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DG240120

Betrug (gewerbsmässig) etc.

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-01-24 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250169-O

Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 6 - 1.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu be- gründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen we- der von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

2. Dossier 1: Mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 3 ff.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2023 vollumfänglich die Aussage (StA-act. 1/4/1 F/A 20 ff.; StA- act. 1/4/3 F/A 4 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung machte der Be- schuldigte erstmals Aussagen, wobei er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänz- lich in Abrede stellte. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass alle in Rech- nung gestellten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien (act. 48 S. 5 ff.; Prot. S. 13 ff.). Demnach gilt der Anklagesachverhalt als vom Beschuldigten bestritten. Nachstehend ist zu prüfen, ob jener gestützt auf die vorliegenden Beweismittel er- stellt werden kann. 2.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:  Polizeirapporte der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 1/1/1-3; 1/2/1);  Strafanzeige der B._____ AG vom 7. Juli 2020 (StA-act. 1/3/1);

- 7 -  Aussagen des Beschuldigten in seinen polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (StA- act. 1/4/1; 1/4/3; Prot. S. 13 ff.);  Aussagen des Zeugen D._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/20);  Aussagen des Zeugen E._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/21);  Aussagen des Zeugen F._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/24);  edierte Unterlagen der G._____ Bank AG (StA-act. 1/7/1-6; 1/8/4/1-5);  Akten des Betreibungsamtes Zürich 4 (StA-act. 1/8/1-3) sowie  Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsakten (StA-act. 1/11/1-16). 2.3.2. Die Übersicht über die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gestellten Rechnungen, die vom Zeugen D._____ in seiner Funktion als interner Revisor der Privatklägerin erstellt wurde (StA-act. 1/26/23), wurde dem Beschuldigten anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung vorgehalten, womit das rechtliche Gehör ge- wahrt wurde. 2.3.3. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. 2.4. Unterlagen der B._____ AG Die Privatklägerin reichte als Beilage zu ihrer Strafanzeige vom 7. Juli 2020 insge- samt 77 Rechnungen ein, welche die Schleiferei A._____ an die Privatklägerin ge- stellt hatte und welche die Privatklägerin alsdann beglichen hatte (StA-act. 1/2/1). Die Rechnungen betreffen Serviceleistungen an diversen Bürogeräten, welche der Beschuldigte im Rahmen von Aufträgen der Privatklägerin an die Schleiferei A._____ an diversen Standorten im Zeitraum zwischen dem 5. September 2018 und dem 7. Januar 2020 erbracht haben will. Den einzelnen Rechnungen sind der jeweilige Arbeitsrapport, eine Preisliste und ein Einzahlungsschein beigelegt. Die Anklage betrifft 71 der insgesamt 77 Rechnungen.

- 8 - 2.5. Abklärungen zur Schleiferei A._____ Das Unternehmen des Beschuldigten, die Schleiferei A._____, ist im Zahlungssys- tem der Privatklägerin als Kreditor erfasst (vgl. StA-act. 1/2/1). 2.6. Edierte Unterlagen der G._____ Bank AG 2.6.1. Der Beschuldigte verfügte im Zeitraum zwischen dem 18. September 2018 und 28. Februar 2020 über zwei auf ihn lautende Privatkonti bei der G._____ Bank AG (Konto-Nrn. 1 und 2; StA-act. 1/7/3; 1/8/4/1-5). 2.6.2. Die Privatklägerin bezahlte 71 der insgesamt 77 Rechnungen der Schleife- rei A._____ durch Überweisungen auf das auf den Beschuldigten lautende Privat- konto bei der G._____ Bank AG (Konto-Nr. 1; vgl. StA-act. 1/8/8/4). Die Anklage betrifft diese 71 bezahlten Rechnungen. 2.6.3. Insgesamt überwies die Privatklägerin zwischen dem 18. September 2018 und 13. Januar 2020 den Totalbetrag von Fr. 145'280.– auf das Konto des Beschul- digten (StA-act. 1/8/4/4). 2.6.4. Auf den Kontoauszügen sind für den relevanten Zeitraum diverse Belas- tungen in Form von Bargeld- und Bancomatbezügen ersichtlich, welche sich in ihrer Gesamthöhe in etwa mit der Höhe der Gutschriften im gleichen Zeitraum decken (vgl. StA-act. 1/8/4/4). 2.7. Sicherstellungen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnte unter anderem eine Dokumentenmappe mit leeren Arbeitsrapporten, Rechnungs- und Auftragsfor- mularen, Preislisten und Einzahlungsscheinen sichergestellt werden. Neben den nicht ausgefüllten Formularen befanden sich darin auch noch vier bereits erstellte Rechnungs- und Auftragsformulare mit unterschiedlichen Empfängern (vgl. StA- act. 1/1/3 S. 12; 1/2/2/2).

- 9 - 2.8. Aussagen des Beschuldigten 2.8.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte wie- derholt, sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt zu haben. Er habe seine Arbeit immer recht gemacht und auch nie Reklamationen erhalten. Er habe die Rechnungen gestellt, weil die Arbeit gemacht worden sei. Zudem seien die Rechnungen von mehreren Personen unterschrieben worden (Prot. S. 13 ff.). 2.8.2. Der Beschuldigte erklärte hinsichtlich seines Vorgehens zur Durchführung der Aufträge, dass er regelmässig in Industriegebieten unterwegs gewesen sei, bei den dortigen Unternehmen vorbeigeschaut und nachgefragt habe, ob es etwas zu revidieren gebe. Er habe jeweils gesagt: "Mein Name ist A._____, Schleiferei A._____, ich komme wegen Schneidemaschinen, Aktenvernichtern, Bindemaschi- nen. Kann man wieder einmal was machen? Benötigen Sie etwas? Ist die für die Geräte zuständige Person gerade hier?" (Prot. S. 15). Wenn die zuständige Person gerade vor Ort gewesen sei, habe es dann oftmals geheissen: "Dann machen wir es gleich". Es sei auch vorgekommen, dass die Firmen ihn angerufen und gefragt haben, ob er gerade in der Nähe sei und vorbeikommen könne (Prot. S. 19). Er habe sich vorher jeweils vergewissert, dass er mit der zuständigen Person zu tun gehabt habe, da er die Unterschrift der zuständigen Person gebraucht habe, damit die Rechnung habe bezahlt werden können. Vor Ort habe er jeweils angeboten, die Geräte gemeinsam zu überprüfen. Anschliessend habe er die Rechnungen ver- schickt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sie die Ge- räte meistens mitgenommen hätten. Dafür hätten sie drei Serviceautos im Einsatz gehabt (Prot. S. 20). 2.8.3. Auf die Frage, wie häufig bzw. in welchen zeitlichen Abständen Aktenver- nichter revidiert werden müssten, erklärte der Beschuldigte, dass man diese zwei- bis dreimal pro Jahr revidieren müsse, wenn man diese viel brauche. Wenn Bostitch-Klammern hängenbleiben würden, könne es zu Störungen oder Schäden am Gerät kommen. Einige Firmen würden ihre Aktenvernichter regelmässig alle drei bis vier Monate warten lassen, während andere eine Wartung alle zwei Jahre für ausreichend erachten würden. Es sei sicher auch vorgekommen, dass man die Aktenvernichter bei manchen Unternehmen innert Wochen mehrmals habe revidie-

- 10 - ren müssen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob es bei der Privatklägerin Geräte gegeben habe, die häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr hätten revidiert werden müssen. Er wisse nicht mehr genau, wie oft im Jahr er dort gewesen sei. Wenn ein Gerät nach erfolgter Revision innerhalb von vier Wochen nicht mehr funktioniert hätte, dann hätte er die Repara- tur bei einem Stammkunden sicherlich gratis gemacht, sofern keine Metallteile durchgelassen worden seien. Damit konfrontiert, dass gemäss der Liste des Zeu- gen D._____ einige Revisionen innerhalb der gleichen Agentur der Privatklägerin nur wenige Tage auseinander gelegen haben, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht genau sagen könne, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei. Die Agenturen der Privatklägerin hätten teilweise drei oder vier Geräte gehabt. Es sei auch vorge- kommen, dass er in der gleichen Agentur verschiedene Geräte zu verschiedenen Zeiten revidiert habe, da sie in gewissen Abteilungen die Geräte mehr oder weniger gebraucht hätten (Prot. S. 18 ff.). 2.8.4. Damit konfrontiert, dass die Agenturen zurückgemeldet hätten, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und dass in den Filia- len in den meisten Fällen keine solchen Geräte, welche in den Rechnungen aufge- führt gewesen seien, vorhanden gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte, dass er die entsprechenden Arbeiten ausgeführt habe und dass die Geräte in den Filialen vorhanden gewesen seien. Ebenfalls damit konfrontiert, dass er Rechnungen für zwei Agenturen ausgestellt habe, die es nicht gegeben habe, erklärte der Beschul- digte, dass er dies nicht mehr wisse, da es zu lange her sei. Er sei aber sicher dort gewesen. Auf Vorhalt der Liste des Zeugen D._____ erklärte der Beschuldigte be- züglich der fehlenden Geräte und nicht existierenden Agenturen, dass er nicht mehr genau sagen könne, wie es gewesen sei, da es zu lange her sei. Zudem könne er sich nicht mehr an den Namen E._____ erinnern. Damit konfrontiert, dass die Agen- turen zurückgemeldet hätten, dass sie die Unterschriften auf den Rechnungen nicht kennen würden, sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mit- arbeiter der Privatklägerin) die Unterschriften kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Privatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.).

- 11 - 2.8.5. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er glaube, das Geld für die in Rechnung gestellten Arbeiten erhalten zu haben (Prot. S. 13). Von dem Geld sei nichts mehr vorhanden. Er sei damit einkaufen gegangen. Er habe nichts an die Privatklägerin zurückbezahlt (Prot. S. 23). 2.8.6. Damit konfrontiert, dass er bereits zwei Vorstrafen wegen ähnlichen Vor- würfen habe, erklärte der Beschuldigte, dass die Kunden ihn hätten anrufen kön- nen, wenn sie nicht zufrieden gewesen wären. Er wäre dann nochmals vorbeige- kommen. Die Rechnungen wären nicht bezahlt worden, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäss erbracht worden wären. Nach der Revision hätten sie (gemeint: die Kunden) genügend Zeit gehabt, die Dinge zu überprüfen, bis sie die Rechnung erhalten hätten. Zur Vermeidung einer erneuten Verurteilung habe er auf die Rech- nungen den Vermerk "Auftrag gesehen, gelesen und bestätigt" angebracht. Bevor sie (die Kunden) unterschrieben hätten, hätten sie den Auftrag also jeweils gesehen (Prot. S. 15 ff., 19 f., 26 f.). 2.9. Aussagen des Zeugen E._____ 2.9.1. Der Zeuge E._____ erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/21), seit dem 13. Februar 1995 als Kreditorenbuchhal- ter bei der Privatklägerin tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.). 2.9.2. Am Anfang sei unklar gewesen, wer die Kosten übernehme. Das habe zu Verzögerungen geführt. Der Beschuldigte habe dann wöchentlich bei ihm angeru- fen, um zu fragen, weshalb die Rechnungen noch nicht bezahlt worden seien. Als die Rechnungen dann schneller bezahlt worden seien, habe er nicht mehr angeru- fen (a.a.O. F/A 10 ff.). 2.9.3. Es habe eine Zentralstelle in H._____ gegeben, welche die Buchhaltung für die ganze Schweiz und Liechtenstein geführt habe. Er sei der Einzige gewesen, der die jeweiligen Rechnungen zur Bearbeitung bekommen habe und diese im Sys- tem erfasst habe. Er vermute, dass es sich bei den Rechnungen des Beschuldigten um gewöhnliche Rechnungen für Arbeiten auf irgendeiner Agentur gehandelt habe, weshalb er die Rechnungen der Agentur zur Validierung weitergeleitet habe. Er

- 12 - gehe davon aus, dass die Agentur ihm dann gesagt habe, dass sie für solche Kos- ten kein Budget habe. Wenn die Rechnung nicht validiert worden sei, dann sei diese zu ihm zurückgekommen und er habe dann geschaut, wer für die Kosten verantwortlich sei. Es habe eine Zentralstelle der Logistik gegeben, welche die Kos- ten getragen habe, wenn die Agenturen noch kein Budget dafür gehabt hätten. In- tern sei dann abgeklärt worden, welche Kostenstelle diese Kosten übernehme. Dann habe es die Logistik provisorisch übernommen, bis die Agenturen im Jahr darauf ein Budget dafür bekommen hätten. So hätten sie damals die Rechnungen von der Kostenstelle zentral übernommen (a.a.O. F/A 10). 2.9.4. Er sei der Ansicht, dass der Beschuldigte die ersten Rechnungen an die Agenturen geschickt habe und diese sich geweigert hätten, sie zu übernehmen, weil die Kosten nicht budgetiert gewesen seien. Als dann klar geworden sei, dass die Kosten über die Zentralstelle laufen, habe der Beschuldigte die Rechnungen nicht mehr an die Agenturen, sondern an die Zentralstelle gesendet. Die Rechnun- gen seien elektronisch als PDF zu ihm gekommen. Er habe dann geschaut, ob die Kosten von der Agentur oder der Zentralstelle übernommen werden. Er habe die Kosten elektronisch verbucht und einen Buchungstext eingegeben und sie zur Va- lidierung gegeben. Je nach Kostenstelle, die er hinterlegt habe, sei die Rechnung direkt zum richtigen Kostenstellenleiter gegangen. Weiter habe er dann auch prüfen müssen, ob buchhalterisch alles richtig ins System übernommen worden sei (a.a.O. F/A 13 f.). 2.9.5. Der Zeuge E._____ führte weiter aus, dass die Kosten des Beschuldigten zunächst von der Zentralstelle übernommen worden seien. Später habe die Privat- klägerin entschieden, dass jeder Agentur ein Budget gegeben werde und diese die Kosten selber tragen müssten. In der Folge habe er die Rechnungen des Beschul- digten an die Agenturen gesendet. Die Agenturen hätten dann gemeldet, dass sie niemanden bei sich gehabt hätten und dass die Unterschriften auf den Zetteln von niemandem aus der Agentur stammten. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gefragt, weshalb die Rechnungen nicht mehr bezahlt würden, da er sich ge- wohnt gewesen sei, dass die Rechnungen sehr schnell beglichen würden. Er [der Zeuge E._____] habe ihm dann gesagt, dass die Rechnungen nicht mehr bezahlt

- 13 - würden, weil die Agenturen behaupten, dass er gar nie da gewesen sei und man die Unterschriften nicht kenne. Dann habe der Beschuldigte nie wieder angerufen und es seien auch keine Rechnungen mehr gekommen (a.a.O. F/A 15 ff.). 2.9.6. Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten freige- geben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, antwortete der Zeuge E._____, dass er davon ausgehe, dass die ersten Rechnungen gerechtfertigt ge- wesen seien. Für ihn als Buchhalter seien die Rechnungen alle glaubhaft gewesen. Es seien keine Standardrechnungen, sondern schön aufgestellte Rechnungen mit Arbeitsrapporten gewesen. Zudem seien sie von einem Mitarbeiter der Privatkläge- rin unterzeichnet gewesen (a.a.O. F/A 10 und 23 f.). 2.9.7. Danach gefragt, wie es zum Visum auf dem Reparaturauftrag in H._____ gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 2018 gekommen sei, antwortete der Zeuge E._____, dass ein Techniker gekommen sei, der sich als Herr A._____ vor- gestellt und gesagt habe, er müsse eine Maschine reparieren. Er habe ihm die Ma- schine gezeigt und als dieser fertig gewesen sei, habe er ihn seinen Arbeitsrapport unterzeichnen lassen. Er habe "den Kribbel" gemacht, da er davon ausgegangen sei, dass jemand in der Agentur den Auftrag gegeben habe. Die entsprechende Rechnung sei wahrscheinlich validiert und bezahlt worden. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge E._____, nicht gesehen zu haben, dass der Beschul- digte effektiv etwas repariert habe (a.a.O. F/A 26 ff.). 2.10. Aussagen des Zeugen D._____ 2.10.1. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/20) erklärte der Zeuge D._____, seit dem 2. Oktober 2013 bei der Privatklägerin als interner Revisor tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.). Dabei gehöre es zu seinen Haupt- aufgaben, interne Betrugsuntersuchungen durchzuführen (a.a.O. F/A 9 f.). Er be- stätigte, den vorliegenden Fall damals untersucht zu haben (a.a.O. F/A 15). Er führte diesbezüglich aus, dass Anfang 2020 die Verantwortung für die Visierung der Rechnungen geändert worden sei. Die eingehenden Rechnungen würden von einer ersten Person erfasst und von einer zweiten Person freigegeben. 2018 und

- 14 - 2019 sei es so gewesen, dass die Rechnungen zentral für alle Agenturen bewilligt worden seien von einer Person im Bereich IT. Anfang 2020 habe dies geändert. Ab dann seien die Rechnungen durch die einzelnen Agenturen visiert und freigegeben worden, da diese gewusst hätten, welche Arbeiten vor Ort gemacht worden seien. Sie hätten dann festgestellt, dass die Rechnungen nicht gestimmt hätten, weil die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien. Anfang 2020 seien drei Rechnungen ein- gereicht worden, mit denen der Stein ins Rollen gekommen sei. Der Agenturleiter habe festgestellt, dass es eine Rechnung gegeben habe für die Wartung irgend- welcher Geräte, die gar nicht vorhanden gewesen seien. Diese Rechnungen hätten also weder Hand noch Fuss gehabt. Der Beschuldigte habe die Rechnungen fiktiv erstellt und bei ihnen eingereicht. Auf diesen Rechnungen seien Wartungen von Papierschnitzlern und anderen Büromaschinen aufgeführt gewesen. Den Rechnun- gen sei jeweils auch ein Arbeitsrapport beigelegt worden. Auf dem Arbeitsrapport seien zwar jeweils zwei Visa gewesen. Er habe aber nicht verifizieren können, dass diese Visa von jemandem von der Privatklägerin gestammt hätten. Ihm sei nicht bekannt, dass der Beschuldigte die Abläufe bei der Privatklägerin gekannt habe. Er vermute vielmehr, dass dieser es einfach einmal versucht habe. Bei Ablehnung einer Rechnung hätte er gewusst, dass er nicht damit durchkommen würde, an- sonsten würde er die nächste Rechnung schicken (a.a.O. F/A 16 ff.). 2.10.2. Der Zeuge D._____ erklärte, nicht im Detail nachvollziehen zu können, ob es effektiv Wartungsaufträge von der Privatklägerin an den Beschuldigten gegeben habe. Er könne aber sagen, dass sicher die Mehrheit der angeblichen Aufträge fingiert gewesen sei, da es in 90% bis 95% der Fälle, in denen angeblich in Agen- turen Arbeiten durchgeführt worden seien, dort in diesem Zeitpunkt gar keine Pa- piervernichtungsmaschinen gegeben habe. Also sei es offensichtlich fingiert gewe- sen. Es komme hinzu, dass Rechnungen eingegeben worden seien für zwei Agen- turen, die es gar nicht gegeben habe. Es möge den einen oder anderen echten Auftrag gegeben haben, was er aber nicht habe verifizieren können (StA- act. 1/26/20 F/A 6 ff.). 2.10.3. Auf Vorhalt der Rechnungen vom 29. Mai 2019 und 19. Juni 2019 erklärte der Zeuge D._____, dass diese handschriftlichen Abrechnungen jeweils von zwei

- 15 - Personen visiert worden seien, wobei er die Unterschriften nicht habe verifizieren können. Alleine anhand der Rechnungen könne man nicht erkennen, dass diese fiktiv seien. Allerdings seien darauf "Aktenvernichter" aufgeführt, obschon es solche Geräte in den meisten Fällen nicht gegeben habe. Das sei der Nachweis, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und die Rechnungen nicht stimmen wür- den. Ein weiterer Hinweis sei, dass er die Unterschriften niemandem in der Agentur habe zuweisen können, obwohl die Rechnungen jeweils in der Agentur hätten un- terschrieben werden müssen. Letztendlich dürfe man nicht vergessen, wie die ganze Sache ins Rollen gekommen sei: Zunächst seien die Rechnungen von der IT pauschal bewilligt worden. Die IT habe natürlich nicht im Detail gewusst, wo die Geräte gestanden hätten und welche Arbeiten erteilt und ausgeführt worden seien. Für sie sei es nicht offensichtlich gewesen, dass die Rechnungen fingiert gewesen seien (a.a.O. F/A 24 ff.). 2.10.4. Das sei auch der Punkt gewesen, weshalb die Rechnungen bezahlt worden seien. Als sie die Abläufe geändert hätten und die Rechnungen plötzlich durch die Agenturen selbst hätten unterzeichnet werden müssen, seien Rückmeldungen aus den Agenturen gekommen, dass sie von diesen Arbeiten gar nichts gewusst hätten (a.a.O. F/A 24 f.). 2.11. Die Aussagen des Zeugen F._____ 2.11.1. Der Zeuge F._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

26. Juni 2024 (StA-act. 1/26/24), von Dezember 2018 bis Februar 2023 als Director für Service Management bei der Privatklägerin gearbeitet zu haben (a.a.O. F/A 10 f.). 2.11.2. Er führte aus, dass es in den Agenturen Shredder gegeben habe, die sa- niert worden seien. Es seien dann immer wieder Rechnungen für diese Geräte ge- kommen. Sie seien davon ausgegangen, dass es irgendwo Dienstleistungsverträge gegeben habe, da die Kosten sonst nicht budgetiert gewesen wären. Er habe die Verträge aber nie gesehen, da der Account durch den Kostenstellenverantwortli- chen betreut gewesen sei. Sie hätten damals auch eine grosse Reorganisation ge- habt und die Aufgaben neu verteilt (a.a.O. F/A 13 ff.).

- 16 - 2.11.3. Im Rahmen von Sparmassnahmen hätten sie diese Rechnungen genauer angeschaut und ihnen sei aufgefallen, dass es ein grosser Betrag gewesen sei. Sie seien der Ansicht gewesen, dass auch Dinge verrechnet worden seien, die es gar nicht mehr gegeben habe. Zudem sei der Aufwand zu hoch gewesen. Sie hätten gar nicht mehr solche Mengen Papier gehabt. Es könne nicht sein, dass man diese Shredder noch zu solchen Beträgen geschliffen habe. Sie seien der Sache nach- gegangen und ihnen sei mitgeteilt worden, dass es einzelne Positionen auf den Rechnungen gar nicht mehr gegeben habe. Er glaube, man habe auch noch bei den Agenturen nachgefragt, und diese hätten ihnen dann gesagt, dass gar nie je- mand für Arbeiten vorbeigekommen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Zeuge F._____, dass der Verdacht bestanden habe, dass der Beschuldigte Rechnungen an die Privatklägerin geschickt habe für Arbeiten, die er gar nicht aus- geführt habe. In der Folge hätten sie den Fall dem Rechtsdienst gemeldet (a.a.O. F/A 14 ff.). 2.11.4. Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten frei- gegeben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, erklärte der Zeuge F._____, dass man nicht darauf geachtet habe. Jemand habe die Rechnungen vorher ge- nehmigt und dann sei die Aufgabe weitergereicht worden und es sei einfach weiter bezahlt worden. Erst mit der Reorganisation habe man angefangen, den hohen Posten genauer anzuschauen. Da die Rechnungen vorher immer bezahlt worden seien und die Sache auch budgetiert gewesen sei, habe man dies lange gar nicht hinterfragt (a.a.O. F/A 19). 2.12. Beweiswürdigung 2.12.1. Allgemeines zur Würdigung von Aussagen Bei der Würdigung von Aussagen kann zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden werden. Aller- dings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

- 17 - Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Entscheidend für den Beweiswert ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Person (BGer 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023, E. 1.3.2; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Entspre- chend ist nachfolgend nur auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit der Aussagenden einzugehen. 2.12.2. Sachverhaltserstellung 2.12.2.1. Die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gestellten Rechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Auftragsformulare weisen diverse Ungereimtheiten auf. So ist auf drei Auftragsformularen eine Agentur der Privatklägerin in Endingen als Auftraggeberin vermerkt, die gar nicht existierte. Vielmehr handelt es sich da- bei um die Adresse eines ehemaligen Vertriebspartners der Privatklägerin (act. 1/26/23; vgl. StA-act. 1/2/1 bzgl. der Rechnungen vom 2. September 2019 [Nr. 36], 15. Oktober 2019 [Nr. 51] und 20. Dezember 2019 [Nr. 70]; StA- act. 1/26/20 F/A 21). Der Beschuldigte führte diesbezüglich lediglich ausweichend aus, er wisse dies nicht, es sei zu lange her (Prot. S. 14). 2.12.2.2. Des Weiteren sagten die Zeugen E._____, D._____ und F._____ über- einstimmend und unabhängig voneinander aus, dass Anfang 2020 nach einer Än- derung der internen Abläufe (Freigabe von Zahlungen nicht mehr durch die Zen- tralstelle in H._____, sondern die einzelnen Agenturen) mehrere Agenturen mitge- teilt hätten, dass der Beschuldigte gar nie vor Ort gewesen sei, um die in Rechnung gestellten Arbeiten zu verrichten. Ausserdem würden sie die Unterschriften auf den Auftragsformularen nicht kennen. Daraufhin seien die Zahlungen gestoppt worden, woraufhin auch keine weiteren Rechnungen mehr gestellt worden seien (StA- act. 1/26/20 F/A 16; 1/26/21 F/A 17; 1/26/24 F/A 17). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mitarbeiter der Privatklägerin) die Unterschrif- ten kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Pri- vatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag

- 18 - in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.). Die Aussagen der Zeugen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Agenturen – im Gegensatz zur Zen- tralstelle – genau wussten, über welche Geräte sie an ihrem Standort verfügten, welche Serviceleistungen sie in Auftrag gegeben hatten und welche Arbeiten tat- sächlich ausgeführt worden waren, weshalb ihnen auch direkt auffiel, dass die Pos- ten auf den Rechnungen ungerechtfertigt waren (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.; 1/26/24 F/A 16 ff.). Hingegen überzeugt nicht, dass sich der Beschuldigte an keinen einzigen Ansprechpartner – nicht einmal den Zeugen E._____, an welchen er sämt- liche Rechnungen adressierte – erinnern können will, obschon er gemäss eigener Aussage stets nach der zuständigen Person verlangt haben will (Prot. S. 14 f. und S. 19 f.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich angesichts der vielen behaupteten Aufträge zumindest an einzelne dieser Personen hätte erinnern kön- nen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Zeugen auch vor dem Hinter- grund als glaubhaft, dass sie kein eigenes finanzielles (oder anderweitiges) Inter- esse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Wohl hat ihre Arbeitgeberin ein gewisses finanzielles Interesse an der Gutheissung der Zivilklage, doch betrifft dieses die Zeugen nicht direkt. Im Gegenteil dürfte es jedenfalls dem Zeugen E._____ ohne Frage lieber gewesen sein, wenn die geltend gemachten Leistungen vom Beschuldigten effektiv erbracht worden wären; schliesslich ist es für die we- nigsten Menschen eine besonders angenehme Erfahrung, sich erfolgreich täu- schen zu lassen. 2.12.2.3. Die in der Folge bzw. nach den Reklamationen der Agenturen eingelei- tete interne Untersuchung durch D._____ ergab, dass ein Grossteil der Agenturen gar nicht über die in den Auftragsformularen aufgeführten Geräte verfügen, welche vom Beschuldigten hätten gewartet werden können. Bei einzelnen Agenturen wa- ren zwar solche Geräte vorhanden, welche jedoch im relevanten Zeitraum nicht gewartet wurden (vgl. StA-act. 1/26/23; 1/26/20 F/A 17, 21, 24 f.; 1/26/24 F/A 14, 17). So konnte im Rahmen der internen Untersuchung der Privatklägerin konkret festgestellt werden, dass auf den Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39-50, 52-73 ungerechtfertigte Positionen aufgeführt sind (vgl. StA-act. 1/26/23: "Liste D._____").

- 19 - 2.12.2.4. Der Beschuldigte führte auf Vorhalt der Liste D._____ in der Hauptver- handlung lediglich aus, er habe seine Arbeit stets gemacht, ansonsten er keine Rechnung gestellt hätte. Die Aktenvernichter seien damals dort gewesen (Prot. S. 16 ff.). Dies erscheint unglaubhaft, da in diesem Fall nicht von mehreren Agen- turen bei der Zentralstelle interveniert worden wäre, dass die in Rechnung gestell- ten Arbeiten gar nicht erbracht worden seien, weshalb jene nicht zur Zahlung frei- zugeben seien (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach dem Telefonat mit dem Zeugen E._____, in welchem dieser den Beschuldig- ten über die Rückmeldungen der Agenturen informiert hatte (vgl. act. 1/26/21 S. 5; der Beschuldigte konnte sich an diesen nicht mehr erinnern [Prot. S. 14 f.]), nicht nur keine weiteren Rechnungen stellte, sondern auch davon absah, die ausstehen- den bzw. unbezahlt gebliebenen Rechnungsbeträge (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1 unten) einzufordern, obschon er in der Hauptverhandlung ausgeführt hatte, er habe sämtliche der in Rechnung gestellten Arbeiten erbracht (vgl. Prot. S. 13). 2.12.2.5. Abgesehen davon ergeben sich aus den einzelnen Aussagen des Be- schuldigten weitere Widersprüche: So führte der Beschuldigte zunächst aus, dass Aktenvernichter in der Regel nur zwei bis drei Mal pro Jahr gewartet werden müss- ten. Er konnte sich sodann nicht erinnern, dass bei der Privatklägerin überdurch- schnittlich häufig Wartungen erforderlich gewesen wären. Und schliesslich sagte er aus, dass er Fehlfunktionen kurz nach einer Revision von ihm bei Stammkunden grundsätzlich gratis behoben hätte (Prot. S. 19). Im Widerspruch dazu finden sich in den Akten diverse Rechnungen und Auftragsformulare, gemäss welchen zwi- schen einzelnen Wartungen an einem bestimmten Auftragsort teilweise nur wenige Tage, Wochen oder Monate lagen (vgl. Auflistung in act. 1.2.2.6). Beispielsweise vergingen zwischen vermeintlichen Reparaturarbeiten in der Agentur in I._____ nur gerade drei Tage (vgl. StA-act. 1/26/23 bezüglich der Aufträge vom 25. September 2019 [Rechnung Nr. 46] und 28. September 2019 [Rechnung Nr. 40]). Zwischen Wartungen in der Agentur J._____ vergingen bloss zwölf Tage (vgl. act. 1/26/23, Rechnungen Nr. 15 und 19). Der Beschuldigte führte dazu aus, er könne dazu nichts Genaues sagen. Die Agenturen hätten drei oder vier Geräte gehabt. Er könne nicht sagen, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei, zumal er sich nicht vorstellen könne, dass ein revidiertes Gerät binnen bloss 12 Tagen so stark habe

- 20 - beschädigt werden können, dass es erneut habe revidiert werden müssen (Prot. S. 21). Auf Vorhalt der Rechnungen betreffend die Agentur in K._____-Stadt (Zeit- abstand 9 Tage, Rechnungen Nr. 21 und 28), L._____ (Zeitabstand 36 Tage, Rech- nungen Nr. 12 und 30), M._____ (Zeitabstand 70 Tage, Rechnungen Nr. 31 und

48) und N._____ (Zeitabstand 57 Tage, Rechnungen Nr. 34) sagte der Beschul- digte aus, er wisse nicht, wie viele Geräte an welchen Standorten gewesen seien (Prot. S. 22). 2.12.2.6. Unter Würdigung aller Umstände, vor allem gestützt auf die Liste D._____ sowie die Zeugenaussagen, welche in allen wesentlichen Punkten mit der objektiven Beweislage, insbesondere der Ergebnisse aus der internen Untersu- chung der Privatklägerin (Liste D._____), übereinstimmen, ist zweifelsfrei erstellt, dass die Arbeiten gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 36, 51 und 70 betreffend die nicht existierende Agentur in Endingen sowie gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31- 35, 37, 39-50 und 52-73, welche nicht vorhandene oder nicht revidierte Geräte be- treffen, nicht erbracht wurden. Wurden nämlich keine Wartungsarbeiten vorgenom- men, gab es für Mitarbeiter der jeweiligen Agentur offensichtlich keinerlei Anlass, entsprechende Auftragsbestätigungen bzw. Arbeitsrapporte zu unterzeichnen. Die darauf angebrachten, angeblich von Mitarbeitern der jeweiligen Agentur stammen- den Unterschriften können deshalb nur vom Beschuldigten angebracht worden sein. 2.12.2.7. Hinsichtlich der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30, bei welchen die Unterschriften nicht lesbar oder zuzuordnen waren, ist mangels entsprechender Dokumentation hingegen unklar, welche kon- kreten Abklärungen in welcher Tiefe in diesem Zusammenhang bei den einzelnen Agenturen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass allein aus dem Umstand, dass eine Unterschrift nicht lesbar ist, nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht von einem Mitarbeiter der entsprechenden Agentur stammt. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen tatsächlich keine Ar- beiten verrichtet hatte und die entsprechenden Auftragsformulare fälschte. Entspre- chend dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass nicht

- 21 - alle, sondern nur 62 der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare fingiert bzw. gefälscht sind. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 124'620.– (Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller bezahlten Rechnungen gemäss Anklageschrift] minus Fr. 16'620.– [Summe der Rechnungen Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30]). 2.13. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts zu Dossier 1 erstellen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-37 und 39-73 fingiert und die Unterschriften auf den zugehörigen Auftragsformularen vom Beschuldigten gefälscht worden sind.

3. Dossier 9: Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 6). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs vollum- fänglich geständig. Allerdings stellt er sich auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der sichergestellten Sprühflasche um einen CS-Spray handle. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Pfeffer- spray handle. Zudem gab er an, nicht gewusst zu haben, dass das Tragen eines solchen Sprays verboten ist (StA-act. 9/3 F/A 4 ff.; act. 48 S. 16 ff.; Prot. S. 23 f.). Der Anklagesachverhalt ist somit vom Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann. 3.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:

- 22 -  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 9/1/1-2),  Aussagen des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Einvernahme und an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 9/3/1; 1/4/3; Prot. S. 23 f.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 9/4/1-3). 3.3.2. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Anlässlich der Personen- und Effektenkontrolle vom 13. März 2020 konnte ab der Person des Beschuldigten ein CS-Spray der Marke Intergas ("Chemische Peitsche") sichergestellt werden (StA-act. 9/4/1-3). 3.4.2. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2024 (StA-act. 9/3/1) bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, bei der Personen- und Effektenkontrolle am 13. März 2020 einen CS-Spray mitgeführt zu haben (a.a.O. F/A 4). Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Pfefferspray und nicht um einen CS-Spray handle (a.a.O. F/A 6 f.). Diesen Spray habe er seit mehr als zehn Jahren und trage diesen immer bei sich, wenn er mit seinem Fahrzeug unterwegs sei (a.a.O. F/A 8 f., 11). Er habe nicht gewusst, dass das Tragen eines solchen Gegenstandes verboten sei (a.a.O. F/A 10). Er habe den CS-Spray im Waffenladen bei der O._____-strasse in der Nähe der P._____-strasse gekauft (a.a.O. F/A 12). 3.4.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme. Ergänzend führte er aus, dass er den Spray wegen seiner Frau im Auto gehabt habe, da in der Tiefgarage jemand überfallen worden sei. Der Spray sei zur Verteidigung gedacht gewesen. Auf die Frage, wo im Auto der Spray gewesen sei und ob dieser griffbereit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob der Spray im Kofferraum oder im Handschuhfach gewesen sei (act. 48 S. 16 ff.; Prot. S. 22 f.).

- 23 - 3.4.4. Der beim Beschuldigten sichergestellte Spray ist auf der Vorderseite als "Chemische Peitsche" bzw. "CS-Protector" bezeichnet. Auf der Rückseite wird als Inhalt "CS (Ortho-Chlorbenzyliden…" aufgeführt; der zweite Teil der Inhaltsangabe ("malonsäuredinitril") ist zumindest nicht auf Foto (act. D9/3 S. 2) abgebildet. An- gesichts dieser Bezeichnungen auf dem Spray, welche gerade nicht auf einen Pfef- ferspray schliessen lassen, hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass es sich um einen CS-Spray handelt; zumindest aber hätte der Beschuldigte – falls es ihm unklar gewesen sein sollte, um welche Art von Spray es sich handelt – nähere Ab- klärungen treffen müssen. Letzteres gilt umso mehr, als er den Spray in einem Waf- fengeschäft gekauft hatte und als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt und dass das Tragen von Waffen unterschiedlichster Art bewilligungspflichtig ist. Indem der Beschuldigte Ab- klärungen unterliess, nahm er zumindest billigend in Kauf, einen unter das Waffen- gesetz fallenden CS-Spray ohne die dafür erforderliche Waffentragbewilligung mit sich zu führen. 3.5. Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 9 ist anklagegemäss erstellt.

4. Dossier 10: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 6). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel in sei- ner Wohnung gewesen sind. Er habe dies aber weder gewusst noch habe er die Drogen besitzen wollen (act. 48 S. 18, Prot. S. 24 ff.). Der Anklagesachverhalt ist insofern zu erstellen.

- 24 - 4.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 10/1/1),  Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme und anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 10/2/1; Prot. S. 24 ff.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die im Rahmen der am 8. November 2022 angeordne- ten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gemachten Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1). Dabei handelt es sich um Zufallsfunde. Solche Zufallsfunde kön- nen grundsätzlich Anlass zur Eröffnung eines neues Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Nicht verwertbar sind freilich Zufallsfunde, die bei einer unzuläs- sigen Beweisausforschung (fishing expedition) gemacht werden. Ebenso ist für eine Verwertbarkeit die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen vor- ausgesetzt (vgl. zum Ganzen BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 30 ff.). 4.3.3. Vorliegend bestand aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin ohne Wei- teres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend (gewerbs- mässigen) Betrug. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war sodann zweifelsohne geeignet und erforderlich, um an tatrelevante Unterlagen und Doku- mente wie Rechnungen zu gelangen. Die Durchsuchung seiner Wohnung war dem Beschuldigten schliesslich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. In formeller Hinsicht ist der Durchsuchungsbefehl sodann ebenfalls nicht zu bean- standen. 4.3.4. Die vorliegenden Zufallsfunde wurden demnach im Rahmen einer zulässi- gen Durchsuchung erhoben. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, dass es sich offensichtlich nicht um eine fishing expedition handelte. Zuletzt ist schliesslich auch die hypothetische Zulässigkeit klarerweise gegeben; bei entsprechendem Verdacht

- 25 - wäre eine Hausdurchsuchung angesichts der zwar nicht riesigen, aber doch auch nicht ganz geringen Mengen der Betäubungsmittel ohne weiteres zulässig gewe- sen. Dementsprechend sind die Zufallsfunde uneingeschränkt verwertbar. 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnten in der Wohnung des Beschuldigten 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin sowie 34 Tabletten Ecstasy sichergestellt werden (StA-act. 10/3/1). 4.4.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 erklärte der Beschuldigte, keine Ahnung zu haben, woher die bei ihm sichergestellten Be- täubungsmittel stammen würden. Er selbst konsumiere keine Betäubungsmittel und mache auch keine Eigentumsansprüche an den Sicherstellungen geltend (StA- act. 1/4/1 F/A 12 ff.). 4.4.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Betäubungsmittel bei sich zu Hause gehabt zu haben. Er bestritt aber, dass die Betäubungsmittel ihm gehört hätten. Vielmehr habe eine Person diese bei ihm zu Hause liegen gelassen. Er selbst habe noch nie Drogen genommen und auch noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Er habe den zurückgelassenen Sack (mit den Drogen) irgendwann ins Schlafzimmer auf einen Stuhl gelegt und Jacken darüber geworfen. Der Sack müsse etwa drei oder vier Monate dort gelegen haben. Er habe den Sack gar nicht mehr gesehen und komplett vergessen. Er habe nicht gewusst, was im Sack drin gewesen sei, da er nie in den Sack reingeschaut habe. Wenn er gewusst hätte, dass sich darin Drogen befunden haben, hätte er den Sack wegge- worfen. Die Person habe nie nach dem Sack gefragt und er habe sie danach auch nicht mehr gesehen (act. 48 S. 18 f.; Prot. S. 24 ff.). 4.4.4. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, was sich in diesem von einem Dritten zurückgelassenen Sack befunden habe, ist wenig plau- sibel, da es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte einen fremden Sack mehrere Monate lang aufbewahrt, ohne reingeschaut bzw. Kenntnis von dessen Inhalt genommen zu haben. Noch unglaubhafter wird die Sachdarstellung des Be-

- 26 - schuldigten, wenn man berücksichtigt, dass die sichergestellten Drogen – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – an zwei verschiedenen Orten in seiner Woh- nung gefunden wurden, nämlich in einem Wandschrank im Schlafzimmer (Marihu- ana und Mescalin) und in einem Regal in der Küche (Ecstasy; vgl. BM-Sicherstel- lungsliste vom 8. November 2022 [StA-act. 10.3]). Selbst wenn man aber den Grundsatz in dubio pro reo sehr grosszügig anwendet und davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, was er genau aufbewahrt, so musste er doch zu- allermindest damit rechnen, dass es sich bei den aufbewahrten Substanzen um Betäubungsmittel handelt. Dementsprechend hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 4.4.5. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am

8. November 2022 wissentlich und willentlich im Besitz der obgenannten Betäu- bungsmittel war. 4.5. Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 10 ist anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldigten betref- fend Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bezüglich ersterem ist festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht um- schrieben wird (vgl. oben Erw. I/3), weshalb sich die nachfolgende Prüfung in Nachachtung des Anklageprinzips auf den Grundtatbestand des Betrugs be- schränkt.

1. Betrug

- 27 - Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen ande- ren am Vermögen schädigt. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der objektive Tatbestand setzt zunächst das Vorliegen einer Täuschungs- handlung voraus. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163 = Pra 91 [2002] Nr. 13), wobei die Lüge den Musterfall einer solchen Vorspiegelung darstellt (BSK StGB-MAEDER/NIG- GLI, Art. 146 N 60). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin namens der Schlei- ferei A._____ fiktive Rechnungen für angeblich – tatsächlich aber nicht – geleistete Serviceleistungen an Bürogeräten aus. Dieses Verhalten stellt eine Täuschung dar. 1.1.2. Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken. Der Getäuschte muss die vor- gespiegelte Tatsache also für wahr halten (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 126). Erforderlich ist eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (BGE 118 IV 38; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, 4. Aufl., Art. 146 N 14). Ferner ist nur der- jenige Irrtum relevant, den der Täter durch seine Täuschung in der Vorstellungswelt des Irrenden bewirkt hat. Nötig ist ein sogenannter Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197, 203; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 128). Durch das Aus- stellen der fiktiven Rechnungen unter Beilage von gefälschten, angeblich von Mit- arbeitern der jeweiligen Agentur unterzeichneten Reparaturaufträge versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin in den Irrtum, sie schulde der Schleiferei A._____ die darauf aufgeführten Beträge. 1.1.3. Weiter muss der Täter arglistig handeln. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen,

- 28 - dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben er- langt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Be- deutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wobei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (sog. Opfer- mitverantwortung; BGE 142 IV 153). Eine Täuschung, die bei Anwendung mini- malster Vorsicht, die vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Zu fragen ist somit, ob die Täuschung bei diesem Opfer zu einem Irrtum hätte führen dürfen oder nicht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 70). Gemäss Bundesgericht liegt grundsätzlich Arglist vor, wenn der Täter – wie vorliegend – mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Un- echtheit ergeben. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegends- ten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit bzw. Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 106 mit Verweis auf BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3a = Pra 91/2002 Nr. 60; vgl. auch BGer 6B_265/2021 vom 16. Januar 2023, E. 4.2.1). Bei gefälschten Urkunden ist nur dann von Opfermitverantwortung auszugehen, wenn die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass (trotz vermeintlich echten Urkunden) Vorsicht gebo- ten ist bzw. Anlass für Nachfragen besteht (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2013, Rz. 284). Bezüglich der geforderten Vorsichtsmass- nahmen ist ein individueller Massstab anzulegen, wobei die besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung des Opfers zu berücksichtigen sind. Bei juristischen

- 29 - Personen ist im Gegensatz zu Privatpersonen ein strengerer Massstab anzulegen (vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 240). Vorliegend reichte der Beschuldigte die falschen Rechnungen mit den ge- fälschten Reparaturaufträgen jeweils bei der Zentralstelle der Privatklägerin in H._____ ein, welche in der Folge die Rechnungen jeweils pauschal für alle Agen- turen zur Zahlung freigab, ohne diese vorgängig einer Kontrolle zu unterziehen. Die Zentralstelle wusste im Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungen nicht, welche Arbeiten in welchen Agenturen tatsächlich in Auftrag gegeben und vor Ort ausge- führt worden waren, sondern verliess sich auf die beigelegten gefälschten Auftrags- bestätigungen. Entsprechend fiel auch nicht auf, dass die vom Beschuldigten ein- gereichten Rechnungen ungerechtfertigt waren. Eine genauere Prüfung der Rech- nung hätte die Täuschungen des Beschuldigten zwar wohl sogleich auffliegen las- sen. Eine zumindest stichprobenweise Überprüfung der Rechnungen und der Ar- beitsrapporte wäre der Privatklägerin sodann auch möglich gewesen. Allerdings lieferten die einzelnen Rechnungen und Reparaturaufträge selbst keine Anhalts- punkte, die Zweifel an deren Echtheit hätten wecken müssen und in der Folge An- lass für Nachfragen hätten geben müssen (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.). Abge- sehen davon wirkte der Beschuldigte mit seinen wiederkehrenden, drängenden Te- lefonaten (vgl. StA-act. 1/26/21 F/A 36 f.) offensichtlich auch aktiv darauf hin, dass die Privatklägerin eine Überprüfung seiner Rechnungen unterlässt. Nach dem Ge- sagten lagen vorliegend keine aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, welche Arglist entfallen lassen hätten. 1.1.4. Weiter erfordert der Tatbestand des Betrugs eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden. Beides ist vorliegend ohne weiteres gegeben, hat doch die Privatklägerin die Rechnungen bezahlt. Dadurch ergeben sich auch in Bezug auf die Stoffgleichheit – welche offensichtlich gegeben ist, ist doch das (Buch-)Geld, um welches die Privatklägerin entreichert worden ist, direkt dem Beschuldigten zu- geflossen – keine Problematiken. Der objektive Tatbestand des mehrfachen Be- trugs ist demnach erfüllt.

- 30 - 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand muss damit vom Täter gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 1.2.2. Der Beschuldigte reichte die falschen Rechnungen mit den gefälschten Auftragsbestätigungen wissentlich und willentlich bei der Zentralstelle der Privat- klägerin ein. Dies tat er sodann in der Absicht, ungerechtfertigte Zahlungen zu er- wirken, und dadurch handelte er auch mit der Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte auch, dass die gefälschten Auf- tragsbestätigungen bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und dass die Pri- vatklägerin in der Folge eine für sie nachteilige und objektiv nicht gerechtfertigte Vermögensdisposition vornimmt. 1.2.3. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs erfüllt. 1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.4. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Urkundenfälschung Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erheb-

- 31 - liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht wird zunächst vorausgesetzt, dass sich das tatbe- standsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB be- zieht. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerich- tet sind, in Betracht. Die Urkunde ist somit eine an einen Dritten gerichtete, verkör- perte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung (Erklärungsfunk- tion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Erforderlich ist eine erhöhte Überzeugungskraft, so dass der Adressat der Urkunde besonderes Vertrauen ent- gegenbringt. Eine solche erhöhte Glaubwürdigkeit ist dann gegeben, wenn allge- meingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So kön- nen Rechnungen – unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind – Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den fraglichen Rechnungen der Schleiferei A._____ an die Privatklägerin klar um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Die Rechnungen und die den Rechnungen beigehefteten Reparaturaufträge sind dabei als ein einheitliches Ganzes anzusehen, weil mit den gefälschten Reparaturaufträ- gen die falschen Rechnungen untermauert wurden. 2.1.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB stellt zunächst das Fälschen, das heisst das Herstel- len einer unechten Urkunde, unter Strafe und bezieht sich damit auf den Fall, dass die ganze Urkunde nicht von dem darauf angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem andern angefertigt wird. Mit einer solchen Urkun- denfälschung wird über die Identität des Ausstellers getäuscht. Für die Strafbarkeit bleibt es bedeutungslos, ob eine unechte Urkunde zugleich unwahr oder aber wahr

- 32 - ist; wobei ersteres die Regel bildet (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, Straf- recht IV, 5. Aufl. 2017, S. 154 f., m.w.H.). 2.1.3. Das Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen In- halts einer von einem andern verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Insofern ist das Verfälschen bloss ein Spezialfall des Fälschens (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 2 ff.). 2.1.4. Das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache gilt demge- genüber als Falschbeurkundung. Sie betrifft ausschliesslich echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden. Unrichtig ist eine Tatsache, wenn der darin bezeugte Sachver- halt nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt. Abzugrenzen ist die Falschbeurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Damit eine strafbare Falsch- beurkundung und nicht bloss eine (straflose) schriftliche Lüge vorliegt, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbrin- gen. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungs- pflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungs- gemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanz- vorschriften in Art. 958 ff. OR bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen. Die objektive Garantie für die Wahrheit einer Erklärung kann aber auch in einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers begründet sein. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge ha- ben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende An- gaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1 und 4.3, m.w.H.). Inhaltlich unrichtigen Rechnungen kommt gemäss

- 33 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur unter besonderen Umständen er- höhte Glaubwürdigkeit zu, so beispielsweise bei einer garantenähnlichen Stellung des Rechnungsausstellers (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). 2.1.5. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte eine garantenähn- liche Stellung innehatte, weshalb bei den vom Beschuldigten ausgestellten Rech- nungen eine Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Hingegen täuschte er über die Unterzeichner der den Rechnungen Nr. 7-8, 10, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39- 50, 52-54, 56-69 und 71-73 beigelegten Reparaturaufträge – welche nicht er- brachte Leistungen betrafen (vgl. dazu oben Erw. II/2.12.2.6) –, indem er diese selbst unterzeichnete und damit den Eindruck erweckte, sie seien von Mitarbeitern der jeweiligen Agenturen unterzeichnet worden. Diesbezüglich ist der objektive Tat- bestand der mehrfachen Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante des Fäl- schens erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand muss damit vom Täter gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 2.2.2. Der Beschuldigte hat die Rechnungen und die dazugehörigen gefälschten Reparaturaufträge mit den darauf aufgeführten Auftraggebern wissentlich und wil- lentlich erstellt und der Privatklägerin zugestellt. Insoweit handelte er vorsätzlich. 2.2.3. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vor- teilsabsicht). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wo- bei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 182).

- 34 - 2.2.4. Der Beschuldigte bezweckte mit dem Ausstellen der falschen Rechnun- gen und den gefälschten Reparaturaufträgen, die Privatklägerin jeweils zur Über- weisung der darauf aufgeführten Beträge auf sein Privatkonto zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte sowohl in der Absicht, die Privatklägerin an ihrem Ver- mögen zu schädigen, als auch in der Absicht, sich selber durch die ungerechtfer- tigten Überweisungen zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung erfüllt. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Konkurrenzen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – die herrschende Lehre ist anderer Ansicht (vgl. BSK StGB-MÄDER/NIGGLI, Art. 146 N 303; BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222) – herrscht aufgrund der Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung, wenn – wie vorliegend

– eine gefälschte Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB eingesetzt wird (BGE 138 IV 209 E. 5.5).

4. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. B. Dossier 9: Vergehen gegen das Waffengesetz Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 9 in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von

- 35 - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 15, Art. 20 Abs. 4 und Art. 48 WV. Da vorliegend lediglich das Mitführen des CS-Sprays im Fahrzeug, nicht aber auch der Erwerb desselben angeklagt wurde, sind Art. 8 WG und Art. 15 und 20 WV (betreffend Erwerb) nicht einschlägig.

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer eine Waffe trägt bzw. mitführt, ohne dass eine Waffentragbewilligung nach Art. 27 WG oder ein erlaubter Transport im Sinne von Art. 28 WG vorliegt (SHK WG-BOPP/JENDIS, Art. 27 N 4). 1.2. Waffen sind unter anderem Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprü- hen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schä- digen (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reiz- wirkstoff CS (2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) enthält (4 Abs. 1 lit. b WG; Art. 1a WV i.V.m. Anhang 2 WV). 1.3. Eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugäng- lichen Orten tragen oder sie transportieren will (Art. 27 Abs. 1 WG). Dabei umfassen die Begriffe "tragen" und "transportieren" alle Formen des Mitführens einer Waffe und nicht nur das physische Auf-Sich-Tragen einer Waffe im Sinne einer unmittel- bar mit dem Körper des Tragenden verbundene Tatsache. Vielmehr genügt bereits ein Mit-Sich-Führen bzw. Mitführen in einem Transportmittel, ohne unmittelbares Tragen auf dem Körper oder der Möglichkeit des direkten Zugriffes auf die Waffe, für die Erfüllung des Tatbestandes (SHK WG- BOPP/JENDIS, Art. 27 N 20). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte einen CS-Spray in seinem Auto mit sich. Ein CS-Spray stellt ohne Weiteres eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Indem er den CS-Spray mit sich im Auto mitführte und damit auf öffentlichen Strassen unterwegs war, trug respektive transportierte er diesen an öffentlich zugänglichen Orten. Da der Beschuldigte über keine Waffentragbewilli- gung verfügt, ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

- 36 - 2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt (Art. 33 Abs. 1 WG). 2.2. Der Beschuldigte führte den Spray gemäss erstelltem Sachverhalt wissent- lich und willentlich im Fahrzeug mit sich. Dabei hätte er auch wissen müssen, dass es sich um einen CS-Spray handelt; zumindest aber hätte er weitere Abklärungen vornehmen müssen. Indem er dies nicht tat, hat er zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass es sich beim mitgeführten Spray um einen CS-Spray handelt; der Beschuldigte hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb ein Sachver- haltsirrtum nicht in Frage kommt. Weiter wusste der Beschuldigte auch, dass er über keine Waffentragbewilligung verfügt.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe vom Verbot bzw. dem Erfordernis einer Waffentragbewilligung nichts gewusst (act. 48 S. 17; vgl. StA-act. 9/3/1 F/A 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass er um die Abwehrfunktion des in einem Waffengeschäft gekauften Sprays mittels chemi- schem Wirkstoff und damit um dessen Gefährlichkeit gewusst haben musste. Vor dem Hintergrund, dass – wie erwähnt – als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen (Reiz-) Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt, konnte der Beschuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm im Waffengeschäft kein Spray verkauft wird, für den er eine (Trag-) Bewilligung bräuchte; vielmehr hätte er sich bezüglich des Wirkstoffs zwingend informieren müssen. Dementsprechend hat der Beschuldigte wie dargelegt (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt, sodass ein Sachverhaltsirrtum (welcher zu einem Entfallen des subjektiven Tatbestandes führen würde) nicht in Frage kommt. Ebenfalls nicht in Frage kommt ein Verbotsirr- tum (als Schuldausschlussgrund); es wäre dem Beschuldigten nämlich ohne wei- teres möglich und zumutbar gewesen – beispielsweise durch Nachfrage beim Waf- fenhändler –, abzuklären, ob CS-Sprays erlaubt sind bzw. ob er dafür eine Bewilli- gung benötigt. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht von vornherein ausschliessen konnte, dass er bei einem Einkauf in einem Waffen- geschäft allenfalls einen Gegenstand erwirbt, der unter das Waffengesetz fällt.

- 37 - 3.2. Andere Schuldausschlussgründe sowie Rechtfertigungsgründe sind eben- falls nicht ersichtlich.

4. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 WG sowie Art. 1a WV in Verbindung mit Anhang 2 WV schuldig gemacht. C. Dossier 10: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt be- sitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach dem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wir- kungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Den Betäubungsmitteln sind abhängigkeitserzeugende psy- chotrope Stoffe gleichgestellt (vgl. Art. 2b BetmG). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte im Besitz von brutto 23.8 Gramm Marihuana, brutto 8.5 Gramm Mescalin sowie 34 Tabletten Ecstasy. Bei den erwähnten Substanzen handelt es sich zweifelsohne um Betäubungsmittel respektive psychotrope Stoffe im obgenannten Sinne. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zum Besitz dieser Stoffe befugt war, ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ohne Weiteres erfüllt.

- 38 -

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (HUG-BEELI, BetmG-Komm., Art. 19 N 606). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den aufbewahrten Substanzen um Betäubungsmittel han- delte und dass er nicht berechtigt war, diese zu besitzen. Dennoch bewahrte er diese bei sich in der Wohnung auf und nahm damit einen Verstoss gegen das Be- täubungsmittelgesetz zumindest in Kauf.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

4. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein-

- 39 - satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 313 E. 1.1 = Pra 108/2019 Nr. 58). 1.2. Da eine Asperation nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist gemäss der konkreten Strafzumessungsmethode zunächst für jedes Delikt einzeln festzuhalten, ob dafür eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Grundsätze 2.1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmungen festzusetzen. 2.1.2. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 2.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge-

- 40 - nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). 2.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 2.2. Mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.2.1. Strafrahmen Sowohl Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als auch Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da der (mehrfach begangene) Betrug vorliegend das konkret schwerere Delikt dar- stellt, rechtfertigt es sich, diese Taten als Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu nehmen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2.2. Verschulden 2.2.2.1.In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte 62 fiktive Rechnungen und ebenso viele gefälschte Reparaturaufträge ausstellte und sich um insgesamt Fr. 124'620.– unrechtmässig bereicherte (vgl. Erw. II/2). Das dreiste, be- rechnende Vorgehen zog sich über 16 Monate hin. Zu berücksichtigen ist umge- kehrt aber auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Unternehmen handelt, das geschädigt wurde, und nicht um eine besonders schutzbedürftige Person. 2.2.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte immer weiter delinquierte. Über rund 17 Monate (September 2018 bis Januar 2020) er-

- 41 - neuerte er immer wieder seinen Tatentschluss und stellte neue Rechnungen zu seinen Gunsten aus. Er ging bei seinem Handeln sehr systematisch vor und han- delte egoistisch und aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt vermag das subjek- tive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 2.2.2.3.Nach dem Gesagten ist das Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für den mehrfachen Be- trug auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2.4.Der Beschuldigte verwendete für seine Betrugshandlungen jeweils ge- fälschte Urkunden. Der Unrechtsgehalt für die Urkundenfälschungen wird daher zwar nicht vollständig, aber zu einem wesentlichen Anteil durch die gleichzeitig be- gangenen Betrugshandlungen abgedeckt (vgl. BGE 129 IV 53). Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen aufgrund der zugleich began- genen Urkundenfälschungen, in Bezug auf welche das Verschulden mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist, in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 18 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 2.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.3.1. Strafrahmen Sowohl für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wie auch für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 2.3.2. Verschulden 2.3.2.1.Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in objektiver Hin- sicht festzuhalten, dass es sich bei der fraglichen Waffe um einen CS-Spray und somit (im Vergleich zu beispielsweise einer Feuerwaffe) um eine minder gefährliche Waffe handelte, und dass er diese lediglich mitführte, aber nicht auch einsetzte.

- 42 - 2.3.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den CS-Spray lediglich zum Selbstschutz respektive zwecks Selbstverteidigung mit sich trug und überdies lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Entsprechend wird das objektive Verschulden durch die subjektive Komponente leicht relativiert. 2.3.2.3.In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz von 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin und 34 Tabletten Ecstasy (MDMA) war, mithin einer relativ geringen Menge an (im Vergleich zu Kokain oder Heroin) nicht beson- ders gefährlichen Betäubungsmitteln. 2.3.2.4.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie- derum nur eventualvorsätzlich handelte, wodurch das objektive Verschulden leicht relativiert wird. 2.3.2.5.Insgesamt ist sowohl bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch bei derjenigen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 2.3.3. Zusatzstrafe Wären nur diese beiden Delikte zu beurteilen, würde sich eine Geldstrafe von ins- gesamt 30 Tagessätzen rechtfertigen. Allerdings wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfachen Betrugs und Urkun- denfälschung mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020 wegen ver- suchten Betrugs mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft (act. 44). Entsprechend ist eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter er- scheint eine Asperation um einen Drittel bzw. 10 Tagessätze angemessen, so dass für die Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden oberwähn- ten Entscheide auszufällen ist. 2.3.4. Tagessatzhöhe

- 43 - 2.3.4.1.Die Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten, Existenzminimum) des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). 2.3.4.2.Der Beschuldigte hat das Rentenalter erreicht und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'050.– sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'600.– pro Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Er hat Schulden von rund einer halben Million Franken (Prot. S. 11 f.; StA-act. 1/4/1 F/A 397 ff.; StA-act. 1/4/3 F/A 23; vgl. auch StA-act. 1/8/3). Es rechtfertigt sich daher, die Höhe des Tagessatzes auf das (grundsätzliche) Mi- nimum von Fr. 30.– festzusetzen. 2.4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 2.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, zweimal verheiratet gewesen zu sein und drei Kinder im Alter von 9, 29 und 34 Jahren zu haben. Die neunjährige Tochter lebe zusammen mit der Mutter in Thailand (StA- act. 1/4/1 F/A 398; StA-act. 1/4/3 F/A 22). Diese persönlichen Verhältnisse wie auch die oberwähnten finanziellen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzu- messung aus. 2.4.2. Mit Bezug auf die Haupttat deutlich straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die erneute Delinquenz wäh- rend laufenden Strafverfahren aus. Insgesamt rechtfertigt sich dafür ein Zuschlag von einem Drittel, so dass unter diesem Titel die Freiheitsstrafe auf 24 Monate zu erhöhen ist.

3. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.–, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

12. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020, dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.

- 44 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Voll- zugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die ge- genteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Stra- fen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 151).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar drei Vorstrafen aufweist, dabei aber nie zu einer Strafe von mindestens 180 Stra- feinheiten verurteilt wurde. Infolgedessen ist nach Art. 42 StGB grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten. Aufgrund der genannten Vorstrafen sowie der De- linquenz während laufenden Strafverfahren bestehen zwar gewisse Bedenken. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch das vorlie- gende Strafverfahren und die daraus resultierende erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt sein dürfte, um in Zukunft nicht mehr straf-

- 45 - fällig zu werden. Ausserdem ist der Beschuldigte mittlerweile pensioniert. Mit der Rente verfügt der Beschuldigte nun über ein regelmässiges Einkommen, womit die Rückfallgefahr eingeschränkt sein dürfte. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe ist daher – im Sinne einer letzten Chance – aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Scha- denersatz von Fr. 141'240.– zzgl. 5% Zins seit 8. Januar 2020 zu bezahlen (StA- act. 1/3; 1/10/9).

3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.

4. Vorliegend besteht der Schaden in den Vermögenseinbussen der Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 124'620.– (= Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller eingeklagten 71 Rechnungen] ./. Fr. 16'620.– [weggefallene Rechnungen]; vgl. Erw. II/2), welche die Privatklägerin mit den aufgrund der betrügerischen Handlungen des Beschuldigten geleisteten Zahlungen an den Beschuldigten für (gar nie erbrachte) Wartungsarbeiten erlitt. Diesen Schaden hat der Beschuldigte widerrechtlich und vorsätzlich verursacht, denn ohne seine betrügerischen

- 46 - Handlungen hätte die Privatklägerin keine Auszahlungen an ihn veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht sind somit erfüllt und das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin ist daher im Umfang von Fr. 124'620.– gutzu- heissen.

5. Die Privatklägerin macht sodann 5% Verzugszins "ab Ereignisdatum" gel- tend (StA-act. 1.10.9). Massgebend wären die Daten der einzelnen Auszahlungen, zu welchen die Privatklägerin aber keine näheren Angaben machte. Mangels hin- reichender Substantiierung ist die Zinsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 124'620.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Der beschlagnahmte CS-Spray und die sichergestellten Betäubungsmittel sind definitiv einzuziehen und zu vernichten (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 3'900.– (Asservat-Nr. A016'844'716) ist ebenfalls definitiv einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden (Art. 263 StPO; Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB e contrario). VIII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

- 47 -

2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte hinsichtlich aller Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind.

3. Der amtliche Verteidiger reichte zwei Honorarnoten ein und macht einen Zeitaufwand von insgesamt 98.3 Stunden (= 56.1 h + 42.2 h) sowie Barauslagen von Fr. 149.20 (= Fr. 45.10 + Fr. 104.10) geltend (StA-act. 1/26/2 und act. 45). Vom Zeitaufwand entfielen 44 Stunden auf das Vorverfahren (Aufwendungen ab dem

8. November 2022 bis zum 26. Mai 2023 [28.7 Stunden] sowie ab dem 16. Novem- ber 2023 bis zum 27. Juni 2024 [15.3 Stunden]), welche nach § 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 Satz 2 AnwGebV mit Fr. 9'680.– (= 44 x Fr. 220.–; zzgl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen sind.

4. Die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren ist hingegen nicht nach (blossem) Zeitaufwand, sondern pauschal auf Basis einer Grundgebühr sowie all- fälligen Zuschlägen festzusetzen (§ 17 AnwGebV). Bei Kollegialgerichtsfällen ist die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bei der Bemessung der Grundgebühr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen relativ einfachen und wenig komplexen Fall handelte, da der Beschuldigte bei den einzelnen betrügerischen Handlung zum Nachteil der Privatklägerin (welche bei der letzten Anklageerhebung als einzige Ge- schädigte verblieb) stets in gleicher Weise vorging. Entsprechend umfasst die An- klageschrift nur acht Seiten. Hinzu kommt, dass die Akten nur eine überschaubare Anzahl an Beweismitteln umfassen (bezüglich des Hauptvorwurfs [Dossier 1] drei Befragungen des Beschuldigten, welcher im Vorverfahren meistens die Aussagen verweigert hatte, eher kurze Aussagen der vier Zeugen [D._____, Q._____, E._____ und F._____] und nebst den vom Beschuldigten erstellten Dokumenten nur einige wenige weitere Urkunden (u.a. "Liste D._____", Bankbelege, Auskünfte Betreibungsamt). Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Anklagevor- wurf immerhin 71 Rechnungen und Reparaturaufträge betraf und der Verteidiger angesichts der relativ hohen Deliktssumme eine erhöhte Verantwortung zu tragen

- 48 - hatte. Es erscheint daher angemessen, die Grundgebühr für das gerichtliche Ver- fahren auf pauschal Fr. 7'000.– festzusetzen.

5. Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind nicht geschuldet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anklage zunächst vom Ein- zelgericht an das Kollegialgericht überwiesen und daraufhin an die Staatsanwalt- schaft zur Ergänzung der Beweiserhebungen zurückgewiesen wurde, da allfällige dadurch unnütz gewordene, vor Anklagezulassung geleistete Aufwendungen oh- nehin nicht zu entschädigen wären und andererseits ein Zeitaufwand von 31.4 Stunden für die Erstellung eines Plädoyers von 20 Seiten deutlich zu hoch wäre.

6. Hinzuzurechnen sind schliesslich die geltend gemachten Spesen von total Fr. 161.10 (inkl. Mehrwertsteuer), welche zu keinen Bemerkungen Anlass geben und antragsgemäss zuzusprechen sind.

7. Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Barauslagen mit total Fr. 18'165.85 (= Fr. 9'680.– + Fr. 506.50 [7.7% MwSt. auf Fr. 6'578.–] + Fr. 251.25 [8.1% MwSt. auf Fr. 3'102.–] + Fr. 7'000.– + Fr. 567.– [8.1% MwSt. auf Fr. 7'000.–] + Fr. 161.10) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Abzug zu bringen ist die Akontozahlung vom 12. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 13'340.90 (StA-act. 1/26/3), womit Fr. 4'824.95 zur Auszahlung verbleiben.

8. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (act. 39 und

45) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von pauschal Fr. 18'165.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Diese setzt sich zusammen aus den gesamten geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren von Fr. 3'500.–, den Barauslagen von Fr. 149.20 und einer Pauschale von Fr. 7'500.– für sämtliche gerichtliche Verfahren zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% resp. 8.1%. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von Fr. 13'340.90 ausgerichtet wurde.

- 49 -

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 WG sowie Art. 1a WV i.V.m. Anhang 2 WV sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl vom 12. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zü- rich unter der Polis-Nr. 77583063 lagernde Gegenstand wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

– CS-Spray (Asservat-Nr. A013'630'198).

5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Asser- vaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Nr. 84006713 lagern-

- 50 - den Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen:

– 4 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A016'732'346; BM-Lagernr. S02017-2022)

– 2 Minigrip mit bräunlichem Pulver (Asservat-Nr. A016'733'418; BM-La- gernr. S02017-2022)

– 1 Minigrip mit 34 Ecstasy-Tabletten (Asservat-Nr. A016'733'452; BM- Lagernr. S02017-2022).

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 be- schlagnahmte Barschaft von CHF 3'900.– (Asservat-Nr. A016'844'716) wird eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von CHF 124'620.–zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatkläge- rin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal CHF 18'165.85 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von CHF 13'340.90 ausgerichtet wurde.

- 51 -

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 13'340.90 Akontozahlung an amtliche Verteidigung; CHF 28.50 Zeugenentschädigung; CHF 520.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'824.95 weitere Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs-  schein); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die Privatklägerschaft;  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, 8010 Zürich, betr. Dispositivzif-  fern 4 und 5;

- 52 - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  Nr. …; das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,  G.Nr. SB190357-O.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Hochuli MLaw S. Lorusso

Erwägungen (111 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein-

- 39 - satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 313 E. 1.1 = Pra 108/2019 Nr. 58).

E. 1.1.1 Der objektive Tatbestand setzt zunächst das Vorliegen einer Täuschungs- handlung voraus. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163 = Pra 91 [2002] Nr. 13), wobei die Lüge den Musterfall einer solchen Vorspiegelung darstellt (BSK StGB-MAEDER/NIG- GLI, Art. 146 N 60). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin namens der Schlei- ferei A._____ fiktive Rechnungen für angeblich – tatsächlich aber nicht – geleistete Serviceleistungen an Bürogeräten aus. Dieses Verhalten stellt eine Täuschung dar.

E. 1.1.2 Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken. Der Getäuschte muss die vor- gespiegelte Tatsache also für wahr halten (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 126). Erforderlich ist eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (BGE 118 IV 38; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, 4. Aufl., Art. 146 N 14). Ferner ist nur der- jenige Irrtum relevant, den der Täter durch seine Täuschung in der Vorstellungswelt des Irrenden bewirkt hat. Nötig ist ein sogenannter Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197, 203; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 128). Durch das Aus- stellen der fiktiven Rechnungen unter Beilage von gefälschten, angeblich von Mit- arbeitern der jeweiligen Agentur unterzeichneten Reparaturaufträge versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin in den Irrtum, sie schulde der Schleiferei A._____ die darauf aufgeführten Beträge.

E. 1.1.3 Weiter muss der Täter arglistig handeln. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen,

- 28 - dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben er- langt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Be- deutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wobei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (sog. Opfer- mitverantwortung; BGE 142 IV 153). Eine Täuschung, die bei Anwendung mini- malster Vorsicht, die vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Zu fragen ist somit, ob die Täuschung bei diesem Opfer zu einem Irrtum hätte führen dürfen oder nicht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 70). Gemäss Bundesgericht liegt grundsätzlich Arglist vor, wenn der Täter – wie vorliegend – mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Un- echtheit ergeben. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegends- ten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit bzw. Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 106 mit Verweis auf BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3a = Pra 91/2002 Nr. 60; vgl. auch BGer 6B_265/2021 vom 16. Januar 2023, E. 4.2.1). Bei gefälschten Urkunden ist nur dann von Opfermitverantwortung auszugehen, wenn die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass (trotz vermeintlich echten Urkunden) Vorsicht gebo- ten ist bzw. Anlass für Nachfragen besteht (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2013, Rz. 284). Bezüglich der geforderten Vorsichtsmass- nahmen ist ein individueller Massstab anzulegen, wobei die besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung des Opfers zu berücksichtigen sind. Bei juristischen

- 29 - Personen ist im Gegensatz zu Privatpersonen ein strengerer Massstab anzulegen (vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 240). Vorliegend reichte der Beschuldigte die falschen Rechnungen mit den ge- fälschten Reparaturaufträgen jeweils bei der Zentralstelle der Privatklägerin in H._____ ein, welche in der Folge die Rechnungen jeweils pauschal für alle Agen- turen zur Zahlung freigab, ohne diese vorgängig einer Kontrolle zu unterziehen. Die Zentralstelle wusste im Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungen nicht, welche Arbeiten in welchen Agenturen tatsächlich in Auftrag gegeben und vor Ort ausge- führt worden waren, sondern verliess sich auf die beigelegten gefälschten Auftrags- bestätigungen. Entsprechend fiel auch nicht auf, dass die vom Beschuldigten ein- gereichten Rechnungen ungerechtfertigt waren. Eine genauere Prüfung der Rech- nung hätte die Täuschungen des Beschuldigten zwar wohl sogleich auffliegen las- sen. Eine zumindest stichprobenweise Überprüfung der Rechnungen und der Ar- beitsrapporte wäre der Privatklägerin sodann auch möglich gewesen. Allerdings lieferten die einzelnen Rechnungen und Reparaturaufträge selbst keine Anhalts- punkte, die Zweifel an deren Echtheit hätten wecken müssen und in der Folge An- lass für Nachfragen hätten geben müssen (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.). Abge- sehen davon wirkte der Beschuldigte mit seinen wiederkehrenden, drängenden Te- lefonaten (vgl. StA-act. 1/26/21 F/A 36 f.) offensichtlich auch aktiv darauf hin, dass die Privatklägerin eine Überprüfung seiner Rechnungen unterlässt. Nach dem Ge- sagten lagen vorliegend keine aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, welche Arglist entfallen lassen hätten.

E. 1.1.4 Weiter erfordert der Tatbestand des Betrugs eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden. Beides ist vorliegend ohne weiteres gegeben, hat doch die Privatklägerin die Rechnungen bezahlt. Dadurch ergeben sich auch in Bezug auf die Stoffgleichheit – welche offensichtlich gegeben ist, ist doch das (Buch-)Geld, um welches die Privatklägerin entreichert worden ist, direkt dem Beschuldigten zu- geflossen – keine Problematiken. Der objektive Tatbestand des mehrfachen Be- trugs ist demnach erfüllt.

- 30 -

E. 1.2 Da eine Asperation nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist gemäss der konkreten Strafzumessungsmethode zunächst für jedes Delikt einzeln festzuhalten, ob dafür eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand muss damit vom Täter gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273).

E. 1.2.2 Der Beschuldigte reichte die falschen Rechnungen mit den gefälschten Auftragsbestätigungen wissentlich und willentlich bei der Zentralstelle der Privat- klägerin ein. Dies tat er sodann in der Absicht, ungerechtfertigte Zahlungen zu er- wirken, und dadurch handelte er auch mit der Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte auch, dass die gefälschten Auf- tragsbestätigungen bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und dass die Pri- vatklägerin in der Folge eine für sie nachteilige und objektiv nicht gerechtfertigte Vermögensdisposition vornimmt.

E. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs erfüllt.

E. 1.3 Eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugäng- lichen Orten tragen oder sie transportieren will (Art. 27 Abs. 1 WG). Dabei umfassen die Begriffe "tragen" und "transportieren" alle Formen des Mitführens einer Waffe und nicht nur das physische Auf-Sich-Tragen einer Waffe im Sinne einer unmittel- bar mit dem Körper des Tragenden verbundene Tatsache. Vielmehr genügt bereits ein Mit-Sich-Führen bzw. Mitführen in einem Transportmittel, ohne unmittelbares Tragen auf dem Körper oder der Möglichkeit des direkten Zugriffes auf die Waffe, für die Erfüllung des Tatbestandes (SHK WG- BOPP/JENDIS, Art. 27 N 20).

E. 1.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte einen CS-Spray in seinem Auto mit sich. Ein CS-Spray stellt ohne Weiteres eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Indem er den CS-Spray mit sich im Auto mitführte und damit auf öffentlichen Strassen unterwegs war, trug respektive transportierte er diesen an öffentlich zugänglichen Orten. Da der Beschuldigte über keine Waffentragbewilli- gung verfügt, ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

- 36 -

E. 2 Konstituierung Privatklägerschaft Die Geschädigte B._____ AG reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (act. 1/3/1). Überdies erklärte sie mit Formular "Gel-

- 5 - tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" rechtzeitig vor Anklageerhebung und damit vor Abschluss des Vorverfahrens (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (StA-act. 1/10/9). Damit konstituierte sie sich wirksam als Privatklägerin.

E. 2.1 Grundsätze

E. 2.1.1 Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmungen festzusetzen.

E. 2.1.2 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist.

E. 2.1.3 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge-

- 40 - nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1).

E. 2.1.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).

E. 2.1.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte eine garantenähn- liche Stellung innehatte, weshalb bei den vom Beschuldigten ausgestellten Rech- nungen eine Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Hingegen täuschte er über die Unterzeichner der den Rechnungen Nr. 7-8, 10, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39- 50, 52-54, 56-69 und 71-73 beigelegten Reparaturaufträge – welche nicht er- brachte Leistungen betrafen (vgl. dazu oben Erw. II/2.12.2.6) –, indem er diese selbst unterzeichnete und damit den Eindruck erweckte, sie seien von Mitarbeitern der jeweiligen Agenturen unterzeichnet worden. Diesbezüglich ist der objektive Tat- bestand der mehrfachen Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante des Fäl- schens erfüllt.

E. 2.2 Mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

E. 2.2.1 Strafrahmen Sowohl Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als auch Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da der (mehrfach begangene) Betrug vorliegend das konkret schwerere Delikt dar- stellt, rechtfertigt es sich, diese Taten als Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu nehmen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 2.2.2 Verschulden 2.2.2.1.In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte 62 fiktive Rechnungen und ebenso viele gefälschte Reparaturaufträge ausstellte und sich um insgesamt Fr. 124'620.– unrechtmässig bereicherte (vgl. Erw. II/2). Das dreiste, be- rechnende Vorgehen zog sich über 16 Monate hin. Zu berücksichtigen ist umge- kehrt aber auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Unternehmen handelt, das geschädigt wurde, und nicht um eine besonders schutzbedürftige Person. 2.2.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte immer weiter delinquierte. Über rund 17 Monate (September 2018 bis Januar 2020) er-

- 41 - neuerte er immer wieder seinen Tatentschluss und stellte neue Rechnungen zu seinen Gunsten aus. Er ging bei seinem Handeln sehr systematisch vor und han- delte egoistisch und aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt vermag das subjek- tive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 2.2.2.3.Nach dem Gesagten ist das Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für den mehrfachen Be- trug auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2.4.Der Beschuldigte verwendete für seine Betrugshandlungen jeweils ge- fälschte Urkunden. Der Unrechtsgehalt für die Urkundenfälschungen wird daher zwar nicht vollständig, aber zu einem wesentlichen Anteil durch die gleichzeitig be- gangenen Betrugshandlungen abgedeckt (vgl. BGE 129 IV 53). Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen aufgrund der zugleich began- genen Urkundenfälschungen, in Bezug auf welche das Verschulden mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist, in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 18 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

E. 2.2.3 Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vor- teilsabsicht). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wo- bei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 182).

- 34 -

E. 2.2.4 Der Beschuldigte bezweckte mit dem Ausstellen der falschen Rechnun- gen und den gefälschten Reparaturaufträgen, die Privatklägerin jeweils zur Über- weisung der darauf aufgeführten Beträge auf sein Privatkonto zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte sowohl in der Absicht, die Privatklägerin an ihrem Ver- mögen zu schädigen, als auch in der Absicht, sich selber durch die ungerechtfer- tigten Überweisungen zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung erfüllt.

E. 2.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 2.3.1 Strafrahmen Sowohl für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wie auch für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

E. 2.3.2 Verschulden 2.3.2.1.Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in objektiver Hin- sicht festzuhalten, dass es sich bei der fraglichen Waffe um einen CS-Spray und somit (im Vergleich zu beispielsweise einer Feuerwaffe) um eine minder gefährliche Waffe handelte, und dass er diese lediglich mitführte, aber nicht auch einsetzte.

- 42 - 2.3.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den CS-Spray lediglich zum Selbstschutz respektive zwecks Selbstverteidigung mit sich trug und überdies lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Entsprechend wird das objektive Verschulden durch die subjektive Komponente leicht relativiert. 2.3.2.3.In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz von 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin und 34 Tabletten Ecstasy (MDMA) war, mithin einer relativ geringen Menge an (im Vergleich zu Kokain oder Heroin) nicht beson- ders gefährlichen Betäubungsmitteln. 2.3.2.4.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie- derum nur eventualvorsätzlich handelte, wodurch das objektive Verschulden leicht relativiert wird. 2.3.2.5.Insgesamt ist sowohl bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch bei derjenigen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 2.3.3 Zusatzstrafe Wären nur diese beiden Delikte zu beurteilen, würde sich eine Geldstrafe von ins- gesamt 30 Tagessätzen rechtfertigen. Allerdings wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfachen Betrugs und Urkun- denfälschung mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020 wegen ver- suchten Betrugs mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft (act. 44). Entsprechend ist eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter er- scheint eine Asperation um einen Drittel bzw. 10 Tagessätze angemessen, so dass für die Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden oberwähn- ten Entscheide auszufällen ist.

E. 2.3.4 Tagessatzhöhe

- 43 - 2.3.4.1.Die Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten, Existenzminimum) des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). 2.3.4.2.Der Beschuldigte hat das Rentenalter erreicht und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'050.– sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'600.– pro Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Er hat Schulden von rund einer halben Million Franken (Prot. S. 11 f.; StA-act. 1/4/1 F/A 397 ff.; StA-act. 1/4/3 F/A 23; vgl. auch StA-act. 1/8/3). Es rechtfertigt sich daher, die Höhe des Tagessatzes auf das (grundsätzliche) Mi- nimum von Fr. 30.– festzusetzen.

E. 2.4 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe

E. 2.4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, zweimal verheiratet gewesen zu sein und drei Kinder im Alter von 9, 29 und 34 Jahren zu haben. Die neunjährige Tochter lebe zusammen mit der Mutter in Thailand (StA- act. 1/4/1 F/A 398; StA-act. 1/4/3 F/A 22). Diese persönlichen Verhältnisse wie auch die oberwähnten finanziellen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzu- messung aus.

E. 2.4.2 Mit Bezug auf die Haupttat deutlich straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die erneute Delinquenz wäh- rend laufenden Strafverfahren aus. Insgesamt rechtfertigt sich dafür ein Zuschlag von einem Drittel, so dass unter diesem Titel die Freiheitsstrafe auf 24 Monate zu erhöhen ist.

3. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.–, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

12. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020, dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.

- 44 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Voll- zugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die ge- genteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Stra- fen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 151).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar drei Vorstrafen aufweist, dabei aber nie zu einer Strafe von mindestens 180 Stra- feinheiten verurteilt wurde. Infolgedessen ist nach Art. 42 StGB grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten. Aufgrund der genannten Vorstrafen sowie der De- linquenz während laufenden Strafverfahren bestehen zwar gewisse Bedenken. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch das vorlie- gende Strafverfahren und die daraus resultierende erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt sein dürfte, um in Zukunft nicht mehr straf-

- 45 - fällig zu werden. Ausserdem ist der Beschuldigte mittlerweile pensioniert. Mit der Rente verfügt der Beschuldigte nun über ein regelmässiges Einkommen, womit die Rückfallgefahr eingeschränkt sein dürfte. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe ist daher – im Sinne einer letzten Chance – aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Scha- denersatz von Fr. 141'240.– zzgl. 5% Zins seit 8. Januar 2020 zu bezahlen (StA- act. 1/3; 1/10/9).

3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.

E. 2.5 Abklärungen zur Schleiferei A._____ Das Unternehmen des Beschuldigten, die Schleiferei A._____, ist im Zahlungssys- tem der Privatklägerin als Kreditor erfasst (vgl. StA-act. 1/2/1).

E. 2.6 Edierte Unterlagen der G._____ Bank AG

E. 2.6.1 Der Beschuldigte verfügte im Zeitraum zwischen dem 18. September 2018 und 28. Februar 2020 über zwei auf ihn lautende Privatkonti bei der G._____ Bank AG (Konto-Nrn. 1 und 2; StA-act. 1/7/3; 1/8/4/1-5).

E. 2.6.2 Die Privatklägerin bezahlte 71 der insgesamt 77 Rechnungen der Schleife- rei A._____ durch Überweisungen auf das auf den Beschuldigten lautende Privat- konto bei der G._____ Bank AG (Konto-Nr. 1; vgl. StA-act. 1/8/8/4). Die Anklage betrifft diese 71 bezahlten Rechnungen.

E. 2.6.3 Insgesamt überwies die Privatklägerin zwischen dem 18. September 2018 und 13. Januar 2020 den Totalbetrag von Fr. 145'280.– auf das Konto des Beschul- digten (StA-act. 1/8/4/4).

E. 2.6.4 Auf den Kontoauszügen sind für den relevanten Zeitraum diverse Belas- tungen in Form von Bargeld- und Bancomatbezügen ersichtlich, welche sich in ihrer Gesamthöhe in etwa mit der Höhe der Gutschriften im gleichen Zeitraum decken (vgl. StA-act. 1/8/4/4).

E. 2.7 Sicherstellungen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnte unter anderem eine Dokumentenmappe mit leeren Arbeitsrapporten, Rechnungs- und Auftragsfor- mularen, Preislisten und Einzahlungsscheinen sichergestellt werden. Neben den nicht ausgefüllten Formularen befanden sich darin auch noch vier bereits erstellte Rechnungs- und Auftragsformulare mit unterschiedlichen Empfängern (vgl. StA- act. 1/1/3 S. 12; 1/2/2/2).

- 9 -

E. 2.8 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.8.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte wie- derholt, sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt zu haben. Er habe seine Arbeit immer recht gemacht und auch nie Reklamationen erhalten. Er habe die Rechnungen gestellt, weil die Arbeit gemacht worden sei. Zudem seien die Rechnungen von mehreren Personen unterschrieben worden (Prot. S. 13 ff.).

E. 2.8.2 Der Beschuldigte erklärte hinsichtlich seines Vorgehens zur Durchführung der Aufträge, dass er regelmässig in Industriegebieten unterwegs gewesen sei, bei den dortigen Unternehmen vorbeigeschaut und nachgefragt habe, ob es etwas zu revidieren gebe. Er habe jeweils gesagt: "Mein Name ist A._____, Schleiferei A._____, ich komme wegen Schneidemaschinen, Aktenvernichtern, Bindemaschi- nen. Kann man wieder einmal was machen? Benötigen Sie etwas? Ist die für die Geräte zuständige Person gerade hier?" (Prot. S. 15). Wenn die zuständige Person gerade vor Ort gewesen sei, habe es dann oftmals geheissen: "Dann machen wir es gleich". Es sei auch vorgekommen, dass die Firmen ihn angerufen und gefragt haben, ob er gerade in der Nähe sei und vorbeikommen könne (Prot. S. 19). Er habe sich vorher jeweils vergewissert, dass er mit der zuständigen Person zu tun gehabt habe, da er die Unterschrift der zuständigen Person gebraucht habe, damit die Rechnung habe bezahlt werden können. Vor Ort habe er jeweils angeboten, die Geräte gemeinsam zu überprüfen. Anschliessend habe er die Rechnungen ver- schickt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sie die Ge- räte meistens mitgenommen hätten. Dafür hätten sie drei Serviceautos im Einsatz gehabt (Prot. S. 20).

E. 2.8.3 Auf die Frage, wie häufig bzw. in welchen zeitlichen Abständen Aktenver- nichter revidiert werden müssten, erklärte der Beschuldigte, dass man diese zwei- bis dreimal pro Jahr revidieren müsse, wenn man diese viel brauche. Wenn Bostitch-Klammern hängenbleiben würden, könne es zu Störungen oder Schäden am Gerät kommen. Einige Firmen würden ihre Aktenvernichter regelmässig alle drei bis vier Monate warten lassen, während andere eine Wartung alle zwei Jahre für ausreichend erachten würden. Es sei sicher auch vorgekommen, dass man die Aktenvernichter bei manchen Unternehmen innert Wochen mehrmals habe revidie-

- 10 - ren müssen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob es bei der Privatklägerin Geräte gegeben habe, die häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr hätten revidiert werden müssen. Er wisse nicht mehr genau, wie oft im Jahr er dort gewesen sei. Wenn ein Gerät nach erfolgter Revision innerhalb von vier Wochen nicht mehr funktioniert hätte, dann hätte er die Repara- tur bei einem Stammkunden sicherlich gratis gemacht, sofern keine Metallteile durchgelassen worden seien. Damit konfrontiert, dass gemäss der Liste des Zeu- gen D._____ einige Revisionen innerhalb der gleichen Agentur der Privatklägerin nur wenige Tage auseinander gelegen haben, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht genau sagen könne, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei. Die Agenturen der Privatklägerin hätten teilweise drei oder vier Geräte gehabt. Es sei auch vorge- kommen, dass er in der gleichen Agentur verschiedene Geräte zu verschiedenen Zeiten revidiert habe, da sie in gewissen Abteilungen die Geräte mehr oder weniger gebraucht hätten (Prot. S. 18 ff.).

E. 2.8.4 Damit konfrontiert, dass die Agenturen zurückgemeldet hätten, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und dass in den Filia- len in den meisten Fällen keine solchen Geräte, welche in den Rechnungen aufge- führt gewesen seien, vorhanden gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte, dass er die entsprechenden Arbeiten ausgeführt habe und dass die Geräte in den Filialen vorhanden gewesen seien. Ebenfalls damit konfrontiert, dass er Rechnungen für zwei Agenturen ausgestellt habe, die es nicht gegeben habe, erklärte der Beschul- digte, dass er dies nicht mehr wisse, da es zu lange her sei. Er sei aber sicher dort gewesen. Auf Vorhalt der Liste des Zeugen D._____ erklärte der Beschuldigte be- züglich der fehlenden Geräte und nicht existierenden Agenturen, dass er nicht mehr genau sagen könne, wie es gewesen sei, da es zu lange her sei. Zudem könne er sich nicht mehr an den Namen E._____ erinnern. Damit konfrontiert, dass die Agen- turen zurückgemeldet hätten, dass sie die Unterschriften auf den Rechnungen nicht kennen würden, sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mit- arbeiter der Privatklägerin) die Unterschriften kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Privatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.).

- 11 -

E. 2.8.5 Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er glaube, das Geld für die in Rechnung gestellten Arbeiten erhalten zu haben (Prot. S. 13). Von dem Geld sei nichts mehr vorhanden. Er sei damit einkaufen gegangen. Er habe nichts an die Privatklägerin zurückbezahlt (Prot. S. 23).

E. 2.8.6 Damit konfrontiert, dass er bereits zwei Vorstrafen wegen ähnlichen Vor- würfen habe, erklärte der Beschuldigte, dass die Kunden ihn hätten anrufen kön- nen, wenn sie nicht zufrieden gewesen wären. Er wäre dann nochmals vorbeige- kommen. Die Rechnungen wären nicht bezahlt worden, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäss erbracht worden wären. Nach der Revision hätten sie (gemeint: die Kunden) genügend Zeit gehabt, die Dinge zu überprüfen, bis sie die Rechnung erhalten hätten. Zur Vermeidung einer erneuten Verurteilung habe er auf die Rech- nungen den Vermerk "Auftrag gesehen, gelesen und bestätigt" angebracht. Bevor sie (die Kunden) unterschrieben hätten, hätten sie den Auftrag also jeweils gesehen (Prot. S. 15 ff., 19 f., 26 f.).

E. 2.9 Aussagen des Zeugen E._____

E. 2.9.1 Der Zeuge E._____ erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/21), seit dem 13. Februar 1995 als Kreditorenbuchhal- ter bei der Privatklägerin tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.).

E. 2.9.2 Am Anfang sei unklar gewesen, wer die Kosten übernehme. Das habe zu Verzögerungen geführt. Der Beschuldigte habe dann wöchentlich bei ihm angeru- fen, um zu fragen, weshalb die Rechnungen noch nicht bezahlt worden seien. Als die Rechnungen dann schneller bezahlt worden seien, habe er nicht mehr angeru- fen (a.a.O. F/A 10 ff.).

E. 2.9.3 Es habe eine Zentralstelle in H._____ gegeben, welche die Buchhaltung für die ganze Schweiz und Liechtenstein geführt habe. Er sei der Einzige gewesen, der die jeweiligen Rechnungen zur Bearbeitung bekommen habe und diese im Sys- tem erfasst habe. Er vermute, dass es sich bei den Rechnungen des Beschuldigten um gewöhnliche Rechnungen für Arbeiten auf irgendeiner Agentur gehandelt habe, weshalb er die Rechnungen der Agentur zur Validierung weitergeleitet habe. Er

- 12 - gehe davon aus, dass die Agentur ihm dann gesagt habe, dass sie für solche Kos- ten kein Budget habe. Wenn die Rechnung nicht validiert worden sei, dann sei diese zu ihm zurückgekommen und er habe dann geschaut, wer für die Kosten verantwortlich sei. Es habe eine Zentralstelle der Logistik gegeben, welche die Kos- ten getragen habe, wenn die Agenturen noch kein Budget dafür gehabt hätten. In- tern sei dann abgeklärt worden, welche Kostenstelle diese Kosten übernehme. Dann habe es die Logistik provisorisch übernommen, bis die Agenturen im Jahr darauf ein Budget dafür bekommen hätten. So hätten sie damals die Rechnungen von der Kostenstelle zentral übernommen (a.a.O. F/A 10).

E. 2.9.4 Er sei der Ansicht, dass der Beschuldigte die ersten Rechnungen an die Agenturen geschickt habe und diese sich geweigert hätten, sie zu übernehmen, weil die Kosten nicht budgetiert gewesen seien. Als dann klar geworden sei, dass die Kosten über die Zentralstelle laufen, habe der Beschuldigte die Rechnungen nicht mehr an die Agenturen, sondern an die Zentralstelle gesendet. Die Rechnun- gen seien elektronisch als PDF zu ihm gekommen. Er habe dann geschaut, ob die Kosten von der Agentur oder der Zentralstelle übernommen werden. Er habe die Kosten elektronisch verbucht und einen Buchungstext eingegeben und sie zur Va- lidierung gegeben. Je nach Kostenstelle, die er hinterlegt habe, sei die Rechnung direkt zum richtigen Kostenstellenleiter gegangen. Weiter habe er dann auch prüfen müssen, ob buchhalterisch alles richtig ins System übernommen worden sei (a.a.O. F/A 13 f.).

E. 2.9.5 Der Zeuge E._____ führte weiter aus, dass die Kosten des Beschuldigten zunächst von der Zentralstelle übernommen worden seien. Später habe die Privat- klägerin entschieden, dass jeder Agentur ein Budget gegeben werde und diese die Kosten selber tragen müssten. In der Folge habe er die Rechnungen des Beschul- digten an die Agenturen gesendet. Die Agenturen hätten dann gemeldet, dass sie niemanden bei sich gehabt hätten und dass die Unterschriften auf den Zetteln von niemandem aus der Agentur stammten. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gefragt, weshalb die Rechnungen nicht mehr bezahlt würden, da er sich ge- wohnt gewesen sei, dass die Rechnungen sehr schnell beglichen würden. Er [der Zeuge E._____] habe ihm dann gesagt, dass die Rechnungen nicht mehr bezahlt

- 13 - würden, weil die Agenturen behaupten, dass er gar nie da gewesen sei und man die Unterschriften nicht kenne. Dann habe der Beschuldigte nie wieder angerufen und es seien auch keine Rechnungen mehr gekommen (a.a.O. F/A 15 ff.).

E. 2.9.6 Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten freige- geben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, antwortete der Zeuge E._____, dass er davon ausgehe, dass die ersten Rechnungen gerechtfertigt ge- wesen seien. Für ihn als Buchhalter seien die Rechnungen alle glaubhaft gewesen. Es seien keine Standardrechnungen, sondern schön aufgestellte Rechnungen mit Arbeitsrapporten gewesen. Zudem seien sie von einem Mitarbeiter der Privatkläge- rin unterzeichnet gewesen (a.a.O. F/A 10 und 23 f.).

E. 2.9.7 Danach gefragt, wie es zum Visum auf dem Reparaturauftrag in H._____ gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 2018 gekommen sei, antwortete der Zeuge E._____, dass ein Techniker gekommen sei, der sich als Herr A._____ vor- gestellt und gesagt habe, er müsse eine Maschine reparieren. Er habe ihm die Ma- schine gezeigt und als dieser fertig gewesen sei, habe er ihn seinen Arbeitsrapport unterzeichnen lassen. Er habe "den Kribbel" gemacht, da er davon ausgegangen sei, dass jemand in der Agentur den Auftrag gegeben habe. Die entsprechende Rechnung sei wahrscheinlich validiert und bezahlt worden. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge E._____, nicht gesehen zu haben, dass der Beschul- digte effektiv etwas repariert habe (a.a.O. F/A 26 ff.).

E. 2.10 Aussagen des Zeugen D._____

E. 2.10.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/20) erklärte der Zeuge D._____, seit dem 2. Oktober 2013 bei der Privatklägerin als interner Revisor tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.). Dabei gehöre es zu seinen Haupt- aufgaben, interne Betrugsuntersuchungen durchzuführen (a.a.O. F/A 9 f.). Er be- stätigte, den vorliegenden Fall damals untersucht zu haben (a.a.O. F/A 15). Er führte diesbezüglich aus, dass Anfang 2020 die Verantwortung für die Visierung der Rechnungen geändert worden sei. Die eingehenden Rechnungen würden von einer ersten Person erfasst und von einer zweiten Person freigegeben. 2018 und

- 14 - 2019 sei es so gewesen, dass die Rechnungen zentral für alle Agenturen bewilligt worden seien von einer Person im Bereich IT. Anfang 2020 habe dies geändert. Ab dann seien die Rechnungen durch die einzelnen Agenturen visiert und freigegeben worden, da diese gewusst hätten, welche Arbeiten vor Ort gemacht worden seien. Sie hätten dann festgestellt, dass die Rechnungen nicht gestimmt hätten, weil die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien. Anfang 2020 seien drei Rechnungen ein- gereicht worden, mit denen der Stein ins Rollen gekommen sei. Der Agenturleiter habe festgestellt, dass es eine Rechnung gegeben habe für die Wartung irgend- welcher Geräte, die gar nicht vorhanden gewesen seien. Diese Rechnungen hätten also weder Hand noch Fuss gehabt. Der Beschuldigte habe die Rechnungen fiktiv erstellt und bei ihnen eingereicht. Auf diesen Rechnungen seien Wartungen von Papierschnitzlern und anderen Büromaschinen aufgeführt gewesen. Den Rechnun- gen sei jeweils auch ein Arbeitsrapport beigelegt worden. Auf dem Arbeitsrapport seien zwar jeweils zwei Visa gewesen. Er habe aber nicht verifizieren können, dass diese Visa von jemandem von der Privatklägerin gestammt hätten. Ihm sei nicht bekannt, dass der Beschuldigte die Abläufe bei der Privatklägerin gekannt habe. Er vermute vielmehr, dass dieser es einfach einmal versucht habe. Bei Ablehnung einer Rechnung hätte er gewusst, dass er nicht damit durchkommen würde, an- sonsten würde er die nächste Rechnung schicken (a.a.O. F/A 16 ff.).

E. 2.10.2 Der Zeuge D._____ erklärte, nicht im Detail nachvollziehen zu können, ob es effektiv Wartungsaufträge von der Privatklägerin an den Beschuldigten gegeben habe. Er könne aber sagen, dass sicher die Mehrheit der angeblichen Aufträge fingiert gewesen sei, da es in 90% bis 95% der Fälle, in denen angeblich in Agen- turen Arbeiten durchgeführt worden seien, dort in diesem Zeitpunkt gar keine Pa- piervernichtungsmaschinen gegeben habe. Also sei es offensichtlich fingiert gewe- sen. Es komme hinzu, dass Rechnungen eingegeben worden seien für zwei Agen- turen, die es gar nicht gegeben habe. Es möge den einen oder anderen echten Auftrag gegeben haben, was er aber nicht habe verifizieren können (StA- act. 1/26/20 F/A 6 ff.).

E. 2.10.3 Auf Vorhalt der Rechnungen vom 29. Mai 2019 und 19. Juni 2019 erklärte der Zeuge D._____, dass diese handschriftlichen Abrechnungen jeweils von zwei

- 15 - Personen visiert worden seien, wobei er die Unterschriften nicht habe verifizieren können. Alleine anhand der Rechnungen könne man nicht erkennen, dass diese fiktiv seien. Allerdings seien darauf "Aktenvernichter" aufgeführt, obschon es solche Geräte in den meisten Fällen nicht gegeben habe. Das sei der Nachweis, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und die Rechnungen nicht stimmen wür- den. Ein weiterer Hinweis sei, dass er die Unterschriften niemandem in der Agentur habe zuweisen können, obwohl die Rechnungen jeweils in der Agentur hätten un- terschrieben werden müssen. Letztendlich dürfe man nicht vergessen, wie die ganze Sache ins Rollen gekommen sei: Zunächst seien die Rechnungen von der IT pauschal bewilligt worden. Die IT habe natürlich nicht im Detail gewusst, wo die Geräte gestanden hätten und welche Arbeiten erteilt und ausgeführt worden seien. Für sie sei es nicht offensichtlich gewesen, dass die Rechnungen fingiert gewesen seien (a.a.O. F/A 24 ff.).

E. 2.10.4 Das sei auch der Punkt gewesen, weshalb die Rechnungen bezahlt worden seien. Als sie die Abläufe geändert hätten und die Rechnungen plötzlich durch die Agenturen selbst hätten unterzeichnet werden müssen, seien Rückmeldungen aus den Agenturen gekommen, dass sie von diesen Arbeiten gar nichts gewusst hätten (a.a.O. F/A 24 f.).

E. 2.11 Die Aussagen des Zeugen F._____

E. 2.11.1 Der Zeuge F._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

26. Juni 2024 (StA-act. 1/26/24), von Dezember 2018 bis Februar 2023 als Director für Service Management bei der Privatklägerin gearbeitet zu haben (a.a.O. F/A 10 f.).

E. 2.11.2 Er führte aus, dass es in den Agenturen Shredder gegeben habe, die sa- niert worden seien. Es seien dann immer wieder Rechnungen für diese Geräte ge- kommen. Sie seien davon ausgegangen, dass es irgendwo Dienstleistungsverträge gegeben habe, da die Kosten sonst nicht budgetiert gewesen wären. Er habe die Verträge aber nie gesehen, da der Account durch den Kostenstellenverantwortli- chen betreut gewesen sei. Sie hätten damals auch eine grosse Reorganisation ge- habt und die Aufgaben neu verteilt (a.a.O. F/A 13 ff.).

- 16 -

E. 2.11.3 Im Rahmen von Sparmassnahmen hätten sie diese Rechnungen genauer angeschaut und ihnen sei aufgefallen, dass es ein grosser Betrag gewesen sei. Sie seien der Ansicht gewesen, dass auch Dinge verrechnet worden seien, die es gar nicht mehr gegeben habe. Zudem sei der Aufwand zu hoch gewesen. Sie hätten gar nicht mehr solche Mengen Papier gehabt. Es könne nicht sein, dass man diese Shredder noch zu solchen Beträgen geschliffen habe. Sie seien der Sache nach- gegangen und ihnen sei mitgeteilt worden, dass es einzelne Positionen auf den Rechnungen gar nicht mehr gegeben habe. Er glaube, man habe auch noch bei den Agenturen nachgefragt, und diese hätten ihnen dann gesagt, dass gar nie je- mand für Arbeiten vorbeigekommen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Zeuge F._____, dass der Verdacht bestanden habe, dass der Beschuldigte Rechnungen an die Privatklägerin geschickt habe für Arbeiten, die er gar nicht aus- geführt habe. In der Folge hätten sie den Fall dem Rechtsdienst gemeldet (a.a.O. F/A 14 ff.).

E. 2.11.4 Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten frei- gegeben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, erklärte der Zeuge F._____, dass man nicht darauf geachtet habe. Jemand habe die Rechnungen vorher ge- nehmigt und dann sei die Aufgabe weitergereicht worden und es sei einfach weiter bezahlt worden. Erst mit der Reorganisation habe man angefangen, den hohen Posten genauer anzuschauen. Da die Rechnungen vorher immer bezahlt worden seien und die Sache auch budgetiert gewesen sei, habe man dies lange gar nicht hinterfragt (a.a.O. F/A 19).

E. 2.12 Beweiswürdigung

E. 2.12.1 Allgemeines zur Würdigung von Aussagen Bei der Würdigung von Aussagen kann zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden werden. Aller- dings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

- 17 - Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Entscheidend für den Beweiswert ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Person (BGer 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023, E. 1.3.2; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Entspre- chend ist nachfolgend nur auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit der Aussagenden einzugehen.

E. 2.12.2 Sachverhaltserstellung

E. 2.12.2.1 Die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gestellten Rechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Auftragsformulare weisen diverse Ungereimtheiten auf. So ist auf drei Auftragsformularen eine Agentur der Privatklägerin in Endingen als Auftraggeberin vermerkt, die gar nicht existierte. Vielmehr handelt es sich da- bei um die Adresse eines ehemaligen Vertriebspartners der Privatklägerin (act. 1/26/23; vgl. StA-act. 1/2/1 bzgl. der Rechnungen vom 2. September 2019 [Nr. 36], 15. Oktober 2019 [Nr. 51] und 20. Dezember 2019 [Nr. 70]; StA- act. 1/26/20 F/A 21). Der Beschuldigte führte diesbezüglich lediglich ausweichend aus, er wisse dies nicht, es sei zu lange her (Prot. S. 14).

E. 2.12.2.2 Des Weiteren sagten die Zeugen E._____, D._____ und F._____ über- einstimmend und unabhängig voneinander aus, dass Anfang 2020 nach einer Än- derung der internen Abläufe (Freigabe von Zahlungen nicht mehr durch die Zen- tralstelle in H._____, sondern die einzelnen Agenturen) mehrere Agenturen mitge- teilt hätten, dass der Beschuldigte gar nie vor Ort gewesen sei, um die in Rechnung gestellten Arbeiten zu verrichten. Ausserdem würden sie die Unterschriften auf den Auftragsformularen nicht kennen. Daraufhin seien die Zahlungen gestoppt worden, woraufhin auch keine weiteren Rechnungen mehr gestellt worden seien (StA- act. 1/26/20 F/A 16; 1/26/21 F/A 17; 1/26/24 F/A 17). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mitarbeiter der Privatklägerin) die Unterschrif- ten kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Pri- vatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag

- 18 - in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.). Die Aussagen der Zeugen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Agenturen – im Gegensatz zur Zen- tralstelle – genau wussten, über welche Geräte sie an ihrem Standort verfügten, welche Serviceleistungen sie in Auftrag gegeben hatten und welche Arbeiten tat- sächlich ausgeführt worden waren, weshalb ihnen auch direkt auffiel, dass die Pos- ten auf den Rechnungen ungerechtfertigt waren (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.; 1/26/24 F/A 16 ff.). Hingegen überzeugt nicht, dass sich der Beschuldigte an keinen einzigen Ansprechpartner – nicht einmal den Zeugen E._____, an welchen er sämt- liche Rechnungen adressierte – erinnern können will, obschon er gemäss eigener Aussage stets nach der zuständigen Person verlangt haben will (Prot. S. 14 f. und S. 19 f.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich angesichts der vielen behaupteten Aufträge zumindest an einzelne dieser Personen hätte erinnern kön- nen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Zeugen auch vor dem Hinter- grund als glaubhaft, dass sie kein eigenes finanzielles (oder anderweitiges) Inter- esse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Wohl hat ihre Arbeitgeberin ein gewisses finanzielles Interesse an der Gutheissung der Zivilklage, doch betrifft dieses die Zeugen nicht direkt. Im Gegenteil dürfte es jedenfalls dem Zeugen E._____ ohne Frage lieber gewesen sein, wenn die geltend gemachten Leistungen vom Beschuldigten effektiv erbracht worden wären; schliesslich ist es für die we- nigsten Menschen eine besonders angenehme Erfahrung, sich erfolgreich täu- schen zu lassen.

E. 2.12.2.3 Die in der Folge bzw. nach den Reklamationen der Agenturen eingelei- tete interne Untersuchung durch D._____ ergab, dass ein Grossteil der Agenturen gar nicht über die in den Auftragsformularen aufgeführten Geräte verfügen, welche vom Beschuldigten hätten gewartet werden können. Bei einzelnen Agenturen wa- ren zwar solche Geräte vorhanden, welche jedoch im relevanten Zeitraum nicht gewartet wurden (vgl. StA-act. 1/26/23; 1/26/20 F/A 17, 21, 24 f.; 1/26/24 F/A 14, 17). So konnte im Rahmen der internen Untersuchung der Privatklägerin konkret festgestellt werden, dass auf den Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39-50, 52-73 ungerechtfertigte Positionen aufgeführt sind (vgl. StA-act. 1/26/23: "Liste D._____").

- 19 -

E. 2.12.2.4 Der Beschuldigte führte auf Vorhalt der Liste D._____ in der Hauptver- handlung lediglich aus, er habe seine Arbeit stets gemacht, ansonsten er keine Rechnung gestellt hätte. Die Aktenvernichter seien damals dort gewesen (Prot. S. 16 ff.). Dies erscheint unglaubhaft, da in diesem Fall nicht von mehreren Agen- turen bei der Zentralstelle interveniert worden wäre, dass die in Rechnung gestell- ten Arbeiten gar nicht erbracht worden seien, weshalb jene nicht zur Zahlung frei- zugeben seien (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach dem Telefonat mit dem Zeugen E._____, in welchem dieser den Beschuldig- ten über die Rückmeldungen der Agenturen informiert hatte (vgl. act. 1/26/21 S. 5; der Beschuldigte konnte sich an diesen nicht mehr erinnern [Prot. S. 14 f.]), nicht nur keine weiteren Rechnungen stellte, sondern auch davon absah, die ausstehen- den bzw. unbezahlt gebliebenen Rechnungsbeträge (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1 unten) einzufordern, obschon er in der Hauptverhandlung ausgeführt hatte, er habe sämtliche der in Rechnung gestellten Arbeiten erbracht (vgl. Prot. S. 13).

E. 2.12.2.5 Abgesehen davon ergeben sich aus den einzelnen Aussagen des Be- schuldigten weitere Widersprüche: So führte der Beschuldigte zunächst aus, dass Aktenvernichter in der Regel nur zwei bis drei Mal pro Jahr gewartet werden müss- ten. Er konnte sich sodann nicht erinnern, dass bei der Privatklägerin überdurch- schnittlich häufig Wartungen erforderlich gewesen wären. Und schliesslich sagte er aus, dass er Fehlfunktionen kurz nach einer Revision von ihm bei Stammkunden grundsätzlich gratis behoben hätte (Prot. S. 19). Im Widerspruch dazu finden sich in den Akten diverse Rechnungen und Auftragsformulare, gemäss welchen zwi- schen einzelnen Wartungen an einem bestimmten Auftragsort teilweise nur wenige Tage, Wochen oder Monate lagen (vgl. Auflistung in act. 1.2.2.6). Beispielsweise vergingen zwischen vermeintlichen Reparaturarbeiten in der Agentur in I._____ nur gerade drei Tage (vgl. StA-act. 1/26/23 bezüglich der Aufträge vom 25. September 2019 [Rechnung Nr. 46] und 28. September 2019 [Rechnung Nr. 40]). Zwischen Wartungen in der Agentur J._____ vergingen bloss zwölf Tage (vgl. act. 1/26/23, Rechnungen Nr. 15 und 19). Der Beschuldigte führte dazu aus, er könne dazu nichts Genaues sagen. Die Agenturen hätten drei oder vier Geräte gehabt. Er könne nicht sagen, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei, zumal er sich nicht vorstellen könne, dass ein revidiertes Gerät binnen bloss 12 Tagen so stark habe

- 20 - beschädigt werden können, dass es erneut habe revidiert werden müssen (Prot. S. 21). Auf Vorhalt der Rechnungen betreffend die Agentur in K._____-Stadt (Zeit- abstand 9 Tage, Rechnungen Nr. 21 und 28), L._____ (Zeitabstand 36 Tage, Rech- nungen Nr. 12 und 30), M._____ (Zeitabstand 70 Tage, Rechnungen Nr. 31 und

48) und N._____ (Zeitabstand 57 Tage, Rechnungen Nr. 34) sagte der Beschul- digte aus, er wisse nicht, wie viele Geräte an welchen Standorten gewesen seien (Prot. S. 22).

E. 2.12.2.6 Unter Würdigung aller Umstände, vor allem gestützt auf die Liste D._____ sowie die Zeugenaussagen, welche in allen wesentlichen Punkten mit der objektiven Beweislage, insbesondere der Ergebnisse aus der internen Untersu- chung der Privatklägerin (Liste D._____), übereinstimmen, ist zweifelsfrei erstellt, dass die Arbeiten gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 36, 51 und 70 betreffend die nicht existierende Agentur in Endingen sowie gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31- 35, 37, 39-50 und 52-73, welche nicht vorhandene oder nicht revidierte Geräte be- treffen, nicht erbracht wurden. Wurden nämlich keine Wartungsarbeiten vorgenom- men, gab es für Mitarbeiter der jeweiligen Agentur offensichtlich keinerlei Anlass, entsprechende Auftragsbestätigungen bzw. Arbeitsrapporte zu unterzeichnen. Die darauf angebrachten, angeblich von Mitarbeitern der jeweiligen Agentur stammen- den Unterschriften können deshalb nur vom Beschuldigten angebracht worden sein.

E. 2.12.2.7 Hinsichtlich der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30, bei welchen die Unterschriften nicht lesbar oder zuzuordnen waren, ist mangels entsprechender Dokumentation hingegen unklar, welche kon- kreten Abklärungen in welcher Tiefe in diesem Zusammenhang bei den einzelnen Agenturen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass allein aus dem Umstand, dass eine Unterschrift nicht lesbar ist, nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht von einem Mitarbeiter der entsprechenden Agentur stammt. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen tatsächlich keine Ar- beiten verrichtet hatte und die entsprechenden Auftragsformulare fälschte. Entspre- chend dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass nicht

- 21 - alle, sondern nur 62 der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare fingiert bzw. gefälscht sind. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 124'620.– (Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller bezahlten Rechnungen gemäss Anklageschrift] minus Fr. 16'620.– [Summe der Rechnungen Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30]).

E. 2.13 Fazit Nach dem Gesagten lässt sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts zu Dossier 1 erstellen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-37 und 39-73 fingiert und die Unterschriften auf den zugehörigen Auftragsformularen vom Beschuldigten gefälscht worden sind.

E. 3 Dossier 9: Vergehen gegen das Waffengesetz

E. 3.1 Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe vom Verbot bzw. dem Erfordernis einer Waffentragbewilligung nichts gewusst (act. 48 S. 17; vgl. StA-act. 9/3/1 F/A 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass er um die Abwehrfunktion des in einem Waffengeschäft gekauften Sprays mittels chemi- schem Wirkstoff und damit um dessen Gefährlichkeit gewusst haben musste. Vor dem Hintergrund, dass – wie erwähnt – als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen (Reiz-) Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt, konnte der Beschuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm im Waffengeschäft kein Spray verkauft wird, für den er eine (Trag-) Bewilligung bräuchte; vielmehr hätte er sich bezüglich des Wirkstoffs zwingend informieren müssen. Dementsprechend hat der Beschuldigte wie dargelegt (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt, sodass ein Sachverhaltsirrtum (welcher zu einem Entfallen des subjektiven Tatbestandes führen würde) nicht in Frage kommt. Ebenfalls nicht in Frage kommt ein Verbotsirr- tum (als Schuldausschlussgrund); es wäre dem Beschuldigten nämlich ohne wei- teres möglich und zumutbar gewesen – beispielsweise durch Nachfrage beim Waf- fenhändler –, abzuklären, ob CS-Sprays erlaubt sind bzw. ob er dafür eine Bewilli- gung benötigt. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht von vornherein ausschliessen konnte, dass er bei einem Einkauf in einem Waffen- geschäft allenfalls einen Gegenstand erwirbt, der unter das Waffengesetz fällt.

- 37 -

E. 3.2 Andere Schuldausschlussgründe sowie Rechtfertigungsgründe sind eben- falls nicht ersichtlich.

E. 3.3 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 3.3.1 Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:

- 22 -  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 9/1/1-2),  Aussagen des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Einvernahme und an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 9/3/1; 1/4/3; Prot. S. 23 f.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 9/4/1-3).

E. 3.3.2 Sämtliche Beweismittel sind verwertbar.

E. 3.4 Beweiswürdigung

E. 3.4.1 Anlässlich der Personen- und Effektenkontrolle vom 13. März 2020 konnte ab der Person des Beschuldigten ein CS-Spray der Marke Intergas ("Chemische Peitsche") sichergestellt werden (StA-act. 9/4/1-3).

E. 3.4.2 Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2024 (StA-act. 9/3/1) bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, bei der Personen- und Effektenkontrolle am 13. März 2020 einen CS-Spray mitgeführt zu haben (a.a.O. F/A 4). Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Pfefferspray und nicht um einen CS-Spray handle (a.a.O. F/A 6 f.). Diesen Spray habe er seit mehr als zehn Jahren und trage diesen immer bei sich, wenn er mit seinem Fahrzeug unterwegs sei (a.a.O. F/A 8 f., 11). Er habe nicht gewusst, dass das Tragen eines solchen Gegenstandes verboten sei (a.a.O. F/A 10). Er habe den CS-Spray im Waffenladen bei der O._____-strasse in der Nähe der P._____-strasse gekauft (a.a.O. F/A 12).

E. 3.4.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme. Ergänzend führte er aus, dass er den Spray wegen seiner Frau im Auto gehabt habe, da in der Tiefgarage jemand überfallen worden sei. Der Spray sei zur Verteidigung gedacht gewesen. Auf die Frage, wo im Auto der Spray gewesen sei und ob dieser griffbereit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob der Spray im Kofferraum oder im Handschuhfach gewesen sei (act. 48 S. 16 ff.; Prot. S. 22 f.).

- 23 -

E. 3.4.4 Der beim Beschuldigten sichergestellte Spray ist auf der Vorderseite als "Chemische Peitsche" bzw. "CS-Protector" bezeichnet. Auf der Rückseite wird als Inhalt "CS (Ortho-Chlorbenzyliden…" aufgeführt; der zweite Teil der Inhaltsangabe ("malonsäuredinitril") ist zumindest nicht auf Foto (act. D9/3 S. 2) abgebildet. An- gesichts dieser Bezeichnungen auf dem Spray, welche gerade nicht auf einen Pfef- ferspray schliessen lassen, hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass es sich um einen CS-Spray handelt; zumindest aber hätte der Beschuldigte – falls es ihm unklar gewesen sein sollte, um welche Art von Spray es sich handelt – nähere Ab- klärungen treffen müssen. Letzteres gilt umso mehr, als er den Spray in einem Waf- fengeschäft gekauft hatte und als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt und dass das Tragen von Waffen unterschiedlichster Art bewilligungspflichtig ist. Indem der Beschuldigte Ab- klärungen unterliess, nahm er zumindest billigend in Kauf, einen unter das Waffen- gesetz fallenden CS-Spray ohne die dafür erforderliche Waffentragbewilligung mit sich zu führen.

E. 3.5 Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 9 ist anklagegemäss erstellt.

E. 4 Vorliegend besteht der Schaden in den Vermögenseinbussen der Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 124'620.– (= Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller eingeklagten 71 Rechnungen] ./. Fr. 16'620.– [weggefallene Rechnungen]; vgl. Erw. II/2), welche die Privatklägerin mit den aufgrund der betrügerischen Handlungen des Beschuldigten geleisteten Zahlungen an den Beschuldigten für (gar nie erbrachte) Wartungsarbeiten erlitt. Diesen Schaden hat der Beschuldigte widerrechtlich und vorsätzlich verursacht, denn ohne seine betrügerischen

- 46 - Handlungen hätte die Privatklägerin keine Auszahlungen an ihn veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht sind somit erfüllt und das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin ist daher im Umfang von Fr. 124'620.– gutzu- heissen.

E. 4.1 Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 6).

E. 4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel in sei- ner Wohnung gewesen sind. Er habe dies aber weder gewusst noch habe er die Drogen besitzen wollen (act. 48 S. 18, Prot. S. 24 ff.). Der Anklagesachverhalt ist insofern zu erstellen.

- 24 -

E. 4.3 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4.3.1 Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 10/1/1),  Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme und anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 10/2/1; Prot. S. 24 ff.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1).

E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die im Rahmen der am 8. November 2022 angeordne- ten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gemachten Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1). Dabei handelt es sich um Zufallsfunde. Solche Zufallsfunde kön- nen grundsätzlich Anlass zur Eröffnung eines neues Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Nicht verwertbar sind freilich Zufallsfunde, die bei einer unzuläs- sigen Beweisausforschung (fishing expedition) gemacht werden. Ebenso ist für eine Verwertbarkeit die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen vor- ausgesetzt (vgl. zum Ganzen BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 30 ff.).

E. 4.3.3 Vorliegend bestand aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin ohne Wei- teres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend (gewerbs- mässigen) Betrug. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war sodann zweifelsohne geeignet und erforderlich, um an tatrelevante Unterlagen und Doku- mente wie Rechnungen zu gelangen. Die Durchsuchung seiner Wohnung war dem Beschuldigten schliesslich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. In formeller Hinsicht ist der Durchsuchungsbefehl sodann ebenfalls nicht zu bean- standen.

E. 4.3.4 Die vorliegenden Zufallsfunde wurden demnach im Rahmen einer zulässi- gen Durchsuchung erhoben. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, dass es sich offensichtlich nicht um eine fishing expedition handelte. Zuletzt ist schliesslich auch die hypothetische Zulässigkeit klarerweise gegeben; bei entsprechendem Verdacht

- 25 - wäre eine Hausdurchsuchung angesichts der zwar nicht riesigen, aber doch auch nicht ganz geringen Mengen der Betäubungsmittel ohne weiteres zulässig gewe- sen. Dementsprechend sind die Zufallsfunde uneingeschränkt verwertbar.

E. 4.4 Beweiswürdigung

E. 4.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnten in der Wohnung des Beschuldigten 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin sowie 34 Tabletten Ecstasy sichergestellt werden (StA-act. 10/3/1).

E. 4.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 erklärte der Beschuldigte, keine Ahnung zu haben, woher die bei ihm sichergestellten Be- täubungsmittel stammen würden. Er selbst konsumiere keine Betäubungsmittel und mache auch keine Eigentumsansprüche an den Sicherstellungen geltend (StA- act. 1/4/1 F/A 12 ff.).

E. 4.4.3 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Betäubungsmittel bei sich zu Hause gehabt zu haben. Er bestritt aber, dass die Betäubungsmittel ihm gehört hätten. Vielmehr habe eine Person diese bei ihm zu Hause liegen gelassen. Er selbst habe noch nie Drogen genommen und auch noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Er habe den zurückgelassenen Sack (mit den Drogen) irgendwann ins Schlafzimmer auf einen Stuhl gelegt und Jacken darüber geworfen. Der Sack müsse etwa drei oder vier Monate dort gelegen haben. Er habe den Sack gar nicht mehr gesehen und komplett vergessen. Er habe nicht gewusst, was im Sack drin gewesen sei, da er nie in den Sack reingeschaut habe. Wenn er gewusst hätte, dass sich darin Drogen befunden haben, hätte er den Sack wegge- worfen. Die Person habe nie nach dem Sack gefragt und er habe sie danach auch nicht mehr gesehen (act. 48 S. 18 f.; Prot. S. 24 ff.).

E. 4.4.4 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, was sich in diesem von einem Dritten zurückgelassenen Sack befunden habe, ist wenig plau- sibel, da es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte einen fremden Sack mehrere Monate lang aufbewahrt, ohne reingeschaut bzw. Kenntnis von dessen Inhalt genommen zu haben. Noch unglaubhafter wird die Sachdarstellung des Be-

- 26 - schuldigten, wenn man berücksichtigt, dass die sichergestellten Drogen – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – an zwei verschiedenen Orten in seiner Woh- nung gefunden wurden, nämlich in einem Wandschrank im Schlafzimmer (Marihu- ana und Mescalin) und in einem Regal in der Küche (Ecstasy; vgl. BM-Sicherstel- lungsliste vom 8. November 2022 [StA-act. 10.3]). Selbst wenn man aber den Grundsatz in dubio pro reo sehr grosszügig anwendet und davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, was er genau aufbewahrt, so musste er doch zu- allermindest damit rechnen, dass es sich bei den aufbewahrten Substanzen um Betäubungsmittel handelt. Dementsprechend hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

E. 4.4.5 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am

8. November 2022 wissentlich und willentlich im Besitz der obgenannten Betäu- bungsmittel war.

E. 4.5 Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 10 ist anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldigten betref- fend Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bezüglich ersterem ist festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht um- schrieben wird (vgl. oben Erw. I/3), weshalb sich die nachfolgende Prüfung in Nachachtung des Anklageprinzips auf den Grundtatbestand des Betrugs be- schränkt.

1. Betrug

- 27 - Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen ande- ren am Vermögen schädigt.

E. 5 Die Privatklägerin macht sodann 5% Verzugszins "ab Ereignisdatum" gel- tend (StA-act. 1.10.9). Massgebend wären die Daten der einzelnen Auszahlungen, zu welchen die Privatklägerin aber keine näheren Angaben machte. Mangels hin- reichender Substantiierung ist die Zinsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 6 Hinzuzurechnen sind schliesslich die geltend gemachten Spesen von total Fr. 161.10 (inkl. Mehrwertsteuer), welche zu keinen Bemerkungen Anlass geben und antragsgemäss zuzusprechen sind.

E. 7 Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Barauslagen mit total Fr. 18'165.85 (= Fr. 9'680.– + Fr. 506.50 [7.7% MwSt. auf Fr. 6'578.–] + Fr. 251.25 [8.1% MwSt. auf Fr. 3'102.–] + Fr. 7'000.– + Fr. 567.– [8.1% MwSt. auf Fr. 7'000.–] + Fr. 161.10) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Abzug zu bringen ist die Akontozahlung vom 12. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 13'340.90 (StA-act. 1/26/3), womit Fr. 4'824.95 zur Auszahlung verbleiben.

E. 8 Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (act. 39 und

45) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von pauschal Fr. 18'165.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Diese setzt sich zusammen aus den gesamten geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren von Fr. 3'500.–, den Barauslagen von Fr. 149.20 und einer Pauschale von Fr. 7'500.– für sämtliche gerichtliche Verfahren zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% resp. 8.1%. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von Fr. 13'340.90 ausgerichtet wurde.

- 49 -

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 13'340.90 Akontozahlung an amtliche Verteidigung; CHF 28.50 Zeugenentschädigung; CHF 520.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'824.95 weitere Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs-  schein); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die Privatklägerschaft;  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, 8010 Zürich, betr. Dispositivzif-  fern 4 und 5;

- 52 - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  Nr. …; das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,  G.Nr. SB190357-O.

E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Hochuli MLaw S. Lorusso

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240120-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hochuli als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. R. Harris und Bezirksrichter lic. iur. Th. Grob sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Lorusso Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Betrug (gewerbsmässig) etc. Privatklägerin B._____ AG,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juli 2024 (StA- act. 1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8)

- Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt MLaw X._____;

- Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (StA-act. 1/30 S. 7 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12.12.2019)  Vollzug der Freiheitsstrafe  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15.05.2023 beschlagnahmten Barschaft von CHF 3'900.– zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'629.–)" Anträge der Verteidigung: (act. 48 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 beschlagnahmte Barschaft von CHF 3'900.00 sei dem Be- schuldigten herauszugeben.

3. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, so- fern darauf einzutreten sei; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

- 3 - Anträge der Privatklägerschaft: (StA-act. 1/3/1; 1/10/9; sinngemäss) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen sowie zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadener- satz in der Höhe von CHF 141'240.– zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) erhob in vor- liegender Sache erstmals mit Anklageschrift vom 2. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte (StA-act. 1/22). Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 überwies das Ein- zelgericht die Anklage an das Kollegialgericht, da im Falle einer Verurteilung eine Sanktion im Raum stehe, welche die Kompetenz des Einzelgerichts überschreite, mithin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohe (StA-act. 1/25/1). Mit Be- schluss vom 23. Oktober 2023 wurde die Sache zur Ergänzung der Beweiserhe- bung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, da zentrale und unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden waren (StA-act. 1/25/2). Nach Durchführung ei- ner ergänzenden Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 12. Juli 2024 (hierorts eingegangen am 30. Juli 2024) erneut Anklage gegen den Beschuldigten (StA-act. 1/30). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2024 vorgeladen (act. 35/1; Prot. S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 un- entschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 4 f.). 1.3. Mit Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 41/1). Die Hauptverhandlung wurde schliesslich am 24. Januar 2025 durchgeführt (Prot. S. 8 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien schrift- lich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 49; Prot. S. 28 ff.).

2. Konstituierung Privatklägerschaft Die Geschädigte B._____ AG reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (act. 1/3/1). Überdies erklärte sie mit Formular "Gel-

- 5 - tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" rechtzeitig vor Anklageerhebung und damit vor Abschluss des Vorverfahrens (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (StA-act. 1/10/9). Damit konstituierte sie sich wirksam als Privatklägerin.

3. Anklageprinzip Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schul- dig gemacht zu haben. Der Anklageschrift vom 12. Juli 2024 ist keine Umschrei- bung des Tatbestandselements der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB zu entnehmen. In Nachachtung des Anklageprinzips fällt eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs folglich ausser Betracht. II. Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 6 - 1.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu be- gründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen we- der von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

2. Dossier 1: Mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 3 ff.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2023 vollumfänglich die Aussage (StA-act. 1/4/1 F/A 20 ff.; StA- act. 1/4/3 F/A 4 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung machte der Be- schuldigte erstmals Aussagen, wobei er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänz- lich in Abrede stellte. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass alle in Rech- nung gestellten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien (act. 48 S. 5 ff.; Prot. S. 13 ff.). Demnach gilt der Anklagesachverhalt als vom Beschuldigten bestritten. Nachstehend ist zu prüfen, ob jener gestützt auf die vorliegenden Beweismittel er- stellt werden kann. 2.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:  Polizeirapporte der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 1/1/1-3; 1/2/1);  Strafanzeige der B._____ AG vom 7. Juli 2020 (StA-act. 1/3/1);

- 7 -  Aussagen des Beschuldigten in seinen polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (StA- act. 1/4/1; 1/4/3; Prot. S. 13 ff.);  Aussagen des Zeugen D._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/20);  Aussagen des Zeugen E._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/21);  Aussagen des Zeugen F._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (StA-act. 1/26/24);  edierte Unterlagen der G._____ Bank AG (StA-act. 1/7/1-6; 1/8/4/1-5);  Akten des Betreibungsamtes Zürich 4 (StA-act. 1/8/1-3) sowie  Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsakten (StA-act. 1/11/1-16). 2.3.2. Die Übersicht über die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gestellten Rechnungen, die vom Zeugen D._____ in seiner Funktion als interner Revisor der Privatklägerin erstellt wurde (StA-act. 1/26/23), wurde dem Beschuldigten anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung vorgehalten, womit das rechtliche Gehör ge- wahrt wurde. 2.3.3. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. 2.4. Unterlagen der B._____ AG Die Privatklägerin reichte als Beilage zu ihrer Strafanzeige vom 7. Juli 2020 insge- samt 77 Rechnungen ein, welche die Schleiferei A._____ an die Privatklägerin ge- stellt hatte und welche die Privatklägerin alsdann beglichen hatte (StA-act. 1/2/1). Die Rechnungen betreffen Serviceleistungen an diversen Bürogeräten, welche der Beschuldigte im Rahmen von Aufträgen der Privatklägerin an die Schleiferei A._____ an diversen Standorten im Zeitraum zwischen dem 5. September 2018 und dem 7. Januar 2020 erbracht haben will. Den einzelnen Rechnungen sind der jeweilige Arbeitsrapport, eine Preisliste und ein Einzahlungsschein beigelegt. Die Anklage betrifft 71 der insgesamt 77 Rechnungen.

- 8 - 2.5. Abklärungen zur Schleiferei A._____ Das Unternehmen des Beschuldigten, die Schleiferei A._____, ist im Zahlungssys- tem der Privatklägerin als Kreditor erfasst (vgl. StA-act. 1/2/1). 2.6. Edierte Unterlagen der G._____ Bank AG 2.6.1. Der Beschuldigte verfügte im Zeitraum zwischen dem 18. September 2018 und 28. Februar 2020 über zwei auf ihn lautende Privatkonti bei der G._____ Bank AG (Konto-Nrn. 1 und 2; StA-act. 1/7/3; 1/8/4/1-5). 2.6.2. Die Privatklägerin bezahlte 71 der insgesamt 77 Rechnungen der Schleife- rei A._____ durch Überweisungen auf das auf den Beschuldigten lautende Privat- konto bei der G._____ Bank AG (Konto-Nr. 1; vgl. StA-act. 1/8/8/4). Die Anklage betrifft diese 71 bezahlten Rechnungen. 2.6.3. Insgesamt überwies die Privatklägerin zwischen dem 18. September 2018 und 13. Januar 2020 den Totalbetrag von Fr. 145'280.– auf das Konto des Beschul- digten (StA-act. 1/8/4/4). 2.6.4. Auf den Kontoauszügen sind für den relevanten Zeitraum diverse Belas- tungen in Form von Bargeld- und Bancomatbezügen ersichtlich, welche sich in ihrer Gesamthöhe in etwa mit der Höhe der Gutschriften im gleichen Zeitraum decken (vgl. StA-act. 1/8/4/4). 2.7. Sicherstellungen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnte unter anderem eine Dokumentenmappe mit leeren Arbeitsrapporten, Rechnungs- und Auftragsfor- mularen, Preislisten und Einzahlungsscheinen sichergestellt werden. Neben den nicht ausgefüllten Formularen befanden sich darin auch noch vier bereits erstellte Rechnungs- und Auftragsformulare mit unterschiedlichen Empfängern (vgl. StA- act. 1/1/3 S. 12; 1/2/2/2).

- 9 - 2.8. Aussagen des Beschuldigten 2.8.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte wie- derholt, sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt zu haben. Er habe seine Arbeit immer recht gemacht und auch nie Reklamationen erhalten. Er habe die Rechnungen gestellt, weil die Arbeit gemacht worden sei. Zudem seien die Rechnungen von mehreren Personen unterschrieben worden (Prot. S. 13 ff.). 2.8.2. Der Beschuldigte erklärte hinsichtlich seines Vorgehens zur Durchführung der Aufträge, dass er regelmässig in Industriegebieten unterwegs gewesen sei, bei den dortigen Unternehmen vorbeigeschaut und nachgefragt habe, ob es etwas zu revidieren gebe. Er habe jeweils gesagt: "Mein Name ist A._____, Schleiferei A._____, ich komme wegen Schneidemaschinen, Aktenvernichtern, Bindemaschi- nen. Kann man wieder einmal was machen? Benötigen Sie etwas? Ist die für die Geräte zuständige Person gerade hier?" (Prot. S. 15). Wenn die zuständige Person gerade vor Ort gewesen sei, habe es dann oftmals geheissen: "Dann machen wir es gleich". Es sei auch vorgekommen, dass die Firmen ihn angerufen und gefragt haben, ob er gerade in der Nähe sei und vorbeikommen könne (Prot. S. 19). Er habe sich vorher jeweils vergewissert, dass er mit der zuständigen Person zu tun gehabt habe, da er die Unterschrift der zuständigen Person gebraucht habe, damit die Rechnung habe bezahlt werden können. Vor Ort habe er jeweils angeboten, die Geräte gemeinsam zu überprüfen. Anschliessend habe er die Rechnungen ver- schickt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sie die Ge- räte meistens mitgenommen hätten. Dafür hätten sie drei Serviceautos im Einsatz gehabt (Prot. S. 20). 2.8.3. Auf die Frage, wie häufig bzw. in welchen zeitlichen Abständen Aktenver- nichter revidiert werden müssten, erklärte der Beschuldigte, dass man diese zwei- bis dreimal pro Jahr revidieren müsse, wenn man diese viel brauche. Wenn Bostitch-Klammern hängenbleiben würden, könne es zu Störungen oder Schäden am Gerät kommen. Einige Firmen würden ihre Aktenvernichter regelmässig alle drei bis vier Monate warten lassen, während andere eine Wartung alle zwei Jahre für ausreichend erachten würden. Es sei sicher auch vorgekommen, dass man die Aktenvernichter bei manchen Unternehmen innert Wochen mehrmals habe revidie-

- 10 - ren müssen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob es bei der Privatklägerin Geräte gegeben habe, die häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr hätten revidiert werden müssen. Er wisse nicht mehr genau, wie oft im Jahr er dort gewesen sei. Wenn ein Gerät nach erfolgter Revision innerhalb von vier Wochen nicht mehr funktioniert hätte, dann hätte er die Repara- tur bei einem Stammkunden sicherlich gratis gemacht, sofern keine Metallteile durchgelassen worden seien. Damit konfrontiert, dass gemäss der Liste des Zeu- gen D._____ einige Revisionen innerhalb der gleichen Agentur der Privatklägerin nur wenige Tage auseinander gelegen haben, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht genau sagen könne, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei. Die Agenturen der Privatklägerin hätten teilweise drei oder vier Geräte gehabt. Es sei auch vorge- kommen, dass er in der gleichen Agentur verschiedene Geräte zu verschiedenen Zeiten revidiert habe, da sie in gewissen Abteilungen die Geräte mehr oder weniger gebraucht hätten (Prot. S. 18 ff.). 2.8.4. Damit konfrontiert, dass die Agenturen zurückgemeldet hätten, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und dass in den Filia- len in den meisten Fällen keine solchen Geräte, welche in den Rechnungen aufge- führt gewesen seien, vorhanden gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte, dass er die entsprechenden Arbeiten ausgeführt habe und dass die Geräte in den Filialen vorhanden gewesen seien. Ebenfalls damit konfrontiert, dass er Rechnungen für zwei Agenturen ausgestellt habe, die es nicht gegeben habe, erklärte der Beschul- digte, dass er dies nicht mehr wisse, da es zu lange her sei. Er sei aber sicher dort gewesen. Auf Vorhalt der Liste des Zeugen D._____ erklärte der Beschuldigte be- züglich der fehlenden Geräte und nicht existierenden Agenturen, dass er nicht mehr genau sagen könne, wie es gewesen sei, da es zu lange her sei. Zudem könne er sich nicht mehr an den Namen E._____ erinnern. Damit konfrontiert, dass die Agen- turen zurückgemeldet hätten, dass sie die Unterschriften auf den Rechnungen nicht kennen würden, sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mit- arbeiter der Privatklägerin) die Unterschriften kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Privatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.).

- 11 - 2.8.5. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er glaube, das Geld für die in Rechnung gestellten Arbeiten erhalten zu haben (Prot. S. 13). Von dem Geld sei nichts mehr vorhanden. Er sei damit einkaufen gegangen. Er habe nichts an die Privatklägerin zurückbezahlt (Prot. S. 23). 2.8.6. Damit konfrontiert, dass er bereits zwei Vorstrafen wegen ähnlichen Vor- würfen habe, erklärte der Beschuldigte, dass die Kunden ihn hätten anrufen kön- nen, wenn sie nicht zufrieden gewesen wären. Er wäre dann nochmals vorbeige- kommen. Die Rechnungen wären nicht bezahlt worden, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäss erbracht worden wären. Nach der Revision hätten sie (gemeint: die Kunden) genügend Zeit gehabt, die Dinge zu überprüfen, bis sie die Rechnung erhalten hätten. Zur Vermeidung einer erneuten Verurteilung habe er auf die Rech- nungen den Vermerk "Auftrag gesehen, gelesen und bestätigt" angebracht. Bevor sie (die Kunden) unterschrieben hätten, hätten sie den Auftrag also jeweils gesehen (Prot. S. 15 ff., 19 f., 26 f.). 2.9. Aussagen des Zeugen E._____ 2.9.1. Der Zeuge E._____ erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/21), seit dem 13. Februar 1995 als Kreditorenbuchhal- ter bei der Privatklägerin tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.). 2.9.2. Am Anfang sei unklar gewesen, wer die Kosten übernehme. Das habe zu Verzögerungen geführt. Der Beschuldigte habe dann wöchentlich bei ihm angeru- fen, um zu fragen, weshalb die Rechnungen noch nicht bezahlt worden seien. Als die Rechnungen dann schneller bezahlt worden seien, habe er nicht mehr angeru- fen (a.a.O. F/A 10 ff.). 2.9.3. Es habe eine Zentralstelle in H._____ gegeben, welche die Buchhaltung für die ganze Schweiz und Liechtenstein geführt habe. Er sei der Einzige gewesen, der die jeweiligen Rechnungen zur Bearbeitung bekommen habe und diese im Sys- tem erfasst habe. Er vermute, dass es sich bei den Rechnungen des Beschuldigten um gewöhnliche Rechnungen für Arbeiten auf irgendeiner Agentur gehandelt habe, weshalb er die Rechnungen der Agentur zur Validierung weitergeleitet habe. Er

- 12 - gehe davon aus, dass die Agentur ihm dann gesagt habe, dass sie für solche Kos- ten kein Budget habe. Wenn die Rechnung nicht validiert worden sei, dann sei diese zu ihm zurückgekommen und er habe dann geschaut, wer für die Kosten verantwortlich sei. Es habe eine Zentralstelle der Logistik gegeben, welche die Kos- ten getragen habe, wenn die Agenturen noch kein Budget dafür gehabt hätten. In- tern sei dann abgeklärt worden, welche Kostenstelle diese Kosten übernehme. Dann habe es die Logistik provisorisch übernommen, bis die Agenturen im Jahr darauf ein Budget dafür bekommen hätten. So hätten sie damals die Rechnungen von der Kostenstelle zentral übernommen (a.a.O. F/A 10). 2.9.4. Er sei der Ansicht, dass der Beschuldigte die ersten Rechnungen an die Agenturen geschickt habe und diese sich geweigert hätten, sie zu übernehmen, weil die Kosten nicht budgetiert gewesen seien. Als dann klar geworden sei, dass die Kosten über die Zentralstelle laufen, habe der Beschuldigte die Rechnungen nicht mehr an die Agenturen, sondern an die Zentralstelle gesendet. Die Rechnun- gen seien elektronisch als PDF zu ihm gekommen. Er habe dann geschaut, ob die Kosten von der Agentur oder der Zentralstelle übernommen werden. Er habe die Kosten elektronisch verbucht und einen Buchungstext eingegeben und sie zur Va- lidierung gegeben. Je nach Kostenstelle, die er hinterlegt habe, sei die Rechnung direkt zum richtigen Kostenstellenleiter gegangen. Weiter habe er dann auch prüfen müssen, ob buchhalterisch alles richtig ins System übernommen worden sei (a.a.O. F/A 13 f.). 2.9.5. Der Zeuge E._____ führte weiter aus, dass die Kosten des Beschuldigten zunächst von der Zentralstelle übernommen worden seien. Später habe die Privat- klägerin entschieden, dass jeder Agentur ein Budget gegeben werde und diese die Kosten selber tragen müssten. In der Folge habe er die Rechnungen des Beschul- digten an die Agenturen gesendet. Die Agenturen hätten dann gemeldet, dass sie niemanden bei sich gehabt hätten und dass die Unterschriften auf den Zetteln von niemandem aus der Agentur stammten. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gefragt, weshalb die Rechnungen nicht mehr bezahlt würden, da er sich ge- wohnt gewesen sei, dass die Rechnungen sehr schnell beglichen würden. Er [der Zeuge E._____] habe ihm dann gesagt, dass die Rechnungen nicht mehr bezahlt

- 13 - würden, weil die Agenturen behaupten, dass er gar nie da gewesen sei und man die Unterschriften nicht kenne. Dann habe der Beschuldigte nie wieder angerufen und es seien auch keine Rechnungen mehr gekommen (a.a.O. F/A 15 ff.). 2.9.6. Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten freige- geben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, antwortete der Zeuge E._____, dass er davon ausgehe, dass die ersten Rechnungen gerechtfertigt ge- wesen seien. Für ihn als Buchhalter seien die Rechnungen alle glaubhaft gewesen. Es seien keine Standardrechnungen, sondern schön aufgestellte Rechnungen mit Arbeitsrapporten gewesen. Zudem seien sie von einem Mitarbeiter der Privatkläge- rin unterzeichnet gewesen (a.a.O. F/A 10 und 23 f.). 2.9.7. Danach gefragt, wie es zum Visum auf dem Reparaturauftrag in H._____ gemäss der Rechnung vom 12. Dezember 2018 gekommen sei, antwortete der Zeuge E._____, dass ein Techniker gekommen sei, der sich als Herr A._____ vor- gestellt und gesagt habe, er müsse eine Maschine reparieren. Er habe ihm die Ma- schine gezeigt und als dieser fertig gewesen sei, habe er ihn seinen Arbeitsrapport unterzeichnen lassen. Er habe "den Kribbel" gemacht, da er davon ausgegangen sei, dass jemand in der Agentur den Auftrag gegeben habe. Die entsprechende Rechnung sei wahrscheinlich validiert und bezahlt worden. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge E._____, nicht gesehen zu haben, dass der Beschul- digte effektiv etwas repariert habe (a.a.O. F/A 26 ff.). 2.10. Aussagen des Zeugen D._____ 2.10.1. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2024 (StA-act. 1/26/20) erklärte der Zeuge D._____, seit dem 2. Oktober 2013 bei der Privatklägerin als interner Revisor tätig zu sein (a.a.O. F/A 8 f.). Dabei gehöre es zu seinen Haupt- aufgaben, interne Betrugsuntersuchungen durchzuführen (a.a.O. F/A 9 f.). Er be- stätigte, den vorliegenden Fall damals untersucht zu haben (a.a.O. F/A 15). Er führte diesbezüglich aus, dass Anfang 2020 die Verantwortung für die Visierung der Rechnungen geändert worden sei. Die eingehenden Rechnungen würden von einer ersten Person erfasst und von einer zweiten Person freigegeben. 2018 und

- 14 - 2019 sei es so gewesen, dass die Rechnungen zentral für alle Agenturen bewilligt worden seien von einer Person im Bereich IT. Anfang 2020 habe dies geändert. Ab dann seien die Rechnungen durch die einzelnen Agenturen visiert und freigegeben worden, da diese gewusst hätten, welche Arbeiten vor Ort gemacht worden seien. Sie hätten dann festgestellt, dass die Rechnungen nicht gestimmt hätten, weil die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien. Anfang 2020 seien drei Rechnungen ein- gereicht worden, mit denen der Stein ins Rollen gekommen sei. Der Agenturleiter habe festgestellt, dass es eine Rechnung gegeben habe für die Wartung irgend- welcher Geräte, die gar nicht vorhanden gewesen seien. Diese Rechnungen hätten also weder Hand noch Fuss gehabt. Der Beschuldigte habe die Rechnungen fiktiv erstellt und bei ihnen eingereicht. Auf diesen Rechnungen seien Wartungen von Papierschnitzlern und anderen Büromaschinen aufgeführt gewesen. Den Rechnun- gen sei jeweils auch ein Arbeitsrapport beigelegt worden. Auf dem Arbeitsrapport seien zwar jeweils zwei Visa gewesen. Er habe aber nicht verifizieren können, dass diese Visa von jemandem von der Privatklägerin gestammt hätten. Ihm sei nicht bekannt, dass der Beschuldigte die Abläufe bei der Privatklägerin gekannt habe. Er vermute vielmehr, dass dieser es einfach einmal versucht habe. Bei Ablehnung einer Rechnung hätte er gewusst, dass er nicht damit durchkommen würde, an- sonsten würde er die nächste Rechnung schicken (a.a.O. F/A 16 ff.). 2.10.2. Der Zeuge D._____ erklärte, nicht im Detail nachvollziehen zu können, ob es effektiv Wartungsaufträge von der Privatklägerin an den Beschuldigten gegeben habe. Er könne aber sagen, dass sicher die Mehrheit der angeblichen Aufträge fingiert gewesen sei, da es in 90% bis 95% der Fälle, in denen angeblich in Agen- turen Arbeiten durchgeführt worden seien, dort in diesem Zeitpunkt gar keine Pa- piervernichtungsmaschinen gegeben habe. Also sei es offensichtlich fingiert gewe- sen. Es komme hinzu, dass Rechnungen eingegeben worden seien für zwei Agen- turen, die es gar nicht gegeben habe. Es möge den einen oder anderen echten Auftrag gegeben haben, was er aber nicht habe verifizieren können (StA- act. 1/26/20 F/A 6 ff.). 2.10.3. Auf Vorhalt der Rechnungen vom 29. Mai 2019 und 19. Juni 2019 erklärte der Zeuge D._____, dass diese handschriftlichen Abrechnungen jeweils von zwei

- 15 - Personen visiert worden seien, wobei er die Unterschriften nicht habe verifizieren können. Alleine anhand der Rechnungen könne man nicht erkennen, dass diese fiktiv seien. Allerdings seien darauf "Aktenvernichter" aufgeführt, obschon es solche Geräte in den meisten Fällen nicht gegeben habe. Das sei der Nachweis, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien und die Rechnungen nicht stimmen wür- den. Ein weiterer Hinweis sei, dass er die Unterschriften niemandem in der Agentur habe zuweisen können, obwohl die Rechnungen jeweils in der Agentur hätten un- terschrieben werden müssen. Letztendlich dürfe man nicht vergessen, wie die ganze Sache ins Rollen gekommen sei: Zunächst seien die Rechnungen von der IT pauschal bewilligt worden. Die IT habe natürlich nicht im Detail gewusst, wo die Geräte gestanden hätten und welche Arbeiten erteilt und ausgeführt worden seien. Für sie sei es nicht offensichtlich gewesen, dass die Rechnungen fingiert gewesen seien (a.a.O. F/A 24 ff.). 2.10.4. Das sei auch der Punkt gewesen, weshalb die Rechnungen bezahlt worden seien. Als sie die Abläufe geändert hätten und die Rechnungen plötzlich durch die Agenturen selbst hätten unterzeichnet werden müssen, seien Rückmeldungen aus den Agenturen gekommen, dass sie von diesen Arbeiten gar nichts gewusst hätten (a.a.O. F/A 24 f.). 2.11. Die Aussagen des Zeugen F._____ 2.11.1. Der Zeuge F._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

26. Juni 2024 (StA-act. 1/26/24), von Dezember 2018 bis Februar 2023 als Director für Service Management bei der Privatklägerin gearbeitet zu haben (a.a.O. F/A 10 f.). 2.11.2. Er führte aus, dass es in den Agenturen Shredder gegeben habe, die sa- niert worden seien. Es seien dann immer wieder Rechnungen für diese Geräte ge- kommen. Sie seien davon ausgegangen, dass es irgendwo Dienstleistungsverträge gegeben habe, da die Kosten sonst nicht budgetiert gewesen wären. Er habe die Verträge aber nie gesehen, da der Account durch den Kostenstellenverantwortli- chen betreut gewesen sei. Sie hätten damals auch eine grosse Reorganisation ge- habt und die Aufgaben neu verteilt (a.a.O. F/A 13 ff.).

- 16 - 2.11.3. Im Rahmen von Sparmassnahmen hätten sie diese Rechnungen genauer angeschaut und ihnen sei aufgefallen, dass es ein grosser Betrag gewesen sei. Sie seien der Ansicht gewesen, dass auch Dinge verrechnet worden seien, die es gar nicht mehr gegeben habe. Zudem sei der Aufwand zu hoch gewesen. Sie hätten gar nicht mehr solche Mengen Papier gehabt. Es könne nicht sein, dass man diese Shredder noch zu solchen Beträgen geschliffen habe. Sie seien der Sache nach- gegangen und ihnen sei mitgeteilt worden, dass es einzelne Positionen auf den Rechnungen gar nicht mehr gegeben habe. Er glaube, man habe auch noch bei den Agenturen nachgefragt, und diese hätten ihnen dann gesagt, dass gar nie je- mand für Arbeiten vorbeigekommen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Zeuge F._____, dass der Verdacht bestanden habe, dass der Beschuldigte Rechnungen an die Privatklägerin geschickt habe für Arbeiten, die er gar nicht aus- geführt habe. In der Folge hätten sie den Fall dem Rechtsdienst gemeldet (a.a.O. F/A 14 ff.). 2.11.4. Auf die Frage, weshalb die fiktiven Rechnungen des Beschuldigten frei- gegeben worden seien bzw. weshalb niemand gemerkt habe, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht verrichtet worden seien, erklärte der Zeuge F._____, dass man nicht darauf geachtet habe. Jemand habe die Rechnungen vorher ge- nehmigt und dann sei die Aufgabe weitergereicht worden und es sei einfach weiter bezahlt worden. Erst mit der Reorganisation habe man angefangen, den hohen Posten genauer anzuschauen. Da die Rechnungen vorher immer bezahlt worden seien und die Sache auch budgetiert gewesen sei, habe man dies lange gar nicht hinterfragt (a.a.O. F/A 19). 2.12. Beweiswürdigung 2.12.1. Allgemeines zur Würdigung von Aussagen Bei der Würdigung von Aussagen kann zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden werden. Aller- dings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

- 17 - Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Entscheidend für den Beweiswert ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Person (BGer 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023, E. 1.3.2; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Entspre- chend ist nachfolgend nur auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit der Aussagenden einzugehen. 2.12.2. Sachverhaltserstellung 2.12.2.1. Die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gestellten Rechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Auftragsformulare weisen diverse Ungereimtheiten auf. So ist auf drei Auftragsformularen eine Agentur der Privatklägerin in Endingen als Auftraggeberin vermerkt, die gar nicht existierte. Vielmehr handelt es sich da- bei um die Adresse eines ehemaligen Vertriebspartners der Privatklägerin (act. 1/26/23; vgl. StA-act. 1/2/1 bzgl. der Rechnungen vom 2. September 2019 [Nr. 36], 15. Oktober 2019 [Nr. 51] und 20. Dezember 2019 [Nr. 70]; StA- act. 1/26/20 F/A 21). Der Beschuldigte führte diesbezüglich lediglich ausweichend aus, er wisse dies nicht, es sei zu lange her (Prot. S. 14). 2.12.2.2. Des Weiteren sagten die Zeugen E._____, D._____ und F._____ über- einstimmend und unabhängig voneinander aus, dass Anfang 2020 nach einer Än- derung der internen Abläufe (Freigabe von Zahlungen nicht mehr durch die Zen- tralstelle in H._____, sondern die einzelnen Agenturen) mehrere Agenturen mitge- teilt hätten, dass der Beschuldigte gar nie vor Ort gewesen sei, um die in Rechnung gestellten Arbeiten zu verrichten. Ausserdem würden sie die Unterschriften auf den Auftragsformularen nicht kennen. Daraufhin seien die Zahlungen gestoppt worden, woraufhin auch keine weiteren Rechnungen mehr gestellt worden seien (StA- act. 1/26/20 F/A 16; 1/26/21 F/A 17; 1/26/24 F/A 17). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er wisse nicht, ob "sie" (gemeint: Mitarbeiter der Privatklägerin) die Unterschrif- ten kennen würden. Auf jeden Fall stammten sie von "denen" (Mitarbeitern der Pri- vatklägerin). Abgesehen davon wäre er sehr gut gewesen, wenn er in einem Tag

- 18 - in einer Firma gleich fünf Personen über den Tisch hätte ziehen können. Aber dies stimme nicht (Prot. S. 13 ff.). Die Aussagen der Zeugen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Agenturen – im Gegensatz zur Zen- tralstelle – genau wussten, über welche Geräte sie an ihrem Standort verfügten, welche Serviceleistungen sie in Auftrag gegeben hatten und welche Arbeiten tat- sächlich ausgeführt worden waren, weshalb ihnen auch direkt auffiel, dass die Pos- ten auf den Rechnungen ungerechtfertigt waren (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.; 1/26/24 F/A 16 ff.). Hingegen überzeugt nicht, dass sich der Beschuldigte an keinen einzigen Ansprechpartner – nicht einmal den Zeugen E._____, an welchen er sämt- liche Rechnungen adressierte – erinnern können will, obschon er gemäss eigener Aussage stets nach der zuständigen Person verlangt haben will (Prot. S. 14 f. und S. 19 f.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich angesichts der vielen behaupteten Aufträge zumindest an einzelne dieser Personen hätte erinnern kön- nen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Zeugen auch vor dem Hinter- grund als glaubhaft, dass sie kein eigenes finanzielles (oder anderweitiges) Inter- esse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Wohl hat ihre Arbeitgeberin ein gewisses finanzielles Interesse an der Gutheissung der Zivilklage, doch betrifft dieses die Zeugen nicht direkt. Im Gegenteil dürfte es jedenfalls dem Zeugen E._____ ohne Frage lieber gewesen sein, wenn die geltend gemachten Leistungen vom Beschuldigten effektiv erbracht worden wären; schliesslich ist es für die we- nigsten Menschen eine besonders angenehme Erfahrung, sich erfolgreich täu- schen zu lassen. 2.12.2.3. Die in der Folge bzw. nach den Reklamationen der Agenturen eingelei- tete interne Untersuchung durch D._____ ergab, dass ein Grossteil der Agenturen gar nicht über die in den Auftragsformularen aufgeführten Geräte verfügen, welche vom Beschuldigten hätten gewartet werden können. Bei einzelnen Agenturen wa- ren zwar solche Geräte vorhanden, welche jedoch im relevanten Zeitraum nicht gewartet wurden (vgl. StA-act. 1/26/23; 1/26/20 F/A 17, 21, 24 f.; 1/26/24 F/A 14, 17). So konnte im Rahmen der internen Untersuchung der Privatklägerin konkret festgestellt werden, dass auf den Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39-50, 52-73 ungerechtfertigte Positionen aufgeführt sind (vgl. StA-act. 1/26/23: "Liste D._____").

- 19 - 2.12.2.4. Der Beschuldigte führte auf Vorhalt der Liste D._____ in der Hauptver- handlung lediglich aus, er habe seine Arbeit stets gemacht, ansonsten er keine Rechnung gestellt hätte. Die Aktenvernichter seien damals dort gewesen (Prot. S. 16 ff.). Dies erscheint unglaubhaft, da in diesem Fall nicht von mehreren Agen- turen bei der Zentralstelle interveniert worden wäre, dass die in Rechnung gestell- ten Arbeiten gar nicht erbracht worden seien, weshalb jene nicht zur Zahlung frei- zugeben seien (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach dem Telefonat mit dem Zeugen E._____, in welchem dieser den Beschuldig- ten über die Rückmeldungen der Agenturen informiert hatte (vgl. act. 1/26/21 S. 5; der Beschuldigte konnte sich an diesen nicht mehr erinnern [Prot. S. 14 f.]), nicht nur keine weiteren Rechnungen stellte, sondern auch davon absah, die ausstehen- den bzw. unbezahlt gebliebenen Rechnungsbeträge (vgl. Tabelle in act. 1/2/1 S. 1 unten) einzufordern, obschon er in der Hauptverhandlung ausgeführt hatte, er habe sämtliche der in Rechnung gestellten Arbeiten erbracht (vgl. Prot. S. 13). 2.12.2.5. Abgesehen davon ergeben sich aus den einzelnen Aussagen des Be- schuldigten weitere Widersprüche: So führte der Beschuldigte zunächst aus, dass Aktenvernichter in der Regel nur zwei bis drei Mal pro Jahr gewartet werden müss- ten. Er konnte sich sodann nicht erinnern, dass bei der Privatklägerin überdurch- schnittlich häufig Wartungen erforderlich gewesen wären. Und schliesslich sagte er aus, dass er Fehlfunktionen kurz nach einer Revision von ihm bei Stammkunden grundsätzlich gratis behoben hätte (Prot. S. 19). Im Widerspruch dazu finden sich in den Akten diverse Rechnungen und Auftragsformulare, gemäss welchen zwi- schen einzelnen Wartungen an einem bestimmten Auftragsort teilweise nur wenige Tage, Wochen oder Monate lagen (vgl. Auflistung in act. 1.2.2.6). Beispielsweise vergingen zwischen vermeintlichen Reparaturarbeiten in der Agentur in I._____ nur gerade drei Tage (vgl. StA-act. 1/26/23 bezüglich der Aufträge vom 25. September 2019 [Rechnung Nr. 46] und 28. September 2019 [Rechnung Nr. 40]). Zwischen Wartungen in der Agentur J._____ vergingen bloss zwölf Tage (vgl. act. 1/26/23, Rechnungen Nr. 15 und 19). Der Beschuldigte führte dazu aus, er könne dazu nichts Genaues sagen. Die Agenturen hätten drei oder vier Geräte gehabt. Er könne nicht sagen, ob es immer dasselbe Gerät gewesen sei, zumal er sich nicht vorstellen könne, dass ein revidiertes Gerät binnen bloss 12 Tagen so stark habe

- 20 - beschädigt werden können, dass es erneut habe revidiert werden müssen (Prot. S. 21). Auf Vorhalt der Rechnungen betreffend die Agentur in K._____-Stadt (Zeit- abstand 9 Tage, Rechnungen Nr. 21 und 28), L._____ (Zeitabstand 36 Tage, Rech- nungen Nr. 12 und 30), M._____ (Zeitabstand 70 Tage, Rechnungen Nr. 31 und

48) und N._____ (Zeitabstand 57 Tage, Rechnungen Nr. 34) sagte der Beschul- digte aus, er wisse nicht, wie viele Geräte an welchen Standorten gewesen seien (Prot. S. 22). 2.12.2.6. Unter Würdigung aller Umstände, vor allem gestützt auf die Liste D._____ sowie die Zeugenaussagen, welche in allen wesentlichen Punkten mit der objektiven Beweislage, insbesondere der Ergebnisse aus der internen Untersu- chung der Privatklägerin (Liste D._____), übereinstimmen, ist zweifelsfrei erstellt, dass die Arbeiten gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 36, 51 und 70 betreffend die nicht existierende Agentur in Endingen sowie gemäss Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31- 35, 37, 39-50 und 52-73, welche nicht vorhandene oder nicht revidierte Geräte be- treffen, nicht erbracht wurden. Wurden nämlich keine Wartungsarbeiten vorgenom- men, gab es für Mitarbeiter der jeweiligen Agentur offensichtlich keinerlei Anlass, entsprechende Auftragsbestätigungen bzw. Arbeitsrapporte zu unterzeichnen. Die darauf angebrachten, angeblich von Mitarbeitern der jeweiligen Agentur stammen- den Unterschriften können deshalb nur vom Beschuldigten angebracht worden sein. 2.12.2.7. Hinsichtlich der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30, bei welchen die Unterschriften nicht lesbar oder zuzuordnen waren, ist mangels entsprechender Dokumentation hingegen unklar, welche kon- kreten Abklärungen in welcher Tiefe in diesem Zusammenhang bei den einzelnen Agenturen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass allein aus dem Umstand, dass eine Unterschrift nicht lesbar ist, nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht von einem Mitarbeiter der entsprechenden Agentur stammt. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen tatsächlich keine Ar- beiten verrichtet hatte und die entsprechenden Auftragsformulare fälschte. Entspre- chend dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass nicht

- 21 - alle, sondern nur 62 der Rechnungen und zugehörigen Auftragsformulare fingiert bzw. gefälscht sind. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 124'620.– (Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller bezahlten Rechnungen gemäss Anklageschrift] minus Fr. 16'620.– [Summe der Rechnungen Nr. 1, 3-6, 9, 12, 18 und 30]). 2.13. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts zu Dossier 1 erstellen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen Nr. 7-8, 10-11, 13-17, 19-29, 31-37 und 39-73 fingiert und die Unterschriften auf den zugehörigen Auftragsformularen vom Beschuldigten gefälscht worden sind.

3. Dossier 9: Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 6). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs vollum- fänglich geständig. Allerdings stellt er sich auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der sichergestellten Sprühflasche um einen CS-Spray handle. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Pfeffer- spray handle. Zudem gab er an, nicht gewusst zu haben, dass das Tragen eines solchen Sprays verboten ist (StA-act. 9/3 F/A 4 ff.; act. 48 S. 16 ff.; Prot. S. 23 f.). Der Anklagesachverhalt ist somit vom Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann. 3.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:

- 22 -  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 9/1/1-2),  Aussagen des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Einvernahme und an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 9/3/1; 1/4/3; Prot. S. 23 f.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 9/4/1-3). 3.3.2. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Anlässlich der Personen- und Effektenkontrolle vom 13. März 2020 konnte ab der Person des Beschuldigten ein CS-Spray der Marke Intergas ("Chemische Peitsche") sichergestellt werden (StA-act. 9/4/1-3). 3.4.2. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2024 (StA-act. 9/3/1) bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, bei der Personen- und Effektenkontrolle am 13. März 2020 einen CS-Spray mitgeführt zu haben (a.a.O. F/A 4). Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Pfefferspray und nicht um einen CS-Spray handle (a.a.O. F/A 6 f.). Diesen Spray habe er seit mehr als zehn Jahren und trage diesen immer bei sich, wenn er mit seinem Fahrzeug unterwegs sei (a.a.O. F/A 8 f., 11). Er habe nicht gewusst, dass das Tragen eines solchen Gegenstandes verboten sei (a.a.O. F/A 10). Er habe den CS-Spray im Waffenladen bei der O._____-strasse in der Nähe der P._____-strasse gekauft (a.a.O. F/A 12). 3.4.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme. Ergänzend führte er aus, dass er den Spray wegen seiner Frau im Auto gehabt habe, da in der Tiefgarage jemand überfallen worden sei. Der Spray sei zur Verteidigung gedacht gewesen. Auf die Frage, wo im Auto der Spray gewesen sei und ob dieser griffbereit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, nicht mehr genau zu wissen, ob der Spray im Kofferraum oder im Handschuhfach gewesen sei (act. 48 S. 16 ff.; Prot. S. 22 f.).

- 23 - 3.4.4. Der beim Beschuldigten sichergestellte Spray ist auf der Vorderseite als "Chemische Peitsche" bzw. "CS-Protector" bezeichnet. Auf der Rückseite wird als Inhalt "CS (Ortho-Chlorbenzyliden…" aufgeführt; der zweite Teil der Inhaltsangabe ("malonsäuredinitril") ist zumindest nicht auf Foto (act. D9/3 S. 2) abgebildet. An- gesichts dieser Bezeichnungen auf dem Spray, welche gerade nicht auf einen Pfef- ferspray schliessen lassen, hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass es sich um einen CS-Spray handelt; zumindest aber hätte der Beschuldigte – falls es ihm unklar gewesen sein sollte, um welche Art von Spray es sich handelt – nähere Ab- klärungen treffen müssen. Letzteres gilt umso mehr, als er den Spray in einem Waf- fengeschäft gekauft hatte und als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt und dass das Tragen von Waffen unterschiedlichster Art bewilligungspflichtig ist. Indem der Beschuldigte Ab- klärungen unterliess, nahm er zumindest billigend in Kauf, einen unter das Waffen- gesetz fallenden CS-Spray ohne die dafür erforderliche Waffentragbewilligung mit sich zu führen. 3.5. Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 9 ist anklagegemäss erstellt.

4. Dossier 10: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (StA-act. 1/30 S. 6). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel in sei- ner Wohnung gewesen sind. Er habe dies aber weder gewusst noch habe er die Drogen besitzen wollen (act. 48 S. 18, Prot. S. 24 ff.). Der Anklagesachverhalt ist insofern zu erstellen.

- 24 - 4.3. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.3.1. Der Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel:  Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 10/1/1),  Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme und anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung (StA-act. 10/2/1; Prot. S. 24 ff.) sowie  Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die im Rahmen der am 8. November 2022 angeordne- ten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gemachten Sicherstellungen (StA-act. 10/3/1). Dabei handelt es sich um Zufallsfunde. Solche Zufallsfunde kön- nen grundsätzlich Anlass zur Eröffnung eines neues Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Nicht verwertbar sind freilich Zufallsfunde, die bei einer unzuläs- sigen Beweisausforschung (fishing expedition) gemacht werden. Ebenso ist für eine Verwertbarkeit die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen vor- ausgesetzt (vgl. zum Ganzen BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 30 ff.). 4.3.3. Vorliegend bestand aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin ohne Wei- teres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend (gewerbs- mässigen) Betrug. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war sodann zweifelsohne geeignet und erforderlich, um an tatrelevante Unterlagen und Doku- mente wie Rechnungen zu gelangen. Die Durchsuchung seiner Wohnung war dem Beschuldigten schliesslich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. In formeller Hinsicht ist der Durchsuchungsbefehl sodann ebenfalls nicht zu bean- standen. 4.3.4. Die vorliegenden Zufallsfunde wurden demnach im Rahmen einer zulässi- gen Durchsuchung erhoben. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, dass es sich offensichtlich nicht um eine fishing expedition handelte. Zuletzt ist schliesslich auch die hypothetische Zulässigkeit klarerweise gegeben; bei entsprechendem Verdacht

- 25 - wäre eine Hausdurchsuchung angesichts der zwar nicht riesigen, aber doch auch nicht ganz geringen Mengen der Betäubungsmittel ohne weiteres zulässig gewe- sen. Dementsprechend sind die Zufallsfunde uneingeschränkt verwertbar. 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2022 konnten in der Wohnung des Beschuldigten 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin sowie 34 Tabletten Ecstasy sichergestellt werden (StA-act. 10/3/1). 4.4.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 erklärte der Beschuldigte, keine Ahnung zu haben, woher die bei ihm sichergestellten Be- täubungsmittel stammen würden. Er selbst konsumiere keine Betäubungsmittel und mache auch keine Eigentumsansprüche an den Sicherstellungen geltend (StA- act. 1/4/1 F/A 12 ff.). 4.4.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Betäubungsmittel bei sich zu Hause gehabt zu haben. Er bestritt aber, dass die Betäubungsmittel ihm gehört hätten. Vielmehr habe eine Person diese bei ihm zu Hause liegen gelassen. Er selbst habe noch nie Drogen genommen und auch noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Er habe den zurückgelassenen Sack (mit den Drogen) irgendwann ins Schlafzimmer auf einen Stuhl gelegt und Jacken darüber geworfen. Der Sack müsse etwa drei oder vier Monate dort gelegen haben. Er habe den Sack gar nicht mehr gesehen und komplett vergessen. Er habe nicht gewusst, was im Sack drin gewesen sei, da er nie in den Sack reingeschaut habe. Wenn er gewusst hätte, dass sich darin Drogen befunden haben, hätte er den Sack wegge- worfen. Die Person habe nie nach dem Sack gefragt und er habe sie danach auch nicht mehr gesehen (act. 48 S. 18 f.; Prot. S. 24 ff.). 4.4.4. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, was sich in diesem von einem Dritten zurückgelassenen Sack befunden habe, ist wenig plau- sibel, da es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte einen fremden Sack mehrere Monate lang aufbewahrt, ohne reingeschaut bzw. Kenntnis von dessen Inhalt genommen zu haben. Noch unglaubhafter wird die Sachdarstellung des Be-

- 26 - schuldigten, wenn man berücksichtigt, dass die sichergestellten Drogen – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – an zwei verschiedenen Orten in seiner Woh- nung gefunden wurden, nämlich in einem Wandschrank im Schlafzimmer (Marihu- ana und Mescalin) und in einem Regal in der Küche (Ecstasy; vgl. BM-Sicherstel- lungsliste vom 8. November 2022 [StA-act. 10.3]). Selbst wenn man aber den Grundsatz in dubio pro reo sehr grosszügig anwendet und davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, was er genau aufbewahrt, so musste er doch zu- allermindest damit rechnen, dass es sich bei den aufbewahrten Substanzen um Betäubungsmittel handelt. Dementsprechend hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 4.4.5. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am

8. November 2022 wissentlich und willentlich im Besitz der obgenannten Betäu- bungsmittel war. 4.5. Fazit Der Sachverhalt zu Dossier 10 ist anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldigten betref- fend Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bezüglich ersterem ist festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht um- schrieben wird (vgl. oben Erw. I/3), weshalb sich die nachfolgende Prüfung in Nachachtung des Anklageprinzips auf den Grundtatbestand des Betrugs be- schränkt.

1. Betrug

- 27 - Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen ande- ren am Vermögen schädigt. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der objektive Tatbestand setzt zunächst das Vorliegen einer Täuschungs- handlung voraus. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163 = Pra 91 [2002] Nr. 13), wobei die Lüge den Musterfall einer solchen Vorspiegelung darstellt (BSK StGB-MAEDER/NIG- GLI, Art. 146 N 60). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin namens der Schlei- ferei A._____ fiktive Rechnungen für angeblich – tatsächlich aber nicht – geleistete Serviceleistungen an Bürogeräten aus. Dieses Verhalten stellt eine Täuschung dar. 1.1.2. Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken. Der Getäuschte muss die vor- gespiegelte Tatsache also für wahr halten (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 126). Erforderlich ist eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (BGE 118 IV 38; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, 4. Aufl., Art. 146 N 14). Ferner ist nur der- jenige Irrtum relevant, den der Täter durch seine Täuschung in der Vorstellungswelt des Irrenden bewirkt hat. Nötig ist ein sogenannter Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197, 203; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 128). Durch das Aus- stellen der fiktiven Rechnungen unter Beilage von gefälschten, angeblich von Mit- arbeitern der jeweiligen Agentur unterzeichneten Reparaturaufträge versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin in den Irrtum, sie schulde der Schleiferei A._____ die darauf aufgeführten Beträge. 1.1.3. Weiter muss der Täter arglistig handeln. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen,

- 28 - dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben er- langt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Be- deutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wobei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (sog. Opfer- mitverantwortung; BGE 142 IV 153). Eine Täuschung, die bei Anwendung mini- malster Vorsicht, die vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Zu fragen ist somit, ob die Täuschung bei diesem Opfer zu einem Irrtum hätte führen dürfen oder nicht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 70). Gemäss Bundesgericht liegt grundsätzlich Arglist vor, wenn der Täter – wie vorliegend – mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Un- echtheit ergeben. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegends- ten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit bzw. Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 106 mit Verweis auf BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3a = Pra 91/2002 Nr. 60; vgl. auch BGer 6B_265/2021 vom 16. Januar 2023, E. 4.2.1). Bei gefälschten Urkunden ist nur dann von Opfermitverantwortung auszugehen, wenn die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass (trotz vermeintlich echten Urkunden) Vorsicht gebo- ten ist bzw. Anlass für Nachfragen besteht (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2013, Rz. 284). Bezüglich der geforderten Vorsichtsmass- nahmen ist ein individueller Massstab anzulegen, wobei die besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung des Opfers zu berücksichtigen sind. Bei juristischen

- 29 - Personen ist im Gegensatz zu Privatpersonen ein strengerer Massstab anzulegen (vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 240). Vorliegend reichte der Beschuldigte die falschen Rechnungen mit den ge- fälschten Reparaturaufträgen jeweils bei der Zentralstelle der Privatklägerin in H._____ ein, welche in der Folge die Rechnungen jeweils pauschal für alle Agen- turen zur Zahlung freigab, ohne diese vorgängig einer Kontrolle zu unterziehen. Die Zentralstelle wusste im Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungen nicht, welche Arbeiten in welchen Agenturen tatsächlich in Auftrag gegeben und vor Ort ausge- führt worden waren, sondern verliess sich auf die beigelegten gefälschten Auftrags- bestätigungen. Entsprechend fiel auch nicht auf, dass die vom Beschuldigten ein- gereichten Rechnungen ungerechtfertigt waren. Eine genauere Prüfung der Rech- nung hätte die Täuschungen des Beschuldigten zwar wohl sogleich auffliegen las- sen. Eine zumindest stichprobenweise Überprüfung der Rechnungen und der Ar- beitsrapporte wäre der Privatklägerin sodann auch möglich gewesen. Allerdings lieferten die einzelnen Rechnungen und Reparaturaufträge selbst keine Anhalts- punkte, die Zweifel an deren Echtheit hätten wecken müssen und in der Folge An- lass für Nachfragen hätten geben müssen (vgl. StA-act. 1/26/20 F/A 24 f.). Abge- sehen davon wirkte der Beschuldigte mit seinen wiederkehrenden, drängenden Te- lefonaten (vgl. StA-act. 1/26/21 F/A 36 f.) offensichtlich auch aktiv darauf hin, dass die Privatklägerin eine Überprüfung seiner Rechnungen unterlässt. Nach dem Ge- sagten lagen vorliegend keine aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, welche Arglist entfallen lassen hätten. 1.1.4. Weiter erfordert der Tatbestand des Betrugs eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden. Beides ist vorliegend ohne weiteres gegeben, hat doch die Privatklägerin die Rechnungen bezahlt. Dadurch ergeben sich auch in Bezug auf die Stoffgleichheit – welche offensichtlich gegeben ist, ist doch das (Buch-)Geld, um welches die Privatklägerin entreichert worden ist, direkt dem Beschuldigten zu- geflossen – keine Problematiken. Der objektive Tatbestand des mehrfachen Be- trugs ist demnach erfüllt.

- 30 - 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand muss damit vom Täter gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 1.2.2. Der Beschuldigte reichte die falschen Rechnungen mit den gefälschten Auftragsbestätigungen wissentlich und willentlich bei der Zentralstelle der Privat- klägerin ein. Dies tat er sodann in der Absicht, ungerechtfertigte Zahlungen zu er- wirken, und dadurch handelte er auch mit der Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte auch, dass die gefälschten Auf- tragsbestätigungen bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und dass die Pri- vatklägerin in der Folge eine für sie nachteilige und objektiv nicht gerechtfertigte Vermögensdisposition vornimmt. 1.2.3. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs erfüllt. 1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.4. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Urkundenfälschung Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erheb-

- 31 - liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht wird zunächst vorausgesetzt, dass sich das tatbe- standsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB be- zieht. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerich- tet sind, in Betracht. Die Urkunde ist somit eine an einen Dritten gerichtete, verkör- perte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung (Erklärungsfunk- tion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Erforderlich ist eine erhöhte Überzeugungskraft, so dass der Adressat der Urkunde besonderes Vertrauen ent- gegenbringt. Eine solche erhöhte Glaubwürdigkeit ist dann gegeben, wenn allge- meingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So kön- nen Rechnungen – unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind – Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den fraglichen Rechnungen der Schleiferei A._____ an die Privatklägerin klar um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Die Rechnungen und die den Rechnungen beigehefteten Reparaturaufträge sind dabei als ein einheitliches Ganzes anzusehen, weil mit den gefälschten Reparaturaufträ- gen die falschen Rechnungen untermauert wurden. 2.1.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB stellt zunächst das Fälschen, das heisst das Herstel- len einer unechten Urkunde, unter Strafe und bezieht sich damit auf den Fall, dass die ganze Urkunde nicht von dem darauf angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem andern angefertigt wird. Mit einer solchen Urkun- denfälschung wird über die Identität des Ausstellers getäuscht. Für die Strafbarkeit bleibt es bedeutungslos, ob eine unechte Urkunde zugleich unwahr oder aber wahr

- 32 - ist; wobei ersteres die Regel bildet (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, Straf- recht IV, 5. Aufl. 2017, S. 154 f., m.w.H.). 2.1.3. Das Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen In- halts einer von einem andern verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Insofern ist das Verfälschen bloss ein Spezialfall des Fälschens (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 2 ff.). 2.1.4. Das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache gilt demge- genüber als Falschbeurkundung. Sie betrifft ausschliesslich echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden. Unrichtig ist eine Tatsache, wenn der darin bezeugte Sachver- halt nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt. Abzugrenzen ist die Falschbeurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Damit eine strafbare Falsch- beurkundung und nicht bloss eine (straflose) schriftliche Lüge vorliegt, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbrin- gen. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungs- pflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungs- gemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanz- vorschriften in Art. 958 ff. OR bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen. Die objektive Garantie für die Wahrheit einer Erklärung kann aber auch in einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers begründet sein. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge ha- ben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende An- gaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1 und 4.3, m.w.H.). Inhaltlich unrichtigen Rechnungen kommt gemäss

- 33 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur unter besonderen Umständen er- höhte Glaubwürdigkeit zu, so beispielsweise bei einer garantenähnlichen Stellung des Rechnungsausstellers (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). 2.1.5. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte eine garantenähn- liche Stellung innehatte, weshalb bei den vom Beschuldigten ausgestellten Rech- nungen eine Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Hingegen täuschte er über die Unterzeichner der den Rechnungen Nr. 7-8, 10, 13-17, 19-29, 31-35, 37, 39- 50, 52-54, 56-69 und 71-73 beigelegten Reparaturaufträge – welche nicht er- brachte Leistungen betrafen (vgl. dazu oben Erw. II/2.12.2.6) –, indem er diese selbst unterzeichnete und damit den Eindruck erweckte, sie seien von Mitarbeitern der jeweiligen Agenturen unterzeichnet worden. Diesbezüglich ist der objektive Tat- bestand der mehrfachen Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante des Fäl- schens erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand muss damit vom Täter gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 2.2.2. Der Beschuldigte hat die Rechnungen und die dazugehörigen gefälschten Reparaturaufträge mit den darauf aufgeführten Auftraggebern wissentlich und wil- lentlich erstellt und der Privatklägerin zugestellt. Insoweit handelte er vorsätzlich. 2.2.3. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vor- teilsabsicht). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wo- bei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 182).

- 34 - 2.2.4. Der Beschuldigte bezweckte mit dem Ausstellen der falschen Rechnun- gen und den gefälschten Reparaturaufträgen, die Privatklägerin jeweils zur Über- weisung der darauf aufgeführten Beträge auf sein Privatkonto zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte sowohl in der Absicht, die Privatklägerin an ihrem Ver- mögen zu schädigen, als auch in der Absicht, sich selber durch die ungerechtfer- tigten Überweisungen zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung erfüllt. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Konkurrenzen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – die herrschende Lehre ist anderer Ansicht (vgl. BSK StGB-MÄDER/NIGGLI, Art. 146 N 303; BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222) – herrscht aufgrund der Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung, wenn – wie vorliegend

– eine gefälschte Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB eingesetzt wird (BGE 138 IV 209 E. 5.5).

4. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen. B. Dossier 9: Vergehen gegen das Waffengesetz Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 9 in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von

- 35 - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 15, Art. 20 Abs. 4 und Art. 48 WV. Da vorliegend lediglich das Mitführen des CS-Sprays im Fahrzeug, nicht aber auch der Erwerb desselben angeklagt wurde, sind Art. 8 WG und Art. 15 und 20 WV (betreffend Erwerb) nicht einschlägig.

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer eine Waffe trägt bzw. mitführt, ohne dass eine Waffentragbewilligung nach Art. 27 WG oder ein erlaubter Transport im Sinne von Art. 28 WG vorliegt (SHK WG-BOPP/JENDIS, Art. 27 N 4). 1.2. Waffen sind unter anderem Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprü- hen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schä- digen (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reiz- wirkstoff CS (2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) enthält (4 Abs. 1 lit. b WG; Art. 1a WV i.V.m. Anhang 2 WV). 1.3. Eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugäng- lichen Orten tragen oder sie transportieren will (Art. 27 Abs. 1 WG). Dabei umfassen die Begriffe "tragen" und "transportieren" alle Formen des Mitführens einer Waffe und nicht nur das physische Auf-Sich-Tragen einer Waffe im Sinne einer unmittel- bar mit dem Körper des Tragenden verbundene Tatsache. Vielmehr genügt bereits ein Mit-Sich-Führen bzw. Mitführen in einem Transportmittel, ohne unmittelbares Tragen auf dem Körper oder der Möglichkeit des direkten Zugriffes auf die Waffe, für die Erfüllung des Tatbestandes (SHK WG- BOPP/JENDIS, Art. 27 N 20). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte einen CS-Spray in seinem Auto mit sich. Ein CS-Spray stellt ohne Weiteres eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Indem er den CS-Spray mit sich im Auto mitführte und damit auf öffentlichen Strassen unterwegs war, trug respektive transportierte er diesen an öffentlich zugänglichen Orten. Da der Beschuldigte über keine Waffentragbewilli- gung verfügt, ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

- 36 - 2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt (Art. 33 Abs. 1 WG). 2.2. Der Beschuldigte führte den Spray gemäss erstelltem Sachverhalt wissent- lich und willentlich im Fahrzeug mit sich. Dabei hätte er auch wissen müssen, dass es sich um einen CS-Spray handelt; zumindest aber hätte er weitere Abklärungen vornehmen müssen. Indem er dies nicht tat, hat er zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass es sich beim mitgeführten Spray um einen CS-Spray handelt; der Beschuldigte hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb ein Sachver- haltsirrtum nicht in Frage kommt. Weiter wusste der Beschuldigte auch, dass er über keine Waffentragbewilligung verfügt.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe vom Verbot bzw. dem Erfordernis einer Waffentragbewilligung nichts gewusst (act. 48 S. 17; vgl. StA-act. 9/3/1 F/A 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass er um die Abwehrfunktion des in einem Waffengeschäft gekauften Sprays mittels chemi- schem Wirkstoff und damit um dessen Gefährlichkeit gewusst haben musste. Vor dem Hintergrund, dass – wie erwähnt – als Allgemeinwissen betrachtet werden kann, dass es bei chemischen (Reiz-) Wirkstoffen grosse Unterschiede gibt, konnte der Beschuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm im Waffengeschäft kein Spray verkauft wird, für den er eine (Trag-) Bewilligung bräuchte; vielmehr hätte er sich bezüglich des Wirkstoffs zwingend informieren müssen. Dementsprechend hat der Beschuldigte wie dargelegt (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt, sodass ein Sachverhaltsirrtum (welcher zu einem Entfallen des subjektiven Tatbestandes führen würde) nicht in Frage kommt. Ebenfalls nicht in Frage kommt ein Verbotsirr- tum (als Schuldausschlussgrund); es wäre dem Beschuldigten nämlich ohne wei- teres möglich und zumutbar gewesen – beispielsweise durch Nachfrage beim Waf- fenhändler –, abzuklären, ob CS-Sprays erlaubt sind bzw. ob er dafür eine Bewilli- gung benötigt. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht von vornherein ausschliessen konnte, dass er bei einem Einkauf in einem Waffen- geschäft allenfalls einen Gegenstand erwirbt, der unter das Waffengesetz fällt.

- 37 - 3.2. Andere Schuldausschlussgründe sowie Rechtfertigungsgründe sind eben- falls nicht ersichtlich.

4. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 WG sowie Art. 1a WV in Verbindung mit Anhang 2 WV schuldig gemacht. C. Dossier 10: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt be- sitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach dem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wir- kungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Den Betäubungsmitteln sind abhängigkeitserzeugende psy- chotrope Stoffe gleichgestellt (vgl. Art. 2b BetmG). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte im Besitz von brutto 23.8 Gramm Marihuana, brutto 8.5 Gramm Mescalin sowie 34 Tabletten Ecstasy. Bei den erwähnten Substanzen handelt es sich zweifelsohne um Betäubungsmittel respektive psychotrope Stoffe im obgenannten Sinne. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zum Besitz dieser Stoffe befugt war, ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ohne Weiteres erfüllt.

- 38 -

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (HUG-BEELI, BetmG-Komm., Art. 19 N 606). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den aufbewahrten Substanzen um Betäubungsmittel han- delte und dass er nicht berechtigt war, diese zu besitzen. Dennoch bewahrte er diese bei sich in der Wohnung auf und nahm damit einen Verstoss gegen das Be- täubungsmittelgesetz zumindest in Kauf.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

4. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein-

- 39 - satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 313 E. 1.1 = Pra 108/2019 Nr. 58). 1.2. Da eine Asperation nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist gemäss der konkreten Strafzumessungsmethode zunächst für jedes Delikt einzeln festzuhalten, ob dafür eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Grundsätze 2.1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmungen festzusetzen. 2.1.2. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 2.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge-

- 40 - nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). 2.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 2.2. Mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.2.1. Strafrahmen Sowohl Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als auch Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da der (mehrfach begangene) Betrug vorliegend das konkret schwerere Delikt dar- stellt, rechtfertigt es sich, diese Taten als Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu nehmen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2.2. Verschulden 2.2.2.1.In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte 62 fiktive Rechnungen und ebenso viele gefälschte Reparaturaufträge ausstellte und sich um insgesamt Fr. 124'620.– unrechtmässig bereicherte (vgl. Erw. II/2). Das dreiste, be- rechnende Vorgehen zog sich über 16 Monate hin. Zu berücksichtigen ist umge- kehrt aber auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Unternehmen handelt, das geschädigt wurde, und nicht um eine besonders schutzbedürftige Person. 2.2.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte immer weiter delinquierte. Über rund 17 Monate (September 2018 bis Januar 2020) er-

- 41 - neuerte er immer wieder seinen Tatentschluss und stellte neue Rechnungen zu seinen Gunsten aus. Er ging bei seinem Handeln sehr systematisch vor und han- delte egoistisch und aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt vermag das subjek- tive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 2.2.2.3.Nach dem Gesagten ist das Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für den mehrfachen Be- trug auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2.4.Der Beschuldigte verwendete für seine Betrugshandlungen jeweils ge- fälschte Urkunden. Der Unrechtsgehalt für die Urkundenfälschungen wird daher zwar nicht vollständig, aber zu einem wesentlichen Anteil durch die gleichzeitig be- gangenen Betrugshandlungen abgedeckt (vgl. BGE 129 IV 53). Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen aufgrund der zugleich began- genen Urkundenfälschungen, in Bezug auf welche das Verschulden mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist, in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 18 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 2.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.3.1. Strafrahmen Sowohl für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wie auch für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 2.3.2. Verschulden 2.3.2.1.Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in objektiver Hin- sicht festzuhalten, dass es sich bei der fraglichen Waffe um einen CS-Spray und somit (im Vergleich zu beispielsweise einer Feuerwaffe) um eine minder gefährliche Waffe handelte, und dass er diese lediglich mitführte, aber nicht auch einsetzte.

- 42 - 2.3.2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den CS-Spray lediglich zum Selbstschutz respektive zwecks Selbstverteidigung mit sich trug und überdies lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Entsprechend wird das objektive Verschulden durch die subjektive Komponente leicht relativiert. 2.3.2.3.In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz von 23.8 Gramm Marihuana, 8.5 Gramm Mescalin und 34 Tabletten Ecstasy (MDMA) war, mithin einer relativ geringen Menge an (im Vergleich zu Kokain oder Heroin) nicht beson- ders gefährlichen Betäubungsmitteln. 2.3.2.4.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie- derum nur eventualvorsätzlich handelte, wodurch das objektive Verschulden leicht relativiert wird. 2.3.2.5.Insgesamt ist sowohl bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch bei derjenigen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 2.3.3. Zusatzstrafe Wären nur diese beiden Delikte zu beurteilen, würde sich eine Geldstrafe von ins- gesamt 30 Tagessätzen rechtfertigen. Allerdings wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfachen Betrugs und Urkun- denfälschung mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020 wegen ver- suchten Betrugs mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft (act. 44). Entsprechend ist eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter er- scheint eine Asperation um einen Drittel bzw. 10 Tagessätze angemessen, so dass für die Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden oberwähn- ten Entscheide auszufällen ist. 2.3.4. Tagessatzhöhe

- 43 - 2.3.4.1.Die Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten, Existenzminimum) des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). 2.3.4.2.Der Beschuldigte hat das Rentenalter erreicht und bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'050.– sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'600.– pro Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Er hat Schulden von rund einer halben Million Franken (Prot. S. 11 f.; StA-act. 1/4/1 F/A 397 ff.; StA-act. 1/4/3 F/A 23; vgl. auch StA-act. 1/8/3). Es rechtfertigt sich daher, die Höhe des Tagessatzes auf das (grundsätzliche) Mi- nimum von Fr. 30.– festzusetzen. 2.4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 2.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, zweimal verheiratet gewesen zu sein und drei Kinder im Alter von 9, 29 und 34 Jahren zu haben. Die neunjährige Tochter lebe zusammen mit der Mutter in Thailand (StA- act. 1/4/1 F/A 398; StA-act. 1/4/3 F/A 22). Diese persönlichen Verhältnisse wie auch die oberwähnten finanziellen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzu- messung aus. 2.4.2. Mit Bezug auf die Haupttat deutlich straferhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die erneute Delinquenz wäh- rend laufenden Strafverfahren aus. Insgesamt rechtfertigt sich dafür ein Zuschlag von einem Drittel, so dass unter diesem Titel die Freiheitsstrafe auf 24 Monate zu erhöhen ist.

3. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.–, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

12. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020, dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.

- 44 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Voll- zugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die ge- genteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Stra- fen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 151).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar drei Vorstrafen aufweist, dabei aber nie zu einer Strafe von mindestens 180 Stra- feinheiten verurteilt wurde. Infolgedessen ist nach Art. 42 StGB grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten. Aufgrund der genannten Vorstrafen sowie der De- linquenz während laufenden Strafverfahren bestehen zwar gewisse Bedenken. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch das vorlie- gende Strafverfahren und die daraus resultierende erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt sein dürfte, um in Zukunft nicht mehr straf-

- 45 - fällig zu werden. Ausserdem ist der Beschuldigte mittlerweile pensioniert. Mit der Rente verfügt der Beschuldigte nun über ein regelmässiges Einkommen, womit die Rückfallgefahr eingeschränkt sein dürfte. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe ist daher – im Sinne einer letzten Chance – aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Scha- denersatz von Fr. 141'240.– zzgl. 5% Zins seit 8. Januar 2020 zu bezahlen (StA- act. 1/3; 1/10/9).

3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.

4. Vorliegend besteht der Schaden in den Vermögenseinbussen der Privatklägerin in Höhe von insgesamt Fr. 124'620.– (= Fr. 141'240.– [Gesamtbetrag aller eingeklagten 71 Rechnungen] ./. Fr. 16'620.– [weggefallene Rechnungen]; vgl. Erw. II/2), welche die Privatklägerin mit den aufgrund der betrügerischen Handlungen des Beschuldigten geleisteten Zahlungen an den Beschuldigten für (gar nie erbrachte) Wartungsarbeiten erlitt. Diesen Schaden hat der Beschuldigte widerrechtlich und vorsätzlich verursacht, denn ohne seine betrügerischen

- 46 - Handlungen hätte die Privatklägerin keine Auszahlungen an ihn veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht sind somit erfüllt und das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin ist daher im Umfang von Fr. 124'620.– gutzu- heissen.

5. Die Privatklägerin macht sodann 5% Verzugszins "ab Ereignisdatum" gel- tend (StA-act. 1.10.9). Massgebend wären die Daten der einzelnen Auszahlungen, zu welchen die Privatklägerin aber keine näheren Angaben machte. Mangels hin- reichender Substantiierung ist die Zinsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 124'620.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Der beschlagnahmte CS-Spray und die sichergestellten Betäubungsmittel sind definitiv einzuziehen und zu vernichten (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 3'900.– (Asservat-Nr. A016'844'716) ist ebenfalls definitiv einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden (Art. 263 StPO; Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB e contrario). VIII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

- 47 -

2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte hinsichtlich aller Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind.

3. Der amtliche Verteidiger reichte zwei Honorarnoten ein und macht einen Zeitaufwand von insgesamt 98.3 Stunden (= 56.1 h + 42.2 h) sowie Barauslagen von Fr. 149.20 (= Fr. 45.10 + Fr. 104.10) geltend (StA-act. 1/26/2 und act. 45). Vom Zeitaufwand entfielen 44 Stunden auf das Vorverfahren (Aufwendungen ab dem

8. November 2022 bis zum 26. Mai 2023 [28.7 Stunden] sowie ab dem 16. Novem- ber 2023 bis zum 27. Juni 2024 [15.3 Stunden]), welche nach § 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 Satz 2 AnwGebV mit Fr. 9'680.– (= 44 x Fr. 220.–; zzgl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen sind.

4. Die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren ist hingegen nicht nach (blossem) Zeitaufwand, sondern pauschal auf Basis einer Grundgebühr sowie all- fälligen Zuschlägen festzusetzen (§ 17 AnwGebV). Bei Kollegialgerichtsfällen ist die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bei der Bemessung der Grundgebühr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen relativ einfachen und wenig komplexen Fall handelte, da der Beschuldigte bei den einzelnen betrügerischen Handlung zum Nachteil der Privatklägerin (welche bei der letzten Anklageerhebung als einzige Ge- schädigte verblieb) stets in gleicher Weise vorging. Entsprechend umfasst die An- klageschrift nur acht Seiten. Hinzu kommt, dass die Akten nur eine überschaubare Anzahl an Beweismitteln umfassen (bezüglich des Hauptvorwurfs [Dossier 1] drei Befragungen des Beschuldigten, welcher im Vorverfahren meistens die Aussagen verweigert hatte, eher kurze Aussagen der vier Zeugen [D._____, Q._____, E._____ und F._____] und nebst den vom Beschuldigten erstellten Dokumenten nur einige wenige weitere Urkunden (u.a. "Liste D._____", Bankbelege, Auskünfte Betreibungsamt). Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Anklagevor- wurf immerhin 71 Rechnungen und Reparaturaufträge betraf und der Verteidiger angesichts der relativ hohen Deliktssumme eine erhöhte Verantwortung zu tragen

- 48 - hatte. Es erscheint daher angemessen, die Grundgebühr für das gerichtliche Ver- fahren auf pauschal Fr. 7'000.– festzusetzen.

5. Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind nicht geschuldet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anklage zunächst vom Ein- zelgericht an das Kollegialgericht überwiesen und daraufhin an die Staatsanwalt- schaft zur Ergänzung der Beweiserhebungen zurückgewiesen wurde, da allfällige dadurch unnütz gewordene, vor Anklagezulassung geleistete Aufwendungen oh- nehin nicht zu entschädigen wären und andererseits ein Zeitaufwand von 31.4 Stunden für die Erstellung eines Plädoyers von 20 Seiten deutlich zu hoch wäre.

6. Hinzuzurechnen sind schliesslich die geltend gemachten Spesen von total Fr. 161.10 (inkl. Mehrwertsteuer), welche zu keinen Bemerkungen Anlass geben und antragsgemäss zuzusprechen sind.

7. Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Barauslagen mit total Fr. 18'165.85 (= Fr. 9'680.– + Fr. 506.50 [7.7% MwSt. auf Fr. 6'578.–] + Fr. 251.25 [8.1% MwSt. auf Fr. 3'102.–] + Fr. 7'000.– + Fr. 567.– [8.1% MwSt. auf Fr. 7'000.–] + Fr. 161.10) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Abzug zu bringen ist die Akontozahlung vom 12. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 13'340.90 (StA-act. 1/26/3), womit Fr. 4'824.95 zur Auszahlung verbleiben.

8. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (act. 39 und

45) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von pauschal Fr. 18'165.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Diese setzt sich zusammen aus den gesamten geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren von Fr. 3'500.–, den Barauslagen von Fr. 149.20 und einer Pauschale von Fr. 7'500.– für sämtliche gerichtliche Verfahren zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% resp. 8.1%. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von Fr. 13'340.90 ausgerichtet wurde.

- 49 -

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 WG sowie Art. 1a WV i.V.m. Anhang 2 WV sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl vom 12. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2020.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zü- rich unter der Polis-Nr. 77583063 lagernde Gegenstand wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

– CS-Spray (Asservat-Nr. A013'630'198).

5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Asser- vaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Nr. 84006713 lagern-

- 50 - den Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen:

– 4 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A016'732'346; BM-Lagernr. S02017-2022)

– 2 Minigrip mit bräunlichem Pulver (Asservat-Nr. A016'733'418; BM-La- gernr. S02017-2022)

– 1 Minigrip mit 34 Ecstasy-Tabletten (Asservat-Nr. A016'733'452; BM- Lagernr. S02017-2022).

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 be- schlagnahmte Barschaft von CHF 3'900.– (Asservat-Nr. A016'844'716) wird eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von CHF 124'620.–zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatkläge- rin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal CHF 18'165.85 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von CHF 13'340.90 ausgerichtet wurde.

- 51 -

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 13'340.90 Akontozahlung an amtliche Verteidigung; CHF 28.50 Zeugenentschädigung; CHF 520.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'824.95 weitere Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs-  schein); die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die Privatklägerschaft;  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, 8010 Zürich, betr. Dispositivzif-  fern 4 und 5;

- 52 - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  Nr. …; das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,  G.Nr. SB190357-O.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Hochuli MLaw S. Lorusso