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DG240110

Schwere Körperverletzung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf

1. Am 21. August 2023, ca. 01:10 Uhr, ereignete sich an der Zürcher E._____-strasse eine tätliche Auseinandersetzung. Im Vorfeld derselben soll der Beschuldigte A._____, welcher mit dem Beschuldigten B._____ unterwegs gewe- sen sei, eine Zigarettenpackung des Privatklägers entwendet haben. Der Privat- kläger habe die Beschuldigten daraufhin konfrontiert, wobei es zu einem Hand- gemenge gekommen sei. Der Privatkläger habe dabei Unterstützung von F._____ erhalten und seinen Pfefferspray eingesetzt.

2. Nach dieser Vorgeschichte hätten die Beschuldigten gemeinsam beschlos- sen, sich am Privatkläger zu rächen und diesen zu attackieren. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte B._____ eine Metallstange und der Beschuldigte A._____ ein Küchenmesser behändigt und die beiden seien dem Privatkläger nachgerannt, welcher sich zwischenzeitlich zum Bistro Pub G._____ begeben habe. Der Be- schuldigte B._____ habe den Privatkläger eingeholt und mehrmals mit der Metall- stange in dessen Richtung geschlagen – mitunter durch die geöffnete Fenster- front des Bistros, als sich der Privatkläger dort hineinbegeben und vom Pfeffer- spray Gebrauch gemacht habe –, jedoch ohne den Privatkläger zu treffen. Der Beschuldigte B._____ habe vom Privatkläger abgelassen, als er realisiert habe, dass F._____ erneut in ihre Richtung rannte. In diesem Moment habe der Be- schuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Pub mit der rechten Hand sein Mes- ser gezogen und von oben herab kraftvoll auf den Privatkläger einzustechen ver- sucht, welcher sich den linken Arm schützend vors Gesicht gehalten habe. Infol- gedessen habe der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht, wie beabsich- tigt, am Gesicht oder Oberkörper, sondern am linken Unterarm getroffen und die- sem eine ca. 5 cm lange und ca. 4 cm tiefe Schnittverletzung zugefügt.

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3. Bei ihrem Tun soll den beiden Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass derartige Messerstiche sowie wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, was sie beide in Kauf genommen hätten. Zudem sollen sie die Tat gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich einem gefassten Tatentschluss des anderen beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hätten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent einverstanden gewesen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Ge- wissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je m. H.).

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2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Beweismittel und Verwertbarkeit Die Beweisführung stützt sich vorliegend im Wesentlichen auf Videoaufnahmen vom Tatort (vgl. E. D nachfolgend), auf ein anhand der Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten B._____s erstelltes Bewegungsprofil (vgl. E. E nach- folgend) sowie auf Erkenntnisse der körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. E. F nachfolgend) und der DNA-Spurenauswertung an den sichergestellten Tatwerkzeugen (vgl. E. G nachfolgend). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Auch die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. I nachfolgend) und des Privatklägers (vgl. E. H nachfolgend), aber auch zahlreiche Zeugenaussagen (vgl. E. J nachfolgend), sind ohne Weiteres zulasten der Beschuldigten verwertbar. Insbesondere wurden sämtliche der befragten Personen zu Beginn der Einvernahmen über ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Rechte und Pflicht belehrt. Im parteiöffentlichen Rahmen erhielten die Beschuldigten respektive ihre Verteidigungen sodann Gelegenheit zur Teilnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen, dies auch untereinander anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme.

- 10 - D. Videomaterial

1. Aufnahmen aus der H._____ Bar 1.1. Ein zentrales Beweismittel stellen die Überwachungsaufnahmen der Kame- ra im Eingangsbereich der H._____ Bar dar (act. 2/9–11; vgl. auch act. 2/23 sowie die zugehörige Fotodokumentation in act. 2/4). Diese wurden gestützt auf eine Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023 erhältlich gemacht, welche dem Geschäftsführer der H._____ Bar, I._____, zugestellt wur- de (act. 2/4 Foto Nr. 62; vgl. auch act. 1/4/3 S. 7). Dieser gab sein Einverständnis zur polizeilichen Sicherung und Auswertung der Aufnahmen (act. 1/3/2 S. 7 und act. 9/5). Die nachfolgend erwähnten Zeitangaben sind 60 Minuten zeitversetzt; zur Ermittlung der Echtzeit ist daher jeweils eine Stunde zu addieren (act. 1/4/3 S. 7). 1.2. Die Aufnahmen zeigen den Vorraum, durch welchen die H._____ Bar von der E._____-strasse her betreten werden kann, sowie den davor gelegenen Trot- toirabschnitt. Im Vorraum befinden sich ein Barstuhl sowie ein Stehtisch, auf wel- chem zu Beginn der Aufnahmen ein Laptop sowie eine weisse Zigarettenpackung liegen (act. 2/9, ab 00:10:48 Uhr [= 01:10:48 Uhr Echtzeit]). Draussen auf dem Trottoir unterhalten sich eine weibliche und eine männliche Person. Die männliche Person, bei welcher es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 5; act. 3/3 S. 7) um den Beschuldigten A._____ handelt, hat ca. ohrenlange Rastas und trägt ein schwarzes T-Shirt sowie eine helle kurze Hose mit Karomuster. Um 00:10:58 Uhr betritt der Beschuldigte A._____ den Vorraum, behändigt die Zigarettenpackung vom Stehtisch und geht wieder nach draussen, wo er sich – von der Kamera aus gesehen – links neben dem Eingang zum Vorraum positioniert und sich kurz dar- auf ganz aus dem Sichtfeld der Kamera entfernt. Um 00:11:17 Uhr, betritt ein wei- terer, mit einem langärmligen, schwarzen Shirt sowie einer kurzen schwarzen Ho- se bekleideter Mann, bei welchem es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 12; act. 3/3 S. 7; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 20) um den Beschuldigten B._____ handelt, vom rechten Bildrand her das Trottoir vor der H._____ Bar. Er bleibt kurz stehen und begibt sich dann ebenfalls nach links aus dem Sichtfeld der Kamera.

- 11 - 1.3. Ungefähr zur gleichen Zeit betritt ein schwarz gekleideter Mann mit kurzen hellen Haaren, später identifiziert als der Privatkläger, den Vorraum (00:11:25 Uhr). Kurz darauf geht der Privatkläger wieder nach draussen und bleibt vor dem Eingang der H._____ Bar stehen. Am linken Bildrand ist immer wieder kurz der Beschuldigte A._____ zu sehen. Um 00:11:48 Uhr betritt der Beschuldig- te B._____ vom linken Bildrand her den Kamerabereich und geht auf dem Trottoir neben dem Eingang zur H._____ Bar auf und ab. Währenddessen steht der Pri- vatkläger in der Tür und beobachtet die Strasse. Um 00:11:58 Uhr verlässt der Beschuldigte A._____ seinen bisherigen Standort, geht auf dem Trottoir an der H._____ Bar vorbei und verschwindet rechts aus dem Bildbereich der Kamera; dabei hält er etwas Weisses in seiner linken Hand. Der Beschuldigte B._____ folgt ihm mit etwas Abstand. Um 00:12:10 Uhr beginnt der Privatkläger, suchend seine Hosentaschen abzutasten, und wirft einen prüfenden Blick auf den Steh- tisch, ohne das Gesuchte zu finden. Dann geht Privatkläger nach draussen, schaut kurz links um die Ecke, bevor er sich umdreht und raschen Schrittes den Beschuldigten hinterher aus dem Bildbereich verschwindet. 1.4. Die nächste Kameraaufnahme zeigt denselben Bildausschnitt. Die Auf- zeichnung beginnt kurze Zeit nach dem Ende der vorherigen Aufnahme, um 00:14:50 Uhr (act. 2/10). Es ist zu sehen, wie der Privatkläger mit einem Mann im hellblauen T-Shirt, später identifiziert als J._____, draussen auf dem Trottoir steht. J._____ dreht sich mehrfach um und schaut in die Richtung, in welche die Be- schuldigten weggegangen sind. Der Privatkläger betritt den Vorraum und depo- niert eine weisse Zigarettenschachtel auf dem Stehtisch. Dann verlässt er das Vorzimmer und geht auf dem Trottoir rechts aus dem Kamerabereich. Um 00:15:12 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ plötzlich im Laufschritt vom linken Bildrand her kommend in den Kamerabereich hinein und an der H._____ Bar bzw. an J._____ vorbei rennt, wobei er den Kamerabereich am rech- ten Bildrand wieder verlässt. Währenddessen hält er einen länglichen, silbern glänzenden Gegenstand in seinen Händen. Laut der Fotodokumentation soll es sich dabei um die anklagegegenständliche Metallstange handeln (act. 2/4 Foto Nr. 36). Hinsichtlich Dimension, Form und Farbe weist der Gegenstand jedenfalls Ähnlichkeiten mit der ca. 1.8 m langen Eisenstange auf, die nach dem Vorfall im

- 12 - Baustellenbereich vor der H._____ Bar, auf Höhe der Liegenschaft E._____- strasse …, gefunden wurde (vgl. dazu act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 5–6; act. 9/1 S. 1; dass die Anklage von 190 cm Länge spricht, fällt nicht weiter ins Gewicht, vgl. act. 17 S. 2; vgl. ferner act. 7/4 S. 2: 63 cm + 63 cm + 64 cm = 190 cm). Der Beschuldigte B._____ räumte später sodann ein, hier die gefundene Eisenstange in den Händen gehalten zu haben (vgl. act. 3/2/1 F/A 62; vgl. ferner act. 3/2/3 F/A 20; act. 3/3 S. 8). 1.5. Um 00:15:12 Uhr zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ – etwas gemächlicher, mit wenigen Schrit- ten Abstand – folgt, wobei die beiden fast gleichzeitig an der H._____ Bar vorbei kommen. Die rechte Hand des Beschuldigten A._____ ist dabei zu einer lockeren Faust geschlossen, das Handgelenk leicht zum Oberschenkel hin geneigt bzw. gekrümmt, was darauf schliessen lassen könnte, dass er etwas in der Hand hält. Ob es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge enganliegend und paral- lel zum Unterarm getragen wird, wie in der Fotodokumentation angegeben (act. 2/4 Foto Nr. 44–47), ist aufgrund der geringen Auflösung der Videoaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen. Infol- gedessen kann auch nicht gesagt werden, ob es dasselbe Messer ist, welches der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner späteren Verhaftung in seiner Hosen- tasche trug (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 12/1/1 S. 2). Um 00:15:15 Uhr verlassen sowohl der Beschuldigte A._____, als auch J._____ den Kamerabereich in derselben Richtung, die vorhin der Privatkläger und der Be- schuldigte B._____ eingeschlagen hatten. 1.6. Um 00:15:37 sprintet der Beschuldigte A._____ plötzlich in hohem Tempo von rechts nach links durch den von der Kamera aufgezeichneten Bereich, bis er wieder ausser Sicht ist. Es ist unmöglich zu erkennen, ob er etwas bei sich trägt. Gleichzeitig ist im Hintergrund ein Mann zu sehen, später identifiziert als F._____, welcher über eine Baustellenabschrankung im Strassenbereich hechtet. Auf dem Trottoir vor der H._____ Bar angekommen, stellt er sich dem Beschuldigten B._____ in den Weg, welcher um 00:15:39 Uhr ebenfalls von rechts her ange- rannt kommt und dem Beschuldigten A._____ zu folgen versucht. Den silbernen

- 13 - Gegenstand hält er nun nicht mehr in den Händen. In der Folge kommt es zu ei- nem Gerangel zwischen F._____ und dem Beschuldigten B._____, wobei sich ausserdem ein Mann mit kurzer Jeanshose und schwarzem Poloshirt einmischt und F._____ zu Hilfe eilt. Es entwickelt sich ein Gerangel mit dem sich heftig weh- renden Beschuldigten B._____. Ein hinzukommender Passant in kurzer Jeansho- se und weissem Poloshirt macht ebenfalls Anstalten, ebenfalls einzugreifen, hält sich dann jedoch zurück. Um 00:15:47 scheint es F._____ und dem Mann im schwarzen Poloshirt zu gelingen, den Beschuldigten B._____ zu Boden zu brin- gen. Dies geschieht links ausserhalb des Kamerabereichs bzw. das Geschehen wird teilweise durch die Tür des Vorraums verdeckt. 1.7. Während immer mehr unbeteiligte Zuschauer herbeieilen (unter ihnen der spätere Zeuge K._____, vgl. act. 2/11 00:16:30 Uhr; act. 2/4 Foto Nr. 61), ist um 00:15:50 Uhr auch der Privatkläger wieder zu sehen. Dieser betritt den Kamera- bereich vom rechten Bildrand her, den Blick unverwandt auf das Geschehen links neben dem Eingang zur H._____ Bar geheftet, wobei er seinen linken Arm vor seiner Brust hält und diesen mit der rechten Hand stützt. Dabei geht er mehrere Male hin und her. Um 00:16:04 Uhr kann man erkennen, dass linken Unterarm des Privatklägers verletzt ist. Er verliert viel Blut, wobei sich die Tropfen sofort auf dem Trottoir anzusammeln beginnen, sobald er länger als ein paar Sekunden am gleichen Ort stillsteht, so auch noch in der darauffolgenden, vom Winkel her iden- tischen Kameraaufzeichnung (act. 2/11) um 00:16:54 Uhr. Um 00:16:35 tätigt J._____ einen Anruf und verständigt dabei mutmasslich die Polizei (vgl. act. 1/2 S. 3).

2. Weitere Videoaufnahmen 2.1. Nebst den Aufnahmen der H._____ Bar wurden überdies Überwachungs- aufnahmen von anderen Etablissements in der Nähe des Tatorts sichergestellt und ausgewertet (act. 2/21–26). Diese ergaben jedoch keine nennenswerten ta- trelevanten Erkenntnisse (vgl. die entsprechenden Fotodokumentationen in act. 2/16–20 sowie act. 1/4/3 S. 7), weshalb hier auf Weiterungen verzichtet wird.

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3. Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt 3.1. Die Videoaufzeichnungen aus der H._____ Bar belegen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall über weite Strecken genau so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Dass es sich bei den beiden Männern auf den Vi- deos um die beiden Beschuldigten handelt, ist unstrittig (act. 3/3 S. 7). 3.2. Erwiesen ist zunächst der erste Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte A._____ in einem unbeaufsichtigten Moment die Zigarettenpackung des Privatklägers aus dem Vorraum der H._____ Bar entwendete (der Beschul- digte A._____ ist diesbezüglich geständig, vgl. act. 3/1/1 F/A 30; act. 3/1/3 F/A 18; act. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte B._____ kam erst später hinzu. Als der Privatklä- ger die fehlenden Zigaretten bemerkte, ging er den beiden Beschuldigten in Rich- tung des Bistro Pub G._____ nach, augenscheinlich in der Absicht, diese wegen des Diebstahls zu konfrontieren. Anhand der Videoaufzeichnungen nicht ohne Weiteres erstellt werden kann die anschliessende Konfrontation zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits, da sich diese ausserhalb des Kamerabereichs abspielte. Im Grundsatz ist aber un- strittig, dass es eine solche Konfrontation gegeben hat, wenngleich die Beteiligten und auch Dritte deren Ablauf unterschiedlich schilderten (Beschuldigter B._____: act. 3/2/1 F/A 32 und F/A 40 ff.; act. 3/2/2 F/A 36 sowie act. 3/3 S. 4 f.; Beschul- digter A._____: act. 3/1/1 F/A 60 ff.; F/A 20; Privatkläger: act. 4/1 F/A 21 ff. und act. 4/2 F/A 18; F._____: act. 5/1 F/A 4 und act. 5; vgl. zudem J._____: act. 5/2 F/A 7 und act. 5/10 F/A 20; K._____: act. 5/3 F/A 8 und F/A 66; L._____: act. 5/6 F/A 18). Gemäss Anklageschrift soll es zu einem Handgemenge gekommen sein und der Privatkläger habe seinen Pfefferspray eingesetzt; weitere Einzelheiten fehlen im Anklagesachverhalt, insbesondere werden den Beschuldigten hier keine konkreten strafbaren Verhaltensweisen zur Last gelegt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen. 3.3. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigten sich nur wenige Minuten später wieder bei der H._____ Bar einfanden. Von dort aus setzten sie dem Pri- vatkläger nach, als sich dieser in Richtung des Bistro Pub G._____ aus dem Ka- merabereich fortbewegte. Welche Route die Beschuldigten zuvor genommen ha-

- 15 - ben – insbesondere, ob sie sich auf dem Weg zurück zur H._____ Bar noch zeit- weise in einer Seitengasse aufgehalten haben, wie in der Anklage umschrieben – ist auf den Kameraaufnahmen nicht zu sehen. Aufgrund der Kameraaufnahmen erstellt ist – und vom Beschuldigten B._____ auch nicht bestritten wird (vgl. E. I.2 nachfolgend) –, dass dieser während des Nachsetzens die anklagegegenständli- che Metallstange in Händen hielt. Im Anschluss daran muss der Privatkläger ge- mäss den Videoaufzeichnungen die stark blutende Verletzung am Arm erlitten haben. Der konkrete Verletzungshergang ist auf den Videos allerdings nicht er- sichtlich. 3.4. Die in der Anklage umschriebenen Verhaltensweisen, wonach der Be- schuldigte B._____ mehrfach ohne zu treffen mit der Metallstange in Richtung des Privatklägers geschlagen haben soll und der Beschuldigte A._____ von oben her- ab mit dem Messer auf den Privatkläger eingestochen sowie diesen am Arm ver- letzt haben soll, spielten sich gänzlich ausserhalb des Kamerabereichs ab. Der Beschuldigte B._____ machte diesbezüglich zusammengefasst geltend, mit der Metallstange zur Einschüchterung nur mehrfach auf den Boden – nicht aber in Richtung des Privatklägers – geschlagen zu haben. Ob der Beschuldigte A._____ ein Messer auf sich getragen oder den Privatkläger mit einem solchen verletzt habe, könne er nicht sagen, er habe dies nicht gesehen (vgl. E. I.2 nachfolgend). Der Beschuldigte A._____ bestritt seinerseits zusammengefasst, den Privatkläger mit einem Messer verletzt oder ein solches beim Vorfall überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Zum Verhalten des Beschuldigten B._____ äusserte sich der Beschuldigte A._____ nur am Rande, wobei er geltend machte, dieser habe je- denfalls nicht die sichergestellte Metallstange verwendet (vgl. E. I.1 nachfolgend). 3.5. Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten in Bezug auf den ihnen zur Last gelegten Kernvorwurf – die mittäterschaftliche Attacke auf den Privatkläger mit der Metallstange bzw. mit dem Küchenmesser – nicht bzw. nur teilweise ge- ständig. Somit ist nachfolgend gestützt auf die weiteren verfügbaren Beweismittel zu prüfen, ob sich auch diese anklagegemäss erstellen lässt.

- 16 - E. Bewegungsprofil

1. Nach dem Vorfall wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ vor- sorglich sichergestellt (act. 3/2/1 F/A 75 ff.; act. 9/2 S. 3). Ein entsprechendes Siegelungsgesuch (act. 1/4/3 F/A 86, act. 3/2/1 F/A 86 und act. 3/2/2 F/A 39) zog er wenig später zurück (act. 3/2/2 F/A 40). Die auf dem Mobiltelefon gespeicher- ten Daten wurden forensisch gesichert und aufbereitet (act. 9/2 S. 3; act. 1/4/3 S. 8; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 75). Anhand der GPS-Standortdaten wurde ein Be- wegungsprofil erstellt (act. 1/4/3 S. 8 f. sowie act. 2/13).

2. Dem Bewegungsprofil ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Be- schuldigten B._____ in der fraglichen Nacht zwischen 00:50 und 01:09 Uhr an verschiedenen Örtlichkeiten im Verzweigungsbereich E._____-strasse/M._____- strasse registriert war. Um 01:11:05 Uhr ist ein Standort bei der N._____ und schliesslich um 01:11:27 Uhr ein solcher bei der H._____ Bar verzeichnet (act. 2/13 S. 8 f.; act. 1/4/3 S. 9). Dies korreliert zeitlich mit den Videoaufnahmen der H._____ Bar, die den Beschuldigten B._____ zum ersten Mal um 00:11:17 Uhr (zeitversetzt) respektive 01:11:17 Uhr (Echtzeit) vor dem Eingangs- bereich zeigen. Um 01:12:04 Uhr befindet sich das Mobiltelefon vor der H._____ Bar und verschiebt sich in Richtung des G._____ Bistro Pub (act. 2/13 S. 9); auch dies stimmt mit den Videoaufnahmen überein. Spätere Standortdaten deuten dar- auf hin, dass sich das Mobiltelefon zunächst noch kurz im Bereich der N._____ entlang der E._____-strasse auf und ab bewegte, bevor es sich ab etwa 01:13:04 Uhr in Richtung der M._____- bzw. O._____-strasse verschob (act. 2/13 S. 9). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ – wie in der Ankla- geschrift umschrieben – vorübergehend in eine Seitenstrasse zurückzog. Da er nur rund 2 Minuten später mit der anklagegegenständliche Metallstange in den Händen wieder von der Überwachungskamera der H._____ Bar erfasst wurde, liegt nahe, dass er diese noch in der Seitenstrasse oder auf dem (Um- bzw. Rück-) Weg von dieser zur H._____ Bar behändigt hat.

3. Zwischen 01:15:15 Uhr und 01:16:14 Uhr sind mehrere Standorte an der E._____-strasse verzeichnet (act. 2/13 S. 10), in unmittelbarer Umgebung der

- 17 - Liegenschaft E._____-strasse … (Adresse, wo der Privatkläger verletzt wurde, vgl. act. 1/3/2 S. 11 und act. 2/3 Foto Nr. 6–9) respektive der H._____ Bar (act. 2/3 Foto Nr. 2–5), welche nur wenige Meter auseinanderliegen. Der Abgleich mit den Videoaufnahmen lässt vermuten, dass diese Standorte denjenigen Zeit- raum betreffen, in welcher sich die Attacke auf den Privatkläger ereignet haben soll. Gemäss den Videoaufnahmen rannte nämlich der Beschuldigte B._____ um 01:15:12 Uhr (Echtzeit) auf dem Trottoir vor der H._____ Bar in Richtung Bistro Pub G._____; um 01:15:39 Uhr (Echtzeit) hetzte er dann wieder in entgegenge- setzter Richtung an der H._____ Bar vorüber, wobei er von F._____ aufgehalten wurde, und um 01:15:50 Uhr (Echtzeit) kehrte der verletzte Privatkläger zur H._____ Bar zurück. Die folgenden Standorte zwischen 01:21:29 und 01:27:12 Uhr dürften den Zeitraum abbilden, als der Beschuldigte B._____ vor bzw. neben dem Eingang der H._____ Bar von F._____ sowie weiteren Personen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. F. Verletzungsbild

1. Das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verfasste Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers datiert vom 19. De- zember 2023 (act. 8/14). Gegenüber den Untersuchenden äusserte sich der Pri- vatkläger dahingehend, dass er zwei Männer zur Rede gestellt habe, nachdem diese seine Zigaretten geklaut hätten. Diese seien mit einer Eisenstange auf ihn losgegangen, hätten ihn damit aber nicht verletzt. Plötzlich habe er jedoch einen stechenden Schmerz im Arm gespürt und gesehen, dass er mit einem Messer verletzt worden sei; das Messer habe er zuvor nicht gesehen. Er sei Linkshänder (act. 8/14 S. 3 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 7).

2. In der körperlichen Untersuchung, welche ca. 3 Stunden nach dem ange- klagten Vorfall durchgeführt wurde, zeigte sich (u.a.) an der linken Unterarm- streckseite, im ellenbodengelenksnahen Drittel, eine quer zur Armlängsachse und leicht bogenförmig verlaufende, ca. 5 cm lange und 1 cm breite klaffende, glatt- randige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln und Sicht auf eingeblutetes Unterhautfettgewebe (act. 8/14 S. 4 f.). Gemäss Austrittsbericht des Universitäts- spitals Zürich vom 23. August 2023 war die Wunde zudem 4 cm tief (act. 8/12

- 18 - S. 2). Entstanden sei diese Verletzung gemäss IRM infolge scharfer Gewalt, durch einen scharfen Gegenstand, z.B. ein Messer oder ein messerähnlicher Ge- genstand. Die Verletzung imponiere frisch und könne im gegenständlichen Ereig- niszeitraum entstanden sein. Eine Lebensgefahr habe nicht bestanden, da ledig- lich Weichteile und keine grössere Blutgefässe verletzt worden seien. Allerdings sei es zu einer Teildurchtrennung von Streckmuskeln am linken Unterarm ge- kommen. Entsprechend sei bei einer Konsultation in der Handchirurgie des Zür- cher Universitätsspitals am 27. November 2023 eine Handgelenksstreckung linksseitig lediglich bis 50 % (normal bis ca. 90 %) mit einem leichten Streckdefizit des linken Mittelfingers sowie einem noch stark eingeschränkten Kraftverlust der verletzten, dominanten Seite dokumentiert worden. Das Arbeitsunfähigkeitszeug- nis sei danach für 1 Monat verlängert worden. Ob es zu anhaltenden Funktions- einschränkungen komme, lasse sich derzeit nicht sicher vorhersehen und werde sich im weiteren Verlauf zeigen müssen. Die Schnittverletzung als solche werde unter Narbenbildung folgenlos abheilen (act. 8/14 S. 5 f.).

3. In Anbetracht der Ausführungen des IRM muss die Verletzung des Privat- klägers im Tatzeitraum entstanden sein; dies geht bereits aus den Videoaufnah- men hervor. Ausserdem kann gestützt auf das Gutachten als erstellt gelten, dass die Verletzung durch ein Messer oder einen messerähnlichen, scharfkantigen Gegenstand beigebracht wurde.

4. Die gutachterlichen Ausführungen des IRM decken sich weitestgehend mit den Angaben, die der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand machte. So erklärte er, es seien zwei Muskelbäuche zu 80 Prozent und ein Muskelbauch zu 50 Prozent durchtrennt worden (so auch act. 8/12 S. 1); überdies sei ein Nerv angeschlagen. Das Resultat sei – neben der Wunde, die genäht habe werden müssen –, dass der Handgelenkstrecker sowie der Strecker des Mittelfingers tangiert seien. Die Aussichten seien aber gut und die Wunde sei gut verheilt. Er mache nun Physio, damit er seine Hand wieder strecken könne und wieder Kraft finde. Schwere Sachen dürfe er aktuell noch kei- ne heben und er merke, dass er beim Bewegen immer noch Schmerzen habe. Er hoffe jedoch, dass alles vollständig verheilen werde, und er glaube nicht – müsse

- 19 - dies aktuell aber noch offen lassen –, dass er bleibende Schäden davongetragen habe (act. 4/2 F/A 56 ff.). G. DNA-Spuren

1. Sowohl die am Tatort sichergestellte Metallstange, als auch das in der rechten Hosentasche des Beschuldigten A._____ sichergestellte Küchenmesser (act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 7–8; act. 9/1 S. 1) wurden vom IRM auf DNA- Spuren untersucht und die Ergebnisse mit Gutachten vom 20. Februar 2024 zu- sammengefasst (act. 7/4).

2. Die Metallstange wurde an beiden Endstücken sowie am Mittelteil unter- sucht (vgl. auch act. 7/3 S. 3), wobei sich an allen drei Teilen Blutrückstände, aber nur an einem Teil (Ende Seite B) verwertbare DNA-Spuren fanden. Die Spuren- auswertung ergab ein DNA-Mischprofil mit dem Hauptprofil einer männlichen Per- son, als dessen Spurengeber sowohl die Beschuldigten, als auch der Privatkläger als Spurengeber ausgeschlossen werden konnten (act. 7/4 S. 3 f.). Ein körperli- cher Kontakt der Tatbeteiligten mit der Metallstange lässt sich daher gestützt auf die Spurenauswertung nicht nachweisen, erscheint deswegen aber nicht zwangs- läufig ausgeschlossen.

3. Bluthaltige Rückstände auf der Messerklinge (vgl. act. 7/3 S. 3) liessen sich dem DNA-Profil einer männlichen Person zuordnen, wobei der Privatkläger – an- ders als die beiden Beschuldigten – als Spurengeber desselben nicht ausge- schlossen werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Spurengeberschaft des Privatklägers ist mehrere Milliarden mal höher, als wenn man von der Spurenge- berschaft einer unbekannten, mit diesem nicht verwandten männlichen Person ausginge (act. 7/4 S. 2 f.). Das Blut auf der Klinge stammt also mit grösster Wahr- scheinlichkeit vom Privatkläger. In Kombination mit dem Umstand, dass das be- treffende Messer kurz nach dem Vorfall und nur wenige Meter vom Tatort entfernt sichergestellt wurde, sowie in Anbetracht des Verletzungsbilds beim Privatkläger (vgl. E. F vorstehend) lässt dies den Schluss zu, dass die Verletzung an dessen Arm vom vorgenannten Küchenmesser stammt.

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4. Ab dem Griff des Küchenmessers (vgl. act. 7/3 S. 2) wurde ein DNA- Mischprofil nachgewiesen, in welchem das DNA-Hauptprofil einer männlichen Person enthalten war. Die forensische Untersuchung ergab, dass der Beschuldig- te A._____ – anders als der Beschuldigte B._____ sowie der Privatkläger – als Spurengeber des Hauptprofils nicht ausgeschlossen werden konnte (act. 7/4 S. 2). Nach dem Gesagten deutet zumindest einiges darauf hin, dass der Be- schuldigte A._____ den Griff des Küchenmessers berührt hat. Dies erstaunt nicht, zumal sich das Messer bei seiner Verhaftung in seiner Hosentasche befand. H. Aussagen des Privatklägers

1. Sachdarstellung des Privatklägers 1.1. Der Privatkläger wurde am 23. August 2023 polizeilich (act. 4/1) und am

23. Oktober 2023 per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung (act. 4/2 [Proto- koll], act. 4/3 [Videoaufzeichnung]) zum Vorfall befragt. 1.2. In seinen Befragungen schilderte der Privatkläger zunächst im Wesentli- chen übereinstimmend, wie er die beiden Männer wegen der entwendeten Ziga- retten konfrontiert habe und wie daraus eine Auseinandersetzung entstanden sei, in welche sich schliesslich auch F._____, der Türsteher der P._____ Bar, genannt "Q._____", eingemischt habe (act. 4/1 F/A 15 ff.; act. 4/2 F/A 18 f. und F/A 54). Der Ältere der beiden sei ca. 180–185 cm gross und von normaler Statur gewe- sen, habe kurze schwarze und womöglich krause Haare gehabt sowie schwarze Hosen und ein Hemd getragen, welches etwas Rotes enthalten habe. Der Jünge- re der beiden sei ca. 170–175 cm gross und von normaler Statur gewesen, habe weisse Bermudahosen mit schwarzem Karomuster getragen und auffällige schwarze Rastalocken gehabt, welche aufgestanden seien; eher länger, aber nicht so lange wie jene von Bob Marley. Einer der beiden, er glaube der Grössere, habe eine Umhängetasche bei sich gehabt, vermutlich dunkel, was im Nachhinein aber schwierig zu sagen sei (act. 4/1 F/A 44 ff.). 1.3. Den bisher beschriebenen Vorfall habe der Privatkläger noch nicht als schlimm empfunden, zumal er dabei nicht verletzt worden sei. Die Beule am Kopf, welche ihm "der Jüngere mit den Rastalocken" bei einem Faustschlag zugefügt

- 21 - habe, sei nicht weiter schlimm gewesen. Als sich der jüngere Mann etwas beru- higt habe, habe F._____ diesen schliesslich losgelassen. Damit sei die Angele- genheit für den Privatkläger erledigt gewesen; er sei zur H._____ Bar zurückge- kehrt und F._____ zur P._____ Bar (act. 4/1 F/A 23 f.; act. 4/2 F/A 20 und F/A 54). Die beiden Männer seien dann jedoch, wie er vermute, um den Häuser- block gerannt und ihm auf seinem Rückweg wieder entgegengekommen (act. 4/1 F/A 24 f.; act. 4/2 F/A 20). Bewaffnet mit einer Eisenstange und einem Messer seien sie wieder auf ihn zugekommen; er habe sie auf sich zu rennen sehen, als er auf Höhe des Bistro Pub G._____ gewesen sei (act. 4/1 F/A 25; act. 4/2 F/A 29). Er habe nur gesehen, dass der ältere der beiden eine Eisenstange mit sich getragen habe, ob bzw. was der Jüngere mit den Rastalocken auf sich getra- gen habe, habe er nicht gesehen (act. 4/1 F/A 26). Der Mann mit der Eisenstange sei auf der Strassenseite gestanden, der Kleinere gebäudeseitig (act. 4/2 F/A 20). Den Mann mit den Rastalocken habe er zu diesem Zeitpunkt schon wahrgenom- men, in dessen Händen aber nichts erkennen können. Er habe sich auf denjeni- gen mit der Stange konzentriert (act. 4/1 F/A 39; act. 4/2 F/A 43). Zur Stange könne er sagen, dass sie viereckig gewesen sei; zudem müsse sie mehr als einen Meter lang gewesen sein (act. 4/1 F/A 30 f.). Der Mann mit der Stange sei viel- leicht zwei Meter von ihm entfernt gewesen (act. 4/1 F/A 36). Mit der Stange habe dieser nicht nur rumgefuchtelt, sondern ihn damit auch schlagen wollen (act. 4/2 F/A 26 und F/A 33). Dies habe der Mann mehrfach versucht, der Privatkläger ha- be nicht gezählt, wie oft (act. 4/2 F/A 35). Der Mann habe die Stange in beiden Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt. Daraufhin sei der Privatkläger ins G._____ geflüchtet. Dieses verfüge über eine offene Fenster- front (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 und F/A 36; act. 4/2 F/A 20 und F/A 34). 1.4. Der Mann mit der Eisenstange habe mit der Stange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt. Dabei habe dieser die Eisenstange mit zwei Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt, wie wenn dieser ein Schwert in den Händen gehalten hätte. Er könne nicht sagen, ob der Mann auch Schlagbewegungen gegen ihn ausge- führt habe, es seien eher Stichbewegungen gewesen. Diese hätten geradeaus auf seinen Körper gezielt. Es habe nicht so ausgesehen, als würde der Mann dies

- 22 - jeden Tag machen (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 ff. und F/A 36; act. 4/2 F/A 35). Bei den Stichbewegungen seien Tische zwischen ihm und dem Mann mit der Stange gewesen; er sei hinter den Tischen geblieben und habe den anderen auf gute Di- stanz gehalten (act. 4/2 F/A 20). Der Mann habe durch das offene Fenster hin- durch geschlagen, von oben herunter, und dabei auf seinen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen oder verletzt. Vermutlich habe er den Tisch getroffen, denn er habe es "Tätschen" gehört (act. 4/2 F/A 35, F/A 39 ff. und F/A 55). Im Nachhinein habe er gesehen, dass es Kerben in den Tischen des Bistro Pub G._____ gehabt habe, er könne aber nicht sagen, ob diese von der Eisenstange stammten (act. 4/2 F/A 76). 1.5. Während der Attacke habe der Privatkläger damit gerechnet, dass der Mann mit der Stange über die Tische hinwegsteigen und zu ihm kommen könnte (act. 4/1 F/A 26; vgl. auch act. 4/1 F/A 34: Er habe Angst gehabt, dass der andere über den Tisch springen und ihn weiter attackieren würde; act. 4/2 F/A 36: "Ich rechnete damit, dass die noch reinkommen könnten"). Zudem habe er befürchtet, dass der Mann die Stange wie einen Speer gegen ihn einsetzen könnte (act. 4/1 F/A 36). Es sei sehr gefährlich für ihn gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er solche Schläge oder Stiche mit den Händen oder auch anderweitig nicht würde abwehren können. Er habe Angst gehabt und ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es jetzt um Leben und Tod gehe (act. 4/1 F/A 34). Deshalb habe er seinen Pfefferspray gegen den Mann mit der Eisenstange eingesetzt, was jedoch keine Wirkung gezeigt habe (act. 4/1 F/A 26 und F/A 34; act. 4/2 F/A 20). Dann habe er F._____ rufen und zu ihnen hinübereilen sehen (act. 4/1 F/A 26; vgl. indes act. 4/1 F/A 34: erst als F._____ laut gerufen und zu rennen begonnen habe, ha- be der Mann das gemerkt und von ihm abgelassen; in diesem Zeitpunkt habe er den Pfefferspray eingesetzt). Der Mann mit der Eisenstange habe dies bemerkt, seinen Angriff auf den Privatkläger beendet und sei – ohne Stange, vermutlich habe der Mann sie weggeworfen (act. 4/2 F/A 20 und F/A 44), – in Richtung Kreis … bzw. H._____ Bar geflüchtet. F._____ habe den Mann dann auf Höhe der H._____ Bar festhalten und blockieren können (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Wie F._____ den Mann festgehalten habe, habe er selber nicht gesehen (act. 4/1

- 23 - F/A 38); allerdings hätten alle Leute in jene Richtung geschaut (act. 4/1 F/A 26 und F/A 38). 1.6. Als der Privatkläger den Mann ohne Stange wegrennen sehen habe, sei er aus dem Bistro Pub G._____ aufs Trottoir getreten. Im selben Moment sei unver- mittelt der jüngere Mann mit den Rastalocken vor ihn getreten, habe einen Schritt auf ihn zugemacht und etwas zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 45 und F/A 51). Der Mann sei nicht mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen, sondern habe mit seiner rechten Hand über seinen Kopf ausgeholt und die Bewegung gegen ihn ausgeführt. Wohin der Mann gezielt habe, wisse er nicht. Der Schlag müsse von oben herab, also über den Kopf, auf ihn gekommen sein (act. 4/1 F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 46 und F/A 48). Der Mann ha- be seine Hand oben gehabt und damit eine Handbewegung gemacht, ähnlich wie zuvor (gemeint: beim vorangehenden Faustschlag bei der Konfrontation wegen der Zigaretten), weshalb er zuerst davon ausgegangen sei, dass dieser ihm er- neut mit der Faust schlagen wolle (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Es sei sehr schnell gegangen. Aus Reflex habe er den linken Arm angehoben, mit dem Ellen- bogen bis auf Höhe seines Gesichts (act. 4/1 F/A 26, F/A 39 f. und F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 48). Hätte er den Arm nicht gehoben, wäre er ihm Gesicht getroffen worden (act. 4/1 F/A 62; act. 4/2 F/A 61: am Kopf oder im Halsbereich). Er habe einen Schlag gegen seinen linken Unterarm bzw. einen stechenden Schmerz ge- spürt, jedoch kein Messer gesehen. Aufgrund der Lichtverhältnisse habe er nicht so gut sehen können bzw. nur eine Faust auf sich zukommen sehen (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; act. 4/2 F/A 46 und F/A 49). Der Mann mit den Rastalocken sei sofort davon gerannt (act. 4/1 F/A 40 und F/A 63). Als er danach auf seinen Unterarm geblickt habe, habe er die offenklaffende grosse Wunde gesehen und es sei ihm bewusst geworden, dass der Mann ihn mit einem Messer geschnitten haben müsse (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; vgl. auch act. 4/1 F/A 15). 1.7. Ob die Verletzung tatsächlich von einem Messer stamme, könne der Pri- vatkläger nicht mit Sicherheit sagen, aber es habe sich so angefühlt, es sei wie ein Schlag gewesen. Er gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei. Er könne dies aber nicht sagen, ohne zu mutmassen (act. 4/1 F/A 28 und F/A 39;

- 24 - act. 4/2 F/A 20 f. und F/A 52). Womöglich sei es auch eine Flasche gewesen, aber dann wäre die Verletzung anders ausgefallen, nicht so ein tiefer Schnitt. Sein Arm habe ein richtiges Loch gehabt, es habe fast wie eine Treppenstufe ausge- sehen (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 53: vielleicht ein Scherben oder ein spitzer Gegenstand). Er habe die Wunde zusammengedrückt, welche stark zu bluten begonnen habe; das Blut habe herausgespritzt. Es seien dann Leute vom Bistro Pub G._____ mit Geschirrtüchern gekommen und hätten einen Druckverband angelegt. Schon da habe er bemerkt, dass er seinen Mittel- und Zeigefinger nicht mehr habe strecken können (act. 4/1 F/A 28 und F/A 41; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 56 ff.). Er sei unter Schock gestanden und habe nur noch "Messer, Messer, Messer!" gerufen (act. 4/1 F/A 40; act. 4/2 F/A 20). Währenddessen habe F._____ den anderen Mann am Boden blockiert (act. 4/1 F/A 42; act. 4/2 F/A 20). Es sei hundertprozentig derjenige Mann gewe- sen, der zuvor mit der Eisenstange auf ihn losgegangen sei (act. 4/1 F/A 43). Die beiden Männer hätten seiner Ansicht nach Tötungsabsicht gegen ihn gehabt, der eine mit dem Messer, der andere mit der Stange (act. 4/1 F/A 7).

2. Würdigung 2.1. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Er schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beeindruckende Detaillierungsgrad seiner Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signalement der Beschuldigten (welches sich im Abgleich mit den Videoauf- nahmen als überaus akkurat erweist; auf der Fotodokumentation ist freilich zu er- kennen, dass nicht nur einer, sondern beide Beschuldigten eine Umhängetasche trugen, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 13–14). Auch weitere Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe oder dass ihm von den Gästen im Bistro Pub G._____ niemand geholfen habe (vgl. act. 4/1 F/A 35), erwähnt der Privatkläger in beiden Einvernahmen. Zudem beschreibt er immer wieder eigene Sinneseindrücke, Emotionen und Gedankengänge, was seine Aus- sagen sehr plastisch und authentisch wirken lässt, etwa wenn er ausführt, wie seine Wunde ausgesehen habe, oder wie er sich einen Plan B zurecht gelegt ha-

- 25 - be für den Fall, dass der Mann mit der Eisenstange über die Tische hinweg zu ihm kommen würde (sich im Untergeschoss in einem Klo einschliessen [act. 4/1 F/A 34] bzw. durch die Hintertüre fliehen [act. 4/2 F/A 74]; vgl. ferner act. 4/1 F/A 23, wonach er nach der initialen Konfrontation etwas Druck gehabt habe, auf seinen Posten als Türsteher zurückzukehren). 2.2. Der Privatkläger differenziert klar zwischen dem, was er selbst wahrge- nommen hat, und blossen Vermutungen seinerseits, wobei er wiederum stets plausibel zu erklären vermag, woraus er diese Schlüsse gezogen hat (z.B. dass er aufgrund des "Tätschens" und von später entdeckten Kratzspuren angenom- men habe, der Beschuldigte B._____ habe mit der Stange auf die Tische ge- schlagen, oder dass angesichts der Morphologie seiner Wunde ein Messer im Spiel gewesen sein müsse, welches er selbst aber nie gesehen habe). Im Übrigen belastet der Privatkläger die Beschuldigten nicht über Gebühr und führt von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn er erklärt, der Vorfall sei nach der initialen Konfrontation für ihn eigentlich abgeschlossen gewesen und er habe die- sen nicht als schlimm empfunden. Vor allem aber stimmen die Aussagen des Pri- vatklägers mit den objektiven Erkenntnissen zum Verletzungsbild sowie (weitest- gehend) mit den Videoaufnahmen überein. 2.3. Ein geringfügiger Widerspruch zu den Kamerabildern ist darin zu sehen, dass der Privatkläger angab, die Beschuldigten seien ihm bereits wieder entge- gengekommen, als er nach der ursprünglichen Konfrontation auf dem Rückweg zur H._____ gewesen sei. Die Videoaufnahmen zeigen indes, dass er vor der zweiten Begegnung mit den Beschuldigten zuerst noch kurz in die H._____ Bar zurückkehrte, bevor er sich wieder in Richtung des Bistro Pub G._____ entfernte, wo es schliesslich zum zweiten anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen kam. Dass diese Nebensächlichkeit dem Privatkläger nicht in Erinnerung geblieben ist, spielt letztlich keine entscheidende Rolle, zumal in diesem Zeitpunkt nichts Un- gewöhnliches vorgefallen ist und er die Situation mit den Beschuldigten, wie er glaubhaft schilderte, als abgeschlossen betrachtete. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Sachdarstellung des Privatklägers als widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil

- 26 - sie grossmehrheitlich im Einklang mit den objektiven Untersuchungserkenntnis- sen, insbesondere den Videoaufnahmen, steht. I. Aussagen der Beschuldigten

1. Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ 1.1. Der Beschuldigte A._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 3/1/1) sowie tags darauf in seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 3/1/2). Es folgten die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 23. Oktober 2023 (act. 3/3), die staatsanwaltschaftliche Schlussein- vernahme vom 7. Juni 2024 (act. 3/1/3) sowie die Befragung anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 und S. 19 ff.). 1.2. Soweit der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung überhaupt eigene Aussagen zur Sache machte, beschränkten sich seine Ausführungen vorwiegend auf den ersten Teil der Auseinandersetzung, als der Privatkläger ihn wegen der entwendeten Zigaretten zur Rede gestellt und ihn – mit Unterstützung von F._____ – körperlich angegangen habe (act. 3/1/1 F/A 60 ff; Prot. S. 21 ff. und Prot. S. 34, wo der Beschuldigte erklärte, dass er mit der Faust geschlagen wor- den sei). Der Beschuldigte B._____ habe gesehen, was passiert sei, und habe ihm helfen wollen (act. 3/3 S. 10; so auch anlässlich der HV siehe Prot. S. 28). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf der anschliessenden gemeinsamen Attacke auf den Privatkläger mit Messer und Metallstange, verwies der Beschuldigte A._____ in seinen anfängli- chen Befragungen im Wesentlichen auf (nicht näher definierte) Kameras am Tat- ort, welche er als seine Zeugen bezeichnete und welche zeigen würden, wie es tatsächlich gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 8, F/A 28 ff., F/A 42 ff., F/A 56 ff., F/A 68 ff., F/A 85 und F/A 94 ff.; act. 3/1/2 F/A 8, F/A 11, F/A 15, F/A 20 ff.). Nur vereinzelt äusserte er sich etwas detaillierter zur Sache, namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene Eisenstange sowie das in seiner Hosentasche si- chergestellte Messer. Namentlich führte er auf Vorhalt einer Fotoaufnahme der Eisenstange aus, das Eisen sei nicht so gewesen, es habe sich nicht um dieses gehandelt (act. 3/1/1 F/A 45) bzw. dies sei keine Eisenstange (act. 3/1/2 F/A 13). In Bezug auf das Messer machte er geltend, das sei kein Messer für einen Streit

- 27 - gewesen, sondern eines um Gemüse zu schneiden. Er habe das Messer "da" (gemeint: als er verhaftet worden sei) wegwerfen wollen. Er wisse nicht einmal, woher dieses Messer gekommen sei und wie es in seine Hosentasche gelangt sei. Es sei wohl in der (Umhänge-)Tasche gewesen, die er an jenem Abend auf sich getragen habe, welche aber nicht ihm, sondern einem Freund namens R._____ gehöre. R._____ habe sie ihm ca. einen Monat zuvor gegeben. Er habe nicht gewusst, dass dort ein Messer (drin) gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 40, F/A 48 f., F/A 50 ff. und F/A 74 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wieder Ähnliches aus (Prot. S. 27), gestand aber später, dass er das Messer von Anfang an dabei gehabt habe (Prot. S. 30). 1.3. Nachdem er die Videoaufnahmen der H._____ Bar hatte sichten können, machte der Beschuldigte A._____ schliesslich – in Abkehr zu seinen bisherigen Ausführungen – geltend, sich an den späteren Teil der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern zu können. Dabei betonte er, an jenem Abend Alkohol getrunken zu haben (act. 3/3 S. 6 und S. 9; act. 3/1/3 F/A 16). Danach gefragt, ob er etwas in seiner Hand gehalten habe, als er dem Privatkläger nachgesetzt habe, zumal seine Hand auf den Videobildern erkennbar gekrümmt gewesen sei, verweigerte er die Aussage (act. 3/3 S. 9). Auf die Frage, ob er den Schlussvorhalt anerkenne, antwortete er, dass er dies seiner Anwältin überlasse (act. 3/1/3 F/A 30). Er wolle sich beim Staatsanwalt und beim Privatkläger entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 18 und F/A 26). Auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte A._____ nicht geständig; so entschuldigte er sich mehrmals für das Geschehene, hielt aber auf die entsprechende Frage weiterhin daran fest, dass er die Verlet- zungen des Geschädigten nicht verursacht habe (Prot. S. 23, S. 26, S. 27). 1.4. Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der Hautverhandlung weiter aus, dass er am Abend des Geschehens Alkohol getrunken und einen Joint ge- raucht habe. Er habe viel Bier und Prosecco getrunken und sich betrunken ge- fühlt, auch wenn er damals eher regelmässig Rauschmittel konsumiert habe (Prot. S. 32-33).

- 28 -

2. Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ 2.1. Auch die polizeiliche Einvernahme (act. 3/2/1) sowie die Hafteinvernahme (act. 3/2/2) des Beschuldigten B._____ fanden am 21. bzw. 22. August 2023 statt. Ferner wurde er am 23. Oktober 2023 in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ (act. 3/3) sowie am 22. April 2024 in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme (act. 3/2/3) und zuletzt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 und 19 ff.) befragt. 2.2. In der Untersuchung zeigte sich der Beschuldigte B._____ geständig, die anklagegegenständliche Eisenstange behändigt und damit dem Privatkläger nachgesetzt zu haben. Es stimme aber nicht, dass er damit den Privatkläger an- gegriffen oder damit mehrfach in Richtung von dessen Kopf geschlagen habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 45 f., F/A 52, F/A 58, F/A 63 und F/A 74; act. 3/2/2 F/A 12 und F/A 30; vgl. indes act. 3/2/3 F/A 20 f., wonach er sich hieran nicht erinnern könne). Er habe den Privatkläger mit der Stange nicht getroffen oder berührt (act. 3/2/1 F/A 60 ff.; act. 3/2/2 F/A 31; act. 3/3 S. 5 und S. 9) und er habe diesem auch die Verletzung am Arm nicht zugefügt (act. 3/3 S. 5). Aufgrund der Distanz zwischen ihnen sei es gar nicht möglich gewesen, den Privatkläger zu treffen (act. 3/2/1 F/A 59; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 21 oder auch Prot. S. 24). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger zu treffen oder zu verletzen, sondern er habe diesen lediglich einschüchtern bzw. bedrohen wollen (act. 3/2/1 F/A 46, F/A 63 und F/A 73; act. 3/2/3 F/A 15 und F/A 26). Er habe mit der Stange mehr- fach auf den Boden geschlagen, um sich bzw. den Beschuldigten A._____ gegen die ihnen körperlich überlegenen Türsteher – den Privatkläger sowie F._____ – zu verteidigen bzw. diese von einem Angriff abzuhalten (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 48, F/A 50 ff. und F/A 60 f.; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 8), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung zuerst ausführte, dass es gewesen sei, um die Aufmerksam- keit der Türsteher auf sich zu lenken (Prot. S. 24), aber nicht direkt um sie einzu- schüchtern (Prot. S. 26). Später ergänzte er, dass es gewesen sei, um eine Erklä- rung für ihr Verhalten zu bekommen (Prot. S. 32). Dazu sei es wie folgt gekom- men:

- 29 - 2.3. Der Privatkläger sowie F._____ hätten den Streit provoziert (act. 3/2/1 F/A 32; act. 3/2/2 F/A 33 und F/A 34 f.). Namentlich habe der Privatkläger dem Beschuldigten A._____ einen Faustschlag verpasst, woraufhin A._____ sich sei- nerseits mit einem Faustschlag gewehrt habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 40 und F/A 43; act. 3/3 S. 4 f.; Prot. S.21 f.). Dabei habe der Privatkläger A._____ ge- schlagen, obwohl dieser die Zigaretten zuvor aufforderungsgemäss und ganz normal zurückgegeben habe. Der Beschuldigte B._____ habe dies unfair gefun- den und sich deswegen eingemischt (act. 3/3 S. 4 f. und S. 9; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 44, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge dessen ein Bein ge- stellt haben will). Der Privatkläger habe sodann auch auf ihn losgehen wollen und sich in Kampfstellung begeben (act. 3/2/1 F/A 32). F._____ sei hinzugekommen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte B._____ zurückgezogen bzw. sei geflohen und habe sich nach etwas umgesehen, um sich verteidigen zu können (act. 3/2/1 F/A 61; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er stattdessen A._____ habe verteidigen wollen, so auch an der Hauptverhandlung, Prot. S. 24 und 31 ff.). Nachdem er die Stange gefunden und vom Boden aufgehoben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen und habe – während er wiederholt mit der Stange auf den Boden ge- schlagen habe – zu diesem bzw. zu F._____ gesagt "Komm" (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 53, F/A 56 und F/A 59; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 6). 2.4. Der Privatkläger habe sich dann in die H._____ Bar bzw. in den dortigen Raucherraum begeben (gemeint wohl: ins Bistro Pub G._____, vgl. act. 3/2/1 F/A 55 f. sowie Foto Nr. 1, wo der Standort des Privatklägers nicht bei der H._____ Bar, sondern weiter hinten eingezeichnet ist; vgl. auch act. 3/3 S. 5 f. "vis à vis einer anderen Bar, nicht vor der H._____ Bar", "es war ein offenes Lokal und hatte wie einen Balkon"). Als der Beschuldigte B._____ – mit der Eisenstange in der linken Hand – am Raucherraum vorbeigegangen sei, um zu schauen, was der Privatkläger mache, habe dieser aus dem Raucherraum heraus Pfefferspray auf ihn gesprüht, ihn aufgrund des grossen Abstands aber nicht getroffen. Die Wir- kung des Sprays habe er kaum gespürt (Prot. S. 23, act. 3/2/1 F/A 56; act. 3/3 S.6; vgl. hingegen act. 3/2/3 F/A 20 f.: er könne sich nicht erinnern, mit der Stange gegen den Privatkläger geschlagen bzw. diese gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, da dieser Pfefferspray eingesetzt habe und er seine Augen habe aus-

- 30 - waschen müssen). Daraufhin sei jedoch der andere Sicherheitsmann, F._____, hinzugekommen und habe dem Beschuldigten B._____ seinerseits Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieses Mal sei er richtig getroffen worden und ein bisschen benommen gewesen, er habe nichts mehr sehen können (act. 3/2/1 F/A 46; act. 3/3 S.6 f.). In diesem Zeitpunkt habe er die Eisenstange nicht mehr in der Hand gehabt (act. 3/2/1 F/A 46). Er habe zu fliehen versucht, sei aber von ande- ren Hinzukommenden daran gehindert worden und seine Augen hätten gebrannt. F._____ sei gekommen und habe ihm den Kopf gegen die Wand geschlagen, ihn zu Boden gedrückt und seinen Hals mit seinem Schuh gedrückt; er habe fast nicht mehr atmen können und sich entschuldigen müssen, damit er aufgehört habe (act. 3/2/1 F/A 32, wonach er zudem in Ohnmacht gefallen sei; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 46 und F/A 56). 2.5. Im Zuge seiner polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte B._____ unterschiedliche Angaben dazu, wo sich der Beschuldigte A._____ befunden ha- ben soll, während er selbst die Stange behändigt und mit dieser den Privatkläger bzw. F._____ einzuschüchtern versucht haben will. Gemäss seinen Ausführungen zu Beginn der polizeilichen Einvernahme will der Beschuldigte B._____ – als F._____ dem Privatkläger zu Hilfe eilte – nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten A._____ vom Ort der Auseinandersetzung geflüchtet sein. Der Be- schuldigte B._____ führte hierzu aus, er sei in eine andere Strasse gegangen. "Sie" (gemeint wohl: der Privatkläger sowie F._____) seien ihnen ("uns") dann ge- folgt (act. 3/2/1 F/A 32; vgl. auch F/A 46: "Sie verfolgten uns dann"). Auf dieser Strasse habe er dann die Eisenstange gefunden und mitgenommen. Ihre ("unse- re") Fussstrecke sei so gewesen, dass sie ("wir") vor dem Club gewesen seien, dann eine Runde um den Häuserblock gemacht hätten und wieder vor dem Club angekommen seien (act. 3/2/1 F/A 32). Später in derselben Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ dann allerdings geltend, der Privatkläger und F._____ ("sie") hätten den Beschuldigten A._____ festgehalten, während er selbst habe wegrennen können. Als er mit der Eisenstange zurückgekommen sei, sei der Be- schuldigte A._____ nicht mehr dort gewesen. Wo dieser sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, wisse er nicht, er habe ihn danach nicht mehr gesehen (act. 3/2/1 F/A 64 ff.). An dieser abweichenden Sachdarstellung hielt der Beschuldigte

- 31 - B._____ auch für den Rest der polizeilichen Einvernahme sowie fortan in sämtli- chen späteren Einvernahmen fest (act. 3/2/2 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 28; act. 3/3 S. 8; Prot. S. 25, S. 31 f.; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er aus einiger Entfer- nung gesehen habe, wie die beiden Männer A._____ geschlagen hätten, was ihn ihm eine Empörung ausgelöst und ihn veranlasst habe, etwas zu suchen, um A._____ zu verteidigen). 2.6. Zudem beteuerte der Beschuldigte B._____ stets, den Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einem Messer gesehen zu haben (act. 3/2/1 F/A 47 und F/A 72; act. 3/2/2 F/A 22 f.; Prot. S. 25). Ebenso wenig habe er gese- hen, wie sich der Privatkläger die Verletzung am Arm zugezogen habe (act. 3/3 S. 4 f.) oder ob A._____ den Privatkläger in den Unterarm gestochen habe (act. 3/2/1 F/A 49; vgl. act. 3/2/1 F/A 66 und F/A 69, wonach dies, wenn überhaupt, passiert sein müsse, als er selbst die Eisenstange geholt habe; selbst wenn A._____ neben ihm gewesen wäre, hätte dieser nicht auf den Privatkläger einste- chen können, da der Abstand zu gross gewesen wäre). Ob A._____ in seiner Ta- sche ein Messer gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/2/1 F/A 68). Dass A._____ ein Messer mitgeführt habe, habe er erst bei der ersten Einvernahme erfahren, als man ihm ein Messer gezeigt habe (act. 3/3 S. 8; act. 3/3/3 F/A 27). Die Ta- sche, welche A._____ am Tatabend getragen habe, gehöre ihm; er habe sie A._____ ausgeliehen (act. 3/2/2 F/A 24 ff.). 2.7. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, es stimme zumindest teilweise, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ den Privatkläger angegriffen habe, wobei dieser schwer hätte verletzt werden können (act. 3/2/3 F/A 15). Es sei ihm nicht recht, was dem Privatkläger passiert sei; er fühle sich schlecht, wobei er nicht der ge- wesen sei, der ihn angegriffen habe. Er habe erst später erfahren, dass es der Beschuldigte A._____ gewesen sei, der ihn angegriffen habe; im Tatzeitpunkt ha- be er nicht gewusst, wer dies getan habe (act. 3/2/3 F/A 18 f.). 2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ähnlich aus, dass er sich schlecht fühle, weil er das Eisen genommen habe. Er habe den Privatkläger aber weder angreifen noch verletzen wollen. Hätte er dies tun wollen,

- 32 - wäre ihm dies ein Leichtes gewesen, da der Privatkläger mit dem Rücken zu ihm gestanden sei, als er mit der Stange zurückgekommen sei (Prot. S. 41). Zudem habe auch er in dieser Nacht ein paar Bier getrunken. Er sei aber nicht betrunken gewesen sondern nur "stimuliert" (Prot. S.33 f.).

3. Würdigung 3.1. In den Befragungen beider Beschuldigten ist spürbar, dass sie jeweils nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen möglichst wenig zu belasten versu- chen. Beim Beschuldigten A._____ zeigte sich dies insofern, als er abstritt, dass der Beschuldigte B._____ die sichergestellte Eisenstange verwendet habe bzw. geltend macht, sich nicht an diesen Geschehensabschnitt erinnern zu können. Dabei stellte der Beschuldigte B._____ seinerseits gar nicht in Abrede, die Stange verwendet zu haben, wobei er diese aber nur zu Verteidigungszwecken einge- setzt haben will. Der Beschuldigte A._____ bezeichnete den Beschuldigten B._____ zudem mehrfach als seinen Freund und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass dieser unschuldig und nur deshalb inhaftiert worden sei, weil dieser ihm habe helfen wollen (act. 3/3 S. 5 f. und S. 10). Aufgrund ihrer freund- schaftlichen Beziehung zueinander (vgl. auch act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff., wonach sie zeitweise im selben Asylheim gewohnt haben) und ihrem erkennbaren Versuch, sich gegenseitig zu schonen, sind die Aussagen der Be- schuldigten daher von vornherein mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.2. Der Beschuldigte B._____ zeigte sich ebenso bemüht, den Beschuldigten A._____ in einem guten Licht darzustellen. Erst gegen Ende der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es doch der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher den Privatkläger verletzt habe. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte B._____ hier von seiner anfänglichen Version der Ereignisse abgewichen ist, wo- nach er nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger sowie F._____ ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ geflüchtet sowie um den Block gerannt sei und sich dabei mit der Stange bewaffnet habe. Später stellte B._____ es hin- gegen so dar, als sei er allein unterwegs gewesen, weil der Beschuldigte A._____ auf der Flucht vom Privatkläger und F._____ zurückgehalten worden sei. Bei sei- ner Rückkehr sei der Beschuldigte A._____ nicht mehr vor Ort gewesen, weshalb

- 33 - B._____ auch nicht sagen könne, was dieser konkret gemacht habe. Diese Sach- darstellung widerspricht indes nicht nur den initialen polizeilichen Aussagen B._____s, sondern auch den Videobildern. Diese zeigen eindeutig, dass die Be- schuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurückgekehrt sind und von dort aus zu- sammen, mit nur wenigen Schritten Abstand zueinander, dem Privatkläger nach- setzten, nachdem sich dieser in Richtung Bistro Pub G._____ weg begeben hatte. Dieser Umstand sowie das aufgezeichnete Bewegungsprofil des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ sprechen klar dafür, dass die Beschuldigten – was auch der Privatkläger (act. 4/1 F/A 25) sowie der Zeuge K._____ (act. 5/5 F/A 20) so vermuteten – gemeinsam den Häuserblock umrundeten, wobei der Beschul- digte B._____ im Zuge dessen die Eisenstange behändigt haben dürfte (dies er- gibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen K._____, welcher das Aufhe- ben der Eisenstange durch B._____ aus dem Bistro Pub G._____ heraus beob- achtet hatte, vgl. E. Error! Reference source not found. nachfolgend). 3.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____, welcher er zunächst mit grosser Überzeugung auf Videoaufnahmen verwies, welche seine Unschuld bezeugen sollten, auf Vorhalt derselben dann aber umschwenkte und sich statt- dessen auf weitgehende Erinnerungslücken berief, ist wenig überzeugend. Umso unglaubhafter wirkt dies, als die geltend gemachten Erinnerungslücken nur gera- de denjenigen Teil des Sachverhalts betreffen, in welchem sich die anklagege- genständliche Attacke mit dem Messer und der Eisenstange ereignet haben soll, nicht aber die anfängliche (für die Beschuldigten tendenziell entlastende) Konfron- tation mit dem Privatkläger und F._____. Auch der vorgängige Alkoholkonsum des Beschuldigten A._____ (vgl. E. V.B.2.4 nachfolgend) vermag eine derartige Amnesie nicht zu erklären. Die angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten A._____ sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.4. Schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen vermag ferner die Be- hauptung des Beschuldigten B._____, er habe die Eisenstange ausschliesslich zur Verteidigung eingesetzt. Wer sich gegen zwei – noch dazu körperlich völlig überlegene – Sicherheitskräfte nur verteidigen will, wie der Beschuldigte B._____ für sich reklamiert, sucht nicht freiwillig noch einmal deren Nähe, wenn ihm doch

- 34 - erst kurz zuvor die Flucht vor ihnen gelungen ist. Und zwar insbesondere dann nicht, wenn der eigene Freund, den die betreffenden Sicherheitskräfte zunächst noch festgehalten und verprügelt haben sollen – und dem man deshalb angeblich zu Hilfe geeilt sein will –, sich gar nicht mehr in deren Gewalt befindet. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, kehrten die beiden Beschuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurück. Hätten sie sich ihre angeblichen Angreifer tatsächlich bloss vom Leib halten wollen, hätten sie nach dem initialen Konflikt wegen der Zigaret- ten nicht mehr den geringsten Anlass gehabt, zu diesen zurückzukehren, ge- schweige denn mit einer Eisenstange bewaffnet auf diese zuzustürmen, zumal in jenem Zeitpunkt weder F._____ noch der Privatkläger noch Anstalten machten, den Beschuldigten zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er ha- be sich bzw. den Beschuldigten A._____ lediglich verteidigen wollen, verfängt damit nicht. Das Nachsetzen mit der Eisenstange durch den Beschuldigten B._____ ist damit klarerweise nicht als Verteidigungshandeln, sondern als ein of- fensives Handeln zu begreifen (ähnlich die Aussagen der Zeugin S._____, vgl. E. J.4 nachfolgend). Welche Bewegungen der Beschuldigte B._____ mit der Stange konkret ausgeführt hat, insbesondere, ob er damit – wie ihm die Anklage zur Last legt – in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf oder Oberkör- per geschlagen hat, wird unter Einbezug der zahlreichen Zeugenaussagen noch näher zu prüfen sein. 3.5. Die Beschuldigten widersprechen sich auch gegenseitig, etwa bezüglich der Umhängetasche, welche der Beschuldigte A._____ auf sich trug und in der sich das nach der Tat sichergestellte Messer befunden haben soll. Während der Beschuldigte B._____ angab, er habe dem Beschuldigten A._____ die Umhänge- tasche geliehen, erklärte A._____ wiederum, die Tasche von einem Freund na- mens R._____ ausgeliehen zu haben. Wem die Umhängetasche wirklich gehörte, ist letztlich irrelevant. Eine plausible Erklärung dafür, dass sich das Messer, mit welchem dem Privatkläger die angeklagte Verletzung zugefügt wurde, in seinen Besitz befand, vermochte der Beschuldigte A._____ so oder anders nicht zu lie- fern. Einerseits will er gar nicht gewusst haben, dass er überhaupt ein Messer bei sich hatte, andererseits habe er dieses eigentlich wegwerfen wollen, wobei dieses letztlich dann aber doch – auf ihm unbekanntem Weg – von der Umhängetasche

- 35 - in seine Hosentasche gelangt sein soll. Diese Ausführungen ergeben keinen Sinn und seine Vorbringen rund um das Messer erweisen sich insgesamt als völlig un- glaubhaft. Dass der Beschuldigte A._____ das Messer erst gefunden und an sich genommen hätte, nachdem der Privatkläger verletzt worden war, machte er je- denfalls nicht geltend. 3.6. Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten auf weiten Strecken als wenig überzeugend, teilweise lebensfremd und oftmals widersprüchlich. In wesentlichen Punkten werden sie zudem durch die Kame- raaufnahmen aus der H._____ Bar und weitere objektive Untersuchungserkennt- nisse, insbesondere betreffend DNA-Spuren und Bewegungsprofil, widerlegt. Den deutlich glaubhafteren Schilderungen des Privatklägers vermögen die Beschuldig- ten nur wenig entgegenzusetzen. Bevor aber eine abschliessende Würdigung zum Sachverhalt vorgenommen werden kann, sind zunächst noch die weiteren erhobenen Personalbeweise miteinzubeziehen. J. Aussagen von Drittpersonen

1. F._____ ("Q._____") 1.1. F._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/1) und am 19. De- zember 2023 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft (act. 5/7) einvernommen. Zum Kerngeschehen, der anklagegegenständlichen Attacke mit der Metallstange respektive mit dem Messer, machte er dabei folgende Angaben: 1.2. Gegenüber der Polizei gab F._____ zu Protokoll, er sei nach dem initialen Streit betreffend die Zigaretten zur P._____ Bar zurückgekehrt. Wenige Sekunden später seien die beiden Männer (mutmasslich die beiden Beschuldigten) zurück- gekommen. Er habe gesehen, wie der eine mit einer Eisenstange auf den Privat- kläger losgegangen sei. Der Mann habe von oben in Richtung Kopf geschlagen, jedoch verfehlt. Einen erneuten Schlag habe der Privatkläger mit dem Unterarm abblocken können, ansonsten dieser ihn voll am Kopf getroffen hätte. Er selbst sei dann zu den beiden Männern gerannt, habe die beiden angeschrien sowie seinen Pfefferspray eingesetzt. Daraufhin habe der Mann mit der Stange diese losgelassen und sei bis zur H._____ Bar gerannt, wo er ihn habe fangen und fixie-

- 36 - ren können. Der andere Mann mit den Rastas habe flüchten können (act. 5/1 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte F._____ dann jedoch, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger verletzt worden sei (act. 5/7 F/A 22). Er habe nur das Metall gesehen und wie der Mann dieses auf den Boden geschlagen habe. Er habe den zweiten Schlag gesehen und wie der Privatkläger in Deckung gegangen sei. Als er dies gesehen habe, habe er gedacht, das könnte das Metall gewesen sein. Aber gesehen habe er dies nicht, er habe es gedacht (act. 5/7 F/A 22). Ein Messer habe er nie gesehen, nur davon gehört (act. 5/7 F/A 23 f.). Er sei sofort losgerannt und habe seinen Pfefferspray gezückt bzw. eingesetzt, wobei er den Privatkläger ins G._____ habe rennen sehen. Er sei über die Baustellenabsper- rung gesprungen, woraufhin der Mann das Metall fallenlassen habe und in Rich- tung T._____ davongerannt sei. Schliesslich habe er den Mann, der gegen die Mauer der H._____ Bar geprallt sei, festhalten und blockieren können (act. 5/1 F/A 4; vgl. auch act. 5/7 F/A 20). 1.3. Die polizeiliche Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange geschlagen habe, wobei dieser den zweiten Schlag mit dem Arm abgeblockt habe, ist nachweislich unzutreffend. Insbesonde- re haben weder der Privatkläger selbst noch der Beschuldigte B._____ dies so ausgesagt und es fanden sich auch keine Blutspuren des Privatklägers auf der Metallstange. Aus den staatsanwaltschaftlichen Äusserungen F._____s wird klar, dass seine ursprüngliche Aussage im Kern nicht auf tatsächlichen Wahrnehmun- gen seinerseits beruhte, sondern dass er aus anderen Umständen, insbesondere, weil er kein Messer gesehen hatte, Rückschlüsse auf den – von ihm nicht selbst beobachteten – Verletzungshergang zog. Den Aussagen F._____s zum Kernge- schehen ist bei der Sachverhaltserstellung demnach keine allzu grosse Bedeu- tung zuzumessen. Festzuhalten ist zumindest, dass F._____ die Schilderungen des Privatklägers dahingehend bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ mit der Eisenstange nicht nur auf den Boden, sondern auch mehrfach in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf geschlagen habe.

- 37 -

2. K._____ 2.1. K._____ ist einer der Passanten, welche hinzugekommen sind, als F._____ und weitere Personen den Beschuldigten B._____ vor der H._____ Bar arretierten (vgl. E. D.1.7 vorstehend). K._____ betrat dabei den Bildbereich der Kamera vom Bistro Pub G._____ her. Er wurde am 22. August 2023 polizeilich (act. 5/3) und am 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (act. 5/5) befragt. 2.2. Dabei gab K._____ zu Protokoll, zunächst aus dem Bistro Pub G._____ heraus eine Konfrontation zwischen einem seiner Kollegen (dem Privatkläger) sowie zwei "dunkelhäutigen Männern" beobachtet zu haben. Er habe später er- fahren, dass es um geklaute Zigaretten gegangen sei (act. 5/3 F/A 8 und F/A 66). Danach seien die beiden "dunkelhäutigen Männer" in Richtung des Restaurants U._____ weg- bzw. um dieses herumgegangen. Der eine habe von der dortigen Baustelle eine Eisenstange genommen. K._____ habe dies aus etwa 30 m Ent- fernung sehen können (act. 5/3 F/A 8 f. und F/A 29; act. 5/5 F/A 31). Es sei der grössere der beiden Männer gewesen, der mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 50). Der Privatkläger sei zur H._____ Bar zurückgegangen (act. 5/3 F/A 7). Die beiden Männer seien dann relativ schnell, nach ca. 30–40 Sekunden, wieder von der H._____ Bar her zurück in Richtung des Bistro Pub G._____ gekommen (vgl. auch act. 5/5 F/A 20 und F/A 40: ums Haus gerannt und danach die Stange ge- nommen). Sie seien wütend gewesen. Der Mann ohne Stange habe einfach her- umgeschrien. Der Mann mit der Stange sei auf den Privatkläger zugegangen. Der Privatkläger habe erst reagiert, als der Mann mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt habe. Er habe die Stange mit beiden Händen gehalten und sich damit kampfbereit gemacht (act. 5/3 F/A 10, F/A17, F/A 65 und F/A 71 ff.). K._____ glaube, der Mann habe dem Privatkläger mit der Stange auf den Kopf schlagen wollen. Der Privatkläger habe seine Hände schützend vors Gesicht gehoben. Statt den Kopf habe der Mann den Unterarm des Privatklägers getroffen (act. 5/3 F/A 10 ff., F/A 17 und F/A 31 f.). Der Mann mit der Stange habe es nur einmal ge- schafft, auf den Privatkläger einzuschlagen; es seien mehrere Leute hinzuge- kommen um zu helfen, welche den Mann daran gehindert hätten, auf den Privat- kläger einzuschlagen (act. 5/3 F/A 13 und F/A 31). K._____ sei da etwa 5 m ent-

- 38 - fernt gewesen (act. 5/3 F/A 41). Der Mann habe die Eisenstange fallengelassen. Diese habe dann auf dem Trottoir gelegen und K._____ habe sie in einem günsti- gen Moment aufgehoben und in die abgesperrte Baustelle geworfen, um zu ver- hindern, dass die Männer sie noch einmal ergreifen konnten (act. 5/3 F/A 14 und F/A 18). Der Konflikt habe sich in Richtung H._____ Bar verlagert und von der P._____ Bar seien andere V._____ hinzugekommen. K._____ sei dann aus dem G._____ getreten, um nachzusehen, was passiere, und habe in Richtung der H._____ Bar geschaut. Da habe er gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm verletzt gewesen sei und stark geblutet habe, er wisse nicht mehr, ob links oder rechts (act. 5/3 F/A 10; vgl. auch act. 5/5 F/A 20). Q._____, der Security der P._____ Bar, habe einen der beiden Männer – denjenigen mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 55) – ergreifen und zu Boden drücken können (act. 5/3 F/A 10). Der andere Mann habe sich auch eingemischt und herumgeschrien, jedoch schnell gemerkt, dass sein stärkerer Kollege am Boden gelegen sei und nichts mehr habe machen können, dann sei auch er ruhiger geworden (act. 5/3 F/A 24 f.). 2.3. Gegenüber der Staatsanwaltschaft blieb K._____ im Wesentlichen bei sei- nen bisherigen Aussagen, korrigierte diese aber dahingehend, dass er nicht ge- sehen habe, wie der Privatkläger verletzt worden sei bzw. ob überhaupt mit der Stange nach diesem geschlagen worden sei. So wie es alle gesagt hätten. Das mit der Stange habe K._____ aber nicht gesehen; er habe nur gesehen, dass die Männer eine Stange von der Baustelle genommen hätten (act. 5/5 F/A 39). Im Bistro Pub G._____ hätten die beiden Männer nichts gemacht. Dass sie die Ti- sche getroffen hätten, glaube er jetzt nicht (act. 5/5 F/A 37 f.). Manche hätten auch gesagt, einer habe mit dem Messer zugestochen, ein solches habe K._____ aber ebenso wenig sehen können (act. 5/5 F/A 30 ff. und F/A 36); vgl. auch act. 5/3 F/A 44 ff.). 2.4. Wie schon bei F._____ fällt auch bei K._____ auf, dass v.a. seine polizeili- chen Aussagen oftmals von Informationen durchzogen sind, die ihm erst später bekannt oder von Dritten offenbart worden sind. Erst auf Nachfrage des Staats- anwalts beginnt K._____ genauer zu unterscheiden, was er selbst wahrgenom- men hat und was ihm von anderen zu Ohren gekommen ist. Auf seine polizeiliche

- 39 - Sachdarstellung zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte B._____ den Pri- vatkläger am Arm getroffen habe, kann demnach – aus ähnlichen Gründen wie bei F._____ – nicht abgestellt werden. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, erweist sich K._____s Wahrnehmung – trotz guter Sicht und geringer Distanz zum Ge- schehen – überdies als ungenau. So behauptete er mehrfach, "der mit den Zöpf- chen" – mithin der Beschuldigte A._____ – habe die Stange in den Händen ge- habt, obschon es sich klarerweise um den Beschuldigten B._____ (ohne Rastalo- cken) gehandelt haben dürfte. Ferner machte K._____ geltend, nachdem der Mann die Stange fallen gelassen habe und von F._____ am Boden arretiert wor- den sei, sei dessen Begleiter "ruhiger geworden". Dies ist durch die Videobilder widerlegt, zumal der Beschuldigte A._____ vom Tatort flüchtete, noch bevor B._____ arretiert wurde. Alles in allem scheinen die Aussagen von K._____ dem- nach wenig verlässlich.

3. J._____ 3.1. J._____ verfolgte das Kerngeschehen aus wenigen Metern Entfernung (vgl. act. 5/10 F/A 33 f.). Die Videoaufnahmen zeigen ihn zunächst vor der H._____ Bar. Als die beiden Beschuldigten an ihm vorbeirennen und dem Privatkläger nachsetzen, folgt er ihnen, wobei er den Bildbereich in Richtung Bistro Pub G._____ verlässt. Später erscheint er wieder im Bildbereich, wobei er – gemein- sam mit weiteren herbeieilenden Personen – F._____ dabei unterstützt, den Be- schuldigten B._____ vor der H._____ Bar zu arretieren (vgl. E. D.1.4 vorstehend). J._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/2) und am 19. Dezember 2023 als Zeuge staatsanwaltschaftlich (act. 5/10) befragt. 3.2. Dabei führte er aus, die beiden dunkelhäutigen Männer seien nach dem Streit mit dem Privatkläger um die Zigaretten zurückgekommen. Der eine habe eine Stange in der Hand gehabt, der andere hingegen etwas, was er nicht erkannt habe (act. 5/2 F/A 11 und F/A 14). Es sei etwas kleines gewesen, das könne ein Messer gewesen sein. Er wisse aber nicht, worum es sich gehandelt habe (act. 5/10 F/A 31 f.; vgl. indes act. 5/10 F/A 10: er sei sich nicht sicher, ob der an- dere ebenfalls etwas in der Hand gehalten habe). Die beiden Männer seien paral- lel auf den Privatkläger losgegangen bzw. hätten diesen gemeinsam angegriffen.

- 40 - Beide hätten versucht, den Privatkläger zu schlagen. J._____ habe sie auseinan- derhalten wollen, aber dann wegen der Eisenstange trotzdem nichts unternom- men (act. 5/2 F/A 12; act. 5/10 F/A 28 ff.). Der Privatkläger sei ins G._____ geflo- hen, als er die Stange gesehen habe. Dort habe er seinen Pfefferspray gezückt und sich damit zu wehren versucht. J._____ habe mehrere Hiebe gesehen, wie der eine "dunkelhäutige Mann" mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und dabei einmal noch einen Tisch getroffen habe. Es habe ge- knallt gegen den Boden oder den Tisch. Der Mann habe die Eisenstange hochge- hoben und damit geschlagen, er habe den Privatkläger treffen wollen, mehrfach. Der mit der Eisenstange habe draussen gestanden, der Privatkläger sei drinnen, im Bistro Pub G._____, gewesen. J._____ wisse nicht mehr so genau, ob der Mann den Privatkläger an der Hand getroffen habe oder ob der andere etwas gemacht habe (act. 5/10 F/A 20 ff. und F/A 42 ff.). Es sei so schnell gegangen, er wisse nicht mehr, ob der andere etwas in der Hand gehabt habe. Auch wisse er nicht mehr genau, wo der andere gewesen sei, vielleicht sei er inzwischen rein gegangen (act. 5/10 F/A 28 und F/A 44). Im Nachgang habe J._____ jedenfalls gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm geblutet habe. Er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei. Entweder durch die Eisenstange oder der andere ha- be etwas in der Hand gehabt, mit dem er den Privatkläger geschlagen habe. Ein Messer habe J._____ nicht gesehen (act. 5/2 F/A 11 ff. und F/A 30). Derjenige mit der Eisenstange sei nach dem Vorfall von Q._____ festgehalten worden und J._____ habe später mitbekommen, dass die Polizei auch den anderen habe schnappen können (act. 5/10 F/A 20). 3.3. Im Gegensatz zu den Zeugen F._____ und K._____ fokussierte sich J._____ deutlich mehr auf seine eigenen Wahrnehmungen und Sinneseindrücke, z.B. wenn er den Knall beschreibt, den die Metallstange auf dem Boden oder dem Tisch gemacht habe. Zudem legt J._____ offen, wenn er etwas nur von Dritten er- fahren hat (z.B. dass auch der zweite Täter später verhaftet worden sei) oder et- was nicht weiss bzw. etwas lediglich vermutet (z.B. ob bzw. was der eine Täter in der Hand gehalten hat oder wie die Verletzung am Arm des Privatklägers konkret entstanden ist). Die Sachdarstellung von J._____ blieb zudem über beide Einver- nahmen hinweg konstant. Inhaltlich ist sie plausibel und überzeugend. Zudem

- 41 - steht sie im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und den Videoaufnah- men.

4. S._____ 4.1. S._____ war im Tatzeitpunkt als Servicemitarbeiterin im Bistro Pub G._____ tätig. Von dort bzw. vom dortigen Trottoir aus beobachtete sie den an- klagegegenständlichen Vorfall (act. 5/4 F/A 9 und F/A 12). Sie wurde am 29. Sep- tember 2023 von der Polizei (act. 5/4) und am 19. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (act. 5/8) befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen übereinstimmend folgende Sachdarstellung zu Protokoll: 4.2. Die Zeugin S._____ habe an jenem Abend zunächst mitbekommen, wie der Privatkläger und "Q._____" zwei Männern nachgerannt seien, vermutlich, weil diese etwas geklaut hätten, das habe sie später zumindest so gehört (act. 5/4 F/A 9 f.; act. 5/8 F/A 18 und F/A 22). Was dann genau passiert sei, habe sie nicht gesehen, da dies um die Ecke beim U._____ passiert sei. Danach seien der Pri- vatkläger und "Q._____" wieder zurückgekommen (act. 5/4 F/A 11 ff.). Sie sei bei der Tür des Bistro Pub G._____ gestanden und habe geraucht. Der Privatkläger habe dort angehalten, da er sein Feuerzeug verloren habe (act. 5/4 F/A 14; act. 5/8 F/A 18). In diesem Moment habe S._____ gesehen, wie ein "dunkelhäuti- ger Mann" mit einer riesigen Stange in den Händen auf den Privatkläger und auf sie zu gegangen bzw. zu gerannt sei; ob es eine derjenigen Personen gewesen sei, welcher der Privatkläger und "Q._____" zuvor nachgerannt seien, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A14 und F/A 48; act. 5/8 F/A 18). Die Stange ha- be ausgesehen wie von einem Auto abgerissen, an den Enden sei sie gebogen gewesen; woher er diese gehabt habe, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A 14 und F/A 24). Ob der Mann in Begleitung gewesen sei, könne sie nicht sa- gen (act. 5/4 F/A 27; vgl. auch act. 5/8 F/A 21: den anderen habe sie gar nicht ge- sehen). Er habe ein schwarzes T-Shirt und möglicherweise hellgraue bzw. helle Hosen gehabt. Seine Haare seien kurz und verfilzt gewesen, aber keine Rastas (act. 5/4 F/A 20 und F/A 31 f.; act. 5/8 F/A 21). Der Mann sei richtig böse bzw. hässig gewesen, das habe sie an seinem Gesichtsausdruck sehen können. Er sei zu allem bereit gewesen und sie habe gewusst, dass es sehr ernst werden werde

- 42 - (act. 5/4 F/A 21; act. 5/8 F/A 20). Er habe die Stange mit beiden Händen um- schlossen und wie einen Speer nach vorne in Richtung des Privatklägers gehal- ten, ca. auf Gesichtshöhe (act. 5/4 F/A 23 und F/A 26). S._____ habe nicht ge- wusst, ob die Stange sie oder den Privatkläger treffen werde; es sei eine sehr be- ängstigende Situation gewesen. Sie und der Privatkläger hätten sich deshalb ins G._____ zurückgezogen, sie selbst sei hinter die Esstheke und weiter in die Kü- che geflüchtet, wo sie sich in Sicherheit gebracht habe. Der Privatkläger sei in den Bereich gerannt, wo die Tische waren (act. 5/4 F/A 14; vgl. indes act. 5/8 F/A 18: in Richtung Toilette). Was der Mann mit der Stange gemacht habe, habe sie nicht gesehen; von der Küche aus habe sie den Ort, wo der Privatkläger ver- letzt worden sei, den Bereich zwischen Fenster und Toilette, nicht sehen können (act. 5/4 F/A 22 und F/A 40; act. 5/8 F/A 19 f.). Nach ein paar Minuten sei der Pri- vatkläger dann mit seinem kaputten Arm zu ihr in die Küche gekommen. Er sei am Unterarm unter dem Ellenbogengelenk verletzt worden, habe ein richtiges Loch gehabt. Das Bild der tiefen Wunde sei ihr geblieben. Es habe stark geblutet, weshalb sie den Arm zu verbinden versucht habe (act. 5/4 F/A 15 und F/A 39 f.; act. 5/8 F/A 18). Wie sie vom Privatkläger gehört habe, sei es ein Messer gewe- sen. Ein solches habe sie aber nicht gesehen, nur den Metallstab (act. 5/8 F/A 20). 4.3. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft, lebensnah und konsistent. Über- dies beschreibt S._____ sehr plastisch ihre eigenen Gefühlsregungen und Ge- dankengänge. Insgesamt erweist sich die Sachdarstellung S._____s als sehr glaubhaft. Der Umstand, dass sie dem Mann mit der Stange helle Hosen zu- schreibt, obschon gemäss den Videoaufnahmen nicht der Beschuldigte B._____, sondern der Beschuldigte A._____ solche Hosen trug, scheint unter den gegebe- nen Umständen – insbesondere angesichts der Angst und Bestürzung, in welcher sich die Zeugin beim Vorfall zweifellos befand – vernachlässigbar. Soweit die Zeugin den Sachverhalt wahrnehmen konnte bzw. soweit sich dieser in ihrem Sichtfeld abspielte, stimmen ihre Aussagen zudem mit der Sachdarstellung des Privatklägers überein. Zum eigentlichen Kerngeschehen vermochte sie aufgrund ihrer Flucht in die Küche aber nicht allzu viel beizutragen.

- 43 -

5. L._____ 5.1. L._____ war zum Tatzeitpunkt Gast im Bistro Pub G._____. Seine staats- anwaltschaftliche Zeugeneinvernahme fand am 12. Dezember 2023 statt (act. 5/6). Von der Polizei wurde er nur telefonisch befragt, wobei seine Aussagen im Polizeirapport zusammengefasst wurden (act. 1/4/3 S. 5 f.). Inhaltlich entspre- chen jene – nur sinngemäss protokollierten – Ausführungen vom Hörensagen weitestgehend denjenigen Aussagen, welche der Zeuge L._____ später in seiner Zeugeneinvernahme machte. 5.2. Bei der Staatsanwaltschaft sagte L._____ aus, er habe zunächst beobach- tet, dass der Privatkläger zwei Personen wegen geklauter Zigaretten konfrontiert habe, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden Männer seien dann weggegangen. Der Privatkläger sei beim Bistro Pub G._____ gestanden, L._____ habe sich am ersten Tisch befunden (act. 5/6 F/A 18 f.). Nach ca. 5–10 Minuten seien die anderen beiden von der M._____- strasse her mit einer Eisenstange – womöglich stamme diese von einer Baustelle oder von einem ausrangierten Bett – zurückgekommen. Die Stange sei 1.20 m lang gewesen mit zwei Spitzen an den Enden. (act. 5/6 F/A 18 und F/A 22). Die beiden Männer seien gemeinsam gekommen und hätten zum Privatkläger gesagt "jetzt, komm" (act. 5/6 F/A 23). Derjenige mit der Eisenstange habe diese dem Privatkläger direkt gegen den Kopf geben wollen. Der Privatkläger habe sich mit dem Arm geschützt und sei am Unterarm getroffen worden (act. 5/6 F/A 18 und F/A 21 ff.). Der Privatkläger sei mit der Eisenstange verletzt worden, da sei sich L._____ mehr als 100 % sicher, er habe dies mit eigenen Augen gesehen. Ein Messer habe er nicht gesehen; wo sollte dieses auch hergekommen sein (act. 5/6 F/A 26 f. und F/A 31 ff., wobei L._____ auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussa- gen des Privatklägers beharrlich an seiner Version des Verletzungshergangs festhielt). Als er getroffen worden sei, habe sich der Privatkläger nicht im, sondern vor dem G._____ befunden (act. 5/6 F/A 37). Währenddessen habe L._____ ne- ben dem Privatkläger gestanden (act. 5/6 F/A 47). Der Mann mit der Stange habe einmal zugeschlagen, ziemlich fest (act. 5/6 F/A 38).

- 44 - 5.3. Nach dem ersten Schlag sei L._____ rein- bzw. dazwischen gegangen, woraufhin ihn der andere Mann – derjenige ohne Stange – am Pullover gerissen habe, sodass dieser gerissen sei. Der andere Mann habe nichts in der Hand ge- habt, kein Messer, auch später nicht, als L._____ ihn festgehalten habe. Ausser dem Reissen am Pullover habe dieser Mann nichts gemacht (act. 5/6 F/A 18, F/A 25, F/A 33 ff. und F/A 40 f.; vgl. allerdings act. 5/6 F/A 47, wonach der andere Mann schon weg gewesen sei, als der Privatkläger das mit der Eisenstange ge- kriegt habe). Nach diesem Schlag bzw. nach der Verletzung seien beide Männer davongerannt. Dann sei Q._____ gekommen und habe den Mann, welcher die Stange gehabt habe, festgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Der andere Mann sei weggegangen (act. 5/6 F/A 18, F/A 38und F/A 47). Eine Mitarbeiterin vom Bistro Pub G._____ habe dem Privatkläger dann einen Putzlappen gegeben, um seine Blutung zu stillen (act. 5/6 F/A 18). 5.4. Die Behauptung L._____s, wonach die Verletzung durch die Metallstange hervorgerufen worden sei, ist sowohl durch die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers, als auch durch das sichergestellte Messer sowie die Erkenntnisse betref- fend DNA-Spuren widerlegt. Dennoch blieb L._____ hartnäckig dabei, dass die Verletzung nicht von einem Messer stammen könne, wobei er dies ausschliess- lich auf den Umstand zu stützen schien, dass er jedenfalls kein solches zu Ge- sicht bekommen habe. Dies überzeugt nicht, zumal es sich um eine sehr unüber- sichtliche und dynamische Situation gehandelt haben dürfte und selbst der unmit- telbar betroffene Privatkläger das Messer, welches gemäss DNA-Spuren zweifel- los im Spiel gewesen sein muss, nicht wahrgenommen hat. Des Weiteren verorte- te L._____ den Privatkläger während der Attacke mit der Eisenstange als einziger Beobachter nicht im Bistro Pub G._____, sondern auf dem Gehsteig vor dem Lo- kal. Dass der Privatkläger zu irgend einem Zeitpunkt in das Lokal hinein geflüchtet sei – was angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, von F._____, J._____ und S._____ (und im Übrigen auch W._____, vgl. dazu E. Er- ror! Reference source not found. nachfolgend) als erstellt gelten kann –, er- wähnt L._____ mit keinem Wort. Zudem sagt L._____ widersprüchlich aus, wenn er einerseits geltend macht, nach dem Schlag mit der Eisenstange dazwischen- gegangen und dabei vom anderen Mann (demjenigen ohne Eisenstange) so am

- 45 - Pullover gezerrt worden zu sein, dass dieser gar gerissen sei, während er wenig später hingegen aussagt, der andere Mann sei schon weg gewesen, als der Pri- vatkläger mit der Eisenstange drangsaliert worden sei. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten vermögen die Aussagen L._____s zur Sachverhaltserstellung kaum beizutragen.

6. W._____ 6.1. Im Tatzeitpunkt befand sich W._____ auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse beim Kiosk AA._____ (act. 5/9 F/A 15). Auch er wurde von der Polizei telefonisch (act. 1/4/3 S. 6) und von der Staatsanwaltschaft am

19. Dezember 2023 dann förmlich als Zeuge (act. 5/9) befragt. Auch seine nur sinngemäss protokollierten Aussagen im Polizeirapport stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren Aussagen als Zeuge überein. 6.2. W._____ sagte aus, es seien "zwei Afrikaner" von der H._____ Bar um die Kurve zum Bistro Pub G._____ gekommen. Dort seien sie ihm zum ersten Mal aufgefallen (act. 5/9 F/A 15 und F/A 18 ff.) Sie seien beide zusammen zum G._____ gelaufen (act. 5/9 F/A 21 f.). Einer der Männer habe eine Metallstange gehabt und den Privatkläger angegriffen. Der Mann mit der Stange habe zwei Mal versucht zu schlagen, das habe er gesehen. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 5/9 F/A 15 und F/A 23). Der Mann habe die Stange unten mit zwei Händen gehalten (act. 5/9 F/A 32 f.). Der Privatkläger habe sich verteidi- gen wollen, aber W._____ wisse nicht genau, wie, da der Privatkläger im Bistro Pub G._____ drin gewesen sei. Beim ersten Schlag habe er noch draussen ge- standen, beim zweiten Schlag sei der Privatkläger dann drinnen gewesen (act. 5/9 F/A 24 f.). W._____ habe zwei Schläge gesehen, aber nicht, was der Mann getroffen habe. Auch habe er nicht gehört, dass der Mann die Tische ge- troffen habe; es sei so laut gewesen (act. 5/9 F/A 28 f.). Der zweite Mann sei ne- bendran gestanden, als der Mann mit der Metallstange zugeschlagen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob links oder rechts (act. 5/9 F/A 30). Von der P._____ Bar sei der V._____ hinzugekommen und habe geholfen. Auch W._____ selbst sei hinzu gelaufen. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger am linken oder rechten Arm verletzt gewesen sei (act. 5/9 F/A 15). Es habe so viel Blut ge-

- 46 - geben, der Privatkläger habe Panik gehabt und sei wohl auch bewusstlos gewor- den (act. 5/9 F/A 34). Wie genau der Privatkläger verletzt worden sei, habe W._____ nicht gesehen, und auch kein Messer, nur die Metallstange (act. 5/9 F/A35 f.). Er sei damals ca. 30–40 m entfernt gestanden und habe freie Sicht ge- habt (act. 5/9 F/A 38 f.). Danach sei die Polizei gekommen; der V._____ habe ei- nen der Männer zu Boden geworfen und festgehalten (act. 5/9 F/A 15). 6.3. Die Aussagen des Zeugen W._____ sind in sich stimmig, lebensnah und nachvollziehbar. Er thematisiert von sich aus, wenn er etwas nicht selber gesehen hat (z.B. wie sich der Privatkläger im Bistro Pub G._____ verteidigt habe oder wie es zu dessen Verletzung gekommen sei) oder sich an etwas nicht mehr genau er- innern kann (z.B. wo der andere Mann gestanden habe, als derjenige mit der Me- tallstange auf den Privatkläger losgegangen sei). Dies wirkt sehr überzeugend und authentisch. Insgesamt stimmt die Sachdarstellung des Zeugen W._____ mit derjenigen des Privatklägers überein und zudem deckt sie sich mit den Videoauf- nahmen. K. Fazit zum Sachverhalt

1. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 1.1. Die Anklage legt dem Beschuldigten B._____ zur Last, mit der Metallstange mehrmals in Richtung des Privatklägers geschlagen zu haben, ohne diesen zu treffen. Auch als der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ ausgewichen sei, soll B._____ noch weitere Male mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch nach dem Privatkläger geschlagen haben, dabei aber nur das Inventar getroffen haben (act. 17 S. 2). Bei seinem Tun soll der Beschuldigte B._____ ge- wusst haben, dass wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet sind, diesen lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte B._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte B._____ die anklagegegenständliche Ei- senstange behändigte und damit auf den Privatkläger losging. Seine Behauptung, wonach er mit der Stange lediglich gegen den Boden geschlagen habe, erscheint schon deshalb völlig unglaubhaft, weil er den Privatkläger nicht bloss auf Abstand

- 47 - halten wollte, sondern diesen – wie ausgeführt (vgl. E. I.3.4 vorstehend) und durch die Videoaufnahmen belegt – offensiv anging. In dieselbe Richtung weisen die glaubhaften Aussagen der Zeugin S._____, wonach B._____ richtig böse bzw. hässig und – seinem Gesichtsausdruck nach zu schliessen – zu allem bereit ge- wesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ mit der Stange nur gegen den Boden geschlagen habe, widerspricht im Übrigen nicht nur den Aussagen des Privatklä- gers, sondern auch den zahlreichen Zeugenaussagen. Namentlich haben sowohl F._____, als auch J._____ und W._____ übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte B._____ mehrfach mit der Metallstange in Richtung des Privatklä- gers geschlagen habe; der Zeuge K._____ beschrieb zumindest eine einzelne solche Schlagbewegung. Folglich ist das Vorbringen B._____s, er habe mit der Stange lediglich auf den Boden geschlagen, als reine Schutzbehauptung zu quali- fizieren. 1.3. Gemäss Anklageschrift sollen sich die Schläge bzw. Schlagversuche mit der Metallstange teilweise noch ereignet haben, bevor sich der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ zurückzog. Dabei schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen ihn eingesetzt habe, wobei dieser aber mehr Stich- als Schlag- bewegungen gegen ihn ausgeführt habe. B._____ habe die Stange dabei wie ein Schwert vor sich gehalten. Ähnlich sagte die Zeugin S._____ aus, welche be- schrieb, wie B._____ die Stange wie einen Speer ca. auf Gesichtshöhe auf den Privatkläger gerichtet vor sich gehalten habe, und auch der Zeuge W._____ er- klärte, der Mann habe die Stange mit beiden Händen umfasst und damit nach dem Privatkläger geschlagen, einmal vor dem Bistro Pub G._____ und einmal durch die geöffnete Fensterfront hindurch. Damit kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen den Privatkläger eingesetzt hat, wobei jedoch – gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin S._____

– eher von Stich- als von eigentlichen Schlagbewegungen auszugehen ist. Dabei kam er dem Privatkläger jedenfalls so nahe, dass sich der Privatkläger respektive die Zeugin S._____ zur Flucht ins Lokalinnere veranlasst sahen. Die Zeugin S._____ sprach in diesem Zusammenhang von einer Distanz, welche der Länge

- 48 - des polizeilichen Einvernahmezimmers entsprochen habe (das fragliche Einver- nahmezimmer mass etwa 6 m, vgl. act. 5/5 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ selbst nannte hierbei eine Distanz von ca. fünf Meter (Prot. S. 24) und der Privat- kläger eine Distanz von zwei Metern (act. 4/1 F/A 36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger auf dem Trottoir draussen in nächster Reich- weite des Beschuldigten B._____ war. Trotzdem sah sich der Privatkläger unbe- strittenermassen dazu veranlasst, in das Innere des Bistro Pub G._____ zu ge- hen. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hier nicht Worte wie "flüchten" oder "sich retten" benutzte, kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 39 Rz 10), offenbar war die Bedrohung durch den Beschuldigten B._____ ernst zunehmen, was auch die Aussagen der Zeugin S._____ widerspiegeln. 1.4. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers sowie der weite- ren Zeugen (abgesehen von K._____) ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seine Attacke vom Trottoir durch die geöffnete Fensterfront hindurch fortsetzte, nachdem der Privatkläger im Bistro Pub G._____ Schutz gesucht hatte. Der Pri- vatkläger machte geltend, B._____ habe weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt; zudem habe dieser von oben herunter geschlagen und dabei auf sei- nen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen. Der Zeuge J._____ beschrieb die Sze- ne so, dass der Mann die Eisenstange hochgehoben und damit mehrfach zuge- schlagen habe, wobei er den Privatkläger habe treffen wollen. Auch der Zeuge W._____ gab zu Protokoll, dass der Mann mit der Stange zwei Mal nach dem Pri- vatkläger geschlagen habe, wobei einer der Hiebe noch draussen stattgefunden habe, und selbst der Zeuge K._____ erklärte, der Mann habe mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt und dem Privatkläger damit auf den Kopf schlagen wollen. Somit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ lediglich damit herumgefuchtelt und die Stange nur zur Einschüchterung benutzt habe (act. 41 B.3). Bei dieser Sachlage kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Dabei machte er mit der Metallstange mindestens ei- ne von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung gegen den Privatkläger, wo- bei er auf dessen Kopf zielte, diesen jedoch verfehlte. Der äussere Anklagesach-

- 49 - verhalt ist folglich auch insoweit erstellt. Ob der Beschuldigte B._____ bei diesen Schlägen Tische oder andere Einrichtungsgegenstände traf, wie ihm die Anklage zur Last legt, ist letztlich irrelevant. 1.5. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts (Wissen und Wollen bzw. In- kaufnehmen eines Risikos für lebensgefährliche Verletzungen) ist der Beschuldig- te B._____ nicht geständig. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, be- trifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Da sich Tat- und Rechtsfra- gen insofern eng überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m. H.), wird auf diese Fragen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. E. IV.B.4 nachfolgend).

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit einem Messer in seiner rechten Hand versucht haben, kraftvoll von oben nach unten auf den Privatkläger einzustechen. Da dieser den Arm schützend vors Gesicht gehoben habe, habe der Beschuldigte A._____ ihn aber nicht wie beabsichtigt an Gesicht oder Oberkörper getroffen, sondern ihn am lin- ken Unterarm verletzt. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass derartige Messerstiche gegen Kopf und Oberkörper geeignet sind, den Pri- vatkläger lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte A._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 2.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser mit der Eisenstange bewaffnet dem Privatkläger nachsetzte. Ob der Beschuldigte A._____ das Messer in diesem Zeitpunkt bereits in der Hand hielt,

- 50 - ist auf den Videoaufnahmen nicht klar zu erkennen. Seine gekrümmte Handhal- tung lässt dies – wie ausgeführt – zumindest vermuten. Zudem weisen seine DNA-Spuren auf dem Messergriff darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ das Messer vor seiner Verhaftung noch in der Hand gehabt haben muss. Einen ab- schliessenden Beweis dafür, dass er das Messer in der Hand hielt, während der Privatkläger damit verletzt wurde, stellen die Ergebnisse der Spurenauswertung nicht dar. Allerdings muss der Privatkläger unmittelbar verletzt worden sein, nachdem die beiden ihm nachsetzenden Beschuldigten aus dem Bildbereich der Kameras verschwunden sind. Namentlich verlässt der Beschuldigte A._____ den Bildbereich der Kamera um 00:15:15 Uhr (= 01:15:15 Uhr Echtzeit); kurz darauf sind die flüchtenden Beschuldigten zu sehen und der Privatkläger betritt den Bild- bereich schliesslich wieder um 00:15:51 Uhr (= 01:15:51 Uhr Echtzeit), wobei er sich den Arm hält (vgl. dazu bereits E. D vorstehend). Die gesamte Attacke hat demnach weniger als 40 Sekunden gedauert. Der Beschuldigte A._____ wurde zudem nur wenige Minuten später, nämlich um 01:35 Uhr, mit dem Messer in sei- ner Hosentasche in der Nähe des Verletzungsorts verhaftet (act. 12/1/1), wobei sich seine DNA am Messergriff und Blut des Privatklägers auf der Messerklinge befand. Bei dieser Sachlage verbleiben letztlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit dem sichergestellten Messer die Schnittverletzung am Arm zufügte. Seine eigenen (dürftigen) Angaben vermö- gen diese Vielzahl an belastenden Umstände jedenfalls nicht einmal im Ansatz zu erklären. Auch der Beschuldigte B._____ belastete A._____ schliesslich einschlä- gig. Vor allem aber ergibt sich dies aus den glaubhaften und sehr authentischen Schilderungen des Privatklägers, welche mit dem objektiven Spurenbild vollkom- men übereinstimmen. 2.3. Der Umstand, dass im Zuge des gesamten Vorfalls niemand das Messer zu Gesicht bekam, erstaunt kaum. Namentlich dürfte der Beschuldigte B._____ mit seinem spektakulären Einsatz der Eisenstange und seiner anschliessende Flucht, an welcher er filmreif durch F._____ und weitere herbeieilende Passanten gehin- dert wurde, auf jenem Abschnitt der E._____-strasse sämtliche Blicke auf sich gezogen haben. Dies geht jedenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Privat- klägers und auch von K._____ hervor (vgl. act. 4/1 F/A 38: "Dann schauten alle

- 51 - Leute in Richtung Q._____"; ebenso act. 4/1 F/A 38 und F/A 63; ähnlich act. 5/3 F/A 10). Selbst der Privatkläger sah das Messer nicht kommen, wie er selbst au- thentisch und plastisch beschrieb, da er in erster Linie auf die Eisenstange von B._____ fokussiert gewesen sei. Dass aber dennoch ein Messer im Spiel gewe- sen sein muss, ergibt sich zweifellos aus der Sicherstellung des Messers, den Er- kenntnissen zu den DNA-Spuren sowie aus dem Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Privatklägers (vgl. E. G sowie E. F vorstehend). 2.4. Der Privatkläger ist Linkshänder (act. 8/14 S. 4), was die quer zur Arm- längsachse verlaufende Schnittwunde (act. 2/1 Foto Nr. 9), welche gemäss Gut- achten von einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand stammt, ohne Wei- teres mit dem in der Anklage beschriebenen und auch vom Privatkläger so ge- schilderten Tathergang in Einklang bringen lässt. Demnach hat der Beschuldigte A._____ von oben nach unten in Richtung des Gesichts des Privatklägers zuge- stochen, wobei der Privatkläger zur Abwehr den linken Arm vors Gesicht hob und dabei am Unterarm geschnitten wurde. Die Lage und Dimensionen der Wunde, insbesondere die beträchtliche Wundtiefe (vgl. E. F vorstehend sowie act. 2/1 Fo- to Nr. 9) lassen annehmen, dass der Messerstich mit einiger Wucht und zudem nicht gänzlich vertikal, sondern zumindest mit einem gewissen Winkel oder Druck zum Körper des Privatklägers hin ausgeführt wurde. Dass das Messer ihn ohne Hochheben des Armes im Gesicht bzw. am Kopf oder im Halsbereich getroffen hätte, wie der Privatkläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage mehr als wahrscheinlich. 2.5. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten, was den äusseren Tat- hergang betrifft, vollumfänglich erstellt. Auf den inneren Anklagesachverhalt wird aufgrund der engen Überschneidung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen – wie beim Beschuldigten B._____ – erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. E. IV.B.2 nachfolgend).

3. Zusammenwirken der Beschuldigten 3.1. Die Anklage legt den Beschuldigten zur Last, vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, sich am Privatkläger zu rächen bzw. diesen zu atta-

- 52 - ckieren, und zu diesem Zweck die besagte Metallstange (B._____) sowie das be- sagte Messer (A._____) behändigt zu haben. Ihre Taten sollen sie gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich dem vom andern gefassten Tatentschluss beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hät- ten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ein- verstanden gewesen (act. 17 S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht demnach von Mittäterschaft aus (zu den Voraussetzungen und Implikationen derselben vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser im Laufschritt und mit der Eisenstange in den Händen dem Privatkläger nachsetzte. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse steht fest, dass hernach zuerst der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange attackierte, bevor der Beschuldigte A._____ seinerseits auf den Privatkläger zutrat und diesem den bereits erwähnten Messerstich versetzte. Danach flüchteten die beiden Beschul- digten fast zeitgleich, wobei der Beschuldigte B._____ von F._____ aufgehalten wurde. Dieser koordinierte Geschehensverlauf macht deutlich, dass sich der Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ ganz bewusst angeschlossen hat, wobei ihm die rund 1.8 m lange und zweifellos auffällige Eisenstange in des- sen Händen nicht entgangen sein dürfte. Indem A._____ sodann die Attacke mit der Eisenstange nicht einfach nur passiv beobachtete, sondern nachträglich sel- ber noch mittels Messerstich nachdoppelte, brachte er jedenfalls konkludent sein Einverständnis mit B._____s vorherigen Handlungen zum Ausdruck. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit, als er dem Beschuldigten A._____ eine relevante Beteiligung an den Handlungen B._____s zur Last legt, erstellt. Ob diese Beteili- gung rechtlich als Mittäterschaft zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich ein ku- mulativer Schuldspruch A._____s zum Messerstich zu ergehen hat, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein (vgl. vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt bis zuletzt, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte A._____ beim Vorfall ein Messer bei sich getragen habe. Dabei

- 53 - rannte B._____ anfänglich vor A._____ her auf den Privatkläger zu. Selbst wenn der hinter ihm gehende A._____ in diesem Zeitpunkt bereits das Messer in der Hand gehalten hätte, was gestützt auf die Videoaufnahmen jedenfalls nicht zwei- fellos erstellt ist, hätte B._____ dies in jenem Augenblick kaum erkennen können. Während der Beschuldigte B._____ sich dem Privatkläger mit der Metallstange anschliessend auf ca. 2 m näherte (dies sagte jedenfalls der Privatkläger aus, vgl. E. H.1 vorstehend), muss der Beschuldigte A._____ zumindest kurzzeitig so nahe an den Privatkläger heran gelangt sein, dass er diesen mit dem Messer am Arm erwischen konnte. Dabei belegen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte A._____ als Erster wieder vom Tatort flüchtete. Folglich muss der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ entweder auf dem Weg zum Privatkläger hin oder aber auf der Flucht vom Privatkläger weg überholt haben. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers geschah die Messerattacke zeitlich nach den Schlägen mit der Eisenstange, was eher gegen ein Überholen auf dem Hin- weg spricht. Der Privatkläger schilderte die Situation zudem glaubhaft und detail- liert so, als hätten die Beschuldigten während der Attacke mit der Eisenstange die Plätze getauscht (vgl. act. 4/2 F/A 20, wonach zuerst der Grössere mit der Eisen- stange – mithin B._____ – gebäudeseitig und der Kleinere – mithin A._____ – strassenseitig, nach der Flucht des Privatklägers ins G._____ hingegen der Grös- sere rechts und der Kleinere links vor ihm gestanden seien, vgl. ebenso act. 4/2 F/A 42). Wie sich die Beschuldigten dabei genau gekreuzt haben und ob der Be- schuldigte A._____ in diesem Moment das Messer bereits gezückt hatte, bleibt unklar. Dass der Beschuldigte B._____ das Messer von A._____ wahrgenommen hat, erscheint bei dieser Sachlage zwar vorstellbar, aber keineswegs zwingend. Der Beschuldigte B._____ bestritt jedenfalls konsequent, beim Beschuldigten A._____ je ein Messer gesehen zu haben. Zudem machte der Beschuldigte B._____ – a priori plausibel und detailreich – geltend, dass er ungefähr in diesem Zeitpunkt von F._____ mit Pfefferspray im Gesicht getroffen und dadurch in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Dies stimmt wiederum mit den Aussagen F._____s überein (act. 5/1 F/A 4). Hierzu bringt die Verteidigung vor, dass in die- ser kurzen Zeit kein gemeinsamer Tatentschluss hätte gefasst werden können, weshalb eine Mittäterschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei (vgl. act. 39 Rz 4;

- 54 - act. 41 B.2). Diesen Ausführungen gilt es entgegen zu halten, dass der Tatent- schluss auch konkludent gefasst werden kann und, wie die Staatsanwaltschaft korrekt wiedergibt, keine detaillierte Absprache bzw. Planung von den Beschuldig- ten verlangt wird (Prot. S. 39). Jedoch steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte B._____ das Messer während der rund 40-sekündigen Attacke tatsäch- lich gesehen hat. Belastbare Indizien dafür, dass A._____ B._____ das Messer bereits vor der Attacke gesehen hätte – namentlich, als die beiden Beschuldigten noch den Häuserblock umrundeten bzw. noch bevor sie den Kamerabereich wie- der betraten und dem Privatkläger nachsetzten – liegen ebenfalls keine vor. 3.4. Bei dieser Sachlage lässt sich die Behauptung B._____s, er habe vom Messer des Beschuldigten A._____ nichts gewusst und ein solches auch nie ge- sehen, nicht widerlegen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht wusste und auch nicht ahnen konnte, dass der Beschuldigte A._____ den Privat- kläger mit einem Messer angreifen würde. Eine strafrechtlich relevante Beteili- gung B._____s an der Messerattacke lässt sich folglich nicht erstellen. Diesbe- züglich kommt nur eine alleinige Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ in Be- tracht. IV. Rechtliche Würdigung A. Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, bei ihrem Handeln lebensge- fährliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben, und wür- digt ihr Verhalten als eine in Mittäterschaft begangene, versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 (recte: lit. a) StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 17 S. 4). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht demgegenüber geltend, dass die eingesetzte Tatwaffe objektiv nicht geeignet sei, um eine schwere Kör- perverletzung zu verursachen, weshalb der Beschuldigte A._____ aufgrund einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verurteilen sei (act. 38 S. 4), und die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vertritt die Ansicht, dass vorliegend kein gemeinsamer Tatentschluss vorliege und der Beschuldigte B._____ mangels Vor-

- 55 - satz nicht der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei(act. 41 S. 6 ff.). B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

1. Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit 1.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Lediglich eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer, d.h. nicht in schwe- rer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird. 1.2. Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht zwin- gend zeitlich unmittelbar und akut sein, solange die Verletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen tödlichen Verlauf nimmt. Es genügt jedoch nicht, dass die Verletzung, wie etwa bei einem Beinbruch, die Möglichkeit des Todes in et- welche Nähe rückt (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kanotns Zürich SB220523-O vom 15. August 2023 E. 3.1 m. H.). Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gelten in erster Linie die Extremitäten wie Arme und Beine so- wie Hände und Füsse, aber auch Handgelenke, Ellenbogen, Schultern oder Knie- bzw. Hüftgelenke (BSK-STGB-ROTH/BERKE-MEIER, Art. 122 N 12 m. H.). Un- brauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunkti- onen erheblich gestört ist. Eine leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB ist auch dann anzunehmen, wenn die verletzte Person zu einem Berufs- wechsel gezwungen wird. Andere schwere Schädigungen des Körpers oder der

- 56 - Gesundheit i.S. der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB umfassen Beeinträch- tigungen, die mit den in lit. a und b aufgezählten Konstellationen von in ihrer Schwere her vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem aus- serordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während ei- nes grossen Zeitraumes einhergehen. Auch eine Kombination verschiedener Be- einträchtigungen, die für sich allein nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, kann eine solche Qualifikation rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (zum Ganzen statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230162-O vom 31. Oktober 2023 E. 3.1.2 m. H.). 1.3. In subjektiver Hinsicht setzt die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf ge- folgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wis- sen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme

- 57 - geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, je m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5. m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3

m. H.). 1.4. Bei unkontrollierten Messerstichen in den Brust- oder Bauchbereich eines Menschen geht die bundesgerichtliche Praxis generell von einem hohen Risiko für tödliche Verletzungen aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 1.3.2, u.a. m. H. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen mitunter gar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H., 6B_991/2015 sowie 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich kann auf vor- sätzliche Tötung erkannt werden (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230310-O vom 22. April 2024 E. 5.1.1 m. H. auf die einschlägige bun- desgerichtliche Kasuistik). Gleiches muss für Messerstiche gegen das Gesicht oder den Kopf- respektive Halsbereich einer Person gelten, zumal sich auch dort lebenswichtige Strukturen (z.B. Halsschlagader, Luftröhre, Wirbelsäule, Hirn- stamm, Gehirn usw.) befinden. Zudem sind diese Körperteile oft stärker exponiert als etwa der Rumpf, da sie meist nicht durch Textilien oder dgl. geschützt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4, wobei der Täter hier anstelle eines Messers "nur" eine abgebrochene Glasscherbe ver- wendete). Dabei bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um die potentiell tödli- che Wirkung derartiger Messerstiche erkennen zu können. Insbesondere schlies- sen weder mangelndes Schulwissen noch fehlende Schreibgewandtheit oder momentane Erregung über einen Angriff die Erkennbarkeit des erheblichen To- desrisikos eines derartigen Messerstichs aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H. auf BGE 109 IV 5 E. 2).

- 58 - 1.5. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist überschritten, wenn der Täter – nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkma- le und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ stach gemäss erstelltem Sachverhalt mit einem Küchenmesser wuchtig in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbe- reichs des Privatklägers, welcher schützend seinen linken Arm vors Gesicht hob. Dabei erlitt der Privatkläger eine 5 cm lange, 1 cm breite und 4 cm tiefe Schnitt- verletzung mit Teildurchtrennung der Streckmuskulatur. Eine Lebensgefahr be- stand gemäss gutachterlicher Feststellung zu keinem Zeitpunkt, da lediglich Weichteile, jedoch keine grösseren Blutgefässe verletzt wurden (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Der Taterfolg einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB (Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung) trat demnach objektiv nicht ein und es ist stattdessen ein entsprechender Versuch des Beschuldigten A._____ zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Des Weiteren wirft die Anklageschrift den Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger aufgrund der Teildurchtrennung der Streckmuskulatur einer mehrmo- natigen Physiotherapie habe unterziehen müssen und entsprechend lange ar- beitsunfähig gewesen sei (act. 17 S. 3). Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine (vollendete) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB in Be- tracht, falls die Verletzungen des Privatklägers und ihre Folgen unter die Tatvari- anten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes (Streckdefizit bzw. Kraftverlust der linken Hand) bzw. der bleibenden Arbeitsunfähigkeit fallen würden oder als andere schwere körperliche Schädigung zu qualifizieren wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:

- 59 - 2.3. Der Privatkläger konnte nach der operativen Versorgung der Wunde nach zwei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. 4/2 F/A 62; act. 8/12 S. 1). Im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung brauchte er nach wie vor Physiotherapie (act. 4/2 F/A 57). Aufgrund des auch am 27. November 2023 noch fortbestehenden leichten Streckdefizits des linken Mittelfingers sowie starken Kraftverlusts der linken Hand wurde er für einen zusätzlichen Monat arbeitsunfä- hig geschrieben (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Somit ist von einer Arbeitsunfä- higkeit von rund vier Monaten auszugehen, namentlich vom 22. August 2023 bis

27. Dezember 2023. Dass der Privatkläger darüber hinaus weiterhin arbeitsunfä- hig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Krankschreibung dieser Dauer begründet noch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB. Der Privatkläger erklärte zudem, die Beschäftigung als Türsteher nur ne- benberuflich auszuüben, hauptberuflich sei er als Treuhänder tätig (act. 4/1 F/A 12 f.; act. 4/2 F/A 66). Die linke Hand ist, insbesondere bei einem Linkshän- der, fraglos als wichtiges Organ zu qualifizieren. Ob die im Gutachten aufgeliste- ten Funktionseinschränkungen einem Unbrauchbarmachen i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gleichkommen, kann offen bleiben, zumal solche (dauerhaften) Einschrän- kungen jedenfalls nicht mehr vom Anklagesachverhalt umfasst sind. Damit liegt keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b StGB vor. Im Übrigen wiegen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und Einschränkungen – soweit ak- tenkundig und im Anklagesachverhalt umschrieben – auch in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie unter die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB fal- len würden. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Vorfall den Privatkläger of- fensichtlich – und nachvollziehbar – erschüttert hat (vgl. act. 4/2 F/A 12). Weite- rungen dazu, ob das Anklageprinzip einem Schuldspruch wegen einer vollende- ten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB entgegenstünde – namentlich, weil der Anklagesachverhalt den Beschuldigten nur die Inkaufnahme lebensgefährlicher, nicht aber anderweitiger Verletzungen zur Last legt – erübri- gen sich. 2.4. Das Verletzungsbild des Privatklägers entspricht dem objektiven Tatbe- stand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu un- tersuchen ist, ob der Beschuldigte A._____ beim Zustechen um das Risiko für le-

- 60 - bensgefährliche Verletzungen des Privatklägers gewusst und solche Verletzun- gen in Kauf genommen hat (Art. 12 Abs. 2 Satz 2). Dabei war A._____ sichtlich aufgebracht über die frühere Konfrontation wegen der entwendeten Zigaretten. Augenscheinlich fühlte er sich vom Privatkläger und von F._____ ungerecht be- handelt oder gedemütigt. Dass der Beschuldigte A._____ im Sinne eines direkten Vorsatzes dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung zufügen wollte, lässt sich – in Ermangelung eines entsprechenden Geständnisses – nicht erstel- len. Angeklagt ist denn auch bloss eine eventualvorsätzliche Begehung. Aller- dings besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ das Messer be- wusst gezogen und gegen den Privatkläger eingesetzt hat. 2.5. Bei seiner Tat verwendete der Beschuldigte ein Küchenmesser von 18 cm Gesamt- und 9 cm Klingenlänge. Es handelte sich um das Modell SMÅBIT von Ikea, welches eine abgerundete Messerspitze hat (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 40; ferner act. 1/1 S. 4, act. 9/2 S. 1). Selbst Messer mit abgerundeter Spitze sind fraglos geeignet, schwere und potentiell tödliche Verletzungen hervor- zurufen, v.a. wenn sie in Kopf- oder Halsnähe und mit grosser Wucht nach einer Ausholbewegung eingesetzt werden, wie dies hier konkret geschah. Die Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigerin, wonach das Messer ein Kindermesser sei und entsprechend objektiv nicht geeignet sei, um lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (act. 39 Rz. 2 ff.), gehen fehl. Das Messer wird im den von der Ver- teidigung eingereichten Beweismittel als "Küchenmesser" bezeichnet und es wird damit beworben, dass der Griff rutschsicher sei, damit die Finger nicht unter die Klinge rutschen können (act. 40 S. 2 und 7). Letzteres zeigt klar, dass es sich um ein gewöhnliches Messer handelt, dessen Eignung lebensgefährliche Verletzun- gen zu verursachen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Zu Recht führt die Staats- anwaltschaft aus, dass die am Arm verursachte Verletzung an einer anderen Kör- perstelle ohne Weiteres hätte lebensgefährlich sein können (Prot. S. 38). Um die- ses allgemeine Risiko wusste auch der Beschuldigte A._____, bedarf es doch – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis – keiner besonderen Vorstellungs- kraft, um sich auszumalen, dass auch ein Messer bei einem derart wuchtigen Zu- stechen von oben herab in Richtung des Gesichts bzw. Kopf- oder Halsbereich grossen, mitunter irreversiblen oder gar tödlichen Schaden anrichten kann (z.B.

- 61 - Halsschlagader durchtrennen, Luftröhre verletzen, Sehkraft beeinträchtigen o.ä.). Der Umstand, dass die Messerspitze nicht spitz zulief, sondern rund war, mildert das durch den wuchtigen und gezielten Stich geschaffene Risiko eines äusserst schweren Verletzungserfolgs aber zumindest teilweise. Dass die Staatsanwalt- schaft das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körper- verletzung und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung wertet, erscheint vor die- sem Hintergrund jedenfalls gerechtfertigt. 2.6. Der Beschuldigte A._____ ist mit 175 cm leicht grösser als der Privatkläger, welcher 168 cm misst (act. 6/1/5 S. 2; act. 8/14 S. 4). Gemäss erstelltem Sach- verhalt bzw. glaubhafter Schilderung des Privatklägers trat A._____ vor diesen hin, holte mit der Hand über seinen Kopf aus und stach von oben nach unten wuchtig auf diesen ein. Dass er den Privatkläger nur am Unterarm traf, war einzig dessen intuitiver und rascher Reaktion zu verdanken. Der Beschuldigte A._____ zielte direkt auf das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich – und hätte diesen ohne erhobenen Arm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch getroffen. Wie die Vi- deoaufnahmen zeigen, war der Privatkläger bei sommerlichen Temperaturen le- diglich mit einem T-Shirt bekleidet, sodass bei einem Treffer – ob im Gesicht oder am Hals – kein massgeblicher textiler Widerstand zu erwarten war. Das Risiko ei- ner lebensgefährlichen Verletzung war unter diesen Umständen enorm hoch. 2.7. Die Situation, in welcher der Beschuldigte A._____ zustach, kann nicht im eigentlichen Sinne als dynamisch bezeichnet werden, da er dem Privatkläger auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ einfach gegenüberstand. Umso eher hätte A._____ damit rechnen müssen, den Privatkläger beim Zustechen tatsäch- lich im Kopf- und Halsbereich bzw. im Gesicht zu treffen. Zugleich trat A._____ dem Privatkläger gemäss dessen glaubhafter Darstellung allerdings völlig unver- mittelt in den Weg, als dieser das Lokal verliess, um nach dem Beschuldigten B._____ respektive F._____ zu sehen. So trafen die beiden nur wenige Sekunden nach der Attacke mit der Eisenstange aufeinander, welche den Privatkläger – auch für den Beschuldigten A._____ erkennbar – verängstigt und in Aufruhr ver- setzt haben musste. Der Beschuldigte B._____ war in diesem Zeitpunkt immer noch ganz in der Nähe. Der Beschuldigte A._____ musste demnach davon aus-

- 62 - gehen, dass der Privatkläger nach wie vor in äusserster Alarmbereitschaft sein würde. Wird eine Person in solch einer Bedrängnis unvermittelt angegangen, sind von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit unwillkürliche Bewegungen zu erwarten, sei es zur Abwehr oder aus Schreck. Der Privatkläger war in seiner Bewegungsfrei- heit jedenfalls in keiner Weise eingeschränkt und hätte jederzeit auch loslaufen können, etwa um seinerseits F._____ zu unterstützen. Letztlich konnte der Be- schuldigte A._____ somit nur bedingt kontrollieren, wo genau der Stich treffen würde. Hinzu kommt, dass A._____ unter Alkoholeinfluss stand und Cannabis konsumiert hatte (gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom

9. November 2023 betrug seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitraum zwi- schen 0.52 und 1.26 %; ob auch eine Wirkung von Cannabis vorlag, konnte auf- grund des unbekannten Konsumzeitpunkt nicht beurteilt werden, vgl. act. 6/1/7). Zudem hatte er – wie der gesamte Vorfall deutlich veranschaulicht – seine Emoti- onen überhaupt nicht im Griff, was seine Zielgenauigkeit nicht eben verbessert haben dürfte. 2.8. Wer unter den solchen Umständen mit einem Messer von 9 cm Klingenlän- ge derart wuchtig gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich eines Men- schen sticht wie der Beschuldigte A._____, dem muss sich die Gefahr von le- bensbedrohlichen Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Ver- halten nur dahingehend interpretiert werden kann, dass er eben solche Verlet- zungen in Kauf nimmt. Die äusseren Umstände der Tat lassen folglich keine an- dere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte A._____ eine schwere, na- mentlich lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte A._____ ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 2.9. Dabei tat der Beschuldigte A._____ alles, was für den Eintritt eines tatbe- standsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB notwendig gewesen wäre. Dass es letztlich doch nicht so weit kam und der Privatkläger nur am Arm bzw. nicht schwer verletzt wurde, ist lediglich der für A._____ nicht sicher voraussehbaren, raschen Reaktion seines Opfers zu verdanken. Mithin liegt ein vollendeter Ver- such zu einer schweren Körperverletzung vor. Dieser konsumiert den durch den

- 63 - Messerstich hervorgerufenen einfachen Körperverletzungserfolg i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.5, u.a. m. H. auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, welcher das Verhältnis zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie einer vollendeten einfachen Körper- verletzung betraf; BSK-STGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28 m. H.). 2.10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbeson- dere ist weder von einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr- bzw. Notstandssituation auszugehen, zumal der Privatkläger im Moment des Zuste- chens weder den Beschuldigten A._____ noch den Beschuldigten B._____ anzu- greifen im Begriff war. Die (mässige) Alkoholisierung des Beschuldigten A._____ wird im Zuge der Strafzumessung verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.

3. Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer Eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ zufolge mittäterschaftlicher Bege- hung fällt mangels erstellter Beteiligung ausser Betracht (vgl. E. III.K.3 vorste- hend).

4. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte B._____ zunächst draussen auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit der Eisenstange meh- rere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger aus. Als der Privat- kläger sich ins Lokalinnere begab, führte der Beschuldigte B._____ mit der Stan- ge durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegun- gen gegen den Privatkläger aus, darunter mindestens eine von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung. Dabei zielte der Beschuldigte B._____ auf den Kopf des Privatklägers, verfehlte diesen jedoch, weshalb es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers kam. Mangels Verletzungserfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB ist eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit des Beschuldigten B._____ zu prüfen. Gegebenenfalls wird anschliessend zu beurteilen sein, ob die als strafbar beurteil- te Tat kraft mittäterschaftlicher Beteiligung auch dem Beschuldigten A._____ zu- zurechnen ist.

- 64 - 4.2. Bei den Schlägen draussen auf dem Trottoir näherte sich der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger auf ungefähr 6 m, bevor dieser schliesslich ins Bistro Pub G._____ flüchtete. Daraus erhellt, dass das Zuschlagen bzw. -stechen mit der Metallstange, auch wenn B._____ dabei auf den Privatkläger zielte, noch kei- ne konkrete Gefahr einer körperlichen Verletzung, geschweige denn ein ernstzu- nehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen, schuf, zumal diese weni- ger als 2 m lang war. 4.3. Was die anschliessenden Schlag- bzw. Stichbewegungen durch die geöff- nete Fensterfront hindurch anbelangt, ist der polizeilichen Fotodokumentation zu entnehmen, dass der Fussboden des Bistro Pub G._____ im Vergleich zum Trot- toir ca. 30 cm erhöht ist. An der im Tatzeitpunkt geöffneten Fensterfront stehen zwei Zweiertische mit je zwei Stühlen (act. 2/3 Foto Nr. 6). Bei diesen dürfte es sich um die vom Privatkläger erwähnten Tische handeln, welche sich beim Zu- schlagen zwischen ihm und dem Beschuldigten B._____ befanden. Allerdings machte der Privatkläger geltend, er habe den Beschuldigten B._____ in diesem Abschnitt des Geschehens "auf gute Distanz" gehalten, wobei dieser vielleicht 2 m von ihm entfernt gewesen sei. Dabei schätzte der Privatkläger die Metall- stange auf sicherlich mehr als 1 m Länge. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ von aussen unmittelbar an die geöffnete Fensterfront herangetreten sein und von dort aus die erstellten Schläge bzw. Stiche mit der Metallstange in Richtung des Kopfes des Privatklägers ausgeführt haben sollte, bleibt somit zumindest fraglich, ob der Privatkläger in genügender Reichweite gewesen wäre, damit solch ein Schlag objektiv tatsächlich ein ernstzunehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen hätte schaffen können. Die Fotodokumentation zeigt nämlich auch, dass sich zwischen den Tischen und der dahinterliegenden Theke noch ungefähr 1–2 m freie Fläche befanden, die es dem Privatkläger prinzipiell erlaubt hätten, sich etwas weiter vom Fenster zurückzuziehen, um der Stange auszuweichen (act. 2/3 Foto Nr. 10; vgl. zudem act. 4/2 F/A 36, wonach der Privatkläger vom Eingang "in die Mitte" gerannt sein will). Wo sich der Privatkläger beim Zuschla- gen bzw. -stechen genau befand, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen. Es deutet aber vieles darauf hin – und es erschiene unter den gegebenen

- 65 - Umständen auch völlig naheliegend –, wenn sich der Privatkläger im Barbereich so weit wie möglich von der Fensterfront entfernt hielt. 4.4. Aus den übrigen Aussagen des Privatklägers erhellt, dass er die vom Be- schuldigten B._____ ausgehende Gefahr nicht im Zuschlagen vom Trottoir aus, sondern v.a. darin begründet sah, dass dieser eventuell die Barriere aus Tischen überwinden und zu ihm ins Lokal hinein gelangen hätte können, wo der Privatklä- ger weiteren Schlägen mit der Stange dann schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen im Umkehrschluss folgern, dass die Lokalität dem Privatkläger zumindest einen gewissen Schutz bot, solange der Beschuldigte B._____ sich draussen auf dem Trottoir befand. In Anbetracht der Länge der Me- tallstange, des Höhenunterschieds zwischen dem Trottoir und dem Restaurant sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte B._____ 17 cm grösser ist als der Privatkläger (vgl. act. 6/2/5 und act. 8/14 S. 4), erscheint es zwar keineswegs ausgeschlossen, dass der Privatkläger beim Zuschlagen von der Fensterfront her hätte getroffen und dabei verletzt werden können. Dafür sprechen zum einen das stattliche Gewicht und die gebogenen, scharfkantigen Enden der Metallstange, von welchen sich die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte (vgl. Prot. S. 25 sowie act. 2/1 Foto Nr. 5–6). Der Umstand, dass mehrere Zeugen – namentlich F._____, K._____ und L._____ – die Verletzung am Arm des Privatklägers (obschon effektiv anders entstanden) ohne zu Zögern auf die Schläge mit der Eisenstange zurückführten, impliziert andererseits eine gewisse Heftigkeit der Schlag- bzw. Stichbewegung – und diese wiederum ein gewisses Verletzungspotential –, ebenso wie die Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, ob der Mann mit der Stange ihn getroffen habe (act. 4/2 F/A 40: "Nein, Gott sei dank nicht. Sonst wäre ich nicht hier."). 4.5. Dass der Privatkläger im Falle eines Treffers mit der Stange aber tatsäch- lich am Kopf oder an einer anderen sensiblen Stelle am Oberkörper (beispiels- weise am Hals) getroffen worden wäre, sodass ein solcher Schlag bzw. Stich als geradezu lebensgefährlich bezeichnet werden müsste, lässt sich gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstel-

- 66 - len. Dies liegt nicht nur an der unklaren Position des Privatklägers innerhalb der Bar, sondern insbesondere auch daran, dass die verwendete Metallstange auf- grund ihrer Länge und ihres Gewichts äusserst unhandlich ist (vgl. dazu Prot. S. 25). Den von B._____ ausgeführten Aushol- bzw. Schlag- oder Stichbewegun- gen mit der Stange dürfte folglich etwas Schwerfälliges angehaftet haben, was dem Privatkläger wiederum ein Ausweichen erleichterte. Des Weiteren reicht die ohnehin nicht sehr hohe Decke des Bistro Pub G._____ vorne an der Fenster- front, wo die Schienen für die Fensterscheiben verlaufen, sogar noch etwas tiefer herab (vgl. act. 2/3 Foto Nr. 10–15), sodass von aussen kaum allzu grosse Aus- holbewegungen mit der rund 1.8 m langen Metallstange möglich gewesen wären. Das Risiko für lebensgefährliche Verletzungen lag demnach –gemäss erstellba- rem Sachverhalt sowie in Anbetracht der konkreten Tatumstände – jedenfalls nicht derart nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten B._____ vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme ebensolcher Verletzungen verstanden werden kann. 4.6. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten B._____ in subjektiver Hin- sicht nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Da die Schlag- bzw. Stichbewegungen B._____s aber zweifellos eine gewisse und nahe Wahrschein- lichkeit für andere, d.h. nicht schwere bzw. lebensgefährliche, Verletzungen schu- fen, ist dieses Vorgehen zumindest als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der Art und Weise, wie B._____ da- bei die Metallstange konkret verwendete, ist die qualifizierte Tatvariante von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes) ein- schlägig. Diese ist erfüllt, wenn ein Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285, S. 287). Entsprechend kann der Verteidigung beigepflich- tet werden, wenn diese ausführt, dass eine versuchte schwere Körperverletzung auf Seiten des Beschuldigten B._____ nicht erstellbar ist (vgl. act. 39 Rz 18; act. 41 B3). Den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ kann aber nach alle dem oben Gesagten nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass der Beschuldigte B._____ gar keine Körperverletzung beabsichtig habe (act. 41 B4). Der Beschuldigte B._____ ist demnach wegen versuchter einfacher

- 67 - Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Zwar wurde auch beim Beschuldigten B._____ ein Konsum von Trinkalkohol und von Cannabis nachge- wiesen (vgl. act. 6/2/7 S. 2 ff.). Eine Wirkung im Ereigniszeitpunkt konnte aber nicht eindeutig beurteilt werden, da einerseits die Blutalkoholkonzentration bereits so gering war, dass keine lineare Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt mehr mög- lich war, und andererseits der Konsumzeitpunkt von Cannabis unbekannt und ei- ne allfällige Wirkung im Tatzeitpunkt somit nicht zu bestimmen war.

5. Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange 5.1. Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob das von B._____ verübte Delikt kraft der Regeln über die Mittäterschaft auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist. 5.2. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Mittä- ter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag, sondern auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Entscheidend ist, dass der Beteiligte sich mit dem Tatentschluss un- ter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint. Wirken mehrere bewusst zusam- men – und sei es nur konkludent –, so ist jeder, dessen Mitwirkung in der ange- gebenen Weise erfolgte, Mittäter und somit als Täter zu behandeln. In diesen Fäl- len ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweis- verfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zu-

- 68 - geordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190182-O vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2 m. H.). 5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____, als dieser den Privatkläger mit der Metallstange angriff. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ der Attacke mit der Stange aus nächster Nähe beiwohnte. Mit seiner Anwesenheit dürfte er B._____ in dessen Vorhaben noch bestärkt haben. Dabei beliess A._____ es jedoch nicht, sondern er doppelte – nachdem B._____ bereits vom Privatkläger abgelassen hatte – seinerseits noch durch einen Messerstich nach. Mit diesem Schritt manifestierte er nach aussen, dass die (trefferlosen) Schläge mit der Metallstange seiner Ansicht nach nicht ausreichten, um dem Privatkläger den angestrebten Denkzettel zu verpassen, sondern dass er hierzu noch eine Fortsetzung der Attacke mit einem Messer für notwendig hielt. Dadurch machte sich der Beschuldigte A._____ implizit auch den Tatentschluss des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Schläge bzw. Stiche mit der Eisenstange zu eigen und brachte zumindest konkludent sein Einver- ständnis mit diesen Handlungen zum Ausdruck. In einer Gesamtbetrachtung scheint sein Tatbeitrag erheblich, zumal letztlich sein Messerstich – und nicht die Schläge bzw. Stiche mit der Stange – den Privatkläger verletzte. Folglich wäre der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten B._____ verübte ver- suchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand prinzipiell als Mittäter zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung fällt die Mittäterschaft somit nicht weg, nur weil keine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt (act. 39 Rz 18), vielmehr liegt eine solche in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung vor. 5.4. In dieser speziellen Konstellation stellt sich indes die Frage, ob der Be- schuldigte A._____ kumulativ zur versuchten einfachen Körperverletzung (Mes- serstich) auch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Mittäterschaft be- züglich Schlägen mit der Metallstange) schuldig zu sprechen ist. Namentlich be-

- 69 - kundete er seinen Beitritt zum Tatentschluss B._____s gegen aussen just durch jene Handlung (Messerstich), mit welcher er auch den Straftatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung erfüllte. M.a.W. liegt diesbezüglich Idealkon- kurrenz vor. Da sich beide Übergriffe gegen dasselbe Opfer sowie dasselbe Rechtsgut richteten, wobei die versuchte schwere Körperverletzung verschulden- smässig klar überwog, muss die mittäterschaftlich begangene, versuchte einfache Körperverletzung hier zurücktreten. Ein kumulativer Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen. Der zusätzliche Unrechtsgehalt des Messerstichs, welcher darin liegt, dass der Beschuldigte A._____ die von B._____ verübten Taten billigte bzw. seinerseits tätlich bekräftigte, wird stattdessen im Rahmen der Strafzumessung zur versuch- ten schweren Körperverletzung (deutlich) straferhöhend zu berücksichtigen sein. V. Sanktion A. Strafzumessungsregeln

1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens 3 und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Ge- setz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn insbesondere eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

- 70 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.).

3. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheits- strafe wiegt dabei immer schwerer als eine Geldstrafe. Dabei sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und in der Ver- gangenheit bereits ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nö- tige präventive Wirkung durch blosse Geldstrafen nicht erzielt werden kann (Art. 41 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.4.1, je m. H.; BGE 134 lV 84 E. 4.1 m. H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kri- minellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der ange- messenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches

- 71 - Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin- zips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in einem solchen Zusammenhang mit einer kur- zen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Ver- haltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn Geldstrafen nicht beeindrucken (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 472 und N 562).

4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen OFK-STGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m. H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1).

5. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Op- fer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be-

- 72 - weggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (etwa ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis). Auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Aller- dings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 = Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 m. H. auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).

6. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriteri- en berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m. H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist dann gegebenenfalls in einem letzten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zu den Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, der Leumund sowie das

- 73 - Nachtatverhalten eines Täters. Unter Letzteres fällt dabei sowohl das Verhalten nach der Tat als auch im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesge- richts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu ei- nem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____

1. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte A._____ hat sich der versuchten schweren Körperverlet- zung strafbar gemacht. Eine schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einem strafbaren Versuch kann das Gericht die Strafe mildern, wobei es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden ist (BSK-STGB- NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 27; vgl. Art. 48a StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht folglich von 3 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB). 1.2. Abgesehen von einigen nicht einschlägigen, geringfügigen Verurteilungen, welche allesamt keinen Eingang ins Strafregister gefunden haben und bei wel- chen es sich hauptsächlich um Jugendstrafen handelte, ist der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft (act. 33; ferner den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2023, gemäss welchem er wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG – Besitz zweier Kokainkügelchen zum Eigenkonsum sowie gele- gentliches Schnupfen von Kokain – zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde [act. 15/1/2/1]; den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 7. Juli

- 74 - 2022, gemäss welchem er wegen versuchter Nötigung – Auslösen eines Feuera- larms zwecks Erreichung eines Transfers in eine Aussenwohngruppe – zu einer persönlichen Leistung von 1 Tag verurteilt wurde [act. 15/1/3/2/27 S. 102] sowie den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 27. April 2022, gemäss welchem A._____ einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz kassierte, nachdem er ohne gültigen Fahrausweis mit öffentli- chen Verkehrsmitteln gefahren war [act. 15/1/3/2/4 S. 8]). Allerdings legte der Be- schuldigte A._____ bei der nunmehr zu beurteilenden Tat eine erhebliche krimi- nelle Energie sowie eine besorgniserregende Gewaltbereitschaft an den Tag. In Anbetracht der besonderen Schwere des Delikts kommt aus spezialpräventiven Gründen hier einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage.

2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Zunächst ist die objektive und subjektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung zu bemessen. Dabei ist gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 121 f.). 2.2. Die Tathandlung stellte eine Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatklä- ger und F._____ andererseits dar, welche nach der Entwendung der Zigaretten durch A._____ entbrannt war. Die Initiative für diese Attacke ging zwar nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von B._____ aus, welcher sich als Erster – gut sichtbar mit einer Metallstange bewaffnet – auf den Privatkläger stürzte. A._____ hielt sich aber nicht nur im Hintergrund, sondern folgte B._____ und griff schliess- lich seinerseits zum Messer. Ob A._____ das Messer schon den ganzen Abend über bei sich getragen hatte oder dieses – wie ihm die Anklage vorwirft – erst nach der Konfrontation mit dem Privatkläger und F._____ behändigt hatte, konnte nicht geklärt werden. So oder anders lässt sein Vorgehen ein gewisses Mass an Planung erkennen, zumal er sich der Attacke B._____s ganz bewusst anschloss, mit dem Messerstich dann aber noch zuwartete, bis B._____ vom Privatkläger ab- liess. Die Beschuldigten griffen den Privatkläger nicht gleichzeitig, sondern kurz nacheinander an, wobei der Privatkläger im Moment des Zustechens abgelenkt bzw. auf den sich zurückziehenden B._____ fokussiert war. Der Beschuldigte

- 75 - A._____ nutzte diesen Augenblick der Unachtsamkeit aus, um den Privatkläger zu überrumpeln und mit dem Messer zu attackieren. Dieses Vorgehen kann nur als perfide und kalkuliert bezeichnet werden. Mit seinem Tun billigte A._____ zu- dem konkludent die zuvor von B._____ verübte Attacke mit der Metallstange, was sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt. 2.3. Der Beschuldigte A._____ stach wuchtig und gezielt einmal von oben nach unten in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbereichs des Privatklä- gers. Mit dem Küchenmesser von 9 cm Klingenlänge und vorn leicht abgerunde- ter Spitze verwendete er keine ausserordentlich gefährliche Tatwaffe, entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich aber auch nicht um eine be- sonders harmlose Waffe (act. 39 Rz 21). Das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft jedoch unnötig und verpönt; wer den- noch eine Waffe trägt, schafft eine unnötige Gefahr für andere, auch und gerade im öffentlichen Raum (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220254- O vom 15. August 2023 E. 1.8). Entsprechend ist die Tatsache, dass der Be- schuldigte A._____ die Waffe bereits in den Ausgang mitgenommen hat, zu wür- digen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A._____ in einer eher statischen Situa- tion mit hohem Trefferrisiko, und zudem ungeachtet der für ihn erkennbaren, risi- kosteigernden Wahrscheinlichkeit unberechenbarer Ausweich- oder Abwehrbe- wegungen seines Opfers, wuchtig in Richtung von sehr sensiblen Körperberei- chen zustach. Dabei ging er äusserst kaltblütig vor und liess jedwede Hemmung vermissen, was von einer erschreckenden Geringschätzung gegenüber der Inte- grität und Gesundheit anderer zeugt. Sein Handeln muss als absolut unnötige und brutale Gewalteskalation bezeichnet werden, umso mehr, als er es war, der die Zigaretten entwendet und damit den Ursprung des Ganzen gesetzt hatte, auch wenn die Reaktion des Privatklägers unangebracht war (siehe folgender Ab- schnitt). 2.4. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren. In Bezug auf eine schwere, d.h. lebensgefährliche Körperverlet- zung handelte der Beschuldigte A._____ nur eventualvorsätzlich. Überdies stand er unter Alkoholeinfluss, wobei zu seinen Gunsten von einer maximalen Blutalko-

- 76 - holkonzentration von 1.26 % auszugehen ist. Gemäss Gutachten entspricht dies einer leichten bis mässigen Trunkenheit, welche sich u.a. in beginnenden Gang- und Sprechstörungen sowie Kritikschwäche und Enthemmung äussert (act. 6/1/7 S. 3). Der Beschuldigte A._____ handelte aus niederen, egoistischen Motiven, namentlich aus Rachsucht und Empörung über die vorgängige tätliche Auseinan- dersetzung rund um die Zigaretten. Er wollte den Privatkläger in seine Schranken weisen, diesem einen Denkzettel verpassen und diesen einschüchtern; dabei schoss er jedoch weit über das Ziel hinaus. Zu seinen Gunsten ist immerhin da- von auszugehen, dass der Privatkläger bei der ursprünglichen Konfrontation nicht eben zimperlich mit A._____ umgegangen war (vgl. etwa act. 3/1/1 F/A 59 ff., aber auch act. 5/3 F/A 2 und F/A 71 [K._____]; act. 5/6 F/A 18 [L._____]). Dafür spricht v.a. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten A._____, anlässlich derer diverse – als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierende – Haut- abschürfungen im Gesicht sowie am Fussaussenknöchel sowie eine Schleim- hautabtragung an der Unterlippe, welche sich am ehesten als Widerlageverlet- zung im Zuge eines Faustschlags gegen die Mundregion erklären liess, festge- stellt wurden (act. 6/1/5 S. 3). 2.5. In einer Gesamtbetrachtung liegt (ausgehend von einem vollendeten Delikt) ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Wäre der Privatkläger tatsächlich schwer verletzt worden, erschiene eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten A._____ angemessen.

3. Versuch 3.1. Der Beschuldigte A._____ beging eine Tat, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Ausgang nahe- legen würde. Dass sich das Verletzungsrisiko nicht in vollem Masse verwirklichte, sondern das Verletzungsbild letztlich deutlich hinter einer schweren, namentlich lebensgefährlichen Schädigung zurückblieb, war nicht seiner eigenen Zurückhal- tung, sondern nur der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Dabei erlitt er – abgesehen von einer unkompliziert abgeheilten Schnittwunde – mehr- monatige Funktionseinschränkungen (Streckdefizit und Kraftverlust) an seiner lin- ken Hand und brauchte Physiotherapie. Gemessen an ihrer Schwere ist diese

- 77 - Verletzung im Spektrum aller möglichen einfachen Körperverletzungsdelikte im mittleren bis oberen Bereich zu verorten. 3.2. In einer Gesamtwürdigung ist der Versuch strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 6 Monaten.

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ ist bekannt, dass er gemäss eigenen Angaben in Guinea in AB._____ geboren wurde. Im Alter von 2 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Elfenbein- küste. Dort habe er ca. 2 Jahre lang die Schule und anschliessend eine Koran- schule besucht. Die Mutter sei noch während seiner Kindheit verstorben. Danach habe der Vater seine Cousine geheiratet, mit der sich der Beschuldigte aber nicht verstanden habe. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit dieser Frau habe der Vater ihn aus dem Haus geworfen. Dann habe A._____ einen Händler kennengelernt und sei mit diesem via Burkina Faso nach Niger gereist, um diesen zu seiner Hochzeit zu begleiten. Danach seien sie nach Algerien gereist, wo dem Beschuldigten das Geld für eine Heimkehr gefehlt habe. Stattdessen sei er nach Libyen gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dort sei er jedoch in die Fänge von Menschenhändlern geraten und immer wieder als Arbeitskraft verkauft worden. Dabei habe er schlimme Dinge erlebt, u.a. körperliche und sexuelle Gewalt, wobei er seither psychische Probleme habe. Aufgrund eines Schlages mit einem Ge- wehrkolben gegen das linke Ohr höre er heute auch nicht mehr gut. Schliesslich habe er sich mit Hilfe von Freunden freikaufen und nach Italien absetzen können, von wo aus er nach Belgien weitergereist sei. Von dort sei er nach Frankreich und schliesslich am 4. Oktober 2020 – im Alter von 16 Jahren – alleine in die Schweiz gekommen (act. 15/1/3/2/51 S. 177 f.; vgl. auch act. 15/1/3/2/13 S. 41; act. 3/1/1 F/A 11 und F/A 25; act. 3/1/3 F/A 43). Tags darauf stellte er hier ein Asylgesuch (act. 15/1/3/2/2 S. 6). 4.2. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 abgewie- sen, da eine Flüchtlingseigenschaft A._____s verneint wurde. Ein Vollzug der ebenfalls ausgesprochenen Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw.

- 78 - Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar erachtet, weshalb der Beschuldigte A._____ vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/1/3/2/51 S. 176 ff.). Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des Kan- tons St. Gallen vom 7. September 2023 wurde der Aufenthaltsstatus F des Be- schuldigten A._____ bis Dezember 2023 verlängert (act. 15/1/3/1). Der Beschul- digte A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Tiefere Beziehungen zur Schweiz habe er keine (act. 3/1/1 F/A 27; act. 3/1/3 F/A 45 f.). Im Tatzeitpunkt war er im selben Asylheim untergebracht wie der Beschuldigte B._____ (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Abgesehen von kleineren Schulden bei der AB._____ gab er an, weder Schulden noch Vermögen zu haben (act. 3/1/1 F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 40 f.). 4.3. In der Schweiz besuchte A._____ während etwas mehr als einem Jahr die Schule (act. 3/3 S. 10). Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht (act. 3/1/1 F/A 14 ff.; vgl. indes act. 3/1/3 F/A 47). Bis Mitte Juli 2023 ging der Beschuldigte A._____ einer Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte A._____ an, er hätte per 28. August 2023 eine Stelle in einer Bettwarenfabrik in AD._____ in Aussicht, was aufgrund seiner Inhaftierung aber wohl nicht realisiert werden konnte (act. 3/1/1 F/A 12 ff.). Anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 7. Juni 2024 erklärte er, per 10. Juni 2024 eine auf 2–3 Monate befristete Vollzeitanstellung auf einer Baustelle gefunden zu ha- ben, wo er Fr. 25.– brutto pro Stunde sowie einen Verpflegungszuschlag von Fr. 4.– verdienen werde. Bei guter Führung habe er dort womöglich Aussicht auf eine Festanstellung (act. 3/1/3 F/A 8 und F/A 35 ff.). Sozialhilfe beziehe er keine (act. 3/1/3 F/A 39). Wenn er arbeite, zahle er Fr. 300.– an Wohnkosten (act. 3/1/3 F/A 42). In Zukunft plane er, Medizin zu studieren, um Arzt zu werden. Er habe viele Pläne (act. 3/1/3 F/A 48). 4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte A._____ vor, dass er eine Kurzlehre an der AE._____ für Logistik absolviere und nach Ab- schluss dieser sechsmonatigen Ausbildung gute Aussichten auf eine Stelle habe. Er wolle eine Arbeit finden und seine Schulden abbezahlen und eine Aufenthalts- bewilligung erhalten, seine F-Bewilligung laufe Ende 2025 aus (Prot. S. 7 ff.)

- 79 - 4.5. Wie seine Vorgeschichte eindrücklich zeigt, hat der Beschuldigte A._____ in seinem jungen Alter schon viel Gewalt erlebt und war oft völlig auf sich allein gestellt, was ihn nachhaltig beeinflusst und traumatisiert haben dürfte. Dass er derart heftig auf die anfängliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger rea- gierte, lässt sich vor diesem Hintergrund menschlich zumindest ein Stück weit nachvollziehen – selbstverständlich ohne dass dies sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Privatkläger rechtlich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermöch- te. Die schwere Jugend des Beschuldigten A._____ ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Abgesehen von seinen eher bagatellhaften, nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ (vgl. E. 1.2 vorstehend), welche kaum straferhöhend ins Gewicht fallen, sind seine übrigen persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten. 4.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und pro- zessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte A._____ zeigte sich, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 39 Rz 29), in der Unter- suchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht geständig, den Privatkläger mit einem Messer am Arm verletzt zu haben, zudem liess er keine besondere Reue erkennen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich folglich keine Strafreduktion. 4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die strafreduzierenden die strafer- höhenden Aspekte, sodass die nach der Tatkomponente (einschliesslich Versuch) festgesetzte Strafe um weitere 2 Monate zu reduzieren ist.

5. Fazit zur auszufällenden Sanktion Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung angemessen.

- 80 -

6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der ganze oder teilweise Aufschub der Stra- fe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei die Vermutung jedoch durch Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr umgestossen werden kann. Es ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charak- termerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 6.2. Bei einem gänzlichen oder teilweisen Aufschub des Vollzugs einer Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK-STGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 6.3. In Anbetracht der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt vorlie- gend nur ein teilbedingter Vollzug in Frage. Ein solcher setzt nach dem Gesagten eine gute Prognose voraus. Gegen eine solche spricht zunächst, dass der Be- schuldigte A._____ das Zustechen mit einem Messer gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich einer Person als ein adäquates Mittel zur Problemlö- sung betrachtete. Auf eine gute Prognose deuten hingegen sein junges Alter so-

- 81 - wie sein – abgesehen von kleineren und nicht einschlägigen Delikten – leeres Vorstrafenregister und der Umstand hin, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 23. Oktober 2023 keine weiteren Delikte hat zuschulden kommen lassen (seine erneute Inhaftierung vom 6. bzw. 7. Juni 2024 wurde aufgrund einer nicht befolgten Vorladung veranlasst, nicht aufgrund eines neuerlichen Delikts, vgl. act. 12/1/9 sowie E. 7 nachstehend). Nachdem der Beschuldigte A._____ bis an- hin nur geringfügige (Jugend-)Strafen und insbesondere keine freiheitsentziehen- den Sanktionen zu gewärtigen hatte, darf angenommen werden, dass ihn die bis- lang verbüsste Haft und das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. Dem Beschuldigten A._____ ist folglich eine gute Legalprognose zu stellen. Es erscheint angezeigt, die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten zur Bewährung aus- zusetzen und im Übrigen, d.h. im Umfang von 10 Monaten, zu vollziehen. Ver- bleibenden Bedenken hinsichtlich einer Bewährung des Beschuldigten A._____ ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

7. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 21. August bis 23. Oktober 2023 (act. 12/1/1 und act. 12/1/8) sowie vom 6. bis 7. Juni 2024 (act. 12/1/12 und act. 12/1/14), somit während insgesamt 66 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe bzw. auf den unbedingt vollziehbaren Teil derselben anzurechnen. C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____

1. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist wegen Versuchs zu einer qualifizierten einfa- chen Körperverletzung zu bestrafen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von 3 Tagen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (act. 32). Auch in seinem Fall offenbarte die Tat jedoch eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine hohe Ge- waltbereitschaft. Angesichts ihrer Obergrenze von 180 Tagessätzen erschiene ei-

- 82 - ne Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. Zudem ist die Tat von B._____ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eng mit derjenigen A._____s verknüpft, weshalb aus spezialpräventiven Gründen auch hier die Verhängung einer Freiheits- statt einer Geldstrafe angezeigt erscheint.

2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Wie das von A._____ verübte Delikt steht auch die Tathandlung des Be- schuldigten B._____ in engem Zusammenhang mit der vorgängigen Auseinan- dersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits. Die obigen Ausführungen zur Planmässigkeit und Koordi- nation (vgl. E. B.2.2 vorstehend) gelten auch für den Beschuldigten B._____. Im Gegensatz zu A._____ war es aber nicht B._____, der die ursprüngliche Ausein- andersetzung durch das Entwenden der Zigaretten provozierte. Umso unnötiger scheint es, dass dieser sich aus Wut und Empörung über die eher lapalienhafte Vorgeschichte mit einer rund 1.8 m langen Eisenstange bewaffnete und sich da- mit unvermittelt und brutal auf den Privatkläger stürzte. Er ist als eigentlicher Initi- ator dieses völlig unverhältnismässigen und sinnlosen Gewaltexzesses zu sehen. Der Privatkläger war zu Beginn der Attacke in eine Unterhaltung mit der Zeugin S._____ vertieft; in jenem Zeitpunkt ging mithin offenkundig keine Gefahr mehr von diesem aus. Davon, dass die Zeugin S._____ – eine völlig unbeteiligte Frau – unmittelbar neben dem Privatkläger stand und durch die Metallstange womöglich ebenfalls hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, liess sich dieser aber nicht abhalten. Der Umstand, dass dann schliesslich nicht nur die Zeugin, son- dern auch der Privatkläger – ein körperlich fitter, erfahrener und mit Pfefferspray ausgerüsteter Türsteher – in das Bistro Pub G._____ flüchtete, um dort Schutz vor den Schlägen mit der Stange zu suchen, zeigt per se, wie bedrohlich und hef- tig das Vorgehen von B._____ gewesen sein muss. Diesen Eindruck stützen fer- ner mehrere Zeugenaussagen, insbesondere die Schilderungen der Zeugin S._____. 2.2. Der Beschuldigte B._____ schlug bzw. stach mit der Metallstange mehrfach in Richtung des Privatklägers – zunächst draussen auf dem Trottoir, später dann durch die geöffnete Fensterfront hindurch, Letzteres mindestens einmal gezielt

- 83 - von oben herab in Richtung des Kopfes. B._____ liess auch dann nicht locker, als sich der Privatkläger bereits ins Innere des Lokals zurückgezogen hatte. Der Um- stand, dass seine Schlag- bzw. Stichbewegungen – aufgrund des Abstands zum Privatkläger bzw. wegen dessen unbekannten Standorts innerhalb der Bar, der tiefhängenden Decke sowie der wegen ihrer Länge und ihres Gewichts nur schwerfällig zu handhabenden Stange – kein allzu naheliegendes Risiko für le- bensgefährliche Verletzungen schufen, führte bereits zur Qualifikation als (ver- suchte) einfache statt schwere Körperverletzung. Dies ist dem Beschuldigten B._____ hier nicht erneut zugute zu halten. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Stange im Falle eines Treffers mit ihren scharfen Kanten und ihrer Länge durchaus geeignet gewesen wäre, ernstzunehmende Verletzungen zu verursachen und dass der Beschuldigte B._____ wuchtig zuschlug bzw. -stach. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist ähnlich wie bei A._____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte B._____ am Privatkläger rächen bzw. diesen in seine Schranken weisen wollte. Dabei ging es B._____ augenscheinlich eher darum, die Würde seines Begleiters A._____ wiederherzustellen als seine eigene. Dabei schoss auch B._____ grob über das Ziel hinaus. Dabei nahm er weder Rücksicht auf die Gesundheit des Privatklägers noch auf die Befindlichkeit anderer Anwe- senden oder auf das Barmobiliar. Wie A._____ liess er von seiner Erregung und seiner Empörung über die vorangegangene Konfrontation leiten, wobei er – gera- dezu blind vor Wut – jegliche Zurückhaltung vermissen liess. In Bezug auf allfälli- ge Verletzungen beim Privatkläger handelte er mindestens eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat hingegen die lediglich geringfügige Alkoholisierung des Beschuldig- ten B._____. 2.4. In einer Gesamtbetrachtung vermag die subjektive die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, womit im Falle eines vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten B._____ angemessen erschiene.

- 84 -

3. Versuch Letztlich gelang es dem Beschuldigten B._____ nicht, den Privatkläger zu treffen. Dies ist mit 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ in AF._____ (Angola) geboren und aufgewachsen ist. Er lebte dort zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Da ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe und der Vater nicht sehr präsent gewesen sei, zog B._____ ca. im Jahr 2009 oder 2010 mit der Schwester zu einem Ver- wandten. Etwa im Jahr 2012 oder 2013 sei der Verwandte bei einem von Dritten verübten Raubüberfall getötet worden, woraufhin B._____ und seine Schwester eine Zeit lang bei der katholischen Mission "AG._____" untergekommen seien. Sie hätten daraufhin einen Mann namens Onkel AH._____ kennengelernt, der ih- nen angeboten habe, sie zu ihrer Mutter in die Schweiz zu bringen. Daraufhin hät- ten sie Angola vorübergehend verlassen, seien aber schliesslich zurückgekehrt und hätten wieder beim Vater und der Stiefmutter gelebt. Dort hätten sie die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Trotz entsprechender Bemü- hungen sei es dem Beschuldigten B._____ nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder ein Stipendium zu erhalten. Die Lebensumstände in Angola seien prekär gewesen, die Kriminalität hoch. Seine damalige, im selben Quartier wohn- hafte Freundin sei von ihm schwanger geworden, habe das Kind abgetrieben und sei dabei gestorben. Von der Schwangerschaft und Abtreibung habe er nichts gewusst, doch ihre Familie habe ihn für die Abtreibung und den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Er sei daraufhin von dieser Familie wiederholt mit dem Tod bedroht und auch körperlich attackiert worden. Daraufhin habe der Beschul- digte B._____ sein Wohnquartiert gemieden und sei in einer Wohngemeinschaft untergekommen. Nach zwei abgelehnten Visaanträgen für Portugal habe er schliesslich 2019 ein Visum für die Türkei erhalten. Er sei nach Istanbul gereist, wo man ihn auf dem Weg zur Arbeit verhaftet habe, weil er seinen Pass nicht bei sich gehabt habe (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Von der Türkei aus sei er mit dem Boot nach Griechenland und später von Italien in die Schweiz gekommen

- 85 - (act. 3/2/3 F/A 48). Am 24. September 2021 reiste B._____ in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (act. 3/2/1 F/A 29; act. 3/2/3 F/A 46; act. 15/2/3/2/3 S. 6). Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2022 man- gels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und B._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw. Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar er- achtet, weshalb er vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Aktu- ell verfügt er nach wie vor über den Aufenthaltsstatus F (act. 3/2/25 F/A 64; act. 15/2/3/1; Prot. S. 15). 4.2. Der Beschuldigte B._____ ist ledig und hat keine Kinder (act. 3/2/1 F/A 24 f.; act. 3/2/3 F/A 52; Prot. S. 15). Sein Vater lebe nach wie vor in Angola (act. 3/2/3 F/A 51; Prot. S. 15). B._____ sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Mutter zu sein, welche bereits seit 2012 hier lebe (act. 3/2/3 F/A 47; Prot. S. 15). Aktuell lebt der Beschuldigte B._____ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Wohnung in Zürich AI._____ (act. 3/2/3 F/A 40 ff.), wo- bei er an der Hauptverhandlung als Adresse das gleiche Asylheim, im welchem der Beschuldigte A._____ lebt, angab (Prot. S. 13). Im Tatzeitpunkt wohnte er im besagten Asylheim (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Zuvor habe er in AJ._____ gewohnt und sei dort auch einer Arbeit nachgegangen (vgl. act. 15/2/3/2/3 S. 39: Küchenhelfer; gemäss act. 15/2/3/2/16 S. 40 handelte es sich um ein Praktikum bei der AK._____ AG in AL._____ ab dem 23. September 2022, welches nach 6 Monaten in eine Festanstellung umgewandelt werden soll- te. Dies habe jedoch nicht geklappt, da er gar kein Deutsch habe sprechen kön- nen (Port. S. 16). Zu Beginn der Untersuchung gab B._____ an, einen Arbeitsver- trag beim Hotel AM._____ in AN._____ unterzeichnet zu haben. Dort hätte er per

1. September 2023 zu arbeiten beginnen sollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich war (act. 3/2/1 F/A 31; act. 3/2/2 F/A 45). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 22. April 2024 an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und von Sozialhilfe zu leben; er erhalte pro Monat Fr. 450.– ausbezahlt (act. 3/2/3 F/A 37 ff.; vgl. auch act. 15/2/3/2/6 S. 9, wonach B._____ seit dem

1. Juni 2023 Sozialhilfeleistungen erhalte). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 15). Zunächst habe er nach seiner Haftentlassung

- 86 - noch gearbeitet, das sei aber eine sehr anstrengende Arbeit gewesen und er ha- be sich dabei an der Schulter verletzt, weshalb er diese nun nicht mehr verrichten könne (act. 3/2/3 F/A 40). Er sei vermögenslos und habe Schulden (act. 3/2/1 F/A 27; Prot. S. 15 f.). Im Gefängnis habe er Schulden von einigen Hundert Fran- ken angehäuft (act. 3/2/3 F/A 43 ff.). Er habe nun noch ein wenig Schulden bei der AC._____ und der AO._____ (Prot. S. 16). 4.3. Zu seinem beruflichen Hintergrund führte B._____ aus, in Angola eine Aus- bildung als Elektriker gemacht, aber nie in diesem Beruf gearbeitet zu haben (act. 3/2/3 F/A 54 ff.). Er wolle gerne hier in der Schweiz in der Energiebranche arbeiten. Dies sei aufgrund der Sprache allerdings sehr schwierig und ihm sei empfohlen worden, sich nach anderen Optionen umzusehen (act. 3/2/3 F/A 57). Er spreche Portugiesisch und angolanische Dialekte (act. 3/2/3 F/A 59). Im Tat- zeitpunkt hatte B._____ einen Deutschkurs bei der AP._____ AQ._____ [Orts- chaft] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (act. 3/2/2 F/A 45 und F/A 52; act. 3/2/3 F/A 54; act. 3/3 S. 10). In Zukunft wolle er eine Familie gründen und ei- ne Arbeit finden (Prot. S. 17). 4.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse B._____s sind als straf- zumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit (act. 15/2/2/1). 4.5. Zum Nachtatverhalten ist anzufügen, dass sich B._____ der Untersuchung von Anfang an zumindest teilweise geständig zeigte. Der von ihm eingestandene Umstand, dass er die Stange behändigt hatte und damit auf den Privatkläger los- gegangen war, war indes bereits aufgrund der Videoaufnahmen sowie zahlreicher belastender Zeugenaussagen ausgewiesen. Sein Geständnis erleichterte die Un- tersuchung somit nicht wesentlich, zumal es sich nicht auf die zentralen Punkte – namentlich auf die Schläge bzw. Stiche gegen den Privatkläger – erstreckte. Un- ter diesem Titel rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafreduktion.

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5. Fazit zur auszufällenden Sanktion In einer Gesamtbetrachtung ist die nach der Tatkomponente (einschliesslich Ver- such) festgesetzte Strafe unter Einbezug der Täterkomponente sowie weiterer strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

6. Vollzug Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Seit seiner Haftentlassung hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es darf angenommen werden, dass die bisher erstandene Haft und das vorliegende Strafverfahren einen bleibenden Eindruck auf ihn gemacht haben, sodass er künftig deliktfrei bleibt. Ihm ist daher eine positive Prognose zu stellen und die auszufällende Freiheitsstrafe ist gänz- lich zur Bewährung auszusetzen. Verbleibenden Bedenken in Bezug auf seine Bewährung ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.

7. Anrechnung der erstandenen Haft Vom 21. August bis 23. Oktober 2023 befand sich der Beschuldigte B._____ in Untersuchungshaft, mithin während 64 Tagen (act. 12/2/1 und act. 12/2/13). Die- se Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe anzu- rechnen. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage

1. Der Beschuldigte A._____ ist Staatsangehöriger von Guinea. Er hat sich einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist mit einer teilbedingten Freiheitsstra- fe von 32 Monaten zu belegen. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB, womit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte A._____ ist somit grundsätzlich für 5–15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob die Stra- fe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde. Es kommt auch nicht auf die Tatschwere oder darauf an, ob es lediglich bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 332 Erw. 3.1.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1; Urteile des Bundesge-

- 88 - richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 Erw. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.1). Demgegenüber sind Vollzugshindernisse, soweit definitiv bestimmbar, bereits durch das Sachgericht zu berücksichtigen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 Erw. 1.3.4 m. H. und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 Erw. 2.1.2 m. H.). Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte A._____ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, unter Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von A._____ beantragt demgegenüber, dass mangels einer Katalogtat kein Landesverweis und entsprechend auch keine Aus- schreibung im SIS auszusprechen sei (act. 39 Rz 37 ff.).

2. Der Beschuldigte B._____ ist Staatsangehöriger von Angola. Er ist wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, womit höchstens eine fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB in Frage käme. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3– 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung des Beschuldigten B._____ für die Dauer von 6 Jahren, unter Eintragung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von B._____ stellt dem- gegenüber den Antrag, dass in Folge des plädierten Freispruchs keine Landes- verweisung bzw. Ausschreibung im SIS zu ergehen habe (act. 41 Ziff. 6). B. Rechtliche Grundlagen

1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

- 89 - StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, je m. H.).

2. Die fakultative Landesverweisung muss – wie jeder staatliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) erfolgen. Dabei hat das Gericht die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die hierbei erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (Ur- teil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse Nr. 59006/18 Ziff. 49). Zu beachten ist zudem, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1 und 6B_693/2020 vom 18. Januar

- 90 - 2021 E. 7.1.1). So kommt die nicht obligatorische Landesverweisung auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Weiter nimmt das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom

5. Mai 2020 E. 1.4.4 und 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Schliesslich anerkennt der EGMR, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquen- ten auszuweisen, dies jedoch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist, sofern Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom

2. März 2021 E. 3.3.2 sowie 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2)

3. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Lan- desverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (BGE 143 IV 168 E. 3.2), womit sich die Bemessung der Dauer nicht am Verschulden der straffälligen Person, sondern an der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu orientieren hat.

4. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Ausschreibungsvo-raussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zum Ganzen BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Gemäss Obergericht Zürich ist weniger der abs- trakte Strafrahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 E. III.3). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die

- 91 - Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 Erw. 4.8 m. H.). C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____

1. Hinsichtlich des Lebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten A._____ kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. V.B.4 vorstehend). Heute ist er 21 Jahre alt. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbachte er grossmehrheitlich im Ausland. In der Schweiz hat er weder Verwandte noch langjährige Freunde oder eine eigene Fa- milie. Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er die Schule besucht sowie in Tem- porärjobs gearbeitet, zeitweise musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sein bisheriger Werdegang lässt zumindest Ansätze für eine berufliche Integrati- on erkennen, wobei eine solche aber u.a. an seiner Inhaftierung im Sommer 2023 scheiterte. Von einer beständigen und gesicherten Erwerbstätigkeit ist er nach wie vor weit entfernt. Auch die begonnene Kurzlehre vermag daran nichts zu ändern. Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschuldigte A._____ Französisch, Ara- bisch, Dioula sowie ein wenig Italienisch (act. 3/1/3 F/A 51; Prot. S. 9). Sein Vor- haben, hier Medizin zu studieren und Arzt zu werden, muss angesichts seiner immer noch unzureichenden Deutschkenntnisse als eher unrealistisch bezeichnet werden. Auch der Beschuldigte A._____ selbst brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, sein Ziel bestehe darin, einen guten Beruf zu finden sowie einen Aufenthaltstitel zu erlangen (Prot. S. 10)

2. Nach dem Gesagten weist der Beschuldigte A._____ keine tiefergehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und hier seine Zukunft plant – wobei ihm gemäss eigenen Aussagen Perspektiven geboten würden wie in keinem anderen Land, sei es Guinea, die Elfenbeinküste oder ein anderer Staat – und dass er sich eine Rückkehr nach Afrika nicht vorstellen kann (act. 3/1/3 F/A 50 ff.; Prot. S. 11 ff.), ändert daran nichts. Zweifellos wäre eine Landesverweisung für den Beschuldigten A._____ mit einiger Härte verbunden. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, die eine Landesverweisung als gera-

- 92 - dezu unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Härtefall ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann eine Interessen- abwägung grundsätzlich unterbleiben.

3. Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, würde eine solche Abwägung zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen. Gegen einen Verbleib in der Schweiz spricht namentlich, dass der Beschuldigte A._____ aus einer blossen Kränkung heraus ein äusserst schwerwiegendes Gewaltdelikt verübte, das die Gesundheit und das Leben eines Menschen in ernstzunehmender Weise gefähr- dete. Darin manifestiert sich nicht nur eine absolut unzulängliche Impulskontrolle, sondern ebenso eine erschreckende Geringschätzung gegenüber anderen. Die Folgen der Tat waren für den Privatkläger beträchtlich, wenngleich sich das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen nicht realisiert hat. Dies war aber nicht dem bru- talen Vorgehen des Beschuldigten A._____, sondern einzig glücklichen Umstän- den bzw. der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Im Falle eines Treffers im Gesicht respektive Kopf- bzw. Halsbereich, mithin ohne Strafreduktion zufolge Versuchs, hätte ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vorgelegen und es wäre eine Freiheitsstrafe (vor Täterkomponenten) von 40 Monaten auszuspre- chen gewesen. Der Umstand, dass A._____ eine positive Legalprognose gestellt und die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermag nicht über die Schwere der kaltblütigen Tat hinwegzu- täuschen, welche mit den hiesigen sozialen Grundsätzen schlicht nicht zu verein- baren ist. Vielmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten A._____ an einem Ver- bleib in der Schweiz deutlich.

4. Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind nach dem Gesagten erfüllt. Das FZA findet hier keine Anwendung, weshalb eine Landesverweisung anzuord- nen ist. Vollzugshindernisse, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegen- stehen würden, sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erkennbar.

5. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, ist die Landesverweisung für 7 Jahre auszusprechen.

- 93 -

6. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind vorliegend hin- sichtlich der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ gegeben. Beim Be- schuldigten A._____ handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen. Mit der ver- suchten schweren Körperverletzung hat er eine Straftat begangen, welche mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. In Anbetracht der obigen Ausführungen zur Interessenabwägung ist auch die für eine Ausschreibung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung des Beschuldigten A._____ ist demzufolge im SIS auszuschreiben. D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____ Beim Beschuldigten B._____ stellt sich die Frage, ob eine fakultative Landesver- weisung verhältnismässig ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Landesverweis erforder- lich und geeignet ist, um den Beschuldigten B._____ von der Vornahme weitere Delikte abzuhalten und dabei keine mildere Massnahme möglich wäre. Schliess- lich muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anhand der Interessenab- wägung der privaten und öffentlichen Interessen geprüft werden. Im vorliegenden Fall scheitert die fakultative Landesverweisung bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Der Beschuldigte B._____ ist weder vorbestraft, noch muss ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Heute ist er zu einer neunmonati- gen Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche vollständig zur Bewährung auszusetzen ist. Bereits diese Strafe erscheint geeignet, den Beschuldigten B._____ vor weite- ren Delikten abzuhalten, da davon auszugehen ist, dass sie als erste (Freiheits-)Strafe Signalwirkung haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte B._____ seine bei der Tat offenbarte Gewaltbereitschaft künftig zügeln wird. Er hat viel zu verlieren, zumal er erst seit einigen Monaten endlich mit seiner Mutter und seiner Schwester vereint lebt. Dieser Faktor, welcher für eine zusätzliche Stabilisierung sorgen dürfte, war zur Zeit der Tatbegehung noch nicht vorhanden. Schliesslich hat sich der Beschuldigte B._____ seit der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Mangels Erforderlichkeit ist folglich von der Anordnung einer fa- kultativen Landesverweisung abzusehen.

- 94 - VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 9/6) be- schlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Kleidungs- stücke sind den beiden Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids herauszugeben. Die übrigen, mit selbiger Verfügung beschlagnahmten Gegenstände – namentlich das Messer sowie die Metallstange, welche sich der- zeit bei den Akten befinden – sind bis zum Eintritt der Rechtskraft bei den Akten zu behalten und anschliessend der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen.

2. Die als Beweismittel sichergestellten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. B. Kostentragung

1. Die beschuldigte Person trägt insoweit die Verfahrenskosten, als sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Nachdem der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt werden konnte und die Beschuldigten schuldig zu sprechen sind – wobei beim Beschuldigten B._____ lediglich auf eine versuchte (qualifizierte) einfache statt schwere Körperverletzung zu erkennen ist –, ist die Gerichtsgebühr den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Entschädigung für die erstandene Haft, welche die Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Folge des plädierten Freispruchs beantragt (act. 41 Ziff.

- 95 - 7). Der Umstand, dass dem Beschuldigten B._____ eine Mittäterschaft am vom A._____ verübten Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Kostenverteilung. Von den übrigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'978.10 sind – gemäss dem Verursacherprinzip respektive der Aufschlüsselung der Staatsanwaltschaft folgend (act. 19–20) – Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Von der Kostentragungspflicht der Beschuldigten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin MLaw X1._____, ist für ihre Bemühungen mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet (vgl. act. 14/2/20). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten qualifizierten einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB.

- 96 -

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 66 Tage, welche durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden persönlichen Gegenstände der Beschuldigten werden diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert 3 Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Herrenbekleidung (A017'700'800), gehörend A._____,  Kleidung/Schmuck (A017'700'822), gehörend B._____.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei den Akten lagernden Ge-

- 97 - genstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Messer (A017'700'797 = act. 30),  Metallstange (A017'700'811 = act. 31).

12. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (A017'701'085),  IRM-Fotografie (A017'701'096),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'109),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'110),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'132),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'494),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'643),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'654),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'665),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'687),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'701),  IRM-Fotografie (A017'708'724),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'746),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'768),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'779).

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 4'200.– Kosten Vorverfahren Fr. 10'778.10 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

- 98 - Die Kosten der Untersuchung im Betrag von Fr. 14'978.10 werden im Umfang von Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie im Umfang von Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von dieser Regelung ausgenommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon entfallen Fr. 7'478.– auf die Honorarrechnung der Kanzlei AR._____ Rechtsanwälte.

17. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ (übergeben), Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),  den Privatkläger (versandt),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),  und hernach als begründetes Urteil an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (per E-Mail an asserva-  te@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv Ziffern 10-12,

- 99 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formulare  "Löschung DNA-Profil und ED-Material", den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, bez. des Beschuldigten A._____, die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden der Beschuldigten un-  ter Hinweis auf Dispositiv Ziffer 10 bzw. die Herausgabefrist, das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel unter Vermerkt der  Rechtskraft.

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 100 - Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Am 26. Juni 204 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Ankla- ge gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (act. 17).
  2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2025 angesetzt; zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Be- gründung ihrer Zivilforderungen aufgefordert (act. 23). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. act. 24/1–3). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. act. 24/4).
  3. Am heutigen Datum fand die Hauptverhandlung statt. Es wurden keine Vor- fragen aufgeworfen und keine Beweisanträge gestellt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden persönlich befragt und die Parteien hielten ihre Vorträge (Prot. S. 5 ff.). Mit heutigem Datum wurde das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet, unter schriftlicher Mitteilung des Dispositivs (Prot. S. 41 ff.). II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die zur Beurteilung stehende Taten wurde gemäss Anklageschrift auf dem Gebiet der Stadt Zürich verübt. Das angerufene Bezirksgericht ist somit gemäss Art. 31 Abs. 3 StPO örtlich zuständig. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung von Freiheitsstrafen von 40 Monaten (Beschuldigter A._____) respektive 36 Mo- naten (Beschuldigter B._____), womit die Angelegenheit in die sachliche Zustän- digkeit des Kollegialgerichts fällt (§ 19 GOG ZH e contrario). B. Strafantrag und Privatklägerschaft
  4. Der Geschädigte C._____ stellte am 24. August 2023 Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Drohung, geringfügigen Diebstahls sowie Kör- perverletzung etc. (act. 13/2). Am 20. September 2023 konstituierte er sich als - 7 - Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt, wobei er sich eine spätere Bezifferung seiner Zivilforderungen vorbehielt (act. 13/3). III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
  5. Am 21. August 2023, ca. 01:10 Uhr, ereignete sich an der Zürcher E._____-strasse eine tätliche Auseinandersetzung. Im Vorfeld derselben soll der Beschuldigte A._____, welcher mit dem Beschuldigten B._____ unterwegs gewe- sen sei, eine Zigarettenpackung des Privatklägers entwendet haben. Der Privat- kläger habe die Beschuldigten daraufhin konfrontiert, wobei es zu einem Hand- gemenge gekommen sei. Der Privatkläger habe dabei Unterstützung von F._____ erhalten und seinen Pfefferspray eingesetzt.
  6. Nach dieser Vorgeschichte hätten die Beschuldigten gemeinsam beschlos- sen, sich am Privatkläger zu rächen und diesen zu attackieren. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte B._____ eine Metallstange und der Beschuldigte A._____ ein Küchenmesser behändigt und die beiden seien dem Privatkläger nachgerannt, welcher sich zwischenzeitlich zum Bistro Pub G._____ begeben habe. Der Be- schuldigte B._____ habe den Privatkläger eingeholt und mehrmals mit der Metall- stange in dessen Richtung geschlagen – mitunter durch die geöffnete Fenster- front des Bistros, als sich der Privatkläger dort hineinbegeben und vom Pfeffer- spray Gebrauch gemacht habe –, jedoch ohne den Privatkläger zu treffen. Der Beschuldigte B._____ habe vom Privatkläger abgelassen, als er realisiert habe, dass F._____ erneut in ihre Richtung rannte. In diesem Moment habe der Be- schuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Pub mit der rechten Hand sein Mes- ser gezogen und von oben herab kraftvoll auf den Privatkläger einzustechen ver- sucht, welcher sich den linken Arm schützend vors Gesicht gehalten habe. Infol- gedessen habe der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht, wie beabsich- tigt, am Gesicht oder Oberkörper, sondern am linken Unterarm getroffen und die- sem eine ca. 5 cm lange und ca. 4 cm tiefe Schnittverletzung zugefügt. - 8 -
  7. Bei ihrem Tun soll den beiden Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass derartige Messerstiche sowie wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, was sie beide in Kauf genommen hätten. Zudem sollen sie die Tat gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich einem gefassten Tatentschluss des anderen beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hätten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent einverstanden gewesen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung
  8. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Ge- wissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je m. H.). - 9 -
  9. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Beweismittel und Verwertbarkeit Die Beweisführung stützt sich vorliegend im Wesentlichen auf Videoaufnahmen vom Tatort (vgl. E. D nachfolgend), auf ein anhand der Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten B._____s erstelltes Bewegungsprofil (vgl. E. E nach- folgend) sowie auf Erkenntnisse der körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. E. F nachfolgend) und der DNA-Spurenauswertung an den sichergestellten Tatwerkzeugen (vgl. E. G nachfolgend). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Auch die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. I nachfolgend) und des Privatklägers (vgl. E. H nachfolgend), aber auch zahlreiche Zeugenaussagen (vgl. E. J nachfolgend), sind ohne Weiteres zulasten der Beschuldigten verwertbar. Insbesondere wurden sämtliche der befragten Personen zu Beginn der Einvernahmen über ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Rechte und Pflicht belehrt. Im parteiöffentlichen Rahmen erhielten die Beschuldigten respektive ihre Verteidigungen sodann Gelegenheit zur Teilnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen, dies auch untereinander anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme. - 10 - D. Videomaterial
  10. Aufnahmen aus der H._____ Bar 1.1. Ein zentrales Beweismittel stellen die Überwachungsaufnahmen der Kame- ra im Eingangsbereich der H._____ Bar dar (act. 2/9–11; vgl. auch act. 2/23 sowie die zugehörige Fotodokumentation in act. 2/4). Diese wurden gestützt auf eine Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023 erhältlich gemacht, welche dem Geschäftsführer der H._____ Bar, I._____, zugestellt wur- de (act. 2/4 Foto Nr. 62; vgl. auch act. 1/4/3 S. 7). Dieser gab sein Einverständnis zur polizeilichen Sicherung und Auswertung der Aufnahmen (act. 1/3/2 S. 7 und act. 9/5). Die nachfolgend erwähnten Zeitangaben sind 60 Minuten zeitversetzt; zur Ermittlung der Echtzeit ist daher jeweils eine Stunde zu addieren (act. 1/4/3 S. 7). 1.2. Die Aufnahmen zeigen den Vorraum, durch welchen die H._____ Bar von der E._____-strasse her betreten werden kann, sowie den davor gelegenen Trot- toirabschnitt. Im Vorraum befinden sich ein Barstuhl sowie ein Stehtisch, auf wel- chem zu Beginn der Aufnahmen ein Laptop sowie eine weisse Zigarettenpackung liegen (act. 2/9, ab 00:10:48 Uhr [= 01:10:48 Uhr Echtzeit]). Draussen auf dem Trottoir unterhalten sich eine weibliche und eine männliche Person. Die männliche Person, bei welcher es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 5; act. 3/3 S. 7) um den Beschuldigten A._____ handelt, hat ca. ohrenlange Rastas und trägt ein schwarzes T-Shirt sowie eine helle kurze Hose mit Karomuster. Um 00:10:58 Uhr betritt der Beschuldigte A._____ den Vorraum, behändigt die Zigarettenpackung vom Stehtisch und geht wieder nach draussen, wo er sich – von der Kamera aus gesehen – links neben dem Eingang zum Vorraum positioniert und sich kurz dar- auf ganz aus dem Sichtfeld der Kamera entfernt. Um 00:11:17 Uhr, betritt ein wei- terer, mit einem langärmligen, schwarzen Shirt sowie einer kurzen schwarzen Ho- se bekleideter Mann, bei welchem es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 12; act. 3/3 S. 7; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 20) um den Beschuldigten B._____ handelt, vom rechten Bildrand her das Trottoir vor der H._____ Bar. Er bleibt kurz stehen und begibt sich dann ebenfalls nach links aus dem Sichtfeld der Kamera. - 11 - 1.3. Ungefähr zur gleichen Zeit betritt ein schwarz gekleideter Mann mit kurzen hellen Haaren, später identifiziert als der Privatkläger, den Vorraum (00:11:25 Uhr). Kurz darauf geht der Privatkläger wieder nach draussen und bleibt vor dem Eingang der H._____ Bar stehen. Am linken Bildrand ist immer wieder kurz der Beschuldigte A._____ zu sehen. Um 00:11:48 Uhr betritt der Beschuldig- te B._____ vom linken Bildrand her den Kamerabereich und geht auf dem Trottoir neben dem Eingang zur H._____ Bar auf und ab. Währenddessen steht der Pri- vatkläger in der Tür und beobachtet die Strasse. Um 00:11:58 Uhr verlässt der Beschuldigte A._____ seinen bisherigen Standort, geht auf dem Trottoir an der H._____ Bar vorbei und verschwindet rechts aus dem Bildbereich der Kamera; dabei hält er etwas Weisses in seiner linken Hand. Der Beschuldigte B._____ folgt ihm mit etwas Abstand. Um 00:12:10 Uhr beginnt der Privatkläger, suchend seine Hosentaschen abzutasten, und wirft einen prüfenden Blick auf den Steh- tisch, ohne das Gesuchte zu finden. Dann geht Privatkläger nach draussen, schaut kurz links um die Ecke, bevor er sich umdreht und raschen Schrittes den Beschuldigten hinterher aus dem Bildbereich verschwindet. 1.4. Die nächste Kameraaufnahme zeigt denselben Bildausschnitt. Die Auf- zeichnung beginnt kurze Zeit nach dem Ende der vorherigen Aufnahme, um 00:14:50 Uhr (act. 2/10). Es ist zu sehen, wie der Privatkläger mit einem Mann im hellblauen T-Shirt, später identifiziert als J._____, draussen auf dem Trottoir steht. J._____ dreht sich mehrfach um und schaut in die Richtung, in welche die Be- schuldigten weggegangen sind. Der Privatkläger betritt den Vorraum und depo- niert eine weisse Zigarettenschachtel auf dem Stehtisch. Dann verlässt er das Vorzimmer und geht auf dem Trottoir rechts aus dem Kamerabereich. Um 00:15:12 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ plötzlich im Laufschritt vom linken Bildrand her kommend in den Kamerabereich hinein und an der H._____ Bar bzw. an J._____ vorbei rennt, wobei er den Kamerabereich am rech- ten Bildrand wieder verlässt. Währenddessen hält er einen länglichen, silbern glänzenden Gegenstand in seinen Händen. Laut der Fotodokumentation soll es sich dabei um die anklagegegenständliche Metallstange handeln (act. 2/4 Foto Nr. 36). Hinsichtlich Dimension, Form und Farbe weist der Gegenstand jedenfalls Ähnlichkeiten mit der ca. 1.8 m langen Eisenstange auf, die nach dem Vorfall im - 12 - Baustellenbereich vor der H._____ Bar, auf Höhe der Liegenschaft E._____- strasse …, gefunden wurde (vgl. dazu act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 5–6; act. 9/1 S. 1; dass die Anklage von 190 cm Länge spricht, fällt nicht weiter ins Gewicht, vgl. act. 17 S. 2; vgl. ferner act. 7/4 S. 2: 63 cm + 63 cm + 64 cm = 190 cm). Der Beschuldigte B._____ räumte später sodann ein, hier die gefundene Eisenstange in den Händen gehalten zu haben (vgl. act. 3/2/1 F/A 62; vgl. ferner act. 3/2/3 F/A 20; act. 3/3 S. 8). 1.5. Um 00:15:12 Uhr zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ – etwas gemächlicher, mit wenigen Schrit- ten Abstand – folgt, wobei die beiden fast gleichzeitig an der H._____ Bar vorbei kommen. Die rechte Hand des Beschuldigten A._____ ist dabei zu einer lockeren Faust geschlossen, das Handgelenk leicht zum Oberschenkel hin geneigt bzw. gekrümmt, was darauf schliessen lassen könnte, dass er etwas in der Hand hält. Ob es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge enganliegend und paral- lel zum Unterarm getragen wird, wie in der Fotodokumentation angegeben (act. 2/4 Foto Nr. 44–47), ist aufgrund der geringen Auflösung der Videoaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen. Infol- gedessen kann auch nicht gesagt werden, ob es dasselbe Messer ist, welches der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner späteren Verhaftung in seiner Hosen- tasche trug (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 12/1/1 S. 2). Um 00:15:15 Uhr verlassen sowohl der Beschuldigte A._____, als auch J._____ den Kamerabereich in derselben Richtung, die vorhin der Privatkläger und der Be- schuldigte B._____ eingeschlagen hatten. 1.6. Um 00:15:37 sprintet der Beschuldigte A._____ plötzlich in hohem Tempo von rechts nach links durch den von der Kamera aufgezeichneten Bereich, bis er wieder ausser Sicht ist. Es ist unmöglich zu erkennen, ob er etwas bei sich trägt. Gleichzeitig ist im Hintergrund ein Mann zu sehen, später identifiziert als F._____, welcher über eine Baustellenabschrankung im Strassenbereich hechtet. Auf dem Trottoir vor der H._____ Bar angekommen, stellt er sich dem Beschuldigten B._____ in den Weg, welcher um 00:15:39 Uhr ebenfalls von rechts her ange- rannt kommt und dem Beschuldigten A._____ zu folgen versucht. Den silbernen - 13 - Gegenstand hält er nun nicht mehr in den Händen. In der Folge kommt es zu ei- nem Gerangel zwischen F._____ und dem Beschuldigten B._____, wobei sich ausserdem ein Mann mit kurzer Jeanshose und schwarzem Poloshirt einmischt und F._____ zu Hilfe eilt. Es entwickelt sich ein Gerangel mit dem sich heftig weh- renden Beschuldigten B._____. Ein hinzukommender Passant in kurzer Jeansho- se und weissem Poloshirt macht ebenfalls Anstalten, ebenfalls einzugreifen, hält sich dann jedoch zurück. Um 00:15:47 scheint es F._____ und dem Mann im schwarzen Poloshirt zu gelingen, den Beschuldigten B._____ zu Boden zu brin- gen. Dies geschieht links ausserhalb des Kamerabereichs bzw. das Geschehen wird teilweise durch die Tür des Vorraums verdeckt. 1.7. Während immer mehr unbeteiligte Zuschauer herbeieilen (unter ihnen der spätere Zeuge K._____, vgl. act. 2/11 00:16:30 Uhr; act. 2/4 Foto Nr. 61), ist um 00:15:50 Uhr auch der Privatkläger wieder zu sehen. Dieser betritt den Kamera- bereich vom rechten Bildrand her, den Blick unverwandt auf das Geschehen links neben dem Eingang zur H._____ Bar geheftet, wobei er seinen linken Arm vor seiner Brust hält und diesen mit der rechten Hand stützt. Dabei geht er mehrere Male hin und her. Um 00:16:04 Uhr kann man erkennen, dass linken Unterarm des Privatklägers verletzt ist. Er verliert viel Blut, wobei sich die Tropfen sofort auf dem Trottoir anzusammeln beginnen, sobald er länger als ein paar Sekunden am gleichen Ort stillsteht, so auch noch in der darauffolgenden, vom Winkel her iden- tischen Kameraaufzeichnung (act. 2/11) um 00:16:54 Uhr. Um 00:16:35 tätigt J._____ einen Anruf und verständigt dabei mutmasslich die Polizei (vgl. act. 1/2 S. 3).
  11. Weitere Videoaufnahmen 2.1. Nebst den Aufnahmen der H._____ Bar wurden überdies Überwachungs- aufnahmen von anderen Etablissements in der Nähe des Tatorts sichergestellt und ausgewertet (act. 2/21–26). Diese ergaben jedoch keine nennenswerten ta- trelevanten Erkenntnisse (vgl. die entsprechenden Fotodokumentationen in act. 2/16–20 sowie act. 1/4/3 S. 7), weshalb hier auf Weiterungen verzichtet wird. - 14 -
  12. Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt 3.1. Die Videoaufzeichnungen aus der H._____ Bar belegen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall über weite Strecken genau so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Dass es sich bei den beiden Männern auf den Vi- deos um die beiden Beschuldigten handelt, ist unstrittig (act. 3/3 S. 7). 3.2. Erwiesen ist zunächst der erste Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte A._____ in einem unbeaufsichtigten Moment die Zigarettenpackung des Privatklägers aus dem Vorraum der H._____ Bar entwendete (der Beschul- digte A._____ ist diesbezüglich geständig, vgl. act. 3/1/1 F/A 30; act. 3/1/3 F/A 18; act. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte B._____ kam erst später hinzu. Als der Privatklä- ger die fehlenden Zigaretten bemerkte, ging er den beiden Beschuldigten in Rich- tung des Bistro Pub G._____ nach, augenscheinlich in der Absicht, diese wegen des Diebstahls zu konfrontieren. Anhand der Videoaufzeichnungen nicht ohne Weiteres erstellt werden kann die anschliessende Konfrontation zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits, da sich diese ausserhalb des Kamerabereichs abspielte. Im Grundsatz ist aber un- strittig, dass es eine solche Konfrontation gegeben hat, wenngleich die Beteiligten und auch Dritte deren Ablauf unterschiedlich schilderten (Beschuldigter B._____: act. 3/2/1 F/A 32 und F/A 40 ff.; act. 3/2/2 F/A 36 sowie act. 3/3 S. 4 f.; Beschul- digter A._____: act. 3/1/1 F/A 60 ff.; F/A 20; Privatkläger: act. 4/1 F/A 21 ff. und act. 4/2 F/A 18; F._____: act. 5/1 F/A 4 und act. 5; vgl. zudem J._____: act. 5/2 F/A 7 und act. 5/10 F/A 20; K._____: act. 5/3 F/A 8 und F/A 66; L._____: act. 5/6 F/A 18). Gemäss Anklageschrift soll es zu einem Handgemenge gekommen sein und der Privatkläger habe seinen Pfefferspray eingesetzt; weitere Einzelheiten fehlen im Anklagesachverhalt, insbesondere werden den Beschuldigten hier keine konkreten strafbaren Verhaltensweisen zur Last gelegt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen. 3.3. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigten sich nur wenige Minuten später wieder bei der H._____ Bar einfanden. Von dort aus setzten sie dem Pri- vatkläger nach, als sich dieser in Richtung des Bistro Pub G._____ aus dem Ka- merabereich fortbewegte. Welche Route die Beschuldigten zuvor genommen ha- - 15 - ben – insbesondere, ob sie sich auf dem Weg zurück zur H._____ Bar noch zeit- weise in einer Seitengasse aufgehalten haben, wie in der Anklage umschrieben – ist auf den Kameraaufnahmen nicht zu sehen. Aufgrund der Kameraaufnahmen erstellt ist – und vom Beschuldigten B._____ auch nicht bestritten wird (vgl. E. I.2 nachfolgend) –, dass dieser während des Nachsetzens die anklagegegenständli- che Metallstange in Händen hielt. Im Anschluss daran muss der Privatkläger ge- mäss den Videoaufzeichnungen die stark blutende Verletzung am Arm erlitten haben. Der konkrete Verletzungshergang ist auf den Videos allerdings nicht er- sichtlich. 3.4. Die in der Anklage umschriebenen Verhaltensweisen, wonach der Be- schuldigte B._____ mehrfach ohne zu treffen mit der Metallstange in Richtung des Privatklägers geschlagen haben soll und der Beschuldigte A._____ von oben her- ab mit dem Messer auf den Privatkläger eingestochen sowie diesen am Arm ver- letzt haben soll, spielten sich gänzlich ausserhalb des Kamerabereichs ab. Der Beschuldigte B._____ machte diesbezüglich zusammengefasst geltend, mit der Metallstange zur Einschüchterung nur mehrfach auf den Boden – nicht aber in Richtung des Privatklägers – geschlagen zu haben. Ob der Beschuldigte A._____ ein Messer auf sich getragen oder den Privatkläger mit einem solchen verletzt habe, könne er nicht sagen, er habe dies nicht gesehen (vgl. E. I.2 nachfolgend). Der Beschuldigte A._____ bestritt seinerseits zusammengefasst, den Privatkläger mit einem Messer verletzt oder ein solches beim Vorfall überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Zum Verhalten des Beschuldigten B._____ äusserte sich der Beschuldigte A._____ nur am Rande, wobei er geltend machte, dieser habe je- denfalls nicht die sichergestellte Metallstange verwendet (vgl. E. I.1 nachfolgend). 3.5. Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten in Bezug auf den ihnen zur Last gelegten Kernvorwurf – die mittäterschaftliche Attacke auf den Privatkläger mit der Metallstange bzw. mit dem Küchenmesser – nicht bzw. nur teilweise ge- ständig. Somit ist nachfolgend gestützt auf die weiteren verfügbaren Beweismittel zu prüfen, ob sich auch diese anklagegemäss erstellen lässt. - 16 - E. Bewegungsprofil
  13. Nach dem Vorfall wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ vor- sorglich sichergestellt (act. 3/2/1 F/A 75 ff.; act. 9/2 S. 3). Ein entsprechendes Siegelungsgesuch (act. 1/4/3 F/A 86, act. 3/2/1 F/A 86 und act. 3/2/2 F/A 39) zog er wenig später zurück (act. 3/2/2 F/A 40). Die auf dem Mobiltelefon gespeicher- ten Daten wurden forensisch gesichert und aufbereitet (act. 9/2 S. 3; act. 1/4/3 S. 8; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 75). Anhand der GPS-Standortdaten wurde ein Be- wegungsprofil erstellt (act. 1/4/3 S. 8 f. sowie act. 2/13).
  14. Dem Bewegungsprofil ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Be- schuldigten B._____ in der fraglichen Nacht zwischen 00:50 und 01:09 Uhr an verschiedenen Örtlichkeiten im Verzweigungsbereich E._____-strasse/M._____- strasse registriert war. Um 01:11:05 Uhr ist ein Standort bei der N._____ und schliesslich um 01:11:27 Uhr ein solcher bei der H._____ Bar verzeichnet (act. 2/13 S. 8 f.; act. 1/4/3 S. 9). Dies korreliert zeitlich mit den Videoaufnahmen der H._____ Bar, die den Beschuldigten B._____ zum ersten Mal um 00:11:17 Uhr (zeitversetzt) respektive 01:11:17 Uhr (Echtzeit) vor dem Eingangs- bereich zeigen. Um 01:12:04 Uhr befindet sich das Mobiltelefon vor der H._____ Bar und verschiebt sich in Richtung des G._____ Bistro Pub (act. 2/13 S. 9); auch dies stimmt mit den Videoaufnahmen überein. Spätere Standortdaten deuten dar- auf hin, dass sich das Mobiltelefon zunächst noch kurz im Bereich der N._____ entlang der E._____-strasse auf und ab bewegte, bevor es sich ab etwa 01:13:04 Uhr in Richtung der M._____- bzw. O._____-strasse verschob (act. 2/13 S. 9). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ – wie in der Ankla- geschrift umschrieben – vorübergehend in eine Seitenstrasse zurückzog. Da er nur rund 2 Minuten später mit der anklagegegenständliche Metallstange in den Händen wieder von der Überwachungskamera der H._____ Bar erfasst wurde, liegt nahe, dass er diese noch in der Seitenstrasse oder auf dem (Um- bzw. Rück- ) Weg von dieser zur H._____ Bar behändigt hat.
  15. Zwischen 01:15:15 Uhr und 01:16:14 Uhr sind mehrere Standorte an der E._____-strasse verzeichnet (act. 2/13 S. 10), in unmittelbarer Umgebung der - 17 - Liegenschaft E._____-strasse … (Adresse, wo der Privatkläger verletzt wurde, vgl. act. 1/3/2 S. 11 und act. 2/3 Foto Nr. 6–9) respektive der H._____ Bar (act. 2/3 Foto Nr. 2–5), welche nur wenige Meter auseinanderliegen. Der Abgleich mit den Videoaufnahmen lässt vermuten, dass diese Standorte denjenigen Zeit- raum betreffen, in welcher sich die Attacke auf den Privatkläger ereignet haben soll. Gemäss den Videoaufnahmen rannte nämlich der Beschuldigte B._____ um 01:15:12 Uhr (Echtzeit) auf dem Trottoir vor der H._____ Bar in Richtung Bistro Pub G._____; um 01:15:39 Uhr (Echtzeit) hetzte er dann wieder in entgegenge- setzter Richtung an der H._____ Bar vorüber, wobei er von F._____ aufgehalten wurde, und um 01:15:50 Uhr (Echtzeit) kehrte der verletzte Privatkläger zur H._____ Bar zurück. Die folgenden Standorte zwischen 01:21:29 und 01:27:12 Uhr dürften den Zeitraum abbilden, als der Beschuldigte B._____ vor bzw. neben dem Eingang der H._____ Bar von F._____ sowie weiteren Personen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. F. Verletzungsbild
  16. Das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verfasste Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers datiert vom 19. De- zember 2023 (act. 8/14). Gegenüber den Untersuchenden äusserte sich der Pri- vatkläger dahingehend, dass er zwei Männer zur Rede gestellt habe, nachdem diese seine Zigaretten geklaut hätten. Diese seien mit einer Eisenstange auf ihn losgegangen, hätten ihn damit aber nicht verletzt. Plötzlich habe er jedoch einen stechenden Schmerz im Arm gespürt und gesehen, dass er mit einem Messer verletzt worden sei; das Messer habe er zuvor nicht gesehen. Er sei Linkshänder (act. 8/14 S. 3 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 7).
  17. In der körperlichen Untersuchung, welche ca. 3 Stunden nach dem ange- klagten Vorfall durchgeführt wurde, zeigte sich (u.a.) an der linken Unterarm- streckseite, im ellenbodengelenksnahen Drittel, eine quer zur Armlängsachse und leicht bogenförmig verlaufende, ca. 5 cm lange und 1 cm breite klaffende, glatt- randige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln und Sicht auf eingeblutetes Unterhautfettgewebe (act. 8/14 S. 4 f.). Gemäss Austrittsbericht des Universitäts- spitals Zürich vom 23. August 2023 war die Wunde zudem 4 cm tief (act. 8/12 - 18 - S. 2). Entstanden sei diese Verletzung gemäss IRM infolge scharfer Gewalt, durch einen scharfen Gegenstand, z.B. ein Messer oder ein messerähnlicher Ge- genstand. Die Verletzung imponiere frisch und könne im gegenständlichen Ereig- niszeitraum entstanden sein. Eine Lebensgefahr habe nicht bestanden, da ledig- lich Weichteile und keine grössere Blutgefässe verletzt worden seien. Allerdings sei es zu einer Teildurchtrennung von Streckmuskeln am linken Unterarm ge- kommen. Entsprechend sei bei einer Konsultation in der Handchirurgie des Zür- cher Universitätsspitals am 27. November 2023 eine Handgelenksstreckung linksseitig lediglich bis 50 % (normal bis ca. 90 %) mit einem leichten Streckdefizit des linken Mittelfingers sowie einem noch stark eingeschränkten Kraftverlust der verletzten, dominanten Seite dokumentiert worden. Das Arbeitsunfähigkeitszeug- nis sei danach für 1 Monat verlängert worden. Ob es zu anhaltenden Funktions- einschränkungen komme, lasse sich derzeit nicht sicher vorhersehen und werde sich im weiteren Verlauf zeigen müssen. Die Schnittverletzung als solche werde unter Narbenbildung folgenlos abheilen (act. 8/14 S. 5 f.).
  18. In Anbetracht der Ausführungen des IRM muss die Verletzung des Privat- klägers im Tatzeitraum entstanden sein; dies geht bereits aus den Videoaufnah- men hervor. Ausserdem kann gestützt auf das Gutachten als erstellt gelten, dass die Verletzung durch ein Messer oder einen messerähnlichen, scharfkantigen Gegenstand beigebracht wurde.
  19. Die gutachterlichen Ausführungen des IRM decken sich weitestgehend mit den Angaben, die der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand machte. So erklärte er, es seien zwei Muskelbäuche zu 80 Prozent und ein Muskelbauch zu 50 Prozent durchtrennt worden (so auch act. 8/12 S. 1); überdies sei ein Nerv angeschlagen. Das Resultat sei – neben der Wunde, die genäht habe werden müssen –, dass der Handgelenkstrecker sowie der Strecker des Mittelfingers tangiert seien. Die Aussichten seien aber gut und die Wunde sei gut verheilt. Er mache nun Physio, damit er seine Hand wieder strecken könne und wieder Kraft finde. Schwere Sachen dürfe er aktuell noch kei- ne heben und er merke, dass er beim Bewegen immer noch Schmerzen habe. Er hoffe jedoch, dass alles vollständig verheilen werde, und er glaube nicht – müsse - 19 - dies aktuell aber noch offen lassen –, dass er bleibende Schäden davongetragen habe (act. 4/2 F/A 56 ff.). G. DNA-Spuren
  20. Sowohl die am Tatort sichergestellte Metallstange, als auch das in der rechten Hosentasche des Beschuldigten A._____ sichergestellte Küchenmesser (act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 7–8; act. 9/1 S. 1) wurden vom IRM auf DNA- Spuren untersucht und die Ergebnisse mit Gutachten vom 20. Februar 2024 zu- sammengefasst (act. 7/4).
  21. Die Metallstange wurde an beiden Endstücken sowie am Mittelteil unter- sucht (vgl. auch act. 7/3 S. 3), wobei sich an allen drei Teilen Blutrückstände, aber nur an einem Teil (Ende Seite B) verwertbare DNA-Spuren fanden. Die Spuren- auswertung ergab ein DNA-Mischprofil mit dem Hauptprofil einer männlichen Per- son, als dessen Spurengeber sowohl die Beschuldigten, als auch der Privatkläger als Spurengeber ausgeschlossen werden konnten (act. 7/4 S. 3 f.). Ein körperli- cher Kontakt der Tatbeteiligten mit der Metallstange lässt sich daher gestützt auf die Spurenauswertung nicht nachweisen, erscheint deswegen aber nicht zwangs- läufig ausgeschlossen.
  22. Bluthaltige Rückstände auf der Messerklinge (vgl. act. 7/3 S. 3) liessen sich dem DNA-Profil einer männlichen Person zuordnen, wobei der Privatkläger – an- ders als die beiden Beschuldigten – als Spurengeber desselben nicht ausge- schlossen werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Spurengeberschaft des Privatklägers ist mehrere Milliarden mal höher, als wenn man von der Spurenge- berschaft einer unbekannten, mit diesem nicht verwandten männlichen Person ausginge (act. 7/4 S. 2 f.). Das Blut auf der Klinge stammt also mit grösster Wahr- scheinlichkeit vom Privatkläger. In Kombination mit dem Umstand, dass das be- treffende Messer kurz nach dem Vorfall und nur wenige Meter vom Tatort entfernt sichergestellt wurde, sowie in Anbetracht des Verletzungsbilds beim Privatkläger (vgl. E. F vorstehend) lässt dies den Schluss zu, dass die Verletzung an dessen Arm vom vorgenannten Küchenmesser stammt. - 20 -
  23. Ab dem Griff des Küchenmessers (vgl. act. 7/3 S. 2) wurde ein DNA- Mischprofil nachgewiesen, in welchem das DNA-Hauptprofil einer männlichen Person enthalten war. Die forensische Untersuchung ergab, dass der Beschuldig- te A._____ – anders als der Beschuldigte B._____ sowie der Privatkläger – als Spurengeber des Hauptprofils nicht ausgeschlossen werden konnte (act. 7/4 S. 2). Nach dem Gesagten deutet zumindest einiges darauf hin, dass der Be- schuldigte A._____ den Griff des Küchenmessers berührt hat. Dies erstaunt nicht, zumal sich das Messer bei seiner Verhaftung in seiner Hosentasche befand. H. Aussagen des Privatklägers
  24. Sachdarstellung des Privatklägers 1.1. Der Privatkläger wurde am 23. August 2023 polizeilich (act. 4/1) und am
  25. Oktober 2023 per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung (act. 4/2 [Proto- koll], act. 4/3 [Videoaufzeichnung]) zum Vorfall befragt. 1.2. In seinen Befragungen schilderte der Privatkläger zunächst im Wesentli- chen übereinstimmend, wie er die beiden Männer wegen der entwendeten Ziga- retten konfrontiert habe und wie daraus eine Auseinandersetzung entstanden sei, in welche sich schliesslich auch F._____, der Türsteher der P._____ Bar, genannt "Q._____", eingemischt habe (act. 4/1 F/A 15 ff.; act. 4/2 F/A 18 f. und F/A 54). Der Ältere der beiden sei ca. 180–185 cm gross und von normaler Statur gewe- sen, habe kurze schwarze und womöglich krause Haare gehabt sowie schwarze Hosen und ein Hemd getragen, welches etwas Rotes enthalten habe. Der Jünge- re der beiden sei ca. 170–175 cm gross und von normaler Statur gewesen, habe weisse Bermudahosen mit schwarzem Karomuster getragen und auffällige schwarze Rastalocken gehabt, welche aufgestanden seien; eher länger, aber nicht so lange wie jene von Bob Marley. Einer der beiden, er glaube der Grössere, habe eine Umhängetasche bei sich gehabt, vermutlich dunkel, was im Nachhinein aber schwierig zu sagen sei (act. 4/1 F/A 44 ff.). 1.3. Den bisher beschriebenen Vorfall habe der Privatkläger noch nicht als schlimm empfunden, zumal er dabei nicht verletzt worden sei. Die Beule am Kopf, welche ihm "der Jüngere mit den Rastalocken" bei einem Faustschlag zugefügt - 21 - habe, sei nicht weiter schlimm gewesen. Als sich der jüngere Mann etwas beru- higt habe, habe F._____ diesen schliesslich losgelassen. Damit sei die Angele- genheit für den Privatkläger erledigt gewesen; er sei zur H._____ Bar zurückge- kehrt und F._____ zur P._____ Bar (act. 4/1 F/A 23 f.; act. 4/2 F/A 20 und F/A 54). Die beiden Männer seien dann jedoch, wie er vermute, um den Häuser- block gerannt und ihm auf seinem Rückweg wieder entgegengekommen (act. 4/1 F/A 24 f.; act. 4/2 F/A 20). Bewaffnet mit einer Eisenstange und einem Messer seien sie wieder auf ihn zugekommen; er habe sie auf sich zu rennen sehen, als er auf Höhe des Bistro Pub G._____ gewesen sei (act. 4/1 F/A 25; act. 4/2 F/A 29). Er habe nur gesehen, dass der ältere der beiden eine Eisenstange mit sich getragen habe, ob bzw. was der Jüngere mit den Rastalocken auf sich getra- gen habe, habe er nicht gesehen (act. 4/1 F/A 26). Der Mann mit der Eisenstange sei auf der Strassenseite gestanden, der Kleinere gebäudeseitig (act. 4/2 F/A 20). Den Mann mit den Rastalocken habe er zu diesem Zeitpunkt schon wahrgenom- men, in dessen Händen aber nichts erkennen können. Er habe sich auf denjeni- gen mit der Stange konzentriert (act. 4/1 F/A 39; act. 4/2 F/A 43). Zur Stange könne er sagen, dass sie viereckig gewesen sei; zudem müsse sie mehr als einen Meter lang gewesen sein (act. 4/1 F/A 30 f.). Der Mann mit der Stange sei viel- leicht zwei Meter von ihm entfernt gewesen (act. 4/1 F/A 36). Mit der Stange habe dieser nicht nur rumgefuchtelt, sondern ihn damit auch schlagen wollen (act. 4/2 F/A 26 und F/A 33). Dies habe der Mann mehrfach versucht, der Privatkläger ha- be nicht gezählt, wie oft (act. 4/2 F/A 35). Der Mann habe die Stange in beiden Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt. Daraufhin sei der Privatkläger ins G._____ geflüchtet. Dieses verfüge über eine offene Fenster- front (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 und F/A 36; act. 4/2 F/A 20 und F/A 34). 1.4. Der Mann mit der Eisenstange habe mit der Stange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt. Dabei habe dieser die Eisenstange mit zwei Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt, wie wenn dieser ein Schwert in den Händen gehalten hätte. Er könne nicht sagen, ob der Mann auch Schlagbewegungen gegen ihn ausge- führt habe, es seien eher Stichbewegungen gewesen. Diese hätten geradeaus auf seinen Körper gezielt. Es habe nicht so ausgesehen, als würde der Mann dies - 22 - jeden Tag machen (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 ff. und F/A 36; act. 4/2 F/A 35). Bei den Stichbewegungen seien Tische zwischen ihm und dem Mann mit der Stange gewesen; er sei hinter den Tischen geblieben und habe den anderen auf gute Di- stanz gehalten (act. 4/2 F/A 20). Der Mann habe durch das offene Fenster hin- durch geschlagen, von oben herunter, und dabei auf seinen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen oder verletzt. Vermutlich habe er den Tisch getroffen, denn er habe es "Tätschen" gehört (act. 4/2 F/A 35, F/A 39 ff. und F/A 55). Im Nachhinein habe er gesehen, dass es Kerben in den Tischen des Bistro Pub G._____ gehabt habe, er könne aber nicht sagen, ob diese von der Eisenstange stammten (act. 4/2 F/A 76). 1.5. Während der Attacke habe der Privatkläger damit gerechnet, dass der Mann mit der Stange über die Tische hinwegsteigen und zu ihm kommen könnte (act. 4/1 F/A 26; vgl. auch act. 4/1 F/A 34: Er habe Angst gehabt, dass der andere über den Tisch springen und ihn weiter attackieren würde; act. 4/2 F/A 36: "Ich rechnete damit, dass die noch reinkommen könnten"). Zudem habe er befürchtet, dass der Mann die Stange wie einen Speer gegen ihn einsetzen könnte (act. 4/1 F/A 36). Es sei sehr gefährlich für ihn gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er solche Schläge oder Stiche mit den Händen oder auch anderweitig nicht würde abwehren können. Er habe Angst gehabt und ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es jetzt um Leben und Tod gehe (act. 4/1 F/A 34). Deshalb habe er seinen Pfefferspray gegen den Mann mit der Eisenstange eingesetzt, was jedoch keine Wirkung gezeigt habe (act. 4/1 F/A 26 und F/A 34; act. 4/2 F/A 20). Dann habe er F._____ rufen und zu ihnen hinübereilen sehen (act. 4/1 F/A 26; vgl. indes act. 4/1 F/A 34: erst als F._____ laut gerufen und zu rennen begonnen habe, ha- be der Mann das gemerkt und von ihm abgelassen; in diesem Zeitpunkt habe er den Pfefferspray eingesetzt). Der Mann mit der Eisenstange habe dies bemerkt, seinen Angriff auf den Privatkläger beendet und sei – ohne Stange, vermutlich habe der Mann sie weggeworfen (act. 4/2 F/A 20 und F/A 44), – in Richtung Kreis … bzw. H._____ Bar geflüchtet. F._____ habe den Mann dann auf Höhe der H._____ Bar festhalten und blockieren können (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Wie F._____ den Mann festgehalten habe, habe er selber nicht gesehen (act. 4/1 - 23 - F/A 38); allerdings hätten alle Leute in jene Richtung geschaut (act. 4/1 F/A 26 und F/A 38). 1.6. Als der Privatkläger den Mann ohne Stange wegrennen sehen habe, sei er aus dem Bistro Pub G._____ aufs Trottoir getreten. Im selben Moment sei unver- mittelt der jüngere Mann mit den Rastalocken vor ihn getreten, habe einen Schritt auf ihn zugemacht und etwas zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 45 und F/A 51). Der Mann sei nicht mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen, sondern habe mit seiner rechten Hand über seinen Kopf ausgeholt und die Bewegung gegen ihn ausgeführt. Wohin der Mann gezielt habe, wisse er nicht. Der Schlag müsse von oben herab, also über den Kopf, auf ihn gekommen sein (act. 4/1 F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 46 und F/A 48). Der Mann ha- be seine Hand oben gehabt und damit eine Handbewegung gemacht, ähnlich wie zuvor (gemeint: beim vorangehenden Faustschlag bei der Konfrontation wegen der Zigaretten), weshalb er zuerst davon ausgegangen sei, dass dieser ihm er- neut mit der Faust schlagen wolle (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Es sei sehr schnell gegangen. Aus Reflex habe er den linken Arm angehoben, mit dem Ellen- bogen bis auf Höhe seines Gesichts (act. 4/1 F/A 26, F/A 39 f. und F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 48). Hätte er den Arm nicht gehoben, wäre er ihm Gesicht getroffen worden (act. 4/1 F/A 62; act. 4/2 F/A 61: am Kopf oder im Halsbereich). Er habe einen Schlag gegen seinen linken Unterarm bzw. einen stechenden Schmerz ge- spürt, jedoch kein Messer gesehen. Aufgrund der Lichtverhältnisse habe er nicht so gut sehen können bzw. nur eine Faust auf sich zukommen sehen (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; act. 4/2 F/A 46 und F/A 49). Der Mann mit den Rastalocken sei sofort davon gerannt (act. 4/1 F/A 40 und F/A 63). Als er danach auf seinen Unterarm geblickt habe, habe er die offenklaffende grosse Wunde gesehen und es sei ihm bewusst geworden, dass der Mann ihn mit einem Messer geschnitten haben müsse (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; vgl. auch act. 4/1 F/A 15). 1.7. Ob die Verletzung tatsächlich von einem Messer stamme, könne der Pri- vatkläger nicht mit Sicherheit sagen, aber es habe sich so angefühlt, es sei wie ein Schlag gewesen. Er gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei. Er könne dies aber nicht sagen, ohne zu mutmassen (act. 4/1 F/A 28 und F/A 39; - 24 - act. 4/2 F/A 20 f. und F/A 52). Womöglich sei es auch eine Flasche gewesen, aber dann wäre die Verletzung anders ausgefallen, nicht so ein tiefer Schnitt. Sein Arm habe ein richtiges Loch gehabt, es habe fast wie eine Treppenstufe ausge- sehen (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 53: vielleicht ein Scherben oder ein spitzer Gegenstand). Er habe die Wunde zusammengedrückt, welche stark zu bluten begonnen habe; das Blut habe herausgespritzt. Es seien dann Leute vom Bistro Pub G._____ mit Geschirrtüchern gekommen und hätten einen Druckverband angelegt. Schon da habe er bemerkt, dass er seinen Mittel- und Zeigefinger nicht mehr habe strecken können (act. 4/1 F/A 28 und F/A 41; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 56 ff.). Er sei unter Schock gestanden und habe nur noch "Messer, Messer, Messer!" gerufen (act. 4/1 F/A 40; act. 4/2 F/A 20). Währenddessen habe F._____ den anderen Mann am Boden blockiert (act. 4/1 F/A 42; act. 4/2 F/A 20). Es sei hundertprozentig derjenige Mann gewe- sen, der zuvor mit der Eisenstange auf ihn losgegangen sei (act. 4/1 F/A 43). Die beiden Männer hätten seiner Ansicht nach Tötungsabsicht gegen ihn gehabt, der eine mit dem Messer, der andere mit der Stange (act. 4/1 F/A 7).
  26. Würdigung 2.1. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Er schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beeindruckende Detaillierungsgrad seiner Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signalement der Beschuldigten (welches sich im Abgleich mit den Videoauf- nahmen als überaus akkurat erweist; auf der Fotodokumentation ist freilich zu er- kennen, dass nicht nur einer, sondern beide Beschuldigten eine Umhängetasche trugen, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 13–14). Auch weitere Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe oder dass ihm von den Gästen im Bistro Pub G._____ niemand geholfen habe (vgl. act. 4/1 F/A 35), erwähnt der Privatkläger in beiden Einvernahmen. Zudem beschreibt er immer wieder eigene Sinneseindrücke, Emotionen und Gedankengänge, was seine Aus- sagen sehr plastisch und authentisch wirken lässt, etwa wenn er ausführt, wie seine Wunde ausgesehen habe, oder wie er sich einen Plan B zurecht gelegt ha- - 25 - be für den Fall, dass der Mann mit der Eisenstange über die Tische hinweg zu ihm kommen würde (sich im Untergeschoss in einem Klo einschliessen [act. 4/1 F/A 34] bzw. durch die Hintertüre fliehen [act. 4/2 F/A 74]; vgl. ferner act. 4/1 F/A 23, wonach er nach der initialen Konfrontation etwas Druck gehabt habe, auf seinen Posten als Türsteher zurückzukehren). 2.2. Der Privatkläger differenziert klar zwischen dem, was er selbst wahrge- nommen hat, und blossen Vermutungen seinerseits, wobei er wiederum stets plausibel zu erklären vermag, woraus er diese Schlüsse gezogen hat (z.B. dass er aufgrund des "Tätschens" und von später entdeckten Kratzspuren angenom- men habe, der Beschuldigte B._____ habe mit der Stange auf die Tische ge- schlagen, oder dass angesichts der Morphologie seiner Wunde ein Messer im Spiel gewesen sein müsse, welches er selbst aber nie gesehen habe). Im Übrigen belastet der Privatkläger die Beschuldigten nicht über Gebühr und führt von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn er erklärt, der Vorfall sei nach der initialen Konfrontation für ihn eigentlich abgeschlossen gewesen und er habe die- sen nicht als schlimm empfunden. Vor allem aber stimmen die Aussagen des Pri- vatklägers mit den objektiven Erkenntnissen zum Verletzungsbild sowie (weitest- gehend) mit den Videoaufnahmen überein. 2.3. Ein geringfügiger Widerspruch zu den Kamerabildern ist darin zu sehen, dass der Privatkläger angab, die Beschuldigten seien ihm bereits wieder entge- gengekommen, als er nach der ursprünglichen Konfrontation auf dem Rückweg zur H._____ gewesen sei. Die Videoaufnahmen zeigen indes, dass er vor der zweiten Begegnung mit den Beschuldigten zuerst noch kurz in die H._____ Bar zurückkehrte, bevor er sich wieder in Richtung des Bistro Pub G._____ entfernte, wo es schliesslich zum zweiten anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen kam. Dass diese Nebensächlichkeit dem Privatkläger nicht in Erinnerung geblieben ist, spielt letztlich keine entscheidende Rolle, zumal in diesem Zeitpunkt nichts Un- gewöhnliches vorgefallen ist und er die Situation mit den Beschuldigten, wie er glaubhaft schilderte, als abgeschlossen betrachtete. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Sachdarstellung des Privatklägers als widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil - 26 - sie grossmehrheitlich im Einklang mit den objektiven Untersuchungserkenntnis- sen, insbesondere den Videoaufnahmen, steht. I. Aussagen der Beschuldigten
  27. Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ 1.1. Der Beschuldigte A._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 3/1/1) sowie tags darauf in seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 3/1/2). Es folgten die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 23. Oktober 2023 (act. 3/3), die staatsanwaltschaftliche Schlussein- vernahme vom 7. Juni 2024 (act. 3/1/3) sowie die Befragung anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 und S. 19 ff.). 1.2. Soweit der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung überhaupt eigene Aussagen zur Sache machte, beschränkten sich seine Ausführungen vorwiegend auf den ersten Teil der Auseinandersetzung, als der Privatkläger ihn wegen der entwendeten Zigaretten zur Rede gestellt und ihn – mit Unterstützung von F._____ – körperlich angegangen habe (act. 3/1/1 F/A 60 ff; Prot. S. 21 ff. und Prot. S. 34, wo der Beschuldigte erklärte, dass er mit der Faust geschlagen wor- den sei). Der Beschuldigte B._____ habe gesehen, was passiert sei, und habe ihm helfen wollen (act. 3/3 S. 10; so auch anlässlich der HV siehe Prot. S. 28 ). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf der anschliessenden gemeinsamen Attacke auf den Privatkläger mit Messer und Metallstange, verwies der Beschuldigte A._____ in seinen anfängli- chen Befragungen im Wesentlichen auf (nicht näher definierte) Kameras am Tat- ort, welche er als seine Zeugen bezeichnete und welche zeigen würden, wie es tatsächlich gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 8, F/A 28 ff., F/A 42 ff., F/A 56 ff., F/A 68 ff., F/A 85 und F/A 94 ff.; act. 3/1/2 F/A 8, F/A 11, F/A 15, F/A 20 ff.). Nur vereinzelt äusserte er sich etwas detaillierter zur Sache, namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene Eisenstange sowie das in seiner Hosentasche si- chergestellte Messer. Namentlich führte er auf Vorhalt einer Fotoaufnahme der Eisenstange aus, das Eisen sei nicht so gewesen, es habe sich nicht um dieses gehandelt (act. 3/1/1 F/A 45) bzw. dies sei keine Eisenstange (act. 3/1/2 F/A 13). In Bezug auf das Messer machte er geltend, das sei kein Messer für einen Streit - 27 - gewesen, sondern eines um Gemüse zu schneiden. Er habe das Messer "da" (gemeint: als er verhaftet worden sei) wegwerfen wollen. Er wisse nicht einmal, woher dieses Messer gekommen sei und wie es in seine Hosentasche gelangt sei. Es sei wohl in der (Umhänge-)Tasche gewesen, die er an jenem Abend auf sich getragen habe, welche aber nicht ihm, sondern einem Freund namens R._____ gehöre. R._____ habe sie ihm ca. einen Monat zuvor gegeben. Er habe nicht gewusst, dass dort ein Messer (drin) gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 40, F/A 48 f., F/A 50 ff. und F/A 74 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wieder Ähnliches aus (Prot. S. 27), gestand aber später, dass er das Messer von Anfang an dabei gehabt habe (Prot. S. 30). 1.3. Nachdem er die Videoaufnahmen der H._____ Bar hatte sichten können, machte der Beschuldigte A._____ schliesslich – in Abkehr zu seinen bisherigen Ausführungen – geltend, sich an den späteren Teil der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern zu können. Dabei betonte er, an jenem Abend Alkohol getrunken zu haben (act. 3/3 S. 6 und S. 9; act. 3/1/3 F/A 16). Danach gefragt, ob er etwas in seiner Hand gehalten habe, als er dem Privatkläger nachgesetzt habe, zumal seine Hand auf den Videobildern erkennbar gekrümmt gewesen sei, verweigerte er die Aussage (act. 3/3 S. 9). Auf die Frage, ob er den Schlussvorhalt anerkenne, antwortete er, dass er dies seiner Anwältin überlasse (act. 3/1/3 F/A 30). Er wolle sich beim Staatsanwalt und beim Privatkläger entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 18 und F/A 26). Auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte A._____ nicht geständig; so entschuldigte er sich mehrmals für das Geschehene, hielt aber auf die entsprechende Frage weiterhin daran fest, dass er die Verlet- zungen des Geschädigten nicht verursacht habe (Prot. S. 23, S. 26, S. 27). 1.4. Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der Hautverhandlung weiter aus, dass er am Abend des Geschehens Alkohol getrunken und einen Joint ge- raucht habe. Er habe viel Bier und Prosecco getrunken und sich betrunken ge- fühlt, auch wenn er damals eher regelmässig Rauschmittel konsumiert habe (Prot. S. 32-33). - 28 -
  28. Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ 2.1. Auch die polizeiliche Einvernahme (act. 3/2/1) sowie die Hafteinvernahme (act. 3/2/2) des Beschuldigten B._____ fanden am 21. bzw. 22. August 2023 statt. Ferner wurde er am 23. Oktober 2023 in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ (act. 3/3) sowie am 22. April 2024 in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme (act. 3/2/3) und zuletzt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 und 19 ff.) befragt. 2.2. In der Untersuchung zeigte sich der Beschuldigte B._____ geständig, die anklagegegenständliche Eisenstange behändigt und damit dem Privatkläger nachgesetzt zu haben. Es stimme aber nicht, dass er damit den Privatkläger an- gegriffen oder damit mehrfach in Richtung von dessen Kopf geschlagen habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 45 f., F/A 52, F/A 58, F/A 63 und F/A 74; act. 3/2/2 F/A 12 und F/A 30; vgl. indes act. 3/2/3 F/A 20 f., wonach er sich hieran nicht erinnern könne). Er habe den Privatkläger mit der Stange nicht getroffen oder berührt (act. 3/2/1 F/A 60 ff.; act. 3/2/2 F/A 31; act. 3/3 S. 5 und S. 9) und er habe diesem auch die Verletzung am Arm nicht zugefügt (act. 3/3 S. 5). Aufgrund der Distanz zwischen ihnen sei es gar nicht möglich gewesen, den Privatkläger zu treffen (act. 3/2/1 F/A 59; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 21 oder auch Prot. S. 24). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger zu treffen oder zu verletzen, sondern er habe diesen lediglich einschüchtern bzw. bedrohen wollen (act. 3/2/1 F/A 46, F/A 63 und F/A 73; act. 3/2/3 F/A 15 und F/A 26). Er habe mit der Stange mehr- fach auf den Boden geschlagen, um sich bzw. den Beschuldigten A._____ gegen die ihnen körperlich überlegenen Türsteher – den Privatkläger sowie F._____ – zu verteidigen bzw. diese von einem Angriff abzuhalten (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 48, F/A 50 ff. und F/A 60 f.; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 8), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung zuerst ausführte, dass es gewesen sei, um die Aufmerksam- keit der Türsteher auf sich zu lenken (Prot. S. 24), aber nicht direkt um sie einzu- schüchtern (Prot. S. 26). Später ergänzte er, dass es gewesen sei, um eine Erklä- rung für ihr Verhalten zu bekommen (Prot. S. 32). Dazu sei es wie folgt gekom- men: - 29 - 2.3. Der Privatkläger sowie F._____ hätten den Streit provoziert (act. 3/2/1 F/A 32; act. 3/2/2 F/A 33 und F/A 34 f.). Namentlich habe der Privatkläger dem Beschuldigten A._____ einen Faustschlag verpasst, woraufhin A._____ sich sei- nerseits mit einem Faustschlag gewehrt habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 40 und F/A 43; act. 3/3 S. 4 f.; Prot. S.21 f.). Dabei habe der Privatkläger A._____ ge- schlagen, obwohl dieser die Zigaretten zuvor aufforderungsgemäss und ganz normal zurückgegeben habe. Der Beschuldigte B._____ habe dies unfair gefun- den und sich deswegen eingemischt (act. 3/3 S. 4 f. und S. 9; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 44, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge dessen ein Bein ge- stellt haben will). Der Privatkläger habe sodann auch auf ihn losgehen wollen und sich in Kampfstellung begeben (act. 3/2/1 F/A 32). F._____ sei hinzugekommen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte B._____ zurückgezogen bzw. sei geflohen und habe sich nach etwas umgesehen, um sich verteidigen zu können (act. 3/2/1 F/A 61; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er stattdessen A._____ habe verteidigen wollen, so auch an der Hauptverhandlung, Prot. S. 24 und 31 ff.). Nachdem er die Stange gefunden und vom Boden aufgehoben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen und habe – während er wiederholt mit der Stange auf den Boden ge- schlagen habe – zu diesem bzw. zu F._____ gesagt "Komm" (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 53, F/A 56 und F/A 59; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 6). 2.4. Der Privatkläger habe sich dann in die H._____ Bar bzw. in den dortigen Raucherraum begeben (gemeint wohl: ins Bistro Pub G._____, vgl. act. 3/2/1 F/A 55 f. sowie Foto Nr. 1, wo der Standort des Privatklägers nicht bei der H._____ Bar, sondern weiter hinten eingezeichnet ist; vgl. auch act. 3/3 S. 5 f. "vis à vis einer anderen Bar, nicht vor der H._____ Bar", "es war ein offenes Lokal und hatte wie einen Balkon"). Als der Beschuldigte B._____ – mit der Eisenstange in der linken Hand – am Raucherraum vorbeigegangen sei, um zu schauen, was der Privatkläger mache, habe dieser aus dem Raucherraum heraus Pfefferspray auf ihn gesprüht, ihn aufgrund des grossen Abstands aber nicht getroffen. Die Wir- kung des Sprays habe er kaum gespürt (Prot. S. 23, act. 3/2/1 F/A 56; act. 3/3 S.6; vgl. hingegen act. 3/2/3 F/A 20 f.: er könne sich nicht erinnern, mit der Stange gegen den Privatkläger geschlagen bzw. diese gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, da dieser Pfefferspray eingesetzt habe und er seine Augen habe aus- - 30 - waschen müssen). Daraufhin sei jedoch der andere Sicherheitsmann, F._____, hinzugekommen und habe dem Beschuldigten B._____ seinerseits Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieses Mal sei er richtig getroffen worden und ein bisschen benommen gewesen, er habe nichts mehr sehen können (act. 3/2/1 F/A 46; act. 3/3 S.6 f.). In diesem Zeitpunkt habe er die Eisenstange nicht mehr in der Hand gehabt (act. 3/2/1 F/A 46). Er habe zu fliehen versucht, sei aber von ande- ren Hinzukommenden daran gehindert worden und seine Augen hätten gebrannt. F._____ sei gekommen und habe ihm den Kopf gegen die Wand geschlagen, ihn zu Boden gedrückt und seinen Hals mit seinem Schuh gedrückt; er habe fast nicht mehr atmen können und sich entschuldigen müssen, damit er aufgehört habe (act. 3/2/1 F/A 32, wonach er zudem in Ohnmacht gefallen sei; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 46 und F/A 56). 2.5. Im Zuge seiner polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte B._____ unterschiedliche Angaben dazu, wo sich der Beschuldigte A._____ befunden ha- ben soll, während er selbst die Stange behändigt und mit dieser den Privatkläger bzw. F._____ einzuschüchtern versucht haben will. Gemäss seinen Ausführungen zu Beginn der polizeilichen Einvernahme will der Beschuldigte B._____ – als F._____ dem Privatkläger zu Hilfe eilte – nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten A._____ vom Ort der Auseinandersetzung geflüchtet sein. Der Be- schuldigte B._____ führte hierzu aus, er sei in eine andere Strasse gegangen. "Sie" (gemeint wohl: der Privatkläger sowie F._____) seien ihnen ("uns") dann ge- folgt (act. 3/2/1 F/A 32; vgl. auch F/A 46: "Sie verfolgten uns dann"). Auf dieser Strasse habe er dann die Eisenstange gefunden und mitgenommen. Ihre ("unse- re") Fussstrecke sei so gewesen, dass sie ("wir") vor dem Club gewesen seien, dann eine Runde um den Häuserblock gemacht hätten und wieder vor dem Club angekommen seien (act. 3/2/1 F/A 32). Später in derselben Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ dann allerdings geltend, der Privatkläger und F._____ ("sie") hätten den Beschuldigten A._____ festgehalten, während er selbst habe wegrennen können. Als er mit der Eisenstange zurückgekommen sei, sei der Be- schuldigte A._____ nicht mehr dort gewesen. Wo dieser sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, wisse er nicht, er habe ihn danach nicht mehr gesehen (act. 3/2/1 F/A 64 ff.). An dieser abweichenden Sachdarstellung hielt der Beschuldigte - 31 - B._____ auch für den Rest der polizeilichen Einvernahme sowie fortan in sämtli- chen späteren Einvernahmen fest (act. 3/2/2 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 28; act. 3/3 S. 8; Prot. S. 25, S. 31 f.; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er aus einiger Entfer- nung gesehen habe, wie die beiden Männer A._____ geschlagen hätten, was ihn ihm eine Empörung ausgelöst und ihn veranlasst habe, etwas zu suchen, um A._____ zu verteidigen). 2.6. Zudem beteuerte der Beschuldigte B._____ stets, den Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einem Messer gesehen zu haben (act. 3/2/1 F/A 47 und F/A 72; act. 3/2/2 F/A 22 f.; Prot. S. 25). Ebenso wenig habe er gese- hen, wie sich der Privatkläger die Verletzung am Arm zugezogen habe (act. 3/3 S. 4 f.) oder ob A._____ den Privatkläger in den Unterarm gestochen habe (act. 3/2/1 F/A 49; vgl. act. 3/2/1 F/A 66 und F/A 69, wonach dies, wenn überhaupt, passiert sein müsse, als er selbst die Eisenstange geholt habe; selbst wenn A._____ neben ihm gewesen wäre, hätte dieser nicht auf den Privatkläger einste- chen können, da der Abstand zu gross gewesen wäre). Ob A._____ in seiner Ta- sche ein Messer gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/2/1 F/A 68). Dass A._____ ein Messer mitgeführt habe, habe er erst bei der ersten Einvernahme erfahren, als man ihm ein Messer gezeigt habe (act. 3/3 S. 8; act. 3/3/3 F/A 27). Die Ta- sche, welche A._____ am Tatabend getragen habe, gehöre ihm; er habe sie A._____ ausgeliehen (act. 3/2/2 F/A 24 ff.). 2.7. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, es stimme zumindest teilweise, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ den Privatkläger angegriffen habe, wobei dieser schwer hätte verletzt werden können (act. 3/2/3 F/A 15). Es sei ihm nicht recht, was dem Privatkläger passiert sei; er fühle sich schlecht, wobei er nicht der ge- wesen sei, der ihn angegriffen habe. Er habe erst später erfahren, dass es der Beschuldigte A._____ gewesen sei, der ihn angegriffen habe; im Tatzeitpunkt ha- be er nicht gewusst, wer dies getan habe (act. 3/2/3 F/A 18 f.). 2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ähnlich aus, dass er sich schlecht fühle, weil er das Eisen genommen habe. Er habe den Privatkläger aber weder angreifen noch verletzen wollen. Hätte er dies tun wollen, - 32 - wäre ihm dies ein Leichtes gewesen, da der Privatkläger mit dem Rücken zu ihm gestanden sei, als er mit der Stange zurückgekommen sei (Prot. S. 41). Zudem habe auch er in dieser Nacht ein paar Bier getrunken. Er sei aber nicht betrunken gewesen sondern nur "stimuliert" (Prot. S.33 f.).
  29. Würdigung 3.1. In den Befragungen beider Beschuldigten ist spürbar, dass sie jeweils nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen möglichst wenig zu belasten versu- chen. Beim Beschuldigten A._____ zeigte sich dies insofern, als er abstritt, dass der Beschuldigte B._____ die sichergestellte Eisenstange verwendet habe bzw. geltend macht, sich nicht an diesen Geschehensabschnitt erinnern zu können. Dabei stellte der Beschuldigte B._____ seinerseits gar nicht in Abrede, die Stange verwendet zu haben, wobei er diese aber nur zu Verteidigungszwecken einge- setzt haben will. Der Beschuldigte A._____ bezeichnete den Beschuldigten B._____ zudem mehrfach als seinen Freund und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass dieser unschuldig und nur deshalb inhaftiert worden sei, weil dieser ihm habe helfen wollen (act. 3/3 S. 5 f. und S. 10). Aufgrund ihrer freund- schaftlichen Beziehung zueinander (vgl. auch act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff., wonach sie zeitweise im selben Asylheim gewohnt haben) und ihrem erkennbaren Versuch, sich gegenseitig zu schonen, sind die Aussagen der Be- schuldigten daher von vornherein mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.2. Der Beschuldigte B._____ zeigte sich ebenso bemüht, den Beschuldigten A._____ in einem guten Licht darzustellen. Erst gegen Ende der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es doch der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher den Privatkläger verletzt habe. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte B._____ hier von seiner anfänglichen Version der Ereignisse abgewichen ist, wo- nach er nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger sowie F._____ ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ geflüchtet sowie um den Block gerannt sei und sich dabei mit der Stange bewaffnet habe. Später stellte B._____ es hin- gegen so dar, als sei er allein unterwegs gewesen, weil der Beschuldigte A._____ auf der Flucht vom Privatkläger und F._____ zurückgehalten worden sei. Bei sei- ner Rückkehr sei der Beschuldigte A._____ nicht mehr vor Ort gewesen, weshalb - 33 - B._____ auch nicht sagen könne, was dieser konkret gemacht habe. Diese Sach- darstellung widerspricht indes nicht nur den initialen polizeilichen Aussagen B._____s, sondern auch den Videobildern. Diese zeigen eindeutig, dass die Be- schuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurückgekehrt sind und von dort aus zu- sammen, mit nur wenigen Schritten Abstand zueinander, dem Privatkläger nach- setzten, nachdem sich dieser in Richtung Bistro Pub G._____ weg begeben hatte. Dieser Umstand sowie das aufgezeichnete Bewegungsprofil des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ sprechen klar dafür, dass die Beschuldigten – was auch der Privatkläger (act. 4/1 F/A 25) sowie der Zeuge K._____ (act. 5/5 F/A 20) so vermuteten – gemeinsam den Häuserblock umrundeten, wobei der Beschul- digte B._____ im Zuge dessen die Eisenstange behändigt haben dürfte (dies er- gibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen K._____, welcher das Aufhe- ben der Eisenstange durch B._____ aus dem Bistro Pub G._____ heraus beob- achtet hatte, vgl. E. Error! Reference source not found. nachfolgend). 3.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____, welcher er zunächst mit grosser Überzeugung auf Videoaufnahmen verwies, welche seine Unschuld bezeugen sollten, auf Vorhalt derselben dann aber umschwenkte und sich statt- dessen auf weitgehende Erinnerungslücken berief, ist wenig überzeugend. Umso unglaubhafter wirkt dies, als die geltend gemachten Erinnerungslücken nur gera- de denjenigen Teil des Sachverhalts betreffen, in welchem sich die anklagege- genständliche Attacke mit dem Messer und der Eisenstange ereignet haben soll, nicht aber die anfängliche (für die Beschuldigten tendenziell entlastende) Konfron- tation mit dem Privatkläger und F._____. Auch der vorgängige Alkoholkonsum des Beschuldigten A._____ (vgl. E. V.B.2.4 nachfolgend) vermag eine derartige Amnesie nicht zu erklären. Die angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten A._____ sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.4. Schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen vermag ferner die Be- hauptung des Beschuldigten B._____, er habe die Eisenstange ausschliesslich zur Verteidigung eingesetzt. Wer sich gegen zwei – noch dazu körperlich völlig überlegene – Sicherheitskräfte nur verteidigen will, wie der Beschuldigte B._____ für sich reklamiert, sucht nicht freiwillig noch einmal deren Nähe, wenn ihm doch - 34 - erst kurz zuvor die Flucht vor ihnen gelungen ist. Und zwar insbesondere dann nicht, wenn der eigene Freund, den die betreffenden Sicherheitskräfte zunächst noch festgehalten und verprügelt haben sollen – und dem man deshalb angeblich zu Hilfe geeilt sein will –, sich gar nicht mehr in deren Gewalt befindet. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, kehrten die beiden Beschuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurück. Hätten sie sich ihre angeblichen Angreifer tatsächlich bloss vom Leib halten wollen, hätten sie nach dem initialen Konflikt wegen der Zigaret- ten nicht mehr den geringsten Anlass gehabt, zu diesen zurückzukehren, ge- schweige denn mit einer Eisenstange bewaffnet auf diese zuzustürmen, zumal in jenem Zeitpunkt weder F._____ noch der Privatkläger noch Anstalten machten, den Beschuldigten zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er ha- be sich bzw. den Beschuldigten A._____ lediglich verteidigen wollen, verfängt damit nicht. Das Nachsetzen mit der Eisenstange durch den Beschuldigten B._____ ist damit klarerweise nicht als Verteidigungshandeln, sondern als ein of- fensives Handeln zu begreifen (ähnlich die Aussagen der Zeugin S._____, vgl. E. J.4 nachfolgend). Welche Bewegungen der Beschuldigte B._____ mit der Stange konkret ausgeführt hat, insbesondere, ob er damit – wie ihm die Anklage zur Last legt – in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf oder Oberkör- per geschlagen hat, wird unter Einbezug der zahlreichen Zeugenaussagen noch näher zu prüfen sein. 3.5. Die Beschuldigten widersprechen sich auch gegenseitig, etwa bezüglich der Umhängetasche, welche der Beschuldigte A._____ auf sich trug und in der sich das nach der Tat sichergestellte Messer befunden haben soll. Während der Beschuldigte B._____ angab, er habe dem Beschuldigten A._____ die Umhänge- tasche geliehen, erklärte A._____ wiederum, die Tasche von einem Freund na- mens R._____ ausgeliehen zu haben. Wem die Umhängetasche wirklich gehörte, ist letztlich irrelevant. Eine plausible Erklärung dafür, dass sich das Messer, mit welchem dem Privatkläger die angeklagte Verletzung zugefügt wurde, in seinen Besitz befand, vermochte der Beschuldigte A._____ so oder anders nicht zu lie- fern. Einerseits will er gar nicht gewusst haben, dass er überhaupt ein Messer bei sich hatte, andererseits habe er dieses eigentlich wegwerfen wollen, wobei dieses letztlich dann aber doch – auf ihm unbekanntem Weg – von der Umhängetasche - 35 - in seine Hosentasche gelangt sein soll. Diese Ausführungen ergeben keinen Sinn und seine Vorbringen rund um das Messer erweisen sich insgesamt als völlig un- glaubhaft. Dass der Beschuldigte A._____ das Messer erst gefunden und an sich genommen hätte, nachdem der Privatkläger verletzt worden war, machte er je- denfalls nicht geltend. 3.6. Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten auf weiten Strecken als wenig überzeugend, teilweise lebensfremd und oftmals widersprüchlich. In wesentlichen Punkten werden sie zudem durch die Kame- raaufnahmen aus der H._____ Bar und weitere objektive Untersuchungserkennt- nisse, insbesondere betreffend DNA-Spuren und Bewegungsprofil, widerlegt. Den deutlich glaubhafteren Schilderungen des Privatklägers vermögen die Beschuldig- ten nur wenig entgegenzusetzen. Bevor aber eine abschliessende Würdigung zum Sachverhalt vorgenommen werden kann, sind zunächst noch die weiteren erhobenen Personalbeweise miteinzubeziehen. J. Aussagen von Drittpersonen
  30. F._____ ("Q._____") 1.1. F._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/1) und am 19. De- zember 2023 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft (act. 5/7) einvernommen. Zum Kerngeschehen, der anklagegegenständlichen Attacke mit der Metallstange respektive mit dem Messer, machte er dabei folgende Angaben: 1.2. Gegenüber der Polizei gab F._____ zu Protokoll, er sei nach dem initialen Streit betreffend die Zigaretten zur P._____ Bar zurückgekehrt. Wenige Sekunden später seien die beiden Männer (mutmasslich die beiden Beschuldigten) zurück- gekommen. Er habe gesehen, wie der eine mit einer Eisenstange auf den Privat- kläger losgegangen sei. Der Mann habe von oben in Richtung Kopf geschlagen, jedoch verfehlt. Einen erneuten Schlag habe der Privatkläger mit dem Unterarm abblocken können, ansonsten dieser ihn voll am Kopf getroffen hätte. Er selbst sei dann zu den beiden Männern gerannt, habe die beiden angeschrien sowie seinen Pfefferspray eingesetzt. Daraufhin habe der Mann mit der Stange diese losgelassen und sei bis zur H._____ Bar gerannt, wo er ihn habe fangen und fixie- - 36 - ren können. Der andere Mann mit den Rastas habe flüchten können (act. 5/1 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte F._____ dann jedoch, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger verletzt worden sei (act. 5/7 F/A 22). Er habe nur das Metall gesehen und wie der Mann dieses auf den Boden geschlagen habe. Er habe den zweiten Schlag gesehen und wie der Privatkläger in Deckung gegangen sei. Als er dies gesehen habe, habe er gedacht, das könnte das Metall gewesen sein. Aber gesehen habe er dies nicht, er habe es gedacht (act. 5/7 F/A 22). Ein Messer habe er nie gesehen, nur davon gehört (act. 5/7 F/A 23 f.). Er sei sofort losgerannt und habe seinen Pfefferspray gezückt bzw. eingesetzt, wobei er den Privatkläger ins G._____ habe rennen sehen. Er sei über die Baustellenabsper- rung gesprungen, woraufhin der Mann das Metall fallenlassen habe und in Rich- tung T._____ davongerannt sei. Schliesslich habe er den Mann, der gegen die Mauer der H._____ Bar geprallt sei, festhalten und blockieren können (act. 5/1 F/A 4; vgl. auch act. 5/7 F/A 20). 1.3. Die polizeiliche Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange geschlagen habe, wobei dieser den zweiten Schlag mit dem Arm abgeblockt habe, ist nachweislich unzutreffend. Insbesonde- re haben weder der Privatkläger selbst noch der Beschuldigte B._____ dies so ausgesagt und es fanden sich auch keine Blutspuren des Privatklägers auf der Metallstange. Aus den staatsanwaltschaftlichen Äusserungen F._____s wird klar, dass seine ursprüngliche Aussage im Kern nicht auf tatsächlichen Wahrnehmun- gen seinerseits beruhte, sondern dass er aus anderen Umständen, insbesondere, weil er kein Messer gesehen hatte, Rückschlüsse auf den – von ihm nicht selbst beobachteten – Verletzungshergang zog. Den Aussagen F._____s zum Kernge- schehen ist bei der Sachverhaltserstellung demnach keine allzu grosse Bedeu- tung zuzumessen. Festzuhalten ist zumindest, dass F._____ die Schilderungen des Privatklägers dahingehend bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ mit der Eisenstange nicht nur auf den Boden, sondern auch mehrfach in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf geschlagen habe. - 37 -
  31. K._____ 2.1. K._____ ist einer der Passanten, welche hinzugekommen sind, als F._____ und weitere Personen den Beschuldigten B._____ vor der H._____ Bar arretierten (vgl. E. D.1.7 vorstehend). K._____ betrat dabei den Bildbereich der Kamera vom Bistro Pub G._____ her. Er wurde am 22. August 2023 polizeilich (act. 5/3) und am 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (act. 5/5) befragt. 2.2. Dabei gab K._____ zu Protokoll, zunächst aus dem Bistro Pub G._____ heraus eine Konfrontation zwischen einem seiner Kollegen (dem Privatkläger) sowie zwei "dunkelhäutigen Männern" beobachtet zu haben. Er habe später er- fahren, dass es um geklaute Zigaretten gegangen sei (act. 5/3 F/A 8 und F/A 66). Danach seien die beiden "dunkelhäutigen Männer" in Richtung des Restaurants U._____ weg- bzw. um dieses herumgegangen. Der eine habe von der dortigen Baustelle eine Eisenstange genommen. K._____ habe dies aus etwa 30 m Ent- fernung sehen können (act. 5/3 F/A 8 f. und F/A 29; act. 5/5 F/A 31). Es sei der grössere der beiden Männer gewesen, der mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 50). Der Privatkläger sei zur H._____ Bar zurückgegangen (act. 5/3 F/A 7). Die beiden Männer seien dann relativ schnell, nach ca. 30–40 Sekunden, wieder von der H._____ Bar her zurück in Richtung des Bistro Pub G._____ gekommen (vgl. auch act. 5/5 F/A 20 und F/A 40: ums Haus gerannt und danach die Stange ge- nommen). Sie seien wütend gewesen. Der Mann ohne Stange habe einfach her- umgeschrien. Der Mann mit der Stange sei auf den Privatkläger zugegangen. Der Privatkläger habe erst reagiert, als der Mann mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt habe. Er habe die Stange mit beiden Händen gehalten und sich damit kampfbereit gemacht (act. 5/3 F/A 10, F/A17, F/A 65 und F/A 71 ff.). K._____ glaube, der Mann habe dem Privatkläger mit der Stange auf den Kopf schlagen wollen. Der Privatkläger habe seine Hände schützend vors Gesicht gehoben. Statt den Kopf habe der Mann den Unterarm des Privatklägers getroffen (act. 5/3 F/A 10 ff., F/A 17 und F/A 31 f.). Der Mann mit der Stange habe es nur einmal ge- schafft, auf den Privatkläger einzuschlagen; es seien mehrere Leute hinzuge- kommen um zu helfen, welche den Mann daran gehindert hätten, auf den Privat- kläger einzuschlagen (act. 5/3 F/A 13 und F/A 31). K._____ sei da etwa 5 m ent- - 38 - fernt gewesen (act. 5/3 F/A 41). Der Mann habe die Eisenstange fallengelassen. Diese habe dann auf dem Trottoir gelegen und K._____ habe sie in einem günsti- gen Moment aufgehoben und in die abgesperrte Baustelle geworfen, um zu ver- hindern, dass die Männer sie noch einmal ergreifen konnten (act. 5/3 F/A 14 und F/A 18). Der Konflikt habe sich in Richtung H._____ Bar verlagert und von der P._____ Bar seien andere V._____ hinzugekommen. K._____ sei dann aus dem G._____ getreten, um nachzusehen, was passiere, und habe in Richtung der H._____ Bar geschaut. Da habe er gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm verletzt gewesen sei und stark geblutet habe, er wisse nicht mehr, ob links oder rechts (act. 5/3 F/A 10; vgl. auch act. 5/5 F/A 20). Q._____, der Security der P._____ Bar, habe einen der beiden Männer – denjenigen mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 55) – ergreifen und zu Boden drücken können (act. 5/3 F/A 10). Der andere Mann habe sich auch eingemischt und herumgeschrien, jedoch schnell gemerkt, dass sein stärkerer Kollege am Boden gelegen sei und nichts mehr habe machen können, dann sei auch er ruhiger geworden (act. 5/3 F/A 24 f.). 2.3. Gegenüber der Staatsanwaltschaft blieb K._____ im Wesentlichen bei sei- nen bisherigen Aussagen, korrigierte diese aber dahingehend, dass er nicht ge- sehen habe, wie der Privatkläger verletzt worden sei bzw. ob überhaupt mit der Stange nach diesem geschlagen worden sei. So wie es alle gesagt hätten. Das mit der Stange habe K._____ aber nicht gesehen; er habe nur gesehen, dass die Männer eine Stange von der Baustelle genommen hätten (act. 5/5 F/A 39). Im Bistro Pub G._____ hätten die beiden Männer nichts gemacht. Dass sie die Ti- sche getroffen hätten, glaube er jetzt nicht (act. 5/5 F/A 37 f.). Manche hätten auch gesagt, einer habe mit dem Messer zugestochen, ein solches habe K._____ aber ebenso wenig sehen können (act. 5/5 F/A 30 ff. und F/A 36); vgl. auch act. 5/3 F/A 44 ff.). 2.4. Wie schon bei F._____ fällt auch bei K._____ auf, dass v.a. seine polizeili- chen Aussagen oftmals von Informationen durchzogen sind, die ihm erst später bekannt oder von Dritten offenbart worden sind. Erst auf Nachfrage des Staats- anwalts beginnt K._____ genauer zu unterscheiden, was er selbst wahrgenom- men hat und was ihm von anderen zu Ohren gekommen ist. Auf seine polizeiliche - 39 - Sachdarstellung zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte B._____ den Pri- vatkläger am Arm getroffen habe, kann demnach – aus ähnlichen Gründen wie bei F._____ – nicht abgestellt werden. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, erweist sich K._____s Wahrnehmung – trotz guter Sicht und geringer Distanz zum Ge- schehen – überdies als ungenau. So behauptete er mehrfach, "der mit den Zöpf- chen" – mithin der Beschuldigte A._____ – habe die Stange in den Händen ge- habt, obschon es sich klarerweise um den Beschuldigten B._____ (ohne Rastalo- cken) gehandelt haben dürfte. Ferner machte K._____ geltend, nachdem der Mann die Stange fallen gelassen habe und von F._____ am Boden arretiert wor- den sei, sei dessen Begleiter "ruhiger geworden". Dies ist durch die Videobilder widerlegt, zumal der Beschuldigte A._____ vom Tatort flüchtete, noch bevor B._____ arretiert wurde. Alles in allem scheinen die Aussagen von K._____ dem- nach wenig verlässlich.
  32. J._____ 3.1. J._____ verfolgte das Kerngeschehen aus wenigen Metern Entfernung (vgl. act. 5/10 F/A 33 f.). Die Videoaufnahmen zeigen ihn zunächst vor der H._____ Bar. Als die beiden Beschuldigten an ihm vorbeirennen und dem Privatkläger nachsetzen, folgt er ihnen, wobei er den Bildbereich in Richtung Bistro Pub G._____ verlässt. Später erscheint er wieder im Bildbereich, wobei er – gemein- sam mit weiteren herbeieilenden Personen – F._____ dabei unterstützt, den Be- schuldigten B._____ vor der H._____ Bar zu arretieren (vgl. E. D.1.4 vorstehend). J._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/2) und am 19. Dezember 2023 als Zeuge staatsanwaltschaftlich (act. 5/10) befragt. 3.2. Dabei führte er aus, die beiden dunkelhäutigen Männer seien nach dem Streit mit dem Privatkläger um die Zigaretten zurückgekommen. Der eine habe eine Stange in der Hand gehabt, der andere hingegen etwas, was er nicht erkannt habe (act. 5/2 F/A 11 und F/A 14). Es sei etwas kleines gewesen, das könne ein Messer gewesen sein. Er wisse aber nicht, worum es sich gehandelt habe (act. 5/10 F/A 31 f.; vgl. indes act. 5/10 F/A 10: er sei sich nicht sicher, ob der an- dere ebenfalls etwas in der Hand gehalten habe). Die beiden Männer seien paral- lel auf den Privatkläger losgegangen bzw. hätten diesen gemeinsam angegriffen. - 40 - Beide hätten versucht, den Privatkläger zu schlagen. J._____ habe sie auseinan- derhalten wollen, aber dann wegen der Eisenstange trotzdem nichts unternom- men (act. 5/2 F/A 12; act. 5/10 F/A 28 ff.). Der Privatkläger sei ins G._____ geflo- hen, als er die Stange gesehen habe. Dort habe er seinen Pfefferspray gezückt und sich damit zu wehren versucht. J._____ habe mehrere Hiebe gesehen, wie der eine "dunkelhäutige Mann" mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und dabei einmal noch einen Tisch getroffen habe. Es habe ge- knallt gegen den Boden oder den Tisch. Der Mann habe die Eisenstange hochge- hoben und damit geschlagen, er habe den Privatkläger treffen wollen, mehrfach. Der mit der Eisenstange habe draussen gestanden, der Privatkläger sei drinnen, im Bistro Pub G._____, gewesen. J._____ wisse nicht mehr so genau, ob der Mann den Privatkläger an der Hand getroffen habe oder ob der andere etwas gemacht habe (act. 5/10 F/A 20 ff. und F/A 42 ff.). Es sei so schnell gegangen, er wisse nicht mehr, ob der andere etwas in der Hand gehabt habe. Auch wisse er nicht mehr genau, wo der andere gewesen sei, vielleicht sei er inzwischen rein gegangen (act. 5/10 F/A 28 und F/A 44). Im Nachgang habe J._____ jedenfalls gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm geblutet habe. Er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei. Entweder durch die Eisenstange oder der andere ha- be etwas in der Hand gehabt, mit dem er den Privatkläger geschlagen habe. Ein Messer habe J._____ nicht gesehen (act. 5/2 F/A 11 ff. und F/A 30). Derjenige mit der Eisenstange sei nach dem Vorfall von Q._____ festgehalten worden und J._____ habe später mitbekommen, dass die Polizei auch den anderen habe schnappen können (act. 5/10 F/A 20). 3.3. Im Gegensatz zu den Zeugen F._____ und K._____ fokussierte sich J._____ deutlich mehr auf seine eigenen Wahrnehmungen und Sinneseindrücke, z.B. wenn er den Knall beschreibt, den die Metallstange auf dem Boden oder dem Tisch gemacht habe. Zudem legt J._____ offen, wenn er etwas nur von Dritten er- fahren hat (z.B. dass auch der zweite Täter später verhaftet worden sei) oder et- was nicht weiss bzw. etwas lediglich vermutet (z.B. ob bzw. was der eine Täter in der Hand gehalten hat oder wie die Verletzung am Arm des Privatklägers konkret entstanden ist). Die Sachdarstellung von J._____ blieb zudem über beide Einver- nahmen hinweg konstant. Inhaltlich ist sie plausibel und überzeugend. Zudem - 41 - steht sie im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und den Videoaufnah- men.
  33. S._____ 4.1. S._____ war im Tatzeitpunkt als Servicemitarbeiterin im Bistro Pub G._____ tätig. Von dort bzw. vom dortigen Trottoir aus beobachtete sie den an- klagegegenständlichen Vorfall (act. 5/4 F/A 9 und F/A 12). Sie wurde am 29. Sep- tember 2023 von der Polizei (act. 5/4) und am 19. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (act. 5/8) befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen übereinstimmend folgende Sachdarstellung zu Protokoll: 4.2. Die Zeugin S._____ habe an jenem Abend zunächst mitbekommen, wie der Privatkläger und "Q._____" zwei Männern nachgerannt seien, vermutlich, weil diese etwas geklaut hätten, das habe sie später zumindest so gehört (act. 5/4 F/A 9 f.; act. 5/8 F/A 18 und F/A 22). Was dann genau passiert sei, habe sie nicht gesehen, da dies um die Ecke beim U._____ passiert sei. Danach seien der Pri- vatkläger und "Q._____" wieder zurückgekommen (act. 5/4 F/A 11 ff.). Sie sei bei der Tür des Bistro Pub G._____ gestanden und habe geraucht. Der Privatkläger habe dort angehalten, da er sein Feuerzeug verloren habe (act. 5/4 F/A 14; act. 5/8 F/A 18). In diesem Moment habe S._____ gesehen, wie ein "dunkelhäuti- ger Mann" mit einer riesigen Stange in den Händen auf den Privatkläger und auf sie zu gegangen bzw. zu gerannt sei; ob es eine derjenigen Personen gewesen sei, welcher der Privatkläger und "Q._____" zuvor nachgerannt seien, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A14 und F/A 48; act. 5/8 F/A 18). Die Stange ha- be ausgesehen wie von einem Auto abgerissen, an den Enden sei sie gebogen gewesen; woher er diese gehabt habe, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A 14 und F/A 24). Ob der Mann in Begleitung gewesen sei, könne sie nicht sa- gen (act. 5/4 F/A 27; vgl. auch act. 5/8 F/A 21: den anderen habe sie gar nicht ge- sehen). Er habe ein schwarzes T-Shirt und möglicherweise hellgraue bzw. helle Hosen gehabt. Seine Haare seien kurz und verfilzt gewesen, aber keine Rastas (act. 5/4 F/A 20 und F/A 31 f.; act. 5/8 F/A 21). Der Mann sei richtig böse bzw. hässig gewesen, das habe sie an seinem Gesichtsausdruck sehen können. Er sei zu allem bereit gewesen und sie habe gewusst, dass es sehr ernst werden werde - 42 - (act. 5/4 F/A 21; act. 5/8 F/A 20). Er habe die Stange mit beiden Händen um- schlossen und wie einen Speer nach vorne in Richtung des Privatklägers gehal- ten, ca. auf Gesichtshöhe (act. 5/4 F/A 23 und F/A 26). S._____ habe nicht ge- wusst, ob die Stange sie oder den Privatkläger treffen werde; es sei eine sehr be- ängstigende Situation gewesen. Sie und der Privatkläger hätten sich deshalb ins G._____ zurückgezogen, sie selbst sei hinter die Esstheke und weiter in die Kü- che geflüchtet, wo sie sich in Sicherheit gebracht habe. Der Privatkläger sei in den Bereich gerannt, wo die Tische waren (act. 5/4 F/A 14; vgl. indes act. 5/8 F/A 18: in Richtung Toilette). Was der Mann mit der Stange gemacht habe, habe sie nicht gesehen; von der Küche aus habe sie den Ort, wo der Privatkläger ver- letzt worden sei, den Bereich zwischen Fenster und Toilette, nicht sehen können (act. 5/4 F/A 22 und F/A 40; act. 5/8 F/A 19 f.). Nach ein paar Minuten sei der Pri- vatkläger dann mit seinem kaputten Arm zu ihr in die Küche gekommen. Er sei am Unterarm unter dem Ellenbogengelenk verletzt worden, habe ein richtiges Loch gehabt. Das Bild der tiefen Wunde sei ihr geblieben. Es habe stark geblutet, weshalb sie den Arm zu verbinden versucht habe (act. 5/4 F/A 15 und F/A 39 f.; act. 5/8 F/A 18). Wie sie vom Privatkläger gehört habe, sei es ein Messer gewe- sen. Ein solches habe sie aber nicht gesehen, nur den Metallstab (act. 5/8 F/A 20). 4.3. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft, lebensnah und konsistent. Über- dies beschreibt S._____ sehr plastisch ihre eigenen Gefühlsregungen und Ge- dankengänge. Insgesamt erweist sich die Sachdarstellung S._____s als sehr glaubhaft. Der Umstand, dass sie dem Mann mit der Stange helle Hosen zu- schreibt, obschon gemäss den Videoaufnahmen nicht der Beschuldigte B._____, sondern der Beschuldigte A._____ solche Hosen trug, scheint unter den gegebe- nen Umständen – insbesondere angesichts der Angst und Bestürzung, in welcher sich die Zeugin beim Vorfall zweifellos befand – vernachlässigbar. Soweit die Zeugin den Sachverhalt wahrnehmen konnte bzw. soweit sich dieser in ihrem Sichtfeld abspielte, stimmen ihre Aussagen zudem mit der Sachdarstellung des Privatklägers überein. Zum eigentlichen Kerngeschehen vermochte sie aufgrund ihrer Flucht in die Küche aber nicht allzu viel beizutragen. - 43 -
  34. L._____ 5.1. L._____ war zum Tatzeitpunkt Gast im Bistro Pub G._____. Seine staats- anwaltschaftliche Zeugeneinvernahme fand am 12. Dezember 2023 statt (act. 5/6). Von der Polizei wurde er nur telefonisch befragt, wobei seine Aussagen im Polizeirapport zusammengefasst wurden (act. 1/4/3 S. 5 f.). Inhaltlich entspre- chen jene – nur sinngemäss protokollierten – Ausführungen vom Hörensagen weitestgehend denjenigen Aussagen, welche der Zeuge L._____ später in seiner Zeugeneinvernahme machte. 5.2. Bei der Staatsanwaltschaft sagte L._____ aus, er habe zunächst beobach- tet, dass der Privatkläger zwei Personen wegen geklauter Zigaretten konfrontiert habe, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden Männer seien dann weggegangen. Der Privatkläger sei beim Bistro Pub G._____ gestanden, L._____ habe sich am ersten Tisch befunden (act. 5/6 F/A 18 f.). Nach ca. 5–10 Minuten seien die anderen beiden von der M._____- strasse her mit einer Eisenstange – womöglich stamme diese von einer Baustelle oder von einem ausrangierten Bett – zurückgekommen. Die Stange sei 1.20 m lang gewesen mit zwei Spitzen an den Enden. (act. 5/6 F/A 18 und F/A 22). Die beiden Männer seien gemeinsam gekommen und hätten zum Privatkläger gesagt "jetzt, komm" (act. 5/6 F/A 23). Derjenige mit der Eisenstange habe diese dem Privatkläger direkt gegen den Kopf geben wollen. Der Privatkläger habe sich mit dem Arm geschützt und sei am Unterarm getroffen worden (act. 5/6 F/A 18 und F/A 21 ff.). Der Privatkläger sei mit der Eisenstange verletzt worden, da sei sich L._____ mehr als 100 % sicher, er habe dies mit eigenen Augen gesehen. Ein Messer habe er nicht gesehen; wo sollte dieses auch hergekommen sein (act. 5/6 F/A 26 f. und F/A 31 ff., wobei L._____ auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussa- gen des Privatklägers beharrlich an seiner Version des Verletzungshergangs festhielt). Als er getroffen worden sei, habe sich der Privatkläger nicht im, sondern vor dem G._____ befunden (act. 5/6 F/A 37). Währenddessen habe L._____ ne- ben dem Privatkläger gestanden (act. 5/6 F/A 47). Der Mann mit der Stange habe einmal zugeschlagen, ziemlich fest (act. 5/6 F/A 38). - 44 - 5.3. Nach dem ersten Schlag sei L._____ rein- bzw. dazwischen gegangen, woraufhin ihn der andere Mann – derjenige ohne Stange – am Pullover gerissen habe, sodass dieser gerissen sei. Der andere Mann habe nichts in der Hand ge- habt, kein Messer, auch später nicht, als L._____ ihn festgehalten habe. Ausser dem Reissen am Pullover habe dieser Mann nichts gemacht (act. 5/6 F/A 18, F/A 25, F/A 33 ff. und F/A 40 f.; vgl. allerdings act. 5/6 F/A 47, wonach der andere Mann schon weg gewesen sei, als der Privatkläger das mit der Eisenstange ge- kriegt habe). Nach diesem Schlag bzw. nach der Verletzung seien beide Männer davongerannt. Dann sei Q._____ gekommen und habe den Mann, welcher die Stange gehabt habe, festgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Der andere Mann sei weggegangen (act. 5/6 F/A 18, F/A 38und F/A 47). Eine Mitarbeiterin vom Bistro Pub G._____ habe dem Privatkläger dann einen Putzlappen gegeben, um seine Blutung zu stillen (act. 5/6 F/A 18). 5.4. Die Behauptung L._____s, wonach die Verletzung durch die Metallstange hervorgerufen worden sei, ist sowohl durch die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers, als auch durch das sichergestellte Messer sowie die Erkenntnisse betref- fend DNA-Spuren widerlegt. Dennoch blieb L._____ hartnäckig dabei, dass die Verletzung nicht von einem Messer stammen könne, wobei er dies ausschliess- lich auf den Umstand zu stützen schien, dass er jedenfalls kein solches zu Ge- sicht bekommen habe. Dies überzeugt nicht, zumal es sich um eine sehr unüber- sichtliche und dynamische Situation gehandelt haben dürfte und selbst der unmit- telbar betroffene Privatkläger das Messer, welches gemäss DNA-Spuren zweifel- los im Spiel gewesen sein muss, nicht wahrgenommen hat. Des Weiteren verorte- te L._____ den Privatkläger während der Attacke mit der Eisenstange als einziger Beobachter nicht im Bistro Pub G._____, sondern auf dem Gehsteig vor dem Lo- kal. Dass der Privatkläger zu irgend einem Zeitpunkt in das Lokal hinein geflüchtet sei – was angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, von F._____, J._____ und S._____ (und im Übrigen auch W._____, vgl. dazu E. Er- ror! Reference source not found. nachfolgend) als erstellt gelten kann –, er- wähnt L._____ mit keinem Wort. Zudem sagt L._____ widersprüchlich aus, wenn er einerseits geltend macht, nach dem Schlag mit der Eisenstange dazwischen- gegangen und dabei vom anderen Mann (demjenigen ohne Eisenstange) so am - 45 - Pullover gezerrt worden zu sein, dass dieser gar gerissen sei, während er wenig später hingegen aussagt, der andere Mann sei schon weg gewesen, als der Pri- vatkläger mit der Eisenstange drangsaliert worden sei. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten vermögen die Aussagen L._____s zur Sachverhaltserstellung kaum beizutragen.
  35. W._____ 6.1. Im Tatzeitpunkt befand sich W._____ auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse beim Kiosk AA._____ (act. 5/9 F/A 15). Auch er wurde von der Polizei telefonisch (act. 1/4/3 S. 6) und von der Staatsanwaltschaft am
  36. Dezember 2023 dann förmlich als Zeuge (act. 5/9) befragt. Auch seine nur sinngemäss protokollierten Aussagen im Polizeirapport stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren Aussagen als Zeuge überein. 6.2. W._____ sagte aus, es seien "zwei Afrikaner" von der H._____ Bar um die Kurve zum Bistro Pub G._____ gekommen. Dort seien sie ihm zum ersten Mal aufgefallen (act. 5/9 F/A 15 und F/A 18 ff.) Sie seien beide zusammen zum G._____ gelaufen (act. 5/9 F/A 21 f.). Einer der Männer habe eine Metallstange gehabt und den Privatkläger angegriffen. Der Mann mit der Stange habe zwei Mal versucht zu schlagen, das habe er gesehen. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 5/9 F/A 15 und F/A 23). Der Mann habe die Stange unten mit zwei Händen gehalten (act. 5/9 F/A 32 f.). Der Privatkläger habe sich verteidi- gen wollen, aber W._____ wisse nicht genau, wie, da der Privatkläger im Bistro Pub G._____ drin gewesen sei. Beim ersten Schlag habe er noch draussen ge- standen, beim zweiten Schlag sei der Privatkläger dann drinnen gewesen (act. 5/9 F/A 24 f.). W._____ habe zwei Schläge gesehen, aber nicht, was der Mann getroffen habe. Auch habe er nicht gehört, dass der Mann die Tische ge- troffen habe; es sei so laut gewesen (act. 5/9 F/A 28 f.). Der zweite Mann sei ne- bendran gestanden, als der Mann mit der Metallstange zugeschlagen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob links oder rechts (act. 5/9 F/A 30). Von der P._____ Bar sei der V._____ hinzugekommen und habe geholfen. Auch W._____ selbst sei hinzu gelaufen. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger am linken oder rechten Arm verletzt gewesen sei (act. 5/9 F/A 15). Es habe so viel Blut ge- - 46 - geben, der Privatkläger habe Panik gehabt und sei wohl auch bewusstlos gewor- den (act. 5/9 F/A 34). Wie genau der Privatkläger verletzt worden sei, habe W._____ nicht gesehen, und auch kein Messer, nur die Metallstange (act. 5/9 F/A35 f.). Er sei damals ca. 30–40 m entfernt gestanden und habe freie Sicht ge- habt (act. 5/9 F/A 38 f.). Danach sei die Polizei gekommen; der V._____ habe ei- nen der Männer zu Boden geworfen und festgehalten (act. 5/9 F/A 15). 6.3. Die Aussagen des Zeugen W._____ sind in sich stimmig, lebensnah und nachvollziehbar. Er thematisiert von sich aus, wenn er etwas nicht selber gesehen hat (z.B. wie sich der Privatkläger im Bistro Pub G._____ verteidigt habe oder wie es zu dessen Verletzung gekommen sei) oder sich an etwas nicht mehr genau er- innern kann (z.B. wo der andere Mann gestanden habe, als derjenige mit der Me- tallstange auf den Privatkläger losgegangen sei). Dies wirkt sehr überzeugend und authentisch. Insgesamt stimmt die Sachdarstellung des Zeugen W._____ mit derjenigen des Privatklägers überein und zudem deckt sie sich mit den Videoauf- nahmen. K. Fazit zum Sachverhalt
  37. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 1.1. Die Anklage legt dem Beschuldigten B._____ zur Last, mit der Metallstange mehrmals in Richtung des Privatklägers geschlagen zu haben, ohne diesen zu treffen. Auch als der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ ausgewichen sei, soll B._____ noch weitere Male mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch nach dem Privatkläger geschlagen haben, dabei aber nur das Inventar getroffen haben (act. 17 S. 2). Bei seinem Tun soll der Beschuldigte B._____ ge- wusst haben, dass wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet sind, diesen lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte B._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte B._____ die anklagegegenständliche Ei- senstange behändigte und damit auf den Privatkläger losging. Seine Behauptung, wonach er mit der Stange lediglich gegen den Boden geschlagen habe, erscheint schon deshalb völlig unglaubhaft, weil er den Privatkläger nicht bloss auf Abstand - 47 - halten wollte, sondern diesen – wie ausgeführt (vgl. E. I.3.4 vorstehend) und durch die Videoaufnahmen belegt – offensiv anging. In dieselbe Richtung weisen die glaubhaften Aussagen der Zeugin S._____, wonach B._____ richtig böse bzw. hässig und – seinem Gesichtsausdruck nach zu schliessen – zu allem bereit ge- wesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ mit der Stange nur gegen den Boden geschlagen habe, widerspricht im Übrigen nicht nur den Aussagen des Privatklä- gers, sondern auch den zahlreichen Zeugenaussagen. Namentlich haben sowohl F._____, als auch J._____ und W._____ übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte B._____ mehrfach mit der Metallstange in Richtung des Privatklä- gers geschlagen habe; der Zeuge K._____ beschrieb zumindest eine einzelne solche Schlagbewegung. Folglich ist das Vorbringen B._____s, er habe mit der Stange lediglich auf den Boden geschlagen, als reine Schutzbehauptung zu quali- fizieren. 1.3. Gemäss Anklageschrift sollen sich die Schläge bzw. Schlagversuche mit der Metallstange teilweise noch ereignet haben, bevor sich der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ zurückzog. Dabei schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen ihn eingesetzt habe, wobei dieser aber mehr Stich- als Schlag- bewegungen gegen ihn ausgeführt habe. B._____ habe die Stange dabei wie ein Schwert vor sich gehalten. Ähnlich sagte die Zeugin S._____ aus, welche be- schrieb, wie B._____ die Stange wie einen Speer ca. auf Gesichtshöhe auf den Privatkläger gerichtet vor sich gehalten habe, und auch der Zeuge W._____ er- klärte, der Mann habe die Stange mit beiden Händen umfasst und damit nach dem Privatkläger geschlagen, einmal vor dem Bistro Pub G._____ und einmal durch die geöffnete Fensterfront hindurch. Damit kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen den Privatkläger eingesetzt hat, wobei jedoch – gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin S._____ – eher von Stich- als von eigentlichen Schlagbewegungen auszugehen ist. Dabei kam er dem Privatkläger jedenfalls so nahe, dass sich der Privatkläger respektive die Zeugin S._____ zur Flucht ins Lokalinnere veranlasst sahen. Die Zeugin S._____ sprach in diesem Zusammenhang von einer Distanz, welche der Länge - 48 - des polizeilichen Einvernahmezimmers entsprochen habe (das fragliche Einver- nahmezimmer mass etwa 6 m, vgl. act. 5/5 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ selbst nannte hierbei eine Distanz von ca. fünf Meter (Prot. S. 24) und der Privat- kläger eine Distanz von zwei Metern (act. 4/1 F/A 36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger auf dem Trottoir draussen in nächster Reich- weite des Beschuldigten B._____ war. Trotzdem sah sich der Privatkläger unbe- strittenermassen dazu veranlasst, in das Innere des Bistro Pub G._____ zu ge- hen. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hier nicht Worte wie "flüchten" oder "sich retten" benutzte, kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 39 Rz 10), offenbar war die Bedrohung durch den Beschuldigten B._____ ernst zunehmen, was auch die Aussagen der Zeugin S._____ widerspiegeln. 1.4. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers sowie der weite- ren Zeugen (abgesehen von K._____) ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seine Attacke vom Trottoir durch die geöffnete Fensterfront hindurch fortsetzte, nachdem der Privatkläger im Bistro Pub G._____ Schutz gesucht hatte. Der Pri- vatkläger machte geltend, B._____ habe weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt; zudem habe dieser von oben herunter geschlagen und dabei auf sei- nen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen. Der Zeuge J._____ beschrieb die Sze- ne so, dass der Mann die Eisenstange hochgehoben und damit mehrfach zuge- schlagen habe, wobei er den Privatkläger habe treffen wollen. Auch der Zeuge W._____ gab zu Protokoll, dass der Mann mit der Stange zwei Mal nach dem Pri- vatkläger geschlagen habe, wobei einer der Hiebe noch draussen stattgefunden habe, und selbst der Zeuge K._____ erklärte, der Mann habe mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt und dem Privatkläger damit auf den Kopf schlagen wollen. Somit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ lediglich damit herumgefuchtelt und die Stange nur zur Einschüchterung benutzt habe (act. 41 B.3). Bei dieser Sachlage kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Dabei machte er mit der Metallstange mindestens ei- ne von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung gegen den Privatkläger, wo- bei er auf dessen Kopf zielte, diesen jedoch verfehlte. Der äussere Anklagesach- - 49 - verhalt ist folglich auch insoweit erstellt. Ob der Beschuldigte B._____ bei diesen Schlägen Tische oder andere Einrichtungsgegenstände traf, wie ihm die Anklage zur Last legt, ist letztlich irrelevant. 1.5. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts (Wissen und Wollen bzw. In- kaufnehmen eines Risikos für lebensgefährliche Verletzungen) ist der Beschuldig- te B._____ nicht geständig. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, be- trifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Da sich Tat- und Rechtsfra- gen insofern eng überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m. H.), wird auf diese Fragen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. E. IV.B.4 nachfolgend).
  38. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit einem Messer in seiner rechten Hand versucht haben, kraftvoll von oben nach unten auf den Privatkläger einzustechen. Da dieser den Arm schützend vors Gesicht gehoben habe, habe der Beschuldigte A._____ ihn aber nicht wie beabsichtigt an Gesicht oder Oberkörper getroffen, sondern ihn am lin- ken Unterarm verletzt. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass derartige Messerstiche gegen Kopf und Oberkörper geeignet sind, den Pri- vatkläger lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte A._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 2.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser mit der Eisenstange bewaffnet dem Privatkläger nachsetzte. Ob der Beschuldigte A._____ das Messer in diesem Zeitpunkt bereits in der Hand hielt, - 50 - ist auf den Videoaufnahmen nicht klar zu erkennen. Seine gekrümmte Handhal- tung lässt dies – wie ausgeführt – zumindest vermuten. Zudem weisen seine DNA-Spuren auf dem Messergriff darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ das Messer vor seiner Verhaftung noch in der Hand gehabt haben muss. Einen ab- schliessenden Beweis dafür, dass er das Messer in der Hand hielt, während der Privatkläger damit verletzt wurde, stellen die Ergebnisse der Spurenauswertung nicht dar. Allerdings muss der Privatkläger unmittelbar verletzt worden sein, nachdem die beiden ihm nachsetzenden Beschuldigten aus dem Bildbereich der Kameras verschwunden sind. Namentlich verlässt der Beschuldigte A._____ den Bildbereich der Kamera um 00:15:15 Uhr (= 01:15:15 Uhr Echtzeit); kurz darauf sind die flüchtenden Beschuldigten zu sehen und der Privatkläger betritt den Bild- bereich schliesslich wieder um 00:15:51 Uhr (= 01:15:51 Uhr Echtzeit), wobei er sich den Arm hält (vgl. dazu bereits E. D vorstehend). Die gesamte Attacke hat demnach weniger als 40 Sekunden gedauert. Der Beschuldigte A._____ wurde zudem nur wenige Minuten später, nämlich um 01:35 Uhr, mit dem Messer in sei- ner Hosentasche in der Nähe des Verletzungsorts verhaftet (act. 12/1/1), wobei sich seine DNA am Messergriff und Blut des Privatklägers auf der Messerklinge befand. Bei dieser Sachlage verbleiben letztlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit dem sichergestellten Messer die Schnittverletzung am Arm zufügte. Seine eigenen (dürftigen) Angaben vermö- gen diese Vielzahl an belastenden Umstände jedenfalls nicht einmal im Ansatz zu erklären. Auch der Beschuldigte B._____ belastete A._____ schliesslich einschlä- gig. Vor allem aber ergibt sich dies aus den glaubhaften und sehr authentischen Schilderungen des Privatklägers, welche mit dem objektiven Spurenbild vollkom- men übereinstimmen. 2.3. Der Umstand, dass im Zuge des gesamten Vorfalls niemand das Messer zu Gesicht bekam, erstaunt kaum. Namentlich dürfte der Beschuldigte B._____ mit seinem spektakulären Einsatz der Eisenstange und seiner anschliessende Flucht, an welcher er filmreif durch F._____ und weitere herbeieilende Passanten gehin- dert wurde, auf jenem Abschnitt der E._____-strasse sämtliche Blicke auf sich gezogen haben. Dies geht jedenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Privat- klägers und auch von K._____ hervor (vgl. act. 4/1 F/A 38: "Dann schauten alle - 51 - Leute in Richtung Q._____"; ebenso act. 4/1 F/A 38 und F/A 63; ähnlich act. 5/3 F/A 10). Selbst der Privatkläger sah das Messer nicht kommen, wie er selbst au- thentisch und plastisch beschrieb, da er in erster Linie auf die Eisenstange von B._____ fokussiert gewesen sei. Dass aber dennoch ein Messer im Spiel gewe- sen sein muss, ergibt sich zweifellos aus der Sicherstellung des Messers, den Er- kenntnissen zu den DNA-Spuren sowie aus dem Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Privatklägers (vgl. E. G sowie E. F vorstehend). 2.4. Der Privatkläger ist Linkshänder (act. 8/14 S. 4), was die quer zur Arm- längsachse verlaufende Schnittwunde (act. 2/1 Foto Nr. 9), welche gemäss Gut- achten von einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand stammt, ohne Wei- teres mit dem in der Anklage beschriebenen und auch vom Privatkläger so ge- schilderten Tathergang in Einklang bringen lässt. Demnach hat der Beschuldigte A._____ von oben nach unten in Richtung des Gesichts des Privatklägers zuge- stochen, wobei der Privatkläger zur Abwehr den linken Arm vors Gesicht hob und dabei am Unterarm geschnitten wurde. Die Lage und Dimensionen der Wunde, insbesondere die beträchtliche Wundtiefe (vgl. E. F vorstehend sowie act. 2/1 Fo- to Nr. 9) lassen annehmen, dass der Messerstich mit einiger Wucht und zudem nicht gänzlich vertikal, sondern zumindest mit einem gewissen Winkel oder Druck zum Körper des Privatklägers hin ausgeführt wurde. Dass das Messer ihn ohne Hochheben des Armes im Gesicht bzw. am Kopf oder im Halsbereich getroffen hätte, wie der Privatkläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage mehr als wahrscheinlich. 2.5. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten, was den äusseren Tat- hergang betrifft, vollumfänglich erstellt. Auf den inneren Anklagesachverhalt wird aufgrund der engen Überschneidung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen – wie beim Beschuldigten B._____ – erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. E. IV.B.2 nachfolgend).
  39. Zusammenwirken der Beschuldigten 3.1. Die Anklage legt den Beschuldigten zur Last, vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, sich am Privatkläger zu rächen bzw. diesen zu atta- - 52 - ckieren, und zu diesem Zweck die besagte Metallstange (B._____) sowie das be- sagte Messer (A._____) behändigt zu haben. Ihre Taten sollen sie gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich dem vom andern gefassten Tatentschluss beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hät- ten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ein- verstanden gewesen (act. 17 S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht demnach von Mittäterschaft aus (zu den Voraussetzungen und Implikationen derselben vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser im Laufschritt und mit der Eisenstange in den Händen dem Privatkläger nachsetzte. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse steht fest, dass hernach zuerst der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange attackierte, bevor der Beschuldigte A._____ seinerseits auf den Privatkläger zutrat und diesem den bereits erwähnten Messerstich versetzte. Danach flüchteten die beiden Beschul- digten fast zeitgleich, wobei der Beschuldigte B._____ von F._____ aufgehalten wurde. Dieser koordinierte Geschehensverlauf macht deutlich, dass sich der Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ ganz bewusst angeschlossen hat, wobei ihm die rund 1.8 m lange und zweifellos auffällige Eisenstange in des- sen Händen nicht entgangen sein dürfte. Indem A._____ sodann die Attacke mit der Eisenstange nicht einfach nur passiv beobachtete, sondern nachträglich sel- ber noch mittels Messerstich nachdoppelte, brachte er jedenfalls konkludent sein Einverständnis mit B._____s vorherigen Handlungen zum Ausdruck. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit, als er dem Beschuldigten A._____ eine relevante Beteiligung an den Handlungen B._____s zur Last legt, erstellt. Ob diese Beteili- gung rechtlich als Mittäterschaft zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich ein ku- mulativer Schuldspruch A._____s zum Messerstich zu ergehen hat, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein (vgl. vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt bis zuletzt, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte A._____ beim Vorfall ein Messer bei sich getragen habe. Dabei - 53 - rannte B._____ anfänglich vor A._____ her auf den Privatkläger zu. Selbst wenn der hinter ihm gehende A._____ in diesem Zeitpunkt bereits das Messer in der Hand gehalten hätte, was gestützt auf die Videoaufnahmen jedenfalls nicht zwei- fellos erstellt ist, hätte B._____ dies in jenem Augenblick kaum erkennen können. Während der Beschuldigte B._____ sich dem Privatkläger mit der Metallstange anschliessend auf ca. 2 m näherte (dies sagte jedenfalls der Privatkläger aus, vgl. E. H.1 vorstehend), muss der Beschuldigte A._____ zumindest kurzzeitig so nahe an den Privatkläger heran gelangt sein, dass er diesen mit dem Messer am Arm erwischen konnte. Dabei belegen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte A._____ als Erster wieder vom Tatort flüchtete. Folglich muss der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ entweder auf dem Weg zum Privatkläger hin oder aber auf der Flucht vom Privatkläger weg überholt haben. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers geschah die Messerattacke zeitlich nach den Schlägen mit der Eisenstange, was eher gegen ein Überholen auf dem Hin- weg spricht. Der Privatkläger schilderte die Situation zudem glaubhaft und detail- liert so, als hätten die Beschuldigten während der Attacke mit der Eisenstange die Plätze getauscht (vgl. act. 4/2 F/A 20, wonach zuerst der Grössere mit der Eisen- stange – mithin B._____ – gebäudeseitig und der Kleinere – mithin A._____ – strassenseitig, nach der Flucht des Privatklägers ins G._____ hingegen der Grös- sere rechts und der Kleinere links vor ihm gestanden seien, vgl. ebenso act. 4/2 F/A 42). Wie sich die Beschuldigten dabei genau gekreuzt haben und ob der Be- schuldigte A._____ in diesem Moment das Messer bereits gezückt hatte, bleibt unklar. Dass der Beschuldigte B._____ das Messer von A._____ wahrgenommen hat, erscheint bei dieser Sachlage zwar vorstellbar, aber keineswegs zwingend. Der Beschuldigte B._____ bestritt jedenfalls konsequent, beim Beschuldigten A._____ je ein Messer gesehen zu haben. Zudem machte der Beschuldigte B._____ – a priori plausibel und detailreich – geltend, dass er ungefähr in diesem Zeitpunkt von F._____ mit Pfefferspray im Gesicht getroffen und dadurch in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Dies stimmt wiederum mit den Aussagen F._____s überein (act. 5/1 F/A 4). Hierzu bringt die Verteidigung vor, dass in die- ser kurzen Zeit kein gemeinsamer Tatentschluss hätte gefasst werden können, weshalb eine Mittäterschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei (vgl. act. 39 Rz 4; - 54 - act. 41 B.2). Diesen Ausführungen gilt es entgegen zu halten, dass der Tatent- schluss auch konkludent gefasst werden kann und, wie die Staatsanwaltschaft korrekt wiedergibt, keine detaillierte Absprache bzw. Planung von den Beschuldig- ten verlangt wird (Prot. S. 39). Jedoch steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte B._____ das Messer während der rund 40-sekündigen Attacke tatsäch- lich gesehen hat. Belastbare Indizien dafür, dass A._____ B._____ das Messer bereits vor der Attacke gesehen hätte – namentlich, als die beiden Beschuldigten noch den Häuserblock umrundeten bzw. noch bevor sie den Kamerabereich wie- der betraten und dem Privatkläger nachsetzten – liegen ebenfalls keine vor. 3.4. Bei dieser Sachlage lässt sich die Behauptung B._____s, er habe vom Messer des Beschuldigten A._____ nichts gewusst und ein solches auch nie ge- sehen, nicht widerlegen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht wusste und auch nicht ahnen konnte, dass der Beschuldigte A._____ den Privat- kläger mit einem Messer angreifen würde. Eine strafrechtlich relevante Beteili- gung B._____s an der Messerattacke lässt sich folglich nicht erstellen. Diesbe- züglich kommt nur eine alleinige Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ in Be- tracht. IV. Rechtliche Würdigung A. Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, bei ihrem Handeln lebensge- fährliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben, und wür- digt ihr Verhalten als eine in Mittäterschaft begangene, versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 (recte: lit. a) StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 17 S. 4). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht demgegenüber geltend, dass die eingesetzte Tatwaffe objektiv nicht geeignet sei, um eine schwere Kör- perverletzung zu verursachen, weshalb der Beschuldigte A._____ aufgrund einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verurteilen sei (act. 38 S. 4), und die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vertritt die Ansicht, dass vorliegend kein gemeinsamer Tatentschluss vorliege und der Beschuldigte B._____ mangels Vor- - 55 - satz nicht der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei(act. 41 S. 6 ff.). B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
  40. Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit 1.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Lediglich eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer, d.h. nicht in schwe- rer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird. 1.2. Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht zwin- gend zeitlich unmittelbar und akut sein, solange die Verletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen tödlichen Verlauf nimmt. Es genügt jedoch nicht, dass die Verletzung, wie etwa bei einem Beinbruch, die Möglichkeit des Todes in et- welche Nähe rückt (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kanotns Zürich SB220523-O vom 15. August 2023 E. 3.1 m. H.). Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gelten in erster Linie die Extremitäten wie Arme und Beine so- wie Hände und Füsse, aber auch Handgelenke, Ellenbogen, Schultern oder Knie- bzw. Hüftgelenke (BSK-STGB-ROTH/BERKE-MEIER, Art. 122 N 12 m. H.). Un- brauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunkti- onen erheblich gestört ist. Eine leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB ist auch dann anzunehmen, wenn die verletzte Person zu einem Berufs- wechsel gezwungen wird. Andere schwere Schädigungen des Körpers oder der - 56 - Gesundheit i.S. der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB umfassen Beeinträch- tigungen, die mit den in lit. a und b aufgezählten Konstellationen von in ihrer Schwere her vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem aus- serordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während ei- nes grossen Zeitraumes einhergehen. Auch eine Kombination verschiedener Be- einträchtigungen, die für sich allein nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, kann eine solche Qualifikation rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (zum Ganzen statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230162-O vom 31. Oktober 2023 E. 3.1.2 m. H.). 1.3. In subjektiver Hinsicht setzt die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf ge- folgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wis- sen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme - 57 - geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, je m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5. m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3 m. H.). 1.4. Bei unkontrollierten Messerstichen in den Brust- oder Bauchbereich eines Menschen geht die bundesgerichtliche Praxis generell von einem hohen Risiko für tödliche Verletzungen aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 1.3.2, u.a. m. H. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen mitunter gar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H., 6B_991/2015 sowie 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich kann auf vor- sätzliche Tötung erkannt werden (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230310-O vom 22. April 2024 E. 5.1.1 m. H. auf die einschlägige bun- desgerichtliche Kasuistik). Gleiches muss für Messerstiche gegen das Gesicht oder den Kopf- respektive Halsbereich einer Person gelten, zumal sich auch dort lebenswichtige Strukturen (z.B. Halsschlagader, Luftröhre, Wirbelsäule, Hirn- stamm, Gehirn usw.) befinden. Zudem sind diese Körperteile oft stärker exponiert als etwa der Rumpf, da sie meist nicht durch Textilien oder dgl. geschützt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4, wobei der Täter hier anstelle eines Messers "nur" eine abgebrochene Glasscherbe ver- wendete). Dabei bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um die potentiell tödli- che Wirkung derartiger Messerstiche erkennen zu können. Insbesondere schlies- sen weder mangelndes Schulwissen noch fehlende Schreibgewandtheit oder momentane Erregung über einen Angriff die Erkennbarkeit des erheblichen To- desrisikos eines derartigen Messerstichs aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H. auf BGE 109 IV 5 E. 2). - 58 - 1.5. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist überschritten, wenn der Täter – nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkma- le und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
  41. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ stach gemäss erstelltem Sachverhalt mit einem Küchenmesser wuchtig in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbe- reichs des Privatklägers, welcher schützend seinen linken Arm vors Gesicht hob. Dabei erlitt der Privatkläger eine 5 cm lange, 1 cm breite und 4 cm tiefe Schnitt- verletzung mit Teildurchtrennung der Streckmuskulatur. Eine Lebensgefahr be- stand gemäss gutachterlicher Feststellung zu keinem Zeitpunkt, da lediglich Weichteile, jedoch keine grösseren Blutgefässe verletzt wurden (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Der Taterfolg einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB (Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung) trat demnach objektiv nicht ein und es ist stattdessen ein entsprechender Versuch des Beschuldigten A._____ zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Des Weiteren wirft die Anklageschrift den Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger aufgrund der Teildurchtrennung der Streckmuskulatur einer mehrmo- natigen Physiotherapie habe unterziehen müssen und entsprechend lange ar- beitsunfähig gewesen sei (act. 17 S. 3). Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine (vollendete) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB in Be- tracht, falls die Verletzungen des Privatklägers und ihre Folgen unter die Tatvari- anten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes (Streckdefizit bzw. Kraftverlust der linken Hand) bzw. der bleibenden Arbeitsunfähigkeit fallen würden oder als andere schwere körperliche Schädigung zu qualifizieren wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: - 59 - 2.3. Der Privatkläger konnte nach der operativen Versorgung der Wunde nach zwei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. 4/2 F/A 62; act. 8/12 S. 1). Im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung brauchte er nach wie vor Physiotherapie (act. 4/2 F/A 57). Aufgrund des auch am 27. November 2023 noch fortbestehenden leichten Streckdefizits des linken Mittelfingers sowie starken Kraftverlusts der linken Hand wurde er für einen zusätzlichen Monat arbeitsunfä- hig geschrieben (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Somit ist von einer Arbeitsunfä- higkeit von rund vier Monaten auszugehen, namentlich vom 22. August 2023 bis
  42. Dezember 2023. Dass der Privatkläger darüber hinaus weiterhin arbeitsunfä- hig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Krankschreibung dieser Dauer begründet noch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB. Der Privatkläger erklärte zudem, die Beschäftigung als Türsteher nur ne- benberuflich auszuüben, hauptberuflich sei er als Treuhänder tätig (act. 4/1 F/A 12 f.; act. 4/2 F/A 66). Die linke Hand ist, insbesondere bei einem Linkshän- der, fraglos als wichtiges Organ zu qualifizieren. Ob die im Gutachten aufgeliste- ten Funktionseinschränkungen einem Unbrauchbarmachen i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gleichkommen, kann offen bleiben, zumal solche (dauerhaften) Einschrän- kungen jedenfalls nicht mehr vom Anklagesachverhalt umfasst sind. Damit liegt keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b StGB vor. Im Übrigen wiegen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und Einschränkungen – soweit ak- tenkundig und im Anklagesachverhalt umschrieben – auch in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie unter die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB fal- len würden. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Vorfall den Privatkläger of- fensichtlich – und nachvollziehbar – erschüttert hat (vgl. act. 4/2 F/A 12). Weite- rungen dazu, ob das Anklageprinzip einem Schuldspruch wegen einer vollende- ten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB entgegenstünde – namentlich, weil der Anklagesachverhalt den Beschuldigten nur die Inkaufnahme lebensgefährlicher, nicht aber anderweitiger Verletzungen zur Last legt – erübri- gen sich. 2.4. Das Verletzungsbild des Privatklägers entspricht dem objektiven Tatbe- stand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu un- tersuchen ist, ob der Beschuldigte A._____ beim Zustechen um das Risiko für le- - 60 - bensgefährliche Verletzungen des Privatklägers gewusst und solche Verletzun- gen in Kauf genommen hat (Art. 12 Abs. 2 Satz 2). Dabei war A._____ sichtlich aufgebracht über die frühere Konfrontation wegen der entwendeten Zigaretten. Augenscheinlich fühlte er sich vom Privatkläger und von F._____ ungerecht be- handelt oder gedemütigt. Dass der Beschuldigte A._____ im Sinne eines direkten Vorsatzes dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung zufügen wollte, lässt sich – in Ermangelung eines entsprechenden Geständnisses – nicht erstel- len. Angeklagt ist denn auch bloss eine eventualvorsätzliche Begehung. Aller- dings besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ das Messer be- wusst gezogen und gegen den Privatkläger eingesetzt hat. 2.5. Bei seiner Tat verwendete der Beschuldigte ein Küchenmesser von 18 cm Gesamt- und 9 cm Klingenlänge. Es handelte sich um das Modell SMÅBIT von Ikea, welches eine abgerundete Messerspitze hat (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 40; ferner act. 1/1 S. 4, act. 9/2 S. 1). Selbst Messer mit abgerundeter Spitze sind fraglos geeignet, schwere und potentiell tödliche Verletzungen hervor- zurufen, v.a. wenn sie in Kopf- oder Halsnähe und mit grosser Wucht nach einer Ausholbewegung eingesetzt werden, wie dies hier konkret geschah. Die Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigerin, wonach das Messer ein Kindermesser sei und entsprechend objektiv nicht geeignet sei, um lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (act. 39 Rz. 2 ff.), gehen fehl. Das Messer wird im den von der Ver- teidigung eingereichten Beweismittel als "Küchenmesser" bezeichnet und es wird damit beworben, dass der Griff rutschsicher sei, damit die Finger nicht unter die Klinge rutschen können (act. 40 S. 2 und 7). Letzteres zeigt klar, dass es sich um ein gewöhnliches Messer handelt, dessen Eignung lebensgefährliche Verletzun- gen zu verursachen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Zu Recht führt die Staats- anwaltschaft aus, dass die am Arm verursachte Verletzung an einer anderen Kör- perstelle ohne Weiteres hätte lebensgefährlich sein können (Prot. S. 38). Um die- ses allgemeine Risiko wusste auch der Beschuldigte A._____, bedarf es doch – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis – keiner besonderen Vorstellungs- kraft, um sich auszumalen, dass auch ein Messer bei einem derart wuchtigen Zu- stechen von oben herab in Richtung des Gesichts bzw. Kopf- oder Halsbereich grossen, mitunter irreversiblen oder gar tödlichen Schaden anrichten kann (z.B. - 61 - Halsschlagader durchtrennen, Luftröhre verletzen, Sehkraft beeinträchtigen o.ä.). Der Umstand, dass die Messerspitze nicht spitz zulief, sondern rund war, mildert das durch den wuchtigen und gezielten Stich geschaffene Risiko eines äusserst schweren Verletzungserfolgs aber zumindest teilweise. Dass die Staatsanwalt- schaft das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körper- verletzung und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung wertet, erscheint vor die- sem Hintergrund jedenfalls gerechtfertigt. 2.6. Der Beschuldigte A._____ ist mit 175 cm leicht grösser als der Privatkläger, welcher 168 cm misst (act. 6/1/5 S. 2; act. 8/14 S. 4). Gemäss erstelltem Sach- verhalt bzw. glaubhafter Schilderung des Privatklägers trat A._____ vor diesen hin, holte mit der Hand über seinen Kopf aus und stach von oben nach unten wuchtig auf diesen ein. Dass er den Privatkläger nur am Unterarm traf, war einzig dessen intuitiver und rascher Reaktion zu verdanken. Der Beschuldigte A._____ zielte direkt auf das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich – und hätte diesen ohne erhobenen Arm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch getroffen. Wie die Vi- deoaufnahmen zeigen, war der Privatkläger bei sommerlichen Temperaturen le- diglich mit einem T-Shirt bekleidet, sodass bei einem Treffer – ob im Gesicht oder am Hals – kein massgeblicher textiler Widerstand zu erwarten war. Das Risiko ei- ner lebensgefährlichen Verletzung war unter diesen Umständen enorm hoch. 2.7. Die Situation, in welcher der Beschuldigte A._____ zustach, kann nicht im eigentlichen Sinne als dynamisch bezeichnet werden, da er dem Privatkläger auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ einfach gegenüberstand. Umso eher hätte A._____ damit rechnen müssen, den Privatkläger beim Zustechen tatsäch- lich im Kopf- und Halsbereich bzw. im Gesicht zu treffen. Zugleich trat A._____ dem Privatkläger gemäss dessen glaubhafter Darstellung allerdings völlig unver- mittelt in den Weg, als dieser das Lokal verliess, um nach dem Beschuldigten B._____ respektive F._____ zu sehen. So trafen die beiden nur wenige Sekunden nach der Attacke mit der Eisenstange aufeinander, welche den Privatkläger – auch für den Beschuldigten A._____ erkennbar – verängstigt und in Aufruhr ver- setzt haben musste. Der Beschuldigte B._____ war in diesem Zeitpunkt immer noch ganz in der Nähe. Der Beschuldigte A._____ musste demnach davon aus- - 62 - gehen, dass der Privatkläger nach wie vor in äusserster Alarmbereitschaft sein würde. Wird eine Person in solch einer Bedrängnis unvermittelt angegangen, sind von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit unwillkürliche Bewegungen zu erwarten, sei es zur Abwehr oder aus Schreck. Der Privatkläger war in seiner Bewegungsfrei- heit jedenfalls in keiner Weise eingeschränkt und hätte jederzeit auch loslaufen können, etwa um seinerseits F._____ zu unterstützen. Letztlich konnte der Be- schuldigte A._____ somit nur bedingt kontrollieren, wo genau der Stich treffen würde. Hinzu kommt, dass A._____ unter Alkoholeinfluss stand und Cannabis konsumiert hatte (gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom
  43. November 2023 betrug seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitraum zwi- schen 0.52 und 1.26 %; ob auch eine Wirkung von Cannabis vorlag, konnte auf- grund des unbekannten Konsumzeitpunkt nicht beurteilt werden, vgl. act. 6/1/7). Zudem hatte er – wie der gesamte Vorfall deutlich veranschaulicht – seine Emoti- onen überhaupt nicht im Griff, was seine Zielgenauigkeit nicht eben verbessert haben dürfte. 2.8. Wer unter den solchen Umständen mit einem Messer von 9 cm Klingenlän- ge derart wuchtig gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich eines Men- schen sticht wie der Beschuldigte A._____, dem muss sich die Gefahr von le- bensbedrohlichen Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Ver- halten nur dahingehend interpretiert werden kann, dass er eben solche Verlet- zungen in Kauf nimmt. Die äusseren Umstände der Tat lassen folglich keine an- dere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte A._____ eine schwere, na- mentlich lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte A._____ ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 2.9. Dabei tat der Beschuldigte A._____ alles, was für den Eintritt eines tatbe- standsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB notwendig gewesen wäre. Dass es letztlich doch nicht so weit kam und der Privatkläger nur am Arm bzw. nicht schwer verletzt wurde, ist lediglich der für A._____ nicht sicher voraussehbaren, raschen Reaktion seines Opfers zu verdanken. Mithin liegt ein vollendeter Ver- such zu einer schweren Körperverletzung vor. Dieser konsumiert den durch den - 63 - Messerstich hervorgerufenen einfachen Körperverletzungserfolg i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.5, u.a. m. H. auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, welcher das Verhältnis zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie einer vollendeten einfachen Körper- verletzung betraf; BSK-STGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28 m. H.). 2.10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbeson- dere ist weder von einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr- bzw. Notstandssituation auszugehen, zumal der Privatkläger im Moment des Zuste- chens weder den Beschuldigten A._____ noch den Beschuldigten B._____ anzu- greifen im Begriff war. Die (mässige) Alkoholisierung des Beschuldigten A._____ wird im Zuge der Strafzumessung verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.
  44. Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer Eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ zufolge mittäterschaftlicher Bege- hung fällt mangels erstellter Beteiligung ausser Betracht (vgl. E. III.K.3 vorste- hend).
  45. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte B._____ zunächst draussen auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit der Eisenstange meh- rere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger aus. Als der Privat- kläger sich ins Lokalinnere begab, führte der Beschuldigte B._____ mit der Stan- ge durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegun- gen gegen den Privatkläger aus, darunter mindestens eine von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung. Dabei zielte der Beschuldigte B._____ auf den Kopf des Privatklägers, verfehlte diesen jedoch, weshalb es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers kam. Mangels Verletzungserfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB ist eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit des Beschuldigten B._____ zu prüfen. Gegebenenfalls wird anschliessend zu beurteilen sein, ob die als strafbar beurteil- te Tat kraft mittäterschaftlicher Beteiligung auch dem Beschuldigten A._____ zu- zurechnen ist. - 64 - 4.2. Bei den Schlägen draussen auf dem Trottoir näherte sich der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger auf ungefähr 6 m, bevor dieser schliesslich ins Bistro Pub G._____ flüchtete. Daraus erhellt, dass das Zuschlagen bzw. -stechen mit der Metallstange, auch wenn B._____ dabei auf den Privatkläger zielte, noch kei- ne konkrete Gefahr einer körperlichen Verletzung, geschweige denn ein ernstzu- nehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen, schuf, zumal diese weni- ger als 2 m lang war. 4.3. Was die anschliessenden Schlag- bzw. Stichbewegungen durch die geöff- nete Fensterfront hindurch anbelangt, ist der polizeilichen Fotodokumentation zu entnehmen, dass der Fussboden des Bistro Pub G._____ im Vergleich zum Trot- toir ca. 30 cm erhöht ist. An der im Tatzeitpunkt geöffneten Fensterfront stehen zwei Zweiertische mit je zwei Stühlen (act. 2/3 Foto Nr. 6). Bei diesen dürfte es sich um die vom Privatkläger erwähnten Tische handeln, welche sich beim Zu- schlagen zwischen ihm und dem Beschuldigten B._____ befanden. Allerdings machte der Privatkläger geltend, er habe den Beschuldigten B._____ in diesem Abschnitt des Geschehens "auf gute Distanz" gehalten, wobei dieser vielleicht 2 m von ihm entfernt gewesen sei. Dabei schätzte der Privatkläger die Metall- stange auf sicherlich mehr als 1 m Länge. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ von aussen unmittelbar an die geöffnete Fensterfront herangetreten sein und von dort aus die erstellten Schläge bzw. Stiche mit der Metallstange in Richtung des Kopfes des Privatklägers ausgeführt haben sollte, bleibt somit zumindest fraglich, ob der Privatkläger in genügender Reichweite gewesen wäre, damit solch ein Schlag objektiv tatsächlich ein ernstzunehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen hätte schaffen können. Die Fotodokumentation zeigt nämlich auch, dass sich zwischen den Tischen und der dahinterliegenden Theke noch ungefähr 1–2 m freie Fläche befanden, die es dem Privatkläger prinzipiell erlaubt hätten, sich etwas weiter vom Fenster zurückzuziehen, um der Stange auszuweichen (act. 2/3 Foto Nr. 10; vgl. zudem act. 4/2 F/A 36, wonach der Privatkläger vom Eingang "in die Mitte" gerannt sein will). Wo sich der Privatkläger beim Zuschla- gen bzw. -stechen genau befand, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen. Es deutet aber vieles darauf hin – und es erschiene unter den gegebenen - 65 - Umständen auch völlig naheliegend –, wenn sich der Privatkläger im Barbereich so weit wie möglich von der Fensterfront entfernt hielt. 4.4. Aus den übrigen Aussagen des Privatklägers erhellt, dass er die vom Be- schuldigten B._____ ausgehende Gefahr nicht im Zuschlagen vom Trottoir aus, sondern v.a. darin begründet sah, dass dieser eventuell die Barriere aus Tischen überwinden und zu ihm ins Lokal hinein gelangen hätte können, wo der Privatklä- ger weiteren Schlägen mit der Stange dann schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen im Umkehrschluss folgern, dass die Lokalität dem Privatkläger zumindest einen gewissen Schutz bot, solange der Beschuldigte B._____ sich draussen auf dem Trottoir befand. In Anbetracht der Länge der Me- tallstange, des Höhenunterschieds zwischen dem Trottoir und dem Restaurant sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte B._____ 17 cm grösser ist als der Privatkläger (vgl. act. 6/2/5 und act. 8/14 S. 4), erscheint es zwar keineswegs ausgeschlossen, dass der Privatkläger beim Zuschlagen von der Fensterfront her hätte getroffen und dabei verletzt werden können. Dafür sprechen zum einen das stattliche Gewicht und die gebogenen, scharfkantigen Enden der Metallstange, von welchen sich die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte (vgl. Prot. S. 25 sowie act. 2/1 Foto Nr. 5–6). Der Umstand, dass mehrere Zeugen – namentlich F._____, K._____ und L._____ – die Verletzung am Arm des Privatklägers (obschon effektiv anders entstanden) ohne zu Zögern auf die Schläge mit der Eisenstange zurückführten, impliziert andererseits eine gewisse Heftigkeit der Schlag- bzw. Stichbewegung – und diese wiederum ein gewisses Verletzungspotential –, ebenso wie die Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, ob der Mann mit der Stange ihn getroffen habe (act. 4/2 F/A 40: "Nein, Gott sei dank nicht. Sonst wäre ich nicht hier."). 4.5. Dass der Privatkläger im Falle eines Treffers mit der Stange aber tatsäch- lich am Kopf oder an einer anderen sensiblen Stelle am Oberkörper (beispiels- weise am Hals) getroffen worden wäre, sodass ein solcher Schlag bzw. Stich als geradezu lebensgefährlich bezeichnet werden müsste, lässt sich gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstel- - 66 - len. Dies liegt nicht nur an der unklaren Position des Privatklägers innerhalb der Bar, sondern insbesondere auch daran, dass die verwendete Metallstange auf- grund ihrer Länge und ihres Gewichts äusserst unhandlich ist (vgl. dazu Prot. S. 25). Den von B._____ ausgeführten Aushol- bzw. Schlag- oder Stichbewegun- gen mit der Stange dürfte folglich etwas Schwerfälliges angehaftet haben, was dem Privatkläger wiederum ein Ausweichen erleichterte. Des Weiteren reicht die ohnehin nicht sehr hohe Decke des Bistro Pub G._____ vorne an der Fenster- front, wo die Schienen für die Fensterscheiben verlaufen, sogar noch etwas tiefer herab (vgl. act. 2/3 Foto Nr. 10–15), sodass von aussen kaum allzu grosse Aus- holbewegungen mit der rund 1.8 m langen Metallstange möglich gewesen wären. Das Risiko für lebensgefährliche Verletzungen lag demnach –gemäss erstellba- rem Sachverhalt sowie in Anbetracht der konkreten Tatumstände – jedenfalls nicht derart nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten B._____ vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme ebensolcher Verletzungen verstanden werden kann. 4.6. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten B._____ in subjektiver Hin- sicht nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Da die Schlag- bzw. Stichbewegungen B._____s aber zweifellos eine gewisse und nahe Wahrschein- lichkeit für andere, d.h. nicht schwere bzw. lebensgefährliche, Verletzungen schu- fen, ist dieses Vorgehen zumindest als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der Art und Weise, wie B._____ da- bei die Metallstange konkret verwendete, ist die qualifizierte Tatvariante von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes) ein- schlägig. Diese ist erfüllt, wenn ein Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285, S. 287). Entsprechend kann der Verteidigung beigepflich- tet werden, wenn diese ausführt, dass eine versuchte schwere Körperverletzung auf Seiten des Beschuldigten B._____ nicht erstellbar ist (vgl. act. 39 Rz 18; act. 41 B3). Den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ kann aber nach alle dem oben Gesagten nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass der Beschuldigte B._____ gar keine Körperverletzung beabsichtig habe (act. 41 B4). Der Beschuldigte B._____ ist demnach wegen versuchter einfacher - 67 - Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Zwar wurde auch beim Beschuldigten B._____ ein Konsum von Trinkalkohol und von Cannabis nachge- wiesen (vgl. act. 6/2/7 S. 2 ff.). Eine Wirkung im Ereigniszeitpunkt konnte aber nicht eindeutig beurteilt werden, da einerseits die Blutalkoholkonzentration bereits so gering war, dass keine lineare Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt mehr mög- lich war, und andererseits der Konsumzeitpunkt von Cannabis unbekannt und ei- ne allfällige Wirkung im Tatzeitpunkt somit nicht zu bestimmen war.
  46. Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange 5.1. Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob das von B._____ verübte Delikt kraft der Regeln über die Mittäterschaft auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist. 5.2. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Mittä- ter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag, sondern auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Entscheidend ist, dass der Beteiligte sich mit dem Tatentschluss un- ter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint. Wirken mehrere bewusst zusam- men – und sei es nur konkludent –, so ist jeder, dessen Mitwirkung in der ange- gebenen Weise erfolgte, Mittäter und somit als Täter zu behandeln. In diesen Fäl- len ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweis- verfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zu- - 68 - geordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190182-O vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2 m. H.). 5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____, als dieser den Privatkläger mit der Metallstange angriff. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ der Attacke mit der Stange aus nächster Nähe beiwohnte. Mit seiner Anwesenheit dürfte er B._____ in dessen Vorhaben noch bestärkt haben. Dabei beliess A._____ es jedoch nicht, sondern er doppelte – nachdem B._____ bereits vom Privatkläger abgelassen hatte – seinerseits noch durch einen Messerstich nach. Mit diesem Schritt manifestierte er nach aussen, dass die (trefferlosen) Schläge mit der Metallstange seiner Ansicht nach nicht ausreichten, um dem Privatkläger den angestrebten Denkzettel zu verpassen, sondern dass er hierzu noch eine Fortsetzung der Attacke mit einem Messer für notwendig hielt. Dadurch machte sich der Beschuldigte A._____ implizit auch den Tatentschluss des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Schläge bzw. Stiche mit der Eisenstange zu eigen und brachte zumindest konkludent sein Einver- ständnis mit diesen Handlungen zum Ausdruck. In einer Gesamtbetrachtung scheint sein Tatbeitrag erheblich, zumal letztlich sein Messerstich – und nicht die Schläge bzw. Stiche mit der Stange – den Privatkläger verletzte. Folglich wäre der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten B._____ verübte ver- suchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand prinzipiell als Mittäter zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung fällt die Mittäterschaft somit nicht weg, nur weil keine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt (act. 39 Rz 18), vielmehr liegt eine solche in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung vor. 5.4. In dieser speziellen Konstellation stellt sich indes die Frage, ob der Be- schuldigte A._____ kumulativ zur versuchten einfachen Körperverletzung (Mes- serstich) auch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Mittäterschaft be- züglich Schlägen mit der Metallstange) schuldig zu sprechen ist. Namentlich be- - 69 - kundete er seinen Beitritt zum Tatentschluss B._____s gegen aussen just durch jene Handlung (Messerstich), mit welcher er auch den Straftatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung erfüllte. M.a.W. liegt diesbezüglich Idealkon- kurrenz vor. Da sich beide Übergriffe gegen dasselbe Opfer sowie dasselbe Rechtsgut richteten, wobei die versuchte schwere Körperverletzung verschulden- smässig klar überwog, muss die mittäterschaftlich begangene, versuchte einfache Körperverletzung hier zurücktreten. Ein kumulativer Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen. Der zusätzliche Unrechtsgehalt des Messerstichs, welcher darin liegt, dass der Beschuldigte A._____ die von B._____ verübten Taten billigte bzw. seinerseits tätlich bekräftigte, wird stattdessen im Rahmen der Strafzumessung zur versuch- ten schweren Körperverletzung (deutlich) straferhöhend zu berücksichtigen sein. V. Sanktion A. Strafzumessungsregeln
  47. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens 3 und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Ge- setz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn insbesondere eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung - 70 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).
  48. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.).
  49. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheits- strafe wiegt dabei immer schwerer als eine Geldstrafe. Dabei sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und in der Ver- gangenheit bereits ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nö- tige präventive Wirkung durch blosse Geldstrafen nicht erzielt werden kann (Art. 41 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.4.1, je m. H.; BGE 134 lV 84 E. 4.1 m. H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kri- minellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der ange- messenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches - 71 - Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin- zips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in einem solchen Zusammenhang mit einer kur- zen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Ver- haltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn Geldstrafen nicht beeindrucken (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 472 und N 562).
  50. Die tat- und täterangemessene Strafe ist innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen OFK-STGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m. H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1).
  51. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Op- fer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- - 72 - weggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (etwa ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis). Auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Aller- dings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 = Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 m. H. auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).
  52. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriteri- en berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m. H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist dann gegebenenfalls in einem letzten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zu den Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, der Leumund sowie das - 73 - Nachtatverhalten eines Täters. Unter Letzteres fällt dabei sowohl das Verhalten nach der Tat als auch im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesge- richts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu ei- nem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____
  53. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte A._____ hat sich der versuchten schweren Körperverlet- zung strafbar gemacht. Eine schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einem strafbaren Versuch kann das Gericht die Strafe mildern, wobei es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden ist (BSK-STGB- NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 27; vgl. Art. 48a StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht folglich von 3 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB). 1.2. Abgesehen von einigen nicht einschlägigen, geringfügigen Verurteilungen, welche allesamt keinen Eingang ins Strafregister gefunden haben und bei wel- chen es sich hauptsächlich um Jugendstrafen handelte, ist der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft (act. 33; ferner den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2023, gemäss welchem er wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG – Besitz zweier Kokainkügelchen zum Eigenkonsum sowie gele- gentliches Schnupfen von Kokain – zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde [act. 15/1/2/1]; den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 7. Juli - 74 - 2022, gemäss welchem er wegen versuchter Nötigung – Auslösen eines Feuera- larms zwecks Erreichung eines Transfers in eine Aussenwohngruppe – zu einer persönlichen Leistung von 1 Tag verurteilt wurde [act. 15/1/3/2/27 S. 102] sowie den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 27. April 2022, gemäss welchem A._____ einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz kassierte, nachdem er ohne gültigen Fahrausweis mit öffentli- chen Verkehrsmitteln gefahren war [act. 15/1/3/2/4 S. 8]). Allerdings legte der Be- schuldigte A._____ bei der nunmehr zu beurteilenden Tat eine erhebliche krimi- nelle Energie sowie eine besorgniserregende Gewaltbereitschaft an den Tag. In Anbetracht der besonderen Schwere des Delikts kommt aus spezialpräventiven Gründen hier einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage.
  54. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Zunächst ist die objektive und subjektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung zu bemessen. Dabei ist gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 121 f.). 2.2. Die Tathandlung stellte eine Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatklä- ger und F._____ andererseits dar, welche nach der Entwendung der Zigaretten durch A._____ entbrannt war. Die Initiative für diese Attacke ging zwar nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von B._____ aus, welcher sich als Erster – gut sichtbar mit einer Metallstange bewaffnet – auf den Privatkläger stürzte. A._____ hielt sich aber nicht nur im Hintergrund, sondern folgte B._____ und griff schliess- lich seinerseits zum Messer. Ob A._____ das Messer schon den ganzen Abend über bei sich getragen hatte oder dieses – wie ihm die Anklage vorwirft – erst nach der Konfrontation mit dem Privatkläger und F._____ behändigt hatte, konnte nicht geklärt werden. So oder anders lässt sein Vorgehen ein gewisses Mass an Planung erkennen, zumal er sich der Attacke B._____s ganz bewusst anschloss, mit dem Messerstich dann aber noch zuwartete, bis B._____ vom Privatkläger ab- liess. Die Beschuldigten griffen den Privatkläger nicht gleichzeitig, sondern kurz nacheinander an, wobei der Privatkläger im Moment des Zustechens abgelenkt bzw. auf den sich zurückziehenden B._____ fokussiert war. Der Beschuldigte - 75 - A._____ nutzte diesen Augenblick der Unachtsamkeit aus, um den Privatkläger zu überrumpeln und mit dem Messer zu attackieren. Dieses Vorgehen kann nur als perfide und kalkuliert bezeichnet werden. Mit seinem Tun billigte A._____ zu- dem konkludent die zuvor von B._____ verübte Attacke mit der Metallstange, was sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt. 2.3. Der Beschuldigte A._____ stach wuchtig und gezielt einmal von oben nach unten in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbereichs des Privatklä- gers. Mit dem Küchenmesser von 9 cm Klingenlänge und vorn leicht abgerunde- ter Spitze verwendete er keine ausserordentlich gefährliche Tatwaffe, entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich aber auch nicht um eine be- sonders harmlose Waffe (act. 39 Rz 21). Das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft jedoch unnötig und verpönt; wer den- noch eine Waffe trägt, schafft eine unnötige Gefahr für andere, auch und gerade im öffentlichen Raum (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220254- O vom 15. August 2023 E. 1.8). Entsprechend ist die Tatsache, dass der Be- schuldigte A._____ die Waffe bereits in den Ausgang mitgenommen hat, zu wür- digen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A._____ in einer eher statischen Situa- tion mit hohem Trefferrisiko, und zudem ungeachtet der für ihn erkennbaren, risi- kosteigernden Wahrscheinlichkeit unberechenbarer Ausweich- oder Abwehrbe- wegungen seines Opfers, wuchtig in Richtung von sehr sensiblen Körperberei- chen zustach. Dabei ging er äusserst kaltblütig vor und liess jedwede Hemmung vermissen, was von einer erschreckenden Geringschätzung gegenüber der Inte- grität und Gesundheit anderer zeugt. Sein Handeln muss als absolut unnötige und brutale Gewalteskalation bezeichnet werden, umso mehr, als er es war, der die Zigaretten entwendet und damit den Ursprung des Ganzen gesetzt hatte, auch wenn die Reaktion des Privatklägers unangebracht war (siehe folgender Ab- schnitt). 2.4. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren. In Bezug auf eine schwere, d.h. lebensgefährliche Körperverlet- zung handelte der Beschuldigte A._____ nur eventualvorsätzlich. Überdies stand er unter Alkoholeinfluss, wobei zu seinen Gunsten von einer maximalen Blutalko- - 76 - holkonzentration von 1.26 % auszugehen ist. Gemäss Gutachten entspricht dies einer leichten bis mässigen Trunkenheit, welche sich u.a. in beginnenden Gang- und Sprechstörungen sowie Kritikschwäche und Enthemmung äussert (act. 6/1/7 S. 3). Der Beschuldigte A._____ handelte aus niederen, egoistischen Motiven, namentlich aus Rachsucht und Empörung über die vorgängige tätliche Auseinan- dersetzung rund um die Zigaretten. Er wollte den Privatkläger in seine Schranken weisen, diesem einen Denkzettel verpassen und diesen einschüchtern; dabei schoss er jedoch weit über das Ziel hinaus. Zu seinen Gunsten ist immerhin da- von auszugehen, dass der Privatkläger bei der ursprünglichen Konfrontation nicht eben zimperlich mit A._____ umgegangen war (vgl. etwa act. 3/1/1 F/A 59 ff., aber auch act. 5/3 F/A 2 und F/A 71 [K._____]; act. 5/6 F/A 18 [L._____]). Dafür spricht v.a. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten A._____, anlässlich derer diverse – als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierende – Haut- abschürfungen im Gesicht sowie am Fussaussenknöchel sowie eine Schleim- hautabtragung an der Unterlippe, welche sich am ehesten als Widerlageverlet- zung im Zuge eines Faustschlags gegen die Mundregion erklären liess, festge- stellt wurden (act. 6/1/5 S. 3). 2.5. In einer Gesamtbetrachtung liegt (ausgehend von einem vollendeten Delikt) ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Wäre der Privatkläger tatsächlich schwer verletzt worden, erschiene eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten A._____ angemessen.
  55. Versuch 3.1. Der Beschuldigte A._____ beging eine Tat, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Ausgang nahe- legen würde. Dass sich das Verletzungsrisiko nicht in vollem Masse verwirklichte, sondern das Verletzungsbild letztlich deutlich hinter einer schweren, namentlich lebensgefährlichen Schädigung zurückblieb, war nicht seiner eigenen Zurückhal- tung, sondern nur der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Dabei erlitt er – abgesehen von einer unkompliziert abgeheilten Schnittwunde – mehr- monatige Funktionseinschränkungen (Streckdefizit und Kraftverlust) an seiner lin- ken Hand und brauchte Physiotherapie. Gemessen an ihrer Schwere ist diese - 77 - Verletzung im Spektrum aller möglichen einfachen Körperverletzungsdelikte im mittleren bis oberen Bereich zu verorten. 3.2. In einer Gesamtwürdigung ist der Versuch strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 6 Monaten.
  56. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ ist bekannt, dass er gemäss eigenen Angaben in Guinea in AB._____ geboren wurde. Im Alter von 2 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Elfenbein- küste. Dort habe er ca. 2 Jahre lang die Schule und anschliessend eine Koran- schule besucht. Die Mutter sei noch während seiner Kindheit verstorben. Danach habe der Vater seine Cousine geheiratet, mit der sich der Beschuldigte aber nicht verstanden habe. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit dieser Frau habe der Vater ihn aus dem Haus geworfen. Dann habe A._____ einen Händler kennengelernt und sei mit diesem via Burkina Faso nach Niger gereist, um diesen zu seiner Hochzeit zu begleiten. Danach seien sie nach Algerien gereist, wo dem Beschuldigten das Geld für eine Heimkehr gefehlt habe. Stattdessen sei er nach Libyen gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dort sei er jedoch in die Fänge von Menschenhändlern geraten und immer wieder als Arbeitskraft verkauft worden. Dabei habe er schlimme Dinge erlebt, u.a. körperliche und sexuelle Gewalt, wobei er seither psychische Probleme habe. Aufgrund eines Schlages mit einem Ge- wehrkolben gegen das linke Ohr höre er heute auch nicht mehr gut. Schliesslich habe er sich mit Hilfe von Freunden freikaufen und nach Italien absetzen können, von wo aus er nach Belgien weitergereist sei. Von dort sei er nach Frankreich und schliesslich am 4. Oktober 2020 – im Alter von 16 Jahren – alleine in die Schweiz gekommen (act. 15/1/3/2/51 S. 177 f.; vgl. auch act. 15/1/3/2/13 S. 41; act. 3/1/1 F/A 11 und F/A 25; act. 3/1/3 F/A 43). Tags darauf stellte er hier ein Asylgesuch (act. 15/1/3/2/2 S. 6). 4.2. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 abgewie- sen, da eine Flüchtlingseigenschaft A._____s verneint wurde. Ein Vollzug der ebenfalls ausgesprochenen Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw. - 78 - Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar erachtet, weshalb der Beschuldigte A._____ vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/1/3/2/51 S. 176 ff.). Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des Kan- tons St. Gallen vom 7. September 2023 wurde der Aufenthaltsstatus F des Be- schuldigten A._____ bis Dezember 2023 verlängert (act. 15/1/3/1). Der Beschul- digte A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Tiefere Beziehungen zur Schweiz habe er keine (act. 3/1/1 F/A 27; act. 3/1/3 F/A 45 f.). Im Tatzeitpunkt war er im selben Asylheim untergebracht wie der Beschuldigte B._____ (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Abgesehen von kleineren Schulden bei der AB._____ gab er an, weder Schulden noch Vermögen zu haben (act. 3/1/1 F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 40 f.). 4.3. In der Schweiz besuchte A._____ während etwas mehr als einem Jahr die Schule (act. 3/3 S. 10). Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht (act. 3/1/1 F/A 14 ff.; vgl. indes act. 3/1/3 F/A 47). Bis Mitte Juli 2023 ging der Beschuldigte A._____ einer Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte A._____ an, er hätte per 28. August 2023 eine Stelle in einer Bettwarenfabrik in AD._____ in Aussicht, was aufgrund seiner Inhaftierung aber wohl nicht realisiert werden konnte (act. 3/1/1 F/A 12 ff.). Anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 7. Juni 2024 erklärte er, per 10. Juni 2024 eine auf 2–3 Monate befristete Vollzeitanstellung auf einer Baustelle gefunden zu ha- ben, wo er Fr. 25.– brutto pro Stunde sowie einen Verpflegungszuschlag von Fr. 4.– verdienen werde. Bei guter Führung habe er dort womöglich Aussicht auf eine Festanstellung (act. 3/1/3 F/A 8 und F/A 35 ff.). Sozialhilfe beziehe er keine (act. 3/1/3 F/A 39). Wenn er arbeite, zahle er Fr. 300.– an Wohnkosten (act. 3/1/3 F/A 42). In Zukunft plane er, Medizin zu studieren, um Arzt zu werden. Er habe viele Pläne (act. 3/1/3 F/A 48). 4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte A._____ vor, dass er eine Kurzlehre an der AE._____ für Logistik absolviere und nach Ab- schluss dieser sechsmonatigen Ausbildung gute Aussichten auf eine Stelle habe. Er wolle eine Arbeit finden und seine Schulden abbezahlen und eine Aufenthalts- bewilligung erhalten, seine F-Bewilligung laufe Ende 2025 aus (Prot. S. 7 ff.) - 79 - 4.5. Wie seine Vorgeschichte eindrücklich zeigt, hat der Beschuldigte A._____ in seinem jungen Alter schon viel Gewalt erlebt und war oft völlig auf sich allein gestellt, was ihn nachhaltig beeinflusst und traumatisiert haben dürfte. Dass er derart heftig auf die anfängliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger rea- gierte, lässt sich vor diesem Hintergrund menschlich zumindest ein Stück weit nachvollziehen – selbstverständlich ohne dass dies sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Privatkläger rechtlich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermöch- te. Die schwere Jugend des Beschuldigten A._____ ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Abgesehen von seinen eher bagatellhaften, nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ (vgl. E. 1.2 vorstehend), welche kaum straferhöhend ins Gewicht fallen, sind seine übrigen persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten. 4.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und pro- zessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte A._____ zeigte sich, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 39 Rz 29), in der Unter- suchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht geständig, den Privatkläger mit einem Messer am Arm verletzt zu haben, zudem liess er keine besondere Reue erkennen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich folglich keine Strafreduktion. 4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die strafreduzierenden die strafer- höhenden Aspekte, sodass die nach der Tatkomponente (einschliesslich Versuch) festgesetzte Strafe um weitere 2 Monate zu reduzieren ist.
  57. Fazit zur auszufällenden Sanktion Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung angemessen. - 80 -
  58. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der ganze oder teilweise Aufschub der Stra- fe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei die Vermutung jedoch durch Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr umgestossen werden kann. Es ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charak- termerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 6.2. Bei einem gänzlichen oder teilweisen Aufschub des Vollzugs einer Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK-STGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 6.3. In Anbetracht der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt vorlie- gend nur ein teilbedingter Vollzug in Frage. Ein solcher setzt nach dem Gesagten eine gute Prognose voraus. Gegen eine solche spricht zunächst, dass der Be- schuldigte A._____ das Zustechen mit einem Messer gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich einer Person als ein adäquates Mittel zur Problemlö- sung betrachtete. Auf eine gute Prognose deuten hingegen sein junges Alter so- - 81 - wie sein – abgesehen von kleineren und nicht einschlägigen Delikten – leeres Vorstrafenregister und der Umstand hin, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 23. Oktober 2023 keine weiteren Delikte hat zuschulden kommen lassen (seine erneute Inhaftierung vom 6. bzw. 7. Juni 2024 wurde aufgrund einer nicht befolgten Vorladung veranlasst, nicht aufgrund eines neuerlichen Delikts, vgl. act. 12/1/9 sowie E. 7 nachstehend). Nachdem der Beschuldigte A._____ bis an- hin nur geringfügige (Jugend-)Strafen und insbesondere keine freiheitsentziehen- den Sanktionen zu gewärtigen hatte, darf angenommen werden, dass ihn die bis- lang verbüsste Haft und das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. Dem Beschuldigten A._____ ist folglich eine gute Legalprognose zu stellen. Es erscheint angezeigt, die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten zur Bewährung aus- zusetzen und im Übrigen, d.h. im Umfang von 10 Monaten, zu vollziehen. Ver- bleibenden Bedenken hinsichtlich einer Bewährung des Beschuldigten A._____ ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.
  59. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 21. August bis 23. Oktober 2023 (act. 12/1/1 und act. 12/1/8) sowie vom 6. bis 7. Juni 2024 (act. 12/1/12 und act. 12/1/14), somit während insgesamt 66 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe bzw. auf den unbedingt vollziehbaren Teil derselben anzurechnen. C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____
  60. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist wegen Versuchs zu einer qualifizierten einfa- chen Körperverletzung zu bestrafen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von 3 Tagen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (act. 32). Auch in seinem Fall offenbarte die Tat jedoch eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine hohe Ge- waltbereitschaft. Angesichts ihrer Obergrenze von 180 Tagessätzen erschiene ei- - 82 - ne Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. Zudem ist die Tat von B._____ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eng mit derjenigen A._____s verknüpft, weshalb aus spezialpräventiven Gründen auch hier die Verhängung einer Freiheits- statt einer Geldstrafe angezeigt erscheint.
  61. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Wie das von A._____ verübte Delikt steht auch die Tathandlung des Be- schuldigten B._____ in engem Zusammenhang mit der vorgängigen Auseinan- dersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits. Die obigen Ausführungen zur Planmässigkeit und Koordi- nation (vgl. E. B.2.2 vorstehend) gelten auch für den Beschuldigten B._____. Im Gegensatz zu A._____ war es aber nicht B._____, der die ursprüngliche Ausein- andersetzung durch das Entwenden der Zigaretten provozierte. Umso unnötiger scheint es, dass dieser sich aus Wut und Empörung über die eher lapalienhafte Vorgeschichte mit einer rund 1.8 m langen Eisenstange bewaffnete und sich da- mit unvermittelt und brutal auf den Privatkläger stürzte. Er ist als eigentlicher Initi- ator dieses völlig unverhältnismässigen und sinnlosen Gewaltexzesses zu sehen. Der Privatkläger war zu Beginn der Attacke in eine Unterhaltung mit der Zeugin S._____ vertieft; in jenem Zeitpunkt ging mithin offenkundig keine Gefahr mehr von diesem aus. Davon, dass die Zeugin S._____ – eine völlig unbeteiligte Frau – unmittelbar neben dem Privatkläger stand und durch die Metallstange womöglich ebenfalls hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, liess sich dieser aber nicht abhalten. Der Umstand, dass dann schliesslich nicht nur die Zeugin, son- dern auch der Privatkläger – ein körperlich fitter, erfahrener und mit Pfefferspray ausgerüsteter Türsteher – in das Bistro Pub G._____ flüchtete, um dort Schutz vor den Schlägen mit der Stange zu suchen, zeigt per se, wie bedrohlich und hef- tig das Vorgehen von B._____ gewesen sein muss. Diesen Eindruck stützen fer- ner mehrere Zeugenaussagen, insbesondere die Schilderungen der Zeugin S._____. 2.2. Der Beschuldigte B._____ schlug bzw. stach mit der Metallstange mehrfach in Richtung des Privatklägers – zunächst draussen auf dem Trottoir, später dann durch die geöffnete Fensterfront hindurch, Letzteres mindestens einmal gezielt - 83 - von oben herab in Richtung des Kopfes. B._____ liess auch dann nicht locker, als sich der Privatkläger bereits ins Innere des Lokals zurückgezogen hatte. Der Um- stand, dass seine Schlag- bzw. Stichbewegungen – aufgrund des Abstands zum Privatkläger bzw. wegen dessen unbekannten Standorts innerhalb der Bar, der tiefhängenden Decke sowie der wegen ihrer Länge und ihres Gewichts nur schwerfällig zu handhabenden Stange – kein allzu naheliegendes Risiko für le- bensgefährliche Verletzungen schufen, führte bereits zur Qualifikation als (ver- suchte) einfache statt schwere Körperverletzung. Dies ist dem Beschuldigten B._____ hier nicht erneut zugute zu halten. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Stange im Falle eines Treffers mit ihren scharfen Kanten und ihrer Länge durchaus geeignet gewesen wäre, ernstzunehmende Verletzungen zu verursachen und dass der Beschuldigte B._____ wuchtig zuschlug bzw. -stach. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist ähnlich wie bei A._____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte B._____ am Privatkläger rächen bzw. diesen in seine Schranken weisen wollte. Dabei ging es B._____ augenscheinlich eher darum, die Würde seines Begleiters A._____ wiederherzustellen als seine eigene. Dabei schoss auch B._____ grob über das Ziel hinaus. Dabei nahm er weder Rücksicht auf die Gesundheit des Privatklägers noch auf die Befindlichkeit anderer Anwe- senden oder auf das Barmobiliar. Wie A._____ liess er von seiner Erregung und seiner Empörung über die vorangegangene Konfrontation leiten, wobei er – gera- dezu blind vor Wut – jegliche Zurückhaltung vermissen liess. In Bezug auf allfälli- ge Verletzungen beim Privatkläger handelte er mindestens eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat hingegen die lediglich geringfügige Alkoholisierung des Beschuldig- ten B._____. 2.4. In einer Gesamtbetrachtung vermag die subjektive die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, womit im Falle eines vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten B._____ angemessen erschiene. - 84 -
  62. Versuch Letztlich gelang es dem Beschuldigten B._____ nicht, den Privatkläger zu treffen. Dies ist mit 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
  63. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ in AF._____ (Angola) geboren und aufgewachsen ist. Er lebte dort zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Da ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe und der Vater nicht sehr präsent gewesen sei, zog B._____ ca. im Jahr 2009 oder 2010 mit der Schwester zu einem Ver- wandten. Etwa im Jahr 2012 oder 2013 sei der Verwandte bei einem von Dritten verübten Raubüberfall getötet worden, woraufhin B._____ und seine Schwester eine Zeit lang bei der katholischen Mission "AG._____" untergekommen seien. Sie hätten daraufhin einen Mann namens Onkel AH._____ kennengelernt, der ih- nen angeboten habe, sie zu ihrer Mutter in die Schweiz zu bringen. Daraufhin hät- ten sie Angola vorübergehend verlassen, seien aber schliesslich zurückgekehrt und hätten wieder beim Vater und der Stiefmutter gelebt. Dort hätten sie die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Trotz entsprechender Bemü- hungen sei es dem Beschuldigten B._____ nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder ein Stipendium zu erhalten. Die Lebensumstände in Angola seien prekär gewesen, die Kriminalität hoch. Seine damalige, im selben Quartier wohn- hafte Freundin sei von ihm schwanger geworden, habe das Kind abgetrieben und sei dabei gestorben. Von der Schwangerschaft und Abtreibung habe er nichts gewusst, doch ihre Familie habe ihn für die Abtreibung und den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Er sei daraufhin von dieser Familie wiederholt mit dem Tod bedroht und auch körperlich attackiert worden. Daraufhin habe der Beschul- digte B._____ sein Wohnquartiert gemieden und sei in einer Wohngemeinschaft untergekommen. Nach zwei abgelehnten Visaanträgen für Portugal habe er schliesslich 2019 ein Visum für die Türkei erhalten. Er sei nach Istanbul gereist, wo man ihn auf dem Weg zur Arbeit verhaftet habe, weil er seinen Pass nicht bei sich gehabt habe (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Von der Türkei aus sei er mit dem Boot nach Griechenland und später von Italien in die Schweiz gekommen - 85 - (act. 3/2/3 F/A 48). Am 24. September 2021 reiste B._____ in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (act. 3/2/1 F/A 29; act. 3/2/3 F/A 46; act. 15/2/3/2/3 S. 6). Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2022 man- gels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und B._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw. Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar er- achtet, weshalb er vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Aktu- ell verfügt er nach wie vor über den Aufenthaltsstatus F (act. 3/2/25 F/A 64; act. 15/2/3/1; Prot. S. 15). 4.2. Der Beschuldigte B._____ ist ledig und hat keine Kinder (act. 3/2/1 F/A 24 f.; act. 3/2/3 F/A 52; Prot. S. 15). Sein Vater lebe nach wie vor in Angola (act. 3/2/3 F/A 51; Prot. S. 15). B._____ sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Mutter zu sein, welche bereits seit 2012 hier lebe (act. 3/2/3 F/A 47; Prot. S. 15). Aktuell lebt der Beschuldigte B._____ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Wohnung in Zürich AI._____ (act. 3/2/3 F/A 40 ff.), wo- bei er an der Hauptverhandlung als Adresse das gleiche Asylheim, im welchem der Beschuldigte A._____ lebt, angab (Prot. S. 13). Im Tatzeitpunkt wohnte er im besagten Asylheim (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Zuvor habe er in AJ._____ gewohnt und sei dort auch einer Arbeit nachgegangen (vgl. act. 15/2/3/2/3 S. 39: Küchenhelfer; gemäss act. 15/2/3/2/16 S. 40 handelte es sich um ein Praktikum bei der AK._____ AG in AL._____ ab dem 23. September 2022, welches nach 6 Monaten in eine Festanstellung umgewandelt werden soll- te. Dies habe jedoch nicht geklappt, da er gar kein Deutsch habe sprechen kön- nen (Port. S. 16). Zu Beginn der Untersuchung gab B._____ an, einen Arbeitsver- trag beim Hotel AM._____ in AN._____ unterzeichnet zu haben. Dort hätte er per
  64. September 2023 zu arbeiten beginnen sollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich war (act. 3/2/1 F/A 31; act. 3/2/2 F/A 45). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 22. April 2024 an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und von Sozialhilfe zu leben; er erhalte pro Monat Fr. 450.– ausbezahlt (act. 3/2/3 F/A 37 ff.; vgl. auch act. 15/2/3/2/6 S. 9, wonach B._____ seit dem
  65. Juni 2023 Sozialhilfeleistungen erhalte). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 15). Zunächst habe er nach seiner Haftentlassung - 86 - noch gearbeitet, das sei aber eine sehr anstrengende Arbeit gewesen und er ha- be sich dabei an der Schulter verletzt, weshalb er diese nun nicht mehr verrichten könne (act. 3/2/3 F/A 40). Er sei vermögenslos und habe Schulden (act. 3/2/1 F/A 27; Prot. S. 15 f.). Im Gefängnis habe er Schulden von einigen Hundert Fran- ken angehäuft (act. 3/2/3 F/A 43 ff.). Er habe nun noch ein wenig Schulden bei der AC._____ und der AO._____ (Prot. S. 16). 4.3. Zu seinem beruflichen Hintergrund führte B._____ aus, in Angola eine Aus- bildung als Elektriker gemacht, aber nie in diesem Beruf gearbeitet zu haben (act. 3/2/3 F/A 54 ff.). Er wolle gerne hier in der Schweiz in der Energiebranche arbeiten. Dies sei aufgrund der Sprache allerdings sehr schwierig und ihm sei empfohlen worden, sich nach anderen Optionen umzusehen (act. 3/2/3 F/A 57). Er spreche Portugiesisch und angolanische Dialekte (act. 3/2/3 F/A 59). Im Tat- zeitpunkt hatte B._____ einen Deutschkurs bei der AP._____ AQ._____ [Orts- chaft] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (act. 3/2/2 F/A 45 und F/A 52; act. 3/2/3 F/A 54; act. 3/3 S. 10). In Zukunft wolle er eine Familie gründen und ei- ne Arbeit finden (Prot. S. 17). 4.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse B._____s sind als straf- zumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit (act. 15/2/2/1). 4.5. Zum Nachtatverhalten ist anzufügen, dass sich B._____ der Untersuchung von Anfang an zumindest teilweise geständig zeigte. Der von ihm eingestandene Umstand, dass er die Stange behändigt hatte und damit auf den Privatkläger los- gegangen war, war indes bereits aufgrund der Videoaufnahmen sowie zahlreicher belastender Zeugenaussagen ausgewiesen. Sein Geständnis erleichterte die Un- tersuchung somit nicht wesentlich, zumal es sich nicht auf die zentralen Punkte – namentlich auf die Schläge bzw. Stiche gegen den Privatkläger – erstreckte. Un- ter diesem Titel rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafreduktion. - 87 -
  66. Fazit zur auszufällenden Sanktion In einer Gesamtbetrachtung ist die nach der Tatkomponente (einschliesslich Ver- such) festgesetzte Strafe unter Einbezug der Täterkomponente sowie weiterer strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
  67. Vollzug Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Seit seiner Haftentlassung hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es darf angenommen werden, dass die bisher erstandene Haft und das vorliegende Strafverfahren einen bleibenden Eindruck auf ihn gemacht haben, sodass er künftig deliktfrei bleibt. Ihm ist daher eine positive Prognose zu stellen und die auszufällende Freiheitsstrafe ist gänz- lich zur Bewährung auszusetzen. Verbleibenden Bedenken in Bezug auf seine Bewährung ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.
  68. Anrechnung der erstandenen Haft Vom 21. August bis 23. Oktober 2023 befand sich der Beschuldigte B._____ in Untersuchungshaft, mithin während 64 Tagen (act. 12/2/1 und act. 12/2/13). Die- se Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe anzu- rechnen. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage
  69. Der Beschuldigte A._____ ist Staatsangehöriger von Guinea. Er hat sich einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist mit einer teilbedingten Freiheitsstra- fe von 32 Monaten zu belegen. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB, womit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte A._____ ist somit grundsätzlich für 5–15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob die Stra- fe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde. Es kommt auch nicht auf die Tatschwere oder darauf an, ob es lediglich bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 332 Erw. 3.1.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1; Urteile des Bundesge- - 88 - richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 Erw. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.1). Demgegenüber sind Vollzugshindernisse, soweit definitiv bestimmbar, bereits durch das Sachgericht zu berücksichtigen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 Erw. 1.3.4 m. H. und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 Erw. 2.1.2 m. H.). Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte A._____ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, unter Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von A._____ beantragt demgegenüber, dass mangels einer Katalogtat kein Landesverweis und entsprechend auch keine Aus- schreibung im SIS auszusprechen sei (act. 39 Rz 37 ff.).
  70. Der Beschuldigte B._____ ist Staatsangehöriger von Angola. Er ist wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, womit höchstens eine fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB in Frage käme. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3– 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung des Beschuldigten B._____ für die Dauer von 6 Jahren, unter Eintragung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von B._____ stellt dem- gegenüber den Antrag, dass in Folge des plädierten Freispruchs keine Landes- verweisung bzw. Ausschreibung im SIS zu ergehen habe (act. 41 Ziff. 6). B. Rechtliche Grundlagen
  71. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 - 89 - StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
  72. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, je m. H.).
  73. Die fakultative Landesverweisung muss – wie jeder staatliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) erfolgen. Dabei hat das Gericht die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die hierbei erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (Ur- teil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse Nr. 59006/18 Ziff. 49). Zu beachten ist zudem, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1 und 6B_693/2020 vom 18. Januar - 90 - 2021 E. 7.1.1). So kommt die nicht obligatorische Landesverweisung auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Weiter nimmt das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom
  74. Mai 2020 E. 1.4.4 und 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Schliesslich anerkennt der EGMR, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquen- ten auszuweisen, dies jedoch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist, sofern Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom
  75. März 2021 E. 3.3.2 sowie 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2)
  76. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Lan- desverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (BGE 143 IV 168 E. 3.2), womit sich die Bemessung der Dauer nicht am Verschulden der straffälligen Person, sondern an der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu orientieren hat.
  77. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Ausschreibungsvo-raussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zum Ganzen BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Gemäss Obergericht Zürich ist weniger der abs- trakte Strafrahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 E. III.3). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die - 91 - Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 Erw. 4.8 m. H.). C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____
  78. Hinsichtlich des Lebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten A._____ kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. V.B.4 vorstehend). Heute ist er 21 Jahre alt. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbachte er grossmehrheitlich im Ausland. In der Schweiz hat er weder Verwandte noch langjährige Freunde oder eine eigene Fa- milie. Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er die Schule besucht sowie in Tem- porärjobs gearbeitet, zeitweise musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sein bisheriger Werdegang lässt zumindest Ansätze für eine berufliche Integrati- on erkennen, wobei eine solche aber u.a. an seiner Inhaftierung im Sommer 2023 scheiterte. Von einer beständigen und gesicherten Erwerbstätigkeit ist er nach wie vor weit entfernt. Auch die begonnene Kurzlehre vermag daran nichts zu ändern. Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschuldigte A._____ Französisch, Ara- bisch, Dioula sowie ein wenig Italienisch (act. 3/1/3 F/A 51; Prot. S. 9). Sein Vor- haben, hier Medizin zu studieren und Arzt zu werden, muss angesichts seiner immer noch unzureichenden Deutschkenntnisse als eher unrealistisch bezeichnet werden. Auch der Beschuldigte A._____ selbst brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, sein Ziel bestehe darin, einen guten Beruf zu finden sowie einen Aufenthaltstitel zu erlangen (Prot. S. 10)
  79. Nach dem Gesagten weist der Beschuldigte A._____ keine tiefergehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und hier seine Zukunft plant – wobei ihm gemäss eigenen Aussagen Perspektiven geboten würden wie in keinem anderen Land, sei es Guinea, die Elfenbeinküste oder ein anderer Staat – und dass er sich eine Rückkehr nach Afrika nicht vorstellen kann (act. 3/1/3 F/A 50 ff.; Prot. S. 11 ff.), ändert daran nichts. Zweifellos wäre eine Landesverweisung für den Beschuldigten A._____ mit einiger Härte verbunden. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, die eine Landesverweisung als gera- - 92 - dezu unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Härtefall ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann eine Interessen- abwägung grundsätzlich unterbleiben.
  80. Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, würde eine solche Abwägung zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen. Gegen einen Verbleib in der Schweiz spricht namentlich, dass der Beschuldigte A._____ aus einer blossen Kränkung heraus ein äusserst schwerwiegendes Gewaltdelikt verübte, das die Gesundheit und das Leben eines Menschen in ernstzunehmender Weise gefähr- dete. Darin manifestiert sich nicht nur eine absolut unzulängliche Impulskontrolle, sondern ebenso eine erschreckende Geringschätzung gegenüber anderen. Die Folgen der Tat waren für den Privatkläger beträchtlich, wenngleich sich das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen nicht realisiert hat. Dies war aber nicht dem bru- talen Vorgehen des Beschuldigten A._____, sondern einzig glücklichen Umstän- den bzw. der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Im Falle eines Treffers im Gesicht respektive Kopf- bzw. Halsbereich, mithin ohne Strafreduktion zufolge Versuchs, hätte ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vorgelegen und es wäre eine Freiheitsstrafe (vor Täterkomponenten) von 40 Monaten auszuspre- chen gewesen. Der Umstand, dass A._____ eine positive Legalprognose gestellt und die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermag nicht über die Schwere der kaltblütigen Tat hinwegzu- täuschen, welche mit den hiesigen sozialen Grundsätzen schlicht nicht zu verein- baren ist. Vielmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten A._____ an einem Ver- bleib in der Schweiz deutlich.
  81. Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind nach dem Gesagten erfüllt. Das FZA findet hier keine Anwendung, weshalb eine Landesverweisung anzuord- nen ist. Vollzugshindernisse, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegen- stehen würden, sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erkennbar.
  82. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, ist die Landesverweisung für 7 Jahre auszusprechen. - 93 -
  83. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind vorliegend hin- sichtlich der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ gegeben. Beim Be- schuldigten A._____ handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen. Mit der ver- suchten schweren Körperverletzung hat er eine Straftat begangen, welche mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. In Anbetracht der obigen Ausführungen zur Interessenabwägung ist auch die für eine Ausschreibung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung des Beschuldigten A._____ ist demzufolge im SIS auszuschreiben. D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____ Beim Beschuldigten B._____ stellt sich die Frage, ob eine fakultative Landesver- weisung verhältnismässig ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Landesverweis erforder- lich und geeignet ist, um den Beschuldigten B._____ von der Vornahme weitere Delikte abzuhalten und dabei keine mildere Massnahme möglich wäre. Schliess- lich muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anhand der Interessenab- wägung der privaten und öffentlichen Interessen geprüft werden. Im vorliegenden Fall scheitert die fakultative Landesverweisung bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Der Beschuldigte B._____ ist weder vorbestraft, noch muss ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Heute ist er zu einer neunmonati- gen Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche vollständig zur Bewährung auszusetzen ist. Bereits diese Strafe erscheint geeignet, den Beschuldigten B._____ vor weite- ren Delikten abzuhalten, da davon auszugehen ist, dass sie als erste (Freiheits- )Strafe Signalwirkung haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte B._____ seine bei der Tat offenbarte Gewaltbereitschaft künftig zügeln wird. Er hat viel zu verlieren, zumal er erst seit einigen Monaten endlich mit seiner Mutter und seiner Schwester vereint lebt. Dieser Faktor, welcher für eine zusätzliche Stabilisierung sorgen dürfte, war zur Zeit der Tatbegehung noch nicht vorhanden. Schliesslich hat sich der Beschuldigte B._____ seit der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Mangels Erforderlichkeit ist folglich von der Anordnung einer fa- kultativen Landesverweisung abzusehen. - 94 - VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
  84. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 9/6) be- schlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Kleidungs- stücke sind den beiden Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids herauszugeben. Die übrigen, mit selbiger Verfügung beschlagnahmten Gegenstände – namentlich das Messer sowie die Metallstange, welche sich der- zeit bei den Akten befinden – sind bis zum Eintritt der Rechtskraft bei den Akten zu behalten und anschliessend der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen.
  85. Die als Beweismittel sichergestellten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. B. Kostentragung
  86. Die beschuldigte Person trägt insoweit die Verfahrenskosten, als sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  87. Nachdem der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt werden konnte und die Beschuldigten schuldig zu sprechen sind – wobei beim Beschuldigten B._____ lediglich auf eine versuchte (qualifizierte) einfache statt schwere Körperverletzung zu erkennen ist –, ist die Gerichtsgebühr den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Entschädigung für die erstandene Haft, welche die Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Folge des plädierten Freispruchs beantragt (act. 41 Ziff. - 95 - 7). Der Umstand, dass dem Beschuldigten B._____ eine Mittäterschaft am vom A._____ verübten Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Kostenverteilung. Von den übrigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'978.10 sind – gemäss dem Verursacherprinzip respektive der Aufschlüsselung der Staatsanwaltschaft folgend (act. 19–20) – Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  88. Von der Kostentragungspflicht der Beschuldigten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
  89. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin MLaw X1._____, ist für ihre Bemühungen mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet.
  90. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet (vgl. act. 14/2/20). Es wird erkannt:
  91. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
  92. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten qualifizierten einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB. - 96 -
  93. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind.
  94. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 66 Tage, welche durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  95. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.
  96. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  97. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  98. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
  99. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
  100. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden persönlichen Gegenstände der Beschuldigten werden diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert 3 Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Herrenbekleidung (A017'700'800), gehörend A._____,  Kleidung/Schmuck (A017'700'822), gehörend B._____.
  101. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei den Akten lagernden Ge- - 97 - genstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Messer (A017'700'797 = act. 30),  Metallstange (A017'700'811 = act. 31).
  102. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (A017'701'085),  IRM-Fotografie (A017'701'096),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'109),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'110),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'132),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'494),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'643),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'654),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'665),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'687),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'701),  IRM-Fotografie (A017'708'724),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'746),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'768),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'779).
  103. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 4'200.– Kosten Vorverfahren Fr. 10'778.10 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  104. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. - 98 - Die Kosten der Untersuchung im Betrag von Fr. 14'978.10 werden im Umfang von Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie im Umfang von Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von dieser Regelung ausgenommen.
  105. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  106. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon entfallen Fr. 7'478.– auf die Honorarrechnung der Kanzlei AR._____ Rechtsanwälte.
  107. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  108. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ (übergeben), Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),  den Privatkläger (versandt),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),  und hernach als begründetes Urteil an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (per E-Mail an asserva-  te@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv Ziffern 10-12, - 99 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formulare  "Löschung DNA-Profil und ED-Material", den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, bez. des Beschuldigten A._____, die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden der Beschuldigten un-  ter Hinweis auf Dispositiv Ziffer 10 bzw. die Herausgabefrist, das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel unter Vermerkt der  Rechtskraft.
  109. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 100 - Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  110. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240110-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely als Vorsitzender, Bezirksrichterinnen Dr. iur. Ch. Schlatter und MLaw M. Herger sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Bächer Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend schwere Körperverletzung Privatkläger C._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin  Rechtsanwältin MLaw X1._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers  Rechtsanwalt MLaw X2._____; Staatsanwalt MLaw D._____ für die Staatsanwaltschaft I des Kantons  Zürich. Anträge der Anklagebehörde: (act. 17 S. 4; act. 38 sinngemäss) Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne  der Anklage; Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer unbedingten Frei-  heitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft; Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer teilbedingten Frei-  heitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, welche im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen sei; im Umfang von 12 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren für den Beschuldig-  ten A._____ sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren für den Beschuldig-  ten B._____ sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 39; Prot. S. 36) "1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. A._____ sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von 67 Tagen erstandener Haft.

- 3 -

4. Die Strafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren.

5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

6. Die mit Verfügung vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten Kleider (A017'700'800) seien A._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.

7. Die Zivilansprüche von C._____ seien au den Zivilweg zu verwei- sen.

8. Die Kosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, seien A._____ aufzuerlegen, ihm aber zu erlassen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 41; Prot. S. 37) "1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung und einer Aus- schreibung im SIS sei abzusehen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft ange- messen Zu entschädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichts- kasse."

- 4 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang............................................................................................6 II. Prozessuales.................................................................................................6 A. Zuständigkeit..........................................................................................6 B. Strafantrag und Privatklägerschaft.........................................................6 III. Sachverhalt...................................................................................................7 A. Anklagevorwurf ......................................................................................7 B. Grundsätze der Beweiswürdigung.........................................................8 C. Beweismittel und Verwertbarkeit............................................................9 D. Videomaterial.......................................................................................10

1. Aufnahmen aus der H._____ Bar................................................10

2. Weitere Videoaufnahmen............................................................13

3. Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt..................................................................................14 E. Bewegungsprofil...................................................................................16 F. Verletzungsbild.....................................................................................17 G. DNA-Spuren.........................................................................................19 H. Aussagen des Privatklägers.................................................................20

1. Sachdarstellung des Privatklägers..............................................20

2. Würdigung...................................................................................24 I. Aussagen der Beschuldigten ...............................................................26

1. Sachdarstellung des Beschuldigten A._____..............................26

2. Sachdarstellung des Beschuldigten B._____..............................28

3. Würdigung...................................................................................32 J. Aussagen von Drittpersonen................................................................35

1. F._____ ("Q._____")....................................................................35

2. K._____.......................................................................................37

3. J._____........................................................................................39

4. S._____.......................................................................................41

5. L._____........................................................................................43

6. W._____......................................................................................45 K. Fazit zum Sachverhalt..........................................................................46

1. Schläge mit der Eisenstange durch B._____...............................46

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____.................................49

3. Zusammenwirken der Beschuldigten...........................................51 IV. Rechtliche Würdigung................................................................................54 A. Überblick..............................................................................................54 B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)........................................................................................55

1. Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit.............55

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____.................................58

3. Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer.........................................................................................63

4. Schläge mit der Eisenstange durch B._____...............................63

5. Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange.................................................................................67

- 5 - V. Sanktion.......................................................................................................69 A. Strafzumessungsregeln .......................................................................69 B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____.................................73

1. Wahl der Strafart..........................................................................73

2. Objektive und subjektive Tatschwere..........................................74

3. Versuch........................................................................................76

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren.......................................................................................77

5. Fazit zur auszufällenden Sanktion...............................................79

6. Vollzug.........................................................................................79

7. Anrechnung der erstandenen Haft...............................................81 C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____.................................81

1. Wahl der Strafart..........................................................................81

2. Objektive und subjektive Tatschwere..........................................82

3. Versuch........................................................................................83

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren.......................................................................................84

5. Fazit zur auszufällenden Sanktion...............................................86

6. Vollzug.........................................................................................87

7. Anrechnung der erstandenen Haft...............................................87 VI. Landesverweisung.....................................................................................87 A. Ausgangslage ......................................................................................87 B. Rechtliche Grundlagen.........................................................................88 C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____......91 D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____............93 VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen............................................93 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen.........................................................94 A. Gerichtsgebühr.....................................................................................94 B. Kostentragung......................................................................................94 C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..........................................95

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 26. Juni 204 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Ankla- ge gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (act. 17).

2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2025 angesetzt; zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Be- gründung ihrer Zivilforderungen aufgefordert (act. 23). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. act. 24/1–3). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. act. 24/4).

3. Am heutigen Datum fand die Hauptverhandlung statt. Es wurden keine Vor- fragen aufgeworfen und keine Beweisanträge gestellt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden persönlich befragt und die Parteien hielten ihre Vorträge (Prot. S. 5 ff.). Mit heutigem Datum wurde das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet, unter schriftlicher Mitteilung des Dispositivs (Prot. S. 41 ff.). II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die zur Beurteilung stehende Taten wurde gemäss Anklageschrift auf dem Gebiet der Stadt Zürich verübt. Das angerufene Bezirksgericht ist somit gemäss Art. 31 Abs. 3 StPO örtlich zuständig. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung von Freiheitsstrafen von 40 Monaten (Beschuldigter A._____) respektive 36 Mo- naten (Beschuldigter B._____), womit die Angelegenheit in die sachliche Zustän- digkeit des Kollegialgerichts fällt (§ 19 GOG ZH e contrario). B. Strafantrag und Privatklägerschaft

1. Der Geschädigte C._____ stellte am 24. August 2023 Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Drohung, geringfügigen Diebstahls sowie Kör- perverletzung etc. (act. 13/2). Am 20. September 2023 konstituierte er sich als

- 7 - Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt, wobei er sich eine spätere Bezifferung seiner Zivilforderungen vorbehielt (act. 13/3). III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf

1. Am 21. August 2023, ca. 01:10 Uhr, ereignete sich an der Zürcher E._____-strasse eine tätliche Auseinandersetzung. Im Vorfeld derselben soll der Beschuldigte A._____, welcher mit dem Beschuldigten B._____ unterwegs gewe- sen sei, eine Zigarettenpackung des Privatklägers entwendet haben. Der Privat- kläger habe die Beschuldigten daraufhin konfrontiert, wobei es zu einem Hand- gemenge gekommen sei. Der Privatkläger habe dabei Unterstützung von F._____ erhalten und seinen Pfefferspray eingesetzt.

2. Nach dieser Vorgeschichte hätten die Beschuldigten gemeinsam beschlos- sen, sich am Privatkläger zu rächen und diesen zu attackieren. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte B._____ eine Metallstange und der Beschuldigte A._____ ein Küchenmesser behändigt und die beiden seien dem Privatkläger nachgerannt, welcher sich zwischenzeitlich zum Bistro Pub G._____ begeben habe. Der Be- schuldigte B._____ habe den Privatkläger eingeholt und mehrmals mit der Metall- stange in dessen Richtung geschlagen – mitunter durch die geöffnete Fenster- front des Bistros, als sich der Privatkläger dort hineinbegeben und vom Pfeffer- spray Gebrauch gemacht habe –, jedoch ohne den Privatkläger zu treffen. Der Beschuldigte B._____ habe vom Privatkläger abgelassen, als er realisiert habe, dass F._____ erneut in ihre Richtung rannte. In diesem Moment habe der Be- schuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Pub mit der rechten Hand sein Mes- ser gezogen und von oben herab kraftvoll auf den Privatkläger einzustechen ver- sucht, welcher sich den linken Arm schützend vors Gesicht gehalten habe. Infol- gedessen habe der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht, wie beabsich- tigt, am Gesicht oder Oberkörper, sondern am linken Unterarm getroffen und die- sem eine ca. 5 cm lange und ca. 4 cm tiefe Schnittverletzung zugefügt.

- 8 -

3. Bei ihrem Tun soll den beiden Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass derartige Messerstiche sowie wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, was sie beide in Kauf genommen hätten. Zudem sollen sie die Tat gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich einem gefassten Tatentschluss des anderen beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hätten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent einverstanden gewesen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Ge- wissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je m. H.).

- 9 -

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). C. Beweismittel und Verwertbarkeit Die Beweisführung stützt sich vorliegend im Wesentlichen auf Videoaufnahmen vom Tatort (vgl. E. D nachfolgend), auf ein anhand der Standortdaten des Mobil- telefons des Beschuldigten B._____s erstelltes Bewegungsprofil (vgl. E. E nach- folgend) sowie auf Erkenntnisse der körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. E. F nachfolgend) und der DNA-Spurenauswertung an den sichergestellten Tatwerkzeugen (vgl. E. G nachfolgend). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Auch die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. I nachfolgend) und des Privatklägers (vgl. E. H nachfolgend), aber auch zahlreiche Zeugenaussagen (vgl. E. J nachfolgend), sind ohne Weiteres zulasten der Beschuldigten verwertbar. Insbesondere wurden sämtliche der befragten Personen zu Beginn der Einvernahmen über ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Rechte und Pflicht belehrt. Im parteiöffentlichen Rahmen erhielten die Beschuldigten respektive ihre Verteidigungen sodann Gelegenheit zur Teilnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen, dies auch untereinander anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme.

- 10 - D. Videomaterial

1. Aufnahmen aus der H._____ Bar 1.1. Ein zentrales Beweismittel stellen die Überwachungsaufnahmen der Kame- ra im Eingangsbereich der H._____ Bar dar (act. 2/9–11; vgl. auch act. 2/23 sowie die zugehörige Fotodokumentation in act. 2/4). Diese wurden gestützt auf eine Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023 erhältlich gemacht, welche dem Geschäftsführer der H._____ Bar, I._____, zugestellt wur- de (act. 2/4 Foto Nr. 62; vgl. auch act. 1/4/3 S. 7). Dieser gab sein Einverständnis zur polizeilichen Sicherung und Auswertung der Aufnahmen (act. 1/3/2 S. 7 und act. 9/5). Die nachfolgend erwähnten Zeitangaben sind 60 Minuten zeitversetzt; zur Ermittlung der Echtzeit ist daher jeweils eine Stunde zu addieren (act. 1/4/3 S. 7). 1.2. Die Aufnahmen zeigen den Vorraum, durch welchen die H._____ Bar von der E._____-strasse her betreten werden kann, sowie den davor gelegenen Trot- toirabschnitt. Im Vorraum befinden sich ein Barstuhl sowie ein Stehtisch, auf wel- chem zu Beginn der Aufnahmen ein Laptop sowie eine weisse Zigarettenpackung liegen (act. 2/9, ab 00:10:48 Uhr [= 01:10:48 Uhr Echtzeit]). Draussen auf dem Trottoir unterhalten sich eine weibliche und eine männliche Person. Die männliche Person, bei welcher es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 5; act. 3/3 S. 7) um den Beschuldigten A._____ handelt, hat ca. ohrenlange Rastas und trägt ein schwarzes T-Shirt sowie eine helle kurze Hose mit Karomuster. Um 00:10:58 Uhr betritt der Beschuldigte A._____ den Vorraum, behändigt die Zigarettenpackung vom Stehtisch und geht wieder nach draussen, wo er sich – von der Kamera aus gesehen – links neben dem Eingang zum Vorraum positioniert und sich kurz dar- auf ganz aus dem Sichtfeld der Kamera entfernt. Um 00:11:17 Uhr, betritt ein wei- terer, mit einem langärmligen, schwarzen Shirt sowie einer kurzen schwarzen Ho- se bekleideter Mann, bei welchem es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 12; act. 3/3 S. 7; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 20) um den Beschuldigten B._____ handelt, vom rechten Bildrand her das Trottoir vor der H._____ Bar. Er bleibt kurz stehen und begibt sich dann ebenfalls nach links aus dem Sichtfeld der Kamera.

- 11 - 1.3. Ungefähr zur gleichen Zeit betritt ein schwarz gekleideter Mann mit kurzen hellen Haaren, später identifiziert als der Privatkläger, den Vorraum (00:11:25 Uhr). Kurz darauf geht der Privatkläger wieder nach draussen und bleibt vor dem Eingang der H._____ Bar stehen. Am linken Bildrand ist immer wieder kurz der Beschuldigte A._____ zu sehen. Um 00:11:48 Uhr betritt der Beschuldig- te B._____ vom linken Bildrand her den Kamerabereich und geht auf dem Trottoir neben dem Eingang zur H._____ Bar auf und ab. Währenddessen steht der Pri- vatkläger in der Tür und beobachtet die Strasse. Um 00:11:58 Uhr verlässt der Beschuldigte A._____ seinen bisherigen Standort, geht auf dem Trottoir an der H._____ Bar vorbei und verschwindet rechts aus dem Bildbereich der Kamera; dabei hält er etwas Weisses in seiner linken Hand. Der Beschuldigte B._____ folgt ihm mit etwas Abstand. Um 00:12:10 Uhr beginnt der Privatkläger, suchend seine Hosentaschen abzutasten, und wirft einen prüfenden Blick auf den Steh- tisch, ohne das Gesuchte zu finden. Dann geht Privatkläger nach draussen, schaut kurz links um die Ecke, bevor er sich umdreht und raschen Schrittes den Beschuldigten hinterher aus dem Bildbereich verschwindet. 1.4. Die nächste Kameraaufnahme zeigt denselben Bildausschnitt. Die Auf- zeichnung beginnt kurze Zeit nach dem Ende der vorherigen Aufnahme, um 00:14:50 Uhr (act. 2/10). Es ist zu sehen, wie der Privatkläger mit einem Mann im hellblauen T-Shirt, später identifiziert als J._____, draussen auf dem Trottoir steht. J._____ dreht sich mehrfach um und schaut in die Richtung, in welche die Be- schuldigten weggegangen sind. Der Privatkläger betritt den Vorraum und depo- niert eine weisse Zigarettenschachtel auf dem Stehtisch. Dann verlässt er das Vorzimmer und geht auf dem Trottoir rechts aus dem Kamerabereich. Um 00:15:12 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ plötzlich im Laufschritt vom linken Bildrand her kommend in den Kamerabereich hinein und an der H._____ Bar bzw. an J._____ vorbei rennt, wobei er den Kamerabereich am rech- ten Bildrand wieder verlässt. Währenddessen hält er einen länglichen, silbern glänzenden Gegenstand in seinen Händen. Laut der Fotodokumentation soll es sich dabei um die anklagegegenständliche Metallstange handeln (act. 2/4 Foto Nr. 36). Hinsichtlich Dimension, Form und Farbe weist der Gegenstand jedenfalls Ähnlichkeiten mit der ca. 1.8 m langen Eisenstange auf, die nach dem Vorfall im

- 12 - Baustellenbereich vor der H._____ Bar, auf Höhe der Liegenschaft E._____- strasse …, gefunden wurde (vgl. dazu act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 5–6; act. 9/1 S. 1; dass die Anklage von 190 cm Länge spricht, fällt nicht weiter ins Gewicht, vgl. act. 17 S. 2; vgl. ferner act. 7/4 S. 2: 63 cm + 63 cm + 64 cm = 190 cm). Der Beschuldigte B._____ räumte später sodann ein, hier die gefundene Eisenstange in den Händen gehalten zu haben (vgl. act. 3/2/1 F/A 62; vgl. ferner act. 3/2/3 F/A 20; act. 3/3 S. 8). 1.5. Um 00:15:12 Uhr zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ – etwas gemächlicher, mit wenigen Schrit- ten Abstand – folgt, wobei die beiden fast gleichzeitig an der H._____ Bar vorbei kommen. Die rechte Hand des Beschuldigten A._____ ist dabei zu einer lockeren Faust geschlossen, das Handgelenk leicht zum Oberschenkel hin geneigt bzw. gekrümmt, was darauf schliessen lassen könnte, dass er etwas in der Hand hält. Ob es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge enganliegend und paral- lel zum Unterarm getragen wird, wie in der Fotodokumentation angegeben (act. 2/4 Foto Nr. 44–47), ist aufgrund der geringen Auflösung der Videoaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen. Infol- gedessen kann auch nicht gesagt werden, ob es dasselbe Messer ist, welches der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner späteren Verhaftung in seiner Hosen- tasche trug (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 12/1/1 S. 2). Um 00:15:15 Uhr verlassen sowohl der Beschuldigte A._____, als auch J._____ den Kamerabereich in derselben Richtung, die vorhin der Privatkläger und der Be- schuldigte B._____ eingeschlagen hatten. 1.6. Um 00:15:37 sprintet der Beschuldigte A._____ plötzlich in hohem Tempo von rechts nach links durch den von der Kamera aufgezeichneten Bereich, bis er wieder ausser Sicht ist. Es ist unmöglich zu erkennen, ob er etwas bei sich trägt. Gleichzeitig ist im Hintergrund ein Mann zu sehen, später identifiziert als F._____, welcher über eine Baustellenabschrankung im Strassenbereich hechtet. Auf dem Trottoir vor der H._____ Bar angekommen, stellt er sich dem Beschuldigten B._____ in den Weg, welcher um 00:15:39 Uhr ebenfalls von rechts her ange- rannt kommt und dem Beschuldigten A._____ zu folgen versucht. Den silbernen

- 13 - Gegenstand hält er nun nicht mehr in den Händen. In der Folge kommt es zu ei- nem Gerangel zwischen F._____ und dem Beschuldigten B._____, wobei sich ausserdem ein Mann mit kurzer Jeanshose und schwarzem Poloshirt einmischt und F._____ zu Hilfe eilt. Es entwickelt sich ein Gerangel mit dem sich heftig weh- renden Beschuldigten B._____. Ein hinzukommender Passant in kurzer Jeansho- se und weissem Poloshirt macht ebenfalls Anstalten, ebenfalls einzugreifen, hält sich dann jedoch zurück. Um 00:15:47 scheint es F._____ und dem Mann im schwarzen Poloshirt zu gelingen, den Beschuldigten B._____ zu Boden zu brin- gen. Dies geschieht links ausserhalb des Kamerabereichs bzw. das Geschehen wird teilweise durch die Tür des Vorraums verdeckt. 1.7. Während immer mehr unbeteiligte Zuschauer herbeieilen (unter ihnen der spätere Zeuge K._____, vgl. act. 2/11 00:16:30 Uhr; act. 2/4 Foto Nr. 61), ist um 00:15:50 Uhr auch der Privatkläger wieder zu sehen. Dieser betritt den Kamera- bereich vom rechten Bildrand her, den Blick unverwandt auf das Geschehen links neben dem Eingang zur H._____ Bar geheftet, wobei er seinen linken Arm vor seiner Brust hält und diesen mit der rechten Hand stützt. Dabei geht er mehrere Male hin und her. Um 00:16:04 Uhr kann man erkennen, dass linken Unterarm des Privatklägers verletzt ist. Er verliert viel Blut, wobei sich die Tropfen sofort auf dem Trottoir anzusammeln beginnen, sobald er länger als ein paar Sekunden am gleichen Ort stillsteht, so auch noch in der darauffolgenden, vom Winkel her iden- tischen Kameraaufzeichnung (act. 2/11) um 00:16:54 Uhr. Um 00:16:35 tätigt J._____ einen Anruf und verständigt dabei mutmasslich die Polizei (vgl. act. 1/2 S. 3).

2. Weitere Videoaufnahmen 2.1. Nebst den Aufnahmen der H._____ Bar wurden überdies Überwachungs- aufnahmen von anderen Etablissements in der Nähe des Tatorts sichergestellt und ausgewertet (act. 2/21–26). Diese ergaben jedoch keine nennenswerten ta- trelevanten Erkenntnisse (vgl. die entsprechenden Fotodokumentationen in act. 2/16–20 sowie act. 1/4/3 S. 7), weshalb hier auf Weiterungen verzichtet wird.

- 14 -

3. Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt 3.1. Die Videoaufzeichnungen aus der H._____ Bar belegen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall über weite Strecken genau so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Dass es sich bei den beiden Männern auf den Vi- deos um die beiden Beschuldigten handelt, ist unstrittig (act. 3/3 S. 7). 3.2. Erwiesen ist zunächst der erste Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte A._____ in einem unbeaufsichtigten Moment die Zigarettenpackung des Privatklägers aus dem Vorraum der H._____ Bar entwendete (der Beschul- digte A._____ ist diesbezüglich geständig, vgl. act. 3/1/1 F/A 30; act. 3/1/3 F/A 18; act. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte B._____ kam erst später hinzu. Als der Privatklä- ger die fehlenden Zigaretten bemerkte, ging er den beiden Beschuldigten in Rich- tung des Bistro Pub G._____ nach, augenscheinlich in der Absicht, diese wegen des Diebstahls zu konfrontieren. Anhand der Videoaufzeichnungen nicht ohne Weiteres erstellt werden kann die anschliessende Konfrontation zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits, da sich diese ausserhalb des Kamerabereichs abspielte. Im Grundsatz ist aber un- strittig, dass es eine solche Konfrontation gegeben hat, wenngleich die Beteiligten und auch Dritte deren Ablauf unterschiedlich schilderten (Beschuldigter B._____: act. 3/2/1 F/A 32 und F/A 40 ff.; act. 3/2/2 F/A 36 sowie act. 3/3 S. 4 f.; Beschul- digter A._____: act. 3/1/1 F/A 60 ff.; F/A 20; Privatkläger: act. 4/1 F/A 21 ff. und act. 4/2 F/A 18; F._____: act. 5/1 F/A 4 und act. 5; vgl. zudem J._____: act. 5/2 F/A 7 und act. 5/10 F/A 20; K._____: act. 5/3 F/A 8 und F/A 66; L._____: act. 5/6 F/A 18). Gemäss Anklageschrift soll es zu einem Handgemenge gekommen sein und der Privatkläger habe seinen Pfefferspray eingesetzt; weitere Einzelheiten fehlen im Anklagesachverhalt, insbesondere werden den Beschuldigten hier keine konkreten strafbaren Verhaltensweisen zur Last gelegt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen. 3.3. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigten sich nur wenige Minuten später wieder bei der H._____ Bar einfanden. Von dort aus setzten sie dem Pri- vatkläger nach, als sich dieser in Richtung des Bistro Pub G._____ aus dem Ka- merabereich fortbewegte. Welche Route die Beschuldigten zuvor genommen ha-

- 15 - ben – insbesondere, ob sie sich auf dem Weg zurück zur H._____ Bar noch zeit- weise in einer Seitengasse aufgehalten haben, wie in der Anklage umschrieben – ist auf den Kameraaufnahmen nicht zu sehen. Aufgrund der Kameraaufnahmen erstellt ist – und vom Beschuldigten B._____ auch nicht bestritten wird (vgl. E. I.2 nachfolgend) –, dass dieser während des Nachsetzens die anklagegegenständli- che Metallstange in Händen hielt. Im Anschluss daran muss der Privatkläger ge- mäss den Videoaufzeichnungen die stark blutende Verletzung am Arm erlitten haben. Der konkrete Verletzungshergang ist auf den Videos allerdings nicht er- sichtlich. 3.4. Die in der Anklage umschriebenen Verhaltensweisen, wonach der Be- schuldigte B._____ mehrfach ohne zu treffen mit der Metallstange in Richtung des Privatklägers geschlagen haben soll und der Beschuldigte A._____ von oben her- ab mit dem Messer auf den Privatkläger eingestochen sowie diesen am Arm ver- letzt haben soll, spielten sich gänzlich ausserhalb des Kamerabereichs ab. Der Beschuldigte B._____ machte diesbezüglich zusammengefasst geltend, mit der Metallstange zur Einschüchterung nur mehrfach auf den Boden – nicht aber in Richtung des Privatklägers – geschlagen zu haben. Ob der Beschuldigte A._____ ein Messer auf sich getragen oder den Privatkläger mit einem solchen verletzt habe, könne er nicht sagen, er habe dies nicht gesehen (vgl. E. I.2 nachfolgend). Der Beschuldigte A._____ bestritt seinerseits zusammengefasst, den Privatkläger mit einem Messer verletzt oder ein solches beim Vorfall überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Zum Verhalten des Beschuldigten B._____ äusserte sich der Beschuldigte A._____ nur am Rande, wobei er geltend machte, dieser habe je- denfalls nicht die sichergestellte Metallstange verwendet (vgl. E. I.1 nachfolgend). 3.5. Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten in Bezug auf den ihnen zur Last gelegten Kernvorwurf – die mittäterschaftliche Attacke auf den Privatkläger mit der Metallstange bzw. mit dem Küchenmesser – nicht bzw. nur teilweise ge- ständig. Somit ist nachfolgend gestützt auf die weiteren verfügbaren Beweismittel zu prüfen, ob sich auch diese anklagegemäss erstellen lässt.

- 16 - E. Bewegungsprofil

1. Nach dem Vorfall wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ vor- sorglich sichergestellt (act. 3/2/1 F/A 75 ff.; act. 9/2 S. 3). Ein entsprechendes Siegelungsgesuch (act. 1/4/3 F/A 86, act. 3/2/1 F/A 86 und act. 3/2/2 F/A 39) zog er wenig später zurück (act. 3/2/2 F/A 40). Die auf dem Mobiltelefon gespeicher- ten Daten wurden forensisch gesichert und aufbereitet (act. 9/2 S. 3; act. 1/4/3 S. 8; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 75). Anhand der GPS-Standortdaten wurde ein Be- wegungsprofil erstellt (act. 1/4/3 S. 8 f. sowie act. 2/13).

2. Dem Bewegungsprofil ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Be- schuldigten B._____ in der fraglichen Nacht zwischen 00:50 und 01:09 Uhr an verschiedenen Örtlichkeiten im Verzweigungsbereich E._____-strasse/M._____- strasse registriert war. Um 01:11:05 Uhr ist ein Standort bei der N._____ und schliesslich um 01:11:27 Uhr ein solcher bei der H._____ Bar verzeichnet (act. 2/13 S. 8 f.; act. 1/4/3 S. 9). Dies korreliert zeitlich mit den Videoaufnahmen der H._____ Bar, die den Beschuldigten B._____ zum ersten Mal um 00:11:17 Uhr (zeitversetzt) respektive 01:11:17 Uhr (Echtzeit) vor dem Eingangs- bereich zeigen. Um 01:12:04 Uhr befindet sich das Mobiltelefon vor der H._____ Bar und verschiebt sich in Richtung des G._____ Bistro Pub (act. 2/13 S. 9); auch dies stimmt mit den Videoaufnahmen überein. Spätere Standortdaten deuten dar- auf hin, dass sich das Mobiltelefon zunächst noch kurz im Bereich der N._____ entlang der E._____-strasse auf und ab bewegte, bevor es sich ab etwa 01:13:04 Uhr in Richtung der M._____- bzw. O._____-strasse verschob (act. 2/13 S. 9). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ – wie in der Ankla- geschrift umschrieben – vorübergehend in eine Seitenstrasse zurückzog. Da er nur rund 2 Minuten später mit der anklagegegenständliche Metallstange in den Händen wieder von der Überwachungskamera der H._____ Bar erfasst wurde, liegt nahe, dass er diese noch in der Seitenstrasse oder auf dem (Um- bzw. Rück-) Weg von dieser zur H._____ Bar behändigt hat.

3. Zwischen 01:15:15 Uhr und 01:16:14 Uhr sind mehrere Standorte an der E._____-strasse verzeichnet (act. 2/13 S. 10), in unmittelbarer Umgebung der

- 17 - Liegenschaft E._____-strasse … (Adresse, wo der Privatkläger verletzt wurde, vgl. act. 1/3/2 S. 11 und act. 2/3 Foto Nr. 6–9) respektive der H._____ Bar (act. 2/3 Foto Nr. 2–5), welche nur wenige Meter auseinanderliegen. Der Abgleich mit den Videoaufnahmen lässt vermuten, dass diese Standorte denjenigen Zeit- raum betreffen, in welcher sich die Attacke auf den Privatkläger ereignet haben soll. Gemäss den Videoaufnahmen rannte nämlich der Beschuldigte B._____ um 01:15:12 Uhr (Echtzeit) auf dem Trottoir vor der H._____ Bar in Richtung Bistro Pub G._____; um 01:15:39 Uhr (Echtzeit) hetzte er dann wieder in entgegenge- setzter Richtung an der H._____ Bar vorüber, wobei er von F._____ aufgehalten wurde, und um 01:15:50 Uhr (Echtzeit) kehrte der verletzte Privatkläger zur H._____ Bar zurück. Die folgenden Standorte zwischen 01:21:29 und 01:27:12 Uhr dürften den Zeitraum abbilden, als der Beschuldigte B._____ vor bzw. neben dem Eingang der H._____ Bar von F._____ sowie weiteren Personen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. F. Verletzungsbild

1. Das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verfasste Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers datiert vom 19. De- zember 2023 (act. 8/14). Gegenüber den Untersuchenden äusserte sich der Pri- vatkläger dahingehend, dass er zwei Männer zur Rede gestellt habe, nachdem diese seine Zigaretten geklaut hätten. Diese seien mit einer Eisenstange auf ihn losgegangen, hätten ihn damit aber nicht verletzt. Plötzlich habe er jedoch einen stechenden Schmerz im Arm gespürt und gesehen, dass er mit einem Messer verletzt worden sei; das Messer habe er zuvor nicht gesehen. Er sei Linkshänder (act. 8/14 S. 3 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 7).

2. In der körperlichen Untersuchung, welche ca. 3 Stunden nach dem ange- klagten Vorfall durchgeführt wurde, zeigte sich (u.a.) an der linken Unterarm- streckseite, im ellenbodengelenksnahen Drittel, eine quer zur Armlängsachse und leicht bogenförmig verlaufende, ca. 5 cm lange und 1 cm breite klaffende, glatt- randige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln und Sicht auf eingeblutetes Unterhautfettgewebe (act. 8/14 S. 4 f.). Gemäss Austrittsbericht des Universitäts- spitals Zürich vom 23. August 2023 war die Wunde zudem 4 cm tief (act. 8/12

- 18 - S. 2). Entstanden sei diese Verletzung gemäss IRM infolge scharfer Gewalt, durch einen scharfen Gegenstand, z.B. ein Messer oder ein messerähnlicher Ge- genstand. Die Verletzung imponiere frisch und könne im gegenständlichen Ereig- niszeitraum entstanden sein. Eine Lebensgefahr habe nicht bestanden, da ledig- lich Weichteile und keine grössere Blutgefässe verletzt worden seien. Allerdings sei es zu einer Teildurchtrennung von Streckmuskeln am linken Unterarm ge- kommen. Entsprechend sei bei einer Konsultation in der Handchirurgie des Zür- cher Universitätsspitals am 27. November 2023 eine Handgelenksstreckung linksseitig lediglich bis 50 % (normal bis ca. 90 %) mit einem leichten Streckdefizit des linken Mittelfingers sowie einem noch stark eingeschränkten Kraftverlust der verletzten, dominanten Seite dokumentiert worden. Das Arbeitsunfähigkeitszeug- nis sei danach für 1 Monat verlängert worden. Ob es zu anhaltenden Funktions- einschränkungen komme, lasse sich derzeit nicht sicher vorhersehen und werde sich im weiteren Verlauf zeigen müssen. Die Schnittverletzung als solche werde unter Narbenbildung folgenlos abheilen (act. 8/14 S. 5 f.).

3. In Anbetracht der Ausführungen des IRM muss die Verletzung des Privat- klägers im Tatzeitraum entstanden sein; dies geht bereits aus den Videoaufnah- men hervor. Ausserdem kann gestützt auf das Gutachten als erstellt gelten, dass die Verletzung durch ein Messer oder einen messerähnlichen, scharfkantigen Gegenstand beigebracht wurde.

4. Die gutachterlichen Ausführungen des IRM decken sich weitestgehend mit den Angaben, die der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand machte. So erklärte er, es seien zwei Muskelbäuche zu 80 Prozent und ein Muskelbauch zu 50 Prozent durchtrennt worden (so auch act. 8/12 S. 1); überdies sei ein Nerv angeschlagen. Das Resultat sei – neben der Wunde, die genäht habe werden müssen –, dass der Handgelenkstrecker sowie der Strecker des Mittelfingers tangiert seien. Die Aussichten seien aber gut und die Wunde sei gut verheilt. Er mache nun Physio, damit er seine Hand wieder strecken könne und wieder Kraft finde. Schwere Sachen dürfe er aktuell noch kei- ne heben und er merke, dass er beim Bewegen immer noch Schmerzen habe. Er hoffe jedoch, dass alles vollständig verheilen werde, und er glaube nicht – müsse

- 19 - dies aktuell aber noch offen lassen –, dass er bleibende Schäden davongetragen habe (act. 4/2 F/A 56 ff.). G. DNA-Spuren

1. Sowohl die am Tatort sichergestellte Metallstange, als auch das in der rechten Hosentasche des Beschuldigten A._____ sichergestellte Küchenmesser (act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 7–8; act. 9/1 S. 1) wurden vom IRM auf DNA- Spuren untersucht und die Ergebnisse mit Gutachten vom 20. Februar 2024 zu- sammengefasst (act. 7/4).

2. Die Metallstange wurde an beiden Endstücken sowie am Mittelteil unter- sucht (vgl. auch act. 7/3 S. 3), wobei sich an allen drei Teilen Blutrückstände, aber nur an einem Teil (Ende Seite B) verwertbare DNA-Spuren fanden. Die Spuren- auswertung ergab ein DNA-Mischprofil mit dem Hauptprofil einer männlichen Per- son, als dessen Spurengeber sowohl die Beschuldigten, als auch der Privatkläger als Spurengeber ausgeschlossen werden konnten (act. 7/4 S. 3 f.). Ein körperli- cher Kontakt der Tatbeteiligten mit der Metallstange lässt sich daher gestützt auf die Spurenauswertung nicht nachweisen, erscheint deswegen aber nicht zwangs- läufig ausgeschlossen.

3. Bluthaltige Rückstände auf der Messerklinge (vgl. act. 7/3 S. 3) liessen sich dem DNA-Profil einer männlichen Person zuordnen, wobei der Privatkläger – an- ders als die beiden Beschuldigten – als Spurengeber desselben nicht ausge- schlossen werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Spurengeberschaft des Privatklägers ist mehrere Milliarden mal höher, als wenn man von der Spurenge- berschaft einer unbekannten, mit diesem nicht verwandten männlichen Person ausginge (act. 7/4 S. 2 f.). Das Blut auf der Klinge stammt also mit grösster Wahr- scheinlichkeit vom Privatkläger. In Kombination mit dem Umstand, dass das be- treffende Messer kurz nach dem Vorfall und nur wenige Meter vom Tatort entfernt sichergestellt wurde, sowie in Anbetracht des Verletzungsbilds beim Privatkläger (vgl. E. F vorstehend) lässt dies den Schluss zu, dass die Verletzung an dessen Arm vom vorgenannten Küchenmesser stammt.

- 20 -

4. Ab dem Griff des Küchenmessers (vgl. act. 7/3 S. 2) wurde ein DNA- Mischprofil nachgewiesen, in welchem das DNA-Hauptprofil einer männlichen Person enthalten war. Die forensische Untersuchung ergab, dass der Beschuldig- te A._____ – anders als der Beschuldigte B._____ sowie der Privatkläger – als Spurengeber des Hauptprofils nicht ausgeschlossen werden konnte (act. 7/4 S. 2). Nach dem Gesagten deutet zumindest einiges darauf hin, dass der Be- schuldigte A._____ den Griff des Küchenmessers berührt hat. Dies erstaunt nicht, zumal sich das Messer bei seiner Verhaftung in seiner Hosentasche befand. H. Aussagen des Privatklägers

1. Sachdarstellung des Privatklägers 1.1. Der Privatkläger wurde am 23. August 2023 polizeilich (act. 4/1) und am

23. Oktober 2023 per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung (act. 4/2 [Proto- koll], act. 4/3 [Videoaufzeichnung]) zum Vorfall befragt. 1.2. In seinen Befragungen schilderte der Privatkläger zunächst im Wesentli- chen übereinstimmend, wie er die beiden Männer wegen der entwendeten Ziga- retten konfrontiert habe und wie daraus eine Auseinandersetzung entstanden sei, in welche sich schliesslich auch F._____, der Türsteher der P._____ Bar, genannt "Q._____", eingemischt habe (act. 4/1 F/A 15 ff.; act. 4/2 F/A 18 f. und F/A 54). Der Ältere der beiden sei ca. 180–185 cm gross und von normaler Statur gewe- sen, habe kurze schwarze und womöglich krause Haare gehabt sowie schwarze Hosen und ein Hemd getragen, welches etwas Rotes enthalten habe. Der Jünge- re der beiden sei ca. 170–175 cm gross und von normaler Statur gewesen, habe weisse Bermudahosen mit schwarzem Karomuster getragen und auffällige schwarze Rastalocken gehabt, welche aufgestanden seien; eher länger, aber nicht so lange wie jene von Bob Marley. Einer der beiden, er glaube der Grössere, habe eine Umhängetasche bei sich gehabt, vermutlich dunkel, was im Nachhinein aber schwierig zu sagen sei (act. 4/1 F/A 44 ff.). 1.3. Den bisher beschriebenen Vorfall habe der Privatkläger noch nicht als schlimm empfunden, zumal er dabei nicht verletzt worden sei. Die Beule am Kopf, welche ihm "der Jüngere mit den Rastalocken" bei einem Faustschlag zugefügt

- 21 - habe, sei nicht weiter schlimm gewesen. Als sich der jüngere Mann etwas beru- higt habe, habe F._____ diesen schliesslich losgelassen. Damit sei die Angele- genheit für den Privatkläger erledigt gewesen; er sei zur H._____ Bar zurückge- kehrt und F._____ zur P._____ Bar (act. 4/1 F/A 23 f.; act. 4/2 F/A 20 und F/A 54). Die beiden Männer seien dann jedoch, wie er vermute, um den Häuser- block gerannt und ihm auf seinem Rückweg wieder entgegengekommen (act. 4/1 F/A 24 f.; act. 4/2 F/A 20). Bewaffnet mit einer Eisenstange und einem Messer seien sie wieder auf ihn zugekommen; er habe sie auf sich zu rennen sehen, als er auf Höhe des Bistro Pub G._____ gewesen sei (act. 4/1 F/A 25; act. 4/2 F/A 29). Er habe nur gesehen, dass der ältere der beiden eine Eisenstange mit sich getragen habe, ob bzw. was der Jüngere mit den Rastalocken auf sich getra- gen habe, habe er nicht gesehen (act. 4/1 F/A 26). Der Mann mit der Eisenstange sei auf der Strassenseite gestanden, der Kleinere gebäudeseitig (act. 4/2 F/A 20). Den Mann mit den Rastalocken habe er zu diesem Zeitpunkt schon wahrgenom- men, in dessen Händen aber nichts erkennen können. Er habe sich auf denjeni- gen mit der Stange konzentriert (act. 4/1 F/A 39; act. 4/2 F/A 43). Zur Stange könne er sagen, dass sie viereckig gewesen sei; zudem müsse sie mehr als einen Meter lang gewesen sein (act. 4/1 F/A 30 f.). Der Mann mit der Stange sei viel- leicht zwei Meter von ihm entfernt gewesen (act. 4/1 F/A 36). Mit der Stange habe dieser nicht nur rumgefuchtelt, sondern ihn damit auch schlagen wollen (act. 4/2 F/A 26 und F/A 33). Dies habe der Mann mehrfach versucht, der Privatkläger ha- be nicht gezählt, wie oft (act. 4/2 F/A 35). Der Mann habe die Stange in beiden Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt. Daraufhin sei der Privatkläger ins G._____ geflüchtet. Dieses verfüge über eine offene Fenster- front (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 und F/A 36; act. 4/2 F/A 20 und F/A 34). 1.4. Der Mann mit der Eisenstange habe mit der Stange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt. Dabei habe dieser die Eisenstange mit zwei Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt, wie wenn dieser ein Schwert in den Händen gehalten hätte. Er könne nicht sagen, ob der Mann auch Schlagbewegungen gegen ihn ausge- führt habe, es seien eher Stichbewegungen gewesen. Diese hätten geradeaus auf seinen Körper gezielt. Es habe nicht so ausgesehen, als würde der Mann dies

- 22 - jeden Tag machen (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 ff. und F/A 36; act. 4/2 F/A 35). Bei den Stichbewegungen seien Tische zwischen ihm und dem Mann mit der Stange gewesen; er sei hinter den Tischen geblieben und habe den anderen auf gute Di- stanz gehalten (act. 4/2 F/A 20). Der Mann habe durch das offene Fenster hin- durch geschlagen, von oben herunter, und dabei auf seinen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen oder verletzt. Vermutlich habe er den Tisch getroffen, denn er habe es "Tätschen" gehört (act. 4/2 F/A 35, F/A 39 ff. und F/A 55). Im Nachhinein habe er gesehen, dass es Kerben in den Tischen des Bistro Pub G._____ gehabt habe, er könne aber nicht sagen, ob diese von der Eisenstange stammten (act. 4/2 F/A 76). 1.5. Während der Attacke habe der Privatkläger damit gerechnet, dass der Mann mit der Stange über die Tische hinwegsteigen und zu ihm kommen könnte (act. 4/1 F/A 26; vgl. auch act. 4/1 F/A 34: Er habe Angst gehabt, dass der andere über den Tisch springen und ihn weiter attackieren würde; act. 4/2 F/A 36: "Ich rechnete damit, dass die noch reinkommen könnten"). Zudem habe er befürchtet, dass der Mann die Stange wie einen Speer gegen ihn einsetzen könnte (act. 4/1 F/A 36). Es sei sehr gefährlich für ihn gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er solche Schläge oder Stiche mit den Händen oder auch anderweitig nicht würde abwehren können. Er habe Angst gehabt und ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es jetzt um Leben und Tod gehe (act. 4/1 F/A 34). Deshalb habe er seinen Pfefferspray gegen den Mann mit der Eisenstange eingesetzt, was jedoch keine Wirkung gezeigt habe (act. 4/1 F/A 26 und F/A 34; act. 4/2 F/A 20). Dann habe er F._____ rufen und zu ihnen hinübereilen sehen (act. 4/1 F/A 26; vgl. indes act. 4/1 F/A 34: erst als F._____ laut gerufen und zu rennen begonnen habe, ha- be der Mann das gemerkt und von ihm abgelassen; in diesem Zeitpunkt habe er den Pfefferspray eingesetzt). Der Mann mit der Eisenstange habe dies bemerkt, seinen Angriff auf den Privatkläger beendet und sei – ohne Stange, vermutlich habe der Mann sie weggeworfen (act. 4/2 F/A 20 und F/A 44), – in Richtung Kreis … bzw. H._____ Bar geflüchtet. F._____ habe den Mann dann auf Höhe der H._____ Bar festhalten und blockieren können (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Wie F._____ den Mann festgehalten habe, habe er selber nicht gesehen (act. 4/1

- 23 - F/A 38); allerdings hätten alle Leute in jene Richtung geschaut (act. 4/1 F/A 26 und F/A 38). 1.6. Als der Privatkläger den Mann ohne Stange wegrennen sehen habe, sei er aus dem Bistro Pub G._____ aufs Trottoir getreten. Im selben Moment sei unver- mittelt der jüngere Mann mit den Rastalocken vor ihn getreten, habe einen Schritt auf ihn zugemacht und etwas zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 45 und F/A 51). Der Mann sei nicht mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen, sondern habe mit seiner rechten Hand über seinen Kopf ausgeholt und die Bewegung gegen ihn ausgeführt. Wohin der Mann gezielt habe, wisse er nicht. Der Schlag müsse von oben herab, also über den Kopf, auf ihn gekommen sein (act. 4/1 F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 46 und F/A 48). Der Mann ha- be seine Hand oben gehabt und damit eine Handbewegung gemacht, ähnlich wie zuvor (gemeint: beim vorangehenden Faustschlag bei der Konfrontation wegen der Zigaretten), weshalb er zuerst davon ausgegangen sei, dass dieser ihm er- neut mit der Faust schlagen wolle (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Es sei sehr schnell gegangen. Aus Reflex habe er den linken Arm angehoben, mit dem Ellen- bogen bis auf Höhe seines Gesichts (act. 4/1 F/A 26, F/A 39 f. und F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 48). Hätte er den Arm nicht gehoben, wäre er ihm Gesicht getroffen worden (act. 4/1 F/A 62; act. 4/2 F/A 61: am Kopf oder im Halsbereich). Er habe einen Schlag gegen seinen linken Unterarm bzw. einen stechenden Schmerz ge- spürt, jedoch kein Messer gesehen. Aufgrund der Lichtverhältnisse habe er nicht so gut sehen können bzw. nur eine Faust auf sich zukommen sehen (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; act. 4/2 F/A 46 und F/A 49). Der Mann mit den Rastalocken sei sofort davon gerannt (act. 4/1 F/A 40 und F/A 63). Als er danach auf seinen Unterarm geblickt habe, habe er die offenklaffende grosse Wunde gesehen und es sei ihm bewusst geworden, dass der Mann ihn mit einem Messer geschnitten haben müsse (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; vgl. auch act. 4/1 F/A 15). 1.7. Ob die Verletzung tatsächlich von einem Messer stamme, könne der Pri- vatkläger nicht mit Sicherheit sagen, aber es habe sich so angefühlt, es sei wie ein Schlag gewesen. Er gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei. Er könne dies aber nicht sagen, ohne zu mutmassen (act. 4/1 F/A 28 und F/A 39;

- 24 - act. 4/2 F/A 20 f. und F/A 52). Womöglich sei es auch eine Flasche gewesen, aber dann wäre die Verletzung anders ausgefallen, nicht so ein tiefer Schnitt. Sein Arm habe ein richtiges Loch gehabt, es habe fast wie eine Treppenstufe ausge- sehen (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 53: vielleicht ein Scherben oder ein spitzer Gegenstand). Er habe die Wunde zusammengedrückt, welche stark zu bluten begonnen habe; das Blut habe herausgespritzt. Es seien dann Leute vom Bistro Pub G._____ mit Geschirrtüchern gekommen und hätten einen Druckverband angelegt. Schon da habe er bemerkt, dass er seinen Mittel- und Zeigefinger nicht mehr habe strecken können (act. 4/1 F/A 28 und F/A 41; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 56 ff.). Er sei unter Schock gestanden und habe nur noch "Messer, Messer, Messer!" gerufen (act. 4/1 F/A 40; act. 4/2 F/A 20). Währenddessen habe F._____ den anderen Mann am Boden blockiert (act. 4/1 F/A 42; act. 4/2 F/A 20). Es sei hundertprozentig derjenige Mann gewe- sen, der zuvor mit der Eisenstange auf ihn losgegangen sei (act. 4/1 F/A 43). Die beiden Männer hätten seiner Ansicht nach Tötungsabsicht gegen ihn gehabt, der eine mit dem Messer, der andere mit der Stange (act. 4/1 F/A 7).

2. Würdigung 2.1. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Er schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beeindruckende Detaillierungsgrad seiner Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signalement der Beschuldigten (welches sich im Abgleich mit den Videoauf- nahmen als überaus akkurat erweist; auf der Fotodokumentation ist freilich zu er- kennen, dass nicht nur einer, sondern beide Beschuldigten eine Umhängetasche trugen, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 13–14). Auch weitere Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe oder dass ihm von den Gästen im Bistro Pub G._____ niemand geholfen habe (vgl. act. 4/1 F/A 35), erwähnt der Privatkläger in beiden Einvernahmen. Zudem beschreibt er immer wieder eigene Sinneseindrücke, Emotionen und Gedankengänge, was seine Aus- sagen sehr plastisch und authentisch wirken lässt, etwa wenn er ausführt, wie seine Wunde ausgesehen habe, oder wie er sich einen Plan B zurecht gelegt ha-

- 25 - be für den Fall, dass der Mann mit der Eisenstange über die Tische hinweg zu ihm kommen würde (sich im Untergeschoss in einem Klo einschliessen [act. 4/1 F/A 34] bzw. durch die Hintertüre fliehen [act. 4/2 F/A 74]; vgl. ferner act. 4/1 F/A 23, wonach er nach der initialen Konfrontation etwas Druck gehabt habe, auf seinen Posten als Türsteher zurückzukehren). 2.2. Der Privatkläger differenziert klar zwischen dem, was er selbst wahrge- nommen hat, und blossen Vermutungen seinerseits, wobei er wiederum stets plausibel zu erklären vermag, woraus er diese Schlüsse gezogen hat (z.B. dass er aufgrund des "Tätschens" und von später entdeckten Kratzspuren angenom- men habe, der Beschuldigte B._____ habe mit der Stange auf die Tische ge- schlagen, oder dass angesichts der Morphologie seiner Wunde ein Messer im Spiel gewesen sein müsse, welches er selbst aber nie gesehen habe). Im Übrigen belastet der Privatkläger die Beschuldigten nicht über Gebühr und führt von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn er erklärt, der Vorfall sei nach der initialen Konfrontation für ihn eigentlich abgeschlossen gewesen und er habe die- sen nicht als schlimm empfunden. Vor allem aber stimmen die Aussagen des Pri- vatklägers mit den objektiven Erkenntnissen zum Verletzungsbild sowie (weitest- gehend) mit den Videoaufnahmen überein. 2.3. Ein geringfügiger Widerspruch zu den Kamerabildern ist darin zu sehen, dass der Privatkläger angab, die Beschuldigten seien ihm bereits wieder entge- gengekommen, als er nach der ursprünglichen Konfrontation auf dem Rückweg zur H._____ gewesen sei. Die Videoaufnahmen zeigen indes, dass er vor der zweiten Begegnung mit den Beschuldigten zuerst noch kurz in die H._____ Bar zurückkehrte, bevor er sich wieder in Richtung des Bistro Pub G._____ entfernte, wo es schliesslich zum zweiten anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen kam. Dass diese Nebensächlichkeit dem Privatkläger nicht in Erinnerung geblieben ist, spielt letztlich keine entscheidende Rolle, zumal in diesem Zeitpunkt nichts Un- gewöhnliches vorgefallen ist und er die Situation mit den Beschuldigten, wie er glaubhaft schilderte, als abgeschlossen betrachtete. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Sachdarstellung des Privatklägers als widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil

- 26 - sie grossmehrheitlich im Einklang mit den objektiven Untersuchungserkenntnis- sen, insbesondere den Videoaufnahmen, steht. I. Aussagen der Beschuldigten

1. Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ 1.1. Der Beschuldigte A._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 3/1/1) sowie tags darauf in seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 3/1/2). Es folgten die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 23. Oktober 2023 (act. 3/3), die staatsanwaltschaftliche Schlussein- vernahme vom 7. Juni 2024 (act. 3/1/3) sowie die Befragung anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 und S. 19 ff.). 1.2. Soweit der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung überhaupt eigene Aussagen zur Sache machte, beschränkten sich seine Ausführungen vorwiegend auf den ersten Teil der Auseinandersetzung, als der Privatkläger ihn wegen der entwendeten Zigaretten zur Rede gestellt und ihn – mit Unterstützung von F._____ – körperlich angegangen habe (act. 3/1/1 F/A 60 ff; Prot. S. 21 ff. und Prot. S. 34, wo der Beschuldigte erklärte, dass er mit der Faust geschlagen wor- den sei). Der Beschuldigte B._____ habe gesehen, was passiert sei, und habe ihm helfen wollen (act. 3/3 S. 10; so auch anlässlich der HV siehe Prot. S. 28). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf der anschliessenden gemeinsamen Attacke auf den Privatkläger mit Messer und Metallstange, verwies der Beschuldigte A._____ in seinen anfängli- chen Befragungen im Wesentlichen auf (nicht näher definierte) Kameras am Tat- ort, welche er als seine Zeugen bezeichnete und welche zeigen würden, wie es tatsächlich gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 8, F/A 28 ff., F/A 42 ff., F/A 56 ff., F/A 68 ff., F/A 85 und F/A 94 ff.; act. 3/1/2 F/A 8, F/A 11, F/A 15, F/A 20 ff.). Nur vereinzelt äusserte er sich etwas detaillierter zur Sache, namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene Eisenstange sowie das in seiner Hosentasche si- chergestellte Messer. Namentlich führte er auf Vorhalt einer Fotoaufnahme der Eisenstange aus, das Eisen sei nicht so gewesen, es habe sich nicht um dieses gehandelt (act. 3/1/1 F/A 45) bzw. dies sei keine Eisenstange (act. 3/1/2 F/A 13). In Bezug auf das Messer machte er geltend, das sei kein Messer für einen Streit

- 27 - gewesen, sondern eines um Gemüse zu schneiden. Er habe das Messer "da" (gemeint: als er verhaftet worden sei) wegwerfen wollen. Er wisse nicht einmal, woher dieses Messer gekommen sei und wie es in seine Hosentasche gelangt sei. Es sei wohl in der (Umhänge-)Tasche gewesen, die er an jenem Abend auf sich getragen habe, welche aber nicht ihm, sondern einem Freund namens R._____ gehöre. R._____ habe sie ihm ca. einen Monat zuvor gegeben. Er habe nicht gewusst, dass dort ein Messer (drin) gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 40, F/A 48 f., F/A 50 ff. und F/A 74 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wieder Ähnliches aus (Prot. S. 27), gestand aber später, dass er das Messer von Anfang an dabei gehabt habe (Prot. S. 30). 1.3. Nachdem er die Videoaufnahmen der H._____ Bar hatte sichten können, machte der Beschuldigte A._____ schliesslich – in Abkehr zu seinen bisherigen Ausführungen – geltend, sich an den späteren Teil der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern zu können. Dabei betonte er, an jenem Abend Alkohol getrunken zu haben (act. 3/3 S. 6 und S. 9; act. 3/1/3 F/A 16). Danach gefragt, ob er etwas in seiner Hand gehalten habe, als er dem Privatkläger nachgesetzt habe, zumal seine Hand auf den Videobildern erkennbar gekrümmt gewesen sei, verweigerte er die Aussage (act. 3/3 S. 9). Auf die Frage, ob er den Schlussvorhalt anerkenne, antwortete er, dass er dies seiner Anwältin überlasse (act. 3/1/3 F/A 30). Er wolle sich beim Staatsanwalt und beim Privatkläger entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 18 und F/A 26). Auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte A._____ nicht geständig; so entschuldigte er sich mehrmals für das Geschehene, hielt aber auf die entsprechende Frage weiterhin daran fest, dass er die Verlet- zungen des Geschädigten nicht verursacht habe (Prot. S. 23, S. 26, S. 27). 1.4. Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der Hautverhandlung weiter aus, dass er am Abend des Geschehens Alkohol getrunken und einen Joint ge- raucht habe. Er habe viel Bier und Prosecco getrunken und sich betrunken ge- fühlt, auch wenn er damals eher regelmässig Rauschmittel konsumiert habe (Prot. S. 32-33).

- 28 -

2. Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ 2.1. Auch die polizeiliche Einvernahme (act. 3/2/1) sowie die Hafteinvernahme (act. 3/2/2) des Beschuldigten B._____ fanden am 21. bzw. 22. August 2023 statt. Ferner wurde er am 23. Oktober 2023 in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ (act. 3/3) sowie am 22. April 2024 in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme (act. 3/2/3) und zuletzt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 und 19 ff.) befragt. 2.2. In der Untersuchung zeigte sich der Beschuldigte B._____ geständig, die anklagegegenständliche Eisenstange behändigt und damit dem Privatkläger nachgesetzt zu haben. Es stimme aber nicht, dass er damit den Privatkläger an- gegriffen oder damit mehrfach in Richtung von dessen Kopf geschlagen habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 45 f., F/A 52, F/A 58, F/A 63 und F/A 74; act. 3/2/2 F/A 12 und F/A 30; vgl. indes act. 3/2/3 F/A 20 f., wonach er sich hieran nicht erinnern könne). Er habe den Privatkläger mit der Stange nicht getroffen oder berührt (act. 3/2/1 F/A 60 ff.; act. 3/2/2 F/A 31; act. 3/3 S. 5 und S. 9) und er habe diesem auch die Verletzung am Arm nicht zugefügt (act. 3/3 S. 5). Aufgrund der Distanz zwischen ihnen sei es gar nicht möglich gewesen, den Privatkläger zu treffen (act. 3/2/1 F/A 59; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 21 oder auch Prot. S. 24). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger zu treffen oder zu verletzen, sondern er habe diesen lediglich einschüchtern bzw. bedrohen wollen (act. 3/2/1 F/A 46, F/A 63 und F/A 73; act. 3/2/3 F/A 15 und F/A 26). Er habe mit der Stange mehr- fach auf den Boden geschlagen, um sich bzw. den Beschuldigten A._____ gegen die ihnen körperlich überlegenen Türsteher – den Privatkläger sowie F._____ – zu verteidigen bzw. diese von einem Angriff abzuhalten (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 48, F/A 50 ff. und F/A 60 f.; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 8), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung zuerst ausführte, dass es gewesen sei, um die Aufmerksam- keit der Türsteher auf sich zu lenken (Prot. S. 24), aber nicht direkt um sie einzu- schüchtern (Prot. S. 26). Später ergänzte er, dass es gewesen sei, um eine Erklä- rung für ihr Verhalten zu bekommen (Prot. S. 32). Dazu sei es wie folgt gekom- men:

- 29 - 2.3. Der Privatkläger sowie F._____ hätten den Streit provoziert (act. 3/2/1 F/A 32; act. 3/2/2 F/A 33 und F/A 34 f.). Namentlich habe der Privatkläger dem Beschuldigten A._____ einen Faustschlag verpasst, woraufhin A._____ sich sei- nerseits mit einem Faustschlag gewehrt habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 40 und F/A 43; act. 3/3 S. 4 f.; Prot. S.21 f.). Dabei habe der Privatkläger A._____ ge- schlagen, obwohl dieser die Zigaretten zuvor aufforderungsgemäss und ganz normal zurückgegeben habe. Der Beschuldigte B._____ habe dies unfair gefun- den und sich deswegen eingemischt (act. 3/3 S. 4 f. und S. 9; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 44, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge dessen ein Bein ge- stellt haben will). Der Privatkläger habe sodann auch auf ihn losgehen wollen und sich in Kampfstellung begeben (act. 3/2/1 F/A 32). F._____ sei hinzugekommen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte B._____ zurückgezogen bzw. sei geflohen und habe sich nach etwas umgesehen, um sich verteidigen zu können (act. 3/2/1 F/A 61; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er stattdessen A._____ habe verteidigen wollen, so auch an der Hauptverhandlung, Prot. S. 24 und 31 ff.). Nachdem er die Stange gefunden und vom Boden aufgehoben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen und habe – während er wiederholt mit der Stange auf den Boden ge- schlagen habe – zu diesem bzw. zu F._____ gesagt "Komm" (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 53, F/A 56 und F/A 59; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 6). 2.4. Der Privatkläger habe sich dann in die H._____ Bar bzw. in den dortigen Raucherraum begeben (gemeint wohl: ins Bistro Pub G._____, vgl. act. 3/2/1 F/A 55 f. sowie Foto Nr. 1, wo der Standort des Privatklägers nicht bei der H._____ Bar, sondern weiter hinten eingezeichnet ist; vgl. auch act. 3/3 S. 5 f. "vis à vis einer anderen Bar, nicht vor der H._____ Bar", "es war ein offenes Lokal und hatte wie einen Balkon"). Als der Beschuldigte B._____ – mit der Eisenstange in der linken Hand – am Raucherraum vorbeigegangen sei, um zu schauen, was der Privatkläger mache, habe dieser aus dem Raucherraum heraus Pfefferspray auf ihn gesprüht, ihn aufgrund des grossen Abstands aber nicht getroffen. Die Wir- kung des Sprays habe er kaum gespürt (Prot. S. 23, act. 3/2/1 F/A 56; act. 3/3 S.6; vgl. hingegen act. 3/2/3 F/A 20 f.: er könne sich nicht erinnern, mit der Stange gegen den Privatkläger geschlagen bzw. diese gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, da dieser Pfefferspray eingesetzt habe und er seine Augen habe aus-

- 30 - waschen müssen). Daraufhin sei jedoch der andere Sicherheitsmann, F._____, hinzugekommen und habe dem Beschuldigten B._____ seinerseits Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieses Mal sei er richtig getroffen worden und ein bisschen benommen gewesen, er habe nichts mehr sehen können (act. 3/2/1 F/A 46; act. 3/3 S.6 f.). In diesem Zeitpunkt habe er die Eisenstange nicht mehr in der Hand gehabt (act. 3/2/1 F/A 46). Er habe zu fliehen versucht, sei aber von ande- ren Hinzukommenden daran gehindert worden und seine Augen hätten gebrannt. F._____ sei gekommen und habe ihm den Kopf gegen die Wand geschlagen, ihn zu Boden gedrückt und seinen Hals mit seinem Schuh gedrückt; er habe fast nicht mehr atmen können und sich entschuldigen müssen, damit er aufgehört habe (act. 3/2/1 F/A 32, wonach er zudem in Ohnmacht gefallen sei; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 46 und F/A 56). 2.5. Im Zuge seiner polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte B._____ unterschiedliche Angaben dazu, wo sich der Beschuldigte A._____ befunden ha- ben soll, während er selbst die Stange behändigt und mit dieser den Privatkläger bzw. F._____ einzuschüchtern versucht haben will. Gemäss seinen Ausführungen zu Beginn der polizeilichen Einvernahme will der Beschuldigte B._____ – als F._____ dem Privatkläger zu Hilfe eilte – nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten A._____ vom Ort der Auseinandersetzung geflüchtet sein. Der Be- schuldigte B._____ führte hierzu aus, er sei in eine andere Strasse gegangen. "Sie" (gemeint wohl: der Privatkläger sowie F._____) seien ihnen ("uns") dann ge- folgt (act. 3/2/1 F/A 32; vgl. auch F/A 46: "Sie verfolgten uns dann"). Auf dieser Strasse habe er dann die Eisenstange gefunden und mitgenommen. Ihre ("unse- re") Fussstrecke sei so gewesen, dass sie ("wir") vor dem Club gewesen seien, dann eine Runde um den Häuserblock gemacht hätten und wieder vor dem Club angekommen seien (act. 3/2/1 F/A 32). Später in derselben Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ dann allerdings geltend, der Privatkläger und F._____ ("sie") hätten den Beschuldigten A._____ festgehalten, während er selbst habe wegrennen können. Als er mit der Eisenstange zurückgekommen sei, sei der Be- schuldigte A._____ nicht mehr dort gewesen. Wo dieser sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, wisse er nicht, er habe ihn danach nicht mehr gesehen (act. 3/2/1 F/A 64 ff.). An dieser abweichenden Sachdarstellung hielt der Beschuldigte

- 31 - B._____ auch für den Rest der polizeilichen Einvernahme sowie fortan in sämtli- chen späteren Einvernahmen fest (act. 3/2/2 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 28; act. 3/3 S. 8; Prot. S. 25, S. 31 f.; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er aus einiger Entfer- nung gesehen habe, wie die beiden Männer A._____ geschlagen hätten, was ihn ihm eine Empörung ausgelöst und ihn veranlasst habe, etwas zu suchen, um A._____ zu verteidigen). 2.6. Zudem beteuerte der Beschuldigte B._____ stets, den Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einem Messer gesehen zu haben (act. 3/2/1 F/A 47 und F/A 72; act. 3/2/2 F/A 22 f.; Prot. S. 25). Ebenso wenig habe er gese- hen, wie sich der Privatkläger die Verletzung am Arm zugezogen habe (act. 3/3 S. 4 f.) oder ob A._____ den Privatkläger in den Unterarm gestochen habe (act. 3/2/1 F/A 49; vgl. act. 3/2/1 F/A 66 und F/A 69, wonach dies, wenn überhaupt, passiert sein müsse, als er selbst die Eisenstange geholt habe; selbst wenn A._____ neben ihm gewesen wäre, hätte dieser nicht auf den Privatkläger einste- chen können, da der Abstand zu gross gewesen wäre). Ob A._____ in seiner Ta- sche ein Messer gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/2/1 F/A 68). Dass A._____ ein Messer mitgeführt habe, habe er erst bei der ersten Einvernahme erfahren, als man ihm ein Messer gezeigt habe (act. 3/3 S. 8; act. 3/3/3 F/A 27). Die Ta- sche, welche A._____ am Tatabend getragen habe, gehöre ihm; er habe sie A._____ ausgeliehen (act. 3/2/2 F/A 24 ff.). 2.7. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, es stimme zumindest teilweise, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ den Privatkläger angegriffen habe, wobei dieser schwer hätte verletzt werden können (act. 3/2/3 F/A 15). Es sei ihm nicht recht, was dem Privatkläger passiert sei; er fühle sich schlecht, wobei er nicht der ge- wesen sei, der ihn angegriffen habe. Er habe erst später erfahren, dass es der Beschuldigte A._____ gewesen sei, der ihn angegriffen habe; im Tatzeitpunkt ha- be er nicht gewusst, wer dies getan habe (act. 3/2/3 F/A 18 f.). 2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ähnlich aus, dass er sich schlecht fühle, weil er das Eisen genommen habe. Er habe den Privatkläger aber weder angreifen noch verletzen wollen. Hätte er dies tun wollen,

- 32 - wäre ihm dies ein Leichtes gewesen, da der Privatkläger mit dem Rücken zu ihm gestanden sei, als er mit der Stange zurückgekommen sei (Prot. S. 41). Zudem habe auch er in dieser Nacht ein paar Bier getrunken. Er sei aber nicht betrunken gewesen sondern nur "stimuliert" (Prot. S.33 f.).

3. Würdigung 3.1. In den Befragungen beider Beschuldigten ist spürbar, dass sie jeweils nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen möglichst wenig zu belasten versu- chen. Beim Beschuldigten A._____ zeigte sich dies insofern, als er abstritt, dass der Beschuldigte B._____ die sichergestellte Eisenstange verwendet habe bzw. geltend macht, sich nicht an diesen Geschehensabschnitt erinnern zu können. Dabei stellte der Beschuldigte B._____ seinerseits gar nicht in Abrede, die Stange verwendet zu haben, wobei er diese aber nur zu Verteidigungszwecken einge- setzt haben will. Der Beschuldigte A._____ bezeichnete den Beschuldigten B._____ zudem mehrfach als seinen Freund und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass dieser unschuldig und nur deshalb inhaftiert worden sei, weil dieser ihm habe helfen wollen (act. 3/3 S. 5 f. und S. 10). Aufgrund ihrer freund- schaftlichen Beziehung zueinander (vgl. auch act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff., wonach sie zeitweise im selben Asylheim gewohnt haben) und ihrem erkennbaren Versuch, sich gegenseitig zu schonen, sind die Aussagen der Be- schuldigten daher von vornherein mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.2. Der Beschuldigte B._____ zeigte sich ebenso bemüht, den Beschuldigten A._____ in einem guten Licht darzustellen. Erst gegen Ende der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es doch der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher den Privatkläger verletzt habe. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte B._____ hier von seiner anfänglichen Version der Ereignisse abgewichen ist, wo- nach er nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger sowie F._____ ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ geflüchtet sowie um den Block gerannt sei und sich dabei mit der Stange bewaffnet habe. Später stellte B._____ es hin- gegen so dar, als sei er allein unterwegs gewesen, weil der Beschuldigte A._____ auf der Flucht vom Privatkläger und F._____ zurückgehalten worden sei. Bei sei- ner Rückkehr sei der Beschuldigte A._____ nicht mehr vor Ort gewesen, weshalb

- 33 - B._____ auch nicht sagen könne, was dieser konkret gemacht habe. Diese Sach- darstellung widerspricht indes nicht nur den initialen polizeilichen Aussagen B._____s, sondern auch den Videobildern. Diese zeigen eindeutig, dass die Be- schuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurückgekehrt sind und von dort aus zu- sammen, mit nur wenigen Schritten Abstand zueinander, dem Privatkläger nach- setzten, nachdem sich dieser in Richtung Bistro Pub G._____ weg begeben hatte. Dieser Umstand sowie das aufgezeichnete Bewegungsprofil des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ sprechen klar dafür, dass die Beschuldigten – was auch der Privatkläger (act. 4/1 F/A 25) sowie der Zeuge K._____ (act. 5/5 F/A 20) so vermuteten – gemeinsam den Häuserblock umrundeten, wobei der Beschul- digte B._____ im Zuge dessen die Eisenstange behändigt haben dürfte (dies er- gibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen K._____, welcher das Aufhe- ben der Eisenstange durch B._____ aus dem Bistro Pub G._____ heraus beob- achtet hatte, vgl. E. Error! Reference source not found. nachfolgend). 3.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____, welcher er zunächst mit grosser Überzeugung auf Videoaufnahmen verwies, welche seine Unschuld bezeugen sollten, auf Vorhalt derselben dann aber umschwenkte und sich statt- dessen auf weitgehende Erinnerungslücken berief, ist wenig überzeugend. Umso unglaubhafter wirkt dies, als die geltend gemachten Erinnerungslücken nur gera- de denjenigen Teil des Sachverhalts betreffen, in welchem sich die anklagege- genständliche Attacke mit dem Messer und der Eisenstange ereignet haben soll, nicht aber die anfängliche (für die Beschuldigten tendenziell entlastende) Konfron- tation mit dem Privatkläger und F._____. Auch der vorgängige Alkoholkonsum des Beschuldigten A._____ (vgl. E. V.B.2.4 nachfolgend) vermag eine derartige Amnesie nicht zu erklären. Die angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten A._____ sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.4. Schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen vermag ferner die Be- hauptung des Beschuldigten B._____, er habe die Eisenstange ausschliesslich zur Verteidigung eingesetzt. Wer sich gegen zwei – noch dazu körperlich völlig überlegene – Sicherheitskräfte nur verteidigen will, wie der Beschuldigte B._____ für sich reklamiert, sucht nicht freiwillig noch einmal deren Nähe, wenn ihm doch

- 34 - erst kurz zuvor die Flucht vor ihnen gelungen ist. Und zwar insbesondere dann nicht, wenn der eigene Freund, den die betreffenden Sicherheitskräfte zunächst noch festgehalten und verprügelt haben sollen – und dem man deshalb angeblich zu Hilfe geeilt sein will –, sich gar nicht mehr in deren Gewalt befindet. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, kehrten die beiden Beschuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurück. Hätten sie sich ihre angeblichen Angreifer tatsächlich bloss vom Leib halten wollen, hätten sie nach dem initialen Konflikt wegen der Zigaret- ten nicht mehr den geringsten Anlass gehabt, zu diesen zurückzukehren, ge- schweige denn mit einer Eisenstange bewaffnet auf diese zuzustürmen, zumal in jenem Zeitpunkt weder F._____ noch der Privatkläger noch Anstalten machten, den Beschuldigten zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er ha- be sich bzw. den Beschuldigten A._____ lediglich verteidigen wollen, verfängt damit nicht. Das Nachsetzen mit der Eisenstange durch den Beschuldigten B._____ ist damit klarerweise nicht als Verteidigungshandeln, sondern als ein of- fensives Handeln zu begreifen (ähnlich die Aussagen der Zeugin S._____, vgl. E. J.4 nachfolgend). Welche Bewegungen der Beschuldigte B._____ mit der Stange konkret ausgeführt hat, insbesondere, ob er damit – wie ihm die Anklage zur Last legt – in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf oder Oberkör- per geschlagen hat, wird unter Einbezug der zahlreichen Zeugenaussagen noch näher zu prüfen sein. 3.5. Die Beschuldigten widersprechen sich auch gegenseitig, etwa bezüglich der Umhängetasche, welche der Beschuldigte A._____ auf sich trug und in der sich das nach der Tat sichergestellte Messer befunden haben soll. Während der Beschuldigte B._____ angab, er habe dem Beschuldigten A._____ die Umhänge- tasche geliehen, erklärte A._____ wiederum, die Tasche von einem Freund na- mens R._____ ausgeliehen zu haben. Wem die Umhängetasche wirklich gehörte, ist letztlich irrelevant. Eine plausible Erklärung dafür, dass sich das Messer, mit welchem dem Privatkläger die angeklagte Verletzung zugefügt wurde, in seinen Besitz befand, vermochte der Beschuldigte A._____ so oder anders nicht zu lie- fern. Einerseits will er gar nicht gewusst haben, dass er überhaupt ein Messer bei sich hatte, andererseits habe er dieses eigentlich wegwerfen wollen, wobei dieses letztlich dann aber doch – auf ihm unbekanntem Weg – von der Umhängetasche

- 35 - in seine Hosentasche gelangt sein soll. Diese Ausführungen ergeben keinen Sinn und seine Vorbringen rund um das Messer erweisen sich insgesamt als völlig un- glaubhaft. Dass der Beschuldigte A._____ das Messer erst gefunden und an sich genommen hätte, nachdem der Privatkläger verletzt worden war, machte er je- denfalls nicht geltend. 3.6. Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten auf weiten Strecken als wenig überzeugend, teilweise lebensfremd und oftmals widersprüchlich. In wesentlichen Punkten werden sie zudem durch die Kame- raaufnahmen aus der H._____ Bar und weitere objektive Untersuchungserkennt- nisse, insbesondere betreffend DNA-Spuren und Bewegungsprofil, widerlegt. Den deutlich glaubhafteren Schilderungen des Privatklägers vermögen die Beschuldig- ten nur wenig entgegenzusetzen. Bevor aber eine abschliessende Würdigung zum Sachverhalt vorgenommen werden kann, sind zunächst noch die weiteren erhobenen Personalbeweise miteinzubeziehen. J. Aussagen von Drittpersonen

1. F._____ ("Q._____") 1.1. F._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/1) und am 19. De- zember 2023 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft (act. 5/7) einvernommen. Zum Kerngeschehen, der anklagegegenständlichen Attacke mit der Metallstange respektive mit dem Messer, machte er dabei folgende Angaben: 1.2. Gegenüber der Polizei gab F._____ zu Protokoll, er sei nach dem initialen Streit betreffend die Zigaretten zur P._____ Bar zurückgekehrt. Wenige Sekunden später seien die beiden Männer (mutmasslich die beiden Beschuldigten) zurück- gekommen. Er habe gesehen, wie der eine mit einer Eisenstange auf den Privat- kläger losgegangen sei. Der Mann habe von oben in Richtung Kopf geschlagen, jedoch verfehlt. Einen erneuten Schlag habe der Privatkläger mit dem Unterarm abblocken können, ansonsten dieser ihn voll am Kopf getroffen hätte. Er selbst sei dann zu den beiden Männern gerannt, habe die beiden angeschrien sowie seinen Pfefferspray eingesetzt. Daraufhin habe der Mann mit der Stange diese losgelassen und sei bis zur H._____ Bar gerannt, wo er ihn habe fangen und fixie-

- 36 - ren können. Der andere Mann mit den Rastas habe flüchten können (act. 5/1 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte F._____ dann jedoch, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger verletzt worden sei (act. 5/7 F/A 22). Er habe nur das Metall gesehen und wie der Mann dieses auf den Boden geschlagen habe. Er habe den zweiten Schlag gesehen und wie der Privatkläger in Deckung gegangen sei. Als er dies gesehen habe, habe er gedacht, das könnte das Metall gewesen sein. Aber gesehen habe er dies nicht, er habe es gedacht (act. 5/7 F/A 22). Ein Messer habe er nie gesehen, nur davon gehört (act. 5/7 F/A 23 f.). Er sei sofort losgerannt und habe seinen Pfefferspray gezückt bzw. eingesetzt, wobei er den Privatkläger ins G._____ habe rennen sehen. Er sei über die Baustellenabsper- rung gesprungen, woraufhin der Mann das Metall fallenlassen habe und in Rich- tung T._____ davongerannt sei. Schliesslich habe er den Mann, der gegen die Mauer der H._____ Bar geprallt sei, festhalten und blockieren können (act. 5/1 F/A 4; vgl. auch act. 5/7 F/A 20). 1.3. Die polizeiliche Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange geschlagen habe, wobei dieser den zweiten Schlag mit dem Arm abgeblockt habe, ist nachweislich unzutreffend. Insbesonde- re haben weder der Privatkläger selbst noch der Beschuldigte B._____ dies so ausgesagt und es fanden sich auch keine Blutspuren des Privatklägers auf der Metallstange. Aus den staatsanwaltschaftlichen Äusserungen F._____s wird klar, dass seine ursprüngliche Aussage im Kern nicht auf tatsächlichen Wahrnehmun- gen seinerseits beruhte, sondern dass er aus anderen Umständen, insbesondere, weil er kein Messer gesehen hatte, Rückschlüsse auf den – von ihm nicht selbst beobachteten – Verletzungshergang zog. Den Aussagen F._____s zum Kernge- schehen ist bei der Sachverhaltserstellung demnach keine allzu grosse Bedeu- tung zuzumessen. Festzuhalten ist zumindest, dass F._____ die Schilderungen des Privatklägers dahingehend bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ mit der Eisenstange nicht nur auf den Boden, sondern auch mehrfach in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf geschlagen habe.

- 37 -

2. K._____ 2.1. K._____ ist einer der Passanten, welche hinzugekommen sind, als F._____ und weitere Personen den Beschuldigten B._____ vor der H._____ Bar arretierten (vgl. E. D.1.7 vorstehend). K._____ betrat dabei den Bildbereich der Kamera vom Bistro Pub G._____ her. Er wurde am 22. August 2023 polizeilich (act. 5/3) und am 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (act. 5/5) befragt. 2.2. Dabei gab K._____ zu Protokoll, zunächst aus dem Bistro Pub G._____ heraus eine Konfrontation zwischen einem seiner Kollegen (dem Privatkläger) sowie zwei "dunkelhäutigen Männern" beobachtet zu haben. Er habe später er- fahren, dass es um geklaute Zigaretten gegangen sei (act. 5/3 F/A 8 und F/A 66). Danach seien die beiden "dunkelhäutigen Männer" in Richtung des Restaurants U._____ weg- bzw. um dieses herumgegangen. Der eine habe von der dortigen Baustelle eine Eisenstange genommen. K._____ habe dies aus etwa 30 m Ent- fernung sehen können (act. 5/3 F/A 8 f. und F/A 29; act. 5/5 F/A 31). Es sei der grössere der beiden Männer gewesen, der mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 50). Der Privatkläger sei zur H._____ Bar zurückgegangen (act. 5/3 F/A 7). Die beiden Männer seien dann relativ schnell, nach ca. 30–40 Sekunden, wieder von der H._____ Bar her zurück in Richtung des Bistro Pub G._____ gekommen (vgl. auch act. 5/5 F/A 20 und F/A 40: ums Haus gerannt und danach die Stange ge- nommen). Sie seien wütend gewesen. Der Mann ohne Stange habe einfach her- umgeschrien. Der Mann mit der Stange sei auf den Privatkläger zugegangen. Der Privatkläger habe erst reagiert, als der Mann mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt habe. Er habe die Stange mit beiden Händen gehalten und sich damit kampfbereit gemacht (act. 5/3 F/A 10, F/A17, F/A 65 und F/A 71 ff.). K._____ glaube, der Mann habe dem Privatkläger mit der Stange auf den Kopf schlagen wollen. Der Privatkläger habe seine Hände schützend vors Gesicht gehoben. Statt den Kopf habe der Mann den Unterarm des Privatklägers getroffen (act. 5/3 F/A 10 ff., F/A 17 und F/A 31 f.). Der Mann mit der Stange habe es nur einmal ge- schafft, auf den Privatkläger einzuschlagen; es seien mehrere Leute hinzuge- kommen um zu helfen, welche den Mann daran gehindert hätten, auf den Privat- kläger einzuschlagen (act. 5/3 F/A 13 und F/A 31). K._____ sei da etwa 5 m ent-

- 38 - fernt gewesen (act. 5/3 F/A 41). Der Mann habe die Eisenstange fallengelassen. Diese habe dann auf dem Trottoir gelegen und K._____ habe sie in einem günsti- gen Moment aufgehoben und in die abgesperrte Baustelle geworfen, um zu ver- hindern, dass die Männer sie noch einmal ergreifen konnten (act. 5/3 F/A 14 und F/A 18). Der Konflikt habe sich in Richtung H._____ Bar verlagert und von der P._____ Bar seien andere V._____ hinzugekommen. K._____ sei dann aus dem G._____ getreten, um nachzusehen, was passiere, und habe in Richtung der H._____ Bar geschaut. Da habe er gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm verletzt gewesen sei und stark geblutet habe, er wisse nicht mehr, ob links oder rechts (act. 5/3 F/A 10; vgl. auch act. 5/5 F/A 20). Q._____, der Security der P._____ Bar, habe einen der beiden Männer – denjenigen mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 55) – ergreifen und zu Boden drücken können (act. 5/3 F/A 10). Der andere Mann habe sich auch eingemischt und herumgeschrien, jedoch schnell gemerkt, dass sein stärkerer Kollege am Boden gelegen sei und nichts mehr habe machen können, dann sei auch er ruhiger geworden (act. 5/3 F/A 24 f.). 2.3. Gegenüber der Staatsanwaltschaft blieb K._____ im Wesentlichen bei sei- nen bisherigen Aussagen, korrigierte diese aber dahingehend, dass er nicht ge- sehen habe, wie der Privatkläger verletzt worden sei bzw. ob überhaupt mit der Stange nach diesem geschlagen worden sei. So wie es alle gesagt hätten. Das mit der Stange habe K._____ aber nicht gesehen; er habe nur gesehen, dass die Männer eine Stange von der Baustelle genommen hätten (act. 5/5 F/A 39). Im Bistro Pub G._____ hätten die beiden Männer nichts gemacht. Dass sie die Ti- sche getroffen hätten, glaube er jetzt nicht (act. 5/5 F/A 37 f.). Manche hätten auch gesagt, einer habe mit dem Messer zugestochen, ein solches habe K._____ aber ebenso wenig sehen können (act. 5/5 F/A 30 ff. und F/A 36); vgl. auch act. 5/3 F/A 44 ff.). 2.4. Wie schon bei F._____ fällt auch bei K._____ auf, dass v.a. seine polizeili- chen Aussagen oftmals von Informationen durchzogen sind, die ihm erst später bekannt oder von Dritten offenbart worden sind. Erst auf Nachfrage des Staats- anwalts beginnt K._____ genauer zu unterscheiden, was er selbst wahrgenom- men hat und was ihm von anderen zu Ohren gekommen ist. Auf seine polizeiliche

- 39 - Sachdarstellung zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte B._____ den Pri- vatkläger am Arm getroffen habe, kann demnach – aus ähnlichen Gründen wie bei F._____ – nicht abgestellt werden. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, erweist sich K._____s Wahrnehmung – trotz guter Sicht und geringer Distanz zum Ge- schehen – überdies als ungenau. So behauptete er mehrfach, "der mit den Zöpf- chen" – mithin der Beschuldigte A._____ – habe die Stange in den Händen ge- habt, obschon es sich klarerweise um den Beschuldigten B._____ (ohne Rastalo- cken) gehandelt haben dürfte. Ferner machte K._____ geltend, nachdem der Mann die Stange fallen gelassen habe und von F._____ am Boden arretiert wor- den sei, sei dessen Begleiter "ruhiger geworden". Dies ist durch die Videobilder widerlegt, zumal der Beschuldigte A._____ vom Tatort flüchtete, noch bevor B._____ arretiert wurde. Alles in allem scheinen die Aussagen von K._____ dem- nach wenig verlässlich.

3. J._____ 3.1. J._____ verfolgte das Kerngeschehen aus wenigen Metern Entfernung (vgl. act. 5/10 F/A 33 f.). Die Videoaufnahmen zeigen ihn zunächst vor der H._____ Bar. Als die beiden Beschuldigten an ihm vorbeirennen und dem Privatkläger nachsetzen, folgt er ihnen, wobei er den Bildbereich in Richtung Bistro Pub G._____ verlässt. Später erscheint er wieder im Bildbereich, wobei er – gemein- sam mit weiteren herbeieilenden Personen – F._____ dabei unterstützt, den Be- schuldigten B._____ vor der H._____ Bar zu arretieren (vgl. E. D.1.4 vorstehend). J._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/2) und am 19. Dezember 2023 als Zeuge staatsanwaltschaftlich (act. 5/10) befragt. 3.2. Dabei führte er aus, die beiden dunkelhäutigen Männer seien nach dem Streit mit dem Privatkläger um die Zigaretten zurückgekommen. Der eine habe eine Stange in der Hand gehabt, der andere hingegen etwas, was er nicht erkannt habe (act. 5/2 F/A 11 und F/A 14). Es sei etwas kleines gewesen, das könne ein Messer gewesen sein. Er wisse aber nicht, worum es sich gehandelt habe (act. 5/10 F/A 31 f.; vgl. indes act. 5/10 F/A 10: er sei sich nicht sicher, ob der an- dere ebenfalls etwas in der Hand gehalten habe). Die beiden Männer seien paral- lel auf den Privatkläger losgegangen bzw. hätten diesen gemeinsam angegriffen.

- 40 - Beide hätten versucht, den Privatkläger zu schlagen. J._____ habe sie auseinan- derhalten wollen, aber dann wegen der Eisenstange trotzdem nichts unternom- men (act. 5/2 F/A 12; act. 5/10 F/A 28 ff.). Der Privatkläger sei ins G._____ geflo- hen, als er die Stange gesehen habe. Dort habe er seinen Pfefferspray gezückt und sich damit zu wehren versucht. J._____ habe mehrere Hiebe gesehen, wie der eine "dunkelhäutige Mann" mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und dabei einmal noch einen Tisch getroffen habe. Es habe ge- knallt gegen den Boden oder den Tisch. Der Mann habe die Eisenstange hochge- hoben und damit geschlagen, er habe den Privatkläger treffen wollen, mehrfach. Der mit der Eisenstange habe draussen gestanden, der Privatkläger sei drinnen, im Bistro Pub G._____, gewesen. J._____ wisse nicht mehr so genau, ob der Mann den Privatkläger an der Hand getroffen habe oder ob der andere etwas gemacht habe (act. 5/10 F/A 20 ff. und F/A 42 ff.). Es sei so schnell gegangen, er wisse nicht mehr, ob der andere etwas in der Hand gehabt habe. Auch wisse er nicht mehr genau, wo der andere gewesen sei, vielleicht sei er inzwischen rein gegangen (act. 5/10 F/A 28 und F/A 44). Im Nachgang habe J._____ jedenfalls gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm geblutet habe. Er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei. Entweder durch die Eisenstange oder der andere ha- be etwas in der Hand gehabt, mit dem er den Privatkläger geschlagen habe. Ein Messer habe J._____ nicht gesehen (act. 5/2 F/A 11 ff. und F/A 30). Derjenige mit der Eisenstange sei nach dem Vorfall von Q._____ festgehalten worden und J._____ habe später mitbekommen, dass die Polizei auch den anderen habe schnappen können (act. 5/10 F/A 20). 3.3. Im Gegensatz zu den Zeugen F._____ und K._____ fokussierte sich J._____ deutlich mehr auf seine eigenen Wahrnehmungen und Sinneseindrücke, z.B. wenn er den Knall beschreibt, den die Metallstange auf dem Boden oder dem Tisch gemacht habe. Zudem legt J._____ offen, wenn er etwas nur von Dritten er- fahren hat (z.B. dass auch der zweite Täter später verhaftet worden sei) oder et- was nicht weiss bzw. etwas lediglich vermutet (z.B. ob bzw. was der eine Täter in der Hand gehalten hat oder wie die Verletzung am Arm des Privatklägers konkret entstanden ist). Die Sachdarstellung von J._____ blieb zudem über beide Einver- nahmen hinweg konstant. Inhaltlich ist sie plausibel und überzeugend. Zudem

- 41 - steht sie im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und den Videoaufnah- men.

4. S._____ 4.1. S._____ war im Tatzeitpunkt als Servicemitarbeiterin im Bistro Pub G._____ tätig. Von dort bzw. vom dortigen Trottoir aus beobachtete sie den an- klagegegenständlichen Vorfall (act. 5/4 F/A 9 und F/A 12). Sie wurde am 29. Sep- tember 2023 von der Polizei (act. 5/4) und am 19. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (act. 5/8) befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen übereinstimmend folgende Sachdarstellung zu Protokoll: 4.2. Die Zeugin S._____ habe an jenem Abend zunächst mitbekommen, wie der Privatkläger und "Q._____" zwei Männern nachgerannt seien, vermutlich, weil diese etwas geklaut hätten, das habe sie später zumindest so gehört (act. 5/4 F/A 9 f.; act. 5/8 F/A 18 und F/A 22). Was dann genau passiert sei, habe sie nicht gesehen, da dies um die Ecke beim U._____ passiert sei. Danach seien der Pri- vatkläger und "Q._____" wieder zurückgekommen (act. 5/4 F/A 11 ff.). Sie sei bei der Tür des Bistro Pub G._____ gestanden und habe geraucht. Der Privatkläger habe dort angehalten, da er sein Feuerzeug verloren habe (act. 5/4 F/A 14; act. 5/8 F/A 18). In diesem Moment habe S._____ gesehen, wie ein "dunkelhäuti- ger Mann" mit einer riesigen Stange in den Händen auf den Privatkläger und auf sie zu gegangen bzw. zu gerannt sei; ob es eine derjenigen Personen gewesen sei, welcher der Privatkläger und "Q._____" zuvor nachgerannt seien, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A14 und F/A 48; act. 5/8 F/A 18). Die Stange ha- be ausgesehen wie von einem Auto abgerissen, an den Enden sei sie gebogen gewesen; woher er diese gehabt habe, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A 14 und F/A 24). Ob der Mann in Begleitung gewesen sei, könne sie nicht sa- gen (act. 5/4 F/A 27; vgl. auch act. 5/8 F/A 21: den anderen habe sie gar nicht ge- sehen). Er habe ein schwarzes T-Shirt und möglicherweise hellgraue bzw. helle Hosen gehabt. Seine Haare seien kurz und verfilzt gewesen, aber keine Rastas (act. 5/4 F/A 20 und F/A 31 f.; act. 5/8 F/A 21). Der Mann sei richtig böse bzw. hässig gewesen, das habe sie an seinem Gesichtsausdruck sehen können. Er sei zu allem bereit gewesen und sie habe gewusst, dass es sehr ernst werden werde

- 42 - (act. 5/4 F/A 21; act. 5/8 F/A 20). Er habe die Stange mit beiden Händen um- schlossen und wie einen Speer nach vorne in Richtung des Privatklägers gehal- ten, ca. auf Gesichtshöhe (act. 5/4 F/A 23 und F/A 26). S._____ habe nicht ge- wusst, ob die Stange sie oder den Privatkläger treffen werde; es sei eine sehr be- ängstigende Situation gewesen. Sie und der Privatkläger hätten sich deshalb ins G._____ zurückgezogen, sie selbst sei hinter die Esstheke und weiter in die Kü- che geflüchtet, wo sie sich in Sicherheit gebracht habe. Der Privatkläger sei in den Bereich gerannt, wo die Tische waren (act. 5/4 F/A 14; vgl. indes act. 5/8 F/A 18: in Richtung Toilette). Was der Mann mit der Stange gemacht habe, habe sie nicht gesehen; von der Küche aus habe sie den Ort, wo der Privatkläger ver- letzt worden sei, den Bereich zwischen Fenster und Toilette, nicht sehen können (act. 5/4 F/A 22 und F/A 40; act. 5/8 F/A 19 f.). Nach ein paar Minuten sei der Pri- vatkläger dann mit seinem kaputten Arm zu ihr in die Küche gekommen. Er sei am Unterarm unter dem Ellenbogengelenk verletzt worden, habe ein richtiges Loch gehabt. Das Bild der tiefen Wunde sei ihr geblieben. Es habe stark geblutet, weshalb sie den Arm zu verbinden versucht habe (act. 5/4 F/A 15 und F/A 39 f.; act. 5/8 F/A 18). Wie sie vom Privatkläger gehört habe, sei es ein Messer gewe- sen. Ein solches habe sie aber nicht gesehen, nur den Metallstab (act. 5/8 F/A 20). 4.3. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft, lebensnah und konsistent. Über- dies beschreibt S._____ sehr plastisch ihre eigenen Gefühlsregungen und Ge- dankengänge. Insgesamt erweist sich die Sachdarstellung S._____s als sehr glaubhaft. Der Umstand, dass sie dem Mann mit der Stange helle Hosen zu- schreibt, obschon gemäss den Videoaufnahmen nicht der Beschuldigte B._____, sondern der Beschuldigte A._____ solche Hosen trug, scheint unter den gegebe- nen Umständen – insbesondere angesichts der Angst und Bestürzung, in welcher sich die Zeugin beim Vorfall zweifellos befand – vernachlässigbar. Soweit die Zeugin den Sachverhalt wahrnehmen konnte bzw. soweit sich dieser in ihrem Sichtfeld abspielte, stimmen ihre Aussagen zudem mit der Sachdarstellung des Privatklägers überein. Zum eigentlichen Kerngeschehen vermochte sie aufgrund ihrer Flucht in die Küche aber nicht allzu viel beizutragen.

- 43 -

5. L._____ 5.1. L._____ war zum Tatzeitpunkt Gast im Bistro Pub G._____. Seine staats- anwaltschaftliche Zeugeneinvernahme fand am 12. Dezember 2023 statt (act. 5/6). Von der Polizei wurde er nur telefonisch befragt, wobei seine Aussagen im Polizeirapport zusammengefasst wurden (act. 1/4/3 S. 5 f.). Inhaltlich entspre- chen jene – nur sinngemäss protokollierten – Ausführungen vom Hörensagen weitestgehend denjenigen Aussagen, welche der Zeuge L._____ später in seiner Zeugeneinvernahme machte. 5.2. Bei der Staatsanwaltschaft sagte L._____ aus, er habe zunächst beobach- tet, dass der Privatkläger zwei Personen wegen geklauter Zigaretten konfrontiert habe, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden Männer seien dann weggegangen. Der Privatkläger sei beim Bistro Pub G._____ gestanden, L._____ habe sich am ersten Tisch befunden (act. 5/6 F/A 18 f.). Nach ca. 5–10 Minuten seien die anderen beiden von der M._____- strasse her mit einer Eisenstange – womöglich stamme diese von einer Baustelle oder von einem ausrangierten Bett – zurückgekommen. Die Stange sei 1.20 m lang gewesen mit zwei Spitzen an den Enden. (act. 5/6 F/A 18 und F/A 22). Die beiden Männer seien gemeinsam gekommen und hätten zum Privatkläger gesagt "jetzt, komm" (act. 5/6 F/A 23). Derjenige mit der Eisenstange habe diese dem Privatkläger direkt gegen den Kopf geben wollen. Der Privatkläger habe sich mit dem Arm geschützt und sei am Unterarm getroffen worden (act. 5/6 F/A 18 und F/A 21 ff.). Der Privatkläger sei mit der Eisenstange verletzt worden, da sei sich L._____ mehr als 100 % sicher, er habe dies mit eigenen Augen gesehen. Ein Messer habe er nicht gesehen; wo sollte dieses auch hergekommen sein (act. 5/6 F/A 26 f. und F/A 31 ff., wobei L._____ auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussa- gen des Privatklägers beharrlich an seiner Version des Verletzungshergangs festhielt). Als er getroffen worden sei, habe sich der Privatkläger nicht im, sondern vor dem G._____ befunden (act. 5/6 F/A 37). Währenddessen habe L._____ ne- ben dem Privatkläger gestanden (act. 5/6 F/A 47). Der Mann mit der Stange habe einmal zugeschlagen, ziemlich fest (act. 5/6 F/A 38).

- 44 - 5.3. Nach dem ersten Schlag sei L._____ rein- bzw. dazwischen gegangen, woraufhin ihn der andere Mann – derjenige ohne Stange – am Pullover gerissen habe, sodass dieser gerissen sei. Der andere Mann habe nichts in der Hand ge- habt, kein Messer, auch später nicht, als L._____ ihn festgehalten habe. Ausser dem Reissen am Pullover habe dieser Mann nichts gemacht (act. 5/6 F/A 18, F/A 25, F/A 33 ff. und F/A 40 f.; vgl. allerdings act. 5/6 F/A 47, wonach der andere Mann schon weg gewesen sei, als der Privatkläger das mit der Eisenstange ge- kriegt habe). Nach diesem Schlag bzw. nach der Verletzung seien beide Männer davongerannt. Dann sei Q._____ gekommen und habe den Mann, welcher die Stange gehabt habe, festgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Der andere Mann sei weggegangen (act. 5/6 F/A 18, F/A 38und F/A 47). Eine Mitarbeiterin vom Bistro Pub G._____ habe dem Privatkläger dann einen Putzlappen gegeben, um seine Blutung zu stillen (act. 5/6 F/A 18). 5.4. Die Behauptung L._____s, wonach die Verletzung durch die Metallstange hervorgerufen worden sei, ist sowohl durch die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers, als auch durch das sichergestellte Messer sowie die Erkenntnisse betref- fend DNA-Spuren widerlegt. Dennoch blieb L._____ hartnäckig dabei, dass die Verletzung nicht von einem Messer stammen könne, wobei er dies ausschliess- lich auf den Umstand zu stützen schien, dass er jedenfalls kein solches zu Ge- sicht bekommen habe. Dies überzeugt nicht, zumal es sich um eine sehr unüber- sichtliche und dynamische Situation gehandelt haben dürfte und selbst der unmit- telbar betroffene Privatkläger das Messer, welches gemäss DNA-Spuren zweifel- los im Spiel gewesen sein muss, nicht wahrgenommen hat. Des Weiteren verorte- te L._____ den Privatkläger während der Attacke mit der Eisenstange als einziger Beobachter nicht im Bistro Pub G._____, sondern auf dem Gehsteig vor dem Lo- kal. Dass der Privatkläger zu irgend einem Zeitpunkt in das Lokal hinein geflüchtet sei – was angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, von F._____, J._____ und S._____ (und im Übrigen auch W._____, vgl. dazu E. Er- ror! Reference source not found. nachfolgend) als erstellt gelten kann –, er- wähnt L._____ mit keinem Wort. Zudem sagt L._____ widersprüchlich aus, wenn er einerseits geltend macht, nach dem Schlag mit der Eisenstange dazwischen- gegangen und dabei vom anderen Mann (demjenigen ohne Eisenstange) so am

- 45 - Pullover gezerrt worden zu sein, dass dieser gar gerissen sei, während er wenig später hingegen aussagt, der andere Mann sei schon weg gewesen, als der Pri- vatkläger mit der Eisenstange drangsaliert worden sei. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten vermögen die Aussagen L._____s zur Sachverhaltserstellung kaum beizutragen.

6. W._____ 6.1. Im Tatzeitpunkt befand sich W._____ auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse beim Kiosk AA._____ (act. 5/9 F/A 15). Auch er wurde von der Polizei telefonisch (act. 1/4/3 S. 6) und von der Staatsanwaltschaft am

19. Dezember 2023 dann förmlich als Zeuge (act. 5/9) befragt. Auch seine nur sinngemäss protokollierten Aussagen im Polizeirapport stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren Aussagen als Zeuge überein. 6.2. W._____ sagte aus, es seien "zwei Afrikaner" von der H._____ Bar um die Kurve zum Bistro Pub G._____ gekommen. Dort seien sie ihm zum ersten Mal aufgefallen (act. 5/9 F/A 15 und F/A 18 ff.) Sie seien beide zusammen zum G._____ gelaufen (act. 5/9 F/A 21 f.). Einer der Männer habe eine Metallstange gehabt und den Privatkläger angegriffen. Der Mann mit der Stange habe zwei Mal versucht zu schlagen, das habe er gesehen. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 5/9 F/A 15 und F/A 23). Der Mann habe die Stange unten mit zwei Händen gehalten (act. 5/9 F/A 32 f.). Der Privatkläger habe sich verteidi- gen wollen, aber W._____ wisse nicht genau, wie, da der Privatkläger im Bistro Pub G._____ drin gewesen sei. Beim ersten Schlag habe er noch draussen ge- standen, beim zweiten Schlag sei der Privatkläger dann drinnen gewesen (act. 5/9 F/A 24 f.). W._____ habe zwei Schläge gesehen, aber nicht, was der Mann getroffen habe. Auch habe er nicht gehört, dass der Mann die Tische ge- troffen habe; es sei so laut gewesen (act. 5/9 F/A 28 f.). Der zweite Mann sei ne- bendran gestanden, als der Mann mit der Metallstange zugeschlagen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob links oder rechts (act. 5/9 F/A 30). Von der P._____ Bar sei der V._____ hinzugekommen und habe geholfen. Auch W._____ selbst sei hinzu gelaufen. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger am linken oder rechten Arm verletzt gewesen sei (act. 5/9 F/A 15). Es habe so viel Blut ge-

- 46 - geben, der Privatkläger habe Panik gehabt und sei wohl auch bewusstlos gewor- den (act. 5/9 F/A 34). Wie genau der Privatkläger verletzt worden sei, habe W._____ nicht gesehen, und auch kein Messer, nur die Metallstange (act. 5/9 F/A35 f.). Er sei damals ca. 30–40 m entfernt gestanden und habe freie Sicht ge- habt (act. 5/9 F/A 38 f.). Danach sei die Polizei gekommen; der V._____ habe ei- nen der Männer zu Boden geworfen und festgehalten (act. 5/9 F/A 15). 6.3. Die Aussagen des Zeugen W._____ sind in sich stimmig, lebensnah und nachvollziehbar. Er thematisiert von sich aus, wenn er etwas nicht selber gesehen hat (z.B. wie sich der Privatkläger im Bistro Pub G._____ verteidigt habe oder wie es zu dessen Verletzung gekommen sei) oder sich an etwas nicht mehr genau er- innern kann (z.B. wo der andere Mann gestanden habe, als derjenige mit der Me- tallstange auf den Privatkläger losgegangen sei). Dies wirkt sehr überzeugend und authentisch. Insgesamt stimmt die Sachdarstellung des Zeugen W._____ mit derjenigen des Privatklägers überein und zudem deckt sie sich mit den Videoauf- nahmen. K. Fazit zum Sachverhalt

1. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 1.1. Die Anklage legt dem Beschuldigten B._____ zur Last, mit der Metallstange mehrmals in Richtung des Privatklägers geschlagen zu haben, ohne diesen zu treffen. Auch als der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ ausgewichen sei, soll B._____ noch weitere Male mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch nach dem Privatkläger geschlagen haben, dabei aber nur das Inventar getroffen haben (act. 17 S. 2). Bei seinem Tun soll der Beschuldigte B._____ ge- wusst haben, dass wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet sind, diesen lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte B._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte B._____ die anklagegegenständliche Ei- senstange behändigte und damit auf den Privatkläger losging. Seine Behauptung, wonach er mit der Stange lediglich gegen den Boden geschlagen habe, erscheint schon deshalb völlig unglaubhaft, weil er den Privatkläger nicht bloss auf Abstand

- 47 - halten wollte, sondern diesen – wie ausgeführt (vgl. E. I.3.4 vorstehend) und durch die Videoaufnahmen belegt – offensiv anging. In dieselbe Richtung weisen die glaubhaften Aussagen der Zeugin S._____, wonach B._____ richtig böse bzw. hässig und – seinem Gesichtsausdruck nach zu schliessen – zu allem bereit ge- wesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ mit der Stange nur gegen den Boden geschlagen habe, widerspricht im Übrigen nicht nur den Aussagen des Privatklä- gers, sondern auch den zahlreichen Zeugenaussagen. Namentlich haben sowohl F._____, als auch J._____ und W._____ übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte B._____ mehrfach mit der Metallstange in Richtung des Privatklä- gers geschlagen habe; der Zeuge K._____ beschrieb zumindest eine einzelne solche Schlagbewegung. Folglich ist das Vorbringen B._____s, er habe mit der Stange lediglich auf den Boden geschlagen, als reine Schutzbehauptung zu quali- fizieren. 1.3. Gemäss Anklageschrift sollen sich die Schläge bzw. Schlagversuche mit der Metallstange teilweise noch ereignet haben, bevor sich der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ zurückzog. Dabei schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen ihn eingesetzt habe, wobei dieser aber mehr Stich- als Schlag- bewegungen gegen ihn ausgeführt habe. B._____ habe die Stange dabei wie ein Schwert vor sich gehalten. Ähnlich sagte die Zeugin S._____ aus, welche be- schrieb, wie B._____ die Stange wie einen Speer ca. auf Gesichtshöhe auf den Privatkläger gerichtet vor sich gehalten habe, und auch der Zeuge W._____ er- klärte, der Mann habe die Stange mit beiden Händen umfasst und damit nach dem Privatkläger geschlagen, einmal vor dem Bistro Pub G._____ und einmal durch die geöffnete Fensterfront hindurch. Damit kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen den Privatkläger eingesetzt hat, wobei jedoch – gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin S._____

– eher von Stich- als von eigentlichen Schlagbewegungen auszugehen ist. Dabei kam er dem Privatkläger jedenfalls so nahe, dass sich der Privatkläger respektive die Zeugin S._____ zur Flucht ins Lokalinnere veranlasst sahen. Die Zeugin S._____ sprach in diesem Zusammenhang von einer Distanz, welche der Länge

- 48 - des polizeilichen Einvernahmezimmers entsprochen habe (das fragliche Einver- nahmezimmer mass etwa 6 m, vgl. act. 5/5 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ selbst nannte hierbei eine Distanz von ca. fünf Meter (Prot. S. 24) und der Privat- kläger eine Distanz von zwei Metern (act. 4/1 F/A 36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger auf dem Trottoir draussen in nächster Reich- weite des Beschuldigten B._____ war. Trotzdem sah sich der Privatkläger unbe- strittenermassen dazu veranlasst, in das Innere des Bistro Pub G._____ zu ge- hen. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hier nicht Worte wie "flüchten" oder "sich retten" benutzte, kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 39 Rz 10), offenbar war die Bedrohung durch den Beschuldigten B._____ ernst zunehmen, was auch die Aussagen der Zeugin S._____ widerspiegeln. 1.4. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers sowie der weite- ren Zeugen (abgesehen von K._____) ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seine Attacke vom Trottoir durch die geöffnete Fensterfront hindurch fortsetzte, nachdem der Privatkläger im Bistro Pub G._____ Schutz gesucht hatte. Der Pri- vatkläger machte geltend, B._____ habe weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt; zudem habe dieser von oben herunter geschlagen und dabei auf sei- nen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen. Der Zeuge J._____ beschrieb die Sze- ne so, dass der Mann die Eisenstange hochgehoben und damit mehrfach zuge- schlagen habe, wobei er den Privatkläger habe treffen wollen. Auch der Zeuge W._____ gab zu Protokoll, dass der Mann mit der Stange zwei Mal nach dem Pri- vatkläger geschlagen habe, wobei einer der Hiebe noch draussen stattgefunden habe, und selbst der Zeuge K._____ erklärte, der Mann habe mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt und dem Privatkläger damit auf den Kopf schlagen wollen. Somit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ lediglich damit herumgefuchtelt und die Stange nur zur Einschüchterung benutzt habe (act. 41 B.3). Bei dieser Sachlage kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Dabei machte er mit der Metallstange mindestens ei- ne von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung gegen den Privatkläger, wo- bei er auf dessen Kopf zielte, diesen jedoch verfehlte. Der äussere Anklagesach-

- 49 - verhalt ist folglich auch insoweit erstellt. Ob der Beschuldigte B._____ bei diesen Schlägen Tische oder andere Einrichtungsgegenstände traf, wie ihm die Anklage zur Last legt, ist letztlich irrelevant. 1.5. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts (Wissen und Wollen bzw. In- kaufnehmen eines Risikos für lebensgefährliche Verletzungen) ist der Beschuldig- te B._____ nicht geständig. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, be- trifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Da sich Tat- und Rechtsfra- gen insofern eng überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m. H.), wird auf diese Fragen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. E. IV.B.4 nachfolgend).

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit einem Messer in seiner rechten Hand versucht haben, kraftvoll von oben nach unten auf den Privatkläger einzustechen. Da dieser den Arm schützend vors Gesicht gehoben habe, habe der Beschuldigte A._____ ihn aber nicht wie beabsichtigt an Gesicht oder Oberkörper getroffen, sondern ihn am lin- ken Unterarm verletzt. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass derartige Messerstiche gegen Kopf und Oberkörper geeignet sind, den Pri- vatkläger lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte A._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3). 2.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser mit der Eisenstange bewaffnet dem Privatkläger nachsetzte. Ob der Beschuldigte A._____ das Messer in diesem Zeitpunkt bereits in der Hand hielt,

- 50 - ist auf den Videoaufnahmen nicht klar zu erkennen. Seine gekrümmte Handhal- tung lässt dies – wie ausgeführt – zumindest vermuten. Zudem weisen seine DNA-Spuren auf dem Messergriff darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ das Messer vor seiner Verhaftung noch in der Hand gehabt haben muss. Einen ab- schliessenden Beweis dafür, dass er das Messer in der Hand hielt, während der Privatkläger damit verletzt wurde, stellen die Ergebnisse der Spurenauswertung nicht dar. Allerdings muss der Privatkläger unmittelbar verletzt worden sein, nachdem die beiden ihm nachsetzenden Beschuldigten aus dem Bildbereich der Kameras verschwunden sind. Namentlich verlässt der Beschuldigte A._____ den Bildbereich der Kamera um 00:15:15 Uhr (= 01:15:15 Uhr Echtzeit); kurz darauf sind die flüchtenden Beschuldigten zu sehen und der Privatkläger betritt den Bild- bereich schliesslich wieder um 00:15:51 Uhr (= 01:15:51 Uhr Echtzeit), wobei er sich den Arm hält (vgl. dazu bereits E. D vorstehend). Die gesamte Attacke hat demnach weniger als 40 Sekunden gedauert. Der Beschuldigte A._____ wurde zudem nur wenige Minuten später, nämlich um 01:35 Uhr, mit dem Messer in sei- ner Hosentasche in der Nähe des Verletzungsorts verhaftet (act. 12/1/1), wobei sich seine DNA am Messergriff und Blut des Privatklägers auf der Messerklinge befand. Bei dieser Sachlage verbleiben letztlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit dem sichergestellten Messer die Schnittverletzung am Arm zufügte. Seine eigenen (dürftigen) Angaben vermö- gen diese Vielzahl an belastenden Umstände jedenfalls nicht einmal im Ansatz zu erklären. Auch der Beschuldigte B._____ belastete A._____ schliesslich einschlä- gig. Vor allem aber ergibt sich dies aus den glaubhaften und sehr authentischen Schilderungen des Privatklägers, welche mit dem objektiven Spurenbild vollkom- men übereinstimmen. 2.3. Der Umstand, dass im Zuge des gesamten Vorfalls niemand das Messer zu Gesicht bekam, erstaunt kaum. Namentlich dürfte der Beschuldigte B._____ mit seinem spektakulären Einsatz der Eisenstange und seiner anschliessende Flucht, an welcher er filmreif durch F._____ und weitere herbeieilende Passanten gehin- dert wurde, auf jenem Abschnitt der E._____-strasse sämtliche Blicke auf sich gezogen haben. Dies geht jedenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Privat- klägers und auch von K._____ hervor (vgl. act. 4/1 F/A 38: "Dann schauten alle

- 51 - Leute in Richtung Q._____"; ebenso act. 4/1 F/A 38 und F/A 63; ähnlich act. 5/3 F/A 10). Selbst der Privatkläger sah das Messer nicht kommen, wie er selbst au- thentisch und plastisch beschrieb, da er in erster Linie auf die Eisenstange von B._____ fokussiert gewesen sei. Dass aber dennoch ein Messer im Spiel gewe- sen sein muss, ergibt sich zweifellos aus der Sicherstellung des Messers, den Er- kenntnissen zu den DNA-Spuren sowie aus dem Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Privatklägers (vgl. E. G sowie E. F vorstehend). 2.4. Der Privatkläger ist Linkshänder (act. 8/14 S. 4), was die quer zur Arm- längsachse verlaufende Schnittwunde (act. 2/1 Foto Nr. 9), welche gemäss Gut- achten von einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand stammt, ohne Wei- teres mit dem in der Anklage beschriebenen und auch vom Privatkläger so ge- schilderten Tathergang in Einklang bringen lässt. Demnach hat der Beschuldigte A._____ von oben nach unten in Richtung des Gesichts des Privatklägers zuge- stochen, wobei der Privatkläger zur Abwehr den linken Arm vors Gesicht hob und dabei am Unterarm geschnitten wurde. Die Lage und Dimensionen der Wunde, insbesondere die beträchtliche Wundtiefe (vgl. E. F vorstehend sowie act. 2/1 Fo- to Nr. 9) lassen annehmen, dass der Messerstich mit einiger Wucht und zudem nicht gänzlich vertikal, sondern zumindest mit einem gewissen Winkel oder Druck zum Körper des Privatklägers hin ausgeführt wurde. Dass das Messer ihn ohne Hochheben des Armes im Gesicht bzw. am Kopf oder im Halsbereich getroffen hätte, wie der Privatkläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage mehr als wahrscheinlich. 2.5. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten, was den äusseren Tat- hergang betrifft, vollumfänglich erstellt. Auf den inneren Anklagesachverhalt wird aufgrund der engen Überschneidung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen – wie beim Beschuldigten B._____ – erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. E. IV.B.2 nachfolgend).

3. Zusammenwirken der Beschuldigten 3.1. Die Anklage legt den Beschuldigten zur Last, vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, sich am Privatkläger zu rächen bzw. diesen zu atta-

- 52 - ckieren, und zu diesem Zweck die besagte Metallstange (B._____) sowie das be- sagte Messer (A._____) behändigt zu haben. Ihre Taten sollen sie gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich dem vom andern gefassten Tatentschluss beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hät- ten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ein- verstanden gewesen (act. 17 S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht demnach von Mittäterschaft aus (zu den Voraussetzungen und Implikationen derselben vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.2. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser im Laufschritt und mit der Eisenstange in den Händen dem Privatkläger nachsetzte. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse steht fest, dass hernach zuerst der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange attackierte, bevor der Beschuldigte A._____ seinerseits auf den Privatkläger zutrat und diesem den bereits erwähnten Messerstich versetzte. Danach flüchteten die beiden Beschul- digten fast zeitgleich, wobei der Beschuldigte B._____ von F._____ aufgehalten wurde. Dieser koordinierte Geschehensverlauf macht deutlich, dass sich der Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ ganz bewusst angeschlossen hat, wobei ihm die rund 1.8 m lange und zweifellos auffällige Eisenstange in des- sen Händen nicht entgangen sein dürfte. Indem A._____ sodann die Attacke mit der Eisenstange nicht einfach nur passiv beobachtete, sondern nachträglich sel- ber noch mittels Messerstich nachdoppelte, brachte er jedenfalls konkludent sein Einverständnis mit B._____s vorherigen Handlungen zum Ausdruck. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit, als er dem Beschuldigten A._____ eine relevante Beteiligung an den Handlungen B._____s zur Last legt, erstellt. Ob diese Beteili- gung rechtlich als Mittäterschaft zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich ein ku- mulativer Schuldspruch A._____s zum Messerstich zu ergehen hat, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein (vgl. vgl. E. IV.B.5 nachfolgend). 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt bis zuletzt, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte A._____ beim Vorfall ein Messer bei sich getragen habe. Dabei

- 53 - rannte B._____ anfänglich vor A._____ her auf den Privatkläger zu. Selbst wenn der hinter ihm gehende A._____ in diesem Zeitpunkt bereits das Messer in der Hand gehalten hätte, was gestützt auf die Videoaufnahmen jedenfalls nicht zwei- fellos erstellt ist, hätte B._____ dies in jenem Augenblick kaum erkennen können. Während der Beschuldigte B._____ sich dem Privatkläger mit der Metallstange anschliessend auf ca. 2 m näherte (dies sagte jedenfalls der Privatkläger aus, vgl. E. H.1 vorstehend), muss der Beschuldigte A._____ zumindest kurzzeitig so nahe an den Privatkläger heran gelangt sein, dass er diesen mit dem Messer am Arm erwischen konnte. Dabei belegen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte A._____ als Erster wieder vom Tatort flüchtete. Folglich muss der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ entweder auf dem Weg zum Privatkläger hin oder aber auf der Flucht vom Privatkläger weg überholt haben. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers geschah die Messerattacke zeitlich nach den Schlägen mit der Eisenstange, was eher gegen ein Überholen auf dem Hin- weg spricht. Der Privatkläger schilderte die Situation zudem glaubhaft und detail- liert so, als hätten die Beschuldigten während der Attacke mit der Eisenstange die Plätze getauscht (vgl. act. 4/2 F/A 20, wonach zuerst der Grössere mit der Eisen- stange – mithin B._____ – gebäudeseitig und der Kleinere – mithin A._____ – strassenseitig, nach der Flucht des Privatklägers ins G._____ hingegen der Grös- sere rechts und der Kleinere links vor ihm gestanden seien, vgl. ebenso act. 4/2 F/A 42). Wie sich die Beschuldigten dabei genau gekreuzt haben und ob der Be- schuldigte A._____ in diesem Moment das Messer bereits gezückt hatte, bleibt unklar. Dass der Beschuldigte B._____ das Messer von A._____ wahrgenommen hat, erscheint bei dieser Sachlage zwar vorstellbar, aber keineswegs zwingend. Der Beschuldigte B._____ bestritt jedenfalls konsequent, beim Beschuldigten A._____ je ein Messer gesehen zu haben. Zudem machte der Beschuldigte B._____ – a priori plausibel und detailreich – geltend, dass er ungefähr in diesem Zeitpunkt von F._____ mit Pfefferspray im Gesicht getroffen und dadurch in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Dies stimmt wiederum mit den Aussagen F._____s überein (act. 5/1 F/A 4). Hierzu bringt die Verteidigung vor, dass in die- ser kurzen Zeit kein gemeinsamer Tatentschluss hätte gefasst werden können, weshalb eine Mittäterschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei (vgl. act. 39 Rz 4;

- 54 - act. 41 B.2). Diesen Ausführungen gilt es entgegen zu halten, dass der Tatent- schluss auch konkludent gefasst werden kann und, wie die Staatsanwaltschaft korrekt wiedergibt, keine detaillierte Absprache bzw. Planung von den Beschuldig- ten verlangt wird (Prot. S. 39). Jedoch steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte B._____ das Messer während der rund 40-sekündigen Attacke tatsäch- lich gesehen hat. Belastbare Indizien dafür, dass A._____ B._____ das Messer bereits vor der Attacke gesehen hätte – namentlich, als die beiden Beschuldigten noch den Häuserblock umrundeten bzw. noch bevor sie den Kamerabereich wie- der betraten und dem Privatkläger nachsetzten – liegen ebenfalls keine vor. 3.4. Bei dieser Sachlage lässt sich die Behauptung B._____s, er habe vom Messer des Beschuldigten A._____ nichts gewusst und ein solches auch nie ge- sehen, nicht widerlegen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht wusste und auch nicht ahnen konnte, dass der Beschuldigte A._____ den Privat- kläger mit einem Messer angreifen würde. Eine strafrechtlich relevante Beteili- gung B._____s an der Messerattacke lässt sich folglich nicht erstellen. Diesbe- züglich kommt nur eine alleinige Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ in Be- tracht. IV. Rechtliche Würdigung A. Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, bei ihrem Handeln lebensge- fährliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben, und wür- digt ihr Verhalten als eine in Mittäterschaft begangene, versuchte schwere Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 (recte: lit. a) StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 17 S. 4). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht demgegenüber geltend, dass die eingesetzte Tatwaffe objektiv nicht geeignet sei, um eine schwere Kör- perverletzung zu verursachen, weshalb der Beschuldigte A._____ aufgrund einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verurteilen sei (act. 38 S. 4), und die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vertritt die Ansicht, dass vorliegend kein gemeinsamer Tatentschluss vorliege und der Beschuldigte B._____ mangels Vor-

- 55 - satz nicht der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei(act. 41 S. 6 ff.). B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

1. Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit 1.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Lediglich eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer, d.h. nicht in schwe- rer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird. 1.2. Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht zwin- gend zeitlich unmittelbar und akut sein, solange die Verletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen tödlichen Verlauf nimmt. Es genügt jedoch nicht, dass die Verletzung, wie etwa bei einem Beinbruch, die Möglichkeit des Todes in et- welche Nähe rückt (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kanotns Zürich SB220523-O vom 15. August 2023 E. 3.1 m. H.). Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gelten in erster Linie die Extremitäten wie Arme und Beine so- wie Hände und Füsse, aber auch Handgelenke, Ellenbogen, Schultern oder Knie- bzw. Hüftgelenke (BSK-STGB-ROTH/BERKE-MEIER, Art. 122 N 12 m. H.). Un- brauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunkti- onen erheblich gestört ist. Eine leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB ist auch dann anzunehmen, wenn die verletzte Person zu einem Berufs- wechsel gezwungen wird. Andere schwere Schädigungen des Körpers oder der

- 56 - Gesundheit i.S. der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB umfassen Beeinträch- tigungen, die mit den in lit. a und b aufgezählten Konstellationen von in ihrer Schwere her vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem aus- serordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während ei- nes grossen Zeitraumes einhergehen. Auch eine Kombination verschiedener Be- einträchtigungen, die für sich allein nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, kann eine solche Qualifikation rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (zum Ganzen statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230162-O vom 31. Oktober 2023 E. 3.1.2 m. H.). 1.3. In subjektiver Hinsicht setzt die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf ge- folgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wis- sen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme

- 57 - geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, je m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5. m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3

m. H.). 1.4. Bei unkontrollierten Messerstichen in den Brust- oder Bauchbereich eines Menschen geht die bundesgerichtliche Praxis generell von einem hohen Risiko für tödliche Verletzungen aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 1.3.2, u.a. m. H. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen mitunter gar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H., 6B_991/2015 sowie 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich kann auf vor- sätzliche Tötung erkannt werden (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230310-O vom 22. April 2024 E. 5.1.1 m. H. auf die einschlägige bun- desgerichtliche Kasuistik). Gleiches muss für Messerstiche gegen das Gesicht oder den Kopf- respektive Halsbereich einer Person gelten, zumal sich auch dort lebenswichtige Strukturen (z.B. Halsschlagader, Luftröhre, Wirbelsäule, Hirn- stamm, Gehirn usw.) befinden. Zudem sind diese Körperteile oft stärker exponiert als etwa der Rumpf, da sie meist nicht durch Textilien oder dgl. geschützt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4, wobei der Täter hier anstelle eines Messers "nur" eine abgebrochene Glasscherbe ver- wendete). Dabei bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um die potentiell tödli- che Wirkung derartiger Messerstiche erkennen zu können. Insbesondere schlies- sen weder mangelndes Schulwissen noch fehlende Schreibgewandtheit oder momentane Erregung über einen Angriff die Erkennbarkeit des erheblichen To- desrisikos eines derartigen Messerstichs aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H. auf BGE 109 IV 5 E. 2).

- 58 - 1.5. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist überschritten, wenn der Täter – nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkma- le und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ stach gemäss erstelltem Sachverhalt mit einem Küchenmesser wuchtig in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbe- reichs des Privatklägers, welcher schützend seinen linken Arm vors Gesicht hob. Dabei erlitt der Privatkläger eine 5 cm lange, 1 cm breite und 4 cm tiefe Schnitt- verletzung mit Teildurchtrennung der Streckmuskulatur. Eine Lebensgefahr be- stand gemäss gutachterlicher Feststellung zu keinem Zeitpunkt, da lediglich Weichteile, jedoch keine grösseren Blutgefässe verletzt wurden (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Der Taterfolg einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB (Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung) trat demnach objektiv nicht ein und es ist stattdessen ein entsprechender Versuch des Beschuldigten A._____ zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Des Weiteren wirft die Anklageschrift den Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger aufgrund der Teildurchtrennung der Streckmuskulatur einer mehrmo- natigen Physiotherapie habe unterziehen müssen und entsprechend lange ar- beitsunfähig gewesen sei (act. 17 S. 3). Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine (vollendete) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB in Be- tracht, falls die Verletzungen des Privatklägers und ihre Folgen unter die Tatvari- anten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes (Streckdefizit bzw. Kraftverlust der linken Hand) bzw. der bleibenden Arbeitsunfähigkeit fallen würden oder als andere schwere körperliche Schädigung zu qualifizieren wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:

- 59 - 2.3. Der Privatkläger konnte nach der operativen Versorgung der Wunde nach zwei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. 4/2 F/A 62; act. 8/12 S. 1). Im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung brauchte er nach wie vor Physiotherapie (act. 4/2 F/A 57). Aufgrund des auch am 27. November 2023 noch fortbestehenden leichten Streckdefizits des linken Mittelfingers sowie starken Kraftverlusts der linken Hand wurde er für einen zusätzlichen Monat arbeitsunfä- hig geschrieben (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Somit ist von einer Arbeitsunfä- higkeit von rund vier Monaten auszugehen, namentlich vom 22. August 2023 bis

27. Dezember 2023. Dass der Privatkläger darüber hinaus weiterhin arbeitsunfä- hig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Krankschreibung dieser Dauer begründet noch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB. Der Privatkläger erklärte zudem, die Beschäftigung als Türsteher nur ne- benberuflich auszuüben, hauptberuflich sei er als Treuhänder tätig (act. 4/1 F/A 12 f.; act. 4/2 F/A 66). Die linke Hand ist, insbesondere bei einem Linkshän- der, fraglos als wichtiges Organ zu qualifizieren. Ob die im Gutachten aufgeliste- ten Funktionseinschränkungen einem Unbrauchbarmachen i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gleichkommen, kann offen bleiben, zumal solche (dauerhaften) Einschrän- kungen jedenfalls nicht mehr vom Anklagesachverhalt umfasst sind. Damit liegt keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b StGB vor. Im Übrigen wiegen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und Einschränkungen – soweit ak- tenkundig und im Anklagesachverhalt umschrieben – auch in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie unter die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB fal- len würden. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Vorfall den Privatkläger of- fensichtlich – und nachvollziehbar – erschüttert hat (vgl. act. 4/2 F/A 12). Weite- rungen dazu, ob das Anklageprinzip einem Schuldspruch wegen einer vollende- ten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB entgegenstünde – namentlich, weil der Anklagesachverhalt den Beschuldigten nur die Inkaufnahme lebensgefährlicher, nicht aber anderweitiger Verletzungen zur Last legt – erübri- gen sich. 2.4. Das Verletzungsbild des Privatklägers entspricht dem objektiven Tatbe- stand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu un- tersuchen ist, ob der Beschuldigte A._____ beim Zustechen um das Risiko für le-

- 60 - bensgefährliche Verletzungen des Privatklägers gewusst und solche Verletzun- gen in Kauf genommen hat (Art. 12 Abs. 2 Satz 2). Dabei war A._____ sichtlich aufgebracht über die frühere Konfrontation wegen der entwendeten Zigaretten. Augenscheinlich fühlte er sich vom Privatkläger und von F._____ ungerecht be- handelt oder gedemütigt. Dass der Beschuldigte A._____ im Sinne eines direkten Vorsatzes dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung zufügen wollte, lässt sich – in Ermangelung eines entsprechenden Geständnisses – nicht erstel- len. Angeklagt ist denn auch bloss eine eventualvorsätzliche Begehung. Aller- dings besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ das Messer be- wusst gezogen und gegen den Privatkläger eingesetzt hat. 2.5. Bei seiner Tat verwendete der Beschuldigte ein Küchenmesser von 18 cm Gesamt- und 9 cm Klingenlänge. Es handelte sich um das Modell SMÅBIT von Ikea, welches eine abgerundete Messerspitze hat (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 40; ferner act. 1/1 S. 4, act. 9/2 S. 1). Selbst Messer mit abgerundeter Spitze sind fraglos geeignet, schwere und potentiell tödliche Verletzungen hervor- zurufen, v.a. wenn sie in Kopf- oder Halsnähe und mit grosser Wucht nach einer Ausholbewegung eingesetzt werden, wie dies hier konkret geschah. Die Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigerin, wonach das Messer ein Kindermesser sei und entsprechend objektiv nicht geeignet sei, um lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (act. 39 Rz. 2 ff.), gehen fehl. Das Messer wird im den von der Ver- teidigung eingereichten Beweismittel als "Küchenmesser" bezeichnet und es wird damit beworben, dass der Griff rutschsicher sei, damit die Finger nicht unter die Klinge rutschen können (act. 40 S. 2 und 7). Letzteres zeigt klar, dass es sich um ein gewöhnliches Messer handelt, dessen Eignung lebensgefährliche Verletzun- gen zu verursachen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Zu Recht führt die Staats- anwaltschaft aus, dass die am Arm verursachte Verletzung an einer anderen Kör- perstelle ohne Weiteres hätte lebensgefährlich sein können (Prot. S. 38). Um die- ses allgemeine Risiko wusste auch der Beschuldigte A._____, bedarf es doch – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis – keiner besonderen Vorstellungs- kraft, um sich auszumalen, dass auch ein Messer bei einem derart wuchtigen Zu- stechen von oben herab in Richtung des Gesichts bzw. Kopf- oder Halsbereich grossen, mitunter irreversiblen oder gar tödlichen Schaden anrichten kann (z.B.

- 61 - Halsschlagader durchtrennen, Luftröhre verletzen, Sehkraft beeinträchtigen o.ä.). Der Umstand, dass die Messerspitze nicht spitz zulief, sondern rund war, mildert das durch den wuchtigen und gezielten Stich geschaffene Risiko eines äusserst schweren Verletzungserfolgs aber zumindest teilweise. Dass die Staatsanwalt- schaft das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körper- verletzung und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung wertet, erscheint vor die- sem Hintergrund jedenfalls gerechtfertigt. 2.6. Der Beschuldigte A._____ ist mit 175 cm leicht grösser als der Privatkläger, welcher 168 cm misst (act. 6/1/5 S. 2; act. 8/14 S. 4). Gemäss erstelltem Sach- verhalt bzw. glaubhafter Schilderung des Privatklägers trat A._____ vor diesen hin, holte mit der Hand über seinen Kopf aus und stach von oben nach unten wuchtig auf diesen ein. Dass er den Privatkläger nur am Unterarm traf, war einzig dessen intuitiver und rascher Reaktion zu verdanken. Der Beschuldigte A._____ zielte direkt auf das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich – und hätte diesen ohne erhobenen Arm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch getroffen. Wie die Vi- deoaufnahmen zeigen, war der Privatkläger bei sommerlichen Temperaturen le- diglich mit einem T-Shirt bekleidet, sodass bei einem Treffer – ob im Gesicht oder am Hals – kein massgeblicher textiler Widerstand zu erwarten war. Das Risiko ei- ner lebensgefährlichen Verletzung war unter diesen Umständen enorm hoch. 2.7. Die Situation, in welcher der Beschuldigte A._____ zustach, kann nicht im eigentlichen Sinne als dynamisch bezeichnet werden, da er dem Privatkläger auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ einfach gegenüberstand. Umso eher hätte A._____ damit rechnen müssen, den Privatkläger beim Zustechen tatsäch- lich im Kopf- und Halsbereich bzw. im Gesicht zu treffen. Zugleich trat A._____ dem Privatkläger gemäss dessen glaubhafter Darstellung allerdings völlig unver- mittelt in den Weg, als dieser das Lokal verliess, um nach dem Beschuldigten B._____ respektive F._____ zu sehen. So trafen die beiden nur wenige Sekunden nach der Attacke mit der Eisenstange aufeinander, welche den Privatkläger – auch für den Beschuldigten A._____ erkennbar – verängstigt und in Aufruhr ver- setzt haben musste. Der Beschuldigte B._____ war in diesem Zeitpunkt immer noch ganz in der Nähe. Der Beschuldigte A._____ musste demnach davon aus-

- 62 - gehen, dass der Privatkläger nach wie vor in äusserster Alarmbereitschaft sein würde. Wird eine Person in solch einer Bedrängnis unvermittelt angegangen, sind von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit unwillkürliche Bewegungen zu erwarten, sei es zur Abwehr oder aus Schreck. Der Privatkläger war in seiner Bewegungsfrei- heit jedenfalls in keiner Weise eingeschränkt und hätte jederzeit auch loslaufen können, etwa um seinerseits F._____ zu unterstützen. Letztlich konnte der Be- schuldigte A._____ somit nur bedingt kontrollieren, wo genau der Stich treffen würde. Hinzu kommt, dass A._____ unter Alkoholeinfluss stand und Cannabis konsumiert hatte (gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom

9. November 2023 betrug seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitraum zwi- schen 0.52 und 1.26 %; ob auch eine Wirkung von Cannabis vorlag, konnte auf- grund des unbekannten Konsumzeitpunkt nicht beurteilt werden, vgl. act. 6/1/7). Zudem hatte er – wie der gesamte Vorfall deutlich veranschaulicht – seine Emoti- onen überhaupt nicht im Griff, was seine Zielgenauigkeit nicht eben verbessert haben dürfte. 2.8. Wer unter den solchen Umständen mit einem Messer von 9 cm Klingenlän- ge derart wuchtig gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich eines Men- schen sticht wie der Beschuldigte A._____, dem muss sich die Gefahr von le- bensbedrohlichen Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Ver- halten nur dahingehend interpretiert werden kann, dass er eben solche Verlet- zungen in Kauf nimmt. Die äusseren Umstände der Tat lassen folglich keine an- dere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte A._____ eine schwere, na- mentlich lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte A._____ ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 2.9. Dabei tat der Beschuldigte A._____ alles, was für den Eintritt eines tatbe- standsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB notwendig gewesen wäre. Dass es letztlich doch nicht so weit kam und der Privatkläger nur am Arm bzw. nicht schwer verletzt wurde, ist lediglich der für A._____ nicht sicher voraussehbaren, raschen Reaktion seines Opfers zu verdanken. Mithin liegt ein vollendeter Ver- such zu einer schweren Körperverletzung vor. Dieser konsumiert den durch den

- 63 - Messerstich hervorgerufenen einfachen Körperverletzungserfolg i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.5, u.a. m. H. auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, welcher das Verhältnis zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie einer vollendeten einfachen Körper- verletzung betraf; BSK-STGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28 m. H.). 2.10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbeson- dere ist weder von einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr- bzw. Notstandssituation auszugehen, zumal der Privatkläger im Moment des Zuste- chens weder den Beschuldigten A._____ noch den Beschuldigten B._____ anzu- greifen im Begriff war. Die (mässige) Alkoholisierung des Beschuldigten A._____ wird im Zuge der Strafzumessung verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.

3. Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer Eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ zufolge mittäterschaftlicher Bege- hung fällt mangels erstellter Beteiligung ausser Betracht (vgl. E. III.K.3 vorste- hend).

4. Schläge mit der Eisenstange durch B._____ 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte B._____ zunächst draussen auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit der Eisenstange meh- rere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger aus. Als der Privat- kläger sich ins Lokalinnere begab, führte der Beschuldigte B._____ mit der Stan- ge durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegun- gen gegen den Privatkläger aus, darunter mindestens eine von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung. Dabei zielte der Beschuldigte B._____ auf den Kopf des Privatklägers, verfehlte diesen jedoch, weshalb es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers kam. Mangels Verletzungserfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB ist eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit des Beschuldigten B._____ zu prüfen. Gegebenenfalls wird anschliessend zu beurteilen sein, ob die als strafbar beurteil- te Tat kraft mittäterschaftlicher Beteiligung auch dem Beschuldigten A._____ zu- zurechnen ist.

- 64 - 4.2. Bei den Schlägen draussen auf dem Trottoir näherte sich der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger auf ungefähr 6 m, bevor dieser schliesslich ins Bistro Pub G._____ flüchtete. Daraus erhellt, dass das Zuschlagen bzw. -stechen mit der Metallstange, auch wenn B._____ dabei auf den Privatkläger zielte, noch kei- ne konkrete Gefahr einer körperlichen Verletzung, geschweige denn ein ernstzu- nehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen, schuf, zumal diese weni- ger als 2 m lang war. 4.3. Was die anschliessenden Schlag- bzw. Stichbewegungen durch die geöff- nete Fensterfront hindurch anbelangt, ist der polizeilichen Fotodokumentation zu entnehmen, dass der Fussboden des Bistro Pub G._____ im Vergleich zum Trot- toir ca. 30 cm erhöht ist. An der im Tatzeitpunkt geöffneten Fensterfront stehen zwei Zweiertische mit je zwei Stühlen (act. 2/3 Foto Nr. 6). Bei diesen dürfte es sich um die vom Privatkläger erwähnten Tische handeln, welche sich beim Zu- schlagen zwischen ihm und dem Beschuldigten B._____ befanden. Allerdings machte der Privatkläger geltend, er habe den Beschuldigten B._____ in diesem Abschnitt des Geschehens "auf gute Distanz" gehalten, wobei dieser vielleicht 2 m von ihm entfernt gewesen sei. Dabei schätzte der Privatkläger die Metall- stange auf sicherlich mehr als 1 m Länge. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ von aussen unmittelbar an die geöffnete Fensterfront herangetreten sein und von dort aus die erstellten Schläge bzw. Stiche mit der Metallstange in Richtung des Kopfes des Privatklägers ausgeführt haben sollte, bleibt somit zumindest fraglich, ob der Privatkläger in genügender Reichweite gewesen wäre, damit solch ein Schlag objektiv tatsächlich ein ernstzunehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen hätte schaffen können. Die Fotodokumentation zeigt nämlich auch, dass sich zwischen den Tischen und der dahinterliegenden Theke noch ungefähr 1–2 m freie Fläche befanden, die es dem Privatkläger prinzipiell erlaubt hätten, sich etwas weiter vom Fenster zurückzuziehen, um der Stange auszuweichen (act. 2/3 Foto Nr. 10; vgl. zudem act. 4/2 F/A 36, wonach der Privatkläger vom Eingang "in die Mitte" gerannt sein will). Wo sich der Privatkläger beim Zuschla- gen bzw. -stechen genau befand, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit fest- stellen. Es deutet aber vieles darauf hin – und es erschiene unter den gegebenen

- 65 - Umständen auch völlig naheliegend –, wenn sich der Privatkläger im Barbereich so weit wie möglich von der Fensterfront entfernt hielt. 4.4. Aus den übrigen Aussagen des Privatklägers erhellt, dass er die vom Be- schuldigten B._____ ausgehende Gefahr nicht im Zuschlagen vom Trottoir aus, sondern v.a. darin begründet sah, dass dieser eventuell die Barriere aus Tischen überwinden und zu ihm ins Lokal hinein gelangen hätte können, wo der Privatklä- ger weiteren Schlägen mit der Stange dann schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen im Umkehrschluss folgern, dass die Lokalität dem Privatkläger zumindest einen gewissen Schutz bot, solange der Beschuldigte B._____ sich draussen auf dem Trottoir befand. In Anbetracht der Länge der Me- tallstange, des Höhenunterschieds zwischen dem Trottoir und dem Restaurant sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte B._____ 17 cm grösser ist als der Privatkläger (vgl. act. 6/2/5 und act. 8/14 S. 4), erscheint es zwar keineswegs ausgeschlossen, dass der Privatkläger beim Zuschlagen von der Fensterfront her hätte getroffen und dabei verletzt werden können. Dafür sprechen zum einen das stattliche Gewicht und die gebogenen, scharfkantigen Enden der Metallstange, von welchen sich die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte (vgl. Prot. S. 25 sowie act. 2/1 Foto Nr. 5–6). Der Umstand, dass mehrere Zeugen – namentlich F._____, K._____ und L._____ – die Verletzung am Arm des Privatklägers (obschon effektiv anders entstanden) ohne zu Zögern auf die Schläge mit der Eisenstange zurückführten, impliziert andererseits eine gewisse Heftigkeit der Schlag- bzw. Stichbewegung – und diese wiederum ein gewisses Verletzungspotential –, ebenso wie die Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, ob der Mann mit der Stange ihn getroffen habe (act. 4/2 F/A 40: "Nein, Gott sei dank nicht. Sonst wäre ich nicht hier."). 4.5. Dass der Privatkläger im Falle eines Treffers mit der Stange aber tatsäch- lich am Kopf oder an einer anderen sensiblen Stelle am Oberkörper (beispiels- weise am Hals) getroffen worden wäre, sodass ein solcher Schlag bzw. Stich als geradezu lebensgefährlich bezeichnet werden müsste, lässt sich gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstel-

- 66 - len. Dies liegt nicht nur an der unklaren Position des Privatklägers innerhalb der Bar, sondern insbesondere auch daran, dass die verwendete Metallstange auf- grund ihrer Länge und ihres Gewichts äusserst unhandlich ist (vgl. dazu Prot. S. 25). Den von B._____ ausgeführten Aushol- bzw. Schlag- oder Stichbewegun- gen mit der Stange dürfte folglich etwas Schwerfälliges angehaftet haben, was dem Privatkläger wiederum ein Ausweichen erleichterte. Des Weiteren reicht die ohnehin nicht sehr hohe Decke des Bistro Pub G._____ vorne an der Fenster- front, wo die Schienen für die Fensterscheiben verlaufen, sogar noch etwas tiefer herab (vgl. act. 2/3 Foto Nr. 10–15), sodass von aussen kaum allzu grosse Aus- holbewegungen mit der rund 1.8 m langen Metallstange möglich gewesen wären. Das Risiko für lebensgefährliche Verletzungen lag demnach –gemäss erstellba- rem Sachverhalt sowie in Anbetracht der konkreten Tatumstände – jedenfalls nicht derart nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten B._____ vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme ebensolcher Verletzungen verstanden werden kann. 4.6. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten B._____ in subjektiver Hin- sicht nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Da die Schlag- bzw. Stichbewegungen B._____s aber zweifellos eine gewisse und nahe Wahrschein- lichkeit für andere, d.h. nicht schwere bzw. lebensgefährliche, Verletzungen schu- fen, ist dieses Vorgehen zumindest als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der Art und Weise, wie B._____ da- bei die Metallstange konkret verwendete, ist die qualifizierte Tatvariante von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes) ein- schlägig. Diese ist erfüllt, wenn ein Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285, S. 287). Entsprechend kann der Verteidigung beigepflich- tet werden, wenn diese ausführt, dass eine versuchte schwere Körperverletzung auf Seiten des Beschuldigten B._____ nicht erstellbar ist (vgl. act. 39 Rz 18; act. 41 B3). Den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ kann aber nach alle dem oben Gesagten nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass der Beschuldigte B._____ gar keine Körperverletzung beabsichtig habe (act. 41 B4). Der Beschuldigte B._____ ist demnach wegen versuchter einfacher

- 67 - Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Zwar wurde auch beim Beschuldigten B._____ ein Konsum von Trinkalkohol und von Cannabis nachge- wiesen (vgl. act. 6/2/7 S. 2 ff.). Eine Wirkung im Ereigniszeitpunkt konnte aber nicht eindeutig beurteilt werden, da einerseits die Blutalkoholkonzentration bereits so gering war, dass keine lineare Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt mehr mög- lich war, und andererseits der Konsumzeitpunkt von Cannabis unbekannt und ei- ne allfällige Wirkung im Tatzeitpunkt somit nicht zu bestimmen war.

5. Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange 5.1. Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob das von B._____ verübte Delikt kraft der Regeln über die Mittäterschaft auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist. 5.2. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Mittä- ter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag, sondern auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Entscheidend ist, dass der Beteiligte sich mit dem Tatentschluss un- ter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint. Wirken mehrere bewusst zusam- men – und sei es nur konkludent –, so ist jeder, dessen Mitwirkung in der ange- gebenen Weise erfolgte, Mittäter und somit als Täter zu behandeln. In diesen Fäl- len ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweis- verfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zu-

- 68 - geordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190182-O vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2 m. H.). 5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte A._____ dem Be- schuldigten B._____, als dieser den Privatkläger mit der Metallstange angriff. Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ der Attacke mit der Stange aus nächster Nähe beiwohnte. Mit seiner Anwesenheit dürfte er B._____ in dessen Vorhaben noch bestärkt haben. Dabei beliess A._____ es jedoch nicht, sondern er doppelte – nachdem B._____ bereits vom Privatkläger abgelassen hatte – seinerseits noch durch einen Messerstich nach. Mit diesem Schritt manifestierte er nach aussen, dass die (trefferlosen) Schläge mit der Metallstange seiner Ansicht nach nicht ausreichten, um dem Privatkläger den angestrebten Denkzettel zu verpassen, sondern dass er hierzu noch eine Fortsetzung der Attacke mit einem Messer für notwendig hielt. Dadurch machte sich der Beschuldigte A._____ implizit auch den Tatentschluss des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Schläge bzw. Stiche mit der Eisenstange zu eigen und brachte zumindest konkludent sein Einver- ständnis mit diesen Handlungen zum Ausdruck. In einer Gesamtbetrachtung scheint sein Tatbeitrag erheblich, zumal letztlich sein Messerstich – und nicht die Schläge bzw. Stiche mit der Stange – den Privatkläger verletzte. Folglich wäre der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten B._____ verübte ver- suchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand prinzipiell als Mittäter zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung fällt die Mittäterschaft somit nicht weg, nur weil keine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt (act. 39 Rz 18), vielmehr liegt eine solche in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung vor. 5.4. In dieser speziellen Konstellation stellt sich indes die Frage, ob der Be- schuldigte A._____ kumulativ zur versuchten einfachen Körperverletzung (Mes- serstich) auch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Mittäterschaft be- züglich Schlägen mit der Metallstange) schuldig zu sprechen ist. Namentlich be-

- 69 - kundete er seinen Beitritt zum Tatentschluss B._____s gegen aussen just durch jene Handlung (Messerstich), mit welcher er auch den Straftatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung erfüllte. M.a.W. liegt diesbezüglich Idealkon- kurrenz vor. Da sich beide Übergriffe gegen dasselbe Opfer sowie dasselbe Rechtsgut richteten, wobei die versuchte schwere Körperverletzung verschulden- smässig klar überwog, muss die mittäterschaftlich begangene, versuchte einfache Körperverletzung hier zurücktreten. Ein kumulativer Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen. Der zusätzliche Unrechtsgehalt des Messerstichs, welcher darin liegt, dass der Beschuldigte A._____ die von B._____ verübten Taten billigte bzw. seinerseits tätlich bekräftigte, wird stattdessen im Rahmen der Strafzumessung zur versuch- ten schweren Körperverletzung (deutlich) straferhöhend zu berücksichtigen sein. V. Sanktion A. Strafzumessungsregeln

1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens 3 und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Ge- setz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn insbesondere eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

- 70 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.).

3. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheits- strafe wiegt dabei immer schwerer als eine Geldstrafe. Dabei sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und in der Ver- gangenheit bereits ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nö- tige präventive Wirkung durch blosse Geldstrafen nicht erzielt werden kann (Art. 41 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.4.1, je m. H.; BGE 134 lV 84 E. 4.1 m. H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kri- minellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der ange- messenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches

- 71 - Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin- zips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in einem solchen Zusammenhang mit einer kur- zen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Ver- haltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn Geldstrafen nicht beeindrucken (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 472 und N 562).

4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen OFK-STGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m. H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1).

5. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Op- fer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be-

- 72 - weggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (etwa ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis). Auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Aller- dings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 = Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 m. H. auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).

6. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriteri- en berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m. H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist dann gegebenenfalls in einem letzten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zu den Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, der Leumund sowie das

- 73 - Nachtatverhalten eines Täters. Unter Letzteres fällt dabei sowohl das Verhalten nach der Tat als auch im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesge- richts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu ei- nem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____

1. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte A._____ hat sich der versuchten schweren Körperverlet- zung strafbar gemacht. Eine schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einem strafbaren Versuch kann das Gericht die Strafe mildern, wobei es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden ist (BSK-STGB- NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 27; vgl. Art. 48a StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht folglich von 3 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB). 1.2. Abgesehen von einigen nicht einschlägigen, geringfügigen Verurteilungen, welche allesamt keinen Eingang ins Strafregister gefunden haben und bei wel- chen es sich hauptsächlich um Jugendstrafen handelte, ist der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft (act. 33; ferner den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2023, gemäss welchem er wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG – Besitz zweier Kokainkügelchen zum Eigenkonsum sowie gele- gentliches Schnupfen von Kokain – zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde [act. 15/1/2/1]; den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 7. Juli

- 74 - 2022, gemäss welchem er wegen versuchter Nötigung – Auslösen eines Feuera- larms zwecks Erreichung eines Transfers in eine Aussenwohngruppe – zu einer persönlichen Leistung von 1 Tag verurteilt wurde [act. 15/1/3/2/27 S. 102] sowie den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 27. April 2022, gemäss welchem A._____ einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz kassierte, nachdem er ohne gültigen Fahrausweis mit öffentli- chen Verkehrsmitteln gefahren war [act. 15/1/3/2/4 S. 8]). Allerdings legte der Be- schuldigte A._____ bei der nunmehr zu beurteilenden Tat eine erhebliche krimi- nelle Energie sowie eine besorgniserregende Gewaltbereitschaft an den Tag. In Anbetracht der besonderen Schwere des Delikts kommt aus spezialpräventiven Gründen hier einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage.

2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Zunächst ist die objektive und subjektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung zu bemessen. Dabei ist gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 121 f.). 2.2. Die Tathandlung stellte eine Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatklä- ger und F._____ andererseits dar, welche nach der Entwendung der Zigaretten durch A._____ entbrannt war. Die Initiative für diese Attacke ging zwar nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von B._____ aus, welcher sich als Erster – gut sichtbar mit einer Metallstange bewaffnet – auf den Privatkläger stürzte. A._____ hielt sich aber nicht nur im Hintergrund, sondern folgte B._____ und griff schliess- lich seinerseits zum Messer. Ob A._____ das Messer schon den ganzen Abend über bei sich getragen hatte oder dieses – wie ihm die Anklage vorwirft – erst nach der Konfrontation mit dem Privatkläger und F._____ behändigt hatte, konnte nicht geklärt werden. So oder anders lässt sein Vorgehen ein gewisses Mass an Planung erkennen, zumal er sich der Attacke B._____s ganz bewusst anschloss, mit dem Messerstich dann aber noch zuwartete, bis B._____ vom Privatkläger ab- liess. Die Beschuldigten griffen den Privatkläger nicht gleichzeitig, sondern kurz nacheinander an, wobei der Privatkläger im Moment des Zustechens abgelenkt bzw. auf den sich zurückziehenden B._____ fokussiert war. Der Beschuldigte

- 75 - A._____ nutzte diesen Augenblick der Unachtsamkeit aus, um den Privatkläger zu überrumpeln und mit dem Messer zu attackieren. Dieses Vorgehen kann nur als perfide und kalkuliert bezeichnet werden. Mit seinem Tun billigte A._____ zu- dem konkludent die zuvor von B._____ verübte Attacke mit der Metallstange, was sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt. 2.3. Der Beschuldigte A._____ stach wuchtig und gezielt einmal von oben nach unten in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbereichs des Privatklä- gers. Mit dem Küchenmesser von 9 cm Klingenlänge und vorn leicht abgerunde- ter Spitze verwendete er keine ausserordentlich gefährliche Tatwaffe, entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich aber auch nicht um eine be- sonders harmlose Waffe (act. 39 Rz 21). Das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft jedoch unnötig und verpönt; wer den- noch eine Waffe trägt, schafft eine unnötige Gefahr für andere, auch und gerade im öffentlichen Raum (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220254- O vom 15. August 2023 E. 1.8). Entsprechend ist die Tatsache, dass der Be- schuldigte A._____ die Waffe bereits in den Ausgang mitgenommen hat, zu wür- digen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A._____ in einer eher statischen Situa- tion mit hohem Trefferrisiko, und zudem ungeachtet der für ihn erkennbaren, risi- kosteigernden Wahrscheinlichkeit unberechenbarer Ausweich- oder Abwehrbe- wegungen seines Opfers, wuchtig in Richtung von sehr sensiblen Körperberei- chen zustach. Dabei ging er äusserst kaltblütig vor und liess jedwede Hemmung vermissen, was von einer erschreckenden Geringschätzung gegenüber der Inte- grität und Gesundheit anderer zeugt. Sein Handeln muss als absolut unnötige und brutale Gewalteskalation bezeichnet werden, umso mehr, als er es war, der die Zigaretten entwendet und damit den Ursprung des Ganzen gesetzt hatte, auch wenn die Reaktion des Privatklägers unangebracht war (siehe folgender Ab- schnitt). 2.4. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren. In Bezug auf eine schwere, d.h. lebensgefährliche Körperverlet- zung handelte der Beschuldigte A._____ nur eventualvorsätzlich. Überdies stand er unter Alkoholeinfluss, wobei zu seinen Gunsten von einer maximalen Blutalko-

- 76 - holkonzentration von 1.26 % auszugehen ist. Gemäss Gutachten entspricht dies einer leichten bis mässigen Trunkenheit, welche sich u.a. in beginnenden Gang- und Sprechstörungen sowie Kritikschwäche und Enthemmung äussert (act. 6/1/7 S. 3). Der Beschuldigte A._____ handelte aus niederen, egoistischen Motiven, namentlich aus Rachsucht und Empörung über die vorgängige tätliche Auseinan- dersetzung rund um die Zigaretten. Er wollte den Privatkläger in seine Schranken weisen, diesem einen Denkzettel verpassen und diesen einschüchtern; dabei schoss er jedoch weit über das Ziel hinaus. Zu seinen Gunsten ist immerhin da- von auszugehen, dass der Privatkläger bei der ursprünglichen Konfrontation nicht eben zimperlich mit A._____ umgegangen war (vgl. etwa act. 3/1/1 F/A 59 ff., aber auch act. 5/3 F/A 2 und F/A 71 [K._____]; act. 5/6 F/A 18 [L._____]). Dafür spricht v.a. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten A._____, anlässlich derer diverse – als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierende – Haut- abschürfungen im Gesicht sowie am Fussaussenknöchel sowie eine Schleim- hautabtragung an der Unterlippe, welche sich am ehesten als Widerlageverlet- zung im Zuge eines Faustschlags gegen die Mundregion erklären liess, festge- stellt wurden (act. 6/1/5 S. 3). 2.5. In einer Gesamtbetrachtung liegt (ausgehend von einem vollendeten Delikt) ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Wäre der Privatkläger tatsächlich schwer verletzt worden, erschiene eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten A._____ angemessen.

3. Versuch 3.1. Der Beschuldigte A._____ beging eine Tat, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Ausgang nahe- legen würde. Dass sich das Verletzungsrisiko nicht in vollem Masse verwirklichte, sondern das Verletzungsbild letztlich deutlich hinter einer schweren, namentlich lebensgefährlichen Schädigung zurückblieb, war nicht seiner eigenen Zurückhal- tung, sondern nur der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Dabei erlitt er – abgesehen von einer unkompliziert abgeheilten Schnittwunde – mehr- monatige Funktionseinschränkungen (Streckdefizit und Kraftverlust) an seiner lin- ken Hand und brauchte Physiotherapie. Gemessen an ihrer Schwere ist diese

- 77 - Verletzung im Spektrum aller möglichen einfachen Körperverletzungsdelikte im mittleren bis oberen Bereich zu verorten. 3.2. In einer Gesamtwürdigung ist der Versuch strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 6 Monaten.

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ ist bekannt, dass er gemäss eigenen Angaben in Guinea in AB._____ geboren wurde. Im Alter von 2 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Elfenbein- küste. Dort habe er ca. 2 Jahre lang die Schule und anschliessend eine Koran- schule besucht. Die Mutter sei noch während seiner Kindheit verstorben. Danach habe der Vater seine Cousine geheiratet, mit der sich der Beschuldigte aber nicht verstanden habe. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit dieser Frau habe der Vater ihn aus dem Haus geworfen. Dann habe A._____ einen Händler kennengelernt und sei mit diesem via Burkina Faso nach Niger gereist, um diesen zu seiner Hochzeit zu begleiten. Danach seien sie nach Algerien gereist, wo dem Beschuldigten das Geld für eine Heimkehr gefehlt habe. Stattdessen sei er nach Libyen gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dort sei er jedoch in die Fänge von Menschenhändlern geraten und immer wieder als Arbeitskraft verkauft worden. Dabei habe er schlimme Dinge erlebt, u.a. körperliche und sexuelle Gewalt, wobei er seither psychische Probleme habe. Aufgrund eines Schlages mit einem Ge- wehrkolben gegen das linke Ohr höre er heute auch nicht mehr gut. Schliesslich habe er sich mit Hilfe von Freunden freikaufen und nach Italien absetzen können, von wo aus er nach Belgien weitergereist sei. Von dort sei er nach Frankreich und schliesslich am 4. Oktober 2020 – im Alter von 16 Jahren – alleine in die Schweiz gekommen (act. 15/1/3/2/51 S. 177 f.; vgl. auch act. 15/1/3/2/13 S. 41; act. 3/1/1 F/A 11 und F/A 25; act. 3/1/3 F/A 43). Tags darauf stellte er hier ein Asylgesuch (act. 15/1/3/2/2 S. 6). 4.2. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 abgewie- sen, da eine Flüchtlingseigenschaft A._____s verneint wurde. Ein Vollzug der ebenfalls ausgesprochenen Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw.

- 78 - Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar erachtet, weshalb der Beschuldigte A._____ vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/1/3/2/51 S. 176 ff.). Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des Kan- tons St. Gallen vom 7. September 2023 wurde der Aufenthaltsstatus F des Be- schuldigten A._____ bis Dezember 2023 verlängert (act. 15/1/3/1). Der Beschul- digte A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Tiefere Beziehungen zur Schweiz habe er keine (act. 3/1/1 F/A 27; act. 3/1/3 F/A 45 f.). Im Tatzeitpunkt war er im selben Asylheim untergebracht wie der Beschuldigte B._____ (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Abgesehen von kleineren Schulden bei der AB._____ gab er an, weder Schulden noch Vermögen zu haben (act. 3/1/1 F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 40 f.). 4.3. In der Schweiz besuchte A._____ während etwas mehr als einem Jahr die Schule (act. 3/3 S. 10). Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht (act. 3/1/1 F/A 14 ff.; vgl. indes act. 3/1/3 F/A 47). Bis Mitte Juli 2023 ging der Beschuldigte A._____ einer Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte A._____ an, er hätte per 28. August 2023 eine Stelle in einer Bettwarenfabrik in AD._____ in Aussicht, was aufgrund seiner Inhaftierung aber wohl nicht realisiert werden konnte (act. 3/1/1 F/A 12 ff.). Anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 7. Juni 2024 erklärte er, per 10. Juni 2024 eine auf 2–3 Monate befristete Vollzeitanstellung auf einer Baustelle gefunden zu ha- ben, wo er Fr. 25.– brutto pro Stunde sowie einen Verpflegungszuschlag von Fr. 4.– verdienen werde. Bei guter Führung habe er dort womöglich Aussicht auf eine Festanstellung (act. 3/1/3 F/A 8 und F/A 35 ff.). Sozialhilfe beziehe er keine (act. 3/1/3 F/A 39). Wenn er arbeite, zahle er Fr. 300.– an Wohnkosten (act. 3/1/3 F/A 42). In Zukunft plane er, Medizin zu studieren, um Arzt zu werden. Er habe viele Pläne (act. 3/1/3 F/A 48). 4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte A._____ vor, dass er eine Kurzlehre an der AE._____ für Logistik absolviere und nach Ab- schluss dieser sechsmonatigen Ausbildung gute Aussichten auf eine Stelle habe. Er wolle eine Arbeit finden und seine Schulden abbezahlen und eine Aufenthalts- bewilligung erhalten, seine F-Bewilligung laufe Ende 2025 aus (Prot. S. 7 ff.)

- 79 - 4.5. Wie seine Vorgeschichte eindrücklich zeigt, hat der Beschuldigte A._____ in seinem jungen Alter schon viel Gewalt erlebt und war oft völlig auf sich allein gestellt, was ihn nachhaltig beeinflusst und traumatisiert haben dürfte. Dass er derart heftig auf die anfängliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger rea- gierte, lässt sich vor diesem Hintergrund menschlich zumindest ein Stück weit nachvollziehen – selbstverständlich ohne dass dies sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Privatkläger rechtlich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermöch- te. Die schwere Jugend des Beschuldigten A._____ ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Abgesehen von seinen eher bagatellhaften, nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ (vgl. E. 1.2 vorstehend), welche kaum straferhöhend ins Gewicht fallen, sind seine übrigen persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten. 4.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und pro- zessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte A._____ zeigte sich, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 39 Rz 29), in der Unter- suchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht geständig, den Privatkläger mit einem Messer am Arm verletzt zu haben, zudem liess er keine besondere Reue erkennen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich folglich keine Strafreduktion. 4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die strafreduzierenden die strafer- höhenden Aspekte, sodass die nach der Tatkomponente (einschliesslich Versuch) festgesetzte Strafe um weitere 2 Monate zu reduzieren ist.

5. Fazit zur auszufällenden Sanktion Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung angemessen.

- 80 -

6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der ganze oder teilweise Aufschub der Stra- fe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei die Vermutung jedoch durch Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr umgestossen werden kann. Es ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charak- termerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 6.2. Bei einem gänzlichen oder teilweisen Aufschub des Vollzugs einer Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK-STGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 6.3. In Anbetracht der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt vorlie- gend nur ein teilbedingter Vollzug in Frage. Ein solcher setzt nach dem Gesagten eine gute Prognose voraus. Gegen eine solche spricht zunächst, dass der Be- schuldigte A._____ das Zustechen mit einem Messer gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich einer Person als ein adäquates Mittel zur Problemlö- sung betrachtete. Auf eine gute Prognose deuten hingegen sein junges Alter so-

- 81 - wie sein – abgesehen von kleineren und nicht einschlägigen Delikten – leeres Vorstrafenregister und der Umstand hin, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 23. Oktober 2023 keine weiteren Delikte hat zuschulden kommen lassen (seine erneute Inhaftierung vom 6. bzw. 7. Juni 2024 wurde aufgrund einer nicht befolgten Vorladung veranlasst, nicht aufgrund eines neuerlichen Delikts, vgl. act. 12/1/9 sowie E. 7 nachstehend). Nachdem der Beschuldigte A._____ bis an- hin nur geringfügige (Jugend-)Strafen und insbesondere keine freiheitsentziehen- den Sanktionen zu gewärtigen hatte, darf angenommen werden, dass ihn die bis- lang verbüsste Haft und das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. Dem Beschuldigten A._____ ist folglich eine gute Legalprognose zu stellen. Es erscheint angezeigt, die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten zur Bewährung aus- zusetzen und im Übrigen, d.h. im Umfang von 10 Monaten, zu vollziehen. Ver- bleibenden Bedenken hinsichtlich einer Bewährung des Beschuldigten A._____ ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

7. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 21. August bis 23. Oktober 2023 (act. 12/1/1 und act. 12/1/8) sowie vom 6. bis 7. Juni 2024 (act. 12/1/12 und act. 12/1/14), somit während insgesamt 66 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe bzw. auf den unbedingt vollziehbaren Teil derselben anzurechnen. C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____

1. Wahl der Strafart 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist wegen Versuchs zu einer qualifizierten einfa- chen Körperverletzung zu bestrafen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von 3 Tagen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (act. 32). Auch in seinem Fall offenbarte die Tat jedoch eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine hohe Ge- waltbereitschaft. Angesichts ihrer Obergrenze von 180 Tagessätzen erschiene ei-

- 82 - ne Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. Zudem ist die Tat von B._____ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eng mit derjenigen A._____s verknüpft, weshalb aus spezialpräventiven Gründen auch hier die Verhängung einer Freiheits- statt einer Geldstrafe angezeigt erscheint.

2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Wie das von A._____ verübte Delikt steht auch die Tathandlung des Be- schuldigten B._____ in engem Zusammenhang mit der vorgängigen Auseinan- dersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits. Die obigen Ausführungen zur Planmässigkeit und Koordi- nation (vgl. E. B.2.2 vorstehend) gelten auch für den Beschuldigten B._____. Im Gegensatz zu A._____ war es aber nicht B._____, der die ursprüngliche Ausein- andersetzung durch das Entwenden der Zigaretten provozierte. Umso unnötiger scheint es, dass dieser sich aus Wut und Empörung über die eher lapalienhafte Vorgeschichte mit einer rund 1.8 m langen Eisenstange bewaffnete und sich da- mit unvermittelt und brutal auf den Privatkläger stürzte. Er ist als eigentlicher Initi- ator dieses völlig unverhältnismässigen und sinnlosen Gewaltexzesses zu sehen. Der Privatkläger war zu Beginn der Attacke in eine Unterhaltung mit der Zeugin S._____ vertieft; in jenem Zeitpunkt ging mithin offenkundig keine Gefahr mehr von diesem aus. Davon, dass die Zeugin S._____ – eine völlig unbeteiligte Frau – unmittelbar neben dem Privatkläger stand und durch die Metallstange womöglich ebenfalls hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, liess sich dieser aber nicht abhalten. Der Umstand, dass dann schliesslich nicht nur die Zeugin, son- dern auch der Privatkläger – ein körperlich fitter, erfahrener und mit Pfefferspray ausgerüsteter Türsteher – in das Bistro Pub G._____ flüchtete, um dort Schutz vor den Schlägen mit der Stange zu suchen, zeigt per se, wie bedrohlich und hef- tig das Vorgehen von B._____ gewesen sein muss. Diesen Eindruck stützen fer- ner mehrere Zeugenaussagen, insbesondere die Schilderungen der Zeugin S._____. 2.2. Der Beschuldigte B._____ schlug bzw. stach mit der Metallstange mehrfach in Richtung des Privatklägers – zunächst draussen auf dem Trottoir, später dann durch die geöffnete Fensterfront hindurch, Letzteres mindestens einmal gezielt

- 83 - von oben herab in Richtung des Kopfes. B._____ liess auch dann nicht locker, als sich der Privatkläger bereits ins Innere des Lokals zurückgezogen hatte. Der Um- stand, dass seine Schlag- bzw. Stichbewegungen – aufgrund des Abstands zum Privatkläger bzw. wegen dessen unbekannten Standorts innerhalb der Bar, der tiefhängenden Decke sowie der wegen ihrer Länge und ihres Gewichts nur schwerfällig zu handhabenden Stange – kein allzu naheliegendes Risiko für le- bensgefährliche Verletzungen schufen, führte bereits zur Qualifikation als (ver- suchte) einfache statt schwere Körperverletzung. Dies ist dem Beschuldigten B._____ hier nicht erneut zugute zu halten. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Stange im Falle eines Treffers mit ihren scharfen Kanten und ihrer Länge durchaus geeignet gewesen wäre, ernstzunehmende Verletzungen zu verursachen und dass der Beschuldigte B._____ wuchtig zuschlug bzw. -stach. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist ähnlich wie bei A._____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte B._____ am Privatkläger rächen bzw. diesen in seine Schranken weisen wollte. Dabei ging es B._____ augenscheinlich eher darum, die Würde seines Begleiters A._____ wiederherzustellen als seine eigene. Dabei schoss auch B._____ grob über das Ziel hinaus. Dabei nahm er weder Rücksicht auf die Gesundheit des Privatklägers noch auf die Befindlichkeit anderer Anwe- senden oder auf das Barmobiliar. Wie A._____ liess er von seiner Erregung und seiner Empörung über die vorangegangene Konfrontation leiten, wobei er – gera- dezu blind vor Wut – jegliche Zurückhaltung vermissen liess. In Bezug auf allfälli- ge Verletzungen beim Privatkläger handelte er mindestens eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat hingegen die lediglich geringfügige Alkoholisierung des Beschuldig- ten B._____. 2.4. In einer Gesamtbetrachtung vermag die subjektive die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, womit im Falle eines vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten B._____ angemessen erschiene.

- 84 -

3. Versuch Letztlich gelang es dem Beschuldigten B._____ nicht, den Privatkläger zu treffen. Dies ist mit 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ in AF._____ (Angola) geboren und aufgewachsen ist. Er lebte dort zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Da ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe und der Vater nicht sehr präsent gewesen sei, zog B._____ ca. im Jahr 2009 oder 2010 mit der Schwester zu einem Ver- wandten. Etwa im Jahr 2012 oder 2013 sei der Verwandte bei einem von Dritten verübten Raubüberfall getötet worden, woraufhin B._____ und seine Schwester eine Zeit lang bei der katholischen Mission "AG._____" untergekommen seien. Sie hätten daraufhin einen Mann namens Onkel AH._____ kennengelernt, der ih- nen angeboten habe, sie zu ihrer Mutter in die Schweiz zu bringen. Daraufhin hät- ten sie Angola vorübergehend verlassen, seien aber schliesslich zurückgekehrt und hätten wieder beim Vater und der Stiefmutter gelebt. Dort hätten sie die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Trotz entsprechender Bemü- hungen sei es dem Beschuldigten B._____ nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder ein Stipendium zu erhalten. Die Lebensumstände in Angola seien prekär gewesen, die Kriminalität hoch. Seine damalige, im selben Quartier wohn- hafte Freundin sei von ihm schwanger geworden, habe das Kind abgetrieben und sei dabei gestorben. Von der Schwangerschaft und Abtreibung habe er nichts gewusst, doch ihre Familie habe ihn für die Abtreibung und den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Er sei daraufhin von dieser Familie wiederholt mit dem Tod bedroht und auch körperlich attackiert worden. Daraufhin habe der Beschul- digte B._____ sein Wohnquartiert gemieden und sei in einer Wohngemeinschaft untergekommen. Nach zwei abgelehnten Visaanträgen für Portugal habe er schliesslich 2019 ein Visum für die Türkei erhalten. Er sei nach Istanbul gereist, wo man ihn auf dem Weg zur Arbeit verhaftet habe, weil er seinen Pass nicht bei sich gehabt habe (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Von der Türkei aus sei er mit dem Boot nach Griechenland und später von Italien in die Schweiz gekommen

- 85 - (act. 3/2/3 F/A 48). Am 24. September 2021 reiste B._____ in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (act. 3/2/1 F/A 29; act. 3/2/3 F/A 46; act. 15/2/3/2/3 S. 6). Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2022 man- gels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und B._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw. Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar er- achtet, weshalb er vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Aktu- ell verfügt er nach wie vor über den Aufenthaltsstatus F (act. 3/2/25 F/A 64; act. 15/2/3/1; Prot. S. 15). 4.2. Der Beschuldigte B._____ ist ledig und hat keine Kinder (act. 3/2/1 F/A 24 f.; act. 3/2/3 F/A 52; Prot. S. 15). Sein Vater lebe nach wie vor in Angola (act. 3/2/3 F/A 51; Prot. S. 15). B._____ sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Mutter zu sein, welche bereits seit 2012 hier lebe (act. 3/2/3 F/A 47; Prot. S. 15). Aktuell lebt der Beschuldigte B._____ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Wohnung in Zürich AI._____ (act. 3/2/3 F/A 40 ff.), wo- bei er an der Hauptverhandlung als Adresse das gleiche Asylheim, im welchem der Beschuldigte A._____ lebt, angab (Prot. S. 13). Im Tatzeitpunkt wohnte er im besagten Asylheim (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Zuvor habe er in AJ._____ gewohnt und sei dort auch einer Arbeit nachgegangen (vgl. act. 15/2/3/2/3 S. 39: Küchenhelfer; gemäss act. 15/2/3/2/16 S. 40 handelte es sich um ein Praktikum bei der AK._____ AG in AL._____ ab dem 23. September 2022, welches nach 6 Monaten in eine Festanstellung umgewandelt werden soll- te. Dies habe jedoch nicht geklappt, da er gar kein Deutsch habe sprechen kön- nen (Port. S. 16). Zu Beginn der Untersuchung gab B._____ an, einen Arbeitsver- trag beim Hotel AM._____ in AN._____ unterzeichnet zu haben. Dort hätte er per

1. September 2023 zu arbeiten beginnen sollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich war (act. 3/2/1 F/A 31; act. 3/2/2 F/A 45). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 22. April 2024 an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und von Sozialhilfe zu leben; er erhalte pro Monat Fr. 450.– ausbezahlt (act. 3/2/3 F/A 37 ff.; vgl. auch act. 15/2/3/2/6 S. 9, wonach B._____ seit dem

1. Juni 2023 Sozialhilfeleistungen erhalte). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 15). Zunächst habe er nach seiner Haftentlassung

- 86 - noch gearbeitet, das sei aber eine sehr anstrengende Arbeit gewesen und er ha- be sich dabei an der Schulter verletzt, weshalb er diese nun nicht mehr verrichten könne (act. 3/2/3 F/A 40). Er sei vermögenslos und habe Schulden (act. 3/2/1 F/A 27; Prot. S. 15 f.). Im Gefängnis habe er Schulden von einigen Hundert Fran- ken angehäuft (act. 3/2/3 F/A 43 ff.). Er habe nun noch ein wenig Schulden bei der AC._____ und der AO._____ (Prot. S. 16). 4.3. Zu seinem beruflichen Hintergrund führte B._____ aus, in Angola eine Aus- bildung als Elektriker gemacht, aber nie in diesem Beruf gearbeitet zu haben (act. 3/2/3 F/A 54 ff.). Er wolle gerne hier in der Schweiz in der Energiebranche arbeiten. Dies sei aufgrund der Sprache allerdings sehr schwierig und ihm sei empfohlen worden, sich nach anderen Optionen umzusehen (act. 3/2/3 F/A 57). Er spreche Portugiesisch und angolanische Dialekte (act. 3/2/3 F/A 59). Im Tat- zeitpunkt hatte B._____ einen Deutschkurs bei der AP._____ AQ._____ [Orts- chaft] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (act. 3/2/2 F/A 45 und F/A 52; act. 3/2/3 F/A 54; act. 3/3 S. 10). In Zukunft wolle er eine Familie gründen und ei- ne Arbeit finden (Prot. S. 17). 4.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse B._____s sind als straf- zumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit (act. 15/2/2/1). 4.5. Zum Nachtatverhalten ist anzufügen, dass sich B._____ der Untersuchung von Anfang an zumindest teilweise geständig zeigte. Der von ihm eingestandene Umstand, dass er die Stange behändigt hatte und damit auf den Privatkläger los- gegangen war, war indes bereits aufgrund der Videoaufnahmen sowie zahlreicher belastender Zeugenaussagen ausgewiesen. Sein Geständnis erleichterte die Un- tersuchung somit nicht wesentlich, zumal es sich nicht auf die zentralen Punkte – namentlich auf die Schläge bzw. Stiche gegen den Privatkläger – erstreckte. Un- ter diesem Titel rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafreduktion.

- 87 -

5. Fazit zur auszufällenden Sanktion In einer Gesamtbetrachtung ist die nach der Tatkomponente (einschliesslich Ver- such) festgesetzte Strafe unter Einbezug der Täterkomponente sowie weiterer strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

6. Vollzug Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Seit seiner Haftentlassung hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es darf angenommen werden, dass die bisher erstandene Haft und das vorliegende Strafverfahren einen bleibenden Eindruck auf ihn gemacht haben, sodass er künftig deliktfrei bleibt. Ihm ist daher eine positive Prognose zu stellen und die auszufällende Freiheitsstrafe ist gänz- lich zur Bewährung auszusetzen. Verbleibenden Bedenken in Bezug auf seine Bewährung ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.

7. Anrechnung der erstandenen Haft Vom 21. August bis 23. Oktober 2023 befand sich der Beschuldigte B._____ in Untersuchungshaft, mithin während 64 Tagen (act. 12/2/1 und act. 12/2/13). Die- se Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe anzu- rechnen. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage

1. Der Beschuldigte A._____ ist Staatsangehöriger von Guinea. Er hat sich einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist mit einer teilbedingten Freiheitsstra- fe von 32 Monaten zu belegen. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB, womit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte A._____ ist somit grundsätzlich für 5–15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob die Stra- fe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde. Es kommt auch nicht auf die Tatschwere oder darauf an, ob es lediglich bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 332 Erw. 3.1.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1; Urteile des Bundesge-

- 88 - richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 Erw. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.1). Demgegenüber sind Vollzugshindernisse, soweit definitiv bestimmbar, bereits durch das Sachgericht zu berücksichtigen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 Erw. 1.3.4 m. H. und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 Erw. 2.1.2 m. H.). Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte A._____ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, unter Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von A._____ beantragt demgegenüber, dass mangels einer Katalogtat kein Landesverweis und entsprechend auch keine Aus- schreibung im SIS auszusprechen sei (act. 39 Rz 37 ff.).

2. Der Beschuldigte B._____ ist Staatsangehöriger von Angola. Er ist wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, womit höchstens eine fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB in Frage käme. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3– 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung des Beschuldigten B._____ für die Dauer von 6 Jahren, unter Eintragung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von B._____ stellt dem- gegenüber den Antrag, dass in Folge des plädierten Freispruchs keine Landes- verweisung bzw. Ausschreibung im SIS zu ergehen habe (act. 41 Ziff. 6). B. Rechtliche Grundlagen

1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

- 89 - StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, je m. H.).

2. Die fakultative Landesverweisung muss – wie jeder staatliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) erfolgen. Dabei hat das Gericht die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die hierbei erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (Ur- teil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse Nr. 59006/18 Ziff. 49). Zu beachten ist zudem, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1 und 6B_693/2020 vom 18. Januar

- 90 - 2021 E. 7.1.1). So kommt die nicht obligatorische Landesverweisung auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Weiter nimmt das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom

5. Mai 2020 E. 1.4.4 und 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Schliesslich anerkennt der EGMR, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquen- ten auszuweisen, dies jedoch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist, sofern Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom

2. März 2021 E. 3.3.2 sowie 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2)

3. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Lan- desverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (BGE 143 IV 168 E. 3.2), womit sich die Bemessung der Dauer nicht am Verschulden der straffälligen Person, sondern an der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu orientieren hat.

4. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Ausschreibungsvo-raussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zum Ganzen BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Gemäss Obergericht Zürich ist weniger der abs- trakte Strafrahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 E. III.3). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die

- 91 - Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 Erw. 4.8 m. H.). C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____

1. Hinsichtlich des Lebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten A._____ kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. V.B.4 vorstehend). Heute ist er 21 Jahre alt. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbachte er grossmehrheitlich im Ausland. In der Schweiz hat er weder Verwandte noch langjährige Freunde oder eine eigene Fa- milie. Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er die Schule besucht sowie in Tem- porärjobs gearbeitet, zeitweise musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sein bisheriger Werdegang lässt zumindest Ansätze für eine berufliche Integrati- on erkennen, wobei eine solche aber u.a. an seiner Inhaftierung im Sommer 2023 scheiterte. Von einer beständigen und gesicherten Erwerbstätigkeit ist er nach wie vor weit entfernt. Auch die begonnene Kurzlehre vermag daran nichts zu ändern. Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschuldigte A._____ Französisch, Ara- bisch, Dioula sowie ein wenig Italienisch (act. 3/1/3 F/A 51; Prot. S. 9). Sein Vor- haben, hier Medizin zu studieren und Arzt zu werden, muss angesichts seiner immer noch unzureichenden Deutschkenntnisse als eher unrealistisch bezeichnet werden. Auch der Beschuldigte A._____ selbst brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, sein Ziel bestehe darin, einen guten Beruf zu finden sowie einen Aufenthaltstitel zu erlangen (Prot. S. 10)

2. Nach dem Gesagten weist der Beschuldigte A._____ keine tiefergehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und hier seine Zukunft plant – wobei ihm gemäss eigenen Aussagen Perspektiven geboten würden wie in keinem anderen Land, sei es Guinea, die Elfenbeinküste oder ein anderer Staat – und dass er sich eine Rückkehr nach Afrika nicht vorstellen kann (act. 3/1/3 F/A 50 ff.; Prot. S. 11 ff.), ändert daran nichts. Zweifellos wäre eine Landesverweisung für den Beschuldigten A._____ mit einiger Härte verbunden. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, die eine Landesverweisung als gera-

- 92 - dezu unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Härtefall ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann eine Interessen- abwägung grundsätzlich unterbleiben.

3. Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, würde eine solche Abwägung zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen. Gegen einen Verbleib in der Schweiz spricht namentlich, dass der Beschuldigte A._____ aus einer blossen Kränkung heraus ein äusserst schwerwiegendes Gewaltdelikt verübte, das die Gesundheit und das Leben eines Menschen in ernstzunehmender Weise gefähr- dete. Darin manifestiert sich nicht nur eine absolut unzulängliche Impulskontrolle, sondern ebenso eine erschreckende Geringschätzung gegenüber anderen. Die Folgen der Tat waren für den Privatkläger beträchtlich, wenngleich sich das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen nicht realisiert hat. Dies war aber nicht dem bru- talen Vorgehen des Beschuldigten A._____, sondern einzig glücklichen Umstän- den bzw. der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Im Falle eines Treffers im Gesicht respektive Kopf- bzw. Halsbereich, mithin ohne Strafreduktion zufolge Versuchs, hätte ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vorgelegen und es wäre eine Freiheitsstrafe (vor Täterkomponenten) von 40 Monaten auszuspre- chen gewesen. Der Umstand, dass A._____ eine positive Legalprognose gestellt und die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermag nicht über die Schwere der kaltblütigen Tat hinwegzu- täuschen, welche mit den hiesigen sozialen Grundsätzen schlicht nicht zu verein- baren ist. Vielmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten A._____ an einem Ver- bleib in der Schweiz deutlich.

4. Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind nach dem Gesagten erfüllt. Das FZA findet hier keine Anwendung, weshalb eine Landesverweisung anzuord- nen ist. Vollzugshindernisse, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegen- stehen würden, sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erkennbar.

5. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, ist die Landesverweisung für 7 Jahre auszusprechen.

- 93 -

6. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind vorliegend hin- sichtlich der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ gegeben. Beim Be- schuldigten A._____ handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen. Mit der ver- suchten schweren Körperverletzung hat er eine Straftat begangen, welche mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. In Anbetracht der obigen Ausführungen zur Interessenabwägung ist auch die für eine Ausschreibung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung des Beschuldigten A._____ ist demzufolge im SIS auszuschreiben. D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____ Beim Beschuldigten B._____ stellt sich die Frage, ob eine fakultative Landesver- weisung verhältnismässig ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Landesverweis erforder- lich und geeignet ist, um den Beschuldigten B._____ von der Vornahme weitere Delikte abzuhalten und dabei keine mildere Massnahme möglich wäre. Schliess- lich muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anhand der Interessenab- wägung der privaten und öffentlichen Interessen geprüft werden. Im vorliegenden Fall scheitert die fakultative Landesverweisung bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Der Beschuldigte B._____ ist weder vorbestraft, noch muss ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Heute ist er zu einer neunmonati- gen Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche vollständig zur Bewährung auszusetzen ist. Bereits diese Strafe erscheint geeignet, den Beschuldigten B._____ vor weite- ren Delikten abzuhalten, da davon auszugehen ist, dass sie als erste (Freiheits-)Strafe Signalwirkung haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte B._____ seine bei der Tat offenbarte Gewaltbereitschaft künftig zügeln wird. Er hat viel zu verlieren, zumal er erst seit einigen Monaten endlich mit seiner Mutter und seiner Schwester vereint lebt. Dieser Faktor, welcher für eine zusätzliche Stabilisierung sorgen dürfte, war zur Zeit der Tatbegehung noch nicht vorhanden. Schliesslich hat sich der Beschuldigte B._____ seit der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Mangels Erforderlichkeit ist folglich von der Anordnung einer fa- kultativen Landesverweisung abzusehen.

- 94 - VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 9/6) be- schlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Kleidungs- stücke sind den beiden Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids herauszugeben. Die übrigen, mit selbiger Verfügung beschlagnahmten Gegenstände – namentlich das Messer sowie die Metallstange, welche sich der- zeit bei den Akten befinden – sind bis zum Eintritt der Rechtskraft bei den Akten zu behalten und anschliessend der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen.

2. Die als Beweismittel sichergestellten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. B. Kostentragung

1. Die beschuldigte Person trägt insoweit die Verfahrenskosten, als sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Nachdem der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt werden konnte und die Beschuldigten schuldig zu sprechen sind – wobei beim Beschuldigten B._____ lediglich auf eine versuchte (qualifizierte) einfache statt schwere Körperverletzung zu erkennen ist –, ist die Gerichtsgebühr den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Entschädigung für die erstandene Haft, welche die Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Folge des plädierten Freispruchs beantragt (act. 41 Ziff.

- 95 - 7). Der Umstand, dass dem Beschuldigten B._____ eine Mittäterschaft am vom A._____ verübten Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Kostenverteilung. Von den übrigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'978.10 sind – gemäss dem Verursacherprinzip respektive der Aufschlüsselung der Staatsanwaltschaft folgend (act. 19–20) – Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Von der Kostentragungspflicht der Beschuldigten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin MLaw X1._____, ist für ihre Bemühungen mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet (vgl. act. 14/2/20). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten qualifizierten einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB.

- 96 -

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 66 Tage, welche durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden persönlichen Gegenstände der Beschuldigten werden diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert 3 Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Herrenbekleidung (A017'700'800), gehörend A._____,  Kleidung/Schmuck (A017'700'822), gehörend B._____.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei den Akten lagernden Ge-

- 97 - genstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Messer (A017'700'797 = act. 30),  Metallstange (A017'700'811 = act. 31).

12. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (A017'701'085),  IRM-Fotografie (A017'701'096),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'109),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'110),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'132),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'494),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'643),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'654),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'665),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'687),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'701),  IRM-Fotografie (A017'708'724),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'746),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'768),  DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'779).

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 4'200.– Kosten Vorverfahren Fr. 10'778.10 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

- 98 - Die Kosten der Untersuchung im Betrag von Fr. 14'978.10 werden im Umfang von Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie im Umfang von Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von dieser Regelung ausgenommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon entfallen Fr. 7'478.– auf die Honorarrechnung der Kanzlei AR._____ Rechtsanwälte.

17. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ (übergeben), Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),  den Privatkläger (versandt),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),  und hernach als begründetes Urteil an Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten B._____, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (per E-Mail an asserva-  te@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv Ziffern 10-12,

- 99 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formulare  "Löschung DNA-Profil und ED-Material", den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, bez. des Beschuldigten A._____, die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden der Beschuldigten un-  ter Hinweis auf Dispositiv Ziffer 10 bzw. die Herausgabefrist, das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel unter Vermerkt der  Rechtskraft.

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 100 - Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.