Sachverhalt
A. Anklagevorwurf
1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Korridorbereich der D._____- schule die Geschädigte am Hals gepackt, sie in die Herrentoilette gestossen und sie hierbei auf den Mund geküsst haben. ln der Herrentoilette habe der Beschul- digte die Geschädigte in eine Toilettenkabine gestossen und die Türe abgeschlos- sen. Dort habe der Beschuldigte zuerst in die Hose und dann in die Unterhose der Geschädigten sowie unter der Kleidung ans Gesäss der Geschädigten gefasst, worauf er mindestens einen seiner Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Die Ge- schädigte habe dabei von Beginn an mehrmals versucht, den Beschuldigten von sich wegzustossen, und zu ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe dies ignoriert, der Geschädigten in der Folge die Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen und sie an den Schultern herumgedreht, so dass der Beschuldigte hinter der Geschädigten ge- standen habe. Alsdann habe er mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt, wobei er mit der anderen Hand den Mund der Geschädigten zugehalten habe. Anschlies- send habe der Beschuldigte seinen erigierten Penis in den Anus der Geschädigten eingeführt und die Geschädigte auf diese Weise mindestens fünf Minuten lang pe- netriert. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis aus dem Anus der Ge-
- 5 - schädigten herausgezogen und sie aufgefordert, ihm beim Masturbieren bis zur Ejakulation zuzuschauen (act. 15 S. 2 f.). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung al- ler Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der be- weisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu un- terziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien gros-
- 6 - ses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Sachverhaltserstellung
1. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.1. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1–3) und diejenigen der Privatklägerin (act. 3/1–2 und act. 4–5) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte inkl. Beilagen (act. 1/1–3), Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/2) sowie eine Akten- notiz bezüglich der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (act. 3/3). 1.2. Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar. Insbesondere wurden die Einvernommenen jeweils zu Beginn der Befra- gungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls ge- wahrt.
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin wurde am 23. Februar 2023 von der Kantonspolizei Aar- gau (act. 3/1) und am 1. Februar 2024 von der Staatsanwaltschaft per Video-Ein- vernahme (act. 3/2 und 3/4–5) zur Sache befragt. Der Sachverhalt der Anklage- schrift basiert im Wesentlichen auf diesen Aussagen. 2.2. Polizeiliche Einvernahme 2.2.1. Gegenüber der Polizei machte die Privatklägerin geltend, sie sei Opfer eines sexuellen Übergriffs des Beschuldigten geworden, welcher sich am 14. November 2022 an der D._____-schule Zürich E._____ im 1. Stock auf dem Männer-WC er- eignet habe. An jenem Tag hätten sie und der Beschuldigte im Zimmer A19 Unter- richt gehabt. Auf seine Aufforderung per WhatsApp, zusammen eine Zigi zu rau- chen, hätten sie sich auf den Gang begeben (act. 3/1 F/A 16 und F/A 18). Dort habe nur die Putzfrau sie zusammen reden gesehen, sonst niemand (act. 3/1 F/A 50). Auf dem Gang habe ihr der Beschuldigte komische Fragen gestellt ("warum schaust du mich so an", "würdest du mich küssen"). Sie habe dies als unangenehm
- 7 - empfunden und zurück in den Unterricht gehen wollen. Da habe der Beschuldigte sie am Arm gepackt und sie festgehalten, während er zum Männer-WC gegangen sei. Er habe die Kabine abgeschlossen, damit sie nicht raus konnte (act. 3/1 F/A 16 f.; vgl. jedoch F/A 31: der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie im WC eingeschlossen). Der Beschuldigte habe dabei keine Gewalt ausgeübt, son- dern sie lediglich am Hals gepackt. Mit einer Hand von vorne. Auf allfällige Würge- merkmale am Hals habe sie danach nicht geachtet. Der Beschuldigte habe die Hand vielleicht 2–3 Minuten an ihrem Hals gehabt. Sie habe schwer Luft bekom- men, weil er sie währenddessen geküsst habe (act. 3/1 F/A 38 ff.). 2.2.2. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen und zu schreien, was aber nicht gegangen sei. Weiter habe sie ihn aufgefordert, sie hin- auszulassen, da sie schlechte Erfahrungen "damit" habe und dies nicht wolle (act. 3/1 F/A 44). Der Beschuldigte habe ihr die ganze Zeit über gesagt, dass er sie nicht vergewaltige (act. 3/1 F/A 16). Er habe ihr die Hose runtergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe ihn aufgefordert, sie raus zu lassen, doch er habe sie umgedreht und sei anal in sie eingedrungen; zudem habe er ihr mit der rechten Hand den Mund zugehalten (act. 3/1 F/A 16 f.). Der Beschuldigte habe sie angefasst und sie hätten analen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie an ihrem "Arsch" und an den Brüsten angefasst und auch an der Vagina. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe der Beschuldigte sie am Becken angefasst und an den Brüsten. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen und habe kein Kondom benutzt (act. 3/1 F/A 29 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte von ihr verlangt, ihn oral zu befriedigen, was sie aber nicht getan habe. Und er habe gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedige. Er habe sie auf die Schultern gedrückt und versucht, sie auf die Knie zu bringen (act. 3/1 F/A 37 f.). 2.2.3. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin alleine nach draussen auf den Pau- senplatz gegangen. Der Beschuldigte habe sich zurück ins Schulzimmer begeben (act. 3/1 F/A 49). Einschliesslich das Reden auf dem Gang habe das Ganze ca. 40 Minuten gedauert, davon ca. 15–20 Minuten im WC (act. 3/1 F/A 52). Weder sie selbst noch der Beschuldigte seien beim Vorfall verletzt worden. Sie habe sich je- doch nicht gut gefühlt (act. 3/1 F/A 47 ff.).
- 8 - 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 2.3.1. Bei der obigen Sachdarstellung blieb die Privatklägerin im Wesentlichen auch anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des Da- tums sei sie sich nicht mehr sicher, ob es am 14. oder 15. November 2022 gewesen sei, sie habe jedenfalls am fraglichen Tag zwei Lektionen Informatik gehabt (act. 3/2 F/A 12). Vor dem Vorfall seien sie und der Beschuldigte im Schulzimmer gewesen, daran könne sie sich noch genau erinnern (act. 3/2 F/A 160 ff.). Der Be- schuldigte habe ihr ein WhatsApp geschrieben, ob sie mit ihm eine rauchen kom- men wolle, und sie seien hinaus auf den Gang gegangen (act. 3/2 F/A 13). Dort habe der Beschuldigte ihr Fragen gestellt und sie gefragt, ob sie rummachen wolle. Sie habe nein gesagt und ins Schulzimmer zurückgehen wollen, weil sie sich un- wohl gefühlt habe. Da habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt, sie ins Männer- WC nebenan vom Schulzimmer gezogen und sie dort eingesperrt (act. 3/2 F/A 13). Es habe dort eine Herrentoilette mit zwei Kabinen (act. 3/2 F/A 38). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie in die Herrentoilette gebracht habe, erklärte die Privatklä- gerin, er habe sie am Hals gepackt und gezogen. In der Videoaufzeichnung ist da- bei zu sehen wie sie sich selbst mit der rechten Hand von vorne an den Hals fasste und Druck nach hinten, in Richtung ihrer Stuhllehne, andeutete (act. 3/2 F/A 20; Video ab 00:16:55; vgl. auch F/A 50 ff.). Geküsst habe der Beschuldigte sie auch, sonst habe er aber nichts gemacht. Sie sei ganz normal rückwärts gelaufen. Der Beschuldigte habe sie mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand die Türe aufgemacht. Sein Griff sei so fest gewesen, dass es weh getan habe, aber nicht so fest, dass es Spuren hinterlassen habe (act. 3/2 F/A 20 ff. und F/A 50 ff.; vgl. auch F/A 99 f., wonach der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, wobei sich die Privatklägerin jedoch, wie sich aus dem Kontext der Frage ergibt, erst auf die Situation in der WC-Kabine bezieht). Sie habe später keine Würgemerkmale am Hals gehabt (act. 3/2 F/A 121). 2.3.2. Als der Beschuldigte sie ins WC gezogen habe, habe sie gedacht, er mache dies, um sie zu vergewaltigen. Sie habe keine andere Wahl gehabt als mitzugehen, da er sie ja gepackt habe und sie nicht habe weglaufen können. Sie habe versucht, wegzulaufen, bevor er sie dort hineingebracht habe. Sie sei aber nicht so stark wie
- 9 - ein Mann (act. 3/2 F/A 32 ff.). Sie seien direkt ins WC hinein gegangen. Es sei alles so schnell gegangen. Es habe keine gar keine Zeit gegeben etwas zu machen, bevor sie dort hineingegangen seien. Sie seien in die Kabine gegangen und er habe dann sofort die Türe abgeschlossen (act. 3/2 F/A 39). Sie habe sich schon zu weh- ren versucht, bevor sie in die Kabine gegangen seien. Die Situation sei aber so schnell gegangen und dann seien sie schon in der Kabine gewesen. Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht. Der Beschuldigte habe einfach weiter ge- macht und sei schneller geworden, damit sie schneller drin gewesen seien. Sie sei mit in die Kabine gegangen, weil er sie ja gepackt habe und sie nicht habe gehen können (act. 3/2 F/A 45 f.). In der Kabine habe sich die Privatklägerin zu wehren versucht, indem sie den Beschuldigten "geschupft" habe, wobei sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst eine Stossbewegung mit beiden Händen von sich weg andeutete und schliesslich auf ihren Brustbereich zeigte (Video ab 00:20:40). Doch sie habe keine Kraft gehabt und der Beschuldigte habe ganz normal weiter ge- macht. Sie habe gesagt "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert." Er habe beide Hände nach oben genommen und zwei, drei Mal zu ihr gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 24). Sie habe den Beschuldigten zur rechten Seite zu schubsen und die Kabinentür zu öffnen versucht. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken gegen die Kabinentür gestanden(act. 3/2 F/A 41 f.). Das sei aber nicht gegangen, weil der Beschuldigte die ganze Zeit davor gewesen sei (act. 3/2 F/A 49). 2.3.3. In der Kabine habe der Beschuldigte ihr als Erstes die Hosen runtergetan. Zudem habe er ihr Gesäss angefasst. Ihr Gesäss habe er mit beiden Händen ge- packt, unter der Hose, während sie am Stehen gewesen sei. Sie sei die ganze Zeit mit dem Kopf so (nach links gedreht) gestanden, gegenüber dem Beschuldigten mit dem Gesicht zu ihm. Ihr Gesäss habe er halt einfach gedrückt, ein festes Pa- cken (act. 3/2 F/A 53 ff.). Auch ihre Vagina habe er angefasst und mit seinen Fin- gern damit gespielt, ebenfalls unter der Hose. Er sei mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen, sie wisse nicht, mit welchem. Es sei ein Finger gewesen, höchstens zwei. Die Hose sei zu diesem Zeitpunkt immer noch dran gewesen, aber der Be- schuldigte habe trotzdem schon rein fassen können. Er habe seine andere Hand herausgenommen. Die Hand, mit welcher er an der Vagina gespielt habe. Dann
- 10 - habe er mit beiden Händen die Hose heruntergezogen (act. 3/2 F/A 53, F/A 62 ff. und F/A 68 ff.). Die Hose habe er ihr bis ein wenig oberhalb der Knie ausgezogen. Es sei eine blaue, zerrissene Jeanshose gewesen, mit Knopf, den der Beschuldigte aufgemacht habe. Die Unterhose sei automatisch mit runtergekommen, als er die Jeans abgezogen habe (act. 3/2 F/A 13 und F/A 73 ff.). Der Beschuldigte habe sie "da" – die Privatklägerin umfasste ihre Schultern (Video ab 00:44:00) – gepackt und sie auf die andere Seite gedreht (vgl. F/A 13: "gegen hinten gemacht"), sodass sie hinter ihm bzw. mit dem Rücken zu ihm gewesen sei. Ihre Hose sei da schon ganz unten gewesen. Seine eigene Hose habe er wohl ebenfalls ausgezogen; die Pri- vatklägerin habe aber nicht genau geschaut, da sie bereits mit dem Rücken zu ihm gewesen sei (act. 3/2 F/A 78 f.). 2.3.4. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, bejahte die Privatklägerin dies (act. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe sie nach unten ge- drückt, was die Privatklägerin in der Videobefragung mit einer Handbewegung nach vorne unten andeutete; zusätzlich fasste sie sich kurz darauf mit der rechten Hand an ihren Rücken und neigte ihren Oberkörper nach vorne (act. 3/2 F/A 82 ff., Video ab 00:44:40 und 00:53:47). Der Beschuldigte habe sie aggressiv und fest gedrückt, am Rücken, mit einer Hand, sie wisse nicht mehr, mit welcher. Sie habe sich wieder aufgerichtet, er habe sie fester nach unten gedrückt. Dann sei er aggressiv gewor- den. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien konnte (act. 3/2 F/A 66 und F/A 82 ff.). Währenddessen habe er gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 101). Ihre Position sei mit dem Rücken nach unten gewesen, mit den Händen auf der WC-Schüssel (act. 3/2 F/A 93 ff.). Eine Hand des Beschuldigte sei auf ihrem Becken gewesen, die andere an ihrem Mund. Die Hand auf dem Becken habe fest gedrückt. Es sei die linke Hand gewesen. Die rechte Hand sei fest auf ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 86 ff.). 2.3.5. Dann habe der Beschuldigte sie anal vergewaltigt (act. 3/2 F/A 13 und F/A 82 ff.). Der Beschuldigte sei mit seinem "… reingegangen" (die Privatklägerin spricht hier vom Geschlechtsteil des Beschuldigten, ohne dieses als solches zu benennen, vgl. Video ab 00:56:57). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte in sie ein- gedrungen sei, bejahte sie dies. Er sei anal in sie eingedrungen, nicht vaginal. Die
- 11 - anale Penetration habe 5–10 Minuten gedauert, sie könne es nicht so genau sagen (act. 3/2 F/A 86 ff., insb. F/A 91). Danach gefragt, ob sie währenddessen Schmer- zen gehabt habe, bejahte sie dies mit Nachdruck. Sie habe halt überall Schmerzen gehabt, am meisten dort, wo er reingegangen sein. Er habe sich halt bewegt. Auch als er sie gepackt habe, habe es geschmerzt. Sie habe dem Beschuldigten dies aber nicht sagen können (act. 3/2 F/A 115 ff.). Sie habe nichts zum Beschuldigten sagen können, weil er ihr den Mund zugehalten habe. Dies habe er getan, bis er fertig gewesen sei und "es" wieder rausgezogen habe (act. 3/2 F/A 103 ff.). Sie habe aber die ganze Zeit versucht, aufzustehen und sie habe auch die ganze Zeit ihren Kopf bewegt (act. 3/2 F/A 106). Es stimme nicht, dass sie sein Eindringen genossen und gestöhnt habe. Womöglich habe es sich so angehört, sie habe aber versucht, zu schreien, doch seine Hand sei ja über ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 168). 2.3.6. Auf Nachfrage, was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte seinen Penis aus ihrem Anus gezogen habe, gab die Privatklägerin an, sie sei direkt aufgestan- den, habe ihre Hose hochgezogen und habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle runter gehen und "ihn" in den Mund nehmen. Sie habe nein gesagt. Da habe er es noch 2–3 Mal gesagt, sie habe aber nein gesagt. Dann habe er gewollt, dass sie ihm einen runterhole. Auch das habe sie nicht getan. Da habe er gesagt, sie solle zuschauen, wie er sich einen "wixxe", und begonnen, sich einen runterzuholen. Sie habe die ganze Zeit versucht, rauszuge- hen. Dann habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle zusehen, wie sein Sperma rauskomme. Er habe dann in die WC-Schüssel ejakuliert (act. 3/2 F/A 13 und F/A 107 ff.). Anschliessend habe er seine Hose hochgezogen und zu ihr gesagt, sie solle in der Kabine warten, woraufhin er rausgegangen sei (act. 3/2 F/A 13 und F/A 110). Sie habe in der Kabine gewartet, weil sie sich geschämt habe. Wenn jemand das gesehen hätte, hätte ihr das eh niemand geglaubt. Man hätte denken können, es sei geplant gewesen und sie hätten dies machen wollen (act. 3/2 F/A 110). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, dass niemand draussen sei. Wieder draussen, habe er sie nach einer Zigarette gefragt. Sie habe ihm eine gegeben und sie hätten gemeinsam eine geraucht (act. 3/2 F/A 13; vgl. F/A 126: warum sie das gemacht habe, wisse sie nicht mehr). Der Beschuldigte habe sie
- 12 - aufgefordert, ihm zu versprechen, niemandem etwas zu sagen. Das habe sie ihm versprochen und sie habe ihm den kleinen Finger darauf gegeben (act. 3/2 F/A 13). Nach der Zigarette sei sie nicht mehr zurück ins Schulzimmer gegangen. Ob der Beschuldigte dorthin zurückgegangen sei, sei sie sich nicht sicher. Sie sei mit dem Zug nach Hause gegangen (act. 3/2 F/A 13 und F/A 125). 2.3.7. Nach den Folgen des Vorfalls gefragt, gab die Privatklägerin zunächst zu Protokoll, keine körperliche Verletzungen erlitten zu haben. Auf präzisierende Nachfrage führte sie dann jedoch aus, am Anus schon. Sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Es habe "mega" gebrannt. Sie habe auch nicht mehr richtig aufs WC können. Ob sie aufgrund des Vorfalls aus dem Anus geblutet habe, wisse sie nicht mehr. Medizinische Behandlung habe sie wegen des Vorfalls nicht in An- spruch genommen (act. 3/2 F/A 120 ff.). Während des Vorfalls habe sie sich dre- ckig gefühlt. Zum einen sei sie noch Jungfrau gewesen, d.h. habe noch nie Sex mit jemandem gehabt, weder anal noch vaginal. Zum andern sei das Gefühl halt ein- fach schlimm gewesen (act. 3/2 F/A 127; die Privatklägerin beginnt an dieser Stelle heftig zu weinen, Video ab 01:16:25). Sie habe sich 2–3 Monate nach dem Vorfall in psychologische Behandlung begeben, in F._____, sei aber nur 3–4 Mal hinge- gangen. Den Namen wisse sie nicht mehr (act. 3/2 F/A 137 ff.). Durch den Vorfall habe sie Schlafparalysen bekommen, Panikattacken, und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen. Nach einem halben Jahr sei sie auch von der Schule geschmis- sen worden, weil sie keine Tests mehr habe absolvieren können. Und sie habe Angst vor Männern, wenn sie alleine mit ihnen sei. Sie vertraue niemandem mehr und sei sehr wütend, auch heute noch. Die Schlafparalysen seien nicht mehr so wie früher, aber immer noch. Angst habe sie und ab und zu Panikattacken. Vor dem Vorfall sei sie noch anders gewesen (act. 3/2 F/A 182 ff.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Privatklägerin trat in den Befragungen, insbesondere in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, sehr authentisch auf. So ist etwa in der Videoaufzeich- nung zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen verklärte, wobei sie – gedank- lich entrückt – unwillkürlich die Hände hob oder ihren Körper in die eine oder andere Richtung drehte und dabei die von ihr geschilderten Bewegungen sogleich nach-
- 13 - stellte. Dies hat den Anschein, als versuchte sie, tatsächlich erlebte Momente wie- der aus ihrer Erinnerung hervorzuholen bzw. sich in solche zurückzuversetzen. Ihre Antworten gab sie meist spontan, ohne langes Überlegen. Sie trug offensichtlich nicht einfach eine vorbereitete Geschichte vor. Die von ihr gewählten Formulierun- gen fielen häufig knapp, wenn nicht gar einsilbig aus. Sie machte keine grammati- kalisch anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines eher einfachen Wortschat- zes. Beispielsweise konnte sie das von ihr erwähnte Zupacken des Beschuldigten von sich aus nicht näher beschreiben, sondern wählte erst, nachdem die Staatsan- wältin verschiedene mögliche Adjektive aufgelistet hatte, das Wort "fest". Dennoch entstand nicht der Eindruck, dass sich die Privatklägerin mit ihren Beschreibungen deshalb schwer tat, weil sie zuerst auf die Schnelle etwas hätte erfinden müssen, sondern viel eher, weil sie die passenden Worte nicht fand und weil sie mit der Einvernahmesituation ein bisschen überfordert war. All dies tut der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin indes keinen Abbruch, sondern verstärkt sie vielmehr. 2.4.2. Auffallend ist, dass sich die Privatklägerin mit Worten aus der Intimsphäre schwertat und sich offenkundig schämte, wenn sie nach Einzelheiten des Ge- schlechtsakts gefragt wurde. Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche die Privatklägerin zeigte, als sie nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese sind sehr plastisch und nachvollziehbar und sie stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst über sich ergehen liess. Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zeigte sich zudem eine starke Tendenz der Privatklägerin, in ihren Er- zählungen zu denjenigen Momenten zu springen, die sie besonders zu belasten schienen. Erst auf hartnäckiges und wiederholtes Nachfragen der Staatsanwältin liessen sich ihre Schilderungen in eine einigermassen chronologische Reihenfolge ein- respektive einem bestimmten Tatabschnitt (auf dem Weg zur WC-Kabine/in der WC-Kabine) zuordnen. Dies macht die privatklägerische Sachdarstellung aber eher noch plastischer und schmälert ihre Glaubhaftigkeit nicht. 2.4.3. Die polizeiliche Einvernahme war eher kurz und oberflächlich; es wurden nur wenige Detailfragen gestellt. Insbesondere wurde es – im Gegensatz zur ausführ-
- 14 - lichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft – unterlassen, die zeitlichen Abläufe der zu angeklagten Tat genauer zu erfragen. Infolgedessen lässt sich die innere Geschlossenheit und Kontinuität der Aussagen der Privatklägerin nur einge- schränkt beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt (während des Unterrichts; die Privatklägerin fügte zudem präzisierend an, dass es während der Informatik-Lektion gewesen sei; der Einwand der Verteidigung, wo- nach es an einer klaren Raum-Zeit-Einordnung mangle, geht fehl, vgl. act. 30 Rz 42 S. 12) sowie zur Örtlichkeit (Herrentoilette in der Nähe des Schulzimmers) und zur unmittelbaren Vorgeschichte des Vorfalls (Unterricht, Aufforderung zum Zigaretten- rauchen per WhatsApp, Gespräch auf dem Gang) im Wesentlichen über beide Ein- vernahmen hinweg gleiche Angaben machte. Sodann schilderte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass der Beschuldigte sie am Hals ge- packt, geküsst und in die Herrentoilette gebracht habe, wobei innerhalb der polizei- lichen Einvernahme zunächst noch protokolliert wurde, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe (act. 3/1 F/A 16); später in der polizeilichen Einvernahme war dann aber ebenfalls von einem Packen am Hals die Rede (act. 3/1 F/A 39). Ob es sich hierbei nur um ein protokollarisches Missverständnis handelte, oder ob die Privatklägerin hier tatsächlich widersprüchliche Angaben machte, ist unklar. In bei- den Einvernahmen gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, den Beschuldigten geschubst zu haben (insbesondere act. 3/1 F/A 44; die Behauptung der Verteidi- gung, wonach die Privatklägerin dies erstmals bei der Staatsanwaltschaft ausge- sagt habe, ist demnach unzutreffend, vgl. act. 30 Rz 26 f.). Auch dass die Privat- klägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, sie loszulassen, da sie nicht wolle, dass ihr das wieder passiere, und dass der Beschuldigte ihr wiederholt gesagt habe, er vergewaltige sie nicht, wiederholte die Privatklägerin in beiden Einvernah- men, und zwar jeweils in direkter Rede. Konstant schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte sie an der Vagina angefasst, ihr die Hose bis etwas oberhalb der Knie ausgezogen und sie umgedreht habe. Weiter gab sie in beiden Befragungen an, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe und dass es zu für sie uner- wünschtem Analverkehr gekommen sei, wobei der Beschuldigte nicht zum Samen- erguss gekommen sei. Überein stimmen auch ihre Schilderungen dazu, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihn oral bzw. von Hand zu stimulieren, was sie
- 15 - abgelehnt habe und dass sie sich beim Vorfall "nicht gut" bzw. "dreckig" gefühlt habe. Anreicherungstendenzen in dem Ausmass, wie sie von der Verteidigung mo- niert werden (vgl. etwa act. 30 Rz 26 ff. und Rz 42), sind demnach nicht auszuma- chen. Den Umstand, dass der Beschuldigte sie auch an den Brüsten angefasst und sich schliesslich selber mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigt habe, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese Aspekte scheinen für sie aber klarerweise nicht im Vordergrund gestanden zu haben. 2.4.4. Obwohl die Aussagen der Privatklägerin durch die inhaltliche Konstanz der Schilderungen und die spontanen Antworten zu Fragen nach ihrer Gefühlslage glaubhaft erscheinen, lassen sich im weiteren Aussageverhalten – insbesondere zum Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette und zum genauen Tatablauf in der Herrentoilette – einige Ungereimtheiten erkennen. Namentlich schilderte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und in die Herrentoilette gezogen habe, sie selber dabei aber "ganz normal" rückwärts gelaufen sei und der Beschuldigte sie gleichzeitig noch geküsst habe (vgl. act. 3/2 F/A 20 ff.). In der polizeilichen Befragung entstand diesbezüglich noch eher der Eindruck, als habe der Beschuldigte sie beiläufig am Arm bzw. (später in der Einvernahme) am Hals gepackt und sie einfach mitgezo- gen. Von einem Rückwärtsgehen beim In-die-Kabine-Verbringen war dort noch nicht die Rede; erst bei der Beschreibung der Geschehnisse in der Kabine selbst gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie von vorne am Hals gepackt habe (act. 3/1 F/A 40). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte trotz vieler Nachfragen der Staatsanwältin der genaue Ablauf des Gangs zur Herrentoilette nicht im Detail rekonstruiert werden. So blieb letztlich offen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt und unter gleichzeitigem Küssen in die Toilette gezogen haben soll, währenddessen diese "ganz normal" rückwärts gelaufen sein soll. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin später in der Befragung selber wi- dersprach, indem sie sagte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt und (von sich weg) nach hinten gestossen, also ohne gleichzeitiges Küssen (act. 3/2 F/A 50).
- 16 - 2.4.5. Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, ob und wie ge- nau sie sich gegen das In-die-Kabine-Bringen gewehrt habe (act. 3/2 F/A 24 ff.). Ihre Antworten auf diese Fragen fielen jeweils sehr kurz und stereotyp aus. Etwa gab sie an, dass sie den Beschuldigten zwar auch "geschupft" habe, er aber ganz normal weiter gemacht habe (act. 3/2 F/A 25 f.). Zudem habe sie sich einfach nicht wehren können, weil der Beschuldigte stärker sei als sie und sie keine andere Wahl gehabt habe. Er habe sie ja gepackt und sie habe nicht weglaufen können, obwohl sie es versucht habe (act. 3/2 F/A 35 ff.). Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht (act. 3/2 F/A 45). Unklar bleibt hier, wie sich die Privatklägerin genau gewehrt hat bzw. mit welcher Intensität. Nicht gänzlich überzeugend ist zu- dem, weshalb ein solches Gerangel auf dem Schulhausflur während der Unter- richtszeit unbemerkt geblieben sein soll, zumal die Privatklägerin selbst geltend machte, dass eine Putzfrau sie beim Reden auf dem Gang noch gesehen habe (act. 3/1 F/A 50). 2.4.6. Auch zum Tatablauf in der Kabine der Herrentoilette selbst machte die Pri- vatklägerin oft nur detailarme Angaben. Dies mag mitunter auf die Scham, sich zu sexuellen Themen zu äussern, zurückzuführen sein, lässt ihre Schilderungen aber zumindest stellenweise platt und wenig lebensnah wirken. Erst auf wiederholte Nachfragen der Staatsanwältin beschrieb die Privatklägerin schliesslich, wie der Beschuldigte ihr, während ihre Hände auf der WC-Schüssel gewesen seien, mit einer Hand auf den Rücken bzw. sie nach unten gedrückt habe, während er anal in sie eingedrungen sei und ihr zugleich mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe (act. 3/2 F/A 82 ff.). Trotz vieler Nachfragen konnte nicht restlos eruiert wer- den, wie die Privatklägerin überhaupt in diese Position kam, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge ständig gegen die sexuellen Handlungen gewehrt haben will. So gab sie an, in der Toilettenkabine versucht zu haben, den Beschuldigten zur Seite zu schubsen, damit sie die Türe öffnen könne (act. 3/2 F/A 41 f.). Auch während des Analverkehrs habe sie die ganze Zeit versucht, aufzustehen, und sie habe ihren Kopf die ganze Zeit bewegt (act. 3/2 F/A 106). Wie die Privatklägerin sich in der Toilettenkabine genau bewegt bzw. gewehrt hat und wo der Beschuldigte zu diesen Zeitpunkten jeweils seine Hände hatte, lässt sich allerdings nicht konkret nachvoll- ziehen. Unbestritten (und für den Analverkehr auch zwingend notwendig) ist, dass
- 17 - der Beschuldigte irgendwann einmal seine Hose geöffnet und diese nach unten geschoben haben muss. Ob dies geschehen sein soll, bevor oder nachdem er die Privatklägerin umgedreht hat, geht aus den Aussagen der Privatklägerin nicht zwei- felsfrei hervor. Jedenfalls dürfte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt aber nur eine Hand zur Verfügung gehabt haben, um die sich angeblich ständig wehrende Pri- vatklägerin umzudrehen oder, falls er sie vorher schon gedreht hätte, um sie in dieser Position zu halten, was schon per se sehr schwierig gewesen sein dürfte. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin auch noch den Mund zugehalten haben (act. 3/1 F/A 16 f.; act. 3/2 F/A 95 und F/A 168). 2.5. Eine weitere Ungereimtheit betrifft das Verhalten der Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall. Während sie bei der Polizei geltend machte, sie sei alleine nach Hause gegangen und der Beschuldigte sei ins Schulzimmer zurückgekehrt (act. 3/1 F/A 49), beschrieb sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sie zu- nächst gemeinsam noch eine Zigarette geraucht hätten (act. 3/2 F/A 13 und F/A 126). 2.6. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf der Herrentoilette zu für sie unerwünschtem Analverkehr zwischen dem Be- schuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend grosse Schmerzen und Scham empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität und Kon- stanz im Grossen und Ganzen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich aller- dings hinsichtlich der Schilderungen zum Verbringen der Privatklägerin unter Zwang in die Herrentoilette sowie hinsichtlich ihres Verhaltens unmittelbar nach dem Vorfall ausmachen. Hinsichtlich des Tatabschnitts in der Toilettenkabine selbst bleibt zumindest unklar, wie sich die Privatklägerin konkret gewehrt bzw. sich dabei in der Kabine bewegt hat, insbesondere während der Beschuldigte noch im Begriff war, seine eigene Hose zu öffnen, und wie es dann dazu kam, dass der Beschul- digte die Privatklägerin mit einer Hand nach unten drücken und ihr gleichzeitig mit der anderen den Mund zu halten konnte. In diesen Punkten vermögen die Aussa- gen der Privatklägerin deutlich weniger zu überzeugen.
- 18 -
3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde am 24. August 2023 polizeilich (act. 2/1) und am
1. Februar 2024 (act. 2/2) sowie am 25. Juli 2024 (act. 2/3; Schlusseinvernahme) bei der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er nur noch ganz wenige Aussagen zur Sache machte. In der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt teilweise (vgl. act. 2/3 F/A 14 so- wie Prot. S. 10 ff.). Namentlich stellte er sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, es sei zwar zu Analverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen, dieser habe aber nicht auf dem Männer-WC und nicht mit Gewalt stattgefunden, sondern auf dem Pausenhof und einvernehmlich (u.a. act. 2/2 F/A 8 sowie Prot. S. 10 ff.). 3.2. Polizeiliche Einvernahme 3.2.1. Bei der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich mit der Pri- vatklägerin beim Rauchen unterhalten, als sie sich näher gekommen seien. Es habe mit einem Kuss angefangen. Sie hätten sich mehrmals geküsst. Er habe ihren Hals geküsst und währenddessen versucht, seine Hand bzw. seinen Finger in ihre Hose zu stecken, was sie zugelassen habe, und sie äusserlich an der Vagina ge- streichelt, ohne mit dem Finger einzudringen. Während seine Hand in ihrer Hose gewesen sei, habe die Privatklägerin ihre Hand in seine Hose gesteckt, seinen Pe- nis herausgenommen und an ihm masturbiert (act. 2/1 F/A 31 ff. und F/A 82). Dies habe die Privatklägerin getan, ohne vom Beschuldigten dazu aufgefordert worden zu sein (act. 2/1 F/A 42). Er habe dann ihre Hose geöffnet und diese runtergezogen und die Privatklägerin so umgedreht, sodass sie zur Wand geschaut habe. Dann sei er anal in sie eingedrungen, ohne Verhütungsmittel (act. 2/1 F/A 34 ff. und F/A 82). Die Privatklägerin habe es genossen und dabei gestöhnt. Sie habe mitge- macht und an seinem Penis gespielt. Das habe ihm gezeigt, dass es ihr gefallen habe und dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei (act. 2/1 F/A 82 f.). Er sei nicht der Meinung, dass er die Privatklägerin zu den se- xuellen Handlungen gezwungen habe. Es sei zwischen ihnen gar nicht besprochen worden, ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihn aber jedenfalls zu keiner Zeit gebeten, mit seinen Handlungen aufzuhören
- 19 - und sie habe sich bei seinen Handlungen auch nie zur Wehr gesetzt. Sie habe auch nie um Hilfe geschrien (act. 2/1 F/A 8, F/A 41 und F/A 58 f.). Sämtliche sexuellen Handlungen seien mit ihrem Einverständnis erfolgt. Sie hätte zu 100% weglaufen können, wenn sie dies gewollt hätte (act. 2/1 F/A 39 und F/A 55 f.). Dass er sie am Arm gepackt habe, stimme nicht (act. 2/1 F/A 30). Ebenso wenig habe er ihr den Mund zugehalten oder sie am Hals gehalten und sie gleichzeitig geküsst; ferner habe er sie auch nicht auf ihre Knie gedrückt, damit sie ihn oral befriedige (act. 2/1 F/A 41 ff.). 3.2.2. Nach etwa 10 Minuten seien sie fertig gewesen (vgl. indes act. 2/1 F/A 51: der Sexualakt habe fünf, sechs Minuten gedauert, nicht länger). Einen Orgasmus habe er nicht gehabt. Die Privatklägerin habe ihre Hose hochgezogen. Sie hätten sich angezogen, sich einen letzten Kuss gegeben und seien ins Schulzimmer zu- rück gegangen (act. 2/1 F/A 31 ff., F/A 60, F/A 82 und F/A 85). Das Ganze habe sich auf dem Raucherhof, nicht auf der Männertoilette, abgespielt. Er und die Pri- vatklägerin hätten dort zuerst in der Pause geraucht und seien sich dann an glei- cher Stelle näher gekommen. In dem Moment habe er keine Bedenken gehabt, dass jemand sie dort beobachten könnte (act. 2/1 F/A 32). Er wüsste nicht, dass jemand den Vorfall mitgekriegt hätte (act. 2/1 F/A 50). Der Aussenbereich sei von allen Seiten einsehbar, es habe rundherum Gebäude. Wenn die Privatklägerin ge- schrien hätte, hätte das mit Sicherheit jemand gehört (act. 2/1 F/A 59 und F/A 80). Seiner Erinnerung nach sei es an jenem Tag nicht kalt gewesen (act. 2/1 F/A 81). 3.3. Staatsanwaltschaftliche Befragung vom 1. Februar 2024 (act. 2/2) 3.3.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Es habe mit Reden und Rau- chen angefangen. Die Privatklägerin habe ihm seiner Ansicht nach schöne Augen gemacht. Er habe sie gefragt, ob es sie störe, wenn er sie küsse, was sie verneint habe. Sie hätten sich geküsst. Von da an sei es weitergegangen. Sie habe mitge- macht. Er habe seine Hand in ihre Hose getan, sie ihre in seine Hose (act. 2/2 F/A 17). Mit seiner Hand in ihrer Hose habe er knapp eine Minute lang die Vagina der Privatklägerin gestreichelt (act. 2/2 F/A 18 ff., wobei der Beschuldigte eine krei- sende Fingerbewegung andeutete). Er sei nicht mit dem Finger in die Vagina ein-
- 20 - gedrungen, da sei er zu 100 % sicher. Die Privatklägerin habe mit einem angeneh- men, schönen Stöhnen auf das Streicheln reagiert (act. 2/2 F/A 23). Zudem habe sie ihn am Penis berührt und darauf etwas herumgeknetet, etwas rauf und runter (act. 2/2 F/A 25 ff.). Alsdann habe der Beschuldigte die Hosen der Privatklägerin geöffnet und sie ihr bis etwas oberhalb der Knie runtergezogen. Hierauf habe sie normal reagiert, es habe sie nicht gestört (act. 2/2 F/A 35 f.). Er habe die Privatklä- gerin gedreht und sei dann anal in sie eingedrungen (act. 2/2 F/A 17 und F/A 28). Ein Kondom habe er keines benutzt, er habe keines dabei gehabt (act. 2/2 F/A 30 f.). 3.3.2. Auf das Eindringen habe die Privatklägerin genau gleich reagiert wie beim Anfassen, sie habe gestöhnt (act. 2/2 F/A 28 ff.). Auf Nachfrage bejahte der Be- schuldigte, dass die Privatklägerin mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dies wisse er, da es weder ein Geschrei noch ein nein gegeben habe. Daher gehe er davon aus, dass ein normaler Mensch das auch wolle. Sie habe auch beim Küssen und Anfassen mitgemacht und gestöhnt. Sie hätten sich vorab aber nicht darüber unterhalten, welche sexuellen Handlungen vorgenommen werden sollten. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass sie analen Sex mit ihm wolle, sondern er habe das einfach gemacht. Da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde, habe er gedacht, es sei okay (act. 2/2 F/A 28 ff. und F/A 37 ff.). Mit der Aussage der Privatklägerin konfrontiert, wonach er sie mit der Hand am Rücken runter und nach vorne gedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe die Privat- klägerin lediglich einmal so "angestüpselt", damit sie nach unten gehe, was sie dann von sich aus gemacht habe. Es sei aber keine Gewalt im Spiel gewesen und er habe ihren Mund nicht zugehalten. Auch habe er sie nicht aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (act. 2/2 F/A 57 ff.). Die Privatklägerin habe sich nicht gewehrt oder ihn geschubst; es sei weder ein Geschreie noch ein Geschubse gewesen. Die Aus- sage "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert" sei neu für ihn und er habe auch nicht gesagt "ich vergewaltige dich nicht". Während des Vorfalls sei nicht gross miteinander gesprochen worden (act. 2/2 F/A 53 ff.). Sein Eindruck da- von, wie sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs gefühlt habe, sei normal gewesen. Dass die Privatklägerin analen und nicht vaginalen Geschlechts- verkehr hätte haben wollen, könne man ja gar nicht wissen. Er habe einfach pro-
- 21 - biert, anal einzudringen, und da dann kein Geschreie oder ein "hör uf" oder so ge- kommen sei, habe er weitergemacht (act. 2/2 F/A 43 und F/A 63 ff.). Während des Vorfalls habe weder die Privatklägerin zu ihm etwas gesagt noch umgekehrt (act. 2/2 F/A 65 f.). Das anale Eindringen habe schätzungsweise knapp 2 Minuten gedauert. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen (act. 2/2 F/A 44 f.). Danach habe die Privatklägerin ihre Hose angezogen und er seine. Gemeinsam hätten sie noch eine Zigarette geraucht, bevor sie sich einen Kuss gegeben hätten und ins Schulzimmer gegangen seien (act. 2/2 F/A 43 und F/A 46 ff.). 3.3.3. Auf Vorhalt der weiteren von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalts- elemente bestritt der Beschuldigte, sie vom Gang in die Herrentoilette gezogen und die Tür verriegelt zu haben (act. 2/2 F/A 51 ff.). Ereignet habe sich das Ganze draussen auf dem Pausenhof, nicht auf der Herrentoilette (act. 2/2 F/A 7, F/A 12 ff. und F/A 56). Sonst sei niemand auf dem Raucherhof gewesen, da es während der Unterrichtszeit gewesen sei (act. 2/2 16). In jenem Moment habe der Beschuldigte nicht daran gedacht, dass jemand ihn und die Privatklägerin beobachten könnte, z.B. aus einem Fenster oder von einem anderen Gebäude aus (act. 2/2 F/A 79 ff.). Es treffe ferner nicht zu, dass er nach dem Geschlechtsverkehr noch bis zur Eja- kulation masturbiert habe (act. 2/2 F/A 60). 3.4. Befragung anlässlich der Hauptverhandlung 3.4.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung. Namentlich räumte er weiterhin ein, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Er und die Privat- klägerin hätten sich geküsst, sich gegenseitig angefasst und anschliessend wäh- rend ca. 5 Minuten Analsex gehabt, wobei er die Privatklägerin umgedreht habe und sie leicht nach vorn gebückt vor ihm gestanden sei. Wie ihre genaue Haltung gewesen sei bzw. wessen Hände wo gewesen seien, ob er die Privatklägerin nach vorne gedrückt habe oder ob sie gegen die Hauswand gelehnt gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 12 ff. und S. 17). Die Privatklägerin habe normal reagiert, nicht so, als ob sie sich bedrängt gefühlt hätte. Wie eine normale Frau, die etwas wolle (Prot. S. 12). Das Wort "nein" sei nie gefallen und die Privatklägerin habe ihn auch nie weggedrückt, geschlagen oder sich sonst gewehrt. Aus diesem Grund
- 22 - habe er angenommen, sie sei einverstanden (Prot. S. 15). Wenn eine Frau etwas nicht wolle, dann wehre sie sich, sage nein oder beginne zu schreien. Wenn sie es wolle, lasse sie sich gehen, geniesse es. Das sei zumindest seine Beurteilung. Die Privatklägern habe ihm keine einzige Sekunde lang angezeigt, dass sie dies nicht gewollt habe (Prot. S. 17). Es stimme nicht, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie zu nichts gezwungen und er könne sich auch nicht erinnern, mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt oder ihr mit der ande- ren Hand den Mund zugehalten zu haben; er denke, dies stimme nicht (Prot. S. 13 f.). Ebenso wenig habe er sie aufgefordert, ihm anschliessend beim Mastur- bieren zuzuschauen (Prot. S. 14). Nach dem Vorfall seien sie normal ins Schulzim- mer zurückgegangen, ohne miteinander zu reden oder zu rauchen (Prot. S. 14 f.). 3.4.2. Zur Örtlichkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach sich das Ganze auf dem Raucherhof abgespielt habe. Das Wetter sei weder kalt noch warm gewesen, aber sonnig. Es sei nicht sein erstes Mal im Freien gewesen; wahrscheinlich sei es ihm v.a. um den Adrena- linkick gegangen. Er habe sich keine Gedanken dazu gemacht, was wäre, wenn man sie entdecken würde; sicher wäre es eine peinliche Situation gewesen (Prot. S. 11 f. und S. 15 f.). Er vermute, die Privatklägerin sage deshalb, dass das Ganze im Herren-WC stattgefunden habe, weil dies glaubwürdiger wirke, als wenn man es im Freien mache. Für eine Frau sei es drinnen weniger peinlich (Prot. S. 16). 3.5. Würdigung 3.5.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Pri- vatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist. In seinen Befragungen wurde der Beschuldigte mehrfach dazu aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schil- dern. Dabei wiederholte er jeweils seine Darstellung des Vorfalls mit geringfügigen Abweichungen (vgl. etwa act. 2/1 F/A 29 und F/A 82; act. 2/2 F/A 17). Bereits im Zuge der polizeilichen Einvernahme schilderte er in freier Erzählung dieselben se- xuellen Handlungen, wie auch die Privatklägerin in ihren Befragungen erwähnt hatte – küssen, an der Vagina streicheln, Analverkehr –, und zwar noch bevor ihm ihre Aussagen im Detail vorgehalten wurden. Es wurde ihm lediglich vorgehalten, gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben
- 23 - (vgl. act. 2/1 F/A 7). Dieses Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung. Wäre sich der Beschuldigte hier subjektiv eines Unrechts bewusst gewesen, wäre es naheliegender gewesen, sämtliche sexuellen Handlungen abzu- streiten oder zumindest herunterzuspielen. 3.5.2. Seine Aussagen sind im Allgemeinen widerspruchsfrei und sie blieben auch über mehrere Einvernahmen hinweg konstant. Auf die ihm gestellten Detailfragen gab der Beschuldigte in allen Einvernahmen eher kurze, knappe Antworten, wobei ihm deutlich weniger Fragen gestellt wurden als der Privatklägerin. Hinsichtlich der Begleitumstände des Vorfalls sind die Schilderungen des Beschuldigten – entge- gen der Staatsanwaltschaft, welche diese als weder detailliert noch differenziert bezeichnet (act. 29 S. 2) – mit zahlreichen, für ihn persönlich wichtigen Details an- gereichert. So fügte er bspw. an, dass die Privatklägerin an ihren Haaren gespielt habe, ihm beim Rauchen immer auf die Lippen geschaut habe und er von anderen Klassenkameraden erfahren habe, dass sie ihn attraktiv und hübsch finde (act. 2/1 F/A 82), oder dass sie ihm schöne Augen gemacht habe (act. 2/2 F/A 17). Auch zum Kerngeschehen selbst finden sich einige plastische Details in seinen Aussa- gen wieder, z.B. indem er konstant geltend machte, die Privatklägerin mit einer krei- senden Bewegung seines Fingers an der Vagina gestreichelt zu haben, jedoch nicht mit dem Finger in sie eingedrungen zu sein (act. 2/1 F/A 82; act. 2/2 F/A 18 ff.). Zum eigentlichen Sexualakt fallen seine Angaben dann deutlich detai- lärmer aus; der Beschuldigte macht hierzu im Wesentlichen einfach geltend, er sei anal eingedrungen und dieses Eindringen habe einige Minuten gedauert, wobei er nicht zum Samenerguss gekommen sei. Erst auf Nachfrage, wie sich der Analsex für ihn angefühlt habe, gab er schliesslich zu Protokoll, im ersten Moment habe es sich gut angefühlt, aber gleich, nachdem es passiert sei, habe er es bereut, da er ein schlechtes Gewissen bekommen habe wegen seiner Partnerin und seinem Kind (act. 2/2 F/A 40 ff.; vgl. auch Prot. S. 13, wonach er sich während des Vorfalls nicht schlecht gefühlt habe). In einer Gesamtbetrachtung wirken seine Äusserungen glaubhaft und – mit Ausnahme der Örtlichkeit, wo sich der Sexualakt zugetragen haben soll (vgl. dazu sogleich) – auch lebensnah.
- 24 - 3.5.3. Der Beschuldigte hielt in sämtlichen Einvernahmen daran fest, dass der Ge- schlechtsverkehr im Raucherhof der Schule stattgefunden habe, und nicht auf der Herrentoilette (u.a. act. 2/1 F/A 32 und 80; act. 2/2 F/A 12; Prot. S. 11 ff.). Dabei beschrieb er auf entsprechende Nachfragen den Raucherhof genauer, namentlich dass die Türe vom Raucherhof zum Gebäudeeingang ca. fünf bis sechs Meter ent- fernt sei (act. 2/1 F/A 57), und er fertigte zweimal eine Skizze des Raucherhofs an (Beilagen zu act. 2/1 und act. 2/2). Dieser Detaillierungsgrad stellt grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, mit dem Vorbehalt, dass der Be- schuldigte den Raucherhof als Schüler der D._____ ohnehin gut kennt. Weiter ist es durchaus schlüssig, sich per Chat zum Rauchen zu verabreden – was sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend ausgesagt haben –, und sich dann zum Rauchen in den Raucherhof zu begeben. Demgegenüber ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Mitte Novem- ber draussen – gemäss Wetterarchiv betrug die Lufttemperatur ca. 11°C und es fiel leichter Regen (act. 1/2/1 S. 3) –, an einem gut einsehbaren Ort mitten am Tag, während der Unterrichtszeit, einvernehmlichen Analverkehr gehabt haben sollen. Sonnig, wie der Beschuldigte geltend machte (Prot. S.11), dürfte es an jenem Tag folglich nicht gewesen sein. Der Beschuldigte machte geltend, dass er in seiner Erinnerung habe, dass es an jenem Tag nicht kalt bzw. weder kalt noch warm ge- wesen sei (act. 2/1 F/A 81; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Auf entsprechende Nachfragen gab er sodann an, dass er keine Bedenken gehabt habe, dass jemand während dem Geschlechtsverkehr hätte dazukommen können oder ihn jemand von einem Fenster aus hätte sehen können. Er habe einfach nicht daran gedacht (act. 2/2 F/A 79 ff.; vgl. auch prot. S. 15 f.). Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über so etwas schlichtweg keine Gedanken gemacht hat. Trotzdem lassen diese Aussagen gewisse Zweifel aufkommen, insbesondere vor dem Hintergrund der – insofern nicht minder konstanten und nachdrücklichen – Aussagen der Privatklägerin, wo- nach sich der Vorfall auf der Herrentoilette abgespielt habe. Auch die Erklärung des Beschuldigten dazu, weshalb er und die Privatklägerin von unterschiedlichen Ört- lichkeiten gesprochen hätten, lässt seine diesbezüglichen Aussagen nicht unbe- dingt glaubhafter wirken. So mutmasste er, dass der Privatklägerin Sex auf der Her- rentoilette wohl weniger peinlich sei. Ihm als Typ sei es egal, ob es draussen oder
- 25 - in einem Raum geschehe. Als Frau sei dies aber anders, da könnte man mit ande- ren Augen angeschaut werden (act. 2/2 F/A 14 f.; Prot. S. 16). 3.5.4. Obschon Analverkehr auf dem Pausenhof nicht mit letzter Sicherheit ausge- schlossen werden kann, herrschten dort zur Tatzeit insgesamt doch eher ungüns- tige Umstände für ein derartiges sexuelles Aufeinandertreffen. Dass ein Paar un- mittelbar neben der Eingangstüre des Schulgebäudes mitten am Tag beim mehr- minütigen Analsex unentdeckt geblieben wäre, ist kaum vorstellbar. Zusammenfas- send müssen die Aussagen des Beschuldigten zur Örtlichkeit demnach als un- glaubhaft bezeichnet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spielt es im Ergebnis aber keine entscheidende Rolle, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsicht- lich der Frage, ob die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht und wovon der Beschuldigte diesbezüglich ausging (vgl. dazu so- gleich), tut dies jedenfalls keinen Abbruch. 3.5.5. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin seiner Ansicht nach mit dem Umdrehen einverstanden gewesen sei, da es "weder ein Geschrei noch ein nein" gegeben habe. Er gehe dann davon aus, dass ein normaler Mensch das auch will. Sie habe beim Küssen und beim Anfassen auch mitgemacht und habe ge- stöhnt (act. 2/2 F/A 33 f.). Später in derselben Befragung räumte er auf entspre- chende Nachfragen ein, dass die Privatklägerin nie gesagt habe, dass sie Analver- kehr wolle. Er habe es einfach gemacht, da nichts Gegenteiliges von ihr gekommen sei. Er habe gedacht, es sei okay, da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde (act. 2/2 F/A 38 f.). Er habe nicht mit der Privatklägerin darüber ge- sprochen, ob sie Analverkehr wolle. Auf die Frage, wie er dann habe wissen kön- nen, dass die Privatklägerin analen Geschlechtsverkehr wolle, gab er an, dass man das ja gar nicht wissen könne (act. 2/2 F/A 63 ff.). Ähnliches führte er auch anläss- lich der Hauptverhandlung aus (Prot. S.12, S. 15 und S. 17). Diese Antworten zeu- gen zwar von einer völlig unzureichenden Sensibilität des Beschuldigten in zwi- schenmenschlicher Hinsicht; dass "kein nein" nicht mit "ja" gleichzusetzen ist, scheint ihm schlicht nicht in den Sinn gekommen zu sein. Insofern zeugen seine Aussagen von fehlenden Sensibilität zum Thema Einverständnis zu sexuellen
- 26 - Handlungen. Allerdings wirken seine Aussagen genau deswegen glaubhaft, da der Beschuldigte bei subjektiv vorhandenem Unrechtsbewusstsein viel eher mit für ihn entlastenden Aussagen geantwortet bzw. betont hätte, dass die Privatklägerin die Handlungen auch wirklich gewollt habe. Stattdessen schildert er – a priori plausibel –, dass bzw. aufgrund von welchen konkludenten Verhaltensweisen und Geräu- schen der Privatklägerin er geschlossen habe, dass der Analsex auch in ihrem Sinne gewesen sei. Er behauptet demnach nicht in erster Linie, dass sie einver- standen gewesen sei, sondern dass er keinen Anlass gehabt habe, von etwas an- derem auszugehen. Dies erscheint glaubhaft.
4. Chatnachrichten 4.1. Es stellt sich die Frage, ob allfällige Chatnachrichten zwischen den Parteien Aufschluss über den Tatablauf bringen können. 4.2. In beiden Befragungen gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr während der Schule via WhatsApp geschrieben habe, ob sie zusammen eine rau- chen gehen würden (act. 3/1 F/A 16; act. 3/2 F/A 13). Zudem habe er ihr nach der Tat mehrmals geschrieben und habe gefragt, ob sie es jemandem erzählt habe (act. 3/1 F/A 45). Zudem soll der Beschuldigte einige Tage nach dem Vorfall der Privatklägerin eine WhatsApp geschrieben und sinngemäss gefragt habe, ob sie sich wieder auf dem WC treffen wollten (act. 2/2 F/A 64; act. 3/2 F/A 179 f.). An- lässlich der Befragung der Privatklägerin wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin auf Konversationen mit dem Beschuldigten durchsucht, wobei jedoch nichts gefun- den werden konnte (act. 3/3). WhatsApp-Nachrichten werden grundsätzlich gespei- chert, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Nachrichten – sollten sie jemals so verfasst worden sein, wie geschildert – einfach verschwunden sein sollten. Denkbar wäre es, dass die Privatklägerin aus Versehen angab, die Nach- richten per WhatsApp ausgetauscht zu haben, obwohl es bspw. via SnapChat ge- wesen ist. So gab auch der Beschuldigte an, dass – wenn er mit der Privatklägerin geschrieben habe – dies über SnapChat gelaufen sei (act. 2/1 F/A 24). Dass auch bei der Durchsuchung dieser App nichts gefunden wurde, wie die Verteidigung gel- tend macht (act. 30 Rz 21), erstaunt nicht weiter, zumal Nachrichten auf Snapchat
- 27 - bekanntermassen nicht standardmässig gespeichert werden. Letztlich konnte die Existenz solcher Nachrichten nicht nachgewiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte gab an, dass er ein paar Monate nach dem Vorfall von der Privatklägerin, ihrem Freund und weiteren Kollegen Anrufe mit Drohungen erhalten habe (act. 2/1 F/A 15 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass er Screenshots vom Telefon seiner damaligen Freundin auf seinem Ersatzhandy gespeichert hätte. Sein Handy, welches er zum Tatzeitpunkt benutzt hätte, sei defekt, und er habe seit wenigen Tagen (d.h. seit ca. Ende August 2023) ein Ersatzhandy (act. 2/1 F/A 61). Es seien alle Drohungen ihm, seiner Freundin und seinem Sohn gegenüber als Fotos gespeichert (act. 2/1 F/A 65). Eine Auswertung des Ersatzhandys ergab, dass darauf keine Screenshots von den genannten Drohungen gegenüber dem Be- schuldigten und seiner Familie gespeichert worden sind (act. 1/3/2 S. 2). 4.4. Ob vor und nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin überhaupt Nachrichten – und gegebenenfalls welchen Inhalts –ausge- tauscht worden sind, bleibt demnach unklar. Beide Parteien machen dazu unter- schiedliche Angaben, welche nicht durch tatsächlich vorhandene Nachrichten veri- fiziert werden können. 4.5. Die Privatklägerin gab an, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall ca. fünfmal angerufen habe. Dabei habe er "das" zugegeben und gesagt, es tue ihm leid, dass er sie vergewaltigt hätte. Er werde sich selber umbringen. Auch andere Leute aus ihrem Umfeld hätten ihn angerufen und ihm Angst gemacht (act. 3/2 F/A147 ff.). Der Beschuldigte gibt an, dass die Privatklägerin ihn nach dem Vorfall mit Anrufen bombardiert und ihn und seine Familie bedroht habe (act. 2/2 F/A 77). Zwar machen sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatklägerin geltend, dass sie ihn nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert habe, aber über den Inhalt der Te- lefonate sind sich die Parteien – mit Ausnahme der Drohungen aus dem Umfeld der Privatklägerin – uneinig. 4.6. Der Beschuldigte gab weiter an, aufgrund der erhaltenen Drohungen zur Po- lizei am Flughafen und anschliessend nach E._____ gegangen zu sein. Die Polizei habe daraufhin mit der Privatklägerin gesprochen. Anschliessend hätten die Dro-
- 28 - hungen aufgehört (act. 2/1 F/A 65). In den Polizeiakten ist jedoch kein Eintrag über polizeiliches Handeln in dieser Sache vorhanden (act. 1/3/2 S. 3). 4.7. Zusammengefasst gibt es keinerlei Beweise wie schriftliche Nachrichten zwi- schen den Parteien oder Einträge im Polizeisystem, welche entweder die Aussagen der Privatklägerin oder diejenigen des Beschuldigten untermauern könnten.
5. Bericht über psychologische Behandlung 5.1. Die Privatklägerin begab sich am 3. Juli 2023 in psychologische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG. Den behandelnden Ärzten gegen- über berichtete sie bei dieser Konsultation von zwei aufeinanderfolgenden unab- hängigen sexuellen Übergriffen von Bekannten im November 2022, einer davon auf der Herrentoilette ihrer Schule. Seit diesen Vorfällen habe sie Angst, an bestimmte Orte zurückzukehren, und sie leide unter wiederkehrenden Bildern und Flashbacks. Die Privatklägerin wurde bereits im Juni 2022 zugewiesen, damals wegen Überfor- derung am damaligen Arbeitsplatz und vermehrter Traurigkeit (act. 5/3 PDF-S. 29). 5.2. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung mit Vermeidungssymptomen, veränderter Reaktivität und negativen Auswirkungen auf Kognition und Stimmung innerhalb von sechs Mo- naten nach dem Ereignis (act. 5/3 PDF-S. 31). 5.3. Da die Privatklägerin in der Behandlung nicht nur von einem, sondern von zwei Vorfällen von sexuellen Übergriffen im gleichen Zeitraum berichtete, kann nicht ungesehen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des vorliegend eingeklagten Vorfalls mit dem Beschuldigten herangezogen wer- den, zumal aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind, was beim ande- ren Übergriff vorgefallen ist. Zudem handelt es sich bei den Schilderungen im ärzt- lichen Bericht lediglich um die Wiedergabe eigenanamnetischer Angaben der Pri- vatklägerin. Aus den Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/3) ergeben sich somit belastbaren keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der einen oder anderen Seite stützen oder entkräften würden.
- 29 -
6. Abschliessende Würdigung 6.1. Zusammengefasst ist unstrittig, dass es zu Küssen, Streicheln und Analver- kehr gekommen ist. Strittig ist, wo dies stattgefunden hat (Herrentoilette oder Rau- cherhof) und ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen ist bzw. vom Be- schuldigten dazu gezwungen wurde. Beide Parteien liefern Anhaltspunkte dazu, dass die von ihr genannte Örtlichkeit diejenige ist, an welcher sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat. Letztendlich spielt es für die Sachverhaltserstellung je- doch keine entscheidende Rolle, wo sich der Geschlechtsverkehr tatsächlich ab- spielte, es ist vielmehr auf die übrigen Aussagen der Parteien abzustellen. 6.2. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen beider Parteien grossmehr- heitlich konstant, schlüssig und detailreich, was auf die Glaubhaftigkeit der jeweili- gen Aussagen hindeutet. Bei beiden Parteien lassen sich aber auch gewisse Un- gereimtheiten in den Aussagen erkennen. Es ist somit unmöglich, allein aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu beurtei- len, welche Aussagen glaubhafter sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich, was das Kerngeschehen betrifft, insgesamt nicht als glaubhafter als diejeni- gen des Beschuldigten. Demzufolge ergeben sich unüberwindbare Zweifel daran, dass sich das Geschehene – insbesondere das Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette unter Zwang und den während dem Geschlechtsverkehr ausgeübte Gewalt des Beschuldigten (gewaltsames Herunterdrücken, Mund zuhalten) – wie in der Anklage umschrieben abspielte. Andere Beweismittel hierzu sind nicht vor- handen. Diese objektiven Sachverhaltselemente lassen sich nicht mit hinreichen- der Sicherheit erstellen. Stattdessen ist zugunsten des Beschuldigten von seiner eigenen Sachverhaltsversion auszugehen, wonach er die Privatklägerin beim Anal- sex weder mit Gewalt nach unten gedrückt noch ihr den Mund zugehalten hat. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, aufzuhö- ren, oder dass sie sich körperlich gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, lässt sich nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Gestützt auf die glaubhaften und lebensnahen Schilderungen der Privatklägerin ist aber je- denfalls davon auszugehen, dass diese die sexuellen Avancen des Beschuldigten tatsächlich ablehnte und das Geschehen ihrerseits als erzwungenen sexuellen
- 30 - Kontakt empfand. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und wider besseres Wissen belastet hätte, trifft demnach nicht zu. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin wusste oder diese hätte er- kennen können. 6.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Vorgehen gewusst, dass die Privatklägerin keine der sexuellen Handlungen gewollt habe und dass er die Privatklägerin, indem er die Türe der Toilettenkabine abschloss, in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt habe, wobei sie sich auch auf- grund seiner körperlichen Überlegenheit auch nicht gegen ihn habe wehren kön- nen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht geständig. Folglich ist zu prüfen, ob die äusseren Umstände der Tat den Schluss zulassen, dass auch der subjektive Anklagesachverhalt, namentlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Wissens- und Willenskomponente, erfüllt war. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tat- sachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventua- lvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Hier überschneiden sich – insbeson- dere bei Sexualdelikten – folglich Tat- und Rechtsfragen eng (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gemäss der im Tatzeit- punkt noch in Kraft stehenden Fassung von Art. 189 aStGB ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung nur dann erfüllt, wenn der Täter um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens weiss. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die se- xuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tat- bestandsmässig (BSK-STGB-MAIER, Art. 189 StGB N 54 m. H.).
- 31 - 6.4. In Anbetracht des – wie vorhin ausgeführt – nur teilweise erstellten objektiven Anklagesachverhalts lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest- stellen, dass der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin gewusst oder mit einer solchen überhaupt gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen. Seine Schilderung, wonach er aufgrund der ausbleibender Gegenwehr, v.a. aber auf- grund des (von ihm als lustvoll gedeuteten) Stöhnens und Mitmachens der Privat- klägerin auf deren Einverständnis geschlossen habe, lässt sich letztlich nicht wider- legen. Ein subjektives Unrechtsbewusstsein, wonach er sich über den entgegen- stehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, oder auch nur eine entspre- chende Ahnung des Beschuldigten lassen sich dem Beschuldigten bei dieser Sach- lage nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte letztlich gegen den Willen der Privatklägerin an dieser den Analverkehr vollzog, kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, dies auch erkannt
– geschweige denn, gewollt oder in Kauf genommen – zu haben. Der Anklagesach- verhalt ist demnach in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung fehlt es an der subjektiven Tatbestandvoraussetzung des (Eventual-)Vorsatzes i.S.v. Art. 12 Abs.1 StGB. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. III. DNA-Profil und Tätigkeitsverbot Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, besteht kein Anlass zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 StGB oder zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO. IV. Sicherstellungen
1. Das am 24. August 2023 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Mo- biltelefon (A017'713'358), welches G._____, der Ex-Freundin des Beschuldigten, gehört (act. 2/3 F/A 19), wurde ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2024 bereits heraus- gegeben (act. 7/18; vgl. auch act. 7/20). Darüber ist heute nicht mehr zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario). Gleiches gilt für die als Beweismittel sicherge- stellte SIM-Karte des Beschuldigten (A17'994'820).
- 32 -
2. Die polizeilich angefertigten Datenauslesungen/-sicherungen (A017'994'819 und A017'994'831) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (vgl. act. 7/16). V. Zivilansprüche
1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Datum Poststempel) liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– und Schadenersatz von Fr. 216.20, je zzgl. Zins zu 5 % ab 15. Novem- ber 2022 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibe (act. 22 S. 2).
2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sach- verhalt zivilrechtlich nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren vollständig auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätz- lich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten können sie nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die übrigen Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die von der Verteidigung eingereichten Honorarnoten (act. 27 und act. 31) er- weisen sich als angemessen, wobei der darin geschätzte Aufwand für die Haupt- verhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung auf total 4.5 Stunden zu kürzen ist. Demzufolge ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit gerundet Fr. 12'270.– aus der
- 33 - Gerichtskasse zu entschädigen. Ein Nachforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht angezeigt.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist gemäss ihrer eben- falls angemessenen Honorarnote (act. 23/5) mit Fr. 4'527.55 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Auch diese Kosten sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).
4. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer (nicht näher bezifferten) Genugtuung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dass er eine immaterielle Unbill erlitten hätte, welche über die mit der Stellung als Beschuldigter in einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgegangen wäre, macht er weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Insbesondere war der Beschuldigte nie in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Mangels Vorliegen einer schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm keine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
3. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Geschäftsnummer 85720601 sichergestellten Datensicherungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'994'819) Datensicherung (A107'994'831).
5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren GT230124-L Fr. 4'527.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Fr. 12'270.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);
- an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- 35 -
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 85720601), per E-Mail an …, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4;
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 36 - Zürich, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer
Dispositiv
- Am 24. September 2024 ging am hiesigen Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. September 2024 ein (act. 15).
- Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 8. April 2025 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen gesetzt. Zudem wurde die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen angehalten (act. 18). In der Folge wurden keine Beweisan- träge gestellt.
- Die Privatklägerschaft reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2025 ihre Anträge ein und begründete diese (act. 22). - 4 -
- Zur Hauptverhandlung vom 8. April 2025 erschienen die Staatsanwältin MLaw C._____ namens der Anklagebehörde, und der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte persönlich be- fragt und die anwesenden Parteien hielten ihre Vorträge (Prot. S. 7 ff.). Mit heuti- gem Datum wurde das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet, unter schriftlicher Mitteilung des Dispositivs (Prot. S. 19 ff.). B. Privatklägerschaft Die Geschädigte konstituierte sich am 19. Juli 2023 durch Unterzeichnung des ent- sprechenden Formulars als Privatklägerschaft (act. 6/9). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
- Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Korridorbereich der D._____- schule die Geschädigte am Hals gepackt, sie in die Herrentoilette gestossen und sie hierbei auf den Mund geküsst haben. ln der Herrentoilette habe der Beschul- digte die Geschädigte in eine Toilettenkabine gestossen und die Türe abgeschlos- sen. Dort habe der Beschuldigte zuerst in die Hose und dann in die Unterhose der Geschädigten sowie unter der Kleidung ans Gesäss der Geschädigten gefasst, worauf er mindestens einen seiner Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Die Ge- schädigte habe dabei von Beginn an mehrmals versucht, den Beschuldigten von sich wegzustossen, und zu ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe dies ignoriert, der Geschädigten in der Folge die Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen und sie an den Schultern herumgedreht, so dass der Beschuldigte hinter der Geschädigten ge- standen habe. Alsdann habe er mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt, wobei er mit der anderen Hand den Mund der Geschädigten zugehalten habe. Anschlies- send habe der Beschuldigte seinen erigierten Penis in den Anus der Geschädigten eingeführt und die Geschädigte auf diese Weise mindestens fünf Minuten lang pe- netriert. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis aus dem Anus der Ge- - 5 - schädigten herausgezogen und sie aufgefordert, ihm beim Masturbieren bis zur Ejakulation zuzuschauen (act. 15 S. 2 f.). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
- Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung al- ler Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der be- weisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
- Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu un- terziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien gros- - 6 - ses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Sachverhaltserstellung
- Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.1. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1–3) und diejenigen der Privatklägerin (act. 3/1–2 und act. 4–5) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte inkl. Beilagen (act. 1/1–3), Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/2) sowie eine Akten- notiz bezüglich der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (act. 3/3). 1.2. Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar. Insbesondere wurden die Einvernommenen jeweils zu Beginn der Befra- gungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls ge- wahrt.
- Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin wurde am 23. Februar 2023 von der Kantonspolizei Aar- gau (act. 3/1) und am 1. Februar 2024 von der Staatsanwaltschaft per Video-Ein- vernahme (act. 3/2 und 3/4–5) zur Sache befragt. Der Sachverhalt der Anklage- schrift basiert im Wesentlichen auf diesen Aussagen. 2.2. Polizeiliche Einvernahme 2.2.1. Gegenüber der Polizei machte die Privatklägerin geltend, sie sei Opfer eines sexuellen Übergriffs des Beschuldigten geworden, welcher sich am 14. November 2022 an der D._____-schule Zürich E._____ im 1. Stock auf dem Männer-WC er- eignet habe. An jenem Tag hätten sie und der Beschuldigte im Zimmer A19 Unter- richt gehabt. Auf seine Aufforderung per WhatsApp, zusammen eine Zigi zu rau- chen, hätten sie sich auf den Gang begeben (act. 3/1 F/A 16 und F/A 18). Dort habe nur die Putzfrau sie zusammen reden gesehen, sonst niemand (act. 3/1 F/A 50). Auf dem Gang habe ihr der Beschuldigte komische Fragen gestellt ("warum schaust du mich so an", "würdest du mich küssen"). Sie habe dies als unangenehm - 7 - empfunden und zurück in den Unterricht gehen wollen. Da habe der Beschuldigte sie am Arm gepackt und sie festgehalten, während er zum Männer-WC gegangen sei. Er habe die Kabine abgeschlossen, damit sie nicht raus konnte (act. 3/1 F/A 16 f.; vgl. jedoch F/A 31: der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie im WC eingeschlossen). Der Beschuldigte habe dabei keine Gewalt ausgeübt, son- dern sie lediglich am Hals gepackt. Mit einer Hand von vorne. Auf allfällige Würge- merkmale am Hals habe sie danach nicht geachtet. Der Beschuldigte habe die Hand vielleicht 2–3 Minuten an ihrem Hals gehabt. Sie habe schwer Luft bekom- men, weil er sie währenddessen geküsst habe (act. 3/1 F/A 38 ff.). 2.2.2. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen und zu schreien, was aber nicht gegangen sei. Weiter habe sie ihn aufgefordert, sie hin- auszulassen, da sie schlechte Erfahrungen "damit" habe und dies nicht wolle (act. 3/1 F/A 44). Der Beschuldigte habe ihr die ganze Zeit über gesagt, dass er sie nicht vergewaltige (act. 3/1 F/A 16). Er habe ihr die Hose runtergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe ihn aufgefordert, sie raus zu lassen, doch er habe sie umgedreht und sei anal in sie eingedrungen; zudem habe er ihr mit der rechten Hand den Mund zugehalten (act. 3/1 F/A 16 f.). Der Beschuldigte habe sie angefasst und sie hätten analen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie an ihrem "Arsch" und an den Brüsten angefasst und auch an der Vagina. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe der Beschuldigte sie am Becken angefasst und an den Brüsten. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen und habe kein Kondom benutzt (act. 3/1 F/A 29 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte von ihr verlangt, ihn oral zu befriedigen, was sie aber nicht getan habe. Und er habe gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedige. Er habe sie auf die Schultern gedrückt und versucht, sie auf die Knie zu bringen (act. 3/1 F/A 37 f.). 2.2.3. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin alleine nach draussen auf den Pau- senplatz gegangen. Der Beschuldigte habe sich zurück ins Schulzimmer begeben (act. 3/1 F/A 49). Einschliesslich das Reden auf dem Gang habe das Ganze ca. 40 Minuten gedauert, davon ca. 15–20 Minuten im WC (act. 3/1 F/A 52). Weder sie selbst noch der Beschuldigte seien beim Vorfall verletzt worden. Sie habe sich je- doch nicht gut gefühlt (act. 3/1 F/A 47 ff.). - 8 - 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 2.3.1. Bei der obigen Sachdarstellung blieb die Privatklägerin im Wesentlichen auch anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des Da- tums sei sie sich nicht mehr sicher, ob es am 14. oder 15. November 2022 gewesen sei, sie habe jedenfalls am fraglichen Tag zwei Lektionen Informatik gehabt (act. 3/2 F/A 12). Vor dem Vorfall seien sie und der Beschuldigte im Schulzimmer gewesen, daran könne sie sich noch genau erinnern (act. 3/2 F/A 160 ff.). Der Be- schuldigte habe ihr ein WhatsApp geschrieben, ob sie mit ihm eine rauchen kom- men wolle, und sie seien hinaus auf den Gang gegangen (act. 3/2 F/A 13). Dort habe der Beschuldigte ihr Fragen gestellt und sie gefragt, ob sie rummachen wolle. Sie habe nein gesagt und ins Schulzimmer zurückgehen wollen, weil sie sich un- wohl gefühlt habe. Da habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt, sie ins Männer- WC nebenan vom Schulzimmer gezogen und sie dort eingesperrt (act. 3/2 F/A 13). Es habe dort eine Herrentoilette mit zwei Kabinen (act. 3/2 F/A 38). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie in die Herrentoilette gebracht habe, erklärte die Privatklä- gerin, er habe sie am Hals gepackt und gezogen. In der Videoaufzeichnung ist da- bei zu sehen wie sie sich selbst mit der rechten Hand von vorne an den Hals fasste und Druck nach hinten, in Richtung ihrer Stuhllehne, andeutete (act. 3/2 F/A 20; Video ab 00:16:55; vgl. auch F/A 50 ff.). Geküsst habe der Beschuldigte sie auch, sonst habe er aber nichts gemacht. Sie sei ganz normal rückwärts gelaufen. Der Beschuldigte habe sie mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand die Türe aufgemacht. Sein Griff sei so fest gewesen, dass es weh getan habe, aber nicht so fest, dass es Spuren hinterlassen habe (act. 3/2 F/A 20 ff. und F/A 50 ff.; vgl. auch F/A 99 f., wonach der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, wobei sich die Privatklägerin jedoch, wie sich aus dem Kontext der Frage ergibt, erst auf die Situation in der WC-Kabine bezieht). Sie habe später keine Würgemerkmale am Hals gehabt (act. 3/2 F/A 121). 2.3.2. Als der Beschuldigte sie ins WC gezogen habe, habe sie gedacht, er mache dies, um sie zu vergewaltigen. Sie habe keine andere Wahl gehabt als mitzugehen, da er sie ja gepackt habe und sie nicht habe weglaufen können. Sie habe versucht, wegzulaufen, bevor er sie dort hineingebracht habe. Sie sei aber nicht so stark wie - 9 - ein Mann (act. 3/2 F/A 32 ff.). Sie seien direkt ins WC hinein gegangen. Es sei alles so schnell gegangen. Es habe keine gar keine Zeit gegeben etwas zu machen, bevor sie dort hineingegangen seien. Sie seien in die Kabine gegangen und er habe dann sofort die Türe abgeschlossen (act. 3/2 F/A 39). Sie habe sich schon zu weh- ren versucht, bevor sie in die Kabine gegangen seien. Die Situation sei aber so schnell gegangen und dann seien sie schon in der Kabine gewesen. Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht. Der Beschuldigte habe einfach weiter ge- macht und sei schneller geworden, damit sie schneller drin gewesen seien. Sie sei mit in die Kabine gegangen, weil er sie ja gepackt habe und sie nicht habe gehen können (act. 3/2 F/A 45 f.). In der Kabine habe sich die Privatklägerin zu wehren versucht, indem sie den Beschuldigten "geschupft" habe, wobei sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst eine Stossbewegung mit beiden Händen von sich weg andeutete und schliesslich auf ihren Brustbereich zeigte (Video ab 00:20:40). Doch sie habe keine Kraft gehabt und der Beschuldigte habe ganz normal weiter ge- macht. Sie habe gesagt "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert." Er habe beide Hände nach oben genommen und zwei, drei Mal zu ihr gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 24). Sie habe den Beschuldigten zur rechten Seite zu schubsen und die Kabinentür zu öffnen versucht. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken gegen die Kabinentür gestanden(act. 3/2 F/A 41 f.). Das sei aber nicht gegangen, weil der Beschuldigte die ganze Zeit davor gewesen sei (act. 3/2 F/A 49). 2.3.3. In der Kabine habe der Beschuldigte ihr als Erstes die Hosen runtergetan. Zudem habe er ihr Gesäss angefasst. Ihr Gesäss habe er mit beiden Händen ge- packt, unter der Hose, während sie am Stehen gewesen sei. Sie sei die ganze Zeit mit dem Kopf so (nach links gedreht) gestanden, gegenüber dem Beschuldigten mit dem Gesicht zu ihm. Ihr Gesäss habe er halt einfach gedrückt, ein festes Pa- cken (act. 3/2 F/A 53 ff.). Auch ihre Vagina habe er angefasst und mit seinen Fin- gern damit gespielt, ebenfalls unter der Hose. Er sei mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen, sie wisse nicht, mit welchem. Es sei ein Finger gewesen, höchstens zwei. Die Hose sei zu diesem Zeitpunkt immer noch dran gewesen, aber der Be- schuldigte habe trotzdem schon rein fassen können. Er habe seine andere Hand herausgenommen. Die Hand, mit welcher er an der Vagina gespielt habe. Dann - 10 - habe er mit beiden Händen die Hose heruntergezogen (act. 3/2 F/A 53, F/A 62 ff. und F/A 68 ff.). Die Hose habe er ihr bis ein wenig oberhalb der Knie ausgezogen. Es sei eine blaue, zerrissene Jeanshose gewesen, mit Knopf, den der Beschuldigte aufgemacht habe. Die Unterhose sei automatisch mit runtergekommen, als er die Jeans abgezogen habe (act. 3/2 F/A 13 und F/A 73 ff.). Der Beschuldigte habe sie "da" – die Privatklägerin umfasste ihre Schultern (Video ab 00:44:00) – gepackt und sie auf die andere Seite gedreht (vgl. F/A 13: "gegen hinten gemacht"), sodass sie hinter ihm bzw. mit dem Rücken zu ihm gewesen sei. Ihre Hose sei da schon ganz unten gewesen. Seine eigene Hose habe er wohl ebenfalls ausgezogen; die Pri- vatklägerin habe aber nicht genau geschaut, da sie bereits mit dem Rücken zu ihm gewesen sei (act. 3/2 F/A 78 f.). 2.3.4. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, bejahte die Privatklägerin dies (act. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe sie nach unten ge- drückt, was die Privatklägerin in der Videobefragung mit einer Handbewegung nach vorne unten andeutete; zusätzlich fasste sie sich kurz darauf mit der rechten Hand an ihren Rücken und neigte ihren Oberkörper nach vorne (act. 3/2 F/A 82 ff., Video ab 00:44:40 und 00:53:47). Der Beschuldigte habe sie aggressiv und fest gedrückt, am Rücken, mit einer Hand, sie wisse nicht mehr, mit welcher. Sie habe sich wieder aufgerichtet, er habe sie fester nach unten gedrückt. Dann sei er aggressiv gewor- den. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien konnte (act. 3/2 F/A 66 und F/A 82 ff.). Währenddessen habe er gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 101). Ihre Position sei mit dem Rücken nach unten gewesen, mit den Händen auf der WC-Schüssel (act. 3/2 F/A 93 ff.). Eine Hand des Beschuldigte sei auf ihrem Becken gewesen, die andere an ihrem Mund. Die Hand auf dem Becken habe fest gedrückt. Es sei die linke Hand gewesen. Die rechte Hand sei fest auf ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 86 ff.). 2.3.5. Dann habe der Beschuldigte sie anal vergewaltigt (act. 3/2 F/A 13 und F/A 82 ff.). Der Beschuldigte sei mit seinem "… reingegangen" (die Privatklägerin spricht hier vom Geschlechtsteil des Beschuldigten, ohne dieses als solches zu benennen, vgl. Video ab 00:56:57). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte in sie ein- gedrungen sei, bejahte sie dies. Er sei anal in sie eingedrungen, nicht vaginal. Die - 11 - anale Penetration habe 5–10 Minuten gedauert, sie könne es nicht so genau sagen (act. 3/2 F/A 86 ff., insb. F/A 91). Danach gefragt, ob sie währenddessen Schmer- zen gehabt habe, bejahte sie dies mit Nachdruck. Sie habe halt überall Schmerzen gehabt, am meisten dort, wo er reingegangen sein. Er habe sich halt bewegt. Auch als er sie gepackt habe, habe es geschmerzt. Sie habe dem Beschuldigten dies aber nicht sagen können (act. 3/2 F/A 115 ff.). Sie habe nichts zum Beschuldigten sagen können, weil er ihr den Mund zugehalten habe. Dies habe er getan, bis er fertig gewesen sei und "es" wieder rausgezogen habe (act. 3/2 F/A 103 ff.). Sie habe aber die ganze Zeit versucht, aufzustehen und sie habe auch die ganze Zeit ihren Kopf bewegt (act. 3/2 F/A 106). Es stimme nicht, dass sie sein Eindringen genossen und gestöhnt habe. Womöglich habe es sich so angehört, sie habe aber versucht, zu schreien, doch seine Hand sei ja über ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 168). 2.3.6. Auf Nachfrage, was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte seinen Penis aus ihrem Anus gezogen habe, gab die Privatklägerin an, sie sei direkt aufgestan- den, habe ihre Hose hochgezogen und habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle runter gehen und "ihn" in den Mund nehmen. Sie habe nein gesagt. Da habe er es noch 2–3 Mal gesagt, sie habe aber nein gesagt. Dann habe er gewollt, dass sie ihm einen runterhole. Auch das habe sie nicht getan. Da habe er gesagt, sie solle zuschauen, wie er sich einen "wixxe", und begonnen, sich einen runterzuholen. Sie habe die ganze Zeit versucht, rauszuge- hen. Dann habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle zusehen, wie sein Sperma rauskomme. Er habe dann in die WC-Schüssel ejakuliert (act. 3/2 F/A 13 und F/A 107 ff.). Anschliessend habe er seine Hose hochgezogen und zu ihr gesagt, sie solle in der Kabine warten, woraufhin er rausgegangen sei (act. 3/2 F/A 13 und F/A 110). Sie habe in der Kabine gewartet, weil sie sich geschämt habe. Wenn jemand das gesehen hätte, hätte ihr das eh niemand geglaubt. Man hätte denken können, es sei geplant gewesen und sie hätten dies machen wollen (act. 3/2 F/A 110). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, dass niemand draussen sei. Wieder draussen, habe er sie nach einer Zigarette gefragt. Sie habe ihm eine gegeben und sie hätten gemeinsam eine geraucht (act. 3/2 F/A 13; vgl. F/A 126: warum sie das gemacht habe, wisse sie nicht mehr). Der Beschuldigte habe sie - 12 - aufgefordert, ihm zu versprechen, niemandem etwas zu sagen. Das habe sie ihm versprochen und sie habe ihm den kleinen Finger darauf gegeben (act. 3/2 F/A 13). Nach der Zigarette sei sie nicht mehr zurück ins Schulzimmer gegangen. Ob der Beschuldigte dorthin zurückgegangen sei, sei sie sich nicht sicher. Sie sei mit dem Zug nach Hause gegangen (act. 3/2 F/A 13 und F/A 125). 2.3.7. Nach den Folgen des Vorfalls gefragt, gab die Privatklägerin zunächst zu Protokoll, keine körperliche Verletzungen erlitten zu haben. Auf präzisierende Nachfrage führte sie dann jedoch aus, am Anus schon. Sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Es habe "mega" gebrannt. Sie habe auch nicht mehr richtig aufs WC können. Ob sie aufgrund des Vorfalls aus dem Anus geblutet habe, wisse sie nicht mehr. Medizinische Behandlung habe sie wegen des Vorfalls nicht in An- spruch genommen (act. 3/2 F/A 120 ff.). Während des Vorfalls habe sie sich dre- ckig gefühlt. Zum einen sei sie noch Jungfrau gewesen, d.h. habe noch nie Sex mit jemandem gehabt, weder anal noch vaginal. Zum andern sei das Gefühl halt ein- fach schlimm gewesen (act. 3/2 F/A 127; die Privatklägerin beginnt an dieser Stelle heftig zu weinen, Video ab 01:16:25). Sie habe sich 2–3 Monate nach dem Vorfall in psychologische Behandlung begeben, in F._____, sei aber nur 3–4 Mal hinge- gangen. Den Namen wisse sie nicht mehr (act. 3/2 F/A 137 ff.). Durch den Vorfall habe sie Schlafparalysen bekommen, Panikattacken, und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen. Nach einem halben Jahr sei sie auch von der Schule geschmis- sen worden, weil sie keine Tests mehr habe absolvieren können. Und sie habe Angst vor Männern, wenn sie alleine mit ihnen sei. Sie vertraue niemandem mehr und sei sehr wütend, auch heute noch. Die Schlafparalysen seien nicht mehr so wie früher, aber immer noch. Angst habe sie und ab und zu Panikattacken. Vor dem Vorfall sei sie noch anders gewesen (act. 3/2 F/A 182 ff.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Privatklägerin trat in den Befragungen, insbesondere in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, sehr authentisch auf. So ist etwa in der Videoaufzeich- nung zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen verklärte, wobei sie – gedank- lich entrückt – unwillkürlich die Hände hob oder ihren Körper in die eine oder andere Richtung drehte und dabei die von ihr geschilderten Bewegungen sogleich nach- - 13 - stellte. Dies hat den Anschein, als versuchte sie, tatsächlich erlebte Momente wie- der aus ihrer Erinnerung hervorzuholen bzw. sich in solche zurückzuversetzen. Ihre Antworten gab sie meist spontan, ohne langes Überlegen. Sie trug offensichtlich nicht einfach eine vorbereitete Geschichte vor. Die von ihr gewählten Formulierun- gen fielen häufig knapp, wenn nicht gar einsilbig aus. Sie machte keine grammati- kalisch anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines eher einfachen Wortschat- zes. Beispielsweise konnte sie das von ihr erwähnte Zupacken des Beschuldigten von sich aus nicht näher beschreiben, sondern wählte erst, nachdem die Staatsan- wältin verschiedene mögliche Adjektive aufgelistet hatte, das Wort "fest". Dennoch entstand nicht der Eindruck, dass sich die Privatklägerin mit ihren Beschreibungen deshalb schwer tat, weil sie zuerst auf die Schnelle etwas hätte erfinden müssen, sondern viel eher, weil sie die passenden Worte nicht fand und weil sie mit der Einvernahmesituation ein bisschen überfordert war. All dies tut der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin indes keinen Abbruch, sondern verstärkt sie vielmehr. 2.4.2. Auffallend ist, dass sich die Privatklägerin mit Worten aus der Intimsphäre schwertat und sich offenkundig schämte, wenn sie nach Einzelheiten des Ge- schlechtsakts gefragt wurde. Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche die Privatklägerin zeigte, als sie nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese sind sehr plastisch und nachvollziehbar und sie stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst über sich ergehen liess. Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zeigte sich zudem eine starke Tendenz der Privatklägerin, in ihren Er- zählungen zu denjenigen Momenten zu springen, die sie besonders zu belasten schienen. Erst auf hartnäckiges und wiederholtes Nachfragen der Staatsanwältin liessen sich ihre Schilderungen in eine einigermassen chronologische Reihenfolge ein- respektive einem bestimmten Tatabschnitt (auf dem Weg zur WC-Kabine/in der WC-Kabine) zuordnen. Dies macht die privatklägerische Sachdarstellung aber eher noch plastischer und schmälert ihre Glaubhaftigkeit nicht. 2.4.3. Die polizeiliche Einvernahme war eher kurz und oberflächlich; es wurden nur wenige Detailfragen gestellt. Insbesondere wurde es – im Gegensatz zur ausführ- - 14 - lichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft – unterlassen, die zeitlichen Abläufe der zu angeklagten Tat genauer zu erfragen. Infolgedessen lässt sich die innere Geschlossenheit und Kontinuität der Aussagen der Privatklägerin nur einge- schränkt beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt (während des Unterrichts; die Privatklägerin fügte zudem präzisierend an, dass es während der Informatik-Lektion gewesen sei; der Einwand der Verteidigung, wo- nach es an einer klaren Raum-Zeit-Einordnung mangle, geht fehl, vgl. act. 30 Rz 42 S. 12) sowie zur Örtlichkeit (Herrentoilette in der Nähe des Schulzimmers) und zur unmittelbaren Vorgeschichte des Vorfalls (Unterricht, Aufforderung zum Zigaretten- rauchen per WhatsApp, Gespräch auf dem Gang) im Wesentlichen über beide Ein- vernahmen hinweg gleiche Angaben machte. Sodann schilderte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass der Beschuldigte sie am Hals ge- packt, geküsst und in die Herrentoilette gebracht habe, wobei innerhalb der polizei- lichen Einvernahme zunächst noch protokolliert wurde, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe (act. 3/1 F/A 16); später in der polizeilichen Einvernahme war dann aber ebenfalls von einem Packen am Hals die Rede (act. 3/1 F/A 39). Ob es sich hierbei nur um ein protokollarisches Missverständnis handelte, oder ob die Privatklägerin hier tatsächlich widersprüchliche Angaben machte, ist unklar. In bei- den Einvernahmen gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, den Beschuldigten geschubst zu haben (insbesondere act. 3/1 F/A 44; die Behauptung der Verteidi- gung, wonach die Privatklägerin dies erstmals bei der Staatsanwaltschaft ausge- sagt habe, ist demnach unzutreffend, vgl. act. 30 Rz 26 f.). Auch dass die Privat- klägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, sie loszulassen, da sie nicht wolle, dass ihr das wieder passiere, und dass der Beschuldigte ihr wiederholt gesagt habe, er vergewaltige sie nicht, wiederholte die Privatklägerin in beiden Einvernah- men, und zwar jeweils in direkter Rede. Konstant schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte sie an der Vagina angefasst, ihr die Hose bis etwas oberhalb der Knie ausgezogen und sie umgedreht habe. Weiter gab sie in beiden Befragungen an, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe und dass es zu für sie uner- wünschtem Analverkehr gekommen sei, wobei der Beschuldigte nicht zum Samen- erguss gekommen sei. Überein stimmen auch ihre Schilderungen dazu, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihn oral bzw. von Hand zu stimulieren, was sie - 15 - abgelehnt habe und dass sie sich beim Vorfall "nicht gut" bzw. "dreckig" gefühlt habe. Anreicherungstendenzen in dem Ausmass, wie sie von der Verteidigung mo- niert werden (vgl. etwa act. 30 Rz 26 ff. und Rz 42), sind demnach nicht auszuma- chen. Den Umstand, dass der Beschuldigte sie auch an den Brüsten angefasst und sich schliesslich selber mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigt habe, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese Aspekte scheinen für sie aber klarerweise nicht im Vordergrund gestanden zu haben. 2.4.4. Obwohl die Aussagen der Privatklägerin durch die inhaltliche Konstanz der Schilderungen und die spontanen Antworten zu Fragen nach ihrer Gefühlslage glaubhaft erscheinen, lassen sich im weiteren Aussageverhalten – insbesondere zum Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette und zum genauen Tatablauf in der Herrentoilette – einige Ungereimtheiten erkennen. Namentlich schilderte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und in die Herrentoilette gezogen habe, sie selber dabei aber "ganz normal" rückwärts gelaufen sei und der Beschuldigte sie gleichzeitig noch geküsst habe (vgl. act. 3/2 F/A 20 ff.). In der polizeilichen Befragung entstand diesbezüglich noch eher der Eindruck, als habe der Beschuldigte sie beiläufig am Arm bzw. (später in der Einvernahme) am Hals gepackt und sie einfach mitgezo- gen. Von einem Rückwärtsgehen beim In-die-Kabine-Verbringen war dort noch nicht die Rede; erst bei der Beschreibung der Geschehnisse in der Kabine selbst gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie von vorne am Hals gepackt habe (act. 3/1 F/A 40). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte trotz vieler Nachfragen der Staatsanwältin der genaue Ablauf des Gangs zur Herrentoilette nicht im Detail rekonstruiert werden. So blieb letztlich offen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt und unter gleichzeitigem Küssen in die Toilette gezogen haben soll, währenddessen diese "ganz normal" rückwärts gelaufen sein soll. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin später in der Befragung selber wi- dersprach, indem sie sagte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt und (von sich weg) nach hinten gestossen, also ohne gleichzeitiges Küssen (act. 3/2 F/A 50). - 16 - 2.4.5. Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, ob und wie ge- nau sie sich gegen das In-die-Kabine-Bringen gewehrt habe (act. 3/2 F/A 24 ff.). Ihre Antworten auf diese Fragen fielen jeweils sehr kurz und stereotyp aus. Etwa gab sie an, dass sie den Beschuldigten zwar auch "geschupft" habe, er aber ganz normal weiter gemacht habe (act. 3/2 F/A 25 f.). Zudem habe sie sich einfach nicht wehren können, weil der Beschuldigte stärker sei als sie und sie keine andere Wahl gehabt habe. Er habe sie ja gepackt und sie habe nicht weglaufen können, obwohl sie es versucht habe (act. 3/2 F/A 35 ff.). Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht (act. 3/2 F/A 45). Unklar bleibt hier, wie sich die Privatklägerin genau gewehrt hat bzw. mit welcher Intensität. Nicht gänzlich überzeugend ist zu- dem, weshalb ein solches Gerangel auf dem Schulhausflur während der Unter- richtszeit unbemerkt geblieben sein soll, zumal die Privatklägerin selbst geltend machte, dass eine Putzfrau sie beim Reden auf dem Gang noch gesehen habe (act. 3/1 F/A 50). 2.4.6. Auch zum Tatablauf in der Kabine der Herrentoilette selbst machte die Pri- vatklägerin oft nur detailarme Angaben. Dies mag mitunter auf die Scham, sich zu sexuellen Themen zu äussern, zurückzuführen sein, lässt ihre Schilderungen aber zumindest stellenweise platt und wenig lebensnah wirken. Erst auf wiederholte Nachfragen der Staatsanwältin beschrieb die Privatklägerin schliesslich, wie der Beschuldigte ihr, während ihre Hände auf der WC-Schüssel gewesen seien, mit einer Hand auf den Rücken bzw. sie nach unten gedrückt habe, während er anal in sie eingedrungen sei und ihr zugleich mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe (act. 3/2 F/A 82 ff.). Trotz vieler Nachfragen konnte nicht restlos eruiert wer- den, wie die Privatklägerin überhaupt in diese Position kam, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge ständig gegen die sexuellen Handlungen gewehrt haben will. So gab sie an, in der Toilettenkabine versucht zu haben, den Beschuldigten zur Seite zu schubsen, damit sie die Türe öffnen könne (act. 3/2 F/A 41 f.). Auch während des Analverkehrs habe sie die ganze Zeit versucht, aufzustehen, und sie habe ihren Kopf die ganze Zeit bewegt (act. 3/2 F/A 106). Wie die Privatklägerin sich in der Toilettenkabine genau bewegt bzw. gewehrt hat und wo der Beschuldigte zu diesen Zeitpunkten jeweils seine Hände hatte, lässt sich allerdings nicht konkret nachvoll- ziehen. Unbestritten (und für den Analverkehr auch zwingend notwendig) ist, dass - 17 - der Beschuldigte irgendwann einmal seine Hose geöffnet und diese nach unten geschoben haben muss. Ob dies geschehen sein soll, bevor oder nachdem er die Privatklägerin umgedreht hat, geht aus den Aussagen der Privatklägerin nicht zwei- felsfrei hervor. Jedenfalls dürfte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt aber nur eine Hand zur Verfügung gehabt haben, um die sich angeblich ständig wehrende Pri- vatklägerin umzudrehen oder, falls er sie vorher schon gedreht hätte, um sie in dieser Position zu halten, was schon per se sehr schwierig gewesen sein dürfte. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin auch noch den Mund zugehalten haben (act. 3/1 F/A 16 f.; act. 3/2 F/A 95 und F/A 168). 2.5. Eine weitere Ungereimtheit betrifft das Verhalten der Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall. Während sie bei der Polizei geltend machte, sie sei alleine nach Hause gegangen und der Beschuldigte sei ins Schulzimmer zurückgekehrt (act. 3/1 F/A 49), beschrieb sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sie zu- nächst gemeinsam noch eine Zigarette geraucht hätten (act. 3/2 F/A 13 und F/A 126). 2.6. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf der Herrentoilette zu für sie unerwünschtem Analverkehr zwischen dem Be- schuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend grosse Schmerzen und Scham empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität und Kon- stanz im Grossen und Ganzen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich aller- dings hinsichtlich der Schilderungen zum Verbringen der Privatklägerin unter Zwang in die Herrentoilette sowie hinsichtlich ihres Verhaltens unmittelbar nach dem Vorfall ausmachen. Hinsichtlich des Tatabschnitts in der Toilettenkabine selbst bleibt zumindest unklar, wie sich die Privatklägerin konkret gewehrt bzw. sich dabei in der Kabine bewegt hat, insbesondere während der Beschuldigte noch im Begriff war, seine eigene Hose zu öffnen, und wie es dann dazu kam, dass der Beschul- digte die Privatklägerin mit einer Hand nach unten drücken und ihr gleichzeitig mit der anderen den Mund zu halten konnte. In diesen Punkten vermögen die Aussa- gen der Privatklägerin deutlich weniger zu überzeugen. - 18 -
- Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde am 24. August 2023 polizeilich (act. 2/1) und am
- Februar 2024 (act. 2/2) sowie am 25. Juli 2024 (act. 2/3; Schlusseinvernahme) bei der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er nur noch ganz wenige Aussagen zur Sache machte. In der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt teilweise (vgl. act. 2/3 F/A 14 so- wie Prot. S. 10 ff.). Namentlich stellte er sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, es sei zwar zu Analverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen, dieser habe aber nicht auf dem Männer-WC und nicht mit Gewalt stattgefunden, sondern auf dem Pausenhof und einvernehmlich (u.a. act. 2/2 F/A 8 sowie Prot. S. 10 ff.). 3.2. Polizeiliche Einvernahme 3.2.1. Bei der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich mit der Pri- vatklägerin beim Rauchen unterhalten, als sie sich näher gekommen seien. Es habe mit einem Kuss angefangen. Sie hätten sich mehrmals geküsst. Er habe ihren Hals geküsst und währenddessen versucht, seine Hand bzw. seinen Finger in ihre Hose zu stecken, was sie zugelassen habe, und sie äusserlich an der Vagina ge- streichelt, ohne mit dem Finger einzudringen. Während seine Hand in ihrer Hose gewesen sei, habe die Privatklägerin ihre Hand in seine Hose gesteckt, seinen Pe- nis herausgenommen und an ihm masturbiert (act. 2/1 F/A 31 ff. und F/A 82). Dies habe die Privatklägerin getan, ohne vom Beschuldigten dazu aufgefordert worden zu sein (act. 2/1 F/A 42). Er habe dann ihre Hose geöffnet und diese runtergezogen und die Privatklägerin so umgedreht, sodass sie zur Wand geschaut habe. Dann sei er anal in sie eingedrungen, ohne Verhütungsmittel (act. 2/1 F/A 34 ff. und F/A 82). Die Privatklägerin habe es genossen und dabei gestöhnt. Sie habe mitge- macht und an seinem Penis gespielt. Das habe ihm gezeigt, dass es ihr gefallen habe und dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei (act. 2/1 F/A 82 f.). Er sei nicht der Meinung, dass er die Privatklägerin zu den se- xuellen Handlungen gezwungen habe. Es sei zwischen ihnen gar nicht besprochen worden, ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihn aber jedenfalls zu keiner Zeit gebeten, mit seinen Handlungen aufzuhören - 19 - und sie habe sich bei seinen Handlungen auch nie zur Wehr gesetzt. Sie habe auch nie um Hilfe geschrien (act. 2/1 F/A 8, F/A 41 und F/A 58 f.). Sämtliche sexuellen Handlungen seien mit ihrem Einverständnis erfolgt. Sie hätte zu 100% weglaufen können, wenn sie dies gewollt hätte (act. 2/1 F/A 39 und F/A 55 f.). Dass er sie am Arm gepackt habe, stimme nicht (act. 2/1 F/A 30). Ebenso wenig habe er ihr den Mund zugehalten oder sie am Hals gehalten und sie gleichzeitig geküsst; ferner habe er sie auch nicht auf ihre Knie gedrückt, damit sie ihn oral befriedige (act. 2/1 F/A 41 ff.). 3.2.2. Nach etwa 10 Minuten seien sie fertig gewesen (vgl. indes act. 2/1 F/A 51: der Sexualakt habe fünf, sechs Minuten gedauert, nicht länger). Einen Orgasmus habe er nicht gehabt. Die Privatklägerin habe ihre Hose hochgezogen. Sie hätten sich angezogen, sich einen letzten Kuss gegeben und seien ins Schulzimmer zu- rück gegangen (act. 2/1 F/A 31 ff., F/A 60, F/A 82 und F/A 85). Das Ganze habe sich auf dem Raucherhof, nicht auf der Männertoilette, abgespielt. Er und die Pri- vatklägerin hätten dort zuerst in der Pause geraucht und seien sich dann an glei- cher Stelle näher gekommen. In dem Moment habe er keine Bedenken gehabt, dass jemand sie dort beobachten könnte (act. 2/1 F/A 32). Er wüsste nicht, dass jemand den Vorfall mitgekriegt hätte (act. 2/1 F/A 50). Der Aussenbereich sei von allen Seiten einsehbar, es habe rundherum Gebäude. Wenn die Privatklägerin ge- schrien hätte, hätte das mit Sicherheit jemand gehört (act. 2/1 F/A 59 und F/A 80). Seiner Erinnerung nach sei es an jenem Tag nicht kalt gewesen (act. 2/1 F/A 81). 3.3. Staatsanwaltschaftliche Befragung vom 1. Februar 2024 (act. 2/2) 3.3.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Es habe mit Reden und Rau- chen angefangen. Die Privatklägerin habe ihm seiner Ansicht nach schöne Augen gemacht. Er habe sie gefragt, ob es sie störe, wenn er sie küsse, was sie verneint habe. Sie hätten sich geküsst. Von da an sei es weitergegangen. Sie habe mitge- macht. Er habe seine Hand in ihre Hose getan, sie ihre in seine Hose (act. 2/2 F/A 17). Mit seiner Hand in ihrer Hose habe er knapp eine Minute lang die Vagina der Privatklägerin gestreichelt (act. 2/2 F/A 18 ff., wobei der Beschuldigte eine krei- sende Fingerbewegung andeutete). Er sei nicht mit dem Finger in die Vagina ein- - 20 - gedrungen, da sei er zu 100 % sicher. Die Privatklägerin habe mit einem angeneh- men, schönen Stöhnen auf das Streicheln reagiert (act. 2/2 F/A 23). Zudem habe sie ihn am Penis berührt und darauf etwas herumgeknetet, etwas rauf und runter (act. 2/2 F/A 25 ff.). Alsdann habe der Beschuldigte die Hosen der Privatklägerin geöffnet und sie ihr bis etwas oberhalb der Knie runtergezogen. Hierauf habe sie normal reagiert, es habe sie nicht gestört (act. 2/2 F/A 35 f.). Er habe die Privatklä- gerin gedreht und sei dann anal in sie eingedrungen (act. 2/2 F/A 17 und F/A 28). Ein Kondom habe er keines benutzt, er habe keines dabei gehabt (act. 2/2 F/A 30 f.). 3.3.2. Auf das Eindringen habe die Privatklägerin genau gleich reagiert wie beim Anfassen, sie habe gestöhnt (act. 2/2 F/A 28 ff.). Auf Nachfrage bejahte der Be- schuldigte, dass die Privatklägerin mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dies wisse er, da es weder ein Geschrei noch ein nein gegeben habe. Daher gehe er davon aus, dass ein normaler Mensch das auch wolle. Sie habe auch beim Küssen und Anfassen mitgemacht und gestöhnt. Sie hätten sich vorab aber nicht darüber unterhalten, welche sexuellen Handlungen vorgenommen werden sollten. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass sie analen Sex mit ihm wolle, sondern er habe das einfach gemacht. Da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde, habe er gedacht, es sei okay (act. 2/2 F/A 28 ff. und F/A 37 ff.). Mit der Aussage der Privatklägerin konfrontiert, wonach er sie mit der Hand am Rücken runter und nach vorne gedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe die Privat- klägerin lediglich einmal so "angestüpselt", damit sie nach unten gehe, was sie dann von sich aus gemacht habe. Es sei aber keine Gewalt im Spiel gewesen und er habe ihren Mund nicht zugehalten. Auch habe er sie nicht aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (act. 2/2 F/A 57 ff.). Die Privatklägerin habe sich nicht gewehrt oder ihn geschubst; es sei weder ein Geschreie noch ein Geschubse gewesen. Die Aus- sage "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert" sei neu für ihn und er habe auch nicht gesagt "ich vergewaltige dich nicht". Während des Vorfalls sei nicht gross miteinander gesprochen worden (act. 2/2 F/A 53 ff.). Sein Eindruck da- von, wie sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs gefühlt habe, sei normal gewesen. Dass die Privatklägerin analen und nicht vaginalen Geschlechts- verkehr hätte haben wollen, könne man ja gar nicht wissen. Er habe einfach pro- - 21 - biert, anal einzudringen, und da dann kein Geschreie oder ein "hör uf" oder so ge- kommen sei, habe er weitergemacht (act. 2/2 F/A 43 und F/A 63 ff.). Während des Vorfalls habe weder die Privatklägerin zu ihm etwas gesagt noch umgekehrt (act. 2/2 F/A 65 f.). Das anale Eindringen habe schätzungsweise knapp 2 Minuten gedauert. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen (act. 2/2 F/A 44 f.). Danach habe die Privatklägerin ihre Hose angezogen und er seine. Gemeinsam hätten sie noch eine Zigarette geraucht, bevor sie sich einen Kuss gegeben hätten und ins Schulzimmer gegangen seien (act. 2/2 F/A 43 und F/A 46 ff.). 3.3.3. Auf Vorhalt der weiteren von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalts- elemente bestritt der Beschuldigte, sie vom Gang in die Herrentoilette gezogen und die Tür verriegelt zu haben (act. 2/2 F/A 51 ff.). Ereignet habe sich das Ganze draussen auf dem Pausenhof, nicht auf der Herrentoilette (act. 2/2 F/A 7, F/A 12 ff. und F/A 56). Sonst sei niemand auf dem Raucherhof gewesen, da es während der Unterrichtszeit gewesen sei (act. 2/2 16). In jenem Moment habe der Beschuldigte nicht daran gedacht, dass jemand ihn und die Privatklägerin beobachten könnte, z.B. aus einem Fenster oder von einem anderen Gebäude aus (act. 2/2 F/A 79 ff.). Es treffe ferner nicht zu, dass er nach dem Geschlechtsverkehr noch bis zur Eja- kulation masturbiert habe (act. 2/2 F/A 60). 3.4. Befragung anlässlich der Hauptverhandlung 3.4.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung. Namentlich räumte er weiterhin ein, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Er und die Privat- klägerin hätten sich geküsst, sich gegenseitig angefasst und anschliessend wäh- rend ca. 5 Minuten Analsex gehabt, wobei er die Privatklägerin umgedreht habe und sie leicht nach vorn gebückt vor ihm gestanden sei. Wie ihre genaue Haltung gewesen sei bzw. wessen Hände wo gewesen seien, ob er die Privatklägerin nach vorne gedrückt habe oder ob sie gegen die Hauswand gelehnt gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 12 ff. und S. 17). Die Privatklägerin habe normal reagiert, nicht so, als ob sie sich bedrängt gefühlt hätte. Wie eine normale Frau, die etwas wolle (Prot. S. 12). Das Wort "nein" sei nie gefallen und die Privatklägerin habe ihn auch nie weggedrückt, geschlagen oder sich sonst gewehrt. Aus diesem Grund - 22 - habe er angenommen, sie sei einverstanden (Prot. S. 15). Wenn eine Frau etwas nicht wolle, dann wehre sie sich, sage nein oder beginne zu schreien. Wenn sie es wolle, lasse sie sich gehen, geniesse es. Das sei zumindest seine Beurteilung. Die Privatklägern habe ihm keine einzige Sekunde lang angezeigt, dass sie dies nicht gewollt habe (Prot. S. 17). Es stimme nicht, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie zu nichts gezwungen und er könne sich auch nicht erinnern, mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt oder ihr mit der ande- ren Hand den Mund zugehalten zu haben; er denke, dies stimme nicht (Prot. S. 13 f.). Ebenso wenig habe er sie aufgefordert, ihm anschliessend beim Mastur- bieren zuzuschauen (Prot. S. 14). Nach dem Vorfall seien sie normal ins Schulzim- mer zurückgegangen, ohne miteinander zu reden oder zu rauchen (Prot. S. 14 f.). 3.4.2. Zur Örtlichkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach sich das Ganze auf dem Raucherhof abgespielt habe. Das Wetter sei weder kalt noch warm gewesen, aber sonnig. Es sei nicht sein erstes Mal im Freien gewesen; wahrscheinlich sei es ihm v.a. um den Adrena- linkick gegangen. Er habe sich keine Gedanken dazu gemacht, was wäre, wenn man sie entdecken würde; sicher wäre es eine peinliche Situation gewesen (Prot. S. 11 f. und S. 15 f.). Er vermute, die Privatklägerin sage deshalb, dass das Ganze im Herren-WC stattgefunden habe, weil dies glaubwürdiger wirke, als wenn man es im Freien mache. Für eine Frau sei es drinnen weniger peinlich (Prot. S. 16). 3.5. Würdigung 3.5.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Pri- vatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist. In seinen Befragungen wurde der Beschuldigte mehrfach dazu aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schil- dern. Dabei wiederholte er jeweils seine Darstellung des Vorfalls mit geringfügigen Abweichungen (vgl. etwa act. 2/1 F/A 29 und F/A 82; act. 2/2 F/A 17). Bereits im Zuge der polizeilichen Einvernahme schilderte er in freier Erzählung dieselben se- xuellen Handlungen, wie auch die Privatklägerin in ihren Befragungen erwähnt hatte – küssen, an der Vagina streicheln, Analverkehr –, und zwar noch bevor ihm ihre Aussagen im Detail vorgehalten wurden. Es wurde ihm lediglich vorgehalten, gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben - 23 - (vgl. act. 2/1 F/A 7). Dieses Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung. Wäre sich der Beschuldigte hier subjektiv eines Unrechts bewusst gewesen, wäre es naheliegender gewesen, sämtliche sexuellen Handlungen abzu- streiten oder zumindest herunterzuspielen. 3.5.2. Seine Aussagen sind im Allgemeinen widerspruchsfrei und sie blieben auch über mehrere Einvernahmen hinweg konstant. Auf die ihm gestellten Detailfragen gab der Beschuldigte in allen Einvernahmen eher kurze, knappe Antworten, wobei ihm deutlich weniger Fragen gestellt wurden als der Privatklägerin. Hinsichtlich der Begleitumstände des Vorfalls sind die Schilderungen des Beschuldigten – entge- gen der Staatsanwaltschaft, welche diese als weder detailliert noch differenziert bezeichnet (act. 29 S. 2) – mit zahlreichen, für ihn persönlich wichtigen Details an- gereichert. So fügte er bspw. an, dass die Privatklägerin an ihren Haaren gespielt habe, ihm beim Rauchen immer auf die Lippen geschaut habe und er von anderen Klassenkameraden erfahren habe, dass sie ihn attraktiv und hübsch finde (act. 2/1 F/A 82), oder dass sie ihm schöne Augen gemacht habe (act. 2/2 F/A 17). Auch zum Kerngeschehen selbst finden sich einige plastische Details in seinen Aussa- gen wieder, z.B. indem er konstant geltend machte, die Privatklägerin mit einer krei- senden Bewegung seines Fingers an der Vagina gestreichelt zu haben, jedoch nicht mit dem Finger in sie eingedrungen zu sein (act. 2/1 F/A 82; act. 2/2 F/A 18 ff.). Zum eigentlichen Sexualakt fallen seine Angaben dann deutlich detai- lärmer aus; der Beschuldigte macht hierzu im Wesentlichen einfach geltend, er sei anal eingedrungen und dieses Eindringen habe einige Minuten gedauert, wobei er nicht zum Samenerguss gekommen sei. Erst auf Nachfrage, wie sich der Analsex für ihn angefühlt habe, gab er schliesslich zu Protokoll, im ersten Moment habe es sich gut angefühlt, aber gleich, nachdem es passiert sei, habe er es bereut, da er ein schlechtes Gewissen bekommen habe wegen seiner Partnerin und seinem Kind (act. 2/2 F/A 40 ff.; vgl. auch Prot. S. 13, wonach er sich während des Vorfalls nicht schlecht gefühlt habe). In einer Gesamtbetrachtung wirken seine Äusserungen glaubhaft und – mit Ausnahme der Örtlichkeit, wo sich der Sexualakt zugetragen haben soll (vgl. dazu sogleich) – auch lebensnah. - 24 - 3.5.3. Der Beschuldigte hielt in sämtlichen Einvernahmen daran fest, dass der Ge- schlechtsverkehr im Raucherhof der Schule stattgefunden habe, und nicht auf der Herrentoilette (u.a. act. 2/1 F/A 32 und 80; act. 2/2 F/A 12; Prot. S. 11 ff.). Dabei beschrieb er auf entsprechende Nachfragen den Raucherhof genauer, namentlich dass die Türe vom Raucherhof zum Gebäudeeingang ca. fünf bis sechs Meter ent- fernt sei (act. 2/1 F/A 57), und er fertigte zweimal eine Skizze des Raucherhofs an (Beilagen zu act. 2/1 und act. 2/2). Dieser Detaillierungsgrad stellt grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, mit dem Vorbehalt, dass der Be- schuldigte den Raucherhof als Schüler der D._____ ohnehin gut kennt. Weiter ist es durchaus schlüssig, sich per Chat zum Rauchen zu verabreden – was sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend ausgesagt haben –, und sich dann zum Rauchen in den Raucherhof zu begeben. Demgegenüber ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Mitte Novem- ber draussen – gemäss Wetterarchiv betrug die Lufttemperatur ca. 11°C und es fiel leichter Regen (act. 1/2/1 S. 3) –, an einem gut einsehbaren Ort mitten am Tag, während der Unterrichtszeit, einvernehmlichen Analverkehr gehabt haben sollen. Sonnig, wie der Beschuldigte geltend machte (Prot. S.11), dürfte es an jenem Tag folglich nicht gewesen sein. Der Beschuldigte machte geltend, dass er in seiner Erinnerung habe, dass es an jenem Tag nicht kalt bzw. weder kalt noch warm ge- wesen sei (act. 2/1 F/A 81; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Auf entsprechende Nachfragen gab er sodann an, dass er keine Bedenken gehabt habe, dass jemand während dem Geschlechtsverkehr hätte dazukommen können oder ihn jemand von einem Fenster aus hätte sehen können. Er habe einfach nicht daran gedacht (act. 2/2 F/A 79 ff.; vgl. auch prot. S. 15 f.). Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über so etwas schlichtweg keine Gedanken gemacht hat. Trotzdem lassen diese Aussagen gewisse Zweifel aufkommen, insbesondere vor dem Hintergrund der – insofern nicht minder konstanten und nachdrücklichen – Aussagen der Privatklägerin, wo- nach sich der Vorfall auf der Herrentoilette abgespielt habe. Auch die Erklärung des Beschuldigten dazu, weshalb er und die Privatklägerin von unterschiedlichen Ört- lichkeiten gesprochen hätten, lässt seine diesbezüglichen Aussagen nicht unbe- dingt glaubhafter wirken. So mutmasste er, dass der Privatklägerin Sex auf der Her- rentoilette wohl weniger peinlich sei. Ihm als Typ sei es egal, ob es draussen oder - 25 - in einem Raum geschehe. Als Frau sei dies aber anders, da könnte man mit ande- ren Augen angeschaut werden (act. 2/2 F/A 14 f.; Prot. S. 16). 3.5.4. Obschon Analverkehr auf dem Pausenhof nicht mit letzter Sicherheit ausge- schlossen werden kann, herrschten dort zur Tatzeit insgesamt doch eher ungüns- tige Umstände für ein derartiges sexuelles Aufeinandertreffen. Dass ein Paar un- mittelbar neben der Eingangstüre des Schulgebäudes mitten am Tag beim mehr- minütigen Analsex unentdeckt geblieben wäre, ist kaum vorstellbar. Zusammenfas- send müssen die Aussagen des Beschuldigten zur Örtlichkeit demnach als un- glaubhaft bezeichnet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spielt es im Ergebnis aber keine entscheidende Rolle, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsicht- lich der Frage, ob die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht und wovon der Beschuldigte diesbezüglich ausging (vgl. dazu so- gleich), tut dies jedenfalls keinen Abbruch. 3.5.5. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin seiner Ansicht nach mit dem Umdrehen einverstanden gewesen sei, da es "weder ein Geschrei noch ein nein" gegeben habe. Er gehe dann davon aus, dass ein normaler Mensch das auch will. Sie habe beim Küssen und beim Anfassen auch mitgemacht und habe ge- stöhnt (act. 2/2 F/A 33 f.). Später in derselben Befragung räumte er auf entspre- chende Nachfragen ein, dass die Privatklägerin nie gesagt habe, dass sie Analver- kehr wolle. Er habe es einfach gemacht, da nichts Gegenteiliges von ihr gekommen sei. Er habe gedacht, es sei okay, da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde (act. 2/2 F/A 38 f.). Er habe nicht mit der Privatklägerin darüber ge- sprochen, ob sie Analverkehr wolle. Auf die Frage, wie er dann habe wissen kön- nen, dass die Privatklägerin analen Geschlechtsverkehr wolle, gab er an, dass man das ja gar nicht wissen könne (act. 2/2 F/A 63 ff.). Ähnliches führte er auch anläss- lich der Hauptverhandlung aus (Prot. S.12, S. 15 und S. 17). Diese Antworten zeu- gen zwar von einer völlig unzureichenden Sensibilität des Beschuldigten in zwi- schenmenschlicher Hinsicht; dass "kein nein" nicht mit "ja" gleichzusetzen ist, scheint ihm schlicht nicht in den Sinn gekommen zu sein. Insofern zeugen seine Aussagen von fehlenden Sensibilität zum Thema Einverständnis zu sexuellen - 26 - Handlungen. Allerdings wirken seine Aussagen genau deswegen glaubhaft, da der Beschuldigte bei subjektiv vorhandenem Unrechtsbewusstsein viel eher mit für ihn entlastenden Aussagen geantwortet bzw. betont hätte, dass die Privatklägerin die Handlungen auch wirklich gewollt habe. Stattdessen schildert er – a priori plausibel –, dass bzw. aufgrund von welchen konkludenten Verhaltensweisen und Geräu- schen der Privatklägerin er geschlossen habe, dass der Analsex auch in ihrem Sinne gewesen sei. Er behauptet demnach nicht in erster Linie, dass sie einver- standen gewesen sei, sondern dass er keinen Anlass gehabt habe, von etwas an- derem auszugehen. Dies erscheint glaubhaft.
- Chatnachrichten 4.1. Es stellt sich die Frage, ob allfällige Chatnachrichten zwischen den Parteien Aufschluss über den Tatablauf bringen können. 4.2. In beiden Befragungen gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr während der Schule via WhatsApp geschrieben habe, ob sie zusammen eine rau- chen gehen würden (act. 3/1 F/A 16; act. 3/2 F/A 13). Zudem habe er ihr nach der Tat mehrmals geschrieben und habe gefragt, ob sie es jemandem erzählt habe (act. 3/1 F/A 45). Zudem soll der Beschuldigte einige Tage nach dem Vorfall der Privatklägerin eine WhatsApp geschrieben und sinngemäss gefragt habe, ob sie sich wieder auf dem WC treffen wollten (act. 2/2 F/A 64; act. 3/2 F/A 179 f.). An- lässlich der Befragung der Privatklägerin wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin auf Konversationen mit dem Beschuldigten durchsucht, wobei jedoch nichts gefun- den werden konnte (act. 3/3). WhatsApp-Nachrichten werden grundsätzlich gespei- chert, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Nachrichten – sollten sie jemals so verfasst worden sein, wie geschildert – einfach verschwunden sein sollten. Denkbar wäre es, dass die Privatklägerin aus Versehen angab, die Nach- richten per WhatsApp ausgetauscht zu haben, obwohl es bspw. via SnapChat ge- wesen ist. So gab auch der Beschuldigte an, dass – wenn er mit der Privatklägerin geschrieben habe – dies über SnapChat gelaufen sei (act. 2/1 F/A 24). Dass auch bei der Durchsuchung dieser App nichts gefunden wurde, wie die Verteidigung gel- tend macht (act. 30 Rz 21), erstaunt nicht weiter, zumal Nachrichten auf Snapchat - 27 - bekanntermassen nicht standardmässig gespeichert werden. Letztlich konnte die Existenz solcher Nachrichten nicht nachgewiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte gab an, dass er ein paar Monate nach dem Vorfall von der Privatklägerin, ihrem Freund und weiteren Kollegen Anrufe mit Drohungen erhalten habe (act. 2/1 F/A 15 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass er Screenshots vom Telefon seiner damaligen Freundin auf seinem Ersatzhandy gespeichert hätte. Sein Handy, welches er zum Tatzeitpunkt benutzt hätte, sei defekt, und er habe seit wenigen Tagen (d.h. seit ca. Ende August 2023) ein Ersatzhandy (act. 2/1 F/A 61). Es seien alle Drohungen ihm, seiner Freundin und seinem Sohn gegenüber als Fotos gespeichert (act. 2/1 F/A 65). Eine Auswertung des Ersatzhandys ergab, dass darauf keine Screenshots von den genannten Drohungen gegenüber dem Be- schuldigten und seiner Familie gespeichert worden sind (act. 1/3/2 S. 2). 4.4. Ob vor und nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin überhaupt Nachrichten – und gegebenenfalls welchen Inhalts –ausge- tauscht worden sind, bleibt demnach unklar. Beide Parteien machen dazu unter- schiedliche Angaben, welche nicht durch tatsächlich vorhandene Nachrichten veri- fiziert werden können. 4.5. Die Privatklägerin gab an, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall ca. fünfmal angerufen habe. Dabei habe er "das" zugegeben und gesagt, es tue ihm leid, dass er sie vergewaltigt hätte. Er werde sich selber umbringen. Auch andere Leute aus ihrem Umfeld hätten ihn angerufen und ihm Angst gemacht (act. 3/2 F/A147 ff.). Der Beschuldigte gibt an, dass die Privatklägerin ihn nach dem Vorfall mit Anrufen bombardiert und ihn und seine Familie bedroht habe (act. 2/2 F/A 77). Zwar machen sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatklägerin geltend, dass sie ihn nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert habe, aber über den Inhalt der Te- lefonate sind sich die Parteien – mit Ausnahme der Drohungen aus dem Umfeld der Privatklägerin – uneinig. 4.6. Der Beschuldigte gab weiter an, aufgrund der erhaltenen Drohungen zur Po- lizei am Flughafen und anschliessend nach E._____ gegangen zu sein. Die Polizei habe daraufhin mit der Privatklägerin gesprochen. Anschliessend hätten die Dro- - 28 - hungen aufgehört (act. 2/1 F/A 65). In den Polizeiakten ist jedoch kein Eintrag über polizeiliches Handeln in dieser Sache vorhanden (act. 1/3/2 S. 3). 4.7. Zusammengefasst gibt es keinerlei Beweise wie schriftliche Nachrichten zwi- schen den Parteien oder Einträge im Polizeisystem, welche entweder die Aussagen der Privatklägerin oder diejenigen des Beschuldigten untermauern könnten.
- Bericht über psychologische Behandlung 5.1. Die Privatklägerin begab sich am 3. Juli 2023 in psychologische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG. Den behandelnden Ärzten gegen- über berichtete sie bei dieser Konsultation von zwei aufeinanderfolgenden unab- hängigen sexuellen Übergriffen von Bekannten im November 2022, einer davon auf der Herrentoilette ihrer Schule. Seit diesen Vorfällen habe sie Angst, an bestimmte Orte zurückzukehren, und sie leide unter wiederkehrenden Bildern und Flashbacks. Die Privatklägerin wurde bereits im Juni 2022 zugewiesen, damals wegen Überfor- derung am damaligen Arbeitsplatz und vermehrter Traurigkeit (act. 5/3 PDF-S. 29). 5.2. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung mit Vermeidungssymptomen, veränderter Reaktivität und negativen Auswirkungen auf Kognition und Stimmung innerhalb von sechs Mo- naten nach dem Ereignis (act. 5/3 PDF-S. 31). 5.3. Da die Privatklägerin in der Behandlung nicht nur von einem, sondern von zwei Vorfällen von sexuellen Übergriffen im gleichen Zeitraum berichtete, kann nicht ungesehen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des vorliegend eingeklagten Vorfalls mit dem Beschuldigten herangezogen wer- den, zumal aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind, was beim ande- ren Übergriff vorgefallen ist. Zudem handelt es sich bei den Schilderungen im ärzt- lichen Bericht lediglich um die Wiedergabe eigenanamnetischer Angaben der Pri- vatklägerin. Aus den Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/3) ergeben sich somit belastbaren keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der einen oder anderen Seite stützen oder entkräften würden. - 29 -
- Abschliessende Würdigung 6.1. Zusammengefasst ist unstrittig, dass es zu Küssen, Streicheln und Analver- kehr gekommen ist. Strittig ist, wo dies stattgefunden hat (Herrentoilette oder Rau- cherhof) und ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen ist bzw. vom Be- schuldigten dazu gezwungen wurde. Beide Parteien liefern Anhaltspunkte dazu, dass die von ihr genannte Örtlichkeit diejenige ist, an welcher sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat. Letztendlich spielt es für die Sachverhaltserstellung je- doch keine entscheidende Rolle, wo sich der Geschlechtsverkehr tatsächlich ab- spielte, es ist vielmehr auf die übrigen Aussagen der Parteien abzustellen. 6.2. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen beider Parteien grossmehr- heitlich konstant, schlüssig und detailreich, was auf die Glaubhaftigkeit der jeweili- gen Aussagen hindeutet. Bei beiden Parteien lassen sich aber auch gewisse Un- gereimtheiten in den Aussagen erkennen. Es ist somit unmöglich, allein aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu beurtei- len, welche Aussagen glaubhafter sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich, was das Kerngeschehen betrifft, insgesamt nicht als glaubhafter als diejeni- gen des Beschuldigten. Demzufolge ergeben sich unüberwindbare Zweifel daran, dass sich das Geschehene – insbesondere das Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette unter Zwang und den während dem Geschlechtsverkehr ausgeübte Gewalt des Beschuldigten (gewaltsames Herunterdrücken, Mund zuhalten) – wie in der Anklage umschrieben abspielte. Andere Beweismittel hierzu sind nicht vor- handen. Diese objektiven Sachverhaltselemente lassen sich nicht mit hinreichen- der Sicherheit erstellen. Stattdessen ist zugunsten des Beschuldigten von seiner eigenen Sachverhaltsversion auszugehen, wonach er die Privatklägerin beim Anal- sex weder mit Gewalt nach unten gedrückt noch ihr den Mund zugehalten hat. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, aufzuhö- ren, oder dass sie sich körperlich gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, lässt sich nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Gestützt auf die glaubhaften und lebensnahen Schilderungen der Privatklägerin ist aber je- denfalls davon auszugehen, dass diese die sexuellen Avancen des Beschuldigten tatsächlich ablehnte und das Geschehen ihrerseits als erzwungenen sexuellen - 30 - Kontakt empfand. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und wider besseres Wissen belastet hätte, trifft demnach nicht zu. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin wusste oder diese hätte er- kennen können. 6.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Vorgehen gewusst, dass die Privatklägerin keine der sexuellen Handlungen gewollt habe und dass er die Privatklägerin, indem er die Türe der Toilettenkabine abschloss, in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt habe, wobei sie sich auch auf- grund seiner körperlichen Überlegenheit auch nicht gegen ihn habe wehren kön- nen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht geständig. Folglich ist zu prüfen, ob die äusseren Umstände der Tat den Schluss zulassen, dass auch der subjektive Anklagesachverhalt, namentlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Wissens- und Willenskomponente, erfüllt war. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tat- sachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventua- lvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Hier überschneiden sich – insbeson- dere bei Sexualdelikten – folglich Tat- und Rechtsfragen eng (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gemäss der im Tatzeit- punkt noch in Kraft stehenden Fassung von Art. 189 aStGB ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung nur dann erfüllt, wenn der Täter um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens weiss. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die se- xuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tat- bestandsmässig (BSK-STGB-MAIER, Art. 189 StGB N 54 m. H.). - 31 - 6.4. In Anbetracht des – wie vorhin ausgeführt – nur teilweise erstellten objektiven Anklagesachverhalts lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest- stellen, dass der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin gewusst oder mit einer solchen überhaupt gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen. Seine Schilderung, wonach er aufgrund der ausbleibender Gegenwehr, v.a. aber auf- grund des (von ihm als lustvoll gedeuteten) Stöhnens und Mitmachens der Privat- klägerin auf deren Einverständnis geschlossen habe, lässt sich letztlich nicht wider- legen. Ein subjektives Unrechtsbewusstsein, wonach er sich über den entgegen- stehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, oder auch nur eine entspre- chende Ahnung des Beschuldigten lassen sich dem Beschuldigten bei dieser Sach- lage nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte letztlich gegen den Willen der Privatklägerin an dieser den Analverkehr vollzog, kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, dies auch erkannt – geschweige denn, gewollt oder in Kauf genommen – zu haben. Der Anklagesach- verhalt ist demnach in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung fehlt es an der subjektiven Tatbestandvoraussetzung des (Eventual- )Vorsatzes i.S.v. Art. 12 Abs.1 StGB. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. III. DNA-Profil und Tätigkeitsverbot Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, besteht kein Anlass zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 StGB oder zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO. IV. Sicherstellungen
- Das am 24. August 2023 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Mo- biltelefon (A017'713'358), welches G._____, der Ex-Freundin des Beschuldigten, gehört (act. 2/3 F/A 19), wurde ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2024 bereits heraus- gegeben (act. 7/18; vgl. auch act. 7/20). Darüber ist heute nicht mehr zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario). Gleiches gilt für die als Beweismittel sicherge- stellte SIM-Karte des Beschuldigten (A17'994'820). - 32 -
- Die polizeilich angefertigten Datenauslesungen/-sicherungen (A017'994'819 und A017'994'831) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (vgl. act. 7/16). V. Zivilansprüche
- Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Datum Poststempel) liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– und Schadenersatz von Fr. 216.20, je zzgl. Zins zu 5 % ab 15. Novem- ber 2022 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibe (act. 22 S. 2).
- Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sach- verhalt zivilrechtlich nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren vollständig auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätz- lich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten können sie nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die übrigen Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die von der Verteidigung eingereichten Honorarnoten (act. 27 und act. 31) er- weisen sich als angemessen, wobei der darin geschätzte Aufwand für die Haupt- verhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung auf total 4.5 Stunden zu kürzen ist. Demzufolge ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit gerundet Fr. 12'270.– aus der - 33 - Gerichtskasse zu entschädigen. Ein Nachforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht angezeigt.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist gemäss ihrer eben- falls angemessenen Honorarnote (act. 23/5) mit Fr. 4'527.55 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Auch diese Kosten sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).
- Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer (nicht näher bezifferten) Genugtuung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dass er eine immaterielle Unbill erlitten hätte, welche über die mit der Stellung als Beschuldigter in einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgegangen wäre, macht er weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Insbesondere war der Beschuldigte nie in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Mangels Vorliegen einer schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm keine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. - 34 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Geschäftsnummer 85720601 sichergestellten Datensicherungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'994'819) Datensicherung (A107'994'831).
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren GT230124-L Fr. 4'527.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Fr. 12'270.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); - an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - 35 - - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; - an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 85720601), per E-Mail an …, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 36 - Zürich, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240144-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely, Vorsitzender, Bezirksrichterinnen Dr. iur. Ch. Schlatter und MLaw M. Herger sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Bächer Urteil vom 8. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend sexuelle Nötigung Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. September 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7 ff.) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin MLaw X._____; Staatsanwältin MLaw C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 15 S. 4 und act. 29) "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren,
- Vollzug der Freiheitsstrafe;
- Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB;
- Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzug- ausftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, in- nert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erken- nungsdienst des Forensiscehn Instituts Zürich, Polizei- und Ju- sitzzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon …, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu erscheinen;
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'150.00)." Anträge der Privatklägerin: (act. 22 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 15. Novem- ber 2022 zu bezahlen;
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 216.20 zuzüglich 5% Zins ab 15. November 2022 zu bezahlen;
- 3 -
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzu- merken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatz- forderungen vorbehalten bleib;
5. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien dem Beschuldig- ten aufzuerlegen;
6. Der Privatklägerin sei eine vollständige Ausfertigung des Urteils zuzustellen." Anträge der Verteidigung: (act. 30) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklä- gerin seien abzuweisen.
3. A._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates." Erwägungen: I. Prozessuales A. Prozessgeschichte
1. Am 24. September 2024 ging am hiesigen Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. September 2024 ein (act. 15).
2. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 8. April 2025 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen gesetzt. Zudem wurde die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen angehalten (act. 18). In der Folge wurden keine Beweisan- träge gestellt.
3. Die Privatklägerschaft reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2025 ihre Anträge ein und begründete diese (act. 22).
- 4 -
4. Zur Hauptverhandlung vom 8. April 2025 erschienen die Staatsanwältin MLaw C._____ namens der Anklagebehörde, und der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte persönlich be- fragt und die anwesenden Parteien hielten ihre Vorträge (Prot. S. 7 ff.). Mit heuti- gem Datum wurde das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet, unter schriftlicher Mitteilung des Dispositivs (Prot. S. 19 ff.). B. Privatklägerschaft Die Geschädigte konstituierte sich am 19. Juli 2023 durch Unterzeichnung des ent- sprechenden Formulars als Privatklägerschaft (act. 6/9). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Korridorbereich der D._____- schule die Geschädigte am Hals gepackt, sie in die Herrentoilette gestossen und sie hierbei auf den Mund geküsst haben. ln der Herrentoilette habe der Beschul- digte die Geschädigte in eine Toilettenkabine gestossen und die Türe abgeschlos- sen. Dort habe der Beschuldigte zuerst in die Hose und dann in die Unterhose der Geschädigten sowie unter der Kleidung ans Gesäss der Geschädigten gefasst, worauf er mindestens einen seiner Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Die Ge- schädigte habe dabei von Beginn an mehrmals versucht, den Beschuldigten von sich wegzustossen, und zu ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe dies ignoriert, der Geschädigten in der Folge die Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen und sie an den Schultern herumgedreht, so dass der Beschuldigte hinter der Geschädigten ge- standen habe. Alsdann habe er mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt, wobei er mit der anderen Hand den Mund der Geschädigten zugehalten habe. Anschlies- send habe der Beschuldigte seinen erigierten Penis in den Anus der Geschädigten eingeführt und die Geschädigte auf diese Weise mindestens fünf Minuten lang pe- netriert. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis aus dem Anus der Ge-
- 5 - schädigten herausgezogen und sie aufgefordert, ihm beim Masturbieren bis zur Ejakulation zuzuschauen (act. 15 S. 2 f.). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung al- ler Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der be- weisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu un- terziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien gros-
- 6 - ses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Sachverhaltserstellung
1. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.1. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1–3) und diejenigen der Privatklägerin (act. 3/1–2 und act. 4–5) vor. Dazu kommen die in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapporte inkl. Beilagen (act. 1/1–3), Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/2) sowie eine Akten- notiz bezüglich der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (act. 3/3). 1.2. Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar. Insbesondere wurden die Einvernommenen jeweils zu Beginn der Befra- gungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls ge- wahrt.
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin wurde am 23. Februar 2023 von der Kantonspolizei Aar- gau (act. 3/1) und am 1. Februar 2024 von der Staatsanwaltschaft per Video-Ein- vernahme (act. 3/2 und 3/4–5) zur Sache befragt. Der Sachverhalt der Anklage- schrift basiert im Wesentlichen auf diesen Aussagen. 2.2. Polizeiliche Einvernahme 2.2.1. Gegenüber der Polizei machte die Privatklägerin geltend, sie sei Opfer eines sexuellen Übergriffs des Beschuldigten geworden, welcher sich am 14. November 2022 an der D._____-schule Zürich E._____ im 1. Stock auf dem Männer-WC er- eignet habe. An jenem Tag hätten sie und der Beschuldigte im Zimmer A19 Unter- richt gehabt. Auf seine Aufforderung per WhatsApp, zusammen eine Zigi zu rau- chen, hätten sie sich auf den Gang begeben (act. 3/1 F/A 16 und F/A 18). Dort habe nur die Putzfrau sie zusammen reden gesehen, sonst niemand (act. 3/1 F/A 50). Auf dem Gang habe ihr der Beschuldigte komische Fragen gestellt ("warum schaust du mich so an", "würdest du mich küssen"). Sie habe dies als unangenehm
- 7 - empfunden und zurück in den Unterricht gehen wollen. Da habe der Beschuldigte sie am Arm gepackt und sie festgehalten, während er zum Männer-WC gegangen sei. Er habe die Kabine abgeschlossen, damit sie nicht raus konnte (act. 3/1 F/A 16 f.; vgl. jedoch F/A 31: der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie im WC eingeschlossen). Der Beschuldigte habe dabei keine Gewalt ausgeübt, son- dern sie lediglich am Hals gepackt. Mit einer Hand von vorne. Auf allfällige Würge- merkmale am Hals habe sie danach nicht geachtet. Der Beschuldigte habe die Hand vielleicht 2–3 Minuten an ihrem Hals gehabt. Sie habe schwer Luft bekom- men, weil er sie währenddessen geküsst habe (act. 3/1 F/A 38 ff.). 2.2.2. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen und zu schreien, was aber nicht gegangen sei. Weiter habe sie ihn aufgefordert, sie hin- auszulassen, da sie schlechte Erfahrungen "damit" habe und dies nicht wolle (act. 3/1 F/A 44). Der Beschuldigte habe ihr die ganze Zeit über gesagt, dass er sie nicht vergewaltige (act. 3/1 F/A 16). Er habe ihr die Hose runtergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe ihn aufgefordert, sie raus zu lassen, doch er habe sie umgedreht und sei anal in sie eingedrungen; zudem habe er ihr mit der rechten Hand den Mund zugehalten (act. 3/1 F/A 16 f.). Der Beschuldigte habe sie angefasst und sie hätten analen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie an ihrem "Arsch" und an den Brüsten angefasst und auch an der Vagina. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe der Beschuldigte sie am Becken angefasst und an den Brüsten. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen und habe kein Kondom benutzt (act. 3/1 F/A 29 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte von ihr verlangt, ihn oral zu befriedigen, was sie aber nicht getan habe. Und er habe gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedige. Er habe sie auf die Schultern gedrückt und versucht, sie auf die Knie zu bringen (act. 3/1 F/A 37 f.). 2.2.3. Nach dem Vorfall sei die Privatklägerin alleine nach draussen auf den Pau- senplatz gegangen. Der Beschuldigte habe sich zurück ins Schulzimmer begeben (act. 3/1 F/A 49). Einschliesslich das Reden auf dem Gang habe das Ganze ca. 40 Minuten gedauert, davon ca. 15–20 Minuten im WC (act. 3/1 F/A 52). Weder sie selbst noch der Beschuldigte seien beim Vorfall verletzt worden. Sie habe sich je- doch nicht gut gefühlt (act. 3/1 F/A 47 ff.).
- 8 - 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 2.3.1. Bei der obigen Sachdarstellung blieb die Privatklägerin im Wesentlichen auch anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des Da- tums sei sie sich nicht mehr sicher, ob es am 14. oder 15. November 2022 gewesen sei, sie habe jedenfalls am fraglichen Tag zwei Lektionen Informatik gehabt (act. 3/2 F/A 12). Vor dem Vorfall seien sie und der Beschuldigte im Schulzimmer gewesen, daran könne sie sich noch genau erinnern (act. 3/2 F/A 160 ff.). Der Be- schuldigte habe ihr ein WhatsApp geschrieben, ob sie mit ihm eine rauchen kom- men wolle, und sie seien hinaus auf den Gang gegangen (act. 3/2 F/A 13). Dort habe der Beschuldigte ihr Fragen gestellt und sie gefragt, ob sie rummachen wolle. Sie habe nein gesagt und ins Schulzimmer zurückgehen wollen, weil sie sich un- wohl gefühlt habe. Da habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt, sie ins Männer- WC nebenan vom Schulzimmer gezogen und sie dort eingesperrt (act. 3/2 F/A 13). Es habe dort eine Herrentoilette mit zwei Kabinen (act. 3/2 F/A 38). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie in die Herrentoilette gebracht habe, erklärte die Privatklä- gerin, er habe sie am Hals gepackt und gezogen. In der Videoaufzeichnung ist da- bei zu sehen wie sie sich selbst mit der rechten Hand von vorne an den Hals fasste und Druck nach hinten, in Richtung ihrer Stuhllehne, andeutete (act. 3/2 F/A 20; Video ab 00:16:55; vgl. auch F/A 50 ff.). Geküsst habe der Beschuldigte sie auch, sonst habe er aber nichts gemacht. Sie sei ganz normal rückwärts gelaufen. Der Beschuldigte habe sie mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand die Türe aufgemacht. Sein Griff sei so fest gewesen, dass es weh getan habe, aber nicht so fest, dass es Spuren hinterlassen habe (act. 3/2 F/A 20 ff. und F/A 50 ff.; vgl. auch F/A 99 f., wonach der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, wobei sich die Privatklägerin jedoch, wie sich aus dem Kontext der Frage ergibt, erst auf die Situation in der WC-Kabine bezieht). Sie habe später keine Würgemerkmale am Hals gehabt (act. 3/2 F/A 121). 2.3.2. Als der Beschuldigte sie ins WC gezogen habe, habe sie gedacht, er mache dies, um sie zu vergewaltigen. Sie habe keine andere Wahl gehabt als mitzugehen, da er sie ja gepackt habe und sie nicht habe weglaufen können. Sie habe versucht, wegzulaufen, bevor er sie dort hineingebracht habe. Sie sei aber nicht so stark wie
- 9 - ein Mann (act. 3/2 F/A 32 ff.). Sie seien direkt ins WC hinein gegangen. Es sei alles so schnell gegangen. Es habe keine gar keine Zeit gegeben etwas zu machen, bevor sie dort hineingegangen seien. Sie seien in die Kabine gegangen und er habe dann sofort die Türe abgeschlossen (act. 3/2 F/A 39). Sie habe sich schon zu weh- ren versucht, bevor sie in die Kabine gegangen seien. Die Situation sei aber so schnell gegangen und dann seien sie schon in der Kabine gewesen. Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht. Der Beschuldigte habe einfach weiter ge- macht und sei schneller geworden, damit sie schneller drin gewesen seien. Sie sei mit in die Kabine gegangen, weil er sie ja gepackt habe und sie nicht habe gehen können (act. 3/2 F/A 45 f.). In der Kabine habe sich die Privatklägerin zu wehren versucht, indem sie den Beschuldigten "geschupft" habe, wobei sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst eine Stossbewegung mit beiden Händen von sich weg andeutete und schliesslich auf ihren Brustbereich zeigte (Video ab 00:20:40). Doch sie habe keine Kraft gehabt und der Beschuldigte habe ganz normal weiter ge- macht. Sie habe gesagt "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert." Er habe beide Hände nach oben genommen und zwei, drei Mal zu ihr gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 24). Sie habe den Beschuldigten zur rechten Seite zu schubsen und die Kabinentür zu öffnen versucht. Der Beschuldigte sei mit dem Rücken gegen die Kabinentür gestanden(act. 3/2 F/A 41 f.). Das sei aber nicht gegangen, weil der Beschuldigte die ganze Zeit davor gewesen sei (act. 3/2 F/A 49). 2.3.3. In der Kabine habe der Beschuldigte ihr als Erstes die Hosen runtergetan. Zudem habe er ihr Gesäss angefasst. Ihr Gesäss habe er mit beiden Händen ge- packt, unter der Hose, während sie am Stehen gewesen sei. Sie sei die ganze Zeit mit dem Kopf so (nach links gedreht) gestanden, gegenüber dem Beschuldigten mit dem Gesicht zu ihm. Ihr Gesäss habe er halt einfach gedrückt, ein festes Pa- cken (act. 3/2 F/A 53 ff.). Auch ihre Vagina habe er angefasst und mit seinen Fin- gern damit gespielt, ebenfalls unter der Hose. Er sei mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen, sie wisse nicht, mit welchem. Es sei ein Finger gewesen, höchstens zwei. Die Hose sei zu diesem Zeitpunkt immer noch dran gewesen, aber der Be- schuldigte habe trotzdem schon rein fassen können. Er habe seine andere Hand herausgenommen. Die Hand, mit welcher er an der Vagina gespielt habe. Dann
- 10 - habe er mit beiden Händen die Hose heruntergezogen (act. 3/2 F/A 53, F/A 62 ff. und F/A 68 ff.). Die Hose habe er ihr bis ein wenig oberhalb der Knie ausgezogen. Es sei eine blaue, zerrissene Jeanshose gewesen, mit Knopf, den der Beschuldigte aufgemacht habe. Die Unterhose sei automatisch mit runtergekommen, als er die Jeans abgezogen habe (act. 3/2 F/A 13 und F/A 73 ff.). Der Beschuldigte habe sie "da" – die Privatklägerin umfasste ihre Schultern (Video ab 00:44:00) – gepackt und sie auf die andere Seite gedreht (vgl. F/A 13: "gegen hinten gemacht"), sodass sie hinter ihm bzw. mit dem Rücken zu ihm gewesen sei. Ihre Hose sei da schon ganz unten gewesen. Seine eigene Hose habe er wohl ebenfalls ausgezogen; die Pri- vatklägerin habe aber nicht genau geschaut, da sie bereits mit dem Rücken zu ihm gewesen sei (act. 3/2 F/A 78 f.). 2.3.4. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, bejahte die Privatklägerin dies (act. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe sie nach unten ge- drückt, was die Privatklägerin in der Videobefragung mit einer Handbewegung nach vorne unten andeutete; zusätzlich fasste sie sich kurz darauf mit der rechten Hand an ihren Rücken und neigte ihren Oberkörper nach vorne (act. 3/2 F/A 82 ff., Video ab 00:44:40 und 00:53:47). Der Beschuldigte habe sie aggressiv und fest gedrückt, am Rücken, mit einer Hand, sie wisse nicht mehr, mit welcher. Sie habe sich wieder aufgerichtet, er habe sie fester nach unten gedrückt. Dann sei er aggressiv gewor- den. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien konnte (act. 3/2 F/A 66 und F/A 82 ff.). Währenddessen habe er gesagt, er vergewaltige sie nicht (act. 3/2 F/A 101). Ihre Position sei mit dem Rücken nach unten gewesen, mit den Händen auf der WC-Schüssel (act. 3/2 F/A 93 ff.). Eine Hand des Beschuldigte sei auf ihrem Becken gewesen, die andere an ihrem Mund. Die Hand auf dem Becken habe fest gedrückt. Es sei die linke Hand gewesen. Die rechte Hand sei fest auf ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 86 ff.). 2.3.5. Dann habe der Beschuldigte sie anal vergewaltigt (act. 3/2 F/A 13 und F/A 82 ff.). Der Beschuldigte sei mit seinem "… reingegangen" (die Privatklägerin spricht hier vom Geschlechtsteil des Beschuldigten, ohne dieses als solches zu benennen, vgl. Video ab 00:56:57). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte in sie ein- gedrungen sei, bejahte sie dies. Er sei anal in sie eingedrungen, nicht vaginal. Die
- 11 - anale Penetration habe 5–10 Minuten gedauert, sie könne es nicht so genau sagen (act. 3/2 F/A 86 ff., insb. F/A 91). Danach gefragt, ob sie währenddessen Schmer- zen gehabt habe, bejahte sie dies mit Nachdruck. Sie habe halt überall Schmerzen gehabt, am meisten dort, wo er reingegangen sein. Er habe sich halt bewegt. Auch als er sie gepackt habe, habe es geschmerzt. Sie habe dem Beschuldigten dies aber nicht sagen können (act. 3/2 F/A 115 ff.). Sie habe nichts zum Beschuldigten sagen können, weil er ihr den Mund zugehalten habe. Dies habe er getan, bis er fertig gewesen sei und "es" wieder rausgezogen habe (act. 3/2 F/A 103 ff.). Sie habe aber die ganze Zeit versucht, aufzustehen und sie habe auch die ganze Zeit ihren Kopf bewegt (act. 3/2 F/A 106). Es stimme nicht, dass sie sein Eindringen genossen und gestöhnt habe. Womöglich habe es sich so angehört, sie habe aber versucht, zu schreien, doch seine Hand sei ja über ihrem Mund gewesen (act. 3/2 F/A 168). 2.3.6. Auf Nachfrage, was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte seinen Penis aus ihrem Anus gezogen habe, gab die Privatklägerin an, sie sei direkt aufgestan- den, habe ihre Hose hochgezogen und habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle runter gehen und "ihn" in den Mund nehmen. Sie habe nein gesagt. Da habe er es noch 2–3 Mal gesagt, sie habe aber nein gesagt. Dann habe er gewollt, dass sie ihm einen runterhole. Auch das habe sie nicht getan. Da habe er gesagt, sie solle zuschauen, wie er sich einen "wixxe", und begonnen, sich einen runterzuholen. Sie habe die ganze Zeit versucht, rauszuge- hen. Dann habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle zusehen, wie sein Sperma rauskomme. Er habe dann in die WC-Schüssel ejakuliert (act. 3/2 F/A 13 und F/A 107 ff.). Anschliessend habe er seine Hose hochgezogen und zu ihr gesagt, sie solle in der Kabine warten, woraufhin er rausgegangen sei (act. 3/2 F/A 13 und F/A 110). Sie habe in der Kabine gewartet, weil sie sich geschämt habe. Wenn jemand das gesehen hätte, hätte ihr das eh niemand geglaubt. Man hätte denken können, es sei geplant gewesen und sie hätten dies machen wollen (act. 3/2 F/A 110). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, dass niemand draussen sei. Wieder draussen, habe er sie nach einer Zigarette gefragt. Sie habe ihm eine gegeben und sie hätten gemeinsam eine geraucht (act. 3/2 F/A 13; vgl. F/A 126: warum sie das gemacht habe, wisse sie nicht mehr). Der Beschuldigte habe sie
- 12 - aufgefordert, ihm zu versprechen, niemandem etwas zu sagen. Das habe sie ihm versprochen und sie habe ihm den kleinen Finger darauf gegeben (act. 3/2 F/A 13). Nach der Zigarette sei sie nicht mehr zurück ins Schulzimmer gegangen. Ob der Beschuldigte dorthin zurückgegangen sei, sei sie sich nicht sicher. Sie sei mit dem Zug nach Hause gegangen (act. 3/2 F/A 13 und F/A 125). 2.3.7. Nach den Folgen des Vorfalls gefragt, gab die Privatklägerin zunächst zu Protokoll, keine körperliche Verletzungen erlitten zu haben. Auf präzisierende Nachfrage führte sie dann jedoch aus, am Anus schon. Sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Es habe "mega" gebrannt. Sie habe auch nicht mehr richtig aufs WC können. Ob sie aufgrund des Vorfalls aus dem Anus geblutet habe, wisse sie nicht mehr. Medizinische Behandlung habe sie wegen des Vorfalls nicht in An- spruch genommen (act. 3/2 F/A 120 ff.). Während des Vorfalls habe sie sich dre- ckig gefühlt. Zum einen sei sie noch Jungfrau gewesen, d.h. habe noch nie Sex mit jemandem gehabt, weder anal noch vaginal. Zum andern sei das Gefühl halt ein- fach schlimm gewesen (act. 3/2 F/A 127; die Privatklägerin beginnt an dieser Stelle heftig zu weinen, Video ab 01:16:25). Sie habe sich 2–3 Monate nach dem Vorfall in psychologische Behandlung begeben, in F._____, sei aber nur 3–4 Mal hinge- gangen. Den Namen wisse sie nicht mehr (act. 3/2 F/A 137 ff.). Durch den Vorfall habe sie Schlafparalysen bekommen, Panikattacken, und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen. Nach einem halben Jahr sei sie auch von der Schule geschmis- sen worden, weil sie keine Tests mehr habe absolvieren können. Und sie habe Angst vor Männern, wenn sie alleine mit ihnen sei. Sie vertraue niemandem mehr und sei sehr wütend, auch heute noch. Die Schlafparalysen seien nicht mehr so wie früher, aber immer noch. Angst habe sie und ab und zu Panikattacken. Vor dem Vorfall sei sie noch anders gewesen (act. 3/2 F/A 182 ff.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Privatklägerin trat in den Befragungen, insbesondere in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, sehr authentisch auf. So ist etwa in der Videoaufzeich- nung zu sehen, wie sich ihr Blick bei einigen Fragen verklärte, wobei sie – gedank- lich entrückt – unwillkürlich die Hände hob oder ihren Körper in die eine oder andere Richtung drehte und dabei die von ihr geschilderten Bewegungen sogleich nach-
- 13 - stellte. Dies hat den Anschein, als versuchte sie, tatsächlich erlebte Momente wie- der aus ihrer Erinnerung hervorzuholen bzw. sich in solche zurückzuversetzen. Ihre Antworten gab sie meist spontan, ohne langes Überlegen. Sie trug offensichtlich nicht einfach eine vorbereitete Geschichte vor. Die von ihr gewählten Formulierun- gen fielen häufig knapp, wenn nicht gar einsilbig aus. Sie machte keine grammati- kalisch anspruchsvollen Sätze und bediente sich eines eher einfachen Wortschat- zes. Beispielsweise konnte sie das von ihr erwähnte Zupacken des Beschuldigten von sich aus nicht näher beschreiben, sondern wählte erst, nachdem die Staatsan- wältin verschiedene mögliche Adjektive aufgelistet hatte, das Wort "fest". Dennoch entstand nicht der Eindruck, dass sich die Privatklägerin mit ihren Beschreibungen deshalb schwer tat, weil sie zuerst auf die Schnelle etwas hätte erfinden müssen, sondern viel eher, weil sie die passenden Worte nicht fand und weil sie mit der Einvernahmesituation ein bisschen überfordert war. All dies tut der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin indes keinen Abbruch, sondern verstärkt sie vielmehr. 2.4.2. Auffallend ist, dass sich die Privatklägerin mit Worten aus der Intimsphäre schwertat und sich offenkundig schämte, wenn sie nach Einzelheiten des Ge- schlechtsakts gefragt wurde. Besonders eindrücklich und echt wirken auch die Emotionen, welche die Privatklägerin zeigte, als sie nach ihrer Gefühlslage beim Vorfall gefragt wurde. Diese sind sehr plastisch und nachvollziehbar und sie stehen in starkem Kontrast zur restlichen Einvernahme, welche die Privatklägerin stoisch und gefasst über sich ergehen liess. Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zeigte sich zudem eine starke Tendenz der Privatklägerin, in ihren Er- zählungen zu denjenigen Momenten zu springen, die sie besonders zu belasten schienen. Erst auf hartnäckiges und wiederholtes Nachfragen der Staatsanwältin liessen sich ihre Schilderungen in eine einigermassen chronologische Reihenfolge ein- respektive einem bestimmten Tatabschnitt (auf dem Weg zur WC-Kabine/in der WC-Kabine) zuordnen. Dies macht die privatklägerische Sachdarstellung aber eher noch plastischer und schmälert ihre Glaubhaftigkeit nicht. 2.4.3. Die polizeiliche Einvernahme war eher kurz und oberflächlich; es wurden nur wenige Detailfragen gestellt. Insbesondere wurde es – im Gegensatz zur ausführ-
- 14 - lichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft – unterlassen, die zeitlichen Abläufe der zu angeklagten Tat genauer zu erfragen. Infolgedessen lässt sich die innere Geschlossenheit und Kontinuität der Aussagen der Privatklägerin nur einge- schränkt beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt (während des Unterrichts; die Privatklägerin fügte zudem präzisierend an, dass es während der Informatik-Lektion gewesen sei; der Einwand der Verteidigung, wo- nach es an einer klaren Raum-Zeit-Einordnung mangle, geht fehl, vgl. act. 30 Rz 42 S. 12) sowie zur Örtlichkeit (Herrentoilette in der Nähe des Schulzimmers) und zur unmittelbaren Vorgeschichte des Vorfalls (Unterricht, Aufforderung zum Zigaretten- rauchen per WhatsApp, Gespräch auf dem Gang) im Wesentlichen über beide Ein- vernahmen hinweg gleiche Angaben machte. Sodann schilderte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass der Beschuldigte sie am Hals ge- packt, geküsst und in die Herrentoilette gebracht habe, wobei innerhalb der polizei- lichen Einvernahme zunächst noch protokolliert wurde, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe (act. 3/1 F/A 16); später in der polizeilichen Einvernahme war dann aber ebenfalls von einem Packen am Hals die Rede (act. 3/1 F/A 39). Ob es sich hierbei nur um ein protokollarisches Missverständnis handelte, oder ob die Privatklägerin hier tatsächlich widersprüchliche Angaben machte, ist unklar. In bei- den Einvernahmen gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, den Beschuldigten geschubst zu haben (insbesondere act. 3/1 F/A 44; die Behauptung der Verteidi- gung, wonach die Privatklägerin dies erstmals bei der Staatsanwaltschaft ausge- sagt habe, ist demnach unzutreffend, vgl. act. 30 Rz 26 f.). Auch dass die Privat- klägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, sie loszulassen, da sie nicht wolle, dass ihr das wieder passiere, und dass der Beschuldigte ihr wiederholt gesagt habe, er vergewaltige sie nicht, wiederholte die Privatklägerin in beiden Einvernah- men, und zwar jeweils in direkter Rede. Konstant schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte sie an der Vagina angefasst, ihr die Hose bis etwas oberhalb der Knie ausgezogen und sie umgedreht habe. Weiter gab sie in beiden Befragungen an, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe und dass es zu für sie uner- wünschtem Analverkehr gekommen sei, wobei der Beschuldigte nicht zum Samen- erguss gekommen sei. Überein stimmen auch ihre Schilderungen dazu, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihn oral bzw. von Hand zu stimulieren, was sie
- 15 - abgelehnt habe und dass sie sich beim Vorfall "nicht gut" bzw. "dreckig" gefühlt habe. Anreicherungstendenzen in dem Ausmass, wie sie von der Verteidigung mo- niert werden (vgl. etwa act. 30 Rz 26 ff. und Rz 42), sind demnach nicht auszuma- chen. Den Umstand, dass der Beschuldigte sie auch an den Brüsten angefasst und sich schliesslich selber mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigt habe, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese Aspekte scheinen für sie aber klarerweise nicht im Vordergrund gestanden zu haben. 2.4.4. Obwohl die Aussagen der Privatklägerin durch die inhaltliche Konstanz der Schilderungen und die spontanen Antworten zu Fragen nach ihrer Gefühlslage glaubhaft erscheinen, lassen sich im weiteren Aussageverhalten – insbesondere zum Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette und zum genauen Tatablauf in der Herrentoilette – einige Ungereimtheiten erkennen. Namentlich schilderte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und in die Herrentoilette gezogen habe, sie selber dabei aber "ganz normal" rückwärts gelaufen sei und der Beschuldigte sie gleichzeitig noch geküsst habe (vgl. act. 3/2 F/A 20 ff.). In der polizeilichen Befragung entstand diesbezüglich noch eher der Eindruck, als habe der Beschuldigte sie beiläufig am Arm bzw. (später in der Einvernahme) am Hals gepackt und sie einfach mitgezo- gen. Von einem Rückwärtsgehen beim In-die-Kabine-Verbringen war dort noch nicht die Rede; erst bei der Beschreibung der Geschehnisse in der Kabine selbst gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie von vorne am Hals gepackt habe (act. 3/1 F/A 40). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte trotz vieler Nachfragen der Staatsanwältin der genaue Ablauf des Gangs zur Herrentoilette nicht im Detail rekonstruiert werden. So blieb letztlich offen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt und unter gleichzeitigem Küssen in die Toilette gezogen haben soll, währenddessen diese "ganz normal" rückwärts gelaufen sein soll. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin später in der Befragung selber wi- dersprach, indem sie sagte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt und (von sich weg) nach hinten gestossen, also ohne gleichzeitiges Küssen (act. 3/2 F/A 50).
- 16 - 2.4.5. Der Privatklägerin wurden weiter viele Fragen dazu gestellt, ob und wie ge- nau sie sich gegen das In-die-Kabine-Bringen gewehrt habe (act. 3/2 F/A 24 ff.). Ihre Antworten auf diese Fragen fielen jeweils sehr kurz und stereotyp aus. Etwa gab sie an, dass sie den Beschuldigten zwar auch "geschupft" habe, er aber ganz normal weiter gemacht habe (act. 3/2 F/A 25 f.). Zudem habe sie sich einfach nicht wehren können, weil der Beschuldigte stärker sei als sie und sie keine andere Wahl gehabt habe. Er habe sie ja gepackt und sie habe nicht weglaufen können, obwohl sie es versucht habe (act. 3/2 F/A 35 ff.). Sie habe sich aber die ganze Zeit zu wehren versucht (act. 3/2 F/A 45). Unklar bleibt hier, wie sich die Privatklägerin genau gewehrt hat bzw. mit welcher Intensität. Nicht gänzlich überzeugend ist zu- dem, weshalb ein solches Gerangel auf dem Schulhausflur während der Unter- richtszeit unbemerkt geblieben sein soll, zumal die Privatklägerin selbst geltend machte, dass eine Putzfrau sie beim Reden auf dem Gang noch gesehen habe (act. 3/1 F/A 50). 2.4.6. Auch zum Tatablauf in der Kabine der Herrentoilette selbst machte die Pri- vatklägerin oft nur detailarme Angaben. Dies mag mitunter auf die Scham, sich zu sexuellen Themen zu äussern, zurückzuführen sein, lässt ihre Schilderungen aber zumindest stellenweise platt und wenig lebensnah wirken. Erst auf wiederholte Nachfragen der Staatsanwältin beschrieb die Privatklägerin schliesslich, wie der Beschuldigte ihr, während ihre Hände auf der WC-Schüssel gewesen seien, mit einer Hand auf den Rücken bzw. sie nach unten gedrückt habe, während er anal in sie eingedrungen sei und ihr zugleich mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe (act. 3/2 F/A 82 ff.). Trotz vieler Nachfragen konnte nicht restlos eruiert wer- den, wie die Privatklägerin überhaupt in diese Position kam, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge ständig gegen die sexuellen Handlungen gewehrt haben will. So gab sie an, in der Toilettenkabine versucht zu haben, den Beschuldigten zur Seite zu schubsen, damit sie die Türe öffnen könne (act. 3/2 F/A 41 f.). Auch während des Analverkehrs habe sie die ganze Zeit versucht, aufzustehen, und sie habe ihren Kopf die ganze Zeit bewegt (act. 3/2 F/A 106). Wie die Privatklägerin sich in der Toilettenkabine genau bewegt bzw. gewehrt hat und wo der Beschuldigte zu diesen Zeitpunkten jeweils seine Hände hatte, lässt sich allerdings nicht konkret nachvoll- ziehen. Unbestritten (und für den Analverkehr auch zwingend notwendig) ist, dass
- 17 - der Beschuldigte irgendwann einmal seine Hose geöffnet und diese nach unten geschoben haben muss. Ob dies geschehen sein soll, bevor oder nachdem er die Privatklägerin umgedreht hat, geht aus den Aussagen der Privatklägerin nicht zwei- felsfrei hervor. Jedenfalls dürfte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt aber nur eine Hand zur Verfügung gehabt haben, um die sich angeblich ständig wehrende Pri- vatklägerin umzudrehen oder, falls er sie vorher schon gedreht hätte, um sie in dieser Position zu halten, was schon per se sehr schwierig gewesen sein dürfte. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin auch noch den Mund zugehalten haben (act. 3/1 F/A 16 f.; act. 3/2 F/A 95 und F/A 168). 2.5. Eine weitere Ungereimtheit betrifft das Verhalten der Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall. Während sie bei der Polizei geltend machte, sie sei alleine nach Hause gegangen und der Beschuldigte sei ins Schulzimmer zurückgekehrt (act. 3/1 F/A 49), beschrieb sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sie zu- nächst gemeinsam noch eine Zigarette geraucht hätten (act. 3/2 F/A 13 und F/A 126). 2.6. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach es auf der Herrentoilette zu für sie unerwünschtem Analverkehr zwischen dem Be- schuldigten und ihr gekommen sei, aufgrund dessen sie anschliessend grosse Schmerzen und Scham empfunden habe, aufgrund ihrer Spontaneität und Kon- stanz im Grossen und Ganzen sehr glaubhaft. Ungereimtheiten lassen sich aller- dings hinsichtlich der Schilderungen zum Verbringen der Privatklägerin unter Zwang in die Herrentoilette sowie hinsichtlich ihres Verhaltens unmittelbar nach dem Vorfall ausmachen. Hinsichtlich des Tatabschnitts in der Toilettenkabine selbst bleibt zumindest unklar, wie sich die Privatklägerin konkret gewehrt bzw. sich dabei in der Kabine bewegt hat, insbesondere während der Beschuldigte noch im Begriff war, seine eigene Hose zu öffnen, und wie es dann dazu kam, dass der Beschul- digte die Privatklägerin mit einer Hand nach unten drücken und ihr gleichzeitig mit der anderen den Mund zu halten konnte. In diesen Punkten vermögen die Aussa- gen der Privatklägerin deutlich weniger zu überzeugen.
- 18 -
3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde am 24. August 2023 polizeilich (act. 2/1) und am
1. Februar 2024 (act. 2/2) sowie am 25. Juli 2024 (act. 2/3; Schlusseinvernahme) bei der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er nur noch ganz wenige Aussagen zur Sache machte. In der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt teilweise (vgl. act. 2/3 F/A 14 so- wie Prot. S. 10 ff.). Namentlich stellte er sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, es sei zwar zu Analverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen, dieser habe aber nicht auf dem Männer-WC und nicht mit Gewalt stattgefunden, sondern auf dem Pausenhof und einvernehmlich (u.a. act. 2/2 F/A 8 sowie Prot. S. 10 ff.). 3.2. Polizeiliche Einvernahme 3.2.1. Bei der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich mit der Pri- vatklägerin beim Rauchen unterhalten, als sie sich näher gekommen seien. Es habe mit einem Kuss angefangen. Sie hätten sich mehrmals geküsst. Er habe ihren Hals geküsst und währenddessen versucht, seine Hand bzw. seinen Finger in ihre Hose zu stecken, was sie zugelassen habe, und sie äusserlich an der Vagina ge- streichelt, ohne mit dem Finger einzudringen. Während seine Hand in ihrer Hose gewesen sei, habe die Privatklägerin ihre Hand in seine Hose gesteckt, seinen Pe- nis herausgenommen und an ihm masturbiert (act. 2/1 F/A 31 ff. und F/A 82). Dies habe die Privatklägerin getan, ohne vom Beschuldigten dazu aufgefordert worden zu sein (act. 2/1 F/A 42). Er habe dann ihre Hose geöffnet und diese runtergezogen und die Privatklägerin so umgedreht, sodass sie zur Wand geschaut habe. Dann sei er anal in sie eingedrungen, ohne Verhütungsmittel (act. 2/1 F/A 34 ff. und F/A 82). Die Privatklägerin habe es genossen und dabei gestöhnt. Sie habe mitge- macht und an seinem Penis gespielt. Das habe ihm gezeigt, dass es ihr gefallen habe und dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei (act. 2/1 F/A 82 f.). Er sei nicht der Meinung, dass er die Privatklägerin zu den se- xuellen Handlungen gezwungen habe. Es sei zwischen ihnen gar nicht besprochen worden, ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihn aber jedenfalls zu keiner Zeit gebeten, mit seinen Handlungen aufzuhören
- 19 - und sie habe sich bei seinen Handlungen auch nie zur Wehr gesetzt. Sie habe auch nie um Hilfe geschrien (act. 2/1 F/A 8, F/A 41 und F/A 58 f.). Sämtliche sexuellen Handlungen seien mit ihrem Einverständnis erfolgt. Sie hätte zu 100% weglaufen können, wenn sie dies gewollt hätte (act. 2/1 F/A 39 und F/A 55 f.). Dass er sie am Arm gepackt habe, stimme nicht (act. 2/1 F/A 30). Ebenso wenig habe er ihr den Mund zugehalten oder sie am Hals gehalten und sie gleichzeitig geküsst; ferner habe er sie auch nicht auf ihre Knie gedrückt, damit sie ihn oral befriedige (act. 2/1 F/A 41 ff.). 3.2.2. Nach etwa 10 Minuten seien sie fertig gewesen (vgl. indes act. 2/1 F/A 51: der Sexualakt habe fünf, sechs Minuten gedauert, nicht länger). Einen Orgasmus habe er nicht gehabt. Die Privatklägerin habe ihre Hose hochgezogen. Sie hätten sich angezogen, sich einen letzten Kuss gegeben und seien ins Schulzimmer zu- rück gegangen (act. 2/1 F/A 31 ff., F/A 60, F/A 82 und F/A 85). Das Ganze habe sich auf dem Raucherhof, nicht auf der Männertoilette, abgespielt. Er und die Pri- vatklägerin hätten dort zuerst in der Pause geraucht und seien sich dann an glei- cher Stelle näher gekommen. In dem Moment habe er keine Bedenken gehabt, dass jemand sie dort beobachten könnte (act. 2/1 F/A 32). Er wüsste nicht, dass jemand den Vorfall mitgekriegt hätte (act. 2/1 F/A 50). Der Aussenbereich sei von allen Seiten einsehbar, es habe rundherum Gebäude. Wenn die Privatklägerin ge- schrien hätte, hätte das mit Sicherheit jemand gehört (act. 2/1 F/A 59 und F/A 80). Seiner Erinnerung nach sei es an jenem Tag nicht kalt gewesen (act. 2/1 F/A 81). 3.3. Staatsanwaltschaftliche Befragung vom 1. Februar 2024 (act. 2/2) 3.3.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Es habe mit Reden und Rau- chen angefangen. Die Privatklägerin habe ihm seiner Ansicht nach schöne Augen gemacht. Er habe sie gefragt, ob es sie störe, wenn er sie küsse, was sie verneint habe. Sie hätten sich geküsst. Von da an sei es weitergegangen. Sie habe mitge- macht. Er habe seine Hand in ihre Hose getan, sie ihre in seine Hose (act. 2/2 F/A 17). Mit seiner Hand in ihrer Hose habe er knapp eine Minute lang die Vagina der Privatklägerin gestreichelt (act. 2/2 F/A 18 ff., wobei der Beschuldigte eine krei- sende Fingerbewegung andeutete). Er sei nicht mit dem Finger in die Vagina ein-
- 20 - gedrungen, da sei er zu 100 % sicher. Die Privatklägerin habe mit einem angeneh- men, schönen Stöhnen auf das Streicheln reagiert (act. 2/2 F/A 23). Zudem habe sie ihn am Penis berührt und darauf etwas herumgeknetet, etwas rauf und runter (act. 2/2 F/A 25 ff.). Alsdann habe der Beschuldigte die Hosen der Privatklägerin geöffnet und sie ihr bis etwas oberhalb der Knie runtergezogen. Hierauf habe sie normal reagiert, es habe sie nicht gestört (act. 2/2 F/A 35 f.). Er habe die Privatklä- gerin gedreht und sei dann anal in sie eingedrungen (act. 2/2 F/A 17 und F/A 28). Ein Kondom habe er keines benutzt, er habe keines dabei gehabt (act. 2/2 F/A 30 f.). 3.3.2. Auf das Eindringen habe die Privatklägerin genau gleich reagiert wie beim Anfassen, sie habe gestöhnt (act. 2/2 F/A 28 ff.). Auf Nachfrage bejahte der Be- schuldigte, dass die Privatklägerin mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dies wisse er, da es weder ein Geschrei noch ein nein gegeben habe. Daher gehe er davon aus, dass ein normaler Mensch das auch wolle. Sie habe auch beim Küssen und Anfassen mitgemacht und gestöhnt. Sie hätten sich vorab aber nicht darüber unterhalten, welche sexuellen Handlungen vorgenommen werden sollten. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass sie analen Sex mit ihm wolle, sondern er habe das einfach gemacht. Da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde, habe er gedacht, es sei okay (act. 2/2 F/A 28 ff. und F/A 37 ff.). Mit der Aussage der Privatklägerin konfrontiert, wonach er sie mit der Hand am Rücken runter und nach vorne gedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe die Privat- klägerin lediglich einmal so "angestüpselt", damit sie nach unten gehe, was sie dann von sich aus gemacht habe. Es sei aber keine Gewalt im Spiel gewesen und er habe ihren Mund nicht zugehalten. Auch habe er sie nicht aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (act. 2/2 F/A 57 ff.). Die Privatklägerin habe sich nicht gewehrt oder ihn geschubst; es sei weder ein Geschreie noch ein Geschubse gewesen. Die Aus- sage "Lass mich los. Ich will nicht, dass mir das wieder passiert" sei neu für ihn und er habe auch nicht gesagt "ich vergewaltige dich nicht". Während des Vorfalls sei nicht gross miteinander gesprochen worden (act. 2/2 F/A 53 ff.). Sein Eindruck da- von, wie sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs gefühlt habe, sei normal gewesen. Dass die Privatklägerin analen und nicht vaginalen Geschlechts- verkehr hätte haben wollen, könne man ja gar nicht wissen. Er habe einfach pro-
- 21 - biert, anal einzudringen, und da dann kein Geschreie oder ein "hör uf" oder so ge- kommen sei, habe er weitergemacht (act. 2/2 F/A 43 und F/A 63 ff.). Während des Vorfalls habe weder die Privatklägerin zu ihm etwas gesagt noch umgekehrt (act. 2/2 F/A 65 f.). Das anale Eindringen habe schätzungsweise knapp 2 Minuten gedauert. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen (act. 2/2 F/A 44 f.). Danach habe die Privatklägerin ihre Hose angezogen und er seine. Gemeinsam hätten sie noch eine Zigarette geraucht, bevor sie sich einen Kuss gegeben hätten und ins Schulzimmer gegangen seien (act. 2/2 F/A 43 und F/A 46 ff.). 3.3.3. Auf Vorhalt der weiteren von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalts- elemente bestritt der Beschuldigte, sie vom Gang in die Herrentoilette gezogen und die Tür verriegelt zu haben (act. 2/2 F/A 51 ff.). Ereignet habe sich das Ganze draussen auf dem Pausenhof, nicht auf der Herrentoilette (act. 2/2 F/A 7, F/A 12 ff. und F/A 56). Sonst sei niemand auf dem Raucherhof gewesen, da es während der Unterrichtszeit gewesen sei (act. 2/2 16). In jenem Moment habe der Beschuldigte nicht daran gedacht, dass jemand ihn und die Privatklägerin beobachten könnte, z.B. aus einem Fenster oder von einem anderen Gebäude aus (act. 2/2 F/A 79 ff.). Es treffe ferner nicht zu, dass er nach dem Geschlechtsverkehr noch bis zur Eja- kulation masturbiert habe (act. 2/2 F/A 60). 3.4. Befragung anlässlich der Hauptverhandlung 3.4.1. Bei seiner obigen Sachdarstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung. Namentlich räumte er weiterhin ein, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Er und die Privat- klägerin hätten sich geküsst, sich gegenseitig angefasst und anschliessend wäh- rend ca. 5 Minuten Analsex gehabt, wobei er die Privatklägerin umgedreht habe und sie leicht nach vorn gebückt vor ihm gestanden sei. Wie ihre genaue Haltung gewesen sei bzw. wessen Hände wo gewesen seien, ob er die Privatklägerin nach vorne gedrückt habe oder ob sie gegen die Hauswand gelehnt gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 12 ff. und S. 17). Die Privatklägerin habe normal reagiert, nicht so, als ob sie sich bedrängt gefühlt hätte. Wie eine normale Frau, die etwas wolle (Prot. S. 12). Das Wort "nein" sei nie gefallen und die Privatklägerin habe ihn auch nie weggedrückt, geschlagen oder sich sonst gewehrt. Aus diesem Grund
- 22 - habe er angenommen, sie sei einverstanden (Prot. S. 15). Wenn eine Frau etwas nicht wolle, dann wehre sie sich, sage nein oder beginne zu schreien. Wenn sie es wolle, lasse sie sich gehen, geniesse es. Das sei zumindest seine Beurteilung. Die Privatklägern habe ihm keine einzige Sekunde lang angezeigt, dass sie dies nicht gewollt habe (Prot. S. 17). Es stimme nicht, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie zu nichts gezwungen und er könne sich auch nicht erinnern, mit einer Hand gegen ihren Rücken gedrückt oder ihr mit der ande- ren Hand den Mund zugehalten zu haben; er denke, dies stimme nicht (Prot. S. 13 f.). Ebenso wenig habe er sie aufgefordert, ihm anschliessend beim Mastur- bieren zuzuschauen (Prot. S. 14). Nach dem Vorfall seien sie normal ins Schulzim- mer zurückgegangen, ohne miteinander zu reden oder zu rauchen (Prot. S. 14 f.). 3.4.2. Zur Örtlichkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach sich das Ganze auf dem Raucherhof abgespielt habe. Das Wetter sei weder kalt noch warm gewesen, aber sonnig. Es sei nicht sein erstes Mal im Freien gewesen; wahrscheinlich sei es ihm v.a. um den Adrena- linkick gegangen. Er habe sich keine Gedanken dazu gemacht, was wäre, wenn man sie entdecken würde; sicher wäre es eine peinliche Situation gewesen (Prot. S. 11 f. und S. 15 f.). Er vermute, die Privatklägerin sage deshalb, dass das Ganze im Herren-WC stattgefunden habe, weil dies glaubwürdiger wirke, als wenn man es im Freien mache. Für eine Frau sei es drinnen weniger peinlich (Prot. S. 16). 3.5. Würdigung 3.5.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Pri- vatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist. In seinen Befragungen wurde der Beschuldigte mehrfach dazu aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schil- dern. Dabei wiederholte er jeweils seine Darstellung des Vorfalls mit geringfügigen Abweichungen (vgl. etwa act. 2/1 F/A 29 und F/A 82; act. 2/2 F/A 17). Bereits im Zuge der polizeilichen Einvernahme schilderte er in freier Erzählung dieselben se- xuellen Handlungen, wie auch die Privatklägerin in ihren Befragungen erwähnt hatte – küssen, an der Vagina streicheln, Analverkehr –, und zwar noch bevor ihm ihre Aussagen im Detail vorgehalten wurden. Es wurde ihm lediglich vorgehalten, gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben
- 23 - (vgl. act. 2/1 F/A 7). Dieses Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung. Wäre sich der Beschuldigte hier subjektiv eines Unrechts bewusst gewesen, wäre es naheliegender gewesen, sämtliche sexuellen Handlungen abzu- streiten oder zumindest herunterzuspielen. 3.5.2. Seine Aussagen sind im Allgemeinen widerspruchsfrei und sie blieben auch über mehrere Einvernahmen hinweg konstant. Auf die ihm gestellten Detailfragen gab der Beschuldigte in allen Einvernahmen eher kurze, knappe Antworten, wobei ihm deutlich weniger Fragen gestellt wurden als der Privatklägerin. Hinsichtlich der Begleitumstände des Vorfalls sind die Schilderungen des Beschuldigten – entge- gen der Staatsanwaltschaft, welche diese als weder detailliert noch differenziert bezeichnet (act. 29 S. 2) – mit zahlreichen, für ihn persönlich wichtigen Details an- gereichert. So fügte er bspw. an, dass die Privatklägerin an ihren Haaren gespielt habe, ihm beim Rauchen immer auf die Lippen geschaut habe und er von anderen Klassenkameraden erfahren habe, dass sie ihn attraktiv und hübsch finde (act. 2/1 F/A 82), oder dass sie ihm schöne Augen gemacht habe (act. 2/2 F/A 17). Auch zum Kerngeschehen selbst finden sich einige plastische Details in seinen Aussa- gen wieder, z.B. indem er konstant geltend machte, die Privatklägerin mit einer krei- senden Bewegung seines Fingers an der Vagina gestreichelt zu haben, jedoch nicht mit dem Finger in sie eingedrungen zu sein (act. 2/1 F/A 82; act. 2/2 F/A 18 ff.). Zum eigentlichen Sexualakt fallen seine Angaben dann deutlich detai- lärmer aus; der Beschuldigte macht hierzu im Wesentlichen einfach geltend, er sei anal eingedrungen und dieses Eindringen habe einige Minuten gedauert, wobei er nicht zum Samenerguss gekommen sei. Erst auf Nachfrage, wie sich der Analsex für ihn angefühlt habe, gab er schliesslich zu Protokoll, im ersten Moment habe es sich gut angefühlt, aber gleich, nachdem es passiert sei, habe er es bereut, da er ein schlechtes Gewissen bekommen habe wegen seiner Partnerin und seinem Kind (act. 2/2 F/A 40 ff.; vgl. auch Prot. S. 13, wonach er sich während des Vorfalls nicht schlecht gefühlt habe). In einer Gesamtbetrachtung wirken seine Äusserungen glaubhaft und – mit Ausnahme der Örtlichkeit, wo sich der Sexualakt zugetragen haben soll (vgl. dazu sogleich) – auch lebensnah.
- 24 - 3.5.3. Der Beschuldigte hielt in sämtlichen Einvernahmen daran fest, dass der Ge- schlechtsverkehr im Raucherhof der Schule stattgefunden habe, und nicht auf der Herrentoilette (u.a. act. 2/1 F/A 32 und 80; act. 2/2 F/A 12; Prot. S. 11 ff.). Dabei beschrieb er auf entsprechende Nachfragen den Raucherhof genauer, namentlich dass die Türe vom Raucherhof zum Gebäudeeingang ca. fünf bis sechs Meter ent- fernt sei (act. 2/1 F/A 57), und er fertigte zweimal eine Skizze des Raucherhofs an (Beilagen zu act. 2/1 und act. 2/2). Dieser Detaillierungsgrad stellt grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, mit dem Vorbehalt, dass der Be- schuldigte den Raucherhof als Schüler der D._____ ohnehin gut kennt. Weiter ist es durchaus schlüssig, sich per Chat zum Rauchen zu verabreden – was sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend ausgesagt haben –, und sich dann zum Rauchen in den Raucherhof zu begeben. Demgegenüber ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Mitte Novem- ber draussen – gemäss Wetterarchiv betrug die Lufttemperatur ca. 11°C und es fiel leichter Regen (act. 1/2/1 S. 3) –, an einem gut einsehbaren Ort mitten am Tag, während der Unterrichtszeit, einvernehmlichen Analverkehr gehabt haben sollen. Sonnig, wie der Beschuldigte geltend machte (Prot. S.11), dürfte es an jenem Tag folglich nicht gewesen sein. Der Beschuldigte machte geltend, dass er in seiner Erinnerung habe, dass es an jenem Tag nicht kalt bzw. weder kalt noch warm ge- wesen sei (act. 2/1 F/A 81; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Auf entsprechende Nachfragen gab er sodann an, dass er keine Bedenken gehabt habe, dass jemand während dem Geschlechtsverkehr hätte dazukommen können oder ihn jemand von einem Fenster aus hätte sehen können. Er habe einfach nicht daran gedacht (act. 2/2 F/A 79 ff.; vgl. auch prot. S. 15 f.). Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über so etwas schlichtweg keine Gedanken gemacht hat. Trotzdem lassen diese Aussagen gewisse Zweifel aufkommen, insbesondere vor dem Hintergrund der – insofern nicht minder konstanten und nachdrücklichen – Aussagen der Privatklägerin, wo- nach sich der Vorfall auf der Herrentoilette abgespielt habe. Auch die Erklärung des Beschuldigten dazu, weshalb er und die Privatklägerin von unterschiedlichen Ört- lichkeiten gesprochen hätten, lässt seine diesbezüglichen Aussagen nicht unbe- dingt glaubhafter wirken. So mutmasste er, dass der Privatklägerin Sex auf der Her- rentoilette wohl weniger peinlich sei. Ihm als Typ sei es egal, ob es draussen oder
- 25 - in einem Raum geschehe. Als Frau sei dies aber anders, da könnte man mit ande- ren Augen angeschaut werden (act. 2/2 F/A 14 f.; Prot. S. 16). 3.5.4. Obschon Analverkehr auf dem Pausenhof nicht mit letzter Sicherheit ausge- schlossen werden kann, herrschten dort zur Tatzeit insgesamt doch eher ungüns- tige Umstände für ein derartiges sexuelles Aufeinandertreffen. Dass ein Paar un- mittelbar neben der Eingangstüre des Schulgebäudes mitten am Tag beim mehr- minütigen Analsex unentdeckt geblieben wäre, ist kaum vorstellbar. Zusammenfas- send müssen die Aussagen des Beschuldigten zur Örtlichkeit demnach als un- glaubhaft bezeichnet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spielt es im Ergebnis aber keine entscheidende Rolle, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsicht- lich der Frage, ob die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht und wovon der Beschuldigte diesbezüglich ausging (vgl. dazu so- gleich), tut dies jedenfalls keinen Abbruch. 3.5.5. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin seiner Ansicht nach mit dem Umdrehen einverstanden gewesen sei, da es "weder ein Geschrei noch ein nein" gegeben habe. Er gehe dann davon aus, dass ein normaler Mensch das auch will. Sie habe beim Küssen und beim Anfassen auch mitgemacht und habe ge- stöhnt (act. 2/2 F/A 33 f.). Später in derselben Befragung räumte er auf entspre- chende Nachfragen ein, dass die Privatklägerin nie gesagt habe, dass sie Analver- kehr wolle. Er habe es einfach gemacht, da nichts Gegenteiliges von ihr gekommen sei. Er habe gedacht, es sei okay, da nie etwas von ihr gekommen sei, dass es sie stören würde (act. 2/2 F/A 38 f.). Er habe nicht mit der Privatklägerin darüber ge- sprochen, ob sie Analverkehr wolle. Auf die Frage, wie er dann habe wissen kön- nen, dass die Privatklägerin analen Geschlechtsverkehr wolle, gab er an, dass man das ja gar nicht wissen könne (act. 2/2 F/A 63 ff.). Ähnliches führte er auch anläss- lich der Hauptverhandlung aus (Prot. S.12, S. 15 und S. 17). Diese Antworten zeu- gen zwar von einer völlig unzureichenden Sensibilität des Beschuldigten in zwi- schenmenschlicher Hinsicht; dass "kein nein" nicht mit "ja" gleichzusetzen ist, scheint ihm schlicht nicht in den Sinn gekommen zu sein. Insofern zeugen seine Aussagen von fehlenden Sensibilität zum Thema Einverständnis zu sexuellen
- 26 - Handlungen. Allerdings wirken seine Aussagen genau deswegen glaubhaft, da der Beschuldigte bei subjektiv vorhandenem Unrechtsbewusstsein viel eher mit für ihn entlastenden Aussagen geantwortet bzw. betont hätte, dass die Privatklägerin die Handlungen auch wirklich gewollt habe. Stattdessen schildert er – a priori plausibel –, dass bzw. aufgrund von welchen konkludenten Verhaltensweisen und Geräu- schen der Privatklägerin er geschlossen habe, dass der Analsex auch in ihrem Sinne gewesen sei. Er behauptet demnach nicht in erster Linie, dass sie einver- standen gewesen sei, sondern dass er keinen Anlass gehabt habe, von etwas an- derem auszugehen. Dies erscheint glaubhaft.
4. Chatnachrichten 4.1. Es stellt sich die Frage, ob allfällige Chatnachrichten zwischen den Parteien Aufschluss über den Tatablauf bringen können. 4.2. In beiden Befragungen gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr während der Schule via WhatsApp geschrieben habe, ob sie zusammen eine rau- chen gehen würden (act. 3/1 F/A 16; act. 3/2 F/A 13). Zudem habe er ihr nach der Tat mehrmals geschrieben und habe gefragt, ob sie es jemandem erzählt habe (act. 3/1 F/A 45). Zudem soll der Beschuldigte einige Tage nach dem Vorfall der Privatklägerin eine WhatsApp geschrieben und sinngemäss gefragt habe, ob sie sich wieder auf dem WC treffen wollten (act. 2/2 F/A 64; act. 3/2 F/A 179 f.). An- lässlich der Befragung der Privatklägerin wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin auf Konversationen mit dem Beschuldigten durchsucht, wobei jedoch nichts gefun- den werden konnte (act. 3/3). WhatsApp-Nachrichten werden grundsätzlich gespei- chert, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Nachrichten – sollten sie jemals so verfasst worden sein, wie geschildert – einfach verschwunden sein sollten. Denkbar wäre es, dass die Privatklägerin aus Versehen angab, die Nach- richten per WhatsApp ausgetauscht zu haben, obwohl es bspw. via SnapChat ge- wesen ist. So gab auch der Beschuldigte an, dass – wenn er mit der Privatklägerin geschrieben habe – dies über SnapChat gelaufen sei (act. 2/1 F/A 24). Dass auch bei der Durchsuchung dieser App nichts gefunden wurde, wie die Verteidigung gel- tend macht (act. 30 Rz 21), erstaunt nicht weiter, zumal Nachrichten auf Snapchat
- 27 - bekanntermassen nicht standardmässig gespeichert werden. Letztlich konnte die Existenz solcher Nachrichten nicht nachgewiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte gab an, dass er ein paar Monate nach dem Vorfall von der Privatklägerin, ihrem Freund und weiteren Kollegen Anrufe mit Drohungen erhalten habe (act. 2/1 F/A 15 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass er Screenshots vom Telefon seiner damaligen Freundin auf seinem Ersatzhandy gespeichert hätte. Sein Handy, welches er zum Tatzeitpunkt benutzt hätte, sei defekt, und er habe seit wenigen Tagen (d.h. seit ca. Ende August 2023) ein Ersatzhandy (act. 2/1 F/A 61). Es seien alle Drohungen ihm, seiner Freundin und seinem Sohn gegenüber als Fotos gespeichert (act. 2/1 F/A 65). Eine Auswertung des Ersatzhandys ergab, dass darauf keine Screenshots von den genannten Drohungen gegenüber dem Be- schuldigten und seiner Familie gespeichert worden sind (act. 1/3/2 S. 2). 4.4. Ob vor und nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin überhaupt Nachrichten – und gegebenenfalls welchen Inhalts –ausge- tauscht worden sind, bleibt demnach unklar. Beide Parteien machen dazu unter- schiedliche Angaben, welche nicht durch tatsächlich vorhandene Nachrichten veri- fiziert werden können. 4.5. Die Privatklägerin gab an, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall ca. fünfmal angerufen habe. Dabei habe er "das" zugegeben und gesagt, es tue ihm leid, dass er sie vergewaltigt hätte. Er werde sich selber umbringen. Auch andere Leute aus ihrem Umfeld hätten ihn angerufen und ihm Angst gemacht (act. 3/2 F/A147 ff.). Der Beschuldigte gibt an, dass die Privatklägerin ihn nach dem Vorfall mit Anrufen bombardiert und ihn und seine Familie bedroht habe (act. 2/2 F/A 77). Zwar machen sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatklägerin geltend, dass sie ihn nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert habe, aber über den Inhalt der Te- lefonate sind sich die Parteien – mit Ausnahme der Drohungen aus dem Umfeld der Privatklägerin – uneinig. 4.6. Der Beschuldigte gab weiter an, aufgrund der erhaltenen Drohungen zur Po- lizei am Flughafen und anschliessend nach E._____ gegangen zu sein. Die Polizei habe daraufhin mit der Privatklägerin gesprochen. Anschliessend hätten die Dro-
- 28 - hungen aufgehört (act. 2/1 F/A 65). In den Polizeiakten ist jedoch kein Eintrag über polizeiliches Handeln in dieser Sache vorhanden (act. 1/3/2 S. 3). 4.7. Zusammengefasst gibt es keinerlei Beweise wie schriftliche Nachrichten zwi- schen den Parteien oder Einträge im Polizeisystem, welche entweder die Aussagen der Privatklägerin oder diejenigen des Beschuldigten untermauern könnten.
5. Bericht über psychologische Behandlung 5.1. Die Privatklägerin begab sich am 3. Juli 2023 in psychologische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG. Den behandelnden Ärzten gegen- über berichtete sie bei dieser Konsultation von zwei aufeinanderfolgenden unab- hängigen sexuellen Übergriffen von Bekannten im November 2022, einer davon auf der Herrentoilette ihrer Schule. Seit diesen Vorfällen habe sie Angst, an bestimmte Orte zurückzukehren, und sie leide unter wiederkehrenden Bildern und Flashbacks. Die Privatklägerin wurde bereits im Juni 2022 zugewiesen, damals wegen Überfor- derung am damaligen Arbeitsplatz und vermehrter Traurigkeit (act. 5/3 PDF-S. 29). 5.2. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Privatklägerin eine posttrau- matische Belastungsstörung mit Vermeidungssymptomen, veränderter Reaktivität und negativen Auswirkungen auf Kognition und Stimmung innerhalb von sechs Mo- naten nach dem Ereignis (act. 5/3 PDF-S. 31). 5.3. Da die Privatklägerin in der Behandlung nicht nur von einem, sondern von zwei Vorfällen von sexuellen Übergriffen im gleichen Zeitraum berichtete, kann nicht ungesehen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des vorliegend eingeklagten Vorfalls mit dem Beschuldigten herangezogen wer- den, zumal aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind, was beim ande- ren Übergriff vorgefallen ist. Zudem handelt es sich bei den Schilderungen im ärzt- lichen Bericht lediglich um die Wiedergabe eigenanamnetischer Angaben der Pri- vatklägerin. Aus den Akten der psychiatrischen Dienste Aargau (act. 5/3) ergeben sich somit belastbaren keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der einen oder anderen Seite stützen oder entkräften würden.
- 29 -
6. Abschliessende Würdigung 6.1. Zusammengefasst ist unstrittig, dass es zu Küssen, Streicheln und Analver- kehr gekommen ist. Strittig ist, wo dies stattgefunden hat (Herrentoilette oder Rau- cherhof) und ob die Privatklägerin damit einverstanden gewesen ist bzw. vom Be- schuldigten dazu gezwungen wurde. Beide Parteien liefern Anhaltspunkte dazu, dass die von ihr genannte Örtlichkeit diejenige ist, an welcher sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat. Letztendlich spielt es für die Sachverhaltserstellung je- doch keine entscheidende Rolle, wo sich der Geschlechtsverkehr tatsächlich ab- spielte, es ist vielmehr auf die übrigen Aussagen der Parteien abzustellen. 6.2. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen beider Parteien grossmehr- heitlich konstant, schlüssig und detailreich, was auf die Glaubhaftigkeit der jeweili- gen Aussagen hindeutet. Bei beiden Parteien lassen sich aber auch gewisse Un- gereimtheiten in den Aussagen erkennen. Es ist somit unmöglich, allein aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu beurtei- len, welche Aussagen glaubhafter sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich, was das Kerngeschehen betrifft, insgesamt nicht als glaubhafter als diejeni- gen des Beschuldigten. Demzufolge ergeben sich unüberwindbare Zweifel daran, dass sich das Geschehene – insbesondere das Verbringen der Privatklägerin in die Herrentoilette unter Zwang und den während dem Geschlechtsverkehr ausgeübte Gewalt des Beschuldigten (gewaltsames Herunterdrücken, Mund zuhalten) – wie in der Anklage umschrieben abspielte. Andere Beweismittel hierzu sind nicht vor- handen. Diese objektiven Sachverhaltselemente lassen sich nicht mit hinreichen- der Sicherheit erstellen. Stattdessen ist zugunsten des Beschuldigten von seiner eigenen Sachverhaltsversion auszugehen, wonach er die Privatklägerin beim Anal- sex weder mit Gewalt nach unten gedrückt noch ihr den Mund zugehalten hat. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, aufzuhö- ren, oder dass sie sich körperlich gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, lässt sich nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Gestützt auf die glaubhaften und lebensnahen Schilderungen der Privatklägerin ist aber je- denfalls davon auszugehen, dass diese die sexuellen Avancen des Beschuldigten tatsächlich ablehnte und das Geschehen ihrerseits als erzwungenen sexuellen
- 30 - Kontakt empfand. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und wider besseres Wissen belastet hätte, trifft demnach nicht zu. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin wusste oder diese hätte er- kennen können. 6.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Vorgehen gewusst, dass die Privatklägerin keine der sexuellen Handlungen gewollt habe und dass er die Privatklägerin, indem er die Türe der Toilettenkabine abschloss, in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt habe, wobei sie sich auch auf- grund seiner körperlichen Überlegenheit auch nicht gegen ihn habe wehren kön- nen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht geständig. Folglich ist zu prüfen, ob die äusseren Umstände der Tat den Schluss zulassen, dass auch der subjektive Anklagesachverhalt, namentlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Wissens- und Willenskomponente, erfüllt war. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tat- sachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventua- lvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Hier überschneiden sich – insbeson- dere bei Sexualdelikten – folglich Tat- und Rechtsfragen eng (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gemäss der im Tatzeit- punkt noch in Kraft stehenden Fassung von Art. 189 aStGB ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung nur dann erfüllt, wenn der Täter um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens weiss. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die se- xuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tat- bestandsmässig (BSK-STGB-MAIER, Art. 189 StGB N 54 m. H.).
- 31 - 6.4. In Anbetracht des – wie vorhin ausgeführt – nur teilweise erstellten objektiven Anklagesachverhalts lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest- stellen, dass der Beschuldigte um die Ablehnung der Privatklägerin gewusst oder mit einer solchen überhaupt gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen. Seine Schilderung, wonach er aufgrund der ausbleibender Gegenwehr, v.a. aber auf- grund des (von ihm als lustvoll gedeuteten) Stöhnens und Mitmachens der Privat- klägerin auf deren Einverständnis geschlossen habe, lässt sich letztlich nicht wider- legen. Ein subjektives Unrechtsbewusstsein, wonach er sich über den entgegen- stehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, oder auch nur eine entspre- chende Ahnung des Beschuldigten lassen sich dem Beschuldigten bei dieser Sach- lage nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte letztlich gegen den Willen der Privatklägerin an dieser den Analverkehr vollzog, kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, dies auch erkannt
– geschweige denn, gewollt oder in Kauf genommen – zu haben. Der Anklagesach- verhalt ist demnach in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung fehlt es an der subjektiven Tatbestandvoraussetzung des (Eventual-)Vorsatzes i.S.v. Art. 12 Abs.1 StGB. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. III. DNA-Profil und Tätigkeitsverbot Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, besteht kein Anlass zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 StGB oder zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO. IV. Sicherstellungen
1. Das am 24. August 2023 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Mo- biltelefon (A017'713'358), welches G._____, der Ex-Freundin des Beschuldigten, gehört (act. 2/3 F/A 19), wurde ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2024 bereits heraus- gegeben (act. 7/18; vgl. auch act. 7/20). Darüber ist heute nicht mehr zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario). Gleiches gilt für die als Beweismittel sicherge- stellte SIM-Karte des Beschuldigten (A17'994'820).
- 32 -
2. Die polizeilich angefertigten Datenauslesungen/-sicherungen (A017'994'819 und A017'994'831) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (vgl. act. 7/16). V. Zivilansprüche
1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Datum Poststempel) liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– und Schadenersatz von Fr. 216.20, je zzgl. Zins zu 5 % ab 15. Novem- ber 2022 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibe (act. 22 S. 2).
2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sach- verhalt zivilrechtlich nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren vollständig auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätz- lich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten können sie nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die übrigen Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die von der Verteidigung eingereichten Honorarnoten (act. 27 und act. 31) er- weisen sich als angemessen, wobei der darin geschätzte Aufwand für die Haupt- verhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung auf total 4.5 Stunden zu kürzen ist. Demzufolge ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit gerundet Fr. 12'270.– aus der
- 33 - Gerichtskasse zu entschädigen. Ein Nachforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht angezeigt.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist gemäss ihrer eben- falls angemessenen Honorarnote (act. 23/5) mit Fr. 4'527.55 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Auch diese Kosten sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).
4. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer (nicht näher bezifferten) Genugtuung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dass er eine immaterielle Unbill erlitten hätte, welche über die mit der Stellung als Beschuldigter in einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgegangen wäre, macht er weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Insbesondere war der Beschuldigte nie in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Mangels Vorliegen einer schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm keine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
3. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Geschäftsnummer 85720601 sichergestellten Datensicherungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'994'819) Datensicherung (A107'994'831).
5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren GT230124-L Fr. 4'527.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Fr. 12'270.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);
- an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- 35 -
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 85720601), per E-Mail an …, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4;
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 36 - Zürich, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer