Sachverhalt
1. Dossier 2 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. D1/42 S. 2 ff.). Der entsprechende Sachverhalt betreffend Dossier 2 unterteilt sie in zwei Sachver- haltsabschnitte.
- 6 - 1.1.2. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, am 1. Oktober 2021, um ca. 01:20 Uhr bei der Wohngemeinschaft B._____ an der E._____-strasse 1 in F._____ die Zimmertüre des Privatklägers 2 mittels Fusstritten aufgebrochen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte den entstandenen Schaden in Höhe von ca. Fr. 500.– durch sein Tun zumindest billigend in Kauf genommen. Anschliessend habe er gegen den mutmasslichen Willen des Privatklägers 2 dessen Zimmer be- treten (act. D1/42 S. 2). 1.1.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zum gleichen Zeitpunkt am selben Ort dem Privatkläger 2 wiederholt mit Fäusten sowie mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Privatkläger 2 habe dadurch eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten, was der Beschuldigte zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. Ebenso habe der Beschuldigte dadurch die Brille des Privatklägers 2 beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. Fr. 1'200.– entstanden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, durch die Verwendung einer gläsernen Bierflasche, die beim Schlagen hätte zerbrechen kön- nen, Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 2 zu verursachen, wie insbeson- dere ein Verlust des Augenlichts oder entstellende Narben. Schliesslich habe der Beschuldigte dem Geschädigten eine Schere vor das Gesicht gehalten und habe einerseits gesagt, er werde ihm die Augen ausstechen, falls der Privatkläger 2 die Polizei rufe. Andererseits habe er gesagt, dass er Mitglied der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 töten werde, falls dieser die Polizei rufe. Dabei sei der Privatkläger 2 in grosse Angst versetzt worden, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigt habe (act. D1/42 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt in Bezug auf das Dossier 2 nicht in Abrede, am Abend des
1. Oktobers 2021 im Zimmer des Privatklägers 2 in der Wohngemeinschaft B._____ gewesen zu sein, bestritt jedoch die Zimmertüre des Privatklägers 2 auf- gebrochen sowie diesen geschlagen und bedroht zu haben (act. D2/4/6 F/A 3 ff.).
- 7 - 1.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstel- lenden Sachverhaltselemente dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 und der heutigen Hauptverhandlung (act. D2/4/6 und Prot. S. 12 ff.). Weiter liegen die polizeiliche Einvernahmen vom 18. Oktober 2021 und vom 19. Oktober 2021 sowie die staatsanwaltliche Einvernahme vom 16. August 2023 des Privatklägers 2 vor (act. D2/4/1, act. D2/4/2, act. D2/4/3). Die Parteien wurden stets in der korrekten Rolle einvernommen und richtig belehrt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten war bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der Haupt- verhandlung zu gegen. Ferner wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt, womit die Aussagen verwertbar sind. 1.3.2. Weiter liegen der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2021 samt Nachtragsrapport vom 17. Dezember 2021 und die Fotodokumentation vom 20. Oktober 2021 (act. D2/1-2 und act. D2/5/1) sowie die medizinischen Akten des Privatklägers 2 (act. D2/4/4-5, act. D2/6/1-2 und act. 33/1-9) im Recht. Sämtli- che weiteren Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschul- digten zur Kenntnis gebracht. Demnach kann auf diese Beweismittel abgestellt wer- den. 1.3.3. Schliesslich erwies sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 3.1) – die erneute Befragung des Privatkläger 2 durch das Gericht nicht als notwendig im Sinne der von der Verteidigung zitierten Rechtspre- chung. So wurde der Privatkläger 2 einerseits bereits drei Mal zur Sache befragt. Andererseits liegen neben der Aussagen der Beteiligten – wie erwähnt – auch wei- tere objektive Beweismittel wie die Fotodokumentation des Tatortes und der Ver- letzungen des Privatklägers 2 und die medizinischen Akten des Privatklägers 2 bei den Akten. Eine unmittelbare Kenntnisnahme des Beweismittels durch das Gericht wie von der Verteidigung gerügt erscheint demnach nicht notwendig.
- 8 - 1.4. Beweiswürdigungsgrundsätze 1.4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Ent- scheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einläss- lich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297, E. 2.2.7 mit Hinweisen). 1.4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (vgl. TOPHINKE/ HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswür- digung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 1.4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit
- 9 - der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 1.5. Sachverhaltserstellung 1.5.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
16. August 2023 geltend, er sei am 1. Oktober 2021 den ganzen Tag bei seiner Freundin zu Hause gewesen, als es im oberen Stock "mega laut" gewesen sei. Er sei dann, nachdem er mit der Freundin ein paar Minuten diskutiert und keinen Lärm mehr gehört habe, raufgegangen, um nachzuschauen. Im ersten Stock habe er gesehen, dass die Türe vom Gang offen und seine Türe, welche beim Gang sei,
- 10 - auch einen grossen Spalt geöffnet gewesen sei. Er habe geklopft und "Hallo" ge- sagt. Da keine Antwort gekommen sei, habe er die Türe aufgedrückt und das Blut sowie den bewusstlosen auf dem Bett liegenden Privatkläger 2 gesehen. Der Pri- vatkläger 2 habe sich nicht gemeldet. Er habe ihn angesprochen und gefragt, ob er Hilfe brauche. Der Privatkläger 2 sei nicht zu sich gekommen. Darauf habe ihn der Beschuldigte ein zweites Mal gefragt und dann sei er zu sich gekommen. Der Pri- vatkläger 2 habe jedoch die Hilfe des Beschuldigten nicht gewollt, habe mehrmals "Nein" gesagt und den Beschuldigten weggeschickt. Der Beschuldigte sei daraufhin wieder nach unten zu seiner Freundin gegangen. Dann hätten sie diskutiert, ob sie jemanden rufen wollten, aber der Beschuldigte habe sich raushalten wollen. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und hätten ihn mitgenommen (act. D2/4/6 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Ferner fügte er an, gefragt zu haben, ob er dem Privatkläger 2 helfen könne, worauf dieser "Geh weg, lass mich" gesagt habe. Dar- auf sei er gegangen (Prot. S. 13 ff.). 1.5.2. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme erklärte der Privatkläger 2 gegenüber der Po- lizei, von einem ehemaligen Bewohner der WG B._____ angegriffen worden zu sein. Dieser habe die Türe zu seinem Zimmer aufgebrochen und ihn mit Faust- schlägen gegen das Gesicht traktiert. Der Beschuldigte sei sodann vom Privatklä- ger 2 als Täter identifiziert worden (act. D2/1 S. 4). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger 2 auch anlässlich der ersten polizeili- chen Einvernahme. So sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 aus, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 1. Oktober beim WG Haupteingang mit einem Gegenstand stark an die Türe geschlagen. Der Privatkläger 2 habe sofort den Notruf der Polizei gewählt. Als die Polizei das Tele- fon abgenommen und er seine Adresse habe angegeben wollen, sei der Beschul- digte bereits in sein Zimmer gekommen. Der Beschuldigte habe eine Bierflasche in der Hand gehabt und sei mit einem anderen Mann in sein Zimmer gekommen, wel- cher eine Maske getragen habe. Der Privatkläger 2 habe der Polizei am Telefon
- 11 - nicht mehr sagen können, was passiere. Zuerst habe der Mann ohne Maske ihn mit der Bierflasche auf den Kopf – es könne auf die Nase oder den Kopf gewesen sein, dies wisse er nicht mehr genau – geschlagen. Er sei dabei fast bewusstlos geworden. Danach habe ihn derselbe mehrmals mit beiden Fäusten gegen den Kopf und Körper geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Schläge es ge- wesen seien, da er fast das Bewusstsein verloren habe. Es seien starke Schläge gewesen (act. D2/4/1 F/A 25). Auf Nachfrage, was der andere Mann gemacht habe, gab der Privatkläger 2 an, er sei ein paar Minuten später als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe das Handy des Privatklägers 2 genommen und gesehen, dass die Polizei versucht habe, anzurufen. Er habe sodann dem Beschuldigten ge- sagt, dass die Polizei anrufe und sie abhauen müssten. Der Beschuldigte habe dann dem Privatkläger 2 gedroht, er dürfe die Polizei nicht mehr anrufen, ansonsten würde er ihm die Augen ausstechen (act. D2/4/1 F/A 26). Auf die Frage, was zwi- schen der Alarmierung des Notrufes um ca. 01:20 Uhr und dem Eintreffen der Po- lizei um ca. 03:40 Uhr passiert sei, antwortete der Privatkläger 2, dass er grosse Schmerzen gehabt habe und sehr desorientiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm zuvor gesagt, er dürfe die Polizei nicht anrufen, sonst würde er ihn um- bringen. Irgendwann schliesslich habe der Privatkläger 2 sein Zimmer verlassen und sei zu seinem Zimmernachbaren G._____ gegangen, welcher die Sanität ver- ständigt habe (act. D2/4/1 F/A 30). Der Privatkläger 2 führte auf Nachfrage weiter aus, der Beschuldigte habe ihm eine Schere, die sich auf seinem Schreibtisch be- funden habe, sehr nahe an sein Auge gehalten. Dabei habe ihm der Beschuldigte gedroht, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen ausstechen würde, wenn er die Polizei benachrichtigen würde. Der Beschuldigte habe die Schere mitgenommen. Zudem habe er zwei Lesebrillen der Firma H._____ des Privatklägers 2 im Gesamtwert von Fr. 1'200.– beschädigt (act. D2/4/1 F/A 32). Der Privatkläger 2 habe einen Nasenbein- und beidseitigen Kieferbruch sowie diverse Prellungen am Kopf erlitten (act. D2/4/1 F/A 36). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 schil- derte der Privatkläger 2 erneut, dass der Beschuldigte ihn am 1. Oktober 2021 ge- schlagen habe. Als er auf den Polizeianruf aufmerksam geworden sei, habe er die Schere auf dem Schreibtisch genommen, diese dem Privatkläger 2 dicht vor seine
- 12 - beiden Augen gehalten und gesagt: "Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du weiter die Polizei einschaltest, dann werde ich dir beide Augen ausstechen. Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du die Polizei nochmals anrufst, bringe ich dich um!" Sodann habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen (act. D2/4/2 F/A 4). Nach den Drohungen des Beschuldigtes habe er grosse Angst gehabt. Deshalb habe er nicht wieder die Polizei angerufen und lange gewartet, bis er die Schmer- zen nicht mehr ausgehalten habe. Dann sei er zu seinem Mitbewohner gegangen und habe mit ihm zusammen die Sanität verständigt (act. D2/4/2 F/A 5). Auf die Frage hin, was die andere Person während der Auseinandersetzung für eine Auf- gabe gehabt habe, führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf sein Handy geschaut, welches geklingelt habe und habe gesehen, dass die Polizei versucht habe, den Privatkläger 2 anzurufen. Die andere Person habe den Beschuldigten dann ge- warnt, sie müssten verschwinden, da die Polizei komme (act. D2/4/2 F/A 17). Der Privatkläger 2 erklärte auf Nachfrage, wieso man ihm das Handy weggenommen habe, er sei gerade dabei gewesen, die Polizei anzurufen, als der Beschuldigte seine Zimmertüre aufgebrochen habe. Als der Beschuldigte hereingekommen sei, habe er den Privatkläger 2 mit der Bierflasche geschlagen, dabei habe der Privat- kläger 2 sein Handy verloren. Die andere Person habe das Handy genommen, weil es geklingelt habe (act. D2/4/2 F/A 19). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. August 2023 wiederholte der Pri- vatkläger 2 im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und erklärte der Beschul- digte sei in der Nacht um ca. 01:00 Uhr durch die Hinter- bzw. Küchentüre reinge- kommen. Der Privatkläger 2 habe gehört, wie der Beschuldigte die Türe demoliert habe und habe die Polizei angerufen. Während des Gesprächs mit der Polizei, sei der Beschuldigte in sein Zimmer reingekommen. Er habe eine Bierflasche dabei gehabt und sei von jemandem, der eine Maske getragen habe, begleitet worden. Der Privatkläger 2 habe auf die Frage der Polizei am Telefon nicht antworten kön- nen. Der Begleiter des Beschuldigte habe sein Handy genommen und "Entschuldi- gung" gesagt. In dieser Zeit habe der Beschuldigte angefangen den Privatkläger 2 zu schlagen. Es sei sehr schnell gegangen, ca. 5 Minuten. Sodann habe der Be- schuldigte gesagt, er würde den Privatkläger 2 umbringen, wenn er die Polizei an- rufen würde, da er von der russischen Mafia sei. Um ca. 04:00 Uhr habe er die
- 13 - Schmerzen nicht mehr ertragen und sei zu G._____ gegangen und habe ihn um Hilfe gebeten. Sein Telefon sei voller Blut gewesen, weshalb es nicht funktioniert habe und er zu G'._____ (recte: G._____) gegangen sei. Sein Zimmernachbar G._____ habe die Sanität angerufen, welche zusammen mit der Polizei gekommen sei. Sodann habe er den Beschuldigte als Täter identifizieren können (act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn geschlagen habe, gab er an, dies nicht genau sage zu können; mit den Händen. Er habe eine Bierflasche gehabt. Es sei sehr schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 10). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, merkte er an, dies nicht zu wissen, es sei zu schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 11). Auch die Frage, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei, konnte der Privatkläger 2 nicht beantworten (act. D2/4/3 F/A 12). Er erklärte, er wisse nach zwei bis zweieinhalb Jahren nicht mehr alles. Seine beiden Aussagen bei der Polizei würden der Wahrheit entspre- chen (act. D2/4/3 F/A 14). Mit dem Vorwurf der Drohung konfrontiert, gab der Pri- vatkläger 2 weiter an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er würde ihn um- bringen, wenn er die Polizei anrufe, weil er von der russischen Mafia sei. Auf sei- nem Tisch sei eine Nagelschere gelegen. Diese habe der Beschuldigte genommen und ihm vor seinen Augen gehalten. Dabei habe er gesagt, dass er ihm die Augen aussteche, wenn er die Polizei anrufe. Ausserdem habe der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ im Wert von Fr. 900.– zerstört (act. D2/4/3 F/A 15). 1.5.3. Objektive Beweismittel Als weiteres Beweismittel liegt die Fotodokumentation der Polizei vom 20. Oktober 2021 bei den Akten. Auf den Fotos sind die Schäden an der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 erkennbar (act. D2/5/1 Foto Nr. 14-16). Im Zimmer des Privatklägers 2 sind Blutspuren am Boden neben dem Bett ersichtlich (act. D2/5/1 Foto Nr. 6 und 7). Weiter wurden die Hände des Beschuldigten fotografiert, wobei keine Verletzun- gen ersichtlich sind. Indessen habe es gemäss polizeilichen Feststellungen Hin- weise gegeben, dass der Beschuldigte nach der Tat geduscht habe (act. D2/5/1 Foto Nr. 11-13). Schliesslich wurden die Verletzungen des Privatklägers 2 fotodo- kumentiert. Diesbezüglich ist zu erkennen, dass seine rechte Gesichtshälfte stark
- 14 - geschwollen sowie Blut in der Region um Mund und Nase festzustellen war (act. D2/5/1 Foto Nr. 8-10). Weiter sind die Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 in den medizinischen Akten dokumentiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 2. Oktober 2021 und dem Opera- tionsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 1. Oktober 2021 des Universitätsspitals Zürich erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Unter- kieferfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur, welche zwei Mal operiert werden muss- ten (act. D2/4/4-5 und act. D2/6/1 sowie act. 33/1-9). Die Bierflasche, welche der Beschuldigte gemäss Aussagen des Privatklägers 2 zum Schlagen benutzt habe, konnte gemäss polizeilichen Erkenntnissen nicht mehr sichergestellt werden. Anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme habe der Privatkläger 2 nur von Faustschlägen gesprochen, das Schlagen mit der Bierflasche sei erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 erwähnt worden. Da das Zimmer bereits gereinigt worden sei, habe die Bierflasche nicht mehr sichergestellt werden können (act. D2/1 S. 6). 1.5.4. Würdigung Zur Täterschaft ist zunächst zu bemerken, dass der Privatkläger 2 den Beschuldig- ten anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Täter identifizierte (act. D2/1 S. 4). Auch in den nachfolgenden Einvernahmen belastete der Privatkläger 2 den Be- schuldigten und nannte ihn als Täter (act. D2/4/1 F/A 20 und act. D2/4/3 F/A 16). Der Beschuldigte erklärte dagegen, nicht zu wissen, wieso er vom Privatkläger 2 belastet werde. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger 2 ihn als Letztes gesehen habe, bevor er aufgestanden sei (act. D2/4/6 F/A 3 und 6 f.). Der Vertei- diger des Beschuldigten brachte vor, dass das Verhältnis des Beschuldigen und Privatklägers 2 vorbelastet gewesen sei. Habe der Beschuldigte doch einen Stein in die Scheibe des Privatklägers 2 geworfen und dieser sich regelmässig durch den Beschuldigten und seine Freundin gestört gefühlt (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.12). Zudem sei aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger 2 mehrere Vorstrafen u.a. wegen Betäubungsmittelhandels habe, durchaus denkbar, dass er skrupellose Feinde habe, die ihm schaden wollten (recte: act. 61 Dossier 2
- 15 - Rz. 4.14). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass es bereits vor dem Vorfall am 1. Oktober 2021 zu Auseinander- setzungen zwischen den Parteien gekommen ist, erklärte doch der Beschuldigte, vom Privatkläger 2 beleidigt worden zu sein, worauf er einen Stein in das Fenster des Privatklägers 2 geschmissen habe (act. D2/4/6 F/A 7 f.). Zudem gab der Be- schuldigte selbst an, wegen des Steinvorfalls einvernommen worden zu sein (act. D2/4/6 F/A 8). Der Privatkläger 2 bestätigte, dass der Beschuldigte einmal ei- nen Stein in sein Fenster geworfen habe. Ferner machte er geltend, dass der Be- schuldigte und seine Freundin jeweils sehr laut gewesen seien, was er gemeldet habe (act. D2/4/1 F/A 21 f. und 35). Insgesamt ist als erwiesen zu erachten, dass es vor dem heute interessierenden Vorfall gemäss Anklage bereits nachbarschaft- liche Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gab. Es überzeugt jedoch nicht, dass dies das Motiv gewesen sein soll, den Beschuldigten zu Unrecht derart schwer zu belasten. Vielmehr sind die Belastungen des Privatklägers 2 konstant und nach- vollziehbar. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschuldigten dagegen, dass er am Vorfall gänzlich unbeteiligt gewesen sein soll. Wäre doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die sichtbaren Schäden an der Türe des Privatkläger 2 aufgefallen wären und er dies gegenüber den Behörden mitgeteilt hätte. Nachdem er im Zimmer das Blut und den bewusstlosen Privatkläger 2 gesehen hatte, hätte sich zudem aufgedrängt, die Rettungskräfte resp. Polizei zu alarmieren. Der Stand- punkt des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 seine Hilfe nicht gewollt und er sich habe raushalten wollen, überzeugt nicht, wäre doch von einem unbeteiligten Dritten, der vorgenannte Feststellungen machte und dem eine anfänglich bewusst- lose Person gegenüberstand, zu erwarten, dass er die Polizei alarmiert oder spä- testens bei Eintreffen derselben das Gesehene direkt zu Protokoll gibt. Die Darstel- lung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als nicht nachvollziehbar und ist als reine Schutzbehauptung abzutun. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte, wäre er denn der Täter gewesen, nicht im Haus geblieben wäre (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.15), verfängt nicht. Es ist doch durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte überzeugt von der Wirkung seiner Drohungen, davon aus- ging, dass der Privatkläger 2 die Polizei nicht alarmieren resp. mit dieser nicht über
- 16 - ihn sprechen würde. Folglich ist in Übereinstimmung mit den konstanten Belastun- gen des Privatklägers 2 von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 wiederholt von einer zweiten Person im Zimmer sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern (vgl. recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4), sprach der Privatkläger 2 doch konstant von einer zweiten maskierten Person, die sein Handy genommen und dem Beschuldig- ten gesagt habe, dass sie verschwinden müssten, als die Polizei angerufen habe (act. D2/4/1 F/A 25 ff., act. D2/4/2 F/A 10 und 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Dass er diese Person bei der Tatbestandsaufnahme noch nicht erwähnte und er keine An- zeige gegen dieselbe erstattete, erscheint nachvollziehbar, gab der Privatkläger 2 doch immer wieder an, dass ihn diese Person nicht geschlagen, sondern den Be- schuldigten einfach nur zum Gehen aufgefordert habe (act. D2/4/1 F/A 26, act. D2/4/2 F/A 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Schliesslich sagte der Privatkläger 2 auch aus, die Person nicht erkannt zu haben (act. D2/4/1 F/A 28), was aufgrund des Umstandes, dass die Person eine Maske getragen habe, einleuchtet. Folglich beteiligte sich diese dem Privatkläger 2 unbekannte Person nicht aktiv an der tätli- chen Auseinandersetzung, womit es erklärbar ist, dass der Privatkläger 2 diese nicht anzeigte. Zum ersten Sachverhaltskomplex betreffend das Auftreten der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 machten die Beteiligten jeweils weitestgehend konstante Aussagen. Die Versionen der Beteiligten fallen indessen weit auseinander. So gab der Be- schuldigte an, laute Geräusche im oberen Stock gehört zu haben, worauf er rauf- gegangen sei, um nachzusehen. Der Beschuldigte machte auch wiederholt gel- tend, die Türe zum Gang sowie zum Zimmer des Privatklägers 2 seien offen gewe- sen. Er habe geklopft und das Zimmer sodann betreten (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 13 f.). Gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 habe der Beschuldigte stark gegen die Türe geschlagen resp. diese demoliert, wobei er direkt den Notruf ge- wählt habe (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9). Da der Pri- vatkläger den Notruf wählte, ist davon auszugehen, dass er mit dem Eintreten in sein Zimmer nicht einverstanden war und die Situation als beängstigend empfand. Aufgrund der objektiven Beweismittel lässt sich erstellen, dass die Türe beschädigt
- 17 - wurde. Sind doch auf der Fotodokumentation vom 20. Oktober 2021 die Schäden an der Türe festgehalten. Folglich ist die Darstellung des Privatklägers 2 aufgrund dieser Feststellungen glaubhafter als jene des Beschuldigten, der nie vorbeste- hende Beschädigungen an der Türe erwähnte. Zum modus operandi ist der An- klage zu entnehmen, dass die Türe mittels Fusstritten geöffnet wurde. Dies deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen des Privatklägers 2, welcher von Schlägen und demolieren sprach. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich nicht gänzlich feststellen lässt, wie eine Türe aufgebrochen wird, befindet sich doch der "Einbre- cher" während der Handlung hinter der Türe. Zum entstanden Schaden über Fr. 500.– liegen die Feststellungen im Polizeirapport vor (act. D2/1 S. 6 und act. D2/2 S. 4). Insgesamt kann im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte die Zimmertüre des Privatklägers 2 aufbrach, dabei deren Rahmen beschädigte, wodurch ein Schaden von Fr. 500.– entstand. Anschliessend betrat der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers 2 dessen Zimmer. Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex erklärte der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 2 zu Beginn nicht ansprechbar gewesen sei. Sodann habe dieser das Hilfsangebot des Beschuldigten abgelehnt, weswegen der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 14). Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind zwar – trotz langer Zeitdauer zwischen den Aussagen – fast gänzlich übereinstimmend. Darüber hinaus fällt bezüglich die- ser Tatvorwürfe auf, dass es den Schilderungen jedoch an Detailreichtum fehlt. Die Aussagen des Privatklägers 2 erweisen sich im Kerngeschehen als konstant, stim- mig sowie durchaus lebensnahe. So schilderte dieser wiederholt, dass er die Polizei habe rufen wollen, als der Beschuldigte in sein Zimmer eingedrungen sei. Die an- geklagten wiederholten Faustschläge gegen den Kopf schilderte der Privatkläger 2 konstant, wobei er zu Beginn von einer unbekannten Anzahl an Faustschlägen sprach. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war nur noch von Schlägen die Rede. Wie diese ausgeführt worden seien, konnte der Privatkläger 2 nicht mehr genau sagen (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 ff.). Es ist jedoch erklärbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, dass sich der Privatkläger 2 bei einem dynamischen Geschehen nicht konkret an alles zu erinnern vermochte. Zudem ist für den Privatkläger 2 zu erkennen, dass er den
- 18 - Beschuldigten nicht unnötig belastete, gab er doch klar an, sich nicht mehr zu erin- nern. Die mehrfachen Faustschläge gegen das Gesicht lassen sich im Sinne der Anklage aufgrund der anfänglich konstanten Aussagen des Privatklägers 2 erstel- len. Die Verletzungsfolgen – beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur – des Privatklägers 2 können aufgrund der objektiven Beweismittel ebenfalls im Sinne der Anklage erstellt werden und stützen weiter die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen habe. So sagt der Privatkläger 2 zwar aus, der Beschuldigte habe eine Bierflasche dabei gehabt (act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 f.). Den Schlag mit der Bierflasche – der wohl gravierendsten Ge- walteinwirkung vorliegend – erwähnte der Privatkläger 2 anlässlich der Tatbe- standsaufnahme jedoch nicht (act. D2/1 S. 4). Er brachte diese erstmals in der po- lizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 vor (act. D2/4/1 F/A 25). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Privatkläger 2 die Aus- sagen zu dem Schlag mit der Bierflasche nicht und konnte sich denn auch auf Nachfrage nicht erinnern, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei (act. D2/4/3 F/A 12). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die beiden Einvernahmen fast zwei Jahre auseinander lagen. Erinnerungslücken waren daher zu erwarten und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Aufgrund der Gesamtumstände, dass der Privatkläger 2 die Schläge mit der Bier- flasche gegenüber der Polizei nicht erwähnte, die besagte Flasche – wie ausgeführt
– von der Polizei nicht gefunden wurde und er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme keine genaueren Angaben zu diesen Handlungen mehr machen konnte, lässt sich jedoch der Anklagesachverhalt bezüglich der Schläge mit der Bierflasche "in dubio pro reo" nicht erstellen. Es fehlt an detaillierten Aussagen des Privatklägers hierzu und auch in den Arztakten sind keine Hinweise zu Schlägen mit einer Glasflasche ersichtlich. Schliesslich lässt sich auch die Beschädigung der beiden Brillen des Privatklä- gers 2 nicht erstellen. Der Privatkläger 2 gab zwar konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ beschädigt habe. Diesbezüglich be-
- 19 - zifferte er den Gesamtwert der Brillen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Oktober 2021 auf Fr. 1'200.– resp. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. August 2023 auf Fr. 900.– (act. D2/4/1 F/A 32 und act. D2/4/3 F/A 15). Wie die Brillen durch den Beschuldigten beschädigt worden seien, geht aus den Einvernahmen jedoch nicht hervor. Auch gibt es keinerlei objektiven Be- weismittel, wie beispielsweise eine Reparaturquittung, die die Schäden an den Bril- len belegen könnten. Auf der Fotodokumentation sind auf dem Tisch zwar zwei Brillen zu erkennen, wobei Schäden an denselben jedoch nicht ersichtlich sind (act. D2/5/1 Foto Nr. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 sind diesbezüglich somit weitgehend detailarm, unpräzise und ohne Einbettung in äussere Umstände. Es bestehen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie dieser in der Anklage aufgeführt wurde. Der Sachverhalt lässt sich deshalb auch in diesem Punkt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Schliesslich werden vom Privatkläger 2 Drohungen durch den Beschuldigten ge- schildert. Der Privatkläger 2 erklärte konstant mit einer Schere bedroht worden zu sein, indem der Beschuldigte diese vom Tisch genommen und ihm diese vor die Augen gehalten habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass es sich um eine Nagelschere gehandelt habe. In den vorgehenden Ein- vernahmen war indessen nur die Rede von einer Schere (act. D2/4/1 F/A 32, act. D2/4/2 F/A 4 und act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Die Schilderung ist bezüglich die- ses Hauptthemas stringent, handelt es sich doch bei der Bezeichnung der Art der Schere nur um eine Spezifikation. Auch den Inhalt der Drohung gab der Privatklä- ger 2 im Wesentlichen übereinstimmend wieder, führte er doch wiederholt aus, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen auszustechen werde, wenn er die Polizei rufe. Die Drohung, "er sei von der russischen Mafia", erscheint keineswegs stereotyp, sondern weist eine gewisse Originalität auf. Dass die Drohungen nicht in jeder Einvernahme gänzlich de- ckungsgleich zu Protokoll gegeben wurden, zeugt davon, dass der Privatkläger 2 das von ihm tatsächlich Erlebte aus seinen eigenen Erinnerung wiedergibt. Ent- scheidend ist, dass er die wesentlichen Umstände der Drohung gleichbleibend aus-
- 20 - sagte. Allfällige Abweichung oder Unregelmässigkeit in den Aussagen des Privat- klägers 2 betreffen denn auch nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern be- ziehen sich einzig auf das Randgeschehen. Schliesslich legte der Privatkläger 2 anschaulich und lebhaft dar, dass ihn das Verhalten des Beschuldigten verängstigt habe, die Drohung lässt sich auch in die Gesamtumstände – der Privatkläger 2 sollte damit von der Wahl des Notrufes abgehalten werden – nachvollziehbar ein- betten. So führte er auch aus, erst dann seinen Mitbewohner kontaktiert zu haben, als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe (act. D2/4/2 F/A 5) und da sein Telefon nicht mehr funktioniert habe, weil es voller Blut gewesen sei (act. D2/4/3 F/A 15). Schliesslich zeugen die Gefühlsausbrüche und die Äusserung, sich zu schämen, davon, dass das Vorgefallene den Privatkläger 2 auch nach Jahren noch beschäftigen (vgl. act. D2/4/3). Die konstanten und detailreichen Aussagen des Pri- vatklägers 2 erscheinen somit – im Gegensatz zu den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten – insgesamt als deutlich glaubhafter. Der Sachverhalt betreffend Drohungen kann entsprechend gemäss Anklage erstellt werden.
2. Dossier 3 2.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 weiter vorgeworfen, vom 15. Dezem- ber 2021 (Bestelldatum) bis zum 23. Dezember 2021, um ca. 09:27 Uhr (Öffnung der Postsendung durch den Zoll) ein Schmetterlingsmesser via Internet in China bestellt zu haben. Dieses habe er sodann an seine Wohnadresse an der I._____- strasse 2 in … Zürich senden lassen wollen, ohne über die dafür benötigte kanto- nale Ausnahme- und Einfuhrbewilligung zu verfügen, was er gewusst oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe (D1/42 S. 4). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz geständig, bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass seine Handlung illegal sei (act. D2/4/6 F/A 10).
- 21 - 2.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen erneut die Aussagen des Beschul- digten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 und der heutigen Hauptverhandlung (act. D2/4/6 und Prot. S. 12 ff.). Der Be- schuldigte wurden in der korrekten Rolle einvernommen und richtig belehrt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten war bei der beidem Einvernahme zu gegen. 2.3.2. Ausserdem liegen der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Fe- bruar 2022 samt Fotodokumentation, die Sicherstellungliste und das Tatbestands- protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung bei den Akten (act. D3/1, act. D3/2, act. D3/3 und act. D3/4). Sämtliche weiteren Beweismittel wurden gesetzeskon- form erhoben sowie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Demnach kann auf diese Beweismittel abgestellt werden. 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Würdigung In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, machte je- doch geltend, er habe nicht gewusst, dass das Bestellen illegal sei (act. D2/2/4/6 F/A 10). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, nicht gewusst zu haben, dass man ein derartiges Messer nicht haben dürfe. Er habe das Messer in einigen Läden gesehen und kenne auch Leute, die ein solches Messer besitzen würden. Vor der Bestellung habe er sich indessen nicht informiert, ob er ein solches Messer haben dürfe. Er habe das Messer bestellt, da er es schön ge- funden habe und damit habe spielen wollen; er möge solche Handgeschicklichkei- ten (Prot. S. 12 f.). Das Geständnis des Beschuldigte deckt sich auch mit den objektiven Beweismittel. Gemäss Tatbestandsprotokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung wurde anläss- lich der Zollkontrolle ein Schmetterlingsmesser in einem Paket mit der Adresse des Beschuldigten als Empfänger vorgefunden. Es wurde ferner festgehalten, dass da- für keine gültige Einfuhrbewilligung vorlag (act. D3/4). Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2022 sind Bilder des an den Beschul-
- 22 - digten adressierten Paketes und des darin sichergestellten Schmetterlingsmesser ersichtlich (act. D3/2 und act. D3/3). In diesem Sinne kann der Anklagesachverhalt betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz erstellt werden. Auf den Einwand des Beschuldigten sowie des Ver- teidigers, dass er nicht um die Illegalität des Messers gewusst habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
3. Fazit Es ist somit festzuhalten, dass der erste Anklagesachverhalt des Dossiers 2 betref- fend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Sinne der vorgehenden Erwä- gungen anklagegemäss erstellt werden kann. Dies gilt den auch für die Körperver- letzung durch wiederholte Faustschläge ins Gesicht sowie die Drohung. Lediglich betreffend die Schläge mit der Bierflasche sowie die Beschädigung der Brillen lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sach- beschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Schliesslich kann der Anklage- sachverhalt bezüglich des Dossiers 3 – Vergehen gegen das Waffengesetz – er- stellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2: Sachbeschädigung und Hausfriedenbruch 1.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 Sach- verhaltsabschnitt 1 in rechtlicher Hinsicht als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.
- 23 - 1.2. Sachbeschädigung 1.2.1. Objektiver Tatbestand Wer eine Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt bei der Sachbeschädigung ist eine bewegliche oder unbewegliche Sa- che, die fremd, d.h. an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht oder durch fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte geschützt ist (WEISSENBERGER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugends- trafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 4 und 9). Unter die Kategorie der Beschädigung fällt jede Herbeiführung einer mehr als nur belanglosen Mangel- haftigkeit der Sache (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 22). Erfasst wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre u.a. auch die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache, da da- durch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird (BGE 120 IV 319). Unerhebliche Be- einträchtigungen des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustands der Sache sind hingegen ausgenommen (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 68). Eine Beschädigung im Rechtssinne liegt sodann bereits vor, wenn die Beeinträchtigung zwar entfernbar ist, die Wiederherstellung aber einen nicht geringfügigen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert (SJZ 1967, Nr. 127, S. 245). Der Beschuldigte beschädigte die Zimmertüre des Privatklägers 2, welche im Ei- gentum der Wohngemeinschaft B._____ steht, ihm somit fremd ist. Die Zimmertüre wiess nach den Einwirkungen des Beschuldigten Risse im Holz auf und das Tür- schloss wurde beschädigt (vgl. act. D2/5/1 Foto Nr. 14 – 16). Gemäss erstelltem Sachverhalt entstand ein Sachschaden von Fr. 500.–. Folglich führte das Aufbre- chen der Zimmertüre durch den Beschuldigten dazu, dass diese ohne Reparatur nicht mehr ordnungsgemäss genutzt werden konnte. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 24 - 1.2.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Nutzniessungs- oder Gebrauchsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache eine Beschädigung oder Zerstörung hervorruft, muss gegeben sein (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 81). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis um das fremde Eigen- tumsrecht hinsichtlich der Zimmertüre hatte und aufgrund seiner Vorgehensweise die Beschädigung der Zimmertüre wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der Sub- jektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 1.2.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 1.2.4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Ausgeführten zutref- fend und der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Hausfriedensbruch 1.3.1. Objektiver Tatbestand Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt unter anderem, wer unrechtmässig gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt, wo- bei der Wille des Berechtigten ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck ge- bracht werden oder aus den Umständen hervorgehen kann (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 28). An das Eindringen werden keine hohen Anforderungen ge- stellt. Ein Betreten des fraglichen Objekts genügt (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 22). Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist
- 25 - eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 22 ff.). Bei dem Zimmer des Privatklägers 2 in der Wohngemeinschaft B._____ an der E._____ 1 in F._____ handelt es sich zweifellos um eine Räumlichkeit im Sinne des Gesetzes. Der Beschuldigte war nicht berechtigt, das abgeschlossene Zimmer des Privatklägers 2 zu betreten. Hätte er doch ansonsten die Zimmertüre nicht beschä- digten müssen, um in das Zimmer zu gelangen, sondern den Privatkläger 2 darum bitten können, ihn reinzulassen. Auch hätte der Privatkläger 2 den Notruf nicht ge- wählt, wäre er mit dem Betreten des Beschuldigten einverstanden gewesen. Folg- lich hat der Beschuldigte gegen den Willen des Berechtigten, namentlich des Pri- vatklägers 2, das Zimmer betreten. Der objektive Tatbestand des Hausfriedens- bruchs ist somit erfüllt. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Geschädigten zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 39). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Zimmertüre eintreten musste, um in das Zimmer des Privatklägers 2 zu gelangen zeigt, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, dass Zimmer gegen den Willen des Privatklägers 2 zu be- treten. Dies war für ihn aufgrund der verschlossenen Türe denn auch erkennbar. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, als er das Zimmer berat und dabei in Kauf genommen, das Hausrecht des Privatkläger 2 zu verletzen. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 1.3.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
- 26 - 1.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 2: Körperverletzung und Drohung 2.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigte in Dossier 2 Sach- verhaltsabschnitt 2 in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2.2. Körperverletzung 2.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand betreffend die versuchte schwere Körperverletzung Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei eventualvorsätzliches Handeln ge- nügt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, Schweizerisches Strafgesetz- buch mit V-StGB-MStG und JStG, 22. Auflage, Zürich 2022, Art. 22 N 2 f.). Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
- 27 - Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil OGer SB110352 vom 23. April 2012, E. 3.2). Ob die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men wurde, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Tä- ter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 1.2.1 m.w.H). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil BGer 6B_388/2012 vom 12. No- vember 2012, E. 2.1.1 und E. 2.4). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbe- sondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.2.2). Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte mit wiederholten Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers 2. Der Schlag mit der Bierflasche kann indessen nicht erstellt werden, womit auf diesen Anklagevorwurf nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Bei den Schlägen ist von einer gewissen Heftigkeit aus- zugehen, zumal diese eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur nach
- 28 - sich zogen. Den Verletzungen zufolge traf der Beschuldigte den Privatkläger 2 in der Nasen- und Mundregion. Insgesamt ist aber zu wenig dokumentiert oder er- stellt, wie heftig die Schläge etwa waren oder wie die Verfassung des Opfers war, sodass man auf eine versuchte schwere Körperverletzung schliessen könnte. Zur Ausführung und Anzahl der Schläge können aufgrund der ungenauen Aussagen des Privatklägers 2 keine weiteren Aussagen gemacht werden. Ein eventualvor- sätzliches Handeln mit Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, sodass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. 2.2.2. Objektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf belie- bige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 1 ff.). Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Auch die bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens kann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein, wenn sie einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) (BGE 103 IV 65, E. II.2.c). Vorliegend erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbein- fraktur, welche zweifach operiert werden mussten und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Abheilung der Verletzungsfolgen nahm einige Wochen in Anspruch und verursachte Schmerzen. Weiter konnte sich der Privatkläger 2 nach den Ope- rationen jeweils während sechs resp. zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernäh- ren (act. 33/1-4). Diese Art der Verletzungen geht klarerweise über den Tatbestand
- 29 - einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Im Übrigen ist auch der Taterfolg eingetreten, sodass die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt sind. 2.2.3. Subjektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (DO- NATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 5.). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt mit der Faust mit einer gewis- sen Heftigkeit in das Gesicht des Privatklägers 2 schlug. Dieses Tatvorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit direkt vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung ist demnach ebenfalls erfüllt. 2.2.4. Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend einfache Körperverletzung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.2.5. Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3. Drohung 2.3.1. Objektiver Tatbestand Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung um- fasst das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, StGB Praxiskommentar, Art. 180 StGB N 2). Ausreichend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirkli- chung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Dro-
- 30 - hung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125, E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls der geschädigten Person zu manifestieren hat (BGE 99 IV 215). Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Der Beschuldigte sagte gegenüber dem Privatkläger 2, dass er von der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 umbringen werde, wenn dieser die Polizei rufe sowie ihm die Augen aussteche. Mit diesen Worten stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen ernstlichen Nachteil – dessen Tötung sowie das Ausstechen der Augen – in Aussicht, wobei dessen Eintritt lediglich vom Willen des Beschuldig- ten abhängig war. Diese Drohung kann ohne Weiteres als ernst gemeint verstan- den werden. Zudem hielt der Beschuldigte eine Schere sehr nahe vor das Gesicht resp. die Augen des Privatklägers 2, um der Drohung Nachdruck zu verleihen. Beim angedrohten Übel der Tötung resp. des Aussteckens der Augen wird jeder normal empfindliche und vernünftige Mensch in Angst und Schrecken versetzt, insbeson- dere, wenn man zuvor wiederholt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Auf- grund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Drohung ernst nahm. So gab der Privatkläger 2 an, erst nachdem er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Mitbewohner kontaktiert zu haben (act. D2/4/2 F/A 5). Dies lässt darauf schliessen, dass er durch die Aussagen des Beschuldigten ernstlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tat- bestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist für den Tatbestand nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. DEL- NON/RÜDY, BSK, Art. 180 StGB N 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 31 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall eines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1). Der Beschuldigte musste durch seine Aussagen zumindest billigend in Kauf ge- nommen haben, dass der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt wird. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3.3. Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend Drohung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier 3: Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigte in Dossier 3 in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 3.2. Objektiver Sachverhalt 3.2.1. Als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten unter anderem Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus- gefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit sym- metrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 WV).
- 32 - 3.2.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sol- che Waffen vorsätzlich ohne Berechtigung erwirbt, besitzt, trägt oder in das schwei- zerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Sanktioniert wird mithin nur der Besitz einer Waffe ohne Berechtigung, was ein entsprechendes Verbot mit Bewilligungspflicht impliziert. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WG ist insbesondere der Erwerb sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG verboten. 3.2.3. Vorliegend hat der Beschuldigte das Schmetterlingsmesser ohne Waffen- erwerbsschein aus dem Ausland bestellt und an seine Wohnadresse in der Schweiz senden lassen. Die Gesamtlänge des Messers beträgt ca. 24.5 cm, wovon die Kling ca. 9.5 cm ausmacht (vgl. act. D3/1 S. 2). Insgesamt gilt das vorliegende Schmet- terlingsmesser somit als Waffe im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Der ob- jektive Tatbestand ist demnach erfüllt. 3.3. Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Die fahrlässige Begehung ist nur mit Busse bedroht (Art. 33 Abs. 2 WG). Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 33 Abs. 1 WG wird indessen Vorsatz ver- langt. Nach der ständigen Bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Vor- satz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Delikt- statbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205, E. 3 m.w.H.). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (Urteile BGer 6B_64/2014 vom
26. Juni 2014, E. 3 und 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011, E. 2.4.1). 3.3.2. Der Verteidiger bringt vor, der Beschuldigt sei einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (recte: act. 61 Dossier 3 Rz. 2). Ein sogenannter Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter von einem Tatbestands- merkmal keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (NIGGLI/MAEDER, BSK, Art. 13 StGB N 10). Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum
- 33 - Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum Konstellationen, bei welchen der Täter in Kenntnis von allen Tatumständen und damit vorsätzlich handelt, aber sein Tun für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich mithin auf die Rechtswidrigkeit seiner Tat (Urteil BGer 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019, E. 3.2.; BGE 129 IV 238, E. 3.1 und NIGGLI/MAEDER, BSK, Art. 21 StGB N 7). Vorliegend bestellte sich der Beschuldigte ein Schmetterlingsmesser, ohne zuvor um eine Bewilligung ersucht bzw. sich min- destens entsprechend erkundigt zu haben. Dies tat er nach seinen Angaben im Glauben, sein Handeln sei legal bzw. dagegen bestünden keine behörderlichen Einwände. Er habe das Schmetterlingsmesser bestellt, da er es schön gefunden habe und damit habe spielen wollen (Prot. S. 12 f.). Dadurch beruft er sich nach dem Dargelegten dogmatisch auf einen sogenannten Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) nach Art. 21 StGB und nicht auf einen Sachverhaltsirrtum. 3.3.3. Der Beschuldigte wusste entsprechend, dass er ohne Bewilligung ein Schmetterlingsmesser im Ausland erwarb. Der Beschuldigte wusste auch, dass er sich dieses in die Schweiz an seine Wohnadresse liefern liess. Er wollte dies auch tun. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit den subjektiven Tatbestand. 3.4. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.4.1. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit berufen kann. Nach Art. 21 StGB (Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Ge- richt die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tat- umstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechts- widrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach Bundesgerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhal- ten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbe- stimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf einen Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201, E. 2;
- 34 - 104 IV 217 E. 2). Das Bundesgericht hat zureichende Gründe unter anderem bejaht bei falscher Rechtsauskunft oder falscher behördlicher Anweisung (BGE 98 IV 279, E. 2a und b). 3.4.2. Vorliegend machte der Beschuldigte geltend, es sei ihm nicht bewusst ge- wesen, dass der Kauf des Schmetterlingsmessers illegal sei. Der Beschuldigte gab auch an, sich vor der Bestellung nicht informiert zu haben, ob er ein solches Messer haben dürfe (act. D2/2/4/6 F/A 10 und Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hätte sich vor dem Erwerb resp. Bestellung der Waffe über die gängige Rechtsordnung er- kundigen müssen. Ist der Beschuldigte doch bereits betreffend eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vorbestraft (act. 39), weshalb ihm hätte bewusst sein müssen, dass in diesem Bereich diverse Spezialgesetze bestehen, die vor einem allfälligen Kauf von derartigen Gegenständen zu konsultieren wären. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der am Zoll sichergestellten Waffen zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich, seine Erklärungen sind als blosse Schutzbehauptungen abzutun. 3.4.3. Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 3.5. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge eines Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 35 - Beweggründen und Zielen sowie danach bestimmt, wie weit die Täterschaft nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 1 ff.). 1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der die Täterschaft gehan- delt hat, und die Beweggründe zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ sowie die sogenannte Intensität des de- liktischen Willens bedeutsam (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 10 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006, E. 6.2.1). 1.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täter- schaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 19 ff.).
2. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben resp. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen er-
- 36 - gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil OGer ZH SB160093 Ziff. 3.1 mit Verweis auf Urteil BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. sowie Urteil BGer 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015, E. 3.1). 2.2. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung dersel- ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen), so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und er- höht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhen- den und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Für das schwerste Delikt – die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 37 - StGB – ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, die Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 186 StGB, der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen ebenfalls einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist demnach vom Strafrahmen des schwersten Anklagevorwurfs – der einfachen Kör- perverletzung – auszugehen. Die eruierte Einsatzstrafe ist anschliessend mit den weiteren Strafen bezüglich der weiteren Dossiers zu asperieren. Es liegen keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die bis anhin ausgefällten bedingten und unbedingten teils einschlägigen Geldstrafen so- wie eine Verlängerung der Probezeit und ein Widerruf der Strafe vermochten den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten oder ihn zu beeindrucken. Entsprechend ist heute auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Tatkomponente Dossier 2 3.1. Einsatzstrafe: Einfache Körperverletzung 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 2 wiederholt mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Der Privatkläger 2 sprach von einer gewissen Heftigkeit der Schläge, führte er doch aus, fast bewusstlos geworden zu sein (act. D2/4/1 F/A 25). Das Ausmass der Schläge ist sodann auch in den Verletzungsfolgen zu erkennen. Der Privatkläger 2 trug durch den Vorfall erhebliche und offenkundig schmerzhafte Verletzungen da- von. Insbesondere erlitt er eine beidseitige Kiefer- und eine Nasenbeinfraktur, wel- che zweifach operiert werden mussten (act. 33/1-4). Im Zimmer des Privatklägers 2 waren denn auch Blutspritzer festzustellen (vgl. act. D2/5/1 Foto Nr. 6 – 7). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vor den Schlägen mit Gewalt Zugang zum Zimmer des Privatklägers 2 verschaffte und diesen sodann unvermittelt an- griff. Es ist somit nicht von einer Kurzschlussreaktion auszugehen, sondern der Be- schuldigte zeigte sich geradezu hartnäckig in der Umsetzung seines Entschlusses
- 38 - den Privatkläger 2 tätlich anzugehen. Das objektive Tatverschulden ist als mittel einzustufen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, indem er den Privatkläger 2 mit der Faust wiederholt ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, gab es doch un- mittelbar vor dem Tatvorgehen kein Anlass für eine derartige gewalttätige Ausein- andersetzung. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere jedoch die objektive Tatschwere nicht wesentlich zu relativieren. 3.1.3. Es ist gesamthaft von einem mittleren Tatverschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen ist. Die vorgenannte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.2. Drohung 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dro- hung – nach vorgehenden Faustschlägen ins Gesicht – gegenüber dem Privatklä- ger 2 aussprach und dieser mit dem Vorhalt einer Schere vor den Augen desselben Nachdruck verlieh. Bei einer Todesdrohung sowie der Drohung die Augen auszu- stechen haltet es sich generell um die schwerwiegendste Drohung, zumal diese Leib und Leben betrifft. Die Drohung, den Privatkläger 2 umzubringen sowie seine Augen auszustechen, war zwar direkt und klar verständlich formuliert. Ferner ver- stärkte der Beschuldigte die Drohung, in dem er erklärte von der Mafia zu sein. Der Privatkläger 2 wurde durch die Drohung derart verängstigt, dass er erst als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Zimmernachbarn kontaktierte (act. D2/4/2 F/A 5). In Anbetracht der Umstände wiegt das objektive Tatverschul- den nicht mehr leicht. 3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und den Privatkläger 2 in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Der Beschuldigte handelte egoistisch und bedachte allfällige negative Folgen seiner Handlung nicht. Der Beweggrund zur Verübung der Straftat
- 39 - war die Vertuschung seiner Täterschaft betreffend die Körperverletzung. Das sub- jektive Verschulden ist insgesamt ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2.3. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. 3.3. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch 3.3.1. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sachbeschädigung und den Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 2 zusammen zu beurteilen. 3.3.2. In objektiver Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Gewalt die geschlossene Zimmertüre aufbrach und so einen Sachschaden von rund Fr. 500.– verursachte. Das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 bzw. der ein- zelnen Bewohner der Wohngemeinschaft B._____ war dadurch stark getroffen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen. 3.3.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er brach die Zimmertüre auf, um den Privatkläger 2 so- dann zu verletzen. Weiter liess sich der Beschuldigte auch nicht durch den Um- stand, dass er bereits einschlägig vorbestraft war, von der Tatbegehung abhalten (act. 39). Das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt ebenfalls leicht. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
4. Tatkomponente Dossier 3 : Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte das Schmetterlingsmesser online aus dem Ausland bestellte und dieses so- dann vom Zoll abgefangen wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich als sehr leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela-
- 40 - tivieren. Es ist deshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich gestän- dig zeigte. Indessen war die objektive Beweislage betreffend die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes denn auch erdrückend. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie des Geständnisses zu einer Strafe von 10 Strafeinheiten, entsprechend 10 Tage Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponenten 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich in den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung zusammengefasst folgende entnehmen (act. D2/2/4/6, act. 30A und Prot. S. 7 ff.): Der Beschuldigte ist in Kroa- tien geboren und sei mit zwei oder drei Jahren in die Schweiz gekommen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. Er sei bei seiner Mut- ter, hauptsächlich in J._____, aufgewachsen. Dort habe er die Primar- sowie Se- kundarschule besucht und darauf eine zweijährige Lehre als Fachmann Betriebs- unterhalt abgeschlossen. Danach habe er in unterschiedlichen Temporärjobs ge- arbeitet. Einer der letzten Jobs, bei welchem er zwei Jahre gearbeitet habe, sei als Glasfasertechniker gewesen (act. D2/4/6 F/A 18). Aktuell sei der Beschuldigte beim Sozialamt und arbeite in einem 80%-Pensum im Restaurant K._____. Nebst sei- nem Erwerbseinkommen erhalte der Beschuldigte vom Sozialamt monatlich etwa Fr. 1'000 - 1'500.– ausbezahlt. Anlässlich der Hauptverhandlung wohnte der Be- schuldigte bei einem Kollegen, im Nachgang meldete der Verteidiger den Adress- wechsel des Beschuldigten. Er habe weder Unterhaltsverpflichtungen noch Vermö- gen, habe aber Fr. 5'000 - 6'000.– Schulden in Form von offenen Betreibungen (act. D2/4/6 F/A 12 ff., act. 53 und Prot. S. 8 f.). Aus dem Vorleben sowie den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Aspekte.
- 41 - 5.2. Vorstrafen und Nachtatverhalten 5.2.1. Der Beschuldigte weist mehrere, abgesehen von der Sachbeschädigung aber nicht wirklich einschlägige Vorstrafen auf (act. 39). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche sodann um 1 Jahr verlängert wurde – sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Darauf wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 28. April 2017 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachentziehung im Sinne des Militärstrafge- setzes mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der bedingte Vollzug der Gelstrafe wurde sodann wiederrufen. Ferner wurde er mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer un- bedingte vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tageessätzen zu Fr. 30.– als Gesamts- trafe verurteilt. Vorstrafen sind nach konstanter Praxis straferhöhend zu berück- sichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grund- sätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, E. 1c/dd). Die nun zu beurteilenden Tatbegehungen erfolgte fast eineinhalb Jahre nach der aus- gefällten unbedingte ausgesprochenen Geldstrafe vom 15. Juni 2020. Zudem de- linquierte der Beschuldigte in regelmässigen Abständen. Da die Vorstrafen nicht wirklich einschlägig sind und es sich mehrheitlich teils um geringfügige Delikte han- delte, rechtfertigt es sich, die Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. 5.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens hinsicht- lich der ihm vorgeworfenen Taten – abgesehen vom Vorwurf des Vergehens gegen
- 42 - das Waffengesetz, bei welchem er lediglich den subjektiven Tatbestand bestritt – nicht geständig. Eine Einsicht oder eine aufrichtige Reue, welche sich reduzierend auf die Strafe auswirken könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Das Nachtatverhalten ist daher strafzumessungsneutral zu werten. 5.3. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 1. Oktober 2021, 04:05 Uhr bis zum 1. Oktober 2021, 05:30 Uhr sowie vom 5. Dezember 2021, 00:00 Uhr bis zum 6. Dezember 2021, 14:00 Uhr in Haft (act. D1/19/1, act. D1/20/1 und act. D1/20/6). Die ausge- standene Haft von zwei Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
7. Auszufällende Strafe Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten, wovon zwei Tage als durch Haft erstanden gelten, zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits-
- 43 - strafe von 18 Monaten verurteilt wurde und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten verurteil wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 5).
4. Der Beschuldigte weist mehrere, abgesehen von der Sachbeschädigung aber nicht wirklich einschlägige Vorstrafen auf. Dabei handelt es sich jedoch um Geldstrafe im unteren Bereich des Strafmasses, wobei eine gewisse Regelmässig- keit der Delinquenz vorliegt. Mit vorliegendem Delikt ist weiter eine gewisse Aggra- vierungstendenz im Strafverhalten des Beschuldigten zu erkennen. Für den Be- schuldigten ist festzuhalten, dass er sich nun seit der Tatbegehung im Jahr 2021 nichts zu Schulden kommen liess. Stabilisierend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun seit geraumer Zeit berufstätig ist. Insgesamt erscheint es vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum ersten Mal ein schweres Gewaltdelikt beging sowie erstmals zu einer Freiheitsstrafe von bedeutender Dauer verurteilt wird, in spezialpräventiver Hinsicht noch nicht als geboten, die Strafe unbedingt zu vollziehen. Die Aussicht auf Verbüssung der ausgefällten 18-monatigen Freiheits- strafe bei Rückfälligkeit sollte genügend abschreckende Wirkung zeigen, damit sich der Beschuldigte künftig wohlverhalten wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist ent- sprechend aufzuschieben.
5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse – insbesondere der Vor- strafen sowie der mehrfachen Tatbegehung – wird den bestehenden Restbeden- ken mit einer Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen.
- 44 - VI. Landesverweisung
1. Landesverweisung 1.1. Antrag der Parteien 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (act. 45 und Prot. S.18). 1.1.2. Die amtliche Verteidigung machte sinngemäss geltend, dass aufgrund der von ihr beantragen Freisprüche keine Katalogtat vorliege und entsprechend keine Grundlage für die Landesverweisung bestehe (act. 46). 1.2. Landesverweisung 1.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Per- son, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). 1.2.2. Vorliegend handelt es sich bei der im Dossier 2 angeklagten versuchten schweren Körperverletzung Art. 122 lit. b i.V.m. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Da der Beschuldigte jedoch nur wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, liegt keine Katalogtat vor und es ist keine obligatorische Landesverweisung zu prüfen. Im Übrigen drängt sich im vorliegenden Fall auch keine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auf, es kann hierzu auf die Erwägungen zum bedingten Vollzug verwiesen werden.
- 45 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Kantons- polizei Zürich gemäss Sicherstellungsliste vom 1. Februar 2022 ein Schmetterlings- messer (A015'823'731) sichergestellt. Die Parteien beantragten die Vernichtung des besagten Gegenstandes (Prot. S.18). Das sichergestellte Schmetterlingsmes- ser sind entsprechend einzuziehen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt
- 46 - wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Per- son nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 900.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 zu bezahlen. Überdies forderte die Rechts- vertretung des Privatklägers 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 (act. 32). Die Verteidigung beantragte die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen (act. 46 S. 16).
4. Die Rechtsvertretung des Privatkläger 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass der Beschuldigte bei der Straftat zwei Korrekturbril- len des Privatklägers 2 im Wert von rund Fr. 900.– beschädigt habe (act. 32). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Ferner wurden dazu auch keine Belege keine eingereicht. Entsprechend ist die Schadenersatzfor- derung des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Auflage, Basel 2025, Art. 49 OR N 11 und 13 ff.).
- 47 -
6. Der Privatkläger 2 erlitt durch die Faustschläge eine beidseitige Kiefer- so- wie eine Nasenbeinfraktur. Dabei handelt es sich um schmerzhafte Verletzungen, welche zwei Operationen erforderten. Die erste Operation fand am 1. Oktober 2021 statt, worauf der Privatkläger 2 am 3. Oktober 2021 aus dem Spital entlassen wurde (act. D2/4/4 und D2/6/1 sowie act. 33/1 und act. 33/3). Der Privatkläger 2 wurde darauf vom 1. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2021 wegen des Spitalaufenthalts sowie aufgrund Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben (act. D2/6/2) und durfte sich während sechs Wochen nur mittels weicher Kost ernähren (act. 33/1). Die zweite Operation war am 11. April 2022, worauf der Privatkläger 2 am 12. April 2022 aus dem Spital entlassen wurde und sich sodann während zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernähren durfte (act. 33/2 und act. 33/4). Diese Eingriffe sowie die lange Heilungsphase ist zu berücksichtigen. Zudem lagen offenkundig Verletzun- gen vor, die zweifellos geeignet sind, eine schwere immaterielle Unbill zu verursa- che. Der Privatkläger 2 war zudem durch die Taten einer psychischen Belastung ausgesetzt, ist doch auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festzustel- len, dass der Vorfall den Privatkläger 2 auch Jahre später noch erheblich mitnahm. Zu konstatieren ist jedoch, dass der Vorfall einmalig und nicht von ausgeprägter langer Zeitdauer war, was sich genugtuungsmindernd auswirkt. Zudem kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass der Privatkläger 2 keine externe Hilfe in Anspruch genommen hat, um die psychischen Folgen des Vorfalls zu verarbei- ten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde in einem An- klagepunkt vollumfänglich freigesprochen und in den restlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Da dieser Freispruch nur einen kleinen Teil des Anklagevor- wurfs betrifft und die Untersuchungskosten auch ohne diesen Teil in entsprechen- der Höhe angefallen wären, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigte die Kosten der
- 48 - Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Zu berück- sichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'100.– (act. D1/41).
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. Oktober 2023 (recte: act. 62/1-2) mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft aus- bezahlt) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist für ihre Bemühungen gemäss der eingereichte Honorarnote vom 10. März 2025 (act. 41) mit pauschal Fr. 4'500.– zu entschädi- gen, erweist sich doch der für die Nachbesprechung veranschlagte Aufwand als zu hoch. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2/3 deshalb, weil der Aufwand für das eingestellte Verfahren gemäss Dossier 1 mit 1/3 zu veranschlagen ist.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (erste Sach- beschädigung betreffend Türe), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschä- digung betreffend Brille).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A015'823'731) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Der Privatkläger 2 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 50 -
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt (Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt).
10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 pauschal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.–; Gebühr für das Vorverfahren,; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 11'145.60 Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akonto- zahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt),; unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Fr. 4'500.– F (ri.n.kl. MwSt und Barauslagen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Privatklägerin 1 (mit Gerichtsurkunde),
- 51 - die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (gegen Empfangsschein), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privatklägerin 1, die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A betr. Disp. Ziff. 6, das Forensische Institut Zürich, betr. Disp. Ziff. 6, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 52 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Winkler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (76 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Antrag der Parteien
E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (act. 45 und Prot. S.18).
E. 1.1.2 Die amtliche Verteidigung machte sinngemäss geltend, dass aufgrund der von ihr beantragen Freisprüche keine Katalogtat vorliege und entsprechend keine Grundlage für die Landesverweisung bestehe (act. 46).
E. 1.1.3 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zum gleichen Zeitpunkt am selben Ort dem Privatkläger 2 wiederholt mit Fäusten sowie mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Privatkläger 2 habe dadurch eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten, was der Beschuldigte zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. Ebenso habe der Beschuldigte dadurch die Brille des Privatklägers 2 beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. Fr. 1'200.– entstanden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, durch die Verwendung einer gläsernen Bierflasche, die beim Schlagen hätte zerbrechen kön- nen, Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 2 zu verursachen, wie insbeson- dere ein Verlust des Augenlichts oder entstellende Narben. Schliesslich habe der Beschuldigte dem Geschädigten eine Schere vor das Gesicht gehalten und habe einerseits gesagt, er werde ihm die Augen ausstechen, falls der Privatkläger 2 die Polizei rufe. Andererseits habe er gesagt, dass er Mitglied der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 töten werde, falls dieser die Polizei rufe. Dabei sei der Privatkläger 2 in grosse Angst versetzt worden, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigt habe (act. D1/42 S. 3).
E. 1.2 Landesverweisung
E. 1.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Per- son, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 168, E. 1.4.1).
E. 1.2.2 Vorliegend handelt es sich bei der im Dossier 2 angeklagten versuchten schweren Körperverletzung Art. 122 lit. b i.V.m. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Da der Beschuldigte jedoch nur wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, liegt keine Katalogtat vor und es ist keine obligatorische Landesverweisung zu prüfen. Im Übrigen drängt sich im vorliegenden Fall auch keine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auf, es kann hierzu auf die Erwägungen zum bedingten Vollzug verwiesen werden.
- 45 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Kantons- polizei Zürich gemäss Sicherstellungsliste vom 1. Februar 2022 ein Schmetterlings- messer (A015'823'731) sichergestellt. Die Parteien beantragten die Vernichtung des besagten Gegenstandes (Prot. S.18). Das sichergestellte Schmetterlingsmes- ser sind entsprechend einzuziehen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt
- 46 - wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Per- son nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 900.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 zu bezahlen. Überdies forderte die Rechts- vertretung des Privatklägers 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 (act. 32). Die Verteidigung beantragte die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen (act. 46 S. 16).
4. Die Rechtsvertretung des Privatkläger 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass der Beschuldigte bei der Straftat zwei Korrekturbril- len des Privatklägers 2 im Wert von rund Fr. 900.– beschädigt habe (act. 32). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Ferner wurden dazu auch keine Belege keine eingereicht. Entsprechend ist die Schadenersatzfor- derung des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Auflage, Basel 2025, Art. 49 OR N 11 und 13 ff.).
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6. Der Privatkläger 2 erlitt durch die Faustschläge eine beidseitige Kiefer- so- wie eine Nasenbeinfraktur. Dabei handelt es sich um schmerzhafte Verletzungen, welche zwei Operationen erforderten. Die erste Operation fand am 1. Oktober 2021 statt, worauf der Privatkläger 2 am 3. Oktober 2021 aus dem Spital entlassen wurde (act. D2/4/4 und D2/6/1 sowie act. 33/1 und act. 33/3). Der Privatkläger 2 wurde darauf vom 1. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2021 wegen des Spitalaufenthalts sowie aufgrund Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben (act. D2/6/2) und durfte sich während sechs Wochen nur mittels weicher Kost ernähren (act. 33/1). Die zweite Operation war am 11. April 2022, worauf der Privatkläger 2 am 12. April 2022 aus dem Spital entlassen wurde und sich sodann während zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernähren durfte (act. 33/2 und act. 33/4). Diese Eingriffe sowie die lange Heilungsphase ist zu berücksichtigen. Zudem lagen offenkundig Verletzun- gen vor, die zweifellos geeignet sind, eine schwere immaterielle Unbill zu verursa- che. Der Privatkläger 2 war zudem durch die Taten einer psychischen Belastung ausgesetzt, ist doch auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festzustel- len, dass der Vorfall den Privatkläger 2 auch Jahre später noch erheblich mitnahm. Zu konstatieren ist jedoch, dass der Vorfall einmalig und nicht von ausgeprägter langer Zeitdauer war, was sich genugtuungsmindernd auswirkt. Zudem kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass der Privatkläger 2 keine externe Hilfe in Anspruch genommen hat, um die psychischen Folgen des Vorfalls zu verarbei- ten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde in einem An- klagepunkt vollumfänglich freigesprochen und in den restlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Da dieser Freispruch nur einen kleinen Teil des Anklagevor- wurfs betrifft und die Untersuchungskosten auch ohne diesen Teil in entsprechen- der Höhe angefallen wären, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigte die Kosten der
- 48 - Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Zu berück- sichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'100.– (act. D1/41).
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. Oktober 2023 (recte: act. 62/1-2) mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft aus- bezahlt) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist für ihre Bemühungen gemäss der eingereichte Honorarnote vom 10. März 2025 (act. 41) mit pauschal Fr. 4'500.– zu entschädi- gen, erweist sich doch der für die Nachbesprechung veranschlagte Aufwand als zu hoch. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2/3 deshalb, weil der Aufwand für das eingestellte Verfahren gemäss Dossier 1 mit 1/3 zu veranschlagen ist.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (erste Sach- beschädigung betreffend Türe), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschä- digung betreffend Brille).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A015'823'731) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 1.2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 1.2.4 Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Ausgeführten zutref- fend und der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 1.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täter- schaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 19 ff.).
2. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart
E. 1.3.1 Objektiver Tatbestand Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt unter anderem, wer unrechtmässig gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt, wo- bei der Wille des Berechtigten ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck ge- bracht werden oder aus den Umständen hervorgehen kann (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 28). An das Eindringen werden keine hohen Anforderungen ge- stellt. Ein Betreten des fraglichen Objekts genügt (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 22). Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist
- 25 - eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 22 ff.). Bei dem Zimmer des Privatklägers 2 in der Wohngemeinschaft B._____ an der E._____ 1 in F._____ handelt es sich zweifellos um eine Räumlichkeit im Sinne des Gesetzes. Der Beschuldigte war nicht berechtigt, das abgeschlossene Zimmer des Privatklägers 2 zu betreten. Hätte er doch ansonsten die Zimmertüre nicht beschä- digten müssen, um in das Zimmer zu gelangen, sondern den Privatkläger 2 darum bitten können, ihn reinzulassen. Auch hätte der Privatkläger 2 den Notruf nicht ge- wählt, wäre er mit dem Betreten des Beschuldigten einverstanden gewesen. Folg- lich hat der Beschuldigte gegen den Willen des Berechtigten, namentlich des Pri- vatklägers 2, das Zimmer betreten. Der objektive Tatbestand des Hausfriedens- bruchs ist somit erfüllt.
E. 1.3.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Geschädigten zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 39). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Zimmertüre eintreten musste, um in das Zimmer des Privatklägers 2 zu gelangen zeigt, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, dass Zimmer gegen den Willen des Privatklägers 2 zu be- treten. Dies war für ihn aufgrund der verschlossenen Türe denn auch erkennbar. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, als er das Zimmer berat und dabei in Kauf genommen, das Hausrecht des Privatkläger 2 zu verletzen. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
E. 1.3.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
- 26 -
E. 1.3.4 Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 2: Körperverletzung und Drohung
E. 1.4 Beweiswürdigungsgrundsätze
E. 1.4.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Ent- scheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einläss- lich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297, E. 2.2.7 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (vgl. TOPHINKE/ HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswür- digung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
E. 1.4.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit
- 9 - der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.).
E. 1.5 Sachverhaltserstellung
E. 1.5.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
16. August 2023 geltend, er sei am 1. Oktober 2021 den ganzen Tag bei seiner Freundin zu Hause gewesen, als es im oberen Stock "mega laut" gewesen sei. Er sei dann, nachdem er mit der Freundin ein paar Minuten diskutiert und keinen Lärm mehr gehört habe, raufgegangen, um nachzuschauen. Im ersten Stock habe er gesehen, dass die Türe vom Gang offen und seine Türe, welche beim Gang sei,
- 10 - auch einen grossen Spalt geöffnet gewesen sei. Er habe geklopft und "Hallo" ge- sagt. Da keine Antwort gekommen sei, habe er die Türe aufgedrückt und das Blut sowie den bewusstlosen auf dem Bett liegenden Privatkläger 2 gesehen. Der Pri- vatkläger 2 habe sich nicht gemeldet. Er habe ihn angesprochen und gefragt, ob er Hilfe brauche. Der Privatkläger 2 sei nicht zu sich gekommen. Darauf habe ihn der Beschuldigte ein zweites Mal gefragt und dann sei er zu sich gekommen. Der Pri- vatkläger 2 habe jedoch die Hilfe des Beschuldigten nicht gewollt, habe mehrmals "Nein" gesagt und den Beschuldigten weggeschickt. Der Beschuldigte sei daraufhin wieder nach unten zu seiner Freundin gegangen. Dann hätten sie diskutiert, ob sie jemanden rufen wollten, aber der Beschuldigte habe sich raushalten wollen. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und hätten ihn mitgenommen (act. D2/4/6 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Ferner fügte er an, gefragt zu haben, ob er dem Privatkläger 2 helfen könne, worauf dieser "Geh weg, lass mich" gesagt habe. Dar- auf sei er gegangen (Prot. S. 13 ff.).
E. 1.5.2 Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme erklärte der Privatkläger 2 gegenüber der Po- lizei, von einem ehemaligen Bewohner der WG B._____ angegriffen worden zu sein. Dieser habe die Türe zu seinem Zimmer aufgebrochen und ihn mit Faust- schlägen gegen das Gesicht traktiert. Der Beschuldigte sei sodann vom Privatklä- ger 2 als Täter identifiziert worden (act. D2/1 S. 4). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger 2 auch anlässlich der ersten polizeili- chen Einvernahme. So sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 aus, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 1. Oktober beim WG Haupteingang mit einem Gegenstand stark an die Türe geschlagen. Der Privatkläger 2 habe sofort den Notruf der Polizei gewählt. Als die Polizei das Tele- fon abgenommen und er seine Adresse habe angegeben wollen, sei der Beschul- digte bereits in sein Zimmer gekommen. Der Beschuldigte habe eine Bierflasche in der Hand gehabt und sei mit einem anderen Mann in sein Zimmer gekommen, wel- cher eine Maske getragen habe. Der Privatkläger 2 habe der Polizei am Telefon
- 11 - nicht mehr sagen können, was passiere. Zuerst habe der Mann ohne Maske ihn mit der Bierflasche auf den Kopf – es könne auf die Nase oder den Kopf gewesen sein, dies wisse er nicht mehr genau – geschlagen. Er sei dabei fast bewusstlos geworden. Danach habe ihn derselbe mehrmals mit beiden Fäusten gegen den Kopf und Körper geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Schläge es ge- wesen seien, da er fast das Bewusstsein verloren habe. Es seien starke Schläge gewesen (act. D2/4/1 F/A 25). Auf Nachfrage, was der andere Mann gemacht habe, gab der Privatkläger 2 an, er sei ein paar Minuten später als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe das Handy des Privatklägers 2 genommen und gesehen, dass die Polizei versucht habe, anzurufen. Er habe sodann dem Beschuldigten ge- sagt, dass die Polizei anrufe und sie abhauen müssten. Der Beschuldigte habe dann dem Privatkläger 2 gedroht, er dürfe die Polizei nicht mehr anrufen, ansonsten würde er ihm die Augen ausstechen (act. D2/4/1 F/A 26). Auf die Frage, was zwi- schen der Alarmierung des Notrufes um ca. 01:20 Uhr und dem Eintreffen der Po- lizei um ca. 03:40 Uhr passiert sei, antwortete der Privatkläger 2, dass er grosse Schmerzen gehabt habe und sehr desorientiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm zuvor gesagt, er dürfe die Polizei nicht anrufen, sonst würde er ihn um- bringen. Irgendwann schliesslich habe der Privatkläger 2 sein Zimmer verlassen und sei zu seinem Zimmernachbaren G._____ gegangen, welcher die Sanität ver- ständigt habe (act. D2/4/1 F/A 30). Der Privatkläger 2 führte auf Nachfrage weiter aus, der Beschuldigte habe ihm eine Schere, die sich auf seinem Schreibtisch be- funden habe, sehr nahe an sein Auge gehalten. Dabei habe ihm der Beschuldigte gedroht, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen ausstechen würde, wenn er die Polizei benachrichtigen würde. Der Beschuldigte habe die Schere mitgenommen. Zudem habe er zwei Lesebrillen der Firma H._____ des Privatklägers 2 im Gesamtwert von Fr. 1'200.– beschädigt (act. D2/4/1 F/A 32). Der Privatkläger 2 habe einen Nasenbein- und beidseitigen Kieferbruch sowie diverse Prellungen am Kopf erlitten (act. D2/4/1 F/A 36). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 schil- derte der Privatkläger 2 erneut, dass der Beschuldigte ihn am 1. Oktober 2021 ge- schlagen habe. Als er auf den Polizeianruf aufmerksam geworden sei, habe er die Schere auf dem Schreibtisch genommen, diese dem Privatkläger 2 dicht vor seine
- 12 - beiden Augen gehalten und gesagt: "Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du weiter die Polizei einschaltest, dann werde ich dir beide Augen ausstechen. Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du die Polizei nochmals anrufst, bringe ich dich um!" Sodann habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen (act. D2/4/2 F/A 4). Nach den Drohungen des Beschuldigtes habe er grosse Angst gehabt. Deshalb habe er nicht wieder die Polizei angerufen und lange gewartet, bis er die Schmer- zen nicht mehr ausgehalten habe. Dann sei er zu seinem Mitbewohner gegangen und habe mit ihm zusammen die Sanität verständigt (act. D2/4/2 F/A 5). Auf die Frage hin, was die andere Person während der Auseinandersetzung für eine Auf- gabe gehabt habe, führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf sein Handy geschaut, welches geklingelt habe und habe gesehen, dass die Polizei versucht habe, den Privatkläger 2 anzurufen. Die andere Person habe den Beschuldigten dann ge- warnt, sie müssten verschwinden, da die Polizei komme (act. D2/4/2 F/A 17). Der Privatkläger 2 erklärte auf Nachfrage, wieso man ihm das Handy weggenommen habe, er sei gerade dabei gewesen, die Polizei anzurufen, als der Beschuldigte seine Zimmertüre aufgebrochen habe. Als der Beschuldigte hereingekommen sei, habe er den Privatkläger 2 mit der Bierflasche geschlagen, dabei habe der Privat- kläger 2 sein Handy verloren. Die andere Person habe das Handy genommen, weil es geklingelt habe (act. D2/4/2 F/A 19). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. August 2023 wiederholte der Pri- vatkläger 2 im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und erklärte der Beschul- digte sei in der Nacht um ca. 01:00 Uhr durch die Hinter- bzw. Küchentüre reinge- kommen. Der Privatkläger 2 habe gehört, wie der Beschuldigte die Türe demoliert habe und habe die Polizei angerufen. Während des Gesprächs mit der Polizei, sei der Beschuldigte in sein Zimmer reingekommen. Er habe eine Bierflasche dabei gehabt und sei von jemandem, der eine Maske getragen habe, begleitet worden. Der Privatkläger 2 habe auf die Frage der Polizei am Telefon nicht antworten kön- nen. Der Begleiter des Beschuldigte habe sein Handy genommen und "Entschuldi- gung" gesagt. In dieser Zeit habe der Beschuldigte angefangen den Privatkläger 2 zu schlagen. Es sei sehr schnell gegangen, ca. 5 Minuten. Sodann habe der Be- schuldigte gesagt, er würde den Privatkläger 2 umbringen, wenn er die Polizei an- rufen würde, da er von der russischen Mafia sei. Um ca. 04:00 Uhr habe er die
- 13 - Schmerzen nicht mehr ertragen und sei zu G._____ gegangen und habe ihn um Hilfe gebeten. Sein Telefon sei voller Blut gewesen, weshalb es nicht funktioniert habe und er zu G'._____ (recte: G._____) gegangen sei. Sein Zimmernachbar G._____ habe die Sanität angerufen, welche zusammen mit der Polizei gekommen sei. Sodann habe er den Beschuldigte als Täter identifizieren können (act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn geschlagen habe, gab er an, dies nicht genau sage zu können; mit den Händen. Er habe eine Bierflasche gehabt. Es sei sehr schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 10). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, merkte er an, dies nicht zu wissen, es sei zu schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 11). Auch die Frage, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei, konnte der Privatkläger 2 nicht beantworten (act. D2/4/3 F/A 12). Er erklärte, er wisse nach zwei bis zweieinhalb Jahren nicht mehr alles. Seine beiden Aussagen bei der Polizei würden der Wahrheit entspre- chen (act. D2/4/3 F/A 14). Mit dem Vorwurf der Drohung konfrontiert, gab der Pri- vatkläger 2 weiter an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er würde ihn um- bringen, wenn er die Polizei anrufe, weil er von der russischen Mafia sei. Auf sei- nem Tisch sei eine Nagelschere gelegen. Diese habe der Beschuldigte genommen und ihm vor seinen Augen gehalten. Dabei habe er gesagt, dass er ihm die Augen aussteche, wenn er die Polizei anrufe. Ausserdem habe der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ im Wert von Fr. 900.– zerstört (act. D2/4/3 F/A 15).
E. 1.5.3 Objektive Beweismittel Als weiteres Beweismittel liegt die Fotodokumentation der Polizei vom 20. Oktober 2021 bei den Akten. Auf den Fotos sind die Schäden an der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 erkennbar (act. D2/5/1 Foto Nr. 14-16). Im Zimmer des Privatklägers 2 sind Blutspuren am Boden neben dem Bett ersichtlich (act. D2/5/1 Foto Nr. 6 und 7). Weiter wurden die Hände des Beschuldigten fotografiert, wobei keine Verletzun- gen ersichtlich sind. Indessen habe es gemäss polizeilichen Feststellungen Hin- weise gegeben, dass der Beschuldigte nach der Tat geduscht habe (act. D2/5/1 Foto Nr. 11-13). Schliesslich wurden die Verletzungen des Privatklägers 2 fotodo- kumentiert. Diesbezüglich ist zu erkennen, dass seine rechte Gesichtshälfte stark
- 14 - geschwollen sowie Blut in der Region um Mund und Nase festzustellen war (act. D2/5/1 Foto Nr. 8-10). Weiter sind die Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 in den medizinischen Akten dokumentiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 2. Oktober 2021 und dem Opera- tionsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 1. Oktober 2021 des Universitätsspitals Zürich erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Unter- kieferfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur, welche zwei Mal operiert werden muss- ten (act. D2/4/4-5 und act. D2/6/1 sowie act. 33/1-9). Die Bierflasche, welche der Beschuldigte gemäss Aussagen des Privatklägers 2 zum Schlagen benutzt habe, konnte gemäss polizeilichen Erkenntnissen nicht mehr sichergestellt werden. Anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme habe der Privatkläger 2 nur von Faustschlägen gesprochen, das Schlagen mit der Bierflasche sei erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 erwähnt worden. Da das Zimmer bereits gereinigt worden sei, habe die Bierflasche nicht mehr sichergestellt werden können (act. D2/1 S. 6).
E. 1.5.4 Würdigung Zur Täterschaft ist zunächst zu bemerken, dass der Privatkläger 2 den Beschuldig- ten anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Täter identifizierte (act. D2/1 S. 4). Auch in den nachfolgenden Einvernahmen belastete der Privatkläger 2 den Be- schuldigten und nannte ihn als Täter (act. D2/4/1 F/A 20 und act. D2/4/3 F/A 16). Der Beschuldigte erklärte dagegen, nicht zu wissen, wieso er vom Privatkläger 2 belastet werde. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger 2 ihn als Letztes gesehen habe, bevor er aufgestanden sei (act. D2/4/6 F/A 3 und 6 f.). Der Vertei- diger des Beschuldigten brachte vor, dass das Verhältnis des Beschuldigen und Privatklägers 2 vorbelastet gewesen sei. Habe der Beschuldigte doch einen Stein in die Scheibe des Privatklägers 2 geworfen und dieser sich regelmässig durch den Beschuldigten und seine Freundin gestört gefühlt (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.12). Zudem sei aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger 2 mehrere Vorstrafen u.a. wegen Betäubungsmittelhandels habe, durchaus denkbar, dass er skrupellose Feinde habe, die ihm schaden wollten (recte: act. 61 Dossier 2
- 15 - Rz. 4.14). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass es bereits vor dem Vorfall am 1. Oktober 2021 zu Auseinander- setzungen zwischen den Parteien gekommen ist, erklärte doch der Beschuldigte, vom Privatkläger 2 beleidigt worden zu sein, worauf er einen Stein in das Fenster des Privatklägers 2 geschmissen habe (act. D2/4/6 F/A 7 f.). Zudem gab der Be- schuldigte selbst an, wegen des Steinvorfalls einvernommen worden zu sein (act. D2/4/6 F/A 8). Der Privatkläger 2 bestätigte, dass der Beschuldigte einmal ei- nen Stein in sein Fenster geworfen habe. Ferner machte er geltend, dass der Be- schuldigte und seine Freundin jeweils sehr laut gewesen seien, was er gemeldet habe (act. D2/4/1 F/A 21 f. und 35). Insgesamt ist als erwiesen zu erachten, dass es vor dem heute interessierenden Vorfall gemäss Anklage bereits nachbarschaft- liche Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gab. Es überzeugt jedoch nicht, dass dies das Motiv gewesen sein soll, den Beschuldigten zu Unrecht derart schwer zu belasten. Vielmehr sind die Belastungen des Privatklägers 2 konstant und nach- vollziehbar. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschuldigten dagegen, dass er am Vorfall gänzlich unbeteiligt gewesen sein soll. Wäre doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die sichtbaren Schäden an der Türe des Privatkläger 2 aufgefallen wären und er dies gegenüber den Behörden mitgeteilt hätte. Nachdem er im Zimmer das Blut und den bewusstlosen Privatkläger 2 gesehen hatte, hätte sich zudem aufgedrängt, die Rettungskräfte resp. Polizei zu alarmieren. Der Stand- punkt des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 seine Hilfe nicht gewollt und er sich habe raushalten wollen, überzeugt nicht, wäre doch von einem unbeteiligten Dritten, der vorgenannte Feststellungen machte und dem eine anfänglich bewusst- lose Person gegenüberstand, zu erwarten, dass er die Polizei alarmiert oder spä- testens bei Eintreffen derselben das Gesehene direkt zu Protokoll gibt. Die Darstel- lung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als nicht nachvollziehbar und ist als reine Schutzbehauptung abzutun. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte, wäre er denn der Täter gewesen, nicht im Haus geblieben wäre (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.15), verfängt nicht. Es ist doch durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte überzeugt von der Wirkung seiner Drohungen, davon aus- ging, dass der Privatkläger 2 die Polizei nicht alarmieren resp. mit dieser nicht über
- 16 - ihn sprechen würde. Folglich ist in Übereinstimmung mit den konstanten Belastun- gen des Privatklägers 2 von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 wiederholt von einer zweiten Person im Zimmer sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern (vgl. recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4), sprach der Privatkläger 2 doch konstant von einer zweiten maskierten Person, die sein Handy genommen und dem Beschuldig- ten gesagt habe, dass sie verschwinden müssten, als die Polizei angerufen habe (act. D2/4/1 F/A 25 ff., act. D2/4/2 F/A 10 und 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Dass er diese Person bei der Tatbestandsaufnahme noch nicht erwähnte und er keine An- zeige gegen dieselbe erstattete, erscheint nachvollziehbar, gab der Privatkläger 2 doch immer wieder an, dass ihn diese Person nicht geschlagen, sondern den Be- schuldigten einfach nur zum Gehen aufgefordert habe (act. D2/4/1 F/A 26, act. D2/4/2 F/A 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Schliesslich sagte der Privatkläger 2 auch aus, die Person nicht erkannt zu haben (act. D2/4/1 F/A 28), was aufgrund des Umstandes, dass die Person eine Maske getragen habe, einleuchtet. Folglich beteiligte sich diese dem Privatkläger 2 unbekannte Person nicht aktiv an der tätli- chen Auseinandersetzung, womit es erklärbar ist, dass der Privatkläger 2 diese nicht anzeigte. Zum ersten Sachverhaltskomplex betreffend das Auftreten der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 machten die Beteiligten jeweils weitestgehend konstante Aussagen. Die Versionen der Beteiligten fallen indessen weit auseinander. So gab der Be- schuldigte an, laute Geräusche im oberen Stock gehört zu haben, worauf er rauf- gegangen sei, um nachzusehen. Der Beschuldigte machte auch wiederholt gel- tend, die Türe zum Gang sowie zum Zimmer des Privatklägers 2 seien offen gewe- sen. Er habe geklopft und das Zimmer sodann betreten (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 13 f.). Gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 habe der Beschuldigte stark gegen die Türe geschlagen resp. diese demoliert, wobei er direkt den Notruf ge- wählt habe (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9). Da der Pri- vatkläger den Notruf wählte, ist davon auszugehen, dass er mit dem Eintreten in sein Zimmer nicht einverstanden war und die Situation als beängstigend empfand. Aufgrund der objektiven Beweismittel lässt sich erstellen, dass die Türe beschädigt
- 17 - wurde. Sind doch auf der Fotodokumentation vom 20. Oktober 2021 die Schäden an der Türe festgehalten. Folglich ist die Darstellung des Privatklägers 2 aufgrund dieser Feststellungen glaubhafter als jene des Beschuldigten, der nie vorbeste- hende Beschädigungen an der Türe erwähnte. Zum modus operandi ist der An- klage zu entnehmen, dass die Türe mittels Fusstritten geöffnet wurde. Dies deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen des Privatklägers 2, welcher von Schlägen und demolieren sprach. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich nicht gänzlich feststellen lässt, wie eine Türe aufgebrochen wird, befindet sich doch der "Einbre- cher" während der Handlung hinter der Türe. Zum entstanden Schaden über Fr. 500.– liegen die Feststellungen im Polizeirapport vor (act. D2/1 S. 6 und act. D2/2 S. 4). Insgesamt kann im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte die Zimmertüre des Privatklägers 2 aufbrach, dabei deren Rahmen beschädigte, wodurch ein Schaden von Fr. 500.– entstand. Anschliessend betrat der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers 2 dessen Zimmer. Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex erklärte der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 2 zu Beginn nicht ansprechbar gewesen sei. Sodann habe dieser das Hilfsangebot des Beschuldigten abgelehnt, weswegen der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 14). Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind zwar – trotz langer Zeitdauer zwischen den Aussagen – fast gänzlich übereinstimmend. Darüber hinaus fällt bezüglich die- ser Tatvorwürfe auf, dass es den Schilderungen jedoch an Detailreichtum fehlt. Die Aussagen des Privatklägers 2 erweisen sich im Kerngeschehen als konstant, stim- mig sowie durchaus lebensnahe. So schilderte dieser wiederholt, dass er die Polizei habe rufen wollen, als der Beschuldigte in sein Zimmer eingedrungen sei. Die an- geklagten wiederholten Faustschläge gegen den Kopf schilderte der Privatkläger 2 konstant, wobei er zu Beginn von einer unbekannten Anzahl an Faustschlägen sprach. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war nur noch von Schlägen die Rede. Wie diese ausgeführt worden seien, konnte der Privatkläger 2 nicht mehr genau sagen (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 ff.). Es ist jedoch erklärbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, dass sich der Privatkläger 2 bei einem dynamischen Geschehen nicht konkret an alles zu erinnern vermochte. Zudem ist für den Privatkläger 2 zu erkennen, dass er den
- 18 - Beschuldigten nicht unnötig belastete, gab er doch klar an, sich nicht mehr zu erin- nern. Die mehrfachen Faustschläge gegen das Gesicht lassen sich im Sinne der Anklage aufgrund der anfänglich konstanten Aussagen des Privatklägers 2 erstel- len. Die Verletzungsfolgen – beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur – des Privatklägers 2 können aufgrund der objektiven Beweismittel ebenfalls im Sinne der Anklage erstellt werden und stützen weiter die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen habe. So sagt der Privatkläger 2 zwar aus, der Beschuldigte habe eine Bierflasche dabei gehabt (act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 f.). Den Schlag mit der Bierflasche – der wohl gravierendsten Ge- walteinwirkung vorliegend – erwähnte der Privatkläger 2 anlässlich der Tatbe- standsaufnahme jedoch nicht (act. D2/1 S. 4). Er brachte diese erstmals in der po- lizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 vor (act. D2/4/1 F/A 25). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Privatkläger 2 die Aus- sagen zu dem Schlag mit der Bierflasche nicht und konnte sich denn auch auf Nachfrage nicht erinnern, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei (act. D2/4/3 F/A 12). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die beiden Einvernahmen fast zwei Jahre auseinander lagen. Erinnerungslücken waren daher zu erwarten und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Aufgrund der Gesamtumstände, dass der Privatkläger 2 die Schläge mit der Bier- flasche gegenüber der Polizei nicht erwähnte, die besagte Flasche – wie ausgeführt
– von der Polizei nicht gefunden wurde und er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme keine genaueren Angaben zu diesen Handlungen mehr machen konnte, lässt sich jedoch der Anklagesachverhalt bezüglich der Schläge mit der Bierflasche "in dubio pro reo" nicht erstellen. Es fehlt an detaillierten Aussagen des Privatklägers hierzu und auch in den Arztakten sind keine Hinweise zu Schlägen mit einer Glasflasche ersichtlich. Schliesslich lässt sich auch die Beschädigung der beiden Brillen des Privatklä- gers 2 nicht erstellen. Der Privatkläger 2 gab zwar konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ beschädigt habe. Diesbezüglich be-
- 19 - zifferte er den Gesamtwert der Brillen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Oktober 2021 auf Fr. 1'200.– resp. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. August 2023 auf Fr. 900.– (act. D2/4/1 F/A 32 und act. D2/4/3 F/A 15). Wie die Brillen durch den Beschuldigten beschädigt worden seien, geht aus den Einvernahmen jedoch nicht hervor. Auch gibt es keinerlei objektiven Be- weismittel, wie beispielsweise eine Reparaturquittung, die die Schäden an den Bril- len belegen könnten. Auf der Fotodokumentation sind auf dem Tisch zwar zwei Brillen zu erkennen, wobei Schäden an denselben jedoch nicht ersichtlich sind (act. D2/5/1 Foto Nr. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 sind diesbezüglich somit weitgehend detailarm, unpräzise und ohne Einbettung in äussere Umstände. Es bestehen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie dieser in der Anklage aufgeführt wurde. Der Sachverhalt lässt sich deshalb auch in diesem Punkt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Schliesslich werden vom Privatkläger 2 Drohungen durch den Beschuldigten ge- schildert. Der Privatkläger 2 erklärte konstant mit einer Schere bedroht worden zu sein, indem der Beschuldigte diese vom Tisch genommen und ihm diese vor die Augen gehalten habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass es sich um eine Nagelschere gehandelt habe. In den vorgehenden Ein- vernahmen war indessen nur die Rede von einer Schere (act. D2/4/1 F/A 32, act. D2/4/2 F/A 4 und act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Die Schilderung ist bezüglich die- ses Hauptthemas stringent, handelt es sich doch bei der Bezeichnung der Art der Schere nur um eine Spezifikation. Auch den Inhalt der Drohung gab der Privatklä- ger 2 im Wesentlichen übereinstimmend wieder, führte er doch wiederholt aus, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen auszustechen werde, wenn er die Polizei rufe. Die Drohung, "er sei von der russischen Mafia", erscheint keineswegs stereotyp, sondern weist eine gewisse Originalität auf. Dass die Drohungen nicht in jeder Einvernahme gänzlich de- ckungsgleich zu Protokoll gegeben wurden, zeugt davon, dass der Privatkläger 2 das von ihm tatsächlich Erlebte aus seinen eigenen Erinnerung wiedergibt. Ent- scheidend ist, dass er die wesentlichen Umstände der Drohung gleichbleibend aus-
- 20 - sagte. Allfällige Abweichung oder Unregelmässigkeit in den Aussagen des Privat- klägers 2 betreffen denn auch nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern be- ziehen sich einzig auf das Randgeschehen. Schliesslich legte der Privatkläger 2 anschaulich und lebhaft dar, dass ihn das Verhalten des Beschuldigten verängstigt habe, die Drohung lässt sich auch in die Gesamtumstände – der Privatkläger 2 sollte damit von der Wahl des Notrufes abgehalten werden – nachvollziehbar ein- betten. So führte er auch aus, erst dann seinen Mitbewohner kontaktiert zu haben, als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe (act. D2/4/2 F/A 5) und da sein Telefon nicht mehr funktioniert habe, weil es voller Blut gewesen sei (act. D2/4/3 F/A 15). Schliesslich zeugen die Gefühlsausbrüche und die Äusserung, sich zu schämen, davon, dass das Vorgefallene den Privatkläger 2 auch nach Jahren noch beschäftigen (vgl. act. D2/4/3). Die konstanten und detailreichen Aussagen des Pri- vatklägers 2 erscheinen somit – im Gegensatz zu den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten – insgesamt als deutlich glaubhafter. Der Sachverhalt betreffend Drohungen kann entsprechend gemäss Anklage erstellt werden.
E. 2 Dossier 3
E. 2.1 Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben resp. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen er-
- 36 - gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil OGer ZH SB160093 Ziff. 3.1 mit Verweis auf Urteil BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. sowie Urteil BGer 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015, E. 3.1).
E. 2.2 Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung dersel- ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen), so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und er- höht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhen- den und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand betreffend die versuchte schwere Körperverletzung Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei eventualvorsätzliches Handeln ge- nügt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, Schweizerisches Strafgesetz- buch mit V-StGB-MStG und JStG, 22. Auflage, Zürich 2022, Art. 22 N 2 f.). Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
- 27 - Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil OGer SB110352 vom 23. April 2012, E. 3.2). Ob die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men wurde, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Tä- ter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 1.2.1 m.w.H). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil BGer 6B_388/2012 vom 12. No- vember 2012, E. 2.1.1 und E. 2.4). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbe- sondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.2.2). Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte mit wiederholten Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers 2. Der Schlag mit der Bierflasche kann indessen nicht erstellt werden, womit auf diesen Anklagevorwurf nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Bei den Schlägen ist von einer gewissen Heftigkeit aus- zugehen, zumal diese eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur nach
- 28 - sich zogen. Den Verletzungen zufolge traf der Beschuldigte den Privatkläger 2 in der Nasen- und Mundregion. Insgesamt ist aber zu wenig dokumentiert oder er- stellt, wie heftig die Schläge etwa waren oder wie die Verfassung des Opfers war, sodass man auf eine versuchte schwere Körperverletzung schliessen könnte. Zur Ausführung und Anzahl der Schläge können aufgrund der ungenauen Aussagen des Privatklägers 2 keine weiteren Aussagen gemacht werden. Ein eventualvor- sätzliches Handeln mit Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, sodass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
E. 2.2.2 Objektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf belie- bige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 1 ff.). Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Auch die bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens kann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein, wenn sie einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) (BGE 103 IV 65, E. II.2.c). Vorliegend erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbein- fraktur, welche zweifach operiert werden mussten und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Abheilung der Verletzungsfolgen nahm einige Wochen in Anspruch und verursachte Schmerzen. Weiter konnte sich der Privatkläger 2 nach den Ope- rationen jeweils während sechs resp. zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernäh- ren (act. 33/1-4). Diese Art der Verletzungen geht klarerweise über den Tatbestand
- 29 - einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Im Übrigen ist auch der Taterfolg eingetreten, sodass die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt sind.
E. 2.2.3 Subjektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (DO- NATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 5.). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt mit der Faust mit einer gewis- sen Heftigkeit in das Gesicht des Privatklägers 2 schlug. Dieses Tatvorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit direkt vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung ist demnach ebenfalls erfüllt.
E. 2.2.4 Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend einfache Körperverletzung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 2.2.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 2.3 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Für das schwerste Delikt – die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 37 - StGB – ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, die Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 186 StGB, der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen ebenfalls einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist demnach vom Strafrahmen des schwersten Anklagevorwurfs – der einfachen Kör- perverletzung – auszugehen. Die eruierte Einsatzstrafe ist anschliessend mit den weiteren Strafen bezüglich der weiteren Dossiers zu asperieren. Es liegen keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die bis anhin ausgefällten bedingten und unbedingten teils einschlägigen Geldstrafen so- wie eine Verlängerung der Probezeit und ein Widerruf der Strafe vermochten den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten oder ihn zu beeindrucken. Entsprechend ist heute auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 2.3.1 Objektiver Tatbestand Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung um- fasst das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, StGB Praxiskommentar, Art. 180 StGB N 2). Ausreichend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirkli- chung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Dro-
- 30 - hung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125, E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls der geschädigten Person zu manifestieren hat (BGE 99 IV 215). Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Der Beschuldigte sagte gegenüber dem Privatkläger 2, dass er von der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 umbringen werde, wenn dieser die Polizei rufe sowie ihm die Augen aussteche. Mit diesen Worten stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen ernstlichen Nachteil – dessen Tötung sowie das Ausstechen der Augen – in Aussicht, wobei dessen Eintritt lediglich vom Willen des Beschuldig- ten abhängig war. Diese Drohung kann ohne Weiteres als ernst gemeint verstan- den werden. Zudem hielt der Beschuldigte eine Schere sehr nahe vor das Gesicht resp. die Augen des Privatklägers 2, um der Drohung Nachdruck zu verleihen. Beim angedrohten Übel der Tötung resp. des Aussteckens der Augen wird jeder normal empfindliche und vernünftige Mensch in Angst und Schrecken versetzt, insbeson- dere, wenn man zuvor wiederholt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Auf- grund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Drohung ernst nahm. So gab der Privatkläger 2 an, erst nachdem er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Mitbewohner kontaktiert zu haben (act. D2/4/2 F/A 5). Dies lässt darauf schliessen, dass er durch die Aussagen des Beschuldigten ernstlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tat- bestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
E. 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist für den Tatbestand nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. DEL- NON/RÜDY, BSK, Art. 180 StGB N 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 31 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall eines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1). Der Beschuldigte musste durch seine Aussagen zumindest billigend in Kauf ge- nommen haben, dass der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt wird. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 2.3.3 Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend Drohung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 2.3.4 Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Sachverhaltserstellung
E. 2.4.1 Würdigung In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, machte je- doch geltend, er habe nicht gewusst, dass das Bestellen illegal sei (act. D2/2/4/6 F/A 10). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, nicht gewusst zu haben, dass man ein derartiges Messer nicht haben dürfe. Er habe das Messer in einigen Läden gesehen und kenne auch Leute, die ein solches Messer besitzen würden. Vor der Bestellung habe er sich indessen nicht informiert, ob er ein solches Messer haben dürfe. Er habe das Messer bestellt, da er es schön ge- funden habe und damit habe spielen wollen; er möge solche Handgeschicklichkei- ten (Prot. S. 12 f.). Das Geständnis des Beschuldigte deckt sich auch mit den objektiven Beweismittel. Gemäss Tatbestandsprotokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung wurde anläss- lich der Zollkontrolle ein Schmetterlingsmesser in einem Paket mit der Adresse des Beschuldigten als Empfänger vorgefunden. Es wurde ferner festgehalten, dass da- für keine gültige Einfuhrbewilligung vorlag (act. D3/4). Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2022 sind Bilder des an den Beschul-
- 22 - digten adressierten Paketes und des darin sichergestellten Schmetterlingsmesser ersichtlich (act. D3/2 und act. D3/3). In diesem Sinne kann der Anklagesachverhalt betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz erstellt werden. Auf den Einwand des Beschuldigten sowie des Ver- teidigers, dass er nicht um die Illegalität des Messers gewusst habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
E. 3 Tatkomponente Dossier 2
E. 3.1 Einsatzstrafe: Einfache Körperverletzung
E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 2 wiederholt mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Der Privatkläger 2 sprach von einer gewissen Heftigkeit der Schläge, führte er doch aus, fast bewusstlos geworden zu sein (act. D2/4/1 F/A 25). Das Ausmass der Schläge ist sodann auch in den Verletzungsfolgen zu erkennen. Der Privatkläger 2 trug durch den Vorfall erhebliche und offenkundig schmerzhafte Verletzungen da- von. Insbesondere erlitt er eine beidseitige Kiefer- und eine Nasenbeinfraktur, wel- che zweifach operiert werden mussten (act. 33/1-4). Im Zimmer des Privatklägers 2 waren denn auch Blutspritzer festzustellen (vgl. act. D2/5/1 Foto Nr. 6 – 7). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vor den Schlägen mit Gewalt Zugang zum Zimmer des Privatklägers 2 verschaffte und diesen sodann unvermittelt an- griff. Es ist somit nicht von einer Kurzschlussreaktion auszugehen, sondern der Be- schuldigte zeigte sich geradezu hartnäckig in der Umsetzung seines Entschlusses
- 38 - den Privatkläger 2 tätlich anzugehen. Das objektive Tatverschulden ist als mittel einzustufen.
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, indem er den Privatkläger 2 mit der Faust wiederholt ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, gab es doch un- mittelbar vor dem Tatvorgehen kein Anlass für eine derartige gewalttätige Ausein- andersetzung. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere jedoch die objektive Tatschwere nicht wesentlich zu relativieren.
E. 3.1.3 Es ist gesamthaft von einem mittleren Tatverschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen ist. Die vorgenannte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
E. 3.2 Drohung
E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dro- hung – nach vorgehenden Faustschlägen ins Gesicht – gegenüber dem Privatklä- ger 2 aussprach und dieser mit dem Vorhalt einer Schere vor den Augen desselben Nachdruck verlieh. Bei einer Todesdrohung sowie der Drohung die Augen auszu- stechen haltet es sich generell um die schwerwiegendste Drohung, zumal diese Leib und Leben betrifft. Die Drohung, den Privatkläger 2 umzubringen sowie seine Augen auszustechen, war zwar direkt und klar verständlich formuliert. Ferner ver- stärkte der Beschuldigte die Drohung, in dem er erklärte von der Mafia zu sein. Der Privatkläger 2 wurde durch die Drohung derart verängstigt, dass er erst als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Zimmernachbarn kontaktierte (act. D2/4/2 F/A 5). In Anbetracht der Umstände wiegt das objektive Tatverschul- den nicht mehr leicht.
E. 3.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und den Privatkläger 2 in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Der Beschuldigte handelte egoistisch und bedachte allfällige negative Folgen seiner Handlung nicht. Der Beweggrund zur Verübung der Straftat
- 39 - war die Vertuschung seiner Täterschaft betreffend die Körperverletzung. Das sub- jektive Verschulden ist insgesamt ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 3.2.3 Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.
E. 3.3 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
E. 3.3.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sachbeschädigung und den Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 2 zusammen zu beurteilen.
E. 3.3.2 In objektiver Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Gewalt die geschlossene Zimmertüre aufbrach und so einen Sachschaden von rund Fr. 500.– verursachte. Das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 bzw. der ein- zelnen Bewohner der Wohngemeinschaft B._____ war dadurch stark getroffen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen.
E. 3.3.3 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er brach die Zimmertüre auf, um den Privatkläger 2 so- dann zu verletzen. Weiter liess sich der Beschuldigte auch nicht durch den Um- stand, dass er bereits einschlägig vorbestraft war, von der Tatbegehung abhalten (act. 39). Das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt ebenfalls leicht. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
E. 3.4 Rechtswidrigkeit und Schuld
E. 3.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit berufen kann. Nach Art. 21 StGB (Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Ge- richt die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tat- umstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechts- widrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach Bundesgerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhal- ten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbe- stimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf einen Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201, E. 2;
- 34 - 104 IV 217 E. 2). Das Bundesgericht hat zureichende Gründe unter anderem bejaht bei falscher Rechtsauskunft oder falscher behördlicher Anweisung (BGE 98 IV 279, E. 2a und b).
E. 3.4.2 Vorliegend machte der Beschuldigte geltend, es sei ihm nicht bewusst ge- wesen, dass der Kauf des Schmetterlingsmessers illegal sei. Der Beschuldigte gab auch an, sich vor der Bestellung nicht informiert zu haben, ob er ein solches Messer haben dürfe (act. D2/2/4/6 F/A 10 und Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hätte sich vor dem Erwerb resp. Bestellung der Waffe über die gängige Rechtsordnung er- kundigen müssen. Ist der Beschuldigte doch bereits betreffend eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vorbestraft (act. 39), weshalb ihm hätte bewusst sein müssen, dass in diesem Bereich diverse Spezialgesetze bestehen, die vor einem allfälligen Kauf von derartigen Gegenständen zu konsultieren wären. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der am Zoll sichergestellten Waffen zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich, seine Erklärungen sind als blosse Schutzbehauptungen abzutun.
E. 3.4.3 Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 3.5 Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge eines Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln
E. 4 Tatkomponente Dossier 3 : Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte das Schmetterlingsmesser online aus dem Ausland bestellte und dieses so- dann vom Zoll abgefangen wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich als sehr leicht.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela-
- 40 - tivieren. Es ist deshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich gestän- dig zeigte. Indessen war die objektive Beweislage betreffend die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes denn auch erdrückend. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie des Geständnisses zu einer Strafe von 10 Strafeinheiten, entsprechend 10 Tage Freiheitsstrafe.
E. 5 Täterkomponenten
E. 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich in den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung zusammengefasst folgende entnehmen (act. D2/2/4/6, act. 30A und Prot. S. 7 ff.): Der Beschuldigte ist in Kroa- tien geboren und sei mit zwei oder drei Jahren in die Schweiz gekommen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. Er sei bei seiner Mut- ter, hauptsächlich in J._____, aufgewachsen. Dort habe er die Primar- sowie Se- kundarschule besucht und darauf eine zweijährige Lehre als Fachmann Betriebs- unterhalt abgeschlossen. Danach habe er in unterschiedlichen Temporärjobs ge- arbeitet. Einer der letzten Jobs, bei welchem er zwei Jahre gearbeitet habe, sei als Glasfasertechniker gewesen (act. D2/4/6 F/A 18). Aktuell sei der Beschuldigte beim Sozialamt und arbeite in einem 80%-Pensum im Restaurant K._____. Nebst sei- nem Erwerbseinkommen erhalte der Beschuldigte vom Sozialamt monatlich etwa Fr. 1'000 - 1'500.– ausbezahlt. Anlässlich der Hauptverhandlung wohnte der Be- schuldigte bei einem Kollegen, im Nachgang meldete der Verteidiger den Adress- wechsel des Beschuldigten. Er habe weder Unterhaltsverpflichtungen noch Vermö- gen, habe aber Fr. 5'000 - 6'000.– Schulden in Form von offenen Betreibungen (act. D2/4/6 F/A 12 ff., act. 53 und Prot. S. 8 f.). Aus dem Vorleben sowie den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Aspekte.
- 41 -
E. 5.2 Vorstrafen und Nachtatverhalten
E. 5.2.1 Der Beschuldigte weist mehrere, abgesehen von der Sachbeschädigung aber nicht wirklich einschlägige Vorstrafen auf (act. 39). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche sodann um 1 Jahr verlängert wurde – sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Darauf wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 28. April 2017 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachentziehung im Sinne des Militärstrafge- setzes mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der bedingte Vollzug der Gelstrafe wurde sodann wiederrufen. Ferner wurde er mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer un- bedingte vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tageessätzen zu Fr. 30.– als Gesamts- trafe verurteilt. Vorstrafen sind nach konstanter Praxis straferhöhend zu berück- sichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grund- sätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, E. 1c/dd). Die nun zu beurteilenden Tatbegehungen erfolgte fast eineinhalb Jahre nach der aus- gefällten unbedingte ausgesprochenen Geldstrafe vom 15. Juni 2020. Zudem de- linquierte der Beschuldigte in regelmässigen Abständen. Da die Vorstrafen nicht wirklich einschlägig sind und es sich mehrheitlich teils um geringfügige Delikte han- delte, rechtfertigt es sich, die Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen.
E. 5.2.2 Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens hinsicht- lich der ihm vorgeworfenen Taten – abgesehen vom Vorwurf des Vergehens gegen
- 42 - das Waffengesetz, bei welchem er lediglich den subjektiven Tatbestand bestritt – nicht geständig. Eine Einsicht oder eine aufrichtige Reue, welche sich reduzierend auf die Strafe auswirken könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Das Nachtatverhalten ist daher strafzumessungsneutral zu werten.
E. 5.3 Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 6 Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 1. Oktober 2021, 04:05 Uhr bis zum 1. Oktober 2021, 05:30 Uhr sowie vom 5. Dezember 2021, 00:00 Uhr bis zum 6. Dezember 2021, 14:00 Uhr in Haft (act. D1/19/1, act. D1/20/1 und act. D1/20/6). Die ausge- standene Haft von zwei Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
E. 7 Der Privatkläger 2 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 50 -
E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt (Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt).
E. 10 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 pauschal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.–; Gebühr für das Vorverfahren,; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 11'145.60 Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akonto- zahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt),; unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Fr. 4'500.– F (ri.n.kl. MwSt und Barauslagen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 14 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Privatklägerin 1 (mit Gerichtsurkunde),
- 51 - die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (gegen Empfangsschein), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privatklägerin 1, die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A betr. Disp. Ziff. 6, das Forensische Institut Zürich, betr. Disp. Ziff. 6, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
E. 15 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 52 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Winkler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240136-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. Häusermann, Bezirksrichterin lic. iur. Aardoom sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Winkler Urteil vom 18. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Körperverletzung etc. Privatkläger
1. Wohngemeinschaft B._____ AG,
2. C._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2024 (act. D1/42) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur X._____ so- wie Staatsanwalt lic. iur. D._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 45 und Prot. S.18 sinngemäss) "1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu be- strafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren.
4. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen, wobei zu verzichten sei, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem anzuordnen.
5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
6. Die Kosten des Verfahren seien dem Beschuldigten zu auferlegen."
7. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser sei einzuziehen und zu ver- nichten.
- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 46 S. 6 und Prot. S. 19 sinngemäss) " 1. Das Verfahren sei betreffend den Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz in Anklagedossier Nr. 3 einzustellen.
2. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe zu freizu- sprechen.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien inklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung vollum- fänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zu entrichten."
6. Es sei das Schmetterlingsmesser einzuziehen. Anträge des Privatklägers 2 (act. 32 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Scha- denersatz im Betrag von CHF 900.– nebst Zins zu 5% seit dem
1. Oktober 2021 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.– nebst zu 5% seit dem 1. Oktober 2021 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschuldigten."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl am 5. September 2024 beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Be- schuldigten mit eingangs erwähnten Anträgen (act. D1/42; hierorts eingegangen am 9. September 2024). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 18. März 2025 vorgeladen (recte: act. 44/1), unter gleichzeitiger Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträ- gen sowie einer zwanzigtägigen Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilfor- derung (recte: act. 44/1-7). Die Vertreterin des Privatklägers 2 reichte sodann mit Eingabe vom 13. Februar 2025 die Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ein (recte: act. 47 und act. 48/1-9). Mit Schreiben vom 10. März 2025 reichte die Vertreterin des Privatklägers 2 ihre Honorarnote ins Recht und liess verlauten, dass sie und der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen würden (recte: act. 55 und act. 56). Der amtliche Verteidiger reichte seine Honorarnote so- dann mit Eingabe vom 13. März 2025 ebenfalls zu den Akten (recte:act. 57 und act. 58). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklageberhörde (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil beraten, mündlich eröffnet sowie begründet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt sowie der Privatklägerschaft zugestellt (Prot. S. 28, recte: act. 63 und act. 65/1-2). Der Beschuldigte liess sodann innert Frist durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (recte: act. 51).
- 5 -
2. Strafantrag und Privatklägerschaft 2.1. Bei den vorliegend zu beurteilenden Tatbeständen der einfachen Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Haus- friedensbruchs (Art. 186 StGB) und der (mehrfachen) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), handelt es sich um Antragsdelikte. Für deren Strafverfolgung ist ge- mäss Art. 30 StGB ein Strafantrag erforderlich. Die nötigen Strafanträge wurden fristgerecht gestellt (act. D2/3/1, act. D2/3/2 und act. D2/3/3). Bei den zu beurtei- lenden Tatbeständen des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 lit. b StGB) handelt es sich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen verfolgt werden. 2.2. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spä- testens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Geschädigte C._____ hat sich rechtsgültig als Privatkläger im Straf- und Zivil- punkt konstituiert (act. D2/3/1, act. D2/3/2 und act. D1/13/18, nachfolgend als Pri- vatkläger 2 bezeichnet). Die Geschädigte Wohngemeinschaft B._____ stellte am
19. Oktober 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten (act. D2/3/3), womit sie sich gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ebenfalls als Privatklä- gerin konstituiert hat (nachfolgend als Privatklägerin 1 bezeichnet). II. Sachverhalt
1. Dossier 2 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. D1/42 S. 2 ff.). Der entsprechende Sachverhalt betreffend Dossier 2 unterteilt sie in zwei Sachver- haltsabschnitte.
- 6 - 1.1.2. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, am 1. Oktober 2021, um ca. 01:20 Uhr bei der Wohngemeinschaft B._____ an der E._____-strasse 1 in F._____ die Zimmertüre des Privatklägers 2 mittels Fusstritten aufgebrochen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte den entstandenen Schaden in Höhe von ca. Fr. 500.– durch sein Tun zumindest billigend in Kauf genommen. Anschliessend habe er gegen den mutmasslichen Willen des Privatklägers 2 dessen Zimmer be- treten (act. D1/42 S. 2). 1.1.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zum gleichen Zeitpunkt am selben Ort dem Privatkläger 2 wiederholt mit Fäusten sowie mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Privatkläger 2 habe dadurch eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten, was der Beschuldigte zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. Ebenso habe der Beschuldigte dadurch die Brille des Privatklägers 2 beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. Fr. 1'200.– entstanden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, durch die Verwendung einer gläsernen Bierflasche, die beim Schlagen hätte zerbrechen kön- nen, Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 2 zu verursachen, wie insbeson- dere ein Verlust des Augenlichts oder entstellende Narben. Schliesslich habe der Beschuldigte dem Geschädigten eine Schere vor das Gesicht gehalten und habe einerseits gesagt, er werde ihm die Augen ausstechen, falls der Privatkläger 2 die Polizei rufe. Andererseits habe er gesagt, dass er Mitglied der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 töten werde, falls dieser die Polizei rufe. Dabei sei der Privatkläger 2 in grosse Angst versetzt worden, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigt habe (act. D1/42 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt in Bezug auf das Dossier 2 nicht in Abrede, am Abend des
1. Oktobers 2021 im Zimmer des Privatklägers 2 in der Wohngemeinschaft B._____ gewesen zu sein, bestritt jedoch die Zimmertüre des Privatklägers 2 auf- gebrochen sowie diesen geschlagen und bedroht zu haben (act. D2/4/6 F/A 3 ff.).
- 7 - 1.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstel- lenden Sachverhaltselemente dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 und der heutigen Hauptverhandlung (act. D2/4/6 und Prot. S. 12 ff.). Weiter liegen die polizeiliche Einvernahmen vom 18. Oktober 2021 und vom 19. Oktober 2021 sowie die staatsanwaltliche Einvernahme vom 16. August 2023 des Privatklägers 2 vor (act. D2/4/1, act. D2/4/2, act. D2/4/3). Die Parteien wurden stets in der korrekten Rolle einvernommen und richtig belehrt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten war bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der Haupt- verhandlung zu gegen. Ferner wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt, womit die Aussagen verwertbar sind. 1.3.2. Weiter liegen der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2021 samt Nachtragsrapport vom 17. Dezember 2021 und die Fotodokumentation vom 20. Oktober 2021 (act. D2/1-2 und act. D2/5/1) sowie die medizinischen Akten des Privatklägers 2 (act. D2/4/4-5, act. D2/6/1-2 und act. 33/1-9) im Recht. Sämtli- che weiteren Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschul- digten zur Kenntnis gebracht. Demnach kann auf diese Beweismittel abgestellt wer- den. 1.3.3. Schliesslich erwies sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 3.1) – die erneute Befragung des Privatkläger 2 durch das Gericht nicht als notwendig im Sinne der von der Verteidigung zitierten Rechtspre- chung. So wurde der Privatkläger 2 einerseits bereits drei Mal zur Sache befragt. Andererseits liegen neben der Aussagen der Beteiligten – wie erwähnt – auch wei- tere objektive Beweismittel wie die Fotodokumentation des Tatortes und der Ver- letzungen des Privatklägers 2 und die medizinischen Akten des Privatklägers 2 bei den Akten. Eine unmittelbare Kenntnisnahme des Beweismittels durch das Gericht wie von der Verteidigung gerügt erscheint demnach nicht notwendig.
- 8 - 1.4. Beweiswürdigungsgrundsätze 1.4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Ent- scheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einläss- lich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297, E. 2.2.7 mit Hinweisen). 1.4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (vgl. TOPHINKE/ HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswür- digung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 1.4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit
- 9 - der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 1.5. Sachverhaltserstellung 1.5.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
16. August 2023 geltend, er sei am 1. Oktober 2021 den ganzen Tag bei seiner Freundin zu Hause gewesen, als es im oberen Stock "mega laut" gewesen sei. Er sei dann, nachdem er mit der Freundin ein paar Minuten diskutiert und keinen Lärm mehr gehört habe, raufgegangen, um nachzuschauen. Im ersten Stock habe er gesehen, dass die Türe vom Gang offen und seine Türe, welche beim Gang sei,
- 10 - auch einen grossen Spalt geöffnet gewesen sei. Er habe geklopft und "Hallo" ge- sagt. Da keine Antwort gekommen sei, habe er die Türe aufgedrückt und das Blut sowie den bewusstlosen auf dem Bett liegenden Privatkläger 2 gesehen. Der Pri- vatkläger 2 habe sich nicht gemeldet. Er habe ihn angesprochen und gefragt, ob er Hilfe brauche. Der Privatkläger 2 sei nicht zu sich gekommen. Darauf habe ihn der Beschuldigte ein zweites Mal gefragt und dann sei er zu sich gekommen. Der Pri- vatkläger 2 habe jedoch die Hilfe des Beschuldigten nicht gewollt, habe mehrmals "Nein" gesagt und den Beschuldigten weggeschickt. Der Beschuldigte sei daraufhin wieder nach unten zu seiner Freundin gegangen. Dann hätten sie diskutiert, ob sie jemanden rufen wollten, aber der Beschuldigte habe sich raushalten wollen. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und hätten ihn mitgenommen (act. D2/4/6 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Ferner fügte er an, gefragt zu haben, ob er dem Privatkläger 2 helfen könne, worauf dieser "Geh weg, lass mich" gesagt habe. Dar- auf sei er gegangen (Prot. S. 13 ff.). 1.5.2. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme erklärte der Privatkläger 2 gegenüber der Po- lizei, von einem ehemaligen Bewohner der WG B._____ angegriffen worden zu sein. Dieser habe die Türe zu seinem Zimmer aufgebrochen und ihn mit Faust- schlägen gegen das Gesicht traktiert. Der Beschuldigte sei sodann vom Privatklä- ger 2 als Täter identifiziert worden (act. D2/1 S. 4). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger 2 auch anlässlich der ersten polizeili- chen Einvernahme. So sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 aus, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 1. Oktober beim WG Haupteingang mit einem Gegenstand stark an die Türe geschlagen. Der Privatkläger 2 habe sofort den Notruf der Polizei gewählt. Als die Polizei das Tele- fon abgenommen und er seine Adresse habe angegeben wollen, sei der Beschul- digte bereits in sein Zimmer gekommen. Der Beschuldigte habe eine Bierflasche in der Hand gehabt und sei mit einem anderen Mann in sein Zimmer gekommen, wel- cher eine Maske getragen habe. Der Privatkläger 2 habe der Polizei am Telefon
- 11 - nicht mehr sagen können, was passiere. Zuerst habe der Mann ohne Maske ihn mit der Bierflasche auf den Kopf – es könne auf die Nase oder den Kopf gewesen sein, dies wisse er nicht mehr genau – geschlagen. Er sei dabei fast bewusstlos geworden. Danach habe ihn derselbe mehrmals mit beiden Fäusten gegen den Kopf und Körper geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Schläge es ge- wesen seien, da er fast das Bewusstsein verloren habe. Es seien starke Schläge gewesen (act. D2/4/1 F/A 25). Auf Nachfrage, was der andere Mann gemacht habe, gab der Privatkläger 2 an, er sei ein paar Minuten später als der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe das Handy des Privatklägers 2 genommen und gesehen, dass die Polizei versucht habe, anzurufen. Er habe sodann dem Beschuldigten ge- sagt, dass die Polizei anrufe und sie abhauen müssten. Der Beschuldigte habe dann dem Privatkläger 2 gedroht, er dürfe die Polizei nicht mehr anrufen, ansonsten würde er ihm die Augen ausstechen (act. D2/4/1 F/A 26). Auf die Frage, was zwi- schen der Alarmierung des Notrufes um ca. 01:20 Uhr und dem Eintreffen der Po- lizei um ca. 03:40 Uhr passiert sei, antwortete der Privatkläger 2, dass er grosse Schmerzen gehabt habe und sehr desorientiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm zuvor gesagt, er dürfe die Polizei nicht anrufen, sonst würde er ihn um- bringen. Irgendwann schliesslich habe der Privatkläger 2 sein Zimmer verlassen und sei zu seinem Zimmernachbaren G._____ gegangen, welcher die Sanität ver- ständigt habe (act. D2/4/1 F/A 30). Der Privatkläger 2 führte auf Nachfrage weiter aus, der Beschuldigte habe ihm eine Schere, die sich auf seinem Schreibtisch be- funden habe, sehr nahe an sein Auge gehalten. Dabei habe ihm der Beschuldigte gedroht, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen ausstechen würde, wenn er die Polizei benachrichtigen würde. Der Beschuldigte habe die Schere mitgenommen. Zudem habe er zwei Lesebrillen der Firma H._____ des Privatklägers 2 im Gesamtwert von Fr. 1'200.– beschädigt (act. D2/4/1 F/A 32). Der Privatkläger 2 habe einen Nasenbein- und beidseitigen Kieferbruch sowie diverse Prellungen am Kopf erlitten (act. D2/4/1 F/A 36). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 schil- derte der Privatkläger 2 erneut, dass der Beschuldigte ihn am 1. Oktober 2021 ge- schlagen habe. Als er auf den Polizeianruf aufmerksam geworden sei, habe er die Schere auf dem Schreibtisch genommen, diese dem Privatkläger 2 dicht vor seine
- 12 - beiden Augen gehalten und gesagt: "Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du weiter die Polizei einschaltest, dann werde ich dir beide Augen ausstechen. Ich bin von der russischen Mafia. Wenn du die Polizei nochmals anrufst, bringe ich dich um!" Sodann habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen (act. D2/4/2 F/A 4). Nach den Drohungen des Beschuldigtes habe er grosse Angst gehabt. Deshalb habe er nicht wieder die Polizei angerufen und lange gewartet, bis er die Schmer- zen nicht mehr ausgehalten habe. Dann sei er zu seinem Mitbewohner gegangen und habe mit ihm zusammen die Sanität verständigt (act. D2/4/2 F/A 5). Auf die Frage hin, was die andere Person während der Auseinandersetzung für eine Auf- gabe gehabt habe, führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf sein Handy geschaut, welches geklingelt habe und habe gesehen, dass die Polizei versucht habe, den Privatkläger 2 anzurufen. Die andere Person habe den Beschuldigten dann ge- warnt, sie müssten verschwinden, da die Polizei komme (act. D2/4/2 F/A 17). Der Privatkläger 2 erklärte auf Nachfrage, wieso man ihm das Handy weggenommen habe, er sei gerade dabei gewesen, die Polizei anzurufen, als der Beschuldigte seine Zimmertüre aufgebrochen habe. Als der Beschuldigte hereingekommen sei, habe er den Privatkläger 2 mit der Bierflasche geschlagen, dabei habe der Privat- kläger 2 sein Handy verloren. Die andere Person habe das Handy genommen, weil es geklingelt habe (act. D2/4/2 F/A 19). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. August 2023 wiederholte der Pri- vatkläger 2 im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und erklärte der Beschul- digte sei in der Nacht um ca. 01:00 Uhr durch die Hinter- bzw. Küchentüre reinge- kommen. Der Privatkläger 2 habe gehört, wie der Beschuldigte die Türe demoliert habe und habe die Polizei angerufen. Während des Gesprächs mit der Polizei, sei der Beschuldigte in sein Zimmer reingekommen. Er habe eine Bierflasche dabei gehabt und sei von jemandem, der eine Maske getragen habe, begleitet worden. Der Privatkläger 2 habe auf die Frage der Polizei am Telefon nicht antworten kön- nen. Der Begleiter des Beschuldigte habe sein Handy genommen und "Entschuldi- gung" gesagt. In dieser Zeit habe der Beschuldigte angefangen den Privatkläger 2 zu schlagen. Es sei sehr schnell gegangen, ca. 5 Minuten. Sodann habe der Be- schuldigte gesagt, er würde den Privatkläger 2 umbringen, wenn er die Polizei an- rufen würde, da er von der russischen Mafia sei. Um ca. 04:00 Uhr habe er die
- 13 - Schmerzen nicht mehr ertragen und sei zu G._____ gegangen und habe ihn um Hilfe gebeten. Sein Telefon sei voller Blut gewesen, weshalb es nicht funktioniert habe und er zu G'._____ (recte: G._____) gegangen sei. Sein Zimmernachbar G._____ habe die Sanität angerufen, welche zusammen mit der Polizei gekommen sei. Sodann habe er den Beschuldigte als Täter identifizieren können (act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn geschlagen habe, gab er an, dies nicht genau sage zu können; mit den Händen. Er habe eine Bierflasche gehabt. Es sei sehr schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 10). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, merkte er an, dies nicht zu wissen, es sei zu schnell gegangen (act. D2/4/3 F/A 11). Auch die Frage, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei, konnte der Privatkläger 2 nicht beantworten (act. D2/4/3 F/A 12). Er erklärte, er wisse nach zwei bis zweieinhalb Jahren nicht mehr alles. Seine beiden Aussagen bei der Polizei würden der Wahrheit entspre- chen (act. D2/4/3 F/A 14). Mit dem Vorwurf der Drohung konfrontiert, gab der Pri- vatkläger 2 weiter an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er würde ihn um- bringen, wenn er die Polizei anrufe, weil er von der russischen Mafia sei. Auf sei- nem Tisch sei eine Nagelschere gelegen. Diese habe der Beschuldigte genommen und ihm vor seinen Augen gehalten. Dabei habe er gesagt, dass er ihm die Augen aussteche, wenn er die Polizei anrufe. Ausserdem habe der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ im Wert von Fr. 900.– zerstört (act. D2/4/3 F/A 15). 1.5.3. Objektive Beweismittel Als weiteres Beweismittel liegt die Fotodokumentation der Polizei vom 20. Oktober 2021 bei den Akten. Auf den Fotos sind die Schäden an der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 erkennbar (act. D2/5/1 Foto Nr. 14-16). Im Zimmer des Privatklägers 2 sind Blutspuren am Boden neben dem Bett ersichtlich (act. D2/5/1 Foto Nr. 6 und 7). Weiter wurden die Hände des Beschuldigten fotografiert, wobei keine Verletzun- gen ersichtlich sind. Indessen habe es gemäss polizeilichen Feststellungen Hin- weise gegeben, dass der Beschuldigte nach der Tat geduscht habe (act. D2/5/1 Foto Nr. 11-13). Schliesslich wurden die Verletzungen des Privatklägers 2 fotodo- kumentiert. Diesbezüglich ist zu erkennen, dass seine rechte Gesichtshälfte stark
- 14 - geschwollen sowie Blut in der Region um Mund und Nase festzustellen war (act. D2/5/1 Foto Nr. 8-10). Weiter sind die Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 in den medizinischen Akten dokumentiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 2. Oktober 2021 und dem Opera- tionsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 1. Oktober 2021 des Universitätsspitals Zürich erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Unter- kieferfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur, welche zwei Mal operiert werden muss- ten (act. D2/4/4-5 und act. D2/6/1 sowie act. 33/1-9). Die Bierflasche, welche der Beschuldigte gemäss Aussagen des Privatklägers 2 zum Schlagen benutzt habe, konnte gemäss polizeilichen Erkenntnissen nicht mehr sichergestellt werden. Anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme habe der Privatkläger 2 nur von Faustschlägen gesprochen, das Schlagen mit der Bierflasche sei erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 erwähnt worden. Da das Zimmer bereits gereinigt worden sei, habe die Bierflasche nicht mehr sichergestellt werden können (act. D2/1 S. 6). 1.5.4. Würdigung Zur Täterschaft ist zunächst zu bemerken, dass der Privatkläger 2 den Beschuldig- ten anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Täter identifizierte (act. D2/1 S. 4). Auch in den nachfolgenden Einvernahmen belastete der Privatkläger 2 den Be- schuldigten und nannte ihn als Täter (act. D2/4/1 F/A 20 und act. D2/4/3 F/A 16). Der Beschuldigte erklärte dagegen, nicht zu wissen, wieso er vom Privatkläger 2 belastet werde. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger 2 ihn als Letztes gesehen habe, bevor er aufgestanden sei (act. D2/4/6 F/A 3 und 6 f.). Der Vertei- diger des Beschuldigten brachte vor, dass das Verhältnis des Beschuldigen und Privatklägers 2 vorbelastet gewesen sei. Habe der Beschuldigte doch einen Stein in die Scheibe des Privatklägers 2 geworfen und dieser sich regelmässig durch den Beschuldigten und seine Freundin gestört gefühlt (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.12). Zudem sei aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger 2 mehrere Vorstrafen u.a. wegen Betäubungsmittelhandels habe, durchaus denkbar, dass er skrupellose Feinde habe, die ihm schaden wollten (recte: act. 61 Dossier 2
- 15 - Rz. 4.14). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass es bereits vor dem Vorfall am 1. Oktober 2021 zu Auseinander- setzungen zwischen den Parteien gekommen ist, erklärte doch der Beschuldigte, vom Privatkläger 2 beleidigt worden zu sein, worauf er einen Stein in das Fenster des Privatklägers 2 geschmissen habe (act. D2/4/6 F/A 7 f.). Zudem gab der Be- schuldigte selbst an, wegen des Steinvorfalls einvernommen worden zu sein (act. D2/4/6 F/A 8). Der Privatkläger 2 bestätigte, dass der Beschuldigte einmal ei- nen Stein in sein Fenster geworfen habe. Ferner machte er geltend, dass der Be- schuldigte und seine Freundin jeweils sehr laut gewesen seien, was er gemeldet habe (act. D2/4/1 F/A 21 f. und 35). Insgesamt ist als erwiesen zu erachten, dass es vor dem heute interessierenden Vorfall gemäss Anklage bereits nachbarschaft- liche Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gab. Es überzeugt jedoch nicht, dass dies das Motiv gewesen sein soll, den Beschuldigten zu Unrecht derart schwer zu belasten. Vielmehr sind die Belastungen des Privatklägers 2 konstant und nach- vollziehbar. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschuldigten dagegen, dass er am Vorfall gänzlich unbeteiligt gewesen sein soll. Wäre doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die sichtbaren Schäden an der Türe des Privatkläger 2 aufgefallen wären und er dies gegenüber den Behörden mitgeteilt hätte. Nachdem er im Zimmer das Blut und den bewusstlosen Privatkläger 2 gesehen hatte, hätte sich zudem aufgedrängt, die Rettungskräfte resp. Polizei zu alarmieren. Der Stand- punkt des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 seine Hilfe nicht gewollt und er sich habe raushalten wollen, überzeugt nicht, wäre doch von einem unbeteiligten Dritten, der vorgenannte Feststellungen machte und dem eine anfänglich bewusst- lose Person gegenüberstand, zu erwarten, dass er die Polizei alarmiert oder spä- testens bei Eintreffen derselben das Gesehene direkt zu Protokoll gibt. Die Darstel- lung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als nicht nachvollziehbar und ist als reine Schutzbehauptung abzutun. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte, wäre er denn der Täter gewesen, nicht im Haus geblieben wäre (recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4.15), verfängt nicht. Es ist doch durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte überzeugt von der Wirkung seiner Drohungen, davon aus- ging, dass der Privatkläger 2 die Polizei nicht alarmieren resp. mit dieser nicht über
- 16 - ihn sprechen würde. Folglich ist in Übereinstimmung mit den konstanten Belastun- gen des Privatklägers 2 von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 wiederholt von einer zweiten Person im Zimmer sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern (vgl. recte: act. 61 Dossier 2 Rz. 4), sprach der Privatkläger 2 doch konstant von einer zweiten maskierten Person, die sein Handy genommen und dem Beschuldig- ten gesagt habe, dass sie verschwinden müssten, als die Polizei angerufen habe (act. D2/4/1 F/A 25 ff., act. D2/4/2 F/A 10 und 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Dass er diese Person bei der Tatbestandsaufnahme noch nicht erwähnte und er keine An- zeige gegen dieselbe erstattete, erscheint nachvollziehbar, gab der Privatkläger 2 doch immer wieder an, dass ihn diese Person nicht geschlagen, sondern den Be- schuldigten einfach nur zum Gehen aufgefordert habe (act. D2/4/1 F/A 26, act. D2/4/2 F/A 13 ff. und act. D2/4/3 F/A 9). Schliesslich sagte der Privatkläger 2 auch aus, die Person nicht erkannt zu haben (act. D2/4/1 F/A 28), was aufgrund des Umstandes, dass die Person eine Maske getragen habe, einleuchtet. Folglich beteiligte sich diese dem Privatkläger 2 unbekannte Person nicht aktiv an der tätli- chen Auseinandersetzung, womit es erklärbar ist, dass der Privatkläger 2 diese nicht anzeigte. Zum ersten Sachverhaltskomplex betreffend das Auftreten der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 machten die Beteiligten jeweils weitestgehend konstante Aussagen. Die Versionen der Beteiligten fallen indessen weit auseinander. So gab der Be- schuldigte an, laute Geräusche im oberen Stock gehört zu haben, worauf er rauf- gegangen sei, um nachzusehen. Der Beschuldigte machte auch wiederholt gel- tend, die Türe zum Gang sowie zum Zimmer des Privatklägers 2 seien offen gewe- sen. Er habe geklopft und das Zimmer sodann betreten (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 13 f.). Gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 habe der Beschuldigte stark gegen die Türe geschlagen resp. diese demoliert, wobei er direkt den Notruf ge- wählt habe (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9). Da der Pri- vatkläger den Notruf wählte, ist davon auszugehen, dass er mit dem Eintreten in sein Zimmer nicht einverstanden war und die Situation als beängstigend empfand. Aufgrund der objektiven Beweismittel lässt sich erstellen, dass die Türe beschädigt
- 17 - wurde. Sind doch auf der Fotodokumentation vom 20. Oktober 2021 die Schäden an der Türe festgehalten. Folglich ist die Darstellung des Privatklägers 2 aufgrund dieser Feststellungen glaubhafter als jene des Beschuldigten, der nie vorbeste- hende Beschädigungen an der Türe erwähnte. Zum modus operandi ist der An- klage zu entnehmen, dass die Türe mittels Fusstritten geöffnet wurde. Dies deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen des Privatklägers 2, welcher von Schlägen und demolieren sprach. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich nicht gänzlich feststellen lässt, wie eine Türe aufgebrochen wird, befindet sich doch der "Einbre- cher" während der Handlung hinter der Türe. Zum entstanden Schaden über Fr. 500.– liegen die Feststellungen im Polizeirapport vor (act. D2/1 S. 6 und act. D2/2 S. 4). Insgesamt kann im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte die Zimmertüre des Privatklägers 2 aufbrach, dabei deren Rahmen beschädigte, wodurch ein Schaden von Fr. 500.– entstand. Anschliessend betrat der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers 2 dessen Zimmer. Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex erklärte der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 2 zu Beginn nicht ansprechbar gewesen sei. Sodann habe dieser das Hilfsangebot des Beschuldigten abgelehnt, weswegen der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe (act. D2/4/6 F/A 3 und Prot. S. 14). Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind zwar – trotz langer Zeitdauer zwischen den Aussagen – fast gänzlich übereinstimmend. Darüber hinaus fällt bezüglich die- ser Tatvorwürfe auf, dass es den Schilderungen jedoch an Detailreichtum fehlt. Die Aussagen des Privatklägers 2 erweisen sich im Kerngeschehen als konstant, stim- mig sowie durchaus lebensnahe. So schilderte dieser wiederholt, dass er die Polizei habe rufen wollen, als der Beschuldigte in sein Zimmer eingedrungen sei. Die an- geklagten wiederholten Faustschläge gegen den Kopf schilderte der Privatkläger 2 konstant, wobei er zu Beginn von einer unbekannten Anzahl an Faustschlägen sprach. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war nur noch von Schlägen die Rede. Wie diese ausgeführt worden seien, konnte der Privatkläger 2 nicht mehr genau sagen (act. D2/1 S. 4, act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 ff.). Es ist jedoch erklärbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, dass sich der Privatkläger 2 bei einem dynamischen Geschehen nicht konkret an alles zu erinnern vermochte. Zudem ist für den Privatkläger 2 zu erkennen, dass er den
- 18 - Beschuldigten nicht unnötig belastete, gab er doch klar an, sich nicht mehr zu erin- nern. Die mehrfachen Faustschläge gegen das Gesicht lassen sich im Sinne der Anklage aufgrund der anfänglich konstanten Aussagen des Privatklägers 2 erstel- len. Die Verletzungsfolgen – beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur – des Privatklägers 2 können aufgrund der objektiven Beweismittel ebenfalls im Sinne der Anklage erstellt werden und stützen weiter die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit einer Bierflasche ins Gesicht geschlagen habe. So sagt der Privatkläger 2 zwar aus, der Beschuldigte habe eine Bierflasche dabei gehabt (act. D2/4/1 F/A 25 und act. D2/4/3 F/A 9 f.). Den Schlag mit der Bierflasche – der wohl gravierendsten Ge- walteinwirkung vorliegend – erwähnte der Privatkläger 2 anlässlich der Tatbe- standsaufnahme jedoch nicht (act. D2/1 S. 4). Er brachte diese erstmals in der po- lizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 vor (act. D2/4/1 F/A 25). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Privatkläger 2 die Aus- sagen zu dem Schlag mit der Bierflasche nicht und konnte sich denn auch auf Nachfrage nicht erinnern, ob er mit der Flasche geschlagen worden sei (act. D2/4/3 F/A 12). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die beiden Einvernahmen fast zwei Jahre auseinander lagen. Erinnerungslücken waren daher zu erwarten und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Aufgrund der Gesamtumstände, dass der Privatkläger 2 die Schläge mit der Bier- flasche gegenüber der Polizei nicht erwähnte, die besagte Flasche – wie ausgeführt
– von der Polizei nicht gefunden wurde und er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme keine genaueren Angaben zu diesen Handlungen mehr machen konnte, lässt sich jedoch der Anklagesachverhalt bezüglich der Schläge mit der Bierflasche "in dubio pro reo" nicht erstellen. Es fehlt an detaillierten Aussagen des Privatklägers hierzu und auch in den Arztakten sind keine Hinweise zu Schlägen mit einer Glasflasche ersichtlich. Schliesslich lässt sich auch die Beschädigung der beiden Brillen des Privatklä- gers 2 nicht erstellen. Der Privatkläger 2 gab zwar konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte seine zwei Brillen von H._____ beschädigt habe. Diesbezüglich be-
- 19 - zifferte er den Gesamtwert der Brillen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Oktober 2021 auf Fr. 1'200.– resp. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. August 2023 auf Fr. 900.– (act. D2/4/1 F/A 32 und act. D2/4/3 F/A 15). Wie die Brillen durch den Beschuldigten beschädigt worden seien, geht aus den Einvernahmen jedoch nicht hervor. Auch gibt es keinerlei objektiven Be- weismittel, wie beispielsweise eine Reparaturquittung, die die Schäden an den Bril- len belegen könnten. Auf der Fotodokumentation sind auf dem Tisch zwar zwei Brillen zu erkennen, wobei Schäden an denselben jedoch nicht ersichtlich sind (act. D2/5/1 Foto Nr. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 sind diesbezüglich somit weitgehend detailarm, unpräzise und ohne Einbettung in äussere Umstände. Es bestehen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie dieser in der Anklage aufgeführt wurde. Der Sachverhalt lässt sich deshalb auch in diesem Punkt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Schliesslich werden vom Privatkläger 2 Drohungen durch den Beschuldigten ge- schildert. Der Privatkläger 2 erklärte konstant mit einer Schere bedroht worden zu sein, indem der Beschuldigte diese vom Tisch genommen und ihm diese vor die Augen gehalten habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass es sich um eine Nagelschere gehandelt habe. In den vorgehenden Ein- vernahmen war indessen nur die Rede von einer Schere (act. D2/4/1 F/A 32, act. D2/4/2 F/A 4 und act. D2/4/3 F/A 9 und 15). Die Schilderung ist bezüglich die- ses Hauptthemas stringent, handelt es sich doch bei der Bezeichnung der Art der Schere nur um eine Spezifikation. Auch den Inhalt der Drohung gab der Privatklä- ger 2 im Wesentlichen übereinstimmend wieder, führte er doch wiederholt aus, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er von der russischen Mafia sei und ihm die Augen auszustechen werde, wenn er die Polizei rufe. Die Drohung, "er sei von der russischen Mafia", erscheint keineswegs stereotyp, sondern weist eine gewisse Originalität auf. Dass die Drohungen nicht in jeder Einvernahme gänzlich de- ckungsgleich zu Protokoll gegeben wurden, zeugt davon, dass der Privatkläger 2 das von ihm tatsächlich Erlebte aus seinen eigenen Erinnerung wiedergibt. Ent- scheidend ist, dass er die wesentlichen Umstände der Drohung gleichbleibend aus-
- 20 - sagte. Allfällige Abweichung oder Unregelmässigkeit in den Aussagen des Privat- klägers 2 betreffen denn auch nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern be- ziehen sich einzig auf das Randgeschehen. Schliesslich legte der Privatkläger 2 anschaulich und lebhaft dar, dass ihn das Verhalten des Beschuldigten verängstigt habe, die Drohung lässt sich auch in die Gesamtumstände – der Privatkläger 2 sollte damit von der Wahl des Notrufes abgehalten werden – nachvollziehbar ein- betten. So führte er auch aus, erst dann seinen Mitbewohner kontaktiert zu haben, als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe (act. D2/4/2 F/A 5) und da sein Telefon nicht mehr funktioniert habe, weil es voller Blut gewesen sei (act. D2/4/3 F/A 15). Schliesslich zeugen die Gefühlsausbrüche und die Äusserung, sich zu schämen, davon, dass das Vorgefallene den Privatkläger 2 auch nach Jahren noch beschäftigen (vgl. act. D2/4/3). Die konstanten und detailreichen Aussagen des Pri- vatklägers 2 erscheinen somit – im Gegensatz zu den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten – insgesamt als deutlich glaubhafter. Der Sachverhalt betreffend Drohungen kann entsprechend gemäss Anklage erstellt werden.
2. Dossier 3 2.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 weiter vorgeworfen, vom 15. Dezem- ber 2021 (Bestelldatum) bis zum 23. Dezember 2021, um ca. 09:27 Uhr (Öffnung der Postsendung durch den Zoll) ein Schmetterlingsmesser via Internet in China bestellt zu haben. Dieses habe er sodann an seine Wohnadresse an der I._____- strasse 2 in … Zürich senden lassen wollen, ohne über die dafür benötigte kanto- nale Ausnahme- und Einfuhrbewilligung zu verfügen, was er gewusst oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe (D1/42 S. 4). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz geständig, bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass seine Handlung illegal sei (act. D2/4/6 F/A 10).
- 21 - 2.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen erneut die Aussagen des Beschul- digten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 und der heutigen Hauptverhandlung (act. D2/4/6 und Prot. S. 12 ff.). Der Be- schuldigte wurden in der korrekten Rolle einvernommen und richtig belehrt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten war bei der beidem Einvernahme zu gegen. 2.3.2. Ausserdem liegen der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Fe- bruar 2022 samt Fotodokumentation, die Sicherstellungliste und das Tatbestands- protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung bei den Akten (act. D3/1, act. D3/2, act. D3/3 und act. D3/4). Sämtliche weiteren Beweismittel wurden gesetzeskon- form erhoben sowie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Demnach kann auf diese Beweismittel abgestellt werden. 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Würdigung In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, machte je- doch geltend, er habe nicht gewusst, dass das Bestellen illegal sei (act. D2/2/4/6 F/A 10). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, nicht gewusst zu haben, dass man ein derartiges Messer nicht haben dürfe. Er habe das Messer in einigen Läden gesehen und kenne auch Leute, die ein solches Messer besitzen würden. Vor der Bestellung habe er sich indessen nicht informiert, ob er ein solches Messer haben dürfe. Er habe das Messer bestellt, da er es schön ge- funden habe und damit habe spielen wollen; er möge solche Handgeschicklichkei- ten (Prot. S. 12 f.). Das Geständnis des Beschuldigte deckt sich auch mit den objektiven Beweismittel. Gemäss Tatbestandsprotokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung wurde anläss- lich der Zollkontrolle ein Schmetterlingsmesser in einem Paket mit der Adresse des Beschuldigten als Empfänger vorgefunden. Es wurde ferner festgehalten, dass da- für keine gültige Einfuhrbewilligung vorlag (act. D3/4). Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2022 sind Bilder des an den Beschul-
- 22 - digten adressierten Paketes und des darin sichergestellten Schmetterlingsmesser ersichtlich (act. D3/2 und act. D3/3). In diesem Sinne kann der Anklagesachverhalt betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz erstellt werden. Auf den Einwand des Beschuldigten sowie des Ver- teidigers, dass er nicht um die Illegalität des Messers gewusst habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
3. Fazit Es ist somit festzuhalten, dass der erste Anklagesachverhalt des Dossiers 2 betref- fend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Sinne der vorgehenden Erwä- gungen anklagegemäss erstellt werden kann. Dies gilt den auch für die Körperver- letzung durch wiederholte Faustschläge ins Gesicht sowie die Drohung. Lediglich betreffend die Schläge mit der Bierflasche sowie die Beschädigung der Brillen lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sach- beschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Schliesslich kann der Anklage- sachverhalt bezüglich des Dossiers 3 – Vergehen gegen das Waffengesetz – er- stellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2: Sachbeschädigung und Hausfriedenbruch 1.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 Sach- verhaltsabschnitt 1 in rechtlicher Hinsicht als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.
- 23 - 1.2. Sachbeschädigung 1.2.1. Objektiver Tatbestand Wer eine Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt bei der Sachbeschädigung ist eine bewegliche oder unbewegliche Sa- che, die fremd, d.h. an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht oder durch fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte geschützt ist (WEISSENBERGER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugends- trafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 4 und 9). Unter die Kategorie der Beschädigung fällt jede Herbeiführung einer mehr als nur belanglosen Mangel- haftigkeit der Sache (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 22). Erfasst wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre u.a. auch die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache, da da- durch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird (BGE 120 IV 319). Unerhebliche Be- einträchtigungen des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustands der Sache sind hingegen ausgenommen (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 68). Eine Beschädigung im Rechtssinne liegt sodann bereits vor, wenn die Beeinträchtigung zwar entfernbar ist, die Wiederherstellung aber einen nicht geringfügigen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert (SJZ 1967, Nr. 127, S. 245). Der Beschuldigte beschädigte die Zimmertüre des Privatklägers 2, welche im Ei- gentum der Wohngemeinschaft B._____ steht, ihm somit fremd ist. Die Zimmertüre wiess nach den Einwirkungen des Beschuldigten Risse im Holz auf und das Tür- schloss wurde beschädigt (vgl. act. D2/5/1 Foto Nr. 14 – 16). Gemäss erstelltem Sachverhalt entstand ein Sachschaden von Fr. 500.–. Folglich führte das Aufbre- chen der Zimmertüre durch den Beschuldigten dazu, dass diese ohne Reparatur nicht mehr ordnungsgemäss genutzt werden konnte. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 24 - 1.2.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Nutzniessungs- oder Gebrauchsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache eine Beschädigung oder Zerstörung hervorruft, muss gegeben sein (WEISSENBERGER, BSK, Art. 144 StGB N 81). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis um das fremde Eigen- tumsrecht hinsichtlich der Zimmertüre hatte und aufgrund seiner Vorgehensweise die Beschädigung der Zimmertüre wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der Sub- jektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 1.2.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 1.2.4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Ausgeführten zutref- fend und der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Hausfriedensbruch 1.3.1. Objektiver Tatbestand Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt unter anderem, wer unrechtmässig gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt, wo- bei der Wille des Berechtigten ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck ge- bracht werden oder aus den Umständen hervorgehen kann (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 28). An das Eindringen werden keine hohen Anforderungen ge- stellt. Ein Betreten des fraglichen Objekts genügt (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 StGB N 22). Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist
- 25 - eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 22 ff.). Bei dem Zimmer des Privatklägers 2 in der Wohngemeinschaft B._____ an der E._____ 1 in F._____ handelt es sich zweifellos um eine Räumlichkeit im Sinne des Gesetzes. Der Beschuldigte war nicht berechtigt, das abgeschlossene Zimmer des Privatklägers 2 zu betreten. Hätte er doch ansonsten die Zimmertüre nicht beschä- digten müssen, um in das Zimmer zu gelangen, sondern den Privatkläger 2 darum bitten können, ihn reinzulassen. Auch hätte der Privatkläger 2 den Notruf nicht ge- wählt, wäre er mit dem Betreten des Beschuldigten einverstanden gewesen. Folg- lich hat der Beschuldigte gegen den Willen des Berechtigten, namentlich des Pri- vatklägers 2, das Zimmer betreten. Der objektive Tatbestand des Hausfriedens- bruchs ist somit erfüllt. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Geschädigten zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, BSK, Art. 186 N 39). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Zimmertüre eintreten musste, um in das Zimmer des Privatklägers 2 zu gelangen zeigt, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, dass Zimmer gegen den Willen des Privatklägers 2 zu be- treten. Dies war für ihn aufgrund der verschlossenen Türe denn auch erkennbar. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, als er das Zimmer berat und dabei in Kauf genommen, das Hausrecht des Privatkläger 2 zu verletzen. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 1.3.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
- 26 - 1.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 2: Körperverletzung und Drohung 2.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigte in Dossier 2 Sach- verhaltsabschnitt 2 in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2.2. Körperverletzung 2.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand betreffend die versuchte schwere Körperverletzung Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei eventualvorsätzliches Handeln ge- nügt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, Schweizerisches Strafgesetz- buch mit V-StGB-MStG und JStG, 22. Auflage, Zürich 2022, Art. 22 N 2 f.). Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- bend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
- 27 - Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil OGer SB110352 vom 23. April 2012, E. 3.2). Ob die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men wurde, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Tä- ter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 1.2.1 m.w.H). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil BGer 6B_388/2012 vom 12. No- vember 2012, E. 2.1.1 und E. 2.4). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbe- sondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.2.2). Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte mit wiederholten Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers 2. Der Schlag mit der Bierflasche kann indessen nicht erstellt werden, womit auf diesen Anklagevorwurf nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Bei den Schlägen ist von einer gewissen Heftigkeit aus- zugehen, zumal diese eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur nach
- 28 - sich zogen. Den Verletzungen zufolge traf der Beschuldigte den Privatkläger 2 in der Nasen- und Mundregion. Insgesamt ist aber zu wenig dokumentiert oder er- stellt, wie heftig die Schläge etwa waren oder wie die Verfassung des Opfers war, sodass man auf eine versuchte schwere Körperverletzung schliessen könnte. Zur Ausführung und Anzahl der Schläge können aufgrund der ungenauen Aussagen des Privatklägers 2 keine weiteren Aussagen gemacht werden. Ein eventualvor- sätzliches Handeln mit Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, sodass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. 2.2.2. Objektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf belie- bige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 1 ff.). Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Auch die bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens kann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein, wenn sie einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) (BGE 103 IV 65, E. II.2.c). Vorliegend erlitt der Privatkläger 2 eine beidseitige Kiefer- sowie eine Nasenbein- fraktur, welche zweifach operiert werden mussten und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Abheilung der Verletzungsfolgen nahm einige Wochen in Anspruch und verursachte Schmerzen. Weiter konnte sich der Privatkläger 2 nach den Ope- rationen jeweils während sechs resp. zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernäh- ren (act. 33/1-4). Diese Art der Verletzungen geht klarerweise über den Tatbestand
- 29 - einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Im Übrigen ist auch der Taterfolg eingetreten, sodass die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt sind. 2.2.3. Subjektiver Tatbestand betreffend einfache Körperverletzung In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (DO- NATSCH, OFK StGB, Art. 123 StGB N 5.). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt mit der Faust mit einer gewis- sen Heftigkeit in das Gesicht des Privatklägers 2 schlug. Dieses Tatvorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit direkt vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung ist demnach ebenfalls erfüllt. 2.2.4. Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend einfache Körperverletzung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.2.5. Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3. Drohung 2.3.1. Objektiver Tatbestand Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung um- fasst das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, StGB Praxiskommentar, Art. 180 StGB N 2). Ausreichend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirkli- chung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Dro-
- 30 - hung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125, E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls der geschädigten Person zu manifestieren hat (BGE 99 IV 215). Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Der Beschuldigte sagte gegenüber dem Privatkläger 2, dass er von der russischen Mafia sei und er den Privatkläger 2 umbringen werde, wenn dieser die Polizei rufe sowie ihm die Augen aussteche. Mit diesen Worten stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen ernstlichen Nachteil – dessen Tötung sowie das Ausstechen der Augen – in Aussicht, wobei dessen Eintritt lediglich vom Willen des Beschuldig- ten abhängig war. Diese Drohung kann ohne Weiteres als ernst gemeint verstan- den werden. Zudem hielt der Beschuldigte eine Schere sehr nahe vor das Gesicht resp. die Augen des Privatklägers 2, um der Drohung Nachdruck zu verleihen. Beim angedrohten Übel der Tötung resp. des Aussteckens der Augen wird jeder normal empfindliche und vernünftige Mensch in Angst und Schrecken versetzt, insbeson- dere, wenn man zuvor wiederholt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Auf- grund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Drohung ernst nahm. So gab der Privatkläger 2 an, erst nachdem er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Mitbewohner kontaktiert zu haben (act. D2/4/2 F/A 5). Dies lässt darauf schliessen, dass er durch die Aussagen des Beschuldigten ernstlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tat- bestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist für den Tatbestand nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. DEL- NON/RÜDY, BSK, Art. 180 StGB N 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 31 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall eines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1). Der Beschuldigte musste durch seine Aussagen zumindest billigend in Kauf ge- nommen haben, dass der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt wird. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3.3. Rechtswidrigkeit und Schuld betreffend Drohung Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier 3: Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Antrag der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigte in Dossier 3 in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 3.2. Objektiver Sachverhalt 3.2.1. Als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten unter anderem Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus- gefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit sym- metrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 WV).
- 32 - 3.2.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sol- che Waffen vorsätzlich ohne Berechtigung erwirbt, besitzt, trägt oder in das schwei- zerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Sanktioniert wird mithin nur der Besitz einer Waffe ohne Berechtigung, was ein entsprechendes Verbot mit Bewilligungspflicht impliziert. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WG ist insbesondere der Erwerb sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG verboten. 3.2.3. Vorliegend hat der Beschuldigte das Schmetterlingsmesser ohne Waffen- erwerbsschein aus dem Ausland bestellt und an seine Wohnadresse in der Schweiz senden lassen. Die Gesamtlänge des Messers beträgt ca. 24.5 cm, wovon die Kling ca. 9.5 cm ausmacht (vgl. act. D3/1 S. 2). Insgesamt gilt das vorliegende Schmet- terlingsmesser somit als Waffe im Sinne der obgenannten Bestimmungen. Der ob- jektive Tatbestand ist demnach erfüllt. 3.3. Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Die fahrlässige Begehung ist nur mit Busse bedroht (Art. 33 Abs. 2 WG). Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 33 Abs. 1 WG wird indessen Vorsatz ver- langt. Nach der ständigen Bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Vor- satz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Delikt- statbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205, E. 3 m.w.H.). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (Urteile BGer 6B_64/2014 vom
26. Juni 2014, E. 3 und 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011, E. 2.4.1). 3.3.2. Der Verteidiger bringt vor, der Beschuldigt sei einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (recte: act. 61 Dossier 3 Rz. 2). Ein sogenannter Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter von einem Tatbestands- merkmal keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (NIGGLI/MAEDER, BSK, Art. 13 StGB N 10). Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum
- 33 - Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum Konstellationen, bei welchen der Täter in Kenntnis von allen Tatumständen und damit vorsätzlich handelt, aber sein Tun für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich mithin auf die Rechtswidrigkeit seiner Tat (Urteil BGer 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019, E. 3.2.; BGE 129 IV 238, E. 3.1 und NIGGLI/MAEDER, BSK, Art. 21 StGB N 7). Vorliegend bestellte sich der Beschuldigte ein Schmetterlingsmesser, ohne zuvor um eine Bewilligung ersucht bzw. sich min- destens entsprechend erkundigt zu haben. Dies tat er nach seinen Angaben im Glauben, sein Handeln sei legal bzw. dagegen bestünden keine behörderlichen Einwände. Er habe das Schmetterlingsmesser bestellt, da er es schön gefunden habe und damit habe spielen wollen (Prot. S. 12 f.). Dadurch beruft er sich nach dem Dargelegten dogmatisch auf einen sogenannten Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) nach Art. 21 StGB und nicht auf einen Sachverhaltsirrtum. 3.3.3. Der Beschuldigte wusste entsprechend, dass er ohne Bewilligung ein Schmetterlingsmesser im Ausland erwarb. Der Beschuldigte wusste auch, dass er sich dieses in die Schweiz an seine Wohnadresse liefern liess. Er wollte dies auch tun. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit den subjektiven Tatbestand. 3.4. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.4.1. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit berufen kann. Nach Art. 21 StGB (Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Ge- richt die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tat- umstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechts- widrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach Bundesgerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhal- ten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbe- stimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf einen Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201, E. 2;
- 34 - 104 IV 217 E. 2). Das Bundesgericht hat zureichende Gründe unter anderem bejaht bei falscher Rechtsauskunft oder falscher behördlicher Anweisung (BGE 98 IV 279, E. 2a und b). 3.4.2. Vorliegend machte der Beschuldigte geltend, es sei ihm nicht bewusst ge- wesen, dass der Kauf des Schmetterlingsmessers illegal sei. Der Beschuldigte gab auch an, sich vor der Bestellung nicht informiert zu haben, ob er ein solches Messer haben dürfe (act. D2/2/4/6 F/A 10 und Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hätte sich vor dem Erwerb resp. Bestellung der Waffe über die gängige Rechtsordnung er- kundigen müssen. Ist der Beschuldigte doch bereits betreffend eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vorbestraft (act. 39), weshalb ihm hätte bewusst sein müssen, dass in diesem Bereich diverse Spezialgesetze bestehen, die vor einem allfälligen Kauf von derartigen Gegenständen zu konsultieren wären. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der am Zoll sichergestellten Waffen zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich, seine Erklärungen sind als blosse Schutzbehauptungen abzutun. 3.4.3. Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 3.5. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge eines Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 35 - Beweggründen und Zielen sowie danach bestimmt, wie weit die Täterschaft nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 1 ff.). 1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der die Täterschaft gehan- delt hat, und die Beweggründe zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ sowie die sogenannte Intensität des de- liktischen Willens bedeutsam (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 10 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006, E. 6.2.1). 1.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täter- schaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (SCHLEGEL/JUCKER, OFK, Art. 47 StGB N 19 ff.).
2. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben resp. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen er-
- 36 - gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil OGer ZH SB160093 Ziff. 3.1 mit Verweis auf Urteil BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. sowie Urteil BGer 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015, E. 3.1). 2.2. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung dersel- ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen), so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und er- höht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhen- den und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Für das schwerste Delikt – die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 37 - StGB – ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, die Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 186 StGB, der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen ebenfalls einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist demnach vom Strafrahmen des schwersten Anklagevorwurfs – der einfachen Kör- perverletzung – auszugehen. Die eruierte Einsatzstrafe ist anschliessend mit den weiteren Strafen bezüglich der weiteren Dossiers zu asperieren. Es liegen keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die bis anhin ausgefällten bedingten und unbedingten teils einschlägigen Geldstrafen so- wie eine Verlängerung der Probezeit und ein Widerruf der Strafe vermochten den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten oder ihn zu beeindrucken. Entsprechend ist heute auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Tatkomponente Dossier 2 3.1. Einsatzstrafe: Einfache Körperverletzung 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 2 wiederholt mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Der Privatkläger 2 sprach von einer gewissen Heftigkeit der Schläge, führte er doch aus, fast bewusstlos geworden zu sein (act. D2/4/1 F/A 25). Das Ausmass der Schläge ist sodann auch in den Verletzungsfolgen zu erkennen. Der Privatkläger 2 trug durch den Vorfall erhebliche und offenkundig schmerzhafte Verletzungen da- von. Insbesondere erlitt er eine beidseitige Kiefer- und eine Nasenbeinfraktur, wel- che zweifach operiert werden mussten (act. 33/1-4). Im Zimmer des Privatklägers 2 waren denn auch Blutspritzer festzustellen (vgl. act. D2/5/1 Foto Nr. 6 – 7). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vor den Schlägen mit Gewalt Zugang zum Zimmer des Privatklägers 2 verschaffte und diesen sodann unvermittelt an- griff. Es ist somit nicht von einer Kurzschlussreaktion auszugehen, sondern der Be- schuldigte zeigte sich geradezu hartnäckig in der Umsetzung seines Entschlusses
- 38 - den Privatkläger 2 tätlich anzugehen. Das objektive Tatverschulden ist als mittel einzustufen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, indem er den Privatkläger 2 mit der Faust wiederholt ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, gab es doch un- mittelbar vor dem Tatvorgehen kein Anlass für eine derartige gewalttätige Ausein- andersetzung. Gesamthaft vermag die subjektive Tatschwere jedoch die objektive Tatschwere nicht wesentlich zu relativieren. 3.1.3. Es ist gesamthaft von einem mittleren Tatverschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen ist. Die vorgenannte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.2. Drohung 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Dro- hung – nach vorgehenden Faustschlägen ins Gesicht – gegenüber dem Privatklä- ger 2 aussprach und dieser mit dem Vorhalt einer Schere vor den Augen desselben Nachdruck verlieh. Bei einer Todesdrohung sowie der Drohung die Augen auszu- stechen haltet es sich generell um die schwerwiegendste Drohung, zumal diese Leib und Leben betrifft. Die Drohung, den Privatkläger 2 umzubringen sowie seine Augen auszustechen, war zwar direkt und klar verständlich formuliert. Ferner ver- stärkte der Beschuldigte die Drohung, in dem er erklärte von der Mafia zu sein. Der Privatkläger 2 wurde durch die Drohung derart verängstigt, dass er erst als er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, den Zimmernachbarn kontaktierte (act. D2/4/2 F/A 5). In Anbetracht der Umstände wiegt das objektive Tatverschul- den nicht mehr leicht. 3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und den Privatkläger 2 in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Der Beschuldigte handelte egoistisch und bedachte allfällige negative Folgen seiner Handlung nicht. Der Beweggrund zur Verübung der Straftat
- 39 - war die Vertuschung seiner Täterschaft betreffend die Körperverletzung. Das sub- jektive Verschulden ist insgesamt ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2.3. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. 3.3. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch 3.3.1. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sachbeschädigung und den Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 2 zusammen zu beurteilen. 3.3.2. In objektiver Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Gewalt die geschlossene Zimmertüre aufbrach und so einen Sachschaden von rund Fr. 500.– verursachte. Das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 bzw. der ein- zelnen Bewohner der Wohngemeinschaft B._____ war dadurch stark getroffen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen. 3.3.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Er brach die Zimmertüre auf, um den Privatkläger 2 so- dann zu verletzen. Weiter liess sich der Beschuldigte auch nicht durch den Um- stand, dass er bereits einschlägig vorbestraft war, von der Tatbegehung abhalten (act. 39). Das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt ebenfalls leicht. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
4. Tatkomponente Dossier 3 : Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte das Schmetterlingsmesser online aus dem Ausland bestellte und dieses so- dann vom Zoll abgefangen wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich als sehr leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela-
- 40 - tivieren. Es ist deshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich gestän- dig zeigte. Indessen war die objektive Beweislage betreffend die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes denn auch erdrückend. Gesamthaft führt dies im Rahmen der Tatkomponente unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie des Geständnisses zu einer Strafe von 10 Strafeinheiten, entsprechend 10 Tage Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponenten 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich in den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung zusammengefasst folgende entnehmen (act. D2/2/4/6, act. 30A und Prot. S. 7 ff.): Der Beschuldigte ist in Kroa- tien geboren und sei mit zwei oder drei Jahren in die Schweiz gekommen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. Er sei bei seiner Mut- ter, hauptsächlich in J._____, aufgewachsen. Dort habe er die Primar- sowie Se- kundarschule besucht und darauf eine zweijährige Lehre als Fachmann Betriebs- unterhalt abgeschlossen. Danach habe er in unterschiedlichen Temporärjobs ge- arbeitet. Einer der letzten Jobs, bei welchem er zwei Jahre gearbeitet habe, sei als Glasfasertechniker gewesen (act. D2/4/6 F/A 18). Aktuell sei der Beschuldigte beim Sozialamt und arbeite in einem 80%-Pensum im Restaurant K._____. Nebst sei- nem Erwerbseinkommen erhalte der Beschuldigte vom Sozialamt monatlich etwa Fr. 1'000 - 1'500.– ausbezahlt. Anlässlich der Hauptverhandlung wohnte der Be- schuldigte bei einem Kollegen, im Nachgang meldete der Verteidiger den Adress- wechsel des Beschuldigten. Er habe weder Unterhaltsverpflichtungen noch Vermö- gen, habe aber Fr. 5'000 - 6'000.– Schulden in Form von offenen Betreibungen (act. D2/4/6 F/A 12 ff., act. 53 und Prot. S. 8 f.). Aus dem Vorleben sowie den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Aspekte.
- 41 - 5.2. Vorstrafen und Nachtatverhalten 5.2.1. Der Beschuldigte weist mehrere, abgesehen von der Sachbeschädigung aber nicht wirklich einschlägige Vorstrafen auf (act. 39). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche sodann um 1 Jahr verlängert wurde – sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Darauf wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 28. April 2017 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachentziehung im Sinne des Militärstrafge- setzes mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der bedingte Vollzug der Gelstrafe wurde sodann wiederrufen. Ferner wurde er mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer un- bedingte vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tageessätzen zu Fr. 30.– als Gesamts- trafe verurteilt. Vorstrafen sind nach konstanter Praxis straferhöhend zu berück- sichtigen (statt vieler BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 m.w.H.). Der Umfang der Erhöhung der Strafe hängt dabei vom Einzelfall und von verschiedenen Faktoren ab. Grund- sätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, E. 1c/dd). Die nun zu beurteilenden Tatbegehungen erfolgte fast eineinhalb Jahre nach der aus- gefällten unbedingte ausgesprochenen Geldstrafe vom 15. Juni 2020. Zudem de- linquierte der Beschuldigte in regelmässigen Abständen. Da die Vorstrafen nicht wirklich einschlägig sind und es sich mehrheitlich teils um geringfügige Delikte han- delte, rechtfertigt es sich, die Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. 5.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens hinsicht- lich der ihm vorgeworfenen Taten – abgesehen vom Vorwurf des Vergehens gegen
- 42 - das Waffengesetz, bei welchem er lediglich den subjektiven Tatbestand bestritt – nicht geständig. Eine Einsicht oder eine aufrichtige Reue, welche sich reduzierend auf die Strafe auswirken könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Das Nachtatverhalten ist daher strafzumessungsneutral zu werten. 5.3. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 1. Oktober 2021, 04:05 Uhr bis zum 1. Oktober 2021, 05:30 Uhr sowie vom 5. Dezember 2021, 00:00 Uhr bis zum 6. Dezember 2021, 14:00 Uhr in Haft (act. D1/19/1, act. D1/20/1 und act. D1/20/6). Die ausge- standene Haft von zwei Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
7. Auszufällende Strafe Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten, wovon zwei Tage als durch Haft erstanden gelten, zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits-
- 43 - strafe von 18 Monaten verurteilt wurde und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten verurteil wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 5).
4. Der Beschuldigte weist mehrere, abgesehen von der Sachbeschädigung aber nicht wirklich einschlägige Vorstrafen auf. Dabei handelt es sich jedoch um Geldstrafe im unteren Bereich des Strafmasses, wobei eine gewisse Regelmässig- keit der Delinquenz vorliegt. Mit vorliegendem Delikt ist weiter eine gewisse Aggra- vierungstendenz im Strafverhalten des Beschuldigten zu erkennen. Für den Be- schuldigten ist festzuhalten, dass er sich nun seit der Tatbegehung im Jahr 2021 nichts zu Schulden kommen liess. Stabilisierend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun seit geraumer Zeit berufstätig ist. Insgesamt erscheint es vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum ersten Mal ein schweres Gewaltdelikt beging sowie erstmals zu einer Freiheitsstrafe von bedeutender Dauer verurteilt wird, in spezialpräventiver Hinsicht noch nicht als geboten, die Strafe unbedingt zu vollziehen. Die Aussicht auf Verbüssung der ausgefällten 18-monatigen Freiheits- strafe bei Rückfälligkeit sollte genügend abschreckende Wirkung zeigen, damit sich der Beschuldigte künftig wohlverhalten wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist ent- sprechend aufzuschieben.
5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse – insbesondere der Vor- strafen sowie der mehrfachen Tatbegehung – wird den bestehenden Restbeden- ken mit einer Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen.
- 44 - VI. Landesverweisung
1. Landesverweisung 1.1. Antrag der Parteien 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (act. 45 und Prot. S.18). 1.1.2. Die amtliche Verteidigung machte sinngemäss geltend, dass aufgrund der von ihr beantragen Freisprüche keine Katalogtat vorliege und entsprechend keine Grundlage für die Landesverweisung bestehe (act. 46). 1.2. Landesverweisung 1.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Per- son, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). 1.2.2. Vorliegend handelt es sich bei der im Dossier 2 angeklagten versuchten schweren Körperverletzung Art. 122 lit. b i.V.m. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Da der Beschuldigte jedoch nur wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, liegt keine Katalogtat vor und es ist keine obligatorische Landesverweisung zu prüfen. Im Übrigen drängt sich im vorliegenden Fall auch keine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auf, es kann hierzu auf die Erwägungen zum bedingten Vollzug verwiesen werden.
- 45 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Kantons- polizei Zürich gemäss Sicherstellungsliste vom 1. Februar 2022 ein Schmetterlings- messer (A015'823'731) sichergestellt. Die Parteien beantragten die Vernichtung des besagten Gegenstandes (Prot. S.18). Das sichergestellte Schmetterlingsmes- ser sind entsprechend einzuziehen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt
- 46 - wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Per- son nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 900.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 zu bezahlen. Überdies forderte die Rechts- vertretung des Privatklägers 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2021 (act. 32). Die Verteidigung beantragte die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen (act. 46 S. 16).
4. Die Rechtsvertretung des Privatkläger 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass der Beschuldigte bei der Straftat zwei Korrekturbril- len des Privatklägers 2 im Wert von rund Fr. 900.– beschädigt habe (act. 32). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschädigung betreffend Brille) freizusprechen. Ferner wurden dazu auch keine Belege keine eingereicht. Entsprechend ist die Schadenersatzfor- derung des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Auflage, Basel 2025, Art. 49 OR N 11 und 13 ff.).
- 47 -
6. Der Privatkläger 2 erlitt durch die Faustschläge eine beidseitige Kiefer- so- wie eine Nasenbeinfraktur. Dabei handelt es sich um schmerzhafte Verletzungen, welche zwei Operationen erforderten. Die erste Operation fand am 1. Oktober 2021 statt, worauf der Privatkläger 2 am 3. Oktober 2021 aus dem Spital entlassen wurde (act. D2/4/4 und D2/6/1 sowie act. 33/1 und act. 33/3). Der Privatkläger 2 wurde darauf vom 1. Oktober 2021 bis zum 17. Oktober 2021 wegen des Spitalaufenthalts sowie aufgrund Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben (act. D2/6/2) und durfte sich während sechs Wochen nur mittels weicher Kost ernähren (act. 33/1). Die zweite Operation war am 11. April 2022, worauf der Privatkläger 2 am 12. April 2022 aus dem Spital entlassen wurde und sich sodann während zwei Wochen nur mittels weicher Kost ernähren durfte (act. 33/2 und act. 33/4). Diese Eingriffe sowie die lange Heilungsphase ist zu berücksichtigen. Zudem lagen offenkundig Verletzun- gen vor, die zweifellos geeignet sind, eine schwere immaterielle Unbill zu verursa- che. Der Privatkläger 2 war zudem durch die Taten einer psychischen Belastung ausgesetzt, ist doch auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festzustel- len, dass der Vorfall den Privatkläger 2 auch Jahre später noch erheblich mitnahm. Zu konstatieren ist jedoch, dass der Vorfall einmalig und nicht von ausgeprägter langer Zeitdauer war, was sich genugtuungsmindernd auswirkt. Zudem kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass der Privatkläger 2 keine externe Hilfe in Anspruch genommen hat, um die psychischen Folgen des Vorfalls zu verarbei- ten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde in einem An- klagepunkt vollumfänglich freigesprochen und in den restlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Da dieser Freispruch nur einen kleinen Teil des Anklagevor- wurfs betrifft und die Untersuchungskosten auch ohne diesen Teil in entsprechen- der Höhe angefallen wären, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigte die Kosten der
- 48 - Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Zu berück- sichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'100.– (act. D1/41).
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. Oktober 2023 (recte: act. 62/1-2) mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft aus- bezahlt) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist für ihre Bemühungen gemäss der eingereichte Honorarnote vom 10. März 2025 (act. 41) mit pauschal Fr. 4'500.– zu entschädi- gen, erweist sich doch der für die Nachbesprechung veranschlagte Aufwand als zu hoch. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2/3 deshalb, weil der Aufwand für das eingestellte Verfahren gemäss Dossier 1 mit 1/3 zu veranschlagen ist.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (erste Sach- beschädigung betreffend Türe), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zweite Sachbeschä- digung betreffend Brille).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A015'823'731) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Der Privatkläger 2 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 50 -
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'145.60 (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt (Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt).
10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 pauschal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.–; Gebühr für das Vorverfahren,; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 11'145.60 Barauslagen; Fr. 5'000.50 wurden bereits als Akonto- zahlung durch die Staatsanwaltschaft ausbezahlt),; unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Fr. 4'500.– F (ri.n.kl. MwSt und Barauslagen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben), die Privatklägerin 1 (mit Gerichtsurkunde),
- 51 - die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (gegen Empfangsschein), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privatklägerin 1, die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A betr. Disp. Ziff. 6, das Forensische Institut Zürich, betr. Disp. Ziff. 6, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 52 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Winkler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.