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DG240142

Körperverletzung

Bezirksgericht Zürich ·6. Abteilung · 2025-03-19 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250224-O

Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe den Geschädigten nach dem gemeinsamen Ausgehen in der Nacht des 16. September 2023 bei der D._____ [Quartier] – nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung und späterem gegenseitigen Stossen – mindestens einmal mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen, woraufhin der Geschädigte zu Boden gestützt sei. Daraufhin habe der Be- schuldigte mehrere Meter Anlauf genommen und sei auf den Geschädigten zu ge- rannt bzw. habe mit dem Fuss weit ausgeholt und mit dem rechten Fuss mit Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten gekickt, worauf dieser re- gungslos auf dem Boden liegen geblieben sei. Der Beschuldigte habe den Geschä- digten mit diesem Vorgehen bewusst verletzen wollen bzw. habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Durch den heftigen Faustschlag und den Tritt gegen den Kopf des Geschä- digten sei es zu Quetsch-Riss-Wunden nahe der linken Augenbraue und am Hin- terkopf rechtsseitig, Blutergüssen und Hautabschürfungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenoberlid sowie Schleimhautabschürfungen bzw. Schleimhauteinblutungen an der Oberlippen- und Unterlippeninnenseite ge- kommen. Des Weiteren habe der Geschädigte von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Hautabschürfungen am Hals linksseitig, Nacken, linken Unter-

- 5 - arm, rechten Ober- und Unterarm und linken Unterschenkel sowie frische Bluter- güsse am rechten Oberarm und rechten Unterschenkel davongetragen. Lebensge- fährliche Verletzungen seien keine entstanden, könnten durch Tritte gegen den Kopf jedoch durchaus hervorgerufen werden, was der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf genommen habe (zum Ganzen act. 17 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte ist geständig, dem Geschädigten den in der Anklage be- schriebenen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben. Er macht geltend, dieser Handlung seien etliche Provokationen des Geschädigten, Geschubse sowie ein Faustschlag vonseiten des Geschädigten gegenüber ihm vorausgegangen. Weiter anerkennt er, dass der Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten zu Boden gefallen sei und sich dadurch Verletzungen am Kopf und starke Blutungen zugezogen habe (act. 4/2 F/A 7 ff.). 2.2. Auch dass er den am Boden liegenden Geschädigten getreten habe, aner- kennt der Beschuldigte grundsätzlich. Er wich diesbezüglich aber hinsichtlich der Intensität des Kicks bzw. dem Ausholen vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ab. Weiter machte er zunächst geltend, nicht den Kopf des Geschä- digten, sondern dessen Schulter mit dem Tritt getroffen zu haben sowie dass der Geschädigte vor dem Kick im Begriff gewesen sei, aufzustehen (act. 4/2 F/A 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er sodann aber ein, ohne es zu wollen dessen Kopf getroffen zu haben und weiter angab, nicht mehr sagen zu können, wohin genau er getreten habe, es nach Anhören der Zeugenaussagen aber nicht mehr abstreiten könne, weshalb er sich deren Aussagen anschliesse. Anlauf habe er jedoch keinen genommen (Prot. S. 11 f.). 2.3. Nachfolgend ist in erster Linie zu prüfen, mit welcher Intensität der Beschul- digte den am Boden liegenden Geschädigten trat.

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3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen).

4. Beweismittel 4.1. Zur Sachverhaltserstellung können zunächst die Gutachten der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie des Geschädigten (act. 8/11-12) sowie die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM der Blutuntersuchung des Beschuldigten sowie das Gutachten betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (act. 8/15-16) herangezogen werden. 4.2. Weiter wurden der Beschuldigte (act. 4/1-2), der Geschädigte (act. 5/1-2) so- wie diverse Zeugen, die den Vorfall wahrgenommen haben, von der Staatsanwalt- schaft befragt (act. 6/4-9) und der Beschuldigte ein weiteres Mal an der Hauptver- handlung durch das Gericht (Prot. S. 7 ff.).

5. Sachverhaltserstellung 5.1. Darstellung der Direktbeteiligten 5.1.1. Darstellung des Beschuldigten 5.1.1.1.Der Beschuldigte erklärte, vor den angeklagten Geschehnissen sei er über einen Grossteil des Abends vom Geschädigten beleidigt und provoziert worden, er

- 7 - selbst sei dabei aber ruhig geblieben. Als der Beschuldigte schliesslich dem Ge- schädigten gesagt habe, er sei von seiner Mutter schlecht erzogen worden, habe sich der Geschädigte umgedreht, sei auf ihn losgegangen und habe ihm einen Ell- bogen ins Gesicht gegeben. Dann seien Leute gekommen, sie beide hätten sich geschubst und dadurch sei die "Aggression" natürlich gestiegen. Der Geschädigte habe ihm dann nochmals eine Faust gegeben. "Natürlich habe ich wiederholt und mit der einten Faust ist er dann zu Boden gefallen. Es war mit der rechten Hand in sein Gesicht, also linke Geschichtshälfte. Dann ist er halt zu Boden gegangen. Dann wollte er wieder aufstehen. Dann habe ich nicht Anlauf genommen, sondern gekickt wie im Stehen und von wegen "beruhig dich", denn er wollte wieder aufste- hen. Ich habe gekickt von wegen "lass es jetzt mal". Da habe ich gesehen, dass er am Bluten war. Am Bluten habe ich erst realisiert, also er blutete schon als er zu Boden gefallen ist. Was ich gesehen habe ist, dass er am Hinterkopf geblutet hat, also wo er wegen der Faust zu Boden gefallen ist." (act. 4/2 F/A 7) 5.1.1.2.Dann, so der Beschuldigte weiter, sei er aufgestanden und habe die Leute gebeten, die Polizei oder den Krankenwagen anzurufen (act. 4/2 F/A 7). Auf ent- sprechende Frage erklärte der Beschuldigte, er habe mit der Faust den Kopf des Geschädigten getroffen, gekickt habe er jedoch gegen seine Schulter (act. 4/2 F/A 8 ff.; F/A 15), anlässlich der Hauptverhandlung räumte er aber ein, wohl den Kopf des Geschädigten gekickt zu haben, er jedoch dessen Schulter habe treffen wollen (Prot. S. 11 f.). Die starke Blutung am Kopf des Geschädigten rühre vom Aufprall auf den Boden (act. 4/2 F/A 12). Anlauf vor dem Kick habe er keinen ge- nommen (Prot. S. 11). 5.1.2. Darstellung des Geschädigten Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 erklärte der Geschädigte, dass es am relevanten Abend zunächst zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten und ihm gekommen sei, die schliesslich eskaliert sei, indem der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (act 5/2 F/A 14). Wie genau er ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr, er sei ja dann ohnmächtig gewesen und erst wieder im Spital bzw. vielleicht auch schon in der Ambulanz zu sich gekommen (act. 5/2 F/A16 f.). Er selbst habe den Beschuldigten

- 8 - weder gestossen, noch sonst auf eine Weise körperlich angegangen oder ihn in den Schwitzkasten genommen oder geschlagen (act. 5/2 F/A 30 ff.). 5.1.3. Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten 5.1.3.1.Abgesehen von den Gründen, die zur aggressiven Stimmung zwischen den Direktbeteiligten führten sowie dem Tritt, die der Geschädigte aufgrund seiner Ohn- macht nicht mehr wahrgenommen habe, stimmen die Darstellungen des Geschä- digten und des Beschuldigten überein. 5.1.3.2.Der Geschädigte verweigerte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu- nächst die Aussage und verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags (act. 3/1), was darauf schliessen lässt, dass er kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (act. 5/2 F/A 8 f.). Denselben Schluss lassen auch seine Aussagen zu, wonach er es schlimm genug finde, durch diesen Vorfall seinen Freund [ge- meint: den Beschuldigten als Freund] verloren zu haben, es müsse nun nicht auch noch ein Strafverfahren durchgeführt werden (act. 5/2 F/A 29). Zum Kerngesche- hen konnte er lediglich Aussagen zu den gegenseitigen Aggressionen sowie zum Faustschlag machen, da er danach weggetreten war. Seine Schilderungen betref- fend den Schlag decken sich mit dem weiteren Beweisergebnis, wohingegen in Bezug auf sein eigenes Handeln auffällt, dass er jegliche von ihm ausgegangene Aggressionen bestreitet, was jedoch von den weiteren Beweismitteln, insbeson- dere den Zeugenaussagen und den aktenkundigen Verletzungen des Beschuldig- ten widerlegt wird (vgl. untenstehende E. 5.4.2; 5.4.3; 5.2.1.3; 5.2.2.1.). Dahinter steht wohl dessen Absicht, sich vor einer eigenen Strafverfolgung zu schützen. 5.1.3.3.Generell schienen dem Geschädigten aber die Folgen, die jener Abend für den Beschuldigten hatte, für diesen leidgetan zu haben, was darauf hindeuten kann, dass dem Geschädigten bewusst war, dass er mit seinem Handeln ebenfalls einen Beitrag zum Verlauf des Abends geleistet hatte. 5.1.3.4.Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Faustschlages decken sich mit jenen des Geschädigten. Auf die Beurteilung seiner Darstellungen der Tritt- bewegung wird im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussagen noch eingegan- gen (vgl. nachfolgend E. 5.4. ff.).

- 9 - 5.2. Objektive Beweismittel 5.2.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten 5.2.1.1.Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Verletzungen des Geschädig- ten stützen sich auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädig- ten (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.2.Diesbezüglich ist zunächst vorwegzunehmen, dass gemäss Gutachten be- treffend die Verletzungen des Geschädigten keine Lebensgefahr zu erkennen ge- wesen sei. Es wird zwar dazu ausgeführt, dass eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zuständen (bspw. einem verletzungsbe- dingten Hirndruckanstieg oder einer Verlegung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne, die in casu festgestellten Verletzungen soll- ten jedoch folgenlos abheilen (act. 8/12 S. 6). 5.2.1.3.Gemäss erwähntem Gutachten würden die Hautabschürfungen am Hals und Nacken aufgrund ihrer Morphologie am ehesten von einem Reissen und Zerren an der Oberbekleidung stammen. Die Verletzungen an den Extremitäten seien un- spezifisch hinsichtlich ihres Entstehungsmechanismus, denkbar sei deren Entste- hung im Rahmen einer Auseinandersetzung, wie beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernägeln oder durch ein Anstossen mit einer rauen Oberfläche bei einem Sturz zu Boden (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.4.Laut Gutachten könnten die Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (die Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautab- schürfungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenober- lid als Folge stumpfer Gewalt) durchaus durch Schläge mit der geballten oder fla- chen Hand verursacht worden sein, wobei die Verletzungen an der Innenseiten der Ober- und Unterlippe als Wiederlageverletzungen nach einem Schlag gegen den Mund gewertet werden könnten. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes, bspw. eines Schuhfolgenprofils schliessen lassen wür- den, seien hingegen nicht abgrenzbar (act. 8/12 S. 5 f.).

- 10 - 5.2.1.5.Die Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf könne in Anbetracht ihrer Lokali- sation durch das Anprallen des Kopfs gegen eine harte Oberfläche infolge eines Sturzes auf die Körperrückseite entstanden sein, so das Gutachten weiter (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 5.2.2.1.Auch der Beschuldigte wies Verletzungen auf, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wohl im Rahmen des angegebenen Gerangels entstanden seien (act. 8/11 S. 5). So seien insbesondere die Hautab- schürfungen an der Nase des Beschuldigten und dem Oberarm am ehesten durch Kratzen mit Fingernägeln, jene an beiden Händen und Knien eher durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche, gegebenenfalls im Rahmen des angegebenen Geran- gels mit Sturz zu Boden entstanden. 5.2.2.2.Auch der im USZ festgestellte Bruch des rechten Kleinfingergrundglieds des Beschuldigten sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten auf einen selbst ausgeführten Faustschlag zurückzuführen. Die druckschmerzhafte Schwellung des rechten Sprunggelenks sei unspezifisch und könne grundsätzlich die Folge eines Umknickens des Fusses sein (act. 8/11). 5.2.3. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Laut Gutachten des IRM betreffend die Auswertung von DNA-Spuren befanden sich im Fingernagelschmutz der rechten Hand des Beschuldigten DNA-Spuren des Geschädigten. Sodann stimmen die Blutanhaftungen am rechten Fussrist und den Zehen des Beschuldigten sowie an dessen linker Sandale mit dem DNA-Profil des Geschädigten vollkommen überein (act. 8/16 S. 2 ff.). 5.2.4. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten im Zeitpunkt des Tatgeschehens unter der Wirkung von Trinkalkohol stand (Zeitpunkt Blutentnahme 0.23 Gewichtspro- mille; Zeitpunkt Resorptionsendes min. 0.77 Gewichtspromille; act. 8/15). Auch Ko- kain konnte im Blut des Beschuldigten nachgewiesen werden, wobei unklar bleibt,

- 11 - ob der Beschuldigte zum Ereigniszeitpunkt unter dessen Wirkung stand (act. 8/15 S. 5). 5.3. Würdigung unter Einbezug der objektiven Beweismittel 5.3.1. Gestützt auf die in den vorangegangenen Erwägung erwähnten, ärztlich fest- gestellten Verletzungen des Geschädigten und des Beschuldigten kann entgegen den Aussagen des Geschädigten davon ausgegangen werden, dass dem Faust- schlag ins Gesicht des Geschädigten tatsächlich ein gegenseitiges Geschubse bzw. Gerangel vorangegangen war, was sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten deckt (sowie der Zeugen; vgl. nachstehend E. 5.4.2.; 5.4.3.). Die Aussagen des Geschädigten, wonach die Diskussion eskaliert und der Beschul- digte dem Geschädigten unvermittelt einen Faustschlag gegeben habe, sind un- plausibel. Vielmehr deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass er sich vor einer Strafverfolgung zu schützen versuchte. 5.3.2. Hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht durch den Beschuldigten de- cken sich die Aussagen der Direktbeteiligten mit den festgestellten Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.4) sowie dem Bruch des kleinen Fingers des Beschuldigten (vgl. E. 5.2.2.2). Dasselbe gilt für den deshalb erfolgten Sturz des Geschädigten zu Boden sowie der daraus höchstwahrscheinlich resultierenden Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.5.). Dass der angeklagte Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten mit anschlies- sendem Fall des Geschädigten auf den Boden erfolgte und die genannten Verlet- zungen daher rührten, gilt damit als erstellt. 5.3.3. Entgegen dem angeklagten Sachverhalt sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (act. 17; act. 32 S. 12) wo- nach die Verletzungen des Geschädigten als Folge des Schlages in Zusammen- wirken mit dem anschliessenden Tritt des Beschuldigten zu werten seien, äusserte sich das Gutachten zu den körperlichen Verletzungen des Geschädigten gerade nicht explizit dazu, ob diese auch durch Tritte mitverursacht worden seien. Vielmehr stellt das Gutachten fest, dass in den Verletzungen im Gesicht des Geschädigten

- 12 - keine geformten Anteile zu erkennen seien, die auf Einwirkung eines Schuhfolgen- profils hindeuten würden. 5.3.4. Konträr zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft sind auch die Schwel- lung am rechten Sprunggelenk des Beschuldigten kein Beweis für die vom Staats- anwalt vorgebrachte starke Intensität des Fusstritts oder des vorgeworfenen voran- gehenden Anlaufnehmens (vgl. act. 32 S. 12), da das Gutachten festhielt, dass diese Verletzung auch durch ein gewöhnliches Umknicken des Fusses hätten ent- standen sein können. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Schuhwerk des Beschuldigten um eine hinten geöffnete Ledersandale han- delte, womit eine Verletzung am Sprunggelenk durchaus bereits in einem vollen Nachtclub oder beim Gerangel mit dem Geschädigten hätte entstanden sein kön- nen. Hinten offene Sandalen lassen sodann ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, andernfalls sich die Sandalen vom Fuss des Beschuldigten gelöst hätten. Ebenso ist ein Anlaufen schwieriger. Überdies geben Sandalen im Vergleich zu gewöhnlichen Schuhen keinen Halt. Sie lassen daher auch keinen besonders star- ken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab. 5.3.5. Die Blutspuren am Rist des Beschuldigten weisen ferner darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Rist voran, nicht mit der Fussspitze voran, getroffen hat, womit nicht dieselbe Kraftentfaltung erreicht werden kann. 5.3.6. Für weitere Details bezüglich der Intensität des Tritts werden in der Folge die Aussagen der Zeugen, die während des Vorfalls zugegen waren, heranzuzie- hen sein. 5.4. Darstellung der Zeugen 5.4.1. Hintergrund Insgesamt wurden sechs Personen als Zeugen zu den Geschehnissen vom

16. September 2023 befragt, so insbesondere ein Polizeibeamter, der gleich nach dem Vorfall vor Ort war, zwei Mitbewohnerinnen, die zu Fuss von der ...-Haltestelle in Richtung E._____-strasse unterwegs waren und ein ehemaliges Paar, das bei den Tischen eines nahe gelegenen Restaurants sass. Schliesslich wurde auch die

- 13 - Freundin des Beschuldigten, die ebenfalls zugegen war, befragt. Abgesehen von der Freundin des Beschuldigten stand keiner dieser Zeugen in irgendeiner Bezie- hung zu den am Vorfall beteiligten Personen. 5.4.2. Zeugin F._____ Die Zeugin F._____ schilderte die Szenerie wie folgt: "Der Eine hat dem Anderen eine Faust an den Kopf gegeben. Der, der die Faust bekommen hat, ist zu Boden gegangen und ist dann auch liegen geblieben und dann ist der, der die Faust verteilt hat, hat sich dann umgedreht, ist dann paar Schritte weggegangen und drehte sich erneut um und kehrte zum Menschen am Boden zurück und kickte diesem mit dem Fuss in den Kopf. Die andere Person blieb regungslos am Boden liegen und dann habe ich Blut gesehen, welches um die Person war am Boden, ich weiss nicht ge- nau, von wo das kam." (act. 6/4 F/A 12) Auf entsprechende Frage erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob es davor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen sei, die Parteien hätten sich vor- gängig jedoch gegenseitig gestossen und zwischendrin geredet. Der Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Geschädigten müsse wohl schon stärker gewesen sein, da der Geschädigte aufgrund des Schlages zu Boden gegangen sei (act. 6/4 F/A 27). Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte ein paar Schritte weggelaufen, der Geschädigte sei aus ihrer Sicht regungslos seit- lich am Boden liegen geblieben. Der Beschuldigte habe sich nochmals umgedreht und dem Geschädigten in den Kopf gekickt, von der Stärke her, als hätte er einen Ball getreten (act. 6/4 F/A 30 ff.). Ob sich der Geschädigte vor dem Kick am Boden noch bewegt habe, seinen Kopf geschützt habe oder regungslos gewesen sei, wisse sie nicht mehr, nach dem Kick sei er liegen geblieben (act. 6/4 F/A 31, 46 f.). Auf die Frage, ob er für den Kick Anlauf genommen habe, erwiderte sie: "Nein, das weiss ich nicht." (act. 6/4 F/A 41) Vor dem Kick sei der Beschuldigte noch mehr als einen Schritt vom Geschädigten entfernt gewesen (act. 6/4 F/A 43). 5.4.3. Zeugin G._____ Die Aussagen der Zeugin G._____ stimmen grösstenteils mit jenen ihrer Mitbewoh- nerin (Zeugin F._____) überein. Ergänzungen machen konnte sie bezüglich den

- 14 - Geschehnissen vor dem Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten. Sie führte aus, dass sich die beiden davor gegenseitig beschimpft hätten. Unbekannte hätten versucht, die beiden zu trennen. Der eine habe dem anderen noch etwas gesagt und provoziert, worauf sie erneut aufeinander los gegangen seien. Es habe ein Handgemenge gegeben und dann sei es zum Faustschlag des Beschuldigten in den "Kopf/Gesicht Region" gekommen (act. 6/8 F/A 20). Auf Frage des Beschul- digten hin erklärte die Zeugin sodann, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen. Beide hät- ten Lust gehabt zu schlagen (act. 6/8 F/A 43). Ob der Geschädigte eine Schlagbe- wegung gegen den Beschuldigten gemacht habe, bevor er vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen worden sei, sei schwierig zu beantworten, da sie nicht sagen könne, ob im Handgemenge eine präzise Schlagbewegung des Geschädigten da- bei gewesen sei (act. 6/8 F/A 45). Für den Kick habe der Beschuldigte ausgeholt, der Geschädigte sei da bereits auf dem Rücken gelegen (act. 6/8 F/A 24 f.). Die Bewegung des Kicks sei etwa so gewesen, wie wenn man einen Ball kicke, also kein "drüber stürchle" (act. 6/8 F/A 27 f.). Der Beschuldigte habe keinen Anlauf dazu genommen wie beim Hochsprung, sondern habe stehend ausgeholt auf einem Bein, sei also nicht hingerannt und habe gekickt (act. 6/8 F/A 31). Sie und ihre Mitbewohnerin seien etwa 8 bis 10 Meter vom Geschehen entfernt gestanden (act. 6/8 F/A 12). Im Anschluss an den Vorfall sei der Beschuldigte nicht davongelaufen, sondern habe gewartet (act. 6/8 F/A 44). 5.4.4. Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ erklärte, sich dem Vorfall zugewendet zu haben, als der Ge- schädigte bereits auf allen Vieren auf den Knien und den Händen am Boden gele- gen sei, wie ein Hund, und sich auf diese Weise bewegt habe. Der Beschuldigte sei zum Geschädigten gerannt und habe Letzterem einen Tritt in den Kopf verpasst, woraufhin der Geschädigte auf den Kopfbereich auf den Boden umgefallen und auf dem Rücken liegen geblieben sei (act. 6/9 F/A 11, 16 ff.). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte Anlauf geholt habe vor dem Kicken oder dies aus dem Stand heraus

- 15 - gemacht habe, erklärte sie, er habe mehr als zwei Schritte Abstand gehabt und sei vor dem Kick auf ihn zu gerannt (act. 6/9 F/A 20 ff.). 5.4.5. Zeuge I._____ Ihr damaliger Freund, der Zeuge I._____, erklärte zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends zu erinnern, wes- halb ihm mehrheitlich seine bei der Polizei am Ereignisabend gemachten Aussagen vorgehalten wurden. Er habe gesehen, wie sich Leute geschubst bzw. gestossen und wie sie geredet hätten. Die Direktbeteiligten seien zur Bar J._____ hinüber ge- laufen, etwa acht bis zehn Meter Abstand von ihnen, wo es dann passiert sei. "Dort habe ich gesehen, dass er ihm eins gegeben hat am Schluss mit dem Fuss. Aber ich kann mich nicht erinnern, wie genau." (act. 6/7 F/A 12, 34) Danach sei der Ge- schädigte auf dem Nacken am Boden gelegen. Ob der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt habe, bestätigte er sodann nach Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (act. 6/7 F/A 16, 23), relativierte diese jedoch im Anschluss, indem er – angespro- chen auf das Anlaufnehmen vor dem Kick – erklärte: "Nein, ich weiss es nicht, ich bin nicht sicher. Ich will nicht etwas Falsches sagen. Ich kann mich nicht erinnern" (act. 6/7 F/A 26). 5.4.6. Zeugin K._____ Die Zeugin K._____ ist nach wie vor die Partnerin des Beschuldigten. Sie erklärte, der Geschädigte sei den Abend über angetrunken und wütend gewesen und habe dann begonnen, den Beschuldigten zu beleidigen und provozieren. Der Beschul- digte und auch sie selbst hätten versucht, den Geschädigten zu beruhigen. Letzte- rer habe sie jedoch ziemlich grob weggestossen. Der Geschädigte sei immer wü- tender geworden und habe versucht, den Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte ausgewichen sei. Danach sei der Beschuldigte leider auf die weiteren Provokationen eingegangen und zu ihm hingegangen. Es sei keine Schlägerei gewesen, bei welcher geboxt worden sei. Der Geschädigte sei auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 14). Zum Kick erklärte sie sodann, von Zeugen und Passanten gehört zu haben, dass der Beschuldigte den Geschädigten in den Kopf gekickt haben soll. "Von mir aus, kann ich sagen,

- 16 - dass ich es so nicht gesehen habe. Ich will und kann nicht bestätigen, was ich nicht mit meinen eigenen Augen gesehen habe" (act. 6/5 F/A 14). Auf entsprechende Frage nach dem Faustschlag ins Gesicht erklärte sie sodann, dass der Beschul- digte ihn in den Schwitzkasten genommen habe, ein Box sei nicht erfolgt, so sei der Geschädigte dann auch auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 26 f.). Er sei wie von selber umgefallen (act. 6/5 F/A 29). Erneut auf den Kick angesprochen, verwies sie auf das bereits Geschilderte und erklärte, nicht bestätigen zu können was sie nicht gesehen habe und in Bezug auf den Faustschlag gab sie an, dies nicht so gesehen zu haben, sie sei dazwischen gewesen als sie sich "geschlagen" hätten. Dann sei sie ein wenig weggetreten und habe "[…] das dann nicht so gesehen, dass das passiert ist." (act. 6/5 F/A 31 f.) 5.4.7. Zeuge L._____ Abgesehen vom kooperativen Verhalten des Beschuldigten sowie dass dieser sich Sorgen um seinen Kollegen gemacht habe, konnte der Polizeibeamte L._____ keine sachdienlichen Angaben zum Vorfall machen. Er sei erst hinzu gekommen, als alles vorbei gewesen sei und habe den Beschuldigten befragt, welcher sich Sor- gen um den Geschädigten gemacht habe. Es sei dem Zeugen L._____ besonders aufgefallen, dass ihm das Wohlergehen seines Kollegen [gemeint: des Geschädig- ten] wichtig gewesen sei und dass er sich um ihn gesorgt habe (vgl. act. 6/6 F/A 12, 14, 27). 5.5. Aussagewürdigung der Zeuginnen 5.5.1. Zur Zeugin K._____ ist festzuhalten, dass sie seit rund vier Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten ist, beim Geschädigten han- delte es sich bis vor dem Vorfall um einen Kollegen von ihr, welcher der Ex-Freund einer guten Freundin gewesen sei (act. 6/5 F/A 7 f.). Aus den Schilderungen der Zeugin werden deren Versuche deutlich, ihren Partner zu schützen. So erklärte sie insbesondere immer wieder, das eigentliche Kerngeschehen nicht gesehen zu ha- ben (bspw. den Schlag, der vom Beschuldigten anerkannt wird). In ihren Schilde- rungen lenkte sie vom eigentlichen Kerngeschehen ab, indem sie wiederum auf die vorangegangenen Provokationen vonseiten des Geschädigten hinwies (act. 6/5

- 17 - F/A 34; F/A 25). Sodann betonte sie zwar hinsichtlich der Vorgeschichte Angaben machen zu können, da sie von Anfang an dabei gewesen sei, machte jedoch zeit- gleich Ausflüchte, weshalb sie weder den Schlag noch den Tritt gesehen haben will, indem sie erklärte, sicherlich überfordert gewesen zu sein (act. 6/5 F/A 36), obwohl sie da ebenfalls zugegen war und die Parteien sogar zu schlichten versucht hatte. Die Zeugin hat ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang (vgl. auch act. 20; act. 34/6). Deren Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen sind unglaub- haft und geprägt von Schutzbehauptungen zu Gunsten ihres Partners, des Be- schuldigten. Diese Auffassung vertrat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages während der Hauptverhandlung (act. 32 S. 8). 5.5.2. Hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ ist zu er- wähnen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass sich diese als Mitbewohnerinnen im Vorfeld ihrer Aussagen über den Vorfall ausgetauscht haben. Vorliegend fällt dies jedoch nicht besonders auf, da die Zeuginnen F._____ und G._____ jeweils unterschiedliche Ausschnitte des Vorfalls anschaulich und detailliert beschreiben. Beide erklärten, der Geschädigte sei bereits am Boden gelegen, als er vom Be- schuldigten gekickt worden sei. Die Zeugin G._____ erklärte allerdings, er sei auf dem Rücken gelegen, die Zeugin F._____, er sei auf der Seite gelegen, was jedoch angesichts der weiteren Umstände – nachts unterwegs an die E._____-strasse, etc. – eine nachvollziehbare Abweichung darstellt und sodann gegen die Anglei- chung der Aussagen der Mitbewohnerinnen und damit für deren Glaubhaftigkeit spricht. Beide beschrieben den Tritt als "wie wenn man einen Ball kickt" und die Zeugin G._____ präzisierte, es habe sich nicht um ein blosses "drüber stürchle" gehandelt. Vor dem Tritt sei der Beschuldigte kurz einige Schritte weggelaufen, habe sich dann umgedreht und habe den Geschädigten in den Kopf gekickt, so die Zeugin G._____. Die Zeugin F._____ erklärte, der Beschuldigte habe keinen Anlauf genommen, sondern habe stehend mit dem Bein ausgeholt. Er sei nicht hingerannt und habe dann gekickt, was auch ihre Mitbewohnerin bestätigte. 5.5.3. Die Zeugen H._____ und I._____ wendeten sich erst gegen Ende des Vor- falls dem Geschehen zu, bekamen somit lediglich einen Ausschnitt der Gescheh- nisse mit. Beide beschrieben den Tritt des Beschuldigten gegen den Geschädigten:

- 18 - Der Zeuge I._____ wiederholte anlässlich seiner Einvernahme jedoch, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends erinnern zu können. Er erinnere sich an den Kick, aber nicht mehr "wie genau" und fügte ein wenig später glaubhaft an, sich auch in Bezug auf das Anlaufnehmen vor dem Kick nicht mehr erinnern zu können. Seine damalige Freundin H._____ beschrieb als Einzige, dass sich der Geschä- digte vor dem Kick gleich einem Hund auf allen Vieren bewegt habe, bevor der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei (mehr als zwei Schritte entfernt) und diesem einen Tritt in den Kopf verpasst habe. Die Aussagen der Zeugin H._____ wirken etwas blumig und überzeichnet, so auch in ihrer Umschreibung, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei, wohingegen die Zeu- ginnen G._____ und F._____ glaubhaft aussagten, der Beschuldigte habe sich um- gedreht und sei zurückgelaufen bzw. habe vor dem Tritt im Stand ausgeholt. 5.5.4. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung korrekt aus- führte, decken sich die Aussagen der Zeuginnen mit Blick auf den Fusstritt; alle erklärten, der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten getroffen, was wäh- rend der Hauptverhandlung sodann auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wurde. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit seinem Fuss trat. 5.5.5. Hinsichtlich der Stärke des Kicks zitierte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plä- doyer die Zeugin G._____, welche die Art des Kicks mit einem 11-Meter verglichen haben soll (act. 32 S. 11). Allerdings bezog sich dieser Vergleich auf die vorange- hende Ausholbewegung und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft insinuiert, auf die Intensität des Kicks. Kurz darauf spezifizierte die Zeugin sodann auch, es sei eine Bewegung gewesen, wie wenn man einen Ball kicke und einige Fragen später ergänzte sie korrigierend, die Ausholbewegung sei nicht wie bei einem 11-Meter gewesen, bei dem man noch vier Meter nach vorne renne und dann hineinkicke (act. 6/8 F/A 26 ff.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft berichtete die Zeugin G._____ schliesslich betreffend die Intensität des Kicks nicht von einem 11-Meter-Schuss, sondern – trotz Vorhalt einer Skala von eins bis zehn – lediglich, dass dies schwierig sei zu beurteilen (act. 6/8 F/A 30).

- 19 - 5.5.6. Hinsichtlich der Intensität des Tritts kann auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ abgestellt werden, die beide aussagten, dass der Tritt in etwa einem Kick in einen Ball entsprochen habe. Ob also von einem Kick der Stärke eines Freistosses oder einem Passes auszugehen ist, wird in der Ankla- geschrift nicht konkretisiert, würde in Bezug auf dessen Stärke und Auswirkung jedoch einen nicht unerheblichen Unterschied machen. Unter Einbezug der Würdi- gung der objektiven Beweismittel, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den vom Beschuldigten getragenen, offenen Sandalen ist zu Gunsten des Beschul- digten folglich von einem Tritt in der Intensität eines Fussballpasses auszugehen.

6. Fazit Nach der Beweiswürdigung gelten sowohl der Faustschlag ins Gesicht des Ge- schädigten und der daraus resultierende Sturz zu Boden als auch der Tritt in den Kopf desselben durch den Beschuldigten als erstellt. In Bezug auf die Ausholbe- wegung des Tritts kann ein übermässiges Aus- oder Anlaufholen nicht erstellt wer- den. Ebenso wenig kann eine über einen Fussballkick im Rahmen eines Passes hinausgehende Intensität des Tritts nachgewiesen werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das angeklagte Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie macht geltend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits Faustschläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen können, sofern Umstände vorlie- gen, welche die betreffenden Schläge konkret als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. act. 32). 1.2. Die amtliche Verteidigung würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ledig- lich einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund des Verzichts des Geschädigten auf einen Strafantrag fehle es an einer Prozessvor- aussetzung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (act. 33 S. 8). Andern-

- 20 - falls sei von einer Strafverfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 53 StGB i.V.m. 8 Abs. 1 StPO abzusehen.

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Demgegenüber liegt eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird. 2.2. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbe-

- 21 - standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3

m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE133 IV 1 E. 4.5. m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom

2. Oktober 2020 E. III.5.3 m. H.).

3. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten schweren Körper- verletzung in Schlägereien mit Fusstritten 3.1. Die folgende Urteilauswahl soll der Veranschaulichung der vom Bundesge- richt als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägereien mit Fuss- tritten gegen den Kopf (bzw. Schlagen des Kopfes gegen eine Wand/Boden) die- nen: 3.2. B kickte X in einer Bar mindestens zwei- bis dreimal mit den Fäusten und zehn bis zwanzig Mal mit kräftigen Fusstritten (Kickbewegungen) unkontrolliert gegen den Kopf und den Körper. Dadurch entstanden eine Spiralfraktur des linken Wa- denbeins, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Hämatome an der Brust, im Gesicht und an beiden Unterarmen. Ein operativer Eingriff und sechstägiger Spita- laufenthalt wurden notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015). 3.3. Y rannte auf einem Bahnsteig die Treppen hinunter und schlug A ohne Vor- warnung mit der Faust zunächst ins Gesicht und dann auf den Hinterkopf, wodurch dieser zu Boden stürzte. X schlug B zweimal mit der Faust ins Gesicht. Danach schlug Y mit den Fäusten weiter auf B ein und stiess dessen Kopf mit grosser Wucht

- 22 - mehrmals gegen eine Betonwand (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015). 3.4. Y und Z schlugen mit Fäusten auf B ein. Dieser wurde durch einen Faust- schlag ins Gesicht niedergestreckt und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Auf den am Boden liegenden B wurde mehrmals eingetreten. Er erlitt eine Riss- Quetsch-Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2014 vom 21. April 2025). 3.5. Nachdem A dem vorbeifahrenden X auf die Heckscheibe des Autos klopfte, stieg X aus und rannte zu A hin, sprang diesem ungebremst ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken und stiess ihn um. Dadurch stürzte A und kam bäuchlings auf dem Boden zu liegen. X hielt nach dem Sturz von A dessen Kopf mit beiden Händen fest und schlug diesen mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. In der Folge war A mindestens fünf Minuten bewusstlos und erlitt vor allem am Kopf mehrere Verletzungen (u.a. leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Riss-Quetsch-Wunden, sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblu- tungen und Hautabschürfungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom

21. April 2015). 3.6. X beteiligte sich an einer Schlägerei, in der mit Fäusten und Füssen auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen bzw. -getreten wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015).

4. Subsumtion 4.1. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten bestand für den Geschädigten aufgrund der festgestellten Verletzungen keine Lebensgefahr. Die Verletzungen würden (Stand: Untersuchungstag) folgenlos abheilen, mithin ist der tatbestandliche Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten.

- 23 - 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1.Gutachten und Rechtsprechung 4.2.1.1 Das vorgenannte Gutachten macht sodann grundsätzliche Aussagen, wo- nach eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zu- ständen (bspw. einem verletzungsbedingten Hirndruckanstieg oder einer Verle- gung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne. Auch das Bundesgericht hält regelmässig fest, dass der Kopf ein besonders sensibler Körperteil ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen könne. 4.2.1.2 Die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend "gegen den Kopf ge- richtete Gewalt" im Gutachten oder die vorstehend erörterte Rechtsprechung im Zusammenhang mit versuchten schweren Körperverletzungen darf jedoch nicht un- besehen auf den vorliegenden Sachverhalt übernommen werden, zumal diesen Ur- teilen jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen die Gewaltintensität sowie die Anzahl der Gewaltanwendungen um einiges höher waren als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Während jedoch die in den bundesgerichtlichen Urteilen be- schriebene Gewaltintensität die Annahme einer versuchten schweren Körperver- letzung auf der Hand lag, bedeutet das Fehlen genannter Intensität noch nicht das Gegenteil. Es bedarf mithin einer Betrachtung der konkreten Umstände. 4.2.2. Konkrete Umstände 4.2.2.1 Das Gutachten schildert Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautabschür- fungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenoberlid, Innenseiten der Ober- und Unterlippe). Eine besondere Heftigkeit des Schlages geht daraus aber nicht hervor und eine solche ergibt sich auch nicht aus den Aus- sagen des Geschädigten. Ein gut ausgeführter Faustschlag kann jedoch – wie vor- liegend – dazu führen, dass jemand zu Boden geht und ungehindert mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufprallt.

- 24 - 4.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft vertrat anlässlich der Hauptverhandlung den Stand- punkt, dass der Zustand des angetrunkenen und bekifften Geschädigten als Um- stand zu werten sei, der als besonders gefährlich erscheine, sodass bereits Faust- schläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen wür- den und verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_759 /2021 E 1.3.4. Hierzu ist relativierend anzufügen, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich generell festhielt, dass ein Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund als besonders gefährlicher Umstand gelten könne, allerdings hatte es im betreffenden Entscheid nicht über die Qualifikation eines einzelnen Faustschlages zu befinden, sondern über vielfache Faustschläge, einen Sturz zu Boden sowie Stichverletzun- gen und weiteres Einschlagen auf das Opfer. Anzufügen bleibt, dass der Zustand des Geschädigten in casu vom Gefahrenpotenzial her nicht vergleichbar ist mit ei- nem Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund und kann nicht als be- sonders gefährlicher Umstand qualifiziert werden. 4.2.2.3 Der Tritt von der Stärke eines Fussballpasses mit einem in eine Sandale gekleideten Fusses gegen den zwar ungeschützten Kopf wird im Allgemeinen nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen. Auf einen Tritt mit geringerer Inten- sität weist denn auch das Fehlen eines Schuhfolgenprofils hin. Wie bereits erwähnt, lassen hinten offene Sandalen ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, ohne dass sie sich vom Fuss lösen würden, geben ferner nur wenig Halt und lassen da- her auch keinen besonders starken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab. 4.2.2.4 Einen weiteren Hinweis für die eher geringere Stärke des Tritts bilden so- dann die Blutabtragungen des Beschuldigten am Fussrücken auf die Zehenstreck- seiten (act. 8.11 S. 4). Aus diesem Spurenbild ist zu folgern, dass der Beschuldigte den Kopf mit dem seitlichen Fuss und nicht mit der Fusspitze trat, wodurch sich die Kraft des Tritts auf dem Fussrist verteilte und weniger stark erfolgte. 4.2.2.5 Nichtsdestotrotz handelte es sich nicht um zwei isolierte Handlungen, sondern um gleich nacheinander eingetretene Einwirkungen auf den Kopf des Ge- schädigten, die im Zusammenspiel geeignet sind, ein gewisses Risiko für eine le- bensgefährliche Verletzung zu schaffen, wenngleich es sich im Gegensatz zu den

- 25 - obengenannten Bundesgerichtsentscheiden lediglich um einen einzelnen Schlag und Tritt handelte. 4.2.3. Subjektiver Tatbestand 4.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Wahrscheinlichkeit von einer schweren Verletzung sei derart gross gewesen und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, sodass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte dabei eine Verletzung der Augen, des Hirns oder der Halswirbelsäule erleide, welche eine Schwere im Sinne von Art. 122 StGB aufweise (act. 32 S. 14). 4.2.3.2 Dieser Auflassung ist jedoch nicht zu folgen, denn für einen derartigen Wil- len bzw. eine solche Inkaufnahme des Beschuldigten bestehen im vorliegenden Fall nicht genügend Hinweise. Zwar ist ein Faustschlag ins Gesicht mit Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt und ein anschliessender Tritt in den Kopf wie bereits er- wähnt unter Umständen dazu geeignet, eine schwere Körperverletzung, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wird, zu verursachen. Gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten und der Zeuginnen G._____ und F._____ sowie den ärztlich festgestellten Verletzungen beim Beschuldigten und dem Geschädig- ten ging dem Faustschlag jedoch ein Geschubse bzw. Gerangel unter Freunden voraus. Die Kontrahenten waren mithin bereits vor dem Schlag in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt und der Faustschlag erfolgte nicht überraschend gegen einen ahnungslosen und unvorbereiteten Gegner. Die Zeugin G._____ führte diesbezüglich aus, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen, was aufzeigt, dass nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch das Risiko eines Faustschlages ins Gesicht war, der dazu geeignet war, den Geschädigten umzuhauen und lebensgefährlich

- 26 - zu verletzen. Der Beschuldigte war bei der Tat zudem alkoholisiert, weshalb seine Treffsicherheit herabgesetzt gewesen sein dürfte. 4.2.3.3 In Bezug auf den Tritt konnte der Beschuldigte dessen Stärke besser kal- kulieren als den Schlag, weshalb er nicht davon ausgehen musste, dass der ein- zelne, eher leichte Tritt mit dem Fuss kumuliert mit dem Fall zu Boden das Risiko für die Tatbestandsverwirklichung merklich erhöhen würde. Zudem trug der Be- schuldigte Sandalen, welche hinten offen waren und ein weites bzw. abruptes Aus- holen und damit einen äusserst heftigen Tritt nicht zuliessen. 4.2.3.4 Insgesamt wurde durch den Faustschlag und damit einhergehenden Fall zu Boden sowie dem Tritt gegen den Kopf sicherlich ein gewisses Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung beim Geschädigten geschaffen. Dass diese Gefahr aber derart nahe gelegen hätte, dass das Handeln des Beschuldigten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme schwerer Verletzungen gedeutet werden könnte, lässt sich anhand der äusseren Tatumstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit sa- gen. Der Geschädigte war, wie erwähnt, ein Freund des Beschuldigten und dieser hatte keinen Anlass und auch kein sichtliches Interesse, ihn schwer zu verletzen. Vielmehr machte er sich nach der Tat offenkundig Sorgen um dessen Gesundheits- zustand und blieb nach den Geschehnissen vor Ort und bezahlte später die Kosten der Ambulanz des Geschädigten (vgl. act. 34/3). Der Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung nicht erstellt. 4.2.3.5 Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden.

5. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ob sich der Tatbestand einer (versuchten oder vollendeten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) oder allenfalls einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erstellen liesse, muss mangels Strafantrags offenbleiben. Bei diesem Ergebnis ebenfalls of- fen bleiben kann die Prüfung des von der Verteidigung vorgebrachten Art. 53 StGB.

- 27 - V. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte gemäss Anklageschrift, es sei über die Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden und verzich- tete anlässlich der Hauptverhandlung auf weitere Ausführungen (act. 17 S. 4; act. 32 S. 2). Die Verteidigung beantragte, die beschlagnahmten persönlichen Gegen- stände des Beschuldigten seien diesem herauszugeben (act. 33 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Anträge sprechen würden, sodass die persönlichen Gegenstände dem Beschuldigten sowie dem Geschädigten heraus- zugeben sind. Die weiteren Asservate (Spurenträger etc.) sind im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen.

2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- 1 Jeans (A017'790'624)

- 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635)

- 1 Paar Sandalen (A017'790'646)

3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sicherge- stellten Gegenstände sind dem Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- Halskette (A017'790'657)

- Shirt (A017'790'895)

- Herrenhose (A017'790'862)

- Schuhe (A017'790'840)

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die folgenden, unter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sichergestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- IRM-Fotografie (A017'790'851)

- 28 -

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908)

- IRM-Fotografie (A017'790'884)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839)

- Vergleichs-WSA (A017'790'919)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. In Urteil BGE 109 Ia 160 hielt das Bundesgericht fest, dass eine beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden dürften, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfba- res Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Der Begriff des prozessualen Verschuldens bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Kos- tenpflicht um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaften d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten handelt, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde.

3. Als widerrechtlich ist ein Benehmen zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen geschriebene und ungeschriebene Verhaltensnormen verstösst. Dieses Be- nehmen muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens gewesen sein, was gegeben ist, wenn das klar gegen Verhaltensnor- men verstossende Benehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer

- 29 - strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben. Die Kostentragung kommt sodann nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte, jedenfalls nicht, wenn die Behörde aus Übereifer aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung einge- leitet hat. Es muss sich sodann um schuldhaftes Verhalten gehandelt haben, was nur dann vorliegt, wenn das Verhalten vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durch- schnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (zum Ganzen: BGE 109 Ia 160; DOMEISEN/StPO-BSK, 3. Auflage 2023, N 29 zu Art. 426).

4. Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit einem Faustschlag ins Gesicht traf, wodurch dieser zu Boden fiel und er daraufhin dessen Kopf noch mit seinem Fuss kickte, wich der Beschuldigten mit seinem Verhalten klar von den üblichen Verhaltensnormen ab. Dieses Benehmen führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung klar dazu, den Verdacht einer straf- baren Handlung zu erwecken. Schlägereien wie die vorliegende geben regelmässig Anlass, ein Strafverfahren zu eröffnen, wozu sich die Strafbehörde auch ohne Wei- teres im Rahmen ihres Ermessens aufgrund des erfolgten Faustschlages, des Auf- pralls des Kopfes des Geschädigten auf den Boden sowie des anschliessenden Tritts veranlasst sehen durfte. Dies notabene auch ohne Strafantrag des Geschä- digten, da genügend Hinweise auf eine versuchte schwere Körperverletzung vorla- gen. Hinsichtlich der Frage des schuldhaften Verhaltens ist zunächst anzubringen, dass der Geschädigte den Beschuldigte vor dem angeklagten Ereignis beleidigte und beschimpfte sowie dass es zu einem gegenseitigen Gerangel zwischen den beiden gekommen war. Daran ändert jedoch nicht, dass es dem Beschuldigten of- fen gestanden wäre, auf die Provokationen nicht weiter einzugehen und sich vom Geschehen zu entfernen, was als durchschnittliches Verhalten in der konkreten Si- tuation zu werten wäre.

5. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli-

- 30 - chen Verteidigung aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

6. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. März 2025 erweist sich als angemessen (act. 33), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und den Weg sowie die Nachbesprechung von insgesamt 5.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit gerundet Fr. 11'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Der Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung, der dem Beschuldigten auf- erlegt wurde (zwei Drittel), ist einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der verbleibende Drittel ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Ge- genstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbe- nutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Jeans (A017'790'624)

- 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635)

- 1 Paar Sandalen (A017'790'646).

3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sicher- gestellten Gegenstände werden dem Geschädigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Halskette (A017'790'657)

- Shirt (A017'790'895)

- Herrenhose (A017'790'862)

- Schuhe (A017'790'840).

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sicher- gestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- IRM-Fotografie (A017'790'851)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908)

- IRM-Fotografie (A017'790'884)

- 32 -

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839)

- Vergleichs-WSA (A017'790'919)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817).

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'840.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 80.– Zeugenentschädigung Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Der verbleibende Drittel wird defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich;

- 33 -

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG;

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschuldig- ten betr. Disp.-Ziff. 2 bzgl. Fristenlauf;

- den Geschädigten C._____ betr. Disp.-Ziff. 3 bzgl. Fristenlauf (amtlich pu- bliziert);

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … (Polis-Geschäfts-Nr. 86253443) gemäss Disp.-Ziff. 2-4.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 34 - Zürich, 19. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Schnyder

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Am 17. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen "versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung" (vgl. act. 17).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das angeklagte Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie macht geltend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits Faustschläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen können, sofern Umstände vorlie- gen, welche die betreffenden Schläge konkret als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. act. 32).

E. 1.2 Die amtliche Verteidigung würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ledig- lich einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund des Verzichts des Geschädigten auf einen Strafantrag fehle es an einer Prozessvor- aussetzung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (act. 33 S. 8). Andern-

- 20 - falls sei von einer Strafverfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 53 StGB i.V.m. 8 Abs. 1 StPO abzusehen.

2. Rechtliche Grundlagen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 19. März 2025 vorgeladen und Frist zur Stellung von Beweisanträgen ge- setzt (vgl. act. 22). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.

E. 2.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Demgegenüber liegt eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird.

E. 2.2 Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

E. 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbe-

- 21 - standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3

m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE133 IV 1 E. 4.5. m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom

2. Oktober 2020 E. III.5.3 m. H.).

3. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten schweren Körper- verletzung in Schlägereien mit Fusstritten

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3.1 Die folgende Urteilauswahl soll der Veranschaulichung der vom Bundesge- richt als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägereien mit Fuss- tritten gegen den Kopf (bzw. Schlagen des Kopfes gegen eine Wand/Boden) die- nen:

E. 3.2 B kickte X in einer Bar mindestens zwei- bis dreimal mit den Fäusten und zehn bis zwanzig Mal mit kräftigen Fusstritten (Kickbewegungen) unkontrolliert gegen den Kopf und den Körper. Dadurch entstanden eine Spiralfraktur des linken Wa- denbeins, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Hämatome an der Brust, im Gesicht und an beiden Unterarmen. Ein operativer Eingriff und sechstägiger Spita- laufenthalt wurden notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015).

E. 3.3 Y rannte auf einem Bahnsteig die Treppen hinunter und schlug A ohne Vor- warnung mit der Faust zunächst ins Gesicht und dann auf den Hinterkopf, wodurch dieser zu Boden stürzte. X schlug B zweimal mit der Faust ins Gesicht. Danach schlug Y mit den Fäusten weiter auf B ein und stiess dessen Kopf mit grosser Wucht

- 22 - mehrmals gegen eine Betonwand (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015).

E. 3.4 Y und Z schlugen mit Fäusten auf B ein. Dieser wurde durch einen Faust- schlag ins Gesicht niedergestreckt und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Auf den am Boden liegenden B wurde mehrmals eingetreten. Er erlitt eine Riss- Quetsch-Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2014 vom 21. April 2025).

E. 3.5 Nachdem A dem vorbeifahrenden X auf die Heckscheibe des Autos klopfte, stieg X aus und rannte zu A hin, sprang diesem ungebremst ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken und stiess ihn um. Dadurch stürzte A und kam bäuchlings auf dem Boden zu liegen. X hielt nach dem Sturz von A dessen Kopf mit beiden Händen fest und schlug diesen mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. In der Folge war A mindestens fünf Minuten bewusstlos und erlitt vor allem am Kopf mehrere Verletzungen (u.a. leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Riss-Quetsch-Wunden, sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblu- tungen und Hautabschürfungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom

21. April 2015).

E. 3.6 X beteiligte sich an einer Schlägerei, in der mit Fäusten und Füssen auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen bzw. -getreten wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015).

4. Subsumtion

E. 4 Beweismittel

E. 4.1 Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten bestand für den Geschädigten aufgrund der festgestellten Verletzungen keine Lebensgefahr. Die Verletzungen würden (Stand: Untersuchungstag) folgenlos abheilen, mithin ist der tatbestandliche Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten.

- 23 -

E. 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1.Gutachten und Rechtsprechung 4.2.1.1 Das vorgenannte Gutachten macht sodann grundsätzliche Aussagen, wo- nach eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zu- ständen (bspw. einem verletzungsbedingten Hirndruckanstieg oder einer Verle- gung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne. Auch das Bundesgericht hält regelmässig fest, dass der Kopf ein besonders sensibler Körperteil ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen könne. 4.2.1.2 Die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend "gegen den Kopf ge- richtete Gewalt" im Gutachten oder die vorstehend erörterte Rechtsprechung im Zusammenhang mit versuchten schweren Körperverletzungen darf jedoch nicht un- besehen auf den vorliegenden Sachverhalt übernommen werden, zumal diesen Ur- teilen jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen die Gewaltintensität sowie die Anzahl der Gewaltanwendungen um einiges höher waren als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Während jedoch die in den bundesgerichtlichen Urteilen be- schriebene Gewaltintensität die Annahme einer versuchten schweren Körperver- letzung auf der Hand lag, bedeutet das Fehlen genannter Intensität noch nicht das Gegenteil. Es bedarf mithin einer Betrachtung der konkreten Umstände.

E. 4.2.2 Konkrete Umstände

E. 4.2.2.1 Das Gutachten schildert Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautabschür- fungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenoberlid, Innenseiten der Ober- und Unterlippe). Eine besondere Heftigkeit des Schlages geht daraus aber nicht hervor und eine solche ergibt sich auch nicht aus den Aus- sagen des Geschädigten. Ein gut ausgeführter Faustschlag kann jedoch – wie vor- liegend – dazu führen, dass jemand zu Boden geht und ungehindert mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufprallt.

- 24 -

E. 4.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft vertrat anlässlich der Hauptverhandlung den Stand- punkt, dass der Zustand des angetrunkenen und bekifften Geschädigten als Um- stand zu werten sei, der als besonders gefährlich erscheine, sodass bereits Faust- schläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen wür- den und verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_759 /2021 E 1.3.4. Hierzu ist relativierend anzufügen, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich generell festhielt, dass ein Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund als besonders gefährlicher Umstand gelten könne, allerdings hatte es im betreffenden Entscheid nicht über die Qualifikation eines einzelnen Faustschlages zu befinden, sondern über vielfache Faustschläge, einen Sturz zu Boden sowie Stichverletzun- gen und weiteres Einschlagen auf das Opfer. Anzufügen bleibt, dass der Zustand des Geschädigten in casu vom Gefahrenpotenzial her nicht vergleichbar ist mit ei- nem Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund und kann nicht als be- sonders gefährlicher Umstand qualifiziert werden.

E. 4.2.2.3 Der Tritt von der Stärke eines Fussballpasses mit einem in eine Sandale gekleideten Fusses gegen den zwar ungeschützten Kopf wird im Allgemeinen nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen. Auf einen Tritt mit geringerer Inten- sität weist denn auch das Fehlen eines Schuhfolgenprofils hin. Wie bereits erwähnt, lassen hinten offene Sandalen ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, ohne dass sie sich vom Fuss lösen würden, geben ferner nur wenig Halt und lassen da- her auch keinen besonders starken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab.

E. 4.2.2.4 Einen weiteren Hinweis für die eher geringere Stärke des Tritts bilden so- dann die Blutabtragungen des Beschuldigten am Fussrücken auf die Zehenstreck- seiten (act. 8.11 S. 4). Aus diesem Spurenbild ist zu folgern, dass der Beschuldigte den Kopf mit dem seitlichen Fuss und nicht mit der Fusspitze trat, wodurch sich die Kraft des Tritts auf dem Fussrist verteilte und weniger stark erfolgte.

E. 4.2.2.5 Nichtsdestotrotz handelte es sich nicht um zwei isolierte Handlungen, sondern um gleich nacheinander eingetretene Einwirkungen auf den Kopf des Ge- schädigten, die im Zusammenspiel geeignet sind, ein gewisses Risiko für eine le- bensgefährliche Verletzung zu schaffen, wenngleich es sich im Gegensatz zu den

- 25 - obengenannten Bundesgerichtsentscheiden lediglich um einen einzelnen Schlag und Tritt handelte.

E. 4.2.3 Subjektiver Tatbestand

E. 4.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Wahrscheinlichkeit von einer schweren Verletzung sei derart gross gewesen und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, sodass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte dabei eine Verletzung der Augen, des Hirns oder der Halswirbelsäule erleide, welche eine Schwere im Sinne von Art. 122 StGB aufweise (act. 32 S. 14).

E. 4.2.3.2 Dieser Auflassung ist jedoch nicht zu folgen, denn für einen derartigen Wil- len bzw. eine solche Inkaufnahme des Beschuldigten bestehen im vorliegenden Fall nicht genügend Hinweise. Zwar ist ein Faustschlag ins Gesicht mit Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt und ein anschliessender Tritt in den Kopf wie bereits er- wähnt unter Umständen dazu geeignet, eine schwere Körperverletzung, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wird, zu verursachen. Gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten und der Zeuginnen G._____ und F._____ sowie den ärztlich festgestellten Verletzungen beim Beschuldigten und dem Geschädig- ten ging dem Faustschlag jedoch ein Geschubse bzw. Gerangel unter Freunden voraus. Die Kontrahenten waren mithin bereits vor dem Schlag in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt und der Faustschlag erfolgte nicht überraschend gegen einen ahnungslosen und unvorbereiteten Gegner. Die Zeugin G._____ führte diesbezüglich aus, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen, was aufzeigt, dass nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch das Risiko eines Faustschlages ins Gesicht war, der dazu geeignet war, den Geschädigten umzuhauen und lebensgefährlich

- 26 - zu verletzen. Der Beschuldigte war bei der Tat zudem alkoholisiert, weshalb seine Treffsicherheit herabgesetzt gewesen sein dürfte.

E. 4.2.3.3 In Bezug auf den Tritt konnte der Beschuldigte dessen Stärke besser kal- kulieren als den Schlag, weshalb er nicht davon ausgehen musste, dass der ein- zelne, eher leichte Tritt mit dem Fuss kumuliert mit dem Fall zu Boden das Risiko für die Tatbestandsverwirklichung merklich erhöhen würde. Zudem trug der Be- schuldigte Sandalen, welche hinten offen waren und ein weites bzw. abruptes Aus- holen und damit einen äusserst heftigen Tritt nicht zuliessen.

E. 4.2.3.4 Insgesamt wurde durch den Faustschlag und damit einhergehenden Fall zu Boden sowie dem Tritt gegen den Kopf sicherlich ein gewisses Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung beim Geschädigten geschaffen. Dass diese Gefahr aber derart nahe gelegen hätte, dass das Handeln des Beschuldigten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme schwerer Verletzungen gedeutet werden könnte, lässt sich anhand der äusseren Tatumstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit sa- gen. Der Geschädigte war, wie erwähnt, ein Freund des Beschuldigten und dieser hatte keinen Anlass und auch kein sichtliches Interesse, ihn schwer zu verletzen. Vielmehr machte er sich nach der Tat offenkundig Sorgen um dessen Gesundheits- zustand und blieb nach den Geschehnissen vor Ort und bezahlte später die Kosten der Ambulanz des Geschädigten (vgl. act. 34/3). Der Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung nicht erstellt.

E. 4.2.3.5 Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden.

5. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ob sich der Tatbestand einer (versuchten oder vollendeten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) oder allenfalls einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erstellen liesse, muss mangels Strafantrags offenbleiben. Bei diesem Ergebnis ebenfalls of- fen bleiben kann die Prüfung des von der Verteidigung vorgebrachten Art. 53 StGB.

- 27 - V. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte gemäss Anklageschrift, es sei über die Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden und verzich- tete anlässlich der Hauptverhandlung auf weitere Ausführungen (act. 17 S. 4; act. 32 S. 2). Die Verteidigung beantragte, die beschlagnahmten persönlichen Gegen- stände des Beschuldigten seien diesem herauszugeben (act. 33 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Anträge sprechen würden, sodass die persönlichen Gegenstände dem Beschuldigten sowie dem Geschädigten heraus- zugeben sind. Die weiteren Asservate (Spurenträger etc.) sind im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen.

2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- 1 Jeans (A017'790'624)

- 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635)

- 1 Paar Sandalen (A017'790'646)

3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sicherge- stellten Gegenstände sind dem Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- Halskette (A017'790'657)

- Shirt (A017'790'895)

- Herrenhose (A017'790'862)

- Schuhe (A017'790'840)

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die folgenden, unter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sichergestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- IRM-Fotografie (A017'790'851)

- 28 -

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908)

- IRM-Fotografie (A017'790'884)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839)

- Vergleichs-WSA (A017'790'919)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. In Urteil BGE 109 Ia 160 hielt das Bundesgericht fest, dass eine beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden dürften, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfba- res Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Der Begriff des prozessualen Verschuldens bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Kos- tenpflicht um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaften d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten handelt, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde.

3. Als widerrechtlich ist ein Benehmen zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen geschriebene und ungeschriebene Verhaltensnormen verstösst. Dieses Be- nehmen muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens gewesen sein, was gegeben ist, wenn das klar gegen Verhaltensnor- men verstossende Benehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer

- 29 - strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben. Die Kostentragung kommt sodann nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte, jedenfalls nicht, wenn die Behörde aus Übereifer aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung einge- leitet hat. Es muss sich sodann um schuldhaftes Verhalten gehandelt haben, was nur dann vorliegt, wenn das Verhalten vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durch- schnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (zum Ganzen: BGE 109 Ia 160; DOMEISEN/StPO-BSK, 3. Auflage 2023, N 29 zu Art. 426).

4. Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit einem Faustschlag ins Gesicht traf, wodurch dieser zu Boden fiel und er daraufhin dessen Kopf noch mit seinem Fuss kickte, wich der Beschuldigten mit seinem Verhalten klar von den üblichen Verhaltensnormen ab. Dieses Benehmen führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung klar dazu, den Verdacht einer straf- baren Handlung zu erwecken. Schlägereien wie die vorliegende geben regelmässig Anlass, ein Strafverfahren zu eröffnen, wozu sich die Strafbehörde auch ohne Wei- teres im Rahmen ihres Ermessens aufgrund des erfolgten Faustschlages, des Auf- pralls des Kopfes des Geschädigten auf den Boden sowie des anschliessenden Tritts veranlasst sehen durfte. Dies notabene auch ohne Strafantrag des Geschä- digten, da genügend Hinweise auf eine versuchte schwere Körperverletzung vorla- gen. Hinsichtlich der Frage des schuldhaften Verhaltens ist zunächst anzubringen, dass der Geschädigte den Beschuldigte vor dem angeklagten Ereignis beleidigte und beschimpfte sowie dass es zu einem gegenseitigen Gerangel zwischen den beiden gekommen war. Daran ändert jedoch nicht, dass es dem Beschuldigten of- fen gestanden wäre, auf die Provokationen nicht weiter einzugehen und sich vom Geschehen zu entfernen, was als durchschnittliches Verhalten in der konkreten Si- tuation zu werten wäre.

5. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli-

- 30 - chen Verteidigung aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 5 Sachverhaltserstellung

E. 5.1 Darstellung der Direktbeteiligten

E. 5.1.1 Darstellung des Beschuldigten 5.1.1.1.Der Beschuldigte erklärte, vor den angeklagten Geschehnissen sei er über einen Grossteil des Abends vom Geschädigten beleidigt und provoziert worden, er

- 7 - selbst sei dabei aber ruhig geblieben. Als der Beschuldigte schliesslich dem Ge- schädigten gesagt habe, er sei von seiner Mutter schlecht erzogen worden, habe sich der Geschädigte umgedreht, sei auf ihn losgegangen und habe ihm einen Ell- bogen ins Gesicht gegeben. Dann seien Leute gekommen, sie beide hätten sich geschubst und dadurch sei die "Aggression" natürlich gestiegen. Der Geschädigte habe ihm dann nochmals eine Faust gegeben. "Natürlich habe ich wiederholt und mit der einten Faust ist er dann zu Boden gefallen. Es war mit der rechten Hand in sein Gesicht, also linke Geschichtshälfte. Dann ist er halt zu Boden gegangen. Dann wollte er wieder aufstehen. Dann habe ich nicht Anlauf genommen, sondern gekickt wie im Stehen und von wegen "beruhig dich", denn er wollte wieder aufste- hen. Ich habe gekickt von wegen "lass es jetzt mal". Da habe ich gesehen, dass er am Bluten war. Am Bluten habe ich erst realisiert, also er blutete schon als er zu Boden gefallen ist. Was ich gesehen habe ist, dass er am Hinterkopf geblutet hat, also wo er wegen der Faust zu Boden gefallen ist." (act. 4/2 F/A 7) 5.1.1.2.Dann, so der Beschuldigte weiter, sei er aufgestanden und habe die Leute gebeten, die Polizei oder den Krankenwagen anzurufen (act. 4/2 F/A 7). Auf ent- sprechende Frage erklärte der Beschuldigte, er habe mit der Faust den Kopf des Geschädigten getroffen, gekickt habe er jedoch gegen seine Schulter (act. 4/2 F/A 8 ff.; F/A 15), anlässlich der Hauptverhandlung räumte er aber ein, wohl den Kopf des Geschädigten gekickt zu haben, er jedoch dessen Schulter habe treffen wollen (Prot. S. 11 f.). Die starke Blutung am Kopf des Geschädigten rühre vom Aufprall auf den Boden (act. 4/2 F/A 12). Anlauf vor dem Kick habe er keinen ge- nommen (Prot. S. 11).

E. 5.1.2 Darstellung des Geschädigten Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 erklärte der Geschädigte, dass es am relevanten Abend zunächst zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten und ihm gekommen sei, die schliesslich eskaliert sei, indem der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (act 5/2 F/A 14). Wie genau er ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr, er sei ja dann ohnmächtig gewesen und erst wieder im Spital bzw. vielleicht auch schon in der Ambulanz zu sich gekommen (act. 5/2 F/A16 f.). Er selbst habe den Beschuldigten

- 8 - weder gestossen, noch sonst auf eine Weise körperlich angegangen oder ihn in den Schwitzkasten genommen oder geschlagen (act. 5/2 F/A 30 ff.).

E. 5.1.3 Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten 5.1.3.1.Abgesehen von den Gründen, die zur aggressiven Stimmung zwischen den Direktbeteiligten führten sowie dem Tritt, die der Geschädigte aufgrund seiner Ohn- macht nicht mehr wahrgenommen habe, stimmen die Darstellungen des Geschä- digten und des Beschuldigten überein. 5.1.3.2.Der Geschädigte verweigerte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu- nächst die Aussage und verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags (act. 3/1), was darauf schliessen lässt, dass er kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (act. 5/2 F/A 8 f.). Denselben Schluss lassen auch seine Aussagen zu, wonach er es schlimm genug finde, durch diesen Vorfall seinen Freund [ge- meint: den Beschuldigten als Freund] verloren zu haben, es müsse nun nicht auch noch ein Strafverfahren durchgeführt werden (act. 5/2 F/A 29). Zum Kerngesche- hen konnte er lediglich Aussagen zu den gegenseitigen Aggressionen sowie zum Faustschlag machen, da er danach weggetreten war. Seine Schilderungen betref- fend den Schlag decken sich mit dem weiteren Beweisergebnis, wohingegen in Bezug auf sein eigenes Handeln auffällt, dass er jegliche von ihm ausgegangene Aggressionen bestreitet, was jedoch von den weiteren Beweismitteln, insbeson- dere den Zeugenaussagen und den aktenkundigen Verletzungen des Beschuldig- ten widerlegt wird (vgl. untenstehende E. 5.4.2; 5.4.3; 5.2.1.3; 5.2.2.1.). Dahinter steht wohl dessen Absicht, sich vor einer eigenen Strafverfolgung zu schützen. 5.1.3.3.Generell schienen dem Geschädigten aber die Folgen, die jener Abend für den Beschuldigten hatte, für diesen leidgetan zu haben, was darauf hindeuten kann, dass dem Geschädigten bewusst war, dass er mit seinem Handeln ebenfalls einen Beitrag zum Verlauf des Abends geleistet hatte. 5.1.3.4.Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Faustschlages decken sich mit jenen des Geschädigten. Auf die Beurteilung seiner Darstellungen der Tritt- bewegung wird im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussagen noch eingegan- gen (vgl. nachfolgend E. 5.4. ff.).

- 9 -

E. 5.2 Objektive Beweismittel

E. 5.2.1 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten 5.2.1.1.Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Verletzungen des Geschädig- ten stützen sich auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädig- ten (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.2.Diesbezüglich ist zunächst vorwegzunehmen, dass gemäss Gutachten be- treffend die Verletzungen des Geschädigten keine Lebensgefahr zu erkennen ge- wesen sei. Es wird zwar dazu ausgeführt, dass eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zuständen (bspw. einem verletzungsbe- dingten Hirndruckanstieg oder einer Verlegung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne, die in casu festgestellten Verletzungen soll- ten jedoch folgenlos abheilen (act. 8/12 S. 6). 5.2.1.3.Gemäss erwähntem Gutachten würden die Hautabschürfungen am Hals und Nacken aufgrund ihrer Morphologie am ehesten von einem Reissen und Zerren an der Oberbekleidung stammen. Die Verletzungen an den Extremitäten seien un- spezifisch hinsichtlich ihres Entstehungsmechanismus, denkbar sei deren Entste- hung im Rahmen einer Auseinandersetzung, wie beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernägeln oder durch ein Anstossen mit einer rauen Oberfläche bei einem Sturz zu Boden (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.4.Laut Gutachten könnten die Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (die Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautab- schürfungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenober- lid als Folge stumpfer Gewalt) durchaus durch Schläge mit der geballten oder fla- chen Hand verursacht worden sein, wobei die Verletzungen an der Innenseiten der Ober- und Unterlippe als Wiederlageverletzungen nach einem Schlag gegen den Mund gewertet werden könnten. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes, bspw. eines Schuhfolgenprofils schliessen lassen wür- den, seien hingegen nicht abgrenzbar (act. 8/12 S. 5 f.).

- 10 - 5.2.1.5.Die Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf könne in Anbetracht ihrer Lokali- sation durch das Anprallen des Kopfs gegen eine harte Oberfläche infolge eines Sturzes auf die Körperrückseite entstanden sein, so das Gutachten weiter (act. 8/12 S. 5 f.).

E. 5.2.2 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 5.2.2.1.Auch der Beschuldigte wies Verletzungen auf, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wohl im Rahmen des angegebenen Gerangels entstanden seien (act. 8/11 S. 5). So seien insbesondere die Hautab- schürfungen an der Nase des Beschuldigten und dem Oberarm am ehesten durch Kratzen mit Fingernägeln, jene an beiden Händen und Knien eher durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche, gegebenenfalls im Rahmen des angegebenen Geran- gels mit Sturz zu Boden entstanden. 5.2.2.2.Auch der im USZ festgestellte Bruch des rechten Kleinfingergrundglieds des Beschuldigten sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten auf einen selbst ausgeführten Faustschlag zurückzuführen. Die druckschmerzhafte Schwellung des rechten Sprunggelenks sei unspezifisch und könne grundsätzlich die Folge eines Umknickens des Fusses sein (act. 8/11).

E. 5.2.3 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Laut Gutachten des IRM betreffend die Auswertung von DNA-Spuren befanden sich im Fingernagelschmutz der rechten Hand des Beschuldigten DNA-Spuren des Geschädigten. Sodann stimmen die Blutanhaftungen am rechten Fussrist und den Zehen des Beschuldigten sowie an dessen linker Sandale mit dem DNA-Profil des Geschädigten vollkommen überein (act. 8/16 S. 2 ff.).

E. 5.2.4 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten im Zeitpunkt des Tatgeschehens unter der Wirkung von Trinkalkohol stand (Zeitpunkt Blutentnahme 0.23 Gewichtspro- mille; Zeitpunkt Resorptionsendes min. 0.77 Gewichtspromille; act. 8/15). Auch Ko- kain konnte im Blut des Beschuldigten nachgewiesen werden, wobei unklar bleibt,

- 11 - ob der Beschuldigte zum Ereigniszeitpunkt unter dessen Wirkung stand (act. 8/15 S. 5).

E. 5.3 Würdigung unter Einbezug der objektiven Beweismittel

E. 5.3.1 Gestützt auf die in den vorangegangenen Erwägung erwähnten, ärztlich fest- gestellten Verletzungen des Geschädigten und des Beschuldigten kann entgegen den Aussagen des Geschädigten davon ausgegangen werden, dass dem Faust- schlag ins Gesicht des Geschädigten tatsächlich ein gegenseitiges Geschubse bzw. Gerangel vorangegangen war, was sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten deckt (sowie der Zeugen; vgl. nachstehend E. 5.4.2.; 5.4.3.). Die Aussagen des Geschädigten, wonach die Diskussion eskaliert und der Beschul- digte dem Geschädigten unvermittelt einen Faustschlag gegeben habe, sind un- plausibel. Vielmehr deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass er sich vor einer Strafverfolgung zu schützen versuchte.

E. 5.3.2 Hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht durch den Beschuldigten de- cken sich die Aussagen der Direktbeteiligten mit den festgestellten Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.4) sowie dem Bruch des kleinen Fingers des Beschuldigten (vgl. E. 5.2.2.2). Dasselbe gilt für den deshalb erfolgten Sturz des Geschädigten zu Boden sowie der daraus höchstwahrscheinlich resultierenden Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.5.). Dass der angeklagte Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten mit anschlies- sendem Fall des Geschädigten auf den Boden erfolgte und die genannten Verlet- zungen daher rührten, gilt damit als erstellt.

E. 5.3.3 Entgegen dem angeklagten Sachverhalt sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (act. 17; act. 32 S. 12) wo- nach die Verletzungen des Geschädigten als Folge des Schlages in Zusammen- wirken mit dem anschliessenden Tritt des Beschuldigten zu werten seien, äusserte sich das Gutachten zu den körperlichen Verletzungen des Geschädigten gerade nicht explizit dazu, ob diese auch durch Tritte mitverursacht worden seien. Vielmehr stellt das Gutachten fest, dass in den Verletzungen im Gesicht des Geschädigten

- 12 - keine geformten Anteile zu erkennen seien, die auf Einwirkung eines Schuhfolgen- profils hindeuten würden.

E. 5.3.4 Konträr zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft sind auch die Schwel- lung am rechten Sprunggelenk des Beschuldigten kein Beweis für die vom Staats- anwalt vorgebrachte starke Intensität des Fusstritts oder des vorgeworfenen voran- gehenden Anlaufnehmens (vgl. act. 32 S. 12), da das Gutachten festhielt, dass diese Verletzung auch durch ein gewöhnliches Umknicken des Fusses hätten ent- standen sein können. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Schuhwerk des Beschuldigten um eine hinten geöffnete Ledersandale han- delte, womit eine Verletzung am Sprunggelenk durchaus bereits in einem vollen Nachtclub oder beim Gerangel mit dem Geschädigten hätte entstanden sein kön- nen. Hinten offene Sandalen lassen sodann ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, andernfalls sich die Sandalen vom Fuss des Beschuldigten gelöst hätten. Ebenso ist ein Anlaufen schwieriger. Überdies geben Sandalen im Vergleich zu gewöhnlichen Schuhen keinen Halt. Sie lassen daher auch keinen besonders star- ken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab.

E. 5.3.5 Die Blutspuren am Rist des Beschuldigten weisen ferner darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Rist voran, nicht mit der Fussspitze voran, getroffen hat, womit nicht dieselbe Kraftentfaltung erreicht werden kann.

E. 5.3.6 Für weitere Details bezüglich der Intensität des Tritts werden in der Folge die Aussagen der Zeugen, die während des Vorfalls zugegen waren, heranzuzie- hen sein.

E. 5.4 Darstellung der Zeugen

E. 5.4.1 Hintergrund Insgesamt wurden sechs Personen als Zeugen zu den Geschehnissen vom

16. September 2023 befragt, so insbesondere ein Polizeibeamter, der gleich nach dem Vorfall vor Ort war, zwei Mitbewohnerinnen, die zu Fuss von der ...-Haltestelle in Richtung E._____-strasse unterwegs waren und ein ehemaliges Paar, das bei den Tischen eines nahe gelegenen Restaurants sass. Schliesslich wurde auch die

- 13 - Freundin des Beschuldigten, die ebenfalls zugegen war, befragt. Abgesehen von der Freundin des Beschuldigten stand keiner dieser Zeugen in irgendeiner Bezie- hung zu den am Vorfall beteiligten Personen.

E. 5.4.2 Zeugin F._____ Die Zeugin F._____ schilderte die Szenerie wie folgt: "Der Eine hat dem Anderen eine Faust an den Kopf gegeben. Der, der die Faust bekommen hat, ist zu Boden gegangen und ist dann auch liegen geblieben und dann ist der, der die Faust verteilt hat, hat sich dann umgedreht, ist dann paar Schritte weggegangen und drehte sich erneut um und kehrte zum Menschen am Boden zurück und kickte diesem mit dem Fuss in den Kopf. Die andere Person blieb regungslos am Boden liegen und dann habe ich Blut gesehen, welches um die Person war am Boden, ich weiss nicht ge- nau, von wo das kam." (act. 6/4 F/A 12) Auf entsprechende Frage erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob es davor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen sei, die Parteien hätten sich vor- gängig jedoch gegenseitig gestossen und zwischendrin geredet. Der Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Geschädigten müsse wohl schon stärker gewesen sein, da der Geschädigte aufgrund des Schlages zu Boden gegangen sei (act. 6/4 F/A 27). Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte ein paar Schritte weggelaufen, der Geschädigte sei aus ihrer Sicht regungslos seit- lich am Boden liegen geblieben. Der Beschuldigte habe sich nochmals umgedreht und dem Geschädigten in den Kopf gekickt, von der Stärke her, als hätte er einen Ball getreten (act. 6/4 F/A 30 ff.). Ob sich der Geschädigte vor dem Kick am Boden noch bewegt habe, seinen Kopf geschützt habe oder regungslos gewesen sei, wisse sie nicht mehr, nach dem Kick sei er liegen geblieben (act. 6/4 F/A 31, 46 f.). Auf die Frage, ob er für den Kick Anlauf genommen habe, erwiderte sie: "Nein, das weiss ich nicht." (act. 6/4 F/A 41) Vor dem Kick sei der Beschuldigte noch mehr als einen Schritt vom Geschädigten entfernt gewesen (act. 6/4 F/A 43).

E. 5.4.3 Zeugin G._____ Die Aussagen der Zeugin G._____ stimmen grösstenteils mit jenen ihrer Mitbewoh- nerin (Zeugin F._____) überein. Ergänzungen machen konnte sie bezüglich den

- 14 - Geschehnissen vor dem Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten. Sie führte aus, dass sich die beiden davor gegenseitig beschimpft hätten. Unbekannte hätten versucht, die beiden zu trennen. Der eine habe dem anderen noch etwas gesagt und provoziert, worauf sie erneut aufeinander los gegangen seien. Es habe ein Handgemenge gegeben und dann sei es zum Faustschlag des Beschuldigten in den "Kopf/Gesicht Region" gekommen (act. 6/8 F/A 20). Auf Frage des Beschul- digten hin erklärte die Zeugin sodann, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen. Beide hät- ten Lust gehabt zu schlagen (act. 6/8 F/A 43). Ob der Geschädigte eine Schlagbe- wegung gegen den Beschuldigten gemacht habe, bevor er vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen worden sei, sei schwierig zu beantworten, da sie nicht sagen könne, ob im Handgemenge eine präzise Schlagbewegung des Geschädigten da- bei gewesen sei (act. 6/8 F/A 45). Für den Kick habe der Beschuldigte ausgeholt, der Geschädigte sei da bereits auf dem Rücken gelegen (act. 6/8 F/A 24 f.). Die Bewegung des Kicks sei etwa so gewesen, wie wenn man einen Ball kicke, also kein "drüber stürchle" (act. 6/8 F/A 27 f.). Der Beschuldigte habe keinen Anlauf dazu genommen wie beim Hochsprung, sondern habe stehend ausgeholt auf einem Bein, sei also nicht hingerannt und habe gekickt (act. 6/8 F/A 31). Sie und ihre Mitbewohnerin seien etwa 8 bis 10 Meter vom Geschehen entfernt gestanden (act. 6/8 F/A 12). Im Anschluss an den Vorfall sei der Beschuldigte nicht davongelaufen, sondern habe gewartet (act. 6/8 F/A 44).

E. 5.4.4 Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ erklärte, sich dem Vorfall zugewendet zu haben, als der Ge- schädigte bereits auf allen Vieren auf den Knien und den Händen am Boden gele- gen sei, wie ein Hund, und sich auf diese Weise bewegt habe. Der Beschuldigte sei zum Geschädigten gerannt und habe Letzterem einen Tritt in den Kopf verpasst, woraufhin der Geschädigte auf den Kopfbereich auf den Boden umgefallen und auf dem Rücken liegen geblieben sei (act. 6/9 F/A 11, 16 ff.). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte Anlauf geholt habe vor dem Kicken oder dies aus dem Stand heraus

- 15 - gemacht habe, erklärte sie, er habe mehr als zwei Schritte Abstand gehabt und sei vor dem Kick auf ihn zu gerannt (act. 6/9 F/A 20 ff.).

E. 5.4.5 Zeuge I._____ Ihr damaliger Freund, der Zeuge I._____, erklärte zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends zu erinnern, wes- halb ihm mehrheitlich seine bei der Polizei am Ereignisabend gemachten Aussagen vorgehalten wurden. Er habe gesehen, wie sich Leute geschubst bzw. gestossen und wie sie geredet hätten. Die Direktbeteiligten seien zur Bar J._____ hinüber ge- laufen, etwa acht bis zehn Meter Abstand von ihnen, wo es dann passiert sei. "Dort habe ich gesehen, dass er ihm eins gegeben hat am Schluss mit dem Fuss. Aber ich kann mich nicht erinnern, wie genau." (act. 6/7 F/A 12, 34) Danach sei der Ge- schädigte auf dem Nacken am Boden gelegen. Ob der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt habe, bestätigte er sodann nach Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (act. 6/7 F/A 16, 23), relativierte diese jedoch im Anschluss, indem er – angespro- chen auf das Anlaufnehmen vor dem Kick – erklärte: "Nein, ich weiss es nicht, ich bin nicht sicher. Ich will nicht etwas Falsches sagen. Ich kann mich nicht erinnern" (act. 6/7 F/A 26).

E. 5.4.6 Zeugin K._____ Die Zeugin K._____ ist nach wie vor die Partnerin des Beschuldigten. Sie erklärte, der Geschädigte sei den Abend über angetrunken und wütend gewesen und habe dann begonnen, den Beschuldigten zu beleidigen und provozieren. Der Beschul- digte und auch sie selbst hätten versucht, den Geschädigten zu beruhigen. Letzte- rer habe sie jedoch ziemlich grob weggestossen. Der Geschädigte sei immer wü- tender geworden und habe versucht, den Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte ausgewichen sei. Danach sei der Beschuldigte leider auf die weiteren Provokationen eingegangen und zu ihm hingegangen. Es sei keine Schlägerei gewesen, bei welcher geboxt worden sei. Der Geschädigte sei auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 14). Zum Kick erklärte sie sodann, von Zeugen und Passanten gehört zu haben, dass der Beschuldigte den Geschädigten in den Kopf gekickt haben soll. "Von mir aus, kann ich sagen,

- 16 - dass ich es so nicht gesehen habe. Ich will und kann nicht bestätigen, was ich nicht mit meinen eigenen Augen gesehen habe" (act. 6/5 F/A 14). Auf entsprechende Frage nach dem Faustschlag ins Gesicht erklärte sie sodann, dass der Beschul- digte ihn in den Schwitzkasten genommen habe, ein Box sei nicht erfolgt, so sei der Geschädigte dann auch auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 26 f.). Er sei wie von selber umgefallen (act. 6/5 F/A 29). Erneut auf den Kick angesprochen, verwies sie auf das bereits Geschilderte und erklärte, nicht bestätigen zu können was sie nicht gesehen habe und in Bezug auf den Faustschlag gab sie an, dies nicht so gesehen zu haben, sie sei dazwischen gewesen als sie sich "geschlagen" hätten. Dann sei sie ein wenig weggetreten und habe "[…] das dann nicht so gesehen, dass das passiert ist." (act. 6/5 F/A 31 f.)

E. 5.4.7 Zeuge L._____ Abgesehen vom kooperativen Verhalten des Beschuldigten sowie dass dieser sich Sorgen um seinen Kollegen gemacht habe, konnte der Polizeibeamte L._____ keine sachdienlichen Angaben zum Vorfall machen. Er sei erst hinzu gekommen, als alles vorbei gewesen sei und habe den Beschuldigten befragt, welcher sich Sor- gen um den Geschädigten gemacht habe. Es sei dem Zeugen L._____ besonders aufgefallen, dass ihm das Wohlergehen seines Kollegen [gemeint: des Geschädig- ten] wichtig gewesen sei und dass er sich um ihn gesorgt habe (vgl. act. 6/6 F/A 12, 14, 27).

E. 5.5 Aussagewürdigung der Zeuginnen

E. 5.5.1 Zur Zeugin K._____ ist festzuhalten, dass sie seit rund vier Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten ist, beim Geschädigten han- delte es sich bis vor dem Vorfall um einen Kollegen von ihr, welcher der Ex-Freund einer guten Freundin gewesen sei (act. 6/5 F/A 7 f.). Aus den Schilderungen der Zeugin werden deren Versuche deutlich, ihren Partner zu schützen. So erklärte sie insbesondere immer wieder, das eigentliche Kerngeschehen nicht gesehen zu ha- ben (bspw. den Schlag, der vom Beschuldigten anerkannt wird). In ihren Schilde- rungen lenkte sie vom eigentlichen Kerngeschehen ab, indem sie wiederum auf die vorangegangenen Provokationen vonseiten des Geschädigten hinwies (act. 6/5

- 17 - F/A 34; F/A 25). Sodann betonte sie zwar hinsichtlich der Vorgeschichte Angaben machen zu können, da sie von Anfang an dabei gewesen sei, machte jedoch zeit- gleich Ausflüchte, weshalb sie weder den Schlag noch den Tritt gesehen haben will, indem sie erklärte, sicherlich überfordert gewesen zu sein (act. 6/5 F/A 36), obwohl sie da ebenfalls zugegen war und die Parteien sogar zu schlichten versucht hatte. Die Zeugin hat ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang (vgl. auch act. 20; act. 34/6). Deren Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen sind unglaub- haft und geprägt von Schutzbehauptungen zu Gunsten ihres Partners, des Be- schuldigten. Diese Auffassung vertrat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages während der Hauptverhandlung (act. 32 S. 8).

E. 5.5.2 Hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ ist zu er- wähnen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass sich diese als Mitbewohnerinnen im Vorfeld ihrer Aussagen über den Vorfall ausgetauscht haben. Vorliegend fällt dies jedoch nicht besonders auf, da die Zeuginnen F._____ und G._____ jeweils unterschiedliche Ausschnitte des Vorfalls anschaulich und detailliert beschreiben. Beide erklärten, der Geschädigte sei bereits am Boden gelegen, als er vom Be- schuldigten gekickt worden sei. Die Zeugin G._____ erklärte allerdings, er sei auf dem Rücken gelegen, die Zeugin F._____, er sei auf der Seite gelegen, was jedoch angesichts der weiteren Umstände – nachts unterwegs an die E._____-strasse, etc. – eine nachvollziehbare Abweichung darstellt und sodann gegen die Anglei- chung der Aussagen der Mitbewohnerinnen und damit für deren Glaubhaftigkeit spricht. Beide beschrieben den Tritt als "wie wenn man einen Ball kickt" und die Zeugin G._____ präzisierte, es habe sich nicht um ein blosses "drüber stürchle" gehandelt. Vor dem Tritt sei der Beschuldigte kurz einige Schritte weggelaufen, habe sich dann umgedreht und habe den Geschädigten in den Kopf gekickt, so die Zeugin G._____. Die Zeugin F._____ erklärte, der Beschuldigte habe keinen Anlauf genommen, sondern habe stehend mit dem Bein ausgeholt. Er sei nicht hingerannt und habe dann gekickt, was auch ihre Mitbewohnerin bestätigte.

E. 5.5.3 Die Zeugen H._____ und I._____ wendeten sich erst gegen Ende des Vor- falls dem Geschehen zu, bekamen somit lediglich einen Ausschnitt der Gescheh- nisse mit. Beide beschrieben den Tritt des Beschuldigten gegen den Geschädigten:

- 18 - Der Zeuge I._____ wiederholte anlässlich seiner Einvernahme jedoch, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends erinnern zu können. Er erinnere sich an den Kick, aber nicht mehr "wie genau" und fügte ein wenig später glaubhaft an, sich auch in Bezug auf das Anlaufnehmen vor dem Kick nicht mehr erinnern zu können. Seine damalige Freundin H._____ beschrieb als Einzige, dass sich der Geschä- digte vor dem Kick gleich einem Hund auf allen Vieren bewegt habe, bevor der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei (mehr als zwei Schritte entfernt) und diesem einen Tritt in den Kopf verpasst habe. Die Aussagen der Zeugin H._____ wirken etwas blumig und überzeichnet, so auch in ihrer Umschreibung, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei, wohingegen die Zeu- ginnen G._____ und F._____ glaubhaft aussagten, der Beschuldigte habe sich um- gedreht und sei zurückgelaufen bzw. habe vor dem Tritt im Stand ausgeholt.

E. 5.5.4 Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung korrekt aus- führte, decken sich die Aussagen der Zeuginnen mit Blick auf den Fusstritt; alle erklärten, der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten getroffen, was wäh- rend der Hauptverhandlung sodann auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wurde. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit seinem Fuss trat.

E. 5.5.5 Hinsichtlich der Stärke des Kicks zitierte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plä- doyer die Zeugin G._____, welche die Art des Kicks mit einem 11-Meter verglichen haben soll (act. 32 S. 11). Allerdings bezog sich dieser Vergleich auf die vorange- hende Ausholbewegung und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft insinuiert, auf die Intensität des Kicks. Kurz darauf spezifizierte die Zeugin sodann auch, es sei eine Bewegung gewesen, wie wenn man einen Ball kicke und einige Fragen später ergänzte sie korrigierend, die Ausholbewegung sei nicht wie bei einem 11-Meter gewesen, bei dem man noch vier Meter nach vorne renne und dann hineinkicke (act. 6/8 F/A 26 ff.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft berichtete die Zeugin G._____ schliesslich betreffend die Intensität des Kicks nicht von einem 11-Meter-Schuss, sondern – trotz Vorhalt einer Skala von eins bis zehn – lediglich, dass dies schwierig sei zu beurteilen (act. 6/8 F/A 30).

- 19 -

E. 5.5.6 Hinsichtlich der Intensität des Tritts kann auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ abgestellt werden, die beide aussagten, dass der Tritt in etwa einem Kick in einen Ball entsprochen habe. Ob also von einem Kick der Stärke eines Freistosses oder einem Passes auszugehen ist, wird in der Ankla- geschrift nicht konkretisiert, würde in Bezug auf dessen Stärke und Auswirkung jedoch einen nicht unerheblichen Unterschied machen. Unter Einbezug der Würdi- gung der objektiven Beweismittel, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den vom Beschuldigten getragenen, offenen Sandalen ist zu Gunsten des Beschul- digten folglich von einem Tritt in der Intensität eines Fussballpasses auszugehen.

E. 6 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. März 2025 erweist sich als angemessen (act. 33), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und den Weg sowie die Nachbesprechung von insgesamt 5.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit gerundet Fr. 11'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Der verbleibende Drittel wird defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich;

- 33 -

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG;

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschuldig- ten betr. Disp.-Ziff. 2 bzgl. Fristenlauf;

- den Geschädigten C._____ betr. Disp.-Ziff. 3 bzgl. Fristenlauf (amtlich pu- bliziert);

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … (Polis-Geschäfts-Nr. 86253443) gemäss Disp.-Ziff. 2-4.

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 34 - Zürich, 19. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Schnyder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240142-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely als Vorsitzender, Bezirksrichterinnen Dr. iur. Schlatter und MLaw M. Herger sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Schnyder Urteil vom 19. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Körperverletzung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde Anträge der Anklagebehörde: (act. 32 S. 2) "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift schul- dig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (16 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

4. Der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Für die restlichen Anträge wird auf die Anklageschrift verwiesen." (act. 17 S. 4) "[…] ♦ Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 11'220.45)"

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 33 S. 1 f.) "1. Es sei von einer Strafverfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO abzusehen.

2. Eventualiter sei auf die Anklage mangels Strafantrags für die ein- fache Körperverletzung nicht einzutreten.

3. Für den Subeventualfall einer versuchten schweren Körperverlet- zung sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. [anlässlich der Hauptverhandlung gestrichen]

5. Von einer Anordnung einer Landesverweisung sowie der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

6. Die beschlagnahmten persönlichen Gegenstände seien dem Be- schuldigten herauszugeben.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men" Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 17. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen "versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung" (vgl. act. 17).

2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 19. März 2025 vorgeladen und Frist zur Stellung von Beweisanträgen ge- setzt (vgl. act. 22). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.

3. Zur heutigen Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt MLaw. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte persönlich in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es wurden weder Vor- fragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt.

- 4 - II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB even- tualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen (act. 17 S. 3). Da es sich bei letzterem Tatbestand um ein Antragsdelikt handelt, der Geschädigte C._____ jedoch ausdrücklich auf das Stellen eines Straf- antrags verzichtete (act. 3/1), könnte im Fall eines Freispruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung betreffend den Eventualantrag mangels Strafantrags kein Schuldspruch ergehen. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher eingegangen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe den Geschädigten nach dem gemeinsamen Ausgehen in der Nacht des 16. September 2023 bei der D._____ [Quartier] – nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung und späterem gegenseitigen Stossen – mindestens einmal mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen, woraufhin der Geschädigte zu Boden gestützt sei. Daraufhin habe der Be- schuldigte mehrere Meter Anlauf genommen und sei auf den Geschädigten zu ge- rannt bzw. habe mit dem Fuss weit ausgeholt und mit dem rechten Fuss mit Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten gekickt, worauf dieser re- gungslos auf dem Boden liegen geblieben sei. Der Beschuldigte habe den Geschä- digten mit diesem Vorgehen bewusst verletzen wollen bzw. habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Durch den heftigen Faustschlag und den Tritt gegen den Kopf des Geschä- digten sei es zu Quetsch-Riss-Wunden nahe der linken Augenbraue und am Hin- terkopf rechtsseitig, Blutergüssen und Hautabschürfungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenoberlid sowie Schleimhautabschürfungen bzw. Schleimhauteinblutungen an der Oberlippen- und Unterlippeninnenseite ge- kommen. Des Weiteren habe der Geschädigte von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Hautabschürfungen am Hals linksseitig, Nacken, linken Unter-

- 5 - arm, rechten Ober- und Unterarm und linken Unterschenkel sowie frische Bluter- güsse am rechten Oberarm und rechten Unterschenkel davongetragen. Lebensge- fährliche Verletzungen seien keine entstanden, könnten durch Tritte gegen den Kopf jedoch durchaus hervorgerufen werden, was der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf genommen habe (zum Ganzen act. 17 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte ist geständig, dem Geschädigten den in der Anklage be- schriebenen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben. Er macht geltend, dieser Handlung seien etliche Provokationen des Geschädigten, Geschubse sowie ein Faustschlag vonseiten des Geschädigten gegenüber ihm vorausgegangen. Weiter anerkennt er, dass der Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten zu Boden gefallen sei und sich dadurch Verletzungen am Kopf und starke Blutungen zugezogen habe (act. 4/2 F/A 7 ff.). 2.2. Auch dass er den am Boden liegenden Geschädigten getreten habe, aner- kennt der Beschuldigte grundsätzlich. Er wich diesbezüglich aber hinsichtlich der Intensität des Kicks bzw. dem Ausholen vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ab. Weiter machte er zunächst geltend, nicht den Kopf des Geschä- digten, sondern dessen Schulter mit dem Tritt getroffen zu haben sowie dass der Geschädigte vor dem Kick im Begriff gewesen sei, aufzustehen (act. 4/2 F/A 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er sodann aber ein, ohne es zu wollen dessen Kopf getroffen zu haben und weiter angab, nicht mehr sagen zu können, wohin genau er getreten habe, es nach Anhören der Zeugenaussagen aber nicht mehr abstreiten könne, weshalb er sich deren Aussagen anschliesse. Anlauf habe er jedoch keinen genommen (Prot. S. 11 f.). 2.3. Nachfolgend ist in erster Linie zu prüfen, mit welcher Intensität der Beschul- digte den am Boden liegenden Geschädigten trat.

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3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen).

4. Beweismittel 4.1. Zur Sachverhaltserstellung können zunächst die Gutachten der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie des Geschädigten (act. 8/11-12) sowie die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM der Blutuntersuchung des Beschuldigten sowie das Gutachten betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (act. 8/15-16) herangezogen werden. 4.2. Weiter wurden der Beschuldigte (act. 4/1-2), der Geschädigte (act. 5/1-2) so- wie diverse Zeugen, die den Vorfall wahrgenommen haben, von der Staatsanwalt- schaft befragt (act. 6/4-9) und der Beschuldigte ein weiteres Mal an der Hauptver- handlung durch das Gericht (Prot. S. 7 ff.).

5. Sachverhaltserstellung 5.1. Darstellung der Direktbeteiligten 5.1.1. Darstellung des Beschuldigten 5.1.1.1.Der Beschuldigte erklärte, vor den angeklagten Geschehnissen sei er über einen Grossteil des Abends vom Geschädigten beleidigt und provoziert worden, er

- 7 - selbst sei dabei aber ruhig geblieben. Als der Beschuldigte schliesslich dem Ge- schädigten gesagt habe, er sei von seiner Mutter schlecht erzogen worden, habe sich der Geschädigte umgedreht, sei auf ihn losgegangen und habe ihm einen Ell- bogen ins Gesicht gegeben. Dann seien Leute gekommen, sie beide hätten sich geschubst und dadurch sei die "Aggression" natürlich gestiegen. Der Geschädigte habe ihm dann nochmals eine Faust gegeben. "Natürlich habe ich wiederholt und mit der einten Faust ist er dann zu Boden gefallen. Es war mit der rechten Hand in sein Gesicht, also linke Geschichtshälfte. Dann ist er halt zu Boden gegangen. Dann wollte er wieder aufstehen. Dann habe ich nicht Anlauf genommen, sondern gekickt wie im Stehen und von wegen "beruhig dich", denn er wollte wieder aufste- hen. Ich habe gekickt von wegen "lass es jetzt mal". Da habe ich gesehen, dass er am Bluten war. Am Bluten habe ich erst realisiert, also er blutete schon als er zu Boden gefallen ist. Was ich gesehen habe ist, dass er am Hinterkopf geblutet hat, also wo er wegen der Faust zu Boden gefallen ist." (act. 4/2 F/A 7) 5.1.1.2.Dann, so der Beschuldigte weiter, sei er aufgestanden und habe die Leute gebeten, die Polizei oder den Krankenwagen anzurufen (act. 4/2 F/A 7). Auf ent- sprechende Frage erklärte der Beschuldigte, er habe mit der Faust den Kopf des Geschädigten getroffen, gekickt habe er jedoch gegen seine Schulter (act. 4/2 F/A 8 ff.; F/A 15), anlässlich der Hauptverhandlung räumte er aber ein, wohl den Kopf des Geschädigten gekickt zu haben, er jedoch dessen Schulter habe treffen wollen (Prot. S. 11 f.). Die starke Blutung am Kopf des Geschädigten rühre vom Aufprall auf den Boden (act. 4/2 F/A 12). Anlauf vor dem Kick habe er keinen ge- nommen (Prot. S. 11). 5.1.2. Darstellung des Geschädigten Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 erklärte der Geschädigte, dass es am relevanten Abend zunächst zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten und ihm gekommen sei, die schliesslich eskaliert sei, indem der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (act 5/2 F/A 14). Wie genau er ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr, er sei ja dann ohnmächtig gewesen und erst wieder im Spital bzw. vielleicht auch schon in der Ambulanz zu sich gekommen (act. 5/2 F/A16 f.). Er selbst habe den Beschuldigten

- 8 - weder gestossen, noch sonst auf eine Weise körperlich angegangen oder ihn in den Schwitzkasten genommen oder geschlagen (act. 5/2 F/A 30 ff.). 5.1.3. Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten 5.1.3.1.Abgesehen von den Gründen, die zur aggressiven Stimmung zwischen den Direktbeteiligten führten sowie dem Tritt, die der Geschädigte aufgrund seiner Ohn- macht nicht mehr wahrgenommen habe, stimmen die Darstellungen des Geschä- digten und des Beschuldigten überein. 5.1.3.2.Der Geschädigte verweigerte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu- nächst die Aussage und verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags (act. 3/1), was darauf schliessen lässt, dass er kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (act. 5/2 F/A 8 f.). Denselben Schluss lassen auch seine Aussagen zu, wonach er es schlimm genug finde, durch diesen Vorfall seinen Freund [ge- meint: den Beschuldigten als Freund] verloren zu haben, es müsse nun nicht auch noch ein Strafverfahren durchgeführt werden (act. 5/2 F/A 29). Zum Kerngesche- hen konnte er lediglich Aussagen zu den gegenseitigen Aggressionen sowie zum Faustschlag machen, da er danach weggetreten war. Seine Schilderungen betref- fend den Schlag decken sich mit dem weiteren Beweisergebnis, wohingegen in Bezug auf sein eigenes Handeln auffällt, dass er jegliche von ihm ausgegangene Aggressionen bestreitet, was jedoch von den weiteren Beweismitteln, insbeson- dere den Zeugenaussagen und den aktenkundigen Verletzungen des Beschuldig- ten widerlegt wird (vgl. untenstehende E. 5.4.2; 5.4.3; 5.2.1.3; 5.2.2.1.). Dahinter steht wohl dessen Absicht, sich vor einer eigenen Strafverfolgung zu schützen. 5.1.3.3.Generell schienen dem Geschädigten aber die Folgen, die jener Abend für den Beschuldigten hatte, für diesen leidgetan zu haben, was darauf hindeuten kann, dass dem Geschädigten bewusst war, dass er mit seinem Handeln ebenfalls einen Beitrag zum Verlauf des Abends geleistet hatte. 5.1.3.4.Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Faustschlages decken sich mit jenen des Geschädigten. Auf die Beurteilung seiner Darstellungen der Tritt- bewegung wird im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussagen noch eingegan- gen (vgl. nachfolgend E. 5.4. ff.).

- 9 - 5.2. Objektive Beweismittel 5.2.1. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten 5.2.1.1.Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Verletzungen des Geschädig- ten stützen sich auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädig- ten (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.2.Diesbezüglich ist zunächst vorwegzunehmen, dass gemäss Gutachten be- treffend die Verletzungen des Geschädigten keine Lebensgefahr zu erkennen ge- wesen sei. Es wird zwar dazu ausgeführt, dass eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zuständen (bspw. einem verletzungsbe- dingten Hirndruckanstieg oder einer Verlegung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne, die in casu festgestellten Verletzungen soll- ten jedoch folgenlos abheilen (act. 8/12 S. 6). 5.2.1.3.Gemäss erwähntem Gutachten würden die Hautabschürfungen am Hals und Nacken aufgrund ihrer Morphologie am ehesten von einem Reissen und Zerren an der Oberbekleidung stammen. Die Verletzungen an den Extremitäten seien un- spezifisch hinsichtlich ihres Entstehungsmechanismus, denkbar sei deren Entste- hung im Rahmen einer Auseinandersetzung, wie beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernägeln oder durch ein Anstossen mit einer rauen Oberfläche bei einem Sturz zu Boden (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.1.4.Laut Gutachten könnten die Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (die Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautab- schürfungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenober- lid als Folge stumpfer Gewalt) durchaus durch Schläge mit der geballten oder fla- chen Hand verursacht worden sein, wobei die Verletzungen an der Innenseiten der Ober- und Unterlippe als Wiederlageverletzungen nach einem Schlag gegen den Mund gewertet werden könnten. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes, bspw. eines Schuhfolgenprofils schliessen lassen wür- den, seien hingegen nicht abgrenzbar (act. 8/12 S. 5 f.).

- 10 - 5.2.1.5.Die Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf könne in Anbetracht ihrer Lokali- sation durch das Anprallen des Kopfs gegen eine harte Oberfläche infolge eines Sturzes auf die Körperrückseite entstanden sein, so das Gutachten weiter (act. 8/12 S. 5 f.). 5.2.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 5.2.2.1.Auch der Beschuldigte wies Verletzungen auf, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wohl im Rahmen des angegebenen Gerangels entstanden seien (act. 8/11 S. 5). So seien insbesondere die Hautab- schürfungen an der Nase des Beschuldigten und dem Oberarm am ehesten durch Kratzen mit Fingernägeln, jene an beiden Händen und Knien eher durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche, gegebenenfalls im Rahmen des angegebenen Geran- gels mit Sturz zu Boden entstanden. 5.2.2.2.Auch der im USZ festgestellte Bruch des rechten Kleinfingergrundglieds des Beschuldigten sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten auf einen selbst ausgeführten Faustschlag zurückzuführen. Die druckschmerzhafte Schwellung des rechten Sprunggelenks sei unspezifisch und könne grundsätzlich die Folge eines Umknickens des Fusses sein (act. 8/11). 5.2.3. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Laut Gutachten des IRM betreffend die Auswertung von DNA-Spuren befanden sich im Fingernagelschmutz der rechten Hand des Beschuldigten DNA-Spuren des Geschädigten. Sodann stimmen die Blutanhaftungen am rechten Fussrist und den Zehen des Beschuldigten sowie an dessen linker Sandale mit dem DNA-Profil des Geschädigten vollkommen überein (act. 8/16 S. 2 ff.). 5.2.4. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten im Zeitpunkt des Tatgeschehens unter der Wirkung von Trinkalkohol stand (Zeitpunkt Blutentnahme 0.23 Gewichtspro- mille; Zeitpunkt Resorptionsendes min. 0.77 Gewichtspromille; act. 8/15). Auch Ko- kain konnte im Blut des Beschuldigten nachgewiesen werden, wobei unklar bleibt,

- 11 - ob der Beschuldigte zum Ereigniszeitpunkt unter dessen Wirkung stand (act. 8/15 S. 5). 5.3. Würdigung unter Einbezug der objektiven Beweismittel 5.3.1. Gestützt auf die in den vorangegangenen Erwägung erwähnten, ärztlich fest- gestellten Verletzungen des Geschädigten und des Beschuldigten kann entgegen den Aussagen des Geschädigten davon ausgegangen werden, dass dem Faust- schlag ins Gesicht des Geschädigten tatsächlich ein gegenseitiges Geschubse bzw. Gerangel vorangegangen war, was sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten deckt (sowie der Zeugen; vgl. nachstehend E. 5.4.2.; 5.4.3.). Die Aussagen des Geschädigten, wonach die Diskussion eskaliert und der Beschul- digte dem Geschädigten unvermittelt einen Faustschlag gegeben habe, sind un- plausibel. Vielmehr deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass er sich vor einer Strafverfolgung zu schützen versuchte. 5.3.2. Hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht durch den Beschuldigten de- cken sich die Aussagen der Direktbeteiligten mit den festgestellten Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.4) sowie dem Bruch des kleinen Fingers des Beschuldigten (vgl. E. 5.2.2.2). Dasselbe gilt für den deshalb erfolgten Sturz des Geschädigten zu Boden sowie der daraus höchstwahrscheinlich resultierenden Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf des Geschädigten (vgl. E. 5.2.1.5.). Dass der angeklagte Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten mit anschlies- sendem Fall des Geschädigten auf den Boden erfolgte und die genannten Verlet- zungen daher rührten, gilt damit als erstellt. 5.3.3. Entgegen dem angeklagten Sachverhalt sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (act. 17; act. 32 S. 12) wo- nach die Verletzungen des Geschädigten als Folge des Schlages in Zusammen- wirken mit dem anschliessenden Tritt des Beschuldigten zu werten seien, äusserte sich das Gutachten zu den körperlichen Verletzungen des Geschädigten gerade nicht explizit dazu, ob diese auch durch Tritte mitverursacht worden seien. Vielmehr stellt das Gutachten fest, dass in den Verletzungen im Gesicht des Geschädigten

- 12 - keine geformten Anteile zu erkennen seien, die auf Einwirkung eines Schuhfolgen- profils hindeuten würden. 5.3.4. Konträr zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft sind auch die Schwel- lung am rechten Sprunggelenk des Beschuldigten kein Beweis für die vom Staats- anwalt vorgebrachte starke Intensität des Fusstritts oder des vorgeworfenen voran- gehenden Anlaufnehmens (vgl. act. 32 S. 12), da das Gutachten festhielt, dass diese Verletzung auch durch ein gewöhnliches Umknicken des Fusses hätten ent- standen sein können. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Schuhwerk des Beschuldigten um eine hinten geöffnete Ledersandale han- delte, womit eine Verletzung am Sprunggelenk durchaus bereits in einem vollen Nachtclub oder beim Gerangel mit dem Geschädigten hätte entstanden sein kön- nen. Hinten offene Sandalen lassen sodann ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, andernfalls sich die Sandalen vom Fuss des Beschuldigten gelöst hätten. Ebenso ist ein Anlaufen schwieriger. Überdies geben Sandalen im Vergleich zu gewöhnlichen Schuhen keinen Halt. Sie lassen daher auch keinen besonders star- ken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab. 5.3.5. Die Blutspuren am Rist des Beschuldigten weisen ferner darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Rist voran, nicht mit der Fussspitze voran, getroffen hat, womit nicht dieselbe Kraftentfaltung erreicht werden kann. 5.3.6. Für weitere Details bezüglich der Intensität des Tritts werden in der Folge die Aussagen der Zeugen, die während des Vorfalls zugegen waren, heranzuzie- hen sein. 5.4. Darstellung der Zeugen 5.4.1. Hintergrund Insgesamt wurden sechs Personen als Zeugen zu den Geschehnissen vom

16. September 2023 befragt, so insbesondere ein Polizeibeamter, der gleich nach dem Vorfall vor Ort war, zwei Mitbewohnerinnen, die zu Fuss von der ...-Haltestelle in Richtung E._____-strasse unterwegs waren und ein ehemaliges Paar, das bei den Tischen eines nahe gelegenen Restaurants sass. Schliesslich wurde auch die

- 13 - Freundin des Beschuldigten, die ebenfalls zugegen war, befragt. Abgesehen von der Freundin des Beschuldigten stand keiner dieser Zeugen in irgendeiner Bezie- hung zu den am Vorfall beteiligten Personen. 5.4.2. Zeugin F._____ Die Zeugin F._____ schilderte die Szenerie wie folgt: "Der Eine hat dem Anderen eine Faust an den Kopf gegeben. Der, der die Faust bekommen hat, ist zu Boden gegangen und ist dann auch liegen geblieben und dann ist der, der die Faust verteilt hat, hat sich dann umgedreht, ist dann paar Schritte weggegangen und drehte sich erneut um und kehrte zum Menschen am Boden zurück und kickte diesem mit dem Fuss in den Kopf. Die andere Person blieb regungslos am Boden liegen und dann habe ich Blut gesehen, welches um die Person war am Boden, ich weiss nicht ge- nau, von wo das kam." (act. 6/4 F/A 12) Auf entsprechende Frage erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob es davor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen sei, die Parteien hätten sich vor- gängig jedoch gegenseitig gestossen und zwischendrin geredet. Der Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Geschädigten müsse wohl schon stärker gewesen sein, da der Geschädigte aufgrund des Schlages zu Boden gegangen sei (act. 6/4 F/A 27). Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte ein paar Schritte weggelaufen, der Geschädigte sei aus ihrer Sicht regungslos seit- lich am Boden liegen geblieben. Der Beschuldigte habe sich nochmals umgedreht und dem Geschädigten in den Kopf gekickt, von der Stärke her, als hätte er einen Ball getreten (act. 6/4 F/A 30 ff.). Ob sich der Geschädigte vor dem Kick am Boden noch bewegt habe, seinen Kopf geschützt habe oder regungslos gewesen sei, wisse sie nicht mehr, nach dem Kick sei er liegen geblieben (act. 6/4 F/A 31, 46 f.). Auf die Frage, ob er für den Kick Anlauf genommen habe, erwiderte sie: "Nein, das weiss ich nicht." (act. 6/4 F/A 41) Vor dem Kick sei der Beschuldigte noch mehr als einen Schritt vom Geschädigten entfernt gewesen (act. 6/4 F/A 43). 5.4.3. Zeugin G._____ Die Aussagen der Zeugin G._____ stimmen grösstenteils mit jenen ihrer Mitbewoh- nerin (Zeugin F._____) überein. Ergänzungen machen konnte sie bezüglich den

- 14 - Geschehnissen vor dem Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten. Sie führte aus, dass sich die beiden davor gegenseitig beschimpft hätten. Unbekannte hätten versucht, die beiden zu trennen. Der eine habe dem anderen noch etwas gesagt und provoziert, worauf sie erneut aufeinander los gegangen seien. Es habe ein Handgemenge gegeben und dann sei es zum Faustschlag des Beschuldigten in den "Kopf/Gesicht Region" gekommen (act. 6/8 F/A 20). Auf Frage des Beschul- digten hin erklärte die Zeugin sodann, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen. Beide hät- ten Lust gehabt zu schlagen (act. 6/8 F/A 43). Ob der Geschädigte eine Schlagbe- wegung gegen den Beschuldigten gemacht habe, bevor er vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen worden sei, sei schwierig zu beantworten, da sie nicht sagen könne, ob im Handgemenge eine präzise Schlagbewegung des Geschädigten da- bei gewesen sei (act. 6/8 F/A 45). Für den Kick habe der Beschuldigte ausgeholt, der Geschädigte sei da bereits auf dem Rücken gelegen (act. 6/8 F/A 24 f.). Die Bewegung des Kicks sei etwa so gewesen, wie wenn man einen Ball kicke, also kein "drüber stürchle" (act. 6/8 F/A 27 f.). Der Beschuldigte habe keinen Anlauf dazu genommen wie beim Hochsprung, sondern habe stehend ausgeholt auf einem Bein, sei also nicht hingerannt und habe gekickt (act. 6/8 F/A 31). Sie und ihre Mitbewohnerin seien etwa 8 bis 10 Meter vom Geschehen entfernt gestanden (act. 6/8 F/A 12). Im Anschluss an den Vorfall sei der Beschuldigte nicht davongelaufen, sondern habe gewartet (act. 6/8 F/A 44). 5.4.4. Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ erklärte, sich dem Vorfall zugewendet zu haben, als der Ge- schädigte bereits auf allen Vieren auf den Knien und den Händen am Boden gele- gen sei, wie ein Hund, und sich auf diese Weise bewegt habe. Der Beschuldigte sei zum Geschädigten gerannt und habe Letzterem einen Tritt in den Kopf verpasst, woraufhin der Geschädigte auf den Kopfbereich auf den Boden umgefallen und auf dem Rücken liegen geblieben sei (act. 6/9 F/A 11, 16 ff.). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte Anlauf geholt habe vor dem Kicken oder dies aus dem Stand heraus

- 15 - gemacht habe, erklärte sie, er habe mehr als zwei Schritte Abstand gehabt und sei vor dem Kick auf ihn zu gerannt (act. 6/9 F/A 20 ff.). 5.4.5. Zeuge I._____ Ihr damaliger Freund, der Zeuge I._____, erklärte zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends zu erinnern, wes- halb ihm mehrheitlich seine bei der Polizei am Ereignisabend gemachten Aussagen vorgehalten wurden. Er habe gesehen, wie sich Leute geschubst bzw. gestossen und wie sie geredet hätten. Die Direktbeteiligten seien zur Bar J._____ hinüber ge- laufen, etwa acht bis zehn Meter Abstand von ihnen, wo es dann passiert sei. "Dort habe ich gesehen, dass er ihm eins gegeben hat am Schluss mit dem Fuss. Aber ich kann mich nicht erinnern, wie genau." (act. 6/7 F/A 12, 34) Danach sei der Ge- schädigte auf dem Nacken am Boden gelegen. Ob der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt habe, bestätigte er sodann nach Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (act. 6/7 F/A 16, 23), relativierte diese jedoch im Anschluss, indem er – angespro- chen auf das Anlaufnehmen vor dem Kick – erklärte: "Nein, ich weiss es nicht, ich bin nicht sicher. Ich will nicht etwas Falsches sagen. Ich kann mich nicht erinnern" (act. 6/7 F/A 26). 5.4.6. Zeugin K._____ Die Zeugin K._____ ist nach wie vor die Partnerin des Beschuldigten. Sie erklärte, der Geschädigte sei den Abend über angetrunken und wütend gewesen und habe dann begonnen, den Beschuldigten zu beleidigen und provozieren. Der Beschul- digte und auch sie selbst hätten versucht, den Geschädigten zu beruhigen. Letzte- rer habe sie jedoch ziemlich grob weggestossen. Der Geschädigte sei immer wü- tender geworden und habe versucht, den Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte ausgewichen sei. Danach sei der Beschuldigte leider auf die weiteren Provokationen eingegangen und zu ihm hingegangen. Es sei keine Schlägerei gewesen, bei welcher geboxt worden sei. Der Geschädigte sei auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 14). Zum Kick erklärte sie sodann, von Zeugen und Passanten gehört zu haben, dass der Beschuldigte den Geschädigten in den Kopf gekickt haben soll. "Von mir aus, kann ich sagen,

- 16 - dass ich es so nicht gesehen habe. Ich will und kann nicht bestätigen, was ich nicht mit meinen eigenen Augen gesehen habe" (act. 6/5 F/A 14). Auf entsprechende Frage nach dem Faustschlag ins Gesicht erklärte sie sodann, dass der Beschul- digte ihn in den Schwitzkasten genommen habe, ein Box sei nicht erfolgt, so sei der Geschädigte dann auch auf den Boden gefallen (act. 6/5 F/A 26 f.). Er sei wie von selber umgefallen (act. 6/5 F/A 29). Erneut auf den Kick angesprochen, verwies sie auf das bereits Geschilderte und erklärte, nicht bestätigen zu können was sie nicht gesehen habe und in Bezug auf den Faustschlag gab sie an, dies nicht so gesehen zu haben, sie sei dazwischen gewesen als sie sich "geschlagen" hätten. Dann sei sie ein wenig weggetreten und habe "[…] das dann nicht so gesehen, dass das passiert ist." (act. 6/5 F/A 31 f.) 5.4.7. Zeuge L._____ Abgesehen vom kooperativen Verhalten des Beschuldigten sowie dass dieser sich Sorgen um seinen Kollegen gemacht habe, konnte der Polizeibeamte L._____ keine sachdienlichen Angaben zum Vorfall machen. Er sei erst hinzu gekommen, als alles vorbei gewesen sei und habe den Beschuldigten befragt, welcher sich Sor- gen um den Geschädigten gemacht habe. Es sei dem Zeugen L._____ besonders aufgefallen, dass ihm das Wohlergehen seines Kollegen [gemeint: des Geschädig- ten] wichtig gewesen sei und dass er sich um ihn gesorgt habe (vgl. act. 6/6 F/A 12, 14, 27). 5.5. Aussagewürdigung der Zeuginnen 5.5.1. Zur Zeugin K._____ ist festzuhalten, dass sie seit rund vier Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten ist, beim Geschädigten han- delte es sich bis vor dem Vorfall um einen Kollegen von ihr, welcher der Ex-Freund einer guten Freundin gewesen sei (act. 6/5 F/A 7 f.). Aus den Schilderungen der Zeugin werden deren Versuche deutlich, ihren Partner zu schützen. So erklärte sie insbesondere immer wieder, das eigentliche Kerngeschehen nicht gesehen zu ha- ben (bspw. den Schlag, der vom Beschuldigten anerkannt wird). In ihren Schilde- rungen lenkte sie vom eigentlichen Kerngeschehen ab, indem sie wiederum auf die vorangegangenen Provokationen vonseiten des Geschädigten hinwies (act. 6/5

- 17 - F/A 34; F/A 25). Sodann betonte sie zwar hinsichtlich der Vorgeschichte Angaben machen zu können, da sie von Anfang an dabei gewesen sei, machte jedoch zeit- gleich Ausflüchte, weshalb sie weder den Schlag noch den Tritt gesehen haben will, indem sie erklärte, sicherlich überfordert gewesen zu sein (act. 6/5 F/A 36), obwohl sie da ebenfalls zugegen war und die Parteien sogar zu schlichten versucht hatte. Die Zeugin hat ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang (vgl. auch act. 20; act. 34/6). Deren Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen sind unglaub- haft und geprägt von Schutzbehauptungen zu Gunsten ihres Partners, des Be- schuldigten. Diese Auffassung vertrat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages während der Hauptverhandlung (act. 32 S. 8). 5.5.2. Hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ ist zu er- wähnen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass sich diese als Mitbewohnerinnen im Vorfeld ihrer Aussagen über den Vorfall ausgetauscht haben. Vorliegend fällt dies jedoch nicht besonders auf, da die Zeuginnen F._____ und G._____ jeweils unterschiedliche Ausschnitte des Vorfalls anschaulich und detailliert beschreiben. Beide erklärten, der Geschädigte sei bereits am Boden gelegen, als er vom Be- schuldigten gekickt worden sei. Die Zeugin G._____ erklärte allerdings, er sei auf dem Rücken gelegen, die Zeugin F._____, er sei auf der Seite gelegen, was jedoch angesichts der weiteren Umstände – nachts unterwegs an die E._____-strasse, etc. – eine nachvollziehbare Abweichung darstellt und sodann gegen die Anglei- chung der Aussagen der Mitbewohnerinnen und damit für deren Glaubhaftigkeit spricht. Beide beschrieben den Tritt als "wie wenn man einen Ball kickt" und die Zeugin G._____ präzisierte, es habe sich nicht um ein blosses "drüber stürchle" gehandelt. Vor dem Tritt sei der Beschuldigte kurz einige Schritte weggelaufen, habe sich dann umgedreht und habe den Geschädigten in den Kopf gekickt, so die Zeugin G._____. Die Zeugin F._____ erklärte, der Beschuldigte habe keinen Anlauf genommen, sondern habe stehend mit dem Bein ausgeholt. Er sei nicht hingerannt und habe dann gekickt, was auch ihre Mitbewohnerin bestätigte. 5.5.3. Die Zeugen H._____ und I._____ wendeten sich erst gegen Ende des Vor- falls dem Geschehen zu, bekamen somit lediglich einen Ausschnitt der Gescheh- nisse mit. Beide beschrieben den Tritt des Beschuldigten gegen den Geschädigten:

- 18 - Der Zeuge I._____ wiederholte anlässlich seiner Einvernahme jedoch, sich nicht mehr gut an die Ereignisse jenes Abends erinnern zu können. Er erinnere sich an den Kick, aber nicht mehr "wie genau" und fügte ein wenig später glaubhaft an, sich auch in Bezug auf das Anlaufnehmen vor dem Kick nicht mehr erinnern zu können. Seine damalige Freundin H._____ beschrieb als Einzige, dass sich der Geschä- digte vor dem Kick gleich einem Hund auf allen Vieren bewegt habe, bevor der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei (mehr als zwei Schritte entfernt) und diesem einen Tritt in den Kopf verpasst habe. Die Aussagen der Zeugin H._____ wirken etwas blumig und überzeichnet, so auch in ihrer Umschreibung, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten zu gerannt sei, wohingegen die Zeu- ginnen G._____ und F._____ glaubhaft aussagten, der Beschuldigte habe sich um- gedreht und sei zurückgelaufen bzw. habe vor dem Tritt im Stand ausgeholt. 5.5.4. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung korrekt aus- führte, decken sich die Aussagen der Zeuginnen mit Blick auf den Fusstritt; alle erklärten, der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten getroffen, was wäh- rend der Hauptverhandlung sodann auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wurde. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit seinem Fuss trat. 5.5.5. Hinsichtlich der Stärke des Kicks zitierte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plä- doyer die Zeugin G._____, welche die Art des Kicks mit einem 11-Meter verglichen haben soll (act. 32 S. 11). Allerdings bezog sich dieser Vergleich auf die vorange- hende Ausholbewegung und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft insinuiert, auf die Intensität des Kicks. Kurz darauf spezifizierte die Zeugin sodann auch, es sei eine Bewegung gewesen, wie wenn man einen Ball kicke und einige Fragen später ergänzte sie korrigierend, die Ausholbewegung sei nicht wie bei einem 11-Meter gewesen, bei dem man noch vier Meter nach vorne renne und dann hineinkicke (act. 6/8 F/A 26 ff.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft berichtete die Zeugin G._____ schliesslich betreffend die Intensität des Kicks nicht von einem 11-Meter-Schuss, sondern – trotz Vorhalt einer Skala von eins bis zehn – lediglich, dass dies schwierig sei zu beurteilen (act. 6/8 F/A 30).

- 19 - 5.5.6. Hinsichtlich der Intensität des Tritts kann auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ abgestellt werden, die beide aussagten, dass der Tritt in etwa einem Kick in einen Ball entsprochen habe. Ob also von einem Kick der Stärke eines Freistosses oder einem Passes auszugehen ist, wird in der Ankla- geschrift nicht konkretisiert, würde in Bezug auf dessen Stärke und Auswirkung jedoch einen nicht unerheblichen Unterschied machen. Unter Einbezug der Würdi- gung der objektiven Beweismittel, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den vom Beschuldigten getragenen, offenen Sandalen ist zu Gunsten des Beschul- digten folglich von einem Tritt in der Intensität eines Fussballpasses auszugehen.

6. Fazit Nach der Beweiswürdigung gelten sowohl der Faustschlag ins Gesicht des Ge- schädigten und der daraus resultierende Sturz zu Boden als auch der Tritt in den Kopf desselben durch den Beschuldigten als erstellt. In Bezug auf die Ausholbe- wegung des Tritts kann ein übermässiges Aus- oder Anlaufholen nicht erstellt wer- den. Ebenso wenig kann eine über einen Fussballkick im Rahmen eines Passes hinausgehende Intensität des Tritts nachgewiesen werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das angeklagte Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie macht geltend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits Faustschläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen können, sofern Umstände vorlie- gen, welche die betreffenden Schläge konkret als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. act. 32). 1.2. Die amtliche Verteidigung würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ledig- lich einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund des Verzichts des Geschädigten auf einen Strafantrag fehle es an einer Prozessvor- aussetzung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (act. 33 S. 8). Andern-

- 20 - falls sei von einer Strafverfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 53 StGB i.V.m. 8 Abs. 1 StPO abzusehen.

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Demgegenüber liegt eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird. 2.2. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbe-

- 21 - standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3

m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE133 IV 1 E. 4.5. m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom

2. Oktober 2020 E. III.5.3 m. H.).

3. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten schweren Körper- verletzung in Schlägereien mit Fusstritten 3.1. Die folgende Urteilauswahl soll der Veranschaulichung der vom Bundesge- richt als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägereien mit Fuss- tritten gegen den Kopf (bzw. Schlagen des Kopfes gegen eine Wand/Boden) die- nen: 3.2. B kickte X in einer Bar mindestens zwei- bis dreimal mit den Fäusten und zehn bis zwanzig Mal mit kräftigen Fusstritten (Kickbewegungen) unkontrolliert gegen den Kopf und den Körper. Dadurch entstanden eine Spiralfraktur des linken Wa- denbeins, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Hämatome an der Brust, im Gesicht und an beiden Unterarmen. Ein operativer Eingriff und sechstägiger Spita- laufenthalt wurden notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015). 3.3. Y rannte auf einem Bahnsteig die Treppen hinunter und schlug A ohne Vor- warnung mit der Faust zunächst ins Gesicht und dann auf den Hinterkopf, wodurch dieser zu Boden stürzte. X schlug B zweimal mit der Faust ins Gesicht. Danach schlug Y mit den Fäusten weiter auf B ein und stiess dessen Kopf mit grosser Wucht

- 22 - mehrmals gegen eine Betonwand (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom

24. April 2015). 3.4. Y und Z schlugen mit Fäusten auf B ein. Dieser wurde durch einen Faust- schlag ins Gesicht niedergestreckt und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Auf den am Boden liegenden B wurde mehrmals eingetreten. Er erlitt eine Riss- Quetsch-Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2014 vom 21. April 2025). 3.5. Nachdem A dem vorbeifahrenden X auf die Heckscheibe des Autos klopfte, stieg X aus und rannte zu A hin, sprang diesem ungebremst ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken und stiess ihn um. Dadurch stürzte A und kam bäuchlings auf dem Boden zu liegen. X hielt nach dem Sturz von A dessen Kopf mit beiden Händen fest und schlug diesen mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. In der Folge war A mindestens fünf Minuten bewusstlos und erlitt vor allem am Kopf mehrere Verletzungen (u.a. leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Riss-Quetsch-Wunden, sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblu- tungen und Hautabschürfungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom

21. April 2015). 3.6. X beteiligte sich an einer Schlägerei, in der mit Fäusten und Füssen auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen bzw. -getreten wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015).

4. Subsumtion 4.1. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten bestand für den Geschädigten aufgrund der festgestellten Verletzungen keine Lebensgefahr. Die Verletzungen würden (Stand: Untersuchungstag) folgenlos abheilen, mithin ist der tatbestandliche Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten.

- 23 - 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1.Gutachten und Rechtsprechung 4.2.1.1 Das vorgenannte Gutachten macht sodann grundsätzliche Aussagen, wo- nach eine gegen den Kopf gerichtete Gewalt prinzipiell zu lebensbedrohlichen Zu- ständen (bspw. einem verletzungsbedingten Hirndruckanstieg oder einer Verle- gung der Atemwege in Kombination mit einer Bewusstlosigkeit) führen könne. Auch das Bundesgericht hält regelmässig fest, dass der Kopf ein besonders sensibler Körperteil ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen könne. 4.2.1.2 Die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend "gegen den Kopf ge- richtete Gewalt" im Gutachten oder die vorstehend erörterte Rechtsprechung im Zusammenhang mit versuchten schweren Körperverletzungen darf jedoch nicht un- besehen auf den vorliegenden Sachverhalt übernommen werden, zumal diesen Ur- teilen jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen die Gewaltintensität sowie die Anzahl der Gewaltanwendungen um einiges höher waren als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Während jedoch die in den bundesgerichtlichen Urteilen be- schriebene Gewaltintensität die Annahme einer versuchten schweren Körperver- letzung auf der Hand lag, bedeutet das Fehlen genannter Intensität noch nicht das Gegenteil. Es bedarf mithin einer Betrachtung der konkreten Umstände. 4.2.2. Konkrete Umstände 4.2.2.1 Das Gutachten schildert Verletzungen im Gesicht des Geschädigten (Quetsch-Riss-Wunde nahe der linken Augenbraue, Blutergüsse und Hautabschür- fungen an der rechten Wange, der linken Schläfe und dem linken Augenoberlid, Innenseiten der Ober- und Unterlippe). Eine besondere Heftigkeit des Schlages geht daraus aber nicht hervor und eine solche ergibt sich auch nicht aus den Aus- sagen des Geschädigten. Ein gut ausgeführter Faustschlag kann jedoch – wie vor- liegend – dazu führen, dass jemand zu Boden geht und ungehindert mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufprallt.

- 24 - 4.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft vertrat anlässlich der Hauptverhandlung den Stand- punkt, dass der Zustand des angetrunkenen und bekifften Geschädigten als Um- stand zu werten sei, der als besonders gefährlich erscheine, sodass bereits Faust- schläge gegen den Kopf eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen wür- den und verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_759 /2021 E 1.3.4. Hierzu ist relativierend anzufügen, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich generell festhielt, dass ein Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund als besonders gefährlicher Umstand gelten könne, allerdings hatte es im betreffenden Entscheid nicht über die Qualifikation eines einzelnen Faustschlages zu befinden, sondern über vielfache Faustschläge, einen Sturz zu Boden sowie Stichverletzun- gen und weiteres Einschlagen auf das Opfer. Anzufügen bleibt, dass der Zustand des Geschädigten in casu vom Gefahrenpotenzial her nicht vergleichbar ist mit ei- nem Angriff auf schneebedecktem und rutschigem Grund und kann nicht als be- sonders gefährlicher Umstand qualifiziert werden. 4.2.2.3 Der Tritt von der Stärke eines Fussballpasses mit einem in eine Sandale gekleideten Fusses gegen den zwar ungeschützten Kopf wird im Allgemeinen nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen. Auf einen Tritt mit geringerer Inten- sität weist denn auch das Fehlen eines Schuhfolgenprofils hin. Wie bereits erwähnt, lassen hinten offene Sandalen ein schnelles Ausholen mit dem Bein nicht zu, ohne dass sie sich vom Fuss lösen würden, geben ferner nur wenig Halt und lassen da- her auch keinen besonders starken Tritt zu bzw. federn einen Tritt ab. 4.2.2.4 Einen weiteren Hinweis für die eher geringere Stärke des Tritts bilden so- dann die Blutabtragungen des Beschuldigten am Fussrücken auf die Zehenstreck- seiten (act. 8.11 S. 4). Aus diesem Spurenbild ist zu folgern, dass der Beschuldigte den Kopf mit dem seitlichen Fuss und nicht mit der Fusspitze trat, wodurch sich die Kraft des Tritts auf dem Fussrist verteilte und weniger stark erfolgte. 4.2.2.5 Nichtsdestotrotz handelte es sich nicht um zwei isolierte Handlungen, sondern um gleich nacheinander eingetretene Einwirkungen auf den Kopf des Ge- schädigten, die im Zusammenspiel geeignet sind, ein gewisses Risiko für eine le- bensgefährliche Verletzung zu schaffen, wenngleich es sich im Gegensatz zu den

- 25 - obengenannten Bundesgerichtsentscheiden lediglich um einen einzelnen Schlag und Tritt handelte. 4.2.3. Subjektiver Tatbestand 4.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Wahrscheinlichkeit von einer schweren Verletzung sei derart gross gewesen und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, sodass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte dabei eine Verletzung der Augen, des Hirns oder der Halswirbelsäule erleide, welche eine Schwere im Sinne von Art. 122 StGB aufweise (act. 32 S. 14). 4.2.3.2 Dieser Auflassung ist jedoch nicht zu folgen, denn für einen derartigen Wil- len bzw. eine solche Inkaufnahme des Beschuldigten bestehen im vorliegenden Fall nicht genügend Hinweise. Zwar ist ein Faustschlag ins Gesicht mit Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt und ein anschliessender Tritt in den Kopf wie bereits er- wähnt unter Umständen dazu geeignet, eine schwere Körperverletzung, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wird, zu verursachen. Gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten und der Zeuginnen G._____ und F._____ sowie den ärztlich festgestellten Verletzungen beim Beschuldigten und dem Geschädig- ten ging dem Faustschlag jedoch ein Geschubse bzw. Gerangel unter Freunden voraus. Die Kontrahenten waren mithin bereits vor dem Schlag in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt und der Faustschlag erfolgte nicht überraschend gegen einen ahnungslosen und unvorbereiteten Gegner. Die Zeugin G._____ führte diesbezüglich aus, dass es beim Handgemenge reiner Zufall gewesen sei, dass der Geschädigte die Faust erwischt habe, es hätte genauso umgekehrt sein können, der Beschuldigte habe einfach besser getroffen, was aufzeigt, dass nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch das Risiko eines Faustschlages ins Gesicht war, der dazu geeignet war, den Geschädigten umzuhauen und lebensgefährlich

- 26 - zu verletzen. Der Beschuldigte war bei der Tat zudem alkoholisiert, weshalb seine Treffsicherheit herabgesetzt gewesen sein dürfte. 4.2.3.3 In Bezug auf den Tritt konnte der Beschuldigte dessen Stärke besser kal- kulieren als den Schlag, weshalb er nicht davon ausgehen musste, dass der ein- zelne, eher leichte Tritt mit dem Fuss kumuliert mit dem Fall zu Boden das Risiko für die Tatbestandsverwirklichung merklich erhöhen würde. Zudem trug der Be- schuldigte Sandalen, welche hinten offen waren und ein weites bzw. abruptes Aus- holen und damit einen äusserst heftigen Tritt nicht zuliessen. 4.2.3.4 Insgesamt wurde durch den Faustschlag und damit einhergehenden Fall zu Boden sowie dem Tritt gegen den Kopf sicherlich ein gewisses Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung beim Geschädigten geschaffen. Dass diese Gefahr aber derart nahe gelegen hätte, dass das Handeln des Beschuldigten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme schwerer Verletzungen gedeutet werden könnte, lässt sich anhand der äusseren Tatumstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit sa- gen. Der Geschädigte war, wie erwähnt, ein Freund des Beschuldigten und dieser hatte keinen Anlass und auch kein sichtliches Interesse, ihn schwer zu verletzen. Vielmehr machte er sich nach der Tat offenkundig Sorgen um dessen Gesundheits- zustand und blieb nach den Geschehnissen vor Ort und bezahlte später die Kosten der Ambulanz des Geschädigten (vgl. act. 34/3). Der Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung nicht erstellt. 4.2.3.5 Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden.

5. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ob sich der Tatbestand einer (versuchten oder vollendeten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) oder allenfalls einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erstellen liesse, muss mangels Strafantrags offenbleiben. Bei diesem Ergebnis ebenfalls of- fen bleiben kann die Prüfung des von der Verteidigung vorgebrachten Art. 53 StGB.

- 27 - V. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte gemäss Anklageschrift, es sei über die Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden und verzich- tete anlässlich der Hauptverhandlung auf weitere Ausführungen (act. 17 S. 4; act. 32 S. 2). Die Verteidigung beantragte, die beschlagnahmten persönlichen Gegen- stände des Beschuldigten seien diesem herauszugeben (act. 33 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Anträge sprechen würden, sodass die persönlichen Gegenstände dem Beschuldigten sowie dem Geschädigten heraus- zugeben sind. Die weiteren Asservate (Spurenträger etc.) sind im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen.

2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- 1 Jeans (A017'790'624)

- 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635)

- 1 Paar Sandalen (A017'790'646)

3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sicherge- stellten Gegenstände sind dem Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugegeben und andernfalls nach unbenutz- tem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- Halskette (A017'790'657)

- Shirt (A017'790'895)

- Herrenhose (A017'790'862)

- Schuhe (A017'790'840)

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die folgenden, unter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sichergestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

- IRM-Fotografie (A017'790'851)

- 28 -

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908)

- IRM-Fotografie (A017'790'884)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839)

- Vergleichs-WSA (A017'790'919)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. In Urteil BGE 109 Ia 160 hielt das Bundesgericht fest, dass eine beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden dürften, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfba- res Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Der Begriff des prozessualen Verschuldens bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Kos- tenpflicht um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaften d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten handelt, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde.

3. Als widerrechtlich ist ein Benehmen zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen geschriebene und ungeschriebene Verhaltensnormen verstösst. Dieses Be- nehmen muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens gewesen sein, was gegeben ist, wenn das klar gegen Verhaltensnor- men verstossende Benehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer

- 29 - strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben. Die Kostentragung kommt sodann nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte, jedenfalls nicht, wenn die Behörde aus Übereifer aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung einge- leitet hat. Es muss sich sodann um schuldhaftes Verhalten gehandelt haben, was nur dann vorliegt, wenn das Verhalten vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durch- schnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (zum Ganzen: BGE 109 Ia 160; DOMEISEN/StPO-BSK, 3. Auflage 2023, N 29 zu Art. 426).

4. Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit einem Faustschlag ins Gesicht traf, wodurch dieser zu Boden fiel und er daraufhin dessen Kopf noch mit seinem Fuss kickte, wich der Beschuldigten mit seinem Verhalten klar von den üblichen Verhaltensnormen ab. Dieses Benehmen führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung klar dazu, den Verdacht einer straf- baren Handlung zu erwecken. Schlägereien wie die vorliegende geben regelmässig Anlass, ein Strafverfahren zu eröffnen, wozu sich die Strafbehörde auch ohne Wei- teres im Rahmen ihres Ermessens aufgrund des erfolgten Faustschlages, des Auf- pralls des Kopfes des Geschädigten auf den Boden sowie des anschliessenden Tritts veranlasst sehen durfte. Dies notabene auch ohne Strafantrag des Geschä- digten, da genügend Hinweise auf eine versuchte schwere Körperverletzung vorla- gen. Hinsichtlich der Frage des schuldhaften Verhaltens ist zunächst anzubringen, dass der Geschädigte den Beschuldigte vor dem angeklagten Ereignis beleidigte und beschimpfte sowie dass es zu einem gegenseitigen Gerangel zwischen den beiden gekommen war. Daran ändert jedoch nicht, dass es dem Beschuldigten of- fen gestanden wäre, auf die Provokationen nicht weiter einzugehen und sich vom Geschehen zu entfernen, was als durchschnittliches Verhalten in der konkreten Si- tuation zu werten wäre.

5. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli-

- 30 - chen Verteidigung aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

6. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung vom 17. März 2025 erweist sich als angemessen (act. 33), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und den Weg sowie die Nachbesprechung von insgesamt 5.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit gerundet Fr. 11'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Der Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung, der dem Beschuldigten auf- erlegt wurde (zwei Drittel), ist einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der verbleibende Drittel ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten Ge- genstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbe- nutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Jeans (A017'790'624)

- 1 Herrenhemd hellblau (A017'790'635)

- 1 Paar Sandalen (A017'790'646).

3. Die mit Verfügung vom 20. August 2024 beschlagnahmten bzw. die sicher- gestellten Gegenstände werden dem Geschädigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Halskette (A017'790'657)

- Shirt (A017'790'895)

- Herrenhose (A017'790'862)

- Schuhe (A017'790'840).

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Referenznummer K230916-003, Geschäftsnummer 86253443 sicher- gestellten IRM-Fotografien, Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- IRM-Fotografie (A017'790'851)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'920)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'806)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'828)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'908)

- IRM-Fotografie (A017'790'884)

- 32 -

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'873)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'839)

- Vergleichs-WSA (A017'790'919)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A017'790'817).

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'840.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 80.– Zeugenentschädigung Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Der verbleibende Drittel wird defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich;

- 33 -

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG;

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschuldig- ten betr. Disp.-Ziff. 2 bzgl. Fristenlauf;

- den Geschädigten C._____ betr. Disp.-Ziff. 3 bzgl. Fristenlauf (amtlich pu- bliziert);

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … (Polis-Geschäfts-Nr. 86253443) gemäss Disp.-Ziff. 2-4.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 34 - Zürich, 19. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Schnyder