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DG240084

Betrug etc.

Bezirksgericht Zürich ·8. Abteilung · 2025-01-31 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250209-O

Sachverhalt

1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. D1/5/4 S. 7) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5) anerkannte der Beschuldigte den An- klagesachverhalt von Dossier 3. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis (act. D3/1), weshalb der Sachverhalt gemäss Dossier 3 anklage- gemäss erstellt ist.

2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wurde auch von der Verteidigung anerkannt (act. 71 S. 5).

3. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - C. Dossier 1: Betrug / Urkundenfälschung

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 4 ff.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils anerkannt. Insbesondere hat er eingeräumt, als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der G._____ GmbH die Kreditvereinbarung samt Angaben gemäss Anklageschrift ausgefüllt und eingereicht zu haben, um eine Auszahlung eines Covid-19-Kredites in der Höhe von CHF 50'000.– auf das Firmenkonto zu erwirken, welchen er auch erhalten habe (act. D1/3 F/A 100 ff.). 1.2.2. Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede unzutreffende bzw. zu hohe An- gaben zum Jahresumsatzerlös der Kreditnehmerin gemacht zu haben. Auch stellt er die zweckentfremdete Verwendung der gewährten Kreditmittel in Frage. Damit bestreitet er auch sinngemäss, die kreditgebende Bank über die Bereitschaft ge- täuscht zu haben, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zweckmässig zu verwen- den. 1.3. Zu erstellender Sachverhalt Nachfolgend gilt es mittels Würdigung der vorhandenen Beweismitteln zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Ausfüllen des Kreditantrages falsche Angaben gemacht bzw. einen zu hohen Umsatzerlös angegeben hat, sowie ob der Beschuldigte durch die Angaben im Kreditantrag fälschlicherweise behauptete, den Kredit nur für lau- fende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, bzw. den Kredit schliesslich auch an- derweitig verwendete. Zu erstellen ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht, bzw. ob der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Kreditvereinbarung falsche

- 16 - Angaben enthielt oder ob es dies zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm. 1.4. Vorhandene Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstellenden Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2021 (act. D1/3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. September 2020 und dem 8. März 2024 (act. D1/5/1+3) sowie der Hauptverhandlung (act. 68). Aus- serdem liegen weitere Beweismittel wie die Covid-19-Kreditvereinbarung vom

26. März 2020 (act. D1/2/1), diverse Unterlagen betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH (act. D1/2/7; act. D1/4/4-16) und ein Handelsregisterauszug der G._____ GmbH (act. D1/4/1) bei den Akten. 1.5. Würdigung 1.5.1. Aussagen des Beschuldigten 1.5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass er das Geschäftskonto nur für geschäftliche Sachen bzw. für Rechnungen und so weiter benutzt habe. Er habe beim Covid-19-Kredit keine fal- schen Angaben gemacht. Wenn man das auf dem Computer eingegeben habe, sei gerade alles gekommen. Es seien automatisch CHF 50'000.– gekommen. Sie hät- ten natürlich gedacht, dass sie das nehmen würden. Sie hätten ja nicht gewusst, was noch passieren würde. Der Bundesrat habe ja gesagt, dass dies für die Über- brückung und die laufenden Kosten gewesen sei (act. D1/3 F/A 8). Mit der G._____ GmbH hätten sie für eine kurze Zeit eine Bar in H._____ betrieben. In I._____ hät- ten sie nicht wirtschaften können (act. D1/3 F/A 81). Für das Jahr 2019 bestehe kein Jahresabschluss. Die Firma sei da gewesen, aber sie hätten nichts aktiv ge- macht. Die Bar in H._____, dort hätten sie das Personal bezahlt und dort hätten sie Umsatz gehabt (act. D1/3 F/A 86). Wie hoch der Umsatz im Jahr 2019 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten nur ein paar Monate die Bar in H._____ gehabt (act. D1/3 F/A 88). Zum Zeitpunkt des Lockdowns (16. März 2020) hätten sie die

- 17 - Miete nicht mehr zahlen können, den Rest jedoch schon (act. D1/3 F/A 95). Er finde nicht, dass er einen Betrug begangen habe. Er habe ihnen (gemeint ist die Kredit- geberin) nicht gesagt, dass sie es ihnen geben müssten. Sie hätten sie angefragt und hätten den Kredit zur Überbrückung erhalten (act. D1/3 F/A 100). Auf Frage, was er vorgängig über die Beantragung des speziellen Kredits gewusst habe, er- klärte der Beschuldigte, dass er immer die Nachrichten schaue und sich auskenne. Er sei informiert gewesen, dass er den Kredit beantragen könne. Er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübli- che Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.). Sie hätten die Kredit- beantragung eigentlich nur auf ein Budget gestützt und hätten keine Zahlen gehabt. Sie hätten ein Budget gemacht und hätten die Personalkosten gehabt (act. D1/3 F/A 110). Auf Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, meinte er, dass er das nicht sagen könne. Dies sei im Grunde genommen nicht ihr Problem gewesen. Dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Er erklärte weiter, dass seine Angaben zur An- zahl Mitarbeitenden, Nettolohnsumme und Umsatzerlös auf der Kreditvereinbarung der Wahrheit entsprechen würden (act. D1/3 F/A 132). Auf Frage, wie sich die an- gegebene Nettolohnsumme von CHF 220'000.– zusammensetze, erklärte der Be- schuldigte, dass dies drei Mal CHF 5'000.– plus der Lohn von Frau J._____ von CHF 4'000.– seien. Die geschätzte Nettolohnsumme beziehe sich auf das Jahr 2020 nach der Eröffnung in I._____ (act. D1/3 F/A 149 f.). Auf Frage, was er über den Verwendungszweck des Covid-19-Kredits wisse, führte der Beschuldigte aus, dass die Kredite erteilt würden, um den Umsatzverlust zu decken und um die lau- fenden Rechnungen zahlen zu können, dies für einen bestehenden Betrieb (act. D1/3 F/A 170). Er habe sich nicht darüber informiert, wie der Kredit verwendet werden dürfe. Dies sei auch jeden Tag in den Medien gesagt worden (act. D1/3 F/A 171). Er könne nicht genau sagen, für was sie den Kredit verwendet hätten. Es seien die notwendigen Zahlungen erfolgt. Für das hätten sie den Kredit gebraucht. Einen Monat später seien die Kurzarbeitsentschädigungen gekommen und es sei alles aufgegangen (act. D1/3 F/A 173). 1.5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass es gar nicht anders gegangen sei, als den

- 18 - Betrag von CHF 50'000.– zu beantragen. Es sei das gewesen, was sie berechnet hätten, um zu überleben, wenn sie das Geschäft hätten geschlossen halten müs- sen. Ebenso hätten sie ein paar Kosten bezahlen müssen, die offen gewesen seien (act. D1/5/1 F/A 16). Die Jahreslohnsumme sei festgelegt gewesen (act. D1/5/1 F/A 21). Sie hätten die G._____ GmbH übernommen, um ein Lokal zu betreiben (act. D1/5/1 F/A 23). Sie hätten sich jedoch nicht über die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH informiert (act. D1/5/1 F/A 25). Schliesslich führte der Beschul- digte auch aus, dass mit dem Kredit auch letzte Rechnungen des Umbaus der …- kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42). Der Mietvertrag für das Lokal in I._____ sei mitten im Lockdown gekündigt worden. Es sei wohl im März 2020 gewesen. Sie hätten sich aber vor Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt (act. D1/5/1 F/A 70). Der im Kreditantrag angegebene Umsatz sei eine Prognose gewesen. Er habe schon früher eine Bar gehabt und habe schon eine Prognose stellen können; so ungefähr wie sie sich das vorgestellt hätten. Der Kredit sei dann automatisch ausgerechnet worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, den Ausfall zu decken (act. D1/5/1 F/A 75). Auf den Umsatzerlös von CHF 500'000.– angesprochen und die damit zusammenhängenden Tageseinnahmen in der Höhe von CHF 1'370.– (CHF 500'000/365) erklärte der Beschuldigte, dass das nicht un- realistisch gewesen sei. Es müsse zwar schon gut laufen. In I._____ gebe es je- doch keine einzige Kontaktbar (act. D1/5/1 F/A 78). Auf den Hinweis, dass beim Kreditantrag der Block 2 (geschätzte Nettolohnsumme und geschätzter Nettoerlös) nur auszufüllen wäre, wenn keine Angaben in Block 1 (definitiver Umsatzerlös 2019 etc.) möglich gewesen wären, erklärte der Beschuldigte, dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89). Auf konkrete Frage, was die Kreditnehmerin im Jahr 2019 für einen Umsatzerlös gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er müsse es nicht wissen, weil auch nichts gelaufen sei. Sie hätten gar keinen Umsatz gehabt. Die paar CHF 1'000.– von H._____ hätten sie benutzt, um in H._____ den Strom und den Lohn von Frau K._____ sowie die Ge- tränkerechnung zu bezahlen. Die Sache in H._____ hätten sie dann aufgegeben und sich auf I._____ konzentriert (act. D1/5/1 F/A 90). Es sei im Zeitpunkt der An- tragstellung der definitive Umsatzerlös nicht festgestanden, weil sie nichts gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 91 f.). Auf Vorhalt, dass die Kreditnehmerin am 1. März 2017

- 19 - gegründet worden sei und der Block 1 hätte ausgefüllt werden müssen, erklärte der Beschuldigte, dass er das anders verstanden habe. Er schaue diese Firma von diesem Tag an, als sie sie gehabt hätten. Die Firma sei stillgelegt gewesen und er habe das gar nicht nachschauen können (act. D1/5/1 F/A 97). Er verstehe nun, dass er zweimal CHF 0.– hätte angeben müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er es korrekt ausgefüllt habe (act. D1/5/1 F/A 99 f.). Auf die Lohnsumme von CHF 220'000.– angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass seine Berechnung für ihn und seinen Geschäftspartner mit CHF 4'500.– Lohn pro Monat gerechnet worden sei (act. D1/5/1 F/A 105). Sie hätten die Lohnsumme schätzen müssen (act. D1/5/1 F/A 106). Der Kredit sei für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel aufgewendet worden. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet worden. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116). 1.5.1.3 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2024 erklärte der Beschuldigte, dass es für ihn klar sei, dass Lohnzahlungen für das Personal auch laufende Liquiditätsbedürfnisse seien. Es seien Belege für sämtliche Ausga- ben des Kredits vorhanden. Sie hätten nie einen bösen Hintergedanken gehabt. Sie hätten auch nie jemandem gesagt, dass sie ihnen Geld geben müssten. Sie hätten es einfach versucht und das Geld hätten sie dann gebraucht. Im Nachhinein würde nun gesagt, dass dies nicht erlaubt gewesen sei (act. D1/5/3 F/A 8). Den Vorhalt einer Aussage von J._____, wonach man mit der Bar in H._____ fast nichts verdient habe, ca. CHF 1'000.– pro Monat, genug um den Lohn von Frau K._____ zu bezahlen, quittierte der Beschuldigte mit: "Ja genau, das habe ich Ihnen auch so gesagt." (act. D1/5/3 F/A 16). 1.5.1.4 Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 31. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Covid-19-Kredit beantragt zu haben. Er habe we- der den Umsatzerlös 2019 noch den Umsatzerlös 2018 angegeben, weil das dort gar nicht existiert habe. Sie hätten nicht aufmachen können. Er habe keine Anga- ben über Umsätze geben können. Sie hätten einfach eine Prognose des Budgets gemacht. Sie hätten keine Angaben über die Firma gehabt. Sie hätten sie gekauft bzw. den Mantel übernommen. Sie seien ab dem 31. März 2019 tätig gewesen. Sie hätten keine Ahnung gehabt, was die Firma vorher gemacht oder nicht gemacht

- 20 - habe. Sie sei stillgelegt gewesen. Die geschätzte Nettolohnsumme habe dem Lohn von fünf Personen, inklusive 13. Monatslohn entsprochen. Angesprochen auf die Kündigung des Mietverhältnisses über die "…-kneipe" erklärte der Beschuldigte, dass die Kündigung erst nach dem Covid-19-Kredit gekommen sei. Das erhaltene Geld sei nur für das Geschäft verwendet worden. Es hätten bauliche Sachen ge- macht werden müssen und das Geld hätten sie zu 100 % verwendet, um die Arbei- ten zu bezahlen. Die Arbeiten seien teilweise bereits ausgeführt gewesen. Es seien auch Rechnungen aus dem Umbau bezahlt worden. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass sie ab April 2020 Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätten. Auf Frage, was bei der damaligen Ausgangslage die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse gewesen seien, erklärte er, dass der Betrieb, also die Instandsetzung des Lokals, CHF 150'000.– gekostet habe, und sie dort alles hätten machen müs- sen. Darauf angesprochen, dass dies ausstehende Schulden seien, führte er aus, dass es ihr Plan gewesen sei, aufzumachen und die Schulden innert kurzer Zeit zurückzuzahlen. Wegen Corona hätten sie aber nicht aufmachen können. Sie hät- ten keine andere Möglichkeit gehabt und die Unterstützung angenommen (act. 68 S. 7 ff.). 1.5.2. Beweise und konkrete Würdigung 1.5.2.1 Vorbemerkung Im Folgenden gilt es die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund des übrigen Untersuchungsergebnisses zu würdigen. 1.5.2.2 Falsche Angaben im Kreditantrag betreffend Umsatzerlös 1.5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die G._____ GmbH am tt.mm.2017 gegründet (Statutendatum) und am tt.mm.2017 (Eintrag Tagesregister) im Han- delsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde (act. D1/13/1). Ebenfalls klar erstellen lässt sich, dass am tt.mm.2019 der Sitz der G._____ GmbH von L._____ SZ nach I._____ ZH verlegt und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als Vorsit- zender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde; zusammen mit M._____ und J._____ (act. D1/13/2). Der Beschuldigte

- 21 - selbst führte aus, dass seine Firma vor der Übernahme durch ihn und seine Ge- schäftspartner stillgelegt gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 97; act. 68 S. 8), und dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89; act. 68 S. 8). Beim Kreditantrag für die G._____ GmbH hätte daher zwingend Block 1 ("Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden provisorischer Umsatzer- lös 2019; wenn nicht vorhanden Umsatzerlös 2018") ausgefüllt werden müssen, wusste doch der Beschuldigte, dass die Firma bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet wurde. Dass der Beschuldigte das anders verstanden habe (act. D1/5/1 F/A 97 und 99; act. 68 S. 7), ist unbeachtlich. Der Beschuldigte selbst widerspricht sich denn auch, wenn er einmal ausführt, dass sie mit der Bar in H._____ einen Umsatz gehabt hätten (act. D1/3 F/A 86 und 88), in einer weiteren Einvernahme am 6. September 2022 dann aber im Jahr 2019 gar keinen Umsatz gehabt haben will (act. D1/5/1 F/A 90). Gleichzeitig erklärte er anlässlich der Einvernahme am

6. September 2022 aber auch, dass sie die Firma im Mai 2019 übernommen und mit der Bar in H._____ rund CHF 1'000.– pro Monat verdient hätten, und damit den Lohn von Frau K._____ sowie die Getränkerechnung bezahlt hätten (act. D1/5/1 F/A 90, act. D1/5/3 F/A 16). Auch wenn für die G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags kein definitiver Umsatzerlös für das Jahr 2019 fest- stand, hätte folglich zwingend ein provisorischer Umsatzerlös angegeben werden können und müssen. 1.5.2.2.2 Selbst wenn der Beschuldigte für die G._____ GmbH auf dem Kreditan- tragsformular den Block 2 ("Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr") hätte ausfüllen dürfen bzw. müssen, ist auch seine dortige Angabe von CHF 220'000.– als falsch bzw. überhöht zu qualifizieren. Einerseits ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass der Beschuldigte das Zustandekommen dieser Zahl in sei- nen Einvernahmen nicht nachvollziehbar darzulegen vermag und dabei unter- schiedliche Erklärungen für das Zustandekommen der Zahl präsentiert (vgl. act. D1/3 F/A 149 f. und act. D1/5/1 F/A 105 f.). Andererseits wurde das Mietver- hältnis für die Bar in I._____ mit Kündigungsschreiben vom 13. März 2020 infolge Zahlungsverzug auf den 30. April 2020 gekündigt, wobei der Vermieter auf ein Mahnschreiben vom 29. Januar 2020 verweist (act. D1/8/1/98/2). Nicht bekannt ist das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens. Trotzdem ist davon auszuge-

- 22 - hen, dass der Mietvertrag für die Lokalität der zu betreibenden Bar zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags am 26. März 2020 bereits gekündigt war und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte dies anders sieht und er sich vor dem zuständigen Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt haben will (vgl. act. D1/5/1 F/A 70), ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Beschuldigte anerkannte auch, die Miete zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bezahlt zu haben (act. D1/3 F/A 95). Demzufolge musste er auch mit einer Kündigung wegen Zah- lungsverzugs gemäss Art. 257d OR rechnen, und hätte keineswegs mit der Weiter- führung des Mietvertrages planen dürfen. Dass der Beschuldigte im Jahr 2020 durch den Betrieb einer Bar ohne Lokalität eine Nettolohnsumme in der Höhe von CHF 220'000.– bzw. einen Nettoerlös von CHF 500'000.– hätte erreichen wollen, erscheint absolut unglaubhaft. 1.5.2.2.3 Die objektiven Tatsachen, welchen auf den diesbezüglichen subjektiven Tatbestand schliessen lassen, lassen sich vollumfänglich erstellen. Die Gesamt- würdigung aller Beweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte wusste, dass der Kreditantrag falsche Angaben enthielt und den Antrag auch so ausfüllen wollte. 1.5.2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anklagegemäss erstellen lässt, dass der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatzerlös falsche Angaben tätigte. 1.5.2.3 Fehlende Absicht zur Verwendung des Kredits für laufende Liquidität 1.5.2.3.1 Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der Hauptver- handlung mehrmals zur Frage geäussert, wie der Kredit der G._____ GmbH ver- wendet worden sei. Während er anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme nicht genau sagen konnte, für was der Kredit verwendet worden sei, nur dass damit die notwendigen Zahlungen erfolgt seien (act. D1/3 F/A 173), machte er im Verlaufe der Untersuchung konkretere Aussagen zur Verwendung des Kredits. So führte er anlässlich weiterer Einvernahmen aus, dass mit dem Kredit letzte Rechnungen des Umbaus der …-kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42; act. 68 S.

8) oder dass der Kredit für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel

- 23 - aufgewendet worden sei. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet wor- den. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116). 1.5.2.3.2 Die Verwendung des Kredits ist durch die edierten Belege betreffend das N._____-Firmenkonto sowie diverse Rechnungen lückenlos dokumentiert (vgl. act. D1/1 S. 20 ff. mit Verweis auf act. D1/8/6/2-23, act. D1/8/7/2+7-8, act. D1/8/14/3-4, act. D1/14/17-18+27-28). Bei den Ausgaben handelt es sich klarerweise um Inves- titionen ins Anlagevermögen und die Bezahlung bereits vorbestehender Rechnun- gen, insbesondere Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der …-kneipe sowie für weitere private Ausgaben. Für einzelne Zahlungen in der Höhe von CHF 150.–, CHF 155.–, CHF 231.–, CHF 21.– und CHF 1'031.– lässt sich der Ver- wendungszweck nicht eindeutig bestimmen (vgl. act. D1/1 S. 25 und act. D1/5/1 F/A 129 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die G._____ GmbH zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel "laufende Liquiditätsbedürfnisse" nur Ausgaben wie die Begleichung der monatlichen Mietzinsen, Versicherungsprämien und Stromkosten etc. denkbar sind, da die Bar aufgrund des Lockdowns nicht geöffnet sein durfte und die Lohnkosten durch die Kurzarbeitsentschädigungen gedeckt werden konn- ten. Die fraglichen Ausgaben betreffen eine Rechnung für Werbung bzw. Flyer, ein SBB-Billet, eine Zahlung betreffend eine Mietkaution, einen Einkauf im Denner so- wie die Aufladung einer Prepaid-Kreditkarte, und stellen daher keine Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse dar bzw. ist nicht ersichtlich, wie es sich dabei um solche handeln könnte (vgl. act. D1/5/1 F/A 129 ff.). 1.5.2.3.3 Die Aussage des Beschuldigten, dass für ihn Kosten für den Umbau und die Einrichtung der Lokalität (act. D1/5/1 F/A 116) oder Lohnzahlungen für das Per- sonal Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse darstellen würden, ist als Schutz- behauptung abzutun (act. D1/5/3 F/A 8). Es musste dem Beschuldigten einerseits aufgrund der klaren Angaben in der Kreditvereinbarung klar gewesen sein, dass der Covid-19-Kredit weder der Deckung aufgelaufener Rechnungen diente, noch für Lohnzahlungen verwendet werden durfte, wenn zeitgleich auch Kurzarbeitsent- schädigungen beantragt wurden. Andererseits führte er auch selbst aus, dass er betreffend den Covid-19-Kredit informiert gewesen sei, da er immer die Nachrich- ten schaue und sich ausgekannt habe (act. D1/3 F/A 103 f.), sowie dass er gewusst

- 24 - habe, dass der Kredit für laufende Rechnungen eines bestehenden Betriebs ge- dacht sei (act. D1/3 F/A 170). 1.5.2.3.4 Insofern kann auch als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Kredit zweckfremd verwendete und im Zeitpunkt der Antragstellung trotz schriftlicher Zu- sicherung auch keine Absicht hatte, den Kredit ausschliesslich für laufende Liquidi- tätsbedürfnisse zu verwenden. 1.5.3. Fazit Der Sachverhalt lässt sich anklagegemäss erstellen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie als Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.2. Betrug (Art. 146 StGB) 2.2.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges also eine Täuschungshandlung durch das Vor- spiegeln oder Unterdrücken von objektiv feststehenden, vergangenen oder gegen- wärtigen Geschehnissen oder Zuständen, mithin Tatsachen, voraus. Strafbar ist nur eine arglistige Täuschungshandlung, was bedeutet, dass die Täterschaft eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit an den Tag legen muss. Arglist liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die Täterschaft ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Letztere zeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität aus (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und E. 1.3.1). Eine einfache Lüge ist somit grundsätzlich nicht arglistig. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal je-

- 25 - doch dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn die Täterschaft die getäuschte Person von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 53 E. 2.2.2 mit Verweis). Ge- stützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszusammenhängen- der Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seinerseits in eine moti- vationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus letz- terer muss kausal ein Vermögensschaden resultieren (BSK StGB-l MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40). Unter dem Titel der Stoffgleichheit ist sodann ein innerer Zusam- menhang zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Bereicherung erforderlich. Mit anderen Worten muss die Bereicherung der Täterschaft die Kehr- seite des eingetretenen Schadens sein (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Verweisen). 2.2.2. Täuschungshandlung Der Beschuldigte machte auf dem unterschriebenen Covid-19-Kredit-Antragsfor- mular vom 26. März 2020 die folgenden falschen Angaben:

- Angabe eines zu hohen geschätzten Umsatzerlöses von CHF 500'000.– für das Jahr 2020, anstatt CHF 0.– oder maximal CHF 12'000.– für das Jahr 2019.

- Unterschriftlich bestätigte Zusicherung der Absicht, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin (laufende Kosten des Unternehmens) zu verwenden, obwohl bereits beabsichtigt war, damit aufgelaufene Rechnungen zu begleichen. Die falschen Angaben im Covid-19-Kredit-Antragsformular stellen Vorspiegelungen falscher Tatsachen dar. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte diese Angaben und damit auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit, womit er klarer- weise eine Täuschungshandlung vornahm.

- 26 - 2.2.3. Arglist 2.2.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung im Zusammen- hang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung verschiedentlich arglistige Täuschungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bejaht. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im We- sentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahr- heitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buch- haltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsfor- mular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönli- cher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024, E. 1.6.2 m.w.H.). 2.2.3.2 Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGE 150 IV 169 geht hervor, dass bei der Prüfung der Arglist bei Covid-19-Krediten ein anderer Massstab anzusetzen sei, als bei herkömmlichen Kleinkrediten. Covid-19-Kredite seien als "Soforthilfe" konzipiert und nicht mit gewöhnlichen Darlehen vergleichbar. Sie hätten besonderen Vorschriften unterlegen und seien auf der Basis einer Selbstdeklaration ausgezahlt worden. Gemäss dem Missbrauchsbekämpfungskon- zept des SECO sei die Prüfpflicht der Banken auf rein formale Aspekte beschränkt gewesen. Die Bank habe nicht aus Rentabilitätserwägungen heraus auf die Über- prüfung der Angaben verzichtet, sondern um die durch die Notsituation nötig ge- wordene schnelle Unterstützung zu gewährleisten. In diesem Kontext sei eine Überprüfung nicht zumutbar und teilweise auch nicht möglich gewesen. Weiter wies das Bundesgericht in diesem Entscheid darauf hin, dass diese Ausprägung der Arg- list unabhängig vom möglichen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der kreditgewährenden Bank vorliege (MAJID/ESS/JEAN-RI- CHARD-DIT-BRESSEL, Erste Bundesgerichtsentscheide zur Missbrauchsbekämpfung

- 27 - im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, in: Jusletter 13. Januar 2025 Rz. 28 f. mit Hinweis auf BGE 150 IV 169, E. 5.1.4). 2.2.3.3 Der Beschuldigte machte einerseits falsche Angaben auf der Kreditverein- barung, andererseits hatte er auch nicht die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kre- dits entgegen seiner Angaben nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwen- den. Gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu den ähnlich gela- gerten Fällen kann Arglist für den vorliegenden Fall unabhängig vom Vorliegen ei- nes Vertrauensverhältnis bejaht werden. 2.2.3.4 Ausserdem ist bei vorliegender Ausgangslage zu konstatieren, dass dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der soeben umschriebenen Sonderlösung des Bundes aufgrund der Covid-19-Pandemie bewusst war, dass eine Überprüfung sei- ner Angaben im Antragsformular und der zweckkonformen Verwendung des Kre- dits unter den gegebenen besonderen Umständen unterlassen würde. Er selbst erklärte in der Untersuchung, er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.), und dass es im Grunde genommen nicht ihr Problem gewe- sen sei, ob eine Überprüfung stattfinde, dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe der geschätzten Nettolohnsumme und des geschätzten Um- satzes so offensichtlich falsche Angaben gegenüber der Kreditgeberin nicht ge- macht hätte bzw. er nicht den falschen Block ausgefüllt hätte, wenn er davon aus- gegangen wäre, dass diese die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Letzteres hätte einer Überprüfung seitens der kreditgeben- den Bank bedurft, wofür aber in der gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Ka- pazitäten fehlten und worauf die Bank entsprechend verzichten durfte. Der Be- schuldigte hätte mithin die Falschangaben auf dem Kreditantragsformular nicht vor- genommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Eine Kontrolle des Unternehmenskontos durch die Kreditgeberin der Beschuldigten hätte sofort ge- zeigt, dass der geschätzte Umsatzerlös zu hoch war. Wer derart falsche Angaben macht, kann aufgrund der Umstände (der erleichterten Vergabe basierend auf Selbstdeklaration) voraussehen, dass keine vertiefte Überprüfung stattfinden wird.

- 28 - Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte darauf ver- traute, dass eine Überprüfung der Angaben unterlassen würde. Die Arglist im vor- liegenden Fall liesse sich daher auch gestützt auf die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei einfachen Lügen begründen ("Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherun- gen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit." - BGE 107 IV 169 E. 2 S. 171). 2.2.3.5 Arglist scheidet unter dem Titel der Opfermitverantwortung aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist der Grad der erforderlichen Sorgfalt und die daraus resultierende Möglichkeit, eine Täuschung zu vermeiden, vom konkreten Fall ab- hängig (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 m.w.H.). Auch wenn Banken gemeinhin zu erhöh- ter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein er- höhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit der Täterschaft führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten der Täterschaft in den Hintergrund rückt. Die dargelegte gesamtgesell- schaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Vorliegend sollte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die Covid-19-Kredtivergabe an eine Vielzahl von Betroffenen er- möglicht werden, weswegen auch vorgesehen war, dass die Bank die Kreditge- währung nur verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig aus- gefüllt worden ist (formelle Prüfung), diesen aber nicht inhaltlich prüft (Ziffer 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Den Unternehmen wurde in dieser ausserordentli- chen Lage – meist von ihrem Hausbanken – ein besonderes Vertrauen entgegen- gebracht, was dem «klassischen» Erfordernis des Vertrauensverhältnisses sehr nahekommt (vgl. MÄRKLI/GUT in: AJP 6/2020, S. 727 f.). Wegen der besonderen Lage und den diese bewältigenden Gesetzesbestimmungen kann vorliegend nicht von einer Opfermitverantwortung der Banken gesprochen werden.

- 29 - 2.2.4. Irrtum und Vermögensdisposition Die Täuschung des Beschuldigten führte bei den Mitarbeitenden der kreditgeben- den Bank (N._____ AG) zu einem Irrtum. Diese ging von der Berechtigung des Unternehmens des Beschuldigten zu einem Covid-19-Kredit in der beantragten Höhe von CHF 50'000.– aufgrund der falschen Angaben und insbesondere des zu hohen geschätzten Umsatzerlöses aus. Ausserdem irrten die Mitarbeitenden der Bank dahingehend, dass der Beschuldigte beabsichtige, den Kredit zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens zu verwenden. Entspre- chend dem Irrtum zahlten die Mitarbeitenden der N._____ AG dem Geschäftskonto der Kreditnehmerin den Kredit in eben dieser Höhe aus, bzw. schalteten eine Über- zugslimite frei, was eine Vermögensdisposition darstellt. 2.2.5. Schaden 2.2.5.1 Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in ei- ner qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen ei- ner sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Bei Kreditgeschäften liegt der Schaden in der Gefährdung der Forde- rung, welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund er- höhter Unsicherheit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern wertberichtigt werden muss (vgl. Urteil Bundesge- richt 6B_543/2009 vom 9. März 2010 E. 2). In Höhe der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in der Höhe des Dar- lehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzu- schreibenden Teilbetrags vor (BGE 122 IV 279 E. 2a; zum Ganzen: BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1. und 4.3.1.). Mit Auszahlung eines Kredits, auf den das kre- ditnehmende Unternehmen (in dieser Höhe) keinen Anspruch gehabt hätte, ent- steht der Schaden. Ähnlich wird denn auch argumentiert, dass beim Bezugsmiss- brauch die für den Betrug relevante Vermögensverfügung die Überweisung des Be- trages des Kredits durch den Kreditgeber auf das Konto des Kreditnehmers sei und der rechtlich relevante Schaden zu eben diesem Zeitpunkt der Vermögensverschie-

- 30 - bung eintrete. Dass der Kreditnehmer allenfalls den missbräuchlich erhaltenen Kre- dit später zurückzahlt oder die vorgeschriebenen Amortisationszahlungen leistet, ändert an der objektiven Vollendung des Betrugs nichts. Dass der Kreditgeber al- lenfalls den Betrag des gewährten Darlehens durch Ziehung der Solidarbürgschaft wiedererlangen kann, ändert an der Vollendung des Delikts ebenso wenig: Auch eine bloss vorübergehende Vermögensschädigung erfüllt dieses Tatbestandsele- ment des Betrugs. Beim Verwendungsmissbrauch besteht der Schaden im Betrag der unerlaubten Handlung, wobei der Betrag des gewährten Kredits die Ober- grenze des Schadens bildet. Ob die Bürgschaftsorganisation die Bürgschaft hono- riert und ob der Kreditgeber überhaupt die Bürgschaft zieht, sind somit Umstände, die für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich sind (MICHELI, in: Kel- lerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-So- lidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Art. 25 Strafbestimmung N 72 ff.; vgl. auch Wohlers in: Wohlers, Heneghan, Peters [Hrsg.] Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Die (Ir-)Relevanz der Straftatbestände des StGB bei Zuwiderhandlun- gen gegen Massnahmen des Corona-Notrechts, 2021, S. 10 ff. lit. b). 2.2.5.2 Durch Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 50'000.– durch die Bank auf das Konto der G._____ GmbH entstand im Sinne des Ausgeführten ein Schaden (aufgrund der gesetzlichen Automatismen bei der Privatklägerin 1 sowie beim Bund als Einheit). Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes im Sinne eines Gefährdungsschadens, indem der Bund der mit der De- ckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung des Staats- vermögens durch Rückstellungen buchhalterisch Rechnung tragen muss. 2.2.6. Subjektiver Tatbestand 2.2.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betruges eine Berei- cherungsabsicht. Die Täterschaft muss sich bereichern wollen und die Bereiche- rung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein. Zusätzlich muss die Täterschaft den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zu-

- 31 - sammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-l MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 2.2.6.2 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lassen vorlie- gend die objektiv feststehenden Tatsachen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der besonderen Lage einzig den Schluss zu, dass der Beschul- digte einen Covid-19-Kredit über CHF 50'000.– durch falsche Angaben erlangen wollte. Er wollte die Mitarbeitenden der Bank mit seinen Angaben täuschen, um diese zur Auszahlung des Kredits zu veranlassen, auf den er keinen Anspruch ge- habt hätte. 2.2.6.3 Zudem ist auch die Stoffgleichheit ohne Weiteres gegeben: Der von der Kreditgeberin überwiesene Betrag entspricht dem Schaden sowie der beabsichtig- ten Bereicherung des Beschuldigten. Mithin wollte sich der Beschuldigte durch den Kredit, auf den sie bei tatsächlichen Gegebenheiten keinen Anspruch gehabt hät- ten, bereichern. 2.2.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.2.8. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 2.3. Urkundenfälschung 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten auch als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 30 S. 4 ff.). 2.3.2. Objektiver Tatbestand 2.3.2.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat-

- 32 - sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Der Tatbestand der Urkundenfälschung setzt objektiv somit zunächst das Vorliegen einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB voraus. Dazu gehört die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Ge- dankenerklärung mit Erkennbarkeit der ausstellenden Person als Garantin der Er- klärung (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 1). lm Weiteren muss der Urkunde Beweiseignung und Beweisbestimmung zukommen, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben kann (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 32). Der Urkundencharakter ist dabei relativ zu beurteilen. Folglich kann ein Schriftstück mit Bezug auf einzelne Faktoren Urkundeneigenschaft haben, und mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 130 E. 2.2). Entscheidend für den Beweiswert einer Urkunde ist nicht, ob ein Schriftstück im Prozess Beweiswert hat, sondern, das Vertrauen, welches das Schriftstück im Verkehr geniesst, mithin also ob ihm im Rechtsverkehr Beweiswert zukommt. Unerheblich ist, ob der ausstellenden Person normalerweise Vertrauen entgegengebracht wird. Ohne Bedeutung sind auch der Wille der ausstellenden oder der benutzenden Person der Schrift oder die Erwartungen des konkreten Adressaten bzw. der konkreten Adressatin (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 30 mit Verweisen). 2.3.2.2 Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Wird das Gesuch gutgeheissen und der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag. Dieser wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen wei- tergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KEL- LER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, $ 18 Hilfs- massnahmen für Unternehmen, N 55). Der Kreditvertrag vom 26. März 2020 ist bestimmt und geeignet, die für die Gewährung des Kredits und der entsprechenden Solidarbürgschaft der Schweizerischen Nationalbank wesentliche Tatsachen zu beweisen. Der Kreditvertrag hat somit offenkundig Urkundencharakter im Sinne

- 33 - von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024, E. 4.2 f.). 2.3.2.3 Falschbeurkundung 2.3.2.3.1 Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde er- stellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 64). Für die Abgrenzung der Falsch- beurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ersteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.2.3.2 Im Antragsformular für einen Covid-19-Kredit gibt eine Unternehmung in der Form einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Betref- fend die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Kreditvertrag ist eine differen- zierte Betrachtung erforderlich, da die darin enthaltenen Erklärungen unterschied- licher Natur sind. Das Bundesgericht verneinte etwa für die Zusicherung des Kre- ditnehmers, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürf- nisse zu verwenden, die erhöhte Glaubwürdigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024). Der falschen Bezifferung des Umsatzerlö- ses hingegen kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3). Indem der Beschuldigte auf dem Kreditantrag einen geschätzten Umsat- zerlös von CHF 500'000.– und ein Vollzeitäquivalent von vier Mitarbeitenden angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, nahm er somit eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. 2.3.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerk- male, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Die Täterschaft

- 34 - muss wissen, dass das Handlungsobjekt eine unwahre Urkunde ist (BSK StBG- BOOG, Art. 251 N 181). Sie muss zudem in der Absicht handeln, jemanden am Ver- mögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ferner muss die Täterschaft mit Täuschungsabsicht handeln, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der angestrebte Vorteil muss somit geradezu auf dem Ge- brauch der unwahren Urkunde basieren (BGE 141 lV 369 E. 7.4). 2.3.3.2 Der Beschuldigte bestätigte – wie bereits ausgeführt – unterschriftlich be- wusst und willentlich eine falsche Angabe auf dem Kreditantrag. Wegen der mit der Pandemie einhergehenden gesamtgesellschaftlichen Notsituation musste sich der Beschuldigte auch bewusst sein bzw. hätte er sich bewusst sein müssen, dass dem Antrag bzw. seiner Angabe zum geschätzten Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt. Ausserdem wusste der Beschuldigte um die falschen Angaben seinerseits. Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung denn auch gerade darum, um einen Covid-19-Kredit zu erhalten, auf welchen die Kreditnehmerin kei- nen Anspruch gehabt hätte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gerade durch Einreichung des Kreditan- trags, zu bejahen. 2.3.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3.3.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

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3. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. D. Dossier 1: Unterlassung der Buchführung

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 9 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Unterlassung der Buchführung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 nicht aner- kannt (act. D1/5/3 S. 15). 1.3. Beweismittel Neben der Aussagen des Beschuldigten (insbesondere act. D1/5/1 und act. 68) liegen diverse Sachbeweismittel betreffend die G._____ GmbH im Recht (act. D1/13/1-13). 1.4. Würdigung 1.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2022 erklärte der Beschul- digte, bei der Übernahme der G._____ GmbH keine Abklärungen zu den finanziel- len Verhältnissen der Firma getätigt zu haben (act. D1/5/1 F/A 54). Auch sei bei der Firmenübernahme keine Bilanz erstellt worden, weil die Firma nicht aktiv gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 55). Auch hätten sie das mit der Buchhaltung nicht gemacht, weil das gekostet hätte, eine Buchhaltung zu führen (act. D1/5/1 F/A 94). Schliess- lich führte der Beschuldigte erneut aus, dass er keine korrekte Buchführung für die G._____ GmbH geführt habe, und dass sie gar nicht dazu gekommen seien. Nach

- 36 - dem zweiten Monat Lockdown hätten sie es aufgegeben und sie hätten aus der Liegenschaft heraus gemusst (act. D1/5/1 F/A 141). 1.4.2. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sie in H._____ einen Treuhänder gehabt hätten. Diesen hätten sie nicht mehr zahlen können und er habe dann die Vorbereitung zur Buchführung zurückgeschickt und so sei es er- ledigt gewesen (act. 68 S. 10 f.). 1.4.3. Die G._____ GmbH wurde wie bereits erwähnt am tt.mm.2017 gegründet (Statutendatum) und am tt.mm.2017 (Eintrag Tagesregister) mit 20 Stammanteilen à CHF 1'000.– im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (act. D1/13/1). Am tt.mm.2019 wurde ihr Sitz von L._____ SZ nach I._____ ZH verlegt. Der Be- schuldigte wurde zu diesem Zeitpunkt als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Neben ihm wurden ausserdem M._____ und J._____ als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eingetragen (act. D1/13/2). Am 18. September 2020 wurde der Beschuldigte neben der vorge- nannten Funktion zudem als alleiniger Gesellschafter der G._____ GmbH eingetra- gen (act. D1/13/2; act. D1/13/8; act. D1/13/9). 1.4.4. Als GmbH war die G._____ GmbH zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Der Beschuldigte war als Geschäftsführer persönlich verpflichtet, für die Buchführung besorgt zu sein (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7 OR). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurde jedoch keine Buchhaltung geführt, demzufolge existieren auch keine Jahresabschlüsse etc. Er selbst spricht denn auch nur von einer Vorbereitung zur Buchführung (act. 68 S. 11). Schliesslich ist auch die Löschung mangels Aktiven am 4. März 2021 (im Ta- gesregister) durch den Handelsregisterauszug belegt (act. D1/13/2). 1.5. Fazit Der Sachverhalt betreffend die Unterlassung der Buchführung ist im Sinne der vor- stehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt.

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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2.2. Nach Art. 166 StGB macht sich der Schuldner, der die ihm gesetzlich ob- liegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, im Falle der Konkurseröffnung straf- bar. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Das heisst, der Schuldner muss sich seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verlet- zung dieser Pflicht, namentlich die Verschleierung der finanziellen Situation, erken- nen. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 164). 2.3. Vorliegend wurde die Buchführung betreffend die G._____ GmbH im De- liktszeitraum, in welchem der Beschuldigte als Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift agierte, gänzlich unterlassen. Die Buchführungspflicht wurde verletzt, wo- durch der Vermögensstand der G._____ GmbH nicht ersichtlich war. Die Pflicht- verletzung der Unterlassung der Buchführung ist dem Beschuldigten anzulasten (vgl. Art. 29 StGB). 2.4. Bei Art. 166 StGB ist die Konkurseröffnung objektive Strafbarkeitsbedin- gung, welche betreffend die G._____ GmbH erfüllt ist. 2.5. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Beantragung des Covid-19-Kredits hätte der Beschuldigte den Umsatz der G._____ GmbH angeben müssen. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sei, dass für die G._____ GmbH keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung bestehen. Dass die G._____ GmbH als GmbH eine entsprechende Pflicht treffen würde, musste der Beschuldigte wissen. Der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB ist folglich erfüllt. 2.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

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3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht. E. Dossier 1: Geldwäscherei

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 10). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Geldwäsche- rei anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 nicht anerkannt (act. D1/5/3 S. 15). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

18. August 2021 wurde der Beschuldigte zu dem ihm vorgeworfenen Bargeldbezug vom 3. April 2020 befragt. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich dieser Einver- nahme seine Aussagen (act. D1/3 F/A 313-319). An der Hauptverhandlung erklärte er, dass er nicht mehr wisse, dass er CHF 1'000.– abgehoben hätte. Das sei gut möglich und das streite er nicht ab (act. 68 S. 11). 1.3. Beweismittel In der Untersuchung wurden die Bankunterlagen des Beschuldigten bzw. der G._____ GmbH ediert (act. D1/14/1 und D1/14/8). In den Akten findet sich daher ein Auszug betreffend die N._____-Card Nr. [...]3 lautend auf den Beschuldigten für den Zeitraum vom 3. April 2020 bis 24. August 2020 (act. D1/14/49 bzw. act. D1/4/14/1), sowie ein Kontoauszug betreffend das Konto IBAN CH4 (act. D1/4/14/2).

- 39 - 1.4. Würdigung Aufgrund der soeben aufgeführten Unterlagen ist erstellt, dass am 3. April 2020 am Bahnhof O._____ am Bancomat der N._____ CHF 1'000.– in Bar mit der N._____ Card mit der Endnummer 3 vom Firmenkonto der G._____ GmbH mit der IBAN CH4 bezogen wurden. Diese Karte lautet auf den Namen des Beschuldigten (act. D1/4/14/1-2 und act. D1/14/49). Der äussere Sachverhalt kann als erstellt erachtet werden. Auf den inneren Anklagesachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung näher einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.2. Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.3. Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbe- hörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unter- brechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Ver- mögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).

- 40 - 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 3. April 2020 CHF 1'000.– in bar vom Firmenkonto der G._____ GmbH abgehoben, womit ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vereitelungshandlung vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschuldigte des Betruges schuldig zu spre- chen (vgl. Erwägung II. C. 3.). Der bezogene Vermögenswert stammt aus dem de- liktisch erlangten Covid-19-Kredit. Der eingeklagte Bargeldbezug war lediglich auf- grund der freigeschalteten Überzugslimite möglich. Beim Tatbestand des Betruges handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Erfordernis der Vortat ist somit ebenfalls gegeben. 2.5. In subjektiver Hinsicht muss der Täter die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen (BGE 138 IV I, BGE 119 IV 242 E. 2b). 2.6. Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft des Covid-19-Kredites be- kannt (vgl. Erwägung II. C. 2.3.6.). In Bezug auf die Verwirklichung des Vereite- lungszusammenhangs ist dem Beschuldigten schliesslich zumindest Eventualvor- satz vorzuwerfen. Es liegt auf der Hand, dass die Barauszahlung von deliktischem Geld dazu geeignet ist, die Wiederauffindung der Vermögenswerte zu erschweren bzw. zu vereiteln, und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt. 2.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

3. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 41 - F. Dossier 2: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 10 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. 5/4 S. 7) und auch an der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 68 S. 13) anerkannte der Beschuldigte den Vorhalt von Dossier 2. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsakten – die Erkenntnisse aus der verdeckten Fahndung sind voll- umfänglich verwertbar (vgl. Erwägung I. 6. oben) – weshalb der Sachverhalt ankla- gegemäss erstellt ist.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 2.2. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich mitunter strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 2.3. Qualifiziert ist eine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem dann, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt hinsichtlich Kokain bei 18 Gramm Reinsubstanz vor (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.; BGE 120 IV 334 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b).

- 42 - 2.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt einmal 0.5 Gramm und einmal 16.8 Gramm, total 17.3 Gramm reines Kokain besessen und veräussert. Der Schwellenwert für eine Qualifizierung unter Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nicht er- reicht.

3. Fazit Der Beschuldigte ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG zu bestrafen. G. Dossier 4: Betrug

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalt vor (act. 33 S. 11 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. D1/5/4 F/A 13) und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 sinngemäss (act. 68 S. 15 f.), dass er den Anklagevorwurf von Dossier 4 nicht anerkenne. 1.3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. Novem- ber 2023 und dem 8. März 2024 (act. D1/5/2+4) sowie der Hauptverhandlung (act. 68). Ausserdem liegen weitere Sachbeweismittel bei den Akten, namentlich diverse Unterlagen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (act. D4/3/1-25), insbe- sondere diverse Einkommens- und Vermögensdeklarationen, sowie Kontoauszüge der Konten des Beschuldigten bei der N._____ AG, der P._____, Q._____ AG und der R._____ Kreditkarte.

- 43 - 1.4. Aussagen des Beschuldigten 1.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass er bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklarieren müsse. Er wisse nicht mehr, wie er auf diese CHF 2'000.– gekommen sei. Er habe gedacht, dass ihm das jemand mal gesagt habe. Er wisse nicht mehr, ob das eine Dame vom Sozialamt gewesen sei oder sonst jemand (act. D1/5/2 F/A 37 f.). Er bestätigte sodann, vom 1. November 2008 bis mindestens 20. Juni 2022 von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Er anerkannte auch, die Vermögensdeklarationen vom 11. Ok- tober 2011, 14. November 2013, 20. September 2017, 30. Oktober 2018, 13. Au- gust 2020 und 26. Mai 2021 ausgefüllt und unterschrieben zu haben (act. D1/5/2 F/A 40-45). Er führte aus, immer alle Einkommen und Vermögenswerte korrekt de- klariert zu haben. Wenn ihm ein Kollege CHF 200.– oder CHF 300.– gebe, dann sei das etwas, was er zurückzahlen müsse. Das habe für ihn mit der Sozialhilfe erstmals nichts zu tun. Die von der Sozialhilfe würden das sofort als Betrug anse- hen. Er habe das dann jeweils auf die Karten einbezahlt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er so wenig hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46). Frau S._____ – seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – habe ihm gesagt, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse. Man habe ihm immer gesagt, dass kleine Beträge nichts ändern würden und man diese auch nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.). Er streite nicht ab, dass er ab und zu von einem Kollegen etwas Geld bekommen habe. Er habe das jeweils auf die Karte einbezahlt. Er habe immer ein bisschen Geld auf der Karte haben wollen (act. D1/5/2 F/A 60). Er hätte das Geld sicher nicht auf die Karte einbezahlt, wenn er gewusst hätte, dass er die Beträge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 75). 1.4.2. Was die Einzahlungen auf die Prepaid Kreditkarte R._____ im Zeitraum Mai 2011 bis November 2011 im Umfang von CHF 3'900.– bzw. CH 1'900.– betrifft, sagte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. November 2023 wie vom 8. März 2024 aus, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Das Ganze liege zwölf Jahre zurück (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8).

- 44 - 1.4.3. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 schilderte der Beschuldigte, dass er sich an die Aufladungen im Jahr 2011 nicht mehr erinnern könne. Es könne wohl sein, aber aus irgendeinem Grund habe er das Geld gehabt. Seine Mutter oder seine Schwester hätten ihm damals, in Zei- ten, wo er knapp gewesen sei, geholfen. Es habe auf den Sozialämtern geheissen, dass er ein paar hundert Franken nicht angeben müsse. Es sei möglich, dass er das Geld nicht angegeben habe. Angesprochen auf die Aufladungen vom Oktober 2020 bis Juni 2021 erklärte der Beschuldigte, dass dies sehr wahrscheinlich sei. Er habe seine Prepaid-Karte immer wieder aufgeladen. Die sozialen Behörden hätten Einsicht in die Konten gehabt. Man müsse jedes Jahr die Kontoauszüge bringen von allen Banken (act. 68 S. 15 f.). 1.5. Würdigung 1.5.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend an- erkannt. So führte er in der Untersuchung wie soeben erwähnt aus, die Vermögens- deklarationen vom 11. Oktober 2011, vom 13. August 2020 und vom 26. Mai bzw.

9. Juli 2021 ausgefüllt zu haben (act. D1/5/2 F/A 40, 44 und 45; act. D4/3/4; act. D4/3/8 und act. D4/3/9). Nach der Deklaration vom 6. September 2010 wurde der Beschuldigte nicht gefragt. Aufgrund der Handschrift bzw. der Unterschrift kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch diese Deklaration aus- gefüllt und unterschrieben hat (act. D4/3/3). 1.5.2. Auf den erwähnten Deklarationen ist auch ersichtlich, dass der Beschul- digte keine Angaben zu den ihm angeblich gewährten Darlehen von Kollegen, Freunden oder Familie machte (act. D4/3/3 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/4 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/8 S. 4: "Darlehen: Nein" und act. D4/3/9 S. 4: "Darlehen: Nein."). 1.5.3. In den Deklarationen vom 6. September 2010 wie auch vom 11. Oktober 2011 sind keine Kreditkarten ausgewiesen (act. D4/3/3 S. 4; act. D4/3/4 S. 4). Dem- gegenüber deklarierte der Beschuldigte eine Kreditkarte "Q'._____ " mit der Num- mer 5 in seiner Erklärung vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6). Auch in seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 ist diese erwähnt (act. D4/3/9 S. 5).

- 45 - Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte weder die Prepaidkredit von R._____ noch diejenige von Q._____ offen gelegt haben. Dies lässt sich so nicht erstellen, ergibt sich aus den Akten und auch aus dem Bericht "Vertiefte Abklärungen" vom

11. Mai 2022 der Sozialen Diensten doch, dass der Beschuldigte die Kreditkarte Q'._____ bzw. Q._____ mit der Nummer 5 offenlegte (act. D4/3/8 S. 6, act. D4/3/9 S. 5 und act. D4/3/11 S. 7). 1.5.4. Der Beschuldigte bestätigte, vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010, vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011, vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 und vom 1. August 2020 bis mindestens 20. Juni 2022 – insgesamt rund 66 Monate – durch die Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Gemäss Anklageschrift soll er in diesen Zeiträumen Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 430'807.85 erhalten haben (act. 33 S. 11). Dies würde einer durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsleistung von CHF 6'527.40 entsprechen, was in keiner Weise realistisch erscheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 11. Mai 2020 wird als bisheriger Unterstützungsbeitrag zugunsten des Beschuldigten bis zum

11. Mai 2020 sodann auch nur CHF 182'817.90 angegeben, was realistischer er- scheint. Der in der Anklageschrift genannte Betrag von CHF 430'807.85 lässt sich nicht erstellen, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat hat. 1.5.5. Durch den Kontoauszug der R._____ Kreditkarte lässt sich die Aufladung vom 20. Mai 2011 über CHF 400.– erstellen. Ebenfalls ersichtlich ist eine Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.–, die aber nicht wie in der Anklage aufgeführt am

11. Juni 2011 sondern am 16. Juni 2011 erfolgte (act. D4/3/16 S. 1 f.). 1.5.6. Betreffend die Q._____ AG liegt ein Kontoauszug für die Zeit vom 18. Sep- tember 2018 bis am 13. April 2021 bei Akten (act. D4/3/15). Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 31. Oktober 2020 und dem 5. Juni 2021 CHF 2'563.65 in kleinen Tranchen von CHF 100.– auf die Karte geladen. Der Kontoaus- zug weist vom 31. Oktober 2020 bis am CHF 13. April 2021 total 19 Kartenaufla- dungen über total CHF 2'187.65 aus (act. D4/3/15 S. 18-23), wobei aber gemäss den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vier Aufladungen von insgesamt CHF 420.–

- 46 - Querüberweisungen darstellen würden (vgl. Bericht Vertiefte Abklärung: act. D4/3/11 S. 7 f.), wovon auch die Staatsanwaltschaft auszugehen scheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ist ersichtlich, dass betreffend die Q._____ AG nur der oben erwähnte Kontoauszug bis zum 13. April 2021 vorliege, im KiSS (Klienten-Informationssystem) jedoch ein Kontoauszug bis am 15. Juni 2021 vorhanden sei (act. D4/3/11 S. 7). Der zweite (vermutlich bei den Sozialen Diensten elektronisch vorhandene) Kontoauszug liegt nicht bei den Akten. Es können dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Akten nur Aufla- dungen auf die Q._____ Kreditkarte über CHF 1'767.65 (CHF 2'187.65 abzgl. CHF 420.– Querüberweisungen) angelastet werden. 1.5.7. Subjektiver Sachverhalt 1.5.7.1 Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass er auch kleinere Be- träge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46) und erklärte, dass Frau S._____– seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – ihm gesagt habe, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.). 1.5.7.2 Aus den folgenden Gründen sind diese Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen abzuweisen: Der Beschuldigte wurde mit einem Merkblatt auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Beantragung bzw. Neuprüfung von Un- terstützungsleistungen hingewiesen. Dieses Merkblatt hat der Beschuldigte mehr- mals unterschrieben. Auf dem Merkblatt wurde explizit festgehalten, dass die an- tragstellende Person mit der Unterschrift bescheinige, dass sie auf die aufgeführten gesetzlichen Pflichten hingewiesen worden sei, den Inhalt verstanden und das Merkblatt Rechte und Pflichten in der Muttersprache oder in einer für die Person verständlichen Sprache erhalten habe (act. D4/3/2-3+5-9). Auf diesen Umstand ist der Beschuldigte zu behaften. Dass ihm eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste bzw. Frau S._____ gesagt habe, dass man kleine Beträge nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.), er- scheint nachgeschoben. Angesichts der bekanntlich tief bemessenen monatlichen

- 47 - Sozialhilfe musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Deklaration auch (mehrerer) tieferer Einkommensbeträge einen Einfluss auf die Höhe seiner Unterstützungsleistungen gehabt hätte. Dass er gedacht habe, dass Beträge bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklariert werden müssten (act. D1/5/2 F/A 37), er- scheint unter diesen Umständen doch unglaubhaft. 1.5.7.3 Der Beschuldigte behauptet, sich nicht an Einzahlungen aus dem Jahr 2011 erinnern zu können (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8; act. 68 S. 15). Durch die Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 CHF 1'900.– auf eine nicht offengelegte Kreditkarte aufgeladen hat (act. D4/3/16 S. 1 f.). Wie der Beschuldigte zu diesen Geldbeträgen gekommen ist, ist nicht von Relevanz. Klar ist, dass er diese Beträge bzw. diese zusätzlichen Einkommen gegenüber den So- zialen Diensten nicht offenlegte. 1.5.7.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Be- schuldigte im Wissen um seine Deklarationspflichten den Sozialen Diensten be- wusst Einkünfte bzw. ihm gewährte Darlehen nicht angab, um sich unrechtmässig Leistungen aus der Sozialhilfe zu erschleichen. Der subjektive Sachverhalt ist dem- nach erstellt. 1.6. Fazit Der Sachverhalt lässt sich mit Ausnahme folgender Elemente anklagegemäss er- stellen:

- Der gesamthafte Unterstützungsbeitrag des Beschuldigten wird in der Ankla- geschrift nicht korrekt angegeben.

- Der Beschuldigte hat die Kreditkarte von Q bzw. Q'._____ gegenüber den Sozialen Diensten offengelegt, diejenige der R._____ hingegen nicht.

- Im angegebenen Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 5. Juni 2021 können dem Beschuldigten nur Aufladungen auf die Kreditkarte von Q._____ in der Höhe von CHF 1'767.65 statt CHF 2'563.65 angelastet werden.

- 48 -

- Die Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.– auf die R._____ Kreditkarte er- folgte nicht wie in der Anklage aufgeführt am 11. Juni 2011, sondern am

16. Juni 2011.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Hierzu kann grund- sätzlich auf Erwägung II. C. 2.3. verwiesen werden. 2.2. Täuschungshandlung 2.2.1. Teilweise rekapitulierend ist Folgendes festzuhalten: Das Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollstän- dige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; BGE 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166; Urteile 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3). Äussert sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Leistungsempfänger auf Nachfrage des Versicherers nicht wahrheitsgemäss zu seinen finanziellen Verhältnissen – bei- spielsweise durch die Erklärung, es habe sich nichts an den Anspruchsvorausset- zungen geändert – liegt eine Täuschung durch aktives Handeln vor (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1 und 2.4.6). 2.2.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditkarte der Q._____ AG mit der Nummer 5 im Formular vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6) wie auch in

- 49 - seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 offenlegte (act. D4/3/8 S. 5). Auch wurden offenbar die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht. Eine Täu- schungshandlung kann höchstens darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die von Freunden oder Familie erhaltenen "Darlehensbeträge" nicht gemeldet hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte in den Formularen vom 6. September 2010 wie auch am 11. Oktober 2011 die Prepaid Kreditkarte R._____ bewusst verschwie- gen, obwohl er aufgefordert wurde, zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheits- gemäss Auskunft zu geben. 2.3. Arglist 2.3.1. Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Arglist ist auf Erwägung II. C. 2.3.3. oben zu verweisen. 2.3.2. Kreditkarte der Q._____ AG 2.3.2.1 In Bezug auf die angeklagten Vorgänge betreffend die Kreditkarte Q._____ Nr. 5 kann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung keine Arglist bejaht werden. Aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten ist bekannt, dass die Kontoauszüge vom Beschuldigten eingereicht und kontrolliert wurden (vgl. act. D4/3/10 S. 69). 2.3.2.2 Unter diesen Umständen käme betreffend die Q._____ Kreditkarte eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a StGB in Frage. Beim erstellten Deliktsbetrag von CHF 1'767.65 würde es sich nur um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (Grenzbetrag CHF 3'000.–; Urteil des Bundesgericht 6B_1108/2021 vom 27. April 2023), der mit Busse bestraft wird. Bei Taten, die mit Busse bedroht sind, handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), welche gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähren. Infolge Verjährung ist deshalb von einer Bestrafung betreffend die Vorgänge mit der Kreditkarte der Q._____ AG abzusehen.

- 50 - 2.3.3. Kreditkarte R._____ Beim Verschweigen der Existenz der Prepaid Kreditkarte R._____ handelt es sich um eine einfache Falschangabe. Dieser ist ein Erklärungswert beizumessen, denn sowohl in den Formularen wie auch anlässlich der geführten Gespräche, hat der Beschuldigte bestätigt, über keine Kreditkarte zu verfügen. Er wurde auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen. Eine Überprüfung seiner unzutreffenden Angabe wäre nur möglich, wenn sämtliche Kreditkartenherausgeberinnen systematisch bei Sozialhilfeempfänger angeschrieben würde, was per se eine unverhältnismässige Massnahme darstellt. 2.4. Weitere Voraussetzungen des Betrugs Der Beschuldigte veranlasste die Sozialen Dienste mit seinem Verhalten zur Aus- zahlung von Unterstützungsleistungen, die ihm in diesem Umfang nicht zugestan- den hätten, hätte er seine Einkommensverhältnisse richtig deklariert. Die Sozialen Dienste erlitten folglich einen Vermögensschaden und der Beschuldigte bereicherte sich unrechtmässig in der Höhe von CHF 1'900.–. Gemäss erstelltem Sachverhalt agierte der Beschuldigte bezüglich der bereits erwähnten Tatbestandselemente mit Wissen und Wollen und wollte sich auch unrechtmässig bereichern.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich durch die Nichtdeklarierung der Prepaid Kreditkarte R._____ sowie die Nichtangabe von Einkommen in der Höhe von CHF 1'900.– im Jahr 2011 des Betrugs schuldig gemacht. III. Strafzumessung

1. Vorgehensweise 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

- 51 - das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das Asperations- prinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall effektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120, E. 5.2); treffen ungleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN, Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 49 N 7). Massgebend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am we- nigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). 1.2. Was die vorliegend zu beurteilenden Delikte betrifft, sehen die sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB je eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und die Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.3. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Aufgrund der Schwere der Delikte rechtfertigt es sich auch für die Pornographie, das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Covid-19-Betrug auf Freiheitsstrafe zu erken- nen, da bei diesen Delikten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig wäre. Für die Un- terlassung der Buchführung, die Geldwäscherei und den Sozialhilfebetrug gemäss Dossier 4 kann hingegen eine Geldstrafe ausgefällt werden, da diese Delikte nicht

- 52 - derart schwer wiegen, dass sie zwingend mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden müssten.

2. Strafrahmen 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei sich die Schwere der Tat nach der abstrakten Strafandrohung richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 300, E. 2.a/aa). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen trotz des Vorliegens von Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom

30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300, E. 2.a; BGE 116 IV 11, E. 2.e). 2.2. Vorliegend handelt es sich bei den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB um die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2.3. Als Strafschärfungsgründe erweisen sich vorliegend die Deliktmehrheit so- wie die teilweise mehrfache Tatbegehung. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Delikts- mehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-

- 53 - kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

4. Auszufällende Freiheitsstrafe 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Einsatzstrafe für mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1.1.1 Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in mindestens zwölf Fällen während Videochats bzw. jeweils im Vorfeld dazu, Anweisungen an eine erwachsene Person gab, sexuelle Handlungen an Kindern im Alter von ca. sechs bis maximal 12 Jahren vorzunehmen. Dabei ignorierte der Beschuldigte die Auswirkungen auf kindlichen Opfer, die durch die Übergriffe ihrer körperlichen und sexuellen Integrität einschneidend verletzt wurden. Das Verschul-

- 54 - den des Beschuldigten ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrah- mens anzusiedeln. 4.1.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven, namentlich zur Befriedigung der eigenen Triebe, und mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen Untersuchung zwar grundsätzlich reuig betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern. Dennoch vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.1.1.3 Insgesamt erweist sich für das objektive und subjektive Tatverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 4.1.2. Asperation für Pornographie 4.1.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Be- sitz von mindestens 120 Bildern war, die nackte oder nahezu nackte, vornehmlich auf den Genitalbereich reduzierte Kinder unter 16 Jahren in eindeutigen, in sexuel- lem Zusammenhang stehenden Posen oder bei sexuellen Handlungen zeigten. Ausserdem verschickte der Beschuldigte eines dieser Bilder an eine nicht näher bekannte Drittperson namens "T._____", womit er mehrere Tatvarianten erfüllte. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung des Gesagten im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. 4.1.2.2 Auf subjektiver Seite ist festzuhalten, dass direkter Vorsatz vorliegt. Seine kriminelle Energie ist jedoch, im Vergleich zum Möglichen, als eher gering einzu- stufen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu reduzieren oder zu erhöhen. 4.1.2.3 Für die Pornographie erweist sich eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf insgesamt 19 Monate zu erhöhen. 4.1.3. Asperation für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 55 - 4.1.3.1 Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach der Art und Menge des gehandelten oder verscho- benen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungs- mittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen wer- den. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 118 IV 342; BGE 121 IV 206). Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungs- element komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Zu be- achten ist aber vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumessung ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels, die Häufigkeit und Dauer der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Ge- fährlichkeit des Täters darstellt sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters. Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob ein Täter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte oder ob er es vorzog, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich wäre zu arbeiten (vgl. BGE 121 IV 202; BGE 118 IV 342; BGE 107 IV 60). 4.1.3.2 Vorliegend gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst die Ge- fährlichkeit der Drogen zu beachten, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und sehr grosser Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung handelt. Der Beschuldigte verkaufte eine Portion Kokain von netto 0.78 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 64 Prozent, entsprechend 0.5 Gramm reines Kokain, für einen Kaufpreis von CHF 100.–, sowie zwei Portionen Kokain, total 19.8 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 85 Prozent, entsprechend 16.8 Gramm rei- nes Kokain. Der Grenzwert zur Annahme eines schweren Falles ist damit noch nicht überschritten. Das Mass der kriminellen Energie des Beschuldigten ist als ge- ring zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden ist im unteren Bereich des or- dentlichen Strafrahmens festzumachen.

- 56 - 4.1.3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und wohl aus rein finanziellen Motiven handelte. Die subjek- tive vermag die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 4.1.3.4 Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als leicht und eine Einsatzstrafe von 9 Monaten erschiene angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Hand- lungen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 6 Monate (auf nun insgesamt 25 Monate) zu erhöhen. 4.1.4. Asperation für Covid-19-Betrug und Urkundenfälschung 4.1.4.1 Vorab ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte sowohl des Betrugs als auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, damit eigentliche Tatmehrheit vorliegt. Diese beiden Delikte stehen jedoch in engem Zusammenhang – ohne die Urkundenfälschung wäre der Betrug nicht möglich gewesen – und sind nicht sinn- voll auftrennbar. Die Urkundenfälschung kann vorliegend nicht als alleinstehendes Unrecht betrachtet werden und die beiden Delikte sind gemeinsam abzuhandeln. 4.1.4.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Namen der Kreditnehmerin G._____ GmbH auf dem Kreditantrag falschen Angaben tätigte, worauf ein Kredit in der Höhe von CHF 50'000.–gewährt wurde. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in einer pandemischen und wirtschaftli- chen Notsituation die schnellen und unbürokratischen finanziellen Hilfen des Staa- tes zur Existenzsicherung von schweizerischen Unternehmen ausgenutzt, im Wis- sen, dass aufgrund der Dringlichkeit keine Überprüfung stattfinden würde, worin ein hohes Mass an krimineller Energie zu erkennen ist. Es ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass nur wenige Handlungen des Beschuldigten nötig waren, um den Kredit zu erlangen, bedurfte es schliesslich bloss des Ausfüllens des entsprechen- den Kreditantrags, wobei lediglich ein Umsatz angegeben und die entsprechenden Kreuze gesetzt werden mussten. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kre- ditvergabe musste der Beschuldigte nicht allzu viele Hürden überwinden und keine besonders ausgeklügelten Machenschaften an den Tag legen. Der Beschuldigte hat sich lediglich eines einzigen Tatmittels, nämlich des Kreditformulars, bedient.

- 57 - Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist vorliegend aufgrund des erleichterten Ver- fahrens der Kreditvergabe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfüllt, welches keine weitergehende Kreditprüfung durch die Bank erwartete und damit die erhöhte Wahrheitspflicht schaffte. Insgesamt ist nach dem zur objektiven Tatschwere Gesagten von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. 4.1.4.3 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ausnutzte, um ausstehende Schulden zu begleichen und damit sich selbst sowie seinen Ge- schäftspartner zu bereichern. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Die subjektive Seite vermag die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren oder zu erhöhen. 4.1.4.4 Für den Covid-19-Betrug und die damit verbundene Urkundenfälschung er- scheints es aufgrund des Verschuldens angemessen, die Strafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatz- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe erschiene als angemessen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe um 6 Monate (auf neu 31 Monate Freiheitsstrafe) zu erhöhen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 28/1-9), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 6. November 2023 (act. D1/5/2 F/A 78 ff.) und die Einvernahme an- lässlich der Hauptverhandlung (act. 68) verwiesen werden. 4.2.2. Demnach ist der Beschuldigte am tt. November 1963 in U._____ im V._____ (Graubünden) geboren. In W._____ machte er eine kaufmännische Aus- bildung. Bevor er ca. 1981 nach Zürich kam, absolvierte er auch eine Detailhan- delsausbildung und Weiterbildungen. Später arbeitete er in verschiedenen Sport- geschäften, im AA._____ und beim Warenhaus AB._____. Danach arbeitete er in der Gastronomie und leitete Bar- und Restaurationsbetriebe. In den letzten Jahren fand er den Einstieg in die Hotellerie. Heute arbeitet er in einem Hotel in AC._____.

- 58 - 4.2.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.4. Straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits mehrfach vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregis- terauszug bereits fünfmal strafbar gemacht (act. 55). Die Vorstrafen sind betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig, und zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach delinquiert hat und offenbar nicht ge- willt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten. 4.2.5. Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte gemäss Dossier 2 und Dossier 3 grundsätzlich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Ausserdem ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Strafe um zwei Mo- nate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Anrechnung der erstandenen Haft 4.3.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 4.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juni 2021, 14.20 Uhr, bis am 9. Juni 2021, 13.30 Uhr, in Haft (act. D2/11/1 und act. D2/11/9). Die ausgestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4.4. Zwischenfazit

- 59 - Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.

5. Auszufällende Geldstrafe 5.1. Tatkomponenten 5.1.1. Einsatzstrafe für Unterlassung der Buchführung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wäh- rend rund 16 Monaten seiner Pflicht als Geschäftsführer zur Buchführung nicht nachkam. Gläubigerschutz war für den Beschuldigten in seiner Zeit als Geschäfts- führer der G._____ GmbH kein Thema und seine eigenen Interessen standen für ihn klarerweise im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu beur- teilen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. 5.1.2. Asperation für Geldwäscherei In objektiver Hinsicht gilt es bei der Geldwäscherei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte durch eine Barabhebung von CHF 1'000.– aus dem gewährten Covid-19-Kredit der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Es handelt sich um einen einzigen Vorgang und der Deliktsbetrag ist als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Auf subjektiver Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verschulden des Beschuldigten ist im untersten Bereich anzusiedeln. Gestützt auf das soeben Gesagte wäre eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen festzusetzen. Es rechtfertigt sich, die für die Unterlassung der Buchführung festgesetzte Strafe um 15 Tagessätze (auf neu 105 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. 5.1.3. Asperation für Sozialhilfebetrug Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ein- kommen in der Höhe von CHF 1'900.– verschwieg und sich so um diesen Betrag bereicherte. Der Deliktsbetrag ist vergleichsweise klein. Das Delikt beging der Be-

- 60 - schuldigte im Jahr 2011 und liegt somit schon einige Jahre zurück. Die Täu- schungshandlung(en) des Beschuldigten beschränkten sich auf das Verheimlichen der tatsächlichen Gegebenheiten, womit diesbezüglich nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu be- achten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und es bewusst ausnutzte, dass die Sozialen Dienste nur über beschränkte Überprüfungsmöglichkeiten verfügen. Als Motiv sind dabei einzig eigene finanzielle Interessen auszumachen. In Würdi- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere des Sozialhilfebetrugs erscheint das Verschulden für den Sozialhilfebetrug als leicht. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich für den Betrug gemäss Dossier 4 eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze (auf neu 120 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. 5.2. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann an dieser Stelle auf vorstehende Erwägung III. 4.2. verwiesen werden. Ein eigentliches Geständnis betreffend die zur Gelds- trafe führenden Delikte liegt nicht vor. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldig- ten sind aber auch an dieser Stelle straferhöhend zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze (auf neu 140 Tagessätze Gelds- trafe) zu erhöhen. 5.3. Tagessatzhöhe 5.3.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel höchstens CHF 3'000.– und mindestens CHF 30.–, wobei dieser ausnahmsweise auf CHF 10.– gesenkt werden kann. 5.3.2. Der Beschuldigte erhält aktuell einen Fixlohn von CHF 3'500.– pro Monat plus eine saisonabhängige Beteiligung am Nettogewinn. Er ist gegenüber keinen

- 61 - Drittpersonen unterstützungspflichtig und er hat Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.– (act. 68 S. 2). Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Si- tuation des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als ange- messen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen ist, scheitert die Anordnung des (voll-)bedingten Vollzuges bereits in objektiver Hin- sicht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist jedoch die Anordnung des teilbedingten Vollzuges der auszusprechenden Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der teilbedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann möglich, wenn der Vollzug der ganzen Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; es bedarf somit auch hier einer sogenannten günstigen Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonder- heit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.3). 1.3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zugs ist vorliegend erfüllt, da die auszusprechende Freiheitsstrafe innerhalb des

- 62 - Rahmens von Art. 43 Abs. 1 StGB liegt. Der Beschuldigte wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung) vom 21. Dezember 2017 zu einer Frei- heitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (vgl. act. 55). Damit wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt und die ungünstige Prognose wird vermutet bzw. müssten für einen teilbedingten Vollzug besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.4. Der Beschuldigte weist in seinem Strafregisterauszug fünf Vorstrafen auf. Er wurde zwischen 2007 und 2017 des Menschenhandels, der mehrfachen Förde- rung der Prostitution, der Nötigung, der Erpressung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der Übertretung, des Vergehens und des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit total 66 Monaten Freiheitsstrafe, 75 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von insgesamt CHF 1'800.– bestraft (act. 55). Der Beschuldigte liess sich von den Verurteilungen und dem Vollzug der genannten Strafen nicht beeindrucken und wurde erneut mehrfach straffällig. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte es immer und immer wieder versucht habe, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, und ihm dies in jüngster Zeit immer wieder gelungen sei und er in einer weltweit tätigen Hotelkette bestens integriert sei (act. 71 S. 11). Diese Ausführungen der Verteidigung wurden in keiner Weise belegt und stellen damit lediglich Behauptungen dar. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte ge- mäss seinen Erklärungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich seit zwei Monaten einer Arbeit nachgeht, ist zu konstatieren, dass seine berufliche Zukunft zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht als besonders stabil und gesichert bezeichnet werden kann. Demzufolge lassen sich vor diesem Hintergrund keine besonders günstige Umstände ausmachen. 1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist daher nicht (teilweise) aufzuschie- ben und die Strafe ist zu vollziehen.

- 63 -

2. Vollzug der Geldstrafe Vorliegend ist neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen auszufällen, wo ein bedingter Vollzug theoretisch möglich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist beim Beschuldigten nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb für die Gewährung des bedingten Vollzugs auch bei der auszusprechen- den Geldstrafe kein Raum bleibt. V. Tätigkeitsverbot

1. Am 1. Januar 2019 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend diesbezüglich zu beurteilenden Taten zwischen Dezember 2020 und dem 7. Juni 2021, also nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen, womit das neue Recht über das Tätigkeitsverbot Anwendung findet.

2. Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet das Gericht ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Sowohl sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB wie auch Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellen Katalogtaten dar (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern als auch der Pornographie (Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht. Die Voraussetzungen für die grundsätzlich obligatorische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sind somit er- füllt.

4. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Als besonders leichte Fälle werden Fälle angese- hen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei

- 64 - die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- gefahr fehlen (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, S. 6161; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67 N 17). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss einer Katalogtat nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB verurteilt wurde oder nach Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

5. Vorliegend liegt weder eine Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB vor, noch kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte pä- dophil ist.

6. Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um einen gra- vierenden Tatbestand des Sexualstrafrechts. Die Tat des Beschuldigten ist ver- schuldensmässig im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzu- ordnen, der Beschuldigte hat den Tatbestand aber mehrfach erfüllt. Der Beschul- digte wird des Weiteren auch der Pornographie schuldig gesprochen. Über die Frage, ob der Beschuldigte pädophil ist, besteht Stand heute allerdings keine me- dizinische Gewissheit. Er hat mit seinen Handlungen jedoch klarerweise Interesse an sexuellen Handlungen mit Kindern bekundet. Es besteht folglich durchaus eine Ausgangslage, bei welcher ein Tätigkeitsverbot angezeigt erscheint.

7. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Aufgrund dieser Überlegungen ist von der Ausnahmebestimmung in Art. 67 Abs. 4bis StGB kein Gebrauch zu machen und es ist ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise

- 65 - durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzung für eine Ersatzpflicht sind das Vorliegen von Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung von Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann (BGE 142 IV 240 E. 1.3.1). Die Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn die Schadenszufügung gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 31). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gege- ben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – das heisst der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist aus- serdem adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 244 E. 1.5.1. und 1.5.2). Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vor- satz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff bewusst herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorg- faltspflichten (BSK OR I- KESSLER, Art. 41 N 45 ff.).

- 66 -

2. Beurteilung 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2024 die Zu- sprechung einer Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 49'930.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8. Juni 2021 (act. 40). 2.2. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat diverse Unterlagen zu den Akten gereicht, welche den Betrag im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO genü- gend beziffern und begründen. Die Bürgschaftsverpflichtung der B._____ wurde durch die N._____ AG in Anspruch genommen und die Privatklägerin 1 hat die Bürgschaft in Höhe von CHF 49'930.– am 8. Juni 2021 bezahlt (vgl. act. 40 und act. 41/3-4). 2.3. Die Zivilforderung ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021an die Privatklägerin zu verpflichten. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers ent- zogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögens- wertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kostendeckung oder dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 67 -

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 beschlag- nahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) ist einzuziehen und zur Vollstreckung der Geldstrafe zu verwenden.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung zu überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143); 

- 68 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154).  VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Gemäss Art. 257 aStPO kann von einer verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a), wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist (lit. b) oder wenn ihr gegenüber eine Massnahme oder die Ver- wahrung angeordnet worden ist (lit. c).

2. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 revidierten Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Per- son könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3. Welche Bestimmung konkret anzuwenden ist, da sie die lex mitior darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden, da für den Beschuldigten in beiden Fällen die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen wäre.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Die Vorausset- zungen zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. a aStPO sind erfüllt. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über fünf Vorstrafen und es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden (vgl. Erwägung IV. oben). Es liegen somit auch konkrete Anzeichen für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen vor, womit die Voraussetzung auch nach Art. 257 StPO erfüllt sind.

5. Die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sind des- halb anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu be- auftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der

- 69 - Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf ent- sprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzu- führen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu ma- chen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu- folge Verjährung einzustellen. In Bezug auf das Dossier 4 (Sozialhilfebetrug) kann dem Beschuldigten das ihm vorgeworfene Verhalten zudem nur teilweise angelas- tet werden. Ein formeller Freispruch hat diesbezüglich aber nicht zu erfolgen. Der Aufwand für die beiden zuletzt erwähnten Vorwürfe fällt nicht ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten im gesamten Umfang aufzuer- legen.

- 70 - 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 1.4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 6'000.– fest- zusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Parteientschädigung 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. 2.2. Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreterin der Privat- klägerin 1 in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. geltend (act. 40). Diese Forderung wurde nicht bestritten und erscheint angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; 

- 71 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2024 beschlagnahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) wird eingezo- gen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Vollstreckung der Geldstrafe verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, der B._____, Scha- denersatz von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021zu bezah- len.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zü- rich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zü- rich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

- 72 -

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143);  Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154). 

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 73 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 588.75 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); CHF 2'648.00 Auslagen Untersuchung; CHF 700.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich; CHF 10'522.60 E ntschädigung amtliche Verteidigung à conto (RA X._____); CHF 11'194.20 w eitere Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'307.20 zu bezahlen.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1 (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1; die Privatklägerin 2; 

- 74 - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003  Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gem.  Dispositiv-Ziffer 8 bzw. Hinweis Fristenlauf; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Dispositiv-Zif-  fer 8; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (Polis Geschäfts-Nr. 80239301  und 80518214), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 9 und 10; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur  Kenntnisnahme); das Bundesamt für Polizei, MROS (ref. Case B-005763; zur Kenntnis-  nahme).

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer

Erwägungen (134 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Der Beschuldigte ist vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu- folge Verjährung einzustellen. In Bezug auf das Dossier 4 (Sozialhilfebetrug) kann dem Beschuldigten das ihm vorgeworfene Verhalten zudem nur teilweise angelas- tet werden. Ein formeller Freispruch hat diesbezüglich aber nicht zu erfolgen. Der Aufwand für die beiden zuletzt erwähnten Vorwürfe fällt nicht ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten im gesamten Umfang aufzuer- legen.

- 70 -

E. 1.2.1 Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils anerkannt. Insbesondere hat er eingeräumt, als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der G._____ GmbH die Kreditvereinbarung samt Angaben gemäss Anklageschrift ausgefüllt und eingereicht zu haben, um eine Auszahlung eines Covid-19-Kredites in der Höhe von CHF 50'000.– auf das Firmenkonto zu erwirken, welchen er auch erhalten habe (act. D1/3 F/A 100 ff.).

E. 1.2.2 Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede unzutreffende bzw. zu hohe An- gaben zum Jahresumsatzerlös der Kreditnehmerin gemacht zu haben. Auch stellt er die zweckentfremdete Verwendung der gewährten Kreditmittel in Frage. Damit bestreitet er auch sinngemäss, die kreditgebende Bank über die Bereitschaft ge- täuscht zu haben, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zweckmässig zu verwen- den.

E. 1.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

E. 1.4 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 6'000.– fest- zusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Parteientschädigung

E. 1.4.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass er bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklarieren müsse. Er wisse nicht mehr, wie er auf diese CHF 2'000.– gekommen sei. Er habe gedacht, dass ihm das jemand mal gesagt habe. Er wisse nicht mehr, ob das eine Dame vom Sozialamt gewesen sei oder sonst jemand (act. D1/5/2 F/A 37 f.). Er bestätigte sodann, vom 1. November 2008 bis mindestens 20. Juni 2022 von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Er anerkannte auch, die Vermögensdeklarationen vom 11. Ok- tober 2011, 14. November 2013, 20. September 2017, 30. Oktober 2018, 13. Au- gust 2020 und 26. Mai 2021 ausgefüllt und unterschrieben zu haben (act. D1/5/2 F/A 40-45). Er führte aus, immer alle Einkommen und Vermögenswerte korrekt de- klariert zu haben. Wenn ihm ein Kollege CHF 200.– oder CHF 300.– gebe, dann sei das etwas, was er zurückzahlen müsse. Das habe für ihn mit der Sozialhilfe erstmals nichts zu tun. Die von der Sozialhilfe würden das sofort als Betrug anse- hen. Er habe das dann jeweils auf die Karten einbezahlt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er so wenig hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46). Frau S._____ – seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – habe ihm gesagt, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse. Man habe ihm immer gesagt, dass kleine Beträge nichts ändern würden und man diese auch nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.). Er streite nicht ab, dass er ab und zu von einem Kollegen etwas Geld bekommen habe. Er habe das jeweils auf die Karte einbezahlt. Er habe immer ein bisschen Geld auf der Karte haben wollen (act. D1/5/2 F/A 60). Er hätte das Geld sicher nicht auf die Karte einbezahlt, wenn er gewusst hätte, dass er die Beträge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 75).

E. 1.4.2 Was die Einzahlungen auf die Prepaid Kreditkarte R._____ im Zeitraum Mai 2011 bis November 2011 im Umfang von CHF 3'900.– bzw. CH 1'900.– betrifft, sagte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. November 2023 wie vom 8. März 2024 aus, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Das Ganze liege zwölf Jahre zurück (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8).

- 44 -

E. 1.4.3 Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 schilderte der Beschuldigte, dass er sich an die Aufladungen im Jahr 2011 nicht mehr erinnern könne. Es könne wohl sein, aber aus irgendeinem Grund habe er das Geld gehabt. Seine Mutter oder seine Schwester hätten ihm damals, in Zei- ten, wo er knapp gewesen sei, geholfen. Es habe auf den Sozialämtern geheissen, dass er ein paar hundert Franken nicht angeben müsse. Es sei möglich, dass er das Geld nicht angegeben habe. Angesprochen auf die Aufladungen vom Oktober 2020 bis Juni 2021 erklärte der Beschuldigte, dass dies sehr wahrscheinlich sei. Er habe seine Prepaid-Karte immer wieder aufgeladen. Die sozialen Behörden hätten Einsicht in die Konten gehabt. Man müsse jedes Jahr die Kontoauszüge bringen von allen Banken (act. 68 S. 15 f.).

E. 1.4.4 Als GmbH war die G._____ GmbH zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Der Beschuldigte war als Geschäftsführer persönlich verpflichtet, für die Buchführung besorgt zu sein (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7 OR). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurde jedoch keine Buchhaltung geführt, demzufolge existieren auch keine Jahresabschlüsse etc. Er selbst spricht denn auch nur von einer Vorbereitung zur Buchführung (act. 68 S. 11). Schliesslich ist auch die Löschung mangels Aktiven am 4. März 2021 (im Ta- gesregister) durch den Handelsregisterauszug belegt (act. D1/13/2).

E. 1.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist daher nicht (teilweise) aufzuschie- ben und die Strafe ist zu vollziehen.

- 63 -

2. Vollzug der Geldstrafe Vorliegend ist neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen auszufällen, wo ein bedingter Vollzug theoretisch möglich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist beim Beschuldigten nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb für die Gewährung des bedingten Vollzugs auch bei der auszusprechen- den Geldstrafe kein Raum bleibt. V. Tätigkeitsverbot

1. Am 1. Januar 2019 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend diesbezüglich zu beurteilenden Taten zwischen Dezember 2020 und dem 7. Juni 2021, also nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen, womit das neue Recht über das Tätigkeitsverbot Anwendung findet.

2. Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet das Gericht ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Sowohl sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB wie auch Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellen Katalogtaten dar (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern als auch der Pornographie (Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht. Die Voraussetzungen für die grundsätzlich obligatorische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sind somit er- füllt.

4. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Als besonders leichte Fälle werden Fälle angese- hen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei

- 64 - die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- gefahr fehlen (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, S. 6161; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67 N 17). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss einer Katalogtat nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB verurteilt wurde oder nach Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

5. Vorliegend liegt weder eine Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB vor, noch kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte pä- dophil ist.

6. Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um einen gra- vierenden Tatbestand des Sexualstrafrechts. Die Tat des Beschuldigten ist ver- schuldensmässig im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzu- ordnen, der Beschuldigte hat den Tatbestand aber mehrfach erfüllt. Der Beschul- digte wird des Weiteren auch der Pornographie schuldig gesprochen. Über die Frage, ob der Beschuldigte pädophil ist, besteht Stand heute allerdings keine me- dizinische Gewissheit. Er hat mit seinen Handlungen jedoch klarerweise Interesse an sexuellen Handlungen mit Kindern bekundet. Es besteht folglich durchaus eine Ausgangslage, bei welcher ein Tätigkeitsverbot angezeigt erscheint.

E. 1.5.1 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend an- erkannt. So führte er in der Untersuchung wie soeben erwähnt aus, die Vermögens- deklarationen vom 11. Oktober 2011, vom 13. August 2020 und vom 26. Mai bzw.

9. Juli 2021 ausgefüllt zu haben (act. D1/5/2 F/A 40, 44 und 45; act. D4/3/4; act. D4/3/8 und act. D4/3/9). Nach der Deklaration vom 6. September 2010 wurde der Beschuldigte nicht gefragt. Aufgrund der Handschrift bzw. der Unterschrift kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch diese Deklaration aus- gefüllt und unterschrieben hat (act. D4/3/3).

E. 1.5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass er das Geschäftskonto nur für geschäftliche Sachen bzw. für Rechnungen und so weiter benutzt habe. Er habe beim Covid-19-Kredit keine fal- schen Angaben gemacht. Wenn man das auf dem Computer eingegeben habe, sei gerade alles gekommen. Es seien automatisch CHF 50'000.– gekommen. Sie hät- ten natürlich gedacht, dass sie das nehmen würden. Sie hätten ja nicht gewusst, was noch passieren würde. Der Bundesrat habe ja gesagt, dass dies für die Über- brückung und die laufenden Kosten gewesen sei (act. D1/3 F/A 8). Mit der G._____ GmbH hätten sie für eine kurze Zeit eine Bar in H._____ betrieben. In I._____ hät- ten sie nicht wirtschaften können (act. D1/3 F/A 81). Für das Jahr 2019 bestehe kein Jahresabschluss. Die Firma sei da gewesen, aber sie hätten nichts aktiv ge- macht. Die Bar in H._____, dort hätten sie das Personal bezahlt und dort hätten sie Umsatz gehabt (act. D1/3 F/A 86). Wie hoch der Umsatz im Jahr 2019 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten nur ein paar Monate die Bar in H._____ gehabt (act. D1/3 F/A 88). Zum Zeitpunkt des Lockdowns (16. März 2020) hätten sie die

- 17 - Miete nicht mehr zahlen können, den Rest jedoch schon (act. D1/3 F/A 95). Er finde nicht, dass er einen Betrug begangen habe. Er habe ihnen (gemeint ist die Kredit- geberin) nicht gesagt, dass sie es ihnen geben müssten. Sie hätten sie angefragt und hätten den Kredit zur Überbrückung erhalten (act. D1/3 F/A 100). Auf Frage, was er vorgängig über die Beantragung des speziellen Kredits gewusst habe, er- klärte der Beschuldigte, dass er immer die Nachrichten schaue und sich auskenne. Er sei informiert gewesen, dass er den Kredit beantragen könne. Er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübli- che Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.). Sie hätten die Kredit- beantragung eigentlich nur auf ein Budget gestützt und hätten keine Zahlen gehabt. Sie hätten ein Budget gemacht und hätten die Personalkosten gehabt (act. D1/3 F/A 110). Auf Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, meinte er, dass er das nicht sagen könne. Dies sei im Grunde genommen nicht ihr Problem gewesen. Dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Er erklärte weiter, dass seine Angaben zur An- zahl Mitarbeitenden, Nettolohnsumme und Umsatzerlös auf der Kreditvereinbarung der Wahrheit entsprechen würden (act. D1/3 F/A 132). Auf Frage, wie sich die an- gegebene Nettolohnsumme von CHF 220'000.– zusammensetze, erklärte der Be- schuldigte, dass dies drei Mal CHF 5'000.– plus der Lohn von Frau J._____ von CHF 4'000.– seien. Die geschätzte Nettolohnsumme beziehe sich auf das Jahr 2020 nach der Eröffnung in I._____ (act. D1/3 F/A 149 f.). Auf Frage, was er über den Verwendungszweck des Covid-19-Kredits wisse, führte der Beschuldigte aus, dass die Kredite erteilt würden, um den Umsatzverlust zu decken und um die lau- fenden Rechnungen zahlen zu können, dies für einen bestehenden Betrieb (act. D1/3 F/A 170). Er habe sich nicht darüber informiert, wie der Kredit verwendet werden dürfe. Dies sei auch jeden Tag in den Medien gesagt worden (act. D1/3 F/A 171). Er könne nicht genau sagen, für was sie den Kredit verwendet hätten. Es seien die notwendigen Zahlungen erfolgt. Für das hätten sie den Kredit gebraucht. Einen Monat später seien die Kurzarbeitsentschädigungen gekommen und es sei alles aufgegangen (act. D1/3 F/A 173).

E. 1.5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass es gar nicht anders gegangen sei, als den

- 18 - Betrag von CHF 50'000.– zu beantragen. Es sei das gewesen, was sie berechnet hätten, um zu überleben, wenn sie das Geschäft hätten geschlossen halten müs- sen. Ebenso hätten sie ein paar Kosten bezahlen müssen, die offen gewesen seien (act. D1/5/1 F/A 16). Die Jahreslohnsumme sei festgelegt gewesen (act. D1/5/1 F/A 21). Sie hätten die G._____ GmbH übernommen, um ein Lokal zu betreiben (act. D1/5/1 F/A 23). Sie hätten sich jedoch nicht über die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH informiert (act. D1/5/1 F/A 25). Schliesslich führte der Beschul- digte auch aus, dass mit dem Kredit auch letzte Rechnungen des Umbaus der …- kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42). Der Mietvertrag für das Lokal in I._____ sei mitten im Lockdown gekündigt worden. Es sei wohl im März 2020 gewesen. Sie hätten sich aber vor Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt (act. D1/5/1 F/A 70). Der im Kreditantrag angegebene Umsatz sei eine Prognose gewesen. Er habe schon früher eine Bar gehabt und habe schon eine Prognose stellen können; so ungefähr wie sie sich das vorgestellt hätten. Der Kredit sei dann automatisch ausgerechnet worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, den Ausfall zu decken (act. D1/5/1 F/A 75). Auf den Umsatzerlös von CHF 500'000.– angesprochen und die damit zusammenhängenden Tageseinnahmen in der Höhe von CHF 1'370.– (CHF 500'000/365) erklärte der Beschuldigte, dass das nicht un- realistisch gewesen sei. Es müsse zwar schon gut laufen. In I._____ gebe es je- doch keine einzige Kontaktbar (act. D1/5/1 F/A 78). Auf den Hinweis, dass beim Kreditantrag der Block 2 (geschätzte Nettolohnsumme und geschätzter Nettoerlös) nur auszufüllen wäre, wenn keine Angaben in Block 1 (definitiver Umsatzerlös 2019 etc.) möglich gewesen wären, erklärte der Beschuldigte, dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89). Auf konkrete Frage, was die Kreditnehmerin im Jahr 2019 für einen Umsatzerlös gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er müsse es nicht wissen, weil auch nichts gelaufen sei. Sie hätten gar keinen Umsatz gehabt. Die paar CHF 1'000.– von H._____ hätten sie benutzt, um in H._____ den Strom und den Lohn von Frau K._____ sowie die Ge- tränkerechnung zu bezahlen. Die Sache in H._____ hätten sie dann aufgegeben und sich auf I._____ konzentriert (act. D1/5/1 F/A 90). Es sei im Zeitpunkt der An- tragstellung der definitive Umsatzerlös nicht festgestanden, weil sie nichts gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 91 f.). Auf Vorhalt, dass die Kreditnehmerin am 1. März 2017

- 19 - gegründet worden sei und der Block 1 hätte ausgefüllt werden müssen, erklärte der Beschuldigte, dass er das anders verstanden habe. Er schaue diese Firma von diesem Tag an, als sie sie gehabt hätten. Die Firma sei stillgelegt gewesen und er habe das gar nicht nachschauen können (act. D1/5/1 F/A 97). Er verstehe nun, dass er zweimal CHF 0.– hätte angeben müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er es korrekt ausgefüllt habe (act. D1/5/1 F/A 99 f.). Auf die Lohnsumme von CHF 220'000.– angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass seine Berechnung für ihn und seinen Geschäftspartner mit CHF 4'500.– Lohn pro Monat gerechnet worden sei (act. D1/5/1 F/A 105). Sie hätten die Lohnsumme schätzen müssen (act. D1/5/1 F/A 106). Der Kredit sei für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel aufgewendet worden. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet worden. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116).

E. 1.5.1.3 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2024 erklärte der Beschuldigte, dass es für ihn klar sei, dass Lohnzahlungen für das Personal auch laufende Liquiditätsbedürfnisse seien. Es seien Belege für sämtliche Ausga- ben des Kredits vorhanden. Sie hätten nie einen bösen Hintergedanken gehabt. Sie hätten auch nie jemandem gesagt, dass sie ihnen Geld geben müssten. Sie hätten es einfach versucht und das Geld hätten sie dann gebraucht. Im Nachhinein würde nun gesagt, dass dies nicht erlaubt gewesen sei (act. D1/5/3 F/A 8). Den Vorhalt einer Aussage von J._____, wonach man mit der Bar in H._____ fast nichts verdient habe, ca. CHF 1'000.– pro Monat, genug um den Lohn von Frau K._____ zu bezahlen, quittierte der Beschuldigte mit: "Ja genau, das habe ich Ihnen auch so gesagt." (act. D1/5/3 F/A 16).

E. 1.5.1.4 Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 31. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Covid-19-Kredit beantragt zu haben. Er habe we- der den Umsatzerlös 2019 noch den Umsatzerlös 2018 angegeben, weil das dort gar nicht existiert habe. Sie hätten nicht aufmachen können. Er habe keine Anga- ben über Umsätze geben können. Sie hätten einfach eine Prognose des Budgets gemacht. Sie hätten keine Angaben über die Firma gehabt. Sie hätten sie gekauft bzw. den Mantel übernommen. Sie seien ab dem 31. März 2019 tätig gewesen. Sie hätten keine Ahnung gehabt, was die Firma vorher gemacht oder nicht gemacht

- 20 - habe. Sie sei stillgelegt gewesen. Die geschätzte Nettolohnsumme habe dem Lohn von fünf Personen, inklusive 13. Monatslohn entsprochen. Angesprochen auf die Kündigung des Mietverhältnisses über die "…-kneipe" erklärte der Beschuldigte, dass die Kündigung erst nach dem Covid-19-Kredit gekommen sei. Das erhaltene Geld sei nur für das Geschäft verwendet worden. Es hätten bauliche Sachen ge- macht werden müssen und das Geld hätten sie zu 100 % verwendet, um die Arbei- ten zu bezahlen. Die Arbeiten seien teilweise bereits ausgeführt gewesen. Es seien auch Rechnungen aus dem Umbau bezahlt worden. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass sie ab April 2020 Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätten. Auf Frage, was bei der damaligen Ausgangslage die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse gewesen seien, erklärte er, dass der Betrieb, also die Instandsetzung des Lokals, CHF 150'000.– gekostet habe, und sie dort alles hätten machen müs- sen. Darauf angesprochen, dass dies ausstehende Schulden seien, führte er aus, dass es ihr Plan gewesen sei, aufzumachen und die Schulden innert kurzer Zeit zurückzuzahlen. Wegen Corona hätten sie aber nicht aufmachen können. Sie hät- ten keine andere Möglichkeit gehabt und die Unterstützung angenommen (act. 68 S. 7 ff.).

E. 1.5.2 Auf den erwähnten Deklarationen ist auch ersichtlich, dass der Beschul- digte keine Angaben zu den ihm angeblich gewährten Darlehen von Kollegen, Freunden oder Familie machte (act. D4/3/3 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/4 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/8 S. 4: "Darlehen: Nein" und act. D4/3/9 S. 4: "Darlehen: Nein.").

E. 1.5.2.1 Vorbemerkung Im Folgenden gilt es die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund des übrigen Untersuchungsergebnisses zu würdigen.

E. 1.5.2.2 Falsche Angaben im Kreditantrag betreffend Umsatzerlös 1.5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die G._____ GmbH am tt.mm.2017 gegründet (Statutendatum) und am tt.mm.2017 (Eintrag Tagesregister) im Han- delsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde (act. D1/13/1). Ebenfalls klar erstellen lässt sich, dass am tt.mm.2019 der Sitz der G._____ GmbH von L._____ SZ nach I._____ ZH verlegt und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als Vorsit- zender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde; zusammen mit M._____ und J._____ (act. D1/13/2). Der Beschuldigte

- 21 - selbst führte aus, dass seine Firma vor der Übernahme durch ihn und seine Ge- schäftspartner stillgelegt gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 97; act. 68 S. 8), und dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89; act. 68 S. 8). Beim Kreditantrag für die G._____ GmbH hätte daher zwingend Block 1 ("Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden provisorischer Umsatzer- lös 2019; wenn nicht vorhanden Umsatzerlös 2018") ausgefüllt werden müssen, wusste doch der Beschuldigte, dass die Firma bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet wurde. Dass der Beschuldigte das anders verstanden habe (act. D1/5/1 F/A 97 und 99; act. 68 S. 7), ist unbeachtlich. Der Beschuldigte selbst widerspricht sich denn auch, wenn er einmal ausführt, dass sie mit der Bar in H._____ einen Umsatz gehabt hätten (act. D1/3 F/A 86 und 88), in einer weiteren Einvernahme am 6. September 2022 dann aber im Jahr 2019 gar keinen Umsatz gehabt haben will (act. D1/5/1 F/A 90). Gleichzeitig erklärte er anlässlich der Einvernahme am

6. September 2022 aber auch, dass sie die Firma im Mai 2019 übernommen und mit der Bar in H._____ rund CHF 1'000.– pro Monat verdient hätten, und damit den Lohn von Frau K._____ sowie die Getränkerechnung bezahlt hätten (act. D1/5/1 F/A 90, act. D1/5/3 F/A 16). Auch wenn für die G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags kein definitiver Umsatzerlös für das Jahr 2019 fest- stand, hätte folglich zwingend ein provisorischer Umsatzerlös angegeben werden können und müssen. 1.5.2.2.2 Selbst wenn der Beschuldigte für die G._____ GmbH auf dem Kreditan- tragsformular den Block 2 ("Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr") hätte ausfüllen dürfen bzw. müssen, ist auch seine dortige Angabe von CHF 220'000.– als falsch bzw. überhöht zu qualifizieren. Einerseits ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass der Beschuldigte das Zustandekommen dieser Zahl in sei- nen Einvernahmen nicht nachvollziehbar darzulegen vermag und dabei unter- schiedliche Erklärungen für das Zustandekommen der Zahl präsentiert (vgl. act. D1/3 F/A 149 f. und act. D1/5/1 F/A 105 f.). Andererseits wurde das Mietver- hältnis für die Bar in I._____ mit Kündigungsschreiben vom 13. März 2020 infolge Zahlungsverzug auf den 30. April 2020 gekündigt, wobei der Vermieter auf ein Mahnschreiben vom 29. Januar 2020 verweist (act. D1/8/1/98/2). Nicht bekannt ist das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens. Trotzdem ist davon auszuge-

- 22 - hen, dass der Mietvertrag für die Lokalität der zu betreibenden Bar zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags am 26. März 2020 bereits gekündigt war und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte dies anders sieht und er sich vor dem zuständigen Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt haben will (vgl. act. D1/5/1 F/A 70), ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Beschuldigte anerkannte auch, die Miete zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bezahlt zu haben (act. D1/3 F/A 95). Demzufolge musste er auch mit einer Kündigung wegen Zah- lungsverzugs gemäss Art. 257d OR rechnen, und hätte keineswegs mit der Weiter- führung des Mietvertrages planen dürfen. Dass der Beschuldigte im Jahr 2020 durch den Betrieb einer Bar ohne Lokalität eine Nettolohnsumme in der Höhe von CHF 220'000.– bzw. einen Nettoerlös von CHF 500'000.– hätte erreichen wollen, erscheint absolut unglaubhaft. 1.5.2.2.3 Die objektiven Tatsachen, welchen auf den diesbezüglichen subjektiven Tatbestand schliessen lassen, lassen sich vollumfänglich erstellen. Die Gesamt- würdigung aller Beweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte wusste, dass der Kreditantrag falsche Angaben enthielt und den Antrag auch so ausfüllen wollte. 1.5.2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anklagegemäss erstellen lässt, dass der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatzerlös falsche Angaben tätigte.

E. 1.5.2.3 Fehlende Absicht zur Verwendung des Kredits für laufende Liquidität 1.5.2.3.1 Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der Hauptver- handlung mehrmals zur Frage geäussert, wie der Kredit der G._____ GmbH ver- wendet worden sei. Während er anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme nicht genau sagen konnte, für was der Kredit verwendet worden sei, nur dass damit die notwendigen Zahlungen erfolgt seien (act. D1/3 F/A 173), machte er im Verlaufe der Untersuchung konkretere Aussagen zur Verwendung des Kredits. So führte er anlässlich weiterer Einvernahmen aus, dass mit dem Kredit letzte Rechnungen des Umbaus der …-kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42; act. 68 S.

8) oder dass der Kredit für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel

- 23 - aufgewendet worden sei. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet wor- den. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116). 1.5.2.3.2 Die Verwendung des Kredits ist durch die edierten Belege betreffend das N._____-Firmenkonto sowie diverse Rechnungen lückenlos dokumentiert (vgl. act. D1/1 S. 20 ff. mit Verweis auf act. D1/8/6/2-23, act. D1/8/7/2+7-8, act. D1/8/14/3-4, act. D1/14/17-18+27-28). Bei den Ausgaben handelt es sich klarerweise um Inves- titionen ins Anlagevermögen und die Bezahlung bereits vorbestehender Rechnun- gen, insbesondere Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der …-kneipe sowie für weitere private Ausgaben. Für einzelne Zahlungen in der Höhe von CHF 150.–, CHF 155.–, CHF 231.–, CHF 21.– und CHF 1'031.– lässt sich der Ver- wendungszweck nicht eindeutig bestimmen (vgl. act. D1/1 S. 25 und act. D1/5/1 F/A 129 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die G._____ GmbH zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel "laufende Liquiditätsbedürfnisse" nur Ausgaben wie die Begleichung der monatlichen Mietzinsen, Versicherungsprämien und Stromkosten etc. denkbar sind, da die Bar aufgrund des Lockdowns nicht geöffnet sein durfte und die Lohnkosten durch die Kurzarbeitsentschädigungen gedeckt werden konn- ten. Die fraglichen Ausgaben betreffen eine Rechnung für Werbung bzw. Flyer, ein SBB-Billet, eine Zahlung betreffend eine Mietkaution, einen Einkauf im Denner so- wie die Aufladung einer Prepaid-Kreditkarte, und stellen daher keine Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse dar bzw. ist nicht ersichtlich, wie es sich dabei um solche handeln könnte (vgl. act. D1/5/1 F/A 129 ff.). 1.5.2.3.3 Die Aussage des Beschuldigten, dass für ihn Kosten für den Umbau und die Einrichtung der Lokalität (act. D1/5/1 F/A 116) oder Lohnzahlungen für das Per- sonal Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse darstellen würden, ist als Schutz- behauptung abzutun (act. D1/5/3 F/A 8). Es musste dem Beschuldigten einerseits aufgrund der klaren Angaben in der Kreditvereinbarung klar gewesen sein, dass der Covid-19-Kredit weder der Deckung aufgelaufener Rechnungen diente, noch für Lohnzahlungen verwendet werden durfte, wenn zeitgleich auch Kurzarbeitsent- schädigungen beantragt wurden. Andererseits führte er auch selbst aus, dass er betreffend den Covid-19-Kredit informiert gewesen sei, da er immer die Nachrich- ten schaue und sich ausgekannt habe (act. D1/3 F/A 103 f.), sowie dass er gewusst

- 24 - habe, dass der Kredit für laufende Rechnungen eines bestehenden Betriebs ge- dacht sei (act. D1/3 F/A 170). 1.5.2.3.4 Insofern kann auch als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Kredit zweckfremd verwendete und im Zeitpunkt der Antragstellung trotz schriftlicher Zu- sicherung auch keine Absicht hatte, den Kredit ausschliesslich für laufende Liquidi- tätsbedürfnisse zu verwenden.

E. 1.5.3 In den Deklarationen vom 6. September 2010 wie auch vom 11. Oktober 2011 sind keine Kreditkarten ausgewiesen (act. D4/3/3 S. 4; act. D4/3/4 S. 4). Dem- gegenüber deklarierte der Beschuldigte eine Kreditkarte "Q'._____ " mit der Num- mer 5 in seiner Erklärung vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6). Auch in seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 ist diese erwähnt (act. D4/3/9 S. 5).

- 45 - Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte weder die Prepaidkredit von R._____ noch diejenige von Q._____ offen gelegt haben. Dies lässt sich so nicht erstellen, ergibt sich aus den Akten und auch aus dem Bericht "Vertiefte Abklärungen" vom

11. Mai 2022 der Sozialen Diensten doch, dass der Beschuldigte die Kreditkarte Q'._____ bzw. Q._____ mit der Nummer 5 offenlegte (act. D4/3/8 S. 6, act. D4/3/9 S. 5 und act. D4/3/11 S. 7).

E. 1.5.4 Der Beschuldigte bestätigte, vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010, vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011, vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 und vom 1. August 2020 bis mindestens 20. Juni 2022 – insgesamt rund 66 Monate – durch die Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Gemäss Anklageschrift soll er in diesen Zeiträumen Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 430'807.85 erhalten haben (act. 33 S. 11). Dies würde einer durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsleistung von CHF 6'527.40 entsprechen, was in keiner Weise realistisch erscheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 11. Mai 2020 wird als bisheriger Unterstützungsbeitrag zugunsten des Beschuldigten bis zum

11. Mai 2020 sodann auch nur CHF 182'817.90 angegeben, was realistischer er- scheint. Der in der Anklageschrift genannte Betrag von CHF 430'807.85 lässt sich nicht erstellen, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat hat.

E. 1.5.5 Durch den Kontoauszug der R._____ Kreditkarte lässt sich die Aufladung vom 20. Mai 2011 über CHF 400.– erstellen. Ebenfalls ersichtlich ist eine Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.–, die aber nicht wie in der Anklage aufgeführt am

11. Juni 2011 sondern am 16. Juni 2011 erfolgte (act. D4/3/16 S. 1 f.).

E. 1.5.6 Betreffend die Q._____ AG liegt ein Kontoauszug für die Zeit vom 18. Sep- tember 2018 bis am 13. April 2021 bei Akten (act. D4/3/15). Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 31. Oktober 2020 und dem 5. Juni 2021 CHF 2'563.65 in kleinen Tranchen von CHF 100.– auf die Karte geladen. Der Kontoaus- zug weist vom 31. Oktober 2020 bis am CHF 13. April 2021 total 19 Kartenaufla- dungen über total CHF 2'187.65 aus (act. D4/3/15 S. 18-23), wobei aber gemäss den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vier Aufladungen von insgesamt CHF 420.–

- 46 - Querüberweisungen darstellen würden (vgl. Bericht Vertiefte Abklärung: act. D4/3/11 S. 7 f.), wovon auch die Staatsanwaltschaft auszugehen scheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ist ersichtlich, dass betreffend die Q._____ AG nur der oben erwähnte Kontoauszug bis zum 13. April 2021 vorliege, im KiSS (Klienten-Informationssystem) jedoch ein Kontoauszug bis am 15. Juni 2021 vorhanden sei (act. D4/3/11 S. 7). Der zweite (vermutlich bei den Sozialen Diensten elektronisch vorhandene) Kontoauszug liegt nicht bei den Akten. Es können dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Akten nur Aufla- dungen auf die Q._____ Kreditkarte über CHF 1'767.65 (CHF 2'187.65 abzgl. CHF 420.– Querüberweisungen) angelastet werden.

E. 1.5.7 Subjektiver Sachverhalt

E. 1.5.7.1 Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass er auch kleinere Be- träge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46) und erklärte, dass Frau S._____– seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – ihm gesagt habe, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.).

E. 1.5.7.2 Aus den folgenden Gründen sind diese Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen abzuweisen: Der Beschuldigte wurde mit einem Merkblatt auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Beantragung bzw. Neuprüfung von Un- terstützungsleistungen hingewiesen. Dieses Merkblatt hat der Beschuldigte mehr- mals unterschrieben. Auf dem Merkblatt wurde explizit festgehalten, dass die an- tragstellende Person mit der Unterschrift bescheinige, dass sie auf die aufgeführten gesetzlichen Pflichten hingewiesen worden sei, den Inhalt verstanden und das Merkblatt Rechte und Pflichten in der Muttersprache oder in einer für die Person verständlichen Sprache erhalten habe (act. D4/3/2-3+5-9). Auf diesen Umstand ist der Beschuldigte zu behaften. Dass ihm eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste bzw. Frau S._____ gesagt habe, dass man kleine Beträge nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.), er- scheint nachgeschoben. Angesichts der bekanntlich tief bemessenen monatlichen

- 47 - Sozialhilfe musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Deklaration auch (mehrerer) tieferer Einkommensbeträge einen Einfluss auf die Höhe seiner Unterstützungsleistungen gehabt hätte. Dass er gedacht habe, dass Beträge bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklariert werden müssten (act. D1/5/2 F/A 37), er- scheint unter diesen Umständen doch unglaubhaft.

E. 1.5.7.3 Der Beschuldigte behauptet, sich nicht an Einzahlungen aus dem Jahr 2011 erinnern zu können (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8; act. 68 S. 15). Durch die Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 CHF 1'900.– auf eine nicht offengelegte Kreditkarte aufgeladen hat (act. D4/3/16 S. 1 f.). Wie der Beschuldigte zu diesen Geldbeträgen gekommen ist, ist nicht von Relevanz. Klar ist, dass er diese Beträge bzw. diese zusätzlichen Einkommen gegenüber den So- zialen Diensten nicht offenlegte.

E. 1.5.7.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Be- schuldigte im Wissen um seine Deklarationspflichten den Sozialen Diensten be- wusst Einkünfte bzw. ihm gewährte Darlehen nicht angab, um sich unrechtmässig Leistungen aus der Sozialhilfe zu erschleichen. Der subjektive Sachverhalt ist dem- nach erstellt.

E. 1.6 Fazit Der Sachverhalt lässt sich mit Ausnahme folgender Elemente anklagegemäss er- stellen:

- Der gesamthafte Unterstützungsbeitrag des Beschuldigten wird in der Ankla- geschrift nicht korrekt angegeben.

- Der Beschuldigte hat die Kreditkarte von Q bzw. Q'._____ gegenüber den Sozialen Diensten offengelegt, diejenige der R._____ hingegen nicht.

- Im angegebenen Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 5. Juni 2021 können dem Beschuldigten nur Aufladungen auf die Kreditkarte von Q._____ in der Höhe von CHF 1'767.65 statt CHF 2'563.65 angelastet werden.

- 48 -

- Die Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.– auf die R._____ Kreditkarte er- folgte nicht wie in der Anklage aufgeführt am 11. Juni 2011, sondern am

16. Juni 2011.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 1/24/2).

E. 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

E. 2.2 Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreterin der Privat- klägerin 1 in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. geltend (act. 40). Diese Forderung wurde nicht bestritten und erscheint angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; 

- 71 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2024 beschlagnahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) wird eingezo- gen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Vollstreckung der Geldstrafe verwendet.

E. 2.2.1 Teilweise rekapitulierend ist Folgendes festzuhalten: Das Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollstän- dige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; BGE 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166; Urteile 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3). Äussert sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Leistungsempfänger auf Nachfrage des Versicherers nicht wahrheitsgemäss zu seinen finanziellen Verhältnissen – bei- spielsweise durch die Erklärung, es habe sich nichts an den Anspruchsvorausset- zungen geändert – liegt eine Täuschung durch aktives Handeln vor (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1 und 2.4.6).

E. 2.2.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditkarte der Q._____ AG mit der Nummer 5 im Formular vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6) wie auch in

- 49 - seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 offenlegte (act. D4/3/8 S. 5). Auch wurden offenbar die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht. Eine Täu- schungshandlung kann höchstens darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die von Freunden oder Familie erhaltenen "Darlehensbeträge" nicht gemeldet hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte in den Formularen vom 6. September 2010 wie auch am 11. Oktober 2011 die Prepaid Kreditkarte R._____ bewusst verschwie- gen, obwohl er aufgefordert wurde, zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheits- gemäss Auskunft zu geben.

E. 2.2.3 Arglist

E. 2.2.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung im Zusammen- hang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung verschiedentlich arglistige Täuschungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bejaht. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im We- sentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahr- heitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buch- haltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsfor- mular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönli- cher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024, E. 1.6.2 m.w.H.).

E. 2.2.3.2 Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGE 150 IV 169 geht hervor, dass bei der Prüfung der Arglist bei Covid-19-Krediten ein anderer Massstab anzusetzen sei, als bei herkömmlichen Kleinkrediten. Covid-19-Kredite seien als "Soforthilfe" konzipiert und nicht mit gewöhnlichen Darlehen vergleichbar. Sie hätten besonderen Vorschriften unterlegen und seien auf der Basis einer Selbstdeklaration ausgezahlt worden. Gemäss dem Missbrauchsbekämpfungskon- zept des SECO sei die Prüfpflicht der Banken auf rein formale Aspekte beschränkt gewesen. Die Bank habe nicht aus Rentabilitätserwägungen heraus auf die Über- prüfung der Angaben verzichtet, sondern um die durch die Notsituation nötig ge- wordene schnelle Unterstützung zu gewährleisten. In diesem Kontext sei eine Überprüfung nicht zumutbar und teilweise auch nicht möglich gewesen. Weiter wies das Bundesgericht in diesem Entscheid darauf hin, dass diese Ausprägung der Arg- list unabhängig vom möglichen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der kreditgewährenden Bank vorliege (MAJID/ESS/JEAN-RI- CHARD-DIT-BRESSEL, Erste Bundesgerichtsentscheide zur Missbrauchsbekämpfung

- 27 - im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, in: Jusletter 13. Januar 2025 Rz. 28 f. mit Hinweis auf BGE 150 IV 169, E. 5.1.4).

E. 2.2.3.3 Der Beschuldigte machte einerseits falsche Angaben auf der Kreditverein- barung, andererseits hatte er auch nicht die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kre- dits entgegen seiner Angaben nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwen- den. Gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu den ähnlich gela- gerten Fällen kann Arglist für den vorliegenden Fall unabhängig vom Vorliegen ei- nes Vertrauensverhältnis bejaht werden.

E. 2.2.3.4 Ausserdem ist bei vorliegender Ausgangslage zu konstatieren, dass dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der soeben umschriebenen Sonderlösung des Bundes aufgrund der Covid-19-Pandemie bewusst war, dass eine Überprüfung sei- ner Angaben im Antragsformular und der zweckkonformen Verwendung des Kre- dits unter den gegebenen besonderen Umständen unterlassen würde. Er selbst erklärte in der Untersuchung, er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.), und dass es im Grunde genommen nicht ihr Problem gewe- sen sei, ob eine Überprüfung stattfinde, dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe der geschätzten Nettolohnsumme und des geschätzten Um- satzes so offensichtlich falsche Angaben gegenüber der Kreditgeberin nicht ge- macht hätte bzw. er nicht den falschen Block ausgefüllt hätte, wenn er davon aus- gegangen wäre, dass diese die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Letzteres hätte einer Überprüfung seitens der kreditgeben- den Bank bedurft, wofür aber in der gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Ka- pazitäten fehlten und worauf die Bank entsprechend verzichten durfte. Der Be- schuldigte hätte mithin die Falschangaben auf dem Kreditantragsformular nicht vor- genommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Eine Kontrolle des Unternehmenskontos durch die Kreditgeberin der Beschuldigten hätte sofort ge- zeigt, dass der geschätzte Umsatzerlös zu hoch war. Wer derart falsche Angaben macht, kann aufgrund der Umstände (der erleichterten Vergabe basierend auf Selbstdeklaration) voraussehen, dass keine vertiefte Überprüfung stattfinden wird.

- 28 - Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte darauf ver- traute, dass eine Überprüfung der Angaben unterlassen würde. Die Arglist im vor- liegenden Fall liesse sich daher auch gestützt auf die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei einfachen Lügen begründen ("Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherun- gen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit." - BGE 107 IV 169 E. 2 S. 171).

E. 2.2.3.5 Arglist scheidet unter dem Titel der Opfermitverantwortung aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist der Grad der erforderlichen Sorgfalt und die daraus resultierende Möglichkeit, eine Täuschung zu vermeiden, vom konkreten Fall ab- hängig (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 m.w.H.). Auch wenn Banken gemeinhin zu erhöh- ter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein er- höhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit der Täterschaft führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten der Täterschaft in den Hintergrund rückt. Die dargelegte gesamtgesell- schaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Vorliegend sollte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die Covid-19-Kredtivergabe an eine Vielzahl von Betroffenen er- möglicht werden, weswegen auch vorgesehen war, dass die Bank die Kreditge- währung nur verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig aus- gefüllt worden ist (formelle Prüfung), diesen aber nicht inhaltlich prüft (Ziffer 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Den Unternehmen wurde in dieser ausserordentli- chen Lage – meist von ihrem Hausbanken – ein besonderes Vertrauen entgegen- gebracht, was dem «klassischen» Erfordernis des Vertrauensverhältnisses sehr nahekommt (vgl. MÄRKLI/GUT in: AJP 6/2020, S. 727 f.). Wegen der besonderen Lage und den diese bewältigenden Gesetzesbestimmungen kann vorliegend nicht von einer Opfermitverantwortung der Banken gesprochen werden.

- 29 -

E. 2.2.4 Irrtum und Vermögensdisposition Die Täuschung des Beschuldigten führte bei den Mitarbeitenden der kreditgeben- den Bank (N._____ AG) zu einem Irrtum. Diese ging von der Berechtigung des Unternehmens des Beschuldigten zu einem Covid-19-Kredit in der beantragten Höhe von CHF 50'000.– aufgrund der falschen Angaben und insbesondere des zu hohen geschätzten Umsatzerlöses aus. Ausserdem irrten die Mitarbeitenden der Bank dahingehend, dass der Beschuldigte beabsichtige, den Kredit zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens zu verwenden. Entspre- chend dem Irrtum zahlten die Mitarbeitenden der N._____ AG dem Geschäftskonto der Kreditnehmerin den Kredit in eben dieser Höhe aus, bzw. schalteten eine Über- zugslimite frei, was eine Vermögensdisposition darstellt.

E. 2.2.5 Schaden

E. 2.2.5.1 Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in ei- ner qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen ei- ner sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Bei Kreditgeschäften liegt der Schaden in der Gefährdung der Forde- rung, welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund er- höhter Unsicherheit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern wertberichtigt werden muss (vgl. Urteil Bundesge- richt 6B_543/2009 vom 9. März 2010 E. 2). In Höhe der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in der Höhe des Dar- lehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzu- schreibenden Teilbetrags vor (BGE 122 IV 279 E. 2a; zum Ganzen: BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1. und 4.3.1.). Mit Auszahlung eines Kredits, auf den das kre- ditnehmende Unternehmen (in dieser Höhe) keinen Anspruch gehabt hätte, ent- steht der Schaden. Ähnlich wird denn auch argumentiert, dass beim Bezugsmiss- brauch die für den Betrug relevante Vermögensverfügung die Überweisung des Be- trages des Kredits durch den Kreditgeber auf das Konto des Kreditnehmers sei und der rechtlich relevante Schaden zu eben diesem Zeitpunkt der Vermögensverschie-

- 30 - bung eintrete. Dass der Kreditnehmer allenfalls den missbräuchlich erhaltenen Kre- dit später zurückzahlt oder die vorgeschriebenen Amortisationszahlungen leistet, ändert an der objektiven Vollendung des Betrugs nichts. Dass der Kreditgeber al- lenfalls den Betrag des gewährten Darlehens durch Ziehung der Solidarbürgschaft wiedererlangen kann, ändert an der Vollendung des Delikts ebenso wenig: Auch eine bloss vorübergehende Vermögensschädigung erfüllt dieses Tatbestandsele- ment des Betrugs. Beim Verwendungsmissbrauch besteht der Schaden im Betrag der unerlaubten Handlung, wobei der Betrag des gewährten Kredits die Ober- grenze des Schadens bildet. Ob die Bürgschaftsorganisation die Bürgschaft hono- riert und ob der Kreditgeber überhaupt die Bürgschaft zieht, sind somit Umstände, die für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich sind (MICHELI, in: Kel- lerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-So- lidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Art. 25 Strafbestimmung N 72 ff.; vgl. auch Wohlers in: Wohlers, Heneghan, Peters [Hrsg.] Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Die (Ir-)Relevanz der Straftatbestände des StGB bei Zuwiderhandlun- gen gegen Massnahmen des Corona-Notrechts, 2021, S. 10 ff. lit. b).

E. 2.2.5.2 Durch Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 50'000.– durch die Bank auf das Konto der G._____ GmbH entstand im Sinne des Ausgeführten ein Schaden (aufgrund der gesetzlichen Automatismen bei der Privatklägerin 1 sowie beim Bund als Einheit). Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes im Sinne eines Gefährdungsschadens, indem der Bund der mit der De- ckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung des Staats- vermögens durch Rückstellungen buchhalterisch Rechnung tragen muss.

E. 2.2.6 Subjektiver Tatbestand

E. 2.2.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betruges eine Berei- cherungsabsicht. Die Täterschaft muss sich bereichern wollen und die Bereiche- rung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein. Zusätzlich muss die Täterschaft den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zu-

- 31 - sammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-l MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273).

E. 2.2.6.2 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lassen vorlie- gend die objektiv feststehenden Tatsachen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der besonderen Lage einzig den Schluss zu, dass der Beschul- digte einen Covid-19-Kredit über CHF 50'000.– durch falsche Angaben erlangen wollte. Er wollte die Mitarbeitenden der Bank mit seinen Angaben täuschen, um diese zur Auszahlung des Kredits zu veranlassen, auf den er keinen Anspruch ge- habt hätte.

E. 2.2.6.3 Zudem ist auch die Stoffgleichheit ohne Weiteres gegeben: Der von der Kreditgeberin überwiesene Betrag entspricht dem Schaden sowie der beabsichtig- ten Bereicherung des Beschuldigten. Mithin wollte sich der Beschuldigte durch den Kredit, auf den sie bei tatsächlichen Gegebenheiten keinen Anspruch gehabt hät- ten, bereichern.

E. 2.2.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

E. 2.2.8 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht.

E. 2.3 Die Zivilforderung ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021an die Privatklägerin zu verpflichten. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers ent- zogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögens- wertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kostendeckung oder dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 67 -

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 beschlag- nahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) ist einzuziehen und zur Vollstreckung der Geldstrafe zu verwenden.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung zu überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143); 

- 68 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154).  VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Gemäss Art. 257 aStPO kann von einer verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a), wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist (lit. b) oder wenn ihr gegenüber eine Massnahme oder die Ver- wahrung angeordnet worden ist (lit. c).

2. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 revidierten Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Per- son könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3. Welche Bestimmung konkret anzuwenden ist, da sie die lex mitior darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden, da für den Beschuldigten in beiden Fällen die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen wäre.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Die Vorausset- zungen zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. a aStPO sind erfüllt. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über fünf Vorstrafen und es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden (vgl. Erwägung IV. oben). Es liegen somit auch konkrete Anzeichen für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen vor, womit die Voraussetzung auch nach Art. 257 StPO erfüllt sind.

5. Die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sind des- halb anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu be- auftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der

- 69 - Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf ent- sprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzu- führen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu ma- chen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 2.3.1 Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Arglist ist auf Erwägung II. C. 2.3.3. oben zu verweisen.

E. 2.3.2 Kreditkarte der Q._____ AG

E. 2.3.2.1 In Bezug auf die angeklagten Vorgänge betreffend die Kreditkarte Q._____ Nr. 5 kann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung keine Arglist bejaht werden. Aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten ist bekannt, dass die Kontoauszüge vom Beschuldigten eingereicht und kontrolliert wurden (vgl. act. D4/3/10 S. 69).

E. 2.3.2.2 Unter diesen Umständen käme betreffend die Q._____ Kreditkarte eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a StGB in Frage. Beim erstellten Deliktsbetrag von CHF 1'767.65 würde es sich nur um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (Grenzbetrag CHF 3'000.–; Urteil des Bundesgericht 6B_1108/2021 vom 27. April 2023), der mit Busse bestraft wird. Bei Taten, die mit Busse bedroht sind, handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), welche gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähren. Infolge Verjährung ist deshalb von einer Bestrafung betreffend die Vorgänge mit der Kreditkarte der Q._____ AG abzusehen.

- 50 -

E. 2.3.2.3 Falschbeurkundung 2.3.2.3.1 Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde er- stellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 64). Für die Abgrenzung der Falsch- beurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ersteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.2.3.2 Im Antragsformular für einen Covid-19-Kredit gibt eine Unternehmung in der Form einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Betref- fend die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Kreditvertrag ist eine differen- zierte Betrachtung erforderlich, da die darin enthaltenen Erklärungen unterschied- licher Natur sind. Das Bundesgericht verneinte etwa für die Zusicherung des Kre- ditnehmers, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürf- nisse zu verwenden, die erhöhte Glaubwürdigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024). Der falschen Bezifferung des Umsatzerlö- ses hingegen kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3). Indem der Beschuldigte auf dem Kreditantrag einen geschätzten Umsat- zerlös von CHF 500'000.– und ein Vollzeitäquivalent von vier Mitarbeitenden angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, nahm er somit eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor.

E. 2.3.3 Kreditkarte R._____ Beim Verschweigen der Existenz der Prepaid Kreditkarte R._____ handelt es sich um eine einfache Falschangabe. Dieser ist ein Erklärungswert beizumessen, denn sowohl in den Formularen wie auch anlässlich der geführten Gespräche, hat der Beschuldigte bestätigt, über keine Kreditkarte zu verfügen. Er wurde auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen. Eine Überprüfung seiner unzutreffenden Angabe wäre nur möglich, wenn sämtliche Kreditkartenherausgeberinnen systematisch bei Sozialhilfeempfänger angeschrieben würde, was per se eine unverhältnismässige Massnahme darstellt.

E. 2.3.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerk- male, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Die Täterschaft

- 34 - muss wissen, dass das Handlungsobjekt eine unwahre Urkunde ist (BSK StBG- BOOG, Art. 251 N 181). Sie muss zudem in der Absicht handeln, jemanden am Ver- mögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ferner muss die Täterschaft mit Täuschungsabsicht handeln, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der angestrebte Vorteil muss somit geradezu auf dem Ge- brauch der unwahren Urkunde basieren (BGE 141 lV 369 E. 7.4).

E. 2.3.3.2 Der Beschuldigte bestätigte – wie bereits ausgeführt – unterschriftlich be- wusst und willentlich eine falsche Angabe auf dem Kreditantrag. Wegen der mit der Pandemie einhergehenden gesamtgesellschaftlichen Notsituation musste sich der Beschuldigte auch bewusst sein bzw. hätte er sich bewusst sein müssen, dass dem Antrag bzw. seiner Angabe zum geschätzten Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt. Ausserdem wusste der Beschuldigte um die falschen Angaben seinerseits. Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung denn auch gerade darum, um einen Covid-19-Kredit zu erhalten, auf welchen die Kreditnehmerin kei- nen Anspruch gehabt hätte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gerade durch Einreichung des Kreditan- trags, zu bejahen.

E. 2.3.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

E. 2.3.3.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 35 -

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. D. Dossier 1: Unterlassung der Buchführung

1. Sachverhalt

E. 2.4 Weitere Voraussetzungen des Betrugs Der Beschuldigte veranlasste die Sozialen Dienste mit seinem Verhalten zur Aus- zahlung von Unterstützungsleistungen, die ihm in diesem Umfang nicht zugestan- den hätten, hätte er seine Einkommensverhältnisse richtig deklariert. Die Sozialen Dienste erlitten folglich einen Vermögensschaden und der Beschuldigte bereicherte sich unrechtmässig in der Höhe von CHF 1'900.–. Gemäss erstelltem Sachverhalt agierte der Beschuldigte bezüglich der bereits erwähnten Tatbestandselemente mit Wissen und Wollen und wollte sich auch unrechtmässig bereichern.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich durch die Nichtdeklarierung der Prepaid Kreditkarte R._____ sowie die Nichtangabe von Einkommen in der Höhe von CHF 1'900.– im Jahr 2011 des Betrugs schuldig gemacht. III. Strafzumessung

1. Vorgehensweise

E. 2.5 In subjektiver Hinsicht muss der Täter die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen (BGE 138 IV I, BGE 119 IV 242 E. 2b).

E. 2.6 Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft des Covid-19-Kredites be- kannt (vgl. Erwägung II. C. 2.3.6.). In Bezug auf die Verwirklichung des Vereite- lungszusammenhangs ist dem Beschuldigten schliesslich zumindest Eventualvor- satz vorzuwerfen. Es liegt auf der Hand, dass die Barauszahlung von deliktischem Geld dazu geeignet ist, die Wiederauffindung der Vermögenswerte zu erschweren bzw. zu vereiteln, und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.

E. 2.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

3. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 41 - F. Dossier 2: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Sachverhalt

E. 3 Konstituierung der Privatklägerschaft

E. 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-

- 53 - kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 3.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

4. Auszufällende Freiheitsstrafe

E. 3.3 Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2022 konstituierten sich die Sozialen Dienste Stadt Zürich (nachfolgend: Privatklägerin 2) als Privatklägerschaft (act. D4/1). Mit Retournierung des Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" erklärte die Privatklägerin 2 sodann, im Verfahren nur als Strafklägerin mitwirken zu wollen (act. D1/27/7).

E. 4 Verjährung

E. 4.1 Tatkomponenten

E. 4.1.1 Einsatzstrafe für mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

E. 4.1.1.1 Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in mindestens zwölf Fällen während Videochats bzw. jeweils im Vorfeld dazu, Anweisungen an eine erwachsene Person gab, sexuelle Handlungen an Kindern im Alter von ca. sechs bis maximal 12 Jahren vorzunehmen. Dabei ignorierte der Beschuldigte die Auswirkungen auf kindlichen Opfer, die durch die Übergriffe ihrer körperlichen und sexuellen Integrität einschneidend verletzt wurden. Das Verschul-

- 54 - den des Beschuldigten ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrah- mens anzusiedeln.

E. 4.1.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven, namentlich zur Befriedigung der eigenen Triebe, und mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen Untersuchung zwar grundsätzlich reuig betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern. Dennoch vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.1.1.3 Insgesamt erweist sich für das objektive und subjektive Tatverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen.

E. 4.1.2 Asperation für Pornographie

E. 4.1.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Be- sitz von mindestens 120 Bildern war, die nackte oder nahezu nackte, vornehmlich auf den Genitalbereich reduzierte Kinder unter 16 Jahren in eindeutigen, in sexuel- lem Zusammenhang stehenden Posen oder bei sexuellen Handlungen zeigten. Ausserdem verschickte der Beschuldigte eines dieser Bilder an eine nicht näher bekannte Drittperson namens "T._____", womit er mehrere Tatvarianten erfüllte. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung des Gesagten im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln.

E. 4.1.2.2 Auf subjektiver Seite ist festzuhalten, dass direkter Vorsatz vorliegt. Seine kriminelle Energie ist jedoch, im Vergleich zum Möglichen, als eher gering einzu- stufen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu reduzieren oder zu erhöhen.

E. 4.1.2.3 Für die Pornographie erweist sich eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf insgesamt 19 Monate zu erhöhen.

E. 4.1.3 Asperation für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 55 -

E. 4.1.3.1 Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach der Art und Menge des gehandelten oder verscho- benen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungs- mittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen wer- den. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 118 IV 342; BGE 121 IV 206). Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungs- element komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Zu be- achten ist aber vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumessung ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels, die Häufigkeit und Dauer der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Ge- fährlichkeit des Täters darstellt sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters. Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob ein Täter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte oder ob er es vorzog, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich wäre zu arbeiten (vgl. BGE 121 IV 202; BGE 118 IV 342; BGE 107 IV 60).

E. 4.1.3.2 Vorliegend gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst die Ge- fährlichkeit der Drogen zu beachten, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und sehr grosser Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung handelt. Der Beschuldigte verkaufte eine Portion Kokain von netto 0.78 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 64 Prozent, entsprechend 0.5 Gramm reines Kokain, für einen Kaufpreis von CHF 100.–, sowie zwei Portionen Kokain, total 19.8 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 85 Prozent, entsprechend 16.8 Gramm rei- nes Kokain. Der Grenzwert zur Annahme eines schweren Falles ist damit noch nicht überschritten. Das Mass der kriminellen Energie des Beschuldigten ist als ge- ring zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden ist im unteren Bereich des or- dentlichen Strafrahmens festzumachen.

- 56 -

E. 4.1.3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und wohl aus rein finanziellen Motiven handelte. Die subjek- tive vermag die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen.

E. 4.1.3.4 Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als leicht und eine Einsatzstrafe von 9 Monaten erschiene angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Hand- lungen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 6 Monate (auf nun insgesamt 25 Monate) zu erhöhen.

E. 4.1.4 Asperation für Covid-19-Betrug und Urkundenfälschung

E. 4.1.4.1 Vorab ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte sowohl des Betrugs als auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, damit eigentliche Tatmehrheit vorliegt. Diese beiden Delikte stehen jedoch in engem Zusammenhang – ohne die Urkundenfälschung wäre der Betrug nicht möglich gewesen – und sind nicht sinn- voll auftrennbar. Die Urkundenfälschung kann vorliegend nicht als alleinstehendes Unrecht betrachtet werden und die beiden Delikte sind gemeinsam abzuhandeln.

E. 4.1.4.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Namen der Kreditnehmerin G._____ GmbH auf dem Kreditantrag falschen Angaben tätigte, worauf ein Kredit in der Höhe von CHF 50'000.–gewährt wurde. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in einer pandemischen und wirtschaftli- chen Notsituation die schnellen und unbürokratischen finanziellen Hilfen des Staa- tes zur Existenzsicherung von schweizerischen Unternehmen ausgenutzt, im Wis- sen, dass aufgrund der Dringlichkeit keine Überprüfung stattfinden würde, worin ein hohes Mass an krimineller Energie zu erkennen ist. Es ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass nur wenige Handlungen des Beschuldigten nötig waren, um den Kredit zu erlangen, bedurfte es schliesslich bloss des Ausfüllens des entsprechen- den Kreditantrags, wobei lediglich ein Umsatz angegeben und die entsprechenden Kreuze gesetzt werden mussten. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kre- ditvergabe musste der Beschuldigte nicht allzu viele Hürden überwinden und keine besonders ausgeklügelten Machenschaften an den Tag legen. Der Beschuldigte hat sich lediglich eines einzigen Tatmittels, nämlich des Kreditformulars, bedient.

- 57 - Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist vorliegend aufgrund des erleichterten Ver- fahrens der Kreditvergabe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfüllt, welches keine weitergehende Kreditprüfung durch die Bank erwartete und damit die erhöhte Wahrheitspflicht schaffte. Insgesamt ist nach dem zur objektiven Tatschwere Gesagten von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen.

E. 4.1.4.3 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ausnutzte, um ausstehende Schulden zu begleichen und damit sich selbst sowie seinen Ge- schäftspartner zu bereichern. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Die subjektive Seite vermag die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren oder zu erhöhen.

E. 4.1.4.4 Für den Covid-19-Betrug und die damit verbundene Urkundenfälschung er- scheints es aufgrund des Verschuldens angemessen, die Strafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatz- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe erschiene als angemessen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe um 6 Monate (auf neu 31 Monate Freiheitsstrafe) zu erhöhen.

E. 4.2 Täterkomponente

E. 4.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 28/1-9), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 6. November 2023 (act. D1/5/2 F/A 78 ff.) und die Einvernahme an- lässlich der Hauptverhandlung (act. 68) verwiesen werden.

E. 4.2.2 Demnach ist der Beschuldigte am tt. November 1963 in U._____ im V._____ (Graubünden) geboren. In W._____ machte er eine kaufmännische Aus- bildung. Bevor er ca. 1981 nach Zürich kam, absolvierte er auch eine Detailhan- delsausbildung und Weiterbildungen. Später arbeitete er in verschiedenen Sport- geschäften, im AA._____ und beim Warenhaus AB._____. Danach arbeitete er in der Gastronomie und leitete Bar- und Restaurationsbetriebe. In den letzten Jahren fand er den Einstieg in die Hotellerie. Heute arbeitet er in einem Hotel in AC._____.

- 58 -

E. 4.2.3 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 4.2.4 Straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits mehrfach vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregis- terauszug bereits fünfmal strafbar gemacht (act. 55). Die Vorstrafen sind betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig, und zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach delinquiert hat und offenbar nicht ge- willt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten.

E. 4.2.5 Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte gemäss Dossier 2 und Dossier 3 grundsätzlich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Ausserdem ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Strafe um zwei Mo- nate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 4.3 Anrechnung der erstandenen Haft

E. 4.3.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an.

E. 4.3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juni 2021, 14.20 Uhr, bis am 9. Juni 2021, 13.30 Uhr, in Haft (act. D2/11/1 und act. D2/11/9). Die ausgestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

E. 4.4 Zwischenfazit

- 59 - Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.

5. Auszufällende Geldstrafe

E. 5 Vorfrage / Beweisantrag: Edition von Chatverläufen

E. 5.1 Tatkomponenten

E. 5.1.1 Einsatzstrafe für Unterlassung der Buchführung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wäh- rend rund 16 Monaten seiner Pflicht als Geschäftsführer zur Buchführung nicht nachkam. Gläubigerschutz war für den Beschuldigten in seiner Zeit als Geschäfts- führer der G._____ GmbH kein Thema und seine eigenen Interessen standen für ihn klarerweise im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu beur- teilen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen.

E. 5.1.2 Asperation für Geldwäscherei In objektiver Hinsicht gilt es bei der Geldwäscherei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte durch eine Barabhebung von CHF 1'000.– aus dem gewährten Covid-19-Kredit der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Es handelt sich um einen einzigen Vorgang und der Deliktsbetrag ist als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Auf subjektiver Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verschulden des Beschuldigten ist im untersten Bereich anzusiedeln. Gestützt auf das soeben Gesagte wäre eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen festzusetzen. Es rechtfertigt sich, die für die Unterlassung der Buchführung festgesetzte Strafe um 15 Tagessätze (auf neu 105 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen.

E. 5.1.3 Asperation für Sozialhilfebetrug Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ein- kommen in der Höhe von CHF 1'900.– verschwieg und sich so um diesen Betrag bereicherte. Der Deliktsbetrag ist vergleichsweise klein. Das Delikt beging der Be-

- 60 - schuldigte im Jahr 2011 und liegt somit schon einige Jahre zurück. Die Täu- schungshandlung(en) des Beschuldigten beschränkten sich auf das Verheimlichen der tatsächlichen Gegebenheiten, womit diesbezüglich nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu be- achten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und es bewusst ausnutzte, dass die Sozialen Dienste nur über beschränkte Überprüfungsmöglichkeiten verfügen. Als Motiv sind dabei einzig eigene finanzielle Interessen auszumachen. In Würdi- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere des Sozialhilfebetrugs erscheint das Verschulden für den Sozialhilfebetrug als leicht. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich für den Betrug gemäss Dossier 4 eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze (auf neu 120 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen.

E. 5.2 Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann an dieser Stelle auf vorstehende Erwägung III. 4.2. verwiesen werden. Ein eigentliches Geständnis betreffend die zur Gelds- trafe führenden Delikte liegt nicht vor. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldig- ten sind aber auch an dieser Stelle straferhöhend zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze (auf neu 140 Tagessätze Gelds- trafe) zu erhöhen.

E. 5.3 Tagessatzhöhe

E. 5.3.1 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel höchstens CHF 3'000.– und mindestens CHF 30.–, wobei dieser ausnahmsweise auf CHF 10.– gesenkt werden kann.

E. 5.3.2 Der Beschuldigte erhält aktuell einen Fixlohn von CHF 3'500.– pro Monat plus eine saisonabhängige Beteiligung am Nettogewinn. Er ist gegenüber keinen

- 61 - Drittpersonen unterstützungspflichtig und er hat Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.– (act. 68 S. 2). Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Si- tuation des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als ange- messen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Vollzug der Freiheitsstrafe

E. 6 Verdeckte Fahndung

- 8 -

E. 6.1 Rechtmässige Anordnung

E. 6.1.1 Die Verteidigung führte bezüglich der Anordnung der verdeckten Fahndung aus, dass eine solche gemäss Art. 197 StPO nur angeordnet werden könne, wenn ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Es müsse sich aus konkreten Tatsachen ergeben, dass eine Straftat begangen worden sei. Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen könnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Im konkreten Fall habe selbst der verdeckten Fahnder in seinem Bericht nur von "va- gen Hinweisen" gesprochen; von einem hinreichenden Tatverdacht könne keine Rede sein (act. 72 S. 8 f.).

E. 6.1.2 Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der straf- prozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und straf- prozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahn- dung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffe- ner Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinde- rung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1 mit Verweis auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2).

E. 6.1.3 Entgegen der Meinung der Verteidigung ist gestützt auf soeben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu konstatieren, dass für die Anordnung einer verdeckten Fahndung bereits das Vorhandensein eines vagen Verdachts genügt. Ein solcher vager Verdacht, nämlich dass via die Handynummer des Beschuldigten Drogen gekauft werden können, lag bei der Anordnung der verdeckten Fahndung vor. Die Anordnung der verdeckten Fahndung war rechtmässig.

E. 6.2 Unzulässige Beeinflussung

- 9 -

E. 6.2.1 Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass der verdeckte Fahn- der ihn zum Verkauf von Drogen gedrängt habe. Dieser habe über eine Kollegin von ihm gewusst, dass er [der Beschuldigte] das einmal gemacht habe. Der ver- deckte Fahnder habe unbedingt gewollt, dass er ihm Drogen bringe. Er habe ge- stürmt und gemacht, bis er ihm dann ein Gramm Kokain gegeben habe (act. D2/5/1 F/A 5; act. D2/5/2 F/A 13; act. 68 S. 13 f.).

E. 6.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der verdeckte Fahnder (VF1 bzw. Fw D._____) als Auskunftsperson einvernommen. Er führte aus, dass er als ver- deckter Fahnder den Beschuldigten nicht angebettelt oder gedrängt habe, auch aufgrund der Ausbildung und der Rechtsbelehrung. Wenn das Gegenüber klar si- gnalisiere, dass nichts verkauft werde, dann dürfe der verdeckte Fahnder nicht bet- teln. Er habe absolut gemäss Instruktion bei der Anordnung der verdeckten Fahn- dung gehandelt (act. 69 S. 3 f.).

E. 6.2.3 Nach Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 StPO dürfen verdeckte Fahnder keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Ta- tentschlusses zu beschränken (Art. 293 Abs. 1 StPO). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO). Eine Überschreitung der zulässigen Einwirkung ist bei der Bestrafung der beeinflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nicht offen ermittelnden Ange- hörigen der Polizei ist es nach Lehre und Rechtsprechung lediglich erlaubt, auf ein allgemein oder zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzu- gehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemeine Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber nicht erlaubt, diese in ir- gendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten ungeachtet dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu er- möglichen (HANSJAKOB/PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

- 10 - ordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1196 S. 544). In Bezug auf den Betäubungsmittelhandel ist auf Art. 23 BetmG zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäu- bungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funk- tion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzulässig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täglich durch seine gewöhnliche Umgebung er- fährt (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 544; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sinne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungsmittelkauf zu bekun- den, den Preis auszuhandeln, Proben in Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt unter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäuschen von Entzugser- scheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung eines Drogen- verkäufers zu erblicken ist (HUG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Es ist jedoch umstritten, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwe- rere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu leiten, sei es hinsicht- lich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogengeschäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2021, SB200280-O/U, E. 2.2.4.).

- 11 -

E. 6.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass zu Beginn "vage Hinweise" vorgelegen hät- ten, wonach via die Mobiltelefonnummer +41 2 Kokain gekauft werden könne (act. D2/6/1). Der Beschuldigte selbst führte aus, dass der verdeckte Fahnder über eine Kollegin von ihm gewusst habe, dass er es "mal gemacht" habe (act. D2/5/2 F/A 16; act. 68 S. 13). Unbestrittenermassen ging der Erstkontakt vom verdeckten Fahnder aus, der den Beschuldigten am 13. April 2021 telefonisch kontaktierte. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder geht sodann hervor, dass die erste Kontaktaufnahme nach dem erwähnten Telefonat durch den Beschuldigten erfolgte (act. D2/5/3 Beilage 1), womit sich der Beschul- digten zumindest einen Teil der Initiative selbst zuzuschreiben hat. Dass er den verdeckten Fahnder nach dem ersten Telefonat von sich aus kontaktierte, nachdem er diesem erklärte, momentan "kein Material" zu haben (vgl. act. D2/6/2), deutet klar darauf hin, dass er aus freien Stücken bereit war, Kokain zu verkaufen. Der Beschuldigte erklärte zwar mehrmals, dass der verdeckte Fahnder gebettelt oder gestürmt habe. Er führte aber nie deutlich genug aus, inwiefern der verdeckte Fahn- der auf unzulässige Weise auf ihn eingewirkt hätte bzw. wie dieser ihn weiter be- einflusst hätte. Der Beschuldigte führte denn auch selbst aus, das Kokain aus fi- nanziellen Gründen verkauft zu haben, er dort beim Sozialamt und es für ihn finan- ziell knapp gewesen sei (act. 68 S. 13 f.). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich nicht, dass dieser durch den verdeckten Fahnder unzulässig beeinflusst worden wäre.

E. 6.2.5 Es lässt sich keine unzulässige Beeinflussung durch den verdeckten Fahn- der ausmachen, weshalb die Erkenntnisse aus der korrekt durchgeführten verdeck- ten Fahndung uneingeschränkt verwertbar sind.

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, der B._____, Scha- denersatz von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021zu bezah- len.

E. 7.1 Der Verteidiger bringt in Bezug auf Dossier 4 vor, dass die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vorwerfe, zwischen dem 20. Mai 2011 und dem 11. Ok- tober 2011 sowie am 19. Dezember 2018 CHF 4'463.65 betrogen zu haben bzw. ihm diese Summe zuviel an Sozialhilfegeldern ausbezahlt worden sei. Wer das Dossier genauer anschaue stelle fest, dass Frau E._____ bereits am 26. Januar

- 12 - 2012 eine Strafanzeige eingereicht hatte, wobei dieses Verfahren von Staatsanwalt F._____ sang und klanglos eingestellt worden sei (act. 71 S. 9).

E. 7.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die recht- liche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entschei- dung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1 m.w.H.).

E. 7.3 Die von der Verteidigung erwähnte Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2012 liegt bei den Akten (act. D4/11). Wie der zuständige Staatsanwalt darin ausführt, betraf die Strafanzeige der Sozia- len Diensten, vertreten durch Frau E._____, vom 26. Januar 2012, einen Delikts- zeitraum von Juli bis August 2009, in welchem der Beschuldigte zu Unrecht CHF 5'493.97 Sozialhilfe bezogen habe (act. D4/11). Die heute zu beurteilende An- klage betrifft einen anderen Zeitraum (Mai bis Oktober 2011) bzw. andere Unter- stützungsleistungen der Sozialhilfe (vgl. act. 33 S. 11). Es liegt daher keine dop- pelte Strafverfolgung vor. II. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht

- 13 - eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

3. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren, erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

- 14 - B. Dossier 3: Sexuelle Handlungen mit einem Kind / harte Pornographie

1. Sachverhalt

E. 8 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zü- rich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zü- rich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

- 72 -

E. 9 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

E. 10 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143);  Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154). 

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 73 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 588.75 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); CHF 2'648.00 Auslagen Untersuchung; CHF 700.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich; CHF 10'522.60 E ntschädigung amtliche Verteidigung à conto (RA X._____); CHF 11'194.20 w eitere Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'307.20 zu bezahlen.

E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1 (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1; die Privatklägerin 2; 

- 74 - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003  Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gem.  Dispositiv-Ziffer 8 bzw. Hinweis Fristenlauf; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Dispositiv-Zif-  fer 8; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (Polis Geschäfts-Nr. 80239301  und 80518214), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 9 und 10; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur  Kenntnisnahme); das Bundesamt für Polizei, MROS (ref. Case B-005763; zur Kenntnis-  nahme).

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240084-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, Bezirksrichter lic. iur. B. Reichlin sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil vom 31. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betrug etc. Privatkläger

1. B._____ [Genossenschaft],

2. Soziale Dienste Zürich, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 1 substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. März 2024 (act. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 33 S. 14 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'900.00) sowie einer Busse von CHF 100.00  Vollzug der Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und der Busse  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. März 2024 beschlagnahmten Barschaft von CHF 60.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 18'899.35)"

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 71 S. 5 f. und Prot. S. 11) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs (Dossier 1), der Geldwäscherei (Dossier 1), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) und des Betruges (Dossier 4) freizusprechen. 2.1 Der Beschuldigte sei wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, harter Pornographie und Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen. 2.2 Von einem Berufsverbot sei abzusehen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu bestrafen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 60.00 sei zur Deckung der Verfahrungskosten zu verwenden.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und definitiv zu vernichten.

6. Allfällige Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung (zuzüglich MWSt) seien ausgangsgemäss teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge der Privatklägerin 1: (act. 40 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin, der B._____, CHF 49'930.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2021 zu bezahlen.

2. Der Privatklägerin, B._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'307.20 (zuzüglich MWST) zuzusprechen." Anträge der Privatklägerin 2: (act. 1/27/7; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Anklageschrift vom 26. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen Betrug etc. (act. 33). Die Anklageschrift ging am 31. Mai 2024 beim Bezirksgericht ein. 1.2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. November 2024 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen, sowie der Privatklägerschaft Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 34). Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 begründete und bezifferte Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ namens der B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) deren Zivilforderung (act. 40 und act. 41/1-12). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Beschuldigten die Anträge, es sei die wahre Identität und Funktion von VF1 offenzulegen und es sei der ganze Chatverlauf zwischen VF1 und dem Beschuldigten zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Ausserdem sei VF1 als Auskunftsperson zu befragen (act. 37). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Verteidigung angesetzt (act. 38). Innert Frist nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. August 2024 schriftlich Stellung (act. 43). Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um zur schriftlichen Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (act. 44). Wiederum innert Frist nahm die Verteidigung mit Eingabe vom 26. August 2024 weiter Stellung (act. 47). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde über die Anträge der Verteidigung befunden, wobei die Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, die Identität des verdeckten Fahnders VF1 bekannt zu geben, und eine Einvernahme des verdeckten Fahnders VF1 anlässlich der Hauptverhandlung angeordnet wurde. Der Antrag auf Edition des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder VF1 wurde indessen abgewiesen (act. 48). Nach Bekanntgabe der Identität des ver-

- 5 - deckten Fahnders VF1 durch die Staatsanwaltschaft (act. 50), wurde am 14. Oktober 2024 Fw D._____ als Auskunftsperson zur Einvernahme an der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 51). 1.3. Am 7. November 2024 reichte die Verteidigung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschuldigten ein (act. 57), woraufhin den Beteiligten die Vorladung für die Hauptverhandlung am 8. November 2024 abgenommen wurde (act. 58 und act. 59). 1.4. Mit Schreiben vom 20. November 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2025 verschoben (act. 60). Fw D._____ wurde erneut zur Einvernahme anlässlich der neu angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen (act. 61). 1.5. Zur Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Die Hauptverhandlung konnte ordnungsgemäss – inklusive Einvernahme des verdeckten Fahnders – durchgeführt werden (Prot. S. 7 ff.). 1.6. Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 72; Prot. S. 17 ff.).

2. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 1/24/2).

3. Konstituierung der Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

- 6 - 3.2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat sich die Privatklägerin 1 fristgerecht im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (act. D1/27/2). 3.3. Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2022 konstituierten sich die Sozialen Dienste Stadt Zürich (nachfolgend: Privatklägerin 2) als Privatklägerschaft (act. D4/1). Mit Retournierung des Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" erklärte die Privatklägerin 2 sodann, im Verfahren nur als Strafklägerin mitwirken zu wollen (act. D1/27/7).

4. Verjährung 4.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorgeworfen. Er soll dieses Delikt im Zeitraum vom Mai 2021 bis am 7. Juni 2021 begangen haben (act. 33). 4.2. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Übertretung, deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt. Da seit dem angeklagten Begehungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist in Bezug auf dieses Delikt die Verjährung eingetreten. Entsprechend ist das Verfahren betreffend diesen Anklagepunkt in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO definitiv einzustellen.

5. Vorfrage / Beweisantrag: Edition von Chatverläufen 5.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung (erneut) den Antrag, es seien die Chatverläufe zwischen dem verdeckten Fahnder VF1 (D._____) und dem Beschuldigten zu edieren und in elektronischer Form zu den Akten zu nehmen (act. 72 S. 2). 5.2. Zur Begründung bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, dass dem Amtsbericht des verdeckten Fahnder vom 9. Februar 2021 zu entnehmen sei, dass am 5. Mai 2021 ein erster Chat per SMS erfolgt sei. Gleichentags sei der verdeckte Fahnder per WhatsApp kontaktiert worden. In Sprachnachrichten seien daraufhin Preis- und Materialfragen angesprochen worden. Am 7. Mai 2021 sei es zu einem erneuten Kontakt gekommen, wobei dies nach Erinnerung des Beschuldigten ebenfalls per Chat gewesen sei, was durch die Tatsache gestützt werde, dass der

- 7 - Chat am 8. Mai 2021 weitergegangen sei. Dieser Chat stelle einen sehr wichtigen, objektiven Beweis dar, wer sich wie verhalten habe. Das Recht, sich effektiv verteidigen zu können setze voraus, dass alle Beweismittel in den Akten vorhanden seien und den Nachweis, wie die Beweismittel überhaupt produziert worden seien. Es müsse also gewährleistet sein, dass der Beschuldigte die gesamten Akten zur Kenntnis nehmen und prüfen kann, aus denen sich ergebe, wie die Beweise gewonnen worden seien. Dem Polizeirapport vom 12. Mai 2021 sei zu entnehmen, dass der verdeckte Fahnder am 13. April 2021 erstmals Kontakt mit dem unbekannten Benutzer aufgenommen habe. Wer alsdann den WhatsApp-Chat respektive den SMS-Chat lese, der stelle fest, dass der SMS-Chat am 5. Mai 2021 um 15:00 Uhr begonnen habe. Der WhatsApp-Chat beginne am 5. Mai 2021 um 15:15 Uhr. Es nehme die Verteidigung Wunder, was zwischen dem 13. April 2021 gemäss Polizeirapport und dem 5. Mai 2021 gemäss diesem Chat-Verlauf passiert sei (act. 71 S. 2 ff. und Prot. S. 10 f.). 5.3. Der Beschuldigte selbst stellt sich auf den Standpunkt, dass der verdeckte Fahnder den Beschuldigten unzulässig beeinflusst habe (vgl. nachfolgend Erwägung I. 6.). Wie zu zeigen sein wird, ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten und den bereits vorhandenen Beweismitteln, dass dem verdeckten Fahnder keine unzulässige Einflussnahme auf den Beschuldigten vorgeworfen werden kann. Eine Edition weiterer Akten erscheint vorliegend daher nicht als notwendig. Ohnehin ist es überaus unklar, was für ein Chatverlauf zwischen dem

13. April 2021 und dem 5. Mai 2021 überhaupt vorliegen soll. Der verdeckte Fahnder erklärte, den Beschuldigten erstmals am Dienstag 13. April 2021 um 21:35 Uhr telefonisch kontaktiert zu haben. Es sei dann der Beschuldigte gewesen, der ihm am 5. Mai 2021 eine SMS geschrieben habe (act. D2/6/2). Der Beschuldigte hat diesen Ablauf – auf entsprechenden Vorhalt – nicht bestritten (act. D2/5/3 F/A 7 ff.) und selbst nie behauptet, dass der Kontakt mit dem verdeckten Fahnder anders abgelaufen wäre. Es liegen daher auch gar keine Hinweise vor, dass betreffend den genannten Zeitraum überhaupt weitere Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder existieren könnten.

6. Verdeckte Fahndung

- 8 - 6.1. Rechtmässige Anordnung 6.1.1. Die Verteidigung führte bezüglich der Anordnung der verdeckten Fahndung aus, dass eine solche gemäss Art. 197 StPO nur angeordnet werden könne, wenn ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Es müsse sich aus konkreten Tatsachen ergeben, dass eine Straftat begangen worden sei. Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen könnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Im konkreten Fall habe selbst der verdeckten Fahnder in seinem Bericht nur von "vagen Hinweisen" gesprochen; von einem hinreichenden Tatverdacht könne keine Rede sein (act. 72 S. 8 f.). 6.1.2. Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1 mit Verweis auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2). 6.1.3. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist gestützt auf soeben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu konstatieren, dass für die Anordnung einer verdeckten Fahndung bereits das Vorhandensein eines vagen Verdachts genügt. Ein solcher vager Verdacht, nämlich dass via die Handynummer des Beschuldigten Drogen gekauft werden können, lag bei der Anordnung der verdeckten Fahndung vor. Die Anordnung der verdeckten Fahndung war rechtmässig. 6.2. Unzulässige Beeinflussung

- 9 - 6.2.1. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass der verdeckte Fahnder ihn zum Verkauf von Drogen gedrängt habe. Dieser habe über eine Kollegin von ihm gewusst, dass er [der Beschuldigte] das einmal gemacht habe. Der verdeckte Fahnder habe unbedingt gewollt, dass er ihm Drogen bringe. Er habe gestürmt und gemacht, bis er ihm dann ein Gramm Kokain gegeben habe (act. D2/5/1 F/A 5; act. D2/5/2 F/A 13; act. 68 S. 13 f.). 6.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der verdeckte Fahnder (VF1 bzw. Fw D._____) als Auskunftsperson einvernommen. Er führte aus, dass er als verdeckter Fahnder den Beschuldigten nicht angebettelt oder gedrängt habe, auch aufgrund der Ausbildung und der Rechtsbelehrung. Wenn das Gegenüber klar signalisiere, dass nichts verkauft werde, dann dürfe der verdeckte Fahnder nicht betteln. Er habe absolut gemäss Instruktion bei der Anordnung der verdeckten Fahndung gehandelt (act. 69 S. 3 f.). 6.2.3. Nach Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 StPO dürfen verdeckte Fahnder keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Art. 293 Abs. 1 StPO). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO). Eine Überschreitung der zulässigen Einwirkung ist bei der Bestrafung der beeinflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei ist es nach Lehre und Rechtsprechung lediglich erlaubt, auf ein allgemein oder zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemeine Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber nicht erlaubt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten ungeachtet dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (HANSJAKOB/PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

- 10 - ordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1196 S. 544). In Bezug auf den Betäubungsmittelhandel ist auf Art. 23 BetmG zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzulässig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täglich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 544; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sinne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungsmittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben in Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt unter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäuschen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (HUG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Es ist jedoch umstritten, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogengeschäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2021, SB200280-O/U, E. 2.2.4.).

- 11 - 6.2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass zu Beginn "vage Hinweise" vorgelegen hätten, wonach via die Mobiltelefonnummer +41 2 Kokain gekauft werden könne (act. D2/6/1). Der Beschuldigte selbst führte aus, dass der verdeckte Fahnder über eine Kollegin von ihm gewusst habe, dass er es "mal gemacht" habe (act. D2/5/2 F/A 16; act. 68 S. 13). Unbestrittenermassen ging der Erstkontakt vom verdeckten Fahnder aus, der den Beschuldigten am 13. April 2021 telefonisch kontaktierte. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder geht sodann hervor, dass die erste Kontaktaufnahme nach dem erwähnten Telefonat durch den Beschuldigten erfolgte (act. D2/5/3 Beilage 1), womit sich der Beschuldigten zumindest einen Teil der Initiative selbst zuzuschreiben hat. Dass er den verdeckten Fahnder nach dem ersten Telefonat von sich aus kontaktierte, nachdem er diesem erklärte, momentan "kein Material" zu haben (vgl. act. D2/6/2), deutet klar darauf hin, dass er aus freien Stücken bereit war, Kokain zu verkaufen. Der Beschuldigte erklärte zwar mehrmals, dass der verdeckte Fahnder gebettelt oder gestürmt habe. Er führte aber nie deutlich genug aus, inwiefern der verdeckte Fahnder auf unzulässige Weise auf ihn eingewirkt hätte bzw. wie dieser ihn weiter beeinflusst hätte. Der Beschuldigte führte denn auch selbst aus, das Kokain aus finanziellen Gründen verkauft zu haben, er dort beim Sozialamt und es für ihn finanziell knapp gewesen sei (act. 68 S. 13 f.). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich nicht, dass dieser durch den verdeckten Fahnder unzulässig beeinflusst worden wäre. 6.2.5. Es lässt sich keine unzulässige Beeinflussung durch den verdeckten Fahnder ausmachen, weshalb die Erkenntnisse aus der korrekt durchgeführten verdeckten Fahndung uneingeschränkt verwertbar sind.

7. Verbot der doppelten Strafverfolgung 7.1. Der Verteidiger bringt in Bezug auf Dossier 4 vor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwerfe, zwischen dem 20. Mai 2011 und dem 11. Oktober 2011 sowie am 19. Dezember 2018 CHF 4'463.65 betrogen zu haben bzw. ihm diese Summe zuviel an Sozialhilfegeldern ausbezahlt worden sei. Wer das Dossier genauer anschaue stelle fest, dass Frau E._____ bereits am 26. Januar

- 12 - 2012 eine Strafanzeige eingereicht hatte, wobei dieses Verfahren von Staatsanwalt F._____ sang und klanglos eingestellt worden sei (act. 71 S. 9). 7.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1 m.w.H.). 7.3. Die von der Verteidigung erwähnte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2012 liegt bei den Akten (act. D4/11). Wie der zuständige Staatsanwalt darin ausführt, betraf die Strafanzeige der Sozialen Diensten, vertreten durch Frau E._____, vom 26. Januar 2012, einen Deliktszeitraum von Juli bis August 2009, in welchem der Beschuldigte zu Unrecht CHF 5'493.97 Sozialhilfe bezogen habe (act. D4/11). Die heute zu beurteilende Anklage betrifft einen anderen Zeitraum (Mai bis Oktober 2011) bzw. andere Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe (vgl. act. 33 S. 11). Es liegt daher keine doppelte Strafverfolgung vor. II. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht

- 13 - eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

3. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm betrifft innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren, erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

- 14 - B. Dossier 3: Sexuelle Handlungen mit einem Kind / harte Pornographie

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. D1/5/4 S. 7) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5) anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt von Dossier 3. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis (act. D3/1), weshalb der Sachverhalt gemäss Dossier 3 anklagegemäss erstellt ist.

2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wurde auch von der Verteidigung anerkannt (act. 71 S. 5).

3. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - C. Dossier 1: Betrug / Urkundenfälschung

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 4 ff.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils anerkannt. Insbesondere hat er eingeräumt, als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der G._____ GmbH die Kreditvereinbarung samt Angaben gemäss Anklageschrift ausgefüllt und eingereicht zu haben, um eine Auszahlung eines Covid-19-Kredites in der Höhe von CHF 50'000.– auf das Firmenkonto zu erwirken, welchen er auch erhalten habe (act. D1/3 F/A 100 ff.). 1.2.2. Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede unzutreffende bzw. zu hohe Angaben zum Jahresumsatzerlös der Kreditnehmerin gemacht zu haben. Auch stellt er die zweckentfremdete Verwendung der gewährten Kreditmittel in Frage. Damit bestreitet er auch sinngemäss, die kreditgebende Bank über die Bereitschaft getäuscht zu haben, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zweckmässig zu verwenden. 1.3. Zu erstellender Sachverhalt Nachfolgend gilt es mittels Würdigung der vorhandenen Beweismitteln zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Ausfüllen des Kreditantrages falsche Angaben gemacht bzw. einen zu hohen Umsatzerlös angegeben hat, sowie ob der Beschuldigte durch die Angaben im Kreditantrag fälschlicherweise behauptete, den Kredit nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, bzw. den Kredit schliesslich auch anderweitig verwendete. Zu erstellen ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht, bzw. ob der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Kreditvereinbarung falsche

- 16 - Angaben enthielt oder ob es dies zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm. 1.4. Vorhandene Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstellenden Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2021 (act. D1/3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. September 2020 und dem 8. März 2024 (act. D1/5/1+3) sowie der Hauptverhandlung (act. 68). Ausserdem liegen weitere Beweismittel wie die Covid-19-Kreditvereinbarung vom

26. März 2020 (act. D1/2/1), diverse Unterlagen betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH (act. D1/2/7; act. D1/4/4-16) und ein Handelsregisterauszug der G._____ GmbH (act. D1/4/1) bei den Akten. 1.5. Würdigung 1.5.1. Aussagen des Beschuldigten 1.5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass er das Geschäftskonto nur für geschäftliche Sachen bzw. für Rechnungen und so weiter benutzt habe. Er habe beim Covid-19-Kredit keine falschen Angaben gemacht. Wenn man das auf dem Computer eingegeben habe, sei gerade alles gekommen. Es seien automatisch CHF 50'000.– gekommen. Sie hätten natürlich gedacht, dass sie das nehmen würden. Sie hätten ja nicht gewusst, was noch passieren würde. Der Bundesrat habe ja gesagt, dass dies für die Überbrückung und die laufenden Kosten gewesen sei (act. D1/3 F/A 8). Mit der G._____ GmbH hätten sie für eine kurze Zeit eine Bar in H._____ betrieben. In I._____ hätten sie nicht wirtschaften können (act. D1/3 F/A 81). Für das Jahr 2019 bestehe kein Jahresabschluss. Die Firma sei da gewesen, aber sie hätten nichts aktiv gemacht. Die Bar in H._____, dort hätten sie das Personal bezahlt und dort hätten sie Umsatz gehabt (act. D1/3 F/A 86). Wie hoch der Umsatz im Jahr 2019 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten nur ein paar Monate die Bar in H._____ gehabt (act. D1/3 F/A 88). Zum Zeitpunkt des Lockdowns (16. März 2020) hätten sie die

- 17 - Miete nicht mehr zahlen können, den Rest jedoch schon (act. D1/3 F/A 95). Er finde nicht, dass er einen Betrug begangen habe. Er habe ihnen (gemeint ist die Kreditgeberin) nicht gesagt, dass sie es ihnen geben müssten. Sie hätten sie angefragt und hätten den Kredit zur Überbrückung erhalten (act. D1/3 F/A 100). Auf Frage, was er vorgängig über die Beantragung des speziellen Kredits gewusst habe, erklärte der Beschuldigte, dass er immer die Nachrichten schaue und sich auskenne. Er sei informiert gewesen, dass er den Kredit beantragen könne. Er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.). Sie hätten die Kreditbeantragung eigentlich nur auf ein Budget gestützt und hätten keine Zahlen gehabt. Sie hätten ein Budget gemacht und hätten die Personalkosten gehabt (act. D1/3 F/A 110). Auf Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, meinte er, dass er das nicht sagen könne. Dies sei im Grunde genommen nicht ihr Problem gewesen. Dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Er erklärte weiter, dass seine Angaben zur Anzahl Mitarbeitenden, Nettolohnsumme und Umsatzerlös auf der Kreditvereinbarung der Wahrheit entsprechen würden (act. D1/3 F/A 132). Auf Frage, wie sich die angegebene Nettolohnsumme von CHF 220'000.– zusammensetze, erklärte der Beschuldigte, dass dies drei Mal CHF 5'000.– plus der Lohn von Frau J._____ von CHF 4'000.– seien. Die geschätzte Nettolohnsumme beziehe sich auf das Jahr 2020 nach der Eröffnung in I._____ (act. D1/3 F/A 149 f.). Auf Frage, was er über den Verwendungszweck des Covid-19-Kredits wisse, führte der Beschuldigte aus, dass die Kredite erteilt würden, um den Umsatzverlust zu decken und um die laufenden Rechnungen zahlen zu können, dies für einen bestehenden Betrieb (act. D1/3 F/A 170). Er habe sich nicht darüber informiert, wie der Kredit verwendet werden dürfe. Dies sei auch jeden Tag in den Medien gesagt worden (act. D1/3 F/A 171). Er könne nicht genau sagen, für was sie den Kredit verwendet hätten. Es seien die notwendigen Zahlungen erfolgt. Für das hätten sie den Kredit gebraucht. Einen Monat später seien die Kurzarbeitsentschädigungen gekommen und es sei alles aufgegangen (act. D1/3 F/A 173). 1.5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass es gar nicht anders gegangen sei, als den

- 18 - Betrag von CHF 50'000.– zu beantragen. Es sei das gewesen, was sie berechnet hätten, um zu überleben, wenn sie das Geschäft hätten geschlossen halten müssen. Ebenso hätten sie ein paar Kosten bezahlen müssen, die offen gewesen seien (act. D1/5/1 F/A 16). Die Jahreslohnsumme sei festgelegt gewesen (act. D1/5/1 F/A 21). Sie hätten die G._____ GmbH übernommen, um ein Lokal zu betreiben (act. D1/5/1 F/A 23). Sie hätten sich jedoch nicht über die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH informiert (act. D1/5/1 F/A 25). Schliesslich führte der Beschuldigte auch aus, dass mit dem Kredit auch letzte Rechnungen des Umbaus der …- kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42). Der Mietvertrag für das Lokal in I._____ sei mitten im Lockdown gekündigt worden. Es sei wohl im März 2020 gewesen. Sie hätten sich aber vor Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt (act. D1/5/1 F/A 70). Der im Kreditantrag angegebene Umsatz sei eine Prognose gewesen. Er habe schon früher eine Bar gehabt und habe schon eine Prognose stellen können; so ungefähr wie sie sich das vorgestellt hätten. Der Kredit sei dann automatisch ausgerechnet worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, den Ausfall zu decken (act. D1/5/1 F/A 75). Auf den Umsatzerlös von CHF 500'000.– angesprochen und die damit zusammenhängenden Tageseinnahmen in der Höhe von CHF 1'370.– (CHF 500'000/365) erklärte der Beschuldigte, dass das nicht unrealistisch gewesen sei. Es müsse zwar schon gut laufen. In I._____ gebe es jedoch keine einzige Kontaktbar (act. D1/5/1 F/A 78). Auf den Hinweis, dass beim Kreditantrag der Block 2 (geschätzte Nettolohnsumme und geschätzter Nettoerlös) nur auszufüllen wäre, wenn keine Angaben in Block 1 (definitiver Umsatzerlös 2019 etc.) möglich gewesen wären, erklärte der Beschuldigte, dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89). Auf konkrete Frage, was die Kreditnehmerin im Jahr 2019 für einen Umsatzerlös gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er müsse es nicht wissen, weil auch nichts gelaufen sei. Sie hätten gar keinen Umsatz gehabt. Die paar CHF 1'000.– von H._____ hätten sie benutzt, um in H._____ den Strom und den Lohn von Frau K._____ sowie die Getränkerechnung zu bezahlen. Die Sache in H._____ hätten sie dann aufgegeben und sich auf I._____ konzentriert (act. D1/5/1 F/A 90). Es sei im Zeitpunkt der Antragstellung der definitive Umsatzerlös nicht festgestanden, weil sie nichts gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 91 f.). Auf Vorhalt, dass die Kreditnehmerin am 1. März 2017

- 19 - gegründet worden sei und der Block 1 hätte ausgefüllt werden müssen, erklärte der Beschuldigte, dass er das anders verstanden habe. Er schaue diese Firma von diesem Tag an, als sie sie gehabt hätten. Die Firma sei stillgelegt gewesen und er habe das gar nicht nachschauen können (act. D1/5/1 F/A 97). Er verstehe nun, dass er zweimal CHF 0.– hätte angeben müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er es korrekt ausgefüllt habe (act. D1/5/1 F/A 99 f.). Auf die Lohnsumme von CHF 220'000.– angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass seine Berechnung für ihn und seinen Geschäftspartner mit CHF 4'500.– Lohn pro Monat gerechnet worden sei (act. D1/5/1 F/A 105). Sie hätten die Lohnsumme schätzen müssen (act. D1/5/1 F/A 106). Der Kredit sei für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel aufgewendet worden. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet worden. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116). 1.5.1.3 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2024 erklärte der Beschuldigte, dass es für ihn klar sei, dass Lohnzahlungen für das Personal auch laufende Liquiditätsbedürfnisse seien. Es seien Belege für sämtliche Ausgaben des Kredits vorhanden. Sie hätten nie einen bösen Hintergedanken gehabt. Sie hätten auch nie jemandem gesagt, dass sie ihnen Geld geben müssten. Sie hätten es einfach versucht und das Geld hätten sie dann gebraucht. Im Nachhinein würde nun gesagt, dass dies nicht erlaubt gewesen sei (act. D1/5/3 F/A 8). Den Vorhalt einer Aussage von J._____, wonach man mit der Bar in H._____ fast nichts verdient habe, ca. CHF 1'000.– pro Monat, genug um den Lohn von Frau K._____ zu bezahlen, quittierte der Beschuldigte mit: "Ja genau, das habe ich Ihnen auch so gesagt." (act. D1/5/3 F/A 16). 1.5.1.4 Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 31. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Covid-19-Kredit beantragt zu haben. Er habe weder den Umsatzerlös 2019 noch den Umsatzerlös 2018 angegeben, weil das dort gar nicht existiert habe. Sie hätten nicht aufmachen können. Er habe keine Angaben über Umsätze geben können. Sie hätten einfach eine Prognose des Budgets gemacht. Sie hätten keine Angaben über die Firma gehabt. Sie hätten sie gekauft bzw. den Mantel übernommen. Sie seien ab dem 31. März 2019 tätig gewesen. Sie hätten keine Ahnung gehabt, was die Firma vorher gemacht oder nicht gemacht

- 20 - habe. Sie sei stillgelegt gewesen. Die geschätzte Nettolohnsumme habe dem Lohn von fünf Personen, inklusive 13. Monatslohn entsprochen. Angesprochen auf die Kündigung des Mietverhältnisses über die "…-kneipe" erklärte der Beschuldigte, dass die Kündigung erst nach dem Covid-19-Kredit gekommen sei. Das erhaltene Geld sei nur für das Geschäft verwendet worden. Es hätten bauliche Sachen gemacht werden müssen und das Geld hätten sie zu 100 % verwendet, um die Arbeiten zu bezahlen. Die Arbeiten seien teilweise bereits ausgeführt gewesen. Es seien auch Rechnungen aus dem Umbau bezahlt worden. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass sie ab April 2020 Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätten. Auf Frage, was bei der damaligen Ausgangslage die laufenden Liquiditätsbedürfnisse gewesen seien, erklärte er, dass der Betrieb, also die Instandsetzung des Lokals, CHF 150'000.– gekostet habe, und sie dort alles hätten machen müssen. Darauf angesprochen, dass dies ausstehende Schulden seien, führte er aus, dass es ihr Plan gewesen sei, aufzumachen und die Schulden innert kurzer Zeit zurückzuzahlen. Wegen Corona hätten sie aber nicht aufmachen können. Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt und die Unterstützung angenommen (act. 68 S. 7 ff.). 1.5.2. Beweise und konkrete Würdigung 1.5.2.1 Vorbemerkung Im Folgenden gilt es die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund des übrigen Untersuchungsergebnisses zu würdigen. 1.5.2.2 Falsche Angaben im Kreditantrag betreffend Umsatzerlös 1.5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die G._____ GmbH am tt.mm.2017 gegründet (Statutendatum) und am tt.mm.2017 (Eintrag Tagesregister) im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde (act. D1/13/1). Ebenfalls klar erstellen lässt sich, dass am tt.mm.2019 der Sitz der G._____ GmbH von L._____ SZ nach I._____ ZH verlegt und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde; zusammen mit M._____ und J._____ (act. D1/13/2). Der Beschuldigte

- 21 - selbst führte aus, dass seine Firma vor der Übernahme durch ihn und seine Geschäftspartner stillgelegt gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 97; act. 68 S. 8), und dass sie die Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 nicht gehabt hätten (act. D1/5/1 F/A 89; act. 68 S. 8). Beim Kreditantrag für die G._____ GmbH hätte daher zwingend Block 1 ("Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden Umsatzerlös 2018") ausgefüllt werden müssen, wusste doch der Beschuldigte, dass die Firma bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet wurde. Dass der Beschuldigte das anders verstanden habe (act. D1/5/1 F/A 97 und 99; act. 68 S. 7), ist unbeachtlich. Der Beschuldigte selbst widerspricht sich denn auch, wenn er einmal ausführt, dass sie mit der Bar in H._____ einen Umsatz gehabt hätten (act. D1/3 F/A 86 und 88), in einer weiteren Einvernahme am 6. September 2022 dann aber im Jahr 2019 gar keinen Umsatz gehabt haben will (act. D1/5/1 F/A 90). Gleichzeitig erklärte er anlässlich der Einvernahme am

6. September 2022 aber auch, dass sie die Firma im Mai 2019 übernommen und mit der Bar in H._____ rund CHF 1'000.– pro Monat verdient hätten, und damit den Lohn von Frau K._____ sowie die Getränkerechnung bezahlt hätten (act. D1/5/1 F/A 90, act. D1/5/3 F/A 16). Auch wenn für die G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags kein definitiver Umsatzerlös für das Jahr 2019 feststand, hätte folglich zwingend ein provisorischer Umsatzerlös angegeben werden können und müssen. 1.5.2.2.2 Selbst wenn der Beschuldigte für die G._____ GmbH auf dem Kreditantragsformular den Block 2 ("Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr") hätte ausfüllen dürfen bzw. müssen, ist auch seine dortige Angabe von CHF 220'000.– als falsch bzw. überhöht zu qualifizieren. Einerseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte das Zustandekommen dieser Zahl in seinen Einvernahmen nicht nachvollziehbar darzulegen vermag und dabei unterschiedliche Erklärungen für das Zustandekommen der Zahl präsentiert (vgl. act. D1/3 F/A 149 f. und act. D1/5/1 F/A 105 f.). Andererseits wurde das Mietverhältnis für die Bar in I._____ mit Kündigungsschreiben vom 13. März 2020 infolge Zahlungsverzug auf den 30. April 2020 gekündigt, wobei der Vermieter auf ein Mahnschreiben vom 29. Januar 2020 verweist (act. D1/8/1/98/2). Nicht bekannt ist das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens. Trotzdem ist davon auszuge-

- 22 - hen, dass der Mietvertrag für die Lokalität der zu betreibenden Bar zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags am 26. März 2020 bereits gekündigt war und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte dies anders sieht und er sich vor dem zuständigen Mietgericht gegen die Kündigung gewehrt haben will (vgl. act. D1/5/1 F/A 70), ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Beschuldigte anerkannte auch, die Miete zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bezahlt zu haben (act. D1/3 F/A 95). Demzufolge musste er auch mit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d OR rechnen, und hätte keineswegs mit der Weiterführung des Mietvertrages planen dürfen. Dass der Beschuldigte im Jahr 2020 durch den Betrieb einer Bar ohne Lokalität eine Nettolohnsumme in der Höhe von CHF 220'000.– bzw. einen Nettoerlös von CHF 500'000.– hätte erreichen wollen, erscheint absolut unglaubhaft. 1.5.2.2.3 Die objektiven Tatsachen, welchen auf den diesbezüglichen subjektiven Tatbestand schliessen lassen, lassen sich vollumfänglich erstellen. Die Gesamtwürdigung aller Beweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte wusste, dass der Kreditantrag falsche Angaben enthielt und den Antrag auch so ausfüllen wollte. 1.5.2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anklagegemäss erstellen lässt, dass der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatzerlös falsche Angaben tätigte. 1.5.2.3 Fehlende Absicht zur Verwendung des Kredits für laufende Liquidität 1.5.2.3.1 Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung mehrmals zur Frage geäussert, wie der Kredit der G._____ GmbH verwendet worden sei. Während er anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme nicht genau sagen konnte, für was der Kredit verwendet worden sei, nur dass damit die notwendigen Zahlungen erfolgt seien (act. D1/3 F/A 173), machte er im Verlaufe der Untersuchung konkretere Aussagen zur Verwendung des Kredits. So führte er anlässlich weiterer Einvernahmen aus, dass mit dem Kredit letzte Rechnungen des Umbaus der …-kneipe I._____ bezahlt worden seien (act. D1/5/1 F/A 42; act. 68 S.

8) oder dass der Kredit für Rechnungen des Gipsers, des Schreiners und für Möbel

- 23 - aufgewendet worden sei. Er sei für den Umbau und die Einrichtung verwendet worden. Das seien für ihn laufende Kosten (act. D1/5/1 F/A 116). 1.5.2.3.2 Die Verwendung des Kredits ist durch die edierten Belege betreffend das N._____-Firmenkonto sowie diverse Rechnungen lückenlos dokumentiert (vgl. act. D1/1 S. 20 ff. mit Verweis auf act. D1/8/6/2-23, act. D1/8/7/2+7-8, act. D1/8/14/3-4, act. D1/14/17-18+27-28). Bei den Ausgaben handelt es sich klarerweise um Investitionen ins Anlagevermögen und die Bezahlung bereits vorbestehender Rechnungen, insbesondere Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der …-kneipe sowie für weitere private Ausgaben. Für einzelne Zahlungen in der Höhe von CHF 150.–, CHF 155.–, CHF 231.–, CHF 21.– und CHF 1'031.– lässt sich der Verwendungszweck nicht eindeutig bestimmen (vgl. act. D1/1 S. 25 und act. D1/5/1 F/A 129 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die G._____ GmbH zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel "laufende Liquiditätsbedürfnisse" nur Ausgaben wie die Begleichung der monatlichen Mietzinsen, Versicherungsprämien und Stromkosten etc. denkbar sind, da die Bar aufgrund des Lockdowns nicht geöffnet sein durfte und die Lohnkosten durch die Kurzarbeitsentschädigungen gedeckt werden konnten. Die fraglichen Ausgaben betreffen eine Rechnung für Werbung bzw. Flyer, ein SBB-Billet, eine Zahlung betreffend eine Mietkaution, einen Einkauf im Denner sowie die Aufladung einer Prepaid-Kreditkarte, und stellen daher keine Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse dar bzw. ist nicht ersichtlich, wie es sich dabei um solche handeln könnte (vgl. act. D1/5/1 F/A 129 ff.). 1.5.2.3.3 Die Aussage des Beschuldigten, dass für ihn Kosten für den Umbau und die Einrichtung der Lokalität (act. D1/5/1 F/A 116) oder Lohnzahlungen für das Personal Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse darstellen würden, ist als Schutzbehauptung abzutun (act. D1/5/3 F/A 8). Es musste dem Beschuldigten einerseits aufgrund der klaren Angaben in der Kreditvereinbarung klar gewesen sein, dass der Covid-19-Kredit weder der Deckung aufgelaufener Rechnungen diente, noch für Lohnzahlungen verwendet werden durfte, wenn zeitgleich auch Kurzarbeitsentschädigungen beantragt wurden. Andererseits führte er auch selbst aus, dass er betreffend den Covid-19-Kredit informiert gewesen sei, da er immer die Nachrichten schaue und sich ausgekannt habe (act. D1/3 F/A 103 f.), sowie dass er gewusst

- 24 - habe, dass der Kredit für laufende Rechnungen eines bestehenden Betriebs gedacht sei (act. D1/3 F/A 170). 1.5.2.3.4 Insofern kann auch als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Kredit zweckfremd verwendete und im Zeitpunkt der Antragstellung trotz schriftlicher Zusicherung auch keine Absicht hatte, den Kredit ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. 1.5.3. Fazit Der Sachverhalt lässt sich anklagegemäss erstellen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.2. Betrug (Art. 146 StGB) 2.2.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges also eine Täuschungshandlung durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von objektiv feststehenden, vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnissen oder Zuständen, mithin Tatsachen, voraus. Strafbar ist nur eine arglistige Täuschungshandlung, was bedeutet, dass die Täterschaft eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit an den Tag legen muss. Arglist liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Letztere zeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität aus (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und E. 1.3.1). Eine einfache Lüge ist somit grundsätzlich nicht arglistig. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal je-

- 25 - doch dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn die Täterschaft die getäuschte Person von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 53 E. 2.2.2 mit Verweis). Gestützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszusammenhängen- der Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seinerseits in eine motivationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus letzterer muss kausal ein Vermögensschaden resultieren (BSK StGB-l MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40). Unter dem Titel der Stoffgleichheit ist sodann ein innerer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Bereicherung erforderlich. Mit anderen Worten muss die Bereicherung der Täterschaft die Kehrseite des eingetretenen Schadens sein (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Verweisen). 2.2.2. Täuschungshandlung Der Beschuldigte machte auf dem unterschriebenen Covid-19-Kredit-Antragsformular vom 26. März 2020 die folgenden falschen Angaben:

- Angabe eines zu hohen geschätzten Umsatzerlöses von CHF 500'000.– für das Jahr 2020, anstatt CHF 0.– oder maximal CHF 12'000.– für das Jahr 2019.

- Unterschriftlich bestätigte Zusicherung der Absicht, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin (laufende Kosten des Unternehmens) zu verwenden, obwohl bereits beabsichtigt war, damit aufgelaufene Rechnungen zu begleichen. Die falschen Angaben im Covid-19-Kredit-Antragsformular stellen Vorspiegelungen falscher Tatsachen dar. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte diese Angaben und damit auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit, womit er klarerweise eine Täuschungshandlung vornahm.

- 26 - 2.2.3. Arglist 2.2.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich arglistige Täuschungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bejaht. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024, E. 1.6.2 m.w.H.). 2.2.3.2 Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGE 150 IV 169 geht hervor, dass bei der Prüfung der Arglist bei Covid-19-Krediten ein anderer Massstab anzusetzen sei, als bei herkömmlichen Kleinkrediten. Covid-19-Kredite seien als "Soforthilfe" konzipiert und nicht mit gewöhnlichen Darlehen vergleichbar. Sie hätten besonderen Vorschriften unterlegen und seien auf der Basis einer Selbstdeklaration ausgezahlt worden. Gemäss dem Missbrauchsbekämpfungskonzept des SECO sei die Prüfpflicht der Banken auf rein formale Aspekte beschränkt gewesen. Die Bank habe nicht aus Rentabilitätserwägungen heraus auf die Überprüfung der Angaben verzichtet, sondern um die durch die Notsituation nötig gewordene schnelle Unterstützung zu gewährleisten. In diesem Kontext sei eine Überprüfung nicht zumutbar und teilweise auch nicht möglich gewesen. Weiter wies das Bundesgericht in diesem Entscheid darauf hin, dass diese Ausprägung der Arglist unabhängig vom möglichen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der kreditgewährenden Bank vorliege (MAJID/ESS/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Erste Bundesgerichtsentscheide zur Missbrauchsbekämpfung

- 27 - im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, in: Jusletter 13. Januar 2025 Rz. 28 f. mit Hinweis auf BGE 150 IV 169, E. 5.1.4). 2.2.3.3 Der Beschuldigte machte einerseits falsche Angaben auf der Kreditvereinbarung, andererseits hatte er auch nicht die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits entgegen seiner Angaben nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu den ähnlich gelagerten Fällen kann Arglist für den vorliegenden Fall unabhängig vom Vorliegen eines Vertrauensverhältnis bejaht werden. 2.2.3.4 Ausserdem ist bei vorliegender Ausgangslage zu konstatieren, dass dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der soeben umschriebenen Sonderlösung des Bundes aufgrund der Covid-19-Pandemie bewusst war, dass eine Überprüfung seiner Angaben im Antragsformular und der zweckkonformen Verwendung des Kredits unter den gegebenen besonderen Umständen unterlassen würde. Er selbst erklärte in der Untersuchung, er habe gewusst, dass eine besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung durchgeführt werde (act. D1/3 F/A 103 f.), und dass es im Grunde genommen nicht ihr Problem gewesen sei, ob eine Überprüfung stattfinde, dies entscheide der Kreditgeber (act. D1/3 F/A 115 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe der geschätzten Nettolohnsumme und des geschätzten Umsatzes so offensichtlich falsche Angaben gegenüber der Kreditgeberin nicht gemacht hätte bzw. er nicht den falschen Block ausgefüllt hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diese die finanziellen Verhältnisse der G._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Letzteres hätte einer Überprüfung seitens der kreditgebenden Bank bedurft, wofür aber in der gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten fehlten und worauf die Bank entsprechend verzichten durfte. Der Beschuldigte hätte mithin die Falschangaben auf dem Kreditantragsformular nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Eine Kontrolle des Unternehmenskontos durch die Kreditgeberin der Beschuldigten hätte sofort gezeigt, dass der geschätzte Umsatzerlös zu hoch war. Wer derart falsche Angaben macht, kann aufgrund der Umstände (der erleichterten Vergabe basierend auf Selbstdeklaration) voraussehen, dass keine vertiefte Überprüfung stattfinden wird.

- 28 - Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung der Angaben unterlassen würde. Die Arglist im vorliegenden Fall liesse sich daher auch gestützt auf die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei einfachen Lügen begründen ("Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit." - BGE 107 IV 169 E. 2 S. 171). 2.2.3.5 Arglist scheidet unter dem Titel der Opfermitverantwortung aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist der Grad der erforderlichen Sorgfalt und die daraus resultierende Möglichkeit, eine Täuschung zu vermeiden, vom konkreten Fall abhängig (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 m.w.H.). Auch wenn Banken gemeinhin zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit der Täterschaft führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten der Täterschaft in den Hintergrund rückt. Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Vorliegend sollte eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe in einer Notsituation durch die Covid-19-Kredtivergabe an eine Vielzahl von Betroffenen ermöglicht werden, weswegen auch vorgesehen war, dass die Bank die Kreditgewährung nur verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (formelle Prüfung), diesen aber nicht inhaltlich prüft (Ziffer 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Den Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen Lage – meist von ihrem Hausbanken – ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, was dem «klassischen» Erfordernis des Vertrauensverhältnisses sehr nahekommt (vgl. MÄRKLI/GUT in: AJP 6/2020, S. 727 f.). Wegen der besonderen Lage und den diese bewältigenden Gesetzesbestimmungen kann vorliegend nicht von einer Opfermitverantwortung der Banken gesprochen werden.

- 29 - 2.2.4. Irrtum und Vermögensdisposition Die Täuschung des Beschuldigten führte bei den Mitarbeitenden der kreditgebenden Bank (N._____ AG) zu einem Irrtum. Diese ging von der Berechtigung des Unternehmens des Beschuldigten zu einem Covid-19-Kredit in der beantragten Höhe von CHF 50'000.– aufgrund der falschen Angaben und insbesondere des zu hohen geschätzten Umsatzerlöses aus. Ausserdem irrten die Mitarbeitenden der Bank dahingehend, dass der Beschuldigte beabsichtige, den Kredit zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens zu verwenden. Entsprechend dem Irrtum zahlten die Mitarbeitenden der N._____ AG dem Geschäftskonto der Kreditnehmerin den Kredit in eben dieser Höhe aus, bzw. schalteten eine Überzugslimite frei, was eine Vermögensdisposition darstellt. 2.2.5. Schaden 2.2.5.1 Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Bei Kreditgeschäften liegt der Schaden in der Gefährdung der Forderung, welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund erhöhter Unsicherheit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern wertberichtigt werden muss (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_543/2009 vom 9. März 2010 E. 2). In Höhe der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrags vor (BGE 122 IV 279 E. 2a; zum Ganzen: BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1. und 4.3.1.). Mit Auszahlung eines Kredits, auf den das kreditnehmende Unternehmen (in dieser Höhe) keinen Anspruch gehabt hätte, entsteht der Schaden. Ähnlich wird denn auch argumentiert, dass beim Bezugsmissbrauch die für den Betrug relevante Vermögensverfügung die Überweisung des Betrages des Kredits durch den Kreditgeber auf das Konto des Kreditnehmers sei und der rechtlich relevante Schaden zu eben diesem Zeitpunkt der Vermögensverschie-

- 30 - bung eintrete. Dass der Kreditnehmer allenfalls den missbräuchlich erhaltenen Kredit später zurückzahlt oder die vorgeschriebenen Amortisationszahlungen leistet, ändert an der objektiven Vollendung des Betrugs nichts. Dass der Kreditgeber allenfalls den Betrag des gewährten Darlehens durch Ziehung der Solidarbürgschaft wiedererlangen kann, ändert an der Vollendung des Delikts ebenso wenig: Auch eine bloss vorübergehende Vermögensschädigung erfüllt dieses Tatbestandselement des Betrugs. Beim Verwendungsmissbrauch besteht der Schaden im Betrag der unerlaubten Handlung, wobei der Betrag des gewährten Kredits die Obergrenze des Schadens bildet. Ob die Bürgschaftsorganisation die Bürgschaft honoriert und ob der Kreditgeber überhaupt die Bürgschaft zieht, sind somit Umstände, die für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich sind (MICHELI, in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-So-lidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Art. 25 Strafbestimmung N 72 ff.; vgl. auch Wohlers in: Wohlers, Heneghan, Peters [Hrsg.] Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Die (Ir-)Relevanz der Straftatbestände des StGB bei Zuwiderhandlungen gegen Massnahmen des Corona-Notrechts, 2021, S. 10 ff. lit. b). 2.2.5.2 Durch Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 50'000.– durch die Bank auf das Konto der G._____ GmbH entstand im Sinne des Ausgeführten ein Schaden (aufgrund der gesetzlichen Automatismen bei der Privatklägerin 1 sowie beim Bund als Einheit). Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes im Sinne eines Gefährdungsschadens, indem der Bund der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung des Staatsvermögens durch Rückstellungen buchhalterisch Rechnung tragen muss. 2.2.6. Subjektiver Tatbestand 2.2.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betruges eine Bereicherungsabsicht. Die Täterschaft muss sich bereichern wollen und die Bereicherung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein. Zusätzlich muss die Täterschaft den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zu-

- 31 - sammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-l MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 2.2.6.2 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lassen vorliegend die objektiv feststehenden Tatsachen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der besonderen Lage einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte einen Covid-19-Kredit über CHF 50'000.– durch falsche Angaben erlangen wollte. Er wollte die Mitarbeitenden der Bank mit seinen Angaben täuschen, um diese zur Auszahlung des Kredits zu veranlassen, auf den er keinen Anspruch gehabt hätte. 2.2.6.3 Zudem ist auch die Stoffgleichheit ohne Weiteres gegeben: Der von der Kreditgeberin überwiesene Betrag entspricht dem Schaden sowie der beabsichtigten Bereicherung des Beschuldigten. Mithin wollte sich der Beschuldigte durch den Kredit, auf den sie bei tatsächlichen Gegebenheiten keinen Anspruch gehabt hätten, bereichern. 2.2.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.2.8. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3. Urkundenfälschung 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten auch als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 30 S. 4 ff.). 2.3.2. Objektiver Tatbestand 2.3.2.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat-

- 32 - sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Der Tatbestand der Urkundenfälschung setzt objektiv somit zunächst das Vorliegen einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB voraus. Dazu gehört die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung mit Erkennbarkeit der ausstellenden Person als Garantin der Erklärung (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 1). lm Weiteren muss der Urkunde Beweiseignung und Beweisbestimmung zukommen, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben kann (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 32). Der Urkundencharakter ist dabei relativ zu beurteilen. Folglich kann ein Schriftstück mit Bezug auf einzelne Faktoren Urkundeneigenschaft haben, und mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 130 E. 2.2). Entscheidend für den Beweiswert einer Urkunde ist nicht, ob ein Schriftstück im Prozess Beweiswert hat, sondern, das Vertrauen, welches das Schriftstück im Verkehr geniesst, mithin also ob ihm im Rechtsverkehr Beweiswert zukommt. Unerheblich ist, ob der ausstellenden Person normalerweise Vertrauen entgegengebracht wird. Ohne Bedeutung sind auch der Wille der ausstellenden oder der benutzenden Person der Schrift oder die Erwartungen des konkreten Adressaten bzw. der konkreten Adressatin (BSK StGB-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 30 mit Verweisen). 2.3.2.2 Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Wird das Gesuch gutgeheissen und der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag. Dieser wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, $ 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 55). Der Kreditvertrag vom 26. März 2020 ist bestimmt und geeignet, die für die Gewährung des Kredits und der entsprechenden Solidarbürgschaft der Schweizerischen Nationalbank wesentliche Tatsachen zu beweisen. Der Kreditvertrag hat somit offenkundig Urkundencharakter im Sinne

- 33 - von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024, E. 4.2 f.). 2.3.2.3 Falschbeurkundung 2.3.2.3.1 Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ersteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.2.3.2 Im Antragsformular für einen Covid-19-Kredit gibt eine Unternehmung in der Form einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Betreffend die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Kreditvertrag ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, da die darin enthaltenen Erklärungen unterschiedlicher Natur sind. Das Bundesgericht verneinte etwa für die Zusicherung des Kreditnehmers, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, die erhöhte Glaubwürdigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024). Der falschen Bezifferung des Umsatzerlöses hingegen kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3). Indem der Beschuldigte auf dem Kreditantrag einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 500'000.– und ein Vollzeitäquivalent von vier Mitarbeitenden angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, nahm er somit eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. 2.3.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Die Täterschaft

- 34 - muss wissen, dass das Handlungsobjekt eine unwahre Urkunde ist (BSK StBG-BOOG, Art. 251 N 181). Sie muss zudem in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ferner muss die Täterschaft mit Täuschungsabsicht handeln, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der angestrebte Vorteil muss somit geradezu auf dem Gebrauch der unwahren Urkunde basieren (BGE 141 lV 369 E. 7.4). 2.3.3.2 Der Beschuldigte bestätigte – wie bereits ausgeführt – unterschriftlich bewusst und willentlich eine falsche Angabe auf dem Kreditantrag. Wegen der mit der Pandemie einhergehenden gesamtgesellschaftlichen Notsituation musste sich der Beschuldigte auch bewusst sein bzw. hätte er sich bewusst sein müssen, dass dem Antrag bzw. seiner Angabe zum geschätzten Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ausserdem wusste der Beschuldigte um die falschen Angaben seinerseits. Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung denn auch gerade darum, um einen Covid-19-Kredit zu erhalten, auf welchen die Kreditnehmerin keinen Anspruch gehabt hätte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gerade durch Einreichung des Kreditantrags, zu bejahen. 2.3.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.3.3.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 35 -

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. D. Dossier 1: Unterlassung der Buchführung

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 9 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Unterlassung der Buchführung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 nicht anerkannt (act. D1/5/3 S. 15). 1.3. Beweismittel Neben der Aussagen des Beschuldigten (insbesondere act. D1/5/1 und act. 68) liegen diverse Sachbeweismittel betreffend die G._____ GmbH im Recht (act. D1/13/1-13). 1.4. Würdigung 1.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2022 erklärte der Beschuldigte, bei der Übernahme der G._____ GmbH keine Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen der Firma getätigt zu haben (act. D1/5/1 F/A 54). Auch sei bei der Firmenübernahme keine Bilanz erstellt worden, weil die Firma nicht aktiv gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 55). Auch hätten sie das mit der Buchhaltung nicht gemacht, weil das gekostet hätte, eine Buchhaltung zu führen (act. D1/5/1 F/A 94). Schliesslich führte der Beschuldigte erneut aus, dass er keine korrekte Buchführung für die G._____ GmbH geführt habe, und dass sie gar nicht dazu gekommen seien. Nach

- 36 - dem zweiten Monat Lockdown hätten sie es aufgegeben und sie hätten aus der Liegenschaft heraus gemusst (act. D1/5/1 F/A 141). 1.4.2. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sie in H._____ einen Treuhänder gehabt hätten. Diesen hätten sie nicht mehr zahlen können und er habe dann die Vorbereitung zur Buchführung zurückgeschickt und so sei es erledigt gewesen (act. 68 S. 10 f.). 1.4.3. Die G._____ GmbH wurde wie bereits erwähnt am tt.mm.2017 gegründet (Statutendatum) und am tt.mm.2017 (Eintrag Tagesregister) mit 20 Stammanteilen à CHF 1'000.– im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (act. D1/13/1). Am tt.mm.2019 wurde ihr Sitz von L._____ SZ nach I._____ ZH verlegt. Der Beschuldigte wurde zu diesem Zeitpunkt als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Neben ihm wurden ausserdem M._____ und J._____ als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eingetragen (act. D1/13/2). Am 18. September 2020 wurde der Beschuldigte neben der vorgenannten Funktion zudem als alleiniger Gesellschafter der G._____ GmbH eingetragen (act. D1/13/2; act. D1/13/8; act. D1/13/9). 1.4.4. Als GmbH war die G._____ GmbH zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Der Beschuldigte war als Geschäftsführer persönlich verpflichtet, für die Buchführung besorgt zu sein (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7 OR). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurde jedoch keine Buchhaltung geführt, demzufolge existieren auch keine Jahresabschlüsse etc. Er selbst spricht denn auch nur von einer Vorbereitung zur Buchführung (act. 68 S. 11). Schliesslich ist auch die Löschung mangels Aktiven am 4. März 2021 (im Tagesregister) durch den Handelsregisterauszug belegt (act. D1/13/2). 1.5. Fazit Der Sachverhalt betreffend die Unterlassung der Buchführung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt.

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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2.2. Nach Art. 166 StGB macht sich der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, im Falle der Konkurseröffnung strafbar. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Das heisst, der Schuldner muss sich seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, namentlich die Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 164). 2.3. Vorliegend wurde die Buchführung betreffend die G._____ GmbH im Deliktszeitraum, in welchem der Beschuldigte als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift agierte, gänzlich unterlassen. Die Buchführungspflicht wurde verletzt, wodurch der Vermögensstand der G._____ GmbH nicht ersichtlich war. Die Pflichtverletzung der Unterlassung der Buchführung ist dem Beschuldigten anzulasten (vgl. Art. 29 StGB). 2.4. Bei Art. 166 StGB ist die Konkurseröffnung objektive Strafbarkeitsbedingung, welche betreffend die G._____ GmbH erfüllt ist. 2.5. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Beantragung des Covid-19-Kredits hätte der Beschuldigte den Umsatz der G._____ GmbH angeben müssen. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sei, dass für die G._____ GmbH keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung bestehen. Dass die G._____ GmbH als GmbH eine entsprechende Pflicht treffen würde, musste der Beschuldigte wissen. Der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB ist folglich erfüllt. 2.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

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3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht. E. Dossier 1: Geldwäscherei

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 10). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Geldwäscherei anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 nicht anerkannt (act. D1/5/3 S. 15). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

18. August 2021 wurde der Beschuldigte zu dem ihm vorgeworfenen Bargeldbezug vom 3. April 2020 befragt. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich dieser Einvernahme seine Aussagen (act. D1/3 F/A 313-319). An der Hauptverhandlung erklärte er, dass er nicht mehr wisse, dass er CHF 1'000.– abgehoben hätte. Das sei gut möglich und das streite er nicht ab (act. 68 S. 11). 1.3. Beweismittel In der Untersuchung wurden die Bankunterlagen des Beschuldigten bzw. der G._____ GmbH ediert (act. D1/14/1 und D1/14/8). In den Akten findet sich daher ein Auszug betreffend die N._____-Card Nr. [...]3 lautend auf den Beschuldigten für den Zeitraum vom 3. April 2020 bis 24. August 2020 (act. D1/14/49 bzw. act. D1/4/14/1), sowie ein Kontoauszug betreffend das Konto IBAN CH4 (act. D1/4/14/2).

- 39 - 1.4. Würdigung Aufgrund der soeben aufgeführten Unterlagen ist erstellt, dass am 3. April 2020 am Bahnhof O._____ am Bancomat der N._____ CHF 1'000.– in Bar mit der N._____ Card mit der Endnummer 3 vom Firmenkonto der G._____ GmbH mit der IBAN CH4 bezogen wurden. Diese Karte lautet auf den Namen des Beschuldigten (act. D1/4/14/1-2 und act. D1/14/49). Der äussere Sachverhalt kann als erstellt erachtet werden. Auf den inneren Anklagesachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.2. Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.3. Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).

- 40 - 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 3. April 2020 CHF 1'000.– in bar vom Firmenkonto der G._____ GmbH abgehoben, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vereitelungshandlung vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschuldigte des Betruges schuldig zu sprechen (vgl. Erwägung II. C. 3.). Der bezogene Vermögenswert stammt aus dem deliktisch erlangten Covid-19-Kredit. Der eingeklagte Bargeldbezug war lediglich aufgrund der freigeschalteten Überzugslimite möglich. Beim Tatbestand des Betruges handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Erfordernis der Vortat ist somit ebenfalls gegeben. 2.5. In subjektiver Hinsicht muss der Täter die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen (BGE 138 IV I, BGE 119 IV 242 E. 2b). 2.6. Dem Beschuldigten war die deliktische Herkunft des Covid-19-Kredites bekannt (vgl. Erwägung II. C. 2.3.6.). In Bezug auf die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs ist dem Beschuldigten schliesslich zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen. Es liegt auf der Hand, dass die Barauszahlung von deliktischem Geld dazu geeignet ist, die Wiederauffindung der Vermögenswerte zu erschweren bzw. zu vereiteln, und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt. 2.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

3. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 41 - F. Dossier 2: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 10 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. 5/4 S. 7) und auch an der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 68 S. 13) anerkannte der Beschuldigte den Vorhalt von Dossier 2. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsakten – die Erkenntnisse aus der verdeckten Fahndung sind vollumfänglich verwertbar (vgl. Erwägung I. 6. oben) – weshalb der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 2.2. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich mitunter strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 2.3. Qualifiziert ist eine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem dann, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt hinsichtlich Kokain bei 18 Gramm Reinsubstanz vor (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.; BGE 120 IV 334 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b).

- 42 - 2.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt einmal 0.5 Gramm und einmal 16.8 Gramm, total 17.3 Gramm reines Kokain besessen und veräussert. Der Schwellenwert für eine Qualifizierung unter Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nicht erreicht.

3. Fazit Der Beschuldigte ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG zu bestrafen. G. Dossier 4: Betrug

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt vor (act. 33 S. 11 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. März 2024 (act. D1/5/4 F/A 13) und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 sinngemäss (act. 68 S. 15 f.), dass er den Anklagevorwurf von Dossier 4 nicht anerkenne. 1.3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. November 2023 und dem 8. März 2024 (act. D1/5/2+4) sowie der Hauptverhandlung (act. 68). Ausserdem liegen weitere Sachbeweismittel bei den Akten, namentlich diverse Unterlagen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (act. D4/3/1-25), insbesondere diverse Einkommens- und Vermögensdeklarationen, sowie Kontoauszüge der Konten des Beschuldigten bei der N._____ AG, der P._____, Q._____ AG und der R._____ Kreditkarte.

- 43 - 1.4. Aussagen des Beschuldigten 1.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass er bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklarieren müsse. Er wisse nicht mehr, wie er auf diese CHF 2'000.– gekommen sei. Er habe gedacht, dass ihm das jemand mal gesagt habe. Er wisse nicht mehr, ob das eine Dame vom Sozialamt gewesen sei oder sonst jemand (act. D1/5/2 F/A 37 f.). Er bestätigte sodann, vom 1. November 2008 bis mindestens 20. Juni 2022 von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Er anerkannte auch, die Vermögensdeklarationen vom 11. Oktober 2011, 14. November 2013, 20. September 2017, 30. Oktober 2018, 13. August 2020 und 26. Mai 2021 ausgefüllt und unterschrieben zu haben (act. D1/5/2 F/A 40-45). Er führte aus, immer alle Einkommen und Vermögenswerte korrekt deklariert zu haben. Wenn ihm ein Kollege CHF 200.– oder CHF 300.– gebe, dann sei das etwas, was er zurückzahlen müsse. Das habe für ihn mit der Sozialhilfe erstmals nichts zu tun. Die von der Sozialhilfe würden das sofort als Betrug ansehen. Er habe das dann jeweils auf die Karten einbezahlt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er so wenig hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46). Frau S._____ – seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – habe ihm gesagt, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse. Man habe ihm immer gesagt, dass kleine Beträge nichts ändern würden und man diese auch nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.). Er streite nicht ab, dass er ab und zu von einem Kollegen etwas Geld bekommen habe. Er habe das jeweils auf die Karte einbezahlt. Er habe immer ein bisschen Geld auf der Karte haben wollen (act. D1/5/2 F/A 60). Er hätte das Geld sicher nicht auf die Karte einbezahlt, wenn er gewusst hätte, dass er die Beträge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 75). 1.4.2. Was die Einzahlungen auf die Prepaid Kreditkarte R._____ im Zeitraum Mai 2011 bis November 2011 im Umfang von CHF 3'900.– bzw. CH 1'900.– betrifft, sagte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. November 2023 wie vom 8. März 2024 aus, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Das Ganze liege zwölf Jahre zurück (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8).

- 44 - 1.4.3. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 schilderte der Beschuldigte, dass er sich an die Aufladungen im Jahr 2011 nicht mehr erinnern könne. Es könne wohl sein, aber aus irgendeinem Grund habe er das Geld gehabt. Seine Mutter oder seine Schwester hätten ihm damals, in Zeiten, wo er knapp gewesen sei, geholfen. Es habe auf den Sozialämtern geheissen, dass er ein paar hundert Franken nicht angeben müsse. Es sei möglich, dass er das Geld nicht angegeben habe. Angesprochen auf die Aufladungen vom Oktober 2020 bis Juni 2021 erklärte der Beschuldigte, dass dies sehr wahrscheinlich sei. Er habe seine Prepaid-Karte immer wieder aufgeladen. Die sozialen Behörden hätten Einsicht in die Konten gehabt. Man müsse jedes Jahr die Kontoauszüge bringen von allen Banken (act. 68 S. 15 f.). 1.5. Würdigung 1.5.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend anerkannt. So führte er in der Untersuchung wie soeben erwähnt aus, die Vermögensdeklarationen vom 11. Oktober 2011, vom 13. August 2020 und vom 26. Mai bzw.

9. Juli 2021 ausgefüllt zu haben (act. D1/5/2 F/A 40, 44 und 45; act. D4/3/4; act. D4/3/8 und act. D4/3/9). Nach der Deklaration vom 6. September 2010 wurde der Beschuldigte nicht gefragt. Aufgrund der Handschrift bzw. der Unterschrift kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch diese Deklaration ausgefüllt und unterschrieben hat (act. D4/3/3). 1.5.2. Auf den erwähnten Deklarationen ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte keine Angaben zu den ihm angeblich gewährten Darlehen von Kollegen, Freunden oder Familie machte (act. D4/3/3 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/4 S. 4: "Zuwendung Dritter: Nein."; act. D4/3/8 S. 4: "Darlehen: Nein" und act. D4/3/9 S. 4: "Darlehen: Nein."). 1.5.3. In den Deklarationen vom 6. September 2010 wie auch vom 11. Oktober 2011 sind keine Kreditkarten ausgewiesen (act. D4/3/3 S. 4; act. D4/3/4 S. 4). Demgegenüber deklarierte der Beschuldigte eine Kreditkarte "Q'._____ " mit der Nummer 5 in seiner Erklärung vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6). Auch in seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 ist diese erwähnt (act. D4/3/9 S. 5).

- 45 - Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte weder die Prepaidkredit von R._____ noch diejenige von Q._____ offen gelegt haben. Dies lässt sich so nicht erstellen, ergibt sich aus den Akten und auch aus dem Bericht "Vertiefte Abklärungen" vom

11. Mai 2022 der Sozialen Diensten doch, dass der Beschuldigte die Kreditkarte Q'._____ bzw. Q._____ mit der Nummer 5 offenlegte (act. D4/3/8 S. 6, act. D4/3/9 S. 5 und act. D4/3/11 S. 7). 1.5.4. Der Beschuldigte bestätigte, vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010, vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011, vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 und vom 1. August 2020 bis mindestens 20. Juni 2022 – insgesamt rund 66 Monate – durch die Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (act. D1/5/2 F/A 39). Gemäss Anklageschrift soll er in diesen Zeiträumen Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 430'807.85 erhalten haben (act. 33 S. 11). Dies würde einer durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsleistung von CHF 6'527.40 entsprechen, was in keiner Weise realistisch erscheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 11. Mai 2020 wird als bisheriger Unterstützungsbeitrag zugunsten des Beschuldigten bis zum

11. Mai 2020 sodann auch nur CHF 182'817.90 angegeben, was realistischer erscheint. Der in der Anklageschrift genannte Betrag von CHF 430'807.85 lässt sich nicht erstellen, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat hat. 1.5.5. Durch den Kontoauszug der R._____ Kreditkarte lässt sich die Aufladung vom 20. Mai 2011 über CHF 400.– erstellen. Ebenfalls ersichtlich ist eine Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.–, die aber nicht wie in der Anklage aufgeführt am

11. Juni 2011 sondern am 16. Juni 2011 erfolgte (act. D4/3/16 S. 1 f.). 1.5.6. Betreffend die Q._____ AG liegt ein Kontoauszug für die Zeit vom 18. September 2018 bis am 13. April 2021 bei Akten (act. D4/3/15). Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 31. Oktober 2020 und dem 5. Juni 2021 CHF 2'563.65 in kleinen Tranchen von CHF 100.– auf die Karte geladen. Der Kontoauszug weist vom 31. Oktober 2020 bis am CHF 13. April 2021 total 19 Kartenaufladungen über total CHF 2'187.65 aus (act. D4/3/15 S. 18-23), wobei aber gemäss den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vier Aufladungen von insgesamt CHF 420.–

- 46 - Querüberweisungen darstellen würden (vgl. Bericht Vertiefte Abklärung: act. D4/3/11 S. 7 f.), wovon auch die Staatsanwaltschaft auszugehen scheint. Im Bericht "Vertiefte Abklärungen" der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ist ersichtlich, dass betreffend die Q._____ AG nur der oben erwähnte Kontoauszug bis zum 13. April 2021 vorliege, im KiSS (Klienten-Informationssystem) jedoch ein Kontoauszug bis am 15. Juni 2021 vorhanden sei (act. D4/3/11 S. 7). Der zweite (vermutlich bei den Sozialen Diensten elektronisch vorhandene) Kontoauszug liegt nicht bei den Akten. Es können dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Akten nur Aufladungen auf die Q._____ Kreditkarte über CHF 1'767.65 (CHF 2'187.65 abzgl. CHF 420.– Querüberweisungen) angelastet werden. 1.5.7. Subjektiver Sachverhalt 1.5.7.1 Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass er auch kleinere Beträge hätte deklarieren müssen (act. D1/5/2 F/A 46) und erklärte, dass Frau S._____– seine zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt – ihm gesagt habe, dass er nicht jede Kleinigkeit melden müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.). 1.5.7.2 Aus den folgenden Gründen sind diese Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen abzuweisen: Der Beschuldigte wurde mit einem Merkblatt auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Beantragung bzw. Neuprüfung von Unterstützungsleistungen hingewiesen. Dieses Merkblatt hat der Beschuldigte mehrmals unterschrieben. Auf dem Merkblatt wurde explizit festgehalten, dass die antragstellende Person mit der Unterschrift bescheinige, dass sie auf die aufgeführten gesetzlichen Pflichten hingewiesen worden sei, den Inhalt verstanden und das Merkblatt Rechte und Pflichten in der Muttersprache oder in einer für die Person verständlichen Sprache erhalten habe (act. D4/3/2-3+5-9). Auf diesen Umstand ist der Beschuldigte zu behaften. Dass ihm eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste bzw. Frau S._____ gesagt habe, dass man kleine Beträge nicht deklarieren müsse (act. D1/5/2 F/A 47 f.), erscheint nachgeschoben. Angesichts der bekanntlich tief bemessenen monatlichen

- 47 - Sozialhilfe musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Deklaration auch (mehrerer) tieferer Einkommensbeträge einen Einfluss auf die Höhe seiner Unterstützungsleistungen gehabt hätte. Dass er gedacht habe, dass Beträge bis CHF 2'000.– pro Monat nicht deklariert werden müssten (act. D1/5/2 F/A 37), erscheint unter diesen Umständen doch unglaubhaft. 1.5.7.3 Der Beschuldigte behauptet, sich nicht an Einzahlungen aus dem Jahr 2011 erinnern zu können (act. D1/5/2 F/A 65; act. D1/5/4 F/A 8; act. 68 S. 15). Durch die Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 CHF 1'900.– auf eine nicht offengelegte Kreditkarte aufgeladen hat (act. D4/3/16 S. 1 f.). Wie der Beschuldigte zu diesen Geldbeträgen gekommen ist, ist nicht von Relevanz. Klar ist, dass er diese Beträge bzw. diese zusätzlichen Einkommen gegenüber den Sozialen Diensten nicht offenlegte. 1.5.7.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte im Wissen um seine Deklarationspflichten den Sozialen Diensten bewusst Einkünfte bzw. ihm gewährte Darlehen nicht angab, um sich unrechtmässig Leistungen aus der Sozialhilfe zu erschleichen. Der subjektive Sachverhalt ist demnach erstellt. 1.6. Fazit Der Sachverhalt lässt sich mit Ausnahme folgender Elemente anklagegemäss erstellen:

- Der gesamthafte Unterstützungsbeitrag des Beschuldigten wird in der Anklageschrift nicht korrekt angegeben.

- Der Beschuldigte hat die Kreditkarte von Q bzw. Q'._____ gegenüber den Sozialen Diensten offengelegt, diejenige der R._____ hingegen nicht.

- Im angegebenen Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 5. Juni 2021 können dem Beschuldigten nur Aufladungen auf die Kreditkarte von Q._____ in der Höhe von CHF 1'767.65 statt CHF 2'563.65 angelastet werden.

- 48 -

- Die Aufladung in der Höhe von CHF 1'500.– auf die R._____ Kreditkarte erfolgte nicht wie in der Anklage aufgeführt am 11. Juni 2011, sondern am

16. Juni 2011.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Hierzu kann grundsätzlich auf Erwägung II. C. 2.3. verwiesen werden. 2.2. Täuschungshandlung 2.2.1. Teilweise rekapitulierend ist Folgendes festzuhalten: Das Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; BGE 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166; Urteile 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3). Äussert sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Leistungsempfänger auf Nachfrage des Versicherers nicht wahrheitsgemäss zu seinen finanziellen Verhältnissen – beispielsweise durch die Erklärung, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert – liegt eine Täuschung durch aktives Handeln vor (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1 und 2.4.6). 2.2.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditkarte der Q._____ AG mit der Nummer 5 im Formular vom 13. August 2020 (act. D4/3/8 S. 6) wie auch in

- 49 - seiner Erklärung vom 26. Mai 2021 bzw. 9. Juli 2021 offenlegte (act. D4/3/8 S. 5). Auch wurden offenbar die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht. Eine Täuschungshandlung kann höchstens darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die von Freunden oder Familie erhaltenen "Darlehensbeträge" nicht gemeldet hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte in den Formularen vom 6. September 2010 wie auch am 11. Oktober 2011 die Prepaid Kreditkarte R._____ bewusst verschwiegen, obwohl er aufgefordert wurde, zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. 2.3. Arglist 2.3.1. Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Arglist ist auf Erwägung II. C. 2.3.3. oben zu verweisen. 2.3.2. Kreditkarte der Q._____ AG 2.3.2.1 In Bezug auf die angeklagten Vorgänge betreffend die Kreditkarte Q._____ Nr. 5 kann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung keine Arglist bejaht werden. Aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten ist bekannt, dass die Kontoauszüge vom Beschuldigten eingereicht und kontrolliert wurden (vgl. act. D4/3/10 S. 69). 2.3.2.2 Unter diesen Umständen käme betreffend die Q._____ Kreditkarte eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB in Frage. Beim erstellten Deliktsbetrag von CHF 1'767.65 würde es sich nur um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (Grenzbetrag CHF 3'000.–; Urteil des Bundesgericht 6B_1108/2021 vom 27. April 2023), der mit Busse bestraft wird. Bei Taten, die mit Busse bedroht sind, handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), welche gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähren. Infolge Verjährung ist deshalb von einer Bestrafung betreffend die Vorgänge mit der Kreditkarte der Q._____ AG abzusehen.

- 50 - 2.3.3. Kreditkarte R._____ Beim Verschweigen der Existenz der Prepaid Kreditkarte R._____ handelt es sich um eine einfache Falschangabe. Dieser ist ein Erklärungswert beizumessen, denn sowohl in den Formularen wie auch anlässlich der geführten Gespräche, hat der Beschuldigte bestätigt, über keine Kreditkarte zu verfügen. Er wurde auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen. Eine Überprüfung seiner unzutreffenden Angabe wäre nur möglich, wenn sämtliche Kreditkartenherausgeberinnen systematisch bei Sozialhilfeempfänger angeschrieben würde, was per se eine unverhältnismässige Massnahme darstellt. 2.4. Weitere Voraussetzungen des Betrugs Der Beschuldigte veranlasste die Sozialen Dienste mit seinem Verhalten zur Auszahlung von Unterstützungsleistungen, die ihm in diesem Umfang nicht zugestanden hätten, hätte er seine Einkommensverhältnisse richtig deklariert. Die Sozialen Dienste erlitten folglich einen Vermögensschaden und der Beschuldigte bereicherte sich unrechtmässig in der Höhe von CHF 1'900.–. Gemäss erstelltem Sachverhalt agierte der Beschuldigte bezüglich der bereits erwähnten Tatbestandselemente mit Wissen und Wollen und wollte sich auch unrechtmässig bereichern.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich durch die Nichtdeklarierung der Prepaid Kreditkarte R._____ sowie die Nichtangabe von Einkommen in der Höhe von CHF 1'900.– im Jahr 2011 des Betrugs schuldig gemacht. III. Strafzumessung

1. Vorgehensweise 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

- 51 - das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das Asperationsprinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall effektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120, E. 5.2); treffen ungleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN, Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 49 N 7). Massgebend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). 1.2. Was die vorliegend zu beurteilenden Delikte betrifft, sehen die sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB je eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und die Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.3. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Aufgrund der Schwere der Delikte rechtfertigt es sich auch für die Pornographie, das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Covid-19-Betrug auf Freiheitsstrafe zu erkennen, da bei diesen Delikten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig wäre. Für die Unterlassung der Buchführung, die Geldwäscherei und den Sozialhilfebetrug gemäss Dossier 4 kann hingegen eine Geldstrafe ausgefällt werden, da diese Delikte nicht

- 52 - derart schwer wiegen, dass sie zwingend mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden müssten.

2. Strafrahmen 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei sich die Schwere der Tat nach der abstrakten Strafandrohung richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 300, E. 2.a/aa). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom

30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300, E. 2.a; BGE 116 IV 11, E. 2.e). 2.2. Vorliegend handelt es sich bei den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB um die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2.3. Als Strafschärfungsgründe erweisen sich vorliegend die Deliktmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-

- 53 - kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

4. Auszufällende Freiheitsstrafe 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Einsatzstrafe für mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1.1.1 Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in mindestens zwölf Fällen während Videochats bzw. jeweils im Vorfeld dazu, Anweisungen an eine erwachsene Person gab, sexuelle Handlungen an Kindern im Alter von ca. sechs bis maximal 12 Jahren vorzunehmen. Dabei ignorierte der Beschuldigte die Auswirkungen auf kindlichen Opfer, die durch die Übergriffe ihrer körperlichen und sexuellen Integrität einschneidend verletzt wurden. Das Verschul-

- 54 - den des Beschuldigten ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 4.1.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven, namentlich zur Befriedigung der eigenen Triebe, und mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen Untersuchung zwar grundsätzlich reuig betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern. Dennoch vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.1.1.3 Insgesamt erweist sich für das objektive und subjektive Tatverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 4.1.2. Asperation für Pornographie 4.1.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Besitz von mindestens 120 Bildern war, die nackte oder nahezu nackte, vornehmlich auf den Genitalbereich reduzierte Kinder unter 16 Jahren in eindeutigen, in sexuellem Zusammenhang stehenden Posen oder bei sexuellen Handlungen zeigten. Ausserdem verschickte der Beschuldigte eines dieser Bilder an eine nicht näher bekannte Drittperson namens "T._____", womit er mehrere Tatvarianten erfüllte. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung des Gesagten im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. 4.1.2.2 Auf subjektiver Seite ist festzuhalten, dass direkter Vorsatz vorliegt. Seine kriminelle Energie ist jedoch, im Vergleich zum Möglichen, als eher gering einzustufen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu reduzieren oder zu erhöhen. 4.1.2.3 Für die Pornographie erweist sich eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf insgesamt 19 Monate zu erhöhen. 4.1.3. Asperation für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 55 - 4.1.3.1 Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach der Art und Menge des gehandelten oder verschobenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 118 IV 342; BGE 121 IV 206). Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Zu beachten ist aber vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumessung ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels, die Häufigkeit und Dauer der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Gefährlichkeit des Täters darstellt sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters. Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob ein Täter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte oder ob er es vorzog, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich wäre zu arbeiten (vgl. BGE 121 IV 202; BGE 118 IV 342; BGE 107 IV 60). 4.1.3.2 Vorliegend gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst die Gefährlichkeit der Drogen zu beachten, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und sehr grosser Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung handelt. Der Beschuldigte verkaufte eine Portion Kokain von netto 0.78 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 64 Prozent, entsprechend 0.5 Gramm reines Kokain, für einen Kaufpreis von CHF 100.–, sowie zwei Portionen Kokain, total 19.8 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 85 Prozent, entsprechend 16.8 Gramm reines Kokain. Der Grenzwert zur Annahme eines schweren Falles ist damit noch nicht überschritten. Das Mass der kriminellen Energie des Beschuldigten ist als gering zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden ist im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens festzumachen.

- 56 - 4.1.3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und wohl aus rein finanziellen Motiven handelte. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 4.1.3.4 Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als leicht und eine Einsatzstrafe von 9 Monaten erschiene angemessen. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 6 Monate (auf nun insgesamt 25 Monate) zu erhöhen. 4.1.4. Asperation für Covid-19-Betrug und Urkundenfälschung 4.1.4.1 Vorab ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte sowohl des Betrugs als auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, damit eigentliche Tatmehrheit vorliegt. Diese beiden Delikte stehen jedoch in engem Zusammenhang – ohne die Urkundenfälschung wäre der Betrug nicht möglich gewesen – und sind nicht sinnvoll auftrennbar. Die Urkundenfälschung kann vorliegend nicht als alleinstehendes Unrecht betrachtet werden und die beiden Delikte sind gemeinsam abzuhandeln. 4.1.4.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin G._____ GmbH auf dem Kreditantrag falschen Angaben tätigte, worauf ein Kredit in der Höhe von CHF 50'000.–gewährt wurde. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in einer pandemischen und wirtschaftlichen Notsituation die schnellen und unbürokratischen finanziellen Hilfen des Staates zur Existenzsicherung von schweizerischen Unternehmen ausgenutzt, im Wissen, dass aufgrund der Dringlichkeit keine Überprüfung stattfinden würde, worin ein hohes Mass an krimineller Energie zu erkennen ist. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nur wenige Handlungen des Beschuldigten nötig waren, um den Kredit zu erlangen, bedurfte es schliesslich bloss des Ausfüllens des entsprechenden Kreditantrags, wobei lediglich ein Umsatz angegeben und die entsprechenden Kreuze gesetzt werden mussten. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kreditvergabe musste der Beschuldigte nicht allzu viele Hürden überwinden und keine besonders ausgeklügelten Machenschaften an den Tag legen. Der Beschuldigte hat sich lediglich eines einzigen Tatmittels, nämlich des Kreditformulars, bedient.

- 57 - Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist vorliegend aufgrund des erleichterten Verfahrens der Kreditvergabe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfüllt, welches keine weitergehende Kreditprüfung durch die Bank erwartete und damit die erhöhte Wahrheitspflicht schaffte. Insgesamt ist nach dem zur objektiven Tatschwere Gesagten von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. 4.1.4.3 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ausnutzte, um ausstehende Schulden zu begleichen und damit sich selbst sowie seinen Geschäftspartner zu bereichern. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Die subjektive Seite vermag die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren oder zu erhöhen. 4.1.4.4 Für den Covid-19-Betrug und die damit verbundene Urkundenfälschung er- scheints es aufgrund des Verschuldens angemessen, die Strafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe erschiene als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe um 6 Monate (auf neu 31 Monate Freiheitsstrafe) zu erhöhen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Personalakten (act. 28/1-9), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. November 2023 (act. D1/5/2 F/A 78 ff.) und die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 68) verwiesen werden. 4.2.2. Demnach ist der Beschuldigte am tt. November 1963 in U._____ im V._____ (Graubünden) geboren. In W._____ machte er eine kaufmännische Ausbildung. Bevor er ca. 1981 nach Zürich kam, absolvierte er auch eine Detailhandelsausbildung und Weiterbildungen. Später arbeitete er in verschiedenen Sportgeschäften, im AA._____ und beim Warenhaus AB._____. Danach arbeitete er in der Gastronomie und leitete Bar- und Restaurationsbetriebe. In den letzten Jahren fand er den Einstieg in die Hotellerie. Heute arbeitet er in einem Hotel in AC._____.

- 58 - 4.2.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.4. Straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits mehrfach vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregisterauszug bereits fünfmal strafbar gemacht (act. 55). Die Vorstrafen sind betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig, und zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach delinquiert hat und offenbar nicht gewillt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten. 4.2.5. Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte gemäss Dossier 2 und Dossier 3 grundsätzlich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Ausserdem ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Strafe um zwei Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Anrechnung der erstandenen Haft 4.3.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 4.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juni 2021, 14.20 Uhr, bis am 9. Juni 2021, 13.30 Uhr, in Haft (act. D2/11/1 und act. D2/11/9). Die ausgestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4.4. Zwischenfazit

- 59 - Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.

5. Auszufällende Geldstrafe 5.1. Tatkomponenten 5.1.1. Einsatzstrafe für Unterlassung der Buchführung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund 16 Monaten seiner Pflicht als Geschäftsführer zur Buchführung nicht nachkam. Gläubigerschutz war für den Beschuldigten in seiner Zeit als Geschäftsführer der G._____ GmbH kein Thema und seine eigenen Interessen standen für ihn klarerweise im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu beurteilen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.1.2. Asperation für Geldwäscherei In objektiver Hinsicht gilt es bei der Geldwäscherei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte durch eine Barabhebung von CHF 1'000.– aus dem gewährten Covid-19-Kredit der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Es handelt sich um einen einzigen Vorgang und der Deliktsbetrag ist als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Auf subjektiver Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verschulden des Beschuldigten ist im untersten Bereich anzusiedeln. Gestützt auf das soeben Gesagte wäre eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen festzusetzen. Es rechtfertigt sich, die für die Unterlassung der Buchführung festgesetzte Strafe um 15 Tagessätze (auf neu 105 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. 5.1.3. Asperation für Sozialhilfebetrug Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Einkommen in der Höhe von CHF 1'900.– verschwieg und sich so um diesen Betrag bereicherte. Der Deliktsbetrag ist vergleichsweise klein. Das Delikt beging der Be-

- 60 - schuldigte im Jahr 2011 und liegt somit schon einige Jahre zurück. Die Täuschungshandlung(en) des Beschuldigten beschränkten sich auf das Verheimlichen der tatsächlichen Gegebenheiten, womit diesbezüglich nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und es bewusst ausnutzte, dass die Sozialen Dienste nur über beschränkte Überprüfungsmöglichkeiten verfügen. Als Motiv sind dabei einzig eigene finanzielle Interessen auszumachen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des Sozialhilfebetrugs erscheint das Verschulden für den Sozialhilfebetrug als leicht. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich für den Betrug gemäss Dossier 4 eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze (auf neu 120 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. 5.2. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann an dieser Stelle auf vorstehende Erwägung III. 4.2. verwiesen werden. Ein eigentliches Geständnis betreffend die zur Geldstrafe führenden Delikte liegt nicht vor. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten sind aber auch an dieser Stelle straferhöhend zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze (auf neu 140 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. 5.3. Tagessatzhöhe 5.3.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel höchstens CHF 3'000.– und mindestens CHF 30.–, wobei dieser ausnahmsweise auf CHF 10.– gesenkt werden kann. 5.3.2. Der Beschuldigte erhält aktuell einen Fixlohn von CHF 3'500.– pro Monat plus eine saisonabhängige Beteiligung am Nettogewinn. Er ist gegenüber keinen

- 61 - Drittpersonen unterstützungspflichtig und er hat Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.– (act. 68 S. 2). Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen ist, scheitert die Anordnung des (voll-)bedingten Vollzuges bereits in objektiver Hinsicht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist jedoch die Anordnung des teilbedingten Vollzuges der auszusprechenden Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der teilbedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann möglich, wenn der Vollzug der ganzen Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; es bedarf somit auch hier einer sogenannten günstigen Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.3). 1.3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist vorliegend erfüllt, da die auszusprechende Freiheitsstrafe innerhalb des

- 62 - Rahmens von Art. 43 Abs. 1 StGB liegt. Der Beschuldigte wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung) vom 21. Dezember 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (vgl. act. 55). Damit wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt und die ungünstige Prognose wird vermutet bzw. müssten für einen teilbedingten Vollzug besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.4. Der Beschuldigte weist in seinem Strafregisterauszug fünf Vorstrafen auf. Er wurde zwischen 2007 und 2017 des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der Nötigung, der Erpressung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der Übertretung, des Vergehens und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit total 66 Monaten Freiheitsstrafe, 75 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von insgesamt CHF 1'800.– bestraft (act. 55). Der Beschuldigte liess sich von den Verurteilungen und dem Vollzug der genannten Strafen nicht beeindrucken und wurde erneut mehrfach straffällig. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte es immer und immer wieder versucht habe, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, und ihm dies in jüngster Zeit immer wieder gelungen sei und er in einer weltweit tätigen Hotelkette bestens integriert sei (act. 71 S. 11). Diese Ausführungen der Verteidigung wurden in keiner Weise belegt und stellen damit lediglich Behauptungen dar. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Erklärungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich seit zwei Monaten einer Arbeit nachgeht, ist zu konstatieren, dass seine berufliche Zukunft zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht als besonders stabil und gesichert bezeichnet werden kann. Demzufolge lassen sich vor diesem Hintergrund keine besonders günstige Umstände ausmachen. 1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist daher nicht (teilweise) aufzuschieben und die Strafe ist zu vollziehen.

- 63 -

2. Vollzug der Geldstrafe Vorliegend ist neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen auszufällen, wo ein bedingter Vollzug theoretisch möglich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist beim Beschuldigten nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb für die Gewährung des bedingten Vollzugs auch bei der auszusprechenden Geldstrafe kein Raum bleibt. V. Tätigkeitsverbot

1. Am 1. Januar 2019 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend diesbezüglich zu beurteilenden Taten zwischen Dezember 2020 und dem 7. Juni 2021, also nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen, womit das neue Recht über das Tätigkeitsverbot Anwendung findet.

2. Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet das Gericht ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Sowohl sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB wie auch Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellen Katalogtaten dar (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern als auch der Pornographie (Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht. Die Voraussetzungen für die grundsätzlich obligatorische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sind somit erfüllt.

4. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei

- 64 - die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, S. 6161; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67 N 17). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss einer Katalogtat nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB verurteilt wurde oder nach Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

5. Vorliegend liegt weder eine Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB vor, noch kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte pädophil ist.

6. Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um einen gravierenden Tatbestand des Sexualstrafrechts. Die Tat des Beschuldigten ist verschuldensmässig im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzuordnen, der Beschuldigte hat den Tatbestand aber mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte wird des Weiteren auch der Pornographie schuldig gesprochen. Über die Frage, ob der Beschuldigte pädophil ist, besteht Stand heute allerdings keine medizinische Gewissheit. Er hat mit seinen Handlungen jedoch klarerweise Interesse an sexuellen Handlungen mit Kindern bekundet. Es besteht folglich durchaus eine Ausgangslage, bei welcher ein Tätigkeitsverbot angezeigt erscheint.

7. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Aufgrund dieser Überlegungen ist von der Ausnahmebestimmung in Art. 67 Abs. 4bis StGB kein Gebrauch zu machen und es ist ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise

- 65 - durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzung für eine Ersatzpflicht sind das Vorliegen von Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung von Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann (BGE 142 IV 240 E. 1.3.1). Die Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn die Schadenszufügung gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 31). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – das heisst der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 244 E. 1.5.1. und 1.5.2). Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff bewusst herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten (BSK OR I- KESSLER, Art. 41 N 45 ff.).

- 66 -

2. Beurteilung 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2024 die Zusprechung einer Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 49'930.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8. Juni 2021 (act. 40). 2.2. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat diverse Unterlagen zu den Akten gereicht, welche den Betrag im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO genügend beziffern und begründen. Die Bürgschaftsverpflichtung der B._____ wurde durch die N._____ AG in Anspruch genommen und die Privatklägerin 1 hat die Bürgschaft in Höhe von CHF 49'930.– am 8. Juni 2021 bezahlt (vgl. act. 40 und act. 41/3-4). 2.3. Die Zivilforderung ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021an die Privatklägerin zu verpflichten. VII. Beschlagnahmungen / Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entzogen werden. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes sodann nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kostendeckung oder dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 67 -

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 beschlagnahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) ist einzuziehen und zur Vollstreckung der Geldstrafe zu verwenden.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143); 

- 68 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154).  VIII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Gemäss Art. 257 aStPO kann von einer verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a), wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden ist (lit. b) oder wenn ihr gegenüber eine Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c).

2. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 revidierten Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3. Welche Bestimmung konkret anzuwenden ist, da sie die lex mitior darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden, da für den Beschuldigten in beiden Fällen die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen wäre.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Die Voraussetzungen zur Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. a aStPO sind erfüllt. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über fünf Vorstrafen und es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden (vgl. Erwägung IV. oben). Es liegen somit auch konkrete Anzeichen für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen vor, womit die Voraussetzung auch nach Art. 257 StPO erfüllt sind.

5. Die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sind deshalb anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der

- 69 - Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zufolge Verjährung einzustellen. In Bezug auf das Dossier 4 (Sozialhilfebetrug) kann dem Beschuldigten das ihm vorgeworfene Verhalten zudem nur teilweise angelastet werden. Ein formeller Freispruch hat diesbezüglich aber nicht zu erfolgen. Der Aufwand für die beiden zuletzt erwähnten Vorwürfe fällt nicht ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten im gesamten Umfang aufzuerlegen.

- 70 - 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 1.4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 6'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Parteientschädigung 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. 2.2. Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ machte als Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. geltend (act. 40). Diese Forderung wurde nicht bestritten und erscheint angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'307.20 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; 

- 71 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2024 beschlagnahmte Bargeld von CHF 60.– (A015'091'573) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Vollstreckung der Geldstrafe verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, der B._____, Schadenersatz von CHF 49'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2021zu bezahlen.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

- 72 -

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 2) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 6 Minigrip mit Kokain (A015'091'380);  1 Taschentuch (A015'091'391);  1 Kartonschachtel, lila (A015'091'415);  div. kleine leere Minigrip (A015'091'460);  1 Notizzettel (A015'091'493);  1 Mobiltelefon, Galaxy 10 (A015'091'540);  1 Cellophankugel Kokain (A015'011'026);  1 Papiertaschentuch (A015'011'037);  2 Fingerlinge in Cellophanfolie, Kokain (A015'091'084);  1 weisses Papiercouvert, gefaltet (A015'091'108);  Haarasservat (A015'127'863);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'641);  DNA-Spur Wattetupfer (A015'094'652). 

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. März 2024 (Dossier 3) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Laptop Lenovo (A015'517'143);  Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 edge (A015'517'154). 

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 73 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 588.75 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); CHF 2'648.00 Auslagen Untersuchung; CHF 700.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich; CHF 10'522.60 E ntschädigung amtliche Verteidigung à conto (RA X._____); CHF 11'194.20 w eitere Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'307.20 zu bezahlen.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1 (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin 1; die Privatklägerin 2; 

- 74 - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003  Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gem.  Dispositiv-Ziffer 8 bzw. Hinweis Fristenlauf; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Dispositiv-Zif-  fer 8; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (Polis Geschäfts-Nr. 80239301  und 80518214), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 9 und 10; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur  Kenntnisnahme); das Bundesamt für Polizei, MROS (ref. Case B-005763; zur Kenntnis-  nahme).

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer