Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 24. Juli 2024 (act. D1/15/2). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Im Rahmen der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tat- vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird.
2. Standpunkte des Beschuldigten / Sachverhaltserstellung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich während der Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2.1.2) teil- weise geständig. Er anerkannte, sich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen am 22. Februar 2023 in deren Wohnung verabredet zu haben und dorthin gereist zu sein (act. D1/4/8 F/A 10). Hingegen bestritt er, sexuelle Absichten gehabt zu haben (act. D1/4/1 F/A 5, 69; act. D1/4/2 F/A 22; act. D/4/3/1 F/A 94 ff.). Er habe dieses Treffen absagen wollen, sei jedoch erschienen, um sie nicht zu enttäuschen (act. D1/4/1 F/A 53, 58). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Herstellung tat- sächlicher Kinderpornografie (Anklageziffern 2.1.1 und 2.2–2.8) zeigte sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig (act. D1/4/8 F/A 24 ff.; 36 ff., 101 ff.; 129 ff.; D4/3/1 F/A 6 ff.). Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 betreffend den Vorwurf des Be- sitzes von Kinderpornografie (Anklageziffer 2.1.3) geständig (act. D1/4/8 F/A 17 ff.). So anerkannt er – auf Vorhalt der sichergestellten Dateien – im Besitz von 167 eindeutig kinder- bzw. minderjährigen-pornografischen Bilder sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller minderjähriger Menschen bei der Vor- nahme sexueller Handlungen gewesen zu sein (act. D1/4/8 F/A 19, 23). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte sodann in Be- zug auf den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage- ziffer 2.1.2) vollumfänglich geständig (Prot. S. xx; act. 24 Rz. 31).
- 20 - Dieses Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung. Aus dem im Recht liegenden Chatprotokoll der Chatplattform "Chatlounge" geht hervor, dass der Beschuldigte unter dem Nicknamen "J._____" zunächst am 16. November 2022 und ein weiteres Mal am 23. November 2022 "C._____" – wobei es sich um einen Angehörigen der Kantonspolizei Zürich handelte – kontaktierte (act. D1/2/1/3). Dabei lenkte der Beschuldigte die Konversation gleich zu Beginn auf sexuelle Inhalte ("Ja, chli spitz aber suscht guet dank") und thematisierte ein Treffen ("I chönnt der also viles zeige"). Im weiteren Verlauf der Konversation – wel- che auf WhatsApp geführt wurde (act. D1/2/14) – fragte der Beschuldigte "C._____" direkt nach ihrem Alter ("Du bisch ja erst 14ni"). Bereits am ersten Tag wurde ein erstes Treffen vereinbart ("OK samschtig chönnt passe"). Im weiteren Verlauf beschrieb der Beschuldigte mehrfach und detailreich, was sie bei einem gemeinsam Treffen alles machen könnten ("Bi scho gaz spitz druf din nackte Körper dörfe z streichle"; "aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"; "zerst tümmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"). Im Verlauf des Gespräches vereinbarten sie mehrfach Treffen. Dem Chatprotokoll ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich auch zum Wohnort von "C._____" begeben hat ("Wänn hesch hüt Mittagpause gha? Vorem 11.30 Uhr?"; "Will ich vor de hustür gstande bin mit em Auto. Gell du wohnsch z oberst?"). Schliesslich vereinbarten sie ein Treffen für den 22. Februar 2023. Geplant war, dass der Beschuldigte in die Woh- nung von "C._____" kommen sollte. Dabei fragte der Beschuldigte explizit nach, ob sie tatsächlich ungestört sein ("Wie lang wärsch elei am Mittwoch?") und was sie anlässlich dieses Treffens machen würden ("Was wetsch de alles mache Schatz?". Auf die Antwort von "C._____" "du häsh ja gseit zeigsh mir wie s gat bi gspant was für idee du hesh" schrieb der Beschuldigte "Ja das mach i gern. Also grad mit Sex?"). Auf die Bitte von "C._____", er müsse dann vorsichtig sein, schrieb der Beschuldigte: "Ja klar fin. (...) Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete". Weiter schrieb der Beschuldigte: "Zerst tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke" und "Ja de dörfsch du mo mine chli kenne lehre und mitme spiele". Im Vorfeld des Treffens fragte der Beschuldigte "C._____", ob er Kondome mitbrin- gen solle. Dem Chat ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 22. Fe- bruar 2023 "C._____" mitteilte, dass er angekommen sei. Daraufhin traf der Be-
- 21 - schuldigte um 11.15 Uhr am vereinbarten Treffpunkt (beim Hauseingang der Woh- nung von "C._____") ein, wo er von der Polizei verhaftet wurde (act. D1/12/1). Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt betreffend Anklageziffer 2.1.2 ohne Weiteres erstellt. 2.3. Hinsichtlich des in Anklageziffer 2.1.3 umschriebenen Vorwurfs des Besitzes tatsächlicher und virtueller Kinderpornografie anerkannte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung im Besitz von neun pornografischen Bildern mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Kindern und einem pornografischen Bild mit nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Kindern gewesen zu sein. Insgesamt aner- kennt er damit den Besitz von zehn kinderpornografischen Darstellungen (act. 24 Rz. 31). Das Geständnis deckt sich nur teilweise mit den Ergebnissen der Untersuchung. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten am L._____- weg 1 in M._____ wurden mehrere Mobiltelefone sowie Computer sichergestellt (act. D1/9/1-3). Gemäss Auswertungsbericht der Kantonspolizei Zürich konnten darauf insgesamt 167 Bilddateien sowie fünf Videodateien der Kategorie mit klar kinderpornografischen Inhalten zugeordnet werden. Im Auswertungsbericht – und damit in den Akten – sind nur neun der Bilddateien sowie eine Videodatei abge- druckt (vgl. act. D1/2/2/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war es vorlie- gend aber auch nicht notwendig, die gesamten kinderpornografischen Darstellun- gen in die Akten zu nehmen. Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass die übrigen Bild- und Videodateien einer falschen Kategorie zugeordnet worden wären. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung – wie bereits er- wähnt – im Besitz der ihm vorgeworfenen 167 Aufnahmen oder Abbildungen tat- sächlicher minderjähriger Menschen und ca. fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller minderjähriger Menschen bei der Vornahme sexueller Handlungen gewe- sen zu sein. Damit lässt sich der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2.1.3 vor- geworfene Sachverhalt ebenfalls erstellen und es kann nachfolgend auf die in der Anklage umschriebenen 167 tatsächlichen und fünf virtuellen Bild- und Videoda- teien abgestellt werden.
- 22 -
3. Fazit Nach dem Gesagten ist für die rechtliche Würdigung vollumfänglich vom Sachver- galt gemäss der Anklageschrift (act. D1/15/2) auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklagezif- fer 2.1.2 als versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB. 1.2. Rechtliche Grundlagen 1.2.1. Gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder in eine solche einbezieht. Als sexuelle Handlungen in diesem Sinne gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1 ff.; BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 10). In subjektiver Hinsicht ist mindes- tens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil BGer 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2) 1.2.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich des Versuchs strafbar. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen
- 23 - (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit an- deren Worten ein sowohl in räumlich, örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatna- hes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2 ff.). 1.2.3. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Recht- sprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Op- fer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kin- dern nach Art. 187 StGB, Dissertation, Zürich 2003, S. 164 m.w.H.). Ein unmittel- bares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt bereits vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vor- stellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kon- takt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlun- gen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen muss, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 2.2.; SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 164). 1.2.4. Die kantonale und die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt an, dass die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten ist. Wird im Internet in einem Chat- Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Hand- lungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Ge- fahr noch nicht verwirklichen könne (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2). Indes liegt gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung der letzte entschei- dende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und da- mit der Beginn des Versuchs in der Regel dann vor, wenn der Täter zur Tat ent-
- 24 - schlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2). 1.3. Würdigung 1.3.1. Das vermeintlich 14-jährige Mädchen wäre ein "Kind unter 16 Jahren" im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB gewesen. Vorliegend fehlt es unstrittig am körper- lichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und "C._____", womit eine versuchte Begehung zu prüfen bleibt. Weiter ist zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.2. Der Beschuldigte ist am 22. Februar 2023 um 11.00 Uhr an die N._____- strasse 2 in … Zürich gereist in klarer Absicht, sich dort mit einem vermeintlich 14- jährigen Mädchen zu treffen und mit dieser in deren Wohnung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Darauf weist nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Kondome mit sich führte, hin. 1.3.3. Der Beschuldigte stellte im Vorfeld zu diesem Treffen im Chat mit dem ver- meintlich 14-jährigen Mädchen von Beginn weg einen Sexualbezug her. Er brachte deutlich zum Ausdruck, dass er entschlossen war, mit ihr sexuelle Handlungen vor- zunehmen (vgl. z.B.: "Bi scho gaz spitz druf din nackte Körper dörfe z streichle"; "aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"; "zerst tümmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"; act. D1/2/1/4). Der vom Beschuldigten geführte Chat war klar auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlun- gen ausgerichtet. Deutlich wird dies anhand eines Ausschnitts des Chatverlaufs, der zwei Tage vor dem Treffen stattfand (act. D1/2/1/4): [20.02.23, 12:53:19] Beschuldigter: Was wetsh de alles mache Schatz? [20.02.23, 12:54:17] C._____: du häsh ja gseit zeigsh mir wie s gat bi gspant was für idee du hesch [20.02.23, 12:54:56] Beschuldigter: Ja das mach i gern. Also grad mit Sex? [20.02.23, 12:55:11] C._____: jaaaa (*smile*) [20.02.23, 12:55:20] Beschuldigter: (*smile*) [20.02.23, 12:55:24] C._____: aber fin gäl [20.02.23, 12:55:45] Beschuldigter: Ja klar fin [20.02.23, 12:55:54] C._____: dankä [20.02.23, 12:56:06] Beschuldigter: Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete [...] [20.02.23, 12:58:51] Beschuldigter: Söll i kondom mitneh? [20.02.23, 12:59:08] C._____: ja bite sichr ish sichr
- 25 - [20.02.23, 13:01:42] Beschuldigter: Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke [20.02.23, 13:02:02] C._____: nice (*smile*) [20.02.23, 13:03:58] Beschuldigter: Ja de dörfsch du mol mine chli kenne lehre und mitem spile 1.3.4. Der Beschuldigte hat seine Absicht, die von ihm vorgeschlagenen sexuellen Handlungen mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen in die Realität umzusetzen, objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verliess, zur Wohn- adresse von "C._____" fuhr und dort (vereinbarungsgemäss) vor der Haustür er- schien. Anhand der wiedergegebenen Aussagen kann zweifellos davon ausgegan- gen werden, dass wenn das 14-jährige Mädchen tatsächlich am vereinbarten Treff- punkt erschienen wäre, der Beschuldigte ohne weitere Zwischenschritte zu den tat- bestandsmässigen Handlungen geschritten und eine Vorbesprechung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Aus den Nachrichten von "C._____" konnte der Be- schuldigte ersehen, dass sie bereit war, ebenfalls aus der Anonymität des Internets herauszutreten und mit der vereinbarten Zusammenkunft tatsächlich einverstanden war. Die tatbestandsmässigen Handlungen hätten sich schliesslich auch ohne Wei- teres umsetzen lassen, da sie sich bereits in der Wohnung des "Mädchens" befun- den hätten. Nicht nur der konkrete Tatplan stand damit fest, sondern auch der Tat- ort und die Tatzeit. Daraus ergibt sich gemäss Rechtsprechung bereits die erfor- derliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbe- standserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers. Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellte unter diesen Umständen die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Die Schwelle zum Versuch ist damit überschritten. 1.3.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass "C._____" erst 14 Jahre alt war, da er sie kurz nach Beginn der Konversation fragte "Du bisch ja erst 14ni oder?" (act. D1/2/1/4). Sodann war ihm bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen verboten waren (so der Beschuldigte explizit: "Ja mer dörfte no nüt im bereich sex mache vom gsetz her"; act. D1/2/1/4). Trotzdem wollte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – die von ihm umschriebenen sexuellen Handlungen vornehmen und handelte damit mit Vor- satz. Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 26 - 1.3.6. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt 1.4. Schuldfähigkeit 1.4.1. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbe- hörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachver- ständigen an (Art. 20 StGB). 1.4.2. Bei den Untersuchungsakten liegt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023, dass sich unter anderem zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im angeklagtem Deliktszeitraum äussert (act. D1/7/6). Dieses attestiert dem Beschuldigten eine polymorphe Störung der sexuellen Präferenz (ICD-10: 65.6). Es liege keine eindeutige Präferenz vor, sondern es würde sich he- terosexuelle, homosexuelle, fetischistische, pädophile und hebephile Anteile erken- nen lassen, wobei eine starke Ansprechbarkeit für Mädchen im Schutzalter bestehe (ebd., S. 57 f.). Mit Blick auf die Schuldfähigkeit hält das Gutachten fest, dass es keine Hinweise auf eine relevante Verminderung der Einsichtsfähigkeit in der aktu- ellen Deliktsserie gebe und sich zahlreiche Faktoren finden lassen, die auch für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit sprächen (ebd., S. 83). Auch die Verteidigung wandte nichts gegen diese Feststellung im Gutachten ein. 1.4.3. Die vorgenannte Diagnose sowie die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. O._____ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht keinerlei Anlass, von den begründeten und nachvollziehbaren Befunden des Gut- achters abzuweichen. Insgesamt sind deshalb keine Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 27 -
2. Mehrfache versuchte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklageziffern 2.1.1 und 2.2-2.8 als Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB. 2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Nach aArt. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vor- führungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche oder nicht tatsächli- che, d.h. virtuelle, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bring, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel sonst wie beschafft oder besitzt. 2.2.2. Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihrem menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3; BGE 133 II 136, E. 5.3.2; je m.w.H.). 2.2.3. Pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie bei tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss aArt. 197 Abs. 4 (und 5) StGB gewertet. Bei der Kinderpornographie sind die betei- ligten Darstellerinnen und Darsteller jünger als 16 Jahre und damit noch im
- 28 - "Schutzalter" (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22). Der Tatbestand schützt Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung und (mittelbar) vor sexueller Ausbeutung. Verboten sind jegliche Darstellungen von Se- xualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 22c m.w.H). 2.2.4. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft se- xuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (PK StGB- TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 10b; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). 2.2.5. Tatbestandsmässige Handlungen sind gemäss Abs. 4 das Herstellen, Ein- führen, Lagern, In Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Über- lassen, Zugänglichmachen, erwerben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen. Herstellen meint nach bundesgerichtlicher Praxis das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebe- nes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen (BGE 131 IV 16, E. 1.3). Zeigen als Tatvariante bedeutet die Ermöglichung visueller oder auch audiovisueller Kenntnisnahme, etwa durch das Vorhalten eines pornographischen Bildes oder das Vorspielen pornographischer Film- oder Tonaufnahmen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 52g). 2.2.6. Hinsichtlich des Versuches kann auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. III. 1.2.2). 2.2.7. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz, gerichtet auf den strafbaren porno- grafischen Charakter der Erzeugnisse und den Besitz, voraus (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 76). 2.3. Standpunkt des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellt sich anlässlich der Hauptver- handlung auf den Standpunkt, dass Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht erfüllt sei (act. 24 Rz. 32). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, es fehle am notwen- digen Tatobjekt. Interaktive Live-Chats würden kein taugliches Tatobjekt im Sinne eines "Erzeugnisses" darstellen (act. 24 Rz. 34). Sodann seien die Inhalte der
- 29 - Chatnachrichten nicht pornografischer Natur. Die vom Beschuldigten getätigten Äusserungen würden bei weitem keine plastische Beschreibungen bzw. Darstel- lungen von pornografischen Handlungen mit oder an minderjährigen Personen be- inhalten. Es genüge nicht, wenn – wie grossmehrheitlich vom Beschuldigten ge- tan – einfach sexuelle Praktiken aufgezählt werden, ohne dass diese detailliert im pornografischen Sinn beschrieben oder dargestellt würden. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nie sexuelle Äusserungen mit einer minderjährigen Person in Verbindung gesetzt, indem er diese sowie deren Rolle eingehend beschrieben habe (act. 24 Rz. 35). Abschliessend brachte die amtliche Verteidigung vor, es sei sodann der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeit- punkt ein pornografisches Erzeugnis herstellten wollte (act. 24 Rz. 36). 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Konversationen zwischen dem Beschuldigten und den vermeintlich min- derjährigen Personen fanden alle auf den Chatplattformen Chatlounge, WhatsApp oder Skype statt. Im Gegensatz zu Live-Gesprächen am Telefon – welche kein taugliches Tatobjekt darstellen (vgl. BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 30) – werden die Konversationen auf den genannten Chatplattformen gespeichert und sind auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar. Die Chatunterhaltungen stel- len Schriften und damit ein taugliches Tatmittel im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 StGB dar (vgl. Urteil des OGer ZH SB210131 vom 20. August 2021 E. V. 2). 2.4.2. Die Chatnachrichten des Beschuldigten sind objektiv betrachtet darauf aus- gelegt, ihn sexuell aufzureizen. Die jeweilige Chatpartnerinnen erscheinen nur noch als blosse Sexualobjekte, über die nach Belieben verfügt werden kann. Dabei hat der Beschuldigte tatsächlich Minderjährige in die von ihm beschriebenen sexuellen Handlungen miteinbezogen. Exemplarisch können die folgenden Chatnachrichten als hartpornografische Erzeugnisse eingestuft werden: Zu Anklageziffer 2.1.1 (vgl. act. D1/2/1/4):
• "Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"
• "Ja das mach i gern. Also grad mit sex?"
• "Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"
• "Ja de dörfsch du mo mine chli kenne lehre und mitme spile." / "Ihn i d hand neh und streichle?" / "Und ist muul au?"
- 30 - Zu Anklageziffer 2.2 (vgl. act. D1/2/3/3):
• "Vilicht au chli hebe, schreichle, schmuuse und küsse aber ebe nume wänn beidi das wänd"
• "Ja sicher, zumindest mal chli soft afange" / "Wenn du sex wettisch mit mer de chöne mer gern ha"
• "Und afange chan me au mit soft sex also streichle, schläcke und küsse!"
• "Hihi würd gärn chli nöchi vo der gspühre, chli schmuuse und fummle und din BH aluege..." / "Dörftisch natürlech au a mer umefummle"
• "Und wetsch ihn alange?" / "Und streichle und küsse?" / "Jaaaa scho und isch mega geil. Du würdsch ihn also i dis muul neh?"
• "Geil de gäbts de aber kes halte meh bi mer... de würd i der d jungfräuch- lichkeit neh" Zu Anklageziffer 2.3 (vgl. act. D1/2/3/5):
• "Zerscht ufs muul" [...] "Uf dini brüscht" [...] "Ja und au zwüsche d bei"
• "Und de dörft i die kiss live der uf din sexy körper verteile?" Zu Anklageziffer 2.4 (vgl. act. D2/2/4):
• "Hoffentlech gfall ich der de au dass mer gli chönne knutsche mitenand..."
• "Und streichle au"
• "Aber du hesch doch gschriebe hegsch ihn au scho aglanget?"
• "Und i gibe mer müeh dasses au bis zum knutsche und zum streichle chunnt"
• "Cool. Du dörfsch mech au überall alange und i wär au gärn ganz nackt debi"
• "Aber gschläckt händ ehr enand nie oder unde aglanget oder gstreichlet?" Zu Anklageziffer 2.5 (vgl. act. D3/2/1):
• "Knutsche, streichle, massiere, läcke"
• "Und au bim erschte mol sex wird ich vil fiiner dii met der so dass es der weniger weh tuet und schöner isch gür dech"
• "I wet di überall fiin streichle und küsse"
• "Ich hettis gern, wänn du mech fiin streichlisch und alangsch"
• "Dörft i dd s schlitzli putze wänn du fertig bislet hesch?" Zu Anklageziffer 2.6 (vgl. act. D4/2/2-3; D4/2/6):
• "Streichlisch dich aube sälber?"
• "So richtig intim mit zunge küsse?"
• "Ahh aber ned meh? Also so kuschlet, küsst, gfummlet oder umegmacht?"
• "Ja ebe so erfahrige mache wie kuschele, zungeküsse, streichle, umema- che, fummle usw...." Zu Anklageziffer 2.7 (vgl. act. D1/2/4/5):
• "Längt sie dis schnäbi amigs au a?"
• "Und de sprützisch au ned?"
• "Aber bekommt er dabei keine Latte?"
• "Hat er dabei auch schon gespritzt?"
• "Bist du denn auch nackt wenn du ihn eincremst und kitzelst?"
- 31 -
• "Dann könnten wir 3 uns gegenseitig eincrèmen und auskitzeln"
• "Und durfte ihn au streichlen und lecken bus es ihm kam"
• "Jaaa mega und das sperma hat sehr gut geschmeckt" Zu Anklageziffer 2.8 (vgl. act. D1/2/4/1):
• "Ja guet küsse und streichle isch au öppis meeeeega schöns"
• "Au sex isch öppis schöns aber mit dem wet i be der nochli warte! wet am afang eifach schmuuse mit der und lieb si zu der"
• "Dänn fang ich a dech ganz fiin küsse! Zerscht am hals, dänn a de ohre, a de bagge und dänn ufs muul"
• "Dänn stoss ich ganz fin mini zunge a dini lippe"
• "Und nur das du weisch: sex wor i erscht mit der wänn mer es paar mönet eus kenned und zäme sind. Vorher ned" 2.4.3. Durch das Verfassen dieser Nachrichten hat der Beschuldigte mehrfach kin- derpornografische Schriften hergestellt und den vermeintlich Minderjährigen über- mittelt, mithin ihnen gezeigt. Die Strafbarkeit der Handlungen des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass die vermeintlich Minderjährigen einbezogen wurden. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist vorliegend die qualifizierende Tatbestands- relevante der "tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" gegeben. Der Beschuldigte bewegt sich bei seinen Unterhaltungen mit den vermeintlich min- derjährigen Personen nicht in einer computergeschützten simulierten Umgebung, sondern in der digitalen Realität des Internets. Dabei ist es irrelevant, wer der Ge- sprächspartner ist. Der Wille des Beschuldigten richtete sich auf eine verschrift- lichte Unterhaltung mit einem realexistierenden Menschen und damit auf die Bege- hung eines Deliktes gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Dies umso mehr als er um das vermeintliche Alter der Chatpartnerinnen wusste. Hinter den Chatpartnerin- nen des Beschuldigten standen jedoch nicht Minderjährige, sondern Polizeiange- hörige, weshalb eine versuchte Begehung vorliegt. 2.4.4. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte – wie ausge- führt – wusste, dass es sich bei den Chatpartnerinnen um Minderjährige handelte. Er lenkte die Konversationen von Beginn auf sexuelle Inhalte und wollte – zu seiner eigenen Befriedigung – kinderpornografisches Material herstellen. Sein Vorsatz richtete sich damit auch auf den strafbaren pornografischen Charakter der Erzeug- nisse. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 32 - 2.4.5. Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, es handle sich bei den etwai- gen sexuellen Äusserungen im Chat mit "C._____" (Anklageziffer 2.1.1) um mitbe- strafte Vorbereitungshandlungen zur sexuellen Handlung mit einem Kind (act. 24 Rz. 33), ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass sowohl aArt. 187 StGB als auch aArt. 197 Abs. 4 StGB als geschütztes Rechtsgut die un- gestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand ha- ben (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 1; OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 12). Der Schutzbereich der beiden Normen ist jedoch nicht identisch. aArt. 197 Abs. 4 StGB dient daneben auch dem Schutz der Erwachsenen von der korrumpierenden Wir- kung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenom- mene selbst nachzuahmen oder gleichgültig hinzunehmen. Mittelbar dient die Norm zudem der Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 8; BGE 128 IV 25 E. 3a). Dieser unterschiedliche Schutz- zweck spricht insofern gegen die Annahme von unechter Konkurrenz. Schliesslich sprechen auch die unterschiedlichen Tathandlungen (tatsächliche Vornahme sexu- eller Handlungen mit einer Minderjährigen einerseits und andererseits das Herstel- len kinderpornografischer Schriften) dafür, dass der Beschuldigte für diese Hand- lungskomplexe jeweils einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Nach dem Ge- sagten handelt es sich nicht um eine mitbestrafte Vorbereitungshandlung und es ist von echter Konkurrenz zwischen den Tathandlungen gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen. 2.4.6. Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.). 2.4.7. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt.
- 33 -
3. Mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt schliesslich das Verhalten des Beschuldig- ten in Anklageziffer 2.1.3 als mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann mehrheitlich auf die Aus- führungen zu aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verwiesen werden. Diese sind dahin- gehend zu konkretisieren, dass aArt. 197 Abs. 5 die Herstellung, Einfuhr, Lagerung sowie den Erwerb, das sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen zum anschliessenden eigenen Konsum als tatbestandsmässige Handlungen erfasst. Der Anteil identischer Tathandlungen in den Abs. 4 und 5 von aArt. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Ei- genkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 privilegierte Täter handelt (OFK StGB- WEDER, Art. 197 N 21 f.). 3.2.2. Die Tatbestandshandlung des Besitzes orientiert sich am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff und umfasst neben körperlichen Sachen auch Datenträger mit pornografischen Darstellungen. Das Besitzen setzt in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft voraus. Die Herrschaftsmöglichkeit kommt demjenigen zu, wel- cher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Festplatte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, lö- schen, kopieren usw. (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 23 ff.; BGE 137 IV 213 E. 4.1). 3.2.3. Der Begriff der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen" umschreibt den sogenannten virtuellen Kindermissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in denen sie sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektro- nischen Mitteln dargestellt werden (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). Als nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gelten zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von "realen" Min- derjährigen Darstellerinnen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22d).
- 34 - 3.2.4. In subjektiver Hinsicht wird Besitz- und Herrschaftswille vorausgesetzt, mit- hin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro zuzugreifen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76; BGE 137 IV 208 E. 4.1). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegieren- den aArt. 197 Abs. 5 StGB erforderlichen Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 25a). 3.3. Würdigung 3.3.1. Wie aus dem Auswertungsbericht der Film- und Bilddateien der Kantonspo- lizei Zürich (act. D1/2/2/2) hervorgeht, haben die auf den verschiedenen Datenträ- ger des Beschuldigten gefundenen Bild- und Videoaufnahmen sowohl tatsächliche wie auch nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Person, die klar jünger als 16 Jahre sind, zum Gegenstand. Namentlich besass er auf seinem Laptop 167 Auf- nahmen oder Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller Minderjähriger, wobei darauf (teilweise nackte) Minderjährige bei der Vornahme von sexuellen Handlungen, bis hin zum Geschlechtsverkehr, zu sehen sind. Ferner sind die Darstellungen teilweise klar auf die Geschlechtsteile der minderjährigen Mädchen fokussiert. Dadurch werden diese zu Objekten einer klar sexualbezogenen, offensichtlich auf die Manipulation ihrer Geschlechtsteile fokussierten Handlung gemacht. Die Darstellungen sind ob- jektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei handelt es sich allesamt um visuelle Darstellungen die der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Sodann besass der Beschuldigte diese ausschliesslich zum ei- genen Konsum. 3.3.2. Der Beschuldigte hat insgesamt ungefähr 172 Bild- und Videodateien im Wissen um deren kinderpornografischen und damit verbotenen Inhalt beschafft, an- schliessend auf Datenträger abgelegt bzw. abgespeichert und besessen. Der Be- schuldigte kannte durch den Konsum der genannten Abbildungen den hartporno- grafischen Charakter der Dateien und es ist – insbesondere auch aufgrund seiner
- 35 - Vorstrafen – klar davon auszugehen, dass er um die Strafbarkeit seines Verhaltens wusste. Der Beschuldigte handelte mithin insgesamt mit direktem Vorsatz. 3.3.3. Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.). 3.3.4. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt.
4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Parteistandpunkte In ihrer Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (act. D1/15/2 S. 14). Die amtli- che Verteidigung beantragt eventualiter (nach Freispruch), es sei eine Freiheits- strafe von höchstens 60 Tagen auszusprechen (act. 24 S. 2).
2. Strafe und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
- 36 - 2.2. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht – nebst dem Verschulden – in ers- ter Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip an- gebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 147 IV 241 E. 3.2 m.w.H.). 2.3. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordent- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht auto- matisch nach oben bzw. nach unten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.w.H.). 2.4. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen ver- suchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Das schwerste Delikt ist – als versuchtes "Hands-on De- likt" – die sexuelle Handlungen mit Kindern, für welches ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. 2.5. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nicht an- gezeigt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich weder von Ver- urteilungen zu Geldstrafen noch von deren teilweise unbedingten Vollzug abschre- cken lassen (vgl. act. 23). Damit manifestiert der Beschuldigte eine grosse Gleich- gültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugsystem. Mit Blick auf die einschlägigen
- 37 - Vorstrafen und die offensichtliche Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass nicht eine Gelds- trafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sank- tion in Frage kommt. Damit sind für alle zur Beurteilung stehenden Straftaten Frei- heitsstrafen auszusprechen und es kann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wer- den (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein aussergewöhnlicher Umstand, der die Mindest- strafe im konkreten Fall zu hart erscheinen liesse, ist vorliegend nicht zu erkennen, weshalb dem Strafmilderungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe ist vorliegend daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen und eine angemessen er- höhte Strafe für die mehrfache (versuchte) Pornografie auszufällen
3. Allgemeines zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis
- 38 - (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
4. Einsatzstrafe versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die vorliegende sexuelle Handlung mit Kindern erschöpft sich im Versuch; bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist indes in einem ersten Schritt ge- danklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hernach ist in einem zweiten Schritt dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_446/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 4.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte am 22. Februar 2023 nach einem äusserst expliziten Chat an die N._____- strasse 2 in … Zürich begab, um sich dort mit einem 14-jährigen Mädchen zu tref- fen. Gemäss erstelltem Sachverhalt tat der Beschuldigte dies in der Absicht, mit der 14-Jährigen die von ihm zuvor umschriebenen sexuellen Handlungen bis hin zu Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Dabei war es der Beschuldigte selbst, der dieses Treffen von Beginn weg initiierte und über mehrere Monate hinweg plante. Die vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen sind sodann äus- serst offensiv – so wusste der Beschuldigte, dass das 14-jährige Mädchen bisher keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hat und er sie entjungfert hätte. Der Um- stand, dass der Beschuldigte schliesslich am vereinbarten Treffpunkt erschien, zeigt, dass er die beschriebenen Handlungen auch in die Tat umgesetzt hätte. Durch das missbräuchliche Verhalten des Beschuldigten hätte das minderjährige Mädchen schwere körperliche und seelische Folgen davongetragen. Das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wäre dadurch stark beeinträchtigt worden. Aufgrund der Anonymität des Internets, sowie der Bereitschaft die Naivität und Neugier eines Kindes auszunutzen, wirkt sein Vorgehen heimtückisch, lenkte er doch, mit harmlos beginnenden Fragen, die Chatunterhaltung sehr gezielt und geplant auf sein Vor- haben. Als einzig mildernder Umstand kann deshalb festgehalten werden, dass es
- 39 - sich bei dem vermeintlichen Opfer um eine 14-jährige Jugendliche und damit nicht mehr um ein kleines Kind handelte 4.1.3. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Dem Beschuldigen war von Anfang an klar, dass "C._____" erst 14 Jahre alt ist. Dies zeugt doch von einer erheblichen Gering- schätzung des durch aArt. 187 StGB geschützten, hoch zu gewichtenden Rechts- gutes der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjäh- rigen. Insgesamt verfolgte der Beschuldigte rücksichtslos und egoistisch alleine seine sexuellen Begierden. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte psychi- schen Störung – insbesondere die multiple Störung der sexuellen Präfe- renz (act. D1/7/6 S. 95) – ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu relativieren. 4.1.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei 14 Monaten anzusetzen wäre. 4.1.5. Bei der Verschuldensbewertung im Rahmen einer versuchten Tatbegehung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst wor- den zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Indes- sen ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwin- gend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal bei- spielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächli- chen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Je grösser die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzu-
- 40 - schreiben ist, rechtfertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 301). 4.1.6. Vorliegend konnte sich der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund des konkre- ten Umstandes, dass es sich bei "C._____" um einen verdeckten Fahnder handelte, gar nicht erst verwirklicht werden – die genannten Rechtsgüter hätten gar nicht erst verletzt werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tatbegehung zwar direkt nach der Überschreitung der Schwelle zum Versuch abgebrochen wurde, jedoch bedingt durch einen äusseren Umstand. Es lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder handelte. Der Beschuldigte kehrte seinerseits alles vor, um mit "C._____" sexuellen Handlungen vorzunehmen. Insgesamt ist die versuchte Tatbegehung deshalb nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.1.7. Unter Berücksichtigung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs erscheint es angemessen die Strafe um 2 Monate zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen und detaillierten Angaben im psychiatrischen Gutachten (act. D1/7/6 S. 45 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1-2; act. D1/4/8; Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend führte der Beschuldigte aus, er habe die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend eine Berufslehre als Detailhandelsangestellter absolviert. Die Höhere Fachprüfung im Detailhandel habe er nicht bestanden. Weiter gab er an, er sei seit 2008 zum zweiten Mal ver- heiratet und habe mit seiner gegenwärtigen Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Er lebe in einem Dreifamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsa- men Tochter. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut, sie seien aber nicht wirklich ein Liebespaar. Er arbeite seit Oktober 2023 zu 100 % als Key Account Manager im Aussendienst bei P._____ AG in Q._____. Er verdiene monatlich ungefähr netto CHF 6'400.–. Er habe ein bisschen Vermögen und besitze eine Liegenschaft. Auf-
- 41 - grund seiner Vergangenheit habe er sich für vier Jahre in Therapie beim PDAG in R._____ befunden. Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, das die Strafzumessung zu beeinflussen ver- möchte. 4.2.2. Straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus. Je schwerwiegender und einschlägiger die Vorstrafen sind, desto eher fallen sie ins Gewicht (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1c dd). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zug vom 12. April 2013 wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 200.– bestraft (act. D1/14/6). Mit Blick auf die Täterkomponente ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2016 wegen versuchter (mehrfacher) Pornografie im Sinne von aArt. 197 StGB mit einer Freiheitsstrafe von neun Monate bestraft und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet wurde (act. D1/14/8). Der Beschuldigte wurde ab April 2018 zu einer psychiatrischen Behandlung im Forensischen Ambulatorium der PDAG verpflichtet (vgl. act. D1/7/6 S. 23 f.). Nach eigenen Angaben des Beschul- digten sei diese Therapie im Mai 2022 eingestellt worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bereits während laufender Therapie erneut mit vermeintlich Min- derjährigen gechattet hat (vgl. Anklageziffern 2.4-2.6). Der Beschuldigte hat sich somit auch von der angeordneten ambulanten Massnahme nicht beeindrucken las- sen. Ferner zeugt die Tatsache, dass sämtliche Delikte jeweils auf sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren und der Umstand, dass das Muster der Vortaten – Chatkonversationen mit (ver- meintlich) Minderjährigen und teilweiser Anbahnung eines sexuellen Kontaktes – praktisch identisch ist, von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Insgesamt wirkt sich dies klar straferhöhend aus, zumal damit deutlich wird, dass sich der Be- schuldigte von der entsprechenden Verurteilung und der ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken liess. 4.2.3. Zum Nachtatverhalten ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte in Be- zug auf Anklageziffer 2.1.2 während der Untersuchung nur teilweise geständig
- 42 - zeigte und mehrfach betonte, es sei nicht seine Absicht gewesen mit dem vermeint- lich 14-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe das Treffen eigentlich absagen wollen, und sei nur dorthin gegangen, weil er sie nicht enttäu- schen wollte (vgl. act. D1/4/1). Er würde sich nie zu einer solchen sexuellen Hand- lung hinreissen lassen, obschon er darüber geschrieben habe. Er leide an Erekti- onsproblemen und könne keinen Geschlechtsverkehr ohne medikamentöse Unter- stützung haben (act. D4/3/1 F/A 91 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 führte der Beschuldigte dann aber aus, er habe nun erkannt, dass er eine pädosexuelle Störung habe. Es sei eine gewisse Nei- gung, die er habe und die nicht verschwinden werde (act. D1/4/8 F/A 71 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte sich betreffend der versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind geständig. Damit erfolgte das Geständ- nis erst zu einem Zeitpunkt, in dem die sichergestellten Chats allesamt ausgewertet und ein psychiatrisches Gutachten über ihn erstellt worden war und zudem insge- samt keine nennenswerten Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts und seiner Schuld mehr bestanden. Damit hat die Sachverhaltsanerkennung bzw. das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2.1.2 nichts zur Erleichterung der Un- tersuchung beigetragen. Letztlich hat der Beschuldigte nur zugegeben, was auf- grund der Strafuntersuchung bereits auf der Hand lag. Insgesamt ist das Nachtat- verhalten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.4. Zur Reue und Einsicht in das Unrecht seines strafbaren Verhaltens ist zu bemerken, dass – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte während der Untersu- chung mehrheitlich angab, dass er in der realen Welt nicht an minderjährigen Mäd- chen interessiert sei und damit keine Einsicht in seine sexuellen Präferenzen zeigte. Sodann wirken seine Aussagen in den Einvernahmen stark verharmlosend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei heute soweit, anzuerkennen, dass er eine Neigung habe. Es sei ihm möglich Strategien zu ent- wickeln, wie er damit umgehen könne. Das Ziel dieser Therapie sei, dass nie mehr ein potentielles Opfer in Gefahr gerät, mit ihm solche Chats zu führen und mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. Auch wolle er nicht, dass seine Familie erneut so etwas durchleben müsse. Er wolle sich für das, was seine Handlungen ausgelöst haben, entschuldigen (Prot. S. 11 f. und S. 31). Die Aussagen deuten darauf hin, dass der
- 43 - Beschuldigte zumindest erkannt hat, dass sein Leben mit derartigem deliktischen Verhalten so nicht weitergehen kann. Diese Einsicht des Beschuldigten vermag in- des nicht vollends zu überzeugen, zumal er in der Vergangenheit bereits wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Kinderpornografie verurteilt wurde und eine Therapie absolvierte, die nachweislich keinen Anklang fand. So wird im Gutachten auch ausgeführt, dass der Beschuldigte sich in der Vergangen- heit nie freiwillig in Therapie begeben habe, sondern dies immer nur auf behördliche Anordnung hin tat. So wurde auch die zurzeit laufende Ersatzmassnahme (psycho- therapeutische Behandlung) durch das hiesige Zwangsmassnahmengericht ange- ordnet (vgl. act. D1/12/24). Es scheint aber so, dass sich mittlerweile unter dem Eindruck der angeordneten Massnahme ein Unrechtbewusstsein und eine Verän- derungsbereitschaft zu entwickeln beginnt, was der Beschuldigte während der Un- tersuchung vollständig missen liess, weshalb dies ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.2.5. Zusammenfassend wirken sich die Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Therapie erneut straffällig wurde, stark straferhö- hend aus. Demgegenüber wirkt sich das Geständnis sowie die Reue und Einsicht nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt erscheint es angemessen unter Berück- sichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen. Ins- gesamt ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
5. Asperation mehrfache versuchte Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist – wie oben ausgeführt – wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, also davon, dass der Beschuldigte in den Chats unter Einbezug von real existierenden Minderjährigen Schriften pornografischen Inhalts herstellte und diese den Minderjährigen gleichzeitig zeigte und überliess. Vorliegend fällt be- lastend ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt acht verschiedene Chats mit Minderjährigen führte, dies teilweise über mehrere Monate hinweg. Damit stellte er eine nicht unbeachtliche Anzahl kinderpornografisches Schriftmaterial her. In die- sen Konversationen thematisierte er sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bis
- 44 - hin zu Geschlechtsverkehr und inzestuösen Sexvorstellungen (vgl. Anklagezif- fer 2.7). Somit hatten die Chatunterhaltungen auch über das Alter hinaus ausser- gewöhnliche bzw. abartige Sexualpraktiken zum Inhalt. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich die Opfer zwar noch im Schutzalter befanden, jedoch nicht mehr zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen jungen Kinder gehörten. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vom Beschul- digten begangenen Delikten um sogenannte "Hands-off-Delikte" ohne jeden kör- perlichen Kontakt, die über die schriftliche Mitteilung von sexuellen Phantasien nicht hinausgingen, handelte. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschul- den damit als noch leicht einzustufen. 5.2. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bezogen auf das Alter seiner potentiellen Opfer und zur eige- nen Lustbefriedigung, also aus egoistischen Gründen. Aufgrund seiner Vorstrafen musste ihm klarerweise bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Verhalten kin- derpornografisches Material herstellte. So erwähnte er auch in mehreren Chats, dass sein Verhalten eigentlich verboten sei. Damit brachte er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen zum Ausdruck. Bezüglich des leicht schuldmindernden Umstands der psychischen Störung kann auf die Feststellungen unter IV. 4.1.3. verwiesen werden. 5.3. Die objektive und subjektive Tatschwere ist aufgrund des Umstandes zu re- duzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Da hinter den Minderjährigen Chat- partnerinnen Angehörige der Polizei und nicht tatsächlich Minderjährige standen, blieb eine Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts aus, was aller- dings nur glücklichen Umständen zu verdanken ist. Der Beschuldigte selbst hatte keinen Einfluss darauf, dass es sich bei den vermeintlichen Opfer nicht um Minder- jährige handelte. Vor diesem Hintergrund ist die versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Was sodann die Täterkomponente betrifft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. IV. 4.2.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine einschlägige
- 45 - Vorstrafe aufweist. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wegen mehrfacher Verbreitung von harter Pornografie sowie wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Per- son zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. D1/14/8), was klar straferhöhend zu beurteilen ist. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte betreffend diesem Tatvorwurf von Be- ginn an geständig zeigte, wobei die Beweislage ihm auch kaum Spielraum für Be- streitungen bot. 5.5. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwerde sowie der Tä- terkomponente ist betreffend die versuchte mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB die Freiheitsstrafe um 5 Mo- nate zu asperieren. Dadurch ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
6. Asperation mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) 6.1. Der Beschuldigte war im Besitz von insgesamt 167 Aufnahmen oder Abbil- dungen tatsächlich Minderjähriger sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen vir- tueller minderjähriger Menschen bei der Vornahme sexueller Handlungen. Die Dar- stellungen fokussieren sich teilweise klar auf den Genitalbereich (act. D1/2/2/2). Im- merhin ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Darstellungen zwar um kinderpornografische Abbildungen handelt, es sich dabei jedoch auf dem Spektrum mit noch denkbar gröberen sexuellen Darstellungen um eine eher milde Form der Pornografie handelt. Ebenfalls fällt die verglichen mit anderen Fällen vergleichs- weise geringe Anzahl von tatbestandsmässigen Darstellungen strafmildernd ins Gewicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Darstellerinnen nicht um besonders schutzbedürftige junge Kinder handelte. 6.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die unter IV. 5.2. gemachten Feststellungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit Blick auf den Besitz der kinderpornografischen Darstellungen direktvorsätzlich.
- 46 - 6.3. Hinsichtlich die Täterkomponente kann ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist das Geständnis des Beschul- digten auch diesbezüglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwerde sowie der Tä- terkomponente ist betreffend die versuchte mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB die Freiheitsstrafe um 1 Mo- nat zu asperieren. Dadurch ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten
7. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich seit dem 22. Februar 2023 in Haft (act. D1/12/1) und wurde am 24. August 2023 wieder entlassen (act. 1/12/23). Die 184 Tage in Haft sind dem Beschuldigten an seine Freiheitsstrafe anzurechnen
8. Strafvollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten liegt zwar über fünf Jahre zurück (act. 23 S. 2). Da sowohl im Gutachten als auch im aktuellen Therapiebericht (s. unten) klar eine ungünstige Legalprognose festgehalten wurde, besteht vorliegend kein Raum für einen (teil-) bedingten Vollzug. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen.
- 47 -
9. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien ist eine Freiheits- strafe von 21 Monaten auszusprechen. Die bereits erstandene Haft im Umfang von 184 Tagen ist vollständig anzurechnen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Stationäre Massnahme
1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (act. 23). 1.2. In der Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass er eine solche Massnahme ablehne. Die Weiterführung der bisherigen Therapie sei jedoch wichtig, weil er merke, dass diese ihm helfe (act. D1/4/8 F/A 84; Prot. S. 11 ff. und S. 15 ff.). Die Verteidigung beantragte an- lässlich der Hauptverhandlung, es sei von einer ambulanten oder irgendeiner Massnahme abzusehen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 24 S. 1 f.). Zum Eventualantrag führte die Verteidigung aus, eine ambulante Therapie sei in voller Kenntnis der gutachterlichen Ausführungen und der dortigen Vorbehalte durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe an wöchentlichen Einzel- und Gruppensitzungen teilgenommen. Die Therapeuten stellen einen positiven Therapieverlauf fest. Eine stationäre Massnahme wäre hingegen eindeutig kontra- produktiv und erweise sich als unnötig. Dem Beschuldigte würde dadurch wichtige Pfeiler seines Empfangsraums entzogen werden (act. 24 Rz. 45).
2. Massnahmevoraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a–c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der den Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
- 48 - die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme gemäss den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Nach dem strafprozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Eine Abweichung ist insbesondere dann angezeigt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern, ansonsten die Gefahr einer Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV besteht (BGE 129 I 49 E. 4). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Sind mehrere Mass- nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).
3. Anlasstat Der Beschuldigte hat vorliegend die Tatbestände der versuchten sexuellen Hand- lung mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbinddung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich möglich.
4. Schwere psychische Störung Dem Gericht liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023 vor (act. D1/7/6). Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass während den Tatzeitpunkten beim Beschuldigten von akzentuierten vermeidenden und dissozia-
- 49 - len Persönlichkeitszügen auszugehen sei (ICD-10: F73.1) und er an einer multiplen Störung der sexuellen Präferenzen (ICD-10: 65.6), mit einer starken Ansprechbar- keit für Mädchen im Schutzalter (u.a. heterosexuelle pädophile/hebephile Präfe- renz; Altersgruppe ca. 11–15-jährige), einer fetischistischer Ansprechbarkeit, even- tuell Crossdressing, mindestens phasenweise starken Sexualtrieb sowie erektiler Dysfunktion, gelitten habe (ebd., S. 57 f. und S. 95 f.).
5. Direkter Zusammenhang zwischen Anlasstat und schwerer psychischen Störung Gemäss Ausführungen des Gutachters besteht ein direkter Zusammenhang zwi- schen den festgestellten psychischen Störungen zu den Tatzeitpunkten und dem Tatverhalten (ebd., S. 97), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Anlass- tat ebenfalls gegeben ist.
6. Rückfallgefahr 6.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in einem engen Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Gutachter muss in diesem Zusammenhang auch das Rückfallrisiko ermitteln. 6.2. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose. Während kurzfristig eine Beeindruckbarkeit durch das laufende Verhalten ange- nommen werden kann, steige die Rückfallgefahr bereits wenige Monate nach einer Verurteilung wieder steil an. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft werden. Es sei vor allem mit erneuter illegaler Pornogra- fie, sexualisierten Chats mit Mädchen im Schutzalter, wie auch Versuche, diese zu realen sexuellen Handlungen zu treffen, zu befürchten. Die Umsetzungsgefahr von sexuellen Fantasien in reale sexuelle Handlungen seien beim Beschuldigten als hoch einzustufen (ebd., S. 89 f. und S. 96). Das deliktische Verhalten der letzten 13 Jahre sei legalprognostisch bedenklich. Der Beschuldigte habe eine intensive doppelte Buchführung betrieben. Sodann bestünden Hinweise auf Dunkelziffern,
- 50 - die er nie aufgedeckt und immer nur das zugegeben habe, was ihm auch bewiesen werden konnte (ebd., S. 91). 6.3. Zum gleichen Schluss kommt auch der leitende Psychologe S._____ im Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstens des Kantons Zürich vom 25. November 2024. Es müsst gemäss einer allgemeinen Risikobeurteilung von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und Pornografiekon- sum ausgegangen werden. Aufgrund der noch wenig fundierten Kenntnis des Be- schuldigten seiner in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften und erst marginal vorhandenen und sicherlich ausbaufähiger Kontrollfähigkeit lägen die Ri- sikoeigenschaften und der Umgang mit ihnen in unveränderten Ausprägung vor. Schliesslich wird dem Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt eine gering bis mo- derate Selbstkontrolle attestiert (act. 22 S. 15 ff.). 6.4. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens und der Vorgeschichte des Be- schuldigten führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschuldigte ist wegen den gleichen Delikten in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getre- ten (act. 23). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wurde der Beschuldigte zu einer ambulanten Behandlung im Forensischen Ambulatorium des PDAG verpflichtet. Noch während laufender Therapie bei Herrn T._____ hat der Beschuldigte mit Minderjährigen gechattet, was er gegenüber dem Therapeuten verschwieg (vgl. Prot. S. 19). Insgesamt besteht damit kein Anlass, an der Einschätzung der schlechten Legalprognose des Gutachters zu zweifeln. Ein Behandlungsbedürfnis ist vor diesem Hintergrund ausgewiesen
7. Massnahmefähigkeit Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, die festgestellte psychischen Störun- gen seien grundsätzlich therapeutisch behandelbar, so dass eine relevante Ver- minderung der Rückfallgefahr erreicht werden könne. Eine solche Behandlung müsse die multiple Störung der Sexualpräferenz und die vermeidenden und disso- zialen Akzentuierungen ansprechen. Aus legalprognostischer Sicht müsse primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden, da die Legal- prognose sich mit jedem Rückfall verschlechtere und ambulante Behandlungen
- 51 - und / oder Sanktionen nicht zu einer langfristigen Verbesserung der Legalprognose geführt hätten (act. D1/7/6 S. 90 ff. und S. 97 f.). Gleich wird im Therapiebericht vom 25. November 2024 festgehalten, dass eine Zweckmässigkeit der Behandlung aufgrund des forensisch relevanten Risikoprofils und dem damit einhergehenden potentiellen Schädigungsausmasses zum Nachteil Dritter für welches Behand- lungsmöglichkeiten gegeben sind, klar vorliegt (act. 22 S. 17). Damit ist sowohl die Behandelbarkeit als auch die Massnahmefähigkeit zu bejahen.
8. Massnahmewilligkeit 8.1. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_693/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2.2 m.H.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters keine besondere Bedeutung zu. Fehlende Einsicht in die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung kann zum typischen Krank- heitsbild gehören. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht somit nicht per se gegen die Anordnung. Es genügt wenn der Täter ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit aufweist (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 80a). 8.2. Gemäss Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich bereit, sich einer Be- handlung zu unterziehen. Dabei wünsche sich der Beschuldigte erneut eine ambu- lante Massnahme (D1/7/6 S. 97). Der Therapiebericht von S._____ hält fest, dass der Beschuldigte im vorliegenden Berichtszeitraum eine zunehmende Verände- rungsbereitschaft zeigte. Aufgrund seines äusserst regelmässigem und zuverlässi- gem Erscheinen zu den Einzel- und Gruppensitzungen und seiner Bereitschaft in diesen kontinuierlich an relevanten Themen zu arbeiten, könne ihm eine Therapie- motivation attestiert werden (act. 22 S. 13). Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er bereit sei, sich weiterhin einer Therapie zu un- terziehen. Er merke, dass ihm diese gut tue. In diesen Therapien sei es ihm mög- lich, Strategien zu entwickeln, damit seine Neigung ihn nicht mehr beherrsche und er damit leben können. Es sei ihm bewusst, dass er ohne eine Therapie rückfällig werden könne. Er würde sich wünschen, dass eine ambulante Massnahme ange-
- 52 - ordnet würde (Prot. S. 11 f. und S. 15 ff.). Nach dem Gesagten, ist vorliegend von einer grundsätzlichen Massnahmewilligkeit auszugehen.
9. Verhältnismässigkeit 9.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Rela- tion (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER/ HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahr eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Mass- nahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36). 9.2. Wie bereits ausgeführt, kommt der Gutachter zum Schluss, dass primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden müsse. Eine ambu- lante Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose könne aktuell nicht ohne Weiteres empfohlen werden, da die Behandlungsaussichten in einem solchen Set- ting sehr gering seien (D1/7/6 S. 92). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist auch in Anbetracht des früheren Massnahmenverlaufs sowie ins- besondere wegen der hohen Rückfallgefahr nicht als zweckmässig zu bewerten. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet. Die Dauer der stationären Massnahme werde ge- mäss Gutachter wahrscheinlich mindestens wenige Jahre in Anspruch nehmen (ebd., S. 93), was zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten erscheint. Demgegenüber stehen die vom Beschuldigten begange- nen schweren Delikte. Dabei sticht insbesondere auch die Legalprognose des Be- schuldigten hervor. Wie bereits ausgeführt, attestieren sowohl das Gutachten als auch der aktuelle Therapiebericht dem Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern.
- 53 - 9.3. Obschon eine stationäre Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheits- rechte des Beschuldigten darstellt, ist sie somit gerechtfertigt. Folglich erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme nicht als unverhältnismässig.
10. Fazit Zusammengefasst steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten recht- fertigen würden. Damit ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
11. Vollzug Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Wi- derruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59–61 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aufzuschieben. Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist vorliegend zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VI. Tätigkeitsverbot
1. Grundlagen Nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB spricht das Gericht unter anderem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB – so- fern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten – begeht und der Täter dafür zu einer Strafe verurteilt oder des- wegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebens-
- 54 - längliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Aus- nahme vgl. Abs. 4bis). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahms- weise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geldstrafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 15c). Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Weiter wird ausgeführt, dass ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig erscheint, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr fehlen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein mög- lichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mit- tels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbots im Ermessen des Gerichtes (BBI 2016 6161).
2. Würdigung 2.1. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig der versuchten sexuellen Handlun- gen mit Kindern (Art. 187 StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2). Sodann wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet, womit die Voraussetzungen für die Anwendung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschul- digte hat vorsätzlich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen Chatnachrichten mit sexualisiertem Inhalt ausgetauscht und ein Treffen – zu welchem er auch tat- sächlich erschienen ist – mit anschliessenden sexuellen Handlungen angebahnt. Sodann führte er insgesamt acht Chatunterhaltungen mit Minderjährigen, welche teilweise detaillierte sexuelle Handlung mit diesen zum Inhalt hatten. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht und es handelt sich keineswegs um
- 55 - einen Bagatellfall. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum Verschulden ver- wiesen werden (vgl. IV.). Weiter wird dem Beschuldigten im psychiatrischen Gut- achten vom 17. Juli 2023 eine ungünstige Legalprognose attestiert und der Be- schuldigte in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft (vgl. V. 6.3-6.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte mit einem lebens- länglichen Tätigkeitsverbot einverstanden zeigte (Prot. S. 17). 2.2. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB fällt damit ausser Betracht. Ein Tätigkeitsverbot erscheint vielmehr notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung gleichartigen Delikten abzu- halten. Folglich ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tä- tigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VII. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werde oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Ver- wendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
- 56 -
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2024 beschlagnahmten und in direktem Zusammenhang mit der Tat stehenden Gegenstände (vgl. act. D1/9/9) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände sind an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187), Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlas- sen.
- 57 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des amtli- chen Verteidigers, dem Beschuldigen aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist und zu erfolgen hat, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Nach Massgabe von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– fest- zusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gemäss seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2024 (act. 24) mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird Vormerk genommen, dass der amtliche Ver- teidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
- 58 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Juli 2024 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Gegenstände werden definitiv ein- gezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
7. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Asservate werden an den Beschul- digten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teil auf erstes Verlangen herausgegeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187),
- 59 - Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozah- lung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'110.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 25.80 Auslagen (Entschädigung Zeuge); Fr. 22'506.65 amtliche Verteidigung, RA X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 60 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versand an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; den Justizvollzug und Wiedereingliederung der Kantons Zürich, Be- währung- und Vollzugsdienste, (dreifach nebst Akten zur Einsicht) un- ter Belage des Formulars «Löschung des DNA-Profils und ED-Materi- als» sowie nebst Akten zur Einsicht bezgl. Disp. Ziffer 3 und 4; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziffer 6 und 7; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Disp. Ziffer 7 betr. Herausgabefrist.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 61 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw P. Würsch
Erwägungen (108 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (act. 23).
E. 1.2 In der Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass er eine solche Massnahme ablehne. Die Weiterführung der bisherigen Therapie sei jedoch wichtig, weil er merke, dass diese ihm helfe (act. D1/4/8 F/A 84; Prot. S. 11 ff. und S. 15 ff.). Die Verteidigung beantragte an- lässlich der Hauptverhandlung, es sei von einer ambulanten oder irgendeiner Massnahme abzusehen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 24 S. 1 f.). Zum Eventualantrag führte die Verteidigung aus, eine ambulante Therapie sei in voller Kenntnis der gutachterlichen Ausführungen und der dortigen Vorbehalte durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe an wöchentlichen Einzel- und Gruppensitzungen teilgenommen. Die Therapeuten stellen einen positiven Therapieverlauf fest. Eine stationäre Massnahme wäre hingegen eindeutig kontra- produktiv und erweise sich als unnötig. Dem Beschuldigte würde dadurch wichtige Pfeiler seines Empfangsraums entzogen werden (act. 24 Rz. 45).
2. Massnahmevoraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a–c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der den Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
- 48 - die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme gemäss den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Nach dem strafprozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Eine Abweichung ist insbesondere dann angezeigt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern, ansonsten die Gefahr einer Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV besteht (BGE 129 I 49 E. 4). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Sind mehrere Mass- nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).
3. Anlasstat Der Beschuldigte hat vorliegend die Tatbestände der versuchten sexuellen Hand- lung mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbinddung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich möglich.
4. Schwere psychische Störung Dem Gericht liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023 vor (act. D1/7/6). Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass während den Tatzeitpunkten beim Beschuldigten von akzentuierten vermeidenden und dissozia-
- 49 - len Persönlichkeitszügen auszugehen sei (ICD-10: F73.1) und er an einer multiplen Störung der sexuellen Präferenzen (ICD-10: 65.6), mit einer starken Ansprechbar- keit für Mädchen im Schutzalter (u.a. heterosexuelle pädophile/hebephile Präfe- renz; Altersgruppe ca. 11–15-jährige), einer fetischistischer Ansprechbarkeit, even- tuell Crossdressing, mindestens phasenweise starken Sexualtrieb sowie erektiler Dysfunktion, gelitten habe (ebd., S. 57 f. und S. 95 f.).
5. Direkter Zusammenhang zwischen Anlasstat und schwerer psychischen Störung Gemäss Ausführungen des Gutachters besteht ein direkter Zusammenhang zwi- schen den festgestellten psychischen Störungen zu den Tatzeitpunkten und dem Tatverhalten (ebd., S. 97), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Anlass- tat ebenfalls gegeben ist.
6. Rückfallgefahr
E. 1.2.1 Gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder in eine solche einbezieht. Als sexuelle Handlungen in diesem Sinne gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1 ff.; BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 10). In subjektiver Hinsicht ist mindes- tens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil BGer 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2)
E. 1.2.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich des Versuchs strafbar. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen
- 23 - (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit an- deren Worten ein sowohl in räumlich, örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatna- hes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2 ff.).
E. 1.2.3 Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Recht- sprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Op- fer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kin- dern nach Art. 187 StGB, Dissertation, Zürich 2003, S. 164 m.w.H.). Ein unmittel- bares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt bereits vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vor- stellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kon- takt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlun- gen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen muss, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 2.2.; SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 164).
E. 1.2.4 Die kantonale und die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt an, dass die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten ist. Wird im Internet in einem Chat- Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Hand- lungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Ge- fahr noch nicht verwirklichen könne (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2). Indes liegt gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung der letzte entschei- dende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und da- mit der Beginn des Versuchs in der Regel dann vor, wenn der Täter zur Tat ent-
- 24 - schlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2).
E. 1.3 Würdigung
E. 1.3.1 Das vermeintlich 14-jährige Mädchen wäre ein "Kind unter 16 Jahren" im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB gewesen. Vorliegend fehlt es unstrittig am körper- lichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und "C._____", womit eine versuchte Begehung zu prüfen bleibt. Weiter ist zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
E. 1.3.2 Der Beschuldigte ist am 22. Februar 2023 um 11.00 Uhr an die N._____- strasse 2 in … Zürich gereist in klarer Absicht, sich dort mit einem vermeintlich 14- jährigen Mädchen zu treffen und mit dieser in deren Wohnung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Darauf weist nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Kondome mit sich führte, hin.
E. 1.3.3 Der Beschuldigte stellte im Vorfeld zu diesem Treffen im Chat mit dem ver- meintlich 14-jährigen Mädchen von Beginn weg einen Sexualbezug her. Er brachte deutlich zum Ausdruck, dass er entschlossen war, mit ihr sexuelle Handlungen vor- zunehmen (vgl. z.B.: "Bi scho gaz spitz druf din nackte Körper dörfe z streichle"; "aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"; "zerst tümmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"; act. D1/2/1/4). Der vom Beschuldigten geführte Chat war klar auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlun- gen ausgerichtet. Deutlich wird dies anhand eines Ausschnitts des Chatverlaufs, der zwei Tage vor dem Treffen stattfand (act. D1/2/1/4): [20.02.23, 12:53:19] Beschuldigter: Was wetsh de alles mache Schatz? [20.02.23, 12:54:17] C._____: du häsh ja gseit zeigsh mir wie s gat bi gspant was für idee du hesch [20.02.23, 12:54:56] Beschuldigter: Ja das mach i gern. Also grad mit Sex? [20.02.23, 12:55:11] C._____: jaaaa (*smile*) [20.02.23, 12:55:20] Beschuldigter: (*smile*) [20.02.23, 12:55:24] C._____: aber fin gäl [20.02.23, 12:55:45] Beschuldigter: Ja klar fin [20.02.23, 12:55:54] C._____: dankä [20.02.23, 12:56:06] Beschuldigter: Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete [...] [20.02.23, 12:58:51] Beschuldigter: Söll i kondom mitneh? [20.02.23, 12:59:08] C._____: ja bite sichr ish sichr
- 25 - [20.02.23, 13:01:42] Beschuldigter: Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke [20.02.23, 13:02:02] C._____: nice (*smile*) [20.02.23, 13:03:58] Beschuldigter: Ja de dörfsch du mol mine chli kenne lehre und mitem spile
E. 1.3.4 Der Beschuldigte hat seine Absicht, die von ihm vorgeschlagenen sexuellen Handlungen mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen in die Realität umzusetzen, objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verliess, zur Wohn- adresse von "C._____" fuhr und dort (vereinbarungsgemäss) vor der Haustür er- schien. Anhand der wiedergegebenen Aussagen kann zweifellos davon ausgegan- gen werden, dass wenn das 14-jährige Mädchen tatsächlich am vereinbarten Treff- punkt erschienen wäre, der Beschuldigte ohne weitere Zwischenschritte zu den tat- bestandsmässigen Handlungen geschritten und eine Vorbesprechung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Aus den Nachrichten von "C._____" konnte der Be- schuldigte ersehen, dass sie bereit war, ebenfalls aus der Anonymität des Internets herauszutreten und mit der vereinbarten Zusammenkunft tatsächlich einverstanden war. Die tatbestandsmässigen Handlungen hätten sich schliesslich auch ohne Wei- teres umsetzen lassen, da sie sich bereits in der Wohnung des "Mädchens" befun- den hätten. Nicht nur der konkrete Tatplan stand damit fest, sondern auch der Tat- ort und die Tatzeit. Daraus ergibt sich gemäss Rechtsprechung bereits die erfor- derliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbe- standserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers. Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellte unter diesen Umständen die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Die Schwelle zum Versuch ist damit überschritten.
E. 1.3.5 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass "C._____" erst 14 Jahre alt war, da er sie kurz nach Beginn der Konversation fragte "Du bisch ja erst 14ni oder?" (act. D1/2/1/4). Sodann war ihm bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen verboten waren (so der Beschuldigte explizit: "Ja mer dörfte no nüt im bereich sex mache vom gsetz her"; act. D1/2/1/4). Trotzdem wollte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – die von ihm umschriebenen sexuellen Handlungen vornehmen und handelte damit mit Vor- satz. Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 26 -
E. 1.3.6 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt
E. 1.4 Schuldfähigkeit
E. 1.4.1 Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbe- hörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachver- ständigen an (Art. 20 StGB).
E. 1.4.2 Bei den Untersuchungsakten liegt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023, dass sich unter anderem zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im angeklagtem Deliktszeitraum äussert (act. D1/7/6). Dieses attestiert dem Beschuldigten eine polymorphe Störung der sexuellen Präferenz (ICD-10: 65.6). Es liege keine eindeutige Präferenz vor, sondern es würde sich he- terosexuelle, homosexuelle, fetischistische, pädophile und hebephile Anteile erken- nen lassen, wobei eine starke Ansprechbarkeit für Mädchen im Schutzalter bestehe (ebd., S. 57 f.). Mit Blick auf die Schuldfähigkeit hält das Gutachten fest, dass es keine Hinweise auf eine relevante Verminderung der Einsichtsfähigkeit in der aktu- ellen Deliktsserie gebe und sich zahlreiche Faktoren finden lassen, die auch für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit sprächen (ebd., S. 83). Auch die Verteidigung wandte nichts gegen diese Feststellung im Gutachten ein.
E. 1.4.3 Die vorgenannte Diagnose sowie die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. O._____ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht keinerlei Anlass, von den begründeten und nachvollziehbaren Befunden des Gut- achters abzuweichen. Insgesamt sind deshalb keine Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 27 -
2. Mehrfache versuchte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 1.5 Nach erfolgter Urteilsberatung am 28. Januar 2025 wurde das Urteilsdispo- sitiv (act. 28) und der Beschluss betr. Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom
28. Januar 2025 (act. 29) den Parteien in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 StPO schriftlich zugestellt (act. 31/1-4), zumal sie auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichteten.
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig der versuchten sexuellen Handlun- gen mit Kindern (Art. 187 StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2). Sodann wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet, womit die Voraussetzungen für die Anwendung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschul- digte hat vorsätzlich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen Chatnachrichten mit sexualisiertem Inhalt ausgetauscht und ein Treffen – zu welchem er auch tat- sächlich erschienen ist – mit anschliessenden sexuellen Handlungen angebahnt. Sodann führte er insgesamt acht Chatunterhaltungen mit Minderjährigen, welche teilweise detaillierte sexuelle Handlung mit diesen zum Inhalt hatten. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht und es handelt sich keineswegs um
- 55 - einen Bagatellfall. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum Verschulden ver- wiesen werden (vgl. IV.). Weiter wird dem Beschuldigten im psychiatrischen Gut- achten vom 17. Juli 2023 eine ungünstige Legalprognose attestiert und der Be- schuldigte in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft (vgl. V. 6.3-6.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte mit einem lebens- länglichen Tätigkeitsverbot einverstanden zeigte (Prot. S. 17).
E. 2.1.1 und 2.2-2.8 als Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB.
E. 2.2 Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB fällt damit ausser Betracht. Ein Tätigkeitsverbot erscheint vielmehr notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung gleichartigen Delikten abzu- halten. Folglich ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tä- tigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VII. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werde oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Ver- wendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
- 56 -
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2024 beschlagnahmten und in direktem Zusammenhang mit der Tat stehenden Gegenstände (vgl. act. D1/9/9) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände sind an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187), Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlas- sen.
- 57 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des amtli- chen Verteidigers, dem Beschuldigen aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist und zu erfolgen hat, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Nach Massgabe von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– fest- zusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gemäss seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2024 (act. 24) mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird Vormerk genommen, dass der amtliche Ver- teidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
- 58 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Juli 2024 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Gegenstände werden definitiv ein- gezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
7. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Asservate werden an den Beschul- digten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teil auf erstes Verlangen herausgegeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187),
- 59 - Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozah- lung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'110.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 25.80 Auslagen (Entschädigung Zeuge); Fr. 22'506.65 amtliche Verteidigung, RA X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 60 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versand an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; den Justizvollzug und Wiedereingliederung der Kantons Zürich, Be- währung- und Vollzugsdienste, (dreifach nebst Akten zur Einsicht) un- ter Belage des Formulars «Löschung des DNA-Profils und ED-Materi- als» sowie nebst Akten zur Einsicht bezgl. Disp. Ziffer 3 und 4; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziffer 6 und 7; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Disp. Ziffer 7 betr. Herausgabefrist.
E. 2.2.1 Nach aArt. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vor- führungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche oder nicht tatsächli- che, d.h. virtuelle, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bring, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel sonst wie beschafft oder besitzt.
E. 2.2.2 Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihrem menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3; BGE 133 II 136, E. 5.3.2; je m.w.H.).
E. 2.2.3 Pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie bei tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss aArt. 197 Abs. 4 (und 5) StGB gewertet. Bei der Kinderpornographie sind die betei- ligten Darstellerinnen und Darsteller jünger als 16 Jahre und damit noch im
- 28 - "Schutzalter" (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22). Der Tatbestand schützt Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung und (mittelbar) vor sexueller Ausbeutung. Verboten sind jegliche Darstellungen von Se- xualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 22c m.w.H).
E. 2.2.4 Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft se- xuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (PK StGB- TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 10b; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2).
E. 2.2.5 Tatbestandsmässige Handlungen sind gemäss Abs. 4 das Herstellen, Ein- führen, Lagern, In Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Über- lassen, Zugänglichmachen, erwerben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen. Herstellen meint nach bundesgerichtlicher Praxis das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebe- nes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen (BGE 131 IV 16, E. 1.3). Zeigen als Tatvariante bedeutet die Ermöglichung visueller oder auch audiovisueller Kenntnisnahme, etwa durch das Vorhalten eines pornographischen Bildes oder das Vorspielen pornographischer Film- oder Tonaufnahmen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 52g).
E. 2.2.6 Hinsichtlich des Versuches kann auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. III. 1.2.2).
E. 2.2.7 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz, gerichtet auf den strafbaren porno- grafischen Charakter der Erzeugnisse und den Besitz, voraus (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 76).
E. 2.3 Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordent- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht auto- matisch nach oben bzw. nach unten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.w.H.).
E. 2.4 Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen ver- suchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Das schwerste Delikt ist – als versuchtes "Hands-on De- likt" – die sexuelle Handlungen mit Kindern, für welches ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist.
E. 2.4.1 Die Konversationen zwischen dem Beschuldigten und den vermeintlich min- derjährigen Personen fanden alle auf den Chatplattformen Chatlounge, WhatsApp oder Skype statt. Im Gegensatz zu Live-Gesprächen am Telefon – welche kein taugliches Tatobjekt darstellen (vgl. BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 30) – werden die Konversationen auf den genannten Chatplattformen gespeichert und sind auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar. Die Chatunterhaltungen stel- len Schriften und damit ein taugliches Tatmittel im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 StGB dar (vgl. Urteil des OGer ZH SB210131 vom 20. August 2021 E. V. 2).
E. 2.4.2 Die Chatnachrichten des Beschuldigten sind objektiv betrachtet darauf aus- gelegt, ihn sexuell aufzureizen. Die jeweilige Chatpartnerinnen erscheinen nur noch als blosse Sexualobjekte, über die nach Belieben verfügt werden kann. Dabei hat der Beschuldigte tatsächlich Minderjährige in die von ihm beschriebenen sexuellen Handlungen miteinbezogen. Exemplarisch können die folgenden Chatnachrichten als hartpornografische Erzeugnisse eingestuft werden: Zu Anklageziffer 2.1.1 (vgl. act. D1/2/1/4):
• "Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"
• "Ja das mach i gern. Also grad mit sex?"
• "Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"
• "Ja de dörfsch du mo mine chli kenne lehre und mitme spile." / "Ihn i d hand neh und streichle?" / "Und ist muul au?"
- 30 - Zu Anklageziffer 2.2 (vgl. act. D1/2/3/3):
• "Vilicht au chli hebe, schreichle, schmuuse und küsse aber ebe nume wänn beidi das wänd"
• "Ja sicher, zumindest mal chli soft afange" / "Wenn du sex wettisch mit mer de chöne mer gern ha"
• "Und afange chan me au mit soft sex also streichle, schläcke und küsse!"
• "Hihi würd gärn chli nöchi vo der gspühre, chli schmuuse und fummle und din BH aluege..." / "Dörftisch natürlech au a mer umefummle"
• "Und wetsch ihn alange?" / "Und streichle und küsse?" / "Jaaaa scho und isch mega geil. Du würdsch ihn also i dis muul neh?"
• "Geil de gäbts de aber kes halte meh bi mer... de würd i der d jungfräuch- lichkeit neh" Zu Anklageziffer 2.3 (vgl. act. D1/2/3/5):
• "Zerscht ufs muul" [...] "Uf dini brüscht" [...] "Ja und au zwüsche d bei"
• "Und de dörft i die kiss live der uf din sexy körper verteile?" Zu Anklageziffer 2.4 (vgl. act. D2/2/4):
• "Hoffentlech gfall ich der de au dass mer gli chönne knutsche mitenand..."
• "Und streichle au"
• "Aber du hesch doch gschriebe hegsch ihn au scho aglanget?"
• "Und i gibe mer müeh dasses au bis zum knutsche und zum streichle chunnt"
• "Cool. Du dörfsch mech au überall alange und i wär au gärn ganz nackt debi"
• "Aber gschläckt händ ehr enand nie oder unde aglanget oder gstreichlet?" Zu Anklageziffer 2.5 (vgl. act. D3/2/1):
• "Knutsche, streichle, massiere, läcke"
• "Und au bim erschte mol sex wird ich vil fiiner dii met der so dass es der weniger weh tuet und schöner isch gür dech"
• "I wet di überall fiin streichle und küsse"
• "Ich hettis gern, wänn du mech fiin streichlisch und alangsch"
• "Dörft i dd s schlitzli putze wänn du fertig bislet hesch?" Zu Anklageziffer 2.6 (vgl. act. D4/2/2-3; D4/2/6):
• "Streichlisch dich aube sälber?"
• "So richtig intim mit zunge küsse?"
• "Ahh aber ned meh? Also so kuschlet, küsst, gfummlet oder umegmacht?"
• "Ja ebe so erfahrige mache wie kuschele, zungeküsse, streichle, umema- che, fummle usw...." Zu Anklageziffer 2.7 (vgl. act. D1/2/4/5):
• "Längt sie dis schnäbi amigs au a?"
• "Und de sprützisch au ned?"
• "Aber bekommt er dabei keine Latte?"
• "Hat er dabei auch schon gespritzt?"
• "Bist du denn auch nackt wenn du ihn eincremst und kitzelst?"
- 31 -
• "Dann könnten wir 3 uns gegenseitig eincrèmen und auskitzeln"
• "Und durfte ihn au streichlen und lecken bus es ihm kam"
• "Jaaa mega und das sperma hat sehr gut geschmeckt" Zu Anklageziffer 2.8 (vgl. act. D1/2/4/1):
• "Ja guet küsse und streichle isch au öppis meeeeega schöns"
• "Au sex isch öppis schöns aber mit dem wet i be der nochli warte! wet am afang eifach schmuuse mit der und lieb si zu der"
• "Dänn fang ich a dech ganz fiin küsse! Zerscht am hals, dänn a de ohre, a de bagge und dänn ufs muul"
• "Dänn stoss ich ganz fin mini zunge a dini lippe"
• "Und nur das du weisch: sex wor i erscht mit der wänn mer es paar mönet eus kenned und zäme sind. Vorher ned"
E. 2.4.3 Durch das Verfassen dieser Nachrichten hat der Beschuldigte mehrfach kin- derpornografische Schriften hergestellt und den vermeintlich Minderjährigen über- mittelt, mithin ihnen gezeigt. Die Strafbarkeit der Handlungen des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass die vermeintlich Minderjährigen einbezogen wurden. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist vorliegend die qualifizierende Tatbestands- relevante der "tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" gegeben. Der Beschuldigte bewegt sich bei seinen Unterhaltungen mit den vermeintlich min- derjährigen Personen nicht in einer computergeschützten simulierten Umgebung, sondern in der digitalen Realität des Internets. Dabei ist es irrelevant, wer der Ge- sprächspartner ist. Der Wille des Beschuldigten richtete sich auf eine verschrift- lichte Unterhaltung mit einem realexistierenden Menschen und damit auf die Bege- hung eines Deliktes gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Dies umso mehr als er um das vermeintliche Alter der Chatpartnerinnen wusste. Hinter den Chatpartnerin- nen des Beschuldigten standen jedoch nicht Minderjährige, sondern Polizeiange- hörige, weshalb eine versuchte Begehung vorliegt.
E. 2.4.4 In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte – wie ausge- führt – wusste, dass es sich bei den Chatpartnerinnen um Minderjährige handelte. Er lenkte die Konversationen von Beginn auf sexuelle Inhalte und wollte – zu seiner eigenen Befriedigung – kinderpornografisches Material herstellen. Sein Vorsatz richtete sich damit auch auf den strafbaren pornografischen Charakter der Erzeug- nisse. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 32 -
E. 2.4.5 Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, es handle sich bei den etwai- gen sexuellen Äusserungen im Chat mit "C._____" (Anklageziffer 2.1.1) um mitbe- strafte Vorbereitungshandlungen zur sexuellen Handlung mit einem Kind (act. 24 Rz. 33), ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass sowohl aArt. 187 StGB als auch aArt. 197 Abs. 4 StGB als geschütztes Rechtsgut die un- gestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand ha- ben (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 1; OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 12). Der Schutzbereich der beiden Normen ist jedoch nicht identisch. aArt. 197 Abs. 4 StGB dient daneben auch dem Schutz der Erwachsenen von der korrumpierenden Wir- kung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenom- mene selbst nachzuahmen oder gleichgültig hinzunehmen. Mittelbar dient die Norm zudem der Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 8; BGE 128 IV 25 E. 3a). Dieser unterschiedliche Schutz- zweck spricht insofern gegen die Annahme von unechter Konkurrenz. Schliesslich sprechen auch die unterschiedlichen Tathandlungen (tatsächliche Vornahme sexu- eller Handlungen mit einer Minderjährigen einerseits und andererseits das Herstel- len kinderpornografischer Schriften) dafür, dass der Beschuldigte für diese Hand- lungskomplexe jeweils einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Nach dem Ge- sagten handelt es sich nicht um eine mitbestrafte Vorbereitungshandlung und es ist von echter Konkurrenz zwischen den Tathandlungen gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen.
E. 2.4.6 Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.).
E. 2.4.7 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt.
- 33 -
E. 2.5 Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nicht an- gezeigt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich weder von Ver- urteilungen zu Geldstrafen noch von deren teilweise unbedingten Vollzug abschre- cken lassen (vgl. act. 23). Damit manifestiert der Beschuldigte eine grosse Gleich- gültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugsystem. Mit Blick auf die einschlägigen
- 37 - Vorstrafen und die offensichtliche Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass nicht eine Gelds- trafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sank- tion in Frage kommt. Damit sind für alle zur Beurteilung stehenden Straftaten Frei- heitsstrafen auszusprechen und es kann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wer- den (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein aussergewöhnlicher Umstand, der die Mindest- strafe im konkreten Fall zu hart erscheinen liesse, ist vorliegend nicht zu erkennen, weshalb dem Strafmilderungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe ist vorliegend daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen und eine angemessen er- höhte Strafe für die mehrfache (versuchte) Pornografie auszufällen
3. Allgemeines zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis
- 38 - (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
E. 3 Mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB
E. 3.1 Anklagevorwurf
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt schliesslich das Verhalten des Beschuldig- ten in Anklageziffer 2.1.3 als mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
E. 3.1.2 Weiter brachte die Verteidigung vor, die Identität des eingesetzten Fahnders hätte dem Beschuldigten offengelegt werden müssen. Vorliegend sei gänzlich un- bekannt, wer die eingesetzten verdeckten Ermittler im Zusammenhang mit "C._____", "E._____" und "G._____" und "F._____" seien bzw. waren. Dies sei we- der den Akten zu entnehmen, noch sei der Beschuldigte jemals über die wahre Identität dieser Personen und deren Funktion informiert worden, was wiederum die Unverwertbarkeit der so erlangten Beweismittel zur Folge habe (ebd., Rz. 7 ff.).
E. 3.1.3 Schliesslich stellte die Verteidigung in den Raum, dass die aus den Ermitt- lungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse auch aufgrund des konkreten Verhal- tens der verdeckten Ermittler unverwertbar seien. Insbesondere die im Falle von "C._____" sowie "D._____" eingesetzten Ermittler hätten die Grenze der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten in krasser Weise überschritten, indem sie den Tatentschluss bei diesem überhaupt erst hervorgerufen hätten (ebd., Rz. 10 ff.).
E. 3.2 Rechtliche Grundlagen
E. 3.2.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann mehrheitlich auf die Aus- führungen zu aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verwiesen werden. Diese sind dahin- gehend zu konkretisieren, dass aArt. 197 Abs. 5 die Herstellung, Einfuhr, Lagerung sowie den Erwerb, das sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen zum anschliessenden eigenen Konsum als tatbestandsmässige Handlungen erfasst. Der Anteil identischer Tathandlungen in den Abs. 4 und 5 von aArt. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Ei- genkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 privilegierte Täter handelt (OFK StGB- WEDER, Art. 197 N 21 f.).
E. 3.2.2 Die Tatbestandshandlung des Besitzes orientiert sich am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff und umfasst neben körperlichen Sachen auch Datenträger mit pornografischen Darstellungen. Das Besitzen setzt in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft voraus. Die Herrschaftsmöglichkeit kommt demjenigen zu, wel- cher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Festplatte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, lö- schen, kopieren usw. (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 23 ff.; BGE 137 IV 213 E. 4.1).
E. 3.2.3 Der Begriff der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen" umschreibt den sogenannten virtuellen Kindermissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in denen sie sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektro- nischen Mitteln dargestellt werden (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). Als nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gelten zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von "realen" Min- derjährigen Darstellerinnen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22d).
- 34 -
E. 3.2.4 In subjektiver Hinsicht wird Besitz- und Herrschaftswille vorausgesetzt, mit- hin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro zuzugreifen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76; BGE 137 IV 208 E. 4.1). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegieren- den aArt. 197 Abs. 5 StGB erforderlichen Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 25a).
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Wie aus dem Auswertungsbericht der Film- und Bilddateien der Kantonspo- lizei Zürich (act. D1/2/2/2) hervorgeht, haben die auf den verschiedenen Datenträ- ger des Beschuldigten gefundenen Bild- und Videoaufnahmen sowohl tatsächliche wie auch nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Person, die klar jünger als 16 Jahre sind, zum Gegenstand. Namentlich besass er auf seinem Laptop 167 Auf- nahmen oder Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller Minderjähriger, wobei darauf (teilweise nackte) Minderjährige bei der Vornahme von sexuellen Handlungen, bis hin zum Geschlechtsverkehr, zu sehen sind. Ferner sind die Darstellungen teilweise klar auf die Geschlechtsteile der minderjährigen Mädchen fokussiert. Dadurch werden diese zu Objekten einer klar sexualbezogenen, offensichtlich auf die Manipulation ihrer Geschlechtsteile fokussierten Handlung gemacht. Die Darstellungen sind ob- jektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei handelt es sich allesamt um visuelle Darstellungen die der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Sodann besass der Beschuldigte diese ausschliesslich zum ei- genen Konsum.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte hat insgesamt ungefähr 172 Bild- und Videodateien im Wissen um deren kinderpornografischen und damit verbotenen Inhalt beschafft, an- schliessend auf Datenträger abgelegt bzw. abgespeichert und besessen. Der Be- schuldigte kannte durch den Konsum der genannten Abbildungen den hartporno- grafischen Charakter der Dateien und es ist – insbesondere auch aufgrund seiner
- 35 - Vorstrafen – klar davon auszugehen, dass er um die Strafbarkeit seines Verhaltens wusste. Der Beschuldigte handelte mithin insgesamt mit direktem Vorsatz.
E. 3.3.3 Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.).
E. 3.3.4 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt.
E. 3.3.5 Was schliesslich die zeitliche Komponente betrifft, ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und K._____ ungefähr drei Monate dauerte. Diese Dauer ist zwar für eine verdeckte Fahndung eher lang, ist jedoch damit zu erklären, dass es immer wieder zu Verzögerungen kam, weil der Beschuldigte krank war, sich im Tessin befand oder sich einer Operation unterziehen musste. Eine verdeckte Fahndung kann sodann klar länger als 30 Tage dauern, was daraus erhellt, dass ihre Fortsetzung nach Ablauf eines Monats einer Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft bedarf (vgl. 298b StPO).
E. 3.3.6 Nach dem Gesagten fehlt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – bei den polizeilichen Untersuchungshandlungen in Bezug auf "C._____" an den not- wendigen gesetzlichen Begriffsmerkmalen einer verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO. Vielmehr sind die Untersuchungshandlungen als verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO zu qualifizieren, welche durch die Staats- anwaltschaft genehmigt wurde (act. 1/10/1). Einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 289 Abs. 1 StPO bedurfte es daher nicht.
E. 3.3.7 Was die Anklagesachverhalte hinsichtlich "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" betrifft (Anklageziffern 2.2-2.6), ist festzuhalten, dass bei allen ver- deckte (Vor-) Ermittlungen angeordnet wurden und die erforderlichen Genehmigun- gen hierfür vorlagen (act. D1/2/3/1; D2/4/1-4; act. D3/2/3; act. D4/2/1).
E. 3.3.8 Zum Vorbringen der Verteidigung, die Identität der eingesetzten verdeckten Fahnder bzw. Ermittler betreffend "C._____", "E._____", "G._____" und "F._____" hätte dem Beschuldigten offengelegt werden müssen, ist vorab festzuhalten, dass eine Offenlegung der wahren Identität des Polizeiangehörigen nur bei verdeckten Fahndungen (vgl. Art. 298a Abs. 2 StPO) und nicht bei verdeckten Ermittlungen gilt. Sodann ist auch bei verdeckten Fahndungen unklar, ob die wahre Identität ei- nes verdeckten Fahnders bereits in den Verfahrensakten von sich aus auf jeden Fall offengelegt werden muss, indem der richtige Name genannt wird. Der Wert dieser Information ist bescheiden, weshalb dies nicht immer erforderlich erscheint. Verlangt der Beschuldigte die Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders oder kommt es zu einer Einvernahme mit dem verdeckten Fahnder sind dessen Personalien grundsätzlich offenzulegen (SK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 298a
- 12 - N 19 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung hätte die Offenlegung der Identitäten der verdeckten Polizeiangehörigen verlangen können, was sie unterlies- sen. Spätestens mit Vorladung vom 18. Oktober 2024 hatte die Verteidigung eine 10-tägige Frist gehabt, um Beweisanträge zu stellen (act. 20). Indem die Verteidi- gung die Offenlegung der Identitäten auch nicht innert der genannten Frist beim hiesigen Gericht verlangte, wurde darauf verzichtet, womit die Rüge anlässlich der Hauptverhandlung verspätet erfolgte. Die Verteidigung machte geltend, dass das Verschweigen der Identitäten eine eklatante Verletzung der fundamentalen Vertei- digungsrechte des Beschuldigten darstellen würde (act. 24 Rz. 9), führt dies jedoch nicht weiter aus. Dem Beschuldigten war von Beginn der Strafuntersuchung klar, dass es sich bei "C._____" um einen Polizeiangehörigen handelte, wurde er doch im Rahmen dieser Polizeihandlungen festgenommen. Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschuldigte aus der Offenlegung der wahren Identitäten ge- habt hätte. Nach dem Gesagten ist diesem Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgen.
E. 3.4 Keine unzulässige Einwirkung des verdeckten Fahnders
E. 3.4.1 Gem. Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckten Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Weiter darf ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmun- gen gelten sinngemäss für die verdeckte Fahndung (vgl. Art. 298c Abs. 2 StPO). Weiter ist zu beachten, dass auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, ein Tatentschluss hervorge- rufen werden kann, solange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (BGE 124 IV 34 E. 3 c bb). Der Anstoss zu einer konkreten Tat muss stets von der Zielperson selber ausgehen (COHEN, Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, in: Abo Youssef/Töndury (Hrsg.), Der Schutz polizeilicher Güter. Entwicklungen und Spannungsfelder, Zürich/St. Gallen 2011, S. 197, S. 199 m.w.H). Indes muss es dem verdeckten Ermittler erlaubt sein, sich rollenadäquat zu verhalten und nicht nur vollkommen passiv zu bleiben (BSK StPO-KNODEL, Art. 293 StPO N 1 und 5).
- 13 - Zur Frage des Masses der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erläutert, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren dürfe, was der Fall sei, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränk- ten, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersu- chen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausübten, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet werde, die sie andernfalls nicht began- gen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" ver- liefen, seien die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde lägen, und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt hätten, zu prüfen. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person weder vorbestraft sei, noch ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und auch nichts auf eine Veranlagung bei ihr hindeute, Delikte zu begehen (vgl. Urteil BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; vgl. auch Urteil BGer 7B_683/2023 vom 26. August 2024 E. 4.4 je m.w.H.).
E. 3.4.2 Die Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation regelt Art. 293 Abs. 4 StPO. Eine Überschreitung des zulässigen Masses der Einwirkung muss bei der Zumes- sung der Strafe gebührend berücksichtigt werden oder es ist von einer Strafe ab- zusehen. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht vorgesehen. Der EGMR hält je- doch fest, dass im Falle unzulässiger Tatprovokation grundsätzlich nur ein umfas- sendes Beweisverwertungsverbot eine hinreichende Kompensation des gravieren- den Verstosses gegen den Fairnessgrundsatz bewirke. Eine Strafmilderung würde diesen Anforderungen aber in keinem Fall genügen (WOHLERS, Fair Trial - Grund- pfeiler oder Feigenblatt, in: forumpoenale 2019, S. 207 ff., S. 212; PK StGB-TRECH- SEL/THOMMEN, Art. 47 N 20). Eine Strafmilderung oder ein Schuldspruch mit Abse- hen von Strafe gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sind demnach mit der Rechtsprechung des EGMR nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr müsste bei übermässiger Einwir-
- 14 - kung ein Beweisverwertungsverbot ergehen und dementsprechend eine Einstel- lung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO oder ein Freispruch erfolgen.
E. 3.5 Würdigung
E. 3.5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die eingesetzten Polizeibeamten – wie von der Verteidigung geltend gemacht – das Mass der zulässigen Einwirkung in Bezug auf "C._____" (Anklageziffern 2.1.1 und 2.1.2) sowie "D._____" (Anklageziffer 2.2) überschritten haben.
E. 3.5.2 Hinsichtlich dem Anklagevorwurf betreffend "C._____ war die allgemeine Tatbereitschaft beim Beschuldigten bereits vorhanden und im polizeilichen Verhal- ten im Vorfeld zum Treffen am 22. Februar 2023 ist keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 293 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO zu sehen. Wenn die Verteidi- gung geltend macht, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und "C._____" nur aufgrund eines offensiven, manipulativen Verhaltens seitens des verdeckten Fahnders aufrecht erhalten geblieben sei, ansonsten bereits Wochen zuvor geen- det hätte (act. 24 Rz. 17) trifft dies nicht zu. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung teilweise falsch und geben an- dererseits eine einseitige Darstellung der Konversation wieder (act. 24 Rz. 10 ff.).
E. 3.5.3 Die Initiative zur Kontaktaufnahme ging vom Beschuldigten aus ("Hoiiii, He- sches guet?"; vgl. zur ganzen Kommunikation act. D1/2/1/3-4). Er lenkte die Unter- haltung gleich zu Beginn auf sexuelle Inhalte und sprach im weiteren Chatverlauf von sich aus immer wieder einen allfälligen sexuellen Kontakt mit "C._____" an. Bereits nach wenigen Minuten nach Kontaktaufnahme stellte der Beschuldigte "C._____" Fragen zu ihrem Aussehen ("Ok wie gsehsch du us?"; Was hesch für e BH Grössi?") sowie ihren bisherigen sexuellen Erfahrungen ("Was hesch e scho do für erfahrige gmacht mit jungs?"; "Bisch du no jungfrau?"). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war es auch klar der Beschuldigte, der gleich zu Beginn "C._____" nach Fotos fragte ("Wetsch mal pics vom er gseh?"; "zeigsch mer de vo der au?"). Auch im weiteren Verlauf der Konversation forderte der Beschuldigte immer wieder Fotos ("Aber chasch mer glich no meh schicke vo der. Wirsch ja ned nume das eine ha vo der, oder?"). Bezeichnend ist zudem, dass der Beschuldigte nicht zögerte seine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben, in der offenkundigen Absicht, ein
- 15 - Treffen mit "C._____" zu arrangieren. In der ersten Stunde der Konversation the- matisierte der Beschuldigte dann auch ein Treffen ("Und hesch immer no luscht zum zäme chille?"). Der verdeckte Fahnder fragte im weiteren Verlauf der Konver- sation beim Beschuldigten zwar nach, was sie bei einem allfälligen Treffen machen würden ("verzel eifach mal was für idee häsch"; "was chöt mir fän am beste gfale"). Die Initiative für sexuelle Handlungen ging aber stets vom Beschuldigten aus. Dass ein vermeintlich 14-jähriges Mädchen neugierig ist und genauer wissen will, was sie an einem Treffen erwarten würde, erscheint sodann auch realitätsnah. Der ver- deckte Fahnder hat sich dadurch durchaus rollenadäquat und überwiegend passiv verhalten. Er hat sich lediglich auf das Gespräch mit dem Beschuldigten eingelas- sen und reagierte auf dessen Nachrichten.
E. 3.5.4 Wie die Verteidigung zum Schluss kommt, der Beschuldigte habe sich mit der Aussage "Ja mer dörfte no nüt im bereich sex mache vom gsetz her" klar von einem diesbezüglichen Tatentschluss distanziert (act. 24 Rz. 11), ist nicht ersicht- lich. Bezeichnend ist einerseits, dass der Beschuldigte den Konjunktiv ("dürften") verwendete. Andererseits geben die drauffolgenden Nachrichten klar ein anderes Bild wieder: Auf die Nachricht von "C._____", dass es niemand erfahren würde, antwortete der Beschuldigte nämlich "Ja, genau". Von einer Distanzierung vom Ta- tentschluss kann keine Rede sein. Vielmehr war sich der Beschuldigte dem verbo- tenen Verhalten sehr wohl bewusst, was ihm aber gleichgültig war. Die detailrei- chen und unzähligen Beschreibungen des Beschuldigten zur sexuellen Handlun- gen mit "C._____", welche er im Verlauf der Konversation weiter konkretisierte, der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach von sich aus den Kontakt wieder auf- nahm, nachdem dieser zum Erliegen gekommen ist und konstant seine Absicht äusserte, sie treffen zu wollen (Bsp.: "Jaa i weiss aber das [ein Treffen] wet i unbe- dingt gli mol nachehole"; "Ich mech au! wird mega schön wänn mer ändlech mol en geile tag zäme chönnd gnüsse"; "oder wetsch mal amene weekend zu mer cho? chönntsch au bi mer schlofe... hihi") zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte zur kon- kreten Tat bereit war. Entsprechend erscheint der Beschuldigte nicht als grundsätz- lich unentschlossene Person, welche sich bloss aufgrund von polizeilichen Provo- kationen zu Vorschlägen und Äusserungen hinsichtlich sexueller Handlungen mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen hinreissen lassen hätte.
- 16 -
E. 3.5.5 Zuzustimmen ist der Verteidigung dahingehend, dass der Beschuldigte ein erstes Treffen absagte und es der verdeckte Fahnder war, der ein neues Treffen vorschlug ("meinsch bish morn wieder xsund?"; "zum ois gseh"). Damit hielt der verdeckte Fahnder die Kommunikation mit dem Beschuldigten jedoch nur aufrecht, was ein zulässiges Vorgehen ist (vgl. Urteil BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2). Der Fahnder musste nach einem ersten fehlgeschlagenen Treffen nicht jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten beenden. Ferner waren diese Fra- gen auch nicht kausal für den Tatentschluss des Beschuldigten.
E. 3.5.6 Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und "C._____" drehte sich über weite Strecken darum, das Datum, die Zeit und den Ort des Treffens festzulegen, wobei sich dies – wie bereits erwähnt – deshalb über eine längere Zeitdauer er- streckte, weil der Beschuldigte krank, in den Ferien etc. war. In der Zeit ab Ende Dezember 2022 intensivierte sich der Kontakt und der Beschuldigte thematisierte von sich aus und ohne Provokation des Fahnders weitere Treffen. So hätte ein vom Beschuldigten initiiertes Treffen am 4. Januar 2023 auch beinahe stattgefunden. Am Tag zuvor hat "C._____" ihre Adresse und die genaue Uhrzeit, wann die Mutter nicht zuhause ist, angegeben. Der Beschuldigte äusserte seine Wünsche bezüglich ihrem Outfit ("Schön wär schöni unterwösch, churzi wissi söckli legging oder jeans und obe es shirt top oder en pulli") und versicherte ihr, tatsächlich zu erscheinen. Dieses Treffen hat einzig deshalb nicht stattgefunden, weil der Beschuldigte – ge- mäss seinen Angaben – notfallmässig ins Spital eingeliefert wurde.
E. 3.5.7 Dass der verdeckte Fahnder nicht den Tatenschluss beim Beschuldigten hervorgerufen hat, sondern dieser bereits vorhanden war, zeigt exemplarisch auch folgender Auszug aus der WhatsApp-Konversation: [23.01.23, 12:26:03] Beschuldigter: Hesch ke Mittagspause gha? [23.01.23, 12:26:08] C._____: mol [23.01.23, 12:26:19] Beschuldigter: Bisch deheim gsie? [23.01.23, 12:26:26] C._____: warum [23.01.23, 12:26:32] Beschuldigter: nume so [...] [23.01.23, 12:28:47] Beschuldigter: Wänn hesch hüt Mittagspause gha? Vorem 11.30? [23.01.23, 12:28:55] C._____: warum [23.01.23, 12:29:14] Beschuldigter: Will ich det gsie bin [23.01.23, 12:29:21] Beschuldigter: Han di ned gseh
- 17 - [...] [23.01.23, 12:32:44] Beschuldigter: Will ich vor de huustüre gstande bin mitem auto [23.01.23, 12:33:09] C._____: ich glaub dir käs wort [...] [23.01.23, 12:36:08] Beschuldigter: Han di eifach churz welle gseh [23.01.23, 12:36:56] Beschuldigter: Gäl du wohnsch z oberst. [23.01.2023, 12:37:51] Beschuldigter: Und s lüti isch mit … agschriebe Der Beschuldigte ist zum (vermeintlichen) Wohnort von "C._____" gereist, um si- cherzustellen, dass es sich bei ihr tatsächlich um ein 14-jähriges Mädchen han- delte. Im Laufe der Unterhaltung versuchte der Beschuldigte sodann mehrfach "C._____" dazu zu bewegen, mit ihm einen Videocall zu machen ("Nei ich meins würklech ernscht Schatz i wet eifach vorher absichere dass du das au würklech wetsch und das du würklech echt bisch und das ke falle isch. Dorum het i ja au immer gärn ganz churz en videocall gmacht mit der"). Der Beschuldigte hat "C._____" mit diesen Vorgehen hingehalten, jedoch nicht etwa, weil er nicht zur Tat entschlossen gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil er befürchtete, dass hin- ter "C._____" ein Polizeiangehöriger stecken könnte.
E. 3.5.8 Im Übrigen ändert am Gesagten auch nichts, dass der verdeckte Fahnder bei seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten vereinzelt zu weit gegangen ist, etwa wenn er bei diesem provokativ nachfragte, ob er kein Interesse mehr habe und damit versuchte, dem Beschuldigte ein schlechtes Gewissen einzureden, in- dem er ihm mitteilte, dass er sich von ihm (Beschuldigten) "verarscht" gefühlt habe. Eine gesamthafte Betrachtung zeigt, dass das Verhalten des verdeckten Fahnders im Vorfeld des inkriminierten Treffens vom 22. Februar 2023 nicht kausal für den Tatentschluss des Beschuldigten war, sondern dass jener an dessen vorbeste- hende Tatbereitschaft angeknüpfte, weshalb das Mass der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten nicht überschritten wurde. Der Chatverkehr und das nach- folgende Treffen hätten im vorliegenden Fall auf die gleiche Weise stattfinden kön- nen, wenn hinter dem Pseudonym "C._____" tatsächlich ein Mädchen gestanden hätte.
E. 3.5.9 Schliesslich ist auch die Rüge der Verteidigung, wonach der hinter "D._____" stehende verdeckte Ermittler (vgl. Anklageziffer 2.2) in rechtswidriger Weise den Tatentschluss beim Beschuldigten erst hervorgerufen habe (act. 24
- 18 - Rz. 20 ff.), abzuweisen. So war es der Beschuldigte, der innert der ersten fünfzehn Minuten nach Beginn der Konversation bereits Fotos von sich sandte (vgl. act. D1/3), nach Fotos von ihr fragte, das Gespräch auf sexuelle Inhalte lenkte und ein allfälliges Treffen in die Konversation einbrachte ("Nei gar ned das [sexpics] ghört ned da here. Das cha me de mache wämm er eus mol gsehnd": "Ja eifach mal be der sii und met der zäme sii. Vilicht au chli hebe, streichle, schmuuse und küsse aber ebe nume wänn beide das wänd"; zum Ganzen: act. D1/2/3/3). Im wei- teren Verlauf lenkte der Beschuldigte die Konversation immer wieder auf sexuelle Inhalte ohne vom verdeckten Ermittler provoziert worden zu sein und es war – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – nicht etwa der Ermittler, der Sex angespro- chen hat. Nach dem Gesagten liegt auch betreffend "D._____" keine unrechtmäs- sige Einwirkung auf den Tatentschluss des Beschuldigten durch den verdeckte Er- mittler vor.
E. 3.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die polizeilichen Untersuchungshandlung betreffend "C._____" – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO, sondern als verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO zu qualifizieren ist, welche durch die Staatsanwaltschaft ge- nehmigt wurde (act. 1/10/1). Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmen- gericht nach Art. 289 Abs. 1 StPO war demnach nicht erforderlich und die aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht dem Verwertungsverbot gemäss Art. 289 Abs. 6 i.V.m. Art. 140 und Art. 141 StPO. Schliesslich wurde das Mass der zulässigen Einwir- kung der verdeckten Polizeiangehörigen in Bezug auf "C._____" und "D._____" nicht überschritten. Damit gibt es keine unzulässigen erhobene Beweise und Fol- gebeweise, die nicht verwertbar wären. Die Chatprotokolle (act. D1/2/1/3-4; act. D1/2/3/3-5; act. 2/2; act. D3/2/1-2; act. D4/2/2-6) und sichergestellten Foto- und Videodateien (act. D1/2/2/2) sowie die Geständnisse des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (act. D1/4) sind folglich verwertbar.
- 19 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 24. Juli 2024 (act. D1/15/2). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Im Rahmen der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tat- vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird.
2. Standpunkte des Beschuldigten / Sachverhaltserstellung
E. 4 Einsatzstrafe versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Die vorliegende sexuelle Handlung mit Kindern erschöpft sich im Versuch; bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist indes in einem ersten Schritt ge- danklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hernach ist in einem zweiten Schritt dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_446/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
E. 4.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte am 22. Februar 2023 nach einem äusserst expliziten Chat an die N._____- strasse 2 in … Zürich begab, um sich dort mit einem 14-jährigen Mädchen zu tref- fen. Gemäss erstelltem Sachverhalt tat der Beschuldigte dies in der Absicht, mit der 14-Jährigen die von ihm zuvor umschriebenen sexuellen Handlungen bis hin zu Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Dabei war es der Beschuldigte selbst, der dieses Treffen von Beginn weg initiierte und über mehrere Monate hinweg plante. Die vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen sind sodann äus- serst offensiv – so wusste der Beschuldigte, dass das 14-jährige Mädchen bisher keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hat und er sie entjungfert hätte. Der Um- stand, dass der Beschuldigte schliesslich am vereinbarten Treffpunkt erschien, zeigt, dass er die beschriebenen Handlungen auch in die Tat umgesetzt hätte. Durch das missbräuchliche Verhalten des Beschuldigten hätte das minderjährige Mädchen schwere körperliche und seelische Folgen davongetragen. Das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wäre dadurch stark beeinträchtigt worden. Aufgrund der Anonymität des Internets, sowie der Bereitschaft die Naivität und Neugier eines Kindes auszunutzen, wirkt sein Vorgehen heimtückisch, lenkte er doch, mit harmlos beginnenden Fragen, die Chatunterhaltung sehr gezielt und geplant auf sein Vor- haben. Als einzig mildernder Umstand kann deshalb festgehalten werden, dass es
- 39 - sich bei dem vermeintlichen Opfer um eine 14-jährige Jugendliche und damit nicht mehr um ein kleines Kind handelte
E. 4.1.3 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Dem Beschuldigen war von Anfang an klar, dass "C._____" erst 14 Jahre alt ist. Dies zeugt doch von einer erheblichen Gering- schätzung des durch aArt. 187 StGB geschützten, hoch zu gewichtenden Rechts- gutes der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjäh- rigen. Insgesamt verfolgte der Beschuldigte rücksichtslos und egoistisch alleine seine sexuellen Begierden. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte psychi- schen Störung – insbesondere die multiple Störung der sexuellen Präfe- renz (act. D1/7/6 S. 95) – ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu relativieren.
E. 4.1.4 Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei 14 Monaten anzusetzen wäre.
E. 4.1.5 Bei der Verschuldensbewertung im Rahmen einer versuchten Tatbegehung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst wor- den zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Indes- sen ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwin- gend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal bei- spielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächli- chen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Je grösser die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzu-
- 40 - schreiben ist, rechtfertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 301).
E. 4.1.6 Vorliegend konnte sich der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund des konkre- ten Umstandes, dass es sich bei "C._____" um einen verdeckten Fahnder handelte, gar nicht erst verwirklicht werden – die genannten Rechtsgüter hätten gar nicht erst verletzt werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tatbegehung zwar direkt nach der Überschreitung der Schwelle zum Versuch abgebrochen wurde, jedoch bedingt durch einen äusseren Umstand. Es lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder handelte. Der Beschuldigte kehrte seinerseits alles vor, um mit "C._____" sexuellen Handlungen vorzunehmen. Insgesamt ist die versuchte Tatbegehung deshalb nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.
E. 4.1.7 Unter Berücksichtigung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs erscheint es angemessen die Strafe um 2 Monate zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
E. 4.2 Täterkomponente
E. 4.2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen und detaillierten Angaben im psychiatrischen Gutachten (act. D1/7/6 S. 45 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1-2; act. D1/4/8; Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend führte der Beschuldigte aus, er habe die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend eine Berufslehre als Detailhandelsangestellter absolviert. Die Höhere Fachprüfung im Detailhandel habe er nicht bestanden. Weiter gab er an, er sei seit 2008 zum zweiten Mal ver- heiratet und habe mit seiner gegenwärtigen Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Er lebe in einem Dreifamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsa- men Tochter. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut, sie seien aber nicht wirklich ein Liebespaar. Er arbeite seit Oktober 2023 zu 100 % als Key Account Manager im Aussendienst bei P._____ AG in Q._____. Er verdiene monatlich ungefähr netto CHF 6'400.–. Er habe ein bisschen Vermögen und besitze eine Liegenschaft. Auf-
- 41 - grund seiner Vergangenheit habe er sich für vier Jahre in Therapie beim PDAG in R._____ befunden. Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, das die Strafzumessung zu beeinflussen ver- möchte.
E. 4.2.2 Straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus. Je schwerwiegender und einschlägiger die Vorstrafen sind, desto eher fallen sie ins Gewicht (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1c dd). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zug vom 12. April 2013 wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 200.– bestraft (act. D1/14/6). Mit Blick auf die Täterkomponente ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2016 wegen versuchter (mehrfacher) Pornografie im Sinne von aArt. 197 StGB mit einer Freiheitsstrafe von neun Monate bestraft und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet wurde (act. D1/14/8). Der Beschuldigte wurde ab April 2018 zu einer psychiatrischen Behandlung im Forensischen Ambulatorium der PDAG verpflichtet (vgl. act. D1/7/6 S. 23 f.). Nach eigenen Angaben des Beschul- digten sei diese Therapie im Mai 2022 eingestellt worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bereits während laufender Therapie erneut mit vermeintlich Min- derjährigen gechattet hat (vgl. Anklageziffern 2.4-2.6). Der Beschuldigte hat sich somit auch von der angeordneten ambulanten Massnahme nicht beeindrucken las- sen. Ferner zeugt die Tatsache, dass sämtliche Delikte jeweils auf sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren und der Umstand, dass das Muster der Vortaten – Chatkonversationen mit (ver- meintlich) Minderjährigen und teilweiser Anbahnung eines sexuellen Kontaktes – praktisch identisch ist, von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Insgesamt wirkt sich dies klar straferhöhend aus, zumal damit deutlich wird, dass sich der Be- schuldigte von der entsprechenden Verurteilung und der ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken liess.
E. 4.2.3 Zum Nachtatverhalten ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte in Be- zug auf Anklageziffer 2.1.2 während der Untersuchung nur teilweise geständig
- 42 - zeigte und mehrfach betonte, es sei nicht seine Absicht gewesen mit dem vermeint- lich 14-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe das Treffen eigentlich absagen wollen, und sei nur dorthin gegangen, weil er sie nicht enttäu- schen wollte (vgl. act. D1/4/1). Er würde sich nie zu einer solchen sexuellen Hand- lung hinreissen lassen, obschon er darüber geschrieben habe. Er leide an Erekti- onsproblemen und könne keinen Geschlechtsverkehr ohne medikamentöse Unter- stützung haben (act. D4/3/1 F/A 91 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 führte der Beschuldigte dann aber aus, er habe nun erkannt, dass er eine pädosexuelle Störung habe. Es sei eine gewisse Nei- gung, die er habe und die nicht verschwinden werde (act. D1/4/8 F/A 71 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte sich betreffend der versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind geständig. Damit erfolgte das Geständ- nis erst zu einem Zeitpunkt, in dem die sichergestellten Chats allesamt ausgewertet und ein psychiatrisches Gutachten über ihn erstellt worden war und zudem insge- samt keine nennenswerten Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts und seiner Schuld mehr bestanden. Damit hat die Sachverhaltsanerkennung bzw. das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2.1.2 nichts zur Erleichterung der Un- tersuchung beigetragen. Letztlich hat der Beschuldigte nur zugegeben, was auf- grund der Strafuntersuchung bereits auf der Hand lag. Insgesamt ist das Nachtat- verhalten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 4.2.4 Zur Reue und Einsicht in das Unrecht seines strafbaren Verhaltens ist zu bemerken, dass – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte während der Untersu- chung mehrheitlich angab, dass er in der realen Welt nicht an minderjährigen Mäd- chen interessiert sei und damit keine Einsicht in seine sexuellen Präferenzen zeigte. Sodann wirken seine Aussagen in den Einvernahmen stark verharmlosend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei heute soweit, anzuerkennen, dass er eine Neigung habe. Es sei ihm möglich Strategien zu ent- wickeln, wie er damit umgehen könne. Das Ziel dieser Therapie sei, dass nie mehr ein potentielles Opfer in Gefahr gerät, mit ihm solche Chats zu führen und mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. Auch wolle er nicht, dass seine Familie erneut so etwas durchleben müsse. Er wolle sich für das, was seine Handlungen ausgelöst haben, entschuldigen (Prot. S. 11 f. und S. 31). Die Aussagen deuten darauf hin, dass der
- 43 - Beschuldigte zumindest erkannt hat, dass sein Leben mit derartigem deliktischen Verhalten so nicht weitergehen kann. Diese Einsicht des Beschuldigten vermag in- des nicht vollends zu überzeugen, zumal er in der Vergangenheit bereits wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Kinderpornografie verurteilt wurde und eine Therapie absolvierte, die nachweislich keinen Anklang fand. So wird im Gutachten auch ausgeführt, dass der Beschuldigte sich in der Vergangen- heit nie freiwillig in Therapie begeben habe, sondern dies immer nur auf behördliche Anordnung hin tat. So wurde auch die zurzeit laufende Ersatzmassnahme (psycho- therapeutische Behandlung) durch das hiesige Zwangsmassnahmengericht ange- ordnet (vgl. act. D1/12/24). Es scheint aber so, dass sich mittlerweile unter dem Eindruck der angeordneten Massnahme ein Unrechtbewusstsein und eine Verän- derungsbereitschaft zu entwickeln beginnt, was der Beschuldigte während der Un- tersuchung vollständig missen liess, weshalb dies ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
E. 4.2.5 Zusammenfassend wirken sich die Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Therapie erneut straffällig wurde, stark straferhö- hend aus. Demgegenüber wirkt sich das Geständnis sowie die Reue und Einsicht nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt erscheint es angemessen unter Berück- sichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen. Ins- gesamt ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
E. 5 Asperation mehrfache versuchte Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
E. 5.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist – wie oben ausgeführt – wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, also davon, dass der Beschuldigte in den Chats unter Einbezug von real existierenden Minderjährigen Schriften pornografischen Inhalts herstellte und diese den Minderjährigen gleichzeitig zeigte und überliess. Vorliegend fällt be- lastend ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt acht verschiedene Chats mit Minderjährigen führte, dies teilweise über mehrere Monate hinweg. Damit stellte er eine nicht unbeachtliche Anzahl kinderpornografisches Schriftmaterial her. In die- sen Konversationen thematisierte er sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bis
- 44 - hin zu Geschlechtsverkehr und inzestuösen Sexvorstellungen (vgl. Anklagezif- fer 2.7). Somit hatten die Chatunterhaltungen auch über das Alter hinaus ausser- gewöhnliche bzw. abartige Sexualpraktiken zum Inhalt. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich die Opfer zwar noch im Schutzalter befanden, jedoch nicht mehr zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen jungen Kinder gehörten. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vom Beschul- digten begangenen Delikten um sogenannte "Hands-off-Delikte" ohne jeden kör- perlichen Kontakt, die über die schriftliche Mitteilung von sexuellen Phantasien nicht hinausgingen, handelte. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschul- den damit als noch leicht einzustufen.
E. 5.2 Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bezogen auf das Alter seiner potentiellen Opfer und zur eige- nen Lustbefriedigung, also aus egoistischen Gründen. Aufgrund seiner Vorstrafen musste ihm klarerweise bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Verhalten kin- derpornografisches Material herstellte. So erwähnte er auch in mehreren Chats, dass sein Verhalten eigentlich verboten sei. Damit brachte er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen zum Ausdruck. Bezüglich des leicht schuldmindernden Umstands der psychischen Störung kann auf die Feststellungen unter IV. 4.1.3. verwiesen werden.
E. 5.3 Die objektive und subjektive Tatschwere ist aufgrund des Umstandes zu re- duzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Da hinter den Minderjährigen Chat- partnerinnen Angehörige der Polizei und nicht tatsächlich Minderjährige standen, blieb eine Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts aus, was aller- dings nur glücklichen Umständen zu verdanken ist. Der Beschuldigte selbst hatte keinen Einfluss darauf, dass es sich bei den vermeintlichen Opfer nicht um Minder- jährige handelte. Vor diesem Hintergrund ist die versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 5.4 Was sodann die Täterkomponente betrifft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. IV. 4.2.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine einschlägige
- 45 - Vorstrafe aufweist. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wegen mehrfacher Verbreitung von harter Pornografie sowie wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Per- son zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. D1/14/8), was klar straferhöhend zu beurteilen ist. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte betreffend diesem Tatvorwurf von Be- ginn an geständig zeigte, wobei die Beweislage ihm auch kaum Spielraum für Be- streitungen bot.
E. 5.5 Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwerde sowie der Tä- terkomponente ist betreffend die versuchte mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB die Freiheitsstrafe um 5 Mo- nate zu asperieren. Dadurch ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
E. 6 Asperation mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB)
E. 6.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in einem engen Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Gutachter muss in diesem Zusammenhang auch das Rückfallrisiko ermitteln.
E. 6.2 Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose. Während kurzfristig eine Beeindruckbarkeit durch das laufende Verhalten ange- nommen werden kann, steige die Rückfallgefahr bereits wenige Monate nach einer Verurteilung wieder steil an. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft werden. Es sei vor allem mit erneuter illegaler Pornogra- fie, sexualisierten Chats mit Mädchen im Schutzalter, wie auch Versuche, diese zu realen sexuellen Handlungen zu treffen, zu befürchten. Die Umsetzungsgefahr von sexuellen Fantasien in reale sexuelle Handlungen seien beim Beschuldigten als hoch einzustufen (ebd., S. 89 f. und S. 96). Das deliktische Verhalten der letzten
E. 6.3 Zum gleichen Schluss kommt auch der leitende Psychologe S._____ im Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstens des Kantons Zürich vom 25. November 2024. Es müsst gemäss einer allgemeinen Risikobeurteilung von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und Pornografiekon- sum ausgegangen werden. Aufgrund der noch wenig fundierten Kenntnis des Be- schuldigten seiner in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften und erst marginal vorhandenen und sicherlich ausbaufähiger Kontrollfähigkeit lägen die Ri- sikoeigenschaften und der Umgang mit ihnen in unveränderten Ausprägung vor. Schliesslich wird dem Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt eine gering bis mo- derate Selbstkontrolle attestiert (act. 22 S. 15 ff.).
E. 6.4 Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens und der Vorgeschichte des Be- schuldigten führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschuldigte ist wegen den gleichen Delikten in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getre- ten (act. 23). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wurde der Beschuldigte zu einer ambulanten Behandlung im Forensischen Ambulatorium des PDAG verpflichtet. Noch während laufender Therapie bei Herrn T._____ hat der Beschuldigte mit Minderjährigen gechattet, was er gegenüber dem Therapeuten verschwieg (vgl. Prot. S. 19). Insgesamt besteht damit kein Anlass, an der Einschätzung der schlechten Legalprognose des Gutachters zu zweifeln. Ein Behandlungsbedürfnis ist vor diesem Hintergrund ausgewiesen
7. Massnahmefähigkeit Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, die festgestellte psychischen Störun- gen seien grundsätzlich therapeutisch behandelbar, so dass eine relevante Ver- minderung der Rückfallgefahr erreicht werden könne. Eine solche Behandlung müsse die multiple Störung der Sexualpräferenz und die vermeidenden und disso- zialen Akzentuierungen ansprechen. Aus legalprognostischer Sicht müsse primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden, da die Legal- prognose sich mit jedem Rückfall verschlechtere und ambulante Behandlungen
- 51 - und / oder Sanktionen nicht zu einer langfristigen Verbesserung der Legalprognose geführt hätten (act. D1/7/6 S. 90 ff. und S. 97 f.). Gleich wird im Therapiebericht vom 25. November 2024 festgehalten, dass eine Zweckmässigkeit der Behandlung aufgrund des forensisch relevanten Risikoprofils und dem damit einhergehenden potentiellen Schädigungsausmasses zum Nachteil Dritter für welches Behand- lungsmöglichkeiten gegeben sind, klar vorliegt (act. 22 S. 17). Damit ist sowohl die Behandelbarkeit als auch die Massnahmefähigkeit zu bejahen.
8. Massnahmewilligkeit
E. 7 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich seit dem 22. Februar 2023 in Haft (act. D1/12/1) und wurde am 24. August 2023 wieder entlassen (act. 1/12/23). Die 184 Tage in Haft sind dem Beschuldigten an seine Freiheitsstrafe anzurechnen
E. 8 Strafvollzug
E. 8.1 An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_693/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2.2 m.H.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters keine besondere Bedeutung zu. Fehlende Einsicht in die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung kann zum typischen Krank- heitsbild gehören. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht somit nicht per se gegen die Anordnung. Es genügt wenn der Täter ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit aufweist (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 80a).
E. 8.2 Gemäss Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich bereit, sich einer Be- handlung zu unterziehen. Dabei wünsche sich der Beschuldigte erneut eine ambu- lante Massnahme (D1/7/6 S. 97). Der Therapiebericht von S._____ hält fest, dass der Beschuldigte im vorliegenden Berichtszeitraum eine zunehmende Verände- rungsbereitschaft zeigte. Aufgrund seines äusserst regelmässigem und zuverlässi- gem Erscheinen zu den Einzel- und Gruppensitzungen und seiner Bereitschaft in diesen kontinuierlich an relevanten Themen zu arbeiten, könne ihm eine Therapie- motivation attestiert werden (act. 22 S. 13). Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er bereit sei, sich weiterhin einer Therapie zu un- terziehen. Er merke, dass ihm diese gut tue. In diesen Therapien sei es ihm mög- lich, Strategien zu entwickeln, damit seine Neigung ihn nicht mehr beherrsche und er damit leben können. Es sei ihm bewusst, dass er ohne eine Therapie rückfällig werden könne. Er würde sich wünschen, dass eine ambulante Massnahme ange-
- 52 - ordnet würde (Prot. S. 11 f. und S. 15 ff.). Nach dem Gesagten, ist vorliegend von einer grundsätzlichen Massnahmewilligkeit auszugehen.
9. Verhältnismässigkeit
E. 9 Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien ist eine Freiheits- strafe von 21 Monaten auszusprechen. Die bereits erstandene Haft im Umfang von 184 Tagen ist vollständig anzurechnen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Stationäre Massnahme
1. Standpunkte der Parteien
E. 9.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Rela- tion (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER/ HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahr eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Mass- nahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36).
E. 9.2 Wie bereits ausgeführt, kommt der Gutachter zum Schluss, dass primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden müsse. Eine ambu- lante Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose könne aktuell nicht ohne Weiteres empfohlen werden, da die Behandlungsaussichten in einem solchen Set- ting sehr gering seien (D1/7/6 S. 92). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist auch in Anbetracht des früheren Massnahmenverlaufs sowie ins- besondere wegen der hohen Rückfallgefahr nicht als zweckmässig zu bewerten. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet. Die Dauer der stationären Massnahme werde ge- mäss Gutachter wahrscheinlich mindestens wenige Jahre in Anspruch nehmen (ebd., S. 93), was zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten erscheint. Demgegenüber stehen die vom Beschuldigten begange- nen schweren Delikte. Dabei sticht insbesondere auch die Legalprognose des Be- schuldigten hervor. Wie bereits ausgeführt, attestieren sowohl das Gutachten als auch der aktuelle Therapiebericht dem Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern.
- 53 -
E. 9.3 Obschon eine stationäre Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheits- rechte des Beschuldigten darstellt, ist sie somit gerechtfertigt. Folglich erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme nicht als unverhältnismässig.
10. Fazit Zusammengefasst steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten recht- fertigen würden. Damit ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
11. Vollzug Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Wi- derruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59–61 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aufzuschieben. Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist vorliegend zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VI. Tätigkeitsverbot
1. Grundlagen Nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB spricht das Gericht unter anderem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB – so- fern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten – begeht und der Täter dafür zu einer Strafe verurteilt oder des- wegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebens-
- 54 - längliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Aus- nahme vgl. Abs. 4bis). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahms- weise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geldstrafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 15c). Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Weiter wird ausgeführt, dass ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig erscheint, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr fehlen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein mög- lichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mit- tels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbots im Ermessen des Gerichtes (BBI 2016 6161).
2. Würdigung
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 61 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw P. Würsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
7. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240122-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Menghini-Griessen und Bezirksrichterin lic. iur. J. Stark so- wie Gerichtsschreiberin MLaw P. Würsch Urteil vom 28. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juli 2024 (act. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und der Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 25 S. 1 f. samt Ergänzungen) "1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Anrechnung der entstandenen Haft (183 Tage).
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
4. Vollzug der Freiheitsstrafe.
5. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB.
6. Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB.
7. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22.7.2024 beschlagnahmten Gegenstände.
8. Mitteilung der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Freigabe der übrigen, einzig noch als Beweismittel sichergestellten
- 3 - Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger unter der Polis G.-Nr. 84226971.
9. Kostenauflage (Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00)." Anträge der Verteidigung: (act. 26 S. 1 f. samt Ergänzungen) "Hauptanträge:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Von einer ambulanten Massnahme oder irgendeiner Mass- nahme oder einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.
3. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Haft und Ersatz- massnahmen angemessen aus der Staatskasse zu entschädi- gen.
4. Es seien dem Beschuldigten die sichergestellten bzw. beschlag- nahmten Gegenstände herauszugeben, jedenfalls die 4GB SD- Speicherkarte, das Tablet iPad Air und der Geschäftslaptop Le- novo.
5. a) Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt.) Für den Fall, dass das Strafgericht den vorgenannten Hauptanträgen nicht entsprechen sollte, stellt die Verteidigung aus Gründen der anwaltlichen Sorg- falt weiter die folgenden Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind sowie des Besitzes verbotener Pornografie schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 60 Tagen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.
3. Es sei eine ambulante Massnahme sowie ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.
- 4 -
4. Subeventualiter sei im Falle einer die Haft übersteigenden Strafe die ambulante Massnahme aufzuschieben.
5. Für die zu Unrecht erlittene Haft sei der Beschuldigte angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.
6. Es seien dem Beschuldigten die folgenden sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben: 4GB SD- Speicherkarte, Tablet iPad Air und Geschäftslaptop Lenovo.
7. a) Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt.)."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2023 um 11.15 Uhr in Zürich im Nachgang der in der Anklageschrift umschriebenen Ereignisse von der Kantonspo- lizei Zürich verhaftet und anschliessend der Staatsanwaltschaft zugeführt (act. D1/12/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 24. Fe- bruar 2023 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt, welche mit Ver- fügung vom 26. Mai 2023 um weitere drei Monate verlängert wurde (act. D1/12/8; act. D1/12/14). Am 24. August 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. D1/12/17) und das hiesige Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom drauffolgenden Tag Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten an (act. D1/12/24). 1.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich am 24. Juli 2024 beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschul- digten wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher (ver- suchter) Pornografie. Gleichzeitig ersuchte die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht um Aufrechterhaltung der gegen den Beschuldigten bestehenden Ersatzmassnahmen (act. D1/16). Mit Urteil vom 12. August 2024 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen bis zum 12. Fe- bruar 2025, jedoch längstens bis zum erstinstanzlichen Urteil (act. 18). 1.3. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 19. Dezember 2024 vorgeladen und es wurde ihnen eine 10- tägige Frist angesetzt um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 20). Innert Frist stellten die Parteien keine Beweisanträge. 1.4. Die Hauptverhandlung konnte am 19. Dezember 2024 ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 7 ff.). Zur Hauptverhandlung erschienen der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic.
- 6 - iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde. 1.5. Nach erfolgter Urteilsberatung am 28. Januar 2025 wurde das Urteilsdispo- sitiv (act. 28) und der Beschluss betr. Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom
28. Januar 2025 (act. 29) den Parteien in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 StPO schriftlich zugestellt (act. 31/1-4), zumal sie auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichteten.
2. Anwendbares Recht 2.1. Dem Beschuldigten werden strafbare Handlungen im Zeitraum vom 22. Ja- nuar 2019 bis 22. Februar 2023 (act. D1/15/2), mithin vor dem Inkrafttreten der Re- vision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 (AS 2024 24), vorgeworfen. Es ist folg- lich zu prüfen, ob die vorgeworfenen Taten nach dem alten Recht zum Tatzeitpunkt oder nach den Bestimmungen des neuen, geltenden Rechts – sofern diese im kon- kreten Fall für den Beschuldigten milder sind – zu beurteilen sind (vgl. Art. 2 StGB; BGE 147 IV 471 E. 4). 2.2. Da der neue Art. 187 Ziff. 1 StGB lediglich eine redaktionelle Änderung er- fuhr und somit nicht milder als das vormalige Rechts ist, ist der Vorwurf der ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern nach dem alten Recht zu beurteilen. Gleiches gilt für den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB.
3. Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel 3.1. Standpunkt der Verteidigung 3.1.1. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die aus der verdeckten Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die darauf basierenden Folgeerkenntnisse seien absolut unverwertbar (act. 24 Rz. 23 f.). Er führte im Wesentlichen aus, die Untersuchungshandlungen betreffend "C._____", "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" (Anklageziffern 2.1.1 und 2.1.2 so- wie 2.2-2.6) seien als verdeckte Ermittlungen im Sinne von Art. 285a ff. StPO zu qualifizieren. Die konkreten Chats mit den vermeintlich Minderjährigen seien über
- 7 - eine lange Zeit aufrechterhalten worden, wobei die Ermittler ein eigentliches Ver- trauensverhältnis hätten aufbauen müssen und durch Verwendung von Mobiltele- fonnummern eine Legende geschaffen hätten. Diese verdeckten Ermittlungen seien effektiv jedoch nie genehmigt worden (ebd., Rz. 4 f.). Die Chats betreffend "H._____" und "I._____" (Anklageziffern 2.7 und 2.8) seien sodann anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden, welche allein gestützt auf die rechtswid- rig gewonnenen Erkenntnisse betreffend "C._____" angeordnet worden sei (ebd., Rz. 6). 3.1.2. Weiter brachte die Verteidigung vor, die Identität des eingesetzten Fahnders hätte dem Beschuldigten offengelegt werden müssen. Vorliegend sei gänzlich un- bekannt, wer die eingesetzten verdeckten Ermittler im Zusammenhang mit "C._____", "E._____" und "G._____" und "F._____" seien bzw. waren. Dies sei we- der den Akten zu entnehmen, noch sei der Beschuldigte jemals über die wahre Identität dieser Personen und deren Funktion informiert worden, was wiederum die Unverwertbarkeit der so erlangten Beweismittel zur Folge habe (ebd., Rz. 7 ff.). 3.1.3. Schliesslich stellte die Verteidigung in den Raum, dass die aus den Ermitt- lungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse auch aufgrund des konkreten Verhal- tens der verdeckten Ermittler unverwertbar seien. Insbesondere die im Falle von "C._____" sowie "D._____" eingesetzten Ermittler hätten die Grenze der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten in krasser Weise überschritten, indem sie den Tatentschluss bei diesem überhaupt erst hervorgerufen hätten (ebd., Rz. 10 ff.). 3.2. Anordnung einer verdeckten Fahndung 3.2.1. Eine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO liegt vor, wenn An- gehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakt knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld ein- zudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Der Einsatz einer ver- deckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 289 Abs. 1). Demgegenüber liegt eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO vor, wenn Polizeiangehö-
- 8 - rige im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versu- chen. Dabei werden verdeckte Fahnderinnen und Fahnder nicht mit einer Legende im Sinne von Art. 285a StPO ausgestattet. Ihre wahre Funktion wird in den Verfah- rensakten und bei Einvernahmen offengelegt (Art. 298a Abs. 2 StPO). Die beiden Arten unterscheiden sich nach dem Normtext somit dadurch, dass verdeckte Er- mittler mit einer durch Urkunde abgesicherten falschen Identität (Legende) ausge- stattet werden, wodurch diese eine qualifizierte Form der Täuschung durch Ver- wendung von Urkunden erfordert. Verdeckte Fahnder wiederum legen ihre Identität oder Funktion nicht offen, bedienen sich bloss einfacher Lügen, indem sie beispiels- weise über ihr Geschlecht, ihr Alter und ihren Wohnort unwahre Angaben machen oder in Chat-Räumen ein Pseudonym verwenden. Verdeckte Fahndung erfolgt so- dann – im Gegensatz zur verdeckten Ermittlung – im Rahmen kurzer Einsätze, wo- bei sich die Fahnder zurückhaltender verhalten und kein eigentlichen Vertrauens- verhältnis aufbauen (vgl. BBI 2012 5595 Ziff. 2.2.1). Soweit Polizeiangehörige da- mit ihre wahre Funktion nicht offenlegen, sich dabei aber nicht falscher Urkunden bedienen, kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen, die Massnahme nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen dient, sind grundsätzlich die Regeln über die verdeckte Fahndung massgebend (BGE 143 IV 27 E. 2 ff.; BBI 2012 5610 Ziff. 1; HANSJAKOB, forumpoenale 4/2013, Die neuen Bestimmungen zu verdeckter Fahndung und Ermittlung, S. 214 ff.). 3.2.2. Das Bundesgericht qualifiziert Chatroom-Ermittlungen grundsätzlich als ver- deckte Fahndung und setzt dabei die Schwelle zum Übergang in eine verdeckte Ermittlung hoch an (vgl. BGer 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 4 und ganz neuerdings auch BGer 6B_490/2024 vom 24. Januar 2025). Auch der ver- deckte Fahnder muss milieuangepasst oder szenentypisch auftreten können. Er darf sich dabei einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist (PK StGB-SCHMID, Art. 289a N 13). Eine durch Urkunden abgesicherte Legende im Sinne von Art. 285a StPO ist bei Ermittlungen im Internet in der Regel allerdings gar nicht nötig. Wer sich im Chat unter einem Nicknamen registriert, über Namen, Wohnort, Alter und Aussehen unwahre Angaben macht, eine E-Mailadresse verwendet, die
- 9 - auf einen falschen Namen oder auf eine Fantasiebezeichnung lautet, und Fotos verschickt, braucht sich nicht mit Urkunden zu identifizieren (HANSJAKOB, (a.a.O) S. 217 f.; derselbe, forumpoenale 4/2014, Verdeckte polizeiliche Tätigkeit im Inter- net, S. 248). Derart simple Legendierungselemente schaffen jedenfalls keine durch Urkunden abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO und machen eine ver- deckte Fahndung nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.3). 3.2.3. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass die erhobenen Beweismittel nicht verwertbar wären, wenn eine bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte ver- deckte Ermittlung vorläge (Art. 289 Abs. 6 StPO). 3.3. Würdigung 3.3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für die durchgeführten Polizeiarbeiten die erforderlichen Genehmigungen bestanden. 3.3.2. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend "C._____" (Anklageziffern 2.1.1 und 2.1.2) ist einleitend festzuhalten, dass die Kantonspolizei Zürich mit Ver- fügung vom 23. November 2022 eine verdeckte Fahndung gestützt auf Art. 298a ff. StPO im Zusammenhang mit dem Chatteilnehmer "J._____", identifiziert als der Beschuldigte, für die Dauer eines Monats anordnete und K._____ als verdeckten Fahnder einsetzte (act. 1/1/1; act.1/2/1/1). Diese wurde mit Verfügung vom 13. De- zember 2022 durch die Staatsanwaltschaft bis 13. März 2023 genehmigt (act. 1/10/1). 3.3.3. Der Beschuldigte trat am 16. November 2022 erstmals über Chatlounge mit dem hinter dem Pseudonym "C._____" stehenden Polizeibeamten K._____ in Kon- takt und schrieb diesen am 23. November 2022 erneut an (act. D1/2/1/3). Noch am gleichen Tag tauschten sie Mobiltelefonnummern aus – was geeignet war den Be- schuldigten zu identifizieren – und die Konversation verlagerte sich auf den Kurz- nachrichtendienst WhatsApp und dauerte bis Februar 2023 (vgl. act. D1/2/1/4). So- wohl die Chatplattform Chatlounge als auch WhatsApp präsentierten K._____ ge- genüber dem Beschuldigten mit einem Nicknamen bzw. einer Mobiltelefonnummer. Dass K._____ dabei seine wahre Identität verschwieg und stattdessen einen Fan- tasienamen ("C._____") benutzte, kann bei der Nutzung von Chatlounge sowie
- 10 - WhatsApp nicht ausgeschlossen werden und ist vielmehr gerade Merkmal solcher digitaler Kommunikationsmethoden, die weitgehend anonym bzw. pseudonym er- folgen (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4). Dies stellt entsprechend eine einfache Lüge dar. Die Angaben von K._____ zu Wohnort und Aussehen des vermeintlich 14- jährigen Mädchens sind ebenfalls als einfache Lügen ohne eigentlichen Realittäts- bezug zu qualifizieren. Ebenso wenig verschafft das Versenden von Fotos eine ur- kundengeschützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die von K._____ verwendete Mobiltelefonnum- mer eigens zur Schaffung einer Scheinidentität des Polizeibeamten ausgestellt worden wäre. Insgesamt fehlt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – an ei- ner urkundengeschützten Legendierung im Sinne von Art. 285a StPO und damit an einer Voraussetzung der verdeckten Ermittlung. 3.3.4. Sodann fehlt es auch an dem im Sinne von Art. 285a StPO erforderlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und K._____. Die Nachrichten sind kurz und beinhalten mehrheitlich keine persönlichen Details. Der Verkehr zwi- schen K._____ sowie dem Beschuldigten fand ausschliesslich auf Chatlounge und WhatsApp statt. Zu einem persönlichen Kontakt kam es nicht. Die gesamte Kom- munikation mittels kurzer Textbotschaften war hauptsächlich auf die Anbahnung eines Sexualkontaktes ausgerichtet. Auf die Person des vermeintlich 14-jährigen Mädchens kam es beim Verkehr nicht an und sie wurde zum Tatobjekt degradiert. Die Angaben von "C._____" betreffend Wohnort, Aussehen und Alter lassen so- dann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass "C._____" dem Beschul- digten auf dessen Verlangen Fotos sandte, kein Vertrauensverhältnis entstehen. Gleiches gilt für die Nennung der Mobiltelefonnummer durch K._____, zumal Tele- fonnummern nicht den geringsten Rückschluss auf die Person des Nummerninha- bers zulassen würden. Die Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer hat einzig er- möglicht, dass das auf Chatlounge begonnene Gespräch auf WhatsApp weiterge- führt werden konnte. Insgesamt wurde kein Vertrauen im Sinne von Art. 285a StPO geschaffen und damit die Eingriffsintensität einer verdeckten Ermittlung nicht er- reicht. Würde bereits der Aufbau einer gewissen Erwartung bzw. eines gewissen Vertrauens genügen, um von einem Vertrauensverhältnis auszugehen, bliebe für die verdeckte Fahndung kein Raum (BE 143 IV 27 E. 4.2.3).
- 11 - 3.3.5. Was schliesslich die zeitliche Komponente betrifft, ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und K._____ ungefähr drei Monate dauerte. Diese Dauer ist zwar für eine verdeckte Fahndung eher lang, ist jedoch damit zu erklären, dass es immer wieder zu Verzögerungen kam, weil der Beschuldigte krank war, sich im Tessin befand oder sich einer Operation unterziehen musste. Eine verdeckte Fahndung kann sodann klar länger als 30 Tage dauern, was daraus erhellt, dass ihre Fortsetzung nach Ablauf eines Monats einer Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft bedarf (vgl. 298b StPO). 3.3.6. Nach dem Gesagten fehlt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – bei den polizeilichen Untersuchungshandlungen in Bezug auf "C._____" an den not- wendigen gesetzlichen Begriffsmerkmalen einer verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO. Vielmehr sind die Untersuchungshandlungen als verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO zu qualifizieren, welche durch die Staats- anwaltschaft genehmigt wurde (act. 1/10/1). Einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 289 Abs. 1 StPO bedurfte es daher nicht. 3.3.7. Was die Anklagesachverhalte hinsichtlich "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" betrifft (Anklageziffern 2.2-2.6), ist festzuhalten, dass bei allen ver- deckte (Vor-) Ermittlungen angeordnet wurden und die erforderlichen Genehmigun- gen hierfür vorlagen (act. D1/2/3/1; D2/4/1-4; act. D3/2/3; act. D4/2/1). 3.3.8. Zum Vorbringen der Verteidigung, die Identität der eingesetzten verdeckten Fahnder bzw. Ermittler betreffend "C._____", "E._____", "G._____" und "F._____" hätte dem Beschuldigten offengelegt werden müssen, ist vorab festzuhalten, dass eine Offenlegung der wahren Identität des Polizeiangehörigen nur bei verdeckten Fahndungen (vgl. Art. 298a Abs. 2 StPO) und nicht bei verdeckten Ermittlungen gilt. Sodann ist auch bei verdeckten Fahndungen unklar, ob die wahre Identität ei- nes verdeckten Fahnders bereits in den Verfahrensakten von sich aus auf jeden Fall offengelegt werden muss, indem der richtige Name genannt wird. Der Wert dieser Information ist bescheiden, weshalb dies nicht immer erforderlich erscheint. Verlangt der Beschuldigte die Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders oder kommt es zu einer Einvernahme mit dem verdeckten Fahnder sind dessen Personalien grundsätzlich offenzulegen (SK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 298a
- 12 - N 19 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung hätte die Offenlegung der Identitäten der verdeckten Polizeiangehörigen verlangen können, was sie unterlies- sen. Spätestens mit Vorladung vom 18. Oktober 2024 hatte die Verteidigung eine 10-tägige Frist gehabt, um Beweisanträge zu stellen (act. 20). Indem die Verteidi- gung die Offenlegung der Identitäten auch nicht innert der genannten Frist beim hiesigen Gericht verlangte, wurde darauf verzichtet, womit die Rüge anlässlich der Hauptverhandlung verspätet erfolgte. Die Verteidigung machte geltend, dass das Verschweigen der Identitäten eine eklatante Verletzung der fundamentalen Vertei- digungsrechte des Beschuldigten darstellen würde (act. 24 Rz. 9), führt dies jedoch nicht weiter aus. Dem Beschuldigten war von Beginn der Strafuntersuchung klar, dass es sich bei "C._____" um einen Polizeiangehörigen handelte, wurde er doch im Rahmen dieser Polizeihandlungen festgenommen. Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschuldigte aus der Offenlegung der wahren Identitäten ge- habt hätte. Nach dem Gesagten ist diesem Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgen. 3.4. Keine unzulässige Einwirkung des verdeckten Fahnders 3.4.1. Gem. Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckten Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Weiter darf ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmun- gen gelten sinngemäss für die verdeckte Fahndung (vgl. Art. 298c Abs. 2 StPO). Weiter ist zu beachten, dass auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, ein Tatentschluss hervorge- rufen werden kann, solange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (BGE 124 IV 34 E. 3 c bb). Der Anstoss zu einer konkreten Tat muss stets von der Zielperson selber ausgehen (COHEN, Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, in: Abo Youssef/Töndury (Hrsg.), Der Schutz polizeilicher Güter. Entwicklungen und Spannungsfelder, Zürich/St. Gallen 2011, S. 197, S. 199 m.w.H). Indes muss es dem verdeckten Ermittler erlaubt sein, sich rollenadäquat zu verhalten und nicht nur vollkommen passiv zu bleiben (BSK StPO-KNODEL, Art. 293 StPO N 1 und 5).
- 13 - Zur Frage des Masses der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erläutert, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren dürfe, was der Fall sei, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränk- ten, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersu- chen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausübten, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet werde, die sie andernfalls nicht began- gen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" ver- liefen, seien die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde lägen, und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt hätten, zu prüfen. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person weder vorbestraft sei, noch ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und auch nichts auf eine Veranlagung bei ihr hindeute, Delikte zu begehen (vgl. Urteil BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; vgl. auch Urteil BGer 7B_683/2023 vom 26. August 2024 E. 4.4 je m.w.H.). 3.4.2. Die Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation regelt Art. 293 Abs. 4 StPO. Eine Überschreitung des zulässigen Masses der Einwirkung muss bei der Zumes- sung der Strafe gebührend berücksichtigt werden oder es ist von einer Strafe ab- zusehen. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht vorgesehen. Der EGMR hält je- doch fest, dass im Falle unzulässiger Tatprovokation grundsätzlich nur ein umfas- sendes Beweisverwertungsverbot eine hinreichende Kompensation des gravieren- den Verstosses gegen den Fairnessgrundsatz bewirke. Eine Strafmilderung würde diesen Anforderungen aber in keinem Fall genügen (WOHLERS, Fair Trial - Grund- pfeiler oder Feigenblatt, in: forumpoenale 2019, S. 207 ff., S. 212; PK StGB-TRECH- SEL/THOMMEN, Art. 47 N 20). Eine Strafmilderung oder ein Schuldspruch mit Abse- hen von Strafe gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sind demnach mit der Rechtsprechung des EGMR nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr müsste bei übermässiger Einwir-
- 14 - kung ein Beweisverwertungsverbot ergehen und dementsprechend eine Einstel- lung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO oder ein Freispruch erfolgen. 3.5. Würdigung 3.5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die eingesetzten Polizeibeamten – wie von der Verteidigung geltend gemacht – das Mass der zulässigen Einwirkung in Bezug auf "C._____" (Anklageziffern 2.1.1 und 2.1.2) sowie "D._____" (Anklageziffer 2.2) überschritten haben. 3.5.2. Hinsichtlich dem Anklagevorwurf betreffend "C._____ war die allgemeine Tatbereitschaft beim Beschuldigten bereits vorhanden und im polizeilichen Verhal- ten im Vorfeld zum Treffen am 22. Februar 2023 ist keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 293 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO zu sehen. Wenn die Verteidi- gung geltend macht, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und "C._____" nur aufgrund eines offensiven, manipulativen Verhaltens seitens des verdeckten Fahnders aufrecht erhalten geblieben sei, ansonsten bereits Wochen zuvor geen- det hätte (act. 24 Rz. 17) trifft dies nicht zu. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung teilweise falsch und geben an- dererseits eine einseitige Darstellung der Konversation wieder (act. 24 Rz. 10 ff.). 3.5.3. Die Initiative zur Kontaktaufnahme ging vom Beschuldigten aus ("Hoiiii, He- sches guet?"; vgl. zur ganzen Kommunikation act. D1/2/1/3-4). Er lenkte die Unter- haltung gleich zu Beginn auf sexuelle Inhalte und sprach im weiteren Chatverlauf von sich aus immer wieder einen allfälligen sexuellen Kontakt mit "C._____" an. Bereits nach wenigen Minuten nach Kontaktaufnahme stellte der Beschuldigte "C._____" Fragen zu ihrem Aussehen ("Ok wie gsehsch du us?"; Was hesch für e BH Grössi?") sowie ihren bisherigen sexuellen Erfahrungen ("Was hesch e scho do für erfahrige gmacht mit jungs?"; "Bisch du no jungfrau?"). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war es auch klar der Beschuldigte, der gleich zu Beginn "C._____" nach Fotos fragte ("Wetsch mal pics vom er gseh?"; "zeigsch mer de vo der au?"). Auch im weiteren Verlauf der Konversation forderte der Beschuldigte immer wieder Fotos ("Aber chasch mer glich no meh schicke vo der. Wirsch ja ned nume das eine ha vo der, oder?"). Bezeichnend ist zudem, dass der Beschuldigte nicht zögerte seine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben, in der offenkundigen Absicht, ein
- 15 - Treffen mit "C._____" zu arrangieren. In der ersten Stunde der Konversation the- matisierte der Beschuldigte dann auch ein Treffen ("Und hesch immer no luscht zum zäme chille?"). Der verdeckte Fahnder fragte im weiteren Verlauf der Konver- sation beim Beschuldigten zwar nach, was sie bei einem allfälligen Treffen machen würden ("verzel eifach mal was für idee häsch"; "was chöt mir fän am beste gfale"). Die Initiative für sexuelle Handlungen ging aber stets vom Beschuldigten aus. Dass ein vermeintlich 14-jähriges Mädchen neugierig ist und genauer wissen will, was sie an einem Treffen erwarten würde, erscheint sodann auch realitätsnah. Der ver- deckte Fahnder hat sich dadurch durchaus rollenadäquat und überwiegend passiv verhalten. Er hat sich lediglich auf das Gespräch mit dem Beschuldigten eingelas- sen und reagierte auf dessen Nachrichten. 3.5.4. Wie die Verteidigung zum Schluss kommt, der Beschuldigte habe sich mit der Aussage "Ja mer dörfte no nüt im bereich sex mache vom gsetz her" klar von einem diesbezüglichen Tatentschluss distanziert (act. 24 Rz. 11), ist nicht ersicht- lich. Bezeichnend ist einerseits, dass der Beschuldigte den Konjunktiv ("dürften") verwendete. Andererseits geben die drauffolgenden Nachrichten klar ein anderes Bild wieder: Auf die Nachricht von "C._____", dass es niemand erfahren würde, antwortete der Beschuldigte nämlich "Ja, genau". Von einer Distanzierung vom Ta- tentschluss kann keine Rede sein. Vielmehr war sich der Beschuldigte dem verbo- tenen Verhalten sehr wohl bewusst, was ihm aber gleichgültig war. Die detailrei- chen und unzähligen Beschreibungen des Beschuldigten zur sexuellen Handlun- gen mit "C._____", welche er im Verlauf der Konversation weiter konkretisierte, der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach von sich aus den Kontakt wieder auf- nahm, nachdem dieser zum Erliegen gekommen ist und konstant seine Absicht äusserte, sie treffen zu wollen (Bsp.: "Jaa i weiss aber das [ein Treffen] wet i unbe- dingt gli mol nachehole"; "Ich mech au! wird mega schön wänn mer ändlech mol en geile tag zäme chönnd gnüsse"; "oder wetsch mal amene weekend zu mer cho? chönntsch au bi mer schlofe... hihi") zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte zur kon- kreten Tat bereit war. Entsprechend erscheint der Beschuldigte nicht als grundsätz- lich unentschlossene Person, welche sich bloss aufgrund von polizeilichen Provo- kationen zu Vorschlägen und Äusserungen hinsichtlich sexueller Handlungen mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen hinreissen lassen hätte.
- 16 - 3.5.5. Zuzustimmen ist der Verteidigung dahingehend, dass der Beschuldigte ein erstes Treffen absagte und es der verdeckte Fahnder war, der ein neues Treffen vorschlug ("meinsch bish morn wieder xsund?"; "zum ois gseh"). Damit hielt der verdeckte Fahnder die Kommunikation mit dem Beschuldigten jedoch nur aufrecht, was ein zulässiges Vorgehen ist (vgl. Urteil BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2). Der Fahnder musste nach einem ersten fehlgeschlagenen Treffen nicht jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten beenden. Ferner waren diese Fra- gen auch nicht kausal für den Tatentschluss des Beschuldigten. 3.5.6. Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und "C._____" drehte sich über weite Strecken darum, das Datum, die Zeit und den Ort des Treffens festzulegen, wobei sich dies – wie bereits erwähnt – deshalb über eine längere Zeitdauer er- streckte, weil der Beschuldigte krank, in den Ferien etc. war. In der Zeit ab Ende Dezember 2022 intensivierte sich der Kontakt und der Beschuldigte thematisierte von sich aus und ohne Provokation des Fahnders weitere Treffen. So hätte ein vom Beschuldigten initiiertes Treffen am 4. Januar 2023 auch beinahe stattgefunden. Am Tag zuvor hat "C._____" ihre Adresse und die genaue Uhrzeit, wann die Mutter nicht zuhause ist, angegeben. Der Beschuldigte äusserte seine Wünsche bezüglich ihrem Outfit ("Schön wär schöni unterwösch, churzi wissi söckli legging oder jeans und obe es shirt top oder en pulli") und versicherte ihr, tatsächlich zu erscheinen. Dieses Treffen hat einzig deshalb nicht stattgefunden, weil der Beschuldigte – ge- mäss seinen Angaben – notfallmässig ins Spital eingeliefert wurde. 3.5.7. Dass der verdeckte Fahnder nicht den Tatenschluss beim Beschuldigten hervorgerufen hat, sondern dieser bereits vorhanden war, zeigt exemplarisch auch folgender Auszug aus der WhatsApp-Konversation: [23.01.23, 12:26:03] Beschuldigter: Hesch ke Mittagspause gha? [23.01.23, 12:26:08] C._____: mol [23.01.23, 12:26:19] Beschuldigter: Bisch deheim gsie? [23.01.23, 12:26:26] C._____: warum [23.01.23, 12:26:32] Beschuldigter: nume so [...] [23.01.23, 12:28:47] Beschuldigter: Wänn hesch hüt Mittagspause gha? Vorem 11.30? [23.01.23, 12:28:55] C._____: warum [23.01.23, 12:29:14] Beschuldigter: Will ich det gsie bin [23.01.23, 12:29:21] Beschuldigter: Han di ned gseh
- 17 - [...] [23.01.23, 12:32:44] Beschuldigter: Will ich vor de huustüre gstande bin mitem auto [23.01.23, 12:33:09] C._____: ich glaub dir käs wort [...] [23.01.23, 12:36:08] Beschuldigter: Han di eifach churz welle gseh [23.01.23, 12:36:56] Beschuldigter: Gäl du wohnsch z oberst. [23.01.2023, 12:37:51] Beschuldigter: Und s lüti isch mit … agschriebe Der Beschuldigte ist zum (vermeintlichen) Wohnort von "C._____" gereist, um si- cherzustellen, dass es sich bei ihr tatsächlich um ein 14-jähriges Mädchen han- delte. Im Laufe der Unterhaltung versuchte der Beschuldigte sodann mehrfach "C._____" dazu zu bewegen, mit ihm einen Videocall zu machen ("Nei ich meins würklech ernscht Schatz i wet eifach vorher absichere dass du das au würklech wetsch und das du würklech echt bisch und das ke falle isch. Dorum het i ja au immer gärn ganz churz en videocall gmacht mit der"). Der Beschuldigte hat "C._____" mit diesen Vorgehen hingehalten, jedoch nicht etwa, weil er nicht zur Tat entschlossen gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil er befürchtete, dass hin- ter "C._____" ein Polizeiangehöriger stecken könnte. 3.5.8. Im Übrigen ändert am Gesagten auch nichts, dass der verdeckte Fahnder bei seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten vereinzelt zu weit gegangen ist, etwa wenn er bei diesem provokativ nachfragte, ob er kein Interesse mehr habe und damit versuchte, dem Beschuldigte ein schlechtes Gewissen einzureden, in- dem er ihm mitteilte, dass er sich von ihm (Beschuldigten) "verarscht" gefühlt habe. Eine gesamthafte Betrachtung zeigt, dass das Verhalten des verdeckten Fahnders im Vorfeld des inkriminierten Treffens vom 22. Februar 2023 nicht kausal für den Tatentschluss des Beschuldigten war, sondern dass jener an dessen vorbeste- hende Tatbereitschaft angeknüpfte, weshalb das Mass der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten nicht überschritten wurde. Der Chatverkehr und das nach- folgende Treffen hätten im vorliegenden Fall auf die gleiche Weise stattfinden kön- nen, wenn hinter dem Pseudonym "C._____" tatsächlich ein Mädchen gestanden hätte. 3.5.9. Schliesslich ist auch die Rüge der Verteidigung, wonach der hinter "D._____" stehende verdeckte Ermittler (vgl. Anklageziffer 2.2) in rechtswidriger Weise den Tatentschluss beim Beschuldigten erst hervorgerufen habe (act. 24
- 18 - Rz. 20 ff.), abzuweisen. So war es der Beschuldigte, der innert der ersten fünfzehn Minuten nach Beginn der Konversation bereits Fotos von sich sandte (vgl. act. D1/3), nach Fotos von ihr fragte, das Gespräch auf sexuelle Inhalte lenkte und ein allfälliges Treffen in die Konversation einbrachte ("Nei gar ned das [sexpics] ghört ned da here. Das cha me de mache wämm er eus mol gsehnd": "Ja eifach mal be der sii und met der zäme sii. Vilicht au chli hebe, streichle, schmuuse und küsse aber ebe nume wänn beide das wänd"; zum Ganzen: act. D1/2/3/3). Im wei- teren Verlauf lenkte der Beschuldigte die Konversation immer wieder auf sexuelle Inhalte ohne vom verdeckten Ermittler provoziert worden zu sein und es war – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – nicht etwa der Ermittler, der Sex angespro- chen hat. Nach dem Gesagten liegt auch betreffend "D._____" keine unrechtmäs- sige Einwirkung auf den Tatentschluss des Beschuldigten durch den verdeckte Er- mittler vor. 3.6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die polizeilichen Untersuchungshandlung betreffend "C._____" – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO, sondern als verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO zu qualifizieren ist, welche durch die Staatsanwaltschaft ge- nehmigt wurde (act. 1/10/1). Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmen- gericht nach Art. 289 Abs. 1 StPO war demnach nicht erforderlich und die aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht dem Verwertungsverbot gemäss Art. 289 Abs. 6 i.V.m. Art. 140 und Art. 141 StPO. Schliesslich wurde das Mass der zulässigen Einwir- kung der verdeckten Polizeiangehörigen in Bezug auf "C._____" und "D._____" nicht überschritten. Damit gibt es keine unzulässigen erhobene Beweise und Fol- gebeweise, die nicht verwertbar wären. Die Chatprotokolle (act. D1/2/1/3-4; act. D1/2/3/3-5; act. 2/2; act. D3/2/1-2; act. D4/2/2-6) und sichergestellten Foto- und Videodateien (act. D1/2/2/2) sowie die Geständnisse des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (act. D1/4) sind folglich verwertbar.
- 19 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 24. Juli 2024 (act. D1/15/2). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Im Rahmen der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tat- vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird.
2. Standpunkte des Beschuldigten / Sachverhaltserstellung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich während der Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2.1.2) teil- weise geständig. Er anerkannte, sich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen am 22. Februar 2023 in deren Wohnung verabredet zu haben und dorthin gereist zu sein (act. D1/4/8 F/A 10). Hingegen bestritt er, sexuelle Absichten gehabt zu haben (act. D1/4/1 F/A 5, 69; act. D1/4/2 F/A 22; act. D/4/3/1 F/A 94 ff.). Er habe dieses Treffen absagen wollen, sei jedoch erschienen, um sie nicht zu enttäuschen (act. D1/4/1 F/A 53, 58). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Herstellung tat- sächlicher Kinderpornografie (Anklageziffern 2.1.1 und 2.2–2.8) zeigte sich der Be- schuldigte vollumfänglich geständig (act. D1/4/8 F/A 24 ff.; 36 ff., 101 ff.; 129 ff.; D4/3/1 F/A 6 ff.). Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 betreffend den Vorwurf des Be- sitzes von Kinderpornografie (Anklageziffer 2.1.3) geständig (act. D1/4/8 F/A 17 ff.). So anerkannt er – auf Vorhalt der sichergestellten Dateien – im Besitz von 167 eindeutig kinder- bzw. minderjährigen-pornografischen Bilder sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller minderjähriger Menschen bei der Vor- nahme sexueller Handlungen gewesen zu sein (act. D1/4/8 F/A 19, 23). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte sodann in Be- zug auf den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage- ziffer 2.1.2) vollumfänglich geständig (Prot. S. xx; act. 24 Rz. 31).
- 20 - Dieses Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung. Aus dem im Recht liegenden Chatprotokoll der Chatplattform "Chatlounge" geht hervor, dass der Beschuldigte unter dem Nicknamen "J._____" zunächst am 16. November 2022 und ein weiteres Mal am 23. November 2022 "C._____" – wobei es sich um einen Angehörigen der Kantonspolizei Zürich handelte – kontaktierte (act. D1/2/1/3). Dabei lenkte der Beschuldigte die Konversation gleich zu Beginn auf sexuelle Inhalte ("Ja, chli spitz aber suscht guet dank") und thematisierte ein Treffen ("I chönnt der also viles zeige"). Im weiteren Verlauf der Konversation – wel- che auf WhatsApp geführt wurde (act. D1/2/14) – fragte der Beschuldigte "C._____" direkt nach ihrem Alter ("Du bisch ja erst 14ni"). Bereits am ersten Tag wurde ein erstes Treffen vereinbart ("OK samschtig chönnt passe"). Im weiteren Verlauf beschrieb der Beschuldigte mehrfach und detailreich, was sie bei einem gemeinsam Treffen alles machen könnten ("Bi scho gaz spitz druf din nackte Körper dörfe z streichle"; "aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"; "zerst tümmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"). Im Verlauf des Gespräches vereinbarten sie mehrfach Treffen. Dem Chatprotokoll ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich auch zum Wohnort von "C._____" begeben hat ("Wänn hesch hüt Mittagpause gha? Vorem 11.30 Uhr?"; "Will ich vor de hustür gstande bin mit em Auto. Gell du wohnsch z oberst?"). Schliesslich vereinbarten sie ein Treffen für den 22. Februar 2023. Geplant war, dass der Beschuldigte in die Woh- nung von "C._____" kommen sollte. Dabei fragte der Beschuldigte explizit nach, ob sie tatsächlich ungestört sein ("Wie lang wärsch elei am Mittwoch?") und was sie anlässlich dieses Treffens machen würden ("Was wetsch de alles mache Schatz?". Auf die Antwort von "C._____" "du häsh ja gseit zeigsh mir wie s gat bi gspant was für idee du hesh" schrieb der Beschuldigte "Ja das mach i gern. Also grad mit Sex?"). Auf die Bitte von "C._____", er müsse dann vorsichtig sein, schrieb der Beschuldigte: "Ja klar fin. (...) Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete". Weiter schrieb der Beschuldigte: "Zerst tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke" und "Ja de dörfsch du mo mine chli kenne lehre und mitme spiele". Im Vorfeld des Treffens fragte der Beschuldigte "C._____", ob er Kondome mitbrin- gen solle. Dem Chat ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 22. Fe- bruar 2023 "C._____" mitteilte, dass er angekommen sei. Daraufhin traf der Be-
- 21 - schuldigte um 11.15 Uhr am vereinbarten Treffpunkt (beim Hauseingang der Woh- nung von "C._____") ein, wo er von der Polizei verhaftet wurde (act. D1/12/1). Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt betreffend Anklageziffer 2.1.2 ohne Weiteres erstellt. 2.3. Hinsichtlich des in Anklageziffer 2.1.3 umschriebenen Vorwurfs des Besitzes tatsächlicher und virtueller Kinderpornografie anerkannte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung im Besitz von neun pornografischen Bildern mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Kindern und einem pornografischen Bild mit nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Kindern gewesen zu sein. Insgesamt aner- kennt er damit den Besitz von zehn kinderpornografischen Darstellungen (act. 24 Rz. 31). Das Geständnis deckt sich nur teilweise mit den Ergebnissen der Untersuchung. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten am L._____- weg 1 in M._____ wurden mehrere Mobiltelefone sowie Computer sichergestellt (act. D1/9/1-3). Gemäss Auswertungsbericht der Kantonspolizei Zürich konnten darauf insgesamt 167 Bilddateien sowie fünf Videodateien der Kategorie mit klar kinderpornografischen Inhalten zugeordnet werden. Im Auswertungsbericht – und damit in den Akten – sind nur neun der Bilddateien sowie eine Videodatei abge- druckt (vgl. act. D1/2/2/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war es vorlie- gend aber auch nicht notwendig, die gesamten kinderpornografischen Darstellun- gen in die Akten zu nehmen. Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass die übrigen Bild- und Videodateien einer falschen Kategorie zugeordnet worden wären. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung – wie bereits er- wähnt – im Besitz der ihm vorgeworfenen 167 Aufnahmen oder Abbildungen tat- sächlicher minderjähriger Menschen und ca. fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller minderjähriger Menschen bei der Vornahme sexueller Handlungen gewe- sen zu sein. Damit lässt sich der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 2.1.3 vor- geworfene Sachverhalt ebenfalls erstellen und es kann nachfolgend auf die in der Anklage umschriebenen 167 tatsächlichen und fünf virtuellen Bild- und Videoda- teien abgestellt werden.
- 22 -
3. Fazit Nach dem Gesagten ist für die rechtliche Würdigung vollumfänglich vom Sachver- galt gemäss der Anklageschrift (act. D1/15/2) auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklagezif- fer 2.1.2 als versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB. 1.2. Rechtliche Grundlagen 1.2.1. Gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder in eine solche einbezieht. Als sexuelle Handlungen in diesem Sinne gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1 ff.; BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 10). In subjektiver Hinsicht ist mindes- tens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil BGer 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2) 1.2.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich des Versuchs strafbar. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen
- 23 - (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit an- deren Worten ein sowohl in räumlich, örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatna- hes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2 ff.). 1.2.3. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Recht- sprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Op- fer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kin- dern nach Art. 187 StGB, Dissertation, Zürich 2003, S. 164 m.w.H.). Ein unmittel- bares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt bereits vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vor- stellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kon- takt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlun- gen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen muss, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 2.2.; SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 164). 1.2.4. Die kantonale und die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt an, dass die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten ist. Wird im Internet in einem Chat- Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Hand- lungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Ge- fahr noch nicht verwirklichen könne (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2). Indes liegt gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung der letzte entschei- dende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und da- mit der Beginn des Versuchs in der Regel dann vor, wenn der Täter zur Tat ent-
- 24 - schlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100 E. 8.2; BGE 134 166 E. 4.6.2). 1.3. Würdigung 1.3.1. Das vermeintlich 14-jährige Mädchen wäre ein "Kind unter 16 Jahren" im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB gewesen. Vorliegend fehlt es unstrittig am körper- lichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und "C._____", womit eine versuchte Begehung zu prüfen bleibt. Weiter ist zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.2. Der Beschuldigte ist am 22. Februar 2023 um 11.00 Uhr an die N._____- strasse 2 in … Zürich gereist in klarer Absicht, sich dort mit einem vermeintlich 14- jährigen Mädchen zu treffen und mit dieser in deren Wohnung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Darauf weist nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Kondome mit sich führte, hin. 1.3.3. Der Beschuldigte stellte im Vorfeld zu diesem Treffen im Chat mit dem ver- meintlich 14-jährigen Mädchen von Beginn weg einen Sexualbezug her. Er brachte deutlich zum Ausdruck, dass er entschlossen war, mit ihr sexuelle Handlungen vor- zunehmen (vgl. z.B.: "Bi scho gaz spitz druf din nackte Körper dörfe z streichle"; "aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"; "zerst tümmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"; act. D1/2/1/4). Der vom Beschuldigten geführte Chat war klar auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlun- gen ausgerichtet. Deutlich wird dies anhand eines Ausschnitts des Chatverlaufs, der zwei Tage vor dem Treffen stattfand (act. D1/2/1/4): [20.02.23, 12:53:19] Beschuldigter: Was wetsh de alles mache Schatz? [20.02.23, 12:54:17] C._____: du häsh ja gseit zeigsh mir wie s gat bi gspant was für idee du hesch [20.02.23, 12:54:56] Beschuldigter: Ja das mach i gern. Also grad mit Sex? [20.02.23, 12:55:11] C._____: jaaaa (*smile*) [20.02.23, 12:55:20] Beschuldigter: (*smile*) [20.02.23, 12:55:24] C._____: aber fin gäl [20.02.23, 12:55:45] Beschuldigter: Ja klar fin [20.02.23, 12:55:54] C._____: dankä [20.02.23, 12:56:06] Beschuldigter: Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete [...] [20.02.23, 12:58:51] Beschuldigter: Söll i kondom mitneh? [20.02.23, 12:59:08] C._____: ja bite sichr ish sichr
- 25 - [20.02.23, 13:01:42] Beschuldigter: Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke [20.02.23, 13:02:02] C._____: nice (*smile*) [20.02.23, 13:03:58] Beschuldigter: Ja de dörfsch du mol mine chli kenne lehre und mitem spile 1.3.4. Der Beschuldigte hat seine Absicht, die von ihm vorgeschlagenen sexuellen Handlungen mit dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen in die Realität umzusetzen, objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verliess, zur Wohn- adresse von "C._____" fuhr und dort (vereinbarungsgemäss) vor der Haustür er- schien. Anhand der wiedergegebenen Aussagen kann zweifellos davon ausgegan- gen werden, dass wenn das 14-jährige Mädchen tatsächlich am vereinbarten Treff- punkt erschienen wäre, der Beschuldigte ohne weitere Zwischenschritte zu den tat- bestandsmässigen Handlungen geschritten und eine Vorbesprechung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Aus den Nachrichten von "C._____" konnte der Be- schuldigte ersehen, dass sie bereit war, ebenfalls aus der Anonymität des Internets herauszutreten und mit der vereinbarten Zusammenkunft tatsächlich einverstanden war. Die tatbestandsmässigen Handlungen hätten sich schliesslich auch ohne Wei- teres umsetzen lassen, da sie sich bereits in der Wohnung des "Mädchens" befun- den hätten. Nicht nur der konkrete Tatplan stand damit fest, sondern auch der Tat- ort und die Tatzeit. Daraus ergibt sich gemäss Rechtsprechung bereits die erfor- derliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbe- standserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers. Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellte unter diesen Umständen die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Die Schwelle zum Versuch ist damit überschritten. 1.3.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass "C._____" erst 14 Jahre alt war, da er sie kurz nach Beginn der Konversation fragte "Du bisch ja erst 14ni oder?" (act. D1/2/1/4). Sodann war ihm bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen verboten waren (so der Beschuldigte explizit: "Ja mer dörfte no nüt im bereich sex mache vom gsetz her"; act. D1/2/1/4). Trotzdem wollte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – die von ihm umschriebenen sexuellen Handlungen vornehmen und handelte damit mit Vor- satz. Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 26 - 1.3.6. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt 1.4. Schuldfähigkeit 1.4.1. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbe- hörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachver- ständigen an (Art. 20 StGB). 1.4.2. Bei den Untersuchungsakten liegt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023, dass sich unter anderem zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im angeklagtem Deliktszeitraum äussert (act. D1/7/6). Dieses attestiert dem Beschuldigten eine polymorphe Störung der sexuellen Präferenz (ICD-10: 65.6). Es liege keine eindeutige Präferenz vor, sondern es würde sich he- terosexuelle, homosexuelle, fetischistische, pädophile und hebephile Anteile erken- nen lassen, wobei eine starke Ansprechbarkeit für Mädchen im Schutzalter bestehe (ebd., S. 57 f.). Mit Blick auf die Schuldfähigkeit hält das Gutachten fest, dass es keine Hinweise auf eine relevante Verminderung der Einsichtsfähigkeit in der aktu- ellen Deliktsserie gebe und sich zahlreiche Faktoren finden lassen, die auch für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit sprächen (ebd., S. 83). Auch die Verteidigung wandte nichts gegen diese Feststellung im Gutachten ein. 1.4.3. Die vorgenannte Diagnose sowie die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. O._____ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht keinerlei Anlass, von den begründeten und nachvollziehbaren Befunden des Gut- achters abzuweichen. Insgesamt sind deshalb keine Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 27 -
2. Mehrfache versuchte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklageziffern 2.1.1 und 2.2-2.8 als Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB. 2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Nach aArt. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vor- führungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche oder nicht tatsächli- che, d.h. virtuelle, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bring, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel sonst wie beschafft oder besitzt. 2.2.2. Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihrem menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3; BGE 133 II 136, E. 5.3.2; je m.w.H.). 2.2.3. Pornografische Erzeugnisse im Sinne von aArt. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie bei tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss aArt. 197 Abs. 4 (und 5) StGB gewertet. Bei der Kinderpornographie sind die betei- ligten Darstellerinnen und Darsteller jünger als 16 Jahre und damit noch im
- 28 - "Schutzalter" (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22). Der Tatbestand schützt Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung und (mittelbar) vor sexueller Ausbeutung. Verboten sind jegliche Darstellungen von Se- xualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 22c m.w.H). 2.2.4. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft se- xuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (PK StGB- TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 10b; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). 2.2.5. Tatbestandsmässige Handlungen sind gemäss Abs. 4 das Herstellen, Ein- führen, Lagern, In Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Über- lassen, Zugänglichmachen, erwerben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen. Herstellen meint nach bundesgerichtlicher Praxis das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebe- nes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen (BGE 131 IV 16, E. 1.3). Zeigen als Tatvariante bedeutet die Ermöglichung visueller oder auch audiovisueller Kenntnisnahme, etwa durch das Vorhalten eines pornographischen Bildes oder das Vorspielen pornographischer Film- oder Tonaufnahmen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 52g). 2.2.6. Hinsichtlich des Versuches kann auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. III. 1.2.2). 2.2.7. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz, gerichtet auf den strafbaren porno- grafischen Charakter der Erzeugnisse und den Besitz, voraus (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 76). 2.3. Standpunkt des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellt sich anlässlich der Hauptver- handlung auf den Standpunkt, dass Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht erfüllt sei (act. 24 Rz. 32). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, es fehle am notwen- digen Tatobjekt. Interaktive Live-Chats würden kein taugliches Tatobjekt im Sinne eines "Erzeugnisses" darstellen (act. 24 Rz. 34). Sodann seien die Inhalte der
- 29 - Chatnachrichten nicht pornografischer Natur. Die vom Beschuldigten getätigten Äusserungen würden bei weitem keine plastische Beschreibungen bzw. Darstel- lungen von pornografischen Handlungen mit oder an minderjährigen Personen be- inhalten. Es genüge nicht, wenn – wie grossmehrheitlich vom Beschuldigten ge- tan – einfach sexuelle Praktiken aufgezählt werden, ohne dass diese detailliert im pornografischen Sinn beschrieben oder dargestellt würden. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nie sexuelle Äusserungen mit einer minderjährigen Person in Verbindung gesetzt, indem er diese sowie deren Rolle eingehend beschrieben habe (act. 24 Rz. 35). Abschliessend brachte die amtliche Verteidigung vor, es sei sodann der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeit- punkt ein pornografisches Erzeugnis herstellten wollte (act. 24 Rz. 36). 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Konversationen zwischen dem Beschuldigten und den vermeintlich min- derjährigen Personen fanden alle auf den Chatplattformen Chatlounge, WhatsApp oder Skype statt. Im Gegensatz zu Live-Gesprächen am Telefon – welche kein taugliches Tatobjekt darstellen (vgl. BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 30) – werden die Konversationen auf den genannten Chatplattformen gespeichert und sind auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar. Die Chatunterhaltungen stel- len Schriften und damit ein taugliches Tatmittel im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 StGB dar (vgl. Urteil des OGer ZH SB210131 vom 20. August 2021 E. V. 2). 2.4.2. Die Chatnachrichten des Beschuldigten sind objektiv betrachtet darauf aus- gelegt, ihn sexuell aufzureizen. Die jeweilige Chatpartnerinnen erscheinen nur noch als blosse Sexualobjekte, über die nach Belieben verfügt werden kann. Dabei hat der Beschuldigte tatsächlich Minderjährige in die von ihm beschriebenen sexuellen Handlungen miteinbezogen. Exemplarisch können die folgenden Chatnachrichten als hartpornografische Erzeugnisse eingestuft werden: Zu Anklageziffer 2.1.1 (vgl. act. D1/2/1/4):
• "Aber bits weh tuets scho und bitzeli blüete"
• "Ja das mach i gern. Also grad mit sex?"
• "Zerscht tüemmer de langsam afange mit streichle küsse und schläcke"
• "Ja de dörfsch du mo mine chli kenne lehre und mitme spile." / "Ihn i d hand neh und streichle?" / "Und ist muul au?"
- 30 - Zu Anklageziffer 2.2 (vgl. act. D1/2/3/3):
• "Vilicht au chli hebe, schreichle, schmuuse und küsse aber ebe nume wänn beidi das wänd"
• "Ja sicher, zumindest mal chli soft afange" / "Wenn du sex wettisch mit mer de chöne mer gern ha"
• "Und afange chan me au mit soft sex also streichle, schläcke und küsse!"
• "Hihi würd gärn chli nöchi vo der gspühre, chli schmuuse und fummle und din BH aluege..." / "Dörftisch natürlech au a mer umefummle"
• "Und wetsch ihn alange?" / "Und streichle und küsse?" / "Jaaaa scho und isch mega geil. Du würdsch ihn also i dis muul neh?"
• "Geil de gäbts de aber kes halte meh bi mer... de würd i der d jungfräuch- lichkeit neh" Zu Anklageziffer 2.3 (vgl. act. D1/2/3/5):
• "Zerscht ufs muul" [...] "Uf dini brüscht" [...] "Ja und au zwüsche d bei"
• "Und de dörft i die kiss live der uf din sexy körper verteile?" Zu Anklageziffer 2.4 (vgl. act. D2/2/4):
• "Hoffentlech gfall ich der de au dass mer gli chönne knutsche mitenand..."
• "Und streichle au"
• "Aber du hesch doch gschriebe hegsch ihn au scho aglanget?"
• "Und i gibe mer müeh dasses au bis zum knutsche und zum streichle chunnt"
• "Cool. Du dörfsch mech au überall alange und i wär au gärn ganz nackt debi"
• "Aber gschläckt händ ehr enand nie oder unde aglanget oder gstreichlet?" Zu Anklageziffer 2.5 (vgl. act. D3/2/1):
• "Knutsche, streichle, massiere, läcke"
• "Und au bim erschte mol sex wird ich vil fiiner dii met der so dass es der weniger weh tuet und schöner isch gür dech"
• "I wet di überall fiin streichle und küsse"
• "Ich hettis gern, wänn du mech fiin streichlisch und alangsch"
• "Dörft i dd s schlitzli putze wänn du fertig bislet hesch?" Zu Anklageziffer 2.6 (vgl. act. D4/2/2-3; D4/2/6):
• "Streichlisch dich aube sälber?"
• "So richtig intim mit zunge küsse?"
• "Ahh aber ned meh? Also so kuschlet, küsst, gfummlet oder umegmacht?"
• "Ja ebe so erfahrige mache wie kuschele, zungeküsse, streichle, umema- che, fummle usw...." Zu Anklageziffer 2.7 (vgl. act. D1/2/4/5):
• "Längt sie dis schnäbi amigs au a?"
• "Und de sprützisch au ned?"
• "Aber bekommt er dabei keine Latte?"
• "Hat er dabei auch schon gespritzt?"
• "Bist du denn auch nackt wenn du ihn eincremst und kitzelst?"
- 31 -
• "Dann könnten wir 3 uns gegenseitig eincrèmen und auskitzeln"
• "Und durfte ihn au streichlen und lecken bus es ihm kam"
• "Jaaa mega und das sperma hat sehr gut geschmeckt" Zu Anklageziffer 2.8 (vgl. act. D1/2/4/1):
• "Ja guet küsse und streichle isch au öppis meeeeega schöns"
• "Au sex isch öppis schöns aber mit dem wet i be der nochli warte! wet am afang eifach schmuuse mit der und lieb si zu der"
• "Dänn fang ich a dech ganz fiin küsse! Zerscht am hals, dänn a de ohre, a de bagge und dänn ufs muul"
• "Dänn stoss ich ganz fin mini zunge a dini lippe"
• "Und nur das du weisch: sex wor i erscht mit der wänn mer es paar mönet eus kenned und zäme sind. Vorher ned" 2.4.3. Durch das Verfassen dieser Nachrichten hat der Beschuldigte mehrfach kin- derpornografische Schriften hergestellt und den vermeintlich Minderjährigen über- mittelt, mithin ihnen gezeigt. Die Strafbarkeit der Handlungen des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass die vermeintlich Minderjährigen einbezogen wurden. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist vorliegend die qualifizierende Tatbestands- relevante der "tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" gegeben. Der Beschuldigte bewegt sich bei seinen Unterhaltungen mit den vermeintlich min- derjährigen Personen nicht in einer computergeschützten simulierten Umgebung, sondern in der digitalen Realität des Internets. Dabei ist es irrelevant, wer der Ge- sprächspartner ist. Der Wille des Beschuldigten richtete sich auf eine verschrift- lichte Unterhaltung mit einem realexistierenden Menschen und damit auf die Bege- hung eines Deliktes gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Dies umso mehr als er um das vermeintliche Alter der Chatpartnerinnen wusste. Hinter den Chatpartnerin- nen des Beschuldigten standen jedoch nicht Minderjährige, sondern Polizeiange- hörige, weshalb eine versuchte Begehung vorliegt. 2.4.4. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte – wie ausge- führt – wusste, dass es sich bei den Chatpartnerinnen um Minderjährige handelte. Er lenkte die Konversationen von Beginn auf sexuelle Inhalte und wollte – zu seiner eigenen Befriedigung – kinderpornografisches Material herstellen. Sein Vorsatz richtete sich damit auch auf den strafbaren pornografischen Charakter der Erzeug- nisse. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
- 32 - 2.4.5. Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, es handle sich bei den etwai- gen sexuellen Äusserungen im Chat mit "C._____" (Anklageziffer 2.1.1) um mitbe- strafte Vorbereitungshandlungen zur sexuellen Handlung mit einem Kind (act. 24 Rz. 33), ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass sowohl aArt. 187 StGB als auch aArt. 197 Abs. 4 StGB als geschütztes Rechtsgut die un- gestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand ha- ben (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 1; OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 12). Der Schutzbereich der beiden Normen ist jedoch nicht identisch. aArt. 197 Abs. 4 StGB dient daneben auch dem Schutz der Erwachsenen von der korrumpierenden Wir- kung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenom- mene selbst nachzuahmen oder gleichgültig hinzunehmen. Mittelbar dient die Norm zudem der Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 8; BGE 128 IV 25 E. 3a). Dieser unterschiedliche Schutz- zweck spricht insofern gegen die Annahme von unechter Konkurrenz. Schliesslich sprechen auch die unterschiedlichen Tathandlungen (tatsächliche Vornahme sexu- eller Handlungen mit einer Minderjährigen einerseits und andererseits das Herstel- len kinderpornografischer Schriften) dafür, dass der Beschuldigte für diese Hand- lungskomplexe jeweils einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Nach dem Ge- sagten handelt es sich nicht um eine mitbestrafte Vorbereitungshandlung und es ist von echter Konkurrenz zwischen den Tathandlungen gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB und aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen. 2.4.6. Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.). 2.4.7. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt.
- 33 -
3. Mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt schliesslich das Verhalten des Beschuldig- ten in Anklageziffer 2.1.3 als mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann mehrheitlich auf die Aus- führungen zu aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verwiesen werden. Diese sind dahin- gehend zu konkretisieren, dass aArt. 197 Abs. 5 die Herstellung, Einfuhr, Lagerung sowie den Erwerb, das sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen zum anschliessenden eigenen Konsum als tatbestandsmässige Handlungen erfasst. Der Anteil identischer Tathandlungen in den Abs. 4 und 5 von aArt. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Ei- genkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 privilegierte Täter handelt (OFK StGB- WEDER, Art. 197 N 21 f.). 3.2.2. Die Tatbestandshandlung des Besitzes orientiert sich am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff und umfasst neben körperlichen Sachen auch Datenträger mit pornografischen Darstellungen. Das Besitzen setzt in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft voraus. Die Herrschaftsmöglichkeit kommt demjenigen zu, wel- cher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Festplatte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, lö- schen, kopieren usw. (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 23 ff.; BGE 137 IV 213 E. 4.1). 3.2.3. Der Begriff der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen" umschreibt den sogenannten virtuellen Kindermissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in denen sie sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektro- nischen Mitteln dargestellt werden (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). Als nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gelten zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von "realen" Min- derjährigen Darstellerinnen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22d).
- 34 - 3.2.4. In subjektiver Hinsicht wird Besitz- und Herrschaftswille vorausgesetzt, mit- hin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro zuzugreifen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76; BGE 137 IV 208 E. 4.1). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegieren- den aArt. 197 Abs. 5 StGB erforderlichen Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 25a). 3.3. Würdigung 3.3.1. Wie aus dem Auswertungsbericht der Film- und Bilddateien der Kantonspo- lizei Zürich (act. D1/2/2/2) hervorgeht, haben die auf den verschiedenen Datenträ- ger des Beschuldigten gefundenen Bild- und Videoaufnahmen sowohl tatsächliche wie auch nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Person, die klar jünger als 16 Jahre sind, zum Gegenstand. Namentlich besass er auf seinem Laptop 167 Auf- nahmen oder Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller Minderjähriger, wobei darauf (teilweise nackte) Minderjährige bei der Vornahme von sexuellen Handlungen, bis hin zum Geschlechtsverkehr, zu sehen sind. Ferner sind die Darstellungen teilweise klar auf die Geschlechtsteile der minderjährigen Mädchen fokussiert. Dadurch werden diese zu Objekten einer klar sexualbezogenen, offensichtlich auf die Manipulation ihrer Geschlechtsteile fokussierten Handlung gemacht. Die Darstellungen sind ob- jektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei handelt es sich allesamt um visuelle Darstellungen die der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Sodann besass der Beschuldigte diese ausschliesslich zum ei- genen Konsum. 3.3.2. Der Beschuldigte hat insgesamt ungefähr 172 Bild- und Videodateien im Wissen um deren kinderpornografischen und damit verbotenen Inhalt beschafft, an- schliessend auf Datenträger abgelegt bzw. abgespeichert und besessen. Der Be- schuldigte kannte durch den Konsum der genannten Abbildungen den hartporno- grafischen Charakter der Dateien und es ist – insbesondere auch aufgrund seiner
- 35 - Vorstrafen – klar davon auszugehen, dass er um die Strafbarkeit seines Verhaltens wusste. Der Beschuldigte handelte mithin insgesamt mit direktem Vorsatz. 3.3.3. Hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (III. 1.4.). 3.3.4. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt.
4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Parteistandpunkte In ihrer Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (act. D1/15/2 S. 14). Die amtli- che Verteidigung beantragt eventualiter (nach Freispruch), es sei eine Freiheits- strafe von höchstens 60 Tagen auszusprechen (act. 24 S. 2).
2. Strafe und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
- 36 - 2.2. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht – nebst dem Verschulden – in ers- ter Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip an- gebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 147 IV 241 E. 3.2 m.w.H.). 2.3. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordent- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht auto- matisch nach oben bzw. nach unten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.w.H.). 2.4. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen ver- suchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Das schwerste Delikt ist – als versuchtes "Hands-on De- likt" – die sexuelle Handlungen mit Kindern, für welches ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. 2.5. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nicht an- gezeigt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich weder von Ver- urteilungen zu Geldstrafen noch von deren teilweise unbedingten Vollzug abschre- cken lassen (vgl. act. 23). Damit manifestiert der Beschuldigte eine grosse Gleich- gültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugsystem. Mit Blick auf die einschlägigen
- 37 - Vorstrafen und die offensichtliche Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass nicht eine Gelds- trafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sank- tion in Frage kommt. Damit sind für alle zur Beurteilung stehenden Straftaten Frei- heitsstrafen auszusprechen und es kann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wer- den (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein aussergewöhnlicher Umstand, der die Mindest- strafe im konkreten Fall zu hart erscheinen liesse, ist vorliegend nicht zu erkennen, weshalb dem Strafmilderungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe ist vorliegend daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen und eine angemessen er- höhte Strafe für die mehrfache (versuchte) Pornografie auszufällen
3. Allgemeines zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis
- 38 - (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
4. Einsatzstrafe versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die vorliegende sexuelle Handlung mit Kindern erschöpft sich im Versuch; bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist indes in einem ersten Schritt ge- danklich vom vollendeten Delikt auszugehen, hernach ist in einem zweiten Schritt dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_446/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 4.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte am 22. Februar 2023 nach einem äusserst expliziten Chat an die N._____- strasse 2 in … Zürich begab, um sich dort mit einem 14-jährigen Mädchen zu tref- fen. Gemäss erstelltem Sachverhalt tat der Beschuldigte dies in der Absicht, mit der 14-Jährigen die von ihm zuvor umschriebenen sexuellen Handlungen bis hin zu Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Dabei war es der Beschuldigte selbst, der dieses Treffen von Beginn weg initiierte und über mehrere Monate hinweg plante. Die vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen sind sodann äus- serst offensiv – so wusste der Beschuldigte, dass das 14-jährige Mädchen bisher keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hat und er sie entjungfert hätte. Der Um- stand, dass der Beschuldigte schliesslich am vereinbarten Treffpunkt erschien, zeigt, dass er die beschriebenen Handlungen auch in die Tat umgesetzt hätte. Durch das missbräuchliche Verhalten des Beschuldigten hätte das minderjährige Mädchen schwere körperliche und seelische Folgen davongetragen. Das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wäre dadurch stark beeinträchtigt worden. Aufgrund der Anonymität des Internets, sowie der Bereitschaft die Naivität und Neugier eines Kindes auszunutzen, wirkt sein Vorgehen heimtückisch, lenkte er doch, mit harmlos beginnenden Fragen, die Chatunterhaltung sehr gezielt und geplant auf sein Vor- haben. Als einzig mildernder Umstand kann deshalb festgehalten werden, dass es
- 39 - sich bei dem vermeintlichen Opfer um eine 14-jährige Jugendliche und damit nicht mehr um ein kleines Kind handelte 4.1.3. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Dem Beschuldigen war von Anfang an klar, dass "C._____" erst 14 Jahre alt ist. Dies zeugt doch von einer erheblichen Gering- schätzung des durch aArt. 187 StGB geschützten, hoch zu gewichtenden Rechts- gutes der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjäh- rigen. Insgesamt verfolgte der Beschuldigte rücksichtslos und egoistisch alleine seine sexuellen Begierden. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte psychi- schen Störung – insbesondere die multiple Störung der sexuellen Präfe- renz (act. D1/7/6 S. 95) – ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu relativieren. 4.1.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei 14 Monaten anzusetzen wäre. 4.1.5. Bei der Verschuldensbewertung im Rahmen einer versuchten Tatbegehung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst wor- den zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Indes- sen ist zu berücksichtigen, dass dem Ausmass der Rechtsgutverletzung nicht zwin- gend mit einer weitreichenden Strafmilderung Rechnung zu tragen ist, zumal bei- spielsweise bei einem gezielten Schuss aus einer Pistole gegen den Kopf, der das Ziel verfehlt, ein hoher Unrechtsgehalt vorliegen kann, ohne dass es zu tatsächli- chen Folgen der Tat kommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Je grösser die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzu-
- 40 - schreiben ist, rechtfertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 301). 4.1.6. Vorliegend konnte sich der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund des konkre- ten Umstandes, dass es sich bei "C._____" um einen verdeckten Fahnder handelte, gar nicht erst verwirklicht werden – die genannten Rechtsgüter hätten gar nicht erst verletzt werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tatbegehung zwar direkt nach der Überschreitung der Schwelle zum Versuch abgebrochen wurde, jedoch bedingt durch einen äusseren Umstand. Es lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder handelte. Der Beschuldigte kehrte seinerseits alles vor, um mit "C._____" sexuellen Handlungen vorzunehmen. Insgesamt ist die versuchte Tatbegehung deshalb nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.1.7. Unter Berücksichtigung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs erscheint es angemessen die Strafe um 2 Monate zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen und detaillierten Angaben im psychiatrischen Gutachten (act. D1/7/6 S. 45 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1-2; act. D1/4/8; Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend führte der Beschuldigte aus, er habe die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend eine Berufslehre als Detailhandelsangestellter absolviert. Die Höhere Fachprüfung im Detailhandel habe er nicht bestanden. Weiter gab er an, er sei seit 2008 zum zweiten Mal ver- heiratet und habe mit seiner gegenwärtigen Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Er lebe in einem Dreifamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsa- men Tochter. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut, sie seien aber nicht wirklich ein Liebespaar. Er arbeite seit Oktober 2023 zu 100 % als Key Account Manager im Aussendienst bei P._____ AG in Q._____. Er verdiene monatlich ungefähr netto CHF 6'400.–. Er habe ein bisschen Vermögen und besitze eine Liegenschaft. Auf-
- 41 - grund seiner Vergangenheit habe er sich für vier Jahre in Therapie beim PDAG in R._____ befunden. Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, das die Strafzumessung zu beeinflussen ver- möchte. 4.2.2. Straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus. Je schwerwiegender und einschlägiger die Vorstrafen sind, desto eher fallen sie ins Gewicht (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1c dd). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zug vom 12. April 2013 wegen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 200.– bestraft (act. D1/14/6). Mit Blick auf die Täterkomponente ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2016 wegen versuchter (mehrfacher) Pornografie im Sinne von aArt. 197 StGB mit einer Freiheitsstrafe von neun Monate bestraft und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet wurde (act. D1/14/8). Der Beschuldigte wurde ab April 2018 zu einer psychiatrischen Behandlung im Forensischen Ambulatorium der PDAG verpflichtet (vgl. act. D1/7/6 S. 23 f.). Nach eigenen Angaben des Beschul- digten sei diese Therapie im Mai 2022 eingestellt worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bereits während laufender Therapie erneut mit vermeintlich Min- derjährigen gechattet hat (vgl. Anklageziffern 2.4-2.6). Der Beschuldigte hat sich somit auch von der angeordneten ambulanten Massnahme nicht beeindrucken las- sen. Ferner zeugt die Tatsache, dass sämtliche Delikte jeweils auf sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren und der Umstand, dass das Muster der Vortaten – Chatkonversationen mit (ver- meintlich) Minderjährigen und teilweiser Anbahnung eines sexuellen Kontaktes – praktisch identisch ist, von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Insgesamt wirkt sich dies klar straferhöhend aus, zumal damit deutlich wird, dass sich der Be- schuldigte von der entsprechenden Verurteilung und der ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken liess. 4.2.3. Zum Nachtatverhalten ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte in Be- zug auf Anklageziffer 2.1.2 während der Untersuchung nur teilweise geständig
- 42 - zeigte und mehrfach betonte, es sei nicht seine Absicht gewesen mit dem vermeint- lich 14-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe das Treffen eigentlich absagen wollen, und sei nur dorthin gegangen, weil er sie nicht enttäu- schen wollte (vgl. act. D1/4/1). Er würde sich nie zu einer solchen sexuellen Hand- lung hinreissen lassen, obschon er darüber geschrieben habe. Er leide an Erekti- onsproblemen und könne keinen Geschlechtsverkehr ohne medikamentöse Unter- stützung haben (act. D4/3/1 F/A 91 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 führte der Beschuldigte dann aber aus, er habe nun erkannt, dass er eine pädosexuelle Störung habe. Es sei eine gewisse Nei- gung, die er habe und die nicht verschwinden werde (act. D1/4/8 F/A 71 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte sich betreffend der versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind geständig. Damit erfolgte das Geständ- nis erst zu einem Zeitpunkt, in dem die sichergestellten Chats allesamt ausgewertet und ein psychiatrisches Gutachten über ihn erstellt worden war und zudem insge- samt keine nennenswerten Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts und seiner Schuld mehr bestanden. Damit hat die Sachverhaltsanerkennung bzw. das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2.1.2 nichts zur Erleichterung der Un- tersuchung beigetragen. Letztlich hat der Beschuldigte nur zugegeben, was auf- grund der Strafuntersuchung bereits auf der Hand lag. Insgesamt ist das Nachtat- verhalten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.4. Zur Reue und Einsicht in das Unrecht seines strafbaren Verhaltens ist zu bemerken, dass – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte während der Untersu- chung mehrheitlich angab, dass er in der realen Welt nicht an minderjährigen Mäd- chen interessiert sei und damit keine Einsicht in seine sexuellen Präferenzen zeigte. Sodann wirken seine Aussagen in den Einvernahmen stark verharmlosend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei heute soweit, anzuerkennen, dass er eine Neigung habe. Es sei ihm möglich Strategien zu ent- wickeln, wie er damit umgehen könne. Das Ziel dieser Therapie sei, dass nie mehr ein potentielles Opfer in Gefahr gerät, mit ihm solche Chats zu führen und mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. Auch wolle er nicht, dass seine Familie erneut so etwas durchleben müsse. Er wolle sich für das, was seine Handlungen ausgelöst haben, entschuldigen (Prot. S. 11 f. und S. 31). Die Aussagen deuten darauf hin, dass der
- 43 - Beschuldigte zumindest erkannt hat, dass sein Leben mit derartigem deliktischen Verhalten so nicht weitergehen kann. Diese Einsicht des Beschuldigten vermag in- des nicht vollends zu überzeugen, zumal er in der Vergangenheit bereits wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Kinderpornografie verurteilt wurde und eine Therapie absolvierte, die nachweislich keinen Anklang fand. So wird im Gutachten auch ausgeführt, dass der Beschuldigte sich in der Vergangen- heit nie freiwillig in Therapie begeben habe, sondern dies immer nur auf behördliche Anordnung hin tat. So wurde auch die zurzeit laufende Ersatzmassnahme (psycho- therapeutische Behandlung) durch das hiesige Zwangsmassnahmengericht ange- ordnet (vgl. act. D1/12/24). Es scheint aber so, dass sich mittlerweile unter dem Eindruck der angeordneten Massnahme ein Unrechtbewusstsein und eine Verän- derungsbereitschaft zu entwickeln beginnt, was der Beschuldigte während der Un- tersuchung vollständig missen liess, weshalb dies ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.2.5. Zusammenfassend wirken sich die Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Therapie erneut straffällig wurde, stark straferhö- hend aus. Demgegenüber wirkt sich das Geständnis sowie die Reue und Einsicht nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt erscheint es angemessen unter Berück- sichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen. Ins- gesamt ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
5. Asperation mehrfache versuchte Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist – wie oben ausgeführt – wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, also davon, dass der Beschuldigte in den Chats unter Einbezug von real existierenden Minderjährigen Schriften pornografischen Inhalts herstellte und diese den Minderjährigen gleichzeitig zeigte und überliess. Vorliegend fällt be- lastend ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt acht verschiedene Chats mit Minderjährigen führte, dies teilweise über mehrere Monate hinweg. Damit stellte er eine nicht unbeachtliche Anzahl kinderpornografisches Schriftmaterial her. In die- sen Konversationen thematisierte er sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bis
- 44 - hin zu Geschlechtsverkehr und inzestuösen Sexvorstellungen (vgl. Anklagezif- fer 2.7). Somit hatten die Chatunterhaltungen auch über das Alter hinaus ausser- gewöhnliche bzw. abartige Sexualpraktiken zum Inhalt. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich die Opfer zwar noch im Schutzalter befanden, jedoch nicht mehr zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen jungen Kinder gehörten. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vom Beschul- digten begangenen Delikten um sogenannte "Hands-off-Delikte" ohne jeden kör- perlichen Kontakt, die über die schriftliche Mitteilung von sexuellen Phantasien nicht hinausgingen, handelte. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschul- den damit als noch leicht einzustufen. 5.2. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bezogen auf das Alter seiner potentiellen Opfer und zur eige- nen Lustbefriedigung, also aus egoistischen Gründen. Aufgrund seiner Vorstrafen musste ihm klarerweise bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Verhalten kin- derpornografisches Material herstellte. So erwähnte er auch in mehreren Chats, dass sein Verhalten eigentlich verboten sei. Damit brachte er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen zum Ausdruck. Bezüglich des leicht schuldmindernden Umstands der psychischen Störung kann auf die Feststellungen unter IV. 4.1.3. verwiesen werden. 5.3. Die objektive und subjektive Tatschwere ist aufgrund des Umstandes zu re- duzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Da hinter den Minderjährigen Chat- partnerinnen Angehörige der Polizei und nicht tatsächlich Minderjährige standen, blieb eine Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts aus, was aller- dings nur glücklichen Umständen zu verdanken ist. Der Beschuldigte selbst hatte keinen Einfluss darauf, dass es sich bei den vermeintlichen Opfer nicht um Minder- jährige handelte. Vor diesem Hintergrund ist die versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Was sodann die Täterkomponente betrifft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. IV. 4.2.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine einschlägige
- 45 - Vorstrafe aufweist. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wegen mehrfacher Verbreitung von harter Pornografie sowie wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Per- son zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. D1/14/8), was klar straferhöhend zu beurteilen ist. Leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte betreffend diesem Tatvorwurf von Be- ginn an geständig zeigte, wobei die Beweislage ihm auch kaum Spielraum für Be- streitungen bot. 5.5. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwerde sowie der Tä- terkomponente ist betreffend die versuchte mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB die Freiheitsstrafe um 5 Mo- nate zu asperieren. Dadurch ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
6. Asperation mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) 6.1. Der Beschuldigte war im Besitz von insgesamt 167 Aufnahmen oder Abbil- dungen tatsächlich Minderjähriger sowie fünf Abbildungen oder Darstellungen vir- tueller minderjähriger Menschen bei der Vornahme sexueller Handlungen. Die Dar- stellungen fokussieren sich teilweise klar auf den Genitalbereich (act. D1/2/2/2). Im- merhin ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Darstellungen zwar um kinderpornografische Abbildungen handelt, es sich dabei jedoch auf dem Spektrum mit noch denkbar gröberen sexuellen Darstellungen um eine eher milde Form der Pornografie handelt. Ebenfalls fällt die verglichen mit anderen Fällen vergleichs- weise geringe Anzahl von tatbestandsmässigen Darstellungen strafmildernd ins Gewicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Darstellerinnen nicht um besonders schutzbedürftige junge Kinder handelte. 6.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die unter IV. 5.2. gemachten Feststellungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit Blick auf den Besitz der kinderpornografischen Darstellungen direktvorsätzlich.
- 46 - 6.3. Hinsichtlich die Täterkomponente kann ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist das Geständnis des Beschul- digten auch diesbezüglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwerde sowie der Tä- terkomponente ist betreffend die versuchte mehrfache Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB die Freiheitsstrafe um 1 Mo- nat zu asperieren. Dadurch ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten
7. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich seit dem 22. Februar 2023 in Haft (act. D1/12/1) und wurde am 24. August 2023 wieder entlassen (act. 1/12/23). Die 184 Tage in Haft sind dem Beschuldigten an seine Freiheitsstrafe anzurechnen
8. Strafvollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten liegt zwar über fünf Jahre zurück (act. 23 S. 2). Da sowohl im Gutachten als auch im aktuellen Therapiebericht (s. unten) klar eine ungünstige Legalprognose festgehalten wurde, besteht vorliegend kein Raum für einen (teil-) bedingten Vollzug. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen.
- 47 -
9. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien ist eine Freiheits- strafe von 21 Monaten auszusprechen. Die bereits erstandene Haft im Umfang von 184 Tagen ist vollständig anzurechnen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Stationäre Massnahme
1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (act. 23). 1.2. In der Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass er eine solche Massnahme ablehne. Die Weiterführung der bisherigen Therapie sei jedoch wichtig, weil er merke, dass diese ihm helfe (act. D1/4/8 F/A 84; Prot. S. 11 ff. und S. 15 ff.). Die Verteidigung beantragte an- lässlich der Hauptverhandlung, es sei von einer ambulanten oder irgendeiner Massnahme abzusehen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 24 S. 1 f.). Zum Eventualantrag führte die Verteidigung aus, eine ambulante Therapie sei in voller Kenntnis der gutachterlichen Ausführungen und der dortigen Vorbehalte durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe an wöchentlichen Einzel- und Gruppensitzungen teilgenommen. Die Therapeuten stellen einen positiven Therapieverlauf fest. Eine stationäre Massnahme wäre hingegen eindeutig kontra- produktiv und erweise sich als unnötig. Dem Beschuldigte würde dadurch wichtige Pfeiler seines Empfangsraums entzogen werden (act. 24 Rz. 45).
2. Massnahmevoraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a–c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der den Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
- 48 - die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme gemäss den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Nach dem strafprozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Eine Abweichung ist insbesondere dann angezeigt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern, ansonsten die Gefahr einer Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV besteht (BGE 129 I 49 E. 4). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Sind mehrere Mass- nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).
3. Anlasstat Der Beschuldigte hat vorliegend die Tatbestände der versuchten sexuellen Hand- lung mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbinddung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich möglich.
4. Schwere psychische Störung Dem Gericht liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____ vom 17. Juli 2023 vor (act. D1/7/6). Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass während den Tatzeitpunkten beim Beschuldigten von akzentuierten vermeidenden und dissozia-
- 49 - len Persönlichkeitszügen auszugehen sei (ICD-10: F73.1) und er an einer multiplen Störung der sexuellen Präferenzen (ICD-10: 65.6), mit einer starken Ansprechbar- keit für Mädchen im Schutzalter (u.a. heterosexuelle pädophile/hebephile Präfe- renz; Altersgruppe ca. 11–15-jährige), einer fetischistischer Ansprechbarkeit, even- tuell Crossdressing, mindestens phasenweise starken Sexualtrieb sowie erektiler Dysfunktion, gelitten habe (ebd., S. 57 f. und S. 95 f.).
5. Direkter Zusammenhang zwischen Anlasstat und schwerer psychischen Störung Gemäss Ausführungen des Gutachters besteht ein direkter Zusammenhang zwi- schen den festgestellten psychischen Störungen zu den Tatzeitpunkten und dem Tatverhalten (ebd., S. 97), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Anlass- tat ebenfalls gegeben ist.
6. Rückfallgefahr 6.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in einem engen Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Gutachter muss in diesem Zusammenhang auch das Rückfallrisiko ermitteln. 6.2. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose. Während kurzfristig eine Beeindruckbarkeit durch das laufende Verhalten ange- nommen werden kann, steige die Rückfallgefahr bereits wenige Monate nach einer Verurteilung wieder steil an. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft werden. Es sei vor allem mit erneuter illegaler Pornogra- fie, sexualisierten Chats mit Mädchen im Schutzalter, wie auch Versuche, diese zu realen sexuellen Handlungen zu treffen, zu befürchten. Die Umsetzungsgefahr von sexuellen Fantasien in reale sexuelle Handlungen seien beim Beschuldigten als hoch einzustufen (ebd., S. 89 f. und S. 96). Das deliktische Verhalten der letzten 13 Jahre sei legalprognostisch bedenklich. Der Beschuldigte habe eine intensive doppelte Buchführung betrieben. Sodann bestünden Hinweise auf Dunkelziffern,
- 50 - die er nie aufgedeckt und immer nur das zugegeben habe, was ihm auch bewiesen werden konnte (ebd., S. 91). 6.3. Zum gleichen Schluss kommt auch der leitende Psychologe S._____ im Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstens des Kantons Zürich vom 25. November 2024. Es müsst gemäss einer allgemeinen Risikobeurteilung von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und Pornografiekon- sum ausgegangen werden. Aufgrund der noch wenig fundierten Kenntnis des Be- schuldigten seiner in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften und erst marginal vorhandenen und sicherlich ausbaufähiger Kontrollfähigkeit lägen die Ri- sikoeigenschaften und der Umgang mit ihnen in unveränderten Ausprägung vor. Schliesslich wird dem Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt eine gering bis mo- derate Selbstkontrolle attestiert (act. 22 S. 15 ff.). 6.4. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens und der Vorgeschichte des Be- schuldigten führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschuldigte ist wegen den gleichen Delikten in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getre- ten (act. 23). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wurde der Beschuldigte zu einer ambulanten Behandlung im Forensischen Ambulatorium des PDAG verpflichtet. Noch während laufender Therapie bei Herrn T._____ hat der Beschuldigte mit Minderjährigen gechattet, was er gegenüber dem Therapeuten verschwieg (vgl. Prot. S. 19). Insgesamt besteht damit kein Anlass, an der Einschätzung der schlechten Legalprognose des Gutachters zu zweifeln. Ein Behandlungsbedürfnis ist vor diesem Hintergrund ausgewiesen
7. Massnahmefähigkeit Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, die festgestellte psychischen Störun- gen seien grundsätzlich therapeutisch behandelbar, so dass eine relevante Ver- minderung der Rückfallgefahr erreicht werden könne. Eine solche Behandlung müsse die multiple Störung der Sexualpräferenz und die vermeidenden und disso- zialen Akzentuierungen ansprechen. Aus legalprognostischer Sicht müsse primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden, da die Legal- prognose sich mit jedem Rückfall verschlechtere und ambulante Behandlungen
- 51 - und / oder Sanktionen nicht zu einer langfristigen Verbesserung der Legalprognose geführt hätten (act. D1/7/6 S. 90 ff. und S. 97 f.). Gleich wird im Therapiebericht vom 25. November 2024 festgehalten, dass eine Zweckmässigkeit der Behandlung aufgrund des forensisch relevanten Risikoprofils und dem damit einhergehenden potentiellen Schädigungsausmasses zum Nachteil Dritter für welches Behand- lungsmöglichkeiten gegeben sind, klar vorliegt (act. 22 S. 17). Damit ist sowohl die Behandelbarkeit als auch die Massnahmefähigkeit zu bejahen.
8. Massnahmewilligkeit 8.1. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_693/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2.2 m.H.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters keine besondere Bedeutung zu. Fehlende Einsicht in die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung kann zum typischen Krank- heitsbild gehören. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht somit nicht per se gegen die Anordnung. Es genügt wenn der Täter ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit aufweist (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 80a). 8.2. Gemäss Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich bereit, sich einer Be- handlung zu unterziehen. Dabei wünsche sich der Beschuldigte erneut eine ambu- lante Massnahme (D1/7/6 S. 97). Der Therapiebericht von S._____ hält fest, dass der Beschuldigte im vorliegenden Berichtszeitraum eine zunehmende Verände- rungsbereitschaft zeigte. Aufgrund seines äusserst regelmässigem und zuverlässi- gem Erscheinen zu den Einzel- und Gruppensitzungen und seiner Bereitschaft in diesen kontinuierlich an relevanten Themen zu arbeiten, könne ihm eine Therapie- motivation attestiert werden (act. 22 S. 13). Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er bereit sei, sich weiterhin einer Therapie zu un- terziehen. Er merke, dass ihm diese gut tue. In diesen Therapien sei es ihm mög- lich, Strategien zu entwickeln, damit seine Neigung ihn nicht mehr beherrsche und er damit leben können. Es sei ihm bewusst, dass er ohne eine Therapie rückfällig werden könne. Er würde sich wünschen, dass eine ambulante Massnahme ange-
- 52 - ordnet würde (Prot. S. 11 f. und S. 15 ff.). Nach dem Gesagten, ist vorliegend von einer grundsätzlichen Massnahmewilligkeit auszugehen.
9. Verhältnismässigkeit 9.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Rela- tion (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER/ HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahr eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Mass- nahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36). 9.2. Wie bereits ausgeführt, kommt der Gutachter zum Schluss, dass primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden müsse. Eine ambu- lante Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose könne aktuell nicht ohne Weiteres empfohlen werden, da die Behandlungsaussichten in einem solchen Set- ting sehr gering seien (D1/7/6 S. 92). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist auch in Anbetracht des früheren Massnahmenverlaufs sowie ins- besondere wegen der hohen Rückfallgefahr nicht als zweckmässig zu bewerten. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet. Die Dauer der stationären Massnahme werde ge- mäss Gutachter wahrscheinlich mindestens wenige Jahre in Anspruch nehmen (ebd., S. 93), was zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten erscheint. Demgegenüber stehen die vom Beschuldigten begange- nen schweren Delikte. Dabei sticht insbesondere auch die Legalprognose des Be- schuldigten hervor. Wie bereits ausgeführt, attestieren sowohl das Gutachten als auch der aktuelle Therapiebericht dem Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern.
- 53 - 9.3. Obschon eine stationäre Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheits- rechte des Beschuldigten darstellt, ist sie somit gerechtfertigt. Folglich erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme nicht als unverhältnismässig.
10. Fazit Zusammengefasst steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten recht- fertigen würden. Damit ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
11. Vollzug Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Wi- derruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59–61 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aufzuschieben. Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist vorliegend zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VI. Tätigkeitsverbot
1. Grundlagen Nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB spricht das Gericht unter anderem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB – so- fern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten – begeht und der Täter dafür zu einer Strafe verurteilt oder des- wegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebens-
- 54 - längliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Aus- nahme vgl. Abs. 4bis). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahms- weise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geldstrafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 15c). Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Weiter wird ausgeführt, dass ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig erscheint, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr fehlen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein mög- lichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mit- tels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbots im Ermessen des Gerichtes (BBI 2016 6161).
2. Würdigung 2.1. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig der versuchten sexuellen Handlun- gen mit Kindern (Art. 187 StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2). Sodann wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet, womit die Voraussetzungen für die Anwendung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschul- digte hat vorsätzlich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen Chatnachrichten mit sexualisiertem Inhalt ausgetauscht und ein Treffen – zu welchem er auch tat- sächlich erschienen ist – mit anschliessenden sexuellen Handlungen angebahnt. Sodann führte er insgesamt acht Chatunterhaltungen mit Minderjährigen, welche teilweise detaillierte sexuelle Handlung mit diesen zum Inhalt hatten. Das Verschul- den des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht und es handelt sich keineswegs um
- 55 - einen Bagatellfall. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum Verschulden ver- wiesen werden (vgl. IV.). Weiter wird dem Beschuldigten im psychiatrischen Gut- achten vom 17. Juli 2023 eine ungünstige Legalprognose attestiert und der Be- schuldigte in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft (vgl. V. 6.3-6.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte mit einem lebens- länglichen Tätigkeitsverbot einverstanden zeigte (Prot. S. 17). 2.2. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB fällt damit ausser Betracht. Ein Tätigkeitsverbot erscheint vielmehr notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung gleichartigen Delikten abzu- halten. Folglich ist vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tä- tigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VII. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werde oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Ver- wendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
- 56 -
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2024 beschlagnahmten und in direktem Zusammenhang mit der Tat stehenden Gegenstände (vgl. act. D1/9/9) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände sind an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187), Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlas- sen.
- 57 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des amtli- chen Verteidigers, dem Beschuldigen aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist und zu erfolgen hat, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Nach Massgabe von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– fest- zusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gemäss seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2024 (act. 24) mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird Vormerk genommen, dass der amtliche Ver- teidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
- 58 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Juli 2024 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Gegenstände werden definitiv ein- gezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976), Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987), Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434), Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290), Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
7. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Asservate werden an den Beschul- digten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teil auf erstes Verlangen herausgegeben: Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998), Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109), Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110), Sack (Asservat-Nr. A017'113'187),
- 59 - Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245), Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314), Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325), Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozah- lung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'110.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 25.80 Auslagen (Entschädigung Zeuge); Fr. 22'506.65 amtliche Verteidigung, RA X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 60 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versand an Rechtsanwalt MLaw X2._____); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; den Justizvollzug und Wiedereingliederung der Kantons Zürich, Be- währung- und Vollzugsdienste, (dreifach nebst Akten zur Einsicht) un- ter Belage des Formulars «Löschung des DNA-Profils und ED-Materi- als» sowie nebst Akten zur Einsicht bezgl. Disp. Ziffer 3 und 4; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziffer 6 und 7; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gemäss Disp. Ziffer 7 betr. Herausgabefrist.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 61 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw P. Würsch