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DG240141

Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Bezirksgericht Zürich ·3. Abteilung · 2025-09-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 99). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber einen vollumfänglichen Frei- spruch. Der Beschuldigte bestreitet nicht gänzlich, für die Geschädigte teilweise Bargeldbezüge ausgeführt sowie zeitweise über ihre Bankkarte verfügt zu haben, macht jedoch geltend, er habe nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Bezüge getätigt und all dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der klar urteilsfähigen Geschä- digten erfolgt; insbesondere habe er weder unbefugt über ihr Vermögen verfügt noch ihren Gesundheitszustand ausgenutzt, vielmehr stets auf ihre Weisungen ge- handelt und den Sohn, B._____, mehrmals informiert. Zu den Bestellungen bei der D._____ AG sowie der Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche durch die Geschädigte bezahlt wurden, gibt der Beschuldigte zusammengefasst an, dass nicht alle Bestellungen bei der D._____ AG für ihn bestimmt gewesen seien. Es seien allerdings sämtliche Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschä- digten erfolgt und die Geschädigte habe dem Beschuldigten etwas zurückgeben wollen, weshalb sie die für ihn bestimmten Bestellungen bezahlt habe (act. 6/2; act. 6/2 Bl. 18+19; act. 26; act. 104 S. 5 ff.). 1.3. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der anklagegegenständli- che Sachverhalt anhand der verfügbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be-

- 7 - weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 N 83, nachfolgend: BSK StPO- BEARBEITER/IN). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. Sep- tember 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81). 2.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein nachvollzieh- bares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten re- spektive die Geschehnisse in einem jeweils für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind unter diesem Gesichtspunkt mit entspre- chender Vorsicht zu würdigen. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die pro- zessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, son- dern der materielle Gehalt ihrer Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 5. Aufl., S. 76 ff.).

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3. Darstellung des Beschuldigten 3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2022 (act. 6/1) Der Beschuldigte verweigerte jeweils die Aussage auf sämtliche Fragen. 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. September 2023 (act. 6/2) 3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2023 durch die Staatsan- waltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte seit 2017 gekannt. Wie und warum er in den Besitz ihrer Bankkundenkarte und des Codes gekommen ist, könne er nicht erklären. Ausser der Geschädigten und ihm habe niemand über die Karte und den Code verfügt. Eine Karte sei vom Bancomaten eingezogen wor- den – er vermute, dass es die Karte sei, welche vermisst werde. 3.2.2. Der Beschuldigte habe für die Geschädigte jeweils auf ihren fast täglichen Wunsch Bargeld vom Automaten bezogen und ihr abgegeben, ohne sich dafür eine Quittung ausstellen zu lassen. Für sich selbst habe er keine Bezüge getätigt. Er habe immer an Migros-Bancomaten Gelder bezogen, damit keine zusätzlichen Ge- bühren anfielen. Zu Beginn seien es kleine Beträge gewesen, danach habe die Geschädigte immer mehr und mehr bei sich (in ihrer schwarzen Tasche) haben wollen, weil sie kein Vertrauen zu den Banken gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihre Rechnungen (Krankenkasse, Sanität, Zeitungen, Essen, Kleidung) bezahlt. Die Bankkarte samt Code (auf einem Zettel notiert) habe er der Geschädigten jedes Mal wieder zurückgegeben. Er habe sich Gedanken darüber gemacht, dass man ihm ein strafbares Verhalten vorwerfen könnte und die Geschädigte darauf ange- sprochen, dass er dies nicht tun könne. Eine Entschädigung habe er abgelehnt, obschon die Geschädigte ihm immer etwas Kleines habe geben wollen. Es gebe interne Regeln im Alterszentrum E._____, wonach solche Dienste an Bewohnerin- nen und Bewohner verboten seien. In den letzten Jahren sei es der Geschädigten insofern gesundheitlich nicht gut gegangen, als sie an Depressionen gelitten habe. Den Grund für ihren Eintritt im Alterszentrum kenne er nicht. Er habe nicht das Gefühl gehabt, die Geschädigte sei dement gewesen, weil sie sich an alles erinnert und viel geredet habe. Das Alterszentrum habe die Geschädigte immer verlassen können, auch aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte sei nicht mehr im Besitz von Gegenständen oder Bargeld der Geschädigten. Da er sehr viele Bezüge

- 9 - gemacht habe, könne er nicht sagen, welche es genau gewesen seien. Er habe der Geschädigten mehrmals gesagt, dass sie das Geld nicht brauche. Dennoch habe er weiter Bezüge für sie getätigt. Die Leitung des Alterszentrums habe nichts von den Geldbotendiensten gewusst bzw. habe der Beschuldigte nicht darüber infor- miert, weil die Geschädigte darum geben habe, dass es geheim bleibe. Sie habe ihm leid getan und er habe gedacht, weil sie das Geld ohnehin bei sich habe, könne nichts passieren. Sie sei zufrieden gewesen, wenn sie das Geld bei sich gehabt habe. Er habe diesen Geldbotendienst für die Geschädigte erbracht, weil sie ihm aufgrund der gleichen Sprache (wohl: Kroatisch) am Herzen gelegen habe. 3.2.3. Der Beschuldigte habe eine neue, besser bezahlte Stelle als Pfleger gefun- den und per Ende Juni 2022 im Alterszentrum E._____ gekündigt. Am 16. und 17. Juli 2022 habe er sich im Alterszentrum aufgehalten, weil er mehrmals gerufen wor- den sei, um dort Kaffee zu trinken und die traurige und weinende Geschädigte zu besuchen. Die Ersatzkarte habe er dann in Besitz genommen und an diesen Tagen Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.– getätigt. 3.2.4. In seiner Funktion als dipl. Pflegefachmann und Gruppenleiter sei er einer der Verantwortlichen für die BESA-Einstufung von betreuten Personen gewesen (BESA steht für Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem. Es erfasst und berechnet den Pflegeaufwand für Bewohner in Alters- und Pflegeheimen, um eine faire und präzise Einstufung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen). Die Geschä- digte sei bei Eintritt in BESA 5 eingestuft worden. Dass der Beschuldigte sie kurz vor seinem Austritt in die Stufe 8 eingeteilt hatte, bestritt er nicht. 3.2.5. Der Beschuldigte habe mit dem Sohn der Geschädigten ("B'._____" aus Slo- wenien [Privatkläger]) bestimmt 30 Mal telefoniert. Dessen Telefonnummer habe er nicht, weil sich diese immer im Zimmer der Geschädigten befunden habe. Der Be- schuldigte könne nicht sagen, wann das letzte Telefonat mit B'._____ stattgefunden habe. B'._____ habe die Geschädigte sehr oft angerufen und sei wohl der Bevoll- mächtigte gegenüber der Bank und allgemein wegen der Gesundheit etc. gewesen. Der Beschuldigte habe Toni nicht über seine Geldbotendienste in Kenntnis gesetzt, sondern bloss dass die Geschädigt Blödsinn mache und er sie kontrollieren solle. 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. September 2024 (act. 26)

- 10 - 3.3.1. An der Einvernahme vom 17. September 2024 ergänzte der Beschuldigte Folgendes: 3.3.2. Er bestätigte, dass ihm sowohl der Bestand des Anlagekontos Nr. 2 (Eröff- nung 1981) als auch des Anlagekontos Nr. 3 (Eröffnung 2000) bekannt gewesen seien. Konkrete Kontostände und Überweisungen seien ihm hingegen nicht be- kannt gewesen. Dass Einzahlungen auf das Privatkonto Nr. 4 getätigt worden seien, habe den Beschuldigten selbst überrascht, zumal er nicht mehr als Fr. 2'000.– pro Tag habe abheben können. Er habe weder Einzahlungen noch Über- weisungen veranlasst. Die Geschädigte hätte mehrere Male persönlich mit einem Berater der Bank gesprochen. 3.3.3. Der Beschuldigte habe zwar an der F._____-strasse 5 in Zürich Geld abge- hoben, könne sich aber nicht erinnern, dort jemals Fr. 500.–, Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– abgehoben zu haben. 3.3.4. An der G._____-strasse 6 in H._____ habe der Beschuldigte nur zwei der insgesamt dreizehn Bargeldbezüge am Bancomaten getätigt. Sein Wohnort in I._____ befinde sich in der Nähe davon. Der Bruder vom verstorbenen Ehemann der Geschädigten wohne in H._____, sie habe ihn dort besucht. Früher habe die Geschädigte auch Arzttermine und Augenoptikertermine selbst wahrgenommen. 3.3.5. Er habe den Bargeldbezug von Fr. 30'000.– vom 5. Juni 2018 am J._____ nicht vorgenommen.

- 11 - 3.3.6. Die Geschädigte habe den Beschuldigten immer wieder gefragt, ob er für sie zur Bank gehen könne. Er habe ihre Rechnungen zur Bank gebracht. Ihr Sohn habe ihn mehrere Male angerufen und darum gebeten, seiner Mutter zu helfen. Mit der Zeit habe sich ein Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und dem Be- schuldigten entwickelt. Kurz bevor er ihr gesagt habe, dass er eine neue Stelle antreten und sie nicht mehr häufig besuchen könne, sei die Originalkarte vom Ban- comaten eingezogen worden (ca. im April/Mai 2022). Die Ersatzkarte habe ihm die Geschädigte dann bei einem Besuch im Juni 2022 samt Code übergeben. Er wisse selbst nicht, wie sie diese – wie sie gesagt habe – "für uns" beschafft habe. Der Beschuldigte habe sich gefragt, warum "für uns", zumal er nie für sich selbst Geld abgehoben und somit etwas davon gehabt habe, sondern der Geldbotendienst ihn vielmehr belastet habe. Er habe zwar einige Bargeldbezüge getätigt, allerdings nicht im Umfang von über Fr. 270'000.–. Er sei sich nie bewusst gewesen, dass es so viel Geld sei. 3.3.7. Nach dem Gesundheitszustand der Geschädigten gefragt, meinte der Be- schuldigte, sie sei total klar in ihren Aussagen gewesen, insbesondere wenn es um ihre Finanzen gegangen bzw. wie, wo und was bezahlt worden sei. Körperlich sei sie auch sehr fit gewesen und er habe nicht sehr viele Depressionen gesehen und überhaupt keine Demenz festgestellt. Auf die aktenkundige Demenz angespro- chen, antwortete er, die Geschädigte habe genau gewusst, was sie habe bestellen oder wen sie habe anrufen wollen. Sie habe sich auch an länger zurückliegende Termine erinnert und mit dem Beschuldigten geschimpft, wenn er sie vom Geld abholen lassen oder Bargeld im Zimmer aufbewahren habe abhalten wollen. Wenn es nicht so gemacht worden sei, wie sie es gewollt habe, sei sie depressiv gewor- den. 3.3.8. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten gesagt, ihr Sohn in Slowenien habe eine Vollmacht und der Beschuldigte sei sich sicher, dass der Sohn Einsicht in die Konten gehabt habe. Die Geschädigte habe nicht gewollt, dass die Leitung des Alterszentrums vom Geldbotendienst weiss. Heute sehe der Beschuldigte ein, dass er die Zentrumsleitung hätte informieren müssen. Sie habe immer gesagt, dass lediglich ihre Kinder darüber Bescheid wüssten. Diese hätten gewusst, dass er die Rechnungen bezahle. Niemand habe sie besucht; in den ganzen Jahren

- 12 - habe die Tochter sie zweimal besucht. Sie habe nicht einmal die Briefe ihrer Toch- ter gelesen und ihm leid getan. 3.3.9. Der Beschuldigte habe von sich aus die KESB informiert (Ende 2017 oder 2018). Diese meinte, man müsse die Rechnungen bezahlen, und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe K._____ (damaliger Heimleiter) informiert und danach gemein- sam die KESB. 3.3.10. Bezüglich der Überweisungen vom Anlage- bzw. Anlagesparkonten auf das Privatkonto könne der Beschuldigte nichts sagen; die Geschädigte habe das geführt. Sie habe einen blauen Ordner gehabt, in dem sie die Quittungen der Zah- lungen, die der Beschuldigte ausgeführt habe, abgelegt habe. 3.3.11. Auf die BESA-Einstufung der Geschädigten angesprochen, machte der Be- schuldigte zunächst generische Ausführungen zum System und meinte, er sei nicht der einzige Pfleger gewesen, der die Einstufung gemacht habe, sondern vielmehr habe jede/r Pfleger/in die Änderungen der BESA-Einstufung vornehmen können. Die BESA-Stufe habe sich dann bei der Geschädigten geändert, als er ihr anfangs 2022 gesagt habe, dass er sie nicht mehr länger betreuen werde. Zudem sei sie im April/Mai 2022 notfallmässig im Spital gewesen wegen Atembeschwerden. Die kurz vor seinem Ausscheiden durch den Beschuldigten vorgenommene Korrektur auf die BESA-Stufe 8 (stark hilfsbedürftig) sei gemäss seinen Aussagen sehr wahr- scheinlich deshalb erfolgt, weil sich die Geschädigte nicht von ihm habe verab- schieden können und gewusst habe, dass er nicht mehr kommen würde. Zudem habe es keine BESA-Leistungen wegen des Spitalaufenthalts gegeben und nach einem solchen würde eine neue Einstufung vorgenommen. 3.3.12. Auf die Aufforderung des Staatsanwaltes, sich zum Schlussvorhalt gemäss ergänzter Anklageschrift zu äussern, bestritt der Beschuldigte diese.

- 13 - 3.4. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. September 2023 (act. 6/2 Bl. 18+19) 3.4.1. An der Einvernahme vom 5. September 2023 reichte der Beschuldigte noch eine unterzeichnete Stellungnahme ein. 3.4.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung führt er zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte seit ihrem Eintritt in das Altersheim E._____ gekannt habe. Sie habe sich im Jahr 2018 mit einer Mitarbeiterin der L._____ zerstritten, weshalb sie sich selbst um ihre finanziellen Belange habe kümmern müssen, wozu sie auch in der Lage gewesen sei. Mit der Zeit habe die Geschädigte den Beschuldigten immer wieder um Hilfe gebeten, weshalb er K._____ gebeten habe, die KESB zu involvieren. Aufgrund ihres dazumal guten psychischen Zustands habe diese aber auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet. In der Folge habe die Geschä- digte den Beschuldigten immer wieder – bei klarem Verstand – dazu gedrängt, ihre Rechnungen zu bezahlen und/oder für sie Bargeld abzuheben. Der Beschuldigte habe nachgegeben und dies getan, wobei die Geschädigte ihm jedes Mal die Karte samt PIN übergeben habe und er sie ihr nach der Erledigung der Geschäfte wieder retourniert habe. Das Bargeld habe er ihr entweder abgegeben und sie habe es bei sich im Zimmer in einer schwarzen Tasche versorgt oder er habe damit ihre Rech- nungen bezahlt und Einkäufe für sie erledigt. Sämtliche Belege und Quittungen habe sie in einem hellblauen Ordner in ihrem Zimmer abgelegt. Über diese Vorfälle habe er den Sohn der Geschädigten (B'._____ aus Slowenien mit Vollmacht für das Konto) telefonisch (mindestens 30 Mal) informiert und ihn mehrmals aufgefor- dert, dass er seine Mutter kontrollieren solle, weil diese ihre Finanzen nicht im Griff habe. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Geschädigten im Jahr 2022 ver- schlechtert habe, habe der Beschuldigte nochmals Mitte März 2022 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB hinsichtlich der Finanzkompetenz der Geschädigten gemacht und dieser mitgeteilt, dass er kein Geld mehr für sie abheben werde. Sie habe dies gar nicht verkraftet und habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Im April 2022 habe der Beschuldigte eine zweite Meldung an die KESB geschrieben. Die Originalkarte sei dann vom Bancomat verschluckt worden, woraufhin die Ge- schädigte eine Ersatzkarte organisiert habe. Diese habe sie dem Beschuldigten übergeben. Vor seinem Austritt per Ende Juli 2022 sei er noch einmal im Altersheim

- 14 - gewesen und habe zum letzten Mal auf ihren Wunsch hin Geld für sie abgehoben, ihr übergeben und sich verabschiedet. 3.4.3. Schliesslich macht der Beschuldigte bezüglich der BESA-Einstufung noch allgemeine Ausführungen und streitet die Vorwürfe betreffend Diebstähle ab. 3.5. Hauptverhandlung Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte bezüglich des Tatgeschehens vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 15 ff.).

4. Darstellung weiterer Beteiligter 4.1. K._____ gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson an, dass der Beschuldigte die BESA-Einstufung der Geschädigten von der Stufe 5 im Laufe der Jahre auf die Stufe 1 geändert habe, was insofern völlig falsch gewesen sei, als es der Geschädigten immer schlechter gegangen sei. Deshalb habe eine Über- prüfung ihrer BESA-Einstufung vom 14. Juni 2022 die Stufe 8 ergeben, was als sehr hilfsbedürftig einzustufen sei. Eine Beistandschaft sei vom Beschuldigten nicht in Angriff genommen worden. Erst auf Aufforderung von M._____ (stellvertretende Heimleiterin) habe er dies am 17. März 2022 getan und daraufhin seine Stelle ge- kündigt (act. 1 S. 4 f.) 4.2. N._____ führt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2022 als Auskunftsperson aus, dass ihm die Geschädigte im Jahre 2019 erzählt habe, dass sie ihre Bankkundenkarte mit Code dem Beschuldigten zum Beziehen von Bargeld zumindest zeitweise ausgehändigt hatte (act. 5 F/A 3+15+17). Er er- wähnte ebenfalls einen Ordner (act. 5 F/A 6). Zudem gab er an, dass er den Be- schuldigten am 4. Januar 2019 sogar noch persönlich kennengelernt habe (act. 5 F/A 17).

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5. Weitere Beweismittel 5.1. Migrosbank Auszüge In den Akten liegen diverse Editionen der Migros Bank, insbesondere die Konto- auszüge des Kontos Nr. 7 vom 1. November 2017 bis 23. August 2023 (act. 27/1/5) sowie Tagesauszüge desselben Kontos vom 6. Juni 2018 bis 6. Juli 2020 (act. 27/3/8) und Postenauszüge der Konti Nr. 2 sowie 3 jeweils vom 7. Juli 2014 bis 7. Juli 2020 (act. 27/2/4-5). 5.2. Bericht der D._____ AG 5.2.1. In den Akten liegt ein Bericht der D._____ AG für das Kundenkonto Nr. 8 (act. 58/3). Dieser listet drei Accounts auf: "A'._____", "A._____" und "A'._____", wobei die ersten beiden auf den Beschuldigten und Letzterer auf die Geschädigte lautet. Bei diesem Personenprofil Nr. 9 werden als E-Mail "A'._____@gmail.com" und als Telefonnummern dieselbe wie bei den Personenprofilen des Beschuldigten genannt. In der Folge werden im Bericht sämtliche Bestellungen im Detail aufge- führt, die damit zwischen dem 29. April 2018 und 3. März 2022 aufgegeben worden sind. Sie haben alle gemeinsam, dass (i) als Zahlungsart "Vorauszahlung"; (ii) als Rechnungsadresse "O._____, P._____-strasse 9, CH-… Zürich"; und (iii) als Lie- feradresse entweder "A._____, Q._____-strasse 10, I._____" oder Abholung bei D._____ AG an der R._____-strasse 11 in S._____ als Versandart aufgeführt sind. Ein Produkt aus der Bestellung vom 7. Juni 2019 wurde abweichend davon an die T._____ GmbH in U._____ geliefert (vgl. act. 58/3 S. 21 und act. 58/22/4). 5.2.2. Ferner reichte D._____ AG eine (weder unterzeichnete noch datierte) Über- sicht der Bestellungen ein, woraus u.a. das Datum des Zahlungseingangs pro Be- stellung ersichtlich ist. Die Zahlungen von insgesamt Fr. 40'274.40 erfolgten zwi- schen dem 2. Mai 2018 und 5. März 2020 (act. 58/2). Zu den Kaufbelegen/Rech- nungen und Lieferscheinen der einzelnen Bestellungen vgl. schliesslich act. 58/4/1–58/25/2. 5.3. Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004 (act. 37 Bl. 1)

- 16 - Diese an den Beschuldigten gestellte Rechnung betrifft das Geschäft-Nr. FE080712-L mit Entscheiddatum vom 23. Februar 2009. Eine Einzahlung von Fr. 6'448.– erfolgte am 12. April 2018. 5.4. Zahlungsaufträge (samt Beilagen) an die Migrosbank (act. 78/1–22) Gemäss den Zahlungsaufträgen wurde die Migrosbank von der Geschädigten je- weils angewiesen, "zulasten meines/unseres Kontos das nebenstehende Auftrags- total gemäss dem/den beiliegenden Beleg(en)" zu zahlen. Als Belastungskonto ist bei jeder Anweisung das Konto mit der IBAN CH12 aufgeführt. Die Aufträge wurden alle von der Geschädigten unterzeichnet. Sie betreffen alle die D._____ AG-Bestel- lungen mit Ausnahme einer Rechnung vom Zürcher Obergericht. Die Anzahl Beila- gen stimmt indes nicht bei allen Aufträgen bzw. fehlen bei einigen Aufträgen Beila- gen. 5.5. Beizugsakten Gesundheitszentrum für das V._____ betreffend O._____ sel. 5.5.1. Zunächst finden sich darin Akten betr. BESA Abrechnungen (act. 3/1–7 der Beizugsakten). Weiter liegt ein Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 in den Akten (vgl. act. 4/1–39 der Beizugsakten [Mailkorrespondenz mit Familien- angehörigen]). Aus Erw. I./2. ff. ist ersichtlich, dass die Geschädigte im Februar 2018 mit der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei indes als zeitlich und örtlich orientiert erachtet worden, habe sich weitgehend selbständig um ihre Belange kümmern können und sei vollmachts- fähig gewesen, so dass auf die Ergreifung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte der Beschuldigte um Prüfung geeigneter Massnahmen für die Geschädigte und führte als Begrün- dung insbesondere auf, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich um das Finanzielle zu kümmern. Am 12. April 2022 ergänzte der Beschuldigte, die Geschä- digte sei kürzlich im Spital gewesen, da sie Schmerzen in der Brust verspürt habe. Im Spital habe man keine somatische Diagnose stellen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ursache psychischer Natur gewesen sei. Bis zum Spitalein- tritt sei es ihr ziemlich gut gegangen. Sie habe sich selbständig um ihre Belange kümmern können. Kurz vor dem Spitaleintritt habe sich ihre Verfassung merklich verschlechtert. Sie habe für alles eine Unterstützung verlangt, welche sie ihr nicht

- 17 - hätten bieten können. An der Anhörung vom 16. Mai 2022 sei kein sachdienliches Gespräch mit der Geschädigten möglich gewesen. Es habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder je- manden rechtsgenügend dafür zu bevollmächtigen. Sie habe sich mit der Errich- tung einer Beistandschaft einverstanden erklärt, ohne einen Vorschlag zur Bei- standsperson zu machen. Zusammengefasst hätten die Abklärungen ergeben, dass die Geschädigte aufgrund psychischer Probleme Hilfe in verschiedenen Le- bensbereichen benötigt habe. Letztlich ordnete die KESB eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. 5.5.2. Aus den Krankheitsakten der Geschädigten ist ersichtlich, dass bei ihr seit Dezember 2017 teilweise ein "hyperaktives Delirium bei mittelschwerer de- mentieller Erkrankung" diagnostiziert worden war (act. 7/7+11 der Beizugsakten [medizinische Diagnosen vom 21. Dezember 2017]; act. 7/11 der Beizugsakten [Austrittsbericht Medizin des Stadtspitals Waid und Triemli vom 18. März 2022]; act. 8/4 der Beizugsakten [Austrittsbericht Intensivstation des Stadtspitals Waid vom 12. Dezember 2017]; act. 8/5 der Beizugsakten [Eintrittsbeurteilung des Stadt- spitals Waid vom 5. Dezember 2017]; act. 8/6 der Beizugsakten [Überweisungsrap- port PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]; act. 10/28 der Beizugsakten [Austritts- bericht USZ vom 3. Mai 2019]; act. 10/58 der Beizugsakten [Provisorischer Aus- trittsbericht PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]). Eine mittelschwere demenzielle Erkrankung, auch als Stadium 5 von Alzheimer oder mittlere Demenz bekannt, ist gekennzeichnet durch deutliche Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, die einen Hilfebedarf im Alltag unumgänglich machen. Hauptsymptome sind Verlust des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, Desorientierung in Zeit und Raum, Pro- bleme bei der Körperpflege und Kleiderwahl, zunehmende Sprachschwierigkeiten sowie Verhaltensänderungen wie Reizbarkeit, Angst und Unruhe. Ein wichtiger As- pekt ist die abnehmende Fähigkeit zur Selbstständigkeit, was eine stärkere Unter- stützung erfordert (s. https://www.alzheimer-forschung.de/alzheimer/sym- ptome/stadien/, zuletzt besucht am 26. November 2025). 5.5.3. Teilweise fehlen in den Akten zum Gesundheitszustand der Geschädigten auch Hinweise auf eine allfällige Demenzdiagnose. Dies ist namentlich der Fall beim Verordnungsformular von Dr. W._____ vom 3. Mai 2019 (act. 10/36 der Bei-

- 18 - zugsakten) sowie auch beim Austrittsbericht vom 18. März 2022, wobei in diesem eine "Kognitionsstörung unklarer Genese, DD Delir" erwähnt wird (act. 7/25 der Bei- zugsakten). 5.5.4. Weiter findet sich eine Notiz im Feld "Kommunizieren" in act. 8/9 S. 1 der Beizugsakten [undatierte Pflegeplanung des Stadtspital Waid]: "Pat wurde wegen leichter Demenz ins Heim überwiesen. Sie konnte sich Uhrzeiten nicht merken, nach kurzer Eingewöhnung im Heim (Wege) war aber von der Demenz kaum etwas zu merken." 5.5.5. Auszug aus der E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alters- zentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten): "Frau O._____ unterstellt Frau A._____, dass ihre Bankkarte gestohlen habe und ihr Geld vom Konto stiehlt." 5.6. Fotodokumentation vom 21. Oktober 2022 (act. 8/3) Auf diesen Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen, wie er am 3. Januar 2022 (Fr. 2'000.–), 1. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 3. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 2. März 2022 (Fr. 2'000.–), 24. März 2022 (Fr. 1'000.–), 1. April 2022 (Fr. 2'000.–), 4. April 2022 (Fr. 2'000.–) und 9. Mai 2022 (Fr. 500.–) Bargeldbezüge vornimmt. 5.7. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 13/8) Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Februar 2023 zur Aus- wertung von DNA-Spuren auf der Ersatz-Kundenkarte VISA der Geschädigten ha- ben sich keine Übereinstimmungen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten erge- ben. Der Beschuldigte konnte somit als Spurengebern ausgeschlossen werden (act. 13/8). 5.8. Lohnausweise des Beschuldigten (act. 94) Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022, ausgestellt vom Alterszentrum E._____, erzielte der Beschuldigte für die Monate Januar bis Juli einen Bruttolohn von insge- samt Fr. 65'356.–. Im selben Jahr verdiente er in den Monaten Juni bis Dezember 2022 bei der AB._____ GmbH brutto Fr. 55'894.40.

6. Sachverhaltswürdigung

- 19 - 6.1. Bargeldbezüge 6.1.1. Es bestand zwar ein besonderes Vertrauensverhältnis, doch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses durch Täuschung oder Irreführung missbraucht hätte (z.B. falsche Darstellung von Bestellungen, Verschweigen der Rechnungen etc.).Die Aussagen des Beschuldigten blieben über mehrere Einver- nahmen hinweg im Kern konstant. So schilderte er anlässlich beider staatsanwalt- schaftlicher Einvernahmen, dass die Geschädigte ihn immer wieder gebeten habe, für sie Geld abzuheben, dass er ihr dieses jeweils abgegeben habe und sie das Geld in ihrer schwarzen Tasche sowie die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Die Angaben des Beschuldigten werden zudem in wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So bestätigte N._____, die Geschädigte habe selbst gegenüber der Familie erklärt, dem Beschuldigten ihre Karte samt PIN aus- gehändigt zu haben und erwähnt in seiner Einvernahme ebenfalls einen hellblauen Ordner. Sodann werden seine Aussagen, gemäss welchen er sowohl im Jahr 2018 als auch im Frühjahr 2022 die KESB kontaktiert habe, durch entsprechende Doku- mentation der KESB gestützt. Es finden sich allerdings auch einige widersprüchliche Angaben des Beschuldigten. So ist seine Aussage, wonach er lediglich an Migrosbank-Bancomaten Geld abge- hoben habe, damit keine zusätzlichen Gebühren anfallen, durch entsprechende Kontoauszüge widerlegt. Sodann gab er zu Beginn im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 noch an, dass er sich jeweils keine Quittungen habe ausstellen lassen, während er dann gemäss späteren Aus- sagen die Quittungen der Geschädigten jeweils übergeben habe und diese dann die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Weiter sind seine Aussagen bezüg- lich seines Arbeitsstellenwechsels im Jahr 2022 nicht stimmig. Wenn er angibt, die Stelle aufgrund eines höheren Lohnes am neuen Arbeitsort gewechselt zu haben, so kann dies gestützt auf die in den Akten liegenden Lohnausweise widerlegt wer- den. Insgesamt bleibt nichtsdestotrotz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten innerhalb der Kernpunkte konsistent bleiben und sowohl durch Aussagen wei- terer Beteiligter als auch durch objektive Beweismittel gestützt werden. Die Wider-

- 20 - sprüche in seinen Aussagen fallen nicht derart ins Gewicht, dass seine Darstellung als insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden müsste. 6.1.2. Anhand der Akten, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten und der Fotodokumentation, ist zwar erstellt, dass er zwischen dem 6. März 2018 und dem

11. Juni 2022 mit der Originalkarte sowie am 16. und 17. Juli 2022 mit der Ersatz- karte an verschiedenen Posto- sowie Bancomaten in Zürich und H._____ Bargeld ab dem Bankkonto der Geschädigten bei der Migrosbank (Konto-Nr. 4, IBAN CH12) bezogen hat. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob diese Bezüge – wie dem Beschuldigten vorgeworden wird – ohne Wissen und gegen den Willen der Ge- schädigten erfolgten. 6.1.3. Die Auskunftsperson N._____ gab im Rahmen seiner Einvernahme sowie in seiner E-Mail vom 18. August 2022 (act. 4/1/27+38) an, die Geschädigte habe der Familie bereits im Januar 2019 erzählt, dass sie dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt PIN ausgehändigt habe. Es ist nicht ansatzweise erstellt, was die Geschädigte und der Beschuldigte bei Übergabe der Karte (samt PIN) vereinbart haben bzw. welche Befugnisse sie ihm einräumte. Konkrete Anhaltspunkte, dass ebendiese Übergabe heimlich oder manipulativ und auf irgendeine Art und Weise unberechtigt erfolgte, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass ge- mäss E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alterszentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten), die Geschädigte Frau AA._____ ausdrücklich verdächtigte, ihre Bankkarte gestohlen zu haben und ihr Geld vom Konto zu steh- len. Vergleichbare Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind keine aktenkundig, ob- schon er im Besitz ihrer Karte samt PIN gewesen ist, was tendenziell dafür spricht, dass die Geschädigte ihm die Karte bewusst und freiwillig übergab. 6.1.4. Betreffend die Urteilsfähigkeit der Geschädigten während der einschlägigen Zeit zwischen November 2017 und Juli 2022 zeigen die Akten ein gemischtes Bild: Einerseits dokumentieren zahlreiche medizinische Unterlagen ab Dezember 2017 eine mittelschwere demenzielle Erkrankung sowie ein hyperaktives Delirium (vgl. Hinweise in E. II.5.5.). Andererseits ist unter anderem im Kommentar der Pflege- planung des Stadtspitals Waid festgehalten, dass "nach kurzer Eingewöhnung im Heim von der Demenz kaum etwas zu merken" gewesen sei (act. 8/9 S. 1 der Bei- zugsakten). Bezüglich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Geschädigten fällt

- 21 - der Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 am stärksten ins Gewicht, worin festgehalten wird, dass die KESB die Geschädigte im Februar 2018 als zeit- lich und örtlich orientiert erachtet habe, diese sich weitgehend selbständig um ihre Belange habe kümmern können und vollmachtsfähig gewesen sei (act. 4/17–19 der Beizugsakten). Aus diesem Grund habe die KESB auf die Ergreifung einer Erwach- senenschutzmassnahme verzichtet. Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die Geschädigte bereits im Zeitraum der Aushändigung der Bankkarte samt PIN an den Beschuldigten (Ende 2017/An- fang 2018) finanziell vollständig urteilsunfähig gewesen wäre oder den Zweck und die Tragweite der Aushändigung aufgrund ihres Geisteszustandes nicht verstanden hätte. Namentlich erlauben auch die späteren Feststellungen zum Gesundheitszu- stand der Geschädigten im Jahr 2022 keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf ihren Zustand in den Jahren 2018 bis 2020, weshalb insoweit auch für diesen Zeit- raum Zweifel bestehen bleiben, die zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen sind. 6.1.5. Auch die Erklärung, der Beschuldigte habe den Geisteszustand der Geschä- digten bewusst verschleiert und sie zu tief im BESA-System eingestuft, überzeugt nicht. Zunächst ist aus dem besagten KESB-Beschluss ersichtlich, dass der Be- schuldigte selbst die KESB sowohl im Februar 2018 als auch im März/April 2022 eingeschaltet hatte. Alsdann ist aus der Korrespondenz, welche die Heimleitung im Nachhinein führte, ersichtlich, dass die BESA-Einstufung keine exakte Wissen- schaft zu sein scheint, weil auch die Expertin ihre Meinung nachträglich revidierte. So änderte AC._____ als BESA-Beauftragte ihre eigene Einschätzung betreffend

1. Januar 2022 und 15. Oktober 2021 von "nicht okay" zu "bedingt okay" sowie betreffend 8. April 2021 und 10. März 2021 von "bedingt okay" zu "okay" (vgl. E- Mails vom 25. und 26. August 2022; act. 3/2+3 der Beizugsakten). Sodann erfolgt die Einstufung aufgrund von erbrachten Leistungen und damit aufgrund von objek- tiven Kriterien, und gar nicht nach der subjektiven Einschätzung des Geisteszu- standes (vgl. act. 19/7/3 S. 7 f.). Dies führt dazu, dass nicht auf eine bewusste Verschleierung des Geisteszustands der Geschädigten durch den Beschuldigten geschlossen werden kann, auch wenn ohnehin nach dem in E. II.6.1.4. Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Geschädigte im angeblichen Tatzeitraum ur- teilsunfähig gewesen war.

- 22 - 6.1.6. Es ist nicht erstellbar, ob, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten die Geschädigten den Beschuldigten anwies, für sie Bargeld zu beziehen. Insbeson- dere wurde das Bargeld weder im Zimmer der Geschädigten noch in einer schwa- rzen Tasche von ihr gefunden. Auch über den Verbleib des (hell-)blauen Ordners mit den Quittungen ist nichts bekannt. Dieser wurde sowohl von N._____ als auch vom Beschuldigten erwähnt. Allerdings wurde das Geld auch nicht beim Beschul- digten gefunden. Sodann ergab das IRM-Gutachten (act. 13/8), dass sich auf der Ersatzkarte keine DNA des Beschuldigten finden konnte. 6.1.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu- mindest einen Teil der Bezüge vornahm, sich hingegen nicht erstellen lässt, dass diese Bezüge unbefugt oder gegen den Willen der Geschädigten erfolgten. In An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von der Urteilsfähigkeit der Geschä- digten im Tatzeitraum sowie von der freiwilligen Aushändigung der Karte samt PIN auszugehen. Nach dem Ausgeführten ist der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der unbefugten Bargeldbezüge nicht erstellt. 6.2. Rechnungen der D._____ AG und des Obergerichts des Kantons Zürich 6.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen während der Untersuchung noch nicht befragt wurde und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung – wie unter E. II.3.5. bereits erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte. 6.2.2. Anhand der Akten ist sodann zwar belegt, dass im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis 5. März 2020 vom Migrosbank-Konto der Geschädigten zahlreiche Rechnungen für vom Beschuldigten aufgegebene Bestellungen bei der D._____ AG im Gesamt- betrag von Fr. 40'274.40 sowie die an den Beschuldigten adressierte Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich von Fr. 6'448.– bezahlt worden sind. Die um- fangreichen Belege zeigen, dass zahlreiche Bestellungen unter Benutzerprofilen des Beschuldigten aufgegeben wurden und die Lieferadresse auch häufig bei ihm lag. Allerdings wurden sämtliche Zahlungsaufträge durch die Geschädigte persön- lich unterzeichnet und die Bank entsprechend durch sie angewiesen, die Zahlun- gen vorzunehmen.

- 23 - 6.2.3. Die erste Einschätzung des FOR ergab, dass prima vista von authentischen und nicht von gefälschten – so wie es die Privatklägerschaft geltend macht (act. 81) – Unterzeichnungen auszugehen ist. Es liegen auch keine konkreten An- haltspunkte vor, wonach die Zahlungsaufträge der Geschädigten zur Blankounter- schrift vorgelegt worden wären oder der Beschuldigte sie anderweitig manipuliert bzw. ihr die Rechnungen unzutreffend dargestellt hätte. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Geschädigte keine Kenntnis von den Bestellungen ge- habt hat. Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit der Geschädigten in diesem re- levanten Zeitraum ist sodann auf E. II.6.1.4.–5. zu verweisen. Auch vorliegend gilt, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Geschädigte urteilsfähig war. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhalts- punkte für ein tatsächliches Nichtwissen seitens der Geschädigten; vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vor- genommen wurden. 6.2.4. Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand zwar aufgrund der langjährigen Betreuungssituation und des Umstands, dass der Beschuldigte finanzielle Angelegenheiten für sie erledigt, ein Vertrauensverhältnis. Es fehlen je- doch konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses missbraucht hätte. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte Rechnungen bezahlte, die im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten standen, kann daher nicht ohne Weiteres auf die Aus- nutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und damit allenfalls auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten geschlossen werden. 6.2.5. Insgesamt lassen die von der Geschädigten unterzeichneten Zahlungsauf- träge, die Urteilsfähigkeit der Geschädigten sowie die fehlenden Hinweise für eine Ausnutzung des Gesundheitszustands der Geschädigten bzw. eines allfälligen Ver- trauensverhältnisses erhebliche Zweifel bestehen. Nach dem Ausgeführten ist so- mit am ehesten davon auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vorgenommen wurden, wodurch der Sachverhalt bezüglich der un- befugten Zahlungsaufträge ebenfalls nicht erstellt ist und der Beschuldigte auch bezüglich dieses Vorwurfs freizusprechen ist.

7. Fazit

- 24 - Der angeklagte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt. Folglich ist der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen. III. Zivilansprüche 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 1.2. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). 1.3. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehls- verfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen ist (Art. 126 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) gelangt im Bereich der adhäsi- onsweisen Beurteilung von Zivilforderungen nicht zur Anwendung, massgebend ist die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Es bleibt deshalb der Klägerschaft überlassen, ihre Zivilansprüche ausreichend zu substan- tiieren und zu belegen. Sie hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihr Begeh- ren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage. 2025, Rz. 606).

- 25 - 2.1. Der Privatkläger fordert vom Beschuldigten die Rückerstattung von insge- samt Fr. 319'643.80. Sollte der Beschuldigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sei diese Verpflichtung ganz oder anteilig dem Alterszentrum E._____ zu übertragen, da dieses eine Mitverantwortung trage (act. 76). Der Be- schuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter die Verwei- sung auf den Zivilweg (act. 104 S. 34). 2.2. Da der Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. IV. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einzie- hung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berech- tigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können die Strafverfolgungsbehörden Gegen- stände, die als Beweismittel in Frage kommen oder einzuziehen sind, beschlag- nahmen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines

- 26 - Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist im Endentscheid darüber zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Dem Privatkläger B._____ werden die folgenden, sichergestellten Gegen- stände innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Bankkundenkarte (A016'522'850)  Schreiben der Migrosbank (A016'533'861) 

4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 83518847 lagernden Spuren und Spurenasservate sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu beach- ten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen

- 27 - grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen ist (ZR 101 Nr. 19). 2.2. Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 22'281.45 (inkl. MwSt.) ein (act. 105). Aufgrund der effek- tiven Dauer der Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbe- sprechung ist eine Stunde abzuziehen. Somit resultiert eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entspre- chend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin ab 17. Sep- tember 2024 (act. 30/3) mit Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt abzu- sehen. 2.3. Für ihre ebenfalls angemessenen und ausgewiesenen Aufwendung im Rah- men der erbetenen Verteidigung ist Rechtsanwältin MLaw X._____ in Berücksich- tigung eines Ansatzes von Fr. 280.– mit Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Auslagenpauschale ist nicht zu vergüten, da die Auslagen nur mit einer Spesenpauschale von drei Prozent auf- gelistet wurden (act. 93). Damit ist der vormals (bis 15. September 2024) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Dem Privatkläger B._____ werden die folgenden, sichergestellten Gegen- stände innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen werden: Bankkundenkarte (A016'522'850)  Schreiben der Migrosbank (A016'533'861) 

4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 83518847 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr Entsiegelung G.-Nr. GT240255-L Fr. 2'038.50 Gutachten/Expertise etc. Fr. 22'043.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Von einer Nach- forderung wird abgesehen.

8. Die vormals (bis 15. September 2024) erbetene Verteidigerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– aus der Gerichtskasse zuge-

- 29 - sprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurech- nen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben),  den Privatkläger (versandt)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  den Privatkläger  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Privatkläger gem. Disp. Ziff. 3 betr. Fristebginn,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Disp. Ziff. 3 und 4 mit dem Hin- weis, dass der Privatkläger die Herausgabe verlangte, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 30 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw A. Vuksic

Erwägungen (74 Absätze)

E. 1 Ergänzung der Anklageschrift

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

E. 1.2 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehls- verfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen ist (Art. 126 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) gelangt im Bereich der adhäsi- onsweisen Beurteilung von Zivilforderungen nicht zur Anwendung, massgebend ist die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Es bleibt deshalb der Klägerschaft überlassen, ihre Zivilansprüche ausreichend zu substan- tiieren und zu belegen. Sie hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihr Begeh- ren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage. 2025, Rz. 606).

- 25 -

E. 1.4 Der im Rahmen der Vorfragen gestellte Antrag auf Verschiebung der Haupt- verhandlung wurde abgewiesen. Die ergänzte Anklage enthält keine neuen Tatsa- chen, sondern konkretisiert lediglich den bereits in der ursprünglichen Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalt und nimmt eine präzisere rechtliche Würdigung vor, welche sie insbesondere durch den Beweisantrag der Verteidigung (vgl. act. 70) ergeben hat. Der Vorwurf betrifft weiterhin dieselben Bestellungen, diesel- ben Warenlieferungen an den Beschuldigten sowie dieselben Zahlungen über das Konto der Geschädigten. Eine materielle Erweiterung oder ein überraschender neuer Sachverhalt, der eine vertiefte Verteidigungsvorbereitung erforderlich ma-

- 5 - chen würde, liegt nicht vor. Sodann wurde dem Beschuldigten die ergänzte Anklage zur Einsicht vorgelegt und die Hauptverhandlung für eine Besprechung mit der Ver- teidigung unterbrochen (Prot. S. 15 ff.), womit die Verteidigungsrechte ohne Weite- res gewahrt blieben.

E. 2 Grundlagen der Beweiswürdigung

E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu beach- ten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen

- 27 - grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen ist (ZR 101 Nr. 19).

E. 2.2 Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 22'281.45 (inkl. MwSt.) ein (act. 105). Aufgrund der effek- tiven Dauer der Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbe- sprechung ist eine Stunde abzuziehen. Somit resultiert eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entspre- chend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin ab 17. Sep- tember 2024 (act. 30/3) mit Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt abzu- sehen.

E. 2.3 Für ihre ebenfalls angemessenen und ausgewiesenen Aufwendung im Rah- men der erbetenen Verteidigung ist Rechtsanwältin MLaw X._____ in Berücksich- tigung eines Ansatzes von Fr. 280.– mit Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Auslagenpauschale ist nicht zu vergüten, da die Auslagen nur mit einer Spesenpauschale von drei Prozent auf- gelistet wurden (act. 93). Damit ist der vormals (bis 15. September 2024) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Dem Privatkläger B._____ werden die folgenden, sichergestellten Gegen- stände innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen werden: Bankkundenkarte (A016'522'850)  Schreiben der Migrosbank (A016'533'861) 

4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 83518847 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr Entsiegelung G.-Nr. GT240255-L Fr. 2'038.50 Gutachten/Expertise etc. Fr. 22'043.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 2.4 B._____ hat sich damit gültig als Privatkläger konstituiert und ist im vorlie- genden Strafverfahren berechtigt, die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Strafver- fahren geltend zu machen. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 3 Darstellung des Beschuldigten

E. 3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2022 (act. 6/1) Der Beschuldigte verweigerte jeweils die Aussage auf sämtliche Fragen.

E. 3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. September 2023 (act. 6/2)

E. 3.2.1 Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2023 durch die Staatsan- waltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte seit 2017 gekannt. Wie und warum er in den Besitz ihrer Bankkundenkarte und des Codes gekommen ist, könne er nicht erklären. Ausser der Geschädigten und ihm habe niemand über die Karte und den Code verfügt. Eine Karte sei vom Bancomaten eingezogen wor- den – er vermute, dass es die Karte sei, welche vermisst werde.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte habe für die Geschädigte jeweils auf ihren fast täglichen Wunsch Bargeld vom Automaten bezogen und ihr abgegeben, ohne sich dafür eine Quittung ausstellen zu lassen. Für sich selbst habe er keine Bezüge getätigt. Er habe immer an Migros-Bancomaten Gelder bezogen, damit keine zusätzlichen Ge- bühren anfielen. Zu Beginn seien es kleine Beträge gewesen, danach habe die Geschädigte immer mehr und mehr bei sich (in ihrer schwarzen Tasche) haben wollen, weil sie kein Vertrauen zu den Banken gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihre Rechnungen (Krankenkasse, Sanität, Zeitungen, Essen, Kleidung) bezahlt. Die Bankkarte samt Code (auf einem Zettel notiert) habe er der Geschädigten jedes Mal wieder zurückgegeben. Er habe sich Gedanken darüber gemacht, dass man ihm ein strafbares Verhalten vorwerfen könnte und die Geschädigte darauf ange- sprochen, dass er dies nicht tun könne. Eine Entschädigung habe er abgelehnt, obschon die Geschädigte ihm immer etwas Kleines habe geben wollen. Es gebe interne Regeln im Alterszentrum E._____, wonach solche Dienste an Bewohnerin- nen und Bewohner verboten seien. In den letzten Jahren sei es der Geschädigten insofern gesundheitlich nicht gut gegangen, als sie an Depressionen gelitten habe. Den Grund für ihren Eintritt im Alterszentrum kenne er nicht. Er habe nicht das Gefühl gehabt, die Geschädigte sei dement gewesen, weil sie sich an alles erinnert und viel geredet habe. Das Alterszentrum habe die Geschädigte immer verlassen können, auch aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte sei nicht mehr im Besitz von Gegenständen oder Bargeld der Geschädigten. Da er sehr viele Bezüge

- 9 - gemacht habe, könne er nicht sagen, welche es genau gewesen seien. Er habe der Geschädigten mehrmals gesagt, dass sie das Geld nicht brauche. Dennoch habe er weiter Bezüge für sie getätigt. Die Leitung des Alterszentrums habe nichts von den Geldbotendiensten gewusst bzw. habe der Beschuldigte nicht darüber infor- miert, weil die Geschädigte darum geben habe, dass es geheim bleibe. Sie habe ihm leid getan und er habe gedacht, weil sie das Geld ohnehin bei sich habe, könne nichts passieren. Sie sei zufrieden gewesen, wenn sie das Geld bei sich gehabt habe. Er habe diesen Geldbotendienst für die Geschädigte erbracht, weil sie ihm aufgrund der gleichen Sprache (wohl: Kroatisch) am Herzen gelegen habe.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte habe eine neue, besser bezahlte Stelle als Pfleger gefun- den und per Ende Juni 2022 im Alterszentrum E._____ gekündigt. Am 16. und 17. Juli 2022 habe er sich im Alterszentrum aufgehalten, weil er mehrmals gerufen wor- den sei, um dort Kaffee zu trinken und die traurige und weinende Geschädigte zu besuchen. Die Ersatzkarte habe er dann in Besitz genommen und an diesen Tagen Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.– getätigt.

E. 3.2.4 In seiner Funktion als dipl. Pflegefachmann und Gruppenleiter sei er einer der Verantwortlichen für die BESA-Einstufung von betreuten Personen gewesen (BESA steht für Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem. Es erfasst und berechnet den Pflegeaufwand für Bewohner in Alters- und Pflegeheimen, um eine faire und präzise Einstufung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen). Die Geschä- digte sei bei Eintritt in BESA 5 eingestuft worden. Dass der Beschuldigte sie kurz vor seinem Austritt in die Stufe 8 eingeteilt hatte, bestritt er nicht.

E. 3.2.5 Der Beschuldigte habe mit dem Sohn der Geschädigten ("B'._____" aus Slo- wenien [Privatkläger]) bestimmt 30 Mal telefoniert. Dessen Telefonnummer habe er nicht, weil sich diese immer im Zimmer der Geschädigten befunden habe. Der Be- schuldigte könne nicht sagen, wann das letzte Telefonat mit B'._____ stattgefunden habe. B'._____ habe die Geschädigte sehr oft angerufen und sei wohl der Bevoll- mächtigte gegenüber der Bank und allgemein wegen der Gesundheit etc. gewesen. Der Beschuldigte habe Toni nicht über seine Geldbotendienste in Kenntnis gesetzt, sondern bloss dass die Geschädigt Blödsinn mache und er sie kontrollieren solle.

E. 3.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. September 2024 (act. 26)

- 10 -

E. 3.3.1 An der Einvernahme vom 17. September 2024 ergänzte der Beschuldigte Folgendes:

E. 3.3.2 Er bestätigte, dass ihm sowohl der Bestand des Anlagekontos Nr. 2 (Eröff- nung 1981) als auch des Anlagekontos Nr. 3 (Eröffnung 2000) bekannt gewesen seien. Konkrete Kontostände und Überweisungen seien ihm hingegen nicht be- kannt gewesen. Dass Einzahlungen auf das Privatkonto Nr. 4 getätigt worden seien, habe den Beschuldigten selbst überrascht, zumal er nicht mehr als Fr. 2'000.– pro Tag habe abheben können. Er habe weder Einzahlungen noch Über- weisungen veranlasst. Die Geschädigte hätte mehrere Male persönlich mit einem Berater der Bank gesprochen.

E. 3.3.3 Der Beschuldigte habe zwar an der F._____-strasse 5 in Zürich Geld abge- hoben, könne sich aber nicht erinnern, dort jemals Fr. 500.–, Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– abgehoben zu haben.

E. 3.3.4 An der G._____-strasse 6 in H._____ habe der Beschuldigte nur zwei der insgesamt dreizehn Bargeldbezüge am Bancomaten getätigt. Sein Wohnort in I._____ befinde sich in der Nähe davon. Der Bruder vom verstorbenen Ehemann der Geschädigten wohne in H._____, sie habe ihn dort besucht. Früher habe die Geschädigte auch Arzttermine und Augenoptikertermine selbst wahrgenommen.

E. 3.3.5 Er habe den Bargeldbezug von Fr. 30'000.– vom 5. Juni 2018 am J._____ nicht vorgenommen.

- 11 -

E. 3.3.6 Die Geschädigte habe den Beschuldigten immer wieder gefragt, ob er für sie zur Bank gehen könne. Er habe ihre Rechnungen zur Bank gebracht. Ihr Sohn habe ihn mehrere Male angerufen und darum gebeten, seiner Mutter zu helfen. Mit der Zeit habe sich ein Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und dem Be- schuldigten entwickelt. Kurz bevor er ihr gesagt habe, dass er eine neue Stelle antreten und sie nicht mehr häufig besuchen könne, sei die Originalkarte vom Ban- comaten eingezogen worden (ca. im April/Mai 2022). Die Ersatzkarte habe ihm die Geschädigte dann bei einem Besuch im Juni 2022 samt Code übergeben. Er wisse selbst nicht, wie sie diese – wie sie gesagt habe – "für uns" beschafft habe. Der Beschuldigte habe sich gefragt, warum "für uns", zumal er nie für sich selbst Geld abgehoben und somit etwas davon gehabt habe, sondern der Geldbotendienst ihn vielmehr belastet habe. Er habe zwar einige Bargeldbezüge getätigt, allerdings nicht im Umfang von über Fr. 270'000.–. Er sei sich nie bewusst gewesen, dass es so viel Geld sei.

E. 3.3.7 Nach dem Gesundheitszustand der Geschädigten gefragt, meinte der Be- schuldigte, sie sei total klar in ihren Aussagen gewesen, insbesondere wenn es um ihre Finanzen gegangen bzw. wie, wo und was bezahlt worden sei. Körperlich sei sie auch sehr fit gewesen und er habe nicht sehr viele Depressionen gesehen und überhaupt keine Demenz festgestellt. Auf die aktenkundige Demenz angespro- chen, antwortete er, die Geschädigte habe genau gewusst, was sie habe bestellen oder wen sie habe anrufen wollen. Sie habe sich auch an länger zurückliegende Termine erinnert und mit dem Beschuldigten geschimpft, wenn er sie vom Geld abholen lassen oder Bargeld im Zimmer aufbewahren habe abhalten wollen. Wenn es nicht so gemacht worden sei, wie sie es gewollt habe, sei sie depressiv gewor- den.

E. 3.3.8 Die Geschädigte habe dem Beschuldigten gesagt, ihr Sohn in Slowenien habe eine Vollmacht und der Beschuldigte sei sich sicher, dass der Sohn Einsicht in die Konten gehabt habe. Die Geschädigte habe nicht gewollt, dass die Leitung des Alterszentrums vom Geldbotendienst weiss. Heute sehe der Beschuldigte ein, dass er die Zentrumsleitung hätte informieren müssen. Sie habe immer gesagt, dass lediglich ihre Kinder darüber Bescheid wüssten. Diese hätten gewusst, dass er die Rechnungen bezahle. Niemand habe sie besucht; in den ganzen Jahren

- 12 - habe die Tochter sie zweimal besucht. Sie habe nicht einmal die Briefe ihrer Toch- ter gelesen und ihm leid getan.

E. 3.3.9 Der Beschuldigte habe von sich aus die KESB informiert (Ende 2017 oder 2018). Diese meinte, man müsse die Rechnungen bezahlen, und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe K._____ (damaliger Heimleiter) informiert und danach gemein- sam die KESB.

E. 3.3.10 Bezüglich der Überweisungen vom Anlage- bzw. Anlagesparkonten auf das Privatkonto könne der Beschuldigte nichts sagen; die Geschädigte habe das geführt. Sie habe einen blauen Ordner gehabt, in dem sie die Quittungen der Zah- lungen, die der Beschuldigte ausgeführt habe, abgelegt habe.

E. 3.3.11 Auf die BESA-Einstufung der Geschädigten angesprochen, machte der Be- schuldigte zunächst generische Ausführungen zum System und meinte, er sei nicht der einzige Pfleger gewesen, der die Einstufung gemacht habe, sondern vielmehr habe jede/r Pfleger/in die Änderungen der BESA-Einstufung vornehmen können. Die BESA-Stufe habe sich dann bei der Geschädigten geändert, als er ihr anfangs 2022 gesagt habe, dass er sie nicht mehr länger betreuen werde. Zudem sei sie im April/Mai 2022 notfallmässig im Spital gewesen wegen Atembeschwerden. Die kurz vor seinem Ausscheiden durch den Beschuldigten vorgenommene Korrektur auf die BESA-Stufe 8 (stark hilfsbedürftig) sei gemäss seinen Aussagen sehr wahr- scheinlich deshalb erfolgt, weil sich die Geschädigte nicht von ihm habe verab- schieden können und gewusst habe, dass er nicht mehr kommen würde. Zudem habe es keine BESA-Leistungen wegen des Spitalaufenthalts gegeben und nach einem solchen würde eine neue Einstufung vorgenommen.

E. 3.3.12 Auf die Aufforderung des Staatsanwaltes, sich zum Schlussvorhalt gemäss ergänzter Anklageschrift zu äussern, bestritt der Beschuldigte diese.

- 13 -

E. 3.4 Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. September 2023 (act. 6/2 Bl. 18+19)

E. 3.4.1 An der Einvernahme vom 5. September 2023 reichte der Beschuldigte noch eine unterzeichnete Stellungnahme ein.

E. 3.4.2 Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung führt er zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte seit ihrem Eintritt in das Altersheim E._____ gekannt habe. Sie habe sich im Jahr 2018 mit einer Mitarbeiterin der L._____ zerstritten, weshalb sie sich selbst um ihre finanziellen Belange habe kümmern müssen, wozu sie auch in der Lage gewesen sei. Mit der Zeit habe die Geschädigte den Beschuldigten immer wieder um Hilfe gebeten, weshalb er K._____ gebeten habe, die KESB zu involvieren. Aufgrund ihres dazumal guten psychischen Zustands habe diese aber auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet. In der Folge habe die Geschä- digte den Beschuldigten immer wieder – bei klarem Verstand – dazu gedrängt, ihre Rechnungen zu bezahlen und/oder für sie Bargeld abzuheben. Der Beschuldigte habe nachgegeben und dies getan, wobei die Geschädigte ihm jedes Mal die Karte samt PIN übergeben habe und er sie ihr nach der Erledigung der Geschäfte wieder retourniert habe. Das Bargeld habe er ihr entweder abgegeben und sie habe es bei sich im Zimmer in einer schwarzen Tasche versorgt oder er habe damit ihre Rech- nungen bezahlt und Einkäufe für sie erledigt. Sämtliche Belege und Quittungen habe sie in einem hellblauen Ordner in ihrem Zimmer abgelegt. Über diese Vorfälle habe er den Sohn der Geschädigten (B'._____ aus Slowenien mit Vollmacht für das Konto) telefonisch (mindestens 30 Mal) informiert und ihn mehrmals aufgefor- dert, dass er seine Mutter kontrollieren solle, weil diese ihre Finanzen nicht im Griff habe. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Geschädigten im Jahr 2022 ver- schlechtert habe, habe der Beschuldigte nochmals Mitte März 2022 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB hinsichtlich der Finanzkompetenz der Geschädigten gemacht und dieser mitgeteilt, dass er kein Geld mehr für sie abheben werde. Sie habe dies gar nicht verkraftet und habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Im April 2022 habe der Beschuldigte eine zweite Meldung an die KESB geschrieben. Die Originalkarte sei dann vom Bancomat verschluckt worden, woraufhin die Ge- schädigte eine Ersatzkarte organisiert habe. Diese habe sie dem Beschuldigten übergeben. Vor seinem Austritt per Ende Juli 2022 sei er noch einmal im Altersheim

- 14 - gewesen und habe zum letzten Mal auf ihren Wunsch hin Geld für sie abgehoben, ihr übergeben und sich verabschiedet.

E. 3.4.3 Schliesslich macht der Beschuldigte bezüglich der BESA-Einstufung noch allgemeine Ausführungen und streitet die Vorwürfe betreffend Diebstähle ab.

E. 3.5 Hauptverhandlung Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte bezüglich des Tatgeschehens vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 15 ff.).

E. 4 Darstellung weiterer Beteiligter

E. 4.1 K._____ gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson an, dass der Beschuldigte die BESA-Einstufung der Geschädigten von der Stufe 5 im Laufe der Jahre auf die Stufe 1 geändert habe, was insofern völlig falsch gewesen sei, als es der Geschädigten immer schlechter gegangen sei. Deshalb habe eine Über- prüfung ihrer BESA-Einstufung vom 14. Juni 2022 die Stufe 8 ergeben, was als sehr hilfsbedürftig einzustufen sei. Eine Beistandschaft sei vom Beschuldigten nicht in Angriff genommen worden. Erst auf Aufforderung von M._____ (stellvertretende Heimleiterin) habe er dies am 17. März 2022 getan und daraufhin seine Stelle ge- kündigt (act. 1 S. 4 f.)

E. 4.2 N._____ führt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2022 als Auskunftsperson aus, dass ihm die Geschädigte im Jahre 2019 erzählt habe, dass sie ihre Bankkundenkarte mit Code dem Beschuldigten zum Beziehen von Bargeld zumindest zeitweise ausgehändigt hatte (act. 5 F/A 3+15+17). Er er- wähnte ebenfalls einen Ordner (act. 5 F/A 6). Zudem gab er an, dass er den Be- schuldigten am 4. Januar 2019 sogar noch persönlich kennengelernt habe (act. 5 F/A 17).

- 15 -

E. 5 Weitere Beweismittel

E. 5.1 Migrosbank Auszüge In den Akten liegen diverse Editionen der Migros Bank, insbesondere die Konto- auszüge des Kontos Nr. 7 vom 1. November 2017 bis 23. August 2023 (act. 27/1/5) sowie Tagesauszüge desselben Kontos vom 6. Juni 2018 bis 6. Juli 2020 (act. 27/3/8) und Postenauszüge der Konti Nr. 2 sowie 3 jeweils vom 7. Juli 2014 bis 7. Juli 2020 (act. 27/2/4-5).

E. 5.2 Bericht der D._____ AG

E. 5.2.1 In den Akten liegt ein Bericht der D._____ AG für das Kundenkonto Nr. 8 (act. 58/3). Dieser listet drei Accounts auf: "A'._____", "A._____" und "A'._____", wobei die ersten beiden auf den Beschuldigten und Letzterer auf die Geschädigte lautet. Bei diesem Personenprofil Nr. 9 werden als E-Mail "A'._____@gmail.com" und als Telefonnummern dieselbe wie bei den Personenprofilen des Beschuldigten genannt. In der Folge werden im Bericht sämtliche Bestellungen im Detail aufge- führt, die damit zwischen dem 29. April 2018 und 3. März 2022 aufgegeben worden sind. Sie haben alle gemeinsam, dass (i) als Zahlungsart "Vorauszahlung"; (ii) als Rechnungsadresse "O._____, P._____-strasse 9, CH-… Zürich"; und (iii) als Lie- feradresse entweder "A._____, Q._____-strasse 10, I._____" oder Abholung bei D._____ AG an der R._____-strasse 11 in S._____ als Versandart aufgeführt sind. Ein Produkt aus der Bestellung vom 7. Juni 2019 wurde abweichend davon an die T._____ GmbH in U._____ geliefert (vgl. act. 58/3 S. 21 und act. 58/22/4).

E. 5.2.2 Ferner reichte D._____ AG eine (weder unterzeichnete noch datierte) Über- sicht der Bestellungen ein, woraus u.a. das Datum des Zahlungseingangs pro Be- stellung ersichtlich ist. Die Zahlungen von insgesamt Fr. 40'274.40 erfolgten zwi- schen dem 2. Mai 2018 und 5. März 2020 (act. 58/2). Zu den Kaufbelegen/Rech- nungen und Lieferscheinen der einzelnen Bestellungen vgl. schliesslich act. 58/4/1–58/25/2.

E. 5.3 Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004 (act. 37 Bl. 1)

- 16 - Diese an den Beschuldigten gestellte Rechnung betrifft das Geschäft-Nr. FE080712-L mit Entscheiddatum vom 23. Februar 2009. Eine Einzahlung von Fr. 6'448.– erfolgte am 12. April 2018.

E. 5.4 Zahlungsaufträge (samt Beilagen) an die Migrosbank (act. 78/1–22) Gemäss den Zahlungsaufträgen wurde die Migrosbank von der Geschädigten je- weils angewiesen, "zulasten meines/unseres Kontos das nebenstehende Auftrags- total gemäss dem/den beiliegenden Beleg(en)" zu zahlen. Als Belastungskonto ist bei jeder Anweisung das Konto mit der IBAN CH12 aufgeführt. Die Aufträge wurden alle von der Geschädigten unterzeichnet. Sie betreffen alle die D._____ AG-Bestel- lungen mit Ausnahme einer Rechnung vom Zürcher Obergericht. Die Anzahl Beila- gen stimmt indes nicht bei allen Aufträgen bzw. fehlen bei einigen Aufträgen Beila- gen.

E. 5.5 Beizugsakten Gesundheitszentrum für das V._____ betreffend O._____ sel.

E. 5.5.1 Zunächst finden sich darin Akten betr. BESA Abrechnungen (act. 3/1–7 der Beizugsakten). Weiter liegt ein Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 in den Akten (vgl. act. 4/1–39 der Beizugsakten [Mailkorrespondenz mit Familien- angehörigen]). Aus Erw. I./2. ff. ist ersichtlich, dass die Geschädigte im Februar 2018 mit der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei indes als zeitlich und örtlich orientiert erachtet worden, habe sich weitgehend selbständig um ihre Belange kümmern können und sei vollmachts- fähig gewesen, so dass auf die Ergreifung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte der Beschuldigte um Prüfung geeigneter Massnahmen für die Geschädigte und führte als Begrün- dung insbesondere auf, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich um das Finanzielle zu kümmern. Am 12. April 2022 ergänzte der Beschuldigte, die Geschä- digte sei kürzlich im Spital gewesen, da sie Schmerzen in der Brust verspürt habe. Im Spital habe man keine somatische Diagnose stellen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ursache psychischer Natur gewesen sei. Bis zum Spitalein- tritt sei es ihr ziemlich gut gegangen. Sie habe sich selbständig um ihre Belange kümmern können. Kurz vor dem Spitaleintritt habe sich ihre Verfassung merklich verschlechtert. Sie habe für alles eine Unterstützung verlangt, welche sie ihr nicht

- 17 - hätten bieten können. An der Anhörung vom 16. Mai 2022 sei kein sachdienliches Gespräch mit der Geschädigten möglich gewesen. Es habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder je- manden rechtsgenügend dafür zu bevollmächtigen. Sie habe sich mit der Errich- tung einer Beistandschaft einverstanden erklärt, ohne einen Vorschlag zur Bei- standsperson zu machen. Zusammengefasst hätten die Abklärungen ergeben, dass die Geschädigte aufgrund psychischer Probleme Hilfe in verschiedenen Le- bensbereichen benötigt habe. Letztlich ordnete die KESB eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an.

E. 5.5.2 Aus den Krankheitsakten der Geschädigten ist ersichtlich, dass bei ihr seit Dezember 2017 teilweise ein "hyperaktives Delirium bei mittelschwerer de- mentieller Erkrankung" diagnostiziert worden war (act. 7/7+11 der Beizugsakten [medizinische Diagnosen vom 21. Dezember 2017]; act. 7/11 der Beizugsakten [Austrittsbericht Medizin des Stadtspitals Waid und Triemli vom 18. März 2022]; act. 8/4 der Beizugsakten [Austrittsbericht Intensivstation des Stadtspitals Waid vom 12. Dezember 2017]; act. 8/5 der Beizugsakten [Eintrittsbeurteilung des Stadt- spitals Waid vom 5. Dezember 2017]; act. 8/6 der Beizugsakten [Überweisungsrap- port PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]; act. 10/28 der Beizugsakten [Austritts- bericht USZ vom 3. Mai 2019]; act. 10/58 der Beizugsakten [Provisorischer Aus- trittsbericht PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]). Eine mittelschwere demenzielle Erkrankung, auch als Stadium 5 von Alzheimer oder mittlere Demenz bekannt, ist gekennzeichnet durch deutliche Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, die einen Hilfebedarf im Alltag unumgänglich machen. Hauptsymptome sind Verlust des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, Desorientierung in Zeit und Raum, Pro- bleme bei der Körperpflege und Kleiderwahl, zunehmende Sprachschwierigkeiten sowie Verhaltensänderungen wie Reizbarkeit, Angst und Unruhe. Ein wichtiger As- pekt ist die abnehmende Fähigkeit zur Selbstständigkeit, was eine stärkere Unter- stützung erfordert (s. https://www.alzheimer-forschung.de/alzheimer/sym- ptome/stadien/, zuletzt besucht am 26. November 2025).

E. 5.5.3 Teilweise fehlen in den Akten zum Gesundheitszustand der Geschädigten auch Hinweise auf eine allfällige Demenzdiagnose. Dies ist namentlich der Fall beim Verordnungsformular von Dr. W._____ vom 3. Mai 2019 (act. 10/36 der Bei-

- 18 - zugsakten) sowie auch beim Austrittsbericht vom 18. März 2022, wobei in diesem eine "Kognitionsstörung unklarer Genese, DD Delir" erwähnt wird (act. 7/25 der Bei- zugsakten).

E. 5.5.4 Weiter findet sich eine Notiz im Feld "Kommunizieren" in act. 8/9 S. 1 der Beizugsakten [undatierte Pflegeplanung des Stadtspital Waid]: "Pat wurde wegen leichter Demenz ins Heim überwiesen. Sie konnte sich Uhrzeiten nicht merken, nach kurzer Eingewöhnung im Heim (Wege) war aber von der Demenz kaum etwas zu merken."

E. 5.5.5 Auszug aus der E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alters- zentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten): "Frau O._____ unterstellt Frau A._____, dass ihre Bankkarte gestohlen habe und ihr Geld vom Konto stiehlt."

E. 5.6 Fotodokumentation vom 21. Oktober 2022 (act. 8/3) Auf diesen Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen, wie er am 3. Januar 2022 (Fr. 2'000.–), 1. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 3. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 2. März 2022 (Fr. 2'000.–), 24. März 2022 (Fr. 1'000.–), 1. April 2022 (Fr. 2'000.–), 4. April 2022 (Fr. 2'000.–) und 9. Mai 2022 (Fr. 500.–) Bargeldbezüge vornimmt.

E. 5.7 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 13/8) Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Februar 2023 zur Aus- wertung von DNA-Spuren auf der Ersatz-Kundenkarte VISA der Geschädigten ha- ben sich keine Übereinstimmungen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten erge- ben. Der Beschuldigte konnte somit als Spurengebern ausgeschlossen werden (act. 13/8).

E. 5.8 Lohnausweise des Beschuldigten (act. 94) Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022, ausgestellt vom Alterszentrum E._____, erzielte der Beschuldigte für die Monate Januar bis Juli einen Bruttolohn von insge- samt Fr. 65'356.–. Im selben Jahr verdiente er in den Monaten Juni bis Dezember 2022 bei der AB._____ GmbH brutto Fr. 55'894.40.

E. 6 Sachverhaltswürdigung

- 19 -

E. 6.1 Bargeldbezüge

E. 6.1.1 Es bestand zwar ein besonderes Vertrauensverhältnis, doch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses durch Täuschung oder Irreführung missbraucht hätte (z.B. falsche Darstellung von Bestellungen, Verschweigen der Rechnungen etc.).Die Aussagen des Beschuldigten blieben über mehrere Einver- nahmen hinweg im Kern konstant. So schilderte er anlässlich beider staatsanwalt- schaftlicher Einvernahmen, dass die Geschädigte ihn immer wieder gebeten habe, für sie Geld abzuheben, dass er ihr dieses jeweils abgegeben habe und sie das Geld in ihrer schwarzen Tasche sowie die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Die Angaben des Beschuldigten werden zudem in wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So bestätigte N._____, die Geschädigte habe selbst gegenüber der Familie erklärt, dem Beschuldigten ihre Karte samt PIN aus- gehändigt zu haben und erwähnt in seiner Einvernahme ebenfalls einen hellblauen Ordner. Sodann werden seine Aussagen, gemäss welchen er sowohl im Jahr 2018 als auch im Frühjahr 2022 die KESB kontaktiert habe, durch entsprechende Doku- mentation der KESB gestützt. Es finden sich allerdings auch einige widersprüchliche Angaben des Beschuldigten. So ist seine Aussage, wonach er lediglich an Migrosbank-Bancomaten Geld abge- hoben habe, damit keine zusätzlichen Gebühren anfallen, durch entsprechende Kontoauszüge widerlegt. Sodann gab er zu Beginn im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 noch an, dass er sich jeweils keine Quittungen habe ausstellen lassen, während er dann gemäss späteren Aus- sagen die Quittungen der Geschädigten jeweils übergeben habe und diese dann die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Weiter sind seine Aussagen bezüg- lich seines Arbeitsstellenwechsels im Jahr 2022 nicht stimmig. Wenn er angibt, die Stelle aufgrund eines höheren Lohnes am neuen Arbeitsort gewechselt zu haben, so kann dies gestützt auf die in den Akten liegenden Lohnausweise widerlegt wer- den. Insgesamt bleibt nichtsdestotrotz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten innerhalb der Kernpunkte konsistent bleiben und sowohl durch Aussagen wei- terer Beteiligter als auch durch objektive Beweismittel gestützt werden. Die Wider-

- 20 - sprüche in seinen Aussagen fallen nicht derart ins Gewicht, dass seine Darstellung als insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden müsste.

E. 6.1.2 Anhand der Akten, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten und der Fotodokumentation, ist zwar erstellt, dass er zwischen dem 6. März 2018 und dem

11. Juni 2022 mit der Originalkarte sowie am 16. und 17. Juli 2022 mit der Ersatz- karte an verschiedenen Posto- sowie Bancomaten in Zürich und H._____ Bargeld ab dem Bankkonto der Geschädigten bei der Migrosbank (Konto-Nr. 4, IBAN CH12) bezogen hat. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob diese Bezüge – wie dem Beschuldigten vorgeworden wird – ohne Wissen und gegen den Willen der Ge- schädigten erfolgten.

E. 6.1.3 Die Auskunftsperson N._____ gab im Rahmen seiner Einvernahme sowie in seiner E-Mail vom 18. August 2022 (act. 4/1/27+38) an, die Geschädigte habe der Familie bereits im Januar 2019 erzählt, dass sie dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt PIN ausgehändigt habe. Es ist nicht ansatzweise erstellt, was die Geschädigte und der Beschuldigte bei Übergabe der Karte (samt PIN) vereinbart haben bzw. welche Befugnisse sie ihm einräumte. Konkrete Anhaltspunkte, dass ebendiese Übergabe heimlich oder manipulativ und auf irgendeine Art und Weise unberechtigt erfolgte, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass ge- mäss E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alterszentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten), die Geschädigte Frau AA._____ ausdrücklich verdächtigte, ihre Bankkarte gestohlen zu haben und ihr Geld vom Konto zu steh- len. Vergleichbare Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind keine aktenkundig, ob- schon er im Besitz ihrer Karte samt PIN gewesen ist, was tendenziell dafür spricht, dass die Geschädigte ihm die Karte bewusst und freiwillig übergab.

E. 6.1.4 Betreffend die Urteilsfähigkeit der Geschädigten während der einschlägigen Zeit zwischen November 2017 und Juli 2022 zeigen die Akten ein gemischtes Bild: Einerseits dokumentieren zahlreiche medizinische Unterlagen ab Dezember 2017 eine mittelschwere demenzielle Erkrankung sowie ein hyperaktives Delirium (vgl. Hinweise in E. II.5.5.). Andererseits ist unter anderem im Kommentar der Pflege- planung des Stadtspitals Waid festgehalten, dass "nach kurzer Eingewöhnung im Heim von der Demenz kaum etwas zu merken" gewesen sei (act. 8/9 S. 1 der Bei- zugsakten). Bezüglich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Geschädigten fällt

- 21 - der Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 am stärksten ins Gewicht, worin festgehalten wird, dass die KESB die Geschädigte im Februar 2018 als zeit- lich und örtlich orientiert erachtet habe, diese sich weitgehend selbständig um ihre Belange habe kümmern können und vollmachtsfähig gewesen sei (act. 4/17–19 der Beizugsakten). Aus diesem Grund habe die KESB auf die Ergreifung einer Erwach- senenschutzmassnahme verzichtet. Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die Geschädigte bereits im Zeitraum der Aushändigung der Bankkarte samt PIN an den Beschuldigten (Ende 2017/An- fang 2018) finanziell vollständig urteilsunfähig gewesen wäre oder den Zweck und die Tragweite der Aushändigung aufgrund ihres Geisteszustandes nicht verstanden hätte. Namentlich erlauben auch die späteren Feststellungen zum Gesundheitszu- stand der Geschädigten im Jahr 2022 keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf ihren Zustand in den Jahren 2018 bis 2020, weshalb insoweit auch für diesen Zeit- raum Zweifel bestehen bleiben, die zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen sind.

E. 6.1.5 Auch die Erklärung, der Beschuldigte habe den Geisteszustand der Geschä- digten bewusst verschleiert und sie zu tief im BESA-System eingestuft, überzeugt nicht. Zunächst ist aus dem besagten KESB-Beschluss ersichtlich, dass der Be- schuldigte selbst die KESB sowohl im Februar 2018 als auch im März/April 2022 eingeschaltet hatte. Alsdann ist aus der Korrespondenz, welche die Heimleitung im Nachhinein führte, ersichtlich, dass die BESA-Einstufung keine exakte Wissen- schaft zu sein scheint, weil auch die Expertin ihre Meinung nachträglich revidierte. So änderte AC._____ als BESA-Beauftragte ihre eigene Einschätzung betreffend

1. Januar 2022 und 15. Oktober 2021 von "nicht okay" zu "bedingt okay" sowie betreffend 8. April 2021 und 10. März 2021 von "bedingt okay" zu "okay" (vgl. E- Mails vom 25. und 26. August 2022; act. 3/2+3 der Beizugsakten). Sodann erfolgt die Einstufung aufgrund von erbrachten Leistungen und damit aufgrund von objek- tiven Kriterien, und gar nicht nach der subjektiven Einschätzung des Geisteszu- standes (vgl. act. 19/7/3 S. 7 f.). Dies führt dazu, dass nicht auf eine bewusste Verschleierung des Geisteszustands der Geschädigten durch den Beschuldigten geschlossen werden kann, auch wenn ohnehin nach dem in E. II.6.1.4. Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Geschädigte im angeblichen Tatzeitraum ur- teilsunfähig gewesen war.

- 22 -

E. 6.1.6 Es ist nicht erstellbar, ob, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten die Geschädigten den Beschuldigten anwies, für sie Bargeld zu beziehen. Insbeson- dere wurde das Bargeld weder im Zimmer der Geschädigten noch in einer schwa- rzen Tasche von ihr gefunden. Auch über den Verbleib des (hell-)blauen Ordners mit den Quittungen ist nichts bekannt. Dieser wurde sowohl von N._____ als auch vom Beschuldigten erwähnt. Allerdings wurde das Geld auch nicht beim Beschul- digten gefunden. Sodann ergab das IRM-Gutachten (act. 13/8), dass sich auf der Ersatzkarte keine DNA des Beschuldigten finden konnte.

E. 6.1.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu- mindest einen Teil der Bezüge vornahm, sich hingegen nicht erstellen lässt, dass diese Bezüge unbefugt oder gegen den Willen der Geschädigten erfolgten. In An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von der Urteilsfähigkeit der Geschä- digten im Tatzeitraum sowie von der freiwilligen Aushändigung der Karte samt PIN auszugehen. Nach dem Ausgeführten ist der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der unbefugten Bargeldbezüge nicht erstellt.

E. 6.2 Rechnungen der D._____ AG und des Obergerichts des Kantons Zürich

E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen während der Untersuchung noch nicht befragt wurde und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung – wie unter E. II.3.5. bereits erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte.

E. 6.2.2 Anhand der Akten ist sodann zwar belegt, dass im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis 5. März 2020 vom Migrosbank-Konto der Geschädigten zahlreiche Rechnungen für vom Beschuldigten aufgegebene Bestellungen bei der D._____ AG im Gesamt- betrag von Fr. 40'274.40 sowie die an den Beschuldigten adressierte Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich von Fr. 6'448.– bezahlt worden sind. Die um- fangreichen Belege zeigen, dass zahlreiche Bestellungen unter Benutzerprofilen des Beschuldigten aufgegeben wurden und die Lieferadresse auch häufig bei ihm lag. Allerdings wurden sämtliche Zahlungsaufträge durch die Geschädigte persön- lich unterzeichnet und die Bank entsprechend durch sie angewiesen, die Zahlun- gen vorzunehmen.

- 23 -

E. 6.2.3 Die erste Einschätzung des FOR ergab, dass prima vista von authentischen und nicht von gefälschten – so wie es die Privatklägerschaft geltend macht (act. 81) – Unterzeichnungen auszugehen ist. Es liegen auch keine konkreten An- haltspunkte vor, wonach die Zahlungsaufträge der Geschädigten zur Blankounter- schrift vorgelegt worden wären oder der Beschuldigte sie anderweitig manipuliert bzw. ihr die Rechnungen unzutreffend dargestellt hätte. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Geschädigte keine Kenntnis von den Bestellungen ge- habt hat. Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit der Geschädigten in diesem re- levanten Zeitraum ist sodann auf E. II.6.1.4.–5. zu verweisen. Auch vorliegend gilt, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Geschädigte urteilsfähig war. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhalts- punkte für ein tatsächliches Nichtwissen seitens der Geschädigten; vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vor- genommen wurden.

E. 6.2.4 Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand zwar aufgrund der langjährigen Betreuungssituation und des Umstands, dass der Beschuldigte finanzielle Angelegenheiten für sie erledigt, ein Vertrauensverhältnis. Es fehlen je- doch konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses missbraucht hätte. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte Rechnungen bezahlte, die im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten standen, kann daher nicht ohne Weiteres auf die Aus- nutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und damit allenfalls auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten geschlossen werden.

E. 6.2.5 Insgesamt lassen die von der Geschädigten unterzeichneten Zahlungsauf- träge, die Urteilsfähigkeit der Geschädigten sowie die fehlenden Hinweise für eine Ausnutzung des Gesundheitszustands der Geschädigten bzw. eines allfälligen Ver- trauensverhältnisses erhebliche Zweifel bestehen. Nach dem Ausgeführten ist so- mit am ehesten davon auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vorgenommen wurden, wodurch der Sachverhalt bezüglich der un- befugten Zahlungsaufträge ebenfalls nicht erstellt ist und der Beschuldigte auch bezüglich dieses Vorwurfs freizusprechen ist.

E. 7 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Von einer Nach- forderung wird abgesehen.

E. 8 Die vormals (bis 15. September 2024) erbetene Verteidigerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– aus der Gerichtskasse zuge-

- 29 - sprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurech- nen.

E. 9 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben),  den Privatkläger (versandt)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  den Privatkläger  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Privatkläger gem. Disp. Ziff. 3 betr. Fristebginn,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Disp. Ziff. 3 und 4 mit dem Hin- weis, dass der Privatkläger die Herausgabe verlangte, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 30 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw A. Vuksic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240141-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Ersatzrichter MLaw R. Kokanovic und Gerichtsschreiberin MLaw A. Vuksic Urteil vom 29. September 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Privatkläger B._____,

- 2 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2025 mit Ergänzungen vom 29. September 2025 (act. 99) ist diesem Urteil beige- heftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 15)

- Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____

- Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde Anträge der Anklagebehörde: (act. 99 S. 12) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren  Vollzuges der Freiheitsstrafe  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.–)" Anträge des Privatklägers: (act. 76 S. 1; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche entwendeten Mittel in der Höhe von Fr. 319'643.80 zu erstatten, zusammengesetzt, wie folgt:

1. Bargeldbezüge mit der Bankkundenkarte der Geschädigten (Nr. 1) zwischen etwa März 2018 und 20.12.2021 im Gesamtbe- trag von Fr. 245'359.40, zzgl. Fr. 34.– (17 x Fr. 2.– Gebühr).

2. Bargeldbezüge mit der Bankkundenkarte der Geschädigten (Nr. 1) zwischen Januar 2022 und 11. Juni 2022 bzw. mit der Er- satzkarte am 16. und 17.07.2022 im Gesamtbetrag von Fr. 27'500.–, zzgl. Fr. 28.– (14 x Fr. 2.– Gebühr).

3. bezahlte Rechnungen der D._____ AG im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis 5. März 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 40'274.40.

4. bezahlte Rechnung des Obergerichts Zürich am 11. April 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 6'448.–.

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 104 S. 1) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventua- liter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Für die Kosten der erbetenen Verteidigung vom 17. Oktober 2022 bis 15. September 2024 sei A._____ gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.

4. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Ergänzung der Anklageschrift 1.1. Die Anklägerin wurde im Vorfeld der Hauptverhandlung per E-Mail darauf hingewiesen, dass das Gericht dieser im Zusammenhang mit der Anklage vom

6. Mai 2025 gestützt auf Art. 333 StPO eine Änderung der Anklage unterbreiten würde, namentlich sei die Anklage um den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB zu ergänzen (act. 97). Zu Beginn der heutigen Hauptverhandlung beantragte die Anklägerin eine entsprechende Anklageergänzung und reichte die ergänzte Ankla- geschrift ein (Prot. S. 15; act. 99; act. 103A). 1.2. Im Rahmen der Vorfragen stellte die Verteidigerin den Antrag, die Hauptver- handlung sei zu verschieben, da es sich um eine wesentliche Änderung des Sach- verhalts handle und die Verteidigungsrechte lediglich mit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht gewahrt würden (vgl. act. 100). 1.3. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand er- füllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- spricht. Eine geänderte Anklage darf gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO dem Urteil nur zugrunde gelegt werden, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. 1.4. Der im Rahmen der Vorfragen gestellte Antrag auf Verschiebung der Haupt- verhandlung wurde abgewiesen. Die ergänzte Anklage enthält keine neuen Tatsa- chen, sondern konkretisiert lediglich den bereits in der ursprünglichen Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalt und nimmt eine präzisere rechtliche Würdigung vor, welche sie insbesondere durch den Beweisantrag der Verteidigung (vgl. act. 70) ergeben hat. Der Vorwurf betrifft weiterhin dieselben Bestellungen, diesel- ben Warenlieferungen an den Beschuldigten sowie dieselben Zahlungen über das Konto der Geschädigten. Eine materielle Erweiterung oder ein überraschender neuer Sachverhalt, der eine vertiefte Verteidigungsvorbereitung erforderlich ma-

- 5 - chen würde, liegt nicht vor. Sodann wurde dem Beschuldigten die ergänzte Anklage zur Einsicht vorgelegt und die Hauptverhandlung für eine Besprechung mit der Ver- teidigung unterbrochen (Prot. S. 15 ff.), womit die Verteidigungsrechte ohne Weite- res gewahrt blieben.

2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erb- berechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprü- che der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivil- klage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). 2.2. Gemäss Erbschein vom 26. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EM231356-L) ist der Privatkläger, B._____, Alleinerbe und Willensvollstrecker der Geschädigten (act. 39 Bl. 2). Ihm stehen somit die Verfahrensrechte als Privatklägerschaft zu. Mit Schrei- ben vom 6. März 2023 hat er angegeben, Interesse an der Weiterführung des Straf- verfahrens und gegebenenfalls als Folge auch eines Zivilverfahrens gegen den Be- schuldigten zu haben (act. 15/3). Dies kann ohne Weiteres als Erklärung betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO qualifiziert werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet B._____ lediglich als Geschädigten ohne Entscheid über Konstituierung als Privatklägerschaft (vgl. act. 15/4; act. 33). Eine Zulassung als Privatkläger ist indessen auch noch im gerichtlichen Verfahren mög- lich (BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 6.4), allerdings grundsätzlich nur dann, wenn der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO unterblieben ist – was vorlie- gend nicht der Fall ist (act. 15/4). Dies steht der Wirksamkeit der bereits abgege- benen Konstituierungserklärung jedoch nicht entgegen, da diese tatsächlich mit Schreiben vom 6. März 2023 bereits abgegeben wurde und nicht nachträglich erst- mals verlangt wird.

- 6 - 2.4. B._____ hat sich damit gültig als Privatkläger konstituiert und ist im vorlie- genden Strafverfahren berechtigt, die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Strafver- fahren geltend zu machen. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 99). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber einen vollumfänglichen Frei- spruch. Der Beschuldigte bestreitet nicht gänzlich, für die Geschädigte teilweise Bargeldbezüge ausgeführt sowie zeitweise über ihre Bankkarte verfügt zu haben, macht jedoch geltend, er habe nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Bezüge getätigt und all dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der klar urteilsfähigen Geschä- digten erfolgt; insbesondere habe er weder unbefugt über ihr Vermögen verfügt noch ihren Gesundheitszustand ausgenutzt, vielmehr stets auf ihre Weisungen ge- handelt und den Sohn, B._____, mehrmals informiert. Zu den Bestellungen bei der D._____ AG sowie der Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche durch die Geschädigte bezahlt wurden, gibt der Beschuldigte zusammengefasst an, dass nicht alle Bestellungen bei der D._____ AG für ihn bestimmt gewesen seien. Es seien allerdings sämtliche Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschä- digten erfolgt und die Geschädigte habe dem Beschuldigten etwas zurückgeben wollen, weshalb sie die für ihn bestimmten Bestellungen bezahlt habe (act. 6/2; act. 6/2 Bl. 18+19; act. 26; act. 104 S. 5 ff.). 1.3. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der anklagegegenständli- che Sachverhalt anhand der verfügbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be-

- 7 - weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 N 83, nachfolgend: BSK StPO- BEARBEITER/IN). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. Sep- tember 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81). 2.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein nachvollzieh- bares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten re- spektive die Geschehnisse in einem jeweils für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind unter diesem Gesichtspunkt mit entspre- chender Vorsicht zu würdigen. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die pro- zessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, son- dern der materielle Gehalt ihrer Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 5. Aufl., S. 76 ff.).

- 8 -

3. Darstellung des Beschuldigten 3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2022 (act. 6/1) Der Beschuldigte verweigerte jeweils die Aussage auf sämtliche Fragen. 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. September 2023 (act. 6/2) 3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2023 durch die Staatsan- waltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte seit 2017 gekannt. Wie und warum er in den Besitz ihrer Bankkundenkarte und des Codes gekommen ist, könne er nicht erklären. Ausser der Geschädigten und ihm habe niemand über die Karte und den Code verfügt. Eine Karte sei vom Bancomaten eingezogen wor- den – er vermute, dass es die Karte sei, welche vermisst werde. 3.2.2. Der Beschuldigte habe für die Geschädigte jeweils auf ihren fast täglichen Wunsch Bargeld vom Automaten bezogen und ihr abgegeben, ohne sich dafür eine Quittung ausstellen zu lassen. Für sich selbst habe er keine Bezüge getätigt. Er habe immer an Migros-Bancomaten Gelder bezogen, damit keine zusätzlichen Ge- bühren anfielen. Zu Beginn seien es kleine Beträge gewesen, danach habe die Geschädigte immer mehr und mehr bei sich (in ihrer schwarzen Tasche) haben wollen, weil sie kein Vertrauen zu den Banken gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihre Rechnungen (Krankenkasse, Sanität, Zeitungen, Essen, Kleidung) bezahlt. Die Bankkarte samt Code (auf einem Zettel notiert) habe er der Geschädigten jedes Mal wieder zurückgegeben. Er habe sich Gedanken darüber gemacht, dass man ihm ein strafbares Verhalten vorwerfen könnte und die Geschädigte darauf ange- sprochen, dass er dies nicht tun könne. Eine Entschädigung habe er abgelehnt, obschon die Geschädigte ihm immer etwas Kleines habe geben wollen. Es gebe interne Regeln im Alterszentrum E._____, wonach solche Dienste an Bewohnerin- nen und Bewohner verboten seien. In den letzten Jahren sei es der Geschädigten insofern gesundheitlich nicht gut gegangen, als sie an Depressionen gelitten habe. Den Grund für ihren Eintritt im Alterszentrum kenne er nicht. Er habe nicht das Gefühl gehabt, die Geschädigte sei dement gewesen, weil sie sich an alles erinnert und viel geredet habe. Das Alterszentrum habe die Geschädigte immer verlassen können, auch aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte sei nicht mehr im Besitz von Gegenständen oder Bargeld der Geschädigten. Da er sehr viele Bezüge

- 9 - gemacht habe, könne er nicht sagen, welche es genau gewesen seien. Er habe der Geschädigten mehrmals gesagt, dass sie das Geld nicht brauche. Dennoch habe er weiter Bezüge für sie getätigt. Die Leitung des Alterszentrums habe nichts von den Geldbotendiensten gewusst bzw. habe der Beschuldigte nicht darüber infor- miert, weil die Geschädigte darum geben habe, dass es geheim bleibe. Sie habe ihm leid getan und er habe gedacht, weil sie das Geld ohnehin bei sich habe, könne nichts passieren. Sie sei zufrieden gewesen, wenn sie das Geld bei sich gehabt habe. Er habe diesen Geldbotendienst für die Geschädigte erbracht, weil sie ihm aufgrund der gleichen Sprache (wohl: Kroatisch) am Herzen gelegen habe. 3.2.3. Der Beschuldigte habe eine neue, besser bezahlte Stelle als Pfleger gefun- den und per Ende Juni 2022 im Alterszentrum E._____ gekündigt. Am 16. und 17. Juli 2022 habe er sich im Alterszentrum aufgehalten, weil er mehrmals gerufen wor- den sei, um dort Kaffee zu trinken und die traurige und weinende Geschädigte zu besuchen. Die Ersatzkarte habe er dann in Besitz genommen und an diesen Tagen Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.– getätigt. 3.2.4. In seiner Funktion als dipl. Pflegefachmann und Gruppenleiter sei er einer der Verantwortlichen für die BESA-Einstufung von betreuten Personen gewesen (BESA steht für Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem. Es erfasst und berechnet den Pflegeaufwand für Bewohner in Alters- und Pflegeheimen, um eine faire und präzise Einstufung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen). Die Geschä- digte sei bei Eintritt in BESA 5 eingestuft worden. Dass der Beschuldigte sie kurz vor seinem Austritt in die Stufe 8 eingeteilt hatte, bestritt er nicht. 3.2.5. Der Beschuldigte habe mit dem Sohn der Geschädigten ("B'._____" aus Slo- wenien [Privatkläger]) bestimmt 30 Mal telefoniert. Dessen Telefonnummer habe er nicht, weil sich diese immer im Zimmer der Geschädigten befunden habe. Der Be- schuldigte könne nicht sagen, wann das letzte Telefonat mit B'._____ stattgefunden habe. B'._____ habe die Geschädigte sehr oft angerufen und sei wohl der Bevoll- mächtigte gegenüber der Bank und allgemein wegen der Gesundheit etc. gewesen. Der Beschuldigte habe Toni nicht über seine Geldbotendienste in Kenntnis gesetzt, sondern bloss dass die Geschädigt Blödsinn mache und er sie kontrollieren solle. 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. September 2024 (act. 26)

- 10 - 3.3.1. An der Einvernahme vom 17. September 2024 ergänzte der Beschuldigte Folgendes: 3.3.2. Er bestätigte, dass ihm sowohl der Bestand des Anlagekontos Nr. 2 (Eröff- nung 1981) als auch des Anlagekontos Nr. 3 (Eröffnung 2000) bekannt gewesen seien. Konkrete Kontostände und Überweisungen seien ihm hingegen nicht be- kannt gewesen. Dass Einzahlungen auf das Privatkonto Nr. 4 getätigt worden seien, habe den Beschuldigten selbst überrascht, zumal er nicht mehr als Fr. 2'000.– pro Tag habe abheben können. Er habe weder Einzahlungen noch Über- weisungen veranlasst. Die Geschädigte hätte mehrere Male persönlich mit einem Berater der Bank gesprochen. 3.3.3. Der Beschuldigte habe zwar an der F._____-strasse 5 in Zürich Geld abge- hoben, könne sich aber nicht erinnern, dort jemals Fr. 500.–, Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– abgehoben zu haben. 3.3.4. An der G._____-strasse 6 in H._____ habe der Beschuldigte nur zwei der insgesamt dreizehn Bargeldbezüge am Bancomaten getätigt. Sein Wohnort in I._____ befinde sich in der Nähe davon. Der Bruder vom verstorbenen Ehemann der Geschädigten wohne in H._____, sie habe ihn dort besucht. Früher habe die Geschädigte auch Arzttermine und Augenoptikertermine selbst wahrgenommen. 3.3.5. Er habe den Bargeldbezug von Fr. 30'000.– vom 5. Juni 2018 am J._____ nicht vorgenommen.

- 11 - 3.3.6. Die Geschädigte habe den Beschuldigten immer wieder gefragt, ob er für sie zur Bank gehen könne. Er habe ihre Rechnungen zur Bank gebracht. Ihr Sohn habe ihn mehrere Male angerufen und darum gebeten, seiner Mutter zu helfen. Mit der Zeit habe sich ein Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und dem Be- schuldigten entwickelt. Kurz bevor er ihr gesagt habe, dass er eine neue Stelle antreten und sie nicht mehr häufig besuchen könne, sei die Originalkarte vom Ban- comaten eingezogen worden (ca. im April/Mai 2022). Die Ersatzkarte habe ihm die Geschädigte dann bei einem Besuch im Juni 2022 samt Code übergeben. Er wisse selbst nicht, wie sie diese – wie sie gesagt habe – "für uns" beschafft habe. Der Beschuldigte habe sich gefragt, warum "für uns", zumal er nie für sich selbst Geld abgehoben und somit etwas davon gehabt habe, sondern der Geldbotendienst ihn vielmehr belastet habe. Er habe zwar einige Bargeldbezüge getätigt, allerdings nicht im Umfang von über Fr. 270'000.–. Er sei sich nie bewusst gewesen, dass es so viel Geld sei. 3.3.7. Nach dem Gesundheitszustand der Geschädigten gefragt, meinte der Be- schuldigte, sie sei total klar in ihren Aussagen gewesen, insbesondere wenn es um ihre Finanzen gegangen bzw. wie, wo und was bezahlt worden sei. Körperlich sei sie auch sehr fit gewesen und er habe nicht sehr viele Depressionen gesehen und überhaupt keine Demenz festgestellt. Auf die aktenkundige Demenz angespro- chen, antwortete er, die Geschädigte habe genau gewusst, was sie habe bestellen oder wen sie habe anrufen wollen. Sie habe sich auch an länger zurückliegende Termine erinnert und mit dem Beschuldigten geschimpft, wenn er sie vom Geld abholen lassen oder Bargeld im Zimmer aufbewahren habe abhalten wollen. Wenn es nicht so gemacht worden sei, wie sie es gewollt habe, sei sie depressiv gewor- den. 3.3.8. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten gesagt, ihr Sohn in Slowenien habe eine Vollmacht und der Beschuldigte sei sich sicher, dass der Sohn Einsicht in die Konten gehabt habe. Die Geschädigte habe nicht gewollt, dass die Leitung des Alterszentrums vom Geldbotendienst weiss. Heute sehe der Beschuldigte ein, dass er die Zentrumsleitung hätte informieren müssen. Sie habe immer gesagt, dass lediglich ihre Kinder darüber Bescheid wüssten. Diese hätten gewusst, dass er die Rechnungen bezahle. Niemand habe sie besucht; in den ganzen Jahren

- 12 - habe die Tochter sie zweimal besucht. Sie habe nicht einmal die Briefe ihrer Toch- ter gelesen und ihm leid getan. 3.3.9. Der Beschuldigte habe von sich aus die KESB informiert (Ende 2017 oder 2018). Diese meinte, man müsse die Rechnungen bezahlen, und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe K._____ (damaliger Heimleiter) informiert und danach gemein- sam die KESB. 3.3.10. Bezüglich der Überweisungen vom Anlage- bzw. Anlagesparkonten auf das Privatkonto könne der Beschuldigte nichts sagen; die Geschädigte habe das geführt. Sie habe einen blauen Ordner gehabt, in dem sie die Quittungen der Zah- lungen, die der Beschuldigte ausgeführt habe, abgelegt habe. 3.3.11. Auf die BESA-Einstufung der Geschädigten angesprochen, machte der Be- schuldigte zunächst generische Ausführungen zum System und meinte, er sei nicht der einzige Pfleger gewesen, der die Einstufung gemacht habe, sondern vielmehr habe jede/r Pfleger/in die Änderungen der BESA-Einstufung vornehmen können. Die BESA-Stufe habe sich dann bei der Geschädigten geändert, als er ihr anfangs 2022 gesagt habe, dass er sie nicht mehr länger betreuen werde. Zudem sei sie im April/Mai 2022 notfallmässig im Spital gewesen wegen Atembeschwerden. Die kurz vor seinem Ausscheiden durch den Beschuldigten vorgenommene Korrektur auf die BESA-Stufe 8 (stark hilfsbedürftig) sei gemäss seinen Aussagen sehr wahr- scheinlich deshalb erfolgt, weil sich die Geschädigte nicht von ihm habe verab- schieden können und gewusst habe, dass er nicht mehr kommen würde. Zudem habe es keine BESA-Leistungen wegen des Spitalaufenthalts gegeben und nach einem solchen würde eine neue Einstufung vorgenommen. 3.3.12. Auf die Aufforderung des Staatsanwaltes, sich zum Schlussvorhalt gemäss ergänzter Anklageschrift zu äussern, bestritt der Beschuldigte diese.

- 13 - 3.4. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. September 2023 (act. 6/2 Bl. 18+19) 3.4.1. An der Einvernahme vom 5. September 2023 reichte der Beschuldigte noch eine unterzeichnete Stellungnahme ein. 3.4.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung führt er zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte seit ihrem Eintritt in das Altersheim E._____ gekannt habe. Sie habe sich im Jahr 2018 mit einer Mitarbeiterin der L._____ zerstritten, weshalb sie sich selbst um ihre finanziellen Belange habe kümmern müssen, wozu sie auch in der Lage gewesen sei. Mit der Zeit habe die Geschädigte den Beschuldigten immer wieder um Hilfe gebeten, weshalb er K._____ gebeten habe, die KESB zu involvieren. Aufgrund ihres dazumal guten psychischen Zustands habe diese aber auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet. In der Folge habe die Geschä- digte den Beschuldigten immer wieder – bei klarem Verstand – dazu gedrängt, ihre Rechnungen zu bezahlen und/oder für sie Bargeld abzuheben. Der Beschuldigte habe nachgegeben und dies getan, wobei die Geschädigte ihm jedes Mal die Karte samt PIN übergeben habe und er sie ihr nach der Erledigung der Geschäfte wieder retourniert habe. Das Bargeld habe er ihr entweder abgegeben und sie habe es bei sich im Zimmer in einer schwarzen Tasche versorgt oder er habe damit ihre Rech- nungen bezahlt und Einkäufe für sie erledigt. Sämtliche Belege und Quittungen habe sie in einem hellblauen Ordner in ihrem Zimmer abgelegt. Über diese Vorfälle habe er den Sohn der Geschädigten (B'._____ aus Slowenien mit Vollmacht für das Konto) telefonisch (mindestens 30 Mal) informiert und ihn mehrmals aufgefor- dert, dass er seine Mutter kontrollieren solle, weil diese ihre Finanzen nicht im Griff habe. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Geschädigten im Jahr 2022 ver- schlechtert habe, habe der Beschuldigte nochmals Mitte März 2022 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB hinsichtlich der Finanzkompetenz der Geschädigten gemacht und dieser mitgeteilt, dass er kein Geld mehr für sie abheben werde. Sie habe dies gar nicht verkraftet und habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Im April 2022 habe der Beschuldigte eine zweite Meldung an die KESB geschrieben. Die Originalkarte sei dann vom Bancomat verschluckt worden, woraufhin die Ge- schädigte eine Ersatzkarte organisiert habe. Diese habe sie dem Beschuldigten übergeben. Vor seinem Austritt per Ende Juli 2022 sei er noch einmal im Altersheim

- 14 - gewesen und habe zum letzten Mal auf ihren Wunsch hin Geld für sie abgehoben, ihr übergeben und sich verabschiedet. 3.4.3. Schliesslich macht der Beschuldigte bezüglich der BESA-Einstufung noch allgemeine Ausführungen und streitet die Vorwürfe betreffend Diebstähle ab. 3.5. Hauptverhandlung Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte bezüglich des Tatgeschehens vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 15 ff.).

4. Darstellung weiterer Beteiligter 4.1. K._____ gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson an, dass der Beschuldigte die BESA-Einstufung der Geschädigten von der Stufe 5 im Laufe der Jahre auf die Stufe 1 geändert habe, was insofern völlig falsch gewesen sei, als es der Geschädigten immer schlechter gegangen sei. Deshalb habe eine Über- prüfung ihrer BESA-Einstufung vom 14. Juni 2022 die Stufe 8 ergeben, was als sehr hilfsbedürftig einzustufen sei. Eine Beistandschaft sei vom Beschuldigten nicht in Angriff genommen worden. Erst auf Aufforderung von M._____ (stellvertretende Heimleiterin) habe er dies am 17. März 2022 getan und daraufhin seine Stelle ge- kündigt (act. 1 S. 4 f.) 4.2. N._____ führt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2022 als Auskunftsperson aus, dass ihm die Geschädigte im Jahre 2019 erzählt habe, dass sie ihre Bankkundenkarte mit Code dem Beschuldigten zum Beziehen von Bargeld zumindest zeitweise ausgehändigt hatte (act. 5 F/A 3+15+17). Er er- wähnte ebenfalls einen Ordner (act. 5 F/A 6). Zudem gab er an, dass er den Be- schuldigten am 4. Januar 2019 sogar noch persönlich kennengelernt habe (act. 5 F/A 17).

- 15 -

5. Weitere Beweismittel 5.1. Migrosbank Auszüge In den Akten liegen diverse Editionen der Migros Bank, insbesondere die Konto- auszüge des Kontos Nr. 7 vom 1. November 2017 bis 23. August 2023 (act. 27/1/5) sowie Tagesauszüge desselben Kontos vom 6. Juni 2018 bis 6. Juli 2020 (act. 27/3/8) und Postenauszüge der Konti Nr. 2 sowie 3 jeweils vom 7. Juli 2014 bis 7. Juli 2020 (act. 27/2/4-5). 5.2. Bericht der D._____ AG 5.2.1. In den Akten liegt ein Bericht der D._____ AG für das Kundenkonto Nr. 8 (act. 58/3). Dieser listet drei Accounts auf: "A'._____", "A._____" und "A'._____", wobei die ersten beiden auf den Beschuldigten und Letzterer auf die Geschädigte lautet. Bei diesem Personenprofil Nr. 9 werden als E-Mail "A'._____@gmail.com" und als Telefonnummern dieselbe wie bei den Personenprofilen des Beschuldigten genannt. In der Folge werden im Bericht sämtliche Bestellungen im Detail aufge- führt, die damit zwischen dem 29. April 2018 und 3. März 2022 aufgegeben worden sind. Sie haben alle gemeinsam, dass (i) als Zahlungsart "Vorauszahlung"; (ii) als Rechnungsadresse "O._____, P._____-strasse 9, CH-… Zürich"; und (iii) als Lie- feradresse entweder "A._____, Q._____-strasse 10, I._____" oder Abholung bei D._____ AG an der R._____-strasse 11 in S._____ als Versandart aufgeführt sind. Ein Produkt aus der Bestellung vom 7. Juni 2019 wurde abweichend davon an die T._____ GmbH in U._____ geliefert (vgl. act. 58/3 S. 21 und act. 58/22/4). 5.2.2. Ferner reichte D._____ AG eine (weder unterzeichnete noch datierte) Über- sicht der Bestellungen ein, woraus u.a. das Datum des Zahlungseingangs pro Be- stellung ersichtlich ist. Die Zahlungen von insgesamt Fr. 40'274.40 erfolgten zwi- schen dem 2. Mai 2018 und 5. März 2020 (act. 58/2). Zu den Kaufbelegen/Rech- nungen und Lieferscheinen der einzelnen Bestellungen vgl. schliesslich act. 58/4/1–58/25/2. 5.3. Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004 (act. 37 Bl. 1)

- 16 - Diese an den Beschuldigten gestellte Rechnung betrifft das Geschäft-Nr. FE080712-L mit Entscheiddatum vom 23. Februar 2009. Eine Einzahlung von Fr. 6'448.– erfolgte am 12. April 2018. 5.4. Zahlungsaufträge (samt Beilagen) an die Migrosbank (act. 78/1–22) Gemäss den Zahlungsaufträgen wurde die Migrosbank von der Geschädigten je- weils angewiesen, "zulasten meines/unseres Kontos das nebenstehende Auftrags- total gemäss dem/den beiliegenden Beleg(en)" zu zahlen. Als Belastungskonto ist bei jeder Anweisung das Konto mit der IBAN CH12 aufgeführt. Die Aufträge wurden alle von der Geschädigten unterzeichnet. Sie betreffen alle die D._____ AG-Bestel- lungen mit Ausnahme einer Rechnung vom Zürcher Obergericht. Die Anzahl Beila- gen stimmt indes nicht bei allen Aufträgen bzw. fehlen bei einigen Aufträgen Beila- gen. 5.5. Beizugsakten Gesundheitszentrum für das V._____ betreffend O._____ sel. 5.5.1. Zunächst finden sich darin Akten betr. BESA Abrechnungen (act. 3/1–7 der Beizugsakten). Weiter liegt ein Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 in den Akten (vgl. act. 4/1–39 der Beizugsakten [Mailkorrespondenz mit Familien- angehörigen]). Aus Erw. I./2. ff. ist ersichtlich, dass die Geschädigte im Februar 2018 mit der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei indes als zeitlich und örtlich orientiert erachtet worden, habe sich weitgehend selbständig um ihre Belange kümmern können und sei vollmachts- fähig gewesen, so dass auf die Ergreifung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte der Beschuldigte um Prüfung geeigneter Massnahmen für die Geschädigte und führte als Begrün- dung insbesondere auf, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich um das Finanzielle zu kümmern. Am 12. April 2022 ergänzte der Beschuldigte, die Geschä- digte sei kürzlich im Spital gewesen, da sie Schmerzen in der Brust verspürt habe. Im Spital habe man keine somatische Diagnose stellen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ursache psychischer Natur gewesen sei. Bis zum Spitalein- tritt sei es ihr ziemlich gut gegangen. Sie habe sich selbständig um ihre Belange kümmern können. Kurz vor dem Spitaleintritt habe sich ihre Verfassung merklich verschlechtert. Sie habe für alles eine Unterstützung verlangt, welche sie ihr nicht

- 17 - hätten bieten können. An der Anhörung vom 16. Mai 2022 sei kein sachdienliches Gespräch mit der Geschädigten möglich gewesen. Es habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder je- manden rechtsgenügend dafür zu bevollmächtigen. Sie habe sich mit der Errich- tung einer Beistandschaft einverstanden erklärt, ohne einen Vorschlag zur Bei- standsperson zu machen. Zusammengefasst hätten die Abklärungen ergeben, dass die Geschädigte aufgrund psychischer Probleme Hilfe in verschiedenen Le- bensbereichen benötigt habe. Letztlich ordnete die KESB eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. 5.5.2. Aus den Krankheitsakten der Geschädigten ist ersichtlich, dass bei ihr seit Dezember 2017 teilweise ein "hyperaktives Delirium bei mittelschwerer de- mentieller Erkrankung" diagnostiziert worden war (act. 7/7+11 der Beizugsakten [medizinische Diagnosen vom 21. Dezember 2017]; act. 7/11 der Beizugsakten [Austrittsbericht Medizin des Stadtspitals Waid und Triemli vom 18. März 2022]; act. 8/4 der Beizugsakten [Austrittsbericht Intensivstation des Stadtspitals Waid vom 12. Dezember 2017]; act. 8/5 der Beizugsakten [Eintrittsbeurteilung des Stadt- spitals Waid vom 5. Dezember 2017]; act. 8/6 der Beizugsakten [Überweisungsrap- port PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]; act. 10/28 der Beizugsakten [Austritts- bericht USZ vom 3. Mai 2019]; act. 10/58 der Beizugsakten [Provisorischer Aus- trittsbericht PUK Zürich vom 20. Dezember 2017]). Eine mittelschwere demenzielle Erkrankung, auch als Stadium 5 von Alzheimer oder mittlere Demenz bekannt, ist gekennzeichnet durch deutliche Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, die einen Hilfebedarf im Alltag unumgänglich machen. Hauptsymptome sind Verlust des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, Desorientierung in Zeit und Raum, Pro- bleme bei der Körperpflege und Kleiderwahl, zunehmende Sprachschwierigkeiten sowie Verhaltensänderungen wie Reizbarkeit, Angst und Unruhe. Ein wichtiger As- pekt ist die abnehmende Fähigkeit zur Selbstständigkeit, was eine stärkere Unter- stützung erfordert (s. https://www.alzheimer-forschung.de/alzheimer/sym- ptome/stadien/, zuletzt besucht am 26. November 2025). 5.5.3. Teilweise fehlen in den Akten zum Gesundheitszustand der Geschädigten auch Hinweise auf eine allfällige Demenzdiagnose. Dies ist namentlich der Fall beim Verordnungsformular von Dr. W._____ vom 3. Mai 2019 (act. 10/36 der Bei-

- 18 - zugsakten) sowie auch beim Austrittsbericht vom 18. März 2022, wobei in diesem eine "Kognitionsstörung unklarer Genese, DD Delir" erwähnt wird (act. 7/25 der Bei- zugsakten). 5.5.4. Weiter findet sich eine Notiz im Feld "Kommunizieren" in act. 8/9 S. 1 der Beizugsakten [undatierte Pflegeplanung des Stadtspital Waid]: "Pat wurde wegen leichter Demenz ins Heim überwiesen. Sie konnte sich Uhrzeiten nicht merken, nach kurzer Eingewöhnung im Heim (Wege) war aber von der Demenz kaum etwas zu merken." 5.5.5. Auszug aus der E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alters- zentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten): "Frau O._____ unterstellt Frau A._____, dass ihre Bankkarte gestohlen habe und ihr Geld vom Konto stiehlt." 5.6. Fotodokumentation vom 21. Oktober 2022 (act. 8/3) Auf diesen Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen, wie er am 3. Januar 2022 (Fr. 2'000.–), 1. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 3. Februar 2022 (Fr. 2'000.–), 2. März 2022 (Fr. 2'000.–), 24. März 2022 (Fr. 1'000.–), 1. April 2022 (Fr. 2'000.–), 4. April 2022 (Fr. 2'000.–) und 9. Mai 2022 (Fr. 500.–) Bargeldbezüge vornimmt. 5.7. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 13/8) Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Februar 2023 zur Aus- wertung von DNA-Spuren auf der Ersatz-Kundenkarte VISA der Geschädigten ha- ben sich keine Übereinstimmungen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten erge- ben. Der Beschuldigte konnte somit als Spurengebern ausgeschlossen werden (act. 13/8). 5.8. Lohnausweise des Beschuldigten (act. 94) Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022, ausgestellt vom Alterszentrum E._____, erzielte der Beschuldigte für die Monate Januar bis Juli einen Bruttolohn von insge- samt Fr. 65'356.–. Im selben Jahr verdiente er in den Monaten Juni bis Dezember 2022 bei der AB._____ GmbH brutto Fr. 55'894.40.

6. Sachverhaltswürdigung

- 19 - 6.1. Bargeldbezüge 6.1.1. Es bestand zwar ein besonderes Vertrauensverhältnis, doch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses durch Täuschung oder Irreführung missbraucht hätte (z.B. falsche Darstellung von Bestellungen, Verschweigen der Rechnungen etc.).Die Aussagen des Beschuldigten blieben über mehrere Einver- nahmen hinweg im Kern konstant. So schilderte er anlässlich beider staatsanwalt- schaftlicher Einvernahmen, dass die Geschädigte ihn immer wieder gebeten habe, für sie Geld abzuheben, dass er ihr dieses jeweils abgegeben habe und sie das Geld in ihrer schwarzen Tasche sowie die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Die Angaben des Beschuldigten werden zudem in wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So bestätigte N._____, die Geschädigte habe selbst gegenüber der Familie erklärt, dem Beschuldigten ihre Karte samt PIN aus- gehändigt zu haben und erwähnt in seiner Einvernahme ebenfalls einen hellblauen Ordner. Sodann werden seine Aussagen, gemäss welchen er sowohl im Jahr 2018 als auch im Frühjahr 2022 die KESB kontaktiert habe, durch entsprechende Doku- mentation der KESB gestützt. Es finden sich allerdings auch einige widersprüchliche Angaben des Beschuldigten. So ist seine Aussage, wonach er lediglich an Migrosbank-Bancomaten Geld abge- hoben habe, damit keine zusätzlichen Gebühren anfallen, durch entsprechende Kontoauszüge widerlegt. Sodann gab er zu Beginn im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 noch an, dass er sich jeweils keine Quittungen habe ausstellen lassen, während er dann gemäss späteren Aus- sagen die Quittungen der Geschädigten jeweils übergeben habe und diese dann die Quittungen in einem Ordner abgelegt habe. Weiter sind seine Aussagen bezüg- lich seines Arbeitsstellenwechsels im Jahr 2022 nicht stimmig. Wenn er angibt, die Stelle aufgrund eines höheren Lohnes am neuen Arbeitsort gewechselt zu haben, so kann dies gestützt auf die in den Akten liegenden Lohnausweise widerlegt wer- den. Insgesamt bleibt nichtsdestotrotz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten innerhalb der Kernpunkte konsistent bleiben und sowohl durch Aussagen wei- terer Beteiligter als auch durch objektive Beweismittel gestützt werden. Die Wider-

- 20 - sprüche in seinen Aussagen fallen nicht derart ins Gewicht, dass seine Darstellung als insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden müsste. 6.1.2. Anhand der Akten, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten und der Fotodokumentation, ist zwar erstellt, dass er zwischen dem 6. März 2018 und dem

11. Juni 2022 mit der Originalkarte sowie am 16. und 17. Juli 2022 mit der Ersatz- karte an verschiedenen Posto- sowie Bancomaten in Zürich und H._____ Bargeld ab dem Bankkonto der Geschädigten bei der Migrosbank (Konto-Nr. 4, IBAN CH12) bezogen hat. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob diese Bezüge – wie dem Beschuldigten vorgeworden wird – ohne Wissen und gegen den Willen der Ge- schädigten erfolgten. 6.1.3. Die Auskunftsperson N._____ gab im Rahmen seiner Einvernahme sowie in seiner E-Mail vom 18. August 2022 (act. 4/1/27+38) an, die Geschädigte habe der Familie bereits im Januar 2019 erzählt, dass sie dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt PIN ausgehändigt habe. Es ist nicht ansatzweise erstellt, was die Geschädigte und der Beschuldigte bei Übergabe der Karte (samt PIN) vereinbart haben bzw. welche Befugnisse sie ihm einräumte. Konkrete Anhaltspunkte, dass ebendiese Übergabe heimlich oder manipulativ und auf irgendeine Art und Weise unberechtigt erfolgte, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass ge- mäss E-Mail vom 12. Februar 2018 von K._____ (Leiter Alterszentrum) an die KESB (act. 6/1/9 der Beizugsakten), die Geschädigte Frau AA._____ ausdrücklich verdächtigte, ihre Bankkarte gestohlen zu haben und ihr Geld vom Konto zu steh- len. Vergleichbare Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind keine aktenkundig, ob- schon er im Besitz ihrer Karte samt PIN gewesen ist, was tendenziell dafür spricht, dass die Geschädigte ihm die Karte bewusst und freiwillig übergab. 6.1.4. Betreffend die Urteilsfähigkeit der Geschädigten während der einschlägigen Zeit zwischen November 2017 und Juli 2022 zeigen die Akten ein gemischtes Bild: Einerseits dokumentieren zahlreiche medizinische Unterlagen ab Dezember 2017 eine mittelschwere demenzielle Erkrankung sowie ein hyperaktives Delirium (vgl. Hinweise in E. II.5.5.). Andererseits ist unter anderem im Kommentar der Pflege- planung des Stadtspitals Waid festgehalten, dass "nach kurzer Eingewöhnung im Heim von der Demenz kaum etwas zu merken" gewesen sei (act. 8/9 S. 1 der Bei- zugsakten). Bezüglich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Geschädigten fällt

- 21 - der Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 31. Mai 2022 am stärksten ins Gewicht, worin festgehalten wird, dass die KESB die Geschädigte im Februar 2018 als zeit- lich und örtlich orientiert erachtet habe, diese sich weitgehend selbständig um ihre Belange habe kümmern können und vollmachtsfähig gewesen sei (act. 4/17–19 der Beizugsakten). Aus diesem Grund habe die KESB auf die Ergreifung einer Erwach- senenschutzmassnahme verzichtet. Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die Geschädigte bereits im Zeitraum der Aushändigung der Bankkarte samt PIN an den Beschuldigten (Ende 2017/An- fang 2018) finanziell vollständig urteilsunfähig gewesen wäre oder den Zweck und die Tragweite der Aushändigung aufgrund ihres Geisteszustandes nicht verstanden hätte. Namentlich erlauben auch die späteren Feststellungen zum Gesundheitszu- stand der Geschädigten im Jahr 2022 keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf ihren Zustand in den Jahren 2018 bis 2020, weshalb insoweit auch für diesen Zeit- raum Zweifel bestehen bleiben, die zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen sind. 6.1.5. Auch die Erklärung, der Beschuldigte habe den Geisteszustand der Geschä- digten bewusst verschleiert und sie zu tief im BESA-System eingestuft, überzeugt nicht. Zunächst ist aus dem besagten KESB-Beschluss ersichtlich, dass der Be- schuldigte selbst die KESB sowohl im Februar 2018 als auch im März/April 2022 eingeschaltet hatte. Alsdann ist aus der Korrespondenz, welche die Heimleitung im Nachhinein führte, ersichtlich, dass die BESA-Einstufung keine exakte Wissen- schaft zu sein scheint, weil auch die Expertin ihre Meinung nachträglich revidierte. So änderte AC._____ als BESA-Beauftragte ihre eigene Einschätzung betreffend

1. Januar 2022 und 15. Oktober 2021 von "nicht okay" zu "bedingt okay" sowie betreffend 8. April 2021 und 10. März 2021 von "bedingt okay" zu "okay" (vgl. E- Mails vom 25. und 26. August 2022; act. 3/2+3 der Beizugsakten). Sodann erfolgt die Einstufung aufgrund von erbrachten Leistungen und damit aufgrund von objek- tiven Kriterien, und gar nicht nach der subjektiven Einschätzung des Geisteszu- standes (vgl. act. 19/7/3 S. 7 f.). Dies führt dazu, dass nicht auf eine bewusste Verschleierung des Geisteszustands der Geschädigten durch den Beschuldigten geschlossen werden kann, auch wenn ohnehin nach dem in E. II.6.1.4. Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Geschädigte im angeblichen Tatzeitraum ur- teilsunfähig gewesen war.

- 22 - 6.1.6. Es ist nicht erstellbar, ob, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten die Geschädigten den Beschuldigten anwies, für sie Bargeld zu beziehen. Insbeson- dere wurde das Bargeld weder im Zimmer der Geschädigten noch in einer schwa- rzen Tasche von ihr gefunden. Auch über den Verbleib des (hell-)blauen Ordners mit den Quittungen ist nichts bekannt. Dieser wurde sowohl von N._____ als auch vom Beschuldigten erwähnt. Allerdings wurde das Geld auch nicht beim Beschul- digten gefunden. Sodann ergab das IRM-Gutachten (act. 13/8), dass sich auf der Ersatzkarte keine DNA des Beschuldigten finden konnte. 6.1.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu- mindest einen Teil der Bezüge vornahm, sich hingegen nicht erstellen lässt, dass diese Bezüge unbefugt oder gegen den Willen der Geschädigten erfolgten. In An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von der Urteilsfähigkeit der Geschä- digten im Tatzeitraum sowie von der freiwilligen Aushändigung der Karte samt PIN auszugehen. Nach dem Ausgeführten ist der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der unbefugten Bargeldbezüge nicht erstellt. 6.2. Rechnungen der D._____ AG und des Obergerichts des Kantons Zürich 6.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen während der Untersuchung noch nicht befragt wurde und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung – wie unter E. II.3.5. bereits erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte. 6.2.2. Anhand der Akten ist sodann zwar belegt, dass im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis 5. März 2020 vom Migrosbank-Konto der Geschädigten zahlreiche Rechnungen für vom Beschuldigten aufgegebene Bestellungen bei der D._____ AG im Gesamt- betrag von Fr. 40'274.40 sowie die an den Beschuldigten adressierte Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich von Fr. 6'448.– bezahlt worden sind. Die um- fangreichen Belege zeigen, dass zahlreiche Bestellungen unter Benutzerprofilen des Beschuldigten aufgegeben wurden und die Lieferadresse auch häufig bei ihm lag. Allerdings wurden sämtliche Zahlungsaufträge durch die Geschädigte persön- lich unterzeichnet und die Bank entsprechend durch sie angewiesen, die Zahlun- gen vorzunehmen.

- 23 - 6.2.3. Die erste Einschätzung des FOR ergab, dass prima vista von authentischen und nicht von gefälschten – so wie es die Privatklägerschaft geltend macht (act. 81) – Unterzeichnungen auszugehen ist. Es liegen auch keine konkreten An- haltspunkte vor, wonach die Zahlungsaufträge der Geschädigten zur Blankounter- schrift vorgelegt worden wären oder der Beschuldigte sie anderweitig manipuliert bzw. ihr die Rechnungen unzutreffend dargestellt hätte. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Geschädigte keine Kenntnis von den Bestellungen ge- habt hat. Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit der Geschädigten in diesem re- levanten Zeitraum ist sodann auf E. II.6.1.4.–5. zu verweisen. Auch vorliegend gilt, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Geschädigte urteilsfähig war. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhalts- punkte für ein tatsächliches Nichtwissen seitens der Geschädigten; vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vor- genommen wurden. 6.2.4. Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand zwar aufgrund der langjährigen Betreuungssituation und des Umstands, dass der Beschuldigte finanzielle Angelegenheiten für sie erledigt, ein Vertrauensverhältnis. Es fehlen je- doch konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses missbraucht hätte. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte Rechnungen bezahlte, die im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten standen, kann daher nicht ohne Weiteres auf die Aus- nutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und damit allenfalls auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten geschlossen werden. 6.2.5. Insgesamt lassen die von der Geschädigten unterzeichneten Zahlungsauf- träge, die Urteilsfähigkeit der Geschädigten sowie die fehlenden Hinweise für eine Ausnutzung des Gesundheitszustands der Geschädigten bzw. eines allfälligen Ver- trauensverhältnisses erhebliche Zweifel bestehen. Nach dem Ausgeführten ist so- mit am ehesten davon auszugehen, dass die Zahlungen mit Wissen und Willen der Geschädigten vorgenommen wurden, wodurch der Sachverhalt bezüglich der un- befugten Zahlungsaufträge ebenfalls nicht erstellt ist und der Beschuldigte auch bezüglich dieses Vorwurfs freizusprechen ist.

7. Fazit

- 24 - Der angeklagte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt. Folglich ist der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen. III. Zivilansprüche 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 1.2. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). 1.3. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehls- verfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen ist (Art. 126 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) gelangt im Bereich der adhäsi- onsweisen Beurteilung von Zivilforderungen nicht zur Anwendung, massgebend ist die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Es bleibt deshalb der Klägerschaft überlassen, ihre Zivilansprüche ausreichend zu substan- tiieren und zu belegen. Sie hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihr Begeh- ren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage. 2025, Rz. 606).

- 25 - 2.1. Der Privatkläger fordert vom Beschuldigten die Rückerstattung von insge- samt Fr. 319'643.80. Sollte der Beschuldigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sei diese Verpflichtung ganz oder anteilig dem Alterszentrum E._____ zu übertragen, da dieses eine Mitverantwortung trage (act. 76). Der Be- schuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter die Verwei- sung auf den Zivilweg (act. 104 S. 34). 2.2. Da der Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. IV. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einzie- hung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berech- tigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können die Strafverfolgungsbehörden Gegen- stände, die als Beweismittel in Frage kommen oder einzuziehen sind, beschlag- nahmen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines

- 26 - Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist im Endentscheid darüber zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Dem Privatkläger B._____ werden die folgenden, sichergestellten Gegen- stände innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Bankkundenkarte (A016'522'850)  Schreiben der Migrosbank (A016'533'861) 

4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 83518847 lagernden Spuren und Spurenasservate sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu beach- ten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen

- 27 - grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen ist (ZR 101 Nr. 19). 2.2. Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte zur Berechnung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 22'281.45 (inkl. MwSt.) ein (act. 105). Aufgrund der effek- tiven Dauer der Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit, Eröffnung und Nachbe- sprechung ist eine Stunde abzuziehen. Somit resultiert eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.). Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entspre- chend für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin ab 17. Sep- tember 2024 (act. 30/3) mit Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt abzu- sehen. 2.3. Für ihre ebenfalls angemessenen und ausgewiesenen Aufwendung im Rah- men der erbetenen Verteidigung ist Rechtsanwältin MLaw X._____ in Berücksich- tigung eines Ansatzes von Fr. 280.– mit Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Auslagenpauschale ist nicht zu vergüten, da die Auslagen nur mit einer Spesenpauschale von drei Prozent auf- gelistet wurden (act. 93). Damit ist der vormals (bis 15. September 2024) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Dem Privatkläger B._____ werden die folgenden, sichergestellten Gegen- stände innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen werden: Bankkundenkarte (A016'522'850)  Schreiben der Migrosbank (A016'533'861) 

4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 83518847 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr Entsiegelung G.-Nr. GT240255-L Fr. 2'038.50 Gutachten/Expertise etc. Fr. 22'043.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 22'043.60 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Von einer Nach- forderung wird abgesehen.

8. Die vormals (bis 15. September 2024) erbetene Verteidigerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'502.– aus der Gerichtskasse zuge-

- 29 - sprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurech- nen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben),  den Privatkläger (versandt)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  den Privatkläger  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Privatkläger gem. Disp. Ziff. 3 betr. Fristebginn,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Mail … betr. Disp. Ziff. 3 und 4 mit dem Hin- weis, dass der Privatkläger die Herausgabe verlangte, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 30 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw A. Vuksic