Sachverhalt
gestützt auf ihre Aussagen erstellen lasse. Zum Rechtlichen äusserte sie sich nicht und verwies auf die Anklage (act. 110 S. 7). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt sich nicht erstellen lasse und die polizeiliche Einvernahme der Privat- klägerin 1 ohnehin unverwertbar sei. Ausserdem stelle ein Wegwinden oder Weg- drücken nach Bundesgerichtspraxis keine rechtsgenügliche Gegenwehr dar (act. 115 S. 18-22).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Anklagesachverhalt drang der Beschuldigte zunächst mit zwei Fin- gern vaginal in die Privatklägerin 1 ein. Wenn der Anklagesachverhalt sich so er- stellen lässt, nutzte der Beschuldigte das Überraschungsmoment aus und musste
- 21 - keinen körperlichen Widerstand seitens der Privatklägerin 1 überwinden. Während der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme hatte, dass die Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen einverstanden war, fehlte eine Gegenwehr im Sinne einer tat- kräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Beschuldigten un- missverständlich klargemacht worden wäre, dass die Privatklägerin 1 mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden war. 3.2. In der Folge soll die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mitgeteilt haben, dass sie mit dieser Handlung nicht einverstanden sei. Dennoch soll dieser sich nach vorne gebeugt, die Unterhose der Privatklägerin 1 zur Seite geschoben und begon- nen habe, sie mit seiner Zunge im Intimbereich zu lecken. Die Privatklägerin 1 soll ihm mindestens dreimal gesagt haben, dass er aufhören solle und habe versucht sich wegzustossen, worauf der Beschuldigte sie jedoch festgehalten habe und zu sich zurückzog. Aus diesem Sachverhalt würde sich ergeben, dass die Privatklä- gerin 1 die Handlungen nicht wollte. Nach altem Recht reicht jedoch der blosse gegenüberstehende Wille des Opfers nicht zur Bejahung einer Nötigungshandlung. Vielmehr muss das Opfer mittels einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeu- gung unmissverständlich klar machen, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Vorliegend versuchte sich die Privatklägerin 1 wegzudrücken, aber setzte nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel ein. Die Pri- vatklägerin 1 hätte den Beschuldigten mit den Händen wegstossen oder fliehen können. Dies umso mehr, da der Beschuldigte sie nur mit einer Hand festgehalten haben soll, während er mit der anderen sein Mobiltelefon hielt. Ein tatkräftigerer Widerstand wäre der Privatklägerin 1 objektiv zumutbar gewesen, auch wenn es subjektiv für sie im gegebenen Fall nicht so gewesen sein mag. Die dargestellten Handlungen der Privatklägerin 1 enthalten keine unmissverständliche Willensma- nifestation und sind nicht als deutliche und beständige Gegenwehr im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Damit reicht der von der Privatklägerin 1 geleis- tete Widerstand nicht für die hohe Hürde von Art. 189 Abs. 1 aStGB, weshalb der objektive Tatbestand schon im Anklagesachverhalt nicht gegeben ist. 3.3. Dies gilt umso mehr, da der Anklagesachverhalt die Aktenlage inkorrekt wie- dergibt. Der Zusatz, dass das Festhalten "gewaltsam" gewesen sei, stellt eine Wür-
- 22 - digung dar, welche sich nicht aus den Akten ergibt, die Privatklägerin 1 sprach durchwegs neutral beschreibend davon, dass der Beschuldigte sie festgehalten habe und erwähnte nie, dass das gewaltsam gewesen sei (act. D2/5 F/A 7, 47, 67; D2/6 F/A 17, 57 f.). Die Anklage umschreibt denn auch nicht, inwiefern das Fest- halten gewaltsam gewesen sein soll. 3.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt auch die Qualität des Wegdrücken der Privatklägerin 1 zu wenig, als dass dies als tatkräftige und manifeste Willensbekun- dung gewertet werden könnte. Auch ein allfälliges Machtgefälle oder ein psychi- sches Unter-Druck-Setzen wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben und in keinen Kausalzusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestellt. Aus dem An- klagesachverhalt ergibt sich ein Bild, wonach die Privatklägerin 1 überrumpelt war und sich allenfalls gar in einem Schockzustand befand. Nach altem Recht musste der Widerstand jedoch tatkräftig manifestiert, vom Beschuldigten gespürt und er- kannt und in der Folge überwunden, das Opfer also genötigt werden. Die Abschaf- fung des Erfordernisses dieser Nötigungshandlung war denn auch ein – wenn nicht der – Grund für die Reform des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687 S. 25, 32). Be- zeichnenderweise äusserten sich denn auch die Staatsanwalt- und Privatkläger- schaft (sowohl betreffend Dossier 2 als auch 3 bis 5) nicht konkret zur rechtlichen Würdigung, sondern beschränkten ihre Ausführungen auf die Sachverhaltserstel- lung und Prozessuales, selbst nachdem die Verteidigung ihr Plädoyer hielt und aus- führte, dass der Anklagesachverhalt nicht strafbar sei (act. 109-111, Prot. S. 23 ff.). 3.5. Nach dem Gesagten umschreibt der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB, insbesondere wenn beachtet wird, dass das Festhalten nicht "ge- waltsam" war. 3.6. Eine Minderheit des Gerichts gab diesbezüglich eine abweichende Meinung zu Protokoll (act. 128).
- 23 -
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 2 freizusprechen. D. Dossier 3
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 3 ff.): Während sich die Geschädigte C._____ für ein in Aussicht gestelltes Fotoshooting umgezogen habe und nur noch in Unterhose bekleidet gewesen sei, habe der Be- schuldigte sie an ihrem Oberkörper angefasst und gleichzeitig ihren Oberkörper – namentlich im Hals- und Brustbereich – geküsst. Die Geschädigte C._____ habe sich in der Folge abgedreht und dem Beschuldigte damit zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe jedoch nicht aufgehört, habe ihr gesagt: "don't be shy" und Ähnliches und habe sie auf das im Raum befindliche Bett geworfen. Sodann habe der Beschuldigte sowohl die Geschädigte C._____ als auch sich selbst ausgezogen. Anschliessend habe er die Hüften der Geschädigte C._____ fest umfasst und habe begonnen sie vaginal und anal im Intimbereich zu lecken, wobei er grob vorgegangen sei und weitergemacht habe, obwohl sich die Geschädigte C._____ weggedreht habe. Der Beschuldigte sei sodann unvermittelt von hinten vaginal in die Geschädigte C._____ eingedrungen und habe sie während mehreren Minuten gegen ihren Wil- len penetriert. Daraufhin habe sich auf Geheiss des Beschuldigten unbemerkt und ohne Wissen oder Einwilligung der Geschädigten C._____ eine zweite unbekannte männliche Person genähert, die Geschädigte C._____ an den Hüften berührt und
- 24 - anschliessend die Geschädigte C._____ dazu gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen, indem er ihren Kopf an seinen Penis gedrückt habe und tief in ihren Mund eingedrungen sei, derart, dass es sie beinahe gewürgt habe. Nachdem er zum Orgasmus gekommen sei, habe er von der Geschädigten C._____ abge- lassen. Nachdem die zweite männliche Person dazugekommen sei, habe der Be- schuldigte die Geschehnisse aufgezeichnet und sich kurzzeitig ausgeruht. Danach habe auch er den Kopf der Geschädigten C._____ genommen und sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen und habe seinen Penis gewaltsam derart tief in deren Mund gestossen, dass es die Geschädigte C._____ beinahe gewürgt habe. All das habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Auf die Bemerkung des Beschuldigten nochmals in die Geschädigte C._____ ein- dringen zu wollen, habe diese deutlich "Nein" gesagt und dass sie nicht mehr möge. Der Beschuldigte habe dies ignoriert, wiederum "don't be shy" und Ähnliches ge- sagt und sei erneut vaginal, nunmehr in der "Löffelchenstellung" in die Geschädigte C._____ eingedrungen. Die Geschädigte C._____ sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungs- weise der Handlungen des Beschuldigten überwältigt und körperlich steif und starr gewesen. Sie habe Angst gehabt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie sei wie eingefroren gewesen und habe die sexuellen Handlungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Geschädigte C._____ mit seinem Handeln nicht einverstan- den gewesen sei. 1.2. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, sexuelle Kon- takte mit der Privatklägerin 1 gehabt zu haben, bestritt jedoch, dass diese gegen deren Willen stattgefunden hätten (act. D3/3 F/A 14). Anlässlich der weiteren Ein- vernahmen machte der Beschuldigte keine Äusserungen dazu.
- 25 -
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 3). Die allgemeinen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden be- reits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sach- verhaltserstellung (act. 109 S. 7-10). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse und ein blosses Abdrehen beziehungsweise Wegwinden nicht für eine sexuelle Nötigung nach altem Recht reiche und sich die Geschädigte C._____ in keiner Gegenwehr verunmöglichenden Schockstarre be- funden habe, da sie sich erfolgreich gegen den Analverkehr zur Wehr gesetzt habe (act. 115 S. 13-18).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Im ersten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten sexuelle Nötigung vor. Die in der Anklageschrift – an welche das Gericht gebunden ist (siehe oben Erwägung II.B.3.1) – umschriebenen Handlungen des Beschuldigten umfassen das Anfassen, Küssen und Heranziehen der Geschädig- ten C._____. Sodann habe er sie auf das Bett geworfen, ihre Hosen heruntergezo- gen, seine Hände an ihre Hüften gelegt, sie fest umfasst und die Geschädigte C._____ "grob" im Intimbereich geleckt. Derweil habe sich die Geschädigte C._____ einmal weggewindet/abgedreht und einmal weggedreht. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB der Täter Gewalt einer gewissen Intensität aufwenden muss, welche höher ist, als zum blossen Vollzug der Handlung notwendig wäre. Zudem muss eine Ge- genwehr im Sinne einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung vorliegen, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, dass das Opfer nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. 3.2. In der Anklageschrift ist keine Gewaltanwendung umschrieben, welche diese Hürde erreichen würde. Es fehlt auch die Umschreibung einer anderen Nöti- gungshandlung jeglicher Art. Insbesondere umschreibt die Anklageschrift keine
- 26 - Umstände eines Unter-Druck-Setzens. Zudem stellt das Abdrehen durchaus eine Ablehnung, aber keinen tatkräftigen Widerstand dar und erreicht die von der Recht- sprechung verlange Intensität einer unmissverständlichen Willensmanifestation nicht. Die Geschädigte C._____ sagte denn auch selbst aus, dass sie sich nicht verbal oder "gewalthaft" gewehrt habe. Sie habe nicht gewollt, dass der Beschul- digte Gewalt anwenden müsse (act. D3/8 F/A 59). Selbst wenn sich die Geschä- digte C._____ subjektiv wehrlos fühlte, oder sich aus Angst vor dem Beschuldigten nicht wehrte, reicht dies nicht, da nach altem Recht die Ablehnung beziehungs- weise der Widerstand von aussen erkennbar sein muss. Eine solche Ablehnung, zu deren Überwindung der Beschuldigte Gewalt hätte aufwenden müssen, wird in der Anklage nicht umschrieben. Es kann vorliegend keine (physische oder psychi- sche) Gewaltanwendung im Sinne der Rechtsprechung zur sexuellen Nötigung er- kannt werden. Ausserdem lässt sich den Aussagen der Geschädigten C._____ nicht entnehmen, dass der Beschuldigte "grob" vorgegangen sei, oder sie sich "an- gewidert von seinem Tun" weggedreht habe (act. D3/6 F/A 41 ff.). Dies scheinen Interpretationen der Staatsanwaltschaft zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich - und wird in der Anklageschrift nicht näher umschrieben -, inwiefern ein Widerstand nicht hätte möglich sein sollen oder dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte, welches eine Gegenwehr als objektiv unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB220090 vom 23. November 2022 E. 4.2). 3.3. Diese Ausführungen lassen sich auch auf den folgenden Sachverhaltsab- schnitt anwenden, in welchem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Verge- waltigung vorwirft. Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigte unvermittelt vaginal in die Geschädigte C._____ eingedrungen und habe sie derweil gewaltsam an den Hüften angefasst. Wiederum fehlt die Umschreibung einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie das Anfassen "gewaltsam" war beziehungsweise, dass dies nicht für den Akt notwendig und Teil des Akts war. Das "gewaltsam" lässt sich denn auch nicht in den Aussagen der Privatklägerin finden, sondern stellt eine Würdigung der Staatsanwaltschaft dar. Auch das unvermittelte Eindringen wird ohne Gewalteinwirkung umschrieben.
- 27 - In den folgenden zwei Absätzen, gemäss welchen sich eine weitere Person beteiligt habe, ist kein Tatvorwurf gegen den Beschuldigten ersichtlich, insbesondere wurde eine allfällige Mittäterschaft oder Anstiftung nicht bzw. ungenügend umschrieben. 3.4. Im folgenden Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten sexuelle Nötigung vor, indem er die Geschädigte C._____ zum Oralsex gezwungen habe. Wiederum fehlt eine konkrete Umschreibung dieses Zwangs im Anklagesachverhalt. Der Anklage lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschul- digte der Geschädigten C._____ seinen Penis gewaltsam in den Mund gestossen habe, wie die Anklageschrift aufgebaut ist, scheint dies allerdings erst nach dem "Zwang" geschehen zu sein, womit das gewaltsame in den Mund Stossen nicht als Nötigungsmittel infrage kommt und zudem wiederum nicht genügend umschrieben ist. Ausserdem stellt auch "gewaltsam" eine Würdigung der Staatsanwaltschaft dar, welche nicht auf den Aussagen der Geschädigten C._____ beruht. Diese sagte einzig aus, dass der Beschuldigte ihren Kopf geführt habe (act. D3/8 F/A 76, 78). Dies stellt noch keine Gewaltanwendung im Sinne des Gesetzes dar. 3.5. Im letzten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten Vergewaltigung vor, indem er trotz dem die Geschädigte C._____ "Nein" gesagt habe, vaginal in sie eingedrungen sei. In diesem Abschnitt fehlt wiederum jegliche Umschreibung einer Gewalteinwirkung. Das blosse Hinwegsetzen über ein "Nein" ist – wie bereits ausgeführt – nach altem Recht nicht strafbar. Die Geschä- digte C._____ leistete gemäss Anklagesachverhalt keinen Widerstand und es lag damit keine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung vor. 3.6. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Geschädigte C._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Abgesehen davon, dass dieser Zu- stand nach altem Recht für eine Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 aStGB bezie- hungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht ausreicht, fehlt eine konkrete und nach- vollziehbare Umschreibung der Entstehung dieses Zustands und er wurde auch nicht in einen Kausalzusammenhang mit den einzelnen Abläufen gestellt. Was umso relevanter ist, da die Geschädigte C._____ mindestens zu einem gewissen Widerstand in der Lage war und den vom Beschuldigten beabsichtigten Analver- kehr abwehren konnte (act. D3/6 F/A 16).
- 28 - 3.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – eine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht oder un- genügend umschreibt, insbesondere wenn die Würdigungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich nicht aus den Akten ergeben, weggelassen werden.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 3 freizusprechen. E. Dossier 4
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 6 f.): Im Rahmen eines Treffens für ein späteres Shooting oder Model-Casting sei die Privatklägerin 3 unter anderem in Unterwäsche vor dem Beschuldigten auf und ab gelaufen, woraufhin der Beschuldigte sie aufgefordert habe, näher zu kommen. Die Privatklägerin 3 habe sich zum Beschuldigten auf eine Matratze gesetzt, woraufhin der Beschuldigte sie an den Handgelenken umfasst habe, sie neben sich hingelegt habe und begonnen habe, sie anzufassen. Obwohl die Privatklägerin 3 unter an- derem mit dem Wort "Nein" klar mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, habe sich der Beschuldigte über sie gebeugt, sei beinahe auf ihr zu liegen gekommen und habe sie während mehreren Minuten unter anderem im Genitalbereich weiter an- gefasst und habe ihr das Höschen ausgezogen. Dabei habe der Beschuldigte sie abwechselnd festgehalten, habe insbesondere über längere Zeit ihre Handgelenke umfasst und habe sie gegen ihren Willen berührt.
- 29 - Obwohl die Privatklägerin 3 mindestens 20 Mal "Nein" gesagt habe und klar kund- getan habe, nicht mit den Handlungen einverstanden zu sein, habe der Beschul- digte auch seine eigene Hose bis zu den Knien herabgezogen und habe die Privat- klägerin 3 während fünf bis zehn Minuten penetriert, wobei er auf ihr gelegen sei und sie immer wieder festgehalten habe. Die Privatklägerin 3 sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungsweise der Handlungen des Beschuldigten überwältigt und körperlich steif und starr gewesen. Sie habe Angst gehabt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie sei wie einge- froren gewesen und habe die sexuellen Handlungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 3 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, sich nicht an die Privatklägerin 3 zu erinnern (act. D4/3/1). Im Rahmen der weiteren Ein- vernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Nötigung und Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 6). Die allgemeinen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 10-13). 2.2. Die Privatklägerin 3 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt gestützt auf ihre Aussagen erstellen lasse. Zum Rechtlichen äusserte sie sich nicht und verwies auf die Anklage (act. 111 S. 7). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Vergewaltigung vorliegen könne, da die Privatklägerin 3 keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und sich nicht in einem psychischen Angstzustand be- funden habe, welcher eine Gegenwehr verunmöglicht hätte. Folglich mangele es
- 30 - am Brechen von Widerstand und somit am objektiven Tatbestand einer Vergewal- tigung (act. 115 S. 24). Ausserdem lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen (act. 115 S. 22-26).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Im ersten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten sexuelle Nötigung vor. Als Gewalthandlung kommt in diesem Abschnitt ein- zig das Umfassen der Handgelenke der Privatklägerin 3 infrage. Die Umschreibung dessen als Gewalthandlung bleibt jedoch vage und sie erreicht die Intensität einer Nötigungshandlung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB nicht. Zudem fehlt ein Widerstand der Privatklägerin 3. Während diese gemäss Anklagesachverhalt zwar "Nein" sagte, fehlt eine tatkräftige und manifeste Willensbekundung, wie sie Art. 189 Abs. 1 aStGB verlangt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 3 unter Druck setzte oder dass ihr kein Widerstand zuzumuten war. Damit ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt keine Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.2. Auch im zweiten Sachverhaltsabschnitt, in welchem dem Beschuldigten Ver- gewaltigung vorgeworfen wird, bleibt die Umschreibung einer allfälligen Nötigungs- handlung sehr vage. Als Einziges käme hier infrage, dass der Beschuldigte auf der Privatklägerin 3 gelegen habe und sie "immer wieder" festgehalten habe. Dies stellt an und für sich keine Gewalteinwirkung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB dar. Damit wird die Gewalteinwirkung mangelhaft umschrieben. Zudem fehlt auch hier wieder ein tätlicher Widerstand der Privatklägerin 3. Obwohl die Privatklägerin 3 gemäss Anklagesachverhalt mindestens 20 Mal "Nein" gesagt habe, wird keine tat- kräftige und manifeste Willensbekundung umschrieben, wie die Rechtsprechung sie für Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangt. In der Anklageschrift wird auch keine Kau- salität zwischen dem körperlichen Fixieren und dem fehlenden Widerstand darge- legt. Damit umschreibt der zweite Sachverhaltsabschnitt nicht den objektiven Tat- bestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB. 3.3. Als einzige Erklärung bleibt wiederum – im Sinne einer Schockstarre – die Unfähigkeit, sich physisch zu wehren, welche jedoch für sich genommen nach al-
- 31 - tem Recht nicht für eine Strafbarkeit ausreicht. Zudem wurde die Entstehung eines solchen Zustands auch hier wieder nicht konkret und nachvollziehbar umschrieben und dieser Zustand nicht in einen Kausalzusammenhang mit dem übrigen Gesche- hen gestellt. 3.4. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – eine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht oder un- genügend umschreibt.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 4 freizusprechen. F. Dossier 5
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 7 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin 4 hätten sich an dessen damaligen Wohn- ort getroffen und gemeinsam Essen zubereitet. Als die Privatklägerin 4 das Ge- schirr verräumt habe, habe der Beschuldigte ihr unvermittelt an das Gesäss ge- fasst, worauf die Privatklägerin 4 "Nein" gesagt habe. Der Beschuldigte habe be- gonnen zu lachen, das "Nein" ignoriert und sich und der Privatklägerin 4 die Hosen und Unterhosen heruntergezogen. Der Beschuldigte habe ausgenutzt, dass die Pri- vatklägerin 4 daraufhin in eine Schockstarre gefallen sei, habe deren Rücken nach vorne bewegt und ihr angedeutet, die Beine auseinanderzumachen, woraufhin er
- 32 - anschliessend von hinten vaginal in die Privatklägerin 4 eingedrungen sei und sie während maximal fünf Minuten penetriert habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin 4 mit dem notwendigen Kraftaufwand in das Schlafzimmer gezogen, sie auf das Bett geschubst und ihr zu verstehen gegeben, sich auf allen Vieren zu positionieren. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 4 von hinten vaginal penetriert, wobei er ihre Haare nach oben gezogen habe, damit sie sich selbst im Spiegel angeschaut habe. Nach rund fünf Minuten sei es dem Beschuldigten schwindlig beziehungsweise schlecht geworden und er habe sich ins Badezimmer begeben. Als es dem Beschuldigten besser gegangen sei, habe die Privatklägerin 4 ihm auf dem Sofa ihre mitgebrachten Songs präsentiert. Daraufhin habe der Beschuldigte sie wiederum bis auf die Unterwäsche ausgezogen, sei auf sie gestiegen und von vorne vaginal in sie eingedrungen, wobei er ihre Unterwäsche beiseite geschoben habe. Der Beschuldigte habe sie während rund zehn Minuten penetriert. Die Privatklägerin 4 sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungsweise der Handlungen des Beschuldigten und insbesondere dessen körperlichen Überlegen- heit erstarrt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie habe die sexuellen Hand- lungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 4 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 4 gekommen sei (act. D5/5/1). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 7). Die allgemeinen Ausführungen der
- 33 - Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 13-15). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich in erster Linie darauf, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse und vielmehr von einvernehmlichem Ge- schlechtsverkehr auszugehen sei (act. 115 S. 26-29).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung vor. In einem ersten Sachverhaltsabschnitt sei der Beschuldigte in der Küche von hinten vaginal in die Privatklägerin 4 eingedrungen. Zunächst habe der Beschul- digte sie am Gesäss angefasst, worauf die Privatklägerin 4 "Nein" gesagt habe, was der Beschuldigte jedoch ignoriert habe und weshalb die Privatklägerin 4 in eine Schockstarre gefallen sei. Der Anklagesachverhalt umschreibt keine tätliche Nöti- gungshandlung und auch keinen Widerstand seitens der Privatklägerin 4. Auch wenn die Privatklägerin 4 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und dies verbal klarstellte, reicht dies mangels einer manifesten und tatkräftigen Willensbekundung nach altem Recht nicht für eine Strafbarkeit nach Art. 190 Abs. 1 aStGB. Auch die blosse, behauptete Schockstarre ohne weitere Elemente reicht hierzu nicht. 3.2. Auch im nächsten Sachverhaltsabschnitt fehlt jegliche Nötigungshandlung. Das "mit dem notwendigen Kraftaufwand" am Arm Ziehen und das "leicht" auf das Bett Schubsen kann nicht als Gewalthandlung qualifiziert werden. Auch das an den Haaren nach-oben-Ziehen diente nicht dem Erzwingen des Beischlafs - und wird in der Anklage nicht als kausales Element zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs be- schrieben - und kann nicht als Nötigungsmittel qualifiziert werden. So wird auch in der Anklageschrift ausgeführt, dass es die Privatklägerin 4 dazu habe bringen sol- len, sich im Spiegel anzuschauen und nicht dem Erzwingen des Beischlafs diente. Ebenso fehlt in diesem Abschnitt jeglicher verbale oder tätliche Widerstand seitens der Privatklägerin 4.
- 34 - 3.3. Im dritten Sachverhaltsabschnitt habe der Beschuldigte die Privatklägerin 4 ausgezogen, sie auf den Rücken gelegt und sei auf sie gestiegen um von vorne vaginal in sie einzudringen. Wiederum fehlt dabei jegliche Nötigungs- oder Wider- standshandlung. In diesem Abschnitt wird auch keine Schockstarre mehr geltend gemacht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im beschriebenen Anklagesach- verhalt keine Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten vorgenommen wurde, welche die von Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangte Intensität erreichen würde und auch die verlangte manifeste und tatkräftige Willensbekundung seitens der Privat- klägerin 4 fehlte. Eine solche wurde auch von der Privatklägerin 4 nicht geltend gemacht. Die Privatklägerin 4 gab nach dem erstmaligen "Nein" scheinbar jeden Widerstand auf und dachte sich "Augen zu und durch" (act. D5/5/4 S. 7). Damit manifestierte sie ihre Absicht nicht nach aussen. Die Anklageschrift legt nicht dar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 unter Druck gesetzt hätte oder dass sie sich aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht hätte wehren können. Es handelte sich bei den Beteiligten denn auch um ebenbürtige Menschen; es bestand kein Machtgefälle und kein markanter Altersunterschied. Es ist nicht ersichtlich in wie fern die Privatklägerin 4 keine Möglichkeiten zum Widerstand gehabt hätte, oder dass ihr ein solcher nicht hätte zugemutet werden können. 3.5. Nach dem Gesagten begründet der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 5 freizusprechen.
- 35 - G. Dossier 6
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 9): Anlässlich eines Fotoshootings habe der Beschuldigte die lediglich in Unterwäsche bekleidete Privatklägerin 5 in einem Badezimmer angewiesen, sich auf alle Viere zu begeben und das Gesäss hinauszustrecken und dabei den Kopf auf dem Boden zu belassen. Nachdem der Beschuldigte einige Fotos der Privatklägerin 5 erstellt habe, habe er sie von hinten im Intimbereich angefasst und habe zumindest ver- sucht mit seinen Fingern in sie einzudringen. Gleichzeitig habe er sich untenrum entkleidet und sei unmittelbar folgend mit seinem Penis vaginal in die Privatkläge- rin 5 eingedrungen, woraufhin er sie während mehrerer Minuten penetriert habe. Die Privatklägerin 5 sei aufgrund der unerwarteten Handlungen des Beschuldigten in einen Zustand gefallen, in welchem sie sich weder physisch noch verbal habe wehren können und habe sich nicht aus der nicht gewollten Situation befreien kön- nen. Sie habe die sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen. Der Beschul- digte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Privatklä- gerin 5 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass es vor dem relevanten Fotoshooting zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 5 gekommen sei, bestritt jedoch, dass es zu weiteren (unfreiwil- ligen) sexuellen Handlungen anlässlich des Fotoshootings gekommen sei (act. D6/6/1 F/A 21 und 31). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verge- waltigung (act. D1/26/2/13 S. 9). Die allgemeinen Ausführungen der Staatsanwalt-
- 36 - schaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 16-19). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Ausserdem habe sich die Privatklägerin 5 gemäss Anklagesachverhalt nicht gewehrt, weshalb selbst der Anklagesachverhalt keine Vergewaltigung nach altem Sexualstrafrecht umschreibe (act. 115 S. 29 f.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten wiederum Vergewaltigung vor. Im in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt fehlt jedoch jegliche Um- schreibung einer tätlichen Nötigungshandlung oder eines Widerstands der Privat- klägerin 5. Es wird auch nicht beschrieben, dass und in wie fern eine ausserordent- liche Drucksituation bestand, welche eine Anwendung von Art. 190 Abs. 1 aStGB erlauben würde. Der Beschuldigte soll überraschend in die Privatklägerin 5 einge- drungen sein. Die Privatklägerin 5 sei in eine Schockstarre gefallen, weshalb sie sich weder verbal noch tätlich wehrte. Das mag in ihrer Biografie begründet sein (vgl. act. D6/6/7 F/A 50). Davon wusste der Beschuldigte jedoch nichts und wäh- rend das Ausnützen eines Schockzustands nach neuem Recht eine Strafbarkeit begründet, ist dies nach anwendbarem Recht nicht der Fall. 3.2. Die Anklageschrift umschreibt auch keine durch den Beschuldigten geschaf- fene Zwangslange, welche besonders intensiven Druck auf die Privatklägerin 5 ver- ursachen würde. Einzig durch die Separation in das Badezimmer wird eine solche Drucksituation jedenfalls nicht geschaffen. Objektiv betrachtet bestanden diverse Selbstschutzmöglichkeiten, auch wenn diese für die Privatklägerin 5 subjektiv mög- licherweise aufgrund eines Schockzustands nicht nutzbar waren. Dies zeigt sich auch daran, dass sich L._____ scheinbar kurz zuvor in einer ganz ähnlichen Situa- tion befand, sich aber daraus befreien konnte (act. D6/6/10 F/A 25). 3.3. Damit ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrie- ben ist, – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine Strafbarkeit des Be- schuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begründet.
- 37 -
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGb betreffend Dossier 6 freizusprechen. H. Dossier 7
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 10): Der Beschuldigte habe mindestens einer Drittperson einen Zusammenschnitt zweier Videoaufnahmen mit einer Dauer von gesamthaft 18 Sekunden übermittelt, welche den Beschuldigten und seinen Kollegen aus nächster Nähe bei der Vor- nahme von sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 6 zeigten. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine Fotoaufnahme erhalten, welche ebenfalls ihn und seinen Kol- legen aus nächster Nähe bei sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 6 zeige, und habe sie bis zu seiner Verhaftung auf dem Mobiltelefon aufbewahrt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die Aufnahmen jeweils heimlich ge- macht worden seien, ohne dass die Privatklägerin 6 von diesen gewusst habe und im Wissen darum, dass die Privatklägerin 6 zu keinem Zeitpunkt in die Erstellung und Bearbeitung dieser Aufnahmen eingewilligt habe. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er nichts von einem Video wisse (act. D7/10/1 F/A 105 ff.). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
- 38 -
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Sie führte dazu aus, dass der Anklagesachverhalte durch die Aussagen der Privatklä- gerin 6 und den Bericht der Datenauswertung ohne Weiteres erstellt sei (act. 109 S. 19). Betreffend den Strafantrag stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, dass dieser rechtzeitig gestellt worden sei, da die Privatklägerin 6 erst nach Kenntnisnahme der Auswertung der Mobiltelefone mit Sicherheit gewusst habe, ob und durch wen Videos und Fotos erstellt worden seien (Prot. S. 23). 2.2. Die Privatklägerin 6 stellt sich auf den Standpunkt, dass ein gültiger Strafan- trag vorliege, da bereits der Anzeige der Privatklägerin 6 die Wirkung eines Straf- antrages beigemessen werden könne und die Privatklägerin 6 jedenfalls nachdem sie erstmals sichere Kenntnis von der Existenz der Aufnahmen erlangt habe, glei- chentags explizit einen Strafantrag gestellt habe (act. 91 S. 2 f.). Der Sachverhalt könne sodann aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone erstellt werden (act. 91 S. 4 f.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die ursprünglichen Vorwürfe der Privatklägerin 6, dass sie vergewaltigt worden sei, als falsch herausgestellt hätten, was gesamthaft Zweifel an ihrer Darstellung we- cken würde. Die Strafantragsfrist sei sodann im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung längst abgelaufen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin 6 früher als angegeben vom Video erfahren und die Strafantragsfrist verpasst habe (act. 115 S. 31 f.).
3. Massgebende Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Auswertung der Mobilte- lefone des Beschuldigten (Asservate-Nr.: A017350117; act. D7/19/42) und von M._____ (Asservate-Nr.: A017348526; act. D7/19/40) sowie die Aussagen des Be- schuldigten (act. D7/10/1), die Aussagen der Privatklägerin 6 (act. D7/11/1 und act. D7/11/7) und die Videodatei (act. D7/19/39).
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4. Übermittlung des Videos 4.1. Ungeachtet der Frage, ob betreffend das Video überhaupt ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte, stellt sich vorliegend die Frage der Strafbarkeit des Beschul- digten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Gemäss des Bildberichts Mobilforensik vom 2. Fe- bruar 2024 (D7/19/40) betreffend das Mobiltelefon von M._____ konnte lediglich festgestellt werden, dass dieses Video von der Rufnummer des Beschuldigten "empfangen oder versendet" wurde. Der Beweis dafür, dass dieses Video durch den Beschuldigten tatsächlich versendet und nicht nur empfangen wurde, lässt sich dadurch nicht erbringen. 4.2. Der reine Empfang ist nicht strafbar. Eine Aufbewahrung wird dem Beschul- digten nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, nichts von einem Video zu wissen (act. D7/10/1 F/A 105 ff.) und es gibt auch sonst keine Hinweise, dass der Beschuldigte das besagte Video jemals versandt hätte. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er das entsprechende Video empfing und danach löschte, was nicht strafbar ist. Infolgedessen ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend das Video (in dubio pro reo) freizusprechen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte.
5. Aufbewahrung des Fotos 5.1. Beweisverwertbarkeit 5.1.1. Dossier 7 umfasste ursprünglich die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Das Verfahren diesbezüglich wurde mit Verfügung vom
18. September 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt (act. D1/26/3/28). Da- mit verblieb einzig der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Daher ist zunächst zu prüfen, ob das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundene Foto zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann.
- 40 - 5.1.2. Zur Wahrheitsfindung setzt das Gericht alle geeigneten und rechtlich zuläs- sigen Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Mittels strafprozessualen Zwangs- massnahmen können Strafbehörden in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, um Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen können nur er- griffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach Art. 246 StPO dürfen Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein. Beweismittel, die bei der Durchführung von Durchsuchungen zufällig entdeckt werden und mit der abzuklä- renden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hin- weisen, werden nach Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt und können ohne Ein- schränkung verwertet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Sie sind abzugrenzen von Zufallsfunden aus unzulässigen Beweisausfor- schungen ("fishing expeditions") welchen kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern bei welchen aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). 5.1.3. Das Foto wurde auf Basis des Durchsuchungsbefehls vom 14. April 2023 (act. D7/19/1) sichergestellt. Der Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB bestand seit Beginn des Verfahrens (act. D7/1 S. 1). Damit diente die Durchsuchung auch der Aufklärung dieses Tatbestands und nicht einzig der Aufklärung der vorgeworfenen Vergewal- tigung und sexuellen Nötigung. Dass beim Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB ein Foto, das die Privatklägerin 6 während der Vornahme sexueller Handlungen zeigt, als Be- weismittel infrage kommt und untersuchungsrelevant ist, liegt auf der Hand. Da die Durchsuchung unter anderem der Aufklärung dieses Tatbestands diente, kann in casu nicht von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO die Rede sein.
- 41 - 5.1.4. Der Fund des Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten steht in direk- tem Zusammenhang mit dem Tatverdacht. Dieser stützte sich auf die Aussagen der Privatklägerin 6, welche angab, dass ohne ihr Wissen ein Film erstellt worden sei, welcher sie bei der Vornahme sexueller Handlungen zeige (act. D7/11/1). Zu- dem bestätigte der Beschuldigte später – noch vor der Beschlagnahme des Mobil- telefons (act. D7/19/10) – selber, dass (mindestens) ein Foto gemacht worden sei, auch wenn er angab, dieses gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 37 ff.). Damit kann vorliegend jedenfalls keine grundlose Ausforschung angenommen werden. Das Foto ist zum Beweis verwertbar. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht. 5.2. Gültiger Strafantrag 5.2.1. Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stel- lung des Strafantrages dauert drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter (Art. 31 StGB) und die Tatbestandselemente der Tat bekannt werden. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a). 5.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2024 wurde der Pri- vatklägerin 6 (über ihre Vertretung) bekannt, dass auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten ein Foto gefunden wurde, welches die Privatklägerin 6 bei der Vor- nahme sexueller Handlungen zeigt (act. D7/10/6 S. 7). Die Privatklägerin 6 habe zwar bereits zuvor gehört, dass Videos kursieren würden, habe die Aufnahmen je- doch selbst nie zu Gesicht bekommen und sprach auch immer von Videos und nicht von dem vorliegend zu beurteilenden Foto (act. D7/11/3). Die Privatklägerin 6 er- langte daher erst am 26. März 2024 gesicherte Kenntnis von Tat und Täter. Mit dem gleichentags gestellten Strafantrag (act. D7/6) liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 42 - 5.3. Strafbarkeit 5.3.1. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Nach Art. 179quater Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie so hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht. 5.3.2. Zum Geheimbereich zählen jene Umstände, die der Mensch vor allen Mit- menschen, ausser vielleicht vor wenigen, ganz bestimmten Personen, geheim hal- ten möchte. Geschützt sind also Tatsachen, die höchstpersönlich sind und legiti- merweise dem Einblick anderer entzogen werden, namentlich auch sexuelle Ver- haltensweisen (BGE 118 IV 41 E. 4a). Das zu beurteilende Foto zeigt die Privatklä- gerin 6 bei der Vornahme von sexuellen Handlungen in einem privaten Hotelzim- mer. Dabei handelt es sich um einen höchstpersönlichen Vorgang in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich, womit die Aufnahme und Aufbewahrung dieses Fotos in den Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB fällt. Dass der Beschul- digte das Foto aufbewahrte, wird durch den Bildbericht Mobilforensik der Stadtpo- lizei Zürich bewiesen (act. D7/19/42 S. 11) und vom Beschuldigten auch nicht be- stritten. 5.3.3. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, ein Foto der Privatklägerin 6 während dem Sexualakt gemacht zu haben und dass die Privatklägerin 6 das gewusst und gesehen habe (act. D7/10/1 F/A 38). Der Beschuldigte gab weiter an, dieses Foto gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 42). Dabei handelt es sich jedoch um ein anderes Foto als das vorliegend zu beurtei- lende, da auf diesem Foto der Beschuldigte abgebildet ist – erkennbar an seinem Armband am rechten Arm (vgl. act. D7/19/39) – und er es folglich nicht selber ge- macht haben kann. Betreffend dieses Foto behauptet der Beschuldigte nicht, dass die Privatklägerin 6 eingewilligt habe. Diese führt aus, dass sie nicht gewusst habe, dass Aufnahmen gemacht wurden (F/A 148 ff., 159). Sowohl dem Foto als auch den Videoaufnahmen (act. D7/19/39) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass
- 43 - die Privatklägerin 6 vom Erstellen der Aufnahmen wusste. Namentlich schaut die Privatklägerin 6 nie in die Kamera. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Pri- vatklägerin 6 von diesen heimlichen Aufnahmen Kenntnis erhielt, erst dazu führte, dass sie das Strafverfahren einleitete (act. D7/11/1 F/A 24). Daher kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 6 in die Erstellung der Aufnahme eingewilligt hätte. 5.3.4. Der Beschuldigte war bei der Erstellung des Fotos zugegen und wusste da- her von den Umständen der Erstellung, namentlich dem fehlenden Einverständnis der Privatklägerin 6. Dennoch bewahrte er wissentlich und willentlich das Foto auf seinem Mobiltelefon auf und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 179quater Abs. 3 StGB.
6. Fazit Der Beschuldigte ist der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Foto schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Video ist der Beschuldigte frei- zusprechen. III. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 44 - 1.2. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wurde der Täter für später begangene Taten mit gleichartigen Strafen bestraft, wie er für die zu be- urteilende, früher begangene Tat zu bestrafen ist, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es aus- gesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahms- weise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Enthält die Grundstrafe die schwerste Straf- tat, so ist sie aufgrund der zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BSK StGB-ACKER- MANN, Art. 49 N 167). Eine Zusatzstrafe ist auch dann zu bilden, wenn die Tat über die Fällung des Ersturteils hinaus andauert (Dauerdelikt; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 166). 1.3. Strafrahmen Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs-
- 45 - gründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e). 1.4. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestim- mungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).
2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte machte sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB schuldig. Der ordent- liche Strafrahmen dieser Strafnorm ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent-
- 46 - lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Viel- mehr sind die Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend beziehungsweise strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2. Betreffend die Tatkomponente ist festzuhalten, dass das einschlägige Foto eine sehr private, intime Situation zeigt. Hingegen handelt es sich nur um ein Foto und der Beschuldigte ist einzig der Aufbewahrung und nicht der Erstellung oder Weiterverbreitung des Fotos schuldig zu sprechen. Die Täterkomponenten weisen sich als strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hatte zum Deliktszeitpunkt keine Vorstrafe (act. 96). Er ist nicht geständig und auch sonst sind im Nachtatver- halten und in den persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Tat- sachen ersichtlich. Das Gesamtverschulden des Beschuldigte wiegt nach dem Ge- sagten leicht. Die Einsatzstrafe ist im unteren Teil des unteren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe scheint angemessen. 2.3. Die Aufnahme befand sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten. Da sich der der Aufnahme zugrundliegende Sachverhalt bereits am 31. Mai 2020 abspielte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich das Foto bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 15. Juni 2022 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befand. Damit liegt retrospektive Konkurrenz vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Als schwe- rere Straftat erweist sich vorliegend die mit Urteil der Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 beurteilte Schändung, weshalb die ausgefällte Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 30.– angemessen zu erhöhen ist. Aufgrund des mil- deren älteren Rechts ist dabei eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und nicht gemäss heutigem Recht eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen möglich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um 30 Tages- sätze auf insgesamt 240 Tagessätze zu erhöhen. Die 30 Tagessätze sind als Zu- satzstrafe auszufällen. Mangels jeglicher Angaben zur finanziellen Situation des Beschuldigten, wobei dieser jedoch in Spanien erwerbstätig zu sein scheint, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.
- 47 - 2.4. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte verbrachte im Rahmen dieses Verfahrens insgesamt 43 Tage in Haft. Diese sind dem Beschuldigten anzurechnen, womit die Zusatzstrafe von 30 Tages- sätzen bereits vollumfänglich durch Haft geleistet ist. Daher erübrigt sich auch ein allfälliger Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB.
3. Fazit Der Beschuldigte ist für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe) zu verurteilen, welche bereits vollumfänglich durch Haft geleistet ist. IV. Genugtuung für Überhaft
1. Wird die zulässige Haftdauer bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft über- schritten und der übermässige Freiheitsentzug kann nicht an wegen anderer Straf- taten ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden, hat die beschuldigte Per- son Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen grund- sätzlich CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände für eine höhere oder geringere Summe sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1).
2. Angesichts der Überhaft von 13 Tagen ist der Beschuldigte praxisgemäss mit CHF 2'600.– zu entschädigen. Eine weitergehende Entschädigung des Be- schuldigten scheint nicht angezeigt und wurde von diesem auch nicht geltend ge- macht. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 48 - V. Zivilansprüche
1. Grundsätzliches 1.1. Adhäsionsverfahren Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsi- onsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbin- dung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht – frist- gerecht – hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.2. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die
- 49 - Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betrof- fenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 125 III 412 E. 2a). Betreffend den Zins wird die Genugtuung weitgehend gleich be- handelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
2. Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 3 Die Privatklägerinnen 1 und 3 stellten je sowohl ein Schadenersatz- als auch ein Genugtuungsbegehren (act. 48 und act. 50). Der Beschuldigte ist in den entspre- chenden Anklagepunkten freizusprechen. Da bereits der Anklagesachverhalt keine Strafbarkeit des Beschuldigten umschreibt, wurde der Sachverhalt nicht erstellt. Folglich ist der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilforderungen nicht spruchreif, wes- halb die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 6 3.1. Parteianträge 3.1.1. Mit Eingabe vom 26. November 2024 stellte die Privatklägerin 6 folgende Anträge (act. 37): "Es sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ eine Genugtuung von CHF 2'500, zuzüglich 5 % Zins ab 19 Ok- tober 2020 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschuldigten." 3.1.2. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Zivilforderung. 3.2. Würdigung Die Aufbewahrung des Fotos verletzt die Persönlichkeit der Privatklägerin 6, wes- halb ihr eine Genugtuung zusteht. Da der Beschuldigte das Foto gemäss erstelltem
- 50 - Sachverhalt jedoch nicht erstellte und nicht verbreitete, sondern einzig aufbe- wahrte, handelt es sich um eine eher geringe Persönlichkeitsverletzung. Eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 300.– scheint angemessen. Der Privatklägerin 6 ist daher eine Genugtuung in Höhe von CHF 300.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2020 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 6 abzuweisen. VI. Entscheid über sichergestellte Gegenstände
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder dazu bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorge- bracht wurden, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, weshalb sie dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit (Art. 36 BV) untersteht. Demnach muss die Massnahme geeignet sein, das angestrebte Ziel herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Zwecktauglichkeit ist insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit und Gegen- ständen des täglichen Gebrauchs fraglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3).
- 51 -
3. Im vorliegenden Fall, steht die Einziehung eines Mobiltelefons zur Frage. Dass es sich dabei um ein alltägliches elektronisches Gerät handelt, muss nicht weiter dargelegt werden. Es ist denn auch anzunehmen, dass der Beschuldigte seit langem bereits ein neues Mobiltelefon besitzt. Eine Einziehung des beschlagnahm- ten Mobiltelefons scheint daher nicht angezeigt, weshalb es dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszu- geben ist, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen ist. VII. Erstellung eines DNA-Profils
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO (act. 46 S. 2). Nach Art. 257 StPO kann das Gericht die Erstel- lung eines DNA-Profils bei einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verur- teilten Person anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkt anzunehmen ist, die verurteile Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei handelt es sich um eine präventive Massnahme, die nicht an einen Verdacht son- dern an eine Prognose anknüpft (BBl 2019 6754).
2. Vorliegend wird der Beschuldigte bei leichtem Verschulden eines Vergehens verurteilt. Die Erstellung eines DNA-Profils scheint in Anbetracht des verurteilten Delikts unverhältnismässig, zumal ein DNA-Profil nicht zur Aufdeckung eines ver- gleichbaren Delikts (Aufbewahrung widerrechtlich erstellter Fotos auf dem Mobilte- lefon) geeignet erscheint. Es ist daher von der Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Höhe der Verfahrenskosten Unter Berücksichtigung des Aufwands für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 52 - Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend in Bezug auf die Dossiers 2 bis 6 vollumfänglich freigesprochen und in Bezug auf Dossier 7 teilweise frei- und teilweise schuldig gesprochen. In Anbetracht der Wichtigkeit und des Auf- wands im Zusammenhang mit den einzelnen Dossiers scheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1, 2 (Geschädigte C._____), 3 und 6, im Umfang von einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung bemisst sich nach den Vorschriften der Verordnung des Ober- gerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Ge- bühr für die Vertretung bemisst sich gemäss § 16 AnwGebV während des Vorver- fahrens, welches mit der Anklageerhebung endet, nach Zeitaufwand. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Nach der Anklageerhebung ist eine Gebühr inner- halb des vorgegebenen Tarifrahmens festzusetzen (vgl. § 1 f. AnwGebV). Diese beträgt im Verfahren vor dem Bezirksgericht in der Regel CHF 1'000.– bis CHF 28'000.– (§ 17 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmäs- sigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlas- ten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent-
- 53 - bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). 2.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. November 2025 einen Aufwand in der Höhe von CHF 24'779.55 geltend (act. 116). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 33'463.05 durch die Staatsanwaltschaft geleistet (act. D1/20/1/11, act. D1/20/1/15). In Anbetracht der Wichtigkeit und des Aufwands des Verfahrens und in Anwendung von § 17 Anw- GebV erscheint für das gerichtliche Verfahren ein Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 18'000.– (inklusive MWST) zusätzlich zu den bisher ergangenen Akontozah- lungen als angemessen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten – obigen Ausführungen fol- gend – im Umfang von einem Zehntel vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 3.1. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 Mit Honorarnoten vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin MLaw Y._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'049.80 betreffend die Privatklägerin 1 und CHF 5'920.20 betreffend die Privatklägerin 3 geltend (act. 112-113). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3'525.75 betreffend die Privatklägerin 1 (act. D2/14/12) und CHF 3'099.70 be- treffend die Privatklägerin 3 (act. D4/12/10) geleistet. In Anbetracht der Honorar- note, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Verfahrens, der Synergien, die sich durch die Vertretung zweier Privatklägerinnen ergeben, und der anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers der unentgeltlichen Vertreterin erscheint ein Pauschalbetrag von jeweils CHF 4'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 im Gerichtsverfahren angemessen.
- 54 - 3.2. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ Mit Honorarnote vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin Z._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 5'539.60 für die Vertretung der Geschädigten C._____ geltend (act. 114). Dabei wurden die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung noch nicht berücksichtigt. In Anbetracht dessen und der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 7'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten C._____ an- gemessen. 3.3. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6 Mit undatierter Honorarnote (gemeinsam eingereicht mit Eingabe vom 14. Novem- ber 2025) machte Rechtsanwältin lic. iur. XX._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'554.40 für die Vertretung der Privatklägerin 6 geltend. Für den vor Anklage- erhebung eingestellten Teil des Dossier 7 wurde sie bereits mit insgesamt CHF 19'804.55 entschädigt (act. 30B). In Anbetracht dessen, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des verbleibenden Vorwurfs und der gemachten Aufwände erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 3'000.– (inkl. MWST) als weitere Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 6 angemessen. 3.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen sind – auch in Anbetracht des weitgehenden Freispruchs des Beschuldigten – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Foto (Dossier 7).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB betreffend Dossiers 2 - 4,
- 55 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB be- treffend Dossiers 3 - 6, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Video (Dossier 7).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe), welche bereits vollumfäng- lich durch Haft geleistet ist.
4. Dem Beschuldigten werden CHF 2'600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2023, als Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Privatklägerinnen 1 und 3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 CHF 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84030126 mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (A'017'350'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, sofern es dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurde, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 56 - CHF 7'500.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 420.00 Auslagen (StaPo, Digitale Forensik/Auswertung) CHF 1'500.00 Auslagen Gericht (BGZ, ZMG, GT230078-L) CHF 33'463.05 Entschädigung RAin X._____ (bisher) CHF 18'000.00 Entschädigung RAin X._____ (neu) CHF 3'525.75 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (neu) CHF 3'099.70 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (neu) CHF 7'500.00 Entschädigung RAin Z._____ CHF 3'000.00 Entschädigung RAin XX._____
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zehntel.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am
5. Dezember 2025 an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3 für sich und zuhan- den der Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 2 (übergeben);
- 57 - die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 6 (übergeben); die Privatklägerin 4 (als Gerichtsurkunde); die Privatklägerin 5 (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil unter Beilage des Minderheitsantrags (i.S.v. § 124 GOG) an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 3; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 2; die Privatklägerin 4; die Privatklägerin 5; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 6; und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 7 bezgl. Fristenlauf; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf Dispositivzif- fer 7; das Migrationsamt des Kantons Zürich.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 58 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 2. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw T. Alder
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Adhäsionsverfahren Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsi- onsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbin- dung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht – frist- gerecht – hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die
- 49 - Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betrof- fenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 125 III 412 E. 2a). Betreffend den Zins wird die Genugtuung weitgehend gleich be- handelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
2. Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 3 Die Privatklägerinnen 1 und 3 stellten je sowohl ein Schadenersatz- als auch ein Genugtuungsbegehren (act. 48 und act. 50). Der Beschuldigte ist in den entspre- chenden Anklagepunkten freizusprechen. Da bereits der Anklagesachverhalt keine Strafbarkeit des Beschuldigten umschreibt, wurde der Sachverhalt nicht erstellt. Folglich ist der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilforderungen nicht spruchreif, wes- halb die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 6
E. 1.3 Strafrahmen Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs-
- 45 - gründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e).
E. 1.4 Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestim- mungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).
2. Strafzumessung
E. 1.5 Aufgrund Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (act. 67 und 68/1-2) wurde die Ladung für den 24. März 2025 mit Verfügung vom 13. März 2025 abge- nommen (act. 69). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 1. und 5. Dezember 2025 neu angesetzt (act. 81). Mit Beschluss vom
17. Juni 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Auflagen an die Medi- enschaffenden weitestgehend auf (act. 83). Aufgrund eines entsprechenden An- trags des Beschuldigten (act. 84) wurde diesem mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wiederum freies Geleit zugesichert (act. 86). Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm die Privatklägerin 6 schriftlich Stellung und verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 91). Die Rechtsvertretung der Auskunftsperson I._____ stellte im Hinblick auf die Hauptverhandlung die Anträge um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsvertretung, Ausschluss der Öffentlichkeit (act. 99) und letztlich um Ladungsabnahme (act. 105), welche mit Beschluss vom 26. November 2025 beziehungsweise Verfügung vom 27. November 2025 sämtliche abgewiesen wur- den (act. 100, act. 107).
E. 1.6 Zur Hauptverhandlung am 1. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw H._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 1 B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
- 8 - Rechtsanwältin MLaw Y._____, die Privatklägerin 2 C._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Z._____, und die Privatklägerin 3 D._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (Prot. S. 15).
E. 1.7 Nach ordnungsgemäss durchgeführter Hauptverhandlung am 1. Dezember 2025 und Urteilsberatung am 2. Dezember 2025 wurde das Urteil den Parteien am
5. Dezember 2025 mündlich eröffnet, mündlich begründet und den Parteien je im Dispositiv übergeben (act. 118; Prot. S. 31 f.), wobei die Parteien auf ein Minder- heitsantrag betreffend Dossier 2 (act. 128) hingewiesen wurden. Zudem wurde den Parteien der Beschluss eröffnet und übergeben, wonach die Geschädigte C._____ nicht mehr als Privatklägerin geführt wird (act. 117; Prot. S. 31). Zur Urteilseröff- nung am 5. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw H._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin MLaw Y._____ als Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3, Rechtsanwältin Z._____ als Vertrete- rin der Geschädigten C._____ und Rechtsanwältin lic. iur. XX._____ als Vertreterin der Privatklägerin 6 (Prot. S. 31).
E. 1.8 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (act. 124) meldete die Staatsanwalt- schaft und mit Eingaben vom 12. Dezember 2025 (act. 125-127) die Privatklägerin- nen 1 und 3 und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom
2. Dezember 2025 an.
E. 2 Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 2023 verhaftet (act. D7/22/1/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an (act. D7/22/1/10) und verlängerte diese mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (act. D7/22/1/13). Der Beschuldigte wurde am 13. Juni 2023 aus der Haft entlassen (act. D7/22/1/21). Somit befand sich der Beschuldigte während 43 Tagen in Haft.
- 9 -
E. 2.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung bemisst sich nach den Vorschriften der Verordnung des Ober- gerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Ge- bühr für die Vertretung bemisst sich gemäss § 16 AnwGebV während des Vorver- fahrens, welches mit der Anklageerhebung endet, nach Zeitaufwand. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Nach der Anklageerhebung ist eine Gebühr inner- halb des vorgegebenen Tarifrahmens festzusetzen (vgl. § 1 f. AnwGebV). Diese beträgt im Verfahren vor dem Bezirksgericht in der Regel CHF 1'000.– bis CHF 28'000.– (§ 17 AnwGebV).
E. 2.1.1 Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
E. 2.1.2 Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beob- achters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines aussenstehenden, objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Hand- lung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 189 N 8).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmäs- sigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlas- ten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent-
- 53 - bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. November 2025 einen Aufwand in der Höhe von CHF 24'779.55 geltend (act. 116). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 33'463.05 durch die Staatsanwaltschaft geleistet (act. D1/20/1/11, act. D1/20/1/15). In Anbetracht der Wichtigkeit und des Aufwands des Verfahrens und in Anwendung von § 17 Anw- GebV erscheint für das gerichtliche Verfahren ein Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 18'000.– (inklusive MWST) zusätzlich zu den bisher ergangenen Akontozah- lungen als angemessen.
E. 2.3.1 Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangen übereinstim- mend eine Nötigungshandlung, mit welcher der Täter das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).
E. 2.3.2 Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 190 Abs. 1 aStGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei ent- falten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt jeweils voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen, indem er den Widerstand des Opfers, der vernünf- tigerweise erwartet werden kann, überwindet oder vereitelt. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physi- scher Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweg- lose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementspre- chend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Be- drohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt ge- nannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1).
E. 2.3.3 Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 beziehungsweise Art. 190 Abs. 1aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an kör- perlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bezie- hungsweise wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegen- wehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es
- 15 - genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Insbesondere wenn das Opfer durch die Tat überrascht oder erschreckt wird, kann auch bereits eine lediglich un- gewöhnliche Anstrengung ("un effort simplement inhabituel") beziehungsweise re- lativ geringe Gewaltanwendung ("force relativement faible") des Täters genügen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 und 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1).
E. 2.3.4 Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzun- gen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit wel- cher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Verge- waltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit beziehungsweise aus Angst vor einer weiteren Es- kalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).
E. 2.3.5 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Ge- schützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Do- minanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1.2).
- 16 -
E. 2.3.6 Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangs- lage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhält- nisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 aStGB bezie- hungsweise Art. 190 aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1.2).
E. 2.3.7 Die Variante des psychischen Unter-Druck-Setzens im Sinne von Art. 189 und 190 aStGB muss dabei zurückhaltend interpretiert werden, zumal sie nicht klar definiert ist. Eine tatbestandliche Drucksituation kommt nur bei ungewöhnlich gros- ser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.7).
E. 2.3.8 Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.5). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifi- ziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). Die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zumutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers erweisen sich nicht als unabhängige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Recht- sprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwen- dung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persön- lichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann beziehungs-
- 17 - weise ein solcher unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom
7. Juni 2023 E. 1.2.5.1).
E. 2.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten – obigen Ausführungen fol- gend – im Umfang von einem Zehntel vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft
E. 2.5 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist jeweils mindestens Eventualvorsatz betreffend alle Tat- bestandsmerkmale erforderlich, insbesondere auch betreffend den der sexuellen Handlung beziehungsweise dem Beischlaf entgegenstehenden Willen des Opfers (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O. Art. 189 N 12).
3. Anklageprinzip
E. 3 Verteidigung Mit Eingabe vom 11. November 2021 zeigte der Beschuldigte an, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Vollmacht vom 10. November 2021 mit der Wahrung seiner Interessen betraut zu haben (act. D1/20/1/1). Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 be- antragte der Beschuldigte sodann Umwandlung in amtliche Verteidigung (act. D1/20/1/4), worauf dem Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt wurde (act. D1/20/1/5).
E. 3.1 Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 Mit Honorarnoten vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin MLaw Y._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'049.80 betreffend die Privatklägerin 1 und CHF 5'920.20 betreffend die Privatklägerin 3 geltend (act. 112-113). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3'525.75 betreffend die Privatklägerin 1 (act. D2/14/12) und CHF 3'099.70 be- treffend die Privatklägerin 3 (act. D4/12/10) geleistet. In Anbetracht der Honorar- note, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Verfahrens, der Synergien, die sich durch die Vertretung zweier Privatklägerinnen ergeben, und der anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers der unentgeltlichen Vertreterin erscheint ein Pauschalbetrag von jeweils CHF 4'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 im Gerichtsverfahren angemessen.
- 54 -
E. 3.1.1 Mit Eingabe vom 26. November 2024 stellte die Privatklägerin 6 folgende Anträge (act. 37): "Es sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ eine Genugtuung von CHF 2'500, zuzüglich 5 % Zins ab 19 Ok- tober 2020 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschuldigten."
E. 3.1.2 Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Zivilforderung.
E. 3.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ Mit Honorarnote vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin Z._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 5'539.60 für die Vertretung der Geschädigten C._____ geltend (act. 114). Dabei wurden die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung noch nicht berücksichtigt. In Anbetracht dessen und der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 7'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten C._____ an- gemessen.
E. 3.3 Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6 Mit undatierter Honorarnote (gemeinsam eingereicht mit Eingabe vom 14. Novem- ber 2025) machte Rechtsanwältin lic. iur. XX._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'554.40 für die Vertretung der Privatklägerin 6 geltend. Für den vor Anklage- erhebung eingestellten Teil des Dossier 7 wurde sie bereits mit insgesamt CHF 19'804.55 entschädigt (act. 30B). In Anbetracht dessen, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des verbleibenden Vorwurfs und der gemachten Aufwände erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 3'000.– (inkl. MWST) als weitere Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 6 angemessen.
E. 3.4 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen sind – auch in Anbetracht des weitgehenden Freispruchs des Beschuldigten – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Foto (Dossier 7).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB betreffend Dossiers 2 - 4,
- 55 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB be- treffend Dossiers 3 - 6, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Video (Dossier 7).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe), welche bereits vollumfäng- lich durch Haft geleistet ist.
4. Dem Beschuldigten werden CHF 2'600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2023, als Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Privatklägerinnen 1 und 3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten begründet der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
E. 3.6 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Geschädigte C._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Abgesehen davon, dass dieser Zu- stand nach altem Recht für eine Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 aStGB bezie- hungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht ausreicht, fehlt eine konkrete und nach- vollziehbare Umschreibung der Entstehung dieses Zustands und er wurde auch nicht in einen Kausalzusammenhang mit den einzelnen Abläufen gestellt. Was umso relevanter ist, da die Geschädigte C._____ mindestens zu einem gewissen Widerstand in der Lage war und den vom Beschuldigten beabsichtigten Analver- kehr abwehren konnte (act. D3/6 F/A 16).
- 28 -
E. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – eine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht oder un- genügend umschreibt, insbesondere wenn die Würdigungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich nicht aus den Akten ergeben, weggelassen werden.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
E. 4 Konstituierung der Privatklägerschaft
E. 4.1 Ungeachtet der Frage, ob betreffend das Video überhaupt ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte, stellt sich vorliegend die Frage der Strafbarkeit des Beschul- digten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Gemäss des Bildberichts Mobilforensik vom 2. Fe- bruar 2024 (D7/19/40) betreffend das Mobiltelefon von M._____ konnte lediglich festgestellt werden, dass dieses Video von der Rufnummer des Beschuldigten "empfangen oder versendet" wurde. Der Beweis dafür, dass dieses Video durch den Beschuldigten tatsächlich versendet und nicht nur empfangen wurde, lässt sich dadurch nicht erbringen.
E. 4.2 Der reine Empfang ist nicht strafbar. Eine Aufbewahrung wird dem Beschul- digten nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, nichts von einem Video zu wissen (act. D7/10/1 F/A 105 ff.) und es gibt auch sonst keine Hinweise, dass der Beschuldigte das besagte Video jemals versandt hätte. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er das entsprechende Video empfing und danach löschte, was nicht strafbar ist. Infolgedessen ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend das Video (in dubio pro reo) freizusprechen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte.
E. 4.3 Die Geschädigte C._____ konstituierte sich mit Formular am 1. Juni 2022 als Privatklägerin [2] (act. D3/16/4) und wurde im Verfahren als solche geführt. Die Geschädigte C._____ hatte jedoch zuvor mit Formular vom 9. Dezember 2021 be- reits ausdrücklich auf die Teilnahme als Privatklägerin verzichtet (act. D3/16/1). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 wurde daher entschieden, dass C._____ per Entscheiddatum nicht mehr als Privatklägerin geführt wird. Auf die bisherigen Ver- fahrenshandlungen sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten C._____ hat dies keinen Einfluss (act. 117).
E. 4.4 Die Geschädigte D._____ konstituierte sich mit Formular am 10. April 2022 als Privatklägerin [3] (act. D4/10/3).
- 10 -
E. 4.5 Die Geschädigte E._____ konstituierte sich mit Formular am 21. April 2022 als Privatklägerin [4] (act. D5/6/4).
E. 4.6 Die Geschädigte F._____ konstituierte sich mit Formular am 1. Dezember 2022 als Privatklägerin [5] (act. D6/16/4).
E. 4.7 Die Geschädigte G._____ konstituierte sich mit Formular am 19. Februar 2023 als Privatklägerin [6] (act. D7/20/2).
E. 5 Aufbewahrung des Fotos
E. 5.1 Beweisverwertbarkeit
E. 5.1.1 Dossier 7 umfasste ursprünglich die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Das Verfahren diesbezüglich wurde mit Verfügung vom
18. September 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt (act. D1/26/3/28). Da- mit verblieb einzig der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Daher ist zunächst zu prüfen, ob das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundene Foto zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann.
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E. 5.1.2 Zur Wahrheitsfindung setzt das Gericht alle geeigneten und rechtlich zuläs- sigen Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Mittels strafprozessualen Zwangs- massnahmen können Strafbehörden in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, um Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen können nur er- griffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach Art. 246 StPO dürfen Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein. Beweismittel, die bei der Durchführung von Durchsuchungen zufällig entdeckt werden und mit der abzuklä- renden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hin- weisen, werden nach Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt und können ohne Ein- schränkung verwertet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Sie sind abzugrenzen von Zufallsfunden aus unzulässigen Beweisausfor- schungen ("fishing expeditions") welchen kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern bei welchen aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1).
E. 5.1.3 Das Foto wurde auf Basis des Durchsuchungsbefehls vom 14. April 2023 (act. D7/19/1) sichergestellt. Der Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB bestand seit Beginn des Verfahrens (act. D7/1 S. 1). Damit diente die Durchsuchung auch der Aufklärung dieses Tatbestands und nicht einzig der Aufklärung der vorgeworfenen Vergewal- tigung und sexuellen Nötigung. Dass beim Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB ein Foto, das die Privatklägerin 6 während der Vornahme sexueller Handlungen zeigt, als Be- weismittel infrage kommt und untersuchungsrelevant ist, liegt auf der Hand. Da die Durchsuchung unter anderem der Aufklärung dieses Tatbestands diente, kann in casu nicht von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO die Rede sein.
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E. 5.1.4 Der Fund des Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten steht in direk- tem Zusammenhang mit dem Tatverdacht. Dieser stützte sich auf die Aussagen der Privatklägerin 6, welche angab, dass ohne ihr Wissen ein Film erstellt worden sei, welcher sie bei der Vornahme sexueller Handlungen zeige (act. D7/11/1). Zu- dem bestätigte der Beschuldigte später – noch vor der Beschlagnahme des Mobil- telefons (act. D7/19/10) – selber, dass (mindestens) ein Foto gemacht worden sei, auch wenn er angab, dieses gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 37 ff.). Damit kann vorliegend jedenfalls keine grundlose Ausforschung angenommen werden. Das Foto ist zum Beweis verwertbar. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht.
E. 5.2 Gültiger Strafantrag
E. 5.2.1 Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stel- lung des Strafantrages dauert drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter (Art. 31 StGB) und die Tatbestandselemente der Tat bekannt werden. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a).
E. 5.2.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2024 wurde der Pri- vatklägerin 6 (über ihre Vertretung) bekannt, dass auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten ein Foto gefunden wurde, welches die Privatklägerin 6 bei der Vor- nahme sexueller Handlungen zeigt (act. D7/10/6 S. 7). Die Privatklägerin 6 habe zwar bereits zuvor gehört, dass Videos kursieren würden, habe die Aufnahmen je- doch selbst nie zu Gesicht bekommen und sprach auch immer von Videos und nicht von dem vorliegend zu beurteilenden Foto (act. D7/11/3). Die Privatklägerin 6 er- langte daher erst am 26. März 2024 gesicherte Kenntnis von Tat und Täter. Mit dem gleichentags gestellten Strafantrag (act. D7/6) liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 42 -
E. 5.3 Strafbarkeit
E. 5.3.1 Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Nach Art. 179quater Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie so hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.
E. 5.3.2 Zum Geheimbereich zählen jene Umstände, die der Mensch vor allen Mit- menschen, ausser vielleicht vor wenigen, ganz bestimmten Personen, geheim hal- ten möchte. Geschützt sind also Tatsachen, die höchstpersönlich sind und legiti- merweise dem Einblick anderer entzogen werden, namentlich auch sexuelle Ver- haltensweisen (BGE 118 IV 41 E. 4a). Das zu beurteilende Foto zeigt die Privatklä- gerin 6 bei der Vornahme von sexuellen Handlungen in einem privaten Hotelzim- mer. Dabei handelt es sich um einen höchstpersönlichen Vorgang in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich, womit die Aufnahme und Aufbewahrung dieses Fotos in den Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB fällt. Dass der Beschul- digte das Foto aufbewahrte, wird durch den Bildbericht Mobilforensik der Stadtpo- lizei Zürich bewiesen (act. D7/19/42 S. 11) und vom Beschuldigten auch nicht be- stritten.
E. 5.3.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, ein Foto der Privatklägerin 6 während dem Sexualakt gemacht zu haben und dass die Privatklägerin 6 das gewusst und gesehen habe (act. D7/10/1 F/A 38). Der Beschuldigte gab weiter an, dieses Foto gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 42). Dabei handelt es sich jedoch um ein anderes Foto als das vorliegend zu beurtei- lende, da auf diesem Foto der Beschuldigte abgebildet ist – erkennbar an seinem Armband am rechten Arm (vgl. act. D7/19/39) – und er es folglich nicht selber ge- macht haben kann. Betreffend dieses Foto behauptet der Beschuldigte nicht, dass die Privatklägerin 6 eingewilligt habe. Diese führt aus, dass sie nicht gewusst habe, dass Aufnahmen gemacht wurden (F/A 148 ff., 159). Sowohl dem Foto als auch den Videoaufnahmen (act. D7/19/39) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass
- 43 - die Privatklägerin 6 vom Erstellen der Aufnahmen wusste. Namentlich schaut die Privatklägerin 6 nie in die Kamera. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Pri- vatklägerin 6 von diesen heimlichen Aufnahmen Kenntnis erhielt, erst dazu führte, dass sie das Strafverfahren einleitete (act. D7/11/1 F/A 24). Daher kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 6 in die Erstellung der Aufnahme eingewilligt hätte.
E. 5.3.4 Der Beschuldigte war bei der Erstellung des Fotos zugegen und wusste da- her von den Umständen der Erstellung, namentlich dem fehlenden Einverständnis der Privatklägerin 6. Dennoch bewahrte er wissentlich und willentlich das Foto auf seinem Mobiltelefon auf und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 179quater Abs. 3 StGB.
E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 CHF 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 7 Das unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84030126 mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (A'017'350'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, sofern es dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurde, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 8 Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 56 - CHF 7'500.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 420.00 Auslagen (StaPo, Digitale Forensik/Auswertung) CHF 1'500.00 Auslagen Gericht (BGZ, ZMG, GT230078-L) CHF 33'463.05 Entschädigung RAin X._____ (bisher) CHF 18'000.00 Entschädigung RAin X._____ (neu) CHF 3'525.75 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (neu) CHF 3'099.70 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (neu) CHF 7'500.00 Entschädigung RAin Z._____ CHF 3'000.00 Entschädigung RAin XX._____
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 11 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zehntel.
E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am
5. Dezember 2025 an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3 für sich und zuhan- den der Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 2 (übergeben);
- 57 - die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 6 (übergeben); die Privatklägerin 4 (als Gerichtsurkunde); die Privatklägerin 5 (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil unter Beilage des Minderheitsantrags (i.S.v. § 124 GOG) an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 3; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 2; die Privatklägerin 4; die Privatklägerin 5; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 6; und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 7 bezgl. Fristenlauf; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf Dispositivzif- fer 7; das Migrationsamt des Kantons Zürich.
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 58 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 2. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw T. Alder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240147-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, Bezirksrichter lic. iur. R. Kariya sowie Ge- richtsschreiber MLaw T. Alder Urteil vom 2. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
- 2 - 1, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Z._____ 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. XX._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2024 (act. D1/26/2/13) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 15) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw H._____ als Vertreterin der Ankla- gebehörde, die Privatklägerin 1 B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechts- beiständin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, die Geschädigte C._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Z._____ und die Privatklä- gerin 3 D._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsan- wältin MLaw Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/26/2/13 S. 11 f.) "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren – im Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich I. Strafkammer vom 15.06.2022 – sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (entsprechend CHF 2'700.00)
- Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe
- Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren
- Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 17.05.2023 beschlagnahmten Mobiltelefons
- Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugs- auftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon …, zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wagenschleimhautabnahme zu er- scheinen
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 6'000.00)"
- 4 - Anträge der Verteidigung: (act. 115 S. 1 f.) "1. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sei einzustellen.
2. Im Übrigen sei A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Es sei festzustellen, dass C._____ keine Privatklägerstellung zu- kommt.
5. Die Zivilforderung von G._____ (Privatklägerin 6) sei auf den Zivil- weg zu verweisen. Die übrigen Zivilforderungen (der Privatklägerinnen 1 und 3-5) seien abzuweisen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon von A._____ sei diesem her- auszug[e]ben.
7. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstel- lung eines DNA-Profils sei abzusehen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschrei- ben.
9. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft (Dossier 7) eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen." Anträge der Privatklägerin 1: (act. 48 S. 2 f. und act. 110 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte im Sinne einer Teilklage mit Nachklagevor- behalt zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'018.10 Schaden- ersatz zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 11. Mai 2020 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt entstandenen Schaden zu be- zahlen. Zur genauen Feststellung der Höhe des weiteren Schaden- ersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- 5 -
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem
30. April 2017 zu bezahlen.
4. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beschuldigten." Anträge der Privatklägerin 3: (act. 50 S. 2 f. und act. 111 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte im Sinne einer Teilklage mit Nachklagevor- behalt zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 483.90 Schadener- satz zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt entstandenen Schaden zu be- zahlen. Zur genauen Feststellung der Höhe des weiteren Schaden- ersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verwei- sen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem
12. Oktober 2018 zu bezahlen.
4. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beschuldigten." Anträge der Privatklägerin 6: (act. 37 S. 1 und act. 91 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte betreffend den Anklagevorwurf Dossier- Nr. 7 der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 6, G._____, eine Genugtuung von CHF 2'500, zuzüglich 5% Zins ab
19. Oktober 2020, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschuldigten."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 18. September 2024 (hierorts einge- gangen am 26. September 2024) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehr- facher Vergewaltigung etc. (act. D1/26/2/13). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. März 2025 angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatkläger- schaft zusätzlich Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche gesetzt (act. 29). 1.2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 bezifferte und begründete die Privat- klägerin 6 ihre Zivilklage (act. 37). Mit Eingabe vom 26. November 2024 stellte der Beschuldigte den Antrag, Herrn I._____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befra- gen (act. 40). Mit Verfügungen vom 27. November 2024 wurde den Privatklägerin- nen 1, 2 und 3 die Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilforderung je bis zum 16. Dezember 2024 verlängert (act. 31, 33 und 35). Mit Eingabe vom 30. No- vember 2024 stellte der Beschuldigte sodann den Antrag, ihm sei freies Geleit zu- zusichern (act. 44), welches ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 vom 17. bis 31. März 2025 zugesichert wurde (act. 45). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 stellte die Privatklägerin 2 ein Gesuch um Schutzvorkehrungen für den Fall, dass sie zur Befragung vor Gericht geladen wird, und verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (act. 47). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2024 bezifferten und begründeten die Privatklägerin- nen 1 und 3 je ihre Zivilklagen und stellten je den Antrag, dass das Gericht so zu konstituieren sei, dass ihm eine Person des weiblichen Geschlechts angehört (act. 48 und act. 50). In Gutheissung des Antrags des Beschuldigten wurde am
18. Dezember 2024 verfügt, dass Herr I._____ zur Hauptverhandlung vorgeladen und befragt werde (act. 52).
- 7 - 1.4. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte, die Haupt- verhandlung sei zu verschieben, die Öffentlichkeit, sämtliche Journalisten der J._____-Gruppe sowie einzelne namentlich genannte Journalisten seien von der Verhandlung auszuschliessen und den Gerichtsberichterstattern seien Auflagen zu erteilen (act. 57). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Verfügung vom 4. März 2025 abgewiesen (act. 61). Mit Beschluss vom 4. März 2025 wurden auch die An- träge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, der Journalisten der J._____-Gruppe sowie der namentlich genannten Journalisten abgewiesen. Es wurde den Medienschaf- fenden jedoch die Auflage erteilt, kein nicht anonymisiertes Bild- und/oder Tonma- terial des Beschuldigten zu veröffentlichen sowie eine identifizierende Berichter- stattung zu unterlassen und insbesondere weder den bürgerlichen Namen noch den Künstlernamen des Beschuldigten zu nennen (act. 62). 1.5. Aufgrund Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (act. 67 und 68/1-2) wurde die Ladung für den 24. März 2025 mit Verfügung vom 13. März 2025 abge- nommen (act. 69). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 1. und 5. Dezember 2025 neu angesetzt (act. 81). Mit Beschluss vom
17. Juni 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Auflagen an die Medi- enschaffenden weitestgehend auf (act. 83). Aufgrund eines entsprechenden An- trags des Beschuldigten (act. 84) wurde diesem mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wiederum freies Geleit zugesichert (act. 86). Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm die Privatklägerin 6 schriftlich Stellung und verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 91). Die Rechtsvertretung der Auskunftsperson I._____ stellte im Hinblick auf die Hauptverhandlung die Anträge um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsvertretung, Ausschluss der Öffentlichkeit (act. 99) und letztlich um Ladungsabnahme (act. 105), welche mit Beschluss vom 26. November 2025 beziehungsweise Verfügung vom 27. November 2025 sämtliche abgewiesen wur- den (act. 100, act. 107). 1.6. Zur Hauptverhandlung am 1. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw H._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 1 B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
- 8 - Rechtsanwältin MLaw Y._____, die Privatklägerin 2 C._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Z._____, und die Privatklägerin 3 D._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (Prot. S. 15). 1.7. Nach ordnungsgemäss durchgeführter Hauptverhandlung am 1. Dezember 2025 und Urteilsberatung am 2. Dezember 2025 wurde das Urteil den Parteien am
5. Dezember 2025 mündlich eröffnet, mündlich begründet und den Parteien je im Dispositiv übergeben (act. 118; Prot. S. 31 f.), wobei die Parteien auf ein Minder- heitsantrag betreffend Dossier 2 (act. 128) hingewiesen wurden. Zudem wurde den Parteien der Beschluss eröffnet und übergeben, wonach die Geschädigte C._____ nicht mehr als Privatklägerin geführt wird (act. 117; Prot. S. 31). Zur Urteilseröff- nung am 5. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw H._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin MLaw Y._____ als Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3, Rechtsanwältin Z._____ als Vertrete- rin der Geschädigten C._____ und Rechtsanwältin lic. iur. XX._____ als Vertreterin der Privatklägerin 6 (Prot. S. 31). 1.8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (act. 124) meldete die Staatsanwalt- schaft und mit Eingaben vom 12. Dezember 2025 (act. 125-127) die Privatklägerin- nen 1 und 3 und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom
2. Dezember 2025 an.
2. Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 2023 verhaftet (act. D7/22/1/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an (act. D7/22/1/10) und verlängerte diese mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (act. D7/22/1/13). Der Beschuldigte wurde am 13. Juni 2023 aus der Haft entlassen (act. D7/22/1/21). Somit befand sich der Beschuldigte während 43 Tagen in Haft.
- 9 -
3. Verteidigung Mit Eingabe vom 11. November 2021 zeigte der Beschuldigte an, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Vollmacht vom 10. November 2021 mit der Wahrung seiner Interessen betraut zu haben (act. D1/20/1/1). Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 be- antragte der Beschuldigte sodann Umwandlung in amtliche Verteidigung (act. D1/20/1/4), worauf dem Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt wurde (act. D1/20/1/5).
4. Konstituierung der Privatklägerschaft 4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4.2. Die Geschädigte B._____ erklärte mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" am 8. April 2022 ausdrücklich, sich am Strafverfah- ren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (act. D2/13/2). Die Geschädigte B._____ hat sich somit frist- und formgerecht als Privatklägerin [1] konstituiert. 4.3. Die Geschädigte C._____ konstituierte sich mit Formular am 1. Juni 2022 als Privatklägerin [2] (act. D3/16/4) und wurde im Verfahren als solche geführt. Die Geschädigte C._____ hatte jedoch zuvor mit Formular vom 9. Dezember 2021 be- reits ausdrücklich auf die Teilnahme als Privatklägerin verzichtet (act. D3/16/1). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 wurde daher entschieden, dass C._____ per Entscheiddatum nicht mehr als Privatklägerin geführt wird. Auf die bisherigen Ver- fahrenshandlungen sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten C._____ hat dies keinen Einfluss (act. 117). 4.4. Die Geschädigte D._____ konstituierte sich mit Formular am 10. April 2022 als Privatklägerin [3] (act. D4/10/3).
- 10 - 4.5. Die Geschädigte E._____ konstituierte sich mit Formular am 21. April 2022 als Privatklägerin [4] (act. D5/6/4). 4.6. Die Geschädigte F._____ konstituierte sich mit Formular am 1. Dezember 2022 als Privatklägerin [5] (act. D6/16/4). 4.7. Die Geschädigte G._____ konstituierte sich mit Formular am 19. Februar 2023 als Privatklägerin [6] (act. D7/20/2).
5. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Betreffend die Beweismittel und deren Verwertbarkeit stellen sich zu den Dossi- ers 2-6 keine besonderen Fragen. Betreffend die Verwertbarkeit der Aufnahme auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (act. D7/19/42) ist auf die Erwägungen zu Dossier 7 (insbesondere E. II.H.5.1) zu verweisen. II. Materielles A. Grundsätze der Sachverhaltserstellung
1. Anklagesachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklage vom 18. September 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/26/2/13). 1.2. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich im Zeitraum von 2017 bis 2020 an beziehungsweise mit den Privatklägerinnen 1-5 von ihnen nicht gewollte und gegen ihren Willen ausgeführte sexuelle Handlungen begangen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte mit seinen Handlungen die Tatbestände der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB bzw. Art. 189 aStGB und der Verge- waltigung gemäss Art. 190 StGB bzw. Art. 190 aStGB erfüllt. In Bezug auf die Pri- vatklägerin 6 beschränkt sich die Anklage auf den Vorwurf der mehrfachen Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB.
- 11 - 1.3. Der Beschuldigte bestreitet, mit der Privatklägerin 1 sexuelle Kontakte ge- habt zu haben (act. D2/3 F/A 17, 40 ff.), gibt an sich nicht an die Privatklägerin 3 erinnern zu können (act. D4/3/1 F/A 10 ff., 67 ff.) und habe mit der Privatklägerin 5 vor dem angeklagten Sachverhalt sexuelle Kontakte gehabt, bestreitet aber die an- geklagten sexuellen Handlungen (act. D6/6/1 F/A 21, 31). Bei den Privatklägerin- nen 2 und 4 bestreitet er die sexuellen Kontakte nicht, beruft sich jedoch darauf, dass diese einvernehmlich gewesen seien (act. D3/3 F/A 14; act. D5/5/1 F/A 102 ff.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als ge- geben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen der Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstel- lung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwi- schen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidun- gen bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1979, S. 313 und S. 315 f.; vgl. auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
- 12 - 2.3. Im vorliegenden Fall spielt die Sachverhaltserstellung eine untergeordnete Rolle. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beteiligten in allen Dossiers erst einige Zeit nach dem relevanten Ereignis bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben wurden. So spielte sich etwa der für Dos- sier 2 relevante Sachverhalt im April 2017 ab (act. D1/26/2/13 S. 2), während die erste Einvernahme der Privatklägerin 1 erst am 12. November 2021 stattfand (act. D2/5 S. 1). Hierzu kann ausgeführt werden, dass Beteiligte sich auch nach längerer Dauer noch relativ gut an biographisch wichtige – mithin auch traumati- sche und belastende – Lebensereignisse erinnern können. Neben dem natürlichen Vergessen kann die Erinnerung jedoch auch durch andere äussere Einflüsse und insbesondere nachträglich erhaltene Informationen beeinflusst werden, welche nachträglich als die subjektive Realität wahrgenommen werden (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor (Hrsg.), Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., S. 30 ff.). In diesem Zusammenhang könnte insbesondere die Sammlung von Erfahrungsbe- richten zum Beschuldigten auf Social Media sowie die darauf folgende mediale Be- richterstattung relevant sein (act. D2/3 F/A 99; act. D3/6 F/A 42; act. D4/3/3 F/A 6; act. D5/5/3 F/A 1, 45; act. D6/6/8 F/A 2, 35). B. Rechtliche Grundlagen
1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Juli 2024 trat das neue Strafgesetzbuch (Revision des Sexualstraf- rechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- gangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird ausnahmsweise nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die kon- krete Methode angewendet. Es muss geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschrän- kung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist.
- 13 - 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe (der letzte im Jahr 2020) fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts. Eine Rückwirkung des neuen Rechts scheidet aus, da es die Tatbestände ausdehnte und die relevanten Strafandrohungen von Art. 189 Abs. 2 nStGB und Art. 190 Abs. 2 nStGB nicht mil- der sind als diejenigen von Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 190 Abs. 1 aStGB. Es gelangt somit das Recht vor der Revision des Strafgesetzbuchs per 1. Juli 2024 zur Anwendung.
2. Tatbestand 2.1. Sexuelle Nötigung 2.1.1. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 2.1.2. Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beob- achters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines aussenstehenden, objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Hand- lung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 189 N 8). 2.2. Vergewaltigung Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie
- 14 - bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 2.3. Nötigungshandlung 2.3.1. Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangen übereinstim- mend eine Nötigungshandlung, mit welcher der Täter das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3). 2.3.2. Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 190 Abs. 1 aStGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei ent- falten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt jeweils voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen, indem er den Widerstand des Opfers, der vernünf- tigerweise erwartet werden kann, überwindet oder vereitelt. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physi- scher Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweg- lose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementspre- chend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Be- drohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt ge- nannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1). 2.3.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 beziehungsweise Art. 190 Abs. 1aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an kör- perlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bezie- hungsweise wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegen- wehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es
- 15 - genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Insbesondere wenn das Opfer durch die Tat überrascht oder erschreckt wird, kann auch bereits eine lediglich un- gewöhnliche Anstrengung ("un effort simplement inhabituel") beziehungsweise re- lativ geringe Gewaltanwendung ("force relativement faible") des Täters genügen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 und 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1). 2.3.4. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzun- gen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit wel- cher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Verge- waltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit beziehungsweise aus Angst vor einer weiteren Es- kalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3). 2.3.5. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Ge- schützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Do- minanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1.2).
- 16 - 2.3.6. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangs- lage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhält- nisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 aStGB bezie- hungsweise Art. 190 aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1.2). 2.3.7. Die Variante des psychischen Unter-Druck-Setzens im Sinne von Art. 189 und 190 aStGB muss dabei zurückhaltend interpretiert werden, zumal sie nicht klar definiert ist. Eine tatbestandliche Drucksituation kommt nur bei ungewöhnlich gros- ser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.7). 2.3.8. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.5). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifi- ziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). Die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zumutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers erweisen sich nicht als unabhängige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Recht- sprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwen- dung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persön- lichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann beziehungs-
- 17 - weise ein solcher unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom
7. Juni 2023 E. 1.2.5.1). 2.4. Kausalität Art. 189 und 190 aStGB verlangen Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung, etwa dass der fragliche Übergriff gerade wegen der ein- gesetzten Drohungen oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen konnte (BGE 131 IV 167 E. 3.2.). Die Nötigungshandlung darf jedoch auch nicht mit der sexuellen Handlung zusammenfallen, es stellt daher keine sexuelle Nötigung dar, wenn der Täter während einer Massage plötzlich in die Vagina des Opfers eindringt, welches gar nie Widerstand leisten konnte, weshalb der Täter keinen Widerstand überwand beziehungsweise überwinden musste (BGE 133 IV 49 E. 6.2). 2.5. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist jeweils mindestens Eventualvorsatz betreffend alle Tat- bestandsmerkmale erforderlich, insbesondere auch betreffend den der sexuellen Handlung beziehungsweise dem Beischlaf entgegenstehenden Willen des Opfers (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O. Art. 189 N 12).
3. Anklageprinzip 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akku- sationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informations- funktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt
- 18 - eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (Zum Ganzen: BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.1). 3.2. In Anwendung des Anklageprinzips sind die oben beschriebenen Tatbe- standsmerkmale auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt anzu- wenden. Es ist mithin für jeden Vorwurf zu prüfen, ob die Anklageschrift überhaupt relevante Tatbestandsmerkmale umschreibt, ob sich diese erstellen lassen und schliesslich sind diese rechtlich zu würdigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Anklageschrift oftmals die sogenannte "Schockstarre" er- wähnt wird, welche zwar nach neuem Recht eine Strafbarkeit begründet, nach an- wendbarem Recht – wie oben dargelegt – jedoch alleine nicht ausreicht. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 2 f.): Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 anlässlich eines Bikini/Unterwäsche- Foto-Shootings in einer Liegenschaft im K._____, … Zürich dazu aufgefordert, auf einem Sofa auf allen Vieren zu posieren. Die Privatklägerin 1 sei dieser Aufforde- rung nachgekommen. In der Folge habe der Beschuldigte sein Mobiltelefon hervor- genommen und habe die Privatklägerin 1 am Gesäss berührt und gestreichelt, wo- von er Foto-/Videoaufnahmen gemacht habe oder zumindest vorgegeben habe, solche zu machen. Auf die Frage, was er da mache, sei der Beschuldigte nicht weiter eingegangen. Er habe die Privatklägerin 1 angewiesen, sich auf den Rücken zu drehen und sei – direkt nachdem die Privatklägerin 1 seiner Aufforderung gefolgt sei – aus dem Stand mit zwei Finger der linken Hand so weit er konnte vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen, wodurch diese Schmerzen erlitten habe.
- 19 - Obschon die Privatklägerin 1 auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie das nicht gut fände und ihn gefragt habe, was er da mache, habe sich der Beschul- digte nach vorn gebeugt, sei auf die Knie gegangen, habe die Unterhosen der Pri- vatklägerin 1 zur Seite geschoben und habe begonnen die Privatklägerin 1 mit sei- ner Zunge im Intimbereich vaginal zu lecken. Der Beschuldigte habe damit auch nicht aufgehört, als sich die Privatklägerin 1 mit einem klaren "Nein" zur Wehr ge- setzt habe, ihm mindestens drei Mal verständlich gesagt habe, er solle aufhören, seine Fragen, ob sie geil und feucht sei, klar mit "Nein" beantwortet habe und zu- dem zu weinen begonnen habe. Als die Privatklägerin 1 versucht habe, den Be- schuldigten mit ihrem Unterkörper – Oberschenkel und Hüfte – von sich wegzu- stossen, habe er sie mit seiner linken Hand am rechten Oberschenkel gewaltsam festgehalten, während er in der anderen Hand das Mobiltelefon gehalten habe und Aufnahmen erstellt habe, oder zumindest vorgegeben habe, dies zu tun. Die Pri- vatklägerin 1 habe immer wieder versucht, sich wegzudrücken, der Beschuldigte habe sie jedoch immer wieder zu sich gezogen. Die Privatklägerin 1 sei angesichts der absolut unerwarteten Handlungen des Be- schuldigten in einen Zustand gefallen, in welchem sie sich weder physisch noch verbal habe wehren können, noch habe sie der von ihr nicht gewollten Situation entfliehen beziehungsweise sich daraus befreien können. Sie sei gefühlt seelenlos und wie weggetreten in einer Art "Schockstarre" gewesen und habe die sexuellen Handlungen widerwillig gewähren lassen, wobei der Beschuldigte diese erst nach einiger Zeit beendet habe. Der Beschuldigte habe aufgrund der klaren Worte und Gesten der Privatklägerin 1 sowie da sie in Tränen ausgebrochen sei, gewusst, dass die Privatklägerin 1 nicht mit den beschriebenen sexuellen Handlungen des Beschuldigte einverstanden ge- wesen sei. Er habe trotzdem weitergemacht, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Einvernahme, sexuelle Kon- takte mit der Privatklägerin 1 gehabt zu haben (act. D2/3 F/A 17, 40 ff.). Anlässlich der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine Äusserungen dazu.
- 20 -
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Nötigung (act. D1/26/2/13 S. 2). Sie führte im Allgemeinen zu den Dossiers 2- 6 aus, dass die Privatklägerinnen entweder durch deutliche Worte, eindeutige Kör- persprache, körperliche Gegenwehr oder durch weitere unmissverständliche Ges- ten, insbesondere Erstarren, klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen seien. Aus- serdem hätten sie in dem Setting nicht mit den Handlungen rechnen müssen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass die Privatklägerinnen auch nur annähernd damit einverstanden hätten sein können, mit dem Beschuldigten sexuell zu inter- agieren. Der Beschuldigte habe die Privatklägerinnen derart überlistet und über- rascht, dass ihre Gegenwehr den ihnen körperlich überlegenen Beschuldigten nicht an seinem Tun habe hindern können oder sie angesichts der Zwangssituation schlicht nicht fähig gewesen seien, Gegenwehr zu leisten. Des Weiteren habe der Beschuldigte mehrfach Gewalt angewendet, womit die Delikte bereits aufgrund der Vielzahl an Gewaltelementen erfüllt seien (act. 109 S. 21). Im Konkreten äusserte sich die Staatsanwaltschaft zu Dossier 2 nur zur Erstellung des Sachverhalts (act. 109 S. 5 ff.). 2.2. Die Privatklägerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt gestützt auf ihre Aussagen erstellen lasse. Zum Rechtlichen äusserte sie sich nicht und verwies auf die Anklage (act. 110 S. 7). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt sich nicht erstellen lasse und die polizeiliche Einvernahme der Privat- klägerin 1 ohnehin unverwertbar sei. Ausserdem stelle ein Wegwinden oder Weg- drücken nach Bundesgerichtspraxis keine rechtsgenügliche Gegenwehr dar (act. 115 S. 18-22).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Anklagesachverhalt drang der Beschuldigte zunächst mit zwei Fin- gern vaginal in die Privatklägerin 1 ein. Wenn der Anklagesachverhalt sich so er- stellen lässt, nutzte der Beschuldigte das Überraschungsmoment aus und musste
- 21 - keinen körperlichen Widerstand seitens der Privatklägerin 1 überwinden. Während der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme hatte, dass die Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen einverstanden war, fehlte eine Gegenwehr im Sinne einer tat- kräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Beschuldigten un- missverständlich klargemacht worden wäre, dass die Privatklägerin 1 mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden war. 3.2. In der Folge soll die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mitgeteilt haben, dass sie mit dieser Handlung nicht einverstanden sei. Dennoch soll dieser sich nach vorne gebeugt, die Unterhose der Privatklägerin 1 zur Seite geschoben und begon- nen habe, sie mit seiner Zunge im Intimbereich zu lecken. Die Privatklägerin 1 soll ihm mindestens dreimal gesagt haben, dass er aufhören solle und habe versucht sich wegzustossen, worauf der Beschuldigte sie jedoch festgehalten habe und zu sich zurückzog. Aus diesem Sachverhalt würde sich ergeben, dass die Privatklä- gerin 1 die Handlungen nicht wollte. Nach altem Recht reicht jedoch der blosse gegenüberstehende Wille des Opfers nicht zur Bejahung einer Nötigungshandlung. Vielmehr muss das Opfer mittels einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeu- gung unmissverständlich klar machen, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Vorliegend versuchte sich die Privatklägerin 1 wegzudrücken, aber setzte nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel ein. Die Pri- vatklägerin 1 hätte den Beschuldigten mit den Händen wegstossen oder fliehen können. Dies umso mehr, da der Beschuldigte sie nur mit einer Hand festgehalten haben soll, während er mit der anderen sein Mobiltelefon hielt. Ein tatkräftigerer Widerstand wäre der Privatklägerin 1 objektiv zumutbar gewesen, auch wenn es subjektiv für sie im gegebenen Fall nicht so gewesen sein mag. Die dargestellten Handlungen der Privatklägerin 1 enthalten keine unmissverständliche Willensma- nifestation und sind nicht als deutliche und beständige Gegenwehr im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Damit reicht der von der Privatklägerin 1 geleis- tete Widerstand nicht für die hohe Hürde von Art. 189 Abs. 1 aStGB, weshalb der objektive Tatbestand schon im Anklagesachverhalt nicht gegeben ist. 3.3. Dies gilt umso mehr, da der Anklagesachverhalt die Aktenlage inkorrekt wie- dergibt. Der Zusatz, dass das Festhalten "gewaltsam" gewesen sei, stellt eine Wür-
- 22 - digung dar, welche sich nicht aus den Akten ergibt, die Privatklägerin 1 sprach durchwegs neutral beschreibend davon, dass der Beschuldigte sie festgehalten habe und erwähnte nie, dass das gewaltsam gewesen sei (act. D2/5 F/A 7, 47, 67; D2/6 F/A 17, 57 f.). Die Anklage umschreibt denn auch nicht, inwiefern das Fest- halten gewaltsam gewesen sein soll. 3.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt auch die Qualität des Wegdrücken der Privatklägerin 1 zu wenig, als dass dies als tatkräftige und manifeste Willensbekun- dung gewertet werden könnte. Auch ein allfälliges Machtgefälle oder ein psychi- sches Unter-Druck-Setzen wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben und in keinen Kausalzusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestellt. Aus dem An- klagesachverhalt ergibt sich ein Bild, wonach die Privatklägerin 1 überrumpelt war und sich allenfalls gar in einem Schockzustand befand. Nach altem Recht musste der Widerstand jedoch tatkräftig manifestiert, vom Beschuldigten gespürt und er- kannt und in der Folge überwunden, das Opfer also genötigt werden. Die Abschaf- fung des Erfordernisses dieser Nötigungshandlung war denn auch ein – wenn nicht der – Grund für die Reform des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687 S. 25, 32). Be- zeichnenderweise äusserten sich denn auch die Staatsanwalt- und Privatkläger- schaft (sowohl betreffend Dossier 2 als auch 3 bis 5) nicht konkret zur rechtlichen Würdigung, sondern beschränkten ihre Ausführungen auf die Sachverhaltserstel- lung und Prozessuales, selbst nachdem die Verteidigung ihr Plädoyer hielt und aus- führte, dass der Anklagesachverhalt nicht strafbar sei (act. 109-111, Prot. S. 23 ff.). 3.5. Nach dem Gesagten umschreibt der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB, insbesondere wenn beachtet wird, dass das Festhalten nicht "ge- waltsam" war. 3.6. Eine Minderheit des Gerichts gab diesbezüglich eine abweichende Meinung zu Protokoll (act. 128).
- 23 -
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 2 freizusprechen. D. Dossier 3
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 3 ff.): Während sich die Geschädigte C._____ für ein in Aussicht gestelltes Fotoshooting umgezogen habe und nur noch in Unterhose bekleidet gewesen sei, habe der Be- schuldigte sie an ihrem Oberkörper angefasst und gleichzeitig ihren Oberkörper – namentlich im Hals- und Brustbereich – geküsst. Die Geschädigte C._____ habe sich in der Folge abgedreht und dem Beschuldigte damit zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe jedoch nicht aufgehört, habe ihr gesagt: "don't be shy" und Ähnliches und habe sie auf das im Raum befindliche Bett geworfen. Sodann habe der Beschuldigte sowohl die Geschädigte C._____ als auch sich selbst ausgezogen. Anschliessend habe er die Hüften der Geschädigte C._____ fest umfasst und habe begonnen sie vaginal und anal im Intimbereich zu lecken, wobei er grob vorgegangen sei und weitergemacht habe, obwohl sich die Geschädigte C._____ weggedreht habe. Der Beschuldigte sei sodann unvermittelt von hinten vaginal in die Geschädigte C._____ eingedrungen und habe sie während mehreren Minuten gegen ihren Wil- len penetriert. Daraufhin habe sich auf Geheiss des Beschuldigten unbemerkt und ohne Wissen oder Einwilligung der Geschädigten C._____ eine zweite unbekannte männliche Person genähert, die Geschädigte C._____ an den Hüften berührt und
- 24 - anschliessend die Geschädigte C._____ dazu gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen, indem er ihren Kopf an seinen Penis gedrückt habe und tief in ihren Mund eingedrungen sei, derart, dass es sie beinahe gewürgt habe. Nachdem er zum Orgasmus gekommen sei, habe er von der Geschädigten C._____ abge- lassen. Nachdem die zweite männliche Person dazugekommen sei, habe der Be- schuldigte die Geschehnisse aufgezeichnet und sich kurzzeitig ausgeruht. Danach habe auch er den Kopf der Geschädigten C._____ genommen und sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen und habe seinen Penis gewaltsam derart tief in deren Mund gestossen, dass es die Geschädigte C._____ beinahe gewürgt habe. All das habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Auf die Bemerkung des Beschuldigten nochmals in die Geschädigte C._____ ein- dringen zu wollen, habe diese deutlich "Nein" gesagt und dass sie nicht mehr möge. Der Beschuldigte habe dies ignoriert, wiederum "don't be shy" und Ähnliches ge- sagt und sei erneut vaginal, nunmehr in der "Löffelchenstellung" in die Geschädigte C._____ eingedrungen. Die Geschädigte C._____ sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungs- weise der Handlungen des Beschuldigten überwältigt und körperlich steif und starr gewesen. Sie habe Angst gehabt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie sei wie eingefroren gewesen und habe die sexuellen Handlungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Geschädigte C._____ mit seinem Handeln nicht einverstan- den gewesen sei. 1.2. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, sexuelle Kon- takte mit der Privatklägerin 1 gehabt zu haben, bestritt jedoch, dass diese gegen deren Willen stattgefunden hätten (act. D3/3 F/A 14). Anlässlich der weiteren Ein- vernahmen machte der Beschuldigte keine Äusserungen dazu.
- 25 -
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 3). Die allgemeinen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden be- reits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sach- verhaltserstellung (act. 109 S. 7-10). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse und ein blosses Abdrehen beziehungsweise Wegwinden nicht für eine sexuelle Nötigung nach altem Recht reiche und sich die Geschädigte C._____ in keiner Gegenwehr verunmöglichenden Schockstarre be- funden habe, da sie sich erfolgreich gegen den Analverkehr zur Wehr gesetzt habe (act. 115 S. 13-18).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Im ersten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten sexuelle Nötigung vor. Die in der Anklageschrift – an welche das Gericht gebunden ist (siehe oben Erwägung II.B.3.1) – umschriebenen Handlungen des Beschuldigten umfassen das Anfassen, Küssen und Heranziehen der Geschädig- ten C._____. Sodann habe er sie auf das Bett geworfen, ihre Hosen heruntergezo- gen, seine Hände an ihre Hüften gelegt, sie fest umfasst und die Geschädigte C._____ "grob" im Intimbereich geleckt. Derweil habe sich die Geschädigte C._____ einmal weggewindet/abgedreht und einmal weggedreht. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB der Täter Gewalt einer gewissen Intensität aufwenden muss, welche höher ist, als zum blossen Vollzug der Handlung notwendig wäre. Zudem muss eine Ge- genwehr im Sinne einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung vorliegen, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, dass das Opfer nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. 3.2. In der Anklageschrift ist keine Gewaltanwendung umschrieben, welche diese Hürde erreichen würde. Es fehlt auch die Umschreibung einer anderen Nöti- gungshandlung jeglicher Art. Insbesondere umschreibt die Anklageschrift keine
- 26 - Umstände eines Unter-Druck-Setzens. Zudem stellt das Abdrehen durchaus eine Ablehnung, aber keinen tatkräftigen Widerstand dar und erreicht die von der Recht- sprechung verlange Intensität einer unmissverständlichen Willensmanifestation nicht. Die Geschädigte C._____ sagte denn auch selbst aus, dass sie sich nicht verbal oder "gewalthaft" gewehrt habe. Sie habe nicht gewollt, dass der Beschul- digte Gewalt anwenden müsse (act. D3/8 F/A 59). Selbst wenn sich die Geschä- digte C._____ subjektiv wehrlos fühlte, oder sich aus Angst vor dem Beschuldigten nicht wehrte, reicht dies nicht, da nach altem Recht die Ablehnung beziehungs- weise der Widerstand von aussen erkennbar sein muss. Eine solche Ablehnung, zu deren Überwindung der Beschuldigte Gewalt hätte aufwenden müssen, wird in der Anklage nicht umschrieben. Es kann vorliegend keine (physische oder psychi- sche) Gewaltanwendung im Sinne der Rechtsprechung zur sexuellen Nötigung er- kannt werden. Ausserdem lässt sich den Aussagen der Geschädigten C._____ nicht entnehmen, dass der Beschuldigte "grob" vorgegangen sei, oder sie sich "an- gewidert von seinem Tun" weggedreht habe (act. D3/6 F/A 41 ff.). Dies scheinen Interpretationen der Staatsanwaltschaft zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich - und wird in der Anklageschrift nicht näher umschrieben -, inwiefern ein Widerstand nicht hätte möglich sein sollen oder dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte, welches eine Gegenwehr als objektiv unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB220090 vom 23. November 2022 E. 4.2). 3.3. Diese Ausführungen lassen sich auch auf den folgenden Sachverhaltsab- schnitt anwenden, in welchem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Verge- waltigung vorwirft. Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigte unvermittelt vaginal in die Geschädigte C._____ eingedrungen und habe sie derweil gewaltsam an den Hüften angefasst. Wiederum fehlt die Umschreibung einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie das Anfassen "gewaltsam" war beziehungsweise, dass dies nicht für den Akt notwendig und Teil des Akts war. Das "gewaltsam" lässt sich denn auch nicht in den Aussagen der Privatklägerin finden, sondern stellt eine Würdigung der Staatsanwaltschaft dar. Auch das unvermittelte Eindringen wird ohne Gewalteinwirkung umschrieben.
- 27 - In den folgenden zwei Absätzen, gemäss welchen sich eine weitere Person beteiligt habe, ist kein Tatvorwurf gegen den Beschuldigten ersichtlich, insbesondere wurde eine allfällige Mittäterschaft oder Anstiftung nicht bzw. ungenügend umschrieben. 3.4. Im folgenden Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten sexuelle Nötigung vor, indem er die Geschädigte C._____ zum Oralsex gezwungen habe. Wiederum fehlt eine konkrete Umschreibung dieses Zwangs im Anklagesachverhalt. Der Anklage lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschul- digte der Geschädigten C._____ seinen Penis gewaltsam in den Mund gestossen habe, wie die Anklageschrift aufgebaut ist, scheint dies allerdings erst nach dem "Zwang" geschehen zu sein, womit das gewaltsame in den Mund Stossen nicht als Nötigungsmittel infrage kommt und zudem wiederum nicht genügend umschrieben ist. Ausserdem stellt auch "gewaltsam" eine Würdigung der Staatsanwaltschaft dar, welche nicht auf den Aussagen der Geschädigten C._____ beruht. Diese sagte einzig aus, dass der Beschuldigte ihren Kopf geführt habe (act. D3/8 F/A 76, 78). Dies stellt noch keine Gewaltanwendung im Sinne des Gesetzes dar. 3.5. Im letzten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten Vergewaltigung vor, indem er trotz dem die Geschädigte C._____ "Nein" gesagt habe, vaginal in sie eingedrungen sei. In diesem Abschnitt fehlt wiederum jegliche Umschreibung einer Gewalteinwirkung. Das blosse Hinwegsetzen über ein "Nein" ist – wie bereits ausgeführt – nach altem Recht nicht strafbar. Die Geschä- digte C._____ leistete gemäss Anklagesachverhalt keinen Widerstand und es lag damit keine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung vor. 3.6. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Geschädigte C._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Abgesehen davon, dass dieser Zu- stand nach altem Recht für eine Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 aStGB bezie- hungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht ausreicht, fehlt eine konkrete und nach- vollziehbare Umschreibung der Entstehung dieses Zustands und er wurde auch nicht in einen Kausalzusammenhang mit den einzelnen Abläufen gestellt. Was umso relevanter ist, da die Geschädigte C._____ mindestens zu einem gewissen Widerstand in der Lage war und den vom Beschuldigten beabsichtigten Analver- kehr abwehren konnte (act. D3/6 F/A 16).
- 28 - 3.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – eine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht oder un- genügend umschreibt, insbesondere wenn die Würdigungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich nicht aus den Akten ergeben, weggelassen werden.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 3 freizusprechen. E. Dossier 4
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 6 f.): Im Rahmen eines Treffens für ein späteres Shooting oder Model-Casting sei die Privatklägerin 3 unter anderem in Unterwäsche vor dem Beschuldigten auf und ab gelaufen, woraufhin der Beschuldigte sie aufgefordert habe, näher zu kommen. Die Privatklägerin 3 habe sich zum Beschuldigten auf eine Matratze gesetzt, woraufhin der Beschuldigte sie an den Handgelenken umfasst habe, sie neben sich hingelegt habe und begonnen habe, sie anzufassen. Obwohl die Privatklägerin 3 unter an- derem mit dem Wort "Nein" klar mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, habe sich der Beschuldigte über sie gebeugt, sei beinahe auf ihr zu liegen gekommen und habe sie während mehreren Minuten unter anderem im Genitalbereich weiter an- gefasst und habe ihr das Höschen ausgezogen. Dabei habe der Beschuldigte sie abwechselnd festgehalten, habe insbesondere über längere Zeit ihre Handgelenke umfasst und habe sie gegen ihren Willen berührt.
- 29 - Obwohl die Privatklägerin 3 mindestens 20 Mal "Nein" gesagt habe und klar kund- getan habe, nicht mit den Handlungen einverstanden zu sein, habe der Beschul- digte auch seine eigene Hose bis zu den Knien herabgezogen und habe die Privat- klägerin 3 während fünf bis zehn Minuten penetriert, wobei er auf ihr gelegen sei und sie immer wieder festgehalten habe. Die Privatklägerin 3 sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungsweise der Handlungen des Beschuldigten überwältigt und körperlich steif und starr gewesen. Sie habe Angst gehabt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie sei wie einge- froren gewesen und habe die sexuellen Handlungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 3 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, sich nicht an die Privatklägerin 3 zu erinnern (act. D4/3/1). Im Rahmen der weiteren Ein- vernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Nötigung und Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 6). Die allgemeinen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 10-13). 2.2. Die Privatklägerin 3 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt gestützt auf ihre Aussagen erstellen lasse. Zum Rechtlichen äusserte sie sich nicht und verwies auf die Anklage (act. 111 S. 7). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Vergewaltigung vorliegen könne, da die Privatklägerin 3 keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und sich nicht in einem psychischen Angstzustand be- funden habe, welcher eine Gegenwehr verunmöglicht hätte. Folglich mangele es
- 30 - am Brechen von Widerstand und somit am objektiven Tatbestand einer Vergewal- tigung (act. 115 S. 24). Ausserdem lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen (act. 115 S. 22-26).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Im ersten Sachverhaltsabschnitt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten sexuelle Nötigung vor. Als Gewalthandlung kommt in diesem Abschnitt ein- zig das Umfassen der Handgelenke der Privatklägerin 3 infrage. Die Umschreibung dessen als Gewalthandlung bleibt jedoch vage und sie erreicht die Intensität einer Nötigungshandlung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB nicht. Zudem fehlt ein Widerstand der Privatklägerin 3. Während diese gemäss Anklagesachverhalt zwar "Nein" sagte, fehlt eine tatkräftige und manifeste Willensbekundung, wie sie Art. 189 Abs. 1 aStGB verlangt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 3 unter Druck setzte oder dass ihr kein Widerstand zuzumuten war. Damit ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt keine Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.2. Auch im zweiten Sachverhaltsabschnitt, in welchem dem Beschuldigten Ver- gewaltigung vorgeworfen wird, bleibt die Umschreibung einer allfälligen Nötigungs- handlung sehr vage. Als Einziges käme hier infrage, dass der Beschuldigte auf der Privatklägerin 3 gelegen habe und sie "immer wieder" festgehalten habe. Dies stellt an und für sich keine Gewalteinwirkung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB dar. Damit wird die Gewalteinwirkung mangelhaft umschrieben. Zudem fehlt auch hier wieder ein tätlicher Widerstand der Privatklägerin 3. Obwohl die Privatklägerin 3 gemäss Anklagesachverhalt mindestens 20 Mal "Nein" gesagt habe, wird keine tat- kräftige und manifeste Willensbekundung umschrieben, wie die Rechtsprechung sie für Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangt. In der Anklageschrift wird auch keine Kau- salität zwischen dem körperlichen Fixieren und dem fehlenden Widerstand darge- legt. Damit umschreibt der zweite Sachverhaltsabschnitt nicht den objektiven Tat- bestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB. 3.3. Als einzige Erklärung bleibt wiederum – im Sinne einer Schockstarre – die Unfähigkeit, sich physisch zu wehren, welche jedoch für sich genommen nach al-
- 31 - tem Recht nicht für eine Strafbarkeit ausreicht. Zudem wurde die Entstehung eines solchen Zustands auch hier wieder nicht konkret und nachvollziehbar umschrieben und dieser Zustand nicht in einen Kausalzusammenhang mit dem übrigen Gesche- hen gestellt. 3.4. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – eine tatbestandsmässige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht oder un- genügend umschreibt.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 4 freizusprechen. F. Dossier 5
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 7 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin 4 hätten sich an dessen damaligen Wohn- ort getroffen und gemeinsam Essen zubereitet. Als die Privatklägerin 4 das Ge- schirr verräumt habe, habe der Beschuldigte ihr unvermittelt an das Gesäss ge- fasst, worauf die Privatklägerin 4 "Nein" gesagt habe. Der Beschuldigte habe be- gonnen zu lachen, das "Nein" ignoriert und sich und der Privatklägerin 4 die Hosen und Unterhosen heruntergezogen. Der Beschuldigte habe ausgenutzt, dass die Pri- vatklägerin 4 daraufhin in eine Schockstarre gefallen sei, habe deren Rücken nach vorne bewegt und ihr angedeutet, die Beine auseinanderzumachen, woraufhin er
- 32 - anschliessend von hinten vaginal in die Privatklägerin 4 eingedrungen sei und sie während maximal fünf Minuten penetriert habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin 4 mit dem notwendigen Kraftaufwand in das Schlafzimmer gezogen, sie auf das Bett geschubst und ihr zu verstehen gegeben, sich auf allen Vieren zu positionieren. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 4 von hinten vaginal penetriert, wobei er ihre Haare nach oben gezogen habe, damit sie sich selbst im Spiegel angeschaut habe. Nach rund fünf Minuten sei es dem Beschuldigten schwindlig beziehungsweise schlecht geworden und er habe sich ins Badezimmer begeben. Als es dem Beschuldigten besser gegangen sei, habe die Privatklägerin 4 ihm auf dem Sofa ihre mitgebrachten Songs präsentiert. Daraufhin habe der Beschuldigte sie wiederum bis auf die Unterwäsche ausgezogen, sei auf sie gestiegen und von vorne vaginal in sie eingedrungen, wobei er ihre Unterwäsche beiseite geschoben habe. Der Beschuldigte habe sie während rund zehn Minuten penetriert. Die Privatklägerin 4 sei aufgrund der unerwarteten Ereignisse beziehungsweise der Handlungen des Beschuldigten und insbesondere dessen körperlichen Überlegen- heit erstarrt und habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie physisch nicht fähig gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen und habe sich folglich nicht aus der von ihr nicht gewollten Situation befreien können. Sie habe die sexuellen Hand- lungen widerwillig über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 4 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 4 gekommen sei (act. D5/5/1). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache Vergewaltigung (act. D1/26/2/13 S. 7). Die allgemeinen Ausführungen der
- 33 - Staatsanwaltschaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 13-15). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich in erster Linie darauf, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse und vielmehr von einvernehmlichem Ge- schlechtsverkehr auszugehen sei (act. 115 S. 26-29).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung vor. In einem ersten Sachverhaltsabschnitt sei der Beschuldigte in der Küche von hinten vaginal in die Privatklägerin 4 eingedrungen. Zunächst habe der Beschul- digte sie am Gesäss angefasst, worauf die Privatklägerin 4 "Nein" gesagt habe, was der Beschuldigte jedoch ignoriert habe und weshalb die Privatklägerin 4 in eine Schockstarre gefallen sei. Der Anklagesachverhalt umschreibt keine tätliche Nöti- gungshandlung und auch keinen Widerstand seitens der Privatklägerin 4. Auch wenn die Privatklägerin 4 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und dies verbal klarstellte, reicht dies mangels einer manifesten und tatkräftigen Willensbekundung nach altem Recht nicht für eine Strafbarkeit nach Art. 190 Abs. 1 aStGB. Auch die blosse, behauptete Schockstarre ohne weitere Elemente reicht hierzu nicht. 3.2. Auch im nächsten Sachverhaltsabschnitt fehlt jegliche Nötigungshandlung. Das "mit dem notwendigen Kraftaufwand" am Arm Ziehen und das "leicht" auf das Bett Schubsen kann nicht als Gewalthandlung qualifiziert werden. Auch das an den Haaren nach-oben-Ziehen diente nicht dem Erzwingen des Beischlafs - und wird in der Anklage nicht als kausales Element zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs be- schrieben - und kann nicht als Nötigungsmittel qualifiziert werden. So wird auch in der Anklageschrift ausgeführt, dass es die Privatklägerin 4 dazu habe bringen sol- len, sich im Spiegel anzuschauen und nicht dem Erzwingen des Beischlafs diente. Ebenso fehlt in diesem Abschnitt jeglicher verbale oder tätliche Widerstand seitens der Privatklägerin 4.
- 34 - 3.3. Im dritten Sachverhaltsabschnitt habe der Beschuldigte die Privatklägerin 4 ausgezogen, sie auf den Rücken gelegt und sei auf sie gestiegen um von vorne vaginal in sie einzudringen. Wiederum fehlt dabei jegliche Nötigungs- oder Wider- standshandlung. In diesem Abschnitt wird auch keine Schockstarre mehr geltend gemacht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im beschriebenen Anklagesach- verhalt keine Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten vorgenommen wurde, welche die von Art. 190 Abs. 1 aStGB verlangte Intensität erreichen würde und auch die verlangte manifeste und tatkräftige Willensbekundung seitens der Privat- klägerin 4 fehlte. Eine solche wurde auch von der Privatklägerin 4 nicht geltend gemacht. Die Privatklägerin 4 gab nach dem erstmaligen "Nein" scheinbar jeden Widerstand auf und dachte sich "Augen zu und durch" (act. D5/5/4 S. 7). Damit manifestierte sie ihre Absicht nicht nach aussen. Die Anklageschrift legt nicht dar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 unter Druck gesetzt hätte oder dass sie sich aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht hätte wehren können. Es handelte sich bei den Beteiligten denn auch um ebenbürtige Menschen; es bestand kein Machtgefälle und kein markanter Altersunterschied. Es ist nicht ersichtlich in wie fern die Privatklägerin 4 keine Möglichkeiten zum Widerstand gehabt hätte, oder dass ihr ein solcher nicht hätte zugemutet werden können. 3.5. Nach dem Gesagten begründet der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB.
4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB betreffend Dossier 5 freizusprechen.
- 35 - G. Dossier 6
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 9): Anlässlich eines Fotoshootings habe der Beschuldigte die lediglich in Unterwäsche bekleidete Privatklägerin 5 in einem Badezimmer angewiesen, sich auf alle Viere zu begeben und das Gesäss hinauszustrecken und dabei den Kopf auf dem Boden zu belassen. Nachdem der Beschuldigte einige Fotos der Privatklägerin 5 erstellt habe, habe er sie von hinten im Intimbereich angefasst und habe zumindest ver- sucht mit seinen Fingern in sie einzudringen. Gleichzeitig habe er sich untenrum entkleidet und sei unmittelbar folgend mit seinem Penis vaginal in die Privatkläge- rin 5 eingedrungen, woraufhin er sie während mehrerer Minuten penetriert habe. Die Privatklägerin 5 sei aufgrund der unerwarteten Handlungen des Beschuldigten in einen Zustand gefallen, in welchem sie sich weder physisch noch verbal habe wehren können und habe sich nicht aus der nicht gewollten Situation befreien kön- nen. Sie habe die sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen. Der Beschul- digte habe dabei gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die Privatklä- gerin 5 mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass es vor dem relevanten Fotoshooting zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 5 gekommen sei, bestritt jedoch, dass es zu weiteren (unfreiwil- ligen) sexuellen Handlungen anlässlich des Fotoshootings gekommen sei (act. D6/6/1 F/A 21 und 31). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verge- waltigung (act. D1/26/2/13 S. 9). Die allgemeinen Ausführungen der Staatsanwalt-
- 36 - schaft zu den Dossiers 2-6 wurden bereits dargelegt (E. II.C.2.1). Im Konkreten äusserte sie sich wiederum nur zur Sachverhaltserstellung (act. 109 S. 16-19). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Ausserdem habe sich die Privatklägerin 5 gemäss Anklagesachverhalt nicht gewehrt, weshalb selbst der Anklagesachverhalt keine Vergewaltigung nach altem Sexualstrafrecht umschreibe (act. 115 S. 29 f.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten wiederum Vergewaltigung vor. Im in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt fehlt jedoch jegliche Um- schreibung einer tätlichen Nötigungshandlung oder eines Widerstands der Privat- klägerin 5. Es wird auch nicht beschrieben, dass und in wie fern eine ausserordent- liche Drucksituation bestand, welche eine Anwendung von Art. 190 Abs. 1 aStGB erlauben würde. Der Beschuldigte soll überraschend in die Privatklägerin 5 einge- drungen sein. Die Privatklägerin 5 sei in eine Schockstarre gefallen, weshalb sie sich weder verbal noch tätlich wehrte. Das mag in ihrer Biografie begründet sein (vgl. act. D6/6/7 F/A 50). Davon wusste der Beschuldigte jedoch nichts und wäh- rend das Ausnützen eines Schockzustands nach neuem Recht eine Strafbarkeit begründet, ist dies nach anwendbarem Recht nicht der Fall. 3.2. Die Anklageschrift umschreibt auch keine durch den Beschuldigten geschaf- fene Zwangslange, welche besonders intensiven Druck auf die Privatklägerin 5 ver- ursachen würde. Einzig durch die Separation in das Badezimmer wird eine solche Drucksituation jedenfalls nicht geschaffen. Objektiv betrachtet bestanden diverse Selbstschutzmöglichkeiten, auch wenn diese für die Privatklägerin 5 subjektiv mög- licherweise aufgrund eines Schockzustands nicht nutzbar waren. Dies zeigt sich auch daran, dass sich L._____ scheinbar kurz zuvor in einer ganz ähnlichen Situa- tion befand, sich aber daraus befreien konnte (act. D6/6/10 F/A 25). 3.3. Damit ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrie- ben ist, – selbst wenn er sich erstellen lassen würde – keine Strafbarkeit des Be- schuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begründet.
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4. Sachverhaltserstellung Bei dieser Ausgangslage kann auf die Sachverhaltserstellung und die Würdigung der Aussagen der Beteiligten verzichtet werden.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGb betreffend Dossier 6 freizusprechen. H. Dossier 7
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. In der Anklageschrift vom 18. September 2024 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (act. D1/26/2/13 S. 10): Der Beschuldigte habe mindestens einer Drittperson einen Zusammenschnitt zweier Videoaufnahmen mit einer Dauer von gesamthaft 18 Sekunden übermittelt, welche den Beschuldigten und seinen Kollegen aus nächster Nähe bei der Vor- nahme von sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 6 zeigten. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine Fotoaufnahme erhalten, welche ebenfalls ihn und seinen Kol- legen aus nächster Nähe bei sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 6 zeige, und habe sie bis zu seiner Verhaftung auf dem Mobiltelefon aufbewahrt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die Aufnahmen jeweils heimlich ge- macht worden seien, ohne dass die Privatklägerin 6 von diesen gewusst habe und im Wissen darum, dass die Privatklägerin 6 zu keinem Zeitpunkt in die Erstellung und Bearbeitung dieser Aufnahmen eingewilligt habe. 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er nichts von einem Video wisse (act. D7/10/1 F/A 105 ff.). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen dazu.
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2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Sie führte dazu aus, dass der Anklagesachverhalte durch die Aussagen der Privatklä- gerin 6 und den Bericht der Datenauswertung ohne Weiteres erstellt sei (act. 109 S. 19). Betreffend den Strafantrag stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, dass dieser rechtzeitig gestellt worden sei, da die Privatklägerin 6 erst nach Kenntnisnahme der Auswertung der Mobiltelefone mit Sicherheit gewusst habe, ob und durch wen Videos und Fotos erstellt worden seien (Prot. S. 23). 2.2. Die Privatklägerin 6 stellt sich auf den Standpunkt, dass ein gültiger Strafan- trag vorliege, da bereits der Anzeige der Privatklägerin 6 die Wirkung eines Straf- antrages beigemessen werden könne und die Privatklägerin 6 jedenfalls nachdem sie erstmals sichere Kenntnis von der Existenz der Aufnahmen erlangt habe, glei- chentags explizit einen Strafantrag gestellt habe (act. 91 S. 2 f.). Der Sachverhalt könne sodann aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone erstellt werden (act. 91 S. 4 f.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die ursprünglichen Vorwürfe der Privatklägerin 6, dass sie vergewaltigt worden sei, als falsch herausgestellt hätten, was gesamthaft Zweifel an ihrer Darstellung we- cken würde. Die Strafantragsfrist sei sodann im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung längst abgelaufen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin 6 früher als angegeben vom Video erfahren und die Strafantragsfrist verpasst habe (act. 115 S. 31 f.).
3. Massgebende Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Auswertung der Mobilte- lefone des Beschuldigten (Asservate-Nr.: A017350117; act. D7/19/42) und von M._____ (Asservate-Nr.: A017348526; act. D7/19/40) sowie die Aussagen des Be- schuldigten (act. D7/10/1), die Aussagen der Privatklägerin 6 (act. D7/11/1 und act. D7/11/7) und die Videodatei (act. D7/19/39).
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4. Übermittlung des Videos 4.1. Ungeachtet der Frage, ob betreffend das Video überhaupt ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte, stellt sich vorliegend die Frage der Strafbarkeit des Beschul- digten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Gemäss des Bildberichts Mobilforensik vom 2. Fe- bruar 2024 (D7/19/40) betreffend das Mobiltelefon von M._____ konnte lediglich festgestellt werden, dass dieses Video von der Rufnummer des Beschuldigten "empfangen oder versendet" wurde. Der Beweis dafür, dass dieses Video durch den Beschuldigten tatsächlich versendet und nicht nur empfangen wurde, lässt sich dadurch nicht erbringen. 4.2. Der reine Empfang ist nicht strafbar. Eine Aufbewahrung wird dem Beschul- digten nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, nichts von einem Video zu wissen (act. D7/10/1 F/A 105 ff.) und es gibt auch sonst keine Hinweise, dass der Beschuldigte das besagte Video jemals versandt hätte. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er das entsprechende Video empfing und danach löschte, was nicht strafbar ist. Infolgedessen ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend das Video (in dubio pro reo) freizusprechen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob ein rechtzeitiger Strafantrag erfolgte.
5. Aufbewahrung des Fotos 5.1. Beweisverwertbarkeit 5.1.1. Dossier 7 umfasste ursprünglich die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Das Verfahren diesbezüglich wurde mit Verfügung vom
18. September 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt (act. D1/26/3/28). Da- mit verblieb einzig der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Daher ist zunächst zu prüfen, ob das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundene Foto zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann.
- 40 - 5.1.2. Zur Wahrheitsfindung setzt das Gericht alle geeigneten und rechtlich zuläs- sigen Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Mittels strafprozessualen Zwangs- massnahmen können Strafbehörden in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, um Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen können nur er- griffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach Art. 246 StPO dürfen Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein. Beweismittel, die bei der Durchführung von Durchsuchungen zufällig entdeckt werden und mit der abzuklä- renden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hin- weisen, werden nach Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt und können ohne Ein- schränkung verwertet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Sie sind abzugrenzen von Zufallsfunden aus unzulässigen Beweisausfor- schungen ("fishing expeditions") welchen kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern bei welchen aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). 5.1.3. Das Foto wurde auf Basis des Durchsuchungsbefehls vom 14. April 2023 (act. D7/19/1) sichergestellt. Der Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB bestand seit Beginn des Verfahrens (act. D7/1 S. 1). Damit diente die Durchsuchung auch der Aufklärung dieses Tatbestands und nicht einzig der Aufklärung der vorgeworfenen Vergewal- tigung und sexuellen Nötigung. Dass beim Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB ein Foto, das die Privatklägerin 6 während der Vornahme sexueller Handlungen zeigt, als Be- weismittel infrage kommt und untersuchungsrelevant ist, liegt auf der Hand. Da die Durchsuchung unter anderem der Aufklärung dieses Tatbestands diente, kann in casu nicht von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO die Rede sein.
- 41 - 5.1.4. Der Fund des Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten steht in direk- tem Zusammenhang mit dem Tatverdacht. Dieser stützte sich auf die Aussagen der Privatklägerin 6, welche angab, dass ohne ihr Wissen ein Film erstellt worden sei, welcher sie bei der Vornahme sexueller Handlungen zeige (act. D7/11/1). Zu- dem bestätigte der Beschuldigte später – noch vor der Beschlagnahme des Mobil- telefons (act. D7/19/10) – selber, dass (mindestens) ein Foto gemacht worden sei, auch wenn er angab, dieses gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 37 ff.). Damit kann vorliegend jedenfalls keine grundlose Ausforschung angenommen werden. Das Foto ist zum Beweis verwertbar. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht. 5.2. Gültiger Strafantrag 5.2.1. Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stel- lung des Strafantrages dauert drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter (Art. 31 StGB) und die Tatbestandselemente der Tat bekannt werden. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a). 5.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2024 wurde der Pri- vatklägerin 6 (über ihre Vertretung) bekannt, dass auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten ein Foto gefunden wurde, welches die Privatklägerin 6 bei der Vor- nahme sexueller Handlungen zeigt (act. D7/10/6 S. 7). Die Privatklägerin 6 habe zwar bereits zuvor gehört, dass Videos kursieren würden, habe die Aufnahmen je- doch selbst nie zu Gesicht bekommen und sprach auch immer von Videos und nicht von dem vorliegend zu beurteilenden Foto (act. D7/11/3). Die Privatklägerin 6 er- langte daher erst am 26. März 2024 gesicherte Kenntnis von Tat und Täter. Mit dem gleichentags gestellten Strafantrag (act. D7/6) liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 42 - 5.3. Strafbarkeit 5.3.1. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Nach Art. 179quater Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie so hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht. 5.3.2. Zum Geheimbereich zählen jene Umstände, die der Mensch vor allen Mit- menschen, ausser vielleicht vor wenigen, ganz bestimmten Personen, geheim hal- ten möchte. Geschützt sind also Tatsachen, die höchstpersönlich sind und legiti- merweise dem Einblick anderer entzogen werden, namentlich auch sexuelle Ver- haltensweisen (BGE 118 IV 41 E. 4a). Das zu beurteilende Foto zeigt die Privatklä- gerin 6 bei der Vornahme von sexuellen Handlungen in einem privaten Hotelzim- mer. Dabei handelt es sich um einen höchstpersönlichen Vorgang in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich, womit die Aufnahme und Aufbewahrung dieses Fotos in den Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB fällt. Dass der Beschul- digte das Foto aufbewahrte, wird durch den Bildbericht Mobilforensik der Stadtpo- lizei Zürich bewiesen (act. D7/19/42 S. 11) und vom Beschuldigten auch nicht be- stritten. 5.3.3. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, ein Foto der Privatklägerin 6 während dem Sexualakt gemacht zu haben und dass die Privatklägerin 6 das gewusst und gesehen habe (act. D7/10/1 F/A 38). Der Beschuldigte gab weiter an, dieses Foto gelöscht zu haben (act. D7/10/1 F/A 42). Dabei handelt es sich jedoch um ein anderes Foto als das vorliegend zu beurtei- lende, da auf diesem Foto der Beschuldigte abgebildet ist – erkennbar an seinem Armband am rechten Arm (vgl. act. D7/19/39) – und er es folglich nicht selber ge- macht haben kann. Betreffend dieses Foto behauptet der Beschuldigte nicht, dass die Privatklägerin 6 eingewilligt habe. Diese führt aus, dass sie nicht gewusst habe, dass Aufnahmen gemacht wurden (F/A 148 ff., 159). Sowohl dem Foto als auch den Videoaufnahmen (act. D7/19/39) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass
- 43 - die Privatklägerin 6 vom Erstellen der Aufnahmen wusste. Namentlich schaut die Privatklägerin 6 nie in die Kamera. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Pri- vatklägerin 6 von diesen heimlichen Aufnahmen Kenntnis erhielt, erst dazu führte, dass sie das Strafverfahren einleitete (act. D7/11/1 F/A 24). Daher kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 6 in die Erstellung der Aufnahme eingewilligt hätte. 5.3.4. Der Beschuldigte war bei der Erstellung des Fotos zugegen und wusste da- her von den Umständen der Erstellung, namentlich dem fehlenden Einverständnis der Privatklägerin 6. Dennoch bewahrte er wissentlich und willentlich das Foto auf seinem Mobiltelefon auf und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 179quater Abs. 3 StGB.
6. Fazit Der Beschuldigte ist der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Foto schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Video ist der Beschuldigte frei- zusprechen. III. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 44 - 1.2. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wurde der Täter für später begangene Taten mit gleichartigen Strafen bestraft, wie er für die zu be- urteilende, früher begangene Tat zu bestrafen ist, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es aus- gesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahms- weise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Enthält die Grundstrafe die schwerste Straf- tat, so ist sie aufgrund der zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BSK StGB-ACKER- MANN, Art. 49 N 167). Eine Zusatzstrafe ist auch dann zu bilden, wenn die Tat über die Fällung des Ersturteils hinaus andauert (Dauerdelikt; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 166). 1.3. Strafrahmen Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs-
- 45 - gründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e). 1.4. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestim- mungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).
2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte machte sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB schuldig. Der ordent- liche Strafrahmen dieser Strafnorm ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent-
- 46 - lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Viel- mehr sind die Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend beziehungsweise strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2. Betreffend die Tatkomponente ist festzuhalten, dass das einschlägige Foto eine sehr private, intime Situation zeigt. Hingegen handelt es sich nur um ein Foto und der Beschuldigte ist einzig der Aufbewahrung und nicht der Erstellung oder Weiterverbreitung des Fotos schuldig zu sprechen. Die Täterkomponenten weisen sich als strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hatte zum Deliktszeitpunkt keine Vorstrafe (act. 96). Er ist nicht geständig und auch sonst sind im Nachtatver- halten und in den persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Tat- sachen ersichtlich. Das Gesamtverschulden des Beschuldigte wiegt nach dem Ge- sagten leicht. Die Einsatzstrafe ist im unteren Teil des unteren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe scheint angemessen. 2.3. Die Aufnahme befand sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten. Da sich der der Aufnahme zugrundliegende Sachverhalt bereits am 31. Mai 2020 abspielte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich das Foto bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 15. Juni 2022 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befand. Damit liegt retrospektive Konkurrenz vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Als schwe- rere Straftat erweist sich vorliegend die mit Urteil der Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 beurteilte Schändung, weshalb die ausgefällte Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 30.– angemessen zu erhöhen ist. Aufgrund des mil- deren älteren Rechts ist dabei eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und nicht gemäss heutigem Recht eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen möglich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um 30 Tages- sätze auf insgesamt 240 Tagessätze zu erhöhen. Die 30 Tagessätze sind als Zu- satzstrafe auszufällen. Mangels jeglicher Angaben zur finanziellen Situation des Beschuldigten, wobei dieser jedoch in Spanien erwerbstätig zu sein scheint, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.
- 47 - 2.4. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte verbrachte im Rahmen dieses Verfahrens insgesamt 43 Tage in Haft. Diese sind dem Beschuldigten anzurechnen, womit die Zusatzstrafe von 30 Tages- sätzen bereits vollumfänglich durch Haft geleistet ist. Daher erübrigt sich auch ein allfälliger Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB.
3. Fazit Der Beschuldigte ist für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 3 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe) zu verurteilen, welche bereits vollumfänglich durch Haft geleistet ist. IV. Genugtuung für Überhaft
1. Wird die zulässige Haftdauer bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft über- schritten und der übermässige Freiheitsentzug kann nicht an wegen anderer Straf- taten ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden, hat die beschuldigte Per- son Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen grund- sätzlich CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände für eine höhere oder geringere Summe sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1).
2. Angesichts der Überhaft von 13 Tagen ist der Beschuldigte praxisgemäss mit CHF 2'600.– zu entschädigen. Eine weitergehende Entschädigung des Be- schuldigten scheint nicht angezeigt und wurde von diesem auch nicht geltend ge- macht. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 48 - V. Zivilansprüche
1. Grundsätzliches 1.1. Adhäsionsverfahren Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsi- onsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbin- dung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht – frist- gerecht – hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.2. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die
- 49 - Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betrof- fenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 125 III 412 E. 2a). Betreffend den Zins wird die Genugtuung weitgehend gleich be- handelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
2. Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 3 Die Privatklägerinnen 1 und 3 stellten je sowohl ein Schadenersatz- als auch ein Genugtuungsbegehren (act. 48 und act. 50). Der Beschuldigte ist in den entspre- chenden Anklagepunkten freizusprechen. Da bereits der Anklagesachverhalt keine Strafbarkeit des Beschuldigten umschreibt, wurde der Sachverhalt nicht erstellt. Folglich ist der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilforderungen nicht spruchreif, wes- halb die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 6 3.1. Parteianträge 3.1.1. Mit Eingabe vom 26. November 2024 stellte die Privatklägerin 6 folgende Anträge (act. 37): "Es sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ eine Genugtuung von CHF 2'500, zuzüglich 5 % Zins ab 19 Ok- tober 2020 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschuldigten." 3.1.2. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Zivilforderung. 3.2. Würdigung Die Aufbewahrung des Fotos verletzt die Persönlichkeit der Privatklägerin 6, wes- halb ihr eine Genugtuung zusteht. Da der Beschuldigte das Foto gemäss erstelltem
- 50 - Sachverhalt jedoch nicht erstellte und nicht verbreitete, sondern einzig aufbe- wahrte, handelt es sich um eine eher geringe Persönlichkeitsverletzung. Eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 300.– scheint angemessen. Der Privatklägerin 6 ist daher eine Genugtuung in Höhe von CHF 300.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2020 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 6 abzuweisen. VI. Entscheid über sichergestellte Gegenstände
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder dazu bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorge- bracht wurden, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, weshalb sie dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit (Art. 36 BV) untersteht. Demnach muss die Massnahme geeignet sein, das angestrebte Ziel herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Zwecktauglichkeit ist insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit und Gegen- ständen des täglichen Gebrauchs fraglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3).
- 51 -
3. Im vorliegenden Fall, steht die Einziehung eines Mobiltelefons zur Frage. Dass es sich dabei um ein alltägliches elektronisches Gerät handelt, muss nicht weiter dargelegt werden. Es ist denn auch anzunehmen, dass der Beschuldigte seit langem bereits ein neues Mobiltelefon besitzt. Eine Einziehung des beschlagnahm- ten Mobiltelefons scheint daher nicht angezeigt, weshalb es dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszu- geben ist, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen ist. VII. Erstellung eines DNA-Profils
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO (act. 46 S. 2). Nach Art. 257 StPO kann das Gericht die Erstel- lung eines DNA-Profils bei einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verur- teilten Person anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkt anzunehmen ist, die verurteile Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei handelt es sich um eine präventive Massnahme, die nicht an einen Verdacht son- dern an eine Prognose anknüpft (BBl 2019 6754).
2. Vorliegend wird der Beschuldigte bei leichtem Verschulden eines Vergehens verurteilt. Die Erstellung eines DNA-Profils scheint in Anbetracht des verurteilten Delikts unverhältnismässig, zumal ein DNA-Profil nicht zur Aufdeckung eines ver- gleichbaren Delikts (Aufbewahrung widerrechtlich erstellter Fotos auf dem Mobilte- lefon) geeignet erscheint. Es ist daher von der Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Höhe der Verfahrenskosten Unter Berücksichtigung des Aufwands für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 52 - Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend in Bezug auf die Dossiers 2 bis 6 vollumfänglich freigesprochen und in Bezug auf Dossier 7 teilweise frei- und teilweise schuldig gesprochen. In Anbetracht der Wichtigkeit und des Auf- wands im Zusammenhang mit den einzelnen Dossiers scheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1, 2 (Geschädigte C._____), 3 und 6, im Umfang von einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung bemisst sich nach den Vorschriften der Verordnung des Ober- gerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Ge- bühr für die Vertretung bemisst sich gemäss § 16 AnwGebV während des Vorver- fahrens, welches mit der Anklageerhebung endet, nach Zeitaufwand. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Nach der Anklageerhebung ist eine Gebühr inner- halb des vorgegebenen Tarifrahmens festzusetzen (vgl. § 1 f. AnwGebV). Diese beträgt im Verfahren vor dem Bezirksgericht in der Regel CHF 1'000.– bis CHF 28'000.– (§ 17 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmäs- sigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlas- ten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent-
- 53 - bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). 2.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. November 2025 einen Aufwand in der Höhe von CHF 24'779.55 geltend (act. 116). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 33'463.05 durch die Staatsanwaltschaft geleistet (act. D1/20/1/11, act. D1/20/1/15). In Anbetracht der Wichtigkeit und des Aufwands des Verfahrens und in Anwendung von § 17 Anw- GebV erscheint für das gerichtliche Verfahren ein Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 18'000.– (inklusive MWST) zusätzlich zu den bisher ergangenen Akontozah- lungen als angemessen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten – obigen Ausführungen fol- gend – im Umfang von einem Zehntel vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 3.1. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 Mit Honorarnoten vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin MLaw Y._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'049.80 betreffend die Privatklägerin 1 und CHF 5'920.20 betreffend die Privatklägerin 3 geltend (act. 112-113). Im Rahmen der Untersuchung wurden ihr bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3'525.75 betreffend die Privatklägerin 1 (act. D2/14/12) und CHF 3'099.70 be- treffend die Privatklägerin 3 (act. D4/12/10) geleistet. In Anbetracht der Honorar- note, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Verfahrens, der Synergien, die sich durch die Vertretung zweier Privatklägerinnen ergeben, und der anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers der unentgeltlichen Vertreterin erscheint ein Pauschalbetrag von jeweils CHF 4'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 3 im Gerichtsverfahren angemessen.
- 54 - 3.2. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ Mit Honorarnote vom 28. November 2025 machte Rechtsanwältin Z._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 5'539.60 für die Vertretung der Geschädigten C._____ geltend (act. 114). Dabei wurden die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung noch nicht berücksichtigt. In Anbetracht dessen und der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 7'500.– (inkl. MWST) als Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten C._____ an- gemessen. 3.3. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6 Mit undatierter Honorarnote (gemeinsam eingereicht mit Eingabe vom 14. Novem- ber 2025) machte Rechtsanwältin lic. iur. XX._____ einen Aufwand von insgesamt CHF 6'554.40 für die Vertretung der Privatklägerin 6 geltend. Für den vor Anklage- erhebung eingestellten Teil des Dossier 7 wurde sie bereits mit insgesamt CHF 19'804.55 entschädigt (act. 30B). In Anbetracht dessen, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des verbleibenden Vorwurfs und der gemachten Aufwände erscheint ein Pauschalbetrag von CHF 3'000.– (inkl. MWST) als weitere Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 6 angemessen. 3.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen sind – auch in Anbetracht des weitgehenden Freispruchs des Beschuldigten – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Foto (Dossier 7).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB betreffend Dossiers 2 - 4,
- 55 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB be- treffend Dossiers 3 - 6, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB betreffend das Video (Dossier 7).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe), welche bereits vollumfäng- lich durch Haft geleistet ist.
4. Dem Beschuldigten werden CHF 2'600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2023, als Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Privatklägerinnen 1 und 3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 CHF 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84030126 mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (A'017'350'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, sofern es dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurde, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 56 - CHF 7'500.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 420.00 Auslagen (StaPo, Digitale Forensik/Auswertung) CHF 1'500.00 Auslagen Gericht (BGZ, ZMG, GT230078-L) CHF 33'463.05 Entschädigung RAin X._____ (bisher) CHF 18'000.00 Entschädigung RAin X._____ (neu) CHF 3'525.75 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 1 (neu) CHF 3'099.70 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (bisher) CHF 4'500.00 Entschädigung RAin Y._____ betr. Privatklägerin 3 (neu) CHF 7'500.00 Entschädigung RAin Z._____ CHF 3'000.00 Entschädigung RAin XX._____
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 6 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zehntel.
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am
5. Dezember 2025 an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3 für sich und zuhan- den der Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 2 (übergeben);
- 57 - die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 6 (übergeben); die Privatklägerin 4 (als Gerichtsurkunde); die Privatklägerin 5 (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil unter Beilage des Minderheitsantrags (i.S.v. § 124 GOG) an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 3; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 2; die Privatklägerin 4; die Privatklägerin 5; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 6, im Doppel, für sich und zu- handen der Privatklägerin 6; und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositivziffer 7 bezgl. Fristenlauf; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf Dispositivzif- fer 7; das Migrationsamt des Kantons Zürich.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 58 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 2. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw T. Alder