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DG240133

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift (act. 19/6) umschriebenen Sachverhalt vor und beantragt die Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung (Dossier 1) sowie Sach- beschädigung (Dossier 2). 1.2. In Bezug auf Dossier 1 ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zusam- men mit dem Mitbeschuldigten F._____ in der Nacht vom 24. Juli 2022 in der Fuss- gängerzone am G._____ in Zürich aufhielt und dass es zu einer Auseinanderset- zung zwischen ihnen und dem Privatkläger 1 gekommen ist, welche beim Privat- kläger 1 zu den in der Anklage ausgeführten Verletzungen führte. Der Beschuldigte anerkennt demnach die Verletzungen, die durch sein Handeln mit der Glasflasche entstanden sind (act. D1/3/3 F/A 25). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, dass diese Verletzungen durch einen gezielten, kraftvollen Schwung mit einer Glasfla- sche entstanden sind, bestreitet mithin die willentliche und wissentliche Herbeifüh- rung der eingetretenen Verletzungen. Vielmehr seien die Verletzungen durch einen Wurf der Flasche seinerseits in Richtung der Privatklägers 1 entstanden. Unbestrit- ten ist hingegen wiederum, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Fuss- tritt verpasst hat (act. 45 S. 8). 1.3. Es gilt daher aufgrund der vorliegenden Aussagen und Beweismittel heraus- zufinden, ob die eingetretenen Verletzungen beim Privatkläger 1 durch einen ge-

- 14 - zielten Schlag mit der Flasche oder durch einen Wurf derselben herbeigeführt wor- den sind. 1.4. Bezüglich des Sachverhalts in Dossier 2 ist der Beschuldigte geständig, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt so zugetragen hat (act. D1/3/3 F/A 4 ff.). Seine Ausführungen decken sich insoweit mit den Untersu- chungsergebnissen, als dass als erstellt betrachtet werden kann, dass das Hotel- zimmer, welches der Beschuldigte auf seinen Namen gebucht hatte, wie in der An- klage umschrieben beschädigt wurde. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit ihm dies zur Last gelegt werden kann (Ziff. III.2.)

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ent- scheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Wor- ten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwind- bare Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kriti- schen Menschen stellen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c).

- 15 - 2.3. Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – auf Aussagen von Beteilig- ten, sind diese somit frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Beson- deren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht, bedeutungsvoll. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwür- digkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Recht- sprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen (Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 f., S. 91 ff.). 2.4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76).

3. Beweismittel Dossier 1 3.1. Zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (act. D1/3/1-3), des Privatklägers 1 (act. D1/5/1-2) sowie der Auskunftspersonen H._____ (act. D1/6/1-2) und I._____ (act. D1/6/3-4). 3.2. Als objektive Beweismittel liegen insbesondere das Gutachten zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten (act. D1/8/1) und das Gutachten zur körper- lichen Untersuchung des Privatklägers 1 (act. D1/10/6) vor.

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4. Anklagesachverhalt betreffend schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich in der Nacht vom

24. Juli 2022 mit dem Mitbeschuldigten F._____ in der Fussgängerzone am G._____ in … Zürich auf der oberen Etage der J._____ aufgehalten und sich dem Privatkläger 1 von hinten genähert. Nachdem der Privatkläger 1 sich aufgrund ei- nes verspürten Schlages über die rechte Schulter nach hinten gedreht habe, habe der Beschuldigte diesen mit einer Glasflasche, mutmasslich mit einer Vodka-Fla- sche, mit der rechten oder mit beiden Händen die Flasche am Flaschenhals haltend auf/gegen den Kopf zielend, kraftvoll auf die rechte Seite des Gesichts geschlagen. Daraufhin sei die Flasche zerschellt und der Privatkläger 1 sei taumelnd zu Boden gefallen. Schliesslich habe er dem am Boden liegenden Privatkläger 1 noch einen Fusstritt gegen das Gesäss und/oder gegen den Oberkörper versetzt und sei dann mit dem Mitbeschuldigten F._____ in Richtung K._____ geflüchtet.

5. Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/3/1) hat der Beschuldigte die Aussage weitestgehend verweigert. Zum Tathergang führte er le- diglich aus, etwas mit einer Flasche zu tun gehabt zu haben - wobei unklar ist, ob er diese "bekommen" haben oder mit dieser attackiert worden sein will - (F/A 28 f.) und eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger erlitten zu haben (F/A 49). 5.1.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. Juli 2022 (act. D1/3/2) führte der Beschuldigte dann aus, es habe eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ und einer anderen Gruppe gege- ben. Er habe versehentlich jemanden aus dieser Gruppe angerempelt, woraufhin dieser dem Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben habe. Dann habe F._____ eine Flasche nach der Gruppe geworfen und sei auf Abstand gegangen. Danach habe der Beschuldigte die Flasche genommen und sie nach hinten bzw. ins Gesicht bzw. an den Kopf des Privatklägers 1 geworfen. Schliesslich seien er und F._____ weg-

- 17 - gerannt in Richtung L._____ am M._____ (F/A 7-11). Auf Nachfrage gab der Be- schuldigte an, es habe sich um eine durchsichtige Glasflasche gehandelt, die am Flaschenhals nicht mehr ganz gewesen sei. Er habe sie aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen (F/A 13 ff.). Zudem gestand er ein, dem Privatkläger 1 noch einen seitlichen Fusstritt an den Oberschenkel verpasst zu haben, bevor er mit dem Mitbeschuldigten F._____ weggerannt sei (F/A 26 ff.). 5.1.3. Bei der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2024 (act. D1/3/3) vermochte sich der Beschuldigte an Vieles nicht mehr erinnern und verwies im Grossen und Gan- zen auf seine bereits getätigten Aussagen. Er anerkannte jedoch, dass die Verlet- zungen des Privatklägers 1 durch sein Handeln mit der Glasflasche entstanden sind, bestreitet jedoch nach wie vor, den Privatkläger 1 damit geschlagen zu haben. Er bleibt dabei, die Glasflasche geworfen zu haben. Auf den Vorhalt, dass diverse Zeugen, wie auch der Privatkläger 1 ausgesagt hätten, einen Schlag mir der Glas- flasche beobachtet zu haben, sagte der Beschuldigte jeweils nichts bzw. nahm dies so zur Kenntnis (F/A 25 ff.). 5.1.4. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht er- schienen, weswegen keine weiteren Aussagen vorliegen. 5.2. Aussagen des Privatklägers 1 5.2.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2022 (act. D1/5/1) gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, am See gesessen zu haben, als ihm jemand von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf gegeben habe. Er habe sich umgedreht und sei dann von der anderen Person mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen wor- den. Der Angreifer habe den Schlag mit Schwung und die Flasche mit beiden Hän- den haltend, so wie ein Baseballspieler, ausgeführt, wobei die Flasche beim Auf- schlag zersprungen sei (F/A 11 ff.). 5.2.2. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2024 (act. D1/5/2) gab der Privatkläger 1 erneut an, am See gesessen zu haben, bis er plötzlich von hinten mit der Faust geschlagen worden sei. Als er sich daraufhin um- gedreht habe, habe ihn eine zweite Person mit einer Flasche ins Gesicht geschla-

- 18 - gen. Die beiden Angreifer seien dann davongerannt, wobei er noch versucht habe, ihnen nachzurennen, bis die Verfolgungsjagd schliesslich beim L._____ geendet habe (F/A 16). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 1 an, der Angreifer habe die Flasche am Flaschenhals in der Hand gehalten und sei beim Aufschlag in seinem Gesicht kaputt gegangen, woraufhin er zu Boden gefallen sei (F/A 34 ff.). Auf Vor- halt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser behauptet, die Flasche bloss geworfen zu haben, erwiderte der Privatkläger 1, dass das nicht stimme und dass ihm nichts passiert wäre, wenn der Beschuldigte die Flasche geworfen hätte (F/A 88 ff.). 5.3. Weitere Aussagen von Auskunftspersonen 5.3.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/6/1) gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, gesehen zu haben, wie zwei Personen den Privatklä- ger 1 von hinten mit einer Flasche in der Hand angegriffen hätten und zuerst damit auf den Kopf des Privatklägers 1 geschlagen und diesen anschliessend mit Füssen getreten hätten. Die Flaschen seien beim Aufschlag kaputt gegangen, wodurch sich einer der beiden Angreifer an der Hand verletzt habe. Schlussendlich hätte die An- greifer die Flucht ergriffen und der Privatkläger 1 habe zusammen mit H._____ und einer weiteren Person die Verfolgung aufgenommen(F/A 7 ff.). 5.3.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2024 (act. D1/6/2) führte der Zeuge H._____ dann erneut aus, dass sich zwei Personen dem Privatkläger 1 von hinten genähert hätten. Eine Person habe den Privatklä- ger 1 von hinten mit der Faust geschlagen, die andere Person habe ihn mit einer Flasche ins Gesicht geschlagen. Auf Nachfrage gab er an, nie gesagt zu haben, dass beide Angreifer mit Flaschen auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Es sei jedenfalls keine Flasche geworfen worden, wie es der Beschuldigte behauptete, sondern der Privatkläger 1 sei damit geschlagen worden. Den Beschuldigten er- kannte er nicht als anwesenden Tatbeteiligten (F/A 14 ff.). 5.3.3. Der Zeuge I._____ erklärte bei der polizeilichen Einvernahme vom

24. Juli 2022 (act. D1/7/1), dass er eine Gruppe von Personen, von der der Be- schuldigte ein Teil gewesen sei, beobachtet habe, wie sie leere Glasflaschen vom

- 19 - Boden gesammelt hätten, welche sie dann gegen eine andere Gruppe von Män- nern geworfen hätten. Die beworfene Gruppe habe dann die werfende Gruppe ver- folgt und im Zuge dessen habe dann eine Person eine kleinere Flasche in der Hand gehabt und diese einer anderen Person mit voller Wucht seitlich gegen den Kopf geschlagen, so dass sie zersprungen sei. Anschliessend sei die Person zu Boden gegangen, ehe sie von den Angreifern noch mit Füssen getreten worden sei. Schliesslich seien sie in Richtung des Sechseläutenplatzes geflüchtet, gefolgt vom Privatkläger 1 und weiteren Personen (F/A 2 ff.). 5.3.4. Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 (act. D1/7/2) gab der Zeuge I._____ an, sich nach der langen Zeit an fast nichts mehr zu erinnern. Er gab zu Protokoll, sich an eine Schlägerei zu erinnern, die er aus ca. 15 bis 20 Metern Entfernung beobachtet habe und klirrende Flaschen ge- hört zu haben. Ansonsten verwies er auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen (F/A 8 ff.). 5.4. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 5.4.1. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zeigten sich hauptbefundlich mehrere frische, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittwunden an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Ohrmuschen, respektive am rechten Ohrläppchen des Privatklägers 1. Die Wundmorphologie sowie die in der Wunde gefundenen Glaspartikel deuteten aus rechtsmedizinischer Sicht auf die Entste- hung der Schnittwunden als Folge eines Schlages mit einer Glasflasche, die beim Aufprall am Gesicht zerbrochen sei. Ob die Verletzung allerdings durch einen Schlag oder durch einen Wurf der Glasflasche entstanden sei, sei aus rechtsmedi- zinischer Sicht nicht klar. Aus dem selben Ereignis sei zudem noch eine sehr ober- flächliche, tangentiale Schnittverletzung am linken Kleinfingerglied feststellbar ge- wesen, welche am ehesten durch Kontakt mit einer Glasscherbe entstanden sei. Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr habe es keine gegeben. 5.4.2. Hinsichtlich der Folgen der festgestellten Verletzung kam das Gutachten zum Schluss, dass die Wunde im Gesicht unter Narbenbildung wohl abheilen werde, eine kosmetische Entstellung im Gesichtsbereich jedoch im Bereich des

- 20 - Möglichen sei. Als deutlich schwerwiegendere Verletzungsfolge sei aus rechtsme- dizinischer Sicht allerdings die Durchtrennung des Nervenastes des rechtsseitigen Gesichtsnervs. Das Gutachten hielt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ein lebenslanger Funktionsausfalls des entsprechendes Ner- venastes bestehen bleiben werde, was sich beispielsweise durch eine einge- schränkte oder aufgehobene Funktion der mimischen Muskulatur im Bereich der Stirn und des rechten Auges zeigen würde, ggf. auch durch Probleme beim Lid- schluss des rechten Auges (act. D1/10/6, S. 6 f.). 5.5. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 5.5.1. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten zeigten sich hauptbefundlich zahlreiche oberflächliche, kleinste Hautmantelverletzungen sowie eine bereits chirurgisch versorgte Wunde am rechten Zeigefinger. Die Verletzungen imponierten allesamt frisch und seien mit dem Deliktszeitpunkt zu vereinbaren ge- wesen. Gemäss Gutachten habe es sich bei der Verletzung am rechten Zeigefinger um eine Schnittverletzung gehandelt, welche Folge scharfer Gewalteinwirkung dar- stelle, wie auch die oberflächlichen Hautmantelverletzungen an den Armen und Händen. Das Gutachten geht aufgrund der Verletzungen wie auch des Verlet- zungsmusters davon aus, dass sich der Beschuldigte diese Verletzungen durch Glasscherben resp. -splitter zugezogen habe, weil der Beschuldigte wahrscheinlich eine Glasflasche als Schlagwerkzeug benutzt habe, welche infolgedessen zerbro- chen sei, wobei die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger eher direkt durch eine Scherbe der zerbrochenen Flasche und die kleineren Verletzungen an Armen und Händen durch herabfallende Glasscherben entstanden seien. 5.5.2. Weiter konnten keine typischen Verletzungen durch das Einwirken einer be- reits zerbrochenen Glasflasche gegen den rechten Unterarm, wie durch den Be- schuldigten angegeben, abgegrenzt werden (act. D1/8/1, S. 6). 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Der Privatkläger 1 legte glaubhaft dar, aus dem Nichts angegriffen worden zu sein. So sagt er zweimal übereinstimmend aus, am See gesessen zu haben, als

- 21 - er auf einmal von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf erhalten habe. Nach- dem er sich daraufhin umgedreht habe, habe ihn der Beschuldigte mit einer Glas- flasche ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellungen sind konstant und originell. So vermochte er sich beispielsweise zu erinnern, dass der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, wie ein Baseballspieler, nämlich mit Schwung und waagrecht (act. D1/5/1 F/A 22). Weiter ist in seinen Aussagen kein übermässiger Belastungs- eifer erkennbar, indem er erklärte, dass keine weiteren Faustschläge oder Fuss- tritte erfolgt seien oder dass ihm der erste Faustschlag keine Schmerzen bereitet habe, er sei vielmehr erschrocken (act. D1/5/1 F/A 43 und 21). Zudem räumte der Privatkläger 1 stets ein, wenn er sich an Dinge nicht erinnern konnte oder diese nicht wahrgenommen hatte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger in diesem Punkt (Schlag oder Wurf) eine falsche Aussage machen sollte. 5.6.2. Die Aussage des Privatklägers 1 werden sodann auchdurch die Aussagen des Zeugen H._____ gestützt, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen. Daran än- dert auch nichts, dass dieser zu Beginn der polizeilichen Einvernahme aussagte, dass beide Täter den Privatkläger 1 mit Flaschen geschlagen hätten. Er korrigierte diese Aussage nämlich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und stellte klar, dass ein Täter mit der Faust und der andere Täter mit der Flasche zugeschla- gen habe (F/A 35). Seine Aussagen wirken insgesamt detailliert und anschaulich. So liefert der Zeuge insbesondere auf Nachfrage viele Detailinformationen, zum Beispiel in Bezug auf die Beschaffenheit der verwendeten Flasche oder zur Art und Weise, wie der Schlag ausgeführt wurde (act. D1/6/2 F/A 14 ff.). Zudem belastete er den Beschuldigten nicht über Gebühr und gab stets an, wenn er etwas nicht wusste oder nicht gesehen hatte. 5.6.3. Auch der Zeuge I._____ spricht von einem Schlag mit der Flasche und dass diese beim Aufprall zerbrochen sei. Seine Aussagen überzeugen ebenfalls durch den Detailreichtum, vor allem bei der polizeilichen Einvernahme. So gab er zu Pro- tokoll, dass er es klirren gehört habe, dass das Opfer nach dem Schlag mit der Flasche ins Gebüsch gestrauchelt sei oder dass der Täter seinen Kollegen auf Ser- bokroatisch oder Bosnisch zugerufen habe, sie sollten wegrennen (act. D1/6/3 F/A 2 f.). Sodann grenzte er sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die

- 22 - fast zwei Jahre nach der polizeilichen Einvernahme stattfand, klar ab und gab an, sich fast nicht mehr zu erinnern und Vieles nicht mehr zu wissen, was nach einer so langen Zeitspanne durchaus plausibel erscheint. Der Umstand, dass seine Be- schreibung der Person, welche den Privatkläger 1 mit der Flasche geschlagen hat (Tanktop und Bauchtasche), eher auf F._____ als auf den Beschuldigten passt, könnte vielerlei Ursachen haben: Es war zur Tatzeit dunkel, die Tat geschah in einem dynamischen Umfeld mit vielen Personen, der Zeuge war – wie wohl die meisten der Anwesenden – angetrunken, der Beschuldigte und F._____ waren sehr ähnlich gekleidet und nicht zuletzt könnte eine Verwechslung auch dem gros- sen Abstand von ca. 15 bis 20 Metern, den der Zeuge I._____ zum Geschehen hatte, geschuldet sein. 5.6.4. Sowohl die Aussagen des Privatklägers 1 sowie der beiden Zeugen H._____ und I._____ wirken somit glaubhaft, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.6.5. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich demgegenüber nur beschränkt würdigen, da er bei der polizeilichen Einvernahme die Aussage in weiten Teilen verweigert hat und bei der Schlusseinvernahme grosse Erinnerungslücken aufwies, was aber nach so langer Zeit auch nicht überrascht. Im Kern sagte der Beschuldigte lediglich aus, die Glasflasche aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen und nicht damit geschlagen zu haben. Dies erscheint jedoch aufgrund des Umstandes wenig glaubhaft, dass sich diese Tatversion nicht mit den übrigen Aussagen und ebenso wenig mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. 5.6.6. Als gewichtigstes objektives Beweismittel erscheinen alsdann die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 und des Beschuldigten. Ge- mäss Gutachter kann aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht gesagt werden, ob die Verletzung des Privatklägers 1 durch einen Schlag oder einen Wurf der Flasche entstanden sind. Allerdings hat auch der Beschuldigte Verletzungen davongetra- gen, welche er sich gemäss Gutachten wahrscheinlich durch eine, durch ihn als Schlagwerkzeug benutzte und hierbei zerbrochene Glasflasche zugefügt hat. Das Gutachten stützt also nicht die Version des Beschuldigten, wonach seine Verlet- zungen daher rühren, dass er vom Privatkläger 1 mit einer kaputten Flasche ange- griffen worden sei. Das Verletzungsbild spricht vielmehr für einen Schlag mit einer

- 23 - Flasche als für einen Wurf aus drei bis vier Metern, selbst wenn die Flasche – wie vom Beschuldigten behauptet – oben nicht mehr ganz, sonst aber intakt gewesen wäre. Die vielen kleinen Verletzungen am Hautmantel der Hand des Beschuldigten, die gemäss Gutachten durch herabfallende Splitter entstanden sein dürften, spre- chen klar für ein Zerbersten der Flasche in der Hand des Beschuldigten und damit für einen Schlag und gegen einen Wurf. 5.6.7. Vor diesem Hintergrund lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger 1 mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Weitgehend im Dun- keln bleiben demgegenüber die Hintergründe der Tat und was sich vor der Tat er- eignet hatte. Auch wenn die Ausführungen des Beschuldigten zur Vorgeschichte, nämlich zur Auseinandersetzung mit einer anderen Personengruppe, nicht per se unglaubhaft erscheint, lässt sich nicht rekonstruieren, wann in der Ereigniskette der Privatkläger 1 mit der Glasflasche angegriffen worden sein soll, weshalb daraus nichts für die Sachverhaltserstellung ableiten lässt. 5.7. Fazit Ausser seiner eigenen Aussage spricht demnach nichts dafür, dass der Beschul- digte die Glasflasche geworfen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass er den Privatkläger 1 mit der Flasche mit voller Wucht geschlagen hat, so dass diese an dessen Gesicht zerschellt ist. Diese Tatversion stimmt mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, wie auch mit den objektiven Beweismitteln über- ein. Damit kann der in der Anklage umschriebene Sachverhalt als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 1.1. Parteistandpunkte 1.1.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt den dem Beschuldigten in der Anklagevor- schrift vorgeworfenen Sachverhalt als schwere Körperverletzung im Sinne von

- 24 - Art. 122 StGB, eventualiter als versuchte schwere Körperverletzung in Verbindung mit Art. 22 StGB. 1.1.2.Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es habe eine Ver- urteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu erfolgen. 1.2. Objektiver Tatbestand 1.2.1.Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB erfüllt, wer vorsätzlich einen anderen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen ver- stümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine schwere Körperverletzung besteht dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein. Es muss ein Zustand bewirkt worden sein, in dem sich die «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrschein- lichkeit wurde» (BGE 109 IV 18, 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 3 N 37; SCHUBARTH, Kommentar, Art. 122 N 16; PK3-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2; Do- natsch, III10, 38). Demgegenüber begeht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesund- heit schädigt. 1.2.2.Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Privatkläger 1 mit einer Glasflasche mit einer solchen Wucht ins Gesicht geschla- gen, dass diese zerschellte. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch multiple Schnittverlet- zungen an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Ohrmuschel resp. am rechten Ohrläppchen (gespaltenes Ohrläppchen) von bis zu 6 Zentimetern Länge mit Eröffnung des Kiefergelenks rechts und kräftiger venöser Blutung, eine kleine Fraktur am kaudalen Rand des rechten Jochbeins und eine komplette Durchtren- nung eines Nervenastes des rechtsseitigen Gesichtsnervs mit bleibendem Ausfall

- 25 - der Muskelfunktion des Schläfenastes des Gesichtsnervs im Sinne eines motori- schen Defizits der rechten Stirn (Lähmung der mimischen Muskulatur der Stirn rechts) sowie eine sehr oberflächliche, tangentiale Schnittverletzung am linken Kleinfingerendglied (act. D1/10/6, S. 6 ff.). Der Privatkläger musste sich einer Not- operation unterziehen, bei der Glas-Fremdkörper entfernt, die kräftige, venöse Blu- tung gestoppt sowie die komplett durchtrennten Nervenenden des verletzten Ge- sichtsnervenastes wieder verbunden werden mussten. Der Privatkläger 1 konnte nach drei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. D1/10/6, S. 3). 1.2.3.Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verletzungen des Privatklägers 1 eine Intensität auf- weisen, welche eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB darstellen. Diese Variante ist nicht einschlägig bei relativ un- auffälligen Narben und gut verheilten Schnittwunden, vielmehr muss es sich um eine arge Entstellung handeln, wie dies in vergangenen, ähnlich gelagerten Fällen bei einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die den Geschädigten mimisch beeinträchtigte, oder bei zwei 10 Zentimeter langen Schnittwunden, die sich nicht durch plastische Chirurgie beseitigen liessen und selbst mit Bart sichtbar blieben (BGE 115 IV 17 E. 2; ROTH/BERKEMEIER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 18). 1.2.4.Der Privatkläger 1 trägt, wie bereits ausgeführt, eine Narbe im Gesicht, die vom rechten Ohr bis ca. in die Mitte der rechten Wange reicht. Sie ist bei näherem Betrachten auch nach fast drei Jahren deutlich sichtbar, jedoch gemäss Bericht des Universitätsspitals Zürich reizlos abgeheilt (act. D1/10/9). Der Privatkläger 1 selbst berichtete in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. April 2024, dass er in der rechten Gesichtshälfte fast kein Gefühl mehr habe und dass dies gemäss ärztlicher Prognose wohl auch so bleiben werde (act. D1/5/2 F/A 66 f.). Aus dem Sprechstundenbericht der … [Abteilung] des Universitätsspitals Zürich vom 12. Dezember 2023 geht immerhin hervor, dass zarte und reizlose Narbenver- hältnisse herrschen. Zudem gäbe es leichte Anzeichen einer Teilparese, jedoch keine funktionell einschränkende sog. Brauenptose (hängendes Augenlid). Insge-

- 26 - samt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Wiedererlangung einer Teilfunktion des rechten Stirnastes (act. D1/10/11). 1.2.5.Die aufgeführten Verletzungen weisen sehr wohl eine nicht unerhebliche In- tensität auf und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie den Privatkläger 1 bleibend geprägt haben. Es ist indes trotzdem nicht davon auszugehen, dass die Folgen der erlittenen Verletzungen die notwendige Intensität erreichen, die eine Anwendung der Tatbestandsvariante der argen oder bleibenden Entstellung des Gesichts voraussetzt. Es lassen sich den Akten sodann auch keine weiteren Hin- weise entnehmen, dass ein andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB verursacht worden wäre. Eine Gesamtbetrachtung sämtli- cher Verletzungen vermag nicht die Intensität einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB zu erreichen, womit der Taterfolg nicht eingetreten ist. In ob- jektiver Hinsicht war die Gewalteinwirkung allerdings durchaus geeignet, beim Pri- vatkläger 1 lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge und bleibende Entstel- lung des Gesichts zu verursachen. Es bestehen keine Zweifel, dass ein mit Schwung ausgeführter Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf oder das Ge- sicht einer Person solche Verletzungen verursachen könnte. 1.2.6.Es ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, der Beschuldigte jedoch durch sein Handeln alles getan hat, dass sich der objektive Tatbestand hätte erfüllen können. Es ist daher zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist, mithin der straf- bare Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB einer solchen vorliegt, indem sich sein Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweren Körperver- letzung bezogen hat. 1.3. Subjektiver Tatbestand und Versuch 1.3.1.Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Eine Verurteilung wegen Ver- suchs setzt den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus.

- 27 - Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Schädigung selbst be- ziehen. Namentlich muss der Täter einen Menschen in einer schwereren Weise als gemäss den Voraussetzungen von Art. 123 StGB am Körper verletzen wollen und auch um diese Konsequenzen seines Handelns wissen. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvorsatz handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 1.3.2.Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne direktvorsätzlich begangen oder zumindest in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Tä- ters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht al- lein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5, je mit Hinweisen; Donatsch, OFK-StGB, Art. 12 N 11). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (Urteil 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

- 28 - 1.3.3.Vorliegend hat der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gemäss erstelltem Sach- verhalt eine Glasflasche mit einer solchen Wucht gegen den Kopf geschlagen, dass diese zerbrochen ist. Zweifelsohne können einem Menschen schwere Kopfverlet- zungen zugefügt werden, wenn ihm mit einer Glasflasche mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen wird. Schläge auf den Kopf oder auch gegen das Gesicht mit einer Glasflasche sind gemäss allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwere Verlet- zungen wie Schädelbrüche, Hirnverletzungen oder auch Verletzungen am Auge bis hin zum Verlust des Sehvermögens herbeizuführen, welche je ihrerseits lebensbe- drohliche Folgen zeitigen und/oder zu bleibenden Schäden führen können. Ebenso ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche ins Gesicht das Risiko des Zerbrechens der Flasche und in der Folge der Verlet- zung und Entstellung des Gesichts durch das Einwirken der Scherben mit sich brin- gen kann. Dieses Wissen ist somit jeder durchschnittlich verständigen Person, wozu auch der Beschuldigte zu zählen ist, ohne Weiteres zurechenbar. Erschwe- rend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Folgen seiner Handlungen nicht zu kontrollieren vermochte, handelte es sich doch um eine dynamische Situation, bei welcher der er dem Privatkläger 1 den Schlag verpasste, als dieser sich nach hinten drehte. Zudem hat der Privatkläger 1 den Schlag nicht kommen sehen, war mithin nicht darauf vorbereitet und konnte sich nicht durch Abwehrhandlungen schützen. Es ist daher viel mehr lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schlimmeren Verletzungen davontrug. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer solchen Gefährlichkeit und läuft jeder Sorgfaltspflicht zuwider, so dass sein Handeln keinen anderen Schluss zulässt, als dass er eine schwere Kör- perverletzung des Privatklägers 1 zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte han- delte demnach eventualvorsätzlich. Durch den Schlag gegen das Gesicht des Pri- vatklägers 1 hat er die Tathandlung bereits vollzogen, weshalb ein vollendeter Ver- such vorliegt. Es war reines Glück, dass der Taterfolg nicht eintrat. 1.3.4.Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – insbesondere lässt sich entgegen den haltlosen Behauptungen des Beschuldigten auch keine irgendwie geartete Notwehrlage erstellen –, hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

- 29 -

2. Dossier 2: Sachbeschädigung 2.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten sind sich einig, dass der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vollumfänglich anerkannt hat. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen, weshalb der ein- geklagte Sachverhalt – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit den Parteien rechtsgenügend erstellt ist (vgl. act. 43 S 5; act. 45 S. 15). 2.1.1.Der Beschuldigte selbst war gemäss Auskunftsperson N._____ nicht anwe- send, als die Hotelgäste am Morgen des 28. Februar 2022 im beschädigten und verschmutzen Hotelzimmer schlafend aufgefunden worden waren (act. D2/4/1 F/A 4). Für ihn sei der Beschuldigte nur deshalb verantwortlich, weil er das Hotel- zimmer gebucht und eingecheckt habe (F/A 8). Der Beschuldigte selbst ist nur in- sofern geständig, als dass er angibt, das Hotelzimmer auf seinen Namen gebucht zu haben. Er macht aber geltend, selbst in der besagten Nacht nicht anwesend gewesen zu sein. Er habe das Zimmer für einen Kollegen gebucht. Er führte aus, zwar nicht für die Sachbeschädigung verantwortlich zu sein, jedoch dafür gerade zu stehen und den Schaden zu bezahlen (act. D2/3/1 F/A 14 ff.). 2.1.2.Demnach ist wohl erstellt, dass das auf den Namen des Beschuldigten ge- buchte Zimmer beschädigt wurde, wie in der Anklageschrift umschrieben, jedoch lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte an der Sachbeschädigung beteiligt gewesen sein soll. Es ist sodann auch keine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft an- geklagt. 2.1.3.Die Anklage umschreibt alternativ die Begehung der Sachbeschädigung durch Unterlassen, indem der Beschuldigte zugelassen habe, dass geraucht sowie Essen und Getränke ausgeschüttet worden sei. Zwar begründet eine Hotelbuchung eine zivilrechtliche Verantwortung für die sich darin aufhaltenden Gäste, jedoch nicht gleichermassen eine strafrechtliche. Damit ein strafrechtliches Delikt durch Unterlassen begangen werden kann, muss eine Garantenpflicht nach Art. 11 StGB bestehen. Diese ergibt sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder durch Schaffung einer Ge-

- 30 - fahr. Eine solche Garantenpflicht lässt sich vorliegend nicht erblicken. Einzig in Frage käme die Garantenpflicht aus Vertrag, da der Beschuldigte das Hotelzimmer gebucht hatte. Nicht jede Rechtspflicht begründet jedoch eine Garantenstellung. Vielmehr wird eine qualifizierte Rechtspflicht vorausgesetzt, welche sich vorliegend nicht erkennen lässt und auch nicht geltend gemacht oder gar dargelegt wurde. Das Bundesgericht fordert zudem allgemeine Zurückhaltung bei Anerkennung ei- ner Garantenstellung (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 StGB N 71). Nur weil der Beschuldigte das Hotelzimmer gebucht hatte, kann ihm nicht jedes erdenkliche Verhalten der sich darin aufhaltenden Personen angerechnet werden. 2.1.4.Nach Gesagtem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht an der Sachbe- schädigung beteiligt war. Da keine Garantenpflicht des Beschuldigten vorlag, womit die Begehung des Delikts durch Unterlassen hätte begangen werden können, und die Anklageschrift keine Begehung durch Mittäterschaft oder Gehilfenschaft bein- haltet, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 freizusprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung von Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Wo das Gesetz eine Strafmilderung vorsieht, ist das Gericht nicht an die Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen stets ver- pflichtet, Strafschärfungsgründe straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf-

- 31 - mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zunächst ist also die schwerste Tat sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungs- gründe deren (Einsatz-)Strafe zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverlet- zung schuldig gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung war im Zeitpunkt der Tat mit sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Heute reicht der Strafrahmen von einem bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 122 StGB). Zu Guns- ten des Beschuldigten ist das für ihn mildere Recht und damit der im Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Mangels Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen ist der Strafrahmen im konkreten Fall nicht zu erweitern.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 32 - 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (BSK StGB I-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurech- nen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55, E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufge- führten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).

3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers 1 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 mit einer kraftvollen Schwungbewegung mit einer Glasflasche ins Ge- sicht geschlagen hat, so dass diese zerschellt ist. Es handelt sich bei der Glasfla- sche um ein gefährliches Tatwerkzeug und beim Gesicht um ein sehr vulnerables Körperteil. Zu den unmittelbaren Verletzungen ist festzuhalten, dass der Nervenast des rechtsseitigen Gesichtsnervs komplett durchtrennt wurde und der Privatklä- ger 1 eine Schnittwunde von der Mitte der Wange bis zum rechten Ohrläppchen davontrug, wobei Letzteres ebenfalls durchschnitten wurde. Der Beschuldigte han- delte äusserst aggressiv und ohne ersichtlichen Anlass. Zudem attackierte er den Privatkläger 1 unvermittelt von hinten, so dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder zu schützen. Zu den langfristigen Folgen ist zu sagen, dass der Privatkläger 1 bis heute eine sichtbare Narbe im Gesicht trägt und er Anzeichen

- 33 - einer leichten Teilparese in der rechten Gesichtshälfte aufweist. Das objektive Ver- schulden wiegt keinesfalls leicht. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventua- lvorsätzlich handelte. Er schien die Tat zwar aus spontanem Anlass begangen zu haben, jedoch ohne ersichtlichen Grund, weshalb von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen ist. Die Hintergründe der Tat bleiben weitgehend im Dunkeln. Die subjektiven Faktoren wirken sich ganz leicht mindernd auf das Ver- schulden aus, weshalb das Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qua- lifizieren und die Einsatzstrafe auf 40 Monate festzusetzen ist. 3.3. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann zu erwähnen, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Allerdings ist nicht dem Beschuldigten selbst, sondern viel mehr einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Die Tathandlugen des Beschuldigten waren durchaus geeignet, schwere Körperverletzungen herbeizuführen. Aufgrund der verschuldensunabhängigen Komponente des Versuchs ist die Einsatzstrafe auf 34 Monate zu senken.

4. Täterkomponente 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 4.1.1.Der Beschuldigte führte bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme am 3. Juni 2024 zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, in der Schweiz geboren zu sein und mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen zu woh- nen. Zurzeit sei er arbeitslos und habe zuletzt im O._____ im Detailhandel gearbei-

- 34 - tet. Weshalb ihm gekündigt wurde, wisse er nicht. Aktuell sei er dabei, eine Firma zu gründen, die sich mit Kryptowährungen befasse (act. D1/3/3 F/A 75 ff.). 4.1.2.Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat sich bereits mehrerer Strassenverkehrsdelikte strafbar ge- macht. Da die Vorstrafen jedoch alle nicht einschlägig sind, wirken sich diese straf- zumessungsneutral aus. Leicht straferhöhend hingegen ist zu werten, dass er die heute zu beurteilende Tat nur kurz nach Erhalt des Strafbefehls und während lau- fender Probezeit begangen hat. 4.3. Nachtatverhalten 4.3.1.Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er immerhin insoweit geständig war, als dass die Verletzungen des Privatklägers 1 durch seine Handlungen mit der Glasflasche entstanden sind, wenn er auch durchgehend dar- auf bestanden hat, die Flasche geworfen und nicht damit zugeschlagen zu haben. Es ist anzumerken, dass das teilweise Geständnis unter einer ziemlich erdrücken- den Beweislage abgelegt wurde. Ebenfalls zum Nachteil gereicht dem Beschuldig- ten der Umstand, dass er zweimal unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung er- schienen ist. Nichtsdestotrotz ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen und vermag somit die leicht straferhöhenden Faktoren des Handelns kurz nach Erhalt des Strafbefehls und während laufender Probezeit aufzuwiegen. 4.4. Beschleunigungsgebot 4.4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hin- weisen). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeiten. Zeiten, in denen

- 35 - das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139, Re- geste). Wurde das Beschleunigungsgebotes verletzt, ist dieser Tatsache grund- sätzlich im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; BGE 122 IV 103 E. I.4; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.2). 4.4.2. Der verfahrensgegenständliche Vorfall datiert vom 24. Juli 2022. Nach so- gleich begonnener Untersuchung stand diese dann zwischen März 2023 und April 2024 still und die Anklage erfolgte erst über zwei Jahre später am 3. September

2024. Die Gesamtdauer der Untersuchung bei doch eher überschaubaren Unter- suchungshandlungen und insbesondere das Untätigbleiben von rund einem Jahr ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschleunigungsgebot wurde somit nur bedingt ent- sprochen, was vorliegend leicht strafmindernd mit einem Abzug von 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 4.5. Gesamtwürdigung 4.5.1.In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folg- lich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. Der Anrechnung der im vorliegenden Ver- fahren bereits durch Haft erstandenen 2 Tage auf die heute auszufällende Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem ei- ner Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen

- 36 - (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt in objektiver Hin- sicht die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs in Betracht.

3. In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf (act 40), sie sind jedoch allesamt nicht einschlägig. Zudem wurde er in den letzten fünf Jahren vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Die Vermutung der günstigen Prognose kann vorliegend nicht umgestossen werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist.

4. Um die Schwere seines Verschuldens und der Vorwerfbarkeit seiner Taten ausreichend Rechnung zu tragen, erscheint es als gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der erstandenen Haft – auf 12 Monate festzusetzen und die restliche Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht ge-

- 37 - mäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvoll- zugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerru- fen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs die- ser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit des mit Strafbefehl vom 22. April 2022 für einen Strafteil von 90 Tages- sätzen à Fr. 40.– gewährten bedingten Vollzugs begangen, womit die Vorausset- zungen für den Widerruf der bedingten Strafe in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Wie bereits erwähnt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht einschlägige SVG-Delikte handelt. Sodann hat der Beschuldigte einen Teil der Strafe, nämlich 12 Monate, unbedingt zu vollziehen, womit er erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Es ist damit zu rechnen, dass die heute ausgefällte Strafe genügend Warnwirkung auf den Beschuldigten haben wird und es ist im Sinne einer letzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 22. April 2022 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Die ange- setzte Probezeit von zwei Jahren ist indes um ein Jahr zu verlängern. VII. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung bean- tragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 1.2. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung zusam- mengefasst vor, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen.

- 38 - Er wohne zusammen mit seiner Mutter und deren Freund. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr, seit sich seine Eltern getrennt hätten, als der Beschuldigte noch klein gewesen sei. Der Beschuldigte habe die obligatorische Schulzeit absol- viert und verschiedene Lehren angefangen, jedoch keine abgeschlossen. Er habe sodann an verschiedenen Orten gearbeitet und lebe aktuell vom "traden", wobei er sich jeweils nur geringe Beträge unter Fr. 1'000.– ausbezahlen könne, womit er finanziell nach wie vor von seiner Mutter abhängig sei. Er spreche einwandfrei Deutsch; Portugiesisch jedoch nur mündlich. Er habe keinen grossen Bezug zu seinem Heimatland, ausser, dass er es grundsätzlich jedes Jahr mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen besucht habe. Seine nächsten Verwandten wür- den aber in der Schweiz leben, zu denjenigen in Portugal pflege er keinen Kontakt (act. 45 S. 28 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu ihrem Antrag.

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2. Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (act. 28). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten in der Schweiz auf das FZA berufen (BGE 129 II 249 E. 4). Das FZA garantiert Staatsangehörigen der Vertrags- parteien den Aufenthalt zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. a und

- 39 - Art. 4 FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Somit ist vorliegend, sofern die Vor- aussetzungen einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB bejaht werden, zu prü- fen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist.

3. Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte ist eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht, was eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt. Deshalb ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Von einer solchen Anordnung kann einzig abgesehen werden, wenn im konkreten Fall kumulativ ein persönli- cher Härtefall für die betroffene Person vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen ebendieser nicht überwiegen. Zu- dem kann sich der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Ist die Landesverweisung mit dem FZA nicht vereinbar, muss von einer solchen abgesehen werden.

4. Härtefallprüfung 4.1. Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen der betroffenen Person in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Krite- rien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkre- ten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an ihrer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist aus- nahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzuse- hen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.).

- 40 - 4.2. Vorliegend ist zunächst zu seinen familiären Verhältnissen zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist und seither mit seiner Mutter und seiner Schwester hier lebt. Er hat somit seine lebensprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz ver- bracht. Seine Bezugsperson, seine Mutter, deren Freund sowie die Freundin des Beschuldigten leben allesamt in der Schweiz. Zu seinen Verwandten in Portugal pflegt er keinen Kontakt und beherrscht die Sprache auch nicht gut. Es kann da- von ausgegangen werden, dass sich sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz befindet. 4.3. Betreffend die Ausbildungs- und Arbeitssituation ist sodann zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert und verschiedene Lehren ausprobiert, jedoch keine davon beendet hat. Er hat an verschiedenen Orten gearbeitet und ist aktuell dabei, sich mit "traden" den Le- bensunterhalt zu verdienen (act. D1/1/3/2 F/A 94, act. D1/1/3/3 F/A 111 ff.; act. 45 S. 29.). 4.4. Es ist in der Gesamtschau durchaus von einer sozialen Einbettung und In- tegration in der Schweiz auszugehen, alleine nur schon deshalb, weil der Be- schuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen hat. Beruflich hat er noch nicht dauerhaft Fuss fassen können, dies ist aber unter Berücksichtigung seines noch eher junge Alters mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Argumente für die Annahme eines per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB überwiegen insgesamt, weshalb als nächstes eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, bei der das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen ist.

5. Interessenabwägung 5.1. Das Ziel der Landesverweisung erschöpft sich in der Verhinderung weiterer Straftaten auf dem Landesgebiet der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das öffentliche Interesse vorliegend spricht, dass der Beschuldigte eine schwere Straftat begangen hat, indem er dem Privatkläger 1 ohne jegliche Rück-

- 41 - sicht mit voller Wucht eine Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Sodann weist der Beschuldigte Vorstrafen auf, welche jedoch allesamt nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren erledigt werden konnten. Dagegen muss beachtet werden, dass sich der Beschuldigte ansonsten vor der heute zu beurteilenden Tat redlich verhielt und sich auch seither nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen. Es handelt sich um einen einmalige Vorfall dieser Art. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegend Urteil eine genügend grosse Warnwirkung auf den Beschuldigten entfaltet und dieser sich im Wissen darum, dass er bei erneu- ter vergleichbarer Delinquenz unter Umständen zum einen die restliche, heute be- dingt ausgesprochene Strafe von 16 Monaten absitzen müsste und zum anderen mit grosser Wahrscheinlichkeit des Landes verwiesen werden würde, sich in Zu- kunft im Rahmen des Gesetzes verhalten wird. 5.2. Sodann wäre eine Landesverweisung auch mit dem FZA nicht vereinbar. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Per- sonenfreizügigkeit. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 RL 64/221/EWG ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kom- menden Einzelperson ausschlaggebend ist und strafrechtliche Verurteilungen al- lein Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ohne weiteres begründen. Das persönliche Verhalten muss eine gegenwärtige Gefährdung be- gründen. Dies erfordert eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Es kommt damit auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Die Bejahung ei- ner Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter de- linquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr ver- langt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Ausgangs- punkt für die Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt. Auch eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann vor Art. 5 Anhang I FZA standhalten, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

- 42 - 5.3. Vorliegend wurde durch den Beschuldigten eine schwere Rechtsgutsverlet- zung begangen und die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht. Allerdings ist es glücklicherweise bei einem Versuch geblieben und die Tat ist inzwischen rund zweieinhalb Jahre her, wobei sich der Beschuldigte seither wohl verhalten. Zudem wird er mit dem unbedingt vollziehbaren Teil der heute auszufällenden Strafe zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Er verfügt bis auf geringfügige SVG-Delikte über keine einschlägigen oder gewichtigen Vorstrafen (vgl. act. 28), womit aktuell keine Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. Es handelt sich um eine Einzeltat, die keinen Rückschluss auf eine generelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten zulässt. Eine Landesverweisung wäre daher nicht mit der bestehenden Rechtslage unter dem FZA vereinbar. 5.4. Aufgrund des Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen. Deshalb erscheint eine Landesverwei- sung sowohl aufgrund der Interessenabwägung zwischen privatem und öffentli- chen Interesse sowie mit Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht vereinbar und ist damit unzulässig. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzu- sehen. VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei eine DNA-Probe abzunehmen und es sei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 257 StPO zu erstellen (act. act. 43 S. 1). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten sei (act. 45 S. 4).

2. Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann von einer verurteilten Person unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist oder wenn ihr gegenüber eine Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

- 43 -

3. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Fernbleiben des Beschuldigten von der Hauptverhand- lung stellt einen gewichtigen Umstand dar, der die Anordnung der DNA-Probe rechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine teilbedingte Strafe erhält und bereits während einer laufenden Probezeit delinquiert hat, recht- fertigt sich die Erstellung eines DNA-Profils, um zusätzlich einer erneuten Straffäl- ligkeit vorzubeugen. Die Entnahme der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils ist im konkreten Fall verhältnismässig und angemessen. IX. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig- oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt indessen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Nach Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht dem Grundsatz nach die Haftpflicht beurteilen. Ist die Be- urteilung einer Zivilklage mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so kann sich das Strafgericht auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Gründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen, wobei die Bestimmung der Höhe der An- sprüche dem Zivilgericht überlassen wird.

2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger 1 beantragt, dass der Beschuldigte nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihm den deliktisch verursachten

- 44 - Schaden zu ersetzen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Zivilansprüche im Grundsatz anerkannt habe, dass die Schadenersatzforderung in unbezifferter Höhe allerdings nicht hinreichend begründet und belegt worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 45 S. 30 f.). 2.2. Vorliegend erfolgte vom Privatkläger 1 weder vor – bzw. innert der gesetzten Frist (vgl. act. 20) – noch anlässlich der Hauptverhandlung eine Bezifferung der Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte ist gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger 1 mit sei- nem diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.3. Die Privatklägerin 2 fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 350.– (act. D2/6/1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte den Schader- satzanspruch der Privatklägerin 2 vollumfänglich anerkannt (act. 45 S. 31). 2.4. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 betrifft die Kosten der Rei- nigung des Hotelzimmers. Die Kosten wurden mit der Rechnung vom 11. März 2022 durch die Privatklägerin 2 belegt und mit Fr. 350.– beziffert (act. D2/2/1/3). Die Schadenersatzforderung wird vom Beschuldigten anerkannt (vgl. act. 1.3.3., F/A 74). Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht sind erfüllt, auch wenn ein strafrechtlicher Freispruch erfolgt ist. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zu bezahlen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juli 2022 zu zahlen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 sei angesichts der erlittenen Verletzungen sowie vor dem Hintergrund der Gerichtspraxis unverhältnismässig hoch, weshalb er vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 45 S. 3).

- 45 - 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenann- ten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genug- tuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzu- stellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschul- dens (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). 3.3. Der Privatkläger 1 erlitt infolge des tätlichen Angriffs durch den Beschuldigten eine im Gesichtsbereich lokalisierte Verletzung mit längerfristigem mimetischem Funktionsausfall. Aufgrund der Schwere und Lokalisation der Verletzung an einer identitätsprägenden Körperstelle liegt eine deutlich sichtbare ästhetische Beein- trächtigung vor, welche auch im Rahmen der Hauptverhandlung festzustellen war (Prot. S. 10). Der noch junge Privatkläger 1 ist seither psychisch erheblich belastet. Entsprechend den beigezogenen medizinischen Akten leidet er unter einer post- traumatischen Belastungsstörung, darunter belastende Gefühle, Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten. Er wird durch die Narbenbildung täglich an das Ge- schehen erinnert, insbesondere durch die dauerhafte äussere Veränderung seines Erscheinungsbildes (act. 23 S. 1). Eine Wiedergutmachung durch den Beschuldig- ten ist bislang ausgeblieben. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 ein und verletzte ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. 3.4. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10’000.– zuzüglich gesetzlicher Zinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2022 als ange- messen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen und

- 46 - obergerichtlichen Kasuistik, wonach Genugtuungsbeträge im Bereich von Fr. 10’000.– insbesondere bei Gesichtsverletzungen mit funktionellen und psychi- schen Langzeitfolgen zugesprochen werden. Im Mehrbetrag wird die Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 abgewiesen. X. Sicherstellungen und Spuren 1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kost- endeckung oder über dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juli 2022 beschlag- nahmten Gegenstände (Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren [Asservat-Nr. A016'388'413] und Glasscherben und -splitter [Asservat-Nr. A016'388'402]) sind gemäss übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 45 S. 3; act. 43 S. 2) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. 1.3. Sodann wurden die sichergestellten Gegenstände des Privatklägers 1 Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060), T-Shirt (Asservat-Nr. A015'388'071), Herrenhosen (Asservat-Nr. A016'388'082), Herrensocken (Asservat-Nr. A016'388'093), Cap (Asservat-Nr. A016'388'106) sowie des Beschuldigten Herren- hose (Asservat-Nr. A016'388'128), Herrenhemd (Asservat-Nr. A016'388'117), Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'139) als Beweismittel beschlagnahmt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme (als Beweismittel) wegfällt und die sicherge- stellten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit dem Delikt stehen, sind sie dem Privatkläger 1 sowie dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin heraus- zugeben. Beantragen sie nicht innert einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft die-

- 47 - ses Entscheides die Herausgabe der Gegenstände, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. 1.4. Schliesslich sind sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83253014 sicher- gestellten Spuren und Spurenträger (mit Ausnahme der vorgenannten) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu vernichten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse über die weiteren Kosten Rechnung stellt. 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wurde, fällt nicht ins Gewicht und ist diesfalls vernachlässigbar.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 28. Mai 2025 (act. 42) zuzüg- lich der Dauer der Hauptverhandlung von 345 Minuten mit Fr. 15'158.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu entschädigen und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 48 -

3. Entschädigung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ hat am 22. Mai 2025 (act. 41) ihre Honorarnote über Fr. 12'116.55 einge- reicht. Die Honorarnote beinhaltet die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung von 8 Stunden, welche auf die tatsächliche Dauer von 345 Minuten herabzusetzen ist. Ausserdem sind von den vorgemerkten Positionen "Eingang und Studium Ent- scheid", "Nachbesprechung mit Klient" und "Aufwand Abschlussarbeiten" 30 Minu- ten abzuziehen. Das gesamte zu entschädigende Honorar beträgt damit Fr. 10'630.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kost- endeckung oder über dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wurde, fällt nicht ins Gewicht und ist diesfalls vernachlässigbar.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 28. Mai 2025 (act. 42) zuzüg- lich der Dauer der Hauptverhandlung von 345 Minuten mit Fr. 15'158.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu entschädigen und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 48 -

3. Entschädigung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ hat am 22. Mai 2025 (act. 41) ihre Honorarnote über Fr. 12'116.55 einge- reicht. Die Honorarnote beinhaltet die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung von

E. 1.3 Sodann wurden die sichergestellten Gegenstände des Privatklägers 1 Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060), T-Shirt (Asservat-Nr. A015'388'071), Herrenhosen (Asservat-Nr. A016'388'082), Herrensocken (Asservat-Nr. A016'388'093), Cap (Asservat-Nr. A016'388'106) sowie des Beschuldigten Herren- hose (Asservat-Nr. A016'388'128), Herrenhemd (Asservat-Nr. A016'388'117), Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'139) als Beweismittel beschlagnahmt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme (als Beweismittel) wegfällt und die sicherge- stellten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit dem Delikt stehen, sind sie dem Privatkläger 1 sowie dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin heraus- zugeben. Beantragen sie nicht innert einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft die-

- 47 - ses Entscheides die Herausgabe der Gegenstände, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen.

E. 1.4 Schliesslich sind sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83253014 sicher- gestellten Spuren und Spurenträger (mit Ausnahme der vorgenannten) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu vernichten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 2 Konstituierung Privatklägerschaft

E. 2.1 Der Privatkläger 1 beantragt, dass der Beschuldigte nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihm den deliktisch verursachten

- 44 - Schaden zu ersetzen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Zivilansprüche im Grundsatz anerkannt habe, dass die Schadenersatzforderung in unbezifferter Höhe allerdings nicht hinreichend begründet und belegt worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 45 S. 30 f.).

E. 2.2 Vorliegend erfolgte vom Privatkläger 1 weder vor – bzw. innert der gesetzten Frist (vgl. act. 20) – noch anlässlich der Hauptverhandlung eine Bezifferung der Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte ist gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger 1 mit sei- nem diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.3 Die Privatklägerin 2 fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 350.– (act. D2/6/1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte den Schader- satzanspruch der Privatklägerin 2 vollumfänglich anerkannt (act. 45 S. 31).

E. 2.4 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 betrifft die Kosten der Rei- nigung des Hotelzimmers. Die Kosten wurden mit der Rechnung vom 11. März 2022 durch die Privatklägerin 2 belegt und mit Fr. 350.– beziffert (act. D2/2/1/3). Die Schadenersatzforderung wird vom Beschuldigten anerkannt (vgl. act. 1.3.3., F/A 74). Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht sind erfüllt, auch wenn ein strafrechtlicher Freispruch erfolgt ist. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zu bezahlen.

3. Genugtuung

E. 3 Strafantrag

E. 3.1 Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juli 2022 zu zahlen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 sei angesichts der erlittenen Verletzungen sowie vor dem Hintergrund der Gerichtspraxis unverhältnismässig hoch, weshalb er vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 45 S. 3).

- 45 -

E. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenann- ten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genug- tuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzu- stellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschul- dens (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.).

E. 3.3 Der Privatkläger 1 erlitt infolge des tätlichen Angriffs durch den Beschuldigten eine im Gesichtsbereich lokalisierte Verletzung mit längerfristigem mimetischem Funktionsausfall. Aufgrund der Schwere und Lokalisation der Verletzung an einer identitätsprägenden Körperstelle liegt eine deutlich sichtbare ästhetische Beein- trächtigung vor, welche auch im Rahmen der Hauptverhandlung festzustellen war (Prot. S. 10). Der noch junge Privatkläger 1 ist seither psychisch erheblich belastet. Entsprechend den beigezogenen medizinischen Akten leidet er unter einer post- traumatischen Belastungsstörung, darunter belastende Gefühle, Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten. Er wird durch die Narbenbildung täglich an das Ge- schehen erinnert, insbesondere durch die dauerhafte äussere Veränderung seines Erscheinungsbildes (act. 23 S. 1). Eine Wiedergutmachung durch den Beschuldig- ten ist bislang ausgeblieben. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 ein und verletzte ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten.

E. 3.4 Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10’000.– zuzüglich gesetzlicher Zinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2022 als ange- messen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen und

- 46 - obergerichtlichen Kasuistik, wonach Genugtuungsbeträge im Bereich von Fr. 10’000.– insbesondere bei Gesichtsverletzungen mit funktionellen und psychi- schen Langzeitfolgen zugesprochen werden. Im Mehrbetrag wird die Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 abgewiesen. X. Sicherstellungen und Spuren

E. 4 Zustellfiktion Vorladung zur Hauptverhandlung und Abwesenheitsverfahren

E. 4.1 Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen der betroffenen Person in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Krite- rien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkre- ten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an ihrer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist aus- nahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzuse- hen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.).

- 40 -

E. 4.2 Vorliegend ist zunächst zu seinen familiären Verhältnissen zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist und seither mit seiner Mutter und seiner Schwester hier lebt. Er hat somit seine lebensprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz ver- bracht. Seine Bezugsperson, seine Mutter, deren Freund sowie die Freundin des Beschuldigten leben allesamt in der Schweiz. Zu seinen Verwandten in Portugal pflegt er keinen Kontakt und beherrscht die Sprache auch nicht gut. Es kann da- von ausgegangen werden, dass sich sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz befindet.

E. 4.3 Betreffend die Ausbildungs- und Arbeitssituation ist sodann zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert und verschiedene Lehren ausprobiert, jedoch keine davon beendet hat. Er hat an verschiedenen Orten gearbeitet und ist aktuell dabei, sich mit "traden" den Le- bensunterhalt zu verdienen (act. D1/1/3/2 F/A 94, act. D1/1/3/3 F/A 111 ff.; act. 45 S. 29.).

E. 4.4 Es ist in der Gesamtschau durchaus von einer sozialen Einbettung und In- tegration in der Schweiz auszugehen, alleine nur schon deshalb, weil der Be- schuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen hat. Beruflich hat er noch nicht dauerhaft Fuss fassen können, dies ist aber unter Berücksichtigung seines noch eher junge Alters mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Argumente für die Annahme eines per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB überwiegen insgesamt, weshalb als nächstes eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, bei der das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen ist.

E. 4.4.1 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hin- weisen). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeiten. Zeiten, in denen

- 35 - das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139, Re- geste). Wurde das Beschleunigungsgebotes verletzt, ist dieser Tatsache grund- sätzlich im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; BGE 122 IV 103 E. I.4; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.2).

E. 4.4.2 Der verfahrensgegenständliche Vorfall datiert vom 24. Juli 2022. Nach so- gleich begonnener Untersuchung stand diese dann zwischen März 2023 und April 2024 still und die Anklage erfolgte erst über zwei Jahre später am 3. September

2024. Die Gesamtdauer der Untersuchung bei doch eher überschaubaren Unter- suchungshandlungen und insbesondere das Untätigbleiben von rund einem Jahr ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschleunigungsgebot wurde somit nur bedingt ent- sprochen, was vorliegend leicht strafmindernd mit einem Abzug von 6 Monaten zu berücksichtigen ist.

E. 4.5 Gesamtwürdigung 4.5.1.In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folg- lich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. Der Anrechnung der im vorliegenden Ver- fahren bereits durch Haft erstandenen 2 Tage auf die heute auszufällende Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem ei- ner Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen

- 36 - (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt in objektiver Hin- sicht die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs in Betracht.

3. In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf (act 40), sie sind jedoch allesamt nicht einschlägig. Zudem wurde er in den letzten fünf Jahren vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Die Vermutung der günstigen Prognose kann vorliegend nicht umgestossen werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist.

4. Um die Schwere seines Verschuldens und der Vorwerfbarkeit seiner Taten ausreichend Rechnung zu tragen, erscheint es als gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der erstandenen Haft – auf 12 Monate festzusetzen und die restliche Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht ge-

- 37 - mäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvoll- zugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerru- fen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs die- ser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit des mit Strafbefehl vom 22. April 2022 für einen Strafteil von 90 Tages- sätzen à Fr. 40.– gewährten bedingten Vollzugs begangen, womit die Vorausset- zungen für den Widerruf der bedingten Strafe in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Wie bereits erwähnt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht einschlägige SVG-Delikte handelt. Sodann hat der Beschuldigte einen Teil der Strafe, nämlich 12 Monate, unbedingt zu vollziehen, womit er erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Es ist damit zu rechnen, dass die heute ausgefällte Strafe genügend Warnwirkung auf den Beschuldigten haben wird und es ist im Sinne einer letzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 22. April 2022 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Die ange- setzte Probezeit von zwei Jahren ist indes um ein Jahr zu verlängern. VII. Landesverweisung

1. Anträge

E. 5 Interessenabwägung

E. 5.1 Das Ziel der Landesverweisung erschöpft sich in der Verhinderung weiterer Straftaten auf dem Landesgebiet der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das öffentliche Interesse vorliegend spricht, dass der Beschuldigte eine schwere Straftat begangen hat, indem er dem Privatkläger 1 ohne jegliche Rück-

- 41 - sicht mit voller Wucht eine Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Sodann weist der Beschuldigte Vorstrafen auf, welche jedoch allesamt nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren erledigt werden konnten. Dagegen muss beachtet werden, dass sich der Beschuldigte ansonsten vor der heute zu beurteilenden Tat redlich verhielt und sich auch seither nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen. Es handelt sich um einen einmalige Vorfall dieser Art. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegend Urteil eine genügend grosse Warnwirkung auf den Beschuldigten entfaltet und dieser sich im Wissen darum, dass er bei erneu- ter vergleichbarer Delinquenz unter Umständen zum einen die restliche, heute be- dingt ausgesprochene Strafe von 16 Monaten absitzen müsste und zum anderen mit grosser Wahrscheinlichkeit des Landes verwiesen werden würde, sich in Zu- kunft im Rahmen des Gesetzes verhalten wird.

E. 5.1.1 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/3/1) hat der Beschuldigte die Aussage weitestgehend verweigert. Zum Tathergang führte er le- diglich aus, etwas mit einer Flasche zu tun gehabt zu haben - wobei unklar ist, ob er diese "bekommen" haben oder mit dieser attackiert worden sein will - (F/A 28 f.) und eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger erlitten zu haben (F/A 49).

E. 5.1.2 Bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. Juli 2022 (act. D1/3/2) führte der Beschuldigte dann aus, es habe eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ und einer anderen Gruppe gege- ben. Er habe versehentlich jemanden aus dieser Gruppe angerempelt, woraufhin dieser dem Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben habe. Dann habe F._____ eine Flasche nach der Gruppe geworfen und sei auf Abstand gegangen. Danach habe der Beschuldigte die Flasche genommen und sie nach hinten bzw. ins Gesicht bzw. an den Kopf des Privatklägers 1 geworfen. Schliesslich seien er und F._____ weg-

- 17 - gerannt in Richtung L._____ am M._____ (F/A 7-11). Auf Nachfrage gab der Be- schuldigte an, es habe sich um eine durchsichtige Glasflasche gehandelt, die am Flaschenhals nicht mehr ganz gewesen sei. Er habe sie aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen (F/A 13 ff.). Zudem gestand er ein, dem Privatkläger 1 noch einen seitlichen Fusstritt an den Oberschenkel verpasst zu haben, bevor er mit dem Mitbeschuldigten F._____ weggerannt sei (F/A 26 ff.).

E. 5.1.3 Bei der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2024 (act. D1/3/3) vermochte sich der Beschuldigte an Vieles nicht mehr erinnern und verwies im Grossen und Gan- zen auf seine bereits getätigten Aussagen. Er anerkannte jedoch, dass die Verlet- zungen des Privatklägers 1 durch sein Handeln mit der Glasflasche entstanden sind, bestreitet jedoch nach wie vor, den Privatkläger 1 damit geschlagen zu haben. Er bleibt dabei, die Glasflasche geworfen zu haben. Auf den Vorhalt, dass diverse Zeugen, wie auch der Privatkläger 1 ausgesagt hätten, einen Schlag mir der Glas- flasche beobachtet zu haben, sagte der Beschuldigte jeweils nichts bzw. nahm dies so zur Kenntnis (F/A 25 ff.).

E. 5.1.4 Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht er- schienen, weswegen keine weiteren Aussagen vorliegen.

E. 5.2 Sodann wäre eine Landesverweisung auch mit dem FZA nicht vereinbar. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Per- sonenfreizügigkeit. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 RL 64/221/EWG ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kom- menden Einzelperson ausschlaggebend ist und strafrechtliche Verurteilungen al- lein Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ohne weiteres begründen. Das persönliche Verhalten muss eine gegenwärtige Gefährdung be- gründen. Dies erfordert eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Es kommt damit auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Die Bejahung ei- ner Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter de- linquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr ver- langt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Ausgangs- punkt für die Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt. Auch eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann vor Art. 5 Anhang I FZA standhalten, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

- 42 -

E. 5.2.1 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2022 (act. D1/5/1) gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, am See gesessen zu haben, als ihm jemand von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf gegeben habe. Er habe sich umgedreht und sei dann von der anderen Person mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen wor- den. Der Angreifer habe den Schlag mit Schwung und die Flasche mit beiden Hän- den haltend, so wie ein Baseballspieler, ausgeführt, wobei die Flasche beim Auf- schlag zersprungen sei (F/A 11 ff.).

E. 5.2.2 Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2024 (act. D1/5/2) gab der Privatkläger 1 erneut an, am See gesessen zu haben, bis er plötzlich von hinten mit der Faust geschlagen worden sei. Als er sich daraufhin um- gedreht habe, habe ihn eine zweite Person mit einer Flasche ins Gesicht geschla-

- 18 - gen. Die beiden Angreifer seien dann davongerannt, wobei er noch versucht habe, ihnen nachzurennen, bis die Verfolgungsjagd schliesslich beim L._____ geendet habe (F/A 16). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 1 an, der Angreifer habe die Flasche am Flaschenhals in der Hand gehalten und sei beim Aufschlag in seinem Gesicht kaputt gegangen, woraufhin er zu Boden gefallen sei (F/A 34 ff.). Auf Vor- halt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser behauptet, die Flasche bloss geworfen zu haben, erwiderte der Privatkläger 1, dass das nicht stimme und dass ihm nichts passiert wäre, wenn der Beschuldigte die Flasche geworfen hätte (F/A 88 ff.).

E. 5.3 Vorliegend wurde durch den Beschuldigten eine schwere Rechtsgutsverlet- zung begangen und die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht. Allerdings ist es glücklicherweise bei einem Versuch geblieben und die Tat ist inzwischen rund zweieinhalb Jahre her, wobei sich der Beschuldigte seither wohl verhalten. Zudem wird er mit dem unbedingt vollziehbaren Teil der heute auszufällenden Strafe zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Er verfügt bis auf geringfügige SVG-Delikte über keine einschlägigen oder gewichtigen Vorstrafen (vgl. act. 28), womit aktuell keine Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. Es handelt sich um eine Einzeltat, die keinen Rückschluss auf eine generelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten zulässt. Eine Landesverweisung wäre daher nicht mit der bestehenden Rechtslage unter dem FZA vereinbar.

E. 5.3.1 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/6/1) gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, gesehen zu haben, wie zwei Personen den Privatklä- ger 1 von hinten mit einer Flasche in der Hand angegriffen hätten und zuerst damit auf den Kopf des Privatklägers 1 geschlagen und diesen anschliessend mit Füssen getreten hätten. Die Flaschen seien beim Aufschlag kaputt gegangen, wodurch sich einer der beiden Angreifer an der Hand verletzt habe. Schlussendlich hätte die An- greifer die Flucht ergriffen und der Privatkläger 1 habe zusammen mit H._____ und einer weiteren Person die Verfolgung aufgenommen(F/A 7 ff.).

E. 5.3.2 Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2024 (act. D1/6/2) führte der Zeuge H._____ dann erneut aus, dass sich zwei Personen dem Privatkläger 1 von hinten genähert hätten. Eine Person habe den Privatklä- ger 1 von hinten mit der Faust geschlagen, die andere Person habe ihn mit einer Flasche ins Gesicht geschlagen. Auf Nachfrage gab er an, nie gesagt zu haben, dass beide Angreifer mit Flaschen auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Es sei jedenfalls keine Flasche geworfen worden, wie es der Beschuldigte behauptete, sondern der Privatkläger 1 sei damit geschlagen worden. Den Beschuldigten er- kannte er nicht als anwesenden Tatbeteiligten (F/A 14 ff.).

E. 5.3.3 Der Zeuge I._____ erklärte bei der polizeilichen Einvernahme vom

24. Juli 2022 (act. D1/7/1), dass er eine Gruppe von Personen, von der der Be- schuldigte ein Teil gewesen sei, beobachtet habe, wie sie leere Glasflaschen vom

- 19 - Boden gesammelt hätten, welche sie dann gegen eine andere Gruppe von Män- nern geworfen hätten. Die beworfene Gruppe habe dann die werfende Gruppe ver- folgt und im Zuge dessen habe dann eine Person eine kleinere Flasche in der Hand gehabt und diese einer anderen Person mit voller Wucht seitlich gegen den Kopf geschlagen, so dass sie zersprungen sei. Anschliessend sei die Person zu Boden gegangen, ehe sie von den Angreifern noch mit Füssen getreten worden sei. Schliesslich seien sie in Richtung des Sechseläutenplatzes geflüchtet, gefolgt vom Privatkläger 1 und weiteren Personen (F/A 2 ff.).

E. 5.3.4 Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 (act. D1/7/2) gab der Zeuge I._____ an, sich nach der langen Zeit an fast nichts mehr zu erinnern. Er gab zu Protokoll, sich an eine Schlägerei zu erinnern, die er aus ca. 15 bis 20 Metern Entfernung beobachtet habe und klirrende Flaschen ge- hört zu haben. Ansonsten verwies er auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen (F/A 8 ff.).

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen. Deshalb erscheint eine Landesverwei- sung sowohl aufgrund der Interessenabwägung zwischen privatem und öffentli- chen Interesse sowie mit Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht vereinbar und ist damit unzulässig. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzu- sehen. VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei eine DNA-Probe abzunehmen und es sei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 257 StPO zu erstellen (act. act. 43 S. 1). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten sei (act. 45 S. 4).

2. Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann von einer verurteilten Person unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist oder wenn ihr gegenüber eine Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

- 43 -

3. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Fernbleiben des Beschuldigten von der Hauptverhand- lung stellt einen gewichtigen Umstand dar, der die Anordnung der DNA-Probe rechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine teilbedingte Strafe erhält und bereits während einer laufenden Probezeit delinquiert hat, recht- fertigt sich die Erstellung eines DNA-Profils, um zusätzlich einer erneuten Straffäl- ligkeit vorzubeugen. Die Entnahme der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils ist im konkreten Fall verhältnismässig und angemessen. IX. Zivilansprüche

1. Allgemeines

E. 5.4.1 Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zeigten sich hauptbefundlich mehrere frische, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittwunden an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Ohrmuschen, respektive am rechten Ohrläppchen des Privatklägers 1. Die Wundmorphologie sowie die in der Wunde gefundenen Glaspartikel deuteten aus rechtsmedizinischer Sicht auf die Entste- hung der Schnittwunden als Folge eines Schlages mit einer Glasflasche, die beim Aufprall am Gesicht zerbrochen sei. Ob die Verletzung allerdings durch einen Schlag oder durch einen Wurf der Glasflasche entstanden sei, sei aus rechtsmedi- zinischer Sicht nicht klar. Aus dem selben Ereignis sei zudem noch eine sehr ober- flächliche, tangentiale Schnittverletzung am linken Kleinfingerglied feststellbar ge- wesen, welche am ehesten durch Kontakt mit einer Glasscherbe entstanden sei. Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr habe es keine gegeben.

E. 5.4.2 Hinsichtlich der Folgen der festgestellten Verletzung kam das Gutachten zum Schluss, dass die Wunde im Gesicht unter Narbenbildung wohl abheilen werde, eine kosmetische Entstellung im Gesichtsbereich jedoch im Bereich des

- 20 - Möglichen sei. Als deutlich schwerwiegendere Verletzungsfolge sei aus rechtsme- dizinischer Sicht allerdings die Durchtrennung des Nervenastes des rechtsseitigen Gesichtsnervs. Das Gutachten hielt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ein lebenslanger Funktionsausfalls des entsprechendes Ner- venastes bestehen bleiben werde, was sich beispielsweise durch eine einge- schränkte oder aufgehobene Funktion der mimischen Muskulatur im Bereich der Stirn und des rechten Auges zeigen würde, ggf. auch durch Probleme beim Lid- schluss des rechten Auges (act. D1/10/6, S. 6 f.).

E. 5.5 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten

E. 5.5.1 Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten zeigten sich hauptbefundlich zahlreiche oberflächliche, kleinste Hautmantelverletzungen sowie eine bereits chirurgisch versorgte Wunde am rechten Zeigefinger. Die Verletzungen imponierten allesamt frisch und seien mit dem Deliktszeitpunkt zu vereinbaren ge- wesen. Gemäss Gutachten habe es sich bei der Verletzung am rechten Zeigefinger um eine Schnittverletzung gehandelt, welche Folge scharfer Gewalteinwirkung dar- stelle, wie auch die oberflächlichen Hautmantelverletzungen an den Armen und Händen. Das Gutachten geht aufgrund der Verletzungen wie auch des Verlet- zungsmusters davon aus, dass sich der Beschuldigte diese Verletzungen durch Glasscherben resp. -splitter zugezogen habe, weil der Beschuldigte wahrscheinlich eine Glasflasche als Schlagwerkzeug benutzt habe, welche infolgedessen zerbro- chen sei, wobei die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger eher direkt durch eine Scherbe der zerbrochenen Flasche und die kleineren Verletzungen an Armen und Händen durch herabfallende Glasscherben entstanden seien.

E. 5.5.2 Weiter konnten keine typischen Verletzungen durch das Einwirken einer be- reits zerbrochenen Glasflasche gegen den rechten Unterarm, wie durch den Be- schuldigten angegeben, abgegrenzt werden (act. D1/8/1, S. 6).

E. 5.6 Beweiswürdigung

E. 5.6.1 Der Privatkläger 1 legte glaubhaft dar, aus dem Nichts angegriffen worden zu sein. So sagt er zweimal übereinstimmend aus, am See gesessen zu haben, als

- 21 - er auf einmal von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf erhalten habe. Nach- dem er sich daraufhin umgedreht habe, habe ihn der Beschuldigte mit einer Glas- flasche ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellungen sind konstant und originell. So vermochte er sich beispielsweise zu erinnern, dass der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, wie ein Baseballspieler, nämlich mit Schwung und waagrecht (act. D1/5/1 F/A 22). Weiter ist in seinen Aussagen kein übermässiger Belastungs- eifer erkennbar, indem er erklärte, dass keine weiteren Faustschläge oder Fuss- tritte erfolgt seien oder dass ihm der erste Faustschlag keine Schmerzen bereitet habe, er sei vielmehr erschrocken (act. D1/5/1 F/A 43 und 21). Zudem räumte der Privatkläger 1 stets ein, wenn er sich an Dinge nicht erinnern konnte oder diese nicht wahrgenommen hatte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger in diesem Punkt (Schlag oder Wurf) eine falsche Aussage machen sollte.

E. 5.6.2 Die Aussage des Privatklägers 1 werden sodann auchdurch die Aussagen des Zeugen H._____ gestützt, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen. Daran än- dert auch nichts, dass dieser zu Beginn der polizeilichen Einvernahme aussagte, dass beide Täter den Privatkläger 1 mit Flaschen geschlagen hätten. Er korrigierte diese Aussage nämlich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und stellte klar, dass ein Täter mit der Faust und der andere Täter mit der Flasche zugeschla- gen habe (F/A 35). Seine Aussagen wirken insgesamt detailliert und anschaulich. So liefert der Zeuge insbesondere auf Nachfrage viele Detailinformationen, zum Beispiel in Bezug auf die Beschaffenheit der verwendeten Flasche oder zur Art und Weise, wie der Schlag ausgeführt wurde (act. D1/6/2 F/A 14 ff.). Zudem belastete er den Beschuldigten nicht über Gebühr und gab stets an, wenn er etwas nicht wusste oder nicht gesehen hatte.

E. 5.6.3 Auch der Zeuge I._____ spricht von einem Schlag mit der Flasche und dass diese beim Aufprall zerbrochen sei. Seine Aussagen überzeugen ebenfalls durch den Detailreichtum, vor allem bei der polizeilichen Einvernahme. So gab er zu Pro- tokoll, dass er es klirren gehört habe, dass das Opfer nach dem Schlag mit der Flasche ins Gebüsch gestrauchelt sei oder dass der Täter seinen Kollegen auf Ser- bokroatisch oder Bosnisch zugerufen habe, sie sollten wegrennen (act. D1/6/3 F/A 2 f.). Sodann grenzte er sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die

- 22 - fast zwei Jahre nach der polizeilichen Einvernahme stattfand, klar ab und gab an, sich fast nicht mehr zu erinnern und Vieles nicht mehr zu wissen, was nach einer so langen Zeitspanne durchaus plausibel erscheint. Der Umstand, dass seine Be- schreibung der Person, welche den Privatkläger 1 mit der Flasche geschlagen hat (Tanktop und Bauchtasche), eher auf F._____ als auf den Beschuldigten passt, könnte vielerlei Ursachen haben: Es war zur Tatzeit dunkel, die Tat geschah in einem dynamischen Umfeld mit vielen Personen, der Zeuge war – wie wohl die meisten der Anwesenden – angetrunken, der Beschuldigte und F._____ waren sehr ähnlich gekleidet und nicht zuletzt könnte eine Verwechslung auch dem gros- sen Abstand von ca. 15 bis 20 Metern, den der Zeuge I._____ zum Geschehen hatte, geschuldet sein.

E. 5.6.4 Sowohl die Aussagen des Privatklägers 1 sowie der beiden Zeugen H._____ und I._____ wirken somit glaubhaft, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

E. 5.6.5 Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich demgegenüber nur beschränkt würdigen, da er bei der polizeilichen Einvernahme die Aussage in weiten Teilen verweigert hat und bei der Schlusseinvernahme grosse Erinnerungslücken aufwies, was aber nach so langer Zeit auch nicht überrascht. Im Kern sagte der Beschuldigte lediglich aus, die Glasflasche aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen und nicht damit geschlagen zu haben. Dies erscheint jedoch aufgrund des Umstandes wenig glaubhaft, dass sich diese Tatversion nicht mit den übrigen Aussagen und ebenso wenig mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen.

E. 5.6.6 Als gewichtigstes objektives Beweismittel erscheinen alsdann die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 und des Beschuldigten. Ge- mäss Gutachter kann aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht gesagt werden, ob die Verletzung des Privatklägers 1 durch einen Schlag oder einen Wurf der Flasche entstanden sind. Allerdings hat auch der Beschuldigte Verletzungen davongetra- gen, welche er sich gemäss Gutachten wahrscheinlich durch eine, durch ihn als Schlagwerkzeug benutzte und hierbei zerbrochene Glasflasche zugefügt hat. Das Gutachten stützt also nicht die Version des Beschuldigten, wonach seine Verlet- zungen daher rühren, dass er vom Privatkläger 1 mit einer kaputten Flasche ange- griffen worden sei. Das Verletzungsbild spricht vielmehr für einen Schlag mit einer

- 23 - Flasche als für einen Wurf aus drei bis vier Metern, selbst wenn die Flasche – wie vom Beschuldigten behauptet – oben nicht mehr ganz, sonst aber intakt gewesen wäre. Die vielen kleinen Verletzungen am Hautmantel der Hand des Beschuldigten, die gemäss Gutachten durch herabfallende Splitter entstanden sein dürften, spre- chen klar für ein Zerbersten der Flasche in der Hand des Beschuldigten und damit für einen Schlag und gegen einen Wurf.

E. 5.6.7 Vor diesem Hintergrund lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger 1 mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Weitgehend im Dun- keln bleiben demgegenüber die Hintergründe der Tat und was sich vor der Tat er- eignet hatte. Auch wenn die Ausführungen des Beschuldigten zur Vorgeschichte, nämlich zur Auseinandersetzung mit einer anderen Personengruppe, nicht per se unglaubhaft erscheint, lässt sich nicht rekonstruieren, wann in der Ereigniskette der Privatkläger 1 mit der Glasflasche angegriffen worden sein soll, weshalb daraus nichts für die Sachverhaltserstellung ableiten lässt.

E. 5.7 Fazit Ausser seiner eigenen Aussage spricht demnach nichts dafür, dass der Beschul- digte die Glasflasche geworfen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass er den Privatkläger 1 mit der Flasche mit voller Wucht geschlagen hat, so dass diese an dessen Gesicht zerschellt ist. Diese Tatversion stimmt mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, wie auch mit den objektiven Beweismitteln über- ein. Damit kann der in der Anklage umschriebene Sachverhalt als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1

E. 8 Stunden, welche auf die tatsächliche Dauer von 345 Minuten herabzusetzen ist. Ausserdem sind von den vorgemerkten Positionen "Eingang und Studium Ent- scheid", "Nachbesprechung mit Klient" und "Aufwand Abschlussarbeiten" 30 Minu- ten abzuziehen. Das gesamte zu entschädigende Honorar beträgt damit Fr. 10'630.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB.
  2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
  5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2022 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
  6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 - 49 - Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juli 2022 beschlag- nahmten Gegenstände (Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren [Asser- vat-Nr. A016'388'413] und Glasscherben und -splitter [Asservat- Nr. A016'388'402]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  9. Die nachfolgend sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben: Herausgabe an den Beschuldigten: Herrenhose (Asservat-Nr. A016'388'128)  Herrenhemd (Asservat-Nr. A016'388'117)  Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'139)  Herausgabe an den Privatkläger 1: Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060)  T-Shirt (Asservat-Nr. A015'388'071)  Herrenhosen (Asservat-Nr. A016'388'082)  Herrensocken (Asservat-Nr. A016'388'093)  Cap (Asservat-Nr. A016'388'106)  Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugeben- - 50 - den Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vor- lage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises (nach telefonischer Voranmeldung) bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung in- nert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
  10. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83253014 sichergestellten Spuren und Spurenträger (mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffer 9 genannten) wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernich- tet.
  11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 350.– zu bezahlen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 15'158.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 mit Fr. 10'630.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. - 51 -
  16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'820.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'282.15 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 108.– Zeugenentschädigung Fr. 15'158.– amtliche Verteidigung Fr. 10'630.– unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO.
  18. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (vorab nicht fristauslösend per Incamail); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab nicht fristauslösend  per Incamail); die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklä-  gers 1 (vorab nicht fristauslösend per Incamail); die Privatklägerin 2;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch)  und hernach als begründetes Urteil die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklä-  gers 1; - 52 - die Privatklägerin 2;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Geschäfts-Nr. 83253014, unter  Hinweis auf Disp.-Ziff. 8-10; die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger-  schaft 1 gem. Disp.-Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp.-Ziff. 7;  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gem. Disp.-Ziff. 7 und 9 bzw. Fristenlauf; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim-  mat.
  19. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
  20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 53 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  21. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Marthaler MLaw Zimmermann - 54 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240133-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Marthaler als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. Bussmann und Ersatzrichter MLaw Hendriks sowie Gerichts- schreiberin MLaw Zimmermann Urteil vom 3. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____ GmbH, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Septem- ber 2024 (act. 19/6) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1. Anträge der Anklagebehörde: (act. 43 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 600.--) und einer Busse von Fr. 300.-- teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 22.4.2022 zu bestrafen.

3. Die erstandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Probezeit von 2 Jahren gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22.4.2022 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sei um ein Jahr zu verlängern.

6. Es sei eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen.

7. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei abzusehen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände [Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren [Asservat-Nr. A016'388'413] und Glas-Scherben und -Splitter [Asservat-Nr. A0'16'388'402]) seien nach Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten.

9. Es sei über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren, und Spuren- träger zu entscheiden.

10. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftra- ges an den Erkennungsdienst des Forensischen lnstituts Zürich

- 4 - (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____ anzuordnen, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erken- nungsdienst des Forensischen lnstituts Zürich, Polizei- und Justiz- zentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu erscheinen.

11. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entschei- den, bzw. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

12. Dem Beschuldigten seien die vollständigen Untersuchungskos- ten, bis auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen." Anträge des Privatklägers 1 (act. 44 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die am 24. Juli 2022 von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten persönlichen Effekten des Geschädigten, nämlich

- Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060),

- T-Shirt (Asservat-Nr. A016'388'071),

- Herrenhose (Asservat-Nr. A016'388'082),

- Socken (Asservat-Nr. A016'388'093),

- Cap (Asservat-Nr. A016'388'106) seien dem Geschädigten herauszugeben.

3. Der Beschuldigte sei nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger den deliktisch verursach- ten Schaden zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer Psycho- therapie und weiterer Heilungsmassnahmen, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2022 zu zahlen.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen."

- 5 - Anträge der Privatklägerin 2: (act. D2/6/1; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 350.– zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 45 S. 3 ff.; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. April 2022 zu bestrafen.

4. Es sei vorzumerken, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich durch die vorläufige Festnahme erstanden ist.

5. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 22. April 2022 ausgesprochenen bedingten Gelds- trafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verlängerung der Probezeit sei abzusehen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 25. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten:

- 1 Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren (Asservat-Nr. A016'388'413),

- 1 Glas-Scherben und -Splitter (Asservat-Nr. A0'16'388'402).

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Ge- genstände seien der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen herauszugeben:

- 1 Schuhe des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'060),

- 1 T-Shirt des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'071)

- 1 Hosen des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'082),

- 1 Socken des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'093),

- 1 Cap des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'106),

- 1 Hosen des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'128),

- 6 -

- 1 Hemd des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'117),

- 1 Schuhe des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'139).

9. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Spuren und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spuren und Spuren- träger seien definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

10. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils sei zu verzichten.

11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklä- gers 1 seien vollumfänglich abzuweisen.

12. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 350.00 anerkannt hat.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie deru- nentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, seien zu ¼ dem Beschuldigten und zu ¾ auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge Die Anklage vom 3. September 2024 sei zur Berichtigung bzw. Änderung des Anklagesachverhalts an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Subeventualanträge

1. Der Beschuldigte sei

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, sowie

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten so- wie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 22. April 2022 – zu bestrafen, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe sei aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 22. April 2022 ausgesprochenen bedingten Gelds-

- 7 - trafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verlängerung der Probezeit sei abzusehen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 25. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten:

- 1 Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren (Asservat-Nr. A016'388'413),

- 1 Glas-Scherben und -Splitter (Asservat-Nr. A0'16'388'4

7. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Ge- genstände seien der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen herauszugeben

- 1 Schuhe des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'060),

- 1 T-Shirt des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'071),

- 1 Hosen des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'082),

- 1 Socken des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'093),

- 1 Cap des Geschädigten (Asservat-Nr. A016'388'106),

- 1 Hosen des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'128),

- 1 Hemd des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'117),

- 1 Schuhe des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'388'139).

8. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Spuren und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spuren und Spuren- träger seien definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

9. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.

10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 im Grundsatz anerkannt hat. Im Übrigen sei das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg

11. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 350.00 anerkannt hat.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben.

- 8 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Sep- tember 2024 (act. 19/6) ging am 4. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den

21. Januar 2025 angesetzt und es wurde zudem den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 20). Auf Ersuchen von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (act. 22) wurde der Therapiebericht vom 4. September 2024 von E._____ (act. 23) als Beweismittel zu den Akten genommen (act. 23). Innert Frist wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 ist der Beschuldigte unentschul- digt nicht erschienen (Prot. S. 6), weshalb die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 21. Januar 2025 neu auf den 3. Juni 2025 angesetzt wurde (act. 32). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 erschienen der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 1. Der Beschuldigte ist erneut unentschuldigt nicht er- schienen. Nach durchgeführter Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldig- ten, womit sich die Parteien ausdrücklich einverstanden erklärt haben, wurde das Abwesenheitsurteil beraten und hernach – ebenfalls mit dem Einverständnis der Parteien – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 9 ff.).

2. Konstituierung Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben.

- 10 - 2.2. Der Privatkläger 1 erklärte mit Formular "Geltendmachung von Rechten und Pflichten als Privatklägerschaft" rechtzeitig vor Anklageerhebung und damit vor Ab- schluss des Vorverfahrens, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu be- teiligen (act. D1/16/3). 2.3. Die Privatklägerin 2 hat mit Strafantrag vom 11. März 2022 ebenfalls recht- zeitig eine entsprechende Erklärung abgegeben (act. D2/2/1).

3. Strafantrag 3.1. Betreffend Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich (vgl. Art. 30 StGB). Der Strafantrag ist innert Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft zu stellen (Art. 31 StGB). Das Stellen eines Strafantrages ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens (Art. 303 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Privatklägerin 2 stellte entsprechenden Strafantrag am 11. März 2022 (act. D2/2/1). Es liegt damit ein gültiger Strafantrag vor.

4. Zustellfiktion Vorladung zur Hauptverhandlung und Abwesenheitsverfahren 4.1. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte zur erstmals angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Mit zweiter Vorladung vom

21. Januar 2025 (act. 32) wurde die Hauptverhandlung auf den 3. Juni 2025 ange- setzt, wobei die Vorladung dem Beschuldigten dieses Mal nicht hat zugestellt wer- den können und durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (act. 35). Daraufhin wurde das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Rümlang

- Oberglatt um Zustellung der ebengenannten Vorladung ersucht, welches die Vor- ladung ebenfalls als unzustellbar zurückwies, weil der Beschuldigte nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne, obschon er gemäss Einwohnerkontrolle noch dort angemeldet sei (act. 36). Auch nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidi- ger konnte nicht ausfindig gemacht werden, wo sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufhielt, da auch dieser erfolgslos versucht habe, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten (act. 39).

- 11 - 4.2. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. 4.3. Der Beschuldigte hat sich in einem laufenden strafrechtlichen Verfahren be- funden und wurde letztmals am 11. Juli 2024 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (act. D1/3/3). In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte von der Staatsanwältin darauf hingewiesen, sich weiterhin zur Verfügung zu halten und all- fällige Adressänderungen mitzuteilen. Weiter erfolgte der Hinweis, Post von Behör- den entgegenzunehmen bzw. abzuholen und dass eingeschriebene Post andern- falls als zugestellt gilt (act. D1/3/3 F/A 130 und 131). Zudem wusste er mit Zustel- lung der Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 (act. 20) vom gerichtliche Verfahren. Dass die erste Vorladung durch einen in der gleichen Woh- nung lebenden Elternteil entgegengenommen wurde, ist vorliegend irrelevant, da sie auch in diesem Fall als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Somit kann die Zu- stellung der Vorladung auf den 3. Juni 2025 ohne Weiteres fingiert werden, denn der Beschuldigte wusste um das Strafverfahren und musste mit einer Zustellung rechnen. Der Beschuldigte wurde damit vom hiesigen Bezirksgericht gehörig zur Hauptverhandlung vorgeladen. 4.4. Demnach ist der Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht zur Hauptver- handlung erschienen. Dem Beschuldigten wurde zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (vgl. act. D1/3/1- 3). Zudem lässt es die vorliegende Beweislage zu, in Abwesenheit des Beschuldig- ten ein Urteil zu fällen, zumal sich alle an der Hauptverhandlung anwesenden Par- teien, insbesondere auch die amtliche Verteidigung, damit einverstanden erklärt haben, das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. In der Folge wurde die Verhandlung ohne die persönliche Befragung des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 9 ff.).

5. Verwertbarkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ 5.1. Die amtliche Verteidigung monierte, dass dem Beschuldigten in Bezug auf den Mitbeschuldigten F._____ (separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft;

- 12 - rechtskräftig erledigt) die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme verwehrt geblieben sei, weshalb dessen Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften (act. 45 S. 7). 5.2. Art. 147 Abs. 1 StPO normiert das Recht der Parteien, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen. Verankert wird damit insbesondere das sich aus den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergebende Konfrontationsrecht der beschuldigten Person mit Belas- tungszeugen wie auch Mitbeschuldigten. Von den Ausnahmen abgesehen, in de- nen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert dessen Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1). 5.3. Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 Abs. 1 StPO erho- ben worden sind, dürfen nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.4. Der Mitbeschuldigte F._____ wurde einmal von der Polizei sowie einmal im Rahmen der Haftanhörung einvernommen (act. D1/4/1 und D1/4/2). Eine Konfron- tationseinvernahme, bei der der Beschuldigte hätte sein Anwesenheits- und Teil- nahmerecht ausüben können, fand hingegen nicht statt. Der Mitbeschuldigte ver- weilte während der Strafuntersuchung nämlich in Bosnien und Herzegowina. Die Staatsanwaltschaft versuchte zweimal, ihn als Zeugen einzuvernehmen, jedoch beide Male erfolglos. Trotz mehrmaliger Ankündigung, er werde der Vorladung Folge leisten, liess er sich jeweils mit der Begründung entschuldigen, er dürfe in der Schule nicht fehlen resp. er sei krank (act. D1/18/21). 5.5. Belastende Aussagen können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gele-

- 13 - genheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die befragte Person zu richten (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 26, 30 f.). Diese Gelegenheit hatte der Beschuldigte nicht. Der amtlichen Verteidigung ist demnach beizupflichten, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten sowohl bei der polizeilichen Einvernahme wie auch bei der Hafteinvernahme nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Es liegt mithin ein absolutes Ver- wertungsverbot vor (vgl. BSK StPO-GLESS, Art. 141 N49a). II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift (act. 19/6) umschriebenen Sachverhalt vor und beantragt die Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung (Dossier 1) sowie Sach- beschädigung (Dossier 2). 1.2. In Bezug auf Dossier 1 ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zusam- men mit dem Mitbeschuldigten F._____ in der Nacht vom 24. Juli 2022 in der Fuss- gängerzone am G._____ in Zürich aufhielt und dass es zu einer Auseinanderset- zung zwischen ihnen und dem Privatkläger 1 gekommen ist, welche beim Privat- kläger 1 zu den in der Anklage ausgeführten Verletzungen führte. Der Beschuldigte anerkennt demnach die Verletzungen, die durch sein Handeln mit der Glasflasche entstanden sind (act. D1/3/3 F/A 25). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, dass diese Verletzungen durch einen gezielten, kraftvollen Schwung mit einer Glasfla- sche entstanden sind, bestreitet mithin die willentliche und wissentliche Herbeifüh- rung der eingetretenen Verletzungen. Vielmehr seien die Verletzungen durch einen Wurf der Flasche seinerseits in Richtung der Privatklägers 1 entstanden. Unbestrit- ten ist hingegen wiederum, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Fuss- tritt verpasst hat (act. 45 S. 8). 1.3. Es gilt daher aufgrund der vorliegenden Aussagen und Beweismittel heraus- zufinden, ob die eingetretenen Verletzungen beim Privatkläger 1 durch einen ge-

- 14 - zielten Schlag mit der Flasche oder durch einen Wurf derselben herbeigeführt wor- den sind. 1.4. Bezüglich des Sachverhalts in Dossier 2 ist der Beschuldigte geständig, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt so zugetragen hat (act. D1/3/3 F/A 4 ff.). Seine Ausführungen decken sich insoweit mit den Untersu- chungsergebnissen, als dass als erstellt betrachtet werden kann, dass das Hotel- zimmer, welches der Beschuldigte auf seinen Namen gebucht hatte, wie in der An- klage umschrieben beschädigt wurde. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit ihm dies zur Last gelegt werden kann (Ziff. III.2.)

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ent- scheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Wor- ten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwind- bare Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kriti- schen Menschen stellen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c).

- 15 - 2.3. Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – auf Aussagen von Beteilig- ten, sind diese somit frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Beson- deren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht, bedeutungsvoll. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwür- digkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Recht- sprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen (Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 f., S. 91 ff.). 2.4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76).

3. Beweismittel Dossier 1 3.1. Zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (act. D1/3/1-3), des Privatklägers 1 (act. D1/5/1-2) sowie der Auskunftspersonen H._____ (act. D1/6/1-2) und I._____ (act. D1/6/3-4). 3.2. Als objektive Beweismittel liegen insbesondere das Gutachten zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten (act. D1/8/1) und das Gutachten zur körper- lichen Untersuchung des Privatklägers 1 (act. D1/10/6) vor.

- 16 -

4. Anklagesachverhalt betreffend schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich in der Nacht vom

24. Juli 2022 mit dem Mitbeschuldigten F._____ in der Fussgängerzone am G._____ in … Zürich auf der oberen Etage der J._____ aufgehalten und sich dem Privatkläger 1 von hinten genähert. Nachdem der Privatkläger 1 sich aufgrund ei- nes verspürten Schlages über die rechte Schulter nach hinten gedreht habe, habe der Beschuldigte diesen mit einer Glasflasche, mutmasslich mit einer Vodka-Fla- sche, mit der rechten oder mit beiden Händen die Flasche am Flaschenhals haltend auf/gegen den Kopf zielend, kraftvoll auf die rechte Seite des Gesichts geschlagen. Daraufhin sei die Flasche zerschellt und der Privatkläger 1 sei taumelnd zu Boden gefallen. Schliesslich habe er dem am Boden liegenden Privatkläger 1 noch einen Fusstritt gegen das Gesäss und/oder gegen den Oberkörper versetzt und sei dann mit dem Mitbeschuldigten F._____ in Richtung K._____ geflüchtet.

5. Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/3/1) hat der Beschuldigte die Aussage weitestgehend verweigert. Zum Tathergang führte er le- diglich aus, etwas mit einer Flasche zu tun gehabt zu haben - wobei unklar ist, ob er diese "bekommen" haben oder mit dieser attackiert worden sein will - (F/A 28 f.) und eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger erlitten zu haben (F/A 49). 5.1.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. Juli 2022 (act. D1/3/2) führte der Beschuldigte dann aus, es habe eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ und einer anderen Gruppe gege- ben. Er habe versehentlich jemanden aus dieser Gruppe angerempelt, woraufhin dieser dem Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben habe. Dann habe F._____ eine Flasche nach der Gruppe geworfen und sei auf Abstand gegangen. Danach habe der Beschuldigte die Flasche genommen und sie nach hinten bzw. ins Gesicht bzw. an den Kopf des Privatklägers 1 geworfen. Schliesslich seien er und F._____ weg-

- 17 - gerannt in Richtung L._____ am M._____ (F/A 7-11). Auf Nachfrage gab der Be- schuldigte an, es habe sich um eine durchsichtige Glasflasche gehandelt, die am Flaschenhals nicht mehr ganz gewesen sei. Er habe sie aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen (F/A 13 ff.). Zudem gestand er ein, dem Privatkläger 1 noch einen seitlichen Fusstritt an den Oberschenkel verpasst zu haben, bevor er mit dem Mitbeschuldigten F._____ weggerannt sei (F/A 26 ff.). 5.1.3. Bei der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2024 (act. D1/3/3) vermochte sich der Beschuldigte an Vieles nicht mehr erinnern und verwies im Grossen und Gan- zen auf seine bereits getätigten Aussagen. Er anerkannte jedoch, dass die Verlet- zungen des Privatklägers 1 durch sein Handeln mit der Glasflasche entstanden sind, bestreitet jedoch nach wie vor, den Privatkläger 1 damit geschlagen zu haben. Er bleibt dabei, die Glasflasche geworfen zu haben. Auf den Vorhalt, dass diverse Zeugen, wie auch der Privatkläger 1 ausgesagt hätten, einen Schlag mir der Glas- flasche beobachtet zu haben, sagte der Beschuldigte jeweils nichts bzw. nahm dies so zur Kenntnis (F/A 25 ff.). 5.1.4. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht er- schienen, weswegen keine weiteren Aussagen vorliegen. 5.2. Aussagen des Privatklägers 1 5.2.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2022 (act. D1/5/1) gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, am See gesessen zu haben, als ihm jemand von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf gegeben habe. Er habe sich umgedreht und sei dann von der anderen Person mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen wor- den. Der Angreifer habe den Schlag mit Schwung und die Flasche mit beiden Hän- den haltend, so wie ein Baseballspieler, ausgeführt, wobei die Flasche beim Auf- schlag zersprungen sei (F/A 11 ff.). 5.2.2. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2024 (act. D1/5/2) gab der Privatkläger 1 erneut an, am See gesessen zu haben, bis er plötzlich von hinten mit der Faust geschlagen worden sei. Als er sich daraufhin um- gedreht habe, habe ihn eine zweite Person mit einer Flasche ins Gesicht geschla-

- 18 - gen. Die beiden Angreifer seien dann davongerannt, wobei er noch versucht habe, ihnen nachzurennen, bis die Verfolgungsjagd schliesslich beim L._____ geendet habe (F/A 16). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 1 an, der Angreifer habe die Flasche am Flaschenhals in der Hand gehalten und sei beim Aufschlag in seinem Gesicht kaputt gegangen, woraufhin er zu Boden gefallen sei (F/A 34 ff.). Auf Vor- halt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser behauptet, die Flasche bloss geworfen zu haben, erwiderte der Privatkläger 1, dass das nicht stimme und dass ihm nichts passiert wäre, wenn der Beschuldigte die Flasche geworfen hätte (F/A 88 ff.). 5.3. Weitere Aussagen von Auskunftspersonen 5.3.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2022 (act. D1/6/1) gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, gesehen zu haben, wie zwei Personen den Privatklä- ger 1 von hinten mit einer Flasche in der Hand angegriffen hätten und zuerst damit auf den Kopf des Privatklägers 1 geschlagen und diesen anschliessend mit Füssen getreten hätten. Die Flaschen seien beim Aufschlag kaputt gegangen, wodurch sich einer der beiden Angreifer an der Hand verletzt habe. Schlussendlich hätte die An- greifer die Flucht ergriffen und der Privatkläger 1 habe zusammen mit H._____ und einer weiteren Person die Verfolgung aufgenommen(F/A 7 ff.). 5.3.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2024 (act. D1/6/2) führte der Zeuge H._____ dann erneut aus, dass sich zwei Personen dem Privatkläger 1 von hinten genähert hätten. Eine Person habe den Privatklä- ger 1 von hinten mit der Faust geschlagen, die andere Person habe ihn mit einer Flasche ins Gesicht geschlagen. Auf Nachfrage gab er an, nie gesagt zu haben, dass beide Angreifer mit Flaschen auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Es sei jedenfalls keine Flasche geworfen worden, wie es der Beschuldigte behauptete, sondern der Privatkläger 1 sei damit geschlagen worden. Den Beschuldigten er- kannte er nicht als anwesenden Tatbeteiligten (F/A 14 ff.). 5.3.3. Der Zeuge I._____ erklärte bei der polizeilichen Einvernahme vom

24. Juli 2022 (act. D1/7/1), dass er eine Gruppe von Personen, von der der Be- schuldigte ein Teil gewesen sei, beobachtet habe, wie sie leere Glasflaschen vom

- 19 - Boden gesammelt hätten, welche sie dann gegen eine andere Gruppe von Män- nern geworfen hätten. Die beworfene Gruppe habe dann die werfende Gruppe ver- folgt und im Zuge dessen habe dann eine Person eine kleinere Flasche in der Hand gehabt und diese einer anderen Person mit voller Wucht seitlich gegen den Kopf geschlagen, so dass sie zersprungen sei. Anschliessend sei die Person zu Boden gegangen, ehe sie von den Angreifern noch mit Füssen getreten worden sei. Schliesslich seien sie in Richtung des Sechseläutenplatzes geflüchtet, gefolgt vom Privatkläger 1 und weiteren Personen (F/A 2 ff.). 5.3.4. Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 (act. D1/7/2) gab der Zeuge I._____ an, sich nach der langen Zeit an fast nichts mehr zu erinnern. Er gab zu Protokoll, sich an eine Schlägerei zu erinnern, die er aus ca. 15 bis 20 Metern Entfernung beobachtet habe und klirrende Flaschen ge- hört zu haben. Ansonsten verwies er auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen (F/A 8 ff.). 5.4. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 5.4.1. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zeigten sich hauptbefundlich mehrere frische, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittwunden an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Ohrmuschen, respektive am rechten Ohrläppchen des Privatklägers 1. Die Wundmorphologie sowie die in der Wunde gefundenen Glaspartikel deuteten aus rechtsmedizinischer Sicht auf die Entste- hung der Schnittwunden als Folge eines Schlages mit einer Glasflasche, die beim Aufprall am Gesicht zerbrochen sei. Ob die Verletzung allerdings durch einen Schlag oder durch einen Wurf der Glasflasche entstanden sei, sei aus rechtsmedi- zinischer Sicht nicht klar. Aus dem selben Ereignis sei zudem noch eine sehr ober- flächliche, tangentiale Schnittverletzung am linken Kleinfingerglied feststellbar ge- wesen, welche am ehesten durch Kontakt mit einer Glasscherbe entstanden sei. Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr habe es keine gegeben. 5.4.2. Hinsichtlich der Folgen der festgestellten Verletzung kam das Gutachten zum Schluss, dass die Wunde im Gesicht unter Narbenbildung wohl abheilen werde, eine kosmetische Entstellung im Gesichtsbereich jedoch im Bereich des

- 20 - Möglichen sei. Als deutlich schwerwiegendere Verletzungsfolge sei aus rechtsme- dizinischer Sicht allerdings die Durchtrennung des Nervenastes des rechtsseitigen Gesichtsnervs. Das Gutachten hielt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ein lebenslanger Funktionsausfalls des entsprechendes Ner- venastes bestehen bleiben werde, was sich beispielsweise durch eine einge- schränkte oder aufgehobene Funktion der mimischen Muskulatur im Bereich der Stirn und des rechten Auges zeigen würde, ggf. auch durch Probleme beim Lid- schluss des rechten Auges (act. D1/10/6, S. 6 f.). 5.5. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 5.5.1. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten zeigten sich hauptbefundlich zahlreiche oberflächliche, kleinste Hautmantelverletzungen sowie eine bereits chirurgisch versorgte Wunde am rechten Zeigefinger. Die Verletzungen imponierten allesamt frisch und seien mit dem Deliktszeitpunkt zu vereinbaren ge- wesen. Gemäss Gutachten habe es sich bei der Verletzung am rechten Zeigefinger um eine Schnittverletzung gehandelt, welche Folge scharfer Gewalteinwirkung dar- stelle, wie auch die oberflächlichen Hautmantelverletzungen an den Armen und Händen. Das Gutachten geht aufgrund der Verletzungen wie auch des Verlet- zungsmusters davon aus, dass sich der Beschuldigte diese Verletzungen durch Glasscherben resp. -splitter zugezogen habe, weil der Beschuldigte wahrscheinlich eine Glasflasche als Schlagwerkzeug benutzt habe, welche infolgedessen zerbro- chen sei, wobei die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger eher direkt durch eine Scherbe der zerbrochenen Flasche und die kleineren Verletzungen an Armen und Händen durch herabfallende Glasscherben entstanden seien. 5.5.2. Weiter konnten keine typischen Verletzungen durch das Einwirken einer be- reits zerbrochenen Glasflasche gegen den rechten Unterarm, wie durch den Be- schuldigten angegeben, abgegrenzt werden (act. D1/8/1, S. 6). 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Der Privatkläger 1 legte glaubhaft dar, aus dem Nichts angegriffen worden zu sein. So sagt er zweimal übereinstimmend aus, am See gesessen zu haben, als

- 21 - er auf einmal von hinten einen Faustschlag gegen den Kopf erhalten habe. Nach- dem er sich daraufhin umgedreht habe, habe ihn der Beschuldigte mit einer Glas- flasche ins Gesicht geschlagen. Seine Darstellungen sind konstant und originell. So vermochte er sich beispielsweise zu erinnern, dass der Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, wie ein Baseballspieler, nämlich mit Schwung und waagrecht (act. D1/5/1 F/A 22). Weiter ist in seinen Aussagen kein übermässiger Belastungs- eifer erkennbar, indem er erklärte, dass keine weiteren Faustschläge oder Fuss- tritte erfolgt seien oder dass ihm der erste Faustschlag keine Schmerzen bereitet habe, er sei vielmehr erschrocken (act. D1/5/1 F/A 43 und 21). Zudem räumte der Privatkläger 1 stets ein, wenn er sich an Dinge nicht erinnern konnte oder diese nicht wahrgenommen hatte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger in diesem Punkt (Schlag oder Wurf) eine falsche Aussage machen sollte. 5.6.2. Die Aussage des Privatklägers 1 werden sodann auchdurch die Aussagen des Zeugen H._____ gestützt, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen. Daran än- dert auch nichts, dass dieser zu Beginn der polizeilichen Einvernahme aussagte, dass beide Täter den Privatkläger 1 mit Flaschen geschlagen hätten. Er korrigierte diese Aussage nämlich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und stellte klar, dass ein Täter mit der Faust und der andere Täter mit der Flasche zugeschla- gen habe (F/A 35). Seine Aussagen wirken insgesamt detailliert und anschaulich. So liefert der Zeuge insbesondere auf Nachfrage viele Detailinformationen, zum Beispiel in Bezug auf die Beschaffenheit der verwendeten Flasche oder zur Art und Weise, wie der Schlag ausgeführt wurde (act. D1/6/2 F/A 14 ff.). Zudem belastete er den Beschuldigten nicht über Gebühr und gab stets an, wenn er etwas nicht wusste oder nicht gesehen hatte. 5.6.3. Auch der Zeuge I._____ spricht von einem Schlag mit der Flasche und dass diese beim Aufprall zerbrochen sei. Seine Aussagen überzeugen ebenfalls durch den Detailreichtum, vor allem bei der polizeilichen Einvernahme. So gab er zu Pro- tokoll, dass er es klirren gehört habe, dass das Opfer nach dem Schlag mit der Flasche ins Gebüsch gestrauchelt sei oder dass der Täter seinen Kollegen auf Ser- bokroatisch oder Bosnisch zugerufen habe, sie sollten wegrennen (act. D1/6/3 F/A 2 f.). Sodann grenzte er sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die

- 22 - fast zwei Jahre nach der polizeilichen Einvernahme stattfand, klar ab und gab an, sich fast nicht mehr zu erinnern und Vieles nicht mehr zu wissen, was nach einer so langen Zeitspanne durchaus plausibel erscheint. Der Umstand, dass seine Be- schreibung der Person, welche den Privatkläger 1 mit der Flasche geschlagen hat (Tanktop und Bauchtasche), eher auf F._____ als auf den Beschuldigten passt, könnte vielerlei Ursachen haben: Es war zur Tatzeit dunkel, die Tat geschah in einem dynamischen Umfeld mit vielen Personen, der Zeuge war – wie wohl die meisten der Anwesenden – angetrunken, der Beschuldigte und F._____ waren sehr ähnlich gekleidet und nicht zuletzt könnte eine Verwechslung auch dem gros- sen Abstand von ca. 15 bis 20 Metern, den der Zeuge I._____ zum Geschehen hatte, geschuldet sein. 5.6.4. Sowohl die Aussagen des Privatklägers 1 sowie der beiden Zeugen H._____ und I._____ wirken somit glaubhaft, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.6.5. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich demgegenüber nur beschränkt würdigen, da er bei der polizeilichen Einvernahme die Aussage in weiten Teilen verweigert hat und bei der Schlusseinvernahme grosse Erinnerungslücken aufwies, was aber nach so langer Zeit auch nicht überrascht. Im Kern sagte der Beschuldigte lediglich aus, die Glasflasche aus drei bis vier Metern Entfernung geworfen und nicht damit geschlagen zu haben. Dies erscheint jedoch aufgrund des Umstandes wenig glaubhaft, dass sich diese Tatversion nicht mit den übrigen Aussagen und ebenso wenig mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. 5.6.6. Als gewichtigstes objektives Beweismittel erscheinen alsdann die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 und des Beschuldigten. Ge- mäss Gutachter kann aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht gesagt werden, ob die Verletzung des Privatklägers 1 durch einen Schlag oder einen Wurf der Flasche entstanden sind. Allerdings hat auch der Beschuldigte Verletzungen davongetra- gen, welche er sich gemäss Gutachten wahrscheinlich durch eine, durch ihn als Schlagwerkzeug benutzte und hierbei zerbrochene Glasflasche zugefügt hat. Das Gutachten stützt also nicht die Version des Beschuldigten, wonach seine Verlet- zungen daher rühren, dass er vom Privatkläger 1 mit einer kaputten Flasche ange- griffen worden sei. Das Verletzungsbild spricht vielmehr für einen Schlag mit einer

- 23 - Flasche als für einen Wurf aus drei bis vier Metern, selbst wenn die Flasche – wie vom Beschuldigten behauptet – oben nicht mehr ganz, sonst aber intakt gewesen wäre. Die vielen kleinen Verletzungen am Hautmantel der Hand des Beschuldigten, die gemäss Gutachten durch herabfallende Splitter entstanden sein dürften, spre- chen klar für ein Zerbersten der Flasche in der Hand des Beschuldigten und damit für einen Schlag und gegen einen Wurf. 5.6.7. Vor diesem Hintergrund lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger 1 mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Weitgehend im Dun- keln bleiben demgegenüber die Hintergründe der Tat und was sich vor der Tat er- eignet hatte. Auch wenn die Ausführungen des Beschuldigten zur Vorgeschichte, nämlich zur Auseinandersetzung mit einer anderen Personengruppe, nicht per se unglaubhaft erscheint, lässt sich nicht rekonstruieren, wann in der Ereigniskette der Privatkläger 1 mit der Glasflasche angegriffen worden sein soll, weshalb daraus nichts für die Sachverhaltserstellung ableiten lässt. 5.7. Fazit Ausser seiner eigenen Aussage spricht demnach nichts dafür, dass der Beschul- digte die Glasflasche geworfen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass er den Privatkläger 1 mit der Flasche mit voller Wucht geschlagen hat, so dass diese an dessen Gesicht zerschellt ist. Diese Tatversion stimmt mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, wie auch mit den objektiven Beweismitteln über- ein. Damit kann der in der Anklage umschriebene Sachverhalt als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 1.1. Parteistandpunkte 1.1.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt den dem Beschuldigten in der Anklagevor- schrift vorgeworfenen Sachverhalt als schwere Körperverletzung im Sinne von

- 24 - Art. 122 StGB, eventualiter als versuchte schwere Körperverletzung in Verbindung mit Art. 22 StGB. 1.1.2.Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es habe eine Ver- urteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu erfolgen. 1.2. Objektiver Tatbestand 1.2.1.Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB erfüllt, wer vorsätzlich einen anderen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen ver- stümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine schwere Körperverletzung besteht dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein. Es muss ein Zustand bewirkt worden sein, in dem sich die «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrschein- lichkeit wurde» (BGE 109 IV 18, 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 3 N 37; SCHUBARTH, Kommentar, Art. 122 N 16; PK3-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2; Do- natsch, III10, 38). Demgegenüber begeht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesund- heit schädigt. 1.2.2.Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Privatkläger 1 mit einer Glasflasche mit einer solchen Wucht ins Gesicht geschla- gen, dass diese zerschellte. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch multiple Schnittverlet- zungen an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Ohrmuschel resp. am rechten Ohrläppchen (gespaltenes Ohrläppchen) von bis zu 6 Zentimetern Länge mit Eröffnung des Kiefergelenks rechts und kräftiger venöser Blutung, eine kleine Fraktur am kaudalen Rand des rechten Jochbeins und eine komplette Durchtren- nung eines Nervenastes des rechtsseitigen Gesichtsnervs mit bleibendem Ausfall

- 25 - der Muskelfunktion des Schläfenastes des Gesichtsnervs im Sinne eines motori- schen Defizits der rechten Stirn (Lähmung der mimischen Muskulatur der Stirn rechts) sowie eine sehr oberflächliche, tangentiale Schnittverletzung am linken Kleinfingerendglied (act. D1/10/6, S. 6 ff.). Der Privatkläger musste sich einer Not- operation unterziehen, bei der Glas-Fremdkörper entfernt, die kräftige, venöse Blu- tung gestoppt sowie die komplett durchtrennten Nervenenden des verletzten Ge- sichtsnervenastes wieder verbunden werden mussten. Der Privatkläger 1 konnte nach drei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. D1/10/6, S. 3). 1.2.3.Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verletzungen des Privatklägers 1 eine Intensität auf- weisen, welche eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB darstellen. Diese Variante ist nicht einschlägig bei relativ un- auffälligen Narben und gut verheilten Schnittwunden, vielmehr muss es sich um eine arge Entstellung handeln, wie dies in vergangenen, ähnlich gelagerten Fällen bei einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die den Geschädigten mimisch beeinträchtigte, oder bei zwei 10 Zentimeter langen Schnittwunden, die sich nicht durch plastische Chirurgie beseitigen liessen und selbst mit Bart sichtbar blieben (BGE 115 IV 17 E. 2; ROTH/BERKEMEIER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 18). 1.2.4.Der Privatkläger 1 trägt, wie bereits ausgeführt, eine Narbe im Gesicht, die vom rechten Ohr bis ca. in die Mitte der rechten Wange reicht. Sie ist bei näherem Betrachten auch nach fast drei Jahren deutlich sichtbar, jedoch gemäss Bericht des Universitätsspitals Zürich reizlos abgeheilt (act. D1/10/9). Der Privatkläger 1 selbst berichtete in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. April 2024, dass er in der rechten Gesichtshälfte fast kein Gefühl mehr habe und dass dies gemäss ärztlicher Prognose wohl auch so bleiben werde (act. D1/5/2 F/A 66 f.). Aus dem Sprechstundenbericht der … [Abteilung] des Universitätsspitals Zürich vom 12. Dezember 2023 geht immerhin hervor, dass zarte und reizlose Narbenver- hältnisse herrschen. Zudem gäbe es leichte Anzeichen einer Teilparese, jedoch keine funktionell einschränkende sog. Brauenptose (hängendes Augenlid). Insge-

- 26 - samt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Wiedererlangung einer Teilfunktion des rechten Stirnastes (act. D1/10/11). 1.2.5.Die aufgeführten Verletzungen weisen sehr wohl eine nicht unerhebliche In- tensität auf und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie den Privatkläger 1 bleibend geprägt haben. Es ist indes trotzdem nicht davon auszugehen, dass die Folgen der erlittenen Verletzungen die notwendige Intensität erreichen, die eine Anwendung der Tatbestandsvariante der argen oder bleibenden Entstellung des Gesichts voraussetzt. Es lassen sich den Akten sodann auch keine weiteren Hin- weise entnehmen, dass ein andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB verursacht worden wäre. Eine Gesamtbetrachtung sämtli- cher Verletzungen vermag nicht die Intensität einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB zu erreichen, womit der Taterfolg nicht eingetreten ist. In ob- jektiver Hinsicht war die Gewalteinwirkung allerdings durchaus geeignet, beim Pri- vatkläger 1 lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge und bleibende Entstel- lung des Gesichts zu verursachen. Es bestehen keine Zweifel, dass ein mit Schwung ausgeführter Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf oder das Ge- sicht einer Person solche Verletzungen verursachen könnte. 1.2.6.Es ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, der Beschuldigte jedoch durch sein Handeln alles getan hat, dass sich der objektive Tatbestand hätte erfüllen können. Es ist daher zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist, mithin der straf- bare Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB einer solchen vorliegt, indem sich sein Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweren Körperver- letzung bezogen hat. 1.3. Subjektiver Tatbestand und Versuch 1.3.1.Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Eine Verurteilung wegen Ver- suchs setzt den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus.

- 27 - Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Schädigung selbst be- ziehen. Namentlich muss der Täter einen Menschen in einer schwereren Weise als gemäss den Voraussetzungen von Art. 123 StGB am Körper verletzen wollen und auch um diese Konsequenzen seines Handelns wissen. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, namentlich wer mit Eventualvorsatz handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 1.3.2.Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne direktvorsätzlich begangen oder zumindest in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Tä- ters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht al- lein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5, je mit Hinweisen; Donatsch, OFK-StGB, Art. 12 N 11). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (Urteil 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

- 28 - 1.3.3.Vorliegend hat der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gemäss erstelltem Sach- verhalt eine Glasflasche mit einer solchen Wucht gegen den Kopf geschlagen, dass diese zerbrochen ist. Zweifelsohne können einem Menschen schwere Kopfverlet- zungen zugefügt werden, wenn ihm mit einer Glasflasche mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen wird. Schläge auf den Kopf oder auch gegen das Gesicht mit einer Glasflasche sind gemäss allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwere Verlet- zungen wie Schädelbrüche, Hirnverletzungen oder auch Verletzungen am Auge bis hin zum Verlust des Sehvermögens herbeizuführen, welche je ihrerseits lebensbe- drohliche Folgen zeitigen und/oder zu bleibenden Schäden führen können. Ebenso ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche ins Gesicht das Risiko des Zerbrechens der Flasche und in der Folge der Verlet- zung und Entstellung des Gesichts durch das Einwirken der Scherben mit sich brin- gen kann. Dieses Wissen ist somit jeder durchschnittlich verständigen Person, wozu auch der Beschuldigte zu zählen ist, ohne Weiteres zurechenbar. Erschwe- rend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Folgen seiner Handlungen nicht zu kontrollieren vermochte, handelte es sich doch um eine dynamische Situation, bei welcher der er dem Privatkläger 1 den Schlag verpasste, als dieser sich nach hinten drehte. Zudem hat der Privatkläger 1 den Schlag nicht kommen sehen, war mithin nicht darauf vorbereitet und konnte sich nicht durch Abwehrhandlungen schützen. Es ist daher viel mehr lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schlimmeren Verletzungen davontrug. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer solchen Gefährlichkeit und läuft jeder Sorgfaltspflicht zuwider, so dass sein Handeln keinen anderen Schluss zulässt, als dass er eine schwere Kör- perverletzung des Privatklägers 1 zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte han- delte demnach eventualvorsätzlich. Durch den Schlag gegen das Gesicht des Pri- vatklägers 1 hat er die Tathandlung bereits vollzogen, weshalb ein vollendeter Ver- such vorliegt. Es war reines Glück, dass der Taterfolg nicht eintrat. 1.3.4.Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – insbesondere lässt sich entgegen den haltlosen Behauptungen des Beschuldigten auch keine irgendwie geartete Notwehrlage erstellen –, hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

- 29 -

2. Dossier 2: Sachbeschädigung 2.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten sind sich einig, dass der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vollumfänglich anerkannt hat. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen, weshalb der ein- geklagte Sachverhalt – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit den Parteien rechtsgenügend erstellt ist (vgl. act. 43 S 5; act. 45 S. 15). 2.1.1.Der Beschuldigte selbst war gemäss Auskunftsperson N._____ nicht anwe- send, als die Hotelgäste am Morgen des 28. Februar 2022 im beschädigten und verschmutzen Hotelzimmer schlafend aufgefunden worden waren (act. D2/4/1 F/A 4). Für ihn sei der Beschuldigte nur deshalb verantwortlich, weil er das Hotel- zimmer gebucht und eingecheckt habe (F/A 8). Der Beschuldigte selbst ist nur in- sofern geständig, als dass er angibt, das Hotelzimmer auf seinen Namen gebucht zu haben. Er macht aber geltend, selbst in der besagten Nacht nicht anwesend gewesen zu sein. Er habe das Zimmer für einen Kollegen gebucht. Er führte aus, zwar nicht für die Sachbeschädigung verantwortlich zu sein, jedoch dafür gerade zu stehen und den Schaden zu bezahlen (act. D2/3/1 F/A 14 ff.). 2.1.2.Demnach ist wohl erstellt, dass das auf den Namen des Beschuldigten ge- buchte Zimmer beschädigt wurde, wie in der Anklageschrift umschrieben, jedoch lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte an der Sachbeschädigung beteiligt gewesen sein soll. Es ist sodann auch keine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft an- geklagt. 2.1.3.Die Anklage umschreibt alternativ die Begehung der Sachbeschädigung durch Unterlassen, indem der Beschuldigte zugelassen habe, dass geraucht sowie Essen und Getränke ausgeschüttet worden sei. Zwar begründet eine Hotelbuchung eine zivilrechtliche Verantwortung für die sich darin aufhaltenden Gäste, jedoch nicht gleichermassen eine strafrechtliche. Damit ein strafrechtliches Delikt durch Unterlassen begangen werden kann, muss eine Garantenpflicht nach Art. 11 StGB bestehen. Diese ergibt sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder durch Schaffung einer Ge-

- 30 - fahr. Eine solche Garantenpflicht lässt sich vorliegend nicht erblicken. Einzig in Frage käme die Garantenpflicht aus Vertrag, da der Beschuldigte das Hotelzimmer gebucht hatte. Nicht jede Rechtspflicht begründet jedoch eine Garantenstellung. Vielmehr wird eine qualifizierte Rechtspflicht vorausgesetzt, welche sich vorliegend nicht erkennen lässt und auch nicht geltend gemacht oder gar dargelegt wurde. Das Bundesgericht fordert zudem allgemeine Zurückhaltung bei Anerkennung ei- ner Garantenstellung (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 StGB N 71). Nur weil der Beschuldigte das Hotelzimmer gebucht hatte, kann ihm nicht jedes erdenkliche Verhalten der sich darin aufhaltenden Personen angerechnet werden. 2.1.4.Nach Gesagtem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht an der Sachbe- schädigung beteiligt war. Da keine Garantenpflicht des Beschuldigten vorlag, womit die Begehung des Delikts durch Unterlassen hätte begangen werden können, und die Anklageschrift keine Begehung durch Mittäterschaft oder Gehilfenschaft bein- haltet, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 freizusprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung von Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Wo das Gesetz eine Strafmilderung vorsieht, ist das Gericht nicht an die Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen stets ver- pflichtet, Strafschärfungsgründe straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf-

- 31 - mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zunächst ist also die schwerste Tat sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungs- gründe deren (Einsatz-)Strafe zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverlet- zung schuldig gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung war im Zeitpunkt der Tat mit sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Heute reicht der Strafrahmen von einem bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 122 StGB). Zu Guns- ten des Beschuldigten ist das für ihn mildere Recht und damit der im Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Mangels Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen ist der Strafrahmen im konkreten Fall nicht zu erweitern.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 32 - 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (BSK StGB I-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurech- nen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55, E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufge- führten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).

3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers 1 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 mit einer kraftvollen Schwungbewegung mit einer Glasflasche ins Ge- sicht geschlagen hat, so dass diese zerschellt ist. Es handelt sich bei der Glasfla- sche um ein gefährliches Tatwerkzeug und beim Gesicht um ein sehr vulnerables Körperteil. Zu den unmittelbaren Verletzungen ist festzuhalten, dass der Nervenast des rechtsseitigen Gesichtsnervs komplett durchtrennt wurde und der Privatklä- ger 1 eine Schnittwunde von der Mitte der Wange bis zum rechten Ohrläppchen davontrug, wobei Letzteres ebenfalls durchschnitten wurde. Der Beschuldigte han- delte äusserst aggressiv und ohne ersichtlichen Anlass. Zudem attackierte er den Privatkläger 1 unvermittelt von hinten, so dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder zu schützen. Zu den langfristigen Folgen ist zu sagen, dass der Privatkläger 1 bis heute eine sichtbare Narbe im Gesicht trägt und er Anzeichen

- 33 - einer leichten Teilparese in der rechten Gesichtshälfte aufweist. Das objektive Ver- schulden wiegt keinesfalls leicht. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventua- lvorsätzlich handelte. Er schien die Tat zwar aus spontanem Anlass begangen zu haben, jedoch ohne ersichtlichen Grund, weshalb von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen ist. Die Hintergründe der Tat bleiben weitgehend im Dunkeln. Die subjektiven Faktoren wirken sich ganz leicht mindernd auf das Ver- schulden aus, weshalb das Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qua- lifizieren und die Einsatzstrafe auf 40 Monate festzusetzen ist. 3.3. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann zu erwähnen, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Allerdings ist nicht dem Beschuldigten selbst, sondern viel mehr einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Die Tathandlugen des Beschuldigten waren durchaus geeignet, schwere Körperverletzungen herbeizuführen. Aufgrund der verschuldensunabhängigen Komponente des Versuchs ist die Einsatzstrafe auf 34 Monate zu senken.

4. Täterkomponente 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 4.1.1.Der Beschuldigte führte bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme am 3. Juni 2024 zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, in der Schweiz geboren zu sein und mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen zu woh- nen. Zurzeit sei er arbeitslos und habe zuletzt im O._____ im Detailhandel gearbei-

- 34 - tet. Weshalb ihm gekündigt wurde, wisse er nicht. Aktuell sei er dabei, eine Firma zu gründen, die sich mit Kryptowährungen befasse (act. D1/3/3 F/A 75 ff.). 4.1.2.Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat sich bereits mehrerer Strassenverkehrsdelikte strafbar ge- macht. Da die Vorstrafen jedoch alle nicht einschlägig sind, wirken sich diese straf- zumessungsneutral aus. Leicht straferhöhend hingegen ist zu werten, dass er die heute zu beurteilende Tat nur kurz nach Erhalt des Strafbefehls und während lau- fender Probezeit begangen hat. 4.3. Nachtatverhalten 4.3.1.Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er immerhin insoweit geständig war, als dass die Verletzungen des Privatklägers 1 durch seine Handlungen mit der Glasflasche entstanden sind, wenn er auch durchgehend dar- auf bestanden hat, die Flasche geworfen und nicht damit zugeschlagen zu haben. Es ist anzumerken, dass das teilweise Geständnis unter einer ziemlich erdrücken- den Beweislage abgelegt wurde. Ebenfalls zum Nachteil gereicht dem Beschuldig- ten der Umstand, dass er zweimal unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung er- schienen ist. Nichtsdestotrotz ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen und vermag somit die leicht straferhöhenden Faktoren des Handelns kurz nach Erhalt des Strafbefehls und während laufender Probezeit aufzuwiegen. 4.4. Beschleunigungsgebot 4.4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hin- weisen). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeiten. Zeiten, in denen

- 35 - das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139, Re- geste). Wurde das Beschleunigungsgebotes verletzt, ist dieser Tatsache grund- sätzlich im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; BGE 122 IV 103 E. I.4; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.2). 4.4.2. Der verfahrensgegenständliche Vorfall datiert vom 24. Juli 2022. Nach so- gleich begonnener Untersuchung stand diese dann zwischen März 2023 und April 2024 still und die Anklage erfolgte erst über zwei Jahre später am 3. September

2024. Die Gesamtdauer der Untersuchung bei doch eher überschaubaren Unter- suchungshandlungen und insbesondere das Untätigbleiben von rund einem Jahr ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschleunigungsgebot wurde somit nur bedingt ent- sprochen, was vorliegend leicht strafmindernd mit einem Abzug von 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 4.5. Gesamtwürdigung 4.5.1.In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folg- lich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. Der Anrechnung der im vorliegenden Ver- fahren bereits durch Haft erstandenen 2 Tage auf die heute auszufällende Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem ei- ner Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen

- 36 - (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt in objektiver Hin- sicht die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs in Betracht.

3. In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf (act 40), sie sind jedoch allesamt nicht einschlägig. Zudem wurde er in den letzten fünf Jahren vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Die Vermutung der günstigen Prognose kann vorliegend nicht umgestossen werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist.

4. Um die Schwere seines Verschuldens und der Vorwerfbarkeit seiner Taten ausreichend Rechnung zu tragen, erscheint es als gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der erstandenen Haft – auf 12 Monate festzusetzen und die restliche Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht ge-

- 37 - mäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvoll- zugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerru- fen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs die- ser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit des mit Strafbefehl vom 22. April 2022 für einen Strafteil von 90 Tages- sätzen à Fr. 40.– gewährten bedingten Vollzugs begangen, womit die Vorausset- zungen für den Widerruf der bedingten Strafe in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Wie bereits erwähnt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht einschlägige SVG-Delikte handelt. Sodann hat der Beschuldigte einen Teil der Strafe, nämlich 12 Monate, unbedingt zu vollziehen, womit er erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Es ist damit zu rechnen, dass die heute ausgefällte Strafe genügend Warnwirkung auf den Beschuldigten haben wird und es ist im Sinne einer letzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 22. April 2022 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Die ange- setzte Probezeit von zwei Jahren ist indes um ein Jahr zu verlängern. VII. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung bean- tragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 1.2. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung zusam- mengefasst vor, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen.

- 38 - Er wohne zusammen mit seiner Mutter und deren Freund. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr, seit sich seine Eltern getrennt hätten, als der Beschuldigte noch klein gewesen sei. Der Beschuldigte habe die obligatorische Schulzeit absol- viert und verschiedene Lehren angefangen, jedoch keine abgeschlossen. Er habe sodann an verschiedenen Orten gearbeitet und lebe aktuell vom "traden", wobei er sich jeweils nur geringe Beträge unter Fr. 1'000.– ausbezahlen könne, womit er finanziell nach wie vor von seiner Mutter abhängig sei. Er spreche einwandfrei Deutsch; Portugiesisch jedoch nur mündlich. Er habe keinen grossen Bezug zu seinem Heimatland, ausser, dass er es grundsätzlich jedes Jahr mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen besucht habe. Seine nächsten Verwandten wür- den aber in der Schweiz leben, zu denjenigen in Portugal pflege er keinen Kontakt (act. 45 S. 28 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu ihrem Antrag.

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2. Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (act. 28). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten in der Schweiz auf das FZA berufen (BGE 129 II 249 E. 4). Das FZA garantiert Staatsangehörigen der Vertrags- parteien den Aufenthalt zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. a und

- 39 - Art. 4 FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Somit ist vorliegend, sofern die Vor- aussetzungen einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB bejaht werden, zu prü- fen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist.

3. Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte ist eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht, was eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt. Deshalb ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Von einer solchen Anordnung kann einzig abgesehen werden, wenn im konkreten Fall kumulativ ein persönli- cher Härtefall für die betroffene Person vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen ebendieser nicht überwiegen. Zu- dem kann sich der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Ist die Landesverweisung mit dem FZA nicht vereinbar, muss von einer solchen abgesehen werden.

4. Härtefallprüfung 4.1. Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen der betroffenen Person in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Krite- rien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkre- ten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an ihrer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist aus- nahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzuse- hen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.).

- 40 - 4.2. Vorliegend ist zunächst zu seinen familiären Verhältnissen zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist und seither mit seiner Mutter und seiner Schwester hier lebt. Er hat somit seine lebensprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz ver- bracht. Seine Bezugsperson, seine Mutter, deren Freund sowie die Freundin des Beschuldigten leben allesamt in der Schweiz. Zu seinen Verwandten in Portugal pflegt er keinen Kontakt und beherrscht die Sprache auch nicht gut. Es kann da- von ausgegangen werden, dass sich sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz befindet. 4.3. Betreffend die Ausbildungs- und Arbeitssituation ist sodann zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert und verschiedene Lehren ausprobiert, jedoch keine davon beendet hat. Er hat an verschiedenen Orten gearbeitet und ist aktuell dabei, sich mit "traden" den Le- bensunterhalt zu verdienen (act. D1/1/3/2 F/A 94, act. D1/1/3/3 F/A 111 ff.; act. 45 S. 29.). 4.4. Es ist in der Gesamtschau durchaus von einer sozialen Einbettung und In- tegration in der Schweiz auszugehen, alleine nur schon deshalb, weil der Be- schuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen hat. Beruflich hat er noch nicht dauerhaft Fuss fassen können, dies ist aber unter Berücksichtigung seines noch eher junge Alters mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Argumente für die Annahme eines per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB überwiegen insgesamt, weshalb als nächstes eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, bei der das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen ist.

5. Interessenabwägung 5.1. Das Ziel der Landesverweisung erschöpft sich in der Verhinderung weiterer Straftaten auf dem Landesgebiet der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das öffentliche Interesse vorliegend spricht, dass der Beschuldigte eine schwere Straftat begangen hat, indem er dem Privatkläger 1 ohne jegliche Rück-

- 41 - sicht mit voller Wucht eine Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat. Sodann weist der Beschuldigte Vorstrafen auf, welche jedoch allesamt nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren erledigt werden konnten. Dagegen muss beachtet werden, dass sich der Beschuldigte ansonsten vor der heute zu beurteilenden Tat redlich verhielt und sich auch seither nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen. Es handelt sich um einen einmalige Vorfall dieser Art. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegend Urteil eine genügend grosse Warnwirkung auf den Beschuldigten entfaltet und dieser sich im Wissen darum, dass er bei erneu- ter vergleichbarer Delinquenz unter Umständen zum einen die restliche, heute be- dingt ausgesprochene Strafe von 16 Monaten absitzen müsste und zum anderen mit grosser Wahrscheinlichkeit des Landes verwiesen werden würde, sich in Zu- kunft im Rahmen des Gesetzes verhalten wird. 5.2. Sodann wäre eine Landesverweisung auch mit dem FZA nicht vereinbar. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Per- sonenfreizügigkeit. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 RL 64/221/EWG ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kom- menden Einzelperson ausschlaggebend ist und strafrechtliche Verurteilungen al- lein Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ohne weiteres begründen. Das persönliche Verhalten muss eine gegenwärtige Gefährdung be- gründen. Dies erfordert eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Es kommt damit auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Die Bejahung ei- ner Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter de- linquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr ver- langt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Ausgangs- punkt für die Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt. Auch eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann vor Art. 5 Anhang I FZA standhalten, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

- 42 - 5.3. Vorliegend wurde durch den Beschuldigten eine schwere Rechtsgutsverlet- zung begangen und die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht. Allerdings ist es glücklicherweise bei einem Versuch geblieben und die Tat ist inzwischen rund zweieinhalb Jahre her, wobei sich der Beschuldigte seither wohl verhalten. Zudem wird er mit dem unbedingt vollziehbaren Teil der heute auszufällenden Strafe zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Er verfügt bis auf geringfügige SVG-Delikte über keine einschlägigen oder gewichtigen Vorstrafen (vgl. act. 28), womit aktuell keine Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. Es handelt sich um eine Einzeltat, die keinen Rückschluss auf eine generelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten zulässt. Eine Landesverweisung wäre daher nicht mit der bestehenden Rechtslage unter dem FZA vereinbar. 5.4. Aufgrund des Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen. Deshalb erscheint eine Landesverwei- sung sowohl aufgrund der Interessenabwägung zwischen privatem und öffentli- chen Interesse sowie mit Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht vereinbar und ist damit unzulässig. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzu- sehen. VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei eine DNA-Probe abzunehmen und es sei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 257 StPO zu erstellen (act. act. 43 S. 1). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten sei (act. 45 S. 4).

2. Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann von einer verurteilten Person unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist oder wenn ihr gegenüber eine Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

- 43 -

3. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Fernbleiben des Beschuldigten von der Hauptverhand- lung stellt einen gewichtigen Umstand dar, der die Anordnung der DNA-Probe rechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine teilbedingte Strafe erhält und bereits während einer laufenden Probezeit delinquiert hat, recht- fertigt sich die Erstellung eines DNA-Profils, um zusätzlich einer erneuten Straffäl- ligkeit vorzubeugen. Die Entnahme der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils ist im konkreten Fall verhältnismässig und angemessen. IX. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig- oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt indessen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Nach Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht dem Grundsatz nach die Haftpflicht beurteilen. Ist die Be- urteilung einer Zivilklage mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so kann sich das Strafgericht auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Gründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen, wobei die Bestimmung der Höhe der An- sprüche dem Zivilgericht überlassen wird.

2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger 1 beantragt, dass der Beschuldigte nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihm den deliktisch verursachten

- 44 - Schaden zu ersetzen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Zivilansprüche im Grundsatz anerkannt habe, dass die Schadenersatzforderung in unbezifferter Höhe allerdings nicht hinreichend begründet und belegt worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 45 S. 30 f.). 2.2. Vorliegend erfolgte vom Privatkläger 1 weder vor – bzw. innert der gesetzten Frist (vgl. act. 20) – noch anlässlich der Hauptverhandlung eine Bezifferung der Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte ist gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger 1 mit sei- nem diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.3. Die Privatklägerin 2 fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 350.– (act. D2/6/1). Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte den Schader- satzanspruch der Privatklägerin 2 vollumfänglich anerkannt (act. 45 S. 31). 2.4. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 betrifft die Kosten der Rei- nigung des Hotelzimmers. Die Kosten wurden mit der Rechnung vom 11. März 2022 durch die Privatklägerin 2 belegt und mit Fr. 350.– beziffert (act. D2/2/1/3). Die Schadenersatzforderung wird vom Beschuldigten anerkannt (vgl. act. 1.3.3., F/A 74). Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht sind erfüllt, auch wenn ein strafrechtlicher Freispruch erfolgt ist. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zu bezahlen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juli 2022 zu zahlen (act. 22 S. 1; act. 44 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 sei angesichts der erlittenen Verletzungen sowie vor dem Hintergrund der Gerichtspraxis unverhältnismässig hoch, weshalb er vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 45 S. 3).

- 45 - 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenann- ten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genug- tuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzu- stellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschul- dens (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). 3.3. Der Privatkläger 1 erlitt infolge des tätlichen Angriffs durch den Beschuldigten eine im Gesichtsbereich lokalisierte Verletzung mit längerfristigem mimetischem Funktionsausfall. Aufgrund der Schwere und Lokalisation der Verletzung an einer identitätsprägenden Körperstelle liegt eine deutlich sichtbare ästhetische Beein- trächtigung vor, welche auch im Rahmen der Hauptverhandlung festzustellen war (Prot. S. 10). Der noch junge Privatkläger 1 ist seither psychisch erheblich belastet. Entsprechend den beigezogenen medizinischen Akten leidet er unter einer post- traumatischen Belastungsstörung, darunter belastende Gefühle, Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten. Er wird durch die Narbenbildung täglich an das Ge- schehen erinnert, insbesondere durch die dauerhafte äussere Veränderung seines Erscheinungsbildes (act. 23 S. 1). Eine Wiedergutmachung durch den Beschuldig- ten ist bislang ausgeblieben. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 ein und verletzte ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. 3.4. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10’000.– zuzüglich gesetzlicher Zinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2022 als ange- messen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen und

- 46 - obergerichtlichen Kasuistik, wonach Genugtuungsbeträge im Bereich von Fr. 10’000.– insbesondere bei Gesichtsverletzungen mit funktionellen und psychi- schen Langzeitfolgen zugesprochen werden. Im Mehrbetrag wird die Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 abgewiesen. X. Sicherstellungen und Spuren 1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kost- endeckung oder über dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juli 2022 beschlag- nahmten Gegenstände (Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren [Asservat-Nr. A016'388'413] und Glasscherben und -splitter [Asservat-Nr. A016'388'402]) sind gemäss übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 45 S. 3; act. 43 S. 2) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. 1.3. Sodann wurden die sichergestellten Gegenstände des Privatklägers 1 Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060), T-Shirt (Asservat-Nr. A015'388'071), Herrenhosen (Asservat-Nr. A016'388'082), Herrensocken (Asservat-Nr. A016'388'093), Cap (Asservat-Nr. A016'388'106) sowie des Beschuldigten Herren- hose (Asservat-Nr. A016'388'128), Herrenhemd (Asservat-Nr. A016'388'117), Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'139) als Beweismittel beschlagnahmt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme (als Beweismittel) wegfällt und die sicherge- stellten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit dem Delikt stehen, sind sie dem Privatkläger 1 sowie dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin heraus- zugeben. Beantragen sie nicht innert einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft die-

- 47 - ses Entscheides die Herausgabe der Gegenstände, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. 1.4. Schliesslich sind sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83253014 sicher- gestellten Spuren und Spurenträger (mit Ausnahme der vorgenannten) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu vernichten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse über die weiteren Kosten Rechnung stellt. 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wurde, fällt nicht ins Gewicht und ist diesfalls vernachlässigbar.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 28. Mai 2025 (act. 42) zuzüg- lich der Dauer der Hauptverhandlung von 345 Minuten mit Fr. 15'158.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu entschädigen und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 48 -

3. Entschädigung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ hat am 22. Mai 2025 (act. 41) ihre Honorarnote über Fr. 12'116.55 einge- reicht. Die Honorarnote beinhaltet die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung von 8 Stunden, welche auf die tatsächliche Dauer von 345 Minuten herabzusetzen ist. Ausserdem sind von den vorgemerkten Positionen "Eingang und Studium Ent- scheid", "Nachbesprechung mit Klient" und "Aufwand Abschlussarbeiten" 30 Minu- ten abzuziehen. Das gesamte zu entschädigende Honorar beträgt damit Fr. 10'630.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist auf die Gerichtskasse zu nehmen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB.

2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2022 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30

- 49 - Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juli 2022 beschlag- nahmten Gegenstände (Flaschenhals Vodka-Flasche mit Blutspuren [Asser- vat-Nr. A016'388'413] und Glasscherben und -splitter [Asservat- Nr. A016'388'402]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die nachfolgend sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben: Herausgabe an den Beschuldigten: Herrenhose (Asservat-Nr. A016'388'128)  Herrenhemd (Asservat-Nr. A016'388'117)  Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'139)  Herausgabe an den Privatkläger 1: Schuhe (Asservat-Nr. A016'388'060)  T-Shirt (Asservat-Nr. A015'388'071)  Herrenhosen (Asservat-Nr. A016'388'082)  Herrensocken (Asservat-Nr. A016'388'093)  Cap (Asservat-Nr. A016'388'106)  Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugeben-

- 50 - den Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vor- lage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises (nach telefonischer Voranmeldung) bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung in- nert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

10. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83253014 sichergestellten Spuren und Spurenträger (mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffer 9 genannten) wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernich- tet.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 350.– zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 15'158.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 mit Fr. 10'630.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

- 51 -

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'820.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'282.15 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 108.– Zeugenentschädigung Fr. 15'158.– amtliche Verteidigung Fr. 10'630.– unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO.

18. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (vorab nicht fristauslösend per Incamail); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab nicht fristauslösend  per Incamail); die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklä-  gers 1 (vorab nicht fristauslösend per Incamail); die Privatklägerin 2;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch)  und hernach als begründetes Urteil die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklä-  gers 1;

- 52 - die Privatklägerin 2;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Geschäfts-Nr. 83253014, unter  Hinweis auf Disp.-Ziff. 8-10; die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger-  schaft 1 gem. Disp.-Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp.-Ziff. 7;  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gem. Disp.-Ziff. 7 und 9 bzw. Fristenlauf; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim-  mat.

19. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 53 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Marthaler MLaw Zimmermann

- 54 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.