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DG240091

Körperverletzung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe In Bezug auf die Anklagevorwürfe kann auf die diesem Urteil beigeheftete Ankla- geschrift vom 28. Mai 2024 (act. 27) verwiesen werden.

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2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze 2.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und In- dizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der ein- sprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 2.1.2. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob diese – beziehungsweise welche – überzeugend sind. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozes- suale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozess- beteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER

- 15 - in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 323 ff. u. 424 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, 3. Aufl., Zü- rich – Basel – Genf 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3, ferner BGE 139 III 305, E. 5.2.4). Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Weitere Realkennzeichen sind das Ein- gestehen von Erinnerungslücken, die spontane Verbesserung der eigenen Aus- sage, die Entlastung der Beschuldigten, die Schilderung von ausgefallenen Einzel- heiten, Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgängen sowie Aussagen delikt- sspezifischer Elemente. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten (HAUSER, a.a.O., S. 316). 2.2. Beweismittel 2.2.1. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Juli 2019 (act. 1), der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. April 2019 (act. 2/5 = act. 9/12/7), die Operationsberichte der Traumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 22. Mai und 24. September 2020 (act. 9/12/11 u. 9/12/13), die diversen Berichte und Befunde der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich zwischen 26. April 2019 und 11. November 2020 (act. 9/12/10), die Fotodokumen- tation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (act. 3/1), die Einvernahmen der Beschuldigten 1-3 (act. 4/4-7), die Einvernahmen des Privatklägers (act. 4/4 u. 5/2-3), die Einvernahmen der Zeugen (act. 6/4 u. 7/1-5) sowie das Protokoll der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.) im Recht. 2.2.2. Die Verteidigungen 1-3 beantragten im Wesentlichen, dass festgestellt werde, dass sämtliche Aussagen der Beschuldigten 1-3 in deren polizeilichen Ein- vernahmen sowie die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen. Gleiches sei auch für die Aussagen von G._____ in der Einver-

- 16 - nahme vom 12. Januar 2021 festzustellen. Zur Begründung führten sie im Wesent- lichen an, dass die Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- men notwendig hätten verteidigt werden müssen und dass betreffend die Einver- nahme des Privatklägers und des Zeugen G._____ das Teilnahmerecht der Be- schuldigten nicht gewährt worden sei (act. 61A S. 1; act. 64 S. 4 f.; act. 68 S. 9). 2.2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Mangels Teilnahme der jeweiligen Mitbeschuldig- ten an der polizeiliche Einvernahme eines Mitbeschuldigten, scheiden solche Ein- vernahmen für sich alleinstehend ohnehin typischerweise für die Beweiswürdigung aus, sofern sie keine entlastenden Momente der Mitbeschuldigten aufweisen. Wei- tere Ausführungen im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung oder der nachträglichen Erklärung des Verzichts auf Wiederholung betreffend den Beschul- digten 2 (vgl. act. 61A Rz. 5) erübrigen sich damit. Wie die Verteidigungen 1-3 aber zurecht ausführten, ist der Privatkläger am 18. August 2020 ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten 1-3 einvernommen worden, weshalb diese Ein- vernahme nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1-3 verwertet werden kann. Glei- ches gilt für die Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson vom 12. Januar

2021. Insofern als die Verteidigung 1 geltend machte, dass auch spätere Aussagen des Privatklägers, welche auf den Aussagen vom 18. August 2020 basieren wür- den, nicht verwertbar seien, kann festgestellt werden, dass dem Privatkläger an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 seine bisherigen Aussa- gen zwar sehr grob zusammengefasst vorgehalten wurden und er diese pauschal bestätigte (act. 4/4 S. 5), er sein Erlebtes jedoch in der Folge erneut detailliert und selbständig zu Protokoll gab (act. 4/4 S. 5 ff. u. 9 ff.); so auch in der weiteren Ein- vernahme vom 21. Juni 2022 (act. 5/3 F/A 23 ff.). Diese Aussagen des Privatklä- gers sind damit ohne Weiteres verwertbar. 2.2.4. Einleitend ist zu bemerken, dass es ausser Frage steht, dass sich der Privat- kläger am besagten Abend an der im Anklagevorwurf festgehaltenen Örtlichkeit die angeklagten Verletzungen zugezogen hat (vgl. Fotodokumentation betreffend die Verletzungen an der Tatbestandsaufnahme vor Ort, act. 3/1 S. 1 ff.; dazu die diver-

- 17 - sen ärztlichen Berichte von 2019 bis 2020, act. 9/12/7, act. 9/12/10, act. 9/12/11 u. act. 9/12/13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung 3 (act. 68 S. 8; Prot. S. 38 f.) zeugen die fast identischen Verletzungen an den Handgelenken bzw. Un- terarmen vielmehr von einem zweimalig identischen Vorgehen als von einem un- wahrscheinlichen Zufall, der darauf hindeutet, dass die Verletzungen nicht durch das anklagegemässe Vorgehen entstanden sind. Fraglich ist damit einzig, ob diese den Beschuldigten 1-3 angelastet werden können. 2.3. Aussagen des Privatklägers 2.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 gab der Privatkläger zusammengefasst an, um ca. Mitternacht vom 6. auf den 7. April 2019 die Bar "J._____" besucht zu haben. Dort habe er eine Kollegin und weitere Freunde angetroffen. An der Bar habe er dann etwas bestellt und jemandem etwas offeriert. Der Abend sei soweit fröhlich verlaufen. Um ca. 02:00 Uhr sei das Licht angegangen und die Gäste seien aufgefordert worden, die Bar zu verlassen. Seine Kollegin und er hätten anschliessend noch in den Klub im ersten Stock gehen wol- len. Die Kollegin sei noch kurz auf die Toilette gegangen, während er im Gang auf sie gewartet habe. Dann sei ein Türsteher zu ihm gekommen, habe sich erkundigt, was er hier mache und ihn aufgefordert, von hier wegzugehen. Schliesslich sei ein zweiter Türsteher dazu gestossen und beide hätten ihn dann die Treppe herunter- gezogen und vor die Tür gestellt. Nachdem er sich bei den Türstehern erkundigt gehabt habe, weshalb er gehen müsse, seien beide auf ihn losgegangen. Zunächst sei er von einer Faust geschlagen worden, bevor man ihn auf den Boden geführt und ihm die Hände verdreht habe. Dabei seien sie mit dem Fuss voll auf seine rechte Hand gestanden. Anschliessend sei er wieder aufgestanden und habe den zweiten Türsteher gefragt, was hier los sei, woraufhin dieser ihn mit dem Arm an seinem Hals erneut auf den Boden geführt und schliesslich mit dem Knie auf seinen Hals gedrückt habe. Der andere Türsteher sei dann wieder mit voller Wucht auf seine linke Hand gestanden. Da der eine Türsteher mit dem Knie auf seinem Hals gewesen sei, habe er nicht mehr gut atmen können und mit Mühe und Not "K._____", den Namen seiner Kollegin, geschrien. Diese sei zu diesem Zeitpunkt auch draussen gewesen und habe geschrien, dass man ihn loslassen solle. Da-

- 18 - nach sei er aufgestanden und die Türsteher seien weggegangen. Seine Hände seien zu diesem Zeitpunkt bereits angeschwollen und er habe geblutet. Nachdem der Geschäftsführer G._____ nach draussen gekommen sei, habe er ihn aufgefor- dert, die Polizei anzurufen, was dieser nicht getan habe, weshalb er schliesslich selbst die Polizei avisiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 1 mit sei- nem Auto vorgefahren und sei zu ihm gekommen. Dessen Arbeitskollegen hätten dem Beschuldigten 1 dann gesagt, dass dieser gehen solle, da die Polizei unter- wegs sei. Dem Privatkläger sei es dann noch gelungen, zwei Fotos vom Beschul- digten 1 zu machen. Schliesslich seien die Polizei und der Krankenwagen gekom- men, welcher ihn dann ins Spital gebracht habe. Auf Nachfrage gab der Privatklä- ger an, dass es ohne Grund zu einem Streit gekommen sei und die Beschuldig- ten 1-3 daran beteiligt gewesen seien. Zunächst hätten ihn die Beschuldigten 1 und 2 zu Boden gebracht, wobei einer auf seine Hand gestanden sei. Beim zweiten Mal sei der Beschuldigte 3 dazugekommen und habe mit dessen Arm auf den Hals des Privatklägers geschlagen. Zwei bis drei Wochen später habe der Geschäftsführer der Lokalität, G._____, den Privatkläger besucht und ihm u.a. mitgeteilt, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld anbieten würde, sollte er die Anzeige gegen ihn zurück- ziehen. Im Weiteren gab der Privatkläger an, wegen den erlittenen Verletzungen fünf Operationen gehabt zu haben, während sechs Monaten arbeitsunfähig gewe- sen und mittlerweile ein "gebrochener Mann" zu sein, da er mit diesen Verletzungen sein Leben lang leben müsse (act. 5/3 F/A 23 ff.). 2.3.2. Den vom Privatkläger zunächst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch als weiterer "Araber" bezeichnete Beschuldigte 2, hat dieser im Laufe der wei- teren Untersuchung konstant als Beschuldigten 2 identifiziert. Der Zeuge H._____ ("H'._____") – auf dessen Aussage vorbehaltlos abgestützt werden kann – hat in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte und glaubhafte Schilde- rung des ersten Sachverhaltsabschnittes zu Protokoll gegeben, die sich im We- sentlichen auch mit den Aussagen des Zeugen G._____ deckt und somit ohne Wei- teres als glaubhaft einzustufen ist. Er gab insbesondere an, dass er sowie "B'._____" den Privatkläger hinausbegleitet hätten. Insofern stützt dies die Aussage des Privatkläger, dass es sich bei dem weiteren "Araber" zweifelsohne um den im

- 19 - weiteren Verfahren als Beschuldigten 2 Identifizierten handelt (act. 4/1 F/A 10; act. 7/3 F/A 25). 2.3.3. Die Ausführungen des Privatklägers sind im Kern konstant, weisen allerdings in den Details gewisse Ungereimtheiten auf: Einmal soll ihm der Beschuldigte 1 mit der Hand ins Gesicht gegriffen und ihn darauf zurück gestossen haben, bevor er von einem Zweiten am Arm gepackt worden und dann von beiden zu Boden ge- bracht worden sei (act. 5/2 F/A 5). In einer zweiten Version soll einer der beiden (gemeint: Beschuldigte 1 oder 2) ihm einen Faustschlag gegeben haben, was ihn auf den Boden geworfen habe. Getroffen worden sei er im Gesicht oder irgendwo an der Brust. Darauf hätten sie ihn am Boden festgehalten (act. 4/4 S. 5 u. 13). In einer dritten Version soll eine Faust gekommen sein und dann hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Hände verdreht (act. 5/3 F/A 23). Insgesamt hinterlas- sen die Schilderungen der Abfolge den Eindruck, dass die Vorfälle wenige Minuten gedauert hätten. Demgegenüber bezifferte der Privatkläger erst in seiner letzten Einvernahme eine Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten. 2.3.4. Es kann nicht übersehen werden, dass der Privatkläger offenkundig eigene problematische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen kleinredet oder gar gänzlich auslässt. Dies ist durchaus kritisch zu würdigen und insofern kann nicht vorbehaltslos auf seine Aussagen abgestützt werden. Im Kern- geschehen erweisen sich die Aussagen des Privatklägers indessen weitestgehend als konstant, in sich stimmig, nicht übertrieben bzw. nicht übermässig belastend und im Ablauf logisch und schlüssig. Er hat von Beginn an konkret die Beschuldig- ten 1 und 2 als Täter bezeichnet, den Beschuldigten 1 als "BMW-Araber" und den Beschuldigten 3 als "Russe/Balkanese" (act. 5/1 F/A 7, 13, 15, 17 u. 32; act. 5/2 F/A 5; act. 5/3 F/A 33 f.; act. 4/4 S. 5 f.). Diese Bezeichnungen weisen eine ge- wisse Originalität auf, was als Realitätskriterium zu werten ist. Einen weiteren Täter hat er als "Araber" betitelt. Dass er zu Beginn im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme von einem möglichen weiteren Täter spricht, ist als eine gewisse Unsicher- heit zu werten, was jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit spricht. Hier ist zu ergän- zen, dass auch aus den Aussagen des Zeugen G._____ mögliche weitere Tatbe- teiligte in Frage kommen (act. 7/2 F/A 83) und damit insofern die Aussagen des

- 20 - Privatklägers stützt. Darüber hinaus hat er in einem freien Bericht ein logisch- schlüssiges Geschehen von Anfang bis Ende dargelegt. 2.3.5. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass es sich bei den "Türstehern" einzig und allein um die Beschuldigten 1-3 handeln kann. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 als auch die Verteidigungen 1-3 geltend machen wollen, dass Hinweise auf einen weiteren Tatbeteiligten beständen und die angeklagten Verletzungen des Privatklägers möglicherweise diesem anzulasten seien (Prot. S. 23 f. u. 29 f.; Prot. S. 45; act. 65 Rz. 14 ff. u. Prot. S. 36; act. 67), ist zunächst festzuhalten, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln niemand – auch nicht die Strafbehörden – verpflichtet ist, von sich aus einen stringenten Negativbeweis zu erbringen. So dann ist unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung zu be- merken, wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mög- liche Erklärung und er sei schuldig. Damit bleibt es irrelevant, ob es möglicherweise noch einen weiteren Täter gegeben hat oder nicht. 2.3.6. Da aber wie dargelegt gewisse Vorbehalte bestehen, kann nicht allein auf die Aussagen des Privatklägers abgestützt werden. Zu prüfen bleibt, ob seine Aus- sagen bzw. die Täterschaft der Beschuldigten durch andere Beweismittel gestützt werden. 2.4. Der Zeuge G._____ 2.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 wurde G._____ nun als Zeuge einvernommen und sagte zusammengefasst aus, dass die Beschuldigten 1-3 früher bei der L._____ AG gearbeitet hätten. Der Pri- vatkläger sei ein Bekannter von ihm. Betreffend den Vorfall könne er sich noch verschwommen erinnern. Er habe um ca. 02:30 Uhr oder 02:45 Uhr das Licht an- gemacht, um die Gäste wissen zu lassen, dass sie jetzt schliessen würden. Er wisse, dass der Privatkläger noch an der Bar gewesen sei. Das habe er aber nicht ernst genommen, da er den Privatkläger eben gekannt habe. Die Türsteher hätten ihm gesagt, dass jetzt geschlossen werde, er aber noch in den Klub "M._____"

- 21 - gehen könne. Anschliessend sei der Zeuge G._____ weggegangen; ob er nach draussen oder im Lager gewesen sei, wisse er nicht mehr. Später sei es zu einer lauten Diskussion gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer die Türsteher gewesen seien. In der Folge sei es zu einer lauteren Diskussion gekommen und es sei herumgeschrien worden; ob es beim Hinausgehen oder sonst irgendwo gewe- sen sei, wisse er nicht mehr genau. Der Beschuldigte 1 sei dann gekommen, um nachzusehen und als dieser gesehen habe, dass es sich lediglich um eine Diskus- sion gehandelt habe, sei er wieder weggelaufen. Die Diskussion sei anschliessend handgreiflich geworden. Zu seinem Schutz wolle er dazu keine Angaben machen. Der Zeuge G._____ erklärte weiter, dass der Privatkläger nach dem Vorfall gegan- gen, aber dann wieder zurückgekehrt sei. Das sei ein ständiges Hin und Her gewe- sen vor dem Vorfall, über welchen er keine Aussagen machen wolle. Dann sei es zum Vorfall gekommen. Es habe Schreie und Diskussionen gegeben. Der Privat- kläger sei zu diesem Zeitpunkt in Partystimmung gewesen. Das sei ganz normal, weil er ja auch im Ausgang gewesen sei. Der Privatkläger habe gesoffen; es sei klar, wenn man in den Ausgang gehe, trinke man. Es sei herumgeschrien worden. Nach dem Schreien sei der Beschuldigte 1 zurückgekommen. Dann sei der Privat- kläger "auf die Fresse" gefallen. Das habe aber nichts mit den betroffenen Leuten zu tun gehabt, so wie er sich erinnere. Sie hätten ihm gemeinsam helfen wollen, wieder aufzustehen. Dann sei weiter herumgeschrien worden, worauf die Polizei gekommen sei, wenn er sich nicht täusche. Der Privatkläger habe sich dann ent- fernt. Dann sei es dem Zeugen G._____ zu viel geworden, weshalb er wieder hin- eingegangen sei. Er erklärte weiter, dass der Privatkläger in der "J._____" Bar zwar laut und in Partystimmung gewesen sei, aber ansonsten nicht weiter negativ auf- gefallen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass es – nachdem der Privatkläger die Lokalität verlassen habe und wieder zurückgekommen sei – zwi- schen dem Privatkläger und den Türstehern zu Diskussionen und es sei etwas mehr eskaliert. Es sei zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen zwischen den Türstehern und dem Privatkläger. Welche Türsteher involviert gewesen seien, wolle er aus Sicherheitsgründen nicht kommentieren. Ob jemand den Privatkläger angegriffen habe, wisse er nicht. Zu Handgreiflichkeiten sei es gekommen, als der Privatkläger hinausgegangen und wieder zurückgekommen sei. Die Türsteher hät-

- 22 - ten gegenüber dem Privatkläger den "Polizeigriff" angewendet, damit es nicht zur Eskalation komme. So wie es die Türsteher in der Schulung gelernt hätten. Der Kopf sei unten und die Arme oben gewesen. Ob der Privatkläger gestanden oder gelegen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wer den "Polizeigriff" angewendet habe, kommentiere er nicht. Der Privatkläger sei von den Türstehern aber nicht geschlagen worden. Nach dem Handgriff habe man den Privatkläger wieder losge- lassen, woraufhin er zunächst weggelaufen und dann wieder zurückgekommen sei. Es sei erneut zu Diskussionen gekommen. Dann sei die Polizei gekommen und sie hätten sich dann zurückgezogen. Nach diesem Hin und Her sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen und sie hätten ihm dann aufgeholfen. Seine Aussagen bei der Polizei, dass es ihm nach dem Geschubse zwischen den Beteiligten zu blöd geworden sei, er wieder nach drinnen gegangen sei und als er zurückgeschaut habe, der Privatkläger von den Türstehern auf dem Boden fixiert worden sei, be- stätigte er. Er kommentiere aber nicht, von wem der Privatkläger am Boden fixiert worden sei. Im Weiteren bestritt er, bei der Polizei ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zugegangen und es dann irgendwie eskaliert sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass der Privatkläger hinausgelaufen, wieder zurückgekommen sei und mit seinen Händen herumgefuchtelt habe. Die Türsteher hätten anschliessend den "Polizeigriff" angewendet, um ihn ruhig zu stellen, und ihn dann wieder losgelassen. Der Privatkläger sei dann erneut zurückgekommen, weshalb es erneut zu Diskussionen gekommen sei. Erst dann sei der Beschul- digte 1 wiedergekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen. Dann hätten ihm alle aufgeholfen und das sei es gewesen. Der ebenfalls anwesende Kollege des Privatklägers habe diesen immer wieder aufge- halten, aber irgendwann sei es diesem auch einfach zu blöd geworden. Die eben- falls anwesende Frau sei schliesslich beim Privatkläger geblieben. 2.4.2. Ausserdem bestritt der Zeuge G._____, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vermute, dass einer dem Privatkläger eine reingehauen habe, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, dass der Beschuldigte 1 einen Fehler gemacht habe, gab der Zeuge an, dass der Be- schuldigte 1 mit der ganzen Geschichte gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger weder angefasst, noch irgendwelche Handgriffe diesem ge-

- 23 - genüber angewendet. Das wisse auch der Privatkläger, wenn dieser ehrlich wäre. Auf Nachfrage, wie der Privatkläger zwei gebrochene Handgelenke und eine Kopf- verletzung erlitten habe, erklärt er weiter, dass die Kopfverletzung vermutlich vom "polizeilichen" Handgriff stamme. Immerhin hätten sie den Privatkläger auch gegen die Wand und/oder den Boden gedrückt (act. 7/2 F/A 6 ff.). 2.4.3. Was den Zeugen G._____ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er ganz offensichtlich unter Druck gesetzt wurde, verarmen seine Aussagen doch im Laufe der Untersuchung und hat er freimütig beim Staatsanwalt wiederholt zu Protokoll geben, dass er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Angaben machen könne (act. 7/2 F/A 52). Sofern er also die Beschuldigten entlastet, kann darauf nicht ohne Weiteres abgestützt werden. Dies gilt insbesondere für seine Aussagen, der Be- schuldigte 1 habe mit der ganzen Geschichte nichts zu tun, dieser habe den Privat- kläger nicht angefasst (act. 7/2 F/A 70). Darauf ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 7) – nicht abzustützen. Ohnehin war er zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Abschnitts (act. 27 S. 4, Abschnitt 2 ff.) gemäss eigenem Bekunden nicht vor Ort. Demgegenüber haben seine belastenden Aussagen umso mehr Gewicht. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger mit den "Türstehern" in gegenseitige Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sein soll, diese den Polizeigriff angewendet und den Privatkläger am Boden fixiert haben. Es fällt auf, dass der Zeuge G._____ einerseits vom Kerngeschehen nichts wissen willen, andererseits aber Handgreiflichkeiten inklusive Polizeigriff glaubhaft zu Pro- tokoll gab. Dies lässt sich nur damit erklären, dass er – wie er auch zugab – unter Druck gesetzt wurde. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen ableiten, dass ein mehrteiligen Geschehen stattfand, schildert doch auch er – wenngleich eher in gro- ben Zügen –, dass es ein "Hin-und-Her" gewesen sei und zum Schluss habe der Polizeigriff stattgefunden und der Privatkläger sei hingefallen. Wann genau der Po- lizeigriff angewendet wurde, ist nicht ganz klar, es spricht jedoch einiges dafür, dass dies im zweiten oder dritten Abschnitt gewesen sein muss. Dies kann indessen letztlich offenbleiben. Massgebend ist einzig, dass sich aus seinen Aussagen ein mehrteiliger, handgreiflicher Konflikt mit den Türstehern erstellen lässt. Insofern stützt diese Zeugenaussage die Aussagen des Privatklägers.

- 24 - 2.4.4. Wenngleich der Privatkläger in seinen Aussagen nicht so genau einen drei- teiligen Ablauf schilderte und insbesondere den ersten Abschnitt nicht schilderte, sondern nur die Vorgänge im Zusammenhang mit den Brüchen der Handgelenke erwähnte, passen die Aussagen des Zeugen G._____ nahtlos zu den weiteren Schilderungen des Privatklägers, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. 2.4.5. Aus den Aussagen des Zeugen G._____, dass er im Nachgang mit dem Pri- vatkläger in Kontakt getreten sei und sich entschuldigt habe, ist ebenfalls zwanglos abzuleiten, dass es sich bei den involvierten Türstehern um Mitarbeiter bzw. um Beauftragte des "J._____" und "M._____" handeln muss. Mithin ist bereits an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass es sich bei den Tätern nur um die Beschuldigten 1-3 handeln kann, zumal von keiner Seite der vierte Türsteher H._____ ("H'._____") belastet wird. 2.5. Die Zeugin N._____ 2.5.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 führte die Zeugin N._____ aus, dass sie am Abend des 7. April 2019 mit dem Privatkläger D._____ in der Bar "J._____" gewesen sei und etwas getrunken habe. Da die Bar habe schliessen wollen, hätten sie gehen müssen. Sie sei dann nochmals auf das WC, während der Privatkläger beim Eingang gewartet habe. Als sie zurückgekom- men sei, habe sie wahrgenommen, dass die Türsteher dem Privatkläger gegenüber sehr laut gewesen seien, weshalb sie sich dazwischen gestellt habe, um die Situa- tion zu beruhigen. Dann sei ein weiterer Türsteher dazu gestossen und habe beide gebeten, rauszugehen. Nachdem sie ihre Kleider genommen und nach draussen gegangen seien, sei es aus irgendeinem Grund zum Streit gekommen, wobei eine andere Gruppe von Türstehern den Privatkläger geschlagen habe. Sie habe dabei versucht, die Türsteher vom Privatkläger fernzuhalten, was ihr schliesslich auch gelungen sei. Anschliessend habe sie sich um den Privatkläger gekümmert, wel- cher ganz "zerschlagen" gewesen sei. Weder die umstehenden Leute noch der an- wesende Chef der Bar (G._____) hätten dem Privatkläger geholfen. G._____ habe zudem nicht versucht, die Türsteher davon abzuhalten, den Privatkläger zu schla- gen. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen und sie habe versucht, ihm das Blut wegzuwischen, wobei ihr jemand Wasser geholt habe. Als sie und der Privatkläger

- 25 - gerade am Weggelaufen gewesen seien, habe ihn ein Türsteher, welcher ihn zuvor bereits geschlagen habe, erneut provoziert. Der Privatkläger habe auf die Provo- kationen zwar reagiert, ihm seien jedoch im nächsten Moment beide Hände auf den Rücken gedreht und beinahe gebrochen worden. Zudem habe er nicht mehr atmen können. Sie habe sich dann erneut eingemischt und versucht, alle Leute von ihm wegzustossen. Anschliessend sei die Polizei aufgeboten worden. Die Zeugin gab weiter an, dass bei der zweiten Gruppe von Türstehern, welche den Privatkläger vor der Lokalität geschlagen habe, zwei weiss- und einer dunkelhäutig gewesen seien. Bei der ersten gewalttätigen Auseinandersetzung habe sie nicht genau ge- sehen, wie der Privatkläger geschlagen worden sei, während sie bei der zweiten Auseinandersetzung direkt daneben gestanden sei und mitbekommen habe, wie die Türsteher dem Privatkläger auf dessen Hände und dessen Hals gestanden seien. Konkret seien zwei Leute – ein grosser und ein kleiner Mann mit weisser Hautfarbe – auf die Hände des Privatklägers gestanden. Der Privatkläger sei dabei auf dem Boden gelegen; seine Hände seien umgedreht und seine Arme nach hin- ten gerichtet gewesen. Zuvor sei er von den beiden Türstehern zu Boden geworfen worden. Ob sie die beiden Türstehern wiedererkennen würde, sei unklar. Ebenso korrigierte sie ihre Aussage, dass die Hände beinahe gebrochen worden seien da- hingehend, dass man dem Privatkläger bei der ersten Auseinandersetzung die Hände gedreht habe und ihm beim zweiten Mal die Hände schliesslich gebrochen worden seien, indem man ihm während längerer Zeit "statisch" auf die Hände ge- standen sei. Beide Hände seien danach schnell angeschwollen. Die Zeugin gab weiter an, an dem Abend zwei Gin-Tonics getrunken zu haben, aber weder ange- trunken noch betrunken gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass es sich bei der ersten Gruppe von Türstehern, welche an der ersten Auseinander- setzung beteiligt gewesen sei, auch um diejenigen gehandelt habe, welche den Privatkläger nochmals provoziert habe und an der zweiten Auseinandersetzung be- teiligt gewesen seien. Der dritte, dunkelhäutige Türsteher habe den Privatkläger vermutlich nicht geschlagen, sondern nur provoziert. Zudem sei sich die Zeugin unsicher, ob nur ein Türsteher auf beide Hände des Privatklägers gestanden sei oder ob zwei Türsteher jeweils auf eine Hand gestanden seien. Ebenso habe sie nicht sagen können, ob der bzw. die Türsteher abwechslungsweise oder parallel

- 26 - auf die Hände des Privatklägers gestanden sei bzw. seien. Abschliessend gab die Zeugin an, niemanden der sonst anwesenden Personen, welche den Vorfall beob- achtet hätten, gekannt zu haben (act. 7/1 F/A 10 ff.). 2.5.2. Die Aussagen der Zeugin vermögen für sich alleine nichts zur Sachverhalts- erstellung beitragen. Indessen ist ihnen – wie den Aussagen des Privatklägers und auch des Zeugen G._____ – zu entnehmen, dass es eine mehrteilige Auseinan- dersetzung mit den Türstehern kam, im Zuge derer sich der Privatkläger die bereits erstellten Verletzungen zugezogen hat. Wie bereits dargelegt, kommen hier als Tä- ter einzig und alleine die Beschuldigten 1-3 in Frage. 2.5.3. Insofern werden die Aussagen des Privatklägers einmal mehr gestützt. 2.6. Der Zeuge O._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 gab der Zeuge O._____ an, dass er Klubmanager vom Klub "M._____" sei. Der Klub "M._____" gehöre auch zur gleichen Firma wie das "J._____". Der Klub sei oben im 1. Stock und unten sei das "J._____" (act. 7/3 F/A 25 ff.). Seinen Aussagen kann für das Kerngeschehen nichts Relevantes entnommen werden. 2.7. Der Zeuge P._____ 2.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Zeuge P._____, damals mit dem Beschuldigten 1 nach Zürich unterwegs gewesen zu sein, eine Kontrolle von den Mitarbeitern zu machen und etwas zu trinken. Er sei ständig beim Beschuldigten 1 gewesen und habe keine körperliche Auseinan- dersetzung oder Schlägerei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger gesehen. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er nicht gesehen. Auch habe er keine Verletzungen beim Privatkläger feststellen können (act. 7/4 F/A 6 ff.). 2.7.2. Vorab ist zu bemerken, dass auf seine Aussagen aufgrund des Näheverhält- nisses zum Beschuldigten 1 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als dass unbeteiligte Personen – wie der Zeuge G._____ – nachweislich unter Druck gesetzt wurden. Seine pauschalen Aussagen haben da-

- 27 - mit für sich alleine keinen Beweiswert und stehen zudem, wie dargelegt, im Wider- spruch zu den Aussagen des Privatklägers, des Zeugen G._____ sowie der Zeugin N.______ und vermögen diese nicht zu entkräften. 2.8. Der Zeuge H._____ 2.8.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 gab der Zeuge H._____ zusammengefasst an, mit den Beschuldigten 1-3 in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Beim Vorfall sei er Sicherheits- chef gewesen und habe das Recht gehabt, überall zu patrouillieren. Zuerst sei er bei der Tür beim Beschuldigten 3 gewesen. Dann habe er sich entschieden, einen Rundgang zu machen. Oben bei der Treppe habe er gesehen, wie der Privatkläger mit "B'._____" (gemeint: Beschuldigter 2) geredet habe. Er habe den Beschuldig- ten 2 gefragt, was los sei, denn er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass "er" wütend gewesen sei. Deshalb habe er sich entschieden, den Privatkläger zur Seite zu nehmen und mit ihm zu sprechen, um zu deseskalie- ren. Dieser habe aber nicht kooperiert. Dann habe der Privatkläger gesagt, er gehe selbst raus. Daneben sei eine Frau gewesen, die wohl gemeint habe, sie würden den Privatkläger schlagen wollen. Sie habe dann versucht, diesen zu schützen. Dabei hätten sie diesen beruhigen wollen. Der Privatkläger sei aber nicht mehr zu beruhigen gewesen und habe gefragt, weshalb er raus müsse, und habe Stress gemacht. Dieser habe nicht raus wollen. "B'._____" und er hätten dann den Privat- kläger auf der Treppe rausbegleitet. Als sie draussen gewesen seien, habe "B'._____" wieder auf seine Position rein müssen. Der Beschuldigte 3 sei schon draussen und mit ihm beim Privatkläger gewesen. Der Beschuldigte 3 sei kurz zur Treppe gekommen, um zu helfen. "B'._____" sei dann zurück auf seine Position gegangen. Dann sei der Privatkläger von ihnen nach draussen gebracht worden. Dieser sei nicht mehr zu stoppen und sehr aggressiv gewesen und habe Schimpf- wörter verwendet – aber nicht gegen den Zeugen H._____. Der Privatkläger habe wieder rein gewollt. Sie hätten ihm aber gesagt, er dürfe nicht mehr rein. Der Pri- vatkläger habe ihn dann "auf eine Art" geschupft. Der Zeuge H._____ habe diesem dann gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Es seien viele Leute draussen ge- wesen, vielleicht sieben oder zehn Leute, und plötzlich sei es eskaliert. Plötzlich sei

- 28 - der Privatkläger auf dem Boden gelegen und er wisse nicht wieso. Weiter führte er aus, dass er gesehen habe, dass sogar "die Kunden" den Privatkläger hätten ki- cken wollen. Er habe den Privatkläger verteidigen wollen und plötzlich einen Stopp gemacht. Dann habe er wieder mit ihm reden können. Er habe nochmals versucht, den Privatkläger zu beruhigen, und gesagt, es bringe nichts, er komme nicht rein. Der Zeuge H._____ gab an, lange mit dem Privatkläger draussen gewesen zu sein und geredet zu haben – zusammen mit dem Beschuldigten 3. Nach langer Zeit draussen habe der Privatkläger versprochen, [wohl: nicht] wieder reinzugehen. Der Zeuge H._____ sei dann wieder in den Klub reingegangen. Ab diesem Moment habe er den Privatkläger, bis er von der Polizei gehört habe, nicht mehr gesehen. Als die Polizei draussen gewesen sei, sei er kurz raus. Die Polizei habe nichts auf- genommen und kein Protokoll gemacht. Er habe kurz erzählt, was passiert sei. Auch der Privatkläger habe mit der Polizei geredet. Dann habe er diesen nicht mehr gesehen. Nach dieser Szene sei der Beschuldigte 1 gekommen; dieser mache ab und zu Patrouille. Er habe dem Beschuldigten 1 die Situation erzählt und ihn dar- über informiert. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit dem Privatkläger gehabt. Im Weiteren ergänzte der Zeuge H._____, dass der Privatkläger schon oft bei ihnen gewesen sei. An dem Abend sei er nicht so wie immer gewesen. Er sei ein netter Typ. Wenn er komme, rede er mit ihm; er habe erzählt, er sei jetzt Barkeeper und auch einmal Türsteher gewesen. Was aber an diesem Abend passiert sei, wisse er nicht. Er habe den Privatkläger beruhigen und rausbringen wollen. Es habe viele Leute gehabt und die Treppe sei nicht der richtige Ort dafür gewesen. Der Privat- kläger sei nicht wie immer gewesen; dieser sei so wütend gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass er und der Beschuldigte 3 den Privatkläger raus- gebracht hätten und der Beschuldigte 1 erst dazu gestossen sei, als der Privatklä- ger bereits am Boden gelegen sei. Er habe dann dem Privatkläger geholfen aufzu- stehen. Dass er dem Beschuldigten 1 auf den Fuss gestanden sei, nachdem er vom Privatkläger geschupft worden wäre, sei vorher passiert. Der Beschuldigte 1 sei nicht von Anfang an da gewesen, sondern sei erst gekommen, als es schon eskaliert sei. Er habe nicht einmal gewusst, dass der Beschuldigte 1 gekommen sei. Dieser habe ihm dann auch gesagt, dass er auf dessen Fuss gelandet sei. Er bemerkte dazu, dass er vielleicht noch Einiges vergessen habe, da es schon lange

- 29 - her sei. Der Beschuldigte 1 habe dann gesagt, er müsse weg, was dieser schliess- lich auch getan habe. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewe- sen. Der Beschuldigte 3 habe den Privatkläger weiter weggebracht und gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte 3 habe ihm rapportiert, dass er den Pri- vatkläger 200 Meter weiter weggebracht habe. Er selber sei wieder reingegangen und dann aber nicht mehr anwesend gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihn so angewiesen und der Beschuldigte 3 sei noch dort gewesen. Fast eine oder zwei Stunden später sei der Privatkläger nochmals zu ihm gekommen, habe ihm seine Hand gezeigt und gesagt, dass sein arabisch aussehender Kollege ihn geschlagen hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Beschuldigten 1 nicht mehr gesehen und nicht gewusst, wo dieser sei. Der Beschuldigte 3 sei draussen und der Beschul- digte 2 beim Zeugen H._____ drinnen gewesen. Der Privatkläger habe versucht, den Täter zu beschreiben. Deshalb habe er sich gefragt, wen dieser meinen könnte. "B'._____" sei der einzige arabische Kollege, dieser sei aber in jenem Moment bei ihm gewesen. Der Privatkläger habe ihm anschliessend erklärt, die Polizei zu rufen. Der Zeuge H._____ erklärte, dass es vor ihm zu keinen Handgreiflichkeiten zwi- schen den Beschuldigten 1-3 und dem Privatkläger gekommen sei. Abschliessend führte der Zeuge H._____ auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, wie der Privat- kläger die Verletzungen erlitten habe. Beim ersten Mal, als es eskaliert sei, sei der Privatkläger noch "fit" gewesen. Da habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger ge- sagt, dieser solle gehen (act. 7/5 F/A 14 ff.). 2.8.2. Den Aussagen des Zeugen H._____ kann ebenfalls nichts Konkretes zum Kerngeschehen entnommen werden. Auffallend ist indessen – und darauf ist im Sinne eines originellen Details abzustützen –, dass der Privatkläger gegenüber dem Zeugen noch in der gleichen Nacht die Beschuldigten als Täter bezeichnete. Dies spricht klar gegen eine nachträglich fingierte Geschichte und stützt insofern einmal mehr die Aussagen des Privatklägers. 2.9. Der Beschuldigte 1 2.9.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 1 geltend, von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge-

- 30 - brauch machen zu wollen. Er fügte weiter an, dass er unschuldig sei und es zu keinem physischen Kontakt mit dem Privatkläger genommen sei (act. 4/4 S. 8). 2.9.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 erklärte der Beschuldigte 1, dass der Vorwurf falsch dargestellt sei. Er sei an diesem Abend zum "J._____" gegangen und habe sich mit einem "P._____" getroffen. Als er vor Ort eingetroffen sei, habe er gesehen, wie der Türsteher "H'._____" versucht habe, den Privatkläger zu beruhigen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und ebenfalls zum Privatkläger hingelaufen, worauf- hin dieser gefragt habe, wer er sei. Nachdem er dem Privatkläger erklärt habe, dass er der Chef der Security sei und mit ihm habe reden wollen, sei dieser weiterhin sehr wütend und ausserordentlich aufgebracht gewesen, sodass keine Möglichkeit entstanden habe, ein normales Gespräch zu führen. Der Privatkläger sei in Beglei- tung einer Frau und eines Mannes gewesen. Ebenfalls anwesend gewesen seien G._____, "O._____" – welcher der Direktor des Klubs "M._____" sei –, der Sicher- heitsmann vom Klub nebenan, ein gewisser "Q._____" sowie eine Vielzahl weiterer Leute. Der Türsteher "H'._____" sei zwischen ihm und dem Privatkläger gestanden, als dieser "H'._____" geschupst habe und auf ihn gefallen sei, sodass er eine Fuss- verstauchung erlitten habe. In diesem Moment sei auch der Privatkläger zu Boden gefallen, jedoch unmittelbar wieder aufgestanden. Anschliessend sei er und "P._____" in die Lounge des "J._____" verschwunden. Nach ungefähr 15 bis 30 Minuten seien er und "P._____" wieder nach unten gegangen, da er sein Auto habe nehmen und "P._____" nach Hause bringen wollen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Nachdem er "P._____" nach R._____ gebracht habe, sei er um ca. 04:00 Uhr zum "J._____" zurückgekehrt und habe den Privatkläger in betrunkenem Zustand wieder vor Ort angetroffen. Dieser habe zu- dem so ausgesehen, als sei er zusammengeschlagen worden. Der Beschuldigte 1 gab weiter an, dann aus seinem Auto gestiegen zu sein, um mit dem Privatkläger zu reden. Dieser habe dann seine Arme hochgestreckt und gesagt: "Siehst du, was du und deine Kollegen gemacht haben.", woraufhin dieser dessen Handy genom- men und versucht habe, Fotos vom Beschuldigten 1 zu machen. "H'._____", wel- cher ebenfalls draussen gestanden sei, habe ihm dann geraten, die Örtlichkeit zu verlassen, da der Privatkläger nicht aufgehört habe zu schreien. Als er ins Auto

- 31 - eingestiegen sei, habe er von Weitem zwei Beamte bemerkt, welche die Szene beobachtet hätten. Anschliessend sei er zu diesen hingefahren und habe sie gebe- ten zu intervenieren. Die Beamten hätten ihn darum gebeten wegzufahren und ihm mitgeteilt, dass sie die notwendigen Massnahmen einleiten würden. Daraufhin sei er zu einer anderen Lokalität namens "S._____" gefahren. Später sei er nochmals zum "J._____" zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Polizei tatsächlich in- terveniert habe. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er nochmals betonen wolle, dass es keinerlei körperliche Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht vor Ort gewesen, als sich diese Geschichte zugetragen habe. Er sei erst vor Ort gewesen, als der Privatkläger die Lokalität verlassen habe. Zudem sei er, der Beschuldigte 1, seit elf Jahren Inhaber einer Sicherheitsfirma, weshalb er des Öfteren solche Situationen sehe. Es sei ihm ebenfalls bewusst, dass ein harsches Auftreten seinerseits entsprechende Konsequenzen hätte. Er habe bei all seinen bisherigen Einsätzen nie Gewalt angewendet, da seine Methode Prävention sei. Er versuche, wenn er erscheine, die Lage nicht eskalieren zu lassen (act. 4/5 S. 5 ff.). 2.9.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 1 erneut geltend, dass es gar keinen körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht dort gewe- sen. Ausserdem hätte er eine solche Situation verhindert, wenn er dort gewesen wäre. Er sei seit elf Jahren Security-Chef mit über 80 Leuten. Es habe viele ähnliche Situationen gegeben, doch habe er nie so reagiert, wie es ihm hier vorgeworfen werde (act. 4/6 S. 3 u. 6). 2.9.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 machte der Beschuldigte 1 bezüglich der Zeugeneinvernahme von H._____ vom 27. September 2024 (act. 7/5) geltend, dass der Zeuge H._____ weder vor noch nach dem Vorfall bei ihm in der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei. Beim "J._____" eingetroffen habe er sich zunächst beim Privatkläger als Sicherheitsleiter vorgestellt und habe verlangt, dass dieser sich beruhige. Nachdem der Privatkläger aufgestanden sei, sei der Beschuldigte 1 mit seinem Begleiter "P._____" reinge- gangen. Im Weiteren machte er geltend, dass der Beschuldigte 3 und der Zeuge

- 32 - G._____ während des gesamten Vorfall anwesend gewesen seien und das ganze Geschehen von Anfang an mitbekommen hätten, weshalb er beantrage, dass diese nochmals einvernommen würden (act. 4/7 F/A 4). 2.9.5. Heute erklärte er erneut, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger wäh- rend dem Vorfall zu keinem körperlichen Kontakt gekommen sei. Im Übrigen machte er keine weiteren Aussagen (Prot. S. 15 ff.). 2.9.6. Die Aussagen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf Nebengeschehen und vorwiegend den (ersten) hier nicht relevanten Sachverhalts- abschnitt (act. 27 S. 3 f.), welcher den Sachverhalt des nicht anhand genommenen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beschreibt (Unt. Nr. …). Zum Kerngesche- hen machte er allerdings keine Aussagen, weshalb aus seinen Aussagen nichts abzuleiten ist. Auf seine pauschalen Unschuldsbeteuerungen ist ebenfalls nicht ab- zustellen. 2.10. Der Beschuldigte 2 2.10.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte 2, dass er keine Aussagen mache. Es sei aber nie zu einem physischen Kontakt mit dem Privatkläger gekommen. Zudem habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger am Boden fixiert worden wäre, weshalb er nichts dazu sagen könne (act. 4/4 S. 7 f.). 2.10.2. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 gab der Beschuldigte 2 an, den Vorfall nicht gesehen und erlebt zu haben, da er in der Bar drinnen im oberen Stock gearbeitet habe. Es sei eine krasse Lüge, dass der Privatkläger behaupte, dass er diesen angegriffen hätte (act. 4/5 S. 5 u. 8). 2.10.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 2 erneut geltend, dass er nichts mit dem Geschehe- nen zu tun gehabt habe und nicht daran beteiligt gewesen sei (act. 4/6 S. 3 u. 7).

- 33 - 2.10.4. Heute bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen. Neu gab er an, dass er vom Beschuldigten 3 gehört habe, dass der Privatkläger Probleme mit einer Person namens F._____ gehabt habe (Prot. S. 22 ff.). 2.10.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 gelten die gleichen Bemerkungen wie beim Beschuldigten 1. 2.11. Der Beschuldigte 3 2.11.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 3 geltend, dass er unschuldig sei. Wie es zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei, wisse er nicht. Des Weiteren wolle er nichts sagen (act. 4/4 S. 8). 2.11.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 und der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte 3 auf Vorhalt der Vorwürfe, dass diese absurd seien und nicht der Wahrheit entsprächen (act. 4/5 S. 5, 7 u. 14; act. 4/6 S. 7). 2.11.3. Heute erklärte er, dass die Beschuldigten 2 und 3 beim Vorfall nicht dabei gewesen seien, da sich diese drinnen befunden hätten. Nur er selbst sei dabei ge- wesen. Er habe dem Privatkläger nicht mit dem Knie auf den Hals gedrückt, da dieser das wegen seiner Grösse und seinem Gewicht nicht überlebt hätte. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte 3 aus, dass F._____ ein Araber sei, der den Privatkläger angegriffen habe. Dass F._____ den Privatkläger verletzt habe, habe er nicht gesehen. Im Übrigen verwies er auf seine bisher gemachten Aussagen (Prot. S. 27 ff.). 2.11.4. Es gelten hier die gleichen Bemerkungen wie bei den Beschuldigten 1 und 2. 2.12. Gesamtwürdigung 2.12.1. Da wie bereits dargelegt an der Täterschaft der Beschuldigten 1-3 keinerlei Zweifel besteht und der Privatkläger auch hier im Kern konstant aussagt – nämlich eine körperliche Einwirkung mittels Hand oder Faust und dann ein Fall oder zu-

- 34 - Boden-führen – kann dieses Detail offenbleiben, zumal es ohnehin für die Frage der Knochenbrüche irrelevant ist. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle, dass der Privatkläger einerseits alkoholisiert war und es sich andererseits um bekannter- massen hochdynamische Vorgänge handelte. Ungenauigkeiten sind daher gera- dezu zu erwarten und sprechen daher für die Glaubhaftigkeit. 2.12.2. Gestützt auf die Aussage des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann demge- mäss der Anklagesachverhalt – mit nachfolgender Einschränkung – vollumfänglich erstellt werden. 2.12.3. Dass der Privatkläger hierbei noch Kopfverletzungen erlitten hatte, steht ebenfalls ausser Frage. Indessen bleibt unklar, bei welchem Sachverhaltsabschnitt des dreiteiligen Geschehens sich der Privatkläger die Kopfverletzungen konkret zu- gezogen hatte. Auch wenn der Privatkläger geltend macht, dass er sich diese Ver- letzungen beim erstmaligen zu-Boden-führen entstanden seien (act. 4/4 S. 7), kön- nen diese Verletzungen nicht eindeutig dem relevanten Sachverhaltsabschnitt zu- geordnet werden. Denn genauso möglich erscheint es, dass sich der Privatkläger diese Verletzungen (selbstverschuldet) zuzog, als er im ersten Anklageabschnitt "H'._____" gestossen hat und in der Folge selber zu Boden stürzte (vgl. act. 27 S. 3 f.). 2.12.4. Die Prüfung des subjektiven Sachverhalts erfolgt im Rahmen der rechtli- chen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten 1-3 in rechtli- cher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Rahme einer Mittäterschaft (act. 21 S. 5; act. 62 S. 5). Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung wurde den Parteien bekannt gegeben, dass das Gericht er- wäge, das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 rechtlich als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu würdigen (Prot. S. 13).

- 35 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Mehrfachbe- gehung nur dann gegeben sei, wenn klar zwei verschiedene Sachverhaltsab- schnitte vorlägen (Prot. S. 30 f.). Sinngemäss ist deshalb davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend von einer Einfachbegehung ausgeht. 1.3. Die Verteidigung 2 führte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass es irrelevant sei, ob von einer einfachen oder mehrfachen Begehung ausgegangen werde, da der Beschuldigte 2 ohnehin freizusprechen sei (act. 65 Rz. 54 f. u. Prot. S. 37). Zur allfälligen Mehrfachbegehung nahmen die Verteidigungen 1 und 3 so- wie Privatklägervertretung keine Stellung.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt. Ein Knochenbruch stellt offenkundig eine einfache Körperverletzung dar. Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich – nachdem sich der Sachverhalt unter altem Recht abgespielt hat – nicht um einen Anwendungsfall des privilegier- ten leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB handelt. 2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1.). Es ist keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Tat verlangt. Die massgebliche, Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung kann genügen. Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken. Sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und gemeinsamer Tatenschluss erforderlich. Dieser kann auch nur konkludent bekundet werden (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.).

- 36 - 2.3. Die Beschuldigten 1 und 2 bzw. im letzten Sachverhaltsabschnitt die Beschul- digten 1-3 haben in objektiver Hinsicht in gleich massgebender Art und Weise zu- sammengewirkt. 2.4. Dabei ist festzustellen, dass während beiden Phasen die jeweiligen Beschul- digten die Tat, insbesondere das Brechen der Handgelenke, nicht ohne Beitrag des bzw. der anderen Beschuldigten hätte erreichen können, zumal etwa ein Fixieren des Privatklägers am Boden nicht gleichzeitig ein Treten auf ein Handgelenk des Privatklägers anatomisch möglich gemacht hätte. Gleiches gilt in umgekehrter Ab- folge. Entsprechend sind die jeweiligen Handlungen bzw. Tatbeiträge der Beschul- digten für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass sie ohne diese jeweils dahin gefallen wären. So muss sich etwa auch der Beschuldigte 3, welchem nur eine Beteiligung an der zweiten Phase und keine direkte Einwirkung auf die Hand- gelenke des Privatklägers vorgeworfen wird, welche konkret zu den Verletzungen geführt haben, dennoch zurechnen lassen. Es wäre an den Beschuldigten gewe- sen, im Sinne von entlastenden Tatsachen glaubhafte Vorbringen anzuführen, die eine andere beurteilen indizieren würden. 2.5. Für die erste Phase sind die Beschuldigten 1 und 2 und für die zweite Phase die Beschuldigten 1-3 Mittäter – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 17 f.). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die erste und zweite (relevante) Phase zwei voneinander zu trennende bzw. abzugrenzende Tateinheiten bilden. Nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase das rechte Handgelenk gebrochen worden war, liessen die Beschuldigten 1 und 2 von ihm ab, worauf der Privatkläger von selbst wieder aufstand. Erst in einer zweiten Phase, nachdem der Privatkläger selbständig auf den Beschuldigten 3 zugegangen war, wurde er von diesem zu Boden gebracht, worauf die Beschuldigten 1 und 2 erneut hinzutraten und ihm einer von beiden mittels auf die Hand treten das linke Handge- lenk brach. Diese beiden Phasen lassen sich örtlich und zeitlich klar abgrenzen. Für die in beiden Phasen beteiligten Beschuldigten, konkret die Beschuldigten 1 und 2, ist daher eine mehrfache Begehung der einfachen Körperverletzung zu er- kennen.

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3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der even- tualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil des BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008, E. 2.4.). 3.2. Vorliegend gilt es den subjektiven Tatbestand in zwei Phasen aufzuteilen. Für die erste Phase kann den Beschuldigten 1 und 2 ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie zumindest damit hätten rechnen müssen, dass durch ihr gewaltsames und brutales Vorgehen, konkret durch das auf die rechte Hand des Privatklägers Treten, Knochenbrüche entstehen können. Da die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam agierten, ist ihnen ein gemeinsamer, vorliegend mindestens konkludenter, Tatent- schluss zu unterstellen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit in der ersten Phase mindestens eventualvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Mit dem Ablassen vom Privatkläger ist auch die subjektive Komponente für die erste Phase abgeschlossen. 3.3. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden war, bildet die tätliche Ausein- andersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 3 den Ausgangs- punk für die zweite Phase, wie bereits ausgeführt. Die Beschuldigten 1 und 2 ka- men erst in der Folge hinzu, womit diese nach Abschluss der ersten Phase einen erneuten Entschluss zum Eingreifen in die zweite Phase zu fassen hatten. Ein Vor- satz kann entsprechend den Beschuldigten 1-3 ohne Weiteres unterstellt werden. Die Beschuldigten 1-3 handelten somit in der zweiten Phase mindestens eventua- lvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

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4. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht und sind ent- sprechend schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 3 hat sich der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht hat und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Dabei ist jeweils von einem Even- tualvorsatz auszugehen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Die Einsatzstrafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehe- nen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48 und 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300, E. 2.a; 116 IV 11, E. 2.e). 1.2. Damit Art. 49 Abs. 1 StGB angewendet werden kann, müssen mehrere gleich- artige Strafen vorliegend. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Frei- heitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinan- der verhängt, d.h. kumuliert werden (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 7). 1.3. Vorliegend haben sich die Beschuldigten 1-3 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich dieses Tatbe- stands erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen damit von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Tatmehrheit ist im Rahmen der Tat- komponente straferhöhend zu berücksichtigen.

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2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 47 N 6). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).

3. Tatkomponente 3.1. Die Beschuldigten 1 und 2 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass für die Beschuldigten 1 und 2 eine mehrfache Begehung vorliegt. Zum Tatvorgehen in der ersten Phase ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger eine Faust verpasste, darauf gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den damit kräftemäs-

- 40 - sig unterlegenen Privatkläger zu Boden brachte, wo ihn einer der beiden Beschul- digten mittels Arme nach hinten verdrehen fixierte. Die darauf aufgewendete Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk des Privatklägers mittels Treten des anderen Beschuldigten führte dann zum Knochenbruch. Zum Tatvorgehen in der zweiten Phase ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Be- schuldigten 2 in das Geschehen eingriff und den Knochenbruch mit erneuter Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk des bereits vom Beschuldigten 3 am Bo- den fixierten und damit kräftemässig unterlegenen Privatkläger mittels Treten des Beschuldigten 1 oder 2 verursachte. 3.1.2. Die Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 2 führten in beiden Phasen direkt zu den Verletzungen. In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Phasen mindestens eventualvorsätzlich. Motiv der beiden Beschuldigten war offenkundig, ihrer mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privatkläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, gewaltsam Nachdruck zu verleihen. Die Beschul- digten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zu- mal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber vorausgegangen waren. Die Taten sowie deren Verletzungsfolgen für den Privatkläger, konkret beidseitige mehrfragmentär dislozierter Vorderarmfrakturen, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sie- ben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.1.3. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden der Beschuldigten 1 und 2 als keineswegs leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher für die jeweili- gen Knochenbrüche in jeder Phase je eine separate Einsatzstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten bzw. insgesamt – unter Berücksichtigung der Asperation – eine Strafe von 12 Monaten.

- 41 - 3.2. Der Beschuldigte 3 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 nur in der zweiten Phase beteiligt war. Nachdem der Beschuldigte 3 gegen den Hals des Privatklägers gedrückt, diesen in der Folge zu Boden gebracht und ihn zusätzlich mit seinem Knie auf dessen Hals dort fixiert hatte, kamen die Beschuldigten 1 und 2 hinzu, worauf einer der beiden mittels Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk dieses zum Brechen brachte. Der Tatbeitrag des Beschul- digten 3 führte zwar nicht direkt zu den Verletzungen, ohne seine "Vorarbeit" wäre allerdings ein Brechen des linken Handgelenks in dieser Form und Abfolge nicht möglich gewesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Knie auf dem Hals in besonderem Masse als verwerflich zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte 3 mindestens eventualvorsätzlich. Motiv des Beschuldig- ten 3 war offenkundig, der mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privat- kläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, (erneut) gewaltsam Nachdruck zu verlei- hen. Die Beschuldigten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zumal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber voraus- gegangen waren. Die Tat sowie ihre Verletzungsfolgen für den Privatkläger, kon- kret die mehrfragmentären dislozierten Vorderarmfrakturen links, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sieben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.2.2. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten 3 als nicht mehr leicht ein- zustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher eine Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

- 42 -

4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte 1 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 1 vorbestraft ist (act. 61/1), was straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Zudem lag das Ende der Probezeit seiner Vorstrafe im Tatzeit- punkt erst 14 Monate in der Vergangenheit. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe von 12 Monaten um 3 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 4.2. Der Beschuldigte 2 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 2 zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2016 wegen Widerhandlungen gegen das SVG aufweist (act. 18/4, Strafregisterauszug eines seiner Aliasnamen), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere straf- zumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Entsprechend erhöht sich seine Strafe auf 13 Monate. 4.3. Der Beschuldigte 3 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 3 nicht vorbestraft ist (act. 61/3), was neutral zu berück- sichtigen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einer Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

5. Sanktionsart 5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder weil eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (lit. b). Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine sog. "Kann-Vorschrift". Gericht und Staatsanwaltschaft dürfen also selbst dann auf den Wechsel zur Frei- heitsstrafe verzichten, wenn im konkreten Fall die in lit. a oder lit. b erwähnten Aus- nahmevoraussetzungen an sich vorliegen würden. Die Formulierung als "Kann-

- 43 - Vorschrift" bestätigt, dass in der Anwendung der Ausnahmebestimmungen Zurück- haltung zu üben ist (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 49). 5.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die errechneten Strafen für die Beschuldigten 1 bis 3 übersteigen damit die maximal mögliche Geldstrafe. Es steht für sie damit nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zur Ver- fügung.

6. Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1 6.1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer "gleichartigen Strafe" begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beur- teilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit "gleichartiger Strafe" führen. Diese Regel betont die Rechtskraft und damit die Rechtssicherheit. Das frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aus- gesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe auszufällen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 128). 6.2. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 bestrafte das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig (act. 61/1 S. 2). Die vorlie- gende Straftat ereignete sich vor dem 22. Januar 2024. Damit ist für diese Straftat in retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Januar 2024 auszufällen. 6.3. Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz 6.3.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da- bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retro- spektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben of-

- 44 - fenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3.; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 167). 6.3.2. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamts- trafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Re- duzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). 6.3.3. Die im Urteil vom 22. Januar 2024 schwerste aufgeführte Straftat ist die Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Es rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe dieses Urteils als Ausgangspunkt zur Berechnung der Zusatzstrafe heranzuziehen. 6.3.4. Zur Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist die heute auszufällende Einsatzstrafe von 15 Monaten hinzuzurechnen, wobei unter Berücksichtigung der Asperation eine Gesamtstrafe von 24 Monaten resultiert. Abzüglich der Grunds- trafe von 12 Monaten ist schliesslich für den Beschuldigten 1 heute auf eine Zu- satzstrafe von 12 Monaten zu erkennen.

7. Auszufällende Strafen Aus der oben errechneten Tat- und Täterkomponente ergeben sich aus dem jewei- ligen Verschulden der Beschuldigten folgende, angemessene Strafen: Freiheits- strafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1, Freiheitsstrafe von

- 45 - 13 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 3.

8. Vollzug der Strafen 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 8.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 16). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.3. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind im vor- liegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigten 1-3 vor der vorliegenden Tat zu Strafen verurteilt werden, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden (vgl. act. 61/1-3; act. 18/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Be- schuldigten 1-3 unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten werden. Ihnen kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Pro- bezeit für die Beschuldigten 2 und 3 sprechen würden. Es ist daher aufgrund der

- 46 - obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Be- treffend den Beschuldigten 1 drängt sich hingegen aufgrund seiner letzten Verur- teilung im Jahr 2016 (vgl. act. 61/1 S. 1 f.) eine längere Probezeit auf. Die Probezeit ist für den Beschuldigten 1 entsprechend auf 3 Jahre zu erweitern. V. Erstellung von DNA-Profilen 1. 1.1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). 1.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Übertretungen scheiden von vornherein aus. Ausserdem ist Art. 257 StPO nicht anwendbar, wenn die beschuldigte Person z. B. infolge Schuld- unfähigkeit freigesprochen, aber mit einer Massnahme belegt wird (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB), denn eine Verurteilung wegen eines Delikts setzt eine schuldhaft begangene tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat voraus. 1.3. Weiter setzt eine Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Ver- brechen oder Vergehen begehen. Das Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist gleich formuliert wie bei Art. 255 Abs. 1bis StPO, weshalb grundsätzlich auf die dor- tigen Ausführungen, insbesondere zur Kodifikation der Bundesgerichtsrechtspre- chung und zur Verhältnismässigkeit, verwiesen werden kann. Kurz gesagt ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Er- fassung als geeignet erscheinen muss (vgl. Urteil des BGer 1B_508/2022 vom

16. Dezember 2022, E. 2.5. ff.). 1.4. Ergänzt werden kann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Schwere der künftigen Delikte ausgeführt hat, es komme weder einzig auf die Ausgestaltung als

- 47 - Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere seien vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kon- text miteinzubeziehen. Eine präventive Erfassung erweise sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexu- elle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüber- fälle, Einbruchdiebstähle) bedroht sei. Es müssten mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenziel- ler Rechtsgüter seien hingegen in Kauf zu nehmen. Solche seien mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, E. 4.3.; BGE 147 I 372, E. 4.3.1; Urteil des BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. Au- gust 2015, E. 3.4.). 1.5. Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, wobei das Gericht sich durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) leiten lassen muss (zum Ganzen BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 9 ff.). 2. 2.1. Mit der einfachen Körperverletzung ist das Erfordernis eines Vergehens gege- ben. Die verurteilte(n) Tat(en) erfüllen zudem die Voraussetzung einer schweren Rechtsgutverletzung der körperlichen Integrität zweifelsohne. Betreffend die kon- krete Schwere der Taten ist auf die obigen Ausführungen zur Tatkomponente zu verweisen (vorne Ziffer IV.3.). Anhaltspunkte, dass allfällige künftige Delikte die er- forderliche Schwere erreichen könnten, sind durchaus ersichtlich, zumal die Be- schuldigten 1-3 die Delikte im Rahmen der Ausübung ihrer Berufe begingen und entsprechende Konfliktsituationen mit Gästen im Berufsalltag eines Security-Mitar- beiters im Nachtklub notorisch sind. Die Erstellung eines DNA-Profils Profils eignet sich, erscheint vorliegend erforderlich und erweist sich im Einklang der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch insofern im engeren Sinne verhältnismässig, als die körperliche Integrität als besonders schützenswert gilt und gar eine präventive Erfassung rechtfertigen würde. 2.2. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit

- 48 - dem Vollzug zu beauftragen und die Beschuldigten 1-3 sind zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommen sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflich- ten, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigten 1-3 sind auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftat wurde der Privatkläger in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Ihm wurden von den Beschuldig- ten 1-3 beide Handgelenke gebrochen, welche mehrfach operiert werden mussten. Da der Privatkläger damit in einer gewissen Schwere Weise in seiner physischen Integrität beeinträchtigt wurde und somit unter Art. 1 Abs. 1 OHG fällt, gilt er als Opfer, womit die Zivilforderung im Strafverfahren zu beurteilen ist.

2. Schadenersatz Der Privatkläger erklärte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 als auch heute, in diesem Strafverfahren keine Schadenersatzansprüche adhäsionsweise geltend machen zu wollen, da seine Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien, be- halte sich aber ausdrücklich die Geltendmachung für ein Zivilverfahren vor (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2). Über einen Schadenersatz ist entsprechend im vorliegenden Strafverfahrens nicht zu befinden.

- 49 -

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 7. April 2019 (act. 34 S. 1; act. 63 S. 1). Zur Begründung machte der Privatkläger zusammengefasst geltend, er sei in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden, da die Beschuldigten 1-3 ihn in einer Auseinander- setzung seine beiden Handgelenke mit brutaler Gewalt zertrümmert hätten, als er wehrlos am Boden gelegen sei. Einwirkungen Dritter sowie durch ihn selber würden ausscheiden. Die Beschuldigten 1-3 hätten demzufolge die Auseinandersetzung zu verantworten, die zu den schweren Schädigungen geführt hätten. Das Vorgehen der Beschuldigten 1-3 könne selbst dann nicht entschuldigt werden, wenn er sich bei seiner Wegweisung aus dem Klub inadäquat verhalten hätte, was er zudem bestreite. Es treffe ihn damit auch kein Mitverschulden. Diese Brutalität hätte keine Notwendigkeit und sei lediglich dazu da gewesen, ihn schwer zu schädigen, und zeige auch eine fehlende Professionalität im Umgang mit etwas aufsässigen Kun- den der von ihnen befriedeten oder gesicherten Bar "J._____". Zudem hätten die Beschuldigten als Security-Leute vor dem "J._____" keine Ordnungskompetenz, höchstens jedoch im Inneren und Eingangsbereich der Lokalität. Draussen sei al- lein die Polizei zuständig. Damit hätten sie ihn ohne jede Rechtfertigung angegriffen und schwer verletzt. Auch ein Notstand ergebe sich nicht. Er sei heute ein gebro- chener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach, habe sein gut gehendes Geschäft verkauft, lebe aus seinem Vermögen sowie den Einkünften seiner Familie und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach mehreren Operationen unter Vollnarkose nach wie vor nicht voll belastbar und würden immer wieder Schmerzen bereiten. Ganz ausheilen, auch wenn die Hand- gelenke inzwischen medizinisch respektive chirurgisch auskuriert seien, würden sie nicht mehr und ihn lebenslänglich an diese gewaltsame Episode erinnern. Eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 erscheine auf- grund des zugefügten Unrechts im Sinne einer lebenslänglichen Benachteiligung durch diese mutwilligen und unnötigen Verletzungen eines für den Alltag so wichti- gen Gelenkes wie das Handgelenk, für den eingetretenen Verlust seines Sicher- heitsvertrauens, seine verletzte körperliche Integrität mit Blick auf die zurückhal- tende Praxis der Gerichte als angemessen. Da die Beschuldigten die Tat in Mittä-

- 50 - terschaft absichtlich oder mindestens in Kauf nehmend begangen hätten, seien sie auch solidarisch dazu zu verpflichten (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2 ff.). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten die Verteidigungen 1-3, dass die Genugtuungsforderung des Privatklägers, soweit darauf einzutreten sei, abzuwei- sen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 64 S. 4 u. 19; Prot. S. 37; act. 68 S. 2 u. 14). 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verlet- zung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Ge- nugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen wie auch des Privat- klägers keine Rolle. 3.4. Die Beschuldigten 1-3 griffen widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers ein, indem sie ihm beide Handgelenke brachen, welche vier Mal operiert werden mussten (10. und 11. April 2019 sowie 22. Mai und

24. September 2020; act. 9/12/7, 9/12/11 u. 9/12/13), zufügten, und verletzten ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Die Beschuldigten 1-3 fügten dem Pri- vatkläger dadurch zudem seelische Unbill zu, indem er vom 7. bis 14. April 2019 im Spital stationär behandelt werden musste, sich die Heilungsdauer (ohne Physio- therapie) mindestens bis hin zum 11. November 2020, mithin über ein Jahr und sieben Monate, erstreckte und der Privatkläger bis dahin unter (zumindest wieder- kehrenden) Schmerzen litt (vgl. act. 9/12/10 S. 17 f.). Der Vorfall stellt deshalb ob- jektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der physischen In- tegrität der Privatklägerschaft dar. Der Privatkläger machte geltend, immer noch physisch und psychisch unter den Folgen der Verletzungen zu leiden. Insbeson- dere sei er heute ein gebrochener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach

- 51 - mehreren Operationen nach wie vor nicht voll belastbar und immer wieder Schmer- zen bereiten (vorne Ziffer VI.3.1.). Dem Gericht liegen diesbezüglich jedoch keine aktuellen Belege vor, die diese Behauptungen stützen würden. Zu erwarten gewe- sen wären etwa Berichte einer psychologischen oder psychiatrischen Fachperson bzw. seines Hausarztes gewesen, die solche Behauptungen belegen könnten. Hierzu erklärte er aber, dass er eine psychotherapeutische Begleitung ablehne, da er gegenwärtig sein Trauma noch nicht angehen könne (vgl. act. 63 S. 5; Prot. S. 33). Demgegenüber steht der jüngste ambulante Bericht Traumatologie vom

11. November 2020, aus welchem ergeht, dass der Privatkläger nunmehr komplett schmerzfrei sei, wobei die Extension am rechten Handgelenk weiterhin etwas ein- geschränkt sei. Die weiter beschriebene Hyposensibilität am linken Daumen sei fast komplett regrediert. Zudem wurde ihm damals eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert. Weitere Konsultationen mit dem Privatkläger seien seitens des Universi- tätsspitals Zürich nicht geplant (act. 9/12/10 S. 18). Wie sich der weitere Heilungs- verlauf in den vergangenen vier Jahren zwischenzeitlich entwickelt hat, ist entspre- chend nicht aktenkundig. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten 1-3 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziffer IV.3. f.). Ange- sichts des dokumentierten Heilungsverlaufs während des ersten Jahres und sieben Monaten bis zum 11. November 2020 erscheint daher eine Genugtuung Fr. 4'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten 1-3 sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens des Privatklägers (Beschimpfen, Re- nitenz) als angemessen. Dem Privatkläger ist seit dem Ereignistag am 7. April 2024 ein Zins von 5 % geschuldet und die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zur Haftung zu verpflichten. 3.5. Die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.

- 52 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Beschuldigten 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen 1-3 sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Beschuldigten 1-3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Allgemeines zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Privatkläger- vertretung 2.1. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Demgegenüber ist das Vorverfahren grundsätzlich nach Zeitaufwand zu entschädigen. 2.2. Zu den Grundsätzen der Entschädigung gehört zunächst, dass nur Aufwen- dungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, abzugelten sind. Diese müssen sich sodann als notwendig und verhältnismässig erweisen. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- schränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Mass- nahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche bzw. zur Durchsetzung der Strafklage notwendig sind. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft

- 53 - ist demgemäss "von vornherein limitiert" (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 70). 2.3. Zu entschädigen sind grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Verteidigung das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld zu wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahmen an Prozesshandlungen, not- wendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Aus- nahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühungen in parallelen Verfahren, minimale Aufwände, soziale Betreuungszeit. Für alle Aktivitä- ten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen namentlich sind Standardisierungen und pauschale Stundenbruchteile nicht zulässig (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016, S. 2). Weiter ist die Honorarnote mit einer transparenten und detaillierten Aufstel- lung (Aufwendungen, Barauslagen und allenfalls MwSt.) und einem Gesamtbetrag auszuweisen (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 61; vgl. dazu auch BGE 149 IV 91 = Pra 112 (2023) Nr. 38, E. 3.2.3). 2.4. Zu der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ist ganz allgemein festzuhalten, dass diese wie bereits erwähnt im Zusammenhang mit der Wahrung der Zivilansprüche bzw. der Strafklage im Zusammenhang stehen muss. Die Durchsetzung des Strafanspruches ist grundsätzlich Aufgabe des Staa- tes und nicht der Privatklägerschaft. Daraus folgt, dass der Aufwand der Privatklä- gerschaft sich daran zu orientieren hat und sich dementsprechend auch von demje- nigen einer amtlichen Verteidigung abzugrenzen und zu unterscheiden hat, selbst- redend immer unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Schliesslich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob und allenfalls in welcher Höhe die Privatklägerschaft letztlich mit ihren finanziellen Forderungen durchdringt und in welcher Relation diese zum geltend gemachten Aufwand stehen. Letztlich sind die auf eigene Kosten prozessierende Privatklägerschaft und die unentgeltlich prozes- sierende Privatklägerschaft grundsätzlich gleichzustellen, andernfalls eine unzuläs- sige Besserstellung der unentgeltlich prozessierenden Privatklägerschaft resultiert. Mit anderen Worten kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine auf eigene Kosten

- 54 - prozessierende Privatklägerschaft Aufwände im geltend gemachten Umfang in Auf- trag geben und abgelten würde. Zur Höhe des Stundenansatzes gilt Folgendes: Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesge- richts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vor- handen ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klient- schaft gebunden (BGE 142 IV 163, E. 3.1.2). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. 2.5. Die amtliche Verteidigung 1 2.5.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 machte die amtliche Verteidigung 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 22'876.90 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Ausla- gen; act. 58) geltend. 2.5.2. Für das gesamte Verfahren werden insgesamt knapp 100 Stunden ausge- wiesen. Insgesamt erweist sich die Honorarnote als relativ hoch und ist am oberen Ende des üblicherweise für vergleichbare Fälle geforderten Honorars einzuordnen. Sie bedarf daher einer vertieften Prüfung. Wie bereits dargelegt, ist ab Anklageer- hebung – hier für die Aufwände ab dem 30. Mai 2024 – grundsätzlich eine Pau- schalentschädigung zu sprechen. Die amtliche Verteidigung 1 hat es unterlassen, bei ihrer Aufstellung eine entsprechende Unterscheidung zu machen, namentlich ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden total vor und nach der Anklageerhebung an- gefallen sind. Damit erschwert sie die Angemessenheitsprüfung, was sie sich ent- gegenhalten lassen muss. 2.5.3. Bei der Durchsicht der einzelnen Positionen ist zunächst festzuhalten, dass

– nach einem gewissen Initialaufwand im Zusammenhang mit der Mandatsüber- nahme – die Aufwände im Blick auf die Einvernahmen vom 21. Juni 2022, 22. No- vember 2022, 30. Juni 2023 sowie 27. September 2023 ohne Weiteres abzugelten sind. Hierbei handelt es sich um rund 16 Stunden. Aufwendungen für Beweisan- träge sind ebenfalls diskussionslos abzugelten, wobei diese am 5. Mai 2023/8. Mai 2023/30. Mai 2023, am 8. August 2023/20. September 2023 und am 3. November

- 55 - 2023 und mit insgesamt knapp 3 Stunden geltend gemacht werden (vgl. act. 58 S. 2 f.). 2.5.4. Es fällt auf, dass zwischen diesen Aufwände dutzende weitere Aufwände geltend gemacht werden, wobei bei einer Vielzahl derselben Kleinstbeträge zwi- schen Fr. 22.– bis Fr. 55.– aufweisen. Wie bereits erwähnt, sind Kleinstaufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Honorarnote diverse bzw. dutzende nicht entschädigungspflichtige Positi- onen enthält. 2.5.5. Weiter werden eine hohe Anzahl an Klientenkontakten (Briefe, Telefonan- rufe, Besprechungen) und Kontakten mit den Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 ausgewiesen. Exemplarisch dazu sind etwa die Briefe an den Beschuldig- ten 1 vom 12. Mai 2022/16. Mai 2022/18. Mai 2022, vom 13. Juni 2023/15. Juni 2023/20. Juni 2023/23. Juni 2023 und 8. August 2023/9. August 2023/13. Septem- ber 2023 innert kürzester Frist. Gleiches gilt für Kontakte mit der Staatsanwalt- schaft. Die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit all dieser Aufwendungen er- schliesst sich nicht und erscheint in ihrer Summe als unangemessen. Insofern taugt die einreichte Honorarnote auch unter diesem Gesichtspunkt nur bedingt als Ori- entierung zur Festsetzung der Entschädigung, was sich die Verteidigung ebenfalls entgegenhalten lassen muss. 2.5.6. Für das Vorverfahren ist für die Teilnahme an neun Einvernahmen samt Vor- und Nachbesprechungen sowie Weg sind gestützt auf die Honorarrechnung an- tragsgemäss 16 Stunden zu veranschlagen. Im Übrigen erscheint ein Aufwand für Aktenstudium, Korrespondenz, Verfassen von prozessualen Anträgen und Bespre- chungen mit dem Klienten im Umfang von weiteren 34 Stunden – mithin deutlich höher als der Aufwand der eigentlichen Untersuchung – als notwendig und gerecht- fertigt, zumal sich der weitere Aufwand letztlich auch an den eigentlichen Untersu- chungshandlungen zu orientieren bzw. in einem entsprechenden Verhältnis zu ste- hen hat. Nebenbei ist zu erwähnen, dass diesbezüglich die prima vista ohne Wei- teres gerechtfertigten Positionen in der Honorarnote (12. Dezember 2020 bis

17. Januar 2021, 4. Mai 2021, 20. Juni 2022, 19. November 2022, 25. November 2022, 8. Dezember 2022 bis 21. März 2023, 5. Mai 2023 bis 8. Mai 2023, 30. Mai

- 56 - 2023, 28. Juni 2023, 14. Juli 2023 bis 27. Juli 2023, 8. August 2023, 20. September 2023, 26. September 2023, 31. Oktober 2023 bis 14. November 2023, 14. Februar 2024 und 2. April 2024) einen Umfang von ca. 26 Stunden ergeben, wobei die vor- liegende Veranschlagung von 34 Stunden als wohlwollend zu bezeichnen ist. Er- gänzend ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte 1 auch nicht in Untersu- chungshaft befand, so dass unter diesem Aspekt grundsätzlich auch kein erhöhter Kontaktbedarf bestand. Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand für das Vorverfah- ren von 50 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 11'000.–. 2.5.7. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 1 sowie des notwendigen Zeitaufwands erscheint für die Führung des Strafprozesses ab Anklageerhebung ein Zeitaufwand von 33 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 7'260.–, als angemessen. 2.5.8. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'275.– (Fr. 11'000.– + Fr. 7'260.– + 495.70 [Auslagen] + Fr. 1'519.30 [8.1 % MwSt.]), welchem die amtli- che Verteidigung 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Im Ergebnis ist die Verteidigung 1 mit einer um rund Fr. 2'000.– reduzierten Entschädigung zu hono- rieren. 2.6. Die amtliche Verteidigung 2 2.6.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 machte die Verteidigung 2 Aufwände in Höhe von Fr. 6'800.05 (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen; act. 15/19) geltend. Mit Eingaben vom 1. November 2024 und 18. Februar 2025 machte die amtliche Ver- teidigung 2 weitere Aufwände in Höhe von insgesamt Fr. 12'312.09 (Fr. 2'412.90 + Fr. 9'899.19, inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 50 u. 57) geltend. Damit belaufen sich die geltend gemachten Aufwände auf einen Gesamtbetrag von Fr. 19'112.14 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen). Zudem wurde heute be- antragt, dass der Aufwand der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu er- gänzen und vollständig abzugelten sei (act. 65 Rz. 72).

- 57 - 2.6.2. Der für das Vorverfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 9'212.95 (Fr. 6'800.05 + Fr. 2'412.90) erweist sich als sachbezogen und damit weitestgehend als angemessen. Er ist dementsprechend antragsgemäss abzugel- ten. 2.6.3. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie des notwendigen Zeitaufwands für die Hauptverhandlung und Urteilseröff- nung erscheint für die Führung des Strafprozesses ein Zeitaufwand von 48 Stun- den zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 10'560.–, als angemessen. Zu- züglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 203.50 und der MwSt. resultiert daraus ein Betrag von Fr. 11'557.05. 2.6.4. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'770.– (Fr. 9'212.95 + Fr. 11'557.05 samt Auslagen und 7.7 bzw. 8.1 % MwSt.), welcher der amtlichen Verteidigung 2 zusteht. Die Verteidigung 2 ist daher wie beantragt zu entschädigen. 2.6.5. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der amtlichen Verteidigung 2 mit Ver- fügung vom 4. Januar 2023 hiervon bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'800.05 ausgerichtet worden ist (act. 15/20). Zur Auszahlung bleiben damit noch Fr. 13'969.95. 2.7. Die amtliche Verteidigung 3 Mit der heute eingereichten Honorarnote machte die amtliche Verteidigung 3 ins- gesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 19'445.15 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 69) geltend. Diese ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Ver- teidigung 3 antragsgemäss in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.8. Privatklägerentschädigung 2.8.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO haben die Beschuldigten bei einer Verurtei- lung dem Privatkläger für die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe

- 58 - inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der Privatklä- ger hat seine Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.8.2. Die Privatklägervertretung beantragte, es sei dem Privatkläger eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 28'086.61 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Aus- lagen; act. 59) zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils zuzusprechen bzw. die Beschuldigten zur Zahlung dieser zu verpflichten. Geltend gemacht werden to- tal 72 Stunden Aufwand. 2.8.3. Vorab ist zu bemerken, dass der Privatkläger nicht unentgeltlich prozessiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich indessen als sehr hoch und in diesem Sinne als unverhältnismässig: Unter zivilrechtlichen Aspekten sind dem Privatklä- ger heute als Genugtuung Fr. 4'000.– zuzusprechen, währenddem er geltend machte, er habe insgesamt über Fr. 28'000.– zur Erreichung einer Verurteilung auf- gewendet. Wenngleich er nicht unentgeltlich prozessiert (und damit nicht zwingend der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung gilt), muss als Massstab eine durch- schnittliche Privatklägerschaft herangezogen werden: Es steht ausser Frage, dass eine durchschnittliche Privatklägerschaft einen derart hohen Betrag aufwenden würde, um eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– bzw. eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen. Schon

Erwägungen (120 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.2 Durch die vorliegend zu beurteilende Straftat wurde der Privatkläger in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Ihm wurden von den Beschuldig- ten 1-3 beide Handgelenke gebrochen, welche mehrfach operiert werden mussten. Da der Privatkläger damit in einer gewissen Schwere Weise in seiner physischen Integrität beeinträchtigt wurde und somit unter Art. 1 Abs. 1 OHG fällt, gilt er als Opfer, womit die Zivilforderung im Strafverfahren zu beurteilen ist.

2. Schadenersatz Der Privatkläger erklärte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 als auch heute, in diesem Strafverfahren keine Schadenersatzansprüche adhäsionsweise geltend machen zu wollen, da seine Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien, be- halte sich aber ausdrücklich die Geltendmachung für ein Zivilverfahren vor (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2). Über einen Schadenersatz ist entsprechend im vorliegenden Strafverfahrens nicht zu befinden.

- 49 -

3. Genugtuung

E. 1.3 Weiter setzt eine Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Ver- brechen oder Vergehen begehen. Das Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist gleich formuliert wie bei Art. 255 Abs. 1bis StPO, weshalb grundsätzlich auf die dor- tigen Ausführungen, insbesondere zur Kodifikation der Bundesgerichtsrechtspre- chung und zur Verhältnismässigkeit, verwiesen werden kann. Kurz gesagt ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Er- fassung als geeignet erscheinen muss (vgl. Urteil des BGer 1B_508/2022 vom

E. 1.4 Ergänzt werden kann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Schwere der künftigen Delikte ausgeführt hat, es komme weder einzig auf die Ausgestaltung als

- 47 - Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere seien vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kon- text miteinzubeziehen. Eine präventive Erfassung erweise sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexu- elle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüber- fälle, Einbruchdiebstähle) bedroht sei. Es müssten mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenziel- ler Rechtsgüter seien hingegen in Kauf zu nehmen. Solche seien mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, E. 4.3.; BGE 147 I 372, E. 4.3.1; Urteil des BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. Au- gust 2015, E. 3.4.).

E. 1.5 Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, wobei das Gericht sich durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) leiten lassen muss (zum Ganzen BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 9 ff.). 2.

E. 2 Verletzung des Anklageprinzips

E. 2.1 Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Demgegenüber ist das Vorverfahren grundsätzlich nach Zeitaufwand zu entschädigen.

E. 2.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und In- dizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der ein- sprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.).

E. 2.1.2 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob diese – beziehungsweise welche – überzeugend sind. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozes- suale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozess- beteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER

- 15 - in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 323 ff. u. 424 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, 3. Aufl., Zü- rich – Basel – Genf 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3, ferner BGE 139 III 305, E. 5.2.4). Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Weitere Realkennzeichen sind das Ein- gestehen von Erinnerungslücken, die spontane Verbesserung der eigenen Aus- sage, die Entlastung der Beschuldigten, die Schilderung von ausgefallenen Einzel- heiten, Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgängen sowie Aussagen delikt- sspezifischer Elemente. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten (HAUSER, a.a.O., S. 316).

E. 2.2 Zu den Grundsätzen der Entschädigung gehört zunächst, dass nur Aufwen- dungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, abzugelten sind. Diese müssen sich sodann als notwendig und verhältnismässig erweisen. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- schränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Mass- nahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche bzw. zur Durchsetzung der Strafklage notwendig sind. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft

- 53 - ist demgemäss "von vornherein limitiert" (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 70).

E. 2.2.1 Als Beweismittel liegen der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Juli 2019 (act. 1), der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. April 2019 (act. 2/5 = act. 9/12/7), die Operationsberichte der Traumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 22. Mai und 24. September 2020 (act. 9/12/11 u. 9/12/13), die diversen Berichte und Befunde der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich zwischen 26. April 2019 und 11. November 2020 (act. 9/12/10), die Fotodokumen- tation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (act. 3/1), die Einvernahmen der Beschuldigten 1-3 (act. 4/4-7), die Einvernahmen des Privatklägers (act. 4/4 u. 5/2-3), die Einvernahmen der Zeugen (act. 6/4 u. 7/1-5) sowie das Protokoll der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.) im Recht.

E. 2.2.2 Die Verteidigungen 1-3 beantragten im Wesentlichen, dass festgestellt werde, dass sämtliche Aussagen der Beschuldigten 1-3 in deren polizeilichen Ein- vernahmen sowie die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen. Gleiches sei auch für die Aussagen von G._____ in der Einver-

- 16 - nahme vom 12. Januar 2021 festzustellen. Zur Begründung führten sie im Wesent- lichen an, dass die Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- men notwendig hätten verteidigt werden müssen und dass betreffend die Einver- nahme des Privatklägers und des Zeugen G._____ das Teilnahmerecht der Be- schuldigten nicht gewährt worden sei (act. 61A S. 1; act. 64 S. 4 f.; act. 68 S. 9).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Mangels Teilnahme der jeweiligen Mitbeschuldig- ten an der polizeiliche Einvernahme eines Mitbeschuldigten, scheiden solche Ein- vernahmen für sich alleinstehend ohnehin typischerweise für die Beweiswürdigung aus, sofern sie keine entlastenden Momente der Mitbeschuldigten aufweisen. Wei- tere Ausführungen im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung oder der nachträglichen Erklärung des Verzichts auf Wiederholung betreffend den Beschul- digten 2 (vgl. act. 61A Rz. 5) erübrigen sich damit. Wie die Verteidigungen 1-3 aber zurecht ausführten, ist der Privatkläger am 18. August 2020 ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten 1-3 einvernommen worden, weshalb diese Ein- vernahme nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1-3 verwertet werden kann. Glei- ches gilt für die Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson vom 12. Januar

2021. Insofern als die Verteidigung 1 geltend machte, dass auch spätere Aussagen des Privatklägers, welche auf den Aussagen vom 18. August 2020 basieren wür- den, nicht verwertbar seien, kann festgestellt werden, dass dem Privatkläger an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 seine bisherigen Aussa- gen zwar sehr grob zusammengefasst vorgehalten wurden und er diese pauschal bestätigte (act. 4/4 S. 5), er sein Erlebtes jedoch in der Folge erneut detailliert und selbständig zu Protokoll gab (act. 4/4 S. 5 ff. u. 9 ff.); so auch in der weiteren Ein- vernahme vom 21. Juni 2022 (act. 5/3 F/A 23 ff.). Diese Aussagen des Privatklä- gers sind damit ohne Weiteres verwertbar.

E. 2.2.4 Einleitend ist zu bemerken, dass es ausser Frage steht, dass sich der Privat- kläger am besagten Abend an der im Anklagevorwurf festgehaltenen Örtlichkeit die angeklagten Verletzungen zugezogen hat (vgl. Fotodokumentation betreffend die Verletzungen an der Tatbestandsaufnahme vor Ort, act. 3/1 S. 1 ff.; dazu die diver-

- 17 - sen ärztlichen Berichte von 2019 bis 2020, act. 9/12/7, act. 9/12/10, act. 9/12/11 u. act. 9/12/13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung 3 (act. 68 S. 8; Prot. S. 38 f.) zeugen die fast identischen Verletzungen an den Handgelenken bzw. Un- terarmen vielmehr von einem zweimalig identischen Vorgehen als von einem un- wahrscheinlichen Zufall, der darauf hindeutet, dass die Verletzungen nicht durch das anklagegemässe Vorgehen entstanden sind. Fraglich ist damit einzig, ob diese den Beschuldigten 1-3 angelastet werden können.

E. 2.3 Zu entschädigen sind grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Verteidigung das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld zu wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahmen an Prozesshandlungen, not- wendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Aus- nahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühungen in parallelen Verfahren, minimale Aufwände, soziale Betreuungszeit. Für alle Aktivitä- ten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen namentlich sind Standardisierungen und pauschale Stundenbruchteile nicht zulässig (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016, S. 2). Weiter ist die Honorarnote mit einer transparenten und detaillierten Aufstel- lung (Aufwendungen, Barauslagen und allenfalls MwSt.) und einem Gesamtbetrag auszuweisen (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 61; vgl. dazu auch BGE 149 IV 91 = Pra 112 (2023) Nr. 38, E. 3.2.3).

E. 2.3.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 gab der Privatkläger zusammengefasst an, um ca. Mitternacht vom 6. auf den 7. April 2019 die Bar "J._____" besucht zu haben. Dort habe er eine Kollegin und weitere Freunde angetroffen. An der Bar habe er dann etwas bestellt und jemandem etwas offeriert. Der Abend sei soweit fröhlich verlaufen. Um ca. 02:00 Uhr sei das Licht angegangen und die Gäste seien aufgefordert worden, die Bar zu verlassen. Seine Kollegin und er hätten anschliessend noch in den Klub im ersten Stock gehen wol- len. Die Kollegin sei noch kurz auf die Toilette gegangen, während er im Gang auf sie gewartet habe. Dann sei ein Türsteher zu ihm gekommen, habe sich erkundigt, was er hier mache und ihn aufgefordert, von hier wegzugehen. Schliesslich sei ein zweiter Türsteher dazu gestossen und beide hätten ihn dann die Treppe herunter- gezogen und vor die Tür gestellt. Nachdem er sich bei den Türstehern erkundigt gehabt habe, weshalb er gehen müsse, seien beide auf ihn losgegangen. Zunächst sei er von einer Faust geschlagen worden, bevor man ihn auf den Boden geführt und ihm die Hände verdreht habe. Dabei seien sie mit dem Fuss voll auf seine rechte Hand gestanden. Anschliessend sei er wieder aufgestanden und habe den zweiten Türsteher gefragt, was hier los sei, woraufhin dieser ihn mit dem Arm an seinem Hals erneut auf den Boden geführt und schliesslich mit dem Knie auf seinen Hals gedrückt habe. Der andere Türsteher sei dann wieder mit voller Wucht auf seine linke Hand gestanden. Da der eine Türsteher mit dem Knie auf seinem Hals gewesen sei, habe er nicht mehr gut atmen können und mit Mühe und Not "K._____", den Namen seiner Kollegin, geschrien. Diese sei zu diesem Zeitpunkt auch draussen gewesen und habe geschrien, dass man ihn loslassen solle. Da-

- 18 - nach sei er aufgestanden und die Türsteher seien weggegangen. Seine Hände seien zu diesem Zeitpunkt bereits angeschwollen und er habe geblutet. Nachdem der Geschäftsführer G._____ nach draussen gekommen sei, habe er ihn aufgefor- dert, die Polizei anzurufen, was dieser nicht getan habe, weshalb er schliesslich selbst die Polizei avisiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 1 mit sei- nem Auto vorgefahren und sei zu ihm gekommen. Dessen Arbeitskollegen hätten dem Beschuldigten 1 dann gesagt, dass dieser gehen solle, da die Polizei unter- wegs sei. Dem Privatkläger sei es dann noch gelungen, zwei Fotos vom Beschul- digten 1 zu machen. Schliesslich seien die Polizei und der Krankenwagen gekom- men, welcher ihn dann ins Spital gebracht habe. Auf Nachfrage gab der Privatklä- ger an, dass es ohne Grund zu einem Streit gekommen sei und die Beschuldig- ten 1-3 daran beteiligt gewesen seien. Zunächst hätten ihn die Beschuldigten 1 und 2 zu Boden gebracht, wobei einer auf seine Hand gestanden sei. Beim zweiten Mal sei der Beschuldigte 3 dazugekommen und habe mit dessen Arm auf den Hals des Privatklägers geschlagen. Zwei bis drei Wochen später habe der Geschäftsführer der Lokalität, G._____, den Privatkläger besucht und ihm u.a. mitgeteilt, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld anbieten würde, sollte er die Anzeige gegen ihn zurück- ziehen. Im Weiteren gab der Privatkläger an, wegen den erlittenen Verletzungen fünf Operationen gehabt zu haben, während sechs Monaten arbeitsunfähig gewe- sen und mittlerweile ein "gebrochener Mann" zu sein, da er mit diesen Verletzungen sein Leben lang leben müsse (act. 5/3 F/A 23 ff.).

E. 2.3.2 Den vom Privatkläger zunächst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch als weiterer "Araber" bezeichnete Beschuldigte 2, hat dieser im Laufe der wei- teren Untersuchung konstant als Beschuldigten 2 identifiziert. Der Zeuge H._____ ("H'._____") – auf dessen Aussage vorbehaltlos abgestützt werden kann – hat in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte und glaubhafte Schilde- rung des ersten Sachverhaltsabschnittes zu Protokoll gegeben, die sich im We- sentlichen auch mit den Aussagen des Zeugen G._____ deckt und somit ohne Wei- teres als glaubhaft einzustufen ist. Er gab insbesondere an, dass er sowie "B'._____" den Privatkläger hinausbegleitet hätten. Insofern stützt dies die Aussage des Privatkläger, dass es sich bei dem weiteren "Araber" zweifelsohne um den im

- 19 - weiteren Verfahren als Beschuldigten 2 Identifizierten handelt (act. 4/1 F/A 10; act. 7/3 F/A 25).

E. 2.3.3 Die Ausführungen des Privatklägers sind im Kern konstant, weisen allerdings in den Details gewisse Ungereimtheiten auf: Einmal soll ihm der Beschuldigte 1 mit der Hand ins Gesicht gegriffen und ihn darauf zurück gestossen haben, bevor er von einem Zweiten am Arm gepackt worden und dann von beiden zu Boden ge- bracht worden sei (act. 5/2 F/A 5). In einer zweiten Version soll einer der beiden (gemeint: Beschuldigte 1 oder 2) ihm einen Faustschlag gegeben haben, was ihn auf den Boden geworfen habe. Getroffen worden sei er im Gesicht oder irgendwo an der Brust. Darauf hätten sie ihn am Boden festgehalten (act. 4/4 S. 5 u. 13). In einer dritten Version soll eine Faust gekommen sein und dann hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Hände verdreht (act. 5/3 F/A 23). Insgesamt hinterlas- sen die Schilderungen der Abfolge den Eindruck, dass die Vorfälle wenige Minuten gedauert hätten. Demgegenüber bezifferte der Privatkläger erst in seiner letzten Einvernahme eine Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten.

E. 2.3.4 Es kann nicht übersehen werden, dass der Privatkläger offenkundig eigene problematische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen kleinredet oder gar gänzlich auslässt. Dies ist durchaus kritisch zu würdigen und insofern kann nicht vorbehaltslos auf seine Aussagen abgestützt werden. Im Kern- geschehen erweisen sich die Aussagen des Privatklägers indessen weitestgehend als konstant, in sich stimmig, nicht übertrieben bzw. nicht übermässig belastend und im Ablauf logisch und schlüssig. Er hat von Beginn an konkret die Beschuldig- ten 1 und 2 als Täter bezeichnet, den Beschuldigten 1 als "BMW-Araber" und den Beschuldigten 3 als "Russe/Balkanese" (act. 5/1 F/A 7, 13, 15, 17 u. 32; act. 5/2 F/A 5; act. 5/3 F/A 33 f.; act. 4/4 S. 5 f.). Diese Bezeichnungen weisen eine ge- wisse Originalität auf, was als Realitätskriterium zu werten ist. Einen weiteren Täter hat er als "Araber" betitelt. Dass er zu Beginn im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme von einem möglichen weiteren Täter spricht, ist als eine gewisse Unsicher- heit zu werten, was jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit spricht. Hier ist zu ergän- zen, dass auch aus den Aussagen des Zeugen G._____ mögliche weitere Tatbe- teiligte in Frage kommen (act. 7/2 F/A 83) und damit insofern die Aussagen des

- 20 - Privatklägers stützt. Darüber hinaus hat er in einem freien Bericht ein logisch- schlüssiges Geschehen von Anfang bis Ende dargelegt.

E. 2.3.5 Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass es sich bei den "Türstehern" einzig und allein um die Beschuldigten 1-3 handeln kann. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 als auch die Verteidigungen 1-3 geltend machen wollen, dass Hinweise auf einen weiteren Tatbeteiligten beständen und die angeklagten Verletzungen des Privatklägers möglicherweise diesem anzulasten seien (Prot. S. 23 f. u. 29 f.; Prot. S. 45; act. 65 Rz. 14 ff. u. Prot. S. 36; act. 67), ist zunächst festzuhalten, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln niemand – auch nicht die Strafbehörden – verpflichtet ist, von sich aus einen stringenten Negativbeweis zu erbringen. So dann ist unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung zu be- merken, wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mög- liche Erklärung und er sei schuldig. Damit bleibt es irrelevant, ob es möglicherweise noch einen weiteren Täter gegeben hat oder nicht.

E. 2.3.6 Da aber wie dargelegt gewisse Vorbehalte bestehen, kann nicht allein auf die Aussagen des Privatklägers abgestützt werden. Zu prüfen bleibt, ob seine Aus- sagen bzw. die Täterschaft der Beschuldigten durch andere Beweismittel gestützt werden.

E. 2.4 Zu der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ist ganz allgemein festzuhalten, dass diese wie bereits erwähnt im Zusammenhang mit der Wahrung der Zivilansprüche bzw. der Strafklage im Zusammenhang stehen muss. Die Durchsetzung des Strafanspruches ist grundsätzlich Aufgabe des Staa- tes und nicht der Privatklägerschaft. Daraus folgt, dass der Aufwand der Privatklä- gerschaft sich daran zu orientieren hat und sich dementsprechend auch von demje- nigen einer amtlichen Verteidigung abzugrenzen und zu unterscheiden hat, selbst- redend immer unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Schliesslich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob und allenfalls in welcher Höhe die Privatklägerschaft letztlich mit ihren finanziellen Forderungen durchdringt und in welcher Relation diese zum geltend gemachten Aufwand stehen. Letztlich sind die auf eigene Kosten prozessierende Privatklägerschaft und die unentgeltlich prozes- sierende Privatklägerschaft grundsätzlich gleichzustellen, andernfalls eine unzuläs- sige Besserstellung der unentgeltlich prozessierenden Privatklägerschaft resultiert. Mit anderen Worten kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine auf eigene Kosten

- 54 - prozessierende Privatklägerschaft Aufwände im geltend gemachten Umfang in Auf- trag geben und abgelten würde. Zur Höhe des Stundenansatzes gilt Folgendes: Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesge- richts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vor- handen ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klient- schaft gebunden (BGE 142 IV 163, E. 3.1.2). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten.

E. 2.4.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 wurde G._____ nun als Zeuge einvernommen und sagte zusammengefasst aus, dass die Beschuldigten 1-3 früher bei der L._____ AG gearbeitet hätten. Der Pri- vatkläger sei ein Bekannter von ihm. Betreffend den Vorfall könne er sich noch verschwommen erinnern. Er habe um ca. 02:30 Uhr oder 02:45 Uhr das Licht an- gemacht, um die Gäste wissen zu lassen, dass sie jetzt schliessen würden. Er wisse, dass der Privatkläger noch an der Bar gewesen sei. Das habe er aber nicht ernst genommen, da er den Privatkläger eben gekannt habe. Die Türsteher hätten ihm gesagt, dass jetzt geschlossen werde, er aber noch in den Klub "M._____"

- 21 - gehen könne. Anschliessend sei der Zeuge G._____ weggegangen; ob er nach draussen oder im Lager gewesen sei, wisse er nicht mehr. Später sei es zu einer lauten Diskussion gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer die Türsteher gewesen seien. In der Folge sei es zu einer lauteren Diskussion gekommen und es sei herumgeschrien worden; ob es beim Hinausgehen oder sonst irgendwo gewe- sen sei, wisse er nicht mehr genau. Der Beschuldigte 1 sei dann gekommen, um nachzusehen und als dieser gesehen habe, dass es sich lediglich um eine Diskus- sion gehandelt habe, sei er wieder weggelaufen. Die Diskussion sei anschliessend handgreiflich geworden. Zu seinem Schutz wolle er dazu keine Angaben machen. Der Zeuge G._____ erklärte weiter, dass der Privatkläger nach dem Vorfall gegan- gen, aber dann wieder zurückgekehrt sei. Das sei ein ständiges Hin und Her gewe- sen vor dem Vorfall, über welchen er keine Aussagen machen wolle. Dann sei es zum Vorfall gekommen. Es habe Schreie und Diskussionen gegeben. Der Privat- kläger sei zu diesem Zeitpunkt in Partystimmung gewesen. Das sei ganz normal, weil er ja auch im Ausgang gewesen sei. Der Privatkläger habe gesoffen; es sei klar, wenn man in den Ausgang gehe, trinke man. Es sei herumgeschrien worden. Nach dem Schreien sei der Beschuldigte 1 zurückgekommen. Dann sei der Privat- kläger "auf die Fresse" gefallen. Das habe aber nichts mit den betroffenen Leuten zu tun gehabt, so wie er sich erinnere. Sie hätten ihm gemeinsam helfen wollen, wieder aufzustehen. Dann sei weiter herumgeschrien worden, worauf die Polizei gekommen sei, wenn er sich nicht täusche. Der Privatkläger habe sich dann ent- fernt. Dann sei es dem Zeugen G._____ zu viel geworden, weshalb er wieder hin- eingegangen sei. Er erklärte weiter, dass der Privatkläger in der "J._____" Bar zwar laut und in Partystimmung gewesen sei, aber ansonsten nicht weiter negativ auf- gefallen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass es – nachdem der Privatkläger die Lokalität verlassen habe und wieder zurückgekommen sei – zwi- schen dem Privatkläger und den Türstehern zu Diskussionen und es sei etwas mehr eskaliert. Es sei zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen zwischen den Türstehern und dem Privatkläger. Welche Türsteher involviert gewesen seien, wolle er aus Sicherheitsgründen nicht kommentieren. Ob jemand den Privatkläger angegriffen habe, wisse er nicht. Zu Handgreiflichkeiten sei es gekommen, als der Privatkläger hinausgegangen und wieder zurückgekommen sei. Die Türsteher hät-

- 22 - ten gegenüber dem Privatkläger den "Polizeigriff" angewendet, damit es nicht zur Eskalation komme. So wie es die Türsteher in der Schulung gelernt hätten. Der Kopf sei unten und die Arme oben gewesen. Ob der Privatkläger gestanden oder gelegen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wer den "Polizeigriff" angewendet habe, kommentiere er nicht. Der Privatkläger sei von den Türstehern aber nicht geschlagen worden. Nach dem Handgriff habe man den Privatkläger wieder losge- lassen, woraufhin er zunächst weggelaufen und dann wieder zurückgekommen sei. Es sei erneut zu Diskussionen gekommen. Dann sei die Polizei gekommen und sie hätten sich dann zurückgezogen. Nach diesem Hin und Her sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen und sie hätten ihm dann aufgeholfen. Seine Aussagen bei der Polizei, dass es ihm nach dem Geschubse zwischen den Beteiligten zu blöd geworden sei, er wieder nach drinnen gegangen sei und als er zurückgeschaut habe, der Privatkläger von den Türstehern auf dem Boden fixiert worden sei, be- stätigte er. Er kommentiere aber nicht, von wem der Privatkläger am Boden fixiert worden sei. Im Weiteren bestritt er, bei der Polizei ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zugegangen und es dann irgendwie eskaliert sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass der Privatkläger hinausgelaufen, wieder zurückgekommen sei und mit seinen Händen herumgefuchtelt habe. Die Türsteher hätten anschliessend den "Polizeigriff" angewendet, um ihn ruhig zu stellen, und ihn dann wieder losgelassen. Der Privatkläger sei dann erneut zurückgekommen, weshalb es erneut zu Diskussionen gekommen sei. Erst dann sei der Beschul- digte 1 wiedergekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen. Dann hätten ihm alle aufgeholfen und das sei es gewesen. Der ebenfalls anwesende Kollege des Privatklägers habe diesen immer wieder aufge- halten, aber irgendwann sei es diesem auch einfach zu blöd geworden. Die eben- falls anwesende Frau sei schliesslich beim Privatkläger geblieben.

E. 2.4.2 Ausserdem bestritt der Zeuge G._____, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vermute, dass einer dem Privatkläger eine reingehauen habe, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, dass der Beschuldigte 1 einen Fehler gemacht habe, gab der Zeuge an, dass der Be- schuldigte 1 mit der ganzen Geschichte gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger weder angefasst, noch irgendwelche Handgriffe diesem ge-

- 23 - genüber angewendet. Das wisse auch der Privatkläger, wenn dieser ehrlich wäre. Auf Nachfrage, wie der Privatkläger zwei gebrochene Handgelenke und eine Kopf- verletzung erlitten habe, erklärt er weiter, dass die Kopfverletzung vermutlich vom "polizeilichen" Handgriff stamme. Immerhin hätten sie den Privatkläger auch gegen die Wand und/oder den Boden gedrückt (act. 7/2 F/A 6 ff.).

E. 2.4.3 Was den Zeugen G._____ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er ganz offensichtlich unter Druck gesetzt wurde, verarmen seine Aussagen doch im Laufe der Untersuchung und hat er freimütig beim Staatsanwalt wiederholt zu Protokoll geben, dass er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Angaben machen könne (act. 7/2 F/A 52). Sofern er also die Beschuldigten entlastet, kann darauf nicht ohne Weiteres abgestützt werden. Dies gilt insbesondere für seine Aussagen, der Be- schuldigte 1 habe mit der ganzen Geschichte nichts zu tun, dieser habe den Privat- kläger nicht angefasst (act. 7/2 F/A 70). Darauf ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 7) – nicht abzustützen. Ohnehin war er zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Abschnitts (act. 27 S. 4, Abschnitt 2 ff.) gemäss eigenem Bekunden nicht vor Ort. Demgegenüber haben seine belastenden Aussagen umso mehr Gewicht. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger mit den "Türstehern" in gegenseitige Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sein soll, diese den Polizeigriff angewendet und den Privatkläger am Boden fixiert haben. Es fällt auf, dass der Zeuge G._____ einerseits vom Kerngeschehen nichts wissen willen, andererseits aber Handgreiflichkeiten inklusive Polizeigriff glaubhaft zu Pro- tokoll gab. Dies lässt sich nur damit erklären, dass er – wie er auch zugab – unter Druck gesetzt wurde. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen ableiten, dass ein mehrteiligen Geschehen stattfand, schildert doch auch er – wenngleich eher in gro- ben Zügen –, dass es ein "Hin-und-Her" gewesen sei und zum Schluss habe der Polizeigriff stattgefunden und der Privatkläger sei hingefallen. Wann genau der Po- lizeigriff angewendet wurde, ist nicht ganz klar, es spricht jedoch einiges dafür, dass dies im zweiten oder dritten Abschnitt gewesen sein muss. Dies kann indessen letztlich offenbleiben. Massgebend ist einzig, dass sich aus seinen Aussagen ein mehrteiliger, handgreiflicher Konflikt mit den Türstehern erstellen lässt. Insofern stützt diese Zeugenaussage die Aussagen des Privatklägers.

- 24 -

E. 2.4.4 Wenngleich der Privatkläger in seinen Aussagen nicht so genau einen drei- teiligen Ablauf schilderte und insbesondere den ersten Abschnitt nicht schilderte, sondern nur die Vorgänge im Zusammenhang mit den Brüchen der Handgelenke erwähnte, passen die Aussagen des Zeugen G._____ nahtlos zu den weiteren Schilderungen des Privatklägers, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht.

E. 2.4.5 Aus den Aussagen des Zeugen G._____, dass er im Nachgang mit dem Pri- vatkläger in Kontakt getreten sei und sich entschuldigt habe, ist ebenfalls zwanglos abzuleiten, dass es sich bei den involvierten Türstehern um Mitarbeiter bzw. um Beauftragte des "J._____" und "M._____" handeln muss. Mithin ist bereits an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass es sich bei den Tätern nur um die Beschuldigten 1-3 handeln kann, zumal von keiner Seite der vierte Türsteher H._____ ("H'._____") belastet wird.

E. 2.5 Die amtliche Verteidigung 1

E. 2.5.1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 machte die amtliche Verteidigung 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 22'876.90 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Ausla- gen; act. 58) geltend.

E. 2.5.2 Für das gesamte Verfahren werden insgesamt knapp 100 Stunden ausge- wiesen. Insgesamt erweist sich die Honorarnote als relativ hoch und ist am oberen Ende des üblicherweise für vergleichbare Fälle geforderten Honorars einzuordnen. Sie bedarf daher einer vertieften Prüfung. Wie bereits dargelegt, ist ab Anklageer- hebung – hier für die Aufwände ab dem 30. Mai 2024 – grundsätzlich eine Pau- schalentschädigung zu sprechen. Die amtliche Verteidigung 1 hat es unterlassen, bei ihrer Aufstellung eine entsprechende Unterscheidung zu machen, namentlich ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden total vor und nach der Anklageerhebung an- gefallen sind. Damit erschwert sie die Angemessenheitsprüfung, was sie sich ent- gegenhalten lassen muss.

E. 2.5.3 Bei der Durchsicht der einzelnen Positionen ist zunächst festzuhalten, dass

– nach einem gewissen Initialaufwand im Zusammenhang mit der Mandatsüber- nahme – die Aufwände im Blick auf die Einvernahmen vom 21. Juni 2022, 22. No- vember 2022, 30. Juni 2023 sowie 27. September 2023 ohne Weiteres abzugelten sind. Hierbei handelt es sich um rund 16 Stunden. Aufwendungen für Beweisan- träge sind ebenfalls diskussionslos abzugelten, wobei diese am 5. Mai 2023/8. Mai 2023/30. Mai 2023, am 8. August 2023/20. September 2023 und am 3. November

- 55 - 2023 und mit insgesamt knapp 3 Stunden geltend gemacht werden (vgl. act. 58 S. 2 f.).

E. 2.5.4 Es fällt auf, dass zwischen diesen Aufwände dutzende weitere Aufwände geltend gemacht werden, wobei bei einer Vielzahl derselben Kleinstbeträge zwi- schen Fr. 22.– bis Fr. 55.– aufweisen. Wie bereits erwähnt, sind Kleinstaufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Honorarnote diverse bzw. dutzende nicht entschädigungspflichtige Positi- onen enthält.

E. 2.5.5 Weiter werden eine hohe Anzahl an Klientenkontakten (Briefe, Telefonan- rufe, Besprechungen) und Kontakten mit den Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 ausgewiesen. Exemplarisch dazu sind etwa die Briefe an den Beschuldig- ten 1 vom 12. Mai 2022/16. Mai 2022/18. Mai 2022, vom 13. Juni 2023/15. Juni 2023/20. Juni 2023/23. Juni 2023 und 8. August 2023/9. August 2023/13. Septem- ber 2023 innert kürzester Frist. Gleiches gilt für Kontakte mit der Staatsanwalt- schaft. Die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit all dieser Aufwendungen er- schliesst sich nicht und erscheint in ihrer Summe als unangemessen. Insofern taugt die einreichte Honorarnote auch unter diesem Gesichtspunkt nur bedingt als Ori- entierung zur Festsetzung der Entschädigung, was sich die Verteidigung ebenfalls entgegenhalten lassen muss.

E. 2.5.6 Für das Vorverfahren ist für die Teilnahme an neun Einvernahmen samt Vor- und Nachbesprechungen sowie Weg sind gestützt auf die Honorarrechnung an- tragsgemäss 16 Stunden zu veranschlagen. Im Übrigen erscheint ein Aufwand für Aktenstudium, Korrespondenz, Verfassen von prozessualen Anträgen und Bespre- chungen mit dem Klienten im Umfang von weiteren 34 Stunden – mithin deutlich höher als der Aufwand der eigentlichen Untersuchung – als notwendig und gerecht- fertigt, zumal sich der weitere Aufwand letztlich auch an den eigentlichen Untersu- chungshandlungen zu orientieren bzw. in einem entsprechenden Verhältnis zu ste- hen hat. Nebenbei ist zu erwähnen, dass diesbezüglich die prima vista ohne Wei- teres gerechtfertigten Positionen in der Honorarnote (12. Dezember 2020 bis

E. 2.5.7 Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 1 sowie des notwendigen Zeitaufwands erscheint für die Führung des Strafprozesses ab Anklageerhebung ein Zeitaufwand von 33 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 7'260.–, als angemessen.

E. 2.5.8 Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'275.– (Fr. 11'000.– + Fr. 7'260.– + 495.70 [Auslagen] + Fr. 1'519.30 [8.1 % MwSt.]), welchem die amtli- che Verteidigung 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Im Ergebnis ist die Verteidigung 1 mit einer um rund Fr. 2'000.– reduzierten Entschädigung zu hono- rieren.

E. 2.6 Die amtliche Verteidigung 2

E. 2.6.1 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 machte die Verteidigung 2 Aufwände in Höhe von Fr. 6'800.05 (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen; act. 15/19) geltend. Mit Eingaben vom 1. November 2024 und 18. Februar 2025 machte die amtliche Ver- teidigung 2 weitere Aufwände in Höhe von insgesamt Fr. 12'312.09 (Fr. 2'412.90 + Fr. 9'899.19, inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 50 u. 57) geltend. Damit belaufen sich die geltend gemachten Aufwände auf einen Gesamtbetrag von Fr. 19'112.14 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen). Zudem wurde heute be- antragt, dass der Aufwand der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu er- gänzen und vollständig abzugelten sei (act. 65 Rz. 72).

- 57 -

E. 2.6.2 Der für das Vorverfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 9'212.95 (Fr. 6'800.05 + Fr. 2'412.90) erweist sich als sachbezogen und damit weitestgehend als angemessen. Er ist dementsprechend antragsgemäss abzugel- ten.

E. 2.6.3 Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie des notwendigen Zeitaufwands für die Hauptverhandlung und Urteilseröff- nung erscheint für die Führung des Strafprozesses ein Zeitaufwand von 48 Stun- den zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 10'560.–, als angemessen. Zu- züglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 203.50 und der MwSt. resultiert daraus ein Betrag von Fr. 11'557.05.

E. 2.6.4 Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'770.– (Fr. 9'212.95 + Fr. 11'557.05 samt Auslagen und 7.7 bzw. 8.1 % MwSt.), welcher der amtlichen Verteidigung 2 zusteht. Die Verteidigung 2 ist daher wie beantragt zu entschädigen.

E. 2.6.5 Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der amtlichen Verteidigung 2 mit Ver- fügung vom 4. Januar 2023 hiervon bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'800.05 ausgerichtet worden ist (act. 15/20). Zur Auszahlung bleiben damit noch Fr. 13'969.95.

E. 2.7 Die amtliche Verteidigung 3 Mit der heute eingereichten Honorarnote machte die amtliche Verteidigung 3 ins- gesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 19'445.15 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 69) geltend. Diese ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Ver- teidigung 3 antragsgemäss in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.7.1 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Zeuge P._____, damals mit dem Beschuldigten 1 nach Zürich unterwegs gewesen zu sein, eine Kontrolle von den Mitarbeitern zu machen und etwas zu trinken. Er sei ständig beim Beschuldigten 1 gewesen und habe keine körperliche Auseinan- dersetzung oder Schlägerei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger gesehen. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er nicht gesehen. Auch habe er keine Verletzungen beim Privatkläger feststellen können (act. 7/4 F/A 6 ff.).

E. 2.7.2 Vorab ist zu bemerken, dass auf seine Aussagen aufgrund des Näheverhält- nisses zum Beschuldigten 1 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als dass unbeteiligte Personen – wie der Zeuge G._____ – nachweislich unter Druck gesetzt wurden. Seine pauschalen Aussagen haben da-

- 27 - mit für sich alleine keinen Beweiswert und stehen zudem, wie dargelegt, im Wider- spruch zu den Aussagen des Privatklägers, des Zeugen G._____ sowie der Zeugin N.______ und vermögen diese nicht zu entkräften.

E. 2.8 Privatklägerentschädigung

E. 2.8.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO haben die Beschuldigten bei einer Verurtei- lung dem Privatkläger für die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe

- 58 - inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der Privatklä- ger hat seine Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

E. 2.8.2 Die Privatklägervertretung beantragte, es sei dem Privatkläger eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 28'086.61 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Aus- lagen; act. 59) zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils zuzusprechen bzw. die Beschuldigten zur Zahlung dieser zu verpflichten. Geltend gemacht werden to- tal 72 Stunden Aufwand.

E. 2.8.3 Vorab ist zu bemerken, dass der Privatkläger nicht unentgeltlich prozessiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich indessen als sehr hoch und in diesem Sinne als unverhältnismässig: Unter zivilrechtlichen Aspekten sind dem Privatklä- ger heute als Genugtuung Fr. 4'000.– zuzusprechen, währenddem er geltend machte, er habe insgesamt über Fr. 28'000.– zur Erreichung einer Verurteilung auf- gewendet. Wenngleich er nicht unentgeltlich prozessiert (und damit nicht zwingend der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung gilt), muss als Massstab eine durch- schnittliche Privatklägerschaft herangezogen werden: Es steht ausser Frage, dass eine durchschnittliche Privatklägerschaft einen derart hohen Betrag aufwenden würde, um eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– bzw. eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen. Schon

E. 2.9 Der Beschuldigte 1

E. 2.9.1 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 1 geltend, von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge-

- 30 - brauch machen zu wollen. Er fügte weiter an, dass er unschuldig sei und es zu keinem physischen Kontakt mit dem Privatkläger genommen sei (act. 4/4 S. 8).

E. 2.9.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 erklärte der Beschuldigte 1, dass der Vorwurf falsch dargestellt sei. Er sei an diesem Abend zum "J._____" gegangen und habe sich mit einem "P._____" getroffen. Als er vor Ort eingetroffen sei, habe er gesehen, wie der Türsteher "H'._____" versucht habe, den Privatkläger zu beruhigen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und ebenfalls zum Privatkläger hingelaufen, worauf- hin dieser gefragt habe, wer er sei. Nachdem er dem Privatkläger erklärt habe, dass er der Chef der Security sei und mit ihm habe reden wollen, sei dieser weiterhin sehr wütend und ausserordentlich aufgebracht gewesen, sodass keine Möglichkeit entstanden habe, ein normales Gespräch zu führen. Der Privatkläger sei in Beglei- tung einer Frau und eines Mannes gewesen. Ebenfalls anwesend gewesen seien G._____, "O._____" – welcher der Direktor des Klubs "M._____" sei –, der Sicher- heitsmann vom Klub nebenan, ein gewisser "Q._____" sowie eine Vielzahl weiterer Leute. Der Türsteher "H'._____" sei zwischen ihm und dem Privatkläger gestanden, als dieser "H'._____" geschupst habe und auf ihn gefallen sei, sodass er eine Fuss- verstauchung erlitten habe. In diesem Moment sei auch der Privatkläger zu Boden gefallen, jedoch unmittelbar wieder aufgestanden. Anschliessend sei er und "P._____" in die Lounge des "J._____" verschwunden. Nach ungefähr 15 bis 30 Minuten seien er und "P._____" wieder nach unten gegangen, da er sein Auto habe nehmen und "P._____" nach Hause bringen wollen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Nachdem er "P._____" nach R._____ gebracht habe, sei er um ca. 04:00 Uhr zum "J._____" zurückgekehrt und habe den Privatkläger in betrunkenem Zustand wieder vor Ort angetroffen. Dieser habe zu- dem so ausgesehen, als sei er zusammengeschlagen worden. Der Beschuldigte 1 gab weiter an, dann aus seinem Auto gestiegen zu sein, um mit dem Privatkläger zu reden. Dieser habe dann seine Arme hochgestreckt und gesagt: "Siehst du, was du und deine Kollegen gemacht haben.", woraufhin dieser dessen Handy genom- men und versucht habe, Fotos vom Beschuldigten 1 zu machen. "H'._____", wel- cher ebenfalls draussen gestanden sei, habe ihm dann geraten, die Örtlichkeit zu verlassen, da der Privatkläger nicht aufgehört habe zu schreien. Als er ins Auto

- 31 - eingestiegen sei, habe er von Weitem zwei Beamte bemerkt, welche die Szene beobachtet hätten. Anschliessend sei er zu diesen hingefahren und habe sie gebe- ten zu intervenieren. Die Beamten hätten ihn darum gebeten wegzufahren und ihm mitgeteilt, dass sie die notwendigen Massnahmen einleiten würden. Daraufhin sei er zu einer anderen Lokalität namens "S._____" gefahren. Später sei er nochmals zum "J._____" zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Polizei tatsächlich in- terveniert habe. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er nochmals betonen wolle, dass es keinerlei körperliche Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht vor Ort gewesen, als sich diese Geschichte zugetragen habe. Er sei erst vor Ort gewesen, als der Privatkläger die Lokalität verlassen habe. Zudem sei er, der Beschuldigte 1, seit elf Jahren Inhaber einer Sicherheitsfirma, weshalb er des Öfteren solche Situationen sehe. Es sei ihm ebenfalls bewusst, dass ein harsches Auftreten seinerseits entsprechende Konsequenzen hätte. Er habe bei all seinen bisherigen Einsätzen nie Gewalt angewendet, da seine Methode Prävention sei. Er versuche, wenn er erscheine, die Lage nicht eskalieren zu lassen (act. 4/5 S. 5 ff.).

E. 2.9.3 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 1 erneut geltend, dass es gar keinen körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht dort gewe- sen. Ausserdem hätte er eine solche Situation verhindert, wenn er dort gewesen wäre. Er sei seit elf Jahren Security-Chef mit über 80 Leuten. Es habe viele ähnliche Situationen gegeben, doch habe er nie so reagiert, wie es ihm hier vorgeworfen werde (act. 4/6 S. 3 u. 6).

E. 2.9.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 machte der Beschuldigte 1 bezüglich der Zeugeneinvernahme von H._____ vom 27. September 2024 (act. 7/5) geltend, dass der Zeuge H._____ weder vor noch nach dem Vorfall bei ihm in der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei. Beim "J._____" eingetroffen habe er sich zunächst beim Privatkläger als Sicherheitsleiter vorgestellt und habe verlangt, dass dieser sich beruhige. Nachdem der Privatkläger aufgestanden sei, sei der Beschuldigte 1 mit seinem Begleiter "P._____" reinge- gangen. Im Weiteren machte er geltend, dass der Beschuldigte 3 und der Zeuge

- 32 - G._____ während des gesamten Vorfall anwesend gewesen seien und das ganze Geschehen von Anfang an mitbekommen hätten, weshalb er beantrage, dass diese nochmals einvernommen würden (act. 4/7 F/A 4).

E. 2.9.5 Heute erklärte er erneut, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger wäh- rend dem Vorfall zu keinem körperlichen Kontakt gekommen sei. Im Übrigen machte er keine weiteren Aussagen (Prot. S. 15 ff.).

E. 2.9.6 Die Aussagen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf Nebengeschehen und vorwiegend den (ersten) hier nicht relevanten Sachverhalts- abschnitt (act. 27 S. 3 f.), welcher den Sachverhalt des nicht anhand genommenen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beschreibt (Unt. Nr. …). Zum Kerngesche- hen machte er allerdings keine Aussagen, weshalb aus seinen Aussagen nichts abzuleiten ist. Auf seine pauschalen Unschuldsbeteuerungen ist ebenfalls nicht ab- zustellen.

E. 2.10 Der Beschuldigte 2

E. 2.10.1 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte 2, dass er keine Aussagen mache. Es sei aber nie zu einem physischen Kontakt mit dem Privatkläger gekommen. Zudem habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger am Boden fixiert worden wäre, weshalb er nichts dazu sagen könne (act. 4/4 S. 7 f.).

E. 2.10.2 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 gab der Beschuldigte 2 an, den Vorfall nicht gesehen und erlebt zu haben, da er in der Bar drinnen im oberen Stock gearbeitet habe. Es sei eine krasse Lüge, dass der Privatkläger behaupte, dass er diesen angegriffen hätte (act. 4/5 S. 5 u. 8).

E. 2.10.3 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 2 erneut geltend, dass er nichts mit dem Geschehe- nen zu tun gehabt habe und nicht daran beteiligt gewesen sei (act. 4/6 S. 3 u. 7).

- 33 -

E. 2.10.4 Heute bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen. Neu gab er an, dass er vom Beschuldigten 3 gehört habe, dass der Privatkläger Probleme mit einer Person namens F._____ gehabt habe (Prot. S. 22 ff.).

E. 2.10.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 gelten die gleichen Bemerkungen wie beim Beschuldigten 1.

E. 2.11 Der Beschuldigte 3

E. 2.11.1 In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 3 geltend, dass er unschuldig sei. Wie es zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei, wisse er nicht. Des Weiteren wolle er nichts sagen (act. 4/4 S. 8).

E. 2.11.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 und der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte 3 auf Vorhalt der Vorwürfe, dass diese absurd seien und nicht der Wahrheit entsprächen (act. 4/5 S. 5, 7 u. 14; act. 4/6 S. 7).

E. 2.11.3 Heute erklärte er, dass die Beschuldigten 2 und 3 beim Vorfall nicht dabei gewesen seien, da sich diese drinnen befunden hätten. Nur er selbst sei dabei ge- wesen. Er habe dem Privatkläger nicht mit dem Knie auf den Hals gedrückt, da dieser das wegen seiner Grösse und seinem Gewicht nicht überlebt hätte. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte 3 aus, dass F._____ ein Araber sei, der den Privatkläger angegriffen habe. Dass F._____ den Privatkläger verletzt habe, habe er nicht gesehen. Im Übrigen verwies er auf seine bisher gemachten Aussagen (Prot. S. 27 ff.).

E. 2.11.4 Es gelten hier die gleichen Bemerkungen wie bei den Beschuldigten 1 und 2.

E. 2.12 Gesamtwürdigung

E. 2.12.1 Da wie bereits dargelegt an der Täterschaft der Beschuldigten 1-3 keinerlei Zweifel besteht und der Privatkläger auch hier im Kern konstant aussagt – nämlich eine körperliche Einwirkung mittels Hand oder Faust und dann ein Fall oder zu-

- 34 - Boden-führen – kann dieses Detail offenbleiben, zumal es ohnehin für die Frage der Knochenbrüche irrelevant ist. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle, dass der Privatkläger einerseits alkoholisiert war und es sich andererseits um bekannter- massen hochdynamische Vorgänge handelte. Ungenauigkeiten sind daher gera- dezu zu erwarten und sprechen daher für die Glaubhaftigkeit.

E. 2.12.2 Gestützt auf die Aussage des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann demge- mäss der Anklagesachverhalt – mit nachfolgender Einschränkung – vollumfänglich erstellt werden.

E. 2.12.3 Dass der Privatkläger hierbei noch Kopfverletzungen erlitten hatte, steht ebenfalls ausser Frage. Indessen bleibt unklar, bei welchem Sachverhaltsabschnitt des dreiteiligen Geschehens sich der Privatkläger die Kopfverletzungen konkret zu- gezogen hatte. Auch wenn der Privatkläger geltend macht, dass er sich diese Ver- letzungen beim erstmaligen zu-Boden-führen entstanden seien (act. 4/4 S. 7), kön- nen diese Verletzungen nicht eindeutig dem relevanten Sachverhaltsabschnitt zu- geordnet werden. Denn genauso möglich erscheint es, dass sich der Privatkläger diese Verletzungen (selbstverschuldet) zuzog, als er im ersten Anklageabschnitt "H'._____" gestossen hat und in der Folge selber zu Boden stürzte (vgl. act. 27 S. 3 f.).

E. 2.12.4 Die Prüfung des subjektiven Sachverhalts erfolgt im Rahmen der rechtli- chen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Der Privatkläger verlangte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 7. April 2019 (act. 34 S. 1; act. 63 S. 1). Zur Begründung machte der Privatkläger zusammengefasst geltend, er sei in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden, da die Beschuldigten 1-3 ihn in einer Auseinander- setzung seine beiden Handgelenke mit brutaler Gewalt zertrümmert hätten, als er wehrlos am Boden gelegen sei. Einwirkungen Dritter sowie durch ihn selber würden ausscheiden. Die Beschuldigten 1-3 hätten demzufolge die Auseinandersetzung zu verantworten, die zu den schweren Schädigungen geführt hätten. Das Vorgehen der Beschuldigten 1-3 könne selbst dann nicht entschuldigt werden, wenn er sich bei seiner Wegweisung aus dem Klub inadäquat verhalten hätte, was er zudem bestreite. Es treffe ihn damit auch kein Mitverschulden. Diese Brutalität hätte keine Notwendigkeit und sei lediglich dazu da gewesen, ihn schwer zu schädigen, und zeige auch eine fehlende Professionalität im Umgang mit etwas aufsässigen Kun- den der von ihnen befriedeten oder gesicherten Bar "J._____". Zudem hätten die Beschuldigten als Security-Leute vor dem "J._____" keine Ordnungskompetenz, höchstens jedoch im Inneren und Eingangsbereich der Lokalität. Draussen sei al- lein die Polizei zuständig. Damit hätten sie ihn ohne jede Rechtfertigung angegriffen und schwer verletzt. Auch ein Notstand ergebe sich nicht. Er sei heute ein gebro- chener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach, habe sein gut gehendes Geschäft verkauft, lebe aus seinem Vermögen sowie den Einkünften seiner Familie und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach mehreren Operationen unter Vollnarkose nach wie vor nicht voll belastbar und würden immer wieder Schmerzen bereiten. Ganz ausheilen, auch wenn die Hand- gelenke inzwischen medizinisch respektive chirurgisch auskuriert seien, würden sie nicht mehr und ihn lebenslänglich an diese gewaltsame Episode erinnern. Eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 erscheine auf- grund des zugefügten Unrechts im Sinne einer lebenslänglichen Benachteiligung durch diese mutwilligen und unnötigen Verletzungen eines für den Alltag so wichti- gen Gelenkes wie das Handgelenk, für den eingetretenen Verlust seines Sicher- heitsvertrauens, seine verletzte körperliche Integrität mit Blick auf die zurückhal- tende Praxis der Gerichte als angemessen. Da die Beschuldigten die Tat in Mittä-

- 50 - terschaft absichtlich oder mindestens in Kauf nehmend begangen hätten, seien sie auch solidarisch dazu zu verpflichten (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2 ff.).

E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass für die Beschuldigten 1 und 2 eine mehrfache Begehung vorliegt. Zum Tatvorgehen in der ersten Phase ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger eine Faust verpasste, darauf gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den damit kräftemäs-

- 40 - sig unterlegenen Privatkläger zu Boden brachte, wo ihn einer der beiden Beschul- digten mittels Arme nach hinten verdrehen fixierte. Die darauf aufgewendete Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk des Privatklägers mittels Treten des anderen Beschuldigten führte dann zum Knochenbruch. Zum Tatvorgehen in der zweiten Phase ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Be- schuldigten 2 in das Geschehen eingriff und den Knochenbruch mit erneuter Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk des bereits vom Beschuldigten 3 am Bo- den fixierten und damit kräftemässig unterlegenen Privatkläger mittels Treten des Beschuldigten 1 oder 2 verursachte.

E. 3.1.2 Die Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 2 führten in beiden Phasen direkt zu den Verletzungen. In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Phasen mindestens eventualvorsätzlich. Motiv der beiden Beschuldigten war offenkundig, ihrer mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privatkläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, gewaltsam Nachdruck zu verleihen. Die Beschul- digten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zu- mal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber vorausgegangen waren. Die Taten sowie deren Verletzungsfolgen für den Privatkläger, konkret beidseitige mehrfragmentär dislozierter Vorderarmfrakturen, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sie- ben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.).

E. 3.1.3 Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden der Beschuldigten 1 und 2 als keineswegs leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher für die jeweili- gen Knochenbrüche in jeder Phase je eine separate Einsatzstrafe zwischen 6 bis

E. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten die Verteidigungen 1-3, dass die Genugtuungsforderung des Privatklägers, soweit darauf einzutreten sei, abzuwei- sen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 64 S. 4 u. 19; Prot. S. 37; act. 68 S. 2 u. 14).

E. 3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 nur in der zweiten Phase beteiligt war. Nachdem der Beschuldigte 3 gegen den Hals des Privatklägers gedrückt, diesen in der Folge zu Boden gebracht und ihn zusätzlich mit seinem Knie auf dessen Hals dort fixiert hatte, kamen die Beschuldigten 1 und 2 hinzu, worauf einer der beiden mittels Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk dieses zum Brechen brachte. Der Tatbeitrag des Beschul- digten 3 führte zwar nicht direkt zu den Verletzungen, ohne seine "Vorarbeit" wäre allerdings ein Brechen des linken Handgelenks in dieser Form und Abfolge nicht möglich gewesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Knie auf dem Hals in besonderem Masse als verwerflich zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte 3 mindestens eventualvorsätzlich. Motiv des Beschuldig- ten 3 war offenkundig, der mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privat- kläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, (erneut) gewaltsam Nachdruck zu verlei- hen. Die Beschuldigten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zumal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber voraus- gegangen waren. Die Tat sowie ihre Verletzungsfolgen für den Privatkläger, kon- kret die mehrfragmentären dislozierten Vorderarmfrakturen links, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sieben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.).

E. 3.2.2 Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten 3 als nicht mehr leicht ein- zustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher eine Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

- 42 -

4. Täterkomponente

E. 3.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verlet- zung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Ge- nugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen wie auch des Privat- klägers keine Rolle.

E. 3.3.1 An der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung 2 die Beweisan- träge, dass zur Ergänzung der Beweise eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfron- tation des Privatklägers mit F._____ durchzuführen und F._____ als Auskunftsper- son zur Sache zu befragen sei (act. 65 S. 1).

E. 3.3.2 Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass entgegen der Auffassung der Untersuchungsbehörden keine Ermittlungen zu potentiell weiteren Täter geführt worden seien, obwohl Erkenntnisse aus den Befragungen auf weitere Beteiligte hingewiesen hätten. Auch habe etwa der Privatkläger selber in seiner polizeilichen Befragung vom 23. April 2019 mehrfach von drei oder sogar vier Si- cherheitsangestellten gesprochen, die ihn traktiert hätten. Vieler weiterer Hinweise auf F._____ sei nicht nachgegangen worden, obwohl schon eine Wahl- oder Foto- konfrontation des Privatklägers Aufschluss über seine Beteiligung hätte geben kön- nen und den Beschuldigten 2 zweifellos entlastet hätte, wenn der Privatkläger

- 9 - F._____ in einer Lebendwahl- oder Fotokonfrontation als Täter identifiziert hätte. Im Weiteren sei auf die Begründung der Verteidigung 3 verwiesen. Die Untersu- chung sei daher ergänzungsbedürftig und das Verfahren gegen den Beschuldig- ten 2 somit nicht spruchreif (act. 65 Rz. 5 ff. u. Prot. S. 35 f.).

E. 3.4 Die Beschuldigten 1-3 griffen widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers ein, indem sie ihm beide Handgelenke brachen, welche vier Mal operiert werden mussten (10. und 11. April 2019 sowie 22. Mai und

24. September 2020; act. 9/12/7, 9/12/11 u. 9/12/13), zufügten, und verletzten ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Die Beschuldigten 1-3 fügten dem Pri- vatkläger dadurch zudem seelische Unbill zu, indem er vom 7. bis 14. April 2019 im Spital stationär behandelt werden musste, sich die Heilungsdauer (ohne Physio- therapie) mindestens bis hin zum 11. November 2020, mithin über ein Jahr und sieben Monate, erstreckte und der Privatkläger bis dahin unter (zumindest wieder- kehrenden) Schmerzen litt (vgl. act. 9/12/10 S. 17 f.). Der Vorfall stellt deshalb ob- jektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der physischen In- tegrität der Privatklägerschaft dar. Der Privatkläger machte geltend, immer noch physisch und psychisch unter den Folgen der Verletzungen zu leiden. Insbeson- dere sei er heute ein gebrochener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach

- 51 - mehreren Operationen nach wie vor nicht voll belastbar und immer wieder Schmer- zen bereiten (vorne Ziffer VI.3.1.). Dem Gericht liegen diesbezüglich jedoch keine aktuellen Belege vor, die diese Behauptungen stützen würden. Zu erwarten gewe- sen wären etwa Berichte einer psychologischen oder psychiatrischen Fachperson bzw. seines Hausarztes gewesen, die solche Behauptungen belegen könnten. Hierzu erklärte er aber, dass er eine psychotherapeutische Begleitung ablehne, da er gegenwärtig sein Trauma noch nicht angehen könne (vgl. act. 63 S. 5; Prot. S. 33). Demgegenüber steht der jüngste ambulante Bericht Traumatologie vom

11. November 2020, aus welchem ergeht, dass der Privatkläger nunmehr komplett schmerzfrei sei, wobei die Extension am rechten Handgelenk weiterhin etwas ein- geschränkt sei. Die weiter beschriebene Hyposensibilität am linken Daumen sei fast komplett regrediert. Zudem wurde ihm damals eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert. Weitere Konsultationen mit dem Privatkläger seien seitens des Universi- tätsspitals Zürich nicht geplant (act. 9/12/10 S. 18). Wie sich der weitere Heilungs- verlauf in den vergangenen vier Jahren zwischenzeitlich entwickelt hat, ist entspre- chend nicht aktenkundig. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten 1-3 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziffer IV.3. f.). Ange- sichts des dokumentierten Heilungsverlaufs während des ersten Jahres und sieben Monaten bis zum 11. November 2020 erscheint daher eine Genugtuung Fr. 4'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten 1-3 sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens des Privatklägers (Beschimpfen, Re- nitenz) als angemessen. Dem Privatkläger ist seit dem Ereignistag am 7. April 2024 ein Zins von 5 % geschuldet und die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zur Haftung zu verpflichten.

E. 3.4.1 Die Verteidigung 3 beantragte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass F._____ zu ermitteln sowie als Auskunftsperson zu befragen sei (act. 67).

E. 3.4.2 Den Beweisantrag begründete sie zusammengefasst damit, dass der Be- schuldigte 3 bereits bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Privatkläger von je- manden zu Boden gedrückt worden sei, wobei der Privatkläger diese Person als "hässlichen Araber" betitelt habe. Auch H._____ habe bei der Polizei angegeben, dass der Privatkläger zu ihm zurückgekommen sei und ihm gesagt habe, "ein Kol- lege von euch, ein Araber" hätte ihm die Handgelenke gebrochen. Die Beschuldig- ten 1 und 3 hätten früher im Kanton Luzern mit F._____ zusammengearbeitet. Der Privatkläger habe daher vermutlich F._____ gemeint. Die späte Erinnerung des Be- schuldigten 3 sei damit zu erklären, dass der vorliegende Vorfall derart schnell von- statten gegangen sei, dass er F._____ vor Ort nicht als denjenigen Arbeitskollegen bzw. Türsteher wiedererkannt und sich erst am 7. Oktober 2023 bei einer Begeg- nung vor dem Klub I._____ im Sinne eines "Wiedererkennungsflash" an diesen er- innert habe, mit dem er vor gut zwei bis drei Jahren vor dem Vorfall letztmals in Luzern zusammengearbeitet hätte. Den Namen habe er allerdings nicht mehr ge- wusst, weshalb er sich beim Beschuldigten 1 erkundigt und so dessen Namen er- fahren habe. Zudem sei die Beleuchtung und Sicht am Tatort mehr als mangelhaft gewesen. Entlastenden Beweisen sei im gleichen Masse nachzugehen wie den be- lastenden, weshalb F._____ zu ermitteln und zum Vorfall zu befragen sei (act. 67; act. 10/38 S. 2 ff.).

E. 3.5 Die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.

- 52 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Beschuldigten 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen 1-3 sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Beschuldigten 1-3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Allgemeines zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Privatkläger- vertretung

E. 3.5.1 Zum Beweisantrag des Privatklägers ist zunächst zu bemerken, das die Be- schuldigten zum Kerngeschehen keine Aussagen machen bzw. ihre Beteiligung be-

- 10 - streiten, somit ist diesbezüglich auch nichts zu widerlegen. Sodann ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Fotos beweisrelevant zum Kerngeschehen wären.

E. 3.5.2 Gleiches gilt für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, auch wenn die Verteidigung 3 geltend machte, dass es wahrscheinlicher sei, dass der Privat- kläger sich die Verletzungen mittels Sturz zugezogen habe (vgl. act. 68 S. 8 u. Prot. S. 38 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, besteht hier keine weitere Beweisbedürftig- keit.

E. 3.5.3 Die Beweisanträge der Verteidigungen 1-3, F._____ zu ermitteln und zu be- fragen bzw. mit dem Privatkläger eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen, basieren auf neuen Vorbringen des Beschuldigten 3. Wie bereits dargelegt, bestreiten die Beschuldigten allesamt, am Kerngeschehen beteiligt zu sein. Dementsprechend machen sie auch nicht geltend, F._____ könne etwas zu ihrer Entlastung beisteuern. Im Ergebnis verlangen sie eine Ausdehnung der Un- tersuchung, was verfehlt ist.

E. 3.5.4 Dass sich der Zeuge G._____, wie die Verteidigung 1 heute vorbrachte, nach weiteren zwei Jahren nicht mehr "zu seinem Schutz" auf sein Aussageverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO berufen würde, ist weder naheliegend noch belegt und mutet zudem eigenartig an, nachdem der Zeuge G._____ scheinbar schon vorgängig beeinflusst wurde. Letztlich gilt aber auch hier die vorstehend un- ter den Ziffern I.3.5.1. und I.3.5.3. dargelegte Überlegung.

E. 3.5.5 Im Sinne dieser Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen.

E. 4 Strafanträge

E. 4.1 Der Beschuldigte 1 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 1 vorbestraft ist (act. 61/1), was straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Zudem lag das Ende der Probezeit seiner Vorstrafe im Tatzeit- punkt erst 14 Monate in der Vergangenheit. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe von

E. 4.2 Der Beschuldigte 2 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 2 zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2016 wegen Widerhandlungen gegen das SVG aufweist (act. 18/4, Strafregisterauszug eines seiner Aliasnamen), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere straf- zumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Entsprechend erhöht sich seine Strafe auf 13 Monate.

E. 4.3 Der Beschuldigte 3 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 3 nicht vorbestraft ist (act. 61/3), was neutral zu berück- sichtigen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einer Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

5. Sanktionsart

E. 5 Konstituierung als Privatklägerschaft

E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder weil eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (lit. b). Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine sog. "Kann-Vorschrift". Gericht und Staatsanwaltschaft dürfen also selbst dann auf den Wechsel zur Frei- heitsstrafe verzichten, wenn im konkreten Fall die in lit. a oder lit. b erwähnten Aus- nahmevoraussetzungen an sich vorliegen würden. Die Formulierung als "Kann-

- 43 - Vorschrift" bestätigt, dass in der Anwendung der Ausnahmebestimmungen Zurück- haltung zu üben ist (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 49).

E. 5.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die errechneten Strafen für die Beschuldigten 1 bis 3 übersteigen damit die maximal mögliche Geldstrafe. Es steht für sie damit nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zur Ver- fügung.

6. Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1

E. 6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 6.1 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer "gleichartigen Strafe" begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beur- teilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit "gleichartiger Strafe" führen. Diese Regel betont die Rechtskraft und damit die Rechtssicherheit. Das frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aus- gesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe auszufällen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 128).

E. 6.2 Mit Urteil vom 22. Januar 2024 bestrafte das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig (act. 61/1 S. 2). Die vorlie- gende Straftat ereignete sich vor dem 22. Januar 2024. Damit ist für diese Straftat in retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Januar 2024 auszufällen.

E. 6.3 Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz

E. 6.3.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da- bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retro- spektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben of-

- 44 - fenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3.; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 167).

E. 6.3.2 Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamts- trafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Re- duzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4).

E. 6.3.3 Die im Urteil vom 22. Januar 2024 schwerste aufgeführte Straftat ist die Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Es rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe dieses Urteils als Ausgangspunkt zur Berechnung der Zusatzstrafe heranzuziehen.

E. 6.3.4 Zur Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist die heute auszufällende Einsatzstrafe von 15 Monaten hinzuzurechnen, wobei unter Berücksichtigung der Asperation eine Gesamtstrafe von 24 Monaten resultiert. Abzüglich der Grunds- trafe von 12 Monaten ist schliesslich für den Beschuldigten 1 heute auf eine Zu- satzstrafe von 12 Monaten zu erkennen.

7. Auszufällende Strafen Aus der oben errechneten Tat- und Täterkomponente ergeben sich aus dem jewei- ligen Verschulden der Beschuldigten folgende, angemessene Strafen: Freiheits- strafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1, Freiheitsstrafe von

- 45 -

E. 6.4 Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätig- keit ("krasse Zeitlücke") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen. Beispielhaft können genannt werden: Verzögerungen in der polizeilichen Ermittlung, Verzögerungen bei Vornahme von Beweisabnahmen (na- mentlich Befragungen), Verzögerung bei der Entscheidung über Beweisanträge, Verzögerung in der Zeit zwischen Überweisungsverfügung und Anklageerhebung, Verzögerung bei der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht, Verzöge- rung beim Ansetzen eines Gerichtstermins oder aber Verzögerungen bei Eröffnung und Begründung des Urteils (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 7 f.).

E. 6.5 Die vorliegend monierte lange Verfahrensdauer ist nicht von der Hand zu wei- sen. Sie ist allerdings diverser Umstände geschuldet. Dazu zählten etwa die Anzahl Beteiligter als auch derer Ermittlung und Aufgleisung von (teils) parteiöffentlichen Einvernahmen, die erfahrungsgemässe schwierige Koordination von Untersu- chungshandlungen bei vier Rechtsvertretungen sowie höhere Gewalt (Covid-19 von März 2020 bis April 2022), die offenkundig zu einer erstreckten Untersuchungs- dauer der ersten drei Jahre führten. Im Weiteren Verlauf der Untersuchung stellte die Verteidigung 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. September 2022 Beweisanträge für drei weitere Zeugeneinvernahmen (act. 4/5 S. 11). Diese wurden bis Ende September 2023 durchgeführt (act. 7/3-5), wobei die Beschuldig-

- 13 - ten dazu Stellung nehmen konnten (act. 4/6-7). Ende Oktober 2023 erging schliess- lich die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung (act. 10/27 = act. 10/32 = act. 10/37 = act. 10/41), worauf weitere Beweisanträge durch die Verteidigungen 1-3 folgten (act. 10/29; act. 10/34; act. 10/38). Mit Verfü- gungen vom 1. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisan- träge ab (act. 10/30; act. 10/35; act. 10/39) und reichte am 12. Februar 2024 die Anklage vom 7. Februar 2024 beim Gericht ein (act. 21). Mit Verfügung vom

21. März 2024 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, welche ihrerseits wiederum am

29. Mai 2024 die Anklage vom 28. Mai 2024 beim Gericht einreichte (act. 27). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich den Fall ans Kollegialgericht (act. 30). Der in der Folge angesetzten Hauptver- handlung vom 6. November 2024 blieb der Beschuldigten 1 sodann unentschuldigt fern (Prot. S. 8 f.), weshalb zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen werden musste (act. 54/1), an welcher schliesslich ein Urteil er- gehen konnte (act. 70). Insgesamt qualifiziert sich die Verfahrensdauer des vorlie- genden Kollegialfalls von total fünf Jahren und sieben Monaten bei zehn Verfah- rensparteien (drei Beschuldigte, ein Privatkläger, fünf Zeugen und eine Auskunfts- person) als erstreckt, jedoch nicht als übermässig oder gravierend.

E. 6.6 Nach diesen Ausführungen lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für Pflichtenverletzungen seitens der Behörden erblicken. Es ist daher festzustellen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Auch ist kein Fall einer derart langen Verfahrensdauer gegeben, der eine Strafminderung oder eine mone- täre Entschädigung der Beschuldigten rechtfertigen würde. Die beantragten Ge- nugtuungen sind abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe In Bezug auf die Anklagevorwürfe kann auf die diesem Urteil beigeheftete Ankla- geschrift vom 28. Mai 2024 (act. 27) verwiesen werden.

- 14 -

2. Sachverhaltserstellung

E. 8 Monaten bzw. insgesamt – unter Berücksichtigung der Asperation – eine Strafe von 12 Monaten.

- 41 -

E. 8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

E. 8.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 16). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 8.3 Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind im vor- liegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigten 1-3 vor der vorliegenden Tat zu Strafen verurteilt werden, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden (vgl. act. 61/1-3; act. 18/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Be- schuldigten 1-3 unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten werden. Ihnen kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

E. 8.4 Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Pro- bezeit für die Beschuldigten 2 und 3 sprechen würden. Es ist daher aufgrund der

- 46 - obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Be- treffend den Beschuldigten 1 drängt sich hingegen aufgrund seiner letzten Verur- teilung im Jahr 2016 (vgl. act. 61/1 S. 1 f.) eine längere Probezeit auf. Die Probezeit ist für den Beschuldigten 1 entsprechend auf 3 Jahre zu erweitern. V. Erstellung von DNA-Profilen 1.

E. 12 Monaten um 3 Monate auf 15 Monate zu erhöhen.

E. 13 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 3.

8. Vollzug der Strafen

E. 16 Dezember 2022, E. 2.5. ff.).

E. 17 Januar 2021, 4. Mai 2021, 20. Juni 2022, 19. November 2022, 25. November 2022, 8. Dezember 2022 bis 21. März 2023, 5. Mai 2023 bis 8. Mai 2023, 30. Mai

- 56 - 2023, 28. Juni 2023, 14. Juli 2023 bis 27. Juli 2023, 8. August 2023, 20. September 2023, 26. September 2023, 31. Oktober 2023 bis 14. November 2023, 14. Februar 2024 und 2. April 2024) einen Umfang von ca. 26 Stunden ergeben, wobei die vor- liegende Veranschlagung von 34 Stunden als wohlwollend zu bezeichnen ist. Er- gänzend ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte 1 auch nicht in Untersu- chungshaft befand, so dass unter diesem Aspekt grundsätzlich auch kein erhöhter Kontaktbedarf bestand. Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand für das Vorverfah- ren von 50 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 11'000.–.

Dispositiv
  1. Mai 2019, 9. Mai 2019, 15. Mai 2019), die ebenso wenig entschädigungspflichtig sind. Insgesamt weist die Abrechnung über weite Strecken nicht entschädigungs- pflichtige Positionen auf. 2.8.8. Vorstehend wurden rund 50 Stunden als angemessener Aufwand der Vertei- digung 1 im Vorverfahren erkannt. Für die Vertretung der Privatklägerschaft erweist sich folgerichtig im Rahmen einer summarischen Betrachtung ein leicht reduzierter Aufwand von 40 Stunden (zu Fr. 220.–) bzw. Fr. 8'800.– als gemessen. 2.8.9. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls sowie der konkret zugesprochenen Genugtuung sind für die Führung des Strafprozesses pauschal weitere Fr. 6'000.– einzusetzen, was auch hier einer im Vergleich zur Ver- teidigung 1 leicht reduzierten Pauschale entspricht. 2.8.10. Damit wären im Zeitaufwand rund Fr. 14'800.– als angemessener Aufwand zu entschädigen, zuzüglich pauschalen Spesen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer - 60 - von 8.1 % ergäbe sich ein Betrag von gerundet Fr. 16'500.–. Dementsprechend erweist es sich als angemessen, den vorstehend ermittelten, konkret geltend ge- machten (und ungekürzten Zeit-) Aufwand von Fr. 17'636.– auf Fr. 17'000.– abzu- runden. Zu bemerken ist abschliessend, dass diese (gekürzte) Entschädigung letzt- lich in Bezug auf das konkrete Prozessergebnis immer noch als hoch und gerade noch knapp verhältnismässig bezeichnet werden kann. 2.8.11. Demgemäss ist ein Betrag in Höhe von Fr. 17'000.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) als Prozessentschädigung für den Privatkläger zu sprechen. Die Beschuldigten 1-3 sind entsprechend solidarisch zur Entrichtung einer Prozes- sentschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 17'000.– zu verpflichten. Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte 1 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2024 aus- gefällten Strafe.
  6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe.
  7. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 61 -
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigten 1-3 werden verpflich- tet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommen sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Be- schuldigten 1-3 werden auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam ge- macht.
  12. Die Beschuldigten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  13. Die amtliche Verteidigung 1 wird mit pauschal Fr. 20'275.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  14. Die amtliche Verteidigung 2 wird insgesamt mit pauschal Fr. 20'770.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtlichen Verteidigung 2 hiervon bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'800.05 ausgerichtet worden ist.
  15. Die amtliche Verteidigung 3 wird mit Fr. 19'445.15 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 62 -
  16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 50.00 Zeugenentschädigung Fr. 20'275.00 amtliche Verteidigung 1; RA X1._____ Fr. 6'800.05 amtliche Verteidigung 2; RA X2._____ (akonto) Fr. 13'969.95 amtliche Verteidigung 2; RA X2._____ Fr. 19'445.15 amtliche Verteidigung 3; RAin X3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen 1-3, werden den Beschul- digten 1-3 zu je einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen 1-3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  18. Die Beschuldigten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– zu be- zahlen.
  19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigten 1-3 (übergeben)  die amtlichen Verteidigungen 1-3 (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil – unter Beilage der Minderheitsmeinung im Sinne von § 124 GOG – an die amtlichen Verteidigungen 1-3, im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten 1-3 die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft, nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt - 63 - einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispo-  Ziff. 10 die amtlichen Verteidigungen 1-3 sowie die Beschuldigten 1-3 persön-  lich, gemäss Dispo-Ziff. 10 bzw. Fristenlauf das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel betr. die Beschuldig-  ten 1 und 3.
  20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 64 - Zürich, 26. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  21. Abteilung Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Riesselmann-Saxer MLaw Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240091-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Riesselmann-Saxer als Verfahrensleitung, die Bezirksrichter lic. iur. Harris und lic. iur. Hochuli sowie Gerichts- schreiber MLaw Risi Urteil vom 26. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ betreffend Körperverletzung Privatkläger D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2024 (act. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte 1 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte 2 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der Beschuldigte 3 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, der Privatkläger in Begleitung sei- ner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie die Anklägerin Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E._____. Anträge:

1. Der Anklagebehörde (act. 27 S. 5 f.; act. 61 S. 1): Schuldigsprechung der Beschuldigten 1 bis 3 im Sinne der Anklage-  schrift Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Mona-  ten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Ja- nuar 2024 Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe für den Be-  schuldigten 1 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Mona-  ten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe für den Be-  schuldigten 2 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Bestrafung des Beschuldigten 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tages-  sätzen zu Fr. 90.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe für den Beschul-  digten 3 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-  Profils der Beschuldigten 1 bis 3 im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung

- 3 - des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen In- stituts Zürich (FOR) und Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Fo- rensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güter- strasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienst- lichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 6'000.–)

2. Der Rechtsvertretung des Privatklägers (act. 34 S. 1):

1. Die Beschuldigten seien anklagegemäss zu verurteilen und zu bestra- fen. Sie seien solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten und Pri- vatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % p.a. Zins seit dem angeklagten Tattag (dem 7. April 2019), zu bezahlen.

2. Sie seien weiter solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten und Pri- vatkläger seine anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren Fr. 25'000.– oder gemäss der Festsetzung durch dieses Gericht, zu- züglich 5 % p.a. Zins ab Rechtskraft des Urteils, zu bezahlen.

3. Der Verteidigung 1 (act. 64 S. 4):

1. Der Beschuldigte 1 sei der angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten 1 sei zu verzichten.

3. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren das Be- schleunigungsgebot zum Nachteil meines Klienten verletzt wurde, wes- halb dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüg- lich eines Zinses von 5 % aus der Staatskasse zu entrichten sei.

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien, sofern darauf einzutre- ten ist, ab bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten 1 seien vollständig und vorbe- haltslos auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Der Verteidigung 2 (act. 65 S. 1):

1. Der Beschuldigte 2 sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 -

2. Eventualiter seien zur Ergänzung der Beweise eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation des Privatklägers mit F._____ durchzuführen und F._____ als Auskunftsperson zur Sache zu befragen.

3. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungs- gebot verletzt hat.

4. Dem Beschuldigten 2 sei infolge Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine Genugtuung von Fr. 1'000.– auszurichten.

5. Dem Beschuldigten 2 sei eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– auszurichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

5. Der Verteidigung 3 (act. 68 S. 2; Prot. S. 38):

1. Der Beschuldigte 3 sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Von der Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Pro- fils sei abzusehen.

3. Allfällige Genugtuungs- und/oder Schadenersatzforderungen seien zu- folge Freispruchs abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive diejenigen der Voruntersuchung als auch diejenigen der amtlichen Verteidigerin, seien umgehend und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Dem Beschuldigten 3 sei wegen Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

7. April 2019 zu entrichten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessverlauf 1.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich am 7. Februar 2024 (hierorts eigegangen am 12. Februar 2024) beim Einzelgericht gegen die Beschuldigten 1-3 Anklage wegen Körperverletzung (act. 21). Nach Prüfung der Anklage wurde die Anklageschrift mit Verfügung vom

21. März 2024 an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückgewie- sen (act. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage beim Einzelgericht gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Körperverletzung (act. 27). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 überwies das Einzelgericht das Verfahren dem Kollegialgericht (act. 30). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurden die Beschul- digten 1-3 zur Hauptverhandlung auf den 6. November 2024 vorgeladen. Gleich- zeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträge bzw. dem Privatkläger zur Stellungnahme von Zivilansprüchen angesetzt (act. 32/1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 stellte die Rechtsvertretung des Privatklägers fristge- reicht Beweisanträge und Zivilansprüche (act. 34). Mit Eingaben vom 13. Juli 2024 und 8. August 2024 stellten die Verteidigungen 1-3 je fristgerecht Beweisanträge (act. 35, 42 u. 43). Mit Verfügungen vom 7. August 2024 und 2. September 2024 wurden sämtliche Beweisanträge einstweilen abgewiesen (act. 38, 40, 44 u. 45). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 6. November 2024 erschienen die Beschuldig- ten 2-3, jeweils in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Privatkläger, in Begleitung seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ für die Anklägerin. Der Beschuldigte 1 erschien unentschuldigt nicht (Prot. S. 8). In der Folge konnte die Hauptverhandlung nicht stattfinden und den Parteien

- 6 - wurde die Vorladung zu einer neuen Hauptverhandlung in Aussicht gestellt (Prot. S. 9). 1.4. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurden die Beschuldigten 1-3 zur er- neuten Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen. Zur heutigen Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigten 1-3, jeweils in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, der Privatkläger, in Begleitung seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ für die Anklägerin (Prot. S. 12). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde den Parteien das Urteil mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv aus- gehändigt (Prot. S. 53; act. 70). Umgehend nach der mündlichen Begründung mel- deten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ für die Beschuldigten 2 und 3 mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. S. 53). Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 wurde den Parteien die Ladung zur Hauptver- handlung vom 14. März 2025 abgenommen (act. 71/1-9). Mit Eingabe vom 28. Fe- bruar 2025 meldete der Privatkläger rechtzeitig Berufung an (act. 73). Mit Eingaben vom 3. März 2025 meldete die Verteidigung 1 Berufung für den Beschuldigten 1 sowie im eigenen Namen betreffend die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 an (act. 74 u. 75).

2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Die Verteidigungen 1 und 2 stellten sich heute zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Anklageprinzip verletzt sei, in dem die Anklage nicht präzis festhalte, wann genau die zweite Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den Beschuldigten 1 und 2 stattgefunden haben soll. Zudem sei die Anklage auch zu unpräzis hinsichtlich der Umschreibungen, wie es wegen wem und wes- halb zu den angeführten Verletzungen – insbesondere zu den Handgelenkbrüchen

– gekommen sei. Die vorliegende Anklage erfülle die notwendige Umgrenzungs- und Informationsfunktion einer Anklage nicht, weshalb das Anklageprinzip verletzt und das Verfahren einzustellen sei (act. 64 S. 2 f.; Prot. S. 46 f.).

- 7 - 2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklagegrundsatz kommt eine Mehrzahl von Funktionen zukommt, u.a. die Um- grenzungs- und Informationsfunktion (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 9 N 16, 18 u. 20). 2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Anklage als genügend genau um- schrieben erweist und damit das Anklageprinzip nicht verletzt. Die Beschuldigten wissen genau, gegen welche Vorwürfe sie sich verteidigen müssen.

3. Beweisanträge 3.1. Die Privatklägervertretung 3.1.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellte die Privatklägervertretung erneut die Beweisanträge, dass das Handy des Privatklägers betreffend das darauf gespeicherte Bildmaterial ausgewertet werde und ein medizinisches Aktengutach- ten zur Frage, ob die beim Privatkläger unmittelbar nach den angeklagten Vorgän- gen im Unispital festgestellten Verletzungen durch selbstverletzendes Verhalten resp. durch Dritteinwirkungen entstanden seien (act. 63 S. 1 u. Prot. S. 31; act. 10/22 S. 3; act. 34 S. 1). 3.1.2. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sich auf dem Handy des Privatklägers gespeicherten Fotos befänden, die dessen Verletzungen und die danach erfolgte Abfahrt des Beschuldigten 1 anhand der Zeitdatierung sowie der ablesbaren Autonummer des gezeigten Fahrzeugs BMW eindeutig feststellen lies- sen. Damit könne bewiesen werden, dass die Beschuldigten und die am 30. Juni 2023 befragten Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Damit hätten diese mit Falschaussagen beabsichtigt, die offensichtliche, direkte Mitwirkung der Beschul- digten an den Verletzungen des Privatklägers zu widerlegen (act. 10/22 S. 3).

- 8 - 3.2. Die Verteidigung 1 3.2.1. Die Verteidigung 1 beantragte heute, dass G._____ und F._____ zu befra- gen seien (act. 64 S. 2). 3.2.2. Zur Begründung fügte sie an, dass G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 geltend gemacht habe, dass beim Vorfall noch andere Personen involviert gewesen seien, "die heute nicht in diesem Raum sit- zen". Ausserdem sei G._____ jetzt bereit, auszusagen und nicht mehr die Aussage "zu seinem Schutz" zu verweigern. Zudem habe sich der Beschuldigte 3 erinnert, dass F._____ ebenfalls im Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei und dieser mit dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gehabt habe. Auch der Beschuldigte 2 habe heute ausgeführt, dass F._____ vor Ort gewesen sei. F._____ sei Security und stamme aus einer arabisch geprägten Region. Der Beschuldigte 1 habe bestätigt, dass F._____ im Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei. Damit komme dieser als mög- licher Täter in Frage, weshalb dieser zwingend zu befragen sei (act. 64 S. 3 f. u. Prot. S. 33; act. 43 S. 1 f.). 3.3. Die Verteidigung 2 3.3.1. An der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung 2 die Beweisan- träge, dass zur Ergänzung der Beweise eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfron- tation des Privatklägers mit F._____ durchzuführen und F._____ als Auskunftsper- son zur Sache zu befragen sei (act. 65 S. 1). 3.3.2. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass entgegen der Auffassung der Untersuchungsbehörden keine Ermittlungen zu potentiell weiteren Täter geführt worden seien, obwohl Erkenntnisse aus den Befragungen auf weitere Beteiligte hingewiesen hätten. Auch habe etwa der Privatkläger selber in seiner polizeilichen Befragung vom 23. April 2019 mehrfach von drei oder sogar vier Si- cherheitsangestellten gesprochen, die ihn traktiert hätten. Vieler weiterer Hinweise auf F._____ sei nicht nachgegangen worden, obwohl schon eine Wahl- oder Foto- konfrontation des Privatklägers Aufschluss über seine Beteiligung hätte geben kön- nen und den Beschuldigten 2 zweifellos entlastet hätte, wenn der Privatkläger

- 9 - F._____ in einer Lebendwahl- oder Fotokonfrontation als Täter identifiziert hätte. Im Weiteren sei auf die Begründung der Verteidigung 3 verwiesen. Die Untersu- chung sei daher ergänzungsbedürftig und das Verfahren gegen den Beschuldig- ten 2 somit nicht spruchreif (act. 65 Rz. 5 ff. u. Prot. S. 35 f.). 3.4. Die Verteidigung 3 3.4.1. Die Verteidigung 3 beantragte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass F._____ zu ermitteln sowie als Auskunftsperson zu befragen sei (act. 67). 3.4.2. Den Beweisantrag begründete sie zusammengefasst damit, dass der Be- schuldigte 3 bereits bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Privatkläger von je- manden zu Boden gedrückt worden sei, wobei der Privatkläger diese Person als "hässlichen Araber" betitelt habe. Auch H._____ habe bei der Polizei angegeben, dass der Privatkläger zu ihm zurückgekommen sei und ihm gesagt habe, "ein Kol- lege von euch, ein Araber" hätte ihm die Handgelenke gebrochen. Die Beschuldig- ten 1 und 3 hätten früher im Kanton Luzern mit F._____ zusammengearbeitet. Der Privatkläger habe daher vermutlich F._____ gemeint. Die späte Erinnerung des Be- schuldigten 3 sei damit zu erklären, dass der vorliegende Vorfall derart schnell von- statten gegangen sei, dass er F._____ vor Ort nicht als denjenigen Arbeitskollegen bzw. Türsteher wiedererkannt und sich erst am 7. Oktober 2023 bei einer Begeg- nung vor dem Klub I._____ im Sinne eines "Wiedererkennungsflash" an diesen er- innert habe, mit dem er vor gut zwei bis drei Jahren vor dem Vorfall letztmals in Luzern zusammengearbeitet hätte. Den Namen habe er allerdings nicht mehr ge- wusst, weshalb er sich beim Beschuldigten 1 erkundigt und so dessen Namen er- fahren habe. Zudem sei die Beleuchtung und Sicht am Tatort mehr als mangelhaft gewesen. Entlastenden Beweisen sei im gleichen Masse nachzugehen wie den be- lastenden, weshalb F._____ zu ermitteln und zum Vorfall zu befragen sei (act. 67; act. 10/38 S. 2 ff.). 3.5. Würdigung der Beweisanträge 3.5.1. Zum Beweisantrag des Privatklägers ist zunächst zu bemerken, das die Be- schuldigten zum Kerngeschehen keine Aussagen machen bzw. ihre Beteiligung be-

- 10 - streiten, somit ist diesbezüglich auch nichts zu widerlegen. Sodann ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Fotos beweisrelevant zum Kerngeschehen wären. 3.5.2. Gleiches gilt für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, auch wenn die Verteidigung 3 geltend machte, dass es wahrscheinlicher sei, dass der Privat- kläger sich die Verletzungen mittels Sturz zugezogen habe (vgl. act. 68 S. 8 u. Prot. S. 38 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, besteht hier keine weitere Beweisbedürftig- keit. 3.5.3. Die Beweisanträge der Verteidigungen 1-3, F._____ zu ermitteln und zu be- fragen bzw. mit dem Privatkläger eine Lebend- oder eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen, basieren auf neuen Vorbringen des Beschuldigten 3. Wie bereits dargelegt, bestreiten die Beschuldigten allesamt, am Kerngeschehen beteiligt zu sein. Dementsprechend machen sie auch nicht geltend, F._____ könne etwas zu ihrer Entlastung beisteuern. Im Ergebnis verlangen sie eine Ausdehnung der Un- tersuchung, was verfehlt ist. 3.5.4. Dass sich der Zeuge G._____, wie die Verteidigung 1 heute vorbrachte, nach weiteren zwei Jahren nicht mehr "zu seinem Schutz" auf sein Aussageverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO berufen würde, ist weder naheliegend noch belegt und mutet zudem eigenartig an, nachdem der Zeuge G._____ scheinbar schon vorgängig beeinflusst wurde. Letztlich gilt aber auch hier die vorstehend un- ter den Ziffern I.3.5.1. und I.3.5.3. dargelegte Überlegung. 3.5.5. Im Sinne dieser Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen.

4. Strafanträge 4.1. Bei dem den Beschuldigten 1-3 vorgeworfenen Delikt (einfache Körperverlet- zung) handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnis des Täters erlischt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 30 f. StGB; Art. 303 StPO).

- 11 - 4.2. Das den Beschuldigten vorgeworfene Delikt hat sich am 7. April 2019 ereignet (act. 27 S. 3). Der Geschädigte D._____ stellte am 23. April 2019 Strafantrag, in dem er die Bestrafung der teilweise unbekannten Beschuldigten wegen Körperver- letzung und Tätlichkeit beantragte (act. 2/1-2). Somit liegt hinsichtlich der angeklag- ten einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten ein gültiger und rechtzeitig erfolg- ter Strafantrag vor.

5. Konstituierung als Privatklägerschaft 5.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklä- rung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 u. 3 StPO 5.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erklärte der Geschädigte D._____, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. 12/2). Damit konstituierte sich der Geschädigte gültig und rechtzeitig als Privatkläger.

6. Verletzung des Beschleunigungsgebots 6.1. Die Verteidigungen 1 und 2 beantragten für die Beschuldigten 1 und 2 je eine Genugtuung Fr. 1'000.–, die Verteidigung 3 beantragte für den Beschuldigten 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 64 S. 4; act. 65 S. 1; Prot. S. 38). Zur Begründung führten sie zusammenge- fasst aus, dass das nunmehr fünfeinhalb Jahre dauernde Strafverfahren nur schleppend und nicht mit der nötigen Beförderlichkeit geführt worden sei. Insbe- sondere sei das Strafverfahren zwischen den Untersuchungsschritten vereinzelt bis zu einem Jahr stillgestanden, ohne dass dies durch die Beschuldigten verursacht worden wäre. Dies habe bei den Beschuldigten eine übermässige Belastung in fa- miliärer wie auch in beruflicher Hinsicht verursacht (act. 64 S. 18 f.; act. 65 Rz. 56 ff.; Prot. S. 40). 6.2. Das Verfahren muss innert "angemessener Frist" beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Um-

- 12 - stände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Jedes Verfah- ren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigs- ten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Per- son. Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots. 6.3. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verlet- zung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots darstellt. 6.4. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätig- keit ("krasse Zeitlücke") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen. Beispielhaft können genannt werden: Verzögerungen in der polizeilichen Ermittlung, Verzögerungen bei Vornahme von Beweisabnahmen (na- mentlich Befragungen), Verzögerung bei der Entscheidung über Beweisanträge, Verzögerung in der Zeit zwischen Überweisungsverfügung und Anklageerhebung, Verzögerung bei der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht, Verzöge- rung beim Ansetzen eines Gerichtstermins oder aber Verzögerungen bei Eröffnung und Begründung des Urteils (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 7 f.). 6.5. Die vorliegend monierte lange Verfahrensdauer ist nicht von der Hand zu wei- sen. Sie ist allerdings diverser Umstände geschuldet. Dazu zählten etwa die Anzahl Beteiligter als auch derer Ermittlung und Aufgleisung von (teils) parteiöffentlichen Einvernahmen, die erfahrungsgemässe schwierige Koordination von Untersu- chungshandlungen bei vier Rechtsvertretungen sowie höhere Gewalt (Covid-19 von März 2020 bis April 2022), die offenkundig zu einer erstreckten Untersuchungs- dauer der ersten drei Jahre führten. Im Weiteren Verlauf der Untersuchung stellte die Verteidigung 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. September 2022 Beweisanträge für drei weitere Zeugeneinvernahmen (act. 4/5 S. 11). Diese wurden bis Ende September 2023 durchgeführt (act. 7/3-5), wobei die Beschuldig-

- 13 - ten dazu Stellung nehmen konnten (act. 4/6-7). Ende Oktober 2023 erging schliess- lich die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung (act. 10/27 = act. 10/32 = act. 10/37 = act. 10/41), worauf weitere Beweisanträge durch die Verteidigungen 1-3 folgten (act. 10/29; act. 10/34; act. 10/38). Mit Verfü- gungen vom 1. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisan- träge ab (act. 10/30; act. 10/35; act. 10/39) und reichte am 12. Februar 2024 die Anklage vom 7. Februar 2024 beim Gericht ein (act. 21). Mit Verfügung vom

21. März 2024 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, welche ihrerseits wiederum am

29. Mai 2024 die Anklage vom 28. Mai 2024 beim Gericht einreichte (act. 27). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich den Fall ans Kollegialgericht (act. 30). Der in der Folge angesetzten Hauptver- handlung vom 6. November 2024 blieb der Beschuldigten 1 sodann unentschuldigt fern (Prot. S. 8 f.), weshalb zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen werden musste (act. 54/1), an welcher schliesslich ein Urteil er- gehen konnte (act. 70). Insgesamt qualifiziert sich die Verfahrensdauer des vorlie- genden Kollegialfalls von total fünf Jahren und sieben Monaten bei zehn Verfah- rensparteien (drei Beschuldigte, ein Privatkläger, fünf Zeugen und eine Auskunfts- person) als erstreckt, jedoch nicht als übermässig oder gravierend. 6.6. Nach diesen Ausführungen lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für Pflichtenverletzungen seitens der Behörden erblicken. Es ist daher festzustellen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Auch ist kein Fall einer derart langen Verfahrensdauer gegeben, der eine Strafminderung oder eine mone- täre Entschädigung der Beschuldigten rechtfertigen würde. Die beantragten Ge- nugtuungen sind abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe In Bezug auf die Anklagevorwürfe kann auf die diesem Urteil beigeheftete Ankla- geschrift vom 28. Mai 2024 (act. 27) verwiesen werden.

- 14 -

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze 2.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und In- dizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der ein- sprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 2.1.2. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob diese – beziehungsweise welche – überzeugend sind. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozes- suale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozess- beteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER

- 15 - in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 323 ff. u. 424 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, 3. Aufl., Zü- rich – Basel – Genf 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3, ferner BGE 139 III 305, E. 5.2.4). Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Weitere Realkennzeichen sind das Ein- gestehen von Erinnerungslücken, die spontane Verbesserung der eigenen Aus- sage, die Entlastung der Beschuldigten, die Schilderung von ausgefallenen Einzel- heiten, Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgängen sowie Aussagen delikt- sspezifischer Elemente. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten (HAUSER, a.a.O., S. 316). 2.2. Beweismittel 2.2.1. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Juli 2019 (act. 1), der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. April 2019 (act. 2/5 = act. 9/12/7), die Operationsberichte der Traumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 22. Mai und 24. September 2020 (act. 9/12/11 u. 9/12/13), die diversen Berichte und Befunde der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich zwischen 26. April 2019 und 11. November 2020 (act. 9/12/10), die Fotodokumen- tation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (act. 3/1), die Einvernahmen der Beschuldigten 1-3 (act. 4/4-7), die Einvernahmen des Privatklägers (act. 4/4 u. 5/2-3), die Einvernahmen der Zeugen (act. 6/4 u. 7/1-5) sowie das Protokoll der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.) im Recht. 2.2.2. Die Verteidigungen 1-3 beantragten im Wesentlichen, dass festgestellt werde, dass sämtliche Aussagen der Beschuldigten 1-3 in deren polizeilichen Ein- vernahmen sowie die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen. Gleiches sei auch für die Aussagen von G._____ in der Einver-

- 16 - nahme vom 12. Januar 2021 festzustellen. Zur Begründung führten sie im Wesent- lichen an, dass die Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- men notwendig hätten verteidigt werden müssen und dass betreffend die Einver- nahme des Privatklägers und des Zeugen G._____ das Teilnahmerecht der Be- schuldigten nicht gewährt worden sei (act. 61A S. 1; act. 64 S. 4 f.; act. 68 S. 9). 2.2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Mangels Teilnahme der jeweiligen Mitbeschuldig- ten an der polizeiliche Einvernahme eines Mitbeschuldigten, scheiden solche Ein- vernahmen für sich alleinstehend ohnehin typischerweise für die Beweiswürdigung aus, sofern sie keine entlastenden Momente der Mitbeschuldigten aufweisen. Wei- tere Ausführungen im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung oder der nachträglichen Erklärung des Verzichts auf Wiederholung betreffend den Beschul- digten 2 (vgl. act. 61A Rz. 5) erübrigen sich damit. Wie die Verteidigungen 1-3 aber zurecht ausführten, ist der Privatkläger am 18. August 2020 ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten 1-3 einvernommen worden, weshalb diese Ein- vernahme nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1-3 verwertet werden kann. Glei- ches gilt für die Einvernahme von G._____ als Auskunftsperson vom 12. Januar

2021. Insofern als die Verteidigung 1 geltend machte, dass auch spätere Aussagen des Privatklägers, welche auf den Aussagen vom 18. August 2020 basieren wür- den, nicht verwertbar seien, kann festgestellt werden, dass dem Privatkläger an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 seine bisherigen Aussa- gen zwar sehr grob zusammengefasst vorgehalten wurden und er diese pauschal bestätigte (act. 4/4 S. 5), er sein Erlebtes jedoch in der Folge erneut detailliert und selbständig zu Protokoll gab (act. 4/4 S. 5 ff. u. 9 ff.); so auch in der weiteren Ein- vernahme vom 21. Juni 2022 (act. 5/3 F/A 23 ff.). Diese Aussagen des Privatklä- gers sind damit ohne Weiteres verwertbar. 2.2.4. Einleitend ist zu bemerken, dass es ausser Frage steht, dass sich der Privat- kläger am besagten Abend an der im Anklagevorwurf festgehaltenen Örtlichkeit die angeklagten Verletzungen zugezogen hat (vgl. Fotodokumentation betreffend die Verletzungen an der Tatbestandsaufnahme vor Ort, act. 3/1 S. 1 ff.; dazu die diver-

- 17 - sen ärztlichen Berichte von 2019 bis 2020, act. 9/12/7, act. 9/12/10, act. 9/12/11 u. act. 9/12/13). Entgegen der Auffassung der Verteidigung 3 (act. 68 S. 8; Prot. S. 38 f.) zeugen die fast identischen Verletzungen an den Handgelenken bzw. Un- terarmen vielmehr von einem zweimalig identischen Vorgehen als von einem un- wahrscheinlichen Zufall, der darauf hindeutet, dass die Verletzungen nicht durch das anklagegemässe Vorgehen entstanden sind. Fraglich ist damit einzig, ob diese den Beschuldigten 1-3 angelastet werden können. 2.3. Aussagen des Privatklägers 2.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 gab der Privatkläger zusammengefasst an, um ca. Mitternacht vom 6. auf den 7. April 2019 die Bar "J._____" besucht zu haben. Dort habe er eine Kollegin und weitere Freunde angetroffen. An der Bar habe er dann etwas bestellt und jemandem etwas offeriert. Der Abend sei soweit fröhlich verlaufen. Um ca. 02:00 Uhr sei das Licht angegangen und die Gäste seien aufgefordert worden, die Bar zu verlassen. Seine Kollegin und er hätten anschliessend noch in den Klub im ersten Stock gehen wol- len. Die Kollegin sei noch kurz auf die Toilette gegangen, während er im Gang auf sie gewartet habe. Dann sei ein Türsteher zu ihm gekommen, habe sich erkundigt, was er hier mache und ihn aufgefordert, von hier wegzugehen. Schliesslich sei ein zweiter Türsteher dazu gestossen und beide hätten ihn dann die Treppe herunter- gezogen und vor die Tür gestellt. Nachdem er sich bei den Türstehern erkundigt gehabt habe, weshalb er gehen müsse, seien beide auf ihn losgegangen. Zunächst sei er von einer Faust geschlagen worden, bevor man ihn auf den Boden geführt und ihm die Hände verdreht habe. Dabei seien sie mit dem Fuss voll auf seine rechte Hand gestanden. Anschliessend sei er wieder aufgestanden und habe den zweiten Türsteher gefragt, was hier los sei, woraufhin dieser ihn mit dem Arm an seinem Hals erneut auf den Boden geführt und schliesslich mit dem Knie auf seinen Hals gedrückt habe. Der andere Türsteher sei dann wieder mit voller Wucht auf seine linke Hand gestanden. Da der eine Türsteher mit dem Knie auf seinem Hals gewesen sei, habe er nicht mehr gut atmen können und mit Mühe und Not "K._____", den Namen seiner Kollegin, geschrien. Diese sei zu diesem Zeitpunkt auch draussen gewesen und habe geschrien, dass man ihn loslassen solle. Da-

- 18 - nach sei er aufgestanden und die Türsteher seien weggegangen. Seine Hände seien zu diesem Zeitpunkt bereits angeschwollen und er habe geblutet. Nachdem der Geschäftsführer G._____ nach draussen gekommen sei, habe er ihn aufgefor- dert, die Polizei anzurufen, was dieser nicht getan habe, weshalb er schliesslich selbst die Polizei avisiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 1 mit sei- nem Auto vorgefahren und sei zu ihm gekommen. Dessen Arbeitskollegen hätten dem Beschuldigten 1 dann gesagt, dass dieser gehen solle, da die Polizei unter- wegs sei. Dem Privatkläger sei es dann noch gelungen, zwei Fotos vom Beschul- digten 1 zu machen. Schliesslich seien die Polizei und der Krankenwagen gekom- men, welcher ihn dann ins Spital gebracht habe. Auf Nachfrage gab der Privatklä- ger an, dass es ohne Grund zu einem Streit gekommen sei und die Beschuldig- ten 1-3 daran beteiligt gewesen seien. Zunächst hätten ihn die Beschuldigten 1 und 2 zu Boden gebracht, wobei einer auf seine Hand gestanden sei. Beim zweiten Mal sei der Beschuldigte 3 dazugekommen und habe mit dessen Arm auf den Hals des Privatklägers geschlagen. Zwei bis drei Wochen später habe der Geschäftsführer der Lokalität, G._____, den Privatkläger besucht und ihm u.a. mitgeteilt, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld anbieten würde, sollte er die Anzeige gegen ihn zurück- ziehen. Im Weiteren gab der Privatkläger an, wegen den erlittenen Verletzungen fünf Operationen gehabt zu haben, während sechs Monaten arbeitsunfähig gewe- sen und mittlerweile ein "gebrochener Mann" zu sein, da er mit diesen Verletzungen sein Leben lang leben müsse (act. 5/3 F/A 23 ff.). 2.3.2. Den vom Privatkläger zunächst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch als weiterer "Araber" bezeichnete Beschuldigte 2, hat dieser im Laufe der wei- teren Untersuchung konstant als Beschuldigten 2 identifiziert. Der Zeuge H._____ ("H'._____") – auf dessen Aussage vorbehaltlos abgestützt werden kann – hat in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte und glaubhafte Schilde- rung des ersten Sachverhaltsabschnittes zu Protokoll gegeben, die sich im We- sentlichen auch mit den Aussagen des Zeugen G._____ deckt und somit ohne Wei- teres als glaubhaft einzustufen ist. Er gab insbesondere an, dass er sowie "B'._____" den Privatkläger hinausbegleitet hätten. Insofern stützt dies die Aussage des Privatkläger, dass es sich bei dem weiteren "Araber" zweifelsohne um den im

- 19 - weiteren Verfahren als Beschuldigten 2 Identifizierten handelt (act. 4/1 F/A 10; act. 7/3 F/A 25). 2.3.3. Die Ausführungen des Privatklägers sind im Kern konstant, weisen allerdings in den Details gewisse Ungereimtheiten auf: Einmal soll ihm der Beschuldigte 1 mit der Hand ins Gesicht gegriffen und ihn darauf zurück gestossen haben, bevor er von einem Zweiten am Arm gepackt worden und dann von beiden zu Boden ge- bracht worden sei (act. 5/2 F/A 5). In einer zweiten Version soll einer der beiden (gemeint: Beschuldigte 1 oder 2) ihm einen Faustschlag gegeben haben, was ihn auf den Boden geworfen habe. Getroffen worden sei er im Gesicht oder irgendwo an der Brust. Darauf hätten sie ihn am Boden festgehalten (act. 4/4 S. 5 u. 13). In einer dritten Version soll eine Faust gekommen sein und dann hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Hände verdreht (act. 5/3 F/A 23). Insgesamt hinterlas- sen die Schilderungen der Abfolge den Eindruck, dass die Vorfälle wenige Minuten gedauert hätten. Demgegenüber bezifferte der Privatkläger erst in seiner letzten Einvernahme eine Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten. 2.3.4. Es kann nicht übersehen werden, dass der Privatkläger offenkundig eigene problematische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen kleinredet oder gar gänzlich auslässt. Dies ist durchaus kritisch zu würdigen und insofern kann nicht vorbehaltslos auf seine Aussagen abgestützt werden. Im Kern- geschehen erweisen sich die Aussagen des Privatklägers indessen weitestgehend als konstant, in sich stimmig, nicht übertrieben bzw. nicht übermässig belastend und im Ablauf logisch und schlüssig. Er hat von Beginn an konkret die Beschuldig- ten 1 und 2 als Täter bezeichnet, den Beschuldigten 1 als "BMW-Araber" und den Beschuldigten 3 als "Russe/Balkanese" (act. 5/1 F/A 7, 13, 15, 17 u. 32; act. 5/2 F/A 5; act. 5/3 F/A 33 f.; act. 4/4 S. 5 f.). Diese Bezeichnungen weisen eine ge- wisse Originalität auf, was als Realitätskriterium zu werten ist. Einen weiteren Täter hat er als "Araber" betitelt. Dass er zu Beginn im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme von einem möglichen weiteren Täter spricht, ist als eine gewisse Unsicher- heit zu werten, was jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit spricht. Hier ist zu ergän- zen, dass auch aus den Aussagen des Zeugen G._____ mögliche weitere Tatbe- teiligte in Frage kommen (act. 7/2 F/A 83) und damit insofern die Aussagen des

- 20 - Privatklägers stützt. Darüber hinaus hat er in einem freien Bericht ein logisch- schlüssiges Geschehen von Anfang bis Ende dargelegt. 2.3.5. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass es sich bei den "Türstehern" einzig und allein um die Beschuldigten 1-3 handeln kann. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 als auch die Verteidigungen 1-3 geltend machen wollen, dass Hinweise auf einen weiteren Tatbeteiligten beständen und die angeklagten Verletzungen des Privatklägers möglicherweise diesem anzulasten seien (Prot. S. 23 f. u. 29 f.; Prot. S. 45; act. 65 Rz. 14 ff. u. Prot. S. 36; act. 67), ist zunächst festzuhalten, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln niemand – auch nicht die Strafbehörden – verpflichtet ist, von sich aus einen stringenten Negativbeweis zu erbringen. So dann ist unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung zu be- merken, wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mög- liche Erklärung und er sei schuldig. Damit bleibt es irrelevant, ob es möglicherweise noch einen weiteren Täter gegeben hat oder nicht. 2.3.6. Da aber wie dargelegt gewisse Vorbehalte bestehen, kann nicht allein auf die Aussagen des Privatklägers abgestützt werden. Zu prüfen bleibt, ob seine Aus- sagen bzw. die Täterschaft der Beschuldigten durch andere Beweismittel gestützt werden. 2.4. Der Zeuge G._____ 2.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 wurde G._____ nun als Zeuge einvernommen und sagte zusammengefasst aus, dass die Beschuldigten 1-3 früher bei der L._____ AG gearbeitet hätten. Der Pri- vatkläger sei ein Bekannter von ihm. Betreffend den Vorfall könne er sich noch verschwommen erinnern. Er habe um ca. 02:30 Uhr oder 02:45 Uhr das Licht an- gemacht, um die Gäste wissen zu lassen, dass sie jetzt schliessen würden. Er wisse, dass der Privatkläger noch an der Bar gewesen sei. Das habe er aber nicht ernst genommen, da er den Privatkläger eben gekannt habe. Die Türsteher hätten ihm gesagt, dass jetzt geschlossen werde, er aber noch in den Klub "M._____"

- 21 - gehen könne. Anschliessend sei der Zeuge G._____ weggegangen; ob er nach draussen oder im Lager gewesen sei, wisse er nicht mehr. Später sei es zu einer lauten Diskussion gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer die Türsteher gewesen seien. In der Folge sei es zu einer lauteren Diskussion gekommen und es sei herumgeschrien worden; ob es beim Hinausgehen oder sonst irgendwo gewe- sen sei, wisse er nicht mehr genau. Der Beschuldigte 1 sei dann gekommen, um nachzusehen und als dieser gesehen habe, dass es sich lediglich um eine Diskus- sion gehandelt habe, sei er wieder weggelaufen. Die Diskussion sei anschliessend handgreiflich geworden. Zu seinem Schutz wolle er dazu keine Angaben machen. Der Zeuge G._____ erklärte weiter, dass der Privatkläger nach dem Vorfall gegan- gen, aber dann wieder zurückgekehrt sei. Das sei ein ständiges Hin und Her gewe- sen vor dem Vorfall, über welchen er keine Aussagen machen wolle. Dann sei es zum Vorfall gekommen. Es habe Schreie und Diskussionen gegeben. Der Privat- kläger sei zu diesem Zeitpunkt in Partystimmung gewesen. Das sei ganz normal, weil er ja auch im Ausgang gewesen sei. Der Privatkläger habe gesoffen; es sei klar, wenn man in den Ausgang gehe, trinke man. Es sei herumgeschrien worden. Nach dem Schreien sei der Beschuldigte 1 zurückgekommen. Dann sei der Privat- kläger "auf die Fresse" gefallen. Das habe aber nichts mit den betroffenen Leuten zu tun gehabt, so wie er sich erinnere. Sie hätten ihm gemeinsam helfen wollen, wieder aufzustehen. Dann sei weiter herumgeschrien worden, worauf die Polizei gekommen sei, wenn er sich nicht täusche. Der Privatkläger habe sich dann ent- fernt. Dann sei es dem Zeugen G._____ zu viel geworden, weshalb er wieder hin- eingegangen sei. Er erklärte weiter, dass der Privatkläger in der "J._____" Bar zwar laut und in Partystimmung gewesen sei, aber ansonsten nicht weiter negativ auf- gefallen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass es – nachdem der Privatkläger die Lokalität verlassen habe und wieder zurückgekommen sei – zwi- schen dem Privatkläger und den Türstehern zu Diskussionen und es sei etwas mehr eskaliert. Es sei zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen zwischen den Türstehern und dem Privatkläger. Welche Türsteher involviert gewesen seien, wolle er aus Sicherheitsgründen nicht kommentieren. Ob jemand den Privatkläger angegriffen habe, wisse er nicht. Zu Handgreiflichkeiten sei es gekommen, als der Privatkläger hinausgegangen und wieder zurückgekommen sei. Die Türsteher hät-

- 22 - ten gegenüber dem Privatkläger den "Polizeigriff" angewendet, damit es nicht zur Eskalation komme. So wie es die Türsteher in der Schulung gelernt hätten. Der Kopf sei unten und die Arme oben gewesen. Ob der Privatkläger gestanden oder gelegen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wer den "Polizeigriff" angewendet habe, kommentiere er nicht. Der Privatkläger sei von den Türstehern aber nicht geschlagen worden. Nach dem Handgriff habe man den Privatkläger wieder losge- lassen, woraufhin er zunächst weggelaufen und dann wieder zurückgekommen sei. Es sei erneut zu Diskussionen gekommen. Dann sei die Polizei gekommen und sie hätten sich dann zurückgezogen. Nach diesem Hin und Her sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen und sie hätten ihm dann aufgeholfen. Seine Aussagen bei der Polizei, dass es ihm nach dem Geschubse zwischen den Beteiligten zu blöd geworden sei, er wieder nach drinnen gegangen sei und als er zurückgeschaut habe, der Privatkläger von den Türstehern auf dem Boden fixiert worden sei, be- stätigte er. Er kommentiere aber nicht, von wem der Privatkläger am Boden fixiert worden sei. Im Weiteren bestritt er, bei der Polizei ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zugegangen und es dann irgendwie eskaliert sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass der Privatkläger hinausgelaufen, wieder zurückgekommen sei und mit seinen Händen herumgefuchtelt habe. Die Türsteher hätten anschliessend den "Polizeigriff" angewendet, um ihn ruhig zu stellen, und ihn dann wieder losgelassen. Der Privatkläger sei dann erneut zurückgekommen, weshalb es erneut zu Diskussionen gekommen sei. Erst dann sei der Beschul- digte 1 wiedergekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger "auf die Fresse" gefallen. Dann hätten ihm alle aufgeholfen und das sei es gewesen. Der ebenfalls anwesende Kollege des Privatklägers habe diesen immer wieder aufge- halten, aber irgendwann sei es diesem auch einfach zu blöd geworden. Die eben- falls anwesende Frau sei schliesslich beim Privatkläger geblieben. 2.4.2. Ausserdem bestritt der Zeuge G._____, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vermute, dass einer dem Privatkläger eine reingehauen habe, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, dass der Beschuldigte 1 einen Fehler gemacht habe, gab der Zeuge an, dass der Be- schuldigte 1 mit der ganzen Geschichte gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger weder angefasst, noch irgendwelche Handgriffe diesem ge-

- 23 - genüber angewendet. Das wisse auch der Privatkläger, wenn dieser ehrlich wäre. Auf Nachfrage, wie der Privatkläger zwei gebrochene Handgelenke und eine Kopf- verletzung erlitten habe, erklärt er weiter, dass die Kopfverletzung vermutlich vom "polizeilichen" Handgriff stamme. Immerhin hätten sie den Privatkläger auch gegen die Wand und/oder den Boden gedrückt (act. 7/2 F/A 6 ff.). 2.4.3. Was den Zeugen G._____ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er ganz offensichtlich unter Druck gesetzt wurde, verarmen seine Aussagen doch im Laufe der Untersuchung und hat er freimütig beim Staatsanwalt wiederholt zu Protokoll geben, dass er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Angaben machen könne (act. 7/2 F/A 52). Sofern er also die Beschuldigten entlastet, kann darauf nicht ohne Weiteres abgestützt werden. Dies gilt insbesondere für seine Aussagen, der Be- schuldigte 1 habe mit der ganzen Geschichte nichts zu tun, dieser habe den Privat- kläger nicht angefasst (act. 7/2 F/A 70). Darauf ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 7) – nicht abzustützen. Ohnehin war er zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Abschnitts (act. 27 S. 4, Abschnitt 2 ff.) gemäss eigenem Bekunden nicht vor Ort. Demgegenüber haben seine belastenden Aussagen umso mehr Gewicht. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Privatkläger mit den "Türstehern" in gegenseitige Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sein soll, diese den Polizeigriff angewendet und den Privatkläger am Boden fixiert haben. Es fällt auf, dass der Zeuge G._____ einerseits vom Kerngeschehen nichts wissen willen, andererseits aber Handgreiflichkeiten inklusive Polizeigriff glaubhaft zu Pro- tokoll gab. Dies lässt sich nur damit erklären, dass er – wie er auch zugab – unter Druck gesetzt wurde. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen ableiten, dass ein mehrteiligen Geschehen stattfand, schildert doch auch er – wenngleich eher in gro- ben Zügen –, dass es ein "Hin-und-Her" gewesen sei und zum Schluss habe der Polizeigriff stattgefunden und der Privatkläger sei hingefallen. Wann genau der Po- lizeigriff angewendet wurde, ist nicht ganz klar, es spricht jedoch einiges dafür, dass dies im zweiten oder dritten Abschnitt gewesen sein muss. Dies kann indessen letztlich offenbleiben. Massgebend ist einzig, dass sich aus seinen Aussagen ein mehrteiliger, handgreiflicher Konflikt mit den Türstehern erstellen lässt. Insofern stützt diese Zeugenaussage die Aussagen des Privatklägers.

- 24 - 2.4.4. Wenngleich der Privatkläger in seinen Aussagen nicht so genau einen drei- teiligen Ablauf schilderte und insbesondere den ersten Abschnitt nicht schilderte, sondern nur die Vorgänge im Zusammenhang mit den Brüchen der Handgelenke erwähnte, passen die Aussagen des Zeugen G._____ nahtlos zu den weiteren Schilderungen des Privatklägers, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. 2.4.5. Aus den Aussagen des Zeugen G._____, dass er im Nachgang mit dem Pri- vatkläger in Kontakt getreten sei und sich entschuldigt habe, ist ebenfalls zwanglos abzuleiten, dass es sich bei den involvierten Türstehern um Mitarbeiter bzw. um Beauftragte des "J._____" und "M._____" handeln muss. Mithin ist bereits an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass es sich bei den Tätern nur um die Beschuldigten 1-3 handeln kann, zumal von keiner Seite der vierte Türsteher H._____ ("H'._____") belastet wird. 2.5. Die Zeugin N._____ 2.5.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 führte die Zeugin N._____ aus, dass sie am Abend des 7. April 2019 mit dem Privatkläger D._____ in der Bar "J._____" gewesen sei und etwas getrunken habe. Da die Bar habe schliessen wollen, hätten sie gehen müssen. Sie sei dann nochmals auf das WC, während der Privatkläger beim Eingang gewartet habe. Als sie zurückgekom- men sei, habe sie wahrgenommen, dass die Türsteher dem Privatkläger gegenüber sehr laut gewesen seien, weshalb sie sich dazwischen gestellt habe, um die Situa- tion zu beruhigen. Dann sei ein weiterer Türsteher dazu gestossen und habe beide gebeten, rauszugehen. Nachdem sie ihre Kleider genommen und nach draussen gegangen seien, sei es aus irgendeinem Grund zum Streit gekommen, wobei eine andere Gruppe von Türstehern den Privatkläger geschlagen habe. Sie habe dabei versucht, die Türsteher vom Privatkläger fernzuhalten, was ihr schliesslich auch gelungen sei. Anschliessend habe sie sich um den Privatkläger gekümmert, wel- cher ganz "zerschlagen" gewesen sei. Weder die umstehenden Leute noch der an- wesende Chef der Bar (G._____) hätten dem Privatkläger geholfen. G._____ habe zudem nicht versucht, die Türsteher davon abzuhalten, den Privatkläger zu schla- gen. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen und sie habe versucht, ihm das Blut wegzuwischen, wobei ihr jemand Wasser geholt habe. Als sie und der Privatkläger

- 25 - gerade am Weggelaufen gewesen seien, habe ihn ein Türsteher, welcher ihn zuvor bereits geschlagen habe, erneut provoziert. Der Privatkläger habe auf die Provo- kationen zwar reagiert, ihm seien jedoch im nächsten Moment beide Hände auf den Rücken gedreht und beinahe gebrochen worden. Zudem habe er nicht mehr atmen können. Sie habe sich dann erneut eingemischt und versucht, alle Leute von ihm wegzustossen. Anschliessend sei die Polizei aufgeboten worden. Die Zeugin gab weiter an, dass bei der zweiten Gruppe von Türstehern, welche den Privatkläger vor der Lokalität geschlagen habe, zwei weiss- und einer dunkelhäutig gewesen seien. Bei der ersten gewalttätigen Auseinandersetzung habe sie nicht genau ge- sehen, wie der Privatkläger geschlagen worden sei, während sie bei der zweiten Auseinandersetzung direkt daneben gestanden sei und mitbekommen habe, wie die Türsteher dem Privatkläger auf dessen Hände und dessen Hals gestanden seien. Konkret seien zwei Leute – ein grosser und ein kleiner Mann mit weisser Hautfarbe – auf die Hände des Privatklägers gestanden. Der Privatkläger sei dabei auf dem Boden gelegen; seine Hände seien umgedreht und seine Arme nach hin- ten gerichtet gewesen. Zuvor sei er von den beiden Türstehern zu Boden geworfen worden. Ob sie die beiden Türstehern wiedererkennen würde, sei unklar. Ebenso korrigierte sie ihre Aussage, dass die Hände beinahe gebrochen worden seien da- hingehend, dass man dem Privatkläger bei der ersten Auseinandersetzung die Hände gedreht habe und ihm beim zweiten Mal die Hände schliesslich gebrochen worden seien, indem man ihm während längerer Zeit "statisch" auf die Hände ge- standen sei. Beide Hände seien danach schnell angeschwollen. Die Zeugin gab weiter an, an dem Abend zwei Gin-Tonics getrunken zu haben, aber weder ange- trunken noch betrunken gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass es sich bei der ersten Gruppe von Türstehern, welche an der ersten Auseinander- setzung beteiligt gewesen sei, auch um diejenigen gehandelt habe, welche den Privatkläger nochmals provoziert habe und an der zweiten Auseinandersetzung be- teiligt gewesen seien. Der dritte, dunkelhäutige Türsteher habe den Privatkläger vermutlich nicht geschlagen, sondern nur provoziert. Zudem sei sich die Zeugin unsicher, ob nur ein Türsteher auf beide Hände des Privatklägers gestanden sei oder ob zwei Türsteher jeweils auf eine Hand gestanden seien. Ebenso habe sie nicht sagen können, ob der bzw. die Türsteher abwechslungsweise oder parallel

- 26 - auf die Hände des Privatklägers gestanden sei bzw. seien. Abschliessend gab die Zeugin an, niemanden der sonst anwesenden Personen, welche den Vorfall beob- achtet hätten, gekannt zu haben (act. 7/1 F/A 10 ff.). 2.5.2. Die Aussagen der Zeugin vermögen für sich alleine nichts zur Sachverhalts- erstellung beitragen. Indessen ist ihnen – wie den Aussagen des Privatklägers und auch des Zeugen G._____ – zu entnehmen, dass es eine mehrteilige Auseinan- dersetzung mit den Türstehern kam, im Zuge derer sich der Privatkläger die bereits erstellten Verletzungen zugezogen hat. Wie bereits dargelegt, kommen hier als Tä- ter einzig und alleine die Beschuldigten 1-3 in Frage. 2.5.3. Insofern werden die Aussagen des Privatklägers einmal mehr gestützt. 2.6. Der Zeuge O._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 gab der Zeuge O._____ an, dass er Klubmanager vom Klub "M._____" sei. Der Klub "M._____" gehöre auch zur gleichen Firma wie das "J._____". Der Klub sei oben im 1. Stock und unten sei das "J._____" (act. 7/3 F/A 25 ff.). Seinen Aussagen kann für das Kerngeschehen nichts Relevantes entnommen werden. 2.7. Der Zeuge P._____ 2.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Zeuge P._____, damals mit dem Beschuldigten 1 nach Zürich unterwegs gewesen zu sein, eine Kontrolle von den Mitarbeitern zu machen und etwas zu trinken. Er sei ständig beim Beschuldigten 1 gewesen und habe keine körperliche Auseinan- dersetzung oder Schlägerei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger gesehen. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er nicht gesehen. Auch habe er keine Verletzungen beim Privatkläger feststellen können (act. 7/4 F/A 6 ff.). 2.7.2. Vorab ist zu bemerken, dass auf seine Aussagen aufgrund des Näheverhält- nisses zum Beschuldigten 1 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als dass unbeteiligte Personen – wie der Zeuge G._____ – nachweislich unter Druck gesetzt wurden. Seine pauschalen Aussagen haben da-

- 27 - mit für sich alleine keinen Beweiswert und stehen zudem, wie dargelegt, im Wider- spruch zu den Aussagen des Privatklägers, des Zeugen G._____ sowie der Zeugin N.______ und vermögen diese nicht zu entkräften. 2.8. Der Zeuge H._____ 2.8.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 gab der Zeuge H._____ zusammengefasst an, mit den Beschuldigten 1-3 in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Beim Vorfall sei er Sicherheits- chef gewesen und habe das Recht gehabt, überall zu patrouillieren. Zuerst sei er bei der Tür beim Beschuldigten 3 gewesen. Dann habe er sich entschieden, einen Rundgang zu machen. Oben bei der Treppe habe er gesehen, wie der Privatkläger mit "B'._____" (gemeint: Beschuldigter 2) geredet habe. Er habe den Beschuldig- ten 2 gefragt, was los sei, denn er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass "er" wütend gewesen sei. Deshalb habe er sich entschieden, den Privatkläger zur Seite zu nehmen und mit ihm zu sprechen, um zu deseskalie- ren. Dieser habe aber nicht kooperiert. Dann habe der Privatkläger gesagt, er gehe selbst raus. Daneben sei eine Frau gewesen, die wohl gemeint habe, sie würden den Privatkläger schlagen wollen. Sie habe dann versucht, diesen zu schützen. Dabei hätten sie diesen beruhigen wollen. Der Privatkläger sei aber nicht mehr zu beruhigen gewesen und habe gefragt, weshalb er raus müsse, und habe Stress gemacht. Dieser habe nicht raus wollen. "B'._____" und er hätten dann den Privat- kläger auf der Treppe rausbegleitet. Als sie draussen gewesen seien, habe "B'._____" wieder auf seine Position rein müssen. Der Beschuldigte 3 sei schon draussen und mit ihm beim Privatkläger gewesen. Der Beschuldigte 3 sei kurz zur Treppe gekommen, um zu helfen. "B'._____" sei dann zurück auf seine Position gegangen. Dann sei der Privatkläger von ihnen nach draussen gebracht worden. Dieser sei nicht mehr zu stoppen und sehr aggressiv gewesen und habe Schimpf- wörter verwendet – aber nicht gegen den Zeugen H._____. Der Privatkläger habe wieder rein gewollt. Sie hätten ihm aber gesagt, er dürfe nicht mehr rein. Der Pri- vatkläger habe ihn dann "auf eine Art" geschupft. Der Zeuge H._____ habe diesem dann gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Es seien viele Leute draussen ge- wesen, vielleicht sieben oder zehn Leute, und plötzlich sei es eskaliert. Plötzlich sei

- 28 - der Privatkläger auf dem Boden gelegen und er wisse nicht wieso. Weiter führte er aus, dass er gesehen habe, dass sogar "die Kunden" den Privatkläger hätten ki- cken wollen. Er habe den Privatkläger verteidigen wollen und plötzlich einen Stopp gemacht. Dann habe er wieder mit ihm reden können. Er habe nochmals versucht, den Privatkläger zu beruhigen, und gesagt, es bringe nichts, er komme nicht rein. Der Zeuge H._____ gab an, lange mit dem Privatkläger draussen gewesen zu sein und geredet zu haben – zusammen mit dem Beschuldigten 3. Nach langer Zeit draussen habe der Privatkläger versprochen, [wohl: nicht] wieder reinzugehen. Der Zeuge H._____ sei dann wieder in den Klub reingegangen. Ab diesem Moment habe er den Privatkläger, bis er von der Polizei gehört habe, nicht mehr gesehen. Als die Polizei draussen gewesen sei, sei er kurz raus. Die Polizei habe nichts auf- genommen und kein Protokoll gemacht. Er habe kurz erzählt, was passiert sei. Auch der Privatkläger habe mit der Polizei geredet. Dann habe er diesen nicht mehr gesehen. Nach dieser Szene sei der Beschuldigte 1 gekommen; dieser mache ab und zu Patrouille. Er habe dem Beschuldigten 1 die Situation erzählt und ihn dar- über informiert. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit dem Privatkläger gehabt. Im Weiteren ergänzte der Zeuge H._____, dass der Privatkläger schon oft bei ihnen gewesen sei. An dem Abend sei er nicht so wie immer gewesen. Er sei ein netter Typ. Wenn er komme, rede er mit ihm; er habe erzählt, er sei jetzt Barkeeper und auch einmal Türsteher gewesen. Was aber an diesem Abend passiert sei, wisse er nicht. Er habe den Privatkläger beruhigen und rausbringen wollen. Es habe viele Leute gehabt und die Treppe sei nicht der richtige Ort dafür gewesen. Der Privat- kläger sei nicht wie immer gewesen; dieser sei so wütend gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass er und der Beschuldigte 3 den Privatkläger raus- gebracht hätten und der Beschuldigte 1 erst dazu gestossen sei, als der Privatklä- ger bereits am Boden gelegen sei. Er habe dann dem Privatkläger geholfen aufzu- stehen. Dass er dem Beschuldigten 1 auf den Fuss gestanden sei, nachdem er vom Privatkläger geschupft worden wäre, sei vorher passiert. Der Beschuldigte 1 sei nicht von Anfang an da gewesen, sondern sei erst gekommen, als es schon eskaliert sei. Er habe nicht einmal gewusst, dass der Beschuldigte 1 gekommen sei. Dieser habe ihm dann auch gesagt, dass er auf dessen Fuss gelandet sei. Er bemerkte dazu, dass er vielleicht noch Einiges vergessen habe, da es schon lange

- 29 - her sei. Der Beschuldigte 1 habe dann gesagt, er müsse weg, was dieser schliess- lich auch getan habe. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewe- sen. Der Beschuldigte 3 habe den Privatkläger weiter weggebracht und gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte 3 habe ihm rapportiert, dass er den Pri- vatkläger 200 Meter weiter weggebracht habe. Er selber sei wieder reingegangen und dann aber nicht mehr anwesend gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihn so angewiesen und der Beschuldigte 3 sei noch dort gewesen. Fast eine oder zwei Stunden später sei der Privatkläger nochmals zu ihm gekommen, habe ihm seine Hand gezeigt und gesagt, dass sein arabisch aussehender Kollege ihn geschlagen hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Beschuldigten 1 nicht mehr gesehen und nicht gewusst, wo dieser sei. Der Beschuldigte 3 sei draussen und der Beschul- digte 2 beim Zeugen H._____ drinnen gewesen. Der Privatkläger habe versucht, den Täter zu beschreiben. Deshalb habe er sich gefragt, wen dieser meinen könnte. "B'._____" sei der einzige arabische Kollege, dieser sei aber in jenem Moment bei ihm gewesen. Der Privatkläger habe ihm anschliessend erklärt, die Polizei zu rufen. Der Zeuge H._____ erklärte, dass es vor ihm zu keinen Handgreiflichkeiten zwi- schen den Beschuldigten 1-3 und dem Privatkläger gekommen sei. Abschliessend führte der Zeuge H._____ auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, wie der Privat- kläger die Verletzungen erlitten habe. Beim ersten Mal, als es eskaliert sei, sei der Privatkläger noch "fit" gewesen. Da habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger ge- sagt, dieser solle gehen (act. 7/5 F/A 14 ff.). 2.8.2. Den Aussagen des Zeugen H._____ kann ebenfalls nichts Konkretes zum Kerngeschehen entnommen werden. Auffallend ist indessen – und darauf ist im Sinne eines originellen Details abzustützen –, dass der Privatkläger gegenüber dem Zeugen noch in der gleichen Nacht die Beschuldigten als Täter bezeichnete. Dies spricht klar gegen eine nachträglich fingierte Geschichte und stützt insofern einmal mehr die Aussagen des Privatklägers. 2.9. Der Beschuldigte 1 2.9.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 1 geltend, von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge-

- 30 - brauch machen zu wollen. Er fügte weiter an, dass er unschuldig sei und es zu keinem physischen Kontakt mit dem Privatkläger genommen sei (act. 4/4 S. 8). 2.9.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 erklärte der Beschuldigte 1, dass der Vorwurf falsch dargestellt sei. Er sei an diesem Abend zum "J._____" gegangen und habe sich mit einem "P._____" getroffen. Als er vor Ort eingetroffen sei, habe er gesehen, wie der Türsteher "H'._____" versucht habe, den Privatkläger zu beruhigen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und ebenfalls zum Privatkläger hingelaufen, worauf- hin dieser gefragt habe, wer er sei. Nachdem er dem Privatkläger erklärt habe, dass er der Chef der Security sei und mit ihm habe reden wollen, sei dieser weiterhin sehr wütend und ausserordentlich aufgebracht gewesen, sodass keine Möglichkeit entstanden habe, ein normales Gespräch zu führen. Der Privatkläger sei in Beglei- tung einer Frau und eines Mannes gewesen. Ebenfalls anwesend gewesen seien G._____, "O._____" – welcher der Direktor des Klubs "M._____" sei –, der Sicher- heitsmann vom Klub nebenan, ein gewisser "Q._____" sowie eine Vielzahl weiterer Leute. Der Türsteher "H'._____" sei zwischen ihm und dem Privatkläger gestanden, als dieser "H'._____" geschupst habe und auf ihn gefallen sei, sodass er eine Fuss- verstauchung erlitten habe. In diesem Moment sei auch der Privatkläger zu Boden gefallen, jedoch unmittelbar wieder aufgestanden. Anschliessend sei er und "P._____" in die Lounge des "J._____" verschwunden. Nach ungefähr 15 bis 30 Minuten seien er und "P._____" wieder nach unten gegangen, da er sein Auto habe nehmen und "P._____" nach Hause bringen wollen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Nachdem er "P._____" nach R._____ gebracht habe, sei er um ca. 04:00 Uhr zum "J._____" zurückgekehrt und habe den Privatkläger in betrunkenem Zustand wieder vor Ort angetroffen. Dieser habe zu- dem so ausgesehen, als sei er zusammengeschlagen worden. Der Beschuldigte 1 gab weiter an, dann aus seinem Auto gestiegen zu sein, um mit dem Privatkläger zu reden. Dieser habe dann seine Arme hochgestreckt und gesagt: "Siehst du, was du und deine Kollegen gemacht haben.", woraufhin dieser dessen Handy genom- men und versucht habe, Fotos vom Beschuldigten 1 zu machen. "H'._____", wel- cher ebenfalls draussen gestanden sei, habe ihm dann geraten, die Örtlichkeit zu verlassen, da der Privatkläger nicht aufgehört habe zu schreien. Als er ins Auto

- 31 - eingestiegen sei, habe er von Weitem zwei Beamte bemerkt, welche die Szene beobachtet hätten. Anschliessend sei er zu diesen hingefahren und habe sie gebe- ten zu intervenieren. Die Beamten hätten ihn darum gebeten wegzufahren und ihm mitgeteilt, dass sie die notwendigen Massnahmen einleiten würden. Daraufhin sei er zu einer anderen Lokalität namens "S._____" gefahren. Später sei er nochmals zum "J._____" zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Polizei tatsächlich in- terveniert habe. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er nochmals betonen wolle, dass es keinerlei körperliche Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht vor Ort gewesen, als sich diese Geschichte zugetragen habe. Er sei erst vor Ort gewesen, als der Privatkläger die Lokalität verlassen habe. Zudem sei er, der Beschuldigte 1, seit elf Jahren Inhaber einer Sicherheitsfirma, weshalb er des Öfteren solche Situationen sehe. Es sei ihm ebenfalls bewusst, dass ein harsches Auftreten seinerseits entsprechende Konsequenzen hätte. Er habe bei all seinen bisherigen Einsätzen nie Gewalt angewendet, da seine Methode Prävention sei. Er versuche, wenn er erscheine, die Lage nicht eskalieren zu lassen (act. 4/5 S. 5 ff.). 2.9.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 1 erneut geltend, dass es gar keinen körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gegeben habe. Er sei nicht dort gewe- sen. Ausserdem hätte er eine solche Situation verhindert, wenn er dort gewesen wäre. Er sei seit elf Jahren Security-Chef mit über 80 Leuten. Es habe viele ähnliche Situationen gegeben, doch habe er nie so reagiert, wie es ihm hier vorgeworfen werde (act. 4/6 S. 3 u. 6). 2.9.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2023 machte der Beschuldigte 1 bezüglich der Zeugeneinvernahme von H._____ vom 27. September 2024 (act. 7/5) geltend, dass der Zeuge H._____ weder vor noch nach dem Vorfall bei ihm in der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei. Beim "J._____" eingetroffen habe er sich zunächst beim Privatkläger als Sicherheitsleiter vorgestellt und habe verlangt, dass dieser sich beruhige. Nachdem der Privatkläger aufgestanden sei, sei der Beschuldigte 1 mit seinem Begleiter "P._____" reinge- gangen. Im Weiteren machte er geltend, dass der Beschuldigte 3 und der Zeuge

- 32 - G._____ während des gesamten Vorfall anwesend gewesen seien und das ganze Geschehen von Anfang an mitbekommen hätten, weshalb er beantrage, dass diese nochmals einvernommen würden (act. 4/7 F/A 4). 2.9.5. Heute erklärte er erneut, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger wäh- rend dem Vorfall zu keinem körperlichen Kontakt gekommen sei. Im Übrigen machte er keine weiteren Aussagen (Prot. S. 15 ff.). 2.9.6. Die Aussagen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf Nebengeschehen und vorwiegend den (ersten) hier nicht relevanten Sachverhalts- abschnitt (act. 27 S. 3 f.), welcher den Sachverhalt des nicht anhand genommenen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beschreibt (Unt. Nr. …). Zum Kerngesche- hen machte er allerdings keine Aussagen, weshalb aus seinen Aussagen nichts abzuleiten ist. Auf seine pauschalen Unschuldsbeteuerungen ist ebenfalls nicht ab- zustellen. 2.10. Der Beschuldigte 2 2.10.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte 2, dass er keine Aussagen mache. Es sei aber nie zu einem physischen Kontakt mit dem Privatkläger gekommen. Zudem habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger am Boden fixiert worden wäre, weshalb er nichts dazu sagen könne (act. 4/4 S. 7 f.). 2.10.2. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 22. November 2022 gab der Beschuldigte 2 an, den Vorfall nicht gesehen und erlebt zu haben, da er in der Bar drinnen im oberen Stock gearbeitet habe. Es sei eine krasse Lüge, dass der Privatkläger behaupte, dass er diesen angegriffen hätte (act. 4/5 S. 5 u. 8). 2.10.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 machte der Beschuldigte 2 erneut geltend, dass er nichts mit dem Geschehe- nen zu tun gehabt habe und nicht daran beteiligt gewesen sei (act. 4/6 S. 3 u. 7).

- 33 - 2.10.4. Heute bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen. Neu gab er an, dass er vom Beschuldigten 3 gehört habe, dass der Privatkläger Probleme mit einer Person namens F._____ gehabt habe (Prot. S. 22 ff.). 2.10.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 gelten die gleichen Bemerkungen wie beim Beschuldigten 1. 2.11. Der Beschuldigte 3 2.11.1. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 machte der Beschuldigte 3 geltend, dass er unschuldig sei. Wie es zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei, wisse er nicht. Des Weiteren wolle er nichts sagen (act. 4/4 S. 8). 2.11.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- und Schlusseinver- nahme vom 22. November 2022 und der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte 3 auf Vorhalt der Vorwürfe, dass diese absurd seien und nicht der Wahrheit entsprächen (act. 4/5 S. 5, 7 u. 14; act. 4/6 S. 7). 2.11.3. Heute erklärte er, dass die Beschuldigten 2 und 3 beim Vorfall nicht dabei gewesen seien, da sich diese drinnen befunden hätten. Nur er selbst sei dabei ge- wesen. Er habe dem Privatkläger nicht mit dem Knie auf den Hals gedrückt, da dieser das wegen seiner Grösse und seinem Gewicht nicht überlebt hätte. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte 3 aus, dass F._____ ein Araber sei, der den Privatkläger angegriffen habe. Dass F._____ den Privatkläger verletzt habe, habe er nicht gesehen. Im Übrigen verwies er auf seine bisher gemachten Aussagen (Prot. S. 27 ff.). 2.11.4. Es gelten hier die gleichen Bemerkungen wie bei den Beschuldigten 1 und 2. 2.12. Gesamtwürdigung 2.12.1. Da wie bereits dargelegt an der Täterschaft der Beschuldigten 1-3 keinerlei Zweifel besteht und der Privatkläger auch hier im Kern konstant aussagt – nämlich eine körperliche Einwirkung mittels Hand oder Faust und dann ein Fall oder zu-

- 34 - Boden-führen – kann dieses Detail offenbleiben, zumal es ohnehin für die Frage der Knochenbrüche irrelevant ist. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle, dass der Privatkläger einerseits alkoholisiert war und es sich andererseits um bekannter- massen hochdynamische Vorgänge handelte. Ungenauigkeiten sind daher gera- dezu zu erwarten und sprechen daher für die Glaubhaftigkeit. 2.12.2. Gestützt auf die Aussage des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann demge- mäss der Anklagesachverhalt – mit nachfolgender Einschränkung – vollumfänglich erstellt werden. 2.12.3. Dass der Privatkläger hierbei noch Kopfverletzungen erlitten hatte, steht ebenfalls ausser Frage. Indessen bleibt unklar, bei welchem Sachverhaltsabschnitt des dreiteiligen Geschehens sich der Privatkläger die Kopfverletzungen konkret zu- gezogen hatte. Auch wenn der Privatkläger geltend macht, dass er sich diese Ver- letzungen beim erstmaligen zu-Boden-führen entstanden seien (act. 4/4 S. 7), kön- nen diese Verletzungen nicht eindeutig dem relevanten Sachverhaltsabschnitt zu- geordnet werden. Denn genauso möglich erscheint es, dass sich der Privatkläger diese Verletzungen (selbstverschuldet) zuzog, als er im ersten Anklageabschnitt "H'._____" gestossen hat und in der Folge selber zu Boden stürzte (vgl. act. 27 S. 3 f.). 2.12.4. Die Prüfung des subjektiven Sachverhalts erfolgt im Rahmen der rechtli- chen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten 1-3 in rechtli- cher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Rahme einer Mittäterschaft (act. 21 S. 5; act. 62 S. 5). Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung wurde den Parteien bekannt gegeben, dass das Gericht er- wäge, das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 rechtlich als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu würdigen (Prot. S. 13).

- 35 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Mehrfachbe- gehung nur dann gegeben sei, wenn klar zwei verschiedene Sachverhaltsab- schnitte vorlägen (Prot. S. 30 f.). Sinngemäss ist deshalb davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend von einer Einfachbegehung ausgeht. 1.3. Die Verteidigung 2 führte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass es irrelevant sei, ob von einer einfachen oder mehrfachen Begehung ausgegangen werde, da der Beschuldigte 2 ohnehin freizusprechen sei (act. 65 Rz. 54 f. u. Prot. S. 37). Zur allfälligen Mehrfachbegehung nahmen die Verteidigungen 1 und 3 so- wie Privatklägervertretung keine Stellung.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt. Ein Knochenbruch stellt offenkundig eine einfache Körperverletzung dar. Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich – nachdem sich der Sachverhalt unter altem Recht abgespielt hat – nicht um einen Anwendungsfall des privilegier- ten leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB handelt. 2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1.). Es ist keine direkte Beteiligung an der Ausführung der Tat verlangt. Die massgebliche, Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung kann genügen. Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken. Sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und gemeinsamer Tatenschluss erforderlich. Dieser kann auch nur konkludent bekundet werden (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.).

- 36 - 2.3. Die Beschuldigten 1 und 2 bzw. im letzten Sachverhaltsabschnitt die Beschul- digten 1-3 haben in objektiver Hinsicht in gleich massgebender Art und Weise zu- sammengewirkt. 2.4. Dabei ist festzustellen, dass während beiden Phasen die jeweiligen Beschul- digten die Tat, insbesondere das Brechen der Handgelenke, nicht ohne Beitrag des bzw. der anderen Beschuldigten hätte erreichen können, zumal etwa ein Fixieren des Privatklägers am Boden nicht gleichzeitig ein Treten auf ein Handgelenk des Privatklägers anatomisch möglich gemacht hätte. Gleiches gilt in umgekehrter Ab- folge. Entsprechend sind die jeweiligen Handlungen bzw. Tatbeiträge der Beschul- digten für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass sie ohne diese jeweils dahin gefallen wären. So muss sich etwa auch der Beschuldigte 3, welchem nur eine Beteiligung an der zweiten Phase und keine direkte Einwirkung auf die Hand- gelenke des Privatklägers vorgeworfen wird, welche konkret zu den Verletzungen geführt haben, dennoch zurechnen lassen. Es wäre an den Beschuldigten gewe- sen, im Sinne von entlastenden Tatsachen glaubhafte Vorbringen anzuführen, die eine andere beurteilen indizieren würden. 2.5. Für die erste Phase sind die Beschuldigten 1 und 2 und für die zweite Phase die Beschuldigten 1-3 Mittäter – entgegen der Auffassung der Verteidigung 1 (act. 64 S. 17 f.). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die erste und zweite (relevante) Phase zwei voneinander zu trennende bzw. abzugrenzende Tateinheiten bilden. Nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase das rechte Handgelenk gebrochen worden war, liessen die Beschuldigten 1 und 2 von ihm ab, worauf der Privatkläger von selbst wieder aufstand. Erst in einer zweiten Phase, nachdem der Privatkläger selbständig auf den Beschuldigten 3 zugegangen war, wurde er von diesem zu Boden gebracht, worauf die Beschuldigten 1 und 2 erneut hinzutraten und ihm einer von beiden mittels auf die Hand treten das linke Handge- lenk brach. Diese beiden Phasen lassen sich örtlich und zeitlich klar abgrenzen. Für die in beiden Phasen beteiligten Beschuldigten, konkret die Beschuldigten 1 und 2, ist daher eine mehrfache Begehung der einfachen Körperverletzung zu er- kennen.

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3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der even- tualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil des BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008, E. 2.4.). 3.2. Vorliegend gilt es den subjektiven Tatbestand in zwei Phasen aufzuteilen. Für die erste Phase kann den Beschuldigten 1 und 2 ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie zumindest damit hätten rechnen müssen, dass durch ihr gewaltsames und brutales Vorgehen, konkret durch das auf die rechte Hand des Privatklägers Treten, Knochenbrüche entstehen können. Da die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam agierten, ist ihnen ein gemeinsamer, vorliegend mindestens konkludenter, Tatent- schluss zu unterstellen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit in der ersten Phase mindestens eventualvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Mit dem Ablassen vom Privatkläger ist auch die subjektive Komponente für die erste Phase abgeschlossen. 3.3. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden war, bildet die tätliche Ausein- andersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 3 den Ausgangs- punk für die zweite Phase, wie bereits ausgeführt. Die Beschuldigten 1 und 2 ka- men erst in der Folge hinzu, womit diese nach Abschluss der ersten Phase einen erneuten Entschluss zum Eingreifen in die zweite Phase zu fassen hatten. Ein Vor- satz kann entsprechend den Beschuldigten 1-3 ohne Weiteres unterstellt werden. Die Beschuldigten 1-3 handelten somit in der zweiten Phase mindestens eventua- lvorsätzlich, wodurch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

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4. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht und sind ent- sprechend schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 3 hat sich der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht hat und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Dabei ist jeweils von einem Even- tualvorsatz auszugehen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Die Einsatzstrafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehe- nen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48 und 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300, E. 2.a; 116 IV 11, E. 2.e). 1.2. Damit Art. 49 Abs. 1 StGB angewendet werden kann, müssen mehrere gleich- artige Strafen vorliegend. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Frei- heitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinan- der verhängt, d.h. kumuliert werden (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 7). 1.3. Vorliegend haben sich die Beschuldigten 1-3 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich dieses Tatbe- stands erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen damit von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Tatmehrheit ist im Rahmen der Tat- komponente straferhöhend zu berücksichtigen.

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2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 47 N 6). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).

3. Tatkomponente 3.1. Die Beschuldigten 1 und 2 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass für die Beschuldigten 1 und 2 eine mehrfache Begehung vorliegt. Zum Tatvorgehen in der ersten Phase ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger eine Faust verpasste, darauf gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den damit kräftemäs-

- 40 - sig unterlegenen Privatkläger zu Boden brachte, wo ihn einer der beiden Beschul- digten mittels Arme nach hinten verdrehen fixierte. Die darauf aufgewendete Krafteinwirkung auf das rechte Handgelenk des Privatklägers mittels Treten des anderen Beschuldigten führte dann zum Knochenbruch. Zum Tatvorgehen in der zweiten Phase ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Be- schuldigten 2 in das Geschehen eingriff und den Knochenbruch mit erneuter Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk des bereits vom Beschuldigten 3 am Bo- den fixierten und damit kräftemässig unterlegenen Privatkläger mittels Treten des Beschuldigten 1 oder 2 verursachte. 3.1.2. Die Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 2 führten in beiden Phasen direkt zu den Verletzungen. In subjektiver Hinsicht handelten die Beschuldigten 1 und 2 in beiden Phasen mindestens eventualvorsätzlich. Motiv der beiden Beschuldigten war offenkundig, ihrer mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privatkläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, gewaltsam Nachdruck zu verleihen. Die Beschul- digten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zu- mal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber vorausgegangen waren. Die Taten sowie deren Verletzungsfolgen für den Privatkläger, konkret beidseitige mehrfragmentär dislozierter Vorderarmfrakturen, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sie- ben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.1.3. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden der Beschuldigten 1 und 2 als keineswegs leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher für die jeweili- gen Knochenbrüche in jeder Phase je eine separate Einsatzstrafe zwischen 6 bis 8 Monaten bzw. insgesamt – unter Berücksichtigung der Asperation – eine Strafe von 12 Monaten.

- 41 - 3.2. Der Beschuldigte 3 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 nur in der zweiten Phase beteiligt war. Nachdem der Beschuldigte 3 gegen den Hals des Privatklägers gedrückt, diesen in der Folge zu Boden gebracht und ihn zusätzlich mit seinem Knie auf dessen Hals dort fixiert hatte, kamen die Beschuldigten 1 und 2 hinzu, worauf einer der beiden mittels Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk dieses zum Brechen brachte. Der Tatbeitrag des Beschul- digten 3 führte zwar nicht direkt zu den Verletzungen, ohne seine "Vorarbeit" wäre allerdings ein Brechen des linken Handgelenks in dieser Form und Abfolge nicht möglich gewesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Knie auf dem Hals in besonderem Masse als verwerflich zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte 3 mindestens eventualvorsätzlich. Motiv des Beschuldig- ten 3 war offenkundig, der mehrfachen mündlichen Aufforderung, dass der Privat- kläger die Örtlichkeit zu verlassen habe, (erneut) gewaltsam Nachdruck zu verlei- hen. Die Beschuldigten hätten ihre kräftemässige Überlegenheit erkennen und sich anderer Mittel bedienen müssen, um die Verursachung solcher Verletzungen zu vermeiden, zumal keine Tätlichkeiten des Privatklägers ihnen gegenüber voraus- gegangen waren. Die Tat sowie ihre Verletzungsfolgen für den Privatkläger, kon- kret die mehrfragmentären dislozierten Vorderarmfrakturen links, sind damit von einer gewissen Schwere, insbesondere dauerte die Genesungsphase mindestens ein Jahr und sieben Monate (vgl. hinten Ziffer VI.3.4.). 3.2.2. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheits- strafe und aller weiteren theoretischen Fallkonstellationen sind insgesamt das ob- jektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten 3 als nicht mehr leicht ein- zustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt sich daher eine Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

- 42 -

4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte 1 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 1 vorbestraft ist (act. 61/1), was straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Zudem lag das Ende der Probezeit seiner Vorstrafe im Tatzeit- punkt erst 14 Monate in der Vergangenheit. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe von 12 Monaten um 3 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 4.2. Der Beschuldigte 2 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 2 zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2016 wegen Widerhandlungen gegen das SVG aufweist (act. 18/4, Strafregisterauszug eines seiner Aliasnamen), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere straf- zumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Entsprechend erhöht sich seine Strafe auf 13 Monate. 4.3. Der Beschuldigte 3 Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte 3 nicht vorbestraft ist (act. 61/3), was neutral zu berück- sichtigen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Elemente sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einer Strafe von 210 Tagessätzen bzw. 7 Monaten.

5. Sanktionsart 5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder weil eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (lit. b). Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine sog. "Kann-Vorschrift". Gericht und Staatsanwaltschaft dürfen also selbst dann auf den Wechsel zur Frei- heitsstrafe verzichten, wenn im konkreten Fall die in lit. a oder lit. b erwähnten Aus- nahmevoraussetzungen an sich vorliegen würden. Die Formulierung als "Kann-

- 43 - Vorschrift" bestätigt, dass in der Anwendung der Ausnahmebestimmungen Zurück- haltung zu üben ist (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 49). 5.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die errechneten Strafen für die Beschuldigten 1 bis 3 übersteigen damit die maximal mögliche Geldstrafe. Es steht für sie damit nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zur Ver- fügung.

6. Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1 6.1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer "gleichartigen Strafe" begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beur- teilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit "gleichartiger Strafe" führen. Diese Regel betont die Rechtskraft und damit die Rechtssicherheit. Das frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aus- gesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe auszufällen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 128). 6.2. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 bestrafte das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig (act. 61/1 S. 2). Die vorlie- gende Straftat ereignete sich vor dem 22. Januar 2024. Damit ist für diese Straftat in retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Januar 2024 auszufällen. 6.3. Vorgehensweise bei retrospektiver Konkurrenz 6.3.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da- bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retro- spektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben of-

- 44 - fenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3.; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 167). 6.3.2. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamts- trafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Re- duzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). 6.3.3. Die im Urteil vom 22. Januar 2024 schwerste aufgeführte Straftat ist die Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Es rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe dieses Urteils als Ausgangspunkt zur Berechnung der Zusatzstrafe heranzuziehen. 6.3.4. Zur Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist die heute auszufällende Einsatzstrafe von 15 Monaten hinzuzurechnen, wobei unter Berücksichtigung der Asperation eine Gesamtstrafe von 24 Monaten resultiert. Abzüglich der Grunds- trafe von 12 Monaten ist schliesslich für den Beschuldigten 1 heute auf eine Zu- satzstrafe von 12 Monaten zu erkennen.

7. Auszufällende Strafen Aus der oben errechneten Tat- und Täterkomponente ergeben sich aus dem jewei- ligen Verschulden der Beschuldigten folgende, angemessene Strafen: Freiheits- strafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe für den Beschuldigten 1, Freiheitsstrafe von

- 45 - 13 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 3.

8. Vollzug der Strafen 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 8.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 16). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.3. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind im vor- liegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigten 1-3 vor der vorliegenden Tat zu Strafen verurteilt werden, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden (vgl. act. 61/1-3; act. 18/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Be- schuldigten 1-3 unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten werden. Ihnen kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 8.4. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Pro- bezeit für die Beschuldigten 2 und 3 sprechen würden. Es ist daher aufgrund der

- 46 - obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Be- treffend den Beschuldigten 1 drängt sich hingegen aufgrund seiner letzten Verur- teilung im Jahr 2016 (vgl. act. 61/1 S. 1 f.) eine längere Probezeit auf. Die Probezeit ist für den Beschuldigten 1 entsprechend auf 3 Jahre zu erweitern. V. Erstellung von DNA-Profilen 1. 1.1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). 1.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Übertretungen scheiden von vornherein aus. Ausserdem ist Art. 257 StPO nicht anwendbar, wenn die beschuldigte Person z. B. infolge Schuld- unfähigkeit freigesprochen, aber mit einer Massnahme belegt wird (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB), denn eine Verurteilung wegen eines Delikts setzt eine schuldhaft begangene tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat voraus. 1.3. Weiter setzt eine Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Ver- brechen oder Vergehen begehen. Das Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist gleich formuliert wie bei Art. 255 Abs. 1bis StPO, weshalb grundsätzlich auf die dor- tigen Ausführungen, insbesondere zur Kodifikation der Bundesgerichtsrechtspre- chung und zur Verhältnismässigkeit, verwiesen werden kann. Kurz gesagt ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Er- fassung als geeignet erscheinen muss (vgl. Urteil des BGer 1B_508/2022 vom

16. Dezember 2022, E. 2.5. ff.). 1.4. Ergänzt werden kann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Schwere der künftigen Delikte ausgeführt hat, es komme weder einzig auf die Ausgestaltung als

- 47 - Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere seien vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kon- text miteinzubeziehen. Eine präventive Erfassung erweise sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexu- elle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüber- fälle, Einbruchdiebstähle) bedroht sei. Es müssten mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenziel- ler Rechtsgüter seien hingegen in Kauf zu nehmen. Solche seien mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, E. 4.3.; BGE 147 I 372, E. 4.3.1; Urteil des BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. Au- gust 2015, E. 3.4.). 1.5. Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, wobei das Gericht sich durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) leiten lassen muss (zum Ganzen BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 9 ff.). 2. 2.1. Mit der einfachen Körperverletzung ist das Erfordernis eines Vergehens gege- ben. Die verurteilte(n) Tat(en) erfüllen zudem die Voraussetzung einer schweren Rechtsgutverletzung der körperlichen Integrität zweifelsohne. Betreffend die kon- krete Schwere der Taten ist auf die obigen Ausführungen zur Tatkomponente zu verweisen (vorne Ziffer IV.3.). Anhaltspunkte, dass allfällige künftige Delikte die er- forderliche Schwere erreichen könnten, sind durchaus ersichtlich, zumal die Be- schuldigten 1-3 die Delikte im Rahmen der Ausübung ihrer Berufe begingen und entsprechende Konfliktsituationen mit Gästen im Berufsalltag eines Security-Mitar- beiters im Nachtklub notorisch sind. Die Erstellung eines DNA-Profils Profils eignet sich, erscheint vorliegend erforderlich und erweist sich im Einklang der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch insofern im engeren Sinne verhältnismässig, als die körperliche Integrität als besonders schützenswert gilt und gar eine präventive Erfassung rechtfertigen würde. 2.2. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit

- 48 - dem Vollzug zu beauftragen und die Beschuldigten 1-3 sind zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommen sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflich- ten, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigten 1-3 sind auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftat wurde der Privatkläger in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Ihm wurden von den Beschuldig- ten 1-3 beide Handgelenke gebrochen, welche mehrfach operiert werden mussten. Da der Privatkläger damit in einer gewissen Schwere Weise in seiner physischen Integrität beeinträchtigt wurde und somit unter Art. 1 Abs. 1 OHG fällt, gilt er als Opfer, womit die Zivilforderung im Strafverfahren zu beurteilen ist.

2. Schadenersatz Der Privatkläger erklärte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 als auch heute, in diesem Strafverfahren keine Schadenersatzansprüche adhäsionsweise geltend machen zu wollen, da seine Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien, be- halte sich aber ausdrücklich die Geltendmachung für ein Zivilverfahren vor (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2). Über einen Schadenersatz ist entsprechend im vorliegenden Strafverfahrens nicht zu befinden.

- 49 -

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 7. April 2019 (act. 34 S. 1; act. 63 S. 1). Zur Begründung machte der Privatkläger zusammengefasst geltend, er sei in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden, da die Beschuldigten 1-3 ihn in einer Auseinander- setzung seine beiden Handgelenke mit brutaler Gewalt zertrümmert hätten, als er wehrlos am Boden gelegen sei. Einwirkungen Dritter sowie durch ihn selber würden ausscheiden. Die Beschuldigten 1-3 hätten demzufolge die Auseinandersetzung zu verantworten, die zu den schweren Schädigungen geführt hätten. Das Vorgehen der Beschuldigten 1-3 könne selbst dann nicht entschuldigt werden, wenn er sich bei seiner Wegweisung aus dem Klub inadäquat verhalten hätte, was er zudem bestreite. Es treffe ihn damit auch kein Mitverschulden. Diese Brutalität hätte keine Notwendigkeit und sei lediglich dazu da gewesen, ihn schwer zu schädigen, und zeige auch eine fehlende Professionalität im Umgang mit etwas aufsässigen Kun- den der von ihnen befriedeten oder gesicherten Bar "J._____". Zudem hätten die Beschuldigten als Security-Leute vor dem "J._____" keine Ordnungskompetenz, höchstens jedoch im Inneren und Eingangsbereich der Lokalität. Draussen sei al- lein die Polizei zuständig. Damit hätten sie ihn ohne jede Rechtfertigung angegriffen und schwer verletzt. Auch ein Notstand ergebe sich nicht. Er sei heute ein gebro- chener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach, habe sein gut gehendes Geschäft verkauft, lebe aus seinem Vermögen sowie den Einkünften seiner Familie und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach mehreren Operationen unter Vollnarkose nach wie vor nicht voll belastbar und würden immer wieder Schmerzen bereiten. Ganz ausheilen, auch wenn die Hand- gelenke inzwischen medizinisch respektive chirurgisch auskuriert seien, würden sie nicht mehr und ihn lebenslänglich an diese gewaltsame Episode erinnern. Eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 erscheine auf- grund des zugefügten Unrechts im Sinne einer lebenslänglichen Benachteiligung durch diese mutwilligen und unnötigen Verletzungen eines für den Alltag so wichti- gen Gelenkes wie das Handgelenk, für den eingetretenen Verlust seines Sicher- heitsvertrauens, seine verletzte körperliche Integrität mit Blick auf die zurückhal- tende Praxis der Gerichte als angemessen. Da die Beschuldigten die Tat in Mittä-

- 50 - terschaft absichtlich oder mindestens in Kauf nehmend begangen hätten, seien sie auch solidarisch dazu zu verpflichten (act. 34 S. 2; act. 63 S. 2 ff.). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten die Verteidigungen 1-3, dass die Genugtuungsforderung des Privatklägers, soweit darauf einzutreten sei, abzuwei- sen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 64 S. 4 u. 19; Prot. S. 37; act. 68 S. 2 u. 14). 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verlet- zung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Ge- nugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen wie auch des Privat- klägers keine Rolle. 3.4. Die Beschuldigten 1-3 griffen widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers ein, indem sie ihm beide Handgelenke brachen, welche vier Mal operiert werden mussten (10. und 11. April 2019 sowie 22. Mai und

24. September 2020; act. 9/12/7, 9/12/11 u. 9/12/13), zufügten, und verletzten ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Die Beschuldigten 1-3 fügten dem Pri- vatkläger dadurch zudem seelische Unbill zu, indem er vom 7. bis 14. April 2019 im Spital stationär behandelt werden musste, sich die Heilungsdauer (ohne Physio- therapie) mindestens bis hin zum 11. November 2020, mithin über ein Jahr und sieben Monate, erstreckte und der Privatkläger bis dahin unter (zumindest wieder- kehrenden) Schmerzen litt (vgl. act. 9/12/10 S. 17 f.). Der Vorfall stellt deshalb ob- jektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der physischen In- tegrität der Privatklägerschaft dar. Der Privatkläger machte geltend, immer noch physisch und psychisch unter den Folgen der Verletzungen zu leiden. Insbeson- dere sei er heute ein gebrochener Mann, gehe keiner Arbeit mehr nach und sei in seinem Vertrauen in die Welt schwerst erschüttert. Seine Handgelenke seien nach

- 51 - mehreren Operationen nach wie vor nicht voll belastbar und immer wieder Schmer- zen bereiten (vorne Ziffer VI.3.1.). Dem Gericht liegen diesbezüglich jedoch keine aktuellen Belege vor, die diese Behauptungen stützen würden. Zu erwarten gewe- sen wären etwa Berichte einer psychologischen oder psychiatrischen Fachperson bzw. seines Hausarztes gewesen, die solche Behauptungen belegen könnten. Hierzu erklärte er aber, dass er eine psychotherapeutische Begleitung ablehne, da er gegenwärtig sein Trauma noch nicht angehen könne (vgl. act. 63 S. 5; Prot. S. 33). Demgegenüber steht der jüngste ambulante Bericht Traumatologie vom

11. November 2020, aus welchem ergeht, dass der Privatkläger nunmehr komplett schmerzfrei sei, wobei die Extension am rechten Handgelenk weiterhin etwas ein- geschränkt sei. Die weiter beschriebene Hyposensibilität am linken Daumen sei fast komplett regrediert. Zudem wurde ihm damals eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert. Weitere Konsultationen mit dem Privatkläger seien seitens des Universi- tätsspitals Zürich nicht geplant (act. 9/12/10 S. 18). Wie sich der weitere Heilungs- verlauf in den vergangenen vier Jahren zwischenzeitlich entwickelt hat, ist entspre- chend nicht aktenkundig. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten 1-3 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziffer IV.3. f.). Ange- sichts des dokumentierten Heilungsverlaufs während des ersten Jahres und sieben Monaten bis zum 11. November 2020 erscheint daher eine Genugtuung Fr. 4'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten 1-3 sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens des Privatklägers (Beschimpfen, Re- nitenz) als angemessen. Dem Privatkläger ist seit dem Ereignistag am 7. April 2024 ein Zins von 5 % geschuldet und die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zur Haftung zu verpflichten. 3.5. Die Beschuldigten 1-3 sind solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.

- 52 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Beschuldigten 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen 1-3 sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Beschuldigten 1-3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Allgemeines zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Privatkläger- vertretung 2.1. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Demgegenüber ist das Vorverfahren grundsätzlich nach Zeitaufwand zu entschädigen. 2.2. Zu den Grundsätzen der Entschädigung gehört zunächst, dass nur Aufwen- dungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, abzugelten sind. Diese müssen sich sodann als notwendig und verhältnismässig erweisen. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- schränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Mass- nahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche bzw. zur Durchsetzung der Strafklage notwendig sind. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft

- 53 - ist demgemäss "von vornherein limitiert" (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 70). 2.3. Zu entschädigen sind grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Verteidigung das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld zu wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahmen an Prozesshandlungen, not- wendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Aus- nahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühungen in parallelen Verfahren, minimale Aufwände, soziale Betreuungszeit. Für alle Aktivitä- ten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen namentlich sind Standardisierungen und pauschale Stundenbruchteile nicht zulässig (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016, S. 2). Weiter ist die Honorarnote mit einer transparenten und detaillierten Aufstel- lung (Aufwendungen, Barauslagen und allenfalls MwSt.) und einem Gesamtbetrag auszuweisen (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 61; vgl. dazu auch BGE 149 IV 91 = Pra 112 (2023) Nr. 38, E. 3.2.3). 2.4. Zu der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ist ganz allgemein festzuhalten, dass diese wie bereits erwähnt im Zusammenhang mit der Wahrung der Zivilansprüche bzw. der Strafklage im Zusammenhang stehen muss. Die Durchsetzung des Strafanspruches ist grundsätzlich Aufgabe des Staa- tes und nicht der Privatklägerschaft. Daraus folgt, dass der Aufwand der Privatklä- gerschaft sich daran zu orientieren hat und sich dementsprechend auch von demje- nigen einer amtlichen Verteidigung abzugrenzen und zu unterscheiden hat, selbst- redend immer unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Schliesslich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob und allenfalls in welcher Höhe die Privatklägerschaft letztlich mit ihren finanziellen Forderungen durchdringt und in welcher Relation diese zum geltend gemachten Aufwand stehen. Letztlich sind die auf eigene Kosten prozessierende Privatklägerschaft und die unentgeltlich prozes- sierende Privatklägerschaft grundsätzlich gleichzustellen, andernfalls eine unzuläs- sige Besserstellung der unentgeltlich prozessierenden Privatklägerschaft resultiert. Mit anderen Worten kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine auf eigene Kosten

- 54 - prozessierende Privatklägerschaft Aufwände im geltend gemachten Umfang in Auf- trag geben und abgelten würde. Zur Höhe des Stundenansatzes gilt Folgendes: Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesge- richts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vor- handen ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klient- schaft gebunden (BGE 142 IV 163, E. 3.1.2). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. 2.5. Die amtliche Verteidigung 1 2.5.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 machte die amtliche Verteidigung 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 22'876.90 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Ausla- gen; act. 58) geltend. 2.5.2. Für das gesamte Verfahren werden insgesamt knapp 100 Stunden ausge- wiesen. Insgesamt erweist sich die Honorarnote als relativ hoch und ist am oberen Ende des üblicherweise für vergleichbare Fälle geforderten Honorars einzuordnen. Sie bedarf daher einer vertieften Prüfung. Wie bereits dargelegt, ist ab Anklageer- hebung – hier für die Aufwände ab dem 30. Mai 2024 – grundsätzlich eine Pau- schalentschädigung zu sprechen. Die amtliche Verteidigung 1 hat es unterlassen, bei ihrer Aufstellung eine entsprechende Unterscheidung zu machen, namentlich ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden total vor und nach der Anklageerhebung an- gefallen sind. Damit erschwert sie die Angemessenheitsprüfung, was sie sich ent- gegenhalten lassen muss. 2.5.3. Bei der Durchsicht der einzelnen Positionen ist zunächst festzuhalten, dass

– nach einem gewissen Initialaufwand im Zusammenhang mit der Mandatsüber- nahme – die Aufwände im Blick auf die Einvernahmen vom 21. Juni 2022, 22. No- vember 2022, 30. Juni 2023 sowie 27. September 2023 ohne Weiteres abzugelten sind. Hierbei handelt es sich um rund 16 Stunden. Aufwendungen für Beweisan- träge sind ebenfalls diskussionslos abzugelten, wobei diese am 5. Mai 2023/8. Mai 2023/30. Mai 2023, am 8. August 2023/20. September 2023 und am 3. November

- 55 - 2023 und mit insgesamt knapp 3 Stunden geltend gemacht werden (vgl. act. 58 S. 2 f.). 2.5.4. Es fällt auf, dass zwischen diesen Aufwände dutzende weitere Aufwände geltend gemacht werden, wobei bei einer Vielzahl derselben Kleinstbeträge zwi- schen Fr. 22.– bis Fr. 55.– aufweisen. Wie bereits erwähnt, sind Kleinstaufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Honorarnote diverse bzw. dutzende nicht entschädigungspflichtige Positi- onen enthält. 2.5.5. Weiter werden eine hohe Anzahl an Klientenkontakten (Briefe, Telefonan- rufe, Besprechungen) und Kontakten mit den Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 ausgewiesen. Exemplarisch dazu sind etwa die Briefe an den Beschuldig- ten 1 vom 12. Mai 2022/16. Mai 2022/18. Mai 2022, vom 13. Juni 2023/15. Juni 2023/20. Juni 2023/23. Juni 2023 und 8. August 2023/9. August 2023/13. Septem- ber 2023 innert kürzester Frist. Gleiches gilt für Kontakte mit der Staatsanwalt- schaft. Die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit all dieser Aufwendungen er- schliesst sich nicht und erscheint in ihrer Summe als unangemessen. Insofern taugt die einreichte Honorarnote auch unter diesem Gesichtspunkt nur bedingt als Ori- entierung zur Festsetzung der Entschädigung, was sich die Verteidigung ebenfalls entgegenhalten lassen muss. 2.5.6. Für das Vorverfahren ist für die Teilnahme an neun Einvernahmen samt Vor- und Nachbesprechungen sowie Weg sind gestützt auf die Honorarrechnung an- tragsgemäss 16 Stunden zu veranschlagen. Im Übrigen erscheint ein Aufwand für Aktenstudium, Korrespondenz, Verfassen von prozessualen Anträgen und Bespre- chungen mit dem Klienten im Umfang von weiteren 34 Stunden – mithin deutlich höher als der Aufwand der eigentlichen Untersuchung – als notwendig und gerecht- fertigt, zumal sich der weitere Aufwand letztlich auch an den eigentlichen Untersu- chungshandlungen zu orientieren bzw. in einem entsprechenden Verhältnis zu ste- hen hat. Nebenbei ist zu erwähnen, dass diesbezüglich die prima vista ohne Wei- teres gerechtfertigten Positionen in der Honorarnote (12. Dezember 2020 bis

17. Januar 2021, 4. Mai 2021, 20. Juni 2022, 19. November 2022, 25. November 2022, 8. Dezember 2022 bis 21. März 2023, 5. Mai 2023 bis 8. Mai 2023, 30. Mai

- 56 - 2023, 28. Juni 2023, 14. Juli 2023 bis 27. Juli 2023, 8. August 2023, 20. September 2023, 26. September 2023, 31. Oktober 2023 bis 14. November 2023, 14. Februar 2024 und 2. April 2024) einen Umfang von ca. 26 Stunden ergeben, wobei die vor- liegende Veranschlagung von 34 Stunden als wohlwollend zu bezeichnen ist. Er- gänzend ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte 1 auch nicht in Untersu- chungshaft befand, so dass unter diesem Aspekt grundsätzlich auch kein erhöhter Kontaktbedarf bestand. Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand für das Vorverfah- ren von 50 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 11'000.–. 2.5.7. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 1 sowie des notwendigen Zeitaufwands erscheint für die Führung des Strafprozesses ab Anklageerhebung ein Zeitaufwand von 33 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 7'260.–, als angemessen. 2.5.8. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'275.– (Fr. 11'000.– + Fr. 7'260.– + 495.70 [Auslagen] + Fr. 1'519.30 [8.1 % MwSt.]), welchem die amtli- che Verteidigung 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Im Ergebnis ist die Verteidigung 1 mit einer um rund Fr. 2'000.– reduzierten Entschädigung zu hono- rieren. 2.6. Die amtliche Verteidigung 2 2.6.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 machte die Verteidigung 2 Aufwände in Höhe von Fr. 6'800.05 (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen; act. 15/19) geltend. Mit Eingaben vom 1. November 2024 und 18. Februar 2025 machte die amtliche Ver- teidigung 2 weitere Aufwände in Höhe von insgesamt Fr. 12'312.09 (Fr. 2'412.90 + Fr. 9'899.19, inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 50 u. 57) geltend. Damit belaufen sich die geltend gemachten Aufwände auf einen Gesamtbetrag von Fr. 19'112.14 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen). Zudem wurde heute be- antragt, dass der Aufwand der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu er- gänzen und vollständig abzugelten sei (act. 65 Rz. 72).

- 57 - 2.6.2. Der für das Vorverfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 9'212.95 (Fr. 6'800.05 + Fr. 2'412.90) erweist sich als sachbezogen und damit weitestgehend als angemessen. Er ist dementsprechend antragsgemäss abzugel- ten. 2.6.3. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei ei- ner angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Beschuldigten 2 sowie des notwendigen Zeitaufwands für die Hauptverhandlung und Urteilseröff- nung erscheint für die Führung des Strafprozesses ein Zeitaufwand von 48 Stun- den zu Fr. 220.–, entsprechend ein Betrag von Fr. 10'560.–, als angemessen. Zu- züglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 203.50 und der MwSt. resultiert daraus ein Betrag von Fr. 11'557.05. 2.6.4. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 20'770.– (Fr. 9'212.95 + Fr. 11'557.05 samt Auslagen und 7.7 bzw. 8.1 % MwSt.), welcher der amtlichen Verteidigung 2 zusteht. Die Verteidigung 2 ist daher wie beantragt zu entschädigen. 2.6.5. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der amtlichen Verteidigung 2 mit Ver- fügung vom 4. Januar 2023 hiervon bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'800.05 ausgerichtet worden ist (act. 15/20). Zur Auszahlung bleiben damit noch Fr. 13'969.95. 2.7. Die amtliche Verteidigung 3 Mit der heute eingereichten Honorarnote machte die amtliche Verteidigung 3 ins- gesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 19'445.15 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 69) geltend. Diese ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Ver- teidigung 3 antragsgemäss in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.8. Privatklägerentschädigung 2.8.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO haben die Beschuldigten bei einer Verurtei- lung dem Privatkläger für die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe

- 58 - inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der Privatklä- ger hat seine Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.8.2. Die Privatklägervertretung beantragte, es sei dem Privatkläger eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 28'086.61 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Aus- lagen; act. 59) zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils zuzusprechen bzw. die Beschuldigten zur Zahlung dieser zu verpflichten. Geltend gemacht werden to- tal 72 Stunden Aufwand. 2.8.3. Vorab ist zu bemerken, dass der Privatkläger nicht unentgeltlich prozessiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich indessen als sehr hoch und in diesem Sinne als unverhältnismässig: Unter zivilrechtlichen Aspekten sind dem Privatklä- ger heute als Genugtuung Fr. 4'000.– zuzusprechen, währenddem er geltend machte, er habe insgesamt über Fr. 28'000.– zur Erreichung einer Verurteilung auf- gewendet. Wenngleich er nicht unentgeltlich prozessiert (und damit nicht zwingend der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung gilt), muss als Massstab eine durch- schnittliche Privatklägerschaft herangezogen werden: Es steht ausser Frage, dass eine durchschnittliche Privatklägerschaft einen derart hohen Betrag aufwenden würde, um eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– bzw. eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen. Schon aus diesen Gründen ist eine Kürzung angezeigt. Dabei können entweder der Stundenansatz nach unten gesetzt, einzelne Positio- nen gekürzt oder eine Kombination von beiden angewendet werden. Die Berück- sichtigung des Stundenansatzes von Fr. 350.– ist praxisgemäss nur angezeigt, so- weit im Rahmen einer Pauschale entschädigt wird, mithin ab Anklageerhebung. Die eingereichte Leistungsübersicht unterscheidet jedoch nicht nach Vorverfahren und ab Anklageerhebung, sodass diese Möglichkeit ausscheidet, zumal es nicht Sache des Gerichts ist, hier buchhalterische Aufgaben zu übernehmen. Im vorliegenden Fall erweist es sich daher als sachgemäss, den Ansatz zu reduzieren. 2.8.4. Damit ergibt sich zunächst ein Honorar von Fr. 15'840.– (72 Stunden – wie geltend gemacht – zu Fr. 220.–). Unter Berücksichtigung von pauschalen Spesen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer ergäbe sich eine Entschädigung von Fr. 17'636.– auf der Grundlage des konkret geltend gemachten Zeitaufwand.

- 59 - 2.8.5. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der geltend ge- machten Aufwendungen sind sodann folgende Überlegungen massgebend: 2.8.6. Wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich der Aufwand der unentgeltlich ver- tretenen Privatklägerschaft angemessen vom Aufwand einer Verteidigung abzu- grenzen. Dies gilt selbstredend auch für den nicht unentgeltlich vertretenen Privat- kläger, soweit er eine Prozessentschädigung verlangt. Sodann sind für die Prozes- sentschädigung der nicht unentgeltlich prozessierenden Privatklägerschaft eben- falls die einschlägigen Richtlinien massgebend. 2.8.7. Die Honorarnote enthält eine Vielzahl von Positionen, die nicht entschädi- gungspflichtig sind. Der detaillierten Auflistung des Privatklägervertreters sind zu- nächst dutzende von Kleinstaufwänden zu entnehmen, die wie darlegt nicht ent- schädigungspflichtig sind (exemplarisch: 15. Mai 2019, 3. Oktober 2019, 25. Okto- ber 2019, 25. Oktober 2019, 29. Oktober 2019, 5. Dezember 2019, 5. Dezember 2019 usw.). Darüber hinaus werden auch Administrativaufwände verrechnet (etwa:

4. Mai 2019, 9. Mai 2019, 15. Mai 2019), die ebenso wenig entschädigungspflichtig sind. Insgesamt weist die Abrechnung über weite Strecken nicht entschädigungs- pflichtige Positionen auf. 2.8.8. Vorstehend wurden rund 50 Stunden als angemessener Aufwand der Vertei- digung 1 im Vorverfahren erkannt. Für die Vertretung der Privatklägerschaft erweist sich folgerichtig im Rahmen einer summarischen Betrachtung ein leicht reduzierter Aufwand von 40 Stunden (zu Fr. 220.–) bzw. Fr. 8'800.– als gemessen. 2.8.9. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der über- schaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls sowie der konkret zugesprochenen Genugtuung sind für die Führung des Strafprozesses pauschal weitere Fr. 6'000.– einzusetzen, was auch hier einer im Vergleich zur Ver- teidigung 1 leicht reduzierten Pauschale entspricht. 2.8.10. Damit wären im Zeitaufwand rund Fr. 14'800.– als angemessener Aufwand zu entschädigen, zuzüglich pauschalen Spesen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer

- 60 - von 8.1 % ergäbe sich ein Betrag von gerundet Fr. 16'500.–. Dementsprechend erweist es sich als angemessen, den vorstehend ermittelten, konkret geltend ge- machten (und ungekürzten Zeit-) Aufwand von Fr. 17'636.– auf Fr. 17'000.– abzu- runden. Zu bemerken ist abschliessend, dass diese (gekürzte) Entschädigung letzt- lich in Bezug auf das konkrete Prozessergebnis immer noch als hoch und gerade noch knapp verhältnismässig bezeichnet werden kann. 2.8.11. Demgemäss ist ein Betrag in Höhe von Fr. 17'000.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) als Prozessentschädigung für den Privatkläger zu sprechen. Die Beschuldigten 1-3 sind entsprechend solidarisch zur Entrichtung einer Prozes- sentschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 17'000.– zu verpflichten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2024 aus- gefällten Strafe.

5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 61 -

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigten 1-3 werden verpflich- tet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommen sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Be- schuldigten 1-3 werden auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam ge- macht.

11. Die Beschuldigten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. April 2019 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die amtliche Verteidigung 1 wird mit pauschal Fr. 20'275.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die amtliche Verteidigung 2 wird insgesamt mit pauschal Fr. 20'770.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtlichen Verteidigung 2 hiervon bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'800.05 ausgerichtet worden ist.

14. Die amtliche Verteidigung 3 wird mit Fr. 19'445.15 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 62 -

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 50.00 Zeugenentschädigung Fr. 20'275.00 amtliche Verteidigung 1; RA X1._____ Fr. 6'800.05 amtliche Verteidigung 2; RA X2._____ (akonto) Fr. 13'969.95 amtliche Verteidigung 2; RA X2._____ Fr. 19'445.15 amtliche Verteidigung 3; RAin X3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen 1-3, werden den Beschul- digten 1-3 zu je einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen 1-3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Die Beschuldigten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– zu be- zahlen.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigten 1-3 (übergeben)  die amtlichen Verteidigungen 1-3 (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil – unter Beilage der Minderheitsmeinung im Sinne von § 124 GOG – an die amtlichen Verteidigungen 1-3, im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten 1-3 die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft, nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt

- 63 - einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispo-  Ziff. 10 die amtlichen Verteidigungen 1-3 sowie die Beschuldigten 1-3 persön-  lich, gemäss Dispo-Ziff. 10 bzw. Fristenlauf das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel betr. die Beschuldig-  ten 1 und 3.

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 64 - Zürich, 26. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Riesselmann-Saxer MLaw Risi