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DG240029

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2024-07-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

19. März 2020 in seiner Funktion als ehrenamtlicher Chauffeur für das E._____ ein Ambulanzfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn von F._____ herkommend über die Schweizergrenze gelenkt zu haben, um im Universitätsspital Zürich eine Spenderniere abzuholen und diese danach in ein Spital in I._____ [Stadt in Italien] und anschliessend in ein Spital nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte soll während der Hin- und Rückfahrt vier grobe Verkehrsregelverletzungen und eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben, alle durch Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten. Der Beschuldigte soll die gesamte Fahrt unter Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns unternommen haben, obschon eine Niere kein überlebensnotwendiges Organ sei und es sich so- mit nicht um eine dringliche Fahrt gehandelt habe. Zudem habe er dies getan, ob- wohl der Einsatz nicht über die Sanitätsnotrufzentrale 144 angeordnet und koordi- niert worden und obschon der Transport nicht im Auftrag von Swisstransplant er- folgt sei (act. 19 S. 2 ff.).

2. Der Beschuldigte hat anerkannt, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben (act. D1/11 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 6). Ferner räumte er ein, während der gesamten Fahrt das Blaulicht und die Sirene eingeschaltet zu haben (act. D1/11 F/A 7). Auch nicht bestritten ist, dass er während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut habe (act. D1/11 F/A 37). Er habe zudem mehrmals gemerkt, dass er geblitzt worden sei (act. D1/11 F/A 38). Ebenso stellte er nicht in Abrede, bewusst schnell gefahren zu sein (D1/11 F/A 40). Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2024 zeigte sich der Beschuldigte geständig, diese fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen began- gen zu haben, um eine gespendete Kinderniere im Universitätsspital abzuholen und nach F._____ zu transportieren, sowie auf der gesamten Hin- und Rückfahrt auf Schweizer Staatsgebiet mit angeschaltetem Blaulicht und Sirene gefahren zu sein (vgl. Prot. S. 14 ff.).

3. Die Geständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungser- gebnis – mit den Fotoaufnahmen und Messergebnissen vom 19. März 2024

- 9 - (act. D1/2 [Zürich]; act. D2/2 [J._____]; act. D3/2 [K._____]; act. D4/2 [H._____]; act. D5/2 [G._____]) –, weshalb der eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der Frage der Berechtigung und Dringlichkeit der Fahrt, die im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist, rechtsgenügend erstellt ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV (act. 19 S. 4). Der amtliche Vertei- diger plädierte dagegen auf Freispruch (act. 38 S. 1).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn die Höchst- geschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstge- schwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). 2.1.2. Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 19. März 2024 um 9.04 Uhr innerorts in Zürich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 102 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Somit ist der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Strassenver- kehrsverletzung erfüllt. Im Übrigen wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung anerkannt (vgl. act. 38 S. 9).

- 10 - 2.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel voraus, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Sodann setzt der subjektive Tatbestand eine (mindestens eventual-)vorsätz- liche Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern voraus. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) mit der Überschreitung eines in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerts der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. 2.1.4. Vorliegend liegt ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit vor, nachdem der Beschuldigte bewusst zu schnell gefahren und dabei geblitzt worden ist (vgl. act. D1/11 F/A 38, 40, Prot. S. 17 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von 102 km/h innerorts fuhr, liegt mindestens eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. 2.1.5. Daran vermögen auch die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2020 als Reaktion auf die Ausbreitung des Covid-19-Virus bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hatte, erklärte er am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss dem Epidemiengesetz. Im Zuge dessen verfügte er unter anderem die Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wobei eine Reihe von Einrichtungen ausgenommen wurden, und verbot öffentliche und private Veran- staltungen (vgl. Art. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [COVID-19-Verordnung 2] in der Fassung vom 16. März 2020). In einer Medienmitteilung vom selben Tag rief der Bundesrat zudem die Bevölkerung dazu auf, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden, Abstand zu halten und die Hygienemassnahmen zu befolgen. Zudem rief er die die ältere Bevölke- rung dazu auf, zu Hause zu bleiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom

16. März 2020 "Coronavirus: Bundesrat erklärt die «ausserordentliche Lage» und

- 11 - verschärft die Massnahmen" [abrufbar unter www.admin.ch, Dokumentation, Me- dienmitteilungen]). Am Tag der anklagebildenden Fahrt, dem 19. März 2020, also lediglich drei Tage später, waren die Strassen streckenweise bzw. beinahe leer, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Auch bei solchen Verhältnissen entfallen die Risiken einer derart ho- hen Geschwindigkeit jedoch nicht vollständig, war doch eben keine Ausgangs- sperre verfügt, sondern blieben nur gewisse Läden geschlossen und war die Be- völkerung aufgerufen, Kontakte zu vermeiden. Damit bleibt es dabei, dass eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern vorliegt. 2.1.6. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist damit erfüllt. 2.2. Mehrfache grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben, wenn der/die Lenker:in die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat: (1) auf der Auto- bahn um 35 km/h, (2) auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h, und (3) innerorts um 25 km/h (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 123 II 106). 2.2.2. Vorliegend überschritt der Beschuldigte die zulässigen Höchstgeschwindig- keiten wie folgt: − In K._____: Überschreitung innerorts um 41 km/h (> 25 km/h); − In J._____: Überschreitung auf der Autobahn um 45 km/h (> 35 km/h); − In H._____: Überschreitung auf der Autobahn um 54 km/h (> 35 km/h); − In G._____: Überschreitung auf der Autobahn um 56 km/h (> 35 km/h). Diese Überschreitungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten stellen zweifel- los grobe Verletzungen von wichtigen Verkehrsregeln dar und begründen eine

- 12 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Im Übrigen wurden die Geschwindig- keitsüberschreitungen in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung aner- kannt (act. 38 S. 9). 2.2.3. Subjektiv muss der/die Täter:in sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen. Vorliegend liegt hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und da- mit in Bezug auf die grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln – wie bereits erwähnt – direkter Vorsatz vor. Mit der bewussten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist sodann auch klar von einer mindestens eventualvor- sätzlichen Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer auszu- gehen. Auch an dieser Stelle führen die besonderen Umstände im Zusammen- hang mit der Covid-19-Pandemie nicht zu einem Wegfall des Eventualvorsatzes. 2.2.4. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit mehrfach erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungs- grund berufen kann. 3.1. Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 StGB und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, vorrangig nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu beurteilen sind. Scheidet eine Rechtfertigung über Art.100 Ziff. 4 SVG aus, kann sich eine Rechtfertigung subsidiär über Art. 14 StGB bzw. über Art. 17 StGB oder auch über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben (WOHLERS, Rechtliche Abklä- rung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias

- 13 - Aebischer (19.4113), erstellt im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, S. 15 f., als Beilage des Berichts des Bundesrats vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulates 19.4113 Aebischer vom 24. September 2019). 3.1.1.2. Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich nicht strafbar, wer als Führer:in ei- nes Sanitätsfahrzeuges auf einer dringlichen Dienstfahrt Verkehrsregeln missach- tet, wenn er/sie alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist und er/sie die erforderlichen Warnsignale abgegeben hat. Hat der/die Führer:in des Fahrzeugs nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erfor- derlich war, so bleibt seine/ihre Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mil- dern. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder tak- tischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Diffe- renz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewe- sen wäre. 3.1.2. Dringliche Dienstfahrt 3.1.2.1. Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn eine Fahrt in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ausgeführt wird. Dringlich ist die Dienstfahrt dann, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten, wobei entscheidend ist, dass Rechtsgü- ter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösse- rung der Schäden bewirken können (WOHLERS, a.a.O., S. 17 f., mit Hinweis auf die einschlägige Lehre). Die Einschätzung der Dringlichkeit der Dienstfahrt hat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes der vor Ort handelnden Täter:innen zu er- folgen (ex ante-Perspektive). Entscheidend ist, wie sich die Sachlage den Fahr- zeugführer:innen im Zeitpunkt ihres Einsatzes bzw. im Zeitpunkt der Erteilung ei- nes Einsatzbefehls darbietet. Die Verbindlichkeit der ex ante-Perspektive folgt aus dem Umstand, dass der/die Täter:in auf der Basis einer Prognose handeln muss, deren Basis notwendigerweise nur die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen sein können. Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objektive Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende indivi- duelle Erkenntnisstand der Täterin bzw. des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB

- 14 - verbindlich, der bestimmt: "Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat" (WOHLERS, a.a.O., S. 18). 3.1.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte mit einem italienischen Ambulanzfahr- zeug im Auftrag des … Spitals [von Stadt F._____] und damit in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe in die Schweiz gefahren. Eine Dienstfahrt liegt somit ohne Weiteres vor. 3.1.2.3. Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zu- nächst der Bericht des Regionalen Transplantationszentrums vom 8. Oktober 2020 (act. D1/10/7) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge ergab sich die Notwendigkeit des Eiltransports aus der Tatsache, dass sich der Spender bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Organentnahme befand, wie in der E-Mail von Swisstransplant vom 19. März 2020, 04.28 Uhr, angegeben (vgl. act. D1/10/12). Da ein Transport mit dem Flugzeug aufgrund der hohen Kos- ten und der Vorlaufszeit von rund drei Stunden nicht möglich gewesen und Swiss- transplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden sei, sei das E._____ über die Notfallnummer 118 alarmiert und darüber informiert worden, dass die Fahrtzeit rund fünf Stunden und 20 Minuten betragen würde. Aus dem telefoni- schen Kontakt mit dem Beschuldigten und einem Mitarbeitenden des Regionalen Transplantationszentrums gehe hervor, dass der Beschuldigte angesichts der nicht angezeigten Schneesperre das Fahrzeug auf einen Autozug habe verladen müssen, um über den Simplonpass zu gelangen, was ihn gezwungen habe, auf der Rückfahrt die längere Route über den St. Bernhard-Pass (recte: Gotthard Pass; vgl. Prot. S. 21 f.) zu nehmen. Ausserdem habe das Fahrzeug aus unauf- schiebbaren organisatorischen Gründen auf der Rückfahrt in I._____ im L._____ einen Zwischenstopp einlegen müssen, um biologisches Material des Spenders in ein Labor zu bringen, bevor es zur Organlieferung ins M._____ habe weiterfahren können. Es sei von allergrösster Bedeutung gewesen, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (vgl. act. D1/10/7).

- 15 - 3.1.2.4. Ferner ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Ergänzende Bericht des Regionalen Transplantionszentrums vom 1. Oktober 2021 (act. D1/10/17) heranzuziehen. Darin heisst es, dass die durchgeführte Transplantation absolut notwendig gewesen sei, um das Leben des jungen Patienten zu retten. Bei ihm habe es sich um einen 13-jährigen Jungen gehandelt, der am WAGR-Syndrom litt, das durch einen Wilms-Tumor (bestimmte Art des Nierenkrebses, die bei jun- gen Kindern auftritt), Aniridie (seltene genetische Augenkrankheit, die das Fehlen oder eine unterentwickelte Iris charakterisiert), Anomalien im Urogenitalbereich und geistige Retardierung gekennzeichnet sei. Angesichts seiner Anamnese sei klar gewesen, dass die Nierentransplantation für ihn in jeder Hinsicht eine lebens- rettende Transplantation gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf seinen schweren Bluthochdruck mit multimedikamentöser Behandlung und seine schwere Herzhyperthrophie (Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzge- wichts). Im genannten Bericht wird sodann festgestellt, dass Swisstransplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden habe, was auch aus der bei den Akten liegenden E-Mail vom 19. März 2020, 00.49 Uhr, hervorgeht (vgl. act. D1/10/12). Es wird sodann angegeben, dass sich das Regionale Transplanta- tionszentrum dafür entschieden habe, den Transport mit einem Fahrzeug durch- führen zu lassen. Das Luftfahrtunternehmen N._____ benötige in der Regel min- destens drei Stunden, um das Flugzeug vorzubereiten und auf der Landebahn des Flughafens F._____ bereitzustellen. Ausserdem sei davon ausgegangen wor- den, dass diese Zeit aufgrund des COVID-Lockdowns länger sein würde, da die Besatzung die Formalitäten hätte erfüllen müssen, um eine Ansteckung zu verhin- dern. Diese Schwierigkeiten und die reine Start- und Flugzeit von sicherlich mehr als einer Stunde hätten das Flugzeug im Vergleich zu der prognostizierten Fahrt- zeit von über fünf Stunden ungeeignet erscheinen lassen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Organtransport mit rot gekennzeichnet gewesen sei und alle Organtransporte in Italien von der Notrufzentrale 118 als Notfälle eingestuft würden (vgl. act. D1/10/17). 3.1.2.5. Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er in der Nacht des 19. März 2020 einen Anruf er-

- 16 - halten habe und angefragt worden sei, ob er innert kürzester Zeit nach Zürich fah- ren könne, um eine Kinderniere abzuholen und über I._____ für die nötigen Ab- klärungen zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu transportieren (act. D1/11/1 F/A 8, 19, 32, Prot. S. 15, 17). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Niere auf einer internationalen Notfallliste stehe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Kind in Lebensgefahr gewesen sei (act. D1/11/1 F/A 50). Der Auf- trag sei mit dem "roten Kodex" angeordnet gewesen, was bedeute, dass der Or- gantransport (act. D1/11/1 F/A 29) bzw. die Organtransplantation (Prot. S. 20) so schnell wie möglich erfolgen müsse und hierfür Blaulicht und Sirene eingesetzt werden dürfe (act. D1/11/1 F/A 34 f.). Zudem sei der Flugdienst angesichts der zeitaufwändigen Abklärungen und der dafür notwendigen Massnahmen nicht ver- fügbar gewesen (act. D1/11/1 F/A 8, 31 f., Prot. S. 16, 21). Weiter sei er darüber informiert worden, dass sich der Spenderpatient bereits im Operationssaal be- finde und die Operation im Gange sei. Die Operation habe innerhalb von 48 Stun- den durchgeführt werden müssen und die Lebensdauer einer Niere betrage 24 Stunden. Aufgrund der bereits laufenden Operation sei ihm das Ambulanzfahr- zeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 8, 12, Prot. S. 17-19). Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er laut Google Maps für die Fahrt fünf Stunden und 20 Minuten benötigen würde (act. D1/11/1 F/A 24, 46, Prot. S. 19, 21 f.). Weitergehende Anweisungen habe er nicht erhalten, sondern nur, dass er Zürich so schnell wie möglich erreichen solle (Prot. S. 19). Nachdem der Beschuldigte sich vergewissert habe, dass er alle Unterlagen für den Grenz- übertritt und diesen Dienst besitze, sei er um 4 Uhr morgens nach Zürich aufge- brochen (vgl. act. D1/11/1 F/A 11, Prot. S. 19). Beim Grenzübertritt habe der Be- schuldigte die Dokumente vorgelegt (vgl. act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 16, 21), und die Zollbeamten, die bereits von Swisstransplant über den Organtransport infor- miert wurden, hätten ihn trotz eingeschaltetem Blaulicht und Sirene passieren las- sen (act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 21). Während der Fahrt sei der Beschuldigte wie- derholt telefonisch vom Regionalen Transplantationszentrum über den kritischen Zustand des Jungen in F._____ informiert worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 37, Prot. S. 21, 24). Sodann gab er an, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Ge-

- 17 - schwindigkeitsbeschränkungen stets eingehalten, dann aber laufend Anrufe erhal- ten, sich unter Druck gesetzt gefühlt und dann mehr aufs Gas gedrückt (act. D1/11/1 F/A 37). Unter Zeitdruck sei er jedoch von Anfang an gestanden (act. D1/11/1 F/A 41). Es sei ihm gesagt worden, dass der Patient nur eine Niere habe und die nächsten Stunden nicht überleben würde, wenn er die Niere nicht so schnell wie möglich erhalte. Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass das Kind gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (vgl. act. D1/11/1 F/A 50 f., Prot. S. 20). Als er im Universitätsspital Zürich angekommen sei, sei er direkt in die Notaufnahme gegangen, wo man be- reits auf ihn gewartet habe. Er habe einen Kaffee getrunken, kurz die Toilette auf- gesucht und sei dann mit der Spenderniere sofort wieder losgefahren (act. D1/11/1 F/A 16, Prot. S. 22). Auf der Rückfahrt habe er nur einmal bei der Gott- hard Raststätte Richtung Süd angehalten, um zu tanken und auf die Toilette zu gehen (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 22). Gegen 13.10 Uhr oder 13.15 Uhr sei er schliesslich im Zielspital M._____ angekommen, wo er die Niere geliefert habe (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 23). 3.1.2.6. In Anbetracht der obigen Erwägungen kann die Dringlichkeit der Fahrt und die Notwendigkeit der raschen Transplantation der Spenderniere, um einer Schadensvergrösserung entgegenzuwirken, nicht in Abrede gestellt werden. Die pauschalen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Überlebensmöglichkeit mit einer einzigen Niere (vgl. act. 35 S. 2) verfangen nicht. Es ist zutreffend, dass ein Durchschnittsmensch grundsätzlich mit einer Niere überleben kann. Im vorliegen- den Fall handelte es sich jedoch um einen 13-jährigen mehrfach behinderten Pati- enten, der seit seinem zweiten Altersjahr mit nur einer Niere lebte und sich seit Juni 2018, also seit über 20 Monaten, einer Dialysebehandlung (Blutwäsche) un- terzog. Zudem litt er an schwerem Bluthochdruck und einer schweren Herzhyper- trophie. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um eine überlebensnotwendige Transplantation gehandelt habe. Vielmehr er- scheint die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Nierentransplantation als lebens- rettende Massnahme angesichts der Ausführungen des Regionalen Transplantati- onszentrums und dem Fax-Auftrag des M._____, der als "dringend" eingestuft

- 18 - (act. D1/10/8) und als roter Kodex angeordnet (act. D1/10/17 S. 5) wurde, als er- wiesen, zumal sie von der Staatsanwaltschaft nicht substantiiert bestritten wur- den. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass die Ischämiezeit bei einer Niere rund 24 Stunden betrage und der Organ- transport 20 Stunden in Anspruch nehmen dürfe und daher ausreichend Zeit zur Transplantation zur Verfügung gestanden hätte (vgl. act. 35 S. 2 f., act. 36 S. 15, act. 37 S. 16). Bei der Ischämiezeit – maximal tolerierte Zeitspanne zwischen dem Unterbruch der Blutzufuhr zum Spenderorgan (Organentnahme) bis zur Wieder- aufnahme der Durchblutung des Organs im Körper der Empfängerin oder des Empfängers nach der Transplantation (vgl. act. 36 S. 15, act. 37 S. 16) – handelt es sich um einen groben Richtwert. Oberstes Ziel ist es in jedem Fall, die Ischä- miezeit so kurz wie möglich zu halten, um ein bestmögliches Transplantationser- gebnis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastungen des 13-jährigen Pa- tienten war es zudem besonders wichtig, diese Ischämiezeit möglichst tief zu hal- ten. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Spenderniere so schnell wie möglich zur Transplantation nach F._____ überführen musste. Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschuldigten, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten, nichts an der Dringlichkeit zu än- dern. Hierzu gab der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung an, der Beschuldigte habe ihm versichert, dies stimme nicht, sondern er sei von Anfang an schnell gefahren. Diese Aussage des Beschuldigten könnte ein Missverständnis gewesen sein, was bei Übersetzungen teilweise vorkomme (Prot. S. 28 f.). Das Vorliegen eines solchen Missverständnisses erscheint mög- lich, da der Beschuldigte ebenfalls angab, er sei von Anfang an unter Zeitdruck gestanden. Ohnehin wäre die Dringlichkeit der Fahrt jedoch auch dann zu beja- hen, wenn der Beschuldigte initial die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht übertreten hätte, da glaubhaft ist, dass die Dringlichkeit im Zuge der Fahrt noch zunahm, einerseits aufgrund Informationen des Regionalen Transplantationszent- rums, mit dem der Beschuldigte regelmässig und in kurzen Abständen in Kontakt gestanden habe, und andererseits aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht die ursprünglich geplante Route nach Zürich nahm.

- 19 - 3.1.2.7. Weiter zeigt die E-Mail-Korrespondenz zwischen Swisstransplant und dem Regionalen Transplantationszentrum, die von der Anfrage der Organspende vom 17. März 2020 bis zur Mitteilung der Abfahrt des Beschuldigten vom Univer- sitätsspital Richtung F._____ am 19. März 2020 durchgehend dokumentiert wurde und zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfand, einmal mehr deutlich die Dringlich- keit der hier in Frage stehenden Nierentransplantation (vgl. act. D1/10/12). Und es sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass das Bundesgericht eine Dienstfahrt im Falle der Rettung von Menschenleben sogar dann als dringlich er- achtet, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht (vgl. BGE 113 IV 126 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Fahrt zur Rettung des Kin- des unternommen und es bestand eine unmittelbare Gefahr für sein Leben (hierzu später), weshalb die Dringlichkeit der Fahrt auch unter diesem Gesichts- punkt zu bejahen ist. 3.1.2.8. Zu erwähnen ist ferner, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. act. 35 S. 3) ein Lufttransport nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus Zeitgründen nicht in Frage gekommen ist, da die Vorlaufzeit, bis ein Flugzeug eine internationale Fluggenehmigung erhalten hätte, damals etwa drei Stunden betragen hätte. Ausserdem hätte sich die gesamte Besatzung vorher einem Co- vid-Test unterziehen müssen, der hätte ausgewertet werden müssen, was wiede- rum zu Zeitverlusten geführt hätte. Unter diesen Umständen wäre die Niere bei ei- nem Lufttransport viel später im Krankenhaus in F._____ eingetroffen, zumal sie zuvor zur Untersuchung nach I._____ gebracht werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint der Entscheid des Regionalen Transplantationszentrums über die Art des Organtransports nachvollziehbar. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) kam auch ein Transport an die Landesgrenze nicht in Frage, da Swisstransplant nicht in der Lage war, den Transport durchzuführen (E-Mail vom

19. März 2020, 00.49 Uhr), weshalb die Transportdauer somit auch auf diese Weise nicht hätte verkürzt werden können. Aus der oben erwähnten E-Mail-Kor- respondenz geht nicht hervor, was der konkrete Grund für die fehlende Verfügbar- keit von Swisstransplant in Bezug auf den Organtransport war. Es erscheint je- doch realistisch anzunehmen, dass die drei Tage zuvor angeordneten Covid-19- Massnahmen (vgl. oben E. III.2.1.5) dafür verantwortlich gewesen sein dürften. In

- 20 - diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Swisstransplant über die Fahrt in- formiert war und diese koordiniert hatte, wie aus den zahlreichen E-Mails hervor- geht (vgl. act. D1/10/12). Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Fahrt des Beschuldigten angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit verbun- denen Massnahmen als genehmigte Dienstfahrt bezeichnet werden kann, zumal der Einsatz über die italienische Notfallzentrale Nr. 118 erfolgte, was in der Schweiz der Notfallzentrale Nr. 144 entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in die Koordination der Dienstfahrt eingebun- den war. Er hatte lediglich den Auftrag, den Organtransport so schnell wie mög- lich durchzuführen, um das Leben des Kindes zu retten, weshalb ihm ein Ambu- lanzfahrzeug zur Verfügung gestellt und der Schweizer Zoll und das Universitäts- spital Zürich über den Organtransport informiert wurden. Den Beschuldigten für die fehlende Anordnung durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 verantwortlich zu machen, erscheint unter den genannten Umständen nicht vertretbar. 3.1.2.9. Nach dem Gesagten ist objektiv von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen. 3.1.2.10. Selbst wenn man objektiv annehmen würde, dass die Dienstfahrt nicht dringlich oder widerrechtlich war, so wäre nach Art. 13 StGB auf den vom Be- schuldigten angenommenen Sachverhalt abzustellen. Im vorliegenden Fall ging der Beschuldigte davon aus, dass er über alle Ermächtigungen für die von ihm unternommene Fahrt verfügte und sich nicht strafbar machen würde (act. D1/11 F/A 36, Prot. S. 20). Er war der Meinung, dass er seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe (act. D1/11 F/A 47, Prot. S. 24). Er ging davon aus, dass das Kind in F._____ gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (act. D1/11 F/A 51, Prot. S. 20). Ausser- dem ging er davon aus, dass eine internationale Anfrage wie die vorliegende die Lebensgefahr und damit die Dringlichkeit impliziere (act. D1/11/1 F/A 29, 49). Wäre er während der Fahrt nicht telefonisch über die besonderen klinischen Um- stände des Jugendlichen informiert worden, hätte er sich Höchstgeschwindigkeits-

- 21 - überschreitungen in der Schweiz nicht erlaubt. Er hätte die Geschwindigkeitsbe- grenzung nie überschritten, wenn er dazu nicht gezwungen gewesen wäre (Prot. S. 24). Vor diesem Hintergrund ging der Beschuldigte davon aus, dass die ankla- gebildende Fahrt dringlich und bewilligt war, um das Leben des Kindes zu retten. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Irrtum des Beschuldigten über die Dringlichkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Fahrt vermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Auf- grund der Gesamtsituation wäre der Beschuldigte einem unvermeidbaren Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. 3.1.3. Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen 3.1.3.1. Grundsätzlich haben Fahrzeugführer:innen dann, wenn sie während einer dringlichen Dienstfahrt Vorrechte für sich in Anspruch nehmen wollen, besondere Warnsignale abzugeben. Die Frage, welche Warnsignale wann abzugeben sind, ist näher in einem Merkblatt zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn des UVEK vom 21. Oktober 2019 geregelt (act. D1/9/1). Gemäss diesem Merk- blatt müssen Warnsignale während einer dringlichen Dienstfahrt grundsätzlich nicht erst dann gegeben werden, wenn Geschwindigkeitslimiten überschritten werden, sondern vielmehr generell, also während der gesamten dringlichen Dienstfahrt. Grundsätzlich müssen beide Arten von Warnsignalen kumulativ gege- ben werden (vgl. WELTE, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, Strassenver- kehr 1/2015, S. 19). 3.1.3.2. Der Beschuldigte verwendete während der gesamten Fahrt, sowohl in Ita- lien als auch in der Schweiz, die erforderlichen Warnsignale (act. D1/11/1 F/A 7), was teilweise auf den Fotoaufnahmen sichtbar ist (vgl. D1/2 S. 2 f., 6; act. D4/2 S. 1 f.; act. D5/2 S. 1). Diese Voraussetzung ist damit erfüllt. 3.1.4. Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt 3.1.4.1. Weiter wird verlangt, dass Fahrzeugführer:innen während einer dringli- chen Dienstfahrt die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der

- 22 - Verhältnismässigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inan- spruchnahme von Sonderrechten besondere Gefahren für die Verkehrsteilneh- menden erzeugt, die nach den allgemeinen Regeln Vorrang hätten; dieser beson- deren Gefahrenlage haben die Fahrzeugführer:innen eines Dienstfahrzeuges durch besondere Sorgfalt zu kompensieren. Das Mass der anzuwendenden Sorg- falt ist umso höher, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicher- heit ist. Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass stets die Ver- kehrssituation sowie die Witterungsbedingungen zu beachten sind. Zu beachten sind auch die Gründe für die Dringlichkeit und der daraus resultierende Grad der Dringlichkeit. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der/die Täter:in die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie er sich für den/die Täter:in im Zeitpunkt seines/ihres Handelns dargestellt hat (WOHLERS, a.a.O., S. 20 ff., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3.1.4.2. Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Kinderniere so schnell wie mög- lich in Zürich abzuholen und zur Transplantation nach F._____ zu bringen. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Beschuldigte sein Ziel schnel- ler, sodass sein Verhalten als geeignet beurteilt werden kann, die Niere so schnell wie möglich zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu bringen und damit das Leben des Kindes zu retten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) war die schnellstmögliche Übergabe bzw. Transplantation we- gen der unmittelbaren Lebensgefahr für das Kind erforderlich. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Erwägungen verwiesen. Dass es überhaupt keinen Grund für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten gegeben haben soll (vgl. act. 35 S. 3), geht an der Sache vorbei. Die Ausführun- gen zur Dringlichkeit der Dienstfahrt gelten auch hier und sind auch an dieser Stelle relevant. 3.1.4.3. Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für die Lieferung der Niere nach F._____ sind wie bereits oben erwähnt (vgl. E. III.3.1.2.8) keine ersichtlich.

- 23 - 3.1.4.4. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die mehrfache Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten eine nicht zu bagatellisierende Ge- fährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen hat bzw. ein hohes Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Insbeson- dere die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung innerorts in Zürich lässt einen besonders hohen Gefahrengrad der hier zu beurteilenden Tat erkennen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Strassen aufgrund der ausserordentlichen Situation durch die Covid-19-Pandemie (vgl. oben E. III.2.1.5) streckenweise bzw. beinahe leer waren, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Die Staatsanwaltschaft geht auch davon aus, dass der Verkehr auf den Strassen damals massiv zurückgegangen war (vgl. act. 35 S. 2). Insoweit ist die vom Beschuldigten ausgegangene abstrakte Gefahr zu relativieren, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschuldigte durch die Verwen- dung der Warnsignale für allfällige Verkehrsteilnehmenden von Weitem erkennbar gemacht hat. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgewor- fen, er habe eine/n bestimmte/n Fussgänger:in (oder andere Verkehrsteilneh- mende) gefährdet (vgl. hierzu BGE 106 IV 1 E. 2.d). Mit der Staatsanwaltschaft ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit wenig Schlaf von F._____ nach Zürich abreiste (Prot. S. 28), was seiner Konzentrationsleistung nicht förder- lich gewesen sein dürfte. Allerdings ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte regelmässig nachts Einsätze für das E._____ leistete (act. D1/11/1 F/A 43; Prot. S. 13). Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seit über 20 Jahren jährlich rund 40 Organtransporte ehrenamt- lich durchführt (act. D1/10/13; Prot. S. 10). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er ein erfahrener Rettungsfahrer ist. Sodann trugen auch die guten Wetterbedingungen – kein Niederschlag, kein Nebel und sonnig (vgl. Wetterbulletin von Meteo Schweiz) – zu einer weniger riskanten Fahrt bei. 3.1.4.5. Schliesslich ist auf die einzelnen Orte einzugehen, an denen der Beschul- digte die Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. In J._____, H._____ und G._____ überschritt der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbeschränkungen je-

- 24 - weils auf richtungsgetrennten Autobahnen und zudem auf relativ geraden Teilstre- cken. Sodann sind auf den Aufnahmen keine anderen Fahrzeuge sichtbar (vgl. act. D2/2; act. D4/2; act. D5/2). Vor diesem Hintergrund sowie nach dem oben Er- wogenen waren die Geschwindigkeitsüberschreitungen in J._____ (um 45 km/h), H._____ (um 54 km/h) und G._____ (um 56 km/h) verhältnismässig. 3.1.4.6. In K._____ überschritt der Beschuldigte innerorts die Geschwindigkeits- beschränkung um 41 km/h. Zwar handelte es sich hier um eine Strecke, die durch eine Siedlung führt, jedoch war die Umgebung übersichtlich und die Strasse ge- rade. Letzteres gilt sodann auch für die C._____-strasse in Zürich, wo der Be- schuldigte 52 km/h zu schnell fuhr. Auch hier handelt es sich um eine gerade und relativ übersichtliche Stelle. Bei der C._____-strasse kommt hinzu, dass gemäss den Aufnahmen in den Akten keine Fussgänger:innen und nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren (act. D1/2). Zusammengefasst überschritt der Beschuldigte so- wohl in K._____ als auch in Zürich die Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich. Zugleich handelte es sich wie erwogen um noch relativ übersichtliche Stellen, an denen der Beschuldigte angesichts des guten Wetters allfällige andere Verkehrs- teilnehmende identifizieren konnte und vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung auch die Fähigkeiten hatte, zu reagieren. Zentral ist schliesslich, dass der Beschuldigte angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie von weniger Verkehrsteilnehmenden ausgehen durfte. Auch wenn er nicht ausschliessen konnte, dass es doch zu einem Unfall kommen könnte, war doch das Risiko stark verringert, auch angesichts der durch- gehenden Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns. Diesem ver- ringerten, abstrakten Risiko stand wie bereits erwogen das ernstliche, konkrete Risiko aufseiten des 13-jährigen Patienten in F._____ gegenüber. Dies führt dazu, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen in K._____ und Zürich trotz der stark überhöhten Geschwindigkeiten im konkreten Fall verhältnismässig bzw. noch angemessen waren.

- 25 - 3.1.4.7. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzu- halten, dass die mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemes- senen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt walten liess. 3.1.5. Subjektives Rechtfertigungselement 3.1.5.1. Schliesslich muss in subjektiver Hinsicht das Handeln des Fahrzeugfüh- rers bzw. der Fahrzeugführerin darauf gerichtet sein, das legitime Ziel zu verfol- gen, nämlich das gefährdete Rechtsgut zu retten (WOHLERS, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf Lehre). 3.1.5.2. Vorliegend bestätigen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zwei- felsfrei seinen Rettungswillen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 4) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht mit dem Ziel der Rettung des schwerkranken Kindes unternommen hätte. Es sind auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum sich jemand in einer Zeit, als die Situ- ation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – insbesondere in Nordita- lien – kritisch war (vgl. act. D1/10/12, E-Mail vom 17. März 2020, 12.56 Uhr), frei- willig und unentgeltlich mitten in der Nacht nach Zürich aufmacht, um ein nicht le- bensnotwendiges Organ abzuholen und über eine Zwischenstation in I._____ nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte hat den Transport nicht "ein- fach" ausgeführt, sondern um das Leben des schwer kranken Kindes zu retten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3.1.6. Fazit Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

- 26 - 3.2. Subsidiäre Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 17 StGB 3.2.1. Vorbemerkungen Können sich die betroffenen Lenker:innen eines Dienstfahrzeuges – insbesondere mangels dringlicher Notstandsfahrt – nicht erfolgreich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG be- rufen, steht es ihnen immer noch offen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB, also eine gesetzlich erlaubte Handlung, geltend zu machen. Sollte die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitern, dass die Fahr- zeuglenker:innen nicht die nach Umständen gebotene Sorgfalt walten liessen, muss eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB daran scheitern, dass dann auch die Verhältnismässigkeit des Handelns verneint werden muss. Bedeutung hat Art. 14 StGB damit allein für die Fälle, in denen Art. 100 Ziff. 4 SVG allein deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil die nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben worden sind (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.5.). Theore- tisch wäre Art. 14 StGB auch dann anwendbar, wenn die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitert, dass es sich zwar um eine Dienstfahrt handelt, diese aber nicht dringlich ist. In diesen Fällen erscheint es aber höchst zweifelhaft, ob die Begehung von Verkehrsdelikten als Massnahmen eingestuft werden können, die mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren sind (WOHLERS, a.a.O., S. 25). Für Lenker:innen vom Ambulanzfahrzeugen dürfte in erster Linie Notstand gemäss Art. 17 StGB in Frage kommen, da es bei ihren Einsätzen um die Rettung von Menschenleben und damit um Individualinteressen geht (JEANNE- RET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], Bern 2007, Art. 100 N 180). Nachfolgend ist deshalb die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB zu prüfen. 3.2.2. Rechtfertigender Notstand 3.2.2.1. Voraussetzungen Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt zweierlei voraus: Es muss zum einen eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut der Notstandstä-

- 27 - terin oder des Notstandstäters oder einer dritten Person bestehen (sog. Not- stands[hilfe]lage) und der/die Notstandstäter:in muss handeln, um höherwertige Interessen zu wahren (Angemessenheit der Notstands[hilfe]handlung). 3.2.2.2. Notstandshilfelage Zunächst verlangt Art. 17 StGB das Vorliegen einer "unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr". Damit ist gemeint, dass es sich um eine gegenwärtig be- stehende Gefahr handeln muss bzw. um eine, die droht und sich später nicht mehr sicher abwehren lässt. Damit eine Berufung auf Notstand aber Erfolg haben kann, braucht es im Weiteren eine Gefährdung individueller Rechtsgüter, die es zu retten gilt (WELTE, a.a.O., S. 23). Dies ist vorliegend gegeben. Es ging um das Leben eines schwer kranken Kindes in F._____ und damit um ein Individual- rechtsgut. Da das Kind in Lebensgefahr schwebte und eine rasche Nierentrans- plantation vonnöten war, ist von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen. 3.2.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Notstandshilfehandlung 3.2.2.3.1. Um die Gefahrenlage zu beseitigen, muss die vorgenommene Hand- lung das einzige probate Mittel darstellen. Vorliegend standen dem Beschuldigten wie bereits an anderer Stelle erwähnt keine gleich erfolgversprechenden Hand- lungsalternativen zur Verfügung (vgl. E. III.3.1.2.8). Die anklagebildende Fahrt war deshalb subsidiär. 3.2.2.3.2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der/die Notstandstäter:in handelt, um höherwertige Interessen zu wahren. Erforderlich ist eine Abwägung der im je- weiligen Einzelfall einander gegenüberstehenden Güter und Interessen, wobei ne- ben dem Rang der jeweils betroffenen Rechtsgüter auch die Schwere der in Frage stehenden Beeinträchtigung und der Grad der Gefahr, in der sich die be- troffenen Rechtsgüter befinden, zu beachten ist (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 17 N 21 ff.). So kann beispielsweise die abs- trakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dadurch gerechtfertigt wer- den, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der konkreten Um- stände, zu denen unter anderem auch die Verkehrssituation und die Strassen-

- 28 - und Witterungsbedingungen gehören, als eine noch verhältnismässige Risikoset- zung erweist (vgl. BGE 106 IV 1 E. 2.d). An einem Schutz höherwertiger Interes- sen fehlt es dann, wenn der/die Fahrzeugführer:in konkrete Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmende begründet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/2007 vom 4. September 2008 E. 2.2). In casu ist die Rettung des Le- bens des Kindes gegen die abstrakte Gefährdung von übrigen Verkehrsteilneh- menden abzuwägen. Der Beschuldigte wurde darüber informiert, dass das Leben des Kindes in Gefahr war und es nicht überleben würde, wenn die Niere nicht so schnell wie möglich transplantiert würde. Vor diesem Hintergrund war der Be- schuldigte zu raschem und zielgerichtetem Handeln aufgerufen. Dies wird durch die oben erwähnten Berichte des Regionalen Transplantationszentrums bestätigt, wonach es von grösster Wichtigkeit gewesen sei, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (act. D1/10/7 S. 2), und dass die Nierentransplantation in Anbetracht der Krankengeschichte des jungen Patienten in jeder Hinsicht eine lebensrettende Transplantation gewesen sei (vgl. act. D1/10/17 S. 3). Wie bereits oben erwogen (vgl. E. III.3.1.4.7), waren die Ge- schwindigkeitsüberschreitungen, die der Beschuldigte beging, verhältnismässig zum verfolgten Zweck. Die Proportionalität damit ist zu bejahen. 3.2.2.4. Rettungswille Sodann handelte der Beschuldigte in Kenntnis der den Notstand begründenden Umstände sowie mit dem Willen, das gefährdete Rechtsgut zu retten (vgl. E. III.3.1.5.2). 3.2.2.5. Fazit Der Beschuldigte kann sich somit subsidiär auf den Rechtfertigungsgrund der Not- standshilfe berufen. Damit ist der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 17 StGB freizusprechen.

- 29 - 3.2.3. Putativnotstandshilfe Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass objektiv kein Notstand vorlag, wäre wiederum der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich dem Beschuldig- ten zur Zeit seines Handelns darstellte (vgl. Art. 13 StGB). Hierzu sei auf die obi- gen Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.3.1.2.10), die auch an dieser Stelle gelten. Der Beschuldigte ging aufgrund der gesamten Umstände davon aus, dass das Leben des Kindes in unmittelbarer Gefahr war. Daher ist zu seinen Gunsten von den Tatsachen auszugehen, von denen er damals ausgegangen ist. Auch hier liegt kein Fall von Art. 13 Abs. 2 StGB vor. Entsprechend wäre der Beschuldigte wiederum freizusprechen.

4. Schuld Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands mangels Proportionalität zu verneinen sein, ist zu prüfen, ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat. Dies ist mitunter zu verneinen, wenn ein Schuldausschlussgrund vorliegt. Vorliegend könnte ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB gegeben sein, hier in Ge- stalt einer entschuldbaren Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird nach Art. 18 Abs. 1 StGB milder bestraft, wenn ihm/ihr zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem/der Täter:in nicht zumutbar, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelte er/sie nicht schuld- haft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die erlaubten Höchst- geschwindigkeiten überschritten, um das Leben eines Kindes und damit ein sehr hochwertiges Rechtsgut zu schützen. Das Vorliegen einer unmittelbaren, nicht an- ders abwendbaren Gefahr wurde bereits bejaht (vgl. E. III.3.2.2.2); insoweit kann auf obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Frage, ob dem Beschuldigten zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben, ist zu verneinen. Der Beschul- digte wollte die körperliche Integrität des Kindes schützen bzw. dessen Leben ret- ten. Es bestand eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Kindes, während der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine abstrakte Ge- fahr für die wenigen anderen Verkehrsteilnehmenden geschaffen hat. Die Vorfälle

- 30 - ereigneten sich am Morgen des 19. März 2020, also zu einer Zeit, in der keine oder nur wenig andere Verkehrsteilnehmende zu erwarten waren. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht zumutbar, das gefährdete Gut, d.h. vorliegend das Leben eines Kindes, preiszugeben. In subjektiver Hinsicht ist vo- rausgesetzt, dass der Beschuldigte von der Notstandslage weiss und mit Ret- tungsvorsatz handelt. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Da alle Vorausset- zungen des entschuldbaren Notstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt sind, handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft und ist demgemäss auch aus diesem Grund freizusprechen.

5. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist von allen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Kaution Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– (act. D1/12/1) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsge- mäss herauszugeben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Leistun- gen bis zum 27. Dezember 2023 bereits entschädigt (vgl. act. D1/13/6 und act. D1/13/7). Sodann ist er für die Leistungen gemäss der neu eingereichten Ho- norarnote vom 3. Juli 2024 (act. 40) unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt-

- 31 - verhandlung und der telefonischen Urteilserläuterung sowie für eine Nachbespre- chung mit Fr. 8'821.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, womit er insgesamt mit Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte für die Teilnahme an Be- sprechungen, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhand- lung den Ersatz für die zweimalige Zugreise von F._____ nach Zürich und retour, die Hotelübernachtungen vom 19. September 2021 auf den 20. September 2021 und vom 3. Juli 2024 auf den 4. Juli 2024 sowie die Verpflegungskosten, was ei- nen Gesamtaufwand von pauschal Fr. 1'000.– generiert habe (act. 38 S. 19). 2.3. Die Kosten der Zugtickets – EUR 122.80 und EUR 179.80 – und des Ho- tels O._____ – Fr. 244.00 – sind belegt (act. 39) und daher zu entschädigen. Demgegenüber sind die Kosten des Hotels P._____ nicht belegt, da der Beschul- digte die entsprechende Quittung nicht mehr hat. Allerdings liegen die Hotels un- gefähr im gleichen Preissegment, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kos- ten des Hotels P._____ ungefähr jenen des Hotels O._____ entsprechen. Die Verpflegungskosten für die zweimalige Hin- und Rückfahrt sowie den Aufenthalt in Zürich in Höhe von Fr. 200.– erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Insgesamt ist der Beschuldigte für die wirtschaftlichen Einbussen mit pauschal Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 32 - Es wird erkannt:

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Im Nachgang der Auslösung einer Radarkontrolle am 19. März 2020 an der C._____-strasse in Zürich nahm die Stadtpolizei Zürich Ermittlungen zum Fahrer des betreffenden Fahrzeugs auf. Nachdem sie diesen ausfindig gemacht hatte (vgl. act. 5 des Dossiers 1 [nachfolgend "D1"]), setzte sie am 18. September 2024 eine Vulpus-Meldung ab und erhielt Rückmeldungen aus den Kantonen Schwyz, Uri und Tessin betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesen Kantonen am selben Tag (vgl. act. D1 /1 S. 5; act. D1/6). Diese Rückmeldungen und die da- zugehörigen Akten wurden als Dossiers 2 bis 5 zu den Akten genommen (nach- folgend "D2" bis "D5").

E. 1.2 Mit Gesuch vom 26. November 2020 (vgl. act. D1/16/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht Zürich und beantragte die Ent- scheidung über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch nicht ein und begründete dies damit, dass es sich beim Beschul- digten nicht um einen Beamten des Kantons Zürich handle (vgl. act. D1/16/2).

- 4 -

E. 1.3 Am 15. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nach- folgend "Staatsanwaltschaft") einen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Vertei- digung für den Beschuldigten (vgl. act. D1/13/1). Dieser Antrag wurde am 18. Ja- nuar 2021 gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten eingesetzt (vgl. act. D1/13/2). Sodann lud die Staatsan- waltschaft den Beschuldigten via seinen amtlichen Verteidiger zu einer Einver- nahme vor (vgl. act. D1/15/5-6), welche am 20. September 2021 stattfand (vgl. act. D1/11/1).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. 12/1) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft eine hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.–.

E. 1.5 Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. 23) wurde die Übersetzung der Anklageschrift auf Italienisch angeordnet und die übersetzte Anklageschrift (act. 27) dem Beschuldigten anschliessend zugestellt (vgl. act. 32/2).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 25. April 2024 (act. 28) wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2024 angesetzt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen sowie die Staatsanwaltschaft zur per- sönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet. Mit derselben Verfü- gung wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, wel- che ungenutzt verstrich. Vor der angesetzten Hauptverhandlung wurde ein aktuel- ler Strafregisterauszug eingeholt (vgl. act. 32) und den Parteien telefonisch die Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (vgl. act. 33).

E. 1.7 Am 4. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. S. 6-31); die Ur- teilsberatung wurde indessen in die Woche des 22. Juli 2024 vertagt. Am 12. Juli 2024 ging sodann der aktualisierte aber unveränderte italienische Strafregister- auszug betreffend den Beschuldigten (act. 41) ein. Am 25. Juli 2024 fand schliesslich die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Gericht das vorliegende Urteil fasste (vgl. Prot. S. 32-34).

- 5 -

E. 2 Zuständigkeit

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 2.1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn die Höchst- geschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstge- schwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG).

E. 2.1.2 Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 19. März 2024 um 9.04 Uhr innerorts in Zürich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 102 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Somit ist der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Strassenver- kehrsverletzung erfüllt. Im Übrigen wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung anerkannt (vgl. act. 38 S. 9).

- 10 -

E. 2.1.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel voraus, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Sodann setzt der subjektive Tatbestand eine (mindestens eventual-)vorsätz- liche Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern voraus. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) mit der Überschreitung eines in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerts der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.

E. 2.1.4 Vorliegend liegt ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit vor, nachdem der Beschuldigte bewusst zu schnell gefahren und dabei geblitzt worden ist (vgl. act. D1/11 F/A 38, 40, Prot. S. 17 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von 102 km/h innerorts fuhr, liegt mindestens eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann.

E. 2.1.5 Daran vermögen auch die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2020 als Reaktion auf die Ausbreitung des Covid-19-Virus bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hatte, erklärte er am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss dem Epidemiengesetz. Im Zuge dessen verfügte er unter anderem die Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wobei eine Reihe von Einrichtungen ausgenommen wurden, und verbot öffentliche und private Veran- staltungen (vgl. Art. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [COVID-19-Verordnung 2] in der Fassung vom 16. März 2020). In einer Medienmitteilung vom selben Tag rief der Bundesrat zudem die Bevölkerung dazu auf, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden, Abstand zu halten und die Hygienemassnahmen zu befolgen. Zudem rief er die die ältere Bevölke- rung dazu auf, zu Hause zu bleiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom

16. März 2020 "Coronavirus: Bundesrat erklärt die «ausserordentliche Lage» und

- 11 - verschärft die Massnahmen" [abrufbar unter www.admin.ch, Dokumentation, Me- dienmitteilungen]). Am Tag der anklagebildenden Fahrt, dem 19. März 2020, also lediglich drei Tage später, waren die Strassen streckenweise bzw. beinahe leer, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Auch bei solchen Verhältnissen entfallen die Risiken einer derart ho- hen Geschwindigkeit jedoch nicht vollständig, war doch eben keine Ausgangs- sperre verfügt, sondern blieben nur gewisse Läden geschlossen und war die Be- völkerung aufgerufen, Kontakte zu vermeiden. Damit bleibt es dabei, dass eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern vorliegt.

E. 2.1.6 Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist damit erfüllt.

E. 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte für die Teilnahme an Be- sprechungen, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhand- lung den Ersatz für die zweimalige Zugreise von F._____ nach Zürich und retour, die Hotelübernachtungen vom 19. September 2021 auf den 20. September 2021 und vom 3. Juli 2024 auf den 4. Juli 2024 sowie die Verpflegungskosten, was ei- nen Gesamtaufwand von pauschal Fr. 1'000.– generiert habe (act. 38 S. 19).

E. 2.2.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben, wenn der/die Lenker:in die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat: (1) auf der Auto- bahn um 35 km/h, (2) auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h, und (3) innerorts um 25 km/h (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 123 II 106).

E. 2.2.2 Vorliegend überschritt der Beschuldigte die zulässigen Höchstgeschwindig- keiten wie folgt: − In K._____: Überschreitung innerorts um 41 km/h (> 25 km/h); − In J._____: Überschreitung auf der Autobahn um 45 km/h (> 35 km/h); − In H._____: Überschreitung auf der Autobahn um 54 km/h (> 35 km/h); − In G._____: Überschreitung auf der Autobahn um 56 km/h (> 35 km/h). Diese Überschreitungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten stellen zweifel- los grobe Verletzungen von wichtigen Verkehrsregeln dar und begründen eine

- 12 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Im Übrigen wurden die Geschwindig- keitsüberschreitungen in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung aner- kannt (act. 38 S. 9).

E. 2.2.3 Subjektiv muss der/die Täter:in sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen. Vorliegend liegt hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und da- mit in Bezug auf die grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln – wie bereits erwähnt – direkter Vorsatz vor. Mit der bewussten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist sodann auch klar von einer mindestens eventualvor- sätzlichen Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer auszu- gehen. Auch an dieser Stelle führen die besonderen Umstände im Zusammen- hang mit der Covid-19-Pandemie nicht zu einem Wegfall des Eventualvorsatzes.

E. 2.2.4 Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit mehrfach erfüllt.

E. 2.3 Die Kosten der Zugtickets – EUR 122.80 und EUR 179.80 – und des Ho- tels O._____ – Fr. 244.00 – sind belegt (act. 39) und daher zu entschädigen. Demgegenüber sind die Kosten des Hotels P._____ nicht belegt, da der Beschul- digte die entsprechende Quittung nicht mehr hat. Allerdings liegen die Hotels un- gefähr im gleichen Preissegment, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kos- ten des Hotels P._____ ungefähr jenen des Hotels O._____ entsprechen. Die Verpflegungskosten für die zweimalige Hin- und Rückfahrt sowie den Aufenthalt in Zürich in Höhe von Fr. 200.– erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Insgesamt ist der Beschuldigte für die wirtschaftlichen Einbussen mit pauschal Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 32 - Es wird erkannt:

E. 3 Rechtswidrigkeit Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungs- grund berufen kann.

E. 3.1 Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG

E. 3.1.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1.1 Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 StGB und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, vorrangig nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu beurteilen sind. Scheidet eine Rechtfertigung über Art.100 Ziff. 4 SVG aus, kann sich eine Rechtfertigung subsidiär über Art. 14 StGB bzw. über Art. 17 StGB oder auch über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben (WOHLERS, Rechtliche Abklä- rung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias

- 13 - Aebischer (19.4113), erstellt im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, S. 15 f., als Beilage des Berichts des Bundesrats vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulates 19.4113 Aebischer vom 24. September 2019).

E. 3.1.1.2 Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich nicht strafbar, wer als Führer:in ei- nes Sanitätsfahrzeuges auf einer dringlichen Dienstfahrt Verkehrsregeln missach- tet, wenn er/sie alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist und er/sie die erforderlichen Warnsignale abgegeben hat. Hat der/die Führer:in des Fahrzeugs nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erfor- derlich war, so bleibt seine/ihre Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mil- dern. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder tak- tischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Diffe- renz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewe- sen wäre.

E. 3.1.2 Dringliche Dienstfahrt

E. 3.1.2.1 Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn eine Fahrt in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ausgeführt wird. Dringlich ist die Dienstfahrt dann, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten, wobei entscheidend ist, dass Rechtsgü- ter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösse- rung der Schäden bewirken können (WOHLERS, a.a.O., S. 17 f., mit Hinweis auf die einschlägige Lehre). Die Einschätzung der Dringlichkeit der Dienstfahrt hat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes der vor Ort handelnden Täter:innen zu er- folgen (ex ante-Perspektive). Entscheidend ist, wie sich die Sachlage den Fahr- zeugführer:innen im Zeitpunkt ihres Einsatzes bzw. im Zeitpunkt der Erteilung ei- nes Einsatzbefehls darbietet. Die Verbindlichkeit der ex ante-Perspektive folgt aus dem Umstand, dass der/die Täter:in auf der Basis einer Prognose handeln muss, deren Basis notwendigerweise nur die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen sein können. Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objektive Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende indivi- duelle Erkenntnisstand der Täterin bzw. des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB

- 14 - verbindlich, der bestimmt: "Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat" (WOHLERS, a.a.O., S. 18).

E. 3.1.2.2 Vorliegend war der Beschuldigte mit einem italienischen Ambulanzfahr- zeug im Auftrag des … Spitals [von Stadt F._____] und damit in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe in die Schweiz gefahren. Eine Dienstfahrt liegt somit ohne Weiteres vor.

E. 3.1.2.3 Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zu- nächst der Bericht des Regionalen Transplantationszentrums vom 8. Oktober 2020 (act. D1/10/7) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge ergab sich die Notwendigkeit des Eiltransports aus der Tatsache, dass sich der Spender bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Organentnahme befand, wie in der E-Mail von Swisstransplant vom 19. März 2020, 04.28 Uhr, angegeben (vgl. act. D1/10/12). Da ein Transport mit dem Flugzeug aufgrund der hohen Kos- ten und der Vorlaufszeit von rund drei Stunden nicht möglich gewesen und Swiss- transplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden sei, sei das E._____ über die Notfallnummer 118 alarmiert und darüber informiert worden, dass die Fahrtzeit rund fünf Stunden und 20 Minuten betragen würde. Aus dem telefoni- schen Kontakt mit dem Beschuldigten und einem Mitarbeitenden des Regionalen Transplantationszentrums gehe hervor, dass der Beschuldigte angesichts der nicht angezeigten Schneesperre das Fahrzeug auf einen Autozug habe verladen müssen, um über den Simplonpass zu gelangen, was ihn gezwungen habe, auf der Rückfahrt die längere Route über den St. Bernhard-Pass (recte: Gotthard Pass; vgl. Prot. S. 21 f.) zu nehmen. Ausserdem habe das Fahrzeug aus unauf- schiebbaren organisatorischen Gründen auf der Rückfahrt in I._____ im L._____ einen Zwischenstopp einlegen müssen, um biologisches Material des Spenders in ein Labor zu bringen, bevor es zur Organlieferung ins M._____ habe weiterfahren können. Es sei von allergrösster Bedeutung gewesen, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (vgl. act. D1/10/7).

- 15 -

E. 3.1.2.4 Ferner ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Ergänzende Bericht des Regionalen Transplantionszentrums vom 1. Oktober 2021 (act. D1/10/17) heranzuziehen. Darin heisst es, dass die durchgeführte Transplantation absolut notwendig gewesen sei, um das Leben des jungen Patienten zu retten. Bei ihm habe es sich um einen 13-jährigen Jungen gehandelt, der am WAGR-Syndrom litt, das durch einen Wilms-Tumor (bestimmte Art des Nierenkrebses, die bei jun- gen Kindern auftritt), Aniridie (seltene genetische Augenkrankheit, die das Fehlen oder eine unterentwickelte Iris charakterisiert), Anomalien im Urogenitalbereich und geistige Retardierung gekennzeichnet sei. Angesichts seiner Anamnese sei klar gewesen, dass die Nierentransplantation für ihn in jeder Hinsicht eine lebens- rettende Transplantation gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf seinen schweren Bluthochdruck mit multimedikamentöser Behandlung und seine schwere Herzhyperthrophie (Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzge- wichts). Im genannten Bericht wird sodann festgestellt, dass Swisstransplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden habe, was auch aus der bei den Akten liegenden E-Mail vom 19. März 2020, 00.49 Uhr, hervorgeht (vgl. act. D1/10/12). Es wird sodann angegeben, dass sich das Regionale Transplanta- tionszentrum dafür entschieden habe, den Transport mit einem Fahrzeug durch- führen zu lassen. Das Luftfahrtunternehmen N._____ benötige in der Regel min- destens drei Stunden, um das Flugzeug vorzubereiten und auf der Landebahn des Flughafens F._____ bereitzustellen. Ausserdem sei davon ausgegangen wor- den, dass diese Zeit aufgrund des COVID-Lockdowns länger sein würde, da die Besatzung die Formalitäten hätte erfüllen müssen, um eine Ansteckung zu verhin- dern. Diese Schwierigkeiten und die reine Start- und Flugzeit von sicherlich mehr als einer Stunde hätten das Flugzeug im Vergleich zu der prognostizierten Fahrt- zeit von über fünf Stunden ungeeignet erscheinen lassen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Organtransport mit rot gekennzeichnet gewesen sei und alle Organtransporte in Italien von der Notrufzentrale 118 als Notfälle eingestuft würden (vgl. act. D1/10/17).

E. 3.1.2.5 Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er in der Nacht des 19. März 2020 einen Anruf er-

- 16 - halten habe und angefragt worden sei, ob er innert kürzester Zeit nach Zürich fah- ren könne, um eine Kinderniere abzuholen und über I._____ für die nötigen Ab- klärungen zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu transportieren (act. D1/11/1 F/A 8, 19, 32, Prot. S. 15, 17). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Niere auf einer internationalen Notfallliste stehe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Kind in Lebensgefahr gewesen sei (act. D1/11/1 F/A 50). Der Auf- trag sei mit dem "roten Kodex" angeordnet gewesen, was bedeute, dass der Or- gantransport (act. D1/11/1 F/A 29) bzw. die Organtransplantation (Prot. S. 20) so schnell wie möglich erfolgen müsse und hierfür Blaulicht und Sirene eingesetzt werden dürfe (act. D1/11/1 F/A 34 f.). Zudem sei der Flugdienst angesichts der zeitaufwändigen Abklärungen und der dafür notwendigen Massnahmen nicht ver- fügbar gewesen (act. D1/11/1 F/A 8, 31 f., Prot. S. 16, 21). Weiter sei er darüber informiert worden, dass sich der Spenderpatient bereits im Operationssaal be- finde und die Operation im Gange sei. Die Operation habe innerhalb von 48 Stun- den durchgeführt werden müssen und die Lebensdauer einer Niere betrage 24 Stunden. Aufgrund der bereits laufenden Operation sei ihm das Ambulanzfahr- zeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 8, 12, Prot. S. 17-19). Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er laut Google Maps für die Fahrt fünf Stunden und 20 Minuten benötigen würde (act. D1/11/1 F/A 24, 46, Prot. S. 19, 21 f.). Weitergehende Anweisungen habe er nicht erhalten, sondern nur, dass er Zürich so schnell wie möglich erreichen solle (Prot. S. 19). Nachdem der Beschuldigte sich vergewissert habe, dass er alle Unterlagen für den Grenz- übertritt und diesen Dienst besitze, sei er um 4 Uhr morgens nach Zürich aufge- brochen (vgl. act. D1/11/1 F/A 11, Prot. S. 19). Beim Grenzübertritt habe der Be- schuldigte die Dokumente vorgelegt (vgl. act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 16, 21), und die Zollbeamten, die bereits von Swisstransplant über den Organtransport infor- miert wurden, hätten ihn trotz eingeschaltetem Blaulicht und Sirene passieren las- sen (act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 21). Während der Fahrt sei der Beschuldigte wie- derholt telefonisch vom Regionalen Transplantationszentrum über den kritischen Zustand des Jungen in F._____ informiert worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 37, Prot. S. 21, 24). Sodann gab er an, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Ge-

- 17 - schwindigkeitsbeschränkungen stets eingehalten, dann aber laufend Anrufe erhal- ten, sich unter Druck gesetzt gefühlt und dann mehr aufs Gas gedrückt (act. D1/11/1 F/A 37). Unter Zeitdruck sei er jedoch von Anfang an gestanden (act. D1/11/1 F/A 41). Es sei ihm gesagt worden, dass der Patient nur eine Niere habe und die nächsten Stunden nicht überleben würde, wenn er die Niere nicht so schnell wie möglich erhalte. Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass das Kind gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (vgl. act. D1/11/1 F/A 50 f., Prot. S. 20). Als er im Universitätsspital Zürich angekommen sei, sei er direkt in die Notaufnahme gegangen, wo man be- reits auf ihn gewartet habe. Er habe einen Kaffee getrunken, kurz die Toilette auf- gesucht und sei dann mit der Spenderniere sofort wieder losgefahren (act. D1/11/1 F/A 16, Prot. S. 22). Auf der Rückfahrt habe er nur einmal bei der Gott- hard Raststätte Richtung Süd angehalten, um zu tanken und auf die Toilette zu gehen (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 22). Gegen 13.10 Uhr oder 13.15 Uhr sei er schliesslich im Zielspital M._____ angekommen, wo er die Niere geliefert habe (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 23).

E. 3.1.2.6 In Anbetracht der obigen Erwägungen kann die Dringlichkeit der Fahrt und die Notwendigkeit der raschen Transplantation der Spenderniere, um einer Schadensvergrösserung entgegenzuwirken, nicht in Abrede gestellt werden. Die pauschalen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Überlebensmöglichkeit mit einer einzigen Niere (vgl. act. 35 S. 2) verfangen nicht. Es ist zutreffend, dass ein Durchschnittsmensch grundsätzlich mit einer Niere überleben kann. Im vorliegen- den Fall handelte es sich jedoch um einen 13-jährigen mehrfach behinderten Pati- enten, der seit seinem zweiten Altersjahr mit nur einer Niere lebte und sich seit Juni 2018, also seit über 20 Monaten, einer Dialysebehandlung (Blutwäsche) un- terzog. Zudem litt er an schwerem Bluthochdruck und einer schweren Herzhyper- trophie. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um eine überlebensnotwendige Transplantation gehandelt habe. Vielmehr er- scheint die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Nierentransplantation als lebens- rettende Massnahme angesichts der Ausführungen des Regionalen Transplantati- onszentrums und dem Fax-Auftrag des M._____, der als "dringend" eingestuft

- 18 - (act. D1/10/8) und als roter Kodex angeordnet (act. D1/10/17 S. 5) wurde, als er- wiesen, zumal sie von der Staatsanwaltschaft nicht substantiiert bestritten wur- den. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass die Ischämiezeit bei einer Niere rund 24 Stunden betrage und der Organ- transport 20 Stunden in Anspruch nehmen dürfe und daher ausreichend Zeit zur Transplantation zur Verfügung gestanden hätte (vgl. act. 35 S. 2 f., act. 36 S. 15, act. 37 S. 16). Bei der Ischämiezeit – maximal tolerierte Zeitspanne zwischen dem Unterbruch der Blutzufuhr zum Spenderorgan (Organentnahme) bis zur Wieder- aufnahme der Durchblutung des Organs im Körper der Empfängerin oder des Empfängers nach der Transplantation (vgl. act. 36 S. 15, act. 37 S. 16) – handelt es sich um einen groben Richtwert. Oberstes Ziel ist es in jedem Fall, die Ischä- miezeit so kurz wie möglich zu halten, um ein bestmögliches Transplantationser- gebnis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastungen des 13-jährigen Pa- tienten war es zudem besonders wichtig, diese Ischämiezeit möglichst tief zu hal- ten. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Spenderniere so schnell wie möglich zur Transplantation nach F._____ überführen musste. Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschuldigten, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten, nichts an der Dringlichkeit zu än- dern. Hierzu gab der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung an, der Beschuldigte habe ihm versichert, dies stimme nicht, sondern er sei von Anfang an schnell gefahren. Diese Aussage des Beschuldigten könnte ein Missverständnis gewesen sein, was bei Übersetzungen teilweise vorkomme (Prot. S. 28 f.). Das Vorliegen eines solchen Missverständnisses erscheint mög- lich, da der Beschuldigte ebenfalls angab, er sei von Anfang an unter Zeitdruck gestanden. Ohnehin wäre die Dringlichkeit der Fahrt jedoch auch dann zu beja- hen, wenn der Beschuldigte initial die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht übertreten hätte, da glaubhaft ist, dass die Dringlichkeit im Zuge der Fahrt noch zunahm, einerseits aufgrund Informationen des Regionalen Transplantationszent- rums, mit dem der Beschuldigte regelmässig und in kurzen Abständen in Kontakt gestanden habe, und andererseits aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht die ursprünglich geplante Route nach Zürich nahm.

- 19 -

E. 3.1.2.7 Weiter zeigt die E-Mail-Korrespondenz zwischen Swisstransplant und dem Regionalen Transplantationszentrum, die von der Anfrage der Organspende vom 17. März 2020 bis zur Mitteilung der Abfahrt des Beschuldigten vom Univer- sitätsspital Richtung F._____ am 19. März 2020 durchgehend dokumentiert wurde und zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfand, einmal mehr deutlich die Dringlich- keit der hier in Frage stehenden Nierentransplantation (vgl. act. D1/10/12). Und es sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass das Bundesgericht eine Dienstfahrt im Falle der Rettung von Menschenleben sogar dann als dringlich er- achtet, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht (vgl. BGE 113 IV 126 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Fahrt zur Rettung des Kin- des unternommen und es bestand eine unmittelbare Gefahr für sein Leben (hierzu später), weshalb die Dringlichkeit der Fahrt auch unter diesem Gesichts- punkt zu bejahen ist.

E. 3.1.2.8 Zu erwähnen ist ferner, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. act. 35 S. 3) ein Lufttransport nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus Zeitgründen nicht in Frage gekommen ist, da die Vorlaufzeit, bis ein Flugzeug eine internationale Fluggenehmigung erhalten hätte, damals etwa drei Stunden betragen hätte. Ausserdem hätte sich die gesamte Besatzung vorher einem Co- vid-Test unterziehen müssen, der hätte ausgewertet werden müssen, was wiede- rum zu Zeitverlusten geführt hätte. Unter diesen Umständen wäre die Niere bei ei- nem Lufttransport viel später im Krankenhaus in F._____ eingetroffen, zumal sie zuvor zur Untersuchung nach I._____ gebracht werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint der Entscheid des Regionalen Transplantationszentrums über die Art des Organtransports nachvollziehbar. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) kam auch ein Transport an die Landesgrenze nicht in Frage, da Swisstransplant nicht in der Lage war, den Transport durchzuführen (E-Mail vom

19. März 2020, 00.49 Uhr), weshalb die Transportdauer somit auch auf diese Weise nicht hätte verkürzt werden können. Aus der oben erwähnten E-Mail-Kor- respondenz geht nicht hervor, was der konkrete Grund für die fehlende Verfügbar- keit von Swisstransplant in Bezug auf den Organtransport war. Es erscheint je- doch realistisch anzunehmen, dass die drei Tage zuvor angeordneten Covid-19- Massnahmen (vgl. oben E. III.2.1.5) dafür verantwortlich gewesen sein dürften. In

- 20 - diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Swisstransplant über die Fahrt in- formiert war und diese koordiniert hatte, wie aus den zahlreichen E-Mails hervor- geht (vgl. act. D1/10/12). Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Fahrt des Beschuldigten angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit verbun- denen Massnahmen als genehmigte Dienstfahrt bezeichnet werden kann, zumal der Einsatz über die italienische Notfallzentrale Nr. 118 erfolgte, was in der Schweiz der Notfallzentrale Nr. 144 entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in die Koordination der Dienstfahrt eingebun- den war. Er hatte lediglich den Auftrag, den Organtransport so schnell wie mög- lich durchzuführen, um das Leben des Kindes zu retten, weshalb ihm ein Ambu- lanzfahrzeug zur Verfügung gestellt und der Schweizer Zoll und das Universitäts- spital Zürich über den Organtransport informiert wurden. Den Beschuldigten für die fehlende Anordnung durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 verantwortlich zu machen, erscheint unter den genannten Umständen nicht vertretbar.

E. 3.1.2.9 Nach dem Gesagten ist objektiv von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen.

E. 3.1.2.10 Selbst wenn man objektiv annehmen würde, dass die Dienstfahrt nicht dringlich oder widerrechtlich war, so wäre nach Art. 13 StGB auf den vom Be- schuldigten angenommenen Sachverhalt abzustellen. Im vorliegenden Fall ging der Beschuldigte davon aus, dass er über alle Ermächtigungen für die von ihm unternommene Fahrt verfügte und sich nicht strafbar machen würde (act. D1/11 F/A 36, Prot. S. 20). Er war der Meinung, dass er seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe (act. D1/11 F/A 47, Prot. S. 24). Er ging davon aus, dass das Kind in F._____ gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (act. D1/11 F/A 51, Prot. S. 20). Ausser- dem ging er davon aus, dass eine internationale Anfrage wie die vorliegende die Lebensgefahr und damit die Dringlichkeit impliziere (act. D1/11/1 F/A 29, 49). Wäre er während der Fahrt nicht telefonisch über die besonderen klinischen Um- stände des Jugendlichen informiert worden, hätte er sich Höchstgeschwindigkeits-

- 21 - überschreitungen in der Schweiz nicht erlaubt. Er hätte die Geschwindigkeitsbe- grenzung nie überschritten, wenn er dazu nicht gezwungen gewesen wäre (Prot. S. 24). Vor diesem Hintergrund ging der Beschuldigte davon aus, dass die ankla- gebildende Fahrt dringlich und bewilligt war, um das Leben des Kindes zu retten. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Irrtum des Beschuldigten über die Dringlichkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Fahrt vermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Auf- grund der Gesamtsituation wäre der Beschuldigte einem unvermeidbaren Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen.

E. 3.1.3 Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen

E. 3.1.3.1 Grundsätzlich haben Fahrzeugführer:innen dann, wenn sie während einer dringlichen Dienstfahrt Vorrechte für sich in Anspruch nehmen wollen, besondere Warnsignale abzugeben. Die Frage, welche Warnsignale wann abzugeben sind, ist näher in einem Merkblatt zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn des UVEK vom 21. Oktober 2019 geregelt (act. D1/9/1). Gemäss diesem Merk- blatt müssen Warnsignale während einer dringlichen Dienstfahrt grundsätzlich nicht erst dann gegeben werden, wenn Geschwindigkeitslimiten überschritten werden, sondern vielmehr generell, also während der gesamten dringlichen Dienstfahrt. Grundsätzlich müssen beide Arten von Warnsignalen kumulativ gege- ben werden (vgl. WELTE, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, Strassenver- kehr 1/2015, S. 19).

E. 3.1.3.2 Der Beschuldigte verwendete während der gesamten Fahrt, sowohl in Ita- lien als auch in der Schweiz, die erforderlichen Warnsignale (act. D1/11/1 F/A 7), was teilweise auf den Fotoaufnahmen sichtbar ist (vgl. D1/2 S. 2 f., 6; act. D4/2 S. 1 f.; act. D5/2 S. 1). Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

E. 3.1.4 Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt

E. 3.1.4.1 Weiter wird verlangt, dass Fahrzeugführer:innen während einer dringli- chen Dienstfahrt die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der

- 22 - Verhältnismässigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inan- spruchnahme von Sonderrechten besondere Gefahren für die Verkehrsteilneh- menden erzeugt, die nach den allgemeinen Regeln Vorrang hätten; dieser beson- deren Gefahrenlage haben die Fahrzeugführer:innen eines Dienstfahrzeuges durch besondere Sorgfalt zu kompensieren. Das Mass der anzuwendenden Sorg- falt ist umso höher, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicher- heit ist. Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass stets die Ver- kehrssituation sowie die Witterungsbedingungen zu beachten sind. Zu beachten sind auch die Gründe für die Dringlichkeit und der daraus resultierende Grad der Dringlichkeit. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der/die Täter:in die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie er sich für den/die Täter:in im Zeitpunkt seines/ihres Handelns dargestellt hat (WOHLERS, a.a.O., S. 20 ff., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

E. 3.1.4.2 Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Kinderniere so schnell wie mög- lich in Zürich abzuholen und zur Transplantation nach F._____ zu bringen. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Beschuldigte sein Ziel schnel- ler, sodass sein Verhalten als geeignet beurteilt werden kann, die Niere so schnell wie möglich zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu bringen und damit das Leben des Kindes zu retten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) war die schnellstmögliche Übergabe bzw. Transplantation we- gen der unmittelbaren Lebensgefahr für das Kind erforderlich. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Erwägungen verwiesen. Dass es überhaupt keinen Grund für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten gegeben haben soll (vgl. act. 35 S. 3), geht an der Sache vorbei. Die Ausführun- gen zur Dringlichkeit der Dienstfahrt gelten auch hier und sind auch an dieser Stelle relevant.

E. 3.1.4.3 Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für die Lieferung der Niere nach F._____ sind wie bereits oben erwähnt (vgl. E. III.3.1.2.8) keine ersichtlich.

- 23 -

E. 3.1.4.4 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die mehrfache Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten eine nicht zu bagatellisierende Ge- fährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen hat bzw. ein hohes Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Insbeson- dere die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung innerorts in Zürich lässt einen besonders hohen Gefahrengrad der hier zu beurteilenden Tat erkennen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Strassen aufgrund der ausserordentlichen Situation durch die Covid-19-Pandemie (vgl. oben E. III.2.1.5) streckenweise bzw. beinahe leer waren, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Die Staatsanwaltschaft geht auch davon aus, dass der Verkehr auf den Strassen damals massiv zurückgegangen war (vgl. act. 35 S. 2). Insoweit ist die vom Beschuldigten ausgegangene abstrakte Gefahr zu relativieren, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschuldigte durch die Verwen- dung der Warnsignale für allfällige Verkehrsteilnehmenden von Weitem erkennbar gemacht hat. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgewor- fen, er habe eine/n bestimmte/n Fussgänger:in (oder andere Verkehrsteilneh- mende) gefährdet (vgl. hierzu BGE 106 IV 1 E. 2.d). Mit der Staatsanwaltschaft ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit wenig Schlaf von F._____ nach Zürich abreiste (Prot. S. 28), was seiner Konzentrationsleistung nicht förder- lich gewesen sein dürfte. Allerdings ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte regelmässig nachts Einsätze für das E._____ leistete (act. D1/11/1 F/A 43; Prot. S. 13). Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seit über 20 Jahren jährlich rund 40 Organtransporte ehrenamt- lich durchführt (act. D1/10/13; Prot. S. 10). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er ein erfahrener Rettungsfahrer ist. Sodann trugen auch die guten Wetterbedingungen – kein Niederschlag, kein Nebel und sonnig (vgl. Wetterbulletin von Meteo Schweiz) – zu einer weniger riskanten Fahrt bei.

E. 3.1.4.5 Schliesslich ist auf die einzelnen Orte einzugehen, an denen der Beschul- digte die Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. In J._____, H._____ und G._____ überschritt der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbeschränkungen je-

- 24 - weils auf richtungsgetrennten Autobahnen und zudem auf relativ geraden Teilstre- cken. Sodann sind auf den Aufnahmen keine anderen Fahrzeuge sichtbar (vgl. act. D2/2; act. D4/2; act. D5/2). Vor diesem Hintergrund sowie nach dem oben Er- wogenen waren die Geschwindigkeitsüberschreitungen in J._____ (um 45 km/h), H._____ (um 54 km/h) und G._____ (um 56 km/h) verhältnismässig.

E. 3.1.4.6 In K._____ überschritt der Beschuldigte innerorts die Geschwindigkeits- beschränkung um 41 km/h. Zwar handelte es sich hier um eine Strecke, die durch eine Siedlung führt, jedoch war die Umgebung übersichtlich und die Strasse ge- rade. Letzteres gilt sodann auch für die C._____-strasse in Zürich, wo der Be- schuldigte 52 km/h zu schnell fuhr. Auch hier handelt es sich um eine gerade und relativ übersichtliche Stelle. Bei der C._____-strasse kommt hinzu, dass gemäss den Aufnahmen in den Akten keine Fussgänger:innen und nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren (act. D1/2). Zusammengefasst überschritt der Beschuldigte so- wohl in K._____ als auch in Zürich die Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich. Zugleich handelte es sich wie erwogen um noch relativ übersichtliche Stellen, an denen der Beschuldigte angesichts des guten Wetters allfällige andere Verkehrs- teilnehmende identifizieren konnte und vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung auch die Fähigkeiten hatte, zu reagieren. Zentral ist schliesslich, dass der Beschuldigte angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie von weniger Verkehrsteilnehmenden ausgehen durfte. Auch wenn er nicht ausschliessen konnte, dass es doch zu einem Unfall kommen könnte, war doch das Risiko stark verringert, auch angesichts der durch- gehenden Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns. Diesem ver- ringerten, abstrakten Risiko stand wie bereits erwogen das ernstliche, konkrete Risiko aufseiten des 13-jährigen Patienten in F._____ gegenüber. Dies führt dazu, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen in K._____ und Zürich trotz der stark überhöhten Geschwindigkeiten im konkreten Fall verhältnismässig bzw. noch angemessen waren.

- 25 -

E. 3.1.4.7 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzu- halten, dass die mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemes- senen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt walten liess.

E. 3.1.5 Subjektives Rechtfertigungselement

E. 3.1.5.1 Schliesslich muss in subjektiver Hinsicht das Handeln des Fahrzeugfüh- rers bzw. der Fahrzeugführerin darauf gerichtet sein, das legitime Ziel zu verfol- gen, nämlich das gefährdete Rechtsgut zu retten (WOHLERS, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf Lehre).

E. 3.1.5.2 Vorliegend bestätigen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zwei- felsfrei seinen Rettungswillen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 4) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht mit dem Ziel der Rettung des schwerkranken Kindes unternommen hätte. Es sind auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum sich jemand in einer Zeit, als die Situ- ation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – insbesondere in Nordita- lien – kritisch war (vgl. act. D1/10/12, E-Mail vom 17. März 2020, 12.56 Uhr), frei- willig und unentgeltlich mitten in der Nacht nach Zürich aufmacht, um ein nicht le- bensnotwendiges Organ abzuholen und über eine Zwischenstation in I._____ nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte hat den Transport nicht "ein- fach" ausgeführt, sondern um das Leben des schwer kranken Kindes zu retten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

E. 3.1.6 Fazit Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

- 26 -

E. 3.2 Subsidiäre Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 17 StGB

E. 3.2.1 Vorbemerkungen Können sich die betroffenen Lenker:innen eines Dienstfahrzeuges – insbesondere mangels dringlicher Notstandsfahrt – nicht erfolgreich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG be- rufen, steht es ihnen immer noch offen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB, also eine gesetzlich erlaubte Handlung, geltend zu machen. Sollte die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitern, dass die Fahr- zeuglenker:innen nicht die nach Umständen gebotene Sorgfalt walten liessen, muss eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB daran scheitern, dass dann auch die Verhältnismässigkeit des Handelns verneint werden muss. Bedeutung hat Art. 14 StGB damit allein für die Fälle, in denen Art. 100 Ziff. 4 SVG allein deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil die nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben worden sind (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.5.). Theore- tisch wäre Art. 14 StGB auch dann anwendbar, wenn die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitert, dass es sich zwar um eine Dienstfahrt handelt, diese aber nicht dringlich ist. In diesen Fällen erscheint es aber höchst zweifelhaft, ob die Begehung von Verkehrsdelikten als Massnahmen eingestuft werden können, die mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren sind (WOHLERS, a.a.O., S. 25). Für Lenker:innen vom Ambulanzfahrzeugen dürfte in erster Linie Notstand gemäss Art. 17 StGB in Frage kommen, da es bei ihren Einsätzen um die Rettung von Menschenleben und damit um Individualinteressen geht (JEANNE- RET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], Bern 2007, Art. 100 N 180). Nachfolgend ist deshalb die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB zu prüfen.

E. 3.2.2 Rechtfertigender Notstand

E. 3.2.2.1 Voraussetzungen Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt zweierlei voraus: Es muss zum einen eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut der Notstandstä-

- 27 - terin oder des Notstandstäters oder einer dritten Person bestehen (sog. Not- stands[hilfe]lage) und der/die Notstandstäter:in muss handeln, um höherwertige Interessen zu wahren (Angemessenheit der Notstands[hilfe]handlung).

E. 3.2.2.2 Notstandshilfelage Zunächst verlangt Art. 17 StGB das Vorliegen einer "unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr". Damit ist gemeint, dass es sich um eine gegenwärtig be- stehende Gefahr handeln muss bzw. um eine, die droht und sich später nicht mehr sicher abwehren lässt. Damit eine Berufung auf Notstand aber Erfolg haben kann, braucht es im Weiteren eine Gefährdung individueller Rechtsgüter, die es zu retten gilt (WELTE, a.a.O., S. 23). Dies ist vorliegend gegeben. Es ging um das Leben eines schwer kranken Kindes in F._____ und damit um ein Individual- rechtsgut. Da das Kind in Lebensgefahr schwebte und eine rasche Nierentrans- plantation vonnöten war, ist von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen.

E. 3.2.2.3 Subsidiarität und Proportionalität der Notstandshilfehandlung 3.2.2.3.1. Um die Gefahrenlage zu beseitigen, muss die vorgenommene Hand- lung das einzige probate Mittel darstellen. Vorliegend standen dem Beschuldigten wie bereits an anderer Stelle erwähnt keine gleich erfolgversprechenden Hand- lungsalternativen zur Verfügung (vgl. E. III.3.1.2.8). Die anklagebildende Fahrt war deshalb subsidiär. 3.2.2.3.2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der/die Notstandstäter:in handelt, um höherwertige Interessen zu wahren. Erforderlich ist eine Abwägung der im je- weiligen Einzelfall einander gegenüberstehenden Güter und Interessen, wobei ne- ben dem Rang der jeweils betroffenen Rechtsgüter auch die Schwere der in Frage stehenden Beeinträchtigung und der Grad der Gefahr, in der sich die be- troffenen Rechtsgüter befinden, zu beachten ist (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 17 N 21 ff.). So kann beispielsweise die abs- trakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dadurch gerechtfertigt wer- den, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der konkreten Um- stände, zu denen unter anderem auch die Verkehrssituation und die Strassen-

- 28 - und Witterungsbedingungen gehören, als eine noch verhältnismässige Risikoset- zung erweist (vgl. BGE 106 IV 1 E. 2.d). An einem Schutz höherwertiger Interes- sen fehlt es dann, wenn der/die Fahrzeugführer:in konkrete Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmende begründet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/2007 vom 4. September 2008 E. 2.2). In casu ist die Rettung des Le- bens des Kindes gegen die abstrakte Gefährdung von übrigen Verkehrsteilneh- menden abzuwägen. Der Beschuldigte wurde darüber informiert, dass das Leben des Kindes in Gefahr war und es nicht überleben würde, wenn die Niere nicht so schnell wie möglich transplantiert würde. Vor diesem Hintergrund war der Be- schuldigte zu raschem und zielgerichtetem Handeln aufgerufen. Dies wird durch die oben erwähnten Berichte des Regionalen Transplantationszentrums bestätigt, wonach es von grösster Wichtigkeit gewesen sei, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (act. D1/10/7 S. 2), und dass die Nierentransplantation in Anbetracht der Krankengeschichte des jungen Patienten in jeder Hinsicht eine lebensrettende Transplantation gewesen sei (vgl. act. D1/10/17 S. 3). Wie bereits oben erwogen (vgl. E. III.3.1.4.7), waren die Ge- schwindigkeitsüberschreitungen, die der Beschuldigte beging, verhältnismässig zum verfolgten Zweck. Die Proportionalität damit ist zu bejahen.

E. 3.2.2.4 Rettungswille Sodann handelte der Beschuldigte in Kenntnis der den Notstand begründenden Umstände sowie mit dem Willen, das gefährdete Rechtsgut zu retten (vgl. E. III.3.1.5.2).

E. 3.2.2.5 Fazit Der Beschuldigte kann sich somit subsidiär auf den Rechtfertigungsgrund der Not- standshilfe berufen. Damit ist der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 17 StGB freizusprechen.

- 29 -

E. 3.2.3 Putativnotstandshilfe Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass objektiv kein Notstand vorlag, wäre wiederum der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich dem Beschuldig- ten zur Zeit seines Handelns darstellte (vgl. Art. 13 StGB). Hierzu sei auf die obi- gen Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.3.1.2.10), die auch an dieser Stelle gelten. Der Beschuldigte ging aufgrund der gesamten Umstände davon aus, dass das Leben des Kindes in unmittelbarer Gefahr war. Daher ist zu seinen Gunsten von den Tatsachen auszugehen, von denen er damals ausgegangen ist. Auch hier liegt kein Fall von Art. 13 Abs. 2 StGB vor. Entsprechend wäre der Beschuldigte wiederum freizusprechen.

E. 3.3 Die Referenznummer auf dem Schreiben der Kantonspolizei (act. D1/10/5 S. 8 oben rechts ["Nostra referenza"]) stimmt mit derjenigen in der Beschreibung der Banküberweisung überein, nach der sodann auch der Name des Beschuldig- ten angegeben wird (vgl. act. D1/10/5 S. 7 unten ["Descr. Pagamento"]). Diese Zahlung könnte sich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung beziehen, die der

- 7 - Beschuldigte gemäss Anklage am 19. März 2020 um 11:06 Uhr auf dem Gemein- degebiet G._____ im Kanton Tessin begangen haben soll (vgl. D5). Jedoch geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, auf welches Ereignis es sich genau bezieht, ob die referenzierte Anzeige betreffend eine Zuwiderhandlung also wirklich einen Zusammenhang mit genau dieser angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung um 11:06 Uhr aufwies. Ebenfalls unklar ist sodann, ob es sich bei dieser Zahlung um eine Sanktion oder um eine Kaution handelt. Zwar weisen die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass ihm ein Bussenbescheid zugestellt wurde. Da ein solcher aber nicht eingereicht wurde, lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen. Gestützt auf diese Unterlagen ist somit keine Sperrwirkung aufgrund eines rechts- kräftig abgeschlossenen Verfahrens ersichtlich.

E. 3.4 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolgen (vgl. hierzu act. D1/6 S. 8; act. D4/2 S. 2). Dies war den Rechtsvertretern des E._____ mitgeteilt worden (vgl. act. D4/2 S. 2, act. D4/5). Bei Erhalt der Vulpus-Meldung durch die Stadtpolizei Zürich (act. D1/6) wurde der Fall dann wieder aufgenommen und der Staatsanwaltschaft überwiesen (vgl. act. D4/2 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der initialen Unterlassung der Weiterverfolgung des Falles um eine eigentliche Einstellung des Verfahrens handelt, die dazu führen würde, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine solche Einstellung des Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft in der Form von Art. 80 f. StPO verfügt (Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 1 StPO) und den Parteien mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kan- tonspolizei Uri entschied selbstständig über den Verzicht auf die Weiterverfolgung und teilte dies formlos mittels E-Mail den Rechtsvertretern der Auftraggeberin des Beschuldigten mit. Sie stellte somit kein Verfahren ein, sondern verzichtete auf die notwendigen Schritte, um eines einzuleiten, womit keine Verfahrenseinstel- lung und damit auch keine abgeurteilte Sache vorliegt.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

19. März 2020 in seiner Funktion als ehrenamtlicher Chauffeur für das E._____ ein Ambulanzfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn von F._____ herkommend über die Schweizergrenze gelenkt zu haben, um im Universitätsspital Zürich eine Spenderniere abzuholen und diese danach in ein Spital in I._____ [Stadt in Italien] und anschliessend in ein Spital nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte soll während der Hin- und Rückfahrt vier grobe Verkehrsregelverletzungen und eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben, alle durch Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten. Der Beschuldigte soll die gesamte Fahrt unter Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns unternommen haben, obschon eine Niere kein überlebensnotwendiges Organ sei und es sich so- mit nicht um eine dringliche Fahrt gehandelt habe. Zudem habe er dies getan, ob- wohl der Einsatz nicht über die Sanitätsnotrufzentrale 144 angeordnet und koordi- niert worden und obschon der Transport nicht im Auftrag von Swisstransplant er- folgt sei (act. 19 S. 2 ff.).

2. Der Beschuldigte hat anerkannt, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben (act. D1/11 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 6). Ferner räumte er ein, während der gesamten Fahrt das Blaulicht und die Sirene eingeschaltet zu haben (act. D1/11 F/A 7). Auch nicht bestritten ist, dass er während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut habe (act. D1/11 F/A 37). Er habe zudem mehrmals gemerkt, dass er geblitzt worden sei (act. D1/11 F/A 38). Ebenso stellte er nicht in Abrede, bewusst schnell gefahren zu sein (D1/11 F/A 40). Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2024 zeigte sich der Beschuldigte geständig, diese fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen began- gen zu haben, um eine gespendete Kinderniere im Universitätsspital abzuholen und nach F._____ zu transportieren, sowie auf der gesamten Hin- und Rückfahrt auf Schweizer Staatsgebiet mit angeschaltetem Blaulicht und Sirene gefahren zu sein (vgl. Prot. S. 14 ff.).

E. 4 Schuld Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands mangels Proportionalität zu verneinen sein, ist zu prüfen, ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat. Dies ist mitunter zu verneinen, wenn ein Schuldausschlussgrund vorliegt. Vorliegend könnte ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB gegeben sein, hier in Ge- stalt einer entschuldbaren Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird nach Art. 18 Abs. 1 StGB milder bestraft, wenn ihm/ihr zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem/der Täter:in nicht zumutbar, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelte er/sie nicht schuld- haft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die erlaubten Höchst- geschwindigkeiten überschritten, um das Leben eines Kindes und damit ein sehr hochwertiges Rechtsgut zu schützen. Das Vorliegen einer unmittelbaren, nicht an- ders abwendbaren Gefahr wurde bereits bejaht (vgl. E. III.3.2.2.2); insoweit kann auf obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Frage, ob dem Beschuldigten zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben, ist zu verneinen. Der Beschul- digte wollte die körperliche Integrität des Kindes schützen bzw. dessen Leben ret- ten. Es bestand eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Kindes, während der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine abstrakte Ge- fahr für die wenigen anderen Verkehrsteilnehmenden geschaffen hat. Die Vorfälle

- 30 - ereigneten sich am Morgen des 19. März 2020, also zu einer Zeit, in der keine oder nur wenig andere Verkehrsteilnehmende zu erwarten waren. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht zumutbar, das gefährdete Gut, d.h. vorliegend das Leben eines Kindes, preiszugeben. In subjektiver Hinsicht ist vo- rausgesetzt, dass der Beschuldigte von der Notstandslage weiss und mit Ret- tungsvorsatz handelt. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Da alle Vorausset- zungen des entschuldbaren Notstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt sind, handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft und ist demgemäss auch aus diesem Grund freizusprechen.

E. 5 Gesamtfazit Der Beschuldigte ist von allen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Kaution Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– (act. D1/12/1) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsge- mäss herauszugeben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Leistun- gen bis zum 27. Dezember 2023 bereits entschädigt (vgl. act. D1/13/6 und act. D1/13/7). Sodann ist er für die Leistungen gemäss der neu eingereichten Ho- norarnote vom 3. Juli 2024 (act. 40) unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt-

- 31 - verhandlung und der telefonischen Urteilserläuterung sowie für eine Nachbespre- chung mit Fr. 8'821.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, womit er insgesamt mit Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Gerichtskasse heraus- gegeben.
  3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) entschädigt; es wird vorgemerkt, dass der Verteidi- ger bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'260.10 erhalten hat.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'081.95 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN …), − das Ufficio giuridico, Sezione della circolazione, 6528 Camorino (Ns.rif….), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 2.
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 34 - Zürich, 25. Juli 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Benninger MLaw L. Würgler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240029-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Seebacher und Ersatzrichter MLaw H. Mutlu sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Würgler Urteil vom 25. Juli 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Februar 2024 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____; Staatsanwalt lic. iur. B._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 19 S. 6 und act. 35 S. 1, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei

- der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV;

- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen.

3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

5. Die beschlagnahmte Kaution sei zur Kostendeckung zu verwenden.

6. Die Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.– seien dem Beschuldigte aufzuerlegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 38 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen mit pauschal CHF 1'000.– zu entschädigen und die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von CHF 1'500.– dem Beschuldigten herauszugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens inkl. die Kosten für die amtliche Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Im Nachgang der Auslösung einer Radarkontrolle am 19. März 2020 an der C._____-strasse in Zürich nahm die Stadtpolizei Zürich Ermittlungen zum Fahrer des betreffenden Fahrzeugs auf. Nachdem sie diesen ausfindig gemacht hatte (vgl. act. 5 des Dossiers 1 [nachfolgend "D1"]), setzte sie am 18. September 2024 eine Vulpus-Meldung ab und erhielt Rückmeldungen aus den Kantonen Schwyz, Uri und Tessin betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesen Kantonen am selben Tag (vgl. act. D1 /1 S. 5; act. D1/6). Diese Rückmeldungen und die da- zugehörigen Akten wurden als Dossiers 2 bis 5 zu den Akten genommen (nach- folgend "D2" bis "D5"). 1.2. Mit Gesuch vom 26. November 2020 (vgl. act. D1/16/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht Zürich und beantragte die Ent- scheidung über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch nicht ein und begründete dies damit, dass es sich beim Beschul- digten nicht um einen Beamten des Kantons Zürich handle (vgl. act. D1/16/2).

- 4 - 1.3. Am 15. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nach- folgend "Staatsanwaltschaft") einen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Vertei- digung für den Beschuldigten (vgl. act. D1/13/1). Dieser Antrag wurde am 18. Ja- nuar 2021 gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten eingesetzt (vgl. act. D1/13/2). Sodann lud die Staatsan- waltschaft den Beschuldigten via seinen amtlichen Verteidiger zu einer Einver- nahme vor (vgl. act. D1/15/5-6), welche am 20. September 2021 stattfand (vgl. act. D1/11/1). 1.4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. 12/1) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft eine hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.–. 1.5. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. 23) wurde die Übersetzung der Anklageschrift auf Italienisch angeordnet und die übersetzte Anklageschrift (act. 27) dem Beschuldigten anschliessend zugestellt (vgl. act. 32/2). 1.6. Mit Verfügung vom 25. April 2024 (act. 28) wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2024 angesetzt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen sowie die Staatsanwaltschaft zur per- sönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet. Mit derselben Verfü- gung wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, wel- che ungenutzt verstrich. Vor der angesetzten Hauptverhandlung wurde ein aktuel- ler Strafregisterauszug eingeholt (vgl. act. 32) und den Parteien telefonisch die Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (vgl. act. 33). 1.7. Am 4. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. S. 6-31); die Ur- teilsberatung wurde indessen in die Woche des 22. Juli 2024 vertagt. Am 12. Juli 2024 ging sodann der aktualisierte aber unveränderte italienische Strafregister- auszug betreffend den Beschuldigten (act. 41) ein. Am 25. Juli 2024 fand schliesslich die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Gericht das vorliegende Urteil fasste (vgl. Prot. S. 32-34).

- 5 -

2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die zulässige Höchst- geschwindigkeit mehrmals überschritten und sich damit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG und der mehrfachen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben. Insbesondere wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 19. März 2020 um 9:04 Uhr in Zürich auf der C._____-strasse die signalisierte Höchstgeschwindig- keit überschritten zu haben und damit eine qualifiziert grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln begangen zu haben. Dies stellt den mit der höchsten Strafe bedroh- ten vorgeworfenen Tatbestand dar, weshalb die (Stadt-)Zürcher Behörden nach Art. 31 Abs. 1 und 34 Abs. 1 StPO örtlich zuständig sind. Da die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (und damit mehr als ein Jahr Freiheits- strafe) beantragt, ist gemäss § 22 i.V.m. 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG das Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Zürich sachlich zuständig, womit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist.

3. Abgeurteilte Sache 3.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO nicht erneut verfolgt werden (sog. Grundsatz "ne bis in idem"). Diese Sperrwirkung gilt im Grundsatz auch für Entscheide, die im Strafbefehlsverfahren ergehen (vgl. TAG, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 11 N 13). Eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endent- scheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO).

- 6 - 3.2. Während der Untersuchung brachte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten vor, dass dieser für die Fahrt, auf die die Anklage Bezug nimmt (siehe nachfolgend unter E. II), bereits teilweise bestraft worden sei und Bussen bezahlt worden seien (vgl. act. D1/10/1 S. 2). Als Beilage hierzu reichte der amtliche Ver- teidiger mehrere Dokumente in italienischer Sprache ein (vgl. act. D1/10/5), von denen nachfolgend lediglich zwei vertieft zu analysieren sind, da die anderen Do- kumente keine Hinweise auf den Abschluss eines Verfahrens oder eine Sanktio- nierung beinhalten. In diesen eingereichten Dokumenten befindet sich einerseits eine Bestätigung der D._____ [Bank] in italienischer Sprache betreffend eine Überweisung vom E._____ an die Kantonspolizei des Kantons Tessin in der Höhe von EUR 1'468.– (zzgl. Kommission von EUR 1.50), welche am 6. Oktober 2020 in Auftrag gegeben worden sei (vgl. act. D1/10/5 S. 7). Andererseits befindet sich ein Schreiben der Kantonspolizei Tessin an den Beschuldigten vom 14. Oktober 2020 bei den Akten (act. D1/10/5 S. 8), in welchem auf eine Anzeige betreffend eine Zuwiderhandlung ("avviso di contravvenzione") verwiesen und bestätigt wird, dass eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'600.– eingegangen sei, das Formular "Ermittlung der Personalien des Fahrzeuglenkers" jedoch noch ausgefüllt werden müsse (vgl. act. D1/10/5 S. 9). An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu dieser Zahlung von EUR 1'468.– befragt und gab an, sie hätten sich im Vorfeld erkundigt, wie es mit einem Rekurs aussehe, woraufhin mitgeteilt worden sei, dass die Sanktion zuerst hätte bezahlt werden müssen, um einen Rekurs einleiten zu können. Gefragt danach, ob er eine Busse oder einen Strafbefehl von der Tessiner Polizei erhalten habe, gab er dann an, dass er eine Identifikationsan- frage von der Polizei in F._____ [Stadt in Italien] erhalten habe und dann eine Busse ausgestellt worden sei, die ihm nach Hause gesendet worden sei, wenn er sich nicht täusche (vgl. Prot. S. 23 f.). 3.3. Die Referenznummer auf dem Schreiben der Kantonspolizei (act. D1/10/5 S. 8 oben rechts ["Nostra referenza"]) stimmt mit derjenigen in der Beschreibung der Banküberweisung überein, nach der sodann auch der Name des Beschuldig- ten angegeben wird (vgl. act. D1/10/5 S. 7 unten ["Descr. Pagamento"]). Diese Zahlung könnte sich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung beziehen, die der

- 7 - Beschuldigte gemäss Anklage am 19. März 2020 um 11:06 Uhr auf dem Gemein- degebiet G._____ im Kanton Tessin begangen haben soll (vgl. D5). Jedoch geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, auf welches Ereignis es sich genau bezieht, ob die referenzierte Anzeige betreffend eine Zuwiderhandlung also wirklich einen Zusammenhang mit genau dieser angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung um 11:06 Uhr aufwies. Ebenfalls unklar ist sodann, ob es sich bei dieser Zahlung um eine Sanktion oder um eine Kaution handelt. Zwar weisen die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass ihm ein Bussenbescheid zugestellt wurde. Da ein solcher aber nicht eingereicht wurde, lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen. Gestützt auf diese Unterlagen ist somit keine Sperrwirkung aufgrund eines rechts- kräftig abgeschlossenen Verfahrens ersichtlich. 3.4. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolgen (vgl. hierzu act. D1/6 S. 8; act. D4/2 S. 2). Dies war den Rechtsvertretern des E._____ mitgeteilt worden (vgl. act. D4/2 S. 2, act. D4/5). Bei Erhalt der Vulpus-Meldung durch die Stadtpolizei Zürich (act. D1/6) wurde der Fall dann wieder aufgenommen und der Staatsanwaltschaft überwiesen (vgl. act. D4/2 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der initialen Unterlassung der Weiterverfolgung des Falles um eine eigentliche Einstellung des Verfahrens handelt, die dazu führen würde, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine solche Einstellung des Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft in der Form von Art. 80 f. StPO verfügt (Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 1 StPO) und den Parteien mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kan- tonspolizei Uri entschied selbstständig über den Verzicht auf die Weiterverfolgung und teilte dies formlos mittels E-Mail den Rechtsvertretern der Auftraggeberin des Beschuldigten mit. Sie stellte somit kein Verfahren ein, sondern verzichtete auf die notwendigen Schritte, um eines einzuleiten, womit keine Verfahrenseinstel- lung und damit auch keine abgeurteilte Sache vorliegt.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

19. März 2020 in seiner Funktion als ehrenamtlicher Chauffeur für das E._____ ein Ambulanzfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn von F._____ herkommend über die Schweizergrenze gelenkt zu haben, um im Universitätsspital Zürich eine Spenderniere abzuholen und diese danach in ein Spital in I._____ [Stadt in Italien] und anschliessend in ein Spital nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte soll während der Hin- und Rückfahrt vier grobe Verkehrsregelverletzungen und eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben, alle durch Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten. Der Beschuldigte soll die gesamte Fahrt unter Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns unternommen haben, obschon eine Niere kein überlebensnotwendiges Organ sei und es sich so- mit nicht um eine dringliche Fahrt gehandelt habe. Zudem habe er dies getan, ob- wohl der Einsatz nicht über die Sanitätsnotrufzentrale 144 angeordnet und koordi- niert worden und obschon der Transport nicht im Auftrag von Swisstransplant er- folgt sei (act. 19 S. 2 ff.).

2. Der Beschuldigte hat anerkannt, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben (act. D1/11 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 6). Ferner räumte er ein, während der gesamten Fahrt das Blaulicht und die Sirene eingeschaltet zu haben (act. D1/11 F/A 7). Auch nicht bestritten ist, dass er während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut habe (act. D1/11 F/A 37). Er habe zudem mehrmals gemerkt, dass er geblitzt worden sei (act. D1/11 F/A 38). Ebenso stellte er nicht in Abrede, bewusst schnell gefahren zu sein (D1/11 F/A 40). Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2024 zeigte sich der Beschuldigte geständig, diese fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen began- gen zu haben, um eine gespendete Kinderniere im Universitätsspital abzuholen und nach F._____ zu transportieren, sowie auf der gesamten Hin- und Rückfahrt auf Schweizer Staatsgebiet mit angeschaltetem Blaulicht und Sirene gefahren zu sein (vgl. Prot. S. 14 ff.).

3. Die Geständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungser- gebnis – mit den Fotoaufnahmen und Messergebnissen vom 19. März 2024

- 9 - (act. D1/2 [Zürich]; act. D2/2 [J._____]; act. D3/2 [K._____]; act. D4/2 [H._____]; act. D5/2 [G._____]) –, weshalb der eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der Frage der Berechtigung und Dringlichkeit der Fahrt, die im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist, rechtsgenügend erstellt ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV (act. 19 S. 4). Der amtliche Vertei- diger plädierte dagegen auf Freispruch (act. 38 S. 1).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn die Höchst- geschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstge- schwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). 2.1.2. Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 19. März 2024 um 9.04 Uhr innerorts in Zürich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 102 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Somit ist der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Strassenver- kehrsverletzung erfüllt. Im Übrigen wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung anerkannt (vgl. act. 38 S. 9).

- 10 - 2.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel voraus, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Sodann setzt der subjektive Tatbestand eine (mindestens eventual-)vorsätz- liche Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern voraus. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) mit der Überschreitung eines in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerts der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. 2.1.4. Vorliegend liegt ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit vor, nachdem der Beschuldigte bewusst zu schnell gefahren und dabei geblitzt worden ist (vgl. act. D1/11 F/A 38, 40, Prot. S. 17 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von 102 km/h innerorts fuhr, liegt mindestens eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. 2.1.5. Daran vermögen auch die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2020 als Reaktion auf die Ausbreitung des Covid-19-Virus bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hatte, erklärte er am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss dem Epidemiengesetz. Im Zuge dessen verfügte er unter anderem die Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wobei eine Reihe von Einrichtungen ausgenommen wurden, und verbot öffentliche und private Veran- staltungen (vgl. Art. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [COVID-19-Verordnung 2] in der Fassung vom 16. März 2020). In einer Medienmitteilung vom selben Tag rief der Bundesrat zudem die Bevölkerung dazu auf, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden, Abstand zu halten und die Hygienemassnahmen zu befolgen. Zudem rief er die die ältere Bevölke- rung dazu auf, zu Hause zu bleiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom

16. März 2020 "Coronavirus: Bundesrat erklärt die «ausserordentliche Lage» und

- 11 - verschärft die Massnahmen" [abrufbar unter www.admin.ch, Dokumentation, Me- dienmitteilungen]). Am Tag der anklagebildenden Fahrt, dem 19. März 2020, also lediglich drei Tage später, waren die Strassen streckenweise bzw. beinahe leer, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Auch bei solchen Verhältnissen entfallen die Risiken einer derart ho- hen Geschwindigkeit jedoch nicht vollständig, war doch eben keine Ausgangs- sperre verfügt, sondern blieben nur gewisse Läden geschlossen und war die Be- völkerung aufgerufen, Kontakte zu vermeiden. Damit bleibt es dabei, dass eine eventualvorsätzliche Verwirklichung eines Risikos eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern vorliegt. 2.1.6. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist damit erfüllt. 2.2. Mehrfache grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln 2.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben, wenn der/die Lenker:in die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat: (1) auf der Auto- bahn um 35 km/h, (2) auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h, und (3) innerorts um 25 km/h (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 123 II 106). 2.2.2. Vorliegend überschritt der Beschuldigte die zulässigen Höchstgeschwindig- keiten wie folgt: − In K._____: Überschreitung innerorts um 41 km/h (> 25 km/h); − In J._____: Überschreitung auf der Autobahn um 45 km/h (> 35 km/h); − In H._____: Überschreitung auf der Autobahn um 54 km/h (> 35 km/h); − In G._____: Überschreitung auf der Autobahn um 56 km/h (> 35 km/h). Diese Überschreitungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten stellen zweifel- los grobe Verletzungen von wichtigen Verkehrsregeln dar und begründen eine

- 12 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Im Übrigen wurden die Geschwindig- keitsüberschreitungen in objektiver Hinsicht von Seiten der Verteidigung aner- kannt (act. 38 S. 9). 2.2.3. Subjektiv muss der/die Täter:in sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen. Vorliegend liegt hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und da- mit in Bezug auf die grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln – wie bereits erwähnt – direkter Vorsatz vor. Mit der bewussten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist sodann auch klar von einer mindestens eventualvor- sätzlichen Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer auszu- gehen. Auch an dieser Stelle führen die besonderen Umstände im Zusammen- hang mit der Covid-19-Pandemie nicht zu einem Wegfall des Eventualvorsatzes. 2.2.4. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit mehrfach erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungs- grund berufen kann. 3.1. Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 StGB und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führer:innen von Dienstfahrzeugen begangen werden, vorrangig nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu beurteilen sind. Scheidet eine Rechtfertigung über Art.100 Ziff. 4 SVG aus, kann sich eine Rechtfertigung subsidiär über Art. 14 StGB bzw. über Art. 17 StGB oder auch über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben (WOHLERS, Rechtliche Abklä- rung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias

- 13 - Aebischer (19.4113), erstellt im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, S. 15 f., als Beilage des Berichts des Bundesrats vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulates 19.4113 Aebischer vom 24. September 2019). 3.1.1.2. Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich nicht strafbar, wer als Führer:in ei- nes Sanitätsfahrzeuges auf einer dringlichen Dienstfahrt Verkehrsregeln missach- tet, wenn er/sie alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist und er/sie die erforderlichen Warnsignale abgegeben hat. Hat der/die Führer:in des Fahrzeugs nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erfor- derlich war, so bleibt seine/ihre Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mil- dern. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder tak- tischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Diffe- renz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewe- sen wäre. 3.1.2. Dringliche Dienstfahrt 3.1.2.1. Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn eine Fahrt in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ausgeführt wird. Dringlich ist die Dienstfahrt dann, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten, wobei entscheidend ist, dass Rechtsgü- ter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösse- rung der Schäden bewirken können (WOHLERS, a.a.O., S. 17 f., mit Hinweis auf die einschlägige Lehre). Die Einschätzung der Dringlichkeit der Dienstfahrt hat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes der vor Ort handelnden Täter:innen zu er- folgen (ex ante-Perspektive). Entscheidend ist, wie sich die Sachlage den Fahr- zeugführer:innen im Zeitpunkt ihres Einsatzes bzw. im Zeitpunkt der Erteilung ei- nes Einsatzbefehls darbietet. Die Verbindlichkeit der ex ante-Perspektive folgt aus dem Umstand, dass der/die Täter:in auf der Basis einer Prognose handeln muss, deren Basis notwendigerweise nur die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen sein können. Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objektive Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende indivi- duelle Erkenntnisstand der Täterin bzw. des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB

- 14 - verbindlich, der bestimmt: "Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat" (WOHLERS, a.a.O., S. 18). 3.1.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte mit einem italienischen Ambulanzfahr- zeug im Auftrag des … Spitals [von Stadt F._____] und damit in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe in die Schweiz gefahren. Eine Dienstfahrt liegt somit ohne Weiteres vor. 3.1.2.3. Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zu- nächst der Bericht des Regionalen Transplantationszentrums vom 8. Oktober 2020 (act. D1/10/7) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge ergab sich die Notwendigkeit des Eiltransports aus der Tatsache, dass sich der Spender bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Organentnahme befand, wie in der E-Mail von Swisstransplant vom 19. März 2020, 04.28 Uhr, angegeben (vgl. act. D1/10/12). Da ein Transport mit dem Flugzeug aufgrund der hohen Kos- ten und der Vorlaufszeit von rund drei Stunden nicht möglich gewesen und Swiss- transplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden sei, sei das E._____ über die Notfallnummer 118 alarmiert und darüber informiert worden, dass die Fahrtzeit rund fünf Stunden und 20 Minuten betragen würde. Aus dem telefoni- schen Kontakt mit dem Beschuldigten und einem Mitarbeitenden des Regionalen Transplantationszentrums gehe hervor, dass der Beschuldigte angesichts der nicht angezeigten Schneesperre das Fahrzeug auf einen Autozug habe verladen müssen, um über den Simplonpass zu gelangen, was ihn gezwungen habe, auf der Rückfahrt die längere Route über den St. Bernhard-Pass (recte: Gotthard Pass; vgl. Prot. S. 21 f.) zu nehmen. Ausserdem habe das Fahrzeug aus unauf- schiebbaren organisatorischen Gründen auf der Rückfahrt in I._____ im L._____ einen Zwischenstopp einlegen müssen, um biologisches Material des Spenders in ein Labor zu bringen, bevor es zur Organlieferung ins M._____ habe weiterfahren können. Es sei von allergrösster Bedeutung gewesen, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (vgl. act. D1/10/7).

- 15 - 3.1.2.4. Ferner ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Ergänzende Bericht des Regionalen Transplantionszentrums vom 1. Oktober 2021 (act. D1/10/17) heranzuziehen. Darin heisst es, dass die durchgeführte Transplantation absolut notwendig gewesen sei, um das Leben des jungen Patienten zu retten. Bei ihm habe es sich um einen 13-jährigen Jungen gehandelt, der am WAGR-Syndrom litt, das durch einen Wilms-Tumor (bestimmte Art des Nierenkrebses, die bei jun- gen Kindern auftritt), Aniridie (seltene genetische Augenkrankheit, die das Fehlen oder eine unterentwickelte Iris charakterisiert), Anomalien im Urogenitalbereich und geistige Retardierung gekennzeichnet sei. Angesichts seiner Anamnese sei klar gewesen, dass die Nierentransplantation für ihn in jeder Hinsicht eine lebens- rettende Transplantation gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf seinen schweren Bluthochdruck mit multimedikamentöser Behandlung und seine schwere Herzhyperthrophie (Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzge- wichts). Im genannten Bericht wird sodann festgestellt, dass Swisstransplant für den Transport nicht zur Verfügung gestanden habe, was auch aus der bei den Akten liegenden E-Mail vom 19. März 2020, 00.49 Uhr, hervorgeht (vgl. act. D1/10/12). Es wird sodann angegeben, dass sich das Regionale Transplanta- tionszentrum dafür entschieden habe, den Transport mit einem Fahrzeug durch- führen zu lassen. Das Luftfahrtunternehmen N._____ benötige in der Regel min- destens drei Stunden, um das Flugzeug vorzubereiten und auf der Landebahn des Flughafens F._____ bereitzustellen. Ausserdem sei davon ausgegangen wor- den, dass diese Zeit aufgrund des COVID-Lockdowns länger sein würde, da die Besatzung die Formalitäten hätte erfüllen müssen, um eine Ansteckung zu verhin- dern. Diese Schwierigkeiten und die reine Start- und Flugzeit von sicherlich mehr als einer Stunde hätten das Flugzeug im Vergleich zu der prognostizierten Fahrt- zeit von über fünf Stunden ungeeignet erscheinen lassen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Organtransport mit rot gekennzeichnet gewesen sei und alle Organtransporte in Italien von der Notrufzentrale 118 als Notfälle eingestuft würden (vgl. act. D1/10/17). 3.1.2.5. Des Weiteren ist auf die Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er in der Nacht des 19. März 2020 einen Anruf er-

- 16 - halten habe und angefragt worden sei, ob er innert kürzester Zeit nach Zürich fah- ren könne, um eine Kinderniere abzuholen und über I._____ für die nötigen Ab- klärungen zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu transportieren (act. D1/11/1 F/A 8, 19, 32, Prot. S. 15, 17). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Niere auf einer internationalen Notfallliste stehe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Kind in Lebensgefahr gewesen sei (act. D1/11/1 F/A 50). Der Auf- trag sei mit dem "roten Kodex" angeordnet gewesen, was bedeute, dass der Or- gantransport (act. D1/11/1 F/A 29) bzw. die Organtransplantation (Prot. S. 20) so schnell wie möglich erfolgen müsse und hierfür Blaulicht und Sirene eingesetzt werden dürfe (act. D1/11/1 F/A 34 f.). Zudem sei der Flugdienst angesichts der zeitaufwändigen Abklärungen und der dafür notwendigen Massnahmen nicht ver- fügbar gewesen (act. D1/11/1 F/A 8, 31 f., Prot. S. 16, 21). Weiter sei er darüber informiert worden, dass sich der Spenderpatient bereits im Operationssaal be- finde und die Operation im Gange sei. Die Operation habe innerhalb von 48 Stun- den durchgeführt werden müssen und die Lebensdauer einer Niere betrage 24 Stunden. Aufgrund der bereits laufenden Operation sei ihm das Ambulanzfahr- zeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 8, 12, Prot. S. 17-19). Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er laut Google Maps für die Fahrt fünf Stunden und 20 Minuten benötigen würde (act. D1/11/1 F/A 24, 46, Prot. S. 19, 21 f.). Weitergehende Anweisungen habe er nicht erhalten, sondern nur, dass er Zürich so schnell wie möglich erreichen solle (Prot. S. 19). Nachdem der Beschuldigte sich vergewissert habe, dass er alle Unterlagen für den Grenz- übertritt und diesen Dienst besitze, sei er um 4 Uhr morgens nach Zürich aufge- brochen (vgl. act. D1/11/1 F/A 11, Prot. S. 19). Beim Grenzübertritt habe der Be- schuldigte die Dokumente vorgelegt (vgl. act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 16, 21), und die Zollbeamten, die bereits von Swisstransplant über den Organtransport infor- miert wurden, hätten ihn trotz eingeschaltetem Blaulicht und Sirene passieren las- sen (act. D1/11/1 F/A 9, Prot. S. 21). Während der Fahrt sei der Beschuldigte wie- derholt telefonisch vom Regionalen Transplantationszentrum über den kritischen Zustand des Jungen in F._____ informiert worden (vgl. act. D1/11/1 F/A 37, Prot. S. 21, 24). Sodann gab er an, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Ge-

- 17 - schwindigkeitsbeschränkungen stets eingehalten, dann aber laufend Anrufe erhal- ten, sich unter Druck gesetzt gefühlt und dann mehr aufs Gas gedrückt (act. D1/11/1 F/A 37). Unter Zeitdruck sei er jedoch von Anfang an gestanden (act. D1/11/1 F/A 41). Es sei ihm gesagt worden, dass der Patient nur eine Niere habe und die nächsten Stunden nicht überleben würde, wenn er die Niere nicht so schnell wie möglich erhalte. Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass das Kind gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (vgl. act. D1/11/1 F/A 50 f., Prot. S. 20). Als er im Universitätsspital Zürich angekommen sei, sei er direkt in die Notaufnahme gegangen, wo man be- reits auf ihn gewartet habe. Er habe einen Kaffee getrunken, kurz die Toilette auf- gesucht und sei dann mit der Spenderniere sofort wieder losgefahren (act. D1/11/1 F/A 16, Prot. S. 22). Auf der Rückfahrt habe er nur einmal bei der Gott- hard Raststätte Richtung Süd angehalten, um zu tanken und auf die Toilette zu gehen (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 22). Gegen 13.10 Uhr oder 13.15 Uhr sei er schliesslich im Zielspital M._____ angekommen, wo er die Niere geliefert habe (vgl. act. D1/11/1 F/A 22, Prot. S. 23). 3.1.2.6. In Anbetracht der obigen Erwägungen kann die Dringlichkeit der Fahrt und die Notwendigkeit der raschen Transplantation der Spenderniere, um einer Schadensvergrösserung entgegenzuwirken, nicht in Abrede gestellt werden. Die pauschalen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Überlebensmöglichkeit mit einer einzigen Niere (vgl. act. 35 S. 2) verfangen nicht. Es ist zutreffend, dass ein Durchschnittsmensch grundsätzlich mit einer Niere überleben kann. Im vorliegen- den Fall handelte es sich jedoch um einen 13-jährigen mehrfach behinderten Pati- enten, der seit seinem zweiten Altersjahr mit nur einer Niere lebte und sich seit Juni 2018, also seit über 20 Monaten, einer Dialysebehandlung (Blutwäsche) un- terzog. Zudem litt er an schwerem Bluthochdruck und einer schweren Herzhyper- trophie. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um eine überlebensnotwendige Transplantation gehandelt habe. Vielmehr er- scheint die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Nierentransplantation als lebens- rettende Massnahme angesichts der Ausführungen des Regionalen Transplantati- onszentrums und dem Fax-Auftrag des M._____, der als "dringend" eingestuft

- 18 - (act. D1/10/8) und als roter Kodex angeordnet (act. D1/10/17 S. 5) wurde, als er- wiesen, zumal sie von der Staatsanwaltschaft nicht substantiiert bestritten wur- den. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass die Ischämiezeit bei einer Niere rund 24 Stunden betrage und der Organ- transport 20 Stunden in Anspruch nehmen dürfe und daher ausreichend Zeit zur Transplantation zur Verfügung gestanden hätte (vgl. act. 35 S. 2 f., act. 36 S. 15, act. 37 S. 16). Bei der Ischämiezeit – maximal tolerierte Zeitspanne zwischen dem Unterbruch der Blutzufuhr zum Spenderorgan (Organentnahme) bis zur Wieder- aufnahme der Durchblutung des Organs im Körper der Empfängerin oder des Empfängers nach der Transplantation (vgl. act. 36 S. 15, act. 37 S. 16) – handelt es sich um einen groben Richtwert. Oberstes Ziel ist es in jedem Fall, die Ischä- miezeit so kurz wie möglich zu halten, um ein bestmögliches Transplantationser- gebnis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastungen des 13-jährigen Pa- tienten war es zudem besonders wichtig, diese Ischämiezeit möglichst tief zu hal- ten. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Spenderniere so schnell wie möglich zur Transplantation nach F._____ überführen musste. Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschuldigten, er habe vor der Verladung auf den Autozug die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten, nichts an der Dringlichkeit zu än- dern. Hierzu gab der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung an, der Beschuldigte habe ihm versichert, dies stimme nicht, sondern er sei von Anfang an schnell gefahren. Diese Aussage des Beschuldigten könnte ein Missverständnis gewesen sein, was bei Übersetzungen teilweise vorkomme (Prot. S. 28 f.). Das Vorliegen eines solchen Missverständnisses erscheint mög- lich, da der Beschuldigte ebenfalls angab, er sei von Anfang an unter Zeitdruck gestanden. Ohnehin wäre die Dringlichkeit der Fahrt jedoch auch dann zu beja- hen, wenn der Beschuldigte initial die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht übertreten hätte, da glaubhaft ist, dass die Dringlichkeit im Zuge der Fahrt noch zunahm, einerseits aufgrund Informationen des Regionalen Transplantationszent- rums, mit dem der Beschuldigte regelmässig und in kurzen Abständen in Kontakt gestanden habe, und andererseits aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht die ursprünglich geplante Route nach Zürich nahm.

- 19 - 3.1.2.7. Weiter zeigt die E-Mail-Korrespondenz zwischen Swisstransplant und dem Regionalen Transplantationszentrum, die von der Anfrage der Organspende vom 17. März 2020 bis zur Mitteilung der Abfahrt des Beschuldigten vom Univer- sitätsspital Richtung F._____ am 19. März 2020 durchgehend dokumentiert wurde und zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfand, einmal mehr deutlich die Dringlich- keit der hier in Frage stehenden Nierentransplantation (vgl. act. D1/10/12). Und es sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass das Bundesgericht eine Dienstfahrt im Falle der Rettung von Menschenleben sogar dann als dringlich er- achtet, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht (vgl. BGE 113 IV 126 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Fahrt zur Rettung des Kin- des unternommen und es bestand eine unmittelbare Gefahr für sein Leben (hierzu später), weshalb die Dringlichkeit der Fahrt auch unter diesem Gesichts- punkt zu bejahen ist. 3.1.2.8. Zu erwähnen ist ferner, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. act. 35 S. 3) ein Lufttransport nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus Zeitgründen nicht in Frage gekommen ist, da die Vorlaufzeit, bis ein Flugzeug eine internationale Fluggenehmigung erhalten hätte, damals etwa drei Stunden betragen hätte. Ausserdem hätte sich die gesamte Besatzung vorher einem Co- vid-Test unterziehen müssen, der hätte ausgewertet werden müssen, was wiede- rum zu Zeitverlusten geführt hätte. Unter diesen Umständen wäre die Niere bei ei- nem Lufttransport viel später im Krankenhaus in F._____ eingetroffen, zumal sie zuvor zur Untersuchung nach I._____ gebracht werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint der Entscheid des Regionalen Transplantationszentrums über die Art des Organtransports nachvollziehbar. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) kam auch ein Transport an die Landesgrenze nicht in Frage, da Swisstransplant nicht in der Lage war, den Transport durchzuführen (E-Mail vom

19. März 2020, 00.49 Uhr), weshalb die Transportdauer somit auch auf diese Weise nicht hätte verkürzt werden können. Aus der oben erwähnten E-Mail-Kor- respondenz geht nicht hervor, was der konkrete Grund für die fehlende Verfügbar- keit von Swisstransplant in Bezug auf den Organtransport war. Es erscheint je- doch realistisch anzunehmen, dass die drei Tage zuvor angeordneten Covid-19- Massnahmen (vgl. oben E. III.2.1.5) dafür verantwortlich gewesen sein dürften. In

- 20 - diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Swisstransplant über die Fahrt in- formiert war und diese koordiniert hatte, wie aus den zahlreichen E-Mails hervor- geht (vgl. act. D1/10/12). Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Fahrt des Beschuldigten angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit verbun- denen Massnahmen als genehmigte Dienstfahrt bezeichnet werden kann, zumal der Einsatz über die italienische Notfallzentrale Nr. 118 erfolgte, was in der Schweiz der Notfallzentrale Nr. 144 entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in die Koordination der Dienstfahrt eingebun- den war. Er hatte lediglich den Auftrag, den Organtransport so schnell wie mög- lich durchzuführen, um das Leben des Kindes zu retten, weshalb ihm ein Ambu- lanzfahrzeug zur Verfügung gestellt und der Schweizer Zoll und das Universitäts- spital Zürich über den Organtransport informiert wurden. Den Beschuldigten für die fehlende Anordnung durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 verantwortlich zu machen, erscheint unter den genannten Umständen nicht vertretbar. 3.1.2.9. Nach dem Gesagten ist objektiv von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen. 3.1.2.10. Selbst wenn man objektiv annehmen würde, dass die Dienstfahrt nicht dringlich oder widerrechtlich war, so wäre nach Art. 13 StGB auf den vom Be- schuldigten angenommenen Sachverhalt abzustellen. Im vorliegenden Fall ging der Beschuldigte davon aus, dass er über alle Ermächtigungen für die von ihm unternommene Fahrt verfügte und sich nicht strafbar machen würde (act. D1/11 F/A 36, Prot. S. 20). Er war der Meinung, dass er seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe (act. D1/11 F/A 47, Prot. S. 24). Er ging davon aus, dass das Kind in F._____ gestorben wäre, wenn die Niere nicht schnell genug transplantiert worden wäre (act. D1/11 F/A 51, Prot. S. 20). Ausser- dem ging er davon aus, dass eine internationale Anfrage wie die vorliegende die Lebensgefahr und damit die Dringlichkeit impliziere (act. D1/11/1 F/A 29, 49). Wäre er während der Fahrt nicht telefonisch über die besonderen klinischen Um- stände des Jugendlichen informiert worden, hätte er sich Höchstgeschwindigkeits-

- 21 - überschreitungen in der Schweiz nicht erlaubt. Er hätte die Geschwindigkeitsbe- grenzung nie überschritten, wenn er dazu nicht gezwungen gewesen wäre (Prot. S. 24). Vor diesem Hintergrund ging der Beschuldigte davon aus, dass die ankla- gebildende Fahrt dringlich und bewilligt war, um das Leben des Kindes zu retten. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Irrtum des Beschuldigten über die Dringlichkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Fahrt vermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Auf- grund der Gesamtsituation wäre der Beschuldigte einem unvermeidbaren Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. 3.1.3. Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen 3.1.3.1. Grundsätzlich haben Fahrzeugführer:innen dann, wenn sie während einer dringlichen Dienstfahrt Vorrechte für sich in Anspruch nehmen wollen, besondere Warnsignale abzugeben. Die Frage, welche Warnsignale wann abzugeben sind, ist näher in einem Merkblatt zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn des UVEK vom 21. Oktober 2019 geregelt (act. D1/9/1). Gemäss diesem Merk- blatt müssen Warnsignale während einer dringlichen Dienstfahrt grundsätzlich nicht erst dann gegeben werden, wenn Geschwindigkeitslimiten überschritten werden, sondern vielmehr generell, also während der gesamten dringlichen Dienstfahrt. Grundsätzlich müssen beide Arten von Warnsignalen kumulativ gege- ben werden (vgl. WELTE, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, Strassenver- kehr 1/2015, S. 19). 3.1.3.2. Der Beschuldigte verwendete während der gesamten Fahrt, sowohl in Ita- lien als auch in der Schweiz, die erforderlichen Warnsignale (act. D1/11/1 F/A 7), was teilweise auf den Fotoaufnahmen sichtbar ist (vgl. D1/2 S. 2 f., 6; act. D4/2 S. 1 f.; act. D5/2 S. 1). Diese Voraussetzung ist damit erfüllt. 3.1.4. Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt 3.1.4.1. Weiter wird verlangt, dass Fahrzeugführer:innen während einer dringli- chen Dienstfahrt die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der

- 22 - Verhältnismässigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inan- spruchnahme von Sonderrechten besondere Gefahren für die Verkehrsteilneh- menden erzeugt, die nach den allgemeinen Regeln Vorrang hätten; dieser beson- deren Gefahrenlage haben die Fahrzeugführer:innen eines Dienstfahrzeuges durch besondere Sorgfalt zu kompensieren. Das Mass der anzuwendenden Sorg- falt ist umso höher, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicher- heit ist. Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass stets die Ver- kehrssituation sowie die Witterungsbedingungen zu beachten sind. Zu beachten sind auch die Gründe für die Dringlichkeit und der daraus resultierende Grad der Dringlichkeit. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der/die Täter:in die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie er sich für den/die Täter:in im Zeitpunkt seines/ihres Handelns dargestellt hat (WOHLERS, a.a.O., S. 20 ff., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3.1.4.2. Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Kinderniere so schnell wie mög- lich in Zürich abzuholen und zur Transplantation nach F._____ zu bringen. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Beschuldigte sein Ziel schnel- ler, sodass sein Verhalten als geeignet beurteilt werden kann, die Niere so schnell wie möglich zum Zwecke der Transplantation nach F._____ zu bringen und damit das Leben des Kindes zu retten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 3) war die schnellstmögliche Übergabe bzw. Transplantation we- gen der unmittelbaren Lebensgefahr für das Kind erforderlich. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Erwägungen verwiesen. Dass es überhaupt keinen Grund für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten gegeben haben soll (vgl. act. 35 S. 3), geht an der Sache vorbei. Die Ausführun- gen zur Dringlichkeit der Dienstfahrt gelten auch hier und sind auch an dieser Stelle relevant. 3.1.4.3. Gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für die Lieferung der Niere nach F._____ sind wie bereits oben erwähnt (vgl. E. III.3.1.2.8) keine ersichtlich.

- 23 - 3.1.4.4. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die mehrfache Überschrei- tung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten eine nicht zu bagatellisierende Ge- fährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen hat bzw. ein hohes Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Insbeson- dere die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung innerorts in Zürich lässt einen besonders hohen Gefahrengrad der hier zu beurteilenden Tat erkennen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Strassen aufgrund der ausserordentlichen Situation durch die Covid-19-Pandemie (vgl. oben E. III.2.1.5) streckenweise bzw. beinahe leer waren, wie verschiedene Fotoaufnahmen zeigen (act. D1/4/1-4, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2). Die Staatsanwaltschaft geht auch davon aus, dass der Verkehr auf den Strassen damals massiv zurückgegangen war (vgl. act. 35 S. 2). Insoweit ist die vom Beschuldigten ausgegangene abstrakte Gefahr zu relativieren, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschuldigte durch die Verwen- dung der Warnsignale für allfällige Verkehrsteilnehmenden von Weitem erkennbar gemacht hat. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgewor- fen, er habe eine/n bestimmte/n Fussgänger:in (oder andere Verkehrsteilneh- mende) gefährdet (vgl. hierzu BGE 106 IV 1 E. 2.d). Mit der Staatsanwaltschaft ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit wenig Schlaf von F._____ nach Zürich abreiste (Prot. S. 28), was seiner Konzentrationsleistung nicht förder- lich gewesen sein dürfte. Allerdings ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte regelmässig nachts Einsätze für das E._____ leistete (act. D1/11/1 F/A 43; Prot. S. 13). Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seit über 20 Jahren jährlich rund 40 Organtransporte ehrenamt- lich durchführt (act. D1/10/13; Prot. S. 10). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er ein erfahrener Rettungsfahrer ist. Sodann trugen auch die guten Wetterbedingungen – kein Niederschlag, kein Nebel und sonnig (vgl. Wetterbulletin von Meteo Schweiz) – zu einer weniger riskanten Fahrt bei. 3.1.4.5. Schliesslich ist auf die einzelnen Orte einzugehen, an denen der Beschul- digte die Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. In J._____, H._____ und G._____ überschritt der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbeschränkungen je-

- 24 - weils auf richtungsgetrennten Autobahnen und zudem auf relativ geraden Teilstre- cken. Sodann sind auf den Aufnahmen keine anderen Fahrzeuge sichtbar (vgl. act. D2/2; act. D4/2; act. D5/2). Vor diesem Hintergrund sowie nach dem oben Er- wogenen waren die Geschwindigkeitsüberschreitungen in J._____ (um 45 km/h), H._____ (um 54 km/h) und G._____ (um 56 km/h) verhältnismässig. 3.1.4.6. In K._____ überschritt der Beschuldigte innerorts die Geschwindigkeits- beschränkung um 41 km/h. Zwar handelte es sich hier um eine Strecke, die durch eine Siedlung führt, jedoch war die Umgebung übersichtlich und die Strasse ge- rade. Letzteres gilt sodann auch für die C._____-strasse in Zürich, wo der Be- schuldigte 52 km/h zu schnell fuhr. Auch hier handelt es sich um eine gerade und relativ übersichtliche Stelle. Bei der C._____-strasse kommt hinzu, dass gemäss den Aufnahmen in den Akten keine Fussgänger:innen und nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren (act. D1/2). Zusammengefasst überschritt der Beschuldigte so- wohl in K._____ als auch in Zürich die Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich. Zugleich handelte es sich wie erwogen um noch relativ übersichtliche Stellen, an denen der Beschuldigte angesichts des guten Wetters allfällige andere Verkehrs- teilnehmende identifizieren konnte und vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung auch die Fähigkeiten hatte, zu reagieren. Zentral ist schliesslich, dass der Beschuldigte angesichts der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie von weniger Verkehrsteilnehmenden ausgehen durfte. Auch wenn er nicht ausschliessen konnte, dass es doch zu einem Unfall kommen könnte, war doch das Risiko stark verringert, auch angesichts der durch- gehenden Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns. Diesem ver- ringerten, abstrakten Risiko stand wie bereits erwogen das ernstliche, konkrete Risiko aufseiten des 13-jährigen Patienten in F._____ gegenüber. Dies führt dazu, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen in K._____ und Zürich trotz der stark überhöhten Geschwindigkeiten im konkreten Fall verhältnismässig bzw. noch angemessen waren.

- 25 - 3.1.4.7. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzu- halten, dass die mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemes- senen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt walten liess. 3.1.5. Subjektives Rechtfertigungselement 3.1.5.1. Schliesslich muss in subjektiver Hinsicht das Handeln des Fahrzeugfüh- rers bzw. der Fahrzeugführerin darauf gerichtet sein, das legitime Ziel zu verfol- gen, nämlich das gefährdete Rechtsgut zu retten (WOHLERS, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf Lehre). 3.1.5.2. Vorliegend bestätigen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zwei- felsfrei seinen Rettungswillen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 35 S. 4) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht mit dem Ziel der Rettung des schwerkranken Kindes unternommen hätte. Es sind auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum sich jemand in einer Zeit, als die Situ- ation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – insbesondere in Nordita- lien – kritisch war (vgl. act. D1/10/12, E-Mail vom 17. März 2020, 12.56 Uhr), frei- willig und unentgeltlich mitten in der Nacht nach Zürich aufmacht, um ein nicht le- bensnotwendiges Organ abzuholen und über eine Zwischenstation in I._____ nach F._____ zu transportieren. Der Beschuldigte hat den Transport nicht "ein- fach" ausgeführt, sondern um das Leben des schwer kranken Kindes zu retten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3.1.6. Fazit Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

- 26 - 3.2. Subsidiäre Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 17 StGB 3.2.1. Vorbemerkungen Können sich die betroffenen Lenker:innen eines Dienstfahrzeuges – insbesondere mangels dringlicher Notstandsfahrt – nicht erfolgreich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG be- rufen, steht es ihnen immer noch offen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB, also eine gesetzlich erlaubte Handlung, geltend zu machen. Sollte die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitern, dass die Fahr- zeuglenker:innen nicht die nach Umständen gebotene Sorgfalt walten liessen, muss eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB daran scheitern, dass dann auch die Verhältnismässigkeit des Handelns verneint werden muss. Bedeutung hat Art. 14 StGB damit allein für die Fälle, in denen Art. 100 Ziff. 4 SVG allein deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil die nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben worden sind (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.5.). Theore- tisch wäre Art. 14 StGB auch dann anwendbar, wenn die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitert, dass es sich zwar um eine Dienstfahrt handelt, diese aber nicht dringlich ist. In diesen Fällen erscheint es aber höchst zweifelhaft, ob die Begehung von Verkehrsdelikten als Massnahmen eingestuft werden können, die mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren sind (WOHLERS, a.a.O., S. 25). Für Lenker:innen vom Ambulanzfahrzeugen dürfte in erster Linie Notstand gemäss Art. 17 StGB in Frage kommen, da es bei ihren Einsätzen um die Rettung von Menschenleben und damit um Individualinteressen geht (JEANNE- RET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], Bern 2007, Art. 100 N 180). Nachfolgend ist deshalb die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB zu prüfen. 3.2.2. Rechtfertigender Notstand 3.2.2.1. Voraussetzungen Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt zweierlei voraus: Es muss zum einen eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut der Notstandstä-

- 27 - terin oder des Notstandstäters oder einer dritten Person bestehen (sog. Not- stands[hilfe]lage) und der/die Notstandstäter:in muss handeln, um höherwertige Interessen zu wahren (Angemessenheit der Notstands[hilfe]handlung). 3.2.2.2. Notstandshilfelage Zunächst verlangt Art. 17 StGB das Vorliegen einer "unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr". Damit ist gemeint, dass es sich um eine gegenwärtig be- stehende Gefahr handeln muss bzw. um eine, die droht und sich später nicht mehr sicher abwehren lässt. Damit eine Berufung auf Notstand aber Erfolg haben kann, braucht es im Weiteren eine Gefährdung individueller Rechtsgüter, die es zu retten gilt (WELTE, a.a.O., S. 23). Dies ist vorliegend gegeben. Es ging um das Leben eines schwer kranken Kindes in F._____ und damit um ein Individual- rechtsgut. Da das Kind in Lebensgefahr schwebte und eine rasche Nierentrans- plantation vonnöten war, ist von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen. 3.2.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Notstandshilfehandlung 3.2.2.3.1. Um die Gefahrenlage zu beseitigen, muss die vorgenommene Hand- lung das einzige probate Mittel darstellen. Vorliegend standen dem Beschuldigten wie bereits an anderer Stelle erwähnt keine gleich erfolgversprechenden Hand- lungsalternativen zur Verfügung (vgl. E. III.3.1.2.8). Die anklagebildende Fahrt war deshalb subsidiär. 3.2.2.3.2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der/die Notstandstäter:in handelt, um höherwertige Interessen zu wahren. Erforderlich ist eine Abwägung der im je- weiligen Einzelfall einander gegenüberstehenden Güter und Interessen, wobei ne- ben dem Rang der jeweils betroffenen Rechtsgüter auch die Schwere der in Frage stehenden Beeinträchtigung und der Grad der Gefahr, in der sich die be- troffenen Rechtsgüter befinden, zu beachten ist (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StPO/JStPO, 3. Auflage, 2023, Art. 17 N 21 ff.). So kann beispielsweise die abs- trakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dadurch gerechtfertigt wer- den, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der konkreten Um- stände, zu denen unter anderem auch die Verkehrssituation und die Strassen-

- 28 - und Witterungsbedingungen gehören, als eine noch verhältnismässige Risikoset- zung erweist (vgl. BGE 106 IV 1 E. 2.d). An einem Schutz höherwertiger Interes- sen fehlt es dann, wenn der/die Fahrzeugführer:in konkrete Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmende begründet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_4/2007 vom 4. September 2008 E. 2.2). In casu ist die Rettung des Le- bens des Kindes gegen die abstrakte Gefährdung von übrigen Verkehrsteilneh- menden abzuwägen. Der Beschuldigte wurde darüber informiert, dass das Leben des Kindes in Gefahr war und es nicht überleben würde, wenn die Niere nicht so schnell wie möglich transplantiert würde. Vor diesem Hintergrund war der Be- schuldigte zu raschem und zielgerichtetem Handeln aufgerufen. Dies wird durch die oben erwähnten Berichte des Regionalen Transplantationszentrums bestätigt, wonach es von grösster Wichtigkeit gewesen sei, die Zeit bis zur Ankunft der Niere in F._____ so kurz wie möglich zu halten, um die für ein gutes Transplanta- tionsergebnis erforderlichen Ischämiezeiten einzuhalten (act. D1/10/7 S. 2), und dass die Nierentransplantation in Anbetracht der Krankengeschichte des jungen Patienten in jeder Hinsicht eine lebensrettende Transplantation gewesen sei (vgl. act. D1/10/17 S. 3). Wie bereits oben erwogen (vgl. E. III.3.1.4.7), waren die Ge- schwindigkeitsüberschreitungen, die der Beschuldigte beging, verhältnismässig zum verfolgten Zweck. Die Proportionalität damit ist zu bejahen. 3.2.2.4. Rettungswille Sodann handelte der Beschuldigte in Kenntnis der den Notstand begründenden Umstände sowie mit dem Willen, das gefährdete Rechtsgut zu retten (vgl. E. III.3.1.5.2). 3.2.2.5. Fazit Der Beschuldigte kann sich somit subsidiär auf den Rechtfertigungsgrund der Not- standshilfe berufen. Damit ist der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 17 StGB freizusprechen.

- 29 - 3.2.3. Putativnotstandshilfe Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass objektiv kein Notstand vorlag, wäre wiederum der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich dem Beschuldig- ten zur Zeit seines Handelns darstellte (vgl. Art. 13 StGB). Hierzu sei auf die obi- gen Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.3.1.2.10), die auch an dieser Stelle gelten. Der Beschuldigte ging aufgrund der gesamten Umstände davon aus, dass das Leben des Kindes in unmittelbarer Gefahr war. Daher ist zu seinen Gunsten von den Tatsachen auszugehen, von denen er damals ausgegangen ist. Auch hier liegt kein Fall von Art. 13 Abs. 2 StGB vor. Entsprechend wäre der Beschuldigte wiederum freizusprechen.

4. Schuld Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands mangels Proportionalität zu verneinen sein, ist zu prüfen, ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat. Dies ist mitunter zu verneinen, wenn ein Schuldausschlussgrund vorliegt. Vorliegend könnte ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB gegeben sein, hier in Ge- stalt einer entschuldbaren Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird nach Art. 18 Abs. 1 StGB milder bestraft, wenn ihm/ihr zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem/der Täter:in nicht zumutbar, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelte er/sie nicht schuld- haft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die erlaubten Höchst- geschwindigkeiten überschritten, um das Leben eines Kindes und damit ein sehr hochwertiges Rechtsgut zu schützen. Das Vorliegen einer unmittelbaren, nicht an- ders abwendbaren Gefahr wurde bereits bejaht (vgl. E. III.3.2.2.2); insoweit kann auf obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Frage, ob dem Beschuldigten zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben, ist zu verneinen. Der Beschul- digte wollte die körperliche Integrität des Kindes schützen bzw. dessen Leben ret- ten. Es bestand eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Kindes, während der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine abstrakte Ge- fahr für die wenigen anderen Verkehrsteilnehmenden geschaffen hat. Die Vorfälle

- 30 - ereigneten sich am Morgen des 19. März 2020, also zu einer Zeit, in der keine oder nur wenig andere Verkehrsteilnehmende zu erwarten waren. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht zumutbar, das gefährdete Gut, d.h. vorliegend das Leben eines Kindes, preiszugeben. In subjektiver Hinsicht ist vo- rausgesetzt, dass der Beschuldigte von der Notstandslage weiss und mit Ret- tungsvorsatz handelt. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Da alle Vorausset- zungen des entschuldbaren Notstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt sind, handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft und ist demgemäss auch aus diesem Grund freizusprechen.

5. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist von allen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Kaution Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– (act. D1/12/1) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsge- mäss herauszugeben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Leistun- gen bis zum 27. Dezember 2023 bereits entschädigt (vgl. act. D1/13/6 und act. D1/13/7). Sodann ist er für die Leistungen gemäss der neu eingereichten Ho- norarnote vom 3. Juli 2024 (act. 40) unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt-

- 31 - verhandlung und der telefonischen Urteilserläuterung sowie für eine Nachbespre- chung mit Fr. 8'821.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, womit er insgesamt mit Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte für die Teilnahme an Be- sprechungen, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhand- lung den Ersatz für die zweimalige Zugreise von F._____ nach Zürich und retour, die Hotelübernachtungen vom 19. September 2021 auf den 20. September 2021 und vom 3. Juli 2024 auf den 4. Juli 2024 sowie die Verpflegungskosten, was ei- nen Gesamtaufwand von pauschal Fr. 1'000.– generiert habe (act. 38 S. 19). 2.3. Die Kosten der Zugtickets – EUR 122.80 und EUR 179.80 – und des Ho- tels O._____ – Fr. 244.00 – sind belegt (act. 39) und daher zu entschädigen. Demgegenüber sind die Kosten des Hotels P._____ nicht belegt, da der Beschul- digte die entsprechende Quittung nicht mehr hat. Allerdings liegen die Hotels un- gefähr im gleichen Preissegment, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kos- ten des Hotels P._____ ungefähr jenen des Hotels O._____ entsprechen. Die Verpflegungskosten für die zweimalige Hin- und Rückfahrt sowie den Aufenthalt in Zürich in Höhe von Fr. 200.– erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Insgesamt ist der Beschuldigte für die wirtschaftlichen Einbussen mit pauschal Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Januar 2024 beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Gerichtskasse heraus- gegeben.

3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 12'081.95 (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) entschädigt; es wird vorgemerkt, dass der Verteidi- ger bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'260.10 erhalten hat.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'081.95 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN …), − das Ufficio giuridico, Sezione della circolazione, 6528 Camorino (Ns.rif….), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 2.

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 34 - Zürich, 25. Juli 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Benninger MLaw L. Würgler