ches Geständnis des Beschuldigten vor, welches sich auch mit dem Chatverlauf
- 10 - zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 deckt (act. D1 6/1 Nr. 340 ff.). Dieser Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten. 2.3. Ebenfalls geständig zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs, mit der Privatklägerin 1 im Rahmen einer schriftlichen Unterhaltung via Snapchat die auf Seiten 5 bis 20 der Anklageschrift aufgeführten Textpassagen grob sexuel- len Inhalts verfasst zu haben, welche sich auf die 14-jährigen Privatklägerin 1 be- zogen hätten und einzig darauf ausgerichtet gewesen seien, geschlechtliche Erre- gung zu wecken bzw. jeder andere Bedeutung vermissen lassen würden (act. D1 3/5 F/A 53; Prot. S. 13). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem sichergestellten Snapchatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1; act. D1 6/14), weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt zu betrach- ten ist. 2.4. Sodann anerkannte der Beschuldigte auch den Vorwurf auf Seite 20 f. der Anklageschrift, auf seinem Apple iPhone X, seinem Apple iPhone Mini sowie sei- nem USB-Stick JetFlash Transcend pornografische Bilder und Videos von Minder- jährigen und pornografische Bilder und Videos von sexuellen Handlungen mit Tie- ren gespeichert zu haben, welche objektiv darauf angelegt gewesen seien, beim Betrachter geschlechtliche Erregung zu wecken und der Beschuldigte diese zur ei- genen Erregung genutzt haben soll (act. D1 3/5 F/A 54; Prot. S. 13). Das diesbe- zügliche Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Sicherstellungen auf den genannten Datenträgern des Beschuldigten (act. D1 6/15). Auch dieser Sachver- halt kann als erstellt betrachtet werden. 2.5. Schliesslich gestand der Beschuldigte auch den ihm auf Seite 21 der Ankla- geschrift vorgeworfenen Sachverhalt ein, nämlich mit der damals vierzehnjährigen Privatklägerin 2, C._____, eine Liebesbeziehung geführt zu haben, wobei es ab ca. Mitte Juni 2016 bis 29. April 2018 am damaligen Wohnort des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin 2 zu regelmässigem, d.h. mindestens monatlichem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. D1 3/5 F/A 25 ff., 55; Prot. S. 13 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 2 (act. D1 4/2/1 F/A 14 ff.), weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann.
- 11 - 2.6. Die übrigen, ihm gegenüber in der Anklageschrift vom 20. September 2024, erhobenen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, ist zu über- prüfen, ob die bestrittenen Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente rechtsgenü- gend erstellt werden können. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als erforderlich erweist. 2.7. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachver- haltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1 3/1-5 und Prot. S. 14 ff.), die Aussagen der Privatklägerin 1 (act. D1 4/1/2; act. D1 4/1/6), der sichergestellte Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1; act. D1 6/14), die sichergestellte Fr. 200.– Geldnote (act. D1 6/2/1) und Unterhose der Privatklägerin 1 (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8). In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfüg- baren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erfor- derlich erweist.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwind- bare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheb- lich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem
- 12 - kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.2. Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden. Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsa- che so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.3. In erster Linie ist nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden oder ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen mass- gebend. Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren er- geben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Folglich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein sogenannter Realitäts- kriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Be- urteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.).
- 13 -
4. Erstellung des bestrittenen Sachverhalts (Dossier 1) 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. September 2024 vor- geworfen, am 26. August 2023, um ca. 13.10 Uhr bei der F._____ 1, … Zürich mit der Privatklägerin 1 gegen Bezahlung sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich zu diesem Zweck zusam- men in die Tiefgarage bzw. in das Treppenhaus begeben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 geküsst und umarmt habe, woraufhin der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 auf ihre Aufforderung hin zunächst die versprochenen Fr. 200.– überge- ben habe, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine körperlichen Intimitäten vorgenommen oder geduldet hätte. 4.1.2. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten nach der Bezahlung eine Un- terhose übergeben, welche sie von zuhause mitgebracht habe, woraufhin der Be- schuldigte seine Hand von hinten in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 geführt und mit seinen Fingern ihren Anus während maximal einer Minute gestrei- chelt habe, was die Privatklägerin 1 aufgrund der Bezahlung zugelassen habe. Da- nach habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin 1 genommen und sie unter der Kleidung an seinen erigierten Penis geführt (eventuell habe sie selbst an den Penis des Beschuldigten gefasst), welchen die Privatklägerin 1 während etwa 20 Sekunden umfasst habe. Danach habe er ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt. Der Beschuldigte habe sich anschliessend umgedreht, seine Hose herunter gelassen, sich nach vorne gebückt, seine nackten Pobacken ge- spreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie seinen Anus streicheln wolle. Diese habe gezögert, woraufhin der Beschuldigte ihr Hand genommen, sie zu seinem Anus geführt und diesen mit ihren Fingern einige Sekunden gestreichelt habe. Zum Abschied habe der Beschuldigte versucht, der Privatklägerin 1 einen Zungenkuss zu geben, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie ihre Lippen zusammengepresst habe. 4.1.3. Bei all diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und seinen Hand-
- 14 - lungen sexuelle Bedeutung zugekommen sei. Dennoch habe er diese Handlungen mit einem Kind vornehmen wollen, wobei er auch gewusst habe, dass die Privat- klägerin 1 diese Handlungen ohne Bezahlung nicht vorgenommen bzw. zugelassen hätte (act. D1 16/11 S. 2 f.). 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und an- lässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, sich mit der Privatklägerin 1 am
26. August 2023, ca. 13.10 Uhr, bei der F._____ 1, … Zürich, im Treppenhaus der Tiefgarage getroffen und sie umarmt zu haben. Auch ist er geständig, der Privat- klägerin 1 Fr. 200.– gegeben und von ihr nach der Übergabe des Geldes eine Un- terhose erhalten zu haben (act. D1 3/1 F/A 84 ff.; act. D1 3/2 F/A 10 ff.; act. D1 3/3 F/A 18 ff; act. D1 3/4 F/A 3; act. D1 3/5 F/A 11 ff.; Prot. S. 15). Allerdings bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 den genannten Geldbetrag als Entgelt für sexuelle Handlungen gegeben zu haben sowie, dass es zu den in der Anklage- schrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). 4.2.2. Bei den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Ablauf des Treffens in der F._____ fällt auf, dass diese knapp sowie wenig detailliert sind und es ihnen an Realitätskriterien fehlt. So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Oktober 2023 zunächst zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 ihm am 26. August 2025 geschrieben habe, dass sie Geld brauche und er ihr Fr. 150.– bringen solle. Er sei nach Zürich gefahren und habe in der Nähe vom Bahnhof gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann gekommen, er habe ihr das Geld gegeben und habe sie umarmt. Dann habe sie aber schon wieder gehen müssen, da ihre Schwester auf sie gewartet habe. Abgesehen von der Umarmung habe sie ihm noch ein Höschen von sich gegeben, worüber sie geschrieben hätten. Auf Nachfrage gab er ferner an, dass er die Privatklägerin 1 beim Eingang der Tiefga- rage getroffen habe und sie dann in einen Gang gegangen seien. Ihm sei nämlich klar gewesen, dass es nicht so super aussehen würde, wenn er der Privatklägerin 1 Geld auf der Strasse gebe bzw. so ein "Alter" dort stehe und einer "Jungen" Geld
- 15 - gebe und diese dann wieder gehe. In der Tiefgarage habe die Privatklägerin 1 ge- sagt, dass es ihr gut gehe und sie einfach immer noch schüchtern sei. Dann habe sie den Slip rausgenommen und gesagt, dass sie hier noch einen Slip habe. Er habe keine Ahnung, wieso er den Slip entgegengenommen habe, es habe eigent- lich keine sexuelle Motivation dahinter gestanden. Den Slip habe er in die Seiten- türe des Autos getan und da sei er immer noch gewesen. Der Beschuldigte gab jedoch an, dass nicht mehr passiert sei und verneinte auf Nachfragen vehement, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre und dass er ihre Hand an seinen Penis sowie ihre Finger an sein Po-Loch geführt habe/zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Pri- vatklägerin 1 gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 84 ff.). 4.2.3. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2023 gab der Beschul- digte an, die Privatklägerin 1 nur umarmt zu haben und verneinte wiederum, dass er sie intim berührt habe. Auf Nachfrage erwähnte er neu, dass er die Privatkläge- rin 1 nicht auf den Mund, sondern nur auf die Wange geküsst habe. Es sei nicht so passiert, wie die Privatklägerin 1 dies ausgesagt habe und worum es auch im Chat zwischen ihnen gegangen sei. Die Schwester der Privatklägerin 1 sei noch ir- gendwo draussen gewesen und sie habe kaum Zeit gehabt. Die Mutter habe ge- rade angerufen und die Privatklägerin 1 habe ihm dann noch eine Unterhose ge- geben und sei wieder gegangen. Erneut sind seine Aussagen bezüglich des Tref- fens knapp und oberflächlich gehalten. So erklärte er, dass es insgesamt etwa fünf Minuten gedauert habe. Sie seien in die Tiefgarage hinein und hinunter gegangen und hätten dann etwa zwei Minuten beieinander gestanden (act. D1 3/2 F/A 9 ff., 20 ff.). 4.2.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2025 führte der Beschuldigte wiederum aus, dass es nicht zu intimen Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Sie hätten sich nur umarmt, das intime stimme nicht (act. D1 3/4 F/A 3). In den anderen beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Oktober 2025 und 4. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 beliess es der Beschuldigte lediglich beim
- 16 - Bestreiten der sexuellen Handlungen (act. D1 3/3 F/A 7 ff; act. D1 3/5 F/A 49; Prot. S. 15). 4.2.5. Da der Beschuldigte grundsätzlich in Abrede stellt, dass es zu den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privat- klägerin 1 gekommen ist, sind diesbezüglich naturgemäss keine detaillierten Aus- sagen zu erwarten. Auffallend ist aber, dass der Beschuldigte die sexuellen Hand- lungen zwar einerseits vehement bestreitet, andererseits jedoch Aussagen macht, die mit seinen Bestreitungen nur schwer zu vereinbaren sind und ein ausweichen- des sowie beschönigendes Aussageverhalten aufzeigen. Er gab nämlich zu Proto- koll, es stimme nicht, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre. Verlangt habe er es ganz sicher nicht (act. D1 3/1 F/A 95). Auf Vorhalt von Chatpassagen und danach gefragt, ob er nicht das tags zuvor abge- machte mit der Privatklägerin 1 habe machen wollen, führte der Beschuldigte aus, dass er dies logischerweise gerne habe machen wollen, jedoch der devote Part sei und nichts einfordere (act. D1 3/2 F/A 23). An anderer Stelle gab er an, dass das was sie geschrieben hätten, ja recht Fantasie sei, aber eigentlich habe das in dieser Art ein wenig real werden sollen. Dass die Privatklägerin 1 ihm vielleicht sage, er solle ihr die Füsse küssen oder ihn am "Arsch" packen, hätte real werden sollen. In der Fantasie habe er das in den Chats gewollt. Er habe eigentlich gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Treffen nicht so weit gehen würde. Danach gefragt, was passiert wäre, wenn die Privatklägerin 1 doch sexuelle Handlungen angeboten hätte, antwortete der Beschuldigte, dass er in diesem Moment nicht "Nein" gesagt hätte. Er wisse es selber auch nicht, wieso er die Privatklägerin 1 unbedingt habe treffen wollen und nicht beim Chatten geblieben sei. Ihm sei nach dem ersten Tref- fen schon unwohl gewesen und beim zweiten wisse er nicht, warum er das gemacht habe. Es sei mehr die Fantasie, die den Reiz gehabt habe, als das Reale (act. D1 3/3 F/A 12 ff.). Schliesslich sind die Bestreitungen des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.5.5) – nicht mit den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar. 4.2.6. Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen bestreitet, stellt er grundsätz- lich auch in Abrede, der Privatklägerin 1 dafür Fr. 200.– übergeben zu haben
- 17 - (vgl. act. D1 3/5 F/A 49). Seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung zum Grund der Geldzahlung sind jedoch uneinheitlich und abwegig. Bei der delegierten poli- zeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2025 führte der Beschuldigte zunächst aus, die Gegenleistung für das Geld sei eigentlich gewesen, dass er die Privatklägerin 1 sehe und weiter mit ihr Kontakt haben könne. Ein Paar Fragen später erklärte er, es sei abgemacht gewesen, dass er ihr das Geld gebe und sie dann weiterhin seine Königin sei (act. D1 3/1 F/A 87 ff.). An der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2025 hingegen erzählte der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin 1 das Geld einfach so gegeben habe, da sie ihm geschrieben habe, dass sie Geld brauche. Er habe ihr gesagt, er könne nicht einfach Geld geben, dann könnten sie es auch lassen. Deswegen sei er dann das Geld bringen gegangen. Er verneinte auf Nachfrage, dass er der Privatklägerin 1 Geld für sexuelle Gegenleistungen gebracht habe. Für ihn sei das Devote das Ding gewesen. Es sei schwierig zu erklären (act. D1 3/2 F/A 16 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ihm darum gegangen sei, dass er und die Privatklägerin 1 weiterschreiben würden und nicht um das, was in der F._____ hätte passieren sollen oder wie auch immer (act. D1 3/3 F/A 18). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte jedes Mal, wenn er nach dem Grund für die Geld- zahlung an die Privatklägerin 1 gefragt wurde, ausweichend antwortete und nach einer Erklärung rang. Einerseits soll er der Privatklägerin 1 einfach so Geld ge- bracht haben, andererseits habe er ihr auch gesagt, dass er nicht einfach so – und damit eigentlich ohne Gegenleistung – Geld geben könne. Dies alles obwohl der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.4.2 ff.) – mit der Privatklä- gerin 1 über Snapchat genau vereinbart hatte, was als Gegenleistung für das Geld vorgenommen werden sollte. 4.2.7. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb auf diese zur Sachverhaltserstellung nicht abgestützt werden kann. 4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 4.3.1. Die Privatklägerin machte in der Untersuchung sehr detaillierte, ausführliche, zusammenhängende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen. So schil-
- 18 - derte sie zunächst das Kennenlernen in beiden Einvernahmen detailliert und im Wesentlichen identisch. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2023 gab sie in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte sie auf Snapchat geaddet habe, sie seine Anfrage angenommen und er sie dann gefragt habe, wie alt sie sei. Da habe sie ihm mitgeteilt, dass sie 14 Jahre als sei und ihn nach seinem Alter gefragt. Der Beschuldigte habe ihr aber nicht geantwortet und sie gefragt, ob sie ihm ein Bild von ihr schicken könne, was sie gemacht habe. Sie habe aber trotzdem wissen wollen, wie alt er sei. Der Beschuldigte habe aber erst auf ihre dritte Frage hin geantwortet, wie alt er sei, dass er über 20 sei. Am gleichen Tag habe er zu ihr gesagt, dass er sie wie eine Königin behandeln würde. Sie habe nicht ganz ge- wusst, was sagen und einfach mit "okay" geantwortet. Sie hätten dann in der Folge die ganze Zeit geschrieben, einander Bilder geschickt und sich ein erstes Mal im Wald getroffen, woraufhin die Privatklägerin 1 diesbezügliche Aussagen machte (act. D1 4/1/2 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. November 2023 beschrieb die Privatklägerin 1 übereinstimmend zu ihren Aus- sagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte ihr auf Snapchat eine Freundschafts- anfrage geschickt habe, welche sie angenommen habe und sie ihm auf seine Frage nach ihrem Alter gesagt habe, dass sie 14 Jahre als sei. Erneut erwähnte sie, dass sie den Beschuldigten auch nach seinem Alter gefragt habe und er ihr erstmal nicht geantwortet habe, sie ihm ein Bild von sich geschickt und ihn danach erneut nach seinem Alter gefragt habe, woraufhin er glaublich 25 angegeben habe. Auch hier erwähnte sie, dass er sie dann wie seine Königin habe behandeln wollen und sie daraufhin "okay" oder so etwas gesagt habe. Sie hätten dann weitergeschrieben und auch Bilder ausgetauscht sowie sich ca. am 21. August 2023 im Wald getroffen (act. D1 4/1/6 F/A 17). 4.3.2. Zum Treffen vom 26. August 2023 führte die Privatklägerin 1 in freier Erzäh- lung aus, dass der Beschuldigte im Vorfeld gesagt habe, dass er für sie alles ma- chen würde und sie dann versucht habe, ihn nach Geld zu fragen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Für mich hast du keine Zeit, aber für Geld hast du schon Zeit?!". Sie habe ihn dann um Fr. 150.– gebeten und der Beschuldigte sei dann damit ein- verstanden gewesen, ihr Geld zu bringen, wenn sie sich etwas Zeit für ihn nehme. Sie habe ihm gesagt, dass er sie ausnahmsweise küssen dürfe, der Beschuldigte
- 19 - habe aber mehr gewollt. Er habe auch die Unterwäsche, die sie getragen habe, gewollt. Da sie ihre Tage gehabt habe, habe sie eine andere mitgenommen, die sie gar nicht trage. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Schwester und ein Kollege von ihr an das Treffen mitkommen würden. Da habe der Beschuldigte entgegnet, dass er extra Fr. 200.– dabei habe und bereits auf dem Weg sei, dann könne er gleich um- drehen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr das egal sei und er habe daraufhin gesagt, dass sie sich trotzdem treffen können würden, aber ohne den Kollegen, die Schwester sei egal (act. D1 4/1/2 F/A 18, 111 ff.). 4.3.3. Der Beschuldigte sei dann an die F._____ gekommen, sie sei dann noch im Zug mit ihrer Schwester gewesen und sie hätten sich gegenseitig den Standort ge- schickt und sich dann an der F._____ getroffen. Die Schwester sei draussen ge- blieben, der Beschuldigte sei vor ihr reingegangen, damit man nicht sehe, dass sie sich kennen würden und sie selber sei hinter ihm gelaufen. Sie seien dann mit dem Lift runter in die Garage gefahren und zu seinem Auto gegangen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es in seinem Kofferraum Platz habe für beide und sie sich viel- leicht im Kofferraum treffen könnten. Sie habe ihm dann gesagt, sie wolle das nicht, sie sollten es draussen machen und er habe entgegnet, dass es dort Kameras habe. Dann seien sie aber zum Treppenhaus gegangen und er habe sie geküsst und sie habe ihm gesagt, dass sie zuerst sein Geld haben wolle. Er habe ihr dann das Geld gegeben und habe sie weiter küssen wollen. Sie habe ihm dann die mit- gebrachte Unterwäsche gegeben. Der Beschuldigte habe daraufhin seine Hand in ihre Unterwäsche hineingeführt und sie an ihrem Po-Loch gestreichelt. Danach habe er ihre Hand genommen und in seinen Schwanz hineingegeben, der steif ge- wesen sei, und habe sie etwas zu sich herangezogen, damit sie ihre Hand nicht herausnehme oder so irgendetwas sowie sie über ihre Wäsche über der Kleidung berührt. Anschliessend habe er gesagt: "Willst du mein Po-Loch sehen?". Sie habe einfach "Ja, okay" gesagt und er habe es dann halt gezeigt und gesagt: "Wetsch jetzt nöd berühre?". Sie habe "Ja, nein, ist okay" entgegnet und er habe gesagt: "Ja aber ich chan dir helfe". Sie habe dann nicht gewusst, was machen und er habe ihre Finger genommen und sich damit selber am Po-Loch gestreichelt. Sie habe dann aufs Handy geschaut und gesehen, dass sie gehen müsse, da ihre Mutter und ihre Schwester sie mehrmals angerufen hätten und habe dem Beschuldigten,
- 20 - gesagt, sie müsse gehen. Er habe dann gefragt, was mit dem Abschiedskuss sei und sie habe geantwortet: "Okay, mach aber schnäll". Der Beschuldigte habe dann einen Zungenkuss probiert oder so, aber sie habe ihren Mund die ganze Zeit zu gehabt. Sie sei dann gegangen, habe sich zuerst verlaufen, aber dann ihre Schwes- ter gehört und sei mit ihr dann raufgegangen (act. D1 4/1/2 F/A 18, 38, 52). Auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin überdies, wie der Beschuldigte das Po-Loch gezeigt habe. Er habe sich umgedreht, seine Hose ausgezogen, ir- gendwie nach vorne gebeugt und so mit seinen Händen aufgezeigt. Erneut be- schrieb sie, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es berühren wolle, sie dies nicht gewollt habe, er ihr seine Hilfe angeboten habe und dann ihre Finger genommen und das Po-Loch irgendwie gestreichelt habe (act. D1 4/1/2 F/A 42). 4.3.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom
8. November 2023 schilderte die Privatklägerin 1 den gleichen Tatablauf. Überein- stimmend zu ihren Aussagen bei der Polizei gab sie an, wie sie den Beschuldigten zunächst darum gebeten habe, ihr Geld zu bringen und er entgegnet habe, dass sie für Geld Zeit habe, für ihn aber nicht und sie sich daraufhin am 26. August 2023 mit dem Beschuldigten bei der F._____ getroffen habe. Wiederum erwähnte sie ein nebensächliches und originelles Detail, nämlich dass der Beschuldigte vor ihr ge- laufen sei, damit man nicht sehen würde, dass sie zusammengehören würden. Ebenfalls gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin 1, dass sie danach in die Tief- garage hineingegangen seien und der Beschuldigte gefragt habe, ob sie nicht doch lieber in sein Auto gehen wolle, was sie aber nicht gewollt und daher abgelehnt habe. Sie seien extra zum Treppenhaus gegangen, wo es keine Kameras gegeben habe, und der Beschuldigte habe sie erstmal umarmt und geküsst und sie habe dann das Geld verlangt. Nach der Geldübergabe habe sie ihm die mitgebrachte Unterhose gegeben und der Beschuldigte habe daraufhin seine Finger in ihre Un- terwäsche getan. Präzisierend erwähnte sie hier, dass sie dem Beschuldigten ge- sagt habe, er dürfe nicht ihre Vagina da anfassen, weil sie ihre Tage habe. Gleich wie bei der Polizei beschrieb sie daraufhin, wie der Beschuldigte ihr Po-Loch ge- streichelt habe, danach gefragt habe, ob sie seinen Schwanz berühren wolle. Bei der Staatanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin 1 neu, dass sie dann in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten berührt habe, der hart
- 21 - gewesen sei. Gleich wie bei der Polizei führte sie weiter aus, dass der Beschuldigte sie danach gefragt habe, ob sie sein Po-Loch sehen wolle, sie einfach "Okay" ge- antwortet habe, der Beschuldigte dann seine Hose runtergelassen, sich umgedreht sowie sich gezeigt habe und sie dann gefragt habe, ob sie es berühren wolle, wor- aufhin sie glaublich "Nein" gesagt habe. Danach habe der Beschuldigte gefragt, ob er ihr helfen solle, wobei sie nicht geantwortet habe bzw. ein bisschen gelacht habe und er dann ihre Finger genommen und sich damit am Po-Loch berührt habe. Dann habe sie gesehen, dass ihre Schwester, Mutter und ihr Vater sie mehrmals ange- rufen hätten und dem Beschuldigten gesagt, dass sie los müsse, danach habe sie sich verlaufen, jedoch schliesslich ihre Schwester gehört und sei zu ihr gegangen (act. DA 4/6 F/A 17 ff., 30 ff., 61 ff., 155 ff.). 4.3.5. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin 1 sodann auf Nach- frage, dass der Beschuldigte sie zwischen 30 Sekunden und einer Minute am Po- Loch gestreichelt habe, sie den Penis des Beschuldigten während etwa 20 Sekun- den umfasst habe und der Beschuldigte sie glaublich ca. zehn Sekunden über den Kleidern an ihren Brüsten berührt habe sowie mit ihren Fingern ca. zehn bis 30 Sekunden lang sein Po-Loch gestreichelt habe (act. D1 4/1/6 F/A 49, 54 ff., 70 f.). Ferner fällt auf, dass bei den Aussagen der Privatklägerin 1 auch keine Struktur- brüche ersichtlich sind. Sie schilderte nämlich die Geschehnisse vor der Tat, ins- besondere in Bezug auf das Kennenlernen und das erste Treffen im Wald, in dem- selben Detailgrad wie das Kerngeschehen, was als Realkennzeichen gesehen wer- den kann. Minime Inkonsistenzen, wie dass die Privatklägerin 1 zunächst sagte, dass der Beschuldigte ihre Hand genommen habe und an seinen steifen Penis ge- führt habe, später jedoch auch einmal erwähnte, dass sie auf seine Frage hin selber in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten umfasst habe, sind absolut nachvollziehbar und vermögen die ansonsten sehr detaillierten und gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu beschlagen, zumal sie auch angab, sich nicht sicher zu sein (act. D1 4/1/2 F/A 18; act. D1 4/1/6 F/A 63). Die Privatklägerin 1 legte im Übrigen jeweils auch offen, wenn sie etwas nicht wusste, wie beispielsweise die Reihenfolge der Berührungen genau war. So mochte sie sich nicht mehr genau zu erinnern, ob der Beschuldigte sie an den Brüs- ten angefasst, sie dann auf die Uhr geschaut habe und dann das "mit dem Arsch"
- 22 - gekommen sei oder ob zuerst das Anfassen der Brüste, dann "das mit dem Arsch" passiert sei und sie dann auf die Uhrzeit geschaut habe. Sie wisse einfach, dass das "mit dem Arsch" am Schluss gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 74 f.). Ebenfalls wirken ihre Aussagen als tatsächlich erlebt, wenn die Privatklägerin 1 sagt, dass ihr noch etwas in den Sinn gekommen sei, was sie vergessen habe, zu sagen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie nämlich an, dass sie noch vergessen habe, zu sagen, dass der Beschuldigte einen Steifen gehabt habe sowie gesagt habe, dass sie es berühren könne und daraufhin ihre Hand hingetan habe und es berührt habe (act. DA 4/6 F/A 43). 4.3.6. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht ebenfalls, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. act. 38 S. 3 f.), dass die Privatkläge- rin 1 sehr detailliert schildern konnte, was, wann und wo geschah sowie die Ge- spräche und Chats mit dem Beschuldigten teilweise wörtlich wiedergeben konnte. Exemplarisch ist hierzu die Wiedergabe der Konversation im Zusammenhang mit der Berührung des Anus des Beschuldigten bei der Polizei zu erwähnen: Dann hat er gesagt: «Ja, aber dörf ich... willsch jetzt min Po-Loch gseh?» Und ich so: «Ja, okay.» Dann hat er es halt gezeigt. Dann hat er gesagt: «Wetsch jetzt nöd berü- here?» Und ich so: «Ja, nein, ist okay.» oder irgend so etwas. Und dann hat er gesagt: «Ja aber ich chan dir helfe.» (sehr schnell gesprochen) ... dann habe ich nicht gewusst, was machen, was ich gesagt habe... und dann hat er meine Finger genommen und hat sich selber am Teil gestreichelt, am Po-Loch. (act. D1 4/1/2 F/A 38). Überdies belastete die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auch nicht übermäs- sig und sagte vorsichtig aus. So führte sie nämlich aus, dass die Berührungen alle- samt sehr kurz gedauert hätten, der Beschuldigte sie nicht gezwungen habe und er ihr nicht weh getan habe oder grob gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 24, 43). Aus- serdem beschönigte die Privatklägerin ihre eigene Rolle nicht und hat auch ihren eigenen Anteil eingestanden. So gab sie an, dass der Beschuldigte sie beim ersten Treffen im Wald habe sehen wollen. Beim zweiten Mal habe sie ihn aber wegen Geld gefragt, also sei das zweite Mal ihr Teil gewesen (act. D1 4/1/2 F/A 48). Aus- serdem gab sie zu, den Beschuldigten nach Fotos von seinem Penis, Anus etc. gefragt zu haben (act. D1 4/1/6 F/A 105 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri-
- 23 - vatklägerin 1 als sehr glaubhaft anzusehen und es kann zur Erstellung des Sach- verhalts darauf abgestellt werden. 4.4. Objektive Beweismittel 4.4.1. Bei der Privatklägerin 1 wurde die Fr. 200.– Geldnote sichergestellt, die der Beschuldigte ihr am 26. August 2023 anlässlich des Treffens an der F._____ über- geben hatte (act. D1 6/2/1). Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Haus- durchsuchung in seinem Auto ein Damenslip sichergestellt, welcher der Privatklä- gerin 1 gehört und den sie dem Beschuldigten anlässlich des Treffens an der F._____ von zu Hause mitgebracht und ihm übergeben hat (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8). 4.4.2. Schliesslich liegt bei den Akten sodann der Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1). Die für diesen Sachverhalt re- levanten Passagen aus dem Chat lauten wie folgt:
- 24 - Darin ist zu lesen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am 25. August 2023, 19:23:03 Uhr, nach Geld fragt und der Beschuldigte in der Folge wissen möchte, ob es nur um die Geldübergabe gehen würde und die Privatklägerin 1 aber nichts mit ihm "haben" würde. Daraufhin beschreibt der Beschuldigte seine Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Handlungen, die anlässlich des Treffens vom 26. Au- gust 2023 für die Geldübergabe vorgenommen werden sollen. Er schreibt unter anderem, dass die Privatklägerin 1 ihm eine Unterhose mitbringen, seinen Penis und sein Po-Loch anfassen solle, er ihre "Muschi", ihren "Arsch" und ihre "Titten" berühren könne und sie ihm befehlen soll (act. D1 6/1 Nr. 5934 ff.). 4.5. Gesamtwürdigung 4.5.1. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, am 26. August 2023, ca. 13:10 Uhr, in der Tiefgarage an der F._____ 1, … Zürich, die Privatklägerin 1 umarmt zu haben, ihr Fr. 200.– überge- ben zu haben und von ihr eine Unterhose entgegen genommen zu haben (vgl. E. II.4.2.1). Bezüglich der übrigen von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente, insbe- sondere der eingeklagten sexuellen Handlungen kann in erster Linie auf die über- aus ausführlichen, lebensnahen, widerspruchsfreien und damit sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Diese beschrieb in beiden Ein- vernahmen im Wesentlichen identisch, wie sie den Beschuldigten zunächst über Snapchat kennengelernt und mit ihm gechattet, ihn etwas später nach Geld gefragt habe, welche sexuellen Handlungen als Gegenleistung dafür anlässlich ihres Tref- fens am 26. August 2023 vereinbart worden waren und in der Folge auch vorge- nommen wurden. Sie erzählte, wie der Beschuldigte sie geküsst und umarmt, sie dann zuerst das versprochene Geld einverlangt und ihm die mitgebrachte Unter- hose übergeben habe. Einheitlich schilderte sie danach ebenfalls, dass der Be- schuldigte sie an ihrem Anus gestreichelt, dann ihre Hand an seinen erigierten Pe- nis geführt habe, den sie umfasst habe und der Beschuldigte ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt habe. Schliesslich führte sie wiederum kon- sistent aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht, seine Hose runtergelassen, nach vorne gebeugt, seine nackten Pobacken gespreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, habe ob sie seinen Anus streicheln wolle. Sie habe gezögert, woraufhin
- 25 - der Beschuldigte ihre Finger genommen und mit diesen für einige Sekunden seinen Anus gestreichelt habe sowie zum Abschied versucht habe, ihr einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie ihre Lippen zusammenge- presst habe (vgl. E. II.4.3.1 ff.). Ihre Ausführungen wirken insbesondere auch auf- grund der teilweise wiedergegebenen wörtlichen Konversationen mit dem Beschul- digten, des Detaillierungsgrades und der beschriebenen Gefühlswelt besonders re- alistisch und damit glaubhaft. Sie gab unter anderem an, dass sie die Berührungen unangenehm gefunden habe und im Nachhinein hätte sie ihn früher blockieren sol- len, was sie nach dem Treffen im Wald schon habe machen wollen. Sie habe auch Angst gehabt, was dann passieren würde, da er nach dem Blockieren noch Screen- shots von den Chats hätte machen oder Bilder hätte speichern können (act. D1 4/1/2 F/A 43 ff). 4.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden ferner durch objektive Beweismit- tel gestützt. Der ihr vom Beschuldigten übergebene Geldbetrag von Fr. 200.– sowie die dem Beschuldigten von ihr übergebene Unterhose konnten sichergestellt wer- den. Ihre Aussagen werden sodann durch den sichergestellten Snapchatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten untermauert. Darin ist zu lesen, wie die Pri- vatklägerin 1 den Beschuldigten nach Geld fragt und der Beschuldigte daraufhin beschreibt, welche Handlungen für die Übergabe des Geldes vorgenommen wer- den sollen und zwar, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis und seinen Anus an- fassen soll, er ihre Vulva, ihren Anus und ihre Brüste berühren könne und sie ihm befehlen solle. Im Chat beschreibt der Beschuldigte also seine Vorstellungen und Wünsche bezüglich der exakt gleichen Handlungen, die am Folgetag gemäss der Privatklägerin 1 auch in die Realität umgesetzt werden. Die Aussagen der Privat- klägerin 1 machen klar, dass die eingeklagten sexuellen Handlungen die Fortset- zung des Chats sind. 4.5.3. Der Beschuldigte liess mehrere Einwände gegen die Aussagen der Privat- klägerin 1 vorbringen. Die Privatklägerin 1 sei insbesondere von ihrer Mutter dazu gedrängt worden, mehr zu erzählen, als was eigentlich passiert sei. Zudem habe sie vor ihrer Familie ihr Gesicht dadurch wahren wollen, sodass sie als "Opfer" da- stehen würde, anstatt als Teenagerin mit einer perversen Fantasiewelt sowie wil-
- 26 - den sexuellen Vorstellungen und die Privatklägerin 1 habe nicht zugeben wollen, dass sie den Beschuldigten für Geld ausgenutzt habe. Zudem verwundere es kei- neswegs, dass die Privatklägerin 1 genau diejenigen sexuellen Handlungen als tat- sächlich so geschehen dargestellt habe, über die sie mit dem Beschuldigten in den zwei Tagen vor dem Treffen noch geschrieben habe, da sie schliesslich gewusst habe, was sie geschrieben habe (act. 43 Rz. 6 ff.). 4.5.4. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht abzuschwächen vermag, dass sie sozusagen den Chat mit dem Beschuldigten als Vorlage für ihre Schilderungen der eingeklagten sexuellen Handlungen gehabt habe. Vielmehr leuchtet ein, dass die zuvor vereinbarten Hand- lungen in der Folge auch stattgefunden haben und somit die Aussagen der Privat- klägerin 1 stützen. Sodann ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso die Pri- vatklägerin 1 vor ihrer Mutter bzw. der Familie besser dastehen würde, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt, zumal sie von Beginn an einräumte, vom Beschul- digten Geld verlangt zu haben und auch nichts beschönigte. Selbst wenn dem so wäre, vermöge dies die sehr detaillierten und lebensnahen Aussagen der Privatklä- gerin 1 nicht zu erklären. Die Ausführungen des Beschuldigten über die Privatklä- gerin 1, insbesondere die angeblichen perversen Fantasien und wilden sexuellen Vorstellungen einer unerfahrenen Teenagerin, kommen sodann einer eigentlichen Täter-Opfer-Umkehr gleich und sind nicht zu hören. Vielmehr war es eben gerade nicht einmal die Privatklägerin 1 selber, die den Fall ins Rollen brachte, sondern ihre Schwester, welche die Eltern informiert hatte (vgl. act. D1 1/1). Die Privatklä- gerin 1 wusste gar nicht, weshalb das Ganze bei der Polizei gelandet ist und es war ihr auch eher egal, ob der Beschuldigte bestraft wird (act. D1 4/1/2 F/A 60 ff., 83 f.). Sodann spricht es eben gerade nicht dafür, dass es zu keinen sexuellen Handlun- gen gekommen sei, da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Nachgang zum Treffen an der F._____ blockiert hatte, weil er ja den Kontakt zu ihr hätte fortführen wollen (act. 43 Rz. 12). Stattdessen wurde es dem Beschuldigten wohl zu diesem Zeitpunkt endlich bewusst, dass er etwas Strafbares getan hat und deshalb den Kontakt zu ihr sofort abbrechen wollte. Schliesslich vermögen auch die Ausführun- gen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblich starke Frequentierung der Tief- garage an der F._____ an einem Samstagnachmittag nicht zu überzeugen (act. 43
- 27 - Rz. 10). Einerseits ist diese Tiefgarage an der F._____ nicht mit z.B. dem Parkhaus H._____ oder I._____-allee zu vergleichen und deshalb nicht so stark frequentiert, wie dies behauptet wird. Andererseits haben die sexuellen Handlungen gemäss der Privatklägerin 1 auch im Treppenhaus stattgefunden, wobei erfahrungsgemäss viele Personen den Lift benützen und es deshalb gut möglich ist, dass man für ein paar Minuten niemandem begegnet. 4.5.5. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu über- zeugen. Auf ganz klare Fragen, gab er unklare Antworten und zeigte ein auswei- chendes und beschönigendes sowie widersprüchliches Aussageverhalten. Beson- ders unglaubhaft ist beispielsweise seine Aussage, dass keine sexuelle Motivation hinter der Entgegennahme des Slips der Privatklägerin 1 bestanden habe (act. D1 3/1 F/A 120). Allerdings zeigte er sich darin geständig, der Privatklägerin 1 am 26. August 2023, nachmittags, ein Foto seines nackten Penis mit der Unterhose der Privatklägerin 1 über seinem Penis via Snapchat geschickt zu haben (vgl. E. II.2.2). Dies kann nicht anders als sexuell motiviert gedeutet werden. So- dann stehen auch seine Aussagen, dass er der devote Part sei und nichts einfor- dere mit dem Snapchatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Wider- spruch (act. D1 3/2 F/A 23). Dort beschreibt er nämlich explizit, wie sich die Privat- klägerin 1 verhalten soll, d.h. dass sie den befehlenden Part übernehmen und sich nicht zurückhalten soll und welche sexuellen Handlungen er sich wünscht (act. D1 6/1 Nr. 5952 ff., vgl. E. II.4.4.2). Die Bestreitungen des Beschuldigten hinsicht- lich der eingeklagten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 an der F._____ sind schliesslich nicht mit der tags zuvor auf Snapchat geführten Konversation zwi- schen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar, in welcher die für die Geldübergabe vorzunehmenden sexuellen Handlungen exakt beschrieben werden. Zusammen- fassend ergibt sich, dass der angeklagte objektive Sachverhalt in Dossier 1 hin- sichtlich des Treffens mit der Privatklägerin 1 an der F._____ anhand der vorhan- denen Beweismittel anklagegemäss erstellt werden kann. 4.5.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte, auch wenn er zunächst angab, dass ihm dies bewusst gewesen sei, diesbezügliche spätere
- 28 - Fragen in der Untersuchung jedoch teilweise ausweichend beantwortete (act. D1 3/1 F/A 23 f., 133 f; act. D1 3/2 F/A 28; act. D1 3/5 F/A 50 f.). Überdies schrieb die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten in einer der ersten Chatnachrichten, dass sie 14 Jahre alt sei, nachdem der Beschuldigte sie danach gefragt hatte (act. D1 6/1 Nr. 4 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass seinen Handlungen se- xuelle Bedeutung zukam, da es sich objektiv gesehen offensichtlich um sexuelle Handlungen handelt und diese bei ihm auch sexuelle Erregung auslösten. Sodann wollte er diese auch vornehmen, was er in der Folge auch tat. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine In- timitäten vornehmen bzw. dulden würde, da er selber anerkennt, dass der Auslöser des zweiten Treffens die Bitte der Privatklägerin 1 ihr Geld zu bringen, war. Wenn die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur des Geldes wegen treffen wollte, musste ihm auch klar sein, dass sie die sexuellen Handlungen auch nur aus diesem Grund vornahm bzw. geduldet hat. Auch der subjektive Sachverhalt kann somit als erstellt betrachtet werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Ent- gelt im Sinne von Art. 196 StGB sowie als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (act. D1 16/11 S. 22; act. 38 S. 1, 6). Die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft ist in zutreffender Weise erfolgt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 2.1. Die verschiedenen Einwände des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Qualifikation zielen ins Leere bzw. sind in weiten Teilen unzutreffend. Dass die Nachrichten an die Privatklägerin 1 keine pornografischen Schriften im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB seien, da diese keine bildlichen Darstellungen eines Kindes oder Abbildungen der Geschlechtsteile eines Kindes enthalten würden (act. 43 Rz. 16 ff.), ist nicht korrekt. Der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 20) ist darin zuzustim-
- 29 - men, dass Chatnachrichten gemäss ständiger Rechtsprechung eine pornografi- sche Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellen. Hierzu sei statt vieler auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. August 2021 verwiesen, wonach ein Chatdialog eine im Internet schriftlich geführte Unterhaltung, welche eine Schrift und damit ein taugliches Tatmittel im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB darstellt (OGer ZH SB210131-O E. 2). Die pornografischen Chats mit der Privatklägerin 1 lassen sich somit unter das Herstellen von harter Pornografie mit tatsächlichen se- xuellen Inhalten mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 subsumieren. 2.2. Sodann ist irrelevant, dass die Privatklägerin 2 die auf dem iPhone X des Beschuldigten gefundenen Fotos (act. D1 16/11 S. 20; act. D1 6/15) freiwillig und selbst hergestellt sowie dem Beschuldigten geschickt hat. Der Besitz zum Eigen- konsum von pornografischen Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ist gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz strafbar, unabhängig davon, wie diese Fotos auf sein Handy gekommen sind. Dar auf kann es nicht ankommen. Wenn der Beschuldigte schliesslich die Einwilligung der Privatklägerin 2, ihr Alter zum Tatzeitpunkt sowie ihr angeblich fehlendes Strafbedürfnis im Sinne einer Ein- zelfallbeurteilung als strafbefreiende Faktoren berücksichtigen will, dann handelt es sich dabei offensichtlich um eine Auslegung contra lege (act. 43 Rz. 38 f.; Prot. S. 25). Es ist nämlich klar festzuhalten, dass das Schutzalter gemäss Art. 187 StGB 16 Jahre beträgt, wie dies auch die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreter der beiden Privatklägerinnen betonen (Prot. S. 20 ff.). Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sind somit grundsätzlich per se strafbar, auch wenn das Kind in diese Handlungen eingewilligt hat. Dies ist gänzlich unbeachtlich (vgl. BSK StGB- MAIER, Art. 187 N 47). Die diesbezügliche Argumentation des Beschuldigten zielt damit völlig ins Leere. Vor diesem Hintergrund braucht das weitere Vorbringen des Beschuldigten einer mutmasslichen Anstiftung oder Gehilfenschaft des Beschuldig- ten durch die Privatklägerinnen nicht weiter analysiert zu werden (act. 43 Rz. 25 ff.), zumal sich diese Ausführungen nahe an der Grenze einer Persönlichkeitsverlet- zung bewegen.
3. Mangels Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte somit anklagegemäss schuldig zu sprechen.
- 30 - IV. Strafe
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zur schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat in diesem Sinne ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 93 IV 7 E. 2.a.; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 3). Der ordentliche Straf- rahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 1.2. Die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 sind vorliegend verschul- densmässig als schwerstes Delikt einzustufen. Der Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zunächst ist also dafür eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen und diese in der Folge aufgrund der weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, zu asperieren und eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsank- tion zu beachten ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2), ist für die mehrfache Pornografie mit Blick auf das Verschulden eine Geldstrafe auszufällen. Da keine aussergewöhnli- chen Faktoren vorliegen, ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit werden innerhalb des gesetzli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen sein.
- 31 -
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente. 2.2. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters. Bei der Be- rücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie ego- istischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berücksichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte (Heimgartner, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafemp- findlichkeit) sowie das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (BGE 117 IV 112 E. 1).
3. Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2
- 32 - 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 eine Liebesbeziehung unterhielt. Allerdings vollzog der Beschul- digte mit ihr eine der schwersten sexuellen Tathandlungen und zwar den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dies fand zudem zwischen Mitte Juni 2016 und 29. April 2018, d.h. während fast zwei Jahren gemäss Anklage monatlich statt. Vom Spektrum der möglichen sexuellen Handlungen handelt es sich dabei also um eine schwere Tat über eine eher lange Dauer. Sodann ist zu beachten, dass im Tatzeitpunkt zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ein grosser Altersunterschied bestand, die Privatklägerin 2 war nämlich 14-jährig und damit war der Beschuldigte mehr als doppelt so alt wie sie. Zu Beginn des Tatzeitraums war sie zwar nicht mehr ein sehr junges Kind, allerdings immer noch fast zwei Jahre vom Erreichen des Schutzalters entfernt. Zu berücksichtigen ist, dass der vaginale Geschlechtsverkehr im Einverständnis mit der Privatklägerin 2 erfolgte, jedoch war sie zum Tatzeitpunkt gemäss ihren Aussagen sexuell noch völlig unerfahren (act. D1 4/2/1 F/A 21 ff.). Schliesslich hatte die Tat bei der Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen glückli- cherweise keinen negativen Einfluss auf ihr Leben, einzig das Umfeld habe es ko- misch gefunden, für sie sei es aber okay gewesen. Sie denke erst seit dem Verfah- ren darüber nach, ob das damals eine gute Idee gewesen sei (act. D1 4/2/1 F/A 59 ff.). 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich zu Befriedigung seiner Lust. Der Beschuldigte nutzte wohl auch seine durch den Altersunterschied be- dingte Überlegenheit aus, um diese zu stillen. Strafmindernde Faktoren sind an- sonsten keine zu erblicken. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren und das Verschulden des Beschuldigten ist als mittel einzustu- fen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 28 Monaten als angemes- sen erscheint. 3.3.1. In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse gab der Be- schuldigte an, in J._____ geboren und in K._____ aufgewachsen zu sein, einen jüngeren Bruder zu haben und nach der regulären Schulzeit eine Lehre als Poly- mechaniker absolviert zu haben. Danach habe er bei verschiedenen Arbeitgebern
- 33 - gearbeitet und sei seit 2016 bei seinem heutigen Arbeitsgeber als … tätig. In seiner Kindheit sei er viel in der Turnhalle gewesen, wobei sein Vater sein Trainer gewe- sen sei und sein Verhältnis zu ihm schwierig gewesen sei. Zur Mutter habe er ein richtiges "Mutter-Sohn"-Verhältnis gehabt. Sein Verhältnis zu seinem Vater sei viel besser und er wolle in Zukunft ein normales Leben führen und hoffentlich mit der Partnerin zusammenbleiben (act. D1 3/5 F/A 87 ff.; Prot. S. 9 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.2. Die im Strafregisterauszug aufgeführte Vorstrafe des Beschuldigten liegt be- reits mehr als zehn Jahre zurück und steht mit der vorliegend zu beurteilenden De- linquenz in keinem Zusammenhang (act. 33). Die Vorstrafe ist vorliegend deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich dieses Sachverhalts von Anfang an geständig. Zwar wurde er auch die Privatklägerin 2 belastet, diese sagte jedoch sehr einsilbig aus und es erscheint fraglich, ob sich der Sachverhalt ohne das Geständnis des Be- schuldigten gänzlich hätte erstellen lassen. Die Untersuchung wurde dadurch auf jeden Fall erleichtert. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. V.1.3, E.VI.2.2), ist der Beschuldigte sodann einsichtig, dass er pädosexuelle Neigungen hat und hat bereits eine Therapie aufgegleist, dies allerdings vor dem Hintergrund einer erdrü- ckenden Beweislage. Nichtsdestotrotz erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund des Geständnisses und der doch vorhandenen Einsicht um etwa 6 Mo- nate auf 22 Monate zu reduzieren.
4. Strafe für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit der Privatklägerin 1 eine Vielzahl von sexuellen Handlungen vornahm. Er küsste sie auf den Mund, streichelte ihren Anus, nahm ihre Hand und führte sie an seinen steifen Penis, drückte für einige Sekunden ihre Brüste über der Kleidung, nahm ihre Hand und führte sie an seinen eigenen Anus, streichelte diesen für einige Sekunden und versuchte der Privatklägerin 1 schliesslich einen Zungenkuss zu ge-
- 34 - ben, was ihm jedoch nicht gelang, da sie ihre Lippen zusammenpresste. Es handelt sich bei all diesen Handlungen um verhältnismässig geringfügige Handlungen – es sind deutlich schwerere denkbar – und alle Handlungen dauerten sehr kurz. So- dann ging die Initiative zum Treffen von der Privatklägerin 1 aus, die vom Beschul- digten Geld verlangt hatte. Die Privatklägerin 1 wurde vom Beschuldigten sodann nicht im eigentlichen Sinne gezwungen, diese Handlungen vorzunehmen, aller- dings erfolgten diese nicht unbedingt mit ihrem vollsten Einverständnis. Vielmehr liess sie den Beschuldigten aufgrund ihrer Überforderung mit der Situation gewäh- ren. Aus den Chatnachrichten geht jedoch hervor, dass die Privatklägerin 1 grosse Selbstzweifel hatte und sich nicht nur in einem vulnerablen Alter, sondern auch in einer psychisch vulnerablen Situation befand (act. D1 6/1 Nr. 1196 ff., 5416 ff.). So- dann bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zum Tatzeit- punkt ein grosser Altersunterschied und die Privatklägerin 1 war gemäss eigenen Aussagen bis zum Tatzeitpunkt in sexueller Hinsicht unerfahren (act. D1 4/1/2 F/A 160 ff.). Schliesslich lag auch eine gewisse Planung vor, da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen im Vorfeld mit der Privatklägerin 1 vereinbart hatte und in der Folge von J._____ nach Zürich fuhr. 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich zur Befrie- digung seiner Lust. Strafmindernde Umstände sind in subjektiver Hinsicht keine er- sichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren und das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen, wes- halb isoliert betrachtet eine Strafe von etwa 9 Monaten als angemessen erscheint. Die hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitli- chen Zusammenhangs zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 und dem Umstand, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, mit rund 6 Monaten zu asperieren. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht geständig war und auch keine Einsicht oder Reue zeigte, weshalb es zu keiner Reduktion der Strafe kommen kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Vorstrafe sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.3.1 f.).
- 35 -
5. Strafe für die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt 5.1. Da in objektiver Hinsicht ein sehr enger Konnex zu den obigen Ausführungen in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 besteht, kann voll- umfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1). 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich in Bezug auf das Alter und den Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 nur wegen des geld- werten Vorteils auf die sexuellen Handlungen einliess. Im Übrigen kann ebenfalls auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.4.2). Der Beschuldigte nutzt wiederum die durch den Altersunterschied und die finanziellen Möglichkeiten be- dingte Überlegenheit der Privatklägerin 1 aus. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen und dafür erscheint isoliert betrach- tet sowie mit Blick auf den tieferen Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis drei Jahren – eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Bei den Straftaten der sexuellen Hand- lungen mit der Privatklägerin 1 sowie der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bzw. der Privatklägerin 1 gegen Entgelt geht es um die gleichen Tathandlungen sowie um das gleiche Rechtsgut, d.h. die ungestörte sexuelle Entwicklung Minder- jähriger. Folglich besteht zwischen ihnen ein sehr enger Zusammenhang und es rechtfertigt sich, dafür die Einsatzstrafe lediglich um zwei Monate zu asperieren. 5.3. Fazit Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn für die Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die im Urteilszeitpunkt erstandene Haft von insge- samt 31 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen.
6. Strafe für die mehrfache Pornografie
- 36 - 6.1. Herstellen von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen 6.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023, d.h. während eineinhalb Monaten 120 Nachrichten mit pornografischem Inhalt schickte. Die Privatklägerin 1 erhielt täglich mehrere Nachrichten des Beschuldigten mit derbem Inhalt. Der Be- schuldigte beschrieb, wie er ihre "Muschi" und das Po-Loch lecken würde, wie die Privatklägerin 1 ihm das Po-Loch lecken würde, ihren Zeh, ihren Finger oder einen Eiswürfel in sein Po-Loch schieben solle. Sodann schrieb der Beschuldigte, dass er sich vorstellt, wie die Privatklägerin 1 ihm in den Mund und ins Po-Loch uriniert und ihn wie Hündchen am Penis zieht etc. Der Chat enthält jedoch keine Gewalt- fantasien oder dergleichen. Die Privatklägerin 1 ging zwar teilweise auf die Nach- richten ein, dies jedoch sehr einsilbig und es entsteht der Eindruck, dass sie nicht recht wusste, wie sie reagieren sollte. Betreffend die subjektive Tatschwere ist an- zumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich allein zur Befriedigung seiner Lust. 6.1.2. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkom- ponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Verbreiten von harter Pornografie an eine Person unter 16 Jahren 6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 15 Mal, oft mehrere, Fotos seines nackten erigierten Penis, seines Anus, einmal mit seinem Finger im Anus, sowie ein Foto, das ihn nackt auf allen Vieren von hinten am Boden zeigt schickte (act. D1 2/2). Er sandte der Privat- klägerin 1 überdies acht pornografische Videoaufnahmen von sich, nämlich ein Vi- deo vom Urinieren und/oder Kot ausscheiden, ein weiteres Video, bei welchem er seinen Anus in Nahaufnahme präsentiert und selbst berührt, ein Video seines eri- gierten Penis sowie ein Video, wie er sich selbst befriedigt. Der Beschuldigte schickte diese Fotos und Videos im Zeitraum vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023
- 37 - an die Privatklägerin 1 und damit erhielt sie während eineinhalb Monaten mehrmals pro Woche ein solches Foto oder Video. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Privatklägerin 1 als zum Tatzeitpunkt 14-Jährige nicht mehr zur Gruppe besonders schutzbedürftiger junger Kinder gehörte und den Beschuldigten auch aufforderte, ihr die genannten Fotos und Videos zu schicken. Trotzdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuell unerfahrene Privatklägerin 1 mit sehr derben Bildern konfrontierte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte wiederum direktvorsätzlich und allein zur Befriedigung seiner Lust und damit aus egoistischen Motiven handelte. 6.2.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen, wofür isoliert betrachtet eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu verhängen wäre. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe somit um 60 Tagessätze zu asperieren. 6.3. Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie, teilweise mit sexuellen Handlungen mit Tieren und teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen 6.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass auf dem iPhone X 28 Fotos der minderjährigen Privatklägerin 2, welche ihre nackten Brüste, ihre nackte Vulva und ihren Anus abbildeten, sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich um verhältnismässig harmlose Darstellungen, bei welchen die Pri- vatklägerin 2 nicht in sexuelle Handlungen involviert war. Zudem wurden auf dem iPhone Mini des Beschuldigten 14 Videos und 37 Fotos gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, bei denen z.B. Hunde Frauen im Genitalbereich lecken, Frauen anal von Hunden penetriert werden oder auch die vaginale Pene- tration einer Kuh mit einem Dildo zu sehen ist. Bei diesen handelt es sich um eine nicht unbeachtliche Anzahl sehr verstörender Darstellungen. Sodann wurden zwei Videoaufnahmen von pubertierenden Mädchen, welche ihre Brüste zeigen sowie auf dem USB-Stick weitere 17 Fotos und 14 Videos von nackten, pubertierenden Mädchen mit Nahaufnahme ihrer Genitalien und bei der Selbstbefriedigung sicher- gestellt. Ohne den Inhalt der Bilder und Videos zu bagatellisieren, ist festzuhalten, dass vom Umfang und Inhalt her bedeutend schwerwiegendere Fälle denkbar sind.
- 38 - Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann gesagt werden, dass der Beschul- digte erneut direktvorsätzlich handelte und diese Fotos und Videos zur eigenen Lustbefriedigung besass. 6.3.2. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkom- ponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht anzusehen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Auf- grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den übrigen Ver- stössen gegen Art. 197 StGB erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe somit um 40 Tagessätze zu asperieren. 6.4. Täterkomponenten 6.4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die Vorstrafe sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.3.1 f.). 6.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich aller Vorwürfe der Pornografie von Beginn an geständig (vgl. E. II.2.2 ff.). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine sehr erdrückende Beweislage vorlag, denn die Chats mit der Privatklä- gerin 1 und die Bilder und Videos betreffend den Besitz zum Eigenkonsum wurden auf seinen Geräten sichergestellt. Dagegen liegen die Bilder und Videos, die er der Privatklägerin 1 zugestellt hat, nicht bei den Akten (vgl. act. 37). Ohne das Geständ- nis des Beschuldigten wäre diesbezüglich wohl nicht alles erstellbar gewesen bzw. nur mit sehr grossem Aufwand, weshalb das Geständnis des Beschuldigten die Strafuntersuchung in dieser Hinsicht deutlich erleichtert hat. Dies rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe um etwa 40 Tagessätze, womit man ungefähr an der Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen kommt. 6.4.3. Es erscheint damit insgesamt als angemessen, den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. 6.5. Tagessatzhöhe
- 39 - 6.5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. 6.5.2. Der Beschuldigte gab an, zurzeit als … zu arbeiten und ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 5'900.– zu erzielen, welches er 13-mal ausbezahlt erhält. Er verfüge über kein Vermögen, habe jedoch einen Kredit von Fr. 18'000.– und das Leasing des Autos, die er regelmässig abbezahle. Er habe sodann keine Kinder oder sonstige finanziellen Unterstützungspflichten (act. D1 3/5 F/A 76 ff., Prot. S. 9 f.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 150.– als angemessen.
7. Gesamtfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– als den Taten und dem Täter ange- messen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 31 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe jedoch nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und
- 40 - Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 1.2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zuges ist erfüllt, da der Beschuldigte mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, die aber bereits über zehn Jahre zurückliegt und mit den vorlie- genden Straftaten nicht im Zusammenhang steht (act. 33). Sodann lebt der Be- schuldigte in stabilen Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit als … bei L._____ in M._____ nach und wohnt nach wie vor mit seiner Partnerin N._____ zusammen (Prot. S. 9 f.). Zudem befand sich der Beschuldigte rund einen Monat lang in Untersuchungshaft, was bei ihm wohl einen gewissen Eindruck hinterlassen haben dürfte. Allerdings ist die Einzeltatschuld erheblich, da der Beschuldigte über einen langen Zeitraum seine stark ausgeprägt pädosexuelle Neigung ausgelebt hat. Da dem Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. VI.2.1 f.) – eine überwachte Weisung zu erteilen ist, sich einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen bzw. fachtherapeutischen Behandlung zu unterziehen, kann ihm in Kombi- nation mit diesem wichtigen Baustein eine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat mittlerweile eingesehen, dass er pädosexuelle Neigungen hat, welche behandelt werden müssen, und erklärte sich auch bereit, eine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Diese Hilfe hat er auch bereits aufgegleist (act. D1 3/5 F/A 72 f.; Prot. S. 10 f., 16; act. 44/1-2). Dem Be- schuldigten kann somit der Teilvollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden. 1.4. Bezüglich des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe ist zu beachten, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist, der Be- schuldigte massiv und auch über einen längeren Zeitraum sowie wiederholt delin- quierte. Gewisse Bedenken bezüglich der Legalprognose bleiben daher, insbeson- dere auch unter Berücksichtigung der hohen zu schützenden Rechtsgüter, beste- hen. Vor diesem Hintergrund ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate – abzüglich 31 Tage die bereits durch Untersuchungshaft erstanden sind – festzulegen. Damit verbleibt dem Beschuldigten die Möglichkeit, diese in der
- 41 - Halbgefangenschaft zu vollziehen und somit nicht aus seinem Arbeitsleben geris- sen zu werden (vgl. Art. 77b StGB). Im Umfang von 18 Monaten ist die Freiheits- strafe aufzuschieben. Um den Restbedenken sowie der anstehenden längeren Be- handlung Rechnung zu tragen, ist der Aufschub mit einer Probezeit von 5 Jahren zu verbinden.
2. Vollzug der Geldstrafe 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ihm mithin keine negative Pro- gnose gestellt werden muss. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. In subjektiver Hinsicht ist die Vermutung einer günstigen Prognose erforderlich (BGE 134 IV 1). 2.2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist erfüllt, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten verurteilt wurde. Damit liegt auch in subjektiver Hinsicht die Vermutung einer günstigen Legalprognose vor. Sodann kann dem Beschuldigten – wie zuvor aus- geführt – eine solche auch attestiert werden. Dementsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe vollständig aufzuschieben und dem Beschuldigten analog zur Freiheits- strafe eine Probezeit von 5 Jahren aufzuerlegen. VI. Bewährungshilfe und Weisung
1. Der Beschuldigte hat sich sehr schwerwiegenden Delikten strafbar gemacht und er wird aufgrund seiner pädosexuellen Neigung sowie der zu erteilenden Wei- sung für eine lange Zeit therapiert werden müssen, damit er seine Neigung so weit unter Kontrolle hat, dass er diese nicht mehr auslebt. Zur Unterstützung des thera- peutischen Prozesses und zur Verhinderung der Rückfälligkeit, erscheint es ange-
- 42 - zeigt, für die Dauer der Probezeit von 5 Jahren eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat sodann beantragt, dass dem Beschuldigten längstens bis zum Ablauf der Probezeit eine Weisung zu erteilen sei, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen (act. D1 16/11 S. 23; act. 38 S. 2, 5). 2.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung lange nicht einsehen wollen, dass er pädosexuelle Neigungen hat und diese auch ausgelebt hat. Er bestritt nämlich trotz erdrückender Beweislast bis kurz vor Abschluss der Untersuchung, sich von Kindern und Jugendlichen sexuell angezogen zu fühlen und gab an, dass das Alter der Privatklägerin 1 für ihn nicht zentral gewesen sei, sondern es ihm mehr um das Devote gegangen sei (act. D1 3/1 F/A 132 ff.; act. D1 3/2 F/A 13 f., 27 ff.; act. D1 3/4 F/A 37; act. D1 3/5 F/A 72). Mittlerweile hat der Beschuldigte jedoch eingesehen, dass er pädosexuelle Neigungen hat, welche behandelt werden müs- sen, auch wenn ihm diese Einsicht immer noch Mühe bereitet. Er erklärte sich je- doch mit der Erteilung einer Weisung einverstanden (act. D1 3/5 F/A 72 f; Prot. S. 16). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Absolvierung einer Therapie zur Verhinderung der Rückfälligkeit des Beschuldigten unerlässlich. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Wei- sung zu erteilen, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachthera- peutischen Behandlung bei einer durch die Bewährung- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich zu beauftragen.
- 43 - VII. Tätigkeitsverbot
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass dem Beschuldigten ein lebensläng- liches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen sei (act. 38 S. 2 und 10). Der Beschuldigte liess mitteilen, dass er im Falle einer Ver- urteilung ein solches akzeptieren würde (Prot. S. 18).
2. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 StGB oder nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, sofern die Gegenstände oder Vor- führungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB).
3. Im vorliegenden Fall sind die erwähnten Voraussetzungen offensichtlich ge- geben, da der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB zu verurteilen ist. Insbesondere liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, der ausnahms- weise ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot erlauben würde. Im Übrigen akzep- tiert der Beschuldigte ein solches auch. Demzufolge ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organsierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst. VIII. Beschlagnahme und Einziehung
1. Die Anklagebehörde beantragt, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 200.– zu Gunsten der Staatskasse einzuziehen. Ferner seien die mit gleicher
- 44 - Verfügung ebenfalls beschlagnahmten Datenträger einzuziehen sowie zu vernich- ten und es seien die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Kleider der Privat- klägerin 1 herauszugeben (act. D1 16/11 S. 23; act. 38 S. 10). Der Beschuldigte er- klärt sich mit den Einziehungen gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft ein- verstanden (act. 43 Rz. 51 f.). Die Privatklägerin 1 liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. 2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. August 2024 (act. D1 6/18) beschlagnahmten Barschaft von Fr. 200.– handelt es sich um deliktisches Geld, weshalb sie zugunsten der Staatskasse einzuziehen ist.
4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2024 (act. D1 6/18) beschlagnahmten Datenträger enthalten verbotene Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197
- 45 - Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, weshalb sie gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB einzu- ziehen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zur Vernichtung zu überlassen sind: Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'706; Speichermedium für Datensicherungen, Asservat-Nr. A017'863'728; Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'762.
5. Die von der Privatklägerin 1 zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke wurden zu Beweiszwecken sichergestellt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmt (act. D1 6/2; act. D1 6/8; act. D1 6/18). Da keine Gründe für deren Einziehung ersichtlich sind, sind die nach- folgenden Kleidungsstücke, der Privatklägerin 1 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Damenbekleidung, Asservat-Nr. A017'724'140; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'151; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'162; Damenhose, Asservat-Nr. A017'724'173; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'863'808.
6. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids – mit Aus- nahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz- Nr. 86099492 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger zu vernichten. IX. Zivilansprüche
1. Allgemeines und Prozessuales 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die-
- 46 - ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden durch das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt, womit sie die prozessuale Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO einnehmen. Eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen ist daher möglich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche sind im vorliegenden Strafverfahren zu be- urteilen. 1.3. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht erge- ben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.4. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der von der Ver- fahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dabei setzt die Verfahrensleitung den Parteien gleichzeitig dieselbe Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage. 1.5. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung am
13. März 2025 vorgeladen, den Parteien eine Frist von 40 Tagen zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 nach verpasster Frist
- 47 - um eine Notfrist von 5 Tagen (act. 24). Als Begründung wurde eine kurzfristige und nicht planbare Platzierung im Rahmen eines Adoptionsverfahrens eines Kindes an- geführt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuch stattgegeben und eine kurze Notfrist von fünf Tagen gewährt (act. 25). Am 23. Dezember 2024 ging schliesslich eine begründete Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ein (act. 29). Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend Gewährung der Notfrist erhob der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, auf welche wurde mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (act. 32). Die begründete Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derung der Privatklägerin 1 wurde sodann anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzt (act. 39-40). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 liess die Privatklägerin 2 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Genugtuungsforderung stellen (act. 21), welche anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt wurde (act. 41). Die Zivilansprüche beider Privatklägerinnen wurden somit innert Frist beziffert und begründet.
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 2.1. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Scha- den vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins, so sind Schadenersatzansprüche nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d). In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsgebots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine uner- laubte respektive widerrechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Auf- merksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne Weiteres von einer widerrechtlichen Handlung im Sinne des Zivilrechts aus- zugehen.
- 48 - 2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 machte die Privatklägerin 1 eine Scha- denersatzforderung für die nicht gedeckten zukünftigen Psychotherapiekosten zu- züglich 5 % Zins ab dem 26. August 2023 geltend (act. 29 S. 1). Zur Begründung des Antrags führte sie aus, die widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 eine Anpassungsstörung mit depressiven Sympto- men ausgelöst. Folglich habe sie sich in eine notfallpsychiatrische Behandlung be- geben müssen, im Rahmen welcher ihr eine regelmässige Psychotherapie emp- fohlen worden sei. Dazu wurden zwei Untersuchungsberichte sowie ein ärztliches Zeugnis ins Recht gereicht (act. 29 Rz. 16 ff.; act. 30/1-2; act. 40). 2.3. Der Beschuldigte beantragte wiederum die Abweisung des Schadenersatz- begehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2). Sie machte geltend, es fehle offensichtlich an der Kausalität. Der Beschuldigte habe weder die depressiven Symptome noch die suizidalen Gedanken oder das selbstverletzende Verhalten verursacht. Die Privatklägerin 1 sei bereits vor dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten vorbelastet gewesen (act. 43 S. Rz. 58). 2.4. Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Be- schuldigten stehen, sind grundsätzlich von diesem zu ersetzen. Der Umfang der Kosten einer Psychotherapie sowie der Anteil, den eine bei ihr wohl bestehende Vorbelastung an diesen Kosten ausmacht, stehen im Urteilszeitpunkt nicht fest, wo- mit der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist. Folglich ist der Beschuldigte zwar aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für die erlittene immaterielle Unbill von einer gewissen Intensität. Eine ge- ringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder
- 49 - seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder zu Art. 47). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit des Opfers entscheidend (BGE 131 I 455, E. 1.2.2.). 3.2. Vorliegend beantragte die Privatklägerin 1 mittels Eingabe vom 23. Dezem- ber 2024, der Beschuldigte sie zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung von Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 zu bezahlen (act. 29 S. 1). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Privatklägerin 1 sei durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung massiv gestört worden und leide seither unter psychischen Be- einträchtigungen. Der Beschuldigte habe ihr über einen Zeitraum vom knapp zwei Monaten unzählige Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen In- halts geschickt und sei dadurch in ihrem Leben omnipräsent gewesen. Zudem habe er anlässlich des Treffens vom 26. August 2023 seine Phantasien ohne Rücksicht auf die Privatklägerin 1 in die Tat umgesetzt. Nicht zuletzt habe es sich bei der Privatklägerin 1 um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt, der es verwehrt geblieben sei, ihre ersten sexuellen Erfahrungen in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben (act. 29 Rz. 6 ff.). 3.3. Die Verteidigung beantragte wiederum die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2), mit der Be- gründung, dass es an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fehle. Dies insbesondere deshalb, weil die Initiative zum Senden der Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen Inhalts von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei (act. 43 Rz. 53 ff.). 3.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 1 strafbar gemacht. Er griff wider- rechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privat- klägerin 1 ein und verletzte sie dadurch schwer in ihren Persönlichkeitsrechten.
- 50 - Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 3.5. Der Beschuldigte schickte der damals 14-jährigen Privatklägerin 1 während eines Zeitraums von rund eineinhalb Monaten fast täglich Nachrichten mit verstö- rendem sexuellen Inhalt sowie unzählige pornografische Bilder. Anlässlich eines Treffens in einer Parkgarage setzte er seine Fantasien zudem teilweise in die Tat um, indem er den Anus der Privatklägerin 1 streichelte, ihr über der Kleidung an die Brüste fasste und ihre Hand an seinen erigierten Penis sowie seinen Anus führte. Die Privatklägerin 1 war zum Tatzeitpunkt sexuell noch vollkommen unerfahren. Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde es der Privatklägerin 1 verunmög- licht, ihre erste sexuelle Erfahrung in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es irrelevant, ob die Initiative zum Senden der pornographischen Bilder von der Privatklägerin 1 ausging. Die Pri- vatklägerin 1 befand sind in der Pubertät und war entsprechend noch nicht in der Lage, ihre Handlungen im vollen Ausmass abzuschätzen. Der Beschuldigte suchte jedoch genau diese Unerfahrenheit und setzte sich in egoistischer Weise über das jeder 14-jährigen Person zustehende Recht auf ungestörte sexuelle und seelische Entwicklung hinweg, wobei er sich diesbezüglich bis heute nicht reuig zeigte. Dass die Privatklägerin 1 bereits im Rahmen der Chatnachrichten von selbstverletzen- dem Verhalten schrieb, was auf eine vorbestehende labile Phase hindeutet, ver- mindert seine Verantwortlichkeit nicht. Nicht zuletzt deshalb hätte sich der Beschul- digte von den vorliegenden Taten abhalten lassen müssen. In Anbetracht der ge- samten Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
4. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 4.1. Die Privatklägerin 2 beantragte mittels Eingabe vom 9. Dezember 2024 eine Genugtuung von Fr. 22'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. April 2018 (act. 21 S. 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei durch das Verhal-
- 51 - ten des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sowie ih- rer ungestörten sexuellen Entwicklung gravierend verletzt worden. Der Beschul- digte habe über einen Zeitraum von fast zwei Jahren mindestens monatlich den vaginalen Geschlechtsverkehr als auch anderweitige sexuelle Handlungen mit der 17 Jahre jüngeren Privatklägerin 2 vollzogen. Zudem sei er im Besitz von 28 por- nographischen Abbildungen der minderjährigen Privatklägerin 2 gewesen. Der Um- stand, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung gehandelt habe, ändere nichts an der Verwerflichkeit des Verhalten des Beschuldigten. Die Privatklägerin 2 habe bis heute Mühe, über die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte mit ihr vornahm, zu sprechen (act. 21 Rz. 2 ff.). 4.2. Der Beschuldigte beantragte wiederum die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2). Sie macht gel- tend, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und die Bilder von der Privatklägerin 2 selbst erstellt und aus freiem Willen an den Beschuldigten ge- sendet worden seien. Aus diesem Grund läge bei der Privatklägerin 2 keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor (act. 43 Rz. 59 ff.). 4.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. Er griff widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 ein und verletzte sie dadurch schwer in ih- ren Persönlichkeitsrechten. Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 4.4. Während eines Tatzeitraums von fast zwei Jahren hatte der Beschuldigte mindestens monatlich vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2, wo- bei der Beschuldigte zu Beginn dieses Zeitraums knapp 31 Jahre alt war, die Pri- vatklägerin 2 hingegen gerade mal 14 Jahre alt. Des Weiteren besass der Beschul- digte insgesamt 28 Fotos der Privatklägerin 2 auf seinem Mobiltelefon, welche un- ter anderem ihre nackten Brüste, ihre Vulva sowie ihren Anus abbildeten. Zwar er- folgten die sexuellen Handlungen aufgrund der geführten Liebesbeziehung in beid- seitigem Einvernehmen, jedoch nutzte der Beschuldigte dieses Vertrauensverhält- nis zur Befriedigung seiner Lust schamlos aus. Zu beachten ist ausserdem, dass
- 52 - die Privatklägerin 2 in sexueller Hinsicht gänzlich unerfahren war. Dennoch recht- fertigt die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in sexuelle Handlungen eine Re- duktion der Genugtuung um einen Viertel (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und 5). Ob und falls ja, welche Beeinträchtigungen die Privatklägerin 2 durch die Handlungen des Beschuldigten davon getragen hat, ist nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2024 nicht über die damaligen Geschehnisse sprechen konnte resp. wollte, nicht auf eine andau- ernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens geschlossen werden. Auch aus den Ak- ten ergeben sich keine solchen Anhaltspunkte. In Anbetracht der gesamten Um- stände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, er- scheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem
28. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Verfah- rens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, machte in ihrer Honorarnote vom 11. März 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 16'539.90 geltend (act. 35/2). Die darin enthaltenen geschätzten Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinhalb Stunden werden gemäss der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung um Fr. 475.65 (2 x 220.– + 8.1 % MwSt.) auf fünfeinhalb Stunden gekürzt. Folglich ist sie insgesamt mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der
- 53 - amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, machte in ihrer Honorarnote vom 10. März 2025 einen Honora- raufwand von Fr. 5'823.95 geltend (act. 36). Sie ist zusätzlich dazu für ihre Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünfeinhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – mit weiteren Fr. 594.55 (2.5 x Fr. 220.– + 8.1 % MwSt.) und folglich insgesamt mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten bleibt eine Nachforderung der Kosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 19). 4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklä- gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 10'766.75 geltend (act. 41-42). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde ausgewiesen sowie belegt und erscheint ange- messen. Für seine Aufwendungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünf- einhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – ist er mit weiteren Fr. 810.75 (2.5 x Fr. 300.– + 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte wird folglich verpflichtet, der Privatklä- gerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei für seine wirt- schaftlichen Einbussen, namentlich den durch Untersuchungshaft bedingten Lohnausfall, mit einem Betrag von Fr. 6'712.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Ok-
- 54 - tober 2023 zu entschädigen. Zudem sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 6'200.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Oktober 2023 zu entrichten (act. 43 S. 2, Rz. 66 ff.). 5.2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO kann der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zugesprochen werden, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. 5.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte sämtlicher Vorwürfe schuldig gespro- chen. Folglich wurde die Untersuchungshaft recht- und verhältnismässig angeord- net und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten sind ab- zuweisen.
- 55 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewäh- rung- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugs- dienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewäh-
- 56 - rungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wiedereinglie- derung des Kantons Zürich beauftragt.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Au- gust 2024 beschlagnahmten Fr. 200.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Datenträger werden eingezo- gen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'706; Speichermedium für Datensicherungen, Asservat-Nr. A017'863'728; Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'762.
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Kleider werden der Privatkläge- rin B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf die- ser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Damenbekleidung, Asservat-Nr. A017'724'140; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'151; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'162; Damenhose, Asservat-Nr. A017'724'173; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'863'808.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Geschäfts- Nr. 86099492 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sicherge- stellten Spuren und Spurenträger vernichtet.
- 57 -
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 28. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
16. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'612.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Kosten Beschwerdeverfahren G-Nr. UH240387-O Fr. 16'064.25 amtliche Verteidigung MLaw X._____ Fr. 6'418.50 unentgeltliche Vertretung MLaw Y1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigen auferlegt.
- 58 -
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
22. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben); den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin; den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, vierfach unter Beilage der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), gem. Disp.- Ziff. 9, 10, und 11;
- 59 - die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel gem. Disp.-Ziff. 10 bzgl. Herausgabefrist.
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
4. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Morina Zur Beachtung:
- 60 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (92 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die-
- 46 - ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden durch das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt, womit sie die prozessuale Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO einnehmen. Eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen ist daher möglich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche sind im vorliegenden Strafverfahren zu be- urteilen.
E. 1.3 Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht erge- ben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der von der Ver- fahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dabei setzt die Verfahrensleitung den Parteien gleichzeitig dieselbe Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung am
13. März 2025 vorgeladen, den Parteien eine Frist von 40 Tagen zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 nach verpasster Frist
- 47 - um eine Notfrist von 5 Tagen (act. 24). Als Begründung wurde eine kurzfristige und nicht planbare Platzierung im Rahmen eines Adoptionsverfahrens eines Kindes an- geführt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuch stattgegeben und eine kurze Notfrist von fünf Tagen gewährt (act. 25). Am 23. Dezember 2024 ging schliesslich eine begründete Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ein (act. 29). Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend Gewährung der Notfrist erhob der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, auf welche wurde mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (act. 32). Die begründete Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derung der Privatklägerin 1 wurde sodann anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzt (act. 39-40). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 liess die Privatklägerin 2 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Genugtuungsforderung stellen (act. 21), welche anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt wurde (act. 41). Die Zivilansprüche beider Privatklägerinnen wurden somit innert Frist beziffert und begründet.
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1
E. 2 Konstituierung als Privatklägerschaft
E. 2.1 Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Scha- den vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins, so sind Schadenersatzansprüche nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d). In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsgebots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine uner- laubte respektive widerrechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Auf- merksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne Weiteres von einer widerrechtlichen Handlung im Sinne des Zivilrechts aus- zugehen.
- 48 -
E. 2.2 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 machte die Privatklägerin 1 eine Scha- denersatzforderung für die nicht gedeckten zukünftigen Psychotherapiekosten zu- züglich 5 % Zins ab dem 26. August 2023 geltend (act. 29 S. 1). Zur Begründung des Antrags führte sie aus, die widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 eine Anpassungsstörung mit depressiven Sympto- men ausgelöst. Folglich habe sie sich in eine notfallpsychiatrische Behandlung be- geben müssen, im Rahmen welcher ihr eine regelmässige Psychotherapie emp- fohlen worden sei. Dazu wurden zwei Untersuchungsberichte sowie ein ärztliches Zeugnis ins Recht gereicht (act. 29 Rz. 16 ff.; act. 30/1-2; act. 40).
E. 2.3 Der Beschuldigte beantragte wiederum die Abweisung des Schadenersatz- begehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2). Sie machte geltend, es fehle offensichtlich an der Kausalität. Der Beschuldigte habe weder die depressiven Symptome noch die suizidalen Gedanken oder das selbstverletzende Verhalten verursacht. Die Privatklägerin 1 sei bereits vor dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten vorbelastet gewesen (act. 43 S. Rz. 58).
E. 2.4 Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Be- schuldigten stehen, sind grundsätzlich von diesem zu ersetzen. Der Umfang der Kosten einer Psychotherapie sowie der Anteil, den eine bei ihr wohl bestehende Vorbelastung an diesen Kosten ausmacht, stehen im Urteilszeitpunkt nicht fest, wo- mit der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist. Folglich ist der Beschuldigte zwar aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1
E. 2.5 Schliesslich gestand der Beschuldigte auch den ihm auf Seite 21 der Ankla- geschrift vorgeworfenen Sachverhalt ein, nämlich mit der damals vierzehnjährigen Privatklägerin 2, C._____, eine Liebesbeziehung geführt zu haben, wobei es ab ca. Mitte Juni 2016 bis 29. April 2018 am damaligen Wohnort des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin 2 zu regelmässigem, d.h. mindestens monatlichem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. D1 3/5 F/A 25 ff., 55; Prot. S. 13 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 2 (act. D1 4/2/1 F/A 14 ff.), weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann.
- 11 -
E. 2.6 Die übrigen, ihm gegenüber in der Anklageschrift vom 20. September 2024, erhobenen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, ist zu über- prüfen, ob die bestrittenen Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente rechtsgenü- gend erstellt werden können. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als erforderlich erweist.
E. 2.7 Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachver- haltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1 3/1-5 und Prot. S. 14 ff.), die Aussagen der Privatklägerin 1 (act. D1 4/1/2; act. D1 4/1/6), der sichergestellte Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1; act. D1 6/14), die sichergestellte Fr. 200.– Geldnote (act. D1 6/2/1) und Unterhose der Privatklägerin 1 (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8). In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfüg- baren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erfor- derlich erweist.
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für die erlittene immaterielle Unbill von einer gewissen Intensität. Eine ge- ringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder
- 49 - seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder zu Art. 47). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit des Opfers entscheidend (BGE 131 I 455, E. 1.2.2.).
E. 3.2 Vorliegend beantragte die Privatklägerin 1 mittels Eingabe vom 23. Dezem- ber 2024, der Beschuldigte sie zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung von Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 zu bezahlen (act. 29 S. 1). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Privatklägerin 1 sei durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung massiv gestört worden und leide seither unter psychischen Be- einträchtigungen. Der Beschuldigte habe ihr über einen Zeitraum vom knapp zwei Monaten unzählige Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen In- halts geschickt und sei dadurch in ihrem Leben omnipräsent gewesen. Zudem habe er anlässlich des Treffens vom 26. August 2023 seine Phantasien ohne Rücksicht auf die Privatklägerin 1 in die Tat umgesetzt. Nicht zuletzt habe es sich bei der Privatklägerin 1 um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt, der es verwehrt geblieben sei, ihre ersten sexuellen Erfahrungen in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben (act. 29 Rz. 6 ff.).
E. 3.3 Die Verteidigung beantragte wiederum die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2), mit der Be- gründung, dass es an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fehle. Dies insbesondere deshalb, weil die Initiative zum Senden der Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen Inhalts von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei (act. 43 Rz. 53 ff.).
E. 3.3.1 In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse gab der Be- schuldigte an, in J._____ geboren und in K._____ aufgewachsen zu sein, einen jüngeren Bruder zu haben und nach der regulären Schulzeit eine Lehre als Poly- mechaniker absolviert zu haben. Danach habe er bei verschiedenen Arbeitgebern
- 33 - gearbeitet und sei seit 2016 bei seinem heutigen Arbeitsgeber als … tätig. In seiner Kindheit sei er viel in der Turnhalle gewesen, wobei sein Vater sein Trainer gewe- sen sei und sein Verhältnis zu ihm schwierig gewesen sei. Zur Mutter habe er ein richtiges "Mutter-Sohn"-Verhältnis gehabt. Sein Verhältnis zu seinem Vater sei viel besser und er wolle in Zukunft ein normales Leben führen und hoffentlich mit der Partnerin zusammenbleiben (act. D1 3/5 F/A 87 ff.; Prot. S. 9 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 3.3.2 Die im Strafregisterauszug aufgeführte Vorstrafe des Beschuldigten liegt be- reits mehr als zehn Jahre zurück und steht mit der vorliegend zu beurteilenden De- linquenz in keinem Zusammenhang (act. 33). Die Vorstrafe ist vorliegend deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich dieses Sachverhalts von Anfang an geständig. Zwar wurde er auch die Privatklägerin 2 belastet, diese sagte jedoch sehr einsilbig aus und es erscheint fraglich, ob sich der Sachverhalt ohne das Geständnis des Be- schuldigten gänzlich hätte erstellen lassen. Die Untersuchung wurde dadurch auf jeden Fall erleichtert. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. V.1.3, E.VI.2.2), ist der Beschuldigte sodann einsichtig, dass er pädosexuelle Neigungen hat und hat bereits eine Therapie aufgegleist, dies allerdings vor dem Hintergrund einer erdrü- ckenden Beweislage. Nichtsdestotrotz erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund des Geständnisses und der doch vorhandenen Einsicht um etwa 6 Mo- nate auf 22 Monate zu reduzieren.
E. 3.4 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 1 strafbar gemacht. Er griff wider- rechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privat- klägerin 1 ein und verletzte sie dadurch schwer in ihren Persönlichkeitsrechten.
- 50 - Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt.
E. 3.5 Der Beschuldigte schickte der damals 14-jährigen Privatklägerin 1 während eines Zeitraums von rund eineinhalb Monaten fast täglich Nachrichten mit verstö- rendem sexuellen Inhalt sowie unzählige pornografische Bilder. Anlässlich eines Treffens in einer Parkgarage setzte er seine Fantasien zudem teilweise in die Tat um, indem er den Anus der Privatklägerin 1 streichelte, ihr über der Kleidung an die Brüste fasste und ihre Hand an seinen erigierten Penis sowie seinen Anus führte. Die Privatklägerin 1 war zum Tatzeitpunkt sexuell noch vollkommen unerfahren. Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde es der Privatklägerin 1 verunmög- licht, ihre erste sexuelle Erfahrung in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es irrelevant, ob die Initiative zum Senden der pornographischen Bilder von der Privatklägerin 1 ausging. Die Pri- vatklägerin 1 befand sind in der Pubertät und war entsprechend noch nicht in der Lage, ihre Handlungen im vollen Ausmass abzuschätzen. Der Beschuldigte suchte jedoch genau diese Unerfahrenheit und setzte sich in egoistischer Weise über das jeder 14-jährigen Person zustehende Recht auf ungestörte sexuelle und seelische Entwicklung hinweg, wobei er sich diesbezüglich bis heute nicht reuig zeigte. Dass die Privatklägerin 1 bereits im Rahmen der Chatnachrichten von selbstverletzen- dem Verhalten schrieb, was auf eine vorbestehende labile Phase hindeutet, ver- mindert seine Verantwortlichkeit nicht. Nicht zuletzt deshalb hätte sich der Beschul- digte von den vorliegenden Taten abhalten lassen müssen. In Anbetracht der ge- samten Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
4. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2
E. 4 Strafe für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1
E. 4.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklä- gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 4.1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. September 2024 vor- geworfen, am 26. August 2023, um ca. 13.10 Uhr bei der F._____ 1, … Zürich mit der Privatklägerin 1 gegen Bezahlung sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich zu diesem Zweck zusam- men in die Tiefgarage bzw. in das Treppenhaus begeben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 geküsst und umarmt habe, woraufhin der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 auf ihre Aufforderung hin zunächst die versprochenen Fr. 200.– überge- ben habe, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine körperlichen Intimitäten vorgenommen oder geduldet hätte.
E. 4.1.2 Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten nach der Bezahlung eine Un- terhose übergeben, welche sie von zuhause mitgebracht habe, woraufhin der Be- schuldigte seine Hand von hinten in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 geführt und mit seinen Fingern ihren Anus während maximal einer Minute gestrei- chelt habe, was die Privatklägerin 1 aufgrund der Bezahlung zugelassen habe. Da- nach habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin 1 genommen und sie unter der Kleidung an seinen erigierten Penis geführt (eventuell habe sie selbst an den Penis des Beschuldigten gefasst), welchen die Privatklägerin 1 während etwa 20 Sekunden umfasst habe. Danach habe er ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt. Der Beschuldigte habe sich anschliessend umgedreht, seine Hose herunter gelassen, sich nach vorne gebückt, seine nackten Pobacken ge- spreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie seinen Anus streicheln wolle. Diese habe gezögert, woraufhin der Beschuldigte ihr Hand genommen, sie zu seinem Anus geführt und diesen mit ihren Fingern einige Sekunden gestreichelt habe. Zum Abschied habe der Beschuldigte versucht, der Privatklägerin 1 einen Zungenkuss zu geben, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie ihre Lippen zusammengepresst habe.
E. 4.1.3 Bei all diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und seinen Hand-
- 14 - lungen sexuelle Bedeutung zugekommen sei. Dennoch habe er diese Handlungen mit einem Kind vornehmen wollen, wobei er auch gewusst habe, dass die Privat- klägerin 1 diese Handlungen ohne Bezahlung nicht vorgenommen bzw. zugelassen hätte (act. D1 16/11 S. 2 f.).
E. 4.2 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 10'766.75 geltend (act. 41-42). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde ausgewiesen sowie belegt und erscheint ange- messen. Für seine Aufwendungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünf- einhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – ist er mit weiteren Fr. 810.75 (2.5 x Fr. 300.– + 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte wird folglich verpflichtet, der Privatklä- gerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und an- lässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, sich mit der Privatklägerin 1 am
26. August 2023, ca. 13.10 Uhr, bei der F._____ 1, … Zürich, im Treppenhaus der Tiefgarage getroffen und sie umarmt zu haben. Auch ist er geständig, der Privat- klägerin 1 Fr. 200.– gegeben und von ihr nach der Übergabe des Geldes eine Un- terhose erhalten zu haben (act. D1 3/1 F/A 84 ff.; act. D1 3/2 F/A 10 ff.; act. D1 3/3 F/A 18 ff; act. D1 3/4 F/A 3; act. D1 3/5 F/A 11 ff.; Prot. S. 15). Allerdings bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 den genannten Geldbetrag als Entgelt für sexuelle Handlungen gegeben zu haben sowie, dass es zu den in der Anklage- schrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.).
E. 4.2.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Ablauf des Treffens in der F._____ fällt auf, dass diese knapp sowie wenig detailliert sind und es ihnen an Realitätskriterien fehlt. So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Oktober 2023 zunächst zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 ihm am 26. August 2025 geschrieben habe, dass sie Geld brauche und er ihr Fr. 150.– bringen solle. Er sei nach Zürich gefahren und habe in der Nähe vom Bahnhof gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann gekommen, er habe ihr das Geld gegeben und habe sie umarmt. Dann habe sie aber schon wieder gehen müssen, da ihre Schwester auf sie gewartet habe. Abgesehen von der Umarmung habe sie ihm noch ein Höschen von sich gegeben, worüber sie geschrieben hätten. Auf Nachfrage gab er ferner an, dass er die Privatklägerin 1 beim Eingang der Tiefga- rage getroffen habe und sie dann in einen Gang gegangen seien. Ihm sei nämlich klar gewesen, dass es nicht so super aussehen würde, wenn er der Privatklägerin 1 Geld auf der Strasse gebe bzw. so ein "Alter" dort stehe und einer "Jungen" Geld
- 15 - gebe und diese dann wieder gehe. In der Tiefgarage habe die Privatklägerin 1 ge- sagt, dass es ihr gut gehe und sie einfach immer noch schüchtern sei. Dann habe sie den Slip rausgenommen und gesagt, dass sie hier noch einen Slip habe. Er habe keine Ahnung, wieso er den Slip entgegengenommen habe, es habe eigent- lich keine sexuelle Motivation dahinter gestanden. Den Slip habe er in die Seiten- türe des Autos getan und da sei er immer noch gewesen. Der Beschuldigte gab jedoch an, dass nicht mehr passiert sei und verneinte auf Nachfragen vehement, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre und dass er ihre Hand an seinen Penis sowie ihre Finger an sein Po-Loch geführt habe/zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Pri- vatklägerin 1 gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 84 ff.).
E. 4.2.3 Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2023 gab der Beschul- digte an, die Privatklägerin 1 nur umarmt zu haben und verneinte wiederum, dass er sie intim berührt habe. Auf Nachfrage erwähnte er neu, dass er die Privatkläge- rin 1 nicht auf den Mund, sondern nur auf die Wange geküsst habe. Es sei nicht so passiert, wie die Privatklägerin 1 dies ausgesagt habe und worum es auch im Chat zwischen ihnen gegangen sei. Die Schwester der Privatklägerin 1 sei noch ir- gendwo draussen gewesen und sie habe kaum Zeit gehabt. Die Mutter habe ge- rade angerufen und die Privatklägerin 1 habe ihm dann noch eine Unterhose ge- geben und sei wieder gegangen. Erneut sind seine Aussagen bezüglich des Tref- fens knapp und oberflächlich gehalten. So erklärte er, dass es insgesamt etwa fünf Minuten gedauert habe. Sie seien in die Tiefgarage hinein und hinunter gegangen und hätten dann etwa zwei Minuten beieinander gestanden (act. D1 3/2 F/A 9 ff., 20 ff.).
E. 4.2.4 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2025 führte der Beschuldigte wiederum aus, dass es nicht zu intimen Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Sie hätten sich nur umarmt, das intime stimme nicht (act. D1 3/4 F/A 3). In den anderen beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Oktober 2025 und 4. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 beliess es der Beschuldigte lediglich beim
- 16 - Bestreiten der sexuellen Handlungen (act. D1 3/3 F/A 7 ff; act. D1 3/5 F/A 49; Prot. S. 15).
E. 4.2.5 Da der Beschuldigte grundsätzlich in Abrede stellt, dass es zu den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privat- klägerin 1 gekommen ist, sind diesbezüglich naturgemäss keine detaillierten Aus- sagen zu erwarten. Auffallend ist aber, dass der Beschuldigte die sexuellen Hand- lungen zwar einerseits vehement bestreitet, andererseits jedoch Aussagen macht, die mit seinen Bestreitungen nur schwer zu vereinbaren sind und ein ausweichen- des sowie beschönigendes Aussageverhalten aufzeigen. Er gab nämlich zu Proto- koll, es stimme nicht, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre. Verlangt habe er es ganz sicher nicht (act. D1 3/1 F/A 95). Auf Vorhalt von Chatpassagen und danach gefragt, ob er nicht das tags zuvor abge- machte mit der Privatklägerin 1 habe machen wollen, führte der Beschuldigte aus, dass er dies logischerweise gerne habe machen wollen, jedoch der devote Part sei und nichts einfordere (act. D1 3/2 F/A 23). An anderer Stelle gab er an, dass das was sie geschrieben hätten, ja recht Fantasie sei, aber eigentlich habe das in dieser Art ein wenig real werden sollen. Dass die Privatklägerin 1 ihm vielleicht sage, er solle ihr die Füsse küssen oder ihn am "Arsch" packen, hätte real werden sollen. In der Fantasie habe er das in den Chats gewollt. Er habe eigentlich gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Treffen nicht so weit gehen würde. Danach gefragt, was passiert wäre, wenn die Privatklägerin 1 doch sexuelle Handlungen angeboten hätte, antwortete der Beschuldigte, dass er in diesem Moment nicht "Nein" gesagt hätte. Er wisse es selber auch nicht, wieso er die Privatklägerin 1 unbedingt habe treffen wollen und nicht beim Chatten geblieben sei. Ihm sei nach dem ersten Tref- fen schon unwohl gewesen und beim zweiten wisse er nicht, warum er das gemacht habe. Es sei mehr die Fantasie, die den Reiz gehabt habe, als das Reale (act. D1 3/3 F/A 12 ff.). Schliesslich sind die Bestreitungen des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.5.5) – nicht mit den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar.
E. 4.2.6 Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen bestreitet, stellt er grundsätz- lich auch in Abrede, der Privatklägerin 1 dafür Fr. 200.– übergeben zu haben
- 17 - (vgl. act. D1 3/5 F/A 49). Seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung zum Grund der Geldzahlung sind jedoch uneinheitlich und abwegig. Bei der delegierten poli- zeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2025 führte der Beschuldigte zunächst aus, die Gegenleistung für das Geld sei eigentlich gewesen, dass er die Privatklägerin 1 sehe und weiter mit ihr Kontakt haben könne. Ein Paar Fragen später erklärte er, es sei abgemacht gewesen, dass er ihr das Geld gebe und sie dann weiterhin seine Königin sei (act. D1 3/1 F/A 87 ff.). An der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2025 hingegen erzählte der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin 1 das Geld einfach so gegeben habe, da sie ihm geschrieben habe, dass sie Geld brauche. Er habe ihr gesagt, er könne nicht einfach Geld geben, dann könnten sie es auch lassen. Deswegen sei er dann das Geld bringen gegangen. Er verneinte auf Nachfrage, dass er der Privatklägerin 1 Geld für sexuelle Gegenleistungen gebracht habe. Für ihn sei das Devote das Ding gewesen. Es sei schwierig zu erklären (act. D1 3/2 F/A 16 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ihm darum gegangen sei, dass er und die Privatklägerin 1 weiterschreiben würden und nicht um das, was in der F._____ hätte passieren sollen oder wie auch immer (act. D1 3/3 F/A 18). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte jedes Mal, wenn er nach dem Grund für die Geld- zahlung an die Privatklägerin 1 gefragt wurde, ausweichend antwortete und nach einer Erklärung rang. Einerseits soll er der Privatklägerin 1 einfach so Geld ge- bracht haben, andererseits habe er ihr auch gesagt, dass er nicht einfach so – und damit eigentlich ohne Gegenleistung – Geld geben könne. Dies alles obwohl der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.4.2 ff.) – mit der Privatklä- gerin 1 über Snapchat genau vereinbart hatte, was als Gegenleistung für das Geld vorgenommen werden sollte.
E. 4.2.7 Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb auf diese zur Sachverhaltserstellung nicht abgestützt werden kann.
E. 4.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. Er griff widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 ein und verletzte sie dadurch schwer in ih- ren Persönlichkeitsrechten. Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt.
E. 4.3.1 Die Privatklägerin machte in der Untersuchung sehr detaillierte, ausführliche, zusammenhängende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen. So schil-
- 18 - derte sie zunächst das Kennenlernen in beiden Einvernahmen detailliert und im Wesentlichen identisch. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2023 gab sie in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte sie auf Snapchat geaddet habe, sie seine Anfrage angenommen und er sie dann gefragt habe, wie alt sie sei. Da habe sie ihm mitgeteilt, dass sie 14 Jahre als sei und ihn nach seinem Alter gefragt. Der Beschuldigte habe ihr aber nicht geantwortet und sie gefragt, ob sie ihm ein Bild von ihr schicken könne, was sie gemacht habe. Sie habe aber trotzdem wissen wollen, wie alt er sei. Der Beschuldigte habe aber erst auf ihre dritte Frage hin geantwortet, wie alt er sei, dass er über 20 sei. Am gleichen Tag habe er zu ihr gesagt, dass er sie wie eine Königin behandeln würde. Sie habe nicht ganz ge- wusst, was sagen und einfach mit "okay" geantwortet. Sie hätten dann in der Folge die ganze Zeit geschrieben, einander Bilder geschickt und sich ein erstes Mal im Wald getroffen, woraufhin die Privatklägerin 1 diesbezügliche Aussagen machte (act. D1 4/1/2 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. November 2023 beschrieb die Privatklägerin 1 übereinstimmend zu ihren Aus- sagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte ihr auf Snapchat eine Freundschafts- anfrage geschickt habe, welche sie angenommen habe und sie ihm auf seine Frage nach ihrem Alter gesagt habe, dass sie 14 Jahre als sei. Erneut erwähnte sie, dass sie den Beschuldigten auch nach seinem Alter gefragt habe und er ihr erstmal nicht geantwortet habe, sie ihm ein Bild von sich geschickt und ihn danach erneut nach seinem Alter gefragt habe, woraufhin er glaublich 25 angegeben habe. Auch hier erwähnte sie, dass er sie dann wie seine Königin habe behandeln wollen und sie daraufhin "okay" oder so etwas gesagt habe. Sie hätten dann weitergeschrieben und auch Bilder ausgetauscht sowie sich ca. am 21. August 2023 im Wald getroffen (act. D1 4/1/6 F/A 17).
E. 4.3.2 Zum Treffen vom 26. August 2023 führte die Privatklägerin 1 in freier Erzäh- lung aus, dass der Beschuldigte im Vorfeld gesagt habe, dass er für sie alles ma- chen würde und sie dann versucht habe, ihn nach Geld zu fragen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Für mich hast du keine Zeit, aber für Geld hast du schon Zeit?!". Sie habe ihn dann um Fr. 150.– gebeten und der Beschuldigte sei dann damit ein- verstanden gewesen, ihr Geld zu bringen, wenn sie sich etwas Zeit für ihn nehme. Sie habe ihm gesagt, dass er sie ausnahmsweise küssen dürfe, der Beschuldigte
- 19 - habe aber mehr gewollt. Er habe auch die Unterwäsche, die sie getragen habe, gewollt. Da sie ihre Tage gehabt habe, habe sie eine andere mitgenommen, die sie gar nicht trage. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Schwester und ein Kollege von ihr an das Treffen mitkommen würden. Da habe der Beschuldigte entgegnet, dass er extra Fr. 200.– dabei habe und bereits auf dem Weg sei, dann könne er gleich um- drehen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr das egal sei und er habe daraufhin gesagt, dass sie sich trotzdem treffen können würden, aber ohne den Kollegen, die Schwester sei egal (act. D1 4/1/2 F/A 18, 111 ff.).
E. 4.3.3 Der Beschuldigte sei dann an die F._____ gekommen, sie sei dann noch im Zug mit ihrer Schwester gewesen und sie hätten sich gegenseitig den Standort ge- schickt und sich dann an der F._____ getroffen. Die Schwester sei draussen ge- blieben, der Beschuldigte sei vor ihr reingegangen, damit man nicht sehe, dass sie sich kennen würden und sie selber sei hinter ihm gelaufen. Sie seien dann mit dem Lift runter in die Garage gefahren und zu seinem Auto gegangen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es in seinem Kofferraum Platz habe für beide und sie sich viel- leicht im Kofferraum treffen könnten. Sie habe ihm dann gesagt, sie wolle das nicht, sie sollten es draussen machen und er habe entgegnet, dass es dort Kameras habe. Dann seien sie aber zum Treppenhaus gegangen und er habe sie geküsst und sie habe ihm gesagt, dass sie zuerst sein Geld haben wolle. Er habe ihr dann das Geld gegeben und habe sie weiter küssen wollen. Sie habe ihm dann die mit- gebrachte Unterwäsche gegeben. Der Beschuldigte habe daraufhin seine Hand in ihre Unterwäsche hineingeführt und sie an ihrem Po-Loch gestreichelt. Danach habe er ihre Hand genommen und in seinen Schwanz hineingegeben, der steif ge- wesen sei, und habe sie etwas zu sich herangezogen, damit sie ihre Hand nicht herausnehme oder so irgendetwas sowie sie über ihre Wäsche über der Kleidung berührt. Anschliessend habe er gesagt: "Willst du mein Po-Loch sehen?". Sie habe einfach "Ja, okay" gesagt und er habe es dann halt gezeigt und gesagt: "Wetsch jetzt nöd berühre?". Sie habe "Ja, nein, ist okay" entgegnet und er habe gesagt: "Ja aber ich chan dir helfe". Sie habe dann nicht gewusst, was machen und er habe ihre Finger genommen und sich damit selber am Po-Loch gestreichelt. Sie habe dann aufs Handy geschaut und gesehen, dass sie gehen müsse, da ihre Mutter und ihre Schwester sie mehrmals angerufen hätten und habe dem Beschuldigten,
- 20 - gesagt, sie müsse gehen. Er habe dann gefragt, was mit dem Abschiedskuss sei und sie habe geantwortet: "Okay, mach aber schnäll". Der Beschuldigte habe dann einen Zungenkuss probiert oder so, aber sie habe ihren Mund die ganze Zeit zu gehabt. Sie sei dann gegangen, habe sich zuerst verlaufen, aber dann ihre Schwes- ter gehört und sei mit ihr dann raufgegangen (act. D1 4/1/2 F/A 18, 38, 52). Auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin überdies, wie der Beschuldigte das Po-Loch gezeigt habe. Er habe sich umgedreht, seine Hose ausgezogen, ir- gendwie nach vorne gebeugt und so mit seinen Händen aufgezeigt. Erneut be- schrieb sie, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es berühren wolle, sie dies nicht gewollt habe, er ihr seine Hilfe angeboten habe und dann ihre Finger genommen und das Po-Loch irgendwie gestreichelt habe (act. D1 4/1/2 F/A 42).
E. 4.3.4 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom
8. November 2023 schilderte die Privatklägerin 1 den gleichen Tatablauf. Überein- stimmend zu ihren Aussagen bei der Polizei gab sie an, wie sie den Beschuldigten zunächst darum gebeten habe, ihr Geld zu bringen und er entgegnet habe, dass sie für Geld Zeit habe, für ihn aber nicht und sie sich daraufhin am 26. August 2023 mit dem Beschuldigten bei der F._____ getroffen habe. Wiederum erwähnte sie ein nebensächliches und originelles Detail, nämlich dass der Beschuldigte vor ihr ge- laufen sei, damit man nicht sehen würde, dass sie zusammengehören würden. Ebenfalls gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin 1, dass sie danach in die Tief- garage hineingegangen seien und der Beschuldigte gefragt habe, ob sie nicht doch lieber in sein Auto gehen wolle, was sie aber nicht gewollt und daher abgelehnt habe. Sie seien extra zum Treppenhaus gegangen, wo es keine Kameras gegeben habe, und der Beschuldigte habe sie erstmal umarmt und geküsst und sie habe dann das Geld verlangt. Nach der Geldübergabe habe sie ihm die mitgebrachte Unterhose gegeben und der Beschuldigte habe daraufhin seine Finger in ihre Un- terwäsche getan. Präzisierend erwähnte sie hier, dass sie dem Beschuldigten ge- sagt habe, er dürfe nicht ihre Vagina da anfassen, weil sie ihre Tage habe. Gleich wie bei der Polizei beschrieb sie daraufhin, wie der Beschuldigte ihr Po-Loch ge- streichelt habe, danach gefragt habe, ob sie seinen Schwanz berühren wolle. Bei der Staatanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin 1 neu, dass sie dann in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten berührt habe, der hart
- 21 - gewesen sei. Gleich wie bei der Polizei führte sie weiter aus, dass der Beschuldigte sie danach gefragt habe, ob sie sein Po-Loch sehen wolle, sie einfach "Okay" ge- antwortet habe, der Beschuldigte dann seine Hose runtergelassen, sich umgedreht sowie sich gezeigt habe und sie dann gefragt habe, ob sie es berühren wolle, wor- aufhin sie glaublich "Nein" gesagt habe. Danach habe der Beschuldigte gefragt, ob er ihr helfen solle, wobei sie nicht geantwortet habe bzw. ein bisschen gelacht habe und er dann ihre Finger genommen und sich damit am Po-Loch berührt habe. Dann habe sie gesehen, dass ihre Schwester, Mutter und ihr Vater sie mehrmals ange- rufen hätten und dem Beschuldigten gesagt, dass sie los müsse, danach habe sie sich verlaufen, jedoch schliesslich ihre Schwester gehört und sei zu ihr gegangen (act. DA 4/6 F/A 17 ff., 30 ff., 61 ff., 155 ff.).
E. 4.3.5 Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin 1 sodann auf Nach- frage, dass der Beschuldigte sie zwischen 30 Sekunden und einer Minute am Po- Loch gestreichelt habe, sie den Penis des Beschuldigten während etwa 20 Sekun- den umfasst habe und der Beschuldigte sie glaublich ca. zehn Sekunden über den Kleidern an ihren Brüsten berührt habe sowie mit ihren Fingern ca. zehn bis 30 Sekunden lang sein Po-Loch gestreichelt habe (act. D1 4/1/6 F/A 49, 54 ff., 70 f.). Ferner fällt auf, dass bei den Aussagen der Privatklägerin 1 auch keine Struktur- brüche ersichtlich sind. Sie schilderte nämlich die Geschehnisse vor der Tat, ins- besondere in Bezug auf das Kennenlernen und das erste Treffen im Wald, in dem- selben Detailgrad wie das Kerngeschehen, was als Realkennzeichen gesehen wer- den kann. Minime Inkonsistenzen, wie dass die Privatklägerin 1 zunächst sagte, dass der Beschuldigte ihre Hand genommen habe und an seinen steifen Penis ge- führt habe, später jedoch auch einmal erwähnte, dass sie auf seine Frage hin selber in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten umfasst habe, sind absolut nachvollziehbar und vermögen die ansonsten sehr detaillierten und gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu beschlagen, zumal sie auch angab, sich nicht sicher zu sein (act. D1 4/1/2 F/A 18; act. D1 4/1/6 F/A 63). Die Privatklägerin 1 legte im Übrigen jeweils auch offen, wenn sie etwas nicht wusste, wie beispielsweise die Reihenfolge der Berührungen genau war. So mochte sie sich nicht mehr genau zu erinnern, ob der Beschuldigte sie an den Brüs- ten angefasst, sie dann auf die Uhr geschaut habe und dann das "mit dem Arsch"
- 22 - gekommen sei oder ob zuerst das Anfassen der Brüste, dann "das mit dem Arsch" passiert sei und sie dann auf die Uhrzeit geschaut habe. Sie wisse einfach, dass das "mit dem Arsch" am Schluss gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 74 f.). Ebenfalls wirken ihre Aussagen als tatsächlich erlebt, wenn die Privatklägerin 1 sagt, dass ihr noch etwas in den Sinn gekommen sei, was sie vergessen habe, zu sagen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie nämlich an, dass sie noch vergessen habe, zu sagen, dass der Beschuldigte einen Steifen gehabt habe sowie gesagt habe, dass sie es berühren könne und daraufhin ihre Hand hingetan habe und es berührt habe (act. DA 4/6 F/A 43).
E. 4.3.6 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht ebenfalls, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. act. 38 S. 3 f.), dass die Privatkläge- rin 1 sehr detailliert schildern konnte, was, wann und wo geschah sowie die Ge- spräche und Chats mit dem Beschuldigten teilweise wörtlich wiedergeben konnte. Exemplarisch ist hierzu die Wiedergabe der Konversation im Zusammenhang mit der Berührung des Anus des Beschuldigten bei der Polizei zu erwähnen: Dann hat er gesagt: «Ja, aber dörf ich... willsch jetzt min Po-Loch gseh?» Und ich so: «Ja, okay.» Dann hat er es halt gezeigt. Dann hat er gesagt: «Wetsch jetzt nöd berü- here?» Und ich so: «Ja, nein, ist okay.» oder irgend so etwas. Und dann hat er gesagt: «Ja aber ich chan dir helfe.» (sehr schnell gesprochen) ... dann habe ich nicht gewusst, was machen, was ich gesagt habe... und dann hat er meine Finger genommen und hat sich selber am Teil gestreichelt, am Po-Loch. (act. D1 4/1/2 F/A 38). Überdies belastete die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auch nicht übermäs- sig und sagte vorsichtig aus. So führte sie nämlich aus, dass die Berührungen alle- samt sehr kurz gedauert hätten, der Beschuldigte sie nicht gezwungen habe und er ihr nicht weh getan habe oder grob gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 24, 43). Aus- serdem beschönigte die Privatklägerin ihre eigene Rolle nicht und hat auch ihren eigenen Anteil eingestanden. So gab sie an, dass der Beschuldigte sie beim ersten Treffen im Wald habe sehen wollen. Beim zweiten Mal habe sie ihn aber wegen Geld gefragt, also sei das zweite Mal ihr Teil gewesen (act. D1 4/1/2 F/A 48). Aus- serdem gab sie zu, den Beschuldigten nach Fotos von seinem Penis, Anus etc. gefragt zu haben (act. D1 4/1/6 F/A 105 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri-
- 23 - vatklägerin 1 als sehr glaubhaft anzusehen und es kann zur Erstellung des Sach- verhalts darauf abgestellt werden.
E. 4.4 Während eines Tatzeitraums von fast zwei Jahren hatte der Beschuldigte mindestens monatlich vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2, wo- bei der Beschuldigte zu Beginn dieses Zeitraums knapp 31 Jahre alt war, die Pri- vatklägerin 2 hingegen gerade mal 14 Jahre alt. Des Weiteren besass der Beschul- digte insgesamt 28 Fotos der Privatklägerin 2 auf seinem Mobiltelefon, welche un- ter anderem ihre nackten Brüste, ihre Vulva sowie ihren Anus abbildeten. Zwar er- folgten die sexuellen Handlungen aufgrund der geführten Liebesbeziehung in beid- seitigem Einvernehmen, jedoch nutzte der Beschuldigte dieses Vertrauensverhält- nis zur Befriedigung seiner Lust schamlos aus. Zu beachten ist ausserdem, dass
- 52 - die Privatklägerin 2 in sexueller Hinsicht gänzlich unerfahren war. Dennoch recht- fertigt die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in sexuelle Handlungen eine Re- duktion der Genugtuung um einen Viertel (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und 5). Ob und falls ja, welche Beeinträchtigungen die Privatklägerin 2 durch die Handlungen des Beschuldigten davon getragen hat, ist nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2024 nicht über die damaligen Geschehnisse sprechen konnte resp. wollte, nicht auf eine andau- ernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens geschlossen werden. Auch aus den Ak- ten ergeben sich keine solchen Anhaltspunkte. In Anbetracht der gesamten Um- stände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, er- scheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem
28. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Verfah- rens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, machte in ihrer Honorarnote vom 11. März 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 16'539.90 geltend (act. 35/2). Die darin enthaltenen geschätzten Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinhalb Stunden werden gemäss der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung um Fr. 475.65 (2 x 220.– +
E. 4.4.1 Bei der Privatklägerin 1 wurde die Fr. 200.– Geldnote sichergestellt, die der Beschuldigte ihr am 26. August 2023 anlässlich des Treffens an der F._____ über- geben hatte (act. D1 6/2/1). Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Haus- durchsuchung in seinem Auto ein Damenslip sichergestellt, welcher der Privatklä- gerin 1 gehört und den sie dem Beschuldigten anlässlich des Treffens an der F._____ von zu Hause mitgebracht und ihm übergeben hat (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8).
E. 4.4.2 Schliesslich liegt bei den Akten sodann der Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1). Die für diesen Sachverhalt re- levanten Passagen aus dem Chat lauten wie folgt:
- 24 - Darin ist zu lesen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am 25. August 2023, 19:23:03 Uhr, nach Geld fragt und der Beschuldigte in der Folge wissen möchte, ob es nur um die Geldübergabe gehen würde und die Privatklägerin 1 aber nichts mit ihm "haben" würde. Daraufhin beschreibt der Beschuldigte seine Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Handlungen, die anlässlich des Treffens vom 26. Au- gust 2023 für die Geldübergabe vorgenommen werden sollen. Er schreibt unter anderem, dass die Privatklägerin 1 ihm eine Unterhose mitbringen, seinen Penis und sein Po-Loch anfassen solle, er ihre "Muschi", ihren "Arsch" und ihre "Titten" berühren könne und sie ihm befehlen soll (act. D1 6/1 Nr. 5934 ff.).
E. 4.5 Gesamtwürdigung
E. 4.5.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, am 26. August 2023, ca. 13:10 Uhr, in der Tiefgarage an der F._____ 1, … Zürich, die Privatklägerin 1 umarmt zu haben, ihr Fr. 200.– überge- ben zu haben und von ihr eine Unterhose entgegen genommen zu haben (vgl. E. II.4.2.1). Bezüglich der übrigen von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente, insbe- sondere der eingeklagten sexuellen Handlungen kann in erster Linie auf die über- aus ausführlichen, lebensnahen, widerspruchsfreien und damit sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Diese beschrieb in beiden Ein- vernahmen im Wesentlichen identisch, wie sie den Beschuldigten zunächst über Snapchat kennengelernt und mit ihm gechattet, ihn etwas später nach Geld gefragt habe, welche sexuellen Handlungen als Gegenleistung dafür anlässlich ihres Tref- fens am 26. August 2023 vereinbart worden waren und in der Folge auch vorge- nommen wurden. Sie erzählte, wie der Beschuldigte sie geküsst und umarmt, sie dann zuerst das versprochene Geld einverlangt und ihm die mitgebrachte Unter- hose übergeben habe. Einheitlich schilderte sie danach ebenfalls, dass der Be- schuldigte sie an ihrem Anus gestreichelt, dann ihre Hand an seinen erigierten Pe- nis geführt habe, den sie umfasst habe und der Beschuldigte ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt habe. Schliesslich führte sie wiederum kon- sistent aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht, seine Hose runtergelassen, nach vorne gebeugt, seine nackten Pobacken gespreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, habe ob sie seinen Anus streicheln wolle. Sie habe gezögert, woraufhin
- 25 - der Beschuldigte ihre Finger genommen und mit diesen für einige Sekunden seinen Anus gestreichelt habe sowie zum Abschied versucht habe, ihr einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie ihre Lippen zusammenge- presst habe (vgl. E. II.4.3.1 ff.). Ihre Ausführungen wirken insbesondere auch auf- grund der teilweise wiedergegebenen wörtlichen Konversationen mit dem Beschul- digten, des Detaillierungsgrades und der beschriebenen Gefühlswelt besonders re- alistisch und damit glaubhaft. Sie gab unter anderem an, dass sie die Berührungen unangenehm gefunden habe und im Nachhinein hätte sie ihn früher blockieren sol- len, was sie nach dem Treffen im Wald schon habe machen wollen. Sie habe auch Angst gehabt, was dann passieren würde, da er nach dem Blockieren noch Screen- shots von den Chats hätte machen oder Bilder hätte speichern können (act. D1 4/1/2 F/A 43 ff).
E. 4.5.2 Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden ferner durch objektive Beweismit- tel gestützt. Der ihr vom Beschuldigten übergebene Geldbetrag von Fr. 200.– sowie die dem Beschuldigten von ihr übergebene Unterhose konnten sichergestellt wer- den. Ihre Aussagen werden sodann durch den sichergestellten Snapchatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten untermauert. Darin ist zu lesen, wie die Pri- vatklägerin 1 den Beschuldigten nach Geld fragt und der Beschuldigte daraufhin beschreibt, welche Handlungen für die Übergabe des Geldes vorgenommen wer- den sollen und zwar, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis und seinen Anus an- fassen soll, er ihre Vulva, ihren Anus und ihre Brüste berühren könne und sie ihm befehlen solle. Im Chat beschreibt der Beschuldigte also seine Vorstellungen und Wünsche bezüglich der exakt gleichen Handlungen, die am Folgetag gemäss der Privatklägerin 1 auch in die Realität umgesetzt werden. Die Aussagen der Privat- klägerin 1 machen klar, dass die eingeklagten sexuellen Handlungen die Fortset- zung des Chats sind.
E. 4.5.3 Der Beschuldigte liess mehrere Einwände gegen die Aussagen der Privat- klägerin 1 vorbringen. Die Privatklägerin 1 sei insbesondere von ihrer Mutter dazu gedrängt worden, mehr zu erzählen, als was eigentlich passiert sei. Zudem habe sie vor ihrer Familie ihr Gesicht dadurch wahren wollen, sodass sie als "Opfer" da- stehen würde, anstatt als Teenagerin mit einer perversen Fantasiewelt sowie wil-
- 26 - den sexuellen Vorstellungen und die Privatklägerin 1 habe nicht zugeben wollen, dass sie den Beschuldigten für Geld ausgenutzt habe. Zudem verwundere es kei- neswegs, dass die Privatklägerin 1 genau diejenigen sexuellen Handlungen als tat- sächlich so geschehen dargestellt habe, über die sie mit dem Beschuldigten in den zwei Tagen vor dem Treffen noch geschrieben habe, da sie schliesslich gewusst habe, was sie geschrieben habe (act. 43 Rz. 6 ff.).
E. 4.5.4 Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht abzuschwächen vermag, dass sie sozusagen den Chat mit dem Beschuldigten als Vorlage für ihre Schilderungen der eingeklagten sexuellen Handlungen gehabt habe. Vielmehr leuchtet ein, dass die zuvor vereinbarten Hand- lungen in der Folge auch stattgefunden haben und somit die Aussagen der Privat- klägerin 1 stützen. Sodann ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso die Pri- vatklägerin 1 vor ihrer Mutter bzw. der Familie besser dastehen würde, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt, zumal sie von Beginn an einräumte, vom Beschul- digten Geld verlangt zu haben und auch nichts beschönigte. Selbst wenn dem so wäre, vermöge dies die sehr detaillierten und lebensnahen Aussagen der Privatklä- gerin 1 nicht zu erklären. Die Ausführungen des Beschuldigten über die Privatklä- gerin 1, insbesondere die angeblichen perversen Fantasien und wilden sexuellen Vorstellungen einer unerfahrenen Teenagerin, kommen sodann einer eigentlichen Täter-Opfer-Umkehr gleich und sind nicht zu hören. Vielmehr war es eben gerade nicht einmal die Privatklägerin 1 selber, die den Fall ins Rollen brachte, sondern ihre Schwester, welche die Eltern informiert hatte (vgl. act. D1 1/1). Die Privatklä- gerin 1 wusste gar nicht, weshalb das Ganze bei der Polizei gelandet ist und es war ihr auch eher egal, ob der Beschuldigte bestraft wird (act. D1 4/1/2 F/A 60 ff., 83 f.). Sodann spricht es eben gerade nicht dafür, dass es zu keinen sexuellen Handlun- gen gekommen sei, da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Nachgang zum Treffen an der F._____ blockiert hatte, weil er ja den Kontakt zu ihr hätte fortführen wollen (act. 43 Rz. 12). Stattdessen wurde es dem Beschuldigten wohl zu diesem Zeitpunkt endlich bewusst, dass er etwas Strafbares getan hat und deshalb den Kontakt zu ihr sofort abbrechen wollte. Schliesslich vermögen auch die Ausführun- gen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblich starke Frequentierung der Tief- garage an der F._____ an einem Samstagnachmittag nicht zu überzeugen (act. 43
- 27 - Rz. 10). Einerseits ist diese Tiefgarage an der F._____ nicht mit z.B. dem Parkhaus H._____ oder I._____-allee zu vergleichen und deshalb nicht so stark frequentiert, wie dies behauptet wird. Andererseits haben die sexuellen Handlungen gemäss der Privatklägerin 1 auch im Treppenhaus stattgefunden, wobei erfahrungsgemäss viele Personen den Lift benützen und es deshalb gut möglich ist, dass man für ein paar Minuten niemandem begegnet.
E. 4.5.5 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu über- zeugen. Auf ganz klare Fragen, gab er unklare Antworten und zeigte ein auswei- chendes und beschönigendes sowie widersprüchliches Aussageverhalten. Beson- ders unglaubhaft ist beispielsweise seine Aussage, dass keine sexuelle Motivation hinter der Entgegennahme des Slips der Privatklägerin 1 bestanden habe (act. D1 3/1 F/A 120). Allerdings zeigte er sich darin geständig, der Privatklägerin 1 am 26. August 2023, nachmittags, ein Foto seines nackten Penis mit der Unterhose der Privatklägerin 1 über seinem Penis via Snapchat geschickt zu haben (vgl. E. II.2.2). Dies kann nicht anders als sexuell motiviert gedeutet werden. So- dann stehen auch seine Aussagen, dass er der devote Part sei und nichts einfor- dere mit dem Snapchatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Wider- spruch (act. D1 3/2 F/A 23). Dort beschreibt er nämlich explizit, wie sich die Privat- klägerin 1 verhalten soll, d.h. dass sie den befehlenden Part übernehmen und sich nicht zurückhalten soll und welche sexuellen Handlungen er sich wünscht (act. D1 6/1 Nr. 5952 ff., vgl. E. II.4.4.2). Die Bestreitungen des Beschuldigten hinsicht- lich der eingeklagten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 an der F._____ sind schliesslich nicht mit der tags zuvor auf Snapchat geführten Konversation zwi- schen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar, in welcher die für die Geldübergabe vorzunehmenden sexuellen Handlungen exakt beschrieben werden. Zusammen- fassend ergibt sich, dass der angeklagte objektive Sachverhalt in Dossier 1 hin- sichtlich des Treffens mit der Privatklägerin 1 an der F._____ anhand der vorhan- denen Beweismittel anklagegemäss erstellt werden kann.
E. 4.5.6 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte, auch wenn er zunächst angab, dass ihm dies bewusst gewesen sei, diesbezügliche spätere
- 28 - Fragen in der Untersuchung jedoch teilweise ausweichend beantwortete (act. D1 3/1 F/A 23 f., 133 f; act. D1 3/2 F/A 28; act. D1 3/5 F/A 50 f.). Überdies schrieb die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten in einer der ersten Chatnachrichten, dass sie 14 Jahre alt sei, nachdem der Beschuldigte sie danach gefragt hatte (act. D1 6/1 Nr. 4 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass seinen Handlungen se- xuelle Bedeutung zukam, da es sich objektiv gesehen offensichtlich um sexuelle Handlungen handelt und diese bei ihm auch sexuelle Erregung auslösten. Sodann wollte er diese auch vornehmen, was er in der Folge auch tat. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine In- timitäten vornehmen bzw. dulden würde, da er selber anerkennt, dass der Auslöser des zweiten Treffens die Bitte der Privatklägerin 1 ihr Geld zu bringen, war. Wenn die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur des Geldes wegen treffen wollte, musste ihm auch klar sein, dass sie die sexuellen Handlungen auch nur aus diesem Grund vornahm bzw. geduldet hat. Auch der subjektive Sachverhalt kann somit als erstellt betrachtet werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Ent- gelt im Sinne von Art. 196 StGB sowie als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (act. D1 16/11 S. 22; act. 38 S. 1, 6). Die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft ist in zutreffender Weise erfolgt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 5 Strafe für die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt
E. 5.1 Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei für seine wirt- schaftlichen Einbussen, namentlich den durch Untersuchungshaft bedingten Lohnausfall, mit einem Betrag von Fr. 6'712.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Ok-
- 54 - tober 2023 zu entschädigen. Zudem sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 6'200.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Oktober 2023 zu entrichten (act. 43 S. 2, Rz. 66 ff.).
E. 5.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO kann der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zugesprochen werden, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.
E. 5.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte sämtlicher Vorwürfe schuldig gespro- chen. Folglich wurde die Untersuchungshaft recht- und verhältnismässig angeord- net und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten sind ab- zuweisen.
- 55 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewäh- rung- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugs- dienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewäh-
- 56 - rungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wiedereinglie- derung des Kantons Zürich beauftragt.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.
E. 6 Strafe für die mehrfache Pornografie
- 36 -
E. 6.1 Herstellen von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen
E. 6.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023, d.h. während eineinhalb Monaten 120 Nachrichten mit pornografischem Inhalt schickte. Die Privatklägerin 1 erhielt täglich mehrere Nachrichten des Beschuldigten mit derbem Inhalt. Der Be- schuldigte beschrieb, wie er ihre "Muschi" und das Po-Loch lecken würde, wie die Privatklägerin 1 ihm das Po-Loch lecken würde, ihren Zeh, ihren Finger oder einen Eiswürfel in sein Po-Loch schieben solle. Sodann schrieb der Beschuldigte, dass er sich vorstellt, wie die Privatklägerin 1 ihm in den Mund und ins Po-Loch uriniert und ihn wie Hündchen am Penis zieht etc. Der Chat enthält jedoch keine Gewalt- fantasien oder dergleichen. Die Privatklägerin 1 ging zwar teilweise auf die Nach- richten ein, dies jedoch sehr einsilbig und es entsteht der Eindruck, dass sie nicht recht wusste, wie sie reagieren sollte. Betreffend die subjektive Tatschwere ist an- zumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich allein zur Befriedigung seiner Lust.
E. 6.1.2 Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkom- ponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.
E. 6.2 Verbreiten von harter Pornografie an eine Person unter 16 Jahren
E. 6.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 15 Mal, oft mehrere, Fotos seines nackten erigierten Penis, seines Anus, einmal mit seinem Finger im Anus, sowie ein Foto, das ihn nackt auf allen Vieren von hinten am Boden zeigt schickte (act. D1 2/2). Er sandte der Privat- klägerin 1 überdies acht pornografische Videoaufnahmen von sich, nämlich ein Vi- deo vom Urinieren und/oder Kot ausscheiden, ein weiteres Video, bei welchem er seinen Anus in Nahaufnahme präsentiert und selbst berührt, ein Video seines eri- gierten Penis sowie ein Video, wie er sich selbst befriedigt. Der Beschuldigte schickte diese Fotos und Videos im Zeitraum vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023
- 37 - an die Privatklägerin 1 und damit erhielt sie während eineinhalb Monaten mehrmals pro Woche ein solches Foto oder Video. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Privatklägerin 1 als zum Tatzeitpunkt 14-Jährige nicht mehr zur Gruppe besonders schutzbedürftiger junger Kinder gehörte und den Beschuldigten auch aufforderte, ihr die genannten Fotos und Videos zu schicken. Trotzdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuell unerfahrene Privatklägerin 1 mit sehr derben Bildern konfrontierte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte wiederum direktvorsätzlich und allein zur Befriedigung seiner Lust und damit aus egoistischen Motiven handelte.
E. 6.2.2 Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen, wofür isoliert betrachtet eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu verhängen wäre. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe somit um 60 Tagessätze zu asperieren.
E. 6.3 Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie, teilweise mit sexuellen Handlungen mit Tieren und teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen
E. 6.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass auf dem iPhone X 28 Fotos der minderjährigen Privatklägerin 2, welche ihre nackten Brüste, ihre nackte Vulva und ihren Anus abbildeten, sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich um verhältnismässig harmlose Darstellungen, bei welchen die Pri- vatklägerin 2 nicht in sexuelle Handlungen involviert war. Zudem wurden auf dem iPhone Mini des Beschuldigten 14 Videos und 37 Fotos gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, bei denen z.B. Hunde Frauen im Genitalbereich lecken, Frauen anal von Hunden penetriert werden oder auch die vaginale Pene- tration einer Kuh mit einem Dildo zu sehen ist. Bei diesen handelt es sich um eine nicht unbeachtliche Anzahl sehr verstörender Darstellungen. Sodann wurden zwei Videoaufnahmen von pubertierenden Mädchen, welche ihre Brüste zeigen sowie auf dem USB-Stick weitere 17 Fotos und 14 Videos von nackten, pubertierenden Mädchen mit Nahaufnahme ihrer Genitalien und bei der Selbstbefriedigung sicher- gestellt. Ohne den Inhalt der Bilder und Videos zu bagatellisieren, ist festzuhalten, dass vom Umfang und Inhalt her bedeutend schwerwiegendere Fälle denkbar sind.
- 38 - Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann gesagt werden, dass der Beschul- digte erneut direktvorsätzlich handelte und diese Fotos und Videos zur eigenen Lustbefriedigung besass.
E. 6.3.2 Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkom- ponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht anzusehen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Auf- grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den übrigen Ver- stössen gegen Art. 197 StGB erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe somit um 40 Tagessätze zu asperieren.
E. 6.4 Täterkomponenten
E. 6.4.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die Vorstrafe sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.3.1 f.).
E. 6.4.2 Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich aller Vorwürfe der Pornografie von Beginn an geständig (vgl. E. II.2.2 ff.). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine sehr erdrückende Beweislage vorlag, denn die Chats mit der Privatklä- gerin 1 und die Bilder und Videos betreffend den Besitz zum Eigenkonsum wurden auf seinen Geräten sichergestellt. Dagegen liegen die Bilder und Videos, die er der Privatklägerin 1 zugestellt hat, nicht bei den Akten (vgl. act. 37). Ohne das Geständ- nis des Beschuldigten wäre diesbezüglich wohl nicht alles erstellbar gewesen bzw. nur mit sehr grossem Aufwand, weshalb das Geständnis des Beschuldigten die Strafuntersuchung in dieser Hinsicht deutlich erleichtert hat. Dies rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe um etwa 40 Tagessätze, womit man ungefähr an der Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen kommt.
E. 6.4.3 Es erscheint damit insgesamt als angemessen, den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 6.5 Tagessatzhöhe
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E. 6.5.1 Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum.
E. 6.5.2 Der Beschuldigte gab an, zurzeit als … zu arbeiten und ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 5'900.– zu erzielen, welches er 13-mal ausbezahlt erhält. Er verfüge über kein Vermögen, habe jedoch einen Kredit von Fr. 18'000.– und das Leasing des Autos, die er regelmässig abbezahle. Er habe sodann keine Kinder oder sonstige finanziellen Unterstützungspflichten (act. D1 3/5 F/A 76 ff., Prot. S. 9 f.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 150.– als angemessen.
E. 7 Gesamtfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– als den Taten und dem Täter ange- messen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 31 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Au- gust 2024 beschlagnahmten Fr. 200.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
E. 8.1 % MwSt.) auf fünfeinhalb Stunden gekürzt. Folglich ist sie insgesamt mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der
- 53 - amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, machte in ihrer Honorarnote vom 10. März 2025 einen Honora- raufwand von Fr. 5'823.95 geltend (act. 36). Sie ist zusätzlich dazu für ihre Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünfeinhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – mit weiteren Fr. 594.55 (2.5 x Fr. 220.– + 8.1 % MwSt.) und folglich insgesamt mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten bleibt eine Nachforderung der Kosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 19).
E. 9 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Datenträger werden eingezo- gen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'706; Speichermedium für Datensicherungen, Asservat-Nr. A017'863'728; Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'762.
E. 10 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Kleider werden der Privatkläge- rin B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf die- ser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Damenbekleidung, Asservat-Nr. A017'724'140; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'151; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'162; Damenhose, Asservat-Nr. A017'724'173; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'863'808.
E. 11 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Geschäfts- Nr. 86099492 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sicherge- stellten Spuren und Spurenträger vernichtet.
- 57 -
E. 12 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 28. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 15 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
E. 16 Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 17 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'612.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Kosten Beschwerdeverfahren G-Nr. UH240387-O Fr. 16'064.25 amtliche Verteidigung MLaw X._____ Fr. 6'418.50 unentgeltliche Vertretung MLaw Y1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 18 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigen auferlegt.
- 58 -
E. 19 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 20 Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
E. 21 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 22 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben); den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin; den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, vierfach unter Beilage der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), gem. Disp.- Ziff. 9, 10, und 11;
- 59 - die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel gem. Disp.-Ziff. 10 bzgl. Herausgabefrist.
E. 23 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
4. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Morina Zur Beachtung:
- 60 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240149-L/U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. Kenny und Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw Morina Urteil vom 13. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
- 2 - Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. September 2024 (act. D1 16/11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als Vertreterin von B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter von C._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1 16/11 S. 22 f. und act. 38 S. 1 f.; sinngemäss)
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 150.00
3. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft, und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
5. Anordnung einer Weisung, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen
6. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB
7. Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten CHF 200.00 zu Gunsten der Staatskasse
8. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Datenträger
9. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Kleider
- 4 -
10. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
11. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'500.00 Anträge der Privatklägerin 1: (act. 39 S. 1 f.) "i. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und der mehrfachen Pornografie, u.a. zum Nachteil von B._____. ii. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. iii. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 13'000 zuzüglich 5% Zins ab 9. Juli 2023 zu bezahlen. iv. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für künftigen Schaden ersatzpflichtig ist.
v. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. vi. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung für die Interventionskosten gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. vii. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen." Anträge der Privatklägerin 2: (act. 41 S. 1) "1. Der Beschuldigte A._____ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie i.S.v. aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB und aArt. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von CHF 22'500 zzgl. Zins zu 5% seit
28. April 2018 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.
- 5 -
4. Die Privatklägerin C._____ sei für die ihr im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten im Umfang von CHF 10'766.75 zu entschädigen." Anträge der Verteidigung: (act. 43 S. 2 f.) "1. Herr A._____ sei vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Herr A._____ sei vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Herr A._____ sei in Bezug auf die Dateien auf dem Apple iPhone Mini und dem USB-Stick JetFlash Transcend der Pornographie nach Art. 197 StGB (Handlungen zum Eigenkonsum) schuldig zu sprechen.
4. Herr A._____ sei vom Vorwurf der Verbreitung der harten Pornographie an eine unter 16-jährige, vom Vorwurf der harten Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Unterhaltungen auf Snapchat), und dem Vorwurf der Pornografie in Bezug auf die Dateien auf dem iPhone X vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. Herr A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30 zu bestrafen.
6. Eventualiter zu Ziffer 5 sei Herr A._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen.
7. Es sei eine Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.
8. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Herr A._____ sei für die erstandene Untersuchungshaft von 31 Tagen eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'200.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Oktober 2023 auszurichten.
10. Herr A._____ sie für den erlittenen Lohnausfall eine Entschädigung von CHF 6'712.45 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Oktober 2023 auszurichten.
11. Dem Beschuldigten seien diejenigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche den Vorwurf der Pornografie auf den Datenträgern Apple iPhone Mini und UBS-Stick JetFlash Transcend betreffen, die übrigen Verfahrenskosten (zuzüglich MWSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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12. Eventualiter zu Ziffer 11 seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.
13. Subeventualiter zu Ziffer 11 seien die Verfahrenskosten herabzusetzen und zu stunden.
14. Die Koste der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen."
- 7 - Erwägungen I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
20. September 2024 ging am 26. September 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. D1 16/11). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung am 13. März 2025 vorgeladen, den Parteien eine Frist von 40 Tagen zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft dieselbe Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 stellte die Privatklägerin 2 durch ihren Rechtsvertreter nach einmaliger Fristerstreckung eine begründete Genugtuungsforderung (act. 19; act. 21). Sodann stellte die Privatklägerin 1 durch ihre Rechtsvertreterin nach Gewährung einer Notfrist von fünf Tagen mittels Eingabe vom 23. Dezember 2024 eine begründete Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung (act. 24; act. 25; act. 29). Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend die Gewährung der Notfrist erhob der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, auf welche mit Beschluss vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (act. 32). Innert Frist wurden von den Parteien keine Beweisanträge gestellt. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 2 (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil sogleich beraten und hernach mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 45; Prot. S. 30).
- 8 -
2. Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2. Sowohl die Geschädigte B._____ (Privatklägerin 1) als auch die Geschädigte C._____ (Privatklägerin 2) haben am 6. November 2023 respektive am
26. Juni 2024 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ausgefüllt sowie unterzeichnet und sich damit rechtzeitig als Privatklägerinnen konstituiert (act. D1 13/1/2; act. D1 13/2/2).
3. Verwertbarkeit von Einvernahmen 3.1. Der Beschuldigte hat nach Art. 147 StPO ein grundsätzliches Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, wobei dasselbe für Einvernahmen, welche im Sinne von Art. 312 StPO an die Polizei delegiert wurden, gilt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 147 N 1 f., N 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO er-
- 9 - hoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. 3.2. Am 26. August 2023 wurde E._____, die Mutter der Privatklägerin 1, als Auskunftsperson durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (act. D1 5/1). Da weder der Beschuldigte noch seine Verteidigerin an dieser Einvernahme anwesend waren und ihnen das Konfrontationsrecht auch nachträglich nicht gewährt wurde, dürfen die Aussagen von E._____ gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Bezüglich der weiteren Beweismittel sind hingegen keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit gegeben. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 20. September 2024 umschriebenen Sachverhalte vor (act. D1 16/11, vergleiche auch nachfolgend E. II.4.1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung teilweise geständig. 2.2. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend Dossier 1 (act. D1 16/11 S. 2 bis 21) anerkannte der Beschuldigte, der Privatklägerin 1, B._____, über Snapchat im Zeitraum von 12. Juli 2023 bis 26. August 2023 die in der Anklageschrift auf Seite 3 f. aufgeführten Bilder und Videos zugesendet zu haben, welche seinen Genitalbereich aufdringlich darstellten und einzig darauf ausgerichtet waren, geschlechtliche Erregung zu wecken (act. D1 3/1 F/A 67 ff.; act. D1 3/2 F/A 12; act. D1 3/5 F/A 13 ff., 52; Prot. S. 12). Die genannten Bilder und Videos konnten nicht sichergestellt werden und liegen nicht bei den Akten (vgl. act. 37). Jedoch liegt ein diesbezügliches Geständnis des Beschuldigten vor, welches sich auch mit dem Chatverlauf
- 10 - zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 deckt (act. D1 6/1 Nr. 340 ff.). Dieser Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten. 2.3. Ebenfalls geständig zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs, mit der Privatklägerin 1 im Rahmen einer schriftlichen Unterhaltung via Snapchat die auf Seiten 5 bis 20 der Anklageschrift aufgeführten Textpassagen grob sexuellen Inhalts verfasst zu haben, welche sich auf die 14-jährigen Privatklägerin 1 bezogen hätten und einzig darauf ausgerichtet gewesen seien, geschlechtliche Erregung zu wecken bzw. jeder andere Bedeutung vermissen lassen würden (act. D1 3/5 F/A 53; Prot. S. 13). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem sichergestellten Snapchatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1; act. D1 6/14), weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. 2.4. Sodann anerkannte der Beschuldigte auch den Vorwurf auf Seite 20 f. der Anklageschrift, auf seinem Apple iPhone X, seinem Apple iPhone Mini sowie seinem USB-Stick JetFlash Transcend pornografische Bilder und Videos von Minderjährigen und pornografische Bilder und Videos von sexuellen Handlungen mit Tieren gespeichert zu haben, welche objektiv darauf angelegt gewesen seien, beim Betrachter geschlechtliche Erregung zu wecken und der Beschuldigte diese zur eigenen Erregung genutzt haben soll (act. D1 3/5 F/A 54; Prot. S. 13). Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Sicherstellungen auf den genannten Datenträgern des Beschuldigten (act. D1 6/15). Auch dieser Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden. 2.5. Schliesslich gestand der Beschuldigte auch den ihm auf Seite 21 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt ein, nämlich mit der damals vierzehnjährigen Privatklägerin 2, C._____, eine Liebesbeziehung geführt zu haben, wobei es ab ca. Mitte Juni 2016 bis 29. April 2018 am damaligen Wohnort des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin 2 zu regelmässigem, d.h. mindestens monatlichem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. D1 3/5 F/A 25 ff., 55; Prot. S. 13 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich insbesondere mit den Aussagen der Privatklägerin 2 (act. D1 4/2/1 F/A 14 ff.), weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann.
- 11 - 2.6. Die übrigen, ihm gegenüber in der Anklageschrift vom 20. September 2024, erhobenen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, ist zu überprüfen, ob die bestrittenen Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente rechtsgenügend erstellt werden können. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist. 2.7. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1 3/1-5 und Prot. S. 14 ff.), die Aussagen der Privatklägerin 1 (act. D1 4/1/2; act. D1 4/1/6), der sichergestellte Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1; act. D1 6/14), die sichergestellte Fr. 200.– Geldnote (act. D1 6/2/1) und Unterhose der Privatklägerin 1 (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8). In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem
- 12 - kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.2. Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.3. In erster Linie ist nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden oder ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Folglich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein sogenannter Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.).
- 13 -
4. Erstellung des bestrittenen Sachverhalts (Dossier 1) 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. September 2024 vorgeworfen, am 26. August 2023, um ca. 13.10 Uhr bei der F._____ 1, … Zürich mit der Privatklägerin 1 gegen Bezahlung sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich zu diesem Zweck zusammen in die Tiefgarage bzw. in das Treppenhaus begeben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 geküsst und umarmt habe, woraufhin der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auf ihre Aufforderung hin zunächst die versprochenen Fr. 200.– übergeben habe, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine körperlichen Intimitäten vorgenommen oder geduldet hätte. 4.1.2. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten nach der Bezahlung eine Unterhose übergeben, welche sie von zuhause mitgebracht habe, woraufhin der Beschuldigte seine Hand von hinten in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 geführt und mit seinen Fingern ihren Anus während maximal einer Minute gestreichelt habe, was die Privatklägerin 1 aufgrund der Bezahlung zugelassen habe. Danach habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin 1 genommen und sie unter der Kleidung an seinen erigierten Penis geführt (eventuell habe sie selbst an den Penis des Beschuldigten gefasst), welchen die Privatklägerin 1 während etwa 20 Sekunden umfasst habe. Danach habe er ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt. Der Beschuldigte habe sich anschliessend umgedreht, seine Hose herunter gelassen, sich nach vorne gebückt, seine nackten Pobacken gespreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie seinen Anus streicheln wolle. Diese habe gezögert, woraufhin der Beschuldigte ihr Hand genommen, sie zu seinem Anus geführt und diesen mit ihren Fingern einige Sekunden gestreichelt habe. Zum Abschied habe der Beschuldigte versucht, der Privatklägerin 1 einen Zungenkuss zu geben, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie ihre Lippen zusammengepresst habe. 4.1.3. Bei all diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und seinen Hand-
- 14 - lungen sexuelle Bedeutung zugekommen sei. Dennoch habe er diese Handlungen mit einem Kind vornehmen wollen, wobei er auch gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 diese Handlungen ohne Bezahlung nicht vorgenommen bzw. zugelassen hätte (act. D1 16/11 S. 2 f.). 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, sich mit der Privatklägerin 1 am
26. August 2023, ca. 13.10 Uhr, bei der F._____ 1, … Zürich, im Treppenhaus der Tiefgarage getroffen und sie umarmt zu haben. Auch ist er geständig, der Privatklägerin 1 Fr. 200.– gegeben und von ihr nach der Übergabe des Geldes eine Unterhose erhalten zu haben (act. D1 3/1 F/A 84 ff.; act. D1 3/2 F/A 10 ff.; act. D1 3/3 F/A 18 ff; act. D1 3/4 F/A 3; act. D1 3/5 F/A 11 ff.; Prot. S. 15). Allerdings bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 den genannten Geldbetrag als Entgelt für sexuelle Handlungen gegeben zu haben sowie, dass es zu den in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 8 ff.; act. D1 3/2 F/A 9 ff.; act. D1 3/3 F/A 6 ff.; act. D1 3/4 F/A 3 ff.; act. D1 3/5 F/A 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). 4.2.2. Bei den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Ablauf des Treffens in der F._____ fällt auf, dass diese knapp sowie wenig detailliert sind und es ihnen an Realitätskriterien fehlt. So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2023 zunächst zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 ihm am 26. August 2025 geschrieben habe, dass sie Geld brauche und er ihr Fr. 150.– bringen solle. Er sei nach Zürich gefahren und habe in der Nähe vom Bahnhof gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann gekommen, er habe ihr das Geld gegeben und habe sie umarmt. Dann habe sie aber schon wieder gehen müssen, da ihre Schwester auf sie gewartet habe. Abgesehen von der Umarmung habe sie ihm noch ein Höschen von sich gegeben, worüber sie geschrieben hätten. Auf Nachfrage gab er ferner an, dass er die Privatklägerin 1 beim Eingang der Tiefgarage getroffen habe und sie dann in einen Gang gegangen seien. Ihm sei nämlich klar gewesen, dass es nicht so super aussehen würde, wenn er der Privatklägerin 1 Geld auf der Strasse gebe bzw. so ein "Alter" dort stehe und einer "Jungen" Geld
- 15 - gebe und diese dann wieder gehe. In der Tiefgarage habe die Privatklägerin 1 gesagt, dass es ihr gut gehe und sie einfach immer noch schüchtern sei. Dann habe sie den Slip rausgenommen und gesagt, dass sie hier noch einen Slip habe. Er habe keine Ahnung, wieso er den Slip entgegengenommen habe, es habe eigentlich keine sexuelle Motivation dahinter gestanden. Den Slip habe er in die Seitentüre des Autos getan und da sei er immer noch gewesen. Der Beschuldigte gab jedoch an, dass nicht mehr passiert sei und verneinte auf Nachfragen vehement, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre und dass er ihre Hand an seinen Penis sowie ihre Finger an sein Po-Loch geführt habe/zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei (act. D1 3/1 F/A 84 ff.). 4.2.3. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2023 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin 1 nur umarmt zu haben und verneinte wiederum, dass er sie intim berührt habe. Auf Nachfrage erwähnte er neu, dass er die Privatklägerin 1 nicht auf den Mund, sondern nur auf die Wange geküsst habe. Es sei nicht so passiert, wie die Privatklägerin 1 dies ausgesagt habe und worum es auch im Chat zwischen ihnen gegangen sei. Die Schwester der Privatklägerin 1 sei noch irgendwo draussen gewesen und sie habe kaum Zeit gehabt. Die Mutter habe gerade angerufen und die Privatklägerin 1 habe ihm dann noch eine Unterhose gegeben und sei wieder gegangen. Erneut sind seine Aussagen bezüglich des Treffens knapp und oberflächlich gehalten. So erklärte er, dass es insgesamt etwa fünf Minuten gedauert habe. Sie seien in die Tiefgarage hinein und hinunter gegangen und hätten dann etwa zwei Minuten beieinander gestanden (act. D1 3/2 F/A 9 ff., 20 ff.). 4.2.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2025 führte der Beschuldigte wiederum aus, dass es nicht zu intimen Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Sie hätten sich nur umarmt, das intime stimme nicht (act. D1 3/4 F/A 3). In den anderen beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Oktober 2025 und 4. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 beliess es der Beschuldigte lediglich beim
- 16 - Bestreiten der sexuellen Handlungen (act. D1 3/3 F/A 7 ff; act. D1 3/5 F/A 49; Prot. S. 15). 4.2.5. Da der Beschuldigte grundsätzlich in Abrede stellt, dass es zu den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen ist, sind diesbezüglich naturgemäss keine detaillierten Aussagen zu erwarten. Auffallend ist aber, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zwar einerseits vehement bestreitet, andererseits jedoch Aussagen macht, die mit seinen Bestreitungen nur schwer zu vereinbaren sind und ein ausweichendes sowie beschönigendes Aussageverhalten aufzeigen. Er gab nämlich zu Protokoll, es stimme nicht, dass er von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sein Po-Loch berühre. Verlangt habe er es ganz sicher nicht (act. D1 3/1 F/A 95). Auf Vorhalt von Chatpassagen und danach gefragt, ob er nicht das tags zuvor abgemachte mit der Privatklägerin 1 habe machen wollen, führte der Beschuldigte aus, dass er dies logischerweise gerne habe machen wollen, jedoch der devote Part sei und nichts einfordere (act. D1 3/2 F/A 23). An anderer Stelle gab er an, dass das was sie geschrieben hätten, ja recht Fantasie sei, aber eigentlich habe das in dieser Art ein wenig real werden sollen. Dass die Privatklägerin 1 ihm vielleicht sage, er solle ihr die Füsse küssen oder ihn am "Arsch" packen, hätte real werden sollen. In der Fantasie habe er das in den Chats gewollt. Er habe eigentlich gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Treffen nicht so weit gehen würde. Danach gefragt, was passiert wäre, wenn die Privatklägerin 1 doch sexuelle Handlungen angeboten hätte, antwortete der Beschuldigte, dass er in diesem Moment nicht "Nein" gesagt hätte. Er wisse es selber auch nicht, wieso er die Privatklägerin 1 unbedingt habe treffen wollen und nicht beim Chatten geblieben sei. Ihm sei nach dem ersten Treffen schon unwohl gewesen und beim zweiten wisse er nicht, warum er das gemacht habe. Es sei mehr die Fantasie, die den Reiz gehabt habe, als das Reale (act. D1 3/3 F/A 12 ff.). Schliesslich sind die Bestreitungen des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.5.5) – nicht mit den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar. 4.2.6. Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen bestreitet, stellt er grundsätzlich auch in Abrede, der Privatklägerin 1 dafür Fr. 200.– übergeben zu haben
- 17 - (vgl. act. D1 3/5 F/A 49). Seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung zum Grund der Geldzahlung sind jedoch uneinheitlich und abwegig. Bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2025 führte der Beschuldigte zunächst aus, die Gegenleistung für das Geld sei eigentlich gewesen, dass er die Privatklägerin 1 sehe und weiter mit ihr Kontakt haben könne. Ein Paar Fragen später erklärte er, es sei abgemacht gewesen, dass er ihr das Geld gebe und sie dann weiterhin seine Königin sei (act. D1 3/1 F/A 87 ff.). An der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2025 hingegen erzählte der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin 1 das Geld einfach so gegeben habe, da sie ihm geschrieben habe, dass sie Geld brauche. Er habe ihr gesagt, er könne nicht einfach Geld geben, dann könnten sie es auch lassen. Deswegen sei er dann das Geld bringen gegangen. Er verneinte auf Nachfrage, dass er der Privatklägerin 1 Geld für sexuelle Gegenleistungen gebracht habe. Für ihn sei das Devote das Ding gewesen. Es sei schwierig zu erklären (act. D1 3/2 F/A 16 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ihm darum gegangen sei, dass er und die Privatklägerin 1 weiterschreiben würden und nicht um das, was in der F._____ hätte passieren sollen oder wie auch immer (act. D1 3/3 F/A 18). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte jedes Mal, wenn er nach dem Grund für die Geldzahlung an die Privatklägerin 1 gefragt wurde, ausweichend antwortete und nach einer Erklärung rang. Einerseits soll er der Privatklägerin 1 einfach so Geld gebracht haben, andererseits habe er ihr auch gesagt, dass er nicht einfach so – und damit eigentlich ohne Gegenleistung – Geld geben könne. Dies alles obwohl der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.4.2 ff.) – mit der Privatklägerin 1 über Snapchat genau vereinbart hatte, was als Gegenleistung für das Geld vorgenommen werden sollte. 4.2.7. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb auf diese zur Sachverhaltserstellung nicht abgestützt werden kann. 4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 4.3.1. Die Privatklägerin machte in der Untersuchung sehr detaillierte, ausführliche, zusammenhängende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen. So schil-
- 18 - derte sie zunächst das Kennenlernen in beiden Einvernahmen detailliert und im Wesentlichen identisch. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2023 gab sie in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte sie auf Snapchat geaddet habe, sie seine Anfrage angenommen und er sie dann gefragt habe, wie alt sie sei. Da habe sie ihm mitgeteilt, dass sie 14 Jahre als sei und ihn nach seinem Alter gefragt. Der Beschuldigte habe ihr aber nicht geantwortet und sie gefragt, ob sie ihm ein Bild von ihr schicken könne, was sie gemacht habe. Sie habe aber trotzdem wissen wollen, wie alt er sei. Der Beschuldigte habe aber erst auf ihre dritte Frage hin geantwortet, wie alt er sei, dass er über 20 sei. Am gleichen Tag habe er zu ihr gesagt, dass er sie wie eine Königin behandeln würde. Sie habe nicht ganz gewusst, was sagen und einfach mit "okay" geantwortet. Sie hätten dann in der Folge die ganze Zeit geschrieben, einander Bilder geschickt und sich ein erstes Mal im Wald getroffen, woraufhin die Privatklägerin 1 diesbezügliche Aussagen machte (act. D1 4/1/2 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. November 2023 beschrieb die Privatklägerin 1 übereinstimmend zu ihren Aussagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte ihr auf Snapchat eine Freundschaftsanfrage geschickt habe, welche sie angenommen habe und sie ihm auf seine Frage nach ihrem Alter gesagt habe, dass sie 14 Jahre als sei. Erneut erwähnte sie, dass sie den Beschuldigten auch nach seinem Alter gefragt habe und er ihr erstmal nicht geantwortet habe, sie ihm ein Bild von sich geschickt und ihn danach erneut nach seinem Alter gefragt habe, woraufhin er glaublich 25 angegeben habe. Auch hier erwähnte sie, dass er sie dann wie seine Königin habe behandeln wollen und sie daraufhin "okay" oder so etwas gesagt habe. Sie hätten dann weitergeschrieben und auch Bilder ausgetauscht sowie sich ca. am 21. August 2023 im Wald getroffen (act. D1 4/1/6 F/A 17). 4.3.2. Zum Treffen vom 26. August 2023 führte die Privatklägerin 1 in freier Erzählung aus, dass der Beschuldigte im Vorfeld gesagt habe, dass er für sie alles machen würde und sie dann versucht habe, ihn nach Geld zu fragen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Für mich hast du keine Zeit, aber für Geld hast du schon Zeit?!". Sie habe ihn dann um Fr. 150.– gebeten und der Beschuldigte sei dann damit einverstanden gewesen, ihr Geld zu bringen, wenn sie sich etwas Zeit für ihn nehme. Sie habe ihm gesagt, dass er sie ausnahmsweise küssen dürfe, der Beschuldigte
- 19 - habe aber mehr gewollt. Er habe auch die Unterwäsche, die sie getragen habe, gewollt. Da sie ihre Tage gehabt habe, habe sie eine andere mitgenommen, die sie gar nicht trage. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Schwester und ein Kollege von ihr an das Treffen mitkommen würden. Da habe der Beschuldigte entgegnet, dass er extra Fr. 200.– dabei habe und bereits auf dem Weg sei, dann könne er gleich umdrehen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr das egal sei und er habe daraufhin gesagt, dass sie sich trotzdem treffen können würden, aber ohne den Kollegen, die Schwester sei egal (act. D1 4/1/2 F/A 18, 111 ff.). 4.3.3. Der Beschuldigte sei dann an die F._____ gekommen, sie sei dann noch im Zug mit ihrer Schwester gewesen und sie hätten sich gegenseitig den Standort geschickt und sich dann an der F._____ getroffen. Die Schwester sei draussen geblieben, der Beschuldigte sei vor ihr reingegangen, damit man nicht sehe, dass sie sich kennen würden und sie selber sei hinter ihm gelaufen. Sie seien dann mit dem Lift runter in die Garage gefahren und zu seinem Auto gegangen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es in seinem Kofferraum Platz habe für beide und sie sich vielleicht im Kofferraum treffen könnten. Sie habe ihm dann gesagt, sie wolle das nicht, sie sollten es draussen machen und er habe entgegnet, dass es dort Kameras habe. Dann seien sie aber zum Treppenhaus gegangen und er habe sie geküsst und sie habe ihm gesagt, dass sie zuerst sein Geld haben wolle. Er habe ihr dann das Geld gegeben und habe sie weiter küssen wollen. Sie habe ihm dann die mitgebrachte Unterwäsche gegeben. Der Beschuldigte habe daraufhin seine Hand in ihre Unterwäsche hineingeführt und sie an ihrem Po-Loch gestreichelt. Danach habe er ihre Hand genommen und in seinen Schwanz hineingegeben, der steif gewesen sei, und habe sie etwas zu sich herangezogen, damit sie ihre Hand nicht herausnehme oder so irgendetwas sowie sie über ihre Wäsche über der Kleidung berührt. Anschliessend habe er gesagt: "Willst du mein Po-Loch sehen?". Sie habe einfach "Ja, okay" gesagt und er habe es dann halt gezeigt und gesagt: "Wetsch jetzt nöd berühre?". Sie habe "Ja, nein, ist okay" entgegnet und er habe gesagt: "Ja aber ich chan dir helfe". Sie habe dann nicht gewusst, was machen und er habe ihre Finger genommen und sich damit selber am Po-Loch gestreichelt. Sie habe dann aufs Handy geschaut und gesehen, dass sie gehen müsse, da ihre Mutter und ihre Schwester sie mehrmals angerufen hätten und habe dem Beschuldigten,
- 20 - gesagt, sie müsse gehen. Er habe dann gefragt, was mit dem Abschiedskuss sei und sie habe geantwortet: "Okay, mach aber schnäll". Der Beschuldigte habe dann einen Zungenkuss probiert oder so, aber sie habe ihren Mund die ganze Zeit zu gehabt. Sie sei dann gegangen, habe sich zuerst verlaufen, aber dann ihre Schwester gehört und sei mit ihr dann raufgegangen (act. D1 4/1/2 F/A 18, 38, 52). Auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin überdies, wie der Beschuldigte das Po-Loch gezeigt habe. Er habe sich umgedreht, seine Hose ausgezogen, irgendwie nach vorne gebeugt und so mit seinen Händen aufgezeigt. Erneut beschrieb sie, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es berühren wolle, sie dies nicht gewollt habe, er ihr seine Hilfe angeboten habe und dann ihre Finger genommen und das Po-Loch irgendwie gestreichelt habe (act. D1 4/1/2 F/A 42). 4.3.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom
8. November 2023 schilderte die Privatklägerin 1 den gleichen Tatablauf. Übereinstimmend zu ihren Aussagen bei der Polizei gab sie an, wie sie den Beschuldigten zunächst darum gebeten habe, ihr Geld zu bringen und er entgegnet habe, dass sie für Geld Zeit habe, für ihn aber nicht und sie sich daraufhin am 26. August 2023 mit dem Beschuldigten bei der F._____ getroffen habe. Wiederum erwähnte sie ein nebensächliches und originelles Detail, nämlich dass der Beschuldigte vor ihr gelaufen sei, damit man nicht sehen würde, dass sie zusammengehören würden. Ebenfalls gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin 1, dass sie danach in die Tiefgarage hineingegangen seien und der Beschuldigte gefragt habe, ob sie nicht doch lieber in sein Auto gehen wolle, was sie aber nicht gewollt und daher abgelehnt habe. Sie seien extra zum Treppenhaus gegangen, wo es keine Kameras gegeben habe, und der Beschuldigte habe sie erstmal umarmt und geküsst und sie habe dann das Geld verlangt. Nach der Geldübergabe habe sie ihm die mitgebrachte Unterhose gegeben und der Beschuldigte habe daraufhin seine Finger in ihre Unterwäsche getan. Präzisierend erwähnte sie hier, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe nicht ihre Vagina da anfassen, weil sie ihre Tage habe. Gleich wie bei der Polizei beschrieb sie daraufhin, wie der Beschuldigte ihr Po-Loch gestreichelt habe, danach gefragt habe, ob sie seinen Schwanz berühren wolle. Bei der Staatanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin 1 neu, dass sie dann in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten berührt habe, der hart
- 21 - gewesen sei. Gleich wie bei der Polizei führte sie weiter aus, dass der Beschuldigte sie danach gefragt habe, ob sie sein Po-Loch sehen wolle, sie einfach "Okay" geantwortet habe, der Beschuldigte dann seine Hose runtergelassen, sich umgedreht sowie sich gezeigt habe und sie dann gefragt habe, ob sie es berühren wolle, woraufhin sie glaublich "Nein" gesagt habe. Danach habe der Beschuldigte gefragt, ob er ihr helfen solle, wobei sie nicht geantwortet habe bzw. ein bisschen gelacht habe und er dann ihre Finger genommen und sich damit am Po-Loch berührt habe. Dann habe sie gesehen, dass ihre Schwester, Mutter und ihr Vater sie mehrmals angerufen hätten und dem Beschuldigten gesagt, dass sie los müsse, danach habe sie sich verlaufen, jedoch schliesslich ihre Schwester gehört und sei zu ihr gegangen (act. DA 4/6 F/A 17 ff., 30 ff., 61 ff., 155 ff.). 4.3.5. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin 1 sodann auf Nachfrage, dass der Beschuldigte sie zwischen 30 Sekunden und einer Minute am Po-Loch gestreichelt habe, sie den Penis des Beschuldigten während etwa 20 Sekunden umfasst habe und der Beschuldigte sie glaublich ca. zehn Sekunden über den Kleidern an ihren Brüsten berührt habe sowie mit ihren Fingern ca. zehn bis 30 Sekunden lang sein Po-Loch gestreichelt habe (act. D1 4/1/6 F/A 49, 54 ff., 70 f.). Ferner fällt auf, dass bei den Aussagen der Privatklägerin 1 auch keine Strukturbrüche ersichtlich sind. Sie schilderte nämlich die Geschehnisse vor der Tat, insbesondere in Bezug auf das Kennenlernen und das erste Treffen im Wald, in demselben Detailgrad wie das Kerngeschehen, was als Realkennzeichen gesehen werden kann. Minime Inkonsistenzen, wie dass die Privatklägerin 1 zunächst sagte, dass der Beschuldigte ihre Hand genommen habe und an seinen steifen Penis geführt habe, später jedoch auch einmal erwähnte, dass sie auf seine Frage hin selber in seine Hose hineingegangen sei und den Penis des Beschuldigten umfasst habe, sind absolut nachvollziehbar und vermögen die ansonsten sehr detaillierten und gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu beschlagen, zumal sie auch angab, sich nicht sicher zu sein (act. D1 4/1/2 F/A 18; act. D1 4/1/6 F/A 63). Die Privatklägerin 1 legte im Übrigen jeweils auch offen, wenn sie etwas nicht wusste, wie beispielsweise die Reihenfolge der Berührungen genau war. So mochte sie sich nicht mehr genau zu erinnern, ob der Beschuldigte sie an den Brüsten angefasst, sie dann auf die Uhr geschaut habe und dann das "mit dem Arsch"
- 22 - gekommen sei oder ob zuerst das Anfassen der Brüste, dann "das mit dem Arsch" passiert sei und sie dann auf die Uhrzeit geschaut habe. Sie wisse einfach, dass das "mit dem Arsch" am Schluss gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 74 f.). Ebenfalls wirken ihre Aussagen als tatsächlich erlebt, wenn die Privatklägerin 1 sagt, dass ihr noch etwas in den Sinn gekommen sei, was sie vergessen habe, zu sagen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie nämlich an, dass sie noch vergessen habe, zu sagen, dass der Beschuldigte einen Steifen gehabt habe sowie gesagt habe, dass sie es berühren könne und daraufhin ihre Hand hingetan habe und es berührt habe (act. DA 4/6 F/A 43). 4.3.6. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht ebenfalls, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. act. 38 S. 3 f.), dass die Privatklägerin 1 sehr detailliert schildern konnte, was, wann und wo geschah sowie die Gespräche und Chats mit dem Beschuldigten teilweise wörtlich wiedergeben konnte. Exemplarisch ist hierzu die Wiedergabe der Konversation im Zusammenhang mit der Berührung des Anus des Beschuldigten bei der Polizei zu erwähnen: Dann hat er gesagt: «Ja, aber dörf ich... willsch jetzt min Po-Loch gseh?» Und ich so: «Ja, okay.» Dann hat er es halt gezeigt. Dann hat er gesagt: «Wetsch jetzt nöd berü- here?» Und ich so: «Ja, nein, ist okay.» oder irgend so etwas. Und dann hat er gesagt: «Ja aber ich chan dir helfe.» (sehr schnell gesprochen) ... dann habe ich nicht gewusst, was machen, was ich gesagt habe... und dann hat er meine Finger genommen und hat sich selber am Teil gestreichelt, am Po-Loch. (act. D1 4/1/2 F/A 38). Überdies belastete die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auch nicht übermässig und sagte vorsichtig aus. So führte sie nämlich aus, dass die Berührungen allesamt sehr kurz gedauert hätten, der Beschuldigte sie nicht gezwungen habe und er ihr nicht weh getan habe oder grob gewesen sei (act. D1 4/1/6 F/A 24, 43). Ausserdem beschönigte die Privatklägerin ihre eigene Rolle nicht und hat auch ihren eigenen Anteil eingestanden. So gab sie an, dass der Beschuldigte sie beim ersten Treffen im Wald habe sehen wollen. Beim zweiten Mal habe sie ihn aber wegen Geld gefragt, also sei das zweite Mal ihr Teil gewesen (act. D1 4/1/2 F/A 48). Ausserdem gab sie zu, den Beschuldigten nach Fotos von seinem Penis, Anus etc. gefragt zu haben (act. D1 4/1/6 F/A 105 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri-
- 23 - vatklägerin 1 als sehr glaubhaft anzusehen und es kann zur Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden. 4.4. Objektive Beweismittel 4.4.1. Bei der Privatklägerin 1 wurde die Fr. 200.– Geldnote sichergestellt, die der Beschuldigte ihr am 26. August 2023 anlässlich des Treffens an der F._____ übergeben hatte (act. D1 6/2/1). Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Auto ein Damenslip sichergestellt, welcher der Privatklägerin 1 gehört und den sie dem Beschuldigten anlässlich des Treffens an der F._____ von zu Hause mitgebracht und ihm übergeben hat (act. D1 6/5; act. D1 6/7-8). 4.4.2. Schliesslich liegt bei den Akten sodann der Snapchatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (act. D1 6/1). Die für diesen Sachverhalt relevanten Passagen aus dem Chat lauten wie folgt:
- 24 - Darin ist zu lesen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am 25. August 2023, 19:23:03 Uhr, nach Geld fragt und der Beschuldigte in der Folge wissen möchte, ob es nur um die Geldübergabe gehen würde und die Privatklägerin 1 aber nichts mit ihm "haben" würde. Daraufhin beschreibt der Beschuldigte seine Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Handlungen, die anlässlich des Treffens vom 26. August 2023 für die Geldübergabe vorgenommen werden sollen. Er schreibt unter anderem, dass die Privatklägerin 1 ihm eine Unterhose mitbringen, seinen Penis und sein Po-Loch anfassen solle, er ihre "Muschi", ihren "Arsch" und ihre "Titten" berühren könne und sie ihm befehlen soll (act. D1 6/1 Nr. 5934 ff.). 4.5. Gesamtwürdigung 4.5.1. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, am 26. August 2023, ca. 13:10 Uhr, in der Tiefgarage an der F._____ 1, … Zürich, die Privatklägerin 1 umarmt zu haben, ihr Fr. 200.– übergeben zu haben und von ihr eine Unterhose entgegen genommen zu haben (vgl. E. II.4.2.1). Bezüglich der übrigen von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente, insbesondere der eingeklagten sexuellen Handlungen kann in erster Linie auf die überaus ausführlichen, lebensnahen, widerspruchsfreien und damit sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Diese beschrieb in beiden Einvernahmen im Wesentlichen identisch, wie sie den Beschuldigten zunächst über Snapchat kennengelernt und mit ihm gechattet, ihn etwas später nach Geld gefragt habe, welche sexuellen Handlungen als Gegenleistung dafür anlässlich ihres Treffens am 26. August 2023 vereinbart worden waren und in der Folge auch vorgenommen wurden. Sie erzählte, wie der Beschuldigte sie geküsst und umarmt, sie dann zuerst das versprochene Geld einverlangt und ihm die mitgebrachte Unterhose übergeben habe. Einheitlich schilderte sie danach ebenfalls, dass der Beschuldigte sie an ihrem Anus gestreichelt, dann ihre Hand an seinen erigierten Penis geführt habe, den sie umfasst habe und der Beschuldigte ihre Brüste einige Sekunden über den Kleidern gedrückt habe. Schliesslich führte sie wiederum konsistent aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht, seine Hose runtergelassen, nach vorne gebeugt, seine nackten Pobacken gespreizt und die Privatklägerin 1 gefragt, habe ob sie seinen Anus streicheln wolle. Sie habe gezögert, woraufhin
- 25 - der Beschuldigte ihre Finger genommen und mit diesen für einige Sekunden seinen Anus gestreichelt habe sowie zum Abschied versucht habe, ihr einen Zungenkuss zu geben, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie ihre Lippen zusammengepresst habe (vgl. E. II.4.3.1 ff.). Ihre Ausführungen wirken insbesondere auch aufgrund der teilweise wiedergegebenen wörtlichen Konversationen mit dem Beschuldigten, des Detaillierungsgrades und der beschriebenen Gefühlswelt besonders realistisch und damit glaubhaft. Sie gab unter anderem an, dass sie die Berührungen unangenehm gefunden habe und im Nachhinein hätte sie ihn früher blockieren sollen, was sie nach dem Treffen im Wald schon habe machen wollen. Sie habe auch Angst gehabt, was dann passieren würde, da er nach dem Blockieren noch Screenshots von den Chats hätte machen oder Bilder hätte speichern können (act. D1 4/1/2 F/A 43 ff). 4.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden ferner durch objektive Beweismittel gestützt. Der ihr vom Beschuldigten übergebene Geldbetrag von Fr. 200.– sowie die dem Beschuldigten von ihr übergebene Unterhose konnten sichergestellt werden. Ihre Aussagen werden sodann durch den sichergestellten Snapchatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten untermauert. Darin ist zu lesen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nach Geld fragt und der Beschuldigte daraufhin beschreibt, welche Handlungen für die Übergabe des Geldes vorgenommen werden sollen und zwar, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis und seinen Anus anfassen soll, er ihre Vulva, ihren Anus und ihre Brüste berühren könne und sie ihm befehlen solle. Im Chat beschreibt der Beschuldigte also seine Vorstellungen und Wünsche bezüglich der exakt gleichen Handlungen, die am Folgetag gemäss der Privatklägerin 1 auch in die Realität umgesetzt werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 machen klar, dass die eingeklagten sexuellen Handlungen die Fortsetzung des Chats sind. 4.5.3. Der Beschuldigte liess mehrere Einwände gegen die Aussagen der Privatklägerin 1 vorbringen. Die Privatklägerin 1 sei insbesondere von ihrer Mutter dazu gedrängt worden, mehr zu erzählen, als was eigentlich passiert sei. Zudem habe sie vor ihrer Familie ihr Gesicht dadurch wahren wollen, sodass sie als "Opfer" dastehen würde, anstatt als Teenagerin mit einer perversen Fantasiewelt sowie wil-
- 26 - den sexuellen Vorstellungen und die Privatklägerin 1 habe nicht zugeben wollen, dass sie den Beschuldigten für Geld ausgenutzt habe. Zudem verwundere es keineswegs, dass die Privatklägerin 1 genau diejenigen sexuellen Handlungen als tatsächlich so geschehen dargestellt habe, über die sie mit dem Beschuldigten in den zwei Tagen vor dem Treffen noch geschrieben habe, da sie schliesslich gewusst habe, was sie geschrieben habe (act. 43 Rz. 6 ff.). 4.5.4. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht abzuschwächen vermag, dass sie sozusagen den Chat mit dem Beschuldigten als Vorlage für ihre Schilderungen der eingeklagten sexuellen Handlungen gehabt habe. Vielmehr leuchtet ein, dass die zuvor vereinbarten Handlungen in der Folge auch stattgefunden haben und somit die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen. Sodann ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso die Privatklägerin 1 vor ihrer Mutter bzw. der Familie besser dastehen würde, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt, zumal sie von Beginn an einräumte, vom Beschuldigten Geld verlangt zu haben und auch nichts beschönigte. Selbst wenn dem so wäre, vermöge dies die sehr detaillierten und lebensnahen Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu erklären. Die Ausführungen des Beschuldigten über die Privatklägerin 1, insbesondere die angeblichen perversen Fantasien und wilden sexuellen Vorstellungen einer unerfahrenen Teenagerin, kommen sodann einer eigentlichen Täter-Opfer-Umkehr gleich und sind nicht zu hören. Vielmehr war es eben gerade nicht einmal die Privatklägerin 1 selber, die den Fall ins Rollen brachte, sondern ihre Schwester, welche die Eltern informiert hatte (vgl. act. D1 1/1). Die Privatklägerin 1 wusste gar nicht, weshalb das Ganze bei der Polizei gelandet ist und es war ihr auch eher egal, ob der Beschuldigte bestraft wird (act. D1 4/1/2 F/A 60 ff., 83 f.). Sodann spricht es eben gerade nicht dafür, dass es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei, da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Nachgang zum Treffen an der F._____ blockiert hatte, weil er ja den Kontakt zu ihr hätte fortführen wollen (act. 43 Rz. 12). Stattdessen wurde es dem Beschuldigten wohl zu diesem Zeitpunkt endlich bewusst, dass er etwas Strafbares getan hat und deshalb den Kontakt zu ihr sofort abbrechen wollte. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblich starke Frequentierung der Tiefgarage an der F._____ an einem Samstagnachmittag nicht zu überzeugen (act. 43
- 27 - Rz. 10). Einerseits ist diese Tiefgarage an der F._____ nicht mit z.B. dem Parkhaus H._____ oder I._____-allee zu vergleichen und deshalb nicht so stark frequentiert, wie dies behauptet wird. Andererseits haben die sexuellen Handlungen gemäss der Privatklägerin 1 auch im Treppenhaus stattgefunden, wobei erfahrungsgemäss viele Personen den Lift benützen und es deshalb gut möglich ist, dass man für ein paar Minuten niemandem begegnet. 4.5.5. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Auf ganz klare Fragen, gab er unklare Antworten und zeigte ein ausweichendes und beschönigendes sowie widersprüchliches Aussageverhalten. Besonders unglaubhaft ist beispielsweise seine Aussage, dass keine sexuelle Motivation hinter der Entgegennahme des Slips der Privatklägerin 1 bestanden habe (act. D1 3/1 F/A 120). Allerdings zeigte er sich darin geständig, der Privatklägerin 1 am 26. August 2023, nachmittags, ein Foto seines nackten Penis mit der Unterhose der Privatklägerin 1 über seinem Penis via Snapchat geschickt zu haben (vgl. E. II.2.2). Dies kann nicht anders als sexuell motiviert gedeutet werden. Sodann stehen auch seine Aussagen, dass er der devote Part sei und nichts einfordere mit dem Snapchatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Widerspruch (act. D1 3/2 F/A 23). Dort beschreibt er nämlich explizit, wie sich die Privatklägerin 1 verhalten soll, d.h. dass sie den befehlenden Part übernehmen und sich nicht zurückhalten soll und welche sexuellen Handlungen er sich wünscht (act. D1 6/1 Nr. 5952 ff., vgl. E. II.4.4.2). Die Bestreitungen des Beschuldigten hinsichtlich der eingeklagten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 an der F._____ sind schliesslich nicht mit der tags zuvor auf Snapchat geführten Konversation zwischen ihm und der Privatklägerin 1 vereinbar, in welcher die für die Geldübergabe vorzunehmenden sexuellen Handlungen exakt beschrieben werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angeklagte objektive Sachverhalt in Dossier 1 hinsichtlich des Treffens mit der Privatklägerin 1 an der F._____ anhand der vorhandenen Beweismittel anklagegemäss erstellt werden kann. 4.5.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte, auch wenn er zunächst angab, dass ihm dies bewusst gewesen sei, diesbezügliche spätere
- 28 - Fragen in der Untersuchung jedoch teilweise ausweichend beantwortete (act. D1 3/1 F/A 23 f., 133 f; act. D1 3/2 F/A 28; act. D1 3/5 F/A 50 f.). Überdies schrieb die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten in einer der ersten Chatnachrichten, dass sie 14 Jahre alt sei, nachdem der Beschuldigte sie danach gefragt hatte (act. D1 6/1 Nr. 4 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukam, da es sich objektiv gesehen offensichtlich um sexuelle Handlungen handelt und diese bei ihm auch sexuelle Erregung auslösten. Sodann wollte er diese auch vornehmen, was er in der Folge auch tat. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 ohne die Geldübergabe keine Intimitäten vornehmen bzw. dulden würde, da er selber anerkennt, dass der Auslöser des zweiten Treffens die Bitte der Privatklägerin 1 ihr Geld zu bringen, war. Wenn die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur des Geldes wegen treffen wollte, musste ihm auch klar sein, dass sie die sexuellen Handlungen auch nur aus diesem Grund vornahm bzw. geduldet hat. Auch der subjektive Sachverhalt kann somit als erstellt betrachtet werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB sowie als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (act. D1 16/11 S. 22; act. 38 S. 1, 6). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist in zutreffender Weise erfolgt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 2.1. Die verschiedenen Einwände des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Qualifikation zielen ins Leere bzw. sind in weiten Teilen unzutreffend. Dass die Nachrichten an die Privatklägerin 1 keine pornografischen Schriften im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB seien, da diese keine bildlichen Darstellungen eines Kindes oder Abbildungen der Geschlechtsteile eines Kindes enthalten würden (act. 43 Rz. 16 ff.), ist nicht korrekt. Der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 20) ist darin zuzustim-
- 29 - men, dass Chatnachrichten gemäss ständiger Rechtsprechung eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellen. Hierzu sei statt vieler auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. August 2021 verwiesen, wonach ein Chatdialog eine im Internet schriftlich geführte Unterhaltung, welche eine Schrift und damit ein taugliches Tatmittel im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB darstellt (OGer ZH SB210131-O E. 2). Die pornografischen Chats mit der Privatklägerin 1 lassen sich somit unter das Herstellen von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Inhalten mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 subsumieren. 2.2. Sodann ist irrelevant, dass die Privatklägerin 2 die auf dem iPhone X des Beschuldigten gefundenen Fotos (act. D1 16/11 S. 20; act. D1 6/15) freiwillig und selbst hergestellt sowie dem Beschuldigten geschickt hat. Der Besitz zum Eigenkonsum von pornografischen Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ist gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz strafbar, unabhängig davon, wie diese Fotos auf sein Handy gekommen sind. Dar auf kann es nicht ankommen. Wenn der Beschuldigte schliesslich die Einwilligung der Privatklägerin 2, ihr Alter zum Tatzeitpunkt sowie ihr angeblich fehlendes Strafbedürfnis im Sinne einer Einzelfallbeurteilung als strafbefreiende Faktoren berücksichtigen will, dann handelt es sich dabei offensichtlich um eine Auslegung contra lege (act. 43 Rz. 38 f.; Prot. S. 25). Es ist nämlich klar festzuhalten, dass das Schutzalter gemäss Art. 187 StGB 16 Jahre beträgt, wie dies auch die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreter der beiden Privatklägerinnen betonen (Prot. S. 20 ff.). Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sind somit grundsätzlich per se strafbar, auch wenn das Kind in diese Handlungen eingewilligt hat. Dies ist gänzlich unbeachtlich (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 47). Die diesbezügliche Argumentation des Beschuldigten zielt damit völlig ins Leere. Vor diesem Hintergrund braucht das weitere Vorbringen des Beschuldigten einer mutmasslichen Anstiftung oder Gehilfenschaft des Beschuldigten durch die Privatklägerinnen nicht weiter analysiert zu werden (act. 43 Rz. 25 ff.), zumal sich diese Ausführungen nahe an der Grenze einer Persönlichkeitsverletzung bewegen.
3. Mangels Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte somit anklagegemäss schuldig zu sprechen.
- 30 - IV. Strafe
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat in diesem Sinne ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 93 IV 7 E. 2.a.; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 3). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 1.2. Die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 sind vorliegend verschuldensmässig als schwerstes Delikt einzustufen. Der Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zunächst ist also dafür eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen und diese in der Folge aufgrund der weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, zu asperieren und eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2), ist für die mehrfache Pornografie mit Blick auf das Verschulden eine Geldstrafe auszufällen. Da keine aussergewöhnlichen Faktoren vorliegen, ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit werden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein.
- 31 -
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente. 2.2. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berücksichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte (Heimgartner, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (BGE 117 IV 112 E. 1).
3. Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2
- 32 - 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 eine Liebesbeziehung unterhielt. Allerdings vollzog der Beschuldigte mit ihr eine der schwersten sexuellen Tathandlungen und zwar den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dies fand zudem zwischen Mitte Juni 2016 und 29. April 2018, d.h. während fast zwei Jahren gemäss Anklage monatlich statt. Vom Spektrum der möglichen sexuellen Handlungen handelt es sich dabei also um eine schwere Tat über eine eher lange Dauer. Sodann ist zu beachten, dass im Tatzeitpunkt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ein grosser Altersunterschied bestand, die Privatklägerin 2 war nämlich 14-jährig und damit war der Beschuldigte mehr als doppelt so alt wie sie. Zu Beginn des Tatzeitraums war sie zwar nicht mehr ein sehr junges Kind, allerdings immer noch fast zwei Jahre vom Erreichen des Schutzalters entfernt. Zu berücksichtigen ist, dass der vaginale Geschlechtsverkehr im Einverständnis mit der Privatklägerin 2 erfolgte, jedoch war sie zum Tatzeitpunkt gemäss ihren Aussagen sexuell noch völlig unerfahren (act. D1 4/2/1 F/A 21 ff.). Schliesslich hatte die Tat bei der Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen glücklicherweise keinen negativen Einfluss auf ihr Leben, einzig das Umfeld habe es komisch gefunden, für sie sei es aber okay gewesen. Sie denke erst seit dem Verfahren darüber nach, ob das damals eine gute Idee gewesen sei (act. D1 4/2/1 F/A 59 ff.). 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich zu Befriedigung seiner Lust. Der Beschuldigte nutzte wohl auch seine durch den Altersunterschied bedingte Überlegenheit aus, um diese zu stillen. Strafmindernde Faktoren sind ansonsten keine zu erblicken. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren und das Verschulden des Beschuldigten ist als mittel einzustufen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 28 Monaten als angemessen erscheint. 3.3.1. In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte an, in J._____ geboren und in K._____ aufgewachsen zu sein, einen jüngeren Bruder zu haben und nach der regulären Schulzeit eine Lehre als Polymechaniker absolviert zu haben. Danach habe er bei verschiedenen Arbeitgebern
- 33 - gearbeitet und sei seit 2016 bei seinem heutigen Arbeitsgeber als … tätig. In seiner Kindheit sei er viel in der Turnhalle gewesen, wobei sein Vater sein Trainer gewesen sei und sein Verhältnis zu ihm schwierig gewesen sei. Zur Mutter habe er ein richtiges "Mutter-Sohn"-Verhältnis gehabt. Sein Verhältnis zu seinem Vater sei viel besser und er wolle in Zukunft ein normales Leben führen und hoffentlich mit der Partnerin zusammenbleiben (act. D1 3/5 F/A 87 ff.; Prot. S. 9 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.2. Die im Strafregisterauszug aufgeführte Vorstrafe des Beschuldigten liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück und steht mit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz in keinem Zusammenhang (act. 33). Die Vorstrafe ist vorliegend deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich dieses Sachverhalts von Anfang an geständig. Zwar wurde er auch die Privatklägerin 2 belastet, diese sagte jedoch sehr einsilbig aus und es erscheint fraglich, ob sich der Sachverhalt ohne das Geständnis des Beschuldigten gänzlich hätte erstellen lassen. Die Untersuchung wurde dadurch auf jeden Fall erleichtert. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. V.1.3, E.VI.2.2), ist der Beschuldigte sodann einsichtig, dass er pädosexuelle Neigungen hat und hat bereits eine Therapie aufgegleist, dies allerdings vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage. Nichtsdestotrotz erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund des Geständnisses und der doch vorhandenen Einsicht um etwa 6 Monate auf 22 Monate zu reduzieren.
4. Strafe für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 eine Vielzahl von sexuellen Handlungen vornahm. Er küsste sie auf den Mund, streichelte ihren Anus, nahm ihre Hand und führte sie an seinen steifen Penis, drückte für einige Sekunden ihre Brüste über der Kleidung, nahm ihre Hand und führte sie an seinen eigenen Anus, streichelte diesen für einige Sekunden und versuchte der Privatklägerin 1 schliesslich einen Zungenkuss zu ge-
- 34 - ben, was ihm jedoch nicht gelang, da sie ihre Lippen zusammenpresste. Es handelt sich bei all diesen Handlungen um verhältnismässig geringfügige Handlungen – es sind deutlich schwerere denkbar – und alle Handlungen dauerten sehr kurz. Sodann ging die Initiative zum Treffen von der Privatklägerin 1 aus, die vom Beschuldigten Geld verlangt hatte. Die Privatklägerin 1 wurde vom Beschuldigten sodann nicht im eigentlichen Sinne gezwungen, diese Handlungen vorzunehmen, allerdings erfolgten diese nicht unbedingt mit ihrem vollsten Einverständnis. Vielmehr liess sie den Beschuldigten aufgrund ihrer Überforderung mit der Situation gewähren. Aus den Chatnachrichten geht jedoch hervor, dass die Privatklägerin 1 grosse Selbstzweifel hatte und sich nicht nur in einem vulnerablen Alter, sondern auch in einer psychisch vulnerablen Situation befand (act. D1 6/1 Nr. 1196 ff., 5416 ff.). Sodann bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt ein grosser Altersunterschied und die Privatklägerin 1 war gemäss eigenen Aussagen bis zum Tatzeitpunkt in sexueller Hinsicht unerfahren (act. D1 4/1/2 F/A 160 ff.). Schliesslich lag auch eine gewisse Planung vor, da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen im Vorfeld mit der Privatklägerin 1 vereinbart hatte und in der Folge von J._____ nach Zürich fuhr. 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich zur Befriedigung seiner Lust. Strafmindernde Umstände sind in subjektiver Hinsicht keine ersichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren und das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb isoliert betrachtet eine Strafe von etwa 9 Monaten als angemessen erscheint. Die hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 und dem Umstand, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, mit rund 6 Monaten zu asperieren. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht geständig war und auch keine Einsicht oder Reue zeigte, weshalb es zu keiner Reduktion der Strafe kommen kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Vorstrafe sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.3.1 f.).
- 35 -
5. Strafe für die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt 5.1. Da in objektiver Hinsicht ein sehr enger Konnex zu den obigen Ausführungen in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 besteht, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1). 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich in Bezug auf das Alter und den Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 nur wegen des geldwerten Vorteils auf die sexuellen Handlungen einliess. Im Übrigen kann ebenfalls auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.4.2). Der Beschuldigte nutzt wiederum die durch den Altersunterschied und die finanziellen Möglichkeiten bedingte Überlegenheit der Privatklägerin 1 aus. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen und dafür erscheint isoliert betrachtet sowie mit Blick auf den tieferen Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis drei Jahren – eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Bei den Straftaten der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 sowie der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bzw. der Privatklägerin 1 gegen Entgelt geht es um die gleichen Tathandlungen sowie um das gleiche Rechtsgut, d.h. die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger. Folglich besteht zwischen ihnen ein sehr enger Zusammenhang und es rechtfertigt sich, dafür die Einsatzstrafe lediglich um zwei Monate zu asperieren. 5.3. Fazit Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn für die Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die im Urteilszeitpunkt erstandene Haft von insgesamt 31 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Strafe für die mehrfache Pornografie
- 36 - 6.1. Herstellen von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen 6.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023, d.h. während eineinhalb Monaten 120 Nachrichten mit pornografischem Inhalt schickte. Die Privatklägerin 1 erhielt täglich mehrere Nachrichten des Beschuldigten mit derbem Inhalt. Der Beschuldigte beschrieb, wie er ihre "Muschi" und das Po-Loch lecken würde, wie die Privatklägerin 1 ihm das Po-Loch lecken würde, ihren Zeh, ihren Finger oder einen Eiswürfel in sein Po-Loch schieben solle. Sodann schrieb der Beschuldigte, dass er sich vorstellt, wie die Privatklägerin 1 ihm in den Mund und ins Po-Loch uriniert und ihn wie Hündchen am Penis zieht etc. Der Chat enthält jedoch keine Gewaltfantasien oder dergleichen. Die Privatklägerin 1 ging zwar teilweise auf die Nachrichten ein, dies jedoch sehr einsilbig und es entsteht der Eindruck, dass sie nicht recht wusste, wie sie reagieren sollte. Betreffend die subjektive Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, nämlich allein zur Befriedigung seiner Lust. 6.1.2. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Verbreiten von harter Pornografie an eine Person unter 16 Jahren 6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 15 Mal, oft mehrere, Fotos seines nackten erigierten Penis, seines Anus, einmal mit seinem Finger im Anus, sowie ein Foto, das ihn nackt auf allen Vieren von hinten am Boden zeigt schickte (act. D1 2/2). Er sandte der Privatklägerin 1 überdies acht pornografische Videoaufnahmen von sich, nämlich ein Video vom Urinieren und/oder Kot ausscheiden, ein weiteres Video, bei welchem er seinen Anus in Nahaufnahme präsentiert und selbst berührt, ein Video seines erigierten Penis sowie ein Video, wie er sich selbst befriedigt. Der Beschuldigte schickte diese Fotos und Videos im Zeitraum vom 12. Juli 2023 bis 26. August 2023
- 37 - an die Privatklägerin 1 und damit erhielt sie während eineinhalb Monaten mehrmals pro Woche ein solches Foto oder Video. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Privatklägerin 1 als zum Tatzeitpunkt 14-Jährige nicht mehr zur Gruppe besonders schutzbedürftiger junger Kinder gehörte und den Beschuldigten auch aufforderte, ihr die genannten Fotos und Videos zu schicken. Trotzdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuell unerfahrene Privatklägerin 1 mit sehr derben Bildern konfrontierte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und allein zur Befriedigung seiner Lust und damit aus egoistischen Motiven handelte. 6.2.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen, wofür isoliert betrachtet eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu verhängen wäre. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe somit um 60 Tagessätze zu asperieren. 6.3. Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie, teilweise mit sexuellen Handlungen mit Tieren und teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen 6.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass auf dem iPhone X 28 Fotos der minderjährigen Privatklägerin 2, welche ihre nackten Brüste, ihre nackte Vulva und ihren Anus abbildeten, sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich um verhältnismässig harmlose Darstellungen, bei welchen die Privatklägerin 2 nicht in sexuelle Handlungen involviert war. Zudem wurden auf dem iPhone Mini des Beschuldigten 14 Videos und 37 Fotos gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, bei denen z.B. Hunde Frauen im Genitalbereich lecken, Frauen anal von Hunden penetriert werden oder auch die vaginale Penetration einer Kuh mit einem Dildo zu sehen ist. Bei diesen handelt es sich um eine nicht unbeachtliche Anzahl sehr verstörender Darstellungen. Sodann wurden zwei Videoaufnahmen von pubertierenden Mädchen, welche ihre Brüste zeigen sowie auf dem USB-Stick weitere 17 Fotos und 14 Videos von nackten, pubertierenden Mädchen mit Nahaufnahme ihrer Genitalien und bei der Selbstbefriedigung sichergestellt. Ohne den Inhalt der Bilder und Videos zu bagatellisieren, ist festzuhalten, dass vom Umfang und Inhalt her bedeutend schwerwiegendere Fälle denkbar sind.
- 38 - Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann gesagt werden, dass der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich handelte und diese Fotos und Videos zur eigenen Lustbefriedigung besass. 6.3.2. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht anzusehen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den übrigen Verstössen gegen Art. 197 StGB erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe somit um 40 Tagessätze zu asperieren. 6.4. Täterkomponenten 6.4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die Vorstrafe sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.3.1 f.). 6.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich aller Vorwürfe der Pornografie von Beginn an geständig (vgl. E. II.2.2 ff.). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine sehr erdrückende Beweislage vorlag, denn die Chats mit der Privatklägerin 1 und die Bilder und Videos betreffend den Besitz zum Eigenkonsum wurden auf seinen Geräten sichergestellt. Dagegen liegen die Bilder und Videos, die er der Privatklägerin 1 zugestellt hat, nicht bei den Akten (vgl. act. 37). Ohne das Geständnis des Beschuldigten wäre diesbezüglich wohl nicht alles erstellbar gewesen bzw. nur mit sehr grossem Aufwand, weshalb das Geständnis des Beschuldigten die Strafuntersuchung in dieser Hinsicht deutlich erleichtert hat. Dies rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe um etwa 40 Tagessätze, womit man ungefähr an der Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen kommt. 6.4.3. Es erscheint damit insgesamt als angemessen, den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. 6.5. Tagessatzhöhe
- 39 - 6.5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 6.5.2. Der Beschuldigte gab an, zurzeit als … zu arbeiten und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'900.– zu erzielen, welches er 13-mal ausbezahlt erhält. Er verfüge über kein Vermögen, habe jedoch einen Kredit von Fr. 18'000.– und das Leasing des Autos, die er regelmässig abbezahle. Er habe sodann keine Kinder oder sonstige finanziellen Unterstützungspflichten (act. D1 3/5 F/A 76 ff., Prot. S. 9 f.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 150.– als angemessen.
7. Gesamtfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– als den Taten und dem Täter angemessen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 31 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe jedoch nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und
- 40 - Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 1.2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ist erfüllt, da der Beschuldigte mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, die aber bereits über zehn Jahre zurückliegt und mit den vorliegenden Straftaten nicht im Zusammenhang steht (act. 33). Sodann lebt der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit als … bei L._____ in M._____ nach und wohnt nach wie vor mit seiner Partnerin N._____ zusammen (Prot. S. 9 f.). Zudem befand sich der Beschuldigte rund einen Monat lang in Untersuchungshaft, was bei ihm wohl einen gewissen Eindruck hinterlassen haben dürfte. Allerdings ist die Einzeltatschuld erheblich, da der Beschuldigte über einen langen Zeitraum seine stark ausgeprägt pädosexuelle Neigung ausgelebt hat. Da dem Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. VI.2.1 f.) – eine überwachte Weisung zu erteilen ist, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung zu unterziehen, kann ihm in Kombination mit diesem wichtigen Baustein eine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat mittlerweile eingesehen, dass er pädosexuelle Neigungen hat, welche behandelt werden müssen, und erklärte sich auch bereit, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Diese Hilfe hat er auch bereits aufgegleist (act. D1 3/5 F/A 72 f.; Prot. S. 10 f., 16; act. 44/1-2). Dem Beschuldigten kann somit der Teilvollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden. 1.4. Bezüglich des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe ist zu beachten, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist, der Beschuldigte massiv und auch über einen längeren Zeitraum sowie wiederholt delinquierte. Gewisse Bedenken bezüglich der Legalprognose bleiben daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung der hohen zu schützenden Rechtsgüter, bestehen. Vor diesem Hintergrund ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate – abzüglich 31 Tage die bereits durch Untersuchungshaft erstanden sind – festzulegen. Damit verbleibt dem Beschuldigten die Möglichkeit, diese in der
- 41 - Halbgefangenschaft zu vollziehen und somit nicht aus seinem Arbeitsleben gerissen zu werden (vgl. Art. 77b StGB). Im Umfang von 18 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Um den Restbedenken sowie der anstehenden längeren Behandlung Rechnung zu tragen, ist der Aufschub mit einer Probezeit von 5 Jahren zu verbinden.
2. Vollzug der Geldstrafe 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. In subjektiver Hinsicht ist die Vermutung einer günstigen Prognose erforderlich (BGE 134 IV 1). 2.2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist erfüllt, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Damit liegt auch in subjektiver Hinsicht die Vermutung einer günstigen Legalprognose vor. Sodann kann dem Beschuldigten – wie zuvor ausgeführt – eine solche auch attestiert werden. Dementsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe vollständig aufzuschieben und dem Beschuldigten analog zur Freiheitsstrafe eine Probezeit von 5 Jahren aufzuerlegen. VI. Bewährungshilfe und Weisung
1. Der Beschuldigte hat sich sehr schwerwiegenden Delikten strafbar gemacht und er wird aufgrund seiner pädosexuellen Neigung sowie der zu erteilenden Weisung für eine lange Zeit therapiert werden müssen, damit er seine Neigung so weit unter Kontrolle hat, dass er diese nicht mehr auslebt. Zur Unterstützung des therapeutischen Prozesses und zur Verhinderung der Rückfälligkeit, erscheint es ange-
- 42 - zeigt, für die Dauer der Probezeit von 5 Jahren eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat sodann beantragt, dass dem Beschuldigten längstens bis zum Ablauf der Probezeit eine Weisung zu erteilen sei, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen (act. D1 16/11 S. 23; act. 38 S. 2, 5). 2.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung lange nicht einsehen wollen, dass er pädosexuelle Neigungen hat und diese auch ausgelebt hat. Er bestritt nämlich trotz erdrückender Beweislast bis kurz vor Abschluss der Untersuchung, sich von Kindern und Jugendlichen sexuell angezogen zu fühlen und gab an, dass das Alter der Privatklägerin 1 für ihn nicht zentral gewesen sei, sondern es ihm mehr um das Devote gegangen sei (act. D1 3/1 F/A 132 ff.; act. D1 3/2 F/A 13 f., 27 ff.; act. D1 3/4 F/A 37; act. D1 3/5 F/A 72). Mittlerweile hat der Beschuldigte jedoch eingesehen, dass er pädosexuelle Neigungen hat, welche behandelt werden müssen, auch wenn ihm diese Einsicht immer noch Mühe bereitet. Er erklärte sich jedoch mit der Erteilung einer Weisung einverstanden (act. D1 3/5 F/A 72 f; Prot. S. 16). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Absolvierung einer Therapie zur Verhinderung der Rückfälligkeit des Beschuldigten unerlässlich. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährung- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich zu beauftragen.
- 43 - VII. Tätigkeitsverbot
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen sei (act. 38 S. 2 und 10). Der Beschuldigte liess mitteilen, dass er im Falle einer Verurteilung ein solches akzeptieren würde (Prot. S. 18).
2. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 StGB oder nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB).
3. Im vorliegenden Fall sind die erwähnten Voraussetzungen offensichtlich gegeben, da der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB zu verurteilen ist. Insbesondere liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, der ausnahmsweise ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot erlauben würde. Im Übrigen akzeptiert der Beschuldigte ein solches auch. Demzufolge ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organsierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VIII. Beschlagnahme und Einziehung
1. Die Anklagebehörde beantragt, es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 200.– zu Gunsten der Staatskasse einzuziehen. Ferner seien die mit gleicher
- 44 - Verfügung ebenfalls beschlagnahmten Datenträger einzuziehen sowie zu vernichten und es seien die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Kleider der Privatklägerin 1 herauszugeben (act. D1 16/11 S. 23; act. 38 S. 10). Der Beschuldigte erklärt sich mit den Einziehungen gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft einverstanden (act. 43 Rz. 51 f.). Die Privatklägerin 1 liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. 2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. August 2024 (act. D1 6/18) beschlagnahmten Barschaft von Fr. 200.– handelt es sich um deliktisches Geld, weshalb sie zugunsten der Staatskasse einzuziehen ist.
4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 (act. D1 6/18) beschlagnahmten Datenträger enthalten verbotene Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197
- 45 - Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, weshalb sie gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung zu überlassen sind: Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'706; Speichermedium für Datensicherungen, Asservat-Nr. A017'863'728; Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'762.
5. Die von der Privatklägerin 1 zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke wurden zu Beweiszwecken sichergestellt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmt (act. D1 6/2; act. D1 6/8; act. D1 6/18). Da keine Gründe für deren Einziehung ersichtlich sind, sind die nachfolgenden Kleidungsstücke, der Privatklägerin 1 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Damenbekleidung, Asservat-Nr. A017'724'140; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'151; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'162; Damenhose, Asservat-Nr. A017'724'173; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'863'808.
6. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz-Nr. 86099492 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger zu vernichten. IX. Zivilansprüche
1. Allgemeines und Prozessuales 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die-
- 46 - ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden durch das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt, womit sie die prozessuale Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO einnehmen. Eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen ist daher möglich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche sind im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilen. 1.3. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.4. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dabei setzt die Verfahrensleitung den Parteien gleichzeitig dieselbe Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage. 1.5. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung am
13. März 2025 vorgeladen, den Parteien eine Frist von 40 Tagen zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 nach verpasster Frist
- 47 - um eine Notfrist von 5 Tagen (act. 24). Als Begründung wurde eine kurzfristige und nicht planbare Platzierung im Rahmen eines Adoptionsverfahrens eines Kindes angeführt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuch stattgegeben und eine kurze Notfrist von fünf Tagen gewährt (act. 25). Am 23. Dezember 2024 ging schliesslich eine begründete Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ein (act. 29). Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend Gewährung der Notfrist erhob der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, auf welche wurde mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (act. 32). Die begründete Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wurde sodann anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt (act. 39-40). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 liess die Privatklägerin 2 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Genugtuungsforderung stellen (act. 21), welche anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt wurde (act. 41). Die Zivilansprüche beider Privatklägerinnen wurden somit innert Frist beziffert und begründet.
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 2.1. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins, so sind Schadenersatzansprüche nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d). In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsgebots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine unerlaubte respektive widerrechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Aufmerksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne Weiteres von einer widerrechtlichen Handlung im Sinne des Zivilrechts auszugehen.
- 48 - 2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 machte die Privatklägerin 1 eine Schadenersatzforderung für die nicht gedeckten zukünftigen Psychotherapiekosten zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2023 geltend (act. 29 S. 1). Zur Begründung des Antrags führte sie aus, die widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen ausgelöst. Folglich habe sie sich in eine notfallpsychiatrische Behandlung begeben müssen, im Rahmen welcher ihr eine regelmässige Psychotherapie empfohlen worden sei. Dazu wurden zwei Untersuchungsberichte sowie ein ärztliches Zeugnis ins Recht gereicht (act. 29 Rz. 16 ff.; act. 30/1-2; act. 40). 2.3. Der Beschuldigte beantragte wiederum die Abweisung des Schadenersatzbegehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2). Sie machte geltend, es fehle offensichtlich an der Kausalität. Der Beschuldigte habe weder die depressiven Symptome noch die suizidalen Gedanken oder das selbstverletzende Verhalten verursacht. Die Privatklägerin 1 sei bereits vor dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten vorbelastet gewesen (act. 43 S. Rz. 58). 2.4. Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten stehen, sind grundsätzlich von diesem zu ersetzen. Der Umfang der Kosten einer Psychotherapie sowie der Anteil, den eine bei ihr wohl bestehende Vorbelastung an diesen Kosten ausmacht, stehen im Urteilszeitpunkt nicht fest, womit der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist. Folglich ist der Beschuldigte zwar aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill von einer gewissen Intensität. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder
- 49 - seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder zu Art. 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit des Opfers entscheidend (BGE 131 I 455, E. 1.2.2.). 3.2. Vorliegend beantragte die Privatklägerin 1 mittels Eingabe vom 23. Dezember 2024, der Beschuldigte sie zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 zu bezahlen (act. 29 S. 1). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Privatklägerin 1 sei durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung massiv gestört worden und leide seither unter psychischen Beeinträchtigungen. Der Beschuldigte habe ihr über einen Zeitraum vom knapp zwei Monaten unzählige Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen Inhalts geschickt und sei dadurch in ihrem Leben omnipräsent gewesen. Zudem habe er anlässlich des Treffens vom 26. August 2023 seine Phantasien ohne Rücksicht auf die Privatklägerin 1 in die Tat umgesetzt. Nicht zuletzt habe es sich bei der Privatklägerin 1 um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt, der es verwehrt geblieben sei, ihre ersten sexuellen Erfahrungen in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben (act. 29 Rz. 6 ff.). 3.3. Die Verteidigung beantragte wiederum die Abweisung des Genugtuungsbegehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2), mit der Begründung, dass es an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fehle. Dies insbesondere deshalb, weil die Initiative zum Senden der Nachrichten und Bilder sexuellen sowie pornographischen Inhalts von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei (act. 43 Rz. 53 ff.). 3.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 1 strafbar gemacht. Er griff widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 1 ein und verletzte sie dadurch schwer in ihren Persönlichkeitsrechten.
- 50 - Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 3.5. Der Beschuldigte schickte der damals 14-jährigen Privatklägerin 1 während eines Zeitraums von rund eineinhalb Monaten fast täglich Nachrichten mit verstörendem sexuellen Inhalt sowie unzählige pornografische Bilder. Anlässlich eines Treffens in einer Parkgarage setzte er seine Fantasien zudem teilweise in die Tat um, indem er den Anus der Privatklägerin 1 streichelte, ihr über der Kleidung an die Brüste fasste und ihre Hand an seinen erigierten Penis sowie seinen Anus führte. Die Privatklägerin 1 war zum Tatzeitpunkt sexuell noch vollkommen unerfahren. Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde es der Privatklägerin 1 verunmöglicht, ihre erste sexuelle Erfahrung in einem sicheren und adäquaten Rahmen zu erleben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es irrelevant, ob die Initiative zum Senden der pornographischen Bilder von der Privatklägerin 1 ausging. Die Privatklägerin 1 befand sind in der Pubertät und war entsprechend noch nicht in der Lage, ihre Handlungen im vollen Ausmass abzuschätzen. Der Beschuldigte suchte jedoch genau diese Unerfahrenheit und setzte sich in egoistischer Weise über das jeder 14-jährigen Person zustehende Recht auf ungestörte sexuelle und seelische Entwicklung hinweg, wobei er sich diesbezüglich bis heute nicht reuig zeigte. Dass die Privatklägerin 1 bereits im Rahmen der Chatnachrichten von selbstverletzendem Verhalten schrieb, was auf eine vorbestehende labile Phase hindeutet, vermindert seine Verantwortlichkeit nicht. Nicht zuletzt deshalb hätte sich der Beschuldigte von den vorliegenden Taten abhalten lassen müssen. In Anbetracht der gesamten Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juli 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
4. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 4.1. Die Privatklägerin 2 beantragte mittels Eingabe vom 9. Dezember 2024 eine Genugtuung von Fr. 22'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. April 2018 (act. 21 S. 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei durch das Verhal-
- 51 - ten des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sowie ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung gravierend verletzt worden. Der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von fast zwei Jahren mindestens monatlich den vaginalen Geschlechtsverkehr als auch anderweitige sexuelle Handlungen mit der 17 Jahre jüngeren Privatklägerin 2 vollzogen. Zudem sei er im Besitz von 28 pornographischen Abbildungen der minderjährigen Privatklägerin 2 gewesen. Der Umstand, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung gehandelt habe, ändere nichts an der Verwerflichkeit des Verhalten des Beschuldigten. Die Privatklägerin 2 habe bis heute Mühe, über die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte mit ihr vornahm, zu sprechen (act. 21 Rz. 2 ff.). 4.2. Der Beschuldigte beantragte wiederum die Abweisung des Genugtuungsbegehrens, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 43 S. 2). Sie macht geltend, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und die Bilder von der Privatklägerin 2 selbst erstellt und aus freiem Willen an den Beschuldigten gesendet worden seien. Aus diesem Grund läge bei der Privatklägerin 2 keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor (act. 43 Rz. 59 ff.). 4.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. Er griff widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 ein und verletzte sie dadurch schwer in ihren Persönlichkeitsrechten. Durch sein Verhalten fügte er ihr eine seelische Unbill zu, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 4.4. Während eines Tatzeitraums von fast zwei Jahren hatte der Beschuldigte mindestens monatlich vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2, wobei der Beschuldigte zu Beginn dieses Zeitraums knapp 31 Jahre alt war, die Privatklägerin 2 hingegen gerade mal 14 Jahre alt. Des Weiteren besass der Beschuldigte insgesamt 28 Fotos der Privatklägerin 2 auf seinem Mobiltelefon, welche unter anderem ihre nackten Brüste, ihre Vulva sowie ihren Anus abbildeten. Zwar erfolgten die sexuellen Handlungen aufgrund der geführten Liebesbeziehung in beidseitigem Einvernehmen, jedoch nutzte der Beschuldigte dieses Vertrauensverhältnis zur Befriedigung seiner Lust schamlos aus. Zu beachten ist ausserdem, dass
- 52 - die Privatklägerin 2 in sexueller Hinsicht gänzlich unerfahren war. Dennoch rechtfertigt die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in sexuelle Handlungen eine Reduktion der Genugtuung um einen Viertel (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und 5). Ob und falls ja, welche Beeinträchtigungen die Privatklägerin 2 durch die Handlungen des Beschuldigten davon getragen hat, ist nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2024 nicht über die damaligen Geschehnisse sprechen konnte resp. wollte, nicht auf eine andauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens geschlossen werden. Auch aus den Akten ergeben sich keine solchen Anhaltspunkte. In Anbetracht der gesamten Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem
28. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, machte in ihrer Honorarnote vom 11. März 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 16'539.90 geltend (act. 35/2). Die darin enthaltenen geschätzten Aufwendungen für die Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinhalb Stunden werden gemäss der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung um Fr. 475.65 (2 x 220.– + 8.1 % MwSt.) auf fünfeinhalb Stunden gekürzt. Folglich ist sie insgesamt mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der
- 53 - amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, machte in ihrer Honorarnote vom 10. März 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 5'823.95 geltend (act. 36). Sie ist zusätzlich dazu für ihre Aufwendungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünfeinhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – mit weiteren Fr. 594.55 (2.5 x Fr. 220.– + 8.1 % MwSt.) und folglich insgesamt mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten bleibt eine Nachforderung der Kosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 19). 4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 10'766.75 geltend (act. 41-42). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde ausgewiesen sowie belegt und erscheint angemessen. Für seine Aufwendungen für die Hauptverhandlung im Umfang von fünfeinhalb Stunden – wovon in der Honorarnote bereits ein geschätzter Aufwand von drei Stunden enthalten ist – ist er mit weiteren Fr. 810.75 (2.5 x Fr. 300.– + 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte wird folglich verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei für seine wirtschaftlichen Einbussen, namentlich den durch Untersuchungshaft bedingten Lohnausfall, mit einem Betrag von Fr. 6'712.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Ok-
- 54 - tober 2023 zu entschädigen. Zudem sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 6'200.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Oktober 2023 zu entrichten (act. 43 S. 2, Rz. 66 ff.). 5.2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO kann der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zugesprochen werden, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. 5.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte sämtlicher Vorwürfe schuldig gesprochen. Folglich wurde die Untersuchungshaft recht- und verhältnismässig angeordnet und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten sind abzuweisen.
- 55 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährung- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewäh-
- 56 - rungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beauftragt.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Fr. 200.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Datenträger werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'706; Speichermedium für Datensicherungen, Asservat-Nr. A017'863'728; Mobiltelefon, Asservat-Nr. A017'863'762.
10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Kleider werden der Privatklägerin B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Damenbekleidung, Asservat-Nr. A017'724'140; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'151; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'724'162; Damenhose, Asservat-Nr. A017'724'173; Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'863'808.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Geschäfts-Nr. 86099492 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet.
- 57 -
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'064.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 6'418.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'612.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Kosten Beschwerdeverfahren G-Nr. UH240387-O Fr. 16'064.25 amtliche Verteidigung MLaw X._____ Fr. 6'418.50 unentgeltliche Vertretung MLaw Y1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigen auferlegt.
- 58 -
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'577.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
22. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben); den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin; den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, vierfach unter Beilage der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), gem. Disp.- Ziff. 9, 10, und 11;
- 59 - die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel gem. Disp.-Ziff. 10 bzgl. Herausgabefrist.
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
4. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Morina Zur Beachtung:
- 60 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.