Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden in der Anklage verschiedene Sachverhalte zur Last ge- legt (act. 23), wobei die Vorwürfe hier nur der Übersicht halber und stark verkürzt wiedergegeben werden (vgl. dazu im Detail die diesem Urteil angeheftete Anklage- schrift = act. 23 S. 2-19).
1. Gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ Zunächst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt zwischen Mitte August 2018 bis Ende August 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ über diverse Darknet-Marktplätze und die Messengerdienste Wickr und Telegram (mit den Pro- filen "M._____") Betäubungsmittel verkauft zu haben. C._____ sei in dieser Zeit für die Eröffnung und Bewirtschaftung der Profile "M._____" auf den Marktplätzen im Darknet und auf Wickr und die Kommunikation mit den Abnehmern zuständig ge- wesen. Weiter sei er für den Erwerb der Betäubungsmittel und sämtliche finanzielle
- 9 - Aspekte des Drogenhandels zuständig gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei in dieser Zeit für die Entgegennahme und Lagerung der erworbenen Betäubungsmit- tel zuständig gewesen. Er habe die Betäubungsmittel an seinem damaligen Wohn- ort (O._____ 2 in … Zürich) deponiert. Dort habe er gemäss den ihm vom Mitbe- schuldigten C._____ übermittelten Bestellungen der Abnehmer (Name, Adresse, Art und Menge der bestellten Drogen) zunächst sämtliche Bestellungen portioniert, verpackt, adressiert, frankiert und mit der Post verschickt. Ab März 2019 habe der Beschuldigte A._____ dann zumindest noch einen Teil der Betäubungsmittel gela- gert, portioniert und verschickt. In der Zeit ab März 2019 habe auch der Mitbeschul- digte C._____ Drogen gelagert, portioniert und verschickt, zunächst in einer gemie- teten Lagerbox und später in einem gemieteten Bastelraum in P._____. Auf diese Weise hätten sie in der Zeit von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mittels mindestens 1'042 Einzelgeschäften 1'135 Gramm Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 90%, 10'718 Gramm Marihuana, 1'667 Pillen Ecstasy und 9 Gramm Keta- min verkauft. Sie hätten dabei einen Mindestumsatz von ca. EUR 109'469 und ei- nen Gewinn in unbekannter Höhe erzielt, welchen sie sich hälftig geteilt hätten (act. 23 S. 3-7). Weiter wird dem Beschuldigten in dieser Anklageziffer vorgeworfen, dass er und C._____ die für ihren Drogenhandel (Verkauf via Darknet und Wickr etc.) notwen- digen grossen Mengen Betäubungsmittel von diversen Lieferanten in der Schweiz und Deutschland erworben hätten. Er und C._____ hätten die in Deutschland er- worbenen Drogen ab Dezember 2018 bis Juli 2019 durch Q._____ gegen Bezah- lung zwischen EUR oder CHF 350 bis 900 pro Fahrt von Deutschland in die Schweiz transportieren bzw. einführen lassen. Die acht dem Beschuldigten vorge- worfenen Kurierfahren durch Q._____ sind in der Anklage aufgelistet, wobei bei sämtlichen Transporten von Q._____ die Art und die genaue Menge der Drogen nicht bekannt seien. Allgemein wird festgehalten, dass der Beschuldigte die in Deutschland erworbenen grossen Mengen Betäubungsmittel, insbesondere Ko- kaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 90%, mindestens mehrere hundert Gramm pro Lieferung sowie Marihuana durch Q._____ in die Schweiz habe einfüh- ren lassen (act. 23 S. 4-6).
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2. Hilfeleistungen zum Drogenhandel von C._____ In Anklageziffer 1.1.2 wird dem Beschuldigten unter lit. a vorgeworfen, vom 27. No- vember 2018 bis zum 17. Mai 2022 im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Mal Ko- kainproben und einmal eine MDMA-Probe beim Drogeninformationszentrum Zürich (DIZ) abgegeben zu haben. Dies habe C._____ dazu gedient, die Qualität und Zu- sammensetzung des Kokains, welches er in grossen Mengen habe erwerben wol- len, zu überprüfen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass C._____ bei guter Quali- tät grosse Mengen einkauft oder eingekaufte Drogen behält und habe damit den Drogenhandel von C._____ unterstützt. Unter lit. b wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, den Mietvertrag für die Man- sarde an der R._____-strasse 3 in Basel, von welcher aus C._____ später seinen Drogenhandel betrieben habe, gemeinsam mit C._____ am 20. Oktober 2020 un- terzeichnet zu haben, da ein Mietvertrag nur mit C._____ als Mieter vom Vermieter abgelehnt worden sei. Bereits zuvor am 5. Oktober 2020 habe der Beschuldigte gegenüber dem Vermieter für entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass C._____ die Mansarde für seinen Drogenhandel benützen würde und diesen da- durch gefördert.
3. Weitere Widerhandlungen gegen das BetmG Ferner habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen Februar 2020 und April 2022 bei C._____ Drogen bestellt für nicht näher bekannte Personen (Vermittlung von Abnehmern) bzw. teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf an nicht nä- her bekannte Personen, nämlich mindestens 108 Gramm Kokaingemisch, 200 Pil- len Ecstasy, 10 Gramm Marihuana sowie 150 mg LSD. C._____ habe ihm die Drogen per Post zugestellt oder in Absprache direkt an die vom Beschuldigten be- zeichneten Abnehmer zugestellt. Bei einer Bestellung des Beschuldigten wird festgehalten, dass diese nicht geliefert worden sei (act. 23 Anklageziffer 1.1.3.).
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4. Besitz von 83 Ecstasy-Pillen In Anklageziffer 1.1.4 wird dem Beschuldigten der Besitz von einem Teil der zuvor (Anklageziffer 1.1.3) gelieferten Ecstasy-Pillen zur Last gelegt (act. 23 S. 13).
5. Mehrfacher Betrug Der B._____ Verein betreibt einen Weiterbildungsfond, mit welchem Weiterbildun- gen für Temporärarbeitende subventioniert werden. Der Beschuldigte habe (oder beim Betrug betreffend T._____ teilweise J._____ in Absprache und im Einverneh- men mit dem Beschuldigten) beim B._____ Verein im Namen von I._____ diverse, teilweise gefälschte Unterlagen eingereicht, um Unterstützungsbeiträge für eine Weiterbildung (Fahrausbildung der Kategorie C bei der S._____ Fahrschule AG) zu beantragen. Dies im Wissen, dass I._____ diese Weiterbildung nicht besuchen werde. Unter Einreichen gefälschter Urkunden sei dem B._____ Verein vorgegau- kelt worden, dass I._____ die Weiterbildung besucht habe und der B._____ Verein habe aufgrund dieser Täuschung CHF 4'000.– an I._____ als Unterstützungsbei- trag überwiesen. Dieser habe dem Beschuldigten einen Anteil von CHF 2'500.– (CHF 500.– zwecks Rückzahlung eines Darlehens) übergeben, wovon der Be- schuldigte mutmasslich CHF 1'000.– an J._____ gegeben habe. In gleicher Weise sei der Beschuldigte bezüglich einem Antrag für Unterstützungsbeiträge an T._____ vorgegangen. Diesen Temporärmitarbeitenden habe I._____ im Auftrag des Beschuldigten gefunden. T._____ habe von der erhaltenen Unterstützung von CHF 4'000.– via I._____ die Hälfte an den Beschuldigten abgegeben, der wiederum den Betrag mit J._____ geteilt habe (act. 23 S. 14-21 Anklageziffer 1.2.). B. Standpunkt Beschuldigter Hinsichtlich des gemeinsamen Drogenhandels mit C._____ ist der Beschuldigte ge- ständig Kokain und Marihuana portioniert und mit der Post verschickt zu haben. Während er zunächst angab, dies sei bis April 2019 der Fall gewesen, korrigierte er später, dies sei nur bis Januar 2019 so gewesen. Zu den Mengen könne er sich nicht äussern. Sie hätten Halbe-Halbe gemacht (act. 3/2 S. 7 ff. F/A 45, 51und 63- 66, act. 3/4 F/A 4). Weiter ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig – auch nach
- 12 - der gemeinsamen Tätigkeit – für C._____ Kokainproben zum DIZ gebracht zu ha- ben, wobei er sich nicht explizit zur Anzahl solcher Drogentests beim DIZ äusserte. Zu den Kurierfahrten von Q._____ hat sich der Beschuldigte nicht äussern wollen. Zum Vorwurf des Vermittelns von Drogen anerkennt der Beschuldigte seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts (act. 3/2 S. 5f.). Bezüglich dem Betrugsvor- wurf betreffend I._____ ist der Beschuldigte geständig (act. 10 F/A 10-18). Zum Be- trugsvorwurf betreffend T._____ machte er keine näheren Angaben, meinte aber, es sei wahrscheinlich so gewesen, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe (act. 11 S. 20). C. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch si- cher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden kön- nen (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.; ebenso Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.).
- 13 - Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Ein Schuldspruch darf hingegen nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforde- rungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschul- digte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Ja- nuar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Die Beweiswür- digungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Per- son hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). D. Anklagekomplex Betäubungsmittel
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. In der ersten polizeilichen Befragung räumte der Beschuldigte ein, C._____ zu kennen. C._____ sei ein Freund von ihm und es stimme, dass er einige Male Kokainproben für C._____ ins DIZ gebracht habe. Weiter war er geständig, Abneh- mer an C._____ vermittelt oder Abnehmer mit Betäubungsmitteln von C._____ be- liefert zu haben. Der Beschuldigte sagte aus, dass (bei den Gesprächen mit C._____) mit "Monk" Kokain gemeint gewesen sei (act. 3/1 F/A 104, 129 und 147ff.). Der Beschuldigte gab auch zu, von C._____ Ecstasy-Pillen ("Smarties") be- zogen zu haben (act. 3/1 F/A 133). Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Frage
- 14 - hin die Interpretation eines Telefongesprächs mit C._____ am 12. Februar 2022, 15.02 Uhr, als richtig, wonach er von C._____ das Ergebnis des letzten DIZ-Testes habe wissen wollen und C._____ ihm gesagt habe, er würde die Lieferung dieses Kokains erst am Montag oder Dienstag erwarten und dass er C._____ die Adresse eines Abnehmers habe zukommen lassen (act. 3/1 F/A 154-157). Der Beschuldigte erklärte sich geständig, C._____ gelegentlich seit 2018 beim Handel von Betäu- bungsmitteln (Kokain, Marihuana und Ecstasy) zu unterstützen (act. 3/1 F/A 165/166). Weiter gestand er, die in seinem Besitz sichergestellten 83 Ecstasy-Pillen von C._____ erhalten zu haben (act. 3/1 F/A 185). Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (act. 3/2). Als Gegenleistung für seine Hilfe bei den DIZ-Tests habe er Kokain und Ecstasy für den Eigenkonsum erhalten. Er habe seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ ver- mittelt, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts (act. 3/2 S. 5f.). Nachdem er zunächst keine Angaben dazu machen wollte, sagte er dann auf Vorhalt des Inhalts des ihm bereits früher vorgespielten Telefongesprä- ches vom September 2021, wonach er sich überlege "wieder" einzusteigen und den Versand zu machen, dass er und C._____ im Jahre 2018 damit begonnen hätten und er dazumal den Versand gemachte habe. Zu den genauen Mengen könne er sich nicht äussern, dies sei zu lange her. C._____ habe ihm jeweils per Messenger (Wickr) Adressen geschickt und er habe von seiner Wohnung aus in Zürich (O._____ 2) den Versand (Kokain und Cannabis) gemacht. C._____ habe ihm die Drogen per Kurier zukommen lassen. Er denke, er habe im April 2019 damit aufge- hört, da er Haarproben für den Erhalt des Führerscheins habe abgeben müssen. In dieser Zeit hätten sie Halbe-Halbe gemacht. Er habe total vielleicht CHF 4'000.– verdient. Die Idee zum Drogenhandel sei von beiden gekommen. Er glaube, der Wickr-Kontakt von C._____ laute auf "M._____" (act. 3/2 S. 6-11). Er wisse nichts darüber, dass C._____ in der fraglichen Mansarde in Basel dem Drogenhandel nachgegangen sei (act. 3/2 S. 13). Zu seinem Konsum gab der Beschuldigte an, alle ein bis zwei Monate Kokain (durch die Nase) zu konsumieren (act. 3/2 S. 16).
- 15 - Der Befragung vom 30. Mai 2022 zu den Sicherstellungen lässt sich nichts Wesent- liches entnehmen (act. 3/3). 1.2. Am 20. Juni 2002 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zu sei- ner "Versandtätigkeit" befragt (act. 3/4). Er korrigierte seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er glaube diese Tätigkeit nur bis Ende Januar 2019 ausgeübt zu haben und nicht wie von ihm gesagt, bis April oder März. Befragt zum Ablauf des Ganzen erklärte der Beschuldigte, das sei zu lange her. Er erinnern sich nicht mehr. Er erneuerte, den Versand gemacht zu haben. Er und C._____ hätten keine direkten Absprachen gehabt. Er habe das Abwägen, den Versand und die Verpa- ckung der Betäubungsmittel (Kokain, Marihuana, Cannabis) gemacht. Die Adres- sen habe er mit dem Drucker direkt aufs Couvert gedruckt. C._____ habe ihm Post- adressen und die Mengenangaben zukommen lassen per Wickr. C._____ habe die Adressen (Bestellungen) vom Darknet gehabt. C._____ würde sich damit ausken- nen, er nicht. Über andere Absatzkanäle habe er kein Kenntnis. Die Abnehmer hät- ten mit Kryptowährungen bezahlt. Die Abnehmer seien überwiegend aus der Schweiz gewesen. Das Kokain sei ihm gebracht worden. Das Cannabis sei ihm geschickt oder gebracht worden. Er habe die Lieferungen an ihn nicht gewogen. Er wisse nicht, wo C._____ die Drogen bestellt habe. An die Mengen und Anzahl Adressen könne er sich nicht mehr erinnern. Mal habe er fünf, mal habe er 10 Briefe eingeworfen. Das Kokain sei besser gelaufen. Kokain sei zwischen 1 und 5 Gramm bestellt worden, Cannabis 10 Gramm oder ein "Fuffi"? Sonst habe er keine Aufga- ben gehabt. Beim DIZ habe er Kokainproben im Hinblick auf neue Lieferungen tes- ten lassen. Es sei richtig, dass sie den Gewinn geteilt hätten. Er habe um die EUR 4'000 von C._____ erhalten. Das Geld habe er zum Leben gebraucht. Er habe da- mit aufgehört wegen den kontaminierten Haaren, da er wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss in Deutschland eine Haarprobe habe abgeben müssen, um den Führerschein wieder zu erlangen. Er wisse nicht, wer nach seinem Ausstieg den Versand der Drogen gemacht habe (act. 3/4 S. 1-18). Die staatsanwaltschaftliche Befragung vom 11. Juli 20202 drehte sich vor allem um die Identifikation des Mit- beschuldigten C._____ als Hauptakteur hinter dem Pseudonym "M._____". C._____ ist diesbezüglich geständig. Der Beschuldigte hat sich dazu auch nicht näher geäussert (act. 3/5 S. 10). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, wie
- 16 - die Verkaufs- und Umsatzzahlen von der Untersuchungsbehörde berechnet wor- den seien. Zu den konkret genannten Zahlen eines Versandes von insgesamt min- destens 395 Gramm Kokain (bis April 2019) – bzw. 239 Gramm Kokain (bis Januar
2019) – und einem Mindestumsatz von CHF 17'892.– mit hälftiger Teilung des Ge- winns, erklärte der Beschuldigte, er sage dazu nichts (vgl. act. 3/5 S. 10 und 13f.). Sodann wiederholte der Beschuldigte den Versand der Drogen nur bis Januar 2019 gemacht zu haben. Er habe zwar zunächst bis April 2019 angegeben. Es sei ihm dann aber wieder eingefallen, da er im Januar 2019 eine Haaranalyse bekommen habe. Er wolle aber nicht sagen, von welchem Institut, fügte dann aber an, dass es von Frau Dr. U._____ gewesen sei. Auch ergänzte er nicht mehr sicher zu sein, ob er dieses Ergebnis (positiv auf Kokain) im November 2018 erhalten habe (act. 3/5 S. 11-13). 1.3. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschuldigte zum Geldfluss auf seinen Konten einvernommen. Wesentlich ist u.a., dass der Beschuldigte darauf bestand, dass er am 27. Oktober 2021 den Betrag von EUR 12'000 an C._____ nicht zum Kauf von Drogen überwiesen habe. Es habe sich um die Rückzahlung eines Darlehens ge- handelt (act. 3/6 S. 4f.). Bei der nächsten delegierten Einvernahme ging es um die Kokainprobentests beim Drogeninformationszentrum Zürich (act. 3/7). Er bestä- tigte dies im Auftrag per Telefon von C._____ gemacht zu haben, der ihm die Pro- ben per Post geschickt habe. Er habe auch für den Eigenbedarf getestet. Er habe C._____ jeweils das Passwort mitgeteilt. Zu 99% habe jeweils C._____ das Resul- tat abgefragt. Der Beschuldigte bestätigte im Weiteren im Wesentlichen die polizei- liche Interpretation der Telefongespräche von ihm und C._____ bzw. dem DIZ als zutreffend. Auch meinte er teilweise, sich nicht mehr zu erinnern (act. 3/7 S. 1ff.). Auf den Vorhalt von insgesamt 77 Kokain-Tests, einem Ketamin-Test und einem MDMA-Test erklärte der Beschuldigte, dazu nichts zu sagen (act. 3/7 F/A 134). 1.4. Am 20. Juli 2022 wurde eine delegierte Einvernahme zum Thema "Vermitt- lungen" durchgeführt. Der Beschuldigte bestritt, einen späteren Drogenhandel zu- gegeben zu haben. Er habe nichts dran verdient. Das Ecstasy sei zur Weitergabe, nicht zum Verkauf gewesen. Er wiederholte im Maximum 3-4 Abnehmer an C._____ vermittelt zu haben. Nachdem er das "Verpacken und Versenden" aufge-
- 17 - geben habe, habe er selber kein Kokain verkauft. Teilweise äusserte er sich nicht zu den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen bzw. Interpretationen der Untersu- chungsbehörde, teilweise anerkannte er diese als richtig. Auch meinte er mehrfach, Kokain für seinen eigenen Konsum bestellt zu haben (act. 3/8 S. 1-7, S. 12ff.). Er gab zu, dass er das bei ihm sichergestellte Ecstasy "für sechs" habe verkaufen wollen (act. 3/8 F/A 54), er 2 Gramm Kokain für einen Freund habe haben wollen (act. 381 F/A 70), er einen Freund an C._____ habe vermitteln wollen – dieser dann aber nicht zu C._____ gegangen sei – (act. 3/8 F/A 74-78), und C._____ ihm 4 Gramm Kokain und 5 Gramm Kokain geschickt habe (act. 3/8 F/A 88, 170). Der Beschuldigte anerkannte dann für einen E._____ 10 Gramm Kokain und für J._____ 5 bei C._____ bestellt zu haben (act. 3/8 F/A 156-164). 1.5. In der Befragung vom 16. August 2022 bestätigte der Beschuldigte erneut von August 2018 bis Januar 2019 gemeinsam mit C._____ Drogen verkauft zu haben, dass er die Portionen abgepackt und versandt habe und dafür im Januar einen hälftigen Gewinnanteil von Euro 4'000.– erhalten habe. Ob dies tatsächlich die Hälfte des Gewinns gewesen sei habe er nicht kontrollieren können. Er habe sich darauf verlassen müssen. Das Geld habe er zum Leben verbraucht. Der Beschul- digte sagte aus, dass er bereits damals bei der V._____ gearbeitet und ein gere- geltes Einkommen gehabt habe. Es seien ihm ca. CHF 5'500.– (monatlich) ausbe- zahlt worden. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er sich auf den Drogenhandel eingelassen habe. Er wiederholte auf Vorhalt im Januar 2019 das Resultat einer Haarprobe erhalten zu haben, die er im November 2018 abgegeben habe und des- halb unverzüglich mit dem Versand aufgehört zu haben. Seine Haarproben seien damals wegen dem Verpacken von Kokain kontaminiert gewesen, nicht wegen dem Konsum. Von ca. Juli 2018 bis mindestens Januar 2020 habe er nichts kon- sumiert. Auf den Vorhalt diverser Unterlagen und dem Hinweis, dass das Verkehrs- medizinische Gutachten von Dr. med. U._____ vom 16. Januar 2019 (erst) am
28. März 2019 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zugestellt worden sei, führte er aus, dass dies nicht stimme, Dr. med. U._____ hätte ihm das Gutach- ten entgegen ihrem Schreiben direkt geschickt (act. 3/9 S. 1-7). Auf den Vorhalt der edierten Unterlagen des DIZ, wonach er 75 Kokainproben abgegeben habe, deren Resultate C._____ abgerufen habe, wollte er nichts sagen (act. 3/9 S. 8). Befragt
- 18 - zu seiner Vermittlungstätigkeit erneuerte der Beschuldigte, drei bis vier Personen vermittelt zu haben und dafür keine Entschädigung erhalten zu haben. Er habe diesbezüglich den Abnehmern einen Gefallen gemacht. Dies seien Bekannte von ihm gewesen (act. 3/9 S. 9f.). Am 4. Juli 2023 wurde eine weitere delegierte Befra- gung durch die Polizei durchgeführt zum Thema Kurierfahrten von Q._____ (act. 3/10). Im Wesentlichen machte der Beschuldigte bei dieser Befragung keine Aussagen (act. 3/10 F/A 4-132). Er sagte aus, dass die "die Blonde" bzw. "… Q._____", also Q._____, nicht in seinem Auftrag gefahren sei und er daher nicht beurteilen könne, welche Menge welcher Betäubungsmittelart sie im Juni 2019 über die Grenze hätte bringen sollen (act. 3/10 F/A 65). Weiter gab er mehrfach an, nicht dabei gewesen zu sein und er könne daher nicht dazu sagen. Es sei zu lange her (z.B. act. 3/10 F/A 74, 81, 91 und 95). In der weiteren delegierten Einvernahme vom gleichen Tag ging es um Kurierfahrten von E._____, auf die vorliegend – die Anklage wirft ihm diesbezüglich nichts vor – nicht weiter eingegangen werden muss (act. 3/11). Der Beschuldigte erklärte u.a., dass dieser für ihn keine Fahrten ge- macht habe (act. 3/11 F/A 31). Am 27. Oktober 2023 wurde eine zweite delegierte Einvernahme zur Rolle des Beschuldigten durchgeführt (act. 3/12). Diese Befra- gung nimmt Bezug auf den Polizeibericht vom 1. Februar 2023 inkl. 153 Beilagen (vgl. act. 3/12 Beilage 1). Der Beschuldigte wiederholte frühere Zugaben und machte auf Vorhalt zahlreicher Chats teilweise keine Aussagen. Er sagte aus, dass die Drogen anfangs März 2019 bereits in Basel (W._____ von C._____) gelagert worden seien (act. 3/12 F/A 48-50). Dass er anfangs April 2019 nach wie vor für das Abpacken und den Versand zuständig gewesen sei, stimme nicht (act. 3/12 F/A 55). Der Beschuldigte räumte ein, 2022 teilweise Drogen verkauft zu haben, aber nicht gewinnbringend (act. 3/12 F/A 77). Auch bestätigte er erneut Abnehmer an C._____ vermittelt zu haben, dass das bei ihm gelagerte Ecstasy zum Weiter- verkauf gedacht gewesen sei und er im Auftrag von C._____ DIZ-Besuche gemacht habe. Ferner stimme es, dass er für die DIZ-Tests ohne Bezahlung Kokain für den Eigenkonsum erhalten habe (act. 3/12 F/A 81-83). 1.6. In der Einvernahme vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die fraglichen Chats vorgehalten, aus welchen Bestellungen von Kokain von ihm bei C._____ für Drittabnehmer hervorgehen würden. Der Be-
- 19 - schuldigte machte dazu keine Aussagen (act. 3/13 S. 1-26 sowie Beilagen). Auch zu den ihm vorgehaltenen 52 Abgaben von Kokainproben für C._____ beim DIZ in der Zeit vom 27. November 2018 bis zum 17. Mai 2022 machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 3/13). Am 14. Juni 2024 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt. Der Beschuldigte wollte sich nicht erneut zu den Vorwür- fen gemäss dem Entwurf des Anklagesachverhaltes äussern (act. 3/14 S. 1-5). 1.7. Mit dem Beschuldigten worden sodann mehrere Konfrontationseinvernahmen (mit C._____, E._____ und Q._____) durchgeführt (act. 4/1-4). In der ersten am
16. August 2022 bestätigte der Beschuldigte von August 2018 bis Frühjahr 2019 von seinem Wohnort aus Drogen an Abnehmer per Post verschickt zu haben. Wei- tere Aussagen wollte er dazu nicht machen, da er niemanden belasten wolle (act. 4/1 S. 2-17). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2023 erklärte sich vorab Q._____ geständig mehrere Kurierfahrten im Auftrag von C._____ und teilweise nach Kontakten mit dem Beschuldigten begangen zu haben. Sie hätte gesagt, es seien ungefähr sechs gewesen (act. 4/2 S. 3-23). Der Beschuldigte machte dazu keine Aussagen (act. 4/2 S. 16, 19 und 23f.). Zur Konfrontationseinvernahme vom
29. Januar 2024 anlässlich welcher sich der Beschuldigte C._____ erstmals zu den Vorwürfen äusserte, ist der Beschuldigte persönlich nicht erschienen (act. 4/3 S. 1). In der Konfrontationseinvernahme zusammen mit C._____ vom 6. März 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe mit dem Thema abgeschlossen (act. 4/4 S. 19, 22). Weiter wollte er sich nicht mehr äussern (act. 4/4 S. 44-53). 1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen zum gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ und meinte dies sei letztmals Ende Februar (2019) gewesen. Aufgegeben habe er die Tätigkeit, da er in Deutschland wegen einer Drogenfahrt (Fahren nach Konsum von Drogen) eine Haarprobe habe abgeben müssen. Zur Hälfte am Gewinn beteiligt gewesen sei er bis Januar (Prot. S. 8). Er anerkannte im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Kokainproben beim Dro- geninformationszentrum Zürich abgegeben zu haben, bestritt indessen damit den Drogenhandel von grossen Mengen Kokain unterstützt zu haben. Er habe keinen Einblick gehabt, welche Mengen (an C._____) geliefert wurden (Prot. S. 9). Ferner
- 20 - sei es zutreffend, dass er hinsichtlich der Miete für die Mansarde eine Bürgschaft unterzeichnete, hingegen habe er den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet. Die Un- terschrift auf dem Mietvertrag sei nicht seine. Er habe schon gewusst, dass C._____ in der Mansarde Drogen lagere, verpacke und verschicke. Er habe aber nicht gewusst, wieviel (Prot. S. 9f.). Vermittlungen und Bestellungen von Drogen bei C._____ anerkannte der Beschuldigte, wobei er aussagte, dass ein gewisser Teil für den Eigenkonsum gewesen sei. Mit dem Verkauf von Ecstasy-Pillen sei es nicht so gut gelaufen. Es seien ja 80 Pillen übrig geblieben (Prot. S. 10f.)
2. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ 2.1. Der Mitbeschuldigte C._____ hat sich in der in der Konfrontationseinver- nahme vom 29. Januar 2024 mit E._____ und Q._____ –der Beschuldigte ist zu dieser Einvernahme nicht erschienen – erstmals zu den Vorwürfen geäussert (act. 4/3). C._____ anerkannte zusammengefasst, die in der Anklageschrift aufge- führten Verkäuferprofile mit der Bezeichnung "M._____" auf den diversen Darknet- Marktplätzen sowie auf Wickr und Telegram eröffnet und bewirtschaftet zu haben, wobei er lediglich tiefere Verkaufs- und Umsatzzahlen anerkannte (act. 4/3 S. 3-10, S. 13 und S. 56). Bis April 2019 habe er ausschliesslich über die Marktplätze im Darknet und ausschliesslich Kokain verkauft (act. 4/3 S. 13, act. 4/4 S. 19). C._____ hat die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten bzw. den gemeinsamen Drogenhandel 2018/2019 im Grundsatz anerkannt (act. 4/3 S. 9, S. 12 ff. und S. 22. sowie insbesondere S. 27-30), bestreitet aber die Dauer dieser Zusammenarbeit sowie die Menge der verkauften Betäubungsmittel. C._____ führte aus, die Zusam- menarbeit mit dem Beschuldigten habe lediglich bis ca. Anfangs 2019 gedauert (act. 4/3 S. 9 und S. 27ff.). Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er
– er wisse nicht mehr wann – dann in der W._____ (gemieteter Raum) und im Bas- telraum am AA._____-weg (ebenfalls gemieteter Raum) begonnen habe, die Be- stellungen selber zu verarbeiten. Dies sei "irgendwie Anfang 2019" gewesen. Spä- ter sei dann "das ganze Zeug in Basel" gewesen ("Mansarde" an der R._____- strasse). Auf Vorhalt bestätigte C._____, dass er den Bastelraum am AA._____- weg 4 in P._____ seit dem 19. März 2019 gemietet habe (act. 5/3 S. 30). An ande- rer Stelle betonte C._____, er wisse, dass der Beschuldigte bis anfangs 2019 dabei
- 21 - gewesen sei, wobei er anfügte, dass sei aber schon ein paar Jahre her (act. 4/3 S. 29). Hinsichtlich der Menge der verkauften Drogen meinte C._____, von August 2018 bis April 2019 ca. 170 bis 220 Gramm Kokain verkauft zu haben (act. 4/3 S. 6.). Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass sie sich den Gewinn hälftig geteilt hätten, gab der Beschuldigte an, diese werde demnach stimmen (act. 4/3 S. 29). Der Beschuldigte sei ausgestiegen, da er wegen seinem Führer- schein einen Test habe machen müssen und sein Kreislauf ("Haarprobe") habe sauber sein müssen (act. 4/3 S. 29). 2.2. Der Mitbeschuldigte C._____ ist weiter geständig, dass sowohl Q._____ wie auch E._____ ("Freund Q._____") Drogentransporte von Deutschland nach Basel in seinem Auftrag für ihn ausgeführt haben. Er betonte, dass die beiden nicht ge- wusst hätten, was in den Paketen gewesen sei. Zum Zeitraum, den Anzahl Fahrten der beiden und den transportierten Mengen könne er nichts sagen. Er habe damals viel Stress gehabt (act. 4/3 S. 10 und S. 45). Auf Vorhalt der Anzahl Fahrten von Q._____ (11) bzw. Daten, meinte C._____, dass es zu lange her sei und er könne sich nicht erinnern. Es treffe zu, dass teilweise er, teilweise der Beschuldigte A._____ Q._____ für die Fahrten angefragt hätten (act. 4/3 S. 35-37). Zu den bei den Einfuhren transportierten Drogenmengen machte C._____ keine genaueren Angaben. Er führte aus, manchmal sei es nur 1 Kilogramm Cannabis oder eine Probe gewesen, die transportiert worden seien (act. 4/3 S. 3ff. und S. 57).
3. Aussagen der Mitbeschuldigten Q._____ Q._____ hat anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2023 einge- räumt, Transportfahrten für C._____ gemacht zu haben. Sie habe die zu transpor- tierende Ware meistens in N._____ von C._____ übernommen und nach P._____ oder Basel gebracht und wieder an C._____ übergeben. Sie habe nicht gewusst, was sie transportiere, aber sie habe schon angenommen, dass es Drogen seien. Für eine Fahrt habe sie zwischen 300 und 800 Franken oder Euro erhalten (act. 4/2 S. 3-6). Sie sagte weiter aus, C._____ sowie E._____ und A._____ von der Arbeit her bei der AB._____ zu kennen. Mit A._____ sei sie seit Jahren befreundet. Mit E._____ sei sie eine Weile lang – September 2019 bis August 2022 – liiert gewesen (act. 4/2 S. 7-10). Sie anerkannte weiter eine Fahrt zur Wohnung des Beschuldig-
- 22 - ten A._____ nach Zürich gemacht zu haben (act. 4/2 S. 11). Es sei vor allem C._____ gewesen, der sie für Fahrten kontaktiert habe, manchmal A._____ im Auf- trag von C._____. Sie schätzte etwa sechs Kurierfahrten gemacht zu haben. Es sei jeweils C._____ gewesen, der sie in bar bezahlt habe. Die letzte Fahrt sei wohl 2020 gewesen (act. 4/2 S. 14f.). Auf Vorhalt diverser Chats räumte sie weiter ein, dass es bei den Chats vom 25. April 2019 bis zum 28. April 2019 sowie vom 13. De- zember 2018 bis zum 26. November 2020 um die Vereinbarung von Fahrten gehe (act. 4/2 S. 17-22).
4. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen insbesondere die Erkenntnisse aus der optischen und akustischen Überwachung der Mansarde sowie aus der Telefonüberwachung der Beschuldigten und zahlreiche Daten aus den Mobiletelefonen des Beschuldig- ten und von C._____ sowie diverse Sicherstellungen und Auskünfte vom Drogen- informationszentrum Zürich (DIZ) vor (vgl. act. 3/7 Beilagen 28/1-2 und 29/1-2). Auf diese ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der fraglichen Fahrten einzuge- hen.
5. Würdigung Sachverhalt gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ (AZ 1.1.1) 5.1. Wie ausgeführt ist der Beschuldigte geständig spätestens seit dem 18. August 2018 gemeinsam mit C._____ Kokain und Marihuana verkauft zu haben, wobei diese gemeinsame Tätigkeit nur bis Januar 2019 gedauert habe und er weit weni- ger Kokain verkauft habe als ihm vorgeworfen werde. C._____ spricht von einer gemeinsamen Tätigkeit bis Frühjahr 2019. Aufgrund der insoweit übereinstimmen- den Aussagen von C._____ und dem Beschuldigten ist vorab erstellt, dass die bei- den vom 18. August 2018 bis "Anfangs 2019" in der in der Anklage umschriebenen Weise zusammengearbeitet haben. 5.2. Dies deckt sich insoweit mit dem Untersuchungsergebnis (act. 1/8 S. 1-13 samt Beilage 154 [CD] auf welcher die Beilagen 1-153 sind). Hinzuweisen ist etwa auf den Chat vom 26. September 2018. C._____ erläutert in einer Sprachnachricht, dass sie Glück hätten, weil eben die Grössten (grossen Darknet-Drogenhändler)
- 23 - hier in der Schweiz hochgenommen worden seien. Es sei gerade in Riesenloch. Sie müssten einen Weg finden, das besser zu "streamlinen". Sie hätten mehr Be- stellungen als die Konkurrenz und die Konkurrenz sei schon seit Monaten, Jahren dabei. Es würden so oft Bestellungen rein kommen. A._____ solle ihm sagen, wenn er zu Hause sei am Verpacken und dann würde er ihm sagen, ob noch was reinge- kommen sei (act. 1/8 Beilage 20 S. 190/191). Drei Tage später meint C._____ "und wenn es mal richtig läuft, dann sag mal AC._____, er soll dir 50'000 leihen, damit wir mal richtig einkaufen gehen. Dann beteiligen wir ihn einfach." und auf den Hin- weis des Beschuldigten, es müsse zuerst richtig laufen, sagte C._____, warte nur, sie würden jetzt die 100 holen und dann laufe es richtig (act. 1/8 Beilage 21 S. 204). Dies belegt, dass in diesem Zeitpunkt der gemeinsame Handel am Laufen war. 5.3. Hervorzuheben ist, dass die Anklage festhält, die beiden hätten spätestens im Juni 2018 vereinbart, inskünftig gemeinsam grosse Mengen Betäubungsmittel über diverse Marktplätze zu verkaufen und den Gewinn hälftig zu teilen. Angeklagt ist dann ein gemeinsamer Handel spätestens ab 18. August 2018 (act. 23 S. 3). Wie erwähnt sind die beiden geständig, ab dem 18. August 2018 (Zeitpunkt der Eröff- nung des Profils "M._____" auf Dream Market) zusammen Kokain verkauft zu ha- ben. Ab welchem Zeitpunkt sie dies zuvor genau vereinbart haben, ist daher letzt- lich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass deutliche Hinweise bestehen, dass es zwischen den beiden bereits zuvor um Akti- vitäten im Zusammenhang mit Drogen ging. Den Chat-Nachrichten zwischen ihnen lässt sich beispielsweise entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ am 31. Mai 2018 auffordert, ihm Geld für den "Cola-Nachschub" zu bringen (act. 1/8 Beilage 5). Dass hier mit "Cola" Kokain gemeint war, ist offensichtlich, zumal ein Tag zuvor davon die Rede war, "wenn sie einem was schicken, ist es irgend ein Scheisspul- ver". Auch schickte C._____ dem Beschuldigten am 7. Juni 2018 ein Inserat für einen Bastelraum im Kanton Basel (18m2, Fr. 255.- p.M.) und wollte wissen, was der Beschuldigte davon halte. Sie hätten dann einen Ort, "wo wir unser Zeug lagern " können. In Gesamtzusammenhang und insbesondere im Hinblick auf die späteren Aktivitäten des Beschuldigten mit einem Bastelraum in P._____, der W._____ und der Miete der Mansarde für das Lagern, Verpacken und Versenden der Drogen, ist dies dahingehend zu interpretieren, dass die beiden bereits damals nach einem
- 24 - Raum zum Lagern, Portionieren sowie Abpacken und Verschicken von Drogen suchten (act. 1/8 Beilage 7 S. 2). Am 17. Juni 2018 schrieb der Beschuldigte an C._____, er solle mal im Darknet gucken, was es da so für Shops gebe für die Schweiz und forderte C._____ auf, sie auch online zu stellen (act. 1/8 Beilage 8 S. 41f.). Am nächsten Tag meinte der Beschuldigte, es sehe perfekt aus (a.a.O.). Weitere Chat-Nachrichten drehen sich offensichtlich um Drogen und Übergaben (z.B. act. 1/8 Beilage 10 S. 2: "Der hat nur 110", act. 1/8 Beilage 13 S. 91ff. "ich habe keinen Bock mehr zu liefern" und Beilage 14). Es wird jedenfalls klar, dass man sich bereits vor dem 18. August 2018 damit beschäftigte, zukünftig über das Darknet mit Drogen zu handeln. 5.4. Der Beschuldigte wie auch C._____ sagten aus, die Zusammenarbeit zwi- schen ihnen habe bis "Anfang 2019" bzw. bis "Ende Januar 2019" gedauert. Der Beschuldigte hatte allerdings zunächst selber ausgesagt, dass diese bis April ge- dauert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung sprach er dann wieder von einem Zeitpunkt bis Ende Februar. C._____ seinerseits betonte gleichzeitig, dass dies zu lange her sei, er sich mit anderen Worten nicht ganz sicher sei hinsichtlich dem Zeitpunkt. Den vorhandenen Chat-Nachtrichten lassen sich zahlreiche Hinweise entnehmen, dass diese Zusammenarbeit länger als bis "Anfangs 2019" andauerte. Am 14. Januar 2019 will C._____, dass der Beschuldigte "die Blonde" (Q._____) für eine Kurierfahrt anfragen solle. Am 16. Januar 2019 schreibt der Beschuldigte dann aber, "die Blonde" solle gar nicht kommen. Er wolle das Zeug gar nicht mehr
– da er schlechte Werte bei der Haaranalyse (Führerschein) habe – bei sich haben. In der Folge suchen sie wieder einen Hobbyraum (act. 1/8 Beilage 31). Aus der Unterhaltung vom 5. Februar 2019 geht dann aber hervor, dass der Beschuldigte nach wie vor für den Versand der Drogen zuständig war. So sagt C._____ zum Beschuldigten, er mache noch drei Bestellungen fertig – d.h. er übermittelt dem Beschuldigten noch drei Bestellungen mit Adressen – und dann könne der Beschul- digte gehen. Die beiden sind sich dann uneinig, weil C._____ noch die "gratis Din- ger" zur den Bestellungen gibt. Der Beschuldigte enerviert sich und sagt in einer Sprachnachricht, er mache das noch "ein zwei Mal mit" und dann könne C._____ "die Scheisse" selber machen. Dieser entscheide immer so komische Sachen, ohne ihn zu fragen. Wenige Minuten später fragt C._____ dann den Beschuldigten,
- 25 - ob er noch Zeit habe für eins (act. 1/8 Beilage 38). Nachdem der Beschuldigte ge- ständig ist, dass er von C._____ die Bestellungen samt Adressen übermittelt erhielt und er dann die Bestellungen abpackte und verschickte, ist es augenscheinlich, dass es hier am 5. Februar 2019 weiterhin um die gleiche Tätigkeit des Beschul- digten ging. Am 20. Februar 2019 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an Dr. U._____, der zuständigen Gutachterin des Kantons Aargau für die Frage seiner Fahrtauglichkeit. Sie hatte ihm aufgrund der Analyse seiner Haarprobe mitgeteilt, dass von einem Kokainkonsum und der Fahrunfähigkeit auszugehen sei. Der Be- schuldigte verfasst ein Schreiben, wonach das Rechtsmedizinische Institut der Uni- versität Zürich zu einem anderen Ergebnis gekommen sei und droht ihr an, rechtli- che Schritte zu ergreifen. Er fragt C._____, ob dieser sein Schreiben gut finde (act. 1/8 Beilage 39 S. 1). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte sich nicht mit dem Gutachten abfindet. Am nächsten Tag schickt der Beschuldigte C._____ ein Foto auf dem er mit einer Art Badekappe/Haube auf dem Kopf zu se- hen ist und fragt C._____, was er mit seinen Augenbrauen machen solle (act. 1/8/4 Beilage 39 S. 7f.). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte noch am 21. Februar 2019 sich das Haar abdeckt um beim Abpacken nicht mit Kokain kontaminiert zu werden. Der Beschuldigte meint in der Folge dann zu C._____, dass er es nicht mehr ma- che. C._____ meint, der Beschuldigte solle aufhören, herum zu heulen. Dieser wie- derum will, dass C._____ aufhöre ihn zu nerven. C._____ teilt ihm dann in einer Sprachnachricht mit, er mache es ja nicht ständig, wenn er es einmal mache und geschützt sei, dann sei das keine grosse Sache und doppelt nach, dass der Be- schuldigte sich früher (positive Haarprobe) ja nicht geschützt habe. Der Beschul- digte schliesst, dass er keinen Bock habe, es sei also fertig (act. 1/8 Beilage 39 S. 9-12). Am nächsten Tag fragt C._____ den Beschuldigten, ob er wenigsten einen 5er machen könne. Der Beschuldigte meint, "7" seien noch da, aber er habe keinen Bock. C._____ teilt ihm mit, er habe mit einem Arzt gesprochen, der gesagt habe, wenn man sich zudecke, gebe es keine Kontamination. Der Beschuldigte erklärt sich in der Folge bereit weitere Bestellungen zu machen (act. 1/8 Beilage 39 S. 12- 16 bzw. S. 221-249). Dieser Chat braucht keine Auslegung. Es ist klar, dass der Beschuldigte zunächst das Kokain nicht abwägen und portionieren will, sich dann aber bereit erklärt. Am 22. Februar 2019 schickt C._____ weitere Bestellungen, die
- 26 - der Beschuldigte, wenn auch widerwillig, ausführt und C._____ mitteilt, dieser sei schuld wenn er keinen Führerschein bekomme (a.a.O. S. 17-27). Den weiteren Chats vom 27. Februar 2019 und 1. März 2019 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte und C._____ am Organisieren einer Kurierfahrt von Q._____ (der "Blon- den") sind und sie in der Folge am 8. März 2019 Kokainproben zum Testen ins Drogeninformationszentrum Zürich bringen (act. 1/8 Beilagen 40 und 41). Ein wei- terer Hinweis, dass die Drogen Mitte März 2019 herum noch beim Beschuldigten lagerten, zeigt die Unterhaltung der beiden vom 10. und 11. März 2019. Der Be- schuldigte schreibt, dass "etwas zu ihm müsse", C._____ will aber 10 Tage Pause machen mit dem Hinweis, dass es nichts bringe, wenn A._____ weitere 6 Monate Führerausweisentzug bekomme, nur weil er keine 10 Tage Pause machen wolle. C._____ fragt dann, ob es heute noch raus gehe. Der Beschuldigte antwortet, "Mor- gen früh" (act. 1/8 S. Beilage 43). Da wie oben ausgeführt, die Haare des Beschul- digten aufgrund des Verpackens von Kokain positiv auf Kokain waren, ist diese Unterhaltung so zu verstehen, dass der Beschuldigte Mitte März 2019 weitere Ko- kainbestellungen verarbeiten will und gegen ein Pause ist, weshalb er C._____ auf- fordert, ihm Kokain zu liefern ("etwas zu ihm müsse"). Weiter ist aufgrund des Ge- samtzusammenhangs klar, dass es darum geht, ob A._____ die Drogenbestellun- gen "heute" noch verschicke. Es ist aufgrund dieser zahlreichen Hinweise erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt für die Zeit vom 18. August 2018 bis Ende Februar 2019 (vgl. act. 23 S. 6 unten) für die Lagerung sämtlicher durch den Mit- beschuldigten C._____ erworbener Betäubungsmittel sowie deren Portionierung und Versand an die Abnehmer – von seiner Wohnung in Zürich aus – zuständig war. 5.5. Per 1. März 2019 bis 18. März bezog C._____ eine Lagerbox in P._____ und dann ab dem 19. März 2019 den Bastelraum am AA._____-weg in P._____, von wo aus nun auch er (C._____) zugegebenermassen Bestellungen vorbereitete und verschickte (act. 4/3 S. 30). Die Anklage geht daher davon aus, dass die Zusam- menarbeit des Beschuldigten mit C._____ eine Änderung erfuhr und der Beschul- digte bis zu seinem Ausstieg Ende August 2019 nur bzw. "zumindest noch einen Teil" der Betäubungsmittel portionierte und verschickte (act. 23 S. 7 oben). Dass dies Mitte März noch der Fall war, wurde oben bereits dargelegt. Die gleiche Nach-
- 27 - richt "alles heute raus?" findet sich auch am 22. März 2019 (vgl. a.a.O.). Am 2. April 2019 fragt der Beschuldigte, ob er die Bestellungen machen könne (act. 5/4 Beilage 47 = act. 1/18 mit Anhang Beilage 154), was nur so verstanden werden kann, dass er weiterhin auch Bestellungen ausführte. In der Folge lässt sich den Chat-Nach- richten vor allem entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ insbesondere hin- sichtlich Kurierfahrten von Q._____ sowie der Proben für das Drogeninformations- zentrum Zürich zur Analyse des Reinheitsgehaltes unterstützt. Zu diesem Punkt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C._____ das Kokain in seinen Pro- filen auf den Marktplätzen mit Fotos und dem Reinheitsgehalt sowie dem Hinweis, dass dies "Laborgetestet" sei, anpries (vgl. act. 3/13 Beilage 111 1/10 [zwei Sei- ten]). Am 10. Juni 2019 unterhalten der Beschuldigte und C._____ sich darüber, dass der Beschuldigte wieder fahren könne "anstatt der Blonden", wenn er seinen Führerschein wieder habe (act. 1/8 mit Anhang Beilage 51). Dem Chat vom 27. Juni 2019 lässt sich umgekehrt entnehmen, dass C._____ Bestellungen verschickt, die der Beschuldigte vermittelt hat (act. 1/8 Beilage 53). Dass A._____ indessen wei- terhin auch zumindest einen Teil der Bestellungen verschickte, ergibt sich aus den Nachrichten zwischen ihnen vom 2. und 4. Juli 2019. C._____ fragt den Beschul- digten, ob er heute was verschicken könne. Dieser meint, er habe keine Briefmar- ken mehr, worauf der Beschuldigte äussert, er solle heute Briefmarken kaufen, er (A._____) müsse es heute Abend verschicken (act. 1/8 Beilage 55). Auch hier muss es sich im Gesamtzusammenhang um das Verschicken von Drogenbestellungen handeln. Am 4. Juli 2019 als C._____ nervös wird, weil sich die eine Kurierfahrt machende Q._____ nicht meldet, teilt A._____ ihm mit, dass sie sich gemeldet habe. Auch dies zeigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Kurierfahrten von Q._____ weiterhin mitmischt. Dass sie weiterhin zusammenwirkten ergibt sich auch aus dem Chat vom 25. Juli 2019. Der Beschuldigte informiert, dass der nächste "Exit Scam" komme. Der Beschuldigte will, dass der Beschuldigte "unseres" raus- hole. C._____ informiert, dass dies nicht mehr gehe und sie "10'000" verloren hät- ten (act. 1/8 Beilage 57). Für das Verständnis der "Exit Scams" ist anzumerken, dass das Bezahlen auf den Marktplätzen in der Weise funktionierte, dass der Kunde dem Marktplatzbetreiber (z.B. "Dream-Market") den Preis für die auf einem Profil erworbene Ware (hier vorwiegend in Bitcoin) überweist. Der Marktbetreiber behält
- 28 - einen vereinbarten Prozentsatz für sich und der Profilbetreiber (z.B. "M._____") kann den Rest beziehen. Ein "Exit Scam" bedeutet im Wesentlichen, dass ein Marktbetreiber im Darknet schliesst und die ihm überwiesenen Kaufpreise entge- gen den Vereinbarungen einfach für sich behält. Es geht hier zweifellos um den Erlös aus dem Verkauf von Drogen auf einem Marktplatz. Etwas anderes wurde von niemandem je geltend gemacht. Der Beschuldigte will, dass der Beschuldigte "unseres", also den ihnen beiden zustehenden Erlös aus dem Verkauf der Drogen auf dem Marktplatz, rausholt, was deutlich macht, dass er nach wie vor an diesem Drogenhandel beteiligt ist. Der Beschuldigte ist denn auch frustriert und er schreibt C._____, dass er "aussteige", da es keinen Sinn mehr mache, was wiederum zeigt, dass er auch am 25. Juli 2019 noch zusammen mit C._____ diesen Internet-Dro- genhandel betreibt. Ein weiterer Nachrichtenaustausch zeigt auf, dass auch am
16. August 2019 noch sowohl von Zürich (Wohnort A._____) wie auch von P._____ (Bastelraum C._____) aus noch Bestellungen verschickt wurden (act. 1/8 Beilage 58). C._____ informiert den Beschuldigten, dass die "100 Stück" nicht angekom- men seien und fügt an, "die vom 8. anscheinend schon. Die vom 9. nicht". Der Beschuldigte meint, dies sei nicht möglich. C._____ erläutert ihm, es seien zwei verschiedene Adressen und zwei verschiedene Tage. C._____ hebt hervor, dass er das Problem sonst nicht habe, wenn er von Basel verschicke, "Es ist immer nur von Zürich". Diese Äusserung die sich klarerweise um das Verschicken von Dro- genbestellungen dreht, macht klar, dass auch im August 2019 noch weiterhin von Zürich – also durch den Beschuldigten A._____ von seinem Wohnort O._____ in … Zürich – aus Drogenbestellungen verschickt wurden. Darauf weist auch die An- frage von C._____ vom gleichen Tag hin, ob alles weg sei (act. 1/8 Beilage 58). Sinnvollerweise ist im bereits breit dargelegten Gesamtzusammenhang davon aus- zugehen, dass C._____ den Beschuldigten danach fragte, ob dieser alle Drogen- bestellungen verschickt habe. Der Beschuldigte hat dazu zwar zutreffend bemerkt, dass er in diesem Chat nirgends gelesen habe, dass sie über Drogen gesprochen hätten (act. 4/4 S. 51f.). Er hat sich aber nicht die Mühe genommen darzulegen, um was es sonst denn gegangen sei oder hätten gehen können. Insgesamt ist auf- grund dieser vielen Hinweise rechtsgenügend belegt, dass das Zusammenwirken des Beschuldigten mit C._____ in Bezug auf die Portionierung und Versendung der
- 29 - Bestellungen von März 2019 bis August 2019 insoweit fortdauerte, als dass der Beschuldigte zumindest noch einen Teil der Bestellungen verpackte und ver- schickte. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 5.6.1. Zum Umfang der verkauften Betäubungsmittel ist zunächst auf den Rapport des polizeilichen Sachbearbeiters vom 9. Juni 2022 zu verweisen. Dieser hielt zu den Grundlagen seiner Absatz- und Umsatzberechnungen auf den verschiedenen Marktplätzen im Darknet fest, dass die Berechnungen anhand der auf den Markt- plätzen (teilweise) ausgewiesenen Verkaufszahlen pro Produkt oder aufgrund von Feedbacks berechnet worden seien. Wenn z.B. beim 5g-Kokain Produkt die Anzahl der Verkäufe mit "4" angegeben sei, bedeute dies, dass in diesem Fall 20g Kokain verkauft worden seien (act. 1/7/1 S. 3). Als Beispiel kann hier etwa auf die sicher- gestellten Seiten von "M._____" auf Empire verwiesen werden, wo vermerkt ist, dass dieses Produkt "1 Gram*** " seit 6 April 2019 389 Mal ("sold by M._____ - 389 sold since April 06, 2019") verkauft wurde. Der Verkaufspreis ist mit USD 107.14 und der Reinheitsgrad mit 92% angegeben. Weiter kann auch auf den Ausdruck vom Profil M._____ auf Dream Market verwiesen werden, wonach M._____ 140 Verkäufe aufweist für das Produkt "1 G Blow Mind 90%" (act. 1/7/1-7 CD unter Em- pire Market sowie Dream Market oder etwa act. 1/10/28-29). Auf Marktplätzen ohne ausgewiesene Verkaufszahlen stützte sich der polizeiliche Sachbearbeiter auf Kun- denfeedbacks, bei denen jeweils ersichtlich ist, welches Produkt verkauft wurde (act. 1/7/1 S. 3). Hierzu kann etwa auf die sichergestellten Seiten von "Empire" ver- wiesen werden, wo beispielsweise ein Kunde der "1 Gram ***" gekauft hatte ein Feedback schreibt "Excellent Quality" oder "TOP quality very very good the best in ch!!! …" etc. (act. 1/7/1-7 CD unter Dream Kokain 1g Sale). Daraus könne – so der polizeiliche Sachbearbeiter – geschlossen werden, dass ein Kunde dieses Produkt, also 1 Gramm Kokain, gekauft habe. Oder wenn drei Feedbacks für ein EUR 1'070.– teures 10g-Kokain-Produkt bestehen, könne daraus geschlossen werden, dass das Produkt mindestens drei Mal verkauft und somit 30 Gramm Ko- kain ab- und EUR 3'210.– umgesetzt worden sei (vgl. act. 1/7/1 S. 3f.). Die Siche- rungen der Daten sind jeweils mittels Screenshots oder Seitenausdrucken erstellt worden (vgl. act. 1/7/1-7 CD). Dieses Vorgehen zur Ermittlung der verkauften Dro- genmengen und Umsätze erscheint plausibel und ist entgegen der Ansicht der Ver-
- 30 - teidigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat dazu in den Befragungen keine Aussagen gemacht. 5.6.2. Die amtliche Verteidigung wendet ein, dass es sich bei der angeklagten Menge lediglich um eine Parteibehauptung und Hochrechnungen des polizeilichen Sachbearbeiters gestützt auf Feedbacks handle. Eine Hochrechnung gestützt auf (im Darknet publizierte) Verkaufszahlen und Feedbacks sei kein belastbarer Be- weis. C._____ habe ausgeführt, selber Scheinkäufe getätigt und sich und seine Produkte mit guten Bewertungen beworben (Feedbacks) zu haben. Eine nicht un- erhebliche Anzahl Geschäfte und Kundenfeedbacks aus diesem Zeitraum dürften von C._____ stammen. Ein Verkauf von geschätzten 50 bis 100 Gramm Kokain im Zeitraum August 2018 bis Januar 2019 würde sich auch mit der Menge vereinbaren lassen, die Q._____ bei ihren insgesamt acht Fahrten von Deutschland in die Schweiz gebracht haben solle, nämlich rund 20 Gramm Kokaingemisch pro Fahrt. Aufgrund der Exit Scams habe der Beschuldigte keine Gewinne erzielt. So- dann habe der Reinheitsgehalt des verkauften Kokains gemäss Anklage von 90 Prozent nichts mit der Realität zu tun. Die Probeanalyse beim DIZ vom 27. Novem- ber habe einen Reinheitsgehalt von lediglich 67.7%t aufgewiesen. Die weiteren Proben vom 5., 8. und 9. März, 12. April, 7. Mai und vom 25. Juni 2019 hätten nur gerade in zwei Fällen einen Reinheitsgrad von A._____ über 90% aufgewiesen. Das rechnerische Mittel sei weniger als 80% gewesen (act. 59 S. 3-7). 5.6.3. Der Mitbeschuldigte C._____ hat in seinen Befragungen eingewendet, man könne nicht auf die in den Profilen aufgeführten Anzahl Verkäufe – in der Anklage- schrift "Einzelgeschäfte" genannt) und die Rückschlüsse aus Bewertungen abstel- len, da er selber Käuferkonten eröffnet habe und in seinen eigenen Shops Käufe getätigt und diese bewertet habe und zwar 10 bis 15 pro Tag und Marktplatz. Er habe bestimmt mehrere hundert Käuferprofile erstellt (act. 4/3 S. 3-10, S. 13 und S. 17ff.). Diese Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ überzeugen so nicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls einzelne Selbstbe- wertungen vorgenommen hat, um seine Produkte zu "promoten". Dass er aber täg- lich während Jahren bzw. während dem Zeitraum August 2018 bis August 2019 derart viele Selbstkäufe und -bewertungen vorgenommen haben will, überzeugt in
- 31 - keiner Weise. Dies erscheint schon aufgrund des grossen zeitlichen Aufwandes nicht plausibel. Auf den bei ihm sichergestellten Geräten konnten keine Logins zu Käuferprofilen von "M._____" gefunden werden. Der Mitbeschuldigte C._____ meinte dazu lediglich ausweichend, letztere von seinem PC aus gemacht zu haben (act. 4/3 S. 17). Dies erscheint als offensichtliche Ausrede, ist doch keineswegs einzusehen, weshalb er gerade diese Logins auf einem anderen Gerät und nur auf diesem gemacht haben will. Auch konnte er nicht angeben, wo er diese Zugangs- daten zu diesen Käuferprofilen abgespeichert haben will. Da der Mitbeschuldigte C._____ gemäss seiner Darstellung täglich und insgesamt mehrere Hunderte sol- cher Käuferprofile betrieben haben will, erstaunt es, dass er nicht wissen will, wo er die diesbezüglich Logins abgespeichert haben will, zumal er offensichtlich in EDV-Anwendungen versiert ist. Dies widerspricht der Lebenserfahrung und lässt seine Aussagen auch aus diesem Grund sehr zweifelhaft erscheinen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, das während der Überwa- chung nie Produkte zu einem Preis von Euro 1 – für diesen Preis will er Selbstkäufe gemacht haben – festgestellt worden seien (Urk. 4/3 S. 18, act. 4/4 S. 32ff.). Dass C._____ den Preis auf beispielsweise 1 Euro gesetzt habe und ihn dann kurz vor der Bewertung durch den Läufer wieder raufsetzte, um die Provision der Markt- plätze zu umgehen (act. 4/3 S. 5 und S. 18) ist wenig nachvollziehbar und aufgrund des zusätzlichen Aufwands nicht überzeugend. Wenig überzeugend sind sodann die anlässlich der Befragung zu diesem Punkt von C._____ geltend gemachten Erinnerungslücken. So sagte er aus, er wisse nicht mehr, ab wann er diese Selbst- käufe/-bewertungen gemacht habe. Er wisse nicht wie sich das weiterentwickelt habe und bis wann er das gemacht habe. Er erinnere sich auch nicht mehr, ob er Kommentare geschrieben habe bzw. er habe einfach Kommentare kopiert (act. 4/4 S. 30f.). Er wisse nicht mehr, ob er dies bis zu seiner Verhaftung gemacht habe. Weiter gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er mit der Zeit mehr Bewertungen ver- fasste und konnte auch nicht erklären, weshalb die Anzahl der Kundenfeedbacks im Verlaufe der Zeit – z.B. bei "Empire Market" – zugenommen haben (act. 4/4 S. 31). Weiter erklärte er, nicht mehr zu wissen, ob er in der Zeit in welcher er über- wiegend über Wickr verkauft habe, noch eigene Bewertungen erstellt und ob er auch auf seinem Telegram-Bot solche positiven Bewertungen abgegeben habe.
- 32 - Schliesslich gab er an, sich an keinen einzigen von ihm benutzten Käuferprofil-Na- men zu erinnern. Ob er Dritten, z.B. dem Mitbeschuldigten A._____, von diesen selber erstellten Kundenfeedbacks erzählt habe, wisse er nicht mehr (act. 4/4 S. 32f.). Auch diese Wissenslücken erstaunen. Nachdem er sodann gerade in den Anfangszeiten den Drogenverkauf gemeinsam und jeweils bei hälftigem Gewinn- anteil mit dem Beschuldigten betrieben hatte, erscheint es nicht glaubhaft, dass C._____ nicht mehr wissen will, ob er diesem von seinen angeblichen Eigenkäufen und Selbstbewertungen erzählt habe oder nicht. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass C._____ keine detaillierten Schilderungen seiner behaupteten Selbstbewertungen vorgebracht hat, was wenig für tatsächlich Erlebtes bzw. tatsächlich selbst erstellte fiktive Bewertungen spricht. Auch auf Vorhalt konkreter Daten vom "Wall Street Market" ("Koksisland") und dass dort "echte Käufer" im März/April 2019 Bewertun- gen abgegeben hätten, nämlich mindestens 14 von 19, was seinem Vorbringen widerspreche, wonach echte Käufer nur selten Bewertungen abgegeben hätten, erklärte C._____, dass er dazu nichts sagen könne (Urk. 4/4 S. 34). Auf den weite- ren Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach – bis auf wenige einzelne Tage – auf den verschiedenen Marktplätzen auf seinen Verkaufsprofilen nie je 10 oder mehr Feedbacks pro Tag getätigt wurden und demnach seine Aussage, 10 bis 15 eigene Feedbacks pro Tag und Markt auf seinen Profilen erstellt zu haben, nicht stimmen könne, brachte der Beschuldigte eine neue Version vor. Es sei nicht so gewesen, dass er 10 bis 15 Bewertungen abgegeben habe, sondern er habe pro Tag 10 bis 15 Konten für eigene Bewertungen erstellt, für den Fall, dass er sie für "frische Bewertungen" brauche (act. 4/4 S. 34). Diese neue Version erscheint gewunden und es erscheint schon fast abwegig, dass er pro Tag 10-15 Konten eröffnet, falls er sie dann mal gebrauchen sollte. Kommt hinzu, dass C._____ zuvor angegeben hat, es brauche nichts für eine solche Bewertung. Man könne einen Benutzerna- men und ein Passwort (manchmal einen Pin) kreieren und könne direkt eine Be- wertung machen und man müsse es nicht speichern (act. 4/4 S. 32). Auf die Frage, ob er auch auf DarkOde Market eigene Bewertungen gemacht habe, blieb C._____ sodann schwammig und meinte, er glaube schon (act. 4/4 S. 34). Weiter ist festzu- halten, dass das Erstellen von 10 bis 15 Konten, für Eigenbewerbungen oder Ei- genkäufe einen grossen Zeitaufwand gebraucht hätte. Die Staatsanwaltschaft hat
- 33 - auch zutreffend auf die Verkäufe bei Koksisland zwischen dem 24. September 2018 bis Mai 2019 hingewiesen, wo bei 18 von 28 Verkäufen eine Kommunikation zwischen C._____ als Verkäufer und den jeweiligen Käufern staatgefunden hat. Mit einem weiteren Käufer hatte C._____ bei einem früheren Kauf kommuniziert. Dies bedeutet, dass mindestens 19 von 28 Verkäufen über dieses Profil in dieser Zeit tatsächlich stattgefunden haben müssen (vgl. act. 4/4 S. 33), was nicht zu den Vor- bringen von C._____ passt. Weiter kann den Unterlagen zu diesem Profil entnom- men werden, dass von diesen 19 Käufern 14 ein Feedback (also eine Bewertung) abgegeben haben, was gegen das Vorbringen des Beschuldigten spricht, die ech- ten Käufer hätten selten Bewertungen abgegeben (vgl. act. 4/4 S. 34) und er des- halb selber fiktive Bewertungen und Käufe erstellt habe. Wenig überzeugend er- scheint auch, dass der Beschuldigte nicht mehr weiss, ob er bei den Eigenkäufen jeweils die Zahlungsoption "fe" (finalys early) oder "Escrow" getätigt haben will (act. 4/4 S. 35). 5.6.4. Weiter ist auf die bereits erwähnten Chat-Nachrichten zwischen dem Be- schuldigten und C._____ hinzuweisen. Im September 2018 äussert C._____ wie dargelegt, dass sie Glück hätten, dass in der Schweiz die grössten Darknet-Händler verhaftet worden seien, was ein Riesenloch hinterlassen habe. Sie würden nun ge- rade wie verrückt den Markt übernehmen und hätten mehr Bestellungen als die Konkurrenz, die schon seit Monaten oder Jahren dabei sei (vgl. act. 1/18 Beilage 20). Diese Bemerkung, dass es derart gut laufe, spricht gegen das Vorbringen von C._____, er habe täglich zahlreiche Eigenkäufe und Eigenbewertungen vornehmen müssen, um seine Produkte zu promoten. Am 12. Oktober 2018 schickt C._____ dem Beschuldigten ein Foto mit einer Liste von Bewertungen ("Vendor Ratings") mit der Bemerkung, so sehe es aus mit "unseren Bewertungen" (act. 4/4 Beilage 24). Es ist eine Liste mit 30 Kundenbewertungen, alle mit der maximalen Anzahl Sterne. Die meisten Kunden loben die Qualität. Einige bemängeln die Verpa- ckungsart ("besser in einem Grip"). C._____ deutet gegenüber dem Beschuldigten vorab in keiner Weise an, dass einige dieser Bewertungen von ihm sein sollen. Im Übrigen hat er ausgesagt, bei seinen Bewertungen nicht immer die maximale Ster- nenzahl abgegeben zu haben, wegen der Glaubwürdigkeit (act. 4/4 S. 30). Die Liste der 30 Bewertungen mit den allesamt maximalen Sternenzahlen könnte schon
- 34 - von daher nicht von ihm stammen, wenn man ihn diesbezüglich beim Wort nimmt. Sein Foto an den Beschuldigten mit der Liste der 30 Bewertungen mit allesamt maximalen Sternenzahlen ist daher schlicht so auszulegen, dass er dem Beschul- digten mitteilt, dass die Kunden "ihre" Produkte als sehr gut bewerten. Entgegen dem Vorbringen von C._____ ist damit auch erstellt, dass sie bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit (positive) Bewertungen von ihren Kunden erhielten. 5.6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Indizien vorhanden sind, wel- che für dieses Vorbringen von C._____ sprechen. Rechnet man die von C._____ behaupteten Zahlen vor, ergäbe dies in einem Jahr eine nicht realistische Zahl von tausenden solcher Bewertungen/Käufe und es wäre von einem sehr grossen zeitli- chen Aufwand auszugehen, was schlicht nicht überzeugt. Die vom Beschuldigten C._____ gemachten Aussagen zu diesen Selbstkäufen und Selbstbewertungen sind in keiner Weise detailliert, teilweise widersprüchlich und die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken sind auch unter Berücksichtigung des seither ver- gangenen Zeitraums nicht vernünftig erklärbar und nicht glaubhaft. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Q._____ in der Zeit von Dezember 2018 bis September 2019 neun Kurierfahrten mit neu erworbenen Betäubungsmitteln für die Beschul- digten ausführte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Geschäft lief und weder Einkäufe noch Eigenbewertungen in grösserem Ausmass erforderlich waren und glaubhaft erscheinen. Es ist daher bei der Ermittlung der verkauften Drogenmen- gen grundsätzlich von der auf den Marktplätzen registrierten Anzahl Einzelge- schäfte bzw. den Erkenntnissen aus den Feedbacks auszugehen. 5.7. Auf der anhand der auf dem Marktplatz angegebenen Anzahl an "Einzelge- schäften" und den Rückschlüssen aus Bewertungen erstellten Tabelle ist für den fraglichen Zeitraum bis August 2019 ein Verkauf von 948 Gramm Kokain aufge- führt. Hinzuzurechnen sind zu dieser Tabelle weitere rund 187 Gramm Kokain. Zu- nächst wurde für die Menge des verkauften Kokains über Dream Market einzig an- hand der 23 vorhandenen Feedbacks (Bewertungen) eine Mindestmenge von 53 Gramm berechnet (act. 1/7/7/5). Wie die Staatsanwaltschaft indessen zutreffend aufzeigt, sind auf Dream Market 490 Einzelgeschäfte ausgewiesen (act. 1/10/27), so dass bei dieser Vorgehensweise 467 Verkäufe unberücksichtigt blieben. Auf
- 35 - Dream Market wurde von den Mitbeschuldigten Kokain in unterschiedlichen Men- gen angeboten. Die kleinste verkaufte bzw. angebotene Menge Kokain betrug 0.4 Gramm (act. 1/7/7/5). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft von weiteren 467 Ver- käufen à 0.4 Gramm Kokain auf Dream Market auszugehen, was einer zusätzlichen Menge von rund 187 Gramm Kokain entspricht. Es ist daher grundsätzlich erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ in dieser Zeit mindestens 1'042 Einzelgeschäfte abschloss und insgesamt 1'135 Gramm Kokain und 1'718 Gramm Marihuana verkaufte. Hinzu kommen 1'667 Ecstasy-Pillen und 9 Gramm Ketamin (act. 1/7/7/5). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es hier letztlich um abge- leitete Mengen u.a. aufgrund der Rückmeldungen und der Einzelgeschäfte handelt. Beim Darknet Marktplatz Empire erfolgte erstmals am 25. September 2019 eine Sicherung der Daten. Von daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, wie viele Verkäufe bis am 31. August 2019 vollzogen wurde. Es ist lediglich annä- herungsweise möglich abzuleiten, wie viele Verkäufe von den bis zum 25. Septem- ber 2019 festgestellten Verkäufen bereits bis zum 31. August 2019 getätigt wurden. Es lässt sich aus den sichergestellten Daten herauslesen, dass in der Zeit vom
4. April 2019 bis zum 25. September 2019 – während dieser Zeit war der Marktplatz Empire aktiv – insgesamt 660 Rückmeldungen erfolgten. Vom 1. September 2019 bis zum 25. September 2019 waren es 80 Rückmeldungen (entspricht 12.1% aller Feedbacks), vom 4. April zum 31. August 2019 waren es 580 (entspricht 87.9% aller Feedbacks). Davon kann folglich abgeleitet werden, dass auch 87.9% aller Verkäufe den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 31. August 2019 betreffen (vgl. act. 1/7/7/5). Es lässt sich aber jedenfalls mit rechtsgenügender Sicherheit festhal- ten, dass C._____ und der Beschuldigte in dieser Zeit mindestens rund ein Kilo- gramm Kokain verkauft haben. 5.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann sodann aufgrund der DIZ-Analy- sen nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 67.7% verkaufte. Der Zweck der DIZ-Analysen von Kokainproben war es gerade zu prüfen, welches angebotene Kokain C._____ einkaufen will. Er liess eine Probe des Kokains vorgängig testen, um zu überprüfen, ob die Qualität des Kokains seinen hohen Ansprüchen entsprach. Ergab das Testresultat der Probe einen Wert, der deutlich unter 90% lag, sah C._____ in der Folge davon ab, davon eine grosse
- 36 - Menge zu kaufen und testete weitere Proben, bis er schliesslich Kokain fand, des- sen Qualität seinen hohen Ansprüchen entsprach. Dies ergibt sich auch aus den abgehörten Gesprächen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen, wonach C._____ sowohl im Hinblick auf einen Kokainkauf als auch nach einem erfolgten Kauf Proben des fraglichen Kokains zur Prüfung der Qualität im DIZ testen liess. Deshalb kann die Vielzahl an DIZ-Resultate auch nicht unbesehen zur Berechnung des Reinheitsgehalts des in der Folge verkauften Kokains herangezogen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Prot. S. 19). C._____ hat denn auch in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Vorhalt, das von ihm verkaufte Kokain solle einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 91% aufgewiesen haben, erläutert, dass er nicht jemand sei der schlechte Sa- chen anbiete. Das sei ihm sonst zu unprofessionell. Kokain mit einem Reinheitsge- halt von deutlich unter 90% habe er jeweils retourniert (Prot. S. 11f.). Bei seinen Hinweisen auf die hohe Qualität seiner Ware machte C._____ jeweils keine Unter- schiede zwischen dem Anfang und dem Schluss seiner Tätigkeit. C._____ hat denn auch mehrfach DIZ-Resultate als Werbung im Darknet veröffentlicht (vgl. etwa act. 2/9/13 [Reinheitsgehalt 95.5 %]). Weiter gibt es FOR-Gutachten über Kokain von C._____ mit einem Reinheitsgehalt von 94% (vgl. z.B. act. 2/7/1). Der Sach- verhalt ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
6. Kurierfahrten von Q._____ (Dezember 2018 - August 2019) 6.1. Gemäss Anklage hat der Mitbeschuldigte C._____ die für den Verkauf benö- tigten Drogen von diversen Lieferanten in Deutschland und der Schweiz erworben, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Die in Deutschland erworbenen Drogen habe C._____ in Absprache und im Einvernehmen mit dem Beschuldigten durch Q._____ in die Schweiz transportieren lassen. Darunter einmal am 14. Dezember 2018 in seine Wohnung im O._____ in Zürich (act. 23 S. 4ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass Q._____ in der fraglichen Zeit für C._____ acht Ku- rierfahrten durchgeführt habe, wobei jeweils Art und Menge der Betäubungsmittel unbekannt seien (act. 23 S. 5f.).
- 37 - 6.2. Wie ausgeführt sind sowohl C._____ wie auch Q._____ hinsichtlich dieser Transporte im Grundsatz geständig, auch wenn sie angeben sich im Detail nicht mehr zu erinnern und meinten, die Anzahl der angegebenen Fahrten sei zu hoch. Q._____ hat auch in Anwesenheit des Beschuldigten ausgesagt, eine Fahrt zur Wohnung des Beschuldigten nach Zürich gemacht zu haben und dass es vor allem C._____ gewesen sei, der sie für Fahrten kontaktiert habe, manchmal aber auch der Beschuldigte im Auftrag von C._____ (act. 4/2 S. 11 und S. 14f.). Q._____ hat zudem anerkannt, dass es bei den Chats vom 25. April 2019 bis zum 28. April 2019 sowie vom 13. Dezember 2018 bis zum 26. November 2020 um die Vereinbarung von Fahrten bzw. Drogentransporten gegangen ist (act. 4/2 S. 17-22). Es besteht kein Anlass an diesen Geständnissen zu zweifeln, zumal sich beide damit gewichtig belasten. Es ist somit ohne Weiteres im Grundsatz erstellt, dass Q._____ im Auf- trag von C._____ und manchmal nach Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gegen Bezahlung Transporte von Drogen aus Deutschland in die Schweiz machte. Nachdem indessen nicht sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Kurierfahrten ausdrücklich anerkannt wurden und sich der Beschuldigte dazu nicht äusserste, sind nachfolgend die einzelnen angeklagten Fahrten zu erstellen, wobei im We- sentlichen lediglich kurz zu prüfen ist, ob gemäss den Chat-Nachrichten solche Ver- einbarungen für Fahrten getroffen wurden und Hinweise für eine durchgeführte Fahrt bestehen. 6.3. Hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgelisteten Transporte stützt sich die Anklage auf Erkenntnisse aus den Chat-Nachrichten zwischen C._____ oder dem Beschuldigten mit Q._____ (die auch "die Blonde" genannt wird). Hierzu ist für das Verständnis zu bemerken, dass die Zeiten der Nachrichten in den Chats im Zeitfor- mat UTC+0 angegeben sind. In der Schweiz gilt während der Winterzeit UTC+1, d.h. es ist jeweils eine Stunde hinzuzurechnen. Während der Sommerzeit gilt für die Schweiz UTC+2, d.h. es müssen für die Bestimmung der richtigen Uhrzeit zwei Stunden zu den für die Chats protokollierten Uhrzeiten dazugerechnet werden. Die Sommerzeit dauert jeweils vom letzten Sonntag im März bis zum 30. Oktober. Für das Verständnis ist weiter darauf hinzuweisen, dass C._____ in Deutschland, N._____, wohnte.
- 38 - 6.4. Als erste Kurierfahrt von Q._____ wird dem Beschuldigten ein Transport vom
14. Dezember 2018 von N._____ in seine Wohnung im O._____ in Zürich zur Last gelegt. Diesen Transport hat Q._____ ausdrücklich anerkannt (act. 5/3 S. 39). Auch wenn diese Fahrt damit genügend bewiesen ist, ist dennoch kurz auf die Chats einzugehen. Hier liegt vorab eine Sprachnachricht des Beschuldigten an Q._____ vor, in welcher er fragt, ob sie am nächsten Tag etwas in N._____ beim "Ding" holen und nach Zürich zu seinen Briefkasten bringen könnte. Q._____ ist einver- standen. Sie vereinbaren dies für den nächsten Morgen so um "8i/9i". Der Beschul- digte teilt ihr mit, dass er "C._____" die Rufnummer von Q._____ geben werde und sie es mit ihm klären könne. Dieser würde auch 500 geben (act. 1/12/15 S. 23-27). C._____ meldet sich gleichentags bei Q._____ und teilt ihr die Adresse "AD._____ GmbH" (N._____) mit und fragt, ob er sich 100%ig auf sie verlassen könne. Am
14. Dezember 2018 teilt Q._____ um ca. 12.00 Uhr C._____ mit, dass sie jetzt los fahre. Sie treffen sich um ca. 13.00 Uhr. C._____ erkundigt sich, welches Auto sie fahre. Einige Minuten später weist er Q._____ an, am Friedhof (N._____) zu par- kieren (act. 1/12/6 S. 1-10). Zuvor, um 12.25 Uhr, hatte sich Q._____ beim Beschul- digten erkundigt, über welchen Zoll sie solle. Um 13.12 Uhr will der Beschuldigte von Q._____ wissen, ob sie auf dem Weg zurück sei, was sie bejaht. Der Beschul- digte schreibt ihr weiter, wie es sich anfühle es geschafft zu haben. Q._____ meint dann, dass seine Wohnung "Mega klein" sei (act. 1/12/17 S. 49-56). Die Chats be- legen ein Treffen mit C._____ in N._____ und eine Übergabe in Zürich. Es ist dem- nach zweifelsfrei erwiesen, dass Q._____ auf Vermittlung des Beschuldigten am
14. Dezember 2018 gegen ein Entgelt von "500" etwas bzw. ein Paket mit Betäu- bungsmitteln bei C._____ in N._____ abholte und über die Grenze zur Wohnung von A._____ in Zürich brachte. 6.5. Die nächste Kurierfahrt von Q._____ im Auftrag von C._____ hat gemäss An- klage zwei Wochen später am 26. Dezember 2018 von N._____ aus nach Basel stattgefunden (act. 23 S. 5). Auch hier nimmt zunächst der Beschuldigte am
20. Dezember 2018 Kontakt mit Q._____ auf und fragt sie wegen einer weiteren Fahrt an. Diese will vor Weihnachten nicht mehr über den Zoll, sie sei nicht lebens- müde. Am 24. Dezember 2018 fragt der Beschuldigte sie wegen einer Fahrt am nächsten Mittwoch an. Q._____ will wissen, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18
- 39 - S. 80-85). Am 22. Dezember 2018 meint der Beschuldigte zu Q._____, ihr gefalle vielleicht das Gefühl, woraufhin Q._____ antwortet: "Jo vorallem wenni in Knast muess". Konkret fragt der Beschuldigte sie dann für eine Fahrt am Mittwoch so um zehn oder elf Uhr an. Q._____ fragt am 25. Dezember 2018 zurück, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18 S. 84-86). C._____ seinerseits schreibt Q._____, ob sie ihn morgen besuche und verneint ihre Frage, ob es wieder zu "…" müsse. Er werde sie in Basel treffen. Sie tauschen sich weiter aus und verabreden sich schliesslich um 12.00 Uhr, wo sich auch treffen (act. 1/12/6 S. 11-17). Am 26. Dezember 2018 nachmittags erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob es geklappt habe, was sie bejaht. Weiter schreibt Q._____, dass sie Angst habe, dass das süchtig mache. Der Beschuldigte warnt sie, dass man bei Haaranalysen positiv sei, obwohl man nie was genommen habe, worauf Q._____ meint, ihr passiere das nicht. Sie lange das Zeug nicht an. Weiter tauschen sie Nachrichten aus wegen ihrer Bezah- lung und der Beschuldigte meint, sie habe mal kurz "900" verdient (act. 1/12/19 S. 87-97). Die Treffen und die Fahrt sind dokumentiert und es geht deutlich hervor, dass Q._____ und der Beschuldigte verklausuliert über einen Transport von Dro- gen reden. All diese Nachrichten belegen klar, dass Q._____ auch am 26. Dezem- ber 2018 im Auftrag von C._____ und unter Kontaktierung des Beschuldigten Dro- gen von N._____ nach Basel transportiert hatte für ein Entgelt von "900" Euro oder Franken. 6.6. Hinsichtlich der Kurierfahrt vom 31. Januar/1. Februar 2019 (act. 23 S. 5) ist hervorzuheben, dass C._____ sich gemäss den Chat-Nachrichten im Vorfeld beim Beschuldigten darum bemüht, Q._____ – die damals bei der AB._____ tätig war – für weitere Fahrten zu gewinnen, da Frauen am Zoll niemals angehalten würden und er betont auch, dass er auch vor (ihr) fahren – also ihr voraus fahren – würde. Es wird auch der Einsatz von jemanden anderen aus der Firma AB._____ AG – wo sowohl C._____ wie auch A._____ früher angestellt gewesen waren – angespro- chen. Am 30. Januar 2019 teilt der Beschuldigte C._____ dann aber mit, dass die "Blonde" nächste Woche fahre. C._____ informiert den Beschuldigten, dass er nächste Woche in Kamerun sei und es daher nicht gehe. Der Beschuldigte meint, C._____ solle 100 Euro mehr bieten (also 800), damit sie es morgen mache. Sie besprechen dann, wer von den beiden "es" verpacke und wie und verbleiben so,
- 40 - dass man es morgen (31.1.19) mache. Am 29. Januar 2019 meldet sich der Be- schuldigte mit einer Sprachnachricht bei Q._____ und fragt, ob sie nicht mehr fah- ren wolle. Q._____ antwortet, dass sie wohl müsse, da sie "Cash" brauche. Der Beschuldigte fragt, ob "800" gut seien. Schliesslich einigen sie sich auf den 31. Ja- nuar 2019 und dass sie nicht bis zu ihm (Zürich), sondern nur bis Basel fahren müsse. Am 31. Januar 2019 um ca. 09.45 Uhr teilt Q._____ dem Beschuldigten mit, dass alles gut sei. Der Beschuldigte fragt nach, wann der es holen komme. Q._____ teilt ihm mit, so um ca. 15.00 Uhr (act. 1/12/26 S. 230-240, act. 1/8 Bei- lage 35). Am 31. Januar 2019 um ca. 08.19 Uhr teilt C._____ dem Beschuldigten mit, dass die "Blonde durch" sei. Damit ist aufgrund des Zusammenhangs offen- sichtlich gemeint, dass sie die Grenze in die Schweiz überquert habe. In der Folge sind sich C._____ und der Beschuldigte nicht einig, wer "es" von der "Blonden" holen soll. Keiner der beiden will damit rumlaufen. C._____ und Q._____ vereinba- ren schliesslich, dass sie sich am 1. Februar 2019, 08.000 Uhr an der AE._____- strasse 5 in AF._____ treffen. Den Chat-Nachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich treffen (act. 1/12/6 S. 17-25). Weiter belegt der Chat-Verlauf, dass dann "et- was" in die Wohnung des Beschuldigten gebracht wurde und C._____ sich dort während Stunden darum kümmert. Er will vom Beschuldigten wissen, wo alles sei und wo es Handschuhe habe (act. 1/8 Beilage 35). Aufgrund des Gesamtzusam- menhang ist es offensichtlich, dass C._____ von Q._____ die Betäubungsmittel wieder zurück übernommen hat und diese in die Wohnung des Beschuldigten brachte, wo er (C._____) diese verarbeitete. Es ist anhand dieses Chat-Verlaufs somit erstellt, dass Q._____ am 31. Januar/1. Februar 2019 eine Kurierfahrt von Deutschland nach Basel im Auftrag von C._____ nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten durchgeführt hat. 6.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine weitere Kurierfahrt von Q._____ am
1. März 2019 in seinem Auftrag vor (act. 23 S. 5). Am 28. Februar 2019 verabreden der Beschuldigte und Q._____, dass Q._____ am nächsten Morgen um 09.00 Uhr in N._____ sein werde (act. 1/8 Beilage 40 S. 259-261). Weiter zeigen die Chat- Nachrichten, dass C._____ und Q._____ sich dann um ca. 08.45 Uhr treffen (act. 1/12/6 S. 23-25; "Bin da"). Um ca. 09.37 Uhr – also danach – schickt der Be- schuldigte Q._____ eine Adresse in P._____ (AG._____-weg 6). Er warnt sie vor
- 41 - einem Blitzer und erinnert Q._____ daran, die Bank nicht zu vergessen, wo sie sich treffen würden (act. 1/12/6 S. 25-27). Im Chat zwischen C._____ und dem Beschul- digten halten diese um ca. 10.30 Uhr fest, dass sie der "Blonden" "600" geben oder dieses Geld bereit habe (act. 1/8 Beilage 41). Es ist damit die Verabredung in N._____ um 09.00 Uhr sowie der Übergabeort in P._____ (bei der gemieteten W._____) wie auch eine Fahrt von Q._____ und schliesslich das Entgelt dafür von "600" belegt. Vor dem Hintergrund, dass solche Kurierfahrten von Q._____ grund- sätzlich eingestandermassen stattgefunden haben und es bei den Chat-Nachrich- ten um Kurierfahrten bzw. Drogentransporte gegangen sei, ist demnach rechtsge- nügend erstellt, dass Q._____ am 1. März 2019 eine Kurierfahrt für C._____ machte, wiederum nach vorgängiger Anfrage durch den Beschuldigten. 6.8. Die Anklage listet unter dem 11. April 2019 eine weitere Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ auf (act. 23 S. 5/6). Den Chat-Nachrichten zwischen Q._____ und C._____ ist zu entnehmen, dass C._____ sie am 9. April 2019 anfragt, ob sie am Mittwoch oder Donnerstag Zeit habe, worauf Q._____ ant- wortet, dass es ihr am Donnerstag (11.4.19) gehen würde. Sie vereinbaren ein Tref- fen am 11. April 2019 um "0900/1000" Uhr (act. 1/12/6 S. 27-28). An diesem Tag erkundigt sich dann C._____ bei Q._____ um ca. 08.20 Uhr, ob sie schon los sei, was Q._____ bejaht und ihm mitteilt, sie werde zwischen 10.00 bis 10.10 Uhr dort sein. Sie treffen sich dann um ca. 10.04 Uhr ("Bin am Platz", "Park neben mir"). In Sprachnachrichten von ca. 15.42 Uhr informiert C._____, dass er jetzt gerade in N._____ losfahre und in einer Dreiviertelstunde da sei, dort wo A._____ gewohnt habe. Q._____ erklärt, zu stressen, um das zu schaffen. Sie treffen sich schliesslich um ca. 16.47 Uhr (act. 1/12/6 S. 27-39). Es sind auch hier die Treffen in N._____ und P._____ genügend belegt. Es ist demnach im Gesamtzusammenhang und un- ter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ am 11. April 2019 Drogen von N._____ nach P._____ transportiert hat. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ ist hier nicht er- sichtlich. 6.9. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und im Einvernehmen und in Absprache mit ihm am 1. Mai 2019 einen
- 42 - weiteren Drogentransport von N._____ nach P._____ oder nach Basel ausgeführt habe (act. 23 S. 6). Hier stützt sich die Anklage auf einen Chat zwischen C._____ und Q._____ (act. 1/12/6 S. 40-43). Q._____ schreibt am 27. April 2019, dass es ihr nächste Woche gehe und fragt "wann"?. C._____ will von ihr wissen, ob es heute oder morgen gehe, was ihr nicht passt. Sie schreiben sich hin und her wegen einem Termin. Schliesslich fixieren sie den 1. Mai 2019 um 09.00 Uhr an der AH._____- strasse 7 (N._____). C._____ erkundigt sich in der Folge, ob sie bereits unterwegs sei, was Q._____ bejaht und sie teilt ihm dann die Ankunftszeit in der AH._____- strasse mit (09.16 Uhr). Q._____ schickt ihm ein Bild von einer Kreuzung, wo sie sich aufhalte. Rund 40 Minuten später schickt Q._____ C._____ auf seine Frage, wie weit sie sei, ein Foto (Autobahn Richtung Basel, Weil am Rhein). Um ca. 10.12 Uhr teilt sie ihm mit, das sie neben seinem Auto sei. Q._____ ist geständig hier eine Kurierfahrt gemacht zu haben (act. 4/2 S. 17f.). Es ist demnach erstellt, dass auch am 1. Mai 2019 eine – der grundsätzlich unbestrittenen – Kurierfahrten stattgefun- den hat, wo man sich zunächst in N._____ zur Übergabe der Drogen und dann in Basel oder P._____ zur Rücknahme der Drogen durch den Beschuldigten C._____ getroffen hat. Die in der Anklage angegebenen Übergabezeit stimmt nicht vollstän- dig mit den Chats überein, was indessen nicht von Bedeutung ist. Auch eine vor- gängige Absprache oder Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ist bei dieser Fahrt nicht ersichtlich. 6.10.Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ oder Basel am 23. Mai 2019 im Auftrag des Beschuldigten (act. 23 S. 6) ist genügend belegt. Im Vorfeld dieser Fahrt, am 13. Mai 2019 fragte Q._____ beim Beschuldigten an, ob sie diesen Monat nochmals fahren könne, sie brauche Geld (act.1/12/35). C._____ meldet sich am 20. Mai 2019 bei Q._____ und fragt an, ob sie heute oder Morgen Zeit habe. Der Beschuldigte fragt Q._____ dann am 22. Mai 2019 an, ob dies nun stehe mit morgen, was Q._____ bejaht (act. 1/12/36). C._____ teilt ihr am 23. Mai 2019 um ca. 07.32 Uhr mit, dass sie sich wie beim letzten Mal wieder an der AH._____-strasse 8 (N._____) treffen. Q._____ informiert C._____ dann am 23. Mai 2019 um ca. 08.24, dass es doch 09.40 Uhr werde, da sie (wohl im Navi) die falsche Ortschaft ("… oder so") genommen habe. Sie treffen sich dann um 09.43 Uhr ("Bin da") und rund eine Stunde später fragt
- 43 - C._____, wie weit sie sei (act. 1/12/6 S. 44-49). Um ca. 17.09 Uhr erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob sie heute gefahren sei und ob alles geklappt habe, was Q._____ bestätigt (act. 1/12/37). Auf Vorhalt dieser Unterlagen erklärte Q._____ es sei korrekt, dass sie hier eine Kurierfahrt unternommen habe (vgl. act. 4/2 S. 19). Auch hier sind das Treffen in N._____ und die Fahrt sowie "das alles geklappt habe" belegt. Es ist demnach erstellt, dass auch am 23. Mai 2019 eine Kurierfahrt von Q._____ stattgefunden hat und es ist im Gesamtzusammenhang und unter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und offensichtlich mit Wissen des Beschuldigten am 23. Mai 2019 in N._____ Betäubungsmittel übernommen und in die Schweiz nach P._____ oder Basel transportiert hat, wo sie es C._____ wieder übergeben hat. 6.11. Als letzte Kurierfahrt von Q._____ wird in der Anklage der Transport von Dro- gen am 4. Juli 2019 wiederum von der AH._____-strasse in N._____ nach P._____ aufgeführt (act. 23 S. 6). Auch diese Fahrt ist ohne Weiteres genügend belegt. C._____ schreibt den Beschuldigten am 10. Juni 2019 an, er solle wieder mal die "Blonde" fragen, wann sie wieder könne für "400", was dieser auch tut (act. 1/8 Beilage 56, act. 1/10/25, act. 1/12/46). Am 2. Juli 2019 schreibt der Beschuldigte an C._____, "Blonde", " Donnerstag" (act. 1/10/26). Der Beschuldigte schreibt Q._____ am 3. Juli 2019, dass C._____ informiert sei (act. 1/12/42). Am 4. Juli 2019 fragt C._____ sie dann um ca. 05.31 Uhr an, wie weit sie sei. Q._____ teilt ihm mit, sie sei erst vor 10 Minuten los. C._____ teilt ihr erneut die Adresse AH._____-strasse 8 in N._____ mit und will wissen, was das Navi sage, woraufhin sie ihm "06.30" schreibt. Sie treffen sich dann um diese Zeit ("Bin da"). Später schreibt ihr C._____, dass er los sei und um ca. 11.15 Uhr "in P._____", "AA._____- weg ", "9", "Da wo A._____ wohnte" sein werde. Schliesslich treffen sich Q._____ und C._____ um ca. 11.24 Uhr (act. 1/12/6 S. 50-56, act. 1/12/6 S. 50-56). Es sind somit die Treffen in N._____ sowie in P._____ und damit die Kurierfahrt deutlich belegt. Q._____ meinte denn auch auf Vorhalt der Nachrichten, dass dies in dem Fall so gewesen sei (act. 4/2 S. 20). 6.12.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sämtliche in der Anklage aufgeführten Kurierfahrten von Q._____ erstellt sind. Weiter ist auch belegt, dass
- 44 - der Beschuldigte bezüglich sechs dieser acht Kurierfahrten in direktem Kontakt mit Q._____ bzw. C._____ stand. Der Beschuldigte hatte demnach auch insoweit ei- nen gewichtigen Anteil am gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ im Zeitraum August 2018 bis August 2019.
7. Probeabgaben beim DIZ (Anklageziffer 1.1.2 a) 7.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen vom 27. November 2018 bis zum
17. Mai 2022 jeweils im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Mal Kokainproben und einmal eine MDMA-Probe beim Drogeninformationszentrum Zürich (= DIZ) abge- geben zu haben, um die Qualität und Zusammensetzung zu überprüfen. C._____ habe die Resultate per Mail abfragen können. Diese Resultate habe C._____ im Hinblick auf den gedachten Erwerb von grösseren Mengen von mindestens meh- reren hundert Gramm des geprüften Kokains (falls Reinheitsgrad mindestens 90%) benötigt oder zur Prüfung von bereits erworbenen grösseren Mengen Kokain, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe bzw. zumindest für möglich ge- halten und in Kauf genommen habe (act. 23 S. 8-10). 7.2. Der Beschuldigte ist geständig, Kokainproben, die C._____ ihm per Post ge- schickt habe, beim DIZ abgegeben zu haben und C._____ jeweils das Passwort mitgeteilt zu haben, so dass dieser die Resultate per E-Mail abfragen konnte. Die- ser habe jeweils das Resultat abgefragt. Der Beschuldigte bestätigte auch die In- terpretation der Telefongespräche von ihm und C._____ bzw. dem DIZ weitgehend als zutreffend (act. 3/7 S. 1ff.). Der Beschuldigte hat eingeschränkt, auch für den Eigenbedarf getestet zu haben. Zu dem damaligen Vorhalt von insgesamt 77 Ko- kain-Tests – die Anklage geht nunmehr von 42 Kokain- und einem MDMA-Test für C._____ aus –, einem Ketamin-Test und einem MDMA-Test sagte er lediglich "viel" und wollte weiter nichts dazu sagen (act. 3/7 F/A 133-137). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde ihm die Zahl von 42 beim DIZ abgegebenen Kokainproben im Auftrag von C._____ vorgehalten, was er als korrekt bezeichnete (act. 54 S. 9). 7.3. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. In den vom Dro- geninformationszentrum Zürich edierten Unterlagen sind sämtliche vom Beschul- digten beim DIZ eingereichten Test-Proben aufgeführt. Es sind insgesamt 80 Pro-
- 45 - beabgaben auf diesen Listen enthalten (act. 28/1-2 und 29/1-2). Die meisten wurde über eine C._____ zuzurechnende E-Mail-Adresse (...@....com oder ...@....com oder ...@....com und...@....com) abgefragt. Einige durch die dem Beschuldigten zu- zuordnende E-Mail-Adresse ...@....com. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass er seine eigenen Tests (also für seinen Gebrauch) selber abgerufen habe (act. 3/7 F/A 28-30). Diese Tests für den eigenen Gebrauch des Beschuldigten wurden nicht in die Anklage aufgenommen. Nicht in die Anklage aufgenommen wurden auch vom Beschuldigten vereinbarte Termine beim DIZ, bei denen C._____ die Proben selber beim DIZ abgab (vgl. etwa act. 3/7 F/A 95-104, Beilagen 17-20 [Probe 8.10.21]). Aus den Listen geht klar hervor, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Kokainproben und die MDMA-Probe beim DIZ abgegeben hat. Es be- steht kein Anlass an diesen durch das DIZ edierten Angaben zu zweifeln. Die in der Liste enthaltenden Angaben werden sodann durch Erkenntnisse aus zahlreichen abgehörten Telefongesprächen – 158 Telefongespräche sowie SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ bzw. dem DIZ drehen sich um das Thema DIZ-Tests – sowie aus Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ gestützt (vgl. act. 28/1-2, act. 29/1-2, act. 3/1 Beilagen 2 und 3 sowie act. 1/8 Beilage 113 S. 13-17 [2 Proben 12.11.21], act. 3/7 Beilagen 9-11 [2 Proben 21.9.21], act. 3/7 Beilagen 21-27 [Proben 1. 2.22], act. 1/8 Beilage 61 [2 Proben 13.9.19], act. 1/8 Beilage 62 6 [Probe 8.10.19], act. 1/8 Beilage 63 [Probe 22.10.19], act. 8/1 Beilage 64 [Probe 8.11.19], act. 1/8 Beilage 65 [Probe 19.11.19], act. 1/8 Beilage 66 S. 701f. [Probe 6.12.19], act. 1/8 Beilage 76 [Probe 3.3.20], act. 1/8 Beilage 92 [Probe 17.7.21]), act. 1/8 Beilage 97 S. 1289 [Probe 16.3.21], act. 1/8 Beilage 110 S. 1497 [Probe 2.11.21], act. 1/8 Beilage 111 [Probe 129.10.21], act. 1/8 Beilage 116 S. 28f. und act. 1/8 Beilage 117 S. 28-32 [Probe 23.11.21], act. 1/8 Beilage 122 S. 45-47 [2 Proben 4.1.22], act. 1/8 Beilage125 S. 59-69 und Beilage 126 S. 75f. [1 Probe 11.1.22], act. 1/8 Beilage129 S. 96-99 und Beilage 130 S. 103-107 [1 Probe 25.1.22], act. 1/8 Beilagen131 [2 Proben 1.2.22], act. 1/8 Beilage 133 [1 Probe 22.2.22], act. 1/8 Beilagen [1 Probe 8.3.22], act. 1/8 Beilage1142 S. 152-154 [1 Probe 22.3.22], act. 1/8 Beilage 146 [1 Probe 26.4.22], act. 1/8 Beilage 147 S. 168f und Beilage 148 [1 Probe 3.5.22], act. 1/8 Beilage 150 [1 Probe 10.5.22] und act. 1/8 Beilagen150 [1 Probe 17.5.22]).
- 46 - 7.4. Zur Illustration kann etwa auf die Gespräche vom 11. und 12. November 2021 verwiesen werden. C._____ fragt den Beschuldigten an, ob er für morgen einen Termin machen könne. Am gleichen Tag telefoniert der Beschuldigte mit dem DIZ und bittet um einen Termin am nächsten Tag. Sie vereinbaren in der Folge einen Termin am 12. November 2021, 17.50 Uhr (act. 3/1 Beilagen 2 und 3). In den edier- ten Listen des DIZ ist festgehalten, dass das DIZ am 12. November 2021 zwei als Kokain deklarierte Proben erhalten habe, es sich bei den Substanzen um Kokain handle und der Gehalt der Proben 86.3% und 94.4% betragen habe. Das Resultat sei dem Kunden via die E-Mails ...@....com und ...@....com am 19. November 2021 mitgeteilt worden (act. 28/1-2). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte an diversen Daten – z.B. am 21. September 2021 oder am 1. Februar 2022 – polizeilich obser- viert wurde und beobachtet werden konnte, wie er bzw. er zusammen mit C._____ ins DIZ ging (act. 3/7 F/A 67, F/A 109-132). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen (act. 3/7 Beilagen 9-12 und Beilagen 21-27) sowie den Angaben des DIZ (act. 28/1-2) überein. 7.5. Angesichts des Geständnisses des Beschuldigten, diverse Kokainproben an das DIZ übergeben zu haben, braucht nicht noch näher auf die einzelnen Vorfälle eingegangen zu werden. Zusammenfassend sind die in der Anklage aufgeführten Drogenabgaben an das DIZ erstellt. 7.6. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass C._____ die Proberesultate im Rahmen des von ihm betriebenen Handels mit Kokain verwen- det. Dies vorab vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ Drogen verkaufte und weiterhin Abnehmer an C._____ vermittelte und Drogen von ihm kaufte (vgl. weiter unten).
8. Bürgschaft und Miete der Mansarde 8.1. In Anklageziffer 1.1.2 b) wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Bürgschaft und Miete der Mansarde" vorgeworfen, C._____ beim Mieter der Mansarde in Basel geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass C._____ dort Drogen lagerte, por- tionierte, abpackte und zum Versand bereit stellte, welche die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährde. Der Beschuldigte habe eine Bürgschaftserklä-
- 47 - rung abgegeben und den Mietvertrag mitunterzeichnet, da der Vermieter C._____ als alleinigen Mieter abgelehnt (keine Aufenthaltsbewilligung etc.) habe (act. 23 S. 10f.). 8.2. Der Beschuldigte ist geständig, gegenüber dem Vermieter schriftlich eine Bürgschaftserklärung für allfällige Forderungen aus dem Mietverhältnis der Man- sarde abgegeben zu haben (act. 3/1 F/A 82). Er meinte allerdings, nichts gemietet zu haben. Die Miete habe C._____ bezahlt (act. 3/1 F/A 80-87). In der Konfrontati- onseinvernahme vom 16. August 2022 erklärte er auf Vorhalt der fraglichen Unter- lagen, sich dazu nicht zu äussern. Er verneinte aber schon mal in der Wohnung gewesen zu sein (act. 4/1 S. 14f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag nicht von ihm sei. Er habe keinen Mietvertrag unterzeichnet (act. 54 S. 10). 8.3. Sowohl die Bürgschaftserklärung vom 5. Oktober 2020 wie auch der Mietver- trag vom 20. Oktober 2020 liegen bei den Akten (vgl. act. 4/1 Beilagen). Beide Schreiben sind gemäss dem Wortlaut von A._____ (mit-)unterzeichnet. Die vom Beschuldigten eingestandene und von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung ist somit erstellt. Bezüglich des Mietvertrages (monatliche Miete von CHF 400) ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zugibt, die Bürgschaftserklärung unterzeichnet zu haben und er damit anerkennt, C._____ geholfen zu haben, die Mansarde als Mieter zu erhalten. Es ist von daher nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte fälschlicherweise bestreiten sollte, auch den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Es bestehen daher gewisse Zweifel an der Echtheit seiner Unterschrift und es ist zu seinen Gunsten von seiner Darstellung auszugehen, wobei dies hinsichtlich dem Vorwurf der Gehilfenschaft zum Drogenhandel nichts ändert, hat er doch mit der Bürgschaftserklärung C._____ jedenfalls geholfen, die Mansarde zu erhalten. Her- vorzuheben ist, dass er der Bürgschaftserklärung zwei Lohnabrechnungen beige- legt hat (act. 4/1 Beilage). Ob die Bürgschaftserklärung in dieser Form zivilrechtlich gültig ist oder nicht, spielt entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 59 Rz 41) keine Rolle. Offensichtlich war diese Bürgschaftserklärung für den Vermieter von gewisser Bedeutung. Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ einen Raum brauchte, in welchem er die Drogen lagern, portionieren,
- 48 - abpacken und zum Versand bereit machen konnte. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ den Verkauf von Drogen betrieb und ihm auch danach bis April 2022 (vgl. weiter unten) Abnehmer vermittelte und von C._____ Drogen (Kokain etc.) bezog und eine grosse Menge von Proben beim DIZ prüfen liess. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 lit b ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt.
9. Vermittlungen bzw. Weiterverkauf von Drogen (Anklageziffer 1.1.3) 9.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen in der Zeit zwischen dem 4. Fe- bruar 2020 und dem 29. April 2022 bei C._____ Drogen für unbekannte Abnehmer bzw. teilweise auch für den gewinnbringenden Weiterverkauf an unbekannten Ab- nehmer vermittelt bzw. bestellt zu haben. Die Anklage listet die einzelnen Vermitt- lungen und Weiterverkäufe auf. Insgesamt habe der Beschuldigte 108 Gramm Ko- kain, 200 Pillen Ecstasy, 10 Gramm Marihuana und 150 mg LSD vermittelt oder gewinnbringen verkauft. Teilweise habe C._____ die Drogen in Absprache mit dem Beschuldigten den Abnehmern direkt zukommen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. es zumindest für möglich gehalten, dass die vermittelten bzw. weiterverkaufte Menge Kokain geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was er billigend in Kauf genommen habe (act. 23 S. 11-13). 9.2. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte zusammengefasst ausgesagt, seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts. Zur Menge hat er sich nicht näher geäussert (act. 3/2 S. 5f.). Nachfolgend ist daher auf die 27 in der Anklage aufge- führten Vermittlungen und Verkäufe einzugehen. Die Anklage stützt sich im We- sentlichen auf Erkenntnisse aus abgehörten Telefongesprächen sowie verschick- ten Chat-Nachrichten (act. 1/8). 9.3. Der Beschuldigte habe am 4./5. Februar 2020 zehn 10 Gramm einer nicht be- kannten Drogenart, mutmasslich Marihuana oder Kokain, vermittelt oder verkauft. Der Beschuldigte erkundigt sich am 3. Februar 2020 per WhatsApp bei C._____ nach dem "Grün", da C._____ ihm mal geschickt habe und will wissen, welche
- 49 - Sorte dies gewesen sei. C._____ schickt ihm die Produktliste per PrivNote und meint, der Beschuldigte solle dem Abnehmer die Liste geben. Am nächsten Tag bestellt der Beschuldigte "10 super" und am übernächsten Tag präzisiert er, dass es"5x2" sein solle (act. 1/8 Beilagen 73 und 74 S. 859-862). Vorab ist schon auf- grund des Anklageprinzips von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, dass es sich bei dieser Bestellung des Beschuldigten (mutmasslich) um Marihuana und nicht um Kokain gehandelt hat, wovon im Übrigen auch der polizeiliche Sachbearbeiter ausgeht (act. 1/8 S. 15). Dafür spricht auch, dass es sich um "Grün" handelt. Sodann kann aufgrund der Gespräche davon ausgegan- gen werden, dass C._____ dem Beschuldigten diese 10 Gramm Marihuana tat- sächlich geschickt hat, hat er doch am 3. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt, dass er von dem "Super" noch habe ("Ja, ist noch da"). Diese Bestellung ist demnach erstellt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass C._____ den Beschuldigten hier auch ersucht, endlich Threema – welches sicherer ist – runterzuladen, was der Beschul- digte widerwillig wegen der Kosten dann auch getan hat (a.a.O.). Threema-Daten von Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ sind auf dem Mobilte- lefon von C._____ ab dem 5. November 2021 vorhanden. 9.4. Als nächstes geht es um eine Bestellung von zwei Gramm Kokain am 24. Juni
2020. Der Beschuldigte fragt C._____ per Sprachnachricht, ob er es dem "AI._____" schicken könne. C._____ fragt ebenfalls per Sprachnachricht nach, was er schicken solle und dass er die Adresse nicht habe. Weiter schreibt er, dass er gedacht habe, dass sie für solche Dinge Threema hätten. Der Beschuldigte meint dann, ja das hätten sie, aber er wisse nicht, ob C._____ immer auf Threema schaue. Am 25. Juni 2020 erinnert der Beschuldigte C._____ per Sprachnachricht an die Bestellung "Ey, Schlafmütze. Hast eigentlich auch echtes Koks in falschem Penis geschmuggelt? Denkst an AI._____ und für mich die Sorte.". C._____ bestä- tigte, dass er daran denke. Es sei alles gut. Am 26. Juni 2020 erinnert der Beschul- digte C._____ nochmals, "Denk an 2 für AI._____" (act. 1/8 Beilage 89). Es kann im Gesamtzusammenhang davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine Kokainbestellung von 2 Gramm handelt, zumal der Beschuldigte grundsätzlich ge- ständig ist, Kokainabnehmer vermittelt zu haben. Die Gespräche enthalten auch
- 50 - keinerlei Hinweise, dass es bei dieser Bestellung Probleme geben könnte. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.5. Am 16. Juli 2020 teilt der Beschuldigte C._____ per WhatsApp mit, dass "AI._____ fragt wegen 2 Stück". C._____ antwortet zwar, "Zwei Stück? Von was? Von meines Penissen, oder was? …" (act. 1/8 S. 18, Beilage 91). Es kann trotz dieser offenbar lustig gemeinten Antwort davon ausgegangen werde, dass C._____ weiss, um was es bei der Anfrage von "AI._____" geht, zumal dieser ja rund drei Wochen zuvor bereits "2" bestellt hatte, nämlich Kokain (siehe oben). Mangels an- derer Hinweise kann auch davon ausgegangen werden, dass diese zwei Gramm Kokain wie immer per Post geliefert wurden. Der Beschuldigte hat diesbezüglich nichts anderes vorgebracht. 9.6. Am 15. September 2021 will der Beschuldigte von C._____ wissen, ob dieser wieder parat sei mit "Grün", da schon wieder jemand danach frage. C._____ meint, A._____ habe doch noch etwas im Keller. Der Beschuldigte will das aber nicht transportieren. In der Einvernahme vom 20. Juli 2022 meinte der Beschuldigte, er hätte noch 10 Gramm Marihuana im Keller gehabt, dasselbe wie bereits Ende Juni 2021 (act. 3/8 F/A 19-22 Beilage 2.1, vgl. auch act. 3/1 F/A 123-127). In einem frü- heren Gespräch vom 26. Juni 2021 hatte C._____ den Beschuldigten bereits auf dieses "Grüne" im Keller angesprochen. Der Beschuldigte hat in jenem Gespräch geäussert, dass er eine gehabt habe, die das hätte haben wollen. Er hätte jetzt aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er habe niemanden der es wolle (act. 3/8 F/A 13 Beilage 1). Der Beschuldigte hat auf Vorhalt dieses Gesprächs auch erstmals ein- geräumt, C._____ Abnehmer vermittelt zuhaben (act. 3/1 F/A 127). Es lässt sich den Gesprächen und den Zugaben des Beschuldigten entnehmen, dass der Be- schuldigte bei C._____ vor dem 26. Juni 2021 10 Gramm Marihuana bestellt hatte zum Weiterverkauf an Dritte und es im Keller gelagert hat. Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt. 9.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Juli 2021 zwei bis vier Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Ecstasy bestellt zu haben (act. 23
s. 12). Am 20. Juli 2021 fragt der Beschuldigte gemäss den Chat-Nachrichten C._____, ob er "2 Mal Monk" und noch "Smarties" haben könne. Dass mit "Monk"
- 51 - Kokain und mit "Smarties" Ecstasy gemeint war, hat der Beschuldigte anerkannt (act. 3/1 F/A 129 und 131, act. 3/8 F/A 37 und 47 sowie Beilagen 4 und 5). Den abgehörten Telefongesprächen lässt sich entnehmen, dass C._____ über die Ware verfügt und sie schicken wird. Weiter äussert der Beschuldigte in diesem Gespräch, dass er nicht – wie es C._____ meint – auf Party mache. Er bleibe anständig und müsse im August wieder Haare abgeben (act.3/8 Beilage 5/1-2). Seine Aussage, dass Kokain sei für ihn gewesen (act. 3/8 F/A 38) entpuppt sich daher als Schutz- behauptung. Der Beschuldigte ist im Übrigen geständig hier bei C._____ zwei Gramm Kokain bestellt zu haben (act. 3/1 F/A 151-153 Beilage 8). Der Sachverhalt ist somit in dem Sinn erstellt, dass der Beschuldigte zwei Gramm Kokain bestellt hat. Auch die Bestellung einer unbekannten Menge Ecstasy ist erstellt. 9.8. Belegt ist durch die WhatsApp-Nachrichten, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2021 bei C._____ zwei Mal Monk bestellt, also zwei Gramm Kokain, für Abnehmer, von denen er nicht erwartet hätte, dass sie nochmals bestellen. Er sei von einer einmaligen Sache ausgegangen (act. 1/8 Beilage 100). Die Bestellung ist erwiesen. Hinweise, dass dies in der Folge nicht geliefert wurde, sind keine vorhanden. Der Beschuldigte hat solches auch nicht vorgebracht. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 9.9. Der Beschuldigten ist geständig am 26. September 2021 100 Ecstasy-Pillen bei C._____ bestellt und erhalten zu haben. Dies und dass er sie gewinnbringend weiterverkaufen wollte, ergibt sich denn auch aus den abgehörten Telefongesprä- chen (act. 3/8 F/A 52-62 Beilagen 6-10). Der Beschuldigte hat Ecstasy-Pillen be- sessen, um sie zu verkaufen. Dass er diese gemäss eigenen Angaben nicht sofort habe verkaufen können, weil diese nicht sehr gefragt gewesen seien und kein schwunghafter Handel stattgefunden habe, wie die Verteidigung vorbringt (act. 59 Rz 49), ändert nichts daran, dass er die Absicht hatte, die sich in seinem Besitz befindlichen Ecstasy-Pillen zu verkaufen. Anzufügen ist, dass es ohnehin nicht zu diesem Vorbringen passt, dass der Beschuldigte keine zwei Wochen später weitere Ectasy-Pillen bestellte. Er konnte diese Pillen demnach durchaus verkaufen. Der Sachverhalt ist erstellt. Der Beschuldigte deponiertet, dass es hier um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 83 Pillen gehe (act. 3/8 F/A 54-55), was ihm nicht wiederlegt werden kann.
- 52 - 9.10. Ebenfalls belegt ist eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von wei- teren 100 Pillen Ecstasy am 7. Oktober 2021. Der Beschuldigte ersucht C._____ im abgehörten Telefongespräch vom 7. Oktober 2021 unter Hinweis darauf, dass C._____ ihm mal hundert geschickt hat, ihm nochmals zu schicken. C._____ er- klärt, sie ihm morgen zu schicken. Das Gespräch ist vernünftigerweise so zu ver- stehen, dass der Beschuldigte weitere 100 Pillen Ecstasy will. Offenbar hat ihn C._____ ja verstanden und erklärt ihm diese zu schicken (act. 3/8 F/A 63-67 Bei- lage 11). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig, wobei er angibt, diese ohne Gewinn weiterverkauft zu haben (act. 3/1 F/A 137-142). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt. 9.11. Auch geständig ist der Beschuldigte, dass er am 15. Oktober 2021 2 Gramm Kokain bei C._____ bestellt habe, wobei dieser nicht in der Lage gewesen sei, diese zu liefern. Das Kokain wäre für einen Freund gewesen (act. 3/8 F/A 68-71). Diese Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprä- chen (act. 3/8 Beilage13). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt. 9.12.Ebenfalls geständig ist der Beschuldigte, am 25. Oktober 2021 bei C._____ vier Gramm Kokain (Monk) bestellt zu haben, welche nicht für den Eigengebrauch bestimmt waren (act. 3/1 F/A 144-150 Beilage 7, act. 3/8 F/A 81-88 Beilagen 17- 19). Das Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Tele- fongesprächen. Der Sachverhalt ist erstellt. 9.13. Am 5. November 2021 erkundigt sich der Beschuldigte bei C._____, ob sich seine Ausflüge gelohnt hätten. C._____ schickt ihm nach erneuter Nachfrage u.a. das Testresultat des Tests Nr. 17535 vom 29. Oktober 2021 (act. 1/8 Beilage 110). Beim Testresultat Nr. 17535 handelt es sich um einen beim DIZ durchgeführten Test einer Probe, wonach es sich um Kokain mit einem Gehalt von 93.4 Prozent handelte (vgl. act. 3/7 Beilagen 28 und 29). Der Beschuldigte fragt, wieviel C._____ vom "93.4" habe. C._____ meint, "300" und der Beschuldigte bestellt in der Folge "nochmal 5" für "AJ._____, AK._____ 10, AL._____ [Ortschaft]" (act. 1/8 Beilage 111 S. 2-11). Dies ist offensichtlich so zu auszulegen, dass er von dem angespro- chenen Kokain 5 Gramm bestellt. Der Sachverhalt ist demnach erstellt.
- 53 - 9.14. Belegt ist auch, dass der Beschuldigte am 9. November 2021 fünf Gramm Kokain bestellt, wobei er anfügte "für mich" (act. 1/8 Beilage112 S. 11-12), was so zu verstehen ist, dass es an seine Adresse zu schicken ist (vgl. dazu auch nachfol- gend E. 9.15). Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 9.15. Am 12. November 2021 teilt der Beschuldigte C._____ in einer Sprachnach- richt mit, "Ach Ja. Ich soll dir ausrichten. Das, was du jetzt mir gestern geschickt hast, möchte er gerne nochmals fünf reservieren bzw. kannst gleich losschicken", wobei er auf die Frage C._____s nach der Adresse anfügt, "an mich" (act. 1/8 Bei- lage 113 S. 4). Hier wird klar, dass der Beschuldigte mit an "mich" nur die Adresse meint, braucht er doch das Kokain für einen Dritten. Es ist im Zusammenhang mit den früheren Bestellungen von "fünf" und unter Hinweis darauf, dass der Beschul- digte grundsätzlich geständig ist, Abnehmer vermittelt zu haben, dass es bei dieser Nachricht, um die Bestellung von weiteren fünf Gramm Kokain ging. Nachdem sich C._____ erkundigt an welche Adresse und ob er es schicken oder mitbringen soll und der Beschuldigte es zugesendet haben will (act. 1/8 Beilage 113 S. 4-5), ist auch davon auszugehen, dass C._____ diese fünf Gramm Kokain verschickt hat. Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.16. Weiter ist in der Anklage eine Bestellung von mindestens 150 mg LSD am
27. November 2021 aufgeführt. Es ist belegt, dass sich der Beschuldigte am
19. November 2021 bei C._____ nach LSD erkundigt. Er brauche es. C._____ er- klärt, keines mehr zu haben. Er habe es gerade verschickt. C._____ verspricht ihm in einer Sprachnachricht aber, es dem Beschuldigten zu besorgen "Ähm, ja … die Woche halt.". Der Beschuldigte meint, C._____ solle mal zwei Ding abchecken und dann sei ok. Er solle es ihm einfach schicken." (act. 1/8 Beilage 115). Der Beschul- digte ist denn auch geständig, LSD für sich und einen Kollegen bestellt zu haben (act. 3/8 F/A 89-97 Beilagen 20 und 21). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Es ist indessen nicht genügend belegt, dass C._____ das LSD geschickt hat. Gemäss ihrem Gespräch vom 16. Dezember 2021 hat C._____ es noch nicht verschickt (act. 3/8 Beilage 22). Auch ist die Menge von 150mg LSD nicht genügend erstellt. 9.17. Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Bestellung vom 17. Dezember 2021 ist genügend belegt. Der Beschuldigte schreibt am frühen Morgen Folgendes:
- 54 - "Moin", "5 monk". C._____ antwortet mit einem Wort, "Adresse". Der Beschuldigte gibt ihm zunächst seine neue Adresse in AM._____ an, später die von AJ._____ (act. 1/8 Beilage 119). Weiter ist erstellt, dass C._____ das Kokain geschickt hat, will er doch lediglich die Adresse wissen und macht keinerlei Vorbehalte. Der Sach- verhalt ist erstellt. 9.18. Am 21. Dezember 2021 geht es um eine weitere Bestellung von fünf Gramm Kokain. Diese Bestellung von "5 Monk" tätigte der Beschuldigte bei C._____ über Threema. Als Adresse gibt er AJ._____ AK._____ 11, AL._____ [Ortschaft] an (act. 1/8 Beilage 120). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain ist demnach erstellt. 9.19.Eine Bestellung von fünf Gramm Kokain ergibt sich indirekt aus dem abgehör- ten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 23. Dezem- ber 2021 (act. 3/8 Beilage 23). Der Beschuldigte erkundigt sich bei C._____, ob er die "fünf" verschickt hat, was C._____ bestätigt. Der Beschuldigte will das wissen, weil ihm dann der andere das Geld schicken solle. Nachdem der Beschuldigte die Bestellung von "5" für AJ._____ zwei Tage zuvor aufgegeben hat, kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es hier bei seiner Rückfrage an C._____ um eben diese Bestellung vom 21. Dezember 2021 geht. Dieser Sachver- halt ist somit nicht genügend erstellt. 9.20. Die Bestellung des Beschuldigten von zwei Gramm Kokain bei C._____ am
27. Dezember 2021 ist gleich doppelt belegt, da der Beschuldigte diese Bestellung per Threema-Chat bestellt und auch am Telefon darüber spricht (act. 1/8 Beilage 121 und act. 3/8 Beilage 24). Der Beschuldigte ist geständig, dass er hier um 2 Gramm Kokain ging (act. 3/8 F/A 103). Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.21.Am 6. Januar 2022 bestellt der Beschuldigte bei C._____ über Threema fünf Gramm Kokain ("5 Monk", "AJ._____ …"). Der Beschuldigte teilt C._____ mit, das AJ._____ froh wäre, wenn es das gleiche sei wie Mitte Dezember. Sie unterhalten sich, welches das war, wissen es nicht und C._____, er schicke ihm einfach etwas Gutes. Am Abend bestellt der Beschuldigte dann weitere fünf zu ihm nach Hause ("und noch 5 zu mir morgen bitte"). C._____ bestätigt dies mit einem "Okay" (act. 1/8 Beilage 123). Der Beschuldigte bestätigt, dass es hier um Kokain ging und
- 55 - meinte, dies belege nicht, dass er "regelmässig" Abnehmer mit Kokain belieferte (act. 3/8 F/A 111-112). Es ist aber jedenfalls erstellt, dass er am 6. Januar 2022 bei C._____ 10 Gramm Kokain bestellte. Es kann auch hier mangels anderer Hinweis als erstellt gelten, dass C._____ dieses Kokain auch verschickte. Der Beschuldigte hat nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist erstellt. 9.22.Die nächste Bestellung des Beschuldigten bei C._____ erfolgte gemäss An- klage am 25. Januar 2022. Der Beschuldigte schickte C._____ per Threema als Attachement das Bild eines Zettels mit einer Adresse ("AN._____ …") und ein paar Sekunden später die Nachricht "5 Monk". C._____ schreibt ihm dann, ob er den Zettel so schreiben kann, dass man ihn lesen könne. Der Beschuldigte schreibt ihm die Adresse auf und schickt es C._____ mit dem Hinweis, das könne er (C._____) jetzt schon noch machen oder er solle es am Abend bringen (act. 1/8 Beilage 129). Die Bestellung ist erstellt und es kann auch hier mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass C._____ die Bestellung verarbeitet hat. Der Beschul- digte hat auch hier nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt. 9.23. Aus den diversen Gesprächen zwischen C._____ und dem Beschuldigte so- wie J._____ und dem Beschuldigten in der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2022 wird klar, dass der Beschuldigte für J._____ 2 Gramm Kokain bestellt hat für dessen Hochzeit. C._____ kann dies zunächst nicht per Post liefern, verspricht es dann nach Zürich zu bringen, hat es aber vergessen. Schliesslich verspricht C._____ es zur Hochzeit zu bringen (act. 3/8 Beilagen 33-40). Der Beschuldigte ist geständig, dass es um Kokain für J._____ gegangen sei und dieser schliesslich von C._____ zur Hochzeit 2 Gramm Kokain bekommen habe (act. 3/8 F/A 129- 146). Auch wenn der Beschuldigte keine Auskunft darüber gab, wie viel Kokain J._____ für seine Hochzeit bestellt habe (act. 3/8 F/A 136), ist erstellt, dass der Beschuldigte um den 16. Februar 2022 herum zumindest 2 Gramm Kokain für J._____ bei C._____ bestellt hatte und dieser das Kokain übergab. Der Sachverhalt ist in diesem Sinn erstellt. 9.24. Der Beschuldigte hat sodann am 24. Februar 2022 per Threema bei C._____ "5 Monk" für J._____ bestellt (act. 1/8 Beilage 134). Am 25. Februar 2022 spricht
- 56 - er offensichtlich über die gleiche Bestellung ("Hast gedacht an den Monk", "5"; vgl. act. 3/8 Beilage 41). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es dabei um 5 Gramm Kokain für J._____ ging (act. 3/8 F/A 147-148). Der Sachverhalt ist demnach recht- genügend erstellt. 9.25. Die Anklage listet eine weitere Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von fünf Gramm Kokain am 8. März 2022. Der Beschuldigte schreibt C._____, dass er also insgesamt "7" wolle, davon "5 separat". Weiter bittet er C._____ mal das "Ti- cket für J._____" zu checken (act. 1/8 Beilage 138). Am 7. März 2022 telefonieren der Beschuldigte und C._____. Der Beschuldigte will von C._____ "2 Monk". Dieser sagt ihm zu, es morgen zuschicken. Zu diesem Gespräch hat der Beschuldigte aus- gesagt, es sei um 2 Gramm Kokain für ihn selber sowie um das LSD ("Ticket") gegangen, welches er gemeinsam mit J._____ haben konsumieren wollen (act. 3/8 F/A 152-155). Mit der Anklagebehörde ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die "5 separat", also die weiteren fünf Gramm Kokain bestellt hatte, um diese an Abnehmer weiter zu verkaufen, während 2 Gramm Kokain für seinen Konsum ge- dacht waren. Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.26. Am 22. März 2022 geht es um eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von 15 Gramm Kokain. Der Beschuldigte schreibt C._____ am 22. März 2022 via Threema, "Also 10 für E._____ und 5 für J._____". Weiter erkundigt er sich, was das koste. C._____ will wissen, ob die das zahlen oder der Beschuldigte. Daraufhin meint der Beschuldigte, er wolle auch was verdienen. Am nächsten Tag schreibt ihm C._____, "Monk on the way" (act. 1/8 Beilage 141). Der Beschuldigte ist ge- ständig, dass es um eine Bestellung von 15 Gramm Kokain ging und war nach Vorhalt des Telefongespräches vom 23. März 2022, in welchem C._____ dem Be- schuldigte auf dessen Frage hin, dass "der Monk" für E._____ bzw. "alles" unter- wegs sei, wenn der Beschuldigte dies möge (act. 3/8 Beilage 45) auch geständig, dass das Kokain den Abnehmern übergeben wurde (act. 3/8 F/A 156-162 sowie Beilagen 45 und 46). Dieser Sachverhalt ist somit erstellt. 9.27.Der Beschuldigte war sodann auf Vorhalt der Telefongespräche vom 29. und
30. März 2022 geständig, dass es darum gehe, dass er C._____ frage, ob dieser nochmals 10 Kokain schicken könne und dieser ihm mitteile, dass das Kokain un-
- 57 - terwegs sei (act. 3/8 F/A 165-168 Beilagen 47 und 48). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 29. März 2022 10 Gramm Kokain bestellte und dieser den Abnehmern übergeben wurde. 9.28. Dem Threema-Chat kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte bei C._____ am 21. April 2022 5 Gramm Kokain "bitte 5 Monk" bestellt, was C._____ mit einem "Okay" bestätigt (act. 1/8 Beilage 144). Das abgehörte Tele- fongespräch vom 24. April 2022 zeigt dann auf, dass das Kokain beim Beschuldigte angekommen ist (act. 3/8 Beilage 49). Der Beschuldigte hat dies anerkannt (act. 3/8 F/A 169-170). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain am 21. April 2022 ist somit erstellt. 9.29. Auch die letzte in der Anklage angeführte Bestellung von 5 Gramm Kokain bei C._____ am 29. April 2022 ist durch die Chat-Nachrichten belegt. Der Beschul- digte will wieder "5 monk". C._____ antwortet, es sei unterwegs und möchte noch wissen, ob es für den Beschuldigten selber sei. Dieser verneint, er sei doch anstän- dig. Es sei wieder der andere, der "unter ihm" (act. 1/8 Beilage 145). Auch diese Bestellung für einen Abnehmer ist demnach erstellt. 9.30. Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwi- schen dem 4. Februar 2020 und dem 29. April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain (bzw. 103 Gram Kokaingemisch) sowie 20 Gramm Marihuana und eine un- bekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat.
10. Besitz von 83 Pillen Ecstasy Der Beschuldigte ist geständig, dass er im Besitz von 83 Pillen Ecstasy war (act. 3/8 F/A 54-55). Dies ist auch belegt (act. 16/2/8/6S. 3, act. 16/2/8/7 S. 10, act. 16/2/8/8) und der Sachverhalt erstellt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte unwiderlegbar ausgesagt hat, dass es sich bei diesen 83 Pillen um einen Teil der am 26. Septem- ber 2021 bestellten 100 Pillen handelt (act. 3/8 F/A 54-55), was bereits unter An- klageziffer 1.1.3 erstellt wurde. E. Sachverhalt Betrug zum Nachteil des B._____ Verein (Anklageziffer 1.2.)
- 58 -
1. Vorbemerkung Für das Verständnis des Sachverhalts ist Folgendes vorauszuschicken: Die meis- ten Personalverleih-Betriebe, also Temporärbüros und ihre entliehenen Mitarbeiter, sind dem GAV-Personalverleih unterstellt. Die GAV-Parteien haben den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Weiterbildung der Tem- porärmitarbeitern dem paritätisch zusammengesetzten Verein B._____ (B._____ Verein) übertragen, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen delegiert ist. Für den Bereich Weiterbildung an AO._____, der ebenfalls als Verein organisiert ist. Der Verein AO._____ betreibt den Weiterbildungsfond "AP._____". Zur Finanzierung der Weiterbildung etc. werden von den Arbeitneh- menden (0.7%) und Arbeitnehmer (0.3%) Berufsbeiträge von 1.0 Lohnprozent er- hoben. Über AP._____, bei welcher es sich um die von AO._____ betriebene Ge- schäftsstelle Weiterbildung des B._____ Verein handelt, können temporär Mitarbei- tende auf Basis des GAV Weiterbildungsgesuche stellen. Bei Gutheissung der Ge- suche werden den Gesuchstellern Weiterbildungskosten etc. aus dem Weiterbil- dungsfond ausgerichtet (act. 1, act. 2/1-3).
2. Formelle Einwände der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung macht vorab geltend, dass die Existenz des angeblichen Geschädigten "B._____ Verein" nicht nachgewiesen sei. Ein Verein mit solchem Namen existiere nicht, sei nicht gegründet worden und nicht im Handelsregister eingetragen. Ein nicht existierender Verein sei weder handlungs- noch prozessfä- hig und könne nicht getäuscht werden. Art. 8 GAV sei überschrieben mit "B._____ Verein". Dieser Verein existiere wohl. In der Anklageschrift werde dieser indessen nicht genannt. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (act. 59 Rz 66-72). Wei- ter seien weder eine Täuschung, noch eine irrtümliche Zahlung oder ein Schaden nachgewiesen. Getäuscht worden sei wohl die "AO._____", wobei auch hier nicht erstellt sei, dass eine natürliche Person getäuscht worden sei. Die fraglichen Ent- scheidungen – wie etwa Gutsprache oder Zahlung – seien vom elektronischen Sys- tem von AO._____ bzw. AP._____ automatisch generiert worden (act. 59 Rz 73- 83). Schliesslich hätten die Untersuchungen ergeben, dass über das Portal "AP._____" rund 250 Gesuche für Unterstützungsbeiträge an Weiterbildungen bei
- 59 - S._____ Fahrschule eingereicht worden seien. Dies hätte die Aufmerksamkeit der Geschädigten auf sich ziehen müssen und Anlass für weitere Abklärungen gege- ben. Denkbar seien aufgrund dieser Erkenntnisse auch andere Tatvarianten wie etwa, dass beim Geschädigten ein Intraneus in die Machenschaften involviert ge- wesen sei, der Kenntnis von den Machenschaften gehabt habe, dass also gar kein Betrug, sondern eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Gange gewesen sei. Die irrtümliche Zahlung aufgrund einer arglistigen Täuschung sei eine Hypothese der Untersuchungsbehörden, die nie verifiziert worden sei. Auch dies führe zu einem Freispruch (act. 59 Rz 84-87). Im Rahmen der Strafzumessung führte die Verteidi- gung aus, dass der Beschuldigte Einsicht ins Unrecht seiner Taten habe und echte Reue zeige, so habe er auch eine Wiedergutmachung geleistet, indem er seinen Anteil an den Unterstützungsbeiträgen von AP._____ auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt Y._____ rückerstattet habe (act. 59 Rz 97).
3. Zur Existenz des Vereins Es existiert tatsächlich ein Verein gemäss Art. 8 GAV, der die darin festgehaltenen Aufgaben (über weitere Vereine) wahrnimmt. Die Existenz ergibt sich schon dar- aus, dass vom Beschuldigten anerkanntermassen Unterstützungsgesuche an die ausführenden Organe dieses Vereins (AO._____ und AP._____) gestellt wurden und tatsächlich Gesuche gutgeheissen und Beiträge ausbezahlt wurden. Gemäss Verteidigung heisst der Verein in Wirklichkeit "B._____ Verein". Es ist indessen auf- grund der Umschreibung in der Anklageschrift, welche zwar vom Verein "B.______ Verein" spricht, ohne Weiteres klar, dass sie den "B._____ Verein" meint. Eine Ver- wechslung kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, handelt es sich doch um den Verein (gemäss dem GAV-Vertrag), der über den Verein AP._____ einen Wei- terbildungsfond betreibt wie dies in der Anklage umschrieben wird (act. 23 S. 14). Es handelt sich somit um einen Verschrieb bzw. um eine Kurzform des genannten Vereins. Der Beschuldigte hat im Übrigen durch sein Handeln konkludent aber in aller gewünschten Deutlichkeit anerkannt, dass ihm klar war, welcher Verein ge- meint ist, hat er doch via Rechtsanwalt Y._____ CHF 2'000.– als Vertreter des Ver- eins "B._____ Verein" eine Rückzahlung des durch ihn verursachten Schadens an den Verein überweisen lassen. Er anerkennt damit, dass auch für ihn klar ist, wel-
- 60 - cher Verein gemeint ist und dass Rechtsanwalt Y._____ für diesen Verein handeln darf.
4. Gesuch betreffend I._____ (AZ 1.2.1) 4.1. Der Beschuldigte sagte aus, es sei richtig, dass er I._____ vermittelt habe. Er anerkannte, von dieser "Möglichkeit" mit Temporärmitarbeitern gehört zu haben und welche Unterlagen man benötige, dass der Kurs offiziell besucht werde, inoffi- ziell aber nicht und dass dann ein gewisser Geldbetrag fliesse. Er ist weiter gestän- dig, die erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnungen, ID etc.) von I._____ erhal- ten und weitergeleitet zu haben sowie die Hälfte des ausbezahlten Unterstützungs- beitrages bzw. Fr. 2'000.– von diesem erhalten und davon die Hälfte weitergegeben zu haben (act. 10 F/A 118-124). Mit diesen Aussagen zeigt er sich letztlich gestän- dig hinsichtlich dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Dieses Geständnis deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. Anlässlich der Hauptverhandlung hat er wiederum den Sachverhalt teilweise anerkannt, wollte indessen zu einigen Punkten nichts sa- gen (act. 54 S. 12-14). 4.2. I._____ hat die in der Anklage zusammengefassten Vorgänge in der Konfron- tationseinvernahme vom 6. Juni 2024 mit dem Beschuldigten klar, lebensnah und überzeugend geschildert. Insbesondere hat er sich damit selber massiv belastet und es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Es kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen von I._____ abgestellt werden (act. 11 S. 4-12). Der Sachverhalt wird im Weiteren denn auch durch diverse abge- hörte Telefongespräche gestützt. Am 8. Juli 2021 spricht der Beschuldigte mit I._____ und dieser versucht zunächst erfolgslos ihm die Lohnabrechnungen zu schicken, da die Datei zu gross sei. Der Beschuldigte gibt ihm den Tipp zwei Files daraus zu machen und I._____ sagt ihm zu, dass er sie und Fotos in ein paar Mi- nuten erhalten werde (act. 10 F/A 38-44 Beilage 23). Es ist damit belegt, dass der Beschuldigte wie von I._____ dargelegt, dessen Unterlagen haben wollte und auch erhalten hat. Am 30. August 2021 will der Beschuldigte, dass I._____ auf seinem Konto nachschaue, der andere aus I._____ Klasse hätte "es" heute bekommen (act. 10 F/A 45-48 Beilage 3). Dieses Gespräch kann nur so verstanden werden, dass I._____ eine Zahlung erhalten sollte, an welcher der Beschuldigte interessiert
- 61 - ist. Am 9. September 2021 schliesslich gibt sich der Beschuldigte gegenüber einem Mitarbeiter von AP._____ als I._____ aus und erhält die Auskunft, dass er Mitte September mit der Auszahlung rechnen könne (act. 10 F/A49-55 Beilage 4). Damit ist klar belegt, dass es um eine Weiterbildung von I._____ geht und der Beschul- digte wissen will, wann die Unterstützungsbeiträge ausbezahlt werden. Später spricht der Beschuldigte mit J._____ darüber, der dazu meint, "Dann müssen wir halt noch ein Momentli warten" (act. 10 Beilage 5), was deutlich macht, dass auch J._____ bei dieser Sache mitmischte. Sodann liegen weitere überwachte Telefon- gespräche vor, wonach sich der Beschuldigte bei AP._____ erneut als I._____ aus- gibt, der Beschuldigte und J._____ darüber sprechen, wonach jemand "vier" aus- bezahlt erhalten habe und der Beschuldigte sich mit I._____ trifft (act. 10 Beilagen 6-10). Mit "vier" sind offensichtlich CHF 4'000.– gemeint und das Treffen mit I._____ stützt dessen Aussage, dass er sich mit dem Beschuldigte für eine Geld- übergabe getroffen hat. Der Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, der Aussage von I._____ und den Erkenntnissen aus den ab- gehörten Telefongesprächen insoweit zweifelsfrei erstellt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in einem weiteren Gespräch mit I._____ am 23. November 2021 er- örtert, dass es "nicht mehr funktioniere", sie "zu viel gemacht hätten" und I._____ müsse nicht mehr "nach Leuten schauen" (act. 10 Beilage 11). Im Gesamtzusam- menhang ist dies offensichtlich so zu verstehen, dass die Masche mit den Unter- stützungsbeiträgen aus dem Weiterbildungsfond nicht mehr funktioniere. 4.3. Weiter liegen sämtliche relevanten Unterlagen des Gesuches bei den Akten, insbesondere die bloss vorgetäuschte Offerte für die Ausbildung Kategorie C der S._____ Fahrschule AG, der gefälschte Kursattest der Fahrschule sowie die Be- stätigung von S._____ Fahrschule AG den Betrag von CHF 7'145.– für die Ausbil- dung "Kat. C" in bar erhalten zu haben (vgl. act. 11 Beilagen, act. 14/3). Sodann sind die E-Mails vom AP._____ bei den Akten, wonach das Gesuch von I._____ für die "Ausbildung Kategorie C" beim Bildungsinstitut S._____ Fahrschule AG beim Umfang von CHF 4'000.– genehmigt worden sei (act. 11 Beilagen). Ebenso ein E-Mail und die Auszahlungs-Informationen, dass der Betrag aufgrund des vom
9. bis 18. August 2021 besuchten Kurses (Statusgrund "OK") in Kürze ausbezahlt werde (act. 11 Beilagen). Es ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte der Ge-
- 62 - schädigten vortäuschte, I._____ werde eine Weiterbildung (Ausbildung für Last- wagen) besuchen bzw. diese tatsächlich besucht habe, was nicht der Fall war und die Geschädigte bzw. die für sie handelnde AP._____ in einen entsprechenden Irrtum versetzte. Die AP._____ hat daher das Gesuch genehmigt und in der Folge die CHF 4'000.– auf das Bankkonto von I._____ ausbezahlt in der irrigen An- nahme, dass dieser die Fahrausbildung absolviert und bezahlt hat. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist aufgrund der Unterlagen auch belegt, dass das Gesuch von einer natürlichen Person geprüft und diese getäuscht wurde. Es kann hierzu auf das E-Mail vom 21. Juli 2022 verwiesen werden (vgl. Beilagen act. 11). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei alles automatisch erfolgt, erscheint im Übrigen eher wagemutig und lebensfremd. Es findet in den Akten keine Stütze. 4.4. Gleiches gilt für den Einwand, es hätte einen Intraneus bei der Geschädigten geben können und es liege daher allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung, aber keine Täuschung und kein Betrug vor. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es finden sich hierzu aber keinerlei konkrete Hinweise. A._____ selber hat dies nie so vorgebracht. Dass 250 Gesuche für eine Weiterbil- dung bei S._____ Fahrschule gestellt wurden, erscheint zwar auf den ersten Blick auffällig. Es handelt sich indessen um eine spezialisierte Fahrschule (Lastwagen). Zudem waren die Gesuche über einige Zeit verteilt.
5. Gesuch betreffend T._____ (AZ 1.2.2) 5.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen betreffend T._____ ein gleiches Vorgehen wie bei I._____ zur Last gelegt. Hier kommt hinzu, dass die Anklage dem Beschuldigten zusätzlich zur Last legt, I._____ im Juli/August 2021 damit beauf- tragt zu haben, einen anspruchsberechtigten Temporärmitarbeiter – erforderlich ist u.a. eine genügende Anzahl temporär geleistete Arbeitsstunden etc. – zu finden, der bereit sei, gemeinsam mit dem Beschuldigten unter Einreichung diverser, teil- weise gefälschter Urkunden bei der B._____ Verein unrechtmässig Unterstüt- zungsbeiträge an eine angeblich besuchte Fahrausbildung zu erlangen. T._____ habe die Dokumente an I._____ übermittelt und dieser an den Beschuldigten. In einer Hauptanklage geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte in der Folge über das Webportal von AP._____ die Dokumente von T._____ sowie
- 63 - eine Offerte von S._____ Fahrschule AG für ein Ausbildung im Namen von T._____ eingereicht habe. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Dokumente von T._____ an J._____ übermittelt habe, der sie in Absprache im Namen von T._____ beim AP._____ zur Erlangung von Unterstützungsbeiträgen eingereicht habe (act. 23 S. 17-19). 5.2. Zum Betrugsvorwurf betreffend T._____ räumte der Beschuldigte ein, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe. Zu wei- teren Fragen dazu erklärte er einzig noch, dass er dessen Unterlagen nicht beim B._____ Verein eingereicht habe, ansonsten erklärte er, dazu nichts zu sagen oder sich nicht mehr zu erinnern (act. 11 S. 20). 5.3. I._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ausge- sagt, dass er T._____ an den Beschuldigten vermittelt habe, damit dieser das glei- che mache wie er. Auch T._____ habe wie er finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei ein Arbeitskollege von ihm gewesen bei der Firma AQ._____ und bei der Firma AR._____. Weiter gab I._____ an, die Unterlagen von T._____ erhalten und an den Beschuldigte überweisen zu haben. Es sei so gewesen, dass er so easy Geld bekommen habe und da der Beschuldigte immer wieder danach gefragt habe, dass er (I._____) Leute bringe, habe er T._____ angesprochen. Es sei nicht einfach gewesen. Er habe T._____ gesagt, dass er das Geld erhalten habe. Weiter habe er T._____ gesagt, welche Unterlagen er benötige. T._____ habe ihm Kopien der ID, der Lohnabrechnungen sowie seiner Bankkarte per WhatsApp geschickt und er habe sie dann fotografiert – glaube er – und an den Beschuldigten geschickt. Es sei sich nicht mehr sicher, ob er diese Unterlagen oder seine eigenen damals nach AS._____ in die Nähe des Geschäfts gebracht habe, wo der Beschuldigte gearbei- tet habe. Das sei im September gewesen. Dann habe er nichts mehr gehört, bis er vom Beschuldigten gehört habe, dass T._____ das Geld erhalten habe. T._____ und er hätte damals bei einer Baustelle an der AT._____-strasse gearbeitet und sie seien nach der Arbeit zum AU._____-platz gegangen und T._____ habe ihm die CHF 2'000.– gegeben. Er (I._____) habe diesen Betrag am gleichen Tag an den Beschuldigten weitergegeben. Eine Provision habe er nicht erhalten. T._____ habe ihn später zum Mittagessen eingeladen. Auf Frage erklärte I._____, dass er nicht
- 64 - wisse, was der Beschuldigte mit den an ihn übermittelten Unterlagen gemacht habe. Er könne es sich nur vorstellen, wohl das Gleiche wie in seinem Fall. Er sei davon ausgegangen, dass auch für T._____ ein Unterstützungsgesuch gestellt werde. Er habe gewusst, dass T._____ in Wirklichkeit keine Ausbildung besuchen würde. Dies habe er T._____ bekanntgegeben. Er wisse nicht, ob ausser dem Be- schuldigten noch andere Personen an der Gesuchstellung beteiligt gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass T._____ ausgesagt habe, ihm das Geld an der AV._____- strasse übergeben zu haben, blieb I._____ dabei, dass sie sich am AU._____-platz getroffen hätten. Jedenfalls sei er zu 99.9% sicher, dass sie zusammen zum AU._____-platz gelaufen seien. Auf Vorspielen des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 3. November 2021 führte er aus, dass es hier um die Übergabe des ihm von T._____ übergebenen Geldes, also CHF 2'000.–, an den Beschuldigten gegangen sei. Er habe keine weiteren Personen an den Be- schuldigten vermittelt. J._____ kenne er nicht (act. 11 S. 11-16). 5.4. Es kann auch betreffend T._____ ohne Weiteres auf die Aussagen von I._____ abgestellt werden. Auch in diesem Punkt belastet er sich selber und es ist kein Grund ersichtlich, dass er sich und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Weiter hat I._____ zurückhaltend ausgesagt und klar unterschieden, zwi- schen dem, was er tatsächlich aus eigener Wahrnehmung weiss und wovon er aus- gegangen sei. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte hat denn auch eingestanden, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ T._____ an ihn vermittelt habe. Insbesondere kann auch auf die Aussagen von I._____ ab- gestützt werden, dass er CHF 2'000.– von dem Geld, welches T._____ vom Unter- stützungsfond ausbezahlt erhalten hatte, von T._____ erhalten und an den Be- schuldigten übergeben hat. 5.5. Im Übrigen ist belegt, dass im Namen von T._____ ein Gesuch um Unterstüt- zung gestellt worden und diese Unterstützung auch ausbezahlt wurde. Die Offerte von S._____ Fahrschule AG für die Ausbildung Kategorie C über CHF 7'145.00 wie auch die gefälschte Quittung der Fahrschule diesen Betrag in bar erhalten zu haben und schliesslich der unzutreffende Kursattest betreffend T._____ sind ebenfalls bei den Akten. Ebenso E-Mails von AP._____ c/o AO._____ betreffend Genehmigung
- 65 - des Gesuches für die Weiterbildung "Kategorie C" und betreffend Auszahlung des Unterstützungsbeitrages von CHF 4'000.– aufgrund des Besuches des Kurses "Ausbildung Kategorie C" (vgl. act. 11 Beilagen). Es ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten bzw. der für sie handelnden AP._____ vortäuschte, T._____ werde eine Weiterbildung (Ausbildung für Lastwagen) besu- chen. Aufgrund dieser Täuschung wurde das Gesuch genehmigt. Weiter wurde die Geschädigte in einer späteren Phase darüber getäuscht bzw. in den Irrtum versetzt, dass T._____ diesen Weiterbildungskurs tatsächlich besucht habe, was nicht der Fall war. Der Beschuldigte (allenfalls zusammen mit weiteren Tätern) hat die Ge- schädigte mit seinem Handlungen in einen entsprechenden Irrtum versetzt. Es ist erstellt, dass die Geschädigte daher das Gesuch genehmigte und in der Folge die CHF 4'000.– auf das Bankkonto von T._____ ausbezahlte in der irrigen Annahme, dass dieser die Fahrausbildung absolviert und bezahlt hat. 5.6. Der Sachverhalt ist demnach grundsätzlich erstellt. Allerdings lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, wer tatsächlich das Gesuch und die Unterlagen beim B._____ Verein bzw. bei AP._____ eingereicht hat, ob dies der Beschuldigte, J._____ oder ein Dritter unbekannter Täter war. Der Beschuldigte hat bestritten, selber Unterlagen eingereicht zu haben (act. 11 S. 20). Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies ein unbekannter Dritter bzw. J._____ getan hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigen als mehrfache Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB. Weiter erachtet sie den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt (act. 23 S. 19). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1lit. b,
- 66 - c, d und g teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG und mit Art. 25 StGB sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges (vgl. act . 59 S. 1f.). B. Rechtliche Grundlagen
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich mitunter strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), wer sie unbefugt ver- äussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) sowie wer zu einer der eben genannten Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Qualifiziert ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat handelt (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Eine Bestrafung ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N. 114ff. zu Art. 19 BetmG). 1.2. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder anneh- men muss, dass die Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen sind nach Rechtsprechung 20 Personen oder mehr. Eine Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr physischer oder psychischer Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 334). Die Betäubungsmittelmenge ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien, wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risi- ken, berücksichtigt werden können. Vor diesem Hintergrund bleiben die von der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten
- 67 - Grenzwerte für Kokain (18 Gramm) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässi- gem Konsum berücksichtigen (BGE 145 IV 312, E. 2.1.1 ff.). Hinsichtlich Cannabis, Haschisch, Ecstasy und Ketamin findet Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keine Anwen- dung (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zü- rich 2022, N. 180ff. zu Art. 19 BetmG). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Ab- gabe an Dritte bestimmt war. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N. 190 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, a.a.O., N. 1026 zu Art. 19 BetmG). 1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzu- nehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken (BGE 147 IV 181). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Die Übernahme der Bandendefinition aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht ist auf Kritik gestossen, weil der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen betrieben wird. Für eine "Bande" im Sinne der Rechtsprechung ist in ob- jektiver Hinsicht weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen. Es müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine In- tensität des Zusammenwirkens in einem Masse gegeben sein, dass von einem sta- bilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 205 ff., m. H.). 1.4. Gewerbsmässigkeit ist nur bei berufsmässigem Handeln gegeben. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
- 68 - Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich dabei dar- auf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die ei- nen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genü- gen kann. Wesentlich ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 147 IV 178 m. H.). Im Bereich des BetmG ist dieser im Vermögensstrafrecht des Strafgesetzbuches geltende Begriff der Gewerbsmässigkeit qualifiziert durch die zusätzlichen Erfordernisse eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Ge- winns. Als gross im Sinne des Gesetzes hat nach der Rechtsprechung dabei ein (Brutto)Umsatz ab Fr. 100'000.– zu gelten. Erheblich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lt. c BetmG ist ein Gewinn, der Fr. 10'000.– erreicht (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JU- CKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 213 unter Hinweis auf BGE 147 IV 178, BGE 129 IV 255 f. = Pra 2004 Nr. 16, BGE 129 IV 192). 1.5. Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB ist jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, so dass sich dies ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, das sie dann überhaupt unterblieben wär. Zusätzlich wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestands- mässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbetrag erhöhen muss (vgl. OFK/StGB-Donatsch-StGB 25 N 1 zu Art. 25 StGB mit zahlreichen Hinweisen). An- gesichts der extrem weiten Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG ist zu beachten, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen den Charakter der Mittäterschaft oder einer Teilnahme an Drogengeschäften von Dritt- personen aufweisen können, gleichwohl aber als selbstständige Straftatbestände eingestuft sind. Die Annahme einer blossen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Es sind na- mentlich untergeordnete Hilfeleistungen für Dritte aus dem Bereich der Täterschaft auszuscheiden. Im Falle einer Beteiligung an einem Drogengeschäft kann also – dies in Anlehnung an die Lehre von der Tatherrschaft – nur derjenige als Täter einer der in Art. 19 Abs. 1 genannten Tathandlungen betrachtet werden, der im Rahmen
- 69 - des gemeinsamen Planes einen massgebenden Tatbeitrag leistet (vgl. OFK/BetmG-Schlegel-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 133-153 mit Hinwei- sen).
2. Betrug 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leis- tungswille und Erfüllungsbereitschaft. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über ob- jektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302, E. 1.2, TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Er- klärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend er- klärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1. mit zahlreichen Hin- weisen). 2.3. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, d.h. arglistig handelt.
- 70 - Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen etwa vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden abgesichert wird (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, A.A.O., N 8 zu Art. 146 StGB). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2, BGE 147 IV 73 E. 3.2). 2.4. Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Es genügt, wenn er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit der ihm gegenüber geäusserten Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38, E. 2.c). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 15 zu Art. 146 StGB; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 132 zu Art. 146 StGB; vgl. auch BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2.). Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven tatsäch- lich vermindert ist (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1; BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020, E. 1.2.3; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2). Beim Abschluss zweiseitiger Verträge liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für das Täuschungs- opfer ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sach- lage stehen müssten, d.h. wenn für eine Leistung des Getäuschten gar keine oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter be- hauptete (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auf- lage, Zürich 2022, N 26 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N 23 zu Art. 146 StGB; je mit zahlreichen Beispielen). Zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum
- 71 - und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2; BGE 128 IV 255, E. 2.e.aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögens- verfügung und Schaden vorliegen. 2.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 31 zu Art. 146 StGB, BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. Sep- tember 2023 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). C. Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Der Beschuldigte hat mehrere Drogenarten (Kokain, Marihuana, Ketamin und Ecstasy) besessen, aufbewahrt, erworben, veräussert, versendet und in Verkehr gebracht sowie Abnehmer vermittelt. Dies hat er mit direktem Vorsatz getan. Der Beschuldigte hat damit mehrfach die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG erfüllt. 1.2. Wie dargelegt liegt der Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm Kokain. Der Beschuldigte hat in der Zeit von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ mindestens 1'042 Einzelge- schäfte abschlossen und insgesamt rund 1'135 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 1'021 Gramm reines Kokain verkauft und damit eine Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat das Kokain gemeinsam mit C._____ via Darknet und Messenger-Dienste an zahlreiche Abnehmer und jeden- falls weit mehr als 20 Personen verkauft. Auch dies hat mit Wissen und Willen mit- hin direkt vorsätzlich getan. In Anbetracht der beträchtlichen Kokainmenge ist der Richtwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall um ein Vielfaches über- schritten, womit auch Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist.
- 72 - 1.3. Der Beschuldigte hat mit C._____ durch den Verkauf von Kokain und Marihu- ana einen CHF 100'000.– übersteigenden Umsatz erzielt. Insgesamt hat er in der fraglichen Zeit zwischen August 2018 und August 2019 mindestens einen Umsatz von EUR 109'469.– erzielt. Zudem hat er in diesem Zeitraum den Verkauf von Dro- gen nach Art eines Berufes ausgeübt, was sich aufgrund der Anzahl von über 1'000 Einzelgeschäften bzw. verschickten Drogenbestellungen ergibt. Dies brachte eine beinahe tägliche Arbeit von Portionieren, Abpacken und Versenden der Drogen mit sich. Es kann dabei von einem Verdienst von zumindest mehreren hundert Franken pro Monat ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet, durch den Drogenhandel Einkünfte zu erzielen, die damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei er auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte hat demnach auch den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt. 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sodann vom 18. August 2018 bis Ende Februar 2019 eng und in einer vereinbarten Rollen- und Arbeitstei- lung mit C._____ zusammengearbeitet. Der Beschuldigte war für das Lagern bzw. Aufbewahren des Kokains und der weiteren Drogen verantwortlich und hat die Dro- genmengen gemäss den Bestellungen portioniert, verpackt und für den Versand per Post bereitgestellt und sie auch versendet. Bis August 2019 hat er dies noch teilweise gemacht. Dabei war vereinbart, den Gewinn hälftig zu teilen. C._____ war für den Einkauf der Drogen sowie die Bewirtschaftung der Marktplätze und Kom- munikation mit den Abnehmern sowie sämtliche finanziellen Aspekte des Drogen- handels zuständig. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und C._____ sich mit dem ausdrücklich geäusserten Willen zusammengefunden ha- ben, inskünftig beim Drogenhandel zusammenzuwirken. Letztlich haben sie in die- ser Zeit bei rund 1'000 Einzelgeschäften zusammengewirkt. Es kann von einem intensivem Zusammenwirken der beiden und einem geregelten Organisationsgrad und von einem stabilen Team gesprochen werden. Nach dem Gesagten waren beide unabdingbar für das Funktionieren ihrer Organisation und teilten sich die durch den Handel erzielten Gewinne. In Anbetracht aller Umstände bildeten der Beschuldigte und C._____ während dieser Zeit eine Bande im Sinne von Art. 19
- 73 - Abs. lit. b BetmG. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und C._____ sich bewusst zusammenschlossen, um gemeinsam mit Kokain zu handeln. Sie wollten das Kokain in unbestimmt vielen Gelegenheiten an eine un- bestimmte Anzahl von Abnehmern weiterverkaufen, um damit Geld zu verdienen. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich. 1.5. Als Zwischenfazit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gemacht hat. 1.6. Die Handlungen gemäss Anklageziffer 1.1.2, also die Probeabgaben beim DIZ sowie die "Bürgschaft der Mansarde" hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als untergeordnete Hilfeleistungen des Beschuldigten für C._____ eingestuft. C._____ brauchte die Testergebnisse um zu entscheiden, ob er Kokain aus dieser Lieferung kaufen oder bereits erhaltenes behalten soll. Die Mansarde benutzte C._____ als Lagerort und um die Bestellungen abzufertigen. Es kann nicht von einem massge- benden Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat damit den Drogenhandel von C._____ zwar gefördert, dennoch waren seine Hand- lungen nicht massgebend für den von C._____ betriebenen Drogenhandel, auch wenn sie die Erfolgschancen erhöhten. Der Drogenhandel wäre denn auch ohne Tests weitergelaufen und C._____ hätte den Handel weiter aus dem Bastelraum weiterführen können. Der Beschuldigte hatte keine Tatherrschaft über den Handel und im Vergleich zu den gesamten Tätigkeiten von C._____ (Einkauf und Verkauf sowie Finanzierung der Drogen, Betreiben der Verkaufsprofile, Abfertigung der Be- stellungen etc.) erweisen sich die Handlungen des Beschuldigten klarerweise als untergeordnete Beiträge und damit als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB, mit welcher er die Taten von C._____ so förderte, dass sich diese ohne seine Mitwir- kung anders abgespielt hätten, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wären. Sodann wusste der Beschuldigte aufgrund seiner früheren gemeinsamen Tätigkeit mit C._____, dass dieser möglichst grosse Mengen Kokain an eine Viel- zahl von Abnehmern verkaufte, mithin eine Menge die geeignet war, die Gesund- heit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Der Beschuldigte ist demnach hin-
- 74 - sichtlich Anklageziffer 1.1.2 gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Wider- handlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 1.7.1. Hinsichtlich Anklageziffer 1.1.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Februar 2020 und April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain sowie 20 Gramm Marihuana und eine unbekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat. Bei diesen Mengen musste es der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest für möglich halten, dass das bei C._____ bestellte Kokain geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Anzufügen ist, dass bezüglich der zwei Gramm Kokain, welche der Beschuldigte am 15. Oktober 2021 bestellte, aber nicht erhalten hat, er sich ferner des Anstal- tentreffens zum Besitz bzw. zum in Verkehr bringen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig gemacht hat. 1.7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich An- klageziffer 1.1.3 der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht hat. 1.8. Mit dem Besitz von 83 Pillen Ecstasy hat sich der Beschuldigte ein weiteres Mal der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 1.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach bezüglich Anklageziffer 1.1 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Mehrfacher Betrug zum Nachteil B._____ Verein
- 75 - 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte die für die Genehmigung des Weiterbildungs- gesuches und die Auszahlung Verantwortlichen von AP._____ darüber getäuscht, dass I._____ eine Weiterbildung besuchen will und schliesslich darüber, dass er eine solche auch wirklich besucht habe. Er hat über diese Tatsachen eine unrich- tige Erklärung abgegeben, die bei den Verantwortlichen von AP._____ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen hat. Dabei ist der Beschuldigte durchaus arglistig vorgegangen. Beim Vorbringen, dass I._____ beabsichtige, eine Weiterbildung zu besuchen, handelt es sich vorab um eine innere Tatsache, die von AP._____ ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden konnte. Der Be- schuldigte hat diesbezüglich zudem geschickt eine Rechnungsofferte von S._____ Fahrschule AG für diesen Weiterbildungskurs miteingereicht, welche dieses Vor- bringen – I._____ werde diese Weiterbildung besuchen – unterstrich. Sodann hat der Beschuldigte die Verantwortlichen von AP._____ vor allem über die Tatsache getäuscht, I._____ habe die Weiterbildung tatsächlich besucht, was nicht der Wahr- heit entsprach. Hierzu hat er sich besonderer Machenschaften oder Kniffen be- dient, indem er die die Täuschung durch gefälschte Urkunden absicherte, reichte er doch eine unrichtige, von S._____ Fahrschule AG unterzeichnete Quittung ein, wonach der Betrag für den Kurs in bar bezahlt worden sei sowie einen von S._____ Fahrschule AG unterzeichnetes Attest vom 18. August 2021, dass Herr I._____ den Weiterbildungskurs vom 9. August 201 bis zum 18. August 2021 besucht habe. Der Beschuldigte hat damit die AP._____ mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit getäuscht, mithin arglistig gehandelt. Diese Täuschung bewirkte bei AP._____ einen Irrtum, ging sie doch von der irrigen, konkreten Vorstellung aus, dass I._____ den Kurs besucht hatte, was von der Wirklichkeit abwich, hat dieser doch den Kurs tatsächlich nicht besucht. Gestützt auf diesen Irrtum überwies AP._____ I._____ einen Unterstützungsbeitrag aus dem Weiterbildungsfond (des B._____ Verein) in der Höhe von CHF 4'000.–, traf also eine tatsächliche Vermö- gensdisposition und verringerte damit ihre Aktiven um diesen Betrag. Ein Motivati- onszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Ver- mögensdisposition ist klarerweise gegeben. Ebenso ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden. Aufgrund des erstellten Sachverhal- tes handelte der Beschuldigte dabei mit Wissen und Willen, d.h. direktvorsätzlich
- 76 - und mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist demgemäss schuldig zu sprechen. 2.2. Genau gleich verhält es sich bezüglich dem Gesuch von T._____. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es gelten hinsichtlich Täuschungshandlung, Arglist, Irrtum und Vermögensdisposition wie auch dem Motivations- bzw. Kausal- zusammenhang sowie dem direkten Vorsatz analog die identischen Erwägungen, mit der Ausnahme, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschul- digte persönlich die fraglichen Unterlagen beim AP._____ eingereicht hat. Es ist hier aber von einer Mittäterschaft des Beschuldigten auszugehen. Nach der Recht- sprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Aus- führung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäter- schaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 118 IV 230, OFK/StGB-Donatsch, StGB Art. 24 N 7 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte in massgebender Weise mitgewirkt, hat er doch mit Hilfe von I._____ in der Person von T._____ einen qualifizierten Kandida- ten für eine Unterstützung aus dem Weiterbildungsfonds – also einen temporär ar- beitende Person mit genügend Einsatzstunden – organisiert, der auch bereit war, die Unterstützungsgelder entgegenzunehmen und die Hälfte weiterzuleiten. Zu- sätzlich hat er die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnungen. Bankkarten, ID etc.) beschafft. Dieser Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die Aus- führung des Betrugs so wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Weiter hat er die Entgegennahme und Verteilung des Unterstützungsbeitrages bzw. des erlang- ten Vermögensbetrages organisiert und vollzogen. Schliesslich zeigen seine Hand- lungen betreffend T._____ aber auch diejenigen im Zusammenhang mit der Durch- führung des Betrugs betreffend I._____, dass er bei der Entschliessung, Planung
- 77 - oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitgewirkt hat bzw. sich den Vorsatz sei- nes Mittäters – J._____ oder eine andere unbekannte Person – zu eigen machte. Der Beschuldigte ist daher auch betreffend dem Gesuch von T._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer 1.2 des mehr- fachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demnach
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB
- sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmo- nisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss der neuen Strafandrohung beträgt die Strafe für Widerhandlungen gegen den Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe von nicht un- ter einem Jahr. Nach früherem Recht konnte mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden. Die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist un- zulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde. Es gilt mithin der Grundsatz des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch oben Ziff. 1). Vorlie- gend erweist sich der harmonisierte Strafrahmen als das mildere Recht, kann nun-
- 78 - mehr doch zu einer Freiheitsstrafe nicht mehr zusätzlich eine Geldstrafe ausge- sprochen werden. Es ist daher das geltende Recht anwendbar. B. Strafrahmen Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheits- strafe vor. Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Bundesgericht führen die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer au- tomatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Straf- androhung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbe- standes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzuset- zen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). Schwerste Tat ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG. Es ist demnach vorliegend von einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren
- 79 - Straftaten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht in Be- tracht. C. Strafzumessungsregeln Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berück- sichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz han- delte (HEIMGARTNER, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.).Die Täter- komponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die per- sönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue
- 80 - wirken strafmindernd (BGE 117 IV 112 E. 1WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzu- messungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksich- tigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). Bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen bemisst sich das Verschulden der Tä- terin oder des Täters sodann zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des gehandelten, verschobenen oder besessenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels sind, desto schwerer fällt die von der Täterin oder dem Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie die Täterin oder der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen sie oder er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumes- sung ist auch die Stellung der Täterin oder des Täters in der Hierarchie des Dro- genhandels und die Zahl der Geschäfte, die ein Indiz für die kriminelle Energie und damit seine Gefährlichkeit darstellt (vgl. auch BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Ebenfalls zu beachten ist das Ausmass der abstrakten Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Deliktserfolg, welches sich aus der Art der umgesetzten Betäubungsmittel sowie deren Menge und Reinheits- grad ergibt. Dabei ist diese Gefahr indes nicht das vorrangige Element. Namentlich wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, ver- lieren Drogenmenge und Reinheitsgrad an Bedeutung. Auch werden sie umso we- niger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Die- ses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, inner- halb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der glei- che Um-stand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14
- 81 - E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizieren- der oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 [Urteil des Bundesge- richtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). D. Konkrete Strafzumessung
1. Strafe für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Tatkomponente 1.1.1. Gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ Als erstes ist auf das innerhalb der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz schwerste Delikt, nämlich den bandenmässigen und gewerbsmässigen sowie viele Menschen gefährdenden gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ in der Zeit von August 2018 bis August 2019 einzugehen. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Drogenmenge hinsichtlich des Kokains in Gewicht. Der Beschuldigte hat insgesamt rund 1 Kilogramm reines Kokain verkauft, wobei das von ihm verkaufte Kokain meistens einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 90 Prozent und mehr aufwies. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert des schweren Falles bei Kokain von 18 Gramm um rund das 55-Fache, wobei der Beschuldigte diese Menge in hunderten von Einzelgeschäften verkaufte. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche Vergleichstabelle (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Nr. 6 Auszug aus dem StGB, N 45 zu Art. 47 StGB) würde eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen. Der Beschuldigte hat diesen gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ während rund einem Jahr betrieben und dabei neben dem Kokain auch noch rund 1.7 Kilogramm Marihuana, 1667 Pillen Ecstasy und 9 Gramm Ketamin verkauft, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte innerhalb der gemeinsamen Tätigkeit die einfacheren und risiko- reicheren Tätigkeiten (Aufbewahren der Drogen, Portionieren, Abpacken, Verschi- cken) auszuführen hatte und ansonsten praktisch sämtliche Tätigkeiten (Einkauf, Finanzierung, Bewirtschaftung der Marktplätze und Messenger-Dienste, Überg-
- 82 - aben bei den Transporten, Einnahmenverwaltung etc.) durch C._____ vorgenom- men wurden. Einzig bei der Aufbietung von Q._____ und den Probetests im DIZ half der Beschuldigte noch mit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ab März 2019 nur noch gelegentlich die Bestellungen erledigte. Bis April 2019 wurden "lediglich" rund 395 Gramm Kokain bzw. rund 356 Gramm reines Kokain verkauft und vom Beschuldigten verschickt, was verschuldensmässig doch gewichtig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Es ist sodann davon auszugehen ist, dass C._____ die treibende Kraft war und den Beschuldigten einige Male überredete weiterzuma- chen. Die Gewerbsmässigkeit ist aufgrund des erzielten Umsatzes von wenig über CHF 100'000.– gerade noch gegeben. Innerhalb der Bandenmässigkeit sind keine besonders straferhöhende Umstände ersichtlich. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinem Motiv hat sich der Beschuldigte nicht geäussert. Aufgrund der Chat-Nachrichten kann aber wohl davon ausgegan- gen werden, dass er aus finanziellen Gründen handelte, was indessen dem Tatbe- stand des gewerbsmässigen Drogenhandels inhärent ist und sich nicht zusätzlich straferhöhend auswirken kann. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu relativieren. 1.1.2. Straferhöhung wegen Gehilfenschaft zum Drogenhandel Die vom Beschuldigten geleisteten Hilfeleistungen sind schon aufgrund der rechtli- chen Qualifikation als untergeordnete Tätigkeiten zu qualifizieren. Die von ihm ge- leistete Bürgschaft sowie Mitunterzeichnung des Mietvertrages für die von C._____ gemietete Mansarde in Basel wirken sich verschuldensmässig nicht gross aus. Wie bereits beim Sachverhalt erwogen, hätte C._____ die Bestellungen auch weiterhin im Bastelraum in P._____ abarbeiten können. Mehr ins Gewicht fallen die beim DIZ abgegebenen Kokainproben zur Prüfung der Substanz und des Reinheitsgehalts hat der Beschuldigte doch eine grosse Anzahl solcher Proben abgegeben, nämlich insgesamt 42. Dies ist allerdings insoweit leicht zu relativieren, als es immerhin um
- 83 - einen Zeitraum von 43 Monaten ging. Auch hier ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte dies oft nur widerwillig machte. Er hat auch keine Entschädigung er- halten, sondern konnte ab und zu Kokain für sich haben und zu einem günstigeren Preis einkaufen. Er hat C._____ damit aber jedenfalls die Verkaufstätigkeit bzw. auch die Erwerbstätigkeit erleichtert. Erschwerend wirkt sich aus, dass er von der intensiven Verkaufstätigkeit von C._____ wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. In objektiver Hinsicht ist von einer noch leichten Verschulden auszugehen und würde dafür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als ange- messen erscheinen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich aus, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Da die Hilfeleistungen in dieser Phase in einem sachlich engen Zusammenhang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogen- handel stehen und durch das Handeln des Beschuldigten letztlich die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatz- strafe (36 Monate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 1.1.3. Straferhöhung wegen Weiterverkauf/Vermittlung von Drogen und Besitz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt sich auch hier vorab die Menge von rund 93 Gramm Kokain bzw. rund 83 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte zwischen Februar 2020 und April 2022 vermittelt bzw. bzw. weiterverkauft hat. Es handelt sich um eine Menge mit einem grossen Gefährdungspotential. Wie er- wähnt geht die Rechtsprechung bereits bei einem Besitz von 18 Gramm Kokain zum Verkauf in der Regel von einem qualifizierten Tatbestand aus. Es ist allerdings auch verschuldensmässig doch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das Kokain insgesamt nur an eine Handvoll Abnehmer veräusserte. Auch hat er mehr- fach "nur" zwei bis fünf Gramm bestellt. Nur sehr leicht verschuldenserhöhend wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass er zudem rund 200 Pillen Ecstasy und 20 Gramm Marihuana bestellte. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als keines- falls leicht einzustufen und es wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich auch hier ver- schuldensmässig aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Teil-
- 84 - weise hat er das Kokain gewinnbringend verkauft, wobei die Anklage keinen Betrag nennt und ein solcher auch nicht erstellbar ist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Auch hier ist von einem sachlichen Zusammen- hang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogenhandel mit C._____ auszuge- hen und sind durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter be- troffen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere acht Monate auf 47 Monate zu erhöhen. Der Besitz von 83 Pillen wirkt sich nicht zusätzlich straferhöhend aus, zumal diese Menge bereits bei den Bestellungen zum Weiterverkauf (Anklageziffer 1.1.3) be- reits berücksichtigt wurde.
2. Straferhöhung für mehrfachen Betrug 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab das gewissenlose Vorgehen des Beschuldigten auf. Er wusste offensichtlich von Dritten, dass man bei der Geschä- digten mit dieser Masche "Geld machen" kann. Weiter erscheint es unschön, dass er sich an einem Fonds quasi bediente, der geschaffen wurde, um Arbeitnehmer bei der Weiterbildung zu unterstützen und überwiegend durch Beiträge von (tem- porär arbeitenden) Arbeitnehmern gespeist wird. Weiter wirkt sich die Höhe des Vermögensschadens von jeweils CHF 4'000.– verschuldenserhöhend aus. Im Be- trugsfall I._____ wirkt sich auf das Verschulden weiter aus, dass der Beschuldigte I._____ zum Mitwirken an diesem Betrug überredete und dessen Unterlagen sowie die teilweise gefälschten Unterlagen selber beim AP._____ eingereicht hat und sich sodann mehrfach unverfroren nach der Auszahlung erkundigte, wobei er sich dabei gar als I._____ ausgab. Die objektive Tatschwere wiegt aber im breiten Spektrum aller möglichen Betrugshandlungen insgesamt noch eher leicht und für sich be- trachtet eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und kein anderes Motiv ersichtlich ist, als auf diese billige Weise zu Geld zu kommen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Eine Gelds- trafe würde dem Verschulden und dem Vorgehen des Beschuldigte nicht gerecht werden. Die beiden Betrüge stellen gesamthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr
- 85 - dar. Sodann hat der Beschuldigte diese Taten begangen während dem er gleich- zeitig auch Drogen vermittelte und C._____ weiterhin bei dessen Drogenhandel unterstützte. Der Beschuldigte manifestiert eine bedenkliche Gleichgültigkeit ge- genüber den schweizerischem Gesetzen. Es ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfah- ren zu verhindern. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden De- likte als Sanktion nicht geeignet und es ist für alle Taten eine Gesamtstrafe festzu- setzen. Bei der Anwendung des Asperationprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu bedenken, dass kein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang mit den Drogendelikten besteht. Auch sind hier ganz andere Rechtsgüter betroffen. Es er- scheint daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die hypotheti- sche Einsatzstrafe – die bereits von 36 Monate auf 47 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde – um weitere vier Monate auf 51 Monate zu erhöhen. 2.1.2. Beim Betrugsvorfall T._____ gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägun- gen zur objektiven und subjektiven Tatschwere. Dass der Beschuldigte die fragli- chen Unterlagen nicht selber beim AP._____ eingereicht hat, lässt seien verschul- den leicht geringer erscheinen und es erscheint eine Strafe von 160 Tagen Frei- heitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate auf insge- samt 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (act. 20/11 sowie act. 20/1ff., act. 3/1 F/A 190-193, act. 3/14 S. 6-8, act. 54 S. 1-6): Der Beschuldigte ist 1988 in AW._____, Deutschland, geboren. Er wuchs zusammen mit einem Bruder bei seinen Eltern in AW._____ auf. Dort besuchte er neun Jahre die Hauptschule und schloss danach eine zweijährige Lehre als Verkäufer ab. Danach arbeitete der Beschuldigte als Verkäufer. 2010 war er im Zivildienst. Dann hat er angefangen in der Schweiz zu arbeiten, zunächst als Temporärvermittler. 2012 hat er gemäss seinen Angaben mit einem Kollegen eine Firma im Bausektor ("BA.____ GmbH") gegründet, wo er Gesellschafter und Geschäftsführer war. 2014/15 sei er wegen Unstimmigkeit aus
- 86 - der Firma ausgetreten und habe als Temporärangestellter gearbeitet. Er arbeite danach zu 100% bei der Firma V._____ mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 5'800.–. Seit rund zwei Jahren ist er zu 100% bei der BB._____ GmbH, einer Gesellschaft im Bereich Facilitymanagement, wo er in der Betriebs- leitung tätig ist. Sein Nettoverdienst betrage CHF 5'700. Er habe Aktien im Wert von rund CHF 6'000.-. Schulden habe er keine. Gemäss Steuerausweis der Stadt Zürich für das Jahr 2020, erzielte er damals ein steuerbares Einkommen von CHF 61'100 und besass ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 18'000.–. Für 2021 betrug gemäss seinen Angaben in der Steuererklärung sein steuerbares Ein- kommen CHF 63'089 und das Vermögen Null, wie die Steuerverwaltung des Kan- tons Schwyz festhielt. Er wohnt aktuell alleine in einer Wohnung in AM._____, wo- bei der Beschuldigte nicht angeben wollte, wie viel ihm das Wohnen im Monat koste. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Auf die Frage, ob er für andere Personen finanziell aufkomme, gab der Beschuldigte an, "T._____, Spanien, mit Euro 500 pro Monat". In der Schlusseinvernahme und der Hauptverhandlung er- wähnte er indessen keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er konsumiere gelegentlich Alkohol und Kokain, frü- her auch noch Ecstasy. Er habe einen Freundeskreis von etwa fünf bis sechs Per- sonen, alle in der Schweiz. Verwandte habe er in Deutschland, seine Mutter und seinen Bruder. Seine Wohnungsmiete in AM._____ betrage monatlich CHF 1'630.–, die Krankenkassenprämie CHF 350. In der Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass er in der Gemeinde AM._____ noch einen ehrenamtlichen Dienst mache. Er liefere zwei bis drei Mal pro Monat an den Wochenenden Essen für Senioren aus. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft (act. 20/1+3). Dem ADMAS-Auszug ist zu entnehmen, dass seit 2013 mehr- fach verschiedene Massnahmen angeordnet wurden (act. 20/10: Aberkennung des ausländischen Fahrausweises, Verwarnung, vorsorglicher Entzug, Anordnung Sperrfrist, Entzug des Führerausweises [30.07.2018] sowie Anordnung von Aufla- gen), was vorliegend indessen keinen Einfluss auf die Strafe hat.
- 87 - 3.3. Der Beschuldigte ist im Grundsatz in allen Anklagepunkten geständig gewe- sen, wobei er sich jeweils nicht zu den umgesetzten Mengen äusserte und er ins- besondere nur einen bis Ende Januar 2019 dauernden gemeinsamen Drogenhan- del mit Tätigkeit mit C._____ eingestand. Zu letzterem ist festzuhalten, dass auch die Anklage den ab März 2019 veränderten Verhältnissen Rechnung trug, dass er von da an nur noch zumindest einen Teil der Betäubungsmittel verschickte. Auch ist zu bedenken, dass dem Beschuldigten keine Buchhaltung vorlag, aus welchen er die genauen umgesetzten bzw. vermittelten oder weiterverkauften Drogenmen- gen sowie Abgaben von Proben und Anzahl Fahrten von Q._____ entnehmen konnte. Er hat aber grundsätzlich die gemeinsame Verkaufstätigkeit mit C._____ anerkannt. Ebenso, dass er auch danach Drogen vermittelte und weiterverkaufte, wobei er mehrere Bestellungen auf Vorhalt der Beweismittel ausdrücklich aner- kannte. Weiter hat er im Grundsatz die Kokainprobenabgaben beim DIZ bereits in der ersten Einvernahme zugegeben. Sodann hat der Beschuldigte in der Konfron- tationseinvernahme mit I._____ den Sachverhalt betreffend Betrug anerkannt. Den Sachverhalt des Betruges betreffend T._____ hat er ebenfalls im Grundsatz aner- kannt. Auf der anderen Seite ist indessen festzuhalten, dass in praktisch sämtlichen Anklagepunkten eine erdrückende Beweislage vorlag und der Beschuldigte sich nicht überwinden konnte, etwas klar anzuerkennen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 S. 205 f. E. 2d/cc). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; 6B_737/2007 vom
14. April 2008 E. 1.2 und 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach
- 88 - der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). Vorliegend kann sicherlich nicht von einem umfangreichem und prozessentscheidendem Geständnis gesprochen werden. Dennoch hat der Be- schuldigte mit seinen bereits in den ersten Einvernahmen abgelegten Teilgeständ- nissen die Untersuchung erleichtert, allerdings nicht in besonders gewichtigem Um- fang. Durch die Rückzahlung eines Teils des Deliktserlöses beim Betrug hat der Beschuldigte sodann durchaus tätige Reue gezeigt. Insgesamt erscheint es ange- messen, die Teilgeständnisse in leichten Umfang zu berücksichtigen und die Strafe um neun Monate zu reduzieren.
4. Fazit Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe sind im Sinne von Art. 51 StGB 91 Tage Untersuchungs- haft anzurechnen. VI. Vollzug Da der Beschuldigte mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen ist, kommt angesichts dieser Strafhöhe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Landesverweisung
1. Grundsätzliches Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatori- sche Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E.
- 89 - 3.4.1., BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger und hat sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht. Er ist demnach grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus der Schweiz zu verweisen.
2. Kein Härtefall 2.1. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) her- anziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrecht- liche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinwei- sen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hin- weisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen der- art hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (vgl. BUSSLINGER
- 90 - MARC/UEBERSAX PETER, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101). 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist vor- liegend klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte lebt und arbeitet zwar (mit Un- terbruch) bereits seit 2010, also seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Weiter hat er vorgebracht in der Schweiz einen Freundeskreis von etwa fünf bis sechs Personen zu haben. Der Beschuldigte hat indessen seine prägenden Jahre in seinem Hei- matland in Deutschland verbracht und dort auch seine Berufsausbildung abge- schlossen. Weiter leben seine Familienangehörigen in Deutschland. Hier in der Schweiz hat er keine feste Partnerschaft und auch keine Kinder. Daran ändert nichts, dass er – gemäss seinen Angaben – bis vor kurzem eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin gepflegt hat und auf eine gemeinsame Zukunft mit der Grün- dung einer Familie gehofft hat (act. 59 Rz 104). Es kann ihm daher ohne Weiteres zugemutet werden, nach Deutschland zurückzukehren, wo ihm seine Familie be- hilflich sein kann, wieder Fuss zu fassen. Es kann nicht allein aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gleichsam schematisch eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Auch 32 Jahre Aufenthalt in der Schweiz begrün- den nicht ohne Weiteres einen Härtefall (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019; E. 2.5.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, E. 2.5.5.; 6B_143/2019 E. 3.2.2.). Es darf angenommen werden, dass der Beschuldigte sich in Deutschland ohne grössere Probleme wirtschaftlich integrieren kann und sich einen Freundeskreis aufbauen kann. Anzufügen ist, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Der Beschuldigte wird heute zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verur- teilt, was für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesver- weisung begründet. Sodann hat der Beschuldigte über Jahre mit grossen Mengen Kokain gehandelt und eine Vielzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet. Weiter ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmit- teldelikten generell hoch. Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungsmitteldelik- ten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement
- 91 - rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 145 IV 364 E. 3.5.; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.1.3). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendi- gung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindun- gen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 6B_680/2018 vom
19. September 2018 E. 1.4). Vor dem Hintergrund, dass der erhebliche Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz zweifellos eine bedeutende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und kein Härtefall vorliegt, ist die obliga- torische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für das Gebiet der Schweiz auszusprechen.
3. Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU- Mitgliedsstaates. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten in der Schweiz auf das FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; BGE 129 II 249 E. 4) berufen. Das FZA garan- tiert Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Aufenthalt zwecks unselbststän- diger Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Somit ist vorliegend zu prüfen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist. 3.2. Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des FZA möglich. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Der ausländische Straftäter verwirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zu- gang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Be- schäftigungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere
- 92 - der Straftat in Betracht, wobei diese Bedingung bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG in der Regel erfüllt ist (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter voraus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es kommt überdies auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, ver- langt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). Wesentliches Kriterium bildet dabei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5). 3.3. Die vom Beschuldigten gehandelte Menge an Kokain mit hohem Reinheitsge- halt überschreitet die Basismenge für den schweren Fall um ein Vielfaches und zeigt seine Bereitschaft und seinen Willen, die öffentliche Ordnung in erheblichem Masse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I der FZA zu gefährden. Somit stellt seine Tat eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter dar, die niedrige Anforderun- gen an das Rückfallrisiko zulassen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen hat, spricht nicht gegen die Annahme eines Rückfallrisikos, sondern ist neu- tral zu werten. Damit ergibt sich aus der Abwägung der erheblichen Schwere der Straftat gegenüber den geringen Anforderungen an das Rückfallrisiko, unter Ver- weis auf die bisherigen Ausführen, dass selbst unter Berücksichtigung der Anwend- barkeit des FZA eine Landesverweisung auszusprechen ist, um einer weiteren Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung in der Schweiz durch den Beschuldigten entge- genzuwirken.
4. Dauer der Landesverweisung
- 93 - Als Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist ein Rahmen von fünf bis 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Deren Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrund- satz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (BBl 2013, 5975 ff., 6021). Vorliegend wurde das Verschulden betreffend die Katalogtat Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifiziert. Die dafür festgelegte Freiheits- strafe von insgesamt 45 Monaten bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Es ist deshalb angemessen, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen, um den damit verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen.
5. Fazit Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und eine Landesverweisung vorliegend auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Mithin gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von sieben Jahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen ist. VIII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 104'000.– an den Kanton Zürich als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu verpflichten sei (act. 23 S. 21). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend dass dies dem von ihm und C._____ gemachten Umsatz entspreche (act. 56 S. 74f.),. Die Verteidigung beantragt, es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten. Sie bringt vor, dass der Umsatz viel tiefer gewesen sei (act. 59 Rz 108-114).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile.
- 94 - Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Ver- mögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirk- lichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhin- dert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unter- lägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, den es unter Be- achtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2). 2.2. Art. 70 Abs. 2 StGB gestattet es dem Gericht jedoch, ganz oder teilweise von der Festlegung einer Ersatzforderung abzusehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Zudem hat die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten (BSK StGB-BAUMANN, a.a.O. Art. 70/71 StGB N 62 m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des sog. "Bruttoprinzips", verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit. Das heisst insbesondere für den Betäubungsmittel- handel, dass grundsätzlich der gesamte, dem Betroffenen zugeflossene Vermö- genswert einzuziehen ist, ohne Abzug der vorgenommenen Aufwendungen. In der Literatur wird teilweise gefordert immer eine Abwägung im Einzelfall unter Beach- tung sämtlicher Umstände vorzunehmen oder zumindest im Rahmen der Ersatz- forderung nach Art. 71 StGB das Nettoprinzip uneingeschränkt anzuwenden (vgl. dazu OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, StGB Art. 71 N 1-5 mit Hinweisen; sowie StGB Art. 71 N 1-5). Die Einziehung ist beschränkt auf das tatsächlich Zugeflos- sene. Der einzelne Täter (bei mehreren beteiligten Personen) hat lediglich den von ihm erzielten Deliktserlös (ersatzweise) auszugleichen (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JU- CKER, StGB Art. 71 N 7, BGE 141 IV 313 m. H.).
- 95 -
3. Würdigung Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit dem Drogenhandel einen Mindestumsatz von CHF 104'000.– erzielt. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der Zeit ab März 2019 nur noch einen Teil des Versandes machte. Nach März 2019 wurde weit mehr verkauft, als bis zum Februar 2019. Bis Ende April 2019 wurde ein weitaus geringerer Umsatz erzielt (act. 3/13 Beilage. Was für einen Gewinn bzw. Gewinnanteil der Beschuldigte generierte ist nicht bekannt, wo- bei dieser sich irgendwo zwischen einigen tausend bis wohl 10'000.– bis 20'000.– Franken betrug. Dem Beschuldigten selber sind direkt keine Erlöse zugeflossen. Er wurde von C._____ für seinen Anteil entschädigt. Eine Ersatzforderung in vollem Umfang des erzielten Umsatzes wird daher den vorliegenden Umständen nicht ge- recht. Zudem würde dadurch die Wiedereingliederung des Beschuldigten – wieder in Freiheit – voraussichtlich ernsthaft gefährdet. Es erscheint daher verhältnismäs- sig eine Ersatzforderung von CHF 25'000.– festzusetzen. IX. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen gefährden (Art. 69 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismit- tel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Be- schlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich u.a. nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Ecstasy Pillen
- 96 - Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. 17/1/1) die beim Beschuldigte sichergestellten 83 Ecstasy Pillen (act. 16/2/8/6 S. 3, act. 16/2/8/7 S. 10 und act. 16/2/8/8). Die beim FOR Zürich unter der BM- Lagernummer B01089-2022 bzw. Asservat-Nr. A016'179'252 sichergestellten 83 Ecstasy Pillen samt Verpackung sowie die weiteren beschlagnahmten Gegen- stände sind in Anwendung von Art. 69 StGB zu vernichten.
3. Bargeld Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die beim Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 (act. 17/1/1) beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (act. 23 S. 21, act. 56 S. 75f.). Der beschlagnahmte Geldbetrag stammt soweit ersichtlich nicht aus dem Betäubungsmittelhandel und ist folglich in Anwendung von Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden.
4. Konto bzw. Depot H._____ 4.1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (act. 17/3/1) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft sämtliche Vermögenswerte (Stand per 19. Mai 2022) auf den Konten Nr. 1 (CHF 6'057.11) und Nr. 12 (CHF 1) bei der H._____ Bank AG. Mit Verfü- gung vom 11. Juni 2024 hob die Staatsanwaltschaft die Sperrung und Beschlag- nahme bezüglich dem Konto Nr. 12 per sofort auf (act. 17/3/4). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwertung der auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG beschlagnahmten Ver- mögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) und die Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (act. 23 S. 21), womit die Verteidigung einverstanden ist (act. 59 Rz 115). 4.3. Auch die beschlagnahmten Vermögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) auf dem auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG stammen soweit ersichtlich nicht aus dem Betäubungsmittelhandel und sind folglich in Anwendung von Art. 268 StPO
- 97 - zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. Die H._____ Bank AG ist dementsprechend anzuweisen, das Konto bzw. Depot Nr. 12, lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Bezirksgerichtskasse mit dem Vermerk "Kostendeckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 1 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. X. Zivilansprüche
1) Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen – selbständig beim zuständigen Zivilgericht oder als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Zu einer Zivil- klage im Sinne von Art. 122 ff. StPO ist legitimiert, wer nach Massgabe des Zivil- rechts aus einer Straftat Ansprüche ableitet und sich als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 oder 2 StPO konstituiert. Wer Zivilansprüche adhäsionsweise gel- tend machen will, hat gemäss Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO die Zivilklage nach Mög- lichkeit schon mit der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens allerdings im Par- teivortrag zu beziffern. 1.2. Betreffend der Privatklägerschaft liegt eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 bzw. Art. 119 StPO im Recht, nach welcher sie sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (act. 15/4), weshalb sie zu einer ad- häsionsweisen Zivilklage legitimiert sind.
2. Schadenersatzbegehren 2.1. Der Privatkläger machte mit Eingabe vom 31. März 2025 einen Schaden von CHF 8'000.– geltend. Er beantragt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, die- sen Betrag in solidarischer Haftung mit I._____ und J._____ zu bezahlen. Weiter beantragt der Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihn für seine Kosten im Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen (act. 39). Mit Eingabe vom
- 98 -
20. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass der Beschuldigten CHF 2'000 bezahlt habe, womit sich die Forderung dementsprechend reduziere (act,¨45). Die amtliche Verteidigung beantragt, dass auf die Forderung nicht einzutreten sei, da es den Verein B._____ Verein nicht gebe. Weiter bemängelte der Verteidiger, dass Rechtsanwalt Y._____ keine Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Für den po- tentiell geschädigten "B._____ Verein" sei Rechtsanwalt Y._____ gemäss HR-Aus- zug nicht zeichnungsberechtigt und könne diesen daher nicht vertreten. Seine Ein- gaben seien nicht gültig (act. 59117-124). 2.2. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, hat der Be- schuldigte durch seine Rückzahlung von CHF 2'000.– auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt Y._____ zuhanden des Privatklägers zumindest konkludent aner- kannt, dass Rechtsanwalt Y._____ den Privatkläger in diesem Verfahren gültig ver- tritt und dass der "B._____ Verein" genannte Privatkläger berechtigt ist, die Forde- rung geltend zu machen. Der ursprünglich geltend gemachte Schaden von je CHF 4'000 entspricht sodann dem betrügerisch erlangten Vermögensvorteil bzw. der Verminderung der Aktiven des Privatklägers. Der Schaden ist daher ohne Wei- teres ausgewiesen. Durch die Zahlung hat sich die Forderung um CHF 2'000 redu- ziert. Es ist sodann zwar zutreffend, dass der Beschuldigte "lediglich" im Umfang von CHF 2'000 am Deliktserlös partizipierte. Als Mittäter haftet er indessen solida- risch mit den anderen Mittätern für den gesamten Deliktsbetrag. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung der Forderung (Widerrechtlichkeit, Schaden, natürlicher Kausalzusammenhang sowie Verschulden) sind aufgrund des erstellten Sachver- haltes erfüllt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen. Da die Mittäter I._____ und J._____ nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind, kann nicht auf eine solidarische Haf- tung mit ihnen erkannt werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1) Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung
- 99 - und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ (act. 60/1) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint dessen Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten im Umfang von CHF 40'093.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) – wovon be- reits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind – als angemessen. Nicht vollumfänglich zugesprochen werden können ihm die geltend gemachten Auslagen von rund CHF 4'156 für Kopien nach Eingang der Anklage (act. 60/1), da dem amtlichen Verteidiger sämtliche Untersuchungsakten bereits in der Untersu- chung zugestellt worden waren (vgl. act. 19/24-27act. 19/34-35, act. 19/38-42, act. 19/47, act. 19/56-57, act. 19/62, act. 19/64, act. 19/68, act. 19/79-85). Diese Position ist daher um rund CHF 3'700 zu kürzen. Hinzuzurechnen zu seiner Rech- nung ist sodann der darin noch nicht enthaltene tatsächliche Stundenaufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (10.5 Stunden) sowie die Urteilseröffnung (1.5 Stunden) und für die dreimalige Hin- und Rückreise (3 Stunden) zum Gericht im Betrag von CHF 3'567.30 (inklusive MwSt). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Prozessentschädigung an Privatklägerschaft Der Privatkläger hat die von ihm geltend gemachten Kosten in diesem Verfahren nicht substantiiert und nicht belegt (act. 39). Auf seinen Antrag auf Zusprechen ei- ner Prozessentschädigung ist daher in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
- 100 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.1.5 (mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 25'000.– zu be- zahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
5. Juli 2022 beschlagnahmten 83 Ecstasy-Pillen samt Verpackung (BM-Lagernummer B01089-2022, Asservat-Nr.A016'179'252), das Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (Asservat Nr. A016'179'081), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, orange transpa- rent, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservate Nr. A016'179'161), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, schwarz (Asserva- ten Nr. A016'179'172), Speicherkarte Marke Kingston, schwarz, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'183),
- 101 - Speicherkarte Marke micro SD Paradies, blau, Grösse Datenträger 16.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'194), werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. dem FOR Zürich zur Ver- nichtung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Konto bzw. Depot Nr. 1 [recte: 12] bei der H._____ Bank AG, lautend auf den Beschuldigten, wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die H._____ Bank AG wird angewiesen, das Konto bzw. Depot Nr. 12 [recte: 12], lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit dem Vermerk "Kosten- deckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 12 [recte: 12] mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 610.00 Auslagen Polizei; CHF 788.75 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 7'602.45 Auslagen Untersuchung; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- CHF 40'093.40 zahlung von CHF 22'730.92).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 102 -
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 40'093.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon bereits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind.
15. Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechen einer Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 12. Juni 2025 an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben), die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich, und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers, das Bundesamt für Polizei, fedpol, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), das Forensische Institut Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (for_dispo@for-zh.ch), die H._____ Bank AG, Hauptsitz, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 9, die Bezirksgerichtskasse.
- 103 -
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
Erwägungen (97 Absätze)
E. 1 Die Kantonspolizei Zürich ermittelte im Auftrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter dem Aktionsnamen K._____ gegen eine zunächst unbekannte Täterschaft (L._____), welche seit 2019 auf diversen Darknet-Verkaufsplattformen sowie über die Messenger-Dienste Wickr und Telegram mit dem User-Namen "M._____" verschiedene Betäubungs- mittel anbot und an u.a. in der Schweiz wohnhafte Personen verkaufte. In der Folge konnte C._____ als diese unbekannte Täterschaft ermittelt werden. Weiter konnte ermittelt werden, dass A._____ in diesen Drogenhandel involviert war (act. 1/3). Die Staatsanwaltschaft beantragte daher am 4. Juni 2021 beim Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich, es sei die Verwendung des Zu- fallsfundes aus der Überwachung gegen L._____ im Verfahren gegen A._____ zu genehmigen sowie die Genehmigung diverser Überwachungsmassnamen gegen A._____ (act. 6/2/1 und 6/2/3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 genehmigte das Obergericht die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "K._____" gewonnenen Erkenntnisse gegen A._____ sowie die beantragten Überwachungs- massnahmen, insbesondere die Überwachung des Telefonanschlusses von A._____ (act. 6/2/6). Die Staatsanwaltschaft ordnete umfangreiche Zwangsmass- nahmen (diverse Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen, Postüberwachung, Rückwirkende Überwachung, Echtzeitüberwachung, diverse technische Überwa- chungen, Verdeckte Fahndung, Observationen etc.) an (vgl. act. 1/1 S. 47ff.).
E. 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen – selbständig beim zuständigen Zivilgericht oder als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Zu einer Zivil- klage im Sinne von Art. 122 ff. StPO ist legitimiert, wer nach Massgabe des Zivil- rechts aus einer Straftat Ansprüche ableitet und sich als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 oder 2 StPO konstituiert. Wer Zivilansprüche adhäsionsweise gel- tend machen will, hat gemäss Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO die Zivilklage nach Mög- lichkeit schon mit der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens allerdings im Par- teivortrag zu beziffern.
E. 1.1.1 Gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ Als erstes ist auf das innerhalb der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz schwerste Delikt, nämlich den bandenmässigen und gewerbsmässigen sowie viele Menschen gefährdenden gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ in der Zeit von August 2018 bis August 2019 einzugehen. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Drogenmenge hinsichtlich des Kokains in Gewicht. Der Beschuldigte hat insgesamt rund 1 Kilogramm reines Kokain verkauft, wobei das von ihm verkaufte Kokain meistens einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 90 Prozent und mehr aufwies. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert des schweren Falles bei Kokain von 18 Gramm um rund das 55-Fache, wobei der Beschuldigte diese Menge in hunderten von Einzelgeschäften verkaufte. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche Vergleichstabelle (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Nr. 6 Auszug aus dem StGB, N 45 zu Art. 47 StGB) würde eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen. Der Beschuldigte hat diesen gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ während rund einem Jahr betrieben und dabei neben dem Kokain auch noch rund
E. 1.1.2 Straferhöhung wegen Gehilfenschaft zum Drogenhandel Die vom Beschuldigten geleisteten Hilfeleistungen sind schon aufgrund der rechtli- chen Qualifikation als untergeordnete Tätigkeiten zu qualifizieren. Die von ihm ge- leistete Bürgschaft sowie Mitunterzeichnung des Mietvertrages für die von C._____ gemietete Mansarde in Basel wirken sich verschuldensmässig nicht gross aus. Wie bereits beim Sachverhalt erwogen, hätte C._____ die Bestellungen auch weiterhin im Bastelraum in P._____ abarbeiten können. Mehr ins Gewicht fallen die beim DIZ abgegebenen Kokainproben zur Prüfung der Substanz und des Reinheitsgehalts hat der Beschuldigte doch eine grosse Anzahl solcher Proben abgegeben, nämlich insgesamt 42. Dies ist allerdings insoweit leicht zu relativieren, als es immerhin um
- 83 - einen Zeitraum von 43 Monaten ging. Auch hier ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte dies oft nur widerwillig machte. Er hat auch keine Entschädigung er- halten, sondern konnte ab und zu Kokain für sich haben und zu einem günstigeren Preis einkaufen. Er hat C._____ damit aber jedenfalls die Verkaufstätigkeit bzw. auch die Erwerbstätigkeit erleichtert. Erschwerend wirkt sich aus, dass er von der intensiven Verkaufstätigkeit von C._____ wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. In objektiver Hinsicht ist von einer noch leichten Verschulden auszugehen und würde dafür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als ange- messen erscheinen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich aus, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Da die Hilfeleistungen in dieser Phase in einem sachlich engen Zusammenhang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogen- handel stehen und durch das Handeln des Beschuldigten letztlich die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatz- strafe (36 Monate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei Monate auf 39 Monate zu erhöhen.
E. 1.1.3 Straferhöhung wegen Weiterverkauf/Vermittlung von Drogen und Besitz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt sich auch hier vorab die Menge von rund 93 Gramm Kokain bzw. rund 83 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte zwischen Februar 2020 und April 2022 vermittelt bzw. bzw. weiterverkauft hat. Es handelt sich um eine Menge mit einem grossen Gefährdungspotential. Wie er- wähnt geht die Rechtsprechung bereits bei einem Besitz von 18 Gramm Kokain zum Verkauf in der Regel von einem qualifizierten Tatbestand aus. Es ist allerdings auch verschuldensmässig doch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das Kokain insgesamt nur an eine Handvoll Abnehmer veräusserte. Auch hat er mehr- fach "nur" zwei bis fünf Gramm bestellt. Nur sehr leicht verschuldenserhöhend wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass er zudem rund 200 Pillen Ecstasy und 20 Gramm Marihuana bestellte. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als keines- falls leicht einzustufen und es wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich auch hier ver- schuldensmässig aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Teil-
- 84 - weise hat er das Kokain gewinnbringend verkauft, wobei die Anklage keinen Betrag nennt und ein solcher auch nicht erstellbar ist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Auch hier ist von einem sachlichen Zusammen- hang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogenhandel mit C._____ auszuge- hen und sind durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter be- troffen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere acht Monate auf 47 Monate zu erhöhen. Der Besitz von 83 Pillen wirkt sich nicht zusätzlich straferhöhend aus, zumal diese Menge bereits bei den Bestellungen zum Weiterverkauf (Anklageziffer 1.1.3) be- reits berücksichtigt wurde.
2. Straferhöhung für mehrfachen Betrug
E. 1.2 Betreffend der Privatklägerschaft liegt eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 bzw. Art. 119 StPO im Recht, nach welcher sie sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (act. 15/4), weshalb sie zu einer ad- häsionsweisen Zivilklage legitimiert sind.
2. Schadenersatzbegehren
E. 1.3 Der Beschuldigte hat mit C._____ durch den Verkauf von Kokain und Marihu- ana einen CHF 100'000.– übersteigenden Umsatz erzielt. Insgesamt hat er in der fraglichen Zeit zwischen August 2018 und August 2019 mindestens einen Umsatz von EUR 109'469.– erzielt. Zudem hat er in diesem Zeitraum den Verkauf von Dro- gen nach Art eines Berufes ausgeübt, was sich aufgrund der Anzahl von über 1'000 Einzelgeschäften bzw. verschickten Drogenbestellungen ergibt. Dies brachte eine beinahe tägliche Arbeit von Portionieren, Abpacken und Versenden der Drogen mit sich. Es kann dabei von einem Verdienst von zumindest mehreren hundert Franken pro Monat ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet, durch den Drogenhandel Einkünfte zu erzielen, die damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei er auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte hat demnach auch den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt.
E. 1.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sodann vom 18. August 2018 bis Ende Februar 2019 eng und in einer vereinbarten Rollen- und Arbeitstei- lung mit C._____ zusammengearbeitet. Der Beschuldigte war für das Lagern bzw. Aufbewahren des Kokains und der weiteren Drogen verantwortlich und hat die Dro- genmengen gemäss den Bestellungen portioniert, verpackt und für den Versand per Post bereitgestellt und sie auch versendet. Bis August 2019 hat er dies noch teilweise gemacht. Dabei war vereinbart, den Gewinn hälftig zu teilen. C._____ war für den Einkauf der Drogen sowie die Bewirtschaftung der Marktplätze und Kom- munikation mit den Abnehmern sowie sämtliche finanziellen Aspekte des Drogen- handels zuständig. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und C._____ sich mit dem ausdrücklich geäusserten Willen zusammengefunden ha- ben, inskünftig beim Drogenhandel zusammenzuwirken. Letztlich haben sie in die- ser Zeit bei rund 1'000 Einzelgeschäften zusammengewirkt. Es kann von einem intensivem Zusammenwirken der beiden und einem geregelten Organisationsgrad und von einem stabilen Team gesprochen werden. Nach dem Gesagten waren beide unabdingbar für das Funktionieren ihrer Organisation und teilten sich die durch den Handel erzielten Gewinne. In Anbetracht aller Umstände bildeten der Beschuldigte und C._____ während dieser Zeit eine Bande im Sinne von Art. 19
- 73 - Abs. lit. b BetmG. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und C._____ sich bewusst zusammenschlossen, um gemeinsam mit Kokain zu handeln. Sie wollten das Kokain in unbestimmt vielen Gelegenheiten an eine un- bestimmte Anzahl von Abnehmern weiterverkaufen, um damit Geld zu verdienen. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich.
E. 1.5 Als Zwischenfazit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gemacht hat.
E. 1.6 Die Handlungen gemäss Anklageziffer 1.1.2, also die Probeabgaben beim DIZ sowie die "Bürgschaft der Mansarde" hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als untergeordnete Hilfeleistungen des Beschuldigten für C._____ eingestuft. C._____ brauchte die Testergebnisse um zu entscheiden, ob er Kokain aus dieser Lieferung kaufen oder bereits erhaltenes behalten soll. Die Mansarde benutzte C._____ als Lagerort und um die Bestellungen abzufertigen. Es kann nicht von einem massge- benden Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat damit den Drogenhandel von C._____ zwar gefördert, dennoch waren seine Hand- lungen nicht massgebend für den von C._____ betriebenen Drogenhandel, auch wenn sie die Erfolgschancen erhöhten. Der Drogenhandel wäre denn auch ohne Tests weitergelaufen und C._____ hätte den Handel weiter aus dem Bastelraum weiterführen können. Der Beschuldigte hatte keine Tatherrschaft über den Handel und im Vergleich zu den gesamten Tätigkeiten von C._____ (Einkauf und Verkauf sowie Finanzierung der Drogen, Betreiben der Verkaufsprofile, Abfertigung der Be- stellungen etc.) erweisen sich die Handlungen des Beschuldigten klarerweise als untergeordnete Beiträge und damit als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB, mit welcher er die Taten von C._____ so förderte, dass sich diese ohne seine Mitwir- kung anders abgespielt hätten, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wären. Sodann wusste der Beschuldigte aufgrund seiner früheren gemeinsamen Tätigkeit mit C._____, dass dieser möglichst grosse Mengen Kokain an eine Viel- zahl von Abnehmern verkaufte, mithin eine Menge die geeignet war, die Gesund- heit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Der Beschuldigte ist demnach hin-
- 74 - sichtlich Anklageziffer 1.1.2 gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Wider- handlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 1.7 Kilogramm Marihuana, 1667 Pillen Ecstasy und 9 Gramm Ketamin verkauft, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte innerhalb der gemeinsamen Tätigkeit die einfacheren und risiko- reicheren Tätigkeiten (Aufbewahren der Drogen, Portionieren, Abpacken, Verschi- cken) auszuführen hatte und ansonsten praktisch sämtliche Tätigkeiten (Einkauf, Finanzierung, Bewirtschaftung der Marktplätze und Messenger-Dienste, Überg-
- 82 - aben bei den Transporten, Einnahmenverwaltung etc.) durch C._____ vorgenom- men wurden. Einzig bei der Aufbietung von Q._____ und den Probetests im DIZ half der Beschuldigte noch mit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ab März 2019 nur noch gelegentlich die Bestellungen erledigte. Bis April 2019 wurden "lediglich" rund 395 Gramm Kokain bzw. rund 356 Gramm reines Kokain verkauft und vom Beschuldigten verschickt, was verschuldensmässig doch gewichtig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Es ist sodann davon auszugehen ist, dass C._____ die treibende Kraft war und den Beschuldigten einige Male überredete weiterzuma- chen. Die Gewerbsmässigkeit ist aufgrund des erzielten Umsatzes von wenig über CHF 100'000.– gerade noch gegeben. Innerhalb der Bandenmässigkeit sind keine besonders straferhöhende Umstände ersichtlich. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinem Motiv hat sich der Beschuldigte nicht geäussert. Aufgrund der Chat-Nachrichten kann aber wohl davon ausgegan- gen werden, dass er aus finanziellen Gründen handelte, was indessen dem Tatbe- stand des gewerbsmässigen Drogenhandels inhärent ist und sich nicht zusätzlich straferhöhend auswirken kann. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu relativieren.
E. 1.7.1 Hinsichtlich Anklageziffer 1.1.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Februar 2020 und April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain sowie 20 Gramm Marihuana und eine unbekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat. Bei diesen Mengen musste es der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest für möglich halten, dass das bei C._____ bestellte Kokain geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Anzufügen ist, dass bezüglich der zwei Gramm Kokain, welche der Beschuldigte am 15. Oktober 2021 bestellte, aber nicht erhalten hat, er sich ferner des Anstal- tentreffens zum Besitz bzw. zum in Verkehr bringen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig gemacht hat.
E. 1.7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich An- klageziffer 1.1.3 der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht hat.
E. 1.8 Mit dem Besitz von 83 Pillen Ecstasy hat sich der Beschuldigte ein weiteres Mal der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht.
E. 1.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach bezüglich Anklageziffer 1.1 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Mehrfacher Betrug zum Nachteil B._____ Verein
- 75 -
E. 2 C._____ und A._____ wurden am 18. Mai 2022 verhaftet. Neben zahlreichen Durchsuchungen und Sicherstellungen wurden insbesondere die Daten auf ihren Mobiletelefonen sowie weiteren Geräten sichergestellt (act. 1/1, act. 16/3, act. 18/2). Am 16. August 2022 wurde A._____ aus der Haft entlassen (act. 18/9). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. Mai 2022 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 18. Mai 2022 als amtliche Verteidigung genehmigt (act. 14/1/1-13).
- 7 -
E. 2.1 Der Privatkläger machte mit Eingabe vom 31. März 2025 einen Schaden von CHF 8'000.– geltend. Er beantragt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, die- sen Betrag in solidarischer Haftung mit I._____ und J._____ zu bezahlen. Weiter beantragt der Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihn für seine Kosten im Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen (act. 39). Mit Eingabe vom
- 98 -
20. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass der Beschuldigten CHF 2'000 bezahlt habe, womit sich die Forderung dementsprechend reduziere (act,¨45). Die amtliche Verteidigung beantragt, dass auf die Forderung nicht einzutreten sei, da es den Verein B._____ Verein nicht gebe. Weiter bemängelte der Verteidiger, dass Rechtsanwalt Y._____ keine Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Für den po- tentiell geschädigten "B._____ Verein" sei Rechtsanwalt Y._____ gemäss HR-Aus- zug nicht zeichnungsberechtigt und könne diesen daher nicht vertreten. Seine Ein- gaben seien nicht gültig (act. 59117-124).
E. 2.1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab das gewissenlose Vorgehen des Beschuldigten auf. Er wusste offensichtlich von Dritten, dass man bei der Geschä- digten mit dieser Masche "Geld machen" kann. Weiter erscheint es unschön, dass er sich an einem Fonds quasi bediente, der geschaffen wurde, um Arbeitnehmer bei der Weiterbildung zu unterstützen und überwiegend durch Beiträge von (tem- porär arbeitenden) Arbeitnehmern gespeist wird. Weiter wirkt sich die Höhe des Vermögensschadens von jeweils CHF 4'000.– verschuldenserhöhend aus. Im Be- trugsfall I._____ wirkt sich auf das Verschulden weiter aus, dass der Beschuldigte I._____ zum Mitwirken an diesem Betrug überredete und dessen Unterlagen sowie die teilweise gefälschten Unterlagen selber beim AP._____ eingereicht hat und sich sodann mehrfach unverfroren nach der Auszahlung erkundigte, wobei er sich dabei gar als I._____ ausgab. Die objektive Tatschwere wiegt aber im breiten Spektrum aller möglichen Betrugshandlungen insgesamt noch eher leicht und für sich be- trachtet eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und kein anderes Motiv ersichtlich ist, als auf diese billige Weise zu Geld zu kommen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Eine Gelds- trafe würde dem Verschulden und dem Vorgehen des Beschuldigte nicht gerecht werden. Die beiden Betrüge stellen gesamthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr
- 85 - dar. Sodann hat der Beschuldigte diese Taten begangen während dem er gleich- zeitig auch Drogen vermittelte und C._____ weiterhin bei dessen Drogenhandel unterstützte. Der Beschuldigte manifestiert eine bedenkliche Gleichgültigkeit ge- genüber den schweizerischem Gesetzen. Es ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfah- ren zu verhindern. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden De- likte als Sanktion nicht geeignet und es ist für alle Taten eine Gesamtstrafe festzu- setzen. Bei der Anwendung des Asperationprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu bedenken, dass kein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang mit den Drogendelikten besteht. Auch sind hier ganz andere Rechtsgüter betroffen. Es er- scheint daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die hypotheti- sche Einsatzstrafe – die bereits von 36 Monate auf 47 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde – um weitere vier Monate auf 51 Monate zu erhöhen.
E. 2.1.2 Beim Betrugsvorfall T._____ gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägun- gen zur objektiven und subjektiven Tatschwere. Dass der Beschuldigte die fragli- chen Unterlagen nicht selber beim AP._____ eingereicht hat, lässt seien verschul- den leicht geringer erscheinen und es erscheint eine Strafe von 160 Tagen Frei- heitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate auf insge- samt 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente
E. 2.2 Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, hat der Be- schuldigte durch seine Rückzahlung von CHF 2'000.– auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt Y._____ zuhanden des Privatklägers zumindest konkludent aner- kannt, dass Rechtsanwalt Y._____ den Privatkläger in diesem Verfahren gültig ver- tritt und dass der "B._____ Verein" genannte Privatkläger berechtigt ist, die Forde- rung geltend zu machen. Der ursprünglich geltend gemachte Schaden von je CHF 4'000 entspricht sodann dem betrügerisch erlangten Vermögensvorteil bzw. der Verminderung der Aktiven des Privatklägers. Der Schaden ist daher ohne Wei- teres ausgewiesen. Durch die Zahlung hat sich die Forderung um CHF 2'000 redu- ziert. Es ist sodann zwar zutreffend, dass der Beschuldigte "lediglich" im Umfang von CHF 2'000 am Deliktserlös partizipierte. Als Mittäter haftet er indessen solida- risch mit den anderen Mittätern für den gesamten Deliktsbetrag. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung der Forderung (Widerrechtlichkeit, Schaden, natürlicher Kausalzusammenhang sowie Verschulden) sind aufgrund des erstellten Sachver- haltes erfüllt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen. Da die Mittäter I._____ und J._____ nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind, kann nicht auf eine solidarische Haf- tung mit ihnen erkannt werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1) Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung
- 99 - und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ (act. 60/1) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint dessen Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten im Umfang von CHF 40'093.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) – wovon be- reits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind – als angemessen. Nicht vollumfänglich zugesprochen werden können ihm die geltend gemachten Auslagen von rund CHF 4'156 für Kopien nach Eingang der Anklage (act. 60/1), da dem amtlichen Verteidiger sämtliche Untersuchungsakten bereits in der Untersu- chung zugestellt worden waren (vgl. act. 19/24-27act. 19/34-35, act. 19/38-42, act. 19/47, act. 19/56-57, act. 19/62, act. 19/64, act. 19/68, act. 19/79-85). Diese Position ist daher um rund CHF 3'700 zu kürzen. Hinzuzurechnen zu seiner Rech- nung ist sodann der darin noch nicht enthaltene tatsächliche Stundenaufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (10.5 Stunden) sowie die Urteilseröffnung (1.5 Stunden) und für die dreimalige Hin- und Rückreise (3 Stunden) zum Gericht im Betrag von CHF 3'567.30 (inklusive MwSt). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Prozessentschädigung an Privatklägerschaft Der Privatkläger hat die von ihm geltend gemachten Kosten in diesem Verfahren nicht substantiiert und nicht belegt (act. 39). Auf seinen Antrag auf Zusprechen ei- ner Prozessentschädigung ist daher in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
- 100 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.1.5 (mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 25'000.– zu be- zahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
5. Juli 2022 beschlagnahmten 83 Ecstasy-Pillen samt Verpackung (BM-Lagernummer B01089-2022, Asservat-Nr.A016'179'252), das Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (Asservat Nr. A016'179'081), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, orange transpa- rent, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservate Nr. A016'179'161), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, schwarz (Asserva- ten Nr. A016'179'172), Speicherkarte Marke Kingston, schwarz, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'183),
- 101 - Speicherkarte Marke micro SD Paradies, blau, Grösse Datenträger 16.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'194), werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. dem FOR Zürich zur Ver- nichtung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Konto bzw. Depot Nr. 1 [recte: 12] bei der H._____ Bank AG, lautend auf den Beschuldigten, wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die H._____ Bank AG wird angewiesen, das Konto bzw. Depot Nr. 12 [recte: 12], lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit dem Vermerk "Kosten- deckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 12 [recte: 12] mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
E. 2.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer 1.2 des mehr- fachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demnach
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB
- sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmo- nisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss der neuen Strafandrohung beträgt die Strafe für Widerhandlungen gegen den Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe von nicht un- ter einem Jahr. Nach früherem Recht konnte mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden. Die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist un- zulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde. Es gilt mithin der Grundsatz des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch oben Ziff. 1). Vorlie- gend erweist sich der harmonisierte Strafrahmen als das mildere Recht, kann nun-
- 78 - mehr doch zu einer Freiheitsstrafe nicht mehr zusätzlich eine Geldstrafe ausge- sprochen werden. Es ist daher das geltende Recht anwendbar. B. Strafrahmen Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheits- strafe vor. Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Bundesgericht führen die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer au- tomatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Straf- androhung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbe- standes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzuset- zen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). Schwerste Tat ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG. Es ist demnach vorliegend von einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren
- 79 - Straftaten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht in Be- tracht. C. Strafzumessungsregeln Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berück- sichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz han- delte (HEIMGARTNER, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.).Die Täter- komponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die per- sönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue
- 80 - wirken strafmindernd (BGE 117 IV 112 E. 1WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzu- messungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksich- tigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). Bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen bemisst sich das Verschulden der Tä- terin oder des Täters sodann zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des gehandelten, verschobenen oder besessenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels sind, desto schwerer fällt die von der Täterin oder dem Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie die Täterin oder der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen sie oder er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumes- sung ist auch die Stellung der Täterin oder des Täters in der Hierarchie des Dro- genhandels und die Zahl der Geschäfte, die ein Indiz für die kriminelle Energie und damit seine Gefährlichkeit darstellt (vgl. auch BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Ebenfalls zu beachten ist das Ausmass der abstrakten Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Deliktserfolg, welches sich aus der Art der umgesetzten Betäubungsmittel sowie deren Menge und Reinheits- grad ergibt. Dabei ist diese Gefahr indes nicht das vorrangige Element. Namentlich wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, ver- lieren Drogenmenge und Reinheitsgrad an Bedeutung. Auch werden sie umso we- niger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Die- ses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, inner- halb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der glei- che Um-stand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14
- 81 - E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizieren- der oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 [Urteil des Bundesge- richtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). D. Konkrete Strafzumessung
1. Strafe für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.4 Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Es genügt, wenn er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit der ihm gegenüber geäusserten Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38, E. 2.c). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 15 zu Art. 146 StGB; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 132 zu Art. 146 StGB; vgl. auch BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2.). Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven tatsäch- lich vermindert ist (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1; BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020, E. 1.2.3; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2). Beim Abschluss zweiseitiger Verträge liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für das Täuschungs- opfer ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sach- lage stehen müssten, d.h. wenn für eine Leistung des Getäuschten gar keine oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter be- hauptete (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auf- lage, Zürich 2022, N 26 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N 23 zu Art. 146 StGB; je mit zahlreichen Beispielen). Zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum
- 71 - und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2; BGE 128 IV 255, E. 2.e.aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögens- verfügung und Schaden vorliegen.
E. 2.5 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 31 zu Art. 146 StGB, BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. Sep- tember 2023 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). C. Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3 Weitere Widerhandlungen gegen das BetmG Ferner habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen Februar 2020 und April 2022 bei C._____ Drogen bestellt für nicht näher bekannte Personen (Vermittlung von Abnehmern) bzw. teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf an nicht nä- her bekannte Personen, nämlich mindestens 108 Gramm Kokaingemisch, 200 Pil- len Ecstasy, 10 Gramm Marihuana sowie 150 mg LSD. C._____ habe ihm die Drogen per Post zugestellt oder in Absprache direkt an die vom Beschuldigten be- zeichneten Abnehmer zugestellt. Bei einer Bestellung des Beschuldigten wird festgehalten, dass diese nicht geliefert worden sei (act. 23 Anklageziffer 1.1.3.).
- 11 -
E. 3.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU- Mitgliedsstaates. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten in der Schweiz auf das FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; BGE 129 II 249 E. 4) berufen. Das FZA garan- tiert Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Aufenthalt zwecks unselbststän- diger Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Somit ist vorliegend zu prüfen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist.
E. 3.2 Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des FZA möglich. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Der ausländische Straftäter verwirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zu- gang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Be- schäftigungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere
- 92 - der Straftat in Betracht, wobei diese Bedingung bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG in der Regel erfüllt ist (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter voraus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es kommt überdies auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, ver- langt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). Wesentliches Kriterium bildet dabei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5).
E. 3.3 Die vom Beschuldigten gehandelte Menge an Kokain mit hohem Reinheitsge- halt überschreitet die Basismenge für den schweren Fall um ein Vielfaches und zeigt seine Bereitschaft und seinen Willen, die öffentliche Ordnung in erheblichem Masse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I der FZA zu gefährden. Somit stellt seine Tat eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter dar, die niedrige Anforderun- gen an das Rückfallrisiko zulassen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen hat, spricht nicht gegen die Annahme eines Rückfallrisikos, sondern ist neu- tral zu werten. Damit ergibt sich aus der Abwägung der erheblichen Schwere der Straftat gegenüber den geringen Anforderungen an das Rückfallrisiko, unter Ver- weis auf die bisherigen Ausführen, dass selbst unter Berücksichtigung der Anwend- barkeit des FZA eine Landesverweisung auszusprechen ist, um einer weiteren Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung in der Schweiz durch den Beschuldigten entge- genzuwirken.
4. Dauer der Landesverweisung
- 93 - Als Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist ein Rahmen von fünf bis 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Deren Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrund- satz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (BBl 2013, 5975 ff., 6021). Vorliegend wurde das Verschulden betreffend die Katalogtat Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifiziert. Die dafür festgelegte Freiheits- strafe von insgesamt 45 Monaten bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Es ist deshalb angemessen, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen, um den damit verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen.
5. Fazit Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und eine Landesverweisung vorliegend auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Mithin gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von sieben Jahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen ist. VIII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 104'000.– an den Kanton Zürich als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu verpflichten sei (act. 23 S. 21). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend dass dies dem von ihm und C._____ gemachten Umsatz entspreche (act. 56 S. 74f.),. Die Verteidigung beantragt, es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten. Sie bringt vor, dass der Umsatz viel tiefer gewesen sei (act. 59 Rz 108-114).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 4 Besitz von 83 Ecstasy-Pillen In Anklageziffer 1.1.4 wird dem Beschuldigten der Besitz von einem Teil der zuvor (Anklageziffer 1.1.3) gelieferten Ecstasy-Pillen zur Last gelegt (act. 23 S. 13).
E. 4.1 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (act. 17/3/1) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft sämtliche Vermögenswerte (Stand per 19. Mai 2022) auf den Konten Nr. 1 (CHF 6'057.11) und Nr. 12 (CHF 1) bei der H._____ Bank AG. Mit Verfü- gung vom 11. Juni 2024 hob die Staatsanwaltschaft die Sperrung und Beschlag- nahme bezüglich dem Konto Nr. 12 per sofort auf (act. 17/3/4).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwertung der auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG beschlagnahmten Ver- mögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) und die Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (act. 23 S. 21), womit die Verteidigung einverstanden ist (act. 59 Rz 115).
E. 4.3 Auch die beschlagnahmten Vermögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) auf dem auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG stammen soweit ersichtlich nicht aus dem Betäubungsmittelhandel und sind folglich in Anwendung von Art. 268 StPO
- 97 - zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. Die H._____ Bank AG ist dementsprechend anzuweisen, das Konto bzw. Depot Nr. 12, lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Bezirksgerichtskasse mit dem Vermerk "Kostendeckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 1 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. X. Zivilansprüche
1) Allgemeines
E. 4.4 Gleiches gilt für den Einwand, es hätte einen Intraneus bei der Geschädigten geben können und es liege daher allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung, aber keine Täuschung und kein Betrug vor. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es finden sich hierzu aber keinerlei konkrete Hinweise. A._____ selber hat dies nie so vorgebracht. Dass 250 Gesuche für eine Weiterbil- dung bei S._____ Fahrschule gestellt wurden, erscheint zwar auf den ersten Blick auffällig. Es handelt sich indessen um eine spezialisierte Fahrschule (Lastwagen). Zudem waren die Gesuche über einige Zeit verteilt.
5. Gesuch betreffend T._____ (AZ 1.2.2)
E. 5 Mehrfacher Betrug Der B._____ Verein betreibt einen Weiterbildungsfond, mit welchem Weiterbildun- gen für Temporärarbeitende subventioniert werden. Der Beschuldigte habe (oder beim Betrug betreffend T._____ teilweise J._____ in Absprache und im Einverneh- men mit dem Beschuldigten) beim B._____ Verein im Namen von I._____ diverse, teilweise gefälschte Unterlagen eingereicht, um Unterstützungsbeiträge für eine Weiterbildung (Fahrausbildung der Kategorie C bei der S._____ Fahrschule AG) zu beantragen. Dies im Wissen, dass I._____ diese Weiterbildung nicht besuchen werde. Unter Einreichen gefälschter Urkunden sei dem B._____ Verein vorgegau- kelt worden, dass I._____ die Weiterbildung besucht habe und der B._____ Verein habe aufgrund dieser Täuschung CHF 4'000.– an I._____ als Unterstützungsbei- trag überwiesen. Dieser habe dem Beschuldigten einen Anteil von CHF 2'500.– (CHF 500.– zwecks Rückzahlung eines Darlehens) übergeben, wovon der Be- schuldigte mutmasslich CHF 1'000.– an J._____ gegeben habe. In gleicher Weise sei der Beschuldigte bezüglich einem Antrag für Unterstützungsbeiträge an T._____ vorgegangen. Diesen Temporärmitarbeitenden habe I._____ im Auftrag des Beschuldigten gefunden. T._____ habe von der erhaltenen Unterstützung von CHF 4'000.– via I._____ die Hälfte an den Beschuldigten abgegeben, der wiederum den Betrag mit J._____ geteilt habe (act. 23 S. 14-21 Anklageziffer 1.2.). B. Standpunkt Beschuldigter Hinsichtlich des gemeinsamen Drogenhandels mit C._____ ist der Beschuldigte ge- ständig Kokain und Marihuana portioniert und mit der Post verschickt zu haben. Während er zunächst angab, dies sei bis April 2019 der Fall gewesen, korrigierte er später, dies sei nur bis Januar 2019 so gewesen. Zu den Mengen könne er sich nicht äussern. Sie hätten Halbe-Halbe gemacht (act. 3/2 S. 7 ff. F/A 45, 51und 63- 66, act. 3/4 F/A 4). Weiter ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig – auch nach
- 12 - der gemeinsamen Tätigkeit – für C._____ Kokainproben zum DIZ gebracht zu ha- ben, wobei er sich nicht explizit zur Anzahl solcher Drogentests beim DIZ äusserte. Zu den Kurierfahrten von Q._____ hat sich der Beschuldigte nicht äussern wollen. Zum Vorwurf des Vermittelns von Drogen anerkennt der Beschuldigte seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts (act. 3/2 S. 5f.). Bezüglich dem Betrugsvor- wurf betreffend I._____ ist der Beschuldigte geständig (act. 10 F/A 10-18). Zum Be- trugsvorwurf betreffend T._____ machte er keine näheren Angaben, meinte aber, es sei wahrscheinlich so gewesen, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe (act. 11 S. 20). C. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch si- cher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden kön- nen (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.; ebenso Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.).
- 13 - Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Ein Schuldspruch darf hingegen nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforde- rungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art.
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen betreffend T._____ ein gleiches Vorgehen wie bei I._____ zur Last gelegt. Hier kommt hinzu, dass die Anklage dem Beschuldigten zusätzlich zur Last legt, I._____ im Juli/August 2021 damit beauf- tragt zu haben, einen anspruchsberechtigten Temporärmitarbeiter – erforderlich ist u.a. eine genügende Anzahl temporär geleistete Arbeitsstunden etc. – zu finden, der bereit sei, gemeinsam mit dem Beschuldigten unter Einreichung diverser, teil- weise gefälschter Urkunden bei der B._____ Verein unrechtmässig Unterstüt- zungsbeiträge an eine angeblich besuchte Fahrausbildung zu erlangen. T._____ habe die Dokumente an I._____ übermittelt und dieser an den Beschuldigten. In einer Hauptanklage geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte in der Folge über das Webportal von AP._____ die Dokumente von T._____ sowie
- 63 - eine Offerte von S._____ Fahrschule AG für ein Ausbildung im Namen von T._____ eingereicht habe. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Dokumente von T._____ an J._____ übermittelt habe, der sie in Absprache im Namen von T._____ beim AP._____ zur Erlangung von Unterstützungsbeiträgen eingereicht habe (act. 23 S. 17-19).
E. 5.2 Zum Betrugsvorwurf betreffend T._____ räumte der Beschuldigte ein, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe. Zu wei- teren Fragen dazu erklärte er einzig noch, dass er dessen Unterlagen nicht beim B._____ Verein eingereicht habe, ansonsten erklärte er, dazu nichts zu sagen oder sich nicht mehr zu erinnern (act. 11 S. 20).
E. 5.3 I._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ausge- sagt, dass er T._____ an den Beschuldigten vermittelt habe, damit dieser das glei- che mache wie er. Auch T._____ habe wie er finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei ein Arbeitskollege von ihm gewesen bei der Firma AQ._____ und bei der Firma AR._____. Weiter gab I._____ an, die Unterlagen von T._____ erhalten und an den Beschuldigte überweisen zu haben. Es sei so gewesen, dass er so easy Geld bekommen habe und da der Beschuldigte immer wieder danach gefragt habe, dass er (I._____) Leute bringe, habe er T._____ angesprochen. Es sei nicht einfach gewesen. Er habe T._____ gesagt, dass er das Geld erhalten habe. Weiter habe er T._____ gesagt, welche Unterlagen er benötige. T._____ habe ihm Kopien der ID, der Lohnabrechnungen sowie seiner Bankkarte per WhatsApp geschickt und er habe sie dann fotografiert – glaube er – und an den Beschuldigten geschickt. Es sei sich nicht mehr sicher, ob er diese Unterlagen oder seine eigenen damals nach AS._____ in die Nähe des Geschäfts gebracht habe, wo der Beschuldigte gearbei- tet habe. Das sei im September gewesen. Dann habe er nichts mehr gehört, bis er vom Beschuldigten gehört habe, dass T._____ das Geld erhalten habe. T._____ und er hätte damals bei einer Baustelle an der AT._____-strasse gearbeitet und sie seien nach der Arbeit zum AU._____-platz gegangen und T._____ habe ihm die CHF 2'000.– gegeben. Er (I._____) habe diesen Betrag am gleichen Tag an den Beschuldigten weitergegeben. Eine Provision habe er nicht erhalten. T._____ habe ihn später zum Mittagessen eingeladen. Auf Frage erklärte I._____, dass er nicht
- 64 - wisse, was der Beschuldigte mit den an ihn übermittelten Unterlagen gemacht habe. Er könne es sich nur vorstellen, wohl das Gleiche wie in seinem Fall. Er sei davon ausgegangen, dass auch für T._____ ein Unterstützungsgesuch gestellt werde. Er habe gewusst, dass T._____ in Wirklichkeit keine Ausbildung besuchen würde. Dies habe er T._____ bekanntgegeben. Er wisse nicht, ob ausser dem Be- schuldigten noch andere Personen an der Gesuchstellung beteiligt gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass T._____ ausgesagt habe, ihm das Geld an der AV._____- strasse übergeben zu haben, blieb I._____ dabei, dass sie sich am AU._____-platz getroffen hätten. Jedenfalls sei er zu 99.9% sicher, dass sie zusammen zum AU._____-platz gelaufen seien. Auf Vorspielen des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 3. November 2021 führte er aus, dass es hier um die Übergabe des ihm von T._____ übergebenen Geldes, also CHF 2'000.–, an den Beschuldigten gegangen sei. Er habe keine weiteren Personen an den Be- schuldigten vermittelt. J._____ kenne er nicht (act. 11 S. 11-16).
E. 5.4 Es kann auch betreffend T._____ ohne Weiteres auf die Aussagen von I._____ abgestellt werden. Auch in diesem Punkt belastet er sich selber und es ist kein Grund ersichtlich, dass er sich und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Weiter hat I._____ zurückhaltend ausgesagt und klar unterschieden, zwi- schen dem, was er tatsächlich aus eigener Wahrnehmung weiss und wovon er aus- gegangen sei. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte hat denn auch eingestanden, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ T._____ an ihn vermittelt habe. Insbesondere kann auch auf die Aussagen von I._____ ab- gestützt werden, dass er CHF 2'000.– von dem Geld, welches T._____ vom Unter- stützungsfond ausbezahlt erhalten hatte, von T._____ erhalten und an den Be- schuldigten übergeben hat.
E. 5.5 Im Übrigen ist belegt, dass im Namen von T._____ ein Gesuch um Unterstüt- zung gestellt worden und diese Unterstützung auch ausbezahlt wurde. Die Offerte von S._____ Fahrschule AG für die Ausbildung Kategorie C über CHF 7'145.00 wie auch die gefälschte Quittung der Fahrschule diesen Betrag in bar erhalten zu haben und schliesslich der unzutreffende Kursattest betreffend T._____ sind ebenfalls bei den Akten. Ebenso E-Mails von AP._____ c/o AO._____ betreffend Genehmigung
- 65 - des Gesuches für die Weiterbildung "Kategorie C" und betreffend Auszahlung des Unterstützungsbeitrages von CHF 4'000.– aufgrund des Besuches des Kurses "Ausbildung Kategorie C" (vgl. act. 11 Beilagen). Es ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten bzw. der für sie handelnden AP._____ vortäuschte, T._____ werde eine Weiterbildung (Ausbildung für Lastwagen) besu- chen. Aufgrund dieser Täuschung wurde das Gesuch genehmigt. Weiter wurde die Geschädigte in einer späteren Phase darüber getäuscht bzw. in den Irrtum versetzt, dass T._____ diesen Weiterbildungskurs tatsächlich besucht habe, was nicht der Fall war. Der Beschuldigte (allenfalls zusammen mit weiteren Tätern) hat die Ge- schädigte mit seinem Handlungen in einen entsprechenden Irrtum versetzt. Es ist erstellt, dass die Geschädigte daher das Gesuch genehmigte und in der Folge die CHF 4'000.– auf das Bankkonto von T._____ ausbezahlte in der irrigen Annahme, dass dieser die Fahrausbildung absolviert und bezahlt hat.
E. 5.6 Der Sachverhalt ist demnach grundsätzlich erstellt. Allerdings lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, wer tatsächlich das Gesuch und die Unterlagen beim B._____ Verein bzw. bei AP._____ eingereicht hat, ob dies der Beschuldigte, J._____ oder ein Dritter unbekannter Täter war. Der Beschuldigte hat bestritten, selber Unterlagen eingereicht zu haben (act. 11 S. 20). Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies ein unbekannter Dritter bzw. J._____ getan hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigen als mehrfache Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB. Weiter erachtet sie den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt (act. 23 S. 19). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1lit. b,
- 66 - c, d und g teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG und mit Art. 25 StGB sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges (vgl. act . 59 S. 1f.). B. Rechtliche Grundlagen
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 5.7 Auf der anhand der auf dem Marktplatz angegebenen Anzahl an "Einzelge- schäften" und den Rückschlüssen aus Bewertungen erstellten Tabelle ist für den fraglichen Zeitraum bis August 2019 ein Verkauf von 948 Gramm Kokain aufge- führt. Hinzuzurechnen sind zu dieser Tabelle weitere rund 187 Gramm Kokain. Zu- nächst wurde für die Menge des verkauften Kokains über Dream Market einzig an- hand der 23 vorhandenen Feedbacks (Bewertungen) eine Mindestmenge von 53 Gramm berechnet (act. 1/7/7/5). Wie die Staatsanwaltschaft indessen zutreffend aufzeigt, sind auf Dream Market 490 Einzelgeschäfte ausgewiesen (act. 1/10/27), so dass bei dieser Vorgehensweise 467 Verkäufe unberücksichtigt blieben. Auf
- 35 - Dream Market wurde von den Mitbeschuldigten Kokain in unterschiedlichen Men- gen angeboten. Die kleinste verkaufte bzw. angebotene Menge Kokain betrug 0.4 Gramm (act. 1/7/7/5). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft von weiteren 467 Ver- käufen à 0.4 Gramm Kokain auf Dream Market auszugehen, was einer zusätzlichen Menge von rund 187 Gramm Kokain entspricht. Es ist daher grundsätzlich erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ in dieser Zeit mindestens 1'042 Einzelgeschäfte abschloss und insgesamt 1'135 Gramm Kokain und 1'718 Gramm Marihuana verkaufte. Hinzu kommen 1'667 Ecstasy-Pillen und 9 Gramm Ketamin (act. 1/7/7/5). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es hier letztlich um abge- leitete Mengen u.a. aufgrund der Rückmeldungen und der Einzelgeschäfte handelt. Beim Darknet Marktplatz Empire erfolgte erstmals am 25. September 2019 eine Sicherung der Daten. Von daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, wie viele Verkäufe bis am 31. August 2019 vollzogen wurde. Es ist lediglich annä- herungsweise möglich abzuleiten, wie viele Verkäufe von den bis zum 25. Septem- ber 2019 festgestellten Verkäufen bereits bis zum 31. August 2019 getätigt wurden. Es lässt sich aus den sichergestellten Daten herauslesen, dass in der Zeit vom
4. April 2019 bis zum 25. September 2019 – während dieser Zeit war der Marktplatz Empire aktiv – insgesamt 660 Rückmeldungen erfolgten. Vom 1. September 2019 bis zum 25. September 2019 waren es 80 Rückmeldungen (entspricht 12.1% aller Feedbacks), vom 4. April zum 31. August 2019 waren es 580 (entspricht 87.9% aller Feedbacks). Davon kann folglich abgeleitet werden, dass auch 87.9% aller Verkäufe den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 31. August 2019 betreffen (vgl. act. 1/7/7/5). Es lässt sich aber jedenfalls mit rechtsgenügender Sicherheit festhal- ten, dass C._____ und der Beschuldigte in dieser Zeit mindestens rund ein Kilo- gramm Kokain verkauft haben.
E. 5.8 Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann sodann aufgrund der DIZ-Analy- sen nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 67.7% verkaufte. Der Zweck der DIZ-Analysen von Kokainproben war es gerade zu prüfen, welches angebotene Kokain C._____ einkaufen will. Er liess eine Probe des Kokains vorgängig testen, um zu überprüfen, ob die Qualität des Kokains seinen hohen Ansprüchen entsprach. Ergab das Testresultat der Probe einen Wert, der deutlich unter 90% lag, sah C._____ in der Folge davon ab, davon eine grosse
- 36 - Menge zu kaufen und testete weitere Proben, bis er schliesslich Kokain fand, des- sen Qualität seinen hohen Ansprüchen entsprach. Dies ergibt sich auch aus den abgehörten Gesprächen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen, wonach C._____ sowohl im Hinblick auf einen Kokainkauf als auch nach einem erfolgten Kauf Proben des fraglichen Kokains zur Prüfung der Qualität im DIZ testen liess. Deshalb kann die Vielzahl an DIZ-Resultate auch nicht unbesehen zur Berechnung des Reinheitsgehalts des in der Folge verkauften Kokains herangezogen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Prot. S. 19). C._____ hat denn auch in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Vorhalt, das von ihm verkaufte Kokain solle einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 91% aufgewiesen haben, erläutert, dass er nicht jemand sei der schlechte Sa- chen anbiete. Das sei ihm sonst zu unprofessionell. Kokain mit einem Reinheitsge- halt von deutlich unter 90% habe er jeweils retourniert (Prot. S. 11f.). Bei seinen Hinweisen auf die hohe Qualität seiner Ware machte C._____ jeweils keine Unter- schiede zwischen dem Anfang und dem Schluss seiner Tätigkeit. C._____ hat denn auch mehrfach DIZ-Resultate als Werbung im Darknet veröffentlicht (vgl. etwa act. 2/9/13 [Reinheitsgehalt 95.5 %]). Weiter gibt es FOR-Gutachten über Kokain von C._____ mit einem Reinheitsgehalt von 94% (vgl. z.B. act. 2/7/1). Der Sach- verhalt ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
E. 6 Kurierfahrten von Q._____ (Dezember 2018 - August 2019)
E. 6.1 Gemäss Anklage hat der Mitbeschuldigte C._____ die für den Verkauf benö- tigten Drogen von diversen Lieferanten in Deutschland und der Schweiz erworben, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Die in Deutschland erworbenen Drogen habe C._____ in Absprache und im Einvernehmen mit dem Beschuldigten durch Q._____ in die Schweiz transportieren lassen. Darunter einmal am 14. Dezember 2018 in seine Wohnung im O._____ in Zürich (act. 23 S. 4ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass Q._____ in der fraglichen Zeit für C._____ acht Ku- rierfahrten durchgeführt habe, wobei jeweils Art und Menge der Betäubungsmittel unbekannt seien (act. 23 S. 5f.).
- 37 -
E. 6.2 Wie ausgeführt sind sowohl C._____ wie auch Q._____ hinsichtlich dieser Transporte im Grundsatz geständig, auch wenn sie angeben sich im Detail nicht mehr zu erinnern und meinten, die Anzahl der angegebenen Fahrten sei zu hoch. Q._____ hat auch in Anwesenheit des Beschuldigten ausgesagt, eine Fahrt zur Wohnung des Beschuldigten nach Zürich gemacht zu haben und dass es vor allem C._____ gewesen sei, der sie für Fahrten kontaktiert habe, manchmal aber auch der Beschuldigte im Auftrag von C._____ (act. 4/2 S. 11 und S. 14f.). Q._____ hat zudem anerkannt, dass es bei den Chats vom 25. April 2019 bis zum 28. April 2019 sowie vom 13. Dezember 2018 bis zum 26. November 2020 um die Vereinbarung von Fahrten bzw. Drogentransporten gegangen ist (act. 4/2 S. 17-22). Es besteht kein Anlass an diesen Geständnissen zu zweifeln, zumal sich beide damit gewichtig belasten. Es ist somit ohne Weiteres im Grundsatz erstellt, dass Q._____ im Auf- trag von C._____ und manchmal nach Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gegen Bezahlung Transporte von Drogen aus Deutschland in die Schweiz machte. Nachdem indessen nicht sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Kurierfahrten ausdrücklich anerkannt wurden und sich der Beschuldigte dazu nicht äusserste, sind nachfolgend die einzelnen angeklagten Fahrten zu erstellen, wobei im We- sentlichen lediglich kurz zu prüfen ist, ob gemäss den Chat-Nachrichten solche Ver- einbarungen für Fahrten getroffen wurden und Hinweise für eine durchgeführte Fahrt bestehen.
E. 6.3 Hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgelisteten Transporte stützt sich die Anklage auf Erkenntnisse aus den Chat-Nachrichten zwischen C._____ oder dem Beschuldigten mit Q._____ (die auch "die Blonde" genannt wird). Hierzu ist für das Verständnis zu bemerken, dass die Zeiten der Nachrichten in den Chats im Zeitfor- mat UTC+0 angegeben sind. In der Schweiz gilt während der Winterzeit UTC+1, d.h. es ist jeweils eine Stunde hinzuzurechnen. Während der Sommerzeit gilt für die Schweiz UTC+2, d.h. es müssen für die Bestimmung der richtigen Uhrzeit zwei Stunden zu den für die Chats protokollierten Uhrzeiten dazugerechnet werden. Die Sommerzeit dauert jeweils vom letzten Sonntag im März bis zum 30. Oktober. Für das Verständnis ist weiter darauf hinzuweisen, dass C._____ in Deutschland, N._____, wohnte.
- 38 -
E. 6.4 Als erste Kurierfahrt von Q._____ wird dem Beschuldigten ein Transport vom
14. Dezember 2018 von N._____ in seine Wohnung im O._____ in Zürich zur Last gelegt. Diesen Transport hat Q._____ ausdrücklich anerkannt (act. 5/3 S. 39). Auch wenn diese Fahrt damit genügend bewiesen ist, ist dennoch kurz auf die Chats einzugehen. Hier liegt vorab eine Sprachnachricht des Beschuldigten an Q._____ vor, in welcher er fragt, ob sie am nächsten Tag etwas in N._____ beim "Ding" holen und nach Zürich zu seinen Briefkasten bringen könnte. Q._____ ist einver- standen. Sie vereinbaren dies für den nächsten Morgen so um "8i/9i". Der Beschul- digte teilt ihr mit, dass er "C._____" die Rufnummer von Q._____ geben werde und sie es mit ihm klären könne. Dieser würde auch 500 geben (act. 1/12/15 S. 23-27). C._____ meldet sich gleichentags bei Q._____ und teilt ihr die Adresse "AD._____ GmbH" (N._____) mit und fragt, ob er sich 100%ig auf sie verlassen könne. Am
14. Dezember 2018 teilt Q._____ um ca. 12.00 Uhr C._____ mit, dass sie jetzt los fahre. Sie treffen sich um ca. 13.00 Uhr. C._____ erkundigt sich, welches Auto sie fahre. Einige Minuten später weist er Q._____ an, am Friedhof (N._____) zu par- kieren (act. 1/12/6 S. 1-10). Zuvor, um 12.25 Uhr, hatte sich Q._____ beim Beschul- digten erkundigt, über welchen Zoll sie solle. Um 13.12 Uhr will der Beschuldigte von Q._____ wissen, ob sie auf dem Weg zurück sei, was sie bejaht. Der Beschul- digte schreibt ihr weiter, wie es sich anfühle es geschafft zu haben. Q._____ meint dann, dass seine Wohnung "Mega klein" sei (act. 1/12/17 S. 49-56). Die Chats be- legen ein Treffen mit C._____ in N._____ und eine Übergabe in Zürich. Es ist dem- nach zweifelsfrei erwiesen, dass Q._____ auf Vermittlung des Beschuldigten am
14. Dezember 2018 gegen ein Entgelt von "500" etwas bzw. ein Paket mit Betäu- bungsmitteln bei C._____ in N._____ abholte und über die Grenze zur Wohnung von A._____ in Zürich brachte.
E. 6.5 Die nächste Kurierfahrt von Q._____ im Auftrag von C._____ hat gemäss An- klage zwei Wochen später am 26. Dezember 2018 von N._____ aus nach Basel stattgefunden (act. 23 S. 5). Auch hier nimmt zunächst der Beschuldigte am
20. Dezember 2018 Kontakt mit Q._____ auf und fragt sie wegen einer weiteren Fahrt an. Diese will vor Weihnachten nicht mehr über den Zoll, sie sei nicht lebens- müde. Am 24. Dezember 2018 fragt der Beschuldigte sie wegen einer Fahrt am nächsten Mittwoch an. Q._____ will wissen, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18
- 39 - S. 80-85). Am 22. Dezember 2018 meint der Beschuldigte zu Q._____, ihr gefalle vielleicht das Gefühl, woraufhin Q._____ antwortet: "Jo vorallem wenni in Knast muess". Konkret fragt der Beschuldigte sie dann für eine Fahrt am Mittwoch so um zehn oder elf Uhr an. Q._____ fragt am 25. Dezember 2018 zurück, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18 S. 84-86). C._____ seinerseits schreibt Q._____, ob sie ihn morgen besuche und verneint ihre Frage, ob es wieder zu "…" müsse. Er werde sie in Basel treffen. Sie tauschen sich weiter aus und verabreden sich schliesslich um 12.00 Uhr, wo sich auch treffen (act. 1/12/6 S. 11-17). Am 26. Dezember 2018 nachmittags erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob es geklappt habe, was sie bejaht. Weiter schreibt Q._____, dass sie Angst habe, dass das süchtig mache. Der Beschuldigte warnt sie, dass man bei Haaranalysen positiv sei, obwohl man nie was genommen habe, worauf Q._____ meint, ihr passiere das nicht. Sie lange das Zeug nicht an. Weiter tauschen sie Nachrichten aus wegen ihrer Bezah- lung und der Beschuldigte meint, sie habe mal kurz "900" verdient (act. 1/12/19 S. 87-97). Die Treffen und die Fahrt sind dokumentiert und es geht deutlich hervor, dass Q._____ und der Beschuldigte verklausuliert über einen Transport von Dro- gen reden. All diese Nachrichten belegen klar, dass Q._____ auch am 26. Dezem- ber 2018 im Auftrag von C._____ und unter Kontaktierung des Beschuldigten Dro- gen von N._____ nach Basel transportiert hatte für ein Entgelt von "900" Euro oder Franken.
E. 6.6 Hinsichtlich der Kurierfahrt vom 31. Januar/1. Februar 2019 (act. 23 S. 5) ist hervorzuheben, dass C._____ sich gemäss den Chat-Nachrichten im Vorfeld beim Beschuldigten darum bemüht, Q._____ – die damals bei der AB._____ tätig war – für weitere Fahrten zu gewinnen, da Frauen am Zoll niemals angehalten würden und er betont auch, dass er auch vor (ihr) fahren – also ihr voraus fahren – würde. Es wird auch der Einsatz von jemanden anderen aus der Firma AB._____ AG – wo sowohl C._____ wie auch A._____ früher angestellt gewesen waren – angespro- chen. Am 30. Januar 2019 teilt der Beschuldigte C._____ dann aber mit, dass die "Blonde" nächste Woche fahre. C._____ informiert den Beschuldigten, dass er nächste Woche in Kamerun sei und es daher nicht gehe. Der Beschuldigte meint, C._____ solle 100 Euro mehr bieten (also 800), damit sie es morgen mache. Sie besprechen dann, wer von den beiden "es" verpacke und wie und verbleiben so,
- 40 - dass man es morgen (31.1.19) mache. Am 29. Januar 2019 meldet sich der Be- schuldigte mit einer Sprachnachricht bei Q._____ und fragt, ob sie nicht mehr fah- ren wolle. Q._____ antwortet, dass sie wohl müsse, da sie "Cash" brauche. Der Beschuldigte fragt, ob "800" gut seien. Schliesslich einigen sie sich auf den 31. Ja- nuar 2019 und dass sie nicht bis zu ihm (Zürich), sondern nur bis Basel fahren müsse. Am 31. Januar 2019 um ca. 09.45 Uhr teilt Q._____ dem Beschuldigten mit, dass alles gut sei. Der Beschuldigte fragt nach, wann der es holen komme. Q._____ teilt ihm mit, so um ca. 15.00 Uhr (act. 1/12/26 S. 230-240, act. 1/8 Bei- lage 35). Am 31. Januar 2019 um ca. 08.19 Uhr teilt C._____ dem Beschuldigten mit, dass die "Blonde durch" sei. Damit ist aufgrund des Zusammenhangs offen- sichtlich gemeint, dass sie die Grenze in die Schweiz überquert habe. In der Folge sind sich C._____ und der Beschuldigte nicht einig, wer "es" von der "Blonden" holen soll. Keiner der beiden will damit rumlaufen. C._____ und Q._____ vereinba- ren schliesslich, dass sie sich am 1. Februar 2019, 08.000 Uhr an der AE._____- strasse 5 in AF._____ treffen. Den Chat-Nachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich treffen (act. 1/12/6 S. 17-25). Weiter belegt der Chat-Verlauf, dass dann "et- was" in die Wohnung des Beschuldigten gebracht wurde und C._____ sich dort während Stunden darum kümmert. Er will vom Beschuldigten wissen, wo alles sei und wo es Handschuhe habe (act. 1/8 Beilage 35). Aufgrund des Gesamtzusam- menhang ist es offensichtlich, dass C._____ von Q._____ die Betäubungsmittel wieder zurück übernommen hat und diese in die Wohnung des Beschuldigten brachte, wo er (C._____) diese verarbeitete. Es ist anhand dieses Chat-Verlaufs somit erstellt, dass Q._____ am 31. Januar/1. Februar 2019 eine Kurierfahrt von Deutschland nach Basel im Auftrag von C._____ nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten durchgeführt hat.
E. 6.7 Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine weitere Kurierfahrt von Q._____ am
1. März 2019 in seinem Auftrag vor (act. 23 S. 5). Am 28. Februar 2019 verabreden der Beschuldigte und Q._____, dass Q._____ am nächsten Morgen um 09.00 Uhr in N._____ sein werde (act. 1/8 Beilage 40 S. 259-261). Weiter zeigen die Chat- Nachrichten, dass C._____ und Q._____ sich dann um ca. 08.45 Uhr treffen (act. 1/12/6 S. 23-25; "Bin da"). Um ca. 09.37 Uhr – also danach – schickt der Be- schuldigte Q._____ eine Adresse in P._____ (AG._____-weg 6). Er warnt sie vor
- 41 - einem Blitzer und erinnert Q._____ daran, die Bank nicht zu vergessen, wo sie sich treffen würden (act. 1/12/6 S. 25-27). Im Chat zwischen C._____ und dem Beschul- digten halten diese um ca. 10.30 Uhr fest, dass sie der "Blonden" "600" geben oder dieses Geld bereit habe (act. 1/8 Beilage 41). Es ist damit die Verabredung in N._____ um 09.00 Uhr sowie der Übergabeort in P._____ (bei der gemieteten W._____) wie auch eine Fahrt von Q._____ und schliesslich das Entgelt dafür von "600" belegt. Vor dem Hintergrund, dass solche Kurierfahrten von Q._____ grund- sätzlich eingestandermassen stattgefunden haben und es bei den Chat-Nachrich- ten um Kurierfahrten bzw. Drogentransporte gegangen sei, ist demnach rechtsge- nügend erstellt, dass Q._____ am 1. März 2019 eine Kurierfahrt für C._____ machte, wiederum nach vorgängiger Anfrage durch den Beschuldigten.
E. 6.8 Die Anklage listet unter dem 11. April 2019 eine weitere Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ auf (act. 23 S. 5/6). Den Chat-Nachrichten zwischen Q._____ und C._____ ist zu entnehmen, dass C._____ sie am 9. April 2019 anfragt, ob sie am Mittwoch oder Donnerstag Zeit habe, worauf Q._____ ant- wortet, dass es ihr am Donnerstag (11.4.19) gehen würde. Sie vereinbaren ein Tref- fen am 11. April 2019 um "0900/1000" Uhr (act. 1/12/6 S. 27-28). An diesem Tag erkundigt sich dann C._____ bei Q._____ um ca. 08.20 Uhr, ob sie schon los sei, was Q._____ bejaht und ihm mitteilt, sie werde zwischen 10.00 bis 10.10 Uhr dort sein. Sie treffen sich dann um ca. 10.04 Uhr ("Bin am Platz", "Park neben mir"). In Sprachnachrichten von ca. 15.42 Uhr informiert C._____, dass er jetzt gerade in N._____ losfahre und in einer Dreiviertelstunde da sei, dort wo A._____ gewohnt habe. Q._____ erklärt, zu stressen, um das zu schaffen. Sie treffen sich schliesslich um ca. 16.47 Uhr (act. 1/12/6 S. 27-39). Es sind auch hier die Treffen in N._____ und P._____ genügend belegt. Es ist demnach im Gesamtzusammenhang und un- ter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ am 11. April 2019 Drogen von N._____ nach P._____ transportiert hat. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ ist hier nicht er- sichtlich.
E. 6.9 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und im Einvernehmen und in Absprache mit ihm am 1. Mai 2019 einen
- 42 - weiteren Drogentransport von N._____ nach P._____ oder nach Basel ausgeführt habe (act. 23 S. 6). Hier stützt sich die Anklage auf einen Chat zwischen C._____ und Q._____ (act. 1/12/6 S. 40-43). Q._____ schreibt am 27. April 2019, dass es ihr nächste Woche gehe und fragt "wann"?. C._____ will von ihr wissen, ob es heute oder morgen gehe, was ihr nicht passt. Sie schreiben sich hin und her wegen einem Termin. Schliesslich fixieren sie den 1. Mai 2019 um 09.00 Uhr an der AH._____- strasse 7 (N._____). C._____ erkundigt sich in der Folge, ob sie bereits unterwegs sei, was Q._____ bejaht und sie teilt ihm dann die Ankunftszeit in der AH._____- strasse mit (09.16 Uhr). Q._____ schickt ihm ein Bild von einer Kreuzung, wo sie sich aufhalte. Rund 40 Minuten später schickt Q._____ C._____ auf seine Frage, wie weit sie sei, ein Foto (Autobahn Richtung Basel, Weil am Rhein). Um ca. 10.12 Uhr teilt sie ihm mit, das sie neben seinem Auto sei. Q._____ ist geständig hier eine Kurierfahrt gemacht zu haben (act. 4/2 S. 17f.). Es ist demnach erstellt, dass auch am 1. Mai 2019 eine – der grundsätzlich unbestrittenen – Kurierfahrten stattgefun- den hat, wo man sich zunächst in N._____ zur Übergabe der Drogen und dann in Basel oder P._____ zur Rücknahme der Drogen durch den Beschuldigten C._____ getroffen hat. Die in der Anklage angegebenen Übergabezeit stimmt nicht vollstän- dig mit den Chats überein, was indessen nicht von Bedeutung ist. Auch eine vor- gängige Absprache oder Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ist bei dieser Fahrt nicht ersichtlich. 6.10.Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ oder Basel am 23. Mai 2019 im Auftrag des Beschuldigten (act. 23 S. 6) ist genügend belegt. Im Vorfeld dieser Fahrt, am 13. Mai 2019 fragte Q._____ beim Beschuldigten an, ob sie diesen Monat nochmals fahren könne, sie brauche Geld (act.1/12/35). C._____ meldet sich am 20. Mai 2019 bei Q._____ und fragt an, ob sie heute oder Morgen Zeit habe. Der Beschuldigte fragt Q._____ dann am 22. Mai 2019 an, ob dies nun stehe mit morgen, was Q._____ bejaht (act. 1/12/36). C._____ teilt ihr am 23. Mai 2019 um ca. 07.32 Uhr mit, dass sie sich wie beim letzten Mal wieder an der AH._____-strasse 8 (N._____) treffen. Q._____ informiert C._____ dann am 23. Mai 2019 um ca. 08.24, dass es doch 09.40 Uhr werde, da sie (wohl im Navi) die falsche Ortschaft ("… oder so") genommen habe. Sie treffen sich dann um 09.43 Uhr ("Bin da") und rund eine Stunde später fragt
- 43 - C._____, wie weit sie sei (act. 1/12/6 S. 44-49). Um ca. 17.09 Uhr erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob sie heute gefahren sei und ob alles geklappt habe, was Q._____ bestätigt (act. 1/12/37). Auf Vorhalt dieser Unterlagen erklärte Q._____ es sei korrekt, dass sie hier eine Kurierfahrt unternommen habe (vgl. act. 4/2 S. 19). Auch hier sind das Treffen in N._____ und die Fahrt sowie "das alles geklappt habe" belegt. Es ist demnach erstellt, dass auch am 23. Mai 2019 eine Kurierfahrt von Q._____ stattgefunden hat und es ist im Gesamtzusammenhang und unter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und offensichtlich mit Wissen des Beschuldigten am 23. Mai 2019 in N._____ Betäubungsmittel übernommen und in die Schweiz nach P._____ oder Basel transportiert hat, wo sie es C._____ wieder übergeben hat.
E. 6.11 Als letzte Kurierfahrt von Q._____ wird in der Anklage der Transport von Dro- gen am 4. Juli 2019 wiederum von der AH._____-strasse in N._____ nach P._____ aufgeführt (act. 23 S. 6). Auch diese Fahrt ist ohne Weiteres genügend belegt. C._____ schreibt den Beschuldigten am 10. Juni 2019 an, er solle wieder mal die "Blonde" fragen, wann sie wieder könne für "400", was dieser auch tut (act. 1/8 Beilage 56, act. 1/10/25, act. 1/12/46). Am 2. Juli 2019 schreibt der Beschuldigte an C._____, "Blonde", " Donnerstag" (act. 1/10/26). Der Beschuldigte schreibt Q._____ am 3. Juli 2019, dass C._____ informiert sei (act. 1/12/42). Am 4. Juli 2019 fragt C._____ sie dann um ca. 05.31 Uhr an, wie weit sie sei. Q._____ teilt ihm mit, sie sei erst vor 10 Minuten los. C._____ teilt ihr erneut die Adresse AH._____-strasse 8 in N._____ mit und will wissen, was das Navi sage, woraufhin sie ihm "06.30" schreibt. Sie treffen sich dann um diese Zeit ("Bin da"). Später schreibt ihr C._____, dass er los sei und um ca. 11.15 Uhr "in P._____", "AA._____- weg ", "9", "Da wo A._____ wohnte" sein werde. Schliesslich treffen sich Q._____ und C._____ um ca. 11.24 Uhr (act. 1/12/6 S. 50-56, act. 1/12/6 S. 50-56). Es sind somit die Treffen in N._____ sowie in P._____ und damit die Kurierfahrt deutlich belegt. Q._____ meinte denn auch auf Vorhalt der Nachrichten, dass dies in dem Fall so gewesen sei (act. 4/2 S. 20). 6.12.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sämtliche in der Anklage aufgeführten Kurierfahrten von Q._____ erstellt sind. Weiter ist auch belegt, dass
- 44 - der Beschuldigte bezüglich sechs dieser acht Kurierfahrten in direktem Kontakt mit Q._____ bzw. C._____ stand. Der Beschuldigte hatte demnach auch insoweit ei- nen gewichtigen Anteil am gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ im Zeitraum August 2018 bis August 2019.
E. 7 Probeabgaben beim DIZ (Anklageziffer 1.1.2 a)
E. 7.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen vom 27. November 2018 bis zum
17. Mai 2022 jeweils im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Mal Kokainproben und einmal eine MDMA-Probe beim Drogeninformationszentrum Zürich (= DIZ) abge- geben zu haben, um die Qualität und Zusammensetzung zu überprüfen. C._____ habe die Resultate per Mail abfragen können. Diese Resultate habe C._____ im Hinblick auf den gedachten Erwerb von grösseren Mengen von mindestens meh- reren hundert Gramm des geprüften Kokains (falls Reinheitsgrad mindestens 90%) benötigt oder zur Prüfung von bereits erworbenen grösseren Mengen Kokain, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe bzw. zumindest für möglich ge- halten und in Kauf genommen habe (act. 23 S. 8-10).
E. 7.2 Der Beschuldigte ist geständig, Kokainproben, die C._____ ihm per Post ge- schickt habe, beim DIZ abgegeben zu haben und C._____ jeweils das Passwort mitgeteilt zu haben, so dass dieser die Resultate per E-Mail abfragen konnte. Die- ser habe jeweils das Resultat abgefragt. Der Beschuldigte bestätigte auch die In- terpretation der Telefongespräche von ihm und C._____ bzw. dem DIZ weitgehend als zutreffend (act. 3/7 S. 1ff.). Der Beschuldigte hat eingeschränkt, auch für den Eigenbedarf getestet zu haben. Zu dem damaligen Vorhalt von insgesamt 77 Ko- kain-Tests – die Anklage geht nunmehr von 42 Kokain- und einem MDMA-Test für C._____ aus –, einem Ketamin-Test und einem MDMA-Test sagte er lediglich "viel" und wollte weiter nichts dazu sagen (act. 3/7 F/A 133-137). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde ihm die Zahl von 42 beim DIZ abgegebenen Kokainproben im Auftrag von C._____ vorgehalten, was er als korrekt bezeichnete (act. 54 S. 9).
E. 7.3 Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. In den vom Dro- geninformationszentrum Zürich edierten Unterlagen sind sämtliche vom Beschul- digten beim DIZ eingereichten Test-Proben aufgeführt. Es sind insgesamt 80 Pro-
- 45 - beabgaben auf diesen Listen enthalten (act. 28/1-2 und 29/1-2). Die meisten wurde über eine C._____ zuzurechnende E-Mail-Adresse (...@....com oder ...@....com oder ...@....com und...@....com) abgefragt. Einige durch die dem Beschuldigten zu- zuordnende E-Mail-Adresse ...@....com. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass er seine eigenen Tests (also für seinen Gebrauch) selber abgerufen habe (act. 3/7 F/A 28-30). Diese Tests für den eigenen Gebrauch des Beschuldigten wurden nicht in die Anklage aufgenommen. Nicht in die Anklage aufgenommen wurden auch vom Beschuldigten vereinbarte Termine beim DIZ, bei denen C._____ die Proben selber beim DIZ abgab (vgl. etwa act. 3/7 F/A 95-104, Beilagen 17-20 [Probe 8.10.21]). Aus den Listen geht klar hervor, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Kokainproben und die MDMA-Probe beim DIZ abgegeben hat. Es be- steht kein Anlass an diesen durch das DIZ edierten Angaben zu zweifeln. Die in der Liste enthaltenden Angaben werden sodann durch Erkenntnisse aus zahlreichen abgehörten Telefongesprächen – 158 Telefongespräche sowie SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ bzw. dem DIZ drehen sich um das Thema DIZ-Tests – sowie aus Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ gestützt (vgl. act. 28/1-2, act. 29/1-2, act. 3/1 Beilagen 2 und 3 sowie act. 1/8 Beilage 113 S. 13-17 [2 Proben 12.11.21], act. 3/7 Beilagen 9-11 [2 Proben 21.9.21], act. 3/7 Beilagen 21-27 [Proben 1. 2.22], act. 1/8 Beilage 61 [2 Proben 13.9.19], act. 1/8 Beilage 62 6 [Probe 8.10.19], act. 1/8 Beilage 63 [Probe 22.10.19], act. 8/1 Beilage 64 [Probe 8.11.19], act. 1/8 Beilage 65 [Probe 19.11.19], act. 1/8 Beilage 66 S. 701f. [Probe 6.12.19], act. 1/8 Beilage 76 [Probe 3.3.20], act. 1/8 Beilage 92 [Probe 17.7.21]), act. 1/8 Beilage 97 S. 1289 [Probe 16.3.21], act. 1/8 Beilage 110 S. 1497 [Probe 2.11.21], act. 1/8 Beilage 111 [Probe 129.10.21], act. 1/8 Beilage 116 S. 28f. und act. 1/8 Beilage 117 S. 28-32 [Probe 23.11.21], act. 1/8 Beilage 122 S. 45-47 [2 Proben 4.1.22], act. 1/8 Beilage125 S. 59-69 und Beilage 126 S. 75f. [1 Probe 11.1.22], act. 1/8 Beilage129 S. 96-99 und Beilage 130 S. 103-107 [1 Probe 25.1.22], act. 1/8 Beilagen131 [2 Proben 1.2.22], act. 1/8 Beilage 133 [1 Probe 22.2.22], act. 1/8 Beilagen [1 Probe 8.3.22], act. 1/8 Beilage1142 S. 152-154 [1 Probe 22.3.22], act. 1/8 Beilage 146 [1 Probe 26.4.22], act. 1/8 Beilage 147 S. 168f und Beilage 148 [1 Probe 3.5.22], act. 1/8 Beilage 150 [1 Probe 10.5.22] und act. 1/8 Beilagen150 [1 Probe 17.5.22]).
- 46 -
E. 7.4 Zur Illustration kann etwa auf die Gespräche vom 11. und 12. November 2021 verwiesen werden. C._____ fragt den Beschuldigten an, ob er für morgen einen Termin machen könne. Am gleichen Tag telefoniert der Beschuldigte mit dem DIZ und bittet um einen Termin am nächsten Tag. Sie vereinbaren in der Folge einen Termin am 12. November 2021, 17.50 Uhr (act. 3/1 Beilagen 2 und 3). In den edier- ten Listen des DIZ ist festgehalten, dass das DIZ am 12. November 2021 zwei als Kokain deklarierte Proben erhalten habe, es sich bei den Substanzen um Kokain handle und der Gehalt der Proben 86.3% und 94.4% betragen habe. Das Resultat sei dem Kunden via die E-Mails ...@....com und ...@....com am 19. November 2021 mitgeteilt worden (act. 28/1-2). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte an diversen Daten – z.B. am 21. September 2021 oder am 1. Februar 2022 – polizeilich obser- viert wurde und beobachtet werden konnte, wie er bzw. er zusammen mit C._____ ins DIZ ging (act. 3/7 F/A 67, F/A 109-132). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen (act. 3/7 Beilagen 9-12 und Beilagen 21-27) sowie den Angaben des DIZ (act. 28/1-2) überein.
E. 7.5 Angesichts des Geständnisses des Beschuldigten, diverse Kokainproben an das DIZ übergeben zu haben, braucht nicht noch näher auf die einzelnen Vorfälle eingegangen zu werden. Zusammenfassend sind die in der Anklage aufgeführten Drogenabgaben an das DIZ erstellt.
E. 7.6 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass C._____ die Proberesultate im Rahmen des von ihm betriebenen Handels mit Kokain verwen- det. Dies vorab vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ Drogen verkaufte und weiterhin Abnehmer an C._____ vermittelte und Drogen von ihm kaufte (vgl. weiter unten).
E. 8 Bürgschaft und Miete der Mansarde
E. 8.1 In Anklageziffer 1.1.2 b) wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Bürgschaft und Miete der Mansarde" vorgeworfen, C._____ beim Mieter der Mansarde in Basel geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass C._____ dort Drogen lagerte, por- tionierte, abpackte und zum Versand bereit stellte, welche die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährde. Der Beschuldigte habe eine Bürgschaftserklä-
- 47 - rung abgegeben und den Mietvertrag mitunterzeichnet, da der Vermieter C._____ als alleinigen Mieter abgelehnt (keine Aufenthaltsbewilligung etc.) habe (act. 23 S. 10f.).
E. 8.2 Der Beschuldigte ist geständig, gegenüber dem Vermieter schriftlich eine Bürgschaftserklärung für allfällige Forderungen aus dem Mietverhältnis der Man- sarde abgegeben zu haben (act. 3/1 F/A 82). Er meinte allerdings, nichts gemietet zu haben. Die Miete habe C._____ bezahlt (act. 3/1 F/A 80-87). In der Konfrontati- onseinvernahme vom 16. August 2022 erklärte er auf Vorhalt der fraglichen Unter- lagen, sich dazu nicht zu äussern. Er verneinte aber schon mal in der Wohnung gewesen zu sein (act. 4/1 S. 14f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag nicht von ihm sei. Er habe keinen Mietvertrag unterzeichnet (act. 54 S. 10).
E. 8.3 Sowohl die Bürgschaftserklärung vom 5. Oktober 2020 wie auch der Mietver- trag vom 20. Oktober 2020 liegen bei den Akten (vgl. act. 4/1 Beilagen). Beide Schreiben sind gemäss dem Wortlaut von A._____ (mit-)unterzeichnet. Die vom Beschuldigten eingestandene und von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung ist somit erstellt. Bezüglich des Mietvertrages (monatliche Miete von CHF 400) ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zugibt, die Bürgschaftserklärung unterzeichnet zu haben und er damit anerkennt, C._____ geholfen zu haben, die Mansarde als Mieter zu erhalten. Es ist von daher nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte fälschlicherweise bestreiten sollte, auch den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Es bestehen daher gewisse Zweifel an der Echtheit seiner Unterschrift und es ist zu seinen Gunsten von seiner Darstellung auszugehen, wobei dies hinsichtlich dem Vorwurf der Gehilfenschaft zum Drogenhandel nichts ändert, hat er doch mit der Bürgschaftserklärung C._____ jedenfalls geholfen, die Mansarde zu erhalten. Her- vorzuheben ist, dass er der Bürgschaftserklärung zwei Lohnabrechnungen beige- legt hat (act. 4/1 Beilage). Ob die Bürgschaftserklärung in dieser Form zivilrechtlich gültig ist oder nicht, spielt entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 59 Rz 41) keine Rolle. Offensichtlich war diese Bürgschaftserklärung für den Vermieter von gewisser Bedeutung. Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ einen Raum brauchte, in welchem er die Drogen lagern, portionieren,
- 48 - abpacken und zum Versand bereit machen konnte. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ den Verkauf von Drogen betrieb und ihm auch danach bis April 2022 (vgl. weiter unten) Abnehmer vermittelte und von C._____ Drogen (Kokain etc.) bezog und eine grosse Menge von Proben beim DIZ prüfen liess. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 lit b ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt.
E. 9 Vermittlungen bzw. Weiterverkauf von Drogen (Anklageziffer 1.1.3)
E. 9.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen in der Zeit zwischen dem 4. Fe- bruar 2020 und dem 29. April 2022 bei C._____ Drogen für unbekannte Abnehmer bzw. teilweise auch für den gewinnbringenden Weiterverkauf an unbekannten Ab- nehmer vermittelt bzw. bestellt zu haben. Die Anklage listet die einzelnen Vermitt- lungen und Weiterverkäufe auf. Insgesamt habe der Beschuldigte 108 Gramm Ko- kain, 200 Pillen Ecstasy, 10 Gramm Marihuana und 150 mg LSD vermittelt oder gewinnbringen verkauft. Teilweise habe C._____ die Drogen in Absprache mit dem Beschuldigten den Abnehmern direkt zukommen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. es zumindest für möglich gehalten, dass die vermittelten bzw. weiterverkaufte Menge Kokain geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was er billigend in Kauf genommen habe (act. 23 S. 11-13).
E. 9.2 Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte zusammengefasst ausgesagt, seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts. Zur Menge hat er sich nicht näher geäussert (act. 3/2 S. 5f.). Nachfolgend ist daher auf die 27 in der Anklage aufge- führten Vermittlungen und Verkäufe einzugehen. Die Anklage stützt sich im We- sentlichen auf Erkenntnisse aus abgehörten Telefongesprächen sowie verschick- ten Chat-Nachrichten (act. 1/8).
E. 9.3 Der Beschuldigte habe am 4./5. Februar 2020 zehn 10 Gramm einer nicht be- kannten Drogenart, mutmasslich Marihuana oder Kokain, vermittelt oder verkauft. Der Beschuldigte erkundigt sich am 3. Februar 2020 per WhatsApp bei C._____ nach dem "Grün", da C._____ ihm mal geschickt habe und will wissen, welche
- 49 - Sorte dies gewesen sei. C._____ schickt ihm die Produktliste per PrivNote und meint, der Beschuldigte solle dem Abnehmer die Liste geben. Am nächsten Tag bestellt der Beschuldigte "10 super" und am übernächsten Tag präzisiert er, dass es"5x2" sein solle (act. 1/8 Beilagen 73 und 74 S. 859-862). Vorab ist schon auf- grund des Anklageprinzips von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, dass es sich bei dieser Bestellung des Beschuldigten (mutmasslich) um Marihuana und nicht um Kokain gehandelt hat, wovon im Übrigen auch der polizeiliche Sachbearbeiter ausgeht (act. 1/8 S. 15). Dafür spricht auch, dass es sich um "Grün" handelt. Sodann kann aufgrund der Gespräche davon ausgegan- gen werden, dass C._____ dem Beschuldigten diese 10 Gramm Marihuana tat- sächlich geschickt hat, hat er doch am 3. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt, dass er von dem "Super" noch habe ("Ja, ist noch da"). Diese Bestellung ist demnach erstellt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass C._____ den Beschuldigten hier auch ersucht, endlich Threema – welches sicherer ist – runterzuladen, was der Beschul- digte widerwillig wegen der Kosten dann auch getan hat (a.a.O.). Threema-Daten von Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ sind auf dem Mobilte- lefon von C._____ ab dem 5. November 2021 vorhanden.
E. 9.4 Als nächstes geht es um eine Bestellung von zwei Gramm Kokain am 24. Juni
2020. Der Beschuldigte fragt C._____ per Sprachnachricht, ob er es dem "AI._____" schicken könne. C._____ fragt ebenfalls per Sprachnachricht nach, was er schicken solle und dass er die Adresse nicht habe. Weiter schreibt er, dass er gedacht habe, dass sie für solche Dinge Threema hätten. Der Beschuldigte meint dann, ja das hätten sie, aber er wisse nicht, ob C._____ immer auf Threema schaue. Am 25. Juni 2020 erinnert der Beschuldigte C._____ per Sprachnachricht an die Bestellung "Ey, Schlafmütze. Hast eigentlich auch echtes Koks in falschem Penis geschmuggelt? Denkst an AI._____ und für mich die Sorte.". C._____ bestä- tigte, dass er daran denke. Es sei alles gut. Am 26. Juni 2020 erinnert der Beschul- digte C._____ nochmals, "Denk an 2 für AI._____" (act. 1/8 Beilage 89). Es kann im Gesamtzusammenhang davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine Kokainbestellung von 2 Gramm handelt, zumal der Beschuldigte grundsätzlich ge- ständig ist, Kokainabnehmer vermittelt zu haben. Die Gespräche enthalten auch
- 50 - keinerlei Hinweise, dass es bei dieser Bestellung Probleme geben könnte. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt.
E. 9.5 Am 16. Juli 2020 teilt der Beschuldigte C._____ per WhatsApp mit, dass "AI._____ fragt wegen 2 Stück". C._____ antwortet zwar, "Zwei Stück? Von was? Von meines Penissen, oder was? …" (act. 1/8 S. 18, Beilage 91). Es kann trotz dieser offenbar lustig gemeinten Antwort davon ausgegangen werde, dass C._____ weiss, um was es bei der Anfrage von "AI._____" geht, zumal dieser ja rund drei Wochen zuvor bereits "2" bestellt hatte, nämlich Kokain (siehe oben). Mangels an- derer Hinweise kann auch davon ausgegangen werden, dass diese zwei Gramm Kokain wie immer per Post geliefert wurden. Der Beschuldigte hat diesbezüglich nichts anderes vorgebracht.
E. 9.6 Am 15. September 2021 will der Beschuldigte von C._____ wissen, ob dieser wieder parat sei mit "Grün", da schon wieder jemand danach frage. C._____ meint, A._____ habe doch noch etwas im Keller. Der Beschuldigte will das aber nicht transportieren. In der Einvernahme vom 20. Juli 2022 meinte der Beschuldigte, er hätte noch 10 Gramm Marihuana im Keller gehabt, dasselbe wie bereits Ende Juni 2021 (act. 3/8 F/A 19-22 Beilage 2.1, vgl. auch act. 3/1 F/A 123-127). In einem frü- heren Gespräch vom 26. Juni 2021 hatte C._____ den Beschuldigten bereits auf dieses "Grüne" im Keller angesprochen. Der Beschuldigte hat in jenem Gespräch geäussert, dass er eine gehabt habe, die das hätte haben wollen. Er hätte jetzt aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er habe niemanden der es wolle (act. 3/8 F/A 13 Beilage 1). Der Beschuldigte hat auf Vorhalt dieses Gesprächs auch erstmals ein- geräumt, C._____ Abnehmer vermittelt zuhaben (act. 3/1 F/A 127). Es lässt sich den Gesprächen und den Zugaben des Beschuldigten entnehmen, dass der Be- schuldigte bei C._____ vor dem 26. Juni 2021 10 Gramm Marihuana bestellt hatte zum Weiterverkauf an Dritte und es im Keller gelagert hat. Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt.
E. 9.7 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Juli 2021 zwei bis vier Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Ecstasy bestellt zu haben (act. 23
s. 12). Am 20. Juli 2021 fragt der Beschuldigte gemäss den Chat-Nachrichten C._____, ob er "2 Mal Monk" und noch "Smarties" haben könne. Dass mit "Monk"
- 51 - Kokain und mit "Smarties" Ecstasy gemeint war, hat der Beschuldigte anerkannt (act. 3/1 F/A 129 und 131, act. 3/8 F/A 37 und 47 sowie Beilagen 4 und 5). Den abgehörten Telefongesprächen lässt sich entnehmen, dass C._____ über die Ware verfügt und sie schicken wird. Weiter äussert der Beschuldigte in diesem Gespräch, dass er nicht – wie es C._____ meint – auf Party mache. Er bleibe anständig und müsse im August wieder Haare abgeben (act.3/8 Beilage 5/1-2). Seine Aussage, dass Kokain sei für ihn gewesen (act. 3/8 F/A 38) entpuppt sich daher als Schutz- behauptung. Der Beschuldigte ist im Übrigen geständig hier bei C._____ zwei Gramm Kokain bestellt zu haben (act. 3/1 F/A 151-153 Beilage 8). Der Sachverhalt ist somit in dem Sinn erstellt, dass der Beschuldigte zwei Gramm Kokain bestellt hat. Auch die Bestellung einer unbekannten Menge Ecstasy ist erstellt.
E. 9.8 Belegt ist durch die WhatsApp-Nachrichten, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2021 bei C._____ zwei Mal Monk bestellt, also zwei Gramm Kokain, für Abnehmer, von denen er nicht erwartet hätte, dass sie nochmals bestellen. Er sei von einer einmaligen Sache ausgegangen (act. 1/8 Beilage 100). Die Bestellung ist erwiesen. Hinweise, dass dies in der Folge nicht geliefert wurde, sind keine vorhanden. Der Beschuldigte hat solches auch nicht vorgebracht. Der Sachverhalt ist somit erstellt.
E. 9.9 Der Beschuldigten ist geständig am 26. September 2021 100 Ecstasy-Pillen bei C._____ bestellt und erhalten zu haben. Dies und dass er sie gewinnbringend weiterverkaufen wollte, ergibt sich denn auch aus den abgehörten Telefongesprä- chen (act. 3/8 F/A 52-62 Beilagen 6-10). Der Beschuldigte hat Ecstasy-Pillen be- sessen, um sie zu verkaufen. Dass er diese gemäss eigenen Angaben nicht sofort habe verkaufen können, weil diese nicht sehr gefragt gewesen seien und kein schwunghafter Handel stattgefunden habe, wie die Verteidigung vorbringt (act. 59 Rz 49), ändert nichts daran, dass er die Absicht hatte, die sich in seinem Besitz befindlichen Ecstasy-Pillen zu verkaufen. Anzufügen ist, dass es ohnehin nicht zu diesem Vorbringen passt, dass der Beschuldigte keine zwei Wochen später weitere Ectasy-Pillen bestellte. Er konnte diese Pillen demnach durchaus verkaufen. Der Sachverhalt ist erstellt. Der Beschuldigte deponiertet, dass es hier um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 83 Pillen gehe (act. 3/8 F/A 54-55), was ihm nicht wiederlegt werden kann.
- 52 -
E. 9.10 Ebenfalls belegt ist eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von wei- teren 100 Pillen Ecstasy am 7. Oktober 2021. Der Beschuldigte ersucht C._____ im abgehörten Telefongespräch vom 7. Oktober 2021 unter Hinweis darauf, dass C._____ ihm mal hundert geschickt hat, ihm nochmals zu schicken. C._____ er- klärt, sie ihm morgen zu schicken. Das Gespräch ist vernünftigerweise so zu ver- stehen, dass der Beschuldigte weitere 100 Pillen Ecstasy will. Offenbar hat ihn C._____ ja verstanden und erklärt ihm diese zu schicken (act. 3/8 F/A 63-67 Bei- lage 11). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig, wobei er angibt, diese ohne Gewinn weiterverkauft zu haben (act. 3/1 F/A 137-142). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt.
E. 9.11 Auch geständig ist der Beschuldigte, dass er am 15. Oktober 2021 2 Gramm Kokain bei C._____ bestellt habe, wobei dieser nicht in der Lage gewesen sei, diese zu liefern. Das Kokain wäre für einen Freund gewesen (act. 3/8 F/A 68-71). Diese Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprä- chen (act. 3/8 Beilage13). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt. 9.12.Ebenfalls geständig ist der Beschuldigte, am 25. Oktober 2021 bei C._____ vier Gramm Kokain (Monk) bestellt zu haben, welche nicht für den Eigengebrauch bestimmt waren (act. 3/1 F/A 144-150 Beilage 7, act. 3/8 F/A 81-88 Beilagen 17- 19). Das Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Tele- fongesprächen. Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 9.13 Am 5. November 2021 erkundigt sich der Beschuldigte bei C._____, ob sich seine Ausflüge gelohnt hätten. C._____ schickt ihm nach erneuter Nachfrage u.a. das Testresultat des Tests Nr. 17535 vom 29. Oktober 2021 (act. 1/8 Beilage 110). Beim Testresultat Nr. 17535 handelt es sich um einen beim DIZ durchgeführten Test einer Probe, wonach es sich um Kokain mit einem Gehalt von 93.4 Prozent handelte (vgl. act. 3/7 Beilagen 28 und 29). Der Beschuldigte fragt, wieviel C._____ vom "93.4" habe. C._____ meint, "300" und der Beschuldigte bestellt in der Folge "nochmal 5" für "AJ._____, AK._____ 10, AL._____ [Ortschaft]" (act. 1/8 Beilage 111 S. 2-11). Dies ist offensichtlich so zu auszulegen, dass er von dem angespro- chenen Kokain 5 Gramm bestellt. Der Sachverhalt ist demnach erstellt.
- 53 -
E. 9.14 Belegt ist auch, dass der Beschuldigte am 9. November 2021 fünf Gramm Kokain bestellt, wobei er anfügte "für mich" (act. 1/8 Beilage112 S. 11-12), was so zu verstehen ist, dass es an seine Adresse zu schicken ist (vgl. dazu auch nachfol- gend E. 9.15). Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt.
E. 9.15 Am 12. November 2021 teilt der Beschuldigte C._____ in einer Sprachnach- richt mit, "Ach Ja. Ich soll dir ausrichten. Das, was du jetzt mir gestern geschickt hast, möchte er gerne nochmals fünf reservieren bzw. kannst gleich losschicken", wobei er auf die Frage C._____s nach der Adresse anfügt, "an mich" (act. 1/8 Bei- lage 113 S. 4). Hier wird klar, dass der Beschuldigte mit an "mich" nur die Adresse meint, braucht er doch das Kokain für einen Dritten. Es ist im Zusammenhang mit den früheren Bestellungen von "fünf" und unter Hinweis darauf, dass der Beschul- digte grundsätzlich geständig ist, Abnehmer vermittelt zu haben, dass es bei dieser Nachricht, um die Bestellung von weiteren fünf Gramm Kokain ging. Nachdem sich C._____ erkundigt an welche Adresse und ob er es schicken oder mitbringen soll und der Beschuldigte es zugesendet haben will (act. 1/8 Beilage 113 S. 4-5), ist auch davon auszugehen, dass C._____ diese fünf Gramm Kokain verschickt hat. Der Sachverhalt ist demnach erstellt.
E. 9.16 Weiter ist in der Anklage eine Bestellung von mindestens 150 mg LSD am
27. November 2021 aufgeführt. Es ist belegt, dass sich der Beschuldigte am
19. November 2021 bei C._____ nach LSD erkundigt. Er brauche es. C._____ er- klärt, keines mehr zu haben. Er habe es gerade verschickt. C._____ verspricht ihm in einer Sprachnachricht aber, es dem Beschuldigten zu besorgen "Ähm, ja … die Woche halt.". Der Beschuldigte meint, C._____ solle mal zwei Ding abchecken und dann sei ok. Er solle es ihm einfach schicken." (act. 1/8 Beilage 115). Der Beschul- digte ist denn auch geständig, LSD für sich und einen Kollegen bestellt zu haben (act. 3/8 F/A 89-97 Beilagen 20 und 21). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Es ist indessen nicht genügend belegt, dass C._____ das LSD geschickt hat. Gemäss ihrem Gespräch vom 16. Dezember 2021 hat C._____ es noch nicht verschickt (act. 3/8 Beilage 22). Auch ist die Menge von 150mg LSD nicht genügend erstellt.
E. 9.17 Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Bestellung vom 17. Dezember 2021 ist genügend belegt. Der Beschuldigte schreibt am frühen Morgen Folgendes:
- 54 - "Moin", "5 monk". C._____ antwortet mit einem Wort, "Adresse". Der Beschuldigte gibt ihm zunächst seine neue Adresse in AM._____ an, später die von AJ._____ (act. 1/8 Beilage 119). Weiter ist erstellt, dass C._____ das Kokain geschickt hat, will er doch lediglich die Adresse wissen und macht keinerlei Vorbehalte. Der Sach- verhalt ist erstellt.
E. 9.18 Am 21. Dezember 2021 geht es um eine weitere Bestellung von fünf Gramm Kokain. Diese Bestellung von "5 Monk" tätigte der Beschuldigte bei C._____ über Threema. Als Adresse gibt er AJ._____ AK._____ 11, AL._____ [Ortschaft] an (act. 1/8 Beilage 120). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain ist demnach erstellt. 9.19.Eine Bestellung von fünf Gramm Kokain ergibt sich indirekt aus dem abgehör- ten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 23. Dezem- ber 2021 (act. 3/8 Beilage 23). Der Beschuldigte erkundigt sich bei C._____, ob er die "fünf" verschickt hat, was C._____ bestätigt. Der Beschuldigte will das wissen, weil ihm dann der andere das Geld schicken solle. Nachdem der Beschuldigte die Bestellung von "5" für AJ._____ zwei Tage zuvor aufgegeben hat, kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es hier bei seiner Rückfrage an C._____ um eben diese Bestellung vom 21. Dezember 2021 geht. Dieser Sachver- halt ist somit nicht genügend erstellt.
E. 9.20 Die Bestellung des Beschuldigten von zwei Gramm Kokain bei C._____ am
27. Dezember 2021 ist gleich doppelt belegt, da der Beschuldigte diese Bestellung per Threema-Chat bestellt und auch am Telefon darüber spricht (act. 1/8 Beilage 121 und act. 3/8 Beilage 24). Der Beschuldigte ist geständig, dass er hier um 2 Gramm Kokain ging (act. 3/8 F/A 103). Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.21.Am 6. Januar 2022 bestellt der Beschuldigte bei C._____ über Threema fünf Gramm Kokain ("5 Monk", "AJ._____ …"). Der Beschuldigte teilt C._____ mit, das AJ._____ froh wäre, wenn es das gleiche sei wie Mitte Dezember. Sie unterhalten sich, welches das war, wissen es nicht und C._____, er schicke ihm einfach etwas Gutes. Am Abend bestellt der Beschuldigte dann weitere fünf zu ihm nach Hause ("und noch 5 zu mir morgen bitte"). C._____ bestätigt dies mit einem "Okay" (act. 1/8 Beilage 123). Der Beschuldigte bestätigt, dass es hier um Kokain ging und
- 55 - meinte, dies belege nicht, dass er "regelmässig" Abnehmer mit Kokain belieferte (act. 3/8 F/A 111-112). Es ist aber jedenfalls erstellt, dass er am 6. Januar 2022 bei C._____ 10 Gramm Kokain bestellte. Es kann auch hier mangels anderer Hinweis als erstellt gelten, dass C._____ dieses Kokain auch verschickte. Der Beschuldigte hat nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist erstellt. 9.22.Die nächste Bestellung des Beschuldigten bei C._____ erfolgte gemäss An- klage am 25. Januar 2022. Der Beschuldigte schickte C._____ per Threema als Attachement das Bild eines Zettels mit einer Adresse ("AN._____ …") und ein paar Sekunden später die Nachricht "5 Monk". C._____ schreibt ihm dann, ob er den Zettel so schreiben kann, dass man ihn lesen könne. Der Beschuldigte schreibt ihm die Adresse auf und schickt es C._____ mit dem Hinweis, das könne er (C._____) jetzt schon noch machen oder er solle es am Abend bringen (act. 1/8 Beilage 129). Die Bestellung ist erstellt und es kann auch hier mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass C._____ die Bestellung verarbeitet hat. Der Beschul- digte hat auch hier nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt.
E. 9.23 Aus den diversen Gesprächen zwischen C._____ und dem Beschuldigte so- wie J._____ und dem Beschuldigten in der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2022 wird klar, dass der Beschuldigte für J._____ 2 Gramm Kokain bestellt hat für dessen Hochzeit. C._____ kann dies zunächst nicht per Post liefern, verspricht es dann nach Zürich zu bringen, hat es aber vergessen. Schliesslich verspricht C._____ es zur Hochzeit zu bringen (act. 3/8 Beilagen 33-40). Der Beschuldigte ist geständig, dass es um Kokain für J._____ gegangen sei und dieser schliesslich von C._____ zur Hochzeit 2 Gramm Kokain bekommen habe (act. 3/8 F/A 129- 146). Auch wenn der Beschuldigte keine Auskunft darüber gab, wie viel Kokain J._____ für seine Hochzeit bestellt habe (act. 3/8 F/A 136), ist erstellt, dass der Beschuldigte um den 16. Februar 2022 herum zumindest 2 Gramm Kokain für J._____ bei C._____ bestellt hatte und dieser das Kokain übergab. Der Sachverhalt ist in diesem Sinn erstellt.
E. 9.24 Der Beschuldigte hat sodann am 24. Februar 2022 per Threema bei C._____ "5 Monk" für J._____ bestellt (act. 1/8 Beilage 134). Am 25. Februar 2022 spricht
- 56 - er offensichtlich über die gleiche Bestellung ("Hast gedacht an den Monk", "5"; vgl. act. 3/8 Beilage 41). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es dabei um 5 Gramm Kokain für J._____ ging (act. 3/8 F/A 147-148). Der Sachverhalt ist demnach recht- genügend erstellt.
E. 9.25 Die Anklage listet eine weitere Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von fünf Gramm Kokain am 8. März 2022. Der Beschuldigte schreibt C._____, dass er also insgesamt "7" wolle, davon "5 separat". Weiter bittet er C._____ mal das "Ti- cket für J._____" zu checken (act. 1/8 Beilage 138). Am 7. März 2022 telefonieren der Beschuldigte und C._____. Der Beschuldigte will von C._____ "2 Monk". Dieser sagt ihm zu, es morgen zuschicken. Zu diesem Gespräch hat der Beschuldigte aus- gesagt, es sei um 2 Gramm Kokain für ihn selber sowie um das LSD ("Ticket") gegangen, welches er gemeinsam mit J._____ haben konsumieren wollen (act. 3/8 F/A 152-155). Mit der Anklagebehörde ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die "5 separat", also die weiteren fünf Gramm Kokain bestellt hatte, um diese an Abnehmer weiter zu verkaufen, während 2 Gramm Kokain für seinen Konsum ge- dacht waren. Der Sachverhalt ist demnach erstellt.
E. 9.26 Am 22. März 2022 geht es um eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von 15 Gramm Kokain. Der Beschuldigte schreibt C._____ am 22. März 2022 via Threema, "Also 10 für E._____ und 5 für J._____". Weiter erkundigt er sich, was das koste. C._____ will wissen, ob die das zahlen oder der Beschuldigte. Daraufhin meint der Beschuldigte, er wolle auch was verdienen. Am nächsten Tag schreibt ihm C._____, "Monk on the way" (act. 1/8 Beilage 141). Der Beschuldigte ist ge- ständig, dass es um eine Bestellung von 15 Gramm Kokain ging und war nach Vorhalt des Telefongespräches vom 23. März 2022, in welchem C._____ dem Be- schuldigte auf dessen Frage hin, dass "der Monk" für E._____ bzw. "alles" unter- wegs sei, wenn der Beschuldigte dies möge (act. 3/8 Beilage 45) auch geständig, dass das Kokain den Abnehmern übergeben wurde (act. 3/8 F/A 156-162 sowie Beilagen 45 und 46). Dieser Sachverhalt ist somit erstellt. 9.27.Der Beschuldigte war sodann auf Vorhalt der Telefongespräche vom 29. und
30. März 2022 geständig, dass es darum gehe, dass er C._____ frage, ob dieser nochmals 10 Kokain schicken könne und dieser ihm mitteile, dass das Kokain un-
- 57 - terwegs sei (act. 3/8 F/A 165-168 Beilagen 47 und 48). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 29. März 2022 10 Gramm Kokain bestellte und dieser den Abnehmern übergeben wurde.
E. 9.28 Dem Threema-Chat kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte bei C._____ am 21. April 2022 5 Gramm Kokain "bitte 5 Monk" bestellt, was C._____ mit einem "Okay" bestätigt (act. 1/8 Beilage 144). Das abgehörte Tele- fongespräch vom 24. April 2022 zeigt dann auf, dass das Kokain beim Beschuldigte angekommen ist (act. 3/8 Beilage 49). Der Beschuldigte hat dies anerkannt (act. 3/8 F/A 169-170). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain am 21. April 2022 ist somit erstellt.
E. 9.29 Auch die letzte in der Anklage angeführte Bestellung von 5 Gramm Kokain bei C._____ am 29. April 2022 ist durch die Chat-Nachrichten belegt. Der Beschul- digte will wieder "5 monk". C._____ antwortet, es sei unterwegs und möchte noch wissen, ob es für den Beschuldigten selber sei. Dieser verneint, er sei doch anstän- dig. Es sei wieder der andere, der "unter ihm" (act. 1/8 Beilage 145). Auch diese Bestellung für einen Abnehmer ist demnach erstellt.
E. 9.30 Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwi- schen dem 4. Februar 2020 und dem 29. April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain (bzw. 103 Gram Kokaingemisch) sowie 20 Gramm Marihuana und eine un- bekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen.
E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 610.00 Auslagen Polizei; CHF 788.75 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 7'602.45 Auslagen Untersuchung; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- CHF 40'093.40 zahlung von CHF 22'730.92).
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 102 -
E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 40'093.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon bereits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind.
E. 15 Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechen einer Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.
E. 16 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 12. Juni 2025 an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben), die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich, und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers, das Bundesamt für Polizei, fedpol, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), das Forensische Institut Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (for_dispo@for-zh.ch), die H._____ Bank AG, Hauptsitz, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 9, die Bezirksgerichtskasse.
- 103 -
E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240112-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. A. Kessler und Bezirksrichterin MLaw J. Baechler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Reutercrona Urteil vom 6. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
- 2 - Privatklägerin B._____ Verein, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juni 2024 (act 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsan- walt lic. iur. X._____; der Beschuldigte C._____ (sep. Verfahren DG240111-L) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw D._____; der Be- schuldigte E._____ (sep. Verfahren DG240113-L) in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. A. G._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 8). Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 23 S. 20f., act. 56 S. 1)
- Einstellung Verfahren betreffend Übertretungen
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren
- Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von CHF 104'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich
- Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1'000 zur Deckung der Verfahrenskosten
- Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto bzw. Depot-Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten, bei der H._____ Bank AG (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. De-
- 4 - zember 2023) sowie Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfah- renskosten
- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Betäu- bungsmittel
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände
- Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Auferlegung der Kosten des Verfahrens (gemäss Kostenblatt) sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung
2. Der Verteidigung: (act. 59 S. 1f.) "1. Das Verfahren sei betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum von Mitte Januar 2022 bis vor drei Jahren einzustellen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhand- lung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG und mit Art. 25 StGB.
3. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und dem Be- schuldigten eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
7. Von der Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen.
8. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Betäubungsmit- tel seien einzuziehen und zu vernichten.
- 5 -
9. Die mit Verfügungen vom 13. Juni und 5. Juli 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten seien definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10. Die beschlagnahmten Beweismittel seien dem Beschuldigten heraus- zugeben.
11. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten nur zu drei Fünftel auf- zuerlegen und im verbleibenden Umfang (unter Einschluss der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen."
3. Der Privatklägerschaft: (act. 39 und act. 45) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit I._____ und J._____ dem Privatkläger den Betrag von Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Kosten im Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Kantonspolizei Zürich ermittelte im Auftrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter dem Aktionsnamen K._____ gegen eine zunächst unbekannte Täterschaft (L._____), welche seit 2019 auf diversen Darknet-Verkaufsplattformen sowie über die Messenger-Dienste Wickr und Telegram mit dem User-Namen "M._____" verschiedene Betäubungs- mittel anbot und an u.a. in der Schweiz wohnhafte Personen verkaufte. In der Folge konnte C._____ als diese unbekannte Täterschaft ermittelt werden. Weiter konnte ermittelt werden, dass A._____ in diesen Drogenhandel involviert war (act. 1/3). Die Staatsanwaltschaft beantragte daher am 4. Juni 2021 beim Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich, es sei die Verwendung des Zu- fallsfundes aus der Überwachung gegen L._____ im Verfahren gegen A._____ zu genehmigen sowie die Genehmigung diverser Überwachungsmassnamen gegen A._____ (act. 6/2/1 und 6/2/3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 genehmigte das Obergericht die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "K._____" gewonnenen Erkenntnisse gegen A._____ sowie die beantragten Überwachungs- massnahmen, insbesondere die Überwachung des Telefonanschlusses von A._____ (act. 6/2/6). Die Staatsanwaltschaft ordnete umfangreiche Zwangsmass- nahmen (diverse Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen, Postüberwachung, Rückwirkende Überwachung, Echtzeitüberwachung, diverse technische Überwa- chungen, Verdeckte Fahndung, Observationen etc.) an (vgl. act. 1/1 S. 47ff.).
2. C._____ und A._____ wurden am 18. Mai 2022 verhaftet. Neben zahlreichen Durchsuchungen und Sicherstellungen wurden insbesondere die Daten auf ihren Mobiletelefonen sowie weiteren Geräten sichergestellt (act. 1/1, act. 16/3, act. 18/2). Am 16. August 2022 wurde A._____ aus der Haft entlassen (act. 18/9). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. Mai 2022 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 18. Mai 2022 als amtliche Verteidigung genehmigt (act. 14/1/1-13).
- 7 -
3. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. Juni 2024 beim hiesigen Gericht An- klage gegen den Beschuldigten, welche am 10. Juli 2024 hierorts einging (act. 23 S. 1-21). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde die Hauptverhandlung ge- meinsam mit den Hauptverhandlungen in Sachen C._____ (DG240111) und E._____ (DG240113) auf den 26. und 27. Mai 2026 angesetzt (act. 24/3). Am 26. und 27. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 8ff.). Am 5. und 6. Juni 2025 wurde die Urteilsberatung durchgeführt. Das Urteil wurde am 12. Juni 2025 eröffnet (Prot. S. 25-29 ff.). II. Prozessuales A. Verjährung Betäubungsmittelkonsum Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1.5 vorgeworfen, in der Zeit von Mitte Januar 2022 bis zum 18. Mai 2022 gelegentlich kleinere Mengen Kokain und MDMA konsumiert zu haben, die er zuvor von C._____ oder anderen Lieferanten erworben habe (act. 23 S. 13). Eine Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellt eine Übertretung dar. Nach Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung sowie die Strafe nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Tatausfüh- rung (Art. 98 lit. a StGB). Die zu beurteilenden Konsumhandlungen fanden gemäss Anklage vor dem 19. Mai 2022, mithin vor mehr als drei Jahren statt, weshalb diese gemäss Art. 109 StGB verjährt sind. Das Verfahren betreffend die Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1.5) ist demnach in Anwendung von Art. 329 StPO einzustellen. B. Gerichtsstand
1. Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in Ar- tikeln 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwer-
- 8 - punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO).
2. Vorliegend haben die Staatsanwaltschaften der für die Strafverfolgung gegen den in N._____ [Stadt in Deutschland] wohnhaften deutschen Beschuldigten in Frage kommenden Kantone Zürich und Basel einen Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit durchgeführt und eine Einigung erzielt, wonach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuständig ist (act. 16/1/1-7). Eine durch ei- nen Kanton einmal anerkannte Zuständigkeit ist grundsätzlich bindend (vgl. BSK StPO-Moser/Schlapbach, Art. 38 N4). Es liegen denn auch triftige Gründe für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vor. Neben dem Um- stand, dass die Drogen auch an Abnehmer im Kanton Zürich geliefert wurden, wur- den die Drogen zunächst gemäss Anklage vom Beschuldigten von der Stadt Zürich aus verschickt, was den Gerichtsstand Zürich begründet (Art. 31 StPO). III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden in der Anklage verschiedene Sachverhalte zur Last ge- legt (act. 23), wobei die Vorwürfe hier nur der Übersicht halber und stark verkürzt wiedergegeben werden (vgl. dazu im Detail die diesem Urteil angeheftete Anklage- schrift = act. 23 S. 2-19).
1. Gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ Zunächst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt zwischen Mitte August 2018 bis Ende August 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ über diverse Darknet-Marktplätze und die Messengerdienste Wickr und Telegram (mit den Pro- filen "M._____") Betäubungsmittel verkauft zu haben. C._____ sei in dieser Zeit für die Eröffnung und Bewirtschaftung der Profile "M._____" auf den Marktplätzen im Darknet und auf Wickr und die Kommunikation mit den Abnehmern zuständig ge- wesen. Weiter sei er für den Erwerb der Betäubungsmittel und sämtliche finanzielle
- 9 - Aspekte des Drogenhandels zuständig gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei in dieser Zeit für die Entgegennahme und Lagerung der erworbenen Betäubungsmit- tel zuständig gewesen. Er habe die Betäubungsmittel an seinem damaligen Wohn- ort (O._____ 2 in … Zürich) deponiert. Dort habe er gemäss den ihm vom Mitbe- schuldigten C._____ übermittelten Bestellungen der Abnehmer (Name, Adresse, Art und Menge der bestellten Drogen) zunächst sämtliche Bestellungen portioniert, verpackt, adressiert, frankiert und mit der Post verschickt. Ab März 2019 habe der Beschuldigte A._____ dann zumindest noch einen Teil der Betäubungsmittel gela- gert, portioniert und verschickt. In der Zeit ab März 2019 habe auch der Mitbeschul- digte C._____ Drogen gelagert, portioniert und verschickt, zunächst in einer gemie- teten Lagerbox und später in einem gemieteten Bastelraum in P._____. Auf diese Weise hätten sie in der Zeit von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mittels mindestens 1'042 Einzelgeschäften 1'135 Gramm Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 90%, 10'718 Gramm Marihuana, 1'667 Pillen Ecstasy und 9 Gramm Keta- min verkauft. Sie hätten dabei einen Mindestumsatz von ca. EUR 109'469 und ei- nen Gewinn in unbekannter Höhe erzielt, welchen sie sich hälftig geteilt hätten (act. 23 S. 3-7). Weiter wird dem Beschuldigten in dieser Anklageziffer vorgeworfen, dass er und C._____ die für ihren Drogenhandel (Verkauf via Darknet und Wickr etc.) notwen- digen grossen Mengen Betäubungsmittel von diversen Lieferanten in der Schweiz und Deutschland erworben hätten. Er und C._____ hätten die in Deutschland er- worbenen Drogen ab Dezember 2018 bis Juli 2019 durch Q._____ gegen Bezah- lung zwischen EUR oder CHF 350 bis 900 pro Fahrt von Deutschland in die Schweiz transportieren bzw. einführen lassen. Die acht dem Beschuldigten vorge- worfenen Kurierfahren durch Q._____ sind in der Anklage aufgelistet, wobei bei sämtlichen Transporten von Q._____ die Art und die genaue Menge der Drogen nicht bekannt seien. Allgemein wird festgehalten, dass der Beschuldigte die in Deutschland erworbenen grossen Mengen Betäubungsmittel, insbesondere Ko- kaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 90%, mindestens mehrere hundert Gramm pro Lieferung sowie Marihuana durch Q._____ in die Schweiz habe einfüh- ren lassen (act. 23 S. 4-6).
- 10 -
2. Hilfeleistungen zum Drogenhandel von C._____ In Anklageziffer 1.1.2 wird dem Beschuldigten unter lit. a vorgeworfen, vom 27. No- vember 2018 bis zum 17. Mai 2022 im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Mal Ko- kainproben und einmal eine MDMA-Probe beim Drogeninformationszentrum Zürich (DIZ) abgegeben zu haben. Dies habe C._____ dazu gedient, die Qualität und Zu- sammensetzung des Kokains, welches er in grossen Mengen habe erwerben wol- len, zu überprüfen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass C._____ bei guter Quali- tät grosse Mengen einkauft oder eingekaufte Drogen behält und habe damit den Drogenhandel von C._____ unterstützt. Unter lit. b wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, den Mietvertrag für die Man- sarde an der R._____-strasse 3 in Basel, von welcher aus C._____ später seinen Drogenhandel betrieben habe, gemeinsam mit C._____ am 20. Oktober 2020 un- terzeichnet zu haben, da ein Mietvertrag nur mit C._____ als Mieter vom Vermieter abgelehnt worden sei. Bereits zuvor am 5. Oktober 2020 habe der Beschuldigte gegenüber dem Vermieter für entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass C._____ die Mansarde für seinen Drogenhandel benützen würde und diesen da- durch gefördert.
3. Weitere Widerhandlungen gegen das BetmG Ferner habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen Februar 2020 und April 2022 bei C._____ Drogen bestellt für nicht näher bekannte Personen (Vermittlung von Abnehmern) bzw. teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf an nicht nä- her bekannte Personen, nämlich mindestens 108 Gramm Kokaingemisch, 200 Pil- len Ecstasy, 10 Gramm Marihuana sowie 150 mg LSD. C._____ habe ihm die Drogen per Post zugestellt oder in Absprache direkt an die vom Beschuldigten be- zeichneten Abnehmer zugestellt. Bei einer Bestellung des Beschuldigten wird festgehalten, dass diese nicht geliefert worden sei (act. 23 Anklageziffer 1.1.3.).
- 11 -
4. Besitz von 83 Ecstasy-Pillen In Anklageziffer 1.1.4 wird dem Beschuldigten der Besitz von einem Teil der zuvor (Anklageziffer 1.1.3) gelieferten Ecstasy-Pillen zur Last gelegt (act. 23 S. 13).
5. Mehrfacher Betrug Der B._____ Verein betreibt einen Weiterbildungsfond, mit welchem Weiterbildun- gen für Temporärarbeitende subventioniert werden. Der Beschuldigte habe (oder beim Betrug betreffend T._____ teilweise J._____ in Absprache und im Einverneh- men mit dem Beschuldigten) beim B._____ Verein im Namen von I._____ diverse, teilweise gefälschte Unterlagen eingereicht, um Unterstützungsbeiträge für eine Weiterbildung (Fahrausbildung der Kategorie C bei der S._____ Fahrschule AG) zu beantragen. Dies im Wissen, dass I._____ diese Weiterbildung nicht besuchen werde. Unter Einreichen gefälschter Urkunden sei dem B._____ Verein vorgegau- kelt worden, dass I._____ die Weiterbildung besucht habe und der B._____ Verein habe aufgrund dieser Täuschung CHF 4'000.– an I._____ als Unterstützungsbei- trag überwiesen. Dieser habe dem Beschuldigten einen Anteil von CHF 2'500.– (CHF 500.– zwecks Rückzahlung eines Darlehens) übergeben, wovon der Be- schuldigte mutmasslich CHF 1'000.– an J._____ gegeben habe. In gleicher Weise sei der Beschuldigte bezüglich einem Antrag für Unterstützungsbeiträge an T._____ vorgegangen. Diesen Temporärmitarbeitenden habe I._____ im Auftrag des Beschuldigten gefunden. T._____ habe von der erhaltenen Unterstützung von CHF 4'000.– via I._____ die Hälfte an den Beschuldigten abgegeben, der wiederum den Betrag mit J._____ geteilt habe (act. 23 S. 14-21 Anklageziffer 1.2.). B. Standpunkt Beschuldigter Hinsichtlich des gemeinsamen Drogenhandels mit C._____ ist der Beschuldigte ge- ständig Kokain und Marihuana portioniert und mit der Post verschickt zu haben. Während er zunächst angab, dies sei bis April 2019 der Fall gewesen, korrigierte er später, dies sei nur bis Januar 2019 so gewesen. Zu den Mengen könne er sich nicht äussern. Sie hätten Halbe-Halbe gemacht (act. 3/2 S. 7 ff. F/A 45, 51und 63- 66, act. 3/4 F/A 4). Weiter ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig – auch nach
- 12 - der gemeinsamen Tätigkeit – für C._____ Kokainproben zum DIZ gebracht zu ha- ben, wobei er sich nicht explizit zur Anzahl solcher Drogentests beim DIZ äusserte. Zu den Kurierfahrten von Q._____ hat sich der Beschuldigte nicht äussern wollen. Zum Vorwurf des Vermittelns von Drogen anerkennt der Beschuldigte seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts (act. 3/2 S. 5f.). Bezüglich dem Betrugsvor- wurf betreffend I._____ ist der Beschuldigte geständig (act. 10 F/A 10-18). Zum Be- trugsvorwurf betreffend T._____ machte er keine näheren Angaben, meinte aber, es sei wahrscheinlich so gewesen, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe (act. 11 S. 20). C. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch si- cher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden kön- nen (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.; ebenso Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.).
- 13 - Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Ein Schuldspruch darf hingegen nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforde- rungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschul- digte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Ja- nuar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Die Beweiswür- digungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Per- son hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). D. Anklagekomplex Betäubungsmittel
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. In der ersten polizeilichen Befragung räumte der Beschuldigte ein, C._____ zu kennen. C._____ sei ein Freund von ihm und es stimme, dass er einige Male Kokainproben für C._____ ins DIZ gebracht habe. Weiter war er geständig, Abneh- mer an C._____ vermittelt oder Abnehmer mit Betäubungsmitteln von C._____ be- liefert zu haben. Der Beschuldigte sagte aus, dass (bei den Gesprächen mit C._____) mit "Monk" Kokain gemeint gewesen sei (act. 3/1 F/A 104, 129 und 147ff.). Der Beschuldigte gab auch zu, von C._____ Ecstasy-Pillen ("Smarties") be- zogen zu haben (act. 3/1 F/A 133). Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Frage
- 14 - hin die Interpretation eines Telefongesprächs mit C._____ am 12. Februar 2022, 15.02 Uhr, als richtig, wonach er von C._____ das Ergebnis des letzten DIZ-Testes habe wissen wollen und C._____ ihm gesagt habe, er würde die Lieferung dieses Kokains erst am Montag oder Dienstag erwarten und dass er C._____ die Adresse eines Abnehmers habe zukommen lassen (act. 3/1 F/A 154-157). Der Beschuldigte erklärte sich geständig, C._____ gelegentlich seit 2018 beim Handel von Betäu- bungsmitteln (Kokain, Marihuana und Ecstasy) zu unterstützen (act. 3/1 F/A 165/166). Weiter gestand er, die in seinem Besitz sichergestellten 83 Ecstasy-Pillen von C._____ erhalten zu haben (act. 3/1 F/A 185). Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (act. 3/2). Als Gegenleistung für seine Hilfe bei den DIZ-Tests habe er Kokain und Ecstasy für den Eigenkonsum erhalten. Er habe seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ ver- mittelt, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts (act. 3/2 S. 5f.). Nachdem er zunächst keine Angaben dazu machen wollte, sagte er dann auf Vorhalt des Inhalts des ihm bereits früher vorgespielten Telefongesprä- ches vom September 2021, wonach er sich überlege "wieder" einzusteigen und den Versand zu machen, dass er und C._____ im Jahre 2018 damit begonnen hätten und er dazumal den Versand gemachte habe. Zu den genauen Mengen könne er sich nicht äussern, dies sei zu lange her. C._____ habe ihm jeweils per Messenger (Wickr) Adressen geschickt und er habe von seiner Wohnung aus in Zürich (O._____ 2) den Versand (Kokain und Cannabis) gemacht. C._____ habe ihm die Drogen per Kurier zukommen lassen. Er denke, er habe im April 2019 damit aufge- hört, da er Haarproben für den Erhalt des Führerscheins habe abgeben müssen. In dieser Zeit hätten sie Halbe-Halbe gemacht. Er habe total vielleicht CHF 4'000.– verdient. Die Idee zum Drogenhandel sei von beiden gekommen. Er glaube, der Wickr-Kontakt von C._____ laute auf "M._____" (act. 3/2 S. 6-11). Er wisse nichts darüber, dass C._____ in der fraglichen Mansarde in Basel dem Drogenhandel nachgegangen sei (act. 3/2 S. 13). Zu seinem Konsum gab der Beschuldigte an, alle ein bis zwei Monate Kokain (durch die Nase) zu konsumieren (act. 3/2 S. 16).
- 15 - Der Befragung vom 30. Mai 2022 zu den Sicherstellungen lässt sich nichts Wesent- liches entnehmen (act. 3/3). 1.2. Am 20. Juni 2002 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zu sei- ner "Versandtätigkeit" befragt (act. 3/4). Er korrigierte seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er glaube diese Tätigkeit nur bis Ende Januar 2019 ausgeübt zu haben und nicht wie von ihm gesagt, bis April oder März. Befragt zum Ablauf des Ganzen erklärte der Beschuldigte, das sei zu lange her. Er erinnern sich nicht mehr. Er erneuerte, den Versand gemacht zu haben. Er und C._____ hätten keine direkten Absprachen gehabt. Er habe das Abwägen, den Versand und die Verpa- ckung der Betäubungsmittel (Kokain, Marihuana, Cannabis) gemacht. Die Adres- sen habe er mit dem Drucker direkt aufs Couvert gedruckt. C._____ habe ihm Post- adressen und die Mengenangaben zukommen lassen per Wickr. C._____ habe die Adressen (Bestellungen) vom Darknet gehabt. C._____ würde sich damit ausken- nen, er nicht. Über andere Absatzkanäle habe er kein Kenntnis. Die Abnehmer hät- ten mit Kryptowährungen bezahlt. Die Abnehmer seien überwiegend aus der Schweiz gewesen. Das Kokain sei ihm gebracht worden. Das Cannabis sei ihm geschickt oder gebracht worden. Er habe die Lieferungen an ihn nicht gewogen. Er wisse nicht, wo C._____ die Drogen bestellt habe. An die Mengen und Anzahl Adressen könne er sich nicht mehr erinnern. Mal habe er fünf, mal habe er 10 Briefe eingeworfen. Das Kokain sei besser gelaufen. Kokain sei zwischen 1 und 5 Gramm bestellt worden, Cannabis 10 Gramm oder ein "Fuffi"? Sonst habe er keine Aufga- ben gehabt. Beim DIZ habe er Kokainproben im Hinblick auf neue Lieferungen tes- ten lassen. Es sei richtig, dass sie den Gewinn geteilt hätten. Er habe um die EUR 4'000 von C._____ erhalten. Das Geld habe er zum Leben gebraucht. Er habe da- mit aufgehört wegen den kontaminierten Haaren, da er wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss in Deutschland eine Haarprobe habe abgeben müssen, um den Führerschein wieder zu erlangen. Er wisse nicht, wer nach seinem Ausstieg den Versand der Drogen gemacht habe (act. 3/4 S. 1-18). Die staatsanwaltschaftliche Befragung vom 11. Juli 20202 drehte sich vor allem um die Identifikation des Mit- beschuldigten C._____ als Hauptakteur hinter dem Pseudonym "M._____". C._____ ist diesbezüglich geständig. Der Beschuldigte hat sich dazu auch nicht näher geäussert (act. 3/5 S. 10). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, wie
- 16 - die Verkaufs- und Umsatzzahlen von der Untersuchungsbehörde berechnet wor- den seien. Zu den konkret genannten Zahlen eines Versandes von insgesamt min- destens 395 Gramm Kokain (bis April 2019) – bzw. 239 Gramm Kokain (bis Januar
2019) – und einem Mindestumsatz von CHF 17'892.– mit hälftiger Teilung des Ge- winns, erklärte der Beschuldigte, er sage dazu nichts (vgl. act. 3/5 S. 10 und 13f.). Sodann wiederholte der Beschuldigte den Versand der Drogen nur bis Januar 2019 gemacht zu haben. Er habe zwar zunächst bis April 2019 angegeben. Es sei ihm dann aber wieder eingefallen, da er im Januar 2019 eine Haaranalyse bekommen habe. Er wolle aber nicht sagen, von welchem Institut, fügte dann aber an, dass es von Frau Dr. U._____ gewesen sei. Auch ergänzte er nicht mehr sicher zu sein, ob er dieses Ergebnis (positiv auf Kokain) im November 2018 erhalten habe (act. 3/5 S. 11-13). 1.3. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschuldigte zum Geldfluss auf seinen Konten einvernommen. Wesentlich ist u.a., dass der Beschuldigte darauf bestand, dass er am 27. Oktober 2021 den Betrag von EUR 12'000 an C._____ nicht zum Kauf von Drogen überwiesen habe. Es habe sich um die Rückzahlung eines Darlehens ge- handelt (act. 3/6 S. 4f.). Bei der nächsten delegierten Einvernahme ging es um die Kokainprobentests beim Drogeninformationszentrum Zürich (act. 3/7). Er bestä- tigte dies im Auftrag per Telefon von C._____ gemacht zu haben, der ihm die Pro- ben per Post geschickt habe. Er habe auch für den Eigenbedarf getestet. Er habe C._____ jeweils das Passwort mitgeteilt. Zu 99% habe jeweils C._____ das Resul- tat abgefragt. Der Beschuldigte bestätigte im Weiteren im Wesentlichen die polizei- liche Interpretation der Telefongespräche von ihm und C._____ bzw. dem DIZ als zutreffend. Auch meinte er teilweise, sich nicht mehr zu erinnern (act. 3/7 S. 1ff.). Auf den Vorhalt von insgesamt 77 Kokain-Tests, einem Ketamin-Test und einem MDMA-Test erklärte der Beschuldigte, dazu nichts zu sagen (act. 3/7 F/A 134). 1.4. Am 20. Juli 2022 wurde eine delegierte Einvernahme zum Thema "Vermitt- lungen" durchgeführt. Der Beschuldigte bestritt, einen späteren Drogenhandel zu- gegeben zu haben. Er habe nichts dran verdient. Das Ecstasy sei zur Weitergabe, nicht zum Verkauf gewesen. Er wiederholte im Maximum 3-4 Abnehmer an C._____ vermittelt zu haben. Nachdem er das "Verpacken und Versenden" aufge-
- 17 - geben habe, habe er selber kein Kokain verkauft. Teilweise äusserte er sich nicht zu den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen bzw. Interpretationen der Untersu- chungsbehörde, teilweise anerkannte er diese als richtig. Auch meinte er mehrfach, Kokain für seinen eigenen Konsum bestellt zu haben (act. 3/8 S. 1-7, S. 12ff.). Er gab zu, dass er das bei ihm sichergestellte Ecstasy "für sechs" habe verkaufen wollen (act. 3/8 F/A 54), er 2 Gramm Kokain für einen Freund habe haben wollen (act. 381 F/A 70), er einen Freund an C._____ habe vermitteln wollen – dieser dann aber nicht zu C._____ gegangen sei – (act. 3/8 F/A 74-78), und C._____ ihm 4 Gramm Kokain und 5 Gramm Kokain geschickt habe (act. 3/8 F/A 88, 170). Der Beschuldigte anerkannte dann für einen E._____ 10 Gramm Kokain und für J._____ 5 bei C._____ bestellt zu haben (act. 3/8 F/A 156-164). 1.5. In der Befragung vom 16. August 2022 bestätigte der Beschuldigte erneut von August 2018 bis Januar 2019 gemeinsam mit C._____ Drogen verkauft zu haben, dass er die Portionen abgepackt und versandt habe und dafür im Januar einen hälftigen Gewinnanteil von Euro 4'000.– erhalten habe. Ob dies tatsächlich die Hälfte des Gewinns gewesen sei habe er nicht kontrollieren können. Er habe sich darauf verlassen müssen. Das Geld habe er zum Leben verbraucht. Der Beschul- digte sagte aus, dass er bereits damals bei der V._____ gearbeitet und ein gere- geltes Einkommen gehabt habe. Es seien ihm ca. CHF 5'500.– (monatlich) ausbe- zahlt worden. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er sich auf den Drogenhandel eingelassen habe. Er wiederholte auf Vorhalt im Januar 2019 das Resultat einer Haarprobe erhalten zu haben, die er im November 2018 abgegeben habe und des- halb unverzüglich mit dem Versand aufgehört zu haben. Seine Haarproben seien damals wegen dem Verpacken von Kokain kontaminiert gewesen, nicht wegen dem Konsum. Von ca. Juli 2018 bis mindestens Januar 2020 habe er nichts kon- sumiert. Auf den Vorhalt diverser Unterlagen und dem Hinweis, dass das Verkehrs- medizinische Gutachten von Dr. med. U._____ vom 16. Januar 2019 (erst) am
28. März 2019 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zugestellt worden sei, führte er aus, dass dies nicht stimme, Dr. med. U._____ hätte ihm das Gutach- ten entgegen ihrem Schreiben direkt geschickt (act. 3/9 S. 1-7). Auf den Vorhalt der edierten Unterlagen des DIZ, wonach er 75 Kokainproben abgegeben habe, deren Resultate C._____ abgerufen habe, wollte er nichts sagen (act. 3/9 S. 8). Befragt
- 18 - zu seiner Vermittlungstätigkeit erneuerte der Beschuldigte, drei bis vier Personen vermittelt zu haben und dafür keine Entschädigung erhalten zu haben. Er habe diesbezüglich den Abnehmern einen Gefallen gemacht. Dies seien Bekannte von ihm gewesen (act. 3/9 S. 9f.). Am 4. Juli 2023 wurde eine weitere delegierte Befra- gung durch die Polizei durchgeführt zum Thema Kurierfahrten von Q._____ (act. 3/10). Im Wesentlichen machte der Beschuldigte bei dieser Befragung keine Aussagen (act. 3/10 F/A 4-132). Er sagte aus, dass die "die Blonde" bzw. "… Q._____", also Q._____, nicht in seinem Auftrag gefahren sei und er daher nicht beurteilen könne, welche Menge welcher Betäubungsmittelart sie im Juni 2019 über die Grenze hätte bringen sollen (act. 3/10 F/A 65). Weiter gab er mehrfach an, nicht dabei gewesen zu sein und er könne daher nicht dazu sagen. Es sei zu lange her (z.B. act. 3/10 F/A 74, 81, 91 und 95). In der weiteren delegierten Einvernahme vom gleichen Tag ging es um Kurierfahrten von E._____, auf die vorliegend – die Anklage wirft ihm diesbezüglich nichts vor – nicht weiter eingegangen werden muss (act. 3/11). Der Beschuldigte erklärte u.a., dass dieser für ihn keine Fahrten ge- macht habe (act. 3/11 F/A 31). Am 27. Oktober 2023 wurde eine zweite delegierte Einvernahme zur Rolle des Beschuldigten durchgeführt (act. 3/12). Diese Befra- gung nimmt Bezug auf den Polizeibericht vom 1. Februar 2023 inkl. 153 Beilagen (vgl. act. 3/12 Beilage 1). Der Beschuldigte wiederholte frühere Zugaben und machte auf Vorhalt zahlreicher Chats teilweise keine Aussagen. Er sagte aus, dass die Drogen anfangs März 2019 bereits in Basel (W._____ von C._____) gelagert worden seien (act. 3/12 F/A 48-50). Dass er anfangs April 2019 nach wie vor für das Abpacken und den Versand zuständig gewesen sei, stimme nicht (act. 3/12 F/A 55). Der Beschuldigte räumte ein, 2022 teilweise Drogen verkauft zu haben, aber nicht gewinnbringend (act. 3/12 F/A 77). Auch bestätigte er erneut Abnehmer an C._____ vermittelt zu haben, dass das bei ihm gelagerte Ecstasy zum Weiter- verkauf gedacht gewesen sei und er im Auftrag von C._____ DIZ-Besuche gemacht habe. Ferner stimme es, dass er für die DIZ-Tests ohne Bezahlung Kokain für den Eigenkonsum erhalten habe (act. 3/12 F/A 81-83). 1.6. In der Einvernahme vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die fraglichen Chats vorgehalten, aus welchen Bestellungen von Kokain von ihm bei C._____ für Drittabnehmer hervorgehen würden. Der Be-
- 19 - schuldigte machte dazu keine Aussagen (act. 3/13 S. 1-26 sowie Beilagen). Auch zu den ihm vorgehaltenen 52 Abgaben von Kokainproben für C._____ beim DIZ in der Zeit vom 27. November 2018 bis zum 17. Mai 2022 machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 3/13). Am 14. Juni 2024 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt. Der Beschuldigte wollte sich nicht erneut zu den Vorwür- fen gemäss dem Entwurf des Anklagesachverhaltes äussern (act. 3/14 S. 1-5). 1.7. Mit dem Beschuldigten worden sodann mehrere Konfrontationseinvernahmen (mit C._____, E._____ und Q._____) durchgeführt (act. 4/1-4). In der ersten am
16. August 2022 bestätigte der Beschuldigte von August 2018 bis Frühjahr 2019 von seinem Wohnort aus Drogen an Abnehmer per Post verschickt zu haben. Wei- tere Aussagen wollte er dazu nicht machen, da er niemanden belasten wolle (act. 4/1 S. 2-17). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2023 erklärte sich vorab Q._____ geständig mehrere Kurierfahrten im Auftrag von C._____ und teilweise nach Kontakten mit dem Beschuldigten begangen zu haben. Sie hätte gesagt, es seien ungefähr sechs gewesen (act. 4/2 S. 3-23). Der Beschuldigte machte dazu keine Aussagen (act. 4/2 S. 16, 19 und 23f.). Zur Konfrontationseinvernahme vom
29. Januar 2024 anlässlich welcher sich der Beschuldigte C._____ erstmals zu den Vorwürfen äusserte, ist der Beschuldigte persönlich nicht erschienen (act. 4/3 S. 1). In der Konfrontationseinvernahme zusammen mit C._____ vom 6. März 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe mit dem Thema abgeschlossen (act. 4/4 S. 19, 22). Weiter wollte er sich nicht mehr äussern (act. 4/4 S. 44-53). 1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen zum gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ und meinte dies sei letztmals Ende Februar (2019) gewesen. Aufgegeben habe er die Tätigkeit, da er in Deutschland wegen einer Drogenfahrt (Fahren nach Konsum von Drogen) eine Haarprobe habe abgeben müssen. Zur Hälfte am Gewinn beteiligt gewesen sei er bis Januar (Prot. S. 8). Er anerkannte im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Kokainproben beim Dro- geninformationszentrum Zürich abgegeben zu haben, bestritt indessen damit den Drogenhandel von grossen Mengen Kokain unterstützt zu haben. Er habe keinen Einblick gehabt, welche Mengen (an C._____) geliefert wurden (Prot. S. 9). Ferner
- 20 - sei es zutreffend, dass er hinsichtlich der Miete für die Mansarde eine Bürgschaft unterzeichnete, hingegen habe er den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet. Die Un- terschrift auf dem Mietvertrag sei nicht seine. Er habe schon gewusst, dass C._____ in der Mansarde Drogen lagere, verpacke und verschicke. Er habe aber nicht gewusst, wieviel (Prot. S. 9f.). Vermittlungen und Bestellungen von Drogen bei C._____ anerkannte der Beschuldigte, wobei er aussagte, dass ein gewisser Teil für den Eigenkonsum gewesen sei. Mit dem Verkauf von Ecstasy-Pillen sei es nicht so gut gelaufen. Es seien ja 80 Pillen übrig geblieben (Prot. S. 10f.)
2. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ 2.1. Der Mitbeschuldigte C._____ hat sich in der in der Konfrontationseinver- nahme vom 29. Januar 2024 mit E._____ und Q._____ –der Beschuldigte ist zu dieser Einvernahme nicht erschienen – erstmals zu den Vorwürfen geäussert (act. 4/3). C._____ anerkannte zusammengefasst, die in der Anklageschrift aufge- führten Verkäuferprofile mit der Bezeichnung "M._____" auf den diversen Darknet- Marktplätzen sowie auf Wickr und Telegram eröffnet und bewirtschaftet zu haben, wobei er lediglich tiefere Verkaufs- und Umsatzzahlen anerkannte (act. 4/3 S. 3-10, S. 13 und S. 56). Bis April 2019 habe er ausschliesslich über die Marktplätze im Darknet und ausschliesslich Kokain verkauft (act. 4/3 S. 13, act. 4/4 S. 19). C._____ hat die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten bzw. den gemeinsamen Drogenhandel 2018/2019 im Grundsatz anerkannt (act. 4/3 S. 9, S. 12 ff. und S. 22. sowie insbesondere S. 27-30), bestreitet aber die Dauer dieser Zusammenarbeit sowie die Menge der verkauften Betäubungsmittel. C._____ führte aus, die Zusam- menarbeit mit dem Beschuldigten habe lediglich bis ca. Anfangs 2019 gedauert (act. 4/3 S. 9 und S. 27ff.). Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er
– er wisse nicht mehr wann – dann in der W._____ (gemieteter Raum) und im Bas- telraum am AA._____-weg (ebenfalls gemieteter Raum) begonnen habe, die Be- stellungen selber zu verarbeiten. Dies sei "irgendwie Anfang 2019" gewesen. Spä- ter sei dann "das ganze Zeug in Basel" gewesen ("Mansarde" an der R._____- strasse). Auf Vorhalt bestätigte C._____, dass er den Bastelraum am AA._____- weg 4 in P._____ seit dem 19. März 2019 gemietet habe (act. 5/3 S. 30). An ande- rer Stelle betonte C._____, er wisse, dass der Beschuldigte bis anfangs 2019 dabei
- 21 - gewesen sei, wobei er anfügte, dass sei aber schon ein paar Jahre her (act. 4/3 S. 29). Hinsichtlich der Menge der verkauften Drogen meinte C._____, von August 2018 bis April 2019 ca. 170 bis 220 Gramm Kokain verkauft zu haben (act. 4/3 S. 6.). Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass sie sich den Gewinn hälftig geteilt hätten, gab der Beschuldigte an, diese werde demnach stimmen (act. 4/3 S. 29). Der Beschuldigte sei ausgestiegen, da er wegen seinem Führer- schein einen Test habe machen müssen und sein Kreislauf ("Haarprobe") habe sauber sein müssen (act. 4/3 S. 29). 2.2. Der Mitbeschuldigte C._____ ist weiter geständig, dass sowohl Q._____ wie auch E._____ ("Freund Q._____") Drogentransporte von Deutschland nach Basel in seinem Auftrag für ihn ausgeführt haben. Er betonte, dass die beiden nicht ge- wusst hätten, was in den Paketen gewesen sei. Zum Zeitraum, den Anzahl Fahrten der beiden und den transportierten Mengen könne er nichts sagen. Er habe damals viel Stress gehabt (act. 4/3 S. 10 und S. 45). Auf Vorhalt der Anzahl Fahrten von Q._____ (11) bzw. Daten, meinte C._____, dass es zu lange her sei und er könne sich nicht erinnern. Es treffe zu, dass teilweise er, teilweise der Beschuldigte A._____ Q._____ für die Fahrten angefragt hätten (act. 4/3 S. 35-37). Zu den bei den Einfuhren transportierten Drogenmengen machte C._____ keine genaueren Angaben. Er führte aus, manchmal sei es nur 1 Kilogramm Cannabis oder eine Probe gewesen, die transportiert worden seien (act. 4/3 S. 3ff. und S. 57).
3. Aussagen der Mitbeschuldigten Q._____ Q._____ hat anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2023 einge- räumt, Transportfahrten für C._____ gemacht zu haben. Sie habe die zu transpor- tierende Ware meistens in N._____ von C._____ übernommen und nach P._____ oder Basel gebracht und wieder an C._____ übergeben. Sie habe nicht gewusst, was sie transportiere, aber sie habe schon angenommen, dass es Drogen seien. Für eine Fahrt habe sie zwischen 300 und 800 Franken oder Euro erhalten (act. 4/2 S. 3-6). Sie sagte weiter aus, C._____ sowie E._____ und A._____ von der Arbeit her bei der AB._____ zu kennen. Mit A._____ sei sie seit Jahren befreundet. Mit E._____ sei sie eine Weile lang – September 2019 bis August 2022 – liiert gewesen (act. 4/2 S. 7-10). Sie anerkannte weiter eine Fahrt zur Wohnung des Beschuldig-
- 22 - ten A._____ nach Zürich gemacht zu haben (act. 4/2 S. 11). Es sei vor allem C._____ gewesen, der sie für Fahrten kontaktiert habe, manchmal A._____ im Auf- trag von C._____. Sie schätzte etwa sechs Kurierfahrten gemacht zu haben. Es sei jeweils C._____ gewesen, der sie in bar bezahlt habe. Die letzte Fahrt sei wohl 2020 gewesen (act. 4/2 S. 14f.). Auf Vorhalt diverser Chats räumte sie weiter ein, dass es bei den Chats vom 25. April 2019 bis zum 28. April 2019 sowie vom 13. De- zember 2018 bis zum 26. November 2020 um die Vereinbarung von Fahrten gehe (act. 4/2 S. 17-22).
4. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen insbesondere die Erkenntnisse aus der optischen und akustischen Überwachung der Mansarde sowie aus der Telefonüberwachung der Beschuldigten und zahlreiche Daten aus den Mobiletelefonen des Beschuldig- ten und von C._____ sowie diverse Sicherstellungen und Auskünfte vom Drogen- informationszentrum Zürich (DIZ) vor (vgl. act. 3/7 Beilagen 28/1-2 und 29/1-2). Auf diese ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der fraglichen Fahrten einzuge- hen.
5. Würdigung Sachverhalt gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ (AZ 1.1.1) 5.1. Wie ausgeführt ist der Beschuldigte geständig spätestens seit dem 18. August 2018 gemeinsam mit C._____ Kokain und Marihuana verkauft zu haben, wobei diese gemeinsame Tätigkeit nur bis Januar 2019 gedauert habe und er weit weni- ger Kokain verkauft habe als ihm vorgeworfen werde. C._____ spricht von einer gemeinsamen Tätigkeit bis Frühjahr 2019. Aufgrund der insoweit übereinstimmen- den Aussagen von C._____ und dem Beschuldigten ist vorab erstellt, dass die bei- den vom 18. August 2018 bis "Anfangs 2019" in der in der Anklage umschriebenen Weise zusammengearbeitet haben. 5.2. Dies deckt sich insoweit mit dem Untersuchungsergebnis (act. 1/8 S. 1-13 samt Beilage 154 [CD] auf welcher die Beilagen 1-153 sind). Hinzuweisen ist etwa auf den Chat vom 26. September 2018. C._____ erläutert in einer Sprachnachricht, dass sie Glück hätten, weil eben die Grössten (grossen Darknet-Drogenhändler)
- 23 - hier in der Schweiz hochgenommen worden seien. Es sei gerade in Riesenloch. Sie müssten einen Weg finden, das besser zu "streamlinen". Sie hätten mehr Be- stellungen als die Konkurrenz und die Konkurrenz sei schon seit Monaten, Jahren dabei. Es würden so oft Bestellungen rein kommen. A._____ solle ihm sagen, wenn er zu Hause sei am Verpacken und dann würde er ihm sagen, ob noch was reinge- kommen sei (act. 1/8 Beilage 20 S. 190/191). Drei Tage später meint C._____ "und wenn es mal richtig läuft, dann sag mal AC._____, er soll dir 50'000 leihen, damit wir mal richtig einkaufen gehen. Dann beteiligen wir ihn einfach." und auf den Hin- weis des Beschuldigten, es müsse zuerst richtig laufen, sagte C._____, warte nur, sie würden jetzt die 100 holen und dann laufe es richtig (act. 1/8 Beilage 21 S. 204). Dies belegt, dass in diesem Zeitpunkt der gemeinsame Handel am Laufen war. 5.3. Hervorzuheben ist, dass die Anklage festhält, die beiden hätten spätestens im Juni 2018 vereinbart, inskünftig gemeinsam grosse Mengen Betäubungsmittel über diverse Marktplätze zu verkaufen und den Gewinn hälftig zu teilen. Angeklagt ist dann ein gemeinsamer Handel spätestens ab 18. August 2018 (act. 23 S. 3). Wie erwähnt sind die beiden geständig, ab dem 18. August 2018 (Zeitpunkt der Eröff- nung des Profils "M._____" auf Dream Market) zusammen Kokain verkauft zu ha- ben. Ab welchem Zeitpunkt sie dies zuvor genau vereinbart haben, ist daher letzt- lich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass deutliche Hinweise bestehen, dass es zwischen den beiden bereits zuvor um Akti- vitäten im Zusammenhang mit Drogen ging. Den Chat-Nachrichten zwischen ihnen lässt sich beispielsweise entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ am 31. Mai 2018 auffordert, ihm Geld für den "Cola-Nachschub" zu bringen (act. 1/8 Beilage 5). Dass hier mit "Cola" Kokain gemeint war, ist offensichtlich, zumal ein Tag zuvor davon die Rede war, "wenn sie einem was schicken, ist es irgend ein Scheisspul- ver". Auch schickte C._____ dem Beschuldigten am 7. Juni 2018 ein Inserat für einen Bastelraum im Kanton Basel (18m2, Fr. 255.- p.M.) und wollte wissen, was der Beschuldigte davon halte. Sie hätten dann einen Ort, "wo wir unser Zeug lagern " können. In Gesamtzusammenhang und insbesondere im Hinblick auf die späteren Aktivitäten des Beschuldigten mit einem Bastelraum in P._____, der W._____ und der Miete der Mansarde für das Lagern, Verpacken und Versenden der Drogen, ist dies dahingehend zu interpretieren, dass die beiden bereits damals nach einem
- 24 - Raum zum Lagern, Portionieren sowie Abpacken und Verschicken von Drogen suchten (act. 1/8 Beilage 7 S. 2). Am 17. Juni 2018 schrieb der Beschuldigte an C._____, er solle mal im Darknet gucken, was es da so für Shops gebe für die Schweiz und forderte C._____ auf, sie auch online zu stellen (act. 1/8 Beilage 8 S. 41f.). Am nächsten Tag meinte der Beschuldigte, es sehe perfekt aus (a.a.O.). Weitere Chat-Nachrichten drehen sich offensichtlich um Drogen und Übergaben (z.B. act. 1/8 Beilage 10 S. 2: "Der hat nur 110", act. 1/8 Beilage 13 S. 91ff. "ich habe keinen Bock mehr zu liefern" und Beilage 14). Es wird jedenfalls klar, dass man sich bereits vor dem 18. August 2018 damit beschäftigte, zukünftig über das Darknet mit Drogen zu handeln. 5.4. Der Beschuldigte wie auch C._____ sagten aus, die Zusammenarbeit zwi- schen ihnen habe bis "Anfang 2019" bzw. bis "Ende Januar 2019" gedauert. Der Beschuldigte hatte allerdings zunächst selber ausgesagt, dass diese bis April ge- dauert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung sprach er dann wieder von einem Zeitpunkt bis Ende Februar. C._____ seinerseits betonte gleichzeitig, dass dies zu lange her sei, er sich mit anderen Worten nicht ganz sicher sei hinsichtlich dem Zeitpunkt. Den vorhandenen Chat-Nachtrichten lassen sich zahlreiche Hinweise entnehmen, dass diese Zusammenarbeit länger als bis "Anfangs 2019" andauerte. Am 14. Januar 2019 will C._____, dass der Beschuldigte "die Blonde" (Q._____) für eine Kurierfahrt anfragen solle. Am 16. Januar 2019 schreibt der Beschuldigte dann aber, "die Blonde" solle gar nicht kommen. Er wolle das Zeug gar nicht mehr
– da er schlechte Werte bei der Haaranalyse (Führerschein) habe – bei sich haben. In der Folge suchen sie wieder einen Hobbyraum (act. 1/8 Beilage 31). Aus der Unterhaltung vom 5. Februar 2019 geht dann aber hervor, dass der Beschuldigte nach wie vor für den Versand der Drogen zuständig war. So sagt C._____ zum Beschuldigten, er mache noch drei Bestellungen fertig – d.h. er übermittelt dem Beschuldigten noch drei Bestellungen mit Adressen – und dann könne der Beschul- digte gehen. Die beiden sind sich dann uneinig, weil C._____ noch die "gratis Din- ger" zur den Bestellungen gibt. Der Beschuldigte enerviert sich und sagt in einer Sprachnachricht, er mache das noch "ein zwei Mal mit" und dann könne C._____ "die Scheisse" selber machen. Dieser entscheide immer so komische Sachen, ohne ihn zu fragen. Wenige Minuten später fragt C._____ dann den Beschuldigten,
- 25 - ob er noch Zeit habe für eins (act. 1/8 Beilage 38). Nachdem der Beschuldigte ge- ständig ist, dass er von C._____ die Bestellungen samt Adressen übermittelt erhielt und er dann die Bestellungen abpackte und verschickte, ist es augenscheinlich, dass es hier am 5. Februar 2019 weiterhin um die gleiche Tätigkeit des Beschul- digten ging. Am 20. Februar 2019 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an Dr. U._____, der zuständigen Gutachterin des Kantons Aargau für die Frage seiner Fahrtauglichkeit. Sie hatte ihm aufgrund der Analyse seiner Haarprobe mitgeteilt, dass von einem Kokainkonsum und der Fahrunfähigkeit auszugehen sei. Der Be- schuldigte verfasst ein Schreiben, wonach das Rechtsmedizinische Institut der Uni- versität Zürich zu einem anderen Ergebnis gekommen sei und droht ihr an, rechtli- che Schritte zu ergreifen. Er fragt C._____, ob dieser sein Schreiben gut finde (act. 1/8 Beilage 39 S. 1). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte sich nicht mit dem Gutachten abfindet. Am nächsten Tag schickt der Beschuldigte C._____ ein Foto auf dem er mit einer Art Badekappe/Haube auf dem Kopf zu se- hen ist und fragt C._____, was er mit seinen Augenbrauen machen solle (act. 1/8/4 Beilage 39 S. 7f.). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte noch am 21. Februar 2019 sich das Haar abdeckt um beim Abpacken nicht mit Kokain kontaminiert zu werden. Der Beschuldigte meint in der Folge dann zu C._____, dass er es nicht mehr ma- che. C._____ meint, der Beschuldigte solle aufhören, herum zu heulen. Dieser wie- derum will, dass C._____ aufhöre ihn zu nerven. C._____ teilt ihm dann in einer Sprachnachricht mit, er mache es ja nicht ständig, wenn er es einmal mache und geschützt sei, dann sei das keine grosse Sache und doppelt nach, dass der Be- schuldigte sich früher (positive Haarprobe) ja nicht geschützt habe. Der Beschul- digte schliesst, dass er keinen Bock habe, es sei also fertig (act. 1/8 Beilage 39 S. 9-12). Am nächsten Tag fragt C._____ den Beschuldigten, ob er wenigsten einen 5er machen könne. Der Beschuldigte meint, "7" seien noch da, aber er habe keinen Bock. C._____ teilt ihm mit, er habe mit einem Arzt gesprochen, der gesagt habe, wenn man sich zudecke, gebe es keine Kontamination. Der Beschuldigte erklärt sich in der Folge bereit weitere Bestellungen zu machen (act. 1/8 Beilage 39 S. 12- 16 bzw. S. 221-249). Dieser Chat braucht keine Auslegung. Es ist klar, dass der Beschuldigte zunächst das Kokain nicht abwägen und portionieren will, sich dann aber bereit erklärt. Am 22. Februar 2019 schickt C._____ weitere Bestellungen, die
- 26 - der Beschuldigte, wenn auch widerwillig, ausführt und C._____ mitteilt, dieser sei schuld wenn er keinen Führerschein bekomme (a.a.O. S. 17-27). Den weiteren Chats vom 27. Februar 2019 und 1. März 2019 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte und C._____ am Organisieren einer Kurierfahrt von Q._____ (der "Blon- den") sind und sie in der Folge am 8. März 2019 Kokainproben zum Testen ins Drogeninformationszentrum Zürich bringen (act. 1/8 Beilagen 40 und 41). Ein wei- terer Hinweis, dass die Drogen Mitte März 2019 herum noch beim Beschuldigten lagerten, zeigt die Unterhaltung der beiden vom 10. und 11. März 2019. Der Be- schuldigte schreibt, dass "etwas zu ihm müsse", C._____ will aber 10 Tage Pause machen mit dem Hinweis, dass es nichts bringe, wenn A._____ weitere 6 Monate Führerausweisentzug bekomme, nur weil er keine 10 Tage Pause machen wolle. C._____ fragt dann, ob es heute noch raus gehe. Der Beschuldigte antwortet, "Mor- gen früh" (act. 1/8 S. Beilage 43). Da wie oben ausgeführt, die Haare des Beschul- digten aufgrund des Verpackens von Kokain positiv auf Kokain waren, ist diese Unterhaltung so zu verstehen, dass der Beschuldigte Mitte März 2019 weitere Ko- kainbestellungen verarbeiten will und gegen ein Pause ist, weshalb er C._____ auf- fordert, ihm Kokain zu liefern ("etwas zu ihm müsse"). Weiter ist aufgrund des Ge- samtzusammenhangs klar, dass es darum geht, ob A._____ die Drogenbestellun- gen "heute" noch verschicke. Es ist aufgrund dieser zahlreichen Hinweise erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt für die Zeit vom 18. August 2018 bis Ende Februar 2019 (vgl. act. 23 S. 6 unten) für die Lagerung sämtlicher durch den Mit- beschuldigten C._____ erworbener Betäubungsmittel sowie deren Portionierung und Versand an die Abnehmer – von seiner Wohnung in Zürich aus – zuständig war. 5.5. Per 1. März 2019 bis 18. März bezog C._____ eine Lagerbox in P._____ und dann ab dem 19. März 2019 den Bastelraum am AA._____-weg in P._____, von wo aus nun auch er (C._____) zugegebenermassen Bestellungen vorbereitete und verschickte (act. 4/3 S. 30). Die Anklage geht daher davon aus, dass die Zusam- menarbeit des Beschuldigten mit C._____ eine Änderung erfuhr und der Beschul- digte bis zu seinem Ausstieg Ende August 2019 nur bzw. "zumindest noch einen Teil" der Betäubungsmittel portionierte und verschickte (act. 23 S. 7 oben). Dass dies Mitte März noch der Fall war, wurde oben bereits dargelegt. Die gleiche Nach-
- 27 - richt "alles heute raus?" findet sich auch am 22. März 2019 (vgl. a.a.O.). Am 2. April 2019 fragt der Beschuldigte, ob er die Bestellungen machen könne (act. 5/4 Beilage 47 = act. 1/18 mit Anhang Beilage 154), was nur so verstanden werden kann, dass er weiterhin auch Bestellungen ausführte. In der Folge lässt sich den Chat-Nach- richten vor allem entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ insbesondere hin- sichtlich Kurierfahrten von Q._____ sowie der Proben für das Drogeninformations- zentrum Zürich zur Analyse des Reinheitsgehaltes unterstützt. Zu diesem Punkt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C._____ das Kokain in seinen Pro- filen auf den Marktplätzen mit Fotos und dem Reinheitsgehalt sowie dem Hinweis, dass dies "Laborgetestet" sei, anpries (vgl. act. 3/13 Beilage 111 1/10 [zwei Sei- ten]). Am 10. Juni 2019 unterhalten der Beschuldigte und C._____ sich darüber, dass der Beschuldigte wieder fahren könne "anstatt der Blonden", wenn er seinen Führerschein wieder habe (act. 1/8 mit Anhang Beilage 51). Dem Chat vom 27. Juni 2019 lässt sich umgekehrt entnehmen, dass C._____ Bestellungen verschickt, die der Beschuldigte vermittelt hat (act. 1/8 Beilage 53). Dass A._____ indessen wei- terhin auch zumindest einen Teil der Bestellungen verschickte, ergibt sich aus den Nachrichten zwischen ihnen vom 2. und 4. Juli 2019. C._____ fragt den Beschul- digten, ob er heute was verschicken könne. Dieser meint, er habe keine Briefmar- ken mehr, worauf der Beschuldigte äussert, er solle heute Briefmarken kaufen, er (A._____) müsse es heute Abend verschicken (act. 1/8 Beilage 55). Auch hier muss es sich im Gesamtzusammenhang um das Verschicken von Drogenbestellungen handeln. Am 4. Juli 2019 als C._____ nervös wird, weil sich die eine Kurierfahrt machende Q._____ nicht meldet, teilt A._____ ihm mit, dass sie sich gemeldet habe. Auch dies zeigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Kurierfahrten von Q._____ weiterhin mitmischt. Dass sie weiterhin zusammenwirkten ergibt sich auch aus dem Chat vom 25. Juli 2019. Der Beschuldigte informiert, dass der nächste "Exit Scam" komme. Der Beschuldigte will, dass der Beschuldigte "unseres" raus- hole. C._____ informiert, dass dies nicht mehr gehe und sie "10'000" verloren hät- ten (act. 1/8 Beilage 57). Für das Verständnis der "Exit Scams" ist anzumerken, dass das Bezahlen auf den Marktplätzen in der Weise funktionierte, dass der Kunde dem Marktplatzbetreiber (z.B. "Dream-Market") den Preis für die auf einem Profil erworbene Ware (hier vorwiegend in Bitcoin) überweist. Der Marktbetreiber behält
- 28 - einen vereinbarten Prozentsatz für sich und der Profilbetreiber (z.B. "M._____") kann den Rest beziehen. Ein "Exit Scam" bedeutet im Wesentlichen, dass ein Marktbetreiber im Darknet schliesst und die ihm überwiesenen Kaufpreise entge- gen den Vereinbarungen einfach für sich behält. Es geht hier zweifellos um den Erlös aus dem Verkauf von Drogen auf einem Marktplatz. Etwas anderes wurde von niemandem je geltend gemacht. Der Beschuldigte will, dass der Beschuldigte "unseres", also den ihnen beiden zustehenden Erlös aus dem Verkauf der Drogen auf dem Marktplatz, rausholt, was deutlich macht, dass er nach wie vor an diesem Drogenhandel beteiligt ist. Der Beschuldigte ist denn auch frustriert und er schreibt C._____, dass er "aussteige", da es keinen Sinn mehr mache, was wiederum zeigt, dass er auch am 25. Juli 2019 noch zusammen mit C._____ diesen Internet-Dro- genhandel betreibt. Ein weiterer Nachrichtenaustausch zeigt auf, dass auch am
16. August 2019 noch sowohl von Zürich (Wohnort A._____) wie auch von P._____ (Bastelraum C._____) aus noch Bestellungen verschickt wurden (act. 1/8 Beilage 58). C._____ informiert den Beschuldigten, dass die "100 Stück" nicht angekom- men seien und fügt an, "die vom 8. anscheinend schon. Die vom 9. nicht". Der Beschuldigte meint, dies sei nicht möglich. C._____ erläutert ihm, es seien zwei verschiedene Adressen und zwei verschiedene Tage. C._____ hebt hervor, dass er das Problem sonst nicht habe, wenn er von Basel verschicke, "Es ist immer nur von Zürich". Diese Äusserung die sich klarerweise um das Verschicken von Dro- genbestellungen dreht, macht klar, dass auch im August 2019 noch weiterhin von Zürich – also durch den Beschuldigten A._____ von seinem Wohnort O._____ in … Zürich – aus Drogenbestellungen verschickt wurden. Darauf weist auch die An- frage von C._____ vom gleichen Tag hin, ob alles weg sei (act. 1/8 Beilage 58). Sinnvollerweise ist im bereits breit dargelegten Gesamtzusammenhang davon aus- zugehen, dass C._____ den Beschuldigten danach fragte, ob dieser alle Drogen- bestellungen verschickt habe. Der Beschuldigte hat dazu zwar zutreffend bemerkt, dass er in diesem Chat nirgends gelesen habe, dass sie über Drogen gesprochen hätten (act. 4/4 S. 51f.). Er hat sich aber nicht die Mühe genommen darzulegen, um was es sonst denn gegangen sei oder hätten gehen können. Insgesamt ist auf- grund dieser vielen Hinweise rechtsgenügend belegt, dass das Zusammenwirken des Beschuldigten mit C._____ in Bezug auf die Portionierung und Versendung der
- 29 - Bestellungen von März 2019 bis August 2019 insoweit fortdauerte, als dass der Beschuldigte zumindest noch einen Teil der Bestellungen verpackte und ver- schickte. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 5.6.1. Zum Umfang der verkauften Betäubungsmittel ist zunächst auf den Rapport des polizeilichen Sachbearbeiters vom 9. Juni 2022 zu verweisen. Dieser hielt zu den Grundlagen seiner Absatz- und Umsatzberechnungen auf den verschiedenen Marktplätzen im Darknet fest, dass die Berechnungen anhand der auf den Markt- plätzen (teilweise) ausgewiesenen Verkaufszahlen pro Produkt oder aufgrund von Feedbacks berechnet worden seien. Wenn z.B. beim 5g-Kokain Produkt die Anzahl der Verkäufe mit "4" angegeben sei, bedeute dies, dass in diesem Fall 20g Kokain verkauft worden seien (act. 1/7/1 S. 3). Als Beispiel kann hier etwa auf die sicher- gestellten Seiten von "M._____" auf Empire verwiesen werden, wo vermerkt ist, dass dieses Produkt "1 Gram*** " seit 6 April 2019 389 Mal ("sold by M._____ - 389 sold since April 06, 2019") verkauft wurde. Der Verkaufspreis ist mit USD 107.14 und der Reinheitsgrad mit 92% angegeben. Weiter kann auch auf den Ausdruck vom Profil M._____ auf Dream Market verwiesen werden, wonach M._____ 140 Verkäufe aufweist für das Produkt "1 G Blow Mind 90%" (act. 1/7/1-7 CD unter Em- pire Market sowie Dream Market oder etwa act. 1/10/28-29). Auf Marktplätzen ohne ausgewiesene Verkaufszahlen stützte sich der polizeiliche Sachbearbeiter auf Kun- denfeedbacks, bei denen jeweils ersichtlich ist, welches Produkt verkauft wurde (act. 1/7/1 S. 3). Hierzu kann etwa auf die sichergestellten Seiten von "Empire" ver- wiesen werden, wo beispielsweise ein Kunde der "1 Gram ***" gekauft hatte ein Feedback schreibt "Excellent Quality" oder "TOP quality very very good the best in ch!!! …" etc. (act. 1/7/1-7 CD unter Dream Kokain 1g Sale). Daraus könne – so der polizeiliche Sachbearbeiter – geschlossen werden, dass ein Kunde dieses Produkt, also 1 Gramm Kokain, gekauft habe. Oder wenn drei Feedbacks für ein EUR 1'070.– teures 10g-Kokain-Produkt bestehen, könne daraus geschlossen werden, dass das Produkt mindestens drei Mal verkauft und somit 30 Gramm Ko- kain ab- und EUR 3'210.– umgesetzt worden sei (vgl. act. 1/7/1 S. 3f.). Die Siche- rungen der Daten sind jeweils mittels Screenshots oder Seitenausdrucken erstellt worden (vgl. act. 1/7/1-7 CD). Dieses Vorgehen zur Ermittlung der verkauften Dro- genmengen und Umsätze erscheint plausibel und ist entgegen der Ansicht der Ver-
- 30 - teidigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat dazu in den Befragungen keine Aussagen gemacht. 5.6.2. Die amtliche Verteidigung wendet ein, dass es sich bei der angeklagten Menge lediglich um eine Parteibehauptung und Hochrechnungen des polizeilichen Sachbearbeiters gestützt auf Feedbacks handle. Eine Hochrechnung gestützt auf (im Darknet publizierte) Verkaufszahlen und Feedbacks sei kein belastbarer Be- weis. C._____ habe ausgeführt, selber Scheinkäufe getätigt und sich und seine Produkte mit guten Bewertungen beworben (Feedbacks) zu haben. Eine nicht un- erhebliche Anzahl Geschäfte und Kundenfeedbacks aus diesem Zeitraum dürften von C._____ stammen. Ein Verkauf von geschätzten 50 bis 100 Gramm Kokain im Zeitraum August 2018 bis Januar 2019 würde sich auch mit der Menge vereinbaren lassen, die Q._____ bei ihren insgesamt acht Fahrten von Deutschland in die Schweiz gebracht haben solle, nämlich rund 20 Gramm Kokaingemisch pro Fahrt. Aufgrund der Exit Scams habe der Beschuldigte keine Gewinne erzielt. So- dann habe der Reinheitsgehalt des verkauften Kokains gemäss Anklage von 90 Prozent nichts mit der Realität zu tun. Die Probeanalyse beim DIZ vom 27. Novem- ber habe einen Reinheitsgehalt von lediglich 67.7%t aufgewiesen. Die weiteren Proben vom 5., 8. und 9. März, 12. April, 7. Mai und vom 25. Juni 2019 hätten nur gerade in zwei Fällen einen Reinheitsgrad von A._____ über 90% aufgewiesen. Das rechnerische Mittel sei weniger als 80% gewesen (act. 59 S. 3-7). 5.6.3. Der Mitbeschuldigte C._____ hat in seinen Befragungen eingewendet, man könne nicht auf die in den Profilen aufgeführten Anzahl Verkäufe – in der Anklage- schrift "Einzelgeschäfte" genannt) und die Rückschlüsse aus Bewertungen abstel- len, da er selber Käuferkonten eröffnet habe und in seinen eigenen Shops Käufe getätigt und diese bewertet habe und zwar 10 bis 15 pro Tag und Marktplatz. Er habe bestimmt mehrere hundert Käuferprofile erstellt (act. 4/3 S. 3-10, S. 13 und S. 17ff.). Diese Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ überzeugen so nicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls einzelne Selbstbe- wertungen vorgenommen hat, um seine Produkte zu "promoten". Dass er aber täg- lich während Jahren bzw. während dem Zeitraum August 2018 bis August 2019 derart viele Selbstkäufe und -bewertungen vorgenommen haben will, überzeugt in
- 31 - keiner Weise. Dies erscheint schon aufgrund des grossen zeitlichen Aufwandes nicht plausibel. Auf den bei ihm sichergestellten Geräten konnten keine Logins zu Käuferprofilen von "M._____" gefunden werden. Der Mitbeschuldigte C._____ meinte dazu lediglich ausweichend, letztere von seinem PC aus gemacht zu haben (act. 4/3 S. 17). Dies erscheint als offensichtliche Ausrede, ist doch keineswegs einzusehen, weshalb er gerade diese Logins auf einem anderen Gerät und nur auf diesem gemacht haben will. Auch konnte er nicht angeben, wo er diese Zugangs- daten zu diesen Käuferprofilen abgespeichert haben will. Da der Mitbeschuldigte C._____ gemäss seiner Darstellung täglich und insgesamt mehrere Hunderte sol- cher Käuferprofile betrieben haben will, erstaunt es, dass er nicht wissen will, wo er die diesbezüglich Logins abgespeichert haben will, zumal er offensichtlich in EDV-Anwendungen versiert ist. Dies widerspricht der Lebenserfahrung und lässt seine Aussagen auch aus diesem Grund sehr zweifelhaft erscheinen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, das während der Überwa- chung nie Produkte zu einem Preis von Euro 1 – für diesen Preis will er Selbstkäufe gemacht haben – festgestellt worden seien (Urk. 4/3 S. 18, act. 4/4 S. 32ff.). Dass C._____ den Preis auf beispielsweise 1 Euro gesetzt habe und ihn dann kurz vor der Bewertung durch den Läufer wieder raufsetzte, um die Provision der Markt- plätze zu umgehen (act. 4/3 S. 5 und S. 18) ist wenig nachvollziehbar und aufgrund des zusätzlichen Aufwands nicht überzeugend. Wenig überzeugend sind sodann die anlässlich der Befragung zu diesem Punkt von C._____ geltend gemachten Erinnerungslücken. So sagte er aus, er wisse nicht mehr, ab wann er diese Selbst- käufe/-bewertungen gemacht habe. Er wisse nicht wie sich das weiterentwickelt habe und bis wann er das gemacht habe. Er erinnere sich auch nicht mehr, ob er Kommentare geschrieben habe bzw. er habe einfach Kommentare kopiert (act. 4/4 S. 30f.). Er wisse nicht mehr, ob er dies bis zu seiner Verhaftung gemacht habe. Weiter gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er mit der Zeit mehr Bewertungen ver- fasste und konnte auch nicht erklären, weshalb die Anzahl der Kundenfeedbacks im Verlaufe der Zeit – z.B. bei "Empire Market" – zugenommen haben (act. 4/4 S. 31). Weiter erklärte er, nicht mehr zu wissen, ob er in der Zeit in welcher er über- wiegend über Wickr verkauft habe, noch eigene Bewertungen erstellt und ob er auch auf seinem Telegram-Bot solche positiven Bewertungen abgegeben habe.
- 32 - Schliesslich gab er an, sich an keinen einzigen von ihm benutzten Käuferprofil-Na- men zu erinnern. Ob er Dritten, z.B. dem Mitbeschuldigten A._____, von diesen selber erstellten Kundenfeedbacks erzählt habe, wisse er nicht mehr (act. 4/4 S. 32f.). Auch diese Wissenslücken erstaunen. Nachdem er sodann gerade in den Anfangszeiten den Drogenverkauf gemeinsam und jeweils bei hälftigem Gewinn- anteil mit dem Beschuldigten betrieben hatte, erscheint es nicht glaubhaft, dass C._____ nicht mehr wissen will, ob er diesem von seinen angeblichen Eigenkäufen und Selbstbewertungen erzählt habe oder nicht. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass C._____ keine detaillierten Schilderungen seiner behaupteten Selbstbewertungen vorgebracht hat, was wenig für tatsächlich Erlebtes bzw. tatsächlich selbst erstellte fiktive Bewertungen spricht. Auch auf Vorhalt konkreter Daten vom "Wall Street Market" ("Koksisland") und dass dort "echte Käufer" im März/April 2019 Bewertun- gen abgegeben hätten, nämlich mindestens 14 von 19, was seinem Vorbringen widerspreche, wonach echte Käufer nur selten Bewertungen abgegeben hätten, erklärte C._____, dass er dazu nichts sagen könne (Urk. 4/4 S. 34). Auf den weite- ren Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach – bis auf wenige einzelne Tage – auf den verschiedenen Marktplätzen auf seinen Verkaufsprofilen nie je 10 oder mehr Feedbacks pro Tag getätigt wurden und demnach seine Aussage, 10 bis 15 eigene Feedbacks pro Tag und Markt auf seinen Profilen erstellt zu haben, nicht stimmen könne, brachte der Beschuldigte eine neue Version vor. Es sei nicht so gewesen, dass er 10 bis 15 Bewertungen abgegeben habe, sondern er habe pro Tag 10 bis 15 Konten für eigene Bewertungen erstellt, für den Fall, dass er sie für "frische Bewertungen" brauche (act. 4/4 S. 34). Diese neue Version erscheint gewunden und es erscheint schon fast abwegig, dass er pro Tag 10-15 Konten eröffnet, falls er sie dann mal gebrauchen sollte. Kommt hinzu, dass C._____ zuvor angegeben hat, es brauche nichts für eine solche Bewertung. Man könne einen Benutzerna- men und ein Passwort (manchmal einen Pin) kreieren und könne direkt eine Be- wertung machen und man müsse es nicht speichern (act. 4/4 S. 32). Auf die Frage, ob er auch auf DarkOde Market eigene Bewertungen gemacht habe, blieb C._____ sodann schwammig und meinte, er glaube schon (act. 4/4 S. 34). Weiter ist festzu- halten, dass das Erstellen von 10 bis 15 Konten, für Eigenbewerbungen oder Ei- genkäufe einen grossen Zeitaufwand gebraucht hätte. Die Staatsanwaltschaft hat
- 33 - auch zutreffend auf die Verkäufe bei Koksisland zwischen dem 24. September 2018 bis Mai 2019 hingewiesen, wo bei 18 von 28 Verkäufen eine Kommunikation zwischen C._____ als Verkäufer und den jeweiligen Käufern staatgefunden hat. Mit einem weiteren Käufer hatte C._____ bei einem früheren Kauf kommuniziert. Dies bedeutet, dass mindestens 19 von 28 Verkäufen über dieses Profil in dieser Zeit tatsächlich stattgefunden haben müssen (vgl. act. 4/4 S. 33), was nicht zu den Vor- bringen von C._____ passt. Weiter kann den Unterlagen zu diesem Profil entnom- men werden, dass von diesen 19 Käufern 14 ein Feedback (also eine Bewertung) abgegeben haben, was gegen das Vorbringen des Beschuldigten spricht, die ech- ten Käufer hätten selten Bewertungen abgegeben (vgl. act. 4/4 S. 34) und er des- halb selber fiktive Bewertungen und Käufe erstellt habe. Wenig überzeugend er- scheint auch, dass der Beschuldigte nicht mehr weiss, ob er bei den Eigenkäufen jeweils die Zahlungsoption "fe" (finalys early) oder "Escrow" getätigt haben will (act. 4/4 S. 35). 5.6.4. Weiter ist auf die bereits erwähnten Chat-Nachrichten zwischen dem Be- schuldigten und C._____ hinzuweisen. Im September 2018 äussert C._____ wie dargelegt, dass sie Glück hätten, dass in der Schweiz die grössten Darknet-Händler verhaftet worden seien, was ein Riesenloch hinterlassen habe. Sie würden nun ge- rade wie verrückt den Markt übernehmen und hätten mehr Bestellungen als die Konkurrenz, die schon seit Monaten oder Jahren dabei sei (vgl. act. 1/18 Beilage 20). Diese Bemerkung, dass es derart gut laufe, spricht gegen das Vorbringen von C._____, er habe täglich zahlreiche Eigenkäufe und Eigenbewertungen vornehmen müssen, um seine Produkte zu promoten. Am 12. Oktober 2018 schickt C._____ dem Beschuldigten ein Foto mit einer Liste von Bewertungen ("Vendor Ratings") mit der Bemerkung, so sehe es aus mit "unseren Bewertungen" (act. 4/4 Beilage 24). Es ist eine Liste mit 30 Kundenbewertungen, alle mit der maximalen Anzahl Sterne. Die meisten Kunden loben die Qualität. Einige bemängeln die Verpa- ckungsart ("besser in einem Grip"). C._____ deutet gegenüber dem Beschuldigten vorab in keiner Weise an, dass einige dieser Bewertungen von ihm sein sollen. Im Übrigen hat er ausgesagt, bei seinen Bewertungen nicht immer die maximale Ster- nenzahl abgegeben zu haben, wegen der Glaubwürdigkeit (act. 4/4 S. 30). Die Liste der 30 Bewertungen mit den allesamt maximalen Sternenzahlen könnte schon
- 34 - von daher nicht von ihm stammen, wenn man ihn diesbezüglich beim Wort nimmt. Sein Foto an den Beschuldigten mit der Liste der 30 Bewertungen mit allesamt maximalen Sternenzahlen ist daher schlicht so auszulegen, dass er dem Beschul- digten mitteilt, dass die Kunden "ihre" Produkte als sehr gut bewerten. Entgegen dem Vorbringen von C._____ ist damit auch erstellt, dass sie bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit (positive) Bewertungen von ihren Kunden erhielten. 5.6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Indizien vorhanden sind, wel- che für dieses Vorbringen von C._____ sprechen. Rechnet man die von C._____ behaupteten Zahlen vor, ergäbe dies in einem Jahr eine nicht realistische Zahl von tausenden solcher Bewertungen/Käufe und es wäre von einem sehr grossen zeitli- chen Aufwand auszugehen, was schlicht nicht überzeugt. Die vom Beschuldigten C._____ gemachten Aussagen zu diesen Selbstkäufen und Selbstbewertungen sind in keiner Weise detailliert, teilweise widersprüchlich und die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken sind auch unter Berücksichtigung des seither ver- gangenen Zeitraums nicht vernünftig erklärbar und nicht glaubhaft. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Q._____ in der Zeit von Dezember 2018 bis September 2019 neun Kurierfahrten mit neu erworbenen Betäubungsmitteln für die Beschul- digten ausführte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Geschäft lief und weder Einkäufe noch Eigenbewertungen in grösserem Ausmass erforderlich waren und glaubhaft erscheinen. Es ist daher bei der Ermittlung der verkauften Drogenmen- gen grundsätzlich von der auf den Marktplätzen registrierten Anzahl Einzelge- schäfte bzw. den Erkenntnissen aus den Feedbacks auszugehen. 5.7. Auf der anhand der auf dem Marktplatz angegebenen Anzahl an "Einzelge- schäften" und den Rückschlüssen aus Bewertungen erstellten Tabelle ist für den fraglichen Zeitraum bis August 2019 ein Verkauf von 948 Gramm Kokain aufge- führt. Hinzuzurechnen sind zu dieser Tabelle weitere rund 187 Gramm Kokain. Zu- nächst wurde für die Menge des verkauften Kokains über Dream Market einzig an- hand der 23 vorhandenen Feedbacks (Bewertungen) eine Mindestmenge von 53 Gramm berechnet (act. 1/7/7/5). Wie die Staatsanwaltschaft indessen zutreffend aufzeigt, sind auf Dream Market 490 Einzelgeschäfte ausgewiesen (act. 1/10/27), so dass bei dieser Vorgehensweise 467 Verkäufe unberücksichtigt blieben. Auf
- 35 - Dream Market wurde von den Mitbeschuldigten Kokain in unterschiedlichen Men- gen angeboten. Die kleinste verkaufte bzw. angebotene Menge Kokain betrug 0.4 Gramm (act. 1/7/7/5). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft von weiteren 467 Ver- käufen à 0.4 Gramm Kokain auf Dream Market auszugehen, was einer zusätzlichen Menge von rund 187 Gramm Kokain entspricht. Es ist daher grundsätzlich erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ in dieser Zeit mindestens 1'042 Einzelgeschäfte abschloss und insgesamt 1'135 Gramm Kokain und 1'718 Gramm Marihuana verkaufte. Hinzu kommen 1'667 Ecstasy-Pillen und 9 Gramm Ketamin (act. 1/7/7/5). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es hier letztlich um abge- leitete Mengen u.a. aufgrund der Rückmeldungen und der Einzelgeschäfte handelt. Beim Darknet Marktplatz Empire erfolgte erstmals am 25. September 2019 eine Sicherung der Daten. Von daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, wie viele Verkäufe bis am 31. August 2019 vollzogen wurde. Es ist lediglich annä- herungsweise möglich abzuleiten, wie viele Verkäufe von den bis zum 25. Septem- ber 2019 festgestellten Verkäufen bereits bis zum 31. August 2019 getätigt wurden. Es lässt sich aus den sichergestellten Daten herauslesen, dass in der Zeit vom
4. April 2019 bis zum 25. September 2019 – während dieser Zeit war der Marktplatz Empire aktiv – insgesamt 660 Rückmeldungen erfolgten. Vom 1. September 2019 bis zum 25. September 2019 waren es 80 Rückmeldungen (entspricht 12.1% aller Feedbacks), vom 4. April zum 31. August 2019 waren es 580 (entspricht 87.9% aller Feedbacks). Davon kann folglich abgeleitet werden, dass auch 87.9% aller Verkäufe den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 31. August 2019 betreffen (vgl. act. 1/7/7/5). Es lässt sich aber jedenfalls mit rechtsgenügender Sicherheit festhal- ten, dass C._____ und der Beschuldigte in dieser Zeit mindestens rund ein Kilo- gramm Kokain verkauft haben. 5.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann sodann aufgrund der DIZ-Analy- sen nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 67.7% verkaufte. Der Zweck der DIZ-Analysen von Kokainproben war es gerade zu prüfen, welches angebotene Kokain C._____ einkaufen will. Er liess eine Probe des Kokains vorgängig testen, um zu überprüfen, ob die Qualität des Kokains seinen hohen Ansprüchen entsprach. Ergab das Testresultat der Probe einen Wert, der deutlich unter 90% lag, sah C._____ in der Folge davon ab, davon eine grosse
- 36 - Menge zu kaufen und testete weitere Proben, bis er schliesslich Kokain fand, des- sen Qualität seinen hohen Ansprüchen entsprach. Dies ergibt sich auch aus den abgehörten Gesprächen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen, wonach C._____ sowohl im Hinblick auf einen Kokainkauf als auch nach einem erfolgten Kauf Proben des fraglichen Kokains zur Prüfung der Qualität im DIZ testen liess. Deshalb kann die Vielzahl an DIZ-Resultate auch nicht unbesehen zur Berechnung des Reinheitsgehalts des in der Folge verkauften Kokains herangezogen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Prot. S. 19). C._____ hat denn auch in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Vorhalt, das von ihm verkaufte Kokain solle einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 91% aufgewiesen haben, erläutert, dass er nicht jemand sei der schlechte Sa- chen anbiete. Das sei ihm sonst zu unprofessionell. Kokain mit einem Reinheitsge- halt von deutlich unter 90% habe er jeweils retourniert (Prot. S. 11f.). Bei seinen Hinweisen auf die hohe Qualität seiner Ware machte C._____ jeweils keine Unter- schiede zwischen dem Anfang und dem Schluss seiner Tätigkeit. C._____ hat denn auch mehrfach DIZ-Resultate als Werbung im Darknet veröffentlicht (vgl. etwa act. 2/9/13 [Reinheitsgehalt 95.5 %]). Weiter gibt es FOR-Gutachten über Kokain von C._____ mit einem Reinheitsgehalt von 94% (vgl. z.B. act. 2/7/1). Der Sach- verhalt ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
6. Kurierfahrten von Q._____ (Dezember 2018 - August 2019) 6.1. Gemäss Anklage hat der Mitbeschuldigte C._____ die für den Verkauf benö- tigten Drogen von diversen Lieferanten in Deutschland und der Schweiz erworben, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Die in Deutschland erworbenen Drogen habe C._____ in Absprache und im Einvernehmen mit dem Beschuldigten durch Q._____ in die Schweiz transportieren lassen. Darunter einmal am 14. Dezember 2018 in seine Wohnung im O._____ in Zürich (act. 23 S. 4ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass Q._____ in der fraglichen Zeit für C._____ acht Ku- rierfahrten durchgeführt habe, wobei jeweils Art und Menge der Betäubungsmittel unbekannt seien (act. 23 S. 5f.).
- 37 - 6.2. Wie ausgeführt sind sowohl C._____ wie auch Q._____ hinsichtlich dieser Transporte im Grundsatz geständig, auch wenn sie angeben sich im Detail nicht mehr zu erinnern und meinten, die Anzahl der angegebenen Fahrten sei zu hoch. Q._____ hat auch in Anwesenheit des Beschuldigten ausgesagt, eine Fahrt zur Wohnung des Beschuldigten nach Zürich gemacht zu haben und dass es vor allem C._____ gewesen sei, der sie für Fahrten kontaktiert habe, manchmal aber auch der Beschuldigte im Auftrag von C._____ (act. 4/2 S. 11 und S. 14f.). Q._____ hat zudem anerkannt, dass es bei den Chats vom 25. April 2019 bis zum 28. April 2019 sowie vom 13. Dezember 2018 bis zum 26. November 2020 um die Vereinbarung von Fahrten bzw. Drogentransporten gegangen ist (act. 4/2 S. 17-22). Es besteht kein Anlass an diesen Geständnissen zu zweifeln, zumal sich beide damit gewichtig belasten. Es ist somit ohne Weiteres im Grundsatz erstellt, dass Q._____ im Auf- trag von C._____ und manchmal nach Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gegen Bezahlung Transporte von Drogen aus Deutschland in die Schweiz machte. Nachdem indessen nicht sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Kurierfahrten ausdrücklich anerkannt wurden und sich der Beschuldigte dazu nicht äusserste, sind nachfolgend die einzelnen angeklagten Fahrten zu erstellen, wobei im We- sentlichen lediglich kurz zu prüfen ist, ob gemäss den Chat-Nachrichten solche Ver- einbarungen für Fahrten getroffen wurden und Hinweise für eine durchgeführte Fahrt bestehen. 6.3. Hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgelisteten Transporte stützt sich die Anklage auf Erkenntnisse aus den Chat-Nachrichten zwischen C._____ oder dem Beschuldigten mit Q._____ (die auch "die Blonde" genannt wird). Hierzu ist für das Verständnis zu bemerken, dass die Zeiten der Nachrichten in den Chats im Zeitfor- mat UTC+0 angegeben sind. In der Schweiz gilt während der Winterzeit UTC+1, d.h. es ist jeweils eine Stunde hinzuzurechnen. Während der Sommerzeit gilt für die Schweiz UTC+2, d.h. es müssen für die Bestimmung der richtigen Uhrzeit zwei Stunden zu den für die Chats protokollierten Uhrzeiten dazugerechnet werden. Die Sommerzeit dauert jeweils vom letzten Sonntag im März bis zum 30. Oktober. Für das Verständnis ist weiter darauf hinzuweisen, dass C._____ in Deutschland, N._____, wohnte.
- 38 - 6.4. Als erste Kurierfahrt von Q._____ wird dem Beschuldigten ein Transport vom
14. Dezember 2018 von N._____ in seine Wohnung im O._____ in Zürich zur Last gelegt. Diesen Transport hat Q._____ ausdrücklich anerkannt (act. 5/3 S. 39). Auch wenn diese Fahrt damit genügend bewiesen ist, ist dennoch kurz auf die Chats einzugehen. Hier liegt vorab eine Sprachnachricht des Beschuldigten an Q._____ vor, in welcher er fragt, ob sie am nächsten Tag etwas in N._____ beim "Ding" holen und nach Zürich zu seinen Briefkasten bringen könnte. Q._____ ist einver- standen. Sie vereinbaren dies für den nächsten Morgen so um "8i/9i". Der Beschul- digte teilt ihr mit, dass er "C._____" die Rufnummer von Q._____ geben werde und sie es mit ihm klären könne. Dieser würde auch 500 geben (act. 1/12/15 S. 23-27). C._____ meldet sich gleichentags bei Q._____ und teilt ihr die Adresse "AD._____ GmbH" (N._____) mit und fragt, ob er sich 100%ig auf sie verlassen könne. Am
14. Dezember 2018 teilt Q._____ um ca. 12.00 Uhr C._____ mit, dass sie jetzt los fahre. Sie treffen sich um ca. 13.00 Uhr. C._____ erkundigt sich, welches Auto sie fahre. Einige Minuten später weist er Q._____ an, am Friedhof (N._____) zu par- kieren (act. 1/12/6 S. 1-10). Zuvor, um 12.25 Uhr, hatte sich Q._____ beim Beschul- digten erkundigt, über welchen Zoll sie solle. Um 13.12 Uhr will der Beschuldigte von Q._____ wissen, ob sie auf dem Weg zurück sei, was sie bejaht. Der Beschul- digte schreibt ihr weiter, wie es sich anfühle es geschafft zu haben. Q._____ meint dann, dass seine Wohnung "Mega klein" sei (act. 1/12/17 S. 49-56). Die Chats be- legen ein Treffen mit C._____ in N._____ und eine Übergabe in Zürich. Es ist dem- nach zweifelsfrei erwiesen, dass Q._____ auf Vermittlung des Beschuldigten am
14. Dezember 2018 gegen ein Entgelt von "500" etwas bzw. ein Paket mit Betäu- bungsmitteln bei C._____ in N._____ abholte und über die Grenze zur Wohnung von A._____ in Zürich brachte. 6.5. Die nächste Kurierfahrt von Q._____ im Auftrag von C._____ hat gemäss An- klage zwei Wochen später am 26. Dezember 2018 von N._____ aus nach Basel stattgefunden (act. 23 S. 5). Auch hier nimmt zunächst der Beschuldigte am
20. Dezember 2018 Kontakt mit Q._____ auf und fragt sie wegen einer weiteren Fahrt an. Diese will vor Weihnachten nicht mehr über den Zoll, sie sei nicht lebens- müde. Am 24. Dezember 2018 fragt der Beschuldigte sie wegen einer Fahrt am nächsten Mittwoch an. Q._____ will wissen, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18
- 39 - S. 80-85). Am 22. Dezember 2018 meint der Beschuldigte zu Q._____, ihr gefalle vielleicht das Gefühl, woraufhin Q._____ antwortet: "Jo vorallem wenni in Knast muess". Konkret fragt der Beschuldigte sie dann für eine Fahrt am Mittwoch so um zehn oder elf Uhr an. Q._____ fragt am 25. Dezember 2018 zurück, ob "es" zu ihm müsse (act. 1/12/18 S. 84-86). C._____ seinerseits schreibt Q._____, ob sie ihn morgen besuche und verneint ihre Frage, ob es wieder zu "…" müsse. Er werde sie in Basel treffen. Sie tauschen sich weiter aus und verabreden sich schliesslich um 12.00 Uhr, wo sich auch treffen (act. 1/12/6 S. 11-17). Am 26. Dezember 2018 nachmittags erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob es geklappt habe, was sie bejaht. Weiter schreibt Q._____, dass sie Angst habe, dass das süchtig mache. Der Beschuldigte warnt sie, dass man bei Haaranalysen positiv sei, obwohl man nie was genommen habe, worauf Q._____ meint, ihr passiere das nicht. Sie lange das Zeug nicht an. Weiter tauschen sie Nachrichten aus wegen ihrer Bezah- lung und der Beschuldigte meint, sie habe mal kurz "900" verdient (act. 1/12/19 S. 87-97). Die Treffen und die Fahrt sind dokumentiert und es geht deutlich hervor, dass Q._____ und der Beschuldigte verklausuliert über einen Transport von Dro- gen reden. All diese Nachrichten belegen klar, dass Q._____ auch am 26. Dezem- ber 2018 im Auftrag von C._____ und unter Kontaktierung des Beschuldigten Dro- gen von N._____ nach Basel transportiert hatte für ein Entgelt von "900" Euro oder Franken. 6.6. Hinsichtlich der Kurierfahrt vom 31. Januar/1. Februar 2019 (act. 23 S. 5) ist hervorzuheben, dass C._____ sich gemäss den Chat-Nachrichten im Vorfeld beim Beschuldigten darum bemüht, Q._____ – die damals bei der AB._____ tätig war – für weitere Fahrten zu gewinnen, da Frauen am Zoll niemals angehalten würden und er betont auch, dass er auch vor (ihr) fahren – also ihr voraus fahren – würde. Es wird auch der Einsatz von jemanden anderen aus der Firma AB._____ AG – wo sowohl C._____ wie auch A._____ früher angestellt gewesen waren – angespro- chen. Am 30. Januar 2019 teilt der Beschuldigte C._____ dann aber mit, dass die "Blonde" nächste Woche fahre. C._____ informiert den Beschuldigten, dass er nächste Woche in Kamerun sei und es daher nicht gehe. Der Beschuldigte meint, C._____ solle 100 Euro mehr bieten (also 800), damit sie es morgen mache. Sie besprechen dann, wer von den beiden "es" verpacke und wie und verbleiben so,
- 40 - dass man es morgen (31.1.19) mache. Am 29. Januar 2019 meldet sich der Be- schuldigte mit einer Sprachnachricht bei Q._____ und fragt, ob sie nicht mehr fah- ren wolle. Q._____ antwortet, dass sie wohl müsse, da sie "Cash" brauche. Der Beschuldigte fragt, ob "800" gut seien. Schliesslich einigen sie sich auf den 31. Ja- nuar 2019 und dass sie nicht bis zu ihm (Zürich), sondern nur bis Basel fahren müsse. Am 31. Januar 2019 um ca. 09.45 Uhr teilt Q._____ dem Beschuldigten mit, dass alles gut sei. Der Beschuldigte fragt nach, wann der es holen komme. Q._____ teilt ihm mit, so um ca. 15.00 Uhr (act. 1/12/26 S. 230-240, act. 1/8 Bei- lage 35). Am 31. Januar 2019 um ca. 08.19 Uhr teilt C._____ dem Beschuldigten mit, dass die "Blonde durch" sei. Damit ist aufgrund des Zusammenhangs offen- sichtlich gemeint, dass sie die Grenze in die Schweiz überquert habe. In der Folge sind sich C._____ und der Beschuldigte nicht einig, wer "es" von der "Blonden" holen soll. Keiner der beiden will damit rumlaufen. C._____ und Q._____ vereinba- ren schliesslich, dass sie sich am 1. Februar 2019, 08.000 Uhr an der AE._____- strasse 5 in AF._____ treffen. Den Chat-Nachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich treffen (act. 1/12/6 S. 17-25). Weiter belegt der Chat-Verlauf, dass dann "et- was" in die Wohnung des Beschuldigten gebracht wurde und C._____ sich dort während Stunden darum kümmert. Er will vom Beschuldigten wissen, wo alles sei und wo es Handschuhe habe (act. 1/8 Beilage 35). Aufgrund des Gesamtzusam- menhang ist es offensichtlich, dass C._____ von Q._____ die Betäubungsmittel wieder zurück übernommen hat und diese in die Wohnung des Beschuldigten brachte, wo er (C._____) diese verarbeitete. Es ist anhand dieses Chat-Verlaufs somit erstellt, dass Q._____ am 31. Januar/1. Februar 2019 eine Kurierfahrt von Deutschland nach Basel im Auftrag von C._____ nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten durchgeführt hat. 6.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine weitere Kurierfahrt von Q._____ am
1. März 2019 in seinem Auftrag vor (act. 23 S. 5). Am 28. Februar 2019 verabreden der Beschuldigte und Q._____, dass Q._____ am nächsten Morgen um 09.00 Uhr in N._____ sein werde (act. 1/8 Beilage 40 S. 259-261). Weiter zeigen die Chat- Nachrichten, dass C._____ und Q._____ sich dann um ca. 08.45 Uhr treffen (act. 1/12/6 S. 23-25; "Bin da"). Um ca. 09.37 Uhr – also danach – schickt der Be- schuldigte Q._____ eine Adresse in P._____ (AG._____-weg 6). Er warnt sie vor
- 41 - einem Blitzer und erinnert Q._____ daran, die Bank nicht zu vergessen, wo sie sich treffen würden (act. 1/12/6 S. 25-27). Im Chat zwischen C._____ und dem Beschul- digten halten diese um ca. 10.30 Uhr fest, dass sie der "Blonden" "600" geben oder dieses Geld bereit habe (act. 1/8 Beilage 41). Es ist damit die Verabredung in N._____ um 09.00 Uhr sowie der Übergabeort in P._____ (bei der gemieteten W._____) wie auch eine Fahrt von Q._____ und schliesslich das Entgelt dafür von "600" belegt. Vor dem Hintergrund, dass solche Kurierfahrten von Q._____ grund- sätzlich eingestandermassen stattgefunden haben und es bei den Chat-Nachrich- ten um Kurierfahrten bzw. Drogentransporte gegangen sei, ist demnach rechtsge- nügend erstellt, dass Q._____ am 1. März 2019 eine Kurierfahrt für C._____ machte, wiederum nach vorgängiger Anfrage durch den Beschuldigten. 6.8. Die Anklage listet unter dem 11. April 2019 eine weitere Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ auf (act. 23 S. 5/6). Den Chat-Nachrichten zwischen Q._____ und C._____ ist zu entnehmen, dass C._____ sie am 9. April 2019 anfragt, ob sie am Mittwoch oder Donnerstag Zeit habe, worauf Q._____ ant- wortet, dass es ihr am Donnerstag (11.4.19) gehen würde. Sie vereinbaren ein Tref- fen am 11. April 2019 um "0900/1000" Uhr (act. 1/12/6 S. 27-28). An diesem Tag erkundigt sich dann C._____ bei Q._____ um ca. 08.20 Uhr, ob sie schon los sei, was Q._____ bejaht und ihm mitteilt, sie werde zwischen 10.00 bis 10.10 Uhr dort sein. Sie treffen sich dann um ca. 10.04 Uhr ("Bin am Platz", "Park neben mir"). In Sprachnachrichten von ca. 15.42 Uhr informiert C._____, dass er jetzt gerade in N._____ losfahre und in einer Dreiviertelstunde da sei, dort wo A._____ gewohnt habe. Q._____ erklärt, zu stressen, um das zu schaffen. Sie treffen sich schliesslich um ca. 16.47 Uhr (act. 1/12/6 S. 27-39). Es sind auch hier die Treffen in N._____ und P._____ genügend belegt. Es ist demnach im Gesamtzusammenhang und un- ter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ am 11. April 2019 Drogen von N._____ nach P._____ transportiert hat. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ ist hier nicht er- sichtlich. 6.9. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und im Einvernehmen und in Absprache mit ihm am 1. Mai 2019 einen
- 42 - weiteren Drogentransport von N._____ nach P._____ oder nach Basel ausgeführt habe (act. 23 S. 6). Hier stützt sich die Anklage auf einen Chat zwischen C._____ und Q._____ (act. 1/12/6 S. 40-43). Q._____ schreibt am 27. April 2019, dass es ihr nächste Woche gehe und fragt "wann"?. C._____ will von ihr wissen, ob es heute oder morgen gehe, was ihr nicht passt. Sie schreiben sich hin und her wegen einem Termin. Schliesslich fixieren sie den 1. Mai 2019 um 09.00 Uhr an der AH._____- strasse 7 (N._____). C._____ erkundigt sich in der Folge, ob sie bereits unterwegs sei, was Q._____ bejaht und sie teilt ihm dann die Ankunftszeit in der AH._____- strasse mit (09.16 Uhr). Q._____ schickt ihm ein Bild von einer Kreuzung, wo sie sich aufhalte. Rund 40 Minuten später schickt Q._____ C._____ auf seine Frage, wie weit sie sei, ein Foto (Autobahn Richtung Basel, Weil am Rhein). Um ca. 10.12 Uhr teilt sie ihm mit, das sie neben seinem Auto sei. Q._____ ist geständig hier eine Kurierfahrt gemacht zu haben (act. 4/2 S. 17f.). Es ist demnach erstellt, dass auch am 1. Mai 2019 eine – der grundsätzlich unbestrittenen – Kurierfahrten stattgefun- den hat, wo man sich zunächst in N._____ zur Übergabe der Drogen und dann in Basel oder P._____ zur Rücknahme der Drogen durch den Beschuldigten C._____ getroffen hat. Die in der Anklage angegebenen Übergabezeit stimmt nicht vollstän- dig mit den Chats überein, was indessen nicht von Bedeutung ist. Auch eine vor- gängige Absprache oder Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ist bei dieser Fahrt nicht ersichtlich. 6.10.Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Kurierfahrt von Q._____ von N._____ nach P._____ oder Basel am 23. Mai 2019 im Auftrag des Beschuldigten (act. 23 S. 6) ist genügend belegt. Im Vorfeld dieser Fahrt, am 13. Mai 2019 fragte Q._____ beim Beschuldigten an, ob sie diesen Monat nochmals fahren könne, sie brauche Geld (act.1/12/35). C._____ meldet sich am 20. Mai 2019 bei Q._____ und fragt an, ob sie heute oder Morgen Zeit habe. Der Beschuldigte fragt Q._____ dann am 22. Mai 2019 an, ob dies nun stehe mit morgen, was Q._____ bejaht (act. 1/12/36). C._____ teilt ihr am 23. Mai 2019 um ca. 07.32 Uhr mit, dass sie sich wie beim letzten Mal wieder an der AH._____-strasse 8 (N._____) treffen. Q._____ informiert C._____ dann am 23. Mai 2019 um ca. 08.24, dass es doch 09.40 Uhr werde, da sie (wohl im Navi) die falsche Ortschaft ("… oder so") genommen habe. Sie treffen sich dann um 09.43 Uhr ("Bin da") und rund eine Stunde später fragt
- 43 - C._____, wie weit sie sei (act. 1/12/6 S. 44-49). Um ca. 17.09 Uhr erkundigt sich der Beschuldigte bei Q._____, ob sie heute gefahren sei und ob alles geklappt habe, was Q._____ bestätigt (act. 1/12/37). Auf Vorhalt dieser Unterlagen erklärte Q._____ es sei korrekt, dass sie hier eine Kurierfahrt unternommen habe (vgl. act. 4/2 S. 19). Auch hier sind das Treffen in N._____ und die Fahrt sowie "das alles geklappt habe" belegt. Es ist demnach erstellt, dass auch am 23. Mai 2019 eine Kurierfahrt von Q._____ stattgefunden hat und es ist im Gesamtzusammenhang und unter Hinweis auf die obigen Erwägungen erstellt, dass Q._____ im Auftrag von C._____ und offensichtlich mit Wissen des Beschuldigten am 23. Mai 2019 in N._____ Betäubungsmittel übernommen und in die Schweiz nach P._____ oder Basel transportiert hat, wo sie es C._____ wieder übergeben hat. 6.11. Als letzte Kurierfahrt von Q._____ wird in der Anklage der Transport von Dro- gen am 4. Juli 2019 wiederum von der AH._____-strasse in N._____ nach P._____ aufgeführt (act. 23 S. 6). Auch diese Fahrt ist ohne Weiteres genügend belegt. C._____ schreibt den Beschuldigten am 10. Juni 2019 an, er solle wieder mal die "Blonde" fragen, wann sie wieder könne für "400", was dieser auch tut (act. 1/8 Beilage 56, act. 1/10/25, act. 1/12/46). Am 2. Juli 2019 schreibt der Beschuldigte an C._____, "Blonde", " Donnerstag" (act. 1/10/26). Der Beschuldigte schreibt Q._____ am 3. Juli 2019, dass C._____ informiert sei (act. 1/12/42). Am 4. Juli 2019 fragt C._____ sie dann um ca. 05.31 Uhr an, wie weit sie sei. Q._____ teilt ihm mit, sie sei erst vor 10 Minuten los. C._____ teilt ihr erneut die Adresse AH._____-strasse 8 in N._____ mit und will wissen, was das Navi sage, woraufhin sie ihm "06.30" schreibt. Sie treffen sich dann um diese Zeit ("Bin da"). Später schreibt ihr C._____, dass er los sei und um ca. 11.15 Uhr "in P._____", "AA._____- weg ", "9", "Da wo A._____ wohnte" sein werde. Schliesslich treffen sich Q._____ und C._____ um ca. 11.24 Uhr (act. 1/12/6 S. 50-56, act. 1/12/6 S. 50-56). Es sind somit die Treffen in N._____ sowie in P._____ und damit die Kurierfahrt deutlich belegt. Q._____ meinte denn auch auf Vorhalt der Nachrichten, dass dies in dem Fall so gewesen sei (act. 4/2 S. 20). 6.12.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sämtliche in der Anklage aufgeführten Kurierfahrten von Q._____ erstellt sind. Weiter ist auch belegt, dass
- 44 - der Beschuldigte bezüglich sechs dieser acht Kurierfahrten in direktem Kontakt mit Q._____ bzw. C._____ stand. Der Beschuldigte hatte demnach auch insoweit ei- nen gewichtigen Anteil am gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ im Zeitraum August 2018 bis August 2019.
7. Probeabgaben beim DIZ (Anklageziffer 1.1.2 a) 7.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen vom 27. November 2018 bis zum
17. Mai 2022 jeweils im Auftrag von C._____ insgesamt 42 Mal Kokainproben und einmal eine MDMA-Probe beim Drogeninformationszentrum Zürich (= DIZ) abge- geben zu haben, um die Qualität und Zusammensetzung zu überprüfen. C._____ habe die Resultate per Mail abfragen können. Diese Resultate habe C._____ im Hinblick auf den gedachten Erwerb von grösseren Mengen von mindestens meh- reren hundert Gramm des geprüften Kokains (falls Reinheitsgrad mindestens 90%) benötigt oder zur Prüfung von bereits erworbenen grösseren Mengen Kokain, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe bzw. zumindest für möglich ge- halten und in Kauf genommen habe (act. 23 S. 8-10). 7.2. Der Beschuldigte ist geständig, Kokainproben, die C._____ ihm per Post ge- schickt habe, beim DIZ abgegeben zu haben und C._____ jeweils das Passwort mitgeteilt zu haben, so dass dieser die Resultate per E-Mail abfragen konnte. Die- ser habe jeweils das Resultat abgefragt. Der Beschuldigte bestätigte auch die In- terpretation der Telefongespräche von ihm und C._____ bzw. dem DIZ weitgehend als zutreffend (act. 3/7 S. 1ff.). Der Beschuldigte hat eingeschränkt, auch für den Eigenbedarf getestet zu haben. Zu dem damaligen Vorhalt von insgesamt 77 Ko- kain-Tests – die Anklage geht nunmehr von 42 Kokain- und einem MDMA-Test für C._____ aus –, einem Ketamin-Test und einem MDMA-Test sagte er lediglich "viel" und wollte weiter nichts dazu sagen (act. 3/7 F/A 133-137). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde ihm die Zahl von 42 beim DIZ abgegebenen Kokainproben im Auftrag von C._____ vorgehalten, was er als korrekt bezeichnete (act. 54 S. 9). 7.3. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. In den vom Dro- geninformationszentrum Zürich edierten Unterlagen sind sämtliche vom Beschul- digten beim DIZ eingereichten Test-Proben aufgeführt. Es sind insgesamt 80 Pro-
- 45 - beabgaben auf diesen Listen enthalten (act. 28/1-2 und 29/1-2). Die meisten wurde über eine C._____ zuzurechnende E-Mail-Adresse (...@....com oder ...@....com oder ...@....com und...@....com) abgefragt. Einige durch die dem Beschuldigten zu- zuordnende E-Mail-Adresse ...@....com. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass er seine eigenen Tests (also für seinen Gebrauch) selber abgerufen habe (act. 3/7 F/A 28-30). Diese Tests für den eigenen Gebrauch des Beschuldigten wurden nicht in die Anklage aufgenommen. Nicht in die Anklage aufgenommen wurden auch vom Beschuldigten vereinbarte Termine beim DIZ, bei denen C._____ die Proben selber beim DIZ abgab (vgl. etwa act. 3/7 F/A 95-104, Beilagen 17-20 [Probe 8.10.21]). Aus den Listen geht klar hervor, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Kokainproben und die MDMA-Probe beim DIZ abgegeben hat. Es be- steht kein Anlass an diesen durch das DIZ edierten Angaben zu zweifeln. Die in der Liste enthaltenden Angaben werden sodann durch Erkenntnisse aus zahlreichen abgehörten Telefongesprächen – 158 Telefongespräche sowie SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ bzw. dem DIZ drehen sich um das Thema DIZ-Tests – sowie aus Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ gestützt (vgl. act. 28/1-2, act. 29/1-2, act. 3/1 Beilagen 2 und 3 sowie act. 1/8 Beilage 113 S. 13-17 [2 Proben 12.11.21], act. 3/7 Beilagen 9-11 [2 Proben 21.9.21], act. 3/7 Beilagen 21-27 [Proben 1. 2.22], act. 1/8 Beilage 61 [2 Proben 13.9.19], act. 1/8 Beilage 62 6 [Probe 8.10.19], act. 1/8 Beilage 63 [Probe 22.10.19], act. 8/1 Beilage 64 [Probe 8.11.19], act. 1/8 Beilage 65 [Probe 19.11.19], act. 1/8 Beilage 66 S. 701f. [Probe 6.12.19], act. 1/8 Beilage 76 [Probe 3.3.20], act. 1/8 Beilage 92 [Probe 17.7.21]), act. 1/8 Beilage 97 S. 1289 [Probe 16.3.21], act. 1/8 Beilage 110 S. 1497 [Probe 2.11.21], act. 1/8 Beilage 111 [Probe 129.10.21], act. 1/8 Beilage 116 S. 28f. und act. 1/8 Beilage 117 S. 28-32 [Probe 23.11.21], act. 1/8 Beilage 122 S. 45-47 [2 Proben 4.1.22], act. 1/8 Beilage125 S. 59-69 und Beilage 126 S. 75f. [1 Probe 11.1.22], act. 1/8 Beilage129 S. 96-99 und Beilage 130 S. 103-107 [1 Probe 25.1.22], act. 1/8 Beilagen131 [2 Proben 1.2.22], act. 1/8 Beilage 133 [1 Probe 22.2.22], act. 1/8 Beilagen [1 Probe 8.3.22], act. 1/8 Beilage1142 S. 152-154 [1 Probe 22.3.22], act. 1/8 Beilage 146 [1 Probe 26.4.22], act. 1/8 Beilage 147 S. 168f und Beilage 148 [1 Probe 3.5.22], act. 1/8 Beilage 150 [1 Probe 10.5.22] und act. 1/8 Beilagen150 [1 Probe 17.5.22]).
- 46 - 7.4. Zur Illustration kann etwa auf die Gespräche vom 11. und 12. November 2021 verwiesen werden. C._____ fragt den Beschuldigten an, ob er für morgen einen Termin machen könne. Am gleichen Tag telefoniert der Beschuldigte mit dem DIZ und bittet um einen Termin am nächsten Tag. Sie vereinbaren in der Folge einen Termin am 12. November 2021, 17.50 Uhr (act. 3/1 Beilagen 2 und 3). In den edier- ten Listen des DIZ ist festgehalten, dass das DIZ am 12. November 2021 zwei als Kokain deklarierte Proben erhalten habe, es sich bei den Substanzen um Kokain handle und der Gehalt der Proben 86.3% und 94.4% betragen habe. Das Resultat sei dem Kunden via die E-Mails ...@....com und ...@....com am 19. November 2021 mitgeteilt worden (act. 28/1-2). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte an diversen Daten – z.B. am 21. September 2021 oder am 1. Februar 2022 – polizeilich obser- viert wurde und beobachtet werden konnte, wie er bzw. er zusammen mit C._____ ins DIZ ging (act. 3/7 F/A 67, F/A 109-132). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen (act. 3/7 Beilagen 9-12 und Beilagen 21-27) sowie den Angaben des DIZ (act. 28/1-2) überein. 7.5. Angesichts des Geständnisses des Beschuldigten, diverse Kokainproben an das DIZ übergeben zu haben, braucht nicht noch näher auf die einzelnen Vorfälle eingegangen zu werden. Zusammenfassend sind die in der Anklage aufgeführten Drogenabgaben an das DIZ erstellt. 7.6. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass C._____ die Proberesultate im Rahmen des von ihm betriebenen Handels mit Kokain verwen- det. Dies vorab vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ Drogen verkaufte und weiterhin Abnehmer an C._____ vermittelte und Drogen von ihm kaufte (vgl. weiter unten).
8. Bürgschaft und Miete der Mansarde 8.1. In Anklageziffer 1.1.2 b) wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Bürgschaft und Miete der Mansarde" vorgeworfen, C._____ beim Mieter der Mansarde in Basel geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass C._____ dort Drogen lagerte, por- tionierte, abpackte und zum Versand bereit stellte, welche die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährde. Der Beschuldigte habe eine Bürgschaftserklä-
- 47 - rung abgegeben und den Mietvertrag mitunterzeichnet, da der Vermieter C._____ als alleinigen Mieter abgelehnt (keine Aufenthaltsbewilligung etc.) habe (act. 23 S. 10f.). 8.2. Der Beschuldigte ist geständig, gegenüber dem Vermieter schriftlich eine Bürgschaftserklärung für allfällige Forderungen aus dem Mietverhältnis der Man- sarde abgegeben zu haben (act. 3/1 F/A 82). Er meinte allerdings, nichts gemietet zu haben. Die Miete habe C._____ bezahlt (act. 3/1 F/A 80-87). In der Konfrontati- onseinvernahme vom 16. August 2022 erklärte er auf Vorhalt der fraglichen Unter- lagen, sich dazu nicht zu äussern. Er verneinte aber schon mal in der Wohnung gewesen zu sein (act. 4/1 S. 14f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag nicht von ihm sei. Er habe keinen Mietvertrag unterzeichnet (act. 54 S. 10). 8.3. Sowohl die Bürgschaftserklärung vom 5. Oktober 2020 wie auch der Mietver- trag vom 20. Oktober 2020 liegen bei den Akten (vgl. act. 4/1 Beilagen). Beide Schreiben sind gemäss dem Wortlaut von A._____ (mit-)unterzeichnet. Die vom Beschuldigten eingestandene und von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung ist somit erstellt. Bezüglich des Mietvertrages (monatliche Miete von CHF 400) ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zugibt, die Bürgschaftserklärung unterzeichnet zu haben und er damit anerkennt, C._____ geholfen zu haben, die Mansarde als Mieter zu erhalten. Es ist von daher nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte fälschlicherweise bestreiten sollte, auch den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Es bestehen daher gewisse Zweifel an der Echtheit seiner Unterschrift und es ist zu seinen Gunsten von seiner Darstellung auszugehen, wobei dies hinsichtlich dem Vorwurf der Gehilfenschaft zum Drogenhandel nichts ändert, hat er doch mit der Bürgschaftserklärung C._____ jedenfalls geholfen, die Mansarde zu erhalten. Her- vorzuheben ist, dass er der Bürgschaftserklärung zwei Lohnabrechnungen beige- legt hat (act. 4/1 Beilage). Ob die Bürgschaftserklärung in dieser Form zivilrechtlich gültig ist oder nicht, spielt entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 59 Rz 41) keine Rolle. Offensichtlich war diese Bürgschaftserklärung für den Vermieter von gewisser Bedeutung. Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ einen Raum brauchte, in welchem er die Drogen lagern, portionieren,
- 48 - abpacken und zum Versand bereit machen konnte. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Beschuldigte von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ den Verkauf von Drogen betrieb und ihm auch danach bis April 2022 (vgl. weiter unten) Abnehmer vermittelte und von C._____ Drogen (Kokain etc.) bezog und eine grosse Menge von Proben beim DIZ prüfen liess. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 lit b ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt.
9. Vermittlungen bzw. Weiterverkauf von Drogen (Anklageziffer 1.1.3) 9.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen in der Zeit zwischen dem 4. Fe- bruar 2020 und dem 29. April 2022 bei C._____ Drogen für unbekannte Abnehmer bzw. teilweise auch für den gewinnbringenden Weiterverkauf an unbekannten Ab- nehmer vermittelt bzw. bestellt zu haben. Die Anklage listet die einzelnen Vermitt- lungen und Weiterverkäufe auf. Insgesamt habe der Beschuldigte 108 Gramm Ko- kain, 200 Pillen Ecstasy, 10 Gramm Marihuana und 150 mg LSD vermittelt oder gewinnbringen verkauft. Teilweise habe C._____ die Drogen in Absprache mit dem Beschuldigten den Abnehmern direkt zukommen lassen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. es zumindest für möglich gehalten, dass die vermittelten bzw. weiterverkaufte Menge Kokain geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was er billigend in Kauf genommen habe (act. 23 S. 11-13). 9.2. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte zusammengefasst ausgesagt, seit 2019 etwa 3-4 Personen an C._____ vermittelt zu haben, nicht regelmässig, so alle zwei Monate. Verdient habe er dabei nichts. Zur Menge hat er sich nicht näher geäussert (act. 3/2 S. 5f.). Nachfolgend ist daher auf die 27 in der Anklage aufge- führten Vermittlungen und Verkäufe einzugehen. Die Anklage stützt sich im We- sentlichen auf Erkenntnisse aus abgehörten Telefongesprächen sowie verschick- ten Chat-Nachrichten (act. 1/8). 9.3. Der Beschuldigte habe am 4./5. Februar 2020 zehn 10 Gramm einer nicht be- kannten Drogenart, mutmasslich Marihuana oder Kokain, vermittelt oder verkauft. Der Beschuldigte erkundigt sich am 3. Februar 2020 per WhatsApp bei C._____ nach dem "Grün", da C._____ ihm mal geschickt habe und will wissen, welche
- 49 - Sorte dies gewesen sei. C._____ schickt ihm die Produktliste per PrivNote und meint, der Beschuldigte solle dem Abnehmer die Liste geben. Am nächsten Tag bestellt der Beschuldigte "10 super" und am übernächsten Tag präzisiert er, dass es"5x2" sein solle (act. 1/8 Beilagen 73 und 74 S. 859-862). Vorab ist schon auf- grund des Anklageprinzips von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, dass es sich bei dieser Bestellung des Beschuldigten (mutmasslich) um Marihuana und nicht um Kokain gehandelt hat, wovon im Übrigen auch der polizeiliche Sachbearbeiter ausgeht (act. 1/8 S. 15). Dafür spricht auch, dass es sich um "Grün" handelt. Sodann kann aufgrund der Gespräche davon ausgegan- gen werden, dass C._____ dem Beschuldigten diese 10 Gramm Marihuana tat- sächlich geschickt hat, hat er doch am 3. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt, dass er von dem "Super" noch habe ("Ja, ist noch da"). Diese Bestellung ist demnach erstellt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass C._____ den Beschuldigten hier auch ersucht, endlich Threema – welches sicherer ist – runterzuladen, was der Beschul- digte widerwillig wegen der Kosten dann auch getan hat (a.a.O.). Threema-Daten von Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ sind auf dem Mobilte- lefon von C._____ ab dem 5. November 2021 vorhanden. 9.4. Als nächstes geht es um eine Bestellung von zwei Gramm Kokain am 24. Juni
2020. Der Beschuldigte fragt C._____ per Sprachnachricht, ob er es dem "AI._____" schicken könne. C._____ fragt ebenfalls per Sprachnachricht nach, was er schicken solle und dass er die Adresse nicht habe. Weiter schreibt er, dass er gedacht habe, dass sie für solche Dinge Threema hätten. Der Beschuldigte meint dann, ja das hätten sie, aber er wisse nicht, ob C._____ immer auf Threema schaue. Am 25. Juni 2020 erinnert der Beschuldigte C._____ per Sprachnachricht an die Bestellung "Ey, Schlafmütze. Hast eigentlich auch echtes Koks in falschem Penis geschmuggelt? Denkst an AI._____ und für mich die Sorte.". C._____ bestä- tigte, dass er daran denke. Es sei alles gut. Am 26. Juni 2020 erinnert der Beschul- digte C._____ nochmals, "Denk an 2 für AI._____" (act. 1/8 Beilage 89). Es kann im Gesamtzusammenhang davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine Kokainbestellung von 2 Gramm handelt, zumal der Beschuldigte grundsätzlich ge- ständig ist, Kokainabnehmer vermittelt zu haben. Die Gespräche enthalten auch
- 50 - keinerlei Hinweise, dass es bei dieser Bestellung Probleme geben könnte. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.5. Am 16. Juli 2020 teilt der Beschuldigte C._____ per WhatsApp mit, dass "AI._____ fragt wegen 2 Stück". C._____ antwortet zwar, "Zwei Stück? Von was? Von meines Penissen, oder was? …" (act. 1/8 S. 18, Beilage 91). Es kann trotz dieser offenbar lustig gemeinten Antwort davon ausgegangen werde, dass C._____ weiss, um was es bei der Anfrage von "AI._____" geht, zumal dieser ja rund drei Wochen zuvor bereits "2" bestellt hatte, nämlich Kokain (siehe oben). Mangels an- derer Hinweise kann auch davon ausgegangen werden, dass diese zwei Gramm Kokain wie immer per Post geliefert wurden. Der Beschuldigte hat diesbezüglich nichts anderes vorgebracht. 9.6. Am 15. September 2021 will der Beschuldigte von C._____ wissen, ob dieser wieder parat sei mit "Grün", da schon wieder jemand danach frage. C._____ meint, A._____ habe doch noch etwas im Keller. Der Beschuldigte will das aber nicht transportieren. In der Einvernahme vom 20. Juli 2022 meinte der Beschuldigte, er hätte noch 10 Gramm Marihuana im Keller gehabt, dasselbe wie bereits Ende Juni 2021 (act. 3/8 F/A 19-22 Beilage 2.1, vgl. auch act. 3/1 F/A 123-127). In einem frü- heren Gespräch vom 26. Juni 2021 hatte C._____ den Beschuldigten bereits auf dieses "Grüne" im Keller angesprochen. Der Beschuldigte hat in jenem Gespräch geäussert, dass er eine gehabt habe, die das hätte haben wollen. Er hätte jetzt aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er habe niemanden der es wolle (act. 3/8 F/A 13 Beilage 1). Der Beschuldigte hat auf Vorhalt dieses Gesprächs auch erstmals ein- geräumt, C._____ Abnehmer vermittelt zuhaben (act. 3/1 F/A 127). Es lässt sich den Gesprächen und den Zugaben des Beschuldigten entnehmen, dass der Be- schuldigte bei C._____ vor dem 26. Juni 2021 10 Gramm Marihuana bestellt hatte zum Weiterverkauf an Dritte und es im Keller gelagert hat. Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt. 9.7. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Juli 2021 zwei bis vier Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Ecstasy bestellt zu haben (act. 23
s. 12). Am 20. Juli 2021 fragt der Beschuldigte gemäss den Chat-Nachrichten C._____, ob er "2 Mal Monk" und noch "Smarties" haben könne. Dass mit "Monk"
- 51 - Kokain und mit "Smarties" Ecstasy gemeint war, hat der Beschuldigte anerkannt (act. 3/1 F/A 129 und 131, act. 3/8 F/A 37 und 47 sowie Beilagen 4 und 5). Den abgehörten Telefongesprächen lässt sich entnehmen, dass C._____ über die Ware verfügt und sie schicken wird. Weiter äussert der Beschuldigte in diesem Gespräch, dass er nicht – wie es C._____ meint – auf Party mache. Er bleibe anständig und müsse im August wieder Haare abgeben (act.3/8 Beilage 5/1-2). Seine Aussage, dass Kokain sei für ihn gewesen (act. 3/8 F/A 38) entpuppt sich daher als Schutz- behauptung. Der Beschuldigte ist im Übrigen geständig hier bei C._____ zwei Gramm Kokain bestellt zu haben (act. 3/1 F/A 151-153 Beilage 8). Der Sachverhalt ist somit in dem Sinn erstellt, dass der Beschuldigte zwei Gramm Kokain bestellt hat. Auch die Bestellung einer unbekannten Menge Ecstasy ist erstellt. 9.8. Belegt ist durch die WhatsApp-Nachrichten, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2021 bei C._____ zwei Mal Monk bestellt, also zwei Gramm Kokain, für Abnehmer, von denen er nicht erwartet hätte, dass sie nochmals bestellen. Er sei von einer einmaligen Sache ausgegangen (act. 1/8 Beilage 100). Die Bestellung ist erwiesen. Hinweise, dass dies in der Folge nicht geliefert wurde, sind keine vorhanden. Der Beschuldigte hat solches auch nicht vorgebracht. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 9.9. Der Beschuldigten ist geständig am 26. September 2021 100 Ecstasy-Pillen bei C._____ bestellt und erhalten zu haben. Dies und dass er sie gewinnbringend weiterverkaufen wollte, ergibt sich denn auch aus den abgehörten Telefongesprä- chen (act. 3/8 F/A 52-62 Beilagen 6-10). Der Beschuldigte hat Ecstasy-Pillen be- sessen, um sie zu verkaufen. Dass er diese gemäss eigenen Angaben nicht sofort habe verkaufen können, weil diese nicht sehr gefragt gewesen seien und kein schwunghafter Handel stattgefunden habe, wie die Verteidigung vorbringt (act. 59 Rz 49), ändert nichts daran, dass er die Absicht hatte, die sich in seinem Besitz befindlichen Ecstasy-Pillen zu verkaufen. Anzufügen ist, dass es ohnehin nicht zu diesem Vorbringen passt, dass der Beschuldigte keine zwei Wochen später weitere Ectasy-Pillen bestellte. Er konnte diese Pillen demnach durchaus verkaufen. Der Sachverhalt ist erstellt. Der Beschuldigte deponiertet, dass es hier um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 83 Pillen gehe (act. 3/8 F/A 54-55), was ihm nicht wiederlegt werden kann.
- 52 - 9.10. Ebenfalls belegt ist eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von wei- teren 100 Pillen Ecstasy am 7. Oktober 2021. Der Beschuldigte ersucht C._____ im abgehörten Telefongespräch vom 7. Oktober 2021 unter Hinweis darauf, dass C._____ ihm mal hundert geschickt hat, ihm nochmals zu schicken. C._____ er- klärt, sie ihm morgen zu schicken. Das Gespräch ist vernünftigerweise so zu ver- stehen, dass der Beschuldigte weitere 100 Pillen Ecstasy will. Offenbar hat ihn C._____ ja verstanden und erklärt ihm diese zu schicken (act. 3/8 F/A 63-67 Bei- lage 11). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig, wobei er angibt, diese ohne Gewinn weiterverkauft zu haben (act. 3/1 F/A 137-142). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt. 9.11. Auch geständig ist der Beschuldigte, dass er am 15. Oktober 2021 2 Gramm Kokain bei C._____ bestellt habe, wobei dieser nicht in der Lage gewesen sei, diese zu liefern. Das Kokain wäre für einen Freund gewesen (act. 3/8 F/A 68-71). Diese Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprä- chen (act. 3/8 Beilage13). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt. 9.12.Ebenfalls geständig ist der Beschuldigte, am 25. Oktober 2021 bei C._____ vier Gramm Kokain (Monk) bestellt zu haben, welche nicht für den Eigengebrauch bestimmt waren (act. 3/1 F/A 144-150 Beilage 7, act. 3/8 F/A 81-88 Beilagen 17- 19). Das Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Tele- fongesprächen. Der Sachverhalt ist erstellt. 9.13. Am 5. November 2021 erkundigt sich der Beschuldigte bei C._____, ob sich seine Ausflüge gelohnt hätten. C._____ schickt ihm nach erneuter Nachfrage u.a. das Testresultat des Tests Nr. 17535 vom 29. Oktober 2021 (act. 1/8 Beilage 110). Beim Testresultat Nr. 17535 handelt es sich um einen beim DIZ durchgeführten Test einer Probe, wonach es sich um Kokain mit einem Gehalt von 93.4 Prozent handelte (vgl. act. 3/7 Beilagen 28 und 29). Der Beschuldigte fragt, wieviel C._____ vom "93.4" habe. C._____ meint, "300" und der Beschuldigte bestellt in der Folge "nochmal 5" für "AJ._____, AK._____ 10, AL._____ [Ortschaft]" (act. 1/8 Beilage 111 S. 2-11). Dies ist offensichtlich so zu auszulegen, dass er von dem angespro- chenen Kokain 5 Gramm bestellt. Der Sachverhalt ist demnach erstellt.
- 53 - 9.14. Belegt ist auch, dass der Beschuldigte am 9. November 2021 fünf Gramm Kokain bestellt, wobei er anfügte "für mich" (act. 1/8 Beilage112 S. 11-12), was so zu verstehen ist, dass es an seine Adresse zu schicken ist (vgl. dazu auch nachfol- gend E. 9.15). Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 9.15. Am 12. November 2021 teilt der Beschuldigte C._____ in einer Sprachnach- richt mit, "Ach Ja. Ich soll dir ausrichten. Das, was du jetzt mir gestern geschickt hast, möchte er gerne nochmals fünf reservieren bzw. kannst gleich losschicken", wobei er auf die Frage C._____s nach der Adresse anfügt, "an mich" (act. 1/8 Bei- lage 113 S. 4). Hier wird klar, dass der Beschuldigte mit an "mich" nur die Adresse meint, braucht er doch das Kokain für einen Dritten. Es ist im Zusammenhang mit den früheren Bestellungen von "fünf" und unter Hinweis darauf, dass der Beschul- digte grundsätzlich geständig ist, Abnehmer vermittelt zu haben, dass es bei dieser Nachricht, um die Bestellung von weiteren fünf Gramm Kokain ging. Nachdem sich C._____ erkundigt an welche Adresse und ob er es schicken oder mitbringen soll und der Beschuldigte es zugesendet haben will (act. 1/8 Beilage 113 S. 4-5), ist auch davon auszugehen, dass C._____ diese fünf Gramm Kokain verschickt hat. Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.16. Weiter ist in der Anklage eine Bestellung von mindestens 150 mg LSD am
27. November 2021 aufgeführt. Es ist belegt, dass sich der Beschuldigte am
19. November 2021 bei C._____ nach LSD erkundigt. Er brauche es. C._____ er- klärt, keines mehr zu haben. Er habe es gerade verschickt. C._____ verspricht ihm in einer Sprachnachricht aber, es dem Beschuldigten zu besorgen "Ähm, ja … die Woche halt.". Der Beschuldigte meint, C._____ solle mal zwei Ding abchecken und dann sei ok. Er solle es ihm einfach schicken." (act. 1/8 Beilage 115). Der Beschul- digte ist denn auch geständig, LSD für sich und einen Kollegen bestellt zu haben (act. 3/8 F/A 89-97 Beilagen 20 und 21). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Es ist indessen nicht genügend belegt, dass C._____ das LSD geschickt hat. Gemäss ihrem Gespräch vom 16. Dezember 2021 hat C._____ es noch nicht verschickt (act. 3/8 Beilage 22). Auch ist die Menge von 150mg LSD nicht genügend erstellt. 9.17. Auch die nächste in der Anklage aufgelistete Bestellung vom 17. Dezember 2021 ist genügend belegt. Der Beschuldigte schreibt am frühen Morgen Folgendes:
- 54 - "Moin", "5 monk". C._____ antwortet mit einem Wort, "Adresse". Der Beschuldigte gibt ihm zunächst seine neue Adresse in AM._____ an, später die von AJ._____ (act. 1/8 Beilage 119). Weiter ist erstellt, dass C._____ das Kokain geschickt hat, will er doch lediglich die Adresse wissen und macht keinerlei Vorbehalte. Der Sach- verhalt ist erstellt. 9.18. Am 21. Dezember 2021 geht es um eine weitere Bestellung von fünf Gramm Kokain. Diese Bestellung von "5 Monk" tätigte der Beschuldigte bei C._____ über Threema. Als Adresse gibt er AJ._____ AK._____ 11, AL._____ [Ortschaft] an (act. 1/8 Beilage 120). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain ist demnach erstellt. 9.19.Eine Bestellung von fünf Gramm Kokain ergibt sich indirekt aus dem abgehör- ten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 23. Dezem- ber 2021 (act. 3/8 Beilage 23). Der Beschuldigte erkundigt sich bei C._____, ob er die "fünf" verschickt hat, was C._____ bestätigt. Der Beschuldigte will das wissen, weil ihm dann der andere das Geld schicken solle. Nachdem der Beschuldigte die Bestellung von "5" für AJ._____ zwei Tage zuvor aufgegeben hat, kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es hier bei seiner Rückfrage an C._____ um eben diese Bestellung vom 21. Dezember 2021 geht. Dieser Sachver- halt ist somit nicht genügend erstellt. 9.20. Die Bestellung des Beschuldigten von zwei Gramm Kokain bei C._____ am
27. Dezember 2021 ist gleich doppelt belegt, da der Beschuldigte diese Bestellung per Threema-Chat bestellt und auch am Telefon darüber spricht (act. 1/8 Beilage 121 und act. 3/8 Beilage 24). Der Beschuldigte ist geständig, dass er hier um 2 Gramm Kokain ging (act. 3/8 F/A 103). Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.21.Am 6. Januar 2022 bestellt der Beschuldigte bei C._____ über Threema fünf Gramm Kokain ("5 Monk", "AJ._____ …"). Der Beschuldigte teilt C._____ mit, das AJ._____ froh wäre, wenn es das gleiche sei wie Mitte Dezember. Sie unterhalten sich, welches das war, wissen es nicht und C._____, er schicke ihm einfach etwas Gutes. Am Abend bestellt der Beschuldigte dann weitere fünf zu ihm nach Hause ("und noch 5 zu mir morgen bitte"). C._____ bestätigt dies mit einem "Okay" (act. 1/8 Beilage 123). Der Beschuldigte bestätigt, dass es hier um Kokain ging und
- 55 - meinte, dies belege nicht, dass er "regelmässig" Abnehmer mit Kokain belieferte (act. 3/8 F/A 111-112). Es ist aber jedenfalls erstellt, dass er am 6. Januar 2022 bei C._____ 10 Gramm Kokain bestellte. Es kann auch hier mangels anderer Hinweis als erstellt gelten, dass C._____ dieses Kokain auch verschickte. Der Beschuldigte hat nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist erstellt. 9.22.Die nächste Bestellung des Beschuldigten bei C._____ erfolgte gemäss An- klage am 25. Januar 2022. Der Beschuldigte schickte C._____ per Threema als Attachement das Bild eines Zettels mit einer Adresse ("AN._____ …") und ein paar Sekunden später die Nachricht "5 Monk". C._____ schreibt ihm dann, ob er den Zettel so schreiben kann, dass man ihn lesen könne. Der Beschuldigte schreibt ihm die Adresse auf und schickt es C._____ mit dem Hinweis, das könne er (C._____) jetzt schon noch machen oder er solle es am Abend bringen (act. 1/8 Beilage 129). Die Bestellung ist erstellt und es kann auch hier mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass C._____ die Bestellung verarbeitet hat. Der Beschul- digte hat auch hier nichts anderes vorgebracht. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt. 9.23. Aus den diversen Gesprächen zwischen C._____ und dem Beschuldigte so- wie J._____ und dem Beschuldigten in der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2022 wird klar, dass der Beschuldigte für J._____ 2 Gramm Kokain bestellt hat für dessen Hochzeit. C._____ kann dies zunächst nicht per Post liefern, verspricht es dann nach Zürich zu bringen, hat es aber vergessen. Schliesslich verspricht C._____ es zur Hochzeit zu bringen (act. 3/8 Beilagen 33-40). Der Beschuldigte ist geständig, dass es um Kokain für J._____ gegangen sei und dieser schliesslich von C._____ zur Hochzeit 2 Gramm Kokain bekommen habe (act. 3/8 F/A 129- 146). Auch wenn der Beschuldigte keine Auskunft darüber gab, wie viel Kokain J._____ für seine Hochzeit bestellt habe (act. 3/8 F/A 136), ist erstellt, dass der Beschuldigte um den 16. Februar 2022 herum zumindest 2 Gramm Kokain für J._____ bei C._____ bestellt hatte und dieser das Kokain übergab. Der Sachverhalt ist in diesem Sinn erstellt. 9.24. Der Beschuldigte hat sodann am 24. Februar 2022 per Threema bei C._____ "5 Monk" für J._____ bestellt (act. 1/8 Beilage 134). Am 25. Februar 2022 spricht
- 56 - er offensichtlich über die gleiche Bestellung ("Hast gedacht an den Monk", "5"; vgl. act. 3/8 Beilage 41). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es dabei um 5 Gramm Kokain für J._____ ging (act. 3/8 F/A 147-148). Der Sachverhalt ist demnach recht- genügend erstellt. 9.25. Die Anklage listet eine weitere Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von fünf Gramm Kokain am 8. März 2022. Der Beschuldigte schreibt C._____, dass er also insgesamt "7" wolle, davon "5 separat". Weiter bittet er C._____ mal das "Ti- cket für J._____" zu checken (act. 1/8 Beilage 138). Am 7. März 2022 telefonieren der Beschuldigte und C._____. Der Beschuldigte will von C._____ "2 Monk". Dieser sagt ihm zu, es morgen zuschicken. Zu diesem Gespräch hat der Beschuldigte aus- gesagt, es sei um 2 Gramm Kokain für ihn selber sowie um das LSD ("Ticket") gegangen, welches er gemeinsam mit J._____ haben konsumieren wollen (act. 3/8 F/A 152-155). Mit der Anklagebehörde ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die "5 separat", also die weiteren fünf Gramm Kokain bestellt hatte, um diese an Abnehmer weiter zu verkaufen, während 2 Gramm Kokain für seinen Konsum ge- dacht waren. Der Sachverhalt ist demnach erstellt. 9.26. Am 22. März 2022 geht es um eine Bestellung des Beschuldigten bei C._____ von 15 Gramm Kokain. Der Beschuldigte schreibt C._____ am 22. März 2022 via Threema, "Also 10 für E._____ und 5 für J._____". Weiter erkundigt er sich, was das koste. C._____ will wissen, ob die das zahlen oder der Beschuldigte. Daraufhin meint der Beschuldigte, er wolle auch was verdienen. Am nächsten Tag schreibt ihm C._____, "Monk on the way" (act. 1/8 Beilage 141). Der Beschuldigte ist ge- ständig, dass es um eine Bestellung von 15 Gramm Kokain ging und war nach Vorhalt des Telefongespräches vom 23. März 2022, in welchem C._____ dem Be- schuldigte auf dessen Frage hin, dass "der Monk" für E._____ bzw. "alles" unter- wegs sei, wenn der Beschuldigte dies möge (act. 3/8 Beilage 45) auch geständig, dass das Kokain den Abnehmern übergeben wurde (act. 3/8 F/A 156-162 sowie Beilagen 45 und 46). Dieser Sachverhalt ist somit erstellt. 9.27.Der Beschuldigte war sodann auf Vorhalt der Telefongespräche vom 29. und
30. März 2022 geständig, dass es darum gehe, dass er C._____ frage, ob dieser nochmals 10 Kokain schicken könne und dieser ihm mitteile, dass das Kokain un-
- 57 - terwegs sei (act. 3/8 F/A 165-168 Beilagen 47 und 48). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 29. März 2022 10 Gramm Kokain bestellte und dieser den Abnehmern übergeben wurde. 9.28. Dem Threema-Chat kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte bei C._____ am 21. April 2022 5 Gramm Kokain "bitte 5 Monk" bestellt, was C._____ mit einem "Okay" bestätigt (act. 1/8 Beilage 144). Das abgehörte Tele- fongespräch vom 24. April 2022 zeigt dann auf, dass das Kokain beim Beschuldigte angekommen ist (act. 3/8 Beilage 49). Der Beschuldigte hat dies anerkannt (act. 3/8 F/A 169-170). Die Bestellung von 5 Gramm Kokain am 21. April 2022 ist somit erstellt. 9.29. Auch die letzte in der Anklage angeführte Bestellung von 5 Gramm Kokain bei C._____ am 29. April 2022 ist durch die Chat-Nachrichten belegt. Der Beschul- digte will wieder "5 monk". C._____ antwortet, es sei unterwegs und möchte noch wissen, ob es für den Beschuldigten selber sei. Dieser verneint, er sei doch anstän- dig. Es sei wieder der andere, der "unter ihm" (act. 1/8 Beilage 145). Auch diese Bestellung für einen Abnehmer ist demnach erstellt. 9.30. Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwi- schen dem 4. Februar 2020 und dem 29. April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain (bzw. 103 Gram Kokaingemisch) sowie 20 Gramm Marihuana und eine un- bekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat.
10. Besitz von 83 Pillen Ecstasy Der Beschuldigte ist geständig, dass er im Besitz von 83 Pillen Ecstasy war (act. 3/8 F/A 54-55). Dies ist auch belegt (act. 16/2/8/6S. 3, act. 16/2/8/7 S. 10, act. 16/2/8/8) und der Sachverhalt erstellt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte unwiderlegbar ausgesagt hat, dass es sich bei diesen 83 Pillen um einen Teil der am 26. Septem- ber 2021 bestellten 100 Pillen handelt (act. 3/8 F/A 54-55), was bereits unter An- klageziffer 1.1.3 erstellt wurde. E. Sachverhalt Betrug zum Nachteil des B._____ Verein (Anklageziffer 1.2.)
- 58 -
1. Vorbemerkung Für das Verständnis des Sachverhalts ist Folgendes vorauszuschicken: Die meis- ten Personalverleih-Betriebe, also Temporärbüros und ihre entliehenen Mitarbeiter, sind dem GAV-Personalverleih unterstellt. Die GAV-Parteien haben den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Weiterbildung der Tem- porärmitarbeitern dem paritätisch zusammengesetzten Verein B._____ (B._____ Verein) übertragen, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen delegiert ist. Für den Bereich Weiterbildung an AO._____, der ebenfalls als Verein organisiert ist. Der Verein AO._____ betreibt den Weiterbildungsfond "AP._____". Zur Finanzierung der Weiterbildung etc. werden von den Arbeitneh- menden (0.7%) und Arbeitnehmer (0.3%) Berufsbeiträge von 1.0 Lohnprozent er- hoben. Über AP._____, bei welcher es sich um die von AO._____ betriebene Ge- schäftsstelle Weiterbildung des B._____ Verein handelt, können temporär Mitarbei- tende auf Basis des GAV Weiterbildungsgesuche stellen. Bei Gutheissung der Ge- suche werden den Gesuchstellern Weiterbildungskosten etc. aus dem Weiterbil- dungsfond ausgerichtet (act. 1, act. 2/1-3).
2. Formelle Einwände der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung macht vorab geltend, dass die Existenz des angeblichen Geschädigten "B._____ Verein" nicht nachgewiesen sei. Ein Verein mit solchem Namen existiere nicht, sei nicht gegründet worden und nicht im Handelsregister eingetragen. Ein nicht existierender Verein sei weder handlungs- noch prozessfä- hig und könne nicht getäuscht werden. Art. 8 GAV sei überschrieben mit "B._____ Verein". Dieser Verein existiere wohl. In der Anklageschrift werde dieser indessen nicht genannt. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (act. 59 Rz 66-72). Wei- ter seien weder eine Täuschung, noch eine irrtümliche Zahlung oder ein Schaden nachgewiesen. Getäuscht worden sei wohl die "AO._____", wobei auch hier nicht erstellt sei, dass eine natürliche Person getäuscht worden sei. Die fraglichen Ent- scheidungen – wie etwa Gutsprache oder Zahlung – seien vom elektronischen Sys- tem von AO._____ bzw. AP._____ automatisch generiert worden (act. 59 Rz 73- 83). Schliesslich hätten die Untersuchungen ergeben, dass über das Portal "AP._____" rund 250 Gesuche für Unterstützungsbeiträge an Weiterbildungen bei
- 59 - S._____ Fahrschule eingereicht worden seien. Dies hätte die Aufmerksamkeit der Geschädigten auf sich ziehen müssen und Anlass für weitere Abklärungen gege- ben. Denkbar seien aufgrund dieser Erkenntnisse auch andere Tatvarianten wie etwa, dass beim Geschädigten ein Intraneus in die Machenschaften involviert ge- wesen sei, der Kenntnis von den Machenschaften gehabt habe, dass also gar kein Betrug, sondern eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Gange gewesen sei. Die irrtümliche Zahlung aufgrund einer arglistigen Täuschung sei eine Hypothese der Untersuchungsbehörden, die nie verifiziert worden sei. Auch dies führe zu einem Freispruch (act. 59 Rz 84-87). Im Rahmen der Strafzumessung führte die Verteidi- gung aus, dass der Beschuldigte Einsicht ins Unrecht seiner Taten habe und echte Reue zeige, so habe er auch eine Wiedergutmachung geleistet, indem er seinen Anteil an den Unterstützungsbeiträgen von AP._____ auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt Y._____ rückerstattet habe (act. 59 Rz 97).
3. Zur Existenz des Vereins Es existiert tatsächlich ein Verein gemäss Art. 8 GAV, der die darin festgehaltenen Aufgaben (über weitere Vereine) wahrnimmt. Die Existenz ergibt sich schon dar- aus, dass vom Beschuldigten anerkanntermassen Unterstützungsgesuche an die ausführenden Organe dieses Vereins (AO._____ und AP._____) gestellt wurden und tatsächlich Gesuche gutgeheissen und Beiträge ausbezahlt wurden. Gemäss Verteidigung heisst der Verein in Wirklichkeit "B._____ Verein". Es ist indessen auf- grund der Umschreibung in der Anklageschrift, welche zwar vom Verein "B.______ Verein" spricht, ohne Weiteres klar, dass sie den "B._____ Verein" meint. Eine Ver- wechslung kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, handelt es sich doch um den Verein (gemäss dem GAV-Vertrag), der über den Verein AP._____ einen Wei- terbildungsfond betreibt wie dies in der Anklage umschrieben wird (act. 23 S. 14). Es handelt sich somit um einen Verschrieb bzw. um eine Kurzform des genannten Vereins. Der Beschuldigte hat im Übrigen durch sein Handeln konkludent aber in aller gewünschten Deutlichkeit anerkannt, dass ihm klar war, welcher Verein ge- meint ist, hat er doch via Rechtsanwalt Y._____ CHF 2'000.– als Vertreter des Ver- eins "B._____ Verein" eine Rückzahlung des durch ihn verursachten Schadens an den Verein überweisen lassen. Er anerkennt damit, dass auch für ihn klar ist, wel-
- 60 - cher Verein gemeint ist und dass Rechtsanwalt Y._____ für diesen Verein handeln darf.
4. Gesuch betreffend I._____ (AZ 1.2.1) 4.1. Der Beschuldigte sagte aus, es sei richtig, dass er I._____ vermittelt habe. Er anerkannte, von dieser "Möglichkeit" mit Temporärmitarbeitern gehört zu haben und welche Unterlagen man benötige, dass der Kurs offiziell besucht werde, inoffi- ziell aber nicht und dass dann ein gewisser Geldbetrag fliesse. Er ist weiter gestän- dig, die erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnungen, ID etc.) von I._____ erhal- ten und weitergeleitet zu haben sowie die Hälfte des ausbezahlten Unterstützungs- beitrages bzw. Fr. 2'000.– von diesem erhalten und davon die Hälfte weitergegeben zu haben (act. 10 F/A 118-124). Mit diesen Aussagen zeigt er sich letztlich gestän- dig hinsichtlich dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Dieses Geständnis deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. Anlässlich der Hauptverhandlung hat er wiederum den Sachverhalt teilweise anerkannt, wollte indessen zu einigen Punkten nichts sa- gen (act. 54 S. 12-14). 4.2. I._____ hat die in der Anklage zusammengefassten Vorgänge in der Konfron- tationseinvernahme vom 6. Juni 2024 mit dem Beschuldigten klar, lebensnah und überzeugend geschildert. Insbesondere hat er sich damit selber massiv belastet und es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Es kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen von I._____ abgestellt werden (act. 11 S. 4-12). Der Sachverhalt wird im Weiteren denn auch durch diverse abge- hörte Telefongespräche gestützt. Am 8. Juli 2021 spricht der Beschuldigte mit I._____ und dieser versucht zunächst erfolgslos ihm die Lohnabrechnungen zu schicken, da die Datei zu gross sei. Der Beschuldigte gibt ihm den Tipp zwei Files daraus zu machen und I._____ sagt ihm zu, dass er sie und Fotos in ein paar Mi- nuten erhalten werde (act. 10 F/A 38-44 Beilage 23). Es ist damit belegt, dass der Beschuldigte wie von I._____ dargelegt, dessen Unterlagen haben wollte und auch erhalten hat. Am 30. August 2021 will der Beschuldigte, dass I._____ auf seinem Konto nachschaue, der andere aus I._____ Klasse hätte "es" heute bekommen (act. 10 F/A 45-48 Beilage 3). Dieses Gespräch kann nur so verstanden werden, dass I._____ eine Zahlung erhalten sollte, an welcher der Beschuldigte interessiert
- 61 - ist. Am 9. September 2021 schliesslich gibt sich der Beschuldigte gegenüber einem Mitarbeiter von AP._____ als I._____ aus und erhält die Auskunft, dass er Mitte September mit der Auszahlung rechnen könne (act. 10 F/A49-55 Beilage 4). Damit ist klar belegt, dass es um eine Weiterbildung von I._____ geht und der Beschul- digte wissen will, wann die Unterstützungsbeiträge ausbezahlt werden. Später spricht der Beschuldigte mit J._____ darüber, der dazu meint, "Dann müssen wir halt noch ein Momentli warten" (act. 10 Beilage 5), was deutlich macht, dass auch J._____ bei dieser Sache mitmischte. Sodann liegen weitere überwachte Telefon- gespräche vor, wonach sich der Beschuldigte bei AP._____ erneut als I._____ aus- gibt, der Beschuldigte und J._____ darüber sprechen, wonach jemand "vier" aus- bezahlt erhalten habe und der Beschuldigte sich mit I._____ trifft (act. 10 Beilagen 6-10). Mit "vier" sind offensichtlich CHF 4'000.– gemeint und das Treffen mit I._____ stützt dessen Aussage, dass er sich mit dem Beschuldigte für eine Geld- übergabe getroffen hat. Der Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, der Aussage von I._____ und den Erkenntnissen aus den ab- gehörten Telefongesprächen insoweit zweifelsfrei erstellt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in einem weiteren Gespräch mit I._____ am 23. November 2021 er- örtert, dass es "nicht mehr funktioniere", sie "zu viel gemacht hätten" und I._____ müsse nicht mehr "nach Leuten schauen" (act. 10 Beilage 11). Im Gesamtzusam- menhang ist dies offensichtlich so zu verstehen, dass die Masche mit den Unter- stützungsbeiträgen aus dem Weiterbildungsfond nicht mehr funktioniere. 4.3. Weiter liegen sämtliche relevanten Unterlagen des Gesuches bei den Akten, insbesondere die bloss vorgetäuschte Offerte für die Ausbildung Kategorie C der S._____ Fahrschule AG, der gefälschte Kursattest der Fahrschule sowie die Be- stätigung von S._____ Fahrschule AG den Betrag von CHF 7'145.– für die Ausbil- dung "Kat. C" in bar erhalten zu haben (vgl. act. 11 Beilagen, act. 14/3). Sodann sind die E-Mails vom AP._____ bei den Akten, wonach das Gesuch von I._____ für die "Ausbildung Kategorie C" beim Bildungsinstitut S._____ Fahrschule AG beim Umfang von CHF 4'000.– genehmigt worden sei (act. 11 Beilagen). Ebenso ein E-Mail und die Auszahlungs-Informationen, dass der Betrag aufgrund des vom
9. bis 18. August 2021 besuchten Kurses (Statusgrund "OK") in Kürze ausbezahlt werde (act. 11 Beilagen). Es ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte der Ge-
- 62 - schädigten vortäuschte, I._____ werde eine Weiterbildung (Ausbildung für Last- wagen) besuchen bzw. diese tatsächlich besucht habe, was nicht der Fall war und die Geschädigte bzw. die für sie handelnde AP._____ in einen entsprechenden Irrtum versetzte. Die AP._____ hat daher das Gesuch genehmigt und in der Folge die CHF 4'000.– auf das Bankkonto von I._____ ausbezahlt in der irrigen An- nahme, dass dieser die Fahrausbildung absolviert und bezahlt hat. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist aufgrund der Unterlagen auch belegt, dass das Gesuch von einer natürlichen Person geprüft und diese getäuscht wurde. Es kann hierzu auf das E-Mail vom 21. Juli 2022 verwiesen werden (vgl. Beilagen act. 11). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei alles automatisch erfolgt, erscheint im Übrigen eher wagemutig und lebensfremd. Es findet in den Akten keine Stütze. 4.4. Gleiches gilt für den Einwand, es hätte einen Intraneus bei der Geschädigten geben können und es liege daher allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung, aber keine Täuschung und kein Betrug vor. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es finden sich hierzu aber keinerlei konkrete Hinweise. A._____ selber hat dies nie so vorgebracht. Dass 250 Gesuche für eine Weiterbil- dung bei S._____ Fahrschule gestellt wurden, erscheint zwar auf den ersten Blick auffällig. Es handelt sich indessen um eine spezialisierte Fahrschule (Lastwagen). Zudem waren die Gesuche über einige Zeit verteilt.
5. Gesuch betreffend T._____ (AZ 1.2.2) 5.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen betreffend T._____ ein gleiches Vorgehen wie bei I._____ zur Last gelegt. Hier kommt hinzu, dass die Anklage dem Beschuldigten zusätzlich zur Last legt, I._____ im Juli/August 2021 damit beauf- tragt zu haben, einen anspruchsberechtigten Temporärmitarbeiter – erforderlich ist u.a. eine genügende Anzahl temporär geleistete Arbeitsstunden etc. – zu finden, der bereit sei, gemeinsam mit dem Beschuldigten unter Einreichung diverser, teil- weise gefälschter Urkunden bei der B._____ Verein unrechtmässig Unterstüt- zungsbeiträge an eine angeblich besuchte Fahrausbildung zu erlangen. T._____ habe die Dokumente an I._____ übermittelt und dieser an den Beschuldigten. In einer Hauptanklage geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte in der Folge über das Webportal von AP._____ die Dokumente von T._____ sowie
- 63 - eine Offerte von S._____ Fahrschule AG für ein Ausbildung im Namen von T._____ eingereicht habe. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Dokumente von T._____ an J._____ übermittelt habe, der sie in Absprache im Namen von T._____ beim AP._____ zur Erlangung von Unterstützungsbeiträgen eingereicht habe (act. 23 S. 17-19). 5.2. Zum Betrugsvorwurf betreffend T._____ räumte der Beschuldigte ein, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ diesen an ihn vermittelt habe. Zu wei- teren Fragen dazu erklärte er einzig noch, dass er dessen Unterlagen nicht beim B._____ Verein eingereicht habe, ansonsten erklärte er, dazu nichts zu sagen oder sich nicht mehr zu erinnern (act. 11 S. 20). 5.3. I._____ hat in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ausge- sagt, dass er T._____ an den Beschuldigten vermittelt habe, damit dieser das glei- che mache wie er. Auch T._____ habe wie er finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei ein Arbeitskollege von ihm gewesen bei der Firma AQ._____ und bei der Firma AR._____. Weiter gab I._____ an, die Unterlagen von T._____ erhalten und an den Beschuldigte überweisen zu haben. Es sei so gewesen, dass er so easy Geld bekommen habe und da der Beschuldigte immer wieder danach gefragt habe, dass er (I._____) Leute bringe, habe er T._____ angesprochen. Es sei nicht einfach gewesen. Er habe T._____ gesagt, dass er das Geld erhalten habe. Weiter habe er T._____ gesagt, welche Unterlagen er benötige. T._____ habe ihm Kopien der ID, der Lohnabrechnungen sowie seiner Bankkarte per WhatsApp geschickt und er habe sie dann fotografiert – glaube er – und an den Beschuldigten geschickt. Es sei sich nicht mehr sicher, ob er diese Unterlagen oder seine eigenen damals nach AS._____ in die Nähe des Geschäfts gebracht habe, wo der Beschuldigte gearbei- tet habe. Das sei im September gewesen. Dann habe er nichts mehr gehört, bis er vom Beschuldigten gehört habe, dass T._____ das Geld erhalten habe. T._____ und er hätte damals bei einer Baustelle an der AT._____-strasse gearbeitet und sie seien nach der Arbeit zum AU._____-platz gegangen und T._____ habe ihm die CHF 2'000.– gegeben. Er (I._____) habe diesen Betrag am gleichen Tag an den Beschuldigten weitergegeben. Eine Provision habe er nicht erhalten. T._____ habe ihn später zum Mittagessen eingeladen. Auf Frage erklärte I._____, dass er nicht
- 64 - wisse, was der Beschuldigte mit den an ihn übermittelten Unterlagen gemacht habe. Er könne es sich nur vorstellen, wohl das Gleiche wie in seinem Fall. Er sei davon ausgegangen, dass auch für T._____ ein Unterstützungsgesuch gestellt werde. Er habe gewusst, dass T._____ in Wirklichkeit keine Ausbildung besuchen würde. Dies habe er T._____ bekanntgegeben. Er wisse nicht, ob ausser dem Be- schuldigten noch andere Personen an der Gesuchstellung beteiligt gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass T._____ ausgesagt habe, ihm das Geld an der AV._____- strasse übergeben zu haben, blieb I._____ dabei, dass sie sich am AU._____-platz getroffen hätten. Jedenfalls sei er zu 99.9% sicher, dass sie zusammen zum AU._____-platz gelaufen seien. Auf Vorspielen des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 3. November 2021 führte er aus, dass es hier um die Übergabe des ihm von T._____ übergebenen Geldes, also CHF 2'000.–, an den Beschuldigten gegangen sei. Er habe keine weiteren Personen an den Be- schuldigten vermittelt. J._____ kenne er nicht (act. 11 S. 11-16). 5.4. Es kann auch betreffend T._____ ohne Weiteres auf die Aussagen von I._____ abgestellt werden. Auch in diesem Punkt belastet er sich selber und es ist kein Grund ersichtlich, dass er sich und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Weiter hat I._____ zurückhaltend ausgesagt und klar unterschieden, zwi- schen dem, was er tatsächlich aus eigener Wahrnehmung weiss und wovon er aus- gegangen sei. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte hat denn auch eingestanden, dass es wahrscheinlich so gewesen sei, dass I._____ T._____ an ihn vermittelt habe. Insbesondere kann auch auf die Aussagen von I._____ ab- gestützt werden, dass er CHF 2'000.– von dem Geld, welches T._____ vom Unter- stützungsfond ausbezahlt erhalten hatte, von T._____ erhalten und an den Be- schuldigten übergeben hat. 5.5. Im Übrigen ist belegt, dass im Namen von T._____ ein Gesuch um Unterstüt- zung gestellt worden und diese Unterstützung auch ausbezahlt wurde. Die Offerte von S._____ Fahrschule AG für die Ausbildung Kategorie C über CHF 7'145.00 wie auch die gefälschte Quittung der Fahrschule diesen Betrag in bar erhalten zu haben und schliesslich der unzutreffende Kursattest betreffend T._____ sind ebenfalls bei den Akten. Ebenso E-Mails von AP._____ c/o AO._____ betreffend Genehmigung
- 65 - des Gesuches für die Weiterbildung "Kategorie C" und betreffend Auszahlung des Unterstützungsbeitrages von CHF 4'000.– aufgrund des Besuches des Kurses "Ausbildung Kategorie C" (vgl. act. 11 Beilagen). Es ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten bzw. der für sie handelnden AP._____ vortäuschte, T._____ werde eine Weiterbildung (Ausbildung für Lastwagen) besu- chen. Aufgrund dieser Täuschung wurde das Gesuch genehmigt. Weiter wurde die Geschädigte in einer späteren Phase darüber getäuscht bzw. in den Irrtum versetzt, dass T._____ diesen Weiterbildungskurs tatsächlich besucht habe, was nicht der Fall war. Der Beschuldigte (allenfalls zusammen mit weiteren Tätern) hat die Ge- schädigte mit seinem Handlungen in einen entsprechenden Irrtum versetzt. Es ist erstellt, dass die Geschädigte daher das Gesuch genehmigte und in der Folge die CHF 4'000.– auf das Bankkonto von T._____ ausbezahlte in der irrigen Annahme, dass dieser die Fahrausbildung absolviert und bezahlt hat. 5.6. Der Sachverhalt ist demnach grundsätzlich erstellt. Allerdings lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, wer tatsächlich das Gesuch und die Unterlagen beim B._____ Verein bzw. bei AP._____ eingereicht hat, ob dies der Beschuldigte, J._____ oder ein Dritter unbekannter Täter war. Der Beschuldigte hat bestritten, selber Unterlagen eingereicht zu haben (act. 11 S. 20). Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies ein unbekannter Dritter bzw. J._____ getan hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigen als mehrfache Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB. Weiter erachtet sie den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt (act. 23 S. 19). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1lit. b,
- 66 - c, d und g teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG und mit Art. 25 StGB sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges (vgl. act . 59 S. 1f.). B. Rechtliche Grundlagen
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich mitunter strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), wer sie unbefugt ver- äussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) sowie wer zu einer der eben genannten Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Qualifiziert ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat handelt (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Eine Bestrafung ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N. 114ff. zu Art. 19 BetmG). 1.2. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder anneh- men muss, dass die Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen sind nach Rechtsprechung 20 Personen oder mehr. Eine Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr physischer oder psychischer Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 334). Die Betäubungsmittelmenge ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien, wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risi- ken, berücksichtigt werden können. Vor diesem Hintergrund bleiben die von der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten
- 67 - Grenzwerte für Kokain (18 Gramm) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässi- gem Konsum berücksichtigen (BGE 145 IV 312, E. 2.1.1 ff.). Hinsichtlich Cannabis, Haschisch, Ecstasy und Ketamin findet Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keine Anwen- dung (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zü- rich 2022, N. 180ff. zu Art. 19 BetmG). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Ab- gabe an Dritte bestimmt war. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N. 190 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, a.a.O., N. 1026 zu Art. 19 BetmG). 1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzu- nehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken (BGE 147 IV 181). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Die Übernahme der Bandendefinition aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht ist auf Kritik gestossen, weil der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen betrieben wird. Für eine "Bande" im Sinne der Rechtsprechung ist in ob- jektiver Hinsicht weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen. Es müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine In- tensität des Zusammenwirkens in einem Masse gegeben sein, dass von einem sta- bilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 205 ff., m. H.). 1.4. Gewerbsmässigkeit ist nur bei berufsmässigem Handeln gegeben. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
- 68 - Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich dabei dar- auf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die ei- nen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genü- gen kann. Wesentlich ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 147 IV 178 m. H.). Im Bereich des BetmG ist dieser im Vermögensstrafrecht des Strafgesetzbuches geltende Begriff der Gewerbsmässigkeit qualifiziert durch die zusätzlichen Erfordernisse eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Ge- winns. Als gross im Sinne des Gesetzes hat nach der Rechtsprechung dabei ein (Brutto)Umsatz ab Fr. 100'000.– zu gelten. Erheblich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lt. c BetmG ist ein Gewinn, der Fr. 10'000.– erreicht (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JU- CKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 N 213 unter Hinweis auf BGE 147 IV 178, BGE 129 IV 255 f. = Pra 2004 Nr. 16, BGE 129 IV 192). 1.5. Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB ist jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, so dass sich dies ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, das sie dann überhaupt unterblieben wär. Zusätzlich wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestands- mässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbetrag erhöhen muss (vgl. OFK/StGB-Donatsch-StGB 25 N 1 zu Art. 25 StGB mit zahlreichen Hinweisen). An- gesichts der extrem weiten Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG ist zu beachten, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen den Charakter der Mittäterschaft oder einer Teilnahme an Drogengeschäften von Dritt- personen aufweisen können, gleichwohl aber als selbstständige Straftatbestände eingestuft sind. Die Annahme einer blossen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Es sind na- mentlich untergeordnete Hilfeleistungen für Dritte aus dem Bereich der Täterschaft auszuscheiden. Im Falle einer Beteiligung an einem Drogengeschäft kann also – dies in Anlehnung an die Lehre von der Tatherrschaft – nur derjenige als Täter einer der in Art. 19 Abs. 1 genannten Tathandlungen betrachtet werden, der im Rahmen
- 69 - des gemeinsamen Planes einen massgebenden Tatbeitrag leistet (vgl. OFK/BetmG-Schlegel-JUCKER, 4. Aufl., 2022, BetmG, Art. 19 133-153 mit Hinwei- sen).
2. Betrug 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leis- tungswille und Erfüllungsbereitschaft. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über ob- jektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302, E. 1.2, TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Er- klärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend er- klärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1. mit zahlreichen Hin- weisen). 2.3. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, d.h. arglistig handelt.
- 70 - Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen etwa vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden abgesichert wird (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, A.A.O., N 8 zu Art. 146 StGB). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2, BGE 147 IV 73 E. 3.2). 2.4. Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Es genügt, wenn er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit der ihm gegenüber geäusserten Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38, E. 2.c). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 15 zu Art. 146 StGB; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 132 zu Art. 146 StGB; vgl. auch BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2.). Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven tatsäch- lich vermindert ist (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1; BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020, E. 1.2.3; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2). Beim Abschluss zweiseitiger Verträge liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für das Täuschungs- opfer ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sach- lage stehen müssten, d.h. wenn für eine Leistung des Getäuschten gar keine oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter be- hauptete (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auf- lage, Zürich 2022, N 26 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N 23 zu Art. 146 StGB; je mit zahlreichen Beispielen). Zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum
- 71 - und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.2; BGE 128 IV 255, E. 2.e.aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögens- verfügung und Schaden vorliegen. 2.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 31 zu Art. 146 StGB, BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. Sep- tember 2023 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). C. Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Der Beschuldigte hat mehrere Drogenarten (Kokain, Marihuana, Ketamin und Ecstasy) besessen, aufbewahrt, erworben, veräussert, versendet und in Verkehr gebracht sowie Abnehmer vermittelt. Dies hat er mit direktem Vorsatz getan. Der Beschuldigte hat damit mehrfach die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG erfüllt. 1.2. Wie dargelegt liegt der Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm Kokain. Der Beschuldigte hat in der Zeit von August 2018 bis August 2019 gemeinsam mit C._____ mindestens 1'042 Einzelge- schäfte abschlossen und insgesamt rund 1'135 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 1'021 Gramm reines Kokain verkauft und damit eine Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat das Kokain gemeinsam mit C._____ via Darknet und Messenger-Dienste an zahlreiche Abnehmer und jeden- falls weit mehr als 20 Personen verkauft. Auch dies hat mit Wissen und Willen mit- hin direkt vorsätzlich getan. In Anbetracht der beträchtlichen Kokainmenge ist der Richtwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall um ein Vielfaches über- schritten, womit auch Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres erfüllt ist.
- 72 - 1.3. Der Beschuldigte hat mit C._____ durch den Verkauf von Kokain und Marihu- ana einen CHF 100'000.– übersteigenden Umsatz erzielt. Insgesamt hat er in der fraglichen Zeit zwischen August 2018 und August 2019 mindestens einen Umsatz von EUR 109'469.– erzielt. Zudem hat er in diesem Zeitraum den Verkauf von Dro- gen nach Art eines Berufes ausgeübt, was sich aufgrund der Anzahl von über 1'000 Einzelgeschäften bzw. verschickten Drogenbestellungen ergibt. Dies brachte eine beinahe tägliche Arbeit von Portionieren, Abpacken und Versenden der Drogen mit sich. Es kann dabei von einem Verdienst von zumindest mehreren hundert Franken pro Monat ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet, durch den Drogenhandel Einkünfte zu erzielen, die damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei er auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte hat demnach auch den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt. 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sodann vom 18. August 2018 bis Ende Februar 2019 eng und in einer vereinbarten Rollen- und Arbeitstei- lung mit C._____ zusammengearbeitet. Der Beschuldigte war für das Lagern bzw. Aufbewahren des Kokains und der weiteren Drogen verantwortlich und hat die Dro- genmengen gemäss den Bestellungen portioniert, verpackt und für den Versand per Post bereitgestellt und sie auch versendet. Bis August 2019 hat er dies noch teilweise gemacht. Dabei war vereinbart, den Gewinn hälftig zu teilen. C._____ war für den Einkauf der Drogen sowie die Bewirtschaftung der Marktplätze und Kom- munikation mit den Abnehmern sowie sämtliche finanziellen Aspekte des Drogen- handels zuständig. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und C._____ sich mit dem ausdrücklich geäusserten Willen zusammengefunden ha- ben, inskünftig beim Drogenhandel zusammenzuwirken. Letztlich haben sie in die- ser Zeit bei rund 1'000 Einzelgeschäften zusammengewirkt. Es kann von einem intensivem Zusammenwirken der beiden und einem geregelten Organisationsgrad und von einem stabilen Team gesprochen werden. Nach dem Gesagten waren beide unabdingbar für das Funktionieren ihrer Organisation und teilten sich die durch den Handel erzielten Gewinne. In Anbetracht aller Umstände bildeten der Beschuldigte und C._____ während dieser Zeit eine Bande im Sinne von Art. 19
- 73 - Abs. lit. b BetmG. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und C._____ sich bewusst zusammenschlossen, um gemeinsam mit Kokain zu handeln. Sie wollten das Kokain in unbestimmt vielen Gelegenheiten an eine un- bestimmte Anzahl von Abnehmern weiterverkaufen, um damit Geld zu verdienen. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich. 1.5. Als Zwischenfazit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gemacht hat. 1.6. Die Handlungen gemäss Anklageziffer 1.1.2, also die Probeabgaben beim DIZ sowie die "Bürgschaft der Mansarde" hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als untergeordnete Hilfeleistungen des Beschuldigten für C._____ eingestuft. C._____ brauchte die Testergebnisse um zu entscheiden, ob er Kokain aus dieser Lieferung kaufen oder bereits erhaltenes behalten soll. Die Mansarde benutzte C._____ als Lagerort und um die Bestellungen abzufertigen. Es kann nicht von einem massge- benden Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat damit den Drogenhandel von C._____ zwar gefördert, dennoch waren seine Hand- lungen nicht massgebend für den von C._____ betriebenen Drogenhandel, auch wenn sie die Erfolgschancen erhöhten. Der Drogenhandel wäre denn auch ohne Tests weitergelaufen und C._____ hätte den Handel weiter aus dem Bastelraum weiterführen können. Der Beschuldigte hatte keine Tatherrschaft über den Handel und im Vergleich zu den gesamten Tätigkeiten von C._____ (Einkauf und Verkauf sowie Finanzierung der Drogen, Betreiben der Verkaufsprofile, Abfertigung der Be- stellungen etc.) erweisen sich die Handlungen des Beschuldigten klarerweise als untergeordnete Beiträge und damit als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB, mit welcher er die Taten von C._____ so förderte, dass sich diese ohne seine Mitwir- kung anders abgespielt hätten, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wären. Sodann wusste der Beschuldigte aufgrund seiner früheren gemeinsamen Tätigkeit mit C._____, dass dieser möglichst grosse Mengen Kokain an eine Viel- zahl von Abnehmern verkaufte, mithin eine Menge die geeignet war, die Gesund- heit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Der Beschuldigte ist demnach hin-
- 74 - sichtlich Anklageziffer 1.1.2 gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Wider- handlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 1.7.1. Hinsichtlich Anklageziffer 1.1.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Februar 2020 und April 2022 insgesamt 93 Gramm reines Kokain sowie 20 Gramm Marihuana und eine unbekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy bei C._____ bestellt und bis auf zwei Gramm Kokain und die unbekannte Menge LSD auch erhalten hat. Bei diesen Mengen musste es der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest für möglich halten, dass das bei C._____ bestellte Kokain geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Anzufügen ist, dass bezüglich der zwei Gramm Kokain, welche der Beschuldigte am 15. Oktober 2021 bestellte, aber nicht erhalten hat, er sich ferner des Anstal- tentreffens zum Besitz bzw. zum in Verkehr bringen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig gemacht hat. 1.7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bezüglich An- klageziffer 1.1.3 der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht hat. 1.8. Mit dem Besitz von 83 Pillen Ecstasy hat sich der Beschuldigte ein weiteres Mal der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 1.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach bezüglich Anklageziffer 1.1 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Mehrfacher Betrug zum Nachteil B._____ Verein
- 75 - 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte die für die Genehmigung des Weiterbildungs- gesuches und die Auszahlung Verantwortlichen von AP._____ darüber getäuscht, dass I._____ eine Weiterbildung besuchen will und schliesslich darüber, dass er eine solche auch wirklich besucht habe. Er hat über diese Tatsachen eine unrich- tige Erklärung abgegeben, die bei den Verantwortlichen von AP._____ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen hat. Dabei ist der Beschuldigte durchaus arglistig vorgegangen. Beim Vorbringen, dass I._____ beabsichtige, eine Weiterbildung zu besuchen, handelt es sich vorab um eine innere Tatsache, die von AP._____ ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden konnte. Der Be- schuldigte hat diesbezüglich zudem geschickt eine Rechnungsofferte von S._____ Fahrschule AG für diesen Weiterbildungskurs miteingereicht, welche dieses Vor- bringen – I._____ werde diese Weiterbildung besuchen – unterstrich. Sodann hat der Beschuldigte die Verantwortlichen von AP._____ vor allem über die Tatsache getäuscht, I._____ habe die Weiterbildung tatsächlich besucht, was nicht der Wahr- heit entsprach. Hierzu hat er sich besonderer Machenschaften oder Kniffen be- dient, indem er die die Täuschung durch gefälschte Urkunden absicherte, reichte er doch eine unrichtige, von S._____ Fahrschule AG unterzeichnete Quittung ein, wonach der Betrag für den Kurs in bar bezahlt worden sei sowie einen von S._____ Fahrschule AG unterzeichnetes Attest vom 18. August 2021, dass Herr I._____ den Weiterbildungskurs vom 9. August 201 bis zum 18. August 2021 besucht habe. Der Beschuldigte hat damit die AP._____ mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit getäuscht, mithin arglistig gehandelt. Diese Täuschung bewirkte bei AP._____ einen Irrtum, ging sie doch von der irrigen, konkreten Vorstellung aus, dass I._____ den Kurs besucht hatte, was von der Wirklichkeit abwich, hat dieser doch den Kurs tatsächlich nicht besucht. Gestützt auf diesen Irrtum überwies AP._____ I._____ einen Unterstützungsbeitrag aus dem Weiterbildungsfond (des B._____ Verein) in der Höhe von CHF 4'000.–, traf also eine tatsächliche Vermö- gensdisposition und verringerte damit ihre Aktiven um diesen Betrag. Ein Motivati- onszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Ver- mögensdisposition ist klarerweise gegeben. Ebenso ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden. Aufgrund des erstellten Sachverhal- tes handelte der Beschuldigte dabei mit Wissen und Willen, d.h. direktvorsätzlich
- 76 - und mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist demgemäss schuldig zu sprechen. 2.2. Genau gleich verhält es sich bezüglich dem Gesuch von T._____. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Es gelten hinsichtlich Täuschungshandlung, Arglist, Irrtum und Vermögensdisposition wie auch dem Motivations- bzw. Kausal- zusammenhang sowie dem direkten Vorsatz analog die identischen Erwägungen, mit der Ausnahme, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschul- digte persönlich die fraglichen Unterlagen beim AP._____ eingereicht hat. Es ist hier aber von einer Mittäterschaft des Beschuldigten auszugehen. Nach der Recht- sprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Aus- führung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäter- schaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 118 IV 230, OFK/StGB-Donatsch, StGB Art. 24 N 7 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte in massgebender Weise mitgewirkt, hat er doch mit Hilfe von I._____ in der Person von T._____ einen qualifizierten Kandida- ten für eine Unterstützung aus dem Weiterbildungsfonds – also einen temporär ar- beitende Person mit genügend Einsatzstunden – organisiert, der auch bereit war, die Unterstützungsgelder entgegenzunehmen und die Hälfte weiterzuleiten. Zu- sätzlich hat er die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnungen. Bankkarten, ID etc.) beschafft. Dieser Tatbeitrag war nach dem Tatplan für die Aus- führung des Betrugs so wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Weiter hat er die Entgegennahme und Verteilung des Unterstützungsbeitrages bzw. des erlang- ten Vermögensbetrages organisiert und vollzogen. Schliesslich zeigen seine Hand- lungen betreffend T._____ aber auch diejenigen im Zusammenhang mit der Durch- führung des Betrugs betreffend I._____, dass er bei der Entschliessung, Planung
- 77 - oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitgewirkt hat bzw. sich den Vorsatz sei- nes Mittäters – J._____ oder eine andere unbekannte Person – zu eigen machte. Der Beschuldigte ist daher auch betreffend dem Gesuch von T._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer 1.2 des mehr- fachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demnach
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB
- sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmo- nisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss der neuen Strafandrohung beträgt die Strafe für Widerhandlungen gegen den Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe von nicht un- ter einem Jahr. Nach früherem Recht konnte mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden. Die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist un- zulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde. Es gilt mithin der Grundsatz des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch oben Ziff. 1). Vorlie- gend erweist sich der harmonisierte Strafrahmen als das mildere Recht, kann nun-
- 78 - mehr doch zu einer Freiheitsstrafe nicht mehr zusätzlich eine Geldstrafe ausge- sprochen werden. Es ist daher das geltende Recht anwendbar. B. Strafrahmen Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheits- strafe vor. Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Bundesgericht führen die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer au- tomatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Straf- androhung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbe- standes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzuset- zen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). Schwerste Tat ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG. Es ist demnach vorliegend von einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren
- 79 - Straftaten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht in Be- tracht. C. Strafzumessungsregeln Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berück- sichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz han- delte (HEIMGARTNER, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.).Die Täter- komponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die per- sönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue
- 80 - wirken strafmindernd (BGE 117 IV 112 E. 1WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzu- messungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksich- tigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). Bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen bemisst sich das Verschulden der Tä- terin oder des Täters sodann zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des gehandelten, verschobenen oder besessenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels sind, desto schwerer fällt die von der Täterin oder dem Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie die Täterin oder der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen sie oder er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumes- sung ist auch die Stellung der Täterin oder des Täters in der Hierarchie des Dro- genhandels und die Zahl der Geschäfte, die ein Indiz für die kriminelle Energie und damit seine Gefährlichkeit darstellt (vgl. auch BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Ebenfalls zu beachten ist das Ausmass der abstrakten Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Deliktserfolg, welches sich aus der Art der umgesetzten Betäubungsmittel sowie deren Menge und Reinheits- grad ergibt. Dabei ist diese Gefahr indes nicht das vorrangige Element. Namentlich wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, ver- lieren Drogenmenge und Reinheitsgrad an Bedeutung. Auch werden sie umso we- niger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1.; BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa). Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Die- ses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, inner- halb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der glei- che Um-stand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14
- 81 - E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizieren- der oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 [Urteil des Bundesge- richtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). D. Konkrete Strafzumessung
1. Strafe für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Tatkomponente 1.1.1. Gemeinsamer Drogenhandel mit C._____ Als erstes ist auf das innerhalb der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz schwerste Delikt, nämlich den bandenmässigen und gewerbsmässigen sowie viele Menschen gefährdenden gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ in der Zeit von August 2018 bis August 2019 einzugehen. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Drogenmenge hinsichtlich des Kokains in Gewicht. Der Beschuldigte hat insgesamt rund 1 Kilogramm reines Kokain verkauft, wobei das von ihm verkaufte Kokain meistens einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 90 Prozent und mehr aufwies. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert des schweren Falles bei Kokain von 18 Gramm um rund das 55-Fache, wobei der Beschuldigte diese Menge in hunderten von Einzelgeschäften verkaufte. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche Vergleichstabelle (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Nr. 6 Auszug aus dem StGB, N 45 zu Art. 47 StGB) würde eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen. Der Beschuldigte hat diesen gemeinsamen Drogenhandel mit C._____ während rund einem Jahr betrieben und dabei neben dem Kokain auch noch rund 1.7 Kilogramm Marihuana, 1667 Pillen Ecstasy und 9 Gramm Ketamin verkauft, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte innerhalb der gemeinsamen Tätigkeit die einfacheren und risiko- reicheren Tätigkeiten (Aufbewahren der Drogen, Portionieren, Abpacken, Verschi- cken) auszuführen hatte und ansonsten praktisch sämtliche Tätigkeiten (Einkauf, Finanzierung, Bewirtschaftung der Marktplätze und Messenger-Dienste, Überg-
- 82 - aben bei den Transporten, Einnahmenverwaltung etc.) durch C._____ vorgenom- men wurden. Einzig bei der Aufbietung von Q._____ und den Probetests im DIZ half der Beschuldigte noch mit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ab März 2019 nur noch gelegentlich die Bestellungen erledigte. Bis April 2019 wurden "lediglich" rund 395 Gramm Kokain bzw. rund 356 Gramm reines Kokain verkauft und vom Beschuldigten verschickt, was verschuldensmässig doch gewichtig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Es ist sodann davon auszugehen ist, dass C._____ die treibende Kraft war und den Beschuldigten einige Male überredete weiterzuma- chen. Die Gewerbsmässigkeit ist aufgrund des erzielten Umsatzes von wenig über CHF 100'000.– gerade noch gegeben. Innerhalb der Bandenmässigkeit sind keine besonders straferhöhende Umstände ersichtlich. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinem Motiv hat sich der Beschuldigte nicht geäussert. Aufgrund der Chat-Nachrichten kann aber wohl davon ausgegan- gen werden, dass er aus finanziellen Gründen handelte, was indessen dem Tatbe- stand des gewerbsmässigen Drogenhandels inhärent ist und sich nicht zusätzlich straferhöhend auswirken kann. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu relativieren. 1.1.2. Straferhöhung wegen Gehilfenschaft zum Drogenhandel Die vom Beschuldigten geleisteten Hilfeleistungen sind schon aufgrund der rechtli- chen Qualifikation als untergeordnete Tätigkeiten zu qualifizieren. Die von ihm ge- leistete Bürgschaft sowie Mitunterzeichnung des Mietvertrages für die von C._____ gemietete Mansarde in Basel wirken sich verschuldensmässig nicht gross aus. Wie bereits beim Sachverhalt erwogen, hätte C._____ die Bestellungen auch weiterhin im Bastelraum in P._____ abarbeiten können. Mehr ins Gewicht fallen die beim DIZ abgegebenen Kokainproben zur Prüfung der Substanz und des Reinheitsgehalts hat der Beschuldigte doch eine grosse Anzahl solcher Proben abgegeben, nämlich insgesamt 42. Dies ist allerdings insoweit leicht zu relativieren, als es immerhin um
- 83 - einen Zeitraum von 43 Monaten ging. Auch hier ist allerdings zu sehen, dass der Beschuldigte dies oft nur widerwillig machte. Er hat auch keine Entschädigung er- halten, sondern konnte ab und zu Kokain für sich haben und zu einem günstigeren Preis einkaufen. Er hat C._____ damit aber jedenfalls die Verkaufstätigkeit bzw. auch die Erwerbstätigkeit erleichtert. Erschwerend wirkt sich aus, dass er von der intensiven Verkaufstätigkeit von C._____ wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. In objektiver Hinsicht ist von einer noch leichten Verschulden auszugehen und würde dafür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als ange- messen erscheinen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich aus, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Da die Hilfeleistungen in dieser Phase in einem sachlich engen Zusammenhang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogen- handel stehen und durch das Handeln des Beschuldigten letztlich die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatz- strafe (36 Monate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 1.1.3. Straferhöhung wegen Weiterverkauf/Vermittlung von Drogen und Besitz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt sich auch hier vorab die Menge von rund 93 Gramm Kokain bzw. rund 83 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte zwischen Februar 2020 und April 2022 vermittelt bzw. bzw. weiterverkauft hat. Es handelt sich um eine Menge mit einem grossen Gefährdungspotential. Wie er- wähnt geht die Rechtsprechung bereits bei einem Besitz von 18 Gramm Kokain zum Verkauf in der Regel von einem qualifizierten Tatbestand aus. Es ist allerdings auch verschuldensmässig doch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das Kokain insgesamt nur an eine Handvoll Abnehmer veräusserte. Auch hat er mehr- fach "nur" zwei bis fünf Gramm bestellt. Nur sehr leicht verschuldenserhöhend wirkt sich in objektiver Hinsicht aus, dass er zudem rund 200 Pillen Ecstasy und 20 Gramm Marihuana bestellte. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als keines- falls leicht einzustufen und es wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich auch hier ver- schuldensmässig aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Teil-
- 84 - weise hat er das Kokain gewinnbringend verkauft, wobei die Anklage keinen Betrag nennt und ein solcher auch nicht erstellbar ist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Auch hier ist von einem sachlichen Zusammen- hang mit dem zuvor gemeinsam betriebenen Drogenhandel mit C._____ auszuge- hen und sind durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter be- troffen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere acht Monate auf 47 Monate zu erhöhen. Der Besitz von 83 Pillen wirkt sich nicht zusätzlich straferhöhend aus, zumal diese Menge bereits bei den Bestellungen zum Weiterverkauf (Anklageziffer 1.1.3) be- reits berücksichtigt wurde.
2. Straferhöhung für mehrfachen Betrug 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab das gewissenlose Vorgehen des Beschuldigten auf. Er wusste offensichtlich von Dritten, dass man bei der Geschä- digten mit dieser Masche "Geld machen" kann. Weiter erscheint es unschön, dass er sich an einem Fonds quasi bediente, der geschaffen wurde, um Arbeitnehmer bei der Weiterbildung zu unterstützen und überwiegend durch Beiträge von (tem- porär arbeitenden) Arbeitnehmern gespeist wird. Weiter wirkt sich die Höhe des Vermögensschadens von jeweils CHF 4'000.– verschuldenserhöhend aus. Im Be- trugsfall I._____ wirkt sich auf das Verschulden weiter aus, dass der Beschuldigte I._____ zum Mitwirken an diesem Betrug überredete und dessen Unterlagen sowie die teilweise gefälschten Unterlagen selber beim AP._____ eingereicht hat und sich sodann mehrfach unverfroren nach der Auszahlung erkundigte, wobei er sich dabei gar als I._____ ausgab. Die objektive Tatschwere wiegt aber im breiten Spektrum aller möglichen Betrugshandlungen insgesamt noch eher leicht und für sich be- trachtet eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und kein anderes Motiv ersichtlich ist, als auf diese billige Weise zu Geld zu kommen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Eine Gelds- trafe würde dem Verschulden und dem Vorgehen des Beschuldigte nicht gerecht werden. Die beiden Betrüge stellen gesamthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr
- 85 - dar. Sodann hat der Beschuldigte diese Taten begangen während dem er gleich- zeitig auch Drogen vermittelte und C._____ weiterhin bei dessen Drogenhandel unterstützte. Der Beschuldigte manifestiert eine bedenkliche Gleichgültigkeit ge- genüber den schweizerischem Gesetzen. Es ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfah- ren zu verhindern. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden De- likte als Sanktion nicht geeignet und es ist für alle Taten eine Gesamtstrafe festzu- setzen. Bei der Anwendung des Asperationprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu bedenken, dass kein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang mit den Drogendelikten besteht. Auch sind hier ganz andere Rechtsgüter betroffen. Es er- scheint daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die hypotheti- sche Einsatzstrafe – die bereits von 36 Monate auf 47 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde – um weitere vier Monate auf 51 Monate zu erhöhen. 2.1.2. Beim Betrugsvorfall T._____ gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägun- gen zur objektiven und subjektiven Tatschwere. Dass der Beschuldigte die fragli- chen Unterlagen nicht selber beim AP._____ eingereicht hat, lässt seien verschul- den leicht geringer erscheinen und es erscheint eine Strafe von 160 Tagen Frei- heitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate auf insge- samt 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (act. 20/11 sowie act. 20/1ff., act. 3/1 F/A 190-193, act. 3/14 S. 6-8, act. 54 S. 1-6): Der Beschuldigte ist 1988 in AW._____, Deutschland, geboren. Er wuchs zusammen mit einem Bruder bei seinen Eltern in AW._____ auf. Dort besuchte er neun Jahre die Hauptschule und schloss danach eine zweijährige Lehre als Verkäufer ab. Danach arbeitete der Beschuldigte als Verkäufer. 2010 war er im Zivildienst. Dann hat er angefangen in der Schweiz zu arbeiten, zunächst als Temporärvermittler. 2012 hat er gemäss seinen Angaben mit einem Kollegen eine Firma im Bausektor ("BA.____ GmbH") gegründet, wo er Gesellschafter und Geschäftsführer war. 2014/15 sei er wegen Unstimmigkeit aus
- 86 - der Firma ausgetreten und habe als Temporärangestellter gearbeitet. Er arbeite danach zu 100% bei der Firma V._____ mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 5'800.–. Seit rund zwei Jahren ist er zu 100% bei der BB._____ GmbH, einer Gesellschaft im Bereich Facilitymanagement, wo er in der Betriebs- leitung tätig ist. Sein Nettoverdienst betrage CHF 5'700. Er habe Aktien im Wert von rund CHF 6'000.-. Schulden habe er keine. Gemäss Steuerausweis der Stadt Zürich für das Jahr 2020, erzielte er damals ein steuerbares Einkommen von CHF 61'100 und besass ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 18'000.–. Für 2021 betrug gemäss seinen Angaben in der Steuererklärung sein steuerbares Ein- kommen CHF 63'089 und das Vermögen Null, wie die Steuerverwaltung des Kan- tons Schwyz festhielt. Er wohnt aktuell alleine in einer Wohnung in AM._____, wo- bei der Beschuldigte nicht angeben wollte, wie viel ihm das Wohnen im Monat koste. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Auf die Frage, ob er für andere Personen finanziell aufkomme, gab der Beschuldigte an, "T._____, Spanien, mit Euro 500 pro Monat". In der Schlusseinvernahme und der Hauptverhandlung er- wähnte er indessen keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er konsumiere gelegentlich Alkohol und Kokain, frü- her auch noch Ecstasy. Er habe einen Freundeskreis von etwa fünf bis sechs Per- sonen, alle in der Schweiz. Verwandte habe er in Deutschland, seine Mutter und seinen Bruder. Seine Wohnungsmiete in AM._____ betrage monatlich CHF 1'630.–, die Krankenkassenprämie CHF 350. In der Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass er in der Gemeinde AM._____ noch einen ehrenamtlichen Dienst mache. Er liefere zwei bis drei Mal pro Monat an den Wochenenden Essen für Senioren aus. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft (act. 20/1+3). Dem ADMAS-Auszug ist zu entnehmen, dass seit 2013 mehr- fach verschiedene Massnahmen angeordnet wurden (act. 20/10: Aberkennung des ausländischen Fahrausweises, Verwarnung, vorsorglicher Entzug, Anordnung Sperrfrist, Entzug des Führerausweises [30.07.2018] sowie Anordnung von Aufla- gen), was vorliegend indessen keinen Einfluss auf die Strafe hat.
- 87 - 3.3. Der Beschuldigte ist im Grundsatz in allen Anklagepunkten geständig gewe- sen, wobei er sich jeweils nicht zu den umgesetzten Mengen äusserte und er ins- besondere nur einen bis Ende Januar 2019 dauernden gemeinsamen Drogenhan- del mit Tätigkeit mit C._____ eingestand. Zu letzterem ist festzuhalten, dass auch die Anklage den ab März 2019 veränderten Verhältnissen Rechnung trug, dass er von da an nur noch zumindest einen Teil der Betäubungsmittel verschickte. Auch ist zu bedenken, dass dem Beschuldigten keine Buchhaltung vorlag, aus welchen er die genauen umgesetzten bzw. vermittelten oder weiterverkauften Drogenmen- gen sowie Abgaben von Proben und Anzahl Fahrten von Q._____ entnehmen konnte. Er hat aber grundsätzlich die gemeinsame Verkaufstätigkeit mit C._____ anerkannt. Ebenso, dass er auch danach Drogen vermittelte und weiterverkaufte, wobei er mehrere Bestellungen auf Vorhalt der Beweismittel ausdrücklich aner- kannte. Weiter hat er im Grundsatz die Kokainprobenabgaben beim DIZ bereits in der ersten Einvernahme zugegeben. Sodann hat der Beschuldigte in der Konfron- tationseinvernahme mit I._____ den Sachverhalt betreffend Betrug anerkannt. Den Sachverhalt des Betruges betreffend T._____ hat er ebenfalls im Grundsatz aner- kannt. Auf der anderen Seite ist indessen festzuhalten, dass in praktisch sämtlichen Anklagepunkten eine erdrückende Beweislage vorlag und der Beschuldigte sich nicht überwinden konnte, etwas klar anzuerkennen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 S. 205 f. E. 2d/cc). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; 6B_737/2007 vom
14. April 2008 E. 1.2 und 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach
- 88 - der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). Vorliegend kann sicherlich nicht von einem umfangreichem und prozessentscheidendem Geständnis gesprochen werden. Dennoch hat der Be- schuldigte mit seinen bereits in den ersten Einvernahmen abgelegten Teilgeständ- nissen die Untersuchung erleichtert, allerdings nicht in besonders gewichtigem Um- fang. Durch die Rückzahlung eines Teils des Deliktserlöses beim Betrug hat der Beschuldigte sodann durchaus tätige Reue gezeigt. Insgesamt erscheint es ange- messen, die Teilgeständnisse in leichten Umfang zu berücksichtigen und die Strafe um neun Monate zu reduzieren.
4. Fazit Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe sind im Sinne von Art. 51 StGB 91 Tage Untersuchungs- haft anzurechnen. VI. Vollzug Da der Beschuldigte mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen ist, kommt angesichts dieser Strafhöhe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Landesverweisung
1. Grundsätzliches Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatori- sche Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E.
- 89 - 3.4.1., BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger und hat sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht. Er ist demnach grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus der Schweiz zu verweisen.
2. Kein Härtefall 2.1. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) her- anziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrecht- liche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinwei- sen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hin- weisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen der- art hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (vgl. BUSSLINGER
- 90 - MARC/UEBERSAX PETER, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101). 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist vor- liegend klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte lebt und arbeitet zwar (mit Un- terbruch) bereits seit 2010, also seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Weiter hat er vorgebracht in der Schweiz einen Freundeskreis von etwa fünf bis sechs Personen zu haben. Der Beschuldigte hat indessen seine prägenden Jahre in seinem Hei- matland in Deutschland verbracht und dort auch seine Berufsausbildung abge- schlossen. Weiter leben seine Familienangehörigen in Deutschland. Hier in der Schweiz hat er keine feste Partnerschaft und auch keine Kinder. Daran ändert nichts, dass er – gemäss seinen Angaben – bis vor kurzem eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin gepflegt hat und auf eine gemeinsame Zukunft mit der Grün- dung einer Familie gehofft hat (act. 59 Rz 104). Es kann ihm daher ohne Weiteres zugemutet werden, nach Deutschland zurückzukehren, wo ihm seine Familie be- hilflich sein kann, wieder Fuss zu fassen. Es kann nicht allein aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gleichsam schematisch eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Auch 32 Jahre Aufenthalt in der Schweiz begrün- den nicht ohne Weiteres einen Härtefall (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019; E. 2.5.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, E. 2.5.5.; 6B_143/2019 E. 3.2.2.). Es darf angenommen werden, dass der Beschuldigte sich in Deutschland ohne grössere Probleme wirtschaftlich integrieren kann und sich einen Freundeskreis aufbauen kann. Anzufügen ist, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Der Beschuldigte wird heute zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verur- teilt, was für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesver- weisung begründet. Sodann hat der Beschuldigte über Jahre mit grossen Mengen Kokain gehandelt und eine Vielzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet. Weiter ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmit- teldelikten generell hoch. Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungsmitteldelik- ten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement
- 91 - rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 145 IV 364 E. 3.5.; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.1.3). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendi- gung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindun- gen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 6B_680/2018 vom
19. September 2018 E. 1.4). Vor dem Hintergrund, dass der erhebliche Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz zweifellos eine bedeutende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und kein Härtefall vorliegt, ist die obliga- torische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für das Gebiet der Schweiz auszusprechen.
3. Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU- Mitgliedsstaates. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten in der Schweiz auf das FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; BGE 129 II 249 E. 4) berufen. Das FZA garan- tiert Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Aufenthalt zwecks unselbststän- diger Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Somit ist vorliegend zu prüfen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist. 3.2. Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des FZA möglich. Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Der ausländische Straftäter verwirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zu- gang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Be- schäftigungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, insb. E. 3.4.5). Ein Landesverweis kommt jedoch nur bei einer gewissen Schwere
- 92 - der Straftat in Betracht, wobei diese Bedingung bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG in der Regel erfüllt ist (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.4). Weiter setzen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den ausländischen Straftäter voraus. Der Täter muss ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es kommt überdies auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der ausländische Täter künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, ver- langt wird. Je schwerer die Störung ist, desto niedriger sind die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2). Wesentliches Kriterium bildet dabei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5). 3.3. Die vom Beschuldigten gehandelte Menge an Kokain mit hohem Reinheitsge- halt überschreitet die Basismenge für den schweren Fall um ein Vielfaches und zeigt seine Bereitschaft und seinen Willen, die öffentliche Ordnung in erheblichem Masse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I der FZA zu gefährden. Somit stellt seine Tat eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter dar, die niedrige Anforderun- gen an das Rückfallrisiko zulassen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen hat, spricht nicht gegen die Annahme eines Rückfallrisikos, sondern ist neu- tral zu werten. Damit ergibt sich aus der Abwägung der erheblichen Schwere der Straftat gegenüber den geringen Anforderungen an das Rückfallrisiko, unter Ver- weis auf die bisherigen Ausführen, dass selbst unter Berücksichtigung der Anwend- barkeit des FZA eine Landesverweisung auszusprechen ist, um einer weiteren Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung in der Schweiz durch den Beschuldigten entge- genzuwirken.
4. Dauer der Landesverweisung
- 93 - Als Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist ein Rahmen von fünf bis 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Deren Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrund- satz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (BBl 2013, 5975 ff., 6021). Vorliegend wurde das Verschulden betreffend die Katalogtat Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifiziert. Die dafür festgelegte Freiheits- strafe von insgesamt 45 Monaten bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Es ist deshalb angemessen, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen, um den damit verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen.
5. Fazit Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und eine Landesverweisung vorliegend auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Mithin gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von sieben Jahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen ist. VIII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 104'000.– an den Kanton Zürich als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu verpflichten sei (act. 23 S. 21). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend dass dies dem von ihm und C._____ gemachten Umsatz entspreche (act. 56 S. 74f.),. Die Verteidigung beantragt, es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten. Sie bringt vor, dass der Umsatz viel tiefer gewesen sei (act. 59 Rz 108-114).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile.
- 94 - Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Ver- mögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirk- lichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhin- dert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unter- lägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, den es unter Be- achtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2). 2.2. Art. 70 Abs. 2 StGB gestattet es dem Gericht jedoch, ganz oder teilweise von der Festlegung einer Ersatzforderung abzusehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Zudem hat die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten (BSK StGB-BAUMANN, a.a.O. Art. 70/71 StGB N 62 m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des sog. "Bruttoprinzips", verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit. Das heisst insbesondere für den Betäubungsmittel- handel, dass grundsätzlich der gesamte, dem Betroffenen zugeflossene Vermö- genswert einzuziehen ist, ohne Abzug der vorgenommenen Aufwendungen. In der Literatur wird teilweise gefordert immer eine Abwägung im Einzelfall unter Beach- tung sämtlicher Umstände vorzunehmen oder zumindest im Rahmen der Ersatz- forderung nach Art. 71 StGB das Nettoprinzip uneingeschränkt anzuwenden (vgl. dazu OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, StGB Art. 71 N 1-5 mit Hinweisen; sowie StGB Art. 71 N 1-5). Die Einziehung ist beschränkt auf das tatsächlich Zugeflos- sene. Der einzelne Täter (bei mehreren beteiligten Personen) hat lediglich den von ihm erzielten Deliktserlös (ersatzweise) auszugleichen (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JU- CKER, StGB Art. 71 N 7, BGE 141 IV 313 m. H.).
- 95 -
3. Würdigung Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit dem Drogenhandel einen Mindestumsatz von CHF 104'000.– erzielt. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der Zeit ab März 2019 nur noch einen Teil des Versandes machte. Nach März 2019 wurde weit mehr verkauft, als bis zum Februar 2019. Bis Ende April 2019 wurde ein weitaus geringerer Umsatz erzielt (act. 3/13 Beilage. Was für einen Gewinn bzw. Gewinnanteil der Beschuldigte generierte ist nicht bekannt, wo- bei dieser sich irgendwo zwischen einigen tausend bis wohl 10'000.– bis 20'000.– Franken betrug. Dem Beschuldigten selber sind direkt keine Erlöse zugeflossen. Er wurde von C._____ für seinen Anteil entschädigt. Eine Ersatzforderung in vollem Umfang des erzielten Umsatzes wird daher den vorliegenden Umständen nicht ge- recht. Zudem würde dadurch die Wiedereingliederung des Beschuldigten – wieder in Freiheit – voraussichtlich ernsthaft gefährdet. Es erscheint daher verhältnismäs- sig eine Ersatzforderung von CHF 25'000.– festzusetzen. IX. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen gefährden (Art. 69 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismit- tel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Be- schlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich u.a. nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Ecstasy Pillen
- 96 - Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. 17/1/1) die beim Beschuldigte sichergestellten 83 Ecstasy Pillen (act. 16/2/8/6 S. 3, act. 16/2/8/7 S. 10 und act. 16/2/8/8). Die beim FOR Zürich unter der BM- Lagernummer B01089-2022 bzw. Asservat-Nr. A016'179'252 sichergestellten 83 Ecstasy Pillen samt Verpackung sowie die weiteren beschlagnahmten Gegen- stände sind in Anwendung von Art. 69 StGB zu vernichten.
3. Bargeld Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die beim Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 (act. 17/1/1) beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (act. 23 S. 21, act. 56 S. 75f.). Der beschlagnahmte Geldbetrag stammt soweit ersichtlich nicht aus dem Betäubungsmittelhandel und ist folglich in Anwendung von Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden.
4. Konto bzw. Depot H._____ 4.1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (act. 17/3/1) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft sämtliche Vermögenswerte (Stand per 19. Mai 2022) auf den Konten Nr. 1 (CHF 6'057.11) und Nr. 12 (CHF 1) bei der H._____ Bank AG. Mit Verfü- gung vom 11. Juni 2024 hob die Staatsanwaltschaft die Sperrung und Beschlag- nahme bezüglich dem Konto Nr. 12 per sofort auf (act. 17/3/4). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwertung der auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG beschlagnahmten Ver- mögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) und die Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (act. 23 S. 21), womit die Verteidigung einverstanden ist (act. 59 Rz 115). 4.3. Auch die beschlagnahmten Vermögenswerte (Gesamtvermögen von CHF 4'093.39 per 31. Dezember 2023) auf dem auf dem Konto bzw. Depot Nr. 1 des Beschuldigten bei der H._____ Bank AG stammen soweit ersichtlich nicht aus dem Betäubungsmittelhandel und sind folglich in Anwendung von Art. 268 StPO
- 97 - zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. Die H._____ Bank AG ist dementsprechend anzuweisen, das Konto bzw. Depot Nr. 12, lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Bezirksgerichtskasse mit dem Vermerk "Kostendeckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 1 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. X. Zivilansprüche
1) Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen – selbständig beim zuständigen Zivilgericht oder als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Zu einer Zivil- klage im Sinne von Art. 122 ff. StPO ist legitimiert, wer nach Massgabe des Zivil- rechts aus einer Straftat Ansprüche ableitet und sich als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 oder 2 StPO konstituiert. Wer Zivilansprüche adhäsionsweise gel- tend machen will, hat gemäss Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO die Zivilklage nach Mög- lichkeit schon mit der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens allerdings im Par- teivortrag zu beziffern. 1.2. Betreffend der Privatklägerschaft liegt eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 bzw. Art. 119 StPO im Recht, nach welcher sie sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (act. 15/4), weshalb sie zu einer ad- häsionsweisen Zivilklage legitimiert sind.
2. Schadenersatzbegehren 2.1. Der Privatkläger machte mit Eingabe vom 31. März 2025 einen Schaden von CHF 8'000.– geltend. Er beantragt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, die- sen Betrag in solidarischer Haftung mit I._____ und J._____ zu bezahlen. Weiter beantragt der Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihn für seine Kosten im Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen (act. 39). Mit Eingabe vom
- 98 -
20. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass der Beschuldigten CHF 2'000 bezahlt habe, womit sich die Forderung dementsprechend reduziere (act,¨45). Die amtliche Verteidigung beantragt, dass auf die Forderung nicht einzutreten sei, da es den Verein B._____ Verein nicht gebe. Weiter bemängelte der Verteidiger, dass Rechtsanwalt Y._____ keine Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Für den po- tentiell geschädigten "B._____ Verein" sei Rechtsanwalt Y._____ gemäss HR-Aus- zug nicht zeichnungsberechtigt und könne diesen daher nicht vertreten. Seine Ein- gaben seien nicht gültig (act. 59117-124). 2.2. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, hat der Be- schuldigte durch seine Rückzahlung von CHF 2'000.– auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt Y._____ zuhanden des Privatklägers zumindest konkludent aner- kannt, dass Rechtsanwalt Y._____ den Privatkläger in diesem Verfahren gültig ver- tritt und dass der "B._____ Verein" genannte Privatkläger berechtigt ist, die Forde- rung geltend zu machen. Der ursprünglich geltend gemachte Schaden von je CHF 4'000 entspricht sodann dem betrügerisch erlangten Vermögensvorteil bzw. der Verminderung der Aktiven des Privatklägers. Der Schaden ist daher ohne Wei- teres ausgewiesen. Durch die Zahlung hat sich die Forderung um CHF 2'000 redu- ziert. Es ist sodann zwar zutreffend, dass der Beschuldigte "lediglich" im Umfang von CHF 2'000 am Deliktserlös partizipierte. Als Mittäter haftet er indessen solida- risch mit den anderen Mittätern für den gesamten Deliktsbetrag. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung der Forderung (Widerrechtlichkeit, Schaden, natürlicher Kausalzusammenhang sowie Verschulden) sind aufgrund des erstellten Sachver- haltes erfüllt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen. Da die Mittäter I._____ und J._____ nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind, kann nicht auf eine solidarische Haf- tung mit ihnen erkannt werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1) Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung
- 99 - und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ (act. 60/1) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint dessen Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten im Umfang von CHF 40'093.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) – wovon be- reits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind – als angemessen. Nicht vollumfänglich zugesprochen werden können ihm die geltend gemachten Auslagen von rund CHF 4'156 für Kopien nach Eingang der Anklage (act. 60/1), da dem amtlichen Verteidiger sämtliche Untersuchungsakten bereits in der Untersu- chung zugestellt worden waren (vgl. act. 19/24-27act. 19/34-35, act. 19/38-42, act. 19/47, act. 19/56-57, act. 19/62, act. 19/64, act. 19/68, act. 19/79-85). Diese Position ist daher um rund CHF 3'700 zu kürzen. Hinzuzurechnen zu seiner Rech- nung ist sodann der darin noch nicht enthaltene tatsächliche Stundenaufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (10.5 Stunden) sowie die Urteilseröffnung (1.5 Stunden) und für die dreimalige Hin- und Rückreise (3 Stunden) zum Gericht im Betrag von CHF 3'567.30 (inklusive MwSt). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Prozessentschädigung an Privatklägerschaft Der Privatkläger hat die von ihm geltend gemachten Kosten in diesem Verfahren nicht substantiiert und nicht belegt (act. 39). Auf seinen Antrag auf Zusprechen ei- ner Prozessentschädigung ist daher in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
- 100 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.1.5 (mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 25'000.– zu be- zahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
5. Juli 2022 beschlagnahmten 83 Ecstasy-Pillen samt Verpackung (BM-Lagernummer B01089-2022, Asservat-Nr.A016'179'252), das Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (Asservat Nr. A016'179'081), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, orange transpa- rent, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservate Nr. A016'179'161), USB Memory Stick, Marke unbekannt, Aufschrift …, schwarz (Asserva- ten Nr. A016'179'172), Speicherkarte Marke Kingston, schwarz, Grösse Datenträger 04.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'183),
- 101 - Speicherkarte Marke micro SD Paradies, blau, Grösse Datenträger 16.000, GB Netzbetreiber (Asservaten Nr. A016'179'194), werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. dem FOR Zürich zur Ver- nichtung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juli 2022 beschlagnahmten Konto bzw. Depot Nr. 1 [recte: 12] bei der H._____ Bank AG, lautend auf den Beschuldigten, wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die H._____ Bank AG wird angewiesen, das Konto bzw. Depot Nr. 12 [recte: 12], lautend auf den Beschuldigten, zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit dem Vermerk "Kosten- deckung im Verfahren gegen A._____" zu überweisen. Im Übrigen ist die Kontosperre auf dem Konto bzw. Nr. 12 [recte: 12] mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 6'000.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 610.00 Auslagen Polizei; CHF 788.75 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 7'602.45 Auslagen Untersuchung; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- CHF 40'093.40 zahlung von CHF 22'730.92).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 102 -
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 40'093.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon bereits CHF 22'730.92 als Akontozahlungen geleistet worden sind.
15. Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechen einer Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 12. Juni 2025 an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben), die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich, und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers, das Bundesamt für Polizei, fedpol, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), das Forensische Institut Zürich, gemäss Dispositivziffer 7, per E-Mail (for_dispo@for-zh.ch), die H._____ Bank AG, Hauptsitz, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 9, die Bezirksgerichtskasse.
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17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona