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DG230165

Versuchte Tötung etc. und Widerruf

Bezirksgericht Zürich ·8. Abteilung · 2025-01-29 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_676/2026

Sachverhalt

4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die im dritten Abschnitt des Anklagesachverhalts geschilderten Verletzun- gen des Privatklägers 1 sowie die erfolgte Notoperation lassen sich anklagegemäss durch den Bericht des Universitätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den 11. April 2022, erstellen (act. 1/12/6). 4.1.2. Im Folgenden gilt es daher die übrigen Sachverhaltsabschnitte – sofern nicht bereits vom Beschuldigten anerkannt – zu erstellen. 4.2. Erster Sachverhaltsabschnitt 4.2.1. Dass vor dem eigentlichen Tatvorwurf des Zustechens eine Auseinander- setzung bzw. ein Disput zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ (sowie weiteren Personen) stattgefunden hat (vgl. Anklagesachverhaltsabschnitt 1), lässt sich auf- grund der Aussagen der Beteiligten anklagegemäss erstellen. So schildern beide Beteiligten (der Privatkläger 1 und K._____) – wenn auch nicht gänzlich überein- stimmend – ein gegenseitiges Aufeinandertreffen (vgl. act. 1/6/2 F/A 6, act. 1/6/3 F/A 3 und 28 ff., act. 1/7/5 F/A 22 ff. und act. 1/5 F/A 8 ff.). Auch mehrere Zeugen bestätigen, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ zu einer Diskussion vor dem Club I._____ gekommen sei (L._____: act. 1/7/2 F/A 12, M._____: act. 1/7/4 F/A 11, R._____: act. 1/7/7 F/A 11 ff. und 19, N._____: act. 1/7/11 F/A 12 und 19 ff., O._____: act. 1/7/13 F/A 12 und S._____: 1/7/17 F/A 10).

- 13 - 4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits erklärte, dass er den Privatkläger 1 bereits neben dem Club I._____ ein erstes Mal getroffen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er wisse, wo er wohne (act. 1/4/1 F/A 61 f. und 71 ff.). Dass sich der Beschul- digte an dieser im ersten Anklagesachverhaltsabschnitt geschilderten Diskussion aktiv beteiligt und mit dem Privatkläger 1 gesprochen hätte, wird jedoch von keinen weiteren Beteiligten so behauptet. Im Gegenteil sagte beispielsweise M._____ aus, dass er den Beschuldigten nicht wahrgenommen habe, und dieser nicht am Disku- tieren gewesen sei. Der Einzige, der diskutiert habe, sei der Kleine [gemeint K._____] gewesen (act. 1/7/4 F/A 18). 4.2.3. Vorliegend kann als erstellt gelten, dass zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ eine verbale Auseinandersetzung stattfand. Der Beschuldigte könnte bei dieser Diskussion zwar durchaus vor Ort gewesen sein, eine aktive Beteiligung sei- nerseits bzw. ein Gespräch mit dem Privatkläger 1 lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel aber nicht erstellen, und wäre ohnehin im Anklagesachver- halt auch nicht erwähnt. 4.3. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 4.3.1. Der Beschuldigte bestritt sodann, zum Privatkläger 1 hingerannt zu sein und sagte jeweils aus, nicht gerannt, sondern gegangen bzw. gelaufen zu sein und das Messer erst nach erfolgter Drohung durch den Privatkläger 1 geöffnet zu haben (act. 1/4/2 F/A 10, 34 f. und 41; act. 1/4/3 F/A 26). 4.3.2. Der Aussage des Beschuldigten stehen die Aussagen des Privatklägers 1 gegenüber, der konstant ausgesagt hat, dass der Beschuldigte auf ihn zu gerannt sei und unvermittelt eine Stichbewegung gegen ihn gemacht habe (act. 1/6/2 F/A 6 und 21 f.). 4.3.3. Die Ausführungen des Privatklägers 1 werden durch die Aussagen von wei- teren Drittpersonen gestützt, so insbesondere durch die Schilderungen von L._____ und M._____. Es fällt auf, dass beide Zeugen neben der Schilderung, dass der Beschuldigte über die Strasse gerannt sei und unverzüglich zugestochen habe, auch erwähnen, dass der Beschuldigte vor dem Messerstich fast von einem Auto

- 14 - überfahren worden sei und dieses eine Vollbremsung habe machen müssen (L._____: act. 1/7/1 F/A 36 und act. 1/7/2 F/A 28 ff.; M._____: act. 1/7/3 F/A 6 und 12; act. 1/7/4 F/A 11 und 21 ff.). Diese Ausführungen zu diesem für die Beurteilung des Tatvorwurfs nicht relevanten, aber sehr aussergewöhnlichen Nebenumstand lassen die Aussagen, dass der Beschuldigte vor dem Stich über die Strasse ge- rannt sei, glaubhaft erscheinen. Die Schilderungen der beiden Zeugen zu diesem Vorfall wirken erlebt und durchaus plausibel. 4.3.4. Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf die Aussagen, er sei beim Überqueren der Strasse beinahe von einem Auto überfahren worden, diese Schilderungen bestritt (act. 1/4/1 F/A 109), jedoch auf die weitere Frage, wie es denn gewesen sei, seine Aussage verweigerte und keine eigene Erklärung geben konnte (act. 1/4/1 F/A 110). Seine Aussage, wonach er nicht gerannt, sondern ge- gangen sei, überzeugt nicht. Dass er das Klappmesser erst auf der anderen Stras- senseite geöffnet haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Diese Schilde- rung steht den glaubhaften Aussagen von M._____ entgegen, wonach der Beschul- digte aus dem Nichts auftauchte, kurz rumhüpfte, einen Schritt zum Privatkläger 1 machte und zustach (act. 1/7/4 F/A 11). Auch L._____ und S._____ bestätigten überzeugend, dass alles sehr schnell gegangen bzw. alles sehr schnell eskaliert sei (act. 1/7/2 F/A 29 und 31 und act. 1/7/17 F/A 10). 4.3.5. Gestützt auf die widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers 1 und die glaubhaften Aussagen von L._____ und M._____ kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte über die Strasse rannte, dabei das Klappmesser behändigte und die- ses öffnete. Zu prüfen bleibt, ob vor dem Stich seitens des Privatklägers 1 Drohun- gen gegenüber dem Beschuldigten geäussert wurden. 4.4. Drohungen durch den Privatkläger 1 4.4.1. Der Beschuldigte stellte den Vorfall jeweils in Zusammenhang mit Drohun- gen seitens des Privatklägers 1, die vorgängig erfolgt seien. Er führte wie bereits erwähnt aus, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er wisse, wo der Beschul- digte wohne. Er habe Angst gehabt, sich bedroht gefühlt und ihn daher fragen wol- len, warum er ihm das sage. Er habe das besser klären wollen, da er befürchtet

- 15 - habe, dass der Privatkläger 1 ansonsten zu ihm nach Hause komme (act. 1/4/1 F/A 61 ff.; act. 1/4/2 F/A 10 und 34 f.; act. 1/4/3 F/A 26, act. 112 S. 7). Ausserdem habe der Privatkläger 1 unmittelbar vor dem Messerstich zu ihm gesagt, dass er ihn umbringe (act. 1/4/1 F/A 103; act. 1/4/2 F/A 10; act. 1/4/3 F/A 32; act. 112 S. 7 und 10). 4.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er einerseits Angst gehabt habe und andererseits die Situation habe klären wollen, und darum zum Privatkläger 1 gegangen sei, erscheinen merkwürdig. Die angebliche grosse Angst des Beschul- digten lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass er – zu einem Zeitpunkt, als sich der Privatkläger 1 bereits von der Gruppe des Beschuldigten entfernte – den- noch aktiv die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 suchte. 4.4.3. Für den vorliegenden Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wäre so- dann insbesondere die Drohung, welche unmittelbar vor dem Messerstich erfolgt sein soll, relevant. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Privatkläger 1 kurz vor dem Messerstich gesagt hat, er bringe den Be- schuldigten um. 4.4.4. Der Privatkläger 1 bestritt, den Beschuldigten mit dem Tod bedroht zu ha- ben. Er führte mehrfach aus, an dem Abend nie mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben (act. 1/6/2 F/A 30 und 54; act. 1/6/3 F/A 21, 26, 32 und 41; act. 111 S. 8 f.). 4.4.5. Mehrere Personen, die dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen sind, verneinten in der Untersuchung die Frage, ob sie eine solche Drohung gehört hät- ten, und führten aus, dass kein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 stattgefunden habe und es dafür auch gar keine Zeit gegeben hätte, da der Messerstich unvermittelt erfolgt sei (L._____: act. 1/7/2 F/A 58 f.; M._____: act. 1/7/4 F/A 37; N._____: act. 1/7/11 F/A 58). Da nicht zu erwarten ist, dass die Begleiter des Privatklägers 1 ihren Bruder bzw. Freund oder Kollegen belasten wür- den, genügen diese Aussagen alleine nicht zur Beurteilung dieses Sachverhalts- abschnitts.

- 16 - 4.4.6. Von den Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten gilt es bezüglich der Drohungen des Privatklägers 1 die Aussagen von K._____ und P._____ sowie F._____ und G._____ zu untersuchen: 4.4.6.1. K._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er von der Auseinandersetzung nicht viel gesehen habe. Sie hätten miteinander gestritten und als er später wieder hingeschaut habe, seien alle ge- rannt (act. 1/7/5 F/A 40 und 45). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. Juni 2022 schilderte K._____ den Vorfall eingehender. Er führte unter anderem aus, dass der Beschuldigte mit den anderen zusammen diskutiert habe. Anschlies- send habe er nur noch gehört, wie der Privatkläger 1 gesagt habe: "Ich bringe dich jetzt um." Er wisse nicht, zu wem er das gesagt habe. Er glaube aber, der Privat- kläger 1 habe das zum Beschuldigten gesagt. Er sei weggelaufen und habe dann gesehen wie plötzlich alle gerannt seien (act. 1/5 F/A 8). Er wisse nicht, wie die Verletzung des Privatklägers 1 entstanden sei und wie viele Personen bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen seien. Er habe den Privatkläger 1 nicht gese- hen, als er jemandem gesagt habe, dass er diesen umbringe. Er habe nur seine Stimme gehört. Er sei weggelaufen und habe ihn gehört. Er habe ihn ja vorher am Hals gepackt und deshalb habe er seine Stimme gekannt. Er habe seine Stimme erkannt, er sei sich 1000 % sicher. Dann habe er ihn nur noch rennen gesehen (act. 1/5 F/A 28 ff.). 4.4.6.2. Bei den Aussagen von K._____ springt ins Auge, dass seine Ausführun- gen am Tag des Vorfalls bei der Polizei eher mager blieben und er von der Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nichts mitbe- kommen haben will. Es erhellt nicht, wieso er die Drohung des Privatklägers 1, über die er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete, nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein wichtiges Detail zugunsten des Beschuldigten. Unglaubhaft erscheinen dann insbesondere seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft. Dass K._____ die Drohung zwar gehört haben will, danach aber nichts gesehen habe, erscheint lebensfremd. Wäre tat- sächlich eine Todesdrohung geäussert worden, die er in Hördistanz – vorliegend von der gegenüberliegenden Strassenseite – hätte wahrnehmen können, wäre als

- 17 - erste gewöhnliche Reaktion zu erwarten, dass er sich umdreht und zum Drohenden schaut. Vom kurz nach der angeblichen Drohung vorgefallenen Messerstich will K._____ aber nichts mitbekommen haben und er will auch nicht auf den Drohenden geschaut haben. Die Aussagen von K._____ erscheinen insgesamt unglaubhaft, und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.4.6.3. P._____ verweigerte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 seine Aussage (act. 1/7/15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Juni 2022 machte P._____ zwar einige wenige Aussagen zum Vor- fall, verweigerte aber weiterhin grossmehrheitlich seine Aussage. Zum Geschehen in der Tatnacht führte er aus, dass er nicht genau wisse, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass zwei Menschen gestritten hätten. Ein grösserer, mit Bart, habe gesagt: "Ich bringe dich um." Nach dem habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 9). Er glaube, der grössere mit Bart habe mit dem Beschuldigten gestritten. Er habe sie nur kurz gesehen. Dann habe der mit dem Bart das gesagt und dann habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 10). Was der Beschuldigte in der Folge gemacht habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen, denn er sei auf der ande- ren Strassenseite gestanden. Er habe das nur gehört, weil der Privatkläger 1 die Drohung geschrien habe. Er habe dann nicht hingeschaut (act. 1/7/16 F/A 22 ff.). 4.4.6.4. Die (wenigen) Aussagen von P._____ wirken gleichförmig, eingeübt und stereotyp. Er fokussiert sich darauf, den Privatkläger 1 zu belasten, will aber – wie auch K._____ – nichts vom Messerstich mitbekommen haben, was, wie bereits ausgeführt, unlogisch erscheint. Dass er die Drohung von der anderen Strassen- seite gehört habe, weil sie geschrien worden sei, erscheint ebenfalls nicht glaub- haft, da kein anderer Beteiligter – auch nicht der Beschuldige – etwas von einem Schreien der Drohung erwähnt hat. Insgesamt sind die Aussagen von P._____ als klar unglaubhaft zu werten. 4.4.6.5. Der Zeuge F._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er Leute gesehen habe, die gestritten hätten. Man habe die Aggression gespürt und er und sein Kollege hätten gehört, wie ein grosser schwarzer Mann gesagt habe: "Ich töte dich! Ich töte dich!" Es seien viele Leute dort gewesen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit einem Messer gesto-

- 18 - chen habe. Auch habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger 1 über die Strasse zu seinem Auto gegangen sei, oder dass der Beschuldigte ihm gefolgt sei. Er habe nur gesehen, dass es mehrere Leute gewesen seien und dass ein grosser schwa- rzer Mann die ganze Zeit Drohungen ausgestossen habe: "Ich bringe dich um! Ich bringe dich um!" Es sei ein Chaos gewesen. Er sei etwa 20 Meter entfernt gestan- den (act. 113). 4.4.6.6. Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge F._____ seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Zeuge den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen drei bis vier Mal im vorzeiti- gen Strafvollzug besucht habe (act. 113 S. 3). Aus dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ergeben sich insgesamt sieben Besuche von F._____ beim Be- schuldigten zwischen dem 2. Juni 2024 und dem 23. Dezember 2024 (act. 109/2). Auf diese Besuche des Zeugen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, mit dem Zeugen F._____ im Groben allgemein über den Vorfall geredet zu haben (act. 112 S. 12). Vor diesem Hintergrund gilt es nachfolgend die Aussagen des Zeugen F._____ auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 4.4.6.7. F._____ konnte nur wenige tatrelevante Aussagen machen. Seine Aus- sagen erscheinen stereotyp. Er spricht immer nur von einem grossen, schwarzen Mann, der Drohungen ausgestossen habe. Der Zeuge F._____ legt in seinen Aus- sagen einen grossen Fokus auf die gehörte Drohung, will aber nichts weiteres mit- bekommen haben bzw. kann sich nur noch an die Drohung erinnern. Auch bei ihm gilt das bereits zuvor Ausgeführte, wonach unlogisch erscheint, dass er eine Dro- hung gehört haben will, dann aber keine Aussagen zum unmittelbar darauffolgen- den Geschehen bzw. dem Messerstich machen kann. Der Zeuge F._____ kann die Drohung ausserdem nicht in den Ablauf der Geschehnisse einbetten. Seine Schil- derungen lassen sich auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen. Gemäss dem Beschuldigten habe der Privatkläger 1 ihn mit dem Tode bedroht, nachdem er sich aus der Gruppe gelöst habe und alleine zum Privatkläger 1 auf die andere Strassenseite gegangen sei. Der Zeuge F._____ spricht aber da-

- 19 - von, dass sehr viele Leute gestritten hätten bzw. rund 20 Personen beteiligt gewe- sen seien, als ein grosser schwarzer Mann gedroht habe. Der Beschuldigte selbst sprach jeweils nur von einer Drohung des Privatklägers 1 unmittelbar vor dem Mes- serstich. Der Zeuge F._____ aber sagte dem widersprechend aus, dass der grosse schwarze Mann die ganze Zeit bzw. mehrmals Todesdrohungen ausgestossen habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ als klar unglaubhaft einzustufen sind. 4.4.6.8. Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung, dass er in jener Nacht seine Runde durch die Stadt gemacht und vor dem Club T._____ eine riesige Rangelei gesehen habe. Es seien natürlich alles Afrikaner gewesen, er habe nichts erkennen können. Er könne sich nur noch erinnern, dass er jemanden gesehen habe, der zur Beschreibung des Privatklägers 1 passe, der gerufen habe: "Ich bringe dich um." Er wisse aber nicht, wem gegen- über er das gesagt habe. Es seien ca. zehn bis 15 Personen beteiligt gewesen. Was danach passiert sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Auf die Frage, wie weit er von dieser Rangelei entfernt gewesen sei, führte er aus, er sei auf der an- deren Strassenseite gewesen. Er sei etwa zehn bis 15 Meter entfernt gewesen. Dies sei genug nah gewesen, um zu sehen, dass es eine Rangelei gewesen sei, aber nicht genug nah, um Leute zu erkennen. Auf die Frage, weshalb er sich nach drei Jahren so gut daran erinnern könne, erklärte er, dass er sich nur an die Sachen erinnern könne, an welche man sich erinnern müsse (act. 114). 4.4.6.9. Bezüglich der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte die Frage, ob er mit dem Zeugen G._____ in der Haft bzw. dem vor- zeitigen Strafvollzug Kontakt gehabt habe, verneinte. Er habe auch weder mit ihm telefoniert noch geschrieben (act. 112 S. 12). Auf dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ist auch kein Besuch durch G._____ aufgeführt (act. 109/2). Der Zeuge G._____ selbst führt aber aus, den Beschuldigten im Gefängnis besucht zu haben (act. 114 S. 3). Eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und G._____ lässt

- 20 - sich daher nicht ausschliessen. Im Folgenden gilt es die Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 4.4.6.10. Der Zeuge G._____ beschränkt sich in seinen Aussagen darauf, eine Rangelei von zehn bis 15 Personen mit dunkler Hautfarbe sowie eine Drohung zu schildern. Weitere Aussagen zum Geschehen kann er nicht machen. Unlogisch er- scheint insbesondere, dass er aussagt, eine Rangelei gesehen zu haben und dass die Drohung auf der anderen Strassenseite geäussert worden sei. Einerseits spricht niemand der beteiligten Personen von einer eigentlichen Rangelei – eine solche wird denn in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Andererseits lässt sich diese Aussage auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklä- gers 1 und diversen Drittpersonen in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte sich aus der Gruppe gelöst habe und über die Strasse zum Privatkläger 1 gegangen sei, wo dann gemäss dem Beschuldigten die Drohung ausgestossen worden sei. Es ist somit festzuhalten, dass der Zeuge G._____ die angeblich gehörte Drohung nicht in den zeitlichen Ablauf der Ereignisse einzuordnen vermag. Seine Ausfüh- rungen dazu, wo er bzw. die Ansammlung von mehreren Personen sich befunden hätte, sind nicht logisch. Ausserdem fällt auch bei ihm auf, dass er gehört haben will, dass die Drohung gerufen worden sei. Dies wurde selbst vom Beschuldigten jedoch so nicht behauptet. Die Aussagen des Zeugen G._____ wirken einstudiert und sind somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 4.4.6.11. Sowohl bei den Aussagen von K._____, P._____, F._____ und G._____ entsteht der Eindruck, dass sie mit ihren Ausführungen den Beschuldigten schüt- zen wollten. 4.4.7. Aufgrund der von Lügensignalen geprägten Aussagen von P._____, K._____, G._____ und F._____, sowie der übereinstimmenden, konstanten Aus- sagen des Privatklägers 1 und mehreren Drittpersonen ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er ihn um- bringe, als Schutzbehauptung zu werten ist und der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden kann. 4.5. Anschicken zu einer zweiten Stichbewegung

- 21 - 4.5.1. Der Beschuldigte bestritt konstant, eine zweite Stichbewegung auszufüh- ren versucht zu haben und beteuerte jeweils, dass es nur ein Stich gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 10 und 13, act. 1/4/2 F/A 11, act. 112 S. 9). 4.5.2. Der Privatkläger 1 belastete den Beschuldigten in seinen Einvernahmen dahingehend, dass dieser nach dem ersten Stich versucht habe, ein zweites Mal zuzustechen, er den zweiten Versuch aber habe abwehren können und daher nicht weiter verletzt worden sei (act. 1/6/1 F/A 12, act. 1/6/2 F/A 6 und 26 ff.). 4.5.3. Mehrere Drittpersonen, so insbesondere L._____, M._____ und O._____, führten übereinstimmend aus, nur einen Stich und keine zweite Stichbewegung ge- sehen zu haben (L._____: act. 1/7/2 F/A 28 ff.; M._____: act. 1/7/3 F/A 14 ff. und act. 1/7/4 F/A 26 sowie O._____: act. 1/7/13 F/A 12 und 18). 4.5.4. Die drei genannten Zeugen sind allesamt dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen, womit grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, dass sie zugunsten des Privatklägers 1 aussagen bzw. dessen Schilderungen unterstützen. Ihre Aus- sagen, mit welchen sie den Beschuldigten nicht zusätzlich belasten, erscheinen vor diesem Hintergrund umso glaubhafter. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich das in der Anklage geschilderte Anschicken zu einer zwei- ten Stichbewegung durch den Beschuldigten nicht erstellen lässt.

5. Zwischenfazit Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist somit – mit Ausnahme der zweiten Stichbewegung und der vorgängig durch den Privatkläger 1 geäusserten Drohung

– erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Notwehr, Notwehrex-

- 22 - zess, fehlende Tötungsabsicht etc. ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 6.1.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern nur der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Er habe einen einzigen Stich in die untere Ge- gend des Bauches, also nicht seitlich in die Leber oder in den Oberbauch, wo sich Herz und Lunge befinden, gesetzt. Ausserdem sei es nur Zufall gewesen, dass der Beschuldigte ausgerechnet an diesem Tag ein Messer bei sich gehabt habe (act. 118 S. 10). 6.2. Objektiver Tatbestand 6.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tathandlung ist das Töten eines anderen lebenden Menschen. Der Handlungsmodus ist beliebig. Jede kausale Verursachung oder Beschleunigung des Todes durch beliebige Mittel ist erfasst. Der im Gesetz aufgeführte Zusatz ist lediglich ein Hinweis, dass ein Täter bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen nach den besonderen Straftatbeständen nach Art. 112 ff. StGB zu beurtei- len ist. Taterfolg ist der Tod eines Menschen. 6.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit einem Messer eine ca. 2 cm-lange Stichwunde zugefügt hat, bei welcher die Bauchwand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen wurde, was eine aktive Blutung der Bauchmuskulatur verursacht hat. Gemäss dem Bericht des Universi- tätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den

- 23 -

11. April 2022, musste eine Operation in Vollnarkose stattfinden, wobei gemäss ihrer Einschätzung für den Privatkläger 1 keine unmittelbare Lebensgefahr bestan- den habe. Falls keine ärztliche Vorstellung und Versorgung stattgefunden hätte, hätte es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands mit schliesslich einer möglicherweise lebensgefährlichen Situation kommen können (vgl. act. 1/12/6). Obschon beim Privatkläger 1 keine Verletzungen der lebenswichtigen Strukturen oder Organe vorlagen, ist festzuhalten, dass ein Messerstich in den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben kann. Der Messerstich war somit grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Das Argument der Verteidi- gung, wonach keine (versuchte) vorsätzliche Tötung vorliege, weil ein einziger Stich in die untere Gegend des Bauches erfolgt sei, und sich dort weder Herz noch Lunge befänden, überzeugt nicht. Einerseits wurde der Beschuldigte nicht im unte- ren, sondern im oberen Bereich des Bauches getroffen (act. 1/9/3 S. 4: "am Bauch links, ca. 8 cm links und ca. 5 cm kopfwärts des Bauchnabels"), andererseits ist klar, dass Stiche in den Bauch ebenso lebensbedrohlich sein können wie Stiche in den oberen Teil des Oberkörpers, da sich im Bauch kurz unterhalb der Haut le- benswichtige Strukturen (z.B. Darm, darmversorgende Gefässe oder Milz) befinden (vgl. act. 1/9/3 S. 5). Das objektive Tatbestandsmerkmal des Todes eines Men- schen, wie es Art. 111 StGB voraussetzt, ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, da der Privatkläger 1 überlebte. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale sind aller- dings allesamt erfüllt. 6.3. Versuch 6.3.1. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossen- heit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. BGE 128 IV 18, E. 3) 6.3.2. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des To- deseintritts im Sinne von Art. 111 StGB, ist also der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig

- 24 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. 6.4. Subjektiver Tatbestand 6.4.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem so- genannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Eventualvorsatz und die unbewusste Fahrlässigkeit sind im Einzelfall schwierig voneinander abzugrenzen. Auf der Wissensseite stim- men beide Fälle überein, da sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Die ausschlaggebende Differenz liegt auf der Willensseite. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintrete, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Bei Letzterem ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg billigt. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des

- 25 - Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Er- folgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (vgl. anstelle vieler BGE 133 IV 9, E. 4.1). 6.4.2. Dass ein Messerstich in den Oberkörper lebenswichtige Strukturen wie grössere Adern sowie Organe verletzen kann, was innert Kürze den Tod (bspw. durch Verbluten) zur Folge haben kann, stellt Allgemeinwissen dar. Es bedarf kei- ner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Bei Messerstichen in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Menschen darf ge- mäss konstanter höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres darauf ge- schlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (vgl. zur reich- haltigen Praxis des Bundesgerichtes zu Messerstichen in den Oberkörper z.B. Ur- teile 6B_951/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.2.2; 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.8; 6B_1093/2023 vom 8. November 2023 E. 2.1.2; 6B_269/2023 vom

30. Juni 2023 E. 1.1.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_927/2019 vom

20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Einstechen in den oberen Bauch eines Menschen, kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges – den Tod eines Menschen – gewertet werden. 6.5. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 6.6. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe 6.6.1. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass der Beschul- digte in einer Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB gehandelt, dabei aber die Grenzen der Notwehr überschritten und daher ein nicht entschuldbarer Notwehrex- zess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorgelegen habe (act. 118 S. 4 ff.).

- 26 - 6.6.2. Notwehr 6.6.2.1.Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 6.6.2.2.Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand an- gegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhan- den sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr ei- nes Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung ent- springen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Glei- che gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampf- unfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1).

- 27 - 6.6.3. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Aussage des Beschul- digten, wonach er kurz vor dem Stich mit dem Tod bedroht worden sei, um eine Schutzbehauptung. Es ist vielmehr erstellt, dass sich der Beschuldigte aus der Gruppe löste, die Strasse überquerte, dabei dem Privatkläger 1 nachging, das Mes- ser öffnete und auf den Privatkläger 1 einstach. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe befürchtet, dass der Privatkläger 1 zu ihm nachhause hätte kommen kön- nen, und er dieses Problem habe aus der Welt schaffen wollen (act. 112 S. 8). Der Messerstich kommt damit einem präventiven Erstschlag gleich. Eine Notwehrsitua- tion – wie dies der Beschuldigte vorzubringen versucht – lag unter diesen Umstän- den mitnichten vor. Eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Abwehr- handlung bzw. die Prüfung einer entschuldbaren Notwehr hat daher nicht zu erfol- gen.

7. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. C. Dossier 1 - Falsche Anschuldigung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Der Beschuldigte habe in der Einvernahme durch die Polizei an der Förrlibuck- strasse 120, 8005 Zürich, und in der Hafteinvernahme durch die Staatsanwalt- schaft I; Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, zu Protokoll gegeben, der Privatklä- ger 1 habe anlässlich des Vorfalls vom 27. März 2022, ca. 03.00 Uhr, zu ihm ge- sagt, dass er ihn umbringe, woraufhin er, der Beschuldigte, aus Angst das Messer gezogen habe. Weiter habe der Beschuldigte an beiden Einvernahmen angegeben, der Privatkläger 1 habe ihm schon vorher in dieser Nacht gesagt, dass er wisse, wo der Beschuldigte wohne, wie um anzudeuten, dass er bei ihm zuhause auftau- chen werde, und dass er noch sehen werde. Der Beschuldigte habe dabei auch ausgesagt, dass ihm dies Angst gemacht habe. Gestützt auf diese Aussagen habe

- 28 - der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. April 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten gegen den Privatkläger 1 Strafantrag wegen Drohung gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Aussagen frei erfunden waren und der Geschädigte ihn nicht bedroht hatte. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass aufgrund seiner Aussagen und namentlich aufgrund seines Strafan- trages ein Strafverfahren gegen den Privatkläger 1 eingeleitet würde, und er dies auch beabsichtigt habe, wobei dies in der Folge auch geschehen sei.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt (act. 1/4/4 F/A 47).

3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die im Anklagesachverhalt geschilderten Aussagen des Beschuldigten ergeben sich aus den bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokollen (act. 1/4/1 F/A 13, 61 ff., 102 und 173; act. 1/4/2 F/A 7, 10, 26 und 31). Ausserdem liegt auch der vom ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten gestellte Strafantrag bei den Akten (act. 1/15/5). Es gilt daher im Folgenden die Tatsache zu erstellen, ob der Beschul- digte gewusst hat, dass seine Aussagen frei erfunden waren. 3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann aufgrund der Aussagen der Be- teiligten nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 gegenüber dem Beschuldig- ten Drohungen äusserte. Vielmehr gilt als erstellt, dass es sich bei diesen Aussagen um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelte (vgl. oben Erwä- gung II. B. 4.3.). Demzufolge wusste der Beschuldigte, dass seine Aussagen frei erfunden waren.

4. Zwischenfazit Der Sachverhalt bezüglich der falschen Anschuldigung ist anklagegemäss erstellt.

- 29 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als fal- sche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB. 5.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersu- chung fortdauern zu lassen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Ein- tritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4). 5.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Rahmen seiner Einvernahmen vor den Strafuntersuchungsbehörden mehrfach bezichtigte, ihm, dem Beschuldigten, gesagt zu haben, dass er ihn umbringe. Auch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 eine solche Drohung nicht ausgesprochen hat, womit der objek- tive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Vollendet ist die Tat im Übrigen bereits mit der Beschuldigung, ohne dass gegen den Betroffenen ein Verfahren eingeleitet worden sein müsste (BGE 72 IV 75).

- 30 - 5.4. Nicht weiter erläutert werden muss, dass der Beschuldigte vorsätzlich, mit- hin wissentlich und willentlich resp. in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung wider besseren Wissens, gehandelt hat. 5.5. Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 21. April 2022 zusätzlich einen Strafantrag gegen den Privatkläger 1 stellen. Zwar war die Herbeiführung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 wohl nicht vorrangiges Ziel des Beschul- digten. Eventualabsicht genügt jedoch, wie erwähnt, zur Bejahung dieses subjekti- ven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Beschuldigten, sich damit selbst einer Verurteilung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft höchstens eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 21).

6. Fazit Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schul- dig gemacht. D. Dossier 1 - Vergehen gegen das Waffengesetz

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt sei der Beschuldigte auf nicht näher bekannte Art und Weise in den Besitz eines Teleskopschlagstockes gelangt, wel- chen er mit zu sich nachhause genommen und folglich bei sich aufbewahrt habe. Dabei habe es sich um eine verbotene Waffe gehandelt, für deren Besitz eine Be- willigung erforderlich gewesen wäre, welche der Beschuldigte nicht besessen habe. Indem er sich nicht um die geltenden Bestimmungen gekümmert habe, habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass der Besitz des Schlagstockes verboten gewesen sei.

- 31 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt in der Schluss- einvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht anerkannt (act. 1/4/4 F/A 49 und act. 112 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 27. März 2022 am damaligen Wohn- ort des Beschuldigten wurde ein Schlagstock sichergestellt (Asservaten-Nr. A016'011'419; act. 1/18/1), welcher durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Juli 2022 beschlagnahmt wurde (act. 1/18/3). 3.2. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er nicht wisse, wem der Schlagstock gehöre. Wenn er "müllen" gehe, dann finde er jeweils solche Sachen und nehme diese mit. Wenn es bei ihnen sei, gehöre es also ihnen. Der Schlagstock sei nie benutzt worden und er habe ihn nie auf sich getragen. Er sei sich nicht mal 100 % sicher, dass das ein Schlagstock sei (act. 1/4/1 F/A 201 ff.). An der Hauptverhandlung erklärt er, es sei ein Schlag- stock gewesen, der schon kaputt gewesen sei und den er habe wegwerfen wollen. Er habe keine Bewilligung dafür gehabt und wisse nicht mehr, woher er den Schlag- stock gehabt habe. Er habe den Schlagstock in den Karton mit Sachen, die er habe wegwerfen wollen, getan. Er habe die Sachen einfach noch nicht weggeworfen (act. 112 S. 15). 3.3. Der Beschuldigte hat somit grundsätzlich anerkannt, den Schlagstock nachhause mitgenommen und dort aufbewahrt zu haben. Er erklärte auch, keine Bewilligung für den Schlagstock gehabt zu haben. Somit lässt sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen. Ob der Sachverhalt auch auf sub- jektiver Seite erstellt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu prüfen.

- 32 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Ver- gehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4.2. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Ver- wendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tra- gen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzube- hör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Es gilt u.a. nicht für Polizeibehörden (Art. 2 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waf- fenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil er- werben will. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es han- delt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 3.3.2). Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestand- teile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, ver- mittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach der Strafbe- stimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.3. Der Meinung der Verteidigung, wonach der Schlagstock das objektive Tat- bestandsmerkmal einer Waffe nicht erfülle, da er defekt sei (act. 118 S. 15 f.), kann nicht gefolgt werden. Ein kaputter Schlagstock ist noch immer ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, einen Menschen zu verletzen. Diese objektive Zweckbestim- mung geht mit dem Eintritt eines Defekts nicht verloren, auch wenn dadurch die Angriffs- oder Abwehrleistung der Waffe gemindert wird. Beim sichergestellten und beschlagnahmten Schlagstock handelt es sich demnach um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte

- 33 - diesen Schlagstock besessen, ohne über eine dafür notwendige Bewilligung zu ver- fügen. 4.4. Die durch die Staatsanwaltschaft eingeklagte Variante der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG setzt Vorsatz voraus. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt oder wer die Verwirklichung der Tat im Sinne des Eventualvorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.5. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe mit dem Nachhause- nehmen des "Stocks" nur eine Sorgfaltspflicht missachtet und nicht vorsätzlich ge- handelt. Er sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass ein solcher "Stock" straf- rechtlich relevant sein könnte. Da er die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht, sich über die hiesigen Gesetze zu informieren, missachtet habe, habe er fahrlässig gehandelt (act. 118 S. 16). 4.6. Die Verteidigung bestreitet den dem Beschuldigten vorgeworfenen subjektiven Tatbestand. Die Ausführungen der Verteidigung dazu, ob der Beschuldigte um die strafrechtliche Relevanz des Nachhausenehmens eines (defekten) Schlagstocks wusste, ist aber für die Beantwortung der Frage, ob er vorsätzlich handelte, irrelevant. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste, dass er ohne Bewilligung einen Schlagstock bei sich zuhause aufbewahrte, und er wollte dies auch tun, auch wenn er diesen zu einem späteren Zeitpunkt entsorgt hätte. Das Verhalten des Beschuldigten war somit tatbestandsmässig. 4.7. Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3 und 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die Verteidigung macht dies mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend (vgl. act. 118 S. 16), weshalb dies nachfolgend zu prüfen ist.

- 34 - 4.8. Schuldausschlussgründe bzw. Rechtsirrtum 4.8.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirr- tum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach bundes- gerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2). 4.8.2. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass der Besitz eines Schlagstockes strafrechtlich relevant sein könnte, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu werten. Der Beschuldigte verbrachte sein Leben hauptsächlich in der Schweiz und genoss die übliche Schuldbildung. Zeitweise besuchte er auch das Gymnasium. Er war mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Es wäre dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund somit ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der bei ihm sichergestellten Waffe zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum kann dem Beschuldigten damit nicht zugebilligt werden. Damit ist vorliegend von einem vermeidbaren Ver- botsirrtum auszugehen, welchem im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.

5. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

- 35 - E. Dossier 2 - Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Nachdem es am 26. Dezember 2022 im Club U._____ zu einer verbalen und so- dann vor dem Club zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger 2 bzw. dessen Zwillingsbruder und einer gegnerischen Gruppe gekommen sei, habe der Privatkläger 2 den Club verlassen, um zu sehen, was draussen passiert sei. Bei der Kreuzung V._____-strasse und W._____-strasse sei er auf den Be- schuldigten und eine weitere, unbekannte Person getroffen, wobei der Beschul- digte wie auch die andere Person schwarz gekleidet gewesen seien und Sturmhau- ben getragen hätten, so dass lediglich ihre Augen ersichtlich gewesen seien. Als der Beschuldigte den Privatkläger 2 erblickt habe, sei er zu diesem hingetreten, habe ihn mit einer Hand an der linken Schulter gepackt und habe mit der anderen Hand, wobei nicht bestimmbar sei, welche, unvermittelt und ohne etwas zu sagen dreimal rasch hintereinander mit einem nicht näher bekannten spitzen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, bewusst und gewollt gegen den rechten Bauch des Privatklägers 2 gestochen. Als der Privatkläger 2 nach zwei Stichen die rechte Hand auf die Einstichstelle gelegt habe, habe der Beschuldigte das dritte Mal zu- gestochen und habe die rechte Hand des Privatklägers 2, die dieser auf den Bauch gelegt habe, durchstochen. Sodann habe sich der Beschuldigte vom Tatort ent- fernt. Während die beiden ersten Stiche gegen den Privatkläger 2 von dessen Daunen- jacke und dem darunter liegenden Hoodie abgehalten worden seien, welche da- durch beschädigt worden seien, und nicht bis zur Haut vorgedrungen seien, habe der Privatkläger 2 beim dritten Stich an der rechten Hand eine Durchstichverletzung erlitten, welche vom Handrücken beim kleinen Finger zwischen Mittelhandknochen und erstem Fingerglied (Meta-Carpo-Phalangeal-Gelenk) bis Handinnenseite in der Handmitte (Zone III) gereicht habe, mit Durchtrennung des Streckmuskels (EDM),

- 36 - der beiden Seitenbänder (RCL / UCL), der palmaren Platte, der dorsalen Gelenk- kapsel und der Beugesehnen (FDP / FDS). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, wie es allgemein bekannt sei und insbeson- dere nach dem Vorfall vom 27. März 2022, dass im Bauchraum diverse sensible innere Organe liegen und ein Messerstich in den Bauch zur Verletzung derselben und zu inneren Blutungen, mithin zu lebensgefährlichen Verletzungen (Verletzung von Bauchorganen wie insbesondere dem Darm oder Blutgefässen, namentlich Hauptschlagadern) bis hin zum Tod führen könne. So habe der Beschuldigte den spitzen Gegenstand bewusst gegen den Bauch des Privatklägers 2 geführt, womit er diesen habe verletzen wollen und auch schwere Verletzungsfolgen bis hin zum Tod mindestens in Kauf genommen habe. Zu solchen sei es letztlich aber nicht gekommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Vorverfahren in sämtlichen Einvernahmen zum Ankla- gevorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung am 26. Dezember 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und anerkannte den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt nicht (act. 2/4/1, act. 2/4/3, act. 2/4/4 und act. 1/4/4). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte ebenfalls mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, führte aber auch aus, dass der Vorwurf nicht zutreffe und dass er nicht für die Verletzungen des Privatklägers 2 verantwortlich sei (act. 112 S. 13 f.).

3. Massgebende Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Privat- klägers 2 (act. 2/5/1-2 und act. 2/5/5) auch die Aussagen von mehreren Drittperso- nen (AA._____: act. 2/6/1-3; H._____: act. 2/6/4; AB._____: act. 2/6/11-12). Aus-

- 37 - serdem liegt ein Bericht zum ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich be- treffend den Privatkläger 2 bei den Akten (act. 2/7/4). 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass die polizeiliche Einvernahme von H._____ zu Ungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar sei, weil nie eine Konfrontations- einvernahme stattgefunden habe (act. 118 S. 12). 3.3. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln setzt grundsätzlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person voraus (Art. 107 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung entspricht dem Kon- frontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfah- ren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 3.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen unter be- sonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungs- zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stel- lung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR

- 38 - seine bisherige Rechtsprechung zudem insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou détermi- nante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des An- geschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom

10. Mai 2013 E. 3.3.1, m.w.H.; 6B_1220/2019 vom 14. April 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; EGMR Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezem- ber 2011 §§ 118 ff.). Letzteres bedeutet, dass die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER / SCHAFFNER, Art. 147 N 53 f. m.w.H.). 3.5. H._____ wurde am 1. Januar 2023 durch einen Beamten der Kantonspoli- zei Zürich als Auskunftsperson (nicht parteiöffentlich) einvernommen (act. 2/4/6). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wurde H._____ zur Zeugeneinvernahme am

22. Februar 2023 vorgeladen (act. 2/19/1). Eine parteiöffentliche Zeugeneinver- nahme mit H._____ konnte schliesslich aber nicht durchgeführt werden. Herr mag. Phil. AC._____, der H._____ psychotherapeutisch in Behandlung hatte, hielt mit Zeugnis vom 16. Februar 2023 fest, dass H._____ nicht einvernahmefähig sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, woraufhin die Vorladung zur Einvernahme abgenommen wurde (act. 2/6/7 und act. 2/6/8). Mit Zeugnis vom 4. April 2023 bestätigte Herr mag. Phil. AC._____, dass H._____ weiterhin nicht ein- vernahmefähig und auch künftig eine Einvernahme seiner Patientin nicht möglich sei (act. 2/6/10). Der Beschuldigte hatte somit keine Möglichkeit, zumindest einmal mit den belastenden Aussagen von H._____ konfrontiert zu werden bzw. der Be- lastungszeugin Fragen zu stellen. Aufgrund des grundsätzlich absoluten Charak- ters des Konfrontationsanspruches gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kann die poli- zeiliche Einvernahme von H._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden. 3.6. Eine Anwendung der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggebender Bedeutung ohne (wirksame) Konfrontation mit dem Belastungszeugen zu Ungunsten des Be-

- 39 - schuldigten herangezogen werden können, kommt vorliegend nicht in Frage. Es sind keine kompensierenden Faktoren ersichtlich, die die Überprüfung der Aussa- gen von H._____ gewährleisten würden. In den weiteren im Recht liegenden Be- weismittel finden sich zwar schwache Indizien für die Täterschaft des Beschuldig- ten (vgl. nachfolgend Erwägung II. E. 4.4.), diese bestätigen die belastenden Aus- sagen von H._____ aber nicht derart, dass vom absoluten Charakter des Konfron- tationsanspruches abgewichen werden könnte. 3.7. Die polizeiliche Einvernahme von H._____ kann somit aufgrund der Verlet- zung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden.

4. Würdigung 4.1. Ausgangslage Wie bereits erwähnt liegen keine Aussagen seitens des Beschuldigten vor. Durch den bei den Akten liegenden Bericht über den ärztlichen Befund über den Privat- kläger 2, verfasst durch die … [Position] des Instituts für Notfallmedizin des Univer- sitätsspitals Zürich, Frau Prof. Dr. AD._____, lassen sich die in der Anklage ge- schilderten Verletzungen des Privatklägers 2 erstellen (act. 2/7/4). Der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich gibt zudem Auskunft darüber, dass sowohl an der Winterjacke, als auch an der Kapuzenjacke des Privatklägers 2, Schnitt- bzw. Stich- beschädigungen sowie eine Lochbeschädigung festgestellt wurden. Ob die Be- schädigungen im Zuge einer Stichführung entstanden seien, lasse sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Bei den fraglichen Beschädigungen könne es sich aber um das Produkt eines Stiches mit einem scharfkantigen Gegenstand, zum Beispiel einem Messer, handeln (act. 2/9/1 S. 5). Offen bleibt vor diesem Hintergrund die Täterschaft des Beschuldigten, die es im Folgenden zu untersuchen gilt. 4.2. Aussagen Privatkläger 2 4.2.1. Der Privatkläger 2 führte in seinen Einvernahmen aus, dass der Täter, wel- cher auf ihn eingestochen habe, ganz in schwarz gekleidet gewesen sei und eine (vermutlich schwarze) Sturmmaske getragen habe (act. 2/5/1/1 F/A 13, act. 2/5/1/2

- 40 - F/A 2 und act. 2/5/5 F/A 49 f.). Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotokonfrontation nicht als Täter identifizieren (act. 2/5/1/2 F/A 9). 4.2.2. Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass der Täter sein Ge- sicht vermummt gehabt haben muss. Hinweise auf eine Täterschaft des Beschul- digten sind nicht ersichtlich. 4.3. Aussagen Drittpersonen 4.3.1. AA._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter eine Sturm- maske getragen habe (act. 2/6/1 F/A 24; act. 2/6/3 F/A 11, 13, 44 und 65). Die Zeugin erklärte sodann zu Beginn der Untersuchung als Auskunftsperson, dass H._____ nach dem Messerstich den Namen "A'._____" geschrien habe (act. 2/6/1 F/A 20). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte sie wiederum, dass jemand nach dem Messerangriff "A'._____" geschrien und sie daraufhin zu dieser Person "Ah, das ist A'._____." und "Du kommst nicht mehr da hinein." gesagt habe. Sie habe die maskierte Person nicht aufgrund des Signalements, sondern aufgrund deren Verhaltens und deren Reaktion auf ihre Äusserung erkennen kön- nen (act. 2/6/2 F/A 6 f.). Sie habe diese Person nicht mit Namen gekannt und habe die Verbindung erst herstellen können, als H._____ den Namen "A'._____" wäh- rend der Tat genannt habe (act. 2/6/2 F/A 10). An der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schwächte AA._____ ihre Aussagen ab und führte lediglich aus, dass eine Person mit Sturmmaske zugestochen habe und sie dann den Namen "A'._____" gehört habe, sie aber nicht wisse, auf wen sich das bezogen habe (act. 2/6/3 F/A 13 ff.). Auf Nachfrage bezüglich ihrer früheren Aussage, dass sie die ma- skierte Person aufgrund ihres Verhaltens erkannt habe, erklärte sie, dass jeder Mensch reagieren könne. Sie habe das einfach als Reaktion auf den Namen ge- meint. Sie wisse es nicht mehr, ob die Person auf den Namen A'._____ reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). Weiter ergänzte sie, dass sie das nur wegen der Reaktion gesagt habe. Sie habe ihn ja nicht gesehen und jeder könne gleich reagieren (act. 2/6/3 F/A 63). 4.3.2. AB._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter beim Messer- stich eine Sturmmaske angehabt habe (act. 2/6/11 F/A 32; act. 2/6/12 F/A 30). In

- 41 - der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte sie, dass H._____ eine der beiden Sturmmaske tragenden Personen als den Beschuldigten habe identifizieren kön- nen (act. 2/6/11 F/A 20). H._____ habe den Beschuldigten angeschrien. Der Pri- vatkläger 2 sei wie aus dem Nichts gekommen. Der Beschuldigte habe dann die Stichbewegung in Richtung des Bauchs des Privatklägers 2 gemacht (act. 2/6/11 F/A 22). Sie selbst habe den Beschuldigten an der Stimme erkannt. Sie habe im Verlaufe des Abends mit ihm geredet. H._____ kenne ihn zudem schon lange. Sie habe sie auch mit ihm reden gehört. Der Täter habe dabei auch nicht gesagt, dass er nicht A'._____ sei (act. 2/6/11 F/A 33). An der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte AB._____ sodann als Zeugin, dass sie keine Ahnung habe, wer das [den Messerstich] gemacht habe. Sie seien maskiert und schwarz angezogen gewesen und sie habe nichts gesehen. Sie habe nur wahrge- nommen, dass der Name A'._____ geschrien worden sei (act. 2/6/12 F/A 11). Sie wolle niemanden beschuldigen. Sie wisse nicht, wer unter der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42). 4.3.3. Die beiden Zeuginnen wiederholten ihre den Beschuldigten (teilweise) be- lastenden Aussagen an den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht. Aufgrund der getätigten Aussagen beider Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft ist davon aus- zugehen, dass bei der Tat der Name A'._____ genannt bzw. geschrien worden ist (act. 2/6/3 F/A 13 ff. und act. 2/6/12 F/A 11). AA._____ wusste aber nicht, ob der Täter auf diesen Namen reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). AB._____ wusste eben- falls nicht, wer die Person mit der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42). Sowohl AA._____ als auch AB._____ konnten den Beschuldigten somit nicht als Täter iden- tifizieren. Aus ihren inkonstanten und eher schwammigen Aussagen ergeben sich keine Erkenntnisse zur Erstellung des Sachverhalts bzw. zur Täterschaft des Be- schuldigten. Auch wenn bei der Tat der Name A'._____ geäussert worden ist, reicht dies klarerweise nicht für eine zweifelsfreie Identifikation des Beschuldigten als Tä- ter. 4.4. Weitere Indizien Neben den Aussagen von H._____ stützt sich die Anklagebehörde auch auf die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welches

- 42 - anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an der AE._____-strasse 1 in AF._____ am 31. Dezember 2022 sichergestellt (act. 2/5/4-

5) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 beschlagnahmt wurde (act. 2/5/17). Aus der Auswertung ergab sich, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Tatnacht am Morgen des 26. Dezember 2022 um 04:59:06 Uhr auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde (act. 2/5/18). Ebenfalls ergab sich, dass auf dem Mobiltelefon zwischen dem 27. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2022 im Internet mehrfach nach Artikeln über die Messerstecherei in AG._____ gesucht wurde (Suchwörter: "AG._____ messerangriff", "messerattacke AG._____", "26.12 messerangriff", "19 jähriger kameruner", "jugendlicher in die hand gestochen" etc.; vgl. act. 2/5/20 und act. 2/5/21). Die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons lassen den Beschuldigten zwar verdächtig erschei- nen, genügen aber ebenfalls nicht, um die Täterschaft des Beschuldigten eindeutig zu belegen. 4.5. Zwischenfazit Es verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und der Sachverhalt kann demzufolge nicht anklagegemäss erstellt werden.

5. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 2) freizusprechen. III. Strafzumessung A. Grundsätzliches

1. Vorgehensweise / Wahl der Strafart 1.1. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf

- 43 - jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte ver- schärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sank- tionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das As- perationsprinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall ef- fektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen un- gleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7). Massge- bend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart ge- wählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift oder ihn am wenigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 1.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig gemacht. Die versuchte vorsätzliche Tötung, die zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden muss, und die falsche Anschuldigung stehen in einem engen Zusammenhang. Da ausserdem für die falsche Anschuldigung eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig erscheint, ist sowohl für die versuchte vorsätzliche Tötung und die falsche Anschuldigung eine Freiheits- strafe auszufällen. Entsprechend ist für diese Straftatbestände nachfolgend eine Gesamt-Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Für das Verge- hen gegen das Waffengesetz erscheint sodann eine Geldstrafe als angemessen. 1.4. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und für

- 44 - dieses ausgehend von den objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umständen (Tatkomponenten) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens eine Einsatzstrafe festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte zu beurteilen und die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, E. 2.4.4, BGE 136 IV 55, Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2019, E. 4.3 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom

13. Januar 2016, E. 1.4.2 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2).

2. Strafrahmen 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wel- che die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respek- tive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300, E. 2.a; BGE 116 IV 11, E. 2.e). 2.2. Vorliegend handelt es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat. Diese sieht einen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.3. Als Strafschärfungsgrund erweist sich vorliegend die Deliktsmehrheit. 2.4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

- 45 - gemäss dieser Einsicht zu handeln. Bezüglich dieser Frage bzw. des Geisteszu- standes des Beschuldigten sowie der Zweckmässigkeit einer allenfalls anzuord- nenden Massnahme wurde von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E._____ eingeholt (act. 1/20/33). Die Gut- achterin kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zur Zeit der Tat nicht vermindert war und von einer erhaltenen Ein- sichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte sei sich zum vorgeworfenen Tat- zeitpunkt bewusst gewesen, dass er andere Personen nicht angreifen, schlagen, verletzen, töten oder mit einem Messer auf sie einstechen dürfe. Die beim Beschul- digten diagnostizierte ADHS sei psychopathologisch nicht so tiefgreifend, dass mit ihr eine forensisch relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet wer- den könnte. Es ergäben sich denn auch keine Anhaltspunkte für wahnhaft-psycho- tisches Erleben, eine Intoxikation oder eine ausgeprägte affektive Störung beim Be- schuldigten. Es könnten keine Aspekte eruiert werden, die die Freiheitsgrade sei- nes Handelns vermindert hätten (act. 1/20/33 S. 62 ff. und 68). Zusammenfassend ist somit – entsprechend den überzeugenden Feststellungen des Gutachtens vom

6. März 2023 – festzuhalten, dass beim Beschuldigten für das Delikt vom 27. März 2022 von vollständig erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen ist. 2.5. Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend daher nur der Versuch bei der vor- sätzlichen Tötung zu berücksichtigen. 2.6. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden. Eine Erweite- rung des Strafrahmens gegen oben ist jedoch ohnehin nicht möglich, da das Ge- richt an das Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch bei der vorsätzlichen Tötung strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält-

- 46 - nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). B. Versuchte vorsätzliche Tötung und falsche Anschuldigung

1. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Objektive Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt – unter Annahme einer vollendeten Tat bzw. ohne Berücksichtigung des Versuchs – ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperliche Integrität des Privatklägers 1 in massivster Weise verletzte. Der Be- schuldigte stach dem Privatkläger 1 mit einem Klappmesser in den linken, oberen Bauch, was zu einer ca. 2 cm langen Stichwunde führte. Dabei wurde die Bauch- wand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen und der Stich führte zu einer aktiven Blutung der Bauchmuskulatur. Die Verletzung des Privatklä- gers 1 musste operativ versorgt werden und der Privatkläger 1 war vom 27. März

- 47 - 2022 bis am 31. März 2022 während fünf Tagen hospitalisiert (act. 1/9/3-4). Das Vorgehen des Beschuldigten mit einem Messer gegen einen unbewaffneten Kon- trahenten offenbart eine grobe Geringschätzung menschlichen Lebens und der kör- perlichen Unversehrtheit anderer Personen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um eine absolut vermeidbare Tat handelte. Der Privatkläger 1 befand sich zum Zeitpunkt des Messerangriffs bereits auf dem Rückzug bzw. dem Weg zu seinem Auto und er musste nicht mit der Tat rechnen. Der Beschuldigte hat sich die Eska- lation der Situation ganz alleine zuzuschreiben, denn eine Notwehrsituation lag nicht vor. 1.1.2. Nach Würdigung der ins Gewicht fallenden Bemessungskriterien ist von ei- nem mittleren objektiven Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist die Einsatzstrafe (für das vollendete Delikt) im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln und auf 10 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 1.2. Subjektive Tatschwere 1.2.1. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden sind hier die weiteren subjekti- ven Gesichtspunkte zu beachten, die nicht bereits unter dem Titel der objektiven Tatschwere berücksichtigt wurden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (act. 115 S. 15) – zu bemerken, dass der Be- schuldigte die Tat in Bezug auf die Tötung nicht direktvorsätzlich begangen, den Todeseintritt mithin nicht beabsichtigt, sondern lediglich in Kauf genommen hat. Das Motiv des Beschuldigten lässt sich nicht erschliessen. Dem Messerstich vor- angegangen war eine Diskussion bzw. eine Auseinandersetzung mehrerer Perso- nen, die den Beschuldigten wohl in seinem Handeln beeinflusste. Die Tat wirkt an- gesichts des gezielten Vorgehens des Beschuldigten aber nicht kopflos oder un- überlegt. Von langer Hand geplant war sie aber auch nicht. Gegen den Beschuldig- ten spricht die Tatsache, dass er ein Messer mit sich führte und dieses mit in den Ausgang nahm. In der Tatausführung musste der Beschuldigte denn auch mehrere Schwellen überschreiten, bevor es zum Messerstich gekommen ist. So entschied sich der Beschuldigte, dem Privatkläger 1 zu folgen, über die Strasse zu rennen, das mitgeführte Klappmesser zu behändigen und zu öffnen und schliesslich auch

- 48 - zuzustechen. Er hätte damit mehrere Möglichkeiten gehabt, von der Tatausführung Abstand zu nehmen. 1.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde lag beim Beschuldigten gemäss dem über- zeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (act. 1/20/33 S. 68). 1.2.3. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente vorlie- gend nicht reduziert. 1.3. Versuch 1.3.1. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat nicht vollendet wurde, wohl aber ein entsprechender Versuch vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Verweisen [zum alten Recht] auf BGE 127 IV 101 E. 2b, BGE 121 IV 49 E. 1b, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichtes 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). 1.3.2. Der Beschuldigte hat mit einem Messer auf den Oberkörper des Privatklä- gers 1 eingestochen. Es ist daher von einem vollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte mit seiner Einwirkung auf den Privatkläger 1 alles Nötige vor- nahm, um den Erfolg eintreten zu lassen. Zu beachten ist in diesem Zusammen- hang, dass sich der Privatkläger 1 aus rechtsmedizinischer Sicht zu keinem Zeit- punkt in Lebensgefahr befand (act. 1/9/3 S. 5). Nichtsdestotrotz war bei ihm ein Spitalaufenthalt sowie eine Operation notwendig. Auch darf nicht vergessen wer- den, dass es in erster Linie dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es beim Privatkläger 1 zu keinen schwereren Verletzungen innerer Organe oder gar zum Tod gekommen ist. Aus den genannten Gründen kann die Tatsache, dass es vorliegend bei einem blossen Versuch blieb, mit einer Reduktion von 2 Jahren berücksichtigt werden. 1.4. Hypothetische Einsatzstrafe

- 49 - Die Einsatzstrafe ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung des Versuchs auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Straferhöhung für die falsche Anschuldigung 2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 in der Untersuchung in mehreren Einver- nahmen beschuldigt, ihn mit dem Tod bedroht zu haben. Ausserdem liess er durch seinen ehemaligen Verteidiger Strafantrag gegen den Privatkläger 1 stellen. Fest- zuhalten ist, dass es sich bei der dem Privatkläger 1 vorgeworfenen Straftat der (Todes-)Drohung doch um ein erhebliches Delikt handelt, welches bei tatsächlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könnte (Art. 180 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass die falsche Anschuldigung zu einem mehrjährigen Strafverfahren von Untersuchung bis Anklage führte und entsprechend Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden generierte. Auch die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Privatkläger 1 sind verschuldenserhöhend zu werten. Einerseits ist zu beachten, dass die Eröff- nung einer Strafuntersuchung für die beschuldigte Person bereits an und für sich belastend ist, andererseits wurden dem Privatkläger 1 aufgrund der infolge des Strafantrags eröffneten Strafuntersuchung Versicherungsleistungen gekürzt. 2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Sein Motiv war die Konstruktion einer Notwehrsituation, um seinen Messerstich zu rechtfertigen, was als überaus egoistisch zu qualifizieren ist. Es ist moralisch verwerflich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1, nach- dem er diesen mit einem Messer verletzte, bewusst auch noch eine Strafuntersu- chung aufbürdete. Dieses Verhalten geht denn auch über eine blosse Verteidi- gungsstrategie hinaus, hätte doch auch ohne Strafantrag zu stellen auf Notwehr plädiert werden können. 2.3. Asperation

- 50 - Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten ist von einem mittleren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Strafe ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens festzusetzen und eine Einsatzstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend als angemessen. Die oben festgelegte Einsatzstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf insgesamt 8 Jahre und 6 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 1/21/1-8), die polizeiliche Einvernahme vom

25. Januar 2023 (act. 2/4/2) sowie die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. 112) verwiesen werden. 3.2. Demnach ist der Beschuldigte am 25. August 2023 in der Schweiz geboren. Nach seiner Geburt verbrachte er einige Jahre in Kamerun, bevor er mit fünf Jahren wieder in die Schweiz gekommen ist. Er besuchte während zwei Jahren den Kin- dergarten und ging dann in die Primarschule in AH._____. Die Oberstufe begann er in der Sekundarschule B, konnte aber nach einem Semester in die Sekundar- schule A wechseln. Nach der Sekundarschule besuchte er das 10. Schuljahr und absolvierte die Aufnahmeprüfung für die Handelsmittelschule. Bis zu seiner ersten Verhaftung besuchte er während zwei Jahren die Handelsmittelschule in der Kan- tonsschule AI._____. Er verfügt über kein Vermögen, hat aber gewisse Schulden. Als Hobbies gibt er an, gerne Fussball zu spielen. In der Haft begann er ausserdem zu trainieren. Er spielt auch gerne Darts. Früher bzw. vor der Inhaftierung spielte er gerne Videospiele, wie zum Beispiel Fifa. Privat steht ihm seine Mutter am nächs- ten. Auch sein Vater steht ihm nahe, aber mit diesem hatte er lange nur wenig Kontakt. Heute haben der Beschuldigte und sein Vater vermehrt Kontakt. Der Be- schuldigte verfügt ausserdem über ein enges kollegiales Umfeld (vgl. act. 2/4/2 und act. 112). 3.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nach den obigen Ausführungen nichts, was ihn zu entlasten vermöchte. Insgesamt las-

- 51 - sen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.4. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 wegen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu einer Busse von CHF 600.– und einer Gelds- trafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (act. 82). Die Vorstrafe des Be- schuldigten ist straferhöhend zu werten. 3.5. Weiter muss das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich während des Strafverfahrens nur teilweise und nur in Bezug auf den Messerstich geständig. Einsicht und Reue sind beim Be- schuldigten somit nicht auszumachen, stellte er sich doch bis zuletzt auf den Stand- punkt, er habe nur in Notwehr gehandelt. Des Weiteren ist beim Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich, welche zu berücksichtigen wäre. Das teilweise Geständnis kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 3.6. Ausserdem ist zu erwähnen, dass er mit seiner falschen Anschuldigung während laufender Untersuchung delinquierte, was ebenfalls straferhöhend ins Ge- wicht fällt. 3.7. Nach dem Gesagten ist die Vorstrafe sowie die Delinquenz während lau- fender Untersuchung straferhöhend zu bewerten. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der bei der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Mo- naten um weitere 6 Monate. Damit resultiert auf Basis des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Freiheits- strafe von 9 Jahren.

4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu

- 52 - grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom 27. März 2022 bis am 14. Juli 2022 so- wie vom 31. Dezember 2022 bis zum heutigen Tag der Hauptverhandlung (29. Ja- nuar 2025) in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 31). Die ausgestandene Haft von 871 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist für die versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) und die fal- sche Anschuldigung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. C. Vergehen gegen das Waffengesetz

1. Tatkomponente 1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte im Besitze eines (defekten) Teleskopschlagstocks und somit einer vergleichsweise eher ungefährlichen Waffe war, welche er zuhause in einem Karton – vermutlich zur Entsorgung – aufbewahrte. In objektiver Hinsicht erscheint für das leichte Ver- schulden eine Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens als angemessen. 1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Tat zwar vorsätz- lich beging, jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren. 1.3. Die Einsatzstrafe ist vorliegend im untersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Im Ergebnis erscheint als Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente

- 53 - Bezüglich der Täterkomponente kann auf vorstehende Erwägung III. B. 3. verwie- sen werden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte betreffend das Verge- hen gegen das Waffengesetz nicht geständig zeigte, dies die Untersuchung jedoch kaum aufwändiger machte oder verlängerte. Die Täterkomponente wirkt sich vor diesem Hintergrund insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.

3. Würdigung und Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen.

4. Widerruf 4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte – wie bereits mehrfach erwähnt – neben einer Busse mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. 82). Die Delikte der versuchten vor- sätzlichen Tötung vom 27. März 2022, die während laufender Untersuchung er- folgte falsche Anschuldigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz beging er demzufolge in jener Probezeit. 4.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteil- ten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetz- ten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneu- ten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277

- 54 - E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2). 4.3. Der Beschuldigte beging in der Probezeit nicht nur ein Bagatelldelikt, son- dern neben dem Vergehen gegen das Waffengesetz auch eine versuchte vorsätz- liche Tötung sowie eine falsche Anschuldigung. Einsicht oder Reue sind nicht er- sichtlich und die bis anhin vollzogene Busse von CHF 600.– aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schien den Beschuldigten nicht vom Ver- üben weiterer Delikte abgehalten zu haben. Es kommt hinzu, dass auch seine per- sönlichen und finanziellen Umstände – sowohl vor der ersten als auch vor der zwei- ten Inhaftierung – nicht als stabil bezeichnet werden können. Er hat bisher noch nie gearbeitet und hatte daher auch nie ein festes, regelmässiges Einkommen. Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Zwischen der Entlassung aus der ersten Haft am 14. Juli 2022 und der erneuten Inhaftierung am 31. Dezember 2022 – mithin während rund fünfeinhalb Monaten – gelang es dem Beschuldigten nicht, eine neue Schule zu beginnen oder eine Anstellung zu finden. Es besteht bereits vor diesem Hintergrund aktuell keine Situation, die ihm Stabilität und Aussicht auf eine positi- vere Zukunft geben könnte. Es muss bei einer Gesamtwürdigung demgemäss von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden. Betreffend Rückfallge-

- 55 - fahr kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. med. E._____ sowie nachfolgende Erwägung V. 5.4. verwiesen werden. 4.4. Der bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 ist daher zu widerrufen. 4.5. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei geht das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" aus, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. An- schliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. 4.6. Mit vorliegendem Urteil ist neben der für die versuchte vorsätzliche Tötung und die falsche Anschuldigung festgelegten Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen für das Vergehen gegen das Waffengesetz auszufällen. Diese Einsatzstrafe ist zufolge der widerrufenen Geldstrafe zu erhöhen. 4.7. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend relevanten Delikte nur rund drei Monate nach der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom

24. Dezember 2021 ausgefällten Sanktion beging und er sich von der bedingt aus- gefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen offenbar in keiner Weise beeindrucken liess, wirkt sich das Asperationsprinzip nicht stark aus. Es ist daher angezeigt, die auszufällende Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz infolge der widerrufenen Strafe um 75 Tagessätze zu erhöhen.

- 56 -

5. Bestimmung Tagessatzhöhe 5.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel höchstens CHF 3'000.– und mindestens CHF 30.–, wobei dieser ausnahmsweise auf CHF 10.– gesenkt werden kann. 5.2. Der Beschuldigte verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten er- scheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich in Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2021 bis am 24. Dezember 2021 in Haft (act. 32/6 [Beizugsakten STA Lenzburg-Aarau Register 6]). Die aus- gestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Gesamt-Geldstrafe anzurechnen.

7. Fazit Der Beschuldigte ist weiter mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, zu bestrafen. D. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, zu bestrafen.

- 57 - IV. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss.

2. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt für diese ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. Bei der auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen wären in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist beim Beschuldigten nach Würdigung aller wesentlichen Umstände von einer schlechten Prognose auszugehen, weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch bei der auszusprechenden Geldstrafe kein Raum bleibt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher ebenfalls nicht aufzuschieben. V. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (act. 115 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass augenscheinlich ein Härtefall vorliege, die nachfolgende In- teressenabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an der Landesver- weisung und den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aber zu Ungunsten des Beschuldigten ausfalle (act. 115 S. 19). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass auf eine Landesverweisung des Beschul- digten zu verzichten sei (act. 118 S. 3). Als Begründung wird vorgebracht, dass der Beschuldigte seine prägende Jugendzeit und Adoleszenz in der Schweiz verbracht

- 58 - und auch hier die gesamte obligatorische Schule besucht habe. Ausserdem spre- che er perfekt Schweizerdeutsch und er habe einen Kollegenkreis bestehend aus Schweizern oder eben auch aus "Secondos" jeglicher Nationalität. Ausserdem ver- stosse ein Landesverweis gegen die Garantie des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK, da sämtliche Familienmitglieder, mit denen er noch Kontakt habe – namentlich seine Eltern und sein Halbbruder –, in der Schweiz lebten. Auch müsse vorliegend noch nicht von einer Gefährdung der inneren Sicherheit gespro- chen werden, auch wenn sein Verschulden nicht zu bagatellisieren sei. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwögen die öffentlichen Interessen (act. 118 S. 23 f.).

2. Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligato- risch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines De- likts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

3. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C. Er ist somit eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB verur- teilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die Voraussetzungen zur Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung sind vorliegend erfüllt, womit im kon- kreten Fall geprüft werden muss, ob kumulativ ein persönlicher Härtefall für den

- 59 - Beschuldigten vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen nicht überwiegen.

4. Härtefallprüfung 4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines persönlichen Här- tefalls nur zurückhaltend bzw. – wie es auch im Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB heisst – "ausnahmsweise" anzunehmen ist. Als konkrete Härtefallgründe fal- len insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen der betroffenen Person in Betracht. Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen ist sämtlichen Umständen Rechnung zu tragen, die für den Beschuldigten mit dem Verlassen der Schweiz und den Bedin- gungen in seinem Heimatstaat zusammenhängen (BRUN/FABBRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231-250, S. 244 ff.). 4.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend unter Erwägung III. B. 3. dargelegt. Zusammenfassend ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt, er folglich seine Jugend und Ado- leszenz in der Schweiz verbracht hat. Ausserdem sprich er fliessend Schweizer- deutsch und hat die obligatorische Schule hierorts besucht. 4.3. Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er weder eine Partnerin noch Kinder hat. Eine zu schützende Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung besitzt der Beschuldigte somit nicht. Hin- gegen lebt seine Mutter als engste Bezugsperson in der Schweiz. Auch zu seinem Vater, der Schweizer Staatsbürger ist, hat er heute wieder vermehrt Kontakt (act. 112 S. 4). Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann vorliegend im Falle einer Landesverweisung aber nicht gesprochen werden. 4.4. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz bisher nicht tätig und da- her auch nicht integriert. Dies ist aber auch auf das junge Alter des Beschuldigten

- 60 - und die Tatsache zurückzuführen, dass er bei seiner ersten Verhaftung am

27. März 2022 noch die Handelsmittelschule besuchte. 4.5. Zu seinem Heimatland Kamerun hat der Beschuldigte keinen engen Bezug. Er verbrachte nur seine ersten Lebensjahre in Kamerun. Das letzte Mal war er im Jahr 2015 oder 2016 in Kamerun. Heute lebt von seinen Verwandten in seinem Heimatland nur noch sein Grossvater (act. 1/4/4 und act. 112). Wenngleich es nicht allzu einfach für den Beschuldigten sein könnte, in Kamerun Fuss zu fassen und sich etwas aufzubauen, ist er doch jung und gesund. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben der englischen und der französi- schen Sprache mächtig ist (act. 112 S. 3). Er spricht damit beide Amtssprachen Kameruns. 4.6. Der Beschuldigte ist in der Schweiz bereits vorbestraft wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. 82). 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist, ab seinem fünften Lebensjahr im schweizerischen System aufgewach- sen ist und sein ganzes Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat. Seine ihm nächsten Verwandten, insbesondere seine Mutter, zu der er eine enge Bindung hat, wohnen in der Schweiz. Andererseits respektierte er die Rechtsordnung in der Schweiz be- reits vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht und er hat auch keine Kinder in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde ihn jedoch aus seinem sozialen Netzwerk reissen und er müsste sich in einem anderen Land wieder integrieren und neuorientieren. Nach Würdigung des Gesagten ist beim Beschuldigten – insbeson- dere aufgrund der langen Anwesenheitsdauer – von einem Härtefall auszugehen.

5. Interessenabwägung 5.1. Im Folgenden gilt es die privaten Interessen des Beschuldigten dem öffent- lichen Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen. 5.2. Liegt ein Härtefall vor, so ist bei der Interessenabwägung das private Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz umso höher zu veran- schlagen, je länger er bereits in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen

- 61 - einer Landesverweisung auf sein Familienleben sind, je schwieriger sich seine Re- integration im Heimatland voraussichtlich gestalten und je wahrscheinlicher mit der Landesverweisung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht würde. Als massgebliche Aspekte bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen In- teresses an einer Landesverweisung sind demgegenüber insbesondere zu berück- sichtigen: Die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte sowie das Ausmass der Rückfallgefahr, insbesondere bei wiederholter Straffälligkeit, er- neuter Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder auch bei Straffälligkeit nach früherer straf- und/oder migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist dabei die Höhe der ausgefällten Strafe. Dieses erhöht sich je nach Art der Delikte unter Umständen weiter. So ist das öffentliche Interesse etwa bei Sexualdelikten, Betäubungsmitteldelikten oder Delikten gegen Leib und Leben höher zu veranschlagen als bei Vermögensdelik- ten. Massgebend ist schliesslich das insgesamt aufgrund der Einzelaspekte eru- ierte öffentliche Interesse (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 05/2016, S. 102 f.), welches dem ge- samten privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen ist. Nur wenn bei dieser Abwägung das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung abzusehen. 5.3. Der Beschuldigte wird vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung, der falschen Anschuldigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden, wobei er insbesondere hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung ein sehr schweres Verbrechen begangen hat. Er legte dabei eine erschreckende Geringschätzung gegenüber der Gesundheit und dem Leben anderer an den Tag. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur rund drei Monate vor der Tat bereits eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs erwirkte. Die sich daraus erge- benden Sicherheitsbedenken wiegen sehr schwer. Dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschuldigte keine weiteren Gewaltdelikte mehr begeht, steht dabei ausser Frage.

- 62 - 5.4. Die Gutachterin hielt bezüglich Rückfallgefahr fest, dass sich beim Be- schuldigten gravierende Risikofaktoren feststellen liessen, wie bspw. Gewaltbereit- schaft, Waffenaffinität, deliktnahes Milieu, deutliches Bewährungsversagen, ADHS mit anzunehmender Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, delikts- fördernde Ansichten, fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft, Intransparenz, Bagatellisierungen und Täuschungen, überzogener Selbstwert, geringe Problem- bewältigungsstrategien, unrealistische Wahrnehmungen der sozialen Realität, Im- pulsivität, geringes Durchhaltevermögen und geringe/keine Bereitschaft zur Mitar- beit (act. 1/20/33 S. 69 f.). Auch wenn der zusätzliche Risikofaktor der Deliktsserie beim Beschuldigten aufgrund des Freispruchs betreffend Dossier 2 nicht vorhan- den ist, muss vorliegend aufgrund der genannten problematischen Persönlichkeits- merkmalen von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltstraftaten ausgegangen werden. 5.5. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen sei. So verfüge er zwar über eine Vorstrafe, diese sei jedoch in keiner Weise einschlägig. Auch könne nicht auf die Ausführungen der Gutachterin zur Rückfallgefahr abgestellt werden, denn diese seien für sie nicht nachvollziehbar. Es sei nicht logisch und auch nicht nach- vollziehbar, dass die Gutachterin zwar von einer erhaltenen Steuerungs- und Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Delikte ausgehe und beim Beschuldigten (ausser ADHS) keine psychischen Störungen habe feststellen können, jedoch auf- grund von problematischen Persönlichkeitsmerkmalen dennoch eine Gefahr von erneuten Straftaten sehe. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, zumal die Gutachterin auch keine Massnahmebedürftigkeit sehe (act. 118). 5.6. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ äussert sich zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung, zur Frage der Schuldfä- higkeit, zur Frage der Rückfallgefahr und zur Möglichkeit bzw. der Notwendigkeit einer Massnahme (act. 1/20/33). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Ausführungen der Gutachterin, dass von einer erhaltenen Steuerungs- und da- mit Schuldfähigkeit ausgegangen werde, dennoch aber eine hohe Wahrscheinlich- keit für künftige Straftaten bestehe, unlogisch wären. Die Gutachterin hat schlüssig

- 63 - ausgeführt, dass aufgrund des durchgehend vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung von erhaltener Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei, und dass die beim Beschuldigten diagnostizierte ADHS psychopatholo- gisch nicht derart tiefgreifend sei, dass damit eine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet werden könnte. Die im Gutachten geschilderte Handlungsanalyse des Delikts vom 27. März 2022 erweist sich als sorgfältig und nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 62). Auch die Herleitung der Einschätzung der Gut- achterin zur Rückfallgefahr, insbesondere die Durchführung des Prognoseinstru- ments VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), ist nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 65 ff.). Weiter hat die Gutachterin sämtliche Fragen der Verteidigung zum ge- nannten Prognoseinstrument in ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 4. Juli 2024 verständlich beantwortet (act. 83). Sie legt darin insbesondere auch schlüssig dar, dass sie zwar von der Entwicklung von dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen aus- gehe, dennoch aber (noch) keine schwere psychische Störung vorliege, und daher keine Massnahme empfohlen werden könne (act. 82 S. 6). Es ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar sind und darauf abgestellt wer- den kann. Aus dem gerichtlich beigezogenen Insassenstammblatt des Beschuldig- ten und den darin aufgeführten sieben Disziplinarverfügungen zeigt sich denn auch, dass der Beschuldigte auch im vorzeitigen Strafvollzug Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten. Im Insassenstammblatt wird ein Vorfall vom 21. Februar 2024 geschildert, wo der Beschuldigte einen Mitgefangenen tätlich angegriffen habe. Diese Schilderungen und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung, wonach er provoziert und beleidigt worden sei, er seinen Mitgefangenen schliesslich angegriffen habe, weil dies seine letzte Option gewesen sei, lassen durchaus den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine gewisse Neigung zeigt, Probleme mit Gewalt lösen zu wollen (act. 109/2 S. 3 f. und act. 112 S. 4 f.). 5.7. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentli- ches Interesse an dessen Wegweisung spricht deshalb auch die von ihm ausge- hende Gefahr für weitere Straftaten.

- 64 - 5.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – auch vor dem Hin- tergrund der "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren ausserordentlicher Umstände bedarf, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) – ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar erheblich, wei- sen aber nicht derart besondere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentli- chen Interessen überwiegen würden. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Landesverweisung kann für die Dauer von fünf bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 6.2. Das Verschulden des Beschuldigten liegt bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Sodann sind die Geburt des Beschuldigten in der Schweiz und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von beinahe 20 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fern- halteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 7.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Nach Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung sind Drittstaatsangehörige

- 65 - Staatsangehörige eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist. 7.2. Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und damit Dritt- staatsangehöriger im vorerwähnten Sinne. Die Landesverweisung ist daher im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

8. Fazit Aufgrund des Gesagten ist gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informations- system auszuschreiben. VI. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten For- derungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsi- onsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begrün- dungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 StPO N 22 ff.).

2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn a) das Strafverfahren eingestellt wird, abis) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, c) die

- 66 - Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). B. Zivilansprüche des Privatklägers 1

1. Anträge des Privatklägers 1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 begründete und bezifferte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens des Privatklägers 1 dessen Zivilforderung (act. 72 und act. 73/1-16). Der Privatkläger 1 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in folgender Höhe zu bezahlen:

- CHF 907.95 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 5. August 2023,

- CHF 64'000.00,

- CHF 51'072.00,

- CHF 17'965.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2022,

- CHF 954.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2023. Ausserdem sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 40'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März 2022 aus- zurichten (act. 72). Der Beschuldigte sei zudem für inskünftig aus und im Zusam- menhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären (Prot. S. 48).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereig-

- 67 - nis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). Adhäsionsfähig sind allerdings nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (OFK StPO-RIKLIN, Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 122 N 2). 2.2. Zur Begründung der Schadenersatzforderung bringt der Privatkläger 1 je- weils zusammengefasst was folgt vor: 2.2.1. Ungedeckte Behandlungskosten 2.2.1.1 Im Zeitraum vom 22. Oktober 2022 bis zum 16. März 2024 seien unge- deckte Behandlungskosten von insgesamt CHF 4'741.45 angefallen, und zwar Kos- ten für Psychotherapie bei der Klinik Schützen, Konsultationen beim Hausarzt so- wie Medikamente. Es entspreche ohne weiteres dem allgemeinen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung, dass diese Kosten nach einer derart unvermittelten und brutalen Messerattacke mitten in der Nacht anfielen. Aus dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 gehe hervor, dass sich beim Privatkläger 1 vor der Messerattacke keinerlei psychische Erkrankungen oder Symptome eruieren liessen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 habe die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der durch die Krankenkasse ungedeckten Kosten der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen in der Zeit vom 29. Au- gust 2022 bis 9. Januar 2023 von insgesamt CHF 3'833.50 vollumfänglich gutge- heissen. Der Privatkläger 1 mache somit bis am 28. Februar 2024 ungedeckt ge- bliebene Behandlungskosten in der Höhe von CHF 907.95 geltend (act. 72 S. 5 f.).

- 68 - 2.2.1.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 sei die psychische Beeinträchtigung des Privatklägers 1 gestützt auf die erlittenen Straftaten weiterhin gross. Trotz der Therapiemassnahmen habe bislang keine durchgreifende Stabilisierung erzielt werden können und der zukünftige Therapie- bedarf bestehe damit bis auf weiteres, wobei die Fachärzte die Prognose zum ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend und sicher abschätzen könnten. Seit

9. Februar 2023 bis Ende Februar 2024 seien Kosten von CHF 13'076.55 angefal- len, was CHF 1'000.– pro Monat bzw. CHF 12'000.– pro Jahr entspreche. Diese Kosten würden die Franchise von CHF 2'500.– und den Brutto-Selbstbehalt von CHF 7'000.– übersteigen. Hinzu kämen die Medikamente, welche er weiterhin be- nötige. Insgesamt fielen bis auf weiteres jährlich ungedeckt gebliebene Behand- lungskosten von insgesamt CHF 3'200.– an, welche in direktem Zusammenhang mit der angeklagten Straftat ständen. Aufgrund der unklaren, aber desolaten Aus- gangslage bleibe nichts anderes übrig, als mit unbegrenzter Therapie bzw. mit 20 Jahren rechnen zu müssen. Damit sei mit zukünftigen ungedeckten Behand- lungskosten von CHF 64'000.– zu rechnen, welche ebenfalls direkt und adäquat kausal mit der Straftat in Zusammenhang ständen (act. 72 S. 6 f.). 2.2.1.3 Im Februar 2024 sei der für den Privatkläger 1 zuständige Referent vom Ambulatorium … in das Ambulatorium … der Klinik Schützen gewechselt, was zu erheblichen Fahrtkosten führe. Aus dem erwähnten Zwischenbericht gehe hervor, dass der Privatkläger 1 wegen der Messerattacke keinen öffentlichen Verkehr mehr nutzen könne. Anfänglich habe der Privatkläger 1 wöchentlich Konsultationen wahrgenommen, seit dem Wechsel aber nur noch in zweiwöchentlichen Abständen. Dies gehe nicht an, denn die Psychotherapie sei dringend notwendig. Es seien wöchentlich zwei Fahrten à 38 Kilometer nötig. Bei einem Preis von 70 Rappen pro Kilometer fielen Kosten von CHF 26.60 pro Fahrt an. Dies ergebe jährlich CHF 2'553.60, gerechnet auf eine Dauer von 20 Jahren CHF 51'072.–, die gefordert würden (act. 72 S. 7 f.). 2.2.2. Erwerbsausfall Für den Privatkläger 1 habe ein Einsatz bei der AJ._____ AG in AK._____ bevor- gestanden, wobei er einen Bruttomonatslohn von CHF 5'481.– erhalten hätte. Der

- 69 - Einsatz hätte vom 4. April 2022 bis und mit 27. Mai 2022 gedauert. Während dieser Zeit sei der Lohnausfall durch die Taggelder und die finanzielle Hilfe der Opferhilfe gedeckt gewesen. Anders präsentiere sich aber die Situation ab dem 1. Juni 2022. Reifenpraktiker oder andere zuverlässige Handwerker seien zurzeit sehr gesucht. Aufgrund seiner Rolle als Versorger und seinem einwandfreien Einsatz, den er ge- leistet hätte, hätte der Privatkläger 1 mit seinen Qualitäten eine Festanstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'481.– bzw. einem Nettolohn von CHF 4'823.30 finden können. Es sei davon auszugehen, dass er bereits ab Juni 2022 eine entspre- chende Stelle hätte antreten können. Ab Juni 2022 habe die SUVA das Taggeld provisorisch um 50 % gekürzt, die Verfügung sei aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bis und mit 31. Januar 2023 habe der Privatkläger 1 ein Taggeld von gerundet CHF 19'951.– erhalten. Hinzu kämen Vorschüsse der Opferhilfe von ins- gesamt CHF 670.–, womit er insgesamt CHF 20'621.– ausbezahlt erhalten habe. Die Differenz zu den entgangenen Einkünften von CHF 38'586.40 in der Höhe von CHF 17'965.40 stelle ersatzpflichtigen Schaden als entgangener Gewinn dar und sei vom Beschuldigten zu ersetzen (act. 72 S. 8 f.). 2.2.3. Falsche Anschuldigung Wegen der falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten sei der Privatkläger 1 in den finanziellen Ruin gestürzt und es seien Betreibungen auf ihn zugekommen. Er habe kaum Möglichkeiten mehr gehabt, die finanziellen Ausgaben seiner Familie zu decken. Am 24. März 2024 sei eine Pfändungsankündigung des Regionalen Betreibungsamtes Buchs ausgestellt worden, da er für Steuern aus dem Jahr 2021 betrieben worden sei, die er wegen der veranlassten Taggeldkürzung nicht mehr habe bezahlen können. In der Betreibung seien Gebühren von CHF 205.–, Amts- kosten von CHF 142.40 sowie ein Verzugszins bis zum 21. März 2024 von CHF 248.40 enthalten. Dem Privatkläger 1 sei damit ein Schaden von CHF 650.85 entstanden. Er sei auch für Steuern aus dem Jahr 2022 betrieben worden, welche er wegen der Taggeldkürzung ebenfalls nicht habe bezahlen können. Im entspre- chenden Zahlungsbefehl seien Gebühren, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszin- sen von insgesamt CHF 303.90 enthalten. Insgesamt seien dem Beschuldigten auf- grund der falschen Anschuldigung veranlassten Taggeldkürzung der SUVA ein

- 70 - Schaden von CHF 954.75 entstanden. Diese Kosten seien durch den Beschuldig- ten und seine Straftat natürlich und adäquat kausal veranlasst worden (act. 72 S. 10). 2.3. Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 1 seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da das Gericht ein Mit- verschulden des Geschädigten prüfen müsse, und dies den Rahmen des Strafver- fahrens sprengen würde. Ausserdem seien die Zivilansprüche weder ausgewiesen noch genügend substantiiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten des IRM vom 19. Mai 2022 davon spreche, dass der Privatkläger 1 am 31. März 2022 (also fünf Tage nach dem Spitaleintritt) in gutem Allgemeinzustand und mit saube- ren und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei, der Pri- vatkläger 1 aber noch heute Arbeitsunfähigkeit geltend mache und ein IV-Gesuch gestellt habe. Es sei ihm das Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm nach einem Monat ärztlich attestiert worden. Daher sei es mehr als fraglich, wieso er keiner Arbeit nachgehe bzw. er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Er scheine auch in der Lage zu sein, Sport zu betreiben. Allenfalls sei bezüglich seiner post- traumatischen Belastungsstörung und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Zudem werde auch die Kausalität zwischen dem Stich und der Arbeitsunfähigkeit bestritten (act. 118 S. 24 f., Prot. S. 24 f.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich in die körperliche Integrität des Privatklägers 1 eingriff und dabei widerrechtlich und schuldhaft handelte. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist damit zu bejahen. 2.4.2. Ungedeckt gebliebene Behandlungskosten 2.4.2.1 Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten ungedeckt gebliebenen Be- handlungskosten sind ausgewiesen (act. 73/6/1-24). Die Verteidigung hat diese Kosten nicht substantiiert bestritten bzw. sich nicht konkret dazu geäussert. Dem- zufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die ungedeckt gebliebenen Behandlungskosten CHF 907.95 zu bezahlen.

- 71 - 2.4.2.2 Bei den geltend gemachten zukünftigen Behandlungs- sowie Fahrtkosten handelt es sich um Schätzungen des Privatklägers 1, deren genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Wie der Privatkläger 1 selbst ausführt, konnten die zuständigen Fachärzte keine ausreichende Prognose zum künftigen Therapiebedarf geben (act. 72 S. 6). Er selbst erwähnte denn auch, dass er die Therapie aufgrund seiner aktuellen Arbeit habe reduzieren müssen (act. 111 S. 5). Die künftigen Behandlungskosten sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkos- ten bzw. deren Umfang sind noch absolut unbestimmt. Der Privatkläger 1 ist mit seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4.2.3 Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. März 2022 dem Grundsatze nach mit einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wurde. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. 2.4.3. Erwerbsausfall Der Privatkläger 1 fordert Schadenersatz für Erwerbsausfall während acht Monaten vom 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023. Er selbst führte aus, dass die SUVA aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens das Taggeld ab Juni 2022 provisorisch um 50 % gekürzt habe. Dagegen sei eine Beschwerde hängig, die Verfügung der SUVA mithin noch nicht in Rechtskraft erwachsen (act. 72 S. 9). Zum heutigen Zeit- punkt kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 – der mit Urteil vom 29. Januar 2025 der Drohung vollumfänglich freigesprochen wurde – Taggelder nachträglich ausbezahlt erhält. Der Privatkläger ist damit mit seiner For- derung betreffend Erwerbsersatz auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4.4. Falsche Anschuldigung Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 954.75 für Betrei- bungsgebühren, Amtskosten, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszins geltend, da er aufgrund der falschen Anschuldigung und der daraus folgenden Kürzung der

- 72 - Taggelder seine Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Begründung der Kausalität erscheint weit hergeholt bzw. wurde vom Privatkläger 1 nicht über- zeugend dargelegt. Der Privatkläger 1 ist auch mit dieser Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.5. Zins 2.5.1. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadens- zins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszin- ses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4a m.w.H.). 2.5.2. Demzufolge ist der Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 wie gefor- dert ab dem 5. August 2023 (mittlerer Verfall) mit Schadenszins zu 5 % zu verzin- sen. 2.6. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von CHF 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % scha- denersatzpflichtig ist.

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen

- 73 - musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Ge- richt hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen blei- ben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11). Das Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vor- liegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Unbill einen Anspruch ableitet, diesen bewei- sen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b). 3.2. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Be- messungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädig- ten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (Urteil des Bundesgerichtes 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und rich- terlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2022 vom

5. Oktober 2022 E. 2.1). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall an- gepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchti- gung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Ba- sisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGE 127 IV 215 E. 2e).

- 74 - 3.3. Zur Begründung der Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 40'000.– brachte der Privatkläger 1 zusammengefasst was folgt vor (act. 72 S. 12 ff.): Der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten in den linken, oberen Bauch gestochen worden, was eine Notoperation und fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Aufgrund der ärztlich verfügten Laderestriktion von fünf Kilogramm für sechs Wochen sei sein Einsatz bei der AJ._____ AG nicht möglich gewesen, was ihn und seine Familie finanziell massiv getroffen habe. Er leide auch an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltenden Flashbacks und seine an- haltende depressiv-dysphorische Stimmung sei ausschliesslich auf die Gewalt- nacht zurückzuführen. Ein weiterer Faktor neben dem Gewaltverbrechen sei die falsche Anschuldigung, die den Privatkläger 1 vollumfänglich in den finanziellen Ruin gestossen habe. Der Verlust der Rolle des Ernährers der Familie habe auch zu Rissen in der Beziehung zu seiner Partnerin geführt. Die Einschränkungen im Leben des Beschuldigten aufgrund der Straftaten seien massiv. Er habe fast täglich erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und es falle ihm schwer, sich an Abmachungen zu halten und Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Auch Hobbies habe er aufgrund von Ängsten, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkei- ten sowie depressivem Erleben vernachlässigt. Die den Ein- und Durchschlafstö- rungen geschuldete Übermüdung führe dazu, dass er unfähig sei, den Haushalt auch nur teilweise zu übernehmen und die Tochter mit zu betreuen. Als Fazit müsse gesagt werden, dass die Messerattacke des Beschuldigten das Leben des Privat- klägers 1 völlig zerstört habe. 3.4. Der Beschuldigte beantragte den Verweis der Zivilforderungen auf den Zi- vilweg, ohne dies betreffend die geforderte Genugtuung eingehender zu begründen (act. 118 S. 2). 3.5. Würdigung 3.5.1. Aufgrund der objektiven Schwere der Verletzungen des Privatklägers 1 er- weist sich eine Wiedergutmachung der durch den Vorfall erlittenen immateriellen Unbill als gerechtfertigt. Der Eingriff in die physische Integrität durch die versuchte

- 75 - vorsätzliche Tötung ist von einiger Schwere und hat ohne Zweifel eine immaterielle Unbill verursacht, welche einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt. 3.5.2. Vorab ist an dieser Stelle bezüglich die Art und Schwere der Verletzung und den Grad des Verschuldens des Beschuldigten auf die Ausführungen betref- fend die Strafzumessung für die versuchte vorsätzliche Tötung zulasten des Privat- klägers 1 zu verweisen (vgl. oben Erwägung III. B. 1.) 3.5.3. Im Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 wird ausgeführt, dass der Privatkläger 1 durch die Straftat vom 27. März 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Vor diesem Trauma hätten sich beim Privatklä- ger 1 keinerlei psychiatrischen Erkrankungen oder Symptome eruieren lassen. Die psychische Beeinträchtigung sei nach wie vor sehr gross. Trotz der Therapiemass- nahmen sei bislang keine durchgreifende Stabilisierung zu erzielen, wenngleich zwischenzeitlich kürzere Phasen der Besserung zu verzeichnen seien. Der Privat- kläger 1 habe immer wieder erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und Operation, die unregelmässig wiederkehrten und in Zusammenhang mit der Vorgeschichte stark beunruhigten. Diese Schmerzen hätten zugenommen und trä- ten inzwischen täglich auf, besonders nach körperlichen Belastungen. Er habe des- halb auch bereits den Notfall aufsuchen müssen. Röntgen und Medikamente hätten keine Abhilfe gebracht. Aufgrund der erlittenen Einschränkungen und des bisheri- gen Therapieverlaufs könne aus fachärztlicher Sich nicht davon ausgegangen wer- den, dass dem Privatkläger 1 aktuell bereits binnen kurzer Zeit ausreichend psy- chische und kognitive Ressourcen zur Überwindung der posttraumatischen Belas- tungsstörung zur Verfügung ständen. Langfristig sei die Prognose unter Berück- sichtigung von Motivation und Ressourcen prinzipiell nicht als ungünstig einzu- schätzen, einen langsamen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt mit ausreichenden Pausen vorausgesetzt (act. 73/15). 3.5.4. Die posttraumatische Belastungsstörung sowie die damit einhergehenden Einschränkungen sind klarerweise Folgen der versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten. Der Privatkläger 1 erklärte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung, dass es in der Therapie darum gehe, was er erlebt habe und dass er nicht schlafen könne, weil er Schweissausbrüche habe und an Alpträumen

- 76 - leide. In seiner Freizeit treibe er Sport und betreue seine Kinder auf dem Spielplatz (act. 111 S. 4). Langzeitfolgen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgemacht werden. 3.5.5. Die erlittene Einschränkung des Sicherheitsgefühls und die daraus folgen- den Auswirkungen auf das Sozialleben sind nachvollziehbar. Auch die finanziellen Folgen der Straftat sind gross. Sodann ist auch die durch den Beschuldigten ver- anlasste Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 1 aufgrund der ihm vorgewor- fenen Drohung bei der Genugtuungsbemessung erhöhend zu berücksichtigen. 3.5.6. Die soeben dargelegten Umstände rechtfertigen die Ansetzung einer Ge- nugtuung, die deutlich tiefer ist, als verlangt (CHF 40'000.–). Angemessen er- scheint eine Genugtuung von CHF 15'000.–.

4. Zins 4.1. Die Genugtuung wird weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. m.w.H.). 4.2. Demzufolge ist der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 seit dem Zeitpunkt des Vorfalls, mithin seit dem 27. März 2022, zu verzinsen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. C. Anträge des Privatklägers 2 Wie bereits ausgeführt wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom 29. Fe- bruar 2024 Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 51). Von Seiten des Privatklägers 2 ging jedoch trotz zweimal er- streckter Frist keine Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ein. Mit Ein- gabe vom 24. Januar 2025 stellte er schliesslich den Antrag, dass er mit seiner

- 77 - Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 107). Diesem Antrag ist zu ent- sprechen und der Privatkläger 2 ist mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. VII. Entscheid über sichergestellte Gegenstände

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist über die festge- stellten Spuren sowie die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zu verfügen: Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "tech- nocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit schwa-  rzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (Asservat- Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

- 78 - Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HERBERTZ"  (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247).  Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke "Peso"  (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911);

- 79 - Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind sämtliche unter den Polis-Ge- schäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spurenträger und Fotografien zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend für Dossier 1 schuldig, für Dossier 2 aber freigesprochen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, die Gerichts- und Untersuchungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

3. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 80 - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG.

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagessätzen aufgrund 2 Tagen er- standener Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 81 - Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "technocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit  schwarzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (As- servat-Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472).

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HER-  BERTZ" (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269).

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247). 

- 82 -

12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke  "Peso" (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911); Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933).

13. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter den Po- lis-Geschäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spuren- träger und Fotografien vernichtet.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungs- quote von 100 % schadenersatzpflichtig ist.

16. Der Privatkläger 2 wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 83 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 8'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 22'889.55 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.) CHF 700.00 Auslagen Gericht ZMG Entsiegelungsverfahren, GT230002-L CHF 570.00 Auslagen Polizei CHF 325.05 1/2 Entschädigung Zeugen Untersuchung CHF 10.00 1/2 Entschädigung Zeuge G._____ anlässlich HV CHF 575.40 Entschädigung RA X3._____ CHF 35'473.80 Entschädigung RA X2._____ CHF 18'230.00 Entschädigung RAin X1._____ CHF 16'408.25 Entschädigung RAin Y1._____ (bisher) CHF 17'714.00 Entschädigung RAin Y1._____ (zusätzlich)

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von der Hälfte.

21. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch);

- 84 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (part-  ner@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositivziffer 11 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 1 gemäss Dispositivziffer 9 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 2 gemäss Dispositivziffer 12 bezgl. Herausgabefrist; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Unt.Nr. ST.2021.9982 betr.  Dispositivziffer 3; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit dem Vermerk "der Ent-  scheid ist rechtskräftig"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffern 8-13. 

23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer

Erwägungen (140 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (act. 115 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass augenscheinlich ein Härtefall vorliege, die nachfolgende In- teressenabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an der Landesver- weisung und den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aber zu Ungunsten des Beschuldigten ausfalle (act. 115 S. 19).

E. 1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt – unter Annahme einer vollendeten Tat bzw. ohne Berücksichtigung des Versuchs – ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperliche Integrität des Privatklägers 1 in massivster Weise verletzte. Der Be- schuldigte stach dem Privatkläger 1 mit einem Klappmesser in den linken, oberen Bauch, was zu einer ca. 2 cm langen Stichwunde führte. Dabei wurde die Bauch- wand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen und der Stich führte zu einer aktiven Blutung der Bauchmuskulatur. Die Verletzung des Privatklä- gers 1 musste operativ versorgt werden und der Privatkläger 1 war vom 27. März

- 47 - 2022 bis am 31. März 2022 während fünf Tagen hospitalisiert (act. 1/9/3-4). Das Vorgehen des Beschuldigten mit einem Messer gegen einen unbewaffneten Kon- trahenten offenbart eine grobe Geringschätzung menschlichen Lebens und der kör- perlichen Unversehrtheit anderer Personen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um eine absolut vermeidbare Tat handelte. Der Privatkläger 1 befand sich zum Zeitpunkt des Messerangriffs bereits auf dem Rückzug bzw. dem Weg zu seinem Auto und er musste nicht mit der Tat rechnen. Der Beschuldigte hat sich die Eska- lation der Situation ganz alleine zuzuschreiben, denn eine Notwehrsituation lag nicht vor.

E. 1.1.2 Nach Würdigung der ins Gewicht fallenden Bemessungskriterien ist von ei- nem mittleren objektiven Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist die Einsatzstrafe (für das vollendete Delikt) im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln und auf 10 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen.

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, dass auf eine Landesverweisung des Beschul- digten zu verzichten sei (act. 118 S. 3). Als Begründung wird vorgebracht, dass der Beschuldigte seine prägende Jugendzeit und Adoleszenz in der Schweiz verbracht

- 58 - und auch hier die gesamte obligatorische Schule besucht habe. Ausserdem spre- che er perfekt Schweizerdeutsch und er habe einen Kollegenkreis bestehend aus Schweizern oder eben auch aus "Secondos" jeglicher Nationalität. Ausserdem ver- stosse ein Landesverweis gegen die Garantie des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK, da sämtliche Familienmitglieder, mit denen er noch Kontakt habe – namentlich seine Eltern und sein Halbbruder –, in der Schweiz lebten. Auch müsse vorliegend noch nicht von einer Gefährdung der inneren Sicherheit gespro- chen werden, auch wenn sein Verschulden nicht zu bagatellisieren sei. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwögen die öffentlichen Interessen (act. 118 S. 23 f.).

2. Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligato- risch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines De- likts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

3. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C. Er ist somit eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB verur- teilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die Voraussetzungen zur Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung sind vorliegend erfüllt, womit im kon- kreten Fall geprüft werden muss, ob kumulativ ein persönlicher Härtefall für den

- 59 - Beschuldigten vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen nicht überwiegen.

4. Härtefallprüfung

E. 1.2.1 Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden sind hier die weiteren subjekti- ven Gesichtspunkte zu beachten, die nicht bereits unter dem Titel der objektiven Tatschwere berücksichtigt wurden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (act. 115 S. 15) – zu bemerken, dass der Be- schuldigte die Tat in Bezug auf die Tötung nicht direktvorsätzlich begangen, den Todeseintritt mithin nicht beabsichtigt, sondern lediglich in Kauf genommen hat. Das Motiv des Beschuldigten lässt sich nicht erschliessen. Dem Messerstich vor- angegangen war eine Diskussion bzw. eine Auseinandersetzung mehrerer Perso- nen, die den Beschuldigten wohl in seinem Handeln beeinflusste. Die Tat wirkt an- gesichts des gezielten Vorgehens des Beschuldigten aber nicht kopflos oder un- überlegt. Von langer Hand geplant war sie aber auch nicht. Gegen den Beschuldig- ten spricht die Tatsache, dass er ein Messer mit sich führte und dieses mit in den Ausgang nahm. In der Tatausführung musste der Beschuldigte denn auch mehrere Schwellen überschreiten, bevor es zum Messerstich gekommen ist. So entschied sich der Beschuldigte, dem Privatkläger 1 zu folgen, über die Strasse zu rennen, das mitgeführte Klappmesser zu behändigen und zu öffnen und schliesslich auch

- 48 - zuzustechen. Er hätte damit mehrere Möglichkeiten gehabt, von der Tatausführung Abstand zu nehmen.

E. 1.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde lag beim Beschuldigten gemäss dem über- zeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (act. 1/20/33 S. 68).

E. 1.2.3 Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente vorlie- gend nicht reduziert.

E. 1.3 Die Einsatzstrafe ist vorliegend im untersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Im Ergebnis erscheint als Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente

- 53 - Bezüglich der Täterkomponente kann auf vorstehende Erwägung III. B. 3. verwie- sen werden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte betreffend das Verge- hen gegen das Waffengesetz nicht geständig zeigte, dies die Untersuchung jedoch kaum aufwändiger machte oder verlängerte. Die Täterkomponente wirkt sich vor diesem Hintergrund insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.

3. Würdigung und Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen.

4. Widerruf

E. 1.3.1 Zu berücksichtigen ist, dass die Tat nicht vollendet wurde, wohl aber ein entsprechender Versuch vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Verweisen [zum alten Recht] auf BGE 127 IV 101 E. 2b, BGE 121 IV 49 E. 1b, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichtes 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6).

E. 1.3.2 Der Beschuldigte hat mit einem Messer auf den Oberkörper des Privatklä- gers 1 eingestochen. Es ist daher von einem vollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte mit seiner Einwirkung auf den Privatkläger 1 alles Nötige vor- nahm, um den Erfolg eintreten zu lassen. Zu beachten ist in diesem Zusammen- hang, dass sich der Privatkläger 1 aus rechtsmedizinischer Sicht zu keinem Zeit- punkt in Lebensgefahr befand (act. 1/9/3 S. 5). Nichtsdestotrotz war bei ihm ein Spitalaufenthalt sowie eine Operation notwendig. Auch darf nicht vergessen wer- den, dass es in erster Linie dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es beim Privatkläger 1 zu keinen schwereren Verletzungen innerer Organe oder gar zum Tod gekommen ist. Aus den genannten Gründen kann die Tatsache, dass es vorliegend bei einem blossen Versuch blieb, mit einer Reduktion von 2 Jahren berücksichtigt werden.

E. 1.4 Hypothetische Einsatzstrafe

- 49 - Die Einsatzstrafe ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung des Versuchs auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Straferhöhung für die falsche Anschuldigung

E. 1.5 Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Verteidigung um Vorla- dung von F._____ und G._____ als Zeugen zur Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (act. 92). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Antrag entsprochen und die beiden Genannten als Zeugen zur Hauptverhandlung vorge- laden (act. 94).

E. 1.6 Zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, der Pri- vatkläger 1 (Beschuldigter im Verfahren DG230164-L) in Begleitung seiner amtli- chen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y1._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter des Privatklägers 2 verzichtete auf die Teilnahme. Die Hauptverhandlung konnte – einschliesslich der Befragung der beiden genannten Zeugen – ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 16 ff.).

E. 1.7 Das vorliegende Urteil wurde den Parteien mit deren Einverständnis im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (act. 121 und act. 126/1-4).

- 7 -

E. 2 Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte wurde am 27. März 2022 erstmals verhaftet und befand sich in der Folge bis am 14. Juli 2022 in Haft (act. 1/19/1 und act. 1/19/16). Am 31. De- zember 2022 wurde der Beschuldigte erneut verhaftet, wobei er sich seither in Haft befindet (act. 1/19/19). Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde dem Be- schuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 1/19/33). Der Beschuldigte be- fand sich bis und mit heute während 871 Tagen in Haft.

E. 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereig-

- 67 - nis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). Adhäsionsfähig sind allerdings nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (OFK StPO-RIKLIN, Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 122 N 2).

E. 2.2 Zur Begründung der Schadenersatzforderung bringt der Privatkläger 1 je- weils zusammengefasst was folgt vor:

E. 2.2.1 Ungedeckte Behandlungskosten

E. 2.2.1.1 Im Zeitraum vom 22. Oktober 2022 bis zum 16. März 2024 seien unge- deckte Behandlungskosten von insgesamt CHF 4'741.45 angefallen, und zwar Kos- ten für Psychotherapie bei der Klinik Schützen, Konsultationen beim Hausarzt so- wie Medikamente. Es entspreche ohne weiteres dem allgemeinen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung, dass diese Kosten nach einer derart unvermittelten und brutalen Messerattacke mitten in der Nacht anfielen. Aus dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 gehe hervor, dass sich beim Privatkläger 1 vor der Messerattacke keinerlei psychische Erkrankungen oder Symptome eruieren liessen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 habe die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der durch die Krankenkasse ungedeckten Kosten der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen in der Zeit vom 29. Au- gust 2022 bis 9. Januar 2023 von insgesamt CHF 3'833.50 vollumfänglich gutge- heissen. Der Privatkläger 1 mache somit bis am 28. Februar 2024 ungedeckt ge- bliebene Behandlungskosten in der Höhe von CHF 907.95 geltend (act. 72 S. 5 f.).

- 68 -

E. 2.2.1.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 sei die psychische Beeinträchtigung des Privatklägers 1 gestützt auf die erlittenen Straftaten weiterhin gross. Trotz der Therapiemassnahmen habe bislang keine durchgreifende Stabilisierung erzielt werden können und der zukünftige Therapie- bedarf bestehe damit bis auf weiteres, wobei die Fachärzte die Prognose zum ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend und sicher abschätzen könnten. Seit

9. Februar 2023 bis Ende Februar 2024 seien Kosten von CHF 13'076.55 angefal- len, was CHF 1'000.– pro Monat bzw. CHF 12'000.– pro Jahr entspreche. Diese Kosten würden die Franchise von CHF 2'500.– und den Brutto-Selbstbehalt von CHF 7'000.– übersteigen. Hinzu kämen die Medikamente, welche er weiterhin be- nötige. Insgesamt fielen bis auf weiteres jährlich ungedeckt gebliebene Behand- lungskosten von insgesamt CHF 3'200.– an, welche in direktem Zusammenhang mit der angeklagten Straftat ständen. Aufgrund der unklaren, aber desolaten Aus- gangslage bleibe nichts anderes übrig, als mit unbegrenzter Therapie bzw. mit 20 Jahren rechnen zu müssen. Damit sei mit zukünftigen ungedeckten Behand- lungskosten von CHF 64'000.– zu rechnen, welche ebenfalls direkt und adäquat kausal mit der Straftat in Zusammenhang ständen (act. 72 S. 6 f.).

E. 2.2.1.3 Im Februar 2024 sei der für den Privatkläger 1 zuständige Referent vom Ambulatorium … in das Ambulatorium … der Klinik Schützen gewechselt, was zu erheblichen Fahrtkosten führe. Aus dem erwähnten Zwischenbericht gehe hervor, dass der Privatkläger 1 wegen der Messerattacke keinen öffentlichen Verkehr mehr nutzen könne. Anfänglich habe der Privatkläger 1 wöchentlich Konsultationen wahrgenommen, seit dem Wechsel aber nur noch in zweiwöchentlichen Abständen. Dies gehe nicht an, denn die Psychotherapie sei dringend notwendig. Es seien wöchentlich zwei Fahrten à 38 Kilometer nötig. Bei einem Preis von 70 Rappen pro Kilometer fielen Kosten von CHF 26.60 pro Fahrt an. Dies ergebe jährlich CHF 2'553.60, gerechnet auf eine Dauer von 20 Jahren CHF 51'072.–, die gefordert würden (act. 72 S. 7 f.).

E. 2.2.2 Erwerbsausfall Für den Privatkläger 1 habe ein Einsatz bei der AJ._____ AG in AK._____ bevor- gestanden, wobei er einen Bruttomonatslohn von CHF 5'481.– erhalten hätte. Der

- 69 - Einsatz hätte vom 4. April 2022 bis und mit 27. Mai 2022 gedauert. Während dieser Zeit sei der Lohnausfall durch die Taggelder und die finanzielle Hilfe der Opferhilfe gedeckt gewesen. Anders präsentiere sich aber die Situation ab dem 1. Juni 2022. Reifenpraktiker oder andere zuverlässige Handwerker seien zurzeit sehr gesucht. Aufgrund seiner Rolle als Versorger und seinem einwandfreien Einsatz, den er ge- leistet hätte, hätte der Privatkläger 1 mit seinen Qualitäten eine Festanstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'481.– bzw. einem Nettolohn von CHF 4'823.30 finden können. Es sei davon auszugehen, dass er bereits ab Juni 2022 eine entspre- chende Stelle hätte antreten können. Ab Juni 2022 habe die SUVA das Taggeld provisorisch um 50 % gekürzt, die Verfügung sei aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bis und mit 31. Januar 2023 habe der Privatkläger 1 ein Taggeld von gerundet CHF 19'951.– erhalten. Hinzu kämen Vorschüsse der Opferhilfe von ins- gesamt CHF 670.–, womit er insgesamt CHF 20'621.– ausbezahlt erhalten habe. Die Differenz zu den entgangenen Einkünften von CHF 38'586.40 in der Höhe von CHF 17'965.40 stelle ersatzpflichtigen Schaden als entgangener Gewinn dar und sei vom Beschuldigten zu ersetzen (act. 72 S. 8 f.).

E. 2.2.3 Falsche Anschuldigung Wegen der falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten sei der Privatkläger 1 in den finanziellen Ruin gestürzt und es seien Betreibungen auf ihn zugekommen. Er habe kaum Möglichkeiten mehr gehabt, die finanziellen Ausgaben seiner Familie zu decken. Am 24. März 2024 sei eine Pfändungsankündigung des Regionalen Betreibungsamtes Buchs ausgestellt worden, da er für Steuern aus dem Jahr 2021 betrieben worden sei, die er wegen der veranlassten Taggeldkürzung nicht mehr habe bezahlen können. In der Betreibung seien Gebühren von CHF 205.–, Amts- kosten von CHF 142.40 sowie ein Verzugszins bis zum 21. März 2024 von CHF 248.40 enthalten. Dem Privatkläger 1 sei damit ein Schaden von CHF 650.85 entstanden. Er sei auch für Steuern aus dem Jahr 2022 betrieben worden, welche er wegen der Taggeldkürzung ebenfalls nicht habe bezahlen können. Im entspre- chenden Zahlungsbefehl seien Gebühren, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszin- sen von insgesamt CHF 303.90 enthalten. Insgesamt seien dem Beschuldigten auf- grund der falschen Anschuldigung veranlassten Taggeldkürzung der SUVA ein

- 70 - Schaden von CHF 954.75 entstanden. Diese Kosten seien durch den Beschuldig- ten und seine Straftat natürlich und adäquat kausal veranlasst worden (act. 72 S. 10).

E. 2.3 Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 1 seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da das Gericht ein Mit- verschulden des Geschädigten prüfen müsse, und dies den Rahmen des Strafver- fahrens sprengen würde. Ausserdem seien die Zivilansprüche weder ausgewiesen noch genügend substantiiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten des IRM vom 19. Mai 2022 davon spreche, dass der Privatkläger 1 am 31. März 2022 (also fünf Tage nach dem Spitaleintritt) in gutem Allgemeinzustand und mit saube- ren und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei, der Pri- vatkläger 1 aber noch heute Arbeitsunfähigkeit geltend mache und ein IV-Gesuch gestellt habe. Es sei ihm das Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm nach einem Monat ärztlich attestiert worden. Daher sei es mehr als fraglich, wieso er keiner Arbeit nachgehe bzw. er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Er scheine auch in der Lage zu sein, Sport zu betreiben. Allenfalls sei bezüglich seiner post- traumatischen Belastungsstörung und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Zudem werde auch die Kausalität zwischen dem Stich und der Arbeitsunfähigkeit bestritten (act. 118 S. 24 f., Prot. S. 24 f.).

E. 2.4 Würdigung

E. 2.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich in die körperliche Integrität des Privatklägers 1 eingriff und dabei widerrechtlich und schuldhaft handelte. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist damit zu bejahen.

E. 2.4.2 Ungedeckt gebliebene Behandlungskosten

E. 2.4.2.1 Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten ungedeckt gebliebenen Be- handlungskosten sind ausgewiesen (act. 73/6/1-24). Die Verteidigung hat diese Kosten nicht substantiiert bestritten bzw. sich nicht konkret dazu geäussert. Dem- zufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die ungedeckt gebliebenen Behandlungskosten CHF 907.95 zu bezahlen.

- 71 -

E. 2.4.2.2 Bei den geltend gemachten zukünftigen Behandlungs- sowie Fahrtkosten handelt es sich um Schätzungen des Privatklägers 1, deren genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Wie der Privatkläger 1 selbst ausführt, konnten die zuständigen Fachärzte keine ausreichende Prognose zum künftigen Therapiebedarf geben (act. 72 S. 6). Er selbst erwähnte denn auch, dass er die Therapie aufgrund seiner aktuellen Arbeit habe reduzieren müssen (act. 111 S. 5). Die künftigen Behandlungskosten sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkos- ten bzw. deren Umfang sind noch absolut unbestimmt. Der Privatkläger 1 ist mit seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.4.2.3 Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. März 2022 dem Grundsatze nach mit einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wurde. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verweisen.

E. 2.4.3 Erwerbsausfall Der Privatkläger 1 fordert Schadenersatz für Erwerbsausfall während acht Monaten vom 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023. Er selbst führte aus, dass die SUVA aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens das Taggeld ab Juni 2022 provisorisch um 50 % gekürzt habe. Dagegen sei eine Beschwerde hängig, die Verfügung der SUVA mithin noch nicht in Rechtskraft erwachsen (act. 72 S. 9). Zum heutigen Zeit- punkt kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 – der mit Urteil vom 29. Januar 2025 der Drohung vollumfänglich freigesprochen wurde – Taggelder nachträglich ausbezahlt erhält. Der Privatkläger ist damit mit seiner For- derung betreffend Erwerbsersatz auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.4.4 Falsche Anschuldigung Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 954.75 für Betrei- bungsgebühren, Amtskosten, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszins geltend, da er aufgrund der falschen Anschuldigung und der daraus folgenden Kürzung der

- 72 - Taggelder seine Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Begründung der Kausalität erscheint weit hergeholt bzw. wurde vom Privatkläger 1 nicht über- zeugend dargelegt. Der Privatkläger 1 ist auch mit dieser Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.5 Zins

E. 2.5.1 Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadens- zins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszin- ses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4a m.w.H.).

E. 2.5.2 Demzufolge ist der Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 wie gefor- dert ab dem 5. August 2023 (mittlerer Verfall) mit Schadenszins zu 5 % zu verzin- sen.

E. 2.6 Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von CHF 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % scha- denersatzpflichtig ist.

3. Genugtuung

E. 3 Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 28. März 2022 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 1/15/2). Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 21. November

2023) beantragte der Beschuldigte persönlich einen Wechsel der amtlichen Vertei- digung (act. 37). Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzich- tete (act. 40), der vorherige Verteidiger sich nicht gegen eine Entlassung aus dem Mandat stellte (act. 41) und sich Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ bereit erklärte, das Mandat als amtliche Verteidigerin zu übernehmen (act. 43), wurde Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als neue amtliche Verteidigerin be- stellt (act. 44).

E. 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen

- 73 - musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Ge- richt hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen blei- ben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11). Das Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vor- liegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Unbill einen Anspruch ableitet, diesen bewei- sen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b).

E. 3.2 Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Be- messungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädig- ten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (Urteil des Bundesgerichtes 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und rich- terlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2022 vom

5. Oktober 2022 E. 2.1). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall an- gepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchti- gung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Ba- sisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGE 127 IV 215 E. 2e).

- 74 -

E. 3.3 Zur Begründung der Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 40'000.– brachte der Privatkläger 1 zusammengefasst was folgt vor (act. 72 S. 12 ff.): Der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten in den linken, oberen Bauch gestochen worden, was eine Notoperation und fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Aufgrund der ärztlich verfügten Laderestriktion von fünf Kilogramm für sechs Wochen sei sein Einsatz bei der AJ._____ AG nicht möglich gewesen, was ihn und seine Familie finanziell massiv getroffen habe. Er leide auch an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltenden Flashbacks und seine an- haltende depressiv-dysphorische Stimmung sei ausschliesslich auf die Gewalt- nacht zurückzuführen. Ein weiterer Faktor neben dem Gewaltverbrechen sei die falsche Anschuldigung, die den Privatkläger 1 vollumfänglich in den finanziellen Ruin gestossen habe. Der Verlust der Rolle des Ernährers der Familie habe auch zu Rissen in der Beziehung zu seiner Partnerin geführt. Die Einschränkungen im Leben des Beschuldigten aufgrund der Straftaten seien massiv. Er habe fast täglich erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und es falle ihm schwer, sich an Abmachungen zu halten und Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Auch Hobbies habe er aufgrund von Ängsten, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkei- ten sowie depressivem Erleben vernachlässigt. Die den Ein- und Durchschlafstö- rungen geschuldete Übermüdung führe dazu, dass er unfähig sei, den Haushalt auch nur teilweise zu übernehmen und die Tochter mit zu betreuen. Als Fazit müsse gesagt werden, dass die Messerattacke des Beschuldigten das Leben des Privat- klägers 1 völlig zerstört habe.

E. 3.4 Der Beschuldigte beantragte den Verweis der Zivilforderungen auf den Zi- vilweg, ohne dies betreffend die geforderte Genugtuung eingehender zu begründen (act. 118 S. 2).

E. 3.5 Würdigung

E. 3.5.1 Aufgrund der objektiven Schwere der Verletzungen des Privatklägers 1 er- weist sich eine Wiedergutmachung der durch den Vorfall erlittenen immateriellen Unbill als gerechtfertigt. Der Eingriff in die physische Integrität durch die versuchte

- 75 - vorsätzliche Tötung ist von einiger Schwere und hat ohne Zweifel eine immaterielle Unbill verursacht, welche einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt.

E. 3.5.2 Vorab ist an dieser Stelle bezüglich die Art und Schwere der Verletzung und den Grad des Verschuldens des Beschuldigten auf die Ausführungen betref- fend die Strafzumessung für die versuchte vorsätzliche Tötung zulasten des Privat- klägers 1 zu verweisen (vgl. oben Erwägung III. B. 1.)

E. 3.5.3 Im Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 wird ausgeführt, dass der Privatkläger 1 durch die Straftat vom 27. März 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Vor diesem Trauma hätten sich beim Privatklä- ger 1 keinerlei psychiatrischen Erkrankungen oder Symptome eruieren lassen. Die psychische Beeinträchtigung sei nach wie vor sehr gross. Trotz der Therapiemass- nahmen sei bislang keine durchgreifende Stabilisierung zu erzielen, wenngleich zwischenzeitlich kürzere Phasen der Besserung zu verzeichnen seien. Der Privat- kläger 1 habe immer wieder erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und Operation, die unregelmässig wiederkehrten und in Zusammenhang mit der Vorgeschichte stark beunruhigten. Diese Schmerzen hätten zugenommen und trä- ten inzwischen täglich auf, besonders nach körperlichen Belastungen. Er habe des- halb auch bereits den Notfall aufsuchen müssen. Röntgen und Medikamente hätten keine Abhilfe gebracht. Aufgrund der erlittenen Einschränkungen und des bisheri- gen Therapieverlaufs könne aus fachärztlicher Sich nicht davon ausgegangen wer- den, dass dem Privatkläger 1 aktuell bereits binnen kurzer Zeit ausreichend psy- chische und kognitive Ressourcen zur Überwindung der posttraumatischen Belas- tungsstörung zur Verfügung ständen. Langfristig sei die Prognose unter Berück- sichtigung von Motivation und Ressourcen prinzipiell nicht als ungünstig einzu- schätzen, einen langsamen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt mit ausreichenden Pausen vorausgesetzt (act. 73/15).

E. 3.5.4 Die posttraumatische Belastungsstörung sowie die damit einhergehenden Einschränkungen sind klarerweise Folgen der versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten. Der Privatkläger 1 erklärte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung, dass es in der Therapie darum gehe, was er erlebt habe und dass er nicht schlafen könne, weil er Schweissausbrüche habe und an Alpträumen

- 76 - leide. In seiner Freizeit treibe er Sport und betreue seine Kinder auf dem Spielplatz (act. 111 S. 4). Langzeitfolgen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgemacht werden.

E. 3.5.5 Die erlittene Einschränkung des Sicherheitsgefühls und die daraus folgen- den Auswirkungen auf das Sozialleben sind nachvollziehbar. Auch die finanziellen Folgen der Straftat sind gross. Sodann ist auch die durch den Beschuldigten ver- anlasste Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 1 aufgrund der ihm vorgewor- fenen Drohung bei der Genugtuungsbemessung erhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.5.6 Die soeben dargelegten Umstände rechtfertigen die Ansetzung einer Ge- nugtuung, die deutlich tiefer ist, als verlangt (CHF 40'000.–). Angemessen er- scheint eine Genugtuung von CHF 15'000.–.

4. Zins

E. 3.6 Ausserdem ist zu erwähnen, dass er mit seiner falschen Anschuldigung während laufender Untersuchung delinquierte, was ebenfalls straferhöhend ins Ge- wicht fällt.

E. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Vorstrafe sowie die Delinquenz während lau- fender Untersuchung straferhöhend zu bewerten. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der bei der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Mo- naten um weitere 6 Monate. Damit resultiert auf Basis des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Freiheits- strafe von 9 Jahren.

4. Anrechnung der erstandenen Haft

E. 4 Konstituierung der Privatklägerschaft

E. 4.1 Die Genugtuung wird weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. m.w.H.).

E. 4.1.1 Die im dritten Abschnitt des Anklagesachverhalts geschilderten Verletzun- gen des Privatklägers 1 sowie die erfolgte Notoperation lassen sich anklagegemäss durch den Bericht des Universitätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den 11. April 2022, erstellen (act. 1/12/6).

E. 4.1.2 Im Folgenden gilt es daher die übrigen Sachverhaltsabschnitte – sofern nicht bereits vom Beschuldigten anerkannt – zu erstellen.

E. 4.2 Demzufolge ist der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 seit dem Zeitpunkt des Vorfalls, mithin seit dem 27. März 2022, zu verzinsen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. C. Anträge des Privatklägers 2 Wie bereits ausgeführt wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom 29. Fe- bruar 2024 Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 51). Von Seiten des Privatklägers 2 ging jedoch trotz zweimal er- streckter Frist keine Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ein. Mit Ein- gabe vom 24. Januar 2025 stellte er schliesslich den Antrag, dass er mit seiner

- 77 - Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 107). Diesem Antrag ist zu ent- sprechen und der Privatkläger 2 ist mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. VII. Entscheid über sichergestellte Gegenstände

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist über die festge- stellten Spuren sowie die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zu verfügen: Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "tech- nocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit schwa-  rzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (Asservat- Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

- 78 - Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HERBERTZ"  (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247).  Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke "Peso"  (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911);

- 79 - Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind sämtliche unter den Polis-Ge- schäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spurenträger und Fotografien zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend für Dossier 1 schuldig, für Dossier 2 aber freigesprochen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, die Gerichts- und Untersuchungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

3. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 80 - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG.

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagessätzen aufgrund 2 Tagen er- standener Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

E. 4.2.1 Der Privatkläger 2 führte in seinen Einvernahmen aus, dass der Täter, wel- cher auf ihn eingestochen habe, ganz in schwarz gekleidet gewesen sei und eine (vermutlich schwarze) Sturmmaske getragen habe (act. 2/5/1/1 F/A 13, act. 2/5/1/2

- 40 - F/A 2 und act. 2/5/5 F/A 49 f.). Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotokonfrontation nicht als Täter identifizieren (act. 2/5/1/2 F/A 9).

E. 4.2.2 Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass der Täter sein Ge- sicht vermummt gehabt haben muss. Hinweise auf eine Täterschaft des Beschul- digten sind nicht ersichtlich.

E. 4.2.3 Vorliegend kann als erstellt gelten, dass zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ eine verbale Auseinandersetzung stattfand. Der Beschuldigte könnte bei dieser Diskussion zwar durchaus vor Ort gewesen sein, eine aktive Beteiligung sei- nerseits bzw. ein Gespräch mit dem Privatkläger 1 lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel aber nicht erstellen, und wäre ohnehin im Anklagesachver- halt auch nicht erwähnt.

E. 4.3 Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er weder eine Partnerin noch Kinder hat. Eine zu schützende Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung besitzt der Beschuldigte somit nicht. Hin- gegen lebt seine Mutter als engste Bezugsperson in der Schweiz. Auch zu seinem Vater, der Schweizer Staatsbürger ist, hat er heute wieder vermehrt Kontakt (act. 112 S. 4). Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann vorliegend im Falle einer Landesverweisung aber nicht gesprochen werden.

E. 4.3.1 AA._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter eine Sturm- maske getragen habe (act. 2/6/1 F/A 24; act. 2/6/3 F/A 11, 13, 44 und 65). Die Zeugin erklärte sodann zu Beginn der Untersuchung als Auskunftsperson, dass H._____ nach dem Messerstich den Namen "A'._____" geschrien habe (act. 2/6/1 F/A 20). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte sie wiederum, dass jemand nach dem Messerangriff "A'._____" geschrien und sie daraufhin zu dieser Person "Ah, das ist A'._____." und "Du kommst nicht mehr da hinein." gesagt habe. Sie habe die maskierte Person nicht aufgrund des Signalements, sondern aufgrund deren Verhaltens und deren Reaktion auf ihre Äusserung erkennen kön- nen (act. 2/6/2 F/A 6 f.). Sie habe diese Person nicht mit Namen gekannt und habe die Verbindung erst herstellen können, als H._____ den Namen "A'._____" wäh- rend der Tat genannt habe (act. 2/6/2 F/A 10). An der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schwächte AA._____ ihre Aussagen ab und führte lediglich aus, dass eine Person mit Sturmmaske zugestochen habe und sie dann den Namen "A'._____" gehört habe, sie aber nicht wisse, auf wen sich das bezogen habe (act. 2/6/3 F/A 13 ff.). Auf Nachfrage bezüglich ihrer früheren Aussage, dass sie die ma- skierte Person aufgrund ihres Verhaltens erkannt habe, erklärte sie, dass jeder Mensch reagieren könne. Sie habe das einfach als Reaktion auf den Namen ge- meint. Sie wisse es nicht mehr, ob die Person auf den Namen A'._____ reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). Weiter ergänzte sie, dass sie das nur wegen der Reaktion gesagt habe. Sie habe ihn ja nicht gesehen und jeder könne gleich reagieren (act. 2/6/3 F/A 63).

E. 4.3.2 AB._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter beim Messer- stich eine Sturmmaske angehabt habe (act. 2/6/11 F/A 32; act. 2/6/12 F/A 30). In

- 41 - der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte sie, dass H._____ eine der beiden Sturmmaske tragenden Personen als den Beschuldigten habe identifizieren kön- nen (act. 2/6/11 F/A 20). H._____ habe den Beschuldigten angeschrien. Der Pri- vatkläger 2 sei wie aus dem Nichts gekommen. Der Beschuldigte habe dann die Stichbewegung in Richtung des Bauchs des Privatklägers 2 gemacht (act. 2/6/11 F/A 22). Sie selbst habe den Beschuldigten an der Stimme erkannt. Sie habe im Verlaufe des Abends mit ihm geredet. H._____ kenne ihn zudem schon lange. Sie habe sie auch mit ihm reden gehört. Der Täter habe dabei auch nicht gesagt, dass er nicht A'._____ sei (act. 2/6/11 F/A 33). An der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte AB._____ sodann als Zeugin, dass sie keine Ahnung habe, wer das [den Messerstich] gemacht habe. Sie seien maskiert und schwarz angezogen gewesen und sie habe nichts gesehen. Sie habe nur wahrge- nommen, dass der Name A'._____ geschrien worden sei (act. 2/6/12 F/A 11). Sie wolle niemanden beschuldigen. Sie wisse nicht, wer unter der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42).

E. 4.3.3 Die beiden Zeuginnen wiederholten ihre den Beschuldigten (teilweise) be- lastenden Aussagen an den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht. Aufgrund der getätigten Aussagen beider Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft ist davon aus- zugehen, dass bei der Tat der Name A'._____ genannt bzw. geschrien worden ist (act. 2/6/3 F/A 13 ff. und act. 2/6/12 F/A 11). AA._____ wusste aber nicht, ob der Täter auf diesen Namen reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). AB._____ wusste eben- falls nicht, wer die Person mit der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42). Sowohl AA._____ als auch AB._____ konnten den Beschuldigten somit nicht als Täter iden- tifizieren. Aus ihren inkonstanten und eher schwammigen Aussagen ergeben sich keine Erkenntnisse zur Erstellung des Sachverhalts bzw. zur Täterschaft des Be- schuldigten. Auch wenn bei der Tat der Name A'._____ geäussert worden ist, reicht dies klarerweise nicht für eine zweifelsfreie Identifikation des Beschuldigten als Tä- ter.

E. 4.3.4 Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf die Aussagen, er sei beim Überqueren der Strasse beinahe von einem Auto überfahren worden, diese Schilderungen bestritt (act. 1/4/1 F/A 109), jedoch auf die weitere Frage, wie es denn gewesen sei, seine Aussage verweigerte und keine eigene Erklärung geben konnte (act. 1/4/1 F/A 110). Seine Aussage, wonach er nicht gerannt, sondern ge- gangen sei, überzeugt nicht. Dass er das Klappmesser erst auf der anderen Stras- senseite geöffnet haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Diese Schilde- rung steht den glaubhaften Aussagen von M._____ entgegen, wonach der Beschul- digte aus dem Nichts auftauchte, kurz rumhüpfte, einen Schritt zum Privatkläger 1 machte und zustach (act. 1/7/4 F/A 11). Auch L._____ und S._____ bestätigten überzeugend, dass alles sehr schnell gegangen bzw. alles sehr schnell eskaliert sei (act. 1/7/2 F/A 29 und 31 und act. 1/7/17 F/A 10).

E. 4.3.5 Gestützt auf die widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers 1 und die glaubhaften Aussagen von L._____ und M._____ kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte über die Strasse rannte, dabei das Klappmesser behändigte und die- ses öffnete. Zu prüfen bleibt, ob vor dem Stich seitens des Privatklägers 1 Drohun- gen gegenüber dem Beschuldigten geäussert wurden.

E. 4.4 Wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz bisher nicht tätig und da- her auch nicht integriert. Dies ist aber auch auf das junge Alter des Beschuldigten

- 60 - und die Tatsache zurückzuführen, dass er bei seiner ersten Verhaftung am

27. März 2022 noch die Handelsmittelschule besuchte.

E. 4.4.1 Der Beschuldigte stellte den Vorfall jeweils in Zusammenhang mit Drohun- gen seitens des Privatklägers 1, die vorgängig erfolgt seien. Er führte wie bereits erwähnt aus, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er wisse, wo der Beschul- digte wohne. Er habe Angst gehabt, sich bedroht gefühlt und ihn daher fragen wol- len, warum er ihm das sage. Er habe das besser klären wollen, da er befürchtet

- 15 - habe, dass der Privatkläger 1 ansonsten zu ihm nach Hause komme (act. 1/4/1 F/A 61 ff.; act. 1/4/2 F/A 10 und 34 f.; act. 1/4/3 F/A 26, act. 112 S. 7). Ausserdem habe der Privatkläger 1 unmittelbar vor dem Messerstich zu ihm gesagt, dass er ihn umbringe (act. 1/4/1 F/A 103; act. 1/4/2 F/A 10; act. 1/4/3 F/A 32; act. 112 S. 7 und 10).

E. 4.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten, dass er einerseits Angst gehabt habe und andererseits die Situation habe klären wollen, und darum zum Privatkläger 1 gegangen sei, erscheinen merkwürdig. Die angebliche grosse Angst des Beschul- digten lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass er – zu einem Zeitpunkt, als sich der Privatkläger 1 bereits von der Gruppe des Beschuldigten entfernte – den- noch aktiv die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 suchte.

E. 4.4.3 Für den vorliegenden Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wäre so- dann insbesondere die Drohung, welche unmittelbar vor dem Messerstich erfolgt sein soll, relevant. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Privatkläger 1 kurz vor dem Messerstich gesagt hat, er bringe den Be- schuldigten um.

E. 4.4.4 Der Privatkläger 1 bestritt, den Beschuldigten mit dem Tod bedroht zu ha- ben. Er führte mehrfach aus, an dem Abend nie mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben (act. 1/6/2 F/A 30 und 54; act. 1/6/3 F/A 21, 26, 32 und 41; act. 111 S. 8 f.).

E. 4.4.5 Mehrere Personen, die dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen sind, verneinten in der Untersuchung die Frage, ob sie eine solche Drohung gehört hät- ten, und führten aus, dass kein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 stattgefunden habe und es dafür auch gar keine Zeit gegeben hätte, da der Messerstich unvermittelt erfolgt sei (L._____: act. 1/7/2 F/A 58 f.; M._____: act. 1/7/4 F/A 37; N._____: act. 1/7/11 F/A 58). Da nicht zu erwarten ist, dass die Begleiter des Privatklägers 1 ihren Bruder bzw. Freund oder Kollegen belasten wür- den, genügen diese Aussagen alleine nicht zur Beurteilung dieses Sachverhalts- abschnitts.

- 16 -

E. 4.4.6 Von den Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten gilt es bezüglich der Drohungen des Privatklägers 1 die Aussagen von K._____ und P._____ sowie F._____ und G._____ zu untersuchen:

E. 4.4.6.1 K._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er von der Auseinandersetzung nicht viel gesehen habe. Sie hätten miteinander gestritten und als er später wieder hingeschaut habe, seien alle ge- rannt (act. 1/7/5 F/A 40 und 45). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. Juni 2022 schilderte K._____ den Vorfall eingehender. Er führte unter anderem aus, dass der Beschuldigte mit den anderen zusammen diskutiert habe. Anschlies- send habe er nur noch gehört, wie der Privatkläger 1 gesagt habe: "Ich bringe dich jetzt um." Er wisse nicht, zu wem er das gesagt habe. Er glaube aber, der Privat- kläger 1 habe das zum Beschuldigten gesagt. Er sei weggelaufen und habe dann gesehen wie plötzlich alle gerannt seien (act. 1/5 F/A 8). Er wisse nicht, wie die Verletzung des Privatklägers 1 entstanden sei und wie viele Personen bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen seien. Er habe den Privatkläger 1 nicht gese- hen, als er jemandem gesagt habe, dass er diesen umbringe. Er habe nur seine Stimme gehört. Er sei weggelaufen und habe ihn gehört. Er habe ihn ja vorher am Hals gepackt und deshalb habe er seine Stimme gekannt. Er habe seine Stimme erkannt, er sei sich 1000 % sicher. Dann habe er ihn nur noch rennen gesehen (act. 1/5 F/A 28 ff.).

E. 4.4.6.2 Bei den Aussagen von K._____ springt ins Auge, dass seine Ausführun- gen am Tag des Vorfalls bei der Polizei eher mager blieben und er von der Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nichts mitbe- kommen haben will. Es erhellt nicht, wieso er die Drohung des Privatklägers 1, über die er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete, nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein wichtiges Detail zugunsten des Beschuldigten. Unglaubhaft erscheinen dann insbesondere seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft. Dass K._____ die Drohung zwar gehört haben will, danach aber nichts gesehen habe, erscheint lebensfremd. Wäre tat- sächlich eine Todesdrohung geäussert worden, die er in Hördistanz – vorliegend von der gegenüberliegenden Strassenseite – hätte wahrnehmen können, wäre als

- 17 - erste gewöhnliche Reaktion zu erwarten, dass er sich umdreht und zum Drohenden schaut. Vom kurz nach der angeblichen Drohung vorgefallenen Messerstich will K._____ aber nichts mitbekommen haben und er will auch nicht auf den Drohenden geschaut haben. Die Aussagen von K._____ erscheinen insgesamt unglaubhaft, und es kann nicht darauf abgestellt werden.

E. 4.4.6.3 P._____ verweigerte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 seine Aussage (act. 1/7/15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Juni 2022 machte P._____ zwar einige wenige Aussagen zum Vor- fall, verweigerte aber weiterhin grossmehrheitlich seine Aussage. Zum Geschehen in der Tatnacht führte er aus, dass er nicht genau wisse, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass zwei Menschen gestritten hätten. Ein grösserer, mit Bart, habe gesagt: "Ich bringe dich um." Nach dem habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 9). Er glaube, der grössere mit Bart habe mit dem Beschuldigten gestritten. Er habe sie nur kurz gesehen. Dann habe der mit dem Bart das gesagt und dann habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 10). Was der Beschuldigte in der Folge gemacht habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen, denn er sei auf der ande- ren Strassenseite gestanden. Er habe das nur gehört, weil der Privatkläger 1 die Drohung geschrien habe. Er habe dann nicht hingeschaut (act. 1/7/16 F/A 22 ff.).

E. 4.4.6.4 Die (wenigen) Aussagen von P._____ wirken gleichförmig, eingeübt und stereotyp. Er fokussiert sich darauf, den Privatkläger 1 zu belasten, will aber – wie auch K._____ – nichts vom Messerstich mitbekommen haben, was, wie bereits ausgeführt, unlogisch erscheint. Dass er die Drohung von der anderen Strassen- seite gehört habe, weil sie geschrien worden sei, erscheint ebenfalls nicht glaub- haft, da kein anderer Beteiligter – auch nicht der Beschuldige – etwas von einem Schreien der Drohung erwähnt hat. Insgesamt sind die Aussagen von P._____ als klar unglaubhaft zu werten.

E. 4.4.6.5 Der Zeuge F._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er Leute gesehen habe, die gestritten hätten. Man habe die Aggression gespürt und er und sein Kollege hätten gehört, wie ein grosser schwarzer Mann gesagt habe: "Ich töte dich! Ich töte dich!" Es seien viele Leute dort gewesen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit einem Messer gesto-

- 18 - chen habe. Auch habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger 1 über die Strasse zu seinem Auto gegangen sei, oder dass der Beschuldigte ihm gefolgt sei. Er habe nur gesehen, dass es mehrere Leute gewesen seien und dass ein grosser schwa- rzer Mann die ganze Zeit Drohungen ausgestossen habe: "Ich bringe dich um! Ich bringe dich um!" Es sei ein Chaos gewesen. Er sei etwa 20 Meter entfernt gestan- den (act. 113).

E. 4.4.6.6 Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge F._____ seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Zeuge den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen drei bis vier Mal im vorzeiti- gen Strafvollzug besucht habe (act. 113 S. 3). Aus dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ergeben sich insgesamt sieben Besuche von F._____ beim Be- schuldigten zwischen dem 2. Juni 2024 und dem 23. Dezember 2024 (act. 109/2). Auf diese Besuche des Zeugen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, mit dem Zeugen F._____ im Groben allgemein über den Vorfall geredet zu haben (act. 112 S. 12). Vor diesem Hintergrund gilt es nachfolgend die Aussagen des Zeugen F._____ auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

E. 4.4.6.7 F._____ konnte nur wenige tatrelevante Aussagen machen. Seine Aus- sagen erscheinen stereotyp. Er spricht immer nur von einem grossen, schwarzen Mann, der Drohungen ausgestossen habe. Der Zeuge F._____ legt in seinen Aus- sagen einen grossen Fokus auf die gehörte Drohung, will aber nichts weiteres mit- bekommen haben bzw. kann sich nur noch an die Drohung erinnern. Auch bei ihm gilt das bereits zuvor Ausgeführte, wonach unlogisch erscheint, dass er eine Dro- hung gehört haben will, dann aber keine Aussagen zum unmittelbar darauffolgen- den Geschehen bzw. dem Messerstich machen kann. Der Zeuge F._____ kann die Drohung ausserdem nicht in den Ablauf der Geschehnisse einbetten. Seine Schil- derungen lassen sich auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen. Gemäss dem Beschuldigten habe der Privatkläger 1 ihn mit dem Tode bedroht, nachdem er sich aus der Gruppe gelöst habe und alleine zum Privatkläger 1 auf die andere Strassenseite gegangen sei. Der Zeuge F._____ spricht aber da-

- 19 - von, dass sehr viele Leute gestritten hätten bzw. rund 20 Personen beteiligt gewe- sen seien, als ein grosser schwarzer Mann gedroht habe. Der Beschuldigte selbst sprach jeweils nur von einer Drohung des Privatklägers 1 unmittelbar vor dem Mes- serstich. Der Zeuge F._____ aber sagte dem widersprechend aus, dass der grosse schwarze Mann die ganze Zeit bzw. mehrmals Todesdrohungen ausgestossen habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ als klar unglaubhaft einzustufen sind.

E. 4.4.6.8 Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung, dass er in jener Nacht seine Runde durch die Stadt gemacht und vor dem Club T._____ eine riesige Rangelei gesehen habe. Es seien natürlich alles Afrikaner gewesen, er habe nichts erkennen können. Er könne sich nur noch erinnern, dass er jemanden gesehen habe, der zur Beschreibung des Privatklägers 1 passe, der gerufen habe: "Ich bringe dich um." Er wisse aber nicht, wem gegen- über er das gesagt habe. Es seien ca. zehn bis 15 Personen beteiligt gewesen. Was danach passiert sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Auf die Frage, wie weit er von dieser Rangelei entfernt gewesen sei, führte er aus, er sei auf der an- deren Strassenseite gewesen. Er sei etwa zehn bis 15 Meter entfernt gewesen. Dies sei genug nah gewesen, um zu sehen, dass es eine Rangelei gewesen sei, aber nicht genug nah, um Leute zu erkennen. Auf die Frage, weshalb er sich nach drei Jahren so gut daran erinnern könne, erklärte er, dass er sich nur an die Sachen erinnern könne, an welche man sich erinnern müsse (act. 114).

E. 4.4.6.9 Bezüglich der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte die Frage, ob er mit dem Zeugen G._____ in der Haft bzw. dem vor- zeitigen Strafvollzug Kontakt gehabt habe, verneinte. Er habe auch weder mit ihm telefoniert noch geschrieben (act. 112 S. 12). Auf dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ist auch kein Besuch durch G._____ aufgeführt (act. 109/2). Der Zeuge G._____ selbst führt aber aus, den Beschuldigten im Gefängnis besucht zu haben (act. 114 S. 3). Eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und G._____ lässt

- 20 - sich daher nicht ausschliessen. Im Folgenden gilt es die Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

E. 4.4.6.10 Der Zeuge G._____ beschränkt sich in seinen Aussagen darauf, eine Rangelei von zehn bis 15 Personen mit dunkler Hautfarbe sowie eine Drohung zu schildern. Weitere Aussagen zum Geschehen kann er nicht machen. Unlogisch er- scheint insbesondere, dass er aussagt, eine Rangelei gesehen zu haben und dass die Drohung auf der anderen Strassenseite geäussert worden sei. Einerseits spricht niemand der beteiligten Personen von einer eigentlichen Rangelei – eine solche wird denn in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Andererseits lässt sich diese Aussage auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklä- gers 1 und diversen Drittpersonen in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte sich aus der Gruppe gelöst habe und über die Strasse zum Privatkläger 1 gegangen sei, wo dann gemäss dem Beschuldigten die Drohung ausgestossen worden sei. Es ist somit festzuhalten, dass der Zeuge G._____ die angeblich gehörte Drohung nicht in den zeitlichen Ablauf der Ereignisse einzuordnen vermag. Seine Ausfüh- rungen dazu, wo er bzw. die Ansammlung von mehreren Personen sich befunden hätte, sind nicht logisch. Ausserdem fällt auch bei ihm auf, dass er gehört haben will, dass die Drohung gerufen worden sei. Dies wurde selbst vom Beschuldigten jedoch so nicht behauptet. Die Aussagen des Zeugen G._____ wirken einstudiert und sind somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

E. 4.4.6.11 Sowohl bei den Aussagen von K._____, P._____, F._____ und G._____ entsteht der Eindruck, dass sie mit ihren Ausführungen den Beschuldigten schüt- zen wollten.

E. 4.4.7 Aufgrund der von Lügensignalen geprägten Aussagen von P._____, K._____, G._____ und F._____, sowie der übereinstimmenden, konstanten Aus- sagen des Privatklägers 1 und mehreren Drittpersonen ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er ihn um- bringe, als Schutzbehauptung zu werten ist und der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden kann.

E. 4.5 Zu seinem Heimatland Kamerun hat der Beschuldigte keinen engen Bezug. Er verbrachte nur seine ersten Lebensjahre in Kamerun. Das letzte Mal war er im Jahr 2015 oder 2016 in Kamerun. Heute lebt von seinen Verwandten in seinem Heimatland nur noch sein Grossvater (act. 1/4/4 und act. 112). Wenngleich es nicht allzu einfach für den Beschuldigten sein könnte, in Kamerun Fuss zu fassen und sich etwas aufzubauen, ist er doch jung und gesund. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben der englischen und der französi- schen Sprache mächtig ist (act. 112 S. 3). Er spricht damit beide Amtssprachen Kameruns.

E. 4.5.1 Der Beschuldigte bestritt konstant, eine zweite Stichbewegung auszufüh- ren versucht zu haben und beteuerte jeweils, dass es nur ein Stich gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 10 und 13, act. 1/4/2 F/A 11, act. 112 S. 9).

E. 4.5.2 Der Privatkläger 1 belastete den Beschuldigten in seinen Einvernahmen dahingehend, dass dieser nach dem ersten Stich versucht habe, ein zweites Mal zuzustechen, er den zweiten Versuch aber habe abwehren können und daher nicht weiter verletzt worden sei (act. 1/6/1 F/A 12, act. 1/6/2 F/A 6 und 26 ff.).

E. 4.5.3 Mehrere Drittpersonen, so insbesondere L._____, M._____ und O._____, führten übereinstimmend aus, nur einen Stich und keine zweite Stichbewegung ge- sehen zu haben (L._____: act. 1/7/2 F/A 28 ff.; M._____: act. 1/7/3 F/A 14 ff. und act. 1/7/4 F/A 26 sowie O._____: act. 1/7/13 F/A 12 und 18).

E. 4.5.4 Die drei genannten Zeugen sind allesamt dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen, womit grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, dass sie zugunsten des Privatklägers 1 aussagen bzw. dessen Schilderungen unterstützen. Ihre Aus- sagen, mit welchen sie den Beschuldigten nicht zusätzlich belasten, erscheinen vor diesem Hintergrund umso glaubhafter. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich das in der Anklage geschilderte Anschicken zu einer zwei- ten Stichbewegung durch den Beschuldigten nicht erstellen lässt.

E. 4.6 Der Beschuldigte ist in der Schweiz bereits vorbestraft wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. 82).

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist, ab seinem fünften Lebensjahr im schweizerischen System aufgewach- sen ist und sein ganzes Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat. Seine ihm nächsten Verwandten, insbesondere seine Mutter, zu der er eine enge Bindung hat, wohnen in der Schweiz. Andererseits respektierte er die Rechtsordnung in der Schweiz be- reits vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht und er hat auch keine Kinder in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde ihn jedoch aus seinem sozialen Netzwerk reissen und er müsste sich in einem anderen Land wieder integrieren und neuorientieren. Nach Würdigung des Gesagten ist beim Beschuldigten – insbeson- dere aufgrund der langen Anwesenheitsdauer – von einem Härtefall auszugehen.

5. Interessenabwägung

E. 4.8 Schuldausschlussgründe bzw. Rechtsirrtum

E. 4.8.1 Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirr- tum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach bundes- gerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2).

E. 4.8.2 Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass der Besitz eines Schlagstockes strafrechtlich relevant sein könnte, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu werten. Der Beschuldigte verbrachte sein Leben hauptsächlich in der Schweiz und genoss die übliche Schuldbildung. Zeitweise besuchte er auch das Gymnasium. Er war mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Es wäre dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund somit ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der bei ihm sichergestellten Waffe zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum kann dem Beschuldigten damit nicht zugebilligt werden. Damit ist vorliegend von einem vermeidbaren Ver- botsirrtum auszugehen, welchem im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.

5. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

- 35 - E. Dossier 2 - Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Nachdem es am 26. Dezember 2022 im Club U._____ zu einer verbalen und so- dann vor dem Club zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger 2 bzw. dessen Zwillingsbruder und einer gegnerischen Gruppe gekommen sei, habe der Privatkläger 2 den Club verlassen, um zu sehen, was draussen passiert sei. Bei der Kreuzung V._____-strasse und W._____-strasse sei er auf den Be- schuldigten und eine weitere, unbekannte Person getroffen, wobei der Beschul- digte wie auch die andere Person schwarz gekleidet gewesen seien und Sturmhau- ben getragen hätten, so dass lediglich ihre Augen ersichtlich gewesen seien. Als der Beschuldigte den Privatkläger 2 erblickt habe, sei er zu diesem hingetreten, habe ihn mit einer Hand an der linken Schulter gepackt und habe mit der anderen Hand, wobei nicht bestimmbar sei, welche, unvermittelt und ohne etwas zu sagen dreimal rasch hintereinander mit einem nicht näher bekannten spitzen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, bewusst und gewollt gegen den rechten Bauch des Privatklägers 2 gestochen. Als der Privatkläger 2 nach zwei Stichen die rechte Hand auf die Einstichstelle gelegt habe, habe der Beschuldigte das dritte Mal zu- gestochen und habe die rechte Hand des Privatklägers 2, die dieser auf den Bauch gelegt habe, durchstochen. Sodann habe sich der Beschuldigte vom Tatort ent- fernt. Während die beiden ersten Stiche gegen den Privatkläger 2 von dessen Daunen- jacke und dem darunter liegenden Hoodie abgehalten worden seien, welche da- durch beschädigt worden seien, und nicht bis zur Haut vorgedrungen seien, habe der Privatkläger 2 beim dritten Stich an der rechten Hand eine Durchstichverletzung erlitten, welche vom Handrücken beim kleinen Finger zwischen Mittelhandknochen und erstem Fingerglied (Meta-Carpo-Phalangeal-Gelenk) bis Handinnenseite in der Handmitte (Zone III) gereicht habe, mit Durchtrennung des Streckmuskels (EDM),

- 36 - der beiden Seitenbänder (RCL / UCL), der palmaren Platte, der dorsalen Gelenk- kapsel und der Beugesehnen (FDP / FDS). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, wie es allgemein bekannt sei und insbeson- dere nach dem Vorfall vom 27. März 2022, dass im Bauchraum diverse sensible innere Organe liegen und ein Messerstich in den Bauch zur Verletzung derselben und zu inneren Blutungen, mithin zu lebensgefährlichen Verletzungen (Verletzung von Bauchorganen wie insbesondere dem Darm oder Blutgefässen, namentlich Hauptschlagadern) bis hin zum Tod führen könne. So habe der Beschuldigte den spitzen Gegenstand bewusst gegen den Bauch des Privatklägers 2 geführt, womit er diesen habe verletzen wollen und auch schwere Verletzungsfolgen bis hin zum Tod mindestens in Kauf genommen habe. Zu solchen sei es letztlich aber nicht gekommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Vorverfahren in sämtlichen Einvernahmen zum Ankla- gevorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung am 26. Dezember 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und anerkannte den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt nicht (act. 2/4/1, act. 2/4/3, act. 2/4/4 und act. 1/4/4). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte ebenfalls mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, führte aber auch aus, dass der Vorwurf nicht zutreffe und dass er nicht für die Verletzungen des Privatklägers 2 verantwortlich sei (act. 112 S. 13 f.).

3. Massgebende Beweismittel und deren Verwertbarkeit

E. 5 Zwischenfazit Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist somit – mit Ausnahme der zweiten Stichbewegung und der vorgängig durch den Privatkläger 1 geäusserten Drohung

– erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Notwehr, Notwehrex-

- 22 - zess, fehlende Tötungsabsicht etc. ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

E. 5.1 Im Folgenden gilt es die privaten Interessen des Beschuldigten dem öffent- lichen Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen.

E. 5.2 Liegt ein Härtefall vor, so ist bei der Interessenabwägung das private Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz umso höher zu veran- schlagen, je länger er bereits in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen

- 61 - einer Landesverweisung auf sein Familienleben sind, je schwieriger sich seine Re- integration im Heimatland voraussichtlich gestalten und je wahrscheinlicher mit der Landesverweisung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht würde. Als massgebliche Aspekte bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen In- teresses an einer Landesverweisung sind demgegenüber insbesondere zu berück- sichtigen: Die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte sowie das Ausmass der Rückfallgefahr, insbesondere bei wiederholter Straffälligkeit, er- neuter Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder auch bei Straffälligkeit nach früherer straf- und/oder migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist dabei die Höhe der ausgefällten Strafe. Dieses erhöht sich je nach Art der Delikte unter Umständen weiter. So ist das öffentliche Interesse etwa bei Sexualdelikten, Betäubungsmitteldelikten oder Delikten gegen Leib und Leben höher zu veranschlagen als bei Vermögensdelik- ten. Massgebend ist schliesslich das insgesamt aufgrund der Einzelaspekte eru- ierte öffentliche Interesse (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 05/2016, S. 102 f.), welches dem ge- samten privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen ist. Nur wenn bei dieser Abwägung das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung abzusehen.

E. 5.3 Der Beschuldigte wird vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung, der falschen Anschuldigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden, wobei er insbesondere hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung ein sehr schweres Verbrechen begangen hat. Er legte dabei eine erschreckende Geringschätzung gegenüber der Gesundheit und dem Leben anderer an den Tag. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur rund drei Monate vor der Tat bereits eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs erwirkte. Die sich daraus erge- benden Sicherheitsbedenken wiegen sehr schwer. Dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschuldigte keine weiteren Gewaltdelikte mehr begeht, steht dabei ausser Frage.

- 62 -

E. 5.4 Die Gutachterin hielt bezüglich Rückfallgefahr fest, dass sich beim Be- schuldigten gravierende Risikofaktoren feststellen liessen, wie bspw. Gewaltbereit- schaft, Waffenaffinität, deliktnahes Milieu, deutliches Bewährungsversagen, ADHS mit anzunehmender Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, delikts- fördernde Ansichten, fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft, Intransparenz, Bagatellisierungen und Täuschungen, überzogener Selbstwert, geringe Problem- bewältigungsstrategien, unrealistische Wahrnehmungen der sozialen Realität, Im- pulsivität, geringes Durchhaltevermögen und geringe/keine Bereitschaft zur Mitar- beit (act. 1/20/33 S. 69 f.). Auch wenn der zusätzliche Risikofaktor der Deliktsserie beim Beschuldigten aufgrund des Freispruchs betreffend Dossier 2 nicht vorhan- den ist, muss vorliegend aufgrund der genannten problematischen Persönlichkeits- merkmalen von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltstraftaten ausgegangen werden.

E. 5.5 Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen sei. So verfüge er zwar über eine Vorstrafe, diese sei jedoch in keiner Weise einschlägig. Auch könne nicht auf die Ausführungen der Gutachterin zur Rückfallgefahr abgestellt werden, denn diese seien für sie nicht nachvollziehbar. Es sei nicht logisch und auch nicht nach- vollziehbar, dass die Gutachterin zwar von einer erhaltenen Steuerungs- und Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Delikte ausgehe und beim Beschuldigten (ausser ADHS) keine psychischen Störungen habe feststellen können, jedoch auf- grund von problematischen Persönlichkeitsmerkmalen dennoch eine Gefahr von erneuten Straftaten sehe. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, zumal die Gutachterin auch keine Massnahmebedürftigkeit sehe (act. 118).

E. 5.6 Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ äussert sich zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung, zur Frage der Schuldfä- higkeit, zur Frage der Rückfallgefahr und zur Möglichkeit bzw. der Notwendigkeit einer Massnahme (act. 1/20/33). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Ausführungen der Gutachterin, dass von einer erhaltenen Steuerungs- und da- mit Schuldfähigkeit ausgegangen werde, dennoch aber eine hohe Wahrscheinlich- keit für künftige Straftaten bestehe, unlogisch wären. Die Gutachterin hat schlüssig

- 63 - ausgeführt, dass aufgrund des durchgehend vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung von erhaltener Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei, und dass die beim Beschuldigten diagnostizierte ADHS psychopatholo- gisch nicht derart tiefgreifend sei, dass damit eine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet werden könnte. Die im Gutachten geschilderte Handlungsanalyse des Delikts vom 27. März 2022 erweist sich als sorgfältig und nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 62). Auch die Herleitung der Einschätzung der Gut- achterin zur Rückfallgefahr, insbesondere die Durchführung des Prognoseinstru- ments VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), ist nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 65 ff.). Weiter hat die Gutachterin sämtliche Fragen der Verteidigung zum ge- nannten Prognoseinstrument in ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 4. Juli 2024 verständlich beantwortet (act. 83). Sie legt darin insbesondere auch schlüssig dar, dass sie zwar von der Entwicklung von dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen aus- gehe, dennoch aber (noch) keine schwere psychische Störung vorliege, und daher keine Massnahme empfohlen werden könne (act. 82 S. 6). Es ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar sind und darauf abgestellt wer- den kann. Aus dem gerichtlich beigezogenen Insassenstammblatt des Beschuldig- ten und den darin aufgeführten sieben Disziplinarverfügungen zeigt sich denn auch, dass der Beschuldigte auch im vorzeitigen Strafvollzug Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten. Im Insassenstammblatt wird ein Vorfall vom 21. Februar 2024 geschildert, wo der Beschuldigte einen Mitgefangenen tätlich angegriffen habe. Diese Schilderungen und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung, wonach er provoziert und beleidigt worden sei, er seinen Mitgefangenen schliesslich angegriffen habe, weil dies seine letzte Option gewesen sei, lassen durchaus den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine gewisse Neigung zeigt, Probleme mit Gewalt lösen zu wollen (act. 109/2 S. 3 f. und act. 112 S. 4 f.).

E. 5.7 Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentli- ches Interesse an dessen Wegweisung spricht deshalb auch die von ihm ausge- hende Gefahr für weitere Straftaten.

- 64 -

E. 5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – auch vor dem Hin- tergrund der "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren ausserordentlicher Umstände bedarf, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) – ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar erheblich, wei- sen aber nicht derart besondere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentli- chen Interessen überwiegen würden. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

6. Dauer der Landesverweisung

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Die Landesverweisung kann für die Dauer von fünf bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.).

E. 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 6.1.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern nur der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Er habe einen einzigen Stich in die untere Ge- gend des Bauches, also nicht seitlich in die Leber oder in den Oberbauch, wo sich Herz und Lunge befinden, gesetzt. Ausserdem sei es nur Zufall gewesen, dass der Beschuldigte ausgerechnet an diesem Tag ein Messer bei sich gehabt habe (act. 118 S. 10).

E. 6.2 Das Verschulden des Beschuldigten liegt bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Sodann sind die Geburt des Beschuldigten in der Schweiz und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von beinahe 20 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fern- halteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

E. 6.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tathandlung ist das Töten eines anderen lebenden Menschen. Der Handlungsmodus ist beliebig. Jede kausale Verursachung oder Beschleunigung des Todes durch beliebige Mittel ist erfasst. Der im Gesetz aufgeführte Zusatz ist lediglich ein Hinweis, dass ein Täter bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen nach den besonderen Straftatbeständen nach Art. 112 ff. StGB zu beurtei- len ist. Taterfolg ist der Tod eines Menschen.

E. 6.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit einem Messer eine ca. 2 cm-lange Stichwunde zugefügt hat, bei welcher die Bauchwand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen wurde, was eine aktive Blutung der Bauchmuskulatur verursacht hat. Gemäss dem Bericht des Universi- tätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den

- 23 -

11. April 2022, musste eine Operation in Vollnarkose stattfinden, wobei gemäss ihrer Einschätzung für den Privatkläger 1 keine unmittelbare Lebensgefahr bestan- den habe. Falls keine ärztliche Vorstellung und Versorgung stattgefunden hätte, hätte es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands mit schliesslich einer möglicherweise lebensgefährlichen Situation kommen können (vgl. act. 1/12/6). Obschon beim Privatkläger 1 keine Verletzungen der lebenswichtigen Strukturen oder Organe vorlagen, ist festzuhalten, dass ein Messerstich in den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben kann. Der Messerstich war somit grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Das Argument der Verteidi- gung, wonach keine (versuchte) vorsätzliche Tötung vorliege, weil ein einziger Stich in die untere Gegend des Bauches erfolgt sei, und sich dort weder Herz noch Lunge befänden, überzeugt nicht. Einerseits wurde der Beschuldigte nicht im unte- ren, sondern im oberen Bereich des Bauches getroffen (act. 1/9/3 S. 4: "am Bauch links, ca. 8 cm links und ca. 5 cm kopfwärts des Bauchnabels"), andererseits ist klar, dass Stiche in den Bauch ebenso lebensbedrohlich sein können wie Stiche in den oberen Teil des Oberkörpers, da sich im Bauch kurz unterhalb der Haut le- benswichtige Strukturen (z.B. Darm, darmversorgende Gefässe oder Milz) befinden (vgl. act. 1/9/3 S. 5). Das objektive Tatbestandsmerkmal des Todes eines Men- schen, wie es Art. 111 StGB voraussetzt, ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, da der Privatkläger 1 überlebte. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale sind aller- dings allesamt erfüllt.

E. 6.3 Versuch

E. 6.3.1 Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossen- heit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. BGE 128 IV 18, E. 3)

E. 6.3.2 Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des To- deseintritts im Sinne von Art. 111 StGB, ist also der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig

- 24 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist.

E. 6.4 Subjektiver Tatbestand

E. 6.4.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem so- genannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Eventualvorsatz und die unbewusste Fahrlässigkeit sind im Einzelfall schwierig voneinander abzugrenzen. Auf der Wissensseite stim- men beide Fälle überein, da sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Die ausschlaggebende Differenz liegt auf der Willensseite. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintrete, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Bei Letzterem ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg billigt. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des

- 25 - Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Er- folgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (vgl. anstelle vieler BGE 133 IV 9, E. 4.1).

E. 6.4.2 Dass ein Messerstich in den Oberkörper lebenswichtige Strukturen wie grössere Adern sowie Organe verletzen kann, was innert Kürze den Tod (bspw. durch Verbluten) zur Folge haben kann, stellt Allgemeinwissen dar. Es bedarf kei- ner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Bei Messerstichen in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Menschen darf ge- mäss konstanter höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres darauf ge- schlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (vgl. zur reich- haltigen Praxis des Bundesgerichtes zu Messerstichen in den Oberkörper z.B. Ur- teile 6B_951/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.2.2; 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.8; 6B_1093/2023 vom 8. November 2023 E. 2.1.2; 6B_269/2023 vom

30. Juni 2023 E. 1.1.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_927/2019 vom

20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Einstechen in den oberen Bauch eines Menschen, kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges – den Tod eines Menschen – gewertet werden.

E. 6.5 Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

E. 6.6 Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe

E. 6.6.1 Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass der Beschul- digte in einer Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB gehandelt, dabei aber die Grenzen der Notwehr überschritten und daher ein nicht entschuldbarer Notwehrex- zess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorgelegen habe (act. 118 S. 4 ff.).

- 26 -

E. 6.6.2 Notwehr 6.6.2.1.Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 6.6.2.2.Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand an- gegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhan- den sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr ei- nes Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung ent- springen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Glei- che gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampf- unfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1).

- 27 -

E. 6.6.3 Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Aussage des Beschul- digten, wonach er kurz vor dem Stich mit dem Tod bedroht worden sei, um eine Schutzbehauptung. Es ist vielmehr erstellt, dass sich der Beschuldigte aus der Gruppe löste, die Strasse überquerte, dabei dem Privatkläger 1 nachging, das Mes- ser öffnete und auf den Privatkläger 1 einstach. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe befürchtet, dass der Privatkläger 1 zu ihm nachhause hätte kommen kön- nen, und er dieses Problem habe aus der Welt schaffen wollen (act. 112 S. 8). Der Messerstich kommt damit einem präventiven Erstschlag gleich. Eine Notwehrsitua- tion – wie dies der Beschuldigte vorzubringen versucht – lag unter diesen Umstän- den mitnichten vor. Eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Abwehr- handlung bzw. die Prüfung einer entschuldbaren Notwehr hat daher nicht zu erfol- gen.

E. 7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem

E. 7.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Nach Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung sind Drittstaatsangehörige

- 65 - Staatsangehörige eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist.

E. 7.2 Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und damit Dritt- staatsangehöriger im vorerwähnten Sinne. Die Landesverweisung ist daher im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 81 - Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "technocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit  schwarzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (As- servat-Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

E. 9 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472).

E. 10 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HER-  BERTZ" (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269).

E. 11 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247). 

- 82 -

E. 12 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke  "Peso" (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911); Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933).

E. 13 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter den Po- lis-Geschäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spuren- träger und Fotografien vernichtet.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 15 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungs- quote von 100 % schadenersatzpflichtig ist.

E. 16 Der Privatkläger 2 wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 83 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 8'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 22'889.55 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.) CHF 700.00 Auslagen Gericht ZMG Entsiegelungsverfahren, GT230002-L CHF 570.00 Auslagen Polizei CHF 325.05 1/2 Entschädigung Zeugen Untersuchung CHF 10.00 1/2 Entschädigung Zeuge G._____ anlässlich HV CHF 575.40 Entschädigung RA X3._____ CHF 35'473.80 Entschädigung RA X2._____ CHF 18'230.00 Entschädigung RAin X1._____ CHF 16'408.25 Entschädigung RAin Y1._____ (bisher) CHF 17'714.00 Entschädigung RAin Y1._____ (zusätzlich)

E. 19 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 20 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von der Hälfte.

E. 21 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 22 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch);

- 84 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (part-  ner@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositivziffer 11 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 1 gemäss Dispositivziffer 9 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 2 gemäss Dispositivziffer 12 bezgl. Herausgabefrist; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Unt.Nr. ST.2021.9982 betr.  Dispositivziffer 3; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit dem Vermerk "der Ent-  scheid ist rechtskräftig"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffern 8-13. 

E. 23 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230165-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner so- wie Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil vom 29. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend versuchte Tötung etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 (act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 16) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin lic. iur. X1._____; der Privatkläger 1 B_____ (Beschuldigter im Verfahren DG230164-L) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y1_____ sowie Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 115 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage

2. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 24. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, letztere als Ge- samtstrafe

4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft

5. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren

6. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem

7. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände

8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

9. Kostenauflage"

- 3 - Anträge der Verteidung: (act. 118 S. 2 f.) "1.1. Der Beschuldigte sei bezüglich Dossier 1 (z.N. von B._____) der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 1.2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bezüglich Dos- sier 2 (z.N. von C._____) sei der Beschuldigte vollumfänglich frei- zusprechen. 1.3. Der Beschuldigte sei zudem sowohl vom Anklagepunkt der fal- schen Anschuldigung als auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit 28 Monaten und 16 Tagen Freiheits- strafe zu bestrafen, abzüglich erstandener Polizei-, Untersu- chungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Haft vollumfänglich erstan- den hat, weshalb er umgehend aus der Haft zu entlassen ist.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

24. Dezember 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagen à Fr. 30.00 sei nicht zu widerrufen; die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern. 4.1. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kt. Zürich nur zwecks Beweissicherung beschlagnahmte iPhone Apple (A016'916'156) sei dem Beschuldigten, auf erstes Verlan- gen hin, herauszugeben. 4.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte gegen die mit Beschlagnahmeverfügung sowohl vom 14. Juli 2022 als auch vom 28. Juli 2023 beantragten Einziehungen, Verwendun- gen sowie Vernichtungen nicht opponiert.

5. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.

6. Allfällige Genugtuungs- und/oder Schadenersatzansprüche seien allesamt auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verwei- sen.

7. Die Kosten des Verfahrens - inklusiver diejenigen der Voruntersu- chung - seien ausgangsgemäss zu 1/4 dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men."

- 4 - Anträge des Privatklägers 1: (Prot. S. 48) "1. [...]

2. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tö- tung sowie der falschen Anschuldigung zum Nachteil von B_____ gemäss den Anträgen der Frau Staatsanwältin schuldig zu spre- chen und zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, Herrn B._____ Schadenersatz in Höhe folgender Positionen zu bezahlen:

- CHF 907.95 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 5. August 2023,

- CHF 64'000.00,

- CHF 51'072.00,

- CHF 17'965.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2022,

- CHF 954.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2023.

4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, Herrn B_____ eine Genugtuung von CHF 40'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

27. März 2022 auszurichten.

5. Der Beschuldigte A._____ sei für inskünftig aus und im Zusam- menhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflich- tig zu erklären.

6. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin und Privatkläger sowie der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu ent- schädigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschul- digten A._____." Anträge des Privatklägers 2: (act. 107 S. 1) "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift zu ver- urteilen.

2. Die Zivilklage von C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessverlauf 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwalt- schaft) erhob am 3. Oktober 2023 nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung etc. Die Anklageschrift ging am 9. Oktober 2023 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 31). 1.2. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

10. Juli 2024 vorgeladen. Dabei wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verhand- lung zusammen mit dem Prozess DG230164-L, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich / B_____ betreffend Drohung, stattfinde. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen, sowie der Privatkläger- schaft Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche ange- setzt (act. 51). Die Fristen der Privatkläger 1 und 2 betreffend Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen sowie Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche wurden mit Verfügungen vom 18. bzw. 20. März 2024 vorletztmals bis 30. April 2024 (act. 56 und act. 57) und mit Verfügungen vom 30. April 2024 sowie 2. Mai 2024 letztmals bis 31. Mai 2024 erstreckt (act. 68 und act. 70). Mit Eingabe vom 3. April 2024 stellte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ einen Beweisantrag auf Einho- lung eines Therapieberichts/Verlaufsberichts betreffend den Privatkläger 1 (act. 60), der mit Verfügung vom 4. April 2024 abgewiesen wurde (act. 61). Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 begründete und bezifferte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ na- mens des Privatklägers 1 dessen Zivilforderung (act. 72 und act. 73/1-16). Von Sei- ten des Privatklägers 2 ging innert zweimal erstreckter Frist keine Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte Rechtsan- wältin lic. iur. X1._____ einen Beweisantrag betreffend Ergänzung bzw. Erläute- rung des psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten von Dr. med. E._____ (act. 76), der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 gutgeheissen wurde (act. 78). Die Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten durch Dr. med. E._____

- 6 - ging am 4. Juli 2024 vorab per E-Mail und am 9. Juli 2024 im Original beim hiesigen Gericht ein (act. 81 und act. 83). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 10. Juli 2024 erschien der Privatkläger 1 (Be- schuldigter im Verfahren DG230164-L) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y1._____, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter des Privat- klägers 2. Der Beschuldigte ist krankheitsbedingt nicht erschienen (Prot. S. 11). Am

11. Juli 2024 ging ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis des Beschuldigten ein (act. 85). 1.4. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde erneut zur Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2025 vorgeladen (act. 88). 1.5. Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Verteidigung um Vorla- dung von F._____ und G._____ als Zeugen zur Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (act. 92). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Antrag entsprochen und die beiden Genannten als Zeugen zur Hauptverhandlung vorge- laden (act. 94). 1.6. Zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, der Pri- vatkläger 1 (Beschuldigter im Verfahren DG230164-L) in Begleitung seiner amtli- chen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y1._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter des Privatklägers 2 verzichtete auf die Teilnahme. Die Hauptverhandlung konnte – einschliesslich der Befragung der beiden genannten Zeugen – ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 16 ff.). 1.7. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien mit deren Einverständnis im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (act. 121 und act. 126/1-4).

- 7 -

2. Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte wurde am 27. März 2022 erstmals verhaftet und befand sich in der Folge bis am 14. Juli 2022 in Haft (act. 1/19/1 und act. 1/19/16). Am 31. De- zember 2022 wurde der Beschuldigte erneut verhaftet, wobei er sich seither in Haft befindet (act. 1/19/19). Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde dem Be- schuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 1/19/33). Der Beschuldigte be- fand sich bis und mit heute während 871 Tagen in Haft.

3. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 28. März 2022 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 1/15/2). Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 21. November

2023) beantragte der Beschuldigte persönlich einen Wechsel der amtlichen Vertei- digung (act. 37). Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzich- tete (act. 40), der vorherige Verteidiger sich nicht gegen eine Entlassung aus dem Mandat stellte (act. 41) und sich Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ bereit erklärte, das Mandat als amtliche Verteidigerin zu übernehmen (act. 43), wurde Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als neue amtliche Verteidigerin be- stellt (act. 44).

4. Konstituierung der Privatklägerschaft 4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 4.2. Der Privatkläger 1 liess sich mit Eingabe von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 28. April 2022 fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituieren (act. 1/17/2).

- 8 - 4.3. Der Privatkläger 2 konstituierte sich durch fristgerechte Einreichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Straf- und Zivilkläger (act. 2/10/2).

5. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel – insbesondere der Ein- vernahme von H._____ (act. 2/6/4) – ist an dieser Stelle auf nachfolgende Erwä- gung II. E. 3. zu verweisen. II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen: Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als ge- geben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicher- heit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die be- schuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr in der Ankla- geschrift zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 225). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Demnach reicht nicht aus, dass die vorliegen- den Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hinzu- weisen scheinen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Die persönliche Überzeugung des Gerichts muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und zum anderen, wenn auch nicht zwingend, so doch zumin-

- 9 - dest objektivier- und nachvollziehbar sein (SCHMID, a.a.O., N 227 f.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 7). Daraus folgt, dass objektiv begründete Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrängen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn das Gericht derartige Zweifel zwar nicht hat, solche aber hätte haben sollen bzw. hätte haben müssen (vgl. BGE 120 Ia 37 f., BGE 124 IV 88 und Urteil des Bundesgerichts 1P.85/2000 vom 4. April 2000 E. 1/a). Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam ma- thematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID, a.a.O., N 227).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen der Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidungen be- deutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1979, S. 313 und S. 315 f.; vgl. auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindun- gen zu den übrigen Prozessbeteiligten.

3. Bei der Würdigung von Aussagen ist indessen nicht in erster Linie die pro- zessuale Stellung der aussagenden Person massgebend, sondern vielmehr der materielle Gehalt ihrer Ausführungen. Das Interesse einer aussagenden Person am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten sind für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, ihre Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Es ist daher zur Beurteilung der Glaub-

- 10 - haftigkeit der Aussagen zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind, sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, in- dividuell geprägte und detailreiche Schilderungen zu werten. Ebenso ist als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten, dass sich die Aussagen mit be- wiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind dagegen Übertreibungen der aussagen- den Person in der Sache und in der Bestimmtheit zu werten; ebenso wenn Begrün- dungen statt Fakten geliefert werden. B. Dossier 1 - Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Vor dem Eingang des Clubs I._____ und später verlagernd in die J._____-strasse sei es am 27. März 2022 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Kollegen des Beschuldigten, K._____, gekommen. Der Be- schuldigte sei zu dieser Auseinandersetzung dazugekommen, ohne sich aber aktiv einzumischen. Schliesslich habe der Privatkläger 1 die J._____-strasse zu seinem Auto hin über- quert, um nach Hause zu fahren, worauf der Beschuldigte zu ihm hingerannt sei und während des Rennens mutmasslich mit der rechten Hand ein einhändig be- dienbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm aus seiner Bauchta- sche behändigt und geöffnet habe. Sodann habe der Beschuldigte den Privatkläger 1, eventuell nach vorgängigen Drohungen durch diesen, mit dem Klappmesser von

- 11 - vorne einmal unvermittelt und ohne Worte in den linken, oberen Bauch gestochen und habe sich angeschickt, ein zweites Mal zuzustechen, wozu es aber nicht ge- kommen sei, da der Privatkläger 1 ihn mit der Hand weggestossen habe und weg- gerannt sei. Der Privatkläger 1 habe dabei am Bauch, ca. 8 cm links und ca. 5 cm kopfwärts des Bauchnabels, eine ca. 2 cm-lange Stichwunde erlitten, wobei der Stich mit dem Messer die Bauchwand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen und eine aktive Blutung der Bauchmuskulatur verursacht habe. Der Privatkläger 1 habe infolge dieser Verletzungen sofort operiert werden müssen, habe fünf Tage im Spital verbracht und sei rund einen Monat lang arbeitsunfähig gewesen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, wie es allgemein bekannt sei, dass im Bauchraum diverse sensible innere Organe lägen und ein Messerstich in den Bauch zur Verletzung derselben und zu inneren Blutungen, mithin zu lebensgefähr- lichen Verletzungen (Verletzungen von Bauchorganen wie insbesondere dem Darm oder Blutgefässen, namentlich Hauptschlagadern) bis hin zum Tod führen könnte, welche letztlich aber ausgeblieben seien. Diese Folgen habe der Beschul- digte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat im Rahmen des Vorverfahrens und auch anlässlich der Hauptverhandlung den zur Anklage gebrachten Sachverhalt betreffend Dossier 1 teilweise eingestanden. Er gab insbesondere zu, den Privatkläger 1 mit einem Mes- ser verletzt zu haben (act. 1/4/1 F/A 13 und 142, act. 1/4/2 F/A 10 und 15, act. 1/4/3 F/A 26 und 31, act. 1/4/4 F/A 30, act. 112 S. 6 f.), machte aber geltend, dass nur ein Stich erfolgt sei und dieser nur zur Abwehr und zu seinem Schutz gedient habe bzw. der Stich aus der Angst heraus und zur Abschreckung erfolgt sei (act. 1/4/1 F/A 13 und 142, act. 1/4/2 F/A 7 und 49, act. 1/4/3 F/A 26 und 31, act. 1/4/4 F/A 30, act. 112 S. 6 f.).

- 12 -

3. Massgebende Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 1/4/1-4 und act. 112) auch die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 1/6/1-3 und act. 111) sowie diverser Drittpersonen (L._____: act. 1/7/1-2; M._____: act. 1/7/3- 4; K._____: act. 1/7/5 und act. 1/5; N._____: act. 1/7/10-11; O._____: act. 1/7/13; P._____: act. 1/7/15-16; F._____: act. 113 und G._____ act. 114). Ausserdem liegt ein Bericht zum ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich bei den Akten (act. 1/12/6).

4. Würdigung Sachverhalt 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die im dritten Abschnitt des Anklagesachverhalts geschilderten Verletzun- gen des Privatklägers 1 sowie die erfolgte Notoperation lassen sich anklagegemäss durch den Bericht des Universitätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den 11. April 2022, erstellen (act. 1/12/6). 4.1.2. Im Folgenden gilt es daher die übrigen Sachverhaltsabschnitte – sofern nicht bereits vom Beschuldigten anerkannt – zu erstellen. 4.2. Erster Sachverhaltsabschnitt 4.2.1. Dass vor dem eigentlichen Tatvorwurf des Zustechens eine Auseinander- setzung bzw. ein Disput zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ (sowie weiteren Personen) stattgefunden hat (vgl. Anklagesachverhaltsabschnitt 1), lässt sich auf- grund der Aussagen der Beteiligten anklagegemäss erstellen. So schildern beide Beteiligten (der Privatkläger 1 und K._____) – wenn auch nicht gänzlich überein- stimmend – ein gegenseitiges Aufeinandertreffen (vgl. act. 1/6/2 F/A 6, act. 1/6/3 F/A 3 und 28 ff., act. 1/7/5 F/A 22 ff. und act. 1/5 F/A 8 ff.). Auch mehrere Zeugen bestätigen, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ zu einer Diskussion vor dem Club I._____ gekommen sei (L._____: act. 1/7/2 F/A 12, M._____: act. 1/7/4 F/A 11, R._____: act. 1/7/7 F/A 11 ff. und 19, N._____: act. 1/7/11 F/A 12 und 19 ff., O._____: act. 1/7/13 F/A 12 und S._____: 1/7/17 F/A 10).

- 13 - 4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits erklärte, dass er den Privatkläger 1 bereits neben dem Club I._____ ein erstes Mal getroffen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er wisse, wo er wohne (act. 1/4/1 F/A 61 f. und 71 ff.). Dass sich der Beschul- digte an dieser im ersten Anklagesachverhaltsabschnitt geschilderten Diskussion aktiv beteiligt und mit dem Privatkläger 1 gesprochen hätte, wird jedoch von keinen weiteren Beteiligten so behauptet. Im Gegenteil sagte beispielsweise M._____ aus, dass er den Beschuldigten nicht wahrgenommen habe, und dieser nicht am Disku- tieren gewesen sei. Der Einzige, der diskutiert habe, sei der Kleine [gemeint K._____] gewesen (act. 1/7/4 F/A 18). 4.2.3. Vorliegend kann als erstellt gelten, dass zwischen dem Privatkläger 1 und K._____ eine verbale Auseinandersetzung stattfand. Der Beschuldigte könnte bei dieser Diskussion zwar durchaus vor Ort gewesen sein, eine aktive Beteiligung sei- nerseits bzw. ein Gespräch mit dem Privatkläger 1 lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel aber nicht erstellen, und wäre ohnehin im Anklagesachver- halt auch nicht erwähnt. 4.3. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 4.3.1. Der Beschuldigte bestritt sodann, zum Privatkläger 1 hingerannt zu sein und sagte jeweils aus, nicht gerannt, sondern gegangen bzw. gelaufen zu sein und das Messer erst nach erfolgter Drohung durch den Privatkläger 1 geöffnet zu haben (act. 1/4/2 F/A 10, 34 f. und 41; act. 1/4/3 F/A 26). 4.3.2. Der Aussage des Beschuldigten stehen die Aussagen des Privatklägers 1 gegenüber, der konstant ausgesagt hat, dass der Beschuldigte auf ihn zu gerannt sei und unvermittelt eine Stichbewegung gegen ihn gemacht habe (act. 1/6/2 F/A 6 und 21 f.). 4.3.3. Die Ausführungen des Privatklägers 1 werden durch die Aussagen von wei- teren Drittpersonen gestützt, so insbesondere durch die Schilderungen von L._____ und M._____. Es fällt auf, dass beide Zeugen neben der Schilderung, dass der Beschuldigte über die Strasse gerannt sei und unverzüglich zugestochen habe, auch erwähnen, dass der Beschuldigte vor dem Messerstich fast von einem Auto

- 14 - überfahren worden sei und dieses eine Vollbremsung habe machen müssen (L._____: act. 1/7/1 F/A 36 und act. 1/7/2 F/A 28 ff.; M._____: act. 1/7/3 F/A 6 und 12; act. 1/7/4 F/A 11 und 21 ff.). Diese Ausführungen zu diesem für die Beurteilung des Tatvorwurfs nicht relevanten, aber sehr aussergewöhnlichen Nebenumstand lassen die Aussagen, dass der Beschuldigte vor dem Stich über die Strasse ge- rannt sei, glaubhaft erscheinen. Die Schilderungen der beiden Zeugen zu diesem Vorfall wirken erlebt und durchaus plausibel. 4.3.4. Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf die Aussagen, er sei beim Überqueren der Strasse beinahe von einem Auto überfahren worden, diese Schilderungen bestritt (act. 1/4/1 F/A 109), jedoch auf die weitere Frage, wie es denn gewesen sei, seine Aussage verweigerte und keine eigene Erklärung geben konnte (act. 1/4/1 F/A 110). Seine Aussage, wonach er nicht gerannt, sondern ge- gangen sei, überzeugt nicht. Dass er das Klappmesser erst auf der anderen Stras- senseite geöffnet haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Diese Schilde- rung steht den glaubhaften Aussagen von M._____ entgegen, wonach der Beschul- digte aus dem Nichts auftauchte, kurz rumhüpfte, einen Schritt zum Privatkläger 1 machte und zustach (act. 1/7/4 F/A 11). Auch L._____ und S._____ bestätigten überzeugend, dass alles sehr schnell gegangen bzw. alles sehr schnell eskaliert sei (act. 1/7/2 F/A 29 und 31 und act. 1/7/17 F/A 10). 4.3.5. Gestützt auf die widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers 1 und die glaubhaften Aussagen von L._____ und M._____ kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte über die Strasse rannte, dabei das Klappmesser behändigte und die- ses öffnete. Zu prüfen bleibt, ob vor dem Stich seitens des Privatklägers 1 Drohun- gen gegenüber dem Beschuldigten geäussert wurden. 4.4. Drohungen durch den Privatkläger 1 4.4.1. Der Beschuldigte stellte den Vorfall jeweils in Zusammenhang mit Drohun- gen seitens des Privatklägers 1, die vorgängig erfolgt seien. Er führte wie bereits erwähnt aus, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er wisse, wo der Beschul- digte wohne. Er habe Angst gehabt, sich bedroht gefühlt und ihn daher fragen wol- len, warum er ihm das sage. Er habe das besser klären wollen, da er befürchtet

- 15 - habe, dass der Privatkläger 1 ansonsten zu ihm nach Hause komme (act. 1/4/1 F/A 61 ff.; act. 1/4/2 F/A 10 und 34 f.; act. 1/4/3 F/A 26, act. 112 S. 7). Ausserdem habe der Privatkläger 1 unmittelbar vor dem Messerstich zu ihm gesagt, dass er ihn umbringe (act. 1/4/1 F/A 103; act. 1/4/2 F/A 10; act. 1/4/3 F/A 32; act. 112 S. 7 und 10). 4.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er einerseits Angst gehabt habe und andererseits die Situation habe klären wollen, und darum zum Privatkläger 1 gegangen sei, erscheinen merkwürdig. Die angebliche grosse Angst des Beschul- digten lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass er – zu einem Zeitpunkt, als sich der Privatkläger 1 bereits von der Gruppe des Beschuldigten entfernte – den- noch aktiv die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 suchte. 4.4.3. Für den vorliegenden Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wäre so- dann insbesondere die Drohung, welche unmittelbar vor dem Messerstich erfolgt sein soll, relevant. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Privatkläger 1 kurz vor dem Messerstich gesagt hat, er bringe den Be- schuldigten um. 4.4.4. Der Privatkläger 1 bestritt, den Beschuldigten mit dem Tod bedroht zu ha- ben. Er führte mehrfach aus, an dem Abend nie mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben (act. 1/6/2 F/A 30 und 54; act. 1/6/3 F/A 21, 26, 32 und 41; act. 111 S. 8 f.). 4.4.5. Mehrere Personen, die dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen sind, verneinten in der Untersuchung die Frage, ob sie eine solche Drohung gehört hät- ten, und führten aus, dass kein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 stattgefunden habe und es dafür auch gar keine Zeit gegeben hätte, da der Messerstich unvermittelt erfolgt sei (L._____: act. 1/7/2 F/A 58 f.; M._____: act. 1/7/4 F/A 37; N._____: act. 1/7/11 F/A 58). Da nicht zu erwarten ist, dass die Begleiter des Privatklägers 1 ihren Bruder bzw. Freund oder Kollegen belasten wür- den, genügen diese Aussagen alleine nicht zur Beurteilung dieses Sachverhalts- abschnitts.

- 16 - 4.4.6. Von den Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten gilt es bezüglich der Drohungen des Privatklägers 1 die Aussagen von K._____ und P._____ sowie F._____ und G._____ zu untersuchen: 4.4.6.1. K._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er von der Auseinandersetzung nicht viel gesehen habe. Sie hätten miteinander gestritten und als er später wieder hingeschaut habe, seien alle ge- rannt (act. 1/7/5 F/A 40 und 45). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. Juni 2022 schilderte K._____ den Vorfall eingehender. Er führte unter anderem aus, dass der Beschuldigte mit den anderen zusammen diskutiert habe. Anschlies- send habe er nur noch gehört, wie der Privatkläger 1 gesagt habe: "Ich bringe dich jetzt um." Er wisse nicht, zu wem er das gesagt habe. Er glaube aber, der Privat- kläger 1 habe das zum Beschuldigten gesagt. Er sei weggelaufen und habe dann gesehen wie plötzlich alle gerannt seien (act. 1/5 F/A 8). Er wisse nicht, wie die Verletzung des Privatklägers 1 entstanden sei und wie viele Personen bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen seien. Er habe den Privatkläger 1 nicht gese- hen, als er jemandem gesagt habe, dass er diesen umbringe. Er habe nur seine Stimme gehört. Er sei weggelaufen und habe ihn gehört. Er habe ihn ja vorher am Hals gepackt und deshalb habe er seine Stimme gekannt. Er habe seine Stimme erkannt, er sei sich 1000 % sicher. Dann habe er ihn nur noch rennen gesehen (act. 1/5 F/A 28 ff.). 4.4.6.2. Bei den Aussagen von K._____ springt ins Auge, dass seine Ausführun- gen am Tag des Vorfalls bei der Polizei eher mager blieben und er von der Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nichts mitbe- kommen haben will. Es erhellt nicht, wieso er die Drohung des Privatklägers 1, über die er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete, nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein wichtiges Detail zugunsten des Beschuldigten. Unglaubhaft erscheinen dann insbesondere seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft. Dass K._____ die Drohung zwar gehört haben will, danach aber nichts gesehen habe, erscheint lebensfremd. Wäre tat- sächlich eine Todesdrohung geäussert worden, die er in Hördistanz – vorliegend von der gegenüberliegenden Strassenseite – hätte wahrnehmen können, wäre als

- 17 - erste gewöhnliche Reaktion zu erwarten, dass er sich umdreht und zum Drohenden schaut. Vom kurz nach der angeblichen Drohung vorgefallenen Messerstich will K._____ aber nichts mitbekommen haben und er will auch nicht auf den Drohenden geschaut haben. Die Aussagen von K._____ erscheinen insgesamt unglaubhaft, und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.4.6.3. P._____ verweigerte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 seine Aussage (act. 1/7/15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Juni 2022 machte P._____ zwar einige wenige Aussagen zum Vor- fall, verweigerte aber weiterhin grossmehrheitlich seine Aussage. Zum Geschehen in der Tatnacht führte er aus, dass er nicht genau wisse, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass zwei Menschen gestritten hätten. Ein grösserer, mit Bart, habe gesagt: "Ich bringe dich um." Nach dem habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 9). Er glaube, der grössere mit Bart habe mit dem Beschuldigten gestritten. Er habe sie nur kurz gesehen. Dann habe der mit dem Bart das gesagt und dann habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 10). Was der Beschuldigte in der Folge gemacht habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen, denn er sei auf der ande- ren Strassenseite gestanden. Er habe das nur gehört, weil der Privatkläger 1 die Drohung geschrien habe. Er habe dann nicht hingeschaut (act. 1/7/16 F/A 22 ff.). 4.4.6.4. Die (wenigen) Aussagen von P._____ wirken gleichförmig, eingeübt und stereotyp. Er fokussiert sich darauf, den Privatkläger 1 zu belasten, will aber – wie auch K._____ – nichts vom Messerstich mitbekommen haben, was, wie bereits ausgeführt, unlogisch erscheint. Dass er die Drohung von der anderen Strassen- seite gehört habe, weil sie geschrien worden sei, erscheint ebenfalls nicht glaub- haft, da kein anderer Beteiligter – auch nicht der Beschuldige – etwas von einem Schreien der Drohung erwähnt hat. Insgesamt sind die Aussagen von P._____ als klar unglaubhaft zu werten. 4.4.6.5. Der Zeuge F._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er Leute gesehen habe, die gestritten hätten. Man habe die Aggression gespürt und er und sein Kollege hätten gehört, wie ein grosser schwarzer Mann gesagt habe: "Ich töte dich! Ich töte dich!" Es seien viele Leute dort gewesen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit einem Messer gesto-

- 18 - chen habe. Auch habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger 1 über die Strasse zu seinem Auto gegangen sei, oder dass der Beschuldigte ihm gefolgt sei. Er habe nur gesehen, dass es mehrere Leute gewesen seien und dass ein grosser schwa- rzer Mann die ganze Zeit Drohungen ausgestossen habe: "Ich bringe dich um! Ich bringe dich um!" Es sei ein Chaos gewesen. Er sei etwa 20 Meter entfernt gestan- den (act. 113). 4.4.6.6. Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge F._____ seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Zeuge den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen drei bis vier Mal im vorzeiti- gen Strafvollzug besucht habe (act. 113 S. 3). Aus dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ergeben sich insgesamt sieben Besuche von F._____ beim Be- schuldigten zwischen dem 2. Juni 2024 und dem 23. Dezember 2024 (act. 109/2). Auf diese Besuche des Zeugen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, mit dem Zeugen F._____ im Groben allgemein über den Vorfall geredet zu haben (act. 112 S. 12). Vor diesem Hintergrund gilt es nachfolgend die Aussagen des Zeugen F._____ auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 4.4.6.7. F._____ konnte nur wenige tatrelevante Aussagen machen. Seine Aus- sagen erscheinen stereotyp. Er spricht immer nur von einem grossen, schwarzen Mann, der Drohungen ausgestossen habe. Der Zeuge F._____ legt in seinen Aus- sagen einen grossen Fokus auf die gehörte Drohung, will aber nichts weiteres mit- bekommen haben bzw. kann sich nur noch an die Drohung erinnern. Auch bei ihm gilt das bereits zuvor Ausgeführte, wonach unlogisch erscheint, dass er eine Dro- hung gehört haben will, dann aber keine Aussagen zum unmittelbar darauffolgen- den Geschehen bzw. dem Messerstich machen kann. Der Zeuge F._____ kann die Drohung ausserdem nicht in den Ablauf der Geschehnisse einbetten. Seine Schil- derungen lassen sich auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen. Gemäss dem Beschuldigten habe der Privatkläger 1 ihn mit dem Tode bedroht, nachdem er sich aus der Gruppe gelöst habe und alleine zum Privatkläger 1 auf die andere Strassenseite gegangen sei. Der Zeuge F._____ spricht aber da-

- 19 - von, dass sehr viele Leute gestritten hätten bzw. rund 20 Personen beteiligt gewe- sen seien, als ein grosser schwarzer Mann gedroht habe. Der Beschuldigte selbst sprach jeweils nur von einer Drohung des Privatklägers 1 unmittelbar vor dem Mes- serstich. Der Zeuge F._____ aber sagte dem widersprechend aus, dass der grosse schwarze Mann die ganze Zeit bzw. mehrmals Todesdrohungen ausgestossen habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ als klar unglaubhaft einzustufen sind. 4.4.6.8. Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung, dass er in jener Nacht seine Runde durch die Stadt gemacht und vor dem Club T._____ eine riesige Rangelei gesehen habe. Es seien natürlich alles Afrikaner gewesen, er habe nichts erkennen können. Er könne sich nur noch erinnern, dass er jemanden gesehen habe, der zur Beschreibung des Privatklägers 1 passe, der gerufen habe: "Ich bringe dich um." Er wisse aber nicht, wem gegen- über er das gesagt habe. Es seien ca. zehn bis 15 Personen beteiligt gewesen. Was danach passiert sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Auf die Frage, wie weit er von dieser Rangelei entfernt gewesen sei, führte er aus, er sei auf der an- deren Strassenseite gewesen. Er sei etwa zehn bis 15 Meter entfernt gewesen. Dies sei genug nah gewesen, um zu sehen, dass es eine Rangelei gewesen sei, aber nicht genug nah, um Leute zu erkennen. Auf die Frage, weshalb er sich nach drei Jahren so gut daran erinnern könne, erklärte er, dass er sich nur an die Sachen erinnern könne, an welche man sich erinnern müsse (act. 114). 4.4.6.9. Bezüglich der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeuge tätigte und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte die Frage, ob er mit dem Zeugen G._____ in der Haft bzw. dem vor- zeitigen Strafvollzug Kontakt gehabt habe, verneinte. Er habe auch weder mit ihm telefoniert noch geschrieben (act. 112 S. 12). Auf dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ist auch kein Besuch durch G._____ aufgeführt (act. 109/2). Der Zeuge G._____ selbst führt aber aus, den Beschuldigten im Gefängnis besucht zu haben (act. 114 S. 3). Eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und G._____ lässt

- 20 - sich daher nicht ausschliessen. Im Folgenden gilt es die Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 4.4.6.10. Der Zeuge G._____ beschränkt sich in seinen Aussagen darauf, eine Rangelei von zehn bis 15 Personen mit dunkler Hautfarbe sowie eine Drohung zu schildern. Weitere Aussagen zum Geschehen kann er nicht machen. Unlogisch er- scheint insbesondere, dass er aussagt, eine Rangelei gesehen zu haben und dass die Drohung auf der anderen Strassenseite geäussert worden sei. Einerseits spricht niemand der beteiligten Personen von einer eigentlichen Rangelei – eine solche wird denn in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Andererseits lässt sich diese Aussage auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklä- gers 1 und diversen Drittpersonen in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte sich aus der Gruppe gelöst habe und über die Strasse zum Privatkläger 1 gegangen sei, wo dann gemäss dem Beschuldigten die Drohung ausgestossen worden sei. Es ist somit festzuhalten, dass der Zeuge G._____ die angeblich gehörte Drohung nicht in den zeitlichen Ablauf der Ereignisse einzuordnen vermag. Seine Ausfüh- rungen dazu, wo er bzw. die Ansammlung von mehreren Personen sich befunden hätte, sind nicht logisch. Ausserdem fällt auch bei ihm auf, dass er gehört haben will, dass die Drohung gerufen worden sei. Dies wurde selbst vom Beschuldigten jedoch so nicht behauptet. Die Aussagen des Zeugen G._____ wirken einstudiert und sind somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 4.4.6.11. Sowohl bei den Aussagen von K._____, P._____, F._____ und G._____ entsteht der Eindruck, dass sie mit ihren Ausführungen den Beschuldigten schüt- zen wollten. 4.4.7. Aufgrund der von Lügensignalen geprägten Aussagen von P._____, K._____, G._____ und F._____, sowie der übereinstimmenden, konstanten Aus- sagen des Privatklägers 1 und mehreren Drittpersonen ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, dass er ihn um- bringe, als Schutzbehauptung zu werten ist und der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden kann. 4.5. Anschicken zu einer zweiten Stichbewegung

- 21 - 4.5.1. Der Beschuldigte bestritt konstant, eine zweite Stichbewegung auszufüh- ren versucht zu haben und beteuerte jeweils, dass es nur ein Stich gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 10 und 13, act. 1/4/2 F/A 11, act. 112 S. 9). 4.5.2. Der Privatkläger 1 belastete den Beschuldigten in seinen Einvernahmen dahingehend, dass dieser nach dem ersten Stich versucht habe, ein zweites Mal zuzustechen, er den zweiten Versuch aber habe abwehren können und daher nicht weiter verletzt worden sei (act. 1/6/1 F/A 12, act. 1/6/2 F/A 6 und 26 ff.). 4.5.3. Mehrere Drittpersonen, so insbesondere L._____, M._____ und O._____, führten übereinstimmend aus, nur einen Stich und keine zweite Stichbewegung ge- sehen zu haben (L._____: act. 1/7/2 F/A 28 ff.; M._____: act. 1/7/3 F/A 14 ff. und act. 1/7/4 F/A 26 sowie O._____: act. 1/7/13 F/A 12 und 18). 4.5.4. Die drei genannten Zeugen sind allesamt dem Umfeld des Privatklägers 1 zuzuordnen, womit grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, dass sie zugunsten des Privatklägers 1 aussagen bzw. dessen Schilderungen unterstützen. Ihre Aus- sagen, mit welchen sie den Beschuldigten nicht zusätzlich belasten, erscheinen vor diesem Hintergrund umso glaubhafter. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich das in der Anklage geschilderte Anschicken zu einer zwei- ten Stichbewegung durch den Beschuldigten nicht erstellen lässt.

5. Zwischenfazit Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist somit – mit Ausnahme der zweiten Stichbewegung und der vorgängig durch den Privatkläger 1 geäusserten Drohung

– erstellt. Auf die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Notwehr, Notwehrex-

- 22 - zess, fehlende Tötungsabsicht etc. ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 6.1.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern nur der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Er habe einen einzigen Stich in die untere Ge- gend des Bauches, also nicht seitlich in die Leber oder in den Oberbauch, wo sich Herz und Lunge befinden, gesetzt. Ausserdem sei es nur Zufall gewesen, dass der Beschuldigte ausgerechnet an diesem Tag ein Messer bei sich gehabt habe (act. 118 S. 10). 6.2. Objektiver Tatbestand 6.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tathandlung ist das Töten eines anderen lebenden Menschen. Der Handlungsmodus ist beliebig. Jede kausale Verursachung oder Beschleunigung des Todes durch beliebige Mittel ist erfasst. Der im Gesetz aufgeführte Zusatz ist lediglich ein Hinweis, dass ein Täter bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen nach den besonderen Straftatbeständen nach Art. 112 ff. StGB zu beurtei- len ist. Taterfolg ist der Tod eines Menschen. 6.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit einem Messer eine ca. 2 cm-lange Stichwunde zugefügt hat, bei welcher die Bauchwand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen wurde, was eine aktive Blutung der Bauchmuskulatur verursacht hat. Gemäss dem Bericht des Universi- tätsspitals Zürich, verfasst durch Oberärztin Dr. med. Q._____, datierend auf den

- 23 -

11. April 2022, musste eine Operation in Vollnarkose stattfinden, wobei gemäss ihrer Einschätzung für den Privatkläger 1 keine unmittelbare Lebensgefahr bestan- den habe. Falls keine ärztliche Vorstellung und Versorgung stattgefunden hätte, hätte es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands mit schliesslich einer möglicherweise lebensgefährlichen Situation kommen können (vgl. act. 1/12/6). Obschon beim Privatkläger 1 keine Verletzungen der lebenswichtigen Strukturen oder Organe vorlagen, ist festzuhalten, dass ein Messerstich in den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben kann. Der Messerstich war somit grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Das Argument der Verteidi- gung, wonach keine (versuchte) vorsätzliche Tötung vorliege, weil ein einziger Stich in die untere Gegend des Bauches erfolgt sei, und sich dort weder Herz noch Lunge befänden, überzeugt nicht. Einerseits wurde der Beschuldigte nicht im unte- ren, sondern im oberen Bereich des Bauches getroffen (act. 1/9/3 S. 4: "am Bauch links, ca. 8 cm links und ca. 5 cm kopfwärts des Bauchnabels"), andererseits ist klar, dass Stiche in den Bauch ebenso lebensbedrohlich sein können wie Stiche in den oberen Teil des Oberkörpers, da sich im Bauch kurz unterhalb der Haut le- benswichtige Strukturen (z.B. Darm, darmversorgende Gefässe oder Milz) befinden (vgl. act. 1/9/3 S. 5). Das objektive Tatbestandsmerkmal des Todes eines Men- schen, wie es Art. 111 StGB voraussetzt, ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, da der Privatkläger 1 überlebte. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale sind aller- dings allesamt erfüllt. 6.3. Versuch 6.3.1. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossen- heit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. BGE 128 IV 18, E. 3) 6.3.2. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des To- deseintritts im Sinne von Art. 111 StGB, ist also der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig

- 24 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. 6.4. Subjektiver Tatbestand 6.4.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem so- genannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Eventualvorsatz und die unbewusste Fahrlässigkeit sind im Einzelfall schwierig voneinander abzugrenzen. Auf der Wissensseite stim- men beide Fälle überein, da sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Die ausschlaggebende Differenz liegt auf der Willensseite. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintrete, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Bei Letzterem ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg billigt. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des

- 25 - Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Er- folgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (vgl. anstelle vieler BGE 133 IV 9, E. 4.1). 6.4.2. Dass ein Messerstich in den Oberkörper lebenswichtige Strukturen wie grössere Adern sowie Organe verletzen kann, was innert Kürze den Tod (bspw. durch Verbluten) zur Folge haben kann, stellt Allgemeinwissen dar. Es bedarf kei- ner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Bei Messerstichen in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Menschen darf ge- mäss konstanter höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres darauf ge- schlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (vgl. zur reich- haltigen Praxis des Bundesgerichtes zu Messerstichen in den Oberkörper z.B. Ur- teile 6B_951/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.2.2; 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.8; 6B_1093/2023 vom 8. November 2023 E. 2.1.2; 6B_269/2023 vom

30. Juni 2023 E. 1.1.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_927/2019 vom

20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Einstechen in den oberen Bauch eines Menschen, kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges – den Tod eines Menschen – gewertet werden. 6.5. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 6.6. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe 6.6.1. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass der Beschul- digte in einer Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB gehandelt, dabei aber die Grenzen der Notwehr überschritten und daher ein nicht entschuldbarer Notwehrex- zess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorgelegen habe (act. 118 S. 4 ff.).

- 26 - 6.6.2. Notwehr 6.6.2.1.Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 6.6.2.2.Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand an- gegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhan- den sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr ei- nes Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung ent- springen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Glei- che gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampf- unfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1).

- 27 - 6.6.3. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Aussage des Beschul- digten, wonach er kurz vor dem Stich mit dem Tod bedroht worden sei, um eine Schutzbehauptung. Es ist vielmehr erstellt, dass sich der Beschuldigte aus der Gruppe löste, die Strasse überquerte, dabei dem Privatkläger 1 nachging, das Mes- ser öffnete und auf den Privatkläger 1 einstach. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe befürchtet, dass der Privatkläger 1 zu ihm nachhause hätte kommen kön- nen, und er dieses Problem habe aus der Welt schaffen wollen (act. 112 S. 8). Der Messerstich kommt damit einem präventiven Erstschlag gleich. Eine Notwehrsitua- tion – wie dies der Beschuldigte vorzubringen versucht – lag unter diesen Umstän- den mitnichten vor. Eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Abwehr- handlung bzw. die Prüfung einer entschuldbaren Notwehr hat daher nicht zu erfol- gen.

7. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. C. Dossier 1 - Falsche Anschuldigung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Der Beschuldigte habe in der Einvernahme durch die Polizei an der Förrlibuck- strasse 120, 8005 Zürich, und in der Hafteinvernahme durch die Staatsanwalt- schaft I; Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, zu Protokoll gegeben, der Privatklä- ger 1 habe anlässlich des Vorfalls vom 27. März 2022, ca. 03.00 Uhr, zu ihm ge- sagt, dass er ihn umbringe, woraufhin er, der Beschuldigte, aus Angst das Messer gezogen habe. Weiter habe der Beschuldigte an beiden Einvernahmen angegeben, der Privatkläger 1 habe ihm schon vorher in dieser Nacht gesagt, dass er wisse, wo der Beschuldigte wohne, wie um anzudeuten, dass er bei ihm zuhause auftau- chen werde, und dass er noch sehen werde. Der Beschuldigte habe dabei auch ausgesagt, dass ihm dies Angst gemacht habe. Gestützt auf diese Aussagen habe

- 28 - der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. April 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten gegen den Privatkläger 1 Strafantrag wegen Drohung gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Aussagen frei erfunden waren und der Geschädigte ihn nicht bedroht hatte. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass aufgrund seiner Aussagen und namentlich aufgrund seines Strafan- trages ein Strafverfahren gegen den Privatkläger 1 eingeleitet würde, und er dies auch beabsichtigt habe, wobei dies in der Folge auch geschehen sei.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt (act. 1/4/4 F/A 47).

3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die im Anklagesachverhalt geschilderten Aussagen des Beschuldigten ergeben sich aus den bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokollen (act. 1/4/1 F/A 13, 61 ff., 102 und 173; act. 1/4/2 F/A 7, 10, 26 und 31). Ausserdem liegt auch der vom ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten gestellte Strafantrag bei den Akten (act. 1/15/5). Es gilt daher im Folgenden die Tatsache zu erstellen, ob der Beschul- digte gewusst hat, dass seine Aussagen frei erfunden waren. 3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann aufgrund der Aussagen der Be- teiligten nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 gegenüber dem Beschuldig- ten Drohungen äusserte. Vielmehr gilt als erstellt, dass es sich bei diesen Aussagen um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelte (vgl. oben Erwä- gung II. B. 4.3.). Demzufolge wusste der Beschuldigte, dass seine Aussagen frei erfunden waren.

4. Zwischenfazit Der Sachverhalt bezüglich der falschen Anschuldigung ist anklagegemäss erstellt.

- 29 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als fal- sche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB. 5.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersu- chung fortdauern zu lassen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Ein- tritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4). 5.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Rahmen seiner Einvernahmen vor den Strafuntersuchungsbehörden mehrfach bezichtigte, ihm, dem Beschuldigten, gesagt zu haben, dass er ihn umbringe. Auch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 eine solche Drohung nicht ausgesprochen hat, womit der objek- tive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Vollendet ist die Tat im Übrigen bereits mit der Beschuldigung, ohne dass gegen den Betroffenen ein Verfahren eingeleitet worden sein müsste (BGE 72 IV 75).

- 30 - 5.4. Nicht weiter erläutert werden muss, dass der Beschuldigte vorsätzlich, mit- hin wissentlich und willentlich resp. in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung wider besseren Wissens, gehandelt hat. 5.5. Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 21. April 2022 zusätzlich einen Strafantrag gegen den Privatkläger 1 stellen. Zwar war die Herbeiführung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 wohl nicht vorrangiges Ziel des Beschul- digten. Eventualabsicht genügt jedoch, wie erwähnt, zur Bejahung dieses subjekti- ven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Beschuldigten, sich damit selbst einer Verurteilung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft höchstens eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 21).

6. Fazit Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schul- dig gemacht. D. Dossier 1 - Vergehen gegen das Waffengesetz

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt sei der Beschuldigte auf nicht näher bekannte Art und Weise in den Besitz eines Teleskopschlagstockes gelangt, wel- chen er mit zu sich nachhause genommen und folglich bei sich aufbewahrt habe. Dabei habe es sich um eine verbotene Waffe gehandelt, für deren Besitz eine Be- willigung erforderlich gewesen wäre, welche der Beschuldigte nicht besessen habe. Indem er sich nicht um die geltenden Bestimmungen gekümmert habe, habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass der Besitz des Schlagstockes verboten gewesen sei.

- 31 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt in der Schluss- einvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht anerkannt (act. 1/4/4 F/A 49 und act. 112 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 27. März 2022 am damaligen Wohn- ort des Beschuldigten wurde ein Schlagstock sichergestellt (Asservaten-Nr. A016'011'419; act. 1/18/1), welcher durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Juli 2022 beschlagnahmt wurde (act. 1/18/3). 3.2. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er nicht wisse, wem der Schlagstock gehöre. Wenn er "müllen" gehe, dann finde er jeweils solche Sachen und nehme diese mit. Wenn es bei ihnen sei, gehöre es also ihnen. Der Schlagstock sei nie benutzt worden und er habe ihn nie auf sich getragen. Er sei sich nicht mal 100 % sicher, dass das ein Schlagstock sei (act. 1/4/1 F/A 201 ff.). An der Hauptverhandlung erklärt er, es sei ein Schlag- stock gewesen, der schon kaputt gewesen sei und den er habe wegwerfen wollen. Er habe keine Bewilligung dafür gehabt und wisse nicht mehr, woher er den Schlag- stock gehabt habe. Er habe den Schlagstock in den Karton mit Sachen, die er habe wegwerfen wollen, getan. Er habe die Sachen einfach noch nicht weggeworfen (act. 112 S. 15). 3.3. Der Beschuldigte hat somit grundsätzlich anerkannt, den Schlagstock nachhause mitgenommen und dort aufbewahrt zu haben. Er erklärte auch, keine Bewilligung für den Schlagstock gehabt zu haben. Somit lässt sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen. Ob der Sachverhalt auch auf sub- jektiver Seite erstellt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu prüfen.

- 32 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Ver- gehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4.2. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Ver- wendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tra- gen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzube- hör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Es gilt u.a. nicht für Polizeibehörden (Art. 2 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waf- fenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil er- werben will. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es han- delt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 3.3.2). Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestand- teile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, ver- mittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach der Strafbe- stimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.3. Der Meinung der Verteidigung, wonach der Schlagstock das objektive Tat- bestandsmerkmal einer Waffe nicht erfülle, da er defekt sei (act. 118 S. 15 f.), kann nicht gefolgt werden. Ein kaputter Schlagstock ist noch immer ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, einen Menschen zu verletzen. Diese objektive Zweckbestim- mung geht mit dem Eintritt eines Defekts nicht verloren, auch wenn dadurch die Angriffs- oder Abwehrleistung der Waffe gemindert wird. Beim sichergestellten und beschlagnahmten Schlagstock handelt es sich demnach um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte

- 33 - diesen Schlagstock besessen, ohne über eine dafür notwendige Bewilligung zu ver- fügen. 4.4. Die durch die Staatsanwaltschaft eingeklagte Variante der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG setzt Vorsatz voraus. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt oder wer die Verwirklichung der Tat im Sinne des Eventualvorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.5. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe mit dem Nachhause- nehmen des "Stocks" nur eine Sorgfaltspflicht missachtet und nicht vorsätzlich ge- handelt. Er sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass ein solcher "Stock" straf- rechtlich relevant sein könnte. Da er die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht, sich über die hiesigen Gesetze zu informieren, missachtet habe, habe er fahrlässig gehandelt (act. 118 S. 16). 4.6. Die Verteidigung bestreitet den dem Beschuldigten vorgeworfenen subjektiven Tatbestand. Die Ausführungen der Verteidigung dazu, ob der Beschuldigte um die strafrechtliche Relevanz des Nachhausenehmens eines (defekten) Schlagstocks wusste, ist aber für die Beantwortung der Frage, ob er vorsätzlich handelte, irrelevant. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste, dass er ohne Bewilligung einen Schlagstock bei sich zuhause aufbewahrte, und er wollte dies auch tun, auch wenn er diesen zu einem späteren Zeitpunkt entsorgt hätte. Das Verhalten des Beschuldigten war somit tatbestandsmässig. 4.7. Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3 und 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die Verteidigung macht dies mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend (vgl. act. 118 S. 16), weshalb dies nachfolgend zu prüfen ist.

- 34 - 4.8. Schuldausschlussgründe bzw. Rechtsirrtum 4.8.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Abs. 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Einem Verbotsirr- tum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist nach bundes- gerichtlicher Praxis ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 m.w.H.). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Auf Verbotsirrtum kann sich daher nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2). 4.8.2. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass der Besitz eines Schlagstockes strafrechtlich relevant sein könnte, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu werten. Der Beschuldigte verbrachte sein Leben hauptsächlich in der Schweiz und genoss die übliche Schuldbildung. Zeitweise besuchte er auch das Gymnasium. Er war mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Es wäre dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund somit ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Rechtmässigkeit des Besitzes der bei ihm sichergestellten Waffe zu informieren. Ein beachtlicher Rechts- bzw. Verbotsirrtum kann dem Beschuldigten damit nicht zugebilligt werden. Damit ist vorliegend von einem vermeidbaren Ver- botsirrtum auszugehen, welchem im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.

5. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

- 35 - E. Dossier 2 - Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 31): Nachdem es am 26. Dezember 2022 im Club U._____ zu einer verbalen und so- dann vor dem Club zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatklä- ger 2 bzw. dessen Zwillingsbruder und einer gegnerischen Gruppe gekommen sei, habe der Privatkläger 2 den Club verlassen, um zu sehen, was draussen passiert sei. Bei der Kreuzung V._____-strasse und W._____-strasse sei er auf den Be- schuldigten und eine weitere, unbekannte Person getroffen, wobei der Beschul- digte wie auch die andere Person schwarz gekleidet gewesen seien und Sturmhau- ben getragen hätten, so dass lediglich ihre Augen ersichtlich gewesen seien. Als der Beschuldigte den Privatkläger 2 erblickt habe, sei er zu diesem hingetreten, habe ihn mit einer Hand an der linken Schulter gepackt und habe mit der anderen Hand, wobei nicht bestimmbar sei, welche, unvermittelt und ohne etwas zu sagen dreimal rasch hintereinander mit einem nicht näher bekannten spitzen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, bewusst und gewollt gegen den rechten Bauch des Privatklägers 2 gestochen. Als der Privatkläger 2 nach zwei Stichen die rechte Hand auf die Einstichstelle gelegt habe, habe der Beschuldigte das dritte Mal zu- gestochen und habe die rechte Hand des Privatklägers 2, die dieser auf den Bauch gelegt habe, durchstochen. Sodann habe sich der Beschuldigte vom Tatort ent- fernt. Während die beiden ersten Stiche gegen den Privatkläger 2 von dessen Daunen- jacke und dem darunter liegenden Hoodie abgehalten worden seien, welche da- durch beschädigt worden seien, und nicht bis zur Haut vorgedrungen seien, habe der Privatkläger 2 beim dritten Stich an der rechten Hand eine Durchstichverletzung erlitten, welche vom Handrücken beim kleinen Finger zwischen Mittelhandknochen und erstem Fingerglied (Meta-Carpo-Phalangeal-Gelenk) bis Handinnenseite in der Handmitte (Zone III) gereicht habe, mit Durchtrennung des Streckmuskels (EDM),

- 36 - der beiden Seitenbänder (RCL / UCL), der palmaren Platte, der dorsalen Gelenk- kapsel und der Beugesehnen (FDP / FDS). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, wie es allgemein bekannt sei und insbeson- dere nach dem Vorfall vom 27. März 2022, dass im Bauchraum diverse sensible innere Organe liegen und ein Messerstich in den Bauch zur Verletzung derselben und zu inneren Blutungen, mithin zu lebensgefährlichen Verletzungen (Verletzung von Bauchorganen wie insbesondere dem Darm oder Blutgefässen, namentlich Hauptschlagadern) bis hin zum Tod führen könne. So habe der Beschuldigte den spitzen Gegenstand bewusst gegen den Bauch des Privatklägers 2 geführt, womit er diesen habe verletzen wollen und auch schwere Verletzungsfolgen bis hin zum Tod mindestens in Kauf genommen habe. Zu solchen sei es letztlich aber nicht gekommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Vorverfahren in sämtlichen Einvernahmen zum Ankla- gevorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung am 26. Dezember 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und anerkannte den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt nicht (act. 2/4/1, act. 2/4/3, act. 2/4/4 und act. 1/4/4). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte ebenfalls mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, führte aber auch aus, dass der Vorwurf nicht zutreffe und dass er nicht für die Verletzungen des Privatklägers 2 verantwortlich sei (act. 112 S. 13 f.).

3. Massgebende Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Privat- klägers 2 (act. 2/5/1-2 und act. 2/5/5) auch die Aussagen von mehreren Drittperso- nen (AA._____: act. 2/6/1-3; H._____: act. 2/6/4; AB._____: act. 2/6/11-12). Aus-

- 37 - serdem liegt ein Bericht zum ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich be- treffend den Privatkläger 2 bei den Akten (act. 2/7/4). 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass die polizeiliche Einvernahme von H._____ zu Ungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar sei, weil nie eine Konfrontations- einvernahme stattgefunden habe (act. 118 S. 12). 3.3. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln setzt grundsätzlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person voraus (Art. 107 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung entspricht dem Kon- frontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfah- ren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 3.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen unter be- sonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungs- zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stel- lung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR

- 38 - seine bisherige Rechtsprechung zudem insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou détermi- nante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des An- geschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom

10. Mai 2013 E. 3.3.1, m.w.H.; 6B_1220/2019 vom 14. April 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; EGMR Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezem- ber 2011 §§ 118 ff.). Letzteres bedeutet, dass die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER / SCHAFFNER, Art. 147 N 53 f. m.w.H.). 3.5. H._____ wurde am 1. Januar 2023 durch einen Beamten der Kantonspoli- zei Zürich als Auskunftsperson (nicht parteiöffentlich) einvernommen (act. 2/4/6). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wurde H._____ zur Zeugeneinvernahme am

22. Februar 2023 vorgeladen (act. 2/19/1). Eine parteiöffentliche Zeugeneinver- nahme mit H._____ konnte schliesslich aber nicht durchgeführt werden. Herr mag. Phil. AC._____, der H._____ psychotherapeutisch in Behandlung hatte, hielt mit Zeugnis vom 16. Februar 2023 fest, dass H._____ nicht einvernahmefähig sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, woraufhin die Vorladung zur Einvernahme abgenommen wurde (act. 2/6/7 und act. 2/6/8). Mit Zeugnis vom 4. April 2023 bestätigte Herr mag. Phil. AC._____, dass H._____ weiterhin nicht ein- vernahmefähig und auch künftig eine Einvernahme seiner Patientin nicht möglich sei (act. 2/6/10). Der Beschuldigte hatte somit keine Möglichkeit, zumindest einmal mit den belastenden Aussagen von H._____ konfrontiert zu werden bzw. der Be- lastungszeugin Fragen zu stellen. Aufgrund des grundsätzlich absoluten Charak- ters des Konfrontationsanspruches gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kann die poli- zeiliche Einvernahme von H._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden. 3.6. Eine Anwendung der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggebender Bedeutung ohne (wirksame) Konfrontation mit dem Belastungszeugen zu Ungunsten des Be-

- 39 - schuldigten herangezogen werden können, kommt vorliegend nicht in Frage. Es sind keine kompensierenden Faktoren ersichtlich, die die Überprüfung der Aussa- gen von H._____ gewährleisten würden. In den weiteren im Recht liegenden Be- weismittel finden sich zwar schwache Indizien für die Täterschaft des Beschuldig- ten (vgl. nachfolgend Erwägung II. E. 4.4.), diese bestätigen die belastenden Aus- sagen von H._____ aber nicht derart, dass vom absoluten Charakter des Konfron- tationsanspruches abgewichen werden könnte. 3.7. Die polizeiliche Einvernahme von H._____ kann somit aufgrund der Verlet- zung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden.

4. Würdigung 4.1. Ausgangslage Wie bereits erwähnt liegen keine Aussagen seitens des Beschuldigten vor. Durch den bei den Akten liegenden Bericht über den ärztlichen Befund über den Privat- kläger 2, verfasst durch die … [Position] des Instituts für Notfallmedizin des Univer- sitätsspitals Zürich, Frau Prof. Dr. AD._____, lassen sich die in der Anklage ge- schilderten Verletzungen des Privatklägers 2 erstellen (act. 2/7/4). Der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich gibt zudem Auskunft darüber, dass sowohl an der Winterjacke, als auch an der Kapuzenjacke des Privatklägers 2, Schnitt- bzw. Stich- beschädigungen sowie eine Lochbeschädigung festgestellt wurden. Ob die Be- schädigungen im Zuge einer Stichführung entstanden seien, lasse sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Bei den fraglichen Beschädigungen könne es sich aber um das Produkt eines Stiches mit einem scharfkantigen Gegenstand, zum Beispiel einem Messer, handeln (act. 2/9/1 S. 5). Offen bleibt vor diesem Hintergrund die Täterschaft des Beschuldigten, die es im Folgenden zu untersuchen gilt. 4.2. Aussagen Privatkläger 2 4.2.1. Der Privatkläger 2 führte in seinen Einvernahmen aus, dass der Täter, wel- cher auf ihn eingestochen habe, ganz in schwarz gekleidet gewesen sei und eine (vermutlich schwarze) Sturmmaske getragen habe (act. 2/5/1/1 F/A 13, act. 2/5/1/2

- 40 - F/A 2 und act. 2/5/5 F/A 49 f.). Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotokonfrontation nicht als Täter identifizieren (act. 2/5/1/2 F/A 9). 4.2.2. Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass der Täter sein Ge- sicht vermummt gehabt haben muss. Hinweise auf eine Täterschaft des Beschul- digten sind nicht ersichtlich. 4.3. Aussagen Drittpersonen 4.3.1. AA._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter eine Sturm- maske getragen habe (act. 2/6/1 F/A 24; act. 2/6/3 F/A 11, 13, 44 und 65). Die Zeugin erklärte sodann zu Beginn der Untersuchung als Auskunftsperson, dass H._____ nach dem Messerstich den Namen "A'._____" geschrien habe (act. 2/6/1 F/A 20). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte sie wiederum, dass jemand nach dem Messerangriff "A'._____" geschrien und sie daraufhin zu dieser Person "Ah, das ist A'._____." und "Du kommst nicht mehr da hinein." gesagt habe. Sie habe die maskierte Person nicht aufgrund des Signalements, sondern aufgrund deren Verhaltens und deren Reaktion auf ihre Äusserung erkennen kön- nen (act. 2/6/2 F/A 6 f.). Sie habe diese Person nicht mit Namen gekannt und habe die Verbindung erst herstellen können, als H._____ den Namen "A'._____" wäh- rend der Tat genannt habe (act. 2/6/2 F/A 10). An der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schwächte AA._____ ihre Aussagen ab und führte lediglich aus, dass eine Person mit Sturmmaske zugestochen habe und sie dann den Namen "A'._____" gehört habe, sie aber nicht wisse, auf wen sich das bezogen habe (act. 2/6/3 F/A 13 ff.). Auf Nachfrage bezüglich ihrer früheren Aussage, dass sie die ma- skierte Person aufgrund ihres Verhaltens erkannt habe, erklärte sie, dass jeder Mensch reagieren könne. Sie habe das einfach als Reaktion auf den Namen ge- meint. Sie wisse es nicht mehr, ob die Person auf den Namen A'._____ reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). Weiter ergänzte sie, dass sie das nur wegen der Reaktion gesagt habe. Sie habe ihn ja nicht gesehen und jeder könne gleich reagieren (act. 2/6/3 F/A 63). 4.3.2. AB._____ führte in ihren Einvernahmen aus, dass der Täter beim Messer- stich eine Sturmmaske angehabt habe (act. 2/6/11 F/A 32; act. 2/6/12 F/A 30). In

- 41 - der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte sie, dass H._____ eine der beiden Sturmmaske tragenden Personen als den Beschuldigten habe identifizieren kön- nen (act. 2/6/11 F/A 20). H._____ habe den Beschuldigten angeschrien. Der Pri- vatkläger 2 sei wie aus dem Nichts gekommen. Der Beschuldigte habe dann die Stichbewegung in Richtung des Bauchs des Privatklägers 2 gemacht (act. 2/6/11 F/A 22). Sie selbst habe den Beschuldigten an der Stimme erkannt. Sie habe im Verlaufe des Abends mit ihm geredet. H._____ kenne ihn zudem schon lange. Sie habe sie auch mit ihm reden gehört. Der Täter habe dabei auch nicht gesagt, dass er nicht A'._____ sei (act. 2/6/11 F/A 33). An der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte AB._____ sodann als Zeugin, dass sie keine Ahnung habe, wer das [den Messerstich] gemacht habe. Sie seien maskiert und schwarz angezogen gewesen und sie habe nichts gesehen. Sie habe nur wahrge- nommen, dass der Name A'._____ geschrien worden sei (act. 2/6/12 F/A 11). Sie wolle niemanden beschuldigen. Sie wisse nicht, wer unter der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42). 4.3.3. Die beiden Zeuginnen wiederholten ihre den Beschuldigten (teilweise) be- lastenden Aussagen an den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht. Aufgrund der getätigten Aussagen beider Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft ist davon aus- zugehen, dass bei der Tat der Name A'._____ genannt bzw. geschrien worden ist (act. 2/6/3 F/A 13 ff. und act. 2/6/12 F/A 11). AA._____ wusste aber nicht, ob der Täter auf diesen Namen reagiert habe (act. 2/6/3 F/A 45). AB._____ wusste eben- falls nicht, wer die Person mit der Maske gewesen sei (act. 2/6/12 F/A 42). Sowohl AA._____ als auch AB._____ konnten den Beschuldigten somit nicht als Täter iden- tifizieren. Aus ihren inkonstanten und eher schwammigen Aussagen ergeben sich keine Erkenntnisse zur Erstellung des Sachverhalts bzw. zur Täterschaft des Be- schuldigten. Auch wenn bei der Tat der Name A'._____ geäussert worden ist, reicht dies klarerweise nicht für eine zweifelsfreie Identifikation des Beschuldigten als Tä- ter. 4.4. Weitere Indizien Neben den Aussagen von H._____ stützt sich die Anklagebehörde auch auf die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welches

- 42 - anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an der AE._____-strasse 1 in AF._____ am 31. Dezember 2022 sichergestellt (act. 2/5/4-

5) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 beschlagnahmt wurde (act. 2/5/17). Aus der Auswertung ergab sich, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Tatnacht am Morgen des 26. Dezember 2022 um 04:59:06 Uhr auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde (act. 2/5/18). Ebenfalls ergab sich, dass auf dem Mobiltelefon zwischen dem 27. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2022 im Internet mehrfach nach Artikeln über die Messerstecherei in AG._____ gesucht wurde (Suchwörter: "AG._____ messerangriff", "messerattacke AG._____", "26.12 messerangriff", "19 jähriger kameruner", "jugendlicher in die hand gestochen" etc.; vgl. act. 2/5/20 und act. 2/5/21). Die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons lassen den Beschuldigten zwar verdächtig erschei- nen, genügen aber ebenfalls nicht, um die Täterschaft des Beschuldigten eindeutig zu belegen. 4.5. Zwischenfazit Es verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und der Sachverhalt kann demzufolge nicht anklagegemäss erstellt werden.

5. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 2) freizusprechen. III. Strafzumessung A. Grundsätzliches

1. Vorgehensweise / Wahl der Strafart 1.1. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf

- 43 - jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte ver- schärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sank- tionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das As- perationsprinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall ef- fektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen un- gleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7). Massge- bend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart ge- wählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift oder ihn am wenigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 1.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig gemacht. Die versuchte vorsätzliche Tötung, die zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden muss, und die falsche Anschuldigung stehen in einem engen Zusammenhang. Da ausserdem für die falsche Anschuldigung eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig erscheint, ist sowohl für die versuchte vorsätzliche Tötung und die falsche Anschuldigung eine Freiheits- strafe auszufällen. Entsprechend ist für diese Straftatbestände nachfolgend eine Gesamt-Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Für das Verge- hen gegen das Waffengesetz erscheint sodann eine Geldstrafe als angemessen. 1.4. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und für

- 44 - dieses ausgehend von den objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umständen (Tatkomponenten) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens eine Einsatzstrafe festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte zu beurteilen und die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 unter Hinweis auf BGE 142 IV 265, E. 2.4.4, BGE 136 IV 55, Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2019, E. 4.3 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom

13. Januar 2016, E. 1.4.2 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2).

2. Strafrahmen 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wel- che die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respek- tive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300, E. 2.a; BGE 116 IV 11, E. 2.e). 2.2. Vorliegend handelt es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat. Diese sieht einen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.3. Als Strafschärfungsgrund erweist sich vorliegend die Deliktsmehrheit. 2.4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

- 45 - gemäss dieser Einsicht zu handeln. Bezüglich dieser Frage bzw. des Geisteszu- standes des Beschuldigten sowie der Zweckmässigkeit einer allenfalls anzuord- nenden Massnahme wurde von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E._____ eingeholt (act. 1/20/33). Die Gut- achterin kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zur Zeit der Tat nicht vermindert war und von einer erhaltenen Ein- sichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte sei sich zum vorgeworfenen Tat- zeitpunkt bewusst gewesen, dass er andere Personen nicht angreifen, schlagen, verletzen, töten oder mit einem Messer auf sie einstechen dürfe. Die beim Beschul- digten diagnostizierte ADHS sei psychopathologisch nicht so tiefgreifend, dass mit ihr eine forensisch relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet wer- den könnte. Es ergäben sich denn auch keine Anhaltspunkte für wahnhaft-psycho- tisches Erleben, eine Intoxikation oder eine ausgeprägte affektive Störung beim Be- schuldigten. Es könnten keine Aspekte eruiert werden, die die Freiheitsgrade sei- nes Handelns vermindert hätten (act. 1/20/33 S. 62 ff. und 68). Zusammenfassend ist somit – entsprechend den überzeugenden Feststellungen des Gutachtens vom

6. März 2023 – festzuhalten, dass beim Beschuldigten für das Delikt vom 27. März 2022 von vollständig erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen ist. 2.5. Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend daher nur der Versuch bei der vor- sätzlichen Tötung zu berücksichtigen. 2.6. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden. Eine Erweite- rung des Strafrahmens gegen oben ist jedoch ohnehin nicht möglich, da das Ge- richt an das Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch bei der vorsätzlichen Tötung strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält-

- 46 - nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). B. Versuchte vorsätzliche Tötung und falsche Anschuldigung

1. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Objektive Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt – unter Annahme einer vollendeten Tat bzw. ohne Berücksichtigung des Versuchs – ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperliche Integrität des Privatklägers 1 in massivster Weise verletzte. Der Be- schuldigte stach dem Privatkläger 1 mit einem Klappmesser in den linken, oberen Bauch, was zu einer ca. 2 cm langen Stichwunde führte. Dabei wurde die Bauch- wand (Bauchmuskulatur und Bauchfell) vollständig durchdrungen und der Stich führte zu einer aktiven Blutung der Bauchmuskulatur. Die Verletzung des Privatklä- gers 1 musste operativ versorgt werden und der Privatkläger 1 war vom 27. März

- 47 - 2022 bis am 31. März 2022 während fünf Tagen hospitalisiert (act. 1/9/3-4). Das Vorgehen des Beschuldigten mit einem Messer gegen einen unbewaffneten Kon- trahenten offenbart eine grobe Geringschätzung menschlichen Lebens und der kör- perlichen Unversehrtheit anderer Personen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um eine absolut vermeidbare Tat handelte. Der Privatkläger 1 befand sich zum Zeitpunkt des Messerangriffs bereits auf dem Rückzug bzw. dem Weg zu seinem Auto und er musste nicht mit der Tat rechnen. Der Beschuldigte hat sich die Eska- lation der Situation ganz alleine zuzuschreiben, denn eine Notwehrsituation lag nicht vor. 1.1.2. Nach Würdigung der ins Gewicht fallenden Bemessungskriterien ist von ei- nem mittleren objektiven Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist die Einsatzstrafe (für das vollendete Delikt) im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln und auf 10 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 1.2. Subjektive Tatschwere 1.2.1. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden sind hier die weiteren subjekti- ven Gesichtspunkte zu beachten, die nicht bereits unter dem Titel der objektiven Tatschwere berücksichtigt wurden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (act. 115 S. 15) – zu bemerken, dass der Be- schuldigte die Tat in Bezug auf die Tötung nicht direktvorsätzlich begangen, den Todeseintritt mithin nicht beabsichtigt, sondern lediglich in Kauf genommen hat. Das Motiv des Beschuldigten lässt sich nicht erschliessen. Dem Messerstich vor- angegangen war eine Diskussion bzw. eine Auseinandersetzung mehrerer Perso- nen, die den Beschuldigten wohl in seinem Handeln beeinflusste. Die Tat wirkt an- gesichts des gezielten Vorgehens des Beschuldigten aber nicht kopflos oder un- überlegt. Von langer Hand geplant war sie aber auch nicht. Gegen den Beschuldig- ten spricht die Tatsache, dass er ein Messer mit sich führte und dieses mit in den Ausgang nahm. In der Tatausführung musste der Beschuldigte denn auch mehrere Schwellen überschreiten, bevor es zum Messerstich gekommen ist. So entschied sich der Beschuldigte, dem Privatkläger 1 zu folgen, über die Strasse zu rennen, das mitgeführte Klappmesser zu behändigen und zu öffnen und schliesslich auch

- 48 - zuzustechen. Er hätte damit mehrere Möglichkeiten gehabt, von der Tatausführung Abstand zu nehmen. 1.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde lag beim Beschuldigten gemäss dem über- zeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (act. 1/20/33 S. 68). 1.2.3. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente vorlie- gend nicht reduziert. 1.3. Versuch 1.3.1. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat nicht vollendet wurde, wohl aber ein entsprechender Versuch vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Verweisen [zum alten Recht] auf BGE 127 IV 101 E. 2b, BGE 121 IV 49 E. 1b, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichtes 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). 1.3.2. Der Beschuldigte hat mit einem Messer auf den Oberkörper des Privatklä- gers 1 eingestochen. Es ist daher von einem vollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte mit seiner Einwirkung auf den Privatkläger 1 alles Nötige vor- nahm, um den Erfolg eintreten zu lassen. Zu beachten ist in diesem Zusammen- hang, dass sich der Privatkläger 1 aus rechtsmedizinischer Sicht zu keinem Zeit- punkt in Lebensgefahr befand (act. 1/9/3 S. 5). Nichtsdestotrotz war bei ihm ein Spitalaufenthalt sowie eine Operation notwendig. Auch darf nicht vergessen wer- den, dass es in erster Linie dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es beim Privatkläger 1 zu keinen schwereren Verletzungen innerer Organe oder gar zum Tod gekommen ist. Aus den genannten Gründen kann die Tatsache, dass es vorliegend bei einem blossen Versuch blieb, mit einer Reduktion von 2 Jahren berücksichtigt werden. 1.4. Hypothetische Einsatzstrafe

- 49 - Die Einsatzstrafe ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung des Versuchs auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Straferhöhung für die falsche Anschuldigung 2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 in der Untersuchung in mehreren Einver- nahmen beschuldigt, ihn mit dem Tod bedroht zu haben. Ausserdem liess er durch seinen ehemaligen Verteidiger Strafantrag gegen den Privatkläger 1 stellen. Fest- zuhalten ist, dass es sich bei der dem Privatkläger 1 vorgeworfenen Straftat der (Todes-)Drohung doch um ein erhebliches Delikt handelt, welches bei tatsächlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könnte (Art. 180 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass die falsche Anschuldigung zu einem mehrjährigen Strafverfahren von Untersuchung bis Anklage führte und entsprechend Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden generierte. Auch die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Privatkläger 1 sind verschuldenserhöhend zu werten. Einerseits ist zu beachten, dass die Eröff- nung einer Strafuntersuchung für die beschuldigte Person bereits an und für sich belastend ist, andererseits wurden dem Privatkläger 1 aufgrund der infolge des Strafantrags eröffneten Strafuntersuchung Versicherungsleistungen gekürzt. 2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Sein Motiv war die Konstruktion einer Notwehrsituation, um seinen Messerstich zu rechtfertigen, was als überaus egoistisch zu qualifizieren ist. Es ist moralisch verwerflich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1, nach- dem er diesen mit einem Messer verletzte, bewusst auch noch eine Strafuntersu- chung aufbürdete. Dieses Verhalten geht denn auch über eine blosse Verteidi- gungsstrategie hinaus, hätte doch auch ohne Strafantrag zu stellen auf Notwehr plädiert werden können. 2.3. Asperation

- 50 - Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten ist von einem mittleren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Strafe ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens festzusetzen und eine Einsatzstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend als angemessen. Die oben festgelegte Einsatzstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf insgesamt 8 Jahre und 6 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 1/21/1-8), die polizeiliche Einvernahme vom

25. Januar 2023 (act. 2/4/2) sowie die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. 112) verwiesen werden. 3.2. Demnach ist der Beschuldigte am 25. August 2023 in der Schweiz geboren. Nach seiner Geburt verbrachte er einige Jahre in Kamerun, bevor er mit fünf Jahren wieder in die Schweiz gekommen ist. Er besuchte während zwei Jahren den Kin- dergarten und ging dann in die Primarschule in AH._____. Die Oberstufe begann er in der Sekundarschule B, konnte aber nach einem Semester in die Sekundar- schule A wechseln. Nach der Sekundarschule besuchte er das 10. Schuljahr und absolvierte die Aufnahmeprüfung für die Handelsmittelschule. Bis zu seiner ersten Verhaftung besuchte er während zwei Jahren die Handelsmittelschule in der Kan- tonsschule AI._____. Er verfügt über kein Vermögen, hat aber gewisse Schulden. Als Hobbies gibt er an, gerne Fussball zu spielen. In der Haft begann er ausserdem zu trainieren. Er spielt auch gerne Darts. Früher bzw. vor der Inhaftierung spielte er gerne Videospiele, wie zum Beispiel Fifa. Privat steht ihm seine Mutter am nächs- ten. Auch sein Vater steht ihm nahe, aber mit diesem hatte er lange nur wenig Kontakt. Heute haben der Beschuldigte und sein Vater vermehrt Kontakt. Der Be- schuldigte verfügt ausserdem über ein enges kollegiales Umfeld (vgl. act. 2/4/2 und act. 112). 3.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nach den obigen Ausführungen nichts, was ihn zu entlasten vermöchte. Insgesamt las-

- 51 - sen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.4. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 wegen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu einer Busse von CHF 600.– und einer Gelds- trafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (act. 82). Die Vorstrafe des Be- schuldigten ist straferhöhend zu werten. 3.5. Weiter muss das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich während des Strafverfahrens nur teilweise und nur in Bezug auf den Messerstich geständig. Einsicht und Reue sind beim Be- schuldigten somit nicht auszumachen, stellte er sich doch bis zuletzt auf den Stand- punkt, er habe nur in Notwehr gehandelt. Des Weiteren ist beim Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich, welche zu berücksichtigen wäre. Das teilweise Geständnis kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 3.6. Ausserdem ist zu erwähnen, dass er mit seiner falschen Anschuldigung während laufender Untersuchung delinquierte, was ebenfalls straferhöhend ins Ge- wicht fällt. 3.7. Nach dem Gesagten ist die Vorstrafe sowie die Delinquenz während lau- fender Untersuchung straferhöhend zu bewerten. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der bei der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Mo- naten um weitere 6 Monate. Damit resultiert auf Basis des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Freiheits- strafe von 9 Jahren.

4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu

- 52 - grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom 27. März 2022 bis am 14. Juli 2022 so- wie vom 31. Dezember 2022 bis zum heutigen Tag der Hauptverhandlung (29. Ja- nuar 2025) in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 31). Die ausgestandene Haft von 871 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist für die versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) und die fal- sche Anschuldigung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. C. Vergehen gegen das Waffengesetz

1. Tatkomponente 1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte im Besitze eines (defekten) Teleskopschlagstocks und somit einer vergleichsweise eher ungefährlichen Waffe war, welche er zuhause in einem Karton – vermutlich zur Entsorgung – aufbewahrte. In objektiver Hinsicht erscheint für das leichte Ver- schulden eine Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens als angemessen. 1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Tat zwar vorsätz- lich beging, jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren. 1.3. Die Einsatzstrafe ist vorliegend im untersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Im Ergebnis erscheint als Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente

- 53 - Bezüglich der Täterkomponente kann auf vorstehende Erwägung III. B. 3. verwie- sen werden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte betreffend das Verge- hen gegen das Waffengesetz nicht geständig zeigte, dies die Untersuchung jedoch kaum aufwändiger machte oder verlängerte. Die Täterkomponente wirkt sich vor diesem Hintergrund insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.

3. Würdigung und Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen.

4. Widerruf 4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte – wie bereits mehrfach erwähnt – neben einer Busse mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. 82). Die Delikte der versuchten vor- sätzlichen Tötung vom 27. März 2022, die während laufender Untersuchung er- folgte falsche Anschuldigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz beging er demzufolge in jener Probezeit. 4.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteil- ten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetz- ten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneu- ten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277

- 54 - E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2). 4.3. Der Beschuldigte beging in der Probezeit nicht nur ein Bagatelldelikt, son- dern neben dem Vergehen gegen das Waffengesetz auch eine versuchte vorsätz- liche Tötung sowie eine falsche Anschuldigung. Einsicht oder Reue sind nicht er- sichtlich und die bis anhin vollzogene Busse von CHF 600.– aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schien den Beschuldigten nicht vom Ver- üben weiterer Delikte abgehalten zu haben. Es kommt hinzu, dass auch seine per- sönlichen und finanziellen Umstände – sowohl vor der ersten als auch vor der zwei- ten Inhaftierung – nicht als stabil bezeichnet werden können. Er hat bisher noch nie gearbeitet und hatte daher auch nie ein festes, regelmässiges Einkommen. Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Zwischen der Entlassung aus der ersten Haft am 14. Juli 2022 und der erneuten Inhaftierung am 31. Dezember 2022 – mithin während rund fünfeinhalb Monaten – gelang es dem Beschuldigten nicht, eine neue Schule zu beginnen oder eine Anstellung zu finden. Es besteht bereits vor diesem Hintergrund aktuell keine Situation, die ihm Stabilität und Aussicht auf eine positi- vere Zukunft geben könnte. Es muss bei einer Gesamtwürdigung demgemäss von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden. Betreffend Rückfallge-

- 55 - fahr kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. med. E._____ sowie nachfolgende Erwägung V. 5.4. verwiesen werden. 4.4. Der bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 ist daher zu widerrufen. 4.5. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei geht das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" aus, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. An- schliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. 4.6. Mit vorliegendem Urteil ist neben der für die versuchte vorsätzliche Tötung und die falsche Anschuldigung festgelegten Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen für das Vergehen gegen das Waffengesetz auszufällen. Diese Einsatzstrafe ist zufolge der widerrufenen Geldstrafe zu erhöhen. 4.7. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend relevanten Delikte nur rund drei Monate nach der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom

24. Dezember 2021 ausgefällten Sanktion beging und er sich von der bedingt aus- gefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen offenbar in keiner Weise beeindrucken liess, wirkt sich das Asperationsprinzip nicht stark aus. Es ist daher angezeigt, die auszufällende Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz infolge der widerrufenen Strafe um 75 Tagessätze zu erhöhen.

- 56 -

5. Bestimmung Tagessatzhöhe 5.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel höchstens CHF 3'000.– und mindestens CHF 30.–, wobei dieser ausnahmsweise auf CHF 10.– gesenkt werden kann. 5.2. Der Beschuldigte verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten er- scheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich in Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2021 bis am 24. Dezember 2021 in Haft (act. 32/6 [Beizugsakten STA Lenzburg-Aarau Register 6]). Die aus- gestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Gesamt-Geldstrafe anzurechnen.

7. Fazit Der Beschuldigte ist weiter mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, zu bestrafen. D. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, zu bestrafen.

- 57 - IV. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss.

2. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt für diese ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. Bei der auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen wären in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist beim Beschuldigten nach Würdigung aller wesentlichen Umstände von einer schlechten Prognose auszugehen, weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch bei der auszusprechenden Geldstrafe kein Raum bleibt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher ebenfalls nicht aufzuschieben. V. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (act. 115 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass augenscheinlich ein Härtefall vorliege, die nachfolgende In- teressenabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an der Landesver- weisung und den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aber zu Ungunsten des Beschuldigten ausfalle (act. 115 S. 19). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass auf eine Landesverweisung des Beschul- digten zu verzichten sei (act. 118 S. 3). Als Begründung wird vorgebracht, dass der Beschuldigte seine prägende Jugendzeit und Adoleszenz in der Schweiz verbracht

- 58 - und auch hier die gesamte obligatorische Schule besucht habe. Ausserdem spre- che er perfekt Schweizerdeutsch und er habe einen Kollegenkreis bestehend aus Schweizern oder eben auch aus "Secondos" jeglicher Nationalität. Ausserdem ver- stosse ein Landesverweis gegen die Garantie des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK, da sämtliche Familienmitglieder, mit denen er noch Kontakt habe – namentlich seine Eltern und sein Halbbruder –, in der Schweiz lebten. Auch müsse vorliegend noch nicht von einer Gefährdung der inneren Sicherheit gespro- chen werden, auch wenn sein Verschulden nicht zu bagatellisieren sei. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwögen die öffentlichen Interessen (act. 118 S. 23 f.).

2. Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligato- risch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines De- likts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

3. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C. Er ist somit eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB verur- teilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die Voraussetzungen zur Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung sind vorliegend erfüllt, womit im kon- kreten Fall geprüft werden muss, ob kumulativ ein persönlicher Härtefall für den

- 59 - Beschuldigten vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen nicht überwiegen.

4. Härtefallprüfung 4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines persönlichen Här- tefalls nur zurückhaltend bzw. – wie es auch im Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB heisst – "ausnahmsweise" anzunehmen ist. Als konkrete Härtefallgründe fal- len insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen der betroffenen Person in Betracht. Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen ist sämtlichen Umständen Rechnung zu tragen, die für den Beschuldigten mit dem Verlassen der Schweiz und den Bedin- gungen in seinem Heimatstaat zusammenhängen (BRUN/FABBRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231-250, S. 244 ff.). 4.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend unter Erwägung III. B. 3. dargelegt. Zusammenfassend ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt, er folglich seine Jugend und Ado- leszenz in der Schweiz verbracht hat. Ausserdem sprich er fliessend Schweizer- deutsch und hat die obligatorische Schule hierorts besucht. 4.3. Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er weder eine Partnerin noch Kinder hat. Eine zu schützende Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung besitzt der Beschuldigte somit nicht. Hin- gegen lebt seine Mutter als engste Bezugsperson in der Schweiz. Auch zu seinem Vater, der Schweizer Staatsbürger ist, hat er heute wieder vermehrt Kontakt (act. 112 S. 4). Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann vorliegend im Falle einer Landesverweisung aber nicht gesprochen werden. 4.4. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz bisher nicht tätig und da- her auch nicht integriert. Dies ist aber auch auf das junge Alter des Beschuldigten

- 60 - und die Tatsache zurückzuführen, dass er bei seiner ersten Verhaftung am

27. März 2022 noch die Handelsmittelschule besuchte. 4.5. Zu seinem Heimatland Kamerun hat der Beschuldigte keinen engen Bezug. Er verbrachte nur seine ersten Lebensjahre in Kamerun. Das letzte Mal war er im Jahr 2015 oder 2016 in Kamerun. Heute lebt von seinen Verwandten in seinem Heimatland nur noch sein Grossvater (act. 1/4/4 und act. 112). Wenngleich es nicht allzu einfach für den Beschuldigten sein könnte, in Kamerun Fuss zu fassen und sich etwas aufzubauen, ist er doch jung und gesund. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben der englischen und der französi- schen Sprache mächtig ist (act. 112 S. 3). Er spricht damit beide Amtssprachen Kameruns. 4.6. Der Beschuldigte ist in der Schweiz bereits vorbestraft wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. 82). 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren ist, ab seinem fünften Lebensjahr im schweizerischen System aufgewach- sen ist und sein ganzes Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat. Seine ihm nächsten Verwandten, insbesondere seine Mutter, zu der er eine enge Bindung hat, wohnen in der Schweiz. Andererseits respektierte er die Rechtsordnung in der Schweiz be- reits vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht und er hat auch keine Kinder in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde ihn jedoch aus seinem sozialen Netzwerk reissen und er müsste sich in einem anderen Land wieder integrieren und neuorientieren. Nach Würdigung des Gesagten ist beim Beschuldigten – insbeson- dere aufgrund der langen Anwesenheitsdauer – von einem Härtefall auszugehen.

5. Interessenabwägung 5.1. Im Folgenden gilt es die privaten Interessen des Beschuldigten dem öffent- lichen Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen. 5.2. Liegt ein Härtefall vor, so ist bei der Interessenabwägung das private Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz umso höher zu veran- schlagen, je länger er bereits in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen

- 61 - einer Landesverweisung auf sein Familienleben sind, je schwieriger sich seine Re- integration im Heimatland voraussichtlich gestalten und je wahrscheinlicher mit der Landesverweisung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht würde. Als massgebliche Aspekte bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen In- teresses an einer Landesverweisung sind demgegenüber insbesondere zu berück- sichtigen: Die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte sowie das Ausmass der Rückfallgefahr, insbesondere bei wiederholter Straffälligkeit, er- neuter Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder auch bei Straffälligkeit nach früherer straf- und/oder migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist dabei die Höhe der ausgefällten Strafe. Dieses erhöht sich je nach Art der Delikte unter Umständen weiter. So ist das öffentliche Interesse etwa bei Sexualdelikten, Betäubungsmitteldelikten oder Delikten gegen Leib und Leben höher zu veranschlagen als bei Vermögensdelik- ten. Massgebend ist schliesslich das insgesamt aufgrund der Einzelaspekte eru- ierte öffentliche Interesse (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 05/2016, S. 102 f.), welches dem ge- samten privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen ist. Nur wenn bei dieser Abwägung das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung abzusehen. 5.3. Der Beschuldigte wird vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung, der falschen Anschuldigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden, wobei er insbesondere hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung ein sehr schweres Verbrechen begangen hat. Er legte dabei eine erschreckende Geringschätzung gegenüber der Gesundheit und dem Leben anderer an den Tag. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur rund drei Monate vor der Tat bereits eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs erwirkte. Die sich daraus erge- benden Sicherheitsbedenken wiegen sehr schwer. Dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschuldigte keine weiteren Gewaltdelikte mehr begeht, steht dabei ausser Frage.

- 62 - 5.4. Die Gutachterin hielt bezüglich Rückfallgefahr fest, dass sich beim Be- schuldigten gravierende Risikofaktoren feststellen liessen, wie bspw. Gewaltbereit- schaft, Waffenaffinität, deliktnahes Milieu, deutliches Bewährungsversagen, ADHS mit anzunehmender Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, delikts- fördernde Ansichten, fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft, Intransparenz, Bagatellisierungen und Täuschungen, überzogener Selbstwert, geringe Problem- bewältigungsstrategien, unrealistische Wahrnehmungen der sozialen Realität, Im- pulsivität, geringes Durchhaltevermögen und geringe/keine Bereitschaft zur Mitar- beit (act. 1/20/33 S. 69 f.). Auch wenn der zusätzliche Risikofaktor der Deliktsserie beim Beschuldigten aufgrund des Freispruchs betreffend Dossier 2 nicht vorhan- den ist, muss vorliegend aufgrund der genannten problematischen Persönlichkeits- merkmalen von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltstraftaten ausgegangen werden. 5.5. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen sei. So verfüge er zwar über eine Vorstrafe, diese sei jedoch in keiner Weise einschlägig. Auch könne nicht auf die Ausführungen der Gutachterin zur Rückfallgefahr abgestellt werden, denn diese seien für sie nicht nachvollziehbar. Es sei nicht logisch und auch nicht nach- vollziehbar, dass die Gutachterin zwar von einer erhaltenen Steuerungs- und Schuldfähigkeit für alle vorgeworfenen Delikte ausgehe und beim Beschuldigten (ausser ADHS) keine psychischen Störungen habe feststellen können, jedoch auf- grund von problematischen Persönlichkeitsmerkmalen dennoch eine Gefahr von erneuten Straftaten sehe. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, zumal die Gutachterin auch keine Massnahmebedürftigkeit sehe (act. 118). 5.6. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ äussert sich zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung, zur Frage der Schuldfä- higkeit, zur Frage der Rückfallgefahr und zur Möglichkeit bzw. der Notwendigkeit einer Massnahme (act. 1/20/33). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Ausführungen der Gutachterin, dass von einer erhaltenen Steuerungs- und da- mit Schuldfähigkeit ausgegangen werde, dennoch aber eine hohe Wahrscheinlich- keit für künftige Straftaten bestehe, unlogisch wären. Die Gutachterin hat schlüssig

- 63 - ausgeführt, dass aufgrund des durchgehend vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung von erhaltener Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei, und dass die beim Beschuldigten diagnostizierte ADHS psychopatholo- gisch nicht derart tiefgreifend sei, dass damit eine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet werden könnte. Die im Gutachten geschilderte Handlungsanalyse des Delikts vom 27. März 2022 erweist sich als sorgfältig und nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 62). Auch die Herleitung der Einschätzung der Gut- achterin zur Rückfallgefahr, insbesondere die Durchführung des Prognoseinstru- ments VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), ist nachvollziehbar (act. 1/20/33 S. 65 ff.). Weiter hat die Gutachterin sämtliche Fragen der Verteidigung zum ge- nannten Prognoseinstrument in ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 4. Juli 2024 verständlich beantwortet (act. 83). Sie legt darin insbesondere auch schlüssig dar, dass sie zwar von der Entwicklung von dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen aus- gehe, dennoch aber (noch) keine schwere psychische Störung vorliege, und daher keine Massnahme empfohlen werden könne (act. 82 S. 6). Es ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar sind und darauf abgestellt wer- den kann. Aus dem gerichtlich beigezogenen Insassenstammblatt des Beschuldig- ten und den darin aufgeführten sieben Disziplinarverfügungen zeigt sich denn auch, dass der Beschuldigte auch im vorzeitigen Strafvollzug Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten. Im Insassenstammblatt wird ein Vorfall vom 21. Februar 2024 geschildert, wo der Beschuldigte einen Mitgefangenen tätlich angegriffen habe. Diese Schilderungen und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung, wonach er provoziert und beleidigt worden sei, er seinen Mitgefangenen schliesslich angegriffen habe, weil dies seine letzte Option gewesen sei, lassen durchaus den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine gewisse Neigung zeigt, Probleme mit Gewalt lösen zu wollen (act. 109/2 S. 3 f. und act. 112 S. 4 f.). 5.7. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentli- ches Interesse an dessen Wegweisung spricht deshalb auch die von ihm ausge- hende Gefahr für weitere Straftaten.

- 64 - 5.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – auch vor dem Hin- tergrund der "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren ausserordentlicher Umstände bedarf, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) – ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar erheblich, wei- sen aber nicht derart besondere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentli- chen Interessen überwiegen würden. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Landesverweisung kann für die Dauer von fünf bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 6.2. Das Verschulden des Beschuldigten liegt bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Sodann sind die Geburt des Beschuldigten in der Schweiz und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von beinahe 20 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fern- halteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 7.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Nach Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung sind Drittstaatsangehörige

- 65 - Staatsangehörige eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist. 7.2. Der Beschuldigte ist kamerunischer Staatsangehöriger und damit Dritt- staatsangehöriger im vorerwähnten Sinne. Die Landesverweisung ist daher im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

8. Fazit Aufgrund des Gesagten ist gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informations- system auszuschreiben. VI. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten For- derungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsi- onsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begrün- dungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 StPO N 22 ff.).

2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn a) das Strafverfahren eingestellt wird, abis) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, c) die

- 66 - Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). B. Zivilansprüche des Privatklägers 1

1. Anträge des Privatklägers 1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 begründete und bezifferte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens des Privatklägers 1 dessen Zivilforderung (act. 72 und act. 73/1-16). Der Privatkläger 1 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in folgender Höhe zu bezahlen:

- CHF 907.95 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 5. August 2023,

- CHF 64'000.00,

- CHF 51'072.00,

- CHF 17'965.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2022,

- CHF 954.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2023. Ausserdem sei der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 40'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März 2022 aus- zurichten (act. 72). Der Beschuldigte sei zudem für inskünftig aus und im Zusam- menhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären (Prot. S. 48).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechts- gut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereig-

- 67 - nis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). Adhäsionsfähig sind allerdings nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (OFK StPO-RIKLIN, Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 122 N 2). 2.2. Zur Begründung der Schadenersatzforderung bringt der Privatkläger 1 je- weils zusammengefasst was folgt vor: 2.2.1. Ungedeckte Behandlungskosten 2.2.1.1 Im Zeitraum vom 22. Oktober 2022 bis zum 16. März 2024 seien unge- deckte Behandlungskosten von insgesamt CHF 4'741.45 angefallen, und zwar Kos- ten für Psychotherapie bei der Klinik Schützen, Konsultationen beim Hausarzt so- wie Medikamente. Es entspreche ohne weiteres dem allgemeinen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung, dass diese Kosten nach einer derart unvermittelten und brutalen Messerattacke mitten in der Nacht anfielen. Aus dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 gehe hervor, dass sich beim Privatkläger 1 vor der Messerattacke keinerlei psychische Erkrankungen oder Symptome eruieren liessen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 habe die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der durch die Krankenkasse ungedeckten Kosten der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen in der Zeit vom 29. Au- gust 2022 bis 9. Januar 2023 von insgesamt CHF 3'833.50 vollumfänglich gutge- heissen. Der Privatkläger 1 mache somit bis am 28. Februar 2024 ungedeckt ge- bliebene Behandlungskosten in der Höhe von CHF 907.95 geltend (act. 72 S. 5 f.).

- 68 - 2.2.1.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 sei die psychische Beeinträchtigung des Privatklägers 1 gestützt auf die erlittenen Straftaten weiterhin gross. Trotz der Therapiemassnahmen habe bislang keine durchgreifende Stabilisierung erzielt werden können und der zukünftige Therapie- bedarf bestehe damit bis auf weiteres, wobei die Fachärzte die Prognose zum ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend und sicher abschätzen könnten. Seit

9. Februar 2023 bis Ende Februar 2024 seien Kosten von CHF 13'076.55 angefal- len, was CHF 1'000.– pro Monat bzw. CHF 12'000.– pro Jahr entspreche. Diese Kosten würden die Franchise von CHF 2'500.– und den Brutto-Selbstbehalt von CHF 7'000.– übersteigen. Hinzu kämen die Medikamente, welche er weiterhin be- nötige. Insgesamt fielen bis auf weiteres jährlich ungedeckt gebliebene Behand- lungskosten von insgesamt CHF 3'200.– an, welche in direktem Zusammenhang mit der angeklagten Straftat ständen. Aufgrund der unklaren, aber desolaten Aus- gangslage bleibe nichts anderes übrig, als mit unbegrenzter Therapie bzw. mit 20 Jahren rechnen zu müssen. Damit sei mit zukünftigen ungedeckten Behand- lungskosten von CHF 64'000.– zu rechnen, welche ebenfalls direkt und adäquat kausal mit der Straftat in Zusammenhang ständen (act. 72 S. 6 f.). 2.2.1.3 Im Februar 2024 sei der für den Privatkläger 1 zuständige Referent vom Ambulatorium … in das Ambulatorium … der Klinik Schützen gewechselt, was zu erheblichen Fahrtkosten führe. Aus dem erwähnten Zwischenbericht gehe hervor, dass der Privatkläger 1 wegen der Messerattacke keinen öffentlichen Verkehr mehr nutzen könne. Anfänglich habe der Privatkläger 1 wöchentlich Konsultationen wahrgenommen, seit dem Wechsel aber nur noch in zweiwöchentlichen Abständen. Dies gehe nicht an, denn die Psychotherapie sei dringend notwendig. Es seien wöchentlich zwei Fahrten à 38 Kilometer nötig. Bei einem Preis von 70 Rappen pro Kilometer fielen Kosten von CHF 26.60 pro Fahrt an. Dies ergebe jährlich CHF 2'553.60, gerechnet auf eine Dauer von 20 Jahren CHF 51'072.–, die gefordert würden (act. 72 S. 7 f.). 2.2.2. Erwerbsausfall Für den Privatkläger 1 habe ein Einsatz bei der AJ._____ AG in AK._____ bevor- gestanden, wobei er einen Bruttomonatslohn von CHF 5'481.– erhalten hätte. Der

- 69 - Einsatz hätte vom 4. April 2022 bis und mit 27. Mai 2022 gedauert. Während dieser Zeit sei der Lohnausfall durch die Taggelder und die finanzielle Hilfe der Opferhilfe gedeckt gewesen. Anders präsentiere sich aber die Situation ab dem 1. Juni 2022. Reifenpraktiker oder andere zuverlässige Handwerker seien zurzeit sehr gesucht. Aufgrund seiner Rolle als Versorger und seinem einwandfreien Einsatz, den er ge- leistet hätte, hätte der Privatkläger 1 mit seinen Qualitäten eine Festanstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'481.– bzw. einem Nettolohn von CHF 4'823.30 finden können. Es sei davon auszugehen, dass er bereits ab Juni 2022 eine entspre- chende Stelle hätte antreten können. Ab Juni 2022 habe die SUVA das Taggeld provisorisch um 50 % gekürzt, die Verfügung sei aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bis und mit 31. Januar 2023 habe der Privatkläger 1 ein Taggeld von gerundet CHF 19'951.– erhalten. Hinzu kämen Vorschüsse der Opferhilfe von ins- gesamt CHF 670.–, womit er insgesamt CHF 20'621.– ausbezahlt erhalten habe. Die Differenz zu den entgangenen Einkünften von CHF 38'586.40 in der Höhe von CHF 17'965.40 stelle ersatzpflichtigen Schaden als entgangener Gewinn dar und sei vom Beschuldigten zu ersetzen (act. 72 S. 8 f.). 2.2.3. Falsche Anschuldigung Wegen der falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten sei der Privatkläger 1 in den finanziellen Ruin gestürzt und es seien Betreibungen auf ihn zugekommen. Er habe kaum Möglichkeiten mehr gehabt, die finanziellen Ausgaben seiner Familie zu decken. Am 24. März 2024 sei eine Pfändungsankündigung des Regionalen Betreibungsamtes Buchs ausgestellt worden, da er für Steuern aus dem Jahr 2021 betrieben worden sei, die er wegen der veranlassten Taggeldkürzung nicht mehr habe bezahlen können. In der Betreibung seien Gebühren von CHF 205.–, Amts- kosten von CHF 142.40 sowie ein Verzugszins bis zum 21. März 2024 von CHF 248.40 enthalten. Dem Privatkläger 1 sei damit ein Schaden von CHF 650.85 entstanden. Er sei auch für Steuern aus dem Jahr 2022 betrieben worden, welche er wegen der Taggeldkürzung ebenfalls nicht habe bezahlen können. Im entspre- chenden Zahlungsbefehl seien Gebühren, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszin- sen von insgesamt CHF 303.90 enthalten. Insgesamt seien dem Beschuldigten auf- grund der falschen Anschuldigung veranlassten Taggeldkürzung der SUVA ein

- 70 - Schaden von CHF 954.75 entstanden. Diese Kosten seien durch den Beschuldig- ten und seine Straftat natürlich und adäquat kausal veranlasst worden (act. 72 S. 10). 2.3. Die Verteidigung beantragt, die Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 1 seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da das Gericht ein Mit- verschulden des Geschädigten prüfen müsse, und dies den Rahmen des Strafver- fahrens sprengen würde. Ausserdem seien die Zivilansprüche weder ausgewiesen noch genügend substantiiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten des IRM vom 19. Mai 2022 davon spreche, dass der Privatkläger 1 am 31. März 2022 (also fünf Tage nach dem Spitaleintritt) in gutem Allgemeinzustand und mit saube- ren und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei, der Pri- vatkläger 1 aber noch heute Arbeitsunfähigkeit geltend mache und ein IV-Gesuch gestellt habe. Es sei ihm das Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm nach einem Monat ärztlich attestiert worden. Daher sei es mehr als fraglich, wieso er keiner Arbeit nachgehe bzw. er nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Er scheine auch in der Lage zu sein, Sport zu betreiben. Allenfalls sei bezüglich seiner post- traumatischen Belastungsstörung und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Zudem werde auch die Kausalität zwischen dem Stich und der Arbeitsunfähigkeit bestritten (act. 118 S. 24 f., Prot. S. 24 f.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich in die körperliche Integrität des Privatklägers 1 eingriff und dabei widerrechtlich und schuldhaft handelte. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist damit zu bejahen. 2.4.2. Ungedeckt gebliebene Behandlungskosten 2.4.2.1 Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten ungedeckt gebliebenen Be- handlungskosten sind ausgewiesen (act. 73/6/1-24). Die Verteidigung hat diese Kosten nicht substantiiert bestritten bzw. sich nicht konkret dazu geäussert. Dem- zufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die ungedeckt gebliebenen Behandlungskosten CHF 907.95 zu bezahlen.

- 71 - 2.4.2.2 Bei den geltend gemachten zukünftigen Behandlungs- sowie Fahrtkosten handelt es sich um Schätzungen des Privatklägers 1, deren genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Wie der Privatkläger 1 selbst ausführt, konnten die zuständigen Fachärzte keine ausreichende Prognose zum künftigen Therapiebedarf geben (act. 72 S. 6). Er selbst erwähnte denn auch, dass er die Therapie aufgrund seiner aktuellen Arbeit habe reduzieren müssen (act. 111 S. 5). Die künftigen Behandlungskosten sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkos- ten bzw. deren Umfang sind noch absolut unbestimmt. Der Privatkläger 1 ist mit seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4.2.3 Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. März 2022 dem Grundsatze nach mit einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wurde. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. 2.4.3. Erwerbsausfall Der Privatkläger 1 fordert Schadenersatz für Erwerbsausfall während acht Monaten vom 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023. Er selbst führte aus, dass die SUVA aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens das Taggeld ab Juni 2022 provisorisch um 50 % gekürzt habe. Dagegen sei eine Beschwerde hängig, die Verfügung der SUVA mithin noch nicht in Rechtskraft erwachsen (act. 72 S. 9). Zum heutigen Zeit- punkt kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 – der mit Urteil vom 29. Januar 2025 der Drohung vollumfänglich freigesprochen wurde – Taggelder nachträglich ausbezahlt erhält. Der Privatkläger ist damit mit seiner For- derung betreffend Erwerbsersatz auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4.4. Falsche Anschuldigung Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 954.75 für Betrei- bungsgebühren, Amtskosten, Zahlungsbefehlskosten und Verzugszins geltend, da er aufgrund der falschen Anschuldigung und der daraus folgenden Kürzung der

- 72 - Taggelder seine Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Begründung der Kausalität erscheint weit hergeholt bzw. wurde vom Privatkläger 1 nicht über- zeugend dargelegt. Der Privatkläger 1 ist auch mit dieser Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.5. Zins 2.5.1. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadens- zins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszin- ses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forde- rung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4a m.w.H.). 2.5.2. Demzufolge ist der Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 wie gefor- dert ab dem 5. August 2023 (mittlerer Verfall) mit Schadenszins zu 5 % zu verzin- sen. 2.6. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von CHF 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % scha- denersatzpflichtig ist.

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen

- 73 - musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Ge- richt hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen blei- ben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11). Das Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vor- liegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Unbill einen Anspruch ableitet, diesen bewei- sen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hierfür die Umstände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b). 3.2. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Be- messungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädig- ten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (Urteil des Bundesgerichtes 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und rich- terlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2022 vom

5. Oktober 2022 E. 2.1). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall an- gepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchti- gung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Ba- sisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGE 127 IV 215 E. 2e).

- 74 - 3.3. Zur Begründung der Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 40'000.– brachte der Privatkläger 1 zusammengefasst was folgt vor (act. 72 S. 12 ff.): Der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten in den linken, oberen Bauch gestochen worden, was eine Notoperation und fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Aufgrund der ärztlich verfügten Laderestriktion von fünf Kilogramm für sechs Wochen sei sein Einsatz bei der AJ._____ AG nicht möglich gewesen, was ihn und seine Familie finanziell massiv getroffen habe. Er leide auch an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltenden Flashbacks und seine an- haltende depressiv-dysphorische Stimmung sei ausschliesslich auf die Gewalt- nacht zurückzuführen. Ein weiterer Faktor neben dem Gewaltverbrechen sei die falsche Anschuldigung, die den Privatkläger 1 vollumfänglich in den finanziellen Ruin gestossen habe. Der Verlust der Rolle des Ernährers der Familie habe auch zu Rissen in der Beziehung zu seiner Partnerin geführt. Die Einschränkungen im Leben des Beschuldigten aufgrund der Straftaten seien massiv. Er habe fast täglich erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und es falle ihm schwer, sich an Abmachungen zu halten und Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Auch Hobbies habe er aufgrund von Ängsten, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkei- ten sowie depressivem Erleben vernachlässigt. Die den Ein- und Durchschlafstö- rungen geschuldete Übermüdung führe dazu, dass er unfähig sei, den Haushalt auch nur teilweise zu übernehmen und die Tochter mit zu betreuen. Als Fazit müsse gesagt werden, dass die Messerattacke des Beschuldigten das Leben des Privat- klägers 1 völlig zerstört habe. 3.4. Der Beschuldigte beantragte den Verweis der Zivilforderungen auf den Zi- vilweg, ohne dies betreffend die geforderte Genugtuung eingehender zu begründen (act. 118 S. 2). 3.5. Würdigung 3.5.1. Aufgrund der objektiven Schwere der Verletzungen des Privatklägers 1 er- weist sich eine Wiedergutmachung der durch den Vorfall erlittenen immateriellen Unbill als gerechtfertigt. Der Eingriff in die physische Integrität durch die versuchte

- 75 - vorsätzliche Tötung ist von einiger Schwere und hat ohne Zweifel eine immaterielle Unbill verursacht, welche einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt. 3.5.2. Vorab ist an dieser Stelle bezüglich die Art und Schwere der Verletzung und den Grad des Verschuldens des Beschuldigten auf die Ausführungen betref- fend die Strafzumessung für die versuchte vorsätzliche Tötung zulasten des Privat- klägers 1 zu verweisen (vgl. oben Erwägung III. B. 1.) 3.5.3. Im Zwischenbericht der Klinik Schützen vom 3. April 2024 wird ausgeführt, dass der Privatkläger 1 durch die Straftat vom 27. März 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Vor diesem Trauma hätten sich beim Privatklä- ger 1 keinerlei psychiatrischen Erkrankungen oder Symptome eruieren lassen. Die psychische Beeinträchtigung sei nach wie vor sehr gross. Trotz der Therapiemass- nahmen sei bislang keine durchgreifende Stabilisierung zu erzielen, wenngleich zwischenzeitlich kürzere Phasen der Besserung zu verzeichnen seien. Der Privat- kläger 1 habe immer wieder erhebliche Schmerzen in der Region der Einstichstelle und Operation, die unregelmässig wiederkehrten und in Zusammenhang mit der Vorgeschichte stark beunruhigten. Diese Schmerzen hätten zugenommen und trä- ten inzwischen täglich auf, besonders nach körperlichen Belastungen. Er habe des- halb auch bereits den Notfall aufsuchen müssen. Röntgen und Medikamente hätten keine Abhilfe gebracht. Aufgrund der erlittenen Einschränkungen und des bisheri- gen Therapieverlaufs könne aus fachärztlicher Sich nicht davon ausgegangen wer- den, dass dem Privatkläger 1 aktuell bereits binnen kurzer Zeit ausreichend psy- chische und kognitive Ressourcen zur Überwindung der posttraumatischen Belas- tungsstörung zur Verfügung ständen. Langfristig sei die Prognose unter Berück- sichtigung von Motivation und Ressourcen prinzipiell nicht als ungünstig einzu- schätzen, einen langsamen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt mit ausreichenden Pausen vorausgesetzt (act. 73/15). 3.5.4. Die posttraumatische Belastungsstörung sowie die damit einhergehenden Einschränkungen sind klarerweise Folgen der versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten. Der Privatkläger 1 erklärte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung, dass es in der Therapie darum gehe, was er erlebt habe und dass er nicht schlafen könne, weil er Schweissausbrüche habe und an Alpträumen

- 76 - leide. In seiner Freizeit treibe er Sport und betreue seine Kinder auf dem Spielplatz (act. 111 S. 4). Langzeitfolgen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgemacht werden. 3.5.5. Die erlittene Einschränkung des Sicherheitsgefühls und die daraus folgen- den Auswirkungen auf das Sozialleben sind nachvollziehbar. Auch die finanziellen Folgen der Straftat sind gross. Sodann ist auch die durch den Beschuldigten ver- anlasste Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 1 aufgrund der ihm vorgewor- fenen Drohung bei der Genugtuungsbemessung erhöhend zu berücksichtigen. 3.5.6. Die soeben dargelegten Umstände rechtfertigen die Ansetzung einer Ge- nugtuung, die deutlich tiefer ist, als verlangt (CHF 40'000.–). Angemessen er- scheint eine Genugtuung von CHF 15'000.–.

4. Zins 4.1. Die Genugtuung wird weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem namentlich der darauf entfallende Zins ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu laufen beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. m.w.H.). 4.2. Demzufolge ist der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 seit dem Zeitpunkt des Vorfalls, mithin seit dem 27. März 2022, zu verzinsen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. C. Anträge des Privatklägers 2 Wie bereits ausgeführt wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom 29. Fe- bruar 2024 Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 51). Von Seiten des Privatklägers 2 ging jedoch trotz zweimal er- streckter Frist keine Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ein. Mit Ein- gabe vom 24. Januar 2025 stellte er schliesslich den Antrag, dass er mit seiner

- 77 - Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 107). Diesem Antrag ist zu ent- sprechen und der Privatkläger 2 ist mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. VII. Entscheid über sichergestellte Gegenstände

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist über die festge- stellten Spuren sowie die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zu verfügen: Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "tech- nocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit schwa-  rzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (Asservat- Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

- 78 - Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HERBERTZ"  (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269). Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247).  Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herauszugeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke "Peso"  (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911);

- 79 - Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind sämtliche unter den Polis-Ge- schäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spurenträger und Fotografien zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind unter Berücksichti- gung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend für Dossier 1 schuldig, für Dossier 2 aber freigesprochen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, die Gerichts- und Untersuchungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

3. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Voraus- setzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 80 - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG.

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Dezember 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagessätzen aufgrund 2 Tagen er- standener Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 871 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 81 - Taschenmesser, Klappmesser, Metallgriff mit Seitenteilen aus Holz,  eine Seite mit Fräsung "hasler", die andere mit Gurtclip, Marke "technocraft" (Asservat-Nr. A016'011'384); Taschenmesser, Klappmessergriff ohne Klinge, alufarben mit  schwarzen Kunststoffeinlagen beidseits, keine Markenangaben (As- servat-Nr. A016'011'395); Schlagwaffe, Schlagstock ausziehbar, defekt, schwarz (Asservat-Nr.  A016'011'419); Schreckschuss-Patrone, Marke unbekannt (Asservat-Nr.  A016'011'464).

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Kunstlederjacke, schwarz mit rotem Futter, Marke  "MTX" (Asservat-Nr. A016'009'851); Shirt, T-Shirt, weiss, Marke "PRETTYLITTLETHING" (Asservat-Nr.  A016'010'472).

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Klappmesser, schwarze Klinge und Griff, Marke "C.JUL.HER-  BERTZ" (Asservat-Nr. A016'919'189); Bankkundenkarte, Bankkarte STUcard ZKB lautend auf AL._____  (Asservat-Nr. A016'919'269).

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Mobiltelefon, …, Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'919'156);  Halsbekleidung, Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A016'919'225);  Sportkopfbedeckung, schwarze Mütze (Asservat-Nr. A016'919'247). 

- 82 -

12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: Herrenjacke, Winterjacke schwarz, Marke "TRAPSTAR" (Asservat-  Nr. A016'908'864); Herrenjacke, Kapuzenjacke, schwarz mit bunten Tags, Marke  "Peso" (Asservat-Nr. A016'908'897); Bekleidungszubehör, Hosen, grau mit Blutanhaftung (Asservat-Nr.  A016'908'911); Sportkopfbedeckung, Beanie-Mütze, schwarze, Marke "Kalenji" (As-  servat-Nr. A016'908'933).

13. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter den Po- lis-Geschäfts-Nr. 82392572 und 84344967 sichergestellten Spuren, Spuren- träger und Fotografien vernichtet.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 907.95 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2023zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei einer Haftungs- quote von 100 % schadenersatzpflichtig ist.

16. Der Privatkläger 2 wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 83 - CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 8'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 22'889.55 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.) CHF 700.00 Auslagen Gericht ZMG Entsiegelungsverfahren, GT230002-L CHF 570.00 Auslagen Polizei CHF 325.05 1/2 Entschädigung Zeugen Untersuchung CHF 10.00 1/2 Entschädigung Zeuge G._____ anlässlich HV CHF 575.40 Entschädigung RA X3._____ CHF 35'473.80 Entschädigung RA X2._____ CHF 18'230.00 Entschädigung RAin X1._____ CHF 16'408.25 Entschädigung RAin Y1._____ (bisher) CHF 17'714.00 Entschädigung RAin Y1._____ (zusätzlich)

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von der Hälfte.

21. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch);

- 84 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (part-  ner@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositivziffer 11 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 1 gemäss Dispositivziffer 9 bezgl. Herausgabefrist; den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 2 gemäss Dispositivziffer 12 bezgl. Herausgabefrist; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Unt.Nr. ST.2021.9982 betr.  Dispositivziffer 3; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit dem Vermerk "der Ent-  scheid ist rechtskräftig"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffern 8-13. 

23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer